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Entscheid

SB.2019.6

mehrfache Steuerhinterziehung nach MWSTG

24. August 2020Deutsch27 min

Urteil meldete der Berufungskläger am 31. Dezember 2018 Berufung an. Am 4. Januar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.6

URTEIL

vom 24. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Eidgenössische Zollverwaltung,

Berufungsbeklagte 2

Oberzolldirektion

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. November 2018

betreffend mehrfache

Steuerhinterziehung nach MWSTG

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Strafbescheid der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV vom 1. September 2016

wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) im Zusammenhang mit der Einfuhr von

zwei Rennpferden («[...]» und «[...]») wegen Mehrwertsteuerhinterziehung mit

einer Busse von CHF 17’000.– bestraft und ihm die Verfahrenskosten in Höhe

von CHF 1’800.– auferlegt (6. Hauptordner, S. 135). Auf Einsprache des

Berufungsklägers wurde das verwaltungsstrafrechtliche Einspracheverfahren

durchgeführt und mit Strafverfügung der EZV vom 16. Februar 2017

abgeschlossen (6. Hauptordner, S. 165). Darin wurde er wegen Hinterziehung

der Mehrwertsteuer zu einer Busse von CHF 16’000.– verurteilt, zuzüglich

Verfahrenskosten von CHF 2’770.–.

Auf Begehren des

Berufungsklägers wurden die Verfahrensakten von der EZV am 9. Februar 2018

zwecks gerichtlicher Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

überwiesen und eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen vorsätzlicher

Mehrwertsteuerhinterziehung zu einer Busse von CHF 16’000.– nebst Auferlegung

der Verfahrenskosten von CHF 2’770.– sowie der Gerichtskosten beantragt.

Eventualiter sei der Berufungskläger der fahrlässigen Steuerhinterziehung

schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen, ebenfalls

unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 2’770.– sowie der

Gerichtskosten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 überwies die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrensakten der EZV als Anklage an das

Strafgericht Basel-Stadt.

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen Basel-Stadt vom 7. November 2018 wurde der Berufungskläger

der mehrfachen Steuerhinterziehung nach MWSTG für schuldig erklärt und zu einer

Busse von CHF 16’000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten

von CHF 2’770.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil meldete der Berufungskläger am 31. Dezember 2018 Berufung an. Am 4. Januar

2019 reichte er die Berufungserklärung ein und focht das Urteil vollumfänglich

an. Der Berufungskläger beantragt darin, er sei unter Abänderung des angefochtenen

Urteils von den Vorwürfen freizusprechen, eventualiter sei die Busse im Falle

der Gutheissung der Eventualanträge der EZV auf CHF 1’000.– zu reduzieren.

Mit Berufungsbegründung vom 9. April 2019 verlangte der Berufungskläger –

in Ergänzung der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. November

2018 gestellten Anträge – erstens die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. November 2018. Zweitens sei er aufgrund

der Verletzung des Anklageprinzips freizusprechen und es sei ihm eine

Prozessentschädigung von CHF 3’000.– nebst 7,7% MWST zuzusprechen. Drittens

sei aufgrund eingetretener Verjährung auf die Anklage nicht einzutreten und es

sei ihm eine Prozessentschädigung von CHF 3’000.– nebst Mehrwertsteuer

zuzusprechen. Eventualiter (viertens) sei eine Verurteilung des

Berufungsklägers wegen fahrlässiger Handlung auszusprechen und er sei mit einer

Busse von CHF 1’000.– zu bestrafen. In diesem Eventualfall seien dem

Berufungskläger die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Fünftens sei ihm

bei einem Teilfreispruch eine reduzierte Prozessentschädigung für beide

Instanzen von CHF 1’500.– nebst Mehrwertsteuer zu bezahlen. Sechstens

seien die gesamten Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens

sowie diejenigen des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Die EZV nahm

mittels Berufungsantwort vom 9. Mai 2019 Stellung. Darin beantragte sie, dass

die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten

werde, dies unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzichtete auf die Einreichung einer

Berufungsantwort. Der Berufungskläger replizierte mit Eingabe vom 11. Juni

2019. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde das

schriftliche Verfahren angeordnet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das

Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) zuständig ist.

1.2

Der

Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur

Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist

form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so

dass auf sie einzutreten ist.

