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Entscheid

SB.2019.44

mehrfacher Betrug

18. November 2020Deutsch42 min

von 2 Jahren. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs in anderen Anklagepunkten wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.44

URTEIL

vom 18.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B____ AG

C____ AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. Januar 2019

betreffend mehrfachen

Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen Basel-Stadt vom 28. Januar 2019 wurde A____ des mehrfachen

Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs in anderen Anklagepunkten wurde

sie freigesprochen. Sie wurde zu CHF 9‘005.30 Schadenersatz an die B____ AG und

zu CHF 1‘328.50 Schadenersatz und CHF 396.10 Parteientschädigung an die C____

AG verurteilt. Es wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 921.90 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ fristgerecht am 29. Januar 2019 die Berufungsanmeldung und am 8.

April 2019 die Berufungserklärung eingereicht (act. 577, 602 ff.). Sie

beantragt die teilweise Aufhebung des Urteils vom 28. Januar 2019 und

entsprechend einen Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs und die

Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen, eventualiter deren

Verweisung auf den Zivilweg; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

Ausserdem ersucht sie um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch im

Berufungsverfahren. Diese Anträge wurden in der Berufungsbegründung vom 2.

September 2019 begründet; ausserdem wurde die Einholung eines Handschriften-Gutachtens

über sämtliche der Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren zugeordneten

Unterschriften und deren Urheberschaft beantragt (act. 615 ff.). Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 23. September 2019

(act. 616) die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der

Schuldsprüche und des Strafmasses beantragt und auf eine Stellungnahme zur

Berufungsbegründung verzichtet. Die B____ AG hat sich nicht vernehmen lassen,

die C____ AG hat in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019 (act. 623

ff.) an ihrer Zivilforderung von CHF 1'328.50 festgehalten, eine Parteientschädigung

von insgesamt CHF 1'481.– verlangt und im Übrigen die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils beantragt.

Auf die

Verfügung des Verfahrensleiters vom 29. April 2020 (act. 634), wonach die

Privatklägerinnen B____ AG und C____ AG weitere Belege in Zusammenhang mit der

Vertragsunterzeichnung und Identitätsüberprüfung der Berufungsklägerin durch

die Postboten einzureichen hätten, haben die Privatklägerinnen am 6. Mai

2020 respektive am 19. Juni 2020 zusammengefasst mitgeteilt, dass die Post nach

der verstrichenen Zeit keine sachdienlichen Angaben und Unterlagen mehr beisteuern

könne (vgl. act. 637 ff., 644 ff. und zum Ganzen auch unten E. 3.4.3.3,

3.5.3.4).

Die

Berufungsklägerin ist antragsgemäss aus gesundheitlichen Gründen von der

Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 18. November 2020 dispensiert worden. Die

Vertreter der Privatklägerinnen, fakultativ geladen, haben an der Berufungsverhandlung

nicht teilgenommen. Anwesend waren der amtliche Verteidiger der

Berufungsklägerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft, welche

grundsätzlich ihre schriftlich gestellten Anträge in den Parteivorträgen

bekräftigt haben. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll (act.

684 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft, act. 676 ff.) verwiesen. Die

Standpunkte der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für

den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Ausführungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.

Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der

Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG

154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlich gefällten

Freisprüche sind nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen.

Angefochten werden hier die erstinstanzlichen Schuldsprüche und damit auch die

Zivilforderungen und – gegebenenfalls – die Strafzumessung sowie die Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz ist mit der Anklage zusammengefasst von Folgendem ausgegangen: Die

Berufungsklägerin habe im Frühsommer 2016 im Internet über eine Onlinedating-Plattform

einen Mann, angeblich «D____», kennengelernt und mit diesem anschliessend rege kommuniziert.

Auf seine Frage habe sie sich bereit erklärt, für ihn Pakete entgegenzunehmen

und an ihn weiterzuleiten. Unbekannte Täterschaft habe dann am 30. Juli

2016.

auf den Namen der Berufungsklägerin zum Einen im Onlineshop der B____ AG

drei Mobilfunkverträge abgeschlossen und dazu drei Smartphones bestellt und zum

Andern über die Webseite «www.[...].ch» bei der C____ AG einen weiteren

Mobilfunkvertrag abgeschlossen und dazu ein weiteres Smartphone bestellt. Die

Berufungsklägerin habe die Pakete mit den Smartphones am 3. August 2016 (B____ AG)

respektive am 12. August 2016 (C____ AG) entgegengenommen und jeweils gleichentags

einem Mitarbeiter der E____ übergeben, welche diese darauf nach Ghana gebracht

habe, wo später Mobilfunkdienstleistungen der B____ AG und der C____ AG in

Anspruch genommen wurden. Die Berufungsklägerin habe bei der Entgegennahme der

Pakete jeweils dazu die auf ihren Namen abgeschlossenen Mobilfunkverträge und

im Falle der C____ AG ein Bestell- und ein Anmeldeformular unterzeichnet, ohne

die Absicht, diese zu erfüllen. Nach Auffassung der Vorinstanz habe sich die

Berufungsklägerin durch ihr Verhalten des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der B____

AG sowie der C____ AG schuldig gemacht.

2.2

Die

Berufungsklägerin räumt ein, dass sie am 3. August 2016 drei Pakete der B____

AG entgegengenommen und den Empfang jeweils auch unterschriftlich quittiert hat;

diese Pakete seien später am Tag von einem Mitarbeiter der E____ bei ihr

abgeholt worden. Sie bestreitet indes, in diesem Zusammenhang Mobilfunkverträge

unterzeichnet zu haben. Ausserdem bestreitet sie den Empfang und die Weiterleitung

eines Pakets der C____ AG und auch die Unterzeichnung des entsprechenden Mobilfunkvertrags

und des Bestellformulars am 12. August 2016. Ihr Verteidiger macht im

Wesentlichen geltend, der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Die

Berufungsklägerin habe den Tatbestand des Betruges weder in objektiver noch in

subjektiver Hinsicht erfüllt und hätte sich ohnehin in einer irrigen

Vorstellung über den Sachverhalt befunden; schliesslich müssten sich die

Geschädigten auch eine gewisse Opfermitverantwortung entgegenhalten lassen.

2.3

Nachfolgend

wird zunächst der relevante Sachverhalt eruiert (E. 3) und anschliessend

rechtlich beurteilt (E. 4); die Zivilforderungen werden in E. 5 behandelt.

3.

3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden

darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für

die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.

sowie ausführlich: Tophinke, in

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem

alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und

ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar»

(BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden

Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis

abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo»

keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind

(vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und

nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange

das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen

weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser

Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht

erfolgt sind.

3.2

3.2.1

Die

Beweislage ist insgesamt eher dünn. Es gibt einige Unterlagen in Zusammenhang

mit den erwähnten Mobilfunkverträgen und Smartphonekäufen – darauf wird jeweils

an passender Stelle zurückzukommen sein (vgl. unten E. 3.4, 3.5) – sowie die

Aussagen und Angaben der Berufungsklägerin, worauf vorweg einzugehen ist.

3.2.2

Im

vorinstanzlichen Urteil wird an verschiedener Stelle nicht glaubhaftes respektive

unglaubwürdiges respektive zurückhaltendes Aussageverhalten der

Berufungsklägerin erwähnt (vgl. Urteil Strafgericht [SG] S. 7, 8, 13 f., 17).

