SB.2019.60
Anordnung einer stationären Massnahme
17. August 2020Deutsch52 min
entschädigungsfällig aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer unbedingten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.60
URTEIL
vom 17.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 21. März 2019
betreffend Anordnung einer
stationären Massnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 21. März
2019 des Strafdreiergerichts Basel-Stadt wurde A____ (Berufungskläger) des
mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen versuchten Diebstahls, des unberechtigten
Verwendens eines Fahrrades, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 13 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. Mai 2018 bis
1. Juni 2018 (2 Tage) und der Untersuchungshaft seit dem 13. Juli
2018, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Vom Vorwurf des Diebstahls
(eventualiter Entwendung zum Gebrauch) im Anklagepunkt AS Ziffer I/6 wurde der
Berufungskläger freigesprochen. In Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59
Abs. 1 StGB wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.
Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden nach Art. 69 Abs. 1 StGB zur
Vernichtung eingezogen und es wurde verfügt, dass die beschlagnahmten
CHF 40.– der Geschädigten C____ zurückzugeben seien und der
Berufungskläger wurde zu CHF 663.– Schadenersatz an B____ (Privatklägerin)
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 150.– wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch [...], beim Strafdreiergericht
Berufung angemeldet. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 hat der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Verteidigung und die
Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Sicherheitshaft bis
13. Juni 2019 befristet sei und sich die Frage nach einer Verlängerung
stelle, und gab Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Während die
Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 28. Mai 2019 beantragte, dass die über
den Berufungskläger angeordnete Sicherheitshaft zu verlängern sei, verzichtete
die Verteidigung am 3. Juni 2019 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom
4. Juni 2019 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die
Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens verlängert. Diese
Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 3. Juni
2019 hat der Berufungskläger gegen das Urteil vom 21. März 2019 des
Strafdreiergerichts Berufung erklärt. Die begründete Berufungserklärung ist der
Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2019 zugestellt und gleichzeitig ist dem
Berufungskläger die beantragte amtliche Verteidigung mit [...] auch für das
zweitinstanzliche Verfahren bewilligt worden. Seine Berufungserklärung hat der
Berufungskläger am 29. Juli 2019 begründet. Er beantragt, es sei die
Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben und der Berufungskläger sei zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 30. Mai 2018 bis 1. Juni 2018 (2 Tage) und der
Untersuchungshaft seit dem 13. Juli 2018, sowie zu einer Busse von
CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. Weiter sei dem Berufungskläger für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und der
unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers
einzusetzen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben
Anschlussberufung erklärt oder beantragt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 2. September 2019 vernehmen lassen und
beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 4. September
2019 ist die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft der Verteidigung zur
Kenntnis zugestellt worden.
Mit Verfügung
vom 25. Oktober 2019 verfügte das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt über
den Berufungskläger einen 10-tägigen Arrest in einer besonderen Zelle sowie
eine Schadenersatzpflicht in der Höhe von CHF 150.–; einem allfälligen
Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese Verfügung ist der
Verteidigung, der Staatsanwaltschaft sowie dem Gutachter Dr. med. D____ am
14. Juli 2020 zur Kenntnis zugestellt worden.
An der Hauptverhandlung
des Appellationsgerichts vom 17. August 2020 sind der Berufungskläger und Dr.
med. D____ befragt worden und sind der Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum
Vortrag gelangt. Der Berufungskläger lässt zusätzlich zu den bereits gestellten
Begehren beantragen, dass er umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen und
ihm für die Überhaft von 373 Tagen eine Entschädigung auszurichten sei. Die
Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Appellationsgericht seien dem Staat
aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei eine Parteientschädigung in der Höhe
der eingereichten Honorarnote auszurichten. Für die weiteren Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Mit Beschluss
vom 17. August 2020 ist die bestehende Sicherheitshaft verlängert worden.
Die Einzelheiten
und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den nachfolgenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form-
und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls,
unberechtigten Verwendens eines Fahrrades, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, der Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls (eventuell
Entwendung zum Gebrauch) gemäss Ziffer I/6 der Anklageschrift vom 5. Oktober
2018, die Entscheide über das Strafmass sowie die Zivilforderung, die
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft
erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
2.1
Nach
Art. 56 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist eine
Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr
weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters
besteht oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich
die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63
oder 64 StGB – erfüllt sind. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei schwerer
psychischer Störung des Täters eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten
begegnen. Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer
Massnahme sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
2.2
Zu
Dispositiv
prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der
Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem
Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die
Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten
Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung
oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit bzw.
Therapiewilligkeit). Als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist
schliesslich neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die
Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation
zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen (vgl. Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 59 StGB N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35
vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018
E. 6.3).
3.
3.1
3.1.1 Der
Berufungskläger wendet sich gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Er
ist der Auffassung, dass er nicht krank sei und keine Behandlung brauche; wenn
man ihn zwingen wolle, mit Psychiatern zu reden, könne man das tun, es werde
ihm aber nicht helfen (Akten S. 1135 und 1136). Nach Meinung der Verteidigung
fehle es für die Anordnung einer stationären Massnahme bereits am
erforderlichen Sachverständigengutachten. Zusammengefasst macht sie geltend,
die Voraussetzungen für ein Aktengutachten seien nicht erfüllt gewesen (Akten
S. 1032–1035).
3.1.2 Die
Vorinstanz erwog, es sei zwar zutreffend, dass grundsätzlich nach Möglichkeit
ein Gutachten mit Exploration erstellt werden sollte. In casu sei eine solche
jedoch an der fehlenden Mitwirkung des Berufungsklägers gescheitert. Dr. med.
D____ habe anlässlich eines Untersuchungstermins vom 1. März 2019
versucht, ein Gespräch mit dem Berufungskläger zu führen, bei welchem letzterer
jegliche Mitarbeit verweigert habe (vgl. dazu auch Akten S. 905). Dem
Gutachter sei unter diesen Umständen nichts Anderes übriggeblieben, als ein
Gutachten ohne Exploration zu erstellen; eine Begutachtung auf Aktenbasis sei
unter diesen Umständen zulässig. Das Gericht könne daher ohne weiteres auf
dieses Gutachten, das fundiert erstellt und sich unter anderem auf verschiedene
frühere Beurteilungen stütze, abstellen (zum Ganzen: Akten S. 968).
3.1.3 Das
Gutachten muss sich gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme (lit. c) äussern. Auch wenn das gerichtlich
eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf
das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss
Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Gutachten nach
Art. 56 ff. StGB sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom
Gesetzgeber und auch vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende
Entscheidungsgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei
diese therapeutisch oder sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1
S. 179 f. mit Hinweisen). An die Person des Sachverständigen und den
Inhalt des Gutachtens werden dabei hohe Anforderungen gestellt. Als sachverständige
Person im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich nur Fachärzte
für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2
S. 51 ff.). Die Grundsätze gemäss Art. 182 ff. StPO gelangen vorbehaltlos
zur Anwendung. Inhaltlich hat sich ein Gutachten nach Art. 56 Abs. 3 StGB
über alle entscheidrelevanten Fragen aus fachärztlicher Sicht schlüssig und
klar auszusprechen. Es muss insbesondere zur Notwendigkeit und zu den
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der
Massnahme Stellung nehmen (zum Ganzen: BGer 6B_173/2019 vom 24. Oktober
2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
Psychiatrische
Gutachten können grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden
fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen.
Solche Ausnahmen sind etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter
bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren
Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht
wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein
Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer
erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen
Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie
der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 S. 58; vgl.
auch BGer 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2.2, 6B_1163/2018 vom
14. Dezember 2018 E. 2.4.2, 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017
E. 4.5, jeweils mit weiteren Hinweisen). Dieser hat zu prüfen, ob die
konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens
beantwortet werden können (vgl. BGE 127 I 54 E. 2e, 2f S. 57 f.; BGer
6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Hierbei ist nach dem
konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen, ob und wie
sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den
Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt. Der Gutachter soll sich
(gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage
ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen
beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den
Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis
zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (zum Ganzen BGE 146 IV 1
E. 3.2.2 S. 7 f.).
3.1.4
3.1.4.1 Der
Sachverständige Dr. med. D____ ging in seinem Gutachten vom 15. März 2019
einlässlich auf die vom Strafdreiergericht beigezogenen und ihm zur Verfügung
gestellten Akten ein und gab wesentliche Auszüge daraus strukturiert und
umfassend wieder. Im Rahmen der diagnostischen Beurteilung nahm er die Fragenkomplexe 1
und 2 gemäss Auftrag vom 23. Oktober 2018 zur psychiatrischen
Begutachtung auf (Akten S. 100 sowie S. 927/37–41). Im Zusammenhang
mit einer psychischen Störung wurde er gefragt, ob die psychiatrische
Untersuchung ergeben habe, dass der Berufungskläger zur Zeit der Tat(en) an
psychischen Störungen gelitten habe, und falls ja, an welchen und in welchem
Ausmass. Sodann wurde im Zusammenhang mit einer Abhängigkeit von Suchtstoffen
gefragt, ob die psychiatrische Untersuchung ergeben habe, dass der
Berufungskläger zur Zeit der Tat(en) an einer Abhängigkeit von Suchtstoffen
oder an anderen Abhängigkeiten gelitten habe, und falls ja, an welchen und in
welchem Ausmass. Weiter wurde für den Fall, dass sowohl eine psychische Störung
als auch eine Abhängigkeit von Suchtstoffen bestehe, gefragt, was im
Vordergrund stehe und bei der Behandlung Priorität habe, und ob zwischen der
psychischen Störung und der Abhängigkeit ein Zusammenhang bestehe und falls ja,
welcher Art dieser sei.
