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Entscheid

SB.2019.56

Angriff und versuchte schwere Körperverletzung

29. Januar 2020Deutsch63 min

Genugtuungsforderung des C____ wurde im Umfang von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.56

SB.2019.57

URTEIL

vom 29.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14,

4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

vertreten durch Opferhilfe beider

Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

D____

vertreten durch Opferhilfe beider

Basel,

Steinenring 53,

4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen zwei Urteile

des Jugendgerichts

vom 11. Januar 2019 (Prot.-Nr.

05/2018 und 08/2018)

betreffend Angriff und versuchte

schwere Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Jugendgerichts vom 11. Januar 2019 (Prot. Nr. 05/2018) wurde A____ des Angriffs

und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu sechs

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, verurteilt.

Die gegen ihn geführten zwei Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und wegen mehrfacher Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wurden zufolge Verjährung

eingestellt. Die Schadenersatzforderung des C____ im Umfang von CHF 364.–,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Die Genugtuungsforderung des C____ wurde im Umfang von CHF 5'000.–, zuzüglich 5

% Zins seit dem 27. August 2017, gutgeheissen und A____ zur Zahlung des Betrags

in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls

haften, verpflichtet. Die Mehrforderung des C____ von CHF 10'000.– wurde auf

den Zivilweg verwiesen. Die Zivilforderung des D____ wurde teilweise

gutgeheissen und A____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten,

soweit diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Summe von CHF 2'000.–,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung

von CHF 500.– wurde abgewiesen. Zudem wurden A____ und seine Eltern in

solidarischer Haftung verpflichtet, einen Anteil der Verfahrenskosten von total

CHF 4'417.50 im Umfang von CHF 1'000.– zu tragen und es wurden das Honorar und

die Auslagen der amtlichen Verteidigerin, unter Vorbehalt einer späteren

Rückzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Das unter Ziffer 2 der Anklageschrift aufgeführte

Bargeld wurde zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten bestimmt.

Mit Urteil des

Jugendgerichts vom 11. Januar 2019 (Prot. Nr. 08/2018) wurde B____ des

Angriffs, der versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen

Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen und zu zwei Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft, davon 12 Monate mit

bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Auf das Auferlegen einer Busse wegen

Betäubungsmittelkonsums wurde verzichtet. Von den Vorwürfen der Nötigung und

der versuchten Nötigung wurde er mangels Nachweises des Tatbestandes

freigesprochen. Das Verfahren wegen Konsums von Betäubungsmitteln zwischen dem

17. und 26. August 2017 wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Die

Schadenersatzforderung des C____ im Umfang von CHF 364.–, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 27. August 2017, wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die

Genugtuungsforderung des C____ wurde im Umfang von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins

seit dem 27. August 2017, gutgeheissen und B____ zur Zahlung des Betrags in

solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese ebenfalls

haften, verpflichtet. Die Mehrforderung des C____ von CHF 10'000.– wurde auf

den Zivilweg verwiesen. Die Zivilforderung des D____ wurde teilweise

gutgeheissen und B____ in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten,

soweit diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Summe von CHF 2'000.–,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung

von CHF 500.– wurde abgewiesen. Weiter wurde B____ zur Tragung eines Anteils

der Verfahrenskosten von total CHF 4'417.– im Umfang von CHF 1'000.– verurteilt

und es wurden das Honorar und die Auslagen des amtlichen Verteidigers, unter

Vorbehalt einer späteren Rückzahlungspflicht bei Verbesserung der

wirtschaftlichen Verhältnisse, aus der Staatskasse bezahlt.

Gegen diese

beiden Urteile haben A____ und B____ je Berufung erklärt und begründet.

A____

(nachfolgend Berufungskläger 1) beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des

Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung. Die Zivilforderungen des

C____ und des D____ seien je abzuweisen, eventualiter seien sie auf den

Zivilweg zu verweisen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei auch die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen seien. Für den Fall einer

Bestätigung der Schuldsprüche sei der Berufungskläger 1 zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Anrechnung der

ausgestandenen Haft, zu verurteilen und es sei eine Probezeit von zwei Jahren

festzulegen. Dem Berufungskläger 1 sei auch für das Berufungsverfahren die

amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Jugendanwaltschaft beantragt die

Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die

Privatkläger haben sich zur Sache nicht vernehmen lassen.

B____

(nachfolgend Berufungskläger 2) beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des

Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung. Er sei für den in Rechtskraft

erwachsenen Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Die Zivilforderungen des C____ und des D____

seien je abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Im

Falle der Bestätigung der Schuldsprüche wegen Angriffs und versuchter schwerer

Körperverletzung sei er dafür und wegen der mehrfachen Widerhandlung gegen das

BetmG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von maximal 18 Monaten,

unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, zu verurteilen. Es sei eine Probezeit

von zwei Jahren festzulegen. Im Übrigen sei das Strafurteil zu bestätigen. Die

Jugendanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf eine Begründung die Abweisung

der Berufung. Die Privatkläger haben sich zur Sache nicht vernehmen lassen.

Beide Berufungen

beschr.ken sich auf die Anfechtung der straf- und zivilrechtlichen Beurteilungen

der Anklagen betreffend den gleichen Vorfall vom 27. August 2017. Die zwei

Berufungsverfahren sind deshalb mit Instruktionsverfügung vom 9. September

2019 zusammengelegt worden. Die Parteien haben dagegen innert Frist keine

Einwände erhoben.

An der

Berufungsverhandlung sind die Berufungskläger 1 und 2 je zur Person und zur

Sache befragt worden und sind ihre Verteidigungen sowie die Staatsanwaltschaft

je zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben an den im Schriftenwechsel

gestellten Anträgen festgehalten. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte, soweit für den Entscheid von Relevanz, wird auf die

nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts ist zuständig für die Beurteilung von

Berufungen gegen Entscheide des Jugendgerichts (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 1

Ziff. 5 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100). Auf die beiden

rechtzeitig und formrichtig erhobenen Berufungen ist je einzutreten (Art. 3

Abs. 1 Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 399 Abs. 1 und 3

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

1.2

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht

angefochtenen Inhalte erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s.

Dispositiv).

2.

2.1

Vorgeworfen

wird den Berufungsklägern gemäss den in weiten Teilen gleichlautenden Anklageschriften

zusammengefasst, sich in den frühen Morgenstunden des 27. August 2017, kurz

nach 5:00 Uhr, zusammen mit ihren Kollegen E____, F____, G____ und H____ (alle

separat beurteilt) nach der gemeinsamen Teilnahme am Geburtstagsfest des

Berufungsklägers 2 an die [...]strasse in Basel begeben und sich dort gegenüber

dem Club [...] auf eine Mauer gesetzt zu haben. Vor dem Club auf der anderen

Strassenseite habe sich derweil eine Gruppe junger Erwachsener aufgehalten,

welche sich untereinander unterhielt. Der Berufungskläger 1, der niemanden aus

der Gruppe vor dem Club kannte, habe sodann lautstark den zu dieser Gruppe

gehörenden und still auf einer Mauer sitzenden C____ als «Brillenschlange»,

«Schwuchtel» und «Looser» beschimpft, wobei sich einige der Kollegen des

Berufungsklägers 1 der vorerst verbalen Pöbelei angeschlossen haben sollen. C____

habe auf die Beschimpfungen nicht reagiert, was den Berufungskläger 1 allerdings

noch mehr angespornt habe. Er habe sich dicht gefolgt von E____ zu C____

begeben. Auch H____ habe sich dazu gesellt. Da habe sich I____, die sich

unmittelbar daneben aufhielt, eingeschaltet und den dreien zu verstehen

gegeben, dass sie und ihre Freunde nicht an einer Auseinandersetzung

interessiert seien und dass sie gehen sollten. Der Berufungskläger 1, der

gerade mit einer Hand einen Joint gedreht habe, habe daraufhin erbost

entgegnet, dass er C____ auch mit einer Hand kaputt schlagen könne. Er habe I____

als «Fotze» bezeichnet und sei bedrohlich nahe an sie heran gestanden. Diese

habe sich bedroht gefühlt und den Berufungskläger 1 von sich weggestossen.

Daraufhin habe sich D____ in das Geschehen eingemischt und die drei Aggressoren

nochmals angewiesen, die Gruppe vor dem Club in Ruhe zu lassen und zu gehen. Dann

habe sich E____ bedrohlich vor D____ aufgebaut und ihn angewiesen, «die Fresse

zu halten», ansonsten er «eine Faust» kassiere. Daraufhin seien auch der

Berufungskläger 2, G____ und F____ hinzugeeilt und hätten gemeinsam mit den

anderen D____ angegriffen. E____ habe einen prall gefüllten Abfallsack mitsamt

der Halterung aus Metallstangen ergriffen und diesen in der Absicht, D____ zu

treffen, in dessen Richtung geschleudert. Getroffen habe er stattdessen I____,

welche durch die Wucht und das Gewicht des Sackes zu Boden geschmettert worden

sei. Der durch die Hilferufe der Angegriffenen alarmierte J____ sei daraufhin

aus dem Club gekommen und habe versucht I____ und D____ zu helfen. Dabei sei er

vom Berufungskläger 1 und einer weiteren Person ebenfalls tätlich angegriffen

worden. J____ sei deswegen rücklings auf die vor dem Club aufgestapelten

Paletten gefallen. Obschon die Angreifer ihn weiterhin zu schlagen und zu treten

versucht hätten, sei es ihm gelungen, sich zusammen mit K____ und I____ in den

Club zurück zu ziehen. D____ sei unterdessen in die [...]strasse geflüchtet, wo

er vom Berufungskläger 2 und drei weiteren Angreifern verfolgt worden sei. Der

Berufungskläger 1 und die andere Person, die zuvor J____ angegriffen hätten,

seien nun ebenfalls auf D____ los. Die beiden Berufungskläger und ihre vier

Kollegen hätten D____ zahlreiche Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper

sowie Fusstritte gegen die Beine verpasst. Schliesslich habe sich auch D____ in

den Club retten können. In der Zwischenzeit habe C____, der während des

bisherigen Vorfalls ruhig auf der Mauer sitzen geblieben sei, per Mobiltelefon

versucht die Polizei zu benachrichtigen. Der Berufungskläger 1, der dies

gesehen habe, sei zu C____ hingegangen und habe diesen aufgefordert, ihm die

Anrufliste auf dem Mobiltelefon zu zeigen. C____ sei dieser Aufforderung

widerspruchslos nachgekommen. Aus Wut hätten sich nun die zwei Berufungskläger

und weitere ihrer Kollegen auf C____ gestürzt und diesen mit Fausthieben und

Fusstritten traktiert, bis C____ nach einem heftigen Schlag an den Kopf zu

Boden gestürzt sei. Als er am Boden gelegen sei, hätten die beiden

Berufungskläger und E____ mit den Füssen weiter gegen den Körper und den Kopf

von C____ getreten. Dieser habe aufgrund der Gewalteinwirkung das Bewusstsein

verloren und sich deshalb nicht mehr schützen können. Erst als ein

herannahender Taxifahrer auf die Gruppierung zugefahren sei, gehupt und

Lichtsignale gegeben habe, hätten die zwei Berufungskläger und ihre Kollegen

von dem bewusstlos am Boden liegenden C____ abgelassen und die Flucht

ergriffen. Der Berufungskläger 2 habe dem wehrlosen C____ vor der Flucht noch

einen letzten, heftigen Fusstritt gegen den Hinterkopf verpasst.

