SB.2019.48
versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch
23. September 2021Deutsch36 min
Landes verwiesen, ohne Eintrag in das SIS. Von der Anklage der versuchten Sachbeschädigung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.48
URTEIL
vom 23.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Jonas
Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...] Beschuldigter
3
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2018
betreffend versuchter Diebstahl
und Hausfriedensbruch (alle Berufungskläger)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 wurden A____, B____ und C____
des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. A____
wurde zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt und für 5 Jahre des Landes
verwiesen. Bezüglich des Landesverweises wurde verfügt, dass er im Schengener
Informationssystem (SIS) einzutragen sei. B____ und C____ wurden zu je 6
Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt und ebenfalls für 5 Jahre des
Landes verwiesen, ohne Eintrag in das SIS. Von der Anklage der versuchten Sachbeschädigung
wurden alle drei Beurteilten freigesprochen und es wurde ihnen jeweils eine
Untersuchungshaft von 31 Tagen angerechnet. Zudem wurde über das
Beschlagnahmegut verfügt und den Beurteilten wurden jeweils die
Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil liess A____ (nachfolgend Berufungskläger 1) mit Eingabe vom 25. Oktober
2018 die Berufung anmelden. In seiner Berufungserklärung vom 5. April 2019
bzw. Begründung vom 12. Juli 2019 begehrte er unter vollumfänglicher Anfechtung
des Urteils, er sei vom Vorwurf des versuchten Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs freizusprechen. Die Berufungsanmeldung von B____
(nachfolgend Berufungskläger 2) erfolgte mit Eingabe vom 1. November 2018. Mit
Berufungserklärung vom 11. April 2019 und Begründung vom 30. Juli 2019 begehrte
er ebenfalls unter vollumfänglicher Anfechtung, er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. C____ (nachfolgend Berufungskläger 3) liess seinerseits die Berufung
am 29. Oktober 2018 anmelden und am 15. April 2019 dieselbe erklären. In
seiner Berufungsbegründung vom 1. Juli 2019 begehrte er, er sei vom Vorwurf des
versuchten Diebstahls freizusprechen.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2019 wurde das schriftliche
Verfahren angeordnet, nachdem sich alle Parteien vorgängig mit diesem Vorgehen
einverstanden erklärt hatten.
Mit
Berufungsantwort vom 5. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass
die Berufung kostenfällig abzuweisen sowie das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich zu bestätigen sei. Mit weiteren Eingaben vom 7. Oktober 2019
(Berufungskläger 1), vom 3. Oktober 2019 (Berufungskläger 2) bzw. vom 11.
November 2019 (Berufungskläger 3) nahmen die Parteien ihr Replikrecht wahr.
Der vorliegende
Entscheid erging aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht,
dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist.
1.2
Die
Berufungskläger haben als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und sind somit zur
Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind
form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass
auf sie einzutreten ist.
1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese
nicht persönlich befragt werden muss (lit. a), oder wenn Urteile eines
Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Die Zustimmung zum schriftlichen
Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2
lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Ob die
Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen,
ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zum Ganzen BGer
6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.1 und 2.2.3, mit weiteren
Hinweisen). Die Bestimmung entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im
Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar
ist, wonach die angeschuldigte Person im Strafverfahren Anspruch auf eine
öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung hat. Dieser Anspruch ist
Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren (BGE 143 IV 483 E.
2.1.2
S. 485, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann von einer mündlichen Verhandlung
in der Rechtsmittelinstanz etwa abgesehen werden, wenn nur Rechtsfragen oder
aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen
lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von
geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren
Charakter stellen (dazu BGer 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.3.2, mit
weiteren Hinweisen).
1.3.2
Mit
den Berufungen wird der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Oktober
2018.
angefochten. Die drei Beurteilten wurden bereits im Verfahren vor dem
Strafgericht aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland auf Gesuch ihrer jeweiligen
amtlichen Verteidigungen vom Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert
(angefochtenes Urteil S. 3). Die Parteien haben sich schriftlich mit der
Durchführung des vorliegenden schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.
Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 5. August 2019 durch die
Verfahrensleitung angeordnet. Es stellen sich zudem im vorliegenden Fall
lediglich Rechtsfragen, mithin ob die Berufungskläger den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs erfüllt haben und ob der entscheidende Schritt zu einem
versuchten Diebstahl erfolgt ist. Allfällige Tatfragen lassen sich anhand der
umfangreichen Akten klären. Daher wurde das vorliegende Verfahren auf
schriftlichem Weg durchgeführt und der vorliegende Entscheid ergeht nach
durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg.
1.4
1.4.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Mit der
Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei daher den Umfang
der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und insbesondere
darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (Eugster, in: Basler Kommentar StPO,
2.
Aufl. 2014, Art. 399 N3). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung nicht mehr
ausgedehnt, aber eingeschränkt werden (Eugster,
a.a.O., Art. 399 StPO N 6). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.4.2
Vorliegend
begehren die Berufungskläger 1 und 2, dass sie in vollumfänglicher Anfechtung
des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 kostenlos von
Schuld und Strafe freizusprechen seien (Berufungserklärungen vom 5. und 11.
April 2019 jeweils S. 1). Demgegenüber besteht die Berufungserklärung von
Berufungskläger 3 vom 15. April 2019 einzig aus der Angabe, dass er die
Berufung erkläre und dass er um die Bewilligung der unentgeltlichen
Verteidigung ersuche. In seiner ebenfalls sehr kurzen Berufungsbegründung vom
1.
