SB.2019.51
mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung
20. Mai 2022Deutsch110 min
27. März 2020 begründet. Er beantragt, der Beschuldigte sei nebst den vorinstanzlichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.51
URTEIL
vom 20.
Mai 2022
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter
[...]
substituiert durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 7. November 2018
betreffend mehrfache Veruntreuung
und mehrfache Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 7. November 2018 wurde A____
(nachfolgend Beschuldigter) der Veruntreuung und der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten,
davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug vom 11. August 2016 verurteilt. Von den Vorwürfen der
Veruntreuung in Bezug auf EUR 100'000.– zum Nachteil von B____
(nachfolgend Privatklägerin) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug
auf drei Bankformulare wurde der Beschuldigte dagegen freigesprochen. Der
Beschuldigte wurde ferner zu CHF 372'000.– Schadenersatz zuzüglich
5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die Privatklägerin verurteilt;
ihre Mehrforderung von CHF 122'320.– wurde hingegen auf den Zivilweg
verwiesen. Schliesslich befand das Gericht über die beschlagnahmten
Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
und eine Urteilsgebühr, wobei Mehrkosten im Betrag von CHF 1'280.– zu
Lasten der Strafgerichtskasse genommen wurden.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte, privat verteidigt durch [...], am 12. November
2018 Berufung angemeldet, diese am 16. April 2019 erklärt und am
27. März 2020 begründet. Er beantragt, der Beschuldigte sei nebst den vorinstanzlichen
Freisprüchen auch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil des verstorbenen C____
(nachfolgend Treugeber) resp. dessen Nachlass sowie vom Vorwurf der mehrfachen
Urkundenfälschung zum Nachteil des Treugebers und der Privatklägerin
freizusprechen. Ausserdem sei die geltend gemachte Zivilforderung
vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Schliesslich seien die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr
auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich seien die Kosten des
Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine
angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 6. Mai 2019 Anschlussberufung erklärt und diese
am 19. Juli 2019 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des
Strafgerichts vom 7. November 2018 hinsichtlich der ergangenen Freisprüche
abzuändern und der Beschuldigte gemäss Anklageschrift vom 17. August 2017
der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 14
Monate mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren zu verurteilen.
Der Beschuldigte
stellte mit seiner Berufung drei Beweisanträge sowie einen Verfahrensantrag auf
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Der Antrag auf Durchführung eines
schriftlichen Verfahrens wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom
22. Juli 2019 abgewiesen. Auch die Beweisanträge wurden – nachdem sich die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. April 2020 zu diesen vernehmen
lassen hatte – von der Verfahrensleiterin am 5. Februar 2022 –
vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen. Im
Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten
vom 13. April 2022 eingeholt.
Mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 17. Februar
2022 wurden der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der
Privatklägerin sowie fakultativ die Privatkläger zur Berufungsverhandlung
vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2022 wurde der
Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten sein Verteidiger, die
Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Der Beschuldigte
hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest. Dementsprechend beantragt
er, er sei von allen Vorwürfen freizusprechen, die Zivilklage sei abzuweisen,
eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen und es seien die Kosten des
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Gerichtskasse zu nehmen
und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem wiederholte er
die ebenfalls bereits gestellten Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft
beantragt dagegen, es sei der Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter
Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu erklären und
zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 12 Monate
mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Die Vertreterin
der Privatklägerin beantragt, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und
das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2018 im Zivilpunkt
vollumfänglich zu bestätigen. Zudem sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
vollumfänglich gutzuheissen, eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom
7. November 2018 auch im Strafpunkt zu bestätigen. Sämtliche Anträge
stellt sie unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.
a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst
das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht
angefochten wurde vorliegend einzig die Aufhebung der Beschlagnahme und die
Rückgabe des Hängeregisters mit dem Dossier B____ und C____ an den
Beschuldigten. Darüber ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
2.
Beweisanträge
2.1
Der
Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in
Dispositiv
der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge. Demnach sei (1) bei den
zuständigen Finanzbehörden in Deutschland eine schriftliche Erkundigung
einzuholen, ob die in der Anklageschrift aufgeführten EUR 340'000.– im
Rahmen der Selbstanzeige zur Nachbesteuerung angegeben worden seien; (2) eine
kriminaltechnische Untersuchung der sich bei den Akten befindlichen
Blankovollmachten des Treugebers in Bezug auf den Entstehungszeitpunkt der
jeweiligen Unterschriften in Auftrag zu geben, insbesondere zur Frage, ob
anhand des Schriftbilds bzw. der Zeichnungsweise Aussagen zur chronologischen
Reihenfolge der Blankounterschriften im Verhältnis zur Unterschrift auf dem
Dokument «Vereinbarung / Schenkung» vom 11. Mai 2011 (SB Y____ 21.2 f.;
nachfolgend Schenkungsvereinbarung) oder in allgemeiner Weise zu den Umständen
der Unterzeichnung derselben möglich sind; (3) bei den zuständigen
Zivilstandsbehörden in Deutschland eine schriftliche Erkundigung über die
Person der Privatklägerin (bzw. zu deren Personenstand nach Art. 39 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 der Zivilstandsverordnung
(ZStV, SR 211.112.2) einzuholen.
2.2 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich
sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war
oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die
Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,
141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Zum Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle
erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr
angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel
verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener
(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO;
BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I
229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen
muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des
Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache
nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt
oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17.
Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In
gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem
Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als
wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht
erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als
erforderlich (Hofer, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom
29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Was
zunächst den Beweisantrag betreffend Erkundigung bei der zuständigen
Steuerbehörde in Deutschland anbelangt, so hat bereits das Strafgericht im
angefochtenen Urteil in Bezug auf den Vorwurf der veruntreuten EUR 100'000.–
der Privatklägerin zutreffend erwogen, dass sich aus der Information, ob die im
vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden (anvertrauten) Geldbeträge bei
den deutschen Steuerbehörden zur Nachbesteuerung angemeldet worden sind, keine
Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren ableiten lassen. Aus dem Umstand
alleine, dass ein Geldbetrag der Steuerbehörde nicht gemeldet wurde, kann nämlich
nicht der Rückschluss gezogen werden, dass ein solcher bzw. der Anspruch auf
einen solchen nicht existiert. Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass eine
entsprechende Rückmeldung der deutschen Steuerbehörde kein stringenter Beweis für
die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten darstellen würde (Plädoyer
Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 815). Entgegen seiner
Auffassung, wäre eine negative Rückmeldung jedoch ebenso kein entlastendes
Indiz gegen seine Täterschaft. In Bezug auf die fraglichen EUR 340'000.–,
welche dem Beschuldigten vom Treugeber geschenkt worden sein sollen, ist zunächst
zu berücksichtigen, dass ihm diese, auch der Version des Beschuldigten folgend,
erst nach bzw. mit dem Ableben des Treugebers zugefallen sein sollen; während
seiner Lebzeiten sei der Betrag für den Treugeber und die Privatklägerin zu
verwenden gewesen (vgl. zuletzt Akten S. 818). Der Umstand, dass der
Treugeber den Betrag zu Lebzeiten steuerlich nicht gemeldet haben könnte, kann demnach
von vornherein kein taugliches Indiz darstellen, erscheint es doch
unwahrscheinlich, dass er – allenfalls im Gegensatz zu hiesigen
Bankverbindungen – das in der Schweiz hinterlegte Bargeld gemeldet hat. Sodann
wendete die Staatsanwaltschaft bereits mit ihrer Eingabe vom 6. April 2020
(Akten S. 754 ff.) zu Recht ein, dass auch in Bezug auf die Privatklägerin
keinerlei Rückschluss aus einer allfälligen negativen Rückmeldung der
Steuerbehörde in Deutschland für das vorliegende Strafverfahren gezogen werden könnte.
Denn auch diesbezüglich erscheint es zumindest äusserst fraglich, ob die
Privatklägerin bisher nicht deklarierte und in der Schweiz hinterlegte
Geldbeträge in Deutschland zur Nachsteuerung gemeldet hat, solange deren
Rückforderung – wie dies vorliegend in Bezug auf die beiden fraglichen
Geldbeträge der Fall ist – derart umstritten ist und selbst über die Höhe des hinterlegten
Betrags offensichtlich Uneinigkeit besteht (vgl. hierzu E. 4.2.3 und
E. 5.3.2 ff. unten). Es ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich, dass
eine amtliche Erkundigung bei der deutschen Steuerbehörde etwas neues
Relevantes zutage fördern könnte. Auf eine solche ist somit zu verzichten.
2.3.2 In
Bezug auf den Beweisantrag der kriminaltechnischen Untersuchung der anlässlich
der Hausdurchsuchung in den Örtlichkeiten der [...] vom 25. Oktober 2016
beschlagnahmten (vgl. Akten S. 137 ff.) und sich in den Akten befindlichen
Blankounterschriften des Treugebers (SB X____ 10 ff.) bzw. der beantragte
Schriftvergleich der Blankounterschriften mit den Unterschriften auf der
fraglichen Schenkungsvereinbarung ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei
sämtlichen Unterschriften um Originale des Treugebers handelt (vgl. KTA-Bericht
vom 25. Januar 2017, Akten S. 283 ff.). Beim Beweisantrag des
Beschuldigten geht es mithin nicht um die Verifizierung der Echtheit der
Unterschriften. Ob die Blankounterschriften in Bezug auf ihr Schriftbild eine
optische Ähnlichkeit mit jenen auf der Schenkungsvereinbarung aufweisen bzw. ob
die Blankounterschriften «hastig» und schludrig, die Unterschriften auf der
Schenkungsvereinbarung dagegen «akribisch und feinsäuberlich» gefertigt wurden
(Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690), lässt sich sodann vom
Gericht auch ohne kriminaltechnische Fachkenntnis überprüfen. In diesem
Zusammenhang kann der Überzeugung der Staatsanwaltschaft, wonach jede Person
sehen könne, dass die Unterschriften am gleichen Ort angebracht seien, das
gleiche Schriftbild hätten und demselben Schriftmittel geschrieben worden seien
(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 816), zwar nicht
in dieser Absolutheit gefolgt werden. Vielmehr ist bei zwei der drei Blankounterschriften
dem Beschuldigten dahingehend zuzustimmen, dass sie sich vom Schriftbild und
der Positionierung auf dem Dokument relativ deutlich von den Unterschriften auf
der Schenkungsvereinbarung unterscheiden (vgl. SB X____ 11 f. sowie SB Y____ 21.2
f.). Anders präsentiert sich hingegen die dritte Blankounterschrift. Diese ist
nicht nur hinsichtlich der Positionierung auf dem Dokument, sondern
insbesondere auch in Bezug auf das Schriftbild äusserst vergleichbar mit den
Unterschriften der Schenkungsvereinbarung (vgl. SB X____ 10 sowie SB Y____ 21.2
f.). Insofern trifft es – anders als vom Beschuldigten insinuiert
(Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690; Berufungsbegründung Rz. 10,
Akten S. 731; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten
S. 824) – nicht zu, dass der Treugeber sämtliche Blankounterschriften
«hastig», schludrig und anders anfertigte, als jene auf der
Schenkungsvereinbarung. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das
Appellationsgericht aufgrund einer geschlossenen Indizienkette der Überzeugung,
dass es sich – wie angeklagt – bei der Schenkungsvereinbarung um ein
gefälschtes Dokument handelt. Nachdem feststeht, dass sämtliche Unterschriften
– also sowohl die Blankounterschriften als auch jene auf der
Schenkungsvereinbarung – vom Treugeber stammen und der Beschuldigte im Besitz
von einer optisch vergleichbaren Blankounterschrift des Treugebers war, könnte angesichts
der auch ansonsten deutlichen Indizienlage die vom Beschuldigten mit seinem
Beweisantrag erstrebte Erkenntnis, wonach die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung
zeitlich zu einer anderen Zeit verfasst worden seien (Berufungserklärung
Rz. 5, Akten S. 690; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung,
Akten S. 815) bzw. die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung aus
dem verbrieften Zeitraum stammen würden (Berufungsbegründung Rz. 11, Akten
S. 731 f.), am Beweisergebnis nichts ändern. Der Beweisantrag ist demnach
in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
2.3.3 Schliesslich
ist auch der Beweisantrag auf amtliche Erkundigung bei der deutschen
Zivilstandsbehörde zur Person bzw. betreffend Demenz der Privatklägerin für die
Jahre 2011 bis 2015 abzuweisen. Die Privatklägerin ist seit dem
25. September 2013 hinsichtlich sämtlicher Vermögensangelegenheiten nach
deutschem Recht verbeiständet (SB Y____ 2). Ausserdem liegt ein
Sachverständigengutachten über die Privatklägerin vom 22. April 2013 in
den Akten, welches sich mit der Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit der
Privatklägerin am 28. November 2011 befasste, in welchem sich kein Hinweis
auf eine bestehende Verbeiständung entnehmen lässt und welches zum Schluss kam,
dass die Privatklägerin gemäss fachärztlicher Einschätzung aufgrund ihrer
Demenzerkrankung bereits am 28. November 2011 nicht mehr testierfähig
gewesen sei (vgl. Sachverständigengutachten vom 22. April 2013, SB Y____ 22
ff.). Es ist daher nicht im Geringsten ersichtlich, welcher Erkenntnisgewinn sich
der Beschuldigte aus diesem Beweisantrag erhofft und was für einen Einfluss
diese Erkenntnisse auf die Entscheidfindung des Gerichts haben sollen;
inwiefern auf Schreiben der Privatklägerin aus dem Jahr 2013 abzustellen ist
und abgestellt werden kann (vgl. die dahingehenden Ausführungen des
Beschuldigten, Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 816),
ist bei dieser Ausgangslage vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Noch
weniger nachvollziehbar erscheint, inwiefern die Demenzerkrankung die
Aktivlegitimation der Privatklägerin in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung
beschlagen und die beantragte amtliche Erkundigung zur Klärung dieser Frage
beitragen soll (vgl. dazu die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten,
Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 816). Fraglich wäre
aufgrund der fehlenden Testierfähigkeit der Privatklägerin zwar allenfalls ihre
Prozessfähigkeit im Sinne der Zivilprozessordnung (vgl. Art. 12 ff. und
467 ZGB sowie Art. 67 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 210]).
Allerdings ist die Privatklägerin seit dem 25. September 2013 nach
deutschem Recht verbeiständet (vgl. SB Y____ 2) und wurde bereits die
Strafanzeige vom 8. Februar 2016 vertreten durch ihren Beistand bzw. die
von ihrem Beistand hierfür bevollmächtigte anwaltliche Vertreterin gestellt
(vgl. Akten S. 256 sowie SB Y____ 1). Die Privatklägerin war demnach seit
Beginn des vorliegenden Strafverfahrens rechtsgültig vertreten.
3. Vorgeworfene Handlungen des Beschuldigten
In der
Anklageschrift vom 17. August 2017 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die
ihm als professionellem Vermögensverwalter von den Ehegatten B____ und C____
anvertrauten Bargeldbeträge zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt angeeignet
bzw. das Geld auf nicht näher bekannte Weise unrechtmässig in seinem eigenen
Nutzen verwendet zu haben, ohne jederzeit in entsprechender Höhe ersatzfähig zu
sein. Um einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme entgehen zu können, habe er
dazu nötige Belege zwecks Täuschung der Privatklägerin gefälscht. Dazu habe er
ein zweiseitiges und auf den 11. Mai 2011 rückdatiertes Dokument erstellt,
welches den Anschein habe erwecken sollen, es sei nach den Vorgaben des
verstorbenen Treugebers C____ verfasst worden. Damit habe er zu beweisen
beabsichtigt, dass der Treugeber ihm den im Zeitpunkt seines Todes noch
vorhandenen Rest des für ihn aufbewahrten Barbetrags habe schenken wollen.
Darüber hinaus habe der Beschuldigte eine auf den 6. Juni 2012
rückdatierte Quittung erstellt, welche den Anschein habe erwecken sollen, dass
die Privatklägerin ihm bestätigt habe, von ihm per Saldo aller Ansprüche EUR 124'500.–,
und damit auch den ihr tatsächlich noch geschuldeten Bargeldbetrag von
EUR 100'000.– in bar ausgehändigt erhalten zu haben (Anklageziffern 2.1
f.). Im Rahmen der Verwaltung der Vermögenswerte der Privatklägerin bei der
Bank Z____ (Z____) habe der Beschuldigte zudem zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt strukturierte Produkte für Rechnung der Privatklägerin erworben. Per
31. Dezember 2010 habe ihr Portfolio drei solcher Produkte ausgewiesen. Im
Februar 2011 habe die Z____ neue Formulare erstellt, welche sie dem Beschuldigten
vermutlich Ende Mai/Anfang Juni 2011 zur Unterzeichnung durch die
Privatklägerin habe zukommen lassen. In der Folge habe der Beschuldigte auf
beiden Formularen die Unterschrift der Privatklägerin gefälscht und der Z____ eingereicht
(Anklageziffer 2.3). Schliesslich habe die Privatklägerin im Frühjahr 2012
beschlossen, ihre Kontobeziehungen bei der Z____ aufzulösen und deshalb den
Beschuldigten ersucht, das Nötige in die Wege zu leiten. Um zu verhindern, dass
die Privatklägerin feststellen konnte, dass der Saldo ihrer verwalteten
Vermögenswerte nicht einmal halb so hoch gewesen sei, wie vom Beschuldigten
mitgeteilt, habe dieser auf dem Saldierungserklärungsformular der Bank die
Unterschrift der Privatklägerin gefälscht und der Bank eingereicht (Anklageziffer
2.4).
4. Deliktsvorwürfe
zum Nachteil von C____ bzw. dessen Nachlasses
4.1 Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht
erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Delikte zum Nachteil des
(verstorbenen) Treugebers bzw. dessen Nachlasses als erstellt, dass der
Beschuldigte die ihm in seiner Eigenschaft als berufsmässiger
Vermögensverwalter vom Treugeber anvertraute Summe von EUR 340'000.– zu
seiner eigenen unrechtmässigen Bereicherung angeeignet und für sich verwendet
habe. Zudem habe er, um die Ansprüche der erbberechtigten Privatklägerin
abzuwehren, einen gefälschten Schenkungsvertrag erstellt. Der Beschuldigte habe
sich damit anklagegemäss der qualifizierten Veruntreuung sowie der
Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. II.1).