2.2

Das

Jugendgericht hat zusammengefasst als erstellt erachtet, dass die Gruppe der

Geschädigten in der ersten Phase der Auseinandersetzung versucht habe, der von

den zwei Berufungsklägern und ihren Kollegen geschaffenen, bedrohlichen

Situation aus dem Weg zu gehen. Auch in der körperlichen Auseinandersetzung

hätten sich die jungen Erwachsenen vor dem Club rein defensiv verhalten, hätten

sich zunächst zu schützen versucht und seien sodann aus Angst vor weiteren

Schlägen in den Club hinein geflüchtet. Zu wechselseitigen Tätlichkeiten sei es

nicht gekommen. Es habe sich um eine einseitige, gewaltsame Einwirkung seitens

der Gruppe der beiden Berufungskläger und ihrer Kollegen gegen die Gruppe der

Geschädigten gehandelt, weshalb der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zur Anwendung gelange. Nach den anfänglichen

Provokationen und Beleidigungen gegen C____, I____ und D____ habe der

Berufungskläger 1 zusammen mit E____ auf D____ mit Fäusten und Kicks

eingeschlagen, ohne dass dieser Anlass dazu gegeben habe. Diesem Angriff hätten

sich der Berufungskläger 2 und andere Mitbeschuldigte angeschlossen. Im

Verlaufe der Auseinandersetzung seien I____ mit dem Abfalleimer getroffen und

der zu Hilfe eilende J____ zu Boden gestossen und mit Fäusten und Kicks attackiert

worden. Es seien der Berufungskläger 1 und E____ gewesen, welche zusammen C____

zu Boden gebracht hätten. Der erstellte Sachverhalt lasse den Berufungskläger 1

nicht bloss als Initiator, sondern auch als Hauptbeteiligten am Angriff

erscheinen (Strafurteile «Rechtliche Würdigung zum Vorwurf des Angriffs» B1 E.

3.7.2, B2 E.4.62). Der Berufungskläger 1 und E____ hätten auch nicht von C____

abgelassen, als dieser bewusst- und wehrlos am Boden lag. Sie hätten ihn

vielmehr zusammen mit dem sich dem Geschehen anschliessenden Berufungskläger 2

mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert. Erstellt seien mindestens drei bis

vier Fusstritte durch die Berufungskläger 1 und 2 sowie E____ in die Magen- und

Kopfgegend. Erstellt sei sodann ein letzter, heftiger Fusstritt gegen den

Hinterkopf des C____ durch den Berufungskläger 2 (Strafurteile «Fazit zum

angeklagten Sachverhalt» B1 E. 3.6.5, B2 E. 4.5.9). Der Berufungskläger 2 habe

dabei die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in

Kauf genommen und folglich (eventual-)vorsätzlich gehandelt (Strafurteil B2 «Rechtliche

Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von

C____» E. 4.7.4). Dabei sei ein alleiniger Exzess des Berufungsklägers 2 nicht

erkennbar, da gemäss den Aussagen des L____ nicht nur der Berufungskläger 2 C____

Dispositiv

gegen den Kopf getreten habe. Auch der Berufungskläger 1 habe demnach die Folge

einer schweren Körperverletzung in jenem Moment zumindest in Kauf genommen und

sich den Vorsatz der Mittäter zu eigen gemacht, indem er in gemeinsamer

Tatausführung auf den bewusstlos am Boden liegenden C____ eingetreten und nicht

zu erkennen gegeben habe, davon abzulassen oder seine Kollegen davon

abzuhalten, wozu er, da er den Zustand der Bewusstlosigkeit des Opfers selber

herbei geführt habe, verpflichtet gewesen wäre (Strafurteil B1, «Rechtliche

Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von

C____», E. 3.8.4).

3.

3.1 Der

Berufungskläger 1 lässt zusammengefasst geltend machen, aus der Anklage gehe

nicht hervor, wer C____ aufgefordert habe, die Anrufliste auf seinem

Mobiltelefon vorzuweisen. Auch sei der Anklage nicht zu entnehmen, wer auf C____

einschlug, als dieser am Boden lag. Damit sei unklar, wer welchen Tatbeitrag

geleistet haben soll. Nicht erstellt sei zudem, dass es sich um einen einseitigen

Angriff gehandelt habe. Es lägen Aussagen von Mitbeschuldigten vor, wonach es zwischen

den beiden Gruppierungen zu gegenseitigen Provokationen gekommen sei. Ebenfalls

nicht erstellt sei, ob der Berufungskläger 1 an der den Provokationen

nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung teilgenommen habe. Das Strafurteil basiere

hierzu auf Mutmassungen, schliesslich führe die Vorinstanz aus: «Wenn jemand

etwas nicht beobachtet haben will, heisst dies nicht, dass dies nicht

stattgefunden hat». Damit werde die Unschuldsvermutung verletzt. Das

Jugendgericht habe auch hier den Berufungskläger 1 entlastende Aussagen nicht

berücksichtigt.

3.2

3.2.1 Den

notwendigen Inhalt einer Anklageschrift normiert Art. 325 StPO. Die der

beschuldigten Person vorgeworfenen Taten müssen möglichst kurz, aber genau, mit

Beschreibung von Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung

festgehalten sein (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zu beachten ist stets, dass

der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der

Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der

Beschuldigte genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein

Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung

richtig vorbereiten kann (BGer 6B_657/2015 vom 1. Juni 2016 E. 3.3). Eine

Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift

verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich

dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das

Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift

keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass

es auf überspitzten Formalismus hinaus läuft, eine Verurteilung unter Hinweis

auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein

Verteidiger von Anfang wussten, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankommt (BGer 6B_1079/2015 vom 29.

Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Weder die Bundesverfassung

(BV, SR 101) noch das Strafprozessrecht verlangen zwingend, dass jedes einzelne

Tatbestandsmerkmal explizit in der Anklageschrift spezifiziert wird (BGer

6B_528/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2.2).

3.2.2 Die

Anklageschrift gegen den Berufungskläger 1 enthält die notwendigen Angaben zum

Tatort, der Tatzeit und den Tathandlungen. Die gerügte Unklarheit betreffend

die Person, welche von C____ die Herausgabe der Anrufliste gefordert haben

soll, ist nicht nachvollziehbar, da diese Handlung in der Anklage

ausschliesslich dem Berufungskläger 1 zugeordnet wird. In Bezug auf die

versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C____ wird entgegen den

Ausführungen der Verteidigung unmissverständlich ausgeführt, dass der

Berufungskläger selbst Schläge und Tritte gegen C____ ausgeteilt haben

soll, und zwar als dieser noch auf der Mauer sass und nachdem er zu Boden fiel.

Andere Mitbeschuldigte sollen C____ zu diesem Zeitpunkt ebenfalls geschlagen

und getreten haben (act. B1 809). Welche Straftatbestände die

Jugendanwaltschaft durch die geschilderten Handlungen als erfüllt erachtet,

geht aus der Überschrift des betreffenden Abschnitts der Anklage hervor,

lautend: «Angriff und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C____».

Die Folgen der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung werden

mittels Aufzählung der gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel

vom 6. September 2017 von C____ erlittenen Verletzungen dargelegt. Bei

diesem seien eine Gehirnerschütterung, eine starke Schwellung und ein Hämatom

um das linke Auge sowie eine Blutung unter der rechten Kopfschwarte

festgestellt worden (act. B1 810; zum Ganzen: Anklageschrift act. B1 806 ff.,

s. oben E. 2.1).

3.2.3 Im

Plädoyer vor Jugendgericht hat die Verteidigung des Berufungsklägers 1 zum

Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ausgeführt: «Meinem Mandanten

wird zudem versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. Eine Tatbeteiligung

meines Mandanten ist auch hier nicht erwiesen. Auch der subjektive Tatbestand

ist zu verneinen. Hinsichtlich der Schläge und Fusstritte, als C____ bereits am

Boden lag, ist von einem Exzess auszugehen. Für diesen kann mein Mandant nicht

zur Rechenschaft gezogen werden. Er haftet nur bis zur Grenze seines Vorsatzes.

Insbesondere der letzte Fusstritt gegen den Hinterkopf spricht für einen Exzess

und darf meinem Mandanten keinesfalls zugerechnet werden» (Plädoyer vor

Jugendgericht S. 6). Dem Berufungskläger 1 und seiner Verteidigerin war und ist

demnach klar, dass dem Berufungskläger 1 nebst dem Angriff die versuchte

schwere Körperverletzung in Mittäterschaft vorgeworfen wird. Eine adäquate

Verteidigung ist entsprechend möglich und ist auch erfolgt. Der

Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.

3.3

3.3.1 Soweit

der Berufungskläger 1 geltend macht, es sei nicht erstellt, dass es sich um

einen Angriff und nicht um eine von beiden Seiten zu verantwortende Schlägerei

gehandelt habe, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom

Berufungskläger 1 dazu gemachten Depositionen in hohem Masse unglaubhaft sind

(Strafurteil B1 «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.1). So

behauptete er in seiner ersten Einvernahme durch die Polizei am 27. August

2017 zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort gewesen, sondern kurz nach

seiner Ankunft mit dem Auto in der Nähe des Tatorts von der Polizei angehalten

worden zu sein (act. B1 353). Demgegenüber erinnerte er sich an der Einvernahme

vom 31. August 2017 plötzlich, (am Tatort) eine Frau um Feuer gebeten zu

haben und stellte sich auf den Standpunkt, er sei viel zu betrunken gewesen, er

habe gar niemanden schlagen können (act. B1 421). An der Einvernahme vom 18.

September 2017 blieb er bei seiner Bestreitung einer Teilnahme an den

Ereignissen, wusste nun aber plötzlich, dass H____ am Schluss des Vorfalls eine

weisse Handtasche an sich genommen habe (act. B1 623). Zusammengefasst kann

festgestellt werden, dass der Berufungskläger 1 einerseits derart betrunken gewesen

sein will, dass er sich kaum an etwas erinnern kann, andererseits aber mit

Detailwissen auftrumpft und mit Sicherheit wissen will, was er nicht getan hat.

In Bezug auf den tatsächlichen Alkoholisierungsgrad des Berufungsklägers 1 zum

Tatzeitpunkt wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Strafurteil verwiesen

(Strafurteil B1 «Allgemeines zum Sachverhalt» E. 3.2.4). Es ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger 1 wohl alkoholisiert war,

nicht aber in einem Ausmass, das zu einer relevanten Bewusstseinstrübung

geführt hätte. Die geltend gemachte Erinnerungsunfähigkeit bzw. –schwierigkeit

ist folglich eine Schutzbehauptung. Seine Angaben, wonach ihm im Ganzen eine

eher passive Rolle zukam, sind vor dem Hintergrund der überzeugenden Aussagen

der Geschädigten, aber auch von Mitbeschuldigten, ebenfalls als

Schutzbehauptungen abzutun (s. unten E. 3.3.2 f.).

