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Entscheid

SB.2019.53

Vergewaltigung und sexuelle Nötigung

27. August 2020Deutsch27 min

C____ verurteilt. Deren Genugtuungsmehrforderung von CHF 4‘500.– wurde abgewiesen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.53

URTEIL

vom 27.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr.

Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

vertreten durch E____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 15. Januar 2019

betreffend Vergewaltigung und

sexuelle Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2019 wurde A____ der

Vergewaltigung und sexuellen Nötigung schuldig erklärt und zu 15 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. bis zum 25.

Februar 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

2 Jahren, verurteilt. Ferner wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von

CHF 7'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2016, an

C____ verurteilt. Deren Genugtuungsmehrforderung von CHF 4‘500.– wurde abgewiesen.

Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.

Dem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse unter

Rückerstattungsvorbehalt zugesprochen. Das Honorar wurde allerdings gegenüber

dem in der Honorarnote geltend gemachten Umfang um 8 Stunden Aufwand gekürzt. Dem

Beurteilten wurden ferner die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der

Privatklägerin auferlegt.

Die

Privatklägerin wurde mit dem gleichen Urteil von der Anklage der falschen Anschuldigung

und der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Insoweit ist das Urteil nach

unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

Gegen

seine Verurteilung hat A____ mit Eingabe vom 16. Januar 2019 Berufung

angemeldet. Mit Eingabe vom 29. April 2019 erfolgte die Berufungserklärung und

innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. August 2019 eine schriftliche

Berufungsbegründung. Er beantragt die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen

Urteils und einen kostenlosen Freispruch für sich. Ferner seien die Genugtuung

und die Parteientschädigung an das Opfer aufzuheben. Ihm sei eine Genugtuung

von mindestens CHF 2‘000.– für den Freiheitsentzug von 10 Tagen sowie

CHF 1‘500.– Schadenersatz für Erwerbsausfall für denselben Zeitraum

zuzusprechen. Das Honorar von B____ für die erste Instanz sei gemäss Rechnung

festzusetzen (keine Honorarkürzung). Ferner werden drei Anträge zur Ladung von

Zeugen/Auskunftspersonen bzw. eines Experten gestellt. Für die Begründung sei

auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der

Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin

hat sich vernehmen lassen und beantragt im Wesentlichen, dass sie als Opfer

nicht mehr vorgeladen werde.

In

der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger und die Privatklägerin –

letztere als Auskunftsperson – befragt worden. Anschliessend sind der

Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum

Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkt ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 398

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf

das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.

1.

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Soweit der

Berufungskläger vor erster Instanz selbst Privatkläger war und in diesem

Zusammenhang ein Freispruch erfolgt ist, ist das Urteil unangefochten in

Rechtskraft erwachsen (Freispruch von C____).

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft und das Opfer

wenden sich gegen dessen nochmalige Vorladung mit der Begründung, dass eine

weitere „Viktimisierung“ vermieden werden sollte und dass bereits mehrfache

Einvernahmen durchgeführt worden seien. Die Aussagen anlässlich der

Hauptverhandlungen seien dokumentiert und könnten vom Appellationsgericht

nachverfolgt werden. Art. 389 StPO statuiert, dass das Rechtsmittelverfahren

auf den Beweisen beruht, welche im Vorverfahren und im erstinstanzlichen

Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine Wiederholung erstinstanzlich

abgenommener Beweise findet nur unter eingeschränkten Voraussetzungen von

Art. 389 Abs. 2 StPO statt. Es ist die Frage, ob diese Voraussetzungen

vorliegend erfüllt sind. Wie noch auszuführen sein wird, lässt die

Beweiswürdigung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Fragen offen. Es ist

daher unabdingbar, dass sich die zweite Instanz einen persönlichen Eindruck vom

Opfer verschafft. Dies gilt gerade in einem Fall, in welchem letztlich ausschliesslich

auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen ist (objektive Befunde der rechtsmedizinischen

Gutachten ergeben weder in die eine noch in die andere Richtung Schlüssiges

bzw. passen zu beiden Versionen).

2.2

Der Berufungskläger beantragt die

Befragung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau als Zeugin oder

Auskunftsperson. Sie soll zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien Aussagen

machen. Diese sei nämlich 2011 erfolgt und nicht wie das Strafgericht mutmasse

2005.

Ferner soll die Ehefrau zum Charakter des Ehemanns und dessen Einstellung

zu Frauen allgemein befragt werden.

