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Entscheid

SB.2019.41

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung

9. September 2021Deutsch46 min

zu ermitteln und diese als Zeugen vorzuladen und anzuhören. Mit Beru­fungs­begründung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.41

URTEIL

vom 9.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller , Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch E____,

Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Privatkläger

c/o

Polizeiwache [...]

C____

Privatklägerin

c/o

Polizeiwache [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Januar 2019

betreffend Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. September 2017 wurde A____

(Berufungsklägerin) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig

gesprochen. Nachdem die Beschuldigte hiergegen mit Schreiben vom 2. Mai 2018

Einsprache erhoben hatte, erklärte die Staatsanwaltschaft mit

Überweisungsschreiben an das Strafgericht Basel-Stadt vom 3. Mai 2018, dass sie

am Strafbefehl festhalte. In der Folge wurde A____ mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von

2 Jahren verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses

Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat D____, mit Eingabe vom

25. Januar 2019 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 3. April 2019

beantragte sie die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen

Freispruch vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Zudem

sei ihr für die erlittene Unbill eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

Überdies stellte sie den Verfahrensantrag, es seien die genauen Personalien der

aktenkundigen Speisewagenleiterin und des aktenkundigen Billet­tkon­trolleurs

zu ermitteln und diese als Zeugen vorzuladen und anzuhören. Mit Beru­fungs­begründung

vom 4. September 2019, nunmehr verteidigt durch Rechtsanwältin E____,

präzisierte die Berufungsklägerin die Genugtuungs­summe auf mindestens CHF

1‘000.– und begehrte zudem neu Schadenersatz in der Höhe von CHF 2‘000.–. Sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger B____ und C____ haben weder

Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit Eingabe vom 13. September 2019

verzichtete die Staatsanwaltschaft – unter Verweis auf das vorinstanzliche

Urteil – auf eine Berufungsantwort.

Anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung erscheint die Berufungsklägerin mit ihrer Wahlverteidigerin

E____. Der nicht anwesenden Staatsanwaltschaft wurde mit verfahrensleitender

Verfügung vom 4. Mai 2021 das Erscheinen vor Appellationsgericht ins Ermessen

gestellt. Die Berufungsklägerin hält an den bereits gestellten Anträgen

grundsätzlich fest. Hinsichtlich der Beweisanträge verzichtet sie auf eine

Vorladung des Billettkontrolleurs, wiederholt demgegenüber vor den Schranken

des Appellationsgerichts ihr in der Berufungserklärung vom 3. April 2019 und in

der Berufungs­begründung vom 4. September 2019 gestelltes Begehren, wonach

die Personalien der Speisewagenleiterin zu ermitteln seien und diese als Zeugin

vor Appellationsgericht zu befragen sei.

Der betreffende Antrag

wurde bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2021 unter

Verweis auf das eingeschränkte Beweisverfahren vor Appellationsgericht gemäss

Art. 389 Abs. 1 der Strafprozess­ordnung (StPO, SR 312.0) abgelehnt. Auf die

dortige ausführliche Begründung (vgl. Akten S. 242–244) kann vorliegend

vollumfänglich verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass die beantragte Zeugin

im für die Berufungsklägerin besten Fall sich lediglich dahingehend vernehmen

lassen würde, dass diese sich zunächst beruhigen liess und erst durch das

Hinzukommen der Polizisten erneut «gestresst» wurde, wie sie es selbst

ausdrückt. Eine zuverlässige Zeugenaussage darüber, wo genau die Berufungsklägerin

ihre Füsse hinbewegt hat, nachdem der Zugriff durch die Polizisten erfolgt ist,

wird die Speisewagenleiterin, die zu jenem Zeitpunkt das Gesche­hen höchstens

noch aus gewisser Distanz wahrnehmen konnte, nicht zu Protokoll geben können. Es

ist daher aus ihrer Befragung vor Appellationsgericht kein Erkenntnisgewinn zu

erwarten, der etwas Wesentliches am Beweisergebnis ändern könnte. Folgerichtig

ist der betreffende Beweisantrag der Berufungsklägerin vom zweitinstanzlichen

Spruchkörper ebenfalls abzuweisen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss dem Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz im Wesentlichen ausging,

fuhr die Berufungsklägerin am 19. Juni 2017, ohne ein Ticket gelöst zu haben,

mit dem Zug von Zürich nach Basel. In der Folge wurde die Transportpolizei der

SBB requiriert, um die exakten Personalien der Berufungsklägerin festzustellen.

Diese hatte dem Kontrolleur im Zug ihren französischen Pass zunächst ausge­händigt,

diesen aber danach wieder zurückgenommen und sich geweigert, den verlangten Zuschlag

bzw. die ihr auferlegte Busse zu bezahlen. Nach ihrer Ankunft am Bahnhof Basel

SBB kontrollierten die Polizeibeamten B____ und C____ die Berufungsklägerin,

doch sie wollte auch ihnen den Ausweis nicht aushändigen. Daher wurde sie

zwecks Kontrolle in die Polizeiwache [...] gebracht. Da sie der Aufforderung

aufzustehen und freiwillig mitzugehen nicht folgte, zogen die beiden

Polizeibeamten sie hoch und legten ihr Handschellen an. Sie zog die Beine hoch,

was für sie schmerzhaft war, merkte aber hierbei, dass sie sich so nicht

befreien konnte. Deshalb trat sie mehrfach mit dem rechten Fuss gegen den

rechten Fuss des Polizeibeamten B____. Ferner versuchte sie, mit dem Bein gegen

ihn auszuschlagen, traf ihn dabei aber nicht. Offen gelassen hat die Vor­instanz,

ob es danach auf der Polizeiwache [...] noch zu verbalen Drohungen der

Berufungsklägerin kam.

1.2

Nach

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO

hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem

gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter

Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das

Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche

für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des

Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein

deren Stichhaltigkeit sein (Riedo/Fiolka/Niggli,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.).

Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen

Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die

es für beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Diese sind

Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin.

Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 S. 352).

Als

Beweiswürdigungsregel besagt die strafprozessuale Maxime «in dubio pro reo»,

dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Berufungskläger

ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver

Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die

Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des

Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und

theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und

nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach

der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a S. 87). Eine

Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel

hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in

tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht

hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist eine absolute Gewissheit angesichts

der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens

nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an

Wahrscheinlichkeit, oft wird die Formel «mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit» verwendet (vgl. Tophinke,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 83, mit Hinweisen).

Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet

der In-dubio-Grundsatz indessen «keine Anwendung auf die Frage, welche

Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind.

(…) Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018.

E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 S. 348 ff.). So

hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den

für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält

der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem

einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zuletzt: BGer 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348; BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; BGer 6B_824/2016 vom

10.

April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch

im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

1.3

Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin ohne gültiges

Ticket mit dem Zug von Zürich nach Basel fuhr und in der Folge der Billettkontrolleur

die Transportpolizei beizog, welche schliesslich die Polizei requirierte (Akten

S. 14 f.). Als unklar erweist sich demgegenüber, wie und aus welchem Grund

es genau dazu kam. Im Polizeirapport vom 20. Juni 2017 wird ausgeführt, die

Transportpolizei habe «für die Verarbeitung» den Ausweis der Berufungsklägerin

benötigt, welchen sie nicht überreichen wollte, obwohl sie ihn in ihrer Tasche

mit sich führe (Akten S. 15). Gemäss dem Betreff der Requisition handelte

es sich um eine «Schwarzfahrerin mit psychischen Problemen», die sich geweigert

habe, einen Zuschlag zu zahlen und nun weinend auf ihrem Gepäck sitze und auch

ihren Ausweis nicht zeigen wolle.