3.3.2 Die

Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Depositionen sämtlicher befragter Personen

auseinandergesetzt, darauf ist grundsätzlich zu verweisen (Strafurteil B1 «Tatsächliches

zur tätlichen Auseinandersetzung» E. 3.4 »). Zusammenfassend und ergänzend ist

festzuhalten, dass, anders als von ihm selbst geschildert, der Berufungskläger

1 in den der Tat nahen Befragungen von mehreren geschädigten Personen

übereinstimmend als Aggressor und Initiator des Vorfalls beschrieben und anhand

der vorgelegten Fotowahlkonfrontation identifiziert wurde. L____ konnte ihm sogar

konkrete Tathandlungen im Zusammenhang mit der physischen Auseinandersetzung

zuordnen. Er sagte an der polizeilichen Einvernahme vom 27. August 2017 dazu

zusammenfasst aus, dass in einer ersten Phase «der mit dem eingefallenen Gesicht»

und der «Inder» auf D____ mit Fäusten und Kicks eingeschlagen und diesen am

Kopf und an den Beinen getroffen hätten. Danach seien alle anderen dazu

gekommen. Als J____ aus dem Club gekommen sei, sei die Gruppe mit Fäusten und

Kicken auf diesen los. Der mit dem «eingefallenen Gesicht» sei sicher dabei

gewesen (act. B1 271). Auch legte L____ dar, wie die Versuche seiner Kollegen

und Kolleginnen, anfänglich mit Worten die streitlustige Gruppe um den

Berufungskläger 1 verbal zu beruhigen, diese nur noch aggressiver habe werden

lassen (act. B1 270). Bei der Fotowahlkonfrontation identifizierte er den

Berufungskläger 1 als den «mit dem eingefallenen Gesicht und der in

Kampfstellung gegangen ist» (act. B1 276). Auch an der Verhandlung vor

Jugendgericht gab L____ an, den Berufungskläger 1 wieder zu erkennen. Es handle

sich um die Person, die «einfach rumgestresst und geschlegelt» habe (Prot. HV

S. 9). Auch I____ beschrieb zusammengefasst, wie 6 Jugendliche gekommen seien

und 2 oder 3 von diesen begonnen hätten, C____ zu beleidigen. Als sie die

Jugendlichen aufgefordert habe, aufzuhören, seien diese auf die Strassenseite

vor dem Club gekommen, danach habe die Rauferei begonnen (act. B1 436). Das

Verhalten der Gruppe der Jugendlichen sei «sehr aggressiv und auf Provokationen

aus» gewesen. An der Fotowahlkonfrontation bezeichnete sie den Berufungskläger

1 als «der Person ähnlich, welcher hinter dem Dunkelhäutigen stand. Er hatte so

ein eingefallenes Gesicht und war sehr schlank». Sie glaube, es handle sich um «einer

von den beiden, welche zuerst zu uns rübergekommen ist und angefangen hat, zu

beleidigen» (act. B1 442). Auch bezeichnete sie den Berufungskläger 1 als einen

der beiden Personen, die «den Ton angaben» (act. B1 444). Weiter erkannte K____

an der Einvernahme vom 12. September 2017 den Berufungskläger 1 an der

Fotowahlkonfrontation als demjenigen sehr ähnlich, der als erster zu der Gruppe

vor dem Club herübergekommen sei (act. B1 564). C____, der gemäss eigenen

Angaben an der Einvernahme vom 6. September 2017 in jener Nacht nichts gegessen

aber viel getrunken hatte (act. B1 498; starke Alkoholisierung belegt durch Austrittsbericht

Universitätsspital Basel vom 6. September 2017 act. B1 517 ), konnte wenig zum

Beginn der Auseinandersetzung sagen. Immerhin ist auch seinen Aussagen zu

entnehmen, dass es sich um 6 Personen gehandelt habe, die vis-a-vis des Clubs

auf einer Mauer sassen und dass dann «irgendetwas geflogen kam» (act. B1 498).

Er habe gemerkt, dass die Situation eskalierte, weil «etwas geflogen» kam und

wegen dem «extrem aggressiven» Auftreten der Gruppe (act. 499). Die Aussagen

des D____ vom 30. August 2017 (act. 382 ff.) sind, wie vom Jugendgericht

festgehalten, aufgrund der Verletzung des Teilnahmerechts nicht verwertbar

soweit sie den Berufungskläger 1 belasten (Strafurteil B1

«Vorbemerkungen/Formelles» E. 3.1). Entlastendes ist diesen Aussagen nicht

zu entnehmen. An der Verhandlung vor Jugendgericht hat D____ auf Frage des

Gerichts ausgesagt, dass er den Berufungskläger zu 100 % als denjenigen

wiedererkenne, «der angefangen hat». Er sei derjenige gewesen, der sich am

«intensivsten in den Vordergrund gedrängt» habe (Prot. HV S. 7).

3.3.3 Der

Mitbeschuldige E____ gab an der Einvernahme vom 7. September 2017 an, dass

der Berufungskläger 1 und H____ zur Gruppe auf der anderen Strassenseite

gegangen seien. Sie hätten «irgendetwas mit denen geredet». Einer habe den

Berufungskläger 1 geschubst. Er (E____) sei dann auch dazu gekommen. Er führte

aus: «Wir haben auch von Anfang beleidigt und alles» (act. B1 520). Auf die

spätere Frage, was der Berufungskläger 1 und H____ mit den Geschädigten

gesprochen hätten, antwortete er: «Ich weiss es nicht. Aber sicher etwas

Dummes. Sie haben sie sicher ausgelacht oder angestresst…» (act. B1 521). E____

beschrieb nebst anderem auch, wie er im Verlauf der Auseinandersetzung D____

hinterhergerannt sei und ihn gekickt habe. Er sagte in diesem Zusammenhang:

«Meine Kollegen waren auch dort und ich glaube, sie haben auch ein paar Kicks

gegeben» (act. B1 520). An der Verhandlung vor Jugendgericht wollte E____ keine

Aussagen mehr machen. Er gab gleichwohl an: «Was ich gemacht habe, hatte ich ja

auch gesagt. Aber ein paar Sachen habe ich schon nicht gesagt, die ich hätte

sagen sollen….». Er blieb dabei, dass der «Fehler» bei ihm und seinen Kollegen

gelegen habe, sie hätten «überreagiert», aber nicht angefangen (Prot. HV S.

11). G____ gab in der Einvernahme vom 29. August 2017 an, der

Berufungskläger 1 habe damit begonnen, die Gruppe vor dem Club zu provozieren.

Es sei dann zu gegenseitigen Provokationen gekommen und der Berufungskläger 1

habe sich zu der Gruppe hinüber begeben, um zu reden. Dann sei die Situation

eskaliert. Es sei ein «unnötiger Streit» gewesen. Ein weiterer Mann sei aus dem

Club gekommen und habe den Berufungskläger 1 «weggeschubst». Der Berufungskläger

1 habe danach sofort mit den Fäusten auf diesen Mann eingeschlagen (act. B1

373). Auf die Frage, wer sich aktiv am Angriff beteiligt habe, gab er an:

«Zuerst A____, dann E____…F____ weiss ich nicht, ob er etwas gemacht hat. B____

lag am Boden. Von ihm habe ich nichts gesehen. H____ und ich waren nicht

beteiligt. Bei B____ und F____ bin ich mir nicht sicher» (act. B1 375). An der

Verhandlung vor Jugendgericht bestätigte G____ die Richtigkeit seiner früheren

Aussagen (Prot. HV S. 2 f.). F____ bestritt in seiner Einvernahme vom 27.

August 2017, dass die Provokationen von Seiten seiner Kollegen ausgegangen

seien. Der Berufungskläger 1 sei zur anderen Gruppe gegangen und habe nach

Zigaretten gefragt, woraufhin er von diesen Leuten beleidigt worden sei. Die

physische Auseinandersetzung beschrieb er in allgemeiner Art und Weise damit,

dass es mit «schupfen» begonnen habe und behauptete, die Gruppe vor dem Club

habe mit Gegenständen geschossen (act. B1 330 f.). H____ sagte an der

Einvernahme vom 27. August 2017 aus, der Berufungskläger 1 habe von

den anderen Personen ein Feuerzeug verlangt. Er wisse nicht mehr genau, wie

«der Stress» angefangen habe. Er wisse nicht, weswegen «die sich geprügelt

haben» (act. B1 337). An der Verhandlung vor Jugendgericht machte er keine

weiteren aufschlussreichen Aussagen zur Sache (Prot. HV. S. 10 f.).

3.3.4 Aus

den dargelegten Depositionen ergeht, dass mehrere Geschädigte den

Berufungskläger 1 als einer der Initiatoren des Streits identifizierten, wobei L____

ihn gleichzeitig konkret der Fäuste und Kicks gegen D____ sowie J____

bezichtigte. Die Depositionen der als Auskunftspersonen befragten Geschädigten

ergeben ein übereinstimmendes Bild des Handlungsablaufs, auch wenn nicht alle

die Ereignisse in gleichem Masse detailliert wiedergeben konnten. Zudem sind die

Aussagen der Geschädigten äusserst glaubhaft, da kein Grund ersichtlich ist,

weshalb sie den Berufungskläger 1, den sie alle nicht persönlich kennen,

übermässig – insbesondere teilweise mehr als andere Mitbeschuldigte – belasten

sollten (s. zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten auch Strafurteil

B1 «Fazit zum angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.3).

Den von den

Geschädigten geschilderte Handlungsablauf und insbesondere die Zuordnung von

Tathandlungen zu Lasten des Berufungsklägers 1 durch L____ bestätigte der mit

dem Berufungskläger 1 befreundete Mitbeschuldigte E____, indem er angab, auf D____

hätten «alle» eingeschlagen. Zudem schloss sich E____ den Aussagen der

Geschädigten gar soweit an, als dass er nicht behauptete, diese Gruppe habe

sich ungebührlich gegenüber ihm und seinen Kollegen verhalten. Seine Aussagen

sind diesbezüglich glaubhaft, weil er sich damit auch selbst belastete. G____

belastete den Berufungskläger 1 ebenfalls als denjenigen, der Kontakt mit

der Gruppe vor dem Club aufnahm und bezeichnete ihn sodann unmissverständlich

als einen der Schläger im Vorfall. Konkret entlastet wird der Berufungskläger

auch nicht durch die Aussagen von F____ oder H____. Deren Angaben sind

lediglich zu vage, um dem Berufungskläger einzelne Handlungen zuschreiben zu

können. Immerhin erinnern sich auch diese beiden daran, dass es der

Berufungskläger 1 war, der den Kontakt zur anderen Gruppe aufnahm, auch wenn

sie sich an den darauffolgenden Kampf kaum noch erinnern wollen.