4.2 Einwände
des Beschuldigten
4.2.1 Der
Beschuldigte moniert mit seiner Berufung zusammengefasst, das Strafgericht sei
zu Unrecht zur Annahme gelangt, dass der Beschuldigte die
Schenkungsvereinbarung nachträglich angefertigt habe. Die vorliegenden Indizien
seien nicht ausreichend, um die Unschuldsvermutung «ausser Kraft» zu setzen.
Das Strafgericht würdige die vorhandenen Beweise und Indizien unvollständig und
einseitig zu Lasten des Beschuldigten; es bestünden ausreichend Zweifel an den
Darstellungen in der Anklageschrift. Zudem missachte es konsequent entlastendes
Material. Das Strafgericht nehme ohne konkrete Grundlage an, der Beschuldigte habe
die Schenkungsvereinbarung nachträglich angefertigt. Es verletze damit die ihm
obliegende Pflicht zur Beweiswürdigung sowie den Grundsatz in dubio pro reo.
Vielmehr müsse der Beschuldigte in Anwendung dieses Grundsatzes von den
Vorwürfen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung freigesprochen werden (Berufungsbegründung
Rz. 4 f., 12 und 20, Akten S. 728, 732, 734; Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung, Akten S. 823).
4.2.2 Bereits
das Strafgericht führte im angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass im
vorliegenden Fall die grosse Schwierigkeit besteht, dass keine zuverlässigen
schriftlichen Aufzeichnungen oder Belege über das vom Beschuldigten für den
Treugeber verwaltete Vermögen vorhanden sind. Es handelt sich vorliegend
folglich um einen Indizienprozess.
Indizien
(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung
gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
Im Rahmen der
Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem
Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel
zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das
einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (vgl.
BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das
Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den
für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom
23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in
dubio pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach
Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner
aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der
Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen
Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber
entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a)
und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in
dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange
das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen
weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und
1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214
nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Zum Tragen kommt
die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung
des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen,
aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 137 IV 219 E. 7.3). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen
Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen
und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je
nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet
bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im
Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit
verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die
Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein
Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt
werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen
Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
4.2.3 Das
Strafgericht kam im angefochtenen Urteil in einem ersten Schritt zur
Überzeugung, dass der Beschuldigte im Todeszeitpunkt des Treugebers noch einen (Bar-)Betrag
von EUR 340'000.– in Verwahrung gehabt habe (angefochtenes Urteil
S. 10). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass von diesem Betrag
EUR 40'000.– nicht in bar, sondern auf einem Bankkonto gewesen und diese
nach Deutschland überwiesen worden seien (Akten S. 817). Diese Angaben
tätigte der Beschuldigte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. Akten
S. 564) und wurden vom Strafgericht bei der Beweiswürdigung auch
berücksichtigt. Es verwies im angefochtenen Urteil jedoch zu Recht auf eine vom
Beschuldigten im Namen seines (mittlerweile liquidierten und im Handelsregister
gelöschten) Unternehmens, der [...], ausgestellte Bescheinigung vom
16. August 2012, in welcher bestätigt wurde, dass die [...] im
Todeszeitpunkt des verstorbenen Treugebers am 23. Mai 2012 noch EUR
360'000.– in Aufbewahrung gehabt habe, der Privatklägerin hiervon am
6. Juni 2012 EUR 20'000.– in bar übergeben worden und somit am
16. August 2012 noch EUR 340'000.– im Safe vorhanden gewesen seien
(SB [...] 16). Entgegen seinen Beteuerungen anlässlich der
Berufungsverhandlung, bestätigte der Beschuldigte somit kurz nach dem Tod des
Treugebers die vom Strafgericht angenommene Bargeldsumme. Wie das Strafgericht zudem
zu Recht erwog, deckt sich dieser Betrag mit jenem, welcher der Beistand der
Privatklägerin gemäss seinen Gesprächsnotizen anlässlich eines Treffens vom
27. November 2013 vom Beschuldigten mitgeteilt erhalten habe (SB Y____ 10).
Es ist somit mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im
Zeitpunkt des Todes des Treugebers noch einen Betrag von EUR 340'000.– in bar
in Verwahrung hatte.
4.2.4 Unbestritten
ist sodann, dass der Beschuldigte den ihm vom Treugeber zu dessen Lebzeiten
anvertrauten und bei dessen Ableben noch vorhandenen Bargeldbetrag einbehalten bzw.
für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat (vgl. Akten S. 309). Der
Beschuldigte macht jedoch geltend, dass der Treugeber ihm diesen Betrag
geschenkt habe; er untermauert diese Schenkung mit einer auf den 11. Mai
2011 datierten und vom Treugeber unterzeichneten Schenkungsvereinbarung (SB Y____
21.2 f.). Die (erbberechtigte) Privatklägerin (vgl. SB Y____ 3 f.), die
Staatsanwaltschaft sowie letztlich auch das Strafgericht sind der Auffassung,
dass es sich dabei um eine Fälschung handelt.
4.2.4.1 Bei
der in Frage stehenden Schenkungsvereinbarung handelt es sich um ein
zweiseitiges Dokument, dessen Inhalt maschinengeschrieben ist und auf beiden
Seiten eine handschriftliche Unterschrift des Treugebers trägt (SB Y____ 21.2
f.). Eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene kriminaltechnische
Untersuchung der Schenkungsvereinbarung bei der Kriminalpolizei Basel-Stadt
ergab, dass es sich bei den beiden handschriftlichen Unterschriften auf der
Schenkungsvereinbarung um Originalunterschriften des Treugebers handelt (KTA-Bericht
vom 25. Januar 2017, Akten S. 283 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung
in den Örtlichkeiten der [...] vom 25. Oktober 2016 wurde ein
Hängeregister mit den Unterlagen der Ehegatten B____ und C____ beschlagnahmt
(vgl. Akten S. 137 ff.). In diesem Dossier befanden sich unter anderem
drei leere Blätter, welche jeweils mit einer handschriftlichen Unterschrift des
Treugebers versehen waren (SB X____ 10 ff.). Bei diesen Dokumenten handelt
es sich um Blankounterschriften, welche der Treugeber dem Beschuldigten für die
Verwaltung der ihm anvertrauten Vermögenswerte ausgestellt hatte (vgl. Akten
S. 295). Das Strafgericht ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt,
dass der Beschuldigte zwei solche Formulare verwendete, um die fragliche
Schenkungsvereinbarung zu erstellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 unten
und 15 oben).
4.2.4.2 Die
kriminaltechnische Untersuchung vermochte keine Erkenntnisse über die zeitliche
Entstehungsreihenfolge von Unterschrift und gedruckter Maschinenschrift zu Tage
zu fördern (Akten S. 283 ff.). Allerdings weist das Strafgericht zunächst
zu Recht auf das auffällige Layout der fraglichen Schenkungsvereinbarung hin
(SB Y____ 21.2 f.). So sind die beiden Seiten an der identischen Stelle im
unteren Drittel mit der Unterschrift des Treugebers versehen, was bereits
ungewöhnlich erscheint, ist es doch üblich, dass schriftliche Verträge
lediglich auf der letzten Seite die Unterschriften der Vertragsparteien tragen.
Kommt hinzu,
dass – wie vom Strafgericht ebenfalls zutreffend erwogen – sich der
maschinengeschriebene Text an der Positionierung der jeweiligen Unterschriften
zu orientieren scheint. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist diese
Feststellung keineswegs «aus der Luft gegriffen» (Berufungsbegründung
Rz. 15 sowie auch 16, Akten S. 732 f.). Es mag zwar sein, dass das
Erscheinungsbild bzw. das Layout von Verträgen sehr individuell ist und sich je
nach den involvierten Vertragsparteien unterschiedlich ausgestalten kann
(Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 732 f.; Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung, Akten S. 824). Allerdings erscheint es durchaus eigenartig,
dass der maschinengeschriebene Text auf der ersten Vertragsseite lediglich rund
zwei Drittel der A4-Seite ausfüllt und – selbst wenn auch die erste
Vertragsseite mit einer Unterschrift versehen werden sollte – wohl noch Platz
vorhanden gewesen wäre, um den Text fortzusetzen. Dieser Umstand ist umso
auffälliger, als anlässlich der bereits erwähnten Hausdurchsuchung vom
25. Oktober 2016 ein Dokument beschlagnahmt worden ist, bei welchem es
sich gemäss Angaben des Beschuldigten um einen Vertragsentwurf der
Schenkungsvereinbarung (mit beinahe gleichlautendem Inhalt) gehandelt haben
soll (vgl. Akten S. 296), und bei welchem die A4-Seiten deutlich mehr
ausgenützt worden sind (vgl. SB X____ 5 f.).
In diesem
Zusammenhang ist es ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Treugeber die
Schenkungsvereinbarung vom Beschuldigten auf dem Computer hätte erstellen
lassen sollen und er diese nicht selber handschriftlich verfasst haben soll. Im
Kern handelt es sich nämlich um eine (einseitige) Schenkung des Treugebers und
nicht um eine zweiseitig verpflichtende Vereinbarung. Entsprechend trägt die
Schenkungsvereinbarung auch keine Unterschrift des Beschuldigten. Die
diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten sind keineswegs überzeugend.
In den Akten findet sich nämlich ein handschriftliches Schreiben des Treugebers
an den Beschuldigten, welches vermutungsweise von gleichem Datum stammt wie die
Schenkungsvereinbarung (vgl. SB X____ 4), sowie ein weiteres Schreiben vom 22.
November 2011, mit welchem der Beschuldigte instruiert worden war, was mit dem
vom Beschuldigten treuhänderisch verwalteten Depot bei der [...] geschehen soll
(vgl. SB X____ 7 f.). Rund ein halbes Jahr nachdem die in Frage stehende
Schenkungsvereinbarung unterzeichnet worden sein soll (11. Mai 2011), war der
Treugeber demnach sowohl körperlich in der Lage, ein handschriftliches Dokument
zu verfassen (vgl. hierzu etwa die Angaben des Beschuldigten, Akten
S. 293; ferner SB Y____ 21.3), und hatte er offenkundig auch keine
Probleme, dies bei sich zuhause zu tun (vgl. hierzu die Angaben des
Beschuldigten Akten S. 296; ferner Akten S. 565). Es ist daher nicht
ersichtlich, weshalb der Treugeber den Beschuldigten bei der Abfassung der
Schenkung hätte hinzuziehen sollen.
Auch wenn
aufgrund des vorliegenden Treuhandverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und
dem Treugeber die beim Beschuldigten vorgefundenen Blankounterschriften des
Treugebers (vgl. SB X____ 10 ff.) für sich alleine womöglich noch kein Indiz
für den angeklagten Sachverhalt darzustellen vermögen (vgl. der dahingehende
Einwand des Beschuldigten: Berufungsbegründung Rz. 13 f., Akten
S. 732), erscheint es aufgrund der einen, sehr ähnlich ausfallenden
Blankounterschrift (vgl. SB X____ 10; ferner bereits E. 2.3.2 oben) sowie
den soeben dargestellten Umständen – wie vom Strafgericht angenommen – durchaus
naheliegend, dass es sich bei den beiden Vertragsseiten jeweils um ein vom
Treugeber blankounterschriebenes Papier gehandelt hat. An dieser Stelle ist
auch auf das Gedächtnisprotokoll von D____ über das Treffen des Beschuldigten mit
dem Treugeber, der Privatklägerin und D____ vom 10. November 2010
hinzuweisen, in welchem im Zusammenhang mit diversen Absprachen die
Vermögenswerte des Treugebers betreffend festgehalten wurde, dass der Treugeber
immer fünf «Belege» im Voraus unterschreibe; der Beschuldigte somit über
Blankounterschriften verfüge (SB Y____ 23). Umso auffälliger erscheint es daher,
dass im anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dossier B____ und C____
noch drei Blankounterschriften des Treugebers vorhanden waren (SB X____ 9 ff.).
Insgesamt sind –
entgegen der Auffassung des Beschuldigten – die Umstände um das Layout der in
Frage stehenden Schenkungsvereinbarung sehr wohl Indizien für die von der
Staatsanwaltschaft vertretene Annahme, dass es sich bei dem Schenkungsvertrag
um eine Fälschung handle.
4.2.4.3 Das
Strafgericht wies sodann zu Recht auf inhaltliche Auffälligkeiten der
Schenkungsvereinbarung hin.
Zunächst fällt
auf, dass sie von Schreib- und Grammatikfehlern nur so strotzt. Es ist –
entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 19,
Akten S. 734) – kaum vorstellbar, dass der Treugeber, welcher Professor
der Medizin war, einen derart unsorgfältigen Text verfasst haben soll bzw.
verfassen lassen haben soll, zumal sich der Treugeber und der Beschuldigte, den
Angaben des Beschuldigten folgend, den Vertragsinhalt betreffend mehrfach
ausgetauscht und dieser gemäss den Wünschen des Treugebers überarbeitet worden
sein soll (vgl. zuletzt die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung,
Akten S. 818). Vielmehr spricht die Fehlerhaftigkeit für die vorinstanzliche
Schlussfolgerung eines hastigen Abfassens des fraglichen Dokuments.
Sodann weist das
Strafgericht auf die langfädigen und für den Vertragsinhalt nicht wesentlichen
Ausführungen namentlich in Bezug auf das Verhältnis zu den Söhnen der
Privatklägerin aus erster Ehe hin. Der Beschuldigte kritisiert, dass dieser
Umstand als Indiz für die angeklagte Urkundenfälschung gewertet wurde. Diese
Betrachtungsweise sei «geradezu bürokratisch» und blende das sehr persönliche
Verhältnis zwischen dem Treugeber und dem Beschuldigten aus. Die entsprechenden
Passagen seien vielmehr geradezu bezeichnend für das Verhältnis des Treugebers
zu seiner Familie sowie zum Beschuldigten. Es sei daher nicht derart abwegig,
dass entsprechende Formulierungen Eingang in die Schenkungsvereinbarung
gefunden hätten (Berufungsbegründung Rz. 7 f., Akten S. 729 f.; Plädoyer
Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823). Dieser Einwand des
Beschuldigten vermag nicht, die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts
umzustossen. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte vom Treugeber über dessen
Familienprobleme aufgeklärt wurde und insofern ein «enges» Verhältnis zwischen
ihnen bestand (vgl. bspw. das vom Beschuldigten erwähnte Schreiben des
Treugebers vom 22. November 2011, SB X____7 f.). Dieser Umstand ändert
aber nichts an der Tatsache, dass das zerrüttete Verhältnis zu den nicht
gemeinsamen Kindern der Privatklägerin die Schenkung an den Beschuldigten nicht
im Geringsten zu erklären vermag. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten
habe ohnehin niemand Kenntnis des beim Beschuldigten hinterlegten Barbetrags
gehabt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 821) –
was sich im Übrigen als reine Schutzbehauptung entpuppte (vgl. E. 4.2.4.4 unten).
Der Treugeber hätte demnach auch gemäss Version des Beschuldigten keinerlei
Bedenken haben müssen, dass die nicht gemeinsamen Kinder der Privatklägerin das
Geld für sich beanspruchen könnten. Somit bleibt als Grund für die Schenkung gemäss
Schenkungsvereinbarung einzig, dass der Beschuldigte den Treugeber zu dessen Lebzeiten
«hervorragend betreut» habe und der Treugeber sich immer auf ihn habe verlassen
können, wofür die langatmigen Ausführungen das familiäre Verhältnis betreffend
aber nicht notwendig gewesen wären (SB Y____ 21.3). Kommt hinzu, dass der
Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Beweggrund
für die Schenkung – neben ihrer «Freundschaft» – das gegen den Beschuldigten
geführte Strafverfahren im Kanton Zug gewesen sei. Der Treugeber habe gespürt,
dass der Beschuldigte deswegen Existenzängste gehabt habe und er habe ihm mit
der Schenkung helfen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.,
Akten S. 817 ff.). Es erscheint geradezu abwegig, dass belanglose Angaben
zu familiären Problemen des Treugebers Eingang in die Schenkungsvereinbarung
gefunden haben sollen, der «wahre» Grund für die Schenkung jedoch mit keinem
Wort erwähnt wird. Die Rechtfertigung des Beschuldigten auf diesen Umstand
angesprochen – dass der Treugeber kein Jurist gewesen sei, er den Inhalt so
gewünscht habe und der Beschuldigte ihm nicht habe vorschreiben können, was in
der Vereinbarung stehen solle (Akten S. 819) – vermag nicht im Ansatz zu
überzeugen. Der Beschuldigte gab an, dass die Schenkungsvereinbarung insbesondere
auch auf seinen Wunsch hin und gerade, weil er nicht habe wissen können, was in
Zukunft geschehen könnte, erstellt worden sei (Akten S. 819). Es erscheint
daher völlig realitätsfremd, dass der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage keine
Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Schenkungsvereinbarung gehabt haben soll.
Mit seinem Erklärungsversuch liefert der Beschuldigte vielmehr ein mögliches Motiv
zur Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte: Im Todeszeitpunkt des
Treugebers lief im Kanton Zug ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (vgl.
dazu auch Akten S. 7 ff.), welches ihn zusehends in eine schiefe
Finanzlage versetzte. Über das vom Beschuldigten geführte Treuhandunternehmen,
die [...], wurde schliesslich denn auch am 23. November 2015 der Konkurs
eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug, Akten S. 23).
Das Strafgericht
verwies schliesslich auf den teilweise unklaren und widersprüchlichen Inhalt
der Schenkungsvereinbarung bzw. den darin verbrieften Willen des Treugebers.