1.3

Gegenstand

sowohl des erstinstanzlichen Schuldspruchs als auch des Berufungsverfahrens

bildet eine Übertretung. Es wurde deshalb mit verfahrensleitender Verfügung vom

20.

Februar 2019 gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das

schriftliche Verfahren angeordnet. Dementsprechend ist der vorliegende

Entscheid nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406

Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).

1.4

Die

Anklage beruht auf der Überweisung der Akten durch die EZV vom 9. Februar

2018, der im gerichtlichen Verfahren neben dem Berufungskläger und der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Parteistellung zukommt (Art. 74 Abs. 1

und Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR,

SR 313.0). Da vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, ist die Kognition des

Berufungsgerichts auf Rechtsfragen und offensichtliche Sachverhaltsfehler

beschränkt. Mit der Berufung kann geltend gemacht werden, das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich

unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise

können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 80 Abs. 1

und 82 VStrR).

2.

2.1

Der

Berufungskläger beantragt in formeller Hinsicht zum einen, es sei aufgrund

eingetretener Verjährung nicht auf die Anklage einzutreten. In der

Berufungsbegründung findet sich keine Begründung dieses Antrags, der

Berufungskläger verweist darin jedoch auf seine anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 7. November 2018 gestellten Anträge. Im erstinstanzlichen Parteivortrag

argumentierte der Berufungskläger durch seinen Rechtsvertreter, dass die ihm

vorgeworfenen strafbaren Handlungen in den Jahren 2009 und 2010 stattgefunden

haben sollen und die gesetzlich geregelte Verjährung für solche Delikte gemäss

Art. 11 Abs. 2 VStrR fünf Jahre betrage. Diese Frist könne durch

Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte, d.h. auf maximal 7,5 Jahre,

hinausgeschoben werden. Dies würde bedeuten, dass die Verjährung für die

Delikte hinsichtlich der Pferde «[...]» im August 2017 sowie «[...]» im

November 2016 eingetreten sei. Die Anklage sei jedoch erst am 27. Februar

2018.

beim Strafgericht Basel-Stadt eingereicht worden. Entsprechend sei für

beide Delikte die Verjährung eingetreten (act. 75 ff.).

2.2

Vorliegend

wird dem Berufungskläger die Hinterziehung der Mehrwertsteuer gemäss Art. 96

Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG,

SR 641.20) vorgeworfen. Das Mehrwertsteuergesetz enthält eigene

verjährungsrechtliche Bestimmungen in Art. 105 f. Die in Art. 105 MWSTG

geregelte strafrechtliche Verfolgungsverjährung beinhaltet dabei zwei Arten der

Verjährung. Abs. 1 bestimmt zunächst eine Frist für die Einleitung einer

Strafuntersuchung (sog. Einleitungsverjährung, Clavadetscher/Meier,

in: OFK-MWSTG, 2. Auflage 2019, Art. 105 N 3). Die Einleitungsverjährung

im Bereich der Einfuhrsteuer für alle Vergehen und Übertretungen nach den Art.

96, 97 Abs. 2 und 99 MWSTG sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14–17 VStrR beträgt

sieben Jahren. Sie beginnt ab dem Moment der Tathandlung zu laufen, d.h. mit

der nicht korrekt vorgenommenen Einfuhrdeklaration (Clavadetscher/Meier, a.a.O.,

Art. 105 N 20). Diese Frist ist dann gewahrt, wenn der beschuldigten

Person die Eröffnung der Strafuntersuchung formgerecht rechtzeitig angezeigt

wurde (vgl. 104 Abs. 4 MWSTG). Erfolgt nun die Einleitung eines Strafverfahrens

innert dieser Frist, beginnt die sog. Durchführungsverjährung zu laufen (Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art. 105 N 4). Gemäss

Art. 105 Abs. 4 MWSTG beträgt die Frist für die Durchführung eines

Strafverfahrens fünf Jahre. Die Durchführungsverjährung tritt gemäss

Art. 105 Abs. 2 MWSTG nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der

Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen

ist (vgl. auch Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art. 105 N 4). Ist innert

Frist ein solcher Entscheid ergangen, besteht keinerlei weitere

verjährungsrechtliche Begrenzung mehr für das auf die Strafverfügung oder ein

erstinstanzliches Urteil folgende gerichtliche Verfahren (Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art. 105 N 21). Keine

Anwendung finden die verjährungsrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes über

das Verwaltungsstrafrecht, da Art. 101 Abs. 1 MWSTG explizit Art. 11 VStrR

für nicht anwendbar erklärt.

