SB.2019.53
Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
27. August 2020Deutsch27 min
C____ verurteilt. Deren Genugtuungsmehrforderung von CHF 4‘500.– wurde abgewiesen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.53
URTEIL
vom 27.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr.
Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
vertreten durch E____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 15. Januar 2019
betreffend Vergewaltigung und
sexuelle Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Januar 2019 wurde A____ der
Vergewaltigung und sexuellen Nötigung schuldig erklärt und zu 15 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. bis zum 25.
Februar 2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, verurteilt. Ferner wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von
CHF 7'500.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Februar 2016, an
C____ verurteilt. Deren Genugtuungsmehrforderung von CHF 4‘500.– wurde abgewiesen.
Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse unter
Rückerstattungsvorbehalt zugesprochen. Das Honorar wurde allerdings gegenüber
dem in der Honorarnote geltend gemachten Umfang um 8 Stunden Aufwand gekürzt. Dem
Beurteilten wurden ferner die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der
Privatklägerin auferlegt.
Die
Privatklägerin wurde mit dem gleichen Urteil von der Anklage der falschen Anschuldigung
und der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Insoweit ist das Urteil nach
unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
Gegen
seine Verurteilung hat A____ mit Eingabe vom 16. Januar 2019 Berufung
angemeldet. Mit Eingabe vom 29. April 2019 erfolgte die Berufungserklärung und
innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. August 2019 eine schriftliche
Berufungsbegründung. Er beantragt die teilweise Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und einen kostenlosen Freispruch für sich. Ferner seien die Genugtuung
und die Parteientschädigung an das Opfer aufzuheben. Ihm sei eine Genugtuung
von mindestens CHF 2‘000.– für den Freiheitsentzug von 10 Tagen sowie
CHF 1‘500.– Schadenersatz für Erwerbsausfall für denselben Zeitraum
zuzusprechen. Das Honorar von B____ für die erste Instanz sei gemäss Rechnung
festzusetzen (keine Honorarkürzung). Ferner werden drei Anträge zur Ladung von
Zeugen/Auskunftspersonen bzw. eines Experten gestellt. Für die Begründung sei
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort die Abweisung der
Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Privatklägerin
hat sich vernehmen lassen und beantragt im Wesentlichen, dass sie als Opfer
nicht mehr vorgeladen werde.
In
der Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger und die Privatklägerin –
letztere als Auskunftsperson – befragt worden. Anschliessend sind der
Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die Vertreterin der Privatklägerin zum
Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkt ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 398
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf
das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs.
1.
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Soweit der
Berufungskläger vor erster Instanz selbst Privatkläger war und in diesem
Zusammenhang ein Freispruch erfolgt ist, ist das Urteil unangefochten in
Rechtskraft erwachsen (Freispruch von C____).
2.
2.1
Die Staatsanwaltschaft und das Opfer
wenden sich gegen dessen nochmalige Vorladung mit der Begründung, dass eine
weitere „Viktimisierung“ vermieden werden sollte und dass bereits mehrfache
Einvernahmen durchgeführt worden seien. Die Aussagen anlässlich der
Hauptverhandlungen seien dokumentiert und könnten vom Appellationsgericht
nachverfolgt werden. Art. 389 StPO statuiert, dass das Rechtsmittelverfahren
auf den Beweisen beruht, welche im Vorverfahren und im erstinstanzlichen
Hauptverfahren erhoben worden sind. Eine Wiederholung erstinstanzlich
abgenommener Beweise findet nur unter eingeschränkten Voraussetzungen von
Art. 389 Abs. 2 StPO statt. Es ist die Frage, ob diese Voraussetzungen
vorliegend erfüllt sind. Wie noch auszuführen sein wird, lässt die
Beweiswürdigung der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht Fragen offen. Es ist
daher unabdingbar, dass sich die zweite Instanz einen persönlichen Eindruck vom
Opfer verschafft. Dies gilt gerade in einem Fall, in welchem letztlich ausschliesslich
auf die Aussagen der Beteiligten abzustellen ist (objektive Befunde der rechtsmedizinischen
Gutachten ergeben weder in die eine noch in die andere Richtung Schlüssiges
bzw. passen zu beiden Versionen).
2.2
Der Berufungskläger beantragt die
Befragung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau als Zeugin oder
Auskunftsperson. Sie soll zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien Aussagen
machen. Diese sei nämlich 2011 erfolgt und nicht wie das Strafgericht mutmasse
2005.
Ferner soll die Ehefrau zum Charakter des Ehemanns und dessen Einstellung
zu Frauen allgemein befragt werden.