Auf S. 17 des angefochtenen Urteils wird in diesem Zusammenhang

festgehalten, durch ihr ausweichendes Aussageverhalten habe die

Berufungsklägerin manifestiert, dass sie dem Gericht etwas verschweigen möchte,

was von der Vorinstanz dann dahingehend ausgelegt wurde, dass der Berufungsklägerin

klar gewesen sein müsse, dass sie bei der Entgegennahme der Pakete Verträge auf

ihren eigenen Namen unterschrieben habe.

3.2.3

Tatsächlich

sagte die Berufungsklägerin teilweise zurückhaltend aus und machte auch von

ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl.etwa act. 542), was

ihr Recht als Beschuldigte ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Teilweise enthalten ihre

Aussagen auch Unstimmigkeiten, beispielsweise, ob sie mit «D____» auch per

Videotelefonie kommuniziert habe. Dazu erklärte sie gemäss Rapport am 18. Oktober

2016, man habe sich einmal auch per Videotelefonat unterhalten (vgl. act. 218)

– diese Angabe ist allerdings nicht unterschriftlich bestätigt – und anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe nie ein Videotelefonat mit «D____»

geführt (vgl. act. 540). Insgesamt scheinen ihre Aussagen jedenfalls nicht

taktisch motiviert zu sein. So ist insbesondere das ganze Strafverfahren

überhaupt erst auf ihre Anzeige vom 18. Oktober 2016 (act. 215 ff.) und

anschliessende Mitteilungen hin ins Rollen gekommen. Sie beklagte dort, Opfer eines

Internet-Betrugs geworden zu sein, und schilderte gegenüber den Polizisten, wie

sie einige Monate zuvor «D____» im Internet kennengelernt und auf seine Anfrage

hin Pakete entgegengenommen habe, welche wenig später von E____ abgeholt worden

seien. Später habe sie Rechnungen der B____ erhalten und diese habe ihr mitgeteilt,

sie habe dort drei Smartphones mit jeweils dazugehörenden Abonnements bestellt

und erhalten, was sie aber bestreite. Sie gehe nun davon aus, dass «D____» mit

dieser Bestellung zu tun habe. Sie habe wegen eines Unfalls im September 2016 mit

anschliessender Hospitalisierung erst im Oktober 2016 Anzeige erstatten können

(vgl. act. 299). Die Abonnemente bei der B____ habe sie mittlerweile sperren

lassen. Diese Anzeige und die Angaben der Berufungsklägerin sprechen indiziell dafür,

dass diese im Zeitpunkt der Anzeige (Mitte Oktober 2016) keinerlei Bewusstsein dafür

hatte, sich in diesem Zusammenhang möglicherweise selbst strafbar gemacht zu

haben – andernfalls sie von einer Anzeige wohl tunlichst abgesehen hätte.

3.2.4

Die

Berufungsklägerin erscheint im Aussageverhalten teilweise tatsächlich etwas

auffällig und vor allem überfordert (vgl. etwa Hinweise im Protokoll vom 3. Mai

2017, wonach die Berufungsklägerin den Kopf nach links und rechts drehe, act.

194; im Protokoll der Verhandlung vor SG, wonach sie «nichts aussagend» den

Kopf schüttle, act. 541 f.). Im Zeitpunkt der angeklagten Delikte – Sommer

2016.

– befand sie sich, wie sich aus den Akten, insbesondere aus ihren Aussagen

zur Person (vgl. act. 3 ff., 538 ff.) ergibt, mit rund 59 Jahren beruflich und

persönlich an einem Tiefpunkt: Nach einem an sich erfolgreichen Berufsleben war

sie seit Ende 2012 arbeitslos respektive auch gesundheitlich stark

angeschlagen. Seit 2015 lebte sie gar von der Sozialhilfe. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte

auch die Trennung von ihrem Ehemann; sie sei deswegen «nach der Trennung, das

gebe ich zu, total am Boden» gewesen (vgl. act. 540). In dieser Situation

lernte sie über eine Onlinedating-Plattform den etwas jüngeren angeblichen

Amerikaner «D____», kennen, der ihr «Himmel und Erde versprochen» habe (act.

540). Sie musste im Nachhinein allerdings erkennen, dass sie offenbar einem

Betrüger aufgesessen war. Auch die Scham darüber mag unter diesen Umständen ein

Grund für ihr teilweise zurückhaltendes Aussageverhalten sein. Auch ist bei der

Würdigung des Aussageverhaltens der Berufungsklägerin zu berücksichtigen, dass

sie gemäss Akten seit einiger Zeit gesundheitlich angeschlagen ist; sie habe im

Jahre 2012 «einen dreifachen» Herzinfakt erlitten (act. 3), sei im September

2016.

wegen eines Unfalles hospitalisiert worden (vgl. act. 220, 539); an der

vorinstanzlichen Verhandlung im Januar 2018 erklärte sie, sie sei «psychisch

und physisch angeschlagen», auch wegen des Strafverfahrens (vgl. act. 539). Der

getrenntlebende Ehemann der Berufungsklägerin hat anlässlich seiner Befragung

vom 2. Juni 2017 ebenfalls Sorgen um deren Gesundheit geäussert (act. 310).

Aus gesundheitlichen Gründen konnte die Berufungsklägerin notabene auch nicht

an der Berufungsverhandlung teilnehmen (vgl. Arztzeugnis vom 15. Oktober

2020, act. 659).

3.2.5

Unter

diesen Umständen darf im vorliegenden Verfahren das zurückhaltende

Aussageverhalten der Berufungsklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls

nicht per se schuldindizierend gewürdigt werden, zumal die Berufungsklägerin

ein Recht auf Aussageverweigerung hat und es hier auch nicht um eine

Konstellation geht, wo Schweigen respektive zurückhaltendes Aussageverhalten

nicht anders ausgelegt werden kann, als dass sie schuldig wäre (vgl. dazu Lieber in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 113

N 54 ff.).

3.3

Es

ist zunächst unbestritten und ergibt sich aus den Aussagen der Berufungsklägerin

selbst (vgl. dazu Rapport betreffend Anzeige der Berufungsklägerin vom 18. Oktober

2016, act., 215 ff., Auss. Berufungsklägerin vom 3. Mai 2017, act.

179.

f., anlässlich Verhandlung SG, act. 540 f.), dass diese im Mai oder

Juni 2016 im Internet, wohl über eine Onlinedating-Plattform, eine Person

kennengelernt hat, welche sich als «D____», amerikanischer Staatsbürger, ausgab,

und dass ein reger Austausch zwischen der Berufungsklägerin und diesem

angeblichen «D____» folgte. Der Mann fragte die Berufungsklägerin schliesslich

an, ob sie für ihn Pakete entgegennehmen und an ihn weiterleiten könne, wozu

sich diese bereit erklärte (vgl. act. 540 f.; 219).

