SB.2019.44
mehrfacher Betrug
18. November 2020Deutsch42 min
von 2 Jahren. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs in anderen Anklagepunkten wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.44
URTEIL
vom 18.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerinnen
B____ AG
C____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. Januar 2019
betreffend mehrfachen
Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen Basel-Stadt vom 28. Januar 2019 wurde A____ des mehrfachen
Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs in anderen Anklagepunkten wurde
sie freigesprochen. Sie wurde zu CHF 9‘005.30 Schadenersatz an die B____ AG und
zu CHF 1‘328.50 Schadenersatz und CHF 396.10 Parteientschädigung an die C____
AG verurteilt. Es wurden ihr die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 921.90 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 600.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ fristgerecht am 29. Januar 2019 die Berufungsanmeldung und am 8.
April 2019 die Berufungserklärung eingereicht (act. 577, 602 ff.). Sie
beantragt die teilweise Aufhebung des Urteils vom 28. Januar 2019 und
entsprechend einen Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs und die
Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen, eventualiter deren
Verweisung auf den Zivilweg; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Ausserdem ersucht sie um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch im
Berufungsverfahren. Diese Anträge wurden in der Berufungsbegründung vom 2.
September 2019 begründet; ausserdem wurde die Einholung eines Handschriften-Gutachtens
über sämtliche der Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren zugeordneten
Unterschriften und deren Urheberschaft beantragt (act. 615 ff.). Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort vom 23. September 2019
(act. 616) die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der
Schuldsprüche und des Strafmasses beantragt und auf eine Stellungnahme zur
Berufungsbegründung verzichtet. Die B____ AG hat sich nicht vernehmen lassen,
die C____ AG hat in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2019 (act. 623
ff.) an ihrer Zivilforderung von CHF 1'328.50 festgehalten, eine Parteientschädigung
von insgesamt CHF 1'481.– verlangt und im Übrigen die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Auf die
Verfügung des Verfahrensleiters vom 29. April 2020 (act. 634), wonach die
Privatklägerinnen B____ AG und C____ AG weitere Belege in Zusammenhang mit der
Vertragsunterzeichnung und Identitätsüberprüfung der Berufungsklägerin durch
die Postboten einzureichen hätten, haben die Privatklägerinnen am 6. Mai
2020 respektive am 19. Juni 2020 zusammengefasst mitgeteilt, dass die Post nach
der verstrichenen Zeit keine sachdienlichen Angaben und Unterlagen mehr beisteuern
könne (vgl. act. 637 ff., 644 ff. und zum Ganzen auch unten E. 3.4.3.3,
3.5.3.4).
Die
Berufungsklägerin ist antragsgemäss aus gesundheitlichen Gründen von der
Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 18. November 2020 dispensiert worden. Die
Vertreter der Privatklägerinnen, fakultativ geladen, haben an der Berufungsverhandlung
nicht teilgenommen. Anwesend waren der amtliche Verteidiger der
Berufungsklägerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft, welche
grundsätzlich ihre schriftlich gestellten Anträge in den Parteivorträgen
bekräftigt haben. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll (act.
684 ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft, act. 676 ff.) verwiesen. Die
Standpunkte der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für
den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Ausführungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Die Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlich gefällten
Freisprüche sind nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen.
Angefochten werden hier die erstinstanzlichen Schuldsprüche und damit auch die
Zivilforderungen und – gegebenenfalls – die Strafzumessung sowie die Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist mit der Anklage zusammengefasst von Folgendem ausgegangen: Die
Berufungsklägerin habe im Frühsommer 2016 im Internet über eine Onlinedating-Plattform
einen Mann, angeblich «D____», kennengelernt und mit diesem anschliessend rege kommuniziert.
Auf seine Frage habe sie sich bereit erklärt, für ihn Pakete entgegenzunehmen
und an ihn weiterzuleiten. Unbekannte Täterschaft habe dann am 30. Juli
2016.
auf den Namen der Berufungsklägerin zum Einen im Onlineshop der B____ AG
drei Mobilfunkverträge abgeschlossen und dazu drei Smartphones bestellt und zum
Andern über die Webseite «www.[...].ch» bei der C____ AG einen weiteren
Mobilfunkvertrag abgeschlossen und dazu ein weiteres Smartphone bestellt. Die
Berufungsklägerin habe die Pakete mit den Smartphones am 3. August 2016 (B____ AG)
respektive am 12. August 2016 (C____ AG) entgegengenommen und jeweils gleichentags
einem Mitarbeiter der E____ übergeben, welche diese darauf nach Ghana gebracht
habe, wo später Mobilfunkdienstleistungen der B____ AG und der C____ AG in
Anspruch genommen wurden. Die Berufungsklägerin habe bei der Entgegennahme der
Pakete jeweils dazu die auf ihren Namen abgeschlossenen Mobilfunkverträge und
im Falle der C____ AG ein Bestell- und ein Anmeldeformular unterzeichnet, ohne
die Absicht, diese zu erfüllen. Nach Auffassung der Vorinstanz habe sich die
Berufungsklägerin durch ihr Verhalten des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der B____
AG sowie der C____ AG schuldig gemacht.
2.2
Die
Berufungsklägerin räumt ein, dass sie am 3. August 2016 drei Pakete der B____
AG entgegengenommen und den Empfang jeweils auch unterschriftlich quittiert hat;
diese Pakete seien später am Tag von einem Mitarbeiter der E____ bei ihr
abgeholt worden. Sie bestreitet indes, in diesem Zusammenhang Mobilfunkverträge
unterzeichnet zu haben. Ausserdem bestreitet sie den Empfang und die Weiterleitung
eines Pakets der C____ AG und auch die Unterzeichnung des entsprechenden Mobilfunkvertrags
und des Bestellformulars am 12. August 2016. Ihr Verteidiger macht im
Wesentlichen geltend, der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Die
Berufungsklägerin habe den Tatbestand des Betruges weder in objektiver noch in
subjektiver Hinsicht erfüllt und hätte sich ohnehin in einer irrigen
Vorstellung über den Sachverhalt befunden; schliesslich müssten sich die
Geschädigten auch eine gewisse Opfermitverantwortung entgegenhalten lassen.
2.3
Nachfolgend
wird zunächst der relevante Sachverhalt eruiert (E. 3) und anschliessend
rechtlich beurteilt (E. 4); die Zivilforderungen werden in E. 5 behandelt.
3.
3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden
darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für
die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem
alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und
ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar»
(BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden
Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die Angeklagte günstigeren Beweis
abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo»
keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind
(vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und
nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange
das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen
weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser
Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht
erfolgt sind.
3.2
3.2.1
Die
Beweislage ist insgesamt eher dünn. Es gibt einige Unterlagen in Zusammenhang
mit den erwähnten Mobilfunkverträgen und Smartphonekäufen – darauf wird jeweils
an passender Stelle zurückzukommen sein (vgl. unten E. 3.4, 3.5) – sowie die
Aussagen und Angaben der Berufungsklägerin, worauf vorweg einzugehen ist.
3.2.2
Im
vorinstanzlichen Urteil wird an verschiedener Stelle nicht glaubhaftes respektive
unglaubwürdiges respektive zurückhaltendes Aussageverhalten der
Berufungsklägerin erwähnt (vgl. Urteil Strafgericht [SG] S. 7, 8, 13 f., 17).