Die Vorinstanz

geht davon aus, dass sich die Berufungsklägerin tatsächlich bereits gegenüber

dem Billettkontrolleur mit ihrem Pass ausgewiesen habe. Dies deckt sich mit den

Aussagen von F____ von der Transportpolizei, wonach er bereits vor dem

Eintreffen der Polizei im Besitz des korrekt ausgefüllten Zuschlagsformulars

gewesen sei. Ferner stimmt dies überein mit dem Detailausdruck aus dem Journal

der Transportpolizei vom 19. Juni 2017 (vgl. Akten des Verfahrens [...]). Die

Dispositiv

Darstellung der Berufungsklägerin erweist sich demnach in diesem Punkt als

korrekt. Demgegenüber sind in den Aussagen des Transportpolizisten F____

gewisse Ungereimtheiten festzustellen. So erklärte dieser zwar, das

Zuschlagsformular auch ohne Zutun der Polizei besessen zu haben. Er habe sein

Formular bereits erstellt, noch bevor ihm die Polizei die Personalien der

Berufungsklägerin übermittelt habe. Zugleich antwortete er aber auf die Frage,

weshalb dann noch die Polizei benötigt worden sei anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Wir hatten keine Adresse und nichts. Zudem

war sie auch in einem Zustand, in welchem ich sie nicht habe allein lassen

wollen» (vgl. Akten S. 151). Dass keine Adresse vorhanden war, trifft mit

Blick auf den Journalausdruck, welcher vollständige Personalien enthält,

offensichtlich nicht zu. Möglicherweise hatte die Berufungsklägerin aber ihre

Adresse lediglich mündlich angegeben, ohne ihren Pass aus der Hand zu geben.

Hierfür spricht, dass der Polizist B____ zu Protokoll gab, er habe prüfen

wollen, ob «die Personalien, welche wir meinten, von ihr zu haben, auch

stimmten» (Akten S. 147). Dieser gab aber nur seine Sichtweise wieder und

konnte keine Aussage dazu machen, wie es sich für die Transportpolizei und insbesondere

den Billettkontrolleur selbst darstellte (vgl. Akten S. 146 die

ausweichende Antwort auf die Frage, ob die Transportpolizei die Personalien

immer noch wollte: «Ja, von dem her schon»). Jedenfalls hat die

Transportpolizei es offenbar nicht für notwendig befunden, die Personalien

tatsächlich noch bei der Polizei zu verifizieren, was ja, nachdem schon das

ganze Aufhebens gemacht und die Berufungsklägerin gar festgenommen worden war,

einen sinnvollen und geringen Mehraufwand bedeutet hätte. Das weist darauf hin,

dass sich die Transportpolizei ziemlich sicher war, die korrekten Personalien

der Berufungsklägerin bereits zu besitzen. Es ist damit zumindest im Zweifel

mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin tatsächlich

bereits dem Kontrolleur ihren Pass gezeigt hat, wie sie es stets beteuert hat. Dieser

Umstand erscheint für eine korrekte Einordnung des Verhaltens der

Berufungsklägerin durchaus von Bedeutung, auch wenn es dabei nicht um den ihr

vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich ihr Verhalten gegenüber der Polizei, geht.

Der – von der

Berufungsklägerin bestrittene – Tatvorwurf lautet, dass sie sich gegen ihre

Festnahme gesperrt und dabei den Polizisten B____ mehrfach mit dem Fuss

getreten sowie mit dem Bein gegen ihn ausgeschlagen habe. Der hierzu als Zeuge

befragte F____ von der Transportpolizei konnte dies weder bestätigen noch

verneinen. Er beschrieb, dass die Berufungsklägerin beim An­ziehen der

Handschellen «geschrien, geweint und sich gewehrt, einfach dagegen gesperrt»

habe; ob und was sie mit den Beinen oder den Füssen gemacht habe, wisse er

nicht und habe er nicht gesehen (Akten S. 151). Es stehen der Aussage der

Berufungsklägerin somit die belastenden Aussagen der beiden unmittelbar

beteiligten Polizisten gegenüber, die es durch das Gericht nachfolgend zu

würdigen gilt.

1.4 Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen,

in: ZBJV 132/1996 S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv

für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu

tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die

Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt.

Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer

Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Ta­vor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Ent­stehungs­bedingungen

der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen

Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese

nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.2

S. 43; BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung

bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und

Jugendpsychiatrie 1995 S. 20 ff.).

Damit eine

Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein

von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wipräch­tiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010

S. 40 f.; Dittmann, Zur

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist

(BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S.

58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019

vom 28. August 2019 E.2.3.1; Donatsch,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 162 N 15). Gegenüber den

Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,

a.a.O., S. 34 f.). Folgende sogenannte Realitätskriterien oder

Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber

auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum,

Schilderung ausgefallener bzw. nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von

Details, raumzeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Kundgabe von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung

von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede,

Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter),

Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage,

Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine

übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz

und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten

stets auch die Entstehungs­geschichte (sogenannte Aussagegenese) und damit die

Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen: Donatsch, a.a.O., Art. 162

N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44).

1.5

1.5.1 Der

Polizist B____ beschrieb vor erster Instanz, dass über 30 Minuten versucht

worden sei, die Berufungsklägerin zur Herausgabe ihres Ausweises zu bewegen.