Was

den Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten betrifft, ist dieser im vorliegenden

Zusammenhang irrelevant. Inkriminiert ist ein Vorfall von Februar 2016. Die

Trennung ist also in jedem Fall lange vorher erfolgt. Es geht um ein konkretes

Ereignis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Schilderung

genereller Charakterzüge und Einstellungen vermag zum Verlauf der Nacht vom 14.

auf den 15. Februar 2016 nichts zu besagen. Daher ist der Beweisantrag abzuweisen.

2.3

Die Verteidigung beantragt die

Befragung von [...] des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), als Zeugin/Expertin

zum ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Oktober 2018. Das

erstinstanzliche Urteil hat gestützt auf Passagen im Ergänzungsgutachten

angenommen, der Penis des Berufungsklägers sei im Zeitpunkt des Bisses erigiert

gewesen. Die Verteidigung rügt, dass die Frage im genannten Gutachten nicht

„mit der notwendigen Sicherheit“ beantwortet worden sei. Dies begründet sie

näher. Die Interpretation des vorliegenden Gutachtens ist indessen Sache des

Appellationsgerichts. Hierzu bedarf es keiner Lesehilfe bzw. zusätzlicher

gutachterlicher Ausführungen der Expertin.

3.

3.1

In der Sache ist festzuhalten, dass

die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz zwei Varianten angeklagt hat: Eine

gestützt auf die Aussagen von C____, wonach der Beurteilte sie am Abend des 14.

Februar 2016 vergewaltigt und am Morgen des 15. Februar 2016 in der

zusammen bewohnten Wohnung an der [...] in Basel zum Oralverkehr genötigt habe,

die andere gestützt auf die Aussagen des Beurteilten, wonach C____ ihn falsch

beschuldige und zudem eine einfache Körperverletzung (Biss in den Penis am

Morgen des 15. Februar 2016) begangen habe.

Dem

Berufungskläger wurde konkret Folgendes zur Last gelegt: Nachdem er am

14.

Februar 2016 um ca. 23 Uhr von einer Geschäftsreise und die

Privatklägerin von einem Barbesuch in die gemeinsam bewohnte Wohnung

zurückgekehrt waren, hätten sie über ihre Beziehung gesprochen. Kurz zuvor habe

der Berufungskläger ihr eine E-Mail geschickt, worin er die Beziehung als

gescheitert erklärte. Im Gespräch habe er ihr zu verstehen gegeben, dass sie

seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen habe, solange sie noch bei ihm

wohne. Als die Privatklägerin sodann zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt

zwischen 23:00 Uhr (14. Februar 2016) und ca. 00:30 Uhr (15. Februar 2016)

im oberen Stock der besagten (Maisonette)-wohnung auf der Bettkante gesessen

sei, sei der unten unbekleidete Beschuldigte zu ihr hingetreten und habe ihren

Pullover hoch- und den Slip hinuntergezogen. Während sie ihm zu verstehen

gegeben habe, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, habe er ihr mit den Worten

"if you don't do that, go away" gedroht und sie mit beiden Händen an

ihren Schultern in Richtung Bett gedreht. Sich über ihren Widerwillen

hinwegsetzend, habe er sie hierauf bäuchlings auf dem Bett fixiert, indem er

sie mit der einen Hand niedergedrückt habe. Mit zwei Fingern der anderen Hand

sei er dann zunächst mit kraftvollen Stossbewegungen von hinten in ihre Vagina

eingedrungen, bevor er schliesslich mit seinem Penis in die mit überlegener

Körperkraft auf dem Bett fixierte Privatklägerin ebenfalls von hinten vaginal

eingedrungen sei. So habe er an ihr gegen deren Willen den ungeschützten

Beischlaf vollzogen, wobei er letztendlich auf ihren Rücken und das Bettlaken

ejakuliert habe.

Am

Morgen des 15. Februar gegen 07:05 habe sich die Privatklägerin zum

Beschuldigten begeben, welcher sich im Bett im Schlafzimmer im unteren Stock

befunden habe. Dieser habe ihr Gesicht zu seinem Penis hingezogen, indem er mit

der rechten Hand an ihren Haaren zerrte und mit der linken Hand an ihrem Kopf

zog. Halbwegs auf der Bettkante kniend habe die Privatklägerin erfolglos

versucht, mit den Händen entgegenzustemmen, worauf der Beschuldigte sie im

Gesicht gekratzt und ihr mit der rechten Faust einen Schlag an die linke

Kinnseite versetzt und dabei in Kauf genommen habe, seine Ex-Freundin im

Gesicht zu verletzen. Nachdem er schlussendlich seinen erigierten Penis gegen

den Willen der an den Haaren festgehaltenen Privatklägerin in deren Mund

eingeführt habe, habe sich diese mit einem Biss in sein Glied aus ihrer Lage

befreit.

