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Entscheid

SB.2019.62

mehrfacher Raub, gewerbsmässiger Diebstahl und gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

18. Mai 2020Deutsch100 min

einer mündlichen Berufungsverhandlung, den Beizug eines Dolmetschers für die [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.62

URTEIL

vom 18. Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr.

Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch C____,

[...]

D____

vertreten durch C____,

[...]

E____

vertreten durch C____,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 10. Oktober 2018

betreffend mehrfacher Raub,

gewerbsmässiger Diebstahl und gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 10. Oktober 2018 wurde A____ (Berufungsklägerin) des

mehrfachen Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen zwischen

dem 21. November 2015 und dem 28. Dezember 2016 in Basel, schuldig

erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter

Anrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs von gesamthaft vier

Tagen, davon 1 Jahr und 6 Monate mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Hingegen wurde sie vom

Vorwurf des qualifizierten Raubs und der einfachen Körperverletzung

(Anklage-Ziff. I.B.9) freigesprochen. Weiter wurde sie für 5 Jahre

des Landes verwiesen, von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem wurde abgesehen. A____ wurde weiter zur Leistung von

Schadenersatz verurteilt: in Höhe von CHF 4'153.45 zzgl. Zins zu 5 %

seit dem 13. Juli 2016 an B____, in Höhe von CHF 700.– zzgl. Zins zu

5 % seit dem 5. September 2016 an D____ und in Höhe von

CHF 560.90 an die C____. Hingegen wies das Strafgericht die

Genugtuungsforderungen von B____ und D____ ab. Es beschloss über das

Beschlagnahmegut, überband A____ Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 16'106.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.–, unter

Verrechnung mit dem beschlagnahmten Depot von A____ in Höhe von

CHF 1'074.55 und EUR 10.04, und legte das Honorar der amtlichen

Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil

hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 15. Oktober 2018

Berufung angemeldet, sie am 23. Mai 2019 erklärt und am 26. August 2019

begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

10. Oktober 2018 im Umfang der Schuldsprüche aufzuheben, es sei A____ von

sämtlichen verbliebenen Vorwürfen freizusprechen, insbesondere von den

Vorwürfen des mehrfachen Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls und des

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, es

sei die Landesverweisung aufzuheben, die Schadenersatzforderungen seien

abzuweisen, es seien die beschlagnahmten Gegenstände (Verz. 135484 Pos. 1.3,

1.4, 1.5, 1.6, 1.7.2, 1.9.1 bis 1.9.7, 1.10.1.1.1 und 1.12) sowie das

beschlagnahmte Bargeld (CHF 296.50, CHF 750.– und CHF 28.05

sowie EUR 10.04) an A____ herauszugeben und es sei ihr eine Entschädigung

für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug vom 14. bis zum 15. Juli 2016,

vom 6. September 2016 sowie vom 19. bis zum 20. September 2016

im Umfang von insgesamt CHF 600.– auszurichten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. In prozessualer Hinsicht beantragt

sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, eventualiter, im Falle

einer mündlichen Berufungsverhandlung, den Beizug eines Dolmetschers für die [...]

Sprache. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 3. September

2019 ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens kundgetan

und ansonsten die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Hierauf

replizierte A____ am 29. November 2019. Die Privatklägerschaft hat sich

nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung

vom 27. Juni 2019 bewilligte die Instruktionsrichterin für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung für A____, unter Beiordnung von

Advokat [...]. Am 7. Oktober 2019 ordnete sie die Behandlung der Berufung

im schriftlichen Verfahren an, nachdem den Parteien das rechtliche Gehör

gewährt worden war. Am 4. Dezember 2019 zog das Gericht die aktuellen

Migrationsakten betreffend A____ bei und stellte mit Verfügung vom

12. Dezember 2019 fest, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil keine neuen

Akten ergangen sind. Zuletzt ging ein aktueller Strafregisterauszug vom

14. April 2020 betreffend A____ beim Appellationsgericht ein und es wurden

aufgrund dessen die Akten des Verfahrens VT.2017.[...] beim Strafgericht

Basel-Stadt beigezogen. Hierzu nahm die Berufungsklägerin am 8. Mai 2020

Stellung.

Das vorliegende

Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkularweg ergangen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus

dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der

Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung

sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO

eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte

in Teilrechtskraft.

Vorliegend haben

weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen. Die

Berufungsklägerin hat sämtliche Punkte, durch die sie im Schuld-, Straf- und

Zivilpunkt beschwert ist, sowie den Kostenentscheid angefochten. Mangels

Anfechtung sind die beiden Freisprüche (Anklage-Ziff. I.B.9), die Abweisung der

Genugtuungsforderungen, die Beschlüsse der Vorinstanz über die Rückgabe

handverfasster Schreiben (Pos. 3001) an B____, der Beizug von DVDs und

eines USB-Sticks zu den Akten und die Festsetzung des Honorars der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.

1.3

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung mit dem

Einverständnis der Parteien die Behandlung der Berufung im schriftlichen

Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht

erforderlich ist.

Die

Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, ihre Aussagen befänden sich

bereits in den Unterlagen. Für die Beurteilung der inhaltlich mit der Berufung

aufgeworfenen Fragen sei keine Verhandlung notwendig. Es würden weder neue

Beweisanträge gestellt, noch müssten für das Berufungsverfahren die bereits vor

der ersten Instanz befragten Zeugen und Auskunftspersonen erneut einvernommen

werden. Schliesslich sei die Teilnahme der Berufungsklägerin an einer weiteren

Verhandlung aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes fraglich

(Akten S. 1286). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben

keine Einwände hiergegen vorgebracht. Zudem hat die Berufungsklägerin bereits

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zur Sache verweigert und

integral auf die im Vorverfahren getätigten Erklärungen verwiesen (Akten

S. 1146). Effektiv ergibt sich aus dem Prozessstoff keine Notwendigkeit

zur erneuten Befragung der Berufungsklägerin und der Geschädigten. Ihr Antrag

ist gutzuheissen und die Berufung ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln

(vgl. BGE 143 IV 483 E. 2; BGer 6B_734/2017 vom 16. März 2018

E. 1.3, mit Hinweisen).

2.

Zur Beurteilung

stehen diverse der Berufungsklägerin vorgeworfene Delikte, begangen zum

Nachteil von B____ (Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.A.6), F____ (Anklage-Ziff. I.B.7),

D____ (Anklage-Ziff. I.B.8) und G____ (Anklage-Ziff. I.B.10).

Nachfolgend werden zunächst die Vorwürfe einzeln dargestellt und die hierzu im

Recht liegenden Beweismittel und Depositionen der Parteien beleuchtet

(E. 2). Anschliessend werden diese gewürdigt und es wird – wiederum für jede

Anklage-Ziff. einzeln – der rechtserhebliche Sachverhalt festgelegt (E. 3).

2.1

Gemäss

Anklage-Ziff. I.A.1 soll die Berufungsklägerin am 21. November 2015 zur Wohnung

von B____ gefahren sein, diese mit dem ihr überlassenen Schlüssel betreten

haben und von dort einen Laptop HP Pavilion im Wert von CHF 1'299.–

entwendet haben (Akten S. 1058).

2.1.1

Der

Geschädigte gab im Vorverfahren an, er habe am 21. November 2015, als er

nachmittags nach Hause gekommen sei, das Fehlen des Laptops bemerkt. Er habe

der Berufungsklägerin daraufhin per SMS geschrieben, sie solle diesen

zurückbringen, sie sei die einzige Person, die ausser ihm Zugang zur Wohnung

habe. Die Berufungsklägerin habe den Diebstahl abgestritten. Etwa zwei Tage

später habe sie B____ erzählt, dass ihr sein Wohnungsschlüssel gestohlen worden

sei, als sie sich mit einer Freundin namens [...] und deren Freund getroffen

habe. Dies habe ihr B____ nicht geglaubt, denn der Schlüssel sei an ihrem

Dispositiv

Schlüsselbund befestigt gewesen. Eine fremde Person habe demnach erstens wissen

müssen, welcher Schlüssel derjenige zu seiner Wohnung und zweitens, wo diese

gelegen sei. Er kenne [...] und bezweifle, dass sie an einem fremden

Schlüsselbund seinen Wohnungsschlüssel von anderen unterscheiden könne. Ihm

erscheine weiter unglaubhaft, dass die Berufungsklägerin angeblich keine

Telefonnummer von ihrer Freundin habe und er nicht bei ihr nachfragen konnte.

Etwa eine Woche später habe sich [...] beim Geschädigten gemeldet, weil sie an

seinem Laptop habe Schreibarbeiten machen wollen. Er folgere daraus, dass sie

nichts vom Diebstahl gewusst habe. Er habe [...] und die Berufungsklägerin

zeitgleich in seine Wohnung kommen lassen und [...] mit der Behauptung der

Berufungsklägerin konfrontiert, sie habe B____s Wohnungsschlüssel und sodann

den Laptop gestohlen. Die beiden hätten eine erregte Unterhaltung in einer

slawischen Sprache geführt. Die Berufungsbeklagte habe sich in der Folge nicht

mehr zur Sache geäussert und er habe es ebenfalls dabei bewenden lassen (Akten

S. 484 ff.). B____ bestätigte diese Aussagen anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1147).

Im Recht liegt

eine auf B____ lautende Kaufquittung betreffend den Laptop HP Pavilion vom 7.

April 2009 (Akten S. 493).

2.1.2 Die

Berufungsklägerin hat im Vorverfahren abgestritten, etwas mit dem Verlust des

Laptops zu tun gehabt zu haben. Wenn B____ sage, sie habe ihn bestohlen, frage

sie sich weshalb er dann mit ihr zusammen gewesen sei. Sie fühle sich nun

wirklich schlimm. Dies könne nur ein dummer Mann machen, jetzt kenne sie dessen

Charakter (Akten S. 488). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat

sie generell keine Angaben mehr zur Sache gemacht und auf ihre Depositionen im

Vorverfahren verwiesen (Akten S. 1146), weshalb nachfolgend nicht weiter

darauf Bezug genommen wird. Im Berufungsverfahren liess sie vorbringen, der

Kauf durch B____ belege nicht, dass die Berufungsklägerin den Laptop gestohlen

habe. Weder gebe es Augenzeugen, noch sei der Laptop bei ihr aufgefunden

worden. Gegen ihre Täterschaft spreche zudem, dass der Geschädigte nach dem

angeblichen Diebstahl noch mit der Berufungsklägerin zusammengeblieben sei. Die

Aussage des Geschädigten allein könne nach Massgabe des Grundsatzes in dubio

pro reo nicht als zentrales Indiz, geschweige denn als Personalbeweis, für

einen Schuldspruch ausreichen (Akten S. 1309). Soweit die

Berufungsklägerin weiter anführt, es fehle an der Bereicherungsabsicht und es

sei das Strafantragserfordernis nicht erfüllt, wird auf die rechtliche

Würdigung des Beweisergebnisses verwiesen (vgl. nachfolgend E. 4.2).

2.2 Gemäss

Anklage-Ziff. I.A.2 soll die Berufungsklägerin im Dezember 2015, während B____

geschlafen habe, Bargeldbeträge von CHF 90.– aus seinem Portemonnaie,

CHF 60.– aus dem Putzschrank und CHF 140.– aus dem

Schlafzimmerschrank entwendet haben (Akten S. 1058).

2.2.1 Der

Geschädigte gab diesbezüglich an, den ersten Diebstahl beim Verwenden des

Portemonnaies in einem Laden bemerkt zu haben. Fortan habe er sein Portemonnaie

in der Wohnung an einem anderen Ort deponiert, ohne dies der Berufungsklägerin

zu sagen. Nichtsdestotrotz sei es zu einem zweiten Diebstahl gekommen, worauf

er sein Bargeld wiederum an anderer Stelle in der Wohnung lagerte, von wo es

jedoch auch verschwand. Als er die Berufungsklägerin mit den Vorwürfen

konfrontiert habe, habe diese abgestritten. Nach dem dritten Diebstahl habe er

den Wohnungsschlüssel von ihr herausverlangt (Akten S. 498). B____ bestätigte

diese Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und ergänzte,

die Berufungsklägerin habe ihm darauf versprochen, sie werde sich bessern

(Akten S. 1147).

2.2.2 Die

Berufungsklägerin hat hierzu ausgesagt, sie habe die Diebstähle nicht begangen.

Wer dies sage und trotzdem mit ihr zusammenbleibe, müsse lügen. Sie habe B____

auch nie gesagt, sie werde sich bessern, denn sie habe nichts getan (Akten

S. 501). Im Berufungsverfahren macht sie zudem geltend, es gebe neben den

Aussagen des Geschädigten keine Beweise (Akten S. 1310). Soweit die

Berufungsklägerin weiter anführt, es fehle an der Bereicherungsabsicht und es

sei das Strafantragserfordernis nicht erfüllt, wird auf die rechtliche

Würdigung des Beweisergebnisses verwiesen (vgl. nachfolgend E. 4.2).

Objektive Beweismittel liegen nicht vor.

2.3 Gemäss

Anklage-Ziff. I.A.3 soll die Berufungsklägerin zu jeweils nicht näher

bekannten Zeitpunkten, wohl an der Wohnadresse von B____, mehrere auf ihn

lautende Postcards an sich genommen und aus einem Schrank den jeweiligen

PIN-Code dazu erhältlich gemacht haben. Damit habe sie zwischen dem

2. Februar 2016 und dem 7. Mai 2016 in 13 Tranchen Bargeld in

Höhe von CHF 4'234.95 bezogen (Akten S. 1058).

2.3.1 B____

gab diesbezüglich an, er habe im Februar 2016 festgestellt, dass seine Postcard

fehle, als er versucht habe Geld abzuheben. Er habe daraufhin festgestellt,

dass beim Postomat «[...]» ca. CHF 1'500.– bezogen worden seien und habe die

Post über die missbräuchlichen Bezüge informiert, aber keine Rückerstattung

erhalten, weil der Anspruch nach 30 Tagen verfallen sei. Er habe die Berufungsklägerin

darauf angesprochen, diese habe aber abgestritten, worauf er heimlich den er

ihr überlassenen Wohnungsschlüssel wieder an sich genommen habe. Die

Berufungsklägerin sei fortan weiter zu ihm nach Hause gekommen, habe aber

läuten müssen. Nachdem er ihr den Schlüssel nach einer Weile wieder

zurückgegeben habe, seien erneut Geldbeträge abgehoben worden, wobei er den

Fehler gemacht habe, immer denselben Pincode zu benutzen. Er habe seit diesen

Vorfällen fast kein Geld mehr zur Verfügung und Schulden (Akten S. 512). An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er die Aussage, wonach die

Berufungsklägerin mit vier verschiedenen PostFinance-Karten ohne seine

Einwilligung Geld bezogen habe (Akten S. 1148).

Im Recht liegen

Kontoauszüge betreffend Postkonto-Nr. [...], auf welchem die angeklagten

Bargeldbezüge ersichtlich sind (Akten S. 515 ff.; sieben Bezüge von

CHF 500.–, ein Bezug von CHF 200.–, vier Bezüge von CHF 20.–

sowie ein Bezug von EUR 400.–) sowie die Transaktionslisten der Post, aus

welchen die Bezüge (und weitere Bezugsversuche) ersichtlich sind und aus denen

hervorgeht, dass zumindest drei der verwendeten Karten am Automaten eingezogen

wurden (Akten S. 529 ff.).

2.3.2 Die

Berufungsklägerin sagte hierzu aus, sie sei viele Male geschickt worden, um

Geld zu holen. Sie habe B____ das Geld immer zurückgebracht und auch den Zettel

mit dem PIN und seine Postcard habe sie immer zurückgebracht. Sie hätte seine

Karte nie einfach so genommen (Akten S. 520, 525 f.). Im

Berufungsverfahren macht sie geltend, B____ habe für erbrachte sexuelle

Leistungen jeweils eine Gegenleistung ausgerichtet, die sie selbständig bezogen

habe. Dafür, dass die Bezüge mit seinem Einverständnis getätigt wurden, spreche

erstens, dass er die PIN-Codes für die PostFinance-Karten auf einem Zettel

notiert hatte und diese nicht änderte, zweitens er die angeblich

missbräuchlichen Bezüge erst nach rund vier Monaten zur Anzeige brachte und er

drittens der Berufungsklägerin während des angeblichen Deliktszeitraums –

erneut – seinen Wohnungsschlüssel überliess. Das Motiv für die

Falschbeschuldigung bestehe darin, dass B____ trotz Beziehung zur

Berufungsklägerin für sexuelle Leistungen habe bezahlen müssen. Es sei unbestritten,

dass die Berufungsklägerin die Bezüge getätigt habe. Sie seien indes nicht

missbräuchlich und ohne Bereicherungsabsicht erfolgt. Allein die entsprechende

Aussage des Geschädigten vermöge einen Schuldspruch nicht zu tragen (Akten

S. 1311 f.).

2.4 Der

Berufungsklägerin wird gemäss Anklage-Ziff. I.A.4. vorgeworfen, sie habe

zwischen dem 23. Mai 2016, ca. 21:30 Uhr, und dem 24. Mai 2016,

ca. 11:45 Uhr, aus der Wohnung von B____ einen Tresorschlüssel, einen

Wohnungsschlüssel und eine auf diesen lautende Postcard entwendet. Damit habe

sie sich zu einem Geldautomaten begeben und versucht, CHF 100.– zu

beziehen. Zufolge ungenügenden Saldos sei dieses Vorhaben gescheitert (Akten

S. 1059).

2.4.1 B____

hat diesbezüglich ausgesagt, die Berufungsklägerin mit dem Verlust des

Wohnungsschlüssels konfrontiert zu haben, worauf diese erwidert habe, er habe

die Sache vernuscht. Er habe daraufhin die Verwaltung informiert, weil ihm nun diverse

Schlüssel fehlten (Akten S. 541). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ist der Geschädigte nicht direkt zu diesen Vorfällen befragt

worden, was im Lichte allfälliger Konfrontationsansprüche indes auch nicht beanstandet

worden ist (Akten S. 1146 ff.).

