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Entscheid

SB.2019.48

versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch

23. September 2021Deutsch36 min

Landes verwiesen, ohne Eintrag in das SIS. Von der Anklage der versuchten Sachbeschädigung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.48

URTEIL

vom 23.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Jonas

Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja

Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...] Beschuldigter

2

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____, geb. [...] Berufungskläger

3

[...] Beschuldigter

3

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. Oktober 2018

betreffend versuchter Diebstahl

und Hausfriedensbruch (alle Berufungskläger)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 wurden A____, B____ und C____

des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. A____

wurde zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt und für 5 Jahre des Landes

verwiesen. Bezüglich des Landesverweises wurde verfügt, dass er im Schengener

Informationssystem (SIS) einzutragen sei. B____ und C____ wurden zu je 6

Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt und ebenfalls für 5 Jahre des

Landes verwiesen, ohne Eintrag in das SIS. Von der Anklage der versuchten Sachbeschädigung

wurden alle drei Beurteilten freigesprochen und es wurde ihnen jeweils eine

Untersuchungshaft von 31 Tagen angerechnet. Zudem wurde über das

Beschlagnahmegut verfügt und den Beurteilten wurden jeweils die

Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses

Urteil liess A____ (nachfolgend Berufungskläger 1) mit Eingabe vom 25. Oktober

2018 die Berufung anmelden. In seiner Berufungserklärung vom 5. April 2019

bzw. Begründung vom 12. Juli 2019 begehrte er unter vollumfänglicher Anfechtung

des Urteils, er sei vom Vorwurf des versuchten Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs freizusprechen. Die Berufungsanmeldung von B____

(nachfolgend Berufungskläger 2) erfolgte mit Eingabe vom 1. November 2018. Mit

Berufungserklärung vom 11. April 2019 und Begründung vom 30. Juli 2019 begehrte

er ebenfalls unter vollumfänglicher Anfechtung, er sei von Schuld und Strafe

freizusprechen. C____ (nachfolgend Berufungskläger 3) liess seinerseits die Berufung

am 29. Oktober 2018 anmelden und am 15. April 2019 dieselbe erklären. In

seiner Berufungsbegründung vom 1. Juli 2019 begehrte er, er sei vom Vorwurf des

versuchten Diebstahls freizusprechen.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 5. August 2019 wurde das schriftliche

Verfahren angeordnet, nachdem sich alle Parteien vorgängig mit diesem Vorgehen

einverstanden erklärt hatten.

Mit

Berufungsantwort vom 5. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass

die Berufung kostenfällig abzuweisen sowie das erstinstanzliche Urteil

vollumfänglich zu bestätigen sei. Mit weiteren Eingaben vom 7. Oktober 2019

(Berufungskläger 1), vom 3. Oktober 2019 (Berufungskläger 2) bzw. vom 11.

November 2019 (Berufungskläger 3) nahmen die Parteien ihr Replikrecht wahr.

Der vorliegende

Entscheid erging aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung an das Appellationsgericht,

dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist.

1.2

Die

Berufungskläger haben als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und sind somit zur

Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungen sind

form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass

auf sie einzutreten ist.

1.3

1.3.1

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem

Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die

Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese

nicht persönlich befragt werden muss (lit. a), oder wenn Urteile eines

Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b). Die Zustimmung zum schriftlichen

Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2

lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Ob die

Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegen,

ist von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen (vgl. zum Ganzen BGer

6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.2.1 und 2.2.3, mit weiteren

Hinweisen). Die Bestimmung entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im

Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar

ist, wonach die angeschuldigte Person im Strafverfahren Anspruch auf eine

öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung hat. Dieser Anspruch ist

Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren (BGE 143 IV 483 E.

2.1.2

S. 485, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann von einer mündlichen Verhandlung

in der Rechtsmittelinstanz etwa abgesehen werden, wenn nur Rechtsfragen oder

aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen

lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von

geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren

Charakter stellen (dazu BGer 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2.3.2, mit

weiteren Hinweisen).

1.3.2

Mit

den Berufungen wird der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Oktober

2018.

angefochten. Die drei Beurteilten wurden bereits im Verfahren vor dem

Strafgericht aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland auf Gesuch ihrer jeweiligen

amtlichen Verteidigungen vom Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert

(angefochtenes Urteil S. 3). Die Parteien haben sich schriftlich mit der

Durchführung des vorliegenden schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.

Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 5. August 2019 durch die

Verfahrensleitung angeordnet. Es stellen sich zudem im vorliegenden Fall

lediglich Rechtsfragen, mithin ob die Berufungskläger den Tatbestand des

Hausfriedensbruchs erfüllt haben und ob der entscheidende Schritt zu einem

versuchten Diebstahl erfolgt ist. Allfällige Tatfragen lassen sich anhand der

umfangreichen Akten klären. Daher wurde das vorliegende Verfahren auf

schriftlichem Weg durchgeführt und der vorliegende Entscheid ergeht nach

durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg.

1.4

1.4.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Mit der

Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei daher den Umfang

der Überprüfung des angefochtenen Entscheides anzugeben und insbesondere

darzutun, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird (Eugster, in: Basler Kommentar StPO,

2.

Aufl. 2014, Art. 399 N3). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung nicht mehr

ausgedehnt, aber eingeschränkt werden (Eugster,

a.a.O., Art. 399 StPO N 6). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.4.2

Vorliegend

begehren die Berufungskläger 1 und 2, dass sie in vollumfänglicher Anfechtung

des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 kostenlos von

Schuld und Strafe freizusprechen seien (Berufungserklärungen vom 5. und 11.