3.2

Die Vorinstanz hält einleitend fest,

dass wie fast immer im Fall von Sexualdelinquenz nur wenige objektive

Anhaltspunkte vorlägen und deshalb entscheidend sei, wie die Glaubhaftigkeit

der jeweiligen Aussagen beurteilt werde. In der Folge wird in den

Urteilserwägungen ausgeführt, dass die Aussagen der Privatklägerin im

Rahmengeschehen als widerlegt gelten müssen. So sei das Kennenlernen mit dem

Beurteilten entsprechend seiner Schilderung und entgegen derjenigen C____s im

Massagesalon [...] erfolgt, wo die Privatklägerin unter anderem auch sexuelle

Dienstleistungen angeboten habe (Urteil des Strafgerichts S. 6/7, Akten

S. 935/936). Desgleichen sei erstellt, dass sich die Privatklägerin noch

während des Zusammenlebens mit dem Beurteilten nach weiteren Ehepartnern

umgesehen und ab Anfang 2016 eine neue Unterkunft gesucht habe (Urteil S. 7

unten, Akten S. 936). Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin

ihre Eltern in China finanziell unterstützt habe. Insbesondere die Überweisung

von rund CHF 2‘600.– nach China – welche die Privatklägerin als

Rücküberweisung des Vaters deklariere – zeige, dass die Bedürfnisse der Eltern

ihren eigenen vorgegangen seien. Zum Kerngeschehen stellt die Vorinstanz dann

auf die Aussagen der Privatklägerin ab, deren Aussagen als konzis aber wenig

detailreich beurteilt werden. Zwar gebe es teilweise Widersprüche in ihren

Schilderungen (nach Geschlechtsverkehr geduscht oder nicht, gewürgt worden oder

nicht, Schläge vor oder nach dem Biss in den Penis des Berufungsklägers

erhalten), aber im Kerngeschehen seien ihre Aussagen nachvollziehbar. Auch die

Episode um D____, welcher von der Privatklägerin mit einer – falschen –

Vergewaltigungsanzeige bedroht worden sei, ändere daran nichts, denn diese

Anzeige sei effektiv nicht erfolgt.

Demgegenüber

seien die Schilderungen des Beurteilten weit detailreicher, fussten aber auf

der generellen Praxis zwischen dem Paar und seien in der konkreten

Trennungssituation nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Morphologie der

Bisswunde am Penis spreche für eine Erektion und damit für die These C____

eines erzwungenen Oralverkehrs.

Die

Vorinstanz übergeht dabei die festgestellten Widersprüchlichkeiten in den

Aussagen der Privatklägerin in ihrer Gewichtung der Aussagen und lässt vieles,

was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beurteilten spricht, ausser Acht.

Gemäss der in

Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2

EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser

Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,

wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei

darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

„unüberwindlichen“ Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich

nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in

ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138.

V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke,

in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.)

Wie

nachfolgend auszuführen sein wird, ist die Version des Beurteilten nicht zu

widerlegen. Sind aber sowohl die Version des Beurteilten wie auch diejenige des

Opfers nicht schlüssig widerlegbar, so muss bereits dies – als Folge des oben

Ausgeführten – einen Freispruch zur Folge haben.

4.

4.1

Die Aussagen des Berufungsklägers

weisen einen hohen Detaillierungsgrad auf und sind in den wesentlichen Punkten wiederholt

gleichlautend zu Protokoll gegeben worden. Dies ist umso bemerkenswerter, als

die Schilderung der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2016 in verschiedenen

komplizierten Handlungssträngen verläuft und viele Einzelheiten geschildert

werden, deren mehrfache gleichlautende Reproduktion – ohne dass sie sich zu

jenem Zeitpunkt je ereignet hätten – schwierig wäre. So schildert der Berufungskläger,

dass er nach dem Gespräch betreffend Beendung der Beziehung im Obergeschoss das

Badezimmer aufgesucht habe, wobei ihm die Privatklägerin dann nackt

entgegengekommen sei. Sie habe geweint, er habe versucht, sie auf dem Bett zu

trösten, indem er sie am Rücken massiert habe, sie habe versucht, ihn zu

stimulieren. Es sei dann zum Vaginalverkehr gekommen, welchen er aber

abgebrochen habe. Sie habe begonnen sich mit einem Sextoy zu befriedigen, er

habe auch masturbiert. Als er dann zum Orgasmus gekommen sei, habe er auf ihren

Rücken ejakuliert (so Akten S. 373, 374) bzw. einen Orgasmus gehabt (Protokoll der