3.3.5 Damit

hat die Vorinstanz zu Recht aufgrund der belastenden Aussagen von Geschädigten

und Mitbeschuldigten als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger 1 ein

Initiator der tätlichen Auseinandersetzung war und an dieser auch teilnahm. Das

einzelne Personen aus der Gruppe vor dem Club, insbesondere C____, kaum Angaben

zu den Tätern machen konnten, ändert an diesen Feststellungen nichts. Dass

sodann nicht konkret einzelne Schläge dem Berufungskläger 1 zugeordnet werden

können, liegt in der Natur des Tatbestandes des Angriffs gemäss Art. 134

StGB. Für die Folgen eines Angriffs haftet mit, wer daran beteiligt war. Als

beteiligt gilt bereits, wer sachlich unterstützende, psychische oder verbale

Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei leistet (Meader, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 134 StGB N 8). Solches ist dem Berufungskläger

1 als Initiator und Aggressor auf jeden Fall zuzuschreiben, wobei aufgrund der

Depositionen davon auszugehen ist, dass er auch selber zuschlug. Im Kontext der

speziellen Beweissituation des Angriffs (s. dazu Maeder, a.a.O., Art. 134 StGB N 1) ist denn auch der von der

Verteidigung zitierte aber aus dem Zusammenhang gerissene Satz des

vorinstanzlichen Urteils zu verstehen. Die vollständige Widergabe des

Abschnitts im Strafurteil lautet: «Die Komplexität und parallelen

Handlungsstränge einer derartigen Auseinandersetzung mit mehr als 10

beteiligten Personen verunmöglichen es schlicht dem Einzelnen, ob direkt

involviert oder nicht, alles zu sehen und danach auch noch in zeitlich

korrekter Abfolge zu schildern. Wenn jemand etwas nicht beobachtet haben will,

heisst dies nicht, dass dies nicht stattgefunden haben kann. Mehr als die

Schilderung von Ausschnitten, welche durch das Gericht puzzleartig

zusammengefügt werden müssen, kann nicht erwartet werden» (E. 3.6.1). Mit

anderen Worten kann den Berufungskläger 1 nicht entlasten, dass nicht alle Beteiligten

ihn mit Sicherheit des Austeilens von Schlägen bezichtigen konnten. Es reichen

vielmehr die übereinstimmenden Aussagen von L____, E____ und G____. Die weniger

detaillierten Aussagen der anderen in die Angelegenheit involvierten Personen

stehen dazu in keinem Widerspruch, sondern sind nur weniger präzis. Die

Behauptung des F____, die Gruppe vor dem Club habe die der körperlichen

Auseinandersetzung vorausgehenden Provokationen zu verantworten, ist vor dem

Hintergrund, dass sogar Mitbeschuldigte diesbezügliche Aussagen der Geschädigten

bestätigen, nicht glaubhaft. Dass die Vorinstanz die Gruppe um die

Berufungskläger als Aggressoren erkannte und der Gruppe vor dem Club zugutehielt,

sich ausschliesslich gewehrt, und damit nicht mehr als Notwehrhandlungen

begangen zu haben, erscheint vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Aussagen

ebenfalls richtig und wird bekräftigt durch den Umstand, dass in dieser Gruppe

Personen tatsächlich verletzt wurden (act. B1 405 ff., 516 ff., 701 ff., 742

ff.), während die Angreifenden kaum Blessuren davontrugen (act. B1 736 ff., s.

Angaben zu den anderen Strafverfahrensakten im Strafurteil B1 «Fazit zum

angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.2). Der vorinstanzliche Schuldspruch basiert

nach dem Dargelegten keineswegs auf Mutmassungen, sondern auf übereinstimmenden

Aussagen von Geschädigten und Mitbeschuldigten.

Dass der

Berufungskläger vorsätzlich handelte, ist aufgrund seines somit erstellten

Handelns ohne Weiteres anzunehmen. Es kann vorliegend von den äusseren

Umständen problemlos auf das innere Wissen und Wollen geschlossen werden (vgl. Niggli/Maeder, in Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 12 StGB N 60). Wer

eine Auseinandersetzung provoziert und als einer der ersten zuschlägt, will

offensichtlich angreifen und handelt damit vorsätzlich. Der Schuldspruch wegen

Angriffs erweist sich als richtig und ist zu bestätigen.

3.4

3.4.1 Dass

der Berufungskläger 1 wie angeklagt, diejenige Person war, die in der letzten

Phase des Angriffs von C____ die Herausgabe seiner Anrufliste forderte, wurde

von der Vorinstanz nicht als erstellt dargelegt (vgl. Strafurteil B1 «Fazit zum

angeklagten Sachverhalt» E. 3.6.5, wo diese Handlung nicht erwähnt und

zugeordnet wird). Dieser Handlungsabschnitt ist aber gar nicht relevant für den

Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Entscheidend ist vielmehr,

wer C____ zu Boden schlug und ihn auch am Boden liegend weiter malträtierte.

Dazu sagte L____ am 28. August 2017 aus, als es etwas ruhiger geworden

sei, sei er wieder nach Vorne gelaufen und habe gesehen «…dass eben der jetzt

im Spital ist am Boden liegt und sie ihn geschlagen haben. Die Person am Boden

war bereits k.o. und konnte sich nicht mehr wehren. Ich habe gesehen wie die

Gruppe ihn von vorne, also hauptsächlich mit den Füssen, getreten hat. Also

gekickt und auch mit den Füssen nach ihm getreten. Dies eben von vorne in die

Magengegend. Dann am Schluss hat wie es Richtung (recte: wohl «richtig») in

Erinnerung habe, der Dicke dem am Boden liegenden von hinten einen Kick an den

Hinterkopf gegeben. Danach ist die ganze Gruppe geflüchtet. Sie haben ihn so an

den Kopf gekickt…ich dachte, es sei sehr schlimm…». Auf die Frage, wer C____ am

Boden liegend getreten habe, gab L____ an: «Es waren drei oder vier Personen um

ihn herum. Ich glaube, es waren dort nur noch drei Personen. Also dabei war

sicher der Dicke. Sonst ist es schwierig». Danach präzisierte er, er könne

sicher sagen, «…dass der Inder, der mit dem eingefallenen Gesicht und der Dicke

etwas gemacht haben…». Er habe gesehen, wie die Dreiergruppe ihn umgestossen

habe. Der «Molligere» habe C____ am Schluss noch in den Hinterkopf getreten (act.

B1 272 f.). Dieser letzte Kick sei wie von einem Fussballspieler ausgeführt

worden (act. B1 273; s. auch unten E. 4.3.3 mit detaillierteren Angaben zu den

Aussagen von L____). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Person, die

L____ als diejenige mit dem «eingefallenen Gesicht» beschreibt, um den

Berufungskläger 1 (s. oben E. 3.3.2). Die als dick bezeichnete Person

wurde von L____ bei der Fotowahlkonfrontation als dem Berufungskläger 2 sehr

ähnlich befunden (act. B1 276; s. auch unten E. 4.3.1). Der Mitbeschuldigte G____

bestätigte an der Einvernahme von 29. August 2019 ausdrücklich die

Aussagen des L____, wonach der Berufungskläger 1 und E____ mit Füssen gegen den

am Boden liegenden C____ getreten haben sollen. Hingegen habe er nicht gesehen,

was gemäss den Aussagen von L____ der Berufungskläger 2 gemacht haben soll.

Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sind die Aussagen von G____ vor dem

Hintergrund des schnellen, bewegten Ablaufs und der vielen involvierten

Personen auch nicht vage. So gab er an, die Schläge und Tritte gegen C____

seien gegen Ende des Angriffs erfolgt. Der Berufungskläger 1 und E____ hätten C____

«auf den Boden geschubst oder geschlagen», er wisse es nicht genau. Als C____

am Boden lag, hätten der Berufungskläger 1 und E____ ihn auch gekickt. Wie

genau C____ auf dem Boden gelandet sei, habe er nicht gesehen. Sie hätten nicht

«wie Fussballer von ganz hinten Anlauf genommen und dann gekickt, sondern von

nahem 3 bis 4 Mal gebrettert». Er wisse nicht, ob beide je 3 bis 4 Mal oder ob sie

insgesamt 3 bis 4 Mal gekickt hätten (act. B1 378).

3.4.2 Vor

dem Hintergrund der übereinstimmenden und klaren Aussagen von L____ und G____

ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger 1

als Mittäter für die versuchte schwere Körperverletzung zu Lasten des C____

einzustehen hat. Mittäter ist, wer in massgebender Weise an der Tat mitwirkt

und einen derart wichtigen Tatbeitrag leistet, dass er als Hauptbeteiligter

erscheint. Dabei genügt jede Mitwirkung in leitender Funktion (Forster, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Vor Art. 24 StGB N 9). Gemäss

den Aussagen von L____ und G____ hat der Berufungskläger 1 zusammen mit E____

den Angriff gegen C____ weitergeführt, nachdem die anderen Geschädigten in das

Innere des Clubs flüchten konnten. Belegt ist mit den Aussagen, dass der

Berufungskläger 1 das Opfer selbst geschlagen und getreten hat, wenn auch nicht

konkretisiert werden kann, wie viele Hiebe und Tritte er ausgeteilt hat und

wohin diese C____ getroffen haben. Diese Handlungen machen ihn zu einem

Hauptbeteiligten. Dass C____ de facto nicht schwer verletzt wurde (Gutachten

IRM vom 8. März 2018 act. B1 701 ff.), die massiven Tritte gegen seinen

Körper, insbesondere derjenige gegen seinen Kopf, aber in jedem Fall als Inkaufnahme

einer potentiell schweren Körperverletzung zu verstehen sind, wird nicht

bestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen (s. dazu Strafurteil B1 «Rechtliche

Würdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von

C____» E. 3.8.4; BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.1 mit

Ausführungen zu Schlägen gegen den Kopf gegen ein am Boden liegendes Opfer).

Auch ist der als massiv gewalttätig geschilderte Schlag gegen den Kopf von C____

ausgeführt durch den Berufungskläger 2 (s. auch unten E. 4.3.3) keinesfalls als

Exzess zu werten. Durch ihr gemeinsames Vorgehen haben die Mittäter ihr

Einverständnis mit dem Vorgehen des jeweils anderen demonstriert. Dass der

letzte Schlag möglicherweise heftiger ausfiel als die anderen Fusstritte,

ändert daran nichts. In dieser eskalierten Situation hatte nämlich keiner der drei

Täter die volle Kontrolle über das eigene und das Handeln der anderen und nahm

damit Schläge und Tritte von grosser Wucht in Kauf. Auch das Nachtatverhalten

spricht für diese Schlussfolgerung, da keiner der drei Mittäter sich um das

Opfer kümmerte.

Da es sich bei C____

nicht um die einzige angegriffene und auch nicht um die einzige verletzte

Person im gesamten Vorfall handelt, stehen die Tatbestände des Angriffs und der

(versuchten) schweren Körperverletzung in echter Konkurrenz zueinander (Maeder, a.a.O. Art. 134 StGB N 12; Godenzi, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel

[Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art. 134 N 5; BGE 118 IV 227 E.

5b S. 229). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger 1 wegen versuchter

schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft ist zu bestätigen.

4.

4.1 Der

Berufungskläger 2 lässt monieren, es stehe nur fest, dass es zu einer

Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen gekommen sei, in deren Folge

zwei der Beteiligten verletzt worden seien. Wer für welche Handlungen die

Verantwortung trage, habe bis zuletzt nicht im Detail geklärt werden können.

Dies gelte insbesondere für den Vorwurf, der Berufungskläger 2 habe dem «Opfer L____»

(recte: gemeint wohl C____) einen Fusstritt gegen den Kopf verabreicht. Es

lägen viele Aussagen vor, die den Berufungskläger 2 massiv entlasten würden.

Insbesondere die Aussage des G____, wonach dieser den Berufungskläger 2 habe am

Boden liegen sehen, decke sich mit den Angaben des Berufungsklägers 2, wonach

er (der Berufungskläger 2) angegriffen worden sei. Einzig die Aussage von L____

belaste ihn direkt. Diese stehe allerdings im Widerspruch zu den im

Polizeirapport vom 27. August 2017 festgehaltenen Angaben des L____. Nicht mit

Sicherheit erstellt sei im Übrigen, dass L____ mit «dem Dicken» überhaupt den

Berufungskläger 2 gemeint habe. Im Übrigen sei wohl auch L____ unter

Alkoholeinfluss gestanden, was dessen Erinnerungsvermögen möglicherweise (negativ)

beeinflusst habe.