Was
den Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten betrifft, ist dieser im vorliegenden
Zusammenhang irrelevant. Inkriminiert ist ein Vorfall von Februar 2016. Die
Trennung ist also in jedem Fall lange vorher erfolgt. Es geht um ein konkretes
Ereignis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Schilderung
genereller Charakterzüge und Einstellungen vermag zum Verlauf der Nacht vom 14.
auf den 15. Februar 2016 nichts zu besagen. Daher ist der Beweisantrag abzuweisen.
2.3
Die Verteidigung beantragt die
Befragung von [...] des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), als Zeugin/Expertin
zum ergänzenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. Oktober 2018. Das
erstinstanzliche Urteil hat gestützt auf Passagen im Ergänzungsgutachten
angenommen, der Penis des Berufungsklägers sei im Zeitpunkt des Bisses erigiert
gewesen. Die Verteidigung rügt, dass die Frage im genannten Gutachten nicht
„mit der notwendigen Sicherheit“ beantwortet worden sei. Dies begründet sie
näher. Die Interpretation des vorliegenden Gutachtens ist indessen Sache des
Appellationsgerichts. Hierzu bedarf es keiner Lesehilfe bzw. zusätzlicher
gutachterlicher Ausführungen der Expertin.
3.
3.1
In der Sache ist festzuhalten, dass
die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz zwei Varianten angeklagt hat: Eine
gestützt auf die Aussagen von C____, wonach der Beurteilte sie am Abend des 14.
Februar 2016 vergewaltigt und am Morgen des 15. Februar 2016 in der
zusammen bewohnten Wohnung an der [...] in Basel zum Oralverkehr genötigt habe,
die andere gestützt auf die Aussagen des Beurteilten, wonach C____ ihn falsch
beschuldige und zudem eine einfache Körperverletzung (Biss in den Penis am
Morgen des 15. Februar 2016) begangen habe.
Dem
Berufungskläger wurde konkret Folgendes zur Last gelegt: Nachdem er am
14.
Februar 2016 um ca. 23 Uhr von einer Geschäftsreise und die
Privatklägerin von einem Barbesuch in die gemeinsam bewohnte Wohnung
zurückgekehrt waren, hätten sie über ihre Beziehung gesprochen. Kurz zuvor habe
der Berufungskläger ihr eine E-Mail geschickt, worin er die Beziehung als
gescheitert erklärte. Im Gespräch habe er ihr zu verstehen gegeben, dass sie
seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen habe, solange sie noch bei ihm
wohne. Als die Privatklägerin sodann zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt
zwischen 23:00 Uhr (14. Februar 2016) und ca. 00:30 Uhr (15. Februar 2016)
im oberen Stock der besagten (Maisonette)-wohnung auf der Bettkante gesessen
sei, sei der unten unbekleidete Beschuldigte zu ihr hingetreten und habe ihren
Pullover hoch- und den Slip hinuntergezogen. Während sie ihm zu verstehen
gegeben habe, keinen Geschlechtsverkehr zu wollen, habe er ihr mit den Worten
"if you don't do that, go away" gedroht und sie mit beiden Händen an
ihren Schultern in Richtung Bett gedreht. Sich über ihren Widerwillen
hinwegsetzend, habe er sie hierauf bäuchlings auf dem Bett fixiert, indem er
sie mit der einen Hand niedergedrückt habe. Mit zwei Fingern der anderen Hand
sei er dann zunächst mit kraftvollen Stossbewegungen von hinten in ihre Vagina
eingedrungen, bevor er schliesslich mit seinem Penis in die mit überlegener
Körperkraft auf dem Bett fixierte Privatklägerin ebenfalls von hinten vaginal
eingedrungen sei. So habe er an ihr gegen deren Willen den ungeschützten
Beischlaf vollzogen, wobei er letztendlich auf ihren Rücken und das Bettlaken
ejakuliert habe.
Am
Morgen des 15. Februar gegen 07:05 habe sich die Privatklägerin zum
Beschuldigten begeben, welcher sich im Bett im Schlafzimmer im unteren Stock
befunden habe. Dieser habe ihr Gesicht zu seinem Penis hingezogen, indem er mit
der rechten Hand an ihren Haaren zerrte und mit der linken Hand an ihrem Kopf
zog. Halbwegs auf der Bettkante kniend habe die Privatklägerin erfolglos
versucht, mit den Händen entgegenzustemmen, worauf der Beschuldigte sie im
Gesicht gekratzt und ihr mit der rechten Faust einen Schlag an die linke
Kinnseite versetzt und dabei in Kauf genommen habe, seine Ex-Freundin im
Gesicht zu verletzen. Nachdem er schlussendlich seinen erigierten Penis gegen
den Willen der an den Haaren festgehaltenen Privatklägerin in deren Mund
eingeführt habe, habe sich diese mit einem Biss in sein Glied aus ihrer Lage
befreit.