3.4

3.4.1

Weiter

ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt (vgl. Report Onlineshop-Bestellungen,

act. 51 ff.), dass am 30. Juli 2016 um 13.41 Uhr, 13.55 Uhr und 14.03 Uhr

unbekannte Täterschaft im Onlineshop der B____ AG im – nicht ganz korrekt geschriebenen

– Namen der Berufungsklägerin – A…____ statt korrekt und wie auf der

Identitätskarte vermerkt: A____ – drei Mobilfunkverträge [...] mit einer

Laufzeit von je 24 Monaten bei monatlichen Kosten von je CHF 199.–

abgeschlossen hat. Zu diesen drei Mobilfunkverträgen wurde jeweils ein iPhone

6S Plus zu einem reduzierten Preis von CHF 299.– bestellt; für die

Aktivierung schlugen weitere je CHF 40.– zu Buche. Als Zustelladresse wurde die

Adresse der Berufungsklägerin angegeben. Es ist weder angeklagt noch erstellt,

dass die Berufungsklägerin über diese Bestellungen, welche über die IP-Adresse [...],

mutmasslich in Deutschland, getätigt wurden, informiert geschweige denn, dass

sie daran beteiligt war.

3.4.2

3.4.2.1

Die

Vorinstanz (Urteil SG S. 7 ff.) hat es weiter für erwiesen erachtet, dass die

Berufungsklägerin am 3. August 2016 um 11:49 Uhr, 11.52 Uhr und 11.53 Uhr

die drei Pakete der B____ AG mit den Mobiltelefonen sowie zeitgleich die drei

SIM-Karten empfangen habe. Anschliessend habe die Berufungsklägerin die Pakete

mit den Mobiltelefonen sowie die zeitgleich zugestellten SIM-Karten einem

Mitarbeiter der E____ übergeben, welche das Frachtgut nach (…) (Ghana)

verbracht habe (vgl. dazu act. 270 ff.).

3.4.2.2

Die

Berufungsklägerin anerkennt grundsätzlich die Entgegennahme der drei Pakete der

B____ AG vom Postboten und die spätere Übergabe an einen Mitarbeiter der E____

(vgl. Rapport vom 18. Oktober 2016, act. 219; Einvernahme vom 3. Mai

2017, act. 183; Verhandlung SG, act. 539 und dazu act. 54, 59, 64:

Zustellbescheinigungen vom 3. August 2016, 11.53 Uhr, 11.49 Uhr,

11.52

Uhr, je mit Scan). Aus den Unterlagen der E____ ergibt sich, dass

der Auftrag nicht von der Berufungsklägerin, sondern von einer mutmasslich

fiktiven Firma namens «[...]» in (…) (Ghana) erteilt worden war; die

Berufungsklägerin war lediglich als «Pickup-Adresse» und Kontaktperson (hier

nun unter dem Namen «[...]») angegeben (vgl. act. 270 ff.).

3.4.2.3

Bestritten

und nicht erstellt ist hingegen, dass die SIM-Karten jeweils mit separater Post

versendet worden sind. Dafür spricht zwar die Angabe der B____ (act. 46, vgl.

auch Aktennotiz, act. 275), wonach die SIM-Karten separat versendet würden.

Allerdings konnte nach Angaben der B____ vom 7. November 2016 nicht mehr

eruiert werden, ob die SIM-Karten vor, nach oder gleichzeitig mit den

Mobiltelefonen bei der Berufungsklägerin eingetroffen seien (vgl. act. 275). Im

Ergebnis lässt sich somit nicht mit Sicherheit feststellen, wie und wann die

SIM-Karten der Berufungsklägerin zugestellt worden sind. Jedenfalls kann nicht

davon ausgegangen werden, dass die SIM-Karten, wie angeklagt, der

Berufungsklägerin separat gegen Unterschrift übergeben worden sind, denn

dann hätte sich im November 2016 noch ohne Weiteres eruieren lassen können,

wann und wie die Zustellung dieser Karten erfolgt wäre. In dubio ist

somit davon auszugehen, dass die SIM-Karten sich auch in den Paketen der B____

befunden haben – wie dies notabene laut Anklage auch in den Fällen F____ AG

(insoweit erfolgte ein Freispruch) und C____ AG der Fall gewesen sein soll

(vgl. Urteil SG S. 4).

3.4.3

3.4.3.1

Die

Vorinstanz geht weiter davon aus, dass die Berufungsklägerin beim Empfang der

Pakete auch die drei dazugehörenden Mobilfunkverträge unterzeichnet habe. Dies

wird von der Berufungsklägerin bestritten (act. 541).

3.4.3.2

In

den Akten befinden sich Kopien der drei als «contract» bezeichneten Mobilfunkverträge

der B____ AG, in englischer Sprache verfasst, lautend auf «A____», welche eine

Unterschrift enthalten und mit Datum und teilweise mit der Ortsangabe «Basel»

versehen sind (act. 55, 60, 65) Die Berufungsklägerin hat von Anfang an und konstant

bestritten, dass sie diese Verträge unterschrieben habe (vgl. act. 541, 192).

Die Vorinstanz (Urteil SG S. 7 f.) hat verschiedene in den Akten befindliche

und der Berufungsklägerin zugeordnete Unterschriften mit den Unterschriften auf

diesen Mobilfunkverträgen verglichen und ist aufgrund dieses Vergleichs zum

Schluss gekommen, die Unterschriften auf den Mobilfunkverträgen seien «ziemlich

ähnlich» zu den – zugestandenermassen – von der Berufungsklägerin stammenden

Unterschriften auf den Bezugsquittungen, unter Berücksichtigung, dass letztere

auf einem Handscanner geleistet wurden und deswegen «gekrakelt und zittrig»

anmuteten. Ausserdem wiesen diese Unterschriften auf den Mobilfunkverträgen ein

«sehr ähnliches» Schriftbild zur Unterschrift der Berufungsklägerin auf deren

Identitätskarte auf.

Es ist nicht

Sache des Gerichts, im Falle einer umstrittenen Urheberschaft einer Unterschrift

selbst einen laienhaften Schriftvergleich durchzuführen. Dafür wäre

gegebenenfalls ein entsprechender Experte beizuziehen, welcher ein

Schriftvergleichsgutachten zu erstellen hätte. Vorliegend wäre ein

entsprechendes Gutachten indes, wie bereits die Vorinstanz (Verfügung vom 2.

Januar 2019, act. 488) und die Staatsanwaltschaft (Entscheid vom 8. Oktober

2018, act. 459) und nun auch die Privatklägerin C____ AG in der Stellungnahme

vom 20. November 2019 (vgl. act. 625) richtig erkannt haben, nicht

zielführend. Zum Einen weichen die verschiedenen, der Berufungsklägerin

zugeordneten Unterschriften in den Akten stark voneinander ab (vgl. etwa act.

6, 54, 55, 59, 60, 64, 65, 207, 208, 441). Zahlreiche Unterschriften sind nur

auf Kopien vorhanden. Einige Unterschriften sind mittels eines Touchscreen-Stifts

direkt auf dem Erfassungsgerät des Postboten geleistet worden, was die

Unterschrift notorisch verändert. Es ist unter diesen Umständen nicht mit einem

aussagekräftigen Gutachten zu rechnen und der Antrag der Verteidigung somit

auch im Berufungsverfahren abzuweisen. Unter diesen Umständen kann ein

entsprechendes Gutachten eines Experten aber nicht durch einen laienhaften Unterschriftenvergleich

des Gerichts ersetzt werden. Vielmehr kann unter diesen Umständen nicht als

aufgrund des Schriftbildes erstellt gelten, dass die Berufungsklägerin die

umstrittenen Unterschriften geleistet hat, mögen diese auch durchaus ähnlich zu

anderen ihr zugeordneten Unterschriften sein. Notabene hätte ja auch eine

Person, die die Unterschrift der Berufungsklägerin nachzumachen versucht hätte,

sich um ein möglichst ähnliches Schriftbild bemüht.

