SB.2019.6
mehrfache Steuerhinterziehung nach MWSTG
24. August 2020Deutsch27 min
Urteil meldete der Berufungskläger am 31. Dezember 2018 Berufung an. Am 4. Januar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.6
URTEIL
vom 24. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Eidgenössische Zollverwaltung,
Berufungsbeklagte 2
Oberzolldirektion
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. November 2018
betreffend mehrfache
Steuerhinterziehung nach MWSTG
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Strafbescheid der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV vom 1. September 2016
wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) im Zusammenhang mit der Einfuhr von
zwei Rennpferden («[...]» und «[...]») wegen Mehrwertsteuerhinterziehung mit
einer Busse von CHF 17’000.– bestraft und ihm die Verfahrenskosten in Höhe
von CHF 1’800.– auferlegt (6. Hauptordner, S. 135). Auf Einsprache des
Berufungsklägers wurde das verwaltungsstrafrechtliche Einspracheverfahren
durchgeführt und mit Strafverfügung der EZV vom 16. Februar 2017
abgeschlossen (6. Hauptordner, S. 165). Darin wurde er wegen Hinterziehung
der Mehrwertsteuer zu einer Busse von CHF 16’000.– verurteilt, zuzüglich
Verfahrenskosten von CHF 2’770.–.
Auf Begehren des
Berufungsklägers wurden die Verfahrensakten von der EZV am 9. Februar 2018
zwecks gerichtlicher Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
überwiesen und eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen vorsätzlicher
Mehrwertsteuerhinterziehung zu einer Busse von CHF 16’000.– nebst Auferlegung
der Verfahrenskosten von CHF 2’770.– sowie der Gerichtskosten beantragt.
Eventualiter sei der Berufungskläger der fahrlässigen Steuerhinterziehung
schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Busse zu verurteilen, ebenfalls
unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 2’770.– sowie der
Gerichtskosten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 überwies die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrensakten der EZV als Anklage an das
Strafgericht Basel-Stadt.
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen Basel-Stadt vom 7. November 2018 wurde der Berufungskläger
der mehrfachen Steuerhinterziehung nach MWSTG für schuldig erklärt und zu einer
Busse von CHF 16’000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
von CHF 2’770.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete der Berufungskläger am 31. Dezember 2018 Berufung an. Am 4. Januar
2019 reichte er die Berufungserklärung ein und focht das Urteil vollumfänglich
an. Der Berufungskläger beantragt darin, er sei unter Abänderung des angefochtenen
Urteils von den Vorwürfen freizusprechen, eventualiter sei die Busse im Falle
der Gutheissung der Eventualanträge der EZV auf CHF 1’000.– zu reduzieren.
Mit Berufungsbegründung vom 9. April 2019 verlangte der Berufungskläger –
in Ergänzung der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. November
2018 gestellten Anträge – erstens die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. November 2018. Zweitens sei er aufgrund
der Verletzung des Anklageprinzips freizusprechen und es sei ihm eine
Prozessentschädigung von CHF 3’000.– nebst 7,7% MWST zuzusprechen. Drittens
sei aufgrund eingetretener Verjährung auf die Anklage nicht einzutreten und es
sei ihm eine Prozessentschädigung von CHF 3’000.– nebst Mehrwertsteuer
zuzusprechen. Eventualiter (viertens) sei eine Verurteilung des
Berufungsklägers wegen fahrlässiger Handlung auszusprechen und er sei mit einer
Busse von CHF 1’000.– zu bestrafen. In diesem Eventualfall seien dem
Berufungskläger die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Fünftens sei ihm
bei einem Teilfreispruch eine reduzierte Prozessentschädigung für beide
Instanzen von CHF 1’500.– nebst Mehrwertsteuer zu bezahlen. Sechstens
seien die gesamten Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens
sowie diejenigen des vorliegenden Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Die EZV nahm
mittels Berufungsantwort vom 9. Mai 2019 Stellung. Darin beantragte sie, dass
die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten
werde, dies unter Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzichtete auf die Einreichung einer
Berufungsantwort. Der Berufungskläger replizierte mit Eingabe vom 11. Juni
2019. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Februar 2019 wurde das
schriftliche Verfahren angeordnet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das
Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) zuständig ist.
1.2
Der
Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur
Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist
form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so
dass auf sie einzutreten ist.
