SB.2019.62
mehrfacher Raub, gewerbsmässiger Diebstahl und gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
18. Mai 2020Deutsch100 min
einer mündlichen Berufungsverhandlung, den Beizug eines Dolmetschers für die [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.62
URTEIL
vom 18. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr.
Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch C____,
[...]
D____
vertreten durch C____,
[...]
E____
vertreten durch C____,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 10. Oktober 2018
betreffend mehrfacher Raub,
gewerbsmässiger Diebstahl und gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 10. Oktober 2018 wurde A____ (Berufungsklägerin) des
mehrfachen Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, begangen zwischen
dem 21. November 2015 und dem 28. Dezember 2016 in Basel, schuldig
erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter
Anrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs von gesamthaft vier
Tagen, davon 1 Jahr und 6 Monate mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Hingegen wurde sie vom
Vorwurf des qualifizierten Raubs und der einfachen Körperverletzung
(Anklage-Ziff. I.B.9) freigesprochen. Weiter wurde sie für 5 Jahre
des Landes verwiesen, von einer Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem wurde abgesehen. A____ wurde weiter zur Leistung von
Schadenersatz verurteilt: in Höhe von CHF 4'153.45 zzgl. Zins zu 5 %
seit dem 13. Juli 2016 an B____, in Höhe von CHF 700.– zzgl. Zins zu
5 % seit dem 5. September 2016 an D____ und in Höhe von
CHF 560.90 an die C____. Hingegen wies das Strafgericht die
Genugtuungsforderungen von B____ und D____ ab. Es beschloss über das
Beschlagnahmegut, überband A____ Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 16'106.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.–, unter
Verrechnung mit dem beschlagnahmten Depot von A____ in Höhe von
CHF 1'074.55 und EUR 10.04, und legte das Honorar der amtlichen
Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil
hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 15. Oktober 2018
Berufung angemeldet, sie am 23. Mai 2019 erklärt und am 26. August 2019
begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
10. Oktober 2018 im Umfang der Schuldsprüche aufzuheben, es sei A____ von
sämtlichen verbliebenen Vorwürfen freizusprechen, insbesondere von den
Vorwürfen des mehrfachen Raubs, des gewerbsmässigen Diebstahls und des
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, es
sei die Landesverweisung aufzuheben, die Schadenersatzforderungen seien
abzuweisen, es seien die beschlagnahmten Gegenstände (Verz. 135484 Pos. 1.3,
1.4, 1.5, 1.6, 1.7.2, 1.9.1 bis 1.9.7, 1.10.1.1.1 und 1.12) sowie das
beschlagnahmte Bargeld (CHF 296.50, CHF 750.– und CHF 28.05
sowie EUR 10.04) an A____ herauszugeben und es sei ihr eine Entschädigung
für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug vom 14. bis zum 15. Juli 2016,
vom 6. September 2016 sowie vom 19. bis zum 20. September 2016
im Umfang von insgesamt CHF 600.– auszurichten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats. In prozessualer Hinsicht beantragt
sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens, eventualiter, im Falle
einer mündlichen Berufungsverhandlung, den Beizug eines Dolmetschers für die [...]
Sprache. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 3. September
2019 ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens kundgetan
und ansonsten die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt. Hierauf
replizierte A____ am 29. November 2019. Die Privatklägerschaft hat sich
nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung
vom 27. Juni 2019 bewilligte die Instruktionsrichterin für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung für A____, unter Beiordnung von
Advokat [...]. Am 7. Oktober 2019 ordnete sie die Behandlung der Berufung
im schriftlichen Verfahren an, nachdem den Parteien das rechtliche Gehör
gewährt worden war. Am 4. Dezember 2019 zog das Gericht die aktuellen
Migrationsakten betreffend A____ bei und stellte mit Verfügung vom
12. Dezember 2019 fest, dass seit dem erstinstanzlichen Urteil keine neuen
Akten ergangen sind. Zuletzt ging ein aktueller Strafregisterauszug vom
14. April 2020 betreffend A____ beim Appellationsgericht ein und es wurden
aufgrund dessen die Akten des Verfahrens VT.2017.[...] beim Strafgericht
Basel-Stadt beigezogen. Hierzu nahm die Berufungsklägerin am 8. Mai 2020
Stellung.
Das vorliegende
Urteil ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkularweg ergangen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung
sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO
eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft.
Vorliegend haben
weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen. Die
Berufungsklägerin hat sämtliche Punkte, durch die sie im Schuld-, Straf- und
Zivilpunkt beschwert ist, sowie den Kostenentscheid angefochten. Mangels
Anfechtung sind die beiden Freisprüche (Anklage-Ziff. I.B.9), die Abweisung der
Genugtuungsforderungen, die Beschlüsse der Vorinstanz über die Rückgabe
handverfasster Schreiben (Pos. 3001) an B____, der Beizug von DVDs und
eines USB-Sticks zu den Akten und die Festsetzung des Honorars der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtskraft erwachsen.
1.3
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO kann die Verfahrensleitung mit dem
Einverständnis der Parteien die Behandlung der Berufung im schriftlichen
Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht
erforderlich ist.
Die
Berufungsklägerin macht diesbezüglich geltend, ihre Aussagen befänden sich
bereits in den Unterlagen. Für die Beurteilung der inhaltlich mit der Berufung
aufgeworfenen Fragen sei keine Verhandlung notwendig. Es würden weder neue
Beweisanträge gestellt, noch müssten für das Berufungsverfahren die bereits vor
der ersten Instanz befragten Zeugen und Auskunftspersonen erneut einvernommen
werden. Schliesslich sei die Teilnahme der Berufungsklägerin an einer weiteren
Verhandlung aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes fraglich
(Akten S. 1286). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft haben
keine Einwände hiergegen vorgebracht. Zudem hat die Berufungsklägerin bereits
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage zur Sache verweigert und
integral auf die im Vorverfahren getätigten Erklärungen verwiesen (Akten
S. 1146). Effektiv ergibt sich aus dem Prozessstoff keine Notwendigkeit
zur erneuten Befragung der Berufungsklägerin und der Geschädigten. Ihr Antrag
ist gutzuheissen und die Berufung ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln
(vgl. BGE 143 IV 483 E. 2; BGer 6B_734/2017 vom 16. März 2018
E. 1.3, mit Hinweisen).
2.
Zur Beurteilung
stehen diverse der Berufungsklägerin vorgeworfene Delikte, begangen zum
Nachteil von B____ (Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.A.6), F____ (Anklage-Ziff. I.B.7),
D____ (Anklage-Ziff. I.B.8) und G____ (Anklage-Ziff. I.B.10).
Nachfolgend werden zunächst die Vorwürfe einzeln dargestellt und die hierzu im
Recht liegenden Beweismittel und Depositionen der Parteien beleuchtet
(E. 2). Anschliessend werden diese gewürdigt und es wird – wiederum für jede
Anklage-Ziff. einzeln – der rechtserhebliche Sachverhalt festgelegt (E. 3).
2.1
Gemäss
Anklage-Ziff. I.A.1 soll die Berufungsklägerin am 21. November 2015 zur Wohnung
von B____ gefahren sein, diese mit dem ihr überlassenen Schlüssel betreten
haben und von dort einen Laptop HP Pavilion im Wert von CHF 1'299.–
entwendet haben (Akten S. 1058).
2.1.1
Der
Geschädigte gab im Vorverfahren an, er habe am 21. November 2015, als er
nachmittags nach Hause gekommen sei, das Fehlen des Laptops bemerkt. Er habe
der Berufungsklägerin daraufhin per SMS geschrieben, sie solle diesen
zurückbringen, sie sei die einzige Person, die ausser ihm Zugang zur Wohnung
habe. Die Berufungsklägerin habe den Diebstahl abgestritten. Etwa zwei Tage
später habe sie B____ erzählt, dass ihr sein Wohnungsschlüssel gestohlen worden
sei, als sie sich mit einer Freundin namens [...] und deren Freund getroffen
habe. Dies habe ihr B____ nicht geglaubt, denn der Schlüssel sei an ihrem
Dispositiv
Schlüsselbund befestigt gewesen. Eine fremde Person habe demnach erstens wissen
müssen, welcher Schlüssel derjenige zu seiner Wohnung und zweitens, wo diese
gelegen sei. Er kenne [...] und bezweifle, dass sie an einem fremden
Schlüsselbund seinen Wohnungsschlüssel von anderen unterscheiden könne. Ihm
erscheine weiter unglaubhaft, dass die Berufungsklägerin angeblich keine
Telefonnummer von ihrer Freundin habe und er nicht bei ihr nachfragen konnte.
Etwa eine Woche später habe sich [...] beim Geschädigten gemeldet, weil sie an
seinem Laptop habe Schreibarbeiten machen wollen. Er folgere daraus, dass sie
nichts vom Diebstahl gewusst habe. Er habe [...] und die Berufungsklägerin
zeitgleich in seine Wohnung kommen lassen und [...] mit der Behauptung der
Berufungsklägerin konfrontiert, sie habe B____s Wohnungsschlüssel und sodann
den Laptop gestohlen. Die beiden hätten eine erregte Unterhaltung in einer
slawischen Sprache geführt. Die Berufungsbeklagte habe sich in der Folge nicht
mehr zur Sache geäussert und er habe es ebenfalls dabei bewenden lassen (Akten
S. 484 ff.). B____ bestätigte diese Aussagen anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1147).
Im Recht liegt
eine auf B____ lautende Kaufquittung betreffend den Laptop HP Pavilion vom 7.
April 2009 (Akten S. 493).
2.1.2 Die
Berufungsklägerin hat im Vorverfahren abgestritten, etwas mit dem Verlust des
Laptops zu tun gehabt zu haben. Wenn B____ sage, sie habe ihn bestohlen, frage
sie sich weshalb er dann mit ihr zusammen gewesen sei. Sie fühle sich nun
wirklich schlimm. Dies könne nur ein dummer Mann machen, jetzt kenne sie dessen
Charakter (Akten S. 488). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat
sie generell keine Angaben mehr zur Sache gemacht und auf ihre Depositionen im
Vorverfahren verwiesen (Akten S. 1146), weshalb nachfolgend nicht weiter
darauf Bezug genommen wird. Im Berufungsverfahren liess sie vorbringen, der
Kauf durch B____ belege nicht, dass die Berufungsklägerin den Laptop gestohlen
habe. Weder gebe es Augenzeugen, noch sei der Laptop bei ihr aufgefunden
worden. Gegen ihre Täterschaft spreche zudem, dass der Geschädigte nach dem
angeblichen Diebstahl noch mit der Berufungsklägerin zusammengeblieben sei. Die
Aussage des Geschädigten allein könne nach Massgabe des Grundsatzes in dubio
pro reo nicht als zentrales Indiz, geschweige denn als Personalbeweis, für
einen Schuldspruch ausreichen (Akten S. 1309). Soweit die
Berufungsklägerin weiter anführt, es fehle an der Bereicherungsabsicht und es
sei das Strafantragserfordernis nicht erfüllt, wird auf die rechtliche
Würdigung des Beweisergebnisses verwiesen (vgl. nachfolgend E. 4.2).
2.2 Gemäss
Anklage-Ziff. I.A.2 soll die Berufungsklägerin im Dezember 2015, während B____
geschlafen habe, Bargeldbeträge von CHF 90.– aus seinem Portemonnaie,
CHF 60.– aus dem Putzschrank und CHF 140.– aus dem
Schlafzimmerschrank entwendet haben (Akten S. 1058).
2.2.1 Der
Geschädigte gab diesbezüglich an, den ersten Diebstahl beim Verwenden des
Portemonnaies in einem Laden bemerkt zu haben. Fortan habe er sein Portemonnaie
in der Wohnung an einem anderen Ort deponiert, ohne dies der Berufungsklägerin
zu sagen. Nichtsdestotrotz sei es zu einem zweiten Diebstahl gekommen, worauf
er sein Bargeld wiederum an anderer Stelle in der Wohnung lagerte, von wo es
jedoch auch verschwand. Als er die Berufungsklägerin mit den Vorwürfen
konfrontiert habe, habe diese abgestritten. Nach dem dritten Diebstahl habe er
den Wohnungsschlüssel von ihr herausverlangt (Akten S. 498). B____ bestätigte
diese Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und ergänzte,
die Berufungsklägerin habe ihm darauf versprochen, sie werde sich bessern
(Akten S. 1147).
2.2.2 Die
Berufungsklägerin hat hierzu ausgesagt, sie habe die Diebstähle nicht begangen.
Wer dies sage und trotzdem mit ihr zusammenbleibe, müsse lügen. Sie habe B____
auch nie gesagt, sie werde sich bessern, denn sie habe nichts getan (Akten
S. 501). Im Berufungsverfahren macht sie zudem geltend, es gebe neben den
Aussagen des Geschädigten keine Beweise (Akten S. 1310). Soweit die
Berufungsklägerin weiter anführt, es fehle an der Bereicherungsabsicht und es
sei das Strafantragserfordernis nicht erfüllt, wird auf die rechtliche
Würdigung des Beweisergebnisses verwiesen (vgl. nachfolgend E. 4.2).
Objektive Beweismittel liegen nicht vor.
2.3 Gemäss
Anklage-Ziff. I.A.3 soll die Berufungsklägerin zu jeweils nicht näher
bekannten Zeitpunkten, wohl an der Wohnadresse von B____, mehrere auf ihn
lautende Postcards an sich genommen und aus einem Schrank den jeweiligen
PIN-Code dazu erhältlich gemacht haben. Damit habe sie zwischen dem
2. Februar 2016 und dem 7. Mai 2016 in 13 Tranchen Bargeld in
Höhe von CHF 4'234.95 bezogen (Akten S. 1058).
2.3.1 B____
gab diesbezüglich an, er habe im Februar 2016 festgestellt, dass seine Postcard
fehle, als er versucht habe Geld abzuheben. Er habe daraufhin festgestellt,
dass beim Postomat «[...]» ca. CHF 1'500.– bezogen worden seien und habe die
Post über die missbräuchlichen Bezüge informiert, aber keine Rückerstattung
erhalten, weil der Anspruch nach 30 Tagen verfallen sei. Er habe die Berufungsklägerin
darauf angesprochen, diese habe aber abgestritten, worauf er heimlich den er
ihr überlassenen Wohnungsschlüssel wieder an sich genommen habe. Die
Berufungsklägerin sei fortan weiter zu ihm nach Hause gekommen, habe aber
läuten müssen. Nachdem er ihr den Schlüssel nach einer Weile wieder
zurückgegeben habe, seien erneut Geldbeträge abgehoben worden, wobei er den
Fehler gemacht habe, immer denselben Pincode zu benutzen. Er habe seit diesen
Vorfällen fast kein Geld mehr zur Verfügung und Schulden (Akten S. 512). An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er die Aussage, wonach die
Berufungsklägerin mit vier verschiedenen PostFinance-Karten ohne seine
Einwilligung Geld bezogen habe (Akten S. 1148).
Im Recht liegen
Kontoauszüge betreffend Postkonto-Nr. [...], auf welchem die angeklagten
Bargeldbezüge ersichtlich sind (Akten S. 515 ff.; sieben Bezüge von
CHF 500.–, ein Bezug von CHF 200.–, vier Bezüge von CHF 20.–
sowie ein Bezug von EUR 400.–) sowie die Transaktionslisten der Post, aus
welchen die Bezüge (und weitere Bezugsversuche) ersichtlich sind und aus denen
hervorgeht, dass zumindest drei der verwendeten Karten am Automaten eingezogen
wurden (Akten S. 529 ff.).
