SB.2019.56
Angriff und versuchte schwere Körperverletzung
29. Januar 2020Deutsch63 min
Genugtuungsforderung des C____ wurde im Umfang von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.56
SB.2019.57
URTEIL
vom 29.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
D____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen zwei Urteile
des Jugendgerichts
vom 11. Januar 2019 (Prot.-Nr.
05/2018 und 08/2018)
betreffend Angriff und versuchte
schwere Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Jugendgerichts vom 11. Januar 2019 (Prot. Nr. 05/2018) wurde A____ des Angriffs
und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt.
Die gegen ihn geführten zwei Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wurden zufolge Verjährung
eingestellt. Die Schadenersatzforderung des C____ im Umfang von CHF 364.–,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Die Genugtuungsforderung des C____ wurde im Umfang von CHF 5'000.–, zuzüglich 5
% Zins seit dem 27. August 2017, gutgeheissen und A____ zur Zahlung des Betrags
in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls
haften, verpflichtet. Die Mehrforderung des C____ von CHF 10'000.– wurde auf
den Zivilweg verwiesen. Die Zivilforderung des D____ wurde teilweise
gutgeheissen und A____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten,
soweit diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Summe von CHF 2'000.–,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung
von CHF 500.– wurde abgewiesen. Zudem wurden A____ und seine Eltern in
solidarischer Haftung verpflichtet, einen Anteil der Verfahrenskosten von total
CHF 4'417.50 im Umfang von CHF 1'000.– zu tragen und es wurden das Honorar und
die Auslagen der amtlichen Verteidigerin, unter Vorbehalt einer späteren
Rückzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Das unter Ziffer 2 der Anklageschrift aufgeführte
Bargeld wurde zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten bestimmt.
Mit Urteil des
Jugendgerichts vom 11. Januar 2019 (Prot. Nr. 08/2018) wurde B____ des
Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen
Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, davon 12 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Auf das Auferlegen einer Busse wegen
Betäubungsmittelkonsums wurde verzichtet. Von den Vorwürfen der Nötigung und
der versuchten Nötigung wurde er mangels Nachweises des Tatbestandes
freigesprochen. Das Verfahren wegen Konsums von Betäubungsmitteln zwischen dem
17. und 26. August 2017 wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die
Schadenersatzforderung des C____ im Umfang von CHF 364.–, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 27. August 2017, wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die
Genugtuungsforderung des C____ wurde im Umfang von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins
seit dem 27. August 2017, gutgeheissen und B____ zur Zahlung des Betrags in
solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls
haften, verpflichtet. Die Mehrforderung des C____ von CHF 10'000.– wurde auf
den Zivilweg verwiesen. Die Zivilforderung des D____ wurde teilweise
gutgeheissen und B____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten,
soweit diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Summe von CHF 2'000.–,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung
von CHF 500.– wurde abgewiesen. Weiter wurde B____ zur Tragung eines Anteils
der Verfahrenskosten von total CHF 4'417.– im Umfang von CHF 1'000.– verurteilt
und es wurden das Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, unter
Vorbehalt einer späteren Rückzahlungspflicht bei Verbesserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der Staatskasse bezahlt.
Gegen diese
beiden Urteile haben A____ und B____ je Berufung erklärt und begründet.
A____
(nachfolgend Berufungskläger 1) beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des
Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung. Die Zivilforderungen des
C____ und des D____ seien je abzuweisen, eventualiter seien sie auf den
Zivilweg zu verweisen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei auch die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen seien. Für den Fall einer
Bestätigung der Schuldsprüche sei der Berufungskläger 1 zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Anrechnung der
ausgestandenen Haft, zu verurteilen und es sei eine Probezeit von zwei Jahren
festzulegen. Dem Berufungskläger 1 sei auch für das Berufungsverfahren die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Jugendanwaltschaft beantragt die
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die
Privatkläger haben sich zur Sache nicht vernehmen lassen.
B____
(nachfolgend Berufungskläger 2) beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des
Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung. Er sei für den in Rechtskraft
erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Die Zivilforderungen des C____ und des D____
seien je abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Im
Falle der Bestätigung der Schuldsprüche wegen Angriffs und versuchter schwerer
Körperverletzung sei er dafür und wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das
BetmG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von maximal 18 Monaten,
unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, zu verurteilen. Es sei eine Probezeit
von zwei Jahren festzulegen. Im Übrigen sei das Strafurteil zu bestätigen. Die
Jugendanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf eine Begründung die Abweisung
der Berufung. Die Privatkläger haben sich zur Sache nicht vernehmen lassen.
Beide Berufungen
beschr.ken sich auf die Anfechtung der straf- und zivilrechtlichen Beurteilungen
der Anklagen betreffend den gleichen Vorfall vom 27. August 2017. Die zwei
Berufungsverfahren sind deshalb mit Instruktionsverfügung vom 9. September
2019 zusammengelegt worden. Die Parteien haben dagegen innert Frist keine
Einwände erhoben.
An der
Berufungsverhandlung sind die Berufungskläger 1 und 2 je zur Person und zur
Sache befragt worden und sind ihre Verteidigungen sowie die Staatsanwaltschaft
je zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an den im Schriftenwechsel
gestellten Anträgen festgehalten. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte, soweit für den Entscheid von Relevanz, wird auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zuständig für die Beurteilung von
Berufungen gegen Entscheide des Jugendgerichts (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 1
Ziff. 5 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100). Auf die beiden
rechtzeitig und formrichtig erhobenen Berufungen ist je einzutreten (Art. 3
Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 399 Abs. 1 und 3
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
1.2
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht
angefochtenen Inhalte erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s.
Dispositiv).
2.
2.1
Vorgeworfen
wird den Berufungsklägern gemäss den in weiten Teilen gleichlautenden Anklageschriften
zusammengefasst, sich in den frühen Morgenstunden des 27. August 2017, kurz
nach 5:00 Uhr, zusammen mit ihren Kollegen E____, F____, G____ und H____ (alle
separat beurteilt) nach der gemeinsamen Teilnahme am Geburtstagsfest des
Berufungsklägers 2 an die [...]strasse in Basel begeben und sich dort gegenüber
dem Club [...] auf eine Mauer gesetzt zu haben. Vor dem Club auf der anderen
Strassenseite habe sich derweil eine Gruppe junger Erwachsener aufgehalten,
welche sich untereinander unterhielt. Der Berufungskläger 1, der niemanden aus
der Gruppe vor dem Club kannte, habe sodann lautstark den zu dieser Gruppe
gehörenden und still auf einer Mauer sitzenden C____ als «Brillenschlange»,
«Schwuchtel» und «Looser» beschimpft, wobei sich einige der Kollegen des
Berufungsklägers 1 der vorerst verbalen Pöbelei angeschlossen haben sollen. C____
habe auf die Beschimpfungen nicht reagiert, was den Berufungskläger 1 allerdings
noch mehr angespornt habe. Er habe sich dicht gefolgt von E____ zu C____
begeben. Auch H____ habe sich dazu gesellt. Da habe sich I____, die sich
unmittelbar daneben aufhielt, eingeschaltet und den dreien zu verstehen
gegeben, dass sie und ihre Freunde nicht an einer Auseinandersetzung
interessiert seien und dass sie gehen sollten. Der Berufungskläger 1, der
gerade mit einer Hand einen Joint gedreht habe, habe daraufhin erbost
entgegnet, dass er C____ auch mit einer Hand kaputt schlagen könne. Er habe I____
als «Fotze» bezeichnet und sei bedrohlich nahe an sie heran gestanden. Diese
habe sich bedroht gefühlt und den Berufungskläger 1 von sich weggestossen.
Daraufhin habe sich D____ in das Geschehen eingemischt und die drei Aggressoren
nochmals angewiesen, die Gruppe vor dem Club in Ruhe zu lassen und zu gehen. Dann
habe sich E____ bedrohlich vor D____ aufgebaut und ihn angewiesen, «die Fresse
zu halten», ansonsten er «eine Faust» kassiere. Daraufhin seien auch der
Berufungskläger 2, G____ und F____ hinzugeeilt und hätten gemeinsam mit den
anderen D____ angegriffen. E____ habe einen prall gefüllten Abfallsack mitsamt
der Halterung aus Metallstangen ergriffen und diesen in der Absicht, D____ zu
treffen, in dessen Richtung geschleudert. Getroffen habe er stattdessen I____,
welche durch die Wucht und das Gewicht des Sackes zu Boden geschmettert worden
sei. Der durch die Hilferufe der Angegriffenen alarmierte J____ sei daraufhin
aus dem Club gekommen und habe versucht I____ und D____ zu helfen. Dabei sei er
vom Berufungskläger 1 und einer weiteren Person ebenfalls tätlich angegriffen
worden. J____ sei deswegen rücklings auf die vor dem Club aufgestapelten
Paletten gefallen. Obschon die Angreifer ihn weiterhin zu schlagen und zu treten
versucht hätten, sei es ihm gelungen, sich zusammen mit K____ und I____ in den
Club zurück zu ziehen. D____ sei unterdessen in die [...]strasse geflüchtet, wo
er vom Berufungskläger 2 und drei weiteren Angreifern verfolgt worden sei. Der
Berufungskläger 1 und die andere Person, die zuvor J____ angegriffen hätten,
seien nun ebenfalls auf D____ los. Die beiden Berufungskläger und ihre vier
Kollegen hätten D____ zahlreiche Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper
sowie Fusstritte gegen die Beine verpasst. Schliesslich habe sich auch D____ in
den Club retten können. In der Zwischenzeit habe C____, der während des
bisherigen Vorfalls ruhig auf der Mauer sitzen geblieben sei, per Mobiltelefon
versucht die Polizei zu benachrichtigen. Der Berufungskläger 1, der dies
gesehen habe, sei zu C____ hingegangen und habe diesen aufgefordert, ihm die
Anrufliste auf dem Mobiltelefon zu zeigen. C____ sei dieser Aufforderung
widerspruchslos nachgekommen. Aus Wut hätten sich nun die zwei Berufungskläger
und weitere ihrer Kollegen auf C____ gestürzt und diesen mit Fausthieben und
Fusstritten traktiert, bis C____ nach einem heftigen Schlag an den Kopf zu
Boden gestürzt sei. Als er am Boden gelegen sei, hätten die beiden
Berufungskläger und E____ mit den Füssen weiter gegen den Körper und den Kopf
von C____ getreten. Dieser habe aufgrund der Gewalteinwirkung das Bewusstsein
verloren und sich deshalb nicht mehr schützen können. Erst als ein
herannahender Taxifahrer auf die Gruppierung zugefahren sei, gehupt und
Lichtsignale gegeben habe, hätten die zwei Berufungskläger und ihre Kollegen
von dem bewusstlos am Boden liegenden C____ abgelassen und die Flucht
ergriffen. Der Berufungskläger 2 habe dem wehrlosen C____ vor der Flucht noch
einen letzten, heftigen Fusstritt gegen den Hinterkopf verpasst.