Juli 2019 begehrt er demgegenüber, er sei vom Vorwurf des versuchten
Diebstahls freizusprechen. Seine diesbezüglichen wenigen Ausführungen beziehen
sich denn auch einzig auf diesen Vorwurf, zum Schuldspruch des Hausfriedensbruchs
sind keinerlei Angaben zu entnehmen. Selbst bei grosszügiger Auslegung der von
seiner amtlichen Verteidigung eingereichten Berufungserklärung sind deshalb für
den Berufungskläger 3 die folgenden Punkte mangels ausdrücklicher Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen: Der Schuldspruch bezüglich des Hausfriedensbruchs, die
Verfügung über den beschlagnahmten Schraubenzieher und das Paar
Arbeitshandschuhe, der Entscheid betreffend die Kosten sowie die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Ebenso ist
mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft für alle Berufungskläger der
Freispruch von der Anklage der versuchten Sachbeschädigung in Rechtskraft
erwachsen. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit nicht zu befinden.
2.
2.1
Das
Strafgericht erachtete es hinsichtlich des Hausfriedensbruchs als erstellt,
dass alle drei Berufungskläger am 22. November 2016 gemeinsam in einem grauen
Audi A4 Avant mit deutschem Kontrollschild [...] nach Basel gefahren seien, um
dort Einbruchdiebstähle zu begehen. Sie hätten nach der Auskundschaftung des
Quartiers die Liegenschaft [...] betreten. Bei den beiden Berufungsklägern 1
und 3 liege es auf der Hand, dass sie dies mit der Absicht getan hätten, einen
Einbruchdiebstahl zu verüben. Bei Berufungskläger 2 könne die Frage
offengelassen werden, ob er die Liegenschaft tatsächlich betreten habe. Er habe
als Mittäter bei der gemeinsamen Tatbegehung des Diebstahls und dem damit
zusammenhängenden Hausfriedensbruch durch gemeinsame Tatplanung, Sicherung und
Überwachung des Tatorts beigetragen, vorliegend durch das Bereitstellen und
Fahren des Fluchtfahrzeugs. Damit sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs von
allen Berufungsklägern erfüllt (angefochtenes Urteil S. 5).
2.2
2.2.1
Der
Berufungskläger 1 ist zunächst der Ansicht, sie seien nicht nur mit dem
Ziel in die Schweiz gereist, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Vielmehr
hätten sie den Geburtstag des Berufungsklägers 2 feiern und zuvor noch eine
Prostituierte aufsuchen wollen. Auch wenn er nicht bestreite, dass er es in
Erwägung gezogen habe, gegebenenfalls Geld durch einen Einbruchdiebstahl
besorgen zu wollen, sei ein Umsetzen eines solchen Entschlusses bis zur
Festnahme nicht erfolgt. Er habe sich lediglich in der Liegenschaft vor der
Polizei verstecken wollen (Berufungserklärung vom 5. April 2019 S. 1, 2). Man
könne nicht davon ausgehen, dass die Berechtigten der Liegenschaft dies
verweigert hätten. Er sei schliesslich sogar zum konkreten Zeitpunkt
hineingebeten worden, da er geholfen habe, eine Kaffeemaschine in ein Fahrzeug
zu verladen (Berufungsbegründung vom 12. Juli 2019 S. 2).
2.2.2
Der
Berufungskläger 2 hingegen behauptet, sie seien in die Schweiz gereist, um
Autoradios und Fahrräder zu stehlen. Der Entschluss, einen Einbruchdiebstahl zu
begehen, sei spontan gefasst worden, als sie an der Liegenschaft [...]
vorbeigefahren seien. Er selbst habe das Gebäude aber nicht betreten. Zudem sei
er nicht als Fluchtfahrer eingeplant gewesen und deshalb sei er auch kein
Mittäter (Berufungsbegründung vom 30. Juli 2019 S. 2–5, Replik vom 3. Oktober
2019.
S. 3).
2.2.3
Der
Berufungskläger 3 äussert sich weder zum Sachverhalt noch zum Vorwurf des
Hausfriedensbruchs (Berufungserklärung vom 15. April 2014, Berufungsbegründung
vom 1. Juli 2019, Replik vom 11. November 2019).
2.3
Die
Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Geschichte mit
der Kaffeemaschine sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Die
Berufungskläger hätten Handschuhe und Einbruchwerkzeug mitgeführt, und damit
sei erstellt, dass sie sich in die Liegenschaft begeben hätten, um
Einbruchdiebstähle zu verüben. Die Behauptung, sie hätten sich im Gebäude nur
vor der Polizei verstecken wollen sei widersinnig und würde zudem auch nicht
zur Geschichte mit der Kaffeemaschine passen. Die Berechtigten der Liegenschaft
wären wohl kaum damit einverstanden gewesen, dass sich die drei Berufungskläger
in ihrer Liegenschaft vor der Polizei verstecken (Berufungsantwort vom 5.
September 2019 S. 2).
2.4
2.4.1
Für
das Appellationsgericht ist erstellt, dass alle drei Berufungskläger zum Zwecke
des Einbruchdiebstahls in die Schweiz kamen. Jeder für sich hat dies in den
jeweiligen Einvernahmen am 23. November 2016 unmissverständlich eingestanden:
Der Berufungskläger 1 gab an, sie seien «in die Stadt gekommen und […] gingen
in dieses Haus, um einzubrechen» (Akten S. 632). Der Berufungskläger 2 sagte
aus, sie seien «eigentlich hierhin gekommen, um einzubrechen und nicht, um die
Freundin zu besuchen» (Akten S. 645). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers
3.
hätten sie «sich abgesprochen Radios und Fahrräder zu stehlen» (Akten S.
