SB.2019.41
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung
9. September 2021Deutsch46 min
zu ermitteln und diese als Zeugen vorzuladen und anzuhören. Mit Berufungsbegründung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.41
URTEIL
vom 9.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch E____,
Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Privatkläger
c/o
Polizeiwache [...]
C____
Privatklägerin
c/o
Polizeiwache [...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Januar 2019
betreffend Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. September 2017 wurde A____
(Berufungsklägerin) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig
gesprochen. Nachdem die Beschuldigte hiergegen mit Schreiben vom 2. Mai 2018
Einsprache erhoben hatte, erklärte die Staatsanwaltschaft mit
Überweisungsschreiben an das Strafgericht Basel-Stadt vom 3. Mai 2018, dass sie
am Strafbefehl festhalte. In der Folge wurde A____ mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von
2 Jahren verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat D____, mit Eingabe vom
25. Januar 2019 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. April 2019
beantragte sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen
Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Zudem
sei ihr für die erlittene Unbill eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
Überdies stellte sie den Verfahrensantrag, es seien die genauen Personalien der
aktenkundigen Speisewagenleiterin und des aktenkundigen Billettkontrolleurs
zu ermitteln und diese als Zeugen vorzuladen und anzuhören. Mit Berufungsbegründung
vom 4. September 2019, nunmehr verteidigt durch Rechtsanwältin E____,
präzisierte die Berufungsklägerin die Genugtuungssumme auf mindestens CHF
1‘000.– und begehrte zudem neu Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘000.–. Sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger B____ und C____ haben weder
Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit Eingabe vom 13. September 2019
verzichtete die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf das vorinstanzliche
Urteil – auf eine Berufungsantwort.
Anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung erscheint die Berufungsklägerin mit ihrer Wahlverteidigerin
E____. Der nicht anwesenden Staatsanwaltschaft wurde mit verfahrensleitender
Verfügung vom 4. Mai 2021 das Erscheinen vor Appellationsgericht ins Ermessen
gestellt. Die Berufungsklägerin hält an den bereits gestellten Anträgen
grundsätzlich fest. Hinsichtlich der Beweisanträge verzichtet sie auf eine
Vorladung des Billettkontrolleurs, wiederholt demgegenüber vor den Schranken
des Appellationsgerichts ihr in der Berufungserklärung vom 3. April 2019 und in
der Berufungsbegründung vom 4. September 2019 gestelltes Begehren, wonach
die Personalien der Speisewagenleiterin zu ermitteln seien und diese als Zeugin
vor Appellationsgericht zu befragen sei.
Der betreffende Antrag
wurde bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2021 unter
Verweis auf das eingeschränkte Beweisverfahren vor Appellationsgericht gemäss
Art. 389 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abgelehnt. Auf die
dortige ausführliche Begründung (vgl. Akten S. 242–244) kann vorliegend
vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass die beantragte Zeugin
im für die Berufungsklägerin besten Fall sich lediglich dahingehend vernehmen
lassen würde, dass diese sich zunächst beruhigen liess und erst durch das
Hinzukommen der Polizisten erneut «gestresst» wurde, wie sie es selbst
ausdrückt. Eine zuverlässige Zeugenaussage darüber, wo genau die Berufungsklägerin
ihre Füsse hinbewegt hat, nachdem der Zugriff durch die Polizisten erfolgt ist,
wird die Speisewagenleiterin, die zu jenem Zeitpunkt das Geschehen höchstens
noch aus gewisser Distanz wahrnehmen konnte, nicht zu Protokoll geben können. Es
ist daher aus ihrer Befragung vor Appellationsgericht kein Erkenntnisgewinn zu
erwarten, der etwas Wesentliches am Beweisergebnis ändern könnte. Folgerichtig
ist der betreffende Beweisantrag der Berufungsklägerin vom zweitinstanzlichen
Spruchkörper ebenfalls abzuweisen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss dem Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz im Wesentlichen ausging,
fuhr die Berufungsklägerin am 19. Juni 2017, ohne ein Ticket gelöst zu haben,
mit dem Zug von Zürich nach Basel. In der Folge wurde die Transportpolizei der
SBB requiriert, um die exakten Personalien der Berufungsklägerin festzustellen.
Diese hatte dem Kontrolleur im Zug ihren französischen Pass zunächst ausgehändigt,
diesen aber danach wieder zurückgenommen und sich geweigert, den verlangten Zuschlag
bzw. die ihr auferlegte Busse zu bezahlen. Nach ihrer Ankunft am Bahnhof Basel
SBB kontrollierten die Polizeibeamten B____ und C____ die Berufungsklägerin,
doch sie wollte auch ihnen den Ausweis nicht aushändigen. Daher wurde sie
zwecks Kontrolle in die Polizeiwache [...] gebracht. Da sie der Aufforderung
aufzustehen und freiwillig mitzugehen nicht folgte, zogen die beiden
Polizeibeamten sie hoch und legten ihr Handschellen an. Sie zog die Beine hoch,
was für sie schmerzhaft war, merkte aber hierbei, dass sie sich so nicht
befreien konnte. Deshalb trat sie mehrfach mit dem rechten Fuss gegen den
rechten Fuss des Polizeibeamten B____. Ferner versuchte sie, mit dem Bein gegen
ihn auszuschlagen, traf ihn dabei aber nicht. Offen gelassen hat die Vorinstanz,
ob es danach auf der Polizeiwache [...] noch zu verbalen Drohungen der
Berufungsklägerin kam.
1.2
Nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO
hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem
gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter
Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das
Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche
für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des
Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein
deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.).
Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen
Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die
es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Diese sind
Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin.
Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352).
Als
Beweiswürdigungsregel besagt die strafprozessuale Maxime «in dubio pro reo»,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Berufungskläger
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des
Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a S. 87). Eine
Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel
hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in
tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht
hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts
der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens
nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an
Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit» verwendet (vgl. Tophinke,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen).
Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet
der In-dubio-Grundsatz indessen «keine Anwendung auf die Frage, welche
Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.
(…) Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018.
E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.). So
hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den
für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält
der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem
einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zuletzt: BGer 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348; BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; BGer 6B_824/2016 vom
10.
April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch
im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
1.3
Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin ohne gültiges
Ticket mit dem Zug von Zürich nach Basel fuhr und in der Folge der Billettkontrolleur
die Transportpolizei beizog, welche schliesslich die Polizei requirierte (Akten
S. 14 f.). Als unklar erweist sich demgegenüber, wie und aus welchem Grund
es genau dazu kam. Im Polizeirapport vom 20. Juni 2017 wird ausgeführt, die
Transportpolizei habe «für die Verarbeitung» den Ausweis der Berufungsklägerin
benötigt, welchen sie nicht überreichen wollte, obwohl sie ihn in ihrer Tasche
mit sich führe (Akten S. 15). Gemäss dem Betreff der Requisition handelte
es sich um eine «Schwarzfahrerin mit psychischen Problemen», die sich geweigert
habe, einen Zuschlag zu zahlen und nun weinend auf ihrem Gepäck sitze und auch
ihren Ausweis nicht zeigen wolle.