Der Beschuldigte moniert in dieser Hinsicht, dass dies eine «ausgesprochen
formaljuristische Betrachtungsweise» sei. Er ist der Ansicht, dass der Wille
des Treugebers klar zum Ausdruck komme: Die Möglichkeit der Privatklägerin, das
Geld ganz oder teilweise zu beziehen, habe sich auf die Zeit vor dem Tod des
Treugebers bezogen. Mit dem Tod des Treugebers sei das verbleibende Vermögen
jedoch an den Beschuldigten übergegangen (Berufungsbegründung Rz. 17,
Akten S. 733). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die
fragliche Passage der Schenkungsvereinbarung lautet wie folgt: «Wird von mir
oder meiner Frau zu unseren Lebzeiten dieses Geld bei Herrn A____ nicht in
Abständen ganz oder teilweise abberufen, verfüge ich hiermit im Vollbesitz
meiner geistigen Kräfte, das[s] im Falle meines Todes bzw. mit dem Eintritt
meines Todes, dem Todestag, die ganze Summe, oder der noch vorhandene Betrag
vollumfänglich als Schenkung an Herrn A____, [...] in Basel übergeht» (SB Y____
21.3). Die Möglichkeit, das beim Beschuldigten verwahrte Geld zu beziehen, hat
sich folglich klarerweise nicht nur auf die Lebenszeit des Treugebers
beschränkt, sondern hat sich auch auf jene der Privatklägerin bezogen («unseren
Lebzeiten»). Ob der Treugeber, wie vom Strafgericht gefolgert, «zweifellos»
einen Juristen beigezogen hätte, um dem Beschuldigten eine entsprechende Schenkung
zu machen, kann nach dem Tod des Treugebers zwar nicht mit Sicherheit gesagt
werden. Dies ändert aber nichts an der völlig zutreffenden Schlussfolgerung,
dass die Schenkungsvereinbarung an einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit
krankt, welche – würde lediglich auf den Wortlaut der Schenkungsvereinbarung
abgestellt – zivilrechtlich kaum durch- bzw. nicht umsetzbar wäre. Es erscheint
geradezu abwegig, dass sich der Treugeber mehrfach mit dem Beschuldigten
ausgetauscht haben sowie die Schenkungsvereinbarung überarbeiten lassen haben soll,
und dass hieraus ein derart widersprüchlicher Inhalt resultiert. Vielmehr liegt
in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Vermutung nahe, dass der Ersteller
der Urkunde relativ überhastet versuchte, ein Dokument zu verfassen, welches
die Schenkung an den Beschuldigten einigermassen glaubhaft rechtfertigt. Wie
das Strafgericht zudem zu Recht erwog, vermag auch die Einschätzung des
deutschen Rechtsanwalts [...] nichts an dieser Feststellung zu ändern, war doch
im Zentrum dessen Prüfung namentlich die Frage, ob es sich um eine nach
deutschem Recht (formgültige) Schenkung bzw. letztwillige Verfügung handelte
(SB Y____ 21.4 ff.). Dessen rechtliche Beurteilung wäre zudem für das Gericht
nicht bindend.
Im Zusammenhang
mit dem (letzten) Willen des Treugebers ist ohnehin festzuhalten, dass –
zumindest solange die Privatklägerin am Leben war – keinerlei Motiv ersichtlich
ist, weshalb der Treugeber dem Beschuldigten den fraglichen Barbetrag hätte
schenken sollen. Es mag zwar zutreffend sein, dass der Beschuldigte über
familiäre Probleme des Treugebers unterrichtet wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich,
hatten die entsprechenden Aufklärungen zumeist aber einen Zusammenhang mit dem
Treuhandverhältnis und siezten sich der Treugeber und der Beschuldigte im
Schriftenverkehr offenbar bis zuletzt (vgl. insbesondere das vom Beschuldigten
erwähnte Schreiben des Treugebers vom 22. November 2011, SB X____ 7 f.).
Das geltend gemachte «ausgesprochen enge Verhältnis» vermag daher nicht im
Geringsten, eine solche Schenkung zu erklären, zumal der Beschuldigte für seine
treuhänderischen Tätigkeiten angemessen entschädigt und für seinen zusätzlichen
Wegaufwand offenbar auch regelmässig zum Essen eingeladen wurde (vgl. Akten
S. 817). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Treugeber im
handschriftlichen Schreiben an den Beschuldigten vom 22. November 2011 festhielt,
dass das vom Beschuldigten treuhänderisch verwaltete Depot bei der [...] für
seinen Lebensunterhalt und jenen der Privatklägerin diene. Für den Fall, dass der
Treugeber oder die Privatklägerin nicht in ihrer Liegenschaft bleiben können,
solle das Depot an die beiden (leiblichen) Söhne des Treugebers übertragen
werden (SB X____ 7 f.). Zwar ist darin die Rede von einem Bankdepot und nicht
vom Bargeldbetrag. Allerdings wäre zu erwarten, dass der Treugeber einen
ähnlichen Willen in Bezug auf das vom Beschuldigten aufbewahrte Bargeld gehabt
hätte; zumindest in der Hinsicht, dass die Privatklägerin nach seinem Ableben
in den Genuss des übriggebliebenen Bargelds kommt. Die diesbezüglichen
Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach die beiden leiblichen Söhne durch
das Testament «voll abgedeckt» gewesen seien, sind denn auch alles andere als
überzeugend (Akten S. 305 f.). Vielmehr ist bezeichnend, dass der
Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2016, als er auf
dieses Schreiben angesprochen wurde und er offenbar selbst der Ansicht war,
dass dieses Schreiben im Widerspruch zur Schenkungsvereinbarung stehe, angab,
er habe den Treugeber auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, woraufhin dieser
den Beschuldigten mündlich angewiesen haben soll, das Schreiben zu vergessen;
dieses mithin mündlich widerrufen haben soll (Akten S. 297).
Insgesamt liegen
nach dem Gesagten diverse inhaltliche Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der
fraglichen Schenkungsvereinbarung – wie angeklagt – um eine Fälschung handelt.
Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, erweist sich diese Schlussfolgerung
keineswegs widersprüchlich (Berufungsbegründung Rz. 16, Akten
S. 733). Aufgrund des Gesagten ist es geradezu augenfällig, weshalb ein
«derart aufwendiges Schreiben» abgefasst wurde: Ohne entsprechende Begründung
wäre keinerlei Motiv für die Schenkung eines solch hohen Geldbetrags vom
Treugeber an den Beschuldigten erkennbar. Die Schenkungsvereinbarung liest sich
aufgrund der vorgehend geschilderten Umstände denn auch vielmehr wie eine
nachträgliche Rechtfertigung, bei welcher die dem Beschuldigten bestens
bekannten persönlichen Informationen des Treugebers angeführt werden, um die
Schenkung (einigermassen) zu plausibilisieren, sowie das erst nachträgliche
Vorlegen der Vereinbarung zu erklären (vgl. dazu sogleich E. 4.2.4.4).
Dass das Dokument derart unsorgfältig und widersprüchlich ausgefallen ist,
lässt sich zudem problemlos mit dem zunehmenden (Zeit-)Druck erklären, welcher
von der Privatklägerin bzw. deren Vertretungen auf den Beschuldigten ausgeübt
wurde (dazu ebenfalls sogleich E. 4.2.4.4). An dieser Stelle sei zudem
erwähnt, dass die Schenkungsvereinbarung von der Machart vergleichbar
erscheint, wie die vermeintlich von der Privatklägerin für den Beschuldigten
ausgestellte Quittung. Auffällig ist neben der ähnlichen Schriftart sowie der Formulierung,
namentlich auch unter Verwendung von «A____», wenn die Rede vom Beschuldigten
ist, insbesondere, dass sich auch die Quittung wie eine nachträgliche
Rechtfertigung liest, um zu begründen, weshalb sämtliche mit der Quittung
zusammenhängende Unterlagen, vom Beschuldigten vernichtet worden sind (SB Y____
21.9, vgl. zur Quittung E. 5.2 unten).
4.2.4.4 Das
gewichtigste Indiz für die von der Staatsanwaltschaft und vom Strafgericht
vertretene Auffassung, dass es sich bei der fraglichen Schenkungsvereinbarung
um eine Fälschung handle, ist jedoch die zeitliche Abfolge bzw. das erst sehr
späte Einbringen der Schenkungsvereinbarung durch den Beschuldigten nach dem
Ableben des Treugebers.
Das Strafgericht
führte in dieser Hinsicht aus: «Nachdem A____ am 6. Juni 2012 von C____s Tod
Kenntnis erhalten hatte, wandte sich D____, der zu diesem Zeitpunkt über eine
Generalvollmacht für seine alleine erbberechtigte Mutter B____ verfügte, zuerst
am 23. August und dann nochmals am 28. September 2013 schriftlich an den
Beschuldigten und forderte ihn auf, das gesamte mittelbar oder unmittelbar
verwaltete Vermögen des Nachlasses von C____ auf ein Konto bei der [...] Bank
zu überweisen (Mail in SB Y____ 6). Am 11. November 2013 meldete sich E____,
der per 25. September 2013 als Betreuer zwecks Vermögenssorge für B____
eingesetzt worden war (Betreuerausweis SB Y____ 2) bei A____, stellte ihm die
baldige Zustellung des Erbscheins in Aussicht und vereinbarte ein Treffen mit
ihm in den Räumlichkeiten der [...] am 27. November 2013 (SB Y____ 7-9).
Anlässlich dieses Treffens erstellte E____ ein handschriftliches
Gesprächsprotokoll, in dem er vermerkte: „Hat noch € 340‘000.– in bar im
Tresor.“ Zudem hielt er fest: „Ich habe Herrn A____ eine beglaubigte
Ausfertigung des Erbscheins ausgehändigt.“ Von einem Schenkungsvertrag war bei
diesem Treffen keine Rede (SB Y____ 10). Tags darauf ersuchte Rechtsanwalt E____
den Beschuldigten nochmals schriftlich darum, die Vermögenswerte auf ein Konto
bei der [...] einzuzahlen, damit [sie] von dort unter Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften nach Deutschland transferiert werden könne[n] (SB Y____
11). A____ reagierte darauf mit einem ausweichenden Schreiben und erklärte, es
müsse vorab noch ein Formular der [...] ausgefüllt werden (SB Y____ 12). Das
fragliche Forumular sandte E____ dem Beschuldigten am 23. Dezember 2013
ausgefüllt und unterzeichnet zu (SB Y____ 14 ff.). Darauf erfolgte von Seiten A____s
während mehr als eines Jahres keinerlei Reaktion mehr, bis E____ den
Beschuldigten mit Schreiben vom 15. Januar 2015 erneut aufforderte, das Bargeld
nun endlich auf ein Konto B____ in Basel einzuzahlen oder es anderweitig nach
Deutschland zu überweisen. Erstmals äusserte er den Verdacht einer Straftat zu
Lasten seiner Mandantin und setzte A____ eine Frist bis Ende Januar 2015, um
die Angelegenheit abschliessend zu klären, widrigenfalls er entsprechende
zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte einleiten würde (SB Y____ 15). In
seinem Antwortschreiben vom 5. Februar 2015 äusserte sich der Beschuldigte
nicht konkret zum herausverlangten Barbetrag – insbesondere erwähnte er keine
Schenkung zu seinen Gunsten – , sondern beschränkte sich auf formelle
Kommentare, indem er eine Verwechslung von Bankkonten rügte und bemängelte,
dass ihm der Erbschein und E____s Vertretungsvollmacht nie zugestellt worden
seien, so dass er ja gar nicht hätte handeln können (SB Y____ 16). Tatsächlich
war ihm jedoch Rechtsanwalt E____s Betreuerausweis schon am 11. November 2013
zugestellt worden (SB Y____ 7), und den Erbschein hatte er am 27. November 2013
erhalten (SB Y____ 10). Dennoch sandte ihm Rechtsanwalt E____ die beiden
verlangten Unterlagen mit Schreiben vom 18. Februar 2015 erneut zu und
verlangte nochmals Offenlegung des verwalteten Guthabens sowie Überweisung des
Geldes bis spätestens 15. März 2015 (SB Y____ 17). Darauf reagierte A____
intern, indem er das Schreiben seinem Anwalt F____ weiterleitete, wobei er es
als „Drohbrieflein“ bezeichnete und einige formelle Anmerkungen dazu machte
(vgl. Schreiben im Dossier C____). Von einer Schenkungsvereinbarung oder einer
Berechtigung seinerseits, das verwaltete Bargeld zu behalten, war in der
Erklärung des Beschuldigten seinem Anwalt gegenüber ebenso wenig die Rede wie
in der gesamten bisherigen Korrespondenz mit den Vertretern der
Ansprecherseite. Folgerichtig enthielt auch das mit Datum vom 26. März
2015 verfasste Schreiben von Rechtsanwalt F____ keinen Hinweis auf einen
Anspruch A____s auf die in Frage stehende Barschaft, sondern wiederholte
lediglich die Forderung nach Zusendung beglaubigter Kopien von Erbschein und
Betreuerausweis (SB Y____ 18). Nun mandatierte E____ eine Basler Anwältin, [...],
die ihrem Schreiben vom 28. August 2015 an A____s Anwalt F____ erneut
beglaubigte Kopien der beiden verlangten Dokumente beilegte und umfassende
Rechenschaft über die für die Ehegatten B____ und C____ verwalteten
Vermögenswerte verlangte. Für die Überweisung dieser Vermögenswerte auf ein
Konto bei der Bank [...] wurde der [...] eine Frist bis 30. September 2015
gestellt (SB Y____ 19). In Reaktion darauf schickte Anwalt F____ seinem
Mandanten am 8. September 2015 eine Mail, in der er ihn dringlich zum Handeln
aufforderte und ihm schrieb: „Ich schlage vor, Du schaust einmal nach, welche
Bestände noch übrig sind und setzt Dich auch mit der Bank in Verbindung (um zu
sehen, was die Bank noch benötigt.)“ (vgl. Mailausdruck vom 8. September
2015 im Dossier C____). Noch immer hatte der Anwalt offenbar nicht die
geringste Ahnung von einem Schenkungsvertrag, der einen Rechtsanspruch seines
Mandanten auf die in Frage stehenden Vermögenswerte begründet hätte. An B____s
Rechtsvertreterin [...] sandte der Anwalt des Beschuldigten ein Schreiben mit
Datum vom 30. September 2015, in dem er unter anderem festhielt: „Des Weiteren
bestätige ich Ihnen, dass noch ein [...] Konto besteht, welches am 29. Juni
2012 CHF 50‘465 auswies, sowie dass in der Vergangenheit ein Betrag, welcher im
Mai 2011 EUR 300‘000.– betrug, Herrn A____ von Herrn C____ (sel.) persönlich
anvertraut wurde.“ Weiter stellte er [...] in Aussicht, ihr bis Ende Oktober
2015 die relevanten Informationen und Belege betreffend die in diesem Schreiben
erwähnten Vermögensbeträge zukommen zu lassen und teilte schliesslich mit, dass
es der [...] aufgrund des erloschenen Vermögensverwaltungsauftrages nicht mehr
möglich sein werde, die Vermögenswerte auf dem erwähnten [...] Konto selber zu
überweisen (SB Y____ 5). Aus diesem Schreiben geht deutlich hervor, dass A____s
Anwalt auch in diesem Zeitpunkt noch von einer Herausgabepflicht bezüglich der
von seinem Mandanten verwalteten C____-Vermögenswerte ausging und keine
Kenntnis von einer angeblichen Schenkung hatte. [...] antwortete am 14. Oktober
2015 und forderte die Überweisung der geschuldeten Beträge bis zum 6. November
2015 (SB Y____ 20). In Reaktion darauf suchte A____ am 30. Oktober 2015 nun den
deutschen Rechtsanwalt [...] auf und legte diesem das Dokument
„Vereinbarung/Schenkung vom 11. Mai 2011“ vor mit der Bitte um Beantwortung der
Frage, ob er die EUR 300‘000.– gestützt darauf behalten dürfe. Rechtsanwalt [...]
teilte ihm mit, es sei von einer wirksamen Schenkung auszugehen; diese Auskunft
erteilte er mit Schreiben vom 4. November 2015 auch Advokat F____ (Auskunft [...]
Akten S. 519 ff., Stellungnahme [...] in SB Y____ 21.4 ff.). Dieser verfasste
in der Folge am 5. November 2015 ein Schreiben an [...], in dem er der Anwältin
mitteilte, aufgrund einer Schenkung C____s sei A____ Eigentümer des fraglichen
Betrags von EUR 300‘000.– und nicht zur Herausgabe des Geldes an B____
verpflichtet (SB Y____ 21)» (angefochtenes Urteil S. 12–14).
Der Beschuldigte
bestreitet, die Privatklägerin resp. deren Vertreterin und Vertreter jahrelang
mit Verzögerungsmanövern hingehalten zu haben und die Schenkungsvereinbarung
erst aufgrund des Drucks der Ansprecherseite erstellt zu haben. Er macht zunächst
geltend, dass ausser ihm und dem Treugeber niemand Kenntnis des bei ihm
hinterlegten Barbetrags und der Schenkungsvereinbarung gehabt habe. Er habe
keinen Grund gehabt, der Privatklägerin vom hinterlegten Betrag zu berichten,
habe dies jedoch aus eigenem Antrieb gemacht, was gegen die vorinstanzliche
Annahme spreche (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten
S. 823; Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 729). Ferner treffe
es nicht zu, dass er je den Eindruck erweckt habe, das Geld zurückzahlen zu
wollen. Vielmehr habe er von Beginn an Einwände gegenüber der Forderung der
Privatklägerin erhoben. In diesem Zusammenhang sei es unzulässig ohne jeglichen
Beweis, insbesondere auch betreffend Zustellung, auf die Darstellungen von D____
und E____ abzustellen (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 729).
Gänzlich unberücksichtigt geblieben seien die vom Beschuldigten vorgenommenen
Abklärungen bei seinem ehemaligen Rechtsanwalt im Jahr 2011. Gemäss Angaben
seines ehemaligen Rechtsanwalts habe der Beschuldigte sich bereits geraume Zeit
vor dem Ableben des Treugebers über die rechtliche Situation betreffend die
beabsichtigte Schenkung erkundigt, was klares Indiz gegen die vorinstanzliche
Annahme sei (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 731; Plädoyer
Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823 f.).
Diese Einwände
vermögen keineswegs zu überzeugen. Zunächst findet die Behauptung des
Beschuldigten, wonach niemand Kenntnis des bei ihm hinterlegten Bargeldbetrags
gehabt habe, keine Stütze in den Akten. Gemäss Gedächtnisprotokoll von D____ betreffend
das Treffen mit dem Beschuldigten vom 6. Juni 2012 habe der älteste Sohn
des Treugebers, G____, vielmehr Kenntnis von der Vermögenssituation seines
Vaters gehabt (vgl. SB Y____ 25). Diese Angabe wird dadurch gestützt, als dass
der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Mai 2017 selbst angab,
G____ habe vom Geld des Treugebers, welches beim Beschuldigten im Tresor zur Aufbewahrung
gelegen sei, Kenntnis gehabt (Akten S. 305 f.). Die Beteuerungen des
Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlungen, dass nur der Treugeber und
er Kenntnis vom hinterlegten Bargeldbetrag gehabt hätten (vgl. zuletzt Akten
S. 826), sind daher nicht im Geringsten glaubhaft. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft eingewendet
– durchaus befürchten musste, dass er nach dem Tod des Treugebers von einem
Familienmitglied wegen dem bei ihm hinterlegten Bargeldbetrag belangt werden
könnte.