Hierzu führte Dr.
med. D____ aus, dass sich der Berufungskläger zwar nicht habe untersuchen
lassen, der im kurzen Kontakt erhobene Befund jedoch sehr eindeutig gewesen
sei, wie auch die umfassende Aktenlage ein über die Jahre hinweg
widerspruchsfreies und stringentes Bild zeige. Es sei bekannt, dass der
Berufungskläger ungefähr 19-jährig erkrankt sei und bis heute mindestens zwei
Mal in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) Bern (Waldau) und über
20 Mal in der Psychiatrischen Klinik Solothurn in stationärer psychiatrischer
Behandlung gewesen sei. Erstmals sei 2012 in einer Gefährdungsmeldung der
Psychiatrischen Dienste Solothurn von der Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie gesprochen worden. Im Rahmen einer stationären Behandlung in den
UPD Bern (Waldau) im 2014 sei eine schizo-manische Störung diagnostiziert
und der Berufungskläger neuroleptisch behandelt worden. Diese Diagnose sei 2014
in einem weiteren Gutachten bestätigt worden. In den UPD Bern sei 2017
erneut eine schizoaffektive Störung (manisch diagnostiziert) und
differentialdiagnostisch von einer paranoiden Schizophrenie gesprochen worden.
Bei der damaligen neuroleptischen Behandlung habe der Berufungskläger im
Vergleich zu früher eine verschlechterte Ansprechbarkeit auf die Medikamente
gezeigt, die nunmehr als Depot, in Kombination und in Dosierungen oberhalb des
Üblichen eingesetzt worden seien. In der Psychiatrischen Klinik Solothurn sei
man erkennbar durchgehend von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen; dies
sei jeweils auch die Diagnose in den letzten zivilrechtlichen Gutachten
gewesen. Im kurzen Kontakt habe der Berufungskläger das typische Bild eines
ungenügend oder nicht behandelten Patienten gezeigt, der an einer Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Der Berufungskläger sei soweit
erkennbar 19-jährig und damit im typischen Alter an einer Schizophrenie
erkrankt. Der Verlauf sei von Anfang an durch weitgehende Krankheits- und
Behandlungsuneinsichtigkeit geprägt gewesen. Der Verlauf und das aktuelle
Erscheinungsbild liessen beim Berufungskläger von einem inzwischen
chronifizierten Zustandsbild sprechen; es sei eine paranoide Schizophrenie
(ICD-10: F20.0) zu diagnostizieren. Angesichts des Erscheinungsbildes, der
aktenkundigen Auffälligkeiten und des Verlaufs bestünden trotz der nur sehr
rudimentär möglichen Untersuchung an dieser Diagnose keine Zweifel.
Sodann erläuterte
Dr. med. D____, beim Berufungskläger lasse sich anhand der Akten von einem
inzwischen jahrelangen und weitgehend kritiklosen Konsum diverser psychotroper
Substanzen sprechen, der allerdings wohl eher nicht sehr früh, sondern erst
nach Krankheitsausbruch eingesetzt habe. Es sei ein täglicher Opioidkonsum in
einer Substitutionsbehandlung mit Methadon bekannt. Ob das Methadon während der
Untersuchungshaft abgegeben worden sei, sei nicht bekannt. Es spreche jedoch
vieles dafür, dass der Berufungskläger im Tatzeitraum mit Methadon substituiert
gewesen sei und dass er auch andere Drogen konsumiert habe, wie Kokain, welches
wiederum dafür bekannt sei, die Aggressivität zu verstärken und Wahnerleben zu
fördern. Für den aktuellen Tatzeitraum könne die schon im ersten Gutachten
gestellte Diagnose einer Opioidabhängigkeit, aktuell substituiert (ICD-10:
F11.22), als sehr wahrscheinlich vorliegend angesehen werden. Die diagnostische
Sicherheit könnte durch Einsicht in weitere Krankenakten des Berufungsklägers
erhöht werden, wozu aber dessen Einverständnis erforderlich sei, welches nicht
vorliege. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege auch eine
Abhängigkeitsstörung für Kokain (ICD-10: F14.2) vor. Die nämliche Diagnose
lasse sich jedoch ohne weiterführende Untersuchungen und Einsicht in
Krankenunterlagen weniger gut sichern, als die anderen Diagnosen. Zu erkennen
seien anhand der Akten mehrere Abhängigkeitskriterien, der starke Wunsch bzw.
Zwang zum Konsum, die Abstinenzunfähigkeit und das Fortführen des Konsums trotz
bekannter negativer Folgen. Nicht zuletzt sei bei der Verhaftung Ende
Mai 2018 beim Berufungskläger Kokain sichergestellt worden (vgl. hierzu
Akten S. 239–241, 267 und 539 ff.). Aufgrund der Akten sei bekannt, dass
der Berufungskläger diverse andere psychotrope Substanzen (wie Cannabis,
Amphetamine, Benzodiazepine) konsumiert habe. Eine Abhängigkeitsstörung für
eine weitere Substanz lasse sich derzeit jedoch nicht diagnostizieren. Zur
Persönlichkeit des Berufungsklägers hielt Dr. med. D____ fest, dass sich diese
bei der gezeigten Verweigerungshaltung, ohne vertiefte Untersuchung und
Anamneseerhebung und im aktuellen Zustand einer ungenügend behandelten
Schizophrenie nur schwer beurteilen lasse. Die Überlegungen von Dr. E____ im
Gutachten aus dem Jahr 2014, wonach deutlich unreife und dissoziale
Persönlichkeitszüge vorliegen würden, seien ohne weiteres nachvollziehbar. Ob
von einer Persönlichkeitsstörung gesprochen werden könne, lasse sich jedoch
erst im weiteren Behandlungsverlauf entscheiden, wenn es gelinge, den
Berufungskläger längerfristig und suffizient neuroleptisch zu behandeln und die
Symptome der Schizophrenie damit deutlich zurückgedrängt werden könnten.
Daraus folgt,
dass der Sachverständige Dr. med. D____ die Fragenkomplexe 1 und 2
als beantwortbar erachtete. Er blieb bei dem im Gutachten festgehaltenen
Befund, nachdem er sowohl im vorinstanzlichen als auch im vorliegenden
Verfahren die Gelegenheit hatte, sich anlässlich der jeweiligen
Hauptverhandlung ein genaueres Bild vom Berufungskläger zu machen. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 17. August 2020 hat er seine Diagnose ausdrücklich
bestätigt (vgl. insbesondere Akten S. 1131) und vorgebracht, dass er an
der schweren Erkrankung, der ungünstigen Prognose und der Behandlungsbedürftigkeit
keine Zweifel habe (vgl. Akten S. 1133). Dass er eine Abhängigkeit von
Suchtstoffen nicht mit demselben Grad an Sicherheit diagnostizieren konnte wie
die dem Berufungskläger diagnostizierte paranoide Schizophrenie und sich auch
eine allfällige Persönlichkeitsstörung nicht feststellen liess, vermag den
Beweiswert des Aktengutachtens nicht herabzusetzen, sondern zeigt im Gegenteil
auf, dass die Gutachterfragen gewissenhaft und differenziert beantwortet wurden.
3.1.4.2 Weiter
äusserte sich Dr. med. D____ zur Frage der Schuldfähigkeit (Frage 3, vgl.
Akten S. 100 f. und S. 927/41–43). Darauf braucht indessen nicht
weiter eingegangen zu werden, da die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers
vorliegend nicht umstritten ist.