Die Vorinstanz
geht davon aus, dass sich die Berufungsklägerin tatsächlich bereits gegenüber
dem Billettkontrolleur mit ihrem Pass ausgewiesen habe. Dies deckt sich mit den
Aussagen von F____ von der Transportpolizei, wonach er bereits vor dem
Eintreffen der Polizei im Besitz des korrekt ausgefüllten Zuschlagsformulars
gewesen sei. Ferner stimmt dies überein mit dem Detailausdruck aus dem Journal
der Transportpolizei vom 19. Juni 2017 (vgl. Akten des Verfahrens [...]). Die
Dispositiv
Darstellung der Berufungsklägerin erweist sich demnach in diesem Punkt als
korrekt. Demgegenüber sind in den Aussagen des Transportpolizisten F____
gewisse Ungereimtheiten festzustellen. So erklärte dieser zwar, das
Zuschlagsformular auch ohne Zutun der Polizei besessen zu haben. Er habe sein
Formular bereits erstellt, noch bevor ihm die Polizei die Personalien der
Berufungsklägerin übermittelt habe. Zugleich antwortete er aber auf die Frage,
weshalb dann noch die Polizei benötigt worden sei anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Wir hatten keine Adresse und nichts. Zudem
war sie auch in einem Zustand, in welchem ich sie nicht habe allein lassen
wollen» (vgl. Akten S. 151). Dass keine Adresse vorhanden war, trifft mit
Blick auf den Journalausdruck, welcher vollständige Personalien enthält,
offensichtlich nicht zu. Möglicherweise hatte die Berufungsklägerin aber ihre
Adresse lediglich mündlich angegeben, ohne ihren Pass aus der Hand zu geben.
Hierfür spricht, dass der Polizist B____ zu Protokoll gab, er habe prüfen
wollen, ob «die Personalien, welche wir meinten, von ihr zu haben, auch
stimmten» (Akten S. 147). Dieser gab aber nur seine Sichtweise wieder und
konnte keine Aussage dazu machen, wie es sich für die Transportpolizei und insbesondere
den Billettkontrolleur selbst darstellte (vgl. Akten S. 146 die
ausweichende Antwort auf die Frage, ob die Transportpolizei die Personalien
immer noch wollte: «Ja, von dem her schon»). Jedenfalls hat die
Transportpolizei es offenbar nicht für notwendig befunden, die Personalien
tatsächlich noch bei der Polizei zu verifizieren, was ja, nachdem schon das
ganze Aufhebens gemacht und die Berufungsklägerin gar festgenommen worden war,
einen sinnvollen und geringen Mehraufwand bedeutet hätte. Das weist darauf hin,
dass sich die Transportpolizei ziemlich sicher war, die korrekten Personalien
der Berufungsklägerin bereits zu besitzen. Es ist damit zumindest im Zweifel
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin tatsächlich
bereits dem Kontrolleur ihren Pass gezeigt hat, wie sie es stets beteuert hat. Dieser
Umstand erscheint für eine korrekte Einordnung des Verhaltens der
Berufungsklägerin durchaus von Bedeutung, auch wenn es dabei nicht um den ihr
vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich ihr Verhalten gegenüber der Polizei, geht.
Der – von der
Berufungsklägerin bestrittene – Tatvorwurf lautet, dass sie sich gegen ihre
Festnahme gesperrt und dabei den Polizisten B____ mehrfach mit dem Fuss
getreten sowie mit dem Bein gegen ihn ausgeschlagen habe. Der hierzu als Zeuge
befragte F____ von der Transportpolizei konnte dies weder bestätigen noch
verneinen. Er beschrieb, dass die Berufungsklägerin beim Anziehen der
Handschellen «geschrien, geweint und sich gewehrt, einfach dagegen gesperrt»
habe; ob und was sie mit den Beinen oder den Füssen gemacht habe, wisse er
nicht und habe er nicht gesehen (Akten S. 151). Es stehen der Aussage der
Berufungsklägerin somit die belastenden Aussagen der beiden unmittelbar
beteiligten Polizisten gegenüber, die es durch das Gericht nachfolgend zu
würdigen gilt.
1.4 Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen,
in: ZBJV 132/1996 S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv
für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu
tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die
Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.
Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer
Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen
der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen
Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese
nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2
S. 43; BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung
bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und
Jugendpsychiatrie 1995 S. 20 ff.).
Damit eine
Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein
von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010
S. 40 f.; Dittmann, Zur
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist
(BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S.
58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019
vom 28. August 2019 E.2.3.1; Donatsch,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 162 N 15). Gegenüber den
Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
a.a.O., S. 34 f.). Folgende sogenannte Realitätskriterien oder
Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber
auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum,
Schilderung ausgefallener bzw. nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von
Details, raumzeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Kundgabe von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung
von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede,
Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter),
Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage,
Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine
übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz
und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die
Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten
stets auch die Entstehungsgeschichte (sogenannte Aussagegenese) und damit die
Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen: Donatsch, a.a.O., Art. 162
N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44).
1.5
1.5.1 Der
Polizist B____ beschrieb vor erster Instanz, dass über 30 Minuten versucht
worden sei, die Berufungsklägerin zur Herausgabe ihres Ausweises zu bewegen.
Dann seien sie zum Schluss gekommen, dass sie die Berufungsklägerin mitnehmen
wollten. «Einerseits, weil sie sich nicht ausweisen wollte und weil wir nicht
wussten, ob sie auch ein psychisches Problem hatte, welches man näher abklären
müsste» (Aussagen von B____, Akten S. 145). Da sie der Aufforderung
aufzustehen nicht nachgekommen sei, hätten seine Kollegin und er sie an den
Armen hochgehoben und er habe «ihr den Schwanengriff gemacht». Sie habe sich
dabei «eigentlich immer gesperrt» und nicht auf die Beine stehen wollen,
sondern diese hochgezogen; deshalb hätten sie sie relativ stark hochziehen
müssen – dies offenbar mehrfach. Schliesslich habe B____ versucht, ihr für den
Transport die Handschellen auf dem Rücken anzulegen, wogegen sie sich auch
gesperrt habe. Währenddem habe sie mehrfach mit ihrem rechten Fuss auf seinen
rechten Fuss an den Zehen vorne draufgehauen. Sie habe ihn getroffen. Auch habe
sie das Bein nach hinten geschlagen, wohl in der Absicht, ihn zu treffen. «Das
war immer so im Wechsel mit Draufstehen, Beine hochziehen und sperren, damit
wir die Handschellen nicht anziehen konnten» (Akten S. 145). Als es dann
möglich gewesen sei, die Berufungsklägerin mitzunehmen, habe sie sich «immer
noch ein wenig gesperrt, aber wir konnten sie begleiten». In der Folge seien
sie durch das Untergeschoss des Bahnhofs bis zum Postenfahrzeug gegangen (Akten
S. 145 f.). Bis zum Hochziehen sei die Berufungsklägerin «eigentlich
einfach passiv» gewesen. Sie sei auf der Tasche mit dem Pass gesessen und erst
aktiv geworden, als man sie habe hinaufziehen wollen (Akten S. 147). Vor
Ort habe er nicht einschätzen können, ob von der Berufungsklägerin eine Selbst-
oder Drittgefährdung ausgegangen sei. Sie habe dort einen psychisch labilen
Eindruck gemacht. Auf der Polizeiwache habe sie sich «ein wenig gefasst und das
hat sich entkräftet» (Akten S. 147). Auf die Frage, wie die von der
Berufungsklägerin behaupteten Verletzungen am Handgelenk entstanden seien,
antwortete der Polizist: «Diese sind wahrscheinlich durch den Schwanenhalsgriff
entstanden, da sie die Beine hochgezogen hat. Dadurch war sie eigentlich in der
Luft und dann zieht es am Handgelenk. Das ist eigentlich eine logische Sache.