erstinstanzlichen Verhandlung S. 10, Akten 883). Er schildert weiter

Interaktionen in direkter Rede. Er habe ihr gesagt, dies sei der letzte Sex in

ihrer Beziehung gewesen, sie habe gesagt: „Schön, du bist gekommen, ich nicht.“

(Akten S. 374; S. 616). Insbesondere schildert der Beurteilte seine ambivalente

Haltung. Zum Beispiel habe er am Abend, als er über die Trennung gesprochen

habe, keinen Sex mehr gewollt, sie dann aber doch massiert, weil sie geweint

habe (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 10, Akten S. 883; Aussagen

im Ermittlungsverfahren S. 372 unten). Er habe den Vaginalverkehr „zugelassen“

(S. 373), „Sie hat dann angefangen … wir haben angefangen, muss ich zugeben,

Geschlechtsverkehr zu machen.“ (S. 373, 883). Er habe dann aber abgebrochen,

weil dies nicht richtig sei (Akten S. 373/74) bzw. Blödsinn sei (Akten S. 883).

In jener Zeit sei er auch nicht wütend auf sie gewesen, er habe einfach

gewollt, dass sie als Paar ein gutes Ende fänden. Am Anfang sei die Beziehung

sehr gut und voller Hoffnung gewesen, sei eine sehr traurige Zeit gewesen (Protokoll

der erstinstanzlichen Verhandlung S. 10, Akten S. 883). Dieser gefühlsmässige

Zwiespalt zieht sich dann weiter, als der Beurteilte dem Opfer erlaubt, den

Rest der Nacht in seinem Bett zu verbringen: „Ich sagte ok, aber ich muss

einfach schlafen … ich wollte einfach ruhig bleiben, damit unsere Beziehung in

Ruhe enden kann.“ (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 11, Akten S.

884). Sie habe angefangen ihn oral zu befriedigen. Als er "nein, nein, hör

auf" gesagt und versucht habe, aus dem Bett zu kommen, habe sie zugebissen

(Akten S. 376) bzw. er habe versucht, sie langsam wegzubringen „bedenken Sie,

es war keine bedrohliche Situation zu diesem Zeitpunkt, ich dachte einfach, sie

versucht es wieder“ (Akten S. 884). Die Schilderung dieser Gefühlslage

passt zum E-Mail des Beurteilten vom Vortag (Akten S. 480). Der Beurteilte

spricht die Beziehungsprobleme in rücksichtsvoller Weise an und auch seine

Ambivalenz: „I will be very sad to be on my own again. It‘s not what I want,

but also I‘m sure we can’t be truly happy together … I am really really really

sorry for the stress and for the fact that this is not what you want.“ Die

Ambivalenz kam auch in der Berufungsverhandlung in den Aussagen des

Berufungsklägers zum Vorschein. ("Es war schwierig nein zu sagen […] wir

waren immer noch sehr eng", Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).

Allgemein fiel auf, dass der Berufungskläger auch durchaus unangenehme Umstände

zugab, ohne dass diese ihm bewiesen hätten werden können, so etwa, dass es sich

bei Frauen, welche ihm SMS schrieben, teilweise um Prostituierte gehandelt habe

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).

4.2

Dass die Freundin (Privatklägerin) angesichts

der gelebten Beziehung von knapp einem Jahr und dieser Stimmungslage versucht

sein könnte, ihren ambivalenten Partner wieder zurückzuerobern, ist

nachvollziehbar und keineswegs lebensfern. Die Vorinstanz erachtete es

allerdings als „vollkommen lebensfern“, wenn der Beurteilte schildere, dass die

Privatklägerin ihn die gesamte Nacht zu stimulieren versucht habe, nachdem sie doch

bereits am Abend des 14. Februar 2016 nach Schilderung des Beurteilten

ihren Willen bekommen hätte. Dazu ist zu sagen, dass nach der Schilderung des

Beurteilten die Privatklägerin ihren Willen gerade nicht bekommen hat, brach

doch der Beurteilte den Vaginalverkehr ab, erklärte ihr, dass es nicht richtig

und dass dies nun der letzte Sex in ihrer Beziehung gewesen sei. Mit anderen

Worten hätte die Privatklägerin das Ziel einer Einrenkung der Beziehung gerade

nicht erreicht. Es ist nicht unstimmig, wenn der Beurteilte weitere sexuelle

Annäherungsversuche der Partnerin schildert. Dabei ist auch von Bedeutung, dass

sich die beiden ursprünglich als Sexpartner im [...] kennengelernt hatten und

somit auf die Mittel zurückgreifen konnten, die sich in der Beziehung etabliert

hatten. Schliesslich geht auch die Feststellung der Vorinstanz, der Beurteilte

stelle sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe sich ihm aufgedrängt

und er habe sie zurückweisen müssen und schildere trotzdem ein lustvolles

Sexintermezzo, insofern an der Sache vorbei, als der Beurteilte einräumt, dass

er sich jedenfalls am Abend des 14. Februar auf Sexspiele eingelassen habe,

wenn auch in einem inneren Zwiespalt.

