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Entscheid

SB.2019.49

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

15. Dezember 2020Deutsch36 min

Anklageschrift wurde A____ demgegenüber freigesprochen. Des Weiteren wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.49

URTEIL

vom 15.

Dezember 2020

Mitwirkende

lic.

iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Patrizia Schmid,

Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller , Dr. Heidrun

Gutmannsbauer ,

Prof.

Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius

Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o JVA Bostadel,

6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Berufungsbeklagte

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts vom 6. Februar 2019

betreffend

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel) sowie

mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 6. Februar 2019 wurde A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs.

2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenbegehung) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und kostenfällig zu 5½ Jahren

Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. An die Freiheitsstrafe

wurde die bereits erstandene Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft

seit dem 5. Februar 2018 angerechnet. Von der Anklage des Verbrechens nach

Art. 19 Abs. 2 lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (gewerbsmässiger Handel)

sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 1.1.1a der

Anklageschrift wurde A____ demgegenüber freigesprochen. Des Weiteren wurde A____

in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes

verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) eingetragen wurde.

Zudem wurde mit

genanntem Urteil B____ nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des

Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) sowie

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu 3¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Mit Bezug auf B____

ist das Urteil vom 6. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen. Demgegenüber

meldete A____ am 14. Februar 2019 gegen dieses Urteil Berufung an und reichte

mit Eingabe vom 17. April 2019 seine Berufungserklärung ein. Der

Berufungskläger beantragt, er sei wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von maximal 3½ Jahren, unter

Anrechnung der bisher erstandenen Haft, sowie einer Busse von CHF 300.– zu

verurteilen. Überdies sei ihm das beschlagnahmte Smartphone Samsung Galaxy A7

(Verzeichnis 141224, Pos. 1001) zurückzugeben. Schliesslich sei ihm die amtliche

Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

Mit Verfügung

vom 24. April 2019 bewilligte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung.

Die

Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], erklärte ihrerseits mit Eingabe vom

29. April 2019 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 6. Februar 2019. Sie

beantragt, der Berufungskläger sei für die Veräusserung der in der

Anklageschrift genannten Gesamtmenge von total 3‘610,8 Gramm Heroingemisch

sowie zusätzlich zu den Schuldsprüchen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b

des Betäubungs­mittelgesetzes wegen Gewerbsmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit.

c des Betäubungs­mittelgesetzes sowie hinsichtlich des Vorfalls vom 28. April

2016 auch des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig zu sprechen. Sowohl die ausgesprochene Freiheitsstrafe als auch die

Dauer der Landesverweisung seien angemessen zu erhöhen. Ansonsten sei das

erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Die

Staatsanwaltschaft hielt mit Begründung der Anschlussberufung vom 3. Juni 2019

an ihren Rechtsbegehren gemäss Anschlussberufungserklärung vom 29. April 2019

fest. Mit Eingabe vom 30. September 2019 reichte der Berufungskläger seine

Berufungsbegründung und Berufungsantwort ein. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft

am 31. Oktober 2019 repliziert.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2020 ist der Berufungskläger befragt

worden und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt,

wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. In Konkretisierung ihrer

Anträge beantragt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafmasses die

Verurteilung des Berufungsklägers zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren

sowie die Ausfällung der gesetzlich maximal möglichen Dauer der obligatorischen

Landesverweisung von 15 Jahren. Die Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der

Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass

er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt

sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO.

Beide Parteien

haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen

innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400

Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Auf die Berufung und die Anschlussberufung

ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können

beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art.

401.

Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich

diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Die

Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz

bezüglich des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) (grosse Gesundheitsgefährdung und

Bandenbegehung), die Strafzumessung sowie den Einzug und die Verwertung des

Mobiltelefons Samsung Galaxy A7 (Verzeichnis 141224, Pos. 1001). Demgegenüber

bezieht sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Freisprüche

des Berufungsklägers von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2

lit. c des Betäubungsmittelgesetzes (gewerbsmässiger Handel) und der Anklage

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 1.1.1a der

Anklageschrift, die Strafzumessung sowie auf die erstinstanzlich ausgesprochene

Dauer der Landesverweisung.

Dementsprechend

ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass der Schuldspruch gegen den

Berufungskläger wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss

Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die diesbezüglich ausgesprochene Busse von CHF

300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die

Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme des Mobiltelefons

Samsung Galaxy A7 (Verzeichnis 141224, Pos. 1001) sowie die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren von keiner Seite

angefochten worden und somit in (Teil-) Rechtskraft erwachsen sind.

2.

2.1

In

der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2018 wird dem

Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, als Teil einer Bande in gehobener

Stellung im Zeitraum vom 18. Januar 2017 bis zum 5. Februar 2018

mindestens 3‘610.8 Gramm Heroin veräussert und Anstalten für den

gewinnbringenden Verkauf weiterer 505 Gramm Heroin getroffen zu haben. Überdies

soll der Berufungskläger vor seinem Anschluss an die Heroinhändlerbande am 28.

April 2016 den separat verfolgten C____ bei einer Heroinübergabe von 5 Gramm

begleitet haben.

2.2

Die

Vorinstanz erachtete den Anklagevorwurf weitgehend als erstellt, nahm aber

bezüglich der veräusserten Heroinmenge eine Reduktion im Umfang von insgesamt

380.

Gramm vor. Überdies erfolgte hinsichtlich der Heroinübergabe von 5 Gramm

vom 28. April 2016 ein Freispruch.

2.3

Der

Berufungskläger anerkennt grundsätzlich seine Beteiligung an den ihm zur Last

gelegten Drogenaktivitäten, doch wird von ihm – wie bereits vor erster Instanz

– der Deliktszeitraum, die Intensität sowie seine Rolle bestritten. Da die

konkreten Strukturen der Gruppierung nicht bekannt seien, sei «in dubio pro reo»

von einer untergeordneten Rolle der hier tätigen Personen auszugehen. Seine

Haupttätigkeit habe darin bestanden, Bestellungen entgegen zu nehmen und weiterzuleiten,

was weder grosse Kenntnisse noch hohe Kompetenzen erfordere. Zum Teil habe er

die Ware auch selber geliefert, was eher für einen tiefen Rang spreche.