2.3

Einerseits

kommt damit, entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers, die absolute

Verjährungsfrist von Art. 11 Abs. 2 VStrR nicht zur Anwendung.

Andererseits wurden die einschlägigen Verfolgungsverjährungsfristen des

Mehrwertsteuergesetzes eingehalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,

wurde dem Berufungskläger spätestens am 10. Juli 2014 die Eröffnung einer

Zollstrafuntersuchung mitgeteilt (1. Hauptordner, S. 6). Damit wurde gegen

ihn sowohl hinsichtlich der Einfuhr des Pferdes «[...]» sowie der Einfuhr des

Pferdes «[...]» innerhalb der siebenjährigen Frist gemäss Art. 105 Abs. 1 MWSTG

eine Strafuntersuchung eingeleitet und ihm deren Eröffnung bekannt gegeben. Überdies

erging gegen den Berufungskläger am 16. Februar 2017 eine Strafverfügung (6. Hauptordner,

S. 165). Somit wurde auch die fünfjährige Frist der

Durchführungsverjährung eingehalten. Damit erweisen sich die verjährungsrechtlichen

Einwände des Berufungsklägers als unberechtigt.

3.

3.1

Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht des Weiteren eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes. So habe die EZV am 22. Februar 2018 eine Anklageschrift an

die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen, die am 27. Februar 2018 von der

Staatsanwaltschaft «tel-quel», also ohne Änderung, an das Strafgericht

Basel-Stadt weitergeleitet worden sei. Dies widerspreche dem in der

Strafprozessordnung festgelegten Anklagegrundsatz, wonach durch die Anklage das

Prozessthema abschliessend definiert werde. Im gerichtlichen Verfahren könne nur

über diejenigen Sachverhalte befunden werden, die in der Anklage explizit

enthalten seien. Die Anklageschrift hätte durch die Staatsanwältin angefertigt

werden müssen. Zolluntersuchungen dürften nicht ausserhalb anderer

Strafuntersuchungen stattfinden. Man müsse sich die Frage stellen, warum

überhaupt die Staatsanwaltschaft miteinbezogen werde, wenn sie bei der Anklageerhebung

offensichtlich nur den Briefträger spielen solle. Dies sei absurd. Vorliegend enthalte

die Anklageschrift zudem keine Ausführungen hinsichtlich des dem

Berufungskläger vorgeworfenen Vorsatzdelikts. Dies müsse dazu führen, dass der

Berufungskläger vom Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung ohne Weiteres

freizusprechen sei.

3.2

Ist

die gerichtliche Beurteilung bei Widerhandlungen, die einer Verwaltungsbehörde

des Bundes übertragen sind, verlangt worden, so überweist die beteiligte Behörde

gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR die Akten der kantonalen

Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. Anders als im

Prozess gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung erfolgt die Anklage

nicht erst durch die Staatsanwaltschaft, sondern ergibt sich bereits aus der

abschliessenden Verfügung der jeweiligen Bundesverwaltungsbehörde, in der Regel

also aus der Strafverfügung nach Art. 70 VStrR (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und

Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 273 f.). So hält Art. 73

Abs. 2 VStrR auch explizit fest, dass die Überweisung als Anklage gilt.

Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder

auf die Strafverfügung zu verweisen. Die Verwaltung muss daher bereits im Zuge

ihrer Überweisung das Anklageprinzip wahren. Der Staatsanwaltschaft ist es

aufgrund des Immutabilitätsprinzips nicht erlaubt, neue Anklagepunkte

einzubringen, die auf einem anderen, neuen bzw. weitergehenden Sachverhalt

beruhen (vgl. Eicker/Frank/Achermann,

a.a.O., S. 274). Somit findet auch kein strafprozessuales

Ermittlungsverfahren mehr statt (vgl. Art. 73 Abs. 3 VStrR).

