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Entscheid

SB.2019.52

versuchte schwere Körperverletzung (Beschwerde beim BG hängig)

11. November 2020Deutsch51 min

Hinsicht beantragte er die Befragung von C____, B____, D____, E____, F____ und G____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.52

URTEIL

vom 11.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Opfer

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 19. Dezember 2018

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafurteil

vom 19. Dezember 2018 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20

Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt sowie für 5

Jahre des Landes verwiesen. Von der Anklage des Diebstahls wurde er

freigesprochen. Zudem wurden ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

und eine erstinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ Berufung erklären lassen und diese mit Eingabe vom 9.

September 2019 begründet. Er beantragt die teilweise Aufhebung des

Strafurteils, wobei er vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung

kostenlos freizusprechen sei und die Freiheitsstrafe sowie die Landesverweisung

aufzuheben seien. Für den erlittenen Freiheitsentzug vom 28. Februar bis

17. März 2017 sei ihm eine Entschädigung im Sinne einer Genugtuung

von CHF 200.– pro Hafttag und damit mindestens CHF 4'000.– zu

entrichten. Zusätzlich sei ihm für den in diesem Zeitraum erlittenen

Erwerbsausfall ein Schadenersatz von CHF 150.– pro Hafttag und damit mindestens

CHF 3'000.– zu bezahlen. Aufzuheben seien zudem die Auferlegung der

Verfahrenskosten und die erstinstanzliche Urteilsgebühr sowie der Vorbehalt der

Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu seinen Lasten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte er die Befragung von C____, B____, D____, E____, F____ und G____

als Zeugen bzw. im Falle des Opfers B____ eventualiter als Auskunftsperson.

Mit

Berufungsantwort vom 16. September 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die

kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

erstinstanzlichen Schuldspruchs und Strafentscheids. Sämtliche Beweisanträge

seien abzuweisen und es sei das schriftliche Verfahren nach Art. 406

Strafprozessordnung (StPO, SR 3123.0) anzuordnen.

Mit

Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 sind der Berufungskläger und die

Staatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung geladen worden. Dem Opfer B____ ist

die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt und damit der Antrag auf seine

erneute Befragung abgelehnt worden. Ebenso sind die Anträge auf Zeugenbefragung

des C____, des D____, des E____, des F____ und der G____ abgelehnt worden. Die

Ablehnung der Beweisanträge wurde kurz begründet und erfolgte vorbehältlich

eines anders lautenden Entscheid des Gerichts.

An der

Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache

befragt worden und sind sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag

gelangt. Der Verteidiger beantragt nochmals die Befragung der vorgenannten

Zeugen und Auskunftsperson mit dem Hinweis, dass darüber in der Beratung zur

Strafsache befunden werden könne, wiederholt in der Hauptsache den bereits im

Schriftenwechsel geforderten kostenlosen Freispruch und stellt sinngemäss den

Eventualantrag auf einen Verzicht des Aussprechens einer Landesverweisung im

Falle eines Schuldspruchs. Auch die Staatsanwaltschaft bleibt bei der vorgängig

beantragten vollumfänglichen Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das

Opfer hat an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile

(§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es

beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete

und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art. 399 StPO).

1.2

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des

Strafurteils erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).

2.

2.1

Der

Berufungskläger lässt die erneute Befragung des Opfers, B____, sowie der Zeugen

C____, D____, E____, F____ und G____ beantragen. Sämtliche angerufene Zeugen

sowie das Opfer sind bereits im Vorverfahren befragt worden (act. 274 ff., 279

ff, 305 ff., 324 ff., 355 ff., 401 ff., 471 ff., 502 ff.). B____, C____, E____

und F____ sind ein weiteres Mal an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch

das Gericht befragt worden (act. 775 ff., 812 ff.).

2.2

Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im

erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO),

weshalb der Unmittelbarkeitsgrundsatz im Berufungsverfahren nicht gilt, es sei

denn, die vorgängige Beweisabnahme ist mangelhaft (Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 389 N 1). Eine Wiederholung bereits

erhobener Beweise ist in Art. 389 Abs. 2 für den Fall vorgesehen, dass

Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebung

unvollständig erfolgt ist (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung

unzuverlässig erscheinen (lit. c). Beweisabnahmen können zudem aus im Gesetz

nicht genannten besonderen Gründen wiederholt werden. So beispielsweise wenn es

sich um einen besonders wichtigen Zeugen handelt oder es in besonderem Masse

auf den unmittelbaren Eindruck eines Zeugen ankommt (Ziegler/Keller, a.a.O., Art. 389 N 2).

2.3

Wie

bereits in der Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2020 dargelegt worden ist,

führt die Nichtzulassung der Frage der Verteidigung durch das Strafgericht, ob

sich die Zeugen C____, D____ und F____ in ihrer Vergangenheit wegen falscher

Anschuldigung zur verantworten hatten, nicht zu einer Unverwertbarkeit ihrer

Aussagen (vgl. Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 StPO). Wohl kann

auch die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, wie etwa unterbliebene

Zeugenbelehrungen, verweigerte Mitwirkungsrechte, nicht gewährte notwendige

Verteidigung etc. eine Wiederholung von Beweisabnahmen erforderlich machen.

Art. 177 StPO sieht vor, dass Zeugen über ihre Zeugnis- und Wahrheitspflicht

und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht sowie auf

ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Eine

obligatorische Frage nach früheren Verfahren betreffend falsche Anschuldigung findet

sich in der Bestimmung hingegen nicht. Art. 177 Abs. 2 StPO statuiert in dieser

Hinsicht einzig, dass Zeugen über ihre Beziehungen zu den Parteien und zu

weiteren Umständen, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen von Bedeutung

sein können, zu befragen sind. Ohnehin hat eine materielle Beurteilung der

Aussagen nach den üblichen Regeln der Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit zu

erfolgen. Dabei gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO). Was die behauptete Bekanntschaft des Zeugen C____ mit dem Opfer B____ zu

bedeuten hat, ist somit im Rahmen eben dieser Beweiswürdigung zu besprechen (s.

unten E. 3.8). Soweit die Verteidigung gar insinuiert, bei den drei

Personen könnte es sich um die eigentliche Täterschaft handeln (Berufungsbegründung

S. 14; Prot. HV act. 1004), ist darauf ebenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung

einzugehen (s. unten E. 3.6.2). Die Anträge auf erneute Befragung dieser Zeugen

sind aus den dargelegten Gründen abzulehnen.

2.4

Ebenfalls

bereits mit der genannten Verfügung dargelegt wurde der Umstand, dass weder das

Opfer noch die beiden bereits befragten Zeugen D____ und G____ gemäss ihren

Aussagen die Tat und damit die Täterschaft beobachten konnten. Im Gegenteil

haben alle drei ausgesagt, zur angeklagten Tat mangels Wahrnehmung nichts

aussagen zu können. Die Verteidigung argumentiert betreffend D____,

dieser sei als Begleiter des Opfers unmittelbar neben diesem gestanden. Er

müsse daher den Berufungskläger im Blickfeld gehabt und dessen Verhalten

beobachtet haben. Das Berufungsgericht müsse sich aus eigener Wahrnehmung ein

Bild davon machen, ob es zutreffen könne, dass D____ nichts gesehen und keinen

Streit mitbekommen haben will. Dazu ist festzuhalten, dass es zwar denkbar ist,

dass D____ mehr sah, als er bislang angegeben hat. Allerdings kann ihm solches

unmöglich nachgewiesen werden. Genauso gut kann es nämlich auch zutreffen, dass

er – entsprechend seiner Deposition – «…den Schlag nicht

gesehen» hat und tatsächlich nur vermutet «…dass es dieser Italiener war» (act. 275). Dass

seine Aufmerksamkeit im Clublokal mit lauter Musik und lauter Gesprächskulisse

gerade im entscheidenden Moment auf anderes gerichtet war, ist durchaus glaubhaft

und stimmt im Übrigen mit den Aussagen des Opfers überein, gemäss welchem sich D____

zum Tatzeitpunkt ca. 10 Meter weit vom Opfer entfernt befunden habe und am

Tanzen gewesen sei (act. 778). Zudem war D____ nach eigenen Angaben auch

alkoholisiert (act. 277), was erfahrungsgemäss zu einer eingeschränkten

Wahrnehmung und Erinnerungsfähigkeit führen kann. Wie glaubhaft im Übrigen eine

Aussage wäre, nach welcher D____ nun – entgegen früheren Beteuerungen – doch

alles ganz genau gesehen hätte, ist mehr als fraglich. Von einer erneuten

Dispositiv

Befragung ist demnach kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. Festzuhalten bleibt

einzig, dass D____ den Berufungskläger gerade nicht konkret belastet, obwohl er

zum Bekanntenkreis des Opfers gehört.

Analoge

Überlegungen gelten für den Antrag auf Befragung von G____. Sie hat angegeben,

den Moment, als es zur Körperverletzung kam, «nicht

mitbekommen» zu haben (act. 474). Auch dies ist aus

den obigen Erwägungen heraus nicht zu widerlegen. Würde sie nach Jahr und Tag

doch präzise Angaben zu jenem Moment machen, könnte kaum auf diese Aussage

abgestellt werden. Es ist deshalb mittels erneuter Befragung kein

Erkenntnisgewinn für das Gericht zu erwarten.