3.2
Die Vorinstanz hält einleitend fest,
dass wie fast immer im Fall von Sexualdelinquenz nur wenige objektive
Anhaltspunkte vorlägen und deshalb entscheidend sei, wie die Glaubhaftigkeit
der jeweiligen Aussagen beurteilt werde. In der Folge wird in den
Urteilserwägungen ausgeführt, dass die Aussagen der Privatklägerin im
Rahmengeschehen als widerlegt gelten müssen. So sei das Kennenlernen mit dem
Beurteilten entsprechend seiner Schilderung und entgegen derjenigen C____s im
Massagesalon [...] erfolgt, wo die Privatklägerin unter anderem auch sexuelle
Dienstleistungen angeboten habe (Urteil des Strafgerichts S. 6/7, Akten
S. 935/936). Desgleichen sei erstellt, dass sich die Privatklägerin noch
während des Zusammenlebens mit dem Beurteilten nach weiteren Ehepartnern
umgesehen und ab Anfang 2016 eine neue Unterkunft gesucht habe (Urteil S. 7
unten, Akten S. 936). Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin
ihre Eltern in China finanziell unterstützt habe. Insbesondere die Überweisung
von rund CHF 2‘600.– nach China – welche die Privatklägerin als
Rücküberweisung des Vaters deklariere – zeige, dass die Bedürfnisse der Eltern
ihren eigenen vorgegangen seien. Zum Kerngeschehen stellt die Vorinstanz dann
auf die Aussagen der Privatklägerin ab, deren Aussagen als konzis aber wenig
detailreich beurteilt werden. Zwar gebe es teilweise Widersprüche in ihren
Schilderungen (nach Geschlechtsverkehr geduscht oder nicht, gewürgt worden oder
nicht, Schläge vor oder nach dem Biss in den Penis des Berufungsklägers
erhalten), aber im Kerngeschehen seien ihre Aussagen nachvollziehbar. Auch die
Episode um D____, welcher von der Privatklägerin mit einer – falschen –
Vergewaltigungsanzeige bedroht worden sei, ändere daran nichts, denn diese
Anzeige sei effektiv nicht erfolgt.
Demgegenüber
seien die Schilderungen des Beurteilten weit detailreicher, fussten aber auf
der generellen Praxis zwischen dem Paar und seien in der konkreten
Trennungssituation nicht nachvollziehbar. Insbesondere die Morphologie der
Bisswunde am Penis spreche für eine Erektion und damit für die These C____
eines erzwungenen Oralverkehrs.
Die
Vorinstanz übergeht dabei die festgestellten Widersprüchlichkeiten in den
Aussagen der Privatklägerin in ihrer Gewichtung der Aussagen und lässt vieles,
was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beurteilten spricht, ausser Acht.
Gemäss der in
Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser
Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,
wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei
darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
„unüberwindlichen“ Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in
ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138.
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke,
in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.)
Wie
nachfolgend auszuführen sein wird, ist die Version des Beurteilten nicht zu
widerlegen. Sind aber sowohl die Version des Beurteilten wie auch diejenige des
Opfers nicht schlüssig widerlegbar, so muss bereits dies – als Folge des oben
Ausgeführten – einen Freispruch zur Folge haben.
4.
4.1
Die Aussagen des Berufungsklägers
weisen einen hohen Detaillierungsgrad auf und sind in den wesentlichen Punkten wiederholt
gleichlautend zu Protokoll gegeben worden. Dies ist umso bemerkenswerter, als
die Schilderung der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2016 in verschiedenen
komplizierten Handlungssträngen verläuft und viele Einzelheiten geschildert
werden, deren mehrfache gleichlautende Reproduktion – ohne dass sie sich zu
jenem Zeitpunkt je ereignet hätten – schwierig wäre. So schildert der Berufungskläger,
dass er nach dem Gespräch betreffend Beendung der Beziehung im Obergeschoss das
Badezimmer aufgesucht habe, wobei ihm die Privatklägerin dann nackt
entgegengekommen sei. Sie habe geweint, er habe versucht, sie auf dem Bett zu
trösten, indem er sie am Rücken massiert habe, sie habe versucht, ihn zu
stimulieren. Es sei dann zum Vaginalverkehr gekommen, welchen er aber
abgebrochen habe. Sie habe begonnen sich mit einem Sextoy zu befriedigen, er
habe auch masturbiert. Als er dann zum Orgasmus gekommen sei, habe er auf ihren
Rücken ejakuliert (so Akten S. 373, 374) bzw. einen Orgasmus gehabt (Protokoll der
erstinstanzlichen Verhandlung S. 10, Akten 883). Er schildert weiter
Interaktionen in direkter Rede. Er habe ihr gesagt, dies sei der letzte Sex in
ihrer Beziehung gewesen, sie habe gesagt: „Schön, du bist gekommen, ich nicht.“
(Akten S. 374; S. 616). Insbesondere schildert der Beurteilte seine ambivalente
Haltung. Zum Beispiel habe er am Abend, als er über die Trennung gesprochen
habe, keinen Sex mehr gewollt, sie dann aber doch massiert, weil sie geweint
habe (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 10, Akten S. 883; Aussagen
im Ermittlungsverfahren S. 372 unten). Er habe den Vaginalverkehr „zugelassen“
(S. 373), „Sie hat dann angefangen … wir haben angefangen, muss ich zugeben,
Geschlechtsverkehr zu machen.“ (S. 373, 883). Er habe dann aber abgebrochen,
weil dies nicht richtig sei (Akten S. 373/74) bzw. Blödsinn sei (Akten S. 883).
In jener Zeit sei er auch nicht wütend auf sie gewesen, er habe einfach
gewollt, dass sie als Paar ein gutes Ende fänden. Am Anfang sei die Beziehung
sehr gut und voller Hoffnung gewesen, sei eine sehr traurige Zeit gewesen (Protokoll
der erstinstanzlichen Verhandlung S. 10, Akten S. 883). Dieser gefühlsmässige
Zwiespalt zieht sich dann weiter, als der Beurteilte dem Opfer erlaubt, den
Rest der Nacht in seinem Bett zu verbringen: „Ich sagte ok, aber ich muss
einfach schlafen … ich wollte einfach ruhig bleiben, damit unsere Beziehung in
Ruhe enden kann.“ (Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung S. 11, Akten S.
884). Sie habe angefangen ihn oral zu befriedigen. Als er "nein, nein, hör
auf" gesagt und versucht habe, aus dem Bett zu kommen, habe sie zugebissen
(Akten S. 376) bzw. er habe versucht, sie langsam wegzubringen „bedenken Sie,
es war keine bedrohliche Situation zu diesem Zeitpunkt, ich dachte einfach, sie
versucht es wieder“ (Akten S. 884). Die Schilderung dieser Gefühlslage
passt zum E-Mail des Beurteilten vom Vortag (Akten S. 480). Der Beurteilte
spricht die Beziehungsprobleme in rücksichtsvoller Weise an und auch seine
Ambivalenz: „I will be very sad to be on my own again. It‘s not what I want,
but also I‘m sure we can’t be truly happy together … I am really really really
sorry for the stress and for the fact that this is not what you want.“ Die
Ambivalenz kam auch in der Berufungsverhandlung in den Aussagen des
Berufungsklägers zum Vorschein. ("Es war schwierig nein zu sagen […] wir
waren immer noch sehr eng", Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
Allgemein fiel auf, dass der Berufungskläger auch durchaus unangenehme Umstände
zugab, ohne dass diese ihm bewiesen hätten werden können, so etwa, dass es sich
bei Frauen, welche ihm SMS schrieben, teilweise um Prostituierte gehandelt habe
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).
4.2
Dass die Freundin (Privatklägerin) angesichts
der gelebten Beziehung von knapp einem Jahr und dieser Stimmungslage versucht
sein könnte, ihren ambivalenten Partner wieder zurückzuerobern, ist
nachvollziehbar und keineswegs lebensfern. Die Vorinstanz erachtete es
allerdings als „vollkommen lebensfern“, wenn der Beurteilte schildere, dass die
Privatklägerin ihn die gesamte Nacht zu stimulieren versucht habe, nachdem sie doch
bereits am Abend des 14. Februar 2016 nach Schilderung des Beurteilten
ihren Willen bekommen hätte. Dazu ist zu sagen, dass nach der Schilderung des
Beurteilten die Privatklägerin ihren Willen gerade nicht bekommen hat, brach
doch der Beurteilte den Vaginalverkehr ab, erklärte ihr, dass es nicht richtig
und dass dies nun der letzte Sex in ihrer Beziehung gewesen sei. Mit anderen
Worten hätte die Privatklägerin das Ziel einer Einrenkung der Beziehung gerade
nicht erreicht. Es ist nicht unstimmig, wenn der Beurteilte weitere sexuelle
Annäherungsversuche der Partnerin schildert. Dabei ist auch von Bedeutung, dass
sich die beiden ursprünglich als Sexpartner im [...] kennengelernt hatten und
somit auf die Mittel zurückgreifen konnten, die sich in der Beziehung etabliert
hatten. Schliesslich geht auch die Feststellung der Vorinstanz, der Beurteilte
stelle sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe sich ihm aufgedrängt
und er habe sie zurückweisen müssen und schildere trotzdem ein lustvolles
Sexintermezzo, insofern an der Sache vorbei, als der Beurteilte einräumt, dass
er sich jedenfalls am Abend des 14. Februar auf Sexspiele eingelassen habe,
wenn auch in einem inneren Zwiespalt.
