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Entscheid

SB.2019.60

Anordnung einer stationären Massnahme

17. August 2020Deutsch52 min

entschädigungsfällig aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer unbedingten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.60

URTEIL

vom 17.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 21. März 2019

betreffend Anordnung einer

stationären Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 21. März

2019 des Strafdreiergerichts Basel-Stadt wurde A____ (Berufungskläger) des

mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, des unberechtigten

Verwendens eines Fahrrades, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 13 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. Mai 2018 bis

1. Juni 2018 (2 Tage) und der Untersuchungshaft seit dem 13. Juli

2018, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf des Diebstahls

(eventualiter Entwendung zum Gebrauch) im Anklagepunkt AS Ziffer I/6 wurde der

Berufungskläger freigesprochen. In Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59

Abs. 1 StGB wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.

Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden nach Art. 69 Abs. 1 StGB zur

Vernichtung eingezogen und es wurde verfügt, dass die beschlagnahmten

CHF 40.– der Geschädigten C____ zurückzugeben seien und der

Berufungskläger wurde zu CHF 663.– Schadenersatz an B____ (Privatklägerin)

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 150.– wurde abgewiesen.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], beim Strafdreiergericht

Berufung angemeldet. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 hat der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Verteidigung und die

Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Sicherheitshaft bis

13. Juni 2019 befristet sei und sich die Frage nach einer Verlängerung

stelle, und gab Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Während die

Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Mai 2019 beantragte, dass die über

den Berufungskläger angeordnete Sicherheitshaft zu verlängern sei, verzichtete

die Verteidigung am 3. Juni 2019 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom

4. Juni 2019 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die

Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens verlängert. Diese

Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Eingabe vom 3. Juni

2019 hat der Berufungskläger gegen das Urteil vom 21. März 2019 des

Strafdreiergerichts Berufung erklärt. Die begründete Berufungserklärung ist der

Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2019 zugestellt und gleichzeitig ist dem

Berufungskläger die beantragte amtliche Verteidigung mit [...] auch für das

zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Seine Berufungserklärung hat der

Berufungskläger am 29. Juli 2019 begründet. Er beantragt, es sei die

Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung kosten- und

entschädigungsfällig aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams

vom 30. Mai 2018 bis 1. Juni 2018 (2 Tage) und der

Untersuchungshaft seit dem 13. Juli 2018, sowie zu einer Busse von

CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Weiter sei dem Berufungskläger für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und der

unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers

einzusetzen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben

Anschlussberufung erklärt oder beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 2. September 2019 vernehmen lassen und

beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 4. September

2019 ist die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft der Verteidigung zur

Kenntnis zugestellt worden.

Mit Verfügung

vom 25. Oktober 2019 verfügte das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt über

den Berufungskläger einen 10-tägigen Arrest in einer besonderen Zelle sowie

eine Schadenersatzpflicht in der Höhe von CHF 150.–; einem allfälligen

Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung ist der

Verteidigung, der Staatsanwaltschaft sowie dem Gutachter Dr. med. D____ am

14. Juli 2020 zur Kenntnis zugestellt worden.

An der Hauptverhandlung

des Appellationsgerichts vom 17. August 2020 sind der Berufungskläger und Dr.

med. D____ befragt worden und sind der Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum

Vortrag gelangt. Der Berufungskläger lässt zusätzlich zu den bereits gestellten

Begehren beantragen, dass er umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen und

ihm für die Überhaft von 373 Tagen eine Entschädigung auszurichten sei. Die

Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Appellationsgericht seien dem Staat

aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung in der Höhe

der eingereichten Honorarnote auszurichten. Für die weiteren Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Mit Beschluss

vom 17. August 2020 ist die bestehende Sicherheitshaft verlängert worden.

Die Einzelheiten

und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den nachfolgenden

Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-

und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die

nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls,

unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, der Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls (eventuell

Entwendung zum Gebrauch) gemäss Ziffer I/6 der Anklageschrift vom 5. Oktober

2018, die Entscheide über das Strafmass sowie die Zivilforderung, die

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft

erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

2.1

Nach

Art. 56 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist eine

Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr

weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters

besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich

die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63

oder 64 StGB – erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer

psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der

Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten

begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer

Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

2.2

Zu

Dispositiv

prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der

Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem

Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die

Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten

Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung

oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit bzw.

Therapiewilligkeit). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist

schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die

Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation

zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 59 StGB N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35

vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018

E. 6.3).

3.

3.1

3.1.1 Der

Berufungskläger wendet sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Er

ist der Auffassung, dass er nicht krank sei und keine Behandlung brauche; wenn

man ihn zwingen wolle, mit Psychiatern zu reden, könne man das tun, es werde

ihm aber nicht helfen (Akten S. 1135 und 1136). Nach Meinung der Verteidigung

fehle es für die Anordnung einer stationären Massnahme bereits am

erforderlichen Sachverständigengutachten. Zusammengefasst macht sie geltend,

die Voraussetzungen für ein Aktengutachten seien nicht erfüllt gewesen (Akten

S. 1032–1035).

3.1.2 Die

Vorinstanz erwog, es sei zwar zutreffend, dass grundsätzlich nach Möglichkeit

ein Gutachten mit Exploration erstellt werden sollte. In casu sei eine solche

jedoch an der fehlenden Mitwirkung des Berufungsklägers gescheitert. Dr. med.

D____ habe anlässlich eines Untersuchungstermins vom 1. März 2019

versucht, ein Gespräch mit dem Berufungskläger zu führen, bei welchem letzterer

jegliche Mitarbeit verweigert habe (vgl. dazu auch Akten S. 905). Dem

Gutachter sei unter diesen Umständen nichts Anderes übriggeblieben, als ein

Gutachten ohne Exploration zu erstellen; eine Begutachtung auf Aktenbasis sei

unter diesen Umständen zulässig. Das Gericht könne daher ohne weiteres auf

dieses Gutachten, das fundiert erstellt und sich unter anderem auf verschiedene

frühere Beurteilungen stütze, abstellen (zum Ganzen: Akten S. 968).

3.1.3 Das

Gutachten muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten

des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussern. Auch wenn das gerichtlich

eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf

das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss

Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Gutachten nach

Art. 56 ff. StGB sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom

Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende

Entscheidungsgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei

diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1

S. 179 f. mit Hinweisen). An die Person des Sachverständigen und den

Inhalt des Gutachtens werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Als sachverständige

Person im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich nur Fachärzte

für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2

S. 51 ff.). Die Grundsätze gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos

zur Anwendung. Inhaltlich hat sich ein Gutachten nach Art. 56 Abs. 3 StGB

über alle entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht schlüssig und

klar auszusprechen. Es muss insbesondere zur Notwendigkeit und zu den

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit

weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der

Massnahme Stellung nehmen (zum Ganzen: BGer 6B_173/2019 vom 24. Oktober

2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

Psychiatrische

Gutachten können grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden

fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen.

Solche Ausnahmen sind etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter

bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren

Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht

wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein

Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer

erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen

Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie

der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 S. 58; vgl.

auch BGer 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2.2, 6B_1163/2018 vom

14. Dezember 2018 E. 2.4.2, 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017

E. 4.5, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dieser hat zu prüfen, ob die

konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens

beantwortet werden können (vgl. BGE 127 I 54 E. 2e, 2f S. 57 f.; BGer

6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Hierbei ist nach dem

konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen, ob und wie

sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den

Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt. Der Gutachter soll sich

(gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage

ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen

beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den

Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis

zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 IV 1

E. 3.2.2 S. 7 f.).

3.1.4

3.1.4.1 Der

Sachverständige Dr. med. D____ ging in seinem Gutachten vom 15. März 2019

einlässlich auf die vom Strafdreiergericht beigezogenen und ihm zur Verfügung

gestellten Akten ein und gab wesentliche Auszüge daraus strukturiert und

umfassend wieder. Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung nahm er die Fragenkomplexe 1

und 2 gemäss Auftrag vom 23. Oktober 2018 zur psychiatrischen

Begutachtung auf (Akten S. 100 sowie S. 927/37–41). Im Zusammenhang

mit einer psychischen Störung wurde er gefragt, ob die psychiatrische

Untersuchung ergeben habe, dass der Berufungskläger zur Zeit der Tat(en) an

psychischen Störungen gelitten habe, und falls ja, an welchen und in welchem

Ausmass. Sodann wurde im Zusammenhang mit einer Abhängigkeit von Suchtstoffen

gefragt, ob die psychiatrische Untersuchung ergeben habe, dass der

Berufungskläger zur Zeit der Tat(en) an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen

oder an anderen Abhängigkeiten gelitten habe, und falls ja, an welchen und in

welchem Ausmass. Weiter wurde für den Fall, dass sowohl eine psychische Störung

als auch eine Abhängigkeit von Suchtstoffen bestehe, gefragt, was im

Vordergrund stehe und bei der Behandlung Priorität habe, und ob zwischen der

psychischen Störung und der Abhängigkeit ein Zusammenhang bestehe und falls ja,

welcher Art dieser sei.