Auch

das Opfer selbst hat ausgesagt, die Täterschaft nicht gesehen zu haben (act. 778;

s. unten E. 3.5.1), was insofern überzeugt, als die Körperverletzung von einer

hinter dem Opfer stehenden Person erfolgt sein muss (IRM-Gutachten act. 640 ff.:

Haut- und Weichteildurchtrennung linksseitig am Hinterkopf). Auch hier

mangelt es demnach an der Aussicht auf einen Erkenntnisgewinn aufgrund einer

erneuten Befragung. Die Anträge auf erneute Befragung dieser drei Personen ist folglich

ebenfalls abzuweisen.

3.

3.1 Der

Berufungskläger ist angeklagt am 28. Januar 2017, um ca. 5:30 Uhr, im [...]

Club in Basel, B____, als sich dieser nach einem vorausgehenden verbalen Streit

von ihm abgewandt haben soll, mit Wucht von hinten mit einem Trinkglas oder

einer Glasflasche auf den Kopf geschlagen zu haben. Dabei habe der

Berufungskläger gemäss der Anklageschrift zumindest billigend in Kauf genommen,

dem Opfer B____ lebensgefährliche Verletzungen oder eine schwere Schädigung der

Gesundheit zuzufügen, insbesondere eine bleibende Beeinträchtigung oder die

Zerstörung eines wichtigen Organs. Zudem hätte es aufgrund des Vorgehens des

Berufungsklägers zur Durchtrennungen von grossen Gefässen kommen können, was

eine Lebensgefahr zur Folge hätte haben können. Wenige Tage nach dem

umschriebenen Vorfall habe B____ zudem eine aktive Blutung aus einer kleinen

Schlagader erlitten, was ebenfalls zu einem grösseren Blutverlust hätte führen

können. An der Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2018 ergänzte die

Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt um die Angabe, dass es sich bei der

behändigten Glasflasche oder dem behändigten Trinkglas um einen gefährlichen

Gegenstand handle (act. 771).

3.2 Das

Strafgericht hat die Täterschaft des Berufungsklägers als erstellt erachtet.

Allerdings hat es ausgeführt, aus den vorliegenden Beweismitteln lasse sich nicht

eruieren, ob es sich bei der Tatwaffe um ein Trinkglas oder eine Glasflasche

gehandelt habe, was jedoch offen bleiben könne, da beiden Gegenständen

weitgehend dasselbe Verletzungspotential innewohne. Unklar geblieben sei auch,

ob der Berufungskläger den gläsernen Gegenstand an den Kopf von B____

geschlagen oder geworfen habe. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung seien

die Verletzungen des Opfers durch scharfe Gewalteinwirkung entstanden. Die

komplexe Konfiguration der Hautdurchtrennung mit mehreren Ausläufern sowie die

oberflächliche Hautabtragung um unteren Ende der Verletzung würden zudem auf

Scherben hinweisen. Angesichts des Verletzungsbilds müsse davon ausgegangen

werden, dass der gläserne Gegenstand am Kopf des Opfers zerschellt sei. Es sei

nicht nachvollziehbar, wie ein gläserner Gegenstand am Kopf eines Menschen

bersten und dabei derartige Schnittverletzungen verursachen könne, soweit aus

kurzer Distanz geworfen. Auch deute die Aussage des Zeugen C____ auf einen

Schlag hin. Obwohl C____ an der Hauptverhandlung seine Aussage im Vorverfahren

relativiert habe, sei auf seine tatzeitnähere und mithin glaubhaftere

Erstaussage abzustellen, was auch für die Aussagen von E____ zu gelten habe

(Strafurteil S. 11 f.). Gestützt auf diese Aussagenwürdigung ist das

Strafgericht von einem Schlagen als Tathandlung ausgegangen. Den Vorgang hat das

Strafgericht sodann als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert

(Strafurteil S. 12).

3.3 Der

Berufungskläger lässt ausführen, in objektiver Hinsicht seien die von B____

erlittenen Verletzungen erstellt. Auch sei in Übereinstimmung mit dem

Strafgericht aufgrund der darauf vorgefundenen DNA-Spuren des Opfers mit

grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich entweder bei dem

sichergestellten Trinkglas oder bei der sichergestellten Flasche um die

Tatwaffe handle. Diese Erkenntnisse vermöchten indessen keinen Hinweis auf die

Täterschaft zu liefern. Die Verurteilung des Berufungsklägers basiere einzig

auf der nicht haltbaren Beurteilung der zur Verfügung stehenden Aussagen. Gegen

die Täterschaft des Berufungsklägers spräche zunächst der Umstand, dass er

durch das Opfer in keiner Art und Weise belastet werde. Dies obwohl

unwahrscheinlich sei, dass B____ es nicht «mitbekommen hätte», wenn es der

Berufungskläger gewesen wäre, der ihn verletzte. Für die Zufügung der

Verletzung durch eine (unbekannte) Drittperson spreche auch die Aussage der

Zeugin G____, welche die Vorinstanz als unglaubhaft abgetan habe. Hingegen

sprächen für die Zufügung der Verletzung durch die Gruppe C____, E____ und F____

deren Verhalten nach dem Ereignis und ihre in sich widersprüchlichen Aussagen.

Verräterisch seien insbesondere ihre Änderungen der Aussagen, die das

Tatvorgehen betreffen. Für deren Täterschaft spreche auch, dass ausgerechnet

nur diese drei Personen überhaupt Angaben zum Tatvorgang hätten machen können.

Dass ausser diesen drei Personen niemand anderes der zahlreich im Lokal

Anwesenden die Tat beobachten konnte, spreche für eine völlig unerwartete

Aktion.

3.4 Es ist unbestritten und es ist mit der Vorinstanz aufgrund der

erhobenen Beweise und Indizien davon auszugehen, dass B____ am frühen Morgen

des 28. Januar 2017 im [...] Club am linken Hinterkopf eine Haut- und Weichteildurchtrennung

erlitt. Im IRM-Gutachten beschrieben wird eine durch den Vorfall

zugefügte, ca. 2,5 cm oberhalb des Haaransatzes und ca. 5,5 cm hinter der

linken Ohrmuschel liegende sowie ca. 3 cm lange Haut- und

Weichteildurchtrennung. In der oberen Hälfte der Haut- und

Weichteildurchtrennung und abschliessend mit deren Ende fand sich eine weitere ca.

1,3 mal 1,4 cm lange weitere Haut- und Weichteildurchtrennung mit der Form

eines C, welche die grössere Wunde kreuzte, weshalb die gesamte Wunde die Form

eines P hatte (IRM-Gutachten act. 644, Foto act. 647). Die nach der

Wundversorgung noch sichtbaren Anteile der Verletzungsränder muteten glatt an,

weshalb gemäss IRM-Gutachten eine scharfe Gewalteinwirkung angenommen werden

könne. Die komplexe Figuration der Hautdurchtrennung mit mehreren Ausläufern

sowie die oberflächliche Hautabtragung am unteren Ende der Verletzung würden

zudem auf Scherben hinweisen, weshalb sie sich gut mit der Angabe einer Flasche

als Tatwerkzeug vereinbaren liessen (IRM-Gutachten act. 645).

Die

kriminaltechnische Untersuchung am Tatort förderte eine zerbrochene Glasflasche

und ein zerbrochenes Trinkglas zutage (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht

[KTA-Bericht] vom 8. Februar 2017 act. 548 ff.; Fotodokumentation der KTA vom

16. Februar 2017 act. 554 ff.). An beiden Gegenständen konnten keine

verwertbaren daktyloskopischen Spuren gesichert werden, wohl aber DNA-Spuren des

Opfers (KTA-Bericht vom 10. Februar 2017 betreffend Flasche act. 607 ff.;

DNA-Spurenauswertung act. 617 ff.; KTA-Bericht vom 7. Juni 2017 betreffend

Trinkglas act. 626 ff.; DNA-Spurenauswertung act. 629 ff.). Mit der Vorinstanz

ist deshalb davon auszugehen, dass beide Gegenstände das potentielle

Tatwerkzeug sein können. Die Frage nach der Täterschaft lässt sich indessen,

wie von der Vorinstanz festgestellt, mit diesen Beweisen und Indizien nicht

lösen. Somit kommt den Zeugenaussagen eine entscheidende Bedeutung zu. Dies

nicht nur in Bezug auf die Feststellung der Täterschaft, sondern auch in Bezug

auf das Tatgeschehen.

3.5

3.5.1 B____, das Opfer, hat am 9. Februar

2017 zusammengefasst ausgesagt, er habe einen Schlag von hinten gegen den Hals

erhalten. Er habe seine Hand auf die Stelle gehalten und bemerkt, dass er

blute. Ihm sei schwindlig geworden und er habe den Club verlassen wollen. Sein

Freund, D____, habe den Schlag nicht gesehen und ihn kurz danach gefragt, was

vorgefallen sei. Er habe noch seine Jacke geholt, sei dann begleitet von D____

aus dem Club und habe sich davor auf den Boden gelegt. Schliesslich sei der

Krankenwagen gekommen. Danach könne er sich an nichts mehr erinnern. Er habe erst

im Spital das Bewusstsein wieder erlangt (act. 325 f.). Auf entsprechende

Fragen hat B____ angegeben, es habe sich niemand in «Schlagweite» von ihm aufgehalten, als er den Schlag gegen den Kopf erhalten habe.