Was sodann die
vom Strafgericht aufgezeigte zeitliche Abfolge anbelangt, ist nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Forderung der Privatklägerin bis
zum Vorlegen der Schenkungsvereinbarung (materiell) je bestritten haben soll.
Sofern überhaupt, hat sich der Beschuldigte namentlich auf fehlende Unterlagen
berufen (vgl. SB Y____ 12, 16, 18). Ohnehin erscheint die vom Verteidiger
geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
widersprüchlich, nachdem der Beschuldigte selbst anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, dass sein Verhalten in den Jahren
nach dem Tod des Treugebers «komisch» aussehe (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 8, Akten S. 567). Selbst wenn die Schreiben von D____
vom August und September 2013 nicht berücksichtigt werden würden, erweist sich
die Schlussfolgerung des Strafgerichts hinsichtlich der Korrespondenz mit E____
und in der Folge mit der Vertreterin der Privatklägerin, wonach es sich hierbei
um ein Hinhalten seitens des Beschuldigten gehandelt habe, aufgrund der vom
Strafgericht dargelegten Abfolge als zutreffend. Exemplarisch wird dies auch aus
den Umständen rund um den Erbschein der Privatklägerin ersichtlich. So führte der
Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass es in seinem Schreiben
an E____ vom 5. Februar 2015 (SB Y____ 16) darum gegangen sei, dass er
«sämtliche Unterlagen aus dem Erbfall» im Original benötigt habe, E____ ihm
jedoch bisher lediglich Kopien zugestellt habe (vgl. Akten S. 307). Damit räumt
der Beschuldigte zunächst – im Übrigen abermals im Widerspruch zu seinen eigenen
Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten
S. 567) – ein, dass ihm der Erbschein von E____ bereits vor dem
5. Februar 2015 – mitunter im Jahr 2013 – übergeben worden sein musste, da
soweit aus den Akten ersichtlich zwischenzeitlich keine Korrespondenz
stattgefunden hatte. Ebenso ist dieser Umstand ein gewichtiges Indiz dafür,
dass die Korrespondenz von E____ dem Beschuldigten entgegen dessen Behauptung
zugegangen ist, wurde dem Beschuldigten vor dem 5. Februar 2015 eine Kopie
des Erbscheins doch mit Schreiben von E____ vom 28. November 2013
zugesandt (SB Y____ 11 f.). Die weitere Angabe des Beschuldigten gegenüber der
Staatsanwaltschaft, dass sich sein Schreiben vom 5. Februar 2016 lediglich
auf das Original bezogen habe, erweist sich zudem als reine Schutzbehauptung.
Einerseits wird aus der Wortwahl des Schreibens vom 5. Februar 2015 klar ersichtlich,
dass es sich nicht um die Einforderung von Originalen handelte («[…] Ich
möchte Sie jedoch erneut darauf hinweisen, dass sowohl die Bank als auch ich
eine Legitimation (Erbschein und Vollmacht) von Ihnen benötigen, damit weitere
Schritte […] unternommen werden können.» [SB Y____ 16]). Andererseits hat E____
– bei welchem keinerlei Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist – bereits
im Gedächtnisprotokoll das Treffen vom 27. November 2013 betreffend
festgehalten, dass dem Beschuldigten eine «beglaubigte Ausfertigung des
Erbscheins» ausgehändigt worden sei (vgl. SB Y____ 10 f.). Es bestehen
daher keine Zweifel, dass die Umstände rund um den Erbschein ein reines
Verzögerungsmanöver waren, um der Privatklägerin die bei ihm verwahrten Vermögenswerte
des Treugebers nicht herauszugeben.
Der Beschuldigte
hat das späte Vorbringen der Schenkungsvereinbarung stets mit dem Versprechen zur
«absoluten Verschwiegenheit» begründet, welches er dem Treugeber habe abgeben
müssen (vgl. hierzu Akten S. 294, 307, 308, 566, 819). Auch diese
Erklärung erscheint nicht im Geringsten glaubhaft. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschuldigte und der Treugeber überhaupt ein
entsprechendes Dokument schriftlich aufsetzen sollten, wenn der Beschuldigte dieses
nach dem Tod des Treugebers nicht verwenden dürfen sollte, insbesondere auch
nicht um entsprechende Ansprüche auf das Bargeld seitens der erbberechtigten
Personen abzuwenden. Eine plausible Erklärung blieb der Beschuldigte auch
anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage schuldig (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten S. 819 f.). Wie das
Strafgericht zu Recht folgerte, ist vor diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – nachdem er von E____ bereits mit Schreiben
vom 28. November 2013 ein erstes Mal um Herausgabe des Bargeldbetrags
ersucht worden war (vgl. SB Y____ 10 f.) – zunächst den Eindruck zu erwecken
versuchte, das Geld zurückzahlen zu wollen (so etwa, bei Vorliegen des
Erbscheins und einer Vollmacht, vgl. SB Y____ 16), die Schenkungsvereinbarung jedoch
erst im November 2015 offenbarte und den Anspruch der Privatklägerin (erstmals)
bestritt. Mit dem Strafgericht ist aufgrund der dargelegten Umstände klar, dass
sich der Beschuldigte über Jahre verschiedenster Ausflüchte und
Verzögerungsmanöver bediente, um der Privatklägerin den vom Treugeber bei ihm
hinterlegten Bargeldbetrag nicht aushändigen zu müssen.
Daran ändern
auch die Angaben des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschuldigten nichts (vgl.
Akten S. 516 f.). In diesem Zusammenhang erweist sich zunächst der Vorwurf
des Beschuldigten einer Gehörsverletzung durch das Strafgericht (Plädoyer
Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823) als haltlos. Das
Strafgericht berücksichtigte das Schreiben von Advokat F____, schloss aber,
dass dieses am Beweisergebnis nicht zu ändern vermöge (angefochtenes Urteil S.
15). Die Angaben von Advokat F____ fanden demnach sehr wohl Eingang in die
vorinstanzliche Beweiswürdigung. Auch im Ergebnis ist die vorinstanzliche
Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Zunächst ist bei der Würdigung des
erwähnten Schreibens von Advokat F____ zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm
um den früheren Rechtsvertreter des Beschuldigten handelte und insofern bereits
ein Näheverhältnis zwischen ihnen besteht. Vorliegend scheint dies zudem ein
überdurchschnittlich enges Verhältnis gewesen zu sein, haben sie sich doch bereits
während des Mandatsverhältnisses offenbar geduzt (vgl. im Dossier B____ und
C____: Schreiben des Beschuldigten an F____ auf Reaktion des Schreibens von E____
vom 18. Februar 2015; Mailausdruck vom 8. September 2015). Sodann
erweist sich die Angabe von Advokat F____ auch als äusserst vage. So gab er
nicht an, ein schriftliches Dokument gesehen zu haben, sondern der Beschuldigte
habe telefonisch eine Schenkung erwähnt, wobei er sich an das genaue Datum nicht
erinnern könne. «Ohne Gewähr» sei dies im Jahr 2011 gewesen. Auch diese
zeitliche Einordnung erscheint zweifelhaft, gab er nämlich ebenso an, der
Beschuldigte sei im Jahr 2012 oder 2013 die Schenkung betreffend erneut auf ihn
zugekommen und er (Advokat F____) habe ihm (dem Beschuldigten) daraufhin
empfohlen, in Deutschland einen Notar aufzusuchen (Akten S. 516). Aktenmässig
erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte erst am 30. Oktober 2015 auf
Empfehlung von Advokat F____ einen deutschen Rechtsanwalt aufsuchte (vgl. Akten
S. 519 ff.) und dieser am 4. November 2015 eine rechtliche Beurteilung
der fraglichen Schenkungsvereinbarung abgab (SB Y____ 21.4 ff.). Die Aussagekraft
der Auskunft von Advokat F____ ist bereits aus diesen Gründen mit Zweifeln
behaftet. Ausschlaggebend bleibt aber insbesondere, dass weder in der
Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Advokat F____ (vgl. Dossier B____
und C____: Reaktion des Beschuldigten auf das Schreiben von E____ vom
18. Februar 2015, Mailausdruck vom 8. September 2015) noch zwischen
letzterem und E____ bzw. der Vertreterin der Privatklägerin bis zur rechtlichen
Stellungnahme des deutschen Rechtsanwalts vom 4. November 2015 je eine Schenkung
vom Treugeber an den Beschuldigten erwähnt worden ist, sondern – wie das
Strafgericht zu Recht erwog – der damalige Anwalt des Beschuldigten
offensichtlich noch am 30. September 2015 der Auffassung war, dass eine
Herausgabepflicht des geschuldeten Bargeldbetrags bestand (vgl. SB Y____ 5 und
18). Und selbst unter Berücksichtigung der angeführten
Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Familie des Treugebers, ist
schlicht nicht erklärbar, weshalb die Schenkungsvereinbarung – nachdem der
Beschuldigte seinen Anwalt bereits im Jahr 2011 über diese unterrichtet haben
will – in der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt nie
erwähnt wurde. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest seinem
Anwalt gegenüber materielle Einwände gegen die Forderung der Privatklägerin
äusserte, was er jedoch, wie dargelegt, ebenfalls nie getan hat.
4.2.5 Nach
dem Gesagten bestehen aufgrund der geschlossenen und vorgehend dargestellten Indizienkette
keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte nach dem Tod des Treugebers und
nachdem der Druck der Privatklägerin bzw. deren Vertretungen auf Herausgabe des
vom Treugeber beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrags zu gross geworden
ist, unter Verwendung von blanko unterschriebenen Blättern des Treugebers,
welche der Beschuldigte im Rahmen der Vermögensverwaltung von diesem erhalten
hatte, die in Frage stehende Schenkungsvereinbarung erstellt hat, um damit den
Anspruch der Privatklägerin zu bestreiten.
4.3 Rechtliches
4.3.1 Den
Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, (1) wer sich
eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen
andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder (2) wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen
verwendet (Abs. 2). Eine qualifizierte Veruntreuung begeht, wer die
Veruntreuung u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht (Art. 138
Ziff. 2 StGB).
Fest steht, dass
der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter Vermögenswerte des
Treugebers verwaltete. Dies ist mithin unbestritten (vgl. zuletzt auch Akten
S. 821 f.). Der Beschuldigte erhielt den in Frage stehenden Geldbetrag vom
Treugeber übertragen, mit der Instruktion, diesen in dessen Safe aufzubewahren
und ihm diesen sukzessive zurückzugeben (vgl. zuletzt auch Akten S. 821 f.).
Insofern wurden dem Beschuldigten die Vermögenswerte des Treugebers anvertraut
im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (zum
Ganzen Trechsel/Crameri, in
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 138 N 10 mit Hinweisen). Nachdem
aufgrund des zuvor dargestellten Beweisergebnisses klar ist, dass dem
Beschuldigten der Bargeldbetrag vom Treugeber auf dessen Tod hin nicht
geschenkt worden war (vgl. E. 4.2 oben), ist auch klar, dass die
Privatklägerin als Erbin des Treugebers an dessen Stelle trat und Anspruch auf
den Bargeldbetrag hat. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte die
anvertrauten Vermögenswerte entgegen der Instruktion des Treugebers, und damit
unrechtmässig (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 16), für seinen Lebensunterhalt verwendete
(vgl. S. 309). Auch über das Vorliegen des Vorsatzes sowie die
Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten bestehen keine Zweifel, womit er sich der
qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig
gemacht hat.
4.3.2 Eine
Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der
Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, (1) eine
Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
oder (2) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden im Sinn von
Art. 251 Ziff. 1 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind,
oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).
Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen
(vgl. E. 4.2 oben) ist erstellt, dass der Beschuldigte zwei vom Treugeber
zu dessen Lebzeiten blanko erteilte Unterschriften verwendete, um die vorliegend
in Frage stehende Schenkungsvereinbarung zu erstellen. Diese stellt
zweifelsohne ein Schriftstück im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, welches
insbesondere gegenüber den Erben des Treugebers die Schenkung des beim
Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrags hätte beweisen und deren Ansprüche auf
die Vermögenswerte hätte abwehren sollen. Das Verwenden einer echten
Unterschrift eines anderen zur Herstellung einer Urkunde, deren Inhalt – wie
vorliegend – nicht dem eigentlichen Willen des aus der Urkunde ersichtlichen
Ausstellers entspricht, stellt eine Blankettfälschung dar und erfüllt die
Tathandlung des Fälschens (Boog,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 61 mit
Hinweisen). Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen
(Vorsatz, Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht;
vgl. hierzu Boog, a.a.O.,
Art. 251 StGB N 181 ff.) bestehen aufgrund des Beweisergebnisses
keine Zweifel. Der Beschuldigte fälschte die Schenkungsvereinbarung
direktvorsätzlich, um die Privatklägerin bzw. deren Vertretungen über ihren
Anspruch auf den beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrag zu täuschen, und
sich damit einen Vermögensvorteil zu erschaffen. Damit hat sich der Beschuldigte
der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
4.4 Zwischenfazit
Zusammenfassend
erfolgt – da die beiden Tatbestände in Realkonkurrenz stehen (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB
N 221; Niggli/Riedo, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 213; je mit
Hinweisen) – hinsichtlich der Deliktsvorwürfe zum Nachteil des Treugebers C____
bzw. dessen Nachlasses sowohl ein Schuldspruch wegen qualifizierter
Veruntreuung sowie wegen Urkundenfälschung.
5. Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin B____
5.1 Strafgerichtsurteil
In Bezug auf die
Delikte zum Nachteil der Privatklägerin hielt das Strafgericht als
nachgewiesen, dass der Beschuldigte eine auf den 6. Juni 2012 datierte
Quittung nachträglich erstellt und mit der gefälschten Unterschrift der
Privatklägerin versehen habe, um sich damit einen unrechtmässigen Beweisvorteil
zu verschaffen, womit er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe
(angefochtenes Urteil E. II.2.a.aa). Kein Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung könne hingegen in Bezug auf die insgesamt drei Z____-Formulare
ergehen. Zwar spreche namentlich die annähernde Deckungsgleichheit der darauf
befindlichen Unterschriften mit jener auf der Identitätskarte der
Privatklägerin für eine Fälschung. Allerdings sei kein Motiv des Beschuldigten
ersichtlich, die Unterschrift auf den fraglichen Formularen zu fälschen. Es
könne daher offenbleiben, ob die Unterschriftenfälschungen auf den fraglichen
Bankformularen dem Beschuldigten zuzurechnen seien, denn der subjektive
Tatbestand der Urkundenfälschung sei klarerweise nicht erfüllt, da keine
Absicht einer Vermögensschädigung resp. einer unrechtmässigen
Vorteilsverschaffung erkennbar sei (angefochtenes Urteil E. II.2.a.bb).
Ebenfalls freizusprechen sei er vom Vorwurf der Veruntreuung von
EUR 100'000.– zum Nachteil der Privatklägerin. Erstellt sei einzig, dass
der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Juni 2012 EUR 122'550.–
ausgehändigt habe, der Saldierungsbetrag des Z____-Kontos sich auf knapp über
EUR 55'000.– belaufen habe und der Differenzbetrag von rund EUR 67'000.–
aus anderer Quelle gestammt haben müsse. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel
könne nicht widerlegt werden, dass es sich hierbei nicht um den Gesamtbetrag
des von der Privatklägerin beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag
gehandelt habe. Jedenfalls könne nicht als zweifelsfrei erstellt gelten, dass
sich die vom Beschuldigten für die Privatklägerin im Safe aufbewahrte Geldsumme
auf EUR 100'000.– belaufen habe (angefochtenes Urteil E. II.2.b).
5.2 Quittung
vom 6. Juni 2012 – Vorwurf der Urkundenfälschung
5.2.1 Der
Beschuldigte bestreitet mit seiner Berufung, dass er die Quittung vom
6. Juni 2012, mit welcher die Privatklägerin bestätigt, am selben Datum
einen Betrag von EUR 124'500.– vom Beschuldigten in bar und per Saldo
aller Ansprüche in dessen Büro in Basel erhalten zu haben (SB Y____ 21.9),
gefälscht habe. Er beantragt entsprechend einen Freispruch vom Vorwurf der
Urkundenfälschung.
5.2.2 Die
Staatsanwaltschaft liess im Untersuchungsverfahren ein Dokument datierend vom
17. Januar 1990, das sich im Original im beim Beschuldigten
beschlagnahmten Dossier B____ und C____ befand, und welches neben der
Unterschrift des Treugebers auch jene der Privatklägerin trug,
kriminaltechnisch untersuchen (KTA-Bericht vom 27. Juni 2017, Akten
S. 333 ff.). Das Strafgericht legte die Befunde der kriminaltechnischen
Untersuchung zutreffend dar und kam zum überzeugenden Schluss, dass die
Druckrillen aufweisenden Teile im Bereich des «[...]» von [...] sowie des
gesamten Nachnamens «B____ und C____» des untersuchten Dokuments mit der auf
der fraglichen Quittung vom 6. Juni 2012 angebrachten Unterschrift «B____»
nahezu deckungsgleich sei (angefochtenes Urteil S. 17).
Diese Erkenntnis
wird vom Beschuldigten nicht substantiell in Frage gestellt, weshalb insofern
auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Er
macht jedoch geltend, die festgestellten Druckrillen auf dem Dokument mit der
Unterschrift der Privatklägerin aus dem Jahr 1990 würden keinen Beweis für die
in der Anklage gemachten Vorwurf darstellen. Es sei nämlich nicht erklärbar,
weshalb auf der fraglichen Quittung keine Druckrillen hätten festgestellt
werden können. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass auch auf der angeblich
gefälschten Quittung entsprechende Druckrillen vorhanden gewesen wären. Die
Druckrillen auf dem Dokument aus dem Jahr 1990 stünden daher in keinem
Zusammenhang mit der in Frage stehenden Quittung (Berufungsbegründung
Rz. 24, Akten S. 736; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung,
Akten S. 824).