April 2019 jeweils S. 1). Demgegenüber besteht die Berufungserklärung von

Berufungskläger 3 vom 15. April 2019 einzig aus der Angabe, dass er die

Berufung erkläre und dass er um die Bewilligung der unentgeltlichen

Verteidigung ersuche. In seiner ebenfalls sehr kurzen Berufungsbegründung vom

1.

Juli 2019 begehrt er demgegenüber, er sei vom Vorwurf des versuchten

Diebstahls freizusprechen. Seine diesbezüglichen wenigen Ausführungen beziehen

sich denn auch einzig auf diesen Vorwurf, zum Schuldspruch des Hausfriedensbruchs

sind keinerlei Angaben zu entnehmen. Selbst bei grosszügiger Auslegung der von

seiner amtlichen Verteidigung eingereichten Berufungserklärung sind deshalb für

den Berufungskläger 3 die folgenden Punkte mangels ausdrücklicher Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen: Der Schuldspruch bezüglich des Hausfriedensbruchs, die

Verfügung über den beschlagnahmten Schraubenzieher und das Paar

Arbeitshandschuhe, der Entscheid betreffend die Kosten sowie die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Ebenso ist

mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft für alle Berufungskläger der

Freispruch von der Anklage der versuchten Sachbeschädigung in Rechtskraft

erwachsen. Über diese Punkte ist im Berufungsverfahren somit nicht zu befinden.

2.

2.1

Das

Strafgericht erachtete es hinsichtlich des Hausfriedensbruchs als erstellt,

dass alle drei Berufungskläger am 22. November 2016 gemeinsam in einem grauen

Audi A4 Avant mit deutschem Kontrollschild [...] nach Basel gefahren seien, um

dort Einbruchdiebstähle zu begehen. Sie hätten nach der Auskundschaftung des

Quartiers die Liegenschaft [...] betreten. Bei den beiden Berufungsklägern 1

und 3 liege es auf der Hand, dass sie dies mit der Absicht getan hätten, einen

Einbruchdiebstahl zu verüben. Bei Berufungskläger 2 könne die Frage

offengelassen werden, ob er die Liegenschaft tatsächlich betreten habe. Er habe

als Mittäter bei der gemeinsamen Tatbegehung des Diebstahls und dem damit

zusammenhängenden Hausfriedensbruch durch gemeinsame Tatplanung, Sicherung und

Überwachung des Tatorts beigetragen, vorliegend durch das Bereitstellen und

Fahren des Fluchtfahrzeugs. Damit sei der Tatbestand des Hausfriedensbruchs von

allen Berufungsklägern erfüllt (angefochtenes Urteil S. 5).

2.2

2.2.1

Der

Berufungskläger 1 ist zunächst der Ansicht, sie seien nicht nur mit dem

Ziel in die Schweiz gereist, um hier Einbruchdiebstähle zu begehen. Vielmehr

hätten sie den Geburtstag des Berufungsklägers 2 feiern und zuvor noch eine

Prostituierte aufsuchen wollen. Auch wenn er nicht bestreite, dass er es in

Erwägung gezogen habe, gegebenenfalls Geld durch einen Einbruchdiebstahl

besorgen zu wollen, sei ein Umsetzen eines solchen Entschlusses bis zur

Festnahme nicht erfolgt. Er habe sich lediglich in der Liegenschaft vor der

Polizei verstecken wollen (Berufungserklärung vom 5. April 2019 S. 1, 2). Man

könne nicht davon ausgehen, dass die Berechtigten der Liegenschaft dies

verweigert hätten. Er sei schliesslich sogar zum konkreten Zeitpunkt

hineingebeten worden, da er geholfen habe, eine Kaffeemaschine in ein Fahrzeug

zu verladen (Berufungsbegründung vom 12. Juli 2019 S. 2).

2.2.2

Der

Berufungskläger 2 hingegen behauptet, sie seien in die Schweiz gereist, um

Autoradios und Fahrräder zu stehlen. Der Entschluss, einen Einbruchdiebstahl zu

begehen, sei spontan gefasst worden, als sie an der Liegenschaft [...]

vorbeigefahren seien. Er selbst habe das Gebäude aber nicht betreten. Zudem sei

er nicht als Fluchtfahrer eingeplant gewesen und deshalb sei er auch kein

Mittäter (Berufungsbegründung vom 30. Juli 2019 S. 2–5, Replik vom 3. Oktober

2019.

S. 3).

2.2.3

Der

Berufungskläger 3 äussert sich weder zum Sachverhalt noch zum Vorwurf des

Hausfriedensbruchs (Berufungserklärung vom 15. April 2014, Berufungsbegründung

vom 1. Juli 2019, Replik vom 11. November 2019).

2.3

Die

Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort geltend, die Geschichte mit

der Kaffeemaschine sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Die

Berufungskläger hätten Handschuhe und Einbruchwerkzeug mitgeführt, und damit

sei erstellt, dass sie sich in die Liegenschaft begeben hätten, um

Einbruchdiebstähle zu verüben. Die Behauptung, sie hätten sich im Gebäude nur

vor der Polizei verstecken wollen sei widersinnig und würde zudem auch nicht

zur Geschichte mit der Kaffeemaschine passen. Die Berechtigten der Liegenschaft

wären wohl kaum damit einverstanden gewesen, dass sich die drei Berufungskläger

in ihrer Liegenschaft vor der Polizei verstecken (Berufungsantwort vom 5.

September 2019 S. 2).