Überdies habe er keine Wohnungen gemietet, welche als Unterkunft für die

Bandenmitglieder sowie Drogenlagerstätte gedient hätten. Er habe im Gefüge

sicherlich keine zentrale Rolle innegehabt, sondern sei vielmehr ein blosser

Gehilfe gewesen, der finanziell kaum profitiert habe.

3.

3.1

Hinsichtlich

des Deliktszeitraums ist aufgrund der überwachten Telefongespräche sowie

zahlreicher weiterer Beweismittel erstellt, dass der Berufungskläger vom

18.

Januar 2017 bis zu seiner Festnahme am 5. Februar 2018 zahlreiche

Betäubungsmittelkonsumenten mit Heroin beliefert hat. Werden die umfangreichen

Telefonkontrollen ab dem 18. Januar 2017 gemeinsam mit den polizeilichen

Beobachtungen vom 25. Januar 2017 sowie der am 27. Januar 2017

angeordneten Observation des Berufungsklägers gewürdigt, so ergibt sich ein

umfassendes Bild der abgewickelten Transaktionen. Zudem korrespondieren alle

diese aktenkundigen Ermittlungserkenntnisse mit den Aussagen der

Heroinkonsumentin D____, wonach der Berufungskläger zu Beginn persönlich zu den

Übergaben erschienen sei, dann aber verschiedene Läufer – so z.B. [...] –

geschickt habe (Akten S. 2026 ff., 2371 ff., 3193 ff.). Im Einzelnen kann

diesbetreffend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen mit den entsprechenden

Aktenstellen auf S. 34 bis 40 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen

werden. Sodann steht aufgrund der Ermittlungsergebnisse weiter fest, dass der

Berufungskläger nicht nur während seinen Aufenthalten in Basel dem hiesigen

unbefugten Drogenhandel nachgegangen ist, sondern die Bandengeschäfte auch vom

Ausland aus nahtlos weitergeführt hat. Dabei nahm er auch während seines

Aufenthaltes in Albanien Heroinbestellungen entgegen und leitete diese an die

Läufer in der Schweiz weiter (vgl. Akten S. 306 f., 340 f., 436 f., 504 f.).

3.2

Was

die Rolle des Berufungsklägers innerhalb der albanisch-stämmigen Gruppierung

betrifft, so gilt es zunächst ein überwachtes Telefongespräch (Akten S. 3352)

sowie eine SMS-Nachricht (Akten S. 3353), beide vom 12. Juni 2017,

hervorzuheben. Darin erklärt der Berufungskläger einem unbekannt gebliebenen

Albaner mit der Telefonnummer [...], dass «ein Junge» ihm die Arbeit «kaputt

gemacht» und ihm alle Nummern gestohlen habe. Der Berufungskläger habe diesen

zunächst zum Partner gemacht, um ihm zu helfen. In der Folge habe dieser «Junge»

aber versucht, ihn zu stürzen. Er werde sich darum kümmern, wenn er wieder in

Albanien sei. Bereits vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der

Berufungskläger innerhalb der Gruppierung eine durchaus übergeordnete Stellung

mit nicht unbedeutenden Entscheidkompetenzen innehatte und – entgegen seinen

Ausführungen in der Berufungsbegründung sowie anlässlich der Hauptverhandlung

vor Appellationsgericht – keineswegs lediglich ein unbedeutender Gehilfe war.

Für diese erhöhte Position spricht sodann der Umstand, dass der Berufungskläger

– wie bereits dargelegt wurde – die Drogenbestellungen sogar im Ausland

entgegennahm. Ferner legte er die Verkaufs- sowie die Übergabemodalitäten fest

(vgl. beispielsweise Akten S. 2068 f., 2710 f., 1653 f., TK-Protokolle,

Separatbeilage, Band 2, S. 1 ff.; TK-Protokolle, Separatbeilage, Band 3, S. 1

ff.) und knüpfte zumindest den Kontakt zum Vermieter der konspirativen Wohnung

an der [...]strasse [...] in Basel (vgl. Akten S. 3192 f.). Weiter ist

erstellt, dass der Berufungskläger die von ihm entgegengenommen Drogenbestellungen

nur ausnahmsweise persönlich ausführte. In der Regel leitete er sie an seine

Läufer weiter, welche das Heroingemisch im Betäubungsmittellager

beziehungsweise in deren Unterkunft an der [...]strasse [...] respektive [...]strasse

[...] in Basel erhältlich machten und im Austausch Ware gegen Geld auslieferten

(vgl. Akten S. 1653 f., 1747 f., 2124 ff., erstinstanzliches Protokoll S. 4 f.).

4.

In Ziff. 1.1.1 a

der Anklageschrift wird dem Berufungskläger vorgeworfen, am 28. April 2016

zwischen 13:00 und 13:15 Uhr in der [...]strasse in Basel C____ bei einer

Übergabe von mindestens 5 Gramm Heroingemisch begleitet zu haben. Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger in diesem Punkt vom Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz frei. Die Vorderrichter erwogen zusammengefasst, in

diesem Zusammenhang sei weder ein allfälliger Tatbeitrag noch eine

Tatherrschaft des Berufungsklägers rechtsgenüglich nachgewiesen (vgl.

angefochtenes Urteil S. 40). In ihrer Anschlussberufungsbegründung stellt sich

die Staatsanwaltschaft demgegenüber auf den Standpunkt, der Berufungskläger

habe bei seiner Begleitung von C____ durch sein konkludentes Verhalten – auch

wenn er weder das Heroingemisch eigenhändig übergeben noch den Kaufpreis dafür

entgegengenommen habe – geduldet, dass jener eine Gefahr für die Gesundheit

mindestens dieses einen Abnehmers, sehr wahrscheinlich aber noch weiterer

Konsumenten, geschaffen habe.