Dieser Einwand
vermag die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht im Ansatz in Frage zu
stellen. Der Bericht der KTA vom 25. Januar 2017, welcher über die
Echtheit der Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung und der fraglichen
Quittung Aufschluss gibt (Akten S. 283 ff.), kam zum Schluss, dass
sämtliche Unterschriften mit blaueinfärbenden, pastösen Schreibmitteln
gefertigt worden sind und demnach im Original vorliegen; latente Schreibrillen
wurden keine festgestellt (Akten S. 287). Mit anderen Worten werden bei einer
entsprechenden Untersuchung in Bezug auf die mit Schreibmitteln angebrachte Unterschriften
auf dem Dokument selbst keine Druckrillen detektiert. Wie die Staatsanwaltschaft
demnach völlig zu Recht vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei
Durchdruckfälschungen, bei welchen die Originalunterschrift auf einem darüber
liegenden Papier abgepaust wird, auf dem gefälschten Dokument mit Druckrillen
zu rechnen sein soll. Wie bereits das Strafgericht zutreffend festhielt, sind
die Erkenntnisse der kriminaltechnischen Untersuchung vom 27. Juni 2017 in
Anbetracht der beinahe Deckungsgleichheit der Unterschriften sowie den Umständen,
dass zwischen dem untersuchten Dokument und der fraglichen Quittung rund 22
Jahre liegen, die Privatklägerin im Jahr 2012 76 Jahre alt war und bereits an
einer fortgeschrittenen Demenz litt, klare Indizien dafür, dass es sich bei der
Unterschrift auf der fraglichen Quittung um eine (Durchdruck-)Fälschung der
Unterschrift des von der kriminaltechnischen Abteilung untersuchten Dokuments
aus dem Jahr 1990 handelt.
5.2.3
5.2.3.1 Als
weiteres Indiz für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung
erachtet das Strafgericht die inhaltlichen Unstimmigkeiten der fraglichen Quittung
in Bezug auf den Übergabeort sowie die Höhe des Bargeldbetrags. Ausserdem stehe
der Passus, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten beauftragt habe,
sämtliche ihre Vermögensverhältnisse betreffenden Unterlagen aus
Sicherheitsgründen zu vernichten, in eklatantem Widerspruch zum Schreiben der
Privatklägerin an den Beschuldigten vom 5. Juli 2012, mit welchem sie ihn
ersucht habe, die Kontounterlagen aufzuarbeiten und ihrem Sohn zuzustellen
(angefochtenes Urteil S. 16).
5.2.3.2 Der
Beschuldigte moniert, das Strafgericht habe in dieser Hinsicht völlig
unkritisch auf das Gedächtnisprotokoll von D____ abgestellt. Dessen Angaben
seien aber alles andere als glaubhaft. Einerseits sei das angespannte
Verhältnis zwischen ihm und dem Treugeber sowie sein erhebliches Eigeninteresse
an der offenen Forderung der Privatklägerin zu berücksichtigen. Andererseits
habe sich das Verhalten D____s im Nachgang des Todes des Treugebers als
intransparent erwiesen. Auf das Gedächtnisprotokoll dürfe daher nicht
abgestellt werden (Berufungsbegründung Rz. 21 ff., Akten S. 735;
Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824). Auch auf das
Schreiben der Privatklägerin vom 5. Juli 2012 dürfe nicht abgestellt
werden, sei sie doch seit 2011 nicht mehr testierfähig gewesen und könne
demnach nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich nicht an den Quittungsinhalt
habe erinnern können. Ebenso sei möglich, dass Urheber des Schreibens vom
5. Juli 2012 D____ sei (Berufungsbegründung Rz. 26, Akten
S. 736; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824).
5.2.3.3 Was
die Stellung von D____ anbelangt, kann dem Beschuldigten zunächst nicht gefolgt
werden, soweit bzw. sofern er D____ unlautere Handlungen unterstellen möchte
(vgl. Berufungsbegründung Rz. 22, Akten S. 735; Plädoyer Beschuldiger
Berufungsverhandlung Akten S. 824). Entsprechende Vorwürfe sind aufgrund
der Aktenlage nicht haltbar. Es mag zwar sein, dass E____ seit dem
25. September 2013 als Vermögensbeistand der Privatklägerin eingesetzt ist
(vgl. SB Y____ 2) und D____ den Beschuldigten noch am 28. September 2013
per E-Mail kontaktierte (vgl. SB Y____ 6 ff.). Ob D____ zu jenem Zeitpunkt
allerdings bereits Kenntnis des drei Tage zuvor ausgestellten Betreuerausweises
von E____ hatte, ist nicht erstellt. Zu berücksichtigen ist aber, dass gemäss
E-Mail von E____ an den Beschuldigten vom 11. November 2013 D____ eine
Vollmacht der Privatklägerin hatte, welche zunächst von E____ widerrufen werden
musste. Ausserdem wurde E____ im Zuge dessen offenbar auch von D____ über den
E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten unterrichtet, ohne dass E____
diesen gegenüber dem Beschuldigten in irgendeiner Art bemängelt hätte (vgl. SB Y____
7). Nach diesem Schreiben ist den Akten sodann keine Einflussnahme von D____
mehr ersichtlich. Immerhin ist dem Beschuldigten jedoch dahingehend zu folgen,
dass D____ aufgrund des offenbar angespannten Familienverhältnisses sowie
seiner Stellung als Sohn der Privatklägerin aus erster Ehe nicht als völlig unbefangen
betrachtet werden kann. Auch wäre ein Eigeninteresse vorstellbar. Allerdings
ist zu beachten, dass D____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
auf entsprechende Zeugenbelehrung unter Hinweis auf die Zeugnis- und
Wahrheitspflichten gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO sowie unter Hinweis
auf mögliche Straffolgen bei falschem Zeugnis als Zeuge einvernommen wurde (Akten
S. 569), weshalb den Angaben von D____ durchaus ein gewisses Gewicht
zukommen.
Die Kritik des
Beschuldigten vermag jedoch auch unabhängig von einem allfälligen
Eigeninteresse von D____ nicht zu überzeugen. Er lässt nämlich völlig ausser
Betracht, dass der Eintrag in seinem elektronischen Kalender für den
6. Juni 2012 die Angaben von D____, wonach das Treffen in Freiburg und
nicht in Basel stattgefunden habe und dabei EUR 122'550.– und nicht
EUR 124'500.– übergeben worden seien, bestätigen. Der Eintrag nennt nämlich
für einen Termin am 6. Juni 2012 von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr unter dem
Titel «B____ und C____ zu Hause» einen Betrag von «122'550» (SB [...] 11).
Ausserdem ist auf die in den Akten befindliche Bescheinigung der vom
Beschuldigten beherrschten [...] vom 16. August 2012 hinzuweisen, welche
ebenfalls eine (letzte) Zahlung an die Privatklägerin vom 6. Juni 2012 in
Freiburg und «in Begleitung Ihres Sohnes D____» erwähnt (SB [...] 16).
Es ist demnach
hinreichend klar, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am
6. Juni 2012 in Freiburg getroffen haben und er ihr dabei einen
Bargeldbetrag von EUR 122'550.– übergeben hat. In Übereinstimmung mit dem
Strafgericht weisen die Fehler in der Quittung (Treffen in Basel; Betrag von
EUR 124'500.–) auf eine nachträgliche, überhastete und unsorgfältige
Erstellung des Dokuments hin, zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Urheberin
oder der Urheber nicht mehr richtig an Ort und Betrag erinnern konnte.
5.2.3.4 Was
das Schreiben der Privatklägerin vom 5. Juli 2012 betrifft, so mag es
zutreffen, dass der Privatklägerin mit fachärztlichem Gutachten vom
22. April 2013 seit dem 28. November 2011 die Testierfähigkeit
abgesprochen wurde bzw. «ausreichend sichere Zweifel an der Testierfähigkeit»
bestanden hätten (vgl. SB Y____ 22.27). Nicht ersichtlich wird indes, was
dieser Umstand an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ändern sollte. Zunächst
erscheint der Einwand des Beschuldigten inkonsequent, wenn er gleichzeitig
glaubhaft zu machen versucht, dass die Privatklägerin ihm nur einen Monat zuvor
quittiert haben soll, dass sie mit Übergabe des Bargeldbetrags per Saldo aller
Ansprüche auseinandergesetzt seien. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen,
dass selbst gemäss Angaben des Beschuldigten der bzw. ein Sohn der
Privatklägerin am Treffen vom 6. Juni 2012 anwesend gewesen sei (Akten
S. 297, S. 300, 326, 573), wobei uneinheitlich von [...] und D____
die Rede ist. Auch in der Bescheinigung der [...] hielt der Beschuldigte fest,
dass am 6. Juni 2012 «die letzte Zahlung» an die Privatklägerin «in
Begleitung [i]hres Sohnes D____» übergeben worden sei (SB [...] 16). Es kann demnach
ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin den Inhalt der Quittung
vergessen habe, insbesondere, wenn D____, wie vom Beschuldigten vermutet (vgl.
Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824), Urheber des
Schreibens vom 5. Juli 2012 gewesen sein sollte. Wenn D____ das Schreiben
vom 5. Juli 2012 verfasst haben sollte, ist erst recht keine vernünftige
Erklärung dafür ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am
6. Juni 2012 in dessen Beisein angewiesen haben sollte, sämtliche ihre
Vermögensverhältnisse betreffende Unterlagen aus Sicherheitsgründen zu
vernichten, nur damit ihr Sohn den Beschuldigten am 5. Juli 2012 darum
ersucht, die Kontounterlagen aufzuarbeiten und ihm zuzustellen. Mit dem
Strafgericht erweckt der Passus in der fraglichen Quittung daher den Eindruck,
dass damit das Fehlen von Unterlagen, welche die Vermögensentwicklung
nachvollziehbar gemacht hätten, erklärt werden sollte.
5.2.4 Schliesslich
weist das Strafgericht zu Recht auf die Umstände um die Vorlage der fraglichen
Quittung hin. Wie bereits in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung (vgl. hierzu
E. 4.2.4.4 oben), ist es bezeichnend und spricht indiziell für den von der
Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf, dass der Beschuldigte die fragliche
Quittung nicht von Beginn weg offenlegte, als der von der Vertreterin der
Privatklägerin am 28. August 2015 mit dem für die Privatklägerin
aufbewahrten Bargeldbetrag von EUR 100'000.– konfrontiert worden war (SB Y____
19 f.), sondern diese erst mit Schreiben vom 5. November 2015 zusammen mit
der gefälschten Schenkungsvereinbarung vorgelegt hat (SB Y____ 21 ff.).
5.2.5 Insgesamt
bestehen aufgrund der vorgehend dargestellten Umstände keine Zweifel, dass es
sich bei der fraglichen Quittung um ein gefälschtes Dokument handelt. Nachdem
in den Räumlichkeiten des Beschuldigten bzw. der von ihm beherrschten [...] ein
mit Druckrillen auf der deckungsgleichen Unterschrift der Privatklägerin
versehenes Dokument sichergestellt werden konnte, nur der Beschuldigte ein
Interesse an einer entsprechenden Quittung mit Saldoerklärung hatte und er die
Quittung schliesslich zusammen mit der ebenfalls von ihm gefälschten
Schenkungsvereinbarung der Vertreterin der Privatklägerin zukommen liess, um zu
belegen, dass die Privatklägerin keine (weiteren) Ansprüche habe (vgl. SB Y____
21 f.), bestehen auch an der Urheberschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel.
5.2.6 Hinsichtlich
der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Urkundenfälschung kann auf E. 4.3.2
oben verwiesen werden. Die in Frage stehende Quittung stellt zweifelsohne ein
Schriftstück im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, welche
insbesondere den Nachweis hätte erbringen sollen, dass mit der Übergabe des
darin verbrieften Geldbetrags die Parteien per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt seien. Wie sich aus den vorgehenden Erwägungen erschliesst,
steht für das Appellationsgericht fest, dass der Beschuldigte die Quittung vom
6. Juni 2012 nachträglich erstellt und dabei die Unterschrift der
Privatklägerin mit Hilfe eines sich in seinem Besitz befindlichen und von der
Privatklägerin unterzeichneten Dokuments gefälscht hat. Es handelt sich um eine
unechte Urkunde und damit eine Urkundenfälschung in engerem Sinne (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB
N 2 ff., 36 und 67). Auch hinsichtlich der subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz, Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw.
unrechtmässige Vorteilsabsicht; vgl. hierzu Boog,
a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff.) bestehen keine Zweifel. Der
Beschuldigte fälschte die Quittung direktvorsätzlich, um die Privatklägerin
bzw. deren Vertretungen darüber zu täuschen, dass sie mit Übergabe der
EUR 124'500.– (bzw. EUR 122'550.–) per Saldo aller Ansprüche
auseinandergesetzt seien, und der Beschuldigte den bei sich treuhänderisch
verwahrten Bargeldbetrag der Privatklägerin nicht herausgeben muss (dazu
sogleich E. 5.3). Damit hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung nach
Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
5.3 Veruntreuung
von treuhänderisch verwahrtem Bargeld der Privatklägerin
5.3.1 Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich zunächst gegen den
Freispruch des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung zum
Nachteil der Privatklägerin. Sie macht geltend, aufgrund der gesamten
Beweislage bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte von der
Privatklägerin EUR 100'000.– in bar zur treuhänderischen Verwahrung
übergeben erhalten habe, er der Privatklägerin davon bestenfalls
EUR 67'499.– zurückgegeben habe und er somit im Minimum EUR 32'501.– des
von der Privatklägerin zur treuhänderischen Verwahrung erhaltenen Bargelds in
seinem eigenen Nutzen verwendet habe (Anschlussberufungsbegründung S. 1
f., Akten S. 705 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1
ff., Akten S. 785 ff.).
5.3.2 Unbestritten
ist, dass die Privatklägerin neben ihrem vom Beschuldigten verwalteten
Bankkonto bei der Z____ ausserdem einen Bargeldbetrag im Safe des Beschuldigten
zur Verwahrung hatte. Ebenfalls nicht streitig bzw. erstellt ist, dass die
Privatklägerin am 6. Juni 2012 vom Beschuldigten einen Bargeldbetrag von
EUR 122'500.– erhalten hat (vgl. E. 5.2.3.3 oben). Der Beschuldigte macht geltend,
diese Rückzahlung der EUR 122'550.– habe sich aus der Saldierungssumme des
Z____-Kontos sowie des bei ihm verwahrten Bargeldbetrags zusammengesetzt (vgl.
u.a. Akten S. 565). Fraglich ist, ob es sich bei diesem Betrag, wie vom
Beschuldigten angeführt, um die Gesamtsumme des ihm anvertrauten Bargelds
handelt.
5.3.3 Ausgangspunkt
stellt der Rückzahlungsbetrag von EUR 122'550.– dar, welcher der Privatklägerin
anlässlich des erwähnten Treffens vom Beschuldigten übergeben worden war.
Dieser erscheint auf den ersten Blick und in Berücksichtigung, dass sich die
Saldierungssumme des Z____-Kontos der Privatklägerin auf EUR 55'051.–
belief (Akten S. 129), relativ beliebig, was grundsätzlich für die
Behauptung des Beschuldigten sprechen könnte. Aufgrund der Aktenlage wird aber
hinreichend klar, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Juni
2012 gerade diese Summe übergab: Er versuchte mit der Rückzahlung dieses
Betrags, der Privatklägerin zunächst weiszumachen, dass es sich hierbei ausschliesslich
um den Saldierungsbetrag des Z____-Kontos handelte. Dem bereits zuvor erwähnten
Kalendereintrag des Beschuldigten über das fragliche Treffen mit der
Privatklägerin ist nämlich unmissverständlich zu entnehmen, dass der
Beschuldigte vorab in Stichworten festgehalten hatte, was er der Privatklägerin
im Zusammenhang mit der Saldierung des Z____-Kontos erzählen wollte; mit
anderen Worten ist dem Eintrag eine Erklärung zu entnehmen, weshalb sich die
Summe auf «122'550. inkl. Verkaufskosten plus minus Börse und Agio» belief (SB [...]
11). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wird mit keinem Wort
erwähnt, dass der von der Privatklägerin beim Beschuldigten verwahrte
Bargeldbetrag in der Summe enthalten sei. Diese Feststellung wird zudem einerseits
durch das Gedächtnisprotokoll von D____ über das genannte Treffen (SB Y____ 27:
«Durch die Vollmacht, die Frau B____ ihm gegeben hatte, konnte er das Geld
abheben, aber Frau B____ tauchte damit nicht auf. Mit den Verkaufsspesen hatte
der Bestand noch 122,5 T€. […] Herr A____ zählte den Bestand des saldierten
Kontos von Frau B____ vor. 122.550€ in 500er Noten.») sowie das Schreiben des
ehemaligen Anwalts des Beschuldigten an die Vertreterin der Privatklägerin vom
30. September 2015 (SB Y____ 5 f.: «Dieses Konto wurde jedoch von Frau B____
zusammen mit Herrn D____ anlässlich des bereits von Ihnen erwähnten Besuches
vom 6. Juni 2012 saldiert. Die saldierte Summe betrug ca. EUR
125’000») untermauert. Die Kontoentwicklung des Z____-Kontos konnte zwar nicht
abschliessend beurteilt werden (vgl. hierzu bereits die Erwägung des
Strafgerichts im angefochtenen Urteil S. 21). Immerhin sei aber erwähnt,
dass gemäss Gesprächsnotizen von E____ des Treffens mit dem Beschuldigten vom
27. November 2013 Letzterer E____ erklärt habe, dass das Geld des Z____-Kontos
in Höhe von EUR 120'000.– [...] übergeben worden sei; das Geld sei im Jahr
1999 von der [...] zur Z____ gelangt und habe damals CHF 148'638.–
betragen (SB Y____ 10). Das Strafgericht verweist zudem zu Recht auf eine
bankinterne Notiz vom 2. September 1999 (SB Z____ 40), in welcher die Rede
davon war, dass in den nächsten Tagen DEM 250'000.– in bar auf das
neueröffnete Euro-Konto eingezahlt würden. Es liegt demnach auf der Hand, dass
der ursprünglich von der Privatklägerin übergebene und zur Einzahlung auf das
Konto vorgesehene Geldbetrag deutlich höher war, als die Saldierungssumme von rund
EUR 55'000.– (Akten S. 129). Auch wenn nicht aktenkundig ist, was mit
dem Differenzbetrag geschah, vermag dieser Umstand zu erklären, weshalb sich
der Beschuldigte veranlasst sah, der Privatklägerin den Betrag von
EUR 122'550.– als Saldierungsbetrag ihres Z____-Kontos vorzutäuschen. Die
Differenz zwischen dem vorgetäuschten und dem wirklichen Saldierungsbetrag
musste aber zwangsläufig aus einer anderen Quelle stammen. In Übereinstimmung
mit dem Strafgericht (angefochtenes Urteil S. 21), ist im Zweifel und
mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser
Differenzbetrag von EUR 67'499.– aus dem von der Privatklägerin beim
Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrag stammt. Dies erklärt auch ohne weiteres
die vom Beschuldigten gefälschte Quittung, wonach die Privatklägerin und der
Beschuldigte nach der Rückzahlung von EUR 124'500.– (bzw. EUR 122'550.–)
per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, wäre es ihm doch nicht mehr
möglich gewesen, der Privatklägerin den (vollen) hinterlegten Bargeldbetrag
zurückzuerstatten. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte von dem bei ihm
von der Privatklägerin hinterlegten Bargeldbetrag EUR 67'499.–
zurückerstattete, unter dem Vorwand, es handle sich dabei um die
Saldierungssumme des Z____-Kontos bzw. eines Teils davon. Völlig abwegig und
absolut realitätsfremd erscheint es aber, dass sich der von der Privatklägerin
beim Beschuldigten hinterlegte Bargeldbetrag – wie von ihm behauptet – just auf
diese Differenzsumme belief. Dies umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass dieser
Erklärungsversuch in der Korrespondenz zwischen der Vertreterin der
Privatklägerin und dem ehemaligen Anwalt des Beschuldigten nie erfolgte (vgl.
