SB.2019.52
versuchte schwere Körperverletzung (Beschwerde beim BG hängig)
11. November 2020Deutsch51 min
Hinsicht beantragte er die Befragung von C____, B____, D____, E____, F____ und G____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.52
URTEIL
vom 11.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Opfer
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 19. Dezember 2018
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafurteil
vom 19. Dezember 2018 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20
Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt sowie für 5
Jahre des Landes verwiesen. Von der Anklage des Diebstahls wurde er
freigesprochen. Zudem wurden ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
und eine erstinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ Berufung erklären lassen und diese mit Eingabe vom 9.
September 2019 begründet. Er beantragt die teilweise Aufhebung des
Strafurteils, wobei er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung
kostenlos freizusprechen sei und die Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung
aufzuheben seien. Für den erlittenen Freiheitsentzug vom 28. Februar bis
17. März 2017 sei ihm eine Entschädigung im Sinne einer Genugtuung
von CHF 200.– pro Hafttag und damit mindestens CHF 4'000.– zu
entrichten. Zusätzlich sei ihm für den in diesem Zeitraum erlittenen
Erwerbsausfall ein Schadenersatz von CHF 150.– pro Hafttag und damit mindestens
CHF 3'000.– zu bezahlen. Aufzuheben seien zudem die Auferlegung der
Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie der Vorbehalt der
Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu seinen Lasten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Befragung von C____, B____, D____, E____, F____ und G____
als Zeugen bzw. im Falle des Opfers B____ eventualiter als Auskunftsperson.
Mit
Berufungsantwort vom 16. September 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Schuldspruchs und Strafentscheids. Sämtliche Beweisanträge
seien abzuweisen und es sei das schriftliche Verfahren nach Art. 406
Strafprozessordnung (StPO, SR 3123.0) anzuordnen.
Mit
Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 sind der Berufungskläger und die
Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung geladen worden. Dem Opfer B____ ist
die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt und damit der Antrag auf seine
erneute Befragung abgelehnt worden. Ebenso sind die Anträge auf Zeugenbefragung
des C____, des D____, des E____, des F____ und der G____ abgelehnt worden. Die
Ablehnung der Beweisanträge wurde kurz begründet und erfolgte vorbehältlich
eines anders lautenden Entscheid des Gerichts.
An der
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt worden und sind sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag
gelangt. Der Verteidiger beantragt nochmals die Befragung der vorgenannten
Zeugen und Auskunftsperson mit dem Hinweis, dass darüber in der Beratung zur
Strafsache befunden werden könne, wiederholt in der Hauptsache den bereits im
Schriftenwechsel geforderten kostenlosen Freispruch und stellt sinngemäss den
Eventualantrag auf einen Verzicht des Aussprechens einer Landesverweisung im
Falle eines Schuldspruchs. Auch die Staatsanwaltschaft bleibt bei der vorgängig
beantragten vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das
Opfer hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile
(§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es
beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete
und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art. 399 StPO).
1.2
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des
Strafurteils erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).
2.
2.1
Der
Berufungskläger lässt die erneute Befragung des Opfers, B____, sowie der Zeugen
C____, D____, E____, F____ und G____ beantragen. Sämtliche angerufene Zeugen
sowie das Opfer sind bereits im Vorverfahren befragt worden (act. 274 ff., 279
ff, 305 ff., 324 ff., 355 ff., 401 ff., 471 ff., 502 ff.). B____, C____, E____
und F____ sind ein weiteres Mal an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch
das Gericht befragt worden (act. 775 ff., 812 ff.).
2.2
Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO),
weshalb der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Berufungsverfahren nicht gilt, es sei
denn, die vorgängige Beweisabnahme ist mangelhaft (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 389 N 1). Eine Wiederholung bereits
erhobener Beweise ist in Art. 389 Abs. 2 für den Fall vorgesehen, dass
Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebung
unvollständig erfolgt ist (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung
unzuverlässig erscheinen (lit. c). Beweisabnahmen können zudem aus im Gesetz
nicht genannten besonderen Gründen wiederholt werden. So beispielsweise wenn es
sich um einen besonders wichtigen Zeugen handelt oder es in besonderem Masse
auf den unmittelbaren Eindruck eines Zeugen ankommt (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 389 N 2).
2.3
Wie
bereits in der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 dargelegt worden ist,
führt die Nichtzulassung der Frage der Verteidigung durch das Strafgericht, ob
sich die Zeugen C____, D____ und F____ in ihrer Vergangenheit wegen falscher
Anschuldigung zur verantworten hatten, nicht zu einer Unverwertbarkeit ihrer
Aussagen (vgl. Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO). Wohl kann
auch die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, wie etwa unterbliebene
Zeugenbelehrungen, verweigerte Mitwirkungsrechte, nicht gewährte notwendige
Verteidigung etc. eine Wiederholung von Beweisabnahmen erforderlich machen.
Art. 177 StPO sieht vor, dass Zeugen über ihre Zeugnis- und Wahrheitspflicht
und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht sowie auf
ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Eine
obligatorische Frage nach früheren Verfahren betreffend falsche Anschuldigung findet
sich in der Bestimmung hingegen nicht. Art. 177 Abs. 2 StPO statuiert in dieser
Hinsicht einzig, dass Zeugen über ihre Beziehungen zu den Parteien und zu
weiteren Umständen, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von Bedeutung
sein können, zu befragen sind. Ohnehin hat eine materielle Beurteilung der
Aussagen nach den üblichen Regeln der Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit zu
erfolgen. Dabei gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO). Was die behauptete Bekanntschaft des Zeugen C____ mit dem Opfer B____ zu
bedeuten hat, ist somit im Rahmen eben dieser Beweiswürdigung zu besprechen (s.
unten E. 3.8). Soweit die Verteidigung gar insinuiert, bei den drei
Personen könnte es sich um die eigentliche Täterschaft handeln (Berufungsbegründung
S. 14; Prot. HV act. 1004), ist darauf ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung
einzugehen (s. unten E. 3.6.2). Die Anträge auf erneute Befragung dieser Zeugen
sind aus den dargelegten Gründen abzulehnen.
2.4
Ebenfalls
bereits mit der genannten Verfügung dargelegt wurde der Umstand, dass weder das
Opfer noch die beiden bereits befragten Zeugen D____ und G____ gemäss ihren
Aussagen die Tat und damit die Täterschaft beobachten konnten. Im Gegenteil
haben alle drei ausgesagt, zur angeklagten Tat mangels Wahrnehmung nichts
aussagen zu können. Die Verteidigung argumentiert betreffend D____,
dieser sei als Begleiter des Opfers unmittelbar neben diesem gestanden. Er
müsse daher den Berufungskläger im Blickfeld gehabt und dessen Verhalten
beobachtet haben. Das Berufungsgericht müsse sich aus eigener Wahrnehmung ein
Bild davon machen, ob es zutreffen könne, dass D____ nichts gesehen und keinen
Streit mitbekommen haben will. Dazu ist festzuhalten, dass es zwar denkbar ist,
dass D____ mehr sah, als er bislang angegeben hat. Allerdings kann ihm solches
unmöglich nachgewiesen werden. Genauso gut kann es nämlich auch zutreffen, dass
er – entsprechend seiner Deposition – «…den Schlag nicht
gesehen» hat und tatsächlich nur vermutet «…dass es dieser Italiener war» (act. 275). Dass
seine Aufmerksamkeit im Clublokal mit lauter Musik und lauter Gesprächskulisse
gerade im entscheidenden Moment auf anderes gerichtet war, ist durchaus glaubhaft
und stimmt im Übrigen mit den Aussagen des Opfers überein, gemäss welchem sich D____
zum Tatzeitpunkt ca. 10 Meter weit vom Opfer entfernt befunden habe und am
Tanzen gewesen sei (act. 778). Zudem war D____ nach eigenen Angaben auch
alkoholisiert (act. 277), was erfahrungsgemäss zu einer eingeschränkten
Wahrnehmung und Erinnerungsfähigkeit führen kann. Wie glaubhaft im Übrigen eine
Aussage wäre, nach welcher D____ nun – entgegen früheren Beteuerungen – doch
alles ganz genau gesehen hätte, ist mehr als fraglich. Von einer erneuten
Dispositiv
Befragung ist demnach kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Festzuhalten bleibt
einzig, dass D____ den Berufungskläger gerade nicht konkret belastet, obwohl er
zum Bekanntenkreis des Opfers gehört.
Analoge
Überlegungen gelten für den Antrag auf Befragung von G____. Sie hat angegeben,
den Moment, als es zur Körperverletzung kam, «nicht
mitbekommen» zu haben (act. 474). Auch dies ist aus
den obigen Erwägungen heraus nicht zu widerlegen. Würde sie nach Jahr und Tag
doch präzise Angaben zu jenem Moment machen, könnte kaum auf diese Aussage
abgestellt werden. Es ist deshalb mittels erneuter Befragung kein
Erkenntnisgewinn für das Gericht zu erwarten.