651), und sie hätten sich «zu dritt geeinigt, um zu stehlen» (Akten S. 655).
Zudem wurden diese Angaben an den jeweiligen Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht
vom 24. November 2016 bestätigt. Der Berufungskläger 2 entschuldigte sich
gar beim Gerichtspräsidenten dafür, dass «sie hiergekommen seien, um zu klauen»
(Akten S. 306, 312). Gemäss den Angaben des Berufungsklägers 3 seien sie
«tatsächlich gekommen um etwas zu stehlen» (Akten S. 356). Ob sie wie behauptet
ausserdem einen Geburtstag feiern oder eine Prostituierte aufsuchen wollten,
ist unerheblich.
2.4.2
Bezüglich
des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ist den Erwägungen des Strafgerichts vollumfänglich
zu folgen. Zunächst lässt sich dem Polizeirapport vom 22. November 2016
entnehmen, dass sich die «Spezialfahndung 8» anlässlich der Bekämpfung der
Eigentumskriminalität an jenem Tag in den Aussenquartieren von Basel befand.
Dieser Einheit sei der silberne Audi Avant aufgefallen, in welchem die drei
Berufungskläger im Quartier herumgefahren und schliesslich stehengeblieben
seien. Nach den Beobachtungen der Polizisten seien alle drei Berufungskläger
nach kurzer Zeit aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hätten zu Fuss die
Liegenschaften [...] erkundet. Am Gebäude [...] habe ein älteres Pärchen vor
der offenen Haustüre gewartet. Die drei Berufungskläger seien wortlos an dem
Pärchen vorbei in die Liegenschaft hineingegangen. Der Berufungskläger 2 sei
nach 15 Sekunden wieder herausgekommen, sei dann ins Auto gestiegen und habe
darin kurz gewartet. Anschliessend sei er einmal um den Block gefahren.
Zeitgleich seien zwei Männer fluchtartig aus dem Gebäude [...] gekommen und
durch den Vorgarten um das Gebäude gelaufen. Der Berufungskläger 2 sei
daraufhin mit dem Auto in Richtung Allschwil geflüchtet und habe durch die
Spezialeinheit gestoppt werden können. Die beiden anderen Berufungskläger
hätten sich bei den Garagenboxen nahe der Liegenschaft versteckt und sich bei
Eintreffen der Fahndungspatrouille als küssendes Liebespaar ausgegeben (Akten
S. 598, 599).
2.4.3
Von
einer Spezialeinheit darf erwartet werden, dass sie die Situation zu jedem
Zeitpunkt exakt beobachtet, und es ist deshalb auch nicht anzuzweifeln, dass
alle drei Berufungskläger die Liegenschaft betreten haben und der
Berufungskläger 2 als Fluchtfahrer fungierte. Die jeweiligen Aussagen, welche
die drei Berufungskläger an ihren Einvernahmen vom 23. November 2016 machten,
weichen ausserdem stark voneinander ab, sei dies bezüglich der Vorgänge [...],
bezüglich ihrer Verbindungen untereinander oder auch bezüglich der
Kaffeemaschinengeschichte. Der Berufungskläger 1 gab an, dass er den
Berufungskläger 2 gar nicht kenne. Dieser habe «Savo», geheissen und er sei –
wie er selbst – Zigeuner. Er sei ihr Chauffeur gewesen und habe ihn und den
Berufungskläger 3 in die Schweiz gefahren. Sie hätten ihm dafür CHF 50.–
gegeben (Akten S. 626, 632). Sie seien durch die Strasse in besagten Quartier
gefahren und «fanden, dass [sie] ins Haus gehen wollen, um einzubrechen». Es
sei ein älteres Ehepaar herausgekommen und sie hätten hineingehen können. Sie
seien dann aber wieder schnell aus dem Haus heraus, da sie Angst gehabt hätten,
dass der ältere Mann wieder zurückkomme (Akten S. 632).
Der
Berufungskläger 2 hingegen antwortete auf den Vorhalt, ob er am (versuchten)
Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei, sofort mit «Ja, das stimmt» (Akten S.
639). Er habe etwas gemacht, was er nicht hätte machen sollen, und bitte um
Entschuldigung. Er sei mit den beiden anderen «Typen», die er aus Strassburg
kenne, weggefahren. Als sie vor dem Gebäude angekommen seien, habe man ihm
gesagt, er solle im Auto warten. Er habe zuerst mitgehen wollen, aber man habe
ihn angewiesen, er solle das Auto woanders parkieren. Er sei die ganze Zeit im
Auto gewesen (Akten S.640). Er kenne die beiden Berufungskläger 1 und 2 vom
«Camp von den Fahrenden» (Akten S. 642). Dass er das Gebäude selbst nicht
betreten habe, sehe man daran, dass sie sonst alle drei gleichzeitig
festgenommen worden wären, und es habe dort auch eine Videoüberwachung (Akten
S. 643).
Der
Berufungskläger 3 gab an, sie hätten lediglich an der Klingel nach dem Namen
der «Freundin des Kollegen» geschaut. Sie seien dabei von zwei älteren Leuten
beobachtet worden, der ältere Herr habe «so etwas wie eine Kaffeemaschine»
getragen. Er habe diesem Mann daher die Haustüre offengehalten, und der Herr
habe die Kaffeemaschine «im Fahrzeug deponiert». Da sie den Namen der Freundin
an der Klingel nicht gefunden hätten, seien sie wieder gegangen (Akten S. 648).