Die Verletzung, sofern es eine solche gegeben hat, würde aus meiner Sicht von
dort stammen» (Akten S. 147). Dass er die Berufungsklägerin jemals zu
Boden gestossen habe, verneinte er (Akten S. 148).
1.5.2 Die
ebenfalls beim hier interessierenden Vorfall anwesende Polizistin C____
erklärte vor Strafgericht, die Berufungsklägerin sei unkooperativ gewesen. Sie
sei dagesessen und habe «geheult». Sie habe ihnen «auch ein wenig leidgetan».
Sie habe den Ausweis nicht vorweisen wollen und sie hätten nicht genau gewusst,
wieso sie weinte – nur von einem Flug hätten sie gehört, aber sonst nichts.
Danach hätten sie die Berufungsklägerin für die Kontrolle auf die Polizeiwache [...]
mitnehmen wollen. Sie habe sich beim Hochziehen gesperrt, habe nicht stehen
wollen und die Beine immer wieder hochgezogen. Ihr Kollege B____ habe sie dann
im Schwanenhalsgriff hinter dem Rücken gehalten, damit sie mitgenommen werden
konnte. «Dann haben wir sie an Ort in Handfesseln gelegt und sind mit ihr zum
Fahrzeug gegangen. Wir sind dafür extra durch die Unterführung gegangen, damit
es direkt ist. Währenddem wir zum Fahrzeug gelaufen sind, ist sie immer wieder
auf den Fuss des Kollegen gestanden und hat versucht, mit dem Bein nach hinten
auszuschlagen. Dann hat sie sich immer wieder gesperrt. Wir mussten sie mit
Körperkraft mitschleifen. Daher hat sie sich wohl auch Verletzungen zugefügt» (Aussagen
von C____, Akten S. 149). Auf den Vorhalt, die Berufungsklägerin mache
geltend, dass sie ab dem Moment, ab welchem Sie die Handschellen anhatte,
freiwillig mitgekommen sei und dass B____ ihr unterwegs absichtlich an der Hand
wehgetan, sie zu Boden gestossen und geschrien habe, dass dies kein Kindergarten
sei, erklärte die Polizistin: «Nein, meiner Erinnerung nach mussten wir beide
sie mit dem Schwanenhalsgriff halten, damit sie kooperativ einigermassen
mitmachte. Sie hat sich immer wieder gesperrt und ist ihm immer wieder extra
auf den Fuss gestanden. Wir haben das so bis zum Fahrzeug weitergeführt, aber
sie auf keinen Fall auf den Boden gestossen». Auf die Rückfrage, wo genau die
Berufungsklägerin dem Kollegen auf den Fuss gestanden sei und ihn versucht habe
zu treten, erwiderte sie: «Das mit dem auf den Fuss stehen war schon währenddem
wir versucht haben, die Handschellen anzuziehen und auch als wir sie zu unserem
Fahrzeug begleitet haben» (Akten S. 149).
1.5.3 Was
die Aussageentstehung betrifft, so hat die Berufungsklägerin gleich nach ihrer
Anhaltung über Schmerzen im Handgelenk geklagt und erwähnt, dass ihr B____ das
rechte Handgelenk gebrochen habe (Polizeirapport, Akten S. 17) – was
allerdings nicht der Fall war (vgl. ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals
Basel vom 20. Juni 2017 in den Verfahrensakten [...], in welchem die von der
Berufungsklägerin erlittene Verletzung als Handgelenkskontusion diagnostiziert
wird). Sie hat überdies am 18. September 2017 Strafanzeige gegen Unbekannt
respektive den Polizeibeamten B____ eingereicht (vgl. dazu die Akten des
sistierten Beschwerdeverfahrens BES.2018.187). In dieser Konstellation hatten
die beiden Polizisten somit durchaus ein mögliches Motiv, das Verhalten der Berufungsklägerin
etwas dramatisierend darzustellen, um die Heftigkeit ihres Eingreifens zu
rechtfertigen. Im Rahmen einer inhaltlichen Analyse der Aussagen von B____ und C____
ergibt sich zunächst, dass diese etliche Realkriterien erfüllen. Beide Polzisten
schildern das Geschehene in weitgehend freier Rede schlüssig und
nachvollziehbar sowie mit einem angemessenen Detailreichtum. Ihre
Beschreibungen sind grundsätzlich anschaulich und lebensnah. Zudem stellen die
Polizisten einen Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten her. Sie beschreiben auch
eigene Überlegungen und Motive (z.B., dass man den direkten Weg durchs
Untergeschoss dem Weg via Passerelle vorzog) sowie Gedanken zu inner-psychologischen
Vorgängen bei der Berufungsklägerin (wie beispielsweise, dass sie weinte,
psychisch angeschlagen schien, sowie – im Fall von C____ – dass es
möglicherweise um einen Flug ging). Ferner schildern die beiden auch
Komplikationen im Handlungsablauf, so etwa die Verständigungsschwierigkeiten
und den Beizug eines französischsprachigen Grenzwächters. Die Aussagen der
Polizisten sind in sich auch konstant und weisen in sich keine nennenswerten
Widersprüche auf.
Allerdings fällt
bei einem Vergleich der Aussagen der beiden Polizisten auf, dass sie gerade im
Kerngeschehen nicht ganz übereinstimmen und sich hier bei C____ Aggravierungstendenzen
ausmachen lassen, verbunden mit dem Bestreben, die Ursache für allfällige
Verletzungen der Berufungsklägerin auf deren Verhalten zu schieben. Der
Polizist B____ beschreibt klar, dass die Berufungsklägerin ihn beim Versuch,
ihr Handschellen anzulegen, getreten und mit dem Bein ausgeschlagen habe.