Auch
das Opfer selbst hat ausgesagt, die Täterschaft nicht gesehen zu haben (act. 778;
s. unten E. 3.5.1), was insofern überzeugt, als die Körperverletzung von einer
hinter dem Opfer stehenden Person erfolgt sein muss (IRM-Gutachten act. 640 ff.:
Haut- und Weichteildurchtrennung linksseitig am Hinterkopf). Auch hier
mangelt es demnach an der Aussicht auf einen Erkenntnisgewinn aufgrund einer
erneuten Befragung. Die Anträge auf erneute Befragung dieser drei Personen ist folglich
ebenfalls abzuweisen.
3.
3.1 Der
Berufungskläger ist angeklagt am 28. Januar 2017, um ca. 5:30 Uhr, im [...]
Club in Basel, B____, als sich dieser nach einem vorausgehenden verbalen Streit
von ihm abgewandt haben soll, mit Wucht von hinten mit einem Trinkglas oder
einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen zu haben. Dabei habe der
Berufungskläger gemäss der Anklageschrift zumindest billigend in Kauf genommen,
dem Opfer B____ lebensgefährliche Verletzungen oder eine schwere Schädigung der
Gesundheit zuzufügen, insbesondere eine bleibende Beeinträchtigung oder die
Zerstörung eines wichtigen Organs. Zudem hätte es aufgrund des Vorgehens des
Berufungsklägers zur Durchtrennungen von grossen Gefässen kommen können, was
eine Lebensgefahr zur Folge hätte haben können. Wenige Tage nach dem
umschriebenen Vorfall habe B____ zudem eine aktive Blutung aus einer kleinen
Schlagader erlitten, was ebenfalls zu einem grösseren Blutverlust hätte führen
können. An der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2018 ergänzte die
Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt um die Angabe, dass es sich bei der
behändigten Glasflasche oder dem behändigten Trinkglas um einen gefährlichen
Gegenstand handle (act. 771).
3.2 Das
Strafgericht hat die Täterschaft des Berufungsklägers als erstellt erachtet.
Allerdings hat es ausgeführt, aus den vorliegenden Beweismitteln lasse sich nicht
eruieren, ob es sich bei der Tatwaffe um ein Trinkglas oder eine Glasflasche
gehandelt habe, was jedoch offen bleiben könne, da beiden Gegenständen
weitgehend dasselbe Verletzungspotential innewohne. Unklar geblieben sei auch,
ob der Berufungskläger den gläsernen Gegenstand an den Kopf von B____
geschlagen oder geworfen habe. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung seien
die Verletzungen des Opfers durch scharfe Gewalteinwirkung entstanden. Die
komplexe Konfiguration der Hautdurchtrennung mit mehreren Ausläufern sowie die
oberflächliche Hautabtragung um unteren Ende der Verletzung würden zudem auf
Scherben hinweisen. Angesichts des Verletzungsbilds müsse davon ausgegangen
werden, dass der gläserne Gegenstand am Kopf des Opfers zerschellt sei. Es sei
nicht nachvollziehbar, wie ein gläserner Gegenstand am Kopf eines Menschen
bersten und dabei derartige Schnittverletzungen verursachen könne, soweit aus
kurzer Distanz geworfen. Auch deute die Aussage des Zeugen C____ auf einen
Schlag hin. Obwohl C____ an der Hauptverhandlung seine Aussage im Vorverfahren
relativiert habe, sei auf seine tatzeitnähere und mithin glaubhaftere
Erstaussage abzustellen, was auch für die Aussagen von E____ zu gelten habe
(Strafurteil S. 11 f.). Gestützt auf diese Aussagenwürdigung ist das
Strafgericht von einem Schlagen als Tathandlung ausgegangen. Den Vorgang hat das
Strafgericht sodann als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert
(Strafurteil S. 12).
3.3 Der
Berufungskläger lässt ausführen, in objektiver Hinsicht seien die von B____
erlittenen Verletzungen erstellt. Auch sei in Übereinstimmung mit dem
Strafgericht aufgrund der darauf vorgefundenen DNA-Spuren des Opfers mit
grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich entweder bei dem
sichergestellten Trinkglas oder bei der sichergestellten Flasche um die
Tatwaffe handle. Diese Erkenntnisse vermöchten indessen keinen Hinweis auf die
Täterschaft zu liefern. Die Verurteilung des Berufungsklägers basiere einzig
auf der nicht haltbaren Beurteilung der zur Verfügung stehenden Aussagen. Gegen
die Täterschaft des Berufungsklägers spräche zunächst der Umstand, dass er
durch das Opfer in keiner Art und Weise belastet werde. Dies obwohl
unwahrscheinlich sei, dass B____ es nicht «mitbekommen hätte», wenn es der
Berufungskläger gewesen wäre, der ihn verletzte. Für die Zufügung der
Verletzung durch eine (unbekannte) Drittperson spreche auch die Aussage der
Zeugin G____, welche die Vorinstanz als unglaubhaft abgetan habe. Hingegen
sprächen für die Zufügung der Verletzung durch die Gruppe C____, E____ und F____
deren Verhalten nach dem Ereignis und ihre in sich widersprüchlichen Aussagen.
Verräterisch seien insbesondere ihre Änderungen der Aussagen, die das
Tatvorgehen betreffen. Für deren Täterschaft spreche auch, dass ausgerechnet
nur diese drei Personen überhaupt Angaben zum Tatvorgang hätten machen können.
Dass ausser diesen drei Personen niemand anderes der zahlreich im Lokal
Anwesenden die Tat beobachten konnte, spreche für eine völlig unerwartete
Aktion.
3.4 Es ist unbestritten und es ist mit der Vorinstanz aufgrund der
erhobenen Beweise und Indizien davon auszugehen, dass B____ am frühen Morgen
des 28. Januar 2017 im [...] Club am linken Hinterkopf eine Haut- und Weichteildurchtrennung
erlitt. Im IRM-Gutachten beschrieben wird eine durch den Vorfall
zugefügte, ca. 2,5 cm oberhalb des Haaransatzes und ca. 5,5 cm hinter der
linken Ohrmuschel liegende sowie ca. 3 cm lange Haut- und
Weichteildurchtrennung. In der oberen Hälfte der Haut- und
Weichteildurchtrennung und abschliessend mit deren Ende fand sich eine weitere ca.
1,3 mal 1,4 cm lange weitere Haut- und Weichteildurchtrennung mit der Form
eines C, welche die grössere Wunde kreuzte, weshalb die gesamte Wunde die Form
eines P hatte (IRM-Gutachten act. 644, Foto act. 647). Die nach der
Wundversorgung noch sichtbaren Anteile der Verletzungsränder muteten glatt an,
weshalb gemäss IRM-Gutachten eine scharfe Gewalteinwirkung angenommen werden
könne. Die komplexe Figuration der Hautdurchtrennung mit mehreren Ausläufern
sowie die oberflächliche Hautabtragung am unteren Ende der Verletzung würden
zudem auf Scherben hinweisen, weshalb sie sich gut mit der Angabe einer Flasche
als Tatwerkzeug vereinbaren liessen (IRM-Gutachten act. 645).
Die
kriminaltechnische Untersuchung am Tatort förderte eine zerbrochene Glasflasche
und ein zerbrochenes Trinkglas zutage (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht
[KTA-Bericht] vom 8. Februar 2017 act. 548 ff.; Fotodokumentation der KTA vom
16. Februar 2017 act. 554 ff.). An beiden Gegenständen konnten keine
verwertbaren daktyloskopischen Spuren gesichert werden, wohl aber DNA-Spuren des
Opfers (KTA-Bericht vom 10. Februar 2017 betreffend Flasche act. 607 ff.;
DNA-Spurenauswertung act. 617 ff.; KTA-Bericht vom 7. Juni 2017 betreffend
Trinkglas act. 626 ff.; DNA-Spurenauswertung act. 629 ff.). Mit der Vorinstanz
ist deshalb davon auszugehen, dass beide Gegenstände das potentielle
Tatwerkzeug sein können. Die Frage nach der Täterschaft lässt sich indessen,
wie von der Vorinstanz festgestellt, mit diesen Beweisen und Indizien nicht
lösen. Somit kommt den Zeugenaussagen eine entscheidende Bedeutung zu. Dies
nicht nur in Bezug auf die Feststellung der Täterschaft, sondern auch in Bezug
auf das Tatgeschehen.
3.5
3.5.1 B____, das Opfer, hat am 9. Februar
2017 zusammengefasst ausgesagt, er habe einen Schlag von hinten gegen den Hals
erhalten. Er habe seine Hand auf die Stelle gehalten und bemerkt, dass er
blute. Ihm sei schwindlig geworden und er habe den Club verlassen wollen. Sein
Freund, D____, habe den Schlag nicht gesehen und ihn kurz danach gefragt, was
vorgefallen sei. Er habe noch seine Jacke geholt, sei dann begleitet von D____
aus dem Club und habe sich davor auf den Boden gelegt. Schliesslich sei der
Krankenwagen gekommen. Danach könne er sich an nichts mehr erinnern. Er habe erst
im Spital das Bewusstsein wieder erlangt (act. 325 f.). Auf entsprechende
Fragen hat B____ angegeben, es habe sich niemand in «Schlagweite» von ihm aufgehalten, als er den Schlag gegen den Kopf erhalten habe.
Es sei gut möglich, dass etwas nach ihm geworfen worden sei. Er wisse es nicht
(act. 345). An eine Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger vor dem
inkriminierten Vorfall wollte oder konnte das Opfer sich nicht erinnern (act.