4.2 Betreffend

die Beteiligung des Berufungsklägers 2 am Angriff kann grundsätzlich auf die Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden, welche ausführlich dargelegt hat, weshalb die

Angaben des Berufungsklägers 2, der sich als Unbeteiligter und gar als Opfer

darstellen will, «abwegig» sind (Strafurteil B2 «Fazit zum angeklagten

Sachverhalt» E. 4.5.2 ff.). Wie das Jugendgericht zu Recht festhält, wird der

Berufungskläger 2 insbesondere durch die Aussagen von D____ und L____ belastet.

D____ gab an, alle 6 Angreifer seien ihm gefolgt, hätten sich um ihn aufgestellt

und massiv auf ihn eingeschlagen (act. B2 496). Mit dieser Deposition

übereinstimmend sagte L____ aus: «…Als D____ dann eben auf die Strasse rannte,

wurde die Gruppe wieder auf ihn aufmerksam und dann kämpfte D____ eben gegen

diese ganze Gruppe. Also die ganze Gruppe hat ihn angegriffen. Das kann ich zu

100 % sagen. Sie haben ihn dort von allen Seiten mit Fäusten und Kicks

angegriffen…» (act. B2 384). Selbstredend spricht der Umstand, dass der

Berufungskläger 2 möglicherweise während des Angriffs umgefallen ist, wie er

selbst übereinstimmend mit der Aussage von G____ behauptet, nicht gegen seine

Teilnahme am Angriff. Auch ein Angreifer kann zu Fall kommen. Im Gegenteil

belegt gerade dieser vom Berufungskläger 2 geltend gemachte Umstand, dass er

sich mitten im Geschehen befand. Richtig ist zudem die Feststellung des

Jugendgerichts, dass die Beteiligung am Angriff sich auch aus den massgeblichen

Tatbeiträgen des Berufungsklägers 2 zu Lasten von C____ ergibt (s. dazu unten E. 4.3).

Weshalb der Vorfall als Angriff (Art. 134 StGB) und nicht etwa als ein von

allen Beteiligten zu verantwortenden Raufhandel (Art. 133 StGB) zu beurteilen

ist, wurde bereits dargelegt (s. oben E. 3.3.5). Die Verurteilung des

Berufungsklägers 2 wegen Angriffs ist zu Recht erfolgt.

4.3

4.3.1 Die

Verurteilung des Beschwerdeführers 2 wegen versuchter schwerer Körperverletzung

zu Lasten vom C____ stützt sich grösstenteils auf die Aussagen von L____. Dazu

ist festzuhalten, dass L____ den Beschwerdeführer 2 an der mit Einvernahme vom

28. August 2017 durchgeführten Fotowahlkonfrontation als «sehr ähnlich»

identifizierte (act. B2 388). Auf Nachfrage gab er an: «Das ist der Dicke der C____

am Boden gekickt hat» (act. B2 388). Der Berufungskläger 2 ist zudem die

einzige Person unter den Beschuldigten, die nicht schlank ist (vgl. Fotos aller

Beschuldigter act. 355 ff.). Es bestehen damit keine Zweifel daran, dass in den

Aussagen von L____ mit dem «Dicken» und dem «Molligeren» (act. B2 385) jeweils

der Berufungskläger 2 gemeint ist.

4.3.2 Dass

L____ zum Tatzeitpunkt Alkohol getrunken hatte, ist mit der von der Polizei

durchgeführten Atemalkoholmessung vom 27. August 2017, 8:50 Uhr, sowie den

Aussagen von L____ (act. B2 388) belegt. Die Messung ergab einen Wert von 0.37

mg/l Atemalkoholgehalt (act. B2 347). Nähere Abklärung betreffend den

Alkoholisierungsgrad von L____ zum Tatzeitpunkt wurden nicht gemacht. So ist

insbesondere nicht bekannt, ob L____ nach dem Angriff nochmals Alkohol konsumierte.

Das Berufungsgericht stellt aber fest, dass L____ insgesamt sehr differenzierte

Aussagen zu den Beteiligten und dem Ablauf des Vorfalls machen konnte. Nebst

der Identifikation von diversen Angreifern gelang es ihm zudem, ergänzende

Angaben zu den Personen (etwa zu Kleidung und Haarlänge) zu machen, die sich weitgehend

als korrekt erweisen. Die Aussagen des L____ werden durch die Identifizierung

diverser Angreifer sowie durch übereinstimmende Aussagen anderer Personen zu den

Tätern und dem Tatvorgang teilweise objektiviert. Auf die Aussagen von L____ kann

deshalb ohne Vorbehalt einer relevanten Bewusstseinstrübung abgestellt werden.

4.3.3 Den

Aussagen von L____ zur Beteiligung des Berufungsklägers 2 an den Schlägen und

Tritten gegen C____ sowie zum konkret letzten Fusstritt gegen dessen Kopf sind

klar und unmissverständlich. Dass er den letzten heftigen Fusstritt gegen den

Kopf des Opfers, mit Gewissheit dem Berufungskläger 2 zuordnet, wiederholte er

an der Einvernahme vom 28. August 2017 mehrmals. Er gab an «…Dann am Schluss

hat, wie ich es Richtung (recte: richtig) in Erinnerung habe, der Dicke dem am

Boden liegenden von hinten einen Kick an den Hinterkopf gegeben…». Auf

Nachfrage, wer alles gegen den am Boden liegenden C____ getreten habe, sagte

er: «Es waren drei oder vier Personen um ihn herum. Ich glaube, es waren dort

nur noch drei Personen. Also dabei war sicher der Dicke. Sonst ist es

schwierig». Etwas später fügte er an: «Ich nehme an, dass ein paar abgehauen

sind. Es war so ein trouble. Also mit Sicherheit kann ich sagen, dass der

Inder, der mit dem eingefallenen Gesicht und der Dicke etwas gemacht haben…»

(act. B2 384). Auf die Frage nach dem Zustand von C____, als dieser bereits am

Boden lag, gab er an: «Ich konnte nur sehen, dass die Dreiergruppe ihn

umgestossen hatte und er dann am Boden in die Fötusstellung ist, um sich zu

schützen. Dann haben sie eben auf ihn eingetreten. Als dann der Molligere am Schluss

noch an den Hinterkopf kickte, dachte ich, jetzt sei er fertig. Auch seine

Deckung ging auf und als ich zu ihm ging, sah er aus wie ein Toter». Auf die

Frage nach der Heftigkeit des letzten Kicks gegen den Hinterkopf meinte er,

dieser sei «gut fest» gewesen. Er beschrieb den Vorgang: «Wie ein

Fussballspieler. Einfach mit einem Kopf. Voll durchgezogen». Anlauf habe der

Täter nicht genommen (act. B2 385). An der Einvernahme vom 24. Mai 2018

blieb L____ bei seinen Aussagen. Er gab an, gesehen zu haben, wer den Kick

gegen den Kopf von C____ ausgeführt habe und sagte auf Nachfrage, ob er die

Person beschreiben könne, aus: «Ja, es ist eine etwas festere Person gewesen,

hatte kurze Haare und eine Stupsnase. Was er anhatte, kann ich mich nicht mehr

erinnern. Ich weiss nur noch, dass er etwas fest war und eine Stupsnase hatte»

(act. B2 852). Zum (letzten) Fusstritt selbst meinte er: «Das ist der Kick, der

mir ziemlich lang im Kopf blieb. Das Opfer lag seitlich auf dem Boden und der

Kick kam von hinten an den Kopf. Danach ging ich auf sie zu und schrie etwas.

Danach sind sie gegangen. Ich denke die haben gedacht, dass ich gar nicht dazu

gehöre. Auf jeden Fall weiss ich nicht, warum sie danach gegangen sind». Die

Täter hätten von allen Seiten auf C____ eingeschlagen, vor allem mit

Fusstritten (act. B2 851). An der Verhandlung vor Jugendgericht erkannte er den

Berufungskläger 2 wieder. Dieser habe am Schluss der Auseinandersetzung C____

«gegen den Hinterkopf gekickt», das habe er «noch gut in Erinnerung» (Prot. HV

S. 9).

Dass sich die

Aussagen von L____ betreffend den Berufungskläger 2 nicht im Polizeirapport vom

27. August 2017 (act. B2 345 ff.) finden, ändert nichts an deren

Glaubhaftigkeit. In einem Polizeirapport wird nebst anderem von Polizeibeamten

widergegeben, was ihnen Beteiligte und potentielle Zeugen zu einer Sache ausgesagt

haben. Einem Polizeirapport kommt damit in Bezug auf die darin festgehaltenen

Äusserungen ein gewisser Beweiswert zu. Als erstellt erachtet werden kann aber

nur, was sich durch weitere Aussagen oder Beweise und Indizien im Verfahren

bestätigt, da die im Rapport festgehaltenen Aussagen von den Aussagenden nicht

unterzeichnet werden (AGE SB.2018.83 vom 6. Dezember 2019 E. 4.2.1; vgl. BGer

6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 6.3). Umgekehrt kann nicht als nicht

erstellt gelten, was sich erst im späteren Verlauf des Strafverfahrens ergibt. Jedenfalls

ist vorliegend festzustellen, dass die von der Polizei niedergeschriebenen

Angaben des L____ seinen späteren Aussagen keineswegs widersprechen. Auch im

Polizeirapport ist festgehalten, dass L____ ausgesagt haben soll, er habe die

Schläge und Tritte gegen C____ beobachtet. Bereits gegenüber der Polizei

beschrieb er den «Inder-Typ» sowie den «Dünnen mit dem Skelett-Schädel» als

Täterschaft (act. B2 352).

Objektiviert

werden die Angaben von L____ durch die Blutanhaftungen von C____ am linken

Hosenbein des Berufungsklägers 2 (act. B2 707, 715, 750, 754). Der Ort der

gesicherten Blutspur lässt sich problemlos mit dem geschilderten Vorfall in

Einklang bringen. Wie das Blut des Opfers anders als durch eine direkte

Beteiligung an den Schlägen und insbesondere den Tritten gegen C____ auf das

Hosenbein des Berufungsklägers 2 hätte gelangen können, ist nicht ersichtlich.

Der Berufungskläger 2 liefert dazu auch keine Erklärung.

4.3.4 An

der Täterschaft des Berufungsklägers 2 betreffend den letzten Fusstritt gegen

den Hinterkopf von C____ besteht aufgrund der Aussagen von L____ sowie der

Blutspur des Opfers am linken Hosenbein des Berufungsklägers 2 folglich kein

Zweifel. Zu verantworten hat er als erkannter Mittäter indessen ohnehin alle

gegen C____ gerichteten Tritte und Schläge. Dass diese in ihrer Gesamtheit den

Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllen, insbesondere aber

allein der letzte durch den Berufungskläger 2 ausgeführte Tritt gegen den

Hinterkopf des Opfers, dieses in Lebensgefahr hätte bringen können, wird nicht

bestritten. Es ist dazu auch auf die Ausführungen des Jugendgerichts zu

verweisen (Strafurteil B2 «Rechtliche Würdigung zum Vorwurf der versuchten

schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____» E. 4.7.1 ff.; s. auch oben E.

3.4.2). Der Schuldspruch gegen den Berufungskläger 2 wegen versuchter schwerer

Körperverletzung wird bestätigt.

5.

5.1 Der

Berufungskläger 1 rügt für den Fall einer Bestätigung der Schuldsprüche das

vorinstanzliche Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe als unverhältnismässig

hoch. Diese Sanktion wirke sich nicht günstig auf seine Entwicklung aus. Der

Berufungskläger 1 habe eine bewegte Zeit hinter sich und habe seit der

gemeinsamen Flucht mit der Familie in die Schweiz vor 10 Jahren lange Zeit im

Aufnahmeheim in Basel, im Jugenddorf Knutwil und später im Massnahmenvollzug

Kalchrain verbracht. Er sei nun gewillt, eine abgebrochene Therapie bei Dr. [...]

weiterzuführen. Er befinde sich auf Stellensuche. Diese erweise sich wegen

fehlender Berufsausbildung als schwierig. Auch habe er sich nun seit 2 Jahren

wohlverhalten. Es sei ihm folglich vom Jugendgericht zu Unrecht eine schlechte

Legalprognose gestellt worden. Soweit eine Strafe gegen ihn ausgesprochen

werde, sei deren Vollzug aufzuschieben.

An der

Berufungsverhandlung zu seiner aktuellen Lebenssituation befragt, hat der

Berufungskläger 1 angegeben, er bemühe sich um Temporärarbeit oder eine

Lehrstelle, habe bislang aber keine Anstellung gefunden. Dies sei schwierig mit

seinem Schulzeugnis. Er lebe von der Sozialhilfe. Er stehe unter «Druck und

Stress» wegen des Vorfalls. Nach der Verhandlung vor Jugendgericht habe er mit

dem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Kontakt aufnehmen wollen. Man habe

ihm aber gesagt, dies sei wegen der Berufung nicht möglich. Er wolle eine

Therapie machen und befinde sich dafür auf einer Warteliste (Prot. HV S. 3 f.).

5.2 Der

Berufungskläger 1 beging den Angriff und die versuchte schwere Körperverletzung

knapp 2 Monate vor Erreichen des 18. Altersjahrs. Zur Anwendung kommen damit

die Sanktionsvorschriften des Jugendstrafgesetzbuches (JStG, SR 311.1; Art. 1

lit. a JStG). Nach JStG kann das Gericht zur Strafe einen Verweis (Art. 22),

eine persönliche Leistung (Art. 23), eine Busse (Art. 24) oder, soweit

zusätzliche Voraussetzungen betreffend das Alter und die Straftat erfüllt sind,

eine Freiheitsstrafe (Art. 25) anordnen. Da der Berufungskläger 1 zum Tatzeitpunkt

älter als 15 Jahre war, kann für die zu beurteilenden Taten ein Freiheitsentzug

von bis zu einem Jahr angeordnet werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Bei schuldhaftem

Handeln hat das Gericht nebst der Strafe grundsätzlich auch eine

Schutzmassnahme (Art. 12 ff. JStG) anzuordnen (Hug/Schläfli/Valär,

in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Vor

Art. 1 JStG N 16). Die Strafzumessung richtet sich nach dem Verschulden des

Täters (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG i.V.m. Art. 47 StGB). Zu berücksichtigen sind

das Vorleben des Täters, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der

Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bemisst sich nach

der Schwere der Verletzung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

5.3

5.3.1 Das

Jugendgericht hat die Strafzumessung und das Absehen von der Anordnung einer

Schutzmassnahme ausführlich begründet. Insbesondere hat es sich vertieft mit

der Kindheit und Jugend und den bisherigen Straftaten des

Berufungsklägers 1 sowie mit den in der Vergangenheit angeordneten

Schutzmassnahmen und deren Wirkung befasst (Strafurteil B1 «Erhebungen zur

Person» E. 1 ff.). Es kommt zum Schluss, dass sich bislang alle angeordneten

Schutzmassnahmen, namentlich die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, die

Teilnahme an einer Einzel- und Traumatherapie, der Besuch eines «Stopp Gewalt»

Kurses, die stationäre Unterbringung im Aufnahmeheim Basel und die Einweisungen

ins Jugenddorf Knutwil sowie in das Massnahmenzentrum Kalchrein, als nicht

zielführend erwiesen haben. Nachdem der Berufungskläger die letzte angeordnete

Schutzmassnahme, die Unterbringung im Massnahmenzentrum Kalchrein, abgebrochen

hatte, ersuchte er im September 2018 die Jugendanwaltschaft um Hilfe, weshalb

für ihn ein Übertritt in das Zentrum für Sozialpädagogik und Psychotherapie

organisiert worden war. Aufgrund unangemessenen Verhaltens und der vom

Berufungskläger 1 ergriffenen Flucht aus dem Zentrum nur zwei Tage nach seinem

Eintritt wurde der Aufenthalt mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 5.

Oktober 2018 per sofort abgebrochen und die angeordnete Unterbringung sistiert.

Dies allerdings nicht ohne dem Berufungskläger vorgängig nochmals eine

Bedenkzeit einzuräumen, innert welcher er freiwillig in das Zentrum hätte zurückkehren

können (s. Begründung der Verfügung vom 5. Oktober 2018). An der Verhandlung

vor Jugendgericht hat der Berufungskläger 1 zusammengefasst und sinngemäss zum

Ausdruck gebracht, dass er sich ungerecht behandelt fühle und die bisherigen

Schutzmassnahmen ungerechtfertigt und ungeeignet gewesen seien (Prot. HV S. 13

ff.). Dass das Jugendgericht vor diesem Hintergrund zwar von einer bestehenden

Massnahmenbedürftigkeit gleichzeitig aber auch von über mehrere Jahre manifestierter

Massnahmenunwilligkeit ausgegangen ist, und deshalb auf die Anordnung einer

Schutzmassnahme verzichtet hat (Strafurteil B1 « Sanktion» E. 1), ist

folgerichtig. Dass auch die Jugendanwaltschaft weiterhin von einer

Massnahmenunwilligkeit ausgeht, die deren Erfolg als aussichtslos erscheinen

lässt (Prot. HV S. 6), und sie dementsprechend die Sistierung der letzten

Massnahme nicht aufgehoben hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der

Berufungskläger hat es sich selber zuzuschreiben, wenn er sich heute gezwungen

sieht, selbständig aktiv zu werden, um eine Therapie machen zu können. Dabei

ist seine Angabe, er habe es im vergangenen Jahr nicht geschafft, einen Therapieplatz

bei einer psychiatrischen Fachperson zu bekommen, wenig glaubhaft. Wohl

bestehen gerichtsnotorisch längere Wartelisten für psychiatrische oder

psychologische Betreuung. Innerhalb eines Jahres sollte aber erfahrungsgemäss

eine Behandlung in die Wege geleitet werden können, wenn eine solche ernsthaft

angestrebt wird.

5.3.2 Das

Jugendgericht hat festgestellt, dass den Berufungskläger 1 am Angriff und an

der versuchten schweren Körperverletzung als Initiator und Hauptbeteiligter der

Auseinandersetzung eine schwere Schuld treffe (Strafurteil B1 «Sanktion» E. 2).

Dem ist zuzustimmen. Beide Delikte richten sich zudem gegen Leib und Leben, dem

höchsten aller Rechtsgüter. Der Berufungskläger 1 hat eine ihm völlig

unbekannte Personengruppe provoziert und grundlos Streit gesucht. Er hat sich

aktiv am von ihm provozierten Angriff beteiligt und hat insbesondere mit dem

brutalen Vorgehen gegen C____, der ihm nichts zu Leide getan hat, eine

schockierende Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer

und eine massive Gewaltbereitschaft gezeigt. Gleichzeitig hat die Vorinstanz

die Enthemmung aufgrund der (leichten) Alkoholisierung des Berufungsklägers 1 zum

Tatzeitpunkt, seine schwierige Kindheit, die vermutete Entwicklungsstörung (Gutachten

der Universitären Psychiatrischen Kliniken BS vom 24. Juli 2015 in den Jugendpersonalakten

act. 71 ff., 105) und die für ein Jugendstrafverfahren vergleichsweise lange Verfahrensdauer

als strafmindernd berücksichtigt. Auch dass es bei der schweren

Körperverletzung bei einem Versuch geblieben ist, hat sich leicht strafmindernd

ausgewirkt, wobei zu Recht darauf verwiesen worden ist, dass es ausschliesslich

dem Zufall zu verdanken sei, dass die ausgeführten Schläge und Tritte nicht schlimmere

Folgen beim Opfer zeitigten. Das Ansiedeln der Strafe im mittleren Bereich des

Strafrahmens ist wegen des Vorliegens eines schweren Verschuldens keineswegs

unverhältnismässig. Die angeordnete Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird

bestätigt.

5.3.3 Die

für den bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe notwendige günstige

Legalprognose (Art. 35 Abs. 1 JStG) kann dem Berufungskläger 1 auch zum

heutigen Zeitpunkt nicht attestiert werden, obwohl er sich seit dem beurteilten

Vorfall nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Die bestehenden Vorstrafen,

unter anderem auch wegen Gewaltdelikten, zeugen von einer zunehmenden Deliktsschwere

und die früheren Sanktionen haben kein Umdenken und keine Verhaltensänderung

bewirkt. Den bisherigen Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts ist der Berufungskläger

1 mit Renitenz entgegengetreten. An der Berufungsverhandlung hat er sich

weiterhin als eigentliches Opfer dargestellt, keinerlei Einsicht gezeigt und keine

Selbstverantwortung übernommen. Vielmehr hat er seine Empörung darüber

geäussert, dass ihm – jetzt wo er dies wünsche – von der Jugendanwaltschaft

nicht mehr geholfen werde (s. Schlusswort Prot. HV S. 7). Dass er selber die

umgehend eingeleitete Unterbringung nach seinem «Hilfeschrei» im Jahr 2018 nach

nur zwei Tagen wieder abgebrochen hat (s. oben E. 5.3.1), blendet er dabei aus.

Auch verfügt er weiterhin über keine Arbeit und keine geregelte Tagesstruktur.

Zwar macht er geltend, er bemühe sich um Arbeit, belässt es aber bei dieser

Behauptung, ohne sie zu belegen. Damit ist der Aufschub des Vollzugs wegen

Fehlens einer günstigen Legalprognose nicht zu gewähren.

6.

6.1 Der

Berufungskläger 2 beantragt im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs die

Verhängung einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, wobei ihm der

vollständige Vollzugsaufschub zu gewähren sei. Es sei zu berücksichtigen, dass

der Angriff und die versuchte schwere Körperverletzung wenige Stunden nach

Erreichen der Volljährigkeit stattgefunden haben. Bei der Frage nach der guten

Prognose sei das Wohlverhalten des Berufungsklägers 2 seit August 2017 zu

berücksichtigen. An der Berufungsverhandlung hat er einen bis zum 26. Juni 2020

befristeten Praktikumsvertrag mit der Firma [...] GmbH eingereicht und erklärt,

dass er zukünftig gerne das Wirtepatent machen möchte, um über einen Abschluss

zu verfügen. Er lässt ausführen, die Vorinstanz habe die Freiheitsstrafe

vorwiegend wegen der fehlenden Tagesstruktur ausgesprochen. Seine Situation

stelle sich heute aber ganz anders dar.