3.1.4.3 Zur
Beantwortung des Fragenkomplexes 4 betreffend Rückfallgefahr – ob eine
solche besteht, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
seien und ob eine Gefahr von noch schwereren Straftaten bestehe (vgl. Akten
S. 101) – zog der Sachverständige Dr. med. D____ vier Prognoseinstrumente heran
(Dittmann-Liste, PCL-R, VRAG, HCR 20 - V2) und nahm anschliessend im Rahmen
einer zusammenfassenden legalprognostischen Diskussion nach eigenen Angaben
eine «umfassende Würdigung des individuellen Falls vor dem Hintergrund
nomothetischen Wissens (also den Ergebnissen der aktuarischen
Prognoseverfahren) und unter gleichzeitiger Berücksichtigung idiografischer
Besonderheiten» vor (vgl. Akten S. 927/43 und 53).
Das Gutachten
hält in diesem Sinn fest, dass aussergewöhnlich viele und deutlich die
Legalprognose (sowie die Krankheitsprognose) belastende Faktoren vorliegen
würden. Es sei als äusserst unwahrscheinlich anzusehen, dass der
Berufungskläger ohne weitere Massnahmen zukünftig deliktfrei bestehen könne. Konkretisierend
führte der Sachverständige aus, in Bezug auf Delikte mit bekannt hoher
Rückfallgefahr (Betäubungsmitteldelikte nach BetmG und schwerere Diebstähle mit
Basisraten von 50 % und höher) erfülle der Berufungskläger besonders viele
Kriterien deutlich, die für eine Rückfälligkeit bedeutsam seien. Die Belastung
für weitere Eigentums- und Drogendelikte sei als ganz ausserordentlich hoch
anzusehen (deutlich über 50 %, eher nahe 100 %). Die Belastung für
Gewaltdelikte in einem leichteren Ausmass (Tätlichkeiten, leichte
Körperverletzungen) sei ebenfalls als sehr hoch einzustufen (deutlich über
50 %). Dabei müsse auch die Rückfallgeschwindigkeit als sehr hoch
eingeschätzt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger auch
schwerere Gewaltdelikte begehen wird, erachtete der Sachverständige als
schwerer bestimmbar, da es um eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung von etwas
gehe, das dem Berufungskläger noch nie angelastet worden sei. Der
Sachverständige bestimmte das Rückfallrisiko im Ergebnis aber gleichwohl auf
40–50 %. Er berücksichtigte dabei, dass die Kombination der gegebenen
Merkmale (männlich, an Schizophrenie erkrankt, ungenügend behandelt,
Suchtkrankheit und dissoziale Persönlichkeitsauffälligkeiten) eine Zuordnung zu
einer Hochrisikogruppe erlaube. Weiter gab er zu bedenken, dass schwerere
Gewaltdelikte bei Schizophrenen meist erst nach durchschnittlich
5–6 Jahren geschehen würden, und dass beim Berufungskläger die sozialen
Kompetenzen weiter abzunehmen und die Gewaltbereitschaft anzusteigen scheine
und der Realitätsbezug brüchig sei. Beim Berufungskläger bestehe ein
Wahnerleben, dessen Ausprägung und Entwicklung mangels Mitarbeit des
Berufungsklägers nicht näher bestimmt werden könne. Es sei aber eine eher neue,
wahnartige Verkennung der Polizisten als «Menschenhändler» bekannt; auch habe
er massive Todesdrohungen ausgestossen. Der Sachverständige räumte ein, dass
die Sicherheit der Bestimmung der Risikowahrscheinlichkeit für die in Frage
stehende (schwerere) Delinquenz aufgrund der fehlenden Mitarbeit des
Berufungsklägers geringer sei als bei den anderen Deliktsbereichen; sie könne
auch tiefer liegen, was der Sachverständige als eher unwahrscheinlich
erachtete; sie könne indes auch höher liegen (zum Ganzen: Akten
S. 927/53–55). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. August 2020
ging der Sachverständige nochmals auf die von ihm abgegebene Prognose ein (vgl.
Akten S. 1133 f.). Dabei gab er an, der Berufungskläger sammle sehr viele
Belastungsfaktoren. Auch die persönliche Erfahrung des Sachverständigen, das
spezifische Krankheitsbild und die Entwicklung würden für ein deutliches Risiko
für eine schwerere Gewaltdelinquenz sprechen. Die im Gutachten erwähnte
Wahrscheinlichkeit von 40–50 % dürfte nach Auffassung des Sachverständigen
für die nächsten 2–3 Jahre zutreffen, darüber hinaus wollte er sich jedoch
nicht äussern (Akten S. 1134).
Auch aus diesen
Ausführungen geht hervor, dass der Sachverständige Dr. med. D____ alle Fragen
des Fragenkomplexes 4 grundsätzlich als beantwortbar erachtete, wobei er
die Rückfallwahrscheinlichkeit je nach Schweregrad der zu erwartenden Delikten quantifizierte.
Auch diesbezüglich kann nicht von einem verminderten Beweiswert des Gutachtens
ausgegangen werden. Aufgrund der Rügen der Verteidigung wird jedoch noch zu
prüfen sein, ob sich die Rückfallprognosen auch inhaltlich als nachvollziehbar
und sachlich begründet erweisen (vgl. dazu hinten, E. 3.1.5.3–3.1.5.6).
3.1.4.4 Hinsichtlich
des 5. Fragenkomplexes (Akten S. 101) – zur Frage nach einer
Massnahme – führte der Sachverständige unter Beantwortung der Gutachterfragen
aus, dass der Berufungskläger schizophren sei, eine Suchtstörung sowie
auffällige Persönlichkeitszüge habe. Er sei sehr schwer psychisch krank. Die
Störungen wiesen einen sehr engen Zusammenhang mit seinem deliktischen Handeln
auf. Von einer ambulanten Massnahme riet der Sachverständige unter Hinweis auf
entsprechende, bereits gescheiterte Behandlungsversuche eindringlich ab. Beim
Berufungskläger sei kein gesunder Mensch mit unauffälliger Persönlichkeit zu
sehen, bei dem sich im Rahmen einer sich entwickelnden Suchterkrankung
zunehmend Delinquenz und Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe, die nun mit
einer Suchttherapie gut behandelt werden könnten, sondern bei ihm sei im jungen
Erwachsenenalter zunächst eine schwere Schizophrenie ausgebrochen. Parallel zu
dieser oder aus ihr heraus habe sich sekundär eine Suchtstörung entwickelt.
Institutionen zur Behandlung von Suchtproblemen mit illegalen Substanzen seien
mit so schwer psychisch kranken Menschen wie dem Berufungskläger deutlich
überfordert. Auch setzten alle Angebote der Suchtmedizin auf Störungseinsicht
und Veränderungswillen, wovon beim Berufungskläger nicht gesprochen werden
könne. Eine (allgemeine) stationäre Suchttherapie sei ohne jede Aussicht auf
Erfolg, weshalb davon dringend abzuraten sei. Sie werde auch nicht
haftbegleitend erfolgreich durchführbar sein. Eine stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB, durchgeführt in einer forensisch-psychiatrischen Klinik,
erscheine hingegen dringend indiziert und auch erfolgversprechend, um die
deutlich belastete Legalprognose zu verbessen. Eine solche müsse daher
empfohlen werden. Dass der Berufungskläger zurzeit keine Motivation habe, könne
keine bedeutsame Rolle spielen. Es werde Teil der therapeutischen Arbeit sein,
an der Störungseinsicht und Motivation für eine langfristige Behandlung und
Stabilisierung zu arbeiten. Man werde neben den allgemeinen Zielen einer
Schizophreniebehandlung (wie Zurückdrängen der psychotischen Symptomatik durch
eine geeignete Medikation, Verbesserung des Realitätsbezugs, Psychoedukation,
rehabilitative Möglichkeiten) und den üblichen Zielen der Behandlung einer
Abhängigkeitserkrankung auch eine Auseinandersetzung mit deliktbezogenen,
kriminogenen Faktoren anstreben. Eine solche Behandlung sei nur langfristig
sinnvoll denkbar. Eine zur Massnahme nach Art. 59 StGB zusätzliche
Anordnung einer Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB, also eine kombinierte
Massnahmenanordnung (Art. 59 und Art. 60 StGB) verspreche keinen
Mehrnutzen und könne daher auch nicht empfohlen werden (zum Ganzen: Akten
S. 927/55–57).
3.1.4.5 Aus
dem Gesagten folgt, dass der Beweiswert des erstellten Aktengutachtens trotz
fehlender Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung intakt ist. Soweit
die Verteidigung behauptet, es sei nicht dem Berufungskläger, sondern dem
Gutachter zuzuschreiben, dass eine Begutachtung mit persönlicher Exploration
nicht habe stattfinden können, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Begutachtung mag
unter einem gewissen Zeitdruck gestanden haben, der ursprünglich nicht vom Berufungskläger
ausging (vgl. Akten S. 890). Mit seiner Verweigerungshaltung trug der
Berufungskläger jedoch dazu bei, dass es zu weiteren Verzögerungen kam, weil
zur Erstellung des Aktengutachtens zunächst weitere Akten beigezogen werden
mussten (vgl. Akten S. 898, 909, 910, 913 f.). So oder anders ist nicht
ersichtlich, inwieweit der Umstand, dass eine persönliche Exploration nicht
früher stattfinden konnte, die Mitwirkung des Berufungsklägers beeinträchtigt
haben könnte. Aus den Akten geht im Gegenteil hervor, dass der Berufungskläger
bereits drei Tage nach Anordnung der Begutachtung im Oktober 2018
ankündigen liess, an einer Begutachtung nicht mitwirken zu wollen (vgl. Akten
S. 142.1 und auch S. 918). An dieser Haltung änderte sich in der
Folge soweit ersichtlich nichts. Rechtlich gilt das Verhalten des
Berufungsklägers folglich auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der
Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck einer psychischen Erkrankung sein
sollte. Hat es sich der Berufungskläger selbst zuzuschreiben, dass eine
persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält er sich widersprüchlich,
wenn er jetzt rügt, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar. In
solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines
Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2.2 S. 7, mit Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2d S. 57).