Dann seien sie zum Schluss gekommen, dass sie die Berufungsklägerin mitnehmen

wollten. «Einerseits, weil sie sich nicht ausweisen wollte und weil wir nicht

wussten, ob sie auch ein psychisches Problem hatte, welches man näher abklären

müsste» (Aussagen von B____, Akten S. 145). Da sie der Aufforderung

aufzustehen nicht nachgekommen sei, hätten seine Kollegin und er sie an den

Armen hochgehoben und er habe «ihr den Schwanengriff gemacht». Sie habe sich

dabei «eigentlich immer gesperrt» und nicht auf die Beine stehen wollen,

sondern diese hochgezogen; deshalb hätten sie sie relativ stark hochziehen

müssen – dies offenbar mehrfach. Schliesslich habe B____ versucht, ihr für den

Transport die Handschellen auf dem Rücken anzulegen, wogegen sie sich auch

gesperrt habe. Währenddem habe sie mehrfach mit ihrem rechten Fuss auf seinen

rechten Fuss an den Zehen vorne draufgehauen. Sie habe ihn getroffen. Auch habe

sie das Bein nach hinten geschlagen, wohl in der Absicht, ihn zu treffen. «Das

war immer so im Wechsel mit Draufstehen, Beine hochziehen und sperren, damit

wir die Handschellen nicht anziehen konnten» (Akten S. 145). Als es dann

möglich gewesen sei, die Berufungs­klägerin mitzunehmen, habe sie sich «immer

noch ein wenig gesperrt, aber wir konnten sie begleiten». In der Folge seien

sie durch das Untergeschoss des Bahnhofs bis zum Postenfahrzeug gegangen (Akten

S. 145 f.). Bis zum Hochziehen sei die Berufungsklägerin «eigentlich

einfach passiv» gewesen. Sie sei auf der Tasche mit dem Pass gesessen und erst

aktiv geworden, als man sie habe hinaufziehen wollen (Akten S. 147). Vor

Ort habe er nicht einschätzen können, ob von der Berufungsklägerin eine Selbst-

oder Drittgefährdung ausgegangen sei. Sie habe dort einen psychisch labilen

Eindruck gemacht. Auf der Polizeiwache habe sie sich «ein wenig gefasst und das

hat sich entkräftet» (Akten S. 147). Auf die Frage, wie die von der

Berufungsklägerin behaupteten Verletzungen am Handgelenk entstanden seien,

antwortete der Polizist: «Diese sind wahrscheinlich durch den Schwanenhalsgriff

entstanden, da sie die Beine hochgezogen hat. Dadurch war sie eigentlich in der

Luft und dann zieht es am Handgelenk. Das ist eigentlich eine logische Sache.

Die Verletzung, sofern es eine solche gegeben hat, würde aus meiner Sicht von

dort stammen» (Akten S. 147). Dass er die Berufungsklägerin jemals zu

Boden gestossen habe, verneinte er (Akten S. 148).

1.5.2 Die

ebenfalls beim hier interessierenden Vorfall anwesende Polizistin C____

erklärte vor Strafgericht, die Berufungsklägerin sei unkooperativ gewesen. Sie

sei dagesessen und habe «geheult». Sie habe ihnen «auch ein wenig leidgetan».

Sie habe den Ausweis nicht vorweisen wollen und sie hätten nicht genau gewusst,

wieso sie weinte – nur von einem Flug hätten sie gehört, aber sonst nichts.

Danach hätten sie die Berufungsklägerin für die Kontrolle auf die Polizeiwache [...]

mitnehmen wollen. Sie habe sich beim Hochziehen gesperrt, habe nicht stehen

wollen und die Beine immer wieder hochgezogen. Ihr Kollege B____ habe sie dann

im Schwanenhalsgriff hinter dem Rücken gehalten, damit sie mitgenommen werden

konnte. «Dann haben wir sie an Ort in Handfesseln gelegt und sind mit ihr zum

Fahrzeug gegangen. Wir sind dafür extra durch die Unterführung gegangen, damit

es direkt ist. Währenddem wir zum Fahrzeug gelaufen sind, ist sie immer wieder

auf den Fuss des Kollegen gestanden und hat versucht, mit dem Bein nach hinten

auszuschlagen. Dann hat sie sich immer wieder gesperrt. Wir mussten sie mit

Körperkraft mitschleifen. Daher hat sie sich wohl auch Verletzungen zugefügt» (Aussagen

von C____, Akten S. 149). Auf den Vorhalt, die Berufungsklägerin mache

geltend, dass sie ab dem Moment, ab welchem Sie die Handschellen anhatte,

freiwillig mitgekommen sei und dass B____ ihr unterwegs absichtlich an der Hand

wehgetan, sie zu Boden gestossen und geschrien habe, dass dies kein Kindergarten

sei, erklärte die Polizistin: «Nein, meiner Erinnerung nach mussten wir beide

sie mit dem Schwanenhalsgriff halten, damit sie kooperativ einigermassen

mitmachte. Sie hat sich immer wieder gesperrt und ist ihm immer wieder extra

auf den Fuss gestanden. Wir haben das so bis zum Fahrzeug weitergeführt, aber

sie auf keinen Fall auf den Boden gestossen». Auf die Rückfrage, wo genau die

Berufungsklägerin dem Kollegen auf den Fuss gestanden sei und ihn versucht habe

zu treten, erwiderte sie: «Das mit dem auf den Fuss stehen war schon währenddem

wir versucht haben, die Handschellen anzuziehen und auch als wir sie zu unserem

Fahrzeug begleitet haben» (Akten S. 149).

1.5.3 Was

die Aussageentstehung betrifft, so hat die Berufungsklägerin gleich nach ihrer

Anhaltung über Schmerzen im Handgelenk geklagt und erwähnt, dass ihr B____ das

rechte Handgelenk gebrochen habe (Polizeirapport, Akten S. 17) – was

allerdings nicht der Fall war (vgl. ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals

Basel vom 20. Juni 2017 in den Verfahrensakten [...], in welchem die von der

Berufungsklägerin erlittene Verletzung als Handgelenkskontusion diagnostiziert

wird). Sie hat überdies am 18. September 2017 Strafanzeige gegen Unbekannt

respektive den Polizeibeamten B____ eingereicht (vgl. dazu die Akten des

sistierten Beschwerdeverfahrens BES.2018.187). In dieser Konstellation hatten

die beiden Polizisten somit durchaus ein mögliches Motiv, das Verhalten der Berufungsklägerin

etwas dramatisierend darzustellen, um die Heftigkeit ihres Eingreifens zu

rechtfertigen. Im Rahmen einer inhaltlichen Analyse der Aussagen von B____ und C____

ergibt sich zunächst, dass diese etliche Realkriterien erfüllen. Beide Polzisten

schildern das Geschehene in weitgehend freier Rede schlüssig und

nachvollziehbar sowie mit einem angemessenen Detailreichtum. Ihre

Beschreibungen sind grundsätzlich anschaulich und lebensnah. Zudem stellen die

Polizisten einen Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten her. Sie beschreiben auch

eigene Überlegungen und Motive (z.B., dass man den direkten Weg durchs

Untergeschoss dem Weg via Passerelle vorzog) sowie Gedanken zu inner-psychologischen

Vorgängen bei der Berufungsklägerin (wie beispielsweise, dass sie weinte,

psychisch angeschlagen schien, sowie – im Fall von C____ – dass es

möglicherweise um einen Flug ging). Ferner schildern die beiden auch

Komplikationen im Handlungsablauf, so etwa die Verständigungs­schwierigkeiten

und den Beizug eines französischsprachigen Grenzwächters. Die Aussagen der

Polizisten sind in sich auch konstant und weisen in sich keine nennenswerten

Widersprüche auf.

Allerdings fällt

bei einem Vergleich der Aussagen der beiden Polizisten auf, dass sie gerade im

Kerngeschehen nicht ganz übereinstimmen und sich hier bei C____ Aggravierungs­tendenzen

ausmachen lassen, verbunden mit dem Bestreben, die Ursache für allfällige

Verletzungen der Berufungsklägerin auf deren Verhalten zu schieben. Der

Polizist B____ beschreibt klar, dass die Berufungsklägerin ihn beim Versuch,

ihr Handschellen anzulegen, getreten und mit dem Bein ausgeschlagen habe.

Während dieses Vorgangs sei das «immer so im Wechsel» gewesen «mit Draufstehen

[auf seinen Fuss], Beine hochziehen und sperren, damit wir die Handschellen

nicht anziehen konnten» – danach aber habe sich die Berufungsklägerin zwar

«immer noch ein wenig gesperrt, aber wir konnten sie begleiten» (vgl. Akten S.