SB Y____ 21 f., SB Y____ 21.9, SB Y____ 5 f.), sondern bezeichnenderweise erst anlässlich
der Einvernahme vom 6. Dezember 2016 (Akten S. 297 f.), als die
Bankunterlagen von der Z____ bereits ediert worden waren (Akten S. 126
ff.). Indiziell kann in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass
der Beschuldigte bereits in Bezug auf die Veruntreuung zum Nachteil des
Treugebers ein Dokument fälschte, um einen bei ihm verwahrten Bargeldbetrag zu
veruntreuen; mithin ist der modus operandi derselbe (vgl. E. 4
oben) und wurde die Quittung bezeichnenderweise gleichzeitig mit der
Schenkungsvereinbarung ins Spiel gebracht, um die gelten gemachten EUR
100'000.– abzustreiten (SB Y____ 21 ff.). Es bestehen aufgrund der vorgehenden
Ausführungen daher keine Zweifel, dass sich der von der Privatklägerin beim
Beschuldigten verwahrte Bargeldbetrag deutlich höher präsentiert hatte und der
Beschuldigte gerade so viel davon zurückzahlte, als er für die Vortäuschung der
Saldierungssumme von EUR 122'550.– benötigte. Wie bereits unter E. 4.2.4.3
oben erläutert, ist aufgrund des gegen den Beschuldigten laufenden
Strafverfahrens im Kanton Zug sowie der damit einhergehenden schiefen
Finanzlage auch ein klares Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das bei
ihm verwahrte Bargeld für sich zurückbehalten hat.
5.3.4 Bleibt
schliesslich zu klären, welchen Bargeldbetrag die Privatklägerin dem
Beschuldigten zur Aufbewahrung anvertraut hatte.
5.3.4.1 Die
in der Anklage zur Last gelegten EUR 100'000.– wurden erstmals im
Gedächtnisprotokoll von D____ vom Treffen am 6. Juni 2012 erwähnt. So habe
die Privatklägerin vom Beschuldigten anlässlich dieses Treffens wissen wollen,
«was mit den 100.000€ sei, die Herr A____ noch als Barbestand in seinem Safe in
Basel für sie bereithielt». Der Beschuldigte habe der Privatklägerin daraufhin
geraten, diese im Safe zu belassen (SB Y____ 27 f.). Diese Angaben bestätigte D____
anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem Strafgericht (Akten S. 569 f.).
Wie bereits erwähnt, kann ein Interesse von D____ am Ausgang dieses Verfahrens
nicht vollkommen von der Hand gewiesen werden. Dennoch kommen den Aussagen,
welche er vor dem Strafgericht unter Hinweis auf seine Zeugnis- und
Wahrheitspflichten sowie die möglichen Straffolgen bei wahrheitswidriger
Aussage machte, wie bereits erläutert, ein gewisses Gewicht zu (vgl. E. 5.2.3.3
oben). Bei näherer Betrachtung des fraglichen Gedächtnisprotokolls fällt zudem auf,
dass D____ einige Informationen festgehalten hat, welche sich durchaus als
zutreffend herausstellten. So im Zusammenhang mit dem Wissen von G____ über die
Vermögenssituation des Treugebers (SB Y____ 25; E. 4.2.4.4 oben), die Historie
des Z____-Kontos der Privatklägerin (Wechsel von der [...] zur Z____; SB Y____ 27)
sowie schliesslich zum vermeintlichen bzw. dem vom Beschuldigten vorgetäuschten
Kontostand des Z____-Kontos (SB Y____ 27; E. 5.3.3 oben). Dass nun
ausgerechnet die Angaben betreffend den beim Beschuldigten aufbewahrten
Bargeldbetrag der Privatklägerin erfunden sein sollen, erscheint bereits aus
diesen Gründen nicht besonders wahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich erscheint
es aufgrund der Aktenlage, dass der Beschuldigte nur die Existenz eines Barbetrags
jedoch nicht deren Höhe bestätigte. D____ hatte nach eigenen Angaben vor dem
Treffen keinerlei Kenntnis vom beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag.
Trotzdem war die Erwähnung der Privatklägerin der in Frage stehenden Summe
offenkundig derart einprägsam, dass D____ diese nicht nur im Gedächtnisprotokoll
festhielt, sondern auch seinem Bruder und E____ im Nachgang davon berichtet
habe (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 11, Akten
S. 570). Zudem wurde der Betrag offensichtlich auch gegenüber der
Rechtsvertreterin der Privatklägerin erneut erwähnt, forderte sie diesen doch
mit Schreiben vom 28. August 2015 vom Beschuldigten ein (vgl. SB Y____ 19
f.). Auch der Beschuldigte sei anlässlich des Treffens vom 6. Juni 2012 gleich
auf die Bargeldsumme angesprungen und habe sie nicht dementiert (vgl. Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 11, Akten S. 570). Dass der
Beschuldigte die Aufbewahrung von Bargeld der Privatklägerin bestätigt hat, kann
im Übrigen – entgegen seiner Meinung (Berufungsbegründung Rz. 30, Akten
S. 738) – nicht als entlastendes Indiz gewertet werden, war ihm wohl nicht
bewusst, dass im Nachgang dieses Treffens Notizen erstellt würden, wofür auch
sein anfängliches Bestreiten des hinterlegten Bargelds spricht.
Es mag sodann zutreffen,
dass der Privatklägerin aus fachärztlicher Sicht die Testierfähigkeit ab bzw.
am 28. November 2011 abgesprochen wurde (SB Y____ 22.27). Zu berücksichtigen
ist allerdings, dass bei der Privatklägerin eine semantische Demenz aus dem
Formenkreis der frontotemporalen Lobardegeneration (mit hoher
Wahrscheinlichkeit) diagnostiziert wurde, welche sich namentlich durch das
Vorliegen einer inhaltsarmen, flüssigen Sprachstörung und einen zunehmenden
Verlust des Wissens über Wortbedeutungen charakterisiert. Ausserdem könnten
Symptome der frontotemporalen Verlaufsform (namentlich
Persönlichkeitsveränderung mit auffälligem Sozialverhalten und insbesondere
Enthemmungsphänomenen) auftreten (vgl. SB Y____ 22.21 f.). In Bezug auf die
Testierfähigkeit wurde sodann festgestellt, dass die Privatklägerin aufgrund
der Störungen der semantischen Funktionen (semantische Gedächtnisleistungen mit
beeinträchtigtem Wissen der Bedeutung von Worten und Objekten und damit auch des
Benennens, aber auch des Lesens), in deutlich geringerem Ausmass der
Frontalhirnfunktionen (Defizite der planerischen Fähigkeiten und der
Exekutivfunktionen) und der visuell-räumlichen Leistungen allenfalls noch in
der Lage gewesen sei, einfache und kurze Texte zu verstehen; komplexere
geistige Leistungen (Abwägen von Für und Wider, Urteilsbildung und Fähigkeit,
sich nach zutreffend gewonnen Einsichten zu richten, oder auch Abwägen von
Konsequenzen) seien dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich
gewesen (SB Y____ 22.24 f.). Die demenzbedingten Einschränkungen bezogen
sich folglich insbesondere auf die sprachlichen Fähigkeiten (in Wort und
Schrift) bzw. auf das Sprachverständnis. Die Gedächtnisleistungen wurden zwar
ebenfalls als beeinträchtigt, grundsätzlich aber als besser erhalten bewertet
(vgl. u.a. die Ergebniszusammenfassung der neuropsychologischen Testung, SB Y____
22.5). So seien Fähigkeiten wie u.a. ein Verständnis für die Alltagsumgebung,
Gespräche, «gemeinsame alte Erinnerungen» und die Vornahme selbständiger
Bankgeschäfte in der Schweiz durchaus vereinbar mit einer mittelschwer
ausgeprägten semantischen Demenz (SB Y____ 22.25). Die kognitiven
Einschränkungen bei der Privatklägerin schliessen demnach eine zutreffende
Erinnerung an den beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag mitnichten aus.
5.3.4.2 Den
Angaben von D____ stehen die Ausführungen des Beschuldigten entgegen. Nachdem
der Beschuldigte, wie vorgehend dargelegt, zunächst den Anschein zu erwecken
versucht hatte, dass der am 6. Juni 2012 übergebene Geldbetrag die
Saldierungssumme aus dem Z____-Konto der Privatklägerin sei, liess er, als er
mit dem bei ihm aufbewahrten Bargeldbetrag von EUR 100'000.– konfrontiert
wurde, den geltend gemachten Bargeldbetrag zunächst unerwähnt (SB Y____ 5 f.),
bevor er sich am 5. November 2015 auf den Standpunkt stellte, dass die
Bargeldübergabe vom 6. Juni 2012 per Saldo aller Ansprüche erfolgt sei und
eine darüber hinausgehende Aufbewahrung von EUR 100'000.– abgestritten werde (vgl.
SB Y____ 21 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2016 gab er
(erstmals) an, dass die Differenz zwischen der Saldierungssumme und dem
übergebenen Betrag der bei ihm gelagerte Barbetrag gewesen sei (Akten
S. 297), was er in der Folge stets behauptete (Akten S. 328 f., 564
f., 567 sowie 822). Hinsichtlich der Übergabe dieses Bargeldbetrags liess der
Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung verlauten, er habe diesen anlässlich eines Besuchs bei den B____
und C____ von der Privatklägerin erhalten. Ebenso stritt er ab, dass sich der
Betrag je auf EUR 100'000.– belaufen habe (Akten S. 297 f., 299, 328
f. sowie 564). «Die zusätzlichen 100'000.–, von denen immer geredet wird, gab
es nicht, das ist einfach nicht wahr» (Akten S. 567). Anlässlich der
Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dagegen nicht nur an, das Bargeld
sukzessive anlässlich verschiedener Besuche in Freiburg erhalten zu haben,
sondern führte er in diametralem Widerspruch zu seinen früheren Beteuerungen
aus, dass er am Schluss «rund 100'000.–» von der Privatklägerin erhalten habe,
welche er der Privatklägerin anlässlich eines abermaligen Besuchs in Freiburg
jedoch auf einmal zurückgegeben habe (Akten S. 820). Auf mehrfache
Nachfrage bestätigte der Beschuldigte zudem ausdrücklich, dass er der
Privatklägerin zusätzlich zu den aktenkundigen EUR 122'550.– weitere
EUR 100'000.– zurückgegeben habe (Akten S. 821 und 822, jeweils
oben).
5.3.4.3
Aus den vorgehend dargestellten Aussagen des Beschuldigten wird klar
ersichtlich, dass er sichtlich bemüht war, sein Aussageverhalten an den
aktuellen Erkenntnisstand anzupassen, er sich dabei aber gleich mehrfach in
Widersprüche verstrickte. Seine Behauptung, just den Differenzbetrag zwischen dem
vorgetäuschten und dem wirklichen Saldierungsbetrag des Z____-Kontos in bar zur
Aufbewahrung erhalten zu haben, ist aufgrund der gesamten Beweislage völlig
unglaubhaft. Besonders entlarvend erscheint dabei sein Eingeständnis anlässlich
der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Summe von EUR 100'000.–. So unterstreicht
dieses den Wahrheitsgehalt des Inhalts des Gedächtnisprotokolls sowie die
Zeugenaussage von D____. Es bestehen für das Appellationsgericht aufgrund
dieser Ausführungen keine Zweifel, dass der Beschuldigte einen Bargeldbetrag
der Privatklägerin in Höhe von EUR 100'000.– bei sich in treuhänderischer Verwahrung
hatte. Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und
insbesondere nachdem er den Erhalt eines solchen Betrags zuvor stets abgestritten
hatte, ist auch seine Beteuerung, der Privatklägerin diesen Betrag
zurückerstattet zu haben, gänzlich unglaubhaft. Es ist vielmehr erstellt, dass
der Beschuldigte EUR 100'000.– in bar von der Privatklägerin zur
treuhänderischen Verwahrung erhalten hatte, hiervon EUR 67'499.– im Zuge
der Saldierung des Z____-Kontos der Privatklägerin zurückerstattete und den
Restbetrag von EUR 32'501.– treuwidrig zurückbehalten und in seinem
eigenen Nutzen verwendete. Angesichts der Indizienlage ist es im Übrigen – entgegen
der Auffassung des Beschuldigten (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung
Akten S. 825) – folglich auch keineswegs sonderbar, dass die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob, auch wenn sie ursprünglich vorsah,
eine Einstellungsverfügung zu erlassen (vgl. Akten S. 354 f.).
5.3.5 In
rechtlicher Hinsicht steht wie bereits in Bezug auf die Delikte zum Nachteil
des Treugebers zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte als berufsmässiger
Vermögensverwalter Vermögenswerte des Privatklägerin verwaltete. Der
Beschuldigte erhielt den in Frage stehenden Geldbetrag von der Privatklägerin,
mit der Instruktion, diesen in dessen Safe aufzubewahren (vgl. zuletzt Akten
S. 820). Auch die Vermögenswerte der Privatklägerin waren dem
Beschuldigten demnach im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut
(Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 10 mit Hinweisen). Aufgrund
der vorgehenden Darlegungen ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte entgegen
der Instruktion der Privatklägerin lediglich EUR 67'499.– der bei ihm
treuhänderisch verwahrten EUR 100'000.– zurückerstattete und somit den
Restbetrag von EUR 32'501.– für sich einbehielt. Auch über das Vorliegen
des Vorsatzes sowie die Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten bestehen
vorliegend keine Zweifel, womit er sich zum Nachteil der Privatklägerin auch der
qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig
gemacht hat.
5.4 Bankformulare
– Vorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung
5.4.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung zudem einen
Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Bezug auf drei Formulare der Bank Z____.
Sie kritisiert am vorinstanzlichen Urteil, selbst das Strafgericht halte fest,
dass der Verdacht durch die Tatsache gestützt werde, dass sämtliche Unterschriften
nahezu deckungsgleich mit derjenigen auf der Identitätskarte der Privatklägerin
seien, was für eine Unterschriftenfälschung spreche. Auch in Bezug auf die
Urheberschaft bestünden keinerlei Zweifel, habe der Beschuldigte die
entsprechenden Formulare doch von der Z____ zwecks Einholung der Unterschrift
der Privatklägerin erhalten. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts liege
aber sowohl die Vorteilsabsicht als auch das Motiv beim Beschuldigten auf der
Hand: Einerseits habe er sich dadurch den Weg nach Deutschland erspart, und
andererseits habe er sich nicht der Gefahr aussetzen müssen, dass die
Privatklägerin von der vom Beschuldigten gewählten Anlagestrategie und vom
effektiven Kontosaldo des Z____-Kontos Kenntnis erhält
(Anschlussberufungsbegründung S. 3, Akten S. 707; Plädoyer
Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 788 ff.).
5.4.2 Der
Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung bezieht sich auf den
Saldierungsauftrag an die Bank Z____ vom 6. Juni 2012 (SB Z____ 45), das
Formular «Risikoerklärung bezüglich bestimmter Effektentransaktionen» datierend
vom 6. Juni 2011 (SB Z____ 30) und das Formular «Bedingungen für Termin-,
Futures- und Optionsgeschäfte» datierend vom 6. Juni 2011(SB Z____ 33).
Was zunächst die
Echtheit der drei Unterschriften betrifft, hat bereits das Strafgericht
zutreffend erwogen, dass sämtliche Unterschriften nahezu deckungsgleich sind
mit derjenigen auf der Identitätskarte der Privatklägerin (SB Z____ 10 sowie
Akten S. 315 und 322 ff. für den Schriftenvergleich). Es kann
ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin Jahre später und mit
fortgeschrittener (semantischer) Demenz eine nahezu deckungsgleiche
Unterschrift zu leisten vermag und es bestehen daher keine Zweifel, dass die
fraglichen Unterschriften auf Grundlage der Identitätskarte der Privatklägerin gefälscht
wurden.