2.4

2.4.1

Für

das Appellationsgericht ist erstellt, dass alle drei Berufungskläger zum Zwecke

des Einbruchdiebstahls in die Schweiz kamen. Jeder für sich hat dies in den

jeweiligen Einvernahmen am 23. November 2016 unmissverständlich eingestanden:

Der Berufungskläger 1 gab an, sie seien «in die Stadt gekommen und […] gingen

in dieses Haus, um einzubrechen» (Akten S. 632). Der Berufungskläger 2 sagte

aus, sie seien «eigentlich hierhin gekommen, um einzubrechen und nicht, um die

Freundin zu besuchen» (Akten S. 645). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers

3.

hätten sie «sich abgesprochen Radios und Fahrräder zu stehlen» (Akten S.

651), und sie hätten sich «zu dritt geeinigt, um zu stehlen» (Akten S. 655).

Zudem wurden diese Angaben an den jeweiligen Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht

vom 24. November 2016 bestätigt. Der Berufungskläger 2 entschuldigte sich

gar beim Gerichtspräsidenten dafür, dass «sie hiergekommen seien, um zu klauen»

(Akten S. 306, 312). Gemäss den Angaben des Berufungsklägers 3 seien sie

«tatsächlich gekommen um etwas zu stehlen» (Akten S. 356). Ob sie wie behauptet

ausserdem einen Geburtstag feiern oder eine Prostituierte aufsuchen wollten,

ist unerheblich.

2.4.2

Bezüglich

des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ist den Erwägungen des Strafgerichts vollumfänglich

zu folgen. Zunächst lässt sich dem Polizeirapport vom 22. November 2016

entnehmen, dass sich die «Spezialfahndung 8» anlässlich der Bekämpfung der

Eigentumskriminalität an jenem Tag in den Aussenquartieren von Basel befand.

Dieser Einheit sei der silberne Audi Avant aufgefallen, in welchem die drei

Berufungskläger im Quartier herumgefahren und schliesslich stehengeblieben

seien. Nach den Beobachtungen der Polizisten seien alle drei Berufungskläger

nach kurzer Zeit aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hätten zu Fuss die

Liegenschaften [...] erkundet. Am Gebäude [...] habe ein älteres Pärchen vor

der offenen Haustüre gewartet. Die drei Berufungskläger seien wortlos an dem

Pärchen vorbei in die Liegenschaft hineingegangen. Der Berufungskläger 2 sei

nach 15 Sekunden wieder herausgekommen, sei dann ins Auto gestiegen und habe

darin kurz gewartet. Anschliessend sei er einmal um den Block gefahren.

Zeitgleich seien zwei Männer fluchtartig aus dem Gebäude [...] gekommen und

durch den Vorgarten um das Gebäude gelaufen. Der Berufungskläger 2 sei

daraufhin mit dem Auto in Richtung Allschwil geflüchtet und habe durch die

Spezialeinheit gestoppt werden können. Die beiden anderen Berufungskläger

hätten sich bei den Garagenboxen nahe der Liegenschaft versteckt und sich bei

Eintreffen der Fahndungspatrouille als küssendes Liebespaar ausgegeben (Akten

S. 598, 599).

2.4.3

Von

einer Spezialeinheit darf erwartet werden, dass sie die Situation zu jedem

Zeitpunkt exakt beobachtet, und es ist deshalb auch nicht anzuzweifeln, dass

alle drei Berufungskläger die Liegenschaft betreten haben und der

Berufungskläger 2 als Fluchtfahrer fungierte. Die jeweiligen Aussagen, welche

die drei Berufungskläger an ihren Einvernahmen vom 23. November 2016 machten,

weichen ausserdem stark voneinander ab, sei dies bezüglich der Vorgänge [...],

bezüglich ihrer Verbindungen untereinander oder auch bezüglich der

Kaffeemaschinengeschichte. Der Berufungskläger 1 gab an, dass er den

Berufungskläger 2 gar nicht kenne. Dieser habe «Savo», geheissen und er sei –

wie er selbst – Zigeuner. Er sei ihr Chauffeur gewesen und habe ihn und den

Berufungskläger 3 in die Schweiz gefahren. Sie hätten ihm dafür CHF 50.–

gegeben (Akten S. 626, 632). Sie seien durch die Strasse in besagten Quartier

gefahren und «fanden, dass [sie] ins Haus gehen wollen, um einzubrechen». Es

sei ein älteres Ehepaar herausgekommen und sie hätten hineingehen können. Sie

seien dann aber wieder schnell aus dem Haus heraus, da sie Angst gehabt hätten,

dass der ältere Mann wieder zurückkomme (Akten S. 632).

Der

Berufungskläger 2 hingegen antwortete auf den Vorhalt, ob er am (versuchten)

Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen sei, sofort mit «Ja, das stimmt» (Akten S.

639). Er habe etwas gemacht, was er nicht hätte machen sollen, und bitte um

Entschuldigung. Er sei mit den beiden anderen «Typen», die er aus Strassburg

kenne, weggefahren. Als sie vor dem Gebäude angekommen seien, habe man ihm

gesagt, er solle im Auto warten. Er habe zuerst mitgehen wollen, aber man habe

ihn angewiesen, er solle das Auto woanders parkieren. Er sei die ganze Zeit im

Auto gewesen (Akten S.640). Er kenne die beiden Berufungskläger 1 und 2 vom

«Camp von den Fahrenden» (Akten S. 642). Dass er das Gebäude selbst nicht

betreten habe, sehe man daran, dass sie sonst alle drei gleichzeitig

festgenommen worden wären, und es habe dort auch eine Videoüberwachung (Akten

S. 643).

Der

Berufungskläger 3 gab an, sie hätten lediglich an der Klingel nach dem Namen

der «Freundin des Kollegen» geschaut. Sie seien dabei von zwei älteren Leuten

beobachtet worden, der ältere Herr habe «so etwas wie eine Kaffeemaschine»

getragen. Er habe diesem Mann daher die Haustüre offengehalten, und der Herr

habe die Kaffeemaschine «im Fahrzeug deponiert». Da sie den Namen der Freundin

an der Klingel nicht gefunden hätten, seien sie wieder gegangen (Akten S. 648).