146). Eine allfällige Verletzungsursache verortet B____ denn auch nicht beim

Gang zum Polizeiauto, sondern beim zuvor ausgeübten Schwanenhalsgriff, während

die Berufungsklägerin ihre Beine hochgezogen habe. Die Polizistin C____ spricht

dagegen von einem regelrechten Mitschleifen mit Körperkraft bis zum

Polizeiwagen und ergänzte von sich aus, dass die Berufungsklägerin sich da wohl

auch Verletzungen zugefügt habe. Nach der Schilderung der Polizistin hätte der

Schwanenhalsgriff durch beide erfolgen müssen, bis sie das Fahrzeug erreicht

hätten, und derweil sei die Berufungsklägerin immer wieder absichtlich B____

auf den Fuss gestanden (Akten S. 149). Dieser Schilderung gebricht es an

Plausibilität. Zunächst widerspricht sie der Darstellung von B____ und wirkt

überdies im Gegensatz zu dessen Aussagen dramatisierend. Zudem erscheint es,

sofern dies technisch überhaupt möglich ist, als abwegig, dass eine Person,

deren Hände bereits mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt sind, im

sogenannten Schwanenhalsgriff – noch dazu durch beide Polizisten – mitgeführt

würde. Schliesslich wäre es einer Person in dieser Situation auch kaum möglich,

einem begleitenden Polizisten absichtlich auf den Fuss zu treten – nicht bei

der polizeiüblichen Form des Begleitens und «Mitführens» und erst recht nicht

bei einem «Mitschleifen», wie es die Polizistin C____ beschreibt. Der Polizist

könnte seine Füsse in dieser Situation ohne weiteres «in Sicherheit bringen»

und die gefesselte Person würde umfallen, wenn sie allzu sehr in seine Richtung

treten würde.

Als

Zwischenergebnis erscheinen somit die Aussagen von B____ grundsätzlich als

glaubhaft, jene von C____ über weite Strecken ebenso, jedoch im Kerngeschehen

tendenziell dramatisierend und insofern dort nicht plausibel. Angesichts der

Entstehungsgeschichte der Aussagen bzw. des Umstandes, dass es sich bei beiden

Polizisten nicht um neutrale Augenzeugen handelt, ist das beweismässige Gewicht

der Depositionen der Polizisten sodann etwas eingeschränkt.

1.5.4 Die

Berufungsklägerin erklärte, sie habe bei der Festnahme als Folge des

aggressiven und bedrohlichen Auftretens des Billettkontrolleurs im Zug eine

Panik­attacke erlitten. Nach ihrer Ankunft in Basel sei sie wie eine Kriminelle

behandelt worden. Sie habe im Zug beim Kontrolleur das Billett kaufen wollen

und ihm erklärt, dass sie in den ersten Zug eingestiegen sei, ohne gross zu

überlegen. Zudem gab sie Folgendes zu Protokoll: «Er war gegenüber mir

aggressiv und gab mir zu verstehen, dass ich im Unrecht sei. Es ist aber schon

vorher vorgekommen, dass ich ohne Billett im Zug fuhr und ich weiss, dass es

einen Zuschlag von CHF 10.– zu bezahlen gibt. Dazu war ich auch gerne bereit.

Dann hat er den Pass verlangt. Ich habe ihm den Pass gegeben. Ich ging davon

aus, dass er mir das Ticket ausstellt. Als sich ihn dann fragte, was er mache,

antwortete er mir, dass er mir eine Busse ausstelle. Er sprach von

CHF 90.– oder CHF 100.–. Ich war etwas überrascht, weil ich das Ticket ja

bezahlen wollte. Ich wollte ja niemanden betrügen. Ich zeigte ihm mein Halbtax

und erklärte ihm nochmals, dass ich den Flug verpasst hatte und noch ein

weiteres Flugticket kaufen musste und ich bat ihm um Verständnis für meine

Situation. Er antwortete mir aber lediglich, dass dies nicht sein Problem sei»

(Akten S. 142 f.; zweitinstanzliches Protokoll S. 3 ff.). Sie habe

versucht, mit dem Kontrolleur zu diskutieren. Ihr Pass sei – so sagte sie auf

Frage aus – während dem Gespräch auf dem Tisch gewesen. «Dann wollte ich meinen

Pass nehmen und er sagte mir, wenn ich das mache, würde es schlecht für mich

ausgehen, er werde dann die Polizei rufen. Ich sagte ihm dann, er solle sie

rufen. Vielleicht sind diese zugänglicher für meine Situation. Der Kontrolleur

war schlecht gelaunt und mir gegenüber sehr aggressiv». Auf die Frage, ob der

Kontrolleur ihren Pass jemals in der Hand gehalten habe oder ob dieser immer auf

dem Tisch gewesen sei, antwortete sie: «Ich kann es nicht hundertprozentig

sagen, aber ich glaube schon, weil er ja die Busse ausgestellt hat, was ein

paar Minuten gedauert hat». Sie habe dann ihren Pass zu sich genommen und dem

Kontrolleur mitgeteilt, dass sie mit der Polizei sprechen werde. «Als der

Kontrolleur ging, sagte er mir noch, dass ich teuer dafür bezahlen werde. In

dem Moment hatte ich die Panikattacke» (vgl. Akten S. 143;

zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Sie habe eigentlich in Basel mit dem

Zollbeamten auf Französisch sprechen wollen, aber es sei nicht gegangen, da sie

kein Wort herausgebracht habe. «Ich musste mich zuerst beruhigen. Sie haben

nicht realisiert, dass ich eine Panikattacke hatte und ich mich deshalb nicht

äussern konnte» (Akten S. 144; zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Auf die

Frage, ob der Beamte ihr erklärt habe, was man von ihr wollte, erklärte sie:

«Ja, ich glaube schon» – und auf die Frage, warum sie sich nicht ausgewiesen

habe: «Ich habe mich ja ausgewiesen. Ich befand mich nach der Drohung des

Kontrolleurs in einem Angstzustand. Man hat mich wie eine Kriminelle behandelt.

Angesichts meiner finanziellen Situation hatte ich Angst, dass dies ein Ausmass

annehmen würde, das mich überfordern könnte. Eigentlich wollte ich die

Situation ja lösen und das Ticket bezahlen. Ich glaube, es war eine Mischung

aus Angst und Stress. Ich wollte mich schützen, wie es Kinder jeweils auch tun»

(Akten S. 144). Es stimme, dass sie sich gegenüber der Polizei nicht

ausgewiesen habe, obwohl sie dazu aufgefordert worden sei. Sie habe ihren Pass

aber zuvor schon zweimal gezeigt, einmal dem Kontrolleur und das zweite Mal

wisse sie nicht genau, ob das Angestellte der SBB oder der Polizei gewesen

seien. Sie wisse nicht, warum sie sich gegenüber der Polizei nicht erneut ausgewiesen

habe. «Also, Sie müssen sich die Szene vorstellen: Ich sass da und der Typ kam

und hat mich geschüttelt. Er sagte, dass er bis zehn zählen würde, ansonsten er

mich in Handschellen legen würde. Dann hat er bis drei gezählt und mich

hochgehoben, obwohl er mir das Ultimatum bis zehn gegeben hatte. Es ging nur

darum, die Autorität zu zeigen. Er hat sich überhaupt nicht dafür interessiert,

was vorgefallen war. Er hat sich bei den anderen nicht erkundigt, wer ich bin»

(Akten S. 142).