Auf S. 17 des angefochtenen Urteils wird in diesem Zusammenhang
festgehalten, durch ihr ausweichendes Aussageverhalten habe die
Berufungsklägerin manifestiert, dass sie dem Gericht etwas verschweigen möchte,
was von der Vorinstanz dann dahingehend ausgelegt wurde, dass der Berufungsklägerin
klar gewesen sein müsse, dass sie bei der Entgegennahme der Pakete Verträge auf
ihren eigenen Namen unterschrieben habe.
3.2.3
Tatsächlich
sagte die Berufungsklägerin teilweise zurückhaltend aus und machte auch von
ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl.etwa act. 542), was
ihr Recht als Beschuldigte ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Teilweise enthalten ihre
Aussagen auch Unstimmigkeiten, beispielsweise, ob sie mit «D____» auch per
Videotelefonie kommuniziert habe. Dazu erklärte sie gemäss Rapport am 18. Oktober
2016, man habe sich einmal auch per Videotelefonat unterhalten (vgl. act. 218)
– diese Angabe ist allerdings nicht unterschriftlich bestätigt – und anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, sie habe nie ein Videotelefonat mit «D____»
geführt (vgl. act. 540). Insgesamt scheinen ihre Aussagen jedenfalls nicht
taktisch motiviert zu sein. So ist insbesondere das ganze Strafverfahren
überhaupt erst auf ihre Anzeige vom 18. Oktober 2016 (act. 215 ff.) und
anschliessende Mitteilungen hin ins Rollen gekommen. Sie beklagte dort, Opfer eines
Internet-Betrugs geworden zu sein, und schilderte gegenüber den Polizisten, wie
sie einige Monate zuvor «D____» im Internet kennengelernt und auf seine Anfrage
hin Pakete entgegengenommen habe, welche wenig später von E____ abgeholt worden
seien. Später habe sie Rechnungen der B____ erhalten und diese habe ihr mitgeteilt,
sie habe dort drei Smartphones mit jeweils dazugehörenden Abonnements bestellt
und erhalten, was sie aber bestreite. Sie gehe nun davon aus, dass «D____» mit
dieser Bestellung zu tun habe. Sie habe wegen eines Unfalls im September 2016 mit
anschliessender Hospitalisierung erst im Oktober 2016 Anzeige erstatten können
(vgl. act. 299). Die Abonnemente bei der B____ habe sie mittlerweile sperren
lassen. Diese Anzeige und die Angaben der Berufungsklägerin sprechen indiziell dafür,
dass diese im Zeitpunkt der Anzeige (Mitte Oktober 2016) keinerlei Bewusstsein dafür
hatte, sich in diesem Zusammenhang möglicherweise selbst strafbar gemacht zu
haben – andernfalls sie von einer Anzeige wohl tunlichst abgesehen hätte.
3.2.4
Die
Berufungsklägerin erscheint im Aussageverhalten teilweise tatsächlich etwas
auffällig und vor allem überfordert (vgl. etwa Hinweise im Protokoll vom 3. Mai
2017, wonach die Berufungsklägerin den Kopf nach links und rechts drehe, act.
194; im Protokoll der Verhandlung vor SG, wonach sie «nichts aussagend» den
Kopf schüttle, act. 541 f.). Im Zeitpunkt der angeklagten Delikte – Sommer
2016.
– befand sie sich, wie sich aus den Akten, insbesondere aus ihren Aussagen
zur Person (vgl. act. 3 ff., 538 ff.) ergibt, mit rund 59 Jahren beruflich und
persönlich an einem Tiefpunkt: Nach einem an sich erfolgreichen Berufsleben war
sie seit Ende 2012 arbeitslos respektive auch gesundheitlich stark
angeschlagen. Seit 2015 lebte sie gar von der Sozialhilfe. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte
auch die Trennung von ihrem Ehemann; sie sei deswegen «nach der Trennung, das
gebe ich zu, total am Boden» gewesen (vgl. act. 540). In dieser Situation
lernte sie über eine Onlinedating-Plattform den etwas jüngeren angeblichen
Amerikaner «D____», kennen, der ihr «Himmel und Erde versprochen» habe (act.
540). Sie musste im Nachhinein allerdings erkennen, dass sie offenbar einem
Betrüger aufgesessen war. Auch die Scham darüber mag unter diesen Umständen ein
Grund für ihr teilweise zurückhaltendes Aussageverhalten sein. Auch ist bei der
Würdigung des Aussageverhaltens der Berufungsklägerin zu berücksichtigen, dass
sie gemäss Akten seit einiger Zeit gesundheitlich angeschlagen ist; sie habe im
Jahre 2012 «einen dreifachen» Herzinfakt erlitten (act. 3), sei im September
2016.
wegen eines Unfalles hospitalisiert worden (vgl. act. 220, 539); an der
vorinstanzlichen Verhandlung im Januar 2018 erklärte sie, sie sei «psychisch
und physisch angeschlagen», auch wegen des Strafverfahrens (vgl. act. 539). Der
getrenntlebende Ehemann der Berufungsklägerin hat anlässlich seiner Befragung
vom 2. Juni 2017 ebenfalls Sorgen um deren Gesundheit geäussert (act. 310).
Aus gesundheitlichen Gründen konnte die Berufungsklägerin notabene auch nicht
an der Berufungsverhandlung teilnehmen (vgl. Arztzeugnis vom 15. Oktober
2020, act. 659).
3.2.5
Unter
diesen Umständen darf im vorliegenden Verfahren das zurückhaltende
Aussageverhalten der Berufungsklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung jedenfalls
nicht per se schuldindizierend gewürdigt werden, zumal die Berufungsklägerin
ein Recht auf Aussageverweigerung hat und es hier auch nicht um eine
Konstellation geht, wo Schweigen respektive zurückhaltendes Aussageverhalten
nicht anders ausgelegt werden kann, als dass sie schuldig wäre (vgl. dazu Lieber in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 113
N 54 ff.).
3.3
Es
ist zunächst unbestritten und ergibt sich aus den Aussagen der Berufungsklägerin
selbst (vgl. dazu Rapport betreffend Anzeige der Berufungsklägerin vom 18. Oktober
2016, act., 215 ff., Auss. Berufungsklägerin vom 3. Mai 2017, act.
179.
f., anlässlich Verhandlung SG, act. 540 f.), dass diese im Mai oder
Juni 2016 im Internet, wohl über eine Onlinedating-Plattform, eine Person
kennengelernt hat, welche sich als «D____», amerikanischer Staatsbürger, ausgab,
und dass ein reger Austausch zwischen der Berufungsklägerin und diesem
angeblichen «D____» folgte. Der Mann fragte die Berufungsklägerin schliesslich
an, ob sie für ihn Pakete entgegennehmen und an ihn weiterleiten könne, wozu
sich diese bereit erklärte (vgl. act. 540 f.; 219).
3.4
3.4.1
Weiter
ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt (vgl. Report Onlineshop-Bestellungen,
act. 51 ff.), dass am 30. Juli 2016 um 13.41 Uhr, 13.55 Uhr und 14.03 Uhr
unbekannte Täterschaft im Onlineshop der B____ AG im – nicht ganz korrekt geschriebenen
– Namen der Berufungsklägerin – A…____ statt korrekt und wie auf der
Identitätskarte vermerkt: A____ – drei Mobilfunkverträge [...] mit einer
Laufzeit von je 24 Monaten bei monatlichen Kosten von je CHF 199.–
abgeschlossen hat. Zu diesen drei Mobilfunkverträgen wurde jeweils ein iPhone
6S Plus zu einem reduzierten Preis von CHF 299.– bestellt; für die
Aktivierung schlugen weitere je CHF 40.– zu Buche. Als Zustelladresse wurde die
Adresse der Berufungsklägerin angegeben. Es ist weder angeklagt noch erstellt,
dass die Berufungsklägerin über diese Bestellungen, welche über die IP-Adresse [...],
mutmasslich in Deutschland, getätigt wurden, informiert geschweige denn, dass
sie daran beteiligt war.