Im späteren Verlauf sagte er aus, sie hätten bemerkt, dass eine Polizistin sie

beobachte. Sie hätten diese täuschen wollen und seien deshalb in Richtung des

Hauses gelaufen. Dort hätten sie lediglich 3–4 Minuten vor der Klingel

gestanden und seien nie im Haus gewesen (Akten S. 651). Auf weitere Nachfrage

berichtigte er, er sei doch im Gebäude gewesen (Akten S. 654, 656). Bei der

zweiten Einvernahme am 9. Dezember 2016 gab der Berufungskläger 3 an, sie seien

ins Gebäude hineingegangen um sich vor einer Frau zu verstecken, die sie

verfolgt habe, und das sei eine Polizistin gewesen. Als sie ins Haus hätten

gehen wollen, hätten «eine alte Frau und ein alter Mann eine Kaffeemaschine

getragen» und er habe dem Mann die Tür aufgehalten (Akten S. 660). Zur

Verbindung zum Berufungskläger 2 gab er zunächst an, er habe «den Chauffeur»

nicht gekannt, und sie hätten ihm CHF 120.– für die Fahrt gegeben. Der

Mann sei ein Taxichauffeur für Privatfahrten gewesen (Akten S. 652). Er habe

ihn zum ersten Mal getroffen, und er sei Araber. Als ihm der Namen des

Berufungsklägers 2 genannt wurde, sagte er plötzlich, das sei sein Cousin

(Akten S. 654). Der Berufungskläger 2 sei aber nur bis zur Treppe

mitgegangen (Akten S.655).

2.4.5

Gestützt

auf diese Aussagen und Darstellungen steht für das Gericht ausser Frage, dass

sich alle drei Berufungskläger bereits vor der Einreise in die Schweiz gekannt

haben, dies zumal die Berufungskläger 2 und 3 sogar miteinander verwandt sind.

Alle drei haben – wenn auch der Berufungskläger 2 nur kurz – die Liegenschaft [...]

zwecks Begehung eines Einbruchdiebstahls betreten. Die Geschichte mit der

Kaffeemaschine ist überdies nicht glaubhaft, da sie erstens von der Fahndungspatrouille

nicht bestätigt wurde und zweitens sie auch unter den drei Berufungsklägern wie

dargelegt nicht stimmig ist. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers 1

lässt mit Replik vom 7. Oktober 2019 verlauten, er sei von den beiden Berufungsklägern

Dispositiv

2 und 3 per Brief und WhatsApp kontaktiert worden. Demnach soll der

Berufungskläger 2, obschon er bei seiner Einvernahme weder ein älteres Paar

noch eine Kaffeemaschine erwähnt hat, angeblich bestätigt haben, dass die

anderen beiden Berufungskläger einer älteren Person mit einer Kaffeemaschine

geholfen hätten. Der Berufungskläger 3 habe ihm mitgeteilt, dass eine alte Frau

die Maschine getragen habe, er habe sie ihr abgenommen und in das Auto der Frau

gelegt (Replik S. 4).

2.5

2.5.1 Hausfriedensbruch

im Sinn von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein

Haus, eine Wohnung, einen umfriedeten Garten etc. unrechtmässig eindringt oder,

trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Diese

Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, wer

sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütztes Rechtsgut

ist somit das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über einen

bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu

betätigen (BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33). Dabei muss der Wille des Berechtigten,

dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich

erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen ergeben. Auf der

subjektiven Seite wird Vorsatz verlangt, das heisst das Wissen und der Willen,

das Hausrecht des Opfers zu verletzen und um die Unrechtmässigkeit des

Eindringens bzw. Verbleibens (Delnon/Rüdy, in:

Basler Kommentar StGB, Band II, 4. Aufl. 2019, Art. 186 N 5, 24 und

35). Die geschützten Objekte sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Geschützt

sind Häuser, d. h. nach der Definition des Bundesgerichts «jede einen oder

mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene

Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten

besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen

frei zu betätigen» (BGE 108 IV 33 E. 5a S. 39).

2.5.2 Wie

dargelegt steht fest, dass die Berufungskläger 1 und 3 die Liegenschaft gegen

den Willen der berechtigten Mieter betreten haben. Der Eingangsbereich und das

Treppenhaus des Mehrfamilienhauses fallen fraglos unter den von Art. 186 StGB

geschützten Raum. Es ist nicht denkbar, dass die Mieter sich damit einverstanden

erklärt hätten, den Berufungsklägern Zutritt zum Haus zum Zwecke des Einbruchs

und des Diebstahls zu gewähren, was sich im Übrigen auch aus dem gestellten

Strafantrag ergibt (angefochtenes Urteil S. 4). Dies hat auch «nur» für ein

Verstecken vor der Polizei zu gelten, was ohnehin als reine Schutzbehauptung zu

qualifizieren ist. Hätten die beiden Berufungskläger 1 und 3 die zivile

Polizistin tatsächlich vorher schon bemerkt bzw. die Frau als solche erkannt,

dann hätten sie kaum das Haus betreten, und dies erst noch ausgerüstet mit

Handschuhen und Schraubenzieher. Da der Berufungskläger 3 in seiner Berufung

den Schuldspruch der Vorinstanz überdies nicht anficht und er diesbezüglich

auch nichts zu seinen Gunsten vorbringt, ist dieser Schuldspruch ohnehin in

Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. 1.4.2 und E. 2.2.3).