Es sei gut möglich, dass etwas nach ihm geworfen worden sei. Er wisse es nicht

(act. 345). An eine Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger vor dem

inkriminierten Vorfall wollte oder konnte das Opfer sich nicht erinnern (act.

341).

Vor

Strafgericht hat er auf die Frage, ob er geschlagen worden sei oder ob der «Gegenstand geflogen» kam, geantwortet: «Ich würde das offen lassen. Aber ich würde sagen, es kam zu fliegen,

weil sonst hätte ich es gespürt. Diejenige Person wäre dann ja neben mir

gewesen. Aber als ich mich umgedreht habe und rauslief, war der Gang frei. Ich

konnte rauslaufen» (act. 780). Auch vor Strafgericht hat

er angegeben, es sei vor dem Ereignis nicht zu einer Auseinandersetzung

zwischen ihm und dem Berufungskläger gekommen (act. 778).

3.5.2 B____

belastet den

Berufungskläger mit seinen Aussagen gar nicht und hat insgesamt glaubhaft

dargelegt, dass er aufgrund des von hinten erfolgten Wurfes oder Schlages mit

einem gläsernen Gegenstand keine Kenntnis von der Täterschaft hat. Auffällig

ist einzig, dass er jegliche Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger im

Vorfeld seiner Verletzung negiert, obwohl eine solche von Zeugen geschildert

(s. unten E. 3.6 ff.) und vom Berufungskläger zugestanden wird (act. 436: er

und das Opfer hätten sich in einer Diskussion gegenseitig beleidigt und auch «gschupft»). Es ist deshalb davon auszugehen, dass

eine Auseinandersetzung vor dem inkriminierten Vorfall stattfand.

3.6.

3.6.1 Der Zeuge E____ hat insgesamt dreimal

zum angeklagten Vorfall ausgesagt. Noch am Tattag hat er in der polizeilichen

Einvernahme (act. 279 ff.) ausgeführt, er habe nicht gesehen, wie B____ und der

Berufungskläger sich gestritten hätten. Er habe es erst bemerkt, als es «geknallt» habe. Der «Kleine

mit dem Wollpullover» habe etwas ergriffen und eine

Schlagbewegung gemacht. Daraufhin habe er (E____) viel Blut beim «Anderen» gesehen (act. 279). Der Täter sei klein

und schmal. Er habe eine helle Hautfarbe und sei ca. 25-30 Jahre alt. Auf

Nachfrage hat er angegeben, den Täter «vom Gesicht her

eher nicht mehr» wiedererkennen zu können. Dieser habe

eine schmale Figur und einen grauen Pullover getragen (act. 280). Andere Leute

hätten gesagt, der Täter habe einen Gegenstand geworfen und nicht zugeschlagen

(act. 282). Für ihn habe es ausgesehen, als würde der Täter das Opfer am Hals

packen, dann sei der Knall gekommen. Er habe nur einen Schlag gesehen,

danach seien alle zusammen gekommen. Auf Nachfrage hat er erklärt, er wisse

nicht, ob der Gegenstand zuvor zerschlagen worden sei. Das Opfer sei «irgendwo am Kopf» getroffen worden, er habe dies

nicht genau gesehen. Die Täterschaft sei seitlich vom Opfer gestanden, aus der

Sicht des Opfers links. Aufgefordert eine Skizze der Situation zu machen, hat E____

die Täterschaft seitlich in kurzer Entfernung zum Opfer aufgezeichnet (act.

281). Nach dem Knall seien alle zusammen gekommen und der Täter habe gesagt, er

habe nichts gemacht. Als das Opfer aufgestanden sei, sei es aggressiv gewesen

und sei im Anschluss mit dem Security-Mitarbeiter nach oben gegangen (Begleitung

des Opfers wird bestätigt durch Aussage des Security-Mitarbeiters H____ act.

515). Auf Nachfrage hat E____ ausgesagt, nicht selber gehört zu haben, wie die

Täterschaft gesagt habe, sie habe nichts gemacht. Der Täter habe aber

unschuldig die Hände gehoben, als er vom Securitiy-Mitarbeiter darauf

angesprochen worden sei (act. 283 f.; Erheben der Hände wird bestätigt durch

Aussage des Security-Mitarbeiters H____ act. 529). Auf weiteres Nachfragen hat

er ausgesagt, er wisse nicht, ob der Täter das Opfer auf den Kopf geschlagen habe,

aber er habe gesehen, dass «diese kleine Person mit einem

Gegenstand auf den anderen losging» (act. 285).

Eine

zweite Einvernahme fand am 10. Februar 2017 statt (act. 355 ff.). Auf die

Frage, ob er die beteiligten Personen kenne, hat E____ ausgeführt, das Opfer schon

einmal gesehen zu haben, aber nicht persönlich zu kennen (act. 356). Er hat sodann

seine Wahrnehmung des Vorfalls mit den ersten Angaben übereinstimmend aber

detaillierter nochmals in freier Rede geschildert (act. 356 f.). Er hat auf

einer Fotografie des Tatorts den Standort des Opfers, der Täterschaft und seinen

eigenen (act. 357) übereinstimmend mit seiner ursprünglichen Skizze in der

ersten Befragung (act. 281) markiert und erläutert, wie er vor dem Vorfall

bereits bemerkt habe, «…dass da etwas nicht stimmte. Ich

drehte mich zu diesen Leuten Ziff. 2 und 3 (Zahlen entsprechend der Markierung

auf der Fotografie) um und schaute hin. Es sah so aus, als ob diese beiden

Personen zusammen Stress hatten […] Ich schaute danach wieder weg…» (act. 356). Als er sich später wieder auf «diese

Szene» geachtet habe, habe er wahrgenommen, wie «der Täter eine Bewegung mit seinem Hand/Arm machte». Es habe danach einen Knall gegeben. Der Täter müsse etwas in der Hand

gehalten haben, sonst hätte es keinen Knall gegeben. Der Täter sei nach der Tat

immer noch dort gestanden und habe «so unschuldig die

Hände» gehoben. Von verschiedenen Leuten habe er danach

erfahren, dass der Täter mit einem Glas geworfen habe. Er wisse dies aber

nicht. «Für mich war es ein direkter Schlag» (act. 358). Auf Nachfrage hat er angegeben, dass C____ ihm dies

gesagt habe. C____ habe direkt auf «diese Situation» geschaut. C____ habe ihm gesagt, dass ein Glas geworfen worden

sei, welches am Metallgeländer zerborsten und ein Stück in den Hals des Opfers

gedrungen sei. C____ wolle nicht in die Sache hinein gezogen werden (act. 358). Zuerst sei der Chef vom Club gekommen. Dieser habe

den Security-Mitarbeiter gerufen. Der Security-Mitarbeiter sei zur

Menschengruppe gegangen und habe das Opfer hinausgeführt. Der Kollege des

Opfers sei noch bei der Gruppe geblieben. Der Security-Mitarbeiter sei ca. 10

Minuten später wieder nach unten gekommen und habe den Täter «zusammengeschissen».

Das habe er selber so gesehen und gehört. Der Security-Mitarbeiter habe

Hochdeutsch gesprochen. Der Täter habe die Hände gehoben und «einen auf

unschuldig gemacht». Er habe dann beim Hinausgehen das Opfer vor dem Club

gesehen. Der Kollege des Opfers sei beim Opfer gewesen (act. 358 f.). Den Täter

hat E____ wiederum als klein, ca. 170 cm, ev. etwas kleiner beschrieben. Dieser

habe einen Pulli getragen, an die Farbe könne er sich nicht mehr erinnern. Der

Täter sei weisser Hautfarbe und dünn. Er wisse nicht, ob die Polizei an jenem

Abend die von ihm erkannte Person verhaftet habe. Er habe die Person nicht

erkannt, die von der Polizei abgeführt worden sei (act. 359). Mit C____ habe er

sich danach noch einmal unterhalten. Dieser habe ihm gesagt, dass er «es ganz

genau gesehen» habe. «So wie es bei mir rüber kam, hat der C____ das Opfer

irgendwie nicht so gerne und deshalb wollte er nichts sagen. Aber

schlussendlich müssen alle hierher kommen und aussagen» (act 361). Auf dem

vorgelegten Fotobogen hat E____ den Berufungskläger nicht identifizieren können

(act. 361).

In

der Hauptverhandlung konfrontiert mit dem Berufungskläger hat E____ ausgesagt,

wegen des Zeitablaufs Erinnerungslücken zu haben (act. 812, 814 ff.), indessen

bestätigt, «dass dort etwas geworfen wurde und dass es

einen Knall gab, das war so. Kann ich mich noch gut erinnern». Auf Nachfrage hat er angegeben: «Der Täter hatte

schon einen Abstand, als er das machte. Sie waren nicht nahe zusammen. Genau,

es ist geworfen worden. Aber es war nicht so, dass jemand nahe war und

geschlagen hat. Es war schon aus einer Distanz» (act.

815).

3.6.2 Insgesamt ist festzustellen, dass der

Zeuge E____ in den ersten beiden Befragungen das Kerngeschehen detailreich und

im Wesentlichen gleichbleibend schilderte, wobei die von ihm beobachtete

Situation mit dem Securitiy-Mitarbeiter mit dessen Angaben übereinstimmt. Es

gibt keine Hinweise darauf, dass der Zeuge E____ ein eigenes Interesse daran

haben könnte, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten. Im Gegenteil konnte er

die Täterschaft zwar beschreiben, den Berufungskläger auf der Fototafel aber

nicht erkennen und sagte sehr differenziert aus, dass er die Täterschaft nicht habe

zuordnen können, als der Berufungskläger von der Polizei abgeführt wurde. Seine

Beschreibung der Täterschaft trifft auf den Berufungskläger zu.