Abgesehen von

der sich aus Überwachungsfotos (vgl. Akten S. 1606, 1595 f.) ergebenden und

nicht bestrittenen Anwesenheit des Berufungsklägers zum inkriminierten

Zeitpunkt ist aufgrund der Akten hinsichtlich dieses Vorfalls nichts Weiteres

nachgewiesen. Der Berufungskläger bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt

und gab anlässlich der Hauptverhandlung von Appellationsgericht zu Protokoll,

er wisse nicht mehr, wer C____ sei (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).

Die blosse

passive Anwesenheit bei einer Drogenübergabe vermag nur dann eine strafbare

Hilfeleistung zu begründen, wenn sie für den Täter einen psychischen Rückhalt

bildet und überdies beim Gehilfen ein entsprechender Vorsatz nachweisbar ist

(vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 149; Forster, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 25 StGB N 28

ff.). Bei der vorliegenden Sachlage lässt es sich dem Berufungskläger gemäss

dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» nicht nachweisen, von der

betreffenden Heroinübergabe, welche C____ vornahm, überhaupt gewusst zu haben.

Dispositiv

Der subjektive Tatbestand ist demnach nicht hinreichend erstellt, weswegen der

vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

zu bestätigen ist. Dies führt zur Abweisung der Anschlussberufung in diesem

Punkt.

5.

5.1 Im

Hauptpunkt wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger gemäss der

Anklageschrift vor, mit einer Gesamtmenge von mindestens 3‘610,8 Gramm Heroin

einen CHF 10‘000.– übersteigenden Gewinn erzielt und überdies Anstalten

für den gewinnbringenden Verkauf von insgesamt 505 Gramm Heroin getroffen zu

haben. Das Strafgericht erachtete diesbezüglich das Inverkehrbringen von 3,2

Kilogramm Heroin sowie das Anstaltentreffen betreffend 505 Gramm Heroin als

erstellt. Die Differenz hinsichtlich des Inverkehrbringens von rund 380 Gramm

zur angeklagten Menge Heroin resultiert daher, dass das Strafgericht einerseits

im Zweifel von geringeren Standardmengen als die Staatsanwaltschaft ausging,

weshalb es die diesbezüglichen Hochrechnungen entsprechend reduzierte, und

andererseits jeweils Abzüge bei mehrdeutigen Gesprächen vornahm. Die von der

Vorinstanz vorgenommenen Reduktionen aufgrund mehrdeutiger Gesprächen betragen

insgesamt 165 Gramm (F____ [Anklageziffer 1.3.1 a] 40 Gramm; G____ und D____

[Anklageziffer 1.3.1 b] 45 Gramm; H____ sowie I____ [Anklageziffer 1.3.1 c] 15

Gramm, nicht identifizierter Abnehmer, genannt «J____» [Anklageziffer 1.3.1 f]

55 Gramm, nicht identifizierter Abnehmer, genannt «K____» [Anklageziffer

1.3.1 r] 5 Gramm, von B____ begangene Delikte [Anklageziffer 1.3.2. und

1.4] 5 Gramm).

5.2 Bei

der Berechnung der inkriminierten Heroinmenge erweisen sich sämtliche von der

Vorinstanz im Zweifel bei mehrdeutigen Gesprächen vorgenommenen Abzüge als

korrekt. Die Staatsanwaltschaft bringt denn auch im zweitinstanzlichen

Verfahren keine konkreten Einwände hiergegen vor. Das schriftlich begründete

Urteil zeigt, dass sich das Strafgericht sorgfältig mit den einzelnen

Verkaufshandlungen sowie den diesbetreffend massgeblichen Beweisen sowie

Indizien auseinandergesetzt und diese zutreffend gewürdigt hat (angefochtenes

Urteil S. 40 bis 49), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in

grundsätzlicher Weise darauf verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle darauf

verzichtet wird, diese im Detail zu wiederholen. Demnach ist von der

angeklagten Menge an veräussertem Heroin mit der Vorinstanz aufgrund

mehrdeutiger Gespräche insgesamt ein Abzug von 165 Gramm vorzunehmen.

Als

unbehelflich

erweist sich in diesem Zusammenhang der Einwand des Berufungsklägers, es fehle «mehrheitlich

an Beweisen» dafür, dass die in den Telefonkontrollen festgehaltenen Bestellungen

tatsächlich ausgeführt worden seien. Gerade die in den Telefonkontrollen

fehlenden Hinweise über nicht stattgefundene Übergaben belegen, dass sich diese

ohne Komplikationen abgewickelt haben, zumal die Abnehmer ansonsten umgehend

auf ausstehende Zahlungen hingewiesen, zu häufigeren Bezügen aufgefordert sowie

zur steten Anwerbung neuer Kunden angehalten worden sind (vgl. Akten S. 1872

ff. und 1909 f., 1888 f.; TK-Protokolle, Separatbeilage, Band 2, S. 83

und 324). Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann zudem davon ausgegangen

werden, dass der Abnehmer respektive Lieferant zumindest nachgefragt hätte,

wenn eine Übergabe unklar gewesen oder nicht zustande gekommen wäre.