2.3.2 Die
Berufungsklägerin sagte hierzu aus, sie sei viele Male geschickt worden, um
Geld zu holen. Sie habe B____ das Geld immer zurückgebracht und auch den Zettel
mit dem PIN und seine Postcard habe sie immer zurückgebracht. Sie hätte seine
Karte nie einfach so genommen (Akten S. 520, 525 f.). Im
Berufungsverfahren macht sie geltend, B____ habe für erbrachte sexuelle
Leistungen jeweils eine Gegenleistung ausgerichtet, die sie selbständig bezogen
habe. Dafür, dass die Bezüge mit seinem Einverständnis getätigt wurden, spreche
erstens, dass er die PIN-Codes für die PostFinance-Karten auf einem Zettel
notiert hatte und diese nicht änderte, zweitens er die angeblich
missbräuchlichen Bezüge erst nach rund vier Monaten zur Anzeige brachte und er
drittens der Berufungsklägerin während des angeblichen Deliktszeitraums –
erneut – seinen Wohnungsschlüssel überliess. Das Motiv für die
Falschbeschuldigung bestehe darin, dass B____ trotz Beziehung zur
Berufungsklägerin für sexuelle Leistungen habe bezahlen müssen. Es sei unbestritten,
dass die Berufungsklägerin die Bezüge getätigt habe. Sie seien indes nicht
missbräuchlich und ohne Bereicherungsabsicht erfolgt. Allein die entsprechende
Aussage des Geschädigten vermöge einen Schuldspruch nicht zu tragen (Akten
S. 1311 f.).
2.4 Der
Berufungsklägerin wird gemäss Anklage-Ziff. I.A.4. vorgeworfen, sie habe
zwischen dem 23. Mai 2016, ca. 21:30 Uhr, und dem 24. Mai 2016,
ca. 11:45 Uhr, aus der Wohnung von B____ einen Tresorschlüssel, einen
Wohnungsschlüssel und eine auf diesen lautende Postcard entwendet. Damit habe
sie sich zu einem Geldautomaten begeben und versucht, CHF 100.– zu
beziehen. Zufolge ungenügenden Saldos sei dieses Vorhaben gescheitert (Akten
S. 1059).
2.4.1 B____
hat diesbezüglich ausgesagt, die Berufungsklägerin mit dem Verlust des
Wohnungsschlüssels konfrontiert zu haben, worauf diese erwidert habe, er habe
die Sache vernuscht. Er habe daraufhin die Verwaltung informiert, weil ihm nun diverse
Schlüssel fehlten (Akten S. 541). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ist der Geschädigte nicht direkt zu diesen Vorfällen befragt
worden, was im Lichte allfälliger Konfrontationsansprüche indes auch nicht beanstandet
worden ist (Akten S. 1146 ff.).
Im Recht liegt
ein Polizeirapport vom 24. Mai 2016. B____ soll demnach am Tag der Tat bei
der Polizei angegeben haben, er habe seinen Wohnungsschlüssel am Abend des
23. Mai 2016 in den Tresor gelegt und diesen mit einem Schlüssel
verschlossen. Den Tresorschlüssel habe er in seine Hosentasche gesteckt und sei
Schlafen gegangen. Im Verlaufe des nachfolgenden Morgens habe er bemerkt, dass
der Tresorschlüssel, wie auch der Wohnungsschlüssel, weg gewesen seien. Er habe
daraufhin selbständig die Schlösser seiner Wohnung gewechselt, damit die
Berufungsklägerin nicht ohne sein Wissen in seine Wohnung gelangen könne. Am
gleichen Morgen habe er bemerkt, dass seine neue PostFinance-Karte, die gerade
erst mit der Post eingetroffen war, ebenfalls weg gewesen sei. Er habe darüber
die Post in Kenntnis gesetzt, worauf er prompt orientiert worden sei, dass die
Karte für einen erfolglosen Bargeldbezug bei einem Terminal der Basler
Kantonalbank im [...] eingesetzt worden sei (Akten S. 538).
Ediert wurden
die Transaktionsliste der Post betreffend die entsprechende Karte (Akten
S. 545) sowie ein Screenshot einer Überwachungskamera betreffend den
fraglichen Geldautomaten, auf welchem eine Person mit einer Pelzkragenjacke zu
sehen ist. Weitere Details sind nicht ersichtlich (Akten S. 549).
2.4.2 Die
Berufungsklägerin hat auf Vorhalt dieser Vorwürfe erklärt, sie habe nie einen
Tresor in der Wohnung von B____ gesehen. Den Wohnungsschlüssel habe er ihr
überlassen, damit sie kommen und gehen könne wie sie wolle. Die Postcard habe
er ihr gegeben, damit sie Geld für ihn holen gehe. Ob sie auf dem Foto der Überwachungskamera
zu erkennen sei, vermöge sie nicht zu sagen (Akten S. 548 ff.). Im
Berufungsverfahren liess sie zudem vorbringen, B____ habe ihr mehrfach einen
Wohnungsschlüssel überlassen, was gegen den entsprechenden Diebstahl spreche.
Zudem habe sie zur Tatzeit über einen Wohnungsschlüssel verfügt, weshalb es
keinen Grund gegeben habe, einen weiteren Schlüssel aus dem Tresor an sich zu
nehmen. Es sei anzunehmen, dass der Geschädigte die Sachen verlegt habe, zumal
es unwahrscheinlich sei, dass ihm der Tresorschlüssel während des Schlafens aus
der Hosentasche entwendet worden sei. Gegen seine Glaubwürdigkeit spreche
sodann, dass einerseits seine Sachen vor der Berufungsklägerin versteckte,
andererseits er sie aber immer in seine Wohnung gelassen habe. Schliesslich
gebe es keine Zeugen und nicht einmal B____ mache geltend, die
Berufungsklägerin dabei beobachtet zu haben, wie sie das Deliktsgut an sich
genommen habe (Akten S. 1313).
2.5 Weiter
wird der Berufungsklägerin vorgeworfen (Anklage-Ziff. I.A.5), sie habe am
3. Juni 2016, ca. 21:30 Uhr, B____ mit einer sedierenden Substanz
versetzt (evt. Valium, Wirkstoff Diazepam). Kurz nach dem Austrinken habe er
eine grosse Müdigkeit verspürt und sich ins Bett begeben. Als er am nächsten
Morgen erwacht sei, habe er festgestellt, dass ein Laptop Acer Aspire, ein
Mobiltelefon Samsung GT-S5611V, Bargeld (CHF 99.–), eine auf ihn lautende
Postcard (Nr. 6009) sowie ein Wohnungs- und ein Kellerschlüssel entwendet
worden seien. In der Zwischenzeit, am 4. Juni 2016, 03:10 Uhr, habe
die Berufungsklägerin mit der Postcard (Nr. 6009) einen Betrag von
CHF 1’000.– abgehoben. Weitere Bezugsversuche im Umfang von
CHF 3'000.– seien aufgrund der Überschreitung der Tageslimite nicht
geglückt (Akten S. 1059 f.).
2.5.1 B____
machte im Vorverfahren folgende Angaben: Er sei am Abend des 3. Juni 2016
von der Berufungsklägerin mit der Mitteilung angerufen worden, sie habe eine
wichtige Mitteilung für ihn. Sie sei darum bei ihm zu Hause vorbeigekommen und
er habe für beide Kaffee aus der Maschine gelassen. Die Berufungsklägerin habe
danach um Essen gebeten. Er habe sich in die Küche begeben, von wo aus er
keinen Blick mehr auf die, noch zu etwa einem Viertel gefüllte, Kaffeetasse gehabt
habe. Die Berufungsklägerin habe sich während der knappen Viertelstunde, als er
gekocht habe, im Wohnzimmer aufgehalten. Er sei zwischendurch ins Wohnzimmer
gegangen und sie zwischendurch zu ihm in die Küche. Einen ungewöhnlichen
Geschmack des Kaffees habe er später nicht ausgemacht. Etwa um Mitternacht habe
ihn «relativ plötzlich» eine «unglaubliche Müdigkeit» überkommen, die ihm so
vorgekommen sei, als sei er «voll betrunken». Er habe «sofort» ins Bett
gemusst. Er habe der Berufungsklägerin gesagt, sie solle beim Verlassen der
Wohnung die Tür verschliessen und den Schlüssel im Briefkasten deponieren. Am
darauffolgenden Morgen sei er später erwacht, als üblich, habe sich ansonsten
jedoch normal gefühlt. Er habe bemerkt, dass Schlüssel, diverse Gegenstände,
Bargeld (CHF 99.–) und eine Postcard, welche er im Portemonnaie, das er im
Brotkasten aufbewahrte, weg gewesen seien (Akten S. 578, 583 f.). B____
verneinte mehrmals und teilweise vehement, dass er der Berufungsklägerin
erlaubt habe, Bargeld ab seinem Konto zu beziehen. Wenn sie in seiner Wohnung gewesen
sei, habe sie jedoch freien Zugang zu seinen Buchhaltungsunterlagen gehabt, wo
er auch sämtliche Unterlagen der PostFinance aufbewahrte (Akten S. 580,
623). Er habe am fraglichen Tag bloss eine Stange Bier getrunken, ca. um
15:30 Uhr. Medikamente nehme er keine und er habe auch kein Aspirin
eingenommen (Akten S. 582 f., 620 ff.).
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat B____ bestätigt, dass er der
Berufungsklägerin keine Erlaubnis dazu erteilt habe, von seinem Postkonto Geld
zu beziehen. Die angebliche Wirkung der Schlafmittel konkretisierte er für zwei
Ereignisse identisch, nämlich, dass ihm plötzlich schwindlig geworden und er
auf dem Sofa eingeschlafen sei (Akten S. 1147).
2.5.2 Im
Recht liegen ein Polizeirapport vom 4. Juni 2016, aus welchem sich keine
weiterführenden Erkenntnisse ergeben (Akten S. 557), eine
Transaktionsliste betreffend Postcard, welche den Bezug von CHF 1'000.–
mit der fraglichen Karte (Nr. 6009) sowie die gescheiterten Bezugsversuche und
schliesslich den Einzug der Karte belegt (Akten S. 592) und eine
Fotodokumentation, welche die Berufungsklägerin, gefilmt von
Überwachungskameras, am 4. Juni 2016 in Geschäften bzw. an einem
Geldautomaten beim Verwenden der angeblich entwendeten PostFinance-Karten
zeigen. Sie trägt eine Pelzkragenjacke (Akten S. 184 ff., 599 ff.).
Es wurde bei der
Berufungsklägerin am 14. Juli 2016 eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei
welcher vom Deliktsgut das Laptop Acer, das Mobiltelefon Samsung sowie
verschiedene Schlüssel aufgefunden und beschlagnahmt wurden (Akten
S. 206 ff., 219 ff.). Sodann wurden zwei forensisch-toxikologische
Gutachten erstellt: Daraus ergibt sich, dass sowohl in B____s Tasse mit
Kaffeerückständen (Akten S. 664) als auch in dessen Blut (Akten
S. 668 ff.) Diazepam und Trazodon nachgewiesen wurden. Bei Ersterem
handle es sich um den Wirkstoff beruhigender und angstlösender Medikamente wie
Valium. Dieses entfalte eine dämpfende Wirkung auf das zentrale Nervensystem,
weshalb es zu Müdigkeit und Schläfrigkeit führen könne. Letzteres sei der
Wirkstoff verschiedener Antidepressiva und besitze ebenfalls eine sedierende
Wirkung. Aus den Blutkonzentrationen lasse sich zurückrechnen, dass die
Wirkstoffe, unter Berücksichtigung des Alters von B____, zur Ereigniszeit
höchstens in tiefer therapeutischer Konzentration (Diazepam) bzw. in therapeutischer
Konzentration (Trazodon) verabreicht wurden. Gemäss den Befunden sei es möglich,
dass B____ aufgrund der Einnahme der Wirkstoffe schläfrig geworden sei, zumal
er nicht daran gewöhnt gewesen sei. Ebenfalls festgestellt wurde ein
Acetylsalicylsäureabbauprodukt, welches auf die Einnahme von Aspirin hinweise (Akten
S. 669 ff.).
2.5.3 Die
Berufungsklägerin gab zu den strittigen Vorwürfen an, sie habe nichts gestohlen
und das angebliche Deliktsgut von B____ geschenkt erhalten. Als es von der
Polizei an ihrem Wohnort sichergestellt wurde, habe sie es sogar mit dem
Hinweis ausgehändigt, dies seien die Sachen von ihrem Freund B____. Zum Laptop
habe sie ihm von Anfang an gesagt, sie könne diesen gar nicht benutzen, weil
sie zu Hause kein gratis Internet habe. Er habe ihn ihr förmlich aufgedrängt:
Das Gerät sei wie eine Erinnerung an ihn, worauf sie vermutet habe, er wolle
die Beziehung beenden. Nichtsdestotrotz habe er ihr bei dieser Gelegenheit auch
einen Wohnungsschlüssel gegeben. Kongruent hierzu gab sie in einer späteren
Befragung an, B____ habe ihr versichert, den Kontakt nicht abbrechen zu wollen,
der Laptop sei ein Geschenk, das von Herzen komme, denn er plane eine
Neuanschaffung. Sie könne ihn ja ihren Kindern verschenken, worauf sie
geantwortet habe, sie könne nicht ein Kind damit beschenken, wenn das andere
leer ausgehe. B____ habe ihr auch sein Mobiltelefon Samsung geschenkt, obschon
sie noch gesagt habe, es sei alt und ihres besser. Er sei auch zwei oder drei
Mal bei ihr vorbeigekommen und habe ihr Sachen vorbeigebracht, wie Schuhe und
Parfüms sowie Spielsachen für ihre Kinder. Bei mehreren Gelegenheiten gab sie
an, B____ habe Sex mit ihr gewollt, es sei jedoch nicht dazu gekommen, sie habe
jegliche Intimitäten stets abgelehnt. Er sei aufgrund dessen wiederholt wütend
geworden und habe sich verändert. Er habe immer viel Alkohol getrunken und
deshalb einen Fahrradunfall erlitten. Dabei habe ein Arzt angeblich entdeckt,
dass er dement zu werden beginne (Akten S. 595 ff., 610 f., 642,
683, 726).
In Bezug auf die
Postcard gab die Berufungsklägerin an, sie habe oft für B____ Geld abgehoben
und hierzu seine Karten samt PIN-Code anvertraut erhalten. Es sei ihr
aufgefallen, dass er ihr viele verschiedene Postcards gegeben habe und
unterschiedliche PIN-Codes. Er habe dies damit begründet, er habe seine
Postcard verloren. Auf Vorhalt verschiedener Bildvorlagen, welche die
Berufungsklägerin am 4. Juni 2016 beim Verwenden der Postcard zeigen
sollen, gab sie an, sich zu erkennen. Sie habe im Einverständnis von B____ Geld
zu beziehen versucht. Ein paar Mal habe es nicht funktioniert, weil die Limite
erreicht gewesen sei, worauf sie ihn auch angesprochen habe. Er habe ihr
erklärt, Steuerschulden zu haben und Dokumente vorgezeigt. Auch an den
Bargeldbezug in der Nacht des 4. Juni 2016, um 03:10 Uhr, vermochte
sich die Berufungsklägerin zu erinnern. Sie habe B____ dieses Geld gegeben. Sie
habe nach den erfolglosen Versuchen weiter versucht Geld abzuheben, weil sie
vom Geschädigten zuvor einen Betrag genannt bekommen habe. Sie sei dann «vielleicht
nicht so intelligent und versuche es immer wieder» (Akten S. 598 ff.,
606 ff., 639). Weiter habe die Berufungsklägerin neun Jahre vor dem
Deliktszeitraum die Diagnose erhalten, dass sie unter Panikattacken leide. Sie
erhalte Zoloft und Valium (Wirkstoff: Diazepam) verschrieben, ihre tägliche
Dosis betrage 30 mg. Sie habe ihre Medikamente jeweils dabei, da sie nicht
wissen könne, wann Schmerzen oder eine Panikattacke auftreten würden. Auf
Vorhalt, dass im Kaffeerückstand in der Tasse von B____ und in dessen Blut
Diazepam festgestellt wurde, gab sie an, das Opfer habe gewusst, dass sie ihre
Medikamente jeweils in ihrer Tasche aufbewahre, es habe sich den Wirkstoff
selbst zuführen können (Akten S. 637 ff.).