Wie die

Vorinstanz bezüglich des Berufungsklägers 2 richtig darlegt, ist es

unerheblich, ob dieser selbst die Liegenschaft überhaupt betreten hat, wobei

auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil

S. 5). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sich wie oben ausgeführt (E.

2.4.5) alle drei Berufungskläger bereits vor der Reise gekannt haben und sie

mit dem gemeinsamen Entschluss nach Basel gefahren sind, hier Diebstähle zu

begehen. Der Berufungskläger 2 hat das Auto gefahren und ist während der Zeit,

als die beiden anderen Berufungskläger im Haus waren, um den Block gefahren,

sei es um «Schmiere» zu fahren oder sei es, um sich in Fluchtposition zu

bringen, sobald die anderen wieder aus dem Gebäude gekommen wären. Er war daher

bei der Tatplanung und auch bei der Sicherung und Überwachung des Tatorts klar

beteiligt, und sein Beitrag durch das Fahren des Fluchtautos war unabdingbar

für den Erfolg eines Einbruchdiebstahls. Er ist demnach als Mittäter zu

qualifizieren.

Insgesamt ist

der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB sowohl in objektiver

als auch in subjektiver Hinsicht für alle drei Berufungskläger erfüllt.

3.

3.1 Hinsichtlich

des versuchten Diebstahls erwog das Strafgericht in detaillierter Abgrenzung

des Versuchs von der Vorbereitungshandlung, dass mindestens zwei der drei

Beurteilten mit Schraubenzieher und Handschuhe ausgestattet die Liegenschaft

betreten und sich dort einige Minuten aufgehalten hätten. Sie hätten das

Gebäude fluchtartig verlassen, sich der Tatwerkzeuge entledigt sowie versucht,

die Polizei durch Vorspielen eines Liebespaars zu täuschen. Der Dritte habe das

Fluchtfahrzeug fahrend bereitgehalten. Der Unrechtsgehalt ihrer Tat sei allen

dreien daher bewusst gewesen. Sie hätten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs

erfüllt und damit auch einen wesentlichen Bestandteil des Einbruchdiebstahls.

Zudem seien sie in die Privatsphäre der Mieter eingedrungen mit dem Ziel,

Diebstähle zu begehen. Sie hätten alles Notwendige zur Ausführung der Tat

unternommen und das Delikt sei nur deshalb im Versuchsstadium steckengeblieben,

weil sie von der Fahndung beobachtet worden seien und sie sich nicht mehr in

Sicherheit hätten wiegen können (angefochtenes Urteil S. 6).

3.2

3.2.1 Der

Berufungskläger 1 führt diesbezüglich aus, er habe es zwar in Erwägung gezogen,

einen Einbruchdiebstahl durchführen zu wollen, ein konkretes Umsetzen eines

Entschlusses sei allerdings bis zum Zeitpunkt der Festnahme nicht erfolgt. Zu

einem Einbruchsversuch sei es schon deshalb nicht gekommen, da sie gewusst

hätten, dass man ihnen auf den Fersen gewesen sei (Berufungserklärung vom 5.

April 2019 S. 2). Ausserdem werde ihnen versuchter Diebstahl in einer

Privatwohnung vorgeworfen, und die Tatausführung beginne deshalb nicht schon

mit dem Betreten des Gebäudes (Berufungsbegründung vom 12. Juli 2016 S. 2).

3.2.2 Der

Berufungskläger 2 bringt vor, er habe die Liegenschaft gar nicht betreten, es

habe höchstens eine straflose Vorbereitungshandlung vorgelegen. Er sei auch

nicht der Fluchtfahrer gewesen, da sich die Idee zum Einbruch spontan ergeben

und deshalb auch keine Arbeitssteilung bestanden habe. Ausserdem ergebe es

keinen Sinn, wenn er mit dem Auto quer durch das Quartier gefahren sein solle,

da den anderen Berufungsklägern dadurch die Flucht nicht hätte gelingen können.

Er sei daher auch nicht als Mittäter zu qualifizieren (Berufungsbegründung vom

30. Juli 2019 S. 4).

3.2.3 Der

Berufungskläger 3 bringt einzig vor, er habe die Schwelle zum Versuch gar nicht

überschritten, denn dieser beginne nicht bereits mit dem Betreten eines

Gebäudes (Berufungsbegründung vom 1. Juli 2019 S. 2).

3.3 Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort aus, die Berufungskläger 1

und 3 hätten sich mehrere Minuten lang in der Liegenschaft aufgehalten. Eine

nachvollziehbare Aussage, was sie darin gemacht hätten, würden sie schuldig

bleiben. Sie hätten sich vielmehr ans Werk gemacht, indem sie die Handschuhe

angezogen und die Wohnungstüren im Gebäude mit dem Einbruchwerkzeug überprüft

hätten (Berufungsantwort vom 5. September 2019 S. 3).

3.4

3.4.1 Den

Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt

vollumfänglich zu folgen. Zunächst lässt sich dem Polizeirapport vom 22.