3.4.2
3.4.2.1
Die
Vorinstanz (Urteil SG S. 7 ff.) hat es weiter für erwiesen erachtet, dass die
Berufungsklägerin am 3. August 2016 um 11:49 Uhr, 11.52 Uhr und 11.53 Uhr
die drei Pakete der B____ AG mit den Mobiltelefonen sowie zeitgleich die drei
SIM-Karten empfangen habe. Anschliessend habe die Berufungsklägerin die Pakete
mit den Mobiltelefonen sowie die zeitgleich zugestellten SIM-Karten einem
Mitarbeiter der E____ übergeben, welche das Frachtgut nach (…) (Ghana)
verbracht habe (vgl. dazu act. 270 ff.).
3.4.2.2
Die
Berufungsklägerin anerkennt grundsätzlich die Entgegennahme der drei Pakete der
B____ AG vom Postboten und die spätere Übergabe an einen Mitarbeiter der E____
(vgl. Rapport vom 18. Oktober 2016, act. 219; Einvernahme vom 3. Mai
2017, act. 183; Verhandlung SG, act. 539 und dazu act. 54, 59, 64:
Zustellbescheinigungen vom 3. August 2016, 11.53 Uhr, 11.49 Uhr,
11.52
Uhr, je mit Scan). Aus den Unterlagen der E____ ergibt sich, dass
der Auftrag nicht von der Berufungsklägerin, sondern von einer mutmasslich
fiktiven Firma namens «[...]» in (…) (Ghana) erteilt worden war; die
Berufungsklägerin war lediglich als «Pickup-Adresse» und Kontaktperson (hier
nun unter dem Namen «[...]») angegeben (vgl. act. 270 ff.).
3.4.2.3
Bestritten
und nicht erstellt ist hingegen, dass die SIM-Karten jeweils mit separater Post
versendet worden sind. Dafür spricht zwar die Angabe der B____ (act. 46, vgl.
auch Aktennotiz, act. 275), wonach die SIM-Karten separat versendet würden.
Allerdings konnte nach Angaben der B____ vom 7. November 2016 nicht mehr
eruiert werden, ob die SIM-Karten vor, nach oder gleichzeitig mit den
Mobiltelefonen bei der Berufungsklägerin eingetroffen seien (vgl. act. 275). Im
Ergebnis lässt sich somit nicht mit Sicherheit feststellen, wie und wann die
SIM-Karten der Berufungsklägerin zugestellt worden sind. Jedenfalls kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die SIM-Karten, wie angeklagt, der
Berufungsklägerin separat gegen Unterschrift übergeben worden sind, denn
dann hätte sich im November 2016 noch ohne Weiteres eruieren lassen können,
wann und wie die Zustellung dieser Karten erfolgt wäre. In dubio ist
somit davon auszugehen, dass die SIM-Karten sich auch in den Paketen der B____
befunden haben – wie dies notabene laut Anklage auch in den Fällen F____ AG
(insoweit erfolgte ein Freispruch) und C____ AG der Fall gewesen sein soll
(vgl. Urteil SG S. 4).
3.4.3
3.4.3.1
Die
Vorinstanz geht weiter davon aus, dass die Berufungsklägerin beim Empfang der
Pakete auch die drei dazugehörenden Mobilfunkverträge unterzeichnet habe. Dies
wird von der Berufungsklägerin bestritten (act. 541).
3.4.3.2
In
den Akten befinden sich Kopien der drei als «contract» bezeichneten Mobilfunkverträge
der B____ AG, in englischer Sprache verfasst, lautend auf «A____», welche eine
Unterschrift enthalten und mit Datum und teilweise mit der Ortsangabe «Basel»
versehen sind (act. 55, 60, 65) Die Berufungsklägerin hat von Anfang an und konstant
bestritten, dass sie diese Verträge unterschrieben habe (vgl. act. 541, 192).
Die Vorinstanz (Urteil SG S. 7 f.) hat verschiedene in den Akten befindliche
und der Berufungsklägerin zugeordnete Unterschriften mit den Unterschriften auf
diesen Mobilfunkverträgen verglichen und ist aufgrund dieses Vergleichs zum
Schluss gekommen, die Unterschriften auf den Mobilfunkverträgen seien «ziemlich
ähnlich» zu den – zugestandenermassen – von der Berufungsklägerin stammenden
Unterschriften auf den Bezugsquittungen, unter Berücksichtigung, dass letztere
auf einem Handscanner geleistet wurden und deswegen «gekrakelt und zittrig»
anmuteten. Ausserdem wiesen diese Unterschriften auf den Mobilfunkverträgen ein
«sehr ähnliches» Schriftbild zur Unterschrift der Berufungsklägerin auf deren
Identitätskarte auf.
Es ist nicht
Sache des Gerichts, im Falle einer umstrittenen Urheberschaft einer Unterschrift
selbst einen laienhaften Schriftvergleich durchzuführen. Dafür wäre
gegebenenfalls ein entsprechender Experte beizuziehen, welcher ein
Schriftvergleichsgutachten zu erstellen hätte. Vorliegend wäre ein
entsprechendes Gutachten indes, wie bereits die Vorinstanz (Verfügung vom 2.
Januar 2019, act. 488) und die Staatsanwaltschaft (Entscheid vom 8. Oktober
2018, act. 459) und nun auch die Privatklägerin C____ AG in der Stellungnahme
vom 20. November 2019 (vgl. act. 625) richtig erkannt haben, nicht
zielführend. Zum Einen weichen die verschiedenen, der Berufungsklägerin
zugeordneten Unterschriften in den Akten stark voneinander ab (vgl. etwa act.
6, 54, 55, 59, 60, 64, 65, 207, 208, 441). Zahlreiche Unterschriften sind nur
auf Kopien vorhanden. Einige Unterschriften sind mittels eines Touchscreen-Stifts
direkt auf dem Erfassungsgerät des Postboten geleistet worden, was die
Unterschrift notorisch verändert. Es ist unter diesen Umständen nicht mit einem
aussagekräftigen Gutachten zu rechnen und der Antrag der Verteidigung somit
auch im Berufungsverfahren abzuweisen. Unter diesen Umständen kann ein
entsprechendes Gutachten eines Experten aber nicht durch einen laienhaften Unterschriftenvergleich
des Gerichts ersetzt werden. Vielmehr kann unter diesen Umständen nicht als
aufgrund des Schriftbildes erstellt gelten, dass die Berufungsklägerin die
umstrittenen Unterschriften geleistet hat, mögen diese auch durchaus ähnlich zu
anderen ihr zugeordneten Unterschriften sein. Notabene hätte ja auch eine
Person, die die Unterschrift der Berufungsklägerin nachzumachen versucht hätte,
sich um ein möglichst ähnliches Schriftbild bemüht.