Während dieses Vorgangs sei das «immer so im Wechsel» gewesen «mit Draufstehen
[auf seinen Fuss], Beine hochziehen und sperren, damit wir die Handschellen
nicht anziehen konnten» – danach aber habe sich die Berufungsklägerin zwar
«immer noch ein wenig gesperrt, aber wir konnten sie begleiten» (vgl. Akten S.
146). Eine allfällige Verletzungsursache verortet B____ denn auch nicht beim
Gang zum Polizeiauto, sondern beim zuvor ausgeübten Schwanenhalsgriff, während
die Berufungsklägerin ihre Beine hochgezogen habe. Die Polizistin C____ spricht
dagegen von einem regelrechten Mitschleifen mit Körperkraft bis zum
Polizeiwagen und ergänzte von sich aus, dass die Berufungsklägerin sich da wohl
auch Verletzungen zugefügt habe. Nach der Schilderung der Polizistin hätte der
Schwanenhalsgriff durch beide erfolgen müssen, bis sie das Fahrzeug erreicht
hätten, und derweil sei die Berufungsklägerin immer wieder absichtlich B____
auf den Fuss gestanden (Akten S. 149). Dieser Schilderung gebricht es an
Plausibilität. Zunächst widerspricht sie der Darstellung von B____ und wirkt
überdies im Gegensatz zu dessen Aussagen dramatisierend. Zudem erscheint es,
sofern dies technisch überhaupt möglich ist, als abwegig, dass eine Person,
deren Hände bereits mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt sind, im
sogenannten Schwanenhalsgriff – noch dazu durch beide Polizisten – mitgeführt
würde. Schliesslich wäre es einer Person in dieser Situation auch kaum möglich,
einem begleitenden Polizisten absichtlich auf den Fuss zu treten – nicht bei
der polizeiüblichen Form des Begleitens und «Mitführens» und erst recht nicht
bei einem «Mitschleifen», wie es die Polizistin C____ beschreibt. Der Polizist
könnte seine Füsse in dieser Situation ohne weiteres «in Sicherheit bringen»
und die gefesselte Person würde umfallen, wenn sie allzu sehr in seine Richtung
treten würde.
Als
Zwischenergebnis erscheinen somit die Aussagen von B____ grundsätzlich als
glaubhaft, jene von C____ über weite Strecken ebenso, jedoch im Kerngeschehen
tendenziell dramatisierend und insofern dort nicht plausibel. Angesichts der
Entstehungsgeschichte der Aussagen bzw. des Umstandes, dass es sich bei beiden
Polizisten nicht um neutrale Augenzeugen handelt, ist das beweismässige Gewicht
der Depositionen der Polizisten sodann etwas eingeschränkt.
1.5.4 Die
Berufungsklägerin erklärte, sie habe bei der Festnahme als Folge des
aggressiven und bedrohlichen Auftretens des Billettkontrolleurs im Zug eine
Panikattacke erlitten. Nach ihrer Ankunft in Basel sei sie wie eine Kriminelle
behandelt worden. Sie habe im Zug beim Kontrolleur das Billett kaufen wollen
und ihm erklärt, dass sie in den ersten Zug eingestiegen sei, ohne gross zu
überlegen. Zudem gab sie Folgendes zu Protokoll: «Er war gegenüber mir
aggressiv und gab mir zu verstehen, dass ich im Unrecht sei. Es ist aber schon
vorher vorgekommen, dass ich ohne Billett im Zug fuhr und ich weiss, dass es
einen Zuschlag von CHF 10.– zu bezahlen gibt. Dazu war ich auch gerne bereit.
Dann hat er den Pass verlangt. Ich habe ihm den Pass gegeben. Ich ging davon
aus, dass er mir das Ticket ausstellt. Als sich ihn dann fragte, was er mache,
antwortete er mir, dass er mir eine Busse ausstelle. Er sprach von
CHF 90.– oder CHF 100.–. Ich war etwas überrascht, weil ich das Ticket ja
bezahlen wollte. Ich wollte ja niemanden betrügen. Ich zeigte ihm mein Halbtax
und erklärte ihm nochmals, dass ich den Flug verpasst hatte und noch ein
weiteres Flugticket kaufen musste und ich bat ihm um Verständnis für meine
Situation. Er antwortete mir aber lediglich, dass dies nicht sein Problem sei»
(Akten S. 142 f.; zweitinstanzliches Protokoll S. 3 ff.). Sie habe
versucht, mit dem Kontrolleur zu diskutieren. Ihr Pass sei – so sagte sie auf
Frage aus – während dem Gespräch auf dem Tisch gewesen. «Dann wollte ich meinen
Pass nehmen und er sagte mir, wenn ich das mache, würde es schlecht für mich
ausgehen, er werde dann die Polizei rufen. Ich sagte ihm dann, er solle sie
rufen. Vielleicht sind diese zugänglicher für meine Situation. Der Kontrolleur
war schlecht gelaunt und mir gegenüber sehr aggressiv». Auf die Frage, ob der
Kontrolleur ihren Pass jemals in der Hand gehalten habe oder ob dieser immer auf
dem Tisch gewesen sei, antwortete sie: «Ich kann es nicht hundertprozentig
sagen, aber ich glaube schon, weil er ja die Busse ausgestellt hat, was ein
paar Minuten gedauert hat». Sie habe dann ihren Pass zu sich genommen und dem
Kontrolleur mitgeteilt, dass sie mit der Polizei sprechen werde. «Als der
Kontrolleur ging, sagte er mir noch, dass ich teuer dafür bezahlen werde. In
dem Moment hatte ich die Panikattacke» (vgl. Akten S. 143;
zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Sie habe eigentlich in Basel mit dem
Zollbeamten auf Französisch sprechen wollen, aber es sei nicht gegangen, da sie
kein Wort herausgebracht habe. «Ich musste mich zuerst beruhigen. Sie haben
nicht realisiert, dass ich eine Panikattacke hatte und ich mich deshalb nicht
äussern konnte» (Akten S. 144; zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Auf die
Frage, ob der Beamte ihr erklärt habe, was man von ihr wollte, erklärte sie:
«Ja, ich glaube schon» – und auf die Frage, warum sie sich nicht ausgewiesen
habe: «Ich habe mich ja ausgewiesen. Ich befand mich nach der Drohung des
Kontrolleurs in einem Angstzustand. Man hat mich wie eine Kriminelle behandelt.