Des Weiteren ist

mit der Vorinstanz festzustellen, dass die überwachten Telefongespräche nicht immer

zu Ende protokolliert worden sind (angefochtenes Urteil S. 41). Dieser Umstand

hat indessen hinsichtlich der Verwertbarkeit der aufgezeichneten Telefonkontrollen

keinen entscheidenden Einfluss. Falls eine vereinbarte Übergabe abgesagt wurde,

ist dies explizit im betreffenden Protokoll festgehalten worden (z.B. TK-Protokolle,

Separatbeilage, Band 2, S. 37; TK-Protokolle, Separatbeilage, Band 1,

S. 109). Überdies ging die Staatsanwaltschaft bei nicht hinreichend

aussagekräftigen Gesprächen ohnehin jeweils von keiner erfolgten Übergabe aus

(vgl. z.B. separate Auflistung, Beilage Anklageschrift, S. 45, 23.04.2017,

16:51 Uhr). Folglich ist entgegen der vom Berufungskläger vertretenen

Auffassung jeweils von einer stattgefundenen Heroinübergabe auszugehen, auch

wenn diese nicht ausdrücklich bestätigt beziehungsweise im Protokoll

festgehalten wurde.

5.3 Als

erstellt anzusehen ist sodann mit der Vorinstanz das Anstaltentreffen des

Berufungsklägers zum Verkauf von insgesamt 505 Gramm Heroin. Die Staatsanwaltschaft

konnte anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse [...], an welcher

sich das Drogenlager sowie die Unterkunft von B____, einem Läufer des

Berufungsklägers, befanden, 92 verkaufsfertige Minigrip Heroin beschlagnahmen

(Akten S. 1343 f., 1352 f., 2288 f.). Die dort beschlagnahmte Heroinmenge

von 460 Gramm ist dem Berufungskläger ebenso zuzurechnen, wie die 14.8 Gramm

Heroin, welche B____ bei seiner Festnahme am 4. Dezember 2017 auf sich trug

(Akten S. 1228 f.). Ferner ist aufgrund der aufgezeichneten Telefongespräche

davon auszugehen, dass es am 5. Februar 2017 beim Tausch von 30 Gramm Heroin

gegen ein Mobiltelefon Samsung S7 EGH beim Anstaltentreffen blieb

(TK-Protokolle, Separatbeilage, Band 2, S. 145 f.).

5.4 Zu

einem anderen Schluss gelangt das Berufungsgericht hingegen bezüglich der von

den Vorderrichtern vorgenommenen Hochrechnungen für die unüberwachten

Zeitabschnitte vom 17. Februar 2017 bis 28. März 2017 (Heroinverkäufe an G____

und D____ sowie den nicht identifizierten Abnehmer «J____») respektive vom

17. bis 19. Februar 2017 (Heroinverkäufe an H____ und I____). Die

Vorinstanz erachtet aufgrund dieser Hochrechnungen Heroinverkäufe im Umfang von

330 Gramm als erstellt, wobei sie Abzüge in der Höhe von insgesamt

215 Gramm von der angeklagten Heroinmenge vornimmt. Bezüglich der Verkäufe

an G____ und D____ führte das Strafgericht aus, zum Nachweis der im Zeitraum

vom 17. Februar 2017 bis 28. März 2017 an die beiden Abnehmer gemäss

Anklageschrift verkauften 400 Gramm Heroin seien zwar keine Telefonüberwachungen

vorhanden. Doch seien unmittelbar vor und nach dieser unüberwachten Zeitspanne

beinahe tägliche Drogenverkäufe an die genannten Konsumenten nachgewiesen. In

Anbetracht der Telefonkontrollen sowie der Aussagen von G____ und D____ erscheine

es aber nicht gerechtfertigt, mit der Staatsanwaltschaft während diesen 40

nicht überwachten Tagen von einer täglich erfolgten Bestellung von je 10 Gramm

Heroin auszugehen. Im Zweifel sei anzunehmen, dass der Berufungskläger im

Zeitraum vom 17. Februar 2017 bis 28. März 2017 lediglich täglich

eine telefonische Bestellung zu je 5 Gramm Heroin entgegengenommen und

deren Auslieferung durch B____ veranlasst habe. Dem Berufungskläger seien in

diesem Punkt daher insgesamt nur 200 Gramm verkauftes Heroin anzurechnen.

Das

Bundesgericht hat es in einem Entscheid bezüglich gewerbsmässigem

Betäubungsmittelhandel mit Hanf als keine Verletzung des Willkürverbots

erachtet, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zugerechneten Hanfmengen eine

Hochrechnung anzustellen, sofern diese auf mehreren verlässlichen Eckwerten

basiere (BGer 6P.100/2005 vom 13. Januar 2006 E. 1.2.2). Allerdings konnten in

der betreffenden Konstellation für gewisse Phasen eingestandene Mengenangaben,

nachgewiesene Bezüge bei Hanfbauern, bewiesenene Tageseinnahmen sowie Fixkosten

und belegte monatliche Umsatzsteigerungen als verlässliche Parameter der

betreffenden Hochrechnung herangezogen werden.

All dies fehlt

im vorliegenden Fall, in welchem die von der Vorinstanz getroffenen Annahmen

zwar grundsätzlich nachvollziehbar erscheinen, sich jedoch einzig auf das

relativ schwache Indiz der vor- und nachherigen Heroinlieferungen stützen

können. Während der Berufungskläger die betreffenden Lieferungen ausdrücklich

bestreitet, liegen keinerlei konkrete Aussagen der Abnehmer bezüglich des

unüberwachten Zeitabschnitts vom 17. Februar 2017 bis 28. März 2017 vor.

Indessen würde eine Quantifizierung mittels Hochrechnungen für diejenigen

Abnehmer und Zeiträume, bezüglich derer gerade keine entsprechenden

Überwachungsergebnisse vorliegen, voraussetzen, dass nicht bloss die

Fortsetzung der Drogenhandelsaktivitäten als solche, sondern auch die den

Beschuldigten konkret zur Last gelegten Mengen durch weitere Beweismittel,

namentlich die Aussagen der fraglichen Abnehmer, plausibilisiert würden (vgl.