Im
Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin vorbringen, es lasse sich nicht
nachweisen, wie die Wirkstoffe in den Körper von B____ gelangt seien, zumal die
Dosierung niedrig, bzw. zu vernachlässigend, gewesen sei. Weiter bestreite
dieser, entgegen den Befunden des forensisch-toxikologischen Gutachtens, die
Einnahme von Aspirin. Dies lasse seine Darstellung einer Sedierung durch die
Berufungsklägerin als unglaubhaft erscheinen, denn diese hätte ihm kaum Aspirin
verabreicht, da es keine einschläfernde Wirkung habe. Überdies sei es für die
Berufungsklägerin nicht einfach, Medikamente zu erhalten, weshalb sie diese
nicht leichtfertig abgebe (Akten S. 1314 f.).
2.6 Als
letztes, zum Nachteil von B____ begangenes Delikt (Anklage-Ziff. I.A.6),
wird der Berufungsklägerin vorgeworfen, sie habe sich gegen Mittag des
13. Juli 2016 zu diesem begeben und ihm in einem unbeobachteten Moment
eine sedierende Substanz (evt. Valium, Wirkstoff Diazepam) in den Kaffee
gemischt. Als B____ eingeschlafen sei, habe sie sein schwarzes Portemonnaie
behändigt, eine Barschaft von CHF 28.– entnommen und eine Identitäts- und
eine PostFinance-Karte (Nr. 2047), beide lautend auf den Geschädigten, ein
Mobiltelefon Alcatel, einen Schlüsselbund und vertrauliche Dokumente, darunter
solche der PostFinance, entwendet (Gesamtwert Deliktsgut: ca. CHF 78.–). Mit
der Postcard habe sie anschliessend drei Bezugsversuche getätigt, die wegen der
Eingabe des falschen PIN-Codes gescheitert seien, und Portemonnaie sowie
Identitätskarte in einem Abfallkübel im Quartier entsorgt (Akten S. 1060).
2.6.1 B____
schilderte die Situation wie folgt: Etwa um 10:00 Uhr des 13. Juli
2016 sei die Berufungsklägerin unangekündigt bei ihm erschienen, um ihm ihre
Ausreise aus der Schweiz anzukündigen und um ihm zu erklären, dass sie ihm die
von ihm gestohlenen Dinge herausgeben wolle. Beim Gespräch habe sie um Kaffee
gebeten, wobei er nicht an den Fall im Juli gedacht habe. Fünf bis zehn
Minuten, nachdem er seinen Kaffee ausgetrunken habe, sei er auf dem Sofa
eingeschlafen und um ca. 15:00 Uhr wieder erwacht. Kurz darauf habe es
geklingelt und Mitarbeiter der Kehrichtentsorgung hätten ihn darauf aufmerksam
gemacht, dass sein Portemonnaie aufgefunden worden sei, anbei ein Zettel des Finders
betreffend den Fundort. Es hätten die Barschaft sowie die Postcard (Nr. 2047)
gefehlt. Zudem seien Mäppli mit persönlichen Unterlagen aus der Wohnung
entwendet worden und es sei sein Schlüsselbund nicht mehr in der Wohnung
gewesen. Er habe über keinen weiteren Schlüssel mehr verfügt, weshalb er froh
gewesen sei, dass die Türe unverschlossen gewesen sei (Akten
S. 695 ff.). Beim Trinken des Kaffees habe er nichts Besonderes
bemerkt. Er habe die Tasse nicht ständig im Blick gehabt, weil er das
Wohnzimmer zwischenzeitlich verlassen habe. Er sei völlig unerwartet
eingeschlafen und habe sich beim Aufstehen normal gefühlt. Danach habe er
festgestellt, dass die Kaffeetasse ausgewaschen im Spülbecken stand. Dies sei
die Berufungsklägerin gewesen. Alkohol habe er zuvor keinen getrunken (Akten
S. 701 ff.). B____ widersprach erneut der Aussage der Berufungsklägerin,
er habe sie angewiesen, mit seiner Postcard Geld zu beziehen und er erkannte
auf Vorhalt zwei persönliche Schreiben wieder, die bei der Berufungsklägerin
aufgefunden worden waren. Auf Vorhalt, die Berufungsklägerin habe ausgesagt, er
habe ihr diese anvertraut, gab er zunächst ausweichend an, er sei nun
durcheinander, er trage eine Mitschuld am Ganzen in Form von Mitleid und
antwortete in Form einer Gegenfrage, ob die Tasse mit Kaffeerückstand schon
untersucht sei (Akten S. 703 ff.). Schliesslich widersprach er der
Darstellung der Berufungsklägerin, wonach er Intimitäten von ihr verlangt habe
und aufgrund ihrer Zurückweisung wütend geworden sei (Akten S. 712). Bei
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich B____ weiterhin davon
überzeugt, von der Berufungsklägerin in Tiefschlaf versetzt worden zu sein. Das
plötzliche Einschlafen sei aussergewöhnlich für ihn gewesen. Er habe sie später
weiterhin bei sich beherbergt, weil sie ihn immer wieder gefragt habe, ob sie
zu ihm kommen dürfe (Akten S. 1147 f.).
2.6.2 Als
objektive Beweismittel liegen ein Polizeirapport vom 14. Juli 2016 mit der
Erstaussage von B____ im Recht sowie Bilddateien und Transaktionsdetails von
drei Bezugsversuchen vom 13. Juli 2016 mit der PostFinance-Karte Nr. 2047.
Sie zeigen die Berufungsklägerin (Akten S. 197 f.). Weiter liegen
eine Kaufquittung betreffend das Mobiltelefon Alcatel (Akten S. 694), die bei
der Hausdurchsuchung bei der Berufungsklägerin aufgefundenen von B____
verfassten Schreiben (Akten S. 240) und schliesslich die Notiz einer
fremden Person betreffend Fundort und –zeit des angeblich gestohlenen Portemonnaies
(Akten S. 699) vor.
2.6.3 Die
Berufungsklägerin bestritt im Vorverfahren die Vorwürfe des Diebstahls und der
Sedierung. An jenem Tag habe sie überhaupt nichts von B____ erhalten. Die bei
einer Hausdurchsuchung entdeckten Schreiben stammten zwar aus seinen privaten
Unterlagen, er habe sie ihr jedoch fünf Tage zuvor übergeben mit der Bitte sie
aufzubewahren, bis er sie wieder herausverlange. Sie vermute, dass er sie
fälschlich beschuldige, sei «nur wegen dem dummen Sex» (Akten
S. 682 ff.). Sie wiederholte, dass B____ sie jeweils zum Geldholen
geschickt und ihr dafür Karte samt PIN-Code überlassen habe (Akten
S. 723 ff.).
Im
Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin darauf verweisen, dass für den
Vorfall vom 13. Juli 2016 kein Gutachten vorliege, welches belege, dass B____
unter dem Einfluss sedierender Wirkstoffe gestanden habe; es liege einzig
dessen Aussage vor. Widersprüchlich und unverständlich sei weiter, dass das
Opfer – insbesondere nach der Anschuldigung des ersten Raubs – die
Berufungsklägerin wieder bei sich eingelassen und sie erneut mit Kaffee
bewirtet habe, sie weiterhin bei sich übernachten liess und mit ihr befreundet
war. Weiter solle, bei allem Respekt, nicht die Tatsache übersehen werden, dass
B____, als über 70-jähriger Mann, im sexuellen Bereich über keine grosse
Ausdauer mehr verfügen dürfe und nach gewissen körperlichen Aktivitäten rasch
ermüde und schnell einschlafe. Schliesslich habe B____ im Dezember 2015 bereits
einmal einen Müdigkeitsanfall erlitten, der nicht mit der Berufungsklägerin in
Zusammenhang stehe. Dies deute auf eine körperliche Ursache hin (Akten
S. 1315 f.).
2.7 Der
Berufungsklägerin wird unter Anklage-Ziff. I.B.7 vorgeworfen, sie sei am 25. März
2016, nach Mitternacht, in einer Bar auf den ihr bekannten F____ getroffen und
sei mit ihm zu diesem nach Hause gegangen. Auf dem Weg habe er CHF 100.–
abgehoben. Beim Aufenthalt in seiner Wohngemeinschaft habe die
Berufungsklägerin in einem unbemerkten Moment sein Portemonnaie aus seiner
Umhängetasche entnommen und entwendet (Deliktssumme etwa CHF 350.–; Akten
S. 1061).
2.7.1 Der
Geschädigte hat am 21. Juni 2016 sein Desinteresse am Strafverfahren gegen
die Berufungsklägerin bekundet (Akten S. 748). Es liegen aus dem
Vorverfahren keine direkten Aussagen von ihm vor, sondern lediglich ein Polizeirapport
vom 10. Mai 2016. Daraus geht hervor, dass sich F____ erst gut einen Monat
nach der Tat an die Polizei gewendet habe, weil er erst dann Gewissheit darüber
erlangt habe, dass ihm das Portemonnaie gestohlen worden sei und er es nicht
verlegt oder verloren habe (Akten S. 738).
Zum Sachverhalt
gab er gemäss Rapport an, er kenne die Berufungsklägerin vom «[...]»
(Gassenküche) her. Man habe geredet und etwas getrunken, worauf sie ihn gefragt
habe, ob sie bei ihm in der WG noch einen Kaffee trinken könne. Auf dem Weg
habe er CHF 100.– abgehoben. Zuerst habe man sich in der Küche
aufgehalten, dann in seinem Zimmer. Seine Umhängetasche mit dem Portemonnaie
habe er im Zimmer abgelegt gehabt. Zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr
habe man die Wohnung gemeinsam wieder verlassen. Auf der Strasse habe er
gemerkt, dass es fort sei. Er sei zurück in die Wohnung gegangen, weil er es
vermeintlich liegen gelassen habe. Gleichzeitig sei er sich jedoch sicher
gewesen, dass er das Portemonnaie noch in der Tasche gehabt habe, als er nach
Hause gekommen sei und er habe diese den ganzen Abend nicht geöffnet. Er habe sofort
die Berufungsklägerin verdächtigt, es gestohlen zu haben. Sie habe auf ihn
gewartet und auf Vorhalt den Diebstahl abgestritten. Danach sei man getrennter
Wege gegangen.
F____ führte
fort, er sei gut einen Monat nach dem Vorfall in derselben Bar wieder auf die
Berufungsklägerin getroffen. Bei einer Gelegenheit habe er ihr Handy weggenommen
und ihr zu verstehen gegeben, dass er es ihr erst aushändige, wenn sie ihm das
Portemonnaie zurückgebe. Es sei zu einer hitzigen Diskussion gekommen, worauf
die Berufungsklägerin den Diebstahl zugegeben habe. Er habe einen Ausweis von
ihr sehen wollen, um ihre Personalien festzuhalten. Als er ihre Angaben notiert
hatte, sei ihm mulmig geworden. Man habe die Bar verlassen und die
Berufungsklägerin habe F____ gewürgt und ihm gesagt, er werde es noch bereuen.
Er sei darauf davongegangen (Akten S. 741). Im Recht liegt eine Kopie der
vom Geschädigten handschriftlich aufgenommenen Personalien der
Berufungsklägerin bestehend aus Name, Adresse und Geburtsdatum (Akten
S. 744).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde F____ erstmals formell einvernommen.
Er sagte zur fraglichen Nacht aus, er habe die Berufungsklägerin getroffen, man
sei zu ihm nach Hause gegangen, dann habe er sein Geld und seine ID nicht mehr
gefunden. Er glaube nicht mehr, dass die Berufungsklägerin die Täterin sei. Er
habe den Verlust erst vier Tage nach der Begegnung entdeckt. Dazwischen sei er
an einem Konzert gewesen. Vielleicht sei der Diebstahl dort passiert. Auf
Vorhalt, er habe beim zweiten Aufeinandertreffen das Handy der
Berufungsklägerin an sich genommen und sie den Diebstahl gestehen lassen, gab
er vage an, er könne sich daran nicht erinnern, vielleicht sei es aber schon
passiert. Es sei fies von ihm gewesen, er wolle nicht darauf zurückkommen
(Akten S. 1151 f.).
2.7.2 Die
Berufungsklägerin sagte hierzu aus, sie könne sich weder an F____ noch an einen
Vorfall der vorgeworfenen Art erinnern, auch nicht an die zweite Begegnung, bei
der sie den Diebstahl angeblich zugegeben habe (Akten S. 750 f.). Im
Berufungsverfahren lässt sie vorbringen, der Geschädigte habe widersprüchliche
Angaben gemacht. Die Anzeige erscheine vor dem Hintergrund des erpressten
Geständnisses unglaubwürdig. Zudem stehe die Tatsache im Raum, dass F____ vor
dem Ereignis CHF 100.– abgehoben habe, was dem Standardtarif für einmalige
sexuelle Dienstleistungen entspreche. In diese Richtung deuteten auch
«sämtliche Umstände (Treffen in Bar/frühe Morgenstunden/Aufenthalt in
WG-Zimmer)», zumal F____ dreissig Jahre jünger sei als B____ und D____ (Akten
S. 1317 f.). Soweit darüber hinaus bemängelt wird, es sei das
Strafantragserfordernis nicht erfüllt, wird auf die rechtliche Würdigung des
Beweisergebnisses verwiesen (vgl. nachfolgend E. 4.2).
2.8 Der
Berufungsklägerin wird weiter vorgeworfen, sie habe sich am 5. September 2016
von D____ zu ihm nach Hause einladen lassen. In einem unbeobachteten Moment
habe sie seinem Kaffee eine sedierende Substanz (evt. Valium, Wirkstoff
Diazepam) beigemischt und, nachdem D____ eingeschlafen war, aus einer Kommode
CHF 600.– sowie ca. CHF 5.– (als Hartgeld) und einen Schlüsselbund
entwendet (Anklage-Ziff. I.B.8; Akten S. 1061).
2.8.1 Hierzu
gab D____ im Vorverfahren an, er kenne die Berufungsklägerin aus der
Gassenküche. Er habe sie öfter getroffen, ihr kleinere Geldgeschenke gemacht
und mit ihr auch ihre Kinder im Waisenhaus besucht. Sie habe ihm von ihrem Leid
erzählt und er habe sich persönlich zu ihr hingezogen gefühlt, sodass er ihr
habe helfen, zur Seite stehen wollen. Nachdem man durch verschiedene Beizen
gezogen sei, habe er sie zu sich zum Kaffee eingeladen, er habe ihr
Schwarzwälder-Roulade aufgetischt, man habe geplaudert und sich dann aufs Sofa
gesetzt. Seine Annäherungsversuche habe sie «ziemlich rabiat» unterbunden.
Plötzlich sei er «total müde» geworden. Dann sei es schnell gegangen und bei
ihm sei «Bahnhof» gewesen, er sei weg gewesen, «Blackout». Es sei ihm
vorgekommen, als ob er rückwärts weggetaucht wäre. Das habe er noch nie gehabt.
Ihm sei auch komisch vorgekommen, dass sie vorher noch habe wissen wollen,
welche Medikamente er für sein Herz nehme. Sie habe sogar die Liste ansehen
wollen. Die Cholesterin-Medikamente hätten sie nicht interessiert, aber die
Herzmedikamente. Als er aufgewacht sei, habe er gar nicht realisiert, was
passiert sei. Er habe sich sammeln müssen und in der Wohnung umhergesehen. Da
habe er bemerkt, dass alles Geschirr vom Vorabend abgeräumt worden und im
Lavabo ins Wasser gestellt worden sei, auch seine Tasse. Er habe nach seinen
Wertsachen geschaut. In einem in einer Schublade verstauten Etui habe er
zwischen CHF 600.– bis CHF 800.– aufbewahrt, die weg gewesen seien.