3.4.3.3
Die
Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang weiter fest, dass vernünftigerweise kein
anderes Szenario denkbar sei, als dass die Berufungsklägerin selbst die
Unterschriften auf den Mobilfunkverträgen geleistet habe. Dies ist, auch wenn
es durchaus Anhaltspunkte für dieses Szenario geben mag, eine Mutmassung der Vorinstanz.
Denn die exakten Umstände der Auslieferung der drei Pakete und insbesondere
der Unterzeichnung der drei Mobilfunkverträge lassen sich im Nachhinein nicht
mehr zweifelsfrei ermitteln. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung, zu belegen,
dass die Mobilfunkverträge «[...]» vom Postboten am 3. August 2016 der
Berufungsklägerin bei gleichzeitiger Verifizierung von deren Identität zur
Unterschrift vorgelegt worden sind, hat die B____ AG am 6. Mai 2020
mitgeteilt, dass die Post nach der verstrichenen Zeit keine weiteren Unterlagen
beisteuern könne. Es wurde lediglich ein allgemeines und nicht auf den
konkreten Fall bezogenes Dokument «Sonderleistung
Identitätsprüfung/Vertragsunterzeichnung» der Post eingereicht (vgl.
act. 637 ff.). Es ist somit nicht mehr möglich, den Nachweis zu erbringen,
dass die Vertragsdokumente der Berufungsklägerin mit gleichzeitiger Überprüfung
der Identität zur Unterschrift vorgelegt worden sind. Verlässliche Auskunft
über die Umstände der hier interessierenden konkreten Zustellung der Pakete und
insbesondere über die Einholung der Unterschriften auf den drei Mobilfunkverträgen
hätte(n) allenfalls der oder die beteiligten Postbote(n) geben können – die
Berufungsklägerin hat davon gesprochen, dass «komischerweise» zwei Pöstler zu
ihr gekommen seien (vgl. 183; vgl. auch unten E. 3.4.3.5). Es ist heute
allerdings auch nicht mehr möglich, den entsprechenden Postboten zu eruieren;
zudem wäre aus einer solchen Befragung nach rund 4 Jahren auch nichts
Relevantes zu erwarten. Diesen Beweisverlust hat indes nicht die
Berufungsklägerin zu verantworten und zu tragen. Immerhin war sie es selbst,
die durch eine Strafanzeige das Verfahren überhaupt angestossen hat – und zwar
in einem Zeitpunkt (Oktober 2016), als es mutmasslich noch möglich gewesen
wäre, weitere sachdienliche Informationen von der Post zu erhalten und den/die mit
der Angelegenheit befassten Postbote/n ausfindig zu machen und zu befragen.
3.4.3.4
Es
fällt auch auf, dass auf den Mobilfunkverträgen – anders als notabene auf den unbestrittenerweise
von der Berufungsklägerin unterzeichneten Empfangsbestätigungen der Pakete – der
Nachname der Berufungsklägerin – entsprechend offensichtlich den dazugehördenden
Internetbestellungen – nicht ganz korrekt aufgeführt ist (vgl. act. 55,
60, 65 gegenüber act. 54, 59, 64): Statt korrekt «[...]» ist auf den
Mobilfunkverträgen «[...]» vermerkt. Dies mag zunächst vernachlässigbar
erscheinen. Laut dem von der B____ AG im Berufungsverfahren eingereichten Merkblatt
«Sonderleistung Identitätsprüfung» wären vom Postboten indes Vor- und Nachnamen
genau zu prüfen gewesen, mit dem Hinweis: «Jeder Buchstabe muss stimmen» (act. 641).
Vorliegend stimmt bei den Mobilfunkverträgen offensichtlich nicht jeder
Buchstabe. Eine Kopie eines eigentlichen Formulars «Identitätsprüfung» findet
sich im Übrigen auch nicht in den Akten. Es bestehen durchaus Ungereimtheiten.
3.4.3.5
Erwähnenswert
ist noch Folgendes: Gemäss Akten sollen der Berufungsklägerin praktisch zeitgleich
mit den drei Paketen der B____ AG (p.m.: 3. August 2016, 11.49 Uhr, 11.52
Uhr, 11.53 Uhr) am 3. August um 11.51 Uhr, 11.53 Uhr und 11.54 Uhr drei weitere
Pakete der F____ AG zugestellt worden sein (vgl. act. 396 ff.; insoweit ist die
Berufungsklägerin rechtskräftig von der Anklage des Betrugs freigesprochen
worden, vgl. Urteil SG, S. 11 f., 18). Es gab in Zusammenhang mit den Paketen
der F____ allerdings auch Ungereimtheiten bei den «ID-Check»-Formularen, denn die
entsprechenden Felder des Formulars waren überhaupt nicht ausgefüllt, was die
Vorinstanz darauf zurückführt, «dass die Kästchen vom Postboten aufgrund des
wohl vorhandenen Zeitmangels schlicht nicht ausgefüllt wurden» (Urteil SG
S. 12; vgl. dazu act. 97 f., 112 f., 128 f.; Hervorhebung nicht original).
3.4.3.6
Zusammengefasst
lässt sich heute nicht mehr zweifelsfrei abklären, ob die Mobilfunkverträge «[...]»
der Berufungsklägerin vom Postboten am 3. August 2016 unter gleichzeitiger
Verifizierung der Identität zur Unterschrift vorgelegt worden sind. Es gibt zudem
verschiedene Auffälligkeiten und Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der
(unbestrittenen) Zustellung der Pakete und insbesondere mit der (bestrittenen)
Unterzeichnung der Mobilfunkverträge. Unter diesen Umständen sind doch Zweifel
angebracht und ist somit nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin die drei
Mobilfunkverträge der B____ AG nach ordnungsgemässer Überprüfung der Identität
unterzeichnet hat.
3.4.3.7
Zu
bedenken gilt es ausserdem, dass die drei Mobilfunkverträge der B____ AG laut
Anklage und Vorinstanz bei der Übergabe der drei Pakete unterzeichnet worden sein
sollen, also eigentlich «an der Haustüre» und unter entsprechendem (Zeit)druck
(vgl. auch oben E. 3.4.3.5 am Ende mit Hinweis auf Urteil SG S. 12). Die
Berufungsklägerin war gemäss Aktenlage über die von der unbekannten Täterschaft
im Internet abgeschlossenen Mobilfunkverträge und Bestellungen der drei
Smartphones gar nicht informiert. Kommt dazu, dass der Berufungsklägerin zu diesem
Zeitpunkt – laut Anklage – praktisch im Minutentakt insgesamt 6 Pakete
ausgehändigt worden sein sollen (vgl. oben E. 3.4.3.5) – was ihre Überforderung
verstärkt hätte. Die als «contract» bezeichneten Mobilfunkverträge (vgl. act. 55,
60, 65) sind im Übrigen auffallend kleingedruckt und in englischer Sprache
gehalten. Der (stolze) Abonnementspreis von CHF 199.– pro Monat lässt sich
den «contracts» selbst bei mehrfachem Lesen nicht entnehmen. Auch ist für die Leserin
des Vertragstextes nicht ersichtlich, ob respektive zu welchen Konditionen der
Kaufpreis der Mobiltelefone von je CHF 349.– – der übrigens nicht einmal dem
Kaufpreis gemäss Bestellungsdetails (act. 52) entsprechen würde –
überhaupt (noch) zu bezahlen gewesen wäre. Unter diesen Umständen deutet doch
einiges darauf hin, dass die Berufungsklägerin sich bei einer allfälligen –
bestrittenen und wie bereits dargelegt ohnehin nicht erstellten – Unterzeichnung
dieser Schriftstücke, an der Haustüre unter Zeitdruck, gar nicht bewusst
gewesen wäre, dass sie nicht etwa bloss auch noch «auf Papier» den Empfang der
Pakete quittieren würde, sondern dass sie sich damit gegenüber der B____ AG zur
Zahlung von – dreimal! – monatlich CHF 199.–, während mindestens 2 Jahren,
somit über CHF 14'000.–, sowie zu weiteren rund CHF 1'000.– für drei Smartphones
verpflichtet hätte.