November 2016 bezüglich des versuchten Diebstahls entnehmen, dass am Tatort [...],

genauer bei den Garagenboxen, bei denen sich die Berufungskläger 1 und 3

versteckten bzw. sie sich als küssendes Paar ausgaben, je ein Paar Handschuhe

und ein in die Erde gesteckter Schraubenzieher sichergestellt werden konnten

(Akten S. 600). Unter den Effekten des Berufungsklägers 1 befand sich eine

Taschenlampe, welche bei der Personenuntersuchung am Tatort in dessen linker

Jackentasche gefunden wurde (Akten S. 602). Im Tatfahrzeug (Audi) wurden

ausserdem eine weitere Taschenlampe und ein Paar Handschuhe sichergestellt

(Akten S. 603). Gemäss den erstellten DNA–Profilen konnte diese

Taschenlampe aus dem Audi dem Berufungskläger 3 zugeordnet werden (Akten S.

685).

3.4.2 Dass

die sichergestellten Gegenstände den Berufungsklägern gehören, ergibt sich auch

aus den jeweiligen Aussagen im Rahmen der Einvernahme vom 23. November 2016:

Der Berufungskläger 1 gab an, dass ihm die Taschenlampe gehöre, die man in

seinen Effekten gefunden habe. Er brauche diese auf dem Campingplatz. Auch das

Paar Handschuhe, welches man im Garten gefunden habe, sei seines (Akten S. 631;

«cremefarbig mit Lederbund», Akten S. 632). Den Schraubenzieher habe der

Berufungskläger 3 dabeigehabt (Akten S. 631). Der Berufungskläger 2 sagte

aus, dass die Taschenlampe aus dem Auto ihm gehöre (Akten S. 644, 645). Der

Berufungskläger 3 gab zu, dass das andere Paar Handschuhe seine gewesen seien

(«die grau-grünen aus Plastik», Akten S. 649). Sie hätten die Handschuhe

bei der Garage versteckt als die Polizei gekommen sei. Er habe sie dabeigehabt,

da er als Gärtner in Mulhouse arbeite (Akten S. 649). Er habe die

Handschuhe weggeworfen, da die Polizei die Pistole gezogen habe und er Angst

gehabt habe (Akten S. 650). Auf Nachfrage gab er schliesslich zu, er selbst

habe den Schraubenzieher in der Hecke versteckt («Doch, ich war’s», Akten S.

650). Sie seien im Gebäude gewesen, es seien viele Leute dort gewesen und dann

hätten sie den Schraubenzieher versteckt (Akten S. 651). Den Schraubenzieher

habe er bei sich gehabt «um zu stehlen», «vielleicht auch für Häuser» (Akten

S. 651). Sie hätten nicht genau gewusst «was es dort gibt», vielleicht

hätten sie auch Fahrräder gestohlen (Akten S. 655).

Aus diesen

Aussagen und Darstellungen ergibt sich fraglos, dass die beiden Berufungskläger

1 und 3 mit den genannten Gegenständen das Gebäude in Diebstahlabsicht betreten

haben.

3.5

3.5.1 Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1

StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und

seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152, 131 IV

100 E. 7.2.1 S. 103). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des

Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in

eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen

haben. Als relevante Handlung gilt jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich

der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten

entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr

gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der

Absicht erschweren oder verunmöglichen. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach

zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage

festzustellen (BGE 140 IV 150 E.3.4 S. 152, 83 IV 142, E. 1a S. 144 ff). Beim

versuchten Diebstahl nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 StGB muss der

Täter also den Vorsatz haben, eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung

wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Ausserdem muss er mit

der Ausführung des Diebstahls begonnen haben. Beim Tatbestand des Einbruchdiebstahls

ist der Versuch bereits anzunehmen, wenn der Täter im Begriffe ist, räumliche

Hindernisse oder Zugangssperren zu überwinden bzw. dies bereits teilweise getan

hat, oder wenn der Täter sich in unmittelbarer Nähe des Objekts, in das er

eindringen will, auf die Lauer legt (Niggli/Maeder,

in: Basler Kommentar StGB, Band II, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 9, 18), oder

üblicherweise mit Beginn des Eindringens in das Gebäude (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar StGB, Band II, 4. Aufl. 2019,

Art. 139 N 81).

3.5.2 Dass

die Berufungskläger [...] einen Einbruchdiebstahl oder generell einen Diebstahl

begehen wollten, ergibt sich bereits aus ihren eigenen Aussagen (vgl. oben E.

2.4.3). Der Aufenthalt in der Liegenschaft dauerte gemäss der Anklageschrift

vom 25. April 2018 von 14:35 Uhr bis 14:50 Uhr (Akten S. 795), was auch im

erstinstanzlichen Urteil übernommen wurde (angefochtenes Urteil S. 2). Dies

erscheint plausibel, da der Berufungskläger 2 in diesem Zeitraum – nach einer

Wartephase im Fahrzeug – einmal um den ganzen Block gefahren ist (Akten S. 598,

599). Zwar gab der Berufungskläger 1 bei der Einvernahme am 23. November 2016

noch an, sie seien nur «ca. 2–3 Minuten» im Gebäude gewesen (Akten S. 634),

nach Angaben des Berufungsklägers 3 seien dies «3–4 Minuten» gewesen (Akten

S. 651). In ihren Berufungen bringen sie diesbezüglich jedoch nichts

Gegenteiliges vor. Unabhängig davon, ob der Aufenthalt nun weniger oder

deutlich mehr als 4 Minuten gedauert hat, erachtet es das Gericht als äusserst

unwahrscheinlich, dass die beiden Berufungskläger 1 und 3 in dieser Zeit

lediglich die Klingelschilder angeschaut oder im Treppenhaus des

Mehrfamilienhauses herumgestanden haben sollen. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass sie sich entweder nach einer Wohnung umgesehen haben, in die sie

allenfalls hätten einbrechen können oder aber Ausschau nach Fahrrädern gehalten

haben, welche sie hätten aufbrechen oder stehlen können. Durch das Wegwerfen

und Verstecken der Einbruch- bzw. Diebstahlwerkzeuge wird diese Annahme zudem

verstärkt, ebenso durch das Vortäuschen eines Liebespaares vor der Polizei.