3.4.3.3

Die

Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass vernünftigerweise kein

anderes Szenario denkbar sei, als dass die Berufungsklägerin selbst die

Unterschriften auf den Mobilfunkverträgen geleistet habe. Dies ist, auch wenn

es durchaus Anhaltspunkte für dieses Szenario geben mag, eine Mutmassung der Vorinstanz.

Denn die exakten Umstände der Auslieferung der drei Pakete und insbesondere

der Unterzeichnung der drei Mobilfunkverträge lassen sich im Nachhinein nicht

mehr zweifelsfrei ermitteln. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung, zu belegen,

dass die Mobilfunkverträge «[...]» vom Postboten am 3. August 2016 der

Berufungsklägerin bei gleichzeitiger Verifizierung von deren Identität zur

Unterschrift vorgelegt worden sind, hat die B____ AG am 6. Mai 2020

mitgeteilt, dass die Post nach der verstrichenen Zeit keine weiteren Unterlagen

beisteuern könne. Es wurde lediglich ein allgemeines und nicht auf den

konkreten Fall bezogenes Dokument «Sonderleistung

Identitätsprüfung/Vertragsunterzeichnung» der Post eingereicht (vgl.

act. 637 ff.). Es ist somit nicht mehr möglich, den Nachweis zu erbringen,

dass die Vertragsdokumente der Berufungsklägerin mit gleichzeitiger Überprüfung

der Identität zur Unterschrift vorgelegt worden sind. Verlässliche Auskunft

über die Umstände der hier interessierenden konkreten Zustellung der Pakete und

insbesondere über die Einholung der Unterschriften auf den drei Mobilfunkverträgen

hätte(n) allenfalls der oder die beteiligten Postbote(n) geben können – die

Berufungsklägerin hat davon gesprochen, dass «komischerweise» zwei Pöstler zu

ihr gekommen seien (vgl. 183; vgl. auch unten E. 3.4.3.5). Es ist heute

allerdings auch nicht mehr möglich, den entsprechenden Postboten zu eruieren;

zudem wäre aus einer solchen Befragung nach rund 4 Jahren auch nichts

Relevantes zu erwarten. Diesen Beweisverlust hat indes nicht die

Berufungsklägerin zu verantworten und zu tragen. Immerhin war sie es selbst,

die durch eine Strafanzeige das Verfahren überhaupt angestossen hat – und zwar

in einem Zeitpunkt (Oktober 2016), als es mutmasslich noch möglich gewesen

wäre, weitere sachdienliche Informationen von der Post zu erhalten und den/die mit

der Angelegenheit befassten Postbote/n ausfindig zu machen und zu befragen.

3.4.3.4

Es

fällt auch auf, dass auf den Mobilfunkverträgen – anders als notabene auf den unbestrittenerweise

von der Berufungsklägerin unterzeichneten Empfangsbestätigungen der Pakete – der

Nachname der Berufungsklägerin – entsprechend offensichtlich den dazugehördenden

Internetbestellungen – nicht ganz korrekt aufgeführt ist (vgl. act. 55,

60, 65 gegenüber act. 54, 59, 64): Statt korrekt «[...]» ist auf den

Mobilfunkverträgen «[...]» vermerkt. Dies mag zunächst vernachlässigbar

erscheinen. Laut dem von der B____ AG im Berufungsverfahren eingereichten Merkblatt

«Sonderleistung Identitätsprüfung» wären vom Postboten indes Vor- und Nachnamen

genau zu prüfen gewesen, mit dem Hinweis: «Jeder Buchstabe muss stimmen» (act. 641).

Vorliegend stimmt bei den Mobilfunkverträgen offensichtlich nicht jeder

Buchstabe. Eine Kopie eines eigentlichen Formulars «Identitätsprüfung» findet

sich im Übrigen auch nicht in den Akten. Es bestehen durchaus Ungereimtheiten.

3.4.3.5

Erwähnenswert

ist noch Folgendes: Gemäss Akten sollen der Berufungsklägerin praktisch zeitgleich

mit den drei Paketen der B____ AG (p.m.: 3. August 2016, 11.49 Uhr, 11.52

Uhr, 11.53 Uhr) am 3. August um 11.51 Uhr, 11.53 Uhr und 11.54 Uhr drei weitere

Pakete der F____ AG zugestellt worden sein (vgl. act. 396 ff.; insoweit ist die

Berufungsklägerin rechtskräftig von der Anklage des Betrugs freigesprochen

worden, vgl. Urteil SG, S. 11 f., 18). Es gab in Zusammenhang mit den Paketen

der F____ allerdings auch Ungereimtheiten bei den «ID-Check»-Formularen, denn die

entsprechenden Felder des Formulars waren überhaupt nicht ausgefüllt, was die

Vorinstanz darauf zurückführt, «dass die Kästchen vom Postboten aufgrund des

wohl vorhandenen Zeitmangels schlicht nicht ausgefüllt wurden» (Urteil SG

S. 12; vgl. dazu act. 97 f., 112 f., 128 f.; Hervorhebung nicht original).

3.4.3.6

Zusammengefasst

lässt sich heute nicht mehr zweifelsfrei abklären, ob die Mobilfunkverträge «[...]»

der Berufungsklägerin vom Postboten am 3. August 2016 unter gleichzeitiger

Verifizierung der Identität zur Unterschrift vorgelegt worden sind. Es gibt zudem

verschiedene Auffälligkeiten und Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der

(unbestrittenen) Zustellung der Pakete und insbesondere mit der (bestrittenen)

Unterzeichnung der Mobilfunkverträge. Unter diesen Umständen sind doch Zweifel

angebracht und ist somit nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin die drei

Mobilfunkverträge der B____ AG nach ordnungsgemässer Überprüfung der Identität

unterzeichnet hat.

3.4.3.7

Zu

bedenken gilt es ausserdem, dass die drei Mobilfunkverträge der B____ AG laut

Anklage und Vorinstanz bei der Übergabe der drei Pakete unterzeichnet worden sein

sollen, also eigentlich «an der Haustüre» und unter entsprechendem (Zeit)druck

(vgl. auch oben E. 3.4.3.5 am Ende mit Hinweis auf Urteil SG S. 12). Die

Berufungsklägerin war gemäss Aktenlage über die von der unbekannten Täterschaft

im Internet abgeschlossenen Mobilfunkverträge und Bestellungen der drei

Smartphones gar nicht informiert. Kommt dazu, dass der Berufungsklägerin zu diesem

Zeitpunkt – laut Anklage – praktisch im Minutentakt insgesamt 6 Pakete

ausgehändigt worden sein sollen (vgl. oben E. 3.4.3.5) – was ihre Überforderung

verstärkt hätte. Die als «contract» bezeichneten Mobilfunkverträge (vgl. act. 55,

60, 65) sind im Übrigen auffallend kleingedruckt und in englischer Sprache

gehalten. Der (stolze) Abonnementspreis von CHF 199.– pro Monat lässt sich

den «contracts» selbst bei mehrfachem Lesen nicht entnehmen. Auch ist für die Leserin

des Vertragstextes nicht ersichtlich, ob respektive zu welchen Konditionen der

Kaufpreis der Mobiltelefone von je CHF 349.– – der übrigens nicht einmal dem

Kaufpreis gemäss Bestellungsdetails (act. 52) entsprechen würde –

überhaupt (noch) zu bezahlen gewesen wäre. Unter diesen Umständen deutet doch

einiges darauf hin, dass die Berufungsklägerin sich bei einer allfälligen –

bestrittenen und wie bereits dargelegt ohnehin nicht erstellten – Unterzeichnung

dieser Schriftstücke, an der Haustüre unter Zeitdruck, gar nicht bewusst

gewesen wäre, dass sie nicht etwa bloss auch noch «auf Papier» den Empfang der

Pakete quittieren würde, sondern dass sie sich damit gegenüber der B____ AG zur

Zahlung von – dreimal! – monatlich CHF 199.–, während mindestens 2 Jahren,

somit über CHF 14'000.–, sowie zu weiteren rund CHF 1'000.– für drei Smartphones

verpflichtet hätte.