In Bezug auf die
Urheberschaft des Beschuldigten ist es zunächst – entgegen der Behauptung des
Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 25, Akten S. 736; Plädoyer
Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824) – unzutreffend, dass das
Strafgericht zum Schluss gekommen sei, die Täterschaft könne nicht nachgewiesen
werden. Vielmehr führte es aus, dass selbst wenn nur der Beschuldigte als Aussteller
in Frage komme, ein Schuldspruch am subjektiven Tatbestand scheitere
(angefochtenes Urteil S. 19). An der Urheberschaft des Beschuldigten
bestehen denn auch keine Zweifel. Dass, wie vom Beschuldigten vorgebracht
(Berufungsbegründung Rz. 33, Akten S. 739), andere Personen ein
Interesse an der Fälschung dieser Unterlagen gehabt haben könnten, ist nicht
nachvollziehbar. Bezeichnenderweise vermag der Beschuldigte keine konkreten
Personen zu nennen oder die möglichen Interessen auch nur ansatzweise zu
konkretisieren. Vielmehr ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass nur
der Beschuldigte als möglicher Urheber in Frage kommt, nachdem er bzw. das von
ihm beherrschte Treuhandunternehmen eine Verwaltungsvollmacht der
Privatklägerin in Bezug auf das Konto bei der Z____ hatte (vgl. SB Z____ 8 f.).
Hinsichtlich des
Motivs, welches der Beschuldigte für die Fälschung der Unterschriften hatte,
ist ebenfalls der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Wie unter dem
Titel der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin festgestellt, ist
erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorzutäuschen versuchte,
dass der ihr in bar übergebene Geldbetrag von EUR 122'550.– die
Saldierungssumme ihres Z____-Kontos war (vgl. E. 5.3.3 oben). Auch wenn nicht
restlos klar ist, wie es konkret zur Differenz zwischen der vorgetäuschten und
der tatsächlichen Saldierungssumme gekommen ist, ist aufgrund der
Verschleierungstaktik des Beschuldigten klar, dass die Privatklägerin den
effektiven Kontostand nicht gekannt haben konnte, und liegt es auf der Hand,
dass der Beschuldigte zu vermeiden versuchte, dass die Privatklägerin Kenntnis
vom Kontostand bzw. der vom Beschuldigten gewählten Investitionsstrategie erhält.
Es ist denn auch bezeichnend, dass die Privatklägerin vor ihrem Schreiben vom
4. Mai 2012, mit welchem die Saldierung des Kontos beantragt worden war
(SB Z____ 41), – ausgenommen von den drei gefälschten Dokumenten – lediglich am
Tag der Kontoeröffnung vom 2. September 1999 unterschriftlich in
Erscheinung trat (SB Z____ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 16, 28 und 56), zu einem
Zeitpunkt, als eine Geldeinzahlung von DEM 250'000.– noch ausstand (SB Z____
40). Und auch der Saldierungsauftrag vom 4. Mai 2012 war offenbar ein vom
Beschuldigten verfasstes und von der Privatklägerin unterzeichnetes Schreiben, damit
der Beschuldigte die Kontosaldierung im Auftrag der Privatklägerin ohne deren
Anwesenheit vornehmen konnte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom
21. Juni 2017 S. 4, Akten S. 328). Dass der Beschuldigte die
Unterschrift der Privatklägerin auf den Bankdokumenten fälschte, ist demnach ohne
weiteres mit dem Verheimlichen des Kontostands bzw. der von ihm gewählten
Investitionsstrategie zu vereinbaren. Damit ist Sachverhalt gemäss Anklage
erstellt.
5.4.3 Hinsichtlich
der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Urkundenfälschung kann abermals
auf E. 4.3.2 oben verwiesen werden. Dass die fraglichen Dokumente Urkunden im
Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstellen, erscheint hinreichend
klar. So sollen sie gegenüber der Bank insbesondere bestätigen, dass die
Kontoinhaberin über diverse Risiken im Zusammenhang mit Effektentransaktionen
(SB Z____ 29 ff.) bzw. über die Bedingungen für Termin-, Futures- und Optionsgeschäfte
(SB Z____ 31 ff.) aufgeklärt wurde. Zudem wurden der Bank gegenüber diverse
Bestätigungen im Zusammenhang mit der Kontosaldierung abgegeben (SB Z____ 45). Wie
sich sodann aus den vorgehenden Erwägungen erschliesst, steht für das
Appellationsgericht fest, dass der Beschuldigte die Unterschrift der
Privatklägerin auf allen drei Bankunterlagen mit Hilfe ihrer Identitätskarte
bzw. ihrer darauf angebrachten Unterschrift gefälscht hat. Es handelt sich um
eine unechte Urkunde und damit eine Urkundenfälschung in engerem Sinne (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB
N 2 ff., 36 und 67). Auch hinsichtlich des vorsätzlichen Handelns und der
Täuschungsabsicht bestehen keine Zweifel. Was schliesslich die Schädigungs-
bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht betrifft, weist die Staatsanwaltschaft in
ihrer Anschlussberufung zu Recht darauf hin, dass für die Bejahung einer
solchen bereits die Vermeidung von Umtrieben und Risiken genügt (BGE 128 IV 265
E. 2.1). Aber auch, wer eine Urkunde fälscht, um sich der Verantwortung
für das vorangegangene täuschende und damit pflichtwidrige Geschäftsgebaren zu
entziehen, handelt in unrechtmässiger Vorteilsabsicht (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 196 mit Hinweisen).
Aufgrund dieser Tatsachen ist klar, dass der Beschuldigte die Bankdokumente damit
in unrechtmässiger Vorteilsabsicht fälschte. Damit hat sich der Beschuldigte der
mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig
gemacht.
5.5 Zusammenfassend
ist der Beschuldigte somit – da, wie bereits dargelegt, insbesondere die
Tatbestände der Urkundenfälschung und Veruntreuung in Realkonkurrenz stehen (E.
4.4 oben) – hinsichtlich der Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin
wegen qualifizierter Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung
schuldig zu sprechen.
6. Schuldsprüche
Insgesamt
erfolgen gegen den Beschuldigten somit Schuldsprüche wegen mehrfacher
qualifizierter Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB sowie
wegen mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.
7. Strafzumessung
7.1 Grundlagen
7.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,
in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.
2.1).
7.1.2 In
seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert
auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).
Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt
aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem
zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die
Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund
dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische
Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren
zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
7.1.3 Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe
ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel
2019, Rz. 484 ff.). Von derjenigen Straftat auszugehen, die im
konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll,
wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).
Vorliegend ist dies die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers
bzw. dessen Nachlasses. Sofern für die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil
der Privatklägerin sowie der insgesamt fünf Urkundenfälschungen nach jeweils erfolgter
Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in
Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu
erhöhen.
7.2
Veruntreuung
zum Nachteil des Treugebers bzw. dessen Nachlasses
7.2.1 Ausgangspunkt
für die Bemessung die schuldangemessene Strafe bildet der Strafrahmen der
qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB für
das Delikt zum Nachteil des Treugebers, der eine Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Die objektive
Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven
Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE
SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020
E. 4.3).
7.2.2 In
objektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten
veruntreute Geldsumme mit EUR 340'000.– beträchtlich ausfällt und – wie von der
Staatsanwaltschaft erwähnt – den Beschuldigten aufgrund seiner Stellung als
berufsmässiger Vermögensverwalter eine erhöhte Treuepflicht traf. Allerdings
sind, gerade auch im Rahmen einer berufsmässigen Vermögensverwaltung, durchaus
höhere Deliktsbeträge denkbar. Das Strafgericht hat sodann zu Recht
verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte, indem er die vom
Treugeber zur Aufbewahrung anvertrauten Barwerte nach dessen Tod einbehalten
und für eigene Zwecke verwendet hat, seine Treuepflicht seinem langjährigen
Kunden bzw. dessen erbberechtigten Ehefrau, welche ebenso langjährige Kundin
des Beschuldigten war, gegenüber verletzt und die Gelegenheit, die sich ihm im
Zusammenhang mit dem Versterben des Treugebers bot, skrupellos ausgenützt hat. Ebenso
zu Recht wurden dem Beschuldigten vom Strafgericht aufgrund seiner
Verzögerungstaktik sowie insbesondere auch seinen Verschleierungsmanövern mit
Verwendung einer von ihm gefälschten Schenkungsvereinbarung eine beträchtliche
kriminelle Energie, Hartnäckigkeit und ein zielgerichtetes Handeln attestiert.
Das objektive Verschulden erweist sich aufgrund diese Ausführungen als mittelschwer.
Auf der
subjektiven Seite ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte
direktvorsätzlich und mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu
bereichern, handelte. Zu Recht hat das Strafgericht indes die speziellen
Vermögensverwaltungsmodalitäten mit dem Treugeber im Zusammenspiel mit der
finanziellen Schieflage seiner Firma berücksichtigt. Da der Treugeber – und im
Übrigen auch die Privatklägerin – die beim Beschuldigten verwahrten
Vermögenswerte den deutschen Steuerbehörden vorenthalten wollte und dazu
bewusst auf jegliche schriftliche Dokumentation verzichtete, dürfte er
massgebend dazu beigetragen haben, dass der Beschuldigte der Versuchung erlegen
ist, die Gelder für sich einzubehalten. Insofern fällt das vom Treugeber und
dem Beschuldigten gelebte Treuhandverhältnis entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft sehr wohl verschuldensmindernd ins Gewicht. Dass der
Beschuldigte bzw. die von ihm angebotene externe Vermögensverwaltung von den
Absichten des Treugebers (ebenfalls) profitierte, ändert an dieser Feststellung
nichts. Das subjektive Verschulden ist aus diesen Gründen gerade noch als
leicht zu beurteilen.
Insgesamt ist
das Verschulden des Beschuldigten somit – in Bestätigung der vorinstanzlichen
Einschätzung – innerhalb des Tatbestands der qualifizierten Veruntreuung als
nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher
eine Einsatzstrafe von 24 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung
einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1
StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017
geltende Höchstmass der Geldstrafe).
7.3
Veruntreuung
zum Nachteil der Privatklägerin
7.3.1 Sodann
ist die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung zum
Nachteil der Privatklägerin innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis
zu zehn Jahren oder Geldstrafe festzusetzen (Art. 138 Ziff. 2 StGB).
7.3.2 Auf
der objektiven Verschuldensseite ist zunächst zu Ungunsten des Beschuldigten zu
berücksichtigen, dass er auch in Bezug auf die Privatklägerin, welche ebenso
langjährige Kundin war, seine Treuepflicht erheblich verletzt hat. Zudem hat er
den Umstand, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Todes des Treugebers bereits
unter fortgeschrittener (semantischer) Demenz litt, schamlos ausgenutzt. Wie
bereits beim Delikt zum Nachteil des Treugebers, ist zudem verschuldenserhöhend
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner Verzögerungstaktik sowie
insbesondere seinen Verschleierungsmanövern unter Verwendung einer von ihm
gefälschten Quittung eine beträchtliche kriminelle Energie, Hartnäckigkeit und
ein zielgerichtetes Handeln an den Tag legte. Im besonderen Masse
verschuldensmindernd fällt jedoch die Deliktssumme ins Gewicht. Diese fällt –
gerade auch mit Blick auf jene zum Nachteil des Treugebers – mit EUR 32'501.–
eher gering aus, wobei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass sich
der Betrag nur deswegen als derart gering präsentiert, da der Beschuldigte sich
gezwungen sah, EUR 67'499.– der insgesamt bei ihm verwahrten EUR 100'000.–
zurückzugeben, um den Schein zu wahren, es handle sich um den Saldierungsbetrag
des Z____-Kontos der Privatklägerin. Nichtsdestotrotz ist das objektive
Verschulden nach dem Gesagten als eher leicht zu beurteilen.
Auf der
subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf
die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin wiederum direktvorsätzlich
und mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Wie
bereits hinsichtlich der Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers, ist auf der
subjektiven Seite jedoch der besonderen Vermögensverwaltungsmodalitäten mit der
Privatklägerin verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Insofern kann
vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.2.2
oben). Somit erweist sich auch das subjektive Verschulden in Bezug auf die
Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin gerade noch als leicht.
Insgesamt ist
das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Tatbestands der qualifizierten
Veruntreuung als eher leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher eine
hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten.
7.3.3 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt
u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets
auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV
97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den
Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer
6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Da vorliegend
eine Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten durch das Obergericht des
Kantons Zug vom 11. August 2016 auszusprechen ist (vgl. E. 7.8 unten),
hat der Beschuldigte formell als nicht vorbestraft zu gelten. Allerdings können
auch die wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschuldigten Person unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle bei der Wahl der Sanktionsart spielen.
Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie
der beurteilten Person in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese
dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dies ist vorliegend geradezu augenfällig.
So ist das Motiv des Beschuldigten zur Begehung der vorliegend beurteilten
Delikte in seiner zusehends schiefen Finanzlage zu sehen. Zudem zeigen die
Umstände um das Obergerichtsurteil des Kantons Zug, dass selbst ein laufendes
Strafverfahren den Beschuldigten nicht davon abhielt, die vorliegend zu
beurteilenden Delikte zu begehen. Im Gegenteil dürfte die finanzielle
Schieflage nicht zuletzt auch mit dem laufenden Strafverfahren in Zusammenhang
gestanden haben (vgl. bereits E. 4.2.4.3 oben). Es ist daher ernsthaft zu
befürchten, dass eine Geldstrafe dem Beschuldigten weiteren Anlass zur
Delinquenz geben könnte. Aus spezialpräventiven Gründen ist daher eine hypothetische
Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen.
7.4 Urkundenfälschung:
Schenkungsvereinbarung
7.4.1 In
einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die
Urkundenfälschung in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung festzusetzen. Der
Tatbestand der Urkundenfälschung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
7.4.2 In
Bezug auf das objektive Verschulden fällt zunächst ins Gewicht, dass der
Beschuldigte mit dem Dokument versuchte, die durch ihn begangene Veruntreuung
von EUR 340'000.– zu vertuschen. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass er insofern relativ raffiniert vorgegangen ist, als dass
er die in seinem Besitz befindlichen Blankounterschriften des Treugebers
verwendete, um die Schenkung abzufassen und dabei persönliche Informationen des
Treugebers einfliessen liess, welche er von diesem im Rahmen ihres
Treuhandverhältnisses erfahren hatte. Allerdings weisen die Fehlerhaftigkeit
sowie die inhaltlichen Widersprüchlichkeiten nicht auf eine weit im Voraus
geplante Tathandlung hin, sondern sprechen vielmehr für einen relativ spontanen
Entschluss. Subjektiv ist insbesondere das direktvorsätzliche Handeln des
Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt daher grundsätzlich
nicht mehr leicht. Das Strafgericht weist aber völlig zu Recht darauf hin, dass
ein Grossteil der den Beschuldigten belastenden Tatkomponenten
bereits bei der Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers Berücksichtigung fand
und das diesbezügliche Verschulden bereits abgegolten ist. Das Tatverschulden
des Beschuldigten ist demnach insgesamt innerhalb des Tatbestandes der
Urkundenfälschung als gering zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich daher eine
hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen.
7.4.3 Bei
diesem Strafmass kommt zwar grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht
(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), allerdings kann für die Urkundenfälschung nichts Anderes
gelten, als für die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin. Auch bei der
vorliegenden Urkundenfälschung erweist sich aufgrund der wirtschaftlichen
Situation des Beschuldigten sowie den gesamten Umständen der vorliegend zu
beurteilenden Delikte eine Geldstrafe als unzweckmässig. Insofern kann auf die
obigen Ausführen verwiesen werden (vgl. E. 7.3.3 oben). Aus
spezialpräventiven Gründen ist daher auf eine hypothetische Freiheitsstrafe von
drei Monaten zu erkennen.
7.5 Urkundenfälschung:
Quittung vom 6. Juni 2012
7.5.1 Sodann
ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung in Bezug auf die Quittung
vom 6. Juni 2012 festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht
einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor
(Art. 251 Ziff. 1 StGB).
7.5.2 In
Bezug auf das objektive Verschulden ist zunächst der Staatsanwaltschaft
dahingehend zuzustimmen, dass die Quittung nicht in erster Linie den Sinn
hatte, die Übergabe der EUR 122'550.– zu bestätigen, sondern die
Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin zu vertuschen. Allerdings erweist
sich – und insofern ist wiederum der vorinstanzlichen Strafzumessung zu folgen
– das Tatverschulden deutlich geringer als in Bezug auf die
Schenkungsvereinbarung, da der vom Beschuldigte angestrebte Vermögensvorteil
mit rund EUR 32'500.– deutlich tiefer ausfällt. Ausserdem ist hinsichtlich der
Vorgehensweise wie bereits bei der Urkundenfälschung betreffend die
Schenkungsvereinbarung zu berücksichtigen, dass die inhaltlichen Fehler in
Bezug auf den Übergabeort und den Bargeldbetrag ebenso nicht auf eine weit im
Voraus geplante Tathandlung hinweisen, sondern für einen relativ spontanen
Entschluss sprechen. Subjektiv ist das direktvorsätzliche Handeln des
Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch in Bezug auf die Urkundenfälschung im
Zusammenhang mit der Quittung fällt in besonderem Masse zu Gunsten des
Beschuldigten ins Gewicht, dass ein Grossteil der den Beschuldigten belastenden Tatkomponenten bereits bei der Veruntreuung zum Nachteil der
Privatklägerin Berücksichtigung fanden und das diesbezügliche Verschulden
bereits abgegolten ist. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist demnach
insgesamt innerhalb des Tatbestandes der Urkundenfälschung als gering zu
bezeichnen und fällt namentlich auch tiefer aus, als jenes in Bezug auf die
Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Schenkungsvereinbarung. Es
rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen.
7.5.3 Bei
diesem Strafmass kommt zwar grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl.
Art. 34 Abs. 1 StGB), allerdings kann auch für diese Urkundenfälschung nichts Anderes
gelten, als für die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin und die
Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Schenkungsvereinbarung. Eine
Geldstrafe erweist sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation des
Beschuldigten sowie den gesamten Umständen der vorliegend zu beurteilenden
Delikte als nicht zweckmässig. Insofern kann auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden (vgl. E. 7.3.3 oben). Aus spezialpräventiven Gründen ist
daher auf eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat zu erkennen.
7.6 Urkundenfälschung:
Bankformulare
7.6.1 Schliesslich
sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die Urkundenfälschung in Bezug auf drei
Z____-Formulare festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht einen
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251
Ziff. 1 StGB).