Angesichts meiner finanziellen Situation hatte ich Angst, dass dies ein Ausmass
annehmen würde, das mich überfordern könnte. Eigentlich wollte ich die
Situation ja lösen und das Ticket bezahlen. Ich glaube, es war eine Mischung
aus Angst und Stress. Ich wollte mich schützen, wie es Kinder jeweils auch tun»
(Akten S. 144). Es stimme, dass sie sich gegenüber der Polizei nicht
ausgewiesen habe, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Sie habe ihren Pass
aber zuvor schon zweimal gezeigt, einmal dem Kontrolleur und das zweite Mal
wisse sie nicht genau, ob das Angestellte der SBB oder der Polizei gewesen
seien. Sie wisse nicht, warum sie sich gegenüber der Polizei nicht erneut ausgewiesen
habe. «Also, Sie müssen sich die Szene vorstellen: Ich sass da und der Typ kam
und hat mich geschüttelt. Er sagte, dass er bis zehn zählen würde, ansonsten er
mich in Handschellen legen würde. Dann hat er bis drei gezählt und mich
hochgehoben, obwohl er mir das Ultimatum bis zehn gegeben hatte. Es ging nur
darum, die Autorität zu zeigen. Er hat sich überhaupt nicht dafür interessiert,
was vorgefallen war. Er hat sich bei den anderen nicht erkundigt, wer ich bin»
(Akten S. 142).
Vor
Appellationsgericht gab sie zu Protokoll, sie habe schon verstanden, dass die
Polizisten ihren Pass einsehen wollten. Weil der Kontrolleur ihr jedoch zuvor
angedroht habe, es werde ihr leidtun und da es so viele Leute um sie gegeben
habe, sei sie wie gelähmt gewesen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Ferner
gesteht sie zu, dass sich ihre Beine vom Boden gelöst hätten, als sie
hochgezogen worden sei, aber gegen den Fuss des Polizisten habe sie nicht
getreten (Akten S. 142). Nach der Aussage der Polizisten anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzt sie: «Ja, also es gibt mehrere
Punkte, mit denen ich nicht einverstanden bin. Die Aussagen sind falsch.
Erstens: Ich wollte im Zug ja das Billett sowie auch die CHF 10.– Zuschlag
bezahlen. Zweitens: Als der Polizist mich hochgehoben hat, sass ich in der Tat
kugelförmig am Boden. Dann hatte ich die Handschellen aber noch nicht an und er
hat mir gesagt, dass er bis zehn zählen werde, hat mich jedoch dann bei drei
hochgehoben. Es war nicht meine Absicht, ihn zu schlagen und ich habe auch
keinen Widerstand geleistet. Ich bin auch nicht einverstanden, dass ich mich
nicht ausgewiesen haben soll. Ich habe zweimal meinen Pass gezeigt. Sie hatten
also meinen Namen und meine Personalien waren bekannt. Es ist nicht so, dass
ich nicht kooperieren wollte, aber die Art und Weise, wie man mich nach dem
Anlegen der Handschellen gehalten hat, war sehr schmerzhaft, sodass ich
schreien musste. Das kann durchaus den Eindruck erweckt haben, dass ich
Widerstand geleistet habe» (Akten S. 154).
Die Schilderung
der Berufungsklägerin erfüllt zahlreiche Realkriterien und ihre Darstellung des
gesamten Rahmengeschehens erscheint als glaubhaft. Die Berufungsklägerin
beschreibt sämtliche Vorgänge äusserst lebensnah, farbig und mit zahlreichen
Details, die sie zum Teil auch nachschiebt. Ihre Schilderung ist konstant und
ohne ernsthafte Widersprüche. Ferner räumt sie Erinnerungslücken ein und
scheint nicht bemüht, sich grundsätzlich zu entlasten. So gibt sie zu, dass sie
sich der Polizei gegenüber geweigert hat, ihren Ausweis erneut zu zeigen und
auch, dass sie nicht kooperiert hat, als die Polizisten sie zum Aufstehen
bewegen wollten. Glaubhaft wirkt des Weiteren das Schildern der eigenen,
nachvollziehbaren Überlegungen und Empfindungen, etwa, dass sie zuerst noch
über die angedrohte Busse diskutieren wollte oder dass sie von der Polizei mehr
Verständnis für ihre Situation erhoffte und daher nichts gegen deren Beizug
einzuwenden hatte. Dabei stellt sie auch Überlegungen an zu den psychologischen
Vorgängen von Involvierten und bringt nicht einfach eine einseitige Schilderung
vor. So etwa, wenn sie vermutet, es sei von den anwesenden Polizisten wohl
nicht realisiert worden, dass sie eine Panikattacke erlitten habe und es ihr daher
nicht möglich gewesen sei, zu sprechen. Auffallend erscheinen überdies
zahlreiche ungewöhnliche Details, welche die Berufungsklägerin schildert. So
erwähnt sie beispielsweise mehrmals, dass der Polizist zu ihr gesagt habe, er
zähle auf 10, sie dann aber bereits bei 3 hochgezogen habe. Allerdings ist auch
hinsichtlich der Aussage der Berufungsklägerin eine gewisse Tendenz zum
Dramatisieren festzustellen, wo es um das eigentliche Kerngeschehen geht,
welche dazu dient, ihre eigenen Anteile zu beschönigen. So hat sie das
Auftreten der Polizisten und zuvor schon des Kontrolleurs wohl ein wenig zu
aggressiv und bedrohlich geschildert und auch etwas übertrieben, als sie die
ihr zugefügten Verletzungen beschrieb. Festzustellen ist sodann, dass die
Berufungsklägerin keiner Wahrheitspflicht unterstellt ist, sondern als
Beschuldigte ausgesagt hat, womit ihre Aussagen auch kein besonderes Gewicht
geniessen können.
1.6 Insgesamt
erachtet das Appellationsgericht in Abwägung der obigen Darlegungen folgenden
Sachverhalt (samt Vorgeschichte) als hinreichend erstellt: Die
Berufungsklägerin fuhr ohne Ticket im Zug von Zürich nach Basel. Bei der
Ticketkontrolle gab sie dem Zugbegleiter ihre korrekten Personalien an und wies
dabei ihren Pass vor. Nicht eruiert werden kann, ob sie dem Kontrolleur hierbei
ihren Pass aushändigte oder sie ihn lediglich vorzeigte. In der Folge erzürnte
sich der Zugbegleiter, als er den Pass von der Berufungsklägerin nicht
(nochmals) erhielt – möglicherweise, um die Personalien zu verifizieren, und
allenfalls auch bedingt durch gegenseitige sprachliche
Verständigungsschwierigkeiten. Daraufhin avisierte er die Transportpolizei,
welche in Person von F____ wiederum die Polizei beizog. Nach ihrem Ausstieg in
Basel SBB wurde die Berufungsklägerin von mindestens drei uniformierten
Polizisten angehalten. Die Berufungsklägerin befand sich inzwischen ersichtlich
in einem psychischen Ausnahmezustand, was sie selbst als Panikattacke
beschrieb, und weigerte sich, gegenüber der aufgebotenen Polizei ihren Pass vorzuweisen.
Weinend und «zusammengekugelt» blieb sie auf ihrer Tasche sitzen. Nachdem
sämtliches Zureden erfolglos blieb, zogen die Polizisten B____ und C____ die
Berufungsklägerin an den Armen hoch, um sie auf ihre Beine zu stellen. Dies
gelang erst nach mehreren Versuchen, da sich die Berufungsklägerin jeweils
widersetzte, indem sie ihre Beine hochzog, statt sie auf den Boden zu stellen.