Im Recht liegt

ein Polizeirapport vom 24. Mai 2016. B____ soll demnach am Tag der Tat bei

der Polizei angegeben haben, er habe seinen Wohnungsschlüssel am Abend des

23. Mai 2016 in den Tresor gelegt und diesen mit einem Schlüssel

verschlossen. Den Tresorschlüssel habe er in seine Hosentasche gesteckt und sei

Schlafen gegangen. Im Verlaufe des nachfolgenden Morgens habe er bemerkt, dass

der Tresorschlüssel, wie auch der Wohnungsschlüssel, weg gewesen seien. Er habe

daraufhin selbständig die Schlösser seiner Wohnung gewechselt, damit die

Berufungsklägerin nicht ohne sein Wissen in seine Wohnung gelangen könne. Am

gleichen Morgen habe er bemerkt, dass seine neue PostFinance-Karte, die gerade

erst mit der Post eingetroffen war, ebenfalls weg gewesen sei. Er habe darüber

die Post in Kenntnis gesetzt, worauf er prompt orientiert worden sei, dass die

Karte für einen erfolglosen Bargeldbezug bei einem Terminal der Basler

Kantonalbank im [...] eingesetzt worden sei (Akten S. 538).

Ediert wurden

die Transaktionsliste der Post betreffend die entsprechende Karte (Akten

S. 545) sowie ein Screenshot einer Überwachungskamera betreffend den

fraglichen Geldautomaten, auf welchem eine Person mit einer Pelzkragenjacke zu

sehen ist. Weitere Details sind nicht ersichtlich (Akten S. 549).

2.4.2 Die

Berufungsklägerin hat auf Vorhalt dieser Vorwürfe erklärt, sie habe nie einen

Tresor in der Wohnung von B____ gesehen. Den Wohnungsschlüssel habe er ihr

überlassen, damit sie kommen und gehen könne wie sie wolle. Die Postcard habe

er ihr gegeben, damit sie Geld für ihn holen gehe. Ob sie auf dem Foto der Überwachungskamera

zu erkennen sei, vermöge sie nicht zu sagen (Akten S. 548 ff.). Im

Berufungsverfahren liess sie zudem vorbringen, B____ habe ihr mehrfach einen

Wohnungsschlüssel überlassen, was gegen den entsprechenden Diebstahl spreche.

Zudem habe sie zur Tatzeit über einen Wohnungsschlüssel verfügt, weshalb es

keinen Grund gegeben habe, einen weiteren Schlüssel aus dem Tresor an sich zu

nehmen. Es sei anzunehmen, dass der Geschädigte die Sachen verlegt habe, zumal

es unwahrscheinlich sei, dass ihm der Tresorschlüssel während des Schlafens aus

der Hosentasche entwendet worden sei. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche

sodann, dass einerseits seine Sachen vor der Berufungsklägerin versteckte,

andererseits er sie aber immer in seine Wohnung gelassen habe. Schliesslich

gebe es keine Zeugen und nicht einmal B____ mache geltend, die

Berufungsklägerin dabei beobachtet zu haben, wie sie das Deliktsgut an sich

genommen habe (Akten S. 1313).

2.5 Weiter

wird der Berufungsklägerin vorgeworfen (Anklage-Ziff. I.A.5), sie habe am

3. Juni 2016, ca. 21:30 Uhr, B____ mit einer sedierenden Substanz

versetzt (evt. Valium, Wirkstoff Diazepam). Kurz nach dem Austrinken habe er

eine grosse Müdigkeit verspürt und sich ins Bett begeben. Als er am nächsten

Morgen erwacht sei, habe er festgestellt, dass ein Laptop Acer Aspire, ein

Mobiltelefon Samsung GT-S5611V, Bargeld (CHF 99.–), eine auf ihn lautende

Postcard (Nr. 6009) sowie ein Wohnungs- und ein Kellerschlüssel entwendet

worden seien. In der Zwischenzeit, am 4. Juni 2016, 03:10 Uhr, habe

die Berufungsklägerin mit der Postcard (Nr. 6009) einen Betrag von

CHF 1’000.– abgehoben. Weitere Bezugsversuche im Umfang von

CHF 3'000.– seien aufgrund der Überschreitung der Tageslimite nicht

geglückt (Akten S. 1059 f.).

2.5.1 B____

machte im Vorverfahren folgende Angaben: Er sei am Abend des 3. Juni 2016

von der Berufungsklägerin mit der Mitteilung angerufen worden, sie habe eine

wichtige Mitteilung für ihn. Sie sei darum bei ihm zu Hause vorbeigekommen und

er habe für beide Kaffee aus der Maschine gelassen. Die Berufungsklägerin habe

danach um Essen gebeten. Er habe sich in die Küche begeben, von wo aus er

keinen Blick mehr auf die, noch zu etwa einem Viertel gefüllte, Kaffeetasse gehabt

habe. Die Berufungsklägerin habe sich während der knappen Viertelstunde, als er

gekocht habe, im Wohnzimmer aufgehalten. Er sei zwischendurch ins Wohnzimmer

gegangen und sie zwischendurch zu ihm in die Küche. Einen ungewöhnlichen

Geschmack des Kaffees habe er später nicht ausgemacht. Etwa um Mitternacht habe

ihn «relativ plötzlich» eine «unglaubliche Müdigkeit» überkommen, die ihm so

vorgekommen sei, als sei er «voll betrunken». Er habe «sofort» ins Bett

gemusst. Er habe der Berufungsklägerin gesagt, sie solle beim Verlassen der

Wohnung die Tür verschliessen und den Schlüssel im Briefkasten deponieren. Am

darauffolgenden Morgen sei er später erwacht, als üblich, habe sich ansonsten

jedoch normal gefühlt. Er habe bemerkt, dass Schlüssel, diverse Gegenstände,

Bargeld (CHF 99.–) und eine Postcard, welche er im Portemonnaie, das er im

Brotkasten aufbewahrte, weg gewesen seien (Akten S. 578, 583 f.). B____

verneinte mehrmals und teilweise vehement, dass er der Berufungsklägerin

erlaubt habe, Bargeld ab seinem Konto zu beziehen. Wenn sie in seiner Wohnung gewesen

sei, habe sie jedoch freien Zugang zu seinen Buchhaltungsunterlagen gehabt, wo

er auch sämtliche Unterlagen der PostFinance aufbewahrte (Akten S. 580,

623). Er habe am fraglichen Tag bloss eine Stange Bier getrunken, ca. um

15:30 Uhr. Medikamente nehme er keine und er habe auch kein Aspirin

eingenommen (Akten S. 582 f., 620 ff.).

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat B____ bestätigt, dass er der

Berufungsklägerin keine Erlaubnis dazu erteilt habe, von seinem Postkonto Geld

zu beziehen. Die angebliche Wirkung der Schlafmittel konkretisierte er für zwei

Ereignisse identisch, nämlich, dass ihm plötzlich schwindlig geworden und er

auf dem Sofa eingeschlafen sei (Akten S. 1147).

2.5.2 Im

Recht liegen ein Polizeirapport vom 4. Juni 2016, aus welchem sich keine

weiterführenden Erkenntnisse ergeben (Akten S. 557), eine

Transaktionsliste betreffend Postcard, welche den Bezug von CHF 1'000.–

mit der fraglichen Karte (Nr. 6009) sowie die gescheiterten Bezugsversuche und

schliesslich den Einzug der Karte belegt (Akten S. 592) und eine

Fotodokumentation, welche die Berufungsklägerin, gefilmt von

Überwachungskameras, am 4. Juni 2016 in Geschäften bzw. an einem

Geldautomaten beim Verwenden der angeblich entwendeten PostFinance-Karten

zeigen. Sie trägt eine Pelzkragenjacke (Akten S. 184 ff., 599 ff.).

Es wurde bei der

Berufungsklägerin am 14. Juli 2016 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei

welcher vom Deliktsgut das Laptop Acer, das Mobiltelefon Samsung sowie

verschiedene Schlüssel aufgefunden und beschlagnahmt wurden (Akten

S. 206 ff., 219 ff.). Sodann wurden zwei forensisch-toxikologische

Gutachten erstellt: Daraus ergibt sich, dass sowohl in B____s Tasse mit

Kaffeerückständen (Akten S. 664) als auch in dessen Blut (Akten

S. 668 ff.) Diazepam und Trazodon nachgewiesen wurden. Bei Ersterem

handle es sich um den Wirkstoff beruhigender und angstlösender Medikamente wie

Valium. Dieses entfalte eine dämpfende Wirkung auf das zentrale Nervensystem,

weshalb es zu Müdigkeit und Schläfrigkeit führen könne. Letzteres sei der

Wirkstoff verschiedener Antidepressiva und besitze ebenfalls eine sedierende

Wirkung. Aus den Blutkonzentrationen lasse sich zurückrechnen, dass die

Wirkstoffe, unter Berücksichtigung des Alters von B____, zur Ereigniszeit

höchstens in tiefer therapeutischer Konzentration (Diazepam) bzw. in therapeutischer

Konzentration (Trazodon) verabreicht wurden. Gemäss den Befunden sei es möglich,

dass B____ aufgrund der Einnahme der Wirkstoffe schläfrig geworden sei, zumal

er nicht daran gewöhnt gewesen sei. Ebenfalls festgestellt wurde ein

Acetylsalicylsäureabbauprodukt, welches auf die Einnahme von Aspirin hinweise (Akten

S. 669 ff.).

2.5.3 Die

Berufungsklägerin gab zu den strittigen Vorwürfen an, sie habe nichts gestohlen

und das angebliche Deliktsgut von B____ geschenkt erhalten. Als es von der

Polizei an ihrem Wohnort sichergestellt wurde, habe sie es sogar mit dem

Hinweis ausgehändigt, dies seien die Sachen von ihrem Freund B____. Zum Laptop

habe sie ihm von Anfang an gesagt, sie könne diesen gar nicht benutzen, weil

sie zu Hause kein gratis Internet habe. Er habe ihn ihr förmlich aufgedrängt:

Das Gerät sei wie eine Erinnerung an ihn, worauf sie vermutet habe, er wolle

die Beziehung beenden. Nichtsdestotrotz habe er ihr bei dieser Gelegenheit auch

einen Wohnungsschlüssel gegeben. Kongruent hierzu gab sie in einer späteren

Befragung an, B____ habe ihr versichert, den Kontakt nicht abbrechen zu wollen,

der Laptop sei ein Geschenk, das von Herzen komme, denn er plane eine

Neuanschaffung. Sie könne ihn ja ihren Kindern verschenken, worauf sie

geantwortet habe, sie könne nicht ein Kind damit beschenken, wenn das andere

leer ausgehe. B____ habe ihr auch sein Mobiltelefon Samsung geschenkt, obschon

sie noch gesagt habe, es sei alt und ihres besser. Er sei auch zwei oder drei

Mal bei ihr vorbeigekommen und habe ihr Sachen vorbeigebracht, wie Schuhe und

Parfüms sowie Spielsachen für ihre Kinder. Bei mehreren Gelegenheiten gab sie

an, B____ habe Sex mit ihr gewollt, es sei jedoch nicht dazu gekommen, sie habe

jegliche Intimitäten stets abgelehnt. Er sei aufgrund dessen wiederholt wütend

geworden und habe sich verändert. Er habe immer viel Alkohol getrunken und

deshalb einen Fahrradunfall erlitten. Dabei habe ein Arzt angeblich entdeckt,

dass er dement zu werden beginne (Akten S. 595 ff., 610 f., 642,

683, 726).

In Bezug auf die

Postcard gab die Berufungsklägerin an, sie habe oft für B____ Geld abgehoben

und hierzu seine Karten samt PIN-Code anvertraut erhalten. Es sei ihr

aufgefallen, dass er ihr viele verschiedene Postcards gegeben habe und

unterschiedliche PIN-Codes. Er habe dies damit begründet, er habe seine

Postcard verloren. Auf Vorhalt verschiedener Bildvorlagen, welche die

Berufungsklägerin am 4. Juni 2016 beim Verwenden der Postcard zeigen

sollen, gab sie an, sich zu erkennen. Sie habe im Einverständnis von B____ Geld

zu beziehen versucht. Ein paar Mal habe es nicht funktioniert, weil die Limite

erreicht gewesen sei, worauf sie ihn auch angesprochen habe. Er habe ihr

erklärt, Steuerschulden zu haben und Dokumente vorgezeigt. Auch an den

Bargeldbezug in der Nacht des 4. Juni 2016, um 03:10 Uhr, vermochte

sich die Berufungsklägerin zu erinnern. Sie habe B____ dieses Geld gegeben. Sie

habe nach den erfolglosen Versuchen weiter versucht Geld abzuheben, weil sie

vom Geschädigten zuvor einen Betrag genannt bekommen habe. Sie sei dann «vielleicht

nicht so intelligent und versuche es immer wieder» (Akten S. 598 ff.,

606 ff., 639). Weiter habe die Berufungsklägerin neun Jahre vor dem

Deliktszeitraum die Diagnose erhalten, dass sie unter Panikattacken leide. Sie

erhalte Zoloft und Valium (Wirkstoff: Diazepam) verschrieben, ihre tägliche

Dosis betrage 30 mg. Sie habe ihre Medikamente jeweils dabei, da sie nicht

wissen könne, wann Schmerzen oder eine Panikattacke auftreten würden. Auf

Vorhalt, dass im Kaffeerückstand in der Tasse von B____ und in dessen Blut

Diazepam festgestellt wurde, gab sie an, das Opfer habe gewusst, dass sie ihre

Medikamente jeweils in ihrer Tasche aufbewahre, es habe sich den Wirkstoff

selbst zuführen können (Akten S. 637 ff.).

Im

Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin vorbringen, es lasse sich nicht

nachweisen, wie die Wirkstoffe in den Körper von B____ gelangt seien, zumal die

Dosierung niedrig, bzw. zu vernachlässigend, gewesen sei. Weiter bestreite

dieser, entgegen den Befunden des forensisch-toxikologischen Gutachtens, die

Einnahme von Aspirin. Dies lasse seine Darstellung einer Sedierung durch die

Berufungsklägerin als unglaubhaft erscheinen, denn diese hätte ihm kaum Aspirin

verabreicht, da es keine einschläfernde Wirkung habe. Überdies sei es für die

Berufungsklägerin nicht einfach, Medikamente zu erhalten, weshalb sie diese

nicht leichtfertig abgebe (Akten S. 1314 f.).

2.6 Als

letztes, zum Nachteil von B____ begangenes Delikt (Anklage-Ziff. I.A.6),

wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe sich gegen Mittag des

13. Juli 2016 zu diesem begeben und ihm in einem unbeobachteten Moment

eine sedierende Substanz (evt. Valium, Wirkstoff Diazepam) in den Kaffee

gemischt. Als B____ eingeschlafen sei, habe sie sein schwarzes Portemonnaie

behändigt, eine Barschaft von CHF 28.– entnommen und eine Identitäts- und

eine PostFinance-Karte (Nr. 2047), beide lautend auf den Geschädigten, ein

Mobiltelefon Alcatel, einen Schlüsselbund und vertrauliche Dokumente, darunter

solche der PostFinance, entwendet (Gesamtwert Deliktsgut: ca. CHF 78.–). Mit

der Postcard habe sie anschliessend drei Bezugsversuche getätigt, die wegen der

Eingabe des falschen PIN-Codes gescheitert seien, und Portemonnaie sowie

Identitätskarte in einem Abfallkübel im Quartier entsorgt (Akten S. 1060).

2.6.1 B____

schilderte die Situation wie folgt: Etwa um 10:00 Uhr des 13. Juli

2016 sei die Berufungsklägerin unangekündigt bei ihm erschienen, um ihm ihre

Ausreise aus der Schweiz anzukündigen und um ihm zu erklären, dass sie ihm die

von ihm gestohlenen Dinge herausgeben wolle. Beim Gespräch habe sie um Kaffee

gebeten, wobei er nicht an den Fall im Juli gedacht habe. Fünf bis zehn

Minuten, nachdem er seinen Kaffee ausgetrunken habe, sei er auf dem Sofa

eingeschlafen und um ca. 15:00 Uhr wieder erwacht. Kurz darauf habe es

geklingelt und Mitarbeiter der Kehrichtentsorgung hätten ihn darauf aufmerksam

gemacht, dass sein Portemonnaie aufgefunden worden sei, anbei ein Zettel des Finders

betreffend den Fundort. Es hätten die Barschaft sowie die Postcard (Nr. 2047)

gefehlt. Zudem seien Mäppli mit persönlichen Unterlagen aus der Wohnung

entwendet worden und es sei sein Schlüsselbund nicht mehr in der Wohnung

gewesen. Er habe über keinen weiteren Schlüssel mehr verfügt, weshalb er froh

gewesen sei, dass die Türe unverschlossen gewesen sei (Akten

S. 695 ff.). Beim Trinken des Kaffees habe er nichts Besonderes

bemerkt. Er habe die Tasse nicht ständig im Blick gehabt, weil er das

Wohnzimmer zwischenzeitlich verlassen habe. Er sei völlig unerwartet

eingeschlafen und habe sich beim Aufstehen normal gefühlt. Danach habe er

festgestellt, dass die Kaffeetasse ausgewaschen im Spülbecken stand. Dies sei

die Berufungsklägerin gewesen. Alkohol habe er zuvor keinen getrunken (Akten

S. 701 ff.). B____ widersprach erneut der Aussage der Berufungsklägerin,

er habe sie angewiesen, mit seiner Postcard Geld zu beziehen und er erkannte

auf Vorhalt zwei persönliche Schreiben wieder, die bei der Berufungsklägerin

aufgefunden worden waren. Auf Vorhalt, die Berufungsklägerin habe ausgesagt, er

habe ihr diese anvertraut, gab er zunächst ausweichend an, er sei nun

durcheinander, er trage eine Mitschuld am Ganzen in Form von Mitleid und

antwortete in Form einer Gegenfrage, ob die Tasse mit Kaffeerückstand schon

untersucht sei (Akten S. 703 ff.). Schliesslich widersprach er der

Darstellung der Berufungsklägerin, wonach er Intimitäten von ihr verlangt habe

und aufgrund ihrer Zurückweisung wütend geworden sei (Akten S. 712). Bei

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich B____ weiterhin davon

überzeugt, von der Berufungsklägerin in Tiefschlaf versetzt worden zu sein. Das

plötzliche Einschlafen sei aussergewöhnlich für ihn gewesen. Er habe sie später

weiterhin bei sich beherbergt, weil sie ihn immer wieder gefragt habe, ob sie

zu ihm kommen dürfe (Akten S. 1147 f.).