Im späteren Verlauf sagte er aus, sie hätten bemerkt, dass eine Polizistin sie
beobachte. Sie hätten diese täuschen wollen und seien deshalb in Richtung des
Hauses gelaufen. Dort hätten sie lediglich 3–4 Minuten vor der Klingel
gestanden und seien nie im Haus gewesen (Akten S. 651). Auf weitere Nachfrage
berichtigte er, er sei doch im Gebäude gewesen (Akten S. 654, 656). Bei der
zweiten Einvernahme am 9. Dezember 2016 gab der Berufungskläger 3 an, sie seien
ins Gebäude hineingegangen um sich vor einer Frau zu verstecken, die sie
verfolgt habe, und das sei eine Polizistin gewesen. Als sie ins Haus hätten
gehen wollen, hätten «eine alte Frau und ein alter Mann eine Kaffeemaschine
getragen» und er habe dem Mann die Tür aufgehalten (Akten S. 660). Zur
Verbindung zum Berufungskläger 2 gab er zunächst an, er habe «den Chauffeur»
nicht gekannt, und sie hätten ihm CHF 120.– für die Fahrt gegeben. Der
Mann sei ein Taxichauffeur für Privatfahrten gewesen (Akten S. 652). Er habe
ihn zum ersten Mal getroffen, und er sei Araber. Als ihm der Namen des
Berufungsklägers 2 genannt wurde, sagte er plötzlich, das sei sein Cousin
(Akten S. 654). Der Berufungskläger 2 sei aber nur bis zur Treppe
mitgegangen (Akten S.655).
2.4.5
Gestützt
auf diese Aussagen und Darstellungen steht für das Gericht ausser Frage, dass
sich alle drei Berufungskläger bereits vor der Einreise in die Schweiz gekannt
haben, dies zumal die Berufungskläger 2 und 3 sogar miteinander verwandt sind.
Alle drei haben – wenn auch der Berufungskläger 2 nur kurz – die Liegenschaft [...]
zwecks Begehung eines Einbruchdiebstahls betreten. Die Geschichte mit der
Kaffeemaschine ist überdies nicht glaubhaft, da sie erstens von der Fahndungspatrouille
nicht bestätigt wurde und zweitens sie auch unter den drei Berufungsklägern wie
dargelegt nicht stimmig ist. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1
lässt mit Replik vom 7. Oktober 2019 verlauten, er sei von den beiden Berufungsklägern
Dispositiv
2 und 3 per Brief und WhatsApp kontaktiert worden. Demnach soll der
Berufungskläger 2, obschon er bei seiner Einvernahme weder ein älteres Paar
noch eine Kaffeemaschine erwähnt hat, angeblich bestätigt haben, dass die
anderen beiden Berufungskläger einer älteren Person mit einer Kaffeemaschine
geholfen hätten. Der Berufungskläger 3 habe ihm mitgeteilt, dass eine alte Frau
die Maschine getragen habe, er habe sie ihr abgenommen und in das Auto der Frau
gelegt (Replik S. 4).
2.5
2.5.1 Hausfriedensbruch
im Sinn von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein
Haus, eine Wohnung, einen umfriedeten Garten etc. unrechtmässig eindringt oder,
trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese
Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer
sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut
ist somit das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen
bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu
betätigen (BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33). Dabei muss der Wille des Berechtigten,
dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich
erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der
subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Willen,
das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässigkeit des
Eindringens bzw. Verbleibens (Delnon/Rüdy, in:
Basler Kommentar StGB, Band II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 5, 24 und
35). Die geschützten Objekte sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Geschützt
sind Häuser, d. h. nach der Definition des Bundesgerichts «jede einen oder
mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene
Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten
besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen
frei zu betätigen» (BGE 108 IV 33 E. 5a S. 39).
2.5.2 Wie
dargelegt steht fest, dass die Berufungskläger 1 und 3 die Liegenschaft gegen
den Willen der berechtigten Mieter betreten haben. Der Eingangsbereich und das
Treppenhaus des Mehrfamilienhauses fallen fraglos unter den von Art. 186 StGB
geschützten Raum. Es ist nicht denkbar, dass die Mieter sich damit einverstanden
erklärt hätten, den Berufungsklägern Zutritt zum Haus zum Zwecke des Einbruchs
und des Diebstahls zu gewähren, was sich im Übrigen auch aus dem gestellten
Strafantrag ergibt (angefochtenes Urteil S. 4). Dies hat auch «nur» für ein
Verstecken vor der Polizei zu gelten, was ohnehin als reine Schutzbehauptung zu
qualifizieren ist. Hätten die beiden Berufungskläger 1 und 3 die zivile
Polizistin tatsächlich vorher schon bemerkt bzw. die Frau als solche erkannt,
dann hätten sie kaum das Haus betreten, und dies erst noch ausgerüstet mit
Handschuhen und Schraubenzieher. Da der Berufungskläger 3 in seiner Berufung
den Schuldspruch der Vorinstanz überdies nicht anficht und er diesbezüglich
auch nichts zu seinen Gunsten vorbringt, ist dieser Schuldspruch ohnehin in
Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 1.4.2 und E. 2.2.3).