1.3
Gegenstand
sowohl des erstinstanzlichen Schuldspruchs als auch des Berufungsverfahrens
bildet eine Übertretung. Es wurde deshalb mit verfahrensleitender Verfügung vom
20.
Februar 2019 gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das
schriftliche Verfahren angeordnet. Dementsprechend ist der vorliegende
Entscheid nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406
Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).
1.4
Die
Anklage beruht auf der Überweisung der Akten durch die EZV vom 9. Februar
2018, der im gerichtlichen Verfahren neben dem Berufungskläger und der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Parteistellung zukommt (Art. 74 Abs. 1
und Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR,
SR 313.0). Da vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, ist die Kognition des
Berufungsgerichts auf Rechtsfragen und offensichtliche Sachverhaltsfehler
beschränkt. Mit der Berufung kann geltend gemacht werden, das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise
können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 80 Abs. 1
und 82 VStrR).
2.
2.1
Der
Berufungskläger beantragt in formeller Hinsicht zum einen, es sei aufgrund
eingetretener Verjährung nicht auf die Anklage einzutreten. In der
Berufungsbegründung findet sich keine Begründung dieses Antrags, der
Berufungskläger verweist darin jedoch auf seine anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 7. November 2018 gestellten Anträge. Im erstinstanzlichen Parteivortrag
argumentierte der Berufungskläger durch seinen Rechtsvertreter, dass die ihm
vorgeworfenen strafbaren Handlungen in den Jahren 2009 und 2010 stattgefunden
haben sollen und die gesetzlich geregelte Verjährung für solche Delikte gemäss
Art. 11 Abs. 2 VStrR fünf Jahre betrage. Diese Frist könne durch
Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte, d.h. auf maximal 7,5 Jahre,
hinausgeschoben werden. Dies würde bedeuten, dass die Verjährung für die
Delikte hinsichtlich der Pferde «[...]» im August 2017 sowie «[...]» im
November 2016 eingetreten sei. Die Anklage sei jedoch erst am 27. Februar
2018.
beim Strafgericht Basel-Stadt eingereicht worden. Entsprechend sei für
beide Delikte die Verjährung eingetreten (act. 75 ff.).
2.2
Vorliegend
wird dem Berufungskläger die Hinterziehung der Mehrwertsteuer gemäss Art. 96
Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG,
SR 641.20) vorgeworfen. Das Mehrwertsteuergesetz enthält eigene
verjährungsrechtliche Bestimmungen in Art. 105 f. Die in Art. 105 MWSTG
geregelte strafrechtliche Verfolgungsverjährung beinhaltet dabei zwei Arten der
Verjährung. Abs. 1 bestimmt zunächst eine Frist für die Einleitung einer
Strafuntersuchung (sog. Einleitungsverjährung, Clavadetscher/Meier,
in: OFK-MWSTG, 2. Auflage 2019, Art. 105 N 3). Die Einleitungsverjährung
im Bereich der Einfuhrsteuer für alle Vergehen und Übertretungen nach den Art.
96, 97 Abs. 2 und 99 MWSTG sowie bei Vergehen nach den Artikeln 14–17 VStrR beträgt
sieben Jahren. Sie beginnt ab dem Moment der Tathandlung zu laufen, d.h. mit
der nicht korrekt vorgenommenen Einfuhrdeklaration (Clavadetscher/Meier, a.a.O.,
Art. 105 N 20). Diese Frist ist dann gewahrt, wenn der beschuldigten
Person die Eröffnung der Strafuntersuchung formgerecht rechtzeitig angezeigt
wurde (vgl. 104 Abs. 4 MWSTG). Erfolgt nun die Einleitung eines Strafverfahrens
innert dieser Frist, beginnt die sog. Durchführungsverjährung zu laufen (Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art. 105 N 4). Gemäss
Art. 105 Abs. 4 MWSTG beträgt die Frist für die Durchführung eines
Strafverfahrens fünf Jahre. Die Durchführungsverjährung tritt gemäss
Art. 105 Abs. 2 MWSTG nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der
Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen
ist (vgl. auch Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art. 105 N 4). Ist innert
Frist ein solcher Entscheid ergangen, besteht keinerlei weitere
verjährungsrechtliche Begrenzung mehr für das auf die Strafverfügung oder ein
erstinstanzliches Urteil folgende gerichtliche Verfahren (Clavadetscher/Meier, a.a.O., Art. 105 N 21). Keine
Anwendung finden die verjährungsrechtlichen Regelungen des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsstrafrecht, da Art. 101 Abs. 1 MWSTG explizit Art. 11 VStrR
für nicht anwendbar erklärt.