3.3

Sofern

der Berufungskläger nun den Umstand rügt, dass die Staatsanwaltschaft

keine aktive Rolle bei der Anklageerhebung gespielt habe, so ist unter Hinweis

auf die soeben gemachten Ausführungen festzuhalten, dass ihr gesetzlich keine

andere Möglichkeit offensteht. Weder kann sie eigene Ermittlungshandlungen

durchführen, noch ist es ihr erlaubt, neue Anklagepunkte vorzubringen. Mit

Überweisung der Anklage durch die EZV am 22. Februar 2018 war das

verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungsverfahren abgeschlossen. Der

Staatsanwaltschaft kam somit lediglich die Aufgabe zu, die Akten an das

zuständige Gericht zu überweisen.

3.4

Rügt

der Berufungskläger den Inhalt der Anklageschrift, so ist zu überprüfen,

ob die Anklage der EZV – oder die Strafverfügung, sofern auf diese verwiesen

wurde – den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen rechtsgenüglich

umschreibt, da die Verwaltungsbehörde bereits das Anklageprinzip wahren muss.

Die Vorinstanz äussert sich eingehend zu den Voraussetzungen, welchen die

Anklageschrift genügen muss (s. Urteil der Vorinstanz, Ziff. I.3.2). Darauf

kann verwiesen werden. Der Berufungskläger bringt vor, die Anklageschrift

enthalte keine Ausführungen hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Vorsatzdelikts

bzw. es sei keine konkrete Anklageschrift vorhanden. Wie bereits die Vorinstanz

zutreffend festhält, hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem Strafgericht

Basel-Stadt am 22. Februar 2018 die Verfahrensakten der Eidgenössischen

Zollverwaltung in Sachen A____ mit der Referenz 71-2012.6147 einschliesslich

des Begehrens dieser Behörde vom 9. Februar 2018 mit Verweis auf

Art. 73 Abs. 2 VStrR zukommen lassen und damit das Verwaltungsstrafverfahren

gegen den Berufungskläger in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VStrR zur

gerichtlichen Beurteilung überwiesen. Bei der für den Sachverhalt relevanten

Anklageschrift handelt es sich um die Überweisung bzw. das Begehren der EZV vom

9.

Februar 2018. Dieses verweist bezüglich des Sachverhalts und der anwendbaren

Strafbestimmungen auf die Strafverfügung vom 16. Februar 2017 (6. Hauptordner,

S. 165 ff.). Ein solcher Verweis ist gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR

explizit erlaubt. Die Strafverfügung vom 16. Februar 2017 enthält neben

Schilderungen des Sachverhalts (a.a.O., Ziff. I A-D) ausführliche rechtliche

Erwägungen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers äussert sich die

Strafverfügung auch eingehend zum vorgeworfenen Vorsatzdelikt (Ziff. 3.4.1 ff.),

sowohl hinsichtlich des Pferdes «[...]» (Ziff. 3.4.2) als auch des Pferdes

«[...]» (Ziff. 3.4.3). Damit war sich der Berufungskläger jederzeit über

die Tathandlungen im Klaren, die ihm unter Angabe von Ort, Zeit und insbesondere

des konkreten Vorsatzes vorgeworfen wurden. Entsprechend ist der Antrag des

Berufungsklägers abzuweisen.

4.

4.1

Der

Berufungskläger rügt des Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in

idem». Er führt aus, dass – sollte er 2010 einen Fehler bei der Zolldeklaration

gemacht haben – es nicht sein könne, dass man ihn für das Ganze – inklusive

allfällige Zollvergehen – pauschal im abgekürzten Verfahren verurteile und dann

Jahre später bereits abgeurteilte Einzelfälle speziell noch einmal anklage. So

habe sich das Bezirksgericht Zürich explizit mit der Verzollung der betreffenden

Pferde befasst und sei nach einer Schätzung zur Ansicht gelangt, dass das zur Debatte

stehende Pferd [«[...]»] rund CHF 27’000.– und nicht CHF 250’000.– wert

gewesen sei. Dies stehe im Widerspruch zum angeklagten Sachverhalt. Es liege

somit eine «res indicata» [gemeint wohl «res iudicata»] vor. Eine separate

Klageerhebung durch die Zollverwaltung in der geschilderten Konstellation sei

daher rechtlich unmöglich.

4.2

Der

Grundsatz «ne bis in idem» wird garantiert durch Art. 4 des

Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und ist in Art. 14

Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgehalten. Er lässt sich auch aus

der Bundesverfassung ableiten und ist in Art. 11 Abs. 1 StPO

verankert, wonach ein in der Schweiz rechtskräftig Verurteilter oder

Freigesprochener wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf

(BGer 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2). Damit der Grundsatz «ne

bis in idem» greift, ist die Identität von Täter und Tat erforderlich. Entgegen

seiner früheren Rechtsprechung geht das Bundesgericht dabei von einer einfachen

Dispositiv

Tatidentität aus. Der Grundsatz gilt demnach schon dann als verletzt, wenn

dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein

zweites Mal bestraft wird. Als Lebenssachverhalt gilt danach ein Komplex

konkreter, tatsächlicher Umstände, welche denselben Beschuldigten betreffen und

in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind;

die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den

anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2

S. 366, 137 I 363 E. 2.2 ff. S. 365 ff.; BGer 6B_1096/2017 vom

17. Mai 2018 E. 4.1).

4.3 Vorliegend

gilt es zu prüfen, ob der Berufungskläger durch das durch die EZV eingeleitete

Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der

Mehrwertsteuerhinterziehung für den gleichen Sachverhalt zweimal bestraft

würde. Der Berufungskläger verweist diesbezüglich auf das im abgekürzten

Verfahren ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2013.

Demgemäss wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren wegen gewerbsmässigen

Betrugs, mehrfacher qualifizierten Veruntreuung, Vernachlässigung von

Unterhaltspflichten, Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder

Registrierung gemäss FINMAG sowie Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Da dieser

Entscheid gegen den Berufungskläger als beschuldigte Person erging und sich

auch das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn richtet, liegt zunächst eine Täteridentität

vor. Inwiefern eine Tatidentität gegeben sein soll, lässt sich den

Ausführungen des Berufungsklägers nicht entnehmen. Das durch den

Berufungskläger eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Zürich enthält in der

diesem angehängten Anklageschrift auf S. 3 Ausführungen zum Sachverhalt hinsichtlich

der Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung. Der dort vorgeworfene

Sachverhalt handelt von der Tätigkeit des Berufungsklägers mit den von ihm zum

damaligen Zeitpunkt beherrschten Firmen [...] und [...] in den Jahren 2007 bis

November 2011 in Zürich und ist mit der Überschrift «Betrug und Veruntreuung im

Aktienhandel» versehen. Die dortigen Ausführungen lassen keinen Zusammenhang

mit den mehrwertsteuerrechtlichen Vorwürfen erkennen, welche Gegenstand des

vorliegenden Strafverfahrens bilden.

4.4 Der

Berufungskläger bringt ferner vor, dass sich das Bezirksgericht Zürich bereits explizit

mit der Verzollung der betreffenden Pferde befasst und eine eigene – und im

Sinne einer «res iudicata» verbindliche – Schätzung des Pferdes «[...]»

vorgenommen habe. Da in jenem Entscheid der Wert des Pferdes mit CHF 27’000.–

angegeben werde, stehe dies in klarem Widerspruch zum von der EZV angegebenen

Wert von CHF 250’000.–. Bei seinen Ausführungen verkennt der

Berufungskläger, dass das Bezirksgericht Zürich sich nicht zum Einfuhrsteuerwert

des Pferdes «[...]» geäussert hat. Im betreffenden Entscheid geht es nicht um

die Frage der Mehrwertsteuerhinterziehung, sondern hinsichtlich des Pferdes «[...]»

lediglich um den eingegangenen Erlös aus dessen vorzeitiger Verwertung.

Bei dem der verwaltungsstrafrechtlichen Anklage zugrundeliegenden Wert von CHF 250’000.–

handelt es sich hingegen um den Einfuhrsteuerwert des Pferdes. Dieser

wurde von der EZV im Rahmen der Nachforderungsverfügung vom 8. Mai 2015

festgelegt (6. Hauptordner, S. 8 ff.). Die vom Berufungskläger dagegen

mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erhobene Beschwerde (6. Hauptordner, S. 12

ff.) wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-5936/2016 vom

16. August 2017 abgewiesen (6. Hauptordner, S. 108 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht

bestätigte in seinem Urteil explizit den durch die EZV in pflichtgemässem

Ermessen geschätzten Einfuhrwert des Pferdes «[...]» (vgl. dortige E. 7.4

f.). Die unterschiedlichen Wertangaben von Verwertungserlös und

Einfuhrsteuerwert stehen damit nicht in einem Widerspruch zueinander.