Wie die
Vorinstanz bezüglich des Berufungsklägers 2 richtig darlegt, ist es
unerheblich, ob dieser selbst die Liegenschaft überhaupt betreten hat, wobei
auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil
S. 5). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sich wie oben ausgeführt (E.
2.4.5) alle drei Berufungskläger bereits vor der Reise gekannt haben und sie
mit dem gemeinsamen Entschluss nach Basel gefahren sind, hier Diebstähle zu
begehen. Der Berufungskläger 2 hat das Auto gefahren und ist während der Zeit,
als die beiden anderen Berufungskläger im Haus waren, um den Block gefahren,
sei es um «Schmiere» zu fahren oder sei es, um sich in Fluchtposition zu
bringen, sobald die anderen wieder aus dem Gebäude gekommen wären. Er war daher
bei der Tatplanung und auch bei der Sicherung und Überwachung des Tatorts klar
beteiligt, und sein Beitrag durch das Fahren des Fluchtautos war unabdingbar
für den Erfolg eines Einbruchdiebstahls. Er ist demnach als Mittäter zu
qualifizieren.
Insgesamt ist
der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB sowohl in objektiver
als auch in subjektiver Hinsicht für alle drei Berufungskläger erfüllt.
3.
3.1 Hinsichtlich
des versuchten Diebstahls erwog das Strafgericht in detaillierter Abgrenzung
des Versuchs von der Vorbereitungshandlung, dass mindestens zwei der drei
Beurteilten mit Schraubenzieher und Handschuhe ausgestattet die Liegenschaft
betreten und sich dort einige Minuten aufgehalten hätten. Sie hätten das
Gebäude fluchtartig verlassen, sich der Tatwerkzeuge entledigt sowie versucht,
die Polizei durch Vorspielen eines Liebespaars zu täuschen. Der Dritte habe das
Fluchtfahrzeug fahrend bereitgehalten. Der Unrechtsgehalt ihrer Tat sei allen
dreien daher bewusst gewesen. Sie hätten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs
erfüllt und damit auch einen wesentlichen Bestandteil des Einbruchdiebstahls.
Zudem seien sie in die Privatsphäre der Mieter eingedrungen mit dem Ziel,
Diebstähle zu begehen. Sie hätten alles Notwendige zur Ausführung der Tat
unternommen und das Delikt sei nur deshalb im Versuchsstadium steckengeblieben,
weil sie von der Fahndung beobachtet worden seien und sie sich nicht mehr in
Sicherheit hätten wiegen können (angefochtenes Urteil S. 6).
3.2
3.2.1 Der
Berufungskläger 1 führt diesbezüglich aus, er habe es zwar in Erwägung gezogen,
einen Einbruchdiebstahl durchführen zu wollen, ein konkretes Umsetzen eines
Entschlusses sei allerdings bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht erfolgt. Zu
einem Einbruchsversuch sei es schon deshalb nicht gekommen, da sie gewusst
hätten, dass man ihnen auf den Fersen gewesen sei (Berufungserklärung vom 5.
April 2019 S. 2). Ausserdem werde ihnen versuchter Diebstahl in einer
Privatwohnung vorgeworfen, und die Tatausführung beginne deshalb nicht schon
mit dem Betreten des Gebäudes (Berufungsbegründung vom 12. Juli 2016 S. 2).
3.2.2 Der
Berufungskläger 2 bringt vor, er habe die Liegenschaft gar nicht betreten, es
habe höchstens eine straflose Vorbereitungshandlung vorgelegen. Er sei auch
nicht der Fluchtfahrer gewesen, da sich die Idee zum Einbruch spontan ergeben
und deshalb auch keine Arbeitssteilung bestanden habe. Ausserdem ergebe es
keinen Sinn, wenn er mit dem Auto quer durch das Quartier gefahren sein solle,
da den anderen Berufungsklägern dadurch die Flucht nicht hätte gelingen können.
Er sei daher auch nicht als Mittäter zu qualifizieren (Berufungsbegründung vom
30. Juli 2019 S. 4).
3.2.3 Der
Berufungskläger 3 bringt einzig vor, er habe die Schwelle zum Versuch gar nicht
überschritten, denn dieser beginne nicht bereits mit dem Betreten eines
Gebäudes (Berufungsbegründung vom 1. Juli 2019 S. 2).
3.3 Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort aus, die Berufungskläger 1
und 3 hätten sich mehrere Minuten lang in der Liegenschaft aufgehalten. Eine
nachvollziehbare Aussage, was sie darin gemacht hätten, würden sie schuldig
bleiben. Sie hätten sich vielmehr ans Werk gemacht, indem sie die Handschuhe
angezogen und die Wohnungstüren im Gebäude mit dem Einbruchwerkzeug überprüft
hätten (Berufungsantwort vom 5. September 2019 S. 3).
3.4
3.4.1 Den
Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt
vollumfänglich zu folgen. Zunächst lässt sich dem Polizeirapport vom 22.