Selbst wenn also

mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass die Berufungsklägerin die drei

«contracts» unterzeichnet hätte, so wäre unter den gegebenen Umständen doch

zweifelhaft und nicht erstellt, dass sie dabei überhaupt realisiert hätte, dass

sie Mobilfunkverträge unterzeichnet hätte und gegenüber der B____ AG enorme finanzielle

Verpflichtungen eingegangen wäre, die ihre Leistungsfähigkeit ganz

offensichtlich weit überstiegen hätten. Hier hätten allenfalls die Angaben des oder

der Postboten über die Umstände der Aushändigung der Pakete, Unterzeichnung von

Quittungen und Papieren etc. weiteren Aufschluss geben können. Auch dies

ist nun nicht mehr möglich, was nicht zu Lasten der Berufungsklägerin gehen

kann. Es wäre unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar, dass die

Berufungsklägerin, die ja ohne Weiteres einräumt, die Pakete der B____ AG erhalten

und weitergeleitet zu haben, die Unterzeichnung der Mobilfunkverträge deshalb

bestreitet, weil sie sich eben gar nie bewusst gewesen ist, etwas Derartiges zu

unterschreiben.

3.5

3.5.1

Nicht

bestritten und aus den Akten ersichtlich ist (vgl. dazu Report, act. 158 ff.;

Anmeldeformular C____ Mobile, act. 152, Bestellformular für C____ und

Handyfinanzierung, act. 153), dass von unbekannter Täterschaft, ebenfalls am

30.

Juli 2016, um 16.18 Uhr, über die Webseite «www[...].ch» bei der Firma

C____ AG ein Mobiltelefonvertrag [...] auf den Namen der Berufungsklägerin

abgeschlossen wurde. Zum Vertragsschluss wurde ausserdem ein Apple iPhone 6S 64

GB zu einem Kaufpreis von CHF 879.60 bestellt, welcher innerhalb von

24.

Monaten durch monatliche Raten von CHF 36.65 bezahlt werden

sollte. Diese Bestellung wurde über die IP-Adresse [...], mutmasslich westlich

von der Republik Kongo aus, getätigt. Es ist nicht davon auszugehen und auch

nicht angeklagt, dass die Berufungsklägerin über diese Bestellung im Bilde gewesen

ist.

3.5.2

Die

Vorinstanz (Urteil SG S. 13) hat es für erstellt erachtet, dass, wie es die C____

AG in der Mail vom 4. April 2017 (act. 150 f.) schildert, das Paket mit dem

Mobiltelefon und der dazugehörigen SIM-Karte der Berufungsklägerin am 12. August

2016.

übergeben wurde, nachdem diese – nach erfolgter Identitätsprüfung durch

den Postboten – das Anmeldeformular «C____ Mobile» sowie das Bestellformular «C____

Mobile und Handyfinanzierung» unterzeichnet hatte. Anschliessend habe die

Berufungsklägerin das Paket mit dem Mobiltelefon und mit der SIM-Karte noch

gleichentags einem Mitarbeiter der E____ [...] übergeben, welche das Paket nach

Ghana verbracht habe.

3.5.3

3.5.3.1

Die

Berufungsklägerin bestreitet in diesem Komplex sowohl die Entgegennahme und

Weiterleitung eines Pakets als auch die Unterzeichnung des Anmelde- und des Bestellformulars.

3.5.3.2

Auf

dem in den Akten befindlichen, von der C____ AG eingereichten Anmeldeformular [...]

Mobile und Bestellformular für [...] Mobile und Handyfinanzierung (act. 152 f.)

ist jeweils nicht nur der Name der Berufungsklägerin nicht korrekt geschrieben

(wiederum «A____» statt «A____»), sondern auch das Geburtsdatum ist offensichtlich

falsch erfasst: [...] statt korrekt [...]. Ausserdem ist auf dem

Bestellformular als Ort und Datum einzig: «[...] 11.08.2016» vermerkt

(act. 153); lediglich auf dem Anmeldeformular ist handschriftlich ergänzt:

Basel, 12.8.16 (act. 152). Gemäss Mail der C____ AG, Customer Service, vom

5.

Mai 2017 hätte das Mobiltelefon der Berufungsklägerin indes angesichts der

nicht übereinstimmenden Namen und Daten gar nicht ausgehändigt werden dürfen

(«Der Pöstler sollte den Ausweis kontrollieren und das Paket nur aushändigen,

wenn alles stimmt. Der Pöstler soll das Paket nur aushändigen, nachdem zwei

Verträge unterschrieben werden.»; vgl. act. 431). Vorliegend hat indes offensichtlich

nicht alles gestimmt und das Paket mit dem Mobilfunkgerät und der SIM-Karte

hätte der Berufungsklägerin demzufolge nicht ausgehändigt werden dürfen sondern

hätte retourniert werden müssen. Eine eigentliche, von der Berufungsklägerin unterzeichnete

Empfangsbestätigung in Bezug auf dieses Paket befindet sich nicht bei den Akten,

anders etwa als im Falle der B____ AG.

3.5.3.3

Die

Vorinstanz (Urteil SG S. 13 f.) hält fest, dass die beiden Unterschriften auf

dem Bestell- und dem Anmeldeformular «untereinander ziemlich ähnlich» seien –

was allerdings lediglich diesbezüglich für dieselbe Urheberschaft, nicht aber per

se für die Urheberschaft der Berufungsklägerin, sprechen würde –, und –

«gerade auch in Bezug auf das markant geschriebene ‘(…)’» – ein überaus

ähnliches Schriftbild» zur Unterschrift auf der Identitätskarte der

Berufungsklägerin und zu den Unterschriften auf dem Einvernahmeprotokoll vom

3.Mai 2017 aufweisen würden (vgl. act. 70, 152 f., 207). Insoweit kann auf die

Ausführungen oben (E. 3.4.3.2) verwiesen werden und ist festzuhalten, dass das

Gericht nicht selber einen Vergleich der Unterschriften vornehmen kann, wenn

aus einer entsprechenden Expertise durch einen Sachverständigen keine

verlässlichen Resultate zu erwarten sind. Es ist somit auch hier nicht durch

die Unterschriften erstellt, dass diese von der Berufungsklägerin stammen.