2.2
Das
Jugendgericht hat zusammengefasst als erstellt erachtet, dass die Gruppe der
Geschädigten in der ersten Phase der Auseinandersetzung versucht habe, der von
den zwei Berufungsklägern und ihren Kollegen geschaffenen, bedrohlichen
Situation aus dem Weg zu gehen. Auch in der körperlichen Auseinandersetzung
hätten sich die jungen Erwachsenen vor dem Club rein defensiv verhalten, hätten
sich zunächst zu schützen versucht und seien sodann aus Angst vor weiteren
Schlägen in den Club hinein geflüchtet. Zu wechselseitigen Tätlichkeiten sei es
nicht gekommen. Es habe sich um eine einseitige, gewaltsame Einwirkung seitens
der Gruppe der beiden Berufungskläger und ihrer Kollegen gegen die Gruppe der
Geschädigten gehandelt, weshalb der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zur Anwendung gelange. Nach den anfänglichen
Provokationen und Beleidigungen gegen C____, I____ und D____ habe der
Berufungskläger 1 zusammen mit E____ auf D____ mit Fäusten und Kicks
eingeschlagen, ohne dass dieser Anlass dazu gegeben habe. Diesem Angriff hätten
sich der Berufungskläger 2 und andere Mitbeschuldigte angeschlossen. Im
Verlaufe der Auseinandersetzung seien I____ mit dem Abfalleimer getroffen und
der zu Hilfe eilende J____ zu Boden gestossen und mit Fäusten und Kicks attackiert
worden. Es seien der Berufungskläger 1 und E____ gewesen, welche zusammen C____
zu Boden gebracht hätten. Der erstellte Sachverhalt lasse den Berufungskläger 1
nicht bloss als Initiator, sondern auch als Hauptbeteiligten am Angriff
erscheinen (Strafurteile «Rechtliche Würdigung zum Vorwurf des Angriffs» B1 E.
3.7.2, B2 E.4.62). Der Berufungskläger 1 und E____ hätten auch nicht von C____
abgelassen, als dieser bewusst- und wehrlos am Boden lag. Sie hätten ihn
vielmehr zusammen mit dem sich dem Geschehen anschliessenden Berufungskläger 2
mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert. Erstellt seien mindestens drei bis
vier Fusstritte durch die Berufungskläger 1 und 2 sowie E____ in die Magen- und
Kopfgegend. Erstellt sei sodann ein letzter, heftiger Fusstritt gegen den
Hinterkopf des C____ durch den Berufungskläger 2 (Strafurteile «Fazit zum
angeklagten Sachverhalt» B1 E. 3.6.5, B2 E. 4.5.9). Der Berufungskläger 2 habe
dabei die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in
Kauf genommen und folglich (eventual-)vorsätzlich gehandelt (Strafurteil B2 «Rechtliche
Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von
C____» E. 4.7.4). Dabei sei ein alleiniger Exzess des Berufungsklägers 2 nicht
erkennbar, da gemäss den Aussagen des L____ nicht nur der Berufungskläger 2 C____
Dispositiv
gegen den Kopf getreten habe. Auch der Berufungskläger 1 habe demnach die Folge
einer schweren Körperverletzung in jenem Moment zumindest in Kauf genommen und
sich den Vorsatz der Mittäter zu eigen gemacht, indem er in gemeinsamer
Tatausführung auf den bewusstlos am Boden liegenden C____ eingetreten und nicht
zu erkennen gegeben habe, davon abzulassen oder seine Kollegen davon
abzuhalten, wozu er, da er den Zustand der Bewusstlosigkeit des Opfers selber
herbei geführt habe, verpflichtet gewesen wäre (Strafurteil B1, «Rechtliche
Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von
C____», E. 3.8.4).
3.
3.1 Der
Berufungskläger 1 lässt zusammengefasst geltend machen, aus der Anklage gehe
nicht hervor, wer C____ aufgefordert habe, die Anrufliste auf seinem
Mobiltelefon vorzuweisen. Auch sei der Anklage nicht zu entnehmen, wer auf C____
einschlug, als dieser am Boden lag. Damit sei unklar, wer welchen Tatbeitrag
geleistet haben soll. Nicht erstellt sei zudem, dass es sich um einen einseitigen
Angriff gehandelt habe. Es lägen Aussagen von Mitbeschuldigten vor, wonach es zwischen
den beiden Gruppierungen zu gegenseitigen Provokationen gekommen sei. Ebenfalls
nicht erstellt sei, ob der Berufungskläger 1 an der den Provokationen
nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen habe. Das Strafurteil basiere
hierzu auf Mutmassungen, schliesslich führe die Vorinstanz aus: «Wenn jemand
etwas nicht beobachtet haben will, heisst dies nicht, dass dies nicht
stattgefunden hat». Damit werde die Unschuldsvermutung verletzt. Das
Jugendgericht habe auch hier den Berufungskläger 1 entlastende Aussagen nicht
berücksichtigt.
3.2
3.2.1 Den
notwendigen Inhalt einer Anklageschrift normiert Art. 325 StPO. Die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten müssen möglichst kurz, aber genau, mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung
festgehalten sein (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zu beachten ist stets, dass
der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der
Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der
Beschuldigte genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein
Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung
richtig vorbereiten kann (BGer 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 3.3). Eine
Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift
verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich
dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das
Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift
keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass
es auf überspitzten Formalismus hinaus läuft, eine Verurteilung unter Hinweis
auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein
Verteidiger von Anfang wussten, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (BGer 6B_1079/2015 vom 29.
Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Weder die Bundesverfassung
(BV, SR 101) noch das Strafprozessrecht verlangen zwingend, dass jedes einzelne
Tatbestandsmerkmal explizit in der Anklageschrift spezifiziert wird (BGer
6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2.2).
3.2.2 Die
Anklageschrift gegen den Berufungskläger 1 enthält die notwendigen Angaben zum
Tatort, der Tatzeit und den Tathandlungen. Die gerügte Unklarheit betreffend
die Person, welche von C____ die Herausgabe der Anrufliste gefordert haben
soll, ist nicht nachvollziehbar, da diese Handlung in der Anklage
ausschliesslich dem Berufungskläger 1 zugeordnet wird. In Bezug auf die
versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C____ wird entgegen den
Ausführungen der Verteidigung unmissverständlich ausgeführt, dass der
Berufungskläger selbst Schläge und Tritte gegen C____ ausgeteilt haben
soll, und zwar als dieser noch auf der Mauer sass und nachdem er zu Boden fiel.
Andere Mitbeschuldigte sollen C____ zu diesem Zeitpunkt ebenfalls geschlagen
und getreten haben (act. B1 809). Welche Straftatbestände die
Jugendanwaltschaft durch die geschilderten Handlungen als erfüllt erachtet,
geht aus der Überschrift des betreffenden Abschnitts der Anklage hervor,
lautend: «Angriff und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C____».
Die Folgen der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung werden
mittels Aufzählung der gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel
vom 6. September 2017 von C____ erlittenen Verletzungen dargelegt. Bei
diesem seien eine Gehirnerschütterung, eine starke Schwellung und ein Hämatom
um das linke Auge sowie eine Blutung unter der rechten Kopfschwarte
festgestellt worden (act. B1 810; zum Ganzen: Anklageschrift act. B1 806 ff.,
s. oben E. 2.1).
3.2.3 Im
Plädoyer vor Jugendgericht hat die Verteidigung des Berufungsklägers 1 zum
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ausgeführt: «Meinem Mandanten
wird zudem versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. Eine Tatbeteiligung
meines Mandanten ist auch hier nicht erwiesen. Auch der subjektive Tatbestand
ist zu verneinen. Hinsichtlich der Schläge und Fusstritte, als C____ bereits am
Boden lag, ist von einem Exzess auszugehen. Für diesen kann mein Mandant nicht
zur Rechenschaft gezogen werden. Er haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes.
Insbesondere der letzte Fusstritt gegen den Hinterkopf spricht für einen Exzess
und darf meinem Mandanten keinesfalls zugerechnet werden» (Plädoyer vor
Jugendgericht S. 6). Dem Berufungskläger 1 und seiner Verteidigerin war und ist
demnach klar, dass dem Berufungskläger 1 nebst dem Angriff die versuchte
schwere Körperverletzung in Mittäterschaft vorgeworfen wird. Eine adäquate
Verteidigung ist entsprechend möglich und ist auch erfolgt. Der
Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
3.3
3.3.1 Soweit
der Berufungskläger 1 geltend macht, es sei nicht erstellt, dass es sich um
einen Angriff und nicht um eine von beiden Seiten zu verantwortende Schlägerei
gehandelt habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom
Berufungskläger 1 dazu gemachten Depositionen in hohem Masse unglaubhaft sind
(Strafurteil B1 «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.1). So
behauptete er in seiner ersten Einvernahme durch die Polizei am 27. August
2017 zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort gewesen, sondern kurz nach
seiner Ankunft mit dem Auto in der Nähe des Tatorts von der Polizei angehalten
worden zu sein (act. B1 353). Demgegenüber erinnerte er sich an der Einvernahme
vom 31. August 2017 plötzlich, (am Tatort) eine Frau um Feuer gebeten zu
haben und stellte sich auf den Standpunkt, er sei viel zu betrunken gewesen, er
habe gar niemanden schlagen können (act. B1 421). An der Einvernahme vom 18.
September 2017 blieb er bei seiner Bestreitung einer Teilnahme an den
Ereignissen, wusste nun aber plötzlich, dass H____ am Schluss des Vorfalls eine
weisse Handtasche an sich genommen habe (act. B1 623). Zusammengefasst kann
festgestellt werden, dass der Berufungskläger 1 einerseits derart betrunken gewesen
sein will, dass er sich kaum an etwas erinnern kann, andererseits aber mit
Detailwissen auftrumpft und mit Sicherheit wissen will, was er nicht getan hat.
In Bezug auf den tatsächlichen Alkoholisierungsgrad des Berufungsklägers 1 zum
Tatzeitpunkt wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Strafurteil verwiesen
(Strafurteil B1 «Allgemeines zum Sachverhalt» E. 3.2.4). Es ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 wohl alkoholisiert war,
nicht aber in einem Ausmass, das zu einer relevanten Bewusstseinstrübung
geführt hätte. Die geltend gemachte Erinnerungsunfähigkeit bzw. –schwierigkeit
ist folglich eine Schutzbehauptung. Seine Angaben, wonach ihm im Ganzen eine
eher passive Rolle zukam, sind vor dem Hintergrund der überzeugenden Aussagen
der Geschädigten, aber auch von Mitbeschuldigten, ebenfalls als
Schutzbehauptungen abzutun (s. unten E. 3.3.2 f.).
