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Entscheid

SB.2019.51

mehrfache Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung

20. Mai 2022Deutsch110 min

27. März 2020 begründet. Er beantragt, der Beschuldigte sei nebst den vor­instanzlichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.51

URTEIL

vom 20.

Mai 2022

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter

[...]

substituiert durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 7. November 2018

betreffend mehrfache Veruntreuung

und mehrfache Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 7. November 2018 wurde A____

(nachfolgend Beschuldigter) der Veruntreuung und der mehrfachen

Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten,

davon 10 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug vom 11. August 2016 verurteilt. Von den Vorwürfen der

Veruntreuung in Bezug auf EUR 100'000.– zum Nachteil von B____

(nachfolgend Privatklägerin) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung in Bezug

auf drei Bankformulare wurde der Beschuldigte dagegen freigesprochen. Der

Beschuldigte wurde ferner zu CHF 372'000.– Schadenersatz zuzüglich

5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die Privatklägerin verurteilt;

ihre Mehrforderung von CHF 122'320.– wurde hingegen auf den Zivilweg

verwiesen. Schliesslich befand das Gericht über die beschlagnahmten

Gegenstände, überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

und eine Urteilsgebühr, wobei Mehrkosten im Betrag von CHF 1'280.– zu

Lasten der Strafgerichtskasse genommen wurden.

Gegen dieses

Urteil hat der Beschuldigte, privat verteidigt durch [...], am 12. November

2018 Berufung angemeldet, diese am 16. April 2019 erklärt und am

27. März 2020 begründet. Er beantragt, der Beschuldigte sei nebst den vor­instanzlichen

Freisprüchen auch vom Vorwurf der Veruntreuung zum Nachteil des verstorbenen C____

(nachfolgend Treugeber) resp. dessen Nachlass sowie vom Vorwurf der mehrfachen

Urkundenfälschung zum Nachteil des Treugebers und der Privatklägerin

freizusprechen. Ausserdem sei die geltend gemachte Zivilforderung

vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Schliesslich seien die Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr

auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene

Parteientschädigung auszurichten. Schliesslich seien die Kosten des

Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine

angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten.

Die

Staatsanwaltschaft hat am 6. Mai 2019 Anschlussberufung erklärt und diese

am 19. Juli 2019 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des

Strafgerichts vom 7. November 2018 hinsichtlich der ergangenen Freisprüche

abzuändern und der Beschuldigte gemäss Anklageschrift vom 17. August 2017

der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung

schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 14

Monate mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren zu verurteilen.

Der Beschuldigte

stellte mit seiner Berufung drei Beweisanträge sowie einen Verfahrensantrag auf

Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Der Antrag auf Durchführung eines

schriftlichen Verfahrens wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom

22. Juli 2019 abgewiesen. Auch die Beweisanträge wurden – nachdem sich die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. April 2020 zu diesen vernehmen

lassen hatte – von der Verfahrensleiterin am 5. Februar 2022 –

vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen. Im

Instruktionsverfahren wurde ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten

vom 13. April 2022 eingeholt.

Mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 17. Februar

2022 wurden der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin der

Privatklägerin sowie fakultativ die Privatkläger zur Berufungsverhandlung

vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2022 wurde der

Beschuldigte befragt. Im Anschluss gelangten sein Verteidiger, die

Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Der Beschuldigte

hielt an seinen Anträgen der Berufungserklärung fest. Dementsprechend beantragt

er, er sei von allen Vorwürfen freizusprechen, die Zivilklage sei abzuweisen,

eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen und es seien die Kosten des

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der Gerichtskasse zu nehmen

und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem wiederholte er

die ebenfalls bereits gestellten Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft

beantragt dagegen, es sei der Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter

Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung schuldig zu erklären und

zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 12 Monate

mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Die Vertreterin

der Privatklägerin beantragt, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und

das Urteil des Strafgerichts vom 7. November 2018 im Zivilpunkt

vollumfänglich zu bestätigen. Zudem sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

vollumfänglich gutzuheissen, eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom

7. November 2018 auch im Strafpunkt zu bestätigen. Sämtliche Anträge

stellt sie unter o/e-Kostenfolge. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt

das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der

Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die

Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit.

a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst

das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht

angefochten wurde vorliegend einzig die Aufhebung der Beschlagnahme und die

Rückgabe des Hängeregisters mit dem Dossier B____ und C____ an den

Beschuldigten. Darüber ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Beweisanträge

2.1

Der

Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits in

Dispositiv

der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge. Demnach sei (1) bei den

zuständigen Finanzbehörden in Deutschland eine schriftliche Erkundigung

einzuholen, ob die in der Anklageschrift aufgeführten EUR 340'000.– im

Rahmen der Selbstanzeige zur Nachbesteuerung angegeben worden seien; (2) eine

kriminaltechnische Untersuchung der sich bei den Akten befindlichen

Blankovollmachten des Treugebers in Bezug auf den Entstehungszeitpunkt der

jeweiligen Unterschriften in Auftrag zu geben, insbesondere zur Frage, ob

anhand des Schriftbilds bzw. der Zeichnungsweise Aussagen zur chronologischen

Reihenfolge der Blankounterschriften im Verhältnis zur Unterschrift auf dem

Dokument «Vereinbarung / Schenkung» vom 11. Mai 2011 (SB Y____ 21.2 f.;

nachfolgend Schenkungsvereinbarung) oder in allgemeiner Weise zu den Umständen

der Unterzeichnung derselben möglich sind; (3) bei den zuständigen

Zivilstandsbehörden in Deutschland eine schriftliche Erkundigung über die

Person der Privatklägerin (bzw. zu deren Personenstand nach Art. 39 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 der Zivilstandsverordnung

(ZStV, SR 211.112.2) einzuholen.

2.2 Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich

sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu

erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war

oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die

Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1,

141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle

erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr

angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel

verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche

Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener

(antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO;

BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I

229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen

muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des

Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer

antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache

nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt

oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17.

Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In

gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem

Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als

wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht

erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als

erforderlich (Hofer, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom

29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Was

zunächst den Beweisantrag betreffend Erkundigung bei der zuständigen

Steuerbehörde in Deutschland anbelangt, so hat bereits das Strafgericht im

angefochtenen Urteil in Bezug auf den Vorwurf der veruntreuten EUR 100'000.–

der Privatklägerin zutreffend erwogen, dass sich aus der Information, ob die im

vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden (anvertrauten) Geldbeträge bei

den deutschen Steuerbehörden zur Nachbesteuerung angemeldet worden sind, keine

Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren ableiten lassen. Aus dem Umstand

alleine, dass ein Geldbetrag der Steuerbehörde nicht gemeldet wurde, kann nämlich

nicht der Rückschluss gezogen werden, dass ein solcher bzw. der Anspruch auf

einen solchen nicht existiert. Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass eine

entsprechende Rückmeldung der deutschen Steuerbehörde kein stringenter Beweis für

die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten darstellen würde (Plädoyer

Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 815). Entgegen seiner

Auffassung, wäre eine negative Rückmeldung jedoch ebenso kein entlastendes

Indiz gegen seine Täterschaft. In Bezug auf die fraglichen EUR 340'000.–,

welche dem Beschuldigten vom Treugeber geschenkt worden sein sollen, ist zunächst

zu berücksichtigen, dass ihm diese, auch der Version des Beschuldigten folgend,

erst nach bzw. mit dem Ableben des Treugebers zugefallen sein sollen; während

seiner Lebzeiten sei der Betrag für den Treugeber und die Privatklägerin zu

verwenden gewesen (vgl. zuletzt Akten S. 818). Der Umstand, dass der

Treugeber den Betrag zu Lebzeiten steuerlich nicht gemeldet haben könnte, kann demnach

von vornherein kein taugliches Indiz darstellen, erscheint es doch

unwahrscheinlich, dass er – allenfalls im Gegensatz zu hiesigen

Bankverbindungen – das in der Schweiz hinterlegte Bargeld gemeldet hat. Sodann

wendete die Staatsanwaltschaft bereits mit ihrer Eingabe vom 6. April 2020

(Akten S. 754 ff.) zu Recht ein, dass auch in Bezug auf die Privatklägerin

keinerlei Rückschluss aus einer allfälligen negativen Rückmeldung der

Steuerbehörde in Deutschland für das vorliegende Strafverfahren gezogen werden könnte.

Denn auch diesbezüglich erscheint es zumindest äusserst fraglich, ob die

Privatklägerin bisher nicht deklarierte und in der Schweiz hinterlegte

Geldbeträge in Deutschland zur Nachsteuerung gemeldet hat, solange deren

Rückforderung – wie dies vorliegend in Bezug auf die beiden fraglichen

Geldbeträge der Fall ist – derart umstritten ist und selbst über die Höhe des hinterlegten

Betrags offensichtlich Uneinigkeit besteht (vgl. hierzu E. 4.2.3 und

E. 5.3.2 ff. unten). Es ist aus diesen Gründen nicht ersichtlich, dass

eine amtliche Erkundigung bei der deutschen Steuerbehörde etwas neues

Relevantes zutage fördern könnte. Auf eine solche ist somit zu verzichten.

2.3.2 In

Bezug auf den Beweisantrag der kriminaltechnischen Untersuchung der anlässlich

der Hausdurchsuchung in den Örtlichkeiten der [...] vom 25. Oktober 2016

beschlagnahmten (vgl. Akten S. 137 ff.) und sich in den Akten befindlichen

Blankounterschriften des Treugebers (SB X____ 10 ff.) bzw. der beantragte

Schriftvergleich der Blankounterschriften mit den Unterschriften auf der

fraglichen Schenkungsvereinbarung ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei

sämtlichen Unterschriften um Originale des Treugebers handelt (vgl. KTA-Bericht

vom 25. Januar 2017, Akten S. 283 ff.). Beim Beweisantrag des

Beschuldigten geht es mithin nicht um die Verifizierung der Echtheit der

Unterschriften. Ob die Blankounterschriften in Bezug auf ihr Schriftbild eine

optische Ähnlichkeit mit jenen auf der Schenkungsvereinbarung aufweisen bzw. ob

die Blankounterschriften «hastig» und schludrig, die Unterschriften auf der

Schenkungsvereinbarung dagegen «akribisch und feinsäuberlich» gefertigt wurden

(Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690), lässt sich sodann vom

Gericht auch ohne kriminaltechnische Fachkenntnis überprüfen. In diesem

Zusammenhang kann der Überzeugung der Staatsanwaltschaft, wonach jede Person

sehen könne, dass die Unterschriften am gleichen Ort angebracht seien, das

gleiche Schriftbild hätten und demselben Schriftmittel geschrieben worden seien

(vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 816), zwar nicht

in dieser Absolutheit gefolgt werden. Vielmehr ist bei zwei der drei Blankounterschriften

dem Beschuldigten dahingehend zuzustimmen, dass sie sich vom Schriftbild und

der Positionierung auf dem Dokument relativ deutlich von den Unterschriften auf

der Schenkungsvereinbarung unterscheiden (vgl. SB X____ 11 f. sowie SB Y____ 21.2

f.). Anders präsentiert sich hingegen die dritte Blankounterschrift. Diese ist

nicht nur hinsichtlich der Positionierung auf dem Dokument, sondern

insbesondere auch in Bezug auf das Schriftbild äusserst vergleichbar mit den

Unterschriften der Schenkungsvereinbarung (vgl. SB X____ 10 sowie SB Y____ 21.2

f.). Insofern trifft es – anders als vom Beschuldigten insinuiert

(Berufungserklärung Rz. 5, Akten S. 690; Berufungsbegründung Rz. 10,

Akten S. 731; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten

S. 824) – nicht zu, dass der Treugeber sämtliche Blankounterschriften

«hastig», schludrig und anders anfertigte, als jene auf der

Schenkungsvereinbarung. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist das

Appellationsgericht aufgrund einer geschlossenen Indizienkette der Überzeugung,

dass es sich – wie angeklagt – bei der Schenkungsvereinbarung um ein

gefälschtes Dokument handelt. Nachdem feststeht, dass sämtliche Unterschriften

– also sowohl die Blankounterschriften als auch jene auf der

Schenkungsvereinbarung – vom Treugeber stammen und der Beschuldigte im Besitz

von einer optisch vergleichbaren Blankounterschrift des Treugebers war, könnte angesichts

der auch ansonsten deutlichen Indizienlage die vom Beschuldigten mit seinem

Beweisantrag erstrebte Erkenntnis, wonach die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung

zeitlich zu einer anderen Zeit verfasst worden seien (Berufungserklärung

Rz. 5, Akten S. 690; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung,

Akten S. 815) bzw. die Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung aus

dem verbrieften Zeitraum stammen würden (Berufungsbegründung Rz. 11, Akten

S. 731 f.), am Beweisergebnis nichts ändern. Der Beweisantrag ist demnach

in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

2.3.3 Schliesslich

ist auch der Beweisantrag auf amtliche Erkundigung bei der deutschen

Zivilstandsbehörde zur Person bzw. betreffend Demenz der Privatklägerin für die

Jahre 2011 bis 2015 abzuweisen. Die Privatklägerin ist seit dem

25. September 2013 hinsichtlich sämtlicher Vermögensangelegenheiten nach

deutschem Recht verbeiständet (SB Y____ 2). Ausserdem liegt ein

Sachverständigengutachten über die Privatklägerin vom 22. April 2013 in

den Akten, welches sich mit der Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit der

Privatklägerin am 28. November 2011 befasste, in welchem sich kein Hinweis

auf eine bestehende Verbeiständung entnehmen lässt und welches zum Schluss kam,

dass die Privatklägerin gemäss fachärztlicher Einschätzung aufgrund ihrer

Demenzerkrankung bereits am 28. November 2011 nicht mehr testierfähig

gewesen sei (vgl. Sachverständigengutachten vom 22. April 2013, SB Y____ 22

ff.). Es ist daher nicht im Geringsten ersichtlich, welcher Erkenntnisgewinn sich

der Beschuldigte aus diesem Beweisantrag erhofft und was für einen Einfluss

diese Erkenntnisse auf die Entscheidfindung des Gerichts haben sollen;

inwiefern auf Schreiben der Privatklägerin aus dem Jahr 2013 abzustellen ist

und abgestellt werden kann (vgl. die dahingehenden Ausführungen des

Beschuldigten, Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 816),

ist bei dieser Ausgangslage vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Noch

weniger nachvollziehbar erscheint, inwiefern die Demenzerkrankung die

Aktivlegitimation der Privatklägerin in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung

beschlagen und die beantragte amtliche Erkundigung zur Klärung dieser Frage

beitragen soll (vgl. dazu die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten,

Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 816). Fraglich wäre

aufgrund der fehlenden Testierfähigkeit der Privatklägerin zwar allenfalls ihre

Prozessfähigkeit im Sinne der Zivilprozessordnung (vgl. Art. 12 ff. und

467 ZGB sowie Art. 67 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 210]).

Allerdings ist die Privatklägerin seit dem 25. September 2013 nach

deutschem Recht verbeiständet (vgl. SB Y____ 2) und wurde bereits die

Strafanzeige vom 8. Februar 2016 vertreten durch ihren Beistand bzw. die

von ihrem Beistand hierfür bevollmächtigte anwaltliche Vertreterin gestellt

(vgl. Akten S. 256 sowie SB Y____ 1). Die Privatklägerin war demnach seit

Beginn des vorliegenden Strafverfahrens rechtsgültig vertreten.

3. Vorgeworfene Handlungen des Beschuldigten

In der

Anklageschrift vom 17. August 2017 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die

ihm als professionellem Vermögensverwalter von den Ehegatten B____ und C____

anvertrauten Bargeldbeträge zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt angeeignet

bzw. das Geld auf nicht näher bekannte Weise unrechtmässig in seinem eigenen

Nutzen verwendet zu haben, ohne jederzeit in entsprechender Höhe ersatzfähig zu

sein. Um einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme entgehen zu können, habe er

dazu nötige Belege zwecks Täuschung der Privatklägerin gefälscht. Dazu habe er

ein zweiseitiges und auf den 11. Mai 2011 rückdatiertes Dokument erstellt,

welches den Anschein habe erwecken sollen, es sei nach den Vorgaben des

verstorbenen Treugebers C____ verfasst worden. Damit habe er zu beweisen

beabsichtigt, dass der Treugeber ihm den im Zeitpunkt seines Todes noch

vorhandenen Rest des für ihn aufbewahrten Barbetrags habe schenken wollen.

Darüber hinaus habe der Beschuldigte eine auf den 6. Juni 2012

rückdatierte Quittung erstellt, welche den Anschein habe erwecken sollen, dass

die Privatklägerin ihm bestätigt habe, von ihm per Saldo aller Ansprüche EUR 124'500.–,

und damit auch den ihr tatsächlich noch geschuldeten Bargeldbetrag von

EUR 100'000.– in bar ausgehändigt erhalten zu haben (Anklageziffern 2.1

f.). Im Rahmen der Verwaltung der Vermögenswerte der Privatklägerin bei der

Bank Z____ (Z____) habe der Beschuldigte zudem zu einem nicht näher bekannten

Zeitpunkt strukturierte Produkte für Rechnung der Privatklägerin erworben. Per

31. Dezember 2010 habe ihr Portfolio drei solcher Produkte ausgewiesen. Im

Februar 2011 habe die Z____ neue Formulare erstellt, welche sie dem Beschuldigten

vermutlich Ende Mai/Anfang Juni 2011 zur Unterzeichnung durch die

Privatklägerin habe zukommen lassen. In der Folge habe der Beschuldigte auf

beiden Formularen die Unterschrift der Privatklägerin gefälscht und der Z____ eingereicht

(Anklageziffer 2.3). Schliesslich habe die Privatklägerin im Frühjahr 2012

beschlossen, ihre Kontobeziehungen bei der Z____ aufzulösen und deshalb den

Beschuldigten ersucht, das Nötige in die Wege zu leiten. Um zu verhindern, dass

die Privatklägerin feststellen konnte, dass der Saldo ihrer verwalteten

Vermögenswerte nicht einmal halb so hoch gewesen sei, wie vom Beschuldigten

mitgeteilt, habe dieser auf dem Saldierungserklärungsformular der Bank die

Unterschrift der Privatklägerin gefälscht und der Bank eingereicht (Anklageziffer

2.4).

4. Deliktsvorwürfe

zum Nachteil von C____ bzw. dessen Nachlasses

4.1 Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht

erachtete es im angefochtenen Urteil in Bezug auf die Delikte zum Nachteil des

(verstorbenen) Treugebers bzw. dessen Nachlasses als erstellt, dass der

Beschuldigte die ihm in seiner Eigenschaft als berufsmässiger

Vermögensverwalter vom Treugeber anvertraute Summe von EUR 340'000.– zu

seiner eigenen unrechtmässigen Bereicherung angeeignet und für sich verwendet

habe. Zudem habe er, um die Ansprüche der erbberechtigten Privatklägerin

abzuwehren, einen gefälschten Schenkungsvertrag erstellt. Der Beschuldigte habe

sich damit anklagegemäss der qualifizierten Veruntreuung sowie der

Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil E. II.1).