November 2016 bezüglich des versuchten Diebstahls entnehmen, dass am Tatort [...],
genauer bei den Garagenboxen, bei denen sich die Berufungskläger 1 und 3
versteckten bzw. sie sich als küssendes Paar ausgaben, je ein Paar Handschuhe
und ein in die Erde gesteckter Schraubenzieher sichergestellt werden konnten
(Akten S. 600). Unter den Effekten des Berufungsklägers 1 befand sich eine
Taschenlampe, welche bei der Personenuntersuchung am Tatort in dessen linker
Jackentasche gefunden wurde (Akten S. 602). Im Tatfahrzeug (Audi) wurden
ausserdem eine weitere Taschenlampe und ein Paar Handschuhe sichergestellt
(Akten S. 603). Gemäss den erstellten DNA–Profilen konnte diese
Taschenlampe aus dem Audi dem Berufungskläger 3 zugeordnet werden (Akten S.
685).
3.4.2 Dass
die sichergestellten Gegenstände den Berufungsklägern gehören, ergibt sich auch
aus den jeweiligen Aussagen im Rahmen der Einvernahme vom 23. November 2016:
Der Berufungskläger 1 gab an, dass ihm die Taschenlampe gehöre, die man in
seinen Effekten gefunden habe. Er brauche diese auf dem Campingplatz. Auch das
Paar Handschuhe, welches man im Garten gefunden habe, sei seines (Akten S. 631;
«cremefarbig mit Lederbund», Akten S. 632). Den Schraubenzieher habe der
Berufungskläger 3 dabeigehabt (Akten S. 631). Der Berufungskläger 2 sagte
aus, dass die Taschenlampe aus dem Auto ihm gehöre (Akten S. 644, 645). Der
Berufungskläger 3 gab zu, dass das andere Paar Handschuhe seine gewesen seien
(«die grau-grünen aus Plastik», Akten S. 649). Sie hätten die Handschuhe
bei der Garage versteckt als die Polizei gekommen sei. Er habe sie dabeigehabt,
da er als Gärtner in Mulhouse arbeite (Akten S. 649). Er habe die
Handschuhe weggeworfen, da die Polizei die Pistole gezogen habe und er Angst
gehabt habe (Akten S. 650). Auf Nachfrage gab er schliesslich zu, er selbst
habe den Schraubenzieher in der Hecke versteckt («Doch, ich war’s», Akten S.
650). Sie seien im Gebäude gewesen, es seien viele Leute dort gewesen und dann
hätten sie den Schraubenzieher versteckt (Akten S. 651). Den Schraubenzieher
habe er bei sich gehabt «um zu stehlen», «vielleicht auch für Häuser» (Akten
S. 651). Sie hätten nicht genau gewusst «was es dort gibt», vielleicht
hätten sie auch Fahrräder gestohlen (Akten S. 655).
Aus diesen
Aussagen und Darstellungen ergibt sich fraglos, dass die beiden Berufungskläger
1 und 3 mit den genannten Gegenständen das Gebäude in Diebstahlabsicht betreten
haben.
3.5
3.5.1 Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1
StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und
seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152, 131 IV
100 E. 7.2.1 S. 103). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des
Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in
eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen
haben. Als relevante Handlung gilt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich
der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten
entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr
gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der
Absicht erschweren oder verunmöglichen. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach
zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage
festzustellen (BGE 140 IV 150 E.3.4 S. 152, 83 IV 142, E. 1a S. 144 ff). Beim
versuchten Diebstahl nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB muss der
Täter also den Vorsatz haben, eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung
wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Ausserdem muss er mit
der Ausführung des Diebstahls begonnen haben. Beim Tatbestand des Einbruchdiebstahls
ist der Versuch bereits anzunehmen, wenn der Täter im Begriffe ist, räumliche
Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden bzw. dies bereits teilweise getan
hat, oder wenn der Täter sich in unmittelbarer Nähe des Objekts, in das er
eindringen will, auf die Lauer legt (Niggli/Maeder,
in: Basler Kommentar StGB, Band II, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 9, 18), oder
üblicherweise mit Beginn des Eindringens in das Gebäude (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar StGB, Band II, 4. Aufl. 2019,
Art. 139 N 81).
3.5.2 Dass
die Berufungskläger [...] einen Einbruchdiebstahl oder generell einen Diebstahl
begehen wollten, ergibt sich bereits aus ihren eigenen Aussagen (vgl. oben E.
2.4.3). Der Aufenthalt in der Liegenschaft dauerte gemäss der Anklageschrift
vom 25. April 2018 von 14:35 Uhr bis 14:50 Uhr (Akten S. 795), was auch im
erstinstanzlichen Urteil übernommen wurde (angefochtenes Urteil S. 2). Dies
erscheint plausibel, da der Berufungskläger 2 in diesem Zeitraum – nach einer
Wartephase im Fahrzeug – einmal um den ganzen Block gefahren ist (Akten S. 598,
599). Zwar gab der Berufungskläger 1 bei der Einvernahme am 23. November 2016
noch an, sie seien nur «ca. 2–3 Minuten» im Gebäude gewesen (Akten S. 634),
nach Angaben des Berufungsklägers 3 seien dies «3–4 Minuten» gewesen (Akten
S. 651). In ihren Berufungen bringen sie diesbezüglich jedoch nichts
Gegenteiliges vor. Unabhängig davon, ob der Aufenthalt nun weniger oder
deutlich mehr als 4 Minuten gedauert hat, erachtet es das Gericht als äusserst
unwahrscheinlich, dass die beiden Berufungskläger 1 und 3 in dieser Zeit
lediglich die Klingelschilder angeschaut oder im Treppenhaus des
Mehrfamilienhauses herumgestanden haben sollen. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sie sich entweder nach einer Wohnung umgesehen haben, in die sie
allenfalls hätten einbrechen können oder aber Ausschau nach Fahrrädern gehalten
haben, welche sie hätten aufbrechen oder stehlen können. Durch das Wegwerfen
und Verstecken der Einbruch- bzw. Diebstahlwerkzeuge wird diese Annahme zudem
verstärkt, ebenso durch das Vortäuschen eines Liebespaares vor der Polizei.