Ebenso der Schlüsselbund, der von innen im Türschloss gesteckt habe und eine
gefüllte Schale mit Münzgeld von CHF –.20 für die Waschmaschine. Alkohol
habe er keinen getrunken und ansonsten die ihm gewohnten Herz- und
Cholesterinmedikamente konsumiert. In einer Fotowahlkonfrontation erkenne er
die Berufungsklägerin (Akten S. 766 ff.). Auf spätere Nachfrage gab D____
zudem an, dass ihm der Name B____ nichts sage (Akten S. 777).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D____ seine Aussagen aus dem
Vorverfahren und ergänzte, der hohe Geldbetrag im Etui rühre daher, dass er
jeden Monat etwas auf die Seite lege. Er habe ihr jene bestimmte Schublade, in
der das Etui gewesen sei, zuvor nicht gezeigt. Dass er so plötzlich eingeschlafen
sei, sei für ihn aussergewöhnlich gewesen (Akten S. 1149).
2.8.2 An
objektiven Beweismitteln liegen eine Fotowahlkonfrontation im Recht, bei
welcher D____ die Berufungsklägerin am Tag nach der Tat, dem 6. September
2016, zweifelsfrei zu identifizieren vermochte (Akten S. 772 f.). Ferner
wurde am 6. September 2016 eine Hausdurchsuchung bei der Berufungsklägerin
durchgeführt (Akten S. 242, 244). Dabei wurde Notengeld im Betrag von
CHF 750.– und EUR 10.– sowie Hartgeld im Betrag von CHF 28.05
und EUR 0.04 aufgefunden und beschlagnahmt (Akten S. 246, 251). Auf
dem Notengeld wurden DNA-Spuren der Berufungsklägerin und von D____ gefunden
(Akten S. 835, 838). Das ab dem Münzgeld erstellte DNA-Profil liess sich
hingegen nicht interpretieren (Akten S. 840). Schliesslich gibt ein
forensisch-toxikologisches Gutachten vom 28. September 2016 Aufschluss
darüber, dass D____ bei der Blutentnahme am 6. September 2016,
05:42 Uhr, mithin wenige Stunden nach der angeblichen Tat, unter der
Wirkung von Diazepam (Wirkstoff von Valium) stand. Dieser lag in therapeutischer
Konzentration vor. Daneben wurde auch dessen Abbauprodukt Nordazepam in
subtherapeutischer Konzentration gefunden, was übereinstimmend darauf hindeute,
dass Diazepam in den Stunden vor der Blutentnahme eingenommen worden sei.
Weiter wurden im Blut von D____ Wirkstoffe eines ihm verschriebenen
Blutdrucksenkers und –verdünners nachgewiesen. Im Resultat gelangt das
Gutachten zum Schluss, dass Diazepam in der vorgefundenen Konzentration bei
einer nicht gewöhnten Person eine schlafvermittelnde Wirkung haben könne (Akten
S. 845 ff.). Hierzu liegt die Medikamentenliste von D____ vor, aus
welcher hervorgeht, dass er keine Medikamente mit dem Wirkstoff Diazepam verschrieben
hatte (Akten S. 782).
2.8.3 Die
Berufungsklägerin bestätigte, den fraglichen Abend mit D____ verbracht zu
haben. Als sie in seine Wohnung gekommen waren, habe die Berufungsklägerin
bemerkt, dass D____ den Schlüssel von der Türe abgezogen hatte, worauf sie ihn
auch angesprochen habe. Wohin er diesen gelegt habe, wisse sie nicht. Danach
habe er ihr seine Herzmedikamente erklärt, doch sie habe sich nicht dafür
interessiert. Er habe ihr sämtliche Schränke in seiner Wohnung geöffnet und
deren Inhalt mit Verweisen auf seine Ex-Freundin [...] erläutert. Die
Berufungsklägerin habe ihm geantwortet, dass sie nichts von dieser Person hören
wolle, er habe Schokoladenkuchen gebracht, von dem sie nicht gegessen habe,
weil er ihr zu süss gewesen sei, und man sei gemeinsam auf den Balkon gegangen,
wo sie geraucht habe. Später habe er die Beine hochgelagert und sich ein Kissen
unter den Kopf gelegt, worauf sie ihn nach der Uhrzeit gefragt habe. Weil für
sie kein Tram mehr gefahren sei, habe er ihr angeboten, bei sich, in einem
zweiten Zimmer, zu übernachten (Akten S. 788 ff.). Zu den weiteren
Vorhalten schwieg die Berufungsklägerin (Akten S. 794). Einzig auf die
Frage, woher das bei ihr aufgefundene Geld (CHF 750.–) stamme, gab sie an,
es von diversen Leuten erhalten zu haben, teilweise von der Nothilfe, von einer
Freundin namens [...] und von ihrer Mutter. An die genauen Umstände und Beträge
könne sie sich nicht erinnern (Akten S. 975 f.).
Im
Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin vorbringen, das Strafgericht
habe übersehen, dass sie D____ vor der Tat einen Korb gegeben habe, weshalb er
ein Interesse an ihrer Verurteilung habe. Dies ergebe sich daraus, dass er sich
als Privatkläger konstituiert habe. Seine Genugtuungsforderung deute darauf
hin, dass er ihr durch die Anzeige nicht nur eins auswischen, sondern bei
dieser Gelegenheit gleich auch noch etwas Geld verdienen wolle. Ausserdem habe
er ungefragt ausgesagt, dass die Berufungsklägerin keinen gültigen
Aufenthaltstitel habe. Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit ergäben sich weiter
daraus, dass er die Gassenküche besuche und dennoch eine Barschaft von
CHF 600.– zu Hause aufbewahre. Weiter habe die Vorinstanz den
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 3. Oktober 2016 fehlerhaft
gewürdigt, indem sie die DNA-Spuren der Berufungsklägerin auf dem
beschlagnahmten Geld zu ihren Ungunsten gewürdigt habe. Das Geld sei bei der
Berufungsklägerin aufgefunden worden, weshalb sie offensichtlich damit in
Kontakt gekommen sein müsse. Hingegen seien darauf keine Spuren von D____
festgestellt worden. Zudem seien keine Fingerabdrücke der Berufungsklägerin an
jenen Stellen in der Wohnung des Geschädigten gefunden worden, die sie gemäss
Tatvorwurf hätte anfassen müssen. Weiter sei nur bewiesen, dass Diazepam im
Körper von D____ gefunden worden sei, nicht jedoch wie dieses dahingelangt sei.
Ebenso wie B____ habe sich D____ zur Berufungsklägerin hingezogen gefühlt. Die
Vorinstanz sei zu Unrecht von einem rein freundschaftlichen Verhältnis
ausgegangen. Der Grund für die Müdigkeit sei entsprechend nicht in der
Sedierung zu sehen. Beide Geschädigten wohnten gemäss Google Maps nur rund
650 m auseinander, weshalb sie sich sehr wohl kennen und abgesprochen
haben könnten. Die anderslautende Aussage von D____ sei nicht glaubhaft (Akten
S. 1319).
2.9 Der
Berufungsklägerin wird schliesslich vorgeworfen (Anklage-Ziff. I.B.10), sie
habe sich in den frühen Morgenstunden des 28. Dezember 2016 von G____, den
sie in einer Bar getroffen habe, nach Hause einladen lassen und sich von ihm
Suppe und Kaffee kochen lassen. In einem unbeobachteten Moment habe sie seinem
Kaffee eine sedierende Substanz beigemischt und, nachdem er eingeschlafen sei,
Bargeld in Höhe von CHF 600.–, ein Mobiltelefon Samsung Galaxy, ein
Mobiltelefon Sony Ericsson, ein Tablet Samsung, zwei silberne
Herrenarmbanduhren Certina, eine Armbanduhr Fossil, eine Kamera Panasonic sowie
eine Bankkarte der Basler Kantonalbank und einen Führerausweis, beides lautend
auf G____, entwendet (Deliktsbetrag mindestens CHF 4’100.–; Akten
S. 1062 f.).
2.9.1 G____
führte hierzu aus, er sei ca. um 22:30 Uhr im Café [...] auf die
Berufungsklägerin getroffen, wo sie weggeworfene Zigarettenstummel geraucht
habe. Man sei ins Gespräch gekommen und sie habe erzählt, dass sie zwei Kinder
habe und in einer finanziellen Notlage sei. Er habe ihr CHF 20.–
geschenkt, sich zu seinen Kollegen gesetzt und mit ihnen getrunken. Bei
Betriebsschluss gegen 02:00 Uhr habe sie ihn erneut angesprochen und geklagt,
dass sie Hunger habe, worauf er ihr angeboten habe, sie zu sich nach Hause zu
nehmen und ihr Suppe und Kaffee zu machen. Nach dem Essen habe man sich in die
Stube gesetzt und sie habe ihr Leid geklagt. Er sei müde geworden, könne jedoch
nicht sagen, ob sie ihm etwas ins Getränk getan habe, er habe auch keine «Ungefälligkeiten»
festgestellt, schlafe sonst aber nicht ein, wenn er Besuch habe. Als er am
Morgen erwacht sei, habe er als erstes bemerkt, dass sei Natel weg gewesen sei
und sein Tablet, welches er auf dem Couchtisch gehabt habe. Er habe sodann
festgestellt, dass Geld, Uhren, ein altes Natel und eine Kamera weggekommen
seien. Das Geschirr sei abgewaschen gewesen. Er habe sich ins Café [...]
begeben, um die Identität der Berufungsklägerin in Erfahrung zu bringen. Eine
Frau habe ihm den Kontakt von B____ vermittelt, worauf er diesen aufgesucht und
sich nach der Berufungsklägerin erkundigt habe. Dieser habe ihm gesagt, er sei
ebenfalls von ihr bestohlen worden. Auf dessen Hinweis habe er sich zum Wohnort
der Berufungsklägerin begeben, wo er sie angetroffen und mit dem Diebstahl
konfrontiert habe. Sie habe abgestritten, worauf er die Polizei gerufen und bis
zu deren Eintreffen am Ort verblieben sei (Akten S. 965 f.). Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte G____ seine Aussagen aus dem
Vorverfahren (Akten S. 1150 f.).
2.9.2 An
objektiven Beweismitteln liegt ein Polizeirapport vom 28. Dezember 2016
vor. Gemäss diesem habe G____ zu seinem Zustand beim Einschlafen und Aufwachen
angegeben, er habe sich normal gefühlt. Er schliesse aus, dass man ihm Tropfen
oder ähnliches gegeben habe. Laut der Geschäftsführerin des Café [...] habe er
«einiges getrunken» (Akten S. 959). Weiter liegt eine Aktennotiz im Recht,
gemäss welcher der Geschädigte auf telefonische Nachfrage erklärt habe, keine
Unterlagen zu den gestohlenen Sachen zu besitzen, da eine frühere Freundin ihm
alles weggeworfen habe. Die IMEI eines Mobiltelefons habe er über den
Telefonanbieter erhältlich machen können. Weiter geht daraus hervor, dass B____
in seiner Wohnung einen Plastiksack gefunden habe, in welchem der als gestohlen
bezeichnete Führerausweis von G____ sowie weitere Gegenstände verpackt waren
(Akten S. 972). Hierzu erhellt ein kriminaltechnischer
Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2017 betreffend die aufgefundenen
Gegenstände, dass keine verwertbaren daktyloskopischen Spuren gesichert werden
konnten (Akten S. 998 ff.).
2.9.3 Die
Berufungsklägerin machte im Vorverfahren folgende Angaben: Sie kenne G____, habe
jedoch nie etwas aus seiner Wohnung mitgenommen, ausser Dingen, die er ihr
persönlich gegeben habe. Auf Vorhalt, es seien Gegenstände von G____ bei B____
gefunden worden, gab sie zunächst an, ihr Anwalt könne dazu etwas sagen und
ergänzte unzusammenhängend, B____ habe sie im Spital besucht und sich dafür
entschuldigt, was vorgefallen sei. Schliesslich sagte sie aus, B____ habe ihr
einmal eine zugebundene Tüte gezeigt und ihr gesagt «Schatzi, schau mal, was
ich auf dem Flohmarkt gekauft habe». Er habe ihr die Sachen auch in die Hand
gegeben, sie dann wieder zurückgenommen und sei danach ein ganz anderer Mensch
gewesen, ganz nervös und habe sie angeschrien. Er habe Sex von ihr gewollt, was
sie stets abgelehnt habe, worauf er erwidert habe, er habe die Nase voll und
werde sie jetzt «vernichten» und «kaputt machen». Daraufhin wurde die
Einvernahme aufgrund des Zustands der Berufungsklägerin auf Antrag ihrer
Verteidigung abgebrochen (Akten S. 980 f.). Die folgende Befragung
musste ebenfalls abgebrochen werden, weil die Berufungsklägerin nicht geordnet zu
antworten vermochte (Akten S. 985 ff.). Schliesslich bestätigte die
Berufungsklägerin, sie habe alle Dinge, die zum angeblichen Deliktsgut von G____
gehörten, in der Wohnung von B____ berührt, nachdem er sie auf dem Flohmarkt
erstanden haben soll. Auf weitere Fragen zum Deliktsgut gab sie ausweichend
Auskunft und verlor sich in Schilderungen zum Zusammenleben mit B____. Zudem
erhob sie den Vorwurf, B____ und G____ könnten sich abgesprochen haben. In
Bezug auf das im Plastiksack aufgefundene Medikament («Leponex») gab sie an,
dieses werde ihr nicht verschrieben (Akten S. 991 ff.).
Im
Berufungsverfahren liess die Berufungsklägerin vorbringen, die Vorinstanz sei
zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich G____ und B____ nicht gekannt haben.
Dies sei aufgrund der Nähe von vier bzw. neun Minuten Fussweg zwischen den
Wohnorten zweifelhaft. Sodann sei die Widerstandsunfähigkeit von G____ bejaht
worden, obschon kein Gutachten zu dieser Frage eingeholt worden sei und obwohl
dieser bei Anzeigestellung ausgeschlossen habe, von der Berufungsklägerin
sediert worden zu sein. Er habe einen gewissen Alkoholpegel aufgewiesen, was
die Vorinstanz ins Gegenteil verkehrt habe. Was den Plastiksack mit Deliktsgut
betreffe, so spreche das darin aufgefundene Medikament Leponex gegen eine
Täterschaft der Berufungsklägerin, da sie dieses nie verschrieben erhalten
habe. Zudem seien vom Deliktsgut keine daktyloskopischen Spuren gesichert
worden. Dass G____ keine Quittungen für die Gegenstände besitze, weil eine
frühere Freundin diese weggeworfen habe, sei unglaubhaft. Das Strafgericht habe
sich zu Unrecht von den Parallelen zu anderen Fällen leiten lassen, da ein
Deliktsmuster für sich allein nie als Beweis genüge, sondern jede Tat einzeln
abzuklären sei (Akten S. 1320 f.).
3.
Für zahlreiche
der Berufungsklägerin zur Last gelegter Sachverhalte verschafft die Betrachtung
der objektiven Beweismittel, soweit solche vorliegen, keine abschliessende
Klarheit, da deren Würdigung subjektiven Faktoren unterliegt, wie
beispielsweise die Berechtigung zum Geldbezug mit (unbestritten) fremden
PostFinance-Karten. Ob die angeklagten Sachverhalte unter eine Strafbestimmung
zu subsumieren sind, ergibt sich im vorliegenden Fall darum auch aus der
Würdigung der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten. Der Beweiswert
der Aussagen kann durch die Aussagekraft der objektiven Beweismittel indiziell verstärkt,
bestätigt oder aber geschmälert werden. Gestützt darauf ist das
rechtserhebliche Beweisergebnis festzulegen. Zur Frage des Beweismasses sind
die methodischen Grundlagen zu rekapitulieren.