3.3.2 Die
Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Depositionen sämtlicher befragter Personen
auseinandergesetzt, darauf ist grundsätzlich zu verweisen (Strafurteil B1 «Tatsächliches
zur tätlichen Auseinandersetzung» E. 3.4 »). Zusammenfassend und ergänzend ist
festzuhalten, dass, anders als von ihm selbst geschildert, der Berufungskläger
1 in den der Tat nahen Befragungen von mehreren geschädigten Personen
übereinstimmend als Aggressor und Initiator des Vorfalls beschrieben und anhand
der vorgelegten Fotowahlkonfrontation identifiziert wurde. L____ konnte ihm sogar
konkrete Tathandlungen im Zusammenhang mit der physischen Auseinandersetzung
zuordnen. Er sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2017 dazu
zusammenfasst aus, dass in einer ersten Phase «der mit dem eingefallenen Gesicht»
und der «Inder» auf D____ mit Fäusten und Kicks eingeschlagen und diesen am
Kopf und an den Beinen getroffen hätten. Danach seien alle anderen dazu
gekommen. Als J____ aus dem Club gekommen sei, sei die Gruppe mit Fäusten und
Kicken auf diesen los. Der mit dem «eingefallenen Gesicht» sei sicher dabei
gewesen (act. B1 271). Auch legte L____ dar, wie die Versuche seiner Kollegen
und Kolleginnen, anfänglich mit Worten die streitlustige Gruppe um den
Berufungskläger 1 verbal zu beruhigen, diese nur noch aggressiver habe werden
lassen (act. B1 270). Bei der Fotowahlkonfrontation identifizierte er den
Berufungskläger 1 als den «mit dem eingefallenen Gesicht und der in
Kampfstellung gegangen ist» (act. B1 276). Auch an der Verhandlung vor
Jugendgericht gab L____ an, den Berufungskläger 1 wieder zu erkennen. Es handle
sich um die Person, die «einfach rumgestresst und geschlegelt» habe (Prot. HV
S. 9). Auch I____ beschrieb zusammengefasst, wie 6 Jugendliche gekommen seien
und 2 oder 3 von diesen begonnen hätten, C____ zu beleidigen. Als sie die
Jugendlichen aufgefordert habe, aufzuhören, seien diese auf die Strassenseite
vor dem Club gekommen, danach habe die Rauferei begonnen (act. B1 436). Das
Verhalten der Gruppe der Jugendlichen sei «sehr aggressiv und auf Provokationen
aus» gewesen. An der Fotowahlkonfrontation bezeichnete sie den Berufungskläger
1 als «der Person ähnlich, welcher hinter dem Dunkelhäutigen stand. Er hatte so
ein eingefallenes Gesicht und war sehr schlank». Sie glaube, es handle sich um «einer
von den beiden, welche zuerst zu uns rübergekommen ist und angefangen hat, zu
beleidigen» (act. B1 442). Auch bezeichnete sie den Berufungskläger 1 als einen
der beiden Personen, die «den Ton angaben» (act. B1 444). Weiter erkannte K____
an der Einvernahme vom 12. September 2017 den Berufungskläger 1 an der
Fotowahlkonfrontation als demjenigen sehr ähnlich, der als erster zu der Gruppe
vor dem Club herübergekommen sei (act. B1 564). C____, der gemäss eigenen
Angaben an der Einvernahme vom 6. September 2017 in jener Nacht nichts gegessen
aber viel getrunken hatte (act. B1 498; starke Alkoholisierung belegt durch Austrittsbericht
Universitätsspital Basel vom 6. September 2017 act. B1 517 ), konnte wenig zum
Beginn der Auseinandersetzung sagen. Immerhin ist auch seinen Aussagen zu
entnehmen, dass es sich um 6 Personen gehandelt habe, die vis-a-vis des Clubs
auf einer Mauer sassen und dass dann «irgendetwas geflogen kam» (act. B1 498).
Er habe gemerkt, dass die Situation eskalierte, weil «etwas geflogen» kam und
wegen dem «extrem aggressiven» Auftreten der Gruppe (act. 499). Die Aussagen
des D____ vom 30. August 2017 (act. 382 ff.) sind, wie vom Jugendgericht
festgehalten, aufgrund der Verletzung des Teilnahmerechts nicht verwertbar
soweit sie den Berufungskläger 1 belasten (Strafurteil B1
«Vorbemerkungen/Formelles» E. 3.1). Entlastendes ist diesen Aussagen nicht
zu entnehmen. An der Verhandlung vor Jugendgericht hat D____ auf Frage des
Gerichts ausgesagt, dass er den Berufungskläger zu 100 % als denjenigen
wiedererkenne, «der angefangen hat». Er sei derjenige gewesen, der sich am
«intensivsten in den Vordergrund gedrängt» habe (Prot. HV S. 7).
3.3.3 Der
Mitbeschuldige E____ gab an der Einvernahme vom 7. September 2017 an, dass
der Berufungskläger 1 und H____ zur Gruppe auf der anderen Strassenseite
gegangen seien. Sie hätten «irgendetwas mit denen geredet». Einer habe den
Berufungskläger 1 geschubst. Er (E____) sei dann auch dazu gekommen. Er führte
aus: «Wir haben auch von Anfang beleidigt und alles» (act. B1 520). Auf die
spätere Frage, was der Berufungskläger 1 und H____ mit den Geschädigten
gesprochen hätten, antwortete er: «Ich weiss es nicht. Aber sicher etwas
Dummes. Sie haben sie sicher ausgelacht oder angestresst…» (act. B1 521). E____
beschrieb nebst anderem auch, wie er im Verlauf der Auseinandersetzung D____
hinterhergerannt sei und ihn gekickt habe. Er sagte in diesem Zusammenhang:
«Meine Kollegen waren auch dort und ich glaube, sie haben auch ein paar Kicks
gegeben» (act. B1 520). An der Verhandlung vor Jugendgericht wollte E____ keine
Aussagen mehr machen. Er gab gleichwohl an: «Was ich gemacht habe, hatte ich ja
auch gesagt. Aber ein paar Sachen habe ich schon nicht gesagt, die ich hätte
sagen sollen….». Er blieb dabei, dass der «Fehler» bei ihm und seinen Kollegen
gelegen habe, sie hätten «überreagiert», aber nicht angefangen (Prot. HV S.
11). G____ gab in der Einvernahme vom 29. August 2017 an, der
Berufungskläger 1 habe damit begonnen, die Gruppe vor dem Club zu provozieren.
Es sei dann zu gegenseitigen Provokationen gekommen und der Berufungskläger 1
habe sich zu der Gruppe hinüber begeben, um zu reden. Dann sei die Situation
eskaliert. Es sei ein «unnötiger Streit» gewesen. Ein weiterer Mann sei aus dem
Club gekommen und habe den Berufungskläger 1 «weggeschubst». Der Berufungskläger
1 habe danach sofort mit den Fäusten auf diesen Mann eingeschlagen (act. B1
373). Auf die Frage, wer sich aktiv am Angriff beteiligt habe, gab er an:
«Zuerst A____, dann E____…F____ weiss ich nicht, ob er etwas gemacht hat. B____
lag am Boden. Von ihm habe ich nichts gesehen. H____ und ich waren nicht
beteiligt. Bei B____ und F____ bin ich mir nicht sicher» (act. B1 375). An der
Verhandlung vor Jugendgericht bestätigte G____ die Richtigkeit seiner früheren
Aussagen (Prot. HV S. 2 f.). F____ bestritt in seiner Einvernahme vom 27.
August 2017, dass die Provokationen von Seiten seiner Kollegen ausgegangen
seien. Der Berufungskläger 1 sei zur anderen Gruppe gegangen und habe nach
Zigaretten gefragt, woraufhin er von diesen Leuten beleidigt worden sei. Die
physische Auseinandersetzung beschrieb er in allgemeiner Art und Weise damit,
dass es mit «schupfen» begonnen habe und behauptete, die Gruppe vor dem Club
habe mit Gegenständen geschossen (act. B1 330 f.). H____ sagte an der
Einvernahme vom 27. August 2017 aus, der Berufungskläger 1 habe von
den anderen Personen ein Feuerzeug verlangt. Er wisse nicht mehr genau, wie
«der Stress» angefangen habe. Er wisse nicht, weswegen «die sich geprügelt
haben» (act. B1 337). An der Verhandlung vor Jugendgericht machte er keine
weiteren aufschlussreichen Aussagen zur Sache (Prot. HV. S. 10 f.).
3.3.4 Aus
den dargelegten Depositionen ergeht, dass mehrere Geschädigte den
Berufungskläger 1 als einer der Initiatoren des Streits identifizierten, wobei L____
ihn gleichzeitig konkret der Fäuste und Kicks gegen D____ sowie J____
bezichtigte. Die Depositionen der als Auskunftspersonen befragten Geschädigten
ergeben ein übereinstimmendes Bild des Handlungsablaufs, auch wenn nicht alle
die Ereignisse in gleichem Masse detailliert wiedergeben konnten. Zudem sind die
Aussagen der Geschädigten äusserst glaubhaft, da kein Grund ersichtlich ist,
weshalb sie den Berufungskläger 1, den sie alle nicht persönlich kennen,
übermässig – insbesondere teilweise mehr als andere Mitbeschuldigte – belasten
sollten (s. zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten auch Strafurteil
B1 «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.3).
Den von den
Geschädigten geschilderte Handlungsablauf und insbesondere die Zuordnung von
Tathandlungen zu Lasten des Berufungsklägers 1 durch L____ bestätigte der mit
dem Berufungskläger 1 befreundete Mitbeschuldigte E____, indem er angab, auf D____
hätten «alle» eingeschlagen. Zudem schloss sich E____ den Aussagen der
Geschädigten gar soweit an, als dass er nicht behauptete, diese Gruppe habe
sich ungebührlich gegenüber ihm und seinen Kollegen verhalten. Seine Aussagen
sind diesbezüglich glaubhaft, weil er sich damit auch selbst belastete. G____
belastete den Berufungskläger 1 ebenfalls als denjenigen, der Kontakt mit
der Gruppe vor dem Club aufnahm und bezeichnete ihn sodann unmissverständlich
als einen der Schläger im Vorfall. Konkret entlastet wird der Berufungskläger
auch nicht durch die Aussagen von F____ oder H____. Deren Angaben sind
lediglich zu vage, um dem Berufungskläger einzelne Handlungen zuschreiben zu
können. Immerhin erinnern sich auch diese beiden daran, dass es der
Berufungskläger 1 war, der den Kontakt zur anderen Gruppe aufnahm, auch wenn
sie sich an den darauffolgenden Kampf kaum noch erinnern wollen.