Der eine Polizist – B____ – wandte schliesslich gegenüber der Berufungsklägerin
den Schwanenhalsgriff an und so fesselten die beiden Polizisten der inzwischen
aufrechten Berufungsklägerin die Hände mit Handschellen auf dem Rücken. Auch
bei diesem Vorgang sperrte sich die weinende und schreiende Berufungsklägerin
heftig und trat mit den Beinen um sich, wobei sie mehrfach den rechten Fuss von
B____ im Bereich der Zehen traf. Anschliessend führten die beiden Polizisten
die Berufungsklägerin einigermassen reibungslos zum Polizeiwagen und fuhren mit
ihr auf die Polizeiwache [...]. Diesen Sachverhalt gilt es nachfolgend in
rechtlicher Hinsicht zu würdigen.
2.
2.1.1 Gemäss
Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar,
wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt
oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt,
hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich
angreift. Beim Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Amtshandlung ist nicht
erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt
verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder
behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018
E. 3.3).
Offensichtlich
erscheint, dass die beiden Polizisten B____ und C____ als Beamte im Sinne von
Art. 285 StGB handelten. Was das Kriterium einer «Handlung innerhalb der
Amtsbefugnisse» betrifft, spricht die Verteidigerin von einer «unrechtmässigen
Amtshandlung». Dass diese geradezu nichtig gewesen wäre, macht indessen auch
sie nicht geltend. Dies zu Recht: In Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel
«Polizeiliche Anhaltung» vermerkt, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung
einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen
kann, um die Identität festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen
(lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder um
abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz
befinden, gefahndet wird (lit. d.). Überdies wird in § 34 des Gesetzes
betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100)
der Polizei die Befugnis eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr,
zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2
zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären,
ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem
Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat.
2.1.2 Nach
den dargelegten gesetzlichen Vorgaben erscheint eine Festnahme der
Berufungsklägerin, die sich weigerte, sich gegenüber der Polizei auszuweisen,
nachdem sie zuvor ohne gültiges Ticket von Zürich nach Basel fuhr,
grundsätzlich als zulässig. Ob das konkrete Vorgehen der Polizei in allen
Aspekten korrekt war, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend
beurteilt zu werden, da dies für die Strafbarkeit der Berufungsklägerin grundsätzlich
unerheblich ist. Es könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein,
wenn diese Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung
auszugehen. So führen nicht jedwelche Unrechtmässigkeiten, sondern nur massive
und offensichtliche Rechtsmängel der Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht des
Befehlsempfängers und können damit dessen Strafbarkeit tangieren. Dabei ist
grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von
Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien
meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine
polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses
erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der
Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das
Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen
Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB,
4. Auflage 2019, vor Art. 285 StGB N 9, N 15 ff.; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB,
Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage 2018, vor Art. 285
N 18 ff.). Auch wenn man sich diesbezüglich der Kritik der Lehre
anschliesst und diese weitergehenden Kriterien des Bundesgerichts nicht
verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei von der
Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet
werden durfte. Etwaige Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit
des polizeilichen Handelns fussen, erweisen sich somit im vorliegenden Fall als
unbehelflich.
Es sei aber an
dieser Stelle erwähnt, dass für das Appellationsgericht die Notwendigkeit für
das überaus harte, wohl auch schmerzhafte und etwas unsensible Eingreifen der
beiden Polizisten gegenüber der Berufungsklägerin, welche sich erkennbar in
einer psychischen Ausnahmesituation befand (und an sich entsprechende Betreuung
benötigt hätte), schwer nachvollziehbar erscheint.
2.1.3 Als
strafbare Handlungen nennt Art. 285 Ziff. 1 StGB unter anderem ein
Hindern der Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung sowie einen tätlichen Angriff
während der Amtshandlung. Der in der Anklageschrift gemachte Vorwurf der
Drohung durch die Äusserung auf der Polizeiwache wurde von der Vorinstanz
fallen gelassen; er wäre auch nicht hinreichend erstellt. Indessen prüfte die
Vorinstanz das Vorliegen eines tätlichen Angriffs während der Amtshandlung. Die
Umschreibung eines tätlichen Angriffs in Art. 285 StGB stimmt nach der
Lehre mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher
Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von
Art. 126 StGB (vgl. BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. mit
zahlreichen Literaturhinweisen). Das Bundesgericht bejahte in Änderung seiner
früheren Praxis eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB auch bei fehlenden
körperlichen Schmerzen (BGE 117 IV 14 E. 2a S. 15 f.; BGer 6B_7908/2016 vom 6.
März 2017 E. 4.2). Gleichwohl hat die Einwirkung im Sinne von Art. 126
StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB ein bestimmtes Mass zu erreichen. Im Entscheid
6B_798/2016 vom 6. März 2017 hält das Bundesgericht dazu fest: «Nach
Heimgartner muss auch die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 StGB (wie die
Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB) von einer gewissen Intensität sein. Das
Urteil 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 – welches auf die letztgenannte
Lehrmeinung verweist – ist dahingehend zu verdeutlichen, dass die Tätlichkeit
im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wohl eine gewisse Intensität
voraussetzt, es sich aber bei der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB nicht anders
verhält. Beide Begriffe stimmen überein. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei
einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass
überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung
des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (vgl. BGer 6B_257/2010 vom 5.
Oktober 2010 E. 5.1.2; BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 mit Hinweisen; Heimgartner, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 4. Auflage 2018, Art. 285 StGB N 15). Massgebend sind die
konkreten Umstände (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. mit
Hinweisen). Im zitierten Entscheid vom 6. März 2017 hat das Bundesgericht ein
Anrempeln bzw. absichtliches Stossen mit der Hand oder der Schulter, mit
welcher der Beschuldigte einen Polizisten «aus dem Weg» stiess, um sich der
Kontrolle zu entziehen, als hinreichende Tathandlung qualifiziert. Ein
derartiger Stoss sei «weder leicht noch harmlos und überschreitet das allgemein
übliche und gesellschaftlich geduldete Mass. Ein Stoss, durch den der
Betroffene aus dem Gleichgewicht gebracht werden kann, wenn er nicht einen
Ausfallschritt vornimmt, ist, gleichgültig, ob er mit den Händen, Füssen oder
mit der Schulter ausgeführt wird, ein tätlicher Angriff im Sinne von
Art. 285 Ziff. 1 StGB» (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017
E. 4.3).
2.1.4 Für
den subjektiven Tatbestand des Art. 285 StGB genügt Eventualvorsatz.
Dieser setzt nach Art. 12 Abs. 2 StGB voraus, dass der Täter die Verwirklichung
der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, aber dennoch handelt, weil er sich
mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E.