3.1 Indizien
(Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
Im Rahmen der
Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem
Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel
zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das
einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das
Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den
für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom 23.
Mai 2018 E. 2.2.3). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo
keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind.
Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und
umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das
Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und
nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen
halten (BGE 127 IV 172 E. 3a) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder
–theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang
gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle
Arten von Beweisen (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils
6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Zum Tragen kommt
die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung des
Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen, aus
denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE
137
IV 219 E. 7.3; vgl. E. 3.4). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen
Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und
als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach
Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet
bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im
Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit
verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die
Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein
Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last
gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen
Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).
3.2 Der
Aussagewürdigung in Bezug auf die angeblich zum Nachteil von B____ begangenen
Delikte ist ein Blick auf seine Beziehung zur Berufungsklägerin voranzustellen.
3.2.1 B____
und die Berufungsklägerin haben übereinstimmend ausgesagt, vor dem
Deliktszeitraum seit einem knappen Jahr eine enge freundschaftliche Beziehung
gepflegt zu haben. In diesem Rahmen habe die Berufungsklägerin B____ mehrmals
wöchentlich besucht, bei ihm übernachtet und zeitweilig über einen Schlüssel zu
seiner Wohnung verfügt. Geprägt war das Verhältnis offenbar von den materiellen
Bedürfnissen der Berufungsklägerin, die als abgewiesene Asylsuchende von den
Mitteln der Nothilfe lebte. Im Gegenzug warb B____ um ihre Zuneigung, indem er
sie nicht nur bei sich wohnen liess, sondern ihr auch Geschenke machte, die
klarerweise nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten stehen, wie
Parfums und Schuhe, sowie Spielsachen für die Kinder. Auch habe er oft davon
gesprochen, sie zu heiraten (Akten S. 596). Vor der Vorinstanz gab B____ an,
noch immer in engem Kontakt mit der Berufungsklägerin zu stehen und trotz der
Vorwürfe keinen Krach mit ihr zu haben (Akten S. 1148).
In Bezug auf die
Aussagegenese ist erwähnenswert, dass es kurz vor der Anzeige der Delikte zu einer
Zäsur im Verhältnis zwischen den Parteien gekommen sein muss. B____ wurde mehrmals
dazu befragt, weshalb er sich erst im Juni 2016 an die Polizei gewandt habe,
obschon die angezeigten Vorwürfe bis zum November 2015 zurückreichten und es
dazwischen regelmässig zu neuen Delikten gekommen sein soll (vgl. Anklage-Ziff. I.A.1
bis I.A.4). Hierzu antwortete er stets ausweichend, er sei halt gutmütig
gewesen, könne auch mit Wenig auskommen (Akten S. 585) bzw. er trage auch
eine Verantwortung (Akten S. 1148) bzw. Mitschuld «in Form von Mitleid»
(Akten S. 703 ff.). Demgegenüber beleuchten die Schilderungen der
Berufungsklägerin auch problematischere Aspekte der Verbindung: Sie sagte
mehrmals und gleichlautend aus, B____ habe sie in der Zeit, als er ihr
Geschenke gemacht habe, begonnen, sie regelmässig mit dem Wunsch nach
Intimitäten zu bedrängen und er habe sie unerwünscht berührt. Dies sei in den
Monaten vor Beginn des Strafverfahrens gewesen. Zwar habe er aus medizinischen
Gründen keinen Sex haben können, doch sie habe jeglichen körperlichen Kontakt
völlig verweigert. Er habe daraufhin Wutanfälle bekommen, sie alkoholisiert
angeschrien und geäussert, er werde sie kaputtmachen bzw. sich eine andere Frau
suchen. Die Situation habe sich dann von alleine wieder beruhigt bis er sie
einige Zeit später, zumeist beim nächsten Besuch, wieder mit seinem Bedürfnis
konfrontiert habe. B____ gab hierzu bloss an, dass er nie Sex mit der
Berufungsklägerin gehabt habe und dazu auch nicht in der Lage sei (Akten
S. 552 f., 578, 596, 632, 723, 990). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung reagierte die Berufungsklägerin empört auf die Behauptung
ihrer Verteidigung, sie habe mit den Geschädigten sexuell verkehrt und dafür Gegenleistungen
erhalten. In ihrem letzten Wort wies sie ihre Verteidigung darauf hin, dass sie
«allgemein kein Interesse an Sex sowie an Intimsachen habe» (Akten
S. 1153). Dies entspricht, soweit dazu befragt, auch den Aussagen der
übrigen Geschädigten.
3.2.2 Demnach
ist die Hypothese der Verteidigung, wonach die Überlassung von Bar- und
Sachwerten in der Übereinkunft einer sexuellen Beziehung gegen Entgelt einen
Rechtsgrund finde, zu verwerfen. Hierfür bieten die Akten keinerlei Stütze. Vielmehr
steht sie im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher Beteiligter im Laufe des
gesamten Verfahrens. Wohl ist anzunehmen, dass B____ Chancen darauf ausrechnete,
im Laufe der Zeit ein intimes Verhältnis mit der Berufungsklägerin zu beginnen.
Aufgrund dessen sowie durchaus aus persönlicher Zuneigung dürfte er zunächst
von einer Strafanzeige abgesehen haben. Die Hoffnung scheint im Laufe der Zeit dem
Einsehen gewichen zu sein, dass die Berufungsklägerin für seine Vorstellungen
nicht zu gewinnen war. Die damit verbundene Frustration erklärt sein Motiv, an
einem gewissen Punkt auch länger zurückliegende Delikte anzuzeigen. Indes lässt
sich daraus nicht ableiten, dass er die strittigen Bezüge und die Wegnahme von
Gegenständen im Sinne eines zivilrechtlichen Austauschverhältnisses zuvor genehmigt
hätte, zumal betreffend die Geldbezüge zahlreiche anderslautende Indizien
vorliegen (vgl. nachfolgend E. 3.2.5) und sich die Vorfälle mit
Substanzeinwirkung auch dadurch nicht erklären liessen.
Ebenfalls zu
verwerfen sind – als zweite Hypothese der Verteidigung – somit jene Einwände gegen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen B____s, die darauf beruhen, dass er den
Kontakt zur Berufungsklägerin während der deliktischen Phase intensiv
aufrechterhalten hat. Dies lässt sich gestützt auf die persönliche Beziehung insoweit
nachvollziehen und schmälert seine Glaubwürdigkeit a priori nicht. Ebensogut
liesse sich die Fortsetzung des persönlichen Kontakts zu Lasten der
Berufungsklägerin ins Feld führen, da sie trotz erheblicher Anschuldigungen
bzw. einer drohenden Freiheitsstrafe weiterhin mit B____ befreundet blieb. Dies
könnte seltsam anmuten, wären die Anschuldigungen völlig aus der Luft
gegriffen.
Drittens geht
schliesslich der von der Verteidigung in Bezug auf die Anklagepunkte I.A.6
und I.B.8 geäusserte Einwand fehl, B____ und D____ seien durch «gewisse
körperliche Aktivitäten rasch ermüdet und schnell eingeschlafen». Nachdem
feststeht, dass es zwischen ihnen und der Berufungsklägerin zu keinen
einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen ist, lässt sich diese Hypothese
nicht mehr gegen den Vorwurf einer Sedierung durch Medikamente einwenden.
3.2.3 In
Bezug auf die einzelnen Vorwürfe ist hinsichtlich Anklage-Ziff. I.A.1
(Diebstahl Laptop HP Pavilion) festzuhalten, dass die Verteidigung zu
Recht einwendet, dass einzig die Aussagen des Geschädigten vorliegen und eine
Kaufquittung allein keinen Diebstahl durch die Berufungsklägerin beweise. B____
hat in seiner Aussage anschaulich geschildert, wie er das Fehlen des Laptops
bemerkt und die Berufungsklägerin damit konfrontiert habe. Danach hat er
relativ detailliert geschildert, wie ihm diese einen Sachverhalt präsentiert
habe, wonach ihr angeblich eine Freundin den Schlüssel zu B____s Wohnung
entwendet habe und darin eingedrungen sei. Dies habe sich als Schutzbehauptung
erwiesen, nachdem die Freundin hinzugezogen worden sei (vgl. vorstehend
E. 2.1.2). Die Berufungsklägerin hat im Strafverfahren hierzu keine
Stellung bezogen, sondern konkrete Vorhalte ausweichend damit zu kontern versucht,
B____ sei er ja mit ihr zusammengeblieben, bzw. hat moralische Vorwürfe ohne
konkreten Tatzusammenhang an ihn gerichtet. Hinzu tritt die Tatsache, dass die
Berufungsklägerin unbestritten über einen Wohnungsschlüssel verfügte. Unter
diesen Umständen wirkt sich das Fehlen objektiver Beweismittel nicht entlastend
für sie aus. Vielmehr ist das Aussageverhalten der Parteien indiziell zu Lasten
der Berufungsklägerin zu würdigen.
Bereits an
dieser Stelle rechtfertigt sich der Hinweis, dass Ähnlichkeiten, die bei einer
individuellen Betrachtung einzelner Tatvorwürfe zu Tage treten, durchaus
indiziell berücksichtigt werden dürfen, wenn daraus ein wiederholtes Vorgehen
nach einem eigentlichen Tatmuster ersichtlich wird. Vorliegend beziehen sich
diese Ähnlichkeiten auf das Erschleichen von Vertrauen, um Zutritt zur Wohnung
des Geschädigten zu erlangen und dort unbemerkt Bargeld bzw. Bankkarten und
leicht auffindbare Wertgegenstände zu entwenden. Der Diebstahl des Laptop HP Pavilion
stellt das erste einer Serie ähnlicher Delikte zum Nachteil einer Mehrzahl von
Geschädigten dar. Dies wirkt sich indiziell zum Nachteil der Berufungsklägerin
aus. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
3.2.4 Hinsichtlich
Anklage-Ziff. I.A.2 (drei Diebstähle von insgesamt CHF 290.–) präsentiert
sich die Beweislage analog zum Vorstehenden (vgl. E. 3.2.3). B____ hat
wiederum ausführlich und schlüssig geschildert, in welcher Situation er des
ersten Diebstahls Gewahr wurde, wie er daraufhin sein Portemonnaie jeweils an
anderen Orten deponierte, er erneute Diebstähle feststellte, er die
Berufungsklägerin damit konfrontierte und welches ihre Reaktion war, bzw. dass
er daraufhin (vorübergehend) seinen Wohnungsschlüssel von ihr zurückverlangte.
In den Aussagen der Berufungsklägerin finden sich hingegen keine derartigen
Interaktionsschilderungen. Konkrete Vorwürfe hat sie in allgemeiner Weise mit
dem Vorwurf beantwortet, B____ lüge, weil er trotz allem mit ihr
zusammengeblieben sei. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Geschädigten und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsklägerin. Der
angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
3.2.5 Die
Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass sie die unter Anklage-Ziff. I.A.3
aufgeführten Bargeldbezüge mit vier auf B____ lautenden PostFinance-Karten
getätigt hat, macht jedoch geltend, sie sei dazu berechtigt gewesen, bzw. habe
auf ausdrückliche Anweisung gehandelt. Der Geschädigte hat dies bestritten. Der
Würdigung der vorgeworfenen Delikte (Bezug von CHF 4'234.95 in 13
Transaktionen) ist voranzustellen, dass zwei der von der Verteidigung zu ihren
Gunsten angeführten Argumente (Prostitutionslohn und Dauer zwischen Entdeckung
der Delikte und der Strafanzeige) bereits verworfen worden sind (vgl. vorstehend
E. 3.2.2).
Gegen die Darstellung
der Berufungsklägerin sprechen weitere Punkte: Im Deliktszeitraum bezog der
Geschädigte mehrfach ohne Karte Bargeld am Postschalter: Ein erstes Mal zwei Tage
nach dem ersten unbefugten Bezug (4. Februar 2016). Dies korrespondiert mit
seiner Aussage, er habe beim Geld abheben gemerkt, dass seine Postcard im Portemonnaie
fehle. Ein weiterer Bezug ohne Karte (am Schalter) ist für denselben Tag
dokumentiert, an dem weitere strittige Bezüge stattfanden (3. März 2016). Noch
ein Bezug am Schalter erfolgte zwischen zwei angeblich unbefugten Bezügen am
Automaten am 7. April 2016. Die Schalterbezüge weisen darauf hin, dass der
Geschädigte erstens wirklich nicht über seine Karte verfügte und dass er
zweitens Bargeld benötigte, obschon die Berufungsklägerin im gleichen Zeitraum
bereits grosse Summen abhob. Aus den Kontoauszügen ist ersichtlich, dass der
Geschädigte Rechnungen für Krankenkasse, Miete und Strom über E-Finance direkt
von seinem Konto beglich und darüber hinaus bis Ende Monat rund CHF 300.–
bezog (Akten S. 515 ff.). Dem stehen zusätzliche Automatenbezüge von
jeweils CHF 1’000.– gegenüber, für die in dieser Höhe keinerlei Erklärung
greifbar ist. Untypisch erscheint auch die Stückelung der Bezüge in zumeist
CHF 500.–, wobei mehrere Bezüge direkt nacheinander getätigt wurden. Dies
deutet darauf hin, dass die abhebende Person nicht über den Kontostand im Bild
war und steht der Behauptung entgegen, die Berufungsklägerin habe eine im
Voraus bestimmte Summe holen sollen. Entscheidend ist weiter, dass neben den
(aus der Anklageschrift ersichtlichen) erfolgreichen Bezügen unzählige
Bezugsversuche aus der Transaktionsliste hervorgehen bei denen das Tageslimit
bereits überschritten worden war oder die wegen ungenügender Kontodeckung scheiterten
(Akten S. 529 ff.). Entsprechend wurden im Zeitraum von fünf Monaten
drei der verwendeten PostFinance Karten eingezogen. Dies deutet stark auf eine
unbefugte Verwendung hin. Schliesslich ist überhaupt kein Motiv dafür greifbar,
weshalb B____ die Berufungsklägerin damit betrauen sollte, Geld für ihn abzuheben.
Sie hat dies nie erläutert und Hinweise darauf, dass sie andere Besorgungen des
Alltags für den Geschädigten erledigt habe, liegen nicht vor. All dies spricht
gegen die berechtigte Verwendung der Karten durch die Berufungsklägerin und
wirkt sich indiziell stark zu ihren Lasten aus.
Nach dem
Gesagten erweist sich die von der Verteidigung geäusserte Kritik, der
vorinstanzliche Schuldspruch basiere einzig auf den Aussagen des Geschädigten, nicht
als durchschlagsfähig. Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und
subjektiver Beweismittel bestehen keine Zweifel an der unbefugten Verwendung
der PostFinance-Karten durch die Berufungsklägerin und ist der unter
Anklage-Ziff. I.A.3 vorgeworfene Sachverhalt erstellt.
3.2.6 Hinsichtlich
Anklage-Ziff. I.A.4 (Diebstahl eines Tresor- und eines Wohnungsschlüssels
sowie Diebstahl und Missbrauch einer PostFinance Karte) ist zunächst zu bemerken,
dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt zwar als erstellt erachtet,
sich in Bezug auf den Tresor- und den Wohnungsschlüssel jedoch nicht mit der
Beweislage auseinandergesetzt hat (Akten S. 1198). Bei einer Würdigung der
Aussagen B____s fallen Divergenzen zwischen dem Polizeirapport und seinen
Aussagen auf. Im Rapport ist die Rede davon, dass er den gestohlenen Wohnungsschlüssel
in einem Tresor hinterlegt habe (Akten S. 537), während er an der
Einvernahme aussagte, der Schlüssel sei aus einem Schrank entwendet worden (Akten
S. 541). So oder anders erweist es sich als glaubhaft, dass der
Wohnungsschlüssel gestohlen wurde, denn als Reaktion darauf wurden nachweislich
die Schlösser der Wohnung ausgewechselt (Akten S. 118 f.). Es findet
sich im Einvernahmeprotokoll hingegen keine direkte Aussage in Bezug auf einen
Tresor bzw. das Abhandenkommen eines hierzu gehörigen Schlüssels. Effektiv unklar
ist auch, ob B____ den Tresorschlüssel, den er in die Hosentasche gesteckt
haben will, beim Schlafen auf sich trug, wie es die Verteidigung einwendet,
oder ob er die Hose mit dem Schlüssel über die Nacht ablegte. Damit ist im
Resultat unklar, was es mit dem angeblichen Diebstahl des Tresorschlüssels auf
sich hat und es ergeht für diesen Vorwurf ein Freispruch.