Hierzu führte Dr.

med. D____ aus, dass sich der Berufungskläger zwar nicht habe untersuchen

lassen, der im kurzen Kontakt erhobene Befund jedoch sehr eindeutig gewesen

sei, wie auch die umfassende Aktenlage ein über die Jahre hinweg

widerspruchsfreies und stringentes Bild zeige. Es sei bekannt, dass der

Berufungskläger ungefähr 19-jährig erkrankt sei und bis heute mindestens zwei

Mal in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern (Waldau) und über

20 Mal in der Psychiatrischen Klinik Solothurn in stationärer psychiatrischer

Behandlung gewesen sei. Erstmals sei 2012 in einer Gefährdungsmeldung der

Psychiatrischen Dienste Solothurn von der Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie gesprochen worden. Im Rahmen einer stationären Behandlung in den

UPD Bern (Waldau) im 2014 sei eine schizo-manische Störung diagnostiziert

und der Berufungskläger neuroleptisch behandelt worden. Diese Diagnose sei 2014

in einem weiteren Gutachten bestätigt worden. In den UPD Bern sei 2017

erneut eine schizoaffektive Störung (manisch diagnostiziert) und

differentialdiagnostisch von einer paranoiden Schizophrenie gesprochen worden.

Bei der damaligen neuroleptischen Behandlung habe der Berufungskläger im

Vergleich zu früher eine verschlechterte Ansprechbarkeit auf die Medikamente

gezeigt, die nunmehr als Depot, in Kombination und in Dosierungen oberhalb des

Üblichen eingesetzt worden seien. In der Psychiatrischen Klinik Solothurn sei

man erkennbar durchgehend von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen; dies

sei jeweils auch die Diagnose in den letzten zivilrechtlichen Gutachten

gewesen. Im kurzen Kontakt habe der Berufungskläger das typische Bild eines

ungenügend oder nicht behandelten Patienten gezeigt, der an einer Erkrankung

aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Der Berufungskläger sei soweit

erkennbar 19-jährig und damit im typischen Alter an einer Schizophrenie

erkrankt. Der Verlauf sei von Anfang an durch weitgehende Krankheits- und

Behandlungsuneinsichtigkeit geprägt gewesen. Der Verlauf und das aktuelle

Erscheinungsbild liessen beim Berufungskläger von einem inzwischen

chronifizierten Zustandsbild sprechen; es sei eine paranoide Schizophrenie

(ICD-10: F20.0) zu diagnostizieren. Angesichts des Erscheinungsbildes, der

aktenkundigen Auffälligkeiten und des Verlaufs bestünden trotz der nur sehr

rudimentär möglichen Untersuchung an dieser Diagnose keine Zweifel.

Sodann erläuterte

Dr. med. D____, beim Berufungskläger lasse sich anhand der Akten von einem

inzwischen jahrelangen und weitgehend kritiklosen Konsum diverser psychotroper

Substanzen sprechen, der allerdings wohl eher nicht sehr früh, sondern erst

nach Krankheitsausbruch eingesetzt habe. Es sei ein täglicher Opioidkonsum in

einer Substitutionsbehandlung mit Methadon bekannt. Ob das Methadon während der

Untersuchungshaft abgegeben worden sei, sei nicht bekannt. Es spreche jedoch

vieles dafür, dass der Berufungskläger im Tatzeitraum mit Methadon substituiert

gewesen sei und dass er auch andere Drogen konsumiert habe, wie Kokain, welches

wiederum dafür bekannt sei, die Aggressivität zu verstärken und Wahnerleben zu

fördern. Für den aktuellen Tatzeitraum könne die schon im ersten Gutachten

gestellte Diagnose einer Opioidabhängigkeit, aktuell substituiert (ICD-10:

F11.22), als sehr wahrscheinlich vorliegend angesehen werden. Die diagnostische

Sicherheit könnte durch Einsicht in weitere Krankenakten des Berufungsklägers

erhöht werden, wozu aber dessen Einverständnis erforderlich sei, welches nicht

vorliege. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege auch eine

Abhängigkeitsstörung für Kokain (ICD-10: F14.2) vor. Die nämliche Diagnose

lasse sich jedoch ohne weiterführende Untersuchungen und Einsicht in

Krankenunterlagen weniger gut sichern, als die anderen Diagnosen. Zu erkennen

seien anhand der Akten mehrere Abhängigkeitskriterien, der starke Wunsch bzw.

Zwang zum Konsum, die Abstinenzunfähigkeit und das Fortführen des Konsums trotz

bekannter negativer Folgen. Nicht zuletzt sei bei der Verhaftung Ende

Mai 2018 beim Berufungskläger Kokain sichergestellt worden (vgl. hierzu

Akten S. 239–241, 267 und 539 ff.). Aufgrund der Akten sei bekannt, dass

der Berufungskläger diverse andere psychotrope Substanzen (wie Cannabis,

Amphetamine, Benzodiazepine) konsumiert habe. Eine Abhängigkeitsstörung für

eine weitere Substanz lasse sich derzeit jedoch nicht diagnostizieren. Zur

Persönlichkeit des Berufungsklägers hielt Dr. med. D____ fest, dass sich diese

bei der gezeigten Verweigerungshaltung, ohne vertiefte Untersuchung und

Anamneseerhebung und im aktuellen Zustand einer ungenügend behandelten

Schizophrenie nur schwer beurteilen lasse. Die Überlegungen von Dr. E____ im

Gutachten aus dem Jahr 2014, wonach deutlich unreife und dissoziale

Persönlichkeitszüge vorliegen würden, seien ohne weiteres nachvollziehbar. Ob

von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen werden könne, lasse sich jedoch

erst im weiteren Behandlungsverlauf entscheiden, wenn es gelinge, den

Berufungskläger längerfristig und suffizient neuroleptisch zu behandeln und die

Symptome der Schizophrenie damit deutlich zurückgedrängt werden könnten.

Daraus folgt,

dass der Sachverständige Dr. med. D____ die Fragenkomplexe 1 und 2

als beantwortbar erachtete. Er blieb bei dem im Gutachten festgehaltenen

Befund, nachdem er sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden

Verfahren die Gelegenheit hatte, sich anlässlich der jeweiligen

Hauptverhandlung ein genaueres Bild vom Berufungskläger zu machen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 17. August 2020 hat er seine Diagnose ausdrücklich

bestätigt (vgl. insbesondere Akten S. 1131) und vorgebracht, dass er an

der schweren Erkrankung, der ungünstigen Prognose und der Behandlungsbedürftigkeit

keine Zweifel habe (vgl. Akten S. 1133). Dass er eine Abhängigkeit von

Suchtstoffen nicht mit demselben Grad an Sicherheit diagnostizieren konnte wie

die dem Berufungskläger diagnostizierte paranoide Schizophrenie und sich auch

eine allfällige Persönlichkeitsstörung nicht feststellen liess, vermag den

Beweiswert des Aktengutachtens nicht herabzusetzen, sondern zeigt im Gegenteil

auf, dass die Gutachterfragen gewissenhaft und differenziert beantwortet wurden.

3.1.4.2 Weiter

äusserte sich Dr. med. D____ zur Frage der Schuldfähigkeit (Frage 3, vgl.

Akten S. 100 f. und S. 927/41–43). Darauf braucht indessen nicht

weiter eingegangen zu werden, da die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers

vorliegend nicht umstritten ist.

3.1.4.3 Zur

Beantwortung des Fragenkomplexes 4 betreffend Rückfallgefahr – ob eine

solche besteht, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten

seien und ob eine Gefahr von noch schwereren Straftaten bestehe (vgl. Akten

S. 101) – zog der Sachverständige Dr. med. D____ vier Prognoseinstrumente heran

(Dittmann-Liste, PCL-R, VRAG, HCR 20 - V2) und nahm anschliessend im Rahmen

einer zusammenfassenden legalprognostischen Diskussion nach eigenen Angaben

eine «umfassende Würdigung des individuellen Falls vor dem Hintergrund

nomothetischen Wissens (also den Ergebnissen der aktuarischen

Prognoseverfahren) und unter gleichzeitiger Berücksichtigung idiografischer

Besonderheiten» vor (vgl. Akten S. 927/43 und 53).