3.5.3.4

Gemäss

Verfügung der Verfahrensleitung vom 29. April 2020 hatte die C____ AG zu belegen,

dass das Anmelde- und das Bestellformular vom Postboten am 12. August 2016

der Berufungsklägerin unter Verifizierung von deren Identität zur Unterschrift

vorgelegt worden sind. Darauf hat der Vertreter der C____ AG am 19. Juni

2020, unter Beilage der entsprechenden Korrespondenzen mit der Post, mitgeteilt,

dass die Post unter der angegebenen Tracking Nummer nichts mehr habe

rekonstruieren können (vgl. act. 644 ff.). Die Post konnte unter der

angegebenen Tracking-Nummer zunächst gar keine Sendung finden (act. 646)

und hat auf Rückfrage des Vertreters der C____ AG festgehalten, dass im

Sendungsverfolgungssystem keine Daten aus dem Jahre 2016 mehr eruierbar seien,

dass aber in diesem Zusammenhang auch keine Nachforschung oder Kundenreaktion

Dispositiv

erfasst worden sei. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass der Post nie

eine allfällige strittige Zustellung gemeldet worden sei. Bei einer zeitnahen

Meldung hätten die genaueren Umstände nicht nur mit den

Sendungsverfolgungsdaten, sondern zusätzlich mit der Befragung des

Zustellmitarbeitenden verifiziert werden können (act. 649). Obwohl die

Berufungsklägerin gegenüber Mitarbeitenden der C____ AG offenbar bereits

Anfangs Oktober 2016 telefonisch erklärt hatte, sie habe nie einen Vertrag

unterschrieben (vgl. Schreiben der C____ AG vom 13. Oktober 2016, act. 154), hat

die C____ AG damals bei der Post offenbar nicht nachgeforscht. Entsprechende

Nachforschungen sind heute nicht mehr möglich. Auch hier hat nicht die

Berufungsklägerin den Beweisverlust zu verantworten und zu tragen.

3.5.3.5 Es

ist nach dem Ausgeführten nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin ein Paket

der C____ AG erhalten und weitergeleitet und das Anmelde- und das

Bestellformular der C____ AG unterzeichnet hat.

Es gilt sich im

Übrigen vor Augen zu halten, dass die unbekannt gebliebene Täterschaft um den

angeblichen «D____» dreist, raffiniert und mit erheblicher krimineller Energie

vorgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheint es durchaus nicht

ausgeschlossen, dass das Paket von Hinterleuten, allenfalls mithilfe einer Sendungsverfolgung,

abgefangen worden ist.

3.4.3.6 Es

ist weiter, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SG S. 14),

auch nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin am 12. August 2016 das

Paket der C____ AG einem Mitarbeiter der E____ übergeben hat, welches dieses

nach Ghana verbrachte. Aus den Verbindungsnachweisen (vgl. act. 436, 439) geht

lediglich hervor, dass mit der entsprechenden SIM-Karte, offenbar ab 25. September

2016, von Ghana aus telefoniert wurde. Indes gibt es in den Akten keine Belege

dafür, dass das Paket von E____ von der Adresse der Berufungsklägerin aus nach

Ghana transportiert worden wäre. Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit offensichtlich

nicht erstellt.

3.6

Zusammengefasst

ist somit in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die

Berufungsklägerin selbst Opfer eines sogenannten «Romance Scamming»,

also eines Liebesbetrugs im Internet (vgl. Übersicht der B____ act. 50 mit Vermerk:

«Übersicht Romance Scam»), geworden ist. Sie hat sich in diesem

Zusammenhang dazu bereit erklärt, für den vermeintlichen «D____» Pakete

entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Dieser hatte ihr offenbar

versichert, es sei respektive es werde alles bezahlt (vgl. act. 541).

In der Folge

sind von unbekannter Täterschaft am 30. Juli 2016 auf ihren Namen und

Adresse – aber gemäss Anklage und Aktenlage ohne ihre Beteiligung und ohne ihr

Wissen – im Internet bei der B____ AG und bei der C____ AG hochwertige

Smartphones bestellt und Mobilfunkverträge abgeschlossen worden.

Unbestritten und

erstellt ist weiter, dass die Berufungsklägerin am 3. August 2016 drei

Pakete der B____ AG, enthaltend je ein iPhone 6 S Plus und in dubio auch

je eine SIM-Karte, entgegengenommen und gleichentags der E____ übergeben hat,

die, im Auftrag einer mutmasslich fiktiven Firma, die Geräte nach Ghana gebracht

hat. Es ist indes bestritten und nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass die

Berufungsklägerin auch drei entsprechende Mobilfunkverträge unterzeichnet hat. Dies

lässt sich heute auch nicht mehr ermitteln. Selbst wenn mit der Vorinstanz

davon ausgegangen würde, dass die Unterschriften auf diesen «contracts» von

der Berufungsklägerin stammten, so ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls

nicht erstellt, dass diese sich bei der Unterzeichnung bewusst gewesen wäre, jeweils

Mobilfunkverträge abgeschlossen und sich in diesem Zusammenhang gegenüber der B____

AG insbesondere zur Zahlung von monatlich je CHF 199.– während 24 Monaten

und zur Zahlung des Kaufpreises der iPhones von je CHF 349.–, insgesamt somit

zur Zahlung von weit über CHF 15’000.–, verpflichtet zu haben.

Es mögen zwar

durchaus gewisse Verdachtsmomente bestehen, ist indes nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen – und lässt sich heute auch nicht mehr ermitteln –, dass das von

unbekannter Täterschaft bei der Firma C____ AG bestellte iPhone 6S der Berufungsklägerin

überhaupt zugestellt und anschliessend von ihr aus via E____ nach Ghana

transportiert worden ist. Auch ist nicht erwiesen, dass die Berufungsklägerin die

entsprechenden Dokumente (Bestell- und Anmeldeformular) unterzeichnet hat.

Es ist im

Übrigen nicht davon auszugehen – und auch nicht angeklagt –, dass die

Berufungsklägerin über den eigentlichen Plan der unbekannt gebliebenen

Hinterleute (vgl. act. 331) – nämlich über die Berufungsklägerin umsonst

respektive letztlich auf deren Kosten zu hochwertigen Smartphones und zu

Leistungen der Mobilfunkanbieter zu kommen – im Bilde gewesen ist. Dies ergibt

sich nicht zuletzt daraus, dass die Berufungsklägerin sich bereits am

17. Oktober 2016 hilflos wirkend an die Polizei gewandt hat mit der

Mitteilung, sie sei Opfer eines Internetbetruges geworden (vgl. oben E. 3.2.3;

vgl. auch Mitteilungen der Berufungsklägerin act. 172, 280). Theoretisch

wäre zwar denkbar, dass es sich bei dieser Anzeige um einen besonders

raffinierten Schachzug der Berufungsklägerin gehandelt hat. Allerdings

erscheint die im Deliktszeitpunkt beinahe 60-jährige, gesundheitlich

angeschlagene und nicht vorbestrafte Berufungsklägerin schlicht nicht derart

gerissen und abgebrüht, als dass sie ein solches Szenario hätte aufziehen und

umsetzen können.

4.

4.1 Den

Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder

einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven

Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum,

Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang

(zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und

Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition

und Schaden) (vgl. Trechsel/Crameri,

in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 146 N 1). Zum subjektiven Tatbestand gehört neben

der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung auch der Vorsatz, welcher sich auf

alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Vorsätzlich begeht ein

Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt;

vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).