Die

Verteidigung zieht die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen in Zweifel mit dem

Hinweis, dass zwischen E____ und dem Opfer eine «grosse

Nähe» bestehe. Im November 2018 sei der Zeuge Mitarbeiter

der Firma «[...]» gewesen, deren Inhaber B____ sei. Auf

die Frage nach seiner Beziehung zum Opfer hat E____ an der Strafgerichtsverhandlung

angegeben, er habe es damals (Januar 2017) nicht gekannt, man habe sich «einfach gesehen, im Club». Seither habe er B____

zwischendurch gesehen und auch mal gefragt, wie es ihm gehe. Über die Aussage

hätten sie «nicht gross geredet». B____

habe ihm nicht gesagt, dass «ich das oder das sagen soll» (act. 812). Dies ist umso glaubhafter, als das Opfer selber gar keine

Angaben zur Täterschaft machen kann. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es

den Zeugen anhalten sollte, den Berufungskläger als Täterschaft zu benennen. Es

wäre für B____ ein Leichtes gewesen, den Berufungskläger mit eigenen Aussagen

zu belasten, wenn er ein irgendwie geartetes Interesse daran hätte, ausgerechnet

ihn der Tat zu bezichtigen. Daran ändert auch die Internet-Plattform nichts,

welche B____ im November 2018/Januar 2019 geschaltet hatte und auf welcher

Handwerker aller Art ihre Dienste anbieten, darunter auch der Zeuge E____. Es

ist schliesslich unbestritten, dass zwischen E____ und B____ nach dem Vorfall

vom Januar 2017 ein näherer Kontakt entstanden ist. Auch sind die Bemühungen

des Opfers verständlich, Zeugen für den Vorfall zu finden (s. dazu auch unten

E. 3.8.2).

Ebenfalls

nicht zu überzeugen vermag der von der Verteidigung eingebrachte Verdacht, bei E____

oder seinen Kollegen F____ und C____ könnte es sich um die eigentliche Täterschaft

handeln, weshalb E____ eine andere Person belaste. Hätte E____ nämlich selber

etwas zu verbergen, hätte er sich kaum als Zeuge angeboten, zumal gegen ihn

niemals ein Tatverdacht erhoben worden ist und er sich mit Stillschweigen einer

Teilnahme am Strafverfahren hätte entziehen können. Im Übrigen sass die Gruppe

der Zeugen C____, E____ und F____ gemäss übereinstimmenden Aussagen (s. unten

E. 3.7.1, act. 307, 357, 404) am einen Kopfende der Bar auf der anderen Seite

des Gehwegs zur Tanzfläche und damit leicht vor und nicht hinter dem Opfer, so

dass der Wurf eines gläsernen Gegenstands aus ihrer Richtung das Opfer wohl

kaum von hinten getroffen hätte (vgl. act. 281, 307, 357, 404). Das Opfer mit

dem Gegenstand zu schlagen, wäre aus dieser Entfernung schon gar nicht erst

möglich. Ein Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von E____ zu zweifeln,

ist folglich nicht ersichtlich.

3.7

3.7.1 Der Zeuge F____ wurde am 9. Februar

2017 erstmals einvernommen (act. 305 ff.). Er hat ausgesagt: «Ich stand mit meinem Rücken zu den danach beteiligten Personen. Ich

spürte plötzlich Glassplitter fliegen. Ich spürte es am Boden, an meinen

Schuhen. Ich habe mich umgedreht. Ich sah den Typ, welcher verletzt wurde, dass

er noch sass. Es hatte dort Sitzplätze. Auf was der sass, weiss ich nicht mehr.

Der Typ stand auf und ich sah, dass er an der linken Halsseite ganz stark

blutete. An seiner linken Körperseite, also an seinem Hemd, war bereits alles

voller Blut. Ich sah den Täter, welcher mega nervös vor dem Opfer stand. Man merkte,

dass es der Täter war» (act. 306). Auf die Frage, woran er die Täterschaft identifiziert

habe, hat er erklärt: «Die Security kam runter und da sagte dieser Täter, dass

er zuerst eine Faust vom Opfer bekommen hätte. Diesen Faustschlag habe ich

jedoch nicht gesehen» (act. 306). Der Täter habe gesagt: «Wenn die Bullen

kommen, dann stelle ich mich selber». Diese Aussage sei ihm «im Kopf geblieben». Der Täter habe

Schweizerdeutsch gesprochen. Er (F____) sei zusammen mit seinen Kollegen E____

und C____ im Club gewesen (act. 308). E____ habe ihm gesagt, dass er etwas

gesehen habe. E____ habe aus dem Augenwinkel gesehen, «wie der Täter etwas mit

Glas gegen den Kopf schmiss» (act. 309). F____ hat an der Einvernahme grosse

Unsicherheit in Bezug auf seine Erinnerung an das Aussehen des Täters geäussert

und diesen zusammengefasst als etwas kleiner als er selbst und damit kleiner als

175 cm beschrieben. Auch sei der Täter schmaler als er selbst. Der Täter habe möglicherweise

einen leichten Bartwuchs. Betreffend die Kleidung meinte er sich an eine «normale Jeanshose» und etwas «höhere braune Schuhe» sowie ein langes Hemd mit

Streifen zu erinnern. Die Schuhe habe er beachtet, als die Polizei den Täter

festnahm. Im Club habe der Täter keine Jacke getragen. «Oben

bei der Polizei» habe er eine schwarze, «etwas längere normale Jacke» getragen (act. 309 f.).

Auf Nachfrage hat F____ ausgesagt, der Täter habe auf jeden Fall etwas Helles,

Langärmliges getragen, entweder ein Pullover oder ein Hemd (act. 311). Das

Opfer habe er schon ein paarmal in der Stadt gesehen, kenne es aber nicht. Den

Täter habe er noch nie zuvor gesehen. Er (F____) habe keine Probleme und mit

der Sache nichts zu tun haben wollen. Auf Nachfrage hat er bestätigt, dass er

vor Ort in der Lage gewesen wäre, der Polizei zu sagen, wer der Täter ist. Vielleicht

könne er das anhand einer Fotografie immer noch (act. 312). Auf der Fototafel hat

F____ den Berufungskläger nicht als Täter identifizieren können (act. 312).

Vor

Strafgericht hat F____ zuerst erklärt, sich nicht erinnern zu können. Auf den

Hinweis, es ginge um einen Vorfall, bei welchem eine Person ein Glas an den

Kopf bekommen habe, meinte er sich nun zu erinnern, wie er

an der Bar gesessen sei und «plötzlich hat man gespürt,

dass ein Glas explodiert ist. Dann ist ein Herr mit einem weissen Hemd

aufgestanden und hat angefangen zu bluten». Er glaube

nicht, dass seine Kollegen den Berufungskläger oder das Opfer kannten. Sein

Kollege C____ sei neben ihm an der Bar gesessen. Er habe mit dieser Sache

nichts zu tun gehabt. Was passiert sei, sei auf der anderen Seite des Gangs

vorgefallen. «Dort war so eine Lounge. Derjenige der verletzt

wurde, war am Sitzen und da war wie ein Metall hinter ihm, wo man sich stützen

kann. Und dann puff, ist ein Glas explodiert. Man hat die Splitter überall

gesehen und gespürt. Dann habe ich hingeschaut, er ist aufgestanden und hat

angefangen zu bluten». Auf die Frage nach seinem Kontakt

zum Zeugen C____ hat er angegeben, sie seien damals vor Ort befragt worden und

zwei Wochen später habe er eine Aussage machen müssen. Ob C____ das auch habe

machen müssen, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt zu C____, da er (F____) sich

seit 1 ½ Jahren in Haft befinde (act. 776).

3.7.2 Der Zeuge F____ konnte die Tat gemäss

diesen Depositionen nicht selber beobachten, sondern schloss allein aus den

nach dem Vorfall herrschenden Umständen auf die Täterschaft des

Berufungsklägers. Dass es sich bei der von ihm als Täter erachteten Person um

den Berufungskläger handeln muss, ist aufgrund der Beschreibung als erstellt zu

erachten (der Berufungskläger trug zur Tatzeit entweder bei oder auf

sich: einen grauen Wollpullover [act. 580 ff.], etwas höhere braune Schuhe

[act. 588 ff.], eine blaue Jeans [act. 586 f.] und eine schwarze Jacke [act. 578

f.]. Die dunklen Haare trug er zum Tatzeitpunkt kurz geschnitten [Fototafeln

Bild 24]. Er ist ca. 170 cm gross, sehr schlank und hellhäutig). Die Aussagen

sind in sich stimmig. Ein Grund, weshalb F____ den Berufungskläger wider

besseren Wissens belasten sollte, ist entsprechend den Erwägungen zu den

Aussagen von E____ nicht ersichtlich (s. oben E. 3.6.2). Ohnehin wäre

anzunehmen, dass im Falle einer Absprache mit den Zeugen E____ und C____ nicht

eine derart zurückhaltende Aussage vor dem Strafgericht erfolgt wäre, wo F____

sich nur noch äusserst rudimentär zur Sache geäussert hat.