6.2 Das

Strafverfahren gegen den Berufungskläger 2 wurde durch die Jugendanwaltschaft

geführt und vom Jugendgericht beurteilt, weil er gleichzeitig der Nötigung und

versuchten Nötigung bezichtigt wurde, begangen vor Erreichen der

Volljährigkeit. Zu beurteilen waren ausserdem Widerhandlungen gegen das BetmG,

teilweise begangen vor Erreichen der Volljährigkeit. Mit dem angefochtenen

Urteil ist der Berufungskläger 2 vom Vorwurf der Nötigung und der versuchten

Nötigung freigesprochen und ist das Verfahren wegen Konsums von

Betäubungsmitteln vor Erreichen der Volljährigkeit zu Folge des Verjährungseintritts

eingestellt worden. Einzig die Verurteilung wegen Besitzes und Veräusserung von

Cannabis (Art. 19 Abs. 1 lit c und d BetmG) von Dezember 2016 bis Mai 2017

fällt in die Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit. Damit greifen die Sanktionen

des Erwachsenenstrafrechts (Art. 3 Abs. 2 JStG; s. auch Strafurteil B2 «Sanktion»

E. 2).

6.3 Dass

die Vorinstanz keine Massnahme angeordnet hat (es wären Sanktionen nach JStG

oder StGB möglich s. Art. 3 Abs. 2 JStG), wird nicht moniert, weshalb dazu auf

die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 1).

6.4

6.4.1 Zu

bilden ist aufgrund der Deliktsmehrheit eine Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1

StGB). Die in die Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit begangenen Straftaten haben

bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht zu fallen, als wenn

sie für sich allein zu beurteilen wären (Art. 49 Abs. 3 StGB). Wie die

Vorinstanz zu Recht dargelegt hat (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 2), stehen die

Schuldsprüche wegen Angriffs und versuchter schwerer Körperverletzung im

Vordergrund und wirkt sich die mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG ohnehin marginal

auf das Strafmass aus. Das Strafmass bemisst sich nach dem Verschulen der

Täterschaft (Art. 47 StGB, s. oben E. 5.2)

Auszugehen ist

bei der Bildung der Gesamtstrafe von der schwersten Straftat, das heisst mit

dem Delikt, welches abstrakt mit der höchsten Sanktion geahndet wird. Diese

sogenannte Einsatzstrafe ist in einem nächsten Schritt im Hinblick auf die

weiteren verwirklichten Delikte und in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen (vgl. zum Ganzen: Wohlers,

in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Auflage 2020, Art.

49 N 2 ff.). Die Höhe der Einsatzstrafe, diejenige der weiteren Strafen sowie

die durchgeführte Asperation hat die Vorinstanz nicht detailliert dargelegt,

was allerdings nicht gerügt worden ist.

6.4.2 Die

schwerste Tat ist die versuchte schwere Körperverletzung, welche mit einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert wird, wobei

der Strafrahmen aufgrund der Deliktsmehrheit auf maximal 15 Jahre erhöht werden

kann (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 2017 E. 2.1 S. 219). Die Vorinstanz hat

festgehalten, dass den Berufungskläger 2 in Bezug auf die versuchte schwere

Körperverletzung ein besonders schweres Verschulden treffe. «Ein Fusstritt von

derart heftigem Ausmass an den Hinterkopf des bewusstlos am Boden liegenden

Opfers kann ohne Weiteres lebensgefährliche Folgen für das Opfer haben und rückt

gar in die Nähe der versuchten Tötung»

(Strafurteil B2 «Sanktion» E. 3).

Dieser Einschätzung der Tat ist zu Folgen. Der Fusstritt richtete sich zudem

gegen eine dem Berufungskläger 2 völlig unbekannte Person, die sich im

vorangehenden Angriffsgeschehen gänzlich passiv verhalten hatte, indem sie

einfach sitzen blieb. Der Berufungskläger 2 hat damit eine hohe kriminelle

Energie und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität

anderer gezeigt. Die verhängte Sanktion von zwei Jahren Freiheitsstrafe unter

Einberechnung des Angriffs und der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG

liegt im unteren Fünftel des allein für schwere Körperverletzung möglichen

Strafrahmens. Angesichts der festgestellten Verschuldensschwere ist sie deshalb

als äusserst mild zu bezeichnen. Den strafmindernden Faktoren, namentlich seiner

leichten Alkoholisierung (act. B2 348: 0.35 mg/l Atemluft um 6:10 Uhr des 27.

August 2017), dem Umstand, dass es durch Zufall bei einem Versuch der Tat

geblieben ist, und insbesondere wohl das junge Alter des Berufungsklägers 2 hat

die Vorinstanz demnach insgesamt grosszügigst Rechnung getragen und die

straferhöhende Deliktsmehrheit und die teilweise einschlägigen Vorstrafen wenig

stark gewichtet. Eine weitergehende Reduktion der Sanktion ist angesichts

dieser Erwägungen ausgeschlossen. Es bleibt deshalb bei der Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

6.4.3 Das

ausgefällte Strafmass von 2 Jahren lässt den bedingten oder teilbedingten

Vollzug der Sanktion zu (Art. 42 und 43 StGB). Das Strafgericht ist aufgrund

der einschlägigen Vorstrafen und dem Umstand, dass vorgehende Sanktionen den

Berufungskläger 2 offenbar nicht beeindrucken bzw. sein zunehmend

schwerwiegenderes Delinquieren nicht aufhalten konnten sowie aufgrund einer

fehlenden Tagesstruktur und dem fortgesetzten Gebrauch von Cannabisprodukten

von einem hohen Rückfallrisiko auch für Delikte gegen Leib und Leben

ausgegangen. Sie hat deshalb eine teilbedingte Strafe ausgesprochen, wovon ein

Jahr Freiheitsstrafe zu vollziehen sei (Strafurteil B2 «Sanktion» E. 7). Der

Berufungskläger hat dem Berufungsgericht nun einen temporären Arbeitsvertrag

vorgelegt (s. oben E. 6.1). Er hat ausgeführt, er arbeite seit September 2019

auf dem Bau und erledige dort als Praktikant was immer ihm zugewiesen werde

(Prot. HV S. 3). Damit ist festzustellen, dass es dem Berufungskläger 2 zurzeit

offenbar gelingt, eine Tagesstruktur einzuhalten und er regelmässig einer

Arbeit nachgeht. Dies ist in jedem Fall eine positive Veränderung seiner

Lebenssituation. Gleichzeitig handelt es sich aber um eine zeitlich befristete

Anstellung und es ist offen, ob der Berufungskläger nach Beendigung des

temporären Arbeitseinsatzes erneut eine Anstellung finden wird. Auch handelt es

sich um eine erst in jüngster Zeit eingetretene Veränderung der Lebensumstände,

weshalb der Verdacht, die Anstellung sei einzig wegen der bevorstehenden

Berufungsverhandlung angenommen worden, im Raum steht. Jedenfalls vermag der

Umstand, dass sich der Berufungskläger 2 zurzeit in einem Arbeitsverhältnis

befindet, die bestehenden Bedenken betreffend sein zukünftiges Verhalten nicht

vollständig aufzuwiegen. Die positive Entwicklung in den letzten rund 5 Monaten

vor dem Berufungsentscheid rechtfertigt allerdings eine Reduktion des zu

vollziehenden Anteils der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Der zu

vollziehende Teil der Reststrafe wird deshalb auf das gesetzlich zulässige

Minimum von 6 Monaten beschränkt (Art. 43 Abs. 3 StGB). Den Bedenken betreffend

zukünftiges Wohlverhalten wird zusätzlich mit der Bestätigung der

vorinstanzlich angeordneten Probezeit von 3 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB)

Rechnung getragen.

7.

7.1 Beide

Berufungskläger wehren sich gegen die C____ und D____ zugesprochenen

Zivilforderungen. Der Berufungskläger 2 begründet dies ausschliesslich mit der

im Falle eines Freispruchs fehlenden Grundlage für die geltend gemachten

Ansprüche. Dieses Argument entfällt mit der Bestätigung der vorinstanzlichen

Schuldsprüche. Der Berufungskläger 1 erachtet die Genugtuungsforderung von C____

als unzureichend substantiiert und begründet. Insgesamt wertet er das von C____

erlittene Verletzungsbild als nicht schwerwiegend. Auch habe C____ einen

unkomplizierten Heilungsverlauf durchlebt. Von einer tiefergehenden psychischen

Beeinträchtigung aufgrund des Vorfalls sei ebenfalls nicht auszugehen. Die

Genugtuungsforderung des D____ lasse sich angesichts der geringfügigen

Verletzungen, die dieser erlitten habe, ebenfalls nicht begründen. Ausserdem

seien diese nicht einem bestimmten Tatablauf zuzuordnen und könnten Resultat

stumpfer Gewalteinwirkung aber auch Folge eines Sturzes sein. Die

Schadenersatzforderung des C____ sei nicht belegt.

7.2 Im Adhäsionsprozess hat sich die geschädigte Person zur Geltendmachung

ihrer Zivilforderung als Privatklägerschaft zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1

StPO) und sie hat die tatsächlichen Grundlagen ihrer Anspruchsvoraussetzung zu

beweisen (Landolt, a.a.O., S. 253).

Eine mangelnde Substantiierung oder Klagebegründung hat freilich – anders als

im Zivilprozess – nicht die Abweisung der Klage, sondern deren Verweisung auf

den Zivilweg zur Folge (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Allerdings hat das

Gericht den dem Strafurteil zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln. Deshalb muss das Gericht auch im Zivilpunkt auf diese Erkenntnisse

abstellen können. Vom Privatkläger soll nicht verlangt werden, dass er die

Anspruchsvoraussetzungen nochmals detailliert nachweist (Graf, Was kann das Strafrecht für das

Zivilrecht leisten?, in: jusletter.ch vom 23. April 2018, S. 8 f. mit Verweis

auf gleichlautende Lehrmeinungen).

Art.

49 und 47 Obligationenrecht (OR, SR 220) bestimmen, dass das Gericht Personen,

die in ihrer Persönlichkeit oder ihrer körperlichen Integrität verletzt worden

sind, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung

bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig

gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird.

Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, das

Ausmass und die Dauer der Schmerzen, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen

Person, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die

Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119). Dem Gericht kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Präjudizienvergleichsmethode

zur Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Genugtuung ist zulässig und

wird von vielen Schweizer Gerichten angewendet (Landolt,

in: Hütte/Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht, Band 2 Genugtuung bei

Körperverletzung, Zürich/St. Gallen 2013, S. 118).

7.3

7.3.1 C____

hat sich als Privatkläger konstituiert (act. B1 432, B2 544) und eine

begründete Genugtuungsforderung über CHF 15'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem

27. August 2017, eingereicht, welche den beschuldigten Personen in

solidarischer Haftung aufzuerlegen sei (act. B1 752, B2 857). Wie bereits die

Vorinstanz aufgezeigt hat, legt C____ im Forderungsschreiben seine Sicht der

Ereignisse im Wesentlichen übereinstimmend mit den Erkenntnissen des

Strafverfahrens dar, äussert sich zu den erlittenen physischen Verletzungen und

Schmerzen sowie den psychischen Auswirkungen des Vorfalls und belegt seine

Angaben mit ärztlichen Zeugnissen. Es wird dazu auf die Ausführungen in den

vorinstanzlichen Strafurteilen verwiesen (Strafurteile B1 und B2 «Entschädigungsforderungen»

E. 1). Ohnehin sind dem Gericht die erlittenen Verletzungen aufgrund der

Strafakten bekannt (Austrittsbericht Universitätsspital BS act. B1 516 ff.;

Gutachten IRM act. B1 701 ff.). Die Genugtuungsforderung ist damit genügend

substantiiert und der Beurteilung im Strafverfahren zugänglich.