Selbst wenn also
mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass die Berufungsklägerin die drei
«contracts» unterzeichnet hätte, so wäre unter den gegebenen Umständen doch
zweifelhaft und nicht erstellt, dass sie dabei überhaupt realisiert hätte, dass
sie Mobilfunkverträge unterzeichnet hätte und gegenüber der B____ AG enorme finanzielle
Verpflichtungen eingegangen wäre, die ihre Leistungsfähigkeit ganz
offensichtlich weit überstiegen hätten. Hier hätten allenfalls die Angaben des oder
der Postboten über die Umstände der Aushändigung der Pakete, Unterzeichnung von
Quittungen und Papieren etc. weiteren Aufschluss geben können. Auch dies
ist nun nicht mehr möglich, was nicht zu Lasten der Berufungsklägerin gehen
kann. Es wäre unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar, dass die
Berufungsklägerin, die ja ohne Weiteres einräumt, die Pakete der B____ AG erhalten
und weitergeleitet zu haben, die Unterzeichnung der Mobilfunkverträge deshalb
bestreitet, weil sie sich eben gar nie bewusst gewesen ist, etwas Derartiges zu
unterschreiben.
3.5
3.5.1
Nicht
bestritten und aus den Akten ersichtlich ist (vgl. dazu Report, act. 158 ff.;
Anmeldeformular C____ Mobile, act. 152, Bestellformular für C____ und
Handyfinanzierung, act. 153), dass von unbekannter Täterschaft, ebenfalls am
30.
Juli 2016, um 16.18 Uhr, über die Webseite «www[...].ch» bei der Firma
C____ AG ein Mobiltelefonvertrag [...] auf den Namen der Berufungsklägerin
abgeschlossen wurde. Zum Vertragsschluss wurde ausserdem ein Apple iPhone 6S 64
GB zu einem Kaufpreis von CHF 879.60 bestellt, welcher innerhalb von
24.
Monaten durch monatliche Raten von CHF 36.65 bezahlt werden
sollte. Diese Bestellung wurde über die IP-Adresse [...], mutmasslich westlich
von der Republik Kongo aus, getätigt. Es ist nicht davon auszugehen und auch
nicht angeklagt, dass die Berufungsklägerin über diese Bestellung im Bilde gewesen
ist.
3.5.2
Die
Vorinstanz (Urteil SG S. 13) hat es für erstellt erachtet, dass, wie es die C____
AG in der Mail vom 4. April 2017 (act. 150 f.) schildert, das Paket mit dem
Mobiltelefon und der dazugehörigen SIM-Karte der Berufungsklägerin am 12. August
2016.
übergeben wurde, nachdem diese – nach erfolgter Identitätsprüfung durch
den Postboten – das Anmeldeformular «C____ Mobile» sowie das Bestellformular «C____
Mobile und Handyfinanzierung» unterzeichnet hatte. Anschliessend habe die
Berufungsklägerin das Paket mit dem Mobiltelefon und mit der SIM-Karte noch
gleichentags einem Mitarbeiter der E____ [...] übergeben, welche das Paket nach
Ghana verbracht habe.
3.5.3
3.5.3.1
Die
Berufungsklägerin bestreitet in diesem Komplex sowohl die Entgegennahme und
Weiterleitung eines Pakets als auch die Unterzeichnung des Anmelde- und des Bestellformulars.
3.5.3.2
Auf
dem in den Akten befindlichen, von der C____ AG eingereichten Anmeldeformular [...]
Mobile und Bestellformular für [...] Mobile und Handyfinanzierung (act. 152 f.)
ist jeweils nicht nur der Name der Berufungsklägerin nicht korrekt geschrieben
(wiederum «A____» statt «A____»), sondern auch das Geburtsdatum ist offensichtlich
falsch erfasst: [...] statt korrekt [...]. Ausserdem ist auf dem
Bestellformular als Ort und Datum einzig: «[...] 11.08.2016» vermerkt
(act. 153); lediglich auf dem Anmeldeformular ist handschriftlich ergänzt:
Basel, 12.8.16 (act. 152). Gemäss Mail der C____ AG, Customer Service, vom
5.
Mai 2017 hätte das Mobiltelefon der Berufungsklägerin indes angesichts der
nicht übereinstimmenden Namen und Daten gar nicht ausgehändigt werden dürfen
(«Der Pöstler sollte den Ausweis kontrollieren und das Paket nur aushändigen,
wenn alles stimmt. Der Pöstler soll das Paket nur aushändigen, nachdem zwei
Verträge unterschrieben werden.»; vgl. act. 431). Vorliegend hat indes offensichtlich
nicht alles gestimmt und das Paket mit dem Mobilfunkgerät und der SIM-Karte
hätte der Berufungsklägerin demzufolge nicht ausgehändigt werden dürfen sondern
hätte retourniert werden müssen. Eine eigentliche, von der Berufungsklägerin unterzeichnete
Empfangsbestätigung in Bezug auf dieses Paket befindet sich nicht bei den Akten,
anders etwa als im Falle der B____ AG.
3.5.3.3
Die
Vorinstanz (Urteil SG S. 13 f.) hält fest, dass die beiden Unterschriften auf
dem Bestell- und dem Anmeldeformular «untereinander ziemlich ähnlich» seien –
was allerdings lediglich diesbezüglich für dieselbe Urheberschaft, nicht aber per
se für die Urheberschaft der Berufungsklägerin, sprechen würde –, und –
«gerade auch in Bezug auf das markant geschriebene ‘(…)’» – ein überaus
ähnliches Schriftbild» zur Unterschrift auf der Identitätskarte der
Berufungsklägerin und zu den Unterschriften auf dem Einvernahmeprotokoll vom
3.Mai 2017 aufweisen würden (vgl. act. 70, 152 f., 207). Insoweit kann auf die
Ausführungen oben (E. 3.4.3.2) verwiesen werden und ist festzuhalten, dass das
Gericht nicht selber einen Vergleich der Unterschriften vornehmen kann, wenn
aus einer entsprechenden Expertise durch einen Sachverständigen keine
verlässlichen Resultate zu erwarten sind. Es ist somit auch hier nicht durch
die Unterschriften erstellt, dass diese von der Berufungsklägerin stammen.