3.3.5 Damit
hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der belastenden Aussagen von Geschädigten
und Mitbeschuldigten als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger 1 ein
Initiator der tätlichen Auseinandersetzung war und an dieser auch teilnahm. Das
einzelne Personen aus der Gruppe vor dem Club, insbesondere C____, kaum Angaben
zu den Tätern machen konnten, ändert an diesen Feststellungen nichts. Dass
sodann nicht konkret einzelne Schläge dem Berufungskläger 1 zugeordnet werden
können, liegt in der Natur des Tatbestandes des Angriffs gemäss Art. 134
StGB. Für die Folgen eines Angriffs haftet mit, wer daran beteiligt war. Als
beteiligt gilt bereits, wer sachlich unterstützende, psychische oder verbale
Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei leistet (Meader, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 134 StGB N 8). Solches ist dem Berufungskläger
1 als Initiator und Aggressor auf jeden Fall zuzuschreiben, wobei aufgrund der
Depositionen davon auszugehen ist, dass er auch selber zuschlug. Im Kontext der
speziellen Beweissituation des Angriffs (s. dazu Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 1) ist denn auch der von der
Verteidigung zitierte aber aus dem Zusammenhang gerissene Satz des
vorinstanzlichen Urteils zu verstehen. Die vollständige Widergabe des
Abschnitts im Strafurteil lautet: «Die Komplexität und parallelen
Handlungsstränge einer derartigen Auseinandersetzung mit mehr als 10
beteiligten Personen verunmöglichen es schlicht dem Einzelnen, ob direkt
involviert oder nicht, alles zu sehen und danach auch noch in zeitlich
korrekter Abfolge zu schildern. Wenn jemand etwas nicht beobachtet haben will,
heisst dies nicht, dass dies nicht stattgefunden haben kann. Mehr als die
Schilderung von Ausschnitten, welche durch das Gericht puzzleartig
zusammengefügt werden müssen, kann nicht erwartet werden» (E. 3.6.1). Mit
anderen Worten kann den Berufungskläger 1 nicht entlasten, dass nicht alle Beteiligten
ihn mit Sicherheit des Austeilens von Schlägen bezichtigen konnten. Es reichen
vielmehr die übereinstimmenden Aussagen von L____, E____ und G____. Die weniger
detaillierten Aussagen der anderen in die Angelegenheit involvierten Personen
stehen dazu in keinem Widerspruch, sondern sind nur weniger präzis. Die
Behauptung des F____, die Gruppe vor dem Club habe die der körperlichen
Auseinandersetzung vorausgehenden Provokationen zu verantworten, ist vor dem
Hintergrund, dass sogar Mitbeschuldigte diesbezügliche Aussagen der Geschädigten
bestätigen, nicht glaubhaft. Dass die Vorinstanz die Gruppe um die
Berufungskläger als Aggressoren erkannte und der Gruppe vor dem Club zugutehielt,
sich ausschliesslich gewehrt, und damit nicht mehr als Notwehrhandlungen
begangen zu haben, erscheint vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Aussagen
ebenfalls richtig und wird bekräftigt durch den Umstand, dass in dieser Gruppe
Personen tatsächlich verletzt wurden (act. B1 405 ff., 516 ff., 701 ff., 742
ff.), während die Angreifenden kaum Blessuren davontrugen (act. B1 736 ff., s.
Angaben zu den anderen Strafverfahrensakten im Strafurteil B1 «Fazit zum
angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.2). Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert
nach dem Dargelegten keineswegs auf Mutmassungen, sondern auf übereinstimmenden
Aussagen von Geschädigten und Mitbeschuldigten.
Dass der
Berufungskläger vorsätzlich handelte, ist aufgrund seines somit erstellten
Handelns ohne Weiteres anzunehmen. Es kann vorliegend von den äusseren
Umständen problemlos auf das innere Wissen und Wollen geschlossen werden (vgl. Niggli/Maeder, in Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 12 StGB N 60). Wer
eine Auseinandersetzung provoziert und als einer der ersten zuschlägt, will
offensichtlich angreifen und handelt damit vorsätzlich. Der Schuldspruch wegen
Angriffs erweist sich als richtig und ist zu bestätigen.
3.4
3.4.1 Dass
der Berufungskläger 1 wie angeklagt, diejenige Person war, die in der letzten
Phase des Angriffs von C____ die Herausgabe seiner Anrufliste forderte, wurde
von der Vorinstanz nicht als erstellt dargelegt (vgl. Strafurteil B1 «Fazit zum
angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.5, wo diese Handlung nicht erwähnt und
zugeordnet wird). Dieser Handlungsabschnitt ist aber gar nicht relevant für den
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Entscheidend ist vielmehr,
wer C____ zu Boden schlug und ihn auch am Boden liegend weiter malträtierte.
Dazu sagte L____ am 28. August 2017 aus, als es etwas ruhiger geworden
sei, sei er wieder nach Vorne gelaufen und habe gesehen «…dass eben der jetzt
im Spital ist am Boden liegt und sie ihn geschlagen haben. Die Person am Boden
war bereits k.o. und konnte sich nicht mehr wehren. Ich habe gesehen wie die
Gruppe ihn von vorne, also hauptsächlich mit den Füssen, getreten hat. Also
gekickt und auch mit den Füssen nach ihm getreten. Dies eben von vorne in die
Magengegend. Dann am Schluss hat wie es Richtung (recte: wohl «richtig») in
Erinnerung habe, der Dicke dem am Boden liegenden von hinten einen Kick an den
Hinterkopf gegeben. Danach ist die ganze Gruppe geflüchtet. Sie haben ihn so an
den Kopf gekickt…ich dachte, es sei sehr schlimm…». Auf die Frage, wer C____ am
Boden liegend getreten habe, gab L____ an: «Es waren drei oder vier Personen um
ihn herum. Ich glaube, es waren dort nur noch drei Personen. Also dabei war
sicher der Dicke. Sonst ist es schwierig». Danach präzisierte er, er könne
sicher sagen, «…dass der Inder, der mit dem eingefallenen Gesicht und der Dicke
etwas gemacht haben…». Er habe gesehen, wie die Dreiergruppe ihn umgestossen
habe. Der «Molligere» habe C____ am Schluss noch in den Hinterkopf getreten (act.
B1 272 f.). Dieser letzte Kick sei wie von einem Fussballspieler ausgeführt
worden (act. B1 273; s. auch unten E. 4.3.3 mit detaillierteren Angaben zu den
Aussagen von L____). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Person, die
L____ als diejenige mit dem «eingefallenen Gesicht» beschreibt, um den
Berufungskläger 1 (s. oben E. 3.3.2). Die als dick bezeichnete Person
wurde von L____ bei der Fotowahlkonfrontation als dem Berufungskläger 2 sehr
ähnlich befunden (act. B1 276; s. auch unten E. 4.3.1). Der Mitbeschuldigte G____
bestätigte an der Einvernahme von 29. August 2019 ausdrücklich die
Aussagen des L____, wonach der Berufungskläger 1 und E____ mit Füssen gegen den
am Boden liegenden C____ getreten haben sollen. Hingegen habe er nicht gesehen,
was gemäss den Aussagen von L____ der Berufungskläger 2 gemacht haben soll.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Aussagen von G____ vor dem
Hintergrund des schnellen, bewegten Ablaufs und der vielen involvierten
Personen auch nicht vage. So gab er an, die Schläge und Tritte gegen C____
seien gegen Ende des Angriffs erfolgt. Der Berufungskläger 1 und E____ hätten C____
«auf den Boden geschubst oder geschlagen», er wisse es nicht genau. Als C____
am Boden lag, hätten der Berufungskläger 1 und E____ ihn auch gekickt. Wie
genau C____ auf dem Boden gelandet sei, habe er nicht gesehen. Sie hätten nicht
«wie Fussballer von ganz hinten Anlauf genommen und dann gekickt, sondern von
nahem 3 bis 4 Mal gebrettert». Er wisse nicht, ob beide je 3 bis 4 Mal oder ob sie
insgesamt 3 bis 4 Mal gekickt hätten (act. B1 378).
3.4.2 Vor
dem Hintergrund der übereinstimmenden und klaren Aussagen von L____ und G____
ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger 1
als Mittäter für die versuchte schwere Körperverletzung zu Lasten des C____
einzustehen hat. Mittäter ist, wer in massgebender Weise an der Tat mitwirkt
und einen derart wichtigen Tatbeitrag leistet, dass er als Hauptbeteiligter
erscheint. Dabei genügt jede Mitwirkung in leitender Funktion (Forster, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 9). Gemäss
den Aussagen von L____ und G____ hat der Berufungskläger 1 zusammen mit E____
den Angriff gegen C____ weitergeführt, nachdem die anderen Geschädigten in das
Innere des Clubs flüchten konnten. Belegt ist mit den Aussagen, dass der
Berufungskläger 1 das Opfer selbst geschlagen und getreten hat, wenn auch nicht
konkretisiert werden kann, wie viele Hiebe und Tritte er ausgeteilt hat und
wohin diese C____ getroffen haben. Diese Handlungen machen ihn zu einem
Hauptbeteiligten. Dass C____ de facto nicht schwer verletzt wurde (Gutachten
IRM vom 8. März 2018 act. B1 701 ff.), die massiven Tritte gegen seinen
Körper, insbesondere derjenige gegen seinen Kopf, aber in jedem Fall als Inkaufnahme
einer potentiell schweren Körperverletzung zu verstehen sind, wird nicht
bestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen (s. dazu Strafurteil B1 «Rechtliche
Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von
C____» E. 3.8.4; BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1 mit
Ausführungen zu Schlägen gegen den Kopf gegen ein am Boden liegendes Opfer).
Auch ist der als massiv gewalttätig geschilderte Schlag gegen den Kopf von C____
ausgeführt durch den Berufungskläger 2 (s. auch unten E. 4.3.3) keinesfalls als
Exzess zu werten. Durch ihr gemeinsames Vorgehen haben die Mittäter ihr
Einverständnis mit dem Vorgehen des jeweils anderen demonstriert. Dass der
letzte Schlag möglicherweise heftiger ausfiel als die anderen Fusstritte,
ändert daran nichts. In dieser eskalierten Situation hatte nämlich keiner der drei
Täter die volle Kontrolle über das eigene und das Handeln der anderen und nahm
damit Schläge und Tritte von grosser Wucht in Kauf. Auch das Nachtatverhalten
spricht für diese Schlussfolgerung, da keiner der drei Mittäter sich um das
Opfer kümmerte.
Da es sich bei C____
nicht um die einzige angegriffene und auch nicht um die einzige verletzte
Person im gesamten Vorfall handelt, stehen die Tatbestände des Angriffs und der
(versuchten) schweren Körperverletzung in echter Konkurrenz zueinander (Maeder, a.a.O. Art. 134 StGB N 12; Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel
[Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 134 N 5; BGE 118 IV 227 E.
5b S. 229). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger 1 wegen versuchter
schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft ist zu bestätigen.
4.
4.1 Der
Berufungskläger 2 lässt monieren, es stehe nur fest, dass es zu einer
Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen gekommen sei, in deren Folge
zwei der Beteiligten verletzt worden seien. Wer für welche Handlungen die
Verantwortung trage, habe bis zuletzt nicht im Detail geklärt werden können.
Dies gelte insbesondere für den Vorwurf, der Berufungskläger 2 habe dem «Opfer L____»
(recte: gemeint wohl C____) einen Fusstritt gegen den Kopf verabreicht. Es
lägen viele Aussagen vor, die den Berufungskläger 2 massiv entlasten würden.
Insbesondere die Aussage des G____, wonach dieser den Berufungskläger 2 habe am
Boden liegen sehen, decke sich mit den Angaben des Berufungsklägers 2, wonach
er (der Berufungskläger 2) angegriffen worden sei. Einzig die Aussage von L____
belaste ihn direkt. Diese stehe allerdings im Widerspruch zu den im
Polizeirapport vom 27. August 2017 festgehaltenen Angaben des L____. Nicht mit
Sicherheit erstellt sei im Übrigen, dass L____ mit «dem Dicken» überhaupt den
Berufungskläger 2 gemeint habe. Im Übrigen sei wohl auch L____ unter
Alkoholeinfluss gestanden, was dessen Erinnerungsvermögen möglicherweise (negativ)
beeinflusst habe.