Soweit die Verteidigung vorbringt, selbst wenn der Berufungskläger einer
persönlichen Untersuchung zugestimmt hätte, wäre unter der verbleibenden Zeit
eine seriöse Begutachtung nicht mehr möglich gewesen, kann ihm ebenfalls nicht
beigepflichtet werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
vorgebracht, dass es Dr. med. D____ an der erforderlichen fachlichen Expertise
fehlte, um die streitbetroffene Begutachtung innert der verbliebenen Zeit
fachgerecht vorzunehmen (vgl. zu den Anforderungen an den Sachverständigen
vorne, E. 3.1.3).
An der Zulässigkeit
sowie dem Beweiswert des Aktengutachtens ändert auch nichts, dass nicht jener
Sachverständige das Aktengutachten erstellte, welcher den Berufungskläger
bereits früher persönlich untersucht hatte (vgl. zur diesbezüglichen Rüge des
Berufungsklägers Akten S. 1033). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
lässt sich nicht entnehmen, dass das Aktengutachten zwingend von einer
Fachperson erstellt werden muss, welche die zu begutachtende Person bereits bei
früherer Gelegenheit persönlich untersucht hatte. Aufgrund der Akten ist im
Übrigen zu schliessen, dass der Berufungskläger eine erneute Begutachtung ganz
grundsätzlich und damit unabhängig davon abgelehnt hatte, wer diese vorgenommen
hätte (Akten S. 142.1 und S. 918). Auch schadet nicht, dass das letzte,
im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellte Gutachten von Dr. E____ vom
11. April 2014 datiert und sich die zusätzlich herangezogenen,
zivilrechtlichen Gutachten auf die Frage einer fürsorgerischen Unterbringung
des Berufungsklägers beschränkten bzw. keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit
einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB enthielten (vgl. zu
den nämlichen Rügen des Berufungsklägers Akten S. 1034). Ob ein früheres Gutachten
noch hinreichend aktuell ist, richtet sich nicht primär nach dem formellen
Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr besteht, dass sich
die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit
ein früheres Gutachten an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen
unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich
noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht
mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; BGer 6B_580/2019
vom 8. August 2019 E. 1.2.3, 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019
E. 2.6.3, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in
BGE 144 IV 176). Die Verteidigung bringt nicht vor, dass die mit Gutachten von Dr.
E____ am 11. April 2014 gestellte Diagnose einer (unter anderem)
schizoaffektiven bzw. schizomanischen Störung (ICD-10: F25.0) derart an Aktualität
eingebüsst hätte, dass im Rahmen des Aktengutachtens nicht darauf hätte
abgestellt werden dürfen. Entsprechendes wendet sie auch nicht ein in Bezug auf
die Gutachten von Dr. med. F____ vom 29. Juni 2015 (Diagnose: unter
anderem paranoide Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum;
Abhängigkeitssyndrom; schädlicher Gebrauch von Cannabis, Kokain und
Benzodiazepinen) und von Dr. med. G____ vom 20. Dezember 2017 (Diagnose:
paranoide Schizophrenie [ICD-10; F20.0]; schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden,
Kokain und Benzodiazepinen [ICD-10: F19.1]; vgl. zu den erwähnten Gutachten:
Akten S. 927/18–24). Dass sich ein Gutachten, welches für
fürsorgerechtliche Zwecke zu erstellen war, nicht zur Notwendigkeit einer
strafrechtlichen Massnahme äussert, liegt im Übrigen auf der Hand und kann nicht
dazu führen, dass ein darauf abstellendes, strafrechtliches Aktengutachten per
se unverwertbar ist. Das Aktengutachten setzt sich mit dem jeweiligen Inhalt
der fraglichen Gutachten sorgfältig und umfassend auseinander. Dass sich
einzelne Aspekte anhand der vorhandenen Akten nicht mit Sicherheit feststellen
liessen – wie insbesondere eine Persönlichkeitsstörung (vgl. zu den
diesbezüglichen Rügen der Verteidigung: Akten S. 1034 und 1058) –, lässt
das Aktengutachten nicht als unverwertbar oder unzulässig erscheinen. Vor
diesem Hintergrund kann grundsätzlich uneingeschränkt darauf abgestellt werden.
Auf die spezifischeren (inhaltlichen) Rügen der Verteidigung ist im Folgenden
einzugehen.
3.1.5
3.1.5.1 Die
Verteidigung bringt vor, der forensische Sachverhalt sei durch das Gutachten
von Dr. E____ vom 11. April 2014 zwar gutachterlich erfasst aber bei weitem
nicht widerspruchsfrei aufgeklärt. Die verschiedenen zivilrechtlichen Gutachten
könnten ebenfalls nicht als Basis für eine (strafrechtliche) stationäre
Massnahme herangezogen werden. Im Übrigen habe der Sachverständige in seinem
Gutachten vom 15. März 2019 selbst bestätigt, dass die Frage des
Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung im Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens vorerst von ihm nicht entschieden werden könne, dies lasse sich
«erst im weiteren Behandlungsverlauf entscheiden» (Akten S. 1033 f.). Die
Verteidigung bemängelt weiter, dass betreffend einer allfälligen
Opioidabhängigkeit oder einer Abhängigkeitsstörung für Kokain keine klare
Diagnose habe gestellt werden können; diesbezüglich seien bloss Mutmassungen
aufgestellt worden (Akten S. 1058).
Die Verteidigung
bestreitet – anders als der Berufungskläger selber, welchem indes jede
Krankheits- und Störungseinsicht fehlt, was ebenfalls unbestritten ist (vgl. Akten
S. 1036) – die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0)
nicht (vgl. Akten S. 1058). Der Sachverständige kommt in Beantwortung der Gutachterfragen
weiter zum Schluss, dass eine sehr wahrscheinliche Opioidabhängigkeit (ICD-10:
F11.22) und eine überwiegend wahrscheinliche Abhängigkeitsstörung für Kokain
(ICD-10: F14.2) vorliege. Hierbei handelt es sich entgegen den Behauptungen der
Verteidigung mitnichten um blosse Mutmassungen. Der Sachverständige begründete
seinen Befund vielmehr mit den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen, die an
einer Suchterkrankung keine begründeten Zweifel offenlassen (vgl. vorne,
E. 3.1.4.1 sowie Akten S. 927/14, 16–27). Aus dem jüngsten
Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt vom 16. Juli
2020 geht zusätzlich hervor, dass eine kontrollierte Abgabe von Tabak und
Kaffee unumgänglich sei, da der Berufungskläger seinen Konsum diesbezüglich
nicht steuern könne (vgl. Akten S. 1092). Die Verteidigung bestreitet im
Übrigen die Diagnosen der sehr wahrscheinlichen Opioidabhängigkeit (ICD-10:
F11.22) und der überwiegend wahrscheinlichen Abhängigkeitsstörung für Kokain
(ICD-10: F14.2) als solche, nicht aber die hierfür herangezogenen, sich aus den
Akten ergebenden Tatsachen, die deutlich für eine Suchterkrankung sprechen.