4.3
Was den Morgen des 15. Februar 2016
anbelangt, so stellt die Vorinstanz gestützt auf das ergänzende Gutachten des IRM
auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Dieses unterlege „wenn auch nur
indiziell … immerhin auch“ deren Aussage (Akten S. 816 f.). Entgegen
der Aussage des Beurteilten, der von einem nicht erigierten Penis spreche,
führe das Gutachten aus, dass für die am Penisschaft relativ gut geformten
Abdrücke von Einzelzähnen in aller Regel ein gewisser
Gewebewiderstand/-gegendruck erforderlich sei. Ein weiterer Umstand, der auf
einen erigierten Penis hindeute, sei, dass sich oberflächliche Abschürfungen an
der Penishaut fänden. Im Zustand voller Erektion könnte bei einer tangential
schürfenden Gewalteinwirkung eher Verletzungen entstehen, als wenn die Haut
sich mitbewegen könne. Die Verteidigung erachtet das Gutachten als ungeeignet,
die Version des Beurteilten zu widerlegen. Tatsächlich wird im
Ergänzungsgutachten einleitend angemerkt, die Frage, ob der Penis zum Zeitpunkt
des Bisses erigiert gewesen sei oder nicht, könne „nicht mit der notwendigen
Sicherheit“ beantwortet werden. Nebst den oben wiedergegebenen Aussagen werden
auch Bemerkungen angefügt, welche für eine Version eines nicht erigierten Penis
sprechen. „Andererseits wird aber auch beim Beissen der notwendige Gegendruck
durch Ober- und Unterkiefer selbst aufgebaut.“ Zur Abschürfung wird angegeben,
dass diese „eher“ entstehen könne im Zustand der vollen Erektion. Eine volle
Erektion behauptet im Übrigen die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme
gar nicht (vgl. dazu Aussagen S. 360).
4.4
Die weiteren rechtsmedizinischen
Gutachten (Akten S. 592 ff.; 603 ff.) ergeben ebenfalls kein schlüssiges
Ergebnis: Die kratzartigen Schürfungen im Mundbereich des Opfers, in der
Mundvorhofschleimhaut der Oberlippe nahe Mundwinkel könnten mit dem Kratzen des
Beurteilten und dem Einführen des Fingers in den Mund des Opfers erklärt werden
(Akten S. 597). Beide Parteien behaupten nun Solches, wenn auch in
verschiedenem zeitlichen Kontext. Dasselbe gilt für die Rötung der Nasenspitze der
Privatklägerin, das Haarereissen, die Hämatome am Kinn und Oberarm, linker
Schulter und Leistengegend. Die Vorinstanz hat bezüglich dieser Blessuren
zugunsten des Beurteilten angenommen, dass diese bei seinen
Befreiungsbemühungen entstanden sind. Die gutachterlichen Feststellungen
untermauern also gerade nicht zwingend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin bzw. widerlegen nicht schlüssig die Aussagen des Beurteilten.
Bereits
aufgrund dieser Beweiswürdigung ist die These des Beurteilten nicht zu
widerlegen und hat nach den erwähnten Grundsätzen der Beweiswürdigung (oben
unter Ziff. 3) ein Freispruch zu erfolgen.
5.
Es
gibt auch Hinweise, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht verlässlich
sind:
Es
fällt auf, dass ihre Schilderung des Geschehens „ausgestanzte Momente“ umfasst,
die sich – auch nach der Version des Beurteilten – zugetragen haben, von ihr
aber mit dem Zusatz versehen werden, der Beurteilte habe Sex „gewollt, sie
nicht“ (erste Einvernahme S. 354), oder er habe sie gezwungen Oralsex zu machen
(S. 358). Auf die Frage, ob sie bedroht worden sei, erklärt sie: „Gestern
Abend hat er gesagt, wenn ich nicht will, kann ich ausziehen. Heute hat er mich
nicht bedroht.“ Er habe gesagt: "Solang du bei mir wohnst und ich sexuelle
Bedürfnisse habe, musst du mir zur Verfügung stehen, ansonsten kannst du
ausziehen, und ich weiss ja nicht [sie wisse ja nicht], wo ich [sie] wohnen
könnte" (Akten S. 357, 361). In der Konfrontationseinvernahme blieb
sie dabei, dass sie gesagt habe, sie seien nicht mehr Mann und Frau, worauf er
gesagt habe: „if you don’t do that, go away“ (Akten S. 417). Vor Angst habe sie
nach dem erzwungenen Sexualverkehr (im oberen Stock) nicht einmal mehr gebadet,
sie habe sein Sperma mit einem Badetuch von ihrem Rücken weggewischt (Akten S.
418). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie hingegen, sie
habe sich anschliessend lange geduscht (Akten S. 895, 897). Ebenfalls schilderte
sie dort neu auch ein Würgeszenario (Akten S. 858), was sie bei zeitnahen
Einvernahmen nie erwähnt hatte und was auch durch die Rechtsmedizin nicht
gestützt wurde. Auch in der äusserst knappen Schilderung vor
Appellationsgericht kamen weder das Duschen noch das Würgen zur Sprache
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8: "Ich glaube ich machte nichts,
ich sass oben auf dem Bett, nicht mal auf Toilette"). Was sodann den Zwang
bzw. den Gesprächsverlauf anbelangt, wird in der Hauptverhandlung abweichend
geschildert, der Beurteilte habe sie am Arm gedrückt und festgehalten, sodass
sie sich nicht mehr habe bewegen können. Und erst auf Frage fügte sie bei, sie
habe ihm gesagt, sie wolle keinen Geschlechtsverkehr. Darauf habe er nichts
gesagt, einfach den Verkehr fortgesetzt (Akten S. 896). Weiter irritiert,
dass die Privatklägerin, nachdem sie am Abend vergewaltigt worden wäre – nach
ihren Aussagen –, am Morgen zum Beurteilten in dessen Zimmer gegangen wäre und
gefragt hätte, ob er Kaffee mit oder ohne Milch wolle (so in der
Konfrontationseinvernahme, S. 418) oder in der Hauptverhandlung, sie habe ihm
„wie immer einen Kaffee gemacht“, Akten S. 895; Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 8: "er […] verlangte Kaffee von mir").
Schliesslich sei auf die eingangs geschilderten nachweislich falschen Angaben
zum Ort des Kennenlernens, zur Geldüberweisung nach China, zur Androhung einer
Vergewaltigungsanzeige im Fall D____ (wobei gerade dort die Androhung mit der
Anzeige eines Betruges nahegelegen wäre) sowie zur Etablierung neuer
Männerbeziehungen verwiesen.
Aber
insbesondere das Kerngeschehen des inkriminierten Vorgangs des erzwungenen
Oralverkehrs bleibt, so wie es die Privatklägerin geschildert hat, als Vorgang
eigentümlich unrealistisch bzw. praktisch unplausibel: Während der
Berufungskläger sie mit einer Hand an den Haaren an sein Geschlechtsteil
gezogen hat, müsste er mit der anderen ihren Mund auf eine Art gewaltsam
geöffnet haben ("ich glaube, er drückte auf", Aussage der
Privatklägerin, Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), was schwierig zu
bewerkstelligen ist, und dann sein Geschlechtsteil, ohne hierfür eine Hand frei
gehabt zu haben und gegen den Widerstand einer Person, welche z.B ihre Arme und
Hände frei bewegen konnte, in ihren Mund geführt und dabei in Kauf genommen
haben, nach Gelingen des Vorhabens einem Zubeissen jederzeit ohne
Verhinderungsmöglichkeit ausgesetzt zu sein. Dieser Hergang ist
unwahrscheinlich.
Auch
im Kontext der Beziehungsdynamik scheint die von der Privatklägerin
geschilderte Gewalt unwahrscheinlich. Die Privatklägerin verneinte in der
Berufungsverhandlung, dass es es bis zum 14. Februar 2016 zu Gewalthandlungen
des Berufungsklägers gegen sie gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 9). Warum dieser nun ausgerechnet am Tag, nachdem er ihr in einem textlich
deutlich auf Eskalationsvermeidung und Verständigung ausgerichteten E-Mail
anzeigte, die Beziehung beenden zu wollen, in zwei dicht aufeinander folgenden
Fällen zu massiver sexueller Gewalt gegen sie gegriffen hätte, vermag nicht
einzuleuchten bzw. wirft als Schilderung Zweifel auf (voller Wortlaut des
E-Mails in Akten, S. 480).