341).
Vor
Strafgericht hat er auf die Frage, ob er geschlagen worden sei oder ob der «Gegenstand geflogen» kam, geantwortet: «Ich würde das offen lassen. Aber ich würde sagen, es kam zu fliegen,
weil sonst hätte ich es gespürt. Diejenige Person wäre dann ja neben mir
gewesen. Aber als ich mich umgedreht habe und rauslief, war der Gang frei. Ich
konnte rauslaufen» (act. 780). Auch vor Strafgericht hat
er angegeben, es sei vor dem Ereignis nicht zu einer Auseinandersetzung
zwischen ihm und dem Berufungskläger gekommen (act. 778).
3.5.2 B____
belastet den
Berufungskläger mit seinen Aussagen gar nicht und hat insgesamt glaubhaft
dargelegt, dass er aufgrund des von hinten erfolgten Wurfes oder Schlages mit
einem gläsernen Gegenstand keine Kenntnis von der Täterschaft hat. Auffällig
ist einzig, dass er jegliche Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger im
Vorfeld seiner Verletzung negiert, obwohl eine solche von Zeugen geschildert
(s. unten E. 3.6 ff.) und vom Berufungskläger zugestanden wird (act. 436: er
und das Opfer hätten sich in einer Diskussion gegenseitig beleidigt und auch «gschupft»). Es ist deshalb davon auszugehen, dass
eine Auseinandersetzung vor dem inkriminierten Vorfall stattfand.
3.6.
3.6.1 Der Zeuge E____ hat insgesamt dreimal
zum angeklagten Vorfall ausgesagt. Noch am Tattag hat er in der polizeilichen
Einvernahme (act. 279 ff.) ausgeführt, er habe nicht gesehen, wie B____ und der
Berufungskläger sich gestritten hätten. Er habe es erst bemerkt, als es «geknallt» habe. Der «Kleine
mit dem Wollpullover» habe etwas ergriffen und eine
Schlagbewegung gemacht. Daraufhin habe er (E____) viel Blut beim «Anderen» gesehen (act. 279). Der Täter sei klein
und schmal. Er habe eine helle Hautfarbe und sei ca. 25-30 Jahre alt. Auf
Nachfrage hat er angegeben, den Täter «vom Gesicht her
eher nicht mehr» wiedererkennen zu können. Dieser habe
eine schmale Figur und einen grauen Pullover getragen (act. 280). Andere Leute
hätten gesagt, der Täter habe einen Gegenstand geworfen und nicht zugeschlagen
(act. 282). Für ihn habe es ausgesehen, als würde der Täter das Opfer am Hals
packen, dann sei der Knall gekommen. Er habe nur einen Schlag gesehen,
danach seien alle zusammen gekommen. Auf Nachfrage hat er erklärt, er wisse
nicht, ob der Gegenstand zuvor zerschlagen worden sei. Das Opfer sei «irgendwo am Kopf» getroffen worden, er habe dies
nicht genau gesehen. Die Täterschaft sei seitlich vom Opfer gestanden, aus der
Sicht des Opfers links. Aufgefordert eine Skizze der Situation zu machen, hat E____
die Täterschaft seitlich in kurzer Entfernung zum Opfer aufgezeichnet (act.
281). Nach dem Knall seien alle zusammen gekommen und der Täter habe gesagt, er
habe nichts gemacht. Als das Opfer aufgestanden sei, sei es aggressiv gewesen
und sei im Anschluss mit dem Security-Mitarbeiter nach oben gegangen (Begleitung
des Opfers wird bestätigt durch Aussage des Security-Mitarbeiters H____ act.
515). Auf Nachfrage hat E____ ausgesagt, nicht selber gehört zu haben, wie die
Täterschaft gesagt habe, sie habe nichts gemacht. Der Täter habe aber
unschuldig die Hände gehoben, als er vom Securitiy-Mitarbeiter darauf
angesprochen worden sei (act. 283 f.; Erheben der Hände wird bestätigt durch
Aussage des Security-Mitarbeiters H____ act. 529). Auf weiteres Nachfragen hat
er ausgesagt, er wisse nicht, ob der Täter das Opfer auf den Kopf geschlagen habe,
aber er habe gesehen, dass «diese kleine Person mit einem
Gegenstand auf den anderen losging» (act. 285).
Eine
zweite Einvernahme fand am 10. Februar 2017 statt (act. 355 ff.). Auf die
Frage, ob er die beteiligten Personen kenne, hat E____ ausgeführt, das Opfer schon
einmal gesehen zu haben, aber nicht persönlich zu kennen (act. 356). Er hat sodann
seine Wahrnehmung des Vorfalls mit den ersten Angaben übereinstimmend aber
detaillierter nochmals in freier Rede geschildert (act. 356 f.). Er hat auf
einer Fotografie des Tatorts den Standort des Opfers, der Täterschaft und seinen
eigenen (act. 357) übereinstimmend mit seiner ursprünglichen Skizze in der
ersten Befragung (act. 281) markiert und erläutert, wie er vor dem Vorfall
bereits bemerkt habe, «…dass da etwas nicht stimmte. Ich
drehte mich zu diesen Leuten Ziff. 2 und 3 (Zahlen entsprechend der Markierung
auf der Fotografie) um und schaute hin. Es sah so aus, als ob diese beiden
Personen zusammen Stress hatten […] Ich schaute danach wieder weg…» (act. 356). Als er sich später wieder auf «diese
Szene» geachtet habe, habe er wahrgenommen, wie «der Täter eine Bewegung mit seinem Hand/Arm machte». Es habe danach einen Knall gegeben. Der Täter müsse etwas in der Hand
gehalten haben, sonst hätte es keinen Knall gegeben. Der Täter sei nach der Tat
immer noch dort gestanden und habe «so unschuldig die
Hände» gehoben. Von verschiedenen Leuten habe er danach
erfahren, dass der Täter mit einem Glas geworfen habe. Er wisse dies aber
nicht. «Für mich war es ein direkter Schlag» (act. 358). Auf Nachfrage hat er angegeben, dass C____ ihm dies
gesagt habe. C____ habe direkt auf «diese Situation» geschaut. C____ habe ihm gesagt, dass ein Glas geworfen worden
sei, welches am Metallgeländer zerborsten und ein Stück in den Hals des Opfers
gedrungen sei. C____ wolle nicht in die Sache hinein gezogen werden (act. 358). Zuerst sei der Chef vom Club gekommen. Dieser habe
den Security-Mitarbeiter gerufen. Der Security-Mitarbeiter sei zur
Menschengruppe gegangen und habe das Opfer hinausgeführt. Der Kollege des
Opfers sei noch bei der Gruppe geblieben. Der Security-Mitarbeiter sei ca. 10
Minuten später wieder nach unten gekommen und habe den Täter «zusammengeschissen».
Das habe er selber so gesehen und gehört. Der Security-Mitarbeiter habe
Hochdeutsch gesprochen. Der Täter habe die Hände gehoben und «einen auf
unschuldig gemacht». Er habe dann beim Hinausgehen das Opfer vor dem Club
gesehen. Der Kollege des Opfers sei beim Opfer gewesen (act. 358 f.). Den Täter
hat E____ wiederum als klein, ca. 170 cm, ev. etwas kleiner beschrieben. Dieser
habe einen Pulli getragen, an die Farbe könne er sich nicht mehr erinnern. Der
Täter sei weisser Hautfarbe und dünn. Er wisse nicht, ob die Polizei an jenem
Abend die von ihm erkannte Person verhaftet habe. Er habe die Person nicht
erkannt, die von der Polizei abgeführt worden sei (act. 359). Mit C____ habe er
sich danach noch einmal unterhalten. Dieser habe ihm gesagt, dass er «es ganz
genau gesehen» habe. «So wie es bei mir rüber kam, hat der C____ das Opfer
irgendwie nicht so gerne und deshalb wollte er nichts sagen. Aber
schlussendlich müssen alle hierher kommen und aussagen» (act 361). Auf dem
vorgelegten Fotobogen hat E____ den Berufungskläger nicht identifizieren können
(act. 361).
In
der Hauptverhandlung konfrontiert mit dem Berufungskläger hat E____ ausgesagt,
wegen des Zeitablaufs Erinnerungslücken zu haben (act. 812, 814 ff.), indessen
bestätigt, «dass dort etwas geworfen wurde und dass es
einen Knall gab, das war so. Kann ich mich noch gut erinnern». Auf Nachfrage hat er angegeben: «Der Täter hatte
schon einen Abstand, als er das machte. Sie waren nicht nahe zusammen. Genau,
es ist geworfen worden. Aber es war nicht so, dass jemand nahe war und
geschlagen hat. Es war schon aus einer Distanz» (act.
815).
3.6.2 Insgesamt ist festzustellen, dass der
Zeuge E____ in den ersten beiden Befragungen das Kerngeschehen detailreich und
im Wesentlichen gleichbleibend schilderte, wobei die von ihm beobachtete
Situation mit dem Securitiy-Mitarbeiter mit dessen Angaben übereinstimmt. Es
gibt keine Hinweise darauf, dass der Zeuge E____ ein eigenes Interesse daran
haben könnte, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten. Im Gegenteil konnte er
die Täterschaft zwar beschreiben, den Berufungskläger auf der Fototafel aber
nicht erkennen und sagte sehr differenziert aus, dass er die Täterschaft nicht habe
zuordnen können, als der Berufungskläger von der Polizei abgeführt wurde. Seine
Beschreibung der Täterschaft trifft auf den Berufungskläger zu.