4.2 Einwände

des Beschuldigten

4.2.1 Der

Beschuldigte moniert mit seiner Berufung zusammengefasst, das Strafgericht sei

zu Unrecht zur Annahme gelangt, dass der Beschuldigte die

Schenkungsvereinbarung nachträglich angefertigt habe. Die vorliegenden Indizien

seien nicht ausreichend, um die Unschuldsvermutung «ausser Kraft» zu setzen.

Das Strafgericht würdige die vorhandenen Beweise und Indizien unvollständig und

einseitig zu Lasten des Beschuldigten; es bestünden ausreichend Zweifel an den

Darstellungen in der Anklageschrift. Zudem missachte es konsequent entlastendes

Material. Das Strafgericht nehme ohne konkrete Grundlage an, der Beschuldigte habe

die Schenkungsvereinbarung nachträglich angefertigt. Es verletze damit die ihm

obliegende Pflicht zur Beweiswürdigung sowie den Grundsatz in dubio pro reo.

Vielmehr müsse der Beschuldigte in Anwendung dieses Grundsatzes von den

Vorwürfen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung freigesprochen werden (Berufungsbegründung

Rz. 4 f., 12 und 20, Akten S. 728, 732, 734; Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung, Akten S. 823).

4.2.2 Bereits

das Strafgericht führte im angefochtenen Urteil zutreffend aus, dass im

vorliegenden Fall die grosse Schwierigkeit besteht, dass keine zuverlässigen

schriftlichen Aufzeichnungen oder Belege über das vom Beschuldigten für den

Treugeber verwaltete Vermögen vorhanden sind. Es handelt sich vorliegend

folglich um einen Indizienprozess.

Indizien

(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung

gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

Im Rahmen der

Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem

Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel

zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das

einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (vgl.

BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das

Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den

für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom

23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in

dubio pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach

Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner

aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der

Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen

Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber

entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a)

und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in

dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange

das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen

weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und

1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214

nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Zum Tragen kommt

die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung

des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen,

aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 137 IV 219 E. 7.3). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen

und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je

nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet

bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im

Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit

verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die

Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein

Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt

werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen

Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

4.2.3 Das

Strafgericht kam im angefochtenen Urteil in einem ersten Schritt zur

Überzeugung, dass der Beschuldigte im Todeszeitpunkt des Treugebers noch einen (Bar-)Betrag

von EUR 340'000.– in Verwahrung gehabt habe (angefochtenes Urteil

S. 10). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zwar aus, dass von diesem Betrag

EUR 40'000.– nicht in bar, sondern auf einem Bankkonto gewesen und diese

nach Deutschland überwiesen worden seien (Akten S. 817). Diese Angaben

tätigte der Beschuldigte bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. Akten

S. 564) und wurden vom Strafgericht bei der Beweiswürdigung auch

berücksichtigt. Es verwies im angefochtenen Urteil jedoch zu Recht auf eine vom

Beschuldigten im Namen seines (mittlerweile liquidierten und im Handelsregister

gelöschten) Unternehmens, der [...], ausgestellte Bescheinigung vom

16. August 2012, in welcher bestätigt wurde, dass die [...] im

Todeszeitpunkt des verstorbenen Treugebers am 23. Mai 2012 noch EUR

360'000.– in Aufbewahrung gehabt habe, der Privatklägerin hiervon am

6. Juni 2012 EUR 20'000.– in bar übergeben worden und somit am

16. August 2012 noch EUR 340'000.– im Safe vorhanden gewesen seien

(SB [...] 16). Entgegen seinen Beteuerungen anlässlich der

Berufungsverhandlung, bestätigte der Beschuldigte somit kurz nach dem Tod des

Treugebers die vom Strafgericht angenommene Bargeldsumme. Wie das Strafgericht zudem

zu Recht erwog, deckt sich dieser Betrag mit jenem, welcher der Beistand der

Privatklägerin gemäss seinen Gesprächsnotizen anlässlich eines Treffens vom

27. November 2013 vom Beschuldigten mitgeteilt erhalten habe (SB Y____ 10).

Es ist somit mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im

Zeitpunkt des Todes des Treugebers noch einen Betrag von EUR 340'000.– in bar

in Verwahrung hatte.

4.2.4 Unbestritten

ist sodann, dass der Beschuldigte den ihm vom Treugeber zu dessen Lebzeiten

anvertrauten und bei dessen Ableben noch vorhandenen Bargeldbetrag einbehalten bzw.

für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat (vgl. Akten S. 309). Der

Beschuldigte macht jedoch geltend, dass der Treugeber ihm diesen Betrag

geschenkt habe; er untermauert diese Schenkung mit einer auf den 11. Mai

2011 datierten und vom Treugeber unterzeichneten Schenkungsvereinbarung (SB Y____

21.2 f.). Die (erbberechtigte) Privatklägerin (vgl. SB Y____ 3 f.), die

Staatsanwaltschaft sowie letztlich auch das Strafgericht sind der Auffassung,

dass es sich dabei um eine Fälschung handelt.

4.2.4.1 Bei

der in Frage stehenden Schenkungsvereinbarung handelt es sich um ein

zweiseitiges Dokument, dessen Inhalt maschinengeschrieben ist und auf beiden

Seiten eine handschriftliche Unterschrift des Treugebers trägt (SB Y____ 21.2

f.). Eine von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene kriminaltechnische

Untersuchung der Schenkungsvereinbarung bei der Kriminalpolizei Basel-Stadt

ergab, dass es sich bei den beiden handschriftlichen Unterschriften auf der

Schenkungsvereinbarung um Originalunterschriften des Treugebers handelt (KTA-Bericht

vom 25. Januar 2017, Akten S. 283 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung

in den Örtlichkeiten der [...] vom 25. Oktober 2016 wurde ein

Hängeregister mit den Unterlagen der Ehegatten B____ und C____ beschlagnahmt

(vgl. Akten S. 137 ff.). In diesem Dossier befanden sich unter anderem

drei leere Blätter, welche jeweils mit einer handschriftlichen Unterschrift des

Treugebers versehen waren (SB X____ 10 ff.). Bei diesen Dokumenten handelt

es sich um Blankounterschriften, welche der Treugeber dem Beschuldigten für die

Verwaltung der ihm anvertrauten Vermögenswerte ausgestellt hatte (vgl. Akten

S. 295). Das Strafgericht ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt,

dass der Beschuldigte zwei solche Formulare verwendete, um die fragliche

Schenkungsvereinbarung zu erstellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 14 unten

und 15 oben).

4.2.4.2 Die

kriminaltechnische Untersuchung vermochte keine Erkenntnisse über die zeitliche

Entstehungsreihenfolge von Unterschrift und gedruckter Maschinenschrift zu Tage

zu fördern (Akten S. 283 ff.). Allerdings weist das Strafgericht zunächst

zu Recht auf das auffällige Layout der fraglichen Schenkungsvereinbarung hin

(SB Y____ 21.2 f.). So sind die beiden Seiten an der identischen Stelle im

unteren Drittel mit der Unterschrift des Treugebers versehen, was bereits

ungewöhnlich erscheint, ist es doch üblich, dass schriftliche Verträge

lediglich auf der letzten Seite die Unterschriften der Vertragsparteien tragen.

Kommt hinzu,

dass – wie vom Strafgericht ebenfalls zutreffend erwogen – sich der

maschinengeschriebene Text an der Positionierung der jeweiligen Unterschriften

zu orientieren scheint. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist diese

Feststellung keineswegs «aus der Luft gegriffen» (Berufungsbegründung

Rz. 15 sowie auch 16, Akten S. 732 f.). Es mag zwar sein, dass das

Erscheinungsbild bzw. das Layout von Verträgen sehr individuell ist und sich je

nach den involvierten Vertragsparteien unterschiedlich ausgestalten kann

(Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 732 f.; Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung, Akten S. 824). Allerdings erscheint es durchaus eigenartig,

dass der maschinengeschriebene Text auf der ersten Vertragsseite lediglich rund

zwei Drittel der A4-Seite ausfüllt und – selbst wenn auch die erste

Vertragsseite mit einer Unterschrift versehen werden sollte – wohl noch Platz

vorhanden gewesen wäre, um den Text fortzusetzen. Dieser Umstand ist umso

auffälliger, als anlässlich der bereits erwähnten Hausdurchsuchung vom

25. Oktober 2016 ein Dokument beschlagnahmt worden ist, bei welchem es

sich gemäss Angaben des Beschuldigten um einen Vertragsentwurf der

Schenkungsvereinbarung (mit beinahe gleichlautendem Inhalt) gehandelt haben

soll (vgl. Akten S. 296), und bei welchem die A4-Seiten deutlich mehr

ausgenützt worden sind (vgl. SB X____ 5 f.).

In diesem

Zusammenhang ist es ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Treugeber die

Schenkungsvereinbarung vom Beschuldigten auf dem Computer hätte erstellen

lassen sollen und er diese nicht selber handschriftlich verfasst haben soll. Im

Kern handelt es sich nämlich um eine (einseitige) Schenkung des Treugebers und

nicht um eine zweiseitig verpflichtende Vereinbarung. Entsprechend trägt die

Schenkungsvereinbarung auch keine Unterschrift des Beschuldigten. Die

diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschuldigten sind keineswegs überzeugend.

In den Akten findet sich nämlich ein handschriftliches Schreiben des Treugebers

an den Beschuldigten, welches vermutungsweise von gleichem Datum stammt wie die

Schenkungsvereinbarung (vgl. SB X____ 4), sowie ein weiteres Schreiben vom 22.

November 2011, mit welchem der Beschuldigte instruiert worden war, was mit dem

vom Beschuldigten treuhänderisch verwalteten Depot bei der [...] geschehen soll

(vgl. SB X____ 7 f.). Rund ein halbes Jahr nachdem die in Frage stehende

Schenkungsvereinbarung unterzeichnet worden sein soll (11. Mai 2011), war der

Treugeber demnach sowohl körperlich in der Lage, ein handschriftliches Dokument

zu verfassen (vgl. hierzu etwa die Angaben des Beschuldigten, Akten

S. 293; ferner SB Y____ 21.3), und hatte er offenkundig auch keine

Probleme, dies bei sich zuhause zu tun (vgl. hierzu die Angaben des

Beschuldigten Akten S. 296; ferner Akten S. 565). Es ist daher nicht

ersichtlich, weshalb der Treugeber den Beschuldigten bei der Abfassung der

Schenkung hätte hinzuziehen sollen.

Auch wenn

aufgrund des vorliegenden Treuhandverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und

dem Treugeber die beim Beschuldigten vorgefundenen Blanko­unterschriften des

Treugebers (vgl. SB X____ 10 ff.) für sich alleine womöglich noch kein Indiz

für den angeklagten Sachverhalt darzustellen vermögen (vgl. der dahingehende

Einwand des Beschuldigten: Berufungsbegründung Rz. 13 f., Akten

S. 732), erscheint es aufgrund der einen, sehr ähnlich ausfallenden

Blankounterschrift (vgl. SB X____ 10; ferner bereits E. 2.3.2 oben) sowie

den soeben dargestellten Umständen – wie vom Strafgericht angenommen – durchaus

naheliegend, dass es sich bei den beiden Vertragsseiten jeweils um ein vom

Treugeber blankounterschriebenes Papier gehandelt hat. An dieser Stelle ist

auch auf das Gedächtnisprotokoll von D____ über das Treffen des Beschuldigten mit

dem Treugeber, der Privatklägerin und D____ vom 10. November 2010

hinzuweisen, in welchem im Zusammenhang mit diversen Absprachen die

Vermögenswerte des Treugebers betreffend festgehalten wurde, dass der Treugeber

immer fünf «Belege» im Voraus unterschreibe; der Beschuldigte somit über

Blankounterschriften verfüge (SB Y____ 23). Umso auffälliger erscheint es daher,

dass im anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dossier B____ und C____

noch drei Blankounterschriften des Treugebers vorhanden waren (SB X____ 9 ff.).

Insgesamt sind –

entgegen der Auffassung des Beschuldigten – die Umstände um das Layout der in

Frage stehenden Schenkungsvereinbarung sehr wohl Indizien für die von der

Staatsanwaltschaft vertretene Annahme, dass es sich bei dem Schenkungsvertrag

um eine Fälschung handle.

4.2.4.3 Das

Strafgericht wies sodann zu Recht auf inhaltliche Auffälligkeiten der

Schenkungsvereinbarung hin.

Zunächst fällt

auf, dass sie von Schreib- und Grammatikfehlern nur so strotzt. Es ist –

entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 19,

Akten S. 734) – kaum vorstellbar, dass der Treugeber, welcher Professor

der Medizin war, einen derart unsorgfältigen Text verfasst haben soll bzw.

verfassen lassen haben soll, zumal sich der Treugeber und der Beschuldigte, den

Angaben des Beschuldigten folgend, den Vertragsinhalt betreffend mehrfach

ausgetauscht und dieser gemäss den Wünschen des Treugebers überarbeitet worden

sein soll (vgl. zuletzt die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung,

Akten S. 818). Vielmehr spricht die Fehlerhaftigkeit für die vorinstanzliche

Schlussfolgerung eines hastigen Abfassens des fraglichen Dokuments.

Sodann weist das

Strafgericht auf die langfädigen und für den Vertragsinhalt nicht wesentlichen

Ausführungen namentlich in Bezug auf das Verhältnis zu den Söhnen der

Privatklägerin aus erster Ehe hin. Der Beschuldigte kritisiert, dass dieser

Umstand als Indiz für die angeklagte Urkundenfälschung gewertet wurde. Diese

Betrachtungsweise sei «geradezu bürokratisch» und blende das sehr persönliche

Verhältnis zwischen dem Treugeber und dem Beschuldigten aus. Die entsprechenden

Passagen seien vielmehr geradezu bezeichnend für das Verhältnis des Treugebers

zu seiner Familie sowie zum Beschuldigten. Es sei daher nicht derart abwegig,

dass entsprechende Formulierungen Eingang in die Schenkungsvereinbarung

gefunden hätten (Berufungsbegründung Rz. 7 f., Akten S. 729 f.; Plädoyer

Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823). Dieser Einwand des

Beschuldigten vermag nicht, die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts

umzustossen. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte vom Treugeber über dessen

Familienprobleme aufgeklärt wurde und insofern ein «enges» Verhältnis zwischen

ihnen bestand (vgl. bspw. das vom Beschuldigten erwähnte Schreiben des

Treugebers vom 22. November 2011, SB X____7 f.). Dieser Umstand ändert

aber nichts an der Tatsache, dass das zerrüttete Verhältnis zu den nicht

gemeinsamen Kindern der Privatklägerin die Schenkung an den Beschuldigten nicht

im Geringsten zu erklären vermag. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten

habe ohnehin niemand Kenntnis des beim Beschuldigten hinterlegten Barbetrags

gehabt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 821) –

was sich im Übrigen als reine Schutzbehauptung entpuppte (vgl. E. 4.2.4.4 unten).

Der Treugeber hätte demnach auch gemäss Version des Beschuldigten keinerlei

Bedenken haben müssen, dass die nicht gemeinsamen Kinder der Privatklägerin das

Geld für sich beanspruchen könnten. Somit bleibt als Grund für die Schenkung gemäss

Schenkungsvereinbarung einzig, dass der Beschuldigte den Treugeber zu dessen Lebzeiten

«hervorragend betreut» habe und der Treugeber sich immer auf ihn habe verlassen

können, wofür die langatmigen Ausführungen das familiäre Verhältnis betreffend

aber nicht notwendig gewesen wären (SB Y____ 21.3). Kommt hinzu, dass der

Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Beweggrund

für die Schenkung – neben ihrer «Freundschaft» – das gegen den Beschuldigten

geführte Strafverfahren im Kanton Zug gewesen sei. Der Treugeber habe gespürt,

dass der Beschuldigte deswegen Existenzängste gehabt habe und er habe ihm mit

der Schenkung helfen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.,

Akten S. 817 ff.). Es erscheint geradezu abwegig, dass belanglose Angaben

zu familiären Problemen des Treugebers Eingang in die Schenkungsvereinbarung

gefunden haben sollen, der «wahre» Grund für die Schenkung jedoch mit keinem

Wort erwähnt wird. Die Rechtfertigung des Beschuldigten auf diesen Umstand

angesprochen – dass der Treugeber kein Jurist gewesen sei, er den Inhalt so

gewünscht habe und der Beschuldigte ihm nicht habe vorschreiben können, was in

der Vereinbarung stehen solle (Akten S. 819) – vermag nicht im Ansatz zu

überzeugen. Der Beschuldigte gab an, dass die Schenkungsvereinbarung insbesondere

auch auf seinen Wunsch hin und gerade, weil er nicht habe wissen können, was in

Zukunft geschehen könnte, erstellt worden sei (Akten S. 819). Es erscheint

daher völlig realitätsfremd, dass der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage keine

Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Schenkungsvereinbarung gehabt haben soll.

Mit seinem Erklärungsversuch liefert der Beschuldigte vielmehr ein mögliches Motiv

zur Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte: Im Todeszeitpunkt des

Treugebers lief im Kanton Zug ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten (vgl.

dazu auch Akten S. 7 ff.), welches ihn zusehends in eine schiefe

Finanzlage versetzte. Über das vom Beschuldigten geführte Treuhandunternehmen,

die [...], wurde schliesslich denn auch am 23. November 2015 der Konkurs

eröffnet (vgl. Handelsregisterauszug, Akten S. 23).

Das Strafgericht

verwies schliesslich auf den teilweise unklaren und widersprüchlichen Inhalt

der Schenkungsvereinbarung bzw. den darin verbrieften Willen des Treugebers.