AGE SB.2016.31 vom 19. März 2017 E. 2.2). Dies insbesondere deshalb, weil

die von der Staatsanwaltschaft gewählte Berechnungsmethode, wonach sich eine

vorgängig oder nachträglich beobachtete durchschnittliche wöchentliche

Bezugsmenge auf die Zeit der Überwachungslücke übertragen lasse, ausser Acht

lässt, dass ein Bezug bei mehr als einem Händlerkreis durchaus üblich ist und

auch vorliegend von G____ und D____ nachweislich praktiziert wurde. Es ist

somit denkbar, dass sich die betreffenden beiden Abnehmer vom 17. Februar

2017 bis 28. März 2017 anderweitig mit Heroin eingedeckt haben. Diese

Möglichkeit liegt umso näher, als G____ zu Protokoll gab, im Laufe der Zeit

weniger beim Berufungskläger bestellt zu haben. Er habe eine Pause mit Bezügen

vom Berufungskläger eingelegt, da die Qualität der Ware sich signifikant

verschlechtert habe (Akten S. 3204, 2758 ff.). Die von der Vorinstanz

vorgenommene Hochrechnung, die auch nicht nachweisbare Tage miteinschliesst,

widerspricht damit dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo».

Folgerichtig sind hinsichtlich der vom Berufungskläger veräusserten Heroinmenge

für den Zeitraum vom 17. Februar 2017 bis 28. März 2017 keine Verkäufe an G____

und D____ zu berücksichtigen, was im Vergleich zur Vorinstanz zu einer

Reduktion von 200 Gramm Heroin führt.

5.5 Bezüglich

der Heroinverkäufe an H____ sowie I____ liegen für den Zeitraum vom 17. bis 19.

Februar 2017 ebenfalls keine Telefonkontrollen vor. Die Vorinstanz ging von

zwei erfolgten Bestellungen von je 15 Gramm (total 30 Gramm) aus.

Unter Verweis

auf die Ausführungen bezüglich der Abnehmer G____ und D____ ist festzustellen,

dass es auch betreffend H____ und I____ als durchaus möglich erscheint, dass

sich diese im nicht überwachten Zeitraum vom 17. bis 19. Februar 2017

anderweitig mit Heroin eingedeckt haben. Zudem kann auch ein gänzlicher

Verzicht der genannten beiden Abnehmer auf Heroinbezüge während den

betreffenden drei Tagen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Hierfür

spricht namentlich der Umstand, dass – wie aus den Telefonkontrollen vor und

nach dieser unüberwachten Zeitspanne hervorgeht – H____ und I____ keineswegs

täglich Heroin bezogen haben (vgl. separate Auflistung, Beilage Anklageschrift,

S. 22 ff.). Folglich sind die auf einer Hochrechnung basierenden zwei

Bestellungen von je 15 Gramm im Zeitraum vom 17. bis 19. Februar 2017

nicht erstellt, weswegen von der vom Berufungskläger veräusserten Heroinmenge

im Vergleich zur Vorinstanz ein Abzug von 30 Gramm vorzunehmen ist.

5.6 Schliesslich

nimmt die Vorinstanz bezüglich des nicht identifizierten Abnehmers, genannt «J____»,

für den nicht überwachten Zeitraum vom 17. Februar bis am 28. März 2017

ebenfalls eine Hochrechnung vor. Sie erachtet den Vorhalt gemäss

Ziff. 1.3.1 f. der Anklageschrift als erstellt, wonach «J____» auf

Anweisung des Berufungsklägers im betreffenden Zeitraum bei mindestens 20

Treffen an unbekannter Örtlichkeit in Basel je ein Minigrip mit 5 Gramm Heroin,

d.h. insgesamt 100 Gramm Heroin zum Preis von CHF 1‘600.– ausgehändigt worden

sei.

Die

approximative Hochrechnung der Anklagebehörde basiert wiederum auf den vor- und

nachmaligen TK-Aufzeichnungen, wobei davon ausgegangen wird, dass alle zwei

Tage eine Übergabe von 5 Gramm Heroin stattgefunden habe, was bei 40 Tagen

mindestens 20 Übergaben entspricht. Hinsichtlich des nicht identifizierten

Abnehmers «J____» ist aufgrund der Akten nur sehr wenig bekannt. Mehrere

verlässliche Eckwerte zur Abstützung der Hochrechnung, wie die

bundesgerichtliche Rechtsprechung dies verlangt, sind insofern auch in Bezug

auf ihn nicht auszumachen. Daher kann nicht hinreichend ausgeschlossen werden,

dass der betreffende Abnehmer sich im nicht überwachten Zeitraum anderweitig mit

Heroin eingedeckt oder vorübergehend gar keine Drogen mehr bezogen haben

könnte. Dem Berufungskläger können daher im Zweifel für den Zeitraum vom 17.

Februar bis am 28. März 2017 keine Heroinlieferungen an «J____»

nachgewiesen werden. In Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio

pro reo» ist daher die dem Berufungskläger zurechenbare Menge an veräussertem

Heroin im Vergleich zum vorinstanzlichen Beweisergebnis um weitere 100 Gramm zu

reduzieren.

5.7 Zusammenfassend

sind demnach aufgrund nicht zu berücksichtigender Hochrechnungen insgesamt 330

Gramm Heroin von der inkriminierten Menge gemäss der Anklageschrift in Abzug zu

bringen. Zudem ist von der angeklagten Menge an veräussertem Heroin mit der

Vorinstanz aufgrund mehrdeutiger Gespräche eine weitere Reduktion um insgesamt

165 Gramm vorzunehmen. In tatsächlicher Sicht ist aufgrund der obigen

Erwägungen somit beweismässig erstellt, dass der Berufungskläger vom 18. Januar

2017 bis zum 5. Februar 2018 insgesamt rund 2,870 Gramm Heroingemisch zum

Gesamtpreis von rund CHF 45‘000.– an verschiedene Abnehmer verkauft hat. Zudem

traf er Anstalten für den gewinnbringenden Verkauf weiterer 505 Gramm

Heroingemisch mit einem Strassenverkaufswert von CHF 8‘080.–.