Vor

Appellationsgericht gab sie zu Protokoll, sie habe schon verstanden, dass die

Polizisten ihren Pass einsehen wollten. Weil der Kontrolleur ihr jedoch zuvor

angedroht habe, es werde ihr leidtun und da es so viele Leute um sie gegeben

habe, sei sie wie gelähmt gewesen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Ferner

gesteht sie zu, dass sich ihre Beine vom Boden gelöst hätten, als sie

hochgezogen worden sei, aber gegen den Fuss des Polizisten habe sie nicht

getreten (Akten S. 142). Nach der Aussage der Polizisten anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzt sie: «Ja, also es gibt mehrere

Punkte, mit denen ich nicht einverstanden bin. Die Aussagen sind falsch.

Erstens: Ich wollte im Zug ja das Billett sowie auch die CHF 10.– Zuschlag

bezahlen. Zweitens: Als der Polizist mich hochgehoben hat, sass ich in der Tat

kugelförmig am Boden. Dann hatte ich die Handschellen aber noch nicht an und er

hat mir gesagt, dass er bis zehn zählen werde, hat mich jedoch dann bei drei

hochgehoben. Es war nicht meine Absicht, ihn zu schlagen und ich habe auch

keinen Widerstand geleistet. Ich bin auch nicht einverstanden, dass ich mich

nicht ausgewiesen haben soll. Ich habe zweimal meinen Pass gezeigt. Sie hatten

also meinen Namen und meine Personalien waren bekannt. Es ist nicht so, dass

ich nicht kooperieren wollte, aber die Art und Weise, wie man mich nach dem

Anlegen der Handschellen gehalten hat, war sehr schmerzhaft, sodass ich

schreien musste. Das kann durchaus den Eindruck erweckt haben, dass ich

Widerstand geleistet habe» (Akten S. 154).

Die Schilderung

der Berufungsklägerin erfüllt zahlreiche Realkriterien und ihre Darstellung des

gesamten Rahmengeschehens erscheint als glaubhaft. Die Berufungs­klägerin

beschreibt sämtliche Vorgänge äusserst lebensnah, farbig und mit zahl­reichen

Details, die sie zum Teil auch nachschiebt. Ihre Schilderung ist konstant und

ohne ernsthafte Widersprüche. Ferner räumt sie Erinnerungslücken ein und

scheint nicht bemüht, sich grundsätzlich zu entlasten. So gibt sie zu, dass sie

sich der Polizei gegenüber geweigert hat, ihren Ausweis erneut zu zeigen und

auch, dass sie nicht kooperiert hat, als die Polizisten sie zum Aufstehen

bewegen wollten. Glaubhaft wirkt des Weiteren das Schildern der eigenen,

nachvollziehbaren Überlegungen und Empfindungen, etwa, dass sie zuerst noch

über die angedrohte Busse diskutieren wollte oder dass sie von der Polizei mehr

Verständnis für ihre Situation erhoffte und daher nichts gegen deren Beizug

einzuwenden hatte. Dabei stellt sie auch Überlegungen an zu den psychologischen

Vorgängen von Involvierten und bringt nicht einfach eine einseitige Schilderung

vor. So etwa, wenn sie vermutet, es sei von den anwesenden Polizisten wohl

nicht realisiert worden, dass sie eine Panikattacke erlitten habe und es ihr daher

nicht möglich gewesen sei, zu sprechen. Auffallend erscheinen überdies

zahlreiche ungewöhnliche Details, welche die Berufungsklägerin schildert. So

erwähnt sie beispielsweise mehrmals, dass der Polizist zu ihr gesagt habe, er

zähle auf 10, sie dann aber bereits bei 3 hochgezogen habe. Allerdings ist auch

hinsichtlich der Aussage der Berufungsklägerin eine gewisse Tendenz zum

Dramatisieren festzustellen, wo es um das eigentliche Kerngeschehen geht,

welche dazu dient, ihre eigenen Anteile zu beschönigen. So hat sie das

Auftreten der Polizisten und zuvor schon des Kontrolleurs wohl ein wenig zu

aggressiv und bedrohlich geschildert und auch etwas übertrieben, als sie die

ihr zugefügten Verletzungen beschrieb. Festzustellen ist sodann, dass die

Berufungsklägerin keiner Wahrheitspflicht unterstellt ist, sondern als

Beschuldigte ausgesagt hat, womit ihre Aussagen auch kein besonderes Gewicht

geniessen können.

1.6 Insgesamt

erachtet das Appellationsgericht in Abwägung der obigen Darlegungen folgenden

Sachverhalt (samt Vorgeschichte) als hinreichend erstellt: Die

Berufungsklägerin fuhr ohne Ticket im Zug von Zürich nach Basel. Bei der

Ticketkontrolle gab sie dem Zugbegleiter ihre korrekten Personalien an und wies

dabei ihren Pass vor. Nicht eruiert werden kann, ob sie dem Kontrolleur hierbei

ihren Pass aushändigte oder sie ihn lediglich vorzeigte. In der Folge erzürnte

sich der Zugbegleiter, als er den Pass von der Berufungsklägerin nicht

(nochmals) erhielt – möglicherweise, um die Personalien zu verifizieren, und

allenfalls auch bedingt durch gegenseitige sprachliche

Verständigungsschwierigkeiten. Daraufhin avisierte er die Transportpolizei,

welche in Person von F____ wiederum die Polizei beizog. Nach ihrem Ausstieg in

Basel SBB wurde die Berufungsklägerin von mindestens drei uniformierten

Polizisten angehalten. Die Berufungsklägerin befand sich inzwischen ersichtlich

in einem psychischen Ausnahmezustand, was sie selbst als Panikattacke

beschrieb, und weigerte sich, gegenüber der aufgebotenen Polizei ihren Pass vorzuweisen.

Weinend und «zusammengekugelt» blieb sie auf ihrer Tasche sitzen. Nachdem

sämtliches Zureden erfolglos blieb, zogen die Polizisten B____ und C____ die

Berufungs­klägerin an den Armen hoch, um sie auf ihre Beine zu stellen. Dies

gelang erst nach mehreren Versuchen, da sich die Berufungsklägerin jeweils

widersetzte, indem sie ihre Beine hochzog, statt sie auf den Boden zu stellen.

Der eine Polizist – B____ – wandte schliesslich gegenüber der Berufungsklägerin

den Schwanenhalsgriff an und so fesselten die beiden Polizisten der inzwischen

aufrechten Berufungsklägerin die Hände mit Handschellen auf dem Rücken. Auch

bei diesem Vorgang sperrte sich die weinende und schreiende Berufungsklägerin

heftig und trat mit den Beinen um sich, wobei sie mehrfach den rechten Fuss von

B____ im Bereich der Zehen traf. Anschliessend führten die beiden Polizisten

die Berufungsklägerin einigermassen reibungslos zum Polizeiwagen und fuhren mit

ihr auf die Polizeiwache [...]. Diesen Sachverhalt gilt es nachfolgend in

rechtlicher Hinsicht zu würdigen.

