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Entscheid

SB.2019.58

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

20. Februar 2023Deutsch6 min

Verfahrenskosten ersucht. Dies wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller eine

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2019.58

ENTSCHEID

vom 15.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Gesuchsteller

[...]

vertreten durch [...],

Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach

1532, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil eines

Dreiergerichts des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. September 2022

wurde A____ der sexuellen Nötigung und der Nötigung schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 30

Tagessätze für 30 Tage Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft vom 30. November

2015 bis 2. Dezember 2015 und vom 8. Juni 2017 bis 4. Juli 2017. Es wurden ihm

die Kosten der Vorinstanz in Form von Verfahrenskosten von CHF 16’674.– und

einer Urteilsgebühr von CHF 1’800.– sowie die zweitinstanzliche Urteilsgebühr

von CHF 1’500.– auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben

der Berufsbeiständin vom 6. Februar 2023 wurde um Erlass sämtlicher

Verfahrenskosten ersucht. Dies wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller eine

IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe und über keine relevanten Ersparnisse

verfüge. Er könne auch keine Ratenzahlung anbieten, die bei diesem hohen Betrag

zu einem realistischen Ziel führen könnte. Hingegen habe die Berufsbeiständin

die Geldstrafe von CHF 600.‒ umgehend zur Zahlung gegeben. Für den

Nachweis der finanziellen Situation des Gesuchstellers wurden die

Ergänzungsleistungs-Verfügung per 1. Januar 2023 und der Steuerausweis der

beiden Konti des Gesuchstellers eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus

Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder

erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten

des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen.

Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde».

Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone,

die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere

Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der

Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch

gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen

Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der

Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale

Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle

Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli

2021.

E. 1). Das Berufungsurteil vom 23. September 2022 wurde durch das

Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs

dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus

Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für

eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse

der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise)

Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene

mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden

seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft

gefährden kann (Griesser, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,

a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E.

2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass

von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal

erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn

der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.

Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE

SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019

E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit

weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art.

425.

StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser

Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O.,

Art. 425 N 1a).

2.2

Das

vorliegende Kostenerlassgesuch wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller eine

IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe und über keine relevanten Ersparnisse

verfüge. Aus den beigebrachten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller

weder über vorhandene Mittel verfügt noch in absehbarer Zeit ein Einkommen

erzielen wird, welches es ihm ermöglichen würde, die ausstehenden

Gerichtskosten auch nur teilweise oder in Raten abzubezahlen. Dem Kostenerlassgesuch

seiner Beiständin ist daher zu entsprechen, und sowohl die Gerichtskosten der

ersten Instanz als auch jene des Appellationsgerichts sind zu erlassen. Für die

Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

2.3

Aus

diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das

Gesuchsverfahren ist kostenlos.

2.4

Die

Dispositiv

Beiständin hat zutreffend erkannt, dass eine Geldstrafe nicht Gegenstand eines

Kostenerlasses sein kann und die in Rechnung gestellte Geldstrafe von CHF 600.‒

bezahlt (Eingang Fallkonto: 1. Februar 2023). Dazu ist anzumerken, dass sich die

unbedingte Geldstrafe zwar auf 60 Tagessätze zu CHF 10.‒ beläuft, davon

jedoch gemäss Urteil 30 Tagessätze für ausgestandene Haft hätten in Abzug gebracht

werden müssen (Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz). Bei der Fakturierung

des gesamten Betrags von CHF 600.‒ handelt es sich somit um ein Versehen,

und die überschiessenden CHF 300.‒ sind dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: In Gutheissung des Gesuchs werden die dem

Gesuchsteller mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. September 2022

auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 19’974.‒

erlassen.

Von seiner Zahlung über CHF 600.‒ sind dem Gesuchsteller

CHF 300.‒ zurückzuerstatten.

Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller (zu Handen [...], ABES)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Rechnungswesen der Gerichte

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur.

Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.