2.3
Einerseits
kommt damit, entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers, die absolute
Verjährungsfrist von Art. 11 Abs. 2 VStrR nicht zur Anwendung.
Andererseits wurden die einschlägigen Verfolgungsverjährungsfristen des
Mehrwertsteuergesetzes eingehalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
wurde dem Berufungskläger spätestens am 10. Juli 2014 die Eröffnung einer
Zollstrafuntersuchung mitgeteilt (1. Hauptordner, S. 6). Damit wurde gegen
ihn sowohl hinsichtlich der Einfuhr des Pferdes «[...]» sowie der Einfuhr des
Pferdes «[...]» innerhalb der siebenjährigen Frist gemäss Art. 105 Abs. 1 MWSTG
eine Strafuntersuchung eingeleitet und ihm deren Eröffnung bekannt gegeben. Überdies
erging gegen den Berufungskläger am 16. Februar 2017 eine Strafverfügung (6. Hauptordner,
S. 165). Somit wurde auch die fünfjährige Frist der
Durchführungsverjährung eingehalten. Damit erweisen sich die verjährungsrechtlichen
Einwände des Berufungsklägers als unberechtigt.
3.
3.1
Der Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht des Weiteren eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes. So habe die EZV am 22. Februar 2018 eine Anklageschrift an
die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwiesen, die am 27. Februar 2018 von der
Staatsanwaltschaft «tel-quel», also ohne Änderung, an das Strafgericht
Basel-Stadt weitergeleitet worden sei. Dies widerspreche dem in der
Strafprozessordnung festgelegten Anklagegrundsatz, wonach durch die Anklage das
Prozessthema abschliessend definiert werde. Im gerichtlichen Verfahren könne nur
über diejenigen Sachverhalte befunden werden, die in der Anklage explizit
enthalten seien. Die Anklageschrift hätte durch die Staatsanwältin angefertigt
werden müssen. Zolluntersuchungen dürften nicht ausserhalb anderer
Strafuntersuchungen stattfinden. Man müsse sich die Frage stellen, warum
überhaupt die Staatsanwaltschaft miteinbezogen werde, wenn sie bei der Anklageerhebung
offensichtlich nur den Briefträger spielen solle. Dies sei absurd. Vorliegend enthalte
die Anklageschrift zudem keine Ausführungen hinsichtlich des dem
Berufungskläger vorgeworfenen Vorsatzdelikts. Dies müsse dazu führen, dass der
Berufungskläger vom Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung ohne Weiteres
freizusprechen sei.
3.2
Ist
die gerichtliche Beurteilung bei Widerhandlungen, die einer Verwaltungsbehörde
des Bundes übertragen sind, verlangt worden, so überweist die beteiligte Behörde
gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR die Akten der kantonalen
Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts. Anders als im
Prozess gemäss der eidgenössischen Strafprozessordnung erfolgt die Anklage
nicht erst durch die Staatsanwaltschaft, sondern ergibt sich bereits aus der
abschliessenden Verfügung der jeweiligen Bundesverwaltungsbehörde, in der Regel
also aus der Strafverfügung nach Art. 70 VStrR (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 273 f.). So hält Art. 73
Abs. 2 VStrR auch explizit fest, dass die Überweisung als Anklage gilt.
Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder
auf die Strafverfügung zu verweisen. Die Verwaltung muss daher bereits im Zuge
ihrer Überweisung das Anklageprinzip wahren. Der Staatsanwaltschaft ist es
aufgrund des Immutabilitätsprinzips nicht erlaubt, neue Anklagepunkte
einzubringen, die auf einem anderen, neuen bzw. weitergehenden Sachverhalt
beruhen (vgl. Eicker/Frank/Achermann,
a.a.O., S. 274). Somit findet auch kein strafprozessuales
Ermittlungsverfahren mehr statt (vgl. Art. 73 Abs. 3 VStrR).
3.3
Sofern
der Berufungskläger nun den Umstand rügt, dass die Staatsanwaltschaft
keine aktive Rolle bei der Anklageerhebung gespielt habe, so ist unter Hinweis
auf die soeben gemachten Ausführungen festzuhalten, dass ihr gesetzlich keine
andere Möglichkeit offensteht. Weder kann sie eigene Ermittlungshandlungen
durchführen, noch ist es ihr erlaubt, neue Anklagepunkte vorzubringen. Mit
Überweisung der Anklage durch die EZV am 22. Februar 2018 war das
verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungsverfahren abgeschlossen. Der
Staatsanwaltschaft kam somit lediglich die Aufgabe zu, die Akten an das
zuständige Gericht zu überweisen.