Das Gutachten

hält in diesem Sinn fest, dass aussergewöhnlich viele und deutlich die

Legalprognose (sowie die Krankheitsprognose) belastende Faktoren vorliegen

würden. Es sei als äusserst unwahrscheinlich anzusehen, dass der

Berufungskläger ohne weitere Massnahmen zukünftig deliktfrei bestehen könne. Konkretisierend

führte der Sachverständige aus, in Bezug auf Delikte mit bekannt hoher

Rückfallgefahr (Betäubungsmitteldelikte nach BetmG und schwerere Diebstähle mit

Basisraten von 50 % und höher) erfülle der Berufungskläger besonders viele

Kriterien deutlich, die für eine Rückfälligkeit bedeutsam seien. Die Belastung

für weitere Eigentums- und Drogendelikte sei als ganz ausserordentlich hoch

anzusehen (deutlich über 50 %, eher nahe 100 %). Die Belastung für

Gewaltdelikte in einem leichteren Ausmass (Tätlichkeiten, leichte

Körperverletzungen) sei ebenfalls als sehr hoch einzustufen (deutlich über

50 %). Dabei müsse auch die Rückfallgeschwindigkeit als sehr hoch

eingeschätzt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger auch

schwerere Gewaltdelikte begehen wird, erachtete der Sachverständige als

schwerer bestimmbar, da es um eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung von etwas

gehe, das dem Berufungskläger noch nie angelastet worden sei. Der

Sachverständige bestimmte das Rückfallrisiko im Ergebnis aber gleichwohl auf

40–50 %. Er berücksichtigte dabei, dass die Kombination der gegebenen

Merkmale (männlich, an Schizophrenie erkrankt, ungenügend behandelt,

Suchtkrankheit und dissoziale Persönlichkeitsauffälligkeiten) eine Zuordnung zu

einer Hochrisikogruppe erlaube. Weiter gab er zu bedenken, dass schwerere

Gewaltdelikte bei Schizophrenen meist erst nach durchschnittlich

5–6 Jahren geschehen würden, und dass beim Berufungskläger die sozialen

Kompetenzen weiter abzunehmen und die Gewaltbereitschaft anzusteigen scheine

und der Realitätsbezug brüchig sei. Beim Berufungskläger bestehe ein

Wahnerleben, dessen Ausprägung und Entwicklung mangels Mitarbeit des

Berufungsklägers nicht näher bestimmt werden könne. Es sei aber eine eher neue,

wahnartige Verkennung der Polizisten als «Menschenhändler» bekannt; auch habe

er massive Todesdrohungen ausgestossen. Der Sachverständige räumte ein, dass

die Sicherheit der Bestimmung der Risikowahrscheinlichkeit für die in Frage

stehende (schwerere) Delinquenz aufgrund der fehlenden Mitarbeit des

Berufungsklägers geringer sei als bei den anderen Deliktsbereichen; sie könne

auch tiefer liegen, was der Sachverständige als eher unwahrscheinlich

erachtete; sie könne indes auch höher liegen (zum Ganzen: Akten

S. 927/53–55). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. August 2020

ging der Sachverständige nochmals auf die von ihm abgegebene Prognose ein (vgl.

Akten S. 1133 f.). Dabei gab er an, der Berufungskläger sammle sehr viele

Belastungsfaktoren. Auch die persönliche Erfahrung des Sachverständigen, das

spezifische Krankheitsbild und die Entwicklung würden für ein deutliches Risiko

für eine schwerere Gewaltdelinquenz sprechen. Die im Gutachten erwähnte

Wahrscheinlichkeit von 40–50 % dürfte nach Auffassung des Sachverständigen

für die nächsten 2–3 Jahre zutreffen, darüber hinaus wollte er sich jedoch

nicht äussern (Akten S. 1134).

Auch aus diesen

Ausführungen geht hervor, dass der Sachverständige Dr. med. D____ alle Fragen

des Fragenkomplexes 4 grundsätzlich als beantwortbar erachtete, wobei er

die Rückfallwahrscheinlichkeit je nach Schweregrad der zu erwartenden Delikten quantifizierte.

Auch diesbezüglich kann nicht von einem verminderten Beweiswert des Gutachtens

ausgegangen werden. Aufgrund der Rügen der Verteidigung wird jedoch noch zu

prüfen sein, ob sich die Rückfallprognosen auch inhaltlich als nachvollziehbar

und sachlich begründet erweisen (vgl. dazu hinten, E. 3.1.5.3–3.1.5.6).

3.1.4.4 Hinsichtlich

des 5. Fragenkomplexes (Akten S. 101) – zur Frage nach einer

Massnahme – führte der Sachverständige unter Beantwortung der Gutachterfragen

aus, dass der Berufungskläger schizophren sei, eine Suchtstörung sowie

auffällige Persönlichkeitszüge habe. Er sei sehr schwer psychisch krank. Die

Störungen wiesen einen sehr engen Zusammenhang mit seinem deliktischen Handeln

auf. Von einer ambulanten Massnahme riet der Sachverständige unter Hinweis auf

entsprechende, bereits gescheiterte Behandlungsversuche eindringlich ab. Beim

Berufungskläger sei kein gesunder Mensch mit unauffälliger Persönlichkeit zu

sehen, bei dem sich im Rahmen einer sich entwickelnden Suchterkrankung

zunehmend Delinquenz und Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, die nun mit

einer Suchttherapie gut behandelt werden könnten, sondern bei ihm sei im jungen

Erwachsenenalter zunächst eine schwere Schizophrenie ausgebrochen. Parallel zu

dieser oder aus ihr heraus habe sich sekundär eine Suchtstörung entwickelt.

Institutionen zur Behandlung von Suchtproblemen mit illegalen Substanzen seien

mit so schwer psychisch kranken Menschen wie dem Berufungskläger deutlich

überfordert. Auch setzten alle Angebote der Suchtmedizin auf Störungseinsicht

und Veränderungswillen, wovon beim Berufungskläger nicht gesprochen werden

könne. Eine (allgemeine) stationäre Suchttherapie sei ohne jede Aussicht auf

Erfolg, weshalb davon dringend abzuraten sei. Sie werde auch nicht

haftbegleitend erfolgreich durchführbar sein. Eine stationäre Massnahme nach

Art. 59 StGB, durchgeführt in einer forensisch-psychiatrischen Klinik,

erscheine hingegen dringend indiziert und auch erfolgversprechend, um die

deutlich belastete Legalprognose zu verbessen. Eine solche müsse daher

empfohlen werden. Dass der Berufungskläger zurzeit keine Motivation habe, könne

keine bedeutsame Rolle spielen. Es werde Teil der therapeutischen Arbeit sein,

an der Störungseinsicht und Motivation für eine langfristige Behandlung und

Stabilisierung zu arbeiten. Man werde neben den allgemeinen Zielen einer

Schizophreniebehandlung (wie Zurückdrängen der psychotischen Symptomatik durch

eine geeignete Medikation, Verbesserung des Realitätsbezugs, Psychoedukation,

rehabilitative Möglichkeiten) und den üblichen Zielen der Behandlung einer

Abhängigkeitserkrankung auch eine Auseinandersetzung mit deliktbezogenen,

kriminogenen Faktoren anstreben. Eine solche Behandlung sei nur langfristig

sinnvoll denkbar. Eine zur Massnahme nach Art. 59 StGB zusätzliche

Anordnung einer Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB, also eine kombinierte

Massnahmenanordnung (Art. 59 und Art. 60 StGB) verspreche keinen

Mehrnutzen und könne daher auch nicht empfohlen werden (zum Ganzen: Akten

S. 927/55–57).

3.1.4.5 Aus

dem Gesagten folgt, dass der Beweiswert des erstellten Aktengutachtens trotz

fehlender Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung intakt ist. Soweit

die Verteidigung behauptet, es sei nicht dem Berufungskläger, sondern dem

Gutachter zuzuschreiben, dass eine Begutachtung mit persönlicher Exploration

nicht habe stattfinden können, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Begutachtung mag

unter einem gewissen Zeitdruck gestanden haben, der ursprünglich nicht vom Berufungskläger

ausging (vgl. Akten S. 890). Mit seiner Verweigerungshaltung trug der

Berufungskläger jedoch dazu bei, dass es zu weiteren Verzögerungen kam, weil

zur Erstellung des Aktengutachtens zunächst weitere Akten beigezogen werden

mussten (vgl. Akten S. 898, 909, 910, 913 f.). So oder anders ist nicht

ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass eine persönliche Exploration nicht

früher stattfinden konnte, die Mitwirkung des Berufungsklägers beeinträchtigt

haben könnte. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, dass der Berufungskläger

bereits drei Tage nach Anordnung der Begutachtung im Oktober 2018

ankündigen liess, an einer Begutachtung nicht mitwirken zu wollen (vgl. Akten

S. 142.1 und auch S. 918). An dieser Haltung änderte sich in der

Folge soweit ersichtlich nichts. Rechtlich gilt das Verhalten des

Berufungsklägers folglich auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der

Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer psychischen Erkrankung sein

sollte. Hat es sich der Berufungskläger selbst zuzuschreiben, dass eine

persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich,

wenn er jetzt rügt, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar. In

solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines

Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7, mit Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2d S. 57).

Soweit die Verteidigung vorbringt, selbst wenn der Berufungskläger einer

persönlichen Untersuchung zugestimmt hätte, wäre unter der verbleibenden Zeit

eine seriöse Begutachtung nicht mehr möglich gewesen, kann ihm ebenfalls nicht

beigepflichtet werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

vorgebracht, dass es Dr. med. D____ an der erforderlichen fachlichen Expertise

fehlte, um die streitbetroffene Begutachtung innert der verbliebenen Zeit

fachgerecht vorzunehmen (vgl. zu den Anforderungen an den Sachverständigen

vorne, E. 3.1.3).

An der Zulässigkeit

sowie dem Beweiswert des Aktengutachtens ändert auch nichts, dass nicht jener

Sachverständige das Aktengutachten erstellte, welcher den Berufungskläger

bereits früher persönlich untersucht hatte (vgl. zur diesbezüglichen Rüge des

Berufungsklägers Akten S. 1033). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

lässt sich nicht entnehmen, dass das Aktengutachten zwingend von einer

Fachperson erstellt werden muss, welche die zu begutachtende Person bereits bei

früherer Gelegenheit persönlich untersucht hatte. Aufgrund der Akten ist im

Übrigen zu schliessen, dass der Berufungskläger eine erneute Begutachtung ganz

grundsätzlich und damit unabhängig davon abgelehnt hatte, wer diese vorgenommen

hätte (Akten S. 142.1 und S. 918). Auch schadet nicht, dass das letzte,

im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellte Gutachten von Dr. E____ vom

11. April 2014 datiert und sich die zusätzlich herangezogenen,

zivilrechtlichen Gutachten auf die Frage einer fürsorgerischen Unterbringung

des Berufungsklägers beschränkten bzw. keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit

einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB enthielten (vgl. zu

den nämlichen Rügen des Berufungsklägers Akten S. 1034). Ob ein früheres Gutachten

noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen

Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich

die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit

ein früheres Gutachten an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen

unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich

noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht

mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_580/2019

vom 8. August 2019 E. 1.2.3, 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019

E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in

BGE 144 IV 176). Die Verteidigung bringt nicht vor, dass die mit Gutachten von Dr.

E____ am 11. April 2014 gestellte Diagnose einer (unter anderem)

schizoaffektiven bzw. schizomanischen Störung (ICD-10: F25.0) derart an Aktualität

eingebüsst hätte, dass im Rahmen des Aktengutachtens nicht darauf hätte

abgestellt werden dürfen. Entsprechendes wendet sie auch nicht ein in Bezug auf

die Gutachten von Dr. med. F____ vom 29. Juni 2015 (Diagnose: unter

anderem paranoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum;

Abhängigkeitssyndrom; schädlicher Gebrauch von Cannabis, Kokain und

Benzodiazepinen) und von Dr. med. G____ vom 20. Dezember 2017 (Diagnose:

paranoide Schizophrenie [ICD-10; F20.0]; schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden,

Kokain und Benzodiazepinen [ICD-10: F19.1]; vgl. zu den erwähnten Gutachten:

Akten S. 927/18–24). Dass sich ein Gutachten, welches für

fürsorgerechtliche Zwecke zu erstellen war, nicht zur Notwendigkeit einer

strafrechtlichen Massnahme äussert, liegt im Übrigen auf der Hand und kann nicht

dazu führen, dass ein darauf abstellendes, strafrechtliches Aktengutachten per

se unverwertbar ist. Das Aktengutachten setzt sich mit dem jeweiligen Inhalt

der fraglichen Gutachten sorgfältig und umfassend auseinander. Dass sich

einzelne Aspekte anhand der vorhandenen Akten nicht mit Sicherheit feststellen

liessen – wie insbesondere eine Persönlichkeitsstörung (vgl. zu den

diesbezüglichen Rügen der Verteidigung: Akten S. 1034 und 1058) –, lässt

das Aktengutachten nicht als unverwertbar oder unzulässig erscheinen. Vor

diesem Hintergrund kann grundsätzlich uneingeschränkt darauf abgestellt werden.

Auf die spezifischeren (inhaltlichen) Rügen der Verteidigung ist im Folgenden

einzugehen.

3.1.5

3.1.5.1 Die

Verteidigung bringt vor, der forensische Sachverhalt sei durch das Gutachten

von Dr. E____ vom 11. April 2014 zwar gutachterlich erfasst aber bei weitem

nicht widerspruchsfrei aufgeklärt. Die verschiedenen zivilrechtlichen Gutachten

könnten ebenfalls nicht als Basis für eine (strafrechtliche) stationäre

Massnahme herangezogen werden. Im Übrigen habe der Sachverständige in seinem

Gutachten vom 15. März 2019 selbst bestätigt, dass die Frage des

Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung im Zeitpunkt der Erstellung des

Gutachtens vorerst von ihm nicht entschieden werden könne, dies lasse sich

«erst im weiteren Behandlungsverlauf entscheiden» (Akten S. 1033 f.). Die

Verteidigung bemängelt weiter, dass betreffend einer allfälligen

Opioidabhängigkeit oder einer Abhängigkeitsstörung für Kokain keine klare

Diagnose habe gestellt werden können; diesbezüglich seien bloss Mutmassungen

aufgestellt worden (Akten S. 1058).

Die Verteidigung

bestreitet – anders als der Berufungskläger selber, welchem indes jede

Krankheits- und Störungseinsicht fehlt, was ebenfalls unbestritten ist (vgl. Akten

S. 1036) – die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0)

nicht (vgl. Akten S. 1058). Der Sachverständige kommt in Beantwortung der Gutachterfragen

weiter zum Schluss, dass eine sehr wahrscheinliche Opioidabhängigkeit (ICD-10:

F11.22) und eine überwiegend wahrscheinliche Abhängigkeitsstörung für Kokain

(ICD-10: F14.2) vorliege. Hierbei handelt es sich entgegen den Behauptungen der

Verteidigung mitnichten um blosse Mutmassungen. Der Sachverständige begründete

seinen Befund vielmehr mit den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen, die an

einer Suchterkrankung keine begründeten Zweifel offenlassen (vgl. vorne,

E. 3.1.4.1 sowie Akten S. 927/14, 16–27). Aus dem jüngsten

Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 16. Juli

2020 geht zusätzlich hervor, dass eine kontrollierte Abgabe von Tabak und

Kaffee unumgänglich sei, da der Berufungskläger seinen Konsum diesbezüglich

nicht steuern könne (vgl. Akten S. 1092). Die Verteidigung bestreitet im

Übrigen die Diagnosen der sehr wahrscheinlichen Opioidabhängigkeit (ICD-10:

F11.22) und der überwiegend wahrscheinlichen Abhängigkeitsstörung für Kokain

(ICD-10: F14.2) als solche, nicht aber die hierfür herangezogenen, sich aus den

Akten ergebenden Tatsachen, die deutlich für eine Suchterkrankung sprechen.