Unerheblich ist mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zudem, dass

sie lediglich das Mehrfamilienhaus betraten und nicht schon eine der Wohnungen,

da sie bereits dadurch in die Privatsphäre der jeweiligen Bewohner eingedrungen

sind. Dass es nicht zur Tatausführung kam, ist einzig auf das Eingreifen durch

die Polizei und damit auf äussere Umstände zurückzuführen. Mit ihrem Verhalten überschritten

die Berufungskläger die Schwelle zum Versuch des Diebstahls, wie auch die

Vorinstanz richtig ausführt. Zum Berufungskläger 2 ist bezüglich der

Mittäterschaft auf das bereits Gesagte zu verweisen (Fluchtwagenfahrer, vgl.

oben E. 2.5.2).

Insgesamt sind damit

die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 1

StGB für alle drei Berufungskläger erfüllt und der Schuldspruch ist in

Abweisung der Berufungen zu bestätigen.

4.

4.1

4.1.1 Bei

der Strafzumessung hat das Strafgericht zunächst geprüft, ob für die beiden

Straftatbestände des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gleichartige Strafen

auszusprechen sind. Es hat dies aufgrund des engen sachlichen Konnexes

(Einbruchdiebstahl) zu Recht bejaht. Eine Geldstrafe erachtete es als nicht

zweckmässig, da alle drei Berufungskläger im Ausland unter sehr bescheidenen

Verhältnissen leben würden. Aus diesem Grund wurde für beide Delikte eine

Freiheitsstrafe auferlegt. Bezüglich des objektiven Tatverschuldens hielt es

fest, dass der strafbare versuchte Diebstahl nicht besonders weit

fortgeschritten gewesen und das Verschulden daher am unteren Rand anzusiedeln

sei. Allerdings seien alle drei Berufungskläger einzig zur Deliktsbegehung in

die Schweiz eingereist, sie seien routiniert und professionell vorgegangen,

indem sie vorgängig einen gemeinsamen Tatplan ausgearbeitet und arbeitsteilig

gehandelt hätten. Es habe sich ausserdem um Privatwohnungen gehandelt, was sich

als traumatisch und einschneidend für die betroffenen Mieter hätte auswirken

können. In subjektiver Hinsicht seien sie von rein finanziellen Motiven

geleitet worden, weshalb insgesamt eine Einsatzstrafe von 4 Monaten

ausgesprochen wurde (angefochtenes Urteil S. 8, 9)

In Anwendung von

Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt erhöht. Da

der Hausfriedensbruch ein Begleitdelikt des versuchten Diebstahls darstelle,

wurde eine Erhöhung von einem Monat als angemessen erachtet. Zudem seien die

Berufungskläger 2 und 3 mehrfach einschlägig vorbestraft. Dies rechtfertige

eine weitere Erhöhung um jeweils einen Monat, womit für beide eine

Freiheitsstrafe von insgesamt 6 Monaten ausgesprochen wurde. Da gegen den

Berufungskläger 1 keine Vorstrafen vorlägen, bleibe es bei ihm hingegen bei 5

Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft wurde in Anwendung

von Art. 51 StGB jeweils allen dreien angerechnet. Bei den beiden

Berufungsklägern 2 und 3 sei weiter von einer schlechten Sozialprognose

auszugehen, da keine nach Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstigen Umstände

vorliegen würden: Beide würden nicht über einen Berufslehrabschluss verfügen,

der Berufungskläger 2 sei lediglich auf Abruf als Erntehelfer tätig und der

Berufungskläger 3 werde von der französischen Arbeitslosenkasse unterstützt.

Aus diesen Gründen wurde die Freiheitstrafe unbedingt vollziehbar

ausgesprochen. Der Berufungskläger 1 müsse trotz laufender Verfahren im Ausland

noch als Ersttäter gelten und es müsse daher eine positive Legalprognose

gestellt werden. Das Strafgericht gewährte ihm den bedingten Vollzug gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB bei einer Probezeit von zwei Jahren (angefochtenes

Urteil S. 9, 10).

4.1.2 Die

Berufungskläger bringen im Berufungsverfahren bezüglich dieser Strafzumessung

nichts vor und auch die Staatsanwaltschaft ficht sie mit ihrer Berufung nicht

an. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist überzeugend, rechtlich nicht zu

beanstanden und es ist ihr daher vollumfänglich zu folgen.

4.2 Der

Berufungskläger 2 war mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Landschaft vom 30. Juni 2016 aufgrund grober Verkehrsregelverletzung zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren

verurteilt worden (Akten S. 69). Die Vorinstanz verlängerte diese Probezeit

gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um ein weiteres Jahr (angefochtenes Urteil, S.

10). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Probezeit am 29. Juni 2018

abgelaufen ist. Gemäss Art 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf jedoch nicht mehr

angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen

sind. Dasselbe muss für eine Verlängerung der Probezeit gelten. Die Probezeit

kann somit aus formellen Gründen nicht verlängert werden.