3.4
Rügt
der Berufungskläger den Inhalt der Anklageschrift, so ist zu überprüfen,
ob die Anklage der EZV – oder die Strafverfügung, sofern auf diese verwiesen
wurde – den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen rechtsgenüglich
umschreibt, da die Verwaltungsbehörde bereits das Anklageprinzip wahren muss.
Die Vorinstanz äussert sich eingehend zu den Voraussetzungen, welchen die
Anklageschrift genügen muss (s. Urteil der Vorinstanz, Ziff. I.3.2). Darauf
kann verwiesen werden. Der Berufungskläger bringt vor, die Anklageschrift
enthalte keine Ausführungen hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Vorsatzdelikts
bzw. es sei keine konkrete Anklageschrift vorhanden. Wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festhält, hat die zuständige Staatsanwaltschaft dem Strafgericht
Basel-Stadt am 22. Februar 2018 die Verfahrensakten der Eidgenössischen
Zollverwaltung in Sachen A____ mit der Referenz 71-2012.6147 einschliesslich
des Begehrens dieser Behörde vom 9. Februar 2018 mit Verweis auf
Art. 73 Abs. 2 VStrR zukommen lassen und damit das Verwaltungsstrafverfahren
gegen den Berufungskläger in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VStrR zur
gerichtlichen Beurteilung überwiesen. Bei der für den Sachverhalt relevanten
Anklageschrift handelt es sich um die Überweisung bzw. das Begehren der EZV vom
9.
Februar 2018. Dieses verweist bezüglich des Sachverhalts und der anwendbaren
Strafbestimmungen auf die Strafverfügung vom 16. Februar 2017 (6. Hauptordner,
S. 165 ff.). Ein solcher Verweis ist gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR
explizit erlaubt. Die Strafverfügung vom 16. Februar 2017 enthält neben
Schilderungen des Sachverhalts (a.a.O., Ziff. I A-D) ausführliche rechtliche
Erwägungen. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers äussert sich die
Strafverfügung auch eingehend zum vorgeworfenen Vorsatzdelikt (Ziff. 3.4.1 ff.),
sowohl hinsichtlich des Pferdes «[...]» (Ziff. 3.4.2) als auch des Pferdes
«[...]» (Ziff. 3.4.3). Damit war sich der Berufungskläger jederzeit über
die Tathandlungen im Klaren, die ihm unter Angabe von Ort, Zeit und insbesondere
des konkreten Vorsatzes vorgeworfen wurden. Entsprechend ist der Antrag des
Berufungsklägers abzuweisen.
4.
4.1
Der
Berufungskläger rügt des Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in
idem». Er führt aus, dass – sollte er 2010 einen Fehler bei der Zolldeklaration
gemacht haben – es nicht sein könne, dass man ihn für das Ganze – inklusive
allfällige Zollvergehen – pauschal im abgekürzten Verfahren verurteile und dann
Jahre später bereits abgeurteilte Einzelfälle speziell noch einmal anklage. So
habe sich das Bezirksgericht Zürich explizit mit der Verzollung der betreffenden
Pferde befasst und sei nach einer Schätzung zur Ansicht gelangt, dass das zur Debatte
stehende Pferd [«[...]»] rund CHF 27’000.– und nicht CHF 250’000.– wert
gewesen sei. Dies stehe im Widerspruch zum angeklagten Sachverhalt. Es liege
somit eine «res indicata» [gemeint wohl «res iudicata»] vor. Eine separate
Klageerhebung durch die Zollverwaltung in der geschilderten Konstellation sei
daher rechtlich unmöglich.