Unerheblich ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zudem, dass
sie lediglich das Mehrfamilienhaus betraten und nicht schon eine der Wohnungen,
da sie bereits dadurch in die Privatsphäre der jeweiligen Bewohner eingedrungen
sind. Dass es nicht zur Tatausführung kam, ist einzig auf das Eingreifen durch
die Polizei und damit auf äussere Umstände zurückzuführen. Mit ihrem Verhalten überschritten
die Berufungskläger die Schwelle zum Versuch des Diebstahls, wie auch die
Vorinstanz richtig ausführt. Zum Berufungskläger 2 ist bezüglich der
Mittäterschaft auf das bereits Gesagte zu verweisen (Fluchtwagenfahrer, vgl.
oben E. 2.5.2).
Insgesamt sind damit
die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1
StGB für alle drei Berufungskläger erfüllt und der Schuldspruch ist in
Abweisung der Berufungen zu bestätigen.
4.
4.1
4.1.1 Bei
der Strafzumessung hat das Strafgericht zunächst geprüft, ob für die beiden
Straftatbestände des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gleichartige Strafen
auszusprechen sind. Es hat dies aufgrund des engen sachlichen Konnexes
(Einbruchdiebstahl) zu Recht bejaht. Eine Geldstrafe erachtete es als nicht
zweckmässig, da alle drei Berufungskläger im Ausland unter sehr bescheidenen
Verhältnissen leben würden. Aus diesem Grund wurde für beide Delikte eine
Freiheitsstrafe auferlegt. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hielt es
fest, dass der strafbare versuchte Diebstahl nicht besonders weit
fortgeschritten gewesen und das Verschulden daher am unteren Rand anzusiedeln
sei. Allerdings seien alle drei Berufungskläger einzig zur Deliktsbegehung in
die Schweiz eingereist, sie seien routiniert und professionell vorgegangen,
indem sie vorgängig einen gemeinsamen Tatplan ausgearbeitet und arbeitsteilig
gehandelt hätten. Es habe sich ausserdem um Privatwohnungen gehandelt, was sich
als traumatisch und einschneidend für die betroffenen Mieter hätte auswirken
können. In subjektiver Hinsicht seien sie von rein finanziellen Motiven
geleitet worden, weshalb insgesamt eine Einsatzstrafe von 4 Monaten
ausgesprochen wurde (angefochtenes Urteil S. 8, 9)
In Anwendung von
Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt erhöht. Da
der Hausfriedensbruch ein Begleitdelikt des versuchten Diebstahls darstelle,
wurde eine Erhöhung von einem Monat als angemessen erachtet. Zudem seien die
Berufungskläger 2 und 3 mehrfach einschlägig vorbestraft. Dies rechtfertige
eine weitere Erhöhung um jeweils einen Monat, womit für beide eine
Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Monaten ausgesprochen wurde. Da gegen den
Berufungskläger 1 keine Vorstrafen vorlägen, bleibe es bei ihm hingegen bei 5
Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft wurde in Anwendung
von Art. 51 StGB jeweils allen dreien angerechnet. Bei den beiden
Berufungsklägern 2 und 3 sei weiter von einer schlechten Sozialprognose
auszugehen, da keine nach Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstigen Umstände
vorliegen würden: Beide würden nicht über einen Berufslehrabschluss verfügen,
der Berufungskläger 2 sei lediglich auf Abruf als Erntehelfer tätig und der
Berufungskläger 3 werde von der französischen Arbeitslosenkasse unterstützt.
Aus diesen Gründen wurde die Freiheitstrafe unbedingt vollziehbar
ausgesprochen. Der Berufungskläger 1 müsse trotz laufender Verfahren im Ausland
noch als Ersttäter gelten und es müsse daher eine positive Legalprognose
gestellt werden. Das Strafgericht gewährte ihm den bedingten Vollzug gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB bei einer Probezeit von zwei Jahren (angefochtenes
Urteil S. 9, 10).
4.1.2 Die
Berufungskläger bringen im Berufungsverfahren bezüglich dieser Strafzumessung
nichts vor und auch die Staatsanwaltschaft ficht sie mit ihrer Berufung nicht
an. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist überzeugend, rechtlich nicht zu
beanstanden und es ist ihr daher vollumfänglich zu folgen.
4.2 Der
Berufungskläger 2 war mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft vom 30. Juni 2016 aufgrund grober Verkehrsregelverletzung zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren
verurteilt worden (Akten S. 69). Die Vorinstanz verlängerte diese Probezeit
gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um ein weiteres Jahr (angefochtenes Urteil, S.
10). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Probezeit am 29. Juni 2018
abgelaufen ist. Gemäss Art 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf jedoch nicht mehr
angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen
sind. Dasselbe muss für eine Verlängerung der Probezeit gelten. Die Probezeit
kann somit aus formellen Gründen nicht verlängert werden.