3.8

3.8.1 C____

wurde am 23. Februar 2017 erstmals als Auskunftsperson einvernommen (act.

401 ff.). Er hat ausgesagt: «Ich war auf dem WC und bin dann zur Bar gegangen.

Gegenüber waren Sitzplätze. Dort gab es eine Rangelei. Zwei Personen waren

involviert. Das waren ein Türke und ein Italiener. Der Geschädigte war der

Türke. Aus irgendwelchen Gründen sind sie in Streit gekommen. Dann ist es halt

plötzlich passiert. Der Türke hat sich umgedreht. Der Italiener hat dann ein

Glas oder eine Flasche genommen und den Türken geschlagen. Der Türke war dann

irgendwo am Hals verletzt. Es sind dann gleich Leute gekommen und haben den

Italiener zurück gedrängt. Ich habe den gesehen und würde diesen auch wieder

erkennen. Ich habe das Ganze von Nahem miterlebt. Der Geschädigte ist sofort

nach oben gebracht worden». Er habe sich im Club mit E____ und F____ aufgehalten.

Er habe den Täter gesehen und er würde diesen auf einem Foto wiedererkennen. Der

Täter sei vor Ort festgenommen worden (act. 402). Den Täter habe er schon ein paar

Mal gesehen, das Opfer kenne er flüchtig (act. 405). Der Täter sei dünn und

nicht sehr gross, habe blaue Augen und bleiche Haut. Er habe glaublich einen

schwarzen Pullover getragen und eine Igelfrisur. Der Täter sei nicht sehr

kräftig, sondern eher schmächtig. Er glaube zu wissen, dass der Täter A____

heisse. Das Opfer und der Täter hätten miteinander diskutiert. Sie seien bei

diesem Streit ca. 30 cm auseinander gestanden. Der Türke sei zurück

gewichen und habe sich nicht auf einen Streit oder eine Konfrontation einlassen

wollen. Das Opfer habe sich umgedreht und der Italiener habe zugeschlagen (act.

405). Der Täter habe mit einer Flasche oder einem Glas zugeschlagen, welches er

schon in der Hand gehabt habe. Der Täter habe glaublich mit der rechten Hand

geschlagen. Der Täter habe den Gegenstand «mit Wucht herübergezogen. Ich weiss

nicht, ob er den Gegenstand losgelassen hat. Ich glaube aber schon». Mit der

Aussage von E____ konfrontiert, wonach er (C____) gesagt haben soll, das Glas sei

am Geländer zerschlagen, hat C____ erklärt: «Die (Aussage) ist ein bisschen

komisch. Aber es ist nicht unmöglich. Es ist eine Lounge. Es hat dort überall

Geländer. Ich kann nur sagen, dass er die Flasche mit Wucht gegen das Opfer

gehauen hat. Ob er die Flasche dann losgelassen hat und die weggeflogen ist,

kann ich nicht sagen. Zudem war E____ an diesem Abend recht betrunken» (act. 406).

Der Italiener sei aufgefallen, habe «herumplakiert» (act. 407). Der Täter sei

sofort vom «Türsteher oder von Leuten» festgehalten worden. Der Täter hätte

keine Chance gehabt zu gehen, auch wenn er dies gewollt hätte (act. 408). C____

hat angegeben, den Vornamen des Berufungsklägers zu kennen, weil bei ihm auf

facebook zufällig der Berufungskläger als Kontaktvorschlag erschienen sei. Er

kenne diesen nicht persönlich (act. 408). Er kenne das Opfer B____ eigentlich

nicht richtig. Man habe gemeinsame Kollegen und habe sich schon mal auf einer Party

gesehen. Er habe aber noch nie ein richtiges Gespräch mit B____ geführt. Wenn

er diesen alleine sehe, grüsse er ihn nicht einmal (act. 409). Auf den

Fototafeln hat C____ den Berufungskläger als Täterschaft identifizieren können (act.

410).

An der

Konfrontationseinvernahme vom 16. März 2017 (act. 502 ff.) hat sich C____

offensichtlich schwer damit getan, seine den Berufungskläger belastenden

Aussagen zu wiederholen. Er hat darauf hingewiesen werden müssen, dass ihm in

Bezug auf Aussagen gegen den Berufungskläger kein Zeugnisverweigerungsrecht

zusteht (act. 505). Schliesslich hat er angegeben, bereits die

Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und B____ gesehen zu haben (act.

506 f.). Auf Frage hat er erklärt, nicht exakt schildern zur können, wie es

schliesslich zur Verletzung des Opfers gekommen sei, aber er habe es «visuell

beobachtet». Auf B____ sei ein Glas geschossen worden (act. 507). «Es war ein

Glas. Er hat es geworfen, nicht geschlagen» (act. 508). Trotz dem Hinweis, er

habe bei der letzten Einvernahme von einer Flasche gesprochen, ist C____ bei

der Angabe geblieben, es habe sich um ein Glas gehandelt und hat (zu Recht)

darauf verwiesen, bei der ersten Einvernahme von einem Glas oder einer Flasche

gesprochen zu haben (act. 508 f.). Weiter hat er geschildert, der

Berufungskläger sei nach dem Ereignis schockiert gewesen (act. 509 f.). Auf

entsprechende Frage des Verteidigers hat er ausgesagt, er habe nach der Tat

gegenüber der Polizei behauptet, nichts gesehen zu haben, weil er die Parteien

nicht gekannt und die Sache ihn nicht interessiert habe, was immer noch der

Fall sei. Er habe dann allerdings eine Nachricht von der Staatsanwaltschaft

erhalten und aussagen müssen, ansonsten er sich strafbar gemacht hätte (act.

511).

Vor Strafgericht

hat C____ ausgesagt: «Ich war mit Kollegen dort. Irgendwann haben zwei

angefangen zu rangeln. Es wurde etwas handfest. Irgendwann wurde geschubst und dann

hat einer eine Flasche auf den anderen geschmissen. Die Flasche ist zerplatzt

und hat den anderen verletzt. Die Polizei hat uns alle separiert» und «Zuerst

wurde gerangelt, dann habe ich geschaut, dann wurde noch mehr gerangelt. Die

zwei sind irgendwie noch mehr in einen Streit gekommen. Irgendwie haben sie

angefangen Abstand zu nehmen. Ich glaube sie haben sich gegenseitig geschubst,

so dass der andere gegen die Stange der zweiten Lounge gefallen ist. Und der,

glaube ich, ein bisschen weiter zurück. Und dann hat er die Flasche geschossen».

Auf Nachfrage des Gerichts gab er an: «Ja, ich habe gesehen, dass geworfen

wurde» (act. 817). Auf weitere Fragen hat er ausgeführt, es habe sich eher um

ein Werfen als ein Schlagen gehandelt. Bei der Auseinandersetzung seien die

beiden nahe beieinander gestanden. Als die Flasche geworfen worden sei, seien

sie 3 bis 4 Schritte voneinander entfernt gestanden. Die Flasche sei kaputt

gegangen und durch das Zersplittern sei es zur Schnittwunde des Opfers

gekommen. Weiter hat er angegeben: «Ich glaube, ich habe es auch schon erwähnt,

als das passiert ist, war der Täter selbst etwas schockiert. Ich kann es nicht

genau beschreiben, es war als wäre es ein Gedanke, der einfach rauskam. Er hat

nachher nicht weitergemacht. Es haben sich Leute eingemischt, aber er hat sich

nicht gewehrt. Ich glaube, er hat realisiert, dass er etwas Falsches gemacht

hat» (act. 818). Auf Nachfrage hat er deponiert, nicht zu wissen, ob es sich

beim Tatobjekt um eine Flasche oder ein Glas gehandelt habe (act. 820).

3.8.2 C____ Depositionen sind detailreich, in sich stimmig und stimmen im

Wesentlichen mit den Angaben seiner beiden Kollegen überein. Er räumte

Unsicherheiten ein und wies insbesondere darauf hin, dass er eigentlich mit der

Sache nichts zu tun haben wolle. Deshalb habe er auch den Vorladungen zur

Einvernahme zuerst keine Folge geleistet. Er habe schon unmittelbar nach dem

Vorfall stundenlang warten müssen, bei einer Einvernahme sei es dann nochmals

Stunden gegangen. Das sei einfach mühsam für etwas «wo ich

nicht drin sein wollte». Auf Nachfrage warum nicht, hat er

erklärt, der Club sei voll gewesen, es sei mitten im Club passiert und wenn

zehn Leute dasselbe sagen würden, brauche es nicht noch einen elften (act. 818

f.). Dass tatsächlich niemand ausser seinen beiden Kollegen zum Vorfall etwas

sagen konnte oder wollte, bedachte er bei seinem Vorgehen offenbar nicht.