4.2
Der
Grundsatz «ne bis in idem» wird garantiert durch Art. 4 des
Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und ist in Art. 14
Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgehalten. Er lässt sich auch aus
der Bundesverfassung ableiten und ist in Art. 11 Abs. 1 StPO
verankert, wonach ein in der Schweiz rechtskräftig Verurteilter oder
Freigesprochener wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden darf
(BGer 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2). Damit der Grundsatz «ne
bis in idem» greift, ist die Identität von Täter und Tat erforderlich. Entgegen
seiner früheren Rechtsprechung geht das Bundesgericht dabei von einer einfachen
Dispositiv
Tatidentität aus. Der Grundsatz gilt demnach schon dann als verletzt, wenn
dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein
zweites Mal bestraft wird. Als Lebenssachverhalt gilt danach ein Komplex
konkreter, tatsächlicher Umstände, welche denselben Beschuldigten betreffen und
in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind;
die rechtliche Qualifikation oder das Konkurrenzverhältnis zwischen den
anwendbaren Strafnormen bleiben ohne Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2
S. 366, 137 I 363 E. 2.2 ff. S. 365 ff.; BGer 6B_1096/2017 vom
17. Mai 2018 E. 4.1).
4.3 Vorliegend
gilt es zu prüfen, ob der Berufungskläger durch das durch die EZV eingeleitete
Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Vorwurfs der
Mehrwertsteuerhinterziehung für den gleichen Sachverhalt zweimal bestraft
würde. Der Berufungskläger verweist diesbezüglich auf das im abgekürzten
Verfahren ergangene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2013.
Demgemäss wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren wegen gewerbsmässigen
Betrugs, mehrfacher qualifizierten Veruntreuung, Vernachlässigung von
Unterhaltspflichten, Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder
Registrierung gemäss FINMAG sowie Betäubungsmittelkonsums verurteilt. Da dieser
Entscheid gegen den Berufungskläger als beschuldigte Person erging und sich
auch das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn richtet, liegt zunächst eine Täteridentität
vor. Inwiefern eine Tatidentität gegeben sein soll, lässt sich den
Ausführungen des Berufungsklägers nicht entnehmen. Das durch den
Berufungskläger eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Zürich enthält in der
diesem angehängten Anklageschrift auf S. 3 Ausführungen zum Sachverhalt hinsichtlich
der Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung. Der dort vorgeworfene
Sachverhalt handelt von der Tätigkeit des Berufungsklägers mit den von ihm zum
damaligen Zeitpunkt beherrschten Firmen [...] und [...] in den Jahren 2007 bis
November 2011 in Zürich und ist mit der Überschrift «Betrug und Veruntreuung im
Aktienhandel» versehen. Die dortigen Ausführungen lassen keinen Zusammenhang
mit den mehrwertsteuerrechtlichen Vorwürfen erkennen, welche Gegenstand des
vorliegenden Strafverfahrens bilden.
4.4 Der
Berufungskläger bringt ferner vor, dass sich das Bezirksgericht Zürich bereits explizit
mit der Verzollung der betreffenden Pferde befasst und eine eigene – und im
Sinne einer «res iudicata» verbindliche – Schätzung des Pferdes «[...]»
vorgenommen habe. Da in jenem Entscheid der Wert des Pferdes mit CHF 27’000.–
angegeben werde, stehe dies in klarem Widerspruch zum von der EZV angegebenen
Wert von CHF 250’000.–. Bei seinen Ausführungen verkennt der
Berufungskläger, dass das Bezirksgericht Zürich sich nicht zum Einfuhrsteuerwert
des Pferdes «[...]» geäussert hat. Im betreffenden Entscheid geht es nicht um
die Frage der Mehrwertsteuerhinterziehung, sondern hinsichtlich des Pferdes «[...]»
lediglich um den eingegangenen Erlös aus dessen vorzeitiger Verwertung.
Bei dem der verwaltungsstrafrechtlichen Anklage zugrundeliegenden Wert von CHF 250’000.–
handelt es sich hingegen um den Einfuhrsteuerwert des Pferdes. Dieser
wurde von der EZV im Rahmen der Nachforderungsverfügung vom 8. Mai 2015
festgelegt (6. Hauptordner, S. 8 ff.). Die vom Berufungskläger dagegen
mit Eingabe vom 4. Juni 2015 erhobene Beschwerde (6. Hauptordner, S. 12
ff.) wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-5936/2016 vom
16. August 2017 abgewiesen (6. Hauptordner, S. 108 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht
bestätigte in seinem Urteil explizit den durch die EZV in pflichtgemässem
Ermessen geschätzten Einfuhrwert des Pferdes «[...]» (vgl. dortige E. 7.4
f.). Die unterschiedlichen Wertangaben von Verwertungserlös und
Einfuhrsteuerwert stehen damit nicht in einem Widerspruch zueinander.
4.5 Zur
Frage der «res iudicata» bringt der Berufungskläger schliesslich noch vor, dass
er sich im zurückliegenden Strafverfahren für das abgekürzte Verfahren
entschieden habe und nicht davon ausgegangen sei, dass «irgendeine Verwaltung»
ein weiteres Strafverfahren im Nachhinein durchführen werde, obwohl der ganze
Fall durch das abgekürzte Verfahren und sein Eingeständnis abgeschlossen gewesen
sei. Wie bereits festgehalten wurde (vgl. oben Ziff. 4.4), beziehen sich die im
Rahmen des abgekürzten Verfahrens abgehandelten Delikte auf einen anderen
Sachverhalt als denjenigen, welcher dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren
zugrunde liegt. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welche im
abgekürzten Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die Anklage vertrat, konnte
die Straftaten gemäss Mehrwertsteuergesetz gar nicht untersuchen, da diese
Kompetenz gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR allein der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde
zukommt. Zwar besteht nach Art. 20 Abs. 3 VStrR die Möglichkeit der
Vereinigung einer Strafsache, in der sowohl die Zuständigkeit der beteiligten
Verwaltung als auch der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben ist, jedoch handelt
es sich dabei um eine blosse «Kann-Vorschrift» und liegt damit im Ermessen der
Bundesverwaltungsbehörde. Die EZV war demnach befugt, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren
durchzuführen. Damit erweisen sich die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände
hinsichtlich «ne bis in idem» bzw «res iudicata» als unberechtigt.
5.
5.1 Schliesslich
macht der Berufungskläger in formeller Hinsicht noch eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots geltend. So sei er bereits am 6. Dezember 2013 im
abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 4,5 Jahren verurteilt
worden, vom offenbar parallel geführten Zollverfahren habe er erst im Juli 2014
Kenntnis erhalten. Eine «sog. Anklageerhebung» im Jahre 2018 und eine
erstinstanzliche Urteilsfällung im November 2018 würden zweifellos das
Beschleunigungsgebot verletzen.
5.2 Das
Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen
Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR ab und
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den
Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen
(BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.;
BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten –
in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben,
sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu
beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373
E. 1.3 S. 377).
5.3 Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer
6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005
E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem
Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373
E. 1.3 S. 377). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des
Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und
Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung
beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen
(BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2c S. 141
ff. m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11.
Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 5 StPO N 9 ff.). Grundsätzlich kann zwischen zwei
Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint
einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnissmässig zu sein, kann eine
Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich
berücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden
von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorliegen
(Summers, a.a.O., Art. 5 StPO
N 8). So lange keine einzige der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht
vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 140 f.; BGer 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.1).
5.4 Nach
der Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, die eine Sanktion aufdrängt, etwa
eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist
von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine
Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die
Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz oder eine solche von sechs
Jahren zwischen der Anklageerhebung und dem erstinstanzlichen Urteil (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2a
S. 140 f., 117 IV 124 E. 3 f. S. 126 ff.; BGer 6B_670/2009 vom
17. November 2009 E. 2.2, 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.1, 6B_390/2012
vom 18. Februar 2013 E. 4.4, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Andererseits sah das Bundesgericht keine Verletzung des Gebots bei einer
gesamten (kantonalen) Verfahrensdauer von drei Jahren und zwei Monaten (BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff.), bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens –
inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004
vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der
Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten
und fünf Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f.) sowie bei
einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011
vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).
5.5 Der
Berufungskläger legt vorliegend nicht näher dar, inwiefern die zuständigen
Behörden das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Er führt lediglich aus, dass
nach der Eröffnung des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens bzw. dessen Mitteilung
an ihn im Juli 2014 eine «Anklageerhebung» im Jahre 2018 und eine erstinstanzliche
Urteilsfällung im November 2018 zweifellos das Beschleunigungsgebot verletzen würden.