In Bezug auf
Entwendung und Gebrauch einer PostFinance-Karte erweisen sich die Aussagen von B____
als glaubhaft. Sie werden durch verschiedene objektive Elemente gestützt: So
hat die Berufungsklägerin mehrfach versucht, mit den Karten des Geschädigten
Geld abzuheben und es ist ein wegen mangelnder Deckung gescheiterter
Bezugsversuch belegt (Akten S. 545). Dass das Konto einen ungenügenden
Saldo aufwies, spricht indiziell dagegen, dass die Berufungsklägerin auf
Geheiss von B____ handelte (vgl. schon vorstehend E. 3.2.5). Zudem zeigt
eine Videoauswertung eine Person mit Pelzkragenjacke (Akten S. 549), wobei
es sich in Würdigung sämtlicher Umstände um die Berufungsklägerin handeln muss,
da sie in einem anderen Fall beim Tragen dieser Pelzkragenjacke zweifelsfrei
identifizierbar ist (vgl. vorstehend E. 2.5.2 bzw. Akten
S. 184 ff., 599 ff.).
Damit ist
betreffend Anklage-Ziff. I.A.4 der Sachverhalt in Bezug auf den Diebstahl eines
Wohnungsschlüssels und den Diebstahl und Missbrauch einer PostFinance-Karte
erstellt, nicht jedoch hinsichtlich des Diebstahls eines Tresorschlüssels.
3.2.7 Mit
Blick auf Anklage-Ziff. I.A.5 (Sedierung mit Diazepam, Diebstahl diverser
Gegenstände, Bargeld, sowie Entwendung und Missbrauch, teilweise versucht,
einer PostFinance-Karte) ergibt sich eine starke Belastung der
Berufungsklägerin durch die rechtsmedizinischen Gutachten, gemäss welchen
sowohl im Kaffeerückstand von B____ als auch in dessen Blut hinreichende
Konzentrationen von Diazepam sowie Trazodon nachgewiesen wurden, um den
konsumunerfahrenen Geschädigten in Tiefschlaf zu versetzen. Unstrittig ist
zudem, dass Diazepam in Medikamenten enthalten ist, welche die
Berufungsklägerin auf Verschreibung konsumiert. Mit den rechtsmedizinischen
Ergebnissen korrespondieren die Aussagen von B____, nach denen er mehrmals
gleichlautend und anschaulich geschildert hat, dass er plötzlich – und für ihn
untypisch – eine grosse Müdigkeit verspürt habe, als sei er «voll betrunken»
bzw. müsse er «sofort» ins Bett. Die Vorgeschichte (Besuch der
Berufungsklägerin unter einem Vorwand, Wunsch nach Kaffee und später nach einer
Mahlzeit) hat der Geschädigte mehrmals widerspruchsfrei und detailliert
beschrieben. Auch der Tathergang lässt sich mit seinen Schilderungen
vereinbaren, nach welchen er sich zeitweilig in der Küche aufgehalten habe, um
der Berufungsklägerin Spaghetti zu kochen, während sie alleine bei den
Kaffeetassen im Wohnzimmer verblieben sei. Soweit die Berufungsklägerin dem
entgegenhält, sie könne es sich gesundheitlich nicht leisten, Medikamente an
Dritte abzugeben, ergibt sich aus ihren Aussagen auch, dass sie diese nicht nach
einem fixen Schema, sondern auch nach Bedarf einnehmen konnte, weshalb sie sie stets
bei sich trug. Damit hatte sie die Medikamente erstens jederzeit verfügbar und
zweitens ist damit nicht ausgeschlossen, dass sie im Laufe der Zeit mehrmals eine
geringe Menge auf die Seite legen konnte. Dass sich im Weiteren nicht
abschliessend rekonstruieren lässt, unter welchen Umständen der Geschädigte
Acetylsalicylsäure (Aspirin) zu sich genommen hat, entlastet die
Berufungsklägerin nicht, zumal es sich dabei um einen gängigen, aufgrund seiner
blutverdünnenden Wirkung oft auch über längere Zeit vorbeugend eingenommenen
Wirkstoff handelt. Auch sind keine Hinweise greifbar, dass B____ sich heimlich
bei der Berufungsklägerin bedient und eigenmächtig Diazepam konsumiert haben
könnte. Sie hat insbesondere nie erwähnt, dass ihr Tabletten gefehlt haben,
obschon sie sich darauf berief, dass die verschriebene Dosis angeblich nur
knapp für sie selbst reichte. Nach dem Gesagten erachtet das Appellationsgericht
den angeklagten Sachverhalt insoweit als erstellt.
Auch in Bezug
auf den Diebstahl und die Verwendung einer Postcard ist nicht auf die
berufungsklägerische Darstellung abzustellen, wonach die Berufungsklägerin mit
der Erlaubnis von B____ gehandelt hat, bzw. von diesem geschickt wurde, um Geld
für ihn abzuheben. Zunächst steht anhand der Fotodokumentation fest, dass sie
es war, welche die Karte eingesetzt hat (Akten S. 184 ff.,
599 ff.). Zum anderen wurde die Karte gemäss Transaktionsliste am
4. Juni 2016 dreizehn Mal eingesetzt, bis sie schliesslich eingezogen
wurde. Insgesamt wurden mit der Karte sechs Restsaldoabfragen getätigt, sechs
Bezugsversuche und ein Bezug über CHF 1’000.–. Die ersten acht Transaktionen
fanden im Zeitraum von 03:09 Uhr bis 03:21 Uhr statt, davon der
erfolgreiche Bezug und drei weitere Versuche (Akten S. 592). Dieser Ablauf
lässt sich zeitlich in die Beschreibung von B____ einmitten, wonach er gegen Mitternacht
müde geworden und noch in Anwesenheit der Berufungsklägerin eingeschlafen sei.
Offensichtlich wartete diese eine Weile ab und behändigte das Deliktsgut, wobei
sie Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen des Geschädigten, mithin auch dem
PIN-Code der Karte, hatte. Anschliessend begab sie sich zu einem Postomaten, wo
sie offensichtlich so viel Geld wie möglich beziehen wollte. Darauf deuten auch
die nächsten beiden Bezugsversuche von 07:31 Uhr und 08:10 Uhr hin,
bei denen die Berufungsklägerin damit rechnen konnte, dass der Diebstahl der
Karte noch nicht bemerkt und diese nicht gesperrt worden sei. Unter Bezugnahme
auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. vorstehend E. 3.2.5) sprechen auch
hier die Umstände der Verwendung der PostFinance-Karte eindeutig dagegen, dass
die Berufungsklägerin auf Geheiss des Geschädigten handelte. Handkehrum fügen
sich dessen Aussagen ohne Weiteres in das durch die objektiven Beweismittel
bereits konturierte Bild ein. Dies gilt im Lichte des Geldbedarfs der
Berufungsklägerin auch für den aus der Wohnung entwendeten Barbetrag von
CHF 99.–. Damit bestehen insoweit keine Zweifel an der Verwirklichung des
angeklagten Sachverhalts.
Bei der am 14. Juli
2016 bei der Berufungsklägerin durchgeführten Hausdurchsuchung kamen das Laptop
Acer und das Mobiltelefon Samsung sowie diverse dem Geschädigten gehörende
Schlüssel zum Vorschein. B____ hat bestritten, ihr diese Sachen überlassen zu
haben. Diesbezüglich hat die Berufungsklägerin mehrfach und konstant ausgesagt,
den Geschädigten darauf hingewiesen zu haben, dass sie die Geräte nicht
brauchen könne und erwähnt, wie der Geschädigte vorgeschlagen habe, es ihren
Kindern weiterzuverschenken. Diese Interaktionsschilderung und der Verweis auf
ihre innere, ablehnende, Haltung erscheinen nicht a priori unglaubhaft,
zumal sie im selben Zusammenhang angab, dass ihr der Geschädigte auch Schuhe
und Parfüm geschenkt habe und damit fortfuhr, wie er sie sexuell bedrängt habe.
Effektiv warb B____ um die Gunst der Berufungsklägerin und er mag sie durchaus
mit entsprechenden Hintergedanken beschenkt haben. Im Gegensatz zu Parfüm oder
Schuhen ist jedoch unklar, warum er Dingen wie Laptop und Mobiltelefon einen
affektiven Wert beigemessen haben sollte. Ihre Schilderung wonach sie gedacht
habe, es handle sich um «Abschiedsgeschenke», mit denen B____ die Beziehung
beenden wolle, erscheint deshalb wenig schlüssig. Sodann birgt ihr Verhalten an
der Hausdurchsuchung Parallelen zu den Bargeldbezügen, bei welchen sie –
ebenfalls im Lichte einer erdrückenden objektiven Beweislage – jeweils geltend
machte, fremde Sachen vom Berufungskläger überlassen erhalten zu haben. Dass
die Berufungsklägerin auf Vorhalt des Diebstahls ausweichend einen
Fahrradunfall des Geschädigten zur Sprache brachte und betonte, er sei möglicherweise
dement, was zwar zutreffen mag, aber keinen Zusammenhang zu den vorgeworfenen
Taten hat, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Damit
ist der unter Anklage-Ziff. I.A.5 geschilderte Sachverhalt erstellt.
3.2.8 Die
Berufungsklägerin wendet gegenüber den unter Anklage-Ziff. I.A.6 erhobenen
Vorwürfen (Sedierung mit Diazepam, Diebstahl Portemonnaie und Mobiltelefon
Alcatel, sowie Entwendung und versuchter Missbrauch einer PostFinance-Karte)
zutreffend ein, es liege kein toxikologisches Gutachten vor, welches bestätige,
dass B____ unter Substanzeinfluss gestanden habe. Dieses Versäumnis ist effektiv
kaum nachvollziehbar, begab er sich doch am Morgen nach der Tat zur Polizei
(Akten S. 674). Der Geschädigte hat die Berufungsklägerin jedoch belastet,
indem er detailliert und nachvollziehbar ihren Besuch bei ihm schilderte und
sich auch an Gesprächsinhalte erinnern konnte. Für die Glaubhaftigkeit der
Aussage sprechen weitere Details, wie dass er über keinen Wohnungsschlüssel
mehr verfügt habe und sein Portemonnaie nur auf der Strasse abholen konnte,
weil die Türe unverschlossen war. B____ kannte die Wirkung der sedierenden
Substanzen aus eigener Erfahrung und gab wiederum an, er sei ganz plötzlich
müde geworden (Akten S. 702), habe sonst aber nichts Bemerkenswertes am
Getränk festgestellt. Seine Beschreibungen sind auch in zeitlicher Hinsicht
schlüssig. So gab er gemäss Polizeirapport an, er sei ca. um 15:00 Uhr
wieder aufgewacht, worauf sich Kehrichtmänner mit seinem Portemonnaie meldeten
(Akten S. 677). Effektiv wurde der Fund vom Finder auf einem Zettel mit 13:20 Uhr
vermerkt. Die Transaktionsliste der PostFinance gibt sodann Aufschluss darüber,
dass die Postcard erneut relativ schnell eingesetzt wurde, nämlich noch als der
Geschädigte schlief, um 13:24 Uhr (Akten S. 692). Entscheidend zu
Lasten der Berufungsklägerin wirkt sich sodann aus, dass die Bezugsversuche
aufgrund eines falschen PIN-Codes scheiterten und dieser zuvor vom Geschädigten
geändert worden war (Akten S. 690). Für den Diebstahl des Bargeldes aus
dem Portemonnaie spricht dessen Fehlen nach der Rückgabe. Zwar liegen diesbezüglich
– wie auch für das weitere Deliktsgut – keine direkten Beweismittel vor, doch
ergeben sich in Würdigung sämtlicher Umstände, insbesondere des wiederholt
ersichtlichen Tatmusters (vgl. vorstehend E. 3.2.3) insoweit keine
unüberwindbaren Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts.
3.3 In
Bezug auf den zum Nachteil von F____ begangenen Diebstahl eines Portemonnaies
samt Inhalt ist zunächst die Aussagegenese zu beleuchten: Nachdem der
Geschädigte erst versucht hatte, das Deliktsgut auf eigene Faust wiederzubeschaffen,
hat er sich rund einen Monat nach der Tat an die Polizei gewandt und die
Berufungsklägerin mit einer konkreten Schilderung des Tathergangs belastet.
Wenig später hat er eine Desinteresseerklärung abgegeben und an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine bisherigen Aussagen widerrufen.
Das
Appellationsgericht erachtet die im Polizeirapport vom 10. Mai 2016
wiedergegebene Darstellung aus den folgenden Gründen für glaubhaft: Es handelt
sich dabei nicht nur, unter formalen Gesichtspunkten, um die tatnächste
Aussage, F____ hat darin auch offengelegt, den Verlust des Portemonnaies schon
in der Tatnacht bemerkt und die Berufungsklägerin mit seinem Verdacht
konfrontiert zu haben. Danach erklärte er, in für sich selbst wenig
schmeichelhafter Weise, wie er die Berufungsklägerin beim nächsten
Aufeinandertreffen erneut darauf angesprochen, ihr das Natel weggenommen und
ihre Personalien verlangt habe. Sie habe den Diebstahl in einer hitzigen
Diskussion gestanden, ihn gewürgt und ihm gesagt, dass es ihm noch leidtun
werde. Dieser Ablauf ist per se nicht unplausibel und die zeitliche
Abfolge der Geschehnisse ist insofern stimmig, als der Geschädigte die Kenntnis
über die Identität der Berufungsklägerin zum Anlass nahm, Anzeige gegen sie zu
erstatten. Die handschriftliche Notiz des Geschädigten, auf der er die
Personalien der Berufungsklägerin notiert hat, liegt vor, was die Darstellung plausibilisiert.
Hingegen sind die späteren Aussagen von F____ widersprüchlich. So will er
entgegen der ersten Schilderung den Diebstahl erst vier Tage nach der Begegnung
mit der Berufungsklägerin bemerkt haben, obschon er dazwischen auf einem
Konzert gewesen sei. Dass er trotz einem Konzertbesuch während vier Tagen nicht
einmal sein Portemonnaie verwendet hat, erscheint zweifelhaft. Zwei Jahre nach
der Tat und im Widerspruch zu einer früheren Angabe, ist auf diese Aussage
nicht abzustellen. Im Übrigen schlösse diese Version die Berufungsklägerin als
Täterin auch gar nicht aus. Was sein Verhalten in der Bar betrifft, gab F____ vor
der Vorinstanz an, er könne sich nicht erinnern, die Berufungsklägerin unter
Druck gesetzt zu haben, vielleicht sei es aber schon passiert bzw. es sei
«fies» gewesen. Dies bestätigt zumindest implizit seine Erstaussage. Demgegenüber
liegen von der Berufungsklägerin überhaupt keine Aussagen zur Sache vor. Sie
konnte sich schlechterdings nicht an den Vorfall erinnern, was den Tatvorwurf angesichts
des Vorstehenden nicht entkräftet. Die Verteidigung spekuliert schliesslich, F____
habe in der Tatnacht CHF 100.– als Prostitutionslohn abgehoben, was
dadurch gestützt werde, dass man sich gemeinsam in sein WG-Zimmer begeben habe
und ein grosser Altersunterschied zwischen ihm und den übrigen Geschädigten gegeben
sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein sexueller Kontakt nicht bloss
nicht behauptet, sondern von der Berufungsklägerin für sämtliche Fälle generell
bestritten wird. Es liegen auch keine objektivierbaren Hinweise darauf vor,
insbesondere stellt der Aufenthalt in einem WG-Zimmer (des Geschädigten) keinen
solchen dar. Inwiefern der Altersunterschied die These der Verteidigung stützen
soll, zumal bei den übrigen Geschädigten Ähnliches geltend gemacht wird, ist
nicht ersichtlich. Weiterungen erübrigen sich.