4.3

4.3.1 Gemäss

Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verweist das Gericht den Ausländer aus der Schweiz,

wenn er wegen Diebstahls nach Art. 139 in Verbindung mit Hausfriedensbruch

gemäss Art. 186 StGB verurteilt wird. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann das

Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das

Strafgericht führte diesbezüglich in seinem Urteil aus, dass es sich bei allen

drei Berufungsklägern um Kriminaltouristen handeln würde. Das

Freizügigkeitsabkommen würde daher nicht zur Anwendung gelangen. Das

öffentliche Interesse an der Fernhaltung wiege schwer und es stünden diesem

keine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz entgegen. Ein Härtefall

wurde ebenfalls verneint, da weder das persönliche noch das berufliche

Fortkommen durch den Landesverweis tangiert würden. Es erachtete daher einen

Landesverweis von fünf Jahren als dem Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen angemessen. Aufgrund der serbischen Staatsangehörigkeit des

Berufungsklägers 1 wurde verfügt, dass der Landesverweis im Schengener

Informationssystem (SIS) einzutragen sei (angefochtenes Urteil S. 10, 11).

4.3.2 Auch

diesbezüglich bringen die Berufungskläger im Berufungsverfahren nichts vor. Den

umfassenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen.

Ein Landesverweis von weniger als fünf Jahren ist von Gesetzes wegen nicht

möglich (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die drei Berufungskläger sind für fünf Jahre

des Landes zu verweisen und der Landesverweis des Berufungsklägers 1 ist im SIS

einzutragen.

4.4 Ebenso

sind sämtliche Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände (Taschenlampe,

Handschuhe, Mobiltelefon, Schal, Schraubenzieher und Verwertungserlös des Audi

A4 Avant) sowie beschlagnahmte Geldbeträge zu bestätigen (vgl. angefochtenes

Urteil S. 12–14)

5.

5.1

5.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat im erstinstanzlichen Verfahren – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche

kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015

E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

5.1.2

Da alle drei Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen versuchten

Diebstahls und Hausfriedensbruch schuldig gesprochen werden, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger 1 für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 2'895.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

1'000.– (Verrechnung mit dem Kostendepot von CHF 1'251.75), der Berufungskläger

2 Kosten in Höhe von CHF 4'094.– und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(Verrechnung mit Kostendepot von CHF 477.60), und der Berufungskläger 3 Kosten

in Höhe von CHF 5'093.10 sowie ebenfalls eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–

(Verrechnung mit Kostendepot von CHF 1'800.10).

5.2

5.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

5.2.2 Die

Berufungskläger unterliegen mit ihren Anträgen vollumfänglich, weswegen ihnen die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer jeweiligen

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.3 Den

amtlichen Verteidigern wird jeweils ein Honorar aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Die mit Honorarnoten vom 7. Oktober 2019 (Berufungskläger 1),

18. Mai 2020 (Berufungskläger 2) und 22. Juli 2021 (Berufungskläger 3) geltend

gemachten Aufwendungen von 7,10, 7,25 bzw. 9,17 Stunden zu einem Stundenansatz

von CHF 200.– erscheinen angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen und

die Mehrwertsteuer (mit Ausnahme für Rechtsanwalt [...], Berufungskläger 1,

aufgrund seines Geschäftssitzes in Deutschland) werden erstattet. Für die

Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

Gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger, der zu den Verfahrenskosten verurteilt

wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies ist vorliegend bei

allen drei Berufungsklägern der Fall.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Einzelgerichts in Strafsachen vom

23. Oktober 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Freisprüche von der Anklage der

versuchten Sachbeschädigung (A____, B____, C____);

- Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs

gemäss Art. 186 StGB (C____);

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände (C____);

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (A____, B____, C____).

A____

wird in Abweisung

seiner Berufung des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig

erklärt. Er wird verurteilt zu 5 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. November 2016 bis 23. Dezember 2016

(31 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1,

186, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art.

336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem eingetragen.

Die beschlagnahmte Taschenlampe (Verzeichnisnummer 133650,

Pos. 1003) und das Paar Freizeithandschuhe (A009533 und A009534) werden in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches eingezogen und

vernichtet.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'895.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das Kostendepot von A____ im Betrage von CHF 1‘251.75 wird

mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger von A____, Rechtsanwalt [...], werden

für die zweite Instanz mehrwertsteuerbefreit ein Honorar von CHF 1'433.30

und ein Auslagenersatz von CHF 50.–, somit total CHF 1'483.30, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

B____ wird

in Abweisung seiner Berufung des versuchten Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. November

2016 bis 23. Dezember 2016 (31 Tage), in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 186, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches

sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

B____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

Die gegen B____

am 30. Juni 2016 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 2

Jahre sowie die Busse in Höhe von CHF 600.–, wird in Anwendung von Art. 46

Abs. 5 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Verzeichnisnummer 134121,

Pos. 02) wird unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die

beschlagnahmte Taschenlampe, das Paar Handschuhe und der schwarze Schal

(Verzeichnisnummer 134121, Pos. 2–5) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und

2 des Strafgesetzbuches eigezogen und vernichtet. Der Verwertungserlös des

beschlagnahmten Fahrzeugs Audi A4 Avant, grau, in Höhe von CHF 230.– bleibt zu

Handen wes Rechts beschlagnahmt.

B____

trägt die Kosten von CHF 4'094.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Das Kostendepot von B____

im Betrage von CHF 477.60

wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Der amtlichen Verteidigerin von B____, Advokatin [...], werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'834.– und ein Auslagenersatz von

CHF 50.05, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 145.05, somit total

CHF 2'029.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

C____ wird in Abweisung seiner

Berufung – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch – des versuchten

Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. November

2016 bis 23. Dezember 2016 (31 Tage), in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 186, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches

sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

C____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

C____

trägt die Kosten von CHF 5'093.10 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Das Kostendepot von C____

im Betrage von CHF

1‘800.10 wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Der amtlichen Verteidigerin von C____, Advokatin [...], werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'450.– und ein Auslagenersatz von

CHF 42.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 114.95, somit total

CHF 1'607.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Anja

Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).