Allerdings ändert dies nichts daran, dass er angesichts der Vielzahl der Clubgänger,

deren Personalien am Tatort aufgenommen wurden, davon ausgehen konnte, es

existierten weitere Zeugen. Seine Aussagen erklären folglich plausibel, weshalb

er sich zunächst nicht als Zeuge anbot, sondern es am Tatort dabei beliess,

seine Personalien anzugeben und sich fotografieren zu lassen. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass das Opfer B____ sich offenbar erhoffte, dass es Zeugen

für den Vorfall gibt und entsprechend in seinem Umfeld Fragen stellte. Das

Opfer, welches gemäss eigenen Angaben die Täterschaft gerade nicht sah, hat zu

seiner Motivation nämlich in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass es schlimm

sei, wenn man nicht wisse, wer es war. Deshalb habe er alles Interesse daran

gehabt, jemanden ausfindig zu machen, der etwas gesehen habe (act. 779). Dass C____

überhaupt vorgeladen werden konnte, hängt zudem mit den Aussagen seines

Kollegen E____ zusammen. Dieser hat am Tattag auf die Frage, wer noch Aussagen

zum Vorfall machen könne, geantwortet: «Mein Kollege F____.

Mein Kollege C____ hat gesagt, er habe nichts gesehen» (act.

285). Dies passt zur Aussage des C____, wonach er nichts mit der Sache zu tun

haben wolle. Erst in der Einvernahme vom 10. Februar 2017 hat E____ ergänzt,

zwischenzeitlich mit C____ gesprochen zu haben, wobei dieser ihm gesagt habe,

die Tat genau gesehen zu haben. Aus diesem Verlauf der Aussagen kann abgeleitet

werden, dass C____ eigentlich nicht aussagen wollte und dies gegenüber E____

mit der Angabe manifestierte, er habe nichts gesehen, später allerdings

wiederum gegenüber E____ zugab, die Tat beobachtet zu haben. Weder die Glaubhaftigkeit

der Aussagen von E____ noch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C____ erscheinen

dadurch in Frage gestellt. Im Gegenteil haben beide Zeugen übereinstimmend

dargelegt, wie es zu ihrem Aussageverhalten und ihren Aussagen gekommen ist. Dass

C____ den Berufungskläger bei der Konfrontationseinvernahme offensichtlich nur

ungern belastete, liegt in der Natur der Sache. Es ist gerichtsnotorisch, dass

es für die Zeugen schwieriger ist, belastende Aussagen in Anwesenheit der

dadurch belasteten Person zu tätigen. Immerhin hat C____ auf die Richtigkeit

seiner früheren Depositionen verwiesen und schliesslich doch noch Angaben zu

seinen damaligen Beobachtungen getätigt. Weitere Gründe, weshalb C____

den Berufungskläger wider besseren Wissens belasten sollte, sind entsprechend

den Erwägungen zu den Aussagen von E____ nicht ersichtlich (s. oben E. 3.6.2).

3.9 C____, der die Tat gemäss seinen

Aussagen direkt beobachtete, konnte den Berufungskläger auf der Fototafel als

Täter identifizieren und die von E____, der die Tat ebenfalls gesehen haben

will, getätigte detaillierte Täterbeschreibung trifft auf den Berufungskläger

zu. Aufgrund der Umstände ging auch F____ von der Täterschaft des

Berufungsklägers aus. Auch seine Täterbeschreibung trifft – abgesehen von der

Beschreibung eines gestreiften hellen Hemds – auf den Berufungskläger zu. Hinzu

kommt, dass auf der Kleidung des Berufungsklägers Blutanhaftungen des Opfers

festgestellt werden konnten, womit erstellt ist, dass er sich zum Tatzeitpunkt in

der Nähe des Opfers aufgehalten haben muss (act. 578 ff.; 594 ff.). Im

Übrigen sind die Erklärungen des Berufungsklägers, wie das Blut an seine

Kleidung gekommen sein soll, wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat,

äusserst unglaubhaft (Strafurteil S. 10 f.; act. 446, 821). Gestützt auf die

Zeugenaussagen und die dazu passenden Blutanhaftungen an der Kleidung des

Berufungsklägers kann die Täterschaft des Berufungsklägers folglich als

erstellt erachtet werden.

3.10 Hingegen

folgt das Berufungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz nicht, wenn diese

aufgrund des Verletzungsbildes und der Zeugenaussagen davon ausgeht, dass der

gläserne Gegenstand vom Berufungskläger gegen den Hinterkopf- und Nackenbereich

des Opfers geschlagen und nicht geworfen worden sein muss.

Das

Berufungsgericht stellt im Gegensatz dazu fest, dass E____ bereits in der

Einvernahme am Tattag aussagte, andere Personen hätten gesagt, der Täter habe

einen Gegenstand geworfen und nicht zugeschlagen. Auch gab er auf Nachfrage an,

nicht zu wissen, ob die Täterschaft das Opfer auf den Kopf geschlagen habe,

sondern gesehen zu haben, wie der Täter mit einem Gegenstand auf das Opfer losgegangen

sei. In seiner zweiten Einvernahme erklärte er, eine Bewegung des Täters mit

dessen Arm oder Hand wahrgenommen zu haben. Er wiederholte, er habe dies als

Schlag interpretiert aber von anderen Leuten erfahren, dass der Gegenstand

geworfen worden sei. C____ sprach in seiner ersten Einvernahme zwar zuerst von

einem Schlagen des Täters mit einem Glas oder einer Flasche. Er sagte

allerdings auch, dass der Täter den Gegenstand mit Wucht herübergezogen habe,

er aber nicht wisse, ob der Täter den Gegenstand losgelassen habe.

Allerdings glaube er, dass dem so sei. In den beiden späteren Aussagen gab er sodann

unmissverständlich an, der Gegenstand sei geworfen worden. Damit ist erstellt,

dass der mögliche Wurf des gläsernen Gegenstands von beiden Zeugen bereits in

deren ersten Einvernahmen thematisiert und keineswegs ausgeschlossen wurde.

Auch das Opfer selbst hielt auf Grund der Tatumstände einen Wurf für

wahrscheinlicher, da es andernfalls die Täterschaft aufgrund der für das

Schlagen erforderlichen körperlichen Nähe wohl bemerkt hätte. Es ist deshalb

zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass er den gläsernen

Gegenstand nicht wie in der Anklage geschildert mit Wucht auf den Kopf von B____

schlug, sondern diesen nach ihm warf (zu geringfügigen Abweichungen vom

Anklagesachverhalt, die im Vorverfahren und/oder der Verhandlung thematisiert

worden sind, s.: Niggli/Heimgartner,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 9 N 53 und Art. 350 N 9). Dass der Gegenstand nach dem Wurf zuerst am Geländer

oder sonstwo zerbarst, kann dabei ausgeschlossen werden, da das Opfer den

Aufprall des Gegenstands am Kopf spürte, was es mehrmals mit einem «Schlag»

beschrieb und, wie von der Vorinstanz festgestellt, auch das Verletzungsbild

gegen einen solchen Vorgang spricht.

3.11 Mit

dem IRM-Gutachten ist gleichzeitig erstellt, dass B____ aufgrund dieses

Vorfalls eine Schnittverletzung im Kopf- und Nackenbereich erlitt, die ihn zu

keinem Zeitpunkt in eine unmittelbare Lebensgefahr brachte (IRM-Gutachten act. 645

f.; s. oben E. 3.4). Allerdings führt der Gutachter aus, eine potentielle

Lebensgefahr habe bestanden, da die beschriebene Gefässverletzung zu einem

grösseren Blutverlust hätte führen können. Auch hätte es bei der Einwirkung

eines scharfen Gegenstands insbesondere im Bereich des Halses (theoretisch) zur

Durchtrennung von grossen Blutgefässen kommen können (IRM-Gutachten act. 646).

Die tatsächlich zugeführte Schnittverletzung ist allerdings als einfache

Körperverletzung zu bewerten, nachdem sie in tatsächlicher Hinsicht zu keinem Zeitpunkt

lebensbedrohlich war, aufgrund ihrer Lage das Opfer nicht bleibend entstellt

(die Narbe wird zwischenzeitlich mit Haar überdeckt sein) und auch sonst keine

bleibende Beeinträchtigung für das Opfer zur Folge hatte (vgl. Ege, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter

Kommentar, 1. Auflage 2020, Art. 123 N 1).

3.12 Der

Berufungskläger führte die Tat mittels dem Werfen eines gläsernen Gegenstands

aus, weshalb zu prüfen ist, ob er dazu einen gefährlichen Gegenstand im Sinne

von Art. 123 Ziff. 2 StGB verwendet hat. Diese Art der Tatbegehung gilt als

qualifiziert, weil damit die Gefahr der Zufügung einer schweren

Körperverletzung aufgrund des verwendeten Tatmittels steigt. Gläserne

Gegenstände, namentlich Gläser und Flaschen, werden von der Rechtsprechung

regelmässig als gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes qualifiziert (s.

Beispiele für den qualifizierten Tatbestand mit Verweis auf Entscheide des

Bundesgerichts, wo geworfene Biergläser und Flaschen explizit aufgeführt

werden: Roth/Berkemeier, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019,

Art. 123 StGB N 21, Ege, a.a.O.

Art. 123 N 7). Aufgrund der potentiellen Bruchgefahr beim Werfen eines Glases

oder einer Flasche gegen eine Person ist die die Qualifikation auch im

vorliegenden Fall zu bejahen. Der Berufungskläger beging folglich durch den

Wurf des gläsernen Gegenstands auf B____ in objektiver Hinsicht eine einfache

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB,

welche allerdings potentiell lebensgefährlich war. Ob dabei der

(Eventual)vorsatz auf die Begehung einer schweren Körperverletzung gerichtet

war, ist eine Frage der Beurteilung des subjektiven Tatbestands, nachdem in

tatsächlicher Hinsicht eine einfache Körperverletzung aus der Tathandlung

resultierte. Mithin kann der subjektive Tatbestand gegebenenfalls zur

Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung führen, entsprechend

der Würdigung durch die Vorinstanz.