4.5 Zur

Frage der «res iudicata» bringt der Berufungskläger schliesslich noch vor, dass

er sich im zurückliegenden Strafverfahren für das abgekürzte Verfahren

entschieden habe und nicht davon ausgegangen sei, dass «irgendeine Verwaltung»

ein weiteres Strafverfahren im Nachhinein durchführen werde, obwohl der ganze

Fall durch das abgekürzte Verfahren und sein Eingeständnis abgeschlossen gewesen

sei. Wie bereits festgehalten wurde (vgl. oben Ziff. 4.4), beziehen sich die im

Rahmen des abgekürzten Verfahrens abgehandelten Delikte auf einen anderen

Sachverhalt als denjenigen, welcher dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren

zugrunde liegt. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welche im

abgekürzten Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die Anklage vertrat, konnte

die Straftaten gemäss Mehrwertsteuergesetz gar nicht untersuchen, da diese

Kompetenz gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR allein der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde

zukommt. Zwar besteht nach Art. 20 Abs. 3 VStrR die Möglichkeit der

Vereinigung einer Strafsache, in der sowohl die Zuständigkeit der beteiligten

Verwaltung als auch der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben ist, jedoch handelt

es sich dabei um eine blosse «Kann-Vorschrift» und liegt damit im Ermessen der

Bundesverwaltungsbehörde. Die EZV war demnach befugt, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren

durchzuführen. Damit erweisen sich die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände

hinsichtlich «ne bis in idem» bzw «res iudicata» als unberechtigt.

5.

5.1 Schliesslich

macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht noch eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots geltend. So sei er bereits am 6. Dezember 2013 im

abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt

worden, vom offenbar parallel geführten Zollverfahren habe er erst im Juli 2014

Kenntnis erhalten. Eine «sog. Anklageerhebung» im Jahre 2018 und eine

erstinstanzliche Urteilsfällung im November 2018 würden zweifellos das

Beschleunigungsgebot verletzen.

5.2 Das

Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen

Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR ab und

verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den

Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen

(BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.;

BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten –

in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben,

sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen

2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu

beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der

Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373

E. 1.3 S. 377).

5.3 Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer

6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005

E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem

Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373

E. 1.3 S. 377). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des

Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und

Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung

beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen

(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2c S. 141

ff. m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11.

Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 5 StPO N 9 ff.). Grundsätzlich kann zwischen zwei

Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint

einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnissmässig zu sein, kann eine

Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich

berücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden

von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorliegen

(Summers, a.a.O., Art. 5 StPO

N 8). So lange keine einzige der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht

vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 140 f.; BGer 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.1).

5.4 Nach

der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, die eine Sanktion aufdrängt, etwa

eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist

von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine

Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die

Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz oder eine solche von sechs

Jahren zwischen der Anklageerhebung und dem erstinstanzlichen Urteil (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2a

S. 140 f., 117 IV 124 E. 3 f. S. 126 ff.; BGer 6B_670/2009 vom

17. November 2009 E. 2.2, 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1, 6B_390/2012

vom 18. Februar 2013 E. 4.4, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).

Andererseits sah das Bundesgericht keine Verletzung des Gebots bei einer

gesamten (kantonalen) Verfahrensdauer von drei Jahren und zwei Monaten (BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff.), bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens –

inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004

vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der

Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten

und fünf Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.) sowie bei

einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011

vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).

5.5 Der

Berufungskläger legt vorliegend nicht näher dar, inwiefern die zuständigen

Behörden das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Er führt lediglich aus, dass

nach der Eröffnung des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens bzw. dessen Mitteilung

an ihn im Juli 2014 eine «Anklageerhebung» im Jahre 2018 und eine erstinstanzliche

Urteilsfällung im November 2018 zweifellos das Beschleunigungsgebot verletzen würden.