Im Zusammenhang
mit der Frage, ob zwischen der psychischen Störung und der Abhängigkeit ein
Zusammenhang bestehe und welcher Art dieser sei (vgl. Akten S. 100),
erläuterte der Sachverständige, an Schizophrenie erkrankte Menschen hätten ein
deutlich erhöhtes Risiko, eine zusätzliche Suchtstörung zu entwickeln. Hierfür
würden in der wissenschaftlichen Literatur als ursächliche Faktoren eine
reduzierte Kritikfähigkeit, abnehmende Verhaltenskontrollfähigkeiten wie auch
eine Substanzeinnahme als Selbstmedikation zur Bekämpfung subjektiv
unangenehmer Krankheitssymptome diskutiert (Akten S. 927/39). Aufgrund der
Akten steht fest, dass erstmals in den Jahren 2010 bzw. 2011 gleichzeitig sowohl
eine paranoide Schizophrenie bzw. eine Manie mit psychotischen Symptomen als
auch eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit dem Abhängigkeitssyndrom
von Cannabis (ICD-10: F12.2) sowie einem schädlichen Gebrauch von Kokain,
Amphetaminen und wahrscheinlich Benzodiazepinen (ICD-10: F19.1) diagnostiziert
wurden (vgl. Akten S. 927/12 und 17). Den Akten lassen sich keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche Störung zuerst auftrat – die
Suchtproblematik oder die Schizophrenie-Erkrankung. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 17. August 2020 führte Dr. med. D____ aus, es sei
nicht ungewöhnlich, dass schizophrene Menschen zusätzlich konsumierten. Weiter
gab er an, dass die Drogen krankheitsfördernd bzw. Kokain und Cannabis
psychosefördernd und der Medikation entgegenwirkten. Hinzu komme das
Finanzierungsproblem sowie der Umstand, dass sich Betroffene aufgrund der
Substanzen in bestimmten Milieus bewegen würden. Angesichts dessen, dass
beispielsweise Kokain Aggressivität steigert und Wahnerleben fördert (vgl.
Akten S. 927/39) und Störungen durch psychotrope Substanzen zu den
häufigsten Krankheitsbildern der forensischen Psychiatrie gehören (vgl. Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59
StGB N 7), erachtet es das Gericht insgesamt als erwiesen, dass der
Berufungskläger mit der ihm diagnostizierten paranoiden Schizophrenie in
Kombination mit einer Suchterkrankung an einer schweren psychischen Störung im
Sinn von Art. 59 StGB leidet (vgl. dazu auch vorne, E. 3.1.4.4).
An diesem
Beweisergebnis ändert nichts, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht
festgestellt werden konnte. Die diesbezügliche Begründung von Dr. med. D____,
wonach sich eine Persönlichkeitsstörung bei der gezeigten Verweigerungshaltung,
ohne vertiefte Untersuchung sowie Anamneseerhebung und im aktuellen Zustand
einer ungenügend behandelten Schizophrenie nur schwer beurteilen lasse (vgl.
Akten S. 927/40 und E. 3.1.3.3 hiervor), leuchtet ein (vgl. auch BGer
6B_866/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 1.3.3, wonach die Beurteilung der
Persönlichkeitsstörung unter Fachleuten umstritten ist), hat auf die übrigen
Befunde indessen keinen Einfluss.
3.1.5.2 Die
Frage, ob eine Anlasstat sowie eine Kausalität zwischen Störung und Anlasstat
besteht, ist insoweit unbestritten, als die Verteidigung beides hinsichtlich
der Drohung und Gewalt gegenüber Behörden und der paranoiden Schizophrenie
zugesteht (Akten S. 1059). Der Verteidigung kann nach dem soeben Gesagten nun
insoweit nicht gefolgt werden, als sie einzig die paranoide Schizophrenie als
schwere psychische Störung im Sinn von Art. 59 StGB gewertet wissen will,
nicht aber die Suchtstörung des Berufungsklägers. Nachdem von einer
kombinierten, schweren psychischen Störung auszugehen und darüber hinaus unbestritten
ist, dass es sich um Beschaffungskriminalität handelt (vgl. Akten
S. 1059), liegen weitere Anlasstaten sowie ein Zusammenhang zwischen
diesen und der psychischen Störung des Berufungsklägers auch bezüglich den
Verurteilungen wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), mehrfachen
versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB) und unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (Art. 94 Abs.
4 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes) vor. Da die Verurteilung wegen
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) auf einem Sachverhalt beruht,
der sich anlässlich einem der begangenen Entreissdiebstählen ereignete, ist die
Voraussetzung einer Anlasstat auch im Zusammenhang mit diesem Delikt zu bejahen.
3.1.5.3 Die
Verteidigung kritisiert weiter, aus dem Aktengutachten vom 15. März 2019
gehe lediglich am Rande hervor, wozu die einzelnen Prognoseinstrumente in der
Theorie dienten. Im Gutachten werde mit keinem Wort erläutert, weshalb und
aufgrund welcher Kriterien sich der Gutachter für die von ihm getroffene Wahl
der Prognoseinstrumente im vorliegenden Fall entschieden habe. Dies hätte er
gemäss dem Bundesgerichtsurteil 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 tun müssen
(Akten S. 1050). Weiter habe der Gutachter unzulässigerweise grösstenteils
auf Vermutungen und Eindrücke abgestellt, die er aus der Lektüre früherer
Gutachten sowie seiner 10-minütigen Begegnung mit dem Berufungskläger erhalten
habe, nicht jedoch auf bewiesene Tatsachen (Akten S. 1051).
Aus dem von der
Verteidigung angerufenen Urteil ergibt sich, dass bei der Begutachtung im
Grundsatz Methodenfreiheit besteht, die Wahl der Methode aber begründet werden
muss (E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 128 I 81 e. 2 S. 85 und BGer
6B_304/2015 vom 14. September 2015 E. 2.4). Im konkreten, vom
Bundesgericht zu beurteilenden Fall ging es entgegen der Darstellung der
Verteidigung nicht in erster Linie darum, dass der Sachverständige nicht
begründete, nach welchen Kriterien er das Prognoseinstrument ausgewählt hatte,
sondern vielmehr darum, dass er sich auf ein sachfremdes Prognoseinstrument gestützt
hatte, ohne diese Wahl näher begründet zu haben. Darüber hinaus hatte er es unterlassen,
eine differenzierte individuelle Analyse der Risikoeinschätzung in nachvollziehbarer
Weise vorzunehmen, liess bei seiner Gefährlichkeitsbeurteilung Verhaltensweisen
einfliessen, die nicht Prozessgegenstand waren oder diesbezüglich Freisprüche
erfolgten (körperliche Gewalt und Drohungen zum Nachteil der Ehefrau sowie
Todesdrohungen gegenüber den Kindern), und hatte über die Gefährlichkeit des
Betroffenen auch keine ausreichend bestimmte Entscheidung getroffen. Dem
Gutachten fehlte es an einer hinreichend fassbaren Äusserung dazu, ob und
allenfalls welche Delikte mit wie hoher Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten seien
(zum Ganzen: BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4 mit Hinweis auf
BGer 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 6.3.2). Inwieweit jeder
dieser inhaltlichen Mängel dazu führte, dass das Gutachten zur Beurteilung der
Gefährlichkeit nicht mehr herangezogen werden durfte, geht aus dem zitierten
Bundesgerichtsurteil nicht hervor. Dass die gewählten Prognoseinstrumente vorliegend
nicht auch in theoretischer Hinsicht erläutert und auch deren Wahl nicht näher
begründet wurde, ist aber bereits aus anderen Gründen nicht geeignet, um dem
Gutachten die Eignung als rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage nehmen: Aus
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt im Allgemeinen, dass Prognoseinstrumente
die gutachterliche Einschätzung des Rückfallrisikos unterstützen, deren
Ergebnissen aber keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, zumal sie eine fundierte
Einzelfallbetrachtung nicht zu ersetzen vermögen. Massgebend ist vielmehr die
Gesamtbeurteilung. Zentrale Aufgabe des Gutachters ist dementsprechend eine
umfassende Risikobewertung anhand sämtlicher individueller Fallelemente. Die
allen Aspekten Rechnung tragende ärztliche Prognose besteht, anders als das
Ergebnis des anhand von Prognoseinstrumenten durchgeführten standardisierten
Verfahrens, nicht in einem Punkt- resp. Prozentwert. Adäquat beantworten lassen
sich die Gutachterfragen zu Art und Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und
zur Schwere möglicher künftiger Delikte nur über eine differenzierte verbale
Darlegung der Erkenntnisse über den individuellen Einzelfall. Hierbei muss die
Gefährlichkeitsprognose aus sämtlichen relevanten Aspekten des Einzelfalls
hergeleitet werden (zum Ganzen: BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018
E. 2.2.3–2.2.6 und 4.2.4 mit Hinweisen). Wegleitend ist demnach auch
vorliegend, dass das (Prognose-)Gutachten eine umfassende und in sich
nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des
Sachverständigen abgibt. Das Gericht hat das Gutachten nach
fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das
Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem
Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat
sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu
beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung
inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente
erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des
Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung
relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen
eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGer 6B_828/2018
vom 5. Juli 2019 E. 6.2, mit Hinweisen).
3.1.5.4 In
Bezug auf das erste Risikoinstrument (Dittmann Liste) bringt die Verteidigung
keine inhaltlichen Rügen vor. Der Sachverständige nahm gestützt auf die
Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose nach Dittmann in den 12 Beurteilungsbereichen
eine einzelfallbezogene fachliche Einschätzung mit individueller tat- und
personenbezogener Gewichtung vor, die er bei jedem Punkt kurz begründete. Im
Rahmen der Analyse der Anlasstaten (1. Punkt) führte er im Wesentlichen
aus, dass von einer Deliktserie zu sprechen sei und ein Teil der Delikte als
Beschaffungskriminalität bei Drogendelinquenz angesehen werden könne, wobei
bekannt sei, dass diese Art von Delinquenz mit einem besonders hohen
Rückfallrisiko von über 50 % belastet sei. Weiter wertete der Gutachter
den Umstand, dass der Berufungskläger früher vor allem mit Fahrraddiebstählen
in Erscheinung getreten war, ihm aktuell jedoch mehrere Entreissdiebstähle und
ein Versuch dazu vorgeworfen würden, aus psychologischer Sicht als Zunahme der
Schwere der Delinquenz, da ein direkter Kontakt mit den Opfern bestehe.
Ungünstig wertete der Sachverständige hierbei einerseits, dass der
Berufungskläger schon krankheitsbedingt erhöht reizbar und agressionsbereit
sei, und andererseits die Opferauswahl (ältere Damen in zwei Fällen). Der
Sachverständige stellte jedoch auch fest, dass dem Berufungskläger aktuell
keine besonders schwere Gewalt- oder Sexualstrafdelikte zur Last gelegt würden
(zum Ganzen: Akten S. 927/43 f.). Im Zusammenhang mit der bisherigen
Kriminalitätsentwicklung (2. Punkt) erachtete es der Sachverständige als
ungünstig, dass der Berufungskläger trotz seines jungen Alters schon mit sehr vielen
Vorstrafen verzeichnet sei. Er qualifizierte die Delinquenz als fest
eingeschliffenes Verhaltensmuster. Als sehr ungünstig erachtete der
Sachverständige weiter, dass der Berufungskläger, welcher in den vergangenen
Jahren nicht wenig Zeit in Kliniken und Gefängnissen verbracht habe, jeweils
sehr rasch und intensiv deliktisch gehandelt habe, sobald sich ihm dafür die
Gelegenheit ergeben habe. Als günstig bewertete der Sachverständige
demgegenüber, dass der Berufungskläger im Bereich von Gewalt- und Sexualdelikten
deutlich weniger auffällig geworden sei. Er erwähnte in diesem Zusammenhang
jedoch einen Raub und eine einfache Körperverletzung (unvermitteltes
Zuschlagen, als dem Berufungskläger nur eine Zigarette verweigert worden sei),
die aktenkundig seien (vgl. Akten S. 1094 ff.). Letzteres bewertete der
Sachverständige als sehr ungünstig. Erneut erwähnte er, dass es bislang aber
nicht zu sehr schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten gekommen sei (zum Ganzen:
Akten S. 927/44). Als sehr ungünstig wertete der Sachverständige weiter
(3. Punkt: Persönlichkeit, vorhandene psychische Störung), dass mit der
paranoiden Schizophrenie eine schwere psychische Erkrankung vorliege, die den
Berufungskläger daran hindere, einen angepassten Lebensvollzug leben zu können,
und dass eine zunehmend chronifizierte Suchterkrankung auch mit Einnahme von
aggressionssteigernden und wahnfördernden Substanzen (Kokain) vorliege (Akten
S. 927/44). Eine Einsicht in die psychische Störung sowie die
Bereitschaft, sich damit und den Verhaltensauffälligkeiten sowie der Delinquenz
auseinanderzusetzen, sei nicht vorhanden, was sehr ungünstig sei
(4. Punkt; Akten S. 927/44). Im Bereich der sozialen Kompetenz (5.
Punkt) stellte der Sachverständige fest, dass der Berufungskläger immer wieder
als ungepflegt und verwahrlost wahrgenommen werde, es keine stabilen
Partnerschaften gebe, der Berufungskläger immer wieder ohne festen Wohnsitz
sei, keinen Beruf erlernt habe und arbeitslos sei. Zeitweise bewege er sich in
einem kriminogenen (Drogen-)Milieu. Alles in allem falle der Bereich sehr
ungünstig aus (Akten S. 927/45). Es sei zu erkennen, dass der
Berufungskläger immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen gerate und in
stereotyper Weise mit delinquentem Verhalten reagiere, wobei seine
Frustrationstoleranz sehr tief und seine Impulsivität erhöht erschienen und
eine erhöhte Reizbarkeit und Aggressionsbereitschaft deutlich geworden sei.
Nicht zu erkennen sei hingegen die Bereitschaft, sich mit früheren und den
aktuellen Taten bzgl. Motivanalyse etc. auseinanderzusetzen (6. und 7. Punkt;
Akten S. 927/45). Über Sozialkontakte sei nichts bekannt, eine Wohnung und
eine Arbeitsstelle habe der Berufungskläger nicht. Die sofortige Rückkehr in
ein deliktnahes Milieu sei schon durch die Suchterkrankung gegeben (11. Punkt:
Sozialer Empfangsraum im Hinblick auf die Prognose; Akten S. 927/46). Der
Berufungskläger erscheine unbeirrbar von strafrechtlichen Vorgängen, Haft und
Behandlungsversuchen deliktisch zu handeln, was der Sachverständige als recht
eindrücklichen Befund erachtete (12. Punkt: Bisheriger Verlauf nach den
Anlasstaten; Akten S. 927/46).
3.1.5.5 Soweit
die Verteidigung sinngemäss rügt, dass die Prognosestellung im Rahmen des Prognoseinstruments
PCL-R zu wenig faktenbasiert sei (vgl. Akten, S. 1051), ist ihr entgegenzuhalten,
dass anders als im zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_828/2018 vom 5. Juli
2019 dieses Instrument nicht als einziges Prognoseinstrument verwendet wurde.
Anzumerken ist weiter, dass das nämliche Prognoseinstrument einerseits
statische (z.B. «Widerruf einer bedingten Entlassung») und andererseits
dynamische Elemente (z.B. «pathologisches Lügen», «übersteigertes
Selbstwertgefühl») umfasst. Da letztere nur wenig greifbar sind, bieten sie
Raum für eine nicht nachprüfbare Einschätzung des Risikos (vgl. zum Ganzen:
BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.5 mit Hinweis). Daraus
folgt, dass sich insbesondere die dynamischen Elemente des PCL-R entgegen der
Auffassung der Verteidigung nicht in einem streng formaljuristischen Sinn
beweisen lassen. Es muss folglich genügen, dass die einzelnen (dynamischen)
Items in Bezug auf den individuellen Einzelfall nachvollziehbar begründet
erscheinen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Sachverständige legte
nachvollziehbar dar, auf welcher Grundlage jedes einzelne Item wie zu bewerten
ist. Wenngleich die jeweiligen Würdigungen im Einzelnen eher knapp ausfielen,
sind sie zusammen mit den übrigen Ausführungen im Gutachten (vgl. betreffend
das Item «übersteigertes Selbstwertgefühl» insbesondere Akten S. 927/36
und 38; zum Item «Pathologisches Lügen» auch den Hinweis auf das Gutachten von
Dr. E____ vom 11. April 2014) doch schlüssig begründet und
nachvollziehbar.
3.1.5.6 Zusammenfassend
führte der Sachverständige Dr. med. D____ aus, es lägen aussergewöhnlich viele
und deutlich die Legalprognose (und auch die Krankheitsprognose) belastende
Faktoren vor. Hierbei würden die schweren psychischen Erkrankungen, für die nur
eine ganz ungenügende Störungseinsicht bestehe und bei welchen die bisherigen
Behandlungsversuche klar gescheitert seien, das weitgehende Fehlen sozialer
Kompetenzen und die zahlreichen Vorstrafen herausstechen. Es sei als äusserst
unwahrscheinlich anzusehen, dass der Berufungskläger ohne weitere Massnahmen
zukünftig deliktfrei bestehen könne. Hinsichtlich Delikten mit bekannt
besonders hoher Rückfallrate (BetmG und schwerere Diebstähle – Basisrate von
50 % oder höher) erfülle der Berufungskläger deutlich viele Kriterien, die
für Rückfälligkeit Bedeutung hätten. Die Belastung für weitere Eigentums- und
Drogendelikte sei als ganz ausserordentlich hoch anzusehen (deutlich über
50 %, eher nahe 100 %). Die Belastung für Gewaltdelikte in einem
leichteren Ausmass (Tätlichkeiten, leichte Körperverletzungen) sei ebenfalls
als hoch einzustufen (deutlich über 50 %). Dabei müsse auch die
Rückfallgeschwindigkeit als sehr hoch eingeschätzt werden, also die Frage, wie
schnell nach einer Entlassung wieder deliktisches Handeln zu erwarten sei. Die
Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger auch schwerere Gewaltdelikte begehen
werde, sei schwerer zu bestimmen, gehe es hier doch um eine
Wahrscheinlichkeitseinschätzung für etwas, das dem Berufungskläger bislang noch
nie angelastet worden sei. Die Kombination der vorliegenden Merkmale (männlich,
an Schizophrenie erkrankt, ungenügend behandelt, Suchtkrankheit und dissoziale
Persönlichkeitsauffälligkeiten) liessen ihn aber einer Hochrisikogruppe
zuordnen. Zu bedenken sei auch, dass schwere Gewaltdelikte bei Schizophrenen
meist nicht bei Krankheitsausbruch, sondern durchschnittlich nach 5 bis
6 Jahren geschehen würden. Beim Berufungskläger bestehe sodann ein
Wahnerleben, dessen Ausprägung und Entwicklung derzeit wegen mangelnder
Mitwirkung des Berufungsklägers nicht näher bestimmt werden könne. Immerhin sei
eine offenbar eher neue, wahnartige Verkennung der Polizisten als
«Menschenhändler» bekannt und dass der Berufungskläger Todesdrohungen
ausgestossen habe. Bekannt sei ferner, dass der Berufungskläger in massive
Erregungszustände kommen könne. Dies sei sehr ungünstig. Die sozialen Kompetenzen
schienen weiter abzunehmen, die Gewaltbereitschaft anzusteigen, der
Realitätsbezug sei brüchig, was ebenfalls zu bedenken sei. Nicht zuletzt sei
auch ein erhebliches Risiko eigentlich nicht primär intendierter schwerer
Verletzungen dort zu sehen, wo der Berufungskläger versuche, betagten Personen
das Portemonnaie zu entwenden und es hierbei leicht einmal zu Stürzen und
erheblichen Verletzungen der Senioren kommen könne. Das Risiko, dass es ohne
angemessene Behandlung in den nächsten Jahren zu einer schweren Gewalttätigkeit
des Berufungsklägers komme, lasse sich zusammenfassend in einem hohen mittleren
Bereich, das heisst bei 40–50 % lokalisieren (zum Ganzen: Akten
S. 927/53 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung antwortete der
Sachverständige Dr. med. D____ auf die Frage der Verteidigung, ob er eine
Risikoeinschätzung abgeben bzw. angeben könne, ob künftig schwerere Delikte als
die bisher begangenen wahrscheinlicher seien, dass es statistische
Risikoinstrumente gebe, welche zeigten, dass der Berufungskläger in einer
Hochrisikogruppe sei. Zu den Instrumenten, welche er verwendet habe, führte er
weiter aus, diese seien nicht nur für Diebstähle entwickelt (Akten
S. 1134). Daraus folgt, dass die verwendeten Risikoinstrumente auch (aber
nicht nur) bei Diebstählen für eine Risikoanalyse herangezogen werden können.
Daraus folgt,
dass der Sachverständige nicht nur anhand von Prognoseinstrumenten ein
standardisiertes Verfahren durchführte, sondern die Gutachterfragen zu Art und
Grösse der Rückfallwahrscheinlichkeit und zur Schwere möglicher künftiger
Delikte über eine differenzierte verbale Darlegung der Erkenntnisse betreffend
den individuellen Fall des Berufungsklägers beantwortete. Angesichts dessen ist
auf die weiteren Rügen der Verteidigung betreffend das dritte und vierte
Risikoinstrument nicht weiter einzugehen. Die von Dr. med. D____ geschätzte
Rückfallgefahr von nahezu 100 % bzw. deutlich mehr als 50 % betreffend
die begangenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfacher versuchter Diebstahl,
unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte und Tätlichkeiten) erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar und
ist soweit ersichtlich unbestritten. Auch die dem Berufungskläger für schwerere
Gewaltdelikte attestierte, bestrittene Gefährlichkeit von knapp 50 % ist
insoweit nachvollziehbar, als Menschen mit psychotischen Störungen
bekanntermassen signifikant häufiger gewalttätig sind und Komorbidität mit
Substanzmissbrauch das Delinquenzrisiko noch erhöht (BGer 6B_694/2017 vom
19. Oktober 2017 E. 4.6, mit Hinweis auf Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 StGB N. 40; vgl.
etwa Basler Zeitung vom 13. Dezember 2019, wonach eine 76-jährige,
psychisch gestörte Frau, die mit den Behörden seit Jahren im Streit lag, jedoch
nie strafrechtlich in Erscheinung trat, einen 7-jährigen Jungen erstach; Basler
Zeitung vom 13. November 2018, wonach ein 22-jähriger Mann, welcher an
paranoider Schizophrenie litt, einen Obdachlosen erstach; NZZ vom
7. September 2015, wonach ein 22-jähriger Mann in Basel im Wahn zwei
Frauen tödlich und einen älteren Herrn schwer verletzt hatte). Das Gericht
erkennt keine Gründe, die es gebieten würden, hinsichtlich des Rückfallrisikos
– und insbesondere der vom Sachverständigen als sehr hoch eingestuften
Rückfallgeschwindigkeit bezüglich der bisher begangenen Delikte – vom
Sachverständigengutachten abzuweichen. Damit ist auch das Erfordernis einer vom
Berufungskläger ausgehenden Gefährlichkeit bzw. einer durch die Störung
bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit gegeben. Angesichts dessen, dass der
Berufungskläger – wie im Sachverständigengutachten mehrfach erwähnt und zu
seinen Gunsten berücksichtigt wurde – noch keine schweren Gewaltdelikte
begangen hat, bleibt damit zu prüfen, ob die Anordnung einer stationären
Massnahme verhältnismässig ist.
3.2
3.2.1 Die
Verteidigung macht geltend, eine stationäre Massnahme erweise sich aufgrund der
vollständig fehlenden Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft des
Berufungsklägers nicht nur als aussichtlos, ihre Anordnung würde insbesondere
auch entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgen (Akten
S. 1035 ff.). Eine Massnahme nach Art. 59 StGB sei beim
Berufungskläger nicht geeignet, den Zweck der Massnahme zu erreichen. Es liege
kein erfolgversprechendes Behandlungskonzept vor und eine Gefährdung der
Allgemeinheit durch leichte Delikte stehe einem erheblichen Eingriff in die
Freiheitsrechte des Berufungsklägers gegenüber. Hinzu komme, dass die
stationäre Massnahme bedeutend länger dauern würde als die verhängte und längst
verbüsste Freiheitsstrafe. Zwischen der Schwere des mit der Massnahme
verbundenen Freiheitsverlusts des Berufungsklägers und der Schwere des begangenen
Anlassdelikts bestehe klarerweise ein Missverhältnis. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung müsse daher auf die Sanktionsanordnung grundsätzlich verzichtet
werden. Bei leichtem Verschulden und/oder geringem Taterfolg sowie entsprechend
geringfügigen Strafen sei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in
Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkung trotz
Therapiebedürfnis beim Betroffenen von einer Massnahme im Sinne von Art. 59
StGB abzusehen (Akten S. 1038 f., 1053, 1055 und 1056 mit Hinweis auf BGer
6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5, 1056 und 1060).
3.2.2 Aus
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass neben der Eignung der
Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte
(namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit) auch die Notwendigkeit der
Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und
angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 59 N 58 ff.; Pauen
Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom
10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3).
Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB
angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB
ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang
stehender Taten wirksam zu begegnen (vgl. BGE 134 IV 315 E 3.4.1 S. 321
f.). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange
der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges
Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 111 f. mit Hinweisen).
Eine stationäre
Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an
Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des
richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen
Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus
aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen
kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes
Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu
schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf
Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit
für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer 6B_326/2020 vom
17. April 2020 E. 3.4.6, 6B_1223/2019 vom 27. März 2020
E. 7.2.2, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in
BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3,
6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).