Erneut
manifestiert und verstärkt haben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Unverrückbarkeit der Depositionen der Privatklägerin, indem sie in der
Berufungsverhandlung auch auf mehrfaches Nachfragen hin darauf beharrte, sich
schlicht nicht mehr zu erinnern, wo sie den Berufungskläger – mit dem sie
immerhin nach weniger als einem Jahr Beziehung Ehepläne hegte – kennengelernt
habe. Sie wiederholte auch ihre bereits durch die Vorinstanz als widerlegt verworfene
Behauptung, dies sei nicht in einem Massagesalon geschehen, wie es der
Berufungskläger von Anfang an geschildert hatte (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 6). Eine im geringsten plausible andere Erklärung blieb
sie jedoch im ganzen Verfahren schuldig. Während psychologisch erklärbar
erscheint, warum jemand ein solches Kennenlernen verleugnet – Prostituiertenumgang
schien auch dem Berufungskläger peinlich, der aber dazu stand (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 11) – erschüttert ein solches Lügen dennoch die Glaubhaftigkeit
weiterer sensibler Angaben. Dadurch wird offenbar, dass Wahrheit relativ
geschildert und gegen andere, zum Beispiel opportunistische Motive – wie im
obigen Fall etwa Erhaltung eines guten Rufs gegenüber Behörden oder einem
unbestimmten Publikum oder Erhaltung eines Selbstbildes – abgewogen wird, wobei
der Wahrheit nicht immer der Vorrang eingeräumt wird.
6.
Was
die Vorinstanz weiter ausser Acht gelassen hat, ist die Motivationslage der
Privatklägerin hinsichtlich einer Vergewaltigungsanzeige in der vorliegenden
Konstellation:
6.1
Die Privatklägerin stand am Morgen
des 15. Februar 2016 unter enormen Zugzwang um die Behörden einzuschalten: Der
Beurteilte hatte sich wegen der Bissverletzung am Penis in Spitalpflege begeben
und somit musste sie damit rechnen, dass seine Version des Ablaufs in
offizielle Akten Eingang finden und die von ihr begangene Körperverletzung ein
Nachspiel haben könnte. Sie musste also den Gang zu den Behörden antreten um
sich zu erklären. Dass ihre Anzeige auf Vergewaltigung lauten müsste, erklärt
sich aus der Sorge um ihren Aufenthaltsstatus. Wie die diversen Abklärungen in
ihrem Mobiltelefon zeigen, war die Sorge um ihren Aufenthaltsstatus eines der
Hauptmotive, um Männerbekanntschaften einzugehen. Bei Personen mit unsicherem
Aufenthalt dürfte sodann kursieren, dass erlebte Gewalt den Aufenthaltsstatus
einer Frau stärken kann.
6.2
Der Privatklägerin ist der Vorwurf „Vergewaltigung“
vertraut. Dies zeigt die von der Vorinstanz dargestellte Angelegenheit um D____
(erstinstanzliches Urteil S. 13, Akten S. 942). Sie drohte dort einem Mann, von
dem sie sich geprellt fühlte, zur Durchsetzung einer Geldforderung sofort mit der
Anzeige einer Vergewaltigung, statt, was naheliegender und richtiger gewesen
wäre, mit einer Anzeige wegen Betrugs. Auch dies hätte bei D____ den nötigen
Druck aufgebaut. Die Vorinstanz gibt diesbezüglich mit der Staatsanwaltschaft zu
bedenken, dass die Anzeige doch nur eine Drohung geblieben und nicht effektiv
erfolgt sei. Das reicht aber auch, um aufzuzeigen, dass die Privatklägerin eine
Vergewaltigungsanzeige offenbar ebenfalls als opportunistisch einsetzbares
Mittel betrachtete. Die Tatsache, dass jemand etwas angedroht und nicht
verwirklicht hat, lässt sich nicht im Umkehrschluss als Argument dafür
heranziehen, dass dieselbe Person in einem anderen Kontext eine Handlung wie
die früher angedrohte nicht begangen hat. Geradesogut und vielleicht
sogar besser liesse bereits eine (unausgeführte) Drohung auf eine entsprechende
Verhaltenstendenz schliessen, die angedrohte Handlung unter Umständen auszuführen.
Wie erwähnt musste aber die Privatklägerin im vorliegenden Fall zur
Anzeige schreiten, wollte sie nicht den Beurteilten „das Spiel überlassen“.
6.3
Dass sie ihm das Spiel nicht
überlassen will, kann plausibel mit einer Kränkungsthematik in Zusammenhang
gebracht werden. Die Privatklägerin hatte am Vortag der Anzeige das E-Mail
erhalten, in welchem der Beurteilte in langen, abgefederten, aber klaren Worten
das Ende der Beziehung in Aussicht stellte (E-Mail, Akten S. 480). Es war
eine Beziehung, die schon vorher kriselte, an der sie selber aber – im Hinblick
auf den oben erwähnten Lebensplan – möglicherweise gerne festgehalten hätte.