Zudem vermischt der Berufungskläger Vorbringen zum Beschleunigungsgebot mit

Ausführungen zum behaupteten Vorliegen einer «res iudicta». Erstellt ist, dass

der Berufungskläger am 10. Juli 2014 von der Eröffnung einer

Zollstrafuntersuchung (1. Hauptordner, S. 6) in Kenntnis gesetzt

wurde. Im Rahmen der durch die EZV durchgeführten Untersuchung wurde am

8. Mai 2015 eine Nachforderungsverfügung erlassen (6. Hauptordner, S. 8

ff.). Nachdem diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 1. September

2016 durch die Oberzolldirektion gutgeheissen wurde (6. Hauptordner, S. 27

ff.), erhob der Berufungskläger dagegen Beschwerde an das

Bundesverwaltungsgericht, dessen Urteil in der Sache am 16. August 2017 erging

(6. Hauptordner, S. 108 ff.). In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht

wurde dem Berufungskläger im Schluss-Protokoll vom 8. Mai 2015 die

Beteiligung an der unrechtmässigen Einfuhr von verschiedenen Pferden und der

Mehrwertsteuerhinterziehung vorgeworfen (1. Hauptordner, S. 37, Ziff. 2). Mit

Strafbescheid vom 1. September 2016 wurde dem Berufungskläger wegen

Mehrwertsteuerhinterziehung eine Busse von CHF 17’000.– zuzüglich

Verfahrenskosten von CHF 1’800.– auferlegt (6. Hauptordner, act. 135).

Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 28. September 2016 Einsprache

(6. Hauptordner, S. 138 ff.). Mit Strafverfügung vom 16. Februar

2017 wurde der Berufungskläger wegen Mehrwertsteuerhinterziehung zu einer Busse

von CHF 16’000.– zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 2’770.– verurteilt

(6. Hauptordner, S. 165 ff.). Mit Eingabe vom 24. Februar 2017

verlangte der Berufungskläger die Beurteilung durch das Strafgericht

(6. Hauptordner, S. 178 f.). Die EZV überwies die

Verfahrensakten am 9. Februar 2018 zur gerichtlichen Beurteilung an die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche diese mit Schreiben vom 22. Februar

2018 dem Strafgericht Basel-Stadt zukommen liess. Das Strafgericht sprach den

Berufungskläger schliesslich mit Urteil vom 7. November 2018 der

Mehrwertsteuerhinterziehung schuldig.

5.6 In

einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob eine der Zeitspannen, in denen das

Verfahren nicht vorangetrieben wurde, stossend wirkt. Wie die Vorinstanz

bereits zutreffend festhält, war der zu klärende Sachverhalt relativ komplex.

Neben Einvernahmen der an den Einfuhren beteiligten Personen galt es diverse

Abklärungen hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Pferde durchzuführen. Da der Berufungskläger

kein Geständnis ablegte und im Rahmen der Ermittlungen nicht mit den Behörden kooperierte,

war zwecks Belegung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein umfangreiches

Untersuchungsverfahren nötig. Einzelne Perioden des Untersuchungsverfahrens

erscheinen in diesem Licht grundsätzlich nicht als «krasse Zeitlücken». Relativ

lang wirkt einzig die Zeitspanne von 16 Monaten zwischen der Eröffnung des

Schluss-Protokolls bzw. der Nachforderungsverfügung vom 8. Mai 2015 und

dem Beschwerde- bzw. Strafentscheid vom 1. September 2016. Hingegen

erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens von der Eröffnung bis zum

erstinstanzlichen Urteil mit einer Dauer von rund vier Jahren und vier

Monaten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig,

führt man sich neben der relativen Komplexität der Untersuchung vor Augen, dass

in deren Rahmen das Nachforderungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht

entschieden werden musste. Relativ lang präsentiert sich jedoch wiederum die

Verfahrensdauer vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt. Nachdem der

Berufungskläger am 31. Dezember 2018 Berufung angemeldet und am 4. Januar

2019 die Berufungserklärung eingereicht, die EZV mittels Berufungsantwort vom

9. Mai 2019 Stellung genommen und der Berufungskläger mit Eingabe vom 11.

Juni 2019 repliziert hatte, wurden keine weiteren Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss

des vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahrens vorgenommen. Aufgrund der Dauer

des appellationsgerichtlichen Verfahrens seit der Replik des Berufungsklägers

bis zum vorliegenden Entscheid von 14 Monaten in Verbindung mit der

Zeitspanne von 16 Monaten zwischen der Eröffnung des Schluss-Protokolls bzw.

der Nachforderungsverfügung vom 8. Mai 2015 und dem Beschwerde- bzw.

Strafentscheid vom 1. September 2016 muss eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt werden.