4.3

Was den Morgen des 15. Februar 2016

anbelangt, so stellt die Vorinstanz gestützt auf das ergänzende Gutachten des IRM

auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Dieses unterlege „wenn auch nur

indiziell … immerhin auch“ deren Aussage (Akten S. 816 f.). Entgegen

der Aussage des Beurteilten, der von einem nicht erigierten Penis spreche,

führe das Gutachten aus, dass für die am Penisschaft relativ gut geformten

Abdrücke von Einzelzähnen in aller Regel ein gewisser

Gewebewiderstand/-gegendruck erforderlich sei. Ein weiterer Umstand, der auf

einen erigierten Penis hindeute, sei, dass sich oberflächliche Abschürfungen an

der Penishaut fänden. Im Zustand voller Erektion könnte bei einer tangential

schürfenden Gewalteinwirkung eher Verletzungen entstehen, als wenn die Haut

sich mitbewegen könne. Die Verteidigung erachtet das Gutachten als ungeeignet,

die Version des Beurteilten zu widerlegen. Tatsächlich wird im

Ergänzungsgutachten einleitend angemerkt, die Frage, ob der Penis zum Zeitpunkt

des Bisses erigiert gewesen sei oder nicht, könne „nicht mit der notwendigen

Sicherheit“ beantwortet werden. Nebst den oben wiedergegebenen Aussagen werden

auch Bemerkungen angefügt, welche für eine Version eines nicht erigierten Penis

sprechen. „Andererseits wird aber auch beim Beissen der notwendige Gegendruck

durch Ober- und Unterkiefer selbst aufgebaut.“ Zur Abschürfung wird angegeben,

dass diese „eher“ entstehen könne im Zustand der vollen Erektion. Eine volle

Erektion behauptet im Übrigen die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme

gar nicht (vgl. dazu Aussagen S. 360).

4.4

Die weiteren rechtsmedizinischen

Gutachten (Akten S. 592 ff.; 603 ff.) ergeben ebenfalls kein schlüssiges

Ergebnis: Die kratzartigen Schürfungen im Mundbereich des Opfers, in der

Mundvorhofschleimhaut der Oberlippe nahe Mundwinkel könnten mit dem Kratzen des

Beurteilten und dem Einführen des Fingers in den Mund des Opfers erklärt werden

(Akten S. 597). Beide Parteien behaupten nun Solches, wenn auch in

verschiedenem zeitlichen Kontext. Dasselbe gilt für die Rötung der Nasenspitze der

Privatklägerin, das Haarereissen, die Hämatome am Kinn und Oberarm, linker

Schulter und Leistengegend. Die Vorinstanz hat bezüglich dieser Blessuren

zugunsten des Beurteilten angenommen, dass diese bei seinen

Befreiungsbemühungen entstanden sind. Die gutachterlichen Feststellungen

untermauern also gerade nicht zwingend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin bzw. widerlegen nicht schlüssig die Aussagen des Beurteilten.

Bereits

aufgrund dieser Beweiswürdigung ist die These des Beurteilten nicht zu

widerlegen und hat nach den erwähnten Grundsätzen der Beweiswürdigung (oben

unter Ziff. 3) ein Freispruch zu erfolgen.

5.

Es

gibt auch Hinweise, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht verlässlich

sind:

Es

fällt auf, dass ihre Schilderung des Geschehens „ausgestanzte Momente“ umfasst,

die sich – auch nach der Version des Beurteilten – zugetragen haben, von ihr

aber mit dem Zusatz versehen werden, der Beurteilte habe Sex „gewollt, sie

nicht“ (erste Einvernahme S. 354), oder er habe sie gezwungen Oralsex zu machen

(S. 358). Auf die Frage, ob sie bedroht worden sei, erklärt sie: „Gestern

Abend hat er gesagt, wenn ich nicht will, kann ich ausziehen. Heute hat er mich

nicht bedroht.“ Er habe gesagt: "Solang du bei mir wohnst und ich sexuelle

Bedürfnisse habe, musst du mir zur Verfügung stehen, ansonsten kannst du

ausziehen, und ich weiss ja nicht [sie wisse ja nicht], wo ich [sie] wohnen

könnte" (Akten S. 357, 361). In der Konfrontationseinvernahme blieb

sie dabei, dass sie gesagt habe, sie seien nicht mehr Mann und Frau, worauf er

gesagt habe: „if you don’t do that, go away“ (Akten S. 417). Vor Angst habe sie

nach dem erzwungenen Sexualverkehr (im oberen Stock) nicht einmal mehr gebadet,

sie habe sein Sperma mit einem Badetuch von ihrem Rücken weggewischt (Akten S.

418). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie hingegen, sie

habe sich anschliessend lange geduscht (Akten S. 895, 897). Ebenfalls schilderte

sie dort neu auch ein Würgeszenario (Akten S. 858), was sie bei zeitnahen

Einvernahmen nie erwähnt hatte und was auch durch die Rechtsmedizin nicht

gestützt wurde. Auch in der äusserst knappen Schilderung vor

Appellationsgericht kamen weder das Duschen noch das Würgen zur Sprache

(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8: "Ich glaube ich machte nichts,

ich sass oben auf dem Bett, nicht mal auf Toilette"). Was sodann den Zwang

bzw. den Gesprächsverlauf anbelangt, wird in der Hauptverhandlung abweichend

geschildert, der Beurteilte habe sie am Arm gedrückt und festgehalten, sodass

sie sich nicht mehr habe bewegen können. Und erst auf Frage fügte sie bei, sie

habe ihm gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr. Darauf habe er nichts

gesagt, einfach den Verkehr fortgesetzt (Akten S. 896). Weiter irritiert,

dass die Privatklägerin, nachdem sie am Abend vergewaltigt worden wäre – nach

ihren Aussagen –, am Morgen zum Beurteilten in dessen Zimmer gegangen wäre und

gefragt hätte, ob er Kaffee mit oder ohne Milch wolle (so in der

Konfrontationseinvernahme, S. 418) oder in der Hauptverhandlung, sie habe ihm

„wie immer einen Kaffee gemacht“, Akten S. 895; Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 8: "er […] verlangte Kaffee von mir").

Schliesslich sei auf die eingangs geschilderten nachweislich falschen Angaben

zum Ort des Kennenlernens, zur Geldüberweisung nach China, zur Androhung einer

Vergewaltigungsanzeige im Fall D____ (wobei gerade dort die Androhung mit der

Anzeige eines Betruges nahegelegen wäre) sowie zur Etablierung neuer

Männerbeziehungen verwiesen.

Aber

insbesondere das Kerngeschehen des inkriminierten Vorgangs des erzwungenen

Oralverkehrs bleibt, so wie es die Privatklägerin geschildert hat, als Vorgang

eigentümlich unrealistisch bzw. praktisch unplausibel: Während der

Berufungskläger sie mit einer Hand an den Haaren an sein Geschlechtsteil

gezogen hat, müsste er mit der anderen ihren Mund auf eine Art gewaltsam

geöffnet haben ("ich glaube, er drückte auf", Aussage der

Privatklägerin, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), was schwierig zu

bewerkstelligen ist, und dann sein Geschlechtsteil, ohne hierfür eine Hand frei

gehabt zu haben und gegen den Widerstand einer Person, welche z.B ihre Arme und

Hände frei bewegen konnte, in ihren Mund geführt und dabei in Kauf genommen

haben, nach Gelingen des Vorhabens einem Zubeissen jederzeit ohne

Verhinderungsmöglichkeit ausgesetzt zu sein. Dieser Hergang ist

unwahrscheinlich.

Auch

im Kontext der Beziehungsdynamik scheint die von der Privatklägerin

geschilderte Gewalt unwahrscheinlich. Die Privatklägerin verneinte in der

Berufungsverhandlung, dass es es bis zum 14. Februar 2016 zu Gewalthandlungen

des Berufungsklägers gegen sie gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung

S. 9). Warum dieser nun ausgerechnet am Tag, nachdem er ihr in einem textlich

deutlich auf Eskalationsvermeidung und Verständigung ausgerichteten E-Mail

anzeigte, die Beziehung beenden zu wollen, in zwei dicht aufeinander folgenden

Fällen zu massiver sexueller Gewalt gegen sie gegriffen hätte, vermag nicht

einzuleuchten bzw. wirft als Schilderung Zweifel auf (voller Wortlaut des

E-Mails in Akten, S. 480).