4.2.3 S. 6; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGer 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019
E. 1.2.2). Ob dies zutrifft, ist anhand der Umstände zu entscheiden. Dazu
gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E.
2.3.2 S. 17). Ist die Wissenskomponente sehr stark, so darf aus ihr auf den
Willen geschlossen werden. Das ist der Fall, wenn sich dem Täter die
Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die
Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).
Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Hier darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden,
sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17).
Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht
kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3
sowie zum Ganzen in Bezug auf Art. 285 StGB: BGer 6B_1313/2018
E. 1.2.2).
2.1.5 Ein
gezieltes Treten gegen bzw. auf den Fuss des Polzisten B____ wäre von der
Umschreibung der Tätlichkeiten nach Art. 285 StGB wohl umfasst. Ein
solches lässt sich der Berufungsklägerin aufgrund des Beweisergebnisses jedoch nicht
nachweisen. Vielmehr erscheint es – entgegen der Vorinstanz – nicht als rechtsgenüglich
erstellt, dass die Berufungsklägerin tatsächlich bewusst gegen die Zehen des
sie festnehmenden Polizisten getreten hat. Gemäss dem strafprozessualen
Grundsatz «in dubio pro reo» ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei
den Handlungen der Berufungsklägerin um ein durch die ihr zugeführten Schmerzen
verursachtes Zappeln sowie ein «Um-sich-Treten» mit den Füssen gehandelt hat,
bei welchem der Polizist B____ versehentlich getroffen wurde. Vorliegend befand
sich die Berufungsklägerin in einer hektischen Situation, in welcher sie vor
allem darauf bedacht war, sich dem für sie offenbar sehr schmerzhaften Zugriff
durch die Polizisten zu entziehen. In extremem psychischen Stress wirkte sie
aufgelöst, weinte und schrie. Zudem waren ihr die anwesenden Polizeikräfte
sowohl stärke- als auch zahlenmässig bei Weitem überlegen. Diese waren für
derartige Situationen ausgebildet und befanden sich in einer aus Polizeisicht
professionellen und keineswegs bedrohlichen Lage, in welcher sie ohne weiteres
einen klaren Kopf bewahren konnten. Die Einwirkung auf den Körper des
Polizisten B____ war sodann minim – er wurde lediglich am beschuhten Fuss im
Bereich der Zehen getroffen. Dass die Berufungsklägerin unter diesen Umständen
das Risiko der Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in
Kauf nahm, ist im vorliegenden Zusammenhang zu verneinen. Ein vorsätzlicher
tätlicher Angriff im Sinn von Art. 285 StGB während einer Amtshandlung
liegt demnach nicht vor.
2.1.6 Was
die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt zwecks Hinderung einer
Amtshandlung betrifft, so zielt zwar die Anklageschrift mit ihrem letzten Satz
auf die Variante «Tätlichkeiten» ab, aber die Begehungsform der «Gewalt» ist
ebenfalls genügend umschrieben und damit von der Anklage umfasst. Gewalt
bedeutet die physische Einwirkung auf den Amtsträger, um damit die Amtshandlung
zu verhindern oder mindestens zu behindern. Das Bundesgericht hat in einem
jüngeren Entscheid von physischem Widerstand gegen eine polizeiliche
Realverfügung gesprochen (BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.6). Nach
wohl herrschender Lehre und Praxis ist aber eine gewisse Intensität der
physischen Einwirkung vorausgesetzt, wobei insbesondere auch das Geschlecht,
die Konstitution und die Erfahrung der Amtsperson zu berücksichtigen sind und
etwa bei Polizisten die Grenze höher anzusetzen ist (Mignoli, in: Annotierter Kommentar StGB, Hrsg. Graf, 2020,
Art. 285 StGB N 10). In jedem Fall bedarf es der eindeutigen,
aggressiven Einwirkung auf die Amtsperson, wobei eine Gesamtwürdigung der
Umstände vorgenommen werden muss, gerade etwa bei der Situation einer Festnahme
(Mignoli, a.a.O.). So hat das
Bundesstrafgericht Gewalt durch blosses unfokussiertes «Um-sich-Schlagen», ohne
Vorliegen weiterer Elemente, verneint (BStGer SK 2017.29 vom 25. Juli 2017
E. III.1.ff, zit. in Mignoli,
a.a.O.) und das Bundesgericht hat selbst massive Gegenwehr durch einen um sich
schlagenden und -tretenden Beschuldigten nur unter die Tatbestandsvariante der
Tätlichkeiten subsumiert (BGer 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009
E. 2.2. ff.). Auch bei einem leichten Gerangel mit Polizisten hat das
Bundesgericht keine Gewalt im Sinne von Art. 285 StGB angenommen (BGer
6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2). Bejaht hat es Gewalt
dagegen bei Angriffen gegen Polizisten in Form eines versuchten Faustschlags
ins Gesicht oder eines versuchten Kopfstosses. Aus der kantonalen Praxis
stammen Beispiele wie blutend Kratzen oder die Verabreichung eines
Ellenbogenschlags ins Gesicht mit Schürfungen (vgl. Mignoli, a.a.O.).
Solange sich die
Berufungsklägerin dem Zugriff der Polizisten lediglich passiv widersetzt hat –
und dazu ist auch das Hochziehen der Beine, als die Polizisten sie hochheben
wollten, zu zählen – ist das Element der Gewalt im Sinne von Art. 285 StGB
zweifellos noch nicht gegeben. Aber auch in Bezug auf das folgende Geschehen,
als sich die Berufungsklägerin aktiv gegen die Festnahme und das Anlegen der
Handfesseln gesperrt und mit den Beinen gestrampelt und um sich getreten hat,
liegt keine Gewalt vor. Die Berufungsklägerin hat sich zwar zweifellos mit
einer gewissen Heftigkeit gegen die Festnahme zur Wehr gesetzt. Sie war aber in
der betreffenden Situation den Polizisten in jeder Hinsicht unterlegen. Ihr
Agieren erscheint eher als verzweifelter (und zum vornherein aussichtsloser)
Befreiungsversuch denn als Angriff gegen die Polizisten. Die gesamten Umstände
sprechen folglich gegen die Bejahung hinreichender Gewalt im Sinne von
Art. 285 StGB.
2.1.7 Der
Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, wobei es in Bezug
auf die Tatvariante des «tätlichen Angriffs» am subjektiven Tatbestand fehlt,
während hinsichtlich derjenigen der «Gewalt» bereits der objektive Tatbestand
nicht vorliegt.
2.2.1 Fraglich
erscheint sodann, ob das Verhalten der Berufungsklägerin als Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu qualifizieren ist. Eine entsprechende
Prüfung erscheint in formeller Hinsicht als zulässig, weil die Voraussetzungen
von Art. 286 StGB in der Anklageschrift ebenfalls geschildert sind. Somit
wäre das Akkusationsprinzip bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung durch
das Gericht nicht verletzt. Da es vorliegend um eine Umqualifizierung in einen
milderen Tatbestand geht, bildet ferner das Verschlechterungsverbot (vgl. Art.