2.6.2 Als

objektive Beweismittel liegen ein Polizeirapport vom 14. Juli 2016 mit der

Erstaussage von B____ im Recht sowie Bilddateien und Transaktionsdetails von

drei Bezugsversuchen vom 13. Juli 2016 mit der PostFinance-Karte Nr. 2047.

Sie zeigen die Berufungsklägerin (Akten S. 197 f.). Weiter liegen

eine Kaufquittung betreffend das Mobiltelefon Alcatel (Akten S. 694), die bei

der Hausdurchsuchung bei der Berufungsklägerin aufgefundenen von B____

verfassten Schreiben (Akten S. 240) und schliesslich die Notiz einer

fremden Person betreffend Fundort und –zeit des angeblich gestohlenen Portemonnaies

(Akten S. 699) vor.

2.6.3 Die

Berufungsklägerin bestritt im Vorverfahren die Vorwürfe des Diebstahls und der

Sedierung. An jenem Tag habe sie überhaupt nichts von B____ erhalten. Die bei

einer Hausdurchsuchung entdeckten Schreiben stammten zwar aus seinen privaten

Unterlagen, er habe sie ihr jedoch fünf Tage zuvor übergeben mit der Bitte sie

aufzubewahren, bis er sie wieder herausverlange. Sie vermute, dass er sie

fälschlich beschuldige, sei «nur wegen dem dummen Sex» (Akten

S. 682 ff.). Sie wiederholte, dass B____ sie jeweils zum Geldholen

geschickt und ihr dafür Karte samt PIN-Code überlassen habe (Akten

S. 723 ff.).

Im

Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin darauf verweisen, dass für den

Vorfall vom 13. Juli 2016 kein Gutachten vorliege, welches belege, dass B____

unter dem Einfluss sedierender Wirkstoffe gestanden habe; es liege einzig

dessen Aussage vor. Widersprüchlich und unverständlich sei weiter, dass das

Opfer – insbesondere nach der Anschuldigung des ersten Raubs – die

Berufungsklägerin wieder bei sich eingelassen und sie erneut mit Kaffee

bewirtet habe, sie weiterhin bei sich übernachten liess und mit ihr befreundet

war. Weiter solle, bei allem Respekt, nicht die Tatsache übersehen werden, dass

B____, als über 70-jähriger Mann, im sexuellen Bereich über keine grosse

Ausdauer mehr verfügen dürfe und nach gewissen körperlichen Aktivitäten rasch

ermüde und schnell einschlafe. Schliesslich habe B____ im Dezember 2015 bereits

einmal einen Müdigkeitsanfall erlitten, der nicht mit der Berufungsklägerin in

Zusammenhang stehe. Dies deute auf eine körperliche Ursache hin (Akten

S. 1315 f.).

2.7 Der

Berufungsklägerin wird unter Anklage-Ziff. I.B.7 vorgeworfen, sie sei am 25. März

2016, nach Mitternacht, in einer Bar auf den ihr bekannten F____ getroffen und

sei mit ihm zu diesem nach Hause gegangen. Auf dem Weg habe er CHF 100.–

abgehoben. Beim Aufenthalt in seiner Wohngemeinschaft habe die

Berufungsklägerin in einem unbemerkten Moment sein Portemonnaie aus seiner

Umhängetasche entnommen und entwendet (Deliktssumme etwa CHF 350.–; Akten

S. 1061).

2.7.1 Der

Geschädigte hat am 21. Juni 2016 sein Desinteresse am Strafverfahren gegen

die Berufungsklägerin bekundet (Akten S. 748). Es liegen aus dem

Vorverfahren keine direkten Aussagen von ihm vor, sondern lediglich ein Polizeirapport

vom 10. Mai 2016. Daraus geht hervor, dass sich F____ erst gut einen Monat

nach der Tat an die Polizei gewendet habe, weil er erst dann Gewissheit darüber

erlangt habe, dass ihm das Portemonnaie gestohlen worden sei und er es nicht

verlegt oder verloren habe (Akten S. 738).

Zum Sachverhalt

gab er gemäss Rapport an, er kenne die Berufungsklägerin vom «[...]»

(Gassenküche) her. Man habe geredet und etwas getrunken, worauf sie ihn gefragt

habe, ob sie bei ihm in der WG noch einen Kaffee trinken könne. Auf dem Weg

habe er CHF 100.– abgehoben. Zuerst habe man sich in der Küche

aufgehalten, dann in seinem Zimmer. Seine Umhängetasche mit dem Portemonnaie

habe er im Zimmer abgelegt gehabt. Zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr

habe man die Wohnung gemeinsam wieder verlassen. Auf der Strasse habe er

gemerkt, dass es fort sei. Er sei zurück in die Wohnung gegangen, weil er es

vermeintlich liegen gelassen habe. Gleichzeitig sei er sich jedoch sicher

gewesen, dass er das Portemonnaie noch in der Tasche gehabt habe, als er nach

Hause gekommen sei und er habe diese den ganzen Abend nicht geöffnet. Er habe sofort

die Berufungsklägerin verdächtigt, es gestohlen zu haben. Sie habe auf ihn

gewartet und auf Vorhalt den Diebstahl abgestritten. Danach sei man getrennter

Wege gegangen.

F____ führte

fort, er sei gut einen Monat nach dem Vorfall in derselben Bar wieder auf die

Berufungsklägerin getroffen. Bei einer Gelegenheit habe er ihr Handy weggenommen

und ihr zu verstehen gegeben, dass er es ihr erst aushändige, wenn sie ihm das

Portemonnaie zurückgebe. Es sei zu einer hitzigen Diskussion gekommen, worauf

die Berufungsklägerin den Diebstahl zugegeben habe. Er habe einen Ausweis von

ihr sehen wollen, um ihre Personalien festzuhalten. Als er ihre Angaben notiert

hatte, sei ihm mulmig geworden. Man habe die Bar verlassen und die

Berufungsklägerin habe F____ gewürgt und ihm gesagt, er werde es noch bereuen.

Er sei darauf davongegangen (Akten S. 741). Im Recht liegt eine Kopie der

vom Geschädigten handschriftlich aufgenommenen Personalien der

Berufungsklägerin bestehend aus Name, Adresse und Geburtsdatum (Akten

S. 744).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde F____ erstmals formell einvernommen.

Er sagte zur fraglichen Nacht aus, er habe die Berufungsklägerin getroffen, man

sei zu ihm nach Hause gegangen, dann habe er sein Geld und seine ID nicht mehr

gefunden. Er glaube nicht mehr, dass die Berufungsklägerin die Täterin sei. Er

habe den Verlust erst vier Tage nach der Begegnung entdeckt. Dazwischen sei er

an einem Konzert gewesen. Vielleicht sei der Diebstahl dort passiert. Auf

Vorhalt, er habe beim zweiten Aufeinandertreffen das Handy der

Berufungsklägerin an sich genommen und sie den Diebstahl gestehen lassen, gab

er vage an, er könne sich daran nicht erinnern, vielleicht sei es aber schon

passiert. Es sei fies von ihm gewesen, er wolle nicht darauf zurückkommen

(Akten S. 1151 f.).

2.7.2 Die

Berufungsklägerin sagte hierzu aus, sie könne sich weder an F____ noch an einen

Vorfall der vorgeworfenen Art erinnern, auch nicht an die zweite Begegnung, bei

der sie den Diebstahl angeblich zugegeben habe (Akten S. 750 f.). Im

Berufungsverfahren lässt sie vorbringen, der Geschädigte habe widersprüchliche

Angaben gemacht. Die Anzeige erscheine vor dem Hintergrund des erpressten

Geständnisses unglaubwürdig. Zudem stehe die Tatsache im Raum, dass F____ vor

dem Ereignis CHF 100.– abgehoben habe, was dem Standardtarif für einmalige

sexuelle Dienstleistungen entspreche. In diese Richtung deuteten auch

«sämtliche Umstände (Treffen in Bar/frühe Morgenstunden/Aufenthalt in

WG-Zimmer)», zumal F____ dreissig Jahre jünger sei als B____ und D____ (Akten

S. 1317 f.). Soweit darüber hinaus bemängelt wird, es sei das

Strafantragserfordernis nicht erfüllt, wird auf die rechtliche Würdigung des

Beweisergebnisses verwiesen (vgl. nachfolgend E. 4.2).

2.8 Der

Berufungsklägerin wird weiter vorgeworfen, sie habe sich am 5. September 2016

von D____ zu ihm nach Hause einladen lassen. In einem unbeobachteten Moment

habe sie seinem Kaffee eine sedierende Substanz (evt. Valium, Wirkstoff

Diazepam) beigemischt und, nachdem D____ eingeschlafen war, aus einer Kommode

CHF 600.– sowie ca. CHF 5.– (als Hartgeld) und einen Schlüsselbund

entwendet (Anklage-Ziff. I.B.8; Akten S. 1061).

2.8.1 Hierzu

gab D____ im Vorverfahren an, er kenne die Berufungsklägerin aus der

Gassenküche. Er habe sie öfter getroffen, ihr kleinere Geldgeschenke gemacht

und mit ihr auch ihre Kinder im Waisenhaus besucht. Sie habe ihm von ihrem Leid

erzählt und er habe sich persönlich zu ihr hingezogen gefühlt, sodass er ihr

habe helfen, zur Seite stehen wollen. Nachdem man durch verschiedene Beizen

gezogen sei, habe er sie zu sich zum Kaffee eingeladen, er habe ihr

Schwarzwälder-Roulade aufgetischt, man habe geplaudert und sich dann aufs Sofa

gesetzt. Seine Annäherungsversuche habe sie «ziemlich rabiat» unterbunden.

Plötzlich sei er «total müde» geworden. Dann sei es schnell gegangen und bei

ihm sei «Bahnhof» gewesen, er sei weg gewesen, «Blackout». Es sei ihm

vorgekommen, als ob er rückwärts weggetaucht wäre. Das habe er noch nie gehabt.

Ihm sei auch komisch vorgekommen, dass sie vorher noch habe wissen wollen,

welche Medikamente er für sein Herz nehme. Sie habe sogar die Liste ansehen

wollen. Die Cholesterin-Medikamente hätten sie nicht interessiert, aber die

Herzmedikamente. Als er aufgewacht sei, habe er gar nicht realisiert, was

passiert sei. Er habe sich sammeln müssen und in der Wohnung umhergesehen. Da

habe er bemerkt, dass alles Geschirr vom Vorabend abgeräumt worden und im

Lavabo ins Wasser gestellt worden sei, auch seine Tasse. Er habe nach seinen

Wertsachen geschaut. In einem in einer Schublade verstauten Etui habe er

zwischen CHF 600.– bis CHF 800.– aufbewahrt, die weg gewesen seien.

Ebenso der Schlüsselbund, der von innen im Türschloss gesteckt habe und eine

gefüllte Schale mit Münzgeld von CHF –.20 für die Waschmaschine. Alkohol

habe er keinen getrunken und ansonsten die ihm gewohnten Herz- und

Cholesterinmedikamente konsumiert. In einer Fotowahlkonfrontation erkenne er

die Berufungsklägerin (Akten S. 766 ff.). Auf spätere Nachfrage gab D____

zudem an, dass ihm der Name B____ nichts sage (Akten S. 777).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D____ seine Aussagen aus dem

Vorverfahren und ergänzte, der hohe Geldbetrag im Etui rühre daher, dass er

jeden Monat etwas auf die Seite lege. Er habe ihr jene bestimmte Schublade, in

der das Etui gewesen sei, zuvor nicht gezeigt. Dass er so plötzlich eingeschlafen

sei, sei für ihn aussergewöhnlich gewesen (Akten S. 1149).

2.8.2 An

objektiven Beweismitteln liegen eine Fotowahlkonfrontation im Recht, bei

welcher D____ die Berufungsklägerin am Tag nach der Tat, dem 6. September

2016, zweifelsfrei zu identifizieren vermochte (Akten S. 772 f.). Ferner

wurde am 6. September 2016 eine Hausdurchsuchung bei der Berufungsklägerin

durchgeführt (Akten S. 242, 244). Dabei wurde Notengeld im Betrag von

CHF 750.– und EUR 10.– sowie Hartgeld im Betrag von CHF 28.05

und EUR 0.04 aufgefunden und beschlagnahmt (Akten S. 246, 251). Auf

dem Notengeld wurden DNA-Spuren der Berufungsklägerin und von D____ gefunden

(Akten S. 835, 838). Das ab dem Münzgeld erstellte DNA-Profil liess sich

hingegen nicht interpretieren (Akten S. 840). Schliesslich gibt ein

forensisch-toxikologisches Gutachten vom 28. September 2016 Aufschluss

darüber, dass D____ bei der Blutentnahme am 6. September 2016,

05:42 Uhr, mithin wenige Stunden nach der angeblichen Tat, unter der

Wirkung von Diazepam (Wirkstoff von Valium) stand. Dieser lag in therapeutischer

Konzentration vor. Daneben wurde auch dessen Abbauprodukt Nordazepam in

subtherapeutischer Konzentration gefunden, was übereinstimmend darauf hindeute,

dass Diazepam in den Stunden vor der Blutentnahme eingenommen worden sei.

Weiter wurden im Blut von D____ Wirkstoffe eines ihm verschriebenen

Blutdrucksenkers und –verdünners nachgewiesen. Im Resultat gelangt das

Gutachten zum Schluss, dass Diazepam in der vorgefundenen Konzentration bei

einer nicht gewöhnten Person eine schlafvermittelnde Wirkung haben könne (Akten

S. 845 ff.). Hierzu liegt die Medikamentenliste von D____ vor, aus

welcher hervorgeht, dass er keine Medikamente mit dem Wirkstoff Diazepam verschrieben

hatte (Akten S. 782).

2.8.3 Die

Berufungsklägerin bestätigte, den fraglichen Abend mit D____ verbracht zu

haben. Als sie in seine Wohnung gekommen waren, habe die Berufungsklägerin

bemerkt, dass D____ den Schlüssel von der Türe abgezogen hatte, worauf sie ihn

auch angesprochen habe. Wohin er diesen gelegt habe, wisse sie nicht. Danach

habe er ihr seine Herzmedikamente erklärt, doch sie habe sich nicht dafür

interessiert. Er habe ihr sämtliche Schränke in seiner Wohnung geöffnet und

deren Inhalt mit Verweisen auf seine Ex-Freundin [...] erläutert. Die

Berufungsklägerin habe ihm geantwortet, dass sie nichts von dieser Person hören

wolle, er habe Schokoladenkuchen gebracht, von dem sie nicht gegessen habe,

weil er ihr zu süss gewesen sei, und man sei gemeinsam auf den Balkon gegangen,

wo sie geraucht habe. Später habe er die Beine hochgelagert und sich ein Kissen

unter den Kopf gelegt, worauf sie ihn nach der Uhrzeit gefragt habe. Weil für

sie kein Tram mehr gefahren sei, habe er ihr angeboten, bei sich, in einem

zweiten Zimmer, zu übernachten (Akten S. 788 ff.). Zu den weiteren

Vorhalten schwieg die Berufungsklägerin (Akten S. 794). Einzig auf die

Frage, woher das bei ihr aufgefundene Geld (CHF 750.–) stamme, gab sie an,

es von diversen Leuten erhalten zu haben, teilweise von der Nothilfe, von einer

Freundin namens [...] und von ihrer Mutter. An die genauen Umstände und Beträge

könne sie sich nicht erinnern (Akten S. 975 f.).

Im

Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin vorbringen, das Strafgericht

habe übersehen, dass sie D____ vor der Tat einen Korb gegeben habe, weshalb er

ein Interesse an ihrer Verurteilung habe. Dies ergebe sich daraus, dass er sich

als Privatkläger konstituiert habe. Seine Genugtuungsforderung deute darauf

hin, dass er ihr durch die Anzeige nicht nur eins auswischen, sondern bei

dieser Gelegenheit gleich auch noch etwas Geld verdienen wolle. Ausserdem habe

er ungefragt ausgesagt, dass die Berufungsklägerin keinen gültigen

Aufenthaltstitel habe. Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergäben sich weiter

daraus, dass er die Gassenküche besuche und dennoch eine Barschaft von

CHF 600.– zu Hause aufbewahre. Weiter habe die Vorinstanz den

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 3. Oktober 2016 fehlerhaft

gewürdigt, indem sie die DNA-Spuren der Berufungsklägerin auf dem

beschlagnahmten Geld zu ihren Ungunsten gewürdigt habe. Das Geld sei bei der

Berufungsklägerin aufgefunden worden, weshalb sie offensichtlich damit in

Kontakt gekommen sein müsse. Hingegen seien darauf keine Spuren von D____

festgestellt worden. Zudem seien keine Fingerabdrücke der Berufungsklägerin an

jenen Stellen in der Wohnung des Geschädigten gefunden worden, die sie gemäss

Tatvorwurf hätte anfassen müssen. Weiter sei nur bewiesen, dass Diazepam im

Körper von D____ gefunden worden sei, nicht jedoch wie dieses dahingelangt sei.