7.3.2

Dass der

von C____ geltend gemachte Zahnbruch nicht Folge des Vorfalls sein soll, wie

das der Berufungskläger 1 insinuiert, erscheint im Gesamtzusammenhang

unwahrscheinlich, schliesslich erfolgte die zahnärztliche Untersuchung am

28. August 2017 und damit unmittelbar nach dem Ereignis (act. B2 748 f.). Dementsprechend

ist dieser Schaden auch in der Anklageschrift aufgeführt. Letztlich

rechtfertigt die erlittene Unbill die Genugtuungssumme aber ohnehin, ob mit

oder ohne zusätzlichen Zahnbruch. Ins Gewicht fällt vor allem das schwere

Verschulden der Berufungskläger aufgrund der massiven und grundlosen Gewalt,

die sie C____ in einem wehrlosen Zustand angetan haben. Schwer wiegt bei der

verursachten Körperverletzung insbesondere die zukünftig erhöhte Gefahr der

Netzhautablösung am geschädigten Auge (act. B1 747). Dass das Opfer sich in

psychischer Hinsicht vergleichsweise gut erholt hat, spricht keineswegs für

eine Kürzung der zugesprochenen Genugtuungssumme. Im Gegenteil müsste diese höher

ausfallen, würde sich bei C____ eine schwerwiegende und langfristige psychische

Symptomatik aufgrund der Tat zeigen. Die zugesprochene

Genugtuungssumme hält denn auch der kantonsübergreifenden Rechtsvergleichung

stand. So sprach etwa das Kantonsgericht Waadt in einem vergleichbaren Fall

einer Frau CHF 5'000.– zu, weil sie von zwei Frauen zuerst mit Fäusten und nach

ihrem Sturz zu Boden mit den Füssen traktiert worden war. Sie erlitt multiple

Kopfverletzungen, Hämatome und Schürfungen an den Händen, dem Rücken und am

Bauch. Die Täterschaft wurde wegen einfacher Körperverletzung zu 10 bzw. 16

Monaten Haft verurteilt (s. Landolt,

a.a.O., Tabelle II, Fall 648, vergleichbar auch Fall 758, 725, 763). Der

Genugtuungsbetrag bewegt sich damit im durchaus üblichen Bereich einer

Entschädigung für die von C____ erlittene Unbill. Die Zusprechung einer

Genugtuungssumme von CHF 5'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August

2017, sowie die Verweisung der Mehrforderung auf den Zivilweg sind zu

bestätigen. Die Berufungskläger haften dafür solidarisch mit den übrigen

Mittätern (Art. 50 Abs. 1 OR).

7.4 D____

hat sich ebenfalls als Privatkläger konstituiert (act. B1 431, B2 543) und die

Zusprechung einer Genugtuung von CHF 2'500.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27.

August 2017, gefordert (act. B1 689, B2 802). Auch er begründet den Antrag mit

einer den Erkenntnissen des Strafverfahrens kohärenten Darstellung des

Sachverhalts und belegt die erlittenen Verletzungen mit Arztberichten. Es wird

dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Strafurteile B1 und B2 «Entschädigungsforderungen»

E. 2). Die Forderung ist genügend substantiiert und kann im Strafverfahren

beurteilt werden. Richtigerweise begründet das Jugendgericht die Höhe der

Genugtuungssumme mit den erlittenen Verletzungen, mit dem Umstand, dass D____

am Angriff keinerlei Selbstverschulden trifft, und mit der Tatsache, dass

solche Gewalterlebnisse erfahrungsgemäss Einfluss auf die Psyche eines Menschen

nehmen. Ergänzend kann auf das schwere Verschulden der zwei Berufungskläger

verwiesen werden. Auch hier hält die zugesprochene Genugtuungssumme von CHF

2'000.– der kantonsübergreifenden Rechtsvergleichung stand. So verurteilte etwa

das Obergericht Zürich einen Täter wegen einfacher Körperverletzung zur Zahlung

einer Genugtuung von CHF 2'000.– weil er dem Opfer mehrere Faustschläge

und Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht gegeben hatte, weshalb das Opfer

zu Boden gestürzt war und einen nicht dislozierten Nasenbeinbruch und einen Nasenseptumsbruch

erlitten hatte (s. Landolt,

a.a.O., Tabelle II, Fall 77, vergleichbar auch Fall 302, 284, 355). Die Zusprechung

einer Genugtuung von CHF 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August

2017, sowie die Abweisung der Mehrforderung sind zu bestätigen. Die

Berufungskläger haften dafür solidarisch mit den übrigen Mittätern (Art. 50

Abs. 1 OR).

7.5 Die

von C____ geltend gemachte Schadenersatzforderung (Art. 41 Abs. 2 OR) für Brillen-

und Hosenersatz (act. B1 743, B2 857) ist zwar genau beziffert, aber nicht

belegt worden. Sie ist zu Recht zufolge mangelnder Substantiierung auf den

Zivilweg verwiesen worden (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

8.

Damit unterliegt

der Berufungskläger 1 im Berufungsverfahren vollständig, weshalb er dessen

Kosten zu tragen hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 2 StPO). Der

Berufungskläger 2 dringt ebenfalls weder mit dem Haupt- noch mit dem

Eventualbegehren durch. Dass der zu vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe

reduziert wird, rechtfertigt keine Minderung seiner Kostentragungspflicht im

Berufungsverfahren, schliesslich handelt es sich um eine marginale Anpassung

des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der kurzfristigen Änderungen in der aktuellen

Lebenssituation des Berufungsklägers 2.

Somit tragen die

Berufungskläger je die Hälfte der ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Die amtlichen Verteidiger werden aus der Gerichtskasse entschädigt. Aufgrund

des Unterliegens beider Berufungskläger besteht je eine umfassende

Rückzahlungspflicht dieser Kosten bei einer Verbesserung ihrer finanziellen

Verhältnisse (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Eltern des Berufungsklägers 1 haften

für seine Kosten solidarisch mit (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Für die Einzelheiten

der Kostenauflagen wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte der Urteile des Jugendgerichts vom 11.

Januar 2019 (Prot.-Nr. 05/2018 und 08/2018) mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Einstellung der Verfahren SW 2017 5 205 und SW 2017 7 830 gegen den Berufungskläger

1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG und das Verfahren SW 2017

7 2697 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG zufolge Verjährung;

-

Die Aushändigung der unter Ziffer 2 der Anklageschrift im Verfahren

gegen den Berufungskläger 1 aufgeführten Gegenstände (Verzeichnisse

6624, 6674) zu Handen des Berufungsklägers 1 nach Eintritt der

Rechtkraft;

-

Der Einzug und die Vernichtung des als Beweismittel sichergestellten

Joints gemäss Art. 69 StGB;

-

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 1,

[...], von insgesamt CHF 12'414.35 für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG

(mehrfacher Konsum von Cannabis vom 27. August 2017 bis Januar 2019; Besitz und

Veräussern von Cannabis vom Dezember 2016 bis Mai 2017) gemäss Art. 19 Abs. 1

lit. c und d sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG gegen den Berufungskläger 2;

-

Der Freispruch des Berufungsklägers 2 von den Vorwürfen der

Nötigung und der versuchten Nötigung mangels Nachweises des Tatbestandes;

-

Die Einstellung des Verfahrens wegen Konsums von Betäubungsmitteln

zwischen dem 17. und dem 26. August 2017 gegen den Berufungskläger 2

zufolge Eintritts der Verjährung;

-

Der Verzicht auf das Auferlegen einer Busse zu Lasten des Berufungsklägers

2 wegen Betäubungsmittelkonsums bis zum 8. Januar 2019 in Anwendung von

Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO;

-

Die Einziehung des unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen

den Berufungskläger 2 als Bargeld bezeichneten Vermögenswerts in der

Höhe von CHF 640.– gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB;

-

Die Einziehung der unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen

den Berufungskläger 2 aufgeführten Hanfmühle und des Mobiltelefon Nokia

RM-945 gemäss Art. 69 StGB;

-

Die Einziehung und Vernichtung der unter Ziff. 2 der Anklageschrift im

Verfahren gegen den Berufungskläger 2 als "Minigrip mit 4,6g

Cannabis" bezeichneten Position gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB;

-

Die Aushändigung der unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren gegen

den Berufungskläger 2 aufgeführten Smartphones der Marke iPhone 7 mit

SIM-Karte und iPhone 6S mit SIM-Karte zu Handen des Berufungsklägers 2

nach Rechtskraft des Urteils;

-

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers 2,

[...], von insgesamt CHF 7'622.15 für das erstinstanzliche Verfahren.

Der Berufungskläger 1, A____, wird in

Abweisung seiner Berufung des Angriffs und der versuchten schweren

Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 27. August bis 25.

September 2017 (30 Tage), verurteilt,

in Anwendung von Art. 134, Art. 122. i.V.m. Art. 22

Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 StGB, Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 JStG.

Das unter Ziff. 2 der Anklageschrift im Verfahren

gegen den Berufungskläger 1 aufgeführte Bargeld (Verzeichnis 6589)

wird zu teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

Der Berufungskläger 1 und seine Eltern tragen

in solidarischer Haftung einen Anteil von CHF 1'000.– der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'417.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

1'800.– und die Kosten des Berufungsverfahren mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers 1,

[...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3'616.– und ein

Auslagenersatz von CHF 82.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 284.80, aus der

Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen

Verteidigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.

Der Berufungskläger 2, B____, wird in teilweiser

Gutheissung seiner Berufung, neben des bereits in Rechtskraft erwachsenen

Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das BetmG, des Angriffs und der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Jahren, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom

27. August bis 14. September 2017 (19 Tage), davon 18 Monate mit bedingtem

Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d und Art.

19a Ziff. 1 BetmG, Art. 134, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 43, Art.

44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 StGB

Der Berufungskläger 2 trägt einen Anteil von

CHF 1'000.– der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'417.50

sowie einer Urteilsgebühr von CHF 1'800.– und die Kosten des

Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 2,

[...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'684.– und ein

Auslagenersatz von CHF 154.20, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 218.55, aus der

Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der amtlichen

Verteidigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren vorbehalten.

Die Zivilforderung (Genugtuung) von C____ wird

teilweise gutgeheissen und der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger

2 werden in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit

diese ebenfalls haften, zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.–, zuzüglich

5 % Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF

10'000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die Zivilforderung (Schadenersatz) von C____ gegen den

Berufungskläger 1 und den Berufungskläger 2 im Umfang von CHF

364.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. August 2017, wird auf den Zivilweg

verwiesen.

Die Zivilforderung (Genugtuung) von D____ wird teilweise

gutgeheissen und der Berufungskläger 1 und der Berufungskläger 2

werden in solidarischer Haftung mit allfälligen Mitbeteiligten, soweit diese

ebenfalls haften, zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.–, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 27. August 2017, verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 500.–

wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1

-

Berufungskläger 2

-

Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Jugendgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Privatklägerschaft

-

Migrationsamt BS

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).