6.

6.1 Strafbar

gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis g des

Betäubungsmittelgesetzes ist unter anderem das Einführen, Veräussern und

Erwerben von Betäubungsmitteln sowie das Anstaltentreffen zu solchen Handlungen.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Gemäss erstelltem Sachverhalt

veräusserte der Berufungskläger rund 2,870 Gramm Heroingemisch. Unter der

Annahme des von der Vorinstanz zutreffend zu Grunde gelegten durchschnittlichen

Reinheitsgehaltes von 10% beträgt die Betäubungsmittelmenge, welche der

Berufungskläger umgesetzt hat, somit rund 287 Gramm reines Heroin-Hydrochlorid.

Zudem traf er Anstalten zum Verkauf von 50,05 Gramm reinem Heroin. Mit dieser

Gesamtmenge ist der vom Bundesgericht vorgegebene qualifizierende Grenzwert von

12 Gramm reinem Heroin (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a S. 237 f.) um ein Vielfaches

überschritten worden. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in mengenmässig

insgesamt erheblich qualifiziertem Umfang ist damit gegeben, weswegen der

Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG klarerweise erfüllt hat. Der Berufungskläger wusste überdies, dass die

von ihm gehandelte Menge an Heroingemisch quantitativ erheblich war. Auch

wollte er mit einer solchen Menge handeln. Im Weiteren nahm er dabei in Kauf,

dass der Gebrauch der betreffenden Drogen die Gesundheit vieler Menschen in

Gefahr bringen konnte. Er handelte somit vorsätzlich. Demgemäss ist der

Berufungskläger des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse

Gesundheitsgefährdung) schuldig zu sprechen.

6.2

6.2.1 Bandenmässigkeit

im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt gemäss ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem

ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig

zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch

unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei wird das Vorhandensein gewisser

Mindestansätze einer Organisation, etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung,

verlangt. Die Intensität des Zusammenwirkens muss ein Ausmass erreichen, dass

von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team

gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. Auch bei

nur zwei (bekannten) Tätern kann von einem fest verbundenen Team gesprochen

werden, das über die Mittäterschaft hinausgeht (BGE 135 IV 158 E. 2 S. 159, E.

3.2 S. 160, 132 IV 132 E. 5.2 S. 137). Das Gesetz qualifiziert

die bandenmässige Tatbegehung, weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten

Delinquenz die Täter psychisch und physisch stärkt und sie deshalb besonders

gefährlich macht (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233 f.). Durch den Zusammenschluss

binden sich die Mitglieder an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich

gegenseitig die Umkehr. Dass sich jeder Einzelne an allen Unternehmungen der

Bande beteiligt, ist nicht erforderlich (Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 139 N 16 f.)

6.2.2 Aufgrund

des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Berufungskläger und B____ über

einen längeren Zeitraum hinweg arbeitsteilig Heroinhandel betrieben haben.

Während der Berufungskläger die Bestellungen per Mobiltelefon sowohl in der

Schweiz als auch im Ausland entgegengenommen hat, waren B____ und andere Läufer

für die Auslieferung der Betäubungsmittel zuständig. Der Umstand, dass der

Berufungskläger in der Lage war, pro Tag mehrere Abnehmer respektive den

gleichen Abnehmer mehrmals mit Heroin zu beliefern, erforderte zweifellos eine

funktionierende Infrastruktur und eine gewisse Anzahl an Hintermännern.

Offensichtlich verfügte die Gruppierung zudem über eine sichere Quelle für den

steten Nachschub an Betäubungsmitteln. Mit anderen Worten haben der

Berufungskläger sowie B____ und anderen Personen gemäss dem vorgängig

erstellten Sachverhalt den Betäubungsmittelhandel in arbeitsteiligem

Zusammenwirken betrieben, wobei ihr Wille auf die zukünftige Verübung einer

Vielzahl einzelner Tathandlungen gerichtet war. Folglich sind dem

Berufungskläger während des gesamten ihm zur Last gelegten Deliktszeitraums

auch die Handlungen anderer Bandenmitglieder anzurechnen. Dementsprechend ist

der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2

lit. b BetmG (Bandenbegehung) in Abweisung der Berufung des Berufungsklägers zu

bestätigen.

6.3 Für

den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wonach der Täter durch

gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn

erzielt, setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umsatz von

mindestens CHF 100‘000.– beziehungsweise einen Gewinn von mindestens CHF 10‘000.–

voraus (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.). Während

der vom Berufungskläger erzielte Gewinn gemäss der Anklageschrift nicht

beziffert werden kann, bleibt der quantifizierbare Umsatz von ca. CHF 45‘000.–

bei Weitem unter der Schwelle von CHF 100‘000.–. Die Staatsanwaltschaft

führt in ihrer Anschlussberufung (ausgehend von einer höheren Menge an

veräussertem Heroingemisch als die Berufungsinstanz) hinsichtlich des unbekannt

gebliebenen Gewinns nicht aus, inwiefern dieser den massgeblichen Betrag von

CHF 10‘000.– übersteigen soll. Es ist daher festzustellen, dass sich

aufgrund der vorhandenen Beweismittel der persönliche Gewinn des

Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich eruieren lässt. Gemäss dem

strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» kann vorliegend somit kein die

bundesgerichtlich festgesetzte Summe von CHF 10‘000.– übersteigender

persönlicher Gewinn des Berufungsklägers angenommen werden. Demnach ist der

vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz in Abweisung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft zu bestätigen.

7.

Entsprechend den

obigen Ausführungen ist der Berufungskläger des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2

lit. a und b BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig

zu sprechen. Demgegenüber ist er von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19

Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger Handel) sowie des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.1.1a der Anklageschrift) freizusprechen.