3.2.3 Die
Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu
entscheidende Rechtsfrage. Für diesen Entscheid muss sich das Gericht auf eine
schlüssige und klare gutachterliche Beurteilung stützen können. Die grundsätzliche
Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers wird von der Verteidigung nicht
bestritten. Der Sachverständige Dr. med. D____ gibt in seinem Gutachten vom 15. März
2019 einer stationären Massnahme zur Senkung des Rückfallrisikos des Berufungskläger
klar den Vorrang vor einer ambulanten therapeutischen oder einer kombinierten Massnahme
(vgl. Akten S. 927/56 und 57). Es müsse vorderhand die Schizophrenie
behandelt werden; Institutionen zur Behandlung von Suchtproblemen mit illegalen
Substanzen wären mit so schwer psychisch kranken Menschen wie dem Berufungskläger
deutlich überfordert. Bei einem so schwer und komplex psychisch kranken
Menschen wie dem Berufungskläger, bei welchem störungsbedingt keine
Krankheitseinsicht bestehe, reichten auf Freiwilligkeit bauende Behandlungsansätze
wie auch zivilrechtliche Massnahmen nicht aus, um die unbedingt notwendige
Behandlung ausreichend lange zu sichern und durchzuführen. Entsprechendes lasse
sich beim Berufungskläger für die Vergangenheit erkennen (zum Ganzen: Akten
S. 927/56). Im Rahmen der Massnahme werde neben den allgemeinen Zielen
einer Schizophrenie-Behandlung (wie Zurückdrängen der psychotischen Symptomatik
durch geeignete Medikation, Verbesserung des Realitätsbezugs, Psychoedukation,
rehabilitative Möglichkeiten) und den üblichen Zielen der Behandlung einer
Abhängigkeitserkrankung auch eine Auseinandersetzung mit deliktbezogenen,
kriminogenen Faktoren angestrebt (Akten S. 927/56 f.)
3.2.4 Die
Anlassdelikte bilden vorliegend zwar keine schwere Kriminalität, genügen aber dem
Eingangskriterium von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB. Entscheidend fällt
ins Gewicht, dass die vom Berufungskläger begangenen Vergehen entgegen der
Auffassung der Verteidigung mit der schweren psychischen Störung zusammenhängen
(vgl. vorne, E. 3.1.5.1 f.) und ohne adäquate Massnahmen weitere
Straftaten mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. vorne,
E. 3.1.5.3–3.1.5.6). Wohl besteht beim Berufungskläger keine
Krankheitseinsicht. Aufgrund der Akten ist jedoch zu schliessen, dass eine minimale
Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung besteht: Nachdem der
Berufungskläger im Justizvollzug am 25. Oktober 2019 diszipliniert werden
musste (unter anderem wegen Drohungen und Beschimpfungen sowie
Sachbeschädigung, vgl. Akten S. 1078), ist er am 16. Dezember 2019
auf der Spezialstation mit erhöhter Betreuung platziert worden. Dem
Führungsbericht vom 16. Juli 2020 lässt sich entnehmen, dass sich sein
Verhalten, seine Körperhygiene und die Sauberkeit seiner Zelle seither
wesentlich verbessert hätten. Eine kontrollierte Abgabe von Tabak und Kaffee
sei zwar unumgänglich, da der Berufungskläger seinen diesbezüglichen Konsum
nicht steuern könne. Seine Medikamente nehme er jedoch regelmässig und
zuverlässig ein (vgl. Akten S. 1092). Damit zeigt der Berufungskläger die
grundsätzliche Bereitschaft, sich medikamentös behandeln zu lassen und
verweisen die erwähnten Verhaltensänderungen darauf, dass sich ein engeres
Betreuungssetting positiv auszuwirken vermag. Eine paranoide Schizophrenie ist
grundsätzlich therapierbar, wie sich auch aus dem Sachverständigengutachten
ergibt. Dies wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Nachdem beim Berufungskläger
bislang nur kurze stationäre oder ambulante Therapien versucht wurden, erweist
es sich als zu früh, von der Aussichtslosigkeit einer stationären
therapeutischen Massnahme auszugehen. Anders als die Verteidigung mit ihren
Rügen sinngemäss geltend macht, muss die Verminderung der Rückfallgefahr sodann
nicht zwingend auf einer Heilung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes
beruhen; es genügt auch, wenn die psychopathologischen Symptome unterdrückt
oder zurückgedrängt werden (Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 59 N 89). Eine stationäre Massnahme erweist sich im
Ergebnis als geeignet, um die Gefahr weiterer Delikte zu verhindern oder zu
vermindern, wie auch als notwendig, zumal ambulante Massnahmen bislang
gescheitert sind.
3.2.5 Der
Zweck der Massnahme besteht in der Verhinderung von weiteren Straftaten zum
Schutz der Allgemeinheit, weshalb sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig
vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut
limitiert ist (vgl. BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4). Massnahmen
im Sinne von Art. 56 ff. StGB werden insbesondere ohne Rücksicht auf Art
und Dauer der Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3 S. 158, E. 3.1
S. 160 f. und E. 3.5 S. 163 f.). Ihre Dauer hängt letztlich von
den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die
Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm
ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4
S. 112).
Entgegen der sinngemässen
Auffassung der Verteidigung waren die bisherigen strafbaren Handlungen des
Berufungsklägers nicht bloss «lästig» und wären allfällige zukünftige
Straftaten deshalb hinzunehmen (vgl. Akten S. 1120). Der Berufungskläger
verzeichnet unter anderem auch frühere Verurteilungen wegen Raubes, einfacher Körperverletzung,
Tätlichkeiten, Hausfriedensbruchs, Drohung und Beschimpfung (vgl. Akten
S. 1094 ff.). Die Frage, ob die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit
hinter den Freiheitsanspruch des Berufungsklägers zurückzutreten haben, kann
nicht allein mit Blick darauf beantwortet werden, ob ein allfälliges Delikt für
den Einzelnen eine nur geringe Belästigung bedeuten würde. Betreffend die
minderschwere Delinquenz des Berufungsklägers fällt vorliegend im Gegenteil die
Rückfallgeschwindigkeit sowie die hohe Kadenz der begangenen Straftaten
besonders ins Gewicht. Mit Blick darauf kann nicht gesagt werden, die
Delinquenz des Berufungsklägers könne der Allgemeinheit ohne weiteres zugemutet
werden. Der Berufungskläger wird gemäss sinngemässen Angaben des
Sachverständigen sein Leben wie bisher weiterführen (vgl. Akten S. 1133). Die
Aktenlage lässt in dieser Hinsicht keinen anderen Schluss zu, weshalb das
Gericht der Einschätzung des Sachverständigen folgt. Aufgrund der schweren
psychischen Störung des Berufungsklägers, seines unbestrittenen
Behandlungsbedürfnisses, seines bisherigen Lebenswandels und insbesondere der von
ihm ausgehenden Gefährlichkeit erscheint der Eingriff in seinen
Freiheitsanspruch im Vergleich zum Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit als
zumutbar und erweist sich die angeordnete Massnahme im Ergebnis als
verhältnismässig. Die Berufung ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
4.
4.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Indes hat er um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
4.2
4.2.1 Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine
finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine
effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2
S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht,
endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger
der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2
S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das
Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE
110 Ia 87 E. 4 S. 90). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige)
Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder
erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von
Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im
Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das
Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV
einer Kostenauflage nicht entgegen.
4.2.2 Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im
Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184
Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die
durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125
StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die
beschuldigte Person, welche «zu den Verfahrenskosten verurteilt» wird, zur
Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine
definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO daher auch
dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar
2018 E. 5).
4.3 Nach
dem Gesagten trägt der unterliegende Berufungskläger gestützt auf Art. 426
Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Gebühr (einschliesslich Auslagen) in Höhe von CHF 1'500.–.
4.4
4.4.1 Der
amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], ist aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Der von ihm mit Honorarnote vom 17. August 2020 geltend
gemachte Zeitaufwand von 20.68 Stunden (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer)
ist für die Dauer der Hauptverhandlung und damit um 2 Stunden zu erhöhen und
entsprechend zu entschädigen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
4.4.2 Der
Beschwerdeführer ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das
dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. März 2019 mangels
Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls
(Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches), mehrfachen versuchten
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches), unberechtigten Verwendens eines Fahrrades (Art. 94 Abs. 4 Satz
1 des Strassenverkehrsgesetzes), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
(Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches), Tätlichkeiten (Art. 126
Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
- Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls
(eventuell Entwendung zum Gebrauch) gemäss Ziffer I/6 der Anklageschrift vom 5.
Oktober 2018;
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
13 Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30. Mai 2018 bis 1.
Juni 2018 (2 Tage) und der Untersuchungshaft seit dem 13. Juli 2018, sowie
zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Einzug und Vernichtung der beschlagnahmten
Betäubungsmittel (Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches);
- Auszahlung der beschlagnahmten CHF 40.–
an C____;
- Verurteilung zu einer Schadenersatzzahlung
von CHF 663.– an B____ und Abweisung der Schadenersatzforderung im
Mehrbetrag von CHF 150.–;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung (mit
Rückforderungsvorbehalt).
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird
aufgeschoben und über A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet
in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung,
Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von
CHF 2'647.05 und die Urteilsgebühr von CHF 12'500.– sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.–
(inkl. Kanzleiauslagen sowie allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4'536.– und ein Auslagenersatz von
CHF 369.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 377.70 (7,7 % auf
CHF 4'905.30), somit total CHF 5'283.–, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Beistand
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).