Erneut

manifestiert und verstärkt haben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Unverrückbarkeit der Depositionen der Privatklägerin, indem sie in der

Berufungsverhandlung auch auf mehrfaches Nachfragen hin darauf beharrte, sich

schlicht nicht mehr zu erinnern, wo sie den Berufungskläger – mit dem sie

immerhin nach weniger als einem Jahr Beziehung Ehepläne hegte – kennengelernt

habe. Sie wiederholte auch ihre bereits durch die Vorinstanz als widerlegt verworfene

Behauptung, dies sei nicht in einem Massagesalon geschehen, wie es der

Berufungskläger von Anfang an geschildert hatte (Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 6). Eine im geringsten plausible andere Erklärung blieb

sie jedoch im ganzen Verfahren schuldig. Während psychologisch erklärbar

erscheint, warum jemand ein solches Kennenlernen verleugnet – Prostituiertenumgang

schien auch dem Berufungskläger peinlich, der aber dazu stand (Protokoll der

Berufungsverhandlung S. 11) – erschüttert ein solches Lügen dennoch die Glaubhaftigkeit

weiterer sensibler Angaben. Dadurch wird offenbar, dass Wahrheit relativ

geschildert und gegen andere, zum Beispiel opportunistische Motive – wie im

obigen Fall etwa Erhaltung eines guten Rufs gegenüber Behörden oder einem

unbestimmten Publikum oder Erhaltung eines Selbstbildes – abgewogen wird, wobei

der Wahrheit nicht immer der Vorrang eingeräumt wird.

6.

Was

die Vorinstanz weiter ausser Acht gelassen hat, ist die Motivationslage der

Privatklägerin hinsichtlich einer Vergewaltigungsanzeige in der vorliegenden

Konstellation:

6.1

Die Privatklägerin stand am Morgen

des 15. Februar 2016 unter enormen Zugzwang um die Behörden einzuschalten: Der

Beurteilte hatte sich wegen der Bissverletzung am Penis in Spitalpflege begeben

und somit musste sie damit rechnen, dass seine Version des Ablaufs in

offizielle Akten Eingang finden und die von ihr begangene Körperverletzung ein

Nachspiel haben könnte. Sie musste also den Gang zu den Behörden antreten um

sich zu erklären. Dass ihre Anzeige auf Vergewaltigung lauten müsste, erklärt

sich aus der Sorge um ihren Aufenthaltsstatus. Wie die diversen Abklärungen in

ihrem Mobiltelefon zeigen, war die Sorge um ihren Aufenthaltsstatus eines der

Hauptmotive, um Männerbekanntschaften einzugehen. Bei Personen mit unsicherem

Aufenthalt dürfte sodann kursieren, dass erlebte Gewalt den Aufenthaltsstatus

einer Frau stärken kann.

6.2

Der Privatklägerin ist der Vorwurf „Vergewaltigung“

vertraut. Dies zeigt die von der Vorinstanz dargestellte Angelegenheit um D____

(erstinstanzliches Urteil S. 13, Akten S. 942). Sie drohte dort einem Mann, von

dem sie sich geprellt fühlte, zur Durchsetzung einer Geldforderung sofort mit der

Anzeige einer Vergewaltigung, statt, was naheliegender und richtiger gewesen

wäre, mit einer Anzeige wegen Betrugs. Auch dies hätte bei D____ den nötigen

Druck aufgebaut. Die Vorinstanz gibt diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft zu

bedenken, dass die Anzeige doch nur eine Drohung geblieben und nicht effektiv

erfolgt sei. Das reicht aber auch, um aufzuzeigen, dass die Privatklägerin eine

Vergewaltigungsanzeige offenbar ebenfalls als opportunistisch einsetzbares

Mittel betrachtete. Die Tatsache, dass jemand etwas angedroht und nicht

verwirklicht hat, lässt sich nicht im Umkehrschluss als Argument dafür

heranziehen, dass dieselbe Person in einem anderen Kontext eine Handlung wie

die früher angedrohte nicht begangen hat. Geradesogut und vielleicht

sogar besser liesse bereits eine (unausgeführte) Drohung auf eine entsprechende

Verhaltenstendenz schliessen, die angedrohte Handlung unter Umständen auszuführen.

Wie erwähnt musste aber die Privatklägerin im vorliegenden Fall zur

Anzeige schreiten, wollte sie nicht den Beurteilten „das Spiel überlassen“.

6.3

Dass sie ihm das Spiel nicht

überlassen will, kann plausibel mit einer Kränkungsthematik in Zusammenhang

gebracht werden. Die Privatklägerin hatte am Vortag der Anzeige das E-Mail

erhalten, in welchem der Beurteilte in langen, abgefederten, aber klaren Worten

das Ende der Beziehung in Aussicht stellte (E-Mail, Akten S. 480). Es war

eine Beziehung, die schon vorher kriselte, an der sie selber aber – im Hinblick

auf den oben erwähnten Lebensplan – möglicherweise gerne festgehalten hätte.