Damit ist der
unter Anklage-Ziff. I.B.7 geschilderte Sachverhalt erstellt.
3.4 Hinsichtlich
der zum Nachteil von D____ begangenen Delikte (Sedierung mit Diazepam,
Diebstahl von Bargeld; Anklage-Ziff. I.B.8) führt die Verteidigung gegen die
Glaubwürdigkeit des Geschädigten ins Felde, es ergebe sich aus seiner
Konstituierung als Privatkläger, dass er der Berufungsklägerin eins auswischen
wolle, weil ihm diese einen Korb gegeben habe. Zudem wolle er sich mittels
Geltendmachung einer Genugtuungsforderung bereichern. Diesbezüglich ergeht der
Hinweis, dass die Inanspruchnahme prozessualer Rechte für sich allein nicht auf
die Unglaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage schliessen lässt. Die Bemerkung,
dass die Berufungsklägerin keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz habe, stellt
auch kein treuwidriges Prozessverhalten dar, zumal dies zutrifft. Soweit die
Verteidigung rügt, das Strafgericht habe unzulässigerweise Parallelen zwischen
den einzelnen Tatvorwürfen gezogen, übergeht sie, dass sie selbst auf
zahlreiche Verbindungen zwischen den Delikten zum Nachteil von D____ und B____ (und
wie gesehen auch F____) zurückgreift, um die Hypothese eines sexuellen
Verhältnisses zu untermauern. Dies ist grundsätzlich auch nicht unzulässig
(vgl. vorstehend E. 3.2.3). Parallelen zu anderen Fällen ergeben sich indes
vielmehr daraus, dass die Berufungsklägerin einem alleinstehenden älteren Mann
ihr Leid geklagt und sich von ihm zu sich nach Hause hat einladen und bewirten
lassen, dessen Avancen sie ansonsten aber zurückwies. Darauf ist es zu
ähnlichen Delikten gekommen, wie zum Nachteil anderer Geschädigter. Dies wirkt
sich effektiv belastend aus.
Im Fall D____
ergibt sich die starke Belastung der Berufungsklägerin hauptsächlich durch das
forensisch-toxikologische Gutachten vom 28. September 2016, gemäss welchem
der Geschädigte zum Tatzeitpunkt unter der Wirkung von Diazepam stand. Gleichzeitig
steht fest, dass er, im Gegensatz zur Berufungsklägerin, keine Medikamente mit
diesem Wirkstoff verschrieben hatte. Kongruent hierzu hat er die Substanzwirkung
anschaulich geschildert: Es sei schnell gegangen und bei ihm sei «Bahnhof»
gewesen, er sei weg gewesen, «Blackout». Es sei ihm vorgekommen, als ob er
rückwärts weggetaucht wäre. Das habe er noch nie gehabt. Dass er das Diazepam
selbst eingenommen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund deuten zudem die Erkundigungen der
Berufungsklägerin nach den Herzmedikamenten des Geschädigten ebenso auf ihre
Täterschaft hin, wie die Tatsache, dass sie seine Wohnung verlassen hat, ohne
eine Nachricht zu hinterlassen, sie das benutzte Geschirr aber ins Spülwasser
legte. Als weiteres Indiz fällt zu Lasten der Berufungsklägerin ins Gewicht,
dass bei einer am Tag nach der Tat durchgeführten Hausdurchsuchung unter
anderem Bargeld in Höhe von CHF 750.– bei ihr gefunden wurde, wobei D____
eine Summe von CHF 600.– als gestohlen gemeldet hatte. Anders als von der
Vorinstanz angenommen, ergibt sich eine Belastung jedoch nicht bloss daraus, dass
ihre DNA-Spuren auf den Banknoten festgestellt worden sind. Entscheidend ist
vielmehr, dass entgegen der Behauptung der Verteidigung auch DNA-Spuren von D____
auf den Noten sichergestellt wurden (Akten S. 828, 832, 835, 838). Dies
lässt einzig den Schluss zu, dass das Geld zuvor in seinem Besitz war, was den
Vorwurf erhärtet, dass die Berufungsklägerin es in der Tatnacht von ihm entwendet
hat.
Die Aussagen der
Berufungsklägerin wirken hinsichtlich der Interaktionsschilderungen in der
Wohnung von D____ zwar nicht unglaubhaft. In Bezug auf das Kerngeschehen sind
sie jedoch wenig stimmig. So erwähnte sie eigens, der Geschädigte habe ihr vor
dem Einschlafen angeboten, in einem zweiten Zimmer in seiner Wohnung zu
übernachten, weil für sie kein Tram mehr gefahren sei. Dennoch begab sie sich
angeblich ohne Not nach Hause, ohne aufzugreifen, warum und wie sie den Heimweg
bestritten habe. Auch hinterliess sie trotz des freundlichen Kontakts keine
Nachricht über ihren Verbleib. Nicht als überzeugend erweisen sich zudem ihre
Erklärungsversuche, nach denen sie das bei ihr aufgefundene Bargeld von der
Nothilfe, einer Freundin und ihrer Mutter erhalten habe, wobei sie sich an
nähere Umstände nicht erinnern könne.
Zuletzt wird
geltend gemacht, dass eine Person, welche die Gassenküche frequentiere,
mutmasslich keine Barschaft von CHF 600.– bei sich zu Hause aufbewahre und
dass keine Spuren der Berufungsklägerin ab dem Möbel und dem Etui gewonnen wurden,
in welchem das Bargeld aufbewahrt wurde. Zu Ersterem befragt, gab D____ vor der
Vorinstanz an, er lege jeden Monat etwas auf die Seite. Hierfür spricht, dass
er das Geld in einem speziellen Etui in einer nicht leicht zugänglichen
Schublade aufbewahrt hat. Zudem ist unbekannt, über welchen Zeitraum der
Geschädigte das Geld angespart haben will, was insofern nicht gegen seine
Aussage spricht. Zu Zweitem ist zu bemerken, dass gemäss
Spurensicherungsbericht vom 27. September 2016 an zahlreichen Stellen in
der Wohnung des Geschädigten Spuren abgenommen wurden, darunter am Holzmöbel,
in dem das Etui aufbewahrt wurde und am Etui selbst (Akten S. 805). Den
Bemerkungen zum Bericht lässt sich entnehmen, dass jedoch einzig ein Kaffeeglas
und ein leeres Zigarettenpäckchen der Berufungsklägerin – vergeblich – auf
daktyloskopische Spuren untersucht worden sind (Akten S. 810). Weshalb die
Staatsanwaltschaft die ab dem Möbel und dem Etui gewonnen Spuren nicht hat
auswerten lassen, ist anhand der Akten nicht nachvollziehbar. Beweismässig
ergeben sich daraus weder be- noch entlastende Elemente. Die isolierte
Betrachtung der Beweislosigkeit in Bezug auf zwei mögliche Kontaktstellen
vermag die Beweiskraft der Fülle an übrigen Indizien indes nicht zu erschüttern
und weckt keine unüberwindbaren Zweifel am Beweisergebnis.
Damit ist der
unter Anklage-Ziff. I.B.8 geschilderte Sachverhalt erstellt.
3.5 Betreffend
die zum Nachteil von G____ unter Anklage-Ziff. I.B.10 aufgeführten
Vorwürfe (Sedierung, Diebstahl von Bargeld, Mobiltelefon Samsung Galaxy, Tablet
Samsung, Herrenarmbanduhren, Kamera Panasonic sowie Bankkarte BKB und Führerausweis)
liegt als zentrales belastendes Indiz ein kriminaltechnischer
Untersuchungsbericht vom 10. Januar 2017 vor, gemäss welchem Deliktsgut in
einem bei B____ aufgefundenen, mit einem Haargummi verschlossenen, Plastiksack
zum Vorschein gekommen ist (Tablet Samsung, Mobiltelefon Samsung, Armbanduhren,
Kamera Panasonic, Führerausweis lautend auf G____; Akten S. 998 ff.).
Daneben ist der Tathergang zu berücksichtigen, der im Sinne eines eigentlichen
Tatmusters auf die Täterschaft der Berufungsklägerin hinweist, zumal
unbestritten ist, dass sie sich alleine mit dem Geschädigten in seiner Wohnung
befand, als dieser einschlief. Belastend wirkt sich weiter der Fundort des
Deliktsguts in der Wohnung von B____ aus, bei dem die Berufungsklägerin häufig
zu Gast war. Seltsam mutet an, dass sie angab, sämtliche Gegenstände einzeln in
die Hand erhalten zu haben, obschon sie diesbezüglich nicht mit
daktyloskopischen oder DNA-Spuren konfrontiert worden ist. Gegen die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen spricht zudem, dass die Berufungsklägerin mit dem Diebstahl
konfrontiert dazu überging, vom Beweisthema abzulenken und B____ damit zu
belasten, wie er sie angeschrien und damit gedroht habe, sie «kaputtzumachen».
Zudem habe er sie sexuell bedrängt. Soweit dies zutreffen mag, steht dies weder
in direktem Zusammenhang zu G____, noch zum angeblichen Kauf der Ware auf einem
Flohmarkt.
Weiter ist
nicht, wie von der Verteidigung eingewandt, zwingend anzunehmen, dass die
Geschädigten miteinander bekannt sind, bloss weil sie im selben Quartier wohnen.
Ausgehend von der Wohnadresse des Geschädigten dürften im von der Verteidigung
angeführten Umkreis von vier bzw. neun Minuten Fussweg zumindest mehrere
hundert bis tausend Menschen leben, die sich nicht alle kennen. Eine Absprache
mit B____ setzte voraus, dass beide von Beginn weg über die Identität der
Berufungsklägerin im Bild gewesen sein müssten. Dass dem nicht so war und G____
im Café [...] erst ermittelte, wer die Frau namens «A____» war, worauf er auf B____
aufmerksam gemacht wurde, hat er einlässlich beschrieben (vgl. vorstehend
E. 2.9.1; Akten S. 965 f.). Auch die in der Tüte aufgefundenen
Tablettenblister Leponex (Neuroleptikum) entlasten die Berufungsklägerin nicht,
denn weder sie noch B____ oder G____ haben dieses Medikament verschrieben
erhalten. Es ergibt sich jedoch aus den Angaben zu ihrer Person, dass die
Berufungsklägerin an einem Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika mit
ständigem Substanzgebrauch leidet (vgl. nachfolgend E. 5.5.2), was den
Konsum von Neuroleptika für sie denkbar erscheinen lässt. Dass der Geschädigte
keinerlei Kaufbelege für das Deliktsgut hat, weil eine Ex-Freundin seine
Unterlagen entsorgt haben soll, mutet auf den ersten Blick seltsam an, ist
jedoch nicht undenkbar. Bei der Polizei konnte G____ eine Aufzählung des
Deliktsguts machen, was ihn insofern legitimiert, als dass just jene
Gegenstände zusammen in einem Plastiksack wieder aufgefunden wurden, darunter der
auf ihn lautende Führerausweis. In Bezug auf das Mobiltelefon Samsung wurde
über die IMEI bereits im Vorverfahren festgestellt, dass es sich um das seinige
handelt (Akten S. 972, 999). Damit sind die entsprechenden Bedenken
zerstreut. Zusammenfassend erachtet das Appellationsgericht den angeklagten
Sachverhalt in Bezug auf die Wegnahme des Deliktsguts aus der Wohnung von G____,
während dieser schlief, als erstellt.
Hinsichtlich der
vorgeworfenen Sedierung von G____ durch die Berufungsklägerin wendet die
Verteidigung zu Recht ein, dass kein forensisch-toxikologisches Gutachten
vorliegt, mit welchem sich der angeklagte Sachverhalt objektivieren liesse.
Anders als in den Fällen betreffend B____, insbesondere jenem Fall, bei dem
ebenfalls kein Gutachten vorliegt, lässt sich gestützt auf die subjektiven
Einlassungen G____s ebenfalls nicht ohne erhebliche Zweifel auf eine
Substanzwirkung schliessen. Schon im Vorverfahren gab der Geschädigte an, er
sei müde geworden, könne jedoch nicht sagen, dass die Berufungsklägerin ihm
etwas ins Getränk getan habe. Er habe auch keine «Ungefälligkeiten»
festgestellt. Einzig, dass er sonst nicht einschlafe, wenn er Besuch habe, sei
ungewöhnlich gewesen. An der Hauptverhandlung bestätigte G____ seine Eindrücke.
Im Gegensatz zu B____ und D____ beschrieb er keine unnatürliche, ihn plötzlich
übermannende Müdigkeit in der Art eines «Blackouts». Gemäss dem Polizeirapport
habe er gar gesagt, beim Einschlafen und Aufwachen habe sich alles normal
angefühlt, er schliesse aus, dass man ihm Tropfen oder ähnliches gegeben hatte.
Die Geschäftsführerin des Café [...] gab gegenüber der Polizei zudem an, dass G____
«einiges getrunken» hatte, was sich zeitlich in seine erste Schilderung (Akten
S. 965 f.) einmitten lässt. Demnach habe er nach der ersten
Unterhaltung mit der Berufungsklägerin über längere Zeit mit seinen Kollegen
getrunken, bevor sie ihn zur Sperrstunde wieder angesprochen habe.
Somit kann
zusammenfassend nicht ohne erhebliche Zweifel gesagt werden, dass die
Berufungsklägerin G____ durch die heimliche Gabe einer sedierenden Substanz
widerstandsunfähig gemacht hat. Gestützt auf die Beweislage könnte dieser angesichts
der fortgeschrittenen Uhrzeit ebenso gut aufgrund des Alkoholkonsums
eingeschlafen sein. Insofern gilt der angeklagte Sachverhalt nicht als
erstellt.
4.
Es sind die
Rechtsfolgen für das vorstehend ermittelte Beweisergebnis festzulegen.
4.1 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, die Berufungsklägerin habe sich betreffend die
Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.B.7 des gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht und
sprach sie i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und Art. 147 Abs. 2 StGB
schuldig. Hinsichtlich der Anklage-Ziff. I.A.5 und I.A.6 sowie I.B.8 und
I.B.10 ergingen Schuldsprüche wegen Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1
StGB (Akten S. 1204 ff.).
4.2 Soweit
die Berufungsklägerin unter dem Titel verschiedener Anklage-Ziffern einwendet,
es fehle an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung, kann ihr nicht gefolgt
werden. Die Hypothese der Überlassung von Bargeld und/oder Wertgegenständen
gegen sexuelle Dienstleistungen ist bereits zuvor in Bezug auf sämtliche
Geschädigten verworfen worden (vgl. vorstehend E. 3.2.2). Ebenfalls ohne
Durchschlagskraft ist das Argument, sie habe zahlreiche Bargeldbezüge
stellvertretend für B____ getätigt, d.h. in der Absicht, ihm das bezogene Geld
herauszugeben (vgl. vorstehend E. 3.2.5). Solches ist nach dem
Vorstehenden nie erfolgt und war mangels entsprechender Absprache auch nie geplant.
Damit ist die Bereicherungsabsicht in sämtlichen Fällen gegeben.