Ebenso wie B____ habe sich D____ zur Berufungsklägerin hingezogen gefühlt. Die

Vorinstanz sei zu Unrecht von einem rein freundschaftlichen Verhältnis

ausgegangen. Der Grund für die Müdigkeit sei entsprechend nicht in der

Sedierung zu sehen. Beide Geschädigten wohnten gemäss Google Maps nur rund

650 m auseinander, weshalb sie sich sehr wohl kennen und abgesprochen

haben könnten. Die anderslautende Aussage von D____ sei nicht glaubhaft (Akten

S. 1319).

2.9 Der

Berufungsklägerin wird schliesslich vorgeworfen (Anklage-Ziff. I.B.10), sie

habe sich in den frühen Morgenstunden des 28. Dezember 2016 von G____, den

sie in einer Bar getroffen habe, nach Hause einladen lassen und sich von ihm

Suppe und Kaffee kochen lassen. In einem unbeobachteten Moment habe sie seinem

Kaffee eine sedierende Substanz beigemischt und, nachdem er eingeschlafen sei,

Bargeld in Höhe von CHF 600.–, ein Mobiltelefon Samsung Galaxy, ein

Mobiltelefon Sony Ericsson, ein Tablet Samsung, zwei silberne

Herrenarmbanduhren Certina, eine Armbanduhr Fossil, eine Kamera Panasonic sowie

eine Bankkarte der Basler Kantonalbank und einen Führerausweis, beides lautend

auf G____, entwendet (Deliktsbetrag mindestens CHF 4’100.–; Akten

S. 1062 f.).

2.9.1 G____

führte hierzu aus, er sei ca. um 22:30 Uhr im Café [...] auf die

Berufungsklägerin getroffen, wo sie weggeworfene Zigarettenstummel geraucht

habe. Man sei ins Gespräch gekommen und sie habe erzählt, dass sie zwei Kinder

habe und in einer finanziellen Notlage sei. Er habe ihr CHF 20.–

geschenkt, sich zu seinen Kollegen gesetzt und mit ihnen getrunken. Bei

Betriebsschluss gegen 02:00 Uhr habe sie ihn erneut angesprochen und geklagt,

dass sie Hunger habe, worauf er ihr angeboten habe, sie zu sich nach Hause zu

nehmen und ihr Suppe und Kaffee zu machen. Nach dem Essen habe man sich in die

Stube gesetzt und sie habe ihr Leid geklagt. Er sei müde geworden, könne jedoch

nicht sagen, ob sie ihm etwas ins Getränk getan habe, er habe auch keine «Ungefälligkeiten»

festgestellt, schlafe sonst aber nicht ein, wenn er Besuch habe. Als er am

Morgen erwacht sei, habe er als erstes bemerkt, dass sei Natel weg gewesen sei

und sein Tablet, welches er auf dem Couchtisch gehabt habe. Er habe sodann

festgestellt, dass Geld, Uhren, ein altes Natel und eine Kamera weggekommen

seien. Das Geschirr sei abgewaschen gewesen. Er habe sich ins Café [...]

begeben, um die Identität der Berufungsklägerin in Erfahrung zu bringen. Eine

Frau habe ihm den Kontakt von B____ vermittelt, worauf er diesen aufgesucht und

sich nach der Berufungsklägerin erkundigt habe. Dieser habe ihm gesagt, er sei

ebenfalls von ihr bestohlen worden. Auf dessen Hinweis habe er sich zum Wohnort

der Berufungsklägerin begeben, wo er sie angetroffen und mit dem Diebstahl

konfrontiert habe. Sie habe abgestritten, worauf er die Polizei gerufen und bis

zu deren Eintreffen am Ort verblieben sei (Akten S. 965 f.). Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte G____ seine Aussagen aus dem

Vorverfahren (Akten S. 1150 f.).

2.9.2 An

objektiven Beweismitteln liegt ein Polizeirapport vom 28. Dezember 2016

vor. Gemäss diesem habe G____ zu seinem Zustand beim Einschlafen und Aufwachen

angegeben, er habe sich normal gefühlt. Er schliesse aus, dass man ihm Tropfen

oder ähnliches gegeben habe. Laut der Geschäftsführerin des Café [...] habe er

«einiges getrunken» (Akten S. 959). Weiter liegt eine Aktennotiz im Recht,

gemäss welcher der Geschädigte auf telefonische Nachfrage erklärt habe, keine

Unterlagen zu den gestohlenen Sachen zu besitzen, da eine frühere Freundin ihm

alles weggeworfen habe. Die IMEI eines Mobiltelefons habe er über den

Telefonanbieter erhältlich machen können. Weiter geht daraus hervor, dass B____

in seiner Wohnung einen Plastiksack gefunden habe, in welchem der als gestohlen

bezeichnete Führerausweis von G____ sowie weitere Gegenstände verpackt waren

(Akten S. 972). Hierzu erhellt ein kriminaltechnischer

Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2017 betreffend die aufgefundenen

Gegenstände, dass keine verwertbaren daktyloskopischen Spuren gesichert werden

konnten (Akten S. 998 ff.).

2.9.3 Die

Berufungsklägerin machte im Vorverfahren folgende Angaben: Sie kenne G____, habe

jedoch nie etwas aus seiner Wohnung mitgenommen, ausser Dingen, die er ihr

persönlich gegeben habe. Auf Vorhalt, es seien Gegenstände von G____ bei B____

gefunden worden, gab sie zunächst an, ihr Anwalt könne dazu etwas sagen und

ergänzte unzusammenhängend, B____ habe sie im Spital besucht und sich dafür

entschuldigt, was vorgefallen sei. Schliesslich sagte sie aus, B____ habe ihr

einmal eine zugebundene Tüte gezeigt und ihr gesagt «Schatzi, schau mal, was

ich auf dem Flohmarkt gekauft habe». Er habe ihr die Sachen auch in die Hand

gegeben, sie dann wieder zurückgenommen und sei danach ein ganz anderer Mensch

gewesen, ganz nervös und habe sie angeschrien. Er habe Sex von ihr gewollt, was

sie stets abgelehnt habe, worauf er erwidert habe, er habe die Nase voll und

werde sie jetzt «vernichten» und «kaputt machen». Daraufhin wurde die

Einvernahme aufgrund des Zustands der Berufungsklägerin auf Antrag ihrer

Verteidigung abgebrochen (Akten S. 980 f.). Die folgende Befragung

musste ebenfalls abgebrochen werden, weil die Berufungsklägerin nicht geordnet zu

antworten vermochte (Akten S. 985 ff.). Schliesslich bestätigte die

Berufungsklägerin, sie habe alle Dinge, die zum angeblichen Deliktsgut von G____

gehörten, in der Wohnung von B____ berührt, nachdem er sie auf dem Flohmarkt

erstanden haben soll. Auf weitere Fragen zum Deliktsgut gab sie ausweichend

Auskunft und verlor sich in Schilderungen zum Zusammenleben mit B____. Zudem

erhob sie den Vorwurf, B____ und G____ könnten sich abgesprochen haben. In

Bezug auf das im Plastiksack aufgefundene Medikament («Leponex») gab sie an,

dieses werde ihr nicht verschrieben (Akten S. 991 ff.).

Im

Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin vorbringen, die Vorinstanz sei

zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich G____ und B____ nicht gekannt haben.

Dies sei aufgrund der Nähe von vier bzw. neun Minuten Fussweg zwischen den

Wohnorten zweifelhaft. Sodann sei die Widerstandsunfähigkeit von G____ bejaht

worden, obschon kein Gutachten zu dieser Frage eingeholt worden sei und obwohl

dieser bei Anzeigestellung ausgeschlossen habe, von der Berufungsklägerin

sediert worden zu sein. Er habe einen gewissen Alkoholpegel aufgewiesen, was

die Vorinstanz ins Gegenteil verkehrt habe. Was den Plastiksack mit Deliktsgut

betreffe, so spreche das darin aufgefundene Medikament Leponex gegen eine

Täterschaft der Berufungsklägerin, da sie dieses nie verschrieben erhalten

habe. Zudem seien vom Deliktsgut keine daktyloskopischen Spuren gesichert

worden. Dass G____ keine Quittungen für die Gegenstände besitze, weil eine

frühere Freundin diese weggeworfen habe, sei unglaubhaft. Das Strafgericht habe

sich zu Unrecht von den Parallelen zu anderen Fällen leiten lassen, da ein

Deliktsmuster für sich allein nie als Beweis genüge, sondern jede Tat einzeln

abzuklären sei (Akten S. 1320 f.).

3.

Für zahlreiche

der Berufungsklägerin zur Last gelegter Sachverhalte verschafft die Betrachtung

der objektiven Beweismittel, soweit solche vorliegen, keine abschliessende

Klarheit, da deren Würdigung subjektiven Faktoren unterliegt, wie

beispielsweise die Berechtigung zum Geldbezug mit (unbestritten) fremden

PostFinance-Karten. Ob die angeklagten Sachverhalte unter eine Strafbestimmung

zu subsumieren sind, ergibt sich im vorliegenden Fall darum auch aus der

Würdigung der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten. Der Beweiswert

der Aussagen kann durch die Aussagekraft der objektiven Beweismittel indiziell verstärkt,

bestätigt oder aber geschmälert werden. Gestützt darauf ist das

rechtserhebliche Beweisergebnis festzulegen. Zur Frage des Beweismasses sind

die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren.

3.1 Indizien

(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

Im Rahmen der

Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem

Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel

zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das

einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das

Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den

für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom 23.

Mai 2018 E. 2.2.3). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo

keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind.

Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und

umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das

Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und

nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen

halten (BGE 127 IV 172 E. 3a) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder

–theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang

gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle

Arten von Beweisen (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils

6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Zum Tragen kommt

die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung des

Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen, aus

denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE

137

IV 219 E. 7.3; vgl. E. 3.4). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen

Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und

als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach

Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet

bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im

Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit

verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die

Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein

Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last

gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen

Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

3.2 Der

Aussagewürdigung in Bezug auf die angeblich zum Nachteil von B____ begangenen

Delikte ist ein Blick auf seine Beziehung zur Berufungsklägerin voranzustellen.

3.2.1 B____

und die Berufungsklägerin haben übereinstimmend ausgesagt, vor dem

Deliktszeitraum seit einem knappen Jahr eine enge freundschaftliche Beziehung

gepflegt zu haben. In diesem Rahmen habe die Berufungsklägerin B____ mehrmals

wöchentlich besucht, bei ihm übernachtet und zeitweilig über einen Schlüssel zu

seiner Wohnung verfügt. Geprägt war das Verhältnis offenbar von den materiellen

Bedürfnissen der Berufungsklägerin, die als abgewiesene Asylsuchende von den

Mitteln der Nothilfe lebte. Im Gegenzug warb B____ um ihre Zuneigung, indem er

sie nicht nur bei sich wohnen liess, sondern ihr auch Geschenke machte, die

klarerweise nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten stehen, wie

Parfums und Schuhe, sowie Spielsachen für die Kinder. Auch habe er oft davon

gesprochen, sie zu heiraten (Akten S. 596). Vor der Vorinstanz gab B____ an,

noch immer in engem Kontakt mit der Berufungsklägerin zu stehen und trotz der

Vorwürfe keinen Krach mit ihr zu haben (Akten S. 1148).

In Bezug auf die

Aussagegenese ist erwähnenswert, dass es kurz vor der Anzeige der Delikte zu einer

Zäsur im Verhältnis zwischen den Parteien gekommen sein muss. B____ wurde mehrmals

dazu befragt, weshalb er sich erst im Juni 2016 an die Polizei gewandt habe,

obschon die angezeigten Vorwürfe bis zum November 2015 zurückreichten und es

dazwischen regelmässig zu neuen Delikten gekommen sein soll (vgl. Anklage-Ziff. I.A.1

bis I.A.4). Hierzu antwortete er stets ausweichend, er sei halt gutmütig

gewesen, könne auch mit Wenig auskommen (Akten S. 585) bzw. er trage auch

eine Verantwortung (Akten S. 1148) bzw. Mitschuld «in Form von Mitleid»

(Akten S. 703 ff.). Demgegenüber beleuchten die Schilderungen der

Berufungsklägerin auch problematischere Aspekte der Verbindung: Sie sagte

mehrmals und gleichlautend aus, B____ habe sie in der Zeit, als er ihr

Geschenke gemacht habe, begonnen, sie regelmässig mit dem Wunsch nach

Intimitäten zu bedrängen und er habe sie unerwünscht berührt. Dies sei in den

Monaten vor Beginn des Strafverfahrens gewesen. Zwar habe er aus medizinischen

Gründen keinen Sex haben können, doch sie habe jeglichen körperlichen Kontakt

völlig verweigert. Er habe daraufhin Wutanfälle bekommen, sie alkoholisiert

angeschrien und geäussert, er werde sie kaputtmachen bzw. sich eine andere Frau

suchen. Die Situation habe sich dann von alleine wieder beruhigt bis er sie

einige Zeit später, zumeist beim nächsten Besuch, wieder mit seinem Bedürfnis

konfrontiert habe. B____ gab hierzu bloss an, dass er nie Sex mit der

Berufungsklägerin gehabt habe und dazu auch nicht in der Lage sei (Akten

S. 552 f., 578, 596, 632, 723, 990). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung reagierte die Berufungsklägerin empört auf die Behauptung

ihrer Verteidigung, sie habe mit den Geschädigten sexuell verkehrt und dafür Gegenleistungen

erhalten. In ihrem letzten Wort wies sie ihre Verteidigung darauf hin, dass sie

«allgemein kein Interesse an Sex sowie an Intimsachen habe» (Akten

S. 1153). Dies entspricht, soweit dazu befragt, auch den Aussagen der

übrigen Geschädigten.

3.2.2 Demnach

ist die Hypothese der Verteidigung, wonach die Überlassung von Bar- und

Sachwerten in der Übereinkunft einer sexuellen Beziehung gegen Entgelt einen

Rechtsgrund finde, zu verwerfen. Hierfür bieten die Akten keinerlei Stütze. Vielmehr

steht sie im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher Beteiligter im Laufe des

gesamten Verfahrens. Wohl ist anzunehmen, dass B____ Chancen darauf ausrechnete,

im Laufe der Zeit ein intimes Verhältnis mit der Berufungsklägerin zu beginnen.

Aufgrund dessen sowie durchaus aus persönlicher Zuneigung dürfte er zunächst

von einer Strafanzeige abgesehen haben. Die Hoffnung scheint im Laufe der Zeit dem

Einsehen gewichen zu sein, dass die Berufungsklägerin für seine Vorstellungen

nicht zu gewinnen war. Die damit verbundene Frustration erklärt sein Motiv, an

einem gewissen Punkt auch länger zurückliegende Delikte anzuzeigen. Indes lässt

sich daraus nicht ableiten, dass er die strittigen Bezüge und die Wegnahme von

Gegenständen im Sinne eines zivilrechtlichen Austauschverhältnisses zuvor genehmigt

hätte, zumal betreffend die Geldbezüge zahlreiche anderslautende Indizien

vorliegen (vgl. nachfolgend E. 3.2.5) und sich die Vorfälle mit

Substanzeinwirkung auch dadurch nicht erklären liessen.

Ebenfalls zu

verwerfen sind – als zweite Hypothese der Verteidigung – somit jene Einwände gegen

die Glaubhaftigkeit der Aussagen B____s, die darauf beruhen, dass er den

Kontakt zur Berufungsklägerin während der deliktischen Phase intensiv

aufrechterhalten hat. Dies lässt sich gestützt auf die persönliche Beziehung insoweit

nachvollziehen und schmälert seine Glaubwürdigkeit a priori nicht. Ebensogut

liesse sich die Fortsetzung des persönlichen Kontakts zu Lasten der

Berufungsklägerin ins Feld führen, da sie trotz erheblicher Anschuldigungen

bzw. einer drohenden Freiheitsstrafe weiterhin mit B____ befreundet blieb. Dies

könnte seltsam anmuten, wären die Anschuldigungen völlig aus der Luft

gegriffen.

Drittens geht

schliesslich der von der Verteidigung in Bezug auf die Anklagepunkte I.A.6

und I.B.8 geäusserte Einwand fehl, B____ und D____ seien durch «gewisse

körperliche Aktivitäten rasch ermüdet und schnell eingeschlafen». Nachdem

feststeht, dass es zwischen ihnen und der Berufungsklägerin zu keinen

einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen ist, lässt sich diese Hypothese

nicht mehr gegen den Vorwurf einer Sedierung durch Medikamente einwenden.

3.2.3 In

Bezug auf die einzelnen Vorwürfe ist hinsichtlich Anklage-Ziff. I.A.1

(Diebstahl Laptop HP Pavilion) festzuhalten, dass die Verteidigung zu

Recht einwendet, dass einzig die Aussagen des Geschädigten vorliegen und eine

Kaufquittung allein keinen Diebstahl durch die Berufungsklägerin beweise. B____

hat in seiner Aussage anschaulich geschildert, wie er das Fehlen des Laptops

bemerkt und die Berufungsklägerin damit konfrontiert habe. Danach hat er

relativ detailliert geschildert, wie ihm diese einen Sachverhalt präsentiert

habe, wonach ihr angeblich eine Freundin den Schlüssel zu B____s Wohnung

entwendet habe und darin eingedrungen sei. Dies habe sich als Schutzbehauptung

erwiesen, nachdem die Freundin hinzugezogen worden sei (vgl. vorstehend

E. 2.1.2). Die Berufungsklägerin hat im Strafverfahren hierzu keine

Stellung bezogen, sondern konkrete Vorhalte ausweichend damit zu kontern versucht,

B____ sei er ja mit ihr zusammengeblieben, bzw. hat moralische Vorwürfe ohne

konkreten Tatzusammenhang an ihn gerichtet. Hinzu tritt die Tatsache, dass die

Berufungsklägerin unbestritten über einen Wohnungsschlüssel verfügte. Unter

diesen Umständen wirkt sich das Fehlen objektiver Beweismittel nicht entlastend

für sie aus. Vielmehr ist das Aussageverhalten der Parteien indiziell zu Lasten

der Berufungsklägerin zu würdigen.

Bereits an

dieser Stelle rechtfertigt sich der Hinweis, dass Ähnlichkeiten, die bei einer

individuellen Betrachtung einzelner Tatvorwürfe zu Tage treten, durchaus

indiziell berücksichtigt werden dürfen, wenn daraus ein wiederholtes Vorgehen

nach einem eigentlichen Tatmuster ersichtlich wird. Vorliegend beziehen sich

diese Ähnlichkeiten auf das Erschleichen von Vertrauen, um Zutritt zur Wohnung

des Geschädigten zu erlangen und dort unbemerkt Bargeld bzw. Bankkarten und

leicht auffindbare Wertgegenstände zu entwenden. Der Diebstahl des Laptop HP Pavilion

stellt das erste einer Serie ähnlicher Delikte zum Nachteil einer Mehrzahl von

Geschädigten dar. Dies wirkt sich indiziell zum Nachteil der Berufungsklägerin

aus. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

3.2.4 Hinsichtlich

Anklage-Ziff. I.A.2 (drei Diebstähle von insgesamt CHF 290.–) präsentiert

sich die Beweislage analog zum Vorstehenden (vgl. E. 3.2.3). B____ hat

wiederum ausführlich und schlüssig geschildert, in welcher Situation er des

ersten Diebstahls Gewahr wurde, wie er daraufhin sein Portemonnaie jeweils an

anderen Orten deponierte, er erneute Diebstähle feststellte, er die

Berufungsklägerin damit konfrontierte und welches ihre Reaktion war, bzw. dass

er daraufhin (vorübergehend) seinen Wohnungsschlüssel von ihr zurückverlangte.

In den Aussagen der Berufungsklägerin finden sich hingegen keine derartigen

Interaktionsschilderungen. Konkrete Vorwürfe hat sie in allgemeiner Weise mit

dem Vorwurf beantwortet, B____ lüge, weil er trotz allem mit ihr

zusammengeblieben sei. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Geschädigten und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsklägerin. Der

angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.

3.2.5 Die

Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass sie die unter Anklage-Ziff. I.A.3

aufgeführten Bargeldbezüge mit vier auf B____ lautenden PostFinance-Karten

getätigt hat, macht jedoch geltend, sie sei dazu berechtigt gewesen, bzw. habe

auf ausdrückliche Anweisung gehandelt. Der Geschädigte hat dies bestritten. Der

Würdigung der vorgeworfenen Delikte (Bezug von CHF 4'234.95 in 13

Transaktionen) ist voranzustellen, dass zwei der von der Verteidigung zu ihren

Gunsten angeführten Argumente (Prostitutionslohn und Dauer zwischen Entdeckung

der Delikte und der Strafanzeige) bereits verworfen worden sind (vgl. vorstehend

E. 3.2.2).

Gegen die Darstellung

der Berufungsklägerin sprechen weitere Punkte: Im Deliktszeitraum bezog der

Geschädigte mehrfach ohne Karte Bargeld am Postschalter: Ein erstes Mal zwei Tage

nach dem ersten unbefugten Bezug (4. Februar 2016). Dies korrespondiert mit

seiner Aussage, er habe beim Geld abheben gemerkt, dass seine Postcard im Portemonnaie

fehle. Ein weiterer Bezug ohne Karte (am Schalter) ist für denselben Tag

dokumentiert, an dem weitere strittige Bezüge stattfanden (3. März 2016). Noch

ein Bezug am Schalter erfolgte zwischen zwei angeblich unbefugten Bezügen am

Automaten am 7. April 2016. Die Schalterbezüge weisen darauf hin, dass der

Geschädigte erstens wirklich nicht über seine Karte verfügte und dass er

zweitens Bargeld benötigte, obschon die Berufungsklägerin im gleichen Zeitraum

bereits grosse Summen abhob. Aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass der

Geschädigte Rechnungen für Krankenkasse, Miete und Strom über E-Finance direkt

von seinem Konto beglich und darüber hinaus bis Ende Monat rund CHF 300.–

bezog (Akten S. 515 ff.). Dem stehen zusätzliche Automatenbezüge von

jeweils CHF 1’000.– gegenüber, für die in dieser Höhe keinerlei Erklärung

greifbar ist. Untypisch erscheint auch die Stückelung der Bezüge in zumeist

CHF 500.–, wobei mehrere Bezüge direkt nacheinander getätigt wurden. Dies

deutet darauf hin, dass die abhebende Person nicht über den Kontostand im Bild

war und steht der Behauptung entgegen, die Berufungsklägerin habe eine im

Voraus bestimmte Summe holen sollen. Entscheidend ist weiter, dass neben den

(aus der Anklageschrift ersichtlichen) erfolgreichen Bezügen unzählige

Bezugsversuche aus der Transaktionsliste hervorgehen bei denen das Tageslimit

bereits überschritten worden war oder die wegen ungenügender Kontodeckung scheiterten

(Akten S. 529 ff.). Entsprechend wurden im Zeitraum von fünf Monaten

drei der verwendeten PostFinance Karten eingezogen. Dies deutet stark auf eine

unbefugte Verwendung hin. Schliesslich ist überhaupt kein Motiv dafür greifbar,

weshalb B____ die Berufungsklägerin damit betrauen sollte, Geld für ihn abzuheben.

Sie hat dies nie erläutert und Hinweise darauf, dass sie andere Besorgungen des

Alltags für den Geschädigten erledigt habe, liegen nicht vor. All dies spricht

gegen die berechtigte Verwendung der Karten durch die Berufungsklägerin und

wirkt sich indiziell stark zu ihren Lasten aus.

Nach dem

Gesagten erweist sich die von der Verteidigung geäusserte Kritik, der

vorinstanzliche Schuldspruch basiere einzig auf den Aussagen des Geschädigten, nicht

als durchschlagsfähig. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und

subjektiver Beweismittel bestehen keine Zweifel an der unbefugten Verwendung

der PostFinance-Karten durch die Berufungsklägerin und ist der unter

Anklage-Ziff. I.A.3 vorgeworfene Sachverhalt erstellt.

3.2.6 Hinsichtlich

Anklage-Ziff. I.A.4 (Diebstahl eines Tresor- und eines Wohnungsschlüssels

sowie Diebstahl und Missbrauch einer PostFinance Karte) ist zunächst zu bemerken,

dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt zwar als erstellt erachtet,

sich in Bezug auf den Tresor- und den Wohnungsschlüssel jedoch nicht mit der

Beweislage auseinandergesetzt hat (Akten S. 1198). Bei einer Würdigung der

Aussagen B____s fallen Divergenzen zwischen dem Polizeirapport und seinen

Aussagen auf. Im Rapport ist die Rede davon, dass er den gestohlenen Wohnungsschlüssel

in einem Tresor hinterlegt habe (Akten S. 537), während er an der

Einvernahme aussagte, der Schlüssel sei aus einem Schrank entwendet worden (Akten

S. 541). So oder anders erweist es sich als glaubhaft, dass der

Wohnungsschlüssel gestohlen wurde, denn als Reaktion darauf wurden nachweislich

die Schlösser der Wohnung ausgewechselt (Akten S. 118 f.). Es findet

sich im Einvernahmeprotokoll hingegen keine direkte Aussage in Bezug auf einen

Tresor bzw. das Abhandenkommen eines hierzu gehörigen Schlüssels. Effektiv unklar

ist auch, ob B____ den Tresorschlüssel, den er in die Hosentasche gesteckt

haben will, beim Schlafen auf sich trug, wie es die Verteidigung einwendet,

oder ob er die Hose mit dem Schlüssel über die Nacht ablegte. Damit ist im

Resultat unklar, was es mit dem angeblichen Diebstahl des Tresorschlüssels auf

sich hat und es ergeht für diesen Vorwurf ein Freispruch.

In Bezug auf

Entwendung und Gebrauch einer PostFinance-Karte erweisen sich die Aussagen von B____

als glaubhaft. Sie werden durch verschiedene objektive Elemente gestützt: So

hat die Berufungsklägerin mehrfach versucht, mit den Karten des Geschädigten

Geld abzuheben und es ist ein wegen mangelnder Deckung gescheiterter

Bezugsversuch belegt (Akten S. 545). Dass das Konto einen ungenügenden

Saldo aufwies, spricht indiziell dagegen, dass die Berufungsklägerin auf

Geheiss von B____ handelte (vgl. schon vorstehend E. 3.2.5). Zudem zeigt

eine Videoauswertung eine Person mit Pelzkragenjacke (Akten S. 549), wobei

es sich in Würdigung sämtlicher Umstände um die Berufungsklägerin handeln muss,

da sie in einem anderen Fall beim Tragen dieser Pelzkragenjacke zweifelsfrei

identifizierbar ist (vgl. vorstehend E. 2.5.2 bzw. Akten

S. 184 ff., 599 ff.).

Damit ist

betreffend Anklage-Ziff. I.A.4 der Sachverhalt in Bezug auf den Diebstahl eines

Wohnungsschlüssels und den Diebstahl und Missbrauch einer PostFinance-Karte

erstellt, nicht jedoch hinsichtlich des Diebstahls eines Tresorschlüssels.

3.2.7 Mit

Blick auf Anklage-Ziff. I.A.5 (Sedierung mit Diazepam, Diebstahl diverser

Gegenstände, Bargeld, sowie Entwendung und Missbrauch, teilweise versucht,

einer PostFinance-Karte) ergibt sich eine starke Belastung der

Berufungsklägerin durch die rechtsmedizinischen Gutachten, gemäss welchen

sowohl im Kaffeerückstand von B____ als auch in dessen Blut hinreichende

Konzentrationen von Diazepam sowie Trazodon nachgewiesen wurden, um den

konsumunerfahrenen Geschädigten in Tiefschlaf zu versetzen. Unstrittig ist

zudem, dass Diazepam in Medikamenten enthalten ist, welche die

Berufungsklägerin auf Verschreibung konsumiert. Mit den rechtsmedizinischen

Ergebnissen korrespondieren die Aussagen von B____, nach denen er mehrmals

gleichlautend und anschaulich geschildert hat, dass er plötzlich – und für ihn

untypisch – eine grosse Müdigkeit verspürt habe, als sei er «voll betrunken»

bzw. müsse er «sofort» ins Bett. Die Vorgeschichte (Besuch der

Berufungsklägerin unter einem Vorwand, Wunsch nach Kaffee und später nach einer

Mahlzeit) hat der Geschädigte mehrmals widerspruchsfrei und detailliert

beschrieben. Auch der Tathergang lässt sich mit seinen Schilderungen

vereinbaren, nach welchen er sich zeitweilig in der Küche aufgehalten habe, um

der Berufungsklägerin Spaghetti zu kochen, während sie alleine bei den

Kaffeetassen im Wohnzimmer verblieben sei. Soweit die Berufungsklägerin dem

entgegenhält, sie könne es sich gesundheitlich nicht leisten, Medikamente an

Dritte abzugeben, ergibt sich aus ihren Aussagen auch, dass sie diese nicht nach

einem fixen Schema, sondern auch nach Bedarf einnehmen konnte, weshalb sie sie stets

bei sich trug. Damit hatte sie die Medikamente erstens jederzeit verfügbar und

zweitens ist damit nicht ausgeschlossen, dass sie im Laufe der Zeit mehrmals eine

geringe Menge auf die Seite legen konnte. Dass sich im Weiteren nicht

abschliessend rekonstruieren lässt, unter welchen Umständen der Geschädigte

Acetylsalicylsäure (Aspirin) zu sich genommen hat, entlastet die

Berufungsklägerin nicht, zumal es sich dabei um einen gängigen, aufgrund seiner

blutverdünnenden Wirkung oft auch über längere Zeit vorbeugend eingenommenen

Wirkstoff handelt. Auch sind keine Hinweise greifbar, dass B____ sich heimlich

bei der Berufungsklägerin bedient und eigenmächtig Diazepam konsumiert haben

könnte. Sie hat insbesondere nie erwähnt, dass ihr Tabletten gefehlt haben,

obschon sie sich darauf berief, dass die verschriebene Dosis angeblich nur

knapp für sie selbst reichte. Nach dem Gesagten erachtet das Appellationsgericht

den angeklagten Sachverhalt insoweit als erstellt.

Auch in Bezug

auf den Diebstahl und die Verwendung einer Postcard ist nicht auf die

berufungsklägerische Darstellung abzustellen, wonach die Berufungsklägerin mit

der Erlaubnis von B____ gehandelt hat, bzw. von diesem geschickt wurde, um Geld

für ihn abzuheben. Zunächst steht anhand der Fotodokumentation fest, dass sie

es war, welche die Karte eingesetzt hat (Akten S. 184 ff.,

599 ff.). Zum anderen wurde die Karte gemäss Transaktionsliste am

4. Juni 2016 dreizehn Mal eingesetzt, bis sie schliesslich eingezogen

wurde. Insgesamt wurden mit der Karte sechs Restsaldoabfragen getätigt, sechs

Bezugsversuche und ein Bezug über CHF 1’000.–. Die ersten acht Transaktionen

fanden im Zeitraum von 03:09 Uhr bis 03:21 Uhr statt, davon der

erfolgreiche Bezug und drei weitere Versuche (Akten S. 592). Dieser Ablauf

lässt sich zeitlich in die Beschreibung von B____ einmitten, wonach er gegen Mitternacht

müde geworden und noch in Anwesenheit der Berufungsklägerin eingeschlafen sei.

Offensichtlich wartete diese eine Weile ab und behändigte das Deliktsgut, wobei

sie Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen des Geschädigten, mithin auch dem

PIN-Code der Karte, hatte. Anschliessend begab sie sich zu einem Postomaten, wo

sie offensichtlich so viel Geld wie möglich beziehen wollte. Darauf deuten auch

die nächsten beiden Bezugsversuche von 07:31 Uhr und 08:10 Uhr hin,

bei denen die Berufungsklägerin damit rechnen konnte, dass der Diebstahl der

Karte noch nicht bemerkt und diese nicht gesperrt worden sei. Unter Bezugnahme

auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehend E. 3.2.5) sprechen auch

hier die Umstände der Verwendung der PostFinance-Karte eindeutig dagegen, dass

die Berufungsklägerin auf Geheiss des Geschädigten handelte. Handkehrum fügen

sich dessen Aussagen ohne Weiteres in das durch die objektiven Beweismittel

bereits konturierte Bild ein. Dies gilt im Lichte des Geldbedarfs der

Berufungsklägerin auch für den aus der Wohnung entwendeten Barbetrag von

CHF 99.–. Damit bestehen insoweit keine Zweifel an der Verwirklichung des

angeklagten Sachverhalts.

Bei der am 14. Juli

2016 bei der Berufungsklägerin durchgeführten Hausdurchsuchung kamen das Laptop

Acer und das Mobiltelefon Samsung sowie diverse dem Geschädigten gehörende

Schlüssel zum Vorschein. B____ hat bestritten, ihr diese Sachen überlassen zu

haben. Diesbezüglich hat die Berufungsklägerin mehrfach und konstant ausgesagt,

den Geschädigten darauf hingewiesen zu haben, dass sie die Geräte nicht

brauchen könne und erwähnt, wie der Geschädigte vorgeschlagen habe, es ihren

Kindern weiterzuverschenken. Diese Interaktionsschilderung und der Verweis auf

ihre innere, ablehnende, Haltung erscheinen nicht a priori unglaubhaft,

zumal sie im selben Zusammenhang angab, dass ihr der Geschädigte auch Schuhe

und Parfüm geschenkt habe und damit fortfuhr, wie er sie sexuell bedrängt habe.

Effektiv warb B____ um die Gunst der Berufungsklägerin und er mag sie durchaus

mit entsprechenden Hintergedanken beschenkt haben. Im Gegensatz zu Parfüm oder

Schuhen ist jedoch unklar, warum er Dingen wie Laptop und Mobiltelefon einen

affektiven Wert beigemessen haben sollte. Ihre Schilderung wonach sie gedacht

habe, es handle sich um «Abschiedsgeschenke», mit denen B____ die Beziehung

beenden wolle, erscheint deshalb wenig schlüssig. Sodann birgt ihr Verhalten an

der Hausdurchsuchung Parallelen zu den Bargeldbezügen, bei welchen sie –

ebenfalls im Lichte einer erdrückenden objektiven Beweislage – jeweils geltend

machte, fremde Sachen vom Berufungskläger überlassen erhalten zu haben. Dass

die Berufungsklägerin auf Vorhalt des Diebstahls ausweichend einen

Fahrradunfall des Geschädigten zur Sprache brachte und betonte, er sei möglicherweise

dement, was zwar zutreffen mag, aber keinen Zusammenhang zu den vorgeworfenen

Taten hat, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Damit

ist der unter Anklage-Ziff. I.A.5 geschilderte Sachverhalt erstellt.

3.2.8 Die

Berufungsklägerin wendet gegenüber den unter Anklage-Ziff. I.A.6 erhobenen

Vorwürfen (Sedierung mit Diazepam, Diebstahl Portemonnaie und Mobiltelefon

Alcatel, sowie Entwendung und versuchter Missbrauch einer PostFinance-Karte)

zutreffend ein, es liege kein toxikologisches Gutachten vor, welches bestätige,

dass B____ unter Substanzeinfluss gestanden habe. Dieses Versäumnis ist effektiv

kaum nachvollziehbar, begab er sich doch am Morgen nach der Tat zur Polizei

(Akten S. 674). Der Geschädigte hat die Berufungsklägerin jedoch belastet,

indem er detailliert und nachvollziehbar ihren Besuch bei ihm schilderte und

sich auch an Gesprächsinhalte erinnern konnte. Für die Glaubhaftigkeit der

Aussage sprechen weitere Details, wie dass er über keinen Wohnungsschlüssel

mehr verfügt habe und sein Portemonnaie nur auf der Strasse abholen konnte,

weil die Türe unverschlossen war. B____ kannte die Wirkung der sedierenden

Substanzen aus eigener Erfahrung und gab wiederum an, er sei ganz plötzlich

müde geworden (Akten S. 702), habe sonst aber nichts Bemerkenswertes am

Getränk festgestellt. Seine Beschreibungen sind auch in zeitlicher Hinsicht

schlüssig. So gab er gemäss Polizeirapport an, er sei ca. um 15:00 Uhr

wieder aufgewacht, worauf sich Kehrichtmänner mit seinem Portemonnaie meldeten

(Akten S. 677). Effektiv wurde der Fund vom Finder auf einem Zettel mit 13:20 Uhr

vermerkt. Die Transaktionsliste der PostFinance gibt sodann Aufschluss darüber,

dass die Postcard erneut relativ schnell eingesetzt wurde, nämlich noch als der

Geschädigte schlief, um 13:24 Uhr (Akten S. 692). Entscheidend zu

Lasten der Berufungsklägerin wirkt sich sodann aus, dass die Bezugsversuche

aufgrund eines falschen PIN-Codes scheiterten und dieser zuvor vom Geschädigten

geändert worden war (Akten S. 690). Für den Diebstahl des Bargeldes aus

dem Portemonnaie spricht dessen Fehlen nach der Rückgabe. Zwar liegen diesbezüglich

– wie auch für das weitere Deliktsgut – keine direkten Beweismittel vor, doch

ergeben sich in Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere des wiederholt

ersichtlichen Tatmusters (vgl. vorstehend E. 3.2.3) insoweit keine

unüberwindbaren Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts.

3.3 In

Bezug auf den zum Nachteil von F____ begangenen Diebstahl eines Portemonnaies

samt Inhalt ist zunächst die Aussagegenese zu beleuchten: Nachdem der

Geschädigte erst versucht hatte, das Deliktsgut auf eigene Faust wiederzubeschaffen,

hat er sich rund einen Monat nach der Tat an die Polizei gewandt und die

Berufungsklägerin mit einer konkreten Schilderung des Tathergangs belastet.

Wenig später hat er eine Desinteresseerklärung abgegeben und an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine bisherigen Aussagen widerrufen.

Das

Appellationsgericht erachtet die im Polizeirapport vom 10. Mai 2016

wiedergegebene Darstellung aus den folgenden Gründen für glaubhaft: Es handelt

sich dabei nicht nur, unter formalen Gesichtspunkten, um die tatnächste

Aussage, F____ hat darin auch offengelegt, den Verlust des Portemonnaies schon

in der Tatnacht bemerkt und die Berufungsklägerin mit seinem Verdacht

konfrontiert zu haben. Danach erklärte er, in für sich selbst wenig

schmeichelhafter Weise, wie er die Berufungsklägerin beim nächsten

Aufeinandertreffen erneut darauf angesprochen, ihr das Natel weggenommen und

ihre Personalien verlangt habe. Sie habe den Diebstahl in einer hitzigen

Diskussion gestanden, ihn gewürgt und ihm gesagt, dass es ihm noch leidtun

werde. Dieser Ablauf ist per se nicht unplausibel und die zeitliche

Abfolge der Geschehnisse ist insofern stimmig, als der Geschädigte die Kenntnis

über die Identität der Berufungsklägerin zum Anlass nahm, Anzeige gegen sie zu

erstatten. Die handschriftliche Notiz des Geschädigten, auf der er die

Personalien der Berufungsklägerin notiert hat, liegt vor, was die Darstellung plausibilisiert.

Hingegen sind die späteren Aussagen von F____ widersprüchlich. So will er

entgegen der ersten Schilderung den Diebstahl erst vier Tage nach der Begegnung

mit der Berufungsklägerin bemerkt haben, obschon er dazwischen auf einem

Konzert gewesen sei. Dass er trotz einem Konzertbesuch während vier Tagen nicht

einmal sein Portemonnaie verwendet hat, erscheint zweifelhaft. Zwei Jahre nach

der Tat und im Widerspruch zu einer früheren Angabe, ist auf diese Aussage

nicht abzustellen. Im Übrigen schlösse diese Version die Berufungsklägerin als

Täterin auch gar nicht aus. Was sein Verhalten in der Bar betrifft, gab F____ vor

der Vorinstanz an, er könne sich nicht erinnern, die Berufungsklägerin unter

Druck gesetzt zu haben, vielleicht sei es aber schon passiert bzw. es sei

«fies» gewesen. Dies bestätigt zumindest implizit seine Erstaussage. Demgegenüber

liegen von der Berufungsklägerin überhaupt keine Aussagen zur Sache vor. Sie

konnte sich schlechterdings nicht an den Vorfall erinnern, was den Tatvorwurf angesichts

des Vorstehenden nicht entkräftet. Die Verteidigung spekuliert schliesslich, F____

habe in der Tatnacht CHF 100.– als Prostitutionslohn abgehoben, was

dadurch gestützt werde, dass man sich gemeinsam in sein WG-Zimmer begeben habe

und ein grosser Altersunterschied zwischen ihm und den übrigen Geschädigten gegeben

sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein sexueller Kontakt nicht bloss

nicht behauptet, sondern von der Berufungsklägerin für sämtliche Fälle generell

bestritten wird. Es liegen auch keine objektivierbaren Hinweise darauf vor,

insbesondere stellt der Aufenthalt in einem WG-Zimmer (des Geschädigten) keinen

solchen dar. Inwiefern der Altersunterschied die These der Verteidigung stützen

soll, zumal bei den übrigen Geschädigten Ähnliches geltend gemacht wird, ist

nicht ersichtlich. Weiterungen erübrigen sich.

Damit ist der

unter Anklage-Ziff. I.B.7 geschilderte Sachverhalt erstellt.

3.4 Hinsichtlich

der zum Nachteil von D____ begangenen Delikte (Sedierung mit Diazepam,

Diebstahl von Bargeld; Anklage-Ziff. I.B.8) führt die Verteidigung gegen die

Glaubwürdigkeit des Geschädigten ins Felde, es ergebe sich aus seiner

Konstituierung als Privatkläger, dass er der Berufungsklägerin eins auswischen

wolle, weil ihm diese einen Korb gegeben habe. Zudem wolle er sich mittels

Geltendmachung einer Genugtuungsforderung bereichern. Diesbezüglich ergeht der

Hinweis, dass die Inanspruchnahme prozessualer Rechte für sich allein nicht auf

die Unglaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage schliessen lässt. Die Bemerkung,

dass die Berufungsklägerin keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz habe, stellt

auch kein treuwidriges Prozessverhalten dar, zumal dies zutrifft. Soweit die

Verteidigung rügt, das Strafgericht habe unzulässigerweise Parallelen zwischen

den einzelnen Tatvorwürfen gezogen, übergeht sie, dass sie selbst auf

zahlreiche Verbindungen zwischen den Delikten zum Nachteil von D____ und B____ (und

wie gesehen auch F____) zurückgreift, um die Hypothese eines sexuellen

Verhältnisses zu untermauern. Dies ist grundsätzlich auch nicht unzulässig

(vgl. vorstehend E. 3.2.3). Parallelen zu anderen Fällen ergeben sich indes

vielmehr daraus, dass die Berufungsklägerin einem alleinstehenden älteren Mann

ihr Leid geklagt und sich von ihm zu sich nach Hause hat einladen und bewirten

lassen, dessen Avancen sie ansonsten aber zurückwies. Darauf ist es zu

ähnlichen Delikten gekommen, wie zum Nachteil anderer Geschädigter. Dies wirkt

sich effektiv belastend aus.

Im Fall D____

ergibt sich die starke Belastung der Berufungsklägerin hauptsächlich durch das

forensisch-toxikologische Gutachten vom 28. September 2016, gemäss welchem

der Geschädigte zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Diazepam stand. Gleichzeitig

steht fest, dass er, im Gegensatz zur Berufungsklägerin, keine Medikamente mit

diesem Wirkstoff verschrieben hatte. Kongruent hierzu hat er die Substanzwirkung

anschaulich geschildert: Es sei schnell gegangen und bei ihm sei «Bahnhof»

gewesen, er sei weg gewesen, «Blackout». Es sei ihm vorgekommen, als ob er

rückwärts weggetaucht wäre. Das habe er noch nie gehabt. Dass er das Diazepam

selbst eingenommen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund deuten zudem die Erkundigungen der

Berufungsklägerin nach den Herzmedikamenten des Geschädigten ebenso auf ihre

Täterschaft hin, wie die Tatsache, dass sie seine Wohnung verlassen hat, ohne

eine Nachricht zu hinterlassen, sie das benutzte Geschirr aber ins Spülwasser

legte. Als weiteres Indiz fällt zu Lasten der Berufungsklägerin ins Gewicht,

dass bei einer am Tag nach der Tat durchgeführten Hausdurchsuchung unter

anderem Bargeld in Höhe von CHF 750.– bei ihr gefunden wurde, wobei D____

eine Summe von CHF 600.– als gestohlen gemeldet hatte. Anders als von der

Vorinstanz angenommen, ergibt sich eine Belastung jedoch nicht bloss daraus, dass

ihre DNA-Spuren auf den Banknoten festgestellt worden sind. Entscheidend ist

vielmehr, dass entgegen der Behauptung der Verteidigung auch DNA-Spuren von D____

auf den Noten sichergestellt wurden (Akten S. 828, 832, 835, 838). Dies

lässt einzig den Schluss zu, dass das Geld zuvor in seinem Besitz war, was den

Vorwurf erhärtet, dass die Berufungsklägerin es in der Tatnacht von ihm entwendet

hat.

Die Aussagen der

Berufungsklägerin wirken hinsichtlich der Interaktionsschilderungen in der

Wohnung von D____ zwar nicht unglaubhaft. In Bezug auf das Kerngeschehen sind

sie jedoch wenig stimmig. So erwähnte sie eigens, der Geschädigte habe ihr vor

dem Einschlafen angeboten, in einem zweiten Zimmer in seiner Wohnung zu

übernachten, weil für sie kein Tram mehr gefahren sei. Dennoch begab sie sich

angeblich ohne Not nach Hause, ohne aufzugreifen, warum und wie sie den Heimweg

bestritten habe. Auch hinterliess sie trotz des freundlichen Kontakts keine

Nachricht über ihren Verbleib. Nicht als überzeugend erweisen sich zudem ihre

Erklärungsversuche, nach denen sie das bei ihr aufgefundene Bargeld von der

Nothilfe, einer Freundin und ihrer Mutter erhalten habe, wobei sie sich an

nähere Umstände nicht erinnern könne.

Zuletzt wird

geltend gemacht, dass eine Person, welche die Gassenküche frequentiere,

mutmasslich keine Barschaft von CHF 600.– bei sich zu Hause aufbewahre und

dass keine Spuren der Berufungsklägerin ab dem Möbel und dem Etui gewonnen wurden,

in welchem das Bargeld aufbewahrt wurde. Zu Ersterem befragt, gab D____ vor der

Vorinstanz an, er lege jeden Monat etwas auf die Seite. Hierfür spricht, dass

er das Geld in einem speziellen Etui in einer nicht leicht zugänglichen

Schublade aufbewahrt hat. Zudem ist unbekannt, über welchen Zeitraum der

Geschädigte das Geld angespart haben will, was insofern nicht gegen seine

Aussage spricht. Zu Zweitem ist zu bemerken, dass gemäss

Spurensicherungsbericht vom 27. September 2016 an zahlreichen Stellen in

der Wohnung des Geschädigten Spuren abgenommen wurden, darunter am Holzmöbel,

in dem das Etui aufbewahrt wurde und am Etui selbst (Akten S. 805). Den

Bemerkungen zum Bericht lässt sich entnehmen, dass jedoch einzig ein Kaffeeglas

und ein leeres Zigarettenpäckchen der Berufungsklägerin – vergeblich – auf

daktyloskopische Spuren untersucht worden sind (Akten S. 810). Weshalb die

Staatsanwaltschaft die ab dem Möbel und dem Etui gewonnen Spuren nicht hat

auswerten lassen, ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar. Beweismässig

ergeben sich daraus weder be- noch entlastende Elemente. Die isolierte

Betrachtung der Beweislosigkeit in Bezug auf zwei mögliche Kontaktstellen

vermag die Beweiskraft der Fülle an übrigen Indizien indes nicht zu erschüttern

und weckt keine unüberwindbaren Zweifel am Beweisergebnis.

Damit ist der

unter Anklage-Ziff. I.B.8 geschilderte Sachverhalt erstellt.

3.5 Betreffend

die zum Nachteil von G____ unter Anklage-Ziff. I.B.10 aufgeführten

Vorwürfe (Sedierung, Diebstahl von Bargeld, Mobiltelefon Samsung Galaxy, Tablet

Samsung, Herrenarmbanduhren, Kamera Panasonic sowie Bankkarte BKB und Führerausweis)

liegt als zentrales belastendes Indiz ein kriminaltechnischer

Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2017 vor, gemäss welchem Deliktsgut in

einem bei B____ aufgefundenen, mit einem Haargummi verschlossenen, Plastiksack

zum Vorschein gekommen ist (Tablet Samsung, Mobiltelefon Samsung, Armbanduhren,

Kamera Panasonic, Führerausweis lautend auf G____; Akten S. 998 ff.).

Daneben ist der Tathergang zu berücksichtigen, der im Sinne eines eigentlichen

Tatmusters auf die Täterschaft der Berufungsklägerin hinweist, zumal

unbestritten ist, dass sie sich alleine mit dem Geschädigten in seiner Wohnung

befand, als dieser einschlief. Belastend wirkt sich weiter der Fundort des

Deliktsguts in der Wohnung von B____ aus, bei dem die Berufungsklägerin häufig

zu Gast war. Seltsam mutet an, dass sie angab, sämtliche Gegenstände einzeln in

die Hand erhalten zu haben, obschon sie diesbezüglich nicht mit

daktyloskopischen oder DNA-Spuren konfrontiert worden ist. Gegen die Glaubhaftigkeit

ihrer Aussagen spricht zudem, dass die Berufungsklägerin mit dem Diebstahl

konfrontiert dazu überging, vom Beweisthema abzulenken und B____ damit zu

belasten, wie er sie angeschrien und damit gedroht habe, sie «kaputtzumachen».

Zudem habe er sie sexuell bedrängt. Soweit dies zutreffen mag, steht dies weder

in direktem Zusammenhang zu G____, noch zum angeblichen Kauf der Ware auf einem

Flohmarkt.

Weiter ist

nicht, wie von der Verteidigung eingewandt, zwingend anzunehmen, dass die

Geschädigten miteinander bekannt sind, bloss weil sie im selben Quartier wohnen.

Ausgehend von der Wohnadresse des Geschädigten dürften im von der Verteidigung

angeführten Umkreis von vier bzw. neun Minuten Fussweg zumindest mehrere

hundert bis tausend Menschen leben, die sich nicht alle kennen. Eine Absprache

mit B____ setzte voraus, dass beide von Beginn weg über die Identität der

Berufungsklägerin im Bild gewesen sein müssten. Dass dem nicht so war und G____

im Café [...] erst ermittelte, wer die Frau namens «A____» war, worauf er auf B____

aufmerksam gemacht wurde, hat er einlässlich beschrieben (vgl. vorstehend

E. 2.9.1; Akten S. 965 f.). Auch die in der Tüte aufgefundenen

Tablettenblister Leponex (Neuroleptikum) entlasten die Berufungsklägerin nicht,

denn weder sie noch B____ oder G____ haben dieses Medikament verschrieben

erhalten. Es ergibt sich jedoch aus den Angaben zu ihrer Person, dass die

Berufungsklägerin an einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika mit

ständigem Substanzgebrauch leidet (vgl. nachfolgend E. 5.5.2), was den

Konsum von Neuroleptika für sie denkbar erscheinen lässt. Dass der Geschädigte

keinerlei Kaufbelege für das Deliktsgut hat, weil eine Ex-Freundin seine

Unterlagen entsorgt haben soll, mutet auf den ersten Blick seltsam an, ist

jedoch nicht undenkbar. Bei der Polizei konnte G____ eine Aufzählung des

Deliktsguts machen, was ihn insofern legitimiert, als dass just jene

Gegenstände zusammen in einem Plastiksack wieder aufgefunden wurden, darunter der

auf ihn lautende Führerausweis. In Bezug auf das Mobiltelefon Samsung wurde

über die IMEI bereits im Vorverfahren festgestellt, dass es sich um das seinige

handelt (Akten S. 972, 999). Damit sind die entsprechenden Bedenken

zerstreut. Zusammenfassend erachtet das Appellationsgericht den angeklagten

Sachverhalt in Bezug auf die Wegnahme des Deliktsguts aus der Wohnung von G____,

während dieser schlief, als erstellt.

Hinsichtlich der

vorgeworfenen Sedierung von G____ durch die Berufungsklägerin wendet die

Verteidigung zu Recht ein, dass kein forensisch-toxikologisches Gutachten

vorliegt, mit welchem sich der angeklagte Sachverhalt objektivieren liesse.

Anders als in den Fällen betreffend B____, insbesondere jenem Fall, bei dem

ebenfalls kein Gutachten vorliegt, lässt sich gestützt auf die subjektiven

Einlassungen G____s ebenfalls nicht ohne erhebliche Zweifel auf eine

Substanzwirkung schliessen. Schon im Vorverfahren gab der Geschädigte an, er

sei müde geworden, könne jedoch nicht sagen, dass die Berufungsklägerin ihm

etwas ins Getränk getan habe. Er habe auch keine «Ungefälligkeiten»

festgestellt. Einzig, dass er sonst nicht einschlafe, wenn er Besuch habe, sei

ungewöhnlich gewesen. An der Hauptverhandlung bestätigte G____ seine Eindrücke.

Im Gegensatz zu B____ und D____ beschrieb er keine unnatürliche, ihn plötzlich

übermannende Müdigkeit in der Art eines «Blackouts». Gemäss dem Polizeirapport

habe er gar gesagt, beim Einschlafen und Aufwachen habe sich alles normal

angefühlt, er schliesse aus, dass man ihm Tropfen oder ähnliches gegeben hatte.

Die Geschäftsführerin des Café [...] gab gegenüber der Polizei zudem an, dass G____

«einiges getrunken» hatte, was sich zeitlich in seine erste Schilderung (Akten

S. 965 f.) einmitten lässt. Demnach habe er nach der ersten

Unterhaltung mit der Berufungsklägerin über längere Zeit mit seinen Kollegen

getrunken, bevor sie ihn zur Sperrstunde wieder angesprochen habe.

Somit kann

zusammenfassend nicht ohne erhebliche Zweifel gesagt werden, dass die

Berufungsklägerin G____ durch die heimliche Gabe einer sedierenden Substanz

widerstandsunfähig gemacht hat. Gestützt auf die Beweislage könnte dieser angesichts

der fortgeschrittenen Uhrzeit ebenso gut aufgrund des Alkoholkonsums

eingeschlafen sein. Insofern gilt der angeklagte Sachverhalt nicht als

erstellt.

4.

Es sind die

Rechtsfolgen für das vorstehend ermittelte Beweisergebnis festzulegen.

4.1 Die

Vorinstanz kam zum Schluss, die Berufungsklägerin habe sich betreffend die

Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.B.7 des gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht und

sprach sie i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB

schuldig. Hinsichtlich der Anklage-Ziff. I.A.5 und I.A.6 sowie I.B.8 und

I.B.10 ergingen Schuldsprüche wegen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1

StGB (Akten S. 1204 ff.).

4.2 Soweit

die Berufungsklägerin unter dem Titel verschiedener Anklage-Ziffern einwendet,

es fehle an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, kann ihr nicht gefolgt

werden. Die Hypothese der Überlassung von Bargeld und/oder Wertgegenständen

gegen sexuelle Dienstleistungen ist bereits zuvor in Bezug auf sämtliche

Geschädigten verworfen worden (vgl. vorstehend E. 3.2.2). Ebenfalls ohne

Durchschlagskraft ist das Argument, sie habe zahlreiche Bargeldbezüge

stellvertretend für B____ getätigt, d.h. in der Absicht, ihm das bezogene Geld

herauszugeben (vgl. vorstehend E. 3.2.5). Solches ist nach dem

Vorstehenden nie erfolgt und war mangels entsprechender Absprache auch nie geplant.

Damit ist die Bereicherungsabsicht in sämtlichen Fällen gegeben.

Die

Berufungsklägerin lässt weiter darauf hinweisen, verschiedene Taten seien auf

einen geringen Vermögenswert gerichtet gewesen (Art. 172ter Abs. 1

StGB), weshalb es diesbezüglich am Erfordernis eines gültigen Strafantrags

mangle. Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt die Vorschrift

von Abs. 1 unter anderem nicht bei qualifiziertem Diebstahl und Raub. Die

Vorinstanz hat zu den Voraussetzungen einer gewerbsmässigen Tatbegehung

zusammenfassend festgehalten, die Berufungsklägerin habe im Zeitraum von gut

einem Jahr zahlreiche Delikte zum Nachteil alleinlebender Männer begangen, zu

denen sie zuvor eine Vertrauensbeziehung aufgebaut hatte. Sie erzählte ihre

Leidensgeschichte, um sich von den sich wohlwollend zeigenden Geschädigten nach

Hause einladen zu lassen. Ihre Sozialgefährlichkeit sei zu bejahen. Sobald die

Berufungsklägerin die Gelegenheit erhalten habe, habe sie Wertgegenstände,

Bargeld oder Bankkarten entwendet, um selbst Geld zu beziehen. Danach sei sie

mit der Beute verschwunden. Die Berufungsklägerin habe stets nach dem gleichen,

gut erprobten Muster gehandelt. Angesichts ihrer Einkommenssituation habe sie

als von Nothilfe lebende abgewiesene Asylsuchende einen namhaften Betrag an

ihre Lebenshaltungskosten deliktisch erlangt und dadurch das Kriterium der

Gewerbsmässigkeit erfüllt (Akten S. 1205).

Die Berufungsklägerin

hat diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich gerügt, insbesondere

in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit jedenfalls nicht substantiiert (Akten

S. 1321 f.). Diese erweisen sich nach dem vorstehenden Beweisergebnis

denn auch als zutreffend. Zur Begründung wird auf das Vorstehende und das

Urteil der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen

zum Strafantragserfordernis erübrigen sich.

4.3 Gestützt

auf die vorstehende Beweiswürdigung ergibt sich somit ein Freispruch in Bezug

auf den Vorwurf des Diebstahls eines Tresorschlüssels zum Nachteil von B____

(Anklage-Ziff. I.A.4). Hingegen ergeht kein separater Freispruch für die Umqualifizierung

des angeblich zu Lasten von G____ begangenen Raubes zu einem (gewerbsmässigen)

Diebstahl (vgl. vorstehend E. 3.5).

Somit ist die

Berufungsklägerin des Diebstahls schuldig zu erklären, gewerbsmässig begangen

i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB (Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.A.4, I.B.7,

I.B.10), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

gewerbsmässig begangen i.S.v. Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklage-Ziff.

I.A.3 bis I.A.6) sowie des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB

(Anklage-Ziff. I.A.5 und I.A.6 sowie I.B.8). Für die angeklagten versuchten

Deliktsbegehungen betreffend den betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage ergehen keine separaten Schuldsprüche. Sie gehen im vollendeten

gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (so schon BGE 123 IV 113 E. 2d,

mit Hinweisen).

5.

5.1

5.1.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art.

47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden (Täterkomponenten).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass

der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist nach der abstrakten

Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im

konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll,

wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind.

Die Bildung

einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen

Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das

Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall

für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).

Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich

kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede

Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E.

5.2 mit Hinweis).

Zum methodischen

Vorgehen präzisierte das Bundesgericht in BGE 144 IV 217, dass in einem ersten

Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und

anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden

sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen

Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren

Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten

Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz,

dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen

ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang

stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3).

Gleichzeitig

bestätigte das Bundesgericht grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von

der konkreten Methode im Einzelfall (BGE 144 IV 217 E. 2.4 mit Hinweisen und E.

4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von

Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die

schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die

weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.4,

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2), oder wenn verschiedene

Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass

sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen.

5.1.2 Bereits

an dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass die Strafen für die Delikte des

gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage zur Erhöhung der Einsatz- (Freiheits-) Strafe und

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Dies rechtfertigt sich bereits

durch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit, welche eine Geldstrafe nicht mehr

verschuldensadäquat zu sanktionieren vermöchte. Hinzu kommt, dass die

ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin im Zusammenspiel

mit ihrer getrübten Legalprognose eine Geldstrafe wenig zweckmässig und ihre

spezialpräventive Effizienz fraglich erscheinen liessen. Schliesslich ergibt

sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung, dass ein starker sachlicher und

zeitlicher Gesamtzusammenhang zwischen den Raubtaten sowie dem gewerbsmässigen

Diebstahl und dem damit verbundenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage besteht. Somit sind sämtliche Einzeltaten mit einer

Gesamtfreiheitsstrafe zu ahnden.

5.2 Vorliegend

stellt der Raub mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und einer

Höchststrafe von 10 Jahren gegenüber dem gewerbsmässig qualifizierten Diebstahl

und dem gewerbsmässig qualifizierten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

das schwerste Delikt dar. Von den drei begangenen Raubdelikten wiegt jenes zum

Nachteil von D____ verschuldensmässig am schwersten, da er alltäglich auf

Medikamente angewiesen und die objektive Gefährdung aufgrund der Möglichkeit

einer Mischintoxikation bei ihm am höchsten war.

5.2.1 In

Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der

Deliktsbetrag mit CHF 600.– für einen Raub zwar nicht sehr hoch ist.

Verschuldenserhöhend wirkt jedoch, dass der Geschädigte selbst in prekären

wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und die Gassenküche frequentierte. Beim

Deliktsbetrag handelte es sich für ihn umso mehr um einen bedeutsamen Betrag. Gleiches

gilt für die Tatsache, dass D____ aufgrund von Vorerkrankungen auf verschiedene

Herzmedikamente angewiesen war, was die Berufungsklägerin wusste. Sie konnte

die Wechselwirkung zwischen dem von ihr als Betäubungsmittel verwendeten

Diazepam und den indizierten Medikamenten nicht abschätzen und brachte den

Geschädigten so in eine erhöhte Gefahr. Dies wiegt umso schwerer, als dass die

Berufungsklägerin die Wohnung des Geschädigten verliess, als dieser schlief und

beispielsweise keine Rettungskräfte hätte verständigen können, wenn der

Geschädigte atypisch reagiert hätte. Dadurch bewirkte sie eine nicht

unerhebliche Verletzung des Sicherheitsgefühls. Als verwerflich ist sodann das

Tatvorgehen zu bewerten, welches darin bestand, gezielt das Vertrauen eines alleinstehenden

älteren Mannes zu gewinnen, um Einlass in seine Wohnung zu erhalten. Sie

wusste, dass D____ ihr wohlgesonnen war, denn er hatte ihr bereits zu früheren

Zeitpunkten Geldgeschenke gemacht, ihre Kinder im Waisenhaus besucht und er

fühlte sich nach eigenen Angaben zu ihr hingezogen, was die Berufungsklägerin

ebenfalls wusste, denn seine Avancen wies sie laut seinen Angaben ab. Auch am

Abend der Tat schenkte er der Berufungsklägerin CHF 50.–, bevor er sie zu

sich einlud. Das erschlichene Vertrauen nutzte die Berufungsklägerin

einigermassen schamlos aus.

Hinsichtlich der

subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin

als abgewiesene Asylsuchende effektiv in deplorablen materiellen Verhältnissen bewegte,

was ausschlaggebend für die Tat gewesen sein dürfte und sich leicht

verschuldensmindernd auswirkt. Hingegen ist angesichts des notwendigen

vorherigen Vertrauensaufbaus insgesamt von einer geplanten Vorgehensweise

auszugehen. Hierfür spricht, dass die Berufungsklägerin zu verschiedenen

Männern parallel Vertrauensbeziehungen aufbaute, um sich zu ihnen nach Hause

einladen zu lassen, um dort Diebstähle zu begehen. So konnte sie beispielsweise

nicht wissen, an welchem Abend sie erneut auf D____ treffen und sich zu ihm

nach Hause begeben würde. Die berechnende Vorgehensweise fällt verschuldenserhöhend

ins Gewicht. Die Berufungsklägerin lässt weiter vorbringen, sämtliche

Geschädigten treffe ein nicht zu vernachlässigendes Mitverschulden. D____ habe

um ihre schlechte finanzielle Lage gewusst. Dass er sie zu sich nach Hause

eingeladen habe, obschon er dort angeblich CHF 600.– in bar aufbewahrte,

sei leichtsinnig gewesen (Akten S. 1322). Diese Ausführungen mögen in allgemeiner

Weise zutreffen, aus einer rechtlichen Perspektive betrachtet mindern sie das

Verschulden indes nicht, zumal das Geld in einem Etui innerhalb eines Möbels

aufbewahrt wurde und die Berufungsklägerin gezielt danach suchen musste.

Angesichts des

weitreichenden Strafrahmens für Raub ist das Tatverschulden in Bezug auf den

zum Nachteil von D____ begangenen Raub als noch leicht zu bewerten. Es rechtfertigt

sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.

5.2.2 Die

Strafe ist für die weiteren Raubtaten, beide begangen zum Nachteil von B____, zu

erhöhen. In objektiver Hinsicht schlägt der Deliktsbetrag von etwa CHF 1’000.–

in Bezug auf die Schwere der Rechtsgutverletzung ebenfalls bloss leicht zu

Buche. Auch in Bezug auf B____ wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die

Berufungsklägerin sich nicht sicher sein konnte, wie der zur Tatzeit 72-jährige

Geschädigte körperlich auf die Beruhigungsmittel reagieren würde, zumal sie

sich wiederum aus dessen Wohnung entfernte, nachdem er eingeschlafen war. Insofern,

als sie gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten eine Dosis im tiefen

therapeutischen Bereich eingesetzt hat, wirkt sich dies verschuldensmässig

jedoch nur leicht erschwerend aus. Das objektive Tatverschulden wiegt jeweils

leicht.

Auf subjektiver

Seite hat die Berufungsklägerin wiederum eingewandt, B____ habe den Kontakt zu

ihr nie abgebrochen, sie weiterhin zu sich eingeladen und sogar bewirtet,

nachdem feststand, dass sie ihn schon einmal betäubt hatte (Akten S. 1322).

Dies mag freilich zutreffen. Inwiefern sich die Gutmütigkeit einer anderen

Person bei einem Raub verschuldensmässig zu Gunsten der Täterin auswirken sollte,

lässt sich daraus aber nicht nachvollziehen. Viel eher deutet die Dreistigkeit

der Berufungsklägerin, eine ihr wohlgesonnene Person ein zweites Mal zu

betäuben und zu berauben, auf eine geminderte Hemmschwelle, bzw. eine bereits

ausgeprägte Empathielosigkeit hin, die verschuldenserhöhend zu werten ist. In

Bezug auf die Motivlage und die geplante Art der Vorgehensweise wird auf die

analog geltenden Ausführungen unter E. 5.2.1 verwiesen. Das subjektive

Tatverschulden wiegt für beide Raubtaten jeweils noch leicht.

5.2.3 In

Würdigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sämtlicher

Raubtaten ist die Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips – für die weiteren Delikte um 12 Monate

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5.3 Für

den gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage, ergibt sich in objektiver Hinsicht, zunächst in Bezug

auf die Schwere der Rechtsgutsverletzung, ein Deliktsbetrag von gut

CHF 10’100.–. Dies wiegt verschuldensmässig nicht mehr leicht. Einschränkend

wird berücksichtigt, dass etwa die Hälfte dieser Summe (ca. CHF 5’200.–)

auf versuchte Delikte entfällt. Dadurch wird ihr Verschulden indes bloss

geringfügig gemindert, denn es war den äusseren Umständen zuzuschreiben

(falscher PIN-Code, Bezugslimite der Karte oder des Kontos erreicht), dass die

Berufungsklägerin die versuchten Taten nicht ebenfalls erfolgreich zu Ende

führen konnte. In Bezug auf die Verwerflichkeit ihres Handelns ist

festzuhalten, dass die Berufungsklägerin es offenbar in Kauf nahm, den

Geschädigten selbst in finanzielle Bedrängnis zu bringen. So bemühte sie sich

bei unzähligen Versuchen, ein Maximum an Bargeld zu beziehen, selbst als

offenkundig war, dass die finanziellen Reserven von B____ aufgebraucht waren. Im

Zeitraum von einigen Monaten entwendete die Berufungsklägerin mehrfach neu

zugestellte PostFinance-Karten und setzte sie immer wieder ein, selbst nachdem

wiederholt Karten eingezogen worden waren. Dies offenbart eine gesteigerte

kriminelle Energie. Bei gesamthafter Betrachtung wiegt das objektive

Tatverschulden indes gerade noch leicht.

Hinsichtlich der

subjektiven Tatkomponenten ist auf das unter E. 5.2.1 und E. 5.2.2

Gesagte zu verweisen. Die Berufungsklägerin handelte aus materieller Not, wobei

die Vorgehensweise aufgrund des notwendigen Vertrauensaufbaus und der engen

persönlichen Beziehung zum Geschädigten nicht mehr als spontan, sondern als

berechnend gewürdigt wird. Auch das subjektive Tatverschulden ist darum als

gerade noch leicht zu bewerten.

Unter

Berücksichtigung des engen sachlichen, zeitlichen und persönlichen Bezugs zu

den Raubtaten zum Nachteil von B____, der ähnlichen Begehungsweise und der

analogen Motivlage, rechtfertigt sich für den gewerbsmässig begangenen

betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine Erhöhung der Gesamtstrafe um

6 Monate Freiheitsstrafe.

5.4 Der

Deliktsbetrag der gewerbsmässig begangenen Diebstähle summiert sich auf einen

Betrag von gut CHF 6’000.–, wovon jedoch etwa zwei Drittel auf eine Tat, jene

begangen zum Nachteil von G____, entfallen. Um Weiterungen zu vermeiden, kann

für die übrigen objektiven und die subjektiven Tatkomponenten auf das

Vorstehende verwiesen werden. Das Tatverschulden wiegt im Resultat indes leicht.

Erneut ist ein

enger zeitlicher, sachlicher und persönlicher Zusammenhang zu den übrigen

Delikten ersichtlich, weshalb für die gewerbsmässig begangenen Diebstähle –

unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – die Einsatzstrafe um weitere

6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. Es resultiert, vor Beurteilung

der Täterkomponenten, eine verschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

42 Monaten.

5.5

5.5.1 Unter

dem Titel der Täterkomponenten erhellt der Auszug aus dem Schweizerischen

Strafregister vom 14. April 2020, dass die Berufungsklägerin nicht

vorbestraft ist, was sich neutral auswirkt. Hingegen ist ersichtlich, dass vor

dem Strafgericht Basel-Stadt ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls, angeblich

begangen am 14. Dezember 2017, mithin während der laufenden Strafuntersuchung,

hängig ist (Verfahrens-Nr.: VT.2017.[...]). Gemäss den edierten Akten liess sich

die Berufungsklägerin von einem älteren Mann zu sich nach Hause einladen, dem

sie zuvor ihre Not geschildert hatte. Es habe sich ein Vertrauensverhältnis

entwickelt. Nach einem ihrer Besuche habe er festgestellt, dass CHF 50.–

aus dem Portemonnaie fehlten und eine Uhr unauffindbar gewesen sei. Später habe

er entdeckt, dass auch ein Fingerring, zwei geladene Waffen und ein Holster verschwunden

seien (Deliktsbetrag CHF 2’730.–), worauf er die Tat angezeigt habe. Die

Berufungsklägerin wurde mit Strafbefehl vom 5. März 2020 des Diebstahls

schuldig erklärt, wogegen sie Einsprache erhoben hat.

Das parallel

geführte Strafverfahren beschlägt Vorwürfe, welche offensichtliche

Gemeinsamkeiten zu den vorliegend beurteilten Delikten aufweisen. Dass die

Berufungsklägerin sich trotz hängigem Strafverfahren erneut in Situationen

begab, die eine gleichartige Anzeige nach sich ziehen konnten, spricht für eine

gewisse Uneinsichtigkeit.

Im Verfahren hat

sich die Berufungsklägerin teilweise unangepasst gezeigt, was indes auf ihren

Gesundheitszustand zurückzuführen sein dürfte und nicht zu ihren Lasten ins

Gewicht fällt. Einsicht und Reue hat sie auch im Verfahren nicht erkennen

lassen und sich auch nicht geständig gezeigt. Dies ist vor der allgemeinen

Geltung des Verbots eines Zwangs zur Selbstbelastung ebenfalls neutral zu

werten (zur Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c: vgl. Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 317).

5.5.2 Es

ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu

berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) zu prüfen:

Die Verbüssung

einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und/oder in ein familiäres

Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug

einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass die betroffene

Person aus ihrer Umgebung sowie ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen wird.

Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter

Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen

Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit

grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. zuletzt etwa BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli

2019 E. 3.1, 6B_375/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Die

Berufungsklägerin wurde als damalige [...] und heutige [...] Staatsangehörige [...]

in Basel geboren, wo ihre Eltern heute noch leben. Im Alter von knapp zehn

Jahren wurde sie zu den Grosseltern nach [...] gegeben, wo sie aufwuchs und die

Schulen absolvierte. Als ihre Grosseltern gestorben waren, verweigerten die

Eltern der 17-jährigen Berufungsklägerin die Rückkehr in die Schweiz. Sie

besuchte eine Tourismusfachschule, brach die Ausbildung jedoch ab und arbeitete

erst als Hotelrezeptionistin und später in verschiedenen [...] Staaten als

Sängerin. Die [...]kriege zwangen sie zur Rückkehr nach [...]. Nach dem Tod

ihres Mannes (ca. 2008) kümmerte sie sich alleine um die beiden Töchter

(Jahrgang 2003 und 2006). Sie geriet in wirtschaftliche Not und lebte zeitweise

mit ihren Kindern auf der Strasse. Es wurden psychische Erkrankungen

diagnostiziert. Im Dezember 2013 kehrte die Berufungsklägerin in die Schweiz

zurück und stellte für sich und ihre Kinder Asylgesuche. Diese wurden am

12. Februar 2014 rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Seit

Juni 2014 leben die Töchter in Basel im Waisenhaus. Mit Entscheid der KESB vom

6. November 2014 wurde eine Erziehungs- und Verfahrensbeistandschaft über

sie errichtet. Es findet kein regelmässiger Kontakt zwischen der

Berufungsklägerin und ihren Kindern statt. Im Rahmen eines

Wiedererwägungsgesuchs wurde den Töchtern am 14. März 2017 die vorläufige

Aufnahme gewährt. Obwohl die Berufungsklägerin in dieses Wiedererwägungsgesuch

nicht miteinbezogen worden war, gilt sie vom Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt aufgrund der familiären Situation seither als «geduldet» und das

Wegweisungsverfahren wurde ausgesetzt.