2.

2.1.1 Gemäss

Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar,

wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt

oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt,

hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich

angreift. Beim Tatbestandsmerkmal der Hinderung der Amtshandlung ist nicht

erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt

verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder

behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer 6B_20/2018 vom 10. April 2018

E. 3.3).

Offensichtlich

erscheint, dass die beiden Polizisten B____ und C____ als Beamte im Sinne von

Art. 285 StGB handelten. Was das Kriterium einer «Handlung innerhalb der

Amtsbefugnisse» betrifft, spricht die Verteidigerin von einer «unrechtmässigen

Amtshandlung». Dass diese geradezu nichtig gewesen wäre, macht indessen auch

sie nicht geltend. Dies zu Recht: In Art. 215 Abs. 1 StPO wird unter dem Titel

«Polizeiliche Anhaltung» vermerkt, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung

einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf die Polizeiwache bringen

kann, um die Identität festzustellen (lit. a), die Person kurz zu befragen

(lit. b), abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (lit. c) oder um

abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, welche sich in ihrem Besitz

befinden, gefahndet wird (lit. d.). Überdies wird in § 34 des Gesetzes

betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG; SG 510.100)

der Polizei die Befugnis eingeräumt, im Zuge einer Fahndung, zur Abwehr einer Gefahr,

zur Durchsetzung der Rechtsordnung oder unter den Voraussetzungen von § 2 Abs. 2

zum Schutz privater Rechte die Identität einer Person festzustellen und abzuklären,

ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sich in ihrem

Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder sie die Rechtsordnung verletzt hat.

2.1.2 Nach

den dargelegten gesetzlichen Vorgaben erscheint eine Festnahme der

Berufungsklägerin, die sich weigerte, sich gegenüber der Polizei auszuweisen,

nachdem sie zuvor ohne gültiges Ticket von Zürich nach Basel fuhr,

grundsätzlich als zulässig. Ob das konkrete Vorgehen der Polizei in allen

Aspekten korrekt war, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend

beurteilt zu werden, da dies für die Strafbarkeit der Berufungsklägerin grundsätzlich

unerheblich ist. Es könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein,

wenn diese Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung

auszugehen. So führen nicht jedwelche Unrechtmässigkeiten, sondern nur massive

und offensichtliche Rechtsmängel der Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht des

Befehlsempfängers und können damit dessen Strafbarkeit tangieren. Dabei ist

grundsätzlich bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von

Zwangsmassnahmen wie etwa einer Verhaftung das Abstellen auf formelle Kriterien

meistens nicht möglich. In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine

polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses

erscheint, die also einen schwerwiegenden Mangel aufweist, der offensichtlich

oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der

Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet. Das

Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel keinen wirksamen

Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands dient (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar zum StGB,

4. Auflage 2019, vor Art. 285 StGB N 9, N 15 ff.; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar StGB,

Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage 2018, vor Art. 285

N 18 ff.). Auch wenn man sich diesbezüglich der Kritik der Lehre

anschliesst und diese weitergehenden Kriterien des Bundesgerichts nicht

verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei von der

Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet

werden durfte. Etwaige Einwände, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit

des polizeilichen Handelns fussen, erweisen sich somit im vorliegenden Fall als

unbehelflich.

Es sei aber an

dieser Stelle erwähnt, dass für das Appellationsgericht die Notwendigkeit für

das überaus harte, wohl auch schmerzhafte und etwas unsensible Eingreifen der

beiden Polizisten gegenüber der Berufungsklägerin, welche sich erkennbar in

einer psychischen Ausnahmesituation befand (und an sich entsprechende Betreuung

benötigt hätte), schwer nachvollziehbar erscheint.

2.1.3 Als

strafbare Handlungen nennt Art. 285 Ziff. 1 StGB unter anderem ein

Hindern der Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung sowie einen tätlichen Angriff

während der Amtshandlung. Der in der Anklageschrift gemachte Vorwurf der

Drohung durch die Äusserung auf der Polizeiwache wurde von der Vorinstanz

fallen gelassen; er wäre auch nicht hinreichend erstellt. Indessen prüfte die

Vorinstanz das Vorliegen eines tätlichen Angriffs während der Amtshandlung. Die

Umschreibung eines tätlichen Angriffs in Art. 285 StGB stimmt nach der

Lehre mit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher

Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von

Art. 126 StGB (vgl. BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. mit

zahlreichen Literaturhinweisen). Das Bundesgericht bejahte in Änderung seiner

früheren Praxis eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB auch bei fehlenden

körperlichen Schmerzen (BGE 117 IV 14 E. 2a S. 15 f.; BGer 6B_7908/2016 vom 6.

März 2017 E. 4.2). Gleichwohl hat die Einwirkung im Sinne von Art. 126

StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB ein bestimmtes Mass zu erreichen. Im Entscheid

6B_798/2016 vom 6. März 2017 hält das Bundesgericht dazu fest: «Nach

Heimgartner muss auch die Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 StGB (wie die

Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB) von einer gewissen Intensität sein. Das

Urteil 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 – welches auf die letztgenannte

Lehrmeinung verweist – ist dahingehend zu verdeutlichen, dass die Tätlichkeit

im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB wohl eine gewisse Intensität

voraussetzt, es sich aber bei der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB nicht anders

verhält. Beide Begriffe stimmen überein. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei

einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass

überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung

des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (vgl. BGer 6B_257/2010 vom 5.

Oktober 2010 E. 5.1.2; BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 mit Hinweisen; Heimgartner, in: Basler Kommentar

Strafrecht II, 4. Auflage 2018, Art. 285 StGB N 15). Massgebend sind die

konkreten Umstände (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2. mit

Hinweisen). Im zitierten Entscheid vom 6. März 2017 hat das Bundesgericht ein

Anrempeln bzw. absichtliches Stossen mit der Hand oder der Schulter, mit

welcher der Beschuldigte einen Polizisten «aus dem Weg» stiess, um sich der

Kontrolle zu entziehen, als hinreichende Tathandlung qualifiziert. Ein

derartiger Stoss sei «weder leicht noch harmlos und überschreitet das allgemein

übliche und gesellschaftlich geduldete Mass. Ein Stoss, durch den der

Betroffene aus dem Gleichgewicht gebracht werden kann, wenn er nicht einen

Ausfallschritt vornimmt, ist, gleichgültig, ob er mit den Händen, Füssen oder

mit der Schulter ausgeführt wird, ein tätlicher Angriff im Sinne von

Art. 285 Ziff. 1 StGB» (BGer 6B_7908/2016 vom 6. März 2017

E. 4.3).

2.1.4 Für

den subjektiven Tatbestand des Art. 285 StGB genügt Eventualvorsatz.

Dieser setzt nach Art. 12 Abs. 2 StGB voraus, dass der Täter die Verwirklichung

der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, aber dennoch handelt, weil er sich

mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E.

4.2.3 S. 6; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; BGer 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019

E. 1.2.2). Ob dies zutrifft, ist anhand der Umstände zu entscheiden. Dazu

gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfalts­pflicht­verletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der

Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E.

2.3.2 S. 17). Ist die Wissenskomponente sehr stark, so darf aus ihr auf den

Willen geschlossen werden. Das ist der Fall, wenn sich dem Täter die

Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die

Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme

des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).

Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des

tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern

bloss möglich war. Hier darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die

Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden,

sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17).

Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht

kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; 6B_881/2018 vom 15. März 2019 E. 1.3

sowie zum Ganzen in Bezug auf Art. 285 StGB: BGer 6B_1313/2018

E. 1.2.2).

2.1.5 Ein

gezieltes Treten gegen bzw. auf den Fuss des Polzisten B____ wäre von der

Umschreibung der Tätlichkeiten nach Art. 285 StGB wohl umfasst. Ein

solches lässt sich der Berufungsklägerin aufgrund des Beweisergebnisses jedoch nicht

nachweisen. Vielmehr erscheint es – entgegen der Vorinstanz – nicht als rechts­genüglich

erstellt, dass die Berufungsklägerin tatsächlich bewusst gegen die Zehen des

sie festnehmenden Polizisten getreten hat. Gemäss dem strafprozessualen

Grundsatz «in dubio pro reo» ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei

den Handlungen der Berufungsklägerin um ein durch die ihr zugeführten Schmerzen

verursachtes Zappeln sowie ein «Um-sich-Treten» mit den Füssen gehandelt hat,

bei welchem der Polizist B____ versehentlich getroffen wurde. Vorliegend befand

sich die Berufungsklägerin in einer hektischen Situation, in welcher sie vor

allem darauf bedacht war, sich dem für sie offenbar sehr schmerzhaften Zugriff

durch die Polizisten zu entziehen. In extremem psychischen Stress wirkte sie

aufgelöst, weinte und schrie. Zudem waren ihr die anwesenden Polizeikräfte

sowohl stärke- als auch zahlenmässig bei Weitem überlegen. Diese waren für

derartige Situationen ausgebildet und befanden sich in einer aus Polizeisicht

professionellen und keineswegs bedrohlichen Lage, in welcher sie ohne weiteres

einen klaren Kopf bewahren konnten. Die Einwirkung auf den Körper des

Polizisten B____ war sodann minim – er wurde lediglich am beschuhten Fuss im

Bereich der Zehen getroffen. Dass die Berufungs­klägerin unter diesen Umständen

das Risiko der Tatbestandsverwirklichung im Sinne eines Eventualvorsatzes in

Kauf nahm, ist im vorliegenden Zusammenhang zu verneinen. Ein vorsätzlicher

tätlicher Angriff im Sinn von Art. 285 StGB während einer Amtshandlung

liegt demnach nicht vor.

2.1.6 Was

die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt zwecks Hinderung einer

Amtshandlung betrifft, so zielt zwar die Anklageschrift mit ihrem letzten Satz

auf die Variante «Tätlichkeiten» ab, aber die Begehungsform der «Gewalt» ist

ebenfalls genügend umschrieben und damit von der Anklage umfasst. Gewalt

bedeutet die physische Einwirkung auf den Amtsträger, um damit die Amtshandlung

zu verhindern oder mindestens zu behindern. Das Bundesgericht hat in einem

jüngeren Entscheid von physischem Widerstand gegen eine polizeiliche

Realverfügung gesprochen (BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.5.6). Nach

wohl herrschender Lehre und Praxis ist aber eine gewisse Intensität der

physischen Einwirkung vorausgesetzt, wobei insbesondere auch das Geschlecht,

die Konstitution und die Erfahrung der Amtsperson zu berücksichtigen sind und

etwa bei Polizisten die Grenze höher anzusetzen ist (Mignoli, in: Annotierter Kommentar StGB, Hrsg. Graf, 2020,

Art. 285 StGB N 10). In jedem Fall bedarf es der eindeutigen,

aggressiven Einwirkung auf die Amtsperson, wobei eine Gesamtwürdigung der

Umstände vorgenommen werden muss, gerade etwa bei der Situation einer Festnahme

(Mignoli, a.a.O.). So hat das

Bundesstrafgericht Gewalt durch blosses unfokussiertes «Um-sich-Schlagen», ohne

Vorliegen weiterer Elemente, verneint (BStGer SK 2017.29 vom 25. Juli 2017

E. III.1.ff, zit. in Mignoli,

a.a.O.) und das Bundesgericht hat selbst massive Gegenwehr durch einen um sich

schlagenden und -tretenden Beschuldigten nur unter die Tatbestandsvariante der

Tätlichkeiten subsumiert (BGer 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009

E. 2.2. ff.). Auch bei einem leichten Gerangel mit Polizisten hat das

Bundesgericht keine Gewalt im Sinne von Art. 285 StGB angenommen (BGer

6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2). Bejaht hat es Gewalt

dagegen bei Angriffen gegen Polizisten in Form eines versuchten Faustschlags

ins Gesicht oder eines versuchten Kopfstosses. Aus der kantonalen Praxis

stammen Beispiele wie blutend Kratzen oder die Verabreichung eines

Ellenbogenschlags ins Gesicht mit Schürfungen (vgl. Mignoli, a.a.O.).

Solange sich die

Berufungsklägerin dem Zugriff der Polizisten lediglich passiv widersetzt hat –

und dazu ist auch das Hochziehen der Beine, als die Polizisten sie hochheben

wollten, zu zählen – ist das Element der Gewalt im Sinne von Art. 285 StGB

zweifellos noch nicht gegeben. Aber auch in Bezug auf das folgende Geschehen,

als sich die Berufungsklägerin aktiv gegen die Festnahme und das Anlegen der

Handfesseln gesperrt und mit den Beinen gestrampelt und um sich getreten hat,

liegt keine Gewalt vor. Die Berufungsklägerin hat sich zwar zweifellos mit

einer gewissen Heftigkeit gegen die Festnahme zur Wehr gesetzt. Sie war aber in

der betreffenden Situation den Polizisten in jeder Hinsicht unterlegen. Ihr

Agieren erscheint eher als verzweifelter (und zum vornherein aussichtsloser)

Befreiungsversuch denn als Angriff gegen die Polizisten. Die gesamten Umstände

sprechen folglich gegen die Bejahung hinreichender Gewalt im Sinne von

Art. 285 StGB.

2.1.7 Der

Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist somit nicht erfüllt, wobei es in Bezug

auf die Tatvariante des «tätlichen Angriffs» am subjektiven Tatbestand fehlt,

während hinsichtlich derjenigen der «Gewalt» bereits der objektive Tatbestand

nicht vorliegt.

2.2.1 Fraglich

erscheint sodann, ob das Verhalten der Berufungsklägerin als Hinderung einer

Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu qualifizieren ist. Eine ent­sprech­ende

Prüfung erscheint in formeller Hinsicht als zulässig, weil die Vor­aussetzungen

von Art. 286 StGB in der Anklageschrift ebenfalls geschildert sind. Somit

wäre das Akkusationsprinzip bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung durch

das Gericht nicht verletzt. Da es vorliegend um eine Umqualifizierung in einen

milderen Tatbestand geht, bildet ferner das Verschlechterungsverbot (vgl. Art.