3.13

3.13.1 Das

Strafgericht hat – von einem Schlagen mit dem gläsernen Gegenstand ausgehend –

in Bezug auf den subjektiven Tatbestand erwogen, auch einem medizinischen Laien

sei klar, «dass ein Schlag mit einem massiven gläsernen Gegenstand gegen den

Kopf eines Menschen – insbesondere in der Halsregion – zu schweren Verletzungen

führen kann» (Strafurteil S. 13). Solches habe der Berufungskläger demnach

zumindest in Kauf genommen, als er mit einer derartigen Wucht gegen den Nacken

des B____ geschlagen habe, dass das Schlagobjekt zerborsten sei. Der Schlag und

die Folgen seien umso unberechenbarer gewesen, als der Berufungskläger auch

damit habe rechnen müssen, dass das Opfer (wohl im Moment der Tat) sich bewegt.

Aus den äusseren Umständen sei deshalb auf einen Eventualvorsatz des

Berufungsklägers auf schwere Körperverletzung zu schliessen.

3.13.2 Neu

ist aufgrund des berufungsgerichtlichen Beweisergebnisses vom Werfen eines

gläsernen Gegenstandes durch den Berufungskläger gegen B____ auszugehen, wobei

der Berufungskläger nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen etwas nach links

versetzt hinter dem Opfer stand. Die genaue Wurfdistanz ist nicht bekannt. C____

gab an, der Berufungskläger habe sich ca. 3 bis 4 Schritte vom Opfer entfernt aufgehalten.

Dies erscheint aufgrund der Örtlichkeit und der vom Opfer und den Zeugen

beschriebenen Situation unmittelbar vor der Tat durchaus realistisch. Dies auch

weil das Opfer aussagte, keine Person in unmittelbarer körperlicher Nähe zu

sich bemerkt zu haben. Es ist demnach davon auszugehen, dass sich der

Berufungskläger nur wenige Schritte hinter B____ befand, als er den gläsernen Gegenstand

nach ihm warf. Aufgrund der Tatsache, dass der gläserne Gegenstand am Körper

des B____ zerbrach, ist von einer gewissen Heftigkeit des Wurfes auszugehen.

3.13.3 Da

der Berufungskläger die Tat bestreitet, ist nicht bekannt, was er mit seinem Vorgehen

konkret bezwecken wollte, sondern liegt einzig das Resultat seines Handelns vor.

Es ist folglich mit Hilfe von Erfahrungsregeln, Durchschnittsurteilen und

Alltagstheorien aus den äusseren Umständen, insbesondere dem Hergang der Tat, ein

Rückschluss auf seine innere Einstellung zu ziehen (Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 12 StGB N 60). Um den Vorsatz

der versuchten schweren Körperverletzung zu erfüllen, muss er deren Zufügung

zumindest in Kauf genommen haben. Allerdings genügt es nicht ohne Weiteres,

dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung

i.S.v. Art. 122 StGB herbeizuführen, um (Eventual-)Vorsatz des Täters

hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB beschriebenen Folgen anzunehmen. Dies

ergibt sich bereits aus dem Tatbestand der qualifiziert einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen

Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt. Die Körperverletzung muss für

die Annahme eines (Eventual)Vorsatzes auf schwere Körperverletzung mit einem

Tatmittel (Gift, Waffe oder gefährlicher Gegenstand) verübt werden, das ein

hohes Risiko einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB

bewirkt. Eine versuchte schwere Körperverletzung wird in der Praxis bei

bestimmten Handlungsverläufen, so etwa dem Zuschlagen mit einem bereits

zerbrochenen gläsernen Gegenstand, regelmässig angenommen, auch wenn objektiv

keine schwere Körperverletzung durch die Tat verursacht wurde (Ege, a.a.O., Art. 122 N 6; BGer

6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.2; BGer 6B_873/2018 vom 2. Februar 2019

E. 1.3.1). Eventualvorsatz genügt auch für die Zufügung einer einfachen

Körperverletzung. Bedient sich die Täterschaft eines gefährlichen Gegenstands,

hat ihr (Evenual)Vorsatz auch das Qualifikationsmerkmal zu umfassen (Ege, a.a.O., Art. 123 N 10).

3.13.4 Durch

den Wurf eines gläsernen Gegenstands in Richtung des hinteren Kopf- und

Nackenbereichs einer Person aus einer Distanz von wenigen Schritten ist gestützt

auf die allgemeine Lebenserfahrung keineswegs beinahe zwingend mit dem

Zerbrechen dieses Gegenstands unmittelbar beim Aufprall zu rechnen. Dies hat

nebst anderem die Vorinstanz dazu bewogen, von einem Schlagen anstelle eines

Werfens als Tatvorgang auszugehen. Es kann nämlich durchaus erwartet werden,

dass der gläserne Gegenstand an der aus kurzer Distanz beworfenen Person abprallt,

zu Boden fällt und erst nach dem Aufprall auf den Boden zerbricht. Dies wäre

wohl insbesondere beim Wurf einer Flasche, deren Glas deutlich dicker ist als

dasjenige eines Trinkglases, eher zu erwarten. Es ist deshalb zugunsten des

Berufungsklägers davon auszugehen, dass er den tatsächlichen Verlauf seiner

Handlung nicht vorhersah. Dafür spricht, dass er von den Zeugen C____ und E____

als nach der Tat «schockiert» beschrieben wurde, was darauf hinweist, dass ihn

das Resultat seiner Handlung überraschte. Dass das Opfer sich aber auch im

Falle eines stumpfen Traumas, namentlich wenn der gläserne Gegenstand es zwar

getroffen aber nicht gleichzeitig zerbrochen wäre, eine einfache Körperverletzung

hätte zuziehen können, liegt demgegenüber auch für den medizinischen Laien auf

der Hand. So hat ein dumpfer Aufschlag gegen den Kopf mit einem harten

Gegenstand, welcher mit einer gewissen Wucht geworfen wurde, erfahrungsgemäss etwa

ein Hämatom und/oder eine Hirnerschütterung zur Folge, woraus längere Zeit

andauernde Schmerzen und Einschränkungen resultieren können (zur Qualifikation

von Hämatomen als einfache Körperverletzung vgl. Fallbeispiele in: Roth/Berkemeier, a.a.O. Art. 123 StGB N

57). Es ist deshalb aufgrund der Tatumstände davon auszugehen, dass der

Berufungskläger sehr wohl eine einfache Körperverletzung beim Opfer in Kauf

nahm. Hingegen kann aufgrund des Wurfes mit einem intakten gläsernen Gegenstand

aus kurzer Distanz gegen den hinteren Kopf- und Halsbereich des Opfers, anders

als etwa beim Schlag mit einer bereits zerbrochenen Flasche oder einem bereits

zerbrochenen Glas in das Gesicht oder die (insbesondere vordere) Halsregion,

nicht von einer derart naheliegenden Möglichkeit einer potentiell schweren

Körperverletzung ausgegangen werden, dass ein solcher Verlauf im

Eventualvorsatz bereits enthalten erscheint. Die potentielle Gefahr war im

vorliegenden Fall mithin einzig abstrakt. Dass einem gläsernen Gegenstand als

Wurfobjekt aber eine besondere Gefahr innewohnt, dieser nämlich bei

entsprechender Nutzung ein gefährlicher Gegenstand ist, ist gerade wegen der

potentiellen Bruchgefahr, die sich in casu tatsächlich verwirklichte,

offensichtlich. Der Berufungskläger hat mit seiner Handlung deshalb die

Verwirklichung einer einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand zumindest in Kauf genommen, nicht aber die Zufügung einer schweren

Körperverletzung. Er ist deshalb der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand schuldig zu erklären.

4.

4.1 Aufgrund

des zugunsten des Berufungsklägers abgeänderten Schuldspruchs ist über das

Strafmass neu zu befinden. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist für eine begangene

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand eine Freiheitsstrafe von

maximal drei Jahren oder eine Geldstrafe auszusprechen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB

bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es

berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2

StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden (Tatkomponenten).

4.2 Das

Opfer hat eine einfache Körperverletzung erlitten, deren Ausmass innerhalb

dieses Tatbestandes, wie bereits das Strafgericht ausgeführt hat, im mittleren

Bereich der objektiven Tatschwere anzusiedeln ist, zumal B____ viel Blut verlor

und die Wundheilung in der Folge auch nicht ohne Schwierigkeiten verlief (act. 427

ff.). Das Handeln des Berufungsklägers erscheint insofern verwerflich, als er

aus einem nichtigen Grund, wohl wegen der vorgehenden Auseinandersetzung, das

Opfer verletzte und die Tat wortwörtlich «hinterhältig», nämlich von hinten,

beging und dem Opfer somit keine Reaktionsmöglichkeit einräumte. Zu Recht hat

die Vorinstanz dazu weiter bemerkt, dass er in der Enge des Clubs mit seinem

Handeln auch unbeteiligte Personen einer potentiellen Gefahr aussetzte. Er

handelte allerdings nicht geplant. Vielmehr legen die Tatumstände eine

Kurzschlussreaktion nahe, wovon auch das Strafgericht ausgegangen ist. Es ist

bei der Strafzumessung zudem neu zu beachten, dass der Vorsatz des

Berufungsklägers nicht auf die Zufügung einer Schnittverletzung gerichtet war,

auch wenn sie aufgrund der Benützung eines gläsernen Gegenstands im

Eventualvorsatz als enthalten gelten muss. Das Tatverschulden wiegt damit

insgesamt mittelschwer, wobei der vom Berufungskläger wohl nicht gewollte

Glasbruch und die damit einhergehende Verursachung einer Schnittwunde das

Festlegen der Strafe im unteren mittleren Bereich des gesetzlich vorgesehenen

Strafrahmens rechtfertigt. Das Strafmass ist vor Berücksichtigung der

Täterkomponenten auf 14 Monate festzulegen.