Der Beschuldigte moniert in dieser Hinsicht, dass dies eine «ausgesprochen

formaljuristische Betrachtungsweise» sei. Er ist der Ansicht, dass der Wille

des Treugebers klar zum Ausdruck komme: Die Möglichkeit der Privatklägerin, das

Geld ganz oder teilweise zu beziehen, habe sich auf die Zeit vor dem Tod des

Treugebers bezogen. Mit dem Tod des Treugebers sei das verbleibende Vermögen

jedoch an den Beschuldigten übergegangen (Berufungsbegründung Rz. 17,

Akten S. 733). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die

fragliche Passage der Schenkungsvereinbarung lautet wie folgt: «Wird von mir

oder meiner Frau zu unseren Lebzeiten dieses Geld bei Herrn A____ nicht in

Abständen ganz oder teilweise abberufen, verfüge ich hiermit im Vollbesitz

meiner geistigen Kräfte, das[s] im Falle meines Todes bzw. mit dem Eintritt

meines Todes, dem Todestag, die ganze Summe, oder der noch vorhandene Betrag

vollumfänglich als Schenkung an Herrn A____, [...] in Basel übergeht» (SB Y____

21.3). Die Möglichkeit, das beim Beschuldigten verwahrte Geld zu beziehen, hat

sich folglich klarerweise nicht nur auf die Lebenszeit des Treugebers

beschränkt, sondern hat sich auch auf jene der Privatklägerin bezogen («unseren

Lebzeiten»). Ob der Treugeber, wie vom Strafgericht gefolgert, «zweifellos»

einen Juristen beigezogen hätte, um dem Beschuldigten eine entsprechende Schenkung

zu machen, kann nach dem Tod des Treugebers zwar nicht mit Sicherheit gesagt

werden. Dies ändert aber nichts an der völlig zutreffenden Schlussfolgerung,

dass die Schenkungsvereinbarung an einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit

krankt, welche – würde lediglich auf den Wortlaut der Schenkungsvereinbarung

abgestellt – zivilrechtlich kaum durch- bzw. nicht umsetzbar wäre. Es erscheint

geradezu abwegig, dass sich der Treugeber mehrfach mit dem Beschuldigten

ausgetauscht haben sowie die Schenkungsvereinbarung überarbeiten lassen haben soll,

und dass hieraus ein derart widersprüchlicher Inhalt resultiert. Vielmehr liegt

in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Vermutung nahe, dass der Ersteller

der Urkunde relativ überhastet versuchte, ein Dokument zu verfassen, welches

die Schenkung an den Beschuldigten einigermassen glaubhaft rechtfertigt. Wie

das Strafgericht zudem zu Recht erwog, vermag auch die Einschätzung des

deutschen Rechtsanwalts [...] nichts an dieser Feststellung zu ändern, war doch

im Zentrum dessen Prüfung namentlich die Frage, ob es sich um eine nach

deutschem Recht (formgültige) Schenkung bzw. letztwillige Verfügung handelte

(SB Y____ 21.4 ff.). Dessen rechtliche Beurteilung wäre zudem für das Gericht

nicht bindend.

Im Zusammenhang

mit dem (letzten) Willen des Treugebers ist ohnehin festzuhalten, dass –

zumindest solange die Privatklägerin am Leben war – keinerlei Motiv ersichtlich

ist, weshalb der Treugeber dem Beschuldigten den fraglichen Barbetrag hätte

schenken sollen. Es mag zwar zutreffend sein, dass der Beschuldigte über

familiäre Probleme des Treugebers unterrichtet wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich,

hatten die entsprechenden Aufklärungen zumeist aber einen Zusammenhang mit dem

Treuhandverhältnis und siezten sich der Treugeber und der Beschuldigte im

Schriftenverkehr offenbar bis zuletzt (vgl. insbesondere das vom Beschuldigten

erwähnte Schreiben des Treugebers vom 22. November 2011, SB X____ 7 f.).

Das geltend gemachte «ausgesprochen enge Verhältnis» vermag daher nicht im

Geringsten, eine solche Schenkung zu erklären, zumal der Beschuldigte für seine

treuhänderischen Tätigkeiten angemessen entschädigt und für seinen zusätzlichen

Wegaufwand offenbar auch regelmässig zum Essen eingeladen wurde (vgl. Akten

S. 817). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Treugeber im

handschriftlichen Schreiben an den Beschuldigten vom 22. November 2011 festhielt,

dass das vom Beschuldigten treuhänderisch verwaltete Depot bei der [...] für

seinen Lebensunterhalt und jenen der Privatklägerin diene. Für den Fall, dass der

Treugeber oder die Privatklägerin nicht in ihrer Liegenschaft bleiben können,

solle das Depot an die beiden (leiblichen) Söhne des Treugebers übertragen

werden (SB X____ 7 f.). Zwar ist darin die Rede von einem Bankdepot und nicht

vom Bargeldbetrag. Allerdings wäre zu erwarten, dass der Treugeber einen

ähnlichen Willen in Bezug auf das vom Beschuldigten aufbewahrte Bargeld gehabt

hätte; zumindest in der Hinsicht, dass die Privatklägerin nach seinem Ableben

in den Genuss des übriggebliebenen Bargelds kommt. Die diesbezüglichen

Erklärungsversuche des Beschuldigten, wonach die beiden leiblichen Söhne durch

das Testament «voll abgedeckt» gewesen seien, sind denn auch alles andere als

überzeugend (Akten S. 305 f.). Vielmehr ist bezeichnend, dass der

Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2016, als er auf

dieses Schreiben angesprochen wurde und er offenbar selbst der Ansicht war,

dass dieses Schreiben im Widerspruch zur Schenkungsvereinbarung stehe, angab,

er habe den Treugeber auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, woraufhin dieser

den Beschuldigten mündlich angewiesen haben soll, das Schreiben zu vergessen;

dieses mithin mündlich widerrufen haben soll (Akten S. 297).

Insgesamt liegen

nach dem Gesagten diverse inhaltliche Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der

fraglichen Schenkungsvereinbarung – wie angeklagt – um eine Fälschung handelt.

Entgegen der Auffassung des Beschuldigten, erweist sich diese Schlussfolgerung

keineswegs widersprüchlich (Berufungsbegründung Rz. 16, Akten

S. 733). Aufgrund des Gesagten ist es geradezu augenfällig, weshalb ein

«derart aufwendiges Schreiben» abgefasst wurde: Ohne entsprechende Begründung

wäre keinerlei Motiv für die Schenkung eines solch hohen Geldbetrags vom

Treugeber an den Beschuldigten erkennbar. Die Schenkungsvereinbarung liest sich

aufgrund der vorgehend geschilderten Umstände denn auch vielmehr wie eine

nachträgliche Rechtfertigung, bei welcher die dem Beschuldigten bestens

bekannten persönlichen Informationen des Treugebers angeführt werden, um die

Schenkung (einigermassen) zu plausibilisieren, sowie das erst nachträgliche

Vorlegen der Vereinbarung zu erklären (vgl. dazu sogleich E. 4.2.4.4).

Dass das Dokument derart unsorgfältig und widersprüchlich ausgefallen ist,

lässt sich zudem problemlos mit dem zunehmenden (Zeit-)Druck erklären, welcher

von der Privatklägerin bzw. deren Vertretungen auf den Beschuldigten ausgeübt

wurde (dazu ebenfalls sogleich E. 4.2.4.4). An dieser Stelle sei zudem

erwähnt, dass die Schenkungsvereinbarung von der Machart vergleichbar

erscheint, wie die vermeintlich von der Privatklägerin für den Beschuldigten

ausgestellte Quittung. Auffällig ist neben der ähnlichen Schriftart sowie der Formulierung,

namentlich auch unter Verwendung von «A____», wenn die Rede vom Beschuldigten

ist, insbesondere, dass sich auch die Quittung wie eine nachträgliche

Rechtfertigung liest, um zu begründen, weshalb sämtliche mit der Quittung

zusammenhängende Unterlagen, vom Beschuldigten vernichtet worden sind (SB Y____

21.9, vgl. zur Quittung E. 5.2 unten).

4.2.4.4 Das

gewichtigste Indiz für die von der Staatsanwaltschaft und vom Strafgericht

vertretene Auffassung, dass es sich bei der fraglichen Schenkungsvereinbarung

um eine Fälschung handle, ist jedoch die zeitliche Abfolge bzw. das erst sehr

späte Einbringen der Schenkungsvereinbarung durch den Beschuldigten nach dem

Ableben des Treugebers.

Das Strafgericht

führte in dieser Hinsicht aus: «Nachdem A____ am 6. Juni 2012 von C____s Tod

Kenntnis erhalten hatte, wandte sich D____, der zu diesem Zeitpunkt über eine

Generalvollmacht für seine alleine erbberechtigte Mutter B____ verfügte, zuerst

am 23. August und dann nochmals am 28. September 2013 schriftlich an den

Beschuldigten und forderte ihn auf, das gesamte mittelbar oder unmittelbar

verwaltete Vermögen des Nachlasses von C____ auf ein Konto bei der [...] Bank

zu überweisen (Mail in SB Y____ 6). Am 11. November 2013 meldete sich E____,

der per 25. September 2013 als Betreuer zwecks Vermögenssorge für B____

eingesetzt worden war (Betreuerausweis SB Y____ 2) bei A____, stellte ihm die

baldige Zustellung des Erbscheins in Aussicht und vereinbarte ein Treffen mit

ihm in den Räumlichkeiten der [...] am 27. November 2013 (SB Y____ 7-9).

Anlässlich dieses Treffens erstellte E____ ein handschriftliches

Gesprächsprotokoll, in dem er vermerkte: „Hat noch € 340‘000.– in bar im

Tresor.“ Zudem hielt er fest: „Ich habe Herrn A____ eine beglaubigte

Ausfertigung des Erbscheins ausgehändigt.“ Von einem Schenkungsvertrag war bei

diesem Treffen keine Rede (SB Y____ 10). Tags darauf ersuchte Rechtsanwalt E____

den Beschuldigten nochmals schriftlich darum, die Vermögenswerte auf ein Konto

bei der [...] einzuzahlen, damit [sie] von dort unter Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften nach Deutschland transferiert werden könne[n] (SB Y____

11). A____ reagierte darauf mit einem ausweichenden Schreiben und erklärte, es

müsse vorab noch ein Formular der [...] ausgefüllt werden (SB Y____ 12). Das

fragliche Forumular sandte E____ dem Beschuldigten am 23. Dezember 2013

ausgefüllt und unterzeichnet zu (SB Y____ 14 ff.). Darauf erfolgte von Seiten A____s

während mehr als eines Jahres keinerlei Reaktion mehr, bis E____ den

Beschuldigten mit Schreiben vom 15. Januar 2015 erneut aufforderte, das Bargeld

nun endlich auf ein Konto B____ in Basel einzuzahlen oder es anderweitig nach

Deutschland zu überweisen. Erstmals äusserte er den Verdacht einer Straftat zu

Lasten seiner Mandantin und setzte A____ eine Frist bis Ende Januar 2015, um

die Angelegenheit abschliessend zu klären, widrigenfalls er entsprechende

zivilrechtliche und strafrechtliche Schritte einleiten würde (SB Y____ 15). In

seinem Antwortschreiben vom 5. Februar 2015 äusserte sich der Beschuldigte

nicht konkret zum herausverlangten Barbetrag – insbesondere erwähnte er keine

Schenkung zu seinen Gunsten – , sondern beschränkte sich auf formelle

Kommentare, indem er eine Verwechslung von Bankkonten rügte und bemängelte,

dass ihm der Erbschein und E____s Vertretungsvollmacht nie zugestellt worden

seien, so dass er ja gar nicht hätte handeln können (SB Y____ 16). Tatsächlich

war ihm jedoch Rechtsanwalt E____s Betreuerausweis schon am 11. November 2013

zugestellt worden (SB Y____ 7), und den Erbschein hatte er am 27. November 2013

erhalten (SB Y____ 10). Dennoch sandte ihm Rechtsanwalt E____ die beiden

verlangten Unterlagen mit Schreiben vom 18. Februar 2015 erneut zu und

verlangte nochmals Offenlegung des verwalteten Guthabens sowie Überweisung des

Geldes bis spätestens 15. März 2015 (SB Y____ 17). Darauf reagierte A____

intern, indem er das Schreiben seinem Anwalt F____ weiterleitete, wobei er es

als „Drohbrieflein“ bezeichnete und einige formelle Anmerkungen dazu machte

(vgl. Schreiben im Dossier C____). Von einer Schenkungsvereinbarung oder einer

Berechtigung seinerseits, das verwaltete Bargeld zu behalten, war in der

Erklärung des Beschuldigten seinem Anwalt gegenüber ebenso wenig die Rede wie

in der gesamten bisherigen Korrespondenz mit den Vertretern der

Ansprecherseite. Folgerichtig enthielt auch das mit Datum vom 26. März

2015 verfasste Schreiben von Rechtsanwalt F____ keinen Hinweis auf einen

Anspruch A____s auf die in Frage stehende Barschaft, sondern wiederholte

lediglich die Forderung nach Zusendung beglaubigter Kopien von Erbschein und

Betreuerausweis (SB Y____ 18). Nun mandatierte E____ eine Basler Anwältin, [...],

die ihrem Schreiben vom 28. August 2015 an A____s Anwalt F____ erneut

beglaubigte Kopien der beiden verlangten Dokumente beilegte und umfassende

Rechenschaft über die für die Ehegatten B____ und C____ verwalteten

Vermögenswerte verlangte. Für die Überweisung dieser Vermögenswerte auf ein

Konto bei der Bank [...] wurde der [...] eine Frist bis 30. September 2015

gestellt (SB Y____ 19). In Reaktion darauf schickte Anwalt F____ seinem

Mandanten am 8. September 2015 eine Mail, in der er ihn dringlich zum Handeln

aufforderte und ihm schrieb: „Ich schlage vor, Du schaust einmal nach, welche

Bestände noch übrig sind und setzt Dich auch mit der Bank in Verbindung (um zu

sehen, was die Bank noch benötigt.)“ (vgl. Mailausdruck vom 8. September

2015 im Dossier C____). Noch immer hatte der Anwalt offenbar nicht die

geringste Ahnung von einem Schenkungsvertrag, der einen Rechtsanspruch seines

Mandanten auf die in Frage stehenden Vermögenswerte begründet hätte. An B____s

Rechtsvertreterin [...] sandte der Anwalt des Beschuldigten ein Schreiben mit

Datum vom 30. September 2015, in dem er unter anderem festhielt: „Des Weiteren

bestätige ich Ihnen, dass noch ein [...] Konto besteht, welches am 29. Juni

2012 CHF 50‘465 auswies, sowie dass in der Vergangenheit ein Betrag, welcher im

Mai 2011 EUR 300‘000.– betrug, Herrn A____ von Herrn C____ (sel.) persönlich

anvertraut wurde.“ Weiter stellte er [...] in Aussicht, ihr bis Ende Oktober

2015 die relevanten Informationen und Belege betreffend die in diesem Schreiben

erwähnten Vermögensbeträge zukommen zu lassen und teilte schliesslich mit, dass

es der [...] aufgrund des erloschenen Vermögensverwaltungsauftrages nicht mehr

möglich sein werde, die Vermögenswerte auf dem erwähnten [...] Konto selber zu

überweisen (SB Y____ 5). Aus diesem Schreiben geht deutlich hervor, dass A____s

Anwalt auch in diesem Zeitpunkt noch von einer Herausgabepflicht bezüglich der

von seinem Mandanten verwalteten C____-Vermögenswerte ausging und keine

Kenntnis von einer angeblichen Schenkung hatte. [...] antwortete am 14. Oktober

2015 und forderte die Überweisung der geschuldeten Beträge bis zum 6. November

2015 (SB Y____ 20). In Reaktion darauf suchte A____ am 30. Oktober 2015 nun den

deutschen Rechtsanwalt [...] auf und legte diesem das Dokument

„Vereinbarung/Schenkung vom 11. Mai 2011“ vor mit der Bitte um Beantwortung der

Frage, ob er die EUR 300‘000.– gestützt darauf behalten dürfe. Rechtsanwalt [...]

teilte ihm mit, es sei von einer wirksamen Schenkung auszugehen; diese Auskunft

erteilte er mit Schreiben vom 4. November 2015 auch Advokat F____ (Auskunft [...]

Akten S. 519 ff., Stellungnahme [...] in SB Y____ 21.4 ff.). Dieser verfasste

in der Folge am 5. November 2015 ein Schreiben an [...], in dem er der Anwältin

mitteilte, aufgrund einer Schenkung C____s sei A____ Eigentümer des fraglichen

Betrags von EUR 300‘000.– und nicht zur Herausgabe des Geldes an B____

verpflichtet (SB Y____ 21)» (angefochtenes Urteil S. 12–14).

Der Beschuldigte

bestreitet, die Privatklägerin resp. deren Vertreterin und Vertreter jahrelang

mit Verzögerungsmanövern hingehalten zu haben und die Schenkungsvereinbarung

erst aufgrund des Drucks der Ansprecherseite erstellt zu haben. Er macht zunächst

geltend, dass ausser ihm und dem Treugeber niemand Kenntnis des bei ihm

hinterlegten Barbetrags und der Schenkungsvereinbarung gehabt habe. Er habe

keinen Grund gehabt, der Privatklägerin vom hinterlegten Betrag zu berichten,

habe dies jedoch aus eigenem Antrieb gemacht, was gegen die vorinstanzliche

Annahme spreche (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten

S. 823; Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 729). Ferner treffe

es nicht zu, dass er je den Eindruck erweckt habe, das Geld zurückzahlen zu

wollen. Vielmehr habe er von Beginn an Einwände gegenüber der Forderung der

Privatklägerin erhoben. In diesem Zusammenhang sei es unzulässig ohne jeglichen

Beweis, insbesondere auch betreffend Zustellung, auf die Darstellungen von D____

und E____ abzustellen (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 729).

Gänzlich unberücksichtigt geblieben seien die vom Beschuldigten vorgenommenen

Abklärungen bei seinem ehemaligen Rechtsanwalt im Jahr 2011. Gemäss Angaben

seines ehemaligen Rechtsanwalts habe der Beschuldigte sich bereits geraume Zeit

vor dem Ableben des Treugebers über die rechtliche Situation betreffend die

beabsichtigte Schenkung erkundigt, was klares Indiz gegen die vorinstanzliche

Annahme sei (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 731; Plädoyer

Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823 f.).

Diese Einwände

vermögen keineswegs zu überzeugen. Zunächst findet die Behauptung des

Beschuldigten, wonach niemand Kenntnis des bei ihm hinterlegten Bargeldbetrags

gehabt habe, keine Stütze in den Akten. Gemäss Gedächtnisprotokoll von D____ betreffend

das Treffen mit dem Beschuldigten vom 6. Juni 2012 habe der älteste Sohn

des Treugebers, G____, vielmehr Kenntnis von der Vermögenssituation seines

Vaters gehabt (vgl. SB Y____ 25). Diese Angabe wird dadurch gestützt, als dass

der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Mai 2017 selbst angab,

G____ habe vom Geld des Treugebers, welches beim Beschuldigten im Tresor zur Aufbewahrung

gelegen sei, Kenntnis gehabt (Akten S. 305 f.). Die Beteuerungen des

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlungen, dass nur der Treugeber und

er Kenntnis vom hinterlegten Bargeldbetrag gehabt hätten (vgl. zuletzt Akten

S. 826), sind daher nicht im Geringsten glaubhaft. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft eingewendet

– durchaus befürchten musste, dass er nach dem Tod des Treugebers von einem

Familienmitglied wegen dem bei ihm hinterlegten Bargeldbetrag belangt werden

könnte.

Was sodann die

vom Strafgericht aufgezeigte zeitliche Abfolge anbelangt, ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Forderung der Privatklägerin bis

zum Vorlegen der Schenkungsvereinbarung (materiell) je bestritten haben soll.

Sofern überhaupt, hat sich der Beschuldigte namentlich auf fehlende Unterlagen

berufen (vgl. SB Y____ 12, 16, 18). Ohnehin erscheint die vom Verteidiger

geäusserte Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung

widersprüchlich, nachdem der Beschuldigte selbst anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, dass sein Verhalten in den Jahren

nach dem Tod des Treugebers «komisch» aussehe (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 8, Akten S. 567). Selbst wenn die Schreiben von D____

vom August und September 2013 nicht berücksichtigt werden würden, erweist sich

die Schlussfolgerung des Strafgerichts hinsichtlich der Korrespondenz mit E____

und in der Folge mit der Vertreterin der Privatklägerin, wonach es sich hierbei

um ein Hinhalten seitens des Beschuldigten gehandelt habe, aufgrund der vom

Strafgericht dargelegten Abfolge als zutreffend. Exemplarisch wird dies auch aus

den Umständen rund um den Erbschein der Privatklägerin ersichtlich. So führte der

Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass es in seinem Schreiben

an E____ vom 5. Februar 2015 (SB Y____ 16) darum gegangen sei, dass er

«sämtliche Unterlagen aus dem Erbfall» im Original benötigt habe, E____ ihm

jedoch bisher lediglich Kopien zugestellt habe (vgl. Akten S. 307). Damit räumt

der Beschuldigte zunächst – im Übrigen abermals im Widerspruch zu seinen eigenen

Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten

S. 567) – ein, dass ihm der Erbschein von E____ bereits vor dem

5. Februar 2015 – mitunter im Jahr 2013 – übergeben worden sein musste, da

soweit aus den Akten ersichtlich zwischenzeitlich keine Korrespondenz

stattgefunden hatte. Ebenso ist dieser Umstand ein gewichtiges Indiz dafür,

dass die Korrespondenz von E____ dem Beschuldigten entgegen dessen Behauptung

zugegangen ist, wurde dem Beschuldigten vor dem 5. Februar 2015 eine Kopie

des Erbscheins doch mit Schreiben von E____ vom 28. November 2013

zugesandt (SB Y____ 11 f.). Die weitere Angabe des Beschuldigten gegenüber der

Staatsanwaltschaft, dass sich sein Schreiben vom 5. Februar 2016 lediglich

auf das Original bezogen habe, erweist sich zudem als reine Schutzbehauptung.

Einerseits wird aus der Wortwahl des Schreibens vom 5. Februar 2015 klar ersichtlich,

dass es sich nicht um die Einforderung von Originalen handelte («[…] Ich

möchte Sie jedoch erneut darauf hinweisen, dass sowohl die Bank als auch ich

eine Legitimation (Erbschein und Vollmacht) von Ihnen benötigen, damit weitere

Schritte […] unternommen werden können.» [SB Y____ 16]). Andererseits hat E____

– bei welchem keinerlei Motiv für eine Falschaussage ersichtlich ist – bereits

im Gedächtnisprotokoll das Treffen vom 27. November 2013 betreffend

festgehalten, dass dem Beschuldigten eine «beglaubigte Ausfertigung des

Erbscheins» ausgehändigt worden sei (vgl. SB Y____ 10 f.). Es bestehen

daher keine Zweifel, dass die Umstände rund um den Erbschein ein reines

Verzögerungsmanöver waren, um der Privatklägerin die bei ihm verwahrten Vermögenswerte

des Treugebers nicht herauszugeben.

Der Beschuldigte

hat das späte Vorbringen der Schenkungsvereinbarung stets mit dem Versprechen zur

«absoluten Verschwiegenheit» begründet, welches er dem Treugeber habe abgeben

müssen (vgl. hierzu Akten S. 294, 307, 308, 566, 819). Auch diese

Erklärung erscheint nicht im Geringsten glaubhaft. Insbesondere ist nicht

ersichtlich, weshalb der Beschuldigte und der Treugeber überhaupt ein

entsprechendes Dokument schriftlich aufsetzen sollten, wenn der Beschuldigte dieses

nach dem Tod des Treugebers nicht verwenden dürfen sollte, insbesondere auch

nicht um entsprechende Ansprüche auf das Bargeld seitens der erbberechtigten

Personen abzuwenden. Eine plausible Erklärung blieb der Beschuldigte auch

anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfrage schuldig (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten S. 819 f.). Wie das

Strafgericht zu Recht folgerte, ist vor diesem Hintergrund nicht

nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte – nachdem er von E____ bereits mit Schreiben

vom 28. November 2013 ein erstes Mal um Herausgabe des Bargeldbetrags

ersucht worden war (vgl. SB Y____ 10 f.) – zunächst den Eindruck zu erwecken

versuchte, das Geld zurückzahlen zu wollen (so etwa, bei Vorliegen des

Erbscheins und einer Vollmacht, vgl. SB Y____ 16), die Schenkungsvereinbarung jedoch

erst im November 2015 offenbarte und den Anspruch der Privatklägerin (erstmals)

bestritt. Mit dem Strafgericht ist aufgrund der dargelegten Umstände klar, dass

sich der Beschuldigte über Jahre verschiedenster Ausflüchte und

Verzögerungsmanöver bediente, um der Privatklägerin den vom Treugeber bei ihm

hinterlegten Bargeldbetrag nicht aushändigen zu müssen.

Daran ändern

auch die Angaben des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschuldigten nichts (vgl.

Akten S. 516 f.). In diesem Zusammenhang erweist sich zunächst der Vorwurf

des Beschuldigten einer Gehörsverletzung durch das Strafgericht (Plädoyer

Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 823) als haltlos. Das

Strafgericht berücksichtigte das Schreiben von Advokat F____, schloss aber,

dass dieses am Beweisergebnis nicht zu ändern vermöge (angefochtenes Urteil S.

15). Die Angaben von Advokat F____ fanden demnach sehr wohl Eingang in die

vorinstanzliche Beweiswürdigung. Auch im Ergebnis ist die vorinstanzliche

Schlussfolgerung nicht zu beanstanden. Zunächst ist bei der Würdigung des

erwähnten Schreibens von Advokat F____ zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm

um den früheren Rechtsvertreter des Beschuldigten handelte und insofern bereits

ein Näheverhältnis zwischen ihnen besteht. Vorliegend scheint dies zudem ein

überdurchschnittlich enges Verhältnis gewesen zu sein, haben sie sich doch bereits

während des Mandatsverhältnisses offenbar geduzt (vgl. im Dossier B____ und

C____: Schreiben des Beschuldigten an F____ auf Reaktion des Schreibens von E____

vom 18. Februar 2015; Mailausdruck vom 8. September 2015). Sodann

erweist sich die Angabe von Advokat F____ auch als äusserst vage. So gab er

nicht an, ein schriftliches Dokument gesehen zu haben, sondern der Beschuldigte

habe telefonisch eine Schenkung erwähnt, wobei er sich an das genaue Datum nicht

erinnern könne. «Ohne Gewähr» sei dies im Jahr 2011 gewesen. Auch diese

zeitliche Einordnung erscheint zweifelhaft, gab er nämlich ebenso an, der

Beschuldigte sei im Jahr 2012 oder 2013 die Schenkung betreffend erneut auf ihn

zugekommen und er (Advokat F____) habe ihm (dem Beschuldigten) daraufhin

empfohlen, in Deutschland einen Notar aufzusuchen (Akten S. 516). Aktenmässig

erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte erst am 30. Oktober 2015 auf

Empfehlung von Advokat F____ einen deutschen Rechtsanwalt aufsuchte (vgl. Akten

S. 519 ff.) und dieser am 4. November 2015 eine rechtliche Beurteilung

der fraglichen Schenkungsvereinbarung abgab (SB Y____ 21.4 ff.). Die Aussagekraft

der Auskunft von Advokat F____ ist bereits aus diesen Gründen mit Zweifeln

behaftet. Ausschlaggebend bleibt aber insbesondere, dass weder in der

Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Advokat F____ (vgl. Dossier B____

und C____: Reaktion des Beschuldigten auf das Schreiben von E____ vom

18. Februar 2015, Mailausdruck vom 8. September 2015) noch zwischen

letzterem und E____ bzw. der Vertreterin der Privatklägerin bis zur rechtlichen

Stellungnahme des deutschen Rechtsanwalts vom 4. November 2015 je eine Schenkung

vom Treugeber an den Beschuldigten erwähnt worden ist, sondern – wie das

Strafgericht zu Recht erwog – der damalige Anwalt des Beschuldigten

offensichtlich noch am 30. September 2015 der Auffassung war, dass eine

Herausgabepflicht des geschuldeten Bargeldbetrags bestand (vgl. SB Y____ 5 und

18). Und selbst unter Berücksichtigung der angeführten

Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber der Familie des Treugebers, ist

schlicht nicht erklärbar, weshalb die Schenkungsvereinbarung – nachdem der

Beschuldigte seinen Anwalt bereits im Jahr 2011 über diese unterrichtet haben

will – in der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt nie

erwähnt wurde. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest seinem

Anwalt gegenüber materielle Einwände gegen die Forderung der Privatklägerin

äusserte, was er jedoch, wie dargelegt, ebenfalls nie getan hat.

4.2.5 Nach

dem Gesagten bestehen aufgrund der geschlossenen und vorgehend dargestellten Indizienkette

keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte nach dem Tod des Treugebers und

nachdem der Druck der Privatklägerin bzw. deren Vertretungen auf Herausgabe des

vom Treugeber beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrags zu gross geworden

ist, unter Verwendung von blanko unterschriebenen Blättern des Treugebers,

welche der Beschuldigte im Rahmen der Vermögensverwaltung von diesem erhalten

hatte, die in Frage stehende Schenkungsvereinbarung erstellt hat, um damit den

Anspruch der Privatklägerin zu bestreiten.

4.3 Rechtliches

4.3.1 Den

Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, (1) wer sich

eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen

andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder (2) wer ihm

anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen

verwendet (Abs. 2). Eine qualifizierte Veruntreuung begeht, wer die

Veruntreuung u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht (Art. 138

Ziff. 2 StGB).

Fest steht, dass

der Beschuldigte als berufsmässiger Vermögensverwalter Vermögenswerte des

Treugebers verwaltete. Dies ist mithin unbestritten (vgl. zuletzt auch Akten

S. 821 f.). Der Beschuldigte erhielt den in Frage stehenden Geldbetrag vom

Treugeber übertragen, mit der Instruktion, diesen in dessen Safe aufzubewahren

und ihm diesen sukzessive zurückzugeben (vgl. zuletzt auch Akten S. 821 f.).

Insofern wurden dem Beschuldigten die Vermögenswerte des Treugebers anvertraut

im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (zum

Ganzen Trechsel/Crameri, in

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 138 N 10 mit Hinweisen). Nachdem

aufgrund des zuvor dargestellten Beweisergebnisses klar ist, dass dem

Beschuldigten der Bargeldbetrag vom Treugeber auf dessen Tod hin nicht

geschenkt worden war (vgl. E. 4.2 oben), ist auch klar, dass die

Privatklägerin als Erbin des Treugebers an dessen Stelle trat und Anspruch auf

den Bargeldbetrag hat. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte die

anvertrauten Vermögenswerte entgegen der Instruktion des Treugebers, und damit

unrechtmässig (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 16), für seinen Lebensunterhalt verwendete

(vgl. S. 309). Auch über das Vorliegen des Vorsatzes sowie die

Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten bestehen keine Zweifel, womit er sich der

qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig

gemacht hat.

4.3.2 Eine

Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der

Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich

oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, (1) eine

Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte

Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder

eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,

oder (2) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden im Sinn von

Art. 251 Ziff. 1 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind,

oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu

beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).

Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen

(vgl. E. 4.2 oben) ist erstellt, dass der Beschuldigte zwei vom Treugeber

zu dessen Lebzeiten blanko erteilte Unterschriften verwendete, um die vorliegend

in Frage stehende Schenkungsvereinbarung zu erstellen. Diese stellt

zweifelsohne ein Schriftstück im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, welches

insbesondere gegenüber den Erben des Treugebers die Schenkung des beim

Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrags hätte beweisen und deren Ansprüche auf

die Vermögenswerte hätte abwehren sollen. Das Verwenden einer echten

Unterschrift eines anderen zur Herstellung einer Urkunde, deren Inhalt – wie

vorliegend – nicht dem eigentlichen Willen des aus der Urkunde ersichtlichen

Ausstellers entspricht, stellt eine Blankettfälschung dar und erfüllt die

Tathandlung des Fälschens (Boog,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 61 mit

Hinweisen). Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen

(Vorsatz, Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht;

vgl. hierzu Boog, a.a.O.,

Art. 251 StGB N 181 ff.) bestehen aufgrund des Beweisergebnisses

keine Zweifel. Der Beschuldigte fälschte die Schenkungsvereinbarung

direktvorsätzlich, um die Privatklägerin bzw. deren Vertretungen über ihren

Anspruch auf den beim Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrag zu täuschen, und

sich damit einen Vermögensvorteil zu erschaffen. Damit hat sich der Beschuldigte

der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

4.4 Zwischenfazit

Zusammenfassend

erfolgt – da die beiden Tatbestände in Realkonkurrenz stehen (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB

N 221; Niggli/Riedo, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 213; je mit

Hinweisen) – hinsichtlich der Deliktsvorwürfe zum Nachteil des Treugebers C____

bzw. dessen Nachlasses sowohl ein Schuldspruch wegen qualifizierter

Veruntreuung sowie wegen Urkundenfälschung.

5. Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin B____

5.1 Strafgerichtsurteil

In Bezug auf die

Delikte zum Nachteil der Privatklägerin hielt das Strafgericht als

nachgewiesen, dass der Beschuldigte eine auf den 6. Juni 2012 datierte

Quittung nachträglich erstellt und mit der gefälschten Unterschrift der

Privatklägerin versehen habe, um sich damit einen unrechtmässigen Beweisvorteil

zu verschaffen, womit er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe

(angefochtenes Urteil E. II.2.a.aa). Kein Schuldspruch wegen

Urkundenfälschung könne hingegen in Bezug auf die insgesamt drei Z____-Formulare

ergehen. Zwar spreche namentlich die annähernde Deckungsgleichheit der darauf

befindlichen Unterschriften mit jener auf der Identitätskarte der

Privatklägerin für eine Fälschung. Allerdings sei kein Motiv des Beschuldigten

ersichtlich, die Unterschrift auf den fraglichen Formularen zu fälschen. Es

könne daher offenbleiben, ob die Unterschriftenfälschungen auf den fraglichen

Bankformularen dem Beschuldigten zuzurechnen seien, denn der subjektive

Tatbestand der Urkundenfälschung sei klarerweise nicht erfüllt, da keine

Absicht einer Vermögensschädigung resp. einer unrechtmässigen

Vorteilsverschaffung erkennbar sei (angefochtenes Urteil E. II.2.a.bb).

Ebenfalls freizusprechen sei er vom Vorwurf der Veruntreuung von

EUR 100'000.– zum Nachteil der Privatklägerin. Erstellt sei einzig, dass

der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Juni 2012 EUR 122'550.–

ausgehändigt habe, der Saldierungsbetrag des Z____-Kontos sich auf knapp über

EUR 55'000.– belaufen habe und der Differenzbetrag von rund EUR 67'000.–

aus anderer Quelle gestammt haben müsse. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel

könne nicht widerlegt werden, dass es sich hierbei nicht um den Gesamtbetrag

des von der Privatklägerin beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag

gehandelt habe. Jedenfalls könne nicht als zweifelsfrei erstellt gelten, dass

sich die vom Beschuldigten für die Privatklägerin im Safe aufbewahrte Geldsumme

auf EUR 100'000.– belaufen habe (angefochtenes Urteil E. II.2.b).

5.2 Quittung

vom 6. Juni 2012 – Vorwurf der Urkundenfälschung

5.2.1 Der

Beschuldigte bestreitet mit seiner Berufung, dass er die Quittung vom

6. Juni 2012, mit welcher die Privatklägerin bestätigt, am selben Datum

einen Betrag von EUR 124'500.– vom Beschuldigten in bar und per Saldo

aller Ansprüche in dessen Büro in Basel erhalten zu haben (SB Y____ 21.9),

gefälscht habe. Er beantragt entsprechend einen Freispruch vom Vorwurf der

Urkundenfälschung.

5.2.2 Die

Staatsanwaltschaft liess im Untersuchungsverfahren ein Dokument datierend vom

17. Januar 1990, das sich im Original im beim Beschuldigten

beschlagnahmten Dossier B____ und C____ befand, und welches neben der

Unterschrift des Treugebers auch jene der Privatklägerin trug,

kriminaltechnisch untersuchen (KTA-Bericht vom 27. Juni 2017, Akten

S. 333 ff.). Das Strafgericht legte die Befunde der kriminaltechnischen

Untersuchung zutreffend dar und kam zum überzeugenden Schluss, dass die

Druckrillen aufweisenden Teile im Bereich des «[...]» von [...] sowie des

gesamten Nachnamens «B____ und C____» des untersuchten Dokuments mit der auf

der fraglichen Quittung vom 6. Juni 2012 angebrachten Unterschrift «B____»

nahezu deckungsgleich sei (angefochtenes Urteil S. 17).

Diese Erkenntnis

wird vom Beschuldigten nicht substantiell in Frage gestellt, weshalb insofern

auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Er

macht jedoch geltend, die festgestellten Druckrillen auf dem Dokument mit der

Unterschrift der Privatklägerin aus dem Jahr 1990 würden keinen Beweis für die

in der Anklage gemachten Vorwurf darstellen. Es sei nämlich nicht erklärbar,

weshalb auf der fraglichen Quittung keine Druckrillen hätten festgestellt

werden können. Vielmehr sei zu erwarten gewesen, dass auch auf der angeblich

gefälschten Quittung entsprechende Druckrillen vorhanden gewesen wären. Die

Druckrillen auf dem Dokument aus dem Jahr 1990 stünden daher in keinem

Zusammenhang mit der in Frage stehenden Quittung (Berufungsbegründung

Rz. 24, Akten S. 736; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung,

Akten S. 824).

Dieser Einwand

vermag die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht im Ansatz in Frage zu

stellen. Der Bericht der KTA vom 25. Januar 2017, welcher über die

Echtheit der Unterschriften auf der Schenkungsvereinbarung und der fraglichen

Quittung Aufschluss gibt (Akten S. 283 ff.), kam zum Schluss, dass

sämtliche Unterschriften mit blaueinfärbenden, pastösen Schreibmitteln

gefertigt worden sind und demnach im Original vorliegen; latente Schreibrillen

wurden keine festgestellt (Akten S. 287). Mit anderen Worten werden bei einer

entsprechenden Untersuchung in Bezug auf die mit Schreibmitteln angebrachte Unterschriften

auf dem Dokument selbst keine Druckrillen detektiert. Wie die Staatsanwaltschaft

demnach völlig zu Recht vorbringt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei

Durchdruckfälschungen, bei welchen die Originalunterschrift auf einem darüber

liegenden Papier abgepaust wird, auf dem gefälschten Dokument mit Druckrillen

zu rechnen sein soll. Wie bereits das Strafgericht zutreffend festhielt, sind

die Erkenntnisse der kriminaltechnischen Untersuchung vom 27. Juni 2017 in

Anbetracht der beinahe Deckungsgleichheit der Unterschriften sowie den Umständen,

dass zwischen dem untersuchten Dokument und der fraglichen Quittung rund 22

Jahre liegen, die Privatklägerin im Jahr 2012 76 Jahre alt war und bereits an

einer fortgeschrittenen Demenz litt, klare Indizien dafür, dass es sich bei der

Unterschrift auf der fraglichen Quittung um eine (Durchdruck-)Fälschung der

Unterschrift des von der kriminaltechnischen Abteilung untersuchten Dokuments

aus dem Jahr 1990 handelt.

5.2.3

5.2.3.1 Als

weiteres Indiz für die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung

erachtet das Strafgericht die inhaltlichen Unstimmigkeiten der fraglichen Quittung

in Bezug auf den Übergabeort sowie die Höhe des Bargeldbetrags. Ausserdem stehe

der Passus, wonach die Privatklägerin den Beschuldigten beauftragt habe,

sämtliche ihre Vermögensverhältnisse betreffenden Unterlagen aus

Sicherheitsgründen zu vernichten, in eklatantem Widerspruch zum Schreiben der

Privatklägerin an den Beschuldigten vom 5. Juli 2012, mit welchem sie ihn

ersucht habe, die Kontounterlagen aufzuarbeiten und ihrem Sohn zuzustellen

(angefochtenes Urteil S. 16).

5.2.3.2 Der

Beschuldigte moniert, das Strafgericht habe in dieser Hinsicht völlig

unkritisch auf das Gedächtnisprotokoll von D____ abgestellt. Dessen Angaben

seien aber alles andere als glaubhaft. Einerseits sei das angespannte

Verhältnis zwischen ihm und dem Treugeber sowie sein erhebliches Eigeninteresse

an der offenen Forderung der Privatklägerin zu berücksichtigen. Andererseits

habe sich das Verhalten D____s im Nachgang des Todes des Treugebers als

intransparent erwiesen. Auf das Gedächtnisprotokoll dürfe daher nicht

abgestellt werden (Berufungsbegründung Rz. 21 ff., Akten S. 735;

Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824). Auch auf das

Schreiben der Privatklägerin vom 5. Juli 2012 dürfe nicht abgestellt

werden, sei sie doch seit 2011 nicht mehr testierfähig gewesen und könne

demnach nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich nicht an den Quittungsinhalt

habe erinnern können. Ebenso sei möglich, dass Urheber des Schreibens vom

5. Juli 2012 D____ sei (Berufungsbegründung Rz. 26, Akten

S. 736; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824).

5.2.3.3 Was

die Stellung von D____ anbelangt, kann dem Beschuldigten zunächst nicht gefolgt

werden, soweit bzw. sofern er D____ unlautere Handlungen unterstellen möchte

(vgl. Berufungsbegründung Rz. 22, Akten S. 735; Plädoyer Beschuldiger

Berufungsverhandlung Akten S. 824). Entsprechende Vorwürfe sind aufgrund

der Aktenlage nicht haltbar. Es mag zwar sein, dass E____ seit dem

25. September 2013 als Vermögensbeistand der Privatklägerin eingesetzt ist

(vgl. SB Y____ 2) und D____ den Beschuldigten noch am 28. September 2013

per E-Mail kontaktierte (vgl. SB Y____ 6 ff.). Ob D____ zu jenem Zeitpunkt

allerdings bereits Kenntnis des drei Tage zuvor ausgestellten Betreuerausweises

von E____ hatte, ist nicht erstellt. Zu berücksichtigen ist aber, dass gemäss

E-Mail von E____ an den Beschuldigten vom 11. November 2013 D____ eine

Vollmacht der Privatklägerin hatte, welche zunächst von E____ widerrufen werden

musste. Ausserdem wurde E____ im Zuge dessen offenbar auch von D____ über den

E-Mail-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten unterrichtet, ohne dass E____

diesen gegenüber dem Beschuldigten in irgendeiner Art bemängelt hätte (vgl. SB Y____

7). Nach diesem Schreiben ist den Akten sodann keine Einflussnahme von D____

mehr ersichtlich. Immerhin ist dem Beschuldigten jedoch dahingehend zu folgen,

dass D____ aufgrund des offenbar angespannten Familienverhältnisses sowie

seiner Stellung als Sohn der Privatklägerin aus erster Ehe nicht als völlig unbefangen

betrachtet werden kann. Auch wäre ein Eigeninteresse vorstellbar. Allerdings

ist zu beachten, dass D____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

auf entsprechende Zeugenbelehrung unter Hinweis auf die Zeugnis- und

Wahrheitspflichten gemäss Art. 163 Abs. 2 StPO sowie unter Hinweis

auf mögliche Straffolgen bei falschem Zeugnis als Zeuge einvernommen wurde (Akten

S. 569), weshalb den Angaben von D____ durchaus ein gewisses Gewicht

zukommen.

Die Kritik des

Beschuldigten vermag jedoch auch unabhängig von einem allfälligen

Eigeninteresse von D____ nicht zu überzeugen. Er lässt nämlich völlig ausser

Betracht, dass der Eintrag in seinem elektronischen Kalender für den

6. Juni 2012 die Angaben von D____, wonach das Treffen in Freiburg und

nicht in Basel stattgefunden habe und dabei EUR 122'550.– und nicht

EUR 124'500.– übergeben worden seien, bestätigen. Der Eintrag nennt nämlich

für einen Termin am 6. Juni 2012 von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr unter dem

Titel «B____ und C____ zu Hause» einen Betrag von «122'550» (SB [...] 11).

Ausserdem ist auf die in den Akten befindliche Bescheinigung der vom

Beschuldigten beherrschten [...] vom 16. August 2012 hinzuweisen, welche

ebenfalls eine (letzte) Zahlung an die Privatklägerin vom 6. Juni 2012 in

Freiburg und «in Begleitung Ihres Sohnes D____» erwähnt (SB [...] 16).

Es ist demnach

hinreichend klar, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am

6. Juni 2012 in Freiburg getroffen haben und er ihr dabei einen

Bargeldbetrag von EUR 122'550.– übergeben hat. In Übereinstimmung mit dem

Strafgericht weisen die Fehler in der Quittung (Treffen in Basel; Betrag von

EUR 124'500.–) auf eine nachträgliche, überhastete und unsorgfältige

Erstellung des Dokuments hin, zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Urheberin

oder der Urheber nicht mehr richtig an Ort und Betrag erinnern konnte.

5.2.3.4 Was

das Schreiben der Privatklägerin vom 5. Juli 2012 betrifft, so mag es

zutreffen, dass der Privatklägerin mit fachärztlichem Gutachten vom

22. April 2013 seit dem 28. November 2011 die Testierfähigkeit

abgesprochen wurde bzw. «ausreichend sichere Zweifel an der Testierfähigkeit»

bestanden hätten (vgl. SB Y____ 22.27). Nicht ersichtlich wird indes, was

dieser Umstand an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ändern sollte. Zunächst

erscheint der Einwand des Beschuldigten inkonsequent, wenn er gleichzeitig

glaubhaft zu machen versucht, dass die Privatklägerin ihm nur einen Monat zuvor

quittiert haben soll, dass sie mit Übergabe des Bargeldbetrags per Saldo aller

Ansprüche auseinandergesetzt seien. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen,

dass selbst gemäss Angaben des Beschuldigten der bzw. ein Sohn der

Privatklägerin am Treffen vom 6. Juni 2012 anwesend gewesen sei (Akten

S. 297, S. 300, 326, 573), wobei uneinheitlich von [...] und D____

die Rede ist. Auch in der Bescheinigung der [...] hielt der Beschuldigte fest,

dass am 6. Juni 2012 «die letzte Zahlung» an die Privatklägerin «in

Begleitung [i]hres Sohnes D____» übergeben worden sei (SB [...] 16). Es kann demnach

ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin den Inhalt der Quittung

vergessen habe, insbesondere, wenn D____, wie vom Beschuldigten vermutet (vgl.

Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824), Urheber des

Schreibens vom 5. Juli 2012 gewesen sein sollte. Wenn D____ das Schreiben

vom 5. Juli 2012 verfasst haben sollte, ist erst recht keine vernünftige

Erklärung dafür ersichtlich, dass die Privatklägerin den Beschuldigten am

6. Juni 2012 in dessen Beisein angewiesen haben sollte, sämtliche ihre

Vermögensverhältnisse betreffende Unterlagen aus Sicherheitsgründen zu

vernichten, nur damit ihr Sohn den Beschuldigten am 5. Juli 2012 darum

ersucht, die Kontounterlagen aufzuarbeiten und ihm zuzustellen. Mit dem

Strafgericht erweckt der Passus in der fraglichen Quittung daher den Eindruck,

dass damit das Fehlen von Unterlagen, welche die Vermögensentwicklung

nachvollziehbar gemacht hätten, erklärt werden sollte.

5.2.4 Schliesslich

weist das Strafgericht zu Recht auf die Umstände um die Vorlage der fraglichen

Quittung hin. Wie bereits in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung (vgl. hierzu

E. 4.2.4.4 oben), ist es bezeichnend und spricht indiziell für den von der

Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwurf, dass der Beschuldigte die fragliche

Quittung nicht von Beginn weg offenlegte, als der von der Vertreterin der

Privatklägerin am 28. August 2015 mit dem für die Privatklägerin

aufbewahrten Bargeldbetrag von EUR 100'000.– konfrontiert worden war (SB Y____

19 f.), sondern diese erst mit Schreiben vom 5. November 2015 zusammen mit

der gefälschten Schenkungsvereinbarung vorgelegt hat (SB Y____ 21 ff.).

5.2.5 Insgesamt

bestehen aufgrund der vorgehend dargestellten Umstände keine Zweifel, dass es

sich bei der fraglichen Quittung um ein gefälschtes Dokument handelt. Nachdem

in den Räumlichkeiten des Beschuldigten bzw. der von ihm beherrschten [...] ein

mit Druckrillen auf der deckungsgleichen Unterschrift der Privatklägerin

versehenes Dokument sichergestellt werden konnte, nur der Beschuldigte ein

Interesse an einer entsprechenden Quittung mit Saldoerklärung hatte und er die

Quittung schliesslich zusammen mit der ebenfalls von ihm gefälschten

Schenkungsvereinbarung der Vertreterin der Privatklägerin zukommen liess, um zu

belegen, dass die Privatklägerin keine (weiteren) Ansprüche habe (vgl. SB Y____

21 f.), bestehen auch an der Urheberschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel.

5.2.6 Hinsichtlich

der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Urkundenfälschung kann auf E. 4.3.2

oben verwiesen werden. Die in Frage stehende Quittung stellt zweifelsohne ein

Schriftstück im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, welche

insbesondere den Nachweis hätte erbringen sollen, dass mit der Übergabe des

darin verbrieften Geldbetrags die Parteien per Saldo aller Ansprüche

auseinandergesetzt seien. Wie sich aus den vorgehenden Erwägungen erschliesst,

steht für das Appellationsgericht fest, dass der Beschuldigte die Quittung vom

6. Juni 2012 nachträglich erstellt und dabei die Unterschrift der

Privatklägerin mit Hilfe eines sich in seinem Besitz befindlichen und von der

Privatklägerin unterzeichneten Dokuments gefälscht hat. Es handelt sich um eine

unechte Urkunde und damit eine Urkundenfälschung in engerem Sinne (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB

N 2 ff., 36 und 67). Auch hinsichtlich der subjektiven

Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz, Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw.

unrechtmässige Vorteilsabsicht; vgl. hierzu Boog,

a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff.) bestehen keine Zweifel. Der

Beschuldigte fälschte die Quittung direktvorsätzlich, um die Privatklägerin

bzw. deren Vertretungen darüber zu täuschen, dass sie mit Übergabe der

EUR 124'500.– (bzw. EUR 122'550.–) per Saldo aller Ansprüche

auseinandergesetzt seien, und der Beschuldigte den bei sich treuhänderisch

verwahrten Bargeldbetrag der Privatklägerin nicht herausgeben muss (dazu

sogleich E. 5.3). Damit hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung nach

Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

5.3 Veruntreuung

von treuhänderisch verwahrtem Bargeld der Privatklägerin

5.3.1 Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich zunächst gegen den

Freispruch des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung zum

Nachteil der Privatklägerin. Sie macht geltend, aufgrund der gesamten

Beweislage bestünden keine Zweifel, dass der Beschuldigte von der

Privatklägerin EUR 100'000.– in bar zur treuhänderischen Verwahrung

übergeben erhalten habe, er der Privatklägerin davon bestenfalls

EUR 67'499.– zurückgegeben habe und er somit im Minimum EUR 32'501.– des

von der Privatklägerin zur treuhänderischen Verwahrung erhaltenen Bargelds in

seinem eigenen Nutzen verwendet habe (Anschlussberufungsbegründung S. 1

f., Akten S. 705 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1

ff., Akten S. 785 ff.).

5.3.2 Unbestritten

ist, dass die Privatklägerin neben ihrem vom Beschuldigten verwalteten

Bankkonto bei der Z____ ausserdem einen Bargeldbetrag im Safe des Beschuldigten

zur Verwahrung hatte. Ebenfalls nicht streitig bzw. erstellt ist, dass die

Privatklägerin am 6. Juni 2012 vom Beschuldigten einen Bargeldbetrag von

EUR 122'500.– erhalten hat (vgl. E. 5.2.3.3 oben). Der Beschuldigte macht geltend,

diese Rückzahlung der EUR 122'550.– habe sich aus der Saldierungssumme des

Z____-Kontos sowie des bei ihm verwahrten Bargeldbetrags zusammengesetzt (vgl.

u.a. Akten S. 565). Fraglich ist, ob es sich bei diesem Betrag, wie vom

Beschuldigten angeführt, um die Gesamtsumme des ihm anvertrauten Bargelds

handelt.

5.3.3 Ausgangspunkt

stellt der Rückzahlungsbetrag von EUR 122'550.– dar, welcher der Privatklägerin

anlässlich des erwähnten Treffens vom Beschuldigten übergeben worden war.

Dieser erscheint auf den ersten Blick und in Berücksichtigung, dass sich die

Saldierungssumme des Z____-Kontos der Privatklägerin auf EUR 55'051.–

belief (Akten S. 129), relativ beliebig, was grundsätzlich für die

Behauptung des Beschuldigten sprechen könnte. Aufgrund der Aktenlage wird aber

hinreichend klar, weshalb der Beschuldigte der Privatklägerin am 6. Juni

2012 gerade diese Summe übergab: Er versuchte mit der Rückzahlung dieses

Betrags, der Privatklägerin zunächst weiszumachen, dass es sich hierbei ausschliesslich

um den Saldierungsbetrag des Z____-Kontos handelte. Dem bereits zuvor erwähnten

Kalendereintrag des Beschuldigten über das fragliche Treffen mit der

Privatklägerin ist nämlich unmissverständlich zu entnehmen, dass der

Beschuldigte vorab in Stichworten festgehalten hatte, was er der Privatklägerin

im Zusammenhang mit der Saldierung des Z____-Kontos erzählen wollte; mit

anderen Worten ist dem Eintrag eine Erklärung zu entnehmen, weshalb sich die

Summe auf «122'550. inkl. Verkaufskosten plus minus Börse und Agio» belief (SB [...]

11). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wird mit keinem Wort

erwähnt, dass der von der Privatklägerin beim Beschuldigten verwahrte

Bargeldbetrag in der Summe enthalten sei. Diese Feststellung wird zudem einerseits

durch das Gedächtnisprotokoll von D____ über das genannte Treffen (SB Y____ 27:

«Durch die Vollmacht, die Frau B____ ihm gegeben hatte, konnte er das Geld

abheben, aber Frau B____ tauchte damit nicht auf. Mit den Verkaufsspesen hatte

der Bestand noch 122,5 T€. […] Herr A____ zählte den Bestand des saldierten

Kontos von Frau B____ vor. 122.550€ in 500er Noten.») sowie das Schreiben des

ehemaligen Anwalts des Beschuldigten an die Vertreterin der Privatklägerin vom

30. September 2015 (SB Y____ 5 f.: «Dieses Konto wurde jedoch von Frau B____

zusammen mit Herrn D____ anlässlich des bereits von Ihnen erwähnten Besuches

vom 6. Juni 2012 saldiert. Die saldierte Summe betrug ca. EUR

125’000») untermauert. Die Kontoentwicklung des Z____-Kontos konnte zwar nicht

abschliessend beurteilt werden (vgl. hierzu bereits die Erwägung des

Strafgerichts im angefochtenen Urteil S. 21). Immerhin sei aber erwähnt,

dass gemäss Gesprächsnotizen von E____ des Treffens mit dem Beschuldigten vom

27. November 2013 Letzterer E____ erklärt habe, dass das Geld des Z____-Kontos

in Höhe von EUR 120'000.– [...] übergeben worden sei; das Geld sei im Jahr

1999 von der [...] zur Z____ gelangt und habe damals CHF 148'638.–

betragen (SB Y____ 10). Das Strafgericht verweist zudem zu Recht auf eine

bankinterne Notiz vom 2. September 1999 (SB Z____ 40), in welcher die Rede

davon war, dass in den nächsten Tagen DEM 250'000.– in bar auf das

neueröffnete Euro-Konto eingezahlt würden. Es liegt demnach auf der Hand, dass

der ursprünglich von der Privatklägerin übergebene und zur Einzahlung auf das

Konto vorgesehene Geldbetrag deutlich höher war, als die Saldierungssumme von rund

EUR 55'000.– (Akten S. 129). Auch wenn nicht aktenkundig ist, was mit

dem Differenzbetrag geschah, vermag dieser Umstand zu erklären, weshalb sich

der Beschuldigte veranlasst sah, der Privatklägerin den Betrag von

EUR 122'550.– als Saldierungsbetrag ihres Z____-Kontos vorzutäuschen. Die

Differenz zwischen dem vorgetäuschten und dem wirklichen Saldierungsbetrag

musste aber zwangsläufig aus einer anderen Quelle stammen. In Übereinstimmung

mit dem Strafgericht (angefochtenes Urteil S. 21), ist im Zweifel und

mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dieser

Differenzbetrag von EUR 67'499.– aus dem von der Privatklägerin beim

Beschuldigten verwahrten Bargeldbetrag stammt. Dies erklärt auch ohne weiteres

die vom Beschuldigten gefälschte Quittung, wonach die Privatklägerin und der

Beschuldigte nach der Rückzahlung von EUR 124'500.– (bzw. EUR 122'550.–)

per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien, wäre es ihm doch nicht mehr

möglich gewesen, der Privatklägerin den (vollen) hinterlegten Bargeldbetrag

zurückzuerstatten. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte von dem bei ihm

von der Privatklägerin hinterlegten Bargeldbetrag EUR 67'499.–

zurückerstattete, unter dem Vorwand, es handle sich dabei um die

Saldierungssumme des Z____-Kontos bzw. eines Teils davon. Völlig abwegig und

absolut realitätsfremd erscheint es aber, dass sich der von der Privatklägerin

beim Beschuldigten hinterlegte Bargeldbetrag – wie von ihm behauptet – just auf

diese Differenzsumme belief. Dies umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass dieser

Erklärungsversuch in der Korrespondenz zwischen der Vertreterin der

Privatklägerin und dem ehemaligen Anwalt des Beschuldigten nie erfolgte (vgl.