4.2 Betreffend
die Beteiligung des Berufungsklägers 2 am Angriff kann grundsätzlich auf die Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden, welche ausführlich dargelegt hat, weshalb die
Angaben des Berufungsklägers 2, der sich als Unbeteiligter und gar als Opfer
darstellen will, «abwegig» sind (Strafurteil B2 «Fazit zum angeklagten
Sachverhalt» E. 4.5.2 ff.). Wie das Jugendgericht zu Recht festhält, wird der
Berufungskläger 2 insbesondere durch die Aussagen von D____ und L____ belastet.
D____ gab an, alle 6 Angreifer seien ihm gefolgt, hätten sich um ihn aufgestellt
und massiv auf ihn eingeschlagen (act. B2 496). Mit dieser Deposition
übereinstimmend sagte L____ aus: «…Als D____ dann eben auf die Strasse rannte,
wurde die Gruppe wieder auf ihn aufmerksam und dann kämpfte D____ eben gegen
diese ganze Gruppe. Also die ganze Gruppe hat ihn angegriffen. Das kann ich zu
100 % sagen. Sie haben ihn dort von allen Seiten mit Fäusten und Kicks
angegriffen…» (act. B2 384). Selbstredend spricht der Umstand, dass der
Berufungskläger 2 möglicherweise während des Angriffs umgefallen ist, wie er
selbst übereinstimmend mit der Aussage von G____ behauptet, nicht gegen seine
Teilnahme am Angriff. Auch ein Angreifer kann zu Fall kommen. Im Gegenteil
belegt gerade dieser vom Berufungskläger 2 geltend gemachte Umstand, dass er
sich mitten im Geschehen befand. Richtig ist zudem die Feststellung des
Jugendgerichts, dass die Beteiligung am Angriff sich auch aus den massgeblichen
Tatbeiträgen des Berufungsklägers 2 zu Lasten von C____ ergibt (s. dazu unten E. 4.3).
Weshalb der Vorfall als Angriff (Art. 134 StGB) und nicht etwa als ein von
allen Beteiligten zu verantwortenden Raufhandel (Art. 133 StGB) zu beurteilen
ist, wurde bereits dargelegt (s. oben E. 3.3.5). Die Verurteilung des
Berufungsklägers 2 wegen Angriffs ist zu Recht erfolgt.
4.3
4.3.1 Die
Verurteilung des Beschwerdeführers 2 wegen versuchter schwerer Körperverletzung
zu Lasten vom C____ stützt sich grösstenteils auf die Aussagen von L____. Dazu
ist festzuhalten, dass L____ den Beschwerdeführer 2 an der mit Einvernahme vom
28. August 2017 durchgeführten Fotowahlkonfrontation als «sehr ähnlich»
identifizierte (act. B2 388). Auf Nachfrage gab er an: «Das ist der Dicke der C____
am Boden gekickt hat» (act. B2 388). Der Berufungskläger 2 ist zudem die
einzige Person unter den Beschuldigten, die nicht schlank ist (vgl. Fotos aller
Beschuldigter act. 355 ff.). Es bestehen damit keine Zweifel daran, dass in den
Aussagen von L____ mit dem «Dicken» und dem «Molligeren» (act. B2 385) jeweils
der Berufungskläger 2 gemeint ist.
4.3.2 Dass
L____ zum Tatzeitpunkt Alkohol getrunken hatte, ist mit der von der Polizei
durchgeführten Atemalkoholmessung vom 27. August 2017, 8:50 Uhr, sowie den
Aussagen von L____ (act. B2 388) belegt. Die Messung ergab einen Wert von 0.37
mg/l Atemalkoholgehalt (act. B2 347). Nähere Abklärung betreffend den
Alkoholisierungsgrad von L____ zum Tatzeitpunkt wurden nicht gemacht. So ist
insbesondere nicht bekannt, ob L____ nach dem Angriff nochmals Alkohol konsumierte.
Das Berufungsgericht stellt aber fest, dass L____ insgesamt sehr differenzierte
Aussagen zu den Beteiligten und dem Ablauf des Vorfalls machen konnte. Nebst
der Identifikation von diversen Angreifern gelang es ihm zudem, ergänzende
Angaben zu den Personen (etwa zu Kleidung und Haarlänge) zu machen, die sich weitgehend
als korrekt erweisen. Die Aussagen des L____ werden durch die Identifizierung
diverser Angreifer sowie durch übereinstimmende Aussagen anderer Personen zu den
Tätern und dem Tatvorgang teilweise objektiviert. Auf die Aussagen von L____ kann
deshalb ohne Vorbehalt einer relevanten Bewusstseinstrübung abgestellt werden.
4.3.3 Den
Aussagen von L____ zur Beteiligung des Berufungsklägers 2 an den Schlägen und
Tritten gegen C____ sowie zum konkret letzten Fusstritt gegen dessen Kopf sind
klar und unmissverständlich. Dass er den letzten heftigen Fusstritt gegen den
Kopf des Opfers, mit Gewissheit dem Berufungskläger 2 zuordnet, wiederholte er
an der Einvernahme vom 28. August 2017 mehrmals. Er gab an «…Dann am Schluss
hat, wie ich es Richtung (recte: richtig) in Erinnerung habe, der Dicke dem am
Boden liegenden von hinten einen Kick an den Hinterkopf gegeben…». Auf
Nachfrage, wer alles gegen den am Boden liegenden C____ getreten habe, sagte
er: «Es waren drei oder vier Personen um ihn herum. Ich glaube, es waren dort
nur noch drei Personen. Also dabei war sicher der Dicke. Sonst ist es
schwierig». Etwas später fügte er an: «Ich nehme an, dass ein paar abgehauen
sind. Es war so ein trouble. Also mit Sicherheit kann ich sagen, dass der
Inder, der mit dem eingefallenen Gesicht und der Dicke etwas gemacht haben…»
(act. B2 384). Auf die Frage nach dem Zustand von C____, als dieser bereits am
Boden lag, gab er an: «Ich konnte nur sehen, dass die Dreiergruppe ihn
umgestossen hatte und er dann am Boden in die Fötusstellung ist, um sich zu
schützen. Dann haben sie eben auf ihn eingetreten. Als dann der Molligere am Schluss
noch an den Hinterkopf kickte, dachte ich, jetzt sei er fertig. Auch seine
Deckung ging auf und als ich zu ihm ging, sah er aus wie ein Toter». Auf die
Frage nach der Heftigkeit des letzten Kicks gegen den Hinterkopf meinte er,
dieser sei «gut fest» gewesen. Er beschrieb den Vorgang: «Wie ein
Fussballspieler. Einfach mit einem Kopf. Voll durchgezogen». Anlauf habe der
Täter nicht genommen (act. B2 385). An der Einvernahme vom 24. Mai 2018
blieb L____ bei seinen Aussagen. Er gab an, gesehen zu haben, wer den Kick
gegen den Kopf von C____ ausgeführt habe und sagte auf Nachfrage, ob er die
Person beschreiben könne, aus: «Ja, es ist eine etwas festere Person gewesen,
hatte kurze Haare und eine Stupsnase. Was er anhatte, kann ich mich nicht mehr
erinnern. Ich weiss nur noch, dass er etwas fest war und eine Stupsnase hatte»
(act. B2 852). Zum (letzten) Fusstritt selbst meinte er: «Das ist der Kick, der
mir ziemlich lang im Kopf blieb. Das Opfer lag seitlich auf dem Boden und der
Kick kam von hinten an den Kopf. Danach ging ich auf sie zu und schrie etwas.
Danach sind sie gegangen. Ich denke die haben gedacht, dass ich gar nicht dazu
gehöre. Auf jeden Fall weiss ich nicht, warum sie danach gegangen sind». Die
Täter hätten von allen Seiten auf C____ eingeschlagen, vor allem mit
Fusstritten (act. B2 851). An der Verhandlung vor Jugendgericht erkannte er den
Berufungskläger 2 wieder. Dieser habe am Schluss der Auseinandersetzung C____
«gegen den Hinterkopf gekickt», das habe er «noch gut in Erinnerung» (Prot. HV
S. 9).
Dass sich die
Aussagen von L____ betreffend den Berufungskläger 2 nicht im Polizeirapport vom
27. August 2017 (act. B2 345 ff.) finden, ändert nichts an deren
Glaubhaftigkeit. In einem Polizeirapport wird nebst anderem von Polizeibeamten
widergegeben, was ihnen Beteiligte und potentielle Zeugen zu einer Sache ausgesagt
haben. Einem Polizeirapport kommt damit in Bezug auf die darin festgehaltenen
Äusserungen ein gewisser Beweiswert zu. Als erstellt erachtet werden kann aber
nur, was sich durch weitere Aussagen oder Beweise und Indizien im Verfahren
bestätigt, da die im Rapport festgehaltenen Aussagen von den Aussagenden nicht
unterzeichnet werden (AGE SB.2018.83 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2.1; vgl. BGer
6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 6.3). Umgekehrt kann nicht als nicht
erstellt gelten, was sich erst im späteren Verlauf des Strafverfahrens ergibt. Jedenfalls
ist vorliegend festzustellen, dass die von der Polizei niedergeschriebenen
Angaben des L____ seinen späteren Aussagen keineswegs widersprechen. Auch im
Polizeirapport ist festgehalten, dass L____ ausgesagt haben soll, er habe die
Schläge und Tritte gegen C____ beobachtet. Bereits gegenüber der Polizei
beschrieb er den «Inder-Typ» sowie den «Dünnen mit dem Skelett-Schädel» als
Täterschaft (act. B2 352).
Objektiviert
werden die Angaben von L____ durch die Blutanhaftungen von C____ am linken
Hosenbein des Berufungsklägers 2 (act. B2 707, 715, 750, 754). Der Ort der
gesicherten Blutspur lässt sich problemlos mit dem geschilderten Vorfall in
Einklang bringen. Wie das Blut des Opfers anders als durch eine direkte
Beteiligung an den Schlägen und insbesondere den Tritten gegen C____ auf das
Hosenbein des Berufungsklägers 2 hätte gelangen können, ist nicht ersichtlich.
Der Berufungskläger 2 liefert dazu auch keine Erklärung.
4.3.4 An
der Täterschaft des Berufungsklägers 2 betreffend den letzten Fusstritt gegen
den Hinterkopf von C____ besteht aufgrund der Aussagen von L____ sowie der
Blutspur des Opfers am linken Hosenbein des Berufungsklägers 2 folglich kein
Zweifel. Zu verantworten hat er als erkannter Mittäter indessen ohnehin alle
gegen C____ gerichteten Tritte und Schläge. Dass diese in ihrer Gesamtheit den
Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen, insbesondere aber
allein der letzte durch den Berufungskläger 2 ausgeführte Tritt gegen den
Hinterkopf des Opfers, dieses in Lebensgefahr hätte bringen können, wird nicht
bestritten. Es ist dazu auch auf die Ausführungen des Jugendgerichts zu
verweisen (Strafurteil B2 «Rechtliche Würdigung zum Vorwurf der versuchten
schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____» E. 4.7.1 ff.; s. auch oben E.
3.4.2). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger 2 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung wird bestätigt.
5.
5.1 Der
Berufungskläger 1 rügt für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche das
vorinstanzliche Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe als unverhältnismässig
hoch. Diese Sanktion wirke sich nicht günstig auf seine Entwicklung aus. Der
Berufungskläger 1 habe eine bewegte Zeit hinter sich und habe seit der
gemeinsamen Flucht mit der Familie in die Schweiz vor 10 Jahren lange Zeit im
Aufnahmeheim in Basel, im Jugenddorf Knutwil und später im Massnahmenvollzug
Kalchrain verbracht. Er sei nun gewillt, eine abgebrochene Therapie bei Dr. [...]
weiterzuführen. Er befinde sich auf Stellensuche. Diese erweise sich wegen
fehlender Berufsausbildung als schwierig. Auch habe er sich nun seit 2 Jahren
wohlverhalten. Es sei ihm folglich vom Jugendgericht zu Unrecht eine schlechte
Legalprognose gestellt worden. Soweit eine Strafe gegen ihn ausgesprochen
werde, sei deren Vollzug aufzuschieben.
An der
Berufungsverhandlung zu seiner aktuellen Lebenssituation befragt, hat der
Berufungskläger 1 angegeben, er bemühe sich um Temporärarbeit oder eine
Lehrstelle, habe bislang aber keine Anstellung gefunden. Dies sei schwierig mit
seinem Schulzeugnis. Er lebe von der Sozialhilfe. Er stehe unter «Druck und
Stress» wegen des Vorfalls. Nach der Verhandlung vor Jugendgericht habe er mit
dem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Kontakt aufnehmen wollen. Man habe
ihm aber gesagt, dies sei wegen der Berufung nicht möglich. Er wolle eine
Therapie machen und befinde sich dafür auf einer Warteliste (Prot. HV S. 3 f.).
5.2 Der
Berufungskläger 1 beging den Angriff und die versuchte schwere Körperverletzung
knapp 2 Monate vor Erreichen des 18. Altersjahrs. Zur Anwendung kommen damit
die Sanktionsvorschriften des Jugendstrafgesetzbuches (JStG, SR 311.1; Art. 1
lit. a JStG). Nach JStG kann das Gericht zur Strafe einen Verweis (Art. 22),
eine persönliche Leistung (Art. 23), eine Busse (Art. 24) oder, soweit
zusätzliche Voraussetzungen betreffend das Alter und die Straftat erfüllt sind,
eine Freiheitsstrafe (Art. 25) anordnen. Da der Berufungskläger 1 zum Tatzeitpunkt
älter als 15 Jahre war, kann für die zu beurteilenden Taten ein Freiheitsentzug
von bis zu einem Jahr angeordnet werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Bei schuldhaftem
Handeln hat das Gericht nebst der Strafe grundsätzlich auch eine
Schutzmassnahme (Art. 12 ff. JStG) anzuordnen (Hug/Schläfli/Valär,
in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Vor
Art. 1 JStG N 16). Die Strafzumessung richtet sich nach dem Verschulden des
Täters (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 47 StGB). Zu berücksichtigen sind
das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der
Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bemisst sich nach
der Schwere der Verletzung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
5.3
5.3.1 Das
Jugendgericht hat die Strafzumessung und das Absehen von der Anordnung einer
Schutzmassnahme ausführlich begründet. Insbesondere hat es sich vertieft mit
der Kindheit und Jugend und den bisherigen Straftaten des
Berufungsklägers 1 sowie mit den in der Vergangenheit angeordneten
Schutzmassnahmen und deren Wirkung befasst (Strafurteil B1 «Erhebungen zur
Person» E. 1 ff.). Es kommt zum Schluss, dass sich bislang alle angeordneten
Schutzmassnahmen, namentlich die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, die
Teilnahme an einer Einzel- und Traumatherapie, der Besuch eines «Stopp Gewalt»
Kurses, die stationäre Unterbringung im Aufnahmeheim Basel und die Einweisungen
ins Jugenddorf Knutwil sowie in das Massnahmenzentrum Kalchrein, als nicht
zielführend erwiesen haben. Nachdem der Berufungskläger die letzte angeordnete
Schutzmassnahme, die Unterbringung im Massnahmenzentrum Kalchrein, abgebrochen
hatte, ersuchte er im September 2018 die Jugendanwaltschaft um Hilfe, weshalb
für ihn ein Übertritt in das Zentrum für Sozialpädagogik und Psychotherapie
organisiert worden war. Aufgrund unangemessenen Verhaltens und der vom
Berufungskläger 1 ergriffenen Flucht aus dem Zentrum nur zwei Tage nach seinem
Eintritt wurde der Aufenthalt mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 5.
Oktober 2018 per sofort abgebrochen und die angeordnete Unterbringung sistiert.
Dies allerdings nicht ohne dem Berufungskläger vorgängig nochmals eine
Bedenkzeit einzuräumen, innert welcher er freiwillig in das Zentrum hätte zurückkehren
können (s. Begründung der Verfügung vom 5. Oktober 2018). An der Verhandlung
vor Jugendgericht hat der Berufungskläger 1 zusammengefasst und sinngemäss zum
Ausdruck gebracht, dass er sich ungerecht behandelt fühle und die bisherigen
Schutzmassnahmen ungerechtfertigt und ungeeignet gewesen seien (Prot. HV S. 13
ff.). Dass das Jugendgericht vor diesem Hintergrund zwar von einer bestehenden
Massnahmenbedürftigkeit gleichzeitig aber auch von über mehrere Jahre manifestierter
Massnahmenunwilligkeit ausgegangen ist, und deshalb auf die Anordnung einer
Schutzmassnahme verzichtet hat (Strafurteil B1 « Sanktion» E. 1), ist
folgerichtig. Dass auch die Jugendanwaltschaft weiterhin von einer
Massnahmenunwilligkeit ausgeht, die deren Erfolg als aussichtslos erscheinen
lässt (Prot. HV S. 6), und sie dementsprechend die Sistierung der letzten
Massnahme nicht aufgehoben hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der
Berufungskläger hat es sich selber zuzuschreiben, wenn er sich heute gezwungen
sieht, selbständig aktiv zu werden, um eine Therapie machen zu können. Dabei
ist seine Angabe, er habe es im vergangenen Jahr nicht geschafft, einen Therapieplatz
bei einer psychiatrischen Fachperson zu bekommen, wenig glaubhaft. Wohl
bestehen gerichtsnotorisch längere Wartelisten für psychiatrische oder
psychologische Betreuung. Innerhalb eines Jahres sollte aber erfahrungsgemäss
eine Behandlung in die Wege geleitet werden können, wenn eine solche ernsthaft
angestrebt wird.
5.3.2 Das
Jugendgericht hat festgestellt, dass den Berufungskläger 1 am Angriff und an
der versuchten schweren Körperverletzung als Initiator und Hauptbeteiligter der
Auseinandersetzung eine schwere Schuld treffe (Strafurteil B1 «Sanktion» E. 2).
Dem ist zuzustimmen. Beide Delikte richten sich zudem gegen Leib und Leben, dem
höchsten aller Rechtsgüter. Der Berufungskläger 1 hat eine ihm völlig
unbekannte Personengruppe provoziert und grundlos Streit gesucht. Er hat sich
aktiv am von ihm provozierten Angriff beteiligt und hat insbesondere mit dem
brutalen Vorgehen gegen C____, der ihm nichts zu Leide getan hat, eine
schockierende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer
und eine massive Gewaltbereitschaft gezeigt. Gleichzeitig hat die Vorinstanz
die Enthemmung aufgrund der (leichten) Alkoholisierung des Berufungsklägers 1 zum
Tatzeitpunkt, seine schwierige Kindheit, die vermutete Entwicklungsstörung (Gutachten
der Universitären Psychiatrischen Kliniken BS vom 24. Juli 2015 in den Jugendpersonalakten
act. 71 ff., 105) und die für ein Jugendstrafverfahren vergleichsweise lange Verfahrensdauer
als strafmindernd berücksichtigt. Auch dass es bei der schweren
Körperverletzung bei einem Versuch geblieben ist, hat sich leicht strafmindernd
ausgewirkt, wobei zu Recht darauf verwiesen worden ist, dass es ausschliesslich
dem Zufall zu verdanken sei, dass die ausgeführten Schläge und Tritte nicht schlimmere
Folgen beim Opfer zeitigten. Das Ansiedeln der Strafe im mittleren Bereich des
Strafrahmens ist wegen des Vorliegens eines schweren Verschuldens keineswegs
unverhältnismässig. Die angeordnete Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird
bestätigt.
5.3.3 Die
für den bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe notwendige günstige
Legalprognose (Art. 35 Abs. 1 JStG) kann dem Berufungskläger 1 auch zum
heutigen Zeitpunkt nicht attestiert werden, obwohl er sich seit dem beurteilten
Vorfall nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Die bestehenden Vorstrafen,
unter anderem auch wegen Gewaltdelikten, zeugen von einer zunehmenden Deliktsschwere
und die früheren Sanktionen haben kein Umdenken und keine Verhaltensänderung
bewirkt. Den bisherigen Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts ist der Berufungskläger
1 mit Renitenz entgegengetreten. An der Berufungsverhandlung hat er sich
weiterhin als eigentliches Opfer dargestellt, keinerlei Einsicht gezeigt und keine
Selbstverantwortung übernommen. Vielmehr hat er seine Empörung darüber
geäussert, dass ihm – jetzt wo er dies wünsche – von der Jugendanwaltschaft
nicht mehr geholfen werde (s. Schlusswort Prot. HV S. 7). Dass er selber die
umgehend eingeleitete Unterbringung nach seinem «Hilfeschrei» im Jahr 2018 nach
nur zwei Tagen wieder abgebrochen hat (s. oben E. 5.3.1), blendet er dabei aus.
Auch verfügt er weiterhin über keine Arbeit und keine geregelte Tagesstruktur.
Zwar macht er geltend, er bemühe sich um Arbeit, belässt es aber bei dieser
Behauptung, ohne sie zu belegen. Damit ist der Aufschub des Vollzugs wegen
Fehlens einer günstigen Legalprognose nicht zu gewähren.
6.
6.1 Der
Berufungskläger 2 beantragt im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs die
Verhängung einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, wobei ihm der
vollständige Vollzugsaufschub zu gewähren sei. Es sei zu berücksichtigen, dass
der Angriff und die versuchte schwere Körperverletzung wenige Stunden nach
Erreichen der Volljährigkeit stattgefunden haben. Bei der Frage nach der guten
Prognose sei das Wohlverhalten des Berufungsklägers 2 seit August 2017 zu
berücksichtigen. An der Berufungsverhandlung hat er einen bis zum 26. Juni 2020
befristeten Praktikumsvertrag mit der Firma [...] GmbH eingereicht und erklärt,
dass er zukünftig gerne das Wirtepatent machen möchte, um über einen Abschluss
zu verfügen. Er lässt ausführen, die Vorinstanz habe die Freiheitsstrafe
vorwiegend wegen der fehlenden Tagesstruktur ausgesprochen. Seine Situation
stelle sich heute aber ganz anders dar.
6.2 Das
Strafverfahren gegen den Berufungskläger 2 wurde durch die Jugendanwaltschaft
geführt und vom Jugendgericht beurteilt, weil er gleichzeitig der Nötigung und
versuchten Nötigung bezichtigt wurde, begangen vor Erreichen der
Volljährigkeit. Zu beurteilen waren ausserdem Widerhandlungen gegen das BetmG,
teilweise begangen vor Erreichen der Volljährigkeit. Mit dem angefochtenen
Urteil ist der Berufungskläger 2 vom Vorwurf der Nötigung und der versuchten
Nötigung freigesprochen und ist das Verfahren wegen Konsums von
Betäubungsmitteln vor Erreichen der Volljährigkeit zu Folge des Verjährungseintritts
eingestellt worden. Einzig die Verurteilung wegen Besitzes und Veräusserung von
Cannabis (Art. 19 Abs. 1 lit c und d BetmG) von Dezember 2016 bis Mai 2017
fällt in die Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit. Damit greifen die Sanktionen
des Erwachsenenstrafrechts (Art. 3 Abs. 2 JStG; s. auch Strafurteil B2 «Sanktion»
E. 2).
6.3 Dass
die Vorinstanz keine Massnahme angeordnet hat (es wären Sanktionen nach JStG
oder StGB möglich s. Art. 3 Abs. 2 JStG), wird nicht moniert, weshalb dazu auf
die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 1).
6.4
6.4.1 Zu
bilden ist aufgrund der Deliktsmehrheit eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1
StGB). Die in die Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit begangenen Straftaten haben
bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht zu fallen, als wenn
sie für sich allein zu beurteilen wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Wie die
Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 2), stehen die
Schuldsprüche wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung im
Vordergrund und wirkt sich die mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG ohnehin marginal
auf das Strafmass aus. Das Strafmass bemisst sich nach dem Verschulen der
Täterschaft (Art. 47 StGB, s. oben E. 5.2)
Auszugehen ist
bei der Bildung der Gesamtstrafe von der schwersten Straftat, das heisst mit
dem Delikt, welches abstrakt mit der höchsten Sanktion geahndet wird. Diese
sogenannte Einsatzstrafe ist in einem nächsten Schritt im Hinblick auf die
weiteren verwirklichten Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen (vgl. zum Ganzen: Wohlers,
in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art.
49 N 2 ff.). Die Höhe der Einsatzstrafe, diejenige der weiteren Strafen sowie
die durchgeführte Asperation hat die Vorinstanz nicht detailliert dargelegt,
was allerdings nicht gerügt worden ist.
6.4.2 Die
schwerste Tat ist die versuchte schwere Körperverletzung, welche mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert wird, wobei
der Strafrahmen aufgrund der Deliktsmehrheit auf maximal 15 Jahre erhöht werden
kann (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 2017 E. 2.1 S. 219). Die Vorinstanz hat
festgehalten, dass den Berufungskläger 2 in Bezug auf die versuchte schwere
Körperverletzung ein besonders schweres Verschulden treffe. «Ein Fusstritt von
derart heftigem Ausmass an den Hinterkopf des bewusstlos am Boden liegenden
Opfers kann ohne Weiteres lebensgefährliche Folgen für das Opfer haben und rückt
gar in die Nähe der versuchten Tötung»
(Strafurteil B2 «Sanktion» E. 3).
Dieser Einschätzung der Tat ist zu Folgen. Der Fusstritt richtete sich zudem
gegen eine dem Berufungskläger 2 völlig unbekannte Person, die sich im
vorangehenden Angriffsgeschehen gänzlich passiv verhalten hatte, indem sie
einfach sitzen blieb. Der Berufungskläger 2 hat damit eine hohe kriminelle
Energie und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität
anderer gezeigt. Die verhängte Sanktion von zwei Jahren Freiheitsstrafe unter
Einberechnung des Angriffs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG
liegt im unteren Fünftel des allein für schwere Körperverletzung möglichen
Strafrahmens. Angesichts der festgestellten Verschuldensschwere ist sie deshalb
als äusserst mild zu bezeichnen. Den strafmindernden Faktoren, namentlich seiner
leichten Alkoholisierung (act. B2 348: 0.35 mg/l Atemluft um 6:10 Uhr des 27.
August 2017), dem Umstand, dass es durch Zufall bei einem Versuch der Tat
geblieben ist, und insbesondere wohl das junge Alter des Berufungsklägers 2 hat
die Vorinstanz demnach insgesamt grosszügigst Rechnung getragen und die
straferhöhende Deliktsmehrheit und die teilweise einschlägigen Vorstrafen wenig
stark gewichtet. Eine weitergehende Reduktion der Sanktion ist angesichts
dieser Erwägungen ausgeschlossen. Es bleibt deshalb bei der Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
6.4.3 Das
ausgefällte Strafmass von 2 Jahren lässt den bedingten oder teilbedingten
Vollzug der Sanktion zu (Art. 42 und 43 StGB). Das Strafgericht ist aufgrund
der einschlägigen Vorstrafen und dem Umstand, dass vorgehende Sanktionen den
Berufungskläger 2 offenbar nicht beeindrucken bzw. sein zunehmend
schwerwiegenderes Delinquieren nicht aufhalten konnten sowie aufgrund einer
fehlenden Tagesstruktur und dem fortgesetzten Gebrauch von Cannabisprodukten
von einem hohen Rückfallrisiko auch für Delikte gegen Leib und Leben
ausgegangen. Sie hat deshalb eine teilbedingte Strafe ausgesprochen, wovon ein
Jahr Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 7). Der
Berufungskläger hat dem Berufungsgericht nun einen temporären Arbeitsvertrag
vorgelegt (s. oben E. 6.1). Er hat ausgeführt, er arbeite seit September 2019
auf dem Bau und erledige dort als Praktikant was immer ihm zugewiesen werde
(Prot. HV S. 3). Damit ist festzustellen, dass es dem Berufungskläger 2 zurzeit
offenbar gelingt, eine Tagesstruktur einzuhalten und er regelmässig einer
Arbeit nachgeht. Dies ist in jedem Fall eine positive Veränderung seiner
Lebenssituation. Gleichzeitig handelt es sich aber um eine zeitlich befristete
Anstellung und es ist offen, ob der Berufungskläger nach Beendigung des
temporären Arbeitseinsatzes erneut eine Anstellung finden wird. Auch handelt es
sich um eine erst in jüngster Zeit eingetretene Veränderung der Lebensumstände,
weshalb der Verdacht, die Anstellung sei einzig wegen der bevorstehenden
Berufungsverhandlung angenommen worden, im Raum steht. Jedenfalls vermag der
Umstand, dass sich der Berufungskläger 2 zurzeit in einem Arbeitsverhältnis
befindet, die bestehenden Bedenken betreffend sein zukünftiges Verhalten nicht
vollständig aufzuwiegen. Die positive Entwicklung in den letzten rund 5 Monaten
vor dem Berufungsentscheid rechtfertigt allerdings eine Reduktion des zu
vollziehenden Anteils der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Der zu
vollziehende Teil der Reststrafe wird deshalb auf das gesetzlich zulässige
Minimum von 6 Monaten beschränkt (Art. 43 Abs. 3 StGB). Den Bedenken betreffend
zukünftiges Wohlverhalten wird zusätzlich mit der Bestätigung der
vorinstanzlich angeordneten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB)
Rechnung getragen.
7.
7.1 Beide
Berufungskläger wehren sich gegen die C____ und D____ zugesprochenen
Zivilforderungen. Der Berufungskläger 2 begründet dies ausschliesslich mit der
im Falle eines Freispruchs fehlenden Grundlage für die geltend gemachten
Ansprüche. Dieses Argument entfällt mit der Bestätigung der vorinstanzlichen
Schuldsprüche. Der Berufungskläger 1 erachtet die Genugtuungsforderung von C____
als unzureichend substantiiert und begründet. Insgesamt wertet er das von C____
erlittene Verletzungsbild als nicht schwerwiegend. Auch habe C____ einen
unkomplizierten Heilungsverlauf durchlebt. Von einer tiefergehenden psychischen
Beeinträchtigung aufgrund des Vorfalls sei ebenfalls nicht auszugehen. Die
Genugtuungsforderung des D____ lasse sich angesichts der geringfügigen
Verletzungen, die dieser erlitten habe, ebenfalls nicht begründen. Ausserdem
seien diese nicht einem bestimmten Tatablauf zuzuordnen und könnten Resultat
stumpfer Gewalteinwirkung aber auch Folge eines Sturzes sein. Die
Schadenersatzforderung des C____ sei nicht belegt.
7.2 Im Adhäsionsprozess hat sich die geschädigte Person zur Geltendmachung
ihrer Zivilforderung als Privatklägerschaft zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1
StPO) und sie hat die tatsächlichen Grundlagen ihrer Anspruchsvoraussetzung zu
beweisen (Landolt, a.a.O., S. 253).
Eine mangelnde Substantiierung oder Klagebegründung hat freilich – anders als
im Zivilprozess – nicht die Abweisung der Klage, sondern deren Verweisung auf
den Zivilweg zur Folge (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Allerdings hat das
Gericht den dem Strafurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln. Deshalb muss das Gericht auch im Zivilpunkt auf diese Erkenntnisse
abstellen können. Vom Privatkläger soll nicht verlangt werden, dass er die
Anspruchsvoraussetzungen nochmals detailliert nachweist (Graf, Was kann das Strafrecht für das
Zivilrecht leisten?, in: jusletter.ch vom 23. April 2018, S. 8 f. mit Verweis
auf gleichlautende Lehrmeinungen).
Art.
49 und 47 Obligationenrecht (OR, SR 220) bestimmen, dass das Gericht Personen,
die in ihrer Persönlichkeit oder ihrer körperlichen Integrität verletzt worden
sind, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung
bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig
gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.
Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, das
Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen
Person, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die
Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119). Dem Gericht kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Präjudizienvergleichsmethode
zur Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Genugtuung ist zulässig und
wird von vielen Schweizer Gerichten angewendet (Landolt,
in: Hütte/Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht, Band 2 Genugtuung bei
Körperverletzung, Zürich/St. Gallen 2013, S. 118).