3.5.3.4
Gemäss
Verfügung der Verfahrensleitung vom 29. April 2020 hatte die C____ AG zu belegen,
dass das Anmelde- und das Bestellformular vom Postboten am 12. August 2016
der Berufungsklägerin unter Verifizierung von deren Identität zur Unterschrift
vorgelegt worden sind. Darauf hat der Vertreter der C____ AG am 19. Juni
2020, unter Beilage der entsprechenden Korrespondenzen mit der Post, mitgeteilt,
dass die Post unter der angegebenen Tracking Nummer nichts mehr habe
rekonstruieren können (vgl. act. 644 ff.). Die Post konnte unter der
angegebenen Tracking-Nummer zunächst gar keine Sendung finden (act. 646)
und hat auf Rückfrage des Vertreters der C____ AG festgehalten, dass im
Sendungsverfolgungssystem keine Daten aus dem Jahre 2016 mehr eruierbar seien,
dass aber in diesem Zusammenhang auch keine Nachforschung oder Kundenreaktion
Dispositiv
erfasst worden sei. Es müsse demnach davon ausgegangen werden, dass der Post nie
eine allfällige strittige Zustellung gemeldet worden sei. Bei einer zeitnahen
Meldung hätten die genaueren Umstände nicht nur mit den
Sendungsverfolgungsdaten, sondern zusätzlich mit der Befragung des
Zustellmitarbeitenden verifiziert werden können (act. 649). Obwohl die
Berufungsklägerin gegenüber Mitarbeitenden der C____ AG offenbar bereits
Anfangs Oktober 2016 telefonisch erklärt hatte, sie habe nie einen Vertrag
unterschrieben (vgl. Schreiben der C____ AG vom 13. Oktober 2016, act. 154), hat
die C____ AG damals bei der Post offenbar nicht nachgeforscht. Entsprechende
Nachforschungen sind heute nicht mehr möglich. Auch hier hat nicht die
Berufungsklägerin den Beweisverlust zu verantworten und zu tragen.
3.5.3.5 Es
ist nach dem Ausgeführten nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin ein Paket
der C____ AG erhalten und weitergeleitet und das Anmelde- und das
Bestellformular der C____ AG unterzeichnet hat.
Es gilt sich im
Übrigen vor Augen zu halten, dass die unbekannt gebliebene Täterschaft um den
angeblichen «D____» dreist, raffiniert und mit erheblicher krimineller Energie
vorgegangen ist. Unter diesen Umständen erscheint es durchaus nicht
ausgeschlossen, dass das Paket von Hinterleuten, allenfalls mithilfe einer Sendungsverfolgung,
abgefangen worden ist.
3.4.3.6 Es
ist weiter, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SG S. 14),
auch nicht erstellt, dass die Berufungsklägerin am 12. August 2016 das
Paket der C____ AG einem Mitarbeiter der E____ übergeben hat, welches dieses
nach Ghana verbrachte. Aus den Verbindungsnachweisen (vgl. act. 436, 439) geht
lediglich hervor, dass mit der entsprechenden SIM-Karte, offenbar ab 25. September
2016, von Ghana aus telefoniert wurde. Indes gibt es in den Akten keine Belege
dafür, dass das Paket von E____ von der Adresse der Berufungsklägerin aus nach
Ghana transportiert worden wäre. Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit offensichtlich
nicht erstellt.
3.6
Zusammengefasst
ist somit in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die
Berufungsklägerin selbst Opfer eines sogenannten «Romance Scamming»,
also eines Liebesbetrugs im Internet (vgl. Übersicht der B____ act. 50 mit Vermerk:
«Übersicht Romance Scam»), geworden ist. Sie hat sich in diesem
Zusammenhang dazu bereit erklärt, für den vermeintlichen «D____» Pakete
entgegenzunehmen und an ihn weiterzuleiten. Dieser hatte ihr offenbar
versichert, es sei respektive es werde alles bezahlt (vgl. act. 541).
In der Folge
sind von unbekannter Täterschaft am 30. Juli 2016 auf ihren Namen und
Adresse – aber gemäss Anklage und Aktenlage ohne ihre Beteiligung und ohne ihr
Wissen – im Internet bei der B____ AG und bei der C____ AG hochwertige
Smartphones bestellt und Mobilfunkverträge abgeschlossen worden.
Unbestritten und
erstellt ist weiter, dass die Berufungsklägerin am 3. August 2016 drei
Pakete der B____ AG, enthaltend je ein iPhone 6 S Plus und in dubio auch
je eine SIM-Karte, entgegengenommen und gleichentags der E____ übergeben hat,
die, im Auftrag einer mutmasslich fiktiven Firma, die Geräte nach Ghana gebracht
hat. Es ist indes bestritten und nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass die
Berufungsklägerin auch drei entsprechende Mobilfunkverträge unterzeichnet hat. Dies
lässt sich heute auch nicht mehr ermitteln. Selbst wenn mit der Vorinstanz
davon ausgegangen würde, dass die Unterschriften auf diesen «contracts» von
der Berufungsklägerin stammten, so ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls
nicht erstellt, dass diese sich bei der Unterzeichnung bewusst gewesen wäre, jeweils
Mobilfunkverträge abgeschlossen und sich in diesem Zusammenhang gegenüber der B____
AG insbesondere zur Zahlung von monatlich je CHF 199.– während 24 Monaten
und zur Zahlung des Kaufpreises der iPhones von je CHF 349.–, insgesamt somit
zur Zahlung von weit über CHF 15’000.–, verpflichtet zu haben.
Es mögen zwar
durchaus gewisse Verdachtsmomente bestehen, ist indes nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen – und lässt sich heute auch nicht mehr ermitteln –, dass das von
unbekannter Täterschaft bei der Firma C____ AG bestellte iPhone 6S der Berufungsklägerin
überhaupt zugestellt und anschliessend von ihr aus via E____ nach Ghana
transportiert worden ist. Auch ist nicht erwiesen, dass die Berufungsklägerin die
entsprechenden Dokumente (Bestell- und Anmeldeformular) unterzeichnet hat.
Es ist im
Übrigen nicht davon auszugehen – und auch nicht angeklagt –, dass die
Berufungsklägerin über den eigentlichen Plan der unbekannt gebliebenen
Hinterleute (vgl. act. 331) – nämlich über die Berufungsklägerin umsonst
respektive letztlich auf deren Kosten zu hochwertigen Smartphones und zu
Leistungen der Mobilfunkanbieter zu kommen – im Bilde gewesen ist. Dies ergibt
sich nicht zuletzt daraus, dass die Berufungsklägerin sich bereits am
17. Oktober 2016 hilflos wirkend an die Polizei gewandt hat mit der
Mitteilung, sie sei Opfer eines Internetbetruges geworden (vgl. oben E. 3.2.3;
vgl. auch Mitteilungen der Berufungsklägerin act. 172, 280). Theoretisch
wäre zwar denkbar, dass es sich bei dieser Anzeige um einen besonders
raffinierten Schachzug der Berufungsklägerin gehandelt hat. Allerdings
erscheint die im Deliktszeitpunkt beinahe 60-jährige, gesundheitlich
angeschlagene und nicht vorbestrafte Berufungsklägerin schlicht nicht derart
gerissen und abgebrüht, als dass sie ein solches Szenario hätte aufziehen und
umsetzen können.
4.
4.1 Den
Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) erfüllt, wer in der Absicht, sich oder
einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven
Tatbestandsmerkmale sind somit: arglistige Täuschung, Irrtum,
Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter Motivationszusammenhang
(zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und
Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen Vermögensdisposition
und Schaden) (vgl. Trechsel/Crameri,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 146 N 1). Zum subjektiven Tatbestand gehört neben
der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung auch der Vorsatz, welcher sich auf
alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Vorsätzlich begeht ein
Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt;
vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält
und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
4.2 Die
Vorinstanz (Urteil SG S. 14 ff.) hat in Bezug auf beide Komplexe – B____
AG und C____ AG – einen Schuldspruch wegen Betrugs gefällt. Sie hat dazu erwogen,
das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei erfüllt. Die Täuschung bestehe hier jeweils
in der Entgegennahme der Pakete sowie in der Unterzeichnung der
Mobilfunkverträge, mit welchen die Berufungsklägerin konkludent und
wahrheitswidrig kundgetan habe, sie habe gegenwärtig den Willen zur
Vertragserfüllung. Diese Täuschung über den Vertragserfüllungswillen sei, auch
unter Berücksichtigung des Aspekts der Opfermitverantwortung, arglistig erfolgt.
Infolge dieser arglistigen Täuschung hätten die Vertragspartner die Vorstellung
gehabt, dass die Berufungsklägerin die gelieferten Waren und die in der Folge
erbrachten Dienstleistungen (Grundgebühren und Verbindungen) bezahlen werde,
und seien demnach einem Irrtum erlegen. Es liege schliesslich auf der Hand,
dass die Geschädigten mit dem Versenden der Pakete und – in Bezug auf die
Mobilfunkverträge – mit den erbrachten Mobilfunkleistungen aufgrund des
arglistig erwirkten Irrtums Vermögensdispositionen vornahmen, die zu einem
Schaden führten. Die Berufungsklägerin habe dabei subjektiv in
Drittbereicherungsabsicht gehandelt. Aufgrund der Unterzeichnung der Verträge
habe ihr klar sein müssen, dass sie in Zusammenhang mit den Lieferungen
Verträge auf eigenen Namen abgeschlossen habe. Mit der Weitergabe der Pakete habe
sie in Kauf genommen, dass die B____ AG respektive die C____ AG geschädigt
werden, weil sie zusammen mit der Lieferung an sie die Verträge unterschrieben
habe, die auf ihren Namen lauteten, diese Verpflichtungen jedoch von vornherein
nicht zu erfüllen bereit gewesen sei.
In zwei weiteren
Anklagepunkten ist die Berufungsklägerin übrigens bereits von der Vorinstanz von
der Anklage des Betrugs jeweils freigesprochen worden. In diesen Fällen ist die
Vorinstanz (Urteil SG S. 18) davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin
keine Verträge unterzeichnet habe, weshalb in dubio davon auszugehen
sei, dass sie beim Empfang und der Weiterleitung der Pakete gutgläubig davon
ausgegangen sei, dass der Inhalt bezahlt worden sei, wie ihr die unbekannte
Täterschaft offenbar gesagt habe. Die Vorinstanz hat in diesen Konstellationen zu
Recht festgestellt, dass der subjektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt
sei.
4.3 Es
ist oben festgehalten worden, dass im Komplex C____ AG weder der Empfang und
die Weiterleitung der Pakete noch die Unterzeichnung des Anmelde- und des
Bestellformulars zweifelsfrei erstellt sind. Demnach hat hier ohnehin ein
Freispruch zu erfolgen, denn ein strafrechtlich relevantes Verhalten der
Berufungsklägerin ist nicht erstellt.
4.4
4.4.1 In
Bezug auf den Komplex B____ AG ist zwar unbestritten und kann als erstellt
gelten, dass die Berufungsklägerin die drei Pakete mit den Smartphones und den
Sim-Karten erhalten und an einen Mitarbeiter der E____ übergeben hat, welche
die Pakete schliesslich nach Ghana transportiert hat, wo Dienstleistungen der B____
AG in Anspruch genommen wurden. Es kann nach dem oben Ausgeführten indes nicht als
erwiesen gelten, dass die Berufungsklägerin auch jeweils die Mobilfunkverträge
unterzeichnet hat. Demnach kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass
die Berufungsklägerin gegenüber der B____ konkludent und wahrheitswidrig
kundgetan hätte, sie habe den Willen zur Vertragserfüllung. Insoweit kann ihr
keine Täuschung der Privatklägerin vorgeworfen werden. Weiter ist auch hier in
dubio davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin beim Empfang und bei der
Weiterleitung der Pakete gutgläubig gewesen und davon ausgegangen ist, dass der
Inhalt von «D____» bezahlt worden sei. Insoweit hat sie nicht vorsätzlich
gehandelt und der subjektive Tatbestand des Betruges ist auch hier nicht
erfüllt. Es hat somit ein Freispruch zu ergehen.
4.4.2 Ein
Freispruch hätte im Übrigen auch dann zu erfolgen, wenn davon ausgegangen
würde, dass die Berufungsklägerin die Mobilfunkverträge der B____ AG unterzeichnet
hätte. Wie oben (E. 3.4.3.7) ausgeführt, wäre unter den gegebenen Umständen nicht
davon auszugehen, dass sie überhaupt erkannt hätte, mit ihrer Unterschrift Verträge
abzuschliessen, mit denen sie sich zu finanziellen Leistungen gegenüber der B____
AG verpflichtete. Auch in diesem Falle wäre in dubio davon auszugehen,
dass die Berufungsklägerin beim Erhalt und der Weitergabe der Pakete gutgläubig
davon ausgegangen ist, dass der Inhalt der Sendungen bereits bezahlt war, wie
ihr die unbekannte Täterschaft offenbar zuvor versichert hatte (vgl. act. 541).
Es würde hier somit der Vorsatz fehlen respektive die Berufungsklägerin hätte
sich insofern in einem Sachverhaltsirrtum befunden, so dass die Tat zu ihren
Gunsten nach dem Sachverhalt zu beurteilen ist, den sie sich vorgestellt hat
(Art. 13 Abs. 1 StGB). Mag sich die Berufungsklägerin auch vorhalten lassen
müssen, dass sie den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können,
so wäre sie nur dann wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige
Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Betrug ist ein
Vorsatzdelikt (Art. 146 StGB) , so dass es auch zu einem Freispruch käme.
4.4.3
4.4.3.1 Zu
demselben Ergebnis – Freispruch – führen auch die folgenden Überlegungen, die
auch für den Fall gelten würden, dass die Berufungsklägerin die
Mobilfunkverträge unterzeichnet hätte: Die Berufungsklägerin hat offensichtlich
nicht alleine gehandelt. Weder Anklage noch angefochtener Entscheid setzen sich
mit der Beteiligungsrolle der Berufungsklägerin auseinander. Es stellt sich
insbesondere die Frage, ob die Berufungsklägerin gemäss Aktenlage und Anklage allenfalls
als Mittäterin oder Gehilfin der unbekannten Täterschaft oder als Tatmittlerin für
diese gehandelt hätte.
4.4.3.2 Mittäterschaft
ist gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei der Begehung einer
strafbaren Handlung (vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommmentar,
Vor Art. 24 N 10 ff.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes
vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem anderen Täter zusammenwirkt, so
dass er als Hauptbeteiligter dasteht (vgl. BGE 108 IV 92, 135 IV 155 und
Übersicht in Trechsel/Jean-Richard,
a.a.O., Vor Art. 24 N 12 ff.). Vorliegend ist nicht erstellt, dass die
Berufungsklägerin in diesem Sinne vorsätzlich und in massgebender Weise
beim Entschluss, bei der Planung oder Ausführung des Betrugs mit der unbekannt
gebliebenen Täterschaft zusammengewirkt hat. Vielmehr ergibt sich aus den
Akten, dass sich die Berufungsklägerin, zweifellos naiv, allenfalls sogar
leichtsinnig, bereit erklärt hat, für «D____» Pakete entgegenzunehmen und
weiterzuleiten. Dieser habe ihr – davon scheint grundsätzlich auch die
Vorinstanz auszugehen (vgl. Urteil SG S. 18) – versichert, dass der Inhalt
der Pakete bezahlt sei respektive werde (vgl. auch act. 541). Es gibt
keine Anhaltspunkte dafür, dass sie Kenntnis von den Plänen der unbekannten
Täterschaft gehabt hat (vgl. oben E. 3.6, am Ende). Es kann mangels Vorsatz der
Berufungsklägerin in Bezug auf einen Betrug somit nicht von Mittäterschaft
ausgegangen werden. Da nicht von vorsätzlichem Verhalten der Berufungsklägerin
– in Bezug auf einen Betrug – auszugehen wäre, kann auch nicht von
Gehilfenschaft ausgegangen werden (vgl. Trechsel/Jean-Richard,
a.a.O., Art. 25 N 10).
4.4.3.3 Mittelbarer
Täter ist, wer die Tat durch eine andere Person (Tatmittlerin), deren Willen
mit dem seinen nicht koordiniert ist, ausführen lässt, respektive in der
Formulierung des Bundesgerichts, wer eine andere Person als willenloses oder
wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch diese die
beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 101 IV 310, 138 IV
76; zum Ganzen: Trechsel/Jean-Richard,
a.a.O., Vor Art. 24 N 2 ff.). Typisch ist das Fehlen des Vorsatzes bei der
Tatmittlerin, die der mittelbare Täter in einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13
StGB) versetzt hat. Diese Konstellation ist hier gegeben: Die Berufungsklägerin
hat als Tatmittlerin gutgläubig Pakete für den vermeintlichen «D____» entgegengenommen
und weitergeleitet, in der Annahme, diese seien bezahlt. Wohl hat sich die
Berufungsklägerin unvorsichtig verhalten, dies wohl, weil sich «D____» ihr
Vertrauen erschlichen hatte. Es wäre wohl ratsam gewesen, Erkundigungen
einzuholen respektive Pakete für einen Dritten, den sie nur online kennt, überhaupt
nicht anzunehmen und weiterzuleiten. Die Berufungsklägerin wäre diesfalls wegen
Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe
bedroht ist (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Betrug ist, wie erwähnt, Vorsatzdelikt
(vgl. Art. 146 StGB). Die Berufungsklägerin ist von der Anklage des
mehrfachen Betrugs auch unter diesem Aspekt freizusprechen.
4.5 Die
Berufungsklägerin ist somit von der Anklage des mehrfachen Betrugs zum Nachteil
der B____ AG und der C____ AG freizusprechen.
4.6 Abschliessend
bleibt der Klarheit und Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es vorliegend
schliesslich auch am Erfordernis der arglistigen Täuschung fehlen würde,
jedenfalls bei der Berufungsklägerin. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung
gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das
Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe
möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von
der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV
76 E. 5.2 S. 81 f., je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die
Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art.
146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem
Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2 S. 361 mit
Hinweisen). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn
eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag
als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere
Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der
Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen
Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung
und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt.
Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem
Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (vgl. BGE 142 IV 153
E. 2.2.2 S. 155 mit Hinweis auf BGer 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E.
1.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4 S. 156
f.) soll insbesondere der Regelfall des Geschäftsalltags nicht aus dem
Schutzbereich des Betrugstatbestands ausgeklammert werden. Zwar sind
Internetkäufe unterdessen durchaus Alltagsgeschäfte. Vorliegend handelt es sich,
gerade beim Komplex B____ AG, allerdings nicht um einen Regelfall des
Geschäftsalltags, wenn eine Privatperson am selben Tag, kurz hintereinander,
gleich drei hochwertige und leistungsfähige iPhones bestellt und dazu drei
luxuriöse Mobilfunkverträgen mit langer Mindestlaufzeit bestellt, womit sie
sich insgesamt zu rund CHF 15'000.– verpflichtet. Aus den Akten ergibt sich
auch nicht, dass zwischen der Berufungsklägerin und B____ AG zuvor eine
gefestigte Geschäftsbeziehung oder ein Vertrauensverhältnis irgendwelcher Art
vorgelegen oder dass sich die B____ gegenüber der Berufungsklägerin in einer
untergeordneten Stellung befunden hätte. Die B____ AG ist bewusst ein gewisses
Risiko eingegangen. Sie hat lediglich minimale interne Abklärungen hinsichtlich
der Bonität der (angeblichen) Käuferin getätigt, d.h. diese bloss anhand einer
internen Insolventenliste überprüft. Es wäre der Verkäuferin bei derartigen
Geschäften indes mit verhältnismässigem und zumutbarem zusätzlichen Aufwand
möglich gewesen, vor dem Versand der Smartphones und Aktivierung der SIM-Karten
die Leistungsfähigkeit der (angeblichen) Käuferin rudimentär – etwa durch
Vorlage eines Arbeitsvertrages – zu prüfen, oder eine relevante Anzahlung zu
verlangen. In Bezug auf die C____ AG ist überhaupt keine Bonitätsabklärung
aktenkundig, obwohl die (angebliche) Käuferin offenbar Neukundin war und das
Smartphone alleine beinahe CHF 900.– gekostet hat. Das Verhalten der
Privatklägerinnen, insbesondere der B____ AG muss deshalb unter
Berücksichtigung der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Von
einer arglistigen Täuschung durch die Berufungsklägerin könnte
unter diesen Umständen also ohnehin nicht gesprochen werden.
5.
Die
Berufungsklägerin ist somit von der Anklage des Betrugs zum Nachteil der
Privatklägerinnen freizusprechen. Demnach besteht für die Zivilforderungen der
Privatklägerinnen keine Anspruchsgrundlage aus unerlaubter Handlung (Art. 41
OR). Der Sachverhalt ist in strafrechtlicher Hinsicht spruchreif, erscheint in
zivilrechtlicher Hinsicht indes noch nicht ganz spruchreif. Somit werden die
Zivilforderungen der Privatklägerinnen, entsprechend dem Eventualantrag der
Berufungsklägerin, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
Nach dem Ausgeführten und dem Ausgang des Verfahrens hat die Privatklägerin C____
AG im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 433 Abs. 1, 436 Abs. 1 StPO); auch diese Forderung
wird auf den Zivilweg verwiesen.
Im vorab
versandten Dispositiv ist die von der Privatklägerin C____ AG geltend gemachte
Parteientschädigung versehentlich auf CHF 396.10 beziffert worden statt korrekt
auf CHF 1'481.– (vgl. act. 624). Dies wird im vorliegenden begründeten
Entscheid rektifiziert.
6.
Nach dem
Gesagten ist die Berufungsklägerin von der Anklage des mehrfachen Betruges,
auch zum Nachteil der B____ und der C____, kostenlos freizusprechen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1
StPO). Der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin ist gemäss seiner
angemessenen Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 28.Januar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der F____
AG sowie der G____;
-
Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren, wobei der Rückforderungsvorbehalt (Art. 135
Abs. 4 StPO) infolge des kostenlosen Freispruchs entfällt.
A____ wird in Gutheissung der Berufung von der Anklage
des mehrfachen Betrugs kostenlos freigesprochen.
Die Zivilforderungen der B____ AG von
CHF 9'005.30 und der C____ AG von CHF 1'328.50 Schadenersatz und
CHF 1'481.– Parteientschädigung werden auf den Zivilweg verwiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'800.– und ein Auslagenersatz von
CHF 86.30, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 222.25,
somit total CHF 3'108.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerinnen
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).