391 Abs. 2 StPO) ebenfalls kein Prüfungs­hin­dernis. Ein entsprechender

Würdigungsvorbehalt wurde den Parteien rechtzeitig mitgeteilt (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll S. 2; zum letztmöglichen Zeitpunkt: BGer

6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2.2. und 6B_749/2017 vom

12. Februar 2018 E. 1.1).

2.2.2 Der

Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB entspricht

weitgehend der ersten Tatbestandsvariante von Art. 285 StGB, verlangt aber

als Tatmittel keine Gewalt oder Drohung, sondern erfasst grundsätzlich jede

Handlung, die zu einer Beeinträchtigung der Amtshandlung führt. Dabei ist wie

bei Art. 285 StGB nicht erforderlich, dass die Amtshandlung ganz oder

teilweise verhindert wird, sondern es genügt, wenn ihre Durchführung erschwert,

verzögert oder behindert wird. Auch bei Art. 286 StGB ist allerdings ein

Mindestmass an Intensität des Verhaltens vorausgesetzt – der blosse Ungehorsam

bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt nicht für die Erfüllung

von Art. 286 StGB. Der Tatbestand erfasst indessen jede Widersetzlichkeit,

die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt (das kann nach

ständiger Rechtsprechung auch Flucht sein) – ein gegen den Amtsträger

gerichteter physische Angriff ist nicht verlangt. Das aktive Störverhalten bedarf

einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49). Auch der sogenannt passive

Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die

Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom 14. De­zember

2019 E. 1.3; ferner Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Straf­recht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11).

Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in

ähnlichen Verhaltens­weisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses Tätigwerden

(BGE 120 IV 136 E. 2a S. 140, Pra 1995, Nr. 260, S. 867). Völlige

Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328).

Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher

(schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als Hindern zu werten (vgl.

BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1: anfängliche Weigerung

sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives

Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des unechten

Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar StPO,

2. Auflage 2014, Art. 286 N 7 ff.).

2.2.3 Der

subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt

(Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung

beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung

wissen, die nicht nichtig ist. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen

getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen BGer

6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner,

a.a.O., Art. 286 N 15).

2.2.4 Wie

sich aus den obigen Darlegungen ergibt (vgl. E. 1.3–1.6), befand sich die

Berufungsklägerin im Zeitpunkt als die Polizei ihren Ausweis erneut sehen

wollte bzw. sie der Aufforderung aufzustehen nicht nachkam, in einer

psychischen Not- und Überforderungssituation. Dies erkannten grundsätzlich auch

die um sie versammelten Polizisten. Sie selbst sprach von einer Panikattacke,

in welcher sie sogar Mühe mit dem Atmen gehabt habe. Zusammengekauert und

weinend war sie in dieser Situation in hohem Mass mit sich selbst beschäftigt

und nicht in der Lage, gemäss den Anweisungen der auf sie einredenden

Polizeibeamten zu handeln. Sie agierte in diesem Zustand – von Überforderung

geprägt – rein passiv. Diese Verhaltensweise der Berufungsklägerin kann

vorliegend nicht als bewusstes und gezieltes Hindern einer Amtshandlung

qualifiziert werden. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ergibt sich für das

Appellationsgericht nicht das Bild einer Person, deren Verhalten auf die

Hinderung einer Amtshandlung gerichtet war. Vielmehr ergab sich der Umstand,

dass die Amtshandlung durch die Polizisten nicht unmittelbar wie geplant

durchgeführt werden konnte, aufgrund des in diesem Zeitpunkt äusserst schlechten

psychischen Zustands der Berufungsklägerin. Indem sie während ihrer

Panikattacke den auf sie einredenden Polizisten ihren Ausweis nicht erneut

zeigte, hat sie den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286

StGB somit nicht erfüllt. Im nachfolgenden Sachverhalts­abschnitt, nachdem der

Polizist B____ sie in den für sie sehr schmerzhaften Schwanenhalsgriff nahm und

ihr Handschellen anlegte und sie wegführte, hat die Berufungsklägerin gemäss

dem Beweisergebnis aus Angst und Schmerz gestrampelt. Dass sie gezielt einen

Polizisten mit dem Fuss kickte ist nicht erstellt (vgl. E. 1.6). Demnach ist

auch hinsichtlich dieses Verhaltens bereits der objektive Tatbestand einer

Hinderung einer Amtshandlung nicht gegeben.

2.2.5 Entsprechend

den obigen Ausführungen hat sich die Berufungsklägerin weder gemäss Art. 285

StGB noch gemäss Art. 286 StGB schuldig gemacht. In Gutheissung ihrer Berufung

ist sie demnach vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen und das Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. Januar 2019

aufzuheben.

3.

3.1 Art.

429 Abs. 1 StPO bestimmt, unter welchen Umständen die beschuldigte Person bei

Freispruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung oder

Genugtuung hat. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den

Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens

erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete

gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Schadenersatz. Der Staat muss den

gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem

Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht (Botschaft vom 21.

Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff.

2.10.3.1). Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des

Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren

unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts,

3. Auflage 2012, N 1737). Nach Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde

den Anspruch von Amtes wegen.

3.2 Vorliegend

wurde die Berufungsklägerin zur Abklärung ihrer Personalien auf den

Polizeiposten verbracht. Dies war nicht unrechtmässig gewesen, da sie zuvor, ohne

ein Ticket gelöst zu haben, mit dem Zug die Strecke von Zürich nach Basel

gefahren ist und sich gegenüber den Polizisten nicht mittels Pass auswies.

Soweit die Berufungsklägerin als Opfer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche

aufgrund des von ihr beanstandeten Verhaltens der Polizisten geltend macht,

sind diese allenfalls im separat geführten Verfahren gegen diese geltend zu

machen. Denn diese Ansprüche betreffen nicht das vorliegende Verfahren, in

welchem die Berufungsklägerin beschuldigte Person ist, und es um die ihr als

Beschuldigte entstandenen Schadensansprüche geht. Folgerichtig ist auf die

Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Berufungsklägerin im hier zu

beurteilenden Berufungsverfahren nicht einzutreten.

4.

4.1 Hinsichtlich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.

4.2 Zufolge

des vollständigen Freispruchs gehen sowohl die Verfahrenskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 1'805.50, bestehend aus den

Kosten des Vorverfahrens von CHF 305.30 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.‒,

als auch die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.

4.3 Der

Berufungsklägerin ist überdies für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'497.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Des Weiteren erscheint der von Rechtsanwältin E____ mit Honorarnote vom 9.

September 2021 ausgewiesene Aufwand für das zweitinstanzliche Verfahren als

angemessen, womit sich für das Verfahren vor Appellationsgericht eine ihr

auszuzahlende Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'958.50 (inkl.

Auslagen von CHF 236.– und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 497.50) ergibt. Mit

dieser Entschädigung ist auch der Aufwand des vormaligen Verteidigers der

Berufungsklägerin, Advokat D____, abgedeckt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung ihrer

Berufung von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen.

Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. Januar 2019 wird

aufgehoben.

Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Berufungsklägerin

wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt

CHF 1'805.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von

CHF 305.30 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.‒, sowie die

ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 3'497.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'958.50

(inkl. Auslagen von CHF 236.– und 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 497.50)

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Advokat D____

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.