391 Abs. 2 StPO) ebenfalls kein Prüfungshindernis. Ein entsprechender
Würdigungsvorbehalt wurde den Parteien rechtzeitig mitgeteilt (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 2; zum letztmöglichen Zeitpunkt: BGer
6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.2. und 6B_749/2017 vom
12. Februar 2018 E. 1.1).
2.2.2 Der
Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB entspricht
weitgehend der ersten Tatbestandsvariante von Art. 285 StGB, verlangt aber
als Tatmittel keine Gewalt oder Drohung, sondern erfasst grundsätzlich jede
Handlung, die zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Dabei ist wie
bei Art. 285 StGB nicht erforderlich, dass die Amtshandlung ganz oder
teilweise verhindert wird, sondern es genügt, wenn ihre Durchführung erschwert,
verzögert oder behindert wird. Auch bei Art. 286 StGB ist allerdings ein
Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt – der blosse Ungehorsam
bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht für die Erfüllung
von Art. 286 StGB. Der Tatbestand erfasst indessen jede Widersetzlichkeit,
die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt (das kann nach
ständiger Rechtsprechung auch Flucht sein) – ein gegen den Amtsträger
gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt. Das aktive Störverhalten bedarf
einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49). Auch der sogenannt passive
Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die
Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom 14. Dezember
2019 E. 1.3; ferner Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11).
Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in
ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätigwerden
(BGE 120 IV 136 E. 2a S. 140, Pra 1995, Nr. 260, S. 867). Völlige
Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328).
Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher
(schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als Hindern zu werten (vgl.
BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1: anfängliche Weigerung
sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives
Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des unechten
Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 286 N 7 ff.).
2.2.3 Der
subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt
(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung
beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung
wissen, die nicht nichtig ist. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen
getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen BGer
6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner,
a.a.O., Art. 286 N 15).
2.2.4 Wie
sich aus den obigen Darlegungen ergibt (vgl. E. 1.3–1.6), befand sich die
Berufungsklägerin im Zeitpunkt als die Polizei ihren Ausweis erneut sehen
wollte bzw. sie der Aufforderung aufzustehen nicht nachkam, in einer
psychischen Not- und Überforderungssituation. Dies erkannten grundsätzlich auch
die um sie versammelten Polizisten. Sie selbst sprach von einer Panikattacke,
in welcher sie sogar Mühe mit dem Atmen gehabt habe. Zusammengekauert und
weinend war sie in dieser Situation in hohem Mass mit sich selbst beschäftigt
und nicht in der Lage, gemäss den Anweisungen der auf sie einredenden
Polizeibeamten zu handeln. Sie agierte in diesem Zustand – von Überforderung
geprägt – rein passiv. Diese Verhaltensweise der Berufungsklägerin kann
vorliegend nicht als bewusstes und gezieltes Hindern einer Amtshandlung
qualifiziert werden. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ergibt sich für das
Appellationsgericht nicht das Bild einer Person, deren Verhalten auf die
Hinderung einer Amtshandlung gerichtet war. Vielmehr ergab sich der Umstand,
dass die Amtshandlung durch die Polizisten nicht unmittelbar wie geplant
durchgeführt werden konnte, aufgrund des in diesem Zeitpunkt äusserst schlechten
psychischen Zustands der Berufungsklägerin. Indem sie während ihrer
Panikattacke den auf sie einredenden Polizisten ihren Ausweis nicht erneut
zeigte, hat sie den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286
StGB somit nicht erfüllt. Im nachfolgenden Sachverhaltsabschnitt, nachdem der
Polizist B____ sie in den für sie sehr schmerzhaften Schwanenhalsgriff nahm und
ihr Handschellen anlegte und sie wegführte, hat die Berufungsklägerin gemäss
dem Beweisergebnis aus Angst und Schmerz gestrampelt. Dass sie gezielt einen
Polizisten mit dem Fuss kickte ist nicht erstellt (vgl. E. 1.6). Demnach ist
auch hinsichtlich dieses Verhaltens bereits der objektive Tatbestand einer
Hinderung einer Amtshandlung nicht gegeben.
2.2.5 Entsprechend
den obigen Ausführungen hat sich die Berufungsklägerin weder gemäss Art. 285
StGB noch gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht. In Gutheissung ihrer Berufung
ist sie demnach vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen und das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. Januar 2019
aufzuheben.
3.
3.1 Art.
429 Abs. 1 StPO bestimmt, unter welchen Umständen die beschuldigte Person bei
Freispruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung oder
Genugtuung hat. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den
Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens
erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete
gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Schadenersatz. Der Staat muss den
gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem
Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht (Botschaft vom 21.
Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff.
2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des
Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren
unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,
3. Auflage 2012, N 1737). Nach Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde
den Anspruch von Amtes wegen.
3.2 Vorliegend
wurde die Berufungsklägerin zur Abklärung ihrer Personalien auf den
Polizeiposten verbracht. Dies war nicht unrechtmässig gewesen, da sie zuvor, ohne
ein Ticket gelöst zu haben, mit dem Zug die Strecke von Zürich nach Basel
gefahren ist und sich gegenüber den Polizisten nicht mittels Pass auswies.
Soweit die Berufungsklägerin als Opfer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
aufgrund des von ihr beanstandeten Verhaltens der Polizisten geltend macht,
sind diese allenfalls im separat geführten Verfahren gegen diese geltend zu
machen. Denn diese Ansprüche betreffen nicht das vorliegende Verfahren, in
welchem die Berufungsklägerin beschuldigte Person ist, und es um die ihr als
Beschuldigte entstandenen Schadensansprüche geht. Folgerichtig ist auf die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Berufungsklägerin im hier zu
beurteilenden Berufungsverfahren nicht einzutreten.
4.
4.1 Hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
4.2 Zufolge
des vollständigen Freispruchs gehen sowohl die Verfahrenskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 1'805.50, bestehend aus den
Kosten des Vorverfahrens von CHF 305.30 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.‒,
als auch die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.
4.3 Der
Berufungsklägerin ist überdies für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'497.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Des Weiteren erscheint der von Rechtsanwältin E____ mit Honorarnote vom 9.
September 2021 ausgewiesene Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren als
angemessen, womit sich für das Verfahren vor Appellationsgericht eine ihr
auszuzahlende Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'958.50 (inkl.
Auslagen von CHF 236.– und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 497.50) ergibt. Mit
dieser Entschädigung ist auch der Aufwand des vormaligen Verteidigers der
Berufungsklägerin, Advokat D____, abgedeckt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung ihrer
Berufung von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.
Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 wird
aufgehoben.
Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Berufungsklägerin
wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt
CHF 1'805.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von
CHF 305.30 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.‒, sowie die
ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 3'497.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'958.50
(inkl. Auslagen von CHF 236.– und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 497.50)
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Advokat D____
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.