Die
Verteidigung zieht die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Zweifel mit dem
Hinweis, dass zwischen E____ und dem Opfer eine «grosse
Nähe» bestehe. Im November 2018 sei der Zeuge Mitarbeiter
der Firma «[...]» gewesen, deren Inhaber B____ sei. Auf
die Frage nach seiner Beziehung zum Opfer hat E____ an der Strafgerichtsverhandlung
angegeben, er habe es damals (Januar 2017) nicht gekannt, man habe sich «einfach gesehen, im Club». Seither habe er B____
zwischendurch gesehen und auch mal gefragt, wie es ihm gehe. Über die Aussage
hätten sie «nicht gross geredet». B____
habe ihm nicht gesagt, dass «ich das oder das sagen soll» (act. 812). Dies ist umso glaubhafter, als das Opfer selber gar keine
Angaben zur Täterschaft machen kann. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es
den Zeugen anhalten sollte, den Berufungskläger als Täterschaft zu benennen. Es
wäre für B____ ein Leichtes gewesen, den Berufungskläger mit eigenen Aussagen
zu belasten, wenn er ein irgendwie geartetes Interesse daran hätte, ausgerechnet
ihn der Tat zu bezichtigen. Daran ändert auch die Internet-Plattform nichts,
welche B____ im November 2018/Januar 2019 geschaltet hatte und auf welcher
Handwerker aller Art ihre Dienste anbieten, darunter auch der Zeuge E____. Es
ist schliesslich unbestritten, dass zwischen E____ und B____ nach dem Vorfall
vom Januar 2017 ein näherer Kontakt entstanden ist. Auch sind die Bemühungen
des Opfers verständlich, Zeugen für den Vorfall zu finden (s. dazu auch unten
E. 3.8.2).
Ebenfalls
nicht zu überzeugen vermag der von der Verteidigung eingebrachte Verdacht, bei E____
oder seinen Kollegen F____ und C____ könnte es sich um die eigentliche Täterschaft
handeln, weshalb E____ eine andere Person belaste. Hätte E____ nämlich selber
etwas zu verbergen, hätte er sich kaum als Zeuge angeboten, zumal gegen ihn
niemals ein Tatverdacht erhoben worden ist und er sich mit Stillschweigen einer
Teilnahme am Strafverfahren hätte entziehen können. Im Übrigen sass die Gruppe
der Zeugen C____, E____ und F____ gemäss übereinstimmenden Aussagen (s. unten
E. 3.7.1, act. 307, 357, 404) am einen Kopfende der Bar auf der anderen Seite
des Gehwegs zur Tanzfläche und damit leicht vor und nicht hinter dem Opfer, so
dass der Wurf eines gläsernen Gegenstands aus ihrer Richtung das Opfer wohl
kaum von hinten getroffen hätte (vgl. act. 281, 307, 357, 404). Das Opfer mit
dem Gegenstand zu schlagen, wäre aus dieser Entfernung schon gar nicht erst
möglich. Ein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E____ zu zweifeln,
ist folglich nicht ersichtlich.
3.7
3.7.1 Der Zeuge F____ wurde am 9. Februar
2017 erstmals einvernommen (act. 305 ff.). Er hat ausgesagt: «Ich stand mit meinem Rücken zu den danach beteiligten Personen. Ich
spürte plötzlich Glassplitter fliegen. Ich spürte es am Boden, an meinen
Schuhen. Ich habe mich umgedreht. Ich sah den Typ, welcher verletzt wurde, dass
er noch sass. Es hatte dort Sitzplätze. Auf was der sass, weiss ich nicht mehr.
Der Typ stand auf und ich sah, dass er an der linken Halsseite ganz stark
blutete. An seiner linken Körperseite, also an seinem Hemd, war bereits alles
voller Blut. Ich sah den Täter, welcher mega nervös vor dem Opfer stand. Man merkte,
dass es der Täter war» (act. 306). Auf die Frage, woran er die Täterschaft identifiziert
habe, hat er erklärt: «Die Security kam runter und da sagte dieser Täter, dass
er zuerst eine Faust vom Opfer bekommen hätte. Diesen Faustschlag habe ich
jedoch nicht gesehen» (act. 306). Der Täter habe gesagt: «Wenn die Bullen
kommen, dann stelle ich mich selber». Diese Aussage sei ihm «im Kopf geblieben». Der Täter habe
Schweizerdeutsch gesprochen. Er (F____) sei zusammen mit seinen Kollegen E____
und C____ im Club gewesen (act. 308). E____ habe ihm gesagt, dass er etwas
gesehen habe. E____ habe aus dem Augenwinkel gesehen, «wie der Täter etwas mit
Glas gegen den Kopf schmiss» (act. 309). F____ hat an der Einvernahme grosse
Unsicherheit in Bezug auf seine Erinnerung an das Aussehen des Täters geäussert
und diesen zusammengefasst als etwas kleiner als er selbst und damit kleiner als
175 cm beschrieben. Auch sei der Täter schmaler als er selbst. Der Täter habe möglicherweise
einen leichten Bartwuchs. Betreffend die Kleidung meinte er sich an eine «normale Jeanshose» und etwas «höhere braune Schuhe» sowie ein langes Hemd mit
Streifen zu erinnern. Die Schuhe habe er beachtet, als die Polizei den Täter
festnahm. Im Club habe der Täter keine Jacke getragen. «Oben
bei der Polizei» habe er eine schwarze, «etwas längere normale Jacke» getragen (act. 309 f.).
Auf Nachfrage hat F____ ausgesagt, der Täter habe auf jeden Fall etwas Helles,
Langärmliges getragen, entweder ein Pullover oder ein Hemd (act. 311). Das
Opfer habe er schon ein paarmal in der Stadt gesehen, kenne es aber nicht. Den
Täter habe er noch nie zuvor gesehen. Er (F____) habe keine Probleme und mit
der Sache nichts zu tun haben wollen. Auf Nachfrage hat er bestätigt, dass er
vor Ort in der Lage gewesen wäre, der Polizei zu sagen, wer der Täter ist. Vielleicht
könne er das anhand einer Fotografie immer noch (act. 312). Auf der Fototafel hat
F____ den Berufungskläger nicht als Täter identifizieren können (act. 312).
Vor
Strafgericht hat F____ zuerst erklärt, sich nicht erinnern zu können. Auf den
Hinweis, es ginge um einen Vorfall, bei welchem eine Person ein Glas an den
Kopf bekommen habe, meinte er sich nun zu erinnern, wie er
an der Bar gesessen sei und «plötzlich hat man gespürt,
dass ein Glas explodiert ist. Dann ist ein Herr mit einem weissen Hemd
aufgestanden und hat angefangen zu bluten». Er glaube
nicht, dass seine Kollegen den Berufungskläger oder das Opfer kannten. Sein
Kollege C____ sei neben ihm an der Bar gesessen. Er habe mit dieser Sache
nichts zu tun gehabt. Was passiert sei, sei auf der anderen Seite des Gangs
vorgefallen. «Dort war so eine Lounge. Derjenige der verletzt
wurde, war am Sitzen und da war wie ein Metall hinter ihm, wo man sich stützen
kann. Und dann puff, ist ein Glas explodiert. Man hat die Splitter überall
gesehen und gespürt. Dann habe ich hingeschaut, er ist aufgestanden und hat
angefangen zu bluten». Auf die Frage nach seinem Kontakt
zum Zeugen C____ hat er angegeben, sie seien damals vor Ort befragt worden und
zwei Wochen später habe er eine Aussage machen müssen. Ob C____ das auch habe
machen müssen, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt zu C____, da er (F____) sich
seit 1 ½ Jahren in Haft befinde (act. 776).
3.7.2 Der Zeuge F____ konnte die Tat gemäss
diesen Depositionen nicht selber beobachten, sondern schloss allein aus den
nach dem Vorfall herrschenden Umständen auf die Täterschaft des
Berufungsklägers. Dass es sich bei der von ihm als Täter erachteten Person um
den Berufungskläger handeln muss, ist aufgrund der Beschreibung als erstellt zu
erachten (der Berufungskläger trug zur Tatzeit entweder bei oder auf
sich: einen grauen Wollpullover [act. 580 ff.], etwas höhere braune Schuhe
[act. 588 ff.], eine blaue Jeans [act. 586 f.] und eine schwarze Jacke [act. 578
f.]. Die dunklen Haare trug er zum Tatzeitpunkt kurz geschnitten [Fototafeln
Bild 24]. Er ist ca. 170 cm gross, sehr schlank und hellhäutig). Die Aussagen
sind in sich stimmig. Ein Grund, weshalb F____ den Berufungskläger wider
besseren Wissens belasten sollte, ist entsprechend den Erwägungen zu den
Aussagen von E____ nicht ersichtlich (s. oben E. 3.6.2). Ohnehin wäre
anzunehmen, dass im Falle einer Absprache mit den Zeugen E____ und C____ nicht
eine derart zurückhaltende Aussage vor dem Strafgericht erfolgt wäre, wo F____
sich nur noch äusserst rudimentär zur Sache geäussert hat.
3.8
3.8.1 C____
wurde am 23. Februar 2017 erstmals als Auskunftsperson einvernommen (act.
401 ff.). Er hat ausgesagt: «Ich war auf dem WC und bin dann zur Bar gegangen.
Gegenüber waren Sitzplätze. Dort gab es eine Rangelei. Zwei Personen waren
involviert. Das waren ein Türke und ein Italiener. Der Geschädigte war der
Türke. Aus irgendwelchen Gründen sind sie in Streit gekommen. Dann ist es halt
plötzlich passiert. Der Türke hat sich umgedreht. Der Italiener hat dann ein
Glas oder eine Flasche genommen und den Türken geschlagen. Der Türke war dann
irgendwo am Hals verletzt. Es sind dann gleich Leute gekommen und haben den
Italiener zurück gedrängt. Ich habe den gesehen und würde diesen auch wieder
erkennen. Ich habe das Ganze von Nahem miterlebt. Der Geschädigte ist sofort
nach oben gebracht worden». Er habe sich im Club mit E____ und F____ aufgehalten.
Er habe den Täter gesehen und er würde diesen auf einem Foto wiedererkennen. Der
Täter sei vor Ort festgenommen worden (act. 402). Den Täter habe er schon ein paar
Mal gesehen, das Opfer kenne er flüchtig (act. 405). Der Täter sei dünn und
nicht sehr gross, habe blaue Augen und bleiche Haut. Er habe glaublich einen
schwarzen Pullover getragen und eine Igelfrisur. Der Täter sei nicht sehr
kräftig, sondern eher schmächtig. Er glaube zu wissen, dass der Täter A____
heisse. Das Opfer und der Täter hätten miteinander diskutiert. Sie seien bei
diesem Streit ca. 30 cm auseinander gestanden. Der Türke sei zurück
gewichen und habe sich nicht auf einen Streit oder eine Konfrontation einlassen
wollen. Das Opfer habe sich umgedreht und der Italiener habe zugeschlagen (act.
405). Der Täter habe mit einer Flasche oder einem Glas zugeschlagen, welches er
schon in der Hand gehabt habe. Der Täter habe glaublich mit der rechten Hand
geschlagen. Der Täter habe den Gegenstand «mit Wucht herübergezogen. Ich weiss
nicht, ob er den Gegenstand losgelassen hat. Ich glaube aber schon». Mit der
Aussage von E____ konfrontiert, wonach er (C____) gesagt haben soll, das Glas sei
am Geländer zerschlagen, hat C____ erklärt: «Die (Aussage) ist ein bisschen
komisch. Aber es ist nicht unmöglich. Es ist eine Lounge. Es hat dort überall
Geländer. Ich kann nur sagen, dass er die Flasche mit Wucht gegen das Opfer
gehauen hat. Ob er die Flasche dann losgelassen hat und die weggeflogen ist,
kann ich nicht sagen. Zudem war E____ an diesem Abend recht betrunken» (act. 406).
Der Italiener sei aufgefallen, habe «herumplakiert» (act. 407). Der Täter sei
sofort vom «Türsteher oder von Leuten» festgehalten worden. Der Täter hätte
keine Chance gehabt zu gehen, auch wenn er dies gewollt hätte (act. 408). C____
hat angegeben, den Vornamen des Berufungsklägers zu kennen, weil bei ihm auf
facebook zufällig der Berufungskläger als Kontaktvorschlag erschienen sei. Er
kenne diesen nicht persönlich (act. 408). Er kenne das Opfer B____ eigentlich
nicht richtig. Man habe gemeinsame Kollegen und habe sich schon mal auf einer Party
gesehen. Er habe aber noch nie ein richtiges Gespräch mit B____ geführt. Wenn
er diesen alleine sehe, grüsse er ihn nicht einmal (act. 409). Auf den
Fototafeln hat C____ den Berufungskläger als Täterschaft identifizieren können (act.
410).
An der
Konfrontationseinvernahme vom 16. März 2017 (act. 502 ff.) hat sich C____
offensichtlich schwer damit getan, seine den Berufungskläger belastenden
Aussagen zu wiederholen. Er hat darauf hingewiesen werden müssen, dass ihm in
Bezug auf Aussagen gegen den Berufungskläger kein Zeugnisverweigerungsrecht
zusteht (act. 505). Schliesslich hat er angegeben, bereits die
Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B____ gesehen zu haben (act.
506 f.). Auf Frage hat er erklärt, nicht exakt schildern zur können, wie es
schliesslich zur Verletzung des Opfers gekommen sei, aber er habe es «visuell
beobachtet». Auf B____ sei ein Glas geschossen worden (act. 507). «Es war ein
Glas. Er hat es geworfen, nicht geschlagen» (act. 508). Trotz dem Hinweis, er
habe bei der letzten Einvernahme von einer Flasche gesprochen, ist C____ bei
der Angabe geblieben, es habe sich um ein Glas gehandelt und hat (zu Recht)
darauf verwiesen, bei der ersten Einvernahme von einem Glas oder einer Flasche
gesprochen zu haben (act. 508 f.). Weiter hat er geschildert, der
Berufungskläger sei nach dem Ereignis schockiert gewesen (act. 509 f.). Auf
entsprechende Frage des Verteidigers hat er ausgesagt, er habe nach der Tat
gegenüber der Polizei behauptet, nichts gesehen zu haben, weil er die Parteien
nicht gekannt und die Sache ihn nicht interessiert habe, was immer noch der
Fall sei. Er habe dann allerdings eine Nachricht von der Staatsanwaltschaft
erhalten und aussagen müssen, ansonsten er sich strafbar gemacht hätte (act.
511).
Vor Strafgericht
hat C____ ausgesagt: «Ich war mit Kollegen dort. Irgendwann haben zwei
angefangen zu rangeln. Es wurde etwas handfest. Irgendwann wurde geschubst und dann
hat einer eine Flasche auf den anderen geschmissen. Die Flasche ist zerplatzt
und hat den anderen verletzt. Die Polizei hat uns alle separiert» und «Zuerst
wurde gerangelt, dann habe ich geschaut, dann wurde noch mehr gerangelt. Die
zwei sind irgendwie noch mehr in einen Streit gekommen. Irgendwie haben sie
angefangen Abstand zu nehmen. Ich glaube sie haben sich gegenseitig geschubst,
so dass der andere gegen die Stange der zweiten Lounge gefallen ist. Und der,
glaube ich, ein bisschen weiter zurück. Und dann hat er die Flasche geschossen».
Auf Nachfrage des Gerichts gab er an: «Ja, ich habe gesehen, dass geworfen
wurde» (act. 817). Auf weitere Fragen hat er ausgeführt, es habe sich eher um
ein Werfen als ein Schlagen gehandelt. Bei der Auseinandersetzung seien die
beiden nahe beieinander gestanden. Als die Flasche geworfen worden sei, seien
sie 3 bis 4 Schritte voneinander entfernt gestanden. Die Flasche sei kaputt
gegangen und durch das Zersplittern sei es zur Schnittwunde des Opfers
gekommen. Weiter hat er angegeben: «Ich glaube, ich habe es auch schon erwähnt,
als das passiert ist, war der Täter selbst etwas schockiert. Ich kann es nicht
genau beschreiben, es war als wäre es ein Gedanke, der einfach rauskam. Er hat
nachher nicht weitergemacht. Es haben sich Leute eingemischt, aber er hat sich
nicht gewehrt. Ich glaube, er hat realisiert, dass er etwas Falsches gemacht
hat» (act. 818). Auf Nachfrage hat er deponiert, nicht zu wissen, ob es sich
beim Tatobjekt um eine Flasche oder ein Glas gehandelt habe (act. 820).
3.8.2 C____ Depositionen sind detailreich, in sich stimmig und stimmen im
Wesentlichen mit den Angaben seiner beiden Kollegen überein. Er räumte
Unsicherheiten ein und wies insbesondere darauf hin, dass er eigentlich mit der
Sache nichts zu tun haben wolle. Deshalb habe er auch den Vorladungen zur
Einvernahme zuerst keine Folge geleistet. Er habe schon unmittelbar nach dem
Vorfall stundenlang warten müssen, bei einer Einvernahme sei es dann nochmals
Stunden gegangen. Das sei einfach mühsam für etwas «wo ich
nicht drin sein wollte». Auf Nachfrage warum nicht, hat er
erklärt, der Club sei voll gewesen, es sei mitten im Club passiert und wenn
zehn Leute dasselbe sagen würden, brauche es nicht noch einen elften (act. 818
f.). Dass tatsächlich niemand ausser seinen beiden Kollegen zum Vorfall etwas
sagen konnte oder wollte, bedachte er bei seinem Vorgehen offenbar nicht.
Allerdings ändert dies nichts daran, dass er angesichts der Vielzahl der Clubgänger,
deren Personalien am Tatort aufgenommen wurden, davon ausgehen konnte, es
existierten weitere Zeugen. Seine Aussagen erklären folglich plausibel, weshalb
er sich zunächst nicht als Zeuge anbot, sondern es am Tatort dabei beliess,
seine Personalien anzugeben und sich fotografieren zu lassen. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass das Opfer B____ sich offenbar erhoffte, dass es Zeugen
für den Vorfall gibt und entsprechend in seinem Umfeld Fragen stellte. Das
Opfer, welches gemäss eigenen Angaben die Täterschaft gerade nicht sah, hat zu
seiner Motivation nämlich in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass es schlimm
sei, wenn man nicht wisse, wer es war. Deshalb habe er alles Interesse daran
gehabt, jemanden ausfindig zu machen, der etwas gesehen habe (act. 779). Dass C____
überhaupt vorgeladen werden konnte, hängt zudem mit den Aussagen seines
Kollegen E____ zusammen. Dieser hat am Tattag auf die Frage, wer noch Aussagen
zum Vorfall machen könne, geantwortet: «Mein Kollege F____.
Mein Kollege C____ hat gesagt, er habe nichts gesehen» (act.
285). Dies passt zur Aussage des C____, wonach er nichts mit der Sache zu tun
haben wolle. Erst in der Einvernahme vom 10. Februar 2017 hat E____ ergänzt,
zwischenzeitlich mit C____ gesprochen zu haben, wobei dieser ihm gesagt habe,
die Tat genau gesehen zu haben. Aus diesem Verlauf der Aussagen kann abgeleitet
werden, dass C____ eigentlich nicht aussagen wollte und dies gegenüber E____
mit der Angabe manifestierte, er habe nichts gesehen, später allerdings
wiederum gegenüber E____ zugab, die Tat beobachtet zu haben. Weder die Glaubhaftigkeit
der Aussagen von E____ noch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ erscheinen
dadurch in Frage gestellt. Im Gegenteil haben beide Zeugen übereinstimmend
dargelegt, wie es zu ihrem Aussageverhalten und ihren Aussagen gekommen ist. Dass
C____ den Berufungskläger bei der Konfrontationseinvernahme offensichtlich nur
ungern belastete, liegt in der Natur der Sache. Es ist gerichtsnotorisch, dass
es für die Zeugen schwieriger ist, belastende Aussagen in Anwesenheit der
dadurch belasteten Person zu tätigen. Immerhin hat C____ auf die Richtigkeit
seiner früheren Depositionen verwiesen und schliesslich doch noch Angaben zu
seinen damaligen Beobachtungen getätigt. Weitere Gründe, weshalb C____
den Berufungskläger wider besseren Wissens belasten sollte, sind entsprechend
den Erwägungen zu den Aussagen von E____ nicht ersichtlich (s. oben E. 3.6.2).
3.9 C____, der die Tat gemäss seinen
Aussagen direkt beobachtete, konnte den Berufungskläger auf der Fototafel als
Täter identifizieren und die von E____, der die Tat ebenfalls gesehen haben
will, getätigte detaillierte Täterbeschreibung trifft auf den Berufungskläger
zu. Aufgrund der Umstände ging auch F____ von der Täterschaft des
Berufungsklägers aus. Auch seine Täterbeschreibung trifft – abgesehen von der
Beschreibung eines gestreiften hellen Hemds – auf den Berufungskläger zu. Hinzu
kommt, dass auf der Kleidung des Berufungsklägers Blutanhaftungen des Opfers
festgestellt werden konnten, womit erstellt ist, dass er sich zum Tatzeitpunkt in
der Nähe des Opfers aufgehalten haben muss (act. 578 ff.; 594 ff.). Im
Übrigen sind die Erklärungen des Berufungsklägers, wie das Blut an seine
Kleidung gekommen sein soll, wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat,
äusserst unglaubhaft (Strafurteil S. 10 f.; act. 446, 821). Gestützt auf die
Zeugenaussagen und die dazu passenden Blutanhaftungen an der Kleidung des
Berufungsklägers kann die Täterschaft des Berufungsklägers folglich als
erstellt erachtet werden.
3.10 Hingegen
folgt das Berufungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz nicht, wenn diese
aufgrund des Verletzungsbildes und der Zeugenaussagen davon ausgeht, dass der
gläserne Gegenstand vom Berufungskläger gegen den Hinterkopf- und Nackenbereich
des Opfers geschlagen und nicht geworfen worden sein muss.
Das
Berufungsgericht stellt im Gegensatz dazu fest, dass E____ bereits in der
Einvernahme am Tattag aussagte, andere Personen hätten gesagt, der Täter habe
einen Gegenstand geworfen und nicht zugeschlagen. Auch gab er auf Nachfrage an,
nicht zu wissen, ob die Täterschaft das Opfer auf den Kopf geschlagen habe,
sondern gesehen zu haben, wie der Täter mit einem Gegenstand auf das Opfer losgegangen
sei. In seiner zweiten Einvernahme erklärte er, eine Bewegung des Täters mit
dessen Arm oder Hand wahrgenommen zu haben. Er wiederholte, er habe dies als
Schlag interpretiert aber von anderen Leuten erfahren, dass der Gegenstand
geworfen worden sei. C____ sprach in seiner ersten Einvernahme zwar zuerst von
einem Schlagen des Täters mit einem Glas oder einer Flasche. Er sagte
allerdings auch, dass der Täter den Gegenstand mit Wucht herübergezogen habe,
er aber nicht wisse, ob der Täter den Gegenstand losgelassen habe.
Allerdings glaube er, dass dem so sei. In den beiden späteren Aussagen gab er sodann
unmissverständlich an, der Gegenstand sei geworfen worden. Damit ist erstellt,
dass der mögliche Wurf des gläsernen Gegenstands von beiden Zeugen bereits in
deren ersten Einvernahmen thematisiert und keineswegs ausgeschlossen wurde.
Auch das Opfer selbst hielt auf Grund der Tatumstände einen Wurf für
wahrscheinlicher, da es andernfalls die Täterschaft aufgrund der für das
Schlagen erforderlichen körperlichen Nähe wohl bemerkt hätte. Es ist deshalb
zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er den gläsernen
Gegenstand nicht wie in der Anklage geschildert mit Wucht auf den Kopf von B____
schlug, sondern diesen nach ihm warf (zu geringfügigen Abweichungen vom
Anklagesachverhalt, die im Vorverfahren und/oder der Verhandlung thematisiert
worden sind, s.: Niggli/Heimgartner,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 9 N 53 und Art. 350 N 9). Dass der Gegenstand nach dem Wurf zuerst am Geländer
oder sonstwo zerbarst, kann dabei ausgeschlossen werden, da das Opfer den
Aufprall des Gegenstands am Kopf spürte, was es mehrmals mit einem «Schlag»
beschrieb und, wie von der Vorinstanz festgestellt, auch das Verletzungsbild
gegen einen solchen Vorgang spricht.
3.11 Mit
dem IRM-Gutachten ist gleichzeitig erstellt, dass B____ aufgrund dieses
Vorfalls eine Schnittverletzung im Kopf- und Nackenbereich erlitt, die ihn zu
keinem Zeitpunkt in eine unmittelbare Lebensgefahr brachte (IRM-Gutachten act. 645
f.; s. oben E. 3.4). Allerdings führt der Gutachter aus, eine potentielle
Lebensgefahr habe bestanden, da die beschriebene Gefässverletzung zu einem
grösseren Blutverlust hätte führen können. Auch hätte es bei der Einwirkung
eines scharfen Gegenstands insbesondere im Bereich des Halses (theoretisch) zur
Durchtrennung von grossen Blutgefässen kommen können (IRM-Gutachten act. 646).
Die tatsächlich zugeführte Schnittverletzung ist allerdings als einfache
Körperverletzung zu bewerten, nachdem sie in tatsächlicher Hinsicht zu keinem Zeitpunkt
lebensbedrohlich war, aufgrund ihrer Lage das Opfer nicht bleibend entstellt
(die Narbe wird zwischenzeitlich mit Haar überdeckt sein) und auch sonst keine
bleibende Beeinträchtigung für das Opfer zur Folge hatte (vgl. Ege, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter
Kommentar, 1. Auflage 2020, Art. 123 N 1).
3.12 Der
Berufungskläger führte die Tat mittels dem Werfen eines gläsernen Gegenstands
aus, weshalb zu prüfen ist, ob er dazu einen gefährlichen Gegenstand im Sinne
von Art. 123 Ziff. 2 StGB verwendet hat. Diese Art der Tatbegehung gilt als
qualifiziert, weil damit die Gefahr der Zufügung einer schweren
Körperverletzung aufgrund des verwendeten Tatmittels steigt. Gläserne
Gegenstände, namentlich Gläser und Flaschen, werden von der Rechtsprechung
regelmässig als gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes qualifiziert (s.
Beispiele für den qualifizierten Tatbestand mit Verweis auf Entscheide des
Bundesgerichts, wo geworfene Biergläser und Flaschen explizit aufgeführt
werden: Roth/Berkemeier, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019,
Art. 123 StGB N 21, Ege, a.a.O.
Art. 123 N 7). Aufgrund der potentiellen Bruchgefahr beim Werfen eines Glases
oder einer Flasche gegen eine Person ist die die Qualifikation auch im
vorliegenden Fall zu bejahen. Der Berufungskläger beging folglich durch den
Wurf des gläsernen Gegenstands auf B____ in objektiver Hinsicht eine einfache
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB,
welche allerdings potentiell lebensgefährlich war. Ob dabei der
(Eventual)vorsatz auf die Begehung einer schweren Körperverletzung gerichtet
war, ist eine Frage der Beurteilung des subjektiven Tatbestands, nachdem in
tatsächlicher Hinsicht eine einfache Körperverletzung aus der Tathandlung
resultierte. Mithin kann der subjektive Tatbestand gegebenenfalls zur
Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung führen, entsprechend
der Würdigung durch die Vorinstanz.
3.13
3.13.1 Das
Strafgericht hat – von einem Schlagen mit dem gläsernen Gegenstand ausgehend –
in Bezug auf den subjektiven Tatbestand erwogen, auch einem medizinischen Laien
sei klar, «dass ein Schlag mit einem massiven gläsernen Gegenstand gegen den
Kopf eines Menschen – insbesondere in der Halsregion – zu schweren Verletzungen
führen kann» (Strafurteil S. 13). Solches habe der Berufungskläger demnach
zumindest in Kauf genommen, als er mit einer derartigen Wucht gegen den Nacken
des B____ geschlagen habe, dass das Schlagobjekt zerborsten sei. Der Schlag und
die Folgen seien umso unberechenbarer gewesen, als der Berufungskläger auch
damit habe rechnen müssen, dass das Opfer (wohl im Moment der Tat) sich bewegt.
Aus den äusseren Umständen sei deshalb auf einen Eventualvorsatz des
Berufungsklägers auf schwere Körperverletzung zu schliessen.
3.13.2 Neu
ist aufgrund des berufungsgerichtlichen Beweisergebnisses vom Werfen eines
gläsernen Gegenstandes durch den Berufungskläger gegen B____ auszugehen, wobei
der Berufungskläger nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen etwas nach links
versetzt hinter dem Opfer stand. Die genaue Wurfdistanz ist nicht bekannt. C____
gab an, der Berufungskläger habe sich ca. 3 bis 4 Schritte vom Opfer entfernt aufgehalten.
Dies erscheint aufgrund der Örtlichkeit und der vom Opfer und den Zeugen
beschriebenen Situation unmittelbar vor der Tat durchaus realistisch. Dies auch
weil das Opfer aussagte, keine Person in unmittelbarer körperlicher Nähe zu
sich bemerkt zu haben. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der
Berufungskläger nur wenige Schritte hinter B____ befand, als er den gläsernen Gegenstand
nach ihm warf. Aufgrund der Tatsache, dass der gläserne Gegenstand am Körper
des B____ zerbrach, ist von einer gewissen Heftigkeit des Wurfes auszugehen.
3.13.3 Da
der Berufungskläger die Tat bestreitet, ist nicht bekannt, was er mit seinem Vorgehen
konkret bezwecken wollte, sondern liegt einzig das Resultat seines Handelns vor.
Es ist folglich mit Hilfe von Erfahrungsregeln, Durchschnittsurteilen und
Alltagstheorien aus den äusseren Umständen, insbesondere dem Hergang der Tat, ein
Rückschluss auf seine innere Einstellung zu ziehen (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 12 StGB N 60). Um den Vorsatz
der versuchten schweren Körperverletzung zu erfüllen, muss er deren Zufügung
zumindest in Kauf genommen haben. Allerdings genügt es nicht ohne Weiteres,
dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung
i.S.v. Art. 122 StGB herbeizuführen, um (Eventual-)Vorsatz des Täters
hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies
ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifiziert einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen
Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt. Die Körperverletzung muss für
die Annahme eines (Eventual)Vorsatzes auf schwere Körperverletzung mit einem
Tatmittel (Gift, Waffe oder gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein
hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB
bewirkt. Eine versuchte schwere Körperverletzung wird in der Praxis bei
bestimmten Handlungsverläufen, so etwa dem Zuschlagen mit einem bereits
zerbrochenen gläsernen Gegenstand, regelmässig angenommen, auch wenn objektiv
keine schwere Körperverletzung durch die Tat verursacht wurde (Ege, a.a.O., Art. 122 N 6; BGer
6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2; BGer 6B_873/2018 vom 2. Februar 2019
E. 1.3.1). Eventualvorsatz genügt auch für die Zufügung einer einfachen
Körperverletzung. Bedient sich die Täterschaft eines gefährlichen Gegenstands,
hat ihr (Evenual)Vorsatz auch das Qualifikationsmerkmal zu umfassen (Ege, a.a.O., Art. 123 N 10).
3.13.4 Durch
den Wurf eines gläsernen Gegenstands in Richtung des hinteren Kopf- und
Nackenbereichs einer Person aus einer Distanz von wenigen Schritten ist gestützt
auf die allgemeine Lebenserfahrung keineswegs beinahe zwingend mit dem
Zerbrechen dieses Gegenstands unmittelbar beim Aufprall zu rechnen. Dies hat
nebst anderem die Vorinstanz dazu bewogen, von einem Schlagen anstelle eines
Werfens als Tatvorgang auszugehen. Es kann nämlich durchaus erwartet werden,
dass der gläserne Gegenstand an der aus kurzer Distanz beworfenen Person abprallt,
zu Boden fällt und erst nach dem Aufprall auf den Boden zerbricht. Dies wäre
wohl insbesondere beim Wurf einer Flasche, deren Glas deutlich dicker ist als
dasjenige eines Trinkglases, eher zu erwarten. Es ist deshalb zugunsten des
Berufungsklägers davon auszugehen, dass er den tatsächlichen Verlauf seiner
Handlung nicht vorhersah. Dafür spricht, dass er von den Zeugen C____ und E____
als nach der Tat «schockiert» beschrieben wurde, was darauf hinweist, dass ihn
das Resultat seiner Handlung überraschte. Dass das Opfer sich aber auch im
Falle eines stumpfen Traumas, namentlich wenn der gläserne Gegenstand es zwar
getroffen aber nicht gleichzeitig zerbrochen wäre, eine einfache Körperverletzung
hätte zuziehen können, liegt demgegenüber auch für den medizinischen Laien auf
der Hand. So hat ein dumpfer Aufschlag gegen den Kopf mit einem harten
Gegenstand, welcher mit einer gewissen Wucht geworfen wurde, erfahrungsgemäss etwa
ein Hämatom und/oder eine Hirnerschütterung zur Folge, woraus längere Zeit
andauernde Schmerzen und Einschränkungen resultieren können (zur Qualifikation
von Hämatomen als einfache Körperverletzung vgl. Fallbeispiele in: Roth/Berkemeier, a.a.O. Art. 123 StGB N
57). Es ist deshalb aufgrund der Tatumstände davon auszugehen, dass der
Berufungskläger sehr wohl eine einfache Körperverletzung beim Opfer in Kauf
nahm. Hingegen kann aufgrund des Wurfes mit einem intakten gläsernen Gegenstand
aus kurzer Distanz gegen den hinteren Kopf- und Halsbereich des Opfers, anders
als etwa beim Schlag mit einer bereits zerbrochenen Flasche oder einem bereits
zerbrochenen Glas in das Gesicht oder die (insbesondere vordere) Halsregion,
nicht von einer derart naheliegenden Möglichkeit einer potentiell schweren
Körperverletzung ausgegangen werden, dass ein solcher Verlauf im
Eventualvorsatz bereits enthalten erscheint. Die potentielle Gefahr war im
vorliegenden Fall mithin einzig abstrakt. Dass einem gläsernen Gegenstand als
Wurfobjekt aber eine besondere Gefahr innewohnt, dieser nämlich bei
entsprechender Nutzung ein gefährlicher Gegenstand ist, ist gerade wegen der
potentiellen Bruchgefahr, die sich in casu tatsächlich verwirklichte,
offensichtlich. Der Berufungskläger hat mit seiner Handlung deshalb die
Verwirklichung einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand zumindest in Kauf genommen, nicht aber die Zufügung einer schweren
Körperverletzung. Er ist deshalb der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand schuldig zu erklären.
4.
4.1 Aufgrund
des zugunsten des Berufungsklägers abgeänderten Schuldspruchs ist über das
Strafmass neu zu befinden. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist für eine begangene
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand eine Freiheitsstrafe von
maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe auszusprechen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB
bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es
berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2
StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Tatkomponenten).
4.2 Das
Opfer hat eine einfache Körperverletzung erlitten, deren Ausmass innerhalb
dieses Tatbestandes, wie bereits das Strafgericht ausgeführt hat, im mittleren
Bereich der objektiven Tatschwere anzusiedeln ist, zumal B____ viel Blut verlor
und die Wundheilung in der Folge auch nicht ohne Schwierigkeiten verlief (act. 427
ff.). Das Handeln des Berufungsklägers erscheint insofern verwerflich, als er
aus einem nichtigen Grund, wohl wegen der vorgehenden Auseinandersetzung, das
Opfer verletzte und die Tat wortwörtlich «hinterhältig», nämlich von hinten,
beging und dem Opfer somit keine Reaktionsmöglichkeit einräumte. Zu Recht hat
die Vorinstanz dazu weiter bemerkt, dass er in der Enge des Clubs mit seinem
Handeln auch unbeteiligte Personen einer potentiellen Gefahr aussetzte. Er
handelte allerdings nicht geplant. Vielmehr legen die Tatumstände eine
Kurzschlussreaktion nahe, wovon auch das Strafgericht ausgegangen ist. Es ist
bei der Strafzumessung zudem neu zu beachten, dass der Vorsatz des
Berufungsklägers nicht auf die Zufügung einer Schnittverletzung gerichtet war,
auch wenn sie aufgrund der Benützung eines gläsernen Gegenstands im
Eventualvorsatz als enthalten gelten muss. Das Tatverschulden wiegt damit
insgesamt mittelschwer, wobei der vom Berufungskläger wohl nicht gewollte
Glasbruch und die damit einhergehende Verursachung einer Schnittwunde das
Festlegen der Strafe im unteren mittleren Bereich des gesetzlich vorgesehenen
Strafrahmens rechtfertigt. Das Strafmass ist vor Berücksichtigung der
Täterkomponenten auf 14 Monate festzulegen.
Betreffend die
Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zur Tatzeit stark
alkoholisiert (act. 663) und damit wohl enthemmt und aggressiv war, was die
unüberlegte Tat sicherlich begünstigte, wenn nicht gar ursächlich dafür war.
Dies kann leicht entlastend berücksichtigt werden. In Bezug auf die
Täterkomponenten hat das Strafgericht die beiden Vorstrafen ebenfalls als nur
leicht belastend gewertet, zumal sie längere Zeit zurückliegen und nicht einschlägig
sind (act. 11). Einzige Parallele ist, dass der Berufungskläger die
Strassenverkehrsdelikte ebenfalls unter Alkoholeinfluss beging, worin sich ein
gewisser Kontrollverlust in betrunkenem Zustand manifestiert. Sein sonstiges
Vorleben ist als unauffällig zu bewerten. Auch das Abstreiten der Tat im
Strafverfahren kann ihm nicht schaden, da er dabei einzig von einem ihm im
Strafverfahren zustehenden Recht Gebrauch machte. Der Vorinstanz folgend, darf
zu seinen Gunsten das zum Tatzeitpunkt erst vor kurzem eingetretene Versterben
seines Vaters gewertet werden, was gemäss den Angaben des Berufungsklägers auch
Ursache für den hohen Alkoholkonsum war (act. 443). Die Strafe wirkt sich auf
das Leben des Berufungsklägers nicht aussergewöhnlich hart aus. Zwar ist er
seit Kurzem Vater eines Kleinkindes, nimmt aber keine regelmässige
Betreuungstätigkeit wahr, zumal das Kind bis anhin ohnehin im Ausland lebt. Die
be- und die entlastenden Täterkomponenten wiegen sich insgesamt auf und es
bleibt bei einem Strafmass von 14 Monaten.
Das Strafmass
von 14 Monaten lässt das Aussprechen einer Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs.
1 StGB nicht mehr zu. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die
Tat im Jahr 2017 stattfand, weshalb nach der altrechtlichen Bestimmung eine
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zulässig war und im Sinne des milderen
Gesetzes die altrechtliche Bestimmung zur Anwendung kommt. Ohnehin erscheint
auch im Sinne der Spezialprävention das Aussprechen einer Freiheitsstrafe
angezeigt, zumal die in den Jahren 2012 und 2013 ausgesprochenen Geldstrafen
den Berufungskläger offenbar wenig beeindruckt haben. Dies obwohl die zweite
und höhere Geldstrafe vollziehbar erklärt wurde.
Schliesslich hat
sich der Berufungskläger seit der Tat wohlverhalten und es gibt keine Hinweise
darauf, dass der Vollzug der Strafe notwendig erscheint, um weiterem
kriminellem Verhalten entgegen zu wirken. Ohnehin würde die Anordnung einer zu
vollziehenden Freiheitsstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil, mit
welchem die (höhere) Freiheitsstrafe ebenfalls bedingt ausgesprochen wurde,
eine unzulässige Schlechterstellung des Berufungsklägers bewirken. Der Vollzug
der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben und es ist eine Probezeit von 2
Jahren festzulegen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).
5.
Die Erfüllung
des Tatbestands der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand hat keine obligatorische Landesverweisung zur Folge (vgl. Katalogtaten
in Art. 66a StGB). Eine fakultative Landesverweisung kann nach Art. 66abis
StGB ausgesprochen werden, wenn ein Ausländer eines Verbrechens oder Vergehens
schuldig erklärt wird, welches nicht als Katalogtat in Art. 66a StGB figuriert.
Als italienischer Staatsangehöriger ist der Berufungskläger dem
Freizügigkeitsabkommen (FZA) unterstellt. Es scheint fraglich, ob nicht bereits
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Landesverweisung entgegensteht, da der
Berufungskläger aufgrund dieser Bestimmung wegen der Begehung eines Deliktes nur
des Landes verwiesen werden kann, wenn sich eine solche aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit rechtfertigt. Dabei kann ein geringes, aber
tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine
schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit
betrifft. Die von der ausländischen Person ausgehende Gefährdung hat dabei
gegenwärtig zu sein, wobei dies gemäss der Rechtsprechung nicht bedeutet, dass
weitere Straftaten mit Sicherheit zu erwarten sind oder umgekehrt auch nicht
mit Sicherheit ausgeschlossen werden müssen (BGE 145 IV 55 S. 63 E.
4.4). Die Vorinstanz hat betreffend die obligatorische Landesverweisung zu Art.
5 Abs. 1 Anhang I FZA erwogen, die Lebenssituation des Berufungsklägers habe
sich seit dem inkriminierten Vorfall nicht verbessert. Im Gegenteil sei seither
noch die Arbeitslosigkeit als Frustrationsquelle hinzu gekommen, weshalb ein
erhöhtes Risiko bestehe, dass der Berufungskläger zukünftig unter
Alkoholeinfluss erneut Delikte im Bereich der Verletzung der physischen
Integrität anderer begehen werde (Strafurteil S. 16). Der Berufungskläger hat seither
zumindest eine Teilzeitarbeit gefunden (Arbeitsvertrag act. 966) und ist Vater
einer Tochter geworden, die allerdings mit der Kindsmutter in Spanien lebt, da
dem Berufungskläger gemäss den Angaben seines Verteidigers der beantragte
Familiennachzug wegen des laufenden Strafverfahrens verweigert worden sei (Prot.
HV act.1002). Die von der Vorinstanz befürchtete Frustrationsquelle der
Arbeitslosigkeit ist demnach weggefallen und die neu hinzu gekommene
Vaterschaft sowie die damit einhergehende Verantwortung hat idealerweise nebst
der der Einbindung in die Arbeitswelt ebenfalls einen stabilisierenden Effekt
auf den Berufungskläger. Die Frage nach der Zulässigkeit einer fakultativen
Landesverweisung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann
allerdings offen bleiben, da sich das Aussprechen einer fakultativen
Landesverweisung vor dem Hintergrund, dass es sich beim Berufungskläger um
einen in der Schweiz geborenen Ausländer handelt, der bislang fast
ausschliesslich in der Schweiz gelebt hat, hier die Schule durchlaufen und eine
Lehre gemacht hat und dessen Mutter und Brüder ebenfalls in der Schweiz wohnen
sowie dem Umstand, dass sich der Berufungskläger erstmals einer Straftat
schuldig gemacht hat, welche sich direkt gegen die körperliche Integrität anderer
richtet, unverhältnismässig erweist. Entsprechend lehnte das Strafgericht die
Annahme eines persönlichen und schwerwiegenden Härtefalls (Art. 66a Abs. 2
StGB) einzig unter der Prämisse ab, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der
obligatorischen Landesverweisung eine massive Verschärfung der
Ausschaffungspraxis beabsichtigt habe (Strafurteil S. 17). Dies kann für die
fakultative Landesverweisung nicht gelten, weshalb eine Abwägung der privaten
Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem
öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung überwiegt und vom Aussprechen der
fakultativen Landesverweisung abzusehen ist.
6.
Damit dringt der
Berufungskläger mit seinen Anliegen zwar nicht vollständig durch, erwirkt aber
einen milderen Schuldspruch, welcher keine obligatorische Landesverweisung zur
Folge hat und zur Senkung des Strafmasses führt. Es ist deshalb von einem
Obsiegen im Umfang von 50 % auszugehen. Er hat die aus dem Berufungsverfahren
resultierenden Kosten folglich nur in diesem Umfang zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StGB), weshalb ihm eine reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird und ihm bei
einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse auch keine vollständige
Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung droht. Für die Einzelheiten
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 19.
Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des Diebstahls;
-
Die Ausrichtung eines Honorars von total CHF 10’360.– und eines
Auslagenersatzes von total CHF 89.40, zuzüglich MWST von total CHF 822.80, an
den amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...].
Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser Gutheissung der
Berufung der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. bis 31. Januar 2017 sowie der Untersuchungshaft
vom 28. Februar bis 17. März 2017, mit bedingten Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit vom 2 Jahren, verurteilt,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und
Art. 51 StGB.
Auf das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung wird verzichtet.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF 14'942.– (die
Mehrkosten von CHF 2'355.– gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft) und eine
Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das vorinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger,. [...], werden ein Honorar
von CHF 4'836.– und ein Auslagenersatz von CHF 63.–, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 377.20, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im
Umfang von 50 % für die erst- und die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen
Verteidigung vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).