7.6.2 Die
Schuldsprüche betreffend die drei Bankformulare unterscheiden sich hinsichtlich
dem vorzuwerfenden Verschulden nicht. Auf der objektiven Seite ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Umstand, dass er eine
Verwaltungsvollmacht in Bezug auf das betreffende Bankkonto besass, schamlos
ausnützte. Allerdings zeigt dieser Umstand auch, dass er keine besondere
kriminelle Energie an den Tag legen musste. Die fraglichen Dokumente wurden ihm
von der Bank zugestellt und er hatte lediglich noch die Unterschrift der
Privatklägerin anzubringen. Überdies wird von der Staatsanwaltschaft anerkannt,
dass die Urkundenfälschungsdelikte keiner Verschleierung eines
Vermögensdeliktes dienten. Vielmehr erschöpfte sich der Taterfolg bzw. die
(unrechtmässige) Vorteilsabsicht darin, zu verhindern, dass die Privatklägerin
in direkten Kontakt mit der Bank tritt und dabei vom aktuellen Kontostand
Kenntnis erlangen könnte. Subjektiv ist das direktvorsätzliche Handeln des
Beschuldigten zu berücksichtigen. Insgesamt ist das jeweilige Tatverschulden
innerhalb des Tatbestandes der Urkundenfälschung und gerade im Vergleich mit
den anderen beiden Urkundenfälschungsdelikten als äusserst gering zu
bezeichnen. Es rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils
10 Tagessätzen.
7.6.3 Auch
in Bezug auf die drei Urkundenfälschungsdelikte erweist sich eine Geldstrafe aufgrund
der bereits erörterten Gründen als nicht zweckmässig (vgl. E. 7.3.3 oben).
Aus spezialpräventiven Gründen ist daher auf eine hypothetische Freiheitsstrafe
von jeweils zehn Tagen zu erkennen.
7.7 Gesamtstrafenbildung
Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend
weisen insbesondere die beiden Veruntreuungsdelikte in zeitlicher, sachlicher
und situativer Hinsicht einen äusserst engen Konnex zu den beiden
Urkundenfälschungsdelikten im Zusammenhang mit der Schenkungsvereinbarung und
der Quittung vom 6. Juni 2012 auf. Aber auch die Urkundenfälschungsdelikte
in Bezug auf die Bankformulare stehen in einem engen Zusammenhang namentlich zu
den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin. Es rechtfertigt sich daher in
Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 24 Monaten für die
Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers um 2,5 Monate für die Veruntreuung zum
Nachteil der Privatklägerin, um 1,5 Monate für die Urkundenfälschung der
Schenkungsvereinbarung, um einen halben Monaten für die Urkundenfälschung der
Quittung vom 6. Juni 2012 und einen halben Monat für die
Urkundenfälschungen der Bankformulare (jeweils fünf Tage) zu erhöhen. Somit
resultiert vor der Zusatzstrafenbildung und vor Berücksichtigung der
Täterkomponente sowie allfälliger Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe
von 29 Monaten.
7.8 Zusatzstrafe
7.8.1 Der
Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug
vom 11. August 2016 der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten
Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe
von 14 Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 13. April
2022, Akten S. 768). Das Strafgericht sprach, da die vorliegend
beurteilten Delikte zwischen 2012 und 2015 verübt wurden, und auch im
vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine
Zusatzstrafe aus, was weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft
in Frage gestellt wird.
7.8.2 Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die
Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich
zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht
befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen
ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen).
Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er alle
der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen
Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische
Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die
abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen
für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm
gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger
Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden
Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Die Zusatzstrafe
ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu
beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der
Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht
die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden
Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu
schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat
sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu
zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist
die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte
angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten
Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt
umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die
schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu
erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen
Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen
und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu
zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der
bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation
durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung
tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
7.8.3 Vorliegend
liegt die schwerste Straftat der Gesamtstrafe der vorliegend zu beurteilenden
Delikte zugrunde (Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers). Folglich ist die
Gesamtstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe – wie dies bereits das Strafgericht
getan hat – in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um sieben Monate zu
erhöhen, wobei dabei dem Umstand, dass im Rahmen der jeweiligen
Gesamtstrafenbildung eine Asperation erfolgte, bereits Rechnung getragen ist. Die
infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung des
Obergerichts des Kantons Zug beträgt folglich ebenfalls sieben Monate (vierzehn
Monate minus sieben Monate), welche schliesslich von der heute gebildeten
Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist, womit sich – vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten und allfälligen weiteren Strafminderungsgründen – eine
Zusatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
7.9 Täterkomponenten
Hinsichtlich der
Täterkomponenten hielt das Strafgericht im angefochtenen Urteil fest, dass der
Beschuldigte nach der Handelsmatur eine Ausbildung zum Bankkaufmann durchlaufen
und anschliessend zunächst bei der [...] und in der Folge bei der [...]
gearbeitet habe. Am 1. Januar 1990 habe er sich als Vermögensverwalter mit
der [...] selbständig gemacht (Akten S. 19). Im November 2015 sei der Konkurs
über die Firma eröffnet worden (Handelsregisterauszug, Akten S. 23). Seither habe
der Beschuldigte keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Er lebe von seiner
AHV-Rente in Höhe von CHF 2‘350.– monatlich und werde überdies von seiner
Partnerin, mit der er seit 2015 in zweiter Ehe verheiratet sei, unterstützt (Akten
S. 562 f.). Diese Umstände seien neutral zu werten. Der Beschuldigte weise
keine Vorstrafe auf, was grundsätzlich ebenfalls neutral zu werten sei. Nicht
zugehalten werden könne dem Beschuldigten ein Geständnis oder eine besondere
Kooperation (angefochtenes Urteil S. 25 f.). Diese Ausführungen wurden
weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft bemängelt. Sie sind
grundsätzlich auch zu bestätigen. Erwähnt sei einzig, dass der Beschuldigte
anlässlich der Berufungsverhandlung angab, nach wie vor zu arbeiten und Kunden
zu betreuen sowie zuzüglich AHV-Rente insgesamt ungefähr CHF 7'000.– pro
Monat zu verdienen (vgl. Akten S. 813 f.). Dies ändert aber nichts daran,
dass die dargelegten Umstände neutral zu werten sind.
Strafmindernd
berücksichtigte das Strafgericht hingegen den Umstand, dass der Beschuldigte
für die 2016 in Zug abgeurteilten Taten finanziell schwer gebüsst worden sei.
Er habe als Gehilfe für einen deutlich untergeordneten Tatbeitrag solidarisch
mit den Haupttätern für die gesamten Schadenersatzforderungen haften müssen,
was den Konkurs seiner Firma nach sich gezogen habe. Zudem müsse dem
Beschuldigten aufgrund seines bereits fortgeschrittenen Alters sowie seiner
gesundheitlichen Probleme eine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden.
Insgesamt rechtfertige sich eine Reduktion um drei Monate (angefochtenes Urteil
S. 26). Diese Reduktion wurde von keiner Partei kritisiert; die
Staatsanwaltschaft verweist vielmehr auf die entsprechenden Erörterungen (Plädoyer
Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 793). Auch
wenn der Beschuldigte mit 70 Jahren noch kein derart fortgeschrittenes Alter
aufweist, das für sich eine Strafminderung rechtfertigt (vgl. Mathys, a.a.O., N 358), und keine
aktuellen Arztberichte (mit Ausnahme eines Schreibens vom Osteopathen des
Beschuldigten, welches eine monatliche Behandlung bestätigt) vorliegen, der
Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, auf keine Medikamente
angewiesen zu sein (Akten S. 813 und 815), und der allgemeine
Gesundheitszustand nicht im besonderen Masse als schlecht zu beurteilen ist (vgl.
für den strengen Massstab in Bezug auf gesundheitliche Probleme: BGer
6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, a.a.O., N 356, 358), erweist
sich die Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Monate auf 19 Monate aufgrund einer
Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände als gerechtfertigt. Eine weitere
Reduktion aufgrund der beruflichen Situation des Beschuldigten kann dagegen –
entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung, Akten S. 825) – nicht strafmindernd berücksichtigt
werden (Mathys, a.a.O., N 354).
7.10 Lange
Verfahrensdauer
Sowohl der
Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft sind der Auffassung, die
Verfahrensdauer müsse strafmindernd berücksichtigt werden (Plädoyer
Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 825; Plädoyer
Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 793).
Gemäss Art. 6
Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit
ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des
Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen
Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der
Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich
ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer
Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich.
Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe
drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu
Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht
publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das
Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen
Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als
notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373
E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001
E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die
beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher
gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu
beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373
E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel
nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen
einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion,
manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die
Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12
E. 3.6, 133 IV 158 E. 8).
Das
vorinstanzliche Urteil datiert vom 7. November 2018 und die
Berufungserklärung durch den Beschuldigten erfolgte fristgerecht am
16. April 2019 (Akten S. 686). Das vorliegende Berufungsverfahren
dauerte mithin mehr als drei Jahre, was deutlich zu lang ist, weshalb eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Es sind indes keine
aussergewöhnlichen Umstände bekannt, welche eine Verfahrenseinstellung
rechtfertigen würden; der Beschuldigte beantragt vielmehr selbst nur eine
Reduktion der Strafe. In Anbetracht der Dauer des Berufungsverfahrens
rechtfertig sich eine Reduktion von drei Monaten.
7.11 Vollzug
der Freiheitsstrafe
Aufgrund der
vorgehenden Ausführungen ist der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe
von insgesamt 16 Monaten als Zusatzstrafe zum
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016 zu
verurteilen.
Wie bereits das Strafgericht
zutreffend erwog, ist für die Frage, ob für eine Zusatzstrafe objektiv der
bedingte bzw. teilbedingte Strafvollzug in Betracht kommt, die sich aus der
Grundstrafe und Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer massgebend (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 17 und Art. 43 StGB
N 10). Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beträgt vorliegend 30 Monate,
womit der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
bereits aus formellen Gründen ausscheidet. In Betracht fällt demgegenüber der
teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB.
Nach Art. 43
Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn
dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.
Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete
Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein
Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von
Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB
(vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017
E. 4.5).
Der Beschuldigte
weist formell keine Vorstrafen auf, womit der teilbedingte Vollzug die Regel
darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine
ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42
N 38). Für eine ungünstige Legalprognose liegen vorliegend keine Hinweise
vor. Vielmehr ist dem Strafgericht zu folgen, dass die vorliegend zu
beurteilenden Straftaten als einer sehr speziellen Konstellation geschuldete
Einzelfälle erscheinen, deren Wiederholung praktisch ausgeschlossen werden
kann. Der Beschuldigte ist denn auch während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit
als Vermögensverwalter lediglich mit den vorliegend beurteilten Delikten sowie
jenen, welche mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August
2016 abgeurteilt wurden, straffällig in Erscheinung getreten. Zudem hat er sich
auch seit Begehung der vorliegend beurteilten Delikte (Zeitraum 2011–2015)
nichts mehr zuschulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht
ist dem Beschuldigten daher nicht nur keine ungünstige, sondern eine positive
Legalprognose zu stellen, so dass ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren
ist, wobei der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf das gesetzliche Minimum
von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) und die Probezeit ebenfalls
auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB)
festgelegt werden.
8. Zivilforderung
8.1 Das
Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz von
CHF 372'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die
Privatklägerin. Die Mehrforderung von CHF 122'320.– verwies es dagegen auf
den Zivilweg. Zur Begründung führt es aus, die Privatklägerin sei Alleinerbin
ihres verstorbenen Ehemannes (SB Y____ 3) und als solche aktivlegitimiert zur
Geltendmachung der Forderung, die dem Nachlass des Treugebers gegen den
Beschuldigten zustehe. Der Beschuldigte werde zwar der qualifizierten
Veruntreuung eines Betrags von EUR 340'000.– schuldig gesprochen,
allerdings sei adhäsionsweise lediglich ein Betrag von EUR 300'000.–
geltend gemacht worden. In dieser Höhe sei die Forderung liquide. Unter
Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung der Forderung
geltenden Wechselkurses von 1.24 betrage die Schadenersatzforderung
CHF 372'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. August 2013. In
Bezug auf die weiter geltend gemachten EUR 100'000.– im Zusammenhang mit
den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin sei aufgrund des Freispruchs des
Beschuldigten eine adhäsionsweise Verurteilung ausgeschlossen, weshalb die
diesbezügliche Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (angefochtenes
Urteil S. 27 f.).
8.2 In
seiner Berufungsbegründung beantragt der Beschuldigte eine Abweisung der
Zivilforderung, mit der Begründung, dass er von den Vorwürfen der Veruntreuung
und Urkundenfälschung zum Nachteil des Treugebers freizusprechen sei
(Berufungsbegründung Rz. 43, Akten S. 742). Anlässlich der
Berufungsverhandlung ergänzte er, es würden keine Beweise für die Summe der
Zivilforderung vorliegen. Diese würde einzig auf Parteibehauptungen gründen,
welche in einem Zivilverfahren nicht zu einer Gutheissung der Klage führen
könnten. Selbst bei einem Schuldspruch sei die Zivilforderung daher –
eventualiter – auf den Zivilweg zu verweisen (Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung, Akten S. 825).
Nachdem
vorliegend der Schuldspruch des Strafgerichts in Bezug auf die Veruntreuung zum
Nachteil des Treugebers bestätigt wird, erübrigen sich hinsichtlich des
Bestands der Schadenersatzforderung weitere Ausführungen. Auch in Bezug auf die
Höhe der Forderung sind die Ausführungen des Beschuldigten unbehelflich.
Zunächst bestehen aufgrund der Tatsachen keinerlei Zweifel, dass sich der vom
Beschuldigten veruntreute Bargeldbetrag auf EUR 340'000.– belaufen hat
(vgl. E. 4.2.3 oben). Weshalb in zivilrechtlicher Hinsicht eine andere
Beurteilung erfolgen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits weist die
Privatklägerin zu Recht darauf hin, dass auch im Zivilprozess Zeugenaussagen
und Urkunden zulässige Beweismittel darstellen (vgl. Art. 168 Abs. 1
lit. a und b der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Andererseits trifft
es ohnehin nicht zu, dass sich der Betrag lediglich aus den Angaben des Zeugen ergibt,
sondern insbesondere aus der von der [...] erstellten Bescheinigung vom
16. August 2012, in welcher der Beschuldigte den Barbetrag von
EUR 340'000.– bestätigte (SB [...] 16). Aber selbst wenn nicht auf diesen
Betrag abgestellt werden könnte, verkennt der Beschuldigte mit seinen
Ausführungen, dass er selbst einräumte, EUR 300'000.– in bar vom Treugeber
bei sich in Verwahrung gehabt zu haben (zuletzt Akten S. 817 unten), und
dass sich die von der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren
adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung gerade auf diesen
zugestandenen Betrag beschränkte (vgl. E. 8.1 oben). Die vorinstanzliche
Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von
CHF 372'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die
Privatklägerin ist demnach zu bestätigen.
8.3 Was
die Mehrforderung von EUR 100'000.– anbelangt, ist diese, auch wenn
vorliegend ein Schuldspruch wegen Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin
gegen den Beschuldigten erfolgt, mangels eigenständiger Berufung der
Privatklägerin – wie bereits vom Strafgericht – auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Kostenentscheid
9.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
Der Beschuldigte
wird im Berufungsverfahren wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie
mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Da im Gegensatz zum vorinstanzlichen
Urteil vorliegend keine Freisprüche erfolgen, braucht die Kostentragungspflicht
nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht näher erörtert zu werden, sondern
sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr ohne weiteres dem Beschuldigten zu überbinden. Demgemäss trägt
der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 6'990.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 8'000.–. Die Mehrkosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 1'280.– gehen hingegen, wie bereits das Strafgericht
ausführte (angefochtenes Urteil S. 30), zu Lasten der Strafgerichtskasse.
9.2 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der
Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen, die
Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung dagegen grösstenteils
durchgedrungen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Diese wird auf CHF 2‘000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
9.3 Die
Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13
vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Da der
Beschuldigte weder ganz noch teilweise freigesprochen wird und ihm die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten überbunden werden, ist ihm für das
erstinstanzliche Verfahren auch keine (Partei-)Entschädigung auszurichten (vgl.
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da er zudem mit seiner Berufung
vollumfänglich und in Bezug auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
zum grossen Teil unterliegt, ist ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine
(Partei-)Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a
und 436 Abs. 2 StPO).
9.4 Die
Privatklägerschaft hat im Rechtsmittelverfahren gegenüber der beschuldigten
Person dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen
im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs.
1 lit. a StPO), was vorliegend der Fall ist.
Für die zweite
Instanz macht die Privatklägerin eine Entschädigungsforderung in Höhe von CHF
6'899.04, zuzüglich neun Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und
Nachbereitung geltend (Akten S. 794 ff.). Dem Beschuldigten und der
Privatklägerin wurde betreffend Honorarnote das rechtliche Gehör gewährt (vgl.
Akten S. 828). Der Aufwand von insgesamt 19.75 Stunden bis zur Berufungsverhandlung
erscheint angemessen. Hinzukommen drei Stunden Aufwand für die heutige
Berufungsverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbesprechung bzw.
Nachbereitung. Auch der Stundenansatz für die Volontärin resp. den Volontären
(für insgesamt 4.5 Stunden) ist nicht zu beanstanden. Einzig der Stundensatz
der jeweiligen Advokatin bzw. des jeweiligen Advokaten ist angesichts der
durchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles mit CHF 350.–
resp. CHF 450.– übersetzt. Dieser ist auf den praxisgemässen Stundensatz
von CHF 250.– zu reduzieren (AGE SB.2020.42 vom 14. Oktober 2020
E. 4, SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 3.2, SB.2017.114 vom 4. Juni
2020 E. 5.3). Hinzukommen – wie geltend gemacht – pauschal 3 % des
Honorars für die Auslagen (vgl. auch § 23 Abs. 1 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 7. November 2018 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- die Aufhebung der Beschlagnahme und
Rückgabe an A____ des Hängeregisters mit dem Dossier B____ und C____.
A____
wird in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Veruntreuung sowie der
mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten
Freiheitsstrafe, davon 10 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug vom 11. August 2016,
in
Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 und 2, 251 Ziff. 1, 41 Abs. 1, 43
Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 372'000.– Schadenersatz,
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. August 2013, an B____ verurteilt.
Die Mehrforderung von CHF 122'320.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
B____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren zu
Lasten von A____ gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 433
Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von
CHF 6'087.35 zugesprochen (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).
Der
Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'990.30 und die
Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige
übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'280.– gehen zu Lasten der
Strafgerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.