4.2 Die

Vorinstanz (Urteil SG S. 14 ff.) hat in Bezug auf beide Komplexe – B____

AG und C____ AG – einen Schuldspruch wegen Betrugs gefällt. Sie hat dazu erwogen,

das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei erfüllt. Die Täuschung bestehe hier jeweils

in der Entgegennahme der Pakete sowie in der Unterzeichnung der

Mobilfunkverträge, mit welchen die Berufungsklägerin konkludent und

wahrheitswidrig kundgetan habe, sie habe gegenwärtig den Willen zur

Vertragserfüllung. Diese Täuschung über den Vertragserfüllungswillen sei, auch

unter Berücksichtigung des Aspekts der Opfermitverantwortung, arglistig erfolgt.

Infolge dieser arglistigen Täuschung hätten die Vertragspartner die Vorstellung

gehabt, dass die Berufungsklägerin die gelieferten Waren und die in der Folge

erbrachten Dienstleistungen (Grundgebühren und Verbindungen) bezahlen werde,

und seien demnach einem Irrtum erlegen. Es liege schliesslich auf der Hand,

dass die Geschädigten mit dem Versenden der Pakete und – in Bezug auf die

Mobilfunkverträge – mit den erbrachten Mobilfunkleistungen aufgrund des

arglistig erwirkten Irrtums Vermögensdispositionen vornahmen, die zu einem

Schaden führten. Die Berufungsklägerin habe dabei subjektiv in

Drittbereicherungsabsicht gehandelt. Aufgrund der Unterzeichnung der Verträge

habe ihr klar sein müssen, dass sie in Zusammenhang mit den Lieferungen

Verträge auf eigenen Namen abgeschlossen habe. Mit der Weitergabe der Pakete habe

sie in Kauf genommen, dass die B____ AG respektive die C____ AG geschädigt

werden, weil sie zusammen mit der Lieferung an sie die Verträge unterschrieben

habe, die auf ihren Namen lauteten, diese Verpflichtungen jedoch von vornherein

nicht zu erfüllen bereit gewesen sei.

In zwei weiteren

Anklagepunkten ist die Berufungsklägerin übrigens bereits von der Vorinstanz von

der Anklage des Betrugs jeweils freigesprochen worden. In diesen Fällen ist die

Vorinstanz (Urteil SG S. 18) davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin

keine Verträge unterzeichnet habe, weshalb in dubio davon auszugehen

sei, dass sie beim Empfang und der Weiterleitung der Pakete gutgläubig davon

ausgegangen sei, dass der Inhalt bezahlt worden sei, wie ihr die unbekannte

Täterschaft offenbar gesagt habe. Die Vorinstanz hat in diesen Konstellationen zu

Recht festgestellt, dass der subjektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt

sei.

4.3 Es

ist oben festgehalten worden, dass im Komplex C____ AG weder der Empfang und

die Weiterleitung der Pakete noch die Unterzeichnung des Anmelde- und des

Bestellformulars zweifelsfrei erstellt sind. Demnach hat hier ohnehin ein

Freispruch zu erfolgen, denn ein strafrechtlich relevantes Verhalten der

Berufungsklägerin ist nicht erstellt.

4.4

4.4.1 In

Bezug auf den Komplex B____ AG ist zwar unbestritten und kann als erstellt

gelten, dass die Berufungsklägerin die drei Pakete mit den Smartphones und den

Sim-Karten erhalten und an einen Mitarbeiter der E____ übergeben hat, welche

die Pakete schliesslich nach Ghana transportiert hat, wo Dienstleistungen der B____

AG in Anspruch genommen wurden. Es kann nach dem oben Ausgeführten indes nicht als

erwiesen gelten, dass die Berufungsklägerin auch jeweils die Mobilfunkverträge

unterzeichnet hat. Demnach kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass

die Berufungsklägerin gegenüber der B____ konkludent und wahrheitswidrig

kundgetan hätte, sie habe den Willen zur Vertragserfüllung. Insoweit kann ihr

keine Täuschung der Privatklägerin vorgeworfen werden. Weiter ist auch hier in

dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin beim Empfang und bei der

Weiterleitung der Pakete gutgläubig gewesen und davon ausgegangen ist, dass der

Inhalt von «D____» bezahlt worden sei. Insoweit hat sie nicht vorsätzlich

gehandelt und der subjektive Tatbestand des Betruges ist auch hier nicht

erfüllt. Es hat somit ein Freispruch zu ergehen.

4.4.2 Ein

Freispruch hätte im Übrigen auch dann zu erfolgen, wenn davon ausgegangen

würde, dass die Berufungsklägerin die Mobilfunkverträge der B____ AG unterzeichnet

hätte. Wie oben (E. 3.4.3.7) ausgeführt, wäre unter den gegebenen Umständen nicht

davon auszugehen, dass sie überhaupt erkannt hätte, mit ihrer Unterschrift Verträge

abzuschliessen, mit denen sie sich zu finanziellen Leistungen gegenüber der B____

AG verpflichtete. Auch in diesem Falle wäre in dubio davon auszugehen,

dass die Berufungsklägerin beim Erhalt und der Weitergabe der Pakete gutgläubig

davon ausgegangen ist, dass der Inhalt der Sendungen bereits bezahlt war, wie

ihr die unbekannte Täterschaft offenbar zuvor versichert hatte (vgl. act. 541).

Es würde hier somit der Vorsatz fehlen respektive die Berufungsklägerin hätte

sich insofern in einem Sachverhaltsirrtum befunden, so dass die Tat zu ihren

Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen ist, den sie sich vorgestellt hat

(Art. 13 Abs. 1 StGB). Mag sich die Berufungsklägerin auch vorhalten lassen

müssen, dass sie den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können,

so wäre sie nur dann wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige

Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Betrug ist ein

Vorsatzdelikt (Art. 146 StGB) , so dass es auch zu einem Freispruch käme.

4.4.3

4.4.3.1 Zu

demselben Ergebnis – Freispruch – führen auch die folgenden Überlegungen, die

auch für den Fall gelten würden, dass die Berufungsklägerin die

Mobilfunkverträge unterzeichnet hätte: Die Berufungsklägerin hat offensichtlich

nicht alleine gehandelt. Weder Anklage noch angefochtener Entscheid setzen sich

mit der Beteiligungsrolle der Berufungsklägerin auseinander. Es stellt sich

insbesondere die Frage, ob die Berufungsklägerin gemäss Aktenlage und Anklage allenfalls

als Mittäterin oder Gehilfin der unbekannten Täterschaft oder als Tatmittlerin für

diese gehandelt hätte.