5.7 Eine

solche Verletzung führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach

der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist

eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima

ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373

E. 1.4.1 S. 377 f., 135 IV 12 E. 3.6 S. 25 f., 133 IV 158

E. 8 S. 170). Da es sich bei der festgestellten Verletzung des

Beschleunigungsgebots um einen geringfügigen Verstoss handelt und keine

Hinweise ersichtlich sind, dass der Berufungskläger dadurch spürbar belastet worden

wäre, besteht kein Anlass, eine andere Massnahme als die in solchen Fällen

übliche Strafreduktion anzuordnen. Die genauen Auswirkungen der anwendbaren

Strafreduktion ergeben sich hinten unter Ziff. 7.2 aus den Ausführungen zur

Strafzumessung.

6.

Der

Berufungskläger stellt keine Anträge in Bezug auf die tatsächliche und

rechtliche Qualifizierung der Tat. Unter diesen Umständen kann gemäss

Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Urteil der Vorinstanz, Ziff. II.; vgl. Brüschweiler,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 82 StPO N 9). Es erfolgt

auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher

Steuerhinterziehung nach MWSTG.

7.

7.1 Hinsichtlich

der Strafzumessung für die dem Schuldspruch zugrundeliegende vorsätzliche

Tatbegehung stellt der Berufungskläger – mit Ausnahme der zu beachtenden

Verletzung des Beschleunigungsgebots – keine Anträge. Bezüglich der Festsetzung

der Bussenhöhe kann dementsprechend auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil

der Vorinstanz, Ziff. III.) in Verbindung mit den Erwägungen der EZV in der

Strafverfügung vom 16. Februar 2017 (6. Hauptordner, S. 170) verwiesen

werden.

7.2 Aufgrund

der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich jedoch

eine Reduktion der Busse von CHF 16’000.– um einen Viertel um CHF 4’000.–

auf einen Betrag von CHF 12’000.–.

8.

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten

werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger (auch)

im Berufungsverfahren der mehrfachen Steuerhinterziehung nach MWSTG schuldig

gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Da

entgegen dem vorinstanzlichen Urteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

festgestellt wurde, rechtfertigt sich indes eine leichte Reduktion der

erstinstanzlichen Urteilsgebühr um ebenfalls einen Viertel um CHF 250.–. Demgemäss

trägt der Berufungskläger für das Verwaltungsstrafverfahren Verfahrenskosten in

Höhe von CHF 2’770.‒ und eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von

CHF 750.‒.

8.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar

2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger obsiegt teilweise mit seinem Antrag,

wonach die Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu

reduzieren sei. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr (wiederum eine

Reduktion von einem Viertel) von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen)

auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9.

Der Vollzug des

vorliegenden Urteils erfolgt durch die Eidgenössischen Zollverwaltung EZV bzw.

das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Art. 90 Abs. 1 VStrR); dies

gilt auch für den Einzug der Busse und der Verfahrenskosten der Verwaltung. Nur

der Einzug der Gerichtskosten obliegt dem Kanton (vgl. Urteile des

Strafgerichts Basel-Stadt SG 2004/595 vom 13. Juli 2007 E. II/10 und VZ

2005/33707 vom 24. März 2006 E. II/9).

10.

Das vorliegende

Urteil ist nebst den Parteien und dem Strafgericht auch der Bundesanwaltschaft

zuzustellen, da diese auch im vorliegenden Stadium in das Verfahren eintreten

kann (Art. 24 i.V.m. Art. 79 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1

und Art. 73 Abs. 1 VStrR; Art. 81 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes

[BGG, SR 173.110]; s. auch Ziff. 8 des Anhangs der Verordnung über

die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3]; Thommen/Faga, in: Basler Kommentar BGG,

3. Auflage 2018, Art. 81 N 68).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in teilweiser Gutheissung

seiner Berufung der mehrfachen Steuerhinterziehung nach MWSTG schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Busse von CHF 12’000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 96 Abs. 4 lit. a

des Mehrwertsteuergesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches, Art. 97 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes i.V.m.

Art. 106 Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie Art. 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

A____ trägt die Verfahrenskosten des

Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2’770.‒ und eine reduzierte

Urteilsgebühr von CHF 750.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Sowohl die Busse als auch die Verfahrenskosten der Verwaltung werden

gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsstrafrecht von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV

(Eidgenössisches Finanzdepartement EFD) eingezogen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Eidgenössische Zollverwaltung EZV (Eidgenössisches Finanzdepartement

EFD)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Bundesanwaltschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Martin

Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.