7.3
7.3.1 C____
hat sich als Privatkläger konstituiert (act. B1 432, B2 544) und eine
begründete Genugtuungsforderung über CHF 15'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem
27. August 2017, eingereicht, welche den beschuldigten Personen in
solidarischer Haftung aufzuerlegen sei (act. B1 752, B2 857). Wie bereits die
Vorinstanz aufgezeigt hat, legt C____ im Forderungsschreiben seine Sicht der
Ereignisse im Wesentlichen übereinstimmend mit den Erkenntnissen des
Strafverfahrens dar, äussert sich zu den erlittenen physischen Verletzungen und
Schmerzen sowie den psychischen Auswirkungen des Vorfalls und belegt seine
Angaben mit ärztlichen Zeugnissen. Es wird dazu auf die Ausführungen in den
vorinstanzlichen Strafurteilen verwiesen (Strafurteile B1 und B2 «Entschädigungsforderungen»
E. 1). Ohnehin sind dem Gericht die erlittenen Verletzungen aufgrund der
Strafakten bekannt (Austrittsbericht Universitätsspital BS act. B1 516 ff.;
Gutachten IRM act. B1 701 ff.). Die Genugtuungsforderung ist damit genügend
substantiiert und der Beurteilung im Strafverfahren zugänglich.
7.3.2
Dass der
von C____ geltend gemachte Zahnbruch nicht Folge des Vorfalls sein soll, wie
das der Berufungskläger 1 insinuiert, erscheint im Gesamtzusammenhang
unwahrscheinlich, schliesslich erfolgte die zahnärztliche Untersuchung am
28. August 2017 und damit unmittelbar nach dem Ereignis (act. B2 748 f.). Dementsprechend
ist dieser Schaden auch in der Anklageschrift aufgeführt. Letztlich
rechtfertigt die erlittene Unbill die Genugtuungssumme aber ohnehin, ob mit
oder ohne zusätzlichen Zahnbruch. Ins Gewicht fällt vor allem das schwere
Verschulden der Berufungskläger aufgrund der massiven und grundlosen Gewalt,
die sie C____ in einem wehrlosen Zustand angetan haben. Schwer wiegt bei der
verursachten Körperverletzung insbesondere die zukünftig erhöhte Gefahr der
Netzhautablösung am geschädigten Auge (act. B1 747). Dass das Opfer sich in
psychischer Hinsicht vergleichsweise gut erholt hat, spricht keineswegs für
eine Kürzung der zugesprochenen Genugtuungssumme. Im Gegenteil müsste diese höher
ausfallen, würde sich bei C____ eine schwerwiegende und langfristige psychische
Symptomatik aufgrund der Tat zeigen. Die zugesprochene
Genugtuungssumme hält denn auch der kantonsübergreifenden Rechtsvergleichung
stand. So sprach etwa das Kantonsgericht Waadt in einem vergleichbaren Fall
einer Frau CHF 5'000.– zu, weil sie von zwei Frauen zuerst mit Fäusten und nach
ihrem Sturz zu Boden mit den Füssen traktiert worden war. Sie erlitt multiple
Kopfverletzungen, Hämatome und Schürfungen an den Händen, dem Rücken und am
Bauch. Die Täterschaft wurde wegen einfacher Körperverletzung zu 10 bzw. 16
Monaten Haft verurteilt (s. Landolt,
a.a.O., Tabelle II, Fall 648, vergleichbar auch Fall 758, 725, 763). Der
Genugtuungsbetrag bewegt sich damit im durchaus üblichen Bereich einer
Entschädigung für die von C____ erlittene Unbill. Die Zusprechung einer
Genugtuungssumme von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August
2017, sowie die Verweisung der Mehrforderung auf den Zivilweg sind zu
bestätigen. Die Berufungskläger haften dafür solidarisch mit den übrigen
Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR).
7.4 D____
hat sich ebenfalls als Privatkläger konstituiert (act. B1 431, B2 543) und die
Zusprechung einer Genugtuung von CHF 2'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.
August 2017, gefordert (act. B1 689, B2 802). Auch er begründet den Antrag mit
einer den Erkenntnissen des Strafverfahrens kohärenten Darstellung des
Sachverhalts und belegt die erlittenen Verletzungen mit Arztberichten. Es wird
dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Strafurteile B1 und B2 «Entschädigungsforderungen»
E. 2). Die Forderung ist genügend substantiiert und kann im Strafverfahren
beurteilt werden. Richtigerweise begründet das Jugendgericht die Höhe der
Genugtuungssumme mit den erlittenen Verletzungen, mit dem Umstand, dass D____
am Angriff keinerlei Selbstverschulden trifft, und mit der Tatsache, dass
solche Gewalterlebnisse erfahrungsgemäss Einfluss auf die Psyche eines Menschen
nehmen. Ergänzend kann auf das schwere Verschulden der zwei Berufungskläger
verwiesen werden. Auch hier hält die zugesprochene Genugtuungssumme von CHF
2'000.– der kantonsübergreifenden Rechtsvergleichung stand. So verurteilte etwa
das Obergericht Zürich einen Täter wegen einfacher Körperverletzung zur Zahlung
einer Genugtuung von CHF 2'000.– weil er dem Opfer mehrere Faustschläge
und Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht gegeben hatte, weshalb das Opfer
zu Boden gestürzt war und einen nicht dislozierten Nasenbeinbruch und einen Nasenseptumsbruch
erlitten hatte (s. Landolt,
a.a.O., Tabelle II, Fall 77, vergleichbar auch Fall 302, 284, 355). Die Zusprechung
einer Genugtuung von CHF 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August
2017, sowie die Abweisung der Mehrforderung sind zu bestätigen. Die
Berufungskläger haften dafür solidarisch mit den übrigen Mittätern (Art. 50
Abs. 1 OR).
7.5 Die
von C____ geltend gemachte Schadenersatzforderung (Art. 41 Abs. 2 OR) für Brillen-
und Hosenersatz (act. B1 743, B2 857) ist zwar genau beziffert, aber nicht
belegt worden. Sie ist zu Recht zufolge mangelnder Substantiierung auf den
Zivilweg verwiesen worden (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
8.
Damit unterliegt
der Berufungskläger 1 im Berufungsverfahren vollständig, weshalb er dessen
Kosten zu tragen hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). Der
Berufungskläger 2 dringt ebenfalls weder mit dem Haupt- noch mit dem
Eventualbegehren durch. Dass der zu vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe
reduziert wird, rechtfertigt keine Minderung seiner Kostentragungspflicht im
Berufungsverfahren, schliesslich handelt es sich um eine marginale Anpassung
des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der kurzfristigen Änderungen in der aktuellen
Lebenssituation des Berufungsklägers 2.
Somit tragen die
Berufungskläger je die Hälfte der ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Die amtlichen Verteidiger werden aus der Gerichtskasse entschädigt. Aufgrund
des Unterliegens beider Berufungskläger besteht je eine umfassende
Rückzahlungspflicht dieser Kosten bei einer Verbesserung ihrer finanziellen
Verhältnisse (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Eltern des Berufungsklägers 1 haften
für seine Kosten solidarisch mit (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Für die Einzelheiten
der Kostenauflagen wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte der Urteile des Jugendgerichts vom 11.
Januar 2019 (Prot.-Nr. 05/2018 und 08/2018) mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Einstellung der Verfahren SW 2017 5 205 und SW 2017 7 830 gegen den Berufungskläger
1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG und das Verfahren SW 2017
7 2697 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG zufolge Verjährung;
-
Die Aushändigung der unter Ziffer 2 der Anklageschrift im Verfahren
gegen den Berufungskläger 1 aufgeführten Gegenstände (Verzeichnisse
6624, 6674) zu Handen des Berufungsklägers 1 nach Eintritt der
Rechtkraft;
-
Der Einzug und die Vernichtung des als Beweismittel sichergestellten
Joints gemäss Art. 69 StGB;
-
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 1,
[...], von insgesamt CHF 12'414.35 für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG
(mehrfacher Konsum von Cannabis vom 27. August 2017 bis Januar 2019; Besitz und
Veräussern von Cannabis vom Dezember 2016 bis Mai 2017) gemäss Art. 19 Abs. 1
lit. c und d sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG gegen den Berufungskläger 2;
-
Der Freispruch des Berufungsklägers 2 von den Vorwürfen der
Nötigung und der versuchten Nötigung mangels Nachweises des Tatbestandes;
-
Die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln
zwischen dem 17. und dem 26. August 2017 gegen den Berufungskläger 2
zufolge Eintritts der Verjährung;
-
Der Verzicht auf das Auferlegen einer Busse zu Lasten des Berufungsklägers
2 wegen Betäubungsmittelkonsums bis zum 8. Januar 2019 in Anwendung von
Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO;
-
Die Einziehung des unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen
den Berufungskläger 2 als Bargeld bezeichneten Vermögenswerts in der
Höhe von CHF 640.– gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB;
-
Die Einziehung der unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen
den Berufungskläger 2 aufgeführten Hanfmühle und des Mobiltelefon Nokia
RM-945 gemäss Art. 69 StGB;
-
Die Einziehung und Vernichtung der unter Ziff. 2 der Anklageschrift im
Verfahren gegen den Berufungskläger 2 als "Minigrip mit 4,6g
Cannabis" bezeichneten Position gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB;
-
Die Aushändigung der unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen
den Berufungskläger 2 aufgeführten Smartphones der Marke iPhone 7 mit
SIM-Karte und iPhone 6S mit SIM-Karte zu Handen des Berufungsklägers 2
nach Rechtskraft des Urteils;
-
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 2,
[...], von insgesamt CHF 7'622.15 für das erstinstanzliche Verfahren.
Der Berufungskläger 1, A____, wird in
Abweisung seiner Berufung des Angriffs und der versuchten schweren
Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 27. August bis 25.
September 2017 (30 Tage), verurteilt,
in Anwendung von Art. 134, Art. 122. i.V.m. Art. 22
Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 StGB, Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG.
Das unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren
gegen den Berufungskläger 1 aufgeführte Bargeld (Verzeichnis 6589)
wird zu teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Der Berufungskläger 1 und seine Eltern tragen
in solidarischer Haftung einen Anteil von CHF 1'000.– der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'417.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
1'800.– und die Kosten des Berufungsverfahren mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 1,
[...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'616.– und ein
Auslagenersatz von CHF 82.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 284.80, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen
Verteidigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.
Der Berufungskläger 2, B____, wird in teilweiser
Gutheissung seiner Berufung, neben des bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das BetmG, des Angriffs und der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom
27. August bis 14. September 2017 (19 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem
Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d und Art.
19a Ziff. 1 BetmG, Art. 134, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 43, Art.
44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB
Der Berufungskläger 2 trägt einen Anteil von
CHF 1'000.– der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'417.50
sowie einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– und die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2,
[...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'684.– und ein
Auslagenersatz von CHF 154.20, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 218.55, aus der
Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen
Verteidigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.
Die Zivilforderung (Genugtuung) von C____ wird
teilweise gutgeheissen und der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger
2 werden in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit
diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.–, zuzüglich
5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF
10'000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung (Schadenersatz) von C____ gegen den
Berufungskläger 1 und den Berufungskläger 2 im Umfang von CHF
364.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, wird auf den Zivilweg
verwiesen.
Die Zivilforderung (Genugtuung) von D____ wird teilweise
gutgeheissen und der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2
werden in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese
ebenfalls haften, zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.–, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 500.–
wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1
-
Berufungskläger 2
-
Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Jugendgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Privatklägerschaft
-
Migrationsamt BS
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).