SB Y____ 21 f., SB Y____ 21.9, SB Y____ 5 f.), sondern bezeichnenderweise erst anlässlich

der Einvernahme vom 6. Dezember 2016 (Akten S. 297 f.), als die

Bankunterlagen von der Z____ bereits ediert worden waren (Akten S. 126

ff.). Indiziell kann in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass

der Beschuldigte bereits in Bezug auf die Veruntreuung zum Nachteil des

Treugebers ein Dokument fälschte, um einen bei ihm verwahrten Bargeldbetrag zu

veruntreuen; mithin ist der modus operandi derselbe (vgl. E. 4

oben) und wurde die Quittung bezeichnenderweise gleichzeitig mit der

Schenkungsvereinbarung ins Spiel gebracht, um die gelten gemachten EUR

100'000.– abzustreiten (SB Y____ 21 ff.). Es bestehen aufgrund der vorgehenden

Ausführungen daher keine Zweifel, dass sich der von der Privatklägerin beim

Beschuldigten verwahrte Bargeldbetrag deutlich höher präsentiert hatte und der

Beschuldigte gerade so viel davon zurückzahlte, als er für die Vortäuschung der

Saldierungssumme von EUR 122'550.– benötigte. Wie bereits unter E. 4.2.4.3

oben erläutert, ist aufgrund des gegen den Beschuldigten laufenden

Strafverfahrens im Kanton Zug sowie der damit einhergehenden schiefen

Finanzlage auch ein klares Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das bei

ihm verwahrte Bargeld für sich zurückbehalten hat.

5.3.4 Bleibt

schliesslich zu klären, welchen Bargeldbetrag die Privatklägerin dem

Beschuldigten zur Aufbewahrung anvertraut hatte.

5.3.4.1 Die

in der Anklage zur Last gelegten EUR 100'000.– wurden erstmals im

Gedächtnisprotokoll von D____ vom Treffen am 6. Juni 2012 erwähnt. So habe

die Privatklägerin vom Beschuldigten anlässlich dieses Treffens wissen wollen,

«was mit den 100.000€ sei, die Herr A____ noch als Barbestand in seinem Safe in

Basel für sie bereithielt». Der Beschuldigte habe der Privatklägerin daraufhin

geraten, diese im Safe zu belassen (SB Y____ 27 f.). Diese Angaben bestätigte D____

anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vor dem Strafgericht (Akten S. 569 f.).

Wie bereits erwähnt, kann ein Interesse von D____ am Ausgang dieses Verfahrens

nicht vollkommen von der Hand gewiesen werden. Dennoch kommen den Aussagen,

welche er vor dem Strafgericht unter Hinweis auf seine Zeugnis- und

Wahrheitspflichten sowie die möglichen Straffolgen bei wahrheitswidriger

Aussage machte, wie bereits erläutert, ein gewisses Gewicht zu (vgl. E. 5.2.3.3

oben). Bei näherer Betrachtung des fraglichen Gedächtnisprotokolls fällt zudem auf,

dass D____ einige Informationen festgehalten hat, welche sich durchaus als

zutreffend herausstellten. So im Zusammenhang mit dem Wissen von G____ über die

Vermögenssituation des Treugebers (SB Y____ 25; E. 4.2.4.4 oben), die Historie

des Z____-Kontos der Privatklägerin (Wechsel von der [...] zur Z____; SB Y____ 27)

sowie schliesslich zum vermeintlichen bzw. dem vom Beschuldigten vorgetäuschten

Kontostand des Z____-Kontos (SB Y____ 27; E. 5.3.3 oben). Dass nun

ausgerechnet die Angaben betreffend den beim Beschuldigten aufbewahrten

Bargeldbetrag der Privatklägerin erfunden sein sollen, erscheint bereits aus

diesen Gründen nicht besonders wahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich erscheint

es aufgrund der Aktenlage, dass der Beschuldigte nur die Existenz eines Barbetrags

jedoch nicht deren Höhe bestätigte. D____ hatte nach eigenen Angaben vor dem

Treffen keinerlei Kenntnis vom beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag.

Trotzdem war die Erwähnung der Privatklägerin der in Frage stehenden Summe

offenkundig derart einprägsam, dass D____ diese nicht nur im Gedächtnisprotokoll

festhielt, sondern auch seinem Bruder und E____ im Nachgang davon berichtet

habe (vgl. Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 11, Akten

S. 570). Zudem wurde der Betrag offensichtlich auch gegenüber der

Rechtsvertreterin der Privatklägerin erneut erwähnt, forderte sie diesen doch

mit Schreiben vom 28. August 2015 vom Beschuldigten ein (vgl. SB Y____ 19

f.). Auch der Beschuldigte sei anlässlich des Treffens vom 6. Juni 2012 gleich

auf die Bargeldsumme angesprungen und habe sie nicht dementiert (vgl. Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 11, Akten S. 570). Dass der

Beschuldigte die Aufbewahrung von Bargeld der Privatklägerin bestätigt hat, kann

im Übrigen – entgegen seiner Meinung (Berufungsbegründung Rz. 30, Akten

S. 738) – nicht als entlastendes Indiz gewertet werden, war ihm wohl nicht

bewusst, dass im Nachgang dieses Treffens Notizen erstellt würden, wofür auch

sein anfängliches Bestreiten des hinterlegten Bargelds spricht.

Es mag sodann zutreffen,

dass der Privatklägerin aus fachärztlicher Sicht die Testierfähigkeit ab bzw.

am 28. November 2011 abgesprochen wurde (SB Y____ 22.27). Zu berücksichtigen

ist allerdings, dass bei der Privatklägerin eine semantische Demenz aus dem

Formenkreis der frontotemporalen Lobardegeneration (mit hoher

Wahrscheinlichkeit) diagnostiziert wurde, welche sich namentlich durch das

Vorliegen einer inhaltsarmen, flüssigen Sprachstörung und einen zunehmenden

Verlust des Wissens über Wortbedeutungen charakterisiert. Ausserdem könnten

Symptome der frontotemporalen Verlaufsform (namentlich

Persönlichkeitsveränderung mit auffälligem Sozialverhalten und insbesondere

Enthemmungsphänomenen) auftreten (vgl. SB Y____ 22.21 f.). In Bezug auf die

Testierfähigkeit wurde sodann festgestellt, dass die Privatklägerin aufgrund

der Störungen der semantischen Funktionen (semantische Gedächtnisleistungen mit

beeinträchtigtem Wissen der Bedeutung von Worten und Objekten und damit auch des

Benennens, aber auch des Lesens), in deutlich geringerem Ausmass der

Frontalhirnfunktionen (Defizite der planerischen Fähigkeiten und der

Exekutivfunktionen) und der visuell-räumlichen Leistungen allenfalls noch in

der Lage gewesen sei, einfache und kurze Texte zu verstehen; komplexere

geistige Leistungen (Abwägen von Für und Wider, Urteilsbildung und Fähigkeit,

sich nach zutreffend gewonnen Einsichten zu richten, oder auch Abwägen von

Konsequenzen) seien dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich

gewesen (SB Y____ 22.24 f.). Die demenzbedingten Einschränkungen bezogen

sich folglich insbesondere auf die sprachlichen Fähigkeiten (in Wort und

Schrift) bzw. auf das Sprachverständnis. Die Gedächtnisleistungen wurden zwar

ebenfalls als beeinträchtigt, grundsätzlich aber als besser erhalten bewertet

(vgl. u.a. die Ergebniszusammenfassung der neuropsychologischen Testung, SB Y____

22.5). So seien Fähigkeiten wie u.a. ein Verständnis für die Alltagsumgebung,

Gespräche, «gemeinsame alte Erinnerungen» und die Vornahme selbständiger

Bankgeschäfte in der Schweiz durchaus vereinbar mit einer mittelschwer

ausgeprägten semantischen Demenz (SB Y____ 22.25). Die kognitiven

Einschränkungen bei der Privatklägerin schliessen demnach eine zutreffende

Erinnerung an den beim Beschuldigten hinterlegten Bargeldbetrag mitnichten aus.

5.3.4.2 Den

Angaben von D____ stehen die Ausführungen des Beschuldigten entgegen. Nachdem

der Beschuldigte, wie vorgehend dargelegt, zunächst den Anschein zu erwecken

versucht hatte, dass der am 6. Juni 2012 übergebene Geldbetrag die

Saldierungssumme aus dem Z____-Konto der Privatklägerin sei, liess er, als er

mit dem bei ihm aufbewahrten Bargeldbetrag von EUR 100'000.– konfrontiert

wurde, den geltend gemachten Bargeldbetrag zunächst unerwähnt (SB Y____ 5 f.),

bevor er sich am 5. November 2015 auf den Standpunkt stellte, dass die

Bargeldübergabe vom 6. Juni 2012 per Saldo aller Ansprüche erfolgt sei und

eine darüber hinausgehende Aufbewahrung von EUR 100'000.– abgestritten werde (vgl.

SB Y____ 21 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. Dezember 2016 gab er

(erstmals) an, dass die Differenz zwischen der Saldierungssumme und dem

übergebenen Betrag der bei ihm gelagerte Barbetrag gewesen sei (Akten

S. 297), was er in der Folge stets behauptete (Akten S. 328 f., 564

f., 567 sowie 822). Hinsichtlich der Übergabe dieses Bargeldbetrags liess der

Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung verlauten, er habe diesen anlässlich eines Besuchs bei den B____

und C____ von der Privatklägerin erhalten. Ebenso stritt er ab, dass sich der

Betrag je auf EUR 100'000.– belaufen habe (Akten S. 297 f., 299, 328

f. sowie 564). «Die zusätzlichen 100'000.–, von denen immer geredet wird, gab

es nicht, das ist einfach nicht wahr» (Akten S. 567). Anlässlich der

Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte dagegen nicht nur an, das Bargeld

sukzessive anlässlich verschiedener Besuche in Freiburg erhalten zu haben,

sondern führte er in diametralem Widerspruch zu seinen früheren Beteuerungen

aus, dass er am Schluss «rund 100'000.–» von der Privatklägerin erhalten habe,

welche er der Privatklägerin anlässlich eines abermaligen Besuchs in Freiburg

jedoch auf einmal zurückgegeben habe (Akten S. 820). Auf mehrfache

Nachfrage bestätigte der Beschuldigte zudem ausdrücklich, dass er der

Privatklägerin zusätzlich zu den aktenkundigen EUR 122'550.– weitere

EUR 100'000.– zurückgegeben habe (Akten S. 821 und 822, jeweils

oben).

5.3.4.3

Aus den vorgehend dargestellten Aussagen des Beschuldigten wird klar

ersichtlich, dass er sichtlich bemüht war, sein Aussageverhalten an den

aktuellen Erkenntnisstand anzupassen, er sich dabei aber gleich mehrfach in

Widersprüche verstrickte. Seine Behauptung, just den Differenzbetrag zwischen dem

vorgetäuschten und dem wirklichen Saldierungsbetrag des Z____-Kontos in bar zur

Aufbewahrung erhalten zu haben, ist aufgrund der gesamten Beweislage völlig

unglaubhaft. Besonders entlarvend erscheint dabei sein Eingeständnis anlässlich

der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Summe von EUR 100'000.–. So unterstreicht

dieses den Wahrheitsgehalt des Inhalts des Gedächtnisprotokolls sowie die

Zeugenaussage von D____. Es bestehen für das Appellationsgericht aufgrund

dieser Ausführungen keine Zweifel, dass der Beschuldigte einen Bargeldbetrag

der Privatklägerin in Höhe von EUR 100'000.– bei sich in treuhänderischer Verwahrung

hatte. Aufgrund der insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten und

insbesondere nachdem er den Erhalt eines solchen Betrags zuvor stets abgestritten

hatte, ist auch seine Beteuerung, der Privatklägerin diesen Betrag

zurückerstattet zu haben, gänzlich unglaubhaft. Es ist vielmehr erstellt, dass

der Beschuldigte EUR 100'000.– in bar von der Privatklägerin zur

treuhänderischen Verwahrung erhalten hatte, hiervon EUR 67'499.– im Zuge

der Saldierung des Z____-Kontos der Privatklägerin zurückerstattete und den

Restbetrag von EUR 32'501.– treuwidrig zurückbehalten und in seinem

eigenen Nutzen verwendete. Angesichts der Indizienlage ist es im Übrigen – entgegen

der Auffassung des Beschuldigten (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung

Akten S. 825) – folglich auch keineswegs sonderbar, dass die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob, auch wenn sie ursprünglich vorsah,

eine Einstellungsverfügung zu erlassen (vgl. Akten S. 354 f.).

5.3.5 In

rechtlicher Hinsicht steht wie bereits in Bezug auf die Delikte zum Nachteil

des Treugebers zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte als berufsmässiger

Vermögensverwalter Vermögenswerte des Privatklägerin verwaltete. Der

Beschuldigte erhielt den in Frage stehenden Geldbetrag von der Privatklägerin,

mit der Instruktion, diesen in dessen Safe aufzubewahren (vgl. zuletzt Akten

S. 820). Auch die Vermögenswerte der Privatklägerin waren dem

Beschuldigten demnach im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut

(Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 10 mit Hinweisen). Aufgrund

der vorgehenden Darlegungen ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte entgegen

der Instruktion der Privatklägerin lediglich EUR 67'499.– der bei ihm

treuhänderisch verwahrten EUR 100'000.– zurückerstattete und somit den

Restbetrag von EUR 32'501.– für sich einbehielt. Auch über das Vorliegen

des Vorsatzes sowie die Bereicherungsabsicht beim Beschuldigten bestehen

vorliegend keine Zweifel, womit er sich zum Nachteil der Privatklägerin auch der

qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig

gemacht hat.

5.4 Bankformulare

– Vorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung

5.4.1 Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung zudem einen

Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Bezug auf drei Formulare der Bank Z____.

Sie kritisiert am vorinstanzlichen Urteil, selbst das Strafgericht halte fest,

dass der Verdacht durch die Tatsache gestützt werde, dass sämtliche Unterschriften

nahezu deckungsgleich mit derjenigen auf der Identitätskarte der Privatklägerin

seien, was für eine Unterschriftenfälschung spreche. Auch in Bezug auf die

Urheberschaft bestünden keinerlei Zweifel, habe der Beschuldigte die

entsprechenden Formulare doch von der Z____ zwecks Einholung der Unterschrift

der Privatklägerin erhalten. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts liege

aber sowohl die Vorteilsabsicht als auch das Motiv beim Beschuldigten auf der

Hand: Einerseits habe er sich dadurch den Weg nach Deutschland erspart, und

andererseits habe er sich nicht der Gefahr aussetzen müssen, dass die

Privatklägerin von der vom Beschuldigten gewählten Anlagestrategie und vom

effektiven Kontosaldo des Z____-Kontos Kenntnis erhält

(Anschlussberufungsbegründung S. 3, Akten S. 707; Plädoyer

Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 788 ff.).

5.4.2 Der

Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung bezieht sich auf den

Saldierungsauftrag an die Bank Z____ vom 6. Juni 2012 (SB Z____ 45), das

Formular «Risikoerklärung bezüglich bestimmter Effektentransaktionen» datierend

vom 6. Juni 2011 (SB Z____ 30) und das Formular «Bedingungen für Termin-,

Futures- und Optionsgeschäfte» datierend vom 6. Juni 2011(SB Z____ 33).

Was zunächst die

Echtheit der drei Unterschriften betrifft, hat bereits das Strafgericht

zutreffend erwogen, dass sämtliche Unterschriften nahezu deckungsgleich sind

mit derjenigen auf der Identitätskarte der Privatklägerin (SB Z____ 10 sowie

Akten S. 315 und 322 ff. für den Schriftenvergleich). Es kann

ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin Jahre später und mit

fortgeschrittener (semantischer) Demenz eine nahezu deckungsgleiche

Unterschrift zu leisten vermag und es bestehen daher keine Zweifel, dass die

fraglichen Unterschriften auf Grundlage der Identitätskarte der Privatklägerin gefälscht

wurden.

In Bezug auf die

Urheberschaft des Beschuldigten ist es zunächst – entgegen der Behauptung des

Beschuldigten (Berufungsbegründung Rz. 25, Akten S. 736; Plädoyer

Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 824) – unzutreffend, dass das

Strafgericht zum Schluss gekommen sei, die Täterschaft könne nicht nachgewiesen

werden. Vielmehr führte es aus, dass selbst wenn nur der Beschuldigte als Aussteller

in Frage komme, ein Schuldspruch am subjektiven Tatbestand scheitere

(angefochtenes Urteil S. 19). An der Urheberschaft des Beschuldigten

bestehen denn auch keine Zweifel. Dass, wie vom Beschuldigten vorgebracht

(Berufungsbegründung Rz. 33, Akten S. 739), andere Personen ein

Interesse an der Fälschung dieser Unterlagen gehabt haben könnten, ist nicht

nachvollziehbar. Bezeichnenderweise vermag der Beschuldigte keine konkreten

Personen zu nennen oder die möglichen Interessen auch nur ansatzweise zu

konkretisieren. Vielmehr ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass nur

der Beschuldigte als möglicher Urheber in Frage kommt, nachdem er bzw. das von

ihm beherrschte Treuhandunternehmen eine Verwaltungsvollmacht der

Privatklägerin in Bezug auf das Konto bei der Z____ hatte (vgl. SB Z____ 8 f.).

Hinsichtlich des

Motivs, welches der Beschuldigte für die Fälschung der Unterschriften hatte,

ist ebenfalls der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Wie unter dem

Titel der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin festgestellt, ist

erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorzutäuschen versuchte,

dass der ihr in bar übergebene Geldbetrag von EUR 122'550.– die

Saldierungssumme ihres Z____-Kontos war (vgl. E. 5.3.3 oben). Auch wenn nicht

restlos klar ist, wie es konkret zur Differenz zwischen der vorgetäuschten und

der tatsächlichen Saldierungssumme gekommen ist, ist aufgrund der

Verschleierungstaktik des Beschuldigten klar, dass die Privatklägerin den

effektiven Kontostand nicht gekannt haben konnte, und liegt es auf der Hand,

dass der Beschuldigte zu vermeiden versuchte, dass die Privatklägerin Kenntnis

vom Kontostand bzw. der vom Beschuldigten gewählten Investitionsstrategie erhält.

Es ist denn auch bezeichnend, dass die Privatklägerin vor ihrem Schreiben vom

4. Mai 2012, mit welchem die Saldierung des Kontos beantragt worden war

(SB Z____ 41), – ausgenommen von den drei gefälschten Dokumenten – lediglich am

Tag der Kontoeröffnung vom 2. September 1999 unterschriftlich in

Erscheinung trat (SB Z____ 1, 3, 4, 5, 7, 9, 16, 28 und 56), zu einem

Zeitpunkt, als eine Geldeinzahlung von DEM 250'000.– noch ausstand (SB Z____

40). Und auch der Saldierungsauftrag vom 4. Mai 2012 war offenbar ein vom

Beschuldigten verfasstes und von der Privatklägerin unterzeichnetes Schreiben, damit

der Beschuldigte die Kontosaldierung im Auftrag der Privatklägerin ohne deren

Anwesenheit vornehmen konnte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom

21. Juni 2017 S. 4, Akten S. 328). Dass der Beschuldigte die

Unterschrift der Privatklägerin auf den Bankdokumenten fälschte, ist demnach ohne

weiteres mit dem Verheimlichen des Kontostands bzw. der von ihm gewählten

Investitionsstrategie zu vereinbaren. Damit ist Sachverhalt gemäss Anklage

erstellt.

5.4.3 Hinsichtlich

der rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Urkundenfälschung kann abermals

auf E. 4.3.2 oben verwiesen werden. Dass die fraglichen Dokumente Urkunden im

Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB darstellen, erscheint hinreichend

klar. So sollen sie gegenüber der Bank insbesondere bestätigen, dass die

Kontoinhaberin über diverse Risiken im Zusammenhang mit Effektentransaktionen

(SB Z____ 29 ff.) bzw. über die Bedingungen für Termin-, Futures- und Optionsgeschäfte

(SB Z____ 31 ff.) aufgeklärt wurde. Zudem wurden der Bank gegenüber diverse

Bestätigungen im Zusammenhang mit der Kontosaldierung abgegeben (SB Z____ 45). Wie

sich sodann aus den vorgehenden Erwägungen erschliesst, steht für das

Appellationsgericht fest, dass der Beschuldigte die Unterschrift der

Privatklägerin auf allen drei Bankunterlagen mit Hilfe ihrer Identitätskarte

bzw. ihrer darauf angebrachten Unterschrift gefälscht hat. Es handelt sich um

eine unechte Urkunde und damit eine Urkundenfälschung in engerem Sinne (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB

N 2 ff., 36 und 67). Auch hinsichtlich des vorsätzlichen Handelns und der

Täuschungsabsicht bestehen keine Zweifel. Was schliesslich die Schädigungs-

bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht betrifft, weist die Staatsanwaltschaft in

ihrer Anschlussberufung zu Recht darauf hin, dass für die Bejahung einer

solchen bereits die Vermeidung von Umtrieben und Risiken genügt (BGE 128 IV 265

E. 2.1). Aber auch, wer eine Urkunde fälscht, um sich der Verantwortung

für das vorangegangene täuschende und damit pflichtwidrige Geschäftsgebaren zu

entziehen, handelt in unrechtmässiger Vorteilsabsicht (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 196 mit Hinweisen).

Aufgrund dieser Tatsachen ist klar, dass der Beschuldigte die Bankdokumente damit

in unrechtmässiger Vorteilsabsicht fälschte. Damit hat sich der Beschuldigte der

mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig

gemacht.

5.5 Zusammenfassend

ist der Beschuldigte somit – da, wie bereits dargelegt, insbesondere die

Tatbestände der Urkundenfälschung und Veruntreuung in Realkonkurrenz stehen (E.

4.4 oben) – hinsichtlich der Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin

wegen qualifizierter Veruntreuung sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung

schuldig zu sprechen.

6. Schuldsprüche

Insgesamt

erfolgen gegen den Beschuldigten somit Schuldsprüche wegen mehrfacher

qualifizierter Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB sowie

wegen mehrfacher Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.

7. Strafzumessung

7.1 Grundlagen

7.1.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,

die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,

in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.

2.1).

7.1.2 In

seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert

auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2).

Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt

aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem

zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die

Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund

dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische

Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren

zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

7.1.3 Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe

ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel

2019, Rz. 484 ff.). Von derjenigen Straftat auszugehen, die im

konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll,

wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.).

Vorliegend ist dies die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers

bzw. dessen Nachlasses. Sofern für die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil

der Privatklägerin sowie der insgesamt fünf Urkundenfälschungen nach jeweils erfolgter

Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in

Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB angemessen zu

erhöhen.

7.2

Veruntreuung

zum Nachteil des Treugebers bzw. dessen Nachlasses

7.2.1 Ausgangspunkt

für die Bemessung die schuldangemessene Strafe bildet der Strafrahmen der

qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB für

das Delikt zum Nachteil des Treugebers, der eine Freiheitsstrafe bis zu zehn

Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

Die objektive

Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven

Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE

SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020

E. 4.3).

7.2.2 In

objektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten

veruntreute Geldsumme mit EUR 340'000.– beträchtlich ausfällt und – wie von der

Staatsanwaltschaft erwähnt – den Beschuldigten aufgrund seiner Stellung als

berufsmässiger Vermögensverwalter eine erhöhte Treuepflicht traf. Allerdings

sind, gerade auch im Rahmen einer berufsmässigen Vermögensverwaltung, durchaus

höhere Deliktsbeträge denkbar. Das Strafgericht hat sodann zu Recht

verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte, indem er die vom

Treugeber zur Aufbewahrung anvertrauten Barwerte nach dessen Tod einbehalten

und für eigene Zwecke verwendet hat, seine Treuepflicht seinem langjährigen

Kunden bzw. dessen erbberechtigten Ehefrau, welche ebenso langjährige Kundin

des Beschuldigten war, gegenüber verletzt und die Gelegenheit, die sich ihm im

Zusammenhang mit dem Versterben des Treugebers bot, skrupellos ausgenützt hat. Ebenso

zu Recht wurden dem Beschuldigten vom Strafgericht aufgrund seiner

Verzögerungstaktik sowie insbesondere auch seinen Verschleierungsmanövern mit

Verwendung einer von ihm gefälschten Schenkungsvereinbarung eine beträchtliche

kriminelle Energie, Hartnäckigkeit und ein zielgerichtetes Handeln attestiert.

Das objektive Verschulden erweist sich aufgrund diese Ausführungen als mittelschwer.

Auf der

subjektiven Seite ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte

direktvorsätzlich und mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu

bereichern, handelte. Zu Recht hat das Strafgericht indes die speziellen

Vermögensverwaltungsmodalitäten mit dem Treugeber im Zusammenspiel mit der

finanziellen Schieflage seiner Firma berücksichtigt. Da der Treugeber – und im

Übrigen auch die Privatklägerin – die beim Beschuldigten verwahrten

Vermögenswerte den deutschen Steuerbehörden vorenthalten wollte und dazu

bewusst auf jegliche schriftliche Dokumentation verzichtete, dürfte er

massgebend dazu beigetragen haben, dass der Beschuldigte der Versuchung erlegen

ist, die Gelder für sich einzubehalten. Insofern fällt das vom Treugeber und

dem Beschuldigten gelebte Treuhandverhältnis entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft sehr wohl verschuldensmindernd ins Gewicht. Dass der

Beschuldigte bzw. die von ihm angebotene externe Vermögensverwaltung von den

Absichten des Treugebers (ebenfalls) profitierte, ändert an dieser Feststellung

nichts. Das subjektive Verschulden ist aus diesen Gründen gerade noch als

leicht zu beurteilen.

Insgesamt ist

das Verschulden des Beschuldigten somit – in Bestätigung der vor­instanzlichen

Einschätzung – innerhalb des Tatbestands der qualifizierten Veruntreuung als

nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher

eine Einsatzstrafe von 24 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung

einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1

StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017

geltende Höchstmass der Geldstrafe).

7.3

Veruntreuung

zum Nachteil der Privatklägerin

7.3.1 Sodann

ist die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung zum

Nachteil der Privatklägerin innerhalb des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis

zu zehn Jahren oder Geldstrafe festzusetzen (Art. 138 Ziff. 2 StGB).

7.3.2 Auf

der objektiven Verschuldensseite ist zunächst zu Ungunsten des Beschuldigten zu

berücksichtigen, dass er auch in Bezug auf die Privatklägerin, welche ebenso

langjährige Kundin war, seine Treuepflicht erheblich verletzt hat. Zudem hat er

den Umstand, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt des Todes des Treugebers bereits

unter fortgeschrittener (semantischer) Demenz litt, schamlos ausgenutzt. Wie

bereits beim Delikt zum Nachteil des Treugebers, ist zudem verschuldenserhöhend

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner Verzögerungstaktik sowie

insbesondere seinen Verschleierungsmanövern unter Verwendung einer von ihm

gefälschten Quittung eine beträchtliche kriminelle Energie, Hartnäckigkeit und

ein zielgerichtetes Handeln an den Tag legte. Im besonderen Masse

verschuldensmindernd fällt jedoch die Deliktssumme ins Gewicht. Diese fällt –

gerade auch mit Blick auf jene zum Nachteil des Treugebers – mit EUR 32'501.–

eher gering aus, wobei jedoch nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass sich

der Betrag nur deswegen als derart gering präsentiert, da der Beschuldigte sich

gezwungen sah, EUR 67'499.– der insgesamt bei ihm verwahrten EUR 100'000.–

zurückzugeben, um den Schein zu wahren, es handle sich um den Saldierungsbetrag

des Z____-Kontos der Privatklägerin. Nichtsdestotrotz ist das objektive

Verschulden nach dem Gesagten als eher leicht zu beurteilen.

Auf der

subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf

die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin wiederum direktvorsätzlich

und mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Wie

bereits hinsichtlich der Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers, ist auf der

subjektiven Seite jedoch der besonderen Vermögensverwaltungsmodalitäten mit der

Privatklägerin verschuldensmindernd Rechnung zu tragen. Insofern kann

vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 7.2.2

oben). Somit erweist sich auch das subjektive Verschulden in Bezug auf die

Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin gerade noch als leicht.

Insgesamt ist

das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Tatbestands der qualifizierten

Veruntreuung als eher leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich daher eine

hypothetische Einsatzstrafe von vier Monaten.

7.3.3 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt

u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets

auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV

97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den

Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer

6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Da vorliegend

eine Zusatzstrafe zur Verurteilung des Beschuldigten durch das Obergericht des

Kantons Zug vom 11. August 2016 auszusprechen ist (vgl. E. 7.8 unten),

hat der Beschuldigte formell als nicht vorbestraft zu gelten. Allerdings können

auch die wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschuldigten Person unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle bei der Wahl der Sanktionsart spielen.

Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie

der beurteilten Person in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil diese

dazu neigt, ihre Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dies ist vorliegend geradezu augenfällig.

So ist das Motiv des Beschuldigten zur Begehung der vorliegend beurteilten

Delikte in seiner zusehends schiefen Finanzlage zu sehen. Zudem zeigen die

Umstände um das Obergerichtsurteil des Kantons Zug, dass selbst ein laufendes

Strafverfahren den Beschuldigten nicht davon abhielt, die vorliegend zu

beurteilenden Delikte zu begehen. Im Gegenteil dürfte die finanzielle

Schieflage nicht zuletzt auch mit dem laufenden Strafverfahren in Zusammenhang

gestanden haben (vgl. bereits E. 4.2.4.3 oben). Es ist daher ernsthaft zu

befürchten, dass eine Geldstrafe dem Beschuldigten weiteren Anlass zur

Delinquenz geben könnte. Aus spezialpräventiven Gründen ist daher eine hypothetische

Freiheitsstrafe von vier Monaten auszusprechen.

7.4 Urkundenfälschung:

Schenkungsvereinbarung

7.4.1 In

einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe für die

Urkundenfälschung in Bezug auf die Schenkungsvereinbarung festzusetzen. Der

Tatbestand der Urkundenfälschung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB).

7.4.2 In

Bezug auf das objektive Verschulden fällt zunächst ins Gewicht, dass der

Beschuldigte mit dem Dokument versuchte, die durch ihn begangene Veruntreuung

von EUR 340'000.– zu vertuschen. In diesem Zusammenhang ist zu

berücksichtigen, dass er insofern relativ raffiniert vorgegangen ist, als dass

er die in seinem Besitz befindlichen Blankounterschriften des Treugebers

verwendete, um die Schenkung abzufassen und dabei persönliche Informationen des

Treugebers einfliessen liess, welche er von diesem im Rahmen ihres

Treuhandverhältnisses erfahren hatte. Allerdings weisen die Fehlerhaftigkeit

sowie die inhaltlichen Widersprüchlichkeiten nicht auf eine weit im Voraus

geplante Tathandlung hin, sondern sprechen vielmehr für einen relativ spontanen

Entschluss. Subjektiv ist insbesondere das direktvorsätzliche Handeln des

Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt daher grundsätzlich

nicht mehr leicht. Das Strafgericht weist aber völlig zu Recht darauf hin, dass

ein Grossteil der den Beschuldigten belastenden Tatkomponenten

bereits bei der Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers Berücksichtigung fand

und das diesbezügliche Verschulden bereits abgegolten ist. Das Tatverschulden

des Beschuldigten ist demnach insgesamt innerhalb des Tatbestandes der

Urkundenfälschung als gering zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich daher eine

hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen.

7.4.3 Bei

diesem Strafmass kommt zwar grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht

(vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), allerdings kann für die Urkundenfälschung nichts Anderes

gelten, als für die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin. Auch bei der

vorliegenden Urkundenfälschung erweist sich aufgrund der wirtschaftlichen

Situation des Beschuldigten sowie den gesamten Umständen der vorliegend zu

beurteilenden Delikte eine Geldstrafe als unzweckmässig. Insofern kann auf die

obigen Ausführen verwiesen werden (vgl. E. 7.3.3 oben). Aus

spezialpräventiven Gründen ist daher auf eine hypothetische Freiheitsstrafe von

drei Monaten zu erkennen.

7.5 Urkundenfälschung:

Quittung vom 6. Juni 2012

7.5.1 Sodann

ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung in Bezug auf die Quittung

vom 6. Juni 2012 festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht

einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor

(Art. 251 Ziff. 1 StGB).

7.5.2 In

Bezug auf das objektive Verschulden ist zunächst der Staatsanwaltschaft

dahingehend zuzustimmen, dass die Quittung nicht in erster Linie den Sinn

hatte, die Übergabe der EUR 122'550.– zu bestätigen, sondern die

Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin zu vertuschen. Allerdings erweist

sich – und insofern ist wiederum der vorinstanzlichen Strafzumessung zu folgen

– das Tatverschulden deutlich geringer als in Bezug auf die

Schenkungsvereinbarung, da der vom Beschuldigte angestrebte Vermögensvorteil

mit rund EUR 32'500.– deutlich tiefer ausfällt. Ausserdem ist hinsichtlich der

Vorgehensweise wie bereits bei der Urkundenfälschung betreffend die

Schenkungsvereinbarung zu berücksichtigen, dass die inhaltlichen Fehler in

Bezug auf den Übergabeort und den Bargeldbetrag ebenso nicht auf eine weit im

Voraus geplante Tathandlung hinweisen, sondern für einen relativ spontanen

Entschluss sprechen. Subjektiv ist das direktvorsätzliche Handeln des

Beschuldigten zu berücksichtigen. Auch in Bezug auf die Urkundenfälschung im

Zusammenhang mit der Quittung fällt in besonderem Masse zu Gunsten des

Beschuldigten ins Gewicht, dass ein Grossteil der den Beschuldigten belastenden Tatkomponenten bereits bei der Veruntreuung zum Nachteil der

Privatklägerin Berücksichtigung fanden und das diesbezügliche Verschulden

bereits abgegolten ist. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist demnach

insgesamt innerhalb des Tatbestandes der Urkundenfälschung als gering zu

bezeichnen und fällt namentlich auch tiefer aus, als jenes in Bezug auf die

Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Schenkungsvereinbarung. Es

rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen.

7.5.3 Bei

diesem Strafmass kommt zwar grundsätzlich auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl.

Art. 34 Abs. 1 StGB), allerdings kann auch für diese Urkundenfälschung nichts Anderes

gelten, als für die Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin und die

Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Schenkungsvereinbarung. Eine

Geldstrafe erweist sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation des

Beschuldigten sowie den gesamten Umständen der vorliegend zu beurteilenden

Delikte als nicht zweckmässig. Insofern kann auf die obigen Ausführungen

verwiesen werden (vgl. E. 7.3.3 oben). Aus spezialpräventiven Gründen ist

daher auf eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat zu erkennen.

7.6 Urkundenfälschung:

Bankformulare

7.6.1 Schliesslich

sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die Urkundenfälschung in Bezug auf drei

Z____-Formulare festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht einen

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251

Ziff. 1 StGB).

7.6.2 Die

Schuldsprüche betreffend die drei Bankformulare unterscheiden sich hinsichtlich

dem vorzuwerfenden Verschulden nicht. Auf der objektiven Seite ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Umstand, dass er eine

Verwaltungsvollmacht in Bezug auf das betreffende Bankkonto besass, schamlos

ausnützte. Allerdings zeigt dieser Umstand auch, dass er keine besondere

kriminelle Energie an den Tag legen musste. Die fraglichen Dokumente wurden ihm

von der Bank zugestellt und er hatte lediglich noch die Unterschrift der

Privatklägerin anzubringen. Überdies wird von der Staatsanwaltschaft anerkannt,

dass die Urkundenfälschungsdelikte keiner Verschleierung eines

Vermögensdeliktes dienten. Vielmehr erschöpfte sich der Taterfolg bzw. die

(unrechtmässige) Vorteilsabsicht darin, zu verhindern, dass die Privatklägerin

in direkten Kontakt mit der Bank tritt und dabei vom aktuellen Kontostand

Kenntnis erlangen könnte. Subjektiv ist das direktvorsätzliche Handeln des

Beschuldigten zu berücksichtigen. Insgesamt ist das jeweilige Tatverschulden

innerhalb des Tatbestandes der Urkundenfälschung und gerade im Vergleich mit

den anderen beiden Urkundenfälschungsdelikten als äusserst gering zu

bezeichnen. Es rechtfertigt sich daher eine hypothetische Einsatzstrafe von jeweils

10 Tagessätzen.

7.6.3 Auch

in Bezug auf die drei Urkundenfälschungsdelikte erweist sich eine Geldstrafe aufgrund

der bereits erörterten Gründen als nicht zweckmässig (vgl. E. 7.3.3 oben).