Betreffend die

Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger zur Tatzeit stark

alkoholisiert (act. 663) und damit wohl enthemmt und aggressiv war, was die

unüberlegte Tat sicherlich begünstigte, wenn nicht gar ursächlich dafür war.

Dies kann leicht entlastend berücksichtigt werden. In Bezug auf die

Täterkomponenten hat das Strafgericht die beiden Vorstrafen ebenfalls als nur

leicht belastend gewertet, zumal sie längere Zeit zurückliegen und nicht einschlägig

sind (act. 11). Einzige Parallele ist, dass der Berufungskläger die

Strassenverkehrsdelikte ebenfalls unter Alkoholeinfluss beging, worin sich ein

gewisser Kontrollverlust in betrunkenem Zustand manifestiert. Sein sonstiges

Vorleben ist als unauffällig zu bewerten. Auch das Abstreiten der Tat im

Strafverfahren kann ihm nicht schaden, da er dabei einzig von einem ihm im

Strafverfahren zustehenden Recht Gebrauch machte. Der Vorinstanz folgend, darf

zu seinen Gunsten das zum Tatzeitpunkt erst vor kurzem eingetretene Versterben

seines Vaters gewertet werden, was gemäss den Angaben des Berufungsklägers auch

Ursache für den hohen Alkoholkonsum war (act. 443). Die Strafe wirkt sich auf

das Leben des Berufungsklägers nicht aussergewöhnlich hart aus. Zwar ist er

seit Kurzem Vater eines Kleinkindes, nimmt aber keine regelmässige

Betreuungstätigkeit wahr, zumal das Kind bis anhin ohnehin im Ausland lebt. Die

be- und die entlastenden Täterkomponenten wiegen sich insgesamt auf und es

bleibt bei einem Strafmass von 14 Monaten.

Das Strafmass

von 14 Monaten lässt das Aussprechen einer Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs.

1 StGB nicht mehr zu. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die

Tat im Jahr 2017 stattfand, weshalb nach der altrechtlichen Bestimmung eine

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zulässig war und im Sinne des milderen

Gesetzes die altrechtliche Bestimmung zur Anwendung kommt. Ohnehin erscheint

auch im Sinne der Spezialprävention das Aussprechen einer Freiheitsstrafe

angezeigt, zumal die in den Jahren 2012 und 2013 ausgesprochenen Geldstrafen

den Berufungskläger offenbar wenig beeindruckt haben. Dies obwohl die zweite

und höhere Geldstrafe vollziehbar erklärt wurde.

Schliesslich hat

sich der Berufungskläger seit der Tat wohlverhalten und es gibt keine Hinweise

darauf, dass der Vollzug der Strafe notwendig erscheint, um weiterem

kriminellem Verhalten entgegen zu wirken. Ohnehin würde die Anordnung einer zu

vollziehenden Freiheitsstrafe gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil, mit

welchem die (höhere) Freiheitsstrafe ebenfalls bedingt ausgesprochen wurde,

eine unzulässige Schlechterstellung des Berufungsklägers bewirken. Der Vollzug

der Freiheitsstrafe ist deshalb aufzuschieben und es ist eine Probezeit von 2

Jahren festzulegen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.

Die Erfüllung

des Tatbestands der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand hat keine obligatorische Landesverweisung zur Folge (vgl. Katalogtaten

in Art. 66a StGB). Eine fakultative Landesverweisung kann nach Art. 66abis

StGB ausgesprochen werden, wenn ein Ausländer eines Verbrechens oder Vergehens

schuldig erklärt wird, welches nicht als Katalogtat in Art. 66a StGB figuriert.

Als italienischer Staatsangehöriger ist der Berufungskläger dem

Freizügigkeitsabkommen (FZA) unterstellt. Es scheint fraglich, ob nicht bereits

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Landesverweisung entgegensteht, da der

Berufungskläger aufgrund dieser Bestimmung wegen der Begehung eines Deliktes nur

des Landes verwiesen werden kann, wenn sich eine solche aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit rechtfertigt. Dabei kann ein geringes, aber

tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für eine aufenthaltsbeendende Massnahme

im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine

schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit

betrifft. Die von der ausländischen Person ausgehende Gefährdung hat dabei

gegenwärtig zu sein, wobei dies gemäss der Rechtsprechung nicht bedeutet, dass

weitere Straftaten mit Sicherheit zu erwarten sind oder umgekehrt auch nicht

mit Sicherheit ausgeschlossen werden müssen (BGE 145 IV 55 S. 63 E.

4.4). Die Vorinstanz hat betreffend die obligatorische Landesverweisung zu Art.

5 Abs. 1 Anhang I FZA erwogen, die Lebenssituation des Berufungsklägers habe

sich seit dem inkriminierten Vorfall nicht verbessert. Im Gegenteil sei seither

noch die Arbeitslosigkeit als Frustrationsquelle hinzu gekommen, weshalb ein

erhöhtes Risiko bestehe, dass der Berufungskläger zukünftig unter

Alkoholeinfluss erneut Delikte im Bereich der Verletzung der physischen

Integrität anderer begehen werde (Strafurteil S. 16). Der Berufungskläger hat seither

zumindest eine Teilzeitarbeit gefunden (Arbeitsvertrag act. 966) und ist Vater

einer Tochter geworden, die allerdings mit der Kindsmutter in Spanien lebt, da

dem Berufungskläger gemäss den Angaben seines Verteidigers der beantragte

Familiennachzug wegen des laufenden Strafverfahrens verweigert worden sei (Prot.

HV act.1002). Die von der Vorinstanz befürchtete Frustrationsquelle der

Arbeitslosigkeit ist demnach weggefallen und die neu hinzu gekommene

Vaterschaft sowie die damit einhergehende Verantwortung hat idealerweise nebst

der der Einbindung in die Arbeitswelt ebenfalls einen stabilisierenden Effekt

auf den Berufungskläger. Die Frage nach der Zulässigkeit einer fakultativen

Landesverweisung unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann

allerdings offen bleiben, da sich das Aussprechen einer fakultativen

Landesverweisung vor dem Hintergrund, dass es sich beim Berufungskläger um

einen in der Schweiz geborenen Ausländer handelt, der bislang fast

ausschliesslich in der Schweiz gelebt hat, hier die Schule durchlaufen und eine

Lehre gemacht hat und dessen Mutter und Brüder ebenfalls in der Schweiz wohnen

sowie dem Umstand, dass sich der Berufungskläger erstmals einer Straftat

schuldig gemacht hat, welche sich direkt gegen die körperliche Integrität anderer

richtet, unverhältnismässig erweist. Entsprechend lehnte das Strafgericht die

Annahme eines persönlichen und schwerwiegenden Härtefalls (Art. 66a Abs. 2

StGB) einzig unter der Prämisse ab, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der

obligatorischen Landesverweisung eine massive Verschärfung der

Ausschaffungspraxis beabsichtigt habe (Strafurteil S. 17). Dies kann für die

fakultative Landesverweisung nicht gelten, weshalb eine Abwägung der privaten

Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem

öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung überwiegt und vom Aussprechen der

fakultativen Landesverweisung abzusehen ist.

6.

Damit dringt der

Berufungskläger mit seinen Anliegen zwar nicht vollständig durch, erwirkt aber

einen milderen Schuldspruch, welcher keine obligatorische Landesverweisung zur

Folge hat und zur Senkung des Strafmasses führt. Es ist deshalb von einem

Obsiegen im Umfang von 50 % auszugehen. Er hat die aus dem Berufungsverfahren

resultierenden Kosten folglich nur in diesem Umfang zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StGB), weshalb ihm eine reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird und ihm bei

einer Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse auch keine vollständige

Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung droht. Für die Einzelheiten

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 19.

Dezember 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Der Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage des Diebstahls;

-

Die Ausrichtung eines Honorars von total CHF 10’360.– und eines

Auslagenersatzes von total CHF 89.40, zuzüglich MWST von total CHF 822.80, an

den amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...].

Der Berufungskläger, A____, wird in teilweiser Gutheissung der

Berufung der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. bis 31. Januar 2017 sowie der Untersuchungshaft

vom 28. Februar bis 17. März 2017, mit bedingten Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit vom 2 Jahren, verurteilt,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und

Art. 51 StGB.

Auf das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung wird verzichtet.

Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF 14'942.– (die

Mehrkosten von CHF 2'355.– gehen zu Lasten der Staatsanwaltschaft) und eine

Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das vorinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger,. [...], werden ein Honorar

von CHF 4'836.– und ein Auslagenersatz von CHF 63.–, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 377.20, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im

Umfang von 50 % für die erst- und die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen

Verteidigung vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).