Zudem vermischt der Berufungskläger Vorbringen zum Beschleunigungsgebot mit
Ausführungen zum behaupteten Vorliegen einer «res iudicta». Erstellt ist, dass
der Berufungskläger am 10. Juli 2014 von der Eröffnung einer
Zollstrafuntersuchung (1. Hauptordner, S. 6) in Kenntnis gesetzt
wurde. Im Rahmen der durch die EZV durchgeführten Untersuchung wurde am
8. Mai 2015 eine Nachforderungsverfügung erlassen (6. Hauptordner, S. 8
ff.). Nachdem diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 1. September
2016 durch die Oberzolldirektion gutgeheissen wurde (6. Hauptordner, S. 27
ff.), erhob der Berufungskläger dagegen Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht, dessen Urteil in der Sache am 16. August 2017 erging
(6. Hauptordner, S. 108 ff.). In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht
wurde dem Berufungskläger im Schluss-Protokoll vom 8. Mai 2015 die
Beteiligung an der unrechtmässigen Einfuhr von verschiedenen Pferden und der
Mehrwertsteuerhinterziehung vorgeworfen (1. Hauptordner, S. 37, Ziff. 2). Mit
Strafbescheid vom 1. September 2016 wurde dem Berufungskläger wegen
Mehrwertsteuerhinterziehung eine Busse von CHF 17’000.– zuzüglich
Verfahrenskosten von CHF 1’800.– auferlegt (6. Hauptordner, act. 135).
Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 28. September 2016 Einsprache
(6. Hauptordner, S. 138 ff.). Mit Strafverfügung vom 16. Februar
2017 wurde der Berufungskläger wegen Mehrwertsteuerhinterziehung zu einer Busse
von CHF 16’000.– zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 2’770.– verurteilt
(6. Hauptordner, S. 165 ff.). Mit Eingabe vom 24. Februar 2017
verlangte der Berufungskläger die Beurteilung durch das Strafgericht
(6. Hauptordner, S. 178 f.). Die EZV überwies die
Verfahrensakten am 9. Februar 2018 zur gerichtlichen Beurteilung an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, welche diese mit Schreiben vom 22. Februar
2018 dem Strafgericht Basel-Stadt zukommen liess. Das Strafgericht sprach den
Berufungskläger schliesslich mit Urteil vom 7. November 2018 der
Mehrwertsteuerhinterziehung schuldig.
5.6 In
einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, ob eine der Zeitspannen, in denen das
Verfahren nicht vorangetrieben wurde, stossend wirkt. Wie die Vorinstanz
bereits zutreffend festhält, war der zu klärende Sachverhalt relativ komplex.
Neben Einvernahmen der an den Einfuhren beteiligten Personen galt es diverse
Abklärungen hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Pferde durchzuführen. Da der Berufungskläger
kein Geständnis ablegte und im Rahmen der Ermittlungen nicht mit den Behörden kooperierte,
war zwecks Belegung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein umfangreiches
Untersuchungsverfahren nötig. Einzelne Perioden des Untersuchungsverfahrens
erscheinen in diesem Licht grundsätzlich nicht als «krasse Zeitlücken». Relativ
lang wirkt einzig die Zeitspanne von 16 Monaten zwischen der Eröffnung des
Schluss-Protokolls bzw. der Nachforderungsverfügung vom 8. Mai 2015 und
dem Beschwerde- bzw. Strafentscheid vom 1. September 2016. Hingegen
erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens von der Eröffnung bis zum
erstinstanzlichen Urteil mit einer Dauer von rund vier Jahren und vier
Monaten gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als unverhältnismässig,
führt man sich neben der relativen Komplexität der Untersuchung vor Augen, dass
in deren Rahmen das Nachforderungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht
entschieden werden musste. Relativ lang präsentiert sich jedoch wiederum die
Verfahrensdauer vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt. Nachdem der
Berufungskläger am 31. Dezember 2018 Berufung angemeldet und am 4. Januar
2019 die Berufungserklärung eingereicht, die EZV mittels Berufungsantwort vom
9. Mai 2019 Stellung genommen und der Berufungskläger mit Eingabe vom 11.
Juni 2019 repliziert hatte, wurden keine weiteren Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss
des vorliegenden zweitinstanzlichen Verfahrens vorgenommen. Aufgrund der Dauer
des appellationsgerichtlichen Verfahrens seit der Replik des Berufungsklägers
bis zum vorliegenden Entscheid von 14 Monaten in Verbindung mit der
Zeitspanne von 16 Monaten zwischen der Eröffnung des Schluss-Protokolls bzw.
der Nachforderungsverfügung vom 8. Mai 2015 und dem Beschwerde- bzw.
Strafentscheid vom 1. September 2016 muss eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt werden.