Aus spezialpräventiven Gründen ist daher auf eine hypothetische Freiheitsstrafe

von jeweils zehn Tagen zu erkennen.

7.7 Gesamtstrafenbildung

Bei der

Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend

weisen insbesondere die beiden Veruntreuungsdelikte in zeitlicher, sachlicher

und situativer Hinsicht einen äusserst engen Konnex zu den beiden

Urkundenfälschungsdelikten im Zusammenhang mit der Schenkungsvereinbarung und

der Quittung vom 6. Juni 2012 auf. Aber auch die Urkundenfälschungsdelikte

in Bezug auf die Bankformulare stehen in einem engen Zusammenhang namentlich zu

den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin. Es rechtfertigt sich daher in

Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe von 24 Monaten für die

Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers um 2,5 Monate für die Veruntreuung zum

Nachteil der Privatklägerin, um 1,5 Monate für die Urkundenfälschung der

Schenkungsvereinbarung, um einen halben Monaten für die Urkundenfälschung der

Quittung vom 6. Juni 2012 und einen halben Monat für die

Urkundenfälschungen der Bankformulare (jeweils fünf Tage) zu erhöhen. Somit

resultiert vor der Zusatzstrafenbildung und vor Berücksichtigung der

Täterkomponente sowie allfälliger Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe

von 29 Monaten.

7.8 Zusatzstrafe

7.8.1 Der

Beschuldigte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zug

vom 11. August 2016 der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten

Veruntreuung schuldig gesprochen und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe

von 14 Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 13. April

2022, Akten S. 768). Das Strafgericht sprach, da die vorliegend

beurteilten Delikte zwischen 2012 und 2015 verübt wurden, und auch im

vorliegenden Verfahren eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine

Zusatzstrafe aus, was weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft

in Frage gestellt wird.

7.8.2 Hat

das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der

Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die

Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte

Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der gedanklich

zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht

befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen

ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen).

Zwar hat er sich in die Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn er alle

der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen

Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische

Gesamtstrafe hat er jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die

abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen

für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm

gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger

Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden

Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe

ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu

beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der

Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht

die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden

Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu

schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat

sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu

zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist

die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte

angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten

Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt

umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die

schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu

erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen

Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen

und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu

zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der

bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation

durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung

tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

7.8.3 Vorliegend

liegt die schwerste Straftat der Gesamtstrafe der vorliegend zu beurteilenden

Delikte zugrunde (Veruntreuung zum Nachteil des Treugebers). Folglich ist die

Gesamtstrafe von 29 Monaten Freiheitsstrafe – wie dies bereits das Strafgericht

getan hat – in Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um sieben Monate zu

erhöhen, wobei dabei dem Umstand, dass im Rahmen der jeweiligen

Gesamtstrafenbildung eine Asperation erfolgte, bereits Rechnung getragen ist. Die

infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung des

Obergerichts des Kantons Zug beträgt folglich ebenfalls sieben Monate (vierzehn

Monate minus sieben Monate), welche schliesslich von der heute gebildeten

Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist, womit sich – vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten und allfälligen weiteren Strafminderungsgründen – eine

Zusatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

7.9 Täterkomponenten

Hinsichtlich der

Täterkomponenten hielt das Strafgericht im angefochtenen Urteil fest, dass der

Beschuldigte nach der Handelsmatur eine Ausbildung zum Bankkaufmann durchlaufen

und anschliessend zunächst bei der [...] und in der Folge bei der [...]

gearbeitet habe. Am 1. Januar 1990 habe er sich als Vermögensverwalter mit

der [...] selbständig gemacht (Akten S. 19). Im November 2015 sei der Konkurs

über die Firma eröffnet worden (Handelsregisterauszug, Akten S. 23). Seither habe

der Beschuldigte keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Er lebe von seiner

AHV-Rente in Höhe von CHF 2‘350.– monatlich und werde überdies von seiner

Partnerin, mit der er seit 2015 in zweiter Ehe verheiratet sei, unterstützt (Akten

S. 562 f.). Diese Umstände seien neutral zu werten. Der Beschuldigte weise

keine Vorstrafe auf, was grundsätzlich ebenfalls neutral zu werten sei. Nicht

zugehalten werden könne dem Beschuldigten ein Geständnis oder eine besondere

Kooperation (angefochtenes Urteil S. 25 f.). Diese Ausführungen wurden

weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft bemängelt. Sie sind

grundsätzlich auch zu bestätigen. Erwähnt sei einzig, dass der Beschuldigte

anlässlich der Berufungsverhandlung angab, nach wie vor zu arbeiten und Kunden

zu betreuen sowie zuzüglich AHV-Rente insgesamt ungefähr CHF 7'000.– pro

Monat zu verdienen (vgl. Akten S. 813 f.). Dies ändert aber nichts daran,

dass die dargelegten Umstände neutral zu werten sind.

Strafmindernd

berücksichtigte das Strafgericht hingegen den Umstand, dass der Beschuldigte

für die 2016 in Zug abgeurteilten Taten finanziell schwer gebüsst worden sei.

Er habe als Gehilfe für einen deutlich untergeordneten Tatbeitrag solidarisch

mit den Haupttätern für die gesamten Schadenersatzforderungen haften müssen,

was den Konkurs seiner Firma nach sich gezogen habe. Zudem müsse dem

Beschuldigten aufgrund seines bereits fortgeschrittenen Alters sowie seiner

gesundheitlichen Probleme eine erhöhte Strafempfindlichkeit attestiert werden.

Insgesamt rechtfertige sich eine Reduktion um drei Monate (angefochtenes Urteil

S. 26). Diese Reduktion wurde von keiner Partei kritisiert; die

Staatsanwaltschaft verweist vielmehr auf die entsprechenden Erörterungen (Plädoyer

Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 793). Auch

wenn der Beschuldigte mit 70 Jahren noch kein derart fortgeschrittenes Alter

aufweist, das für sich eine Strafminderung rechtfertigt (vgl. Mathys, a.a.O., N 358), und keine

aktuellen Arztberichte (mit Ausnahme eines Schreibens vom Osteopathen des

Beschuldigten, welches eine monatliche Behandlung bestätigt) vorliegen, der

Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung angab, auf keine Medikamente

angewiesen zu sein (Akten S. 813 und 815), und der allgemeine

Gesundheitszustand nicht im besonderen Masse als schlecht zu beurteilen ist (vgl.

für den strengen Massstab in Bezug auf gesundheitliche Probleme: BGer

6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, a.a.O., N 356, 358), erweist

sich die Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Monate auf 19 Monate aufgrund einer

Gesamtwürdigung der dargestellten Umstände als gerechtfertigt. Eine weitere

Reduktion aufgrund der beruflichen Situation des Beschuldigten kann dagegen –

entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung, Akten S. 825) – nicht strafmindernd berücksichtigt

werden (Mathys, a.a.O., N 354).

7.10 Lange

Verfahrensdauer

Sowohl der

Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft sind der Auffassung, die

Verfahrensdauer müsse strafmindernd berücksichtigt werden (Plädoyer

Beschuldigter Berufungsverhandlung, Akten S. 825; Plädoyer

Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 793).

Gemäss Art. 6

Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit

ergehen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den

konkreten Umständen des Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen.

Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des

Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen

Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der

Behörden. Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich

ausschliesslich einem Fall widmen. Aus Gründen faktischer und prozessualer

Schwierigkeiten sind Zeiträume, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich.

Wirkt keiner der einzelnen Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe

drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu

Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3 nicht

publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das

Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen

Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden,

das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als

notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373

E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001

E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die

beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher

gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen

2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu

beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der

Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373

E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel

nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen

einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion,

manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die

Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12

E. 3.6, 133 IV 158 E. 8).

Das

vorinstanzliche Urteil datiert vom 7. November 2018 und die

Berufungserklärung durch den Beschuldigten erfolgte fristgerecht am

16. April 2019 (Akten S. 686). Das vorliegende Berufungsverfahren

dauerte mithin mehr als drei Jahre, was deutlich zu lang ist, weshalb eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen ist. Es sind indes keine

aussergewöhnlichen Umstände bekannt, welche eine Verfahrenseinstellung

rechtfertigen würden; der Beschuldigte beantragt vielmehr selbst nur eine

Reduktion der Strafe. In Anbetracht der Dauer des Berufungsverfahrens

rechtfertig sich eine Reduktion von drei Monaten.

7.11 Vollzug

der Freiheitsstrafe

Aufgrund der

vorgehenden Ausführungen ist der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe

von insgesamt 16 Monaten als Zusatzstrafe zum

Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August 2016 zu

verurteilen.

Wie bereits das Strafgericht

zutreffend erwog, ist für die Frage, ob für eine Zusatzstrafe objektiv der

bedingte bzw. teilbedingte Strafvollzug in Betracht kommt, die sich aus der

Grundstrafe und Zusatzstrafe ergebende gesamte Strafdauer massgebend (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 17 und Art. 43 StGB

N 10). Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beträgt vorliegend 30 Monate,

womit der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB

bereits aus formellen Gründen ausscheidet. In Betracht fällt demgegenüber der

teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB.

Nach Art. 43

Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn

dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete

Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein

Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von

Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB

(vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017

E. 4.5).

Der Beschuldigte

weist formell keine Vorstrafen auf, womit der teilbedingte Vollzug die Regel

darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine

ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42

N 38). Für eine ungünstige Legalprognose liegen vorliegend keine Hinweise

vor. Vielmehr ist dem Strafgericht zu folgen, dass die vorliegend zu

beurteilenden Straftaten als einer sehr speziellen Konstellation geschuldete

Einzelfälle erscheinen, deren Wiederholung praktisch ausgeschlossen werden

kann. Der Beschuldigte ist denn auch während seiner jahrzehntelangen Tätigkeit

als Vermögensverwalter lediglich mit den vorliegend beurteilten Delikten sowie

jenen, welche mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. August

2016 abgeurteilt wurden, straffällig in Erscheinung getreten. Zudem hat er sich

auch seit Begehung der vorliegend beurteilten Delikte (Zeitraum 2011–2015)

nichts mehr zuschulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht

ist dem Beschuldigten daher nicht nur keine ungünstige, sondern eine positive

Legalprognose zu stellen, so dass ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren

ist, wobei der unbedingt zu vollziehende Strafteil auf das gesetzliche Minimum

von sechs Monaten (Art. 43 Abs. 3 StGB) und die Probezeit ebenfalls

auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB)

festgelegt werden.

8. Zivilforderung

8.1 Das

Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz von

CHF 372'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die

Privatklägerin. Die Mehrforderung von CHF 122'320.– verwies es dagegen auf

den Zivilweg. Zur Begründung führt es aus, die Privatklägerin sei Alleinerbin

ihres verstorbenen Ehemannes (SB Y____ 3) und als solche aktivlegitimiert zur

Geltendmachung der Forderung, die dem Nachlass des Treugebers gegen den

Beschuldigten zustehe. Der Beschuldigte werde zwar der qualifizierten

Veruntreuung eines Betrags von EUR 340'000.– schuldig gesprochen,

allerdings sei adhäsionsweise lediglich ein Betrag von EUR 300'000.–

geltend gemacht worden. In dieser Höhe sei die Forderung liquide. Unter

Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung der Forderung

geltenden Wechselkurses von 1.24 betrage die Schadenersatzforderung

CHF 372'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. August 2013. In

Bezug auf die weiter geltend gemachten EUR 100'000.– im Zusammenhang mit

den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin sei aufgrund des Freispruchs des

Beschuldigten eine adhäsionsweise Verurteilung ausgeschlossen, weshalb die

diesbezügliche Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (angefochtenes

Urteil S. 27 f.).

8.2 In

seiner Berufungsbegründung beantragt der Beschuldigte eine Abweisung der

Zivilforderung, mit der Begründung, dass er von den Vorwürfen der Veruntreuung

und Urkundenfälschung zum Nachteil des Treugebers freizusprechen sei

(Berufungsbegründung Rz. 43, Akten S. 742). Anlässlich der

Berufungsverhandlung ergänzte er, es würden keine Beweise für die Summe der

Zivilforderung vorliegen. Diese würde einzig auf Parteibehauptungen gründen,

welche in einem Zivilverfahren nicht zu einer Gutheissung der Klage führen

könnten. Selbst bei einem Schuldspruch sei die Zivilforderung daher –

eventualiter – auf den Zivilweg zu verweisen (Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung, Akten S. 825).

Nachdem

vorliegend der Schuldspruch des Strafgerichts in Bezug auf die Veruntreuung zum

Nachteil des Treugebers bestätigt wird, erübrigen sich hinsichtlich des

Bestands der Schadenersatzforderung weitere Ausführungen. Auch in Bezug auf die

Höhe der Forderung sind die Ausführungen des Beschuldigten unbehelflich.

Zunächst bestehen aufgrund der Tatsachen keinerlei Zweifel, dass sich der vom

Beschuldigten veruntreute Bargeldbetrag auf EUR 340'000.– belaufen hat

(vgl. E. 4.2.3 oben). Weshalb in zivilrechtlicher Hinsicht eine andere

Beurteilung erfolgen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Einerseits weist die

Privatklägerin zu Recht darauf hin, dass auch im Zivilprozess Zeugenaussagen

und Urkunden zulässige Beweismittel darstellen (vgl. Art. 168 Abs. 1

lit. a und b der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Andererseits trifft

es ohnehin nicht zu, dass sich der Betrag lediglich aus den Angaben des Zeugen ergibt,

sondern insbesondere aus der von der [...] erstellten Bescheinigung vom

16. August 2012, in welcher der Beschuldigte den Barbetrag von

EUR 340'000.– bestätigte (SB [...] 16). Aber selbst wenn nicht auf diesen

Betrag abgestellt werden könnte, verkennt der Beschuldigte mit seinen

Ausführungen, dass er selbst einräumte, EUR 300'000.– in bar vom Treugeber

bei sich in Verwahrung gehabt zu haben (zuletzt Akten S. 817 unten), und

dass sich die von der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren

adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung gerade auf diesen

zugestandenen Betrag beschränkte (vgl. E. 8.1 oben). Die vorinstanzliche

Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von

CHF 372'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. August 2013 an die

Privatklägerin ist demnach zu bestätigen.

8.3 Was

die Mehrforderung von EUR 100'000.– anbelangt, ist diese, auch wenn

vorliegend ein Schuldspruch wegen Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin

gegen den Beschuldigten erfolgt, mangels eigenständiger Berufung der

Privatklägerin – wie bereits vom Strafgericht – auf den Zivilweg zu verweisen.

9. Kostenentscheid

9.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

Der Beschuldigte

wird im Berufungsverfahren wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie

mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Da im Gegensatz zum vor­instanzlichen

Urteil vorliegend keine Freisprüche erfolgen, braucht die Kostentragungspflicht

nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht näher erörtert zu werden, sondern

sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche

Urteilsgebühr ohne weiteres dem Beschuldigten zu überbinden. Demgemäss trägt

der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 6'990.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 8'000.–. Die Mehrkosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 1'280.– gehen hingegen, wie bereits das Strafgericht

ausführte (angefochtenes Urteil S. 30), zu Lasten der Strafgerichtskasse.

9.2 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der

Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen, die

Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung dagegen grösstenteils

durchgedrungen. Somit ist die Gerichtsgebühr dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Diese wird auf CHF 2‘000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements

über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

9.3 Die

Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage (AGE SB.2020.13

vom 17. August 2021 E. 5.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 268 E. 1.2). Da der

Beschuldigte weder ganz noch teilweise freigesprochen wird und ihm die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten überbunden werden, ist ihm für das

erstinstanzliche Verfahren auch keine (Partei-)Entschädigung auszurichten (vgl.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Da er zudem mit seiner Berufung

vollumfänglich und in Bezug auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

zum grossen Teil unterliegt, ist ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine

(Partei-)Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a

und 436 Abs. 2 StPO).

9.4 Die

Privatklägerschaft hat im Rechtsmittelverfahren gegenüber der beschuldigten

Person dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen

im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs.

1 lit. a StPO), was vorliegend der Fall ist.

Für die zweite

Instanz macht die Privatklägerin eine Entschädigungsforderung in Höhe von CHF

6'899.04, zuzüglich neun Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und

Nachbereitung geltend (Akten S. 794 ff.). Dem Beschuldigten und der

Privatklägerin wurde betreffend Honorarnote das rechtliche Gehör gewährt (vgl.

Akten S. 828). Der Aufwand von insgesamt 19.75 Stunden bis zur Berufungsverhandlung

erscheint angemessen. Hinzukommen drei Stunden Aufwand für die heutige

Berufungsverhandlung sowie eine Stunde für die Nachbesprechung bzw.

Nachbereitung. Auch der Stundenansatz für die Volontärin resp. den Volontären

(für insgesamt 4.5 Stunden) ist nicht zu beanstanden. Einzig der Stundensatz

der jeweiligen Advokatin bzw. des jeweiligen Advokaten ist angesichts der

durchschnittlichen Schwierigkeit des vorliegenden Falles mit CHF 350.–

resp. CHF 450.– übersetzt. Dieser ist auf den praxisgemässen Stundensatz

von CHF 250.– zu reduzieren (AGE SB.2020.42 vom 14. Oktober 2020

E. 4, SB.2019.122 vom 3. Juni 2020 E. 3.2, SB.2017.114 vom 4. Juni

2020 E. 5.3). Hinzukommen – wie geltend gemacht – pauschal 3 % des

Honorars für die Auslagen (vgl. auch § 23 Abs. 1 des Honorarreglements

[HoR, SG 291.400]) sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 7. November 2018 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- die Aufhebung der Beschlagnahme und

Rückgabe an A____ des Hängeregisters mit dem Dossier B____ und C____.

A____

wird in Abweisung seiner Berufung und in teilweiser Gutheissung der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Veruntreuung sowie der

mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten

Freiheitsstrafe, davon 10 Monate mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des

Kantons Zug vom 11. August 2016,

in

Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 und 2, 251 Ziff. 1, 41 Abs. 1, 43

Abs. 1, 44 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 372'000.– Schadenersatz,

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. August 2013, an B____ verurteilt.

Die Mehrforderung von CHF 122'320.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

B____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren zu

Lasten von A____ gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 433

Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von

CHF 6'087.35 zugesprochen (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen).

Der

Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'990.30 und die

Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige

übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Mehrkosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'280.– gehen zu Lasten der

Strafgerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.