Zum

Gesundheitszustand der Berufungsklägerin ergibt sich aus den Akten, dass sie

sich in regelmässiger ambulanter Behandlung befindet und auf diverse

Medikamente angewiesen ist. In den Jahren 2017 und 2018 wurde sie zwecks

Valiumentzugs bzw. -reduktion für die Dauer von einigen Tagen stationär in den

Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel aufgenommen. Laut

Austrittsbericht vom 27. November 2017 wurden als psychische Erkrankungen

vornehmlich ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika mit ständigem

Substanzgebrauch, eine Panikstörung sowie «vorwiegend Zwangshandlungen» und

eine «v.a. histrionische Persönlichkeitsstörung» diagnostiziert. Konkurrierend bestehen

die Diagnosen Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf

(Erstsymptome ab ca. 2008), Schluckstörungen seit Juli 2017 und mehrere

schwere Mangelerscheinungen (Eisen, Vitamin D) sowie laut ihren Angaben Asthma

und Migräne. Gemäss einer Aktennotiz vom 27. Januar 2020 war die

Berufungsklägerin jüngst in der Kriseninterventionsstation (KIS) der UPK Basel

untergebracht, weil sich ihr Zustand fortlaufend verschlechtert habe. Die

Berufungsklägerin ist nicht erwerbstätig und lebt von Nothilfe (Akten

S. 6 f., 28 f., Akten S. 1347 i.V.m. Akten S. 1106,

1114).

Nach dem

Vorstehenden führt die Berufungsklägerin offenbar seit dem Tod ihres Mannes zuerst

in [...] und später in der Schweiz ein desintegriertes Leben am Rande der

Gesellschaft. Hier wie dort lebte sie, zeitweise mit ihren beiden (Klein-) Kindern,

auf der Strasse, bis sie in einer Asylunterkunft unterkam und ihre Töchter

fremdplatziert wurden. Massgeblich ist indes, dass die Berufungsklägerin

gesundheitlich stark angeschlagen ist und der Haftalltag für sie eine Belastung

bedeuten dürfte, der die gesetzgeberisch gewollte Härte übersteigt und einen

aussergewöhnlichen Umstand darstellt. Das Vorstehende rechtfertigt eine

deutliche Strafreduktion. Sie führt im Resultat zu einer Strafminderung im

Umfang von 6 Monaten. Ob und unter welchen Umständen die Berufungsklägerin

eine Haftstrafe überhaupt wird antreten können, wird bei der Prüfung der

Hafterstehungsfähigkeit zu beurteilen sein.

5.5.3 Damit

ist die Berufungsklägerin unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu

verurteilen.

5.6 Die

Vorinstanz erwog hinsichtlich der Vollzugsform, die Straffälligkeit der

Berufungsklägerin stimme legalprognostisch wenig zuversichtlich. Sie sei indes

nicht vorbestraft und eine längere Inhaftierung dürfe angesichts ihrer

Gesundheit nicht opportun sein. Dies lasse die Gewährung des teilbedingten

Strafvollzugs nach Art. 43 Abs. 1 StGB gerechtfertigt erscheinen. Das

Strafgericht sprach die ausgefällte Freiheitsstrafe zur Hälfte unbedingt, im

Übrigen auf Bewährung aus. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest.

Wie vorstehend

erwogen, fliesst der gesundheitliche Zustand der Berufungsklägerin unter dem

Titel der Strafempfindlichkeit in die Strafzumessung ein. Damit eine

teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen hingegen die materiellen

Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42

aStGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung (keine eigentliche Schlechtprognose,

straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung), erfüllt sein (vgl. nur Schneider/Garré, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 N 11, mit Hinweisen). Obschon die

Berufungsklägerin Ersttäterin ist, zeigt sich ihre Legalprognose nach den

jüngeren Entwicklungen sowie unter Berücksichtigung ihrer gesamten

Lebenssituation getrübt. Die Frage kann offengelassen werden. Weil diese

Tatsachen dem Strafgericht bereits bekannt sein konnten und einzig die

Berufungsklägerin ein Rechtsmittel erhoben hat, ist es dem Berufungsgericht

verwehrt, zu ihren Lasten über die Vollzugsform zu befinden (Art. 391

Abs. 2 Satz 2 StPO). Damit ist die Freiheitsstrafe von drei Jahren zur

Hälfte bedingt zu vollziehen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

5.7 Gemäss

Art. 51 StGB rechnet das Gericht den Freiheitsentzug, den die beurteilte

Person während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die

Strafe an. Zu den vier Tagen Polizeigewahrsam, welche die Berufungsklägerin in

diesem Verfahren ausgestanden hat, treten zwei weitere Tage, während derer der

Berufungsklägerin im Parallelverfahren (Verfahrens-Nr.: VT.2017.[...]) die

Freiheit entzogen war (Akten S. 1114, 1116), ausmachend sechs

ausgestandene Hafttage.

Dementsprechend

ist der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung für den bisher

ausgestandenen Freiheitsentzug abzuweisen.

6.

Die Vorinstanz

hat die Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für

die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.

6.1 Diese

wendet ein, es liege aufgrund ihrer gesundheitlichen und familiären Situation

ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor, verweist auf ein

bundesgerichtliches Präjudiz (BGer 6B_209/2018 vom 23. November 2018) und

rügt, dass das Strafgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass sie in

der Schweiz geboren wurde und aufgewachsen sei, bis sie von ihren Eltern nach [...]

zurückgeschickt worden sei. Schliesslich habe im erstinstanzlichen

Hauptverfahren selbst die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine

Landesverweisung zu beantragen (Akten S. 1324). In Bezug auf das von der

Berufungsklägerin angeführte Präjudiz ist vorab zu bemerken, dass dieses hier nicht

einschlägig ist. Jener Beschwerdeführer war in der Schweiz geboren, hatte stets

hier und nie im Herkunftsstaat gelebt und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Zu seinen Kindern hielt er regelmässigen Kontakt und war bis auf eine kurze

Periode erwerbstätig. Weiterungen erübrigen sich (BGer 6B_209/2018 vom

23. November 2018 E. 3.4.1).

6.2 Vorliegend

handelt es sich bei sämtlichen, von der Berufungsklägerin verwirkten Straftaten

(Art. 139 Ziff. 2, Art. 140 und Art. 147 Abs. 2 StGB),

um Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, welche als

Rechtsfolge eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Weiter steht

fest, dass sie sich als [...] Staatsangehörige nicht auf das Abkommen zwischen

der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der

Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR

0.142.112.681) berufen kann. Damit ist die Härtefallprüfung einzig auf

Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) abzustützen.

6.2.1 Das

Bundesgericht hat im Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 die konventions- und

landesrechtlichen Grundsätze der Härtefallprüfung rekapituliert:

Die

Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne jede

migrationsrechtliche Komponente. Nach der Rechtsprechung bietet es sich dennoch

an, zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB den Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden

persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der

Fassung vom 1. Juni 2019) heranzuziehen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.

1.3.5 mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 und BGer 6B_371/2018 vom 21.

August 2018 E. 2.4, 2.5, ferner u.a. Urteil 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E.

3.3.1).

Darüber hinaus

stellt das Bundesgericht massgeblich auf die im Urteil des EGMR Üner c.

Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99, Ziff. 69 ff.) entwickelten

Kriterien für die Überprüfung aufenthaltsbeendender Massnahmen ab. Hierzu ist

für den vorliegenden Fall jedoch einschränkend zu bemerken, dass weder die

Berufungsklägerin noch ihre beiden Töchter über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. vorstehend E. 5.5.2) und mithin

nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst sind (vgl. BGE 144 II 1

E. 6.1, mit Hinweisen). Die nachfolgende Prüfung stützt sich somit primär

auf Art. 31 Abs. 1 VZAE und folgt bloss sinngemäss den Vorgaben des

EGMR, sodass aus dem Resultat keine Schlüsse in Bezug auf eine allfällige

Verletzung der EMRK gezogen werden können.

6.2.2

Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt

von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGer 6B_627/2018

vom 22. März 2019 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.2). Die Staaten

sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes

Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2

EMRK zu rechtfertigen. Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen

von folgenden Kriterien leiten zu lassen (Üner c. Niederlande vom 18.

Oktober 2006; Req. 46410/99, Ziff. 69 ff.):

1. Natur und

Schwere der Straftat;

2. Dauer des

Aufenthalts im ausweisenden Staat;

3. seit der

Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit;

4. Nationalität

der betroffenen Personen;

5. seine

familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein

tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen;

6. ob der

Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte;

7. ob in der Ehe

Kinder geboren wurden und deren Alter;

8. Schwere der

vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten;

9. Interesse und

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland

anzutreffenden Schwierigkeiten;

10. Solidität

der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem

Zielland.

11. In Rechnung

gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls,

beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur

des Landesverbots.

12. Die Gerichte

müssen ihre Entscheide in hinreichend genauer Weise begründen.

6.2.3 Für

die sachverhaltlichen Grundlagen wird auf die vorstehende E. 5.5.2

verwiesen. Eine Prüfung nach dem vorstehenden Schema ergibt, dass die

Berufungsklägerin in Bezug auf die drei Raubtaten Delikte begangen hat, welche

den Bagatellbereich deutlich übersteigen. Sie hat wiederholt in die physische

Integrität der Opfer eingegriffen, um sie anschliessend zu bestehlen, was nach

der gesetzgeberischen Konzeption zur Beendigung des Aufenthaltsrechts führen

soll. Sie hat einzig ihre frühe Kindheit sowie die letzten sechseinhalb Jahre

in der Schweiz verbracht, dazwischen lebte sie während über 30 Jahren in [...]

bzw. [...], wobei sie in dieser Zeit den Bezug zur Schweiz verloren haben

dürfte. Seit der letzten hier beurteilten Straftat sind rund dreieinhalb Jahre

vergangen. Soweit die Vorinstanz erwogen hat, die Berufungsklägerin sei in der

Schweiz «nie richtig angekommen», trifft dies zu. Sie geht seit ihrer Einreise

keiner Arbeit nach – was ihr als abgewiesene Asylsuchende allerdings auch nicht

möglich ist – und lebt von Nothilfe. Sie kann sich wohl im Alltag auf Deutsch

verständigen, hat aber nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren, sie brauche

für eine allfällige Verhandlung eine Dolmetscherin, nach über sechs Jahren

keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Es sind auch keine Bemühungen aktenkundig,

dass sich die Berufungsklägerin je um die vorhandenen, niederschwelligen

Angebote zum Spracherwerb für Migrantinnen bemüht hätte, was auf eine geringe

Integrationsmotivation schliessen lässt. Über eine qualifizierende Ausbildung,

welche der Berufungsklägerin die Arbeitssuche (bei gegebenen rechtlichen

Voraussetzungen) erleichtern würde, verfügt sie nicht. Aufgrund ihres

Werdeganges und ihrer ungenügenden Sprachkenntnisse präsentieren sich ihre

beruflichen Aussichten somit auch losgelöst von ihrem gesundheitlichen Zustand als

wenig versprechend. Zusammenfassend erweist sich die Bindung der

Berufungsklägerin zur Schweiz als lose.

Hinsichtlich des

Gesundheitszustands der Berufungsklägerin ergibt sich aus den Akten, dass

bereits in [...] entsprechende Diagnosen gestellt wurden und auch eine

ambulante Behandlung stattfand. Gemäss den Informationen des Staatssekretariats

für Migration werden grundsätzlich alle psychiatrischen Krankheitsbilder in

verschiedenen Städten [...]s behandelt. Es sind sowohl beratende Gespräche als

auch stationäre Aufenthalte möglich. Das medizinische Niveau bewegt sich in

einzelnen Bereichen auf jenem Westeuropas (Länderbericht des Staatssekretariats

für Migration vom 17. Mai 2017: «Focus [...] – Medizinische Grundversorgung,

insbesondere in Südserbien», abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/[...].pdf).

Die grösste Hürde dürfte im Zugang zu einer Krankenversicherung und somit im

administrativen Bereich liegen. Auch wenn sich die medizinische Situation zusammenfassend

nicht analog zur Schweiz präsentieren dürfte, stellt die gesundheitliche

Situation jedenfalls keinen hinreichenden Grund für die Annahme eines

Härtefalls dar.

Ein solcher

könnte sich zuletzt aus der Anwesenheit ihrer beiden Töchter in der Schweiz

ergeben, welche sich mangels eines gefestigten Aufenthaltsrechts – ebenso wie

die Berufungsklägerin – nicht auf Art. 8 EMRK berufen können. Die genannte

Bestimmung wäre berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben

in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung

für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1, BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019

E. 3.2.2). Vorliegend ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt

sind. Selbst regelmässige Kontakte fanden in der Vergangenheit offenbar nicht

statt, obschon solche der Berufungsklägerin trotz ihrer finanziellen und

zumeist auch trotz ihrer gesundheitlichen Situation möglich gewesen wären. Vielmehr

müssen die Töchter, obschon in Basel wohnhaft, bereits seit geraumer Zeit ohne

engeren Bezug zu ihrer Mutter auskommen.

Nach der

vorliegenden Prüfung steht der auszusprechenden Landesverweisung kein Härtefall

i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen.

6.3 Die

Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von

fünf Jahren festgelegt und mit Hinweis auf Verhältnismässigkeitsüberlegungen

auf eine Ausschreibung selbiger im Schengener Informationssystem verzichtet

(vgl. zu den rechtlichen Grundlagen der Ausschreibung im SIS und zur

individuellen Prüfungspflicht: BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020

E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Diese Punkte sind unangefochten

geblieben. Der Verzicht auf die Eintragung ist im Ergebnis zu bestätigen.

7.

7.1 Die

Berufungsklägerin verlangt schliesslich, es seien sämtliche Zivilforderungen,

welche die Vorinstanz B____D____ und C____ zugesprochen hat, abzuweisen. Sie

begründet das Begehren mit den beantragten Freisprüchen (Akten S. 1324). Bis

auf den angeblichen Diebstahl eines Tresorschlüssels, ergehen in sämtlichen

Punkten Schuldsprüche. Da damit keine Zivilforderung verknüpft ist, sind keine

Gründe für eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt ersichtlich.

Der Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ist demnach abzuweisen und es

sind die Verurteilungen zur Leistung von Schadenersatz unter Hinweis auf die

vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

7.2 Aus

dem selben Grund zu bestätigen sind die zu Lasten der Berufungsklägerin

beschlossenen Einziehungen.

8.

8.1 Gemäss

Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach

Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bloss unwesentliche Abänderungen

des angefochtenen Urteils können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt

bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15.

Mai 2019). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen weitestgehend

unterlegen. Sie obsiegt in Bezug auf ein Raubdelikt, welches als gewerbsmässige

Diebstahlstat zu qualifizieren ist und in Bezug auf den Diebstahl eines Tresorschlüssels,

ohne dass sich daraus eine Änderung des Strafmasses ergäbe. Bei diesem Ausgang trägt

sie die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Berufungsklägerin sind somit die mit

CHF 1’500.– zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit

Einschluss der Urteilsgebühr, aufzuerlegen (vgl. § 21 des basel-städtischen

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.910]).

Fällt die

Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die

von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden

Urteil wird das vorinstanzliche Urteil weitestgehend bestätigt. Damit sind der

Berufungsklägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 16'106.20

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– aufzuerlegen. Die

sichergestellten Geldbeträge von CHF 1'074.55 und EUR 10.04 werden

mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

8.2 Mit

Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Juni 2019 wurde der

Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...],

für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 1283). Sie ist vom

Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 23. April

2020 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 30.42 Stunden

(inkl. Leistungen Volontäre) erscheint angemessen. Die Kostennote wird um

30 Minuten Aufwand (Ansatz Advokat) für die noch nicht berücksichtigte

Stellungnahme vom 8. Mai 2020 ergänzt. Der Aufwand wird zu den geltend

gemachten Ansätzen entschädigt, ausmachend CHF 5'049.80. Hinzu kommt ein

Auslagenersatz von CHF 99.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von

7,7 %, ausmachend CHF 396.45. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 5'545.25

aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

10. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Freisprüche von den Vorwürfen des qualifizierten Raubs und der

einfachen Körperverletzung (Anklage-Ziff. I.B.9);

-

Die Abweisung der Genugtuungsforderung von B____;

-

Die Abweisung der Genugtuungsforderung von D____;

-

Die Rückgabe der handverfassten Schreiben an B____ (Pos. 3001);

-

Der strafgerichtliche Beschluss, DVDs und einen USB-Stick zu den Akten

zu nehmen;

-

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird, in teilweiser Gutheissung

ihrer Berufung, des Raubs (mehrfach begangen), des gewerbsmässigen Diebstahls

und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren verurteilt, davon 1 Jahr und 6 Monate mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie

unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 14. bis zum 15.

Juli 2016, vom 19. bis zum 20. September 2016 und vom 13. bis 14. Dezember

2017,

in Anwendung der Art. 40 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44

Abs. 1, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2, 140 Ziff. 1, 147

Abs. 2 StGB.

A____ wird vom Vorwurf des Diebstahls eines Tresorschlüssels, angeblich

begangen am 23. Mai 2016 zum Nachteil von B____ (Anklage-Ziff. I.A.4),

freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a

Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Von einer

Eintragung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe

von CHF 4'153.45 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2016 an B____

verurteilt.

A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe

von CHF 700.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. September 2016 an D____

verurteilt.

A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe

von CHF 560.90 an C____ verurteilt.

Die beschlagnahmten Gegenstände (Verz. 135484: Pos.

1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7.2, 1.9.1, 1.10.1.1.1 und 1.12) werden in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.

A____ trägt die Kosten im Betrag von

CHF 16'106.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zzgl. Allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche

Verfahren.

Die beschlagnahmten Vermögenswerte von A____ im Betrag

von CHF 1'074.55 und EUR 10.04 werden mit den Verfahrenskosten und

der Urteilsgebühr verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'049.80 und ein Auslagenersatz

von CHF 99.–, zzgl. MWST von CHF 396.45 (7,7 % auf CHF 5'148.80),

somit total CHF 5'545.25, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Privatklägerschaft

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Joël Bonfranchi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).