4.3
4.3.1 Gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer aus der Schweiz,
wenn er wegen Diebstahls nach Art. 139 in Verbindung mit Hausfriedensbruch
gemäss Art. 186 StGB verurteilt wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann das
Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das
Strafgericht führte diesbezüglich in seinem Urteil aus, dass es sich bei allen
drei Berufungsklägern um Kriminaltouristen handeln würde. Das
Freizügigkeitsabkommen würde daher nicht zur Anwendung gelangen. Das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung wiege schwer und es stünden diesem
keine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz entgegen. Ein Härtefall
wurde ebenfalls verneint, da weder das persönliche noch das berufliche
Fortkommen durch den Landesverweis tangiert würden. Es erachtete daher einen
Landesverweis von fünf Jahren als dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen angemessen. Aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit des
Berufungsklägers 1 wurde verfügt, dass der Landesverweis im Schengener
Informationssystem (SIS) einzutragen sei (angefochtenes Urteil S. 10, 11).
4.3.2 Auch
diesbezüglich bringen die Berufungskläger im Berufungsverfahren nichts vor. Den
umfassenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen.
Ein Landesverweis von weniger als fünf Jahren ist von Gesetzes wegen nicht
möglich (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die drei Berufungskläger sind für fünf Jahre
des Landes zu verweisen und der Landesverweis des Berufungsklägers 1 ist im SIS
einzutragen.
4.4 Ebenso
sind sämtliche Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände (Taschenlampe,
Handschuhe, Mobiltelefon, Schal, Schraubenzieher und Verwertungserlös des Audi
A4 Avant) sowie beschlagnahmte Geldbeträge zu bestätigen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 12–14)
5.
5.1
5.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche
kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015
E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
5.1.2
Da alle drei Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen versuchten
Diebstahls und Hausfriedensbruch schuldig gesprochen werden, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger 1 für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2'895.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
1'000.– (Verrechnung mit dem Kostendepot von CHF 1'251.75), der Berufungskläger
2 Kosten in Höhe von CHF 4'094.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(Verrechnung mit Kostendepot von CHF 477.60), und der Berufungskläger 3 Kosten
in Höhe von CHF 5'093.10 sowie ebenfalls eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–
(Verrechnung mit Kostendepot von CHF 1'800.10).
5.2
5.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
5.2.2 Die
Berufungskläger unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich, weswegen ihnen die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer jeweiligen
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.3 Den
amtlichen Verteidigern wird jeweils ein Honorar aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Die mit Honorarnoten vom 7. Oktober 2019 (Berufungskläger 1),
18. Mai 2020 (Berufungskläger 2) und 22. Juli 2021 (Berufungskläger 3) geltend
gemachten Aufwendungen von 7,10, 7,25 bzw. 9,17 Stunden zu einem Stundenansatz
von CHF 200.– erscheinen angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen und
die Mehrwertsteuer (mit Ausnahme für Rechtsanwalt [...], Berufungskläger 1,
aufgrund seines Geschäftssitzes in Deutschland) werden erstattet. Für die
Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger, der zu den Verfahrenskosten verurteilt
wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist vorliegend bei
allen drei Berufungsklägern der Fall.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Einzelgerichts in Strafsachen vom
23. Oktober 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche von der Anklage der
versuchten Sachbeschädigung (A____, B____, C____);
- Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs
gemäss Art. 186 StGB (C____);
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände (C____);
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (A____, B____, C____).
A____
wird in Abweisung
seiner Berufung des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. November 2016 bis 23. Dezember 2016
(31 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1,
186, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art.
336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die beschlagnahmte Taschenlampe (Verzeichnisnummer 133650,
Pos. 1003) und das Paar Freizeithandschuhe (A009533 und A009534) werden in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches eingezogen und
vernichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'895.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 1‘251.75 wird
mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, Rechtsanwalt [...], werden
für die zweite Instanz mehrwertsteuerbefreit ein Honorar von CHF 1'433.30
und ein Auslagenersatz von CHF 50.–, somit total CHF 1'483.30, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
B____ wird
in Abweisung seiner Berufung des versuchten Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. November
2016 bis 23. Dezember 2016 (31 Tage), in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 186, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches
sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
B____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Die gegen B____
am 30. Juni 2016 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2
Jahre sowie die Busse in Höhe von CHF 600.–, wird in Anwendung von Art. 46
Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Verzeichnisnummer 134121,
Pos. 02) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die
beschlagnahmte Taschenlampe, das Paar Handschuhe und der schwarze Schal
(Verzeichnisnummer 134121, Pos. 2–5) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und
2 des Strafgesetzbuches eigezogen und vernichtet. Der Verwertungserlös des
beschlagnahmten Fahrzeugs Audi A4 Avant, grau, in Höhe von CHF 230.– bleibt zu
Handen wes Rechts beschlagnahmt.
B____
trägt die Kosten von CHF 4'094.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Das Kostendepot von B____
im Betrage von CHF 477.60
wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Der amtlichen Verteidigerin von B____, Advokatin [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'834.– und ein Auslagenersatz von
CHF 50.05, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 145.05, somit total
CHF 2'029.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
C____ wird in Abweisung seiner
Berufung – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – des versuchten
Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. November
2016 bis 23. Dezember 2016 (31 Tage), in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 186, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches
sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.
C____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
C____
trägt die Kosten von CHF 5'093.10 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Das Kostendepot von C____
im Betrage von CHF
1‘800.10 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Der amtlichen Verteidigerin von C____, Advokatin [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'450.– und ein Auslagenersatz von
CHF 42.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 114.95, somit total
CHF 1'607.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Anja
Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).