8.

8.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bemisst das Gericht die

Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu

berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).

8.2 Wie

sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger –neben dem

bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes – des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des

Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung)

schuldig gemacht.

8.3 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für qualifiziertes

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem

Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit einer Geldstrafe) vorsieht. Die

Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). Treffen mehrere

Qualifikationsgründe zusammen, so ist dies innerhalb dieses Strafrahmens

straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 120 IV 330 E. 1 S. 332 f.; 124 IV 286 E.

3 und 4 S. 295 f.).

8.4

8.4.1 Der

Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt

der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive

der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu gilt

es beispielsweise den Deliktsbetrag, die Drogenmenge sowie das Ausmass der

Gefährdung zu rechnen. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts kommt der

Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der

Strafe keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber ein Gesichtspunkt unter

anderen, der jedenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGer 6B_922/2010 vom

25. Januar 2011 E. 3.3). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei

Drogendelikten – neben der Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden

Gesundheitsgefährdung – namentlich auch etwa nach der Art und Weise der

Tatbegehung, der Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, der

aufgewendeten persönlichen Energie und dem gezeigten Engagement, der

hierarchischen Stellung, dem Umfang und der Ausdehnung des Deliktes

(lokal/international) sowie nach der Grösse der erzielten oder angestrebten

Gewinne (vgl. zum Ganzen BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 48; ausführlich Hug-Beeli, Kommentar BetmG, Basel 2016,

Art. 26 N 209 ff.). Ein auf der Grundlage der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in der Lehre entwickeltes Modell für die Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel ermöglicht im Rahmen der zu beurteilenden objektiven

Tatschwere die Zuordnung der Täterschaft in eine von fünf Hierarchiestufen innerhalb

der Organisation des Betäubungsmittelhandels (Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014 S. 327 ff.). Sodann ist die

Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Zur subjektiven Tatschwere

gehören insbesondere das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter und die

Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen

wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung

gegen diese (vgl. Trechsel/Thommen,

a.a.O., Art. 47 N 19 ff.). Vorliegend hat das Strafgericht den

Berufungskläger angesichts der von Eugster/Frischknecht

zusammengetragenen Kriterien zutreffend der Stufe 3 – Einsatzstrafe 5 bis 8

Jahre – zugeordnet (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 336). Unter Verweis auf die obigen Ausführungen ist festzustellen,

dass der Berufungskläger die Drogenbestellungen telefonisch entgegennahm und

die Verkaufsmodalitäten regelte. Bei den deliktischen Handlungen, für welche

der Berufungskläger zu verurteilen ist, handelt es sich weitgehend um

wesentliche Tatbeiträge, aus denen seine wichtige und erhöhte Stellung

innerhalb der Gruppierung klar hervorgeht. Er organisierte die Treffen mit den

Abnehmern, während er die risikobehaftete Übergabe der Betäubungsmittel in der

Regel den Läufern, unter anderem B____, überliess. Der Berufungskläger selbst

agierte vorwiegend im Hintergrund und traf sich nur ausnahmsweise mit

Abnehmern. Mit Blick auf die Planung und den betriebenen Aufwand hat der

Berufungskläger zusammen mit den anderen Mitgliedern der Bande äusserst

professionell und mit hoher krimineller Energie gehandelt. Er bediente die

Abnehmer mit wechselnden Telefonnummern und organisierte eine Kommunikation mit

verdeckter Sprache. Von seinem umfangreichen

Heroinhandel liess er sich selbst dann nicht abbringen, als die Läufer seiner

Bande von der Polizei mit Drogen kontrolliert und verhaftet wurden.

Gemäss Addition

der Drogenmengen aufgrund der Schuldsprüche ist dem Berufungskläger das

Veräussern von rund 287 Gramm reinem Heroin-Hydrochlorid sowie das

Anstaltentreffen zum Verkauf von 50,05 Gramm reinem Heroin anzulasten. Mit

dieser – im Vergleich zur Vorinstanz leicht reduzierten –

Betäubungsmittelmenge, hat der Berufungskläger den Grenzwert zum qualifizierten

Fall erheblich überschritten, was es straferhöhend zu berücksichtigen gilt.

Bezüglich des Anstaltentreffens zum Verkauf von 50,05 Gramm reinem Heroin nimmt

das Berufungsgericht, wie bereits die Vor­instanz, in Anwendung von Art. 19

Abs. 3 lit. a BetmG eine Strafminderung in geringem Umfang vor. Negativ

fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger mit dem Heroinverkauf über eine

recht lange Zeitspanne von rund einem Jahr einen beträchtlichen Umsatz von

etwa CHF 45‘000.– erzielte. Des Weiteren ist aus subjektiver Sicht

leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger zwar

selbst Drogen konsumiert, allerdings aus rein finanziellen Motiven dem

Betäubungsmittelhandel nachgegangen ist. Ebenso verschuldenserhöhend wirkt sich

aus, dass er als sogenannter «Kriminaltourist» einzig zum Zweck der Verübung

von Straftaten in die Schweiz eingereist ist (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014

E. 4.2). Insgesamt ist mit der Vorinstanz von einem mittleren Tatverschulden

auszugehen.

8.4.2 Die

Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und

Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Das

Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 54) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend

dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Vor

Appellationsgericht ergänzte der Berufungskläger, dass er nach der Verbüssung

seiner Freiheitsstrafe nach Albanien zurückkehren und dort mit seiner Familie

ein normales Leben führen wolle (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Aus dem

Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers lassen sich

keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die Vorstrafenlosigkeit des

Berufungsklägers ist neutral zu werten (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 f.). Mit

der Vorinstanz können das Teilgeständnis sowie die bekundete Reue (vgl.

erstinstanzliches Protokoll S. 4 f., zweitinstanzliches Protokoll S. 2 f.)