Sie hatte im Beurteilten den älteren, vermögenden Schweizer Mann gefunden, der

ihr geholfen hatte, ihren Aufenthalt zu legalisieren, der sie finanziell

versorgte und mit dem sie Zukunftspläne entwickelt hatte. Ihre Zukunftspläne

hatte sie zuvor etwa D____ offenbart: "Die einzigen Zukunftspläne, [die]

sie hatte, war, in der Schweiz zu bleiben und einen alten Schweizer Mann zu

haben" (Zeugenaussage D____, Akten S. 565; Protokoll der erstinstanzlichen

Verhandlung S. 17 ff., Akten S. 890). Die allmähliche Zuspitzung der Krise

hatte die Privatklägerin bereits veranlasst, mit einem anderen Mann Kontakt

aufzunehmen, um „die Papiere“ zu erhalten. Das E-Mail vom 14. Februar 2016 war

für sie – und musste es nachvollziehbarerweise sein – der Beweis, dass der

Beurteilte nun mit der Trennung ernst machen wollte. Die Tatsache, dass der

Beurteilte sich am Abend des 14. Februar 2016 zwar mehr oder weniger auf Sex

einliess, aber dennoch an seiner Trennungsabsicht festhalten wollte, musste für

sie eine enorme Kränkung darstellen. Diese zwiespältige Haltung des Beurteilten

vermag einerseits zu erklären, weshalb sie zugebissen hat. Auf der anderen

Seite ist auch das Rachemotiv für die Anzeige damit nicht auszuschliessen

(Potiphar's Wife-Syndrom). Die Anzeigesituation, welche die Glaubhaftigkeit von

Opferaussagen unter Umständen untermauern kann, wirft hier also besondere

Fragen auf bzw. führt zusammen mit den übrigen, hier erwähnten Auffälligkeiten,

zu erheblichen und unüberwindbaren Zweifeln, welche im Strafprozess einer

Verurteilung zwingend entgegenstehen. Daher kommt es, in Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils, zum kostenlosen Freispruch für den Berufungskläger.

7.

Bei

diesem Ausgang der Sache ist keine Genugtuung an das Opfer und keine Zahlung an

den Staat für die Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin geschuldet.

8.

Dem

Beurteilten ist eine Haftentschädigung für die 10 Tage Untersuchungshaft

zuzusprechen (CHF 2‘000.– unter Zugrundelegung des üblichen Ansatzes von

CHF 200.–/Tag; in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Auch

der Verdienstausfall für 10 Tage Haft ist zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1

lit. b StPO). Der Beurteilte beantragte mit der Berufungsbegründung eine

Entschädigung von CHF 150.– pro Tag Freiheitsentzug, was ihm auszurichten ist.

9.

Der

Verteidiger des Berufungsklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die

Vorinstanz hat bei der Honorarrechnung des Verteidigers insgesamt 8 Stunden

abgezogen, da diese im Rahmen der Privatklage gegen das Opfer angefallen sind.

Nachdem nun allerdings ein Freispruch zu erfolgen hat, stellen sich die

Bemühungen im Rahmen des Privatklageverfahrens vor erster Instanz als ebenfalls

materiell notwendig dar. Formell ist zwar jener Teil des Urteils nichts

angefochten. Es erfolgt also keine Verurteilung des Opfers wegen falscher

Anschuldigung und einfacher Körperverletzung. Aber es kann nach diesem Ergebnis

in zweiter Instanz auch nicht gesagt werden, der Beurteilte sei in diesem

Zusammenhang unterlegen (vgl. dazu die Begründung der Vorinstanz, Akten S.

1035, 1036). Die von der Vorinstanz gekürzten 8 Stunden Aufwand sind dem

Verteidiger, mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, noch zu vergüten

(zuzüglich MWST). Für die zweite Instanz ist der Verteidiger ebenfalls gemäss

Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die erstinstanzlichen und

zweitinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind

der Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Rückforderung an

den Berufungskläger entfällt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung der

Berufung kostenlos freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung von C____ in Höhe von CHF

7'500.– wird abgewiesen.

Für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 15. bis

zum 25. Februar 2016 wird dem Berufungskläger eine Genugtuung in Höhe von CHF

2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Darüber hinaus wird ihm eine

Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.– für den geltend gemachten

Erwerbsausfall aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Verteidiger, B____, werden für die erste Instanz

zusätzlich zu der bereits ausbezahlten Entschädigung ein weiteres Honorar in

Höhe von CHF 1'600.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.–, sowie für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'080.– sowie ein Auslagenersatz von CHF

71.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 858.70 (insgesamt, inklusive

Nachzahlung für erste Instanz CHF 13'738.50), aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, E____,

wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'233.35 sowie ein Auslagenersatz

von CHF 24.65, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 173.85 (insgesamt

CHF 2'431.85), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Aurel

Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10.

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).