4.4.3.2 Mittäterschaft

ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer

strafbaren Handlung (vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard,

in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommmentar,

Vor Art. 24 N 10 ff.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes

vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem anderen Täter zusammenwirkt, so

dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 108 IV 92, 135 IV 155 und

Übersicht in Trechsel/Jean-Richard,

a.a.O., Vor Art. 24 N 12 ff.). Vorliegend ist nicht erstellt, dass die

Berufungsklägerin in diesem Sinne vorsätzlich und in massgebender Weise

beim Entschluss, bei der Planung oder Ausführung des Betrugs mit der unbekannt

gebliebenen Täterschaft zusammengewirkt hat. Vielmehr ergibt sich aus den

Akten, dass sich die Berufungsklägerin, zweifellos naiv, allenfalls sogar

leichtsinnig, bereit erklärt hat, für «D____» Pakete entgegenzunehmen und

weiterzuleiten. Dieser habe ihr – davon scheint grundsätzlich auch die

Vorinstanz auszugehen (vgl. Urteil SG S. 18) – versichert, dass der Inhalt

der Pakete bezahlt sei respektive werde (vgl. auch act. 541). Es gibt

keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Kenntnis von den Plänen der unbekannten

Täterschaft gehabt hat (vgl. oben E. 3.6, am Ende). Es kann mangels Vorsatz der

Berufungsklägerin in Bezug auf einen Betrug somit nicht von Mittäterschaft

ausgegangen werden. Da nicht von vorsätzlichem Verhalten der Berufungsklägerin

– in Bezug auf einen Betrug – auszugehen wäre, kann auch nicht von

Gehilfenschaft ausgegangen werden (vgl. Trechsel/Jean-Richard,

a.a.O., Art. 25 N 10).

4.4.3.3 Mittelbarer

Täter ist, wer die Tat durch eine andere Person (Tatmittlerin), deren Willen

mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt, respektive in der

Formulierung des Bundesgerichts, wer eine andere Person als willenloses oder

wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch diese die

beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 101 IV 310, 138 IV

76; zum Ganzen: Trechsel/Jean-Richard,

a.a.O., Vor Art. 24 N 2 ff.). Typisch ist das Fehlen des Vorsatzes bei der

Tatmittlerin, die der mittelbare Täter in einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13

StGB) versetzt hat. Diese Konstellation ist hier gegeben: Die Berufungsklägerin

hat als Tatmittlerin gutgläubig Pakete für den vermeintlichen «D____» entgegengenommen

und weitergeleitet, in der Annahme, diese seien bezahlt. Wohl hat sich die

Berufungsklägerin unvorsichtig verhalten, dies wohl, weil sich «D____» ihr

Vertrauen erschlichen hatte. Es wäre wohl ratsam gewesen, Erkundigungen

einzuholen respektive Pakete für einen Dritten, den sie nur online kennt, überhaupt

nicht anzunehmen und weiterzuleiten. Die Berufungsklägerin wäre diesfalls wegen

Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe

bedroht ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Betrug ist, wie erwähnt, Vorsatzdelikt

(vgl. Art. 146 StGB). Die Berufungsklägerin ist von der Anklage des

mehrfachen Betrugs auch unter diesem Aspekt freizusprechen.

4.5 Die

Berufungsklägerin ist somit von der Anklage des mehrfachen Betrugs zum Nachteil

der B____ AG und der C____ AG freizusprechen.

4.6 Abschliessend

bleibt der Klarheit und Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es vorliegend

schliesslich auch am Erfordernis der arglistigen Täuschung fehlen würde,

jedenfalls bei der Berufungsklägerin. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung

gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das

Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe

möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von

der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass

dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV

76 E. 5.2 S. 81 f., je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die

Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art.

146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem

Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit

Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn

eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag

als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere

Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der

Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen

Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung

und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt.

Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem

Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (vgl. BGE 142 IV 153

E. 2.2.2 S. 155 mit Hinweis auf BGer 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E.

1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 156

f.) soll insbesondere der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem

Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden. Zwar sind

Internetkäufe unterdessen durchaus Alltagsgeschäfte. Vorliegend handelt es sich,

gerade beim Komplex B____ AG, allerdings nicht um einen Regelfall des

Geschäftsalltags, wenn eine Privatperson am selben Tag, kurz hintereinander,

gleich drei hochwertige und leistungsfähige iPhones bestellt und dazu drei

luxuriöse Mobilfunkverträgen mit langer Mindestlaufzeit bestellt, womit sie

sich insgesamt zu rund CHF 15'000.– verpflichtet. Aus den Akten ergibt sich

auch nicht, dass zwischen der Berufungsklägerin und B____ AG zuvor eine

gefestigte Geschäftsbeziehung oder ein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art

vorgelegen oder dass sich die B____ gegenüber der Berufungsklägerin in einer

untergeordneten Stellung befunden hätte. Die B____ AG ist bewusst ein gewisses

Risiko eingegangen. Sie hat lediglich minimale interne Abklärungen hinsichtlich

der Bonität der (angeblichen) Käuferin getätigt, d.h. diese bloss anhand einer

internen Insolventenliste überprüft. Es wäre der Verkäuferin bei derartigen

Geschäften indes mit verhältnismässigem und zumutbarem zusätzlichen Aufwand

möglich gewesen, vor dem Versand der Smartphones und Aktivierung der SIM-Karten

die Leistungsfähigkeit der (angeblichen) Käuferin rudimentär – etwa durch

Vorlage eines Arbeitsvertrages – zu prüfen, oder eine relevante Anzahlung zu

verlangen. In Bezug auf die C____ AG ist überhaupt keine Bonitätsabklärung

aktenkundig, obwohl die (angebliche) Käuferin offenbar Neukundin war und das

Smartphone alleine beinahe CHF 900.– gekostet hat. Das Verhalten der

Privatklägerinnen, insbesondere der B____ AG muss deshalb unter

Berücksichtigung der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Von

einer arglistigen Täuschung durch die Berufungsklägerin könnte

unter diesen Umständen also ohnehin nicht gesprochen werden.

5.

Die

Berufungsklägerin ist somit von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der

Privatklägerinnen freizusprechen. Demnach besteht für die Zivilforderungen der

Privatklägerinnen keine Anspruchsgrundlage aus unerlaubter Handlung (Art. 41

OR). Der Sachverhalt ist in strafrechtlicher Hinsicht spruchreif, erscheint in

zivilrechtlicher Hinsicht indes noch nicht ganz spruchreif. Somit werden die

Zivilforderungen der Privatklägerinnen, entsprechend dem Eventualantrag der

Berufungsklägerin, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).

Nach dem Ausgeführten und dem Ausgang des Verfahrens hat die Privatklägerin C____

AG im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1, 436 Abs. 1 StPO); auch diese Forderung

wird auf den Zivilweg verwiesen.

Im vorab

versandten Dispositiv ist die von der Privatklägerin C____ AG geltend gemachte

Parteientschädigung versehentlich auf CHF 396.10 beziffert worden statt korrekt

auf CHF 1'481.– (vgl. act. 624). Dies wird im vorliegenden begründeten

Entscheid rektifiziert.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Berufungsklägerin von der Anklage des mehrfachen Betruges,

auch zum Nachteil der B____ und der C____, kostenlos freizusprechen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche

Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1

StPO). Der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin ist gemäss seiner

angemessenen Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 28.Januar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der F____

AG sowie der G____;

-

Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren, wobei der Rückforderungsvorbehalt (Art. 135

Abs. 4 StPO) infolge des kostenlosen Freispruchs entfällt.

A____ wird in Gutheissung der Berufung von der Anklage

des mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen.

Die Zivilforderungen der B____ AG von

CHF 9'005.30 und der C____ AG von CHF 1'328.50 Schadenersatz und

CHF 1'481.– Parteientschädigung werden auf den Zivilweg verwiesen.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'800.– und ein Auslagenersatz von

CHF 86.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 222.25,

somit total CHF 3'108.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerinnen

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).