– mögen sie auch taktisch motiviert sein – in sehr geringem Umfang zu Gunsten

des Berufungsklägers berücksichtigt werden. Der gute Führungsbericht aus dem

Strafvollzug ist neutral zu gewichten, da ein korrektes Verhalten in der Haft

vorausgesetzt werden kann (BGer 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 2.4).

8.5 Aufgrund

einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, erscheint für das

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungs­mittelgesetzes

(grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) eine Freiheitsstrafe von 5

Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers

angemessen. Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder

teilbedingten Strafvollzugs schon aus formellen Gründen nicht möglich. Die

Untersuchungshaft und der vorläufige Strafvollzug sind gemäss Art. 51 StGB an

die Strafe anzurechnen. Diese Strafe vermag auch durchaus dem Vergleich mit

ähnlich gelagerten Fällen standhalten (s. Vergleichsurteile im angefochtenen

Urteil, S. 54).

Hinzu tritt die

bereits rechtskräftige Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung des Betäubungs­mittel­gesetzes

gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

9.

9.1 Hinsichtlich

der obligatorischen Landesverweisung gilt es vorliegend aufgrund der

Rechtsbegehren im Berufungsverfahren einzig zu prüfen, ob die vorinstanzlich

ausgesprochene Dauer von 10 Jahren entsprechend dem Antrag in der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu erhöhen ist. Die Staatsanwaltschaft

stellt sich auf den Standpunkt, eine Ausfällung der gesetzlich maximal

möglichen Dauer der obligatorischen Landesverweisung von 15 Jahren erscheine im

vorliegenden Fall als angemessen. Der Berufungskläger pflege weder soziale noch

berufliche Beziehungen zur Schweiz. Vielmehr sei er hier einzig als die hiesige

Volksgesundheit massiv gefährdender Kriminaltourist in Erscheinung getreten und

habe überdies zahlreiche Personen in die Schweiz gebracht, die hier in seinem

Auftrag dem von ihm organisierten, qualifizierten unbefugten Drogenhandel

nachgegangen seien.

9.2 Gestützt

auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer

der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz

(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der

Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung

zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu

entsprechen. Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer

Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen

Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und

Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen (Zurbrügg/Hruschka, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a N 27 ff.).

Im Lichte der

Vorstrafenlosigkeit, der fehlenden Bindungen zur Schweiz, des mittelschweren

Verschuldens sowie der Schwere seiner Delinquenz erscheint die gegenüber dem

Berufungskläger vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer

von 10 Jahren als angemessen. Demnach ist die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen. Die vorinstanzlich angeordnete

Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist

nicht angefochten worden, weswegen die Landesverweisung gemäss Art. 20 der

N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im SIS einzutragen ist.

10.

Schliesslich

beantragt der Berufungskläger die Aufhebung der Beschlagnahme und Aushändigung

des Mobiltelefons Samsung Galaxy A7 (Verzeichnis 141224, Pos. 1001).

Diesbetreffend ist festzustellen, dass der Berufungskläger dieses Gerät mit der

Rufnummer [...] von spätestens 19. Januar 2018 bis zu seiner Festnahme am 5.

Februar 2018 unter anderem auch für seine Drogengeschäfte benutzt hat

(vgl. Anklageziffer 1.1.5 und 1.5). Infolgedessen ist der Vorinstanz zu

folgen und dieses bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 141224 an Pos. 1001

beschlagnahmte Smartphone in Anwendung von Art. 69 StGB als Gegenstand, der

zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient hat («instrumentum sceleris»),

einzuziehen sowie zu vernichten.

11.

11.1 Bei

diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche

Kostenentscheid zu bestätigen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt

Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im

Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil

wird die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 5¼ Jahren auf 5 Jahre reduziert, wobei der Berufungskläger

einer Freiheitsstrafe von maximal 3½ Jahren beantragte. Insofern ist der

Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel in geringem Mass durchgedrungen. In

sämtlichen übrigen Punkten ist er hingegen im zweitinstanzlichen Verfahren

unterlegen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird vollumfänglich abgewiesen.

Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2‘500.– dem

Berufungskläger aufzuerlegen.

Dem amtlichen

Verteidiger des Berufungsklägers,

[...], ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine

Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit

Honorarnote vom 14. Dezember 2020 geltend gemachte Zeitaufwand von 16,08

Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der

Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 3 Stunden zu

berücksichtigen sind. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 3‘816.65

und ein Auslagenersatz von CHF 74.30 (zuzüglich 7,7% MWST von 299.60 sowie

Dolmetschergebühren von CHF 490.–), insgesamt also CHF 4‘680.55, aus der

Gerichtskasse auszurichten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger entrichtete

Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 6. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Schuldspruch gegen A____

wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes sowie die diesbezüglich ausgesprochene Busse von

CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe);

-

Verfügung betreffend

das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme des Mobiltelefons Samsung Galaxy A7

(Verzeichnis 141224, Pos. 1001);

-

Entschädigung des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird

– neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des

Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes

(grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt. Er wird – neben der bereits rechtskräftig

gewordenen Busse – verurteilt

zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- sowie

Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 5. Februar 2018,

in

Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b sowie 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes, Art. 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____

wird von der Anklage des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c des

Betäubungsmittelgesetzes

(gewerbsmässiger

Handel) sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.1.1a der

Anklageschrift) freigesprochen.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10

Jahre des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

Das

beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy A7 (Verzeichnis 141224, Pos. X) wird

mit dem übrigen Beschlagnahmegut in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches eingezogen.

A____

trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 27‘821.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 8‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 2‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem

amtlichen Verteidiger, [...],

werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘816.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 74.30 (zuzüglich 7,7% MWST von 299.60) sowie

Dolmetschergebühren von CHF 490.–, insgesamt also CHF 4‘680.55, aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung

an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

Strafgericht

Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).