Im Zusammenhang

mit der Frage, ob zwischen der psychischen Störung und der Abhängigkeit ein

Zusammenhang bestehe und welcher Art dieser sei (vgl. Akten S. 100),

erläuterte der Sachverständige, an Schizophrenie erkrankte Menschen hätten ein

deutlich erhöhtes Risiko, eine zusätzliche Suchtstörung zu entwickeln. Hierfür

würden in der wissenschaftlichen Literatur als ursächliche Faktoren eine

reduzierte Kritikfähigkeit, abnehmende Verhaltenskontrollfähigkeiten wie auch

eine Substanzeinnahme als Selbstmedikation zur Bekämpfung subjektiv

unangenehmer Krankheitssymptome diskutiert (Akten S. 927/39). Aufgrund der

Akten steht fest, dass erstmals in den Jahren 2010 bzw. 2011 gleichzeitig sowohl

eine paranoide Schizophrenie bzw. eine Manie mit psychotischen Symptomen als

auch eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit dem Abhängigkeitssyndrom

von Cannabis (ICD-10: F12.2) sowie einem schädlichen Gebrauch von Kokain,

Amphetaminen und wahrscheinlich Benzodiazepinen (ICD-10: F19.1) diagnostiziert

wurden (vgl. Akten S. 927/12 und 17). Den Akten lassen sich keine

Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche Störung zuerst auftrat – die

Suchtproblematik oder die Schizophrenie-Erkrankung. Anlässlich der

Hauptverhandlung vom 17. August 2020 führte Dr. med. D____ aus, es sei

nicht ungewöhnlich, dass schizophrene Menschen zusätzlich konsumierten. Weiter

gab er an, dass die Drogen krankheitsfördernd bzw. Kokain und Cannabis

psychosefördernd und der Medikation entgegenwirkten. Hinzu komme das

Finanzierungsproblem sowie der Umstand, dass sich Betroffene aufgrund der

Substanzen in bestimmten Milieus bewegen würden. Angesichts dessen, dass

beispielsweise Kokain Aggressivität steigert und Wahnerleben fördert (vgl.

Akten S. 927/39) und Störungen durch psychotrope Substanzen zu den

häufigsten Krankheitsbildern der forensischen Psychiatrie gehören (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59

StGB N 7), erachtet es das Gericht insgesamt als erwiesen, dass der

Berufungskläger mit der ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in

Kombination mit einer Suchterkrankung an einer schweren psychischen Störung im

Sinn von Art. 59 StGB leidet (vgl. dazu auch vorne, E. 3.1.4.4).

An diesem

Beweisergebnis ändert nichts, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht

festgestellt werden konnte. Die diesbezügliche Begründung von Dr. med. D____,

wonach sich eine Persönlichkeitsstörung bei der gezeigten Verweigerungshaltung,

ohne vertiefte Untersuchung sowie Anamneseerhebung und im aktuellen Zustand

einer ungenügend behandelten Schizophrenie nur schwer beurteilen lasse (vgl.

Akten S. 927/40 und E. 3.1.3.3 hiervor), leuchtet ein (vgl. auch BGer

6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3.3, wonach die Beurteilung der

Persönlichkeitsstörung unter Fachleuten umstritten ist), hat auf die übrigen

Befunde indessen keinen Einfluss.

3.1.5.2 Die

Frage, ob eine Anlasstat sowie eine Kausalität zwischen Störung und Anlasstat

besteht, ist insoweit unbestritten, als die Verteidigung beides hinsichtlich

der Drohung und Gewalt gegenüber Behörden und der paranoiden Schizophrenie

zugesteht (Akten S. 1059). Der Verteidigung kann nach dem soeben Gesagten nun

insoweit nicht gefolgt werden, als sie einzig die paranoide Schizophrenie als

schwere psychische Störung im Sinn von Art. 59 StGB gewertet wissen will,

nicht aber die Suchtstörung des Berufungsklägers. Nachdem von einer

kombinierten, schweren psychischen Störung auszugehen und darüber hinaus unbestritten

ist, dass es sich um Beschaffungskriminalität handelt (vgl. Akten

S. 1059), liegen weitere Anlasstaten sowie ein Zusammenhang zwischen

diesen und der psychischen Störung des Berufungsklägers auch bezüglich den

Verurteilungen wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfachen

versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB) und unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (Art. 94 Abs.

4 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes) vor. Da die Verurteilung wegen

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) auf einem Sachverhalt beruht,

der sich anlässlich einem der begangenen Entreissdiebstählen ereignete, ist die

Voraussetzung einer Anlasstat auch im Zusammenhang mit diesem Delikt zu bejahen.

3.1.5.3 Die

Verteidigung kritisiert weiter, aus dem Aktengutachten vom 15. März 2019

gehe lediglich am Rande hervor, wozu die einzelnen Prognoseinstrumente in der

Theorie dienten. Im Gutachten werde mit keinem Wort erläutert, weshalb und

aufgrund welcher Kriterien sich der Gutachter für die von ihm getroffene Wahl

der Prognoseinstrumente im vorliegenden Fall entschieden habe. Dies hätte er

gemäss dem Bundesgerichtsurteil 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 tun müssen

(Akten S. 1050). Weiter habe der Gutachter unzulässigerweise grösstenteils

auf Vermutungen und Eindrücke abgestellt, die er aus der Lektüre früherer

Gutachten sowie seiner 10-minütigen Begegnung mit dem Berufungskläger erhalten

habe, nicht jedoch auf bewiesene Tatsachen (Akten S. 1051).

Aus dem von der

Verteidigung angerufenen Urteil ergibt sich, dass bei der Begutachtung im

Grundsatz Methodenfreiheit besteht, die Wahl der Methode aber begründet werden

muss (E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 128 I 81 e. 2 S. 85 und BGer

6B_304/2015 vom 14. September 2015 E. 2.4). Im konkreten, vom

Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es entgegen der Darstellung der

Verteidigung nicht in erster Linie darum, dass der Sachverständige nicht

begründete, nach welchen Kriterien er das Prognoseinstrument ausgewählt hatte,

sondern vielmehr darum, dass er sich auf ein sachfremdes Prognoseinstrument gestützt

hatte, ohne diese Wahl näher begründet zu haben. Darüber hinaus hatte er es unterlassen,

eine differenzierte individuelle Analyse der Risikoeinschätzung in nachvollziehbarer

Weise vorzunehmen, liess bei seiner Gefährlichkeitsbeurteilung Verhaltensweisen

einfliessen, die nicht Prozessgegenstand waren oder diesbezüglich Freisprüche

erfolgten (körperliche Gewalt und Drohungen zum Nachteil der Ehefrau sowie

Todesdrohungen gegenüber den Kindern), und hatte über die Gefährlichkeit des

Betroffenen auch keine ausreichend bestimmte Entscheidung getroffen. Dem

Gutachten fehlte es an einer hinreichend fassbaren Äusserung dazu, ob und

allenfalls welche Delikte mit wie hoher Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten seien

(zum Ganzen: BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4 mit Hinweis auf

BGer 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.3.2). Inwieweit jeder

dieser inhaltlichen Mängel dazu führte, dass das Gutachten zur Beurteilung der

Gefährlichkeit nicht mehr herangezogen werden durfte, geht aus dem zitierten

Bundesgerichtsurteil nicht hervor. Dass die gewählten Prognoseinstrumente vorliegend

nicht auch in theoretischer Hinsicht erläutert und auch deren Wahl nicht näher

begründet wurde, ist aber bereits aus anderen Gründen nicht geeignet, um dem

Gutachten die Eignung als rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage nehmen: Aus

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt im Allgemeinen, dass Prognoseinstrumente

die gutachterliche Einschätzung des Rückfallrisikos unterstützen, deren

Ergebnissen aber keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zumal sie eine fundierte

Einzelfallbetrachtung nicht zu ersetzen vermögen. Massgebend ist vielmehr die

Gesamtbeurteilung. Zentrale Aufgabe des Gutachters ist dementsprechend eine

umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher individueller Fallelemente. Die

allen Aspekten Rechnung tragende ärztliche Prognose besteht, anders als das

Ergebnis des anhand von Prognoseinstrumenten durchgeführten standardisierten

Verfahrens, nicht in einem Punkt- resp. Prozentwert. Adäquat beantworten lassen

sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und

zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale

Darlegung der Erkenntnisse über den individuellen Einzelfall. Hierbei muss die

Gefährlichkeitsprognose aus sämtlichen relevanten Aspekten des Einzelfalls

hergeleitet werden (zum Ganzen: BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018

E. 2.2.3–2.2.6 und 4.2.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist demnach auch

vorliegend, dass das (Prognose-)Gutachten eine umfassende und in sich

nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des

Sachverständigen abgibt. Das Gericht hat das Gutachten nach

fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das

Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem

Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat

sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu

beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung

inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente

erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des

Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung

relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen

eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGer 6B_828/2018

vom 5. Juli 2019 E. 6.2, mit Hinweisen).

3.1.5.4 In

Bezug auf das erste Risikoinstrument (Dittmann Liste) bringt die Verteidigung

keine inhaltlichen Rügen vor. Der Sachverständige nahm gestützt auf die

Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose nach Dittmann in den 12 Beurteilungsbereichen

eine einzelfallbezogene fachliche Einschätzung mit individueller tat- und

personenbezogener Gewichtung vor, die er bei jedem Punkt kurz begründete. Im

Rahmen der Analyse der Anlasstaten (1. Punkt) führte er im Wesentlichen

aus, dass von einer Deliktserie zu sprechen sei und ein Teil der Delikte als

Beschaffungskriminalität bei Drogendelinquenz angesehen werden könne, wobei

bekannt sei, dass diese Art von Delinquenz mit einem besonders hohen

Rückfallrisiko von über 50 % belastet sei. Weiter wertete der Gutachter

den Umstand, dass der Berufungskläger früher vor allem mit Fahrraddiebstählen

in Erscheinung getreten war, ihm aktuell jedoch mehrere Entreissdiebstähle und

ein Versuch dazu vorgeworfen würden, aus psychologischer Sicht als Zunahme der

Schwere der Delinquenz, da ein direkter Kontakt mit den Opfern bestehe.

Ungünstig wertete der Sachverständige hierbei einerseits, dass der

Berufungskläger schon krankheitsbedingt erhöht reizbar und agressionsbereit

sei, und andererseits die Opferauswahl (ältere Damen in zwei Fällen). Der

Sachverständige stellte jedoch auch fest, dass dem Berufungskläger aktuell

keine besonders schwere Gewalt- oder Sexualstrafdelikte zur Last gelegt würden

(zum Ganzen: Akten S. 927/43 f.). Im Zusammenhang mit der bisherigen

Kriminalitätsentwicklung (2. Punkt) erachtete es der Sachverständige als

ungünstig, dass der Berufungskläger trotz seines jungen Alters schon mit sehr vielen

Vorstrafen verzeichnet sei. Er qualifizierte die Delinquenz als fest

eingeschliffenes Verhaltensmuster. Als sehr ungünstig erachtete der

Sachverständige weiter, dass der Berufungskläger, welcher in den vergangenen

Jahren nicht wenig Zeit in Kliniken und Gefängnissen verbracht habe, jeweils

sehr rasch und intensiv deliktisch gehandelt habe, sobald sich ihm dafür die

Gelegenheit ergeben habe. Als günstig bewertete der Sachverständige

demgegenüber, dass der Berufungskläger im Bereich von Gewalt- und Sexualdelikten

deutlich weniger auffällig geworden sei. Er erwähnte in diesem Zusammenhang

jedoch einen Raub und eine einfache Körperverletzung (unvermitteltes

Zuschlagen, als dem Berufungskläger nur eine Zigarette verweigert worden sei),

die aktenkundig seien (vgl. Akten S. 1094 ff.). Letzteres bewertete der

Sachverständige als sehr ungünstig. Erneut erwähnte er, dass es bislang aber

nicht zu sehr schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten gekommen sei (zum Ganzen:

Akten S. 927/44). Als sehr ungünstig wertete der Sachverständige weiter

(3. Punkt: Persönlichkeit, vorhandene psychische Störung), dass mit der

paranoiden Schizophrenie eine schwere psychische Erkrankung vorliege, die den

Berufungskläger daran hindere, einen angepassten Lebensvollzug leben zu können,

und dass eine zunehmend chronifizierte Suchterkrankung auch mit Einnahme von

aggressionssteigernden und wahnfördernden Substanzen (Kokain) vorliege (Akten

S. 927/44). Eine Einsicht in die psychische Störung sowie die

Bereitschaft, sich damit und den Verhaltensauffälligkeiten sowie der Delinquenz

auseinanderzusetzen, sei nicht vorhanden, was sehr ungünstig sei

(4. Punkt; Akten S. 927/44). Im Bereich der sozialen Kompetenz (5.

Punkt) stellte der Sachverständige fest, dass der Berufungskläger immer wieder

als ungepflegt und verwahrlost wahrgenommen werde, es keine stabilen

Partnerschaften gebe, der Berufungskläger immer wieder ohne festen Wohnsitz

sei, keinen Beruf erlernt habe und arbeitslos sei. Zeitweise bewege er sich in

einem kriminogenen (Drogen-)Milieu. Alles in allem falle der Bereich sehr

ungünstig aus (Akten S. 927/45). Es sei zu erkennen, dass der

Berufungskläger immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen gerate und in

stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagiere, wobei seine

Frustrationstoleranz sehr tief und seine Impulsivität erhöht erschienen und

eine erhöhte Reizbarkeit und Aggressionsbereitschaft deutlich geworden sei.

Nicht zu erkennen sei hingegen die Bereitschaft, sich mit früheren und den

aktuellen Taten bzgl. Motivanalyse etc. auseinanderzusetzen (6. und 7. Punkt;

Akten S. 927/45). Über Sozialkontakte sei nichts bekannt, eine Wohnung und

eine Arbeitsstelle habe der Berufungskläger nicht. Die sofortige Rückkehr in

ein deliktnahes Milieu sei schon durch die Suchterkrankung gegeben (11. Punkt:

Sozialer Empfangsraum im Hinblick auf die Prognose; Akten S. 927/46). Der

Berufungskläger erscheine unbeirrbar von strafrechtlichen Vorgängen, Haft und

Behandlungsversuchen deliktisch zu handeln, was der Sachverständige als recht

eindrücklichen Befund erachtete (12. Punkt: Bisheriger Verlauf nach den

Anlasstaten; Akten S. 927/46).

3.1.5.5 Soweit

die Verteidigung sinngemäss rügt, dass die Prognosestellung im Rahmen des Prognoseinstruments

PCL-R zu wenig faktenbasiert sei (vgl. Akten, S. 1051), ist ihr entgegenzuhalten,

dass anders als im zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_828/2018 vom 5. Juli

2019 dieses Instrument nicht als einziges Prognoseinstrument verwendet wurde.

Anzumerken ist weiter, dass das nämliche Prognoseinstrument einerseits

statische (z.B. «Widerruf einer bedingten Entlassung») und andererseits

dynamische Elemente (z.B. «pathologisches Lügen», «übersteigertes

Selbstwertgefühl») umfasst. Da letztere nur wenig greifbar sind, bieten sie

Raum für eine nicht nachprüfbare Einschätzung des Risikos (vgl. zum Ganzen:

BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus

folgt, dass sich insbesondere die dynamischen Elemente des PCL-R entgegen der

Auffassung der Verteidigung nicht in einem streng formaljuristischen Sinn

beweisen lassen. Es muss folglich genügen, dass die einzelnen (dynamischen)

Items in Bezug auf den individuellen Einzelfall nachvollziehbar begründet

erscheinen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige legte

nachvollziehbar dar, auf welcher Grundlage jedes einzelne Item wie zu bewerten

ist. Wenngleich die jeweiligen Würdigungen im Einzelnen eher knapp ausfielen,

sind sie zusammen mit den übrigen Ausführungen im Gutachten (vgl. betreffend

das Item «übersteigertes Selbstwertgefühl» insbesondere Akten S. 927/36

und 38; zum Item «Pathologisches Lügen» auch den Hinweis auf das Gutachten von

Dr. E____ vom 11. April 2014) doch schlüssig begründet und

nachvollziehbar.

3.1.5.6 Zusammenfassend

führte der Sachverständige Dr. med. D____ aus, es lägen aussergewöhnlich viele

und deutlich die Legalprognose (und auch die Krankheitsprognose) belastende

Faktoren vor. Hierbei würden die schweren psychischen Erkrankungen, für die nur

eine ganz ungenügende Störungseinsicht bestehe und bei welchen die bisherigen

Behandlungsversuche klar gescheitert seien, das weitgehende Fehlen sozialer

Kompetenzen und die zahlreichen Vorstrafen herausstechen. Es sei als äusserst

unwahrscheinlich anzusehen, dass der Berufungskläger ohne weitere Massnahmen

zukünftig deliktfrei bestehen könne. Hinsichtlich Delikten mit bekannt

besonders hoher Rückfallrate (BetmG und schwerere Diebstähle – Basisrate von

50 % oder höher) erfülle der Berufungskläger deutlich viele Kriterien, die

für Rückfälligkeit Bedeutung hätten. Die Belastung für weitere Eigentums- und

Drogendelikte sei als ganz ausserordentlich hoch anzusehen (deutlich über

50 %, eher nahe 100 %). Die Belastung für Gewaltdelikte in einem

leichteren Ausmass (Tätlichkeiten, leichte Körperverletzungen) sei ebenfalls

als hoch einzustufen (deutlich über 50 %). Dabei müsse auch die

Rückfallgeschwindigkeit als sehr hoch eingeschätzt werden, also die Frage, wie

schnell nach einer Entlassung wieder deliktisches Handeln zu erwarten sei. Die

Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger auch schwerere Gewaltdelikte begehen

werde, sei schwerer zu bestimmen, gehe es hier doch um eine

Wahrscheinlichkeitseinschätzung für etwas, das dem Berufungskläger bislang noch

nie angelastet worden sei. Die Kombination der vorliegenden Merkmale (männlich,

an Schizophrenie erkrankt, ungenügend behandelt, Suchtkrankheit und dissoziale

Persönlichkeitsauffälligkeiten) liessen ihn aber einer Hochrisikogruppe

zuordnen. Zu bedenken sei auch, dass schwere Gewaltdelikte bei Schizophrenen

meist nicht bei Krankheitsausbruch, sondern durchschnittlich nach 5 bis

6 Jahren geschehen würden. Beim Berufungskläger bestehe sodann ein

Wahnerleben, dessen Ausprägung und Entwicklung derzeit wegen mangelnder

Mitwirkung des Berufungsklägers nicht näher bestimmt werden könne. Immerhin sei

eine offenbar eher neue, wahnartige Verkennung der Polizisten als

«Menschenhändler» bekannt und dass der Berufungskläger Todesdrohungen

ausgestossen habe. Bekannt sei ferner, dass der Berufungskläger in massive

Erregungszustände kommen könne. Dies sei sehr ungünstig. Die sozialen Kompetenzen

schienen weiter abzunehmen, die Gewaltbereitschaft anzusteigen, der

Realitätsbezug sei brüchig, was ebenfalls zu bedenken sei. Nicht zuletzt sei

auch ein erhebliches Risiko eigentlich nicht primär intendierter schwerer

Verletzungen dort zu sehen, wo der Berufungskläger versuche, betagten Personen

das Portemonnaie zu entwenden und es hierbei leicht einmal zu Stürzen und

erheblichen Verletzungen der Senioren kommen könne. Das Risiko, dass es ohne

angemessene Behandlung in den nächsten Jahren zu einer schweren Gewalttätigkeit

des Berufungsklägers komme, lasse sich zusammenfassend in einem hohen mittleren

Bereich, das heisst bei 40–50 % lokalisieren (zum Ganzen: Akten

S. 927/53 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung antwortete der

Sachverständige Dr. med. D____ auf die Frage der Verteidigung, ob er eine

Risikoeinschätzung abgeben bzw. angeben könne, ob künftig schwerere Delikte als

die bisher begangenen wahrscheinlicher seien, dass es statistische

Risikoinstrumente gebe, welche zeigten, dass der Berufungskläger in einer

Hochrisikogruppe sei. Zu den Instrumenten, welche er verwendet habe, führte er

weiter aus, diese seien nicht nur für Diebstähle entwickelt (Akten

S. 1134). Daraus folgt, dass die verwendeten Risikoinstrumente auch (aber

nicht nur) bei Diebstählen für eine Risikoanalyse herangezogen werden können.

Daraus folgt,

dass der Sachverständige nicht nur anhand von Prognoseinstrumenten ein

standardisiertes Verfahren durchführte, sondern die Gutachterfragen zu Art und

Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger

Delikte über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse betreffend

den individuellen Fall des Berufungsklägers beantwortete. Angesichts dessen ist

auf die weiteren Rügen der Verteidigung betreffend das dritte und vierte

Risikoinstrument nicht weiter einzugehen. Die von Dr. med. D____ geschätzte

Rückfallgefahr von nahezu 100 % bzw. deutlich mehr als 50 % betreffend

die begangenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl,

unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte und Tätlichkeiten) erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und

ist soweit ersichtlich unbestritten. Auch die dem Berufungskläger für schwerere

Gewaltdelikte attestierte, bestrittene Gefährlichkeit von knapp 50 % ist

insoweit nachvollziehbar, als Menschen mit psychotischen Störungen

bekanntermassen signifikant häufiger gewalttätig sind und Komorbidität mit

Substanzmissbrauch das Delinquenzrisiko noch erhöht (BGer 6B_694/2017 vom

19. Oktober 2017 E. 4.6, mit Hinweis auf Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 StGB N. 40; vgl.

etwa Basler Zeitung vom 13. Dezember 2019, wonach eine 76-jährige,

psychisch gestörte Frau, die mit den Behörden seit Jahren im Streit lag, jedoch

nie strafrechtlich in Erscheinung trat, einen 7-jährigen Jungen erstach; Basler

Zeitung vom 13. November 2018, wonach ein 22-jähriger Mann, welcher an

paranoider Schizophrenie litt, einen Obdachlosen erstach; NZZ vom

7. September 2015, wonach ein 22-jähriger Mann in Basel im Wahn zwei

Frauen tödlich und einen älteren Herrn schwer verletzt hatte). Das Gericht

erkennt keine Gründe, die es gebieten würden, hinsichtlich des Rückfallrisikos

– und insbesondere der vom Sachverständigen als sehr hoch eingestuften

Rückfallgeschwindigkeit bezüglich der bisher begangenen Delikte – vom

Sachverständigengutachten abzuweichen. Damit ist auch das Erfordernis einer vom

Berufungskläger ausgehenden Gefährlichkeit bzw. einer durch die Störung

bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben. Angesichts dessen, dass der

Berufungskläger – wie im Sachverständigengutachten mehrfach erwähnt und zu

seinen Gunsten berücksichtigt wurde – noch keine schweren Gewaltdelikte

begangen hat, bleibt damit zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären

Massnahme verhältnismässig ist.

3.2

3.2.1 Die

Verteidigung macht geltend, eine stationäre Massnahme erweise sich aufgrund der

vollständig fehlenden Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft des

Berufungsklägers nicht nur als aussichtlos, ihre Anordnung würde insbesondere

auch entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgen (Akten

S. 1035 ff.). Eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei beim

Berufungskläger nicht geeignet, den Zweck der Massnahme zu erreichen. Es liege

kein erfolgversprechendes Behandlungskonzept vor und eine Gefährdung der

Allgemeinheit durch leichte Delikte stehe einem erheblichen Eingriff in die

Freiheitsrechte des Berufungsklägers gegenüber. Hinzu komme, dass die

stationäre Massnahme bedeutend länger dauern würde als die verhängte und längst

verbüsste Freiheitsstrafe. Zwischen der Schwere des mit der Massnahme

verbundenen Freiheitsverlusts des Berufungsklägers und der Schwere des begangenen

Anlassdelikts bestehe klarerweise ein Missverhältnis. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung müsse daher auf die Sanktionsanordnung grundsätzlich verzichtet

werden. Bei leichtem Verschulden und/oder geringem Taterfolg sowie entsprechend

geringfügigen Strafen sei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in

Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkung trotz

Therapiebedürfnis beim Betroffenen von einer Massnahme im Sinne von Art. 59

StGB abzusehen (Akten S. 1038 f., 1053, 1055 und 1056 mit Hinweis auf BGer

6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5, 1056 und 1060).

3.2.2 Aus

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass neben der Eignung der

Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte

(namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit) auch die Notwendigkeit der

Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und

angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 N 58 ff.; Pauen

Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom

10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).

Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB

angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB

ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang

stehender Taten wirksam zu begegnen (vgl. BGE 134 IV 315 E 3.4.1 S. 321

f.). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange

der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges

Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f. mit Hinweisen).

Eine stationäre

Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an

Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des

richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen

Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen

gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus

aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen

kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes

Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu

schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf

Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit

für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_326/2020 vom

17. April 2020 E. 3.4.6, 6B_1223/2019 vom 27. März 2020

E. 7.2.2, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in

BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3,

6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).