Die
Berufungsklägerin lässt weiter darauf hinweisen, verschiedene Taten seien auf
einen geringen Vermögenswert gerichtet gewesen (Art. 172ter Abs. 1
StGB), weshalb es diesbezüglich am Erfordernis eines gültigen Strafantrags
mangle. Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt die Vorschrift
von Abs. 1 unter anderem nicht bei qualifiziertem Diebstahl und Raub. Die
Vorinstanz hat zu den Voraussetzungen einer gewerbsmässigen Tatbegehung
zusammenfassend festgehalten, die Berufungsklägerin habe im Zeitraum von gut
einem Jahr zahlreiche Delikte zum Nachteil alleinlebender Männer begangen, zu
denen sie zuvor eine Vertrauensbeziehung aufgebaut hatte. Sie erzählte ihre
Leidensgeschichte, um sich von den sich wohlwollend zeigenden Geschädigten nach
Hause einladen zu lassen. Ihre Sozialgefährlichkeit sei zu bejahen. Sobald die
Berufungsklägerin die Gelegenheit erhalten habe, habe sie Wertgegenstände,
Bargeld oder Bankkarten entwendet, um selbst Geld zu beziehen. Danach sei sie
mit der Beute verschwunden. Die Berufungsklägerin habe stets nach dem gleichen,
gut erprobten Muster gehandelt. Angesichts ihrer Einkommenssituation habe sie
als von Nothilfe lebende abgewiesene Asylsuchende einen namhaften Betrag an
ihre Lebenshaltungskosten deliktisch erlangt und dadurch das Kriterium der
Gewerbsmässigkeit erfüllt (Akten S. 1205).
Die Berufungsklägerin
hat diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich gerügt, insbesondere
in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit jedenfalls nicht substantiiert (Akten
S. 1321 f.). Diese erweisen sich nach dem vorstehenden Beweisergebnis
denn auch als zutreffend. Zur Begründung wird auf das Vorstehende und das
Urteil der Vorinstanz verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiterungen
zum Strafantragserfordernis erübrigen sich.
4.3 Gestützt
auf die vorstehende Beweiswürdigung ergibt sich somit ein Freispruch in Bezug
auf den Vorwurf des Diebstahls eines Tresorschlüssels zum Nachteil von B____
(Anklage-Ziff. I.A.4). Hingegen ergeht kein separater Freispruch für die Umqualifizierung
des angeblich zu Lasten von G____ begangenen Raubes zu einem (gewerbsmässigen)
Diebstahl (vgl. vorstehend E. 3.5).
Somit ist die
Berufungsklägerin des Diebstahls schuldig zu erklären, gewerbsmässig begangen
i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB (Anklage-Ziff. I.A.1 bis I.A.4, I.B.7,
I.B.10), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
gewerbsmässig begangen i.S.v. Art. 147 Abs. 2 StGB (Anklage-Ziff.
I.A.3 bis I.A.6) sowie des Raubes i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB
(Anklage-Ziff. I.A.5 und I.A.6 sowie I.B.8). Für die angeklagten versuchten
Deliktsbegehungen betreffend den betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage ergehen keine separaten Schuldsprüche. Sie gehen im vollendeten
gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (so schon BGE 123 IV 113 E. 2d,
mit Hinweisen).
5.
5.1
5.1.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art.
47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (Täterkomponenten).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass
der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die schwerste Tat ist nach der abstrakten
Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im
konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll,
wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind.
Die Bildung
einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen
Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das
Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall
für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Grundsätzlich
kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede
Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E.
5.2 mit Hinweis).
Zum methodischen
Vorgehen präzisierte das Bundesgericht in BGE 144 IV 217, dass in einem ersten
Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und
anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden
sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen
Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren
Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten
Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz,
dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen
ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang
stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3).
Gleichzeitig
bestätigte das Bundesgericht grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von
der konkreten Methode im Einzelfall (BGE 144 IV 217 E. 2.4 mit Hinweisen und E.
4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von
Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die
schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die
weiteren Delikte angemessen erhöht wird (BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.4,
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2), oder wenn verschiedene
Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass
sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen.
5.1.2 Bereits
an dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass die Strafen für die Delikte des
gewerbsmässigen Diebstahls und des gewerbsmässigen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage zur Erhöhung der Einsatz- (Freiheits-) Strafe und
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe führen. Dies rechtfertigt sich bereits
durch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit, welche eine Geldstrafe nicht mehr
verschuldensadäquat zu sanktionieren vermöchte. Hinzu kommt, dass die
ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin im Zusammenspiel
mit ihrer getrübten Legalprognose eine Geldstrafe wenig zweckmässig und ihre
spezialpräventive Effizienz fraglich erscheinen liessen. Schliesslich ergibt
sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung, dass ein starker sachlicher und
zeitlicher Gesamtzusammenhang zwischen den Raubtaten sowie dem gewerbsmässigen
Diebstahl und dem damit verbundenen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage besteht. Somit sind sämtliche Einzeltaten mit einer
Gesamtfreiheitsstrafe zu ahnden.
5.2 Vorliegend
stellt der Raub mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten und einer
Höchststrafe von 10 Jahren gegenüber dem gewerbsmässig qualifizierten Diebstahl
und dem gewerbsmässig qualifizierten Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
das schwerste Delikt dar. Von den drei begangenen Raubdelikten wiegt jenes zum
Nachteil von D____ verschuldensmässig am schwersten, da er alltäglich auf
Medikamente angewiesen und die objektive Gefährdung aufgrund der Möglichkeit
einer Mischintoxikation bei ihm am höchsten war.
5.2.1 In
Bezug auf die objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der
Deliktsbetrag mit CHF 600.– für einen Raub zwar nicht sehr hoch ist.
Verschuldenserhöhend wirkt jedoch, dass der Geschädigte selbst in prekären
wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und die Gassenküche frequentierte. Beim
Deliktsbetrag handelte es sich für ihn umso mehr um einen bedeutsamen Betrag. Gleiches
gilt für die Tatsache, dass D____ aufgrund von Vorerkrankungen auf verschiedene
Herzmedikamente angewiesen war, was die Berufungsklägerin wusste. Sie konnte
die Wechselwirkung zwischen dem von ihr als Betäubungsmittel verwendeten
Diazepam und den indizierten Medikamenten nicht abschätzen und brachte den
Geschädigten so in eine erhöhte Gefahr. Dies wiegt umso schwerer, als dass die
Berufungsklägerin die Wohnung des Geschädigten verliess, als dieser schlief und
beispielsweise keine Rettungskräfte hätte verständigen können, wenn der
Geschädigte atypisch reagiert hätte. Dadurch bewirkte sie eine nicht
unerhebliche Verletzung des Sicherheitsgefühls. Als verwerflich ist sodann das
Tatvorgehen zu bewerten, welches darin bestand, gezielt das Vertrauen eines alleinstehenden
älteren Mannes zu gewinnen, um Einlass in seine Wohnung zu erhalten. Sie
wusste, dass D____ ihr wohlgesonnen war, denn er hatte ihr bereits zu früheren
Zeitpunkten Geldgeschenke gemacht, ihre Kinder im Waisenhaus besucht und er
fühlte sich nach eigenen Angaben zu ihr hingezogen, was die Berufungsklägerin
ebenfalls wusste, denn seine Avancen wies sie laut seinen Angaben ab. Auch am
Abend der Tat schenkte er der Berufungsklägerin CHF 50.–, bevor er sie zu
sich einlud. Das erschlichene Vertrauen nutzte die Berufungsklägerin
einigermassen schamlos aus.
Hinsichtlich der
subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin
als abgewiesene Asylsuchende effektiv in deplorablen materiellen Verhältnissen bewegte,
was ausschlaggebend für die Tat gewesen sein dürfte und sich leicht
verschuldensmindernd auswirkt. Hingegen ist angesichts des notwendigen
vorherigen Vertrauensaufbaus insgesamt von einer geplanten Vorgehensweise
auszugehen. Hierfür spricht, dass die Berufungsklägerin zu verschiedenen
Männern parallel Vertrauensbeziehungen aufbaute, um sich zu ihnen nach Hause
einladen zu lassen, um dort Diebstähle zu begehen. So konnte sie beispielsweise
nicht wissen, an welchem Abend sie erneut auf D____ treffen und sich zu ihm
nach Hause begeben würde. Die berechnende Vorgehensweise fällt verschuldenserhöhend
ins Gewicht. Die Berufungsklägerin lässt weiter vorbringen, sämtliche
Geschädigten treffe ein nicht zu vernachlässigendes Mitverschulden. D____ habe
um ihre schlechte finanzielle Lage gewusst. Dass er sie zu sich nach Hause
eingeladen habe, obschon er dort angeblich CHF 600.– in bar aufbewahrte,
sei leichtsinnig gewesen (Akten S. 1322). Diese Ausführungen mögen in allgemeiner
Weise zutreffen, aus einer rechtlichen Perspektive betrachtet mindern sie das
Verschulden indes nicht, zumal das Geld in einem Etui innerhalb eines Möbels
aufbewahrt wurde und die Berufungsklägerin gezielt danach suchen musste.
Angesichts des
weitreichenden Strafrahmens für Raub ist das Tatverschulden in Bezug auf den
zum Nachteil von D____ begangenen Raub als noch leicht zu bewerten. Es rechtfertigt
sich eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe.
5.2.2 Die
Strafe ist für die weiteren Raubtaten, beide begangen zum Nachteil von B____, zu
erhöhen. In objektiver Hinsicht schlägt der Deliktsbetrag von etwa CHF 1’000.–
in Bezug auf die Schwere der Rechtsgutverletzung ebenfalls bloss leicht zu
Buche. Auch in Bezug auf B____ wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass die
Berufungsklägerin sich nicht sicher sein konnte, wie der zur Tatzeit 72-jährige
Geschädigte körperlich auf die Beruhigungsmittel reagieren würde, zumal sie
sich wiederum aus dessen Wohnung entfernte, nachdem er eingeschlafen war. Insofern,
als sie gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten eine Dosis im tiefen
therapeutischen Bereich eingesetzt hat, wirkt sich dies verschuldensmässig
jedoch nur leicht erschwerend aus. Das objektive Tatverschulden wiegt jeweils
leicht.
Auf subjektiver
Seite hat die Berufungsklägerin wiederum eingewandt, B____ habe den Kontakt zu
ihr nie abgebrochen, sie weiterhin zu sich eingeladen und sogar bewirtet,
nachdem feststand, dass sie ihn schon einmal betäubt hatte (Akten S. 1322).
Dies mag freilich zutreffen. Inwiefern sich die Gutmütigkeit einer anderen
Person bei einem Raub verschuldensmässig zu Gunsten der Täterin auswirken sollte,
lässt sich daraus aber nicht nachvollziehen. Viel eher deutet die Dreistigkeit
der Berufungsklägerin, eine ihr wohlgesonnene Person ein zweites Mal zu
betäuben und zu berauben, auf eine geminderte Hemmschwelle, bzw. eine bereits
ausgeprägte Empathielosigkeit hin, die verschuldenserhöhend zu werten ist. In
Bezug auf die Motivlage und die geplante Art der Vorgehensweise wird auf die
analog geltenden Ausführungen unter E. 5.2.1 verwiesen. Das subjektive
Tatverschulden wiegt für beide Raubtaten jeweils noch leicht.
5.2.3 In
Würdigung des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sämtlicher
Raubtaten ist die Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips – für die weiteren Delikte um 12 Monate
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5.3 Für
den gewerbsmässig begangenen betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage, ergibt sich in objektiver Hinsicht, zunächst in Bezug
auf die Schwere der Rechtsgutsverletzung, ein Deliktsbetrag von gut
CHF 10’100.–. Dies wiegt verschuldensmässig nicht mehr leicht. Einschränkend
wird berücksichtigt, dass etwa die Hälfte dieser Summe (ca. CHF 5’200.–)
auf versuchte Delikte entfällt. Dadurch wird ihr Verschulden indes bloss
geringfügig gemindert, denn es war den äusseren Umständen zuzuschreiben
(falscher PIN-Code, Bezugslimite der Karte oder des Kontos erreicht), dass die
Berufungsklägerin die versuchten Taten nicht ebenfalls erfolgreich zu Ende
führen konnte. In Bezug auf die Verwerflichkeit ihres Handelns ist
festzuhalten, dass die Berufungsklägerin es offenbar in Kauf nahm, den
Geschädigten selbst in finanzielle Bedrängnis zu bringen. So bemühte sie sich
bei unzähligen Versuchen, ein Maximum an Bargeld zu beziehen, selbst als
offenkundig war, dass die finanziellen Reserven von B____ aufgebraucht waren. Im
Zeitraum von einigen Monaten entwendete die Berufungsklägerin mehrfach neu
zugestellte PostFinance-Karten und setzte sie immer wieder ein, selbst nachdem
wiederholt Karten eingezogen worden waren. Dies offenbart eine gesteigerte
kriminelle Energie. Bei gesamthafter Betrachtung wiegt das objektive
Tatverschulden indes gerade noch leicht.
Hinsichtlich der
subjektiven Tatkomponenten ist auf das unter E. 5.2.1 und E. 5.2.2
Gesagte zu verweisen. Die Berufungsklägerin handelte aus materieller Not, wobei
die Vorgehensweise aufgrund des notwendigen Vertrauensaufbaus und der engen
persönlichen Beziehung zum Geschädigten nicht mehr als spontan, sondern als
berechnend gewürdigt wird. Auch das subjektive Tatverschulden ist darum als
gerade noch leicht zu bewerten.
Unter
Berücksichtigung des engen sachlichen, zeitlichen und persönlichen Bezugs zu
den Raubtaten zum Nachteil von B____, der ähnlichen Begehungsweise und der
analogen Motivlage, rechtfertigt sich für den gewerbsmässig begangenen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage – unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips – eine Erhöhung der Gesamtstrafe um
6 Monate Freiheitsstrafe.
5.4 Der
Deliktsbetrag der gewerbsmässig begangenen Diebstähle summiert sich auf einen
Betrag von gut CHF 6’000.–, wovon jedoch etwa zwei Drittel auf eine Tat, jene
begangen zum Nachteil von G____, entfallen. Um Weiterungen zu vermeiden, kann
für die übrigen objektiven und die subjektiven Tatkomponenten auf das
Vorstehende verwiesen werden. Das Tatverschulden wiegt im Resultat indes leicht.
Erneut ist ein
enger zeitlicher, sachlicher und persönlicher Zusammenhang zu den übrigen
Delikten ersichtlich, weshalb für die gewerbsmässig begangenen Diebstähle –
unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – die Einsatzstrafe um weitere
6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist. Es resultiert, vor Beurteilung
der Täterkomponenten, eine verschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
42 Monaten.
5.5
5.5.1 Unter
dem Titel der Täterkomponenten erhellt der Auszug aus dem Schweizerischen
Strafregister vom 14. April 2020, dass die Berufungsklägerin nicht
vorbestraft ist, was sich neutral auswirkt. Hingegen ist ersichtlich, dass vor
dem Strafgericht Basel-Stadt ein weiteres Verfahren wegen Diebstahls, angeblich
begangen am 14. Dezember 2017, mithin während der laufenden Strafuntersuchung,
hängig ist (Verfahrens-Nr.: VT.2017.[...]). Gemäss den edierten Akten liess sich
die Berufungsklägerin von einem älteren Mann zu sich nach Hause einladen, dem
sie zuvor ihre Not geschildert hatte. Es habe sich ein Vertrauensverhältnis
entwickelt. Nach einem ihrer Besuche habe er festgestellt, dass CHF 50.–
aus dem Portemonnaie fehlten und eine Uhr unauffindbar gewesen sei. Später habe
er entdeckt, dass auch ein Fingerring, zwei geladene Waffen und ein Holster verschwunden
seien (Deliktsbetrag CHF 2’730.–), worauf er die Tat angezeigt habe. Die
Berufungsklägerin wurde mit Strafbefehl vom 5. März 2020 des Diebstahls
schuldig erklärt, wogegen sie Einsprache erhoben hat.
Das parallel
geführte Strafverfahren beschlägt Vorwürfe, welche offensichtliche
Gemeