SB.2019.58
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
20. Februar 2023Deutsch6 min
Verfahrenskosten ersucht. Dies wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller eine
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2019.58
ENTSCHEID
vom 15.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...],
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil eines
Dreiergerichts des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 23. September 2022
wurde A____ der sexuellen Nötigung und der Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–, abzüglich 30
Tagessätze für 30 Tage Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft vom 30. November
2015 bis 2. Dezember 2015 und vom 8. Juni 2017 bis 4. Juli 2017. Es wurden ihm
die Kosten der Vorinstanz in Form von Verfahrenskosten von CHF 16’674.– und
einer Urteilsgebühr von CHF 1’800.– sowie die zweitinstanzliche Urteilsgebühr
von CHF 1’500.– auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben
der Berufsbeiständin vom 6. Februar 2023 wurde um Erlass sämtlicher
Verfahrenskosten ersucht. Dies wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller eine
IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe und über keine relevanten Ersparnisse
verfüge. Er könne auch keine Ratenzahlung anbieten, die bei diesem hohen Betrag
zu einem realistischen Ziel führen könnte. Hingegen habe die Berufsbeiständin
die Geldstrafe von CHF 600.‒ umgehend zur Zahlung gegeben. Für den
Nachweis der finanziellen Situation des Gesuchstellers wurden die
Ergänzungsleistungs-Verfügung per 1. Januar 2023 und der Steuerausweis der
beiden Konti des Gesuchstellers eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus
Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder
erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten
des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen.
Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde».
Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone,
die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere
Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der
Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch
gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale
Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle
Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli
2021.
E. 1). Das Berufungsurteil vom 23. September 2022 wurde durch das
Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs
dessen Instruktionsrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus
Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für
eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse
der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise)
Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene
mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden
seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft
gefährden kann (Griesser, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen,
a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E.
2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass
von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal
erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt.
Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE
SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019
E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weit
weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art.
425.
StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser
Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O.,
Art. 425 N 1a).
2.2
Das
vorliegende Kostenerlassgesuch wurde damit begründet, dass der Gesuchsteller eine
IV-Rente und Ergänzungsleistungen beziehe und über keine relevanten Ersparnisse
verfüge. Aus den beigebrachten Unterlagen ergibt sich, dass der Gesuchsteller
weder über vorhandene Mittel verfügt noch in absehbarer Zeit ein Einkommen
erzielen wird, welches es ihm ermöglichen würde, die ausstehenden
Gerichtskosten auch nur teilweise oder in Raten abzubezahlen. Dem Kostenerlassgesuch
seiner Beiständin ist daher zu entsprechen, und sowohl die Gerichtskosten der
ersten Instanz als auch jene des Appellationsgerichts sind zu erlassen. Für die
Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
2.3
Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das
Gesuchsverfahren ist kostenlos.
2.4
Die
Dispositiv
Beiständin hat zutreffend erkannt, dass eine Geldstrafe nicht Gegenstand eines
Kostenerlasses sein kann und die in Rechnung gestellte Geldstrafe von CHF 600.‒
bezahlt (Eingang Fallkonto: 1. Februar 2023). Dazu ist anzumerken, dass sich die
unbedingte Geldstrafe zwar auf 60 Tagessätze zu CHF 10.‒ beläuft, davon
jedoch gemäss Urteil 30 Tagessätze für ausgestandene Haft hätten in Abzug gebracht
werden müssen (Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz). Bei der Fakturierung
des gesamten Betrags von CHF 600.‒ handelt es sich somit um ein Versehen,
und die überschiessenden CHF 300.‒ sind dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die dem
Gesuchsteller mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. September 2022
auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 19’974.‒
erlassen.
Von seiner Zahlung über CHF 600.‒ sind dem Gesuchsteller
CHF 300.‒ zurückzuerstatten.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller (zu Handen [...], ABES)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur.
Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.