3.2.3 Die

Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu

entscheidende Rechtsfrage. Für diesen Entscheid muss sich das Gericht auf eine

schlüssige und klare gutachterliche Beurteilung stützen können. Die grundsätzliche

Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers wird von der Verteidigung nicht

bestritten. Der Sachverständige Dr. med. D____ gibt in seinem Gutachten vom 15. März

2019 einer stationären Massnahme zur Senkung des Rückfallrisikos des Berufungskläger

klar den Vorrang vor einer ambulanten therapeutischen oder einer kombinierten Massnahme

(vgl. Akten S. 927/56 und 57). Es müsse vorderhand die Schizophrenie

behandelt werden; Institutionen zur Behandlung von Suchtproblemen mit illegalen

Substanzen wären mit so schwer psychisch kranken Menschen wie dem Berufungskläger

deutlich überfordert. Bei einem so schwer und komplex psychisch kranken

Menschen wie dem Berufungskläger, bei welchem störungsbedingt keine

Krankheitseinsicht bestehe, reichten auf Freiwilligkeit bauende Behandlungsansätze

wie auch zivilrechtliche Massnahmen nicht aus, um die unbedingt notwendige

Behandlung ausreichend lange zu sichern und durchzuführen. Entsprechendes lasse

sich beim Berufungskläger für die Vergangenheit erkennen (zum Ganzen: Akten

S. 927/56). Im Rahmen der Massnahme werde neben den allgemeinen Zielen

einer Schizophrenie-Behandlung (wie Zurückdrängen der psychotischen Symptomatik

durch geeignete Medikation, Verbesserung des Realitätsbezugs, Psychoedukation,

rehabilitative Möglichkeiten) und den üblichen Zielen der Behandlung einer

Abhängigkeitserkrankung auch eine Auseinandersetzung mit deliktbezogenen,

kriminogenen Faktoren angestrebt (Akten S. 927/56 f.)

3.2.4 Die

Anlassdelikte bilden vorliegend zwar keine schwere Kriminalität, genügen aber dem

Eingangskriterium von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB. Entscheidend fällt

ins Gewicht, dass die vom Berufungskläger begangenen Vergehen entgegen der

Auffassung der Verteidigung mit der schweren psychischen Störung zusammenhängen

(vgl. vorne, E. 3.1.5.1 f.) und ohne adäquate Massnahmen weitere

Straftaten mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. vorne,

E. 3.1.5.3–3.1.5.6). Wohl besteht beim Berufungskläger keine

Krankheitseinsicht. Aufgrund der Akten ist jedoch zu schliessen, dass eine minimale

Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung besteht: Nachdem der

Berufungskläger im Justizvollzug am 25. Oktober 2019 diszipliniert werden

musste (unter anderem wegen Drohungen und Beschimpfungen sowie

Sachbeschädigung, vgl. Akten S. 1078), ist er am 16. Dezember 2019

auf der Spezialstation mit erhöhter Betreuung platziert worden. Dem

Führungsbericht vom 16. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass sich sein

Verhalten, seine Körperhygiene und die Sauberkeit seiner Zelle seither

wesentlich verbessert hätten. Eine kontrollierte Abgabe von Tabak und Kaffee

sei zwar unumgänglich, da der Berufungskläger seinen diesbezüglichen Konsum

nicht steuern könne. Seine Medikamente nehme er jedoch regelmässig und

zuverlässig ein (vgl. Akten S. 1092). Damit zeigt der Berufungskläger die

grundsätzliche Bereitschaft, sich medikamentös behandeln zu lassen und

verweisen die erwähnten Verhaltensänderungen darauf, dass sich ein engeres

Betreuungssetting positiv auszuwirken vermag. Eine paranoide Schizophrenie ist

grundsätzlich therapierbar, wie sich auch aus dem Sachverständigengutachten

ergibt. Dies wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Nachdem beim Berufungskläger

bislang nur kurze stationäre oder ambulante Therapien versucht wurden, erweist

es sich als zu früh, von der Aussichtslosigkeit einer stationären

therapeutischen Massnahme auszugehen. Anders als die Verteidigung mit ihren

Rügen sinngemäss geltend macht, muss die Verminderung der Rückfallgefahr sodann

nicht zwingend auf einer Heilung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes

beruhen; es genügt auch, wenn die psychopathologischen Symptome unterdrückt

oder zurückgedrängt werden (Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 N 89). Eine stationäre Massnahme erweist sich im

Ergebnis als geeignet, um die Gefahr weiterer Delikte zu verhindern oder zu

vermindern, wie auch als notwendig, zumal ambulante Massnahmen bislang

gescheitert sind.

3.2.5 Der

Zweck der Massnahme besteht in der Verhinderung von weiteren Straftaten zum

Schutz der Allgemeinheit, weshalb sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig

vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut

limitiert ist (vgl. BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Massnahmen

im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden insbesondere ohne Rücksicht auf Art

und Dauer der Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158, E. 3.1

S. 160 f. und E. 3.5 S. 163 f.). Ihre Dauer hängt letztlich von

den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die

Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm

ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4

S. 112).

Entgegen der sinngemässen

Auffassung der Verteidigung waren die bisherigen strafbaren Handlungen des

Berufungsklägers nicht bloss «lästig» und wären allfällige zukünftige

Straftaten deshalb hinzunehmen (vgl. Akten S. 1120). Der Berufungskläger

verzeichnet unter anderem auch frühere Verurteilungen wegen Raubes, einfacher Körperverletzung,

Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs, Drohung und Beschimpfung (vgl. Akten

S. 1094 ff.). Die Frage, ob die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit

hinter den Freiheitsanspruch des Berufungsklägers zurückzutreten haben, kann

nicht allein mit Blick darauf beantwortet werden, ob ein allfälliges Delikt für

den Einzelnen eine nur geringe Belästigung bedeuten würde. Betreffend die

minderschwere Delinquenz des Berufungsklägers fällt vorliegend im Gegenteil die

Rückfallgeschwindigkeit sowie die hohe Kadenz der begangenen Straftaten

besonders ins Gewicht. Mit Blick darauf kann nicht gesagt werden, die

Delinquenz des Berufungsklägers könne der Allgemeinheit ohne weiteres zugemutet

werden. Der Berufungskläger wird gemäss sinngemässen Angaben des

Sachverständigen sein Leben wie bisher weiterführen (vgl. Akten S. 1133). Die

Aktenlage lässt in dieser Hinsicht keinen anderen Schluss zu, weshalb das

Gericht der Einschätzung des Sachverständigen folgt. Aufgrund der schweren

psychischen Störung des Berufungsklägers, seines unbestrittenen

Behandlungsbedürfnisses, seines bisherigen Lebenswandels und insbesondere der von

ihm ausgehenden Gefährlichkeit erscheint der Eingriff in seinen

Freiheitsanspruch im Vergleich zum Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit als

zumutbar und erweist sich die angeordnete Massnahme im Ergebnis als

verhältnismässig. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

4.

4.1 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Berufungskläger die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens

zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes hat er um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

4.2

4.2.1 Der

verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine

finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine

effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2

S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht,

endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger

der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2

S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das

Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE

110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige)

Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder

erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von

Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im

Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das

Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV

einer Kostenauflage nicht entgegen.

4.2.2 Diesen

Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft

zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im

Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184

Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die

durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125

StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine

Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4

lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die

beschuldigte Person, welche «zu den Verfahrenskosten verurteilt» wird, zur

Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es

ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine

definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch

dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar

2018 E. 5).

4.3 Nach

dem Gesagten trägt der unterliegende Berufungskläger gestützt auf Art. 426

Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Gebühr (einschliesslich Auslagen) in Höhe von CHF 1'500.–.

4.4

4.4.1 Der

amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], ist aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 17. August 2020 geltend

gemachte Zeitaufwand von 20.68 Stunden (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer)

ist für die Dauer der Hauptverhandlung und damit um 2 Stunden zu erhöhen und

entsprechend zu entschädigen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

4.4.2 Der

Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das

dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. März 2019 mangels

Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls

(Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches), mehrfachen versuchten

Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches), unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (Art. 94 Abs. 4 Satz

1 des Strassenverkehrsgesetzes), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

(Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches), Tätlichkeiten (Art. 126

Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

- Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls

(eventuell Entwendung zum Gebrauch) gemäss Ziffer I/6 der Anklageschrift vom 5.

Oktober 2018;

- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

13 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. Mai 2018 bis 1.

Juni 2018 (2 Tage) und der Untersuchungshaft seit dem 13. Juli 2018, sowie

zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

- Einzug und Vernichtung der beschlagnahmten

Betäubungsmittel (Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches);

- Auszahlung der beschlagnahmten CHF 40.–

an C____;

- Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung

von CHF 663.– an B____ und Abweisung der Schadenersatzforderung im

Mehrbetrag von CHF 150.–;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit

Rückforderungsvorbehalt).

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird

aufgeschoben und über A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – eine stationäre

psychiatrische Behandlung angeordnet

in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung,

Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von

CHF 2'647.05 und die Urteilsgebühr von CHF 12'500.– sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.–

(inkl. Kanzleiauslagen sowie allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4'536.– und ein Auslagenersatz von

CHF 369.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 377.70 (7,7 % auf

CHF 4'905.30), somit total CHF 5'283.–, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Beistand

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).