5.7 Eine
solche Verletzung führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach
der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist
eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima
ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373
E. 1.4.1 S. 377 f., 135 IV 12 E. 3.6 S. 25 f., 133 IV 158
E. 8 S. 170). Da es sich bei der festgestellten Verletzung des
Beschleunigungsgebots um einen geringfügigen Verstoss handelt und keine
Hinweise ersichtlich sind, dass der Berufungskläger dadurch spürbar belastet worden
wäre, besteht kein Anlass, eine andere Massnahme als die in solchen Fällen
übliche Strafreduktion anzuordnen. Die genauen Auswirkungen der anwendbaren
Strafreduktion ergeben sich hinten unter Ziff. 7.2 aus den Ausführungen zur
Strafzumessung.
6.
Der
Berufungskläger stellt keine Anträge in Bezug auf die tatsächliche und
rechtliche Qualifizierung der Tat. Unter diesen Umständen kann gemäss
Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Urteil der Vorinstanz, Ziff. II.; vgl. Brüschweiler,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 82 StPO N 9). Es erfolgt
auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfacher
Steuerhinterziehung nach MWSTG.
7.
7.1 Hinsichtlich
der Strafzumessung für die dem Schuldspruch zugrundeliegende vorsätzliche
Tatbegehung stellt der Berufungskläger – mit Ausnahme der zu beachtenden
Verletzung des Beschleunigungsgebots – keine Anträge. Bezüglich der Festsetzung
der Bussenhöhe kann dementsprechend auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urteil
der Vorinstanz, Ziff. III.) in Verbindung mit den Erwägungen der EZV in der
Strafverfügung vom 16. Februar 2017 (6. Hauptordner, S. 170) verwiesen
werden.
7.2 Aufgrund
der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigt sich jedoch
eine Reduktion der Busse von CHF 16’000.– um einen Viertel um CHF 4’000.–
auf einen Betrag von CHF 12’000.–.
8.
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten
werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der Berufungskläger (auch)
im Berufungsverfahren der mehrfachen Steuerhinterziehung nach MWSTG schuldig
gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Da
entgegen dem vorinstanzlichen Urteil eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
festgestellt wurde, rechtfertigt sich indes eine leichte Reduktion der
erstinstanzlichen Urteilsgebühr um ebenfalls einen Viertel um CHF 250.–. Demgemäss
trägt der Berufungskläger für das Verwaltungsstrafverfahren Verfahrenskosten in
Höhe von CHF 2’770.‒ und eine erstinstanzliche Urteilsgebühr von
CHF 750.‒.
8.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar
2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger obsiegt teilweise mit seinem Antrag,
wonach die Strafe aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu
reduzieren sei. Entsprechend werden ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr (wiederum eine
Reduktion von einem Viertel) von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen)
auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.
Der Vollzug des
vorliegenden Urteils erfolgt durch die Eidgenössischen Zollverwaltung EZV bzw.
das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (Art. 90 Abs. 1 VStrR); dies
gilt auch für den Einzug der Busse und der Verfahrenskosten der Verwaltung. Nur
der Einzug der Gerichtskosten obliegt dem Kanton (vgl. Urteile des
Strafgerichts Basel-Stadt SG 2004/595 vom 13. Juli 2007 E. II/10 und VZ
2005/33707 vom 24. März 2006 E. II/9).
10.
Das vorliegende
Urteil ist nebst den Parteien und dem Strafgericht auch der Bundesanwaltschaft
zuzustellen, da diese auch im vorliegenden Stadium in das Verfahren eintreten
kann (Art. 24 i.V.m. Art. 79 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1
und Art. 73 Abs. 1 VStrR; Art. 81 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG, SR 173.110]; s. auch Ziff. 8 des Anhangs der Verordnung über
die Mitteilung kantonaler Strafentscheide [SR 312.3]; Thommen/Faga, in: Basler Kommentar BGG,
3. Auflage 2018, Art. 81 N 68).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser Gutheissung
seiner Berufung der mehrfachen Steuerhinterziehung nach MWSTG schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Busse von CHF 12’000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 96 Abs. 4 lit. a
des Mehrwertsteuergesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 97 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes i.V.m.
Art. 106 Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie Art. 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.
A____ trägt die Verfahrenskosten des
Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2’770.‒ und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 750.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Sowohl die Busse als auch die Verfahrenskosten der Verwaltung werden
gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht von der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV
(Eidgenössisches Finanzdepartement EFD) eingezogen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Eidgenössische Zollverwaltung EZV (Eidgenössisches Finanzdepartement
EFD)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Bundesanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Martin
Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.