Sie hatte im Beurteilten den älteren, vermögenden Schweizer Mann gefunden, der
ihr geholfen hatte, ihren Aufenthalt zu legalisieren, der sie finanziell
versorgte und mit dem sie Zukunftspläne entwickelt hatte. Ihre Zukunftspläne
hatte sie zuvor etwa D____ offenbart: "Die einzigen Zukunftspläne, [die]
sie hatte, war, in der Schweiz zu bleiben und einen alten Schweizer Mann zu
haben" (Zeugenaussage D____, Akten S. 565; Protokoll der erstinstanzlichen
Verhandlung S. 17 ff., Akten S. 890). Die allmähliche Zuspitzung der Krise
hatte die Privatklägerin bereits veranlasst, mit einem anderen Mann Kontakt
aufzunehmen, um „die Papiere“ zu erhalten. Das E-Mail vom 14. Februar 2016 war
für sie – und musste es nachvollziehbarerweise sein – der Beweis, dass der
Beurteilte nun mit der Trennung ernst machen wollte. Die Tatsache, dass der
Beurteilte sich am Abend des 14. Februar 2016 zwar mehr oder weniger auf Sex
einliess, aber dennoch an seiner Trennungsabsicht festhalten wollte, musste für
sie eine enorme Kränkung darstellen. Diese zwiespältige Haltung des Beurteilten
vermag einerseits zu erklären, weshalb sie zugebissen hat. Auf der anderen
Seite ist auch das Rachemotiv für die Anzeige damit nicht auszuschliessen
(Potiphar's Wife-Syndrom). Die Anzeigesituation, welche die Glaubhaftigkeit von
Opferaussagen unter Umständen untermauern kann, wirft hier also besondere
Fragen auf bzw. führt zusammen mit den übrigen, hier erwähnten Auffälligkeiten,
zu erheblichen und unüberwindbaren Zweifeln, welche im Strafprozess einer
Verurteilung zwingend entgegenstehen. Daher kommt es, in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils, zum kostenlosen Freispruch für den Berufungskläger.
7.
Bei
diesem Ausgang der Sache ist keine Genugtuung an das Opfer und keine Zahlung an
den Staat für die Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin geschuldet.
8.
Dem
Beurteilten ist eine Haftentschädigung für die 10 Tage Untersuchungshaft
zuzusprechen (CHF 2‘000.– unter Zugrundelegung des üblichen Ansatzes von
CHF 200.–/Tag; in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Auch
der Verdienstausfall für 10 Tage Haft ist zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1
lit. b StPO). Der Beurteilte beantragte mit der Berufungsbegründung eine
Entschädigung von CHF 150.– pro Tag Freiheitsentzug, was ihm auszurichten ist.
9.
Der
Verteidiger des Berufungsklägers ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die
Vorinstanz hat bei der Honorarrechnung des Verteidigers insgesamt 8 Stunden
abgezogen, da diese im Rahmen der Privatklage gegen das Opfer angefallen sind.
Nachdem nun allerdings ein Freispruch zu erfolgen hat, stellen sich die
Bemühungen im Rahmen des Privatklageverfahrens vor erster Instanz als ebenfalls
materiell notwendig dar. Formell ist zwar jener Teil des Urteils nichts
angefochten. Es erfolgt also keine Verurteilung des Opfers wegen falscher
Anschuldigung und einfacher Körperverletzung. Aber es kann nach diesem Ergebnis
in zweiter Instanz auch nicht gesagt werden, der Beurteilte sei in diesem
Zusammenhang unterlegen (vgl. dazu die Begründung der Vorinstanz, Akten S.
1035, 1036). Die von der Vorinstanz gekürzten 8 Stunden Aufwand sind dem
Verteidiger, mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, noch zu vergüten
(zuzüglich MWST). Für die zweite Instanz ist der Verteidiger ebenfalls gemäss
Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die erstinstanzlichen und
zweitinstanzlichen Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin sind
der Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse auszurichten. Die Rückforderung an
den Berufungskläger entfällt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung der
Berufung kostenlos freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung von C____ in Höhe von CHF
7'500.– wird abgewiesen.
Für die ausgestandene Untersuchungshaft vom 15. bis
zum 25. Februar 2016 wird dem Berufungskläger eine Genugtuung in Höhe von CHF
2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Darüber hinaus wird ihm eine
Entschädigung in Höhe von CHF 1'500.– für den geltend gemachten
Erwerbsausfall aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Verteidiger, B____, werden für die erste Instanz
zusätzlich zu der bereits ausbezahlten Entschädigung ein weiteres Honorar in
Höhe von CHF 1'600.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 128.–, sowie für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 11'080.– sowie ein Auslagenersatz von CHF
71.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 858.70 (insgesamt, inklusive
Nachzahlung für erste Instanz CHF 13'738.50), aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, E____,
wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'233.35 sowie ein Auslagenersatz
von CHF 24.65, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 173.85 (insgesamt
CHF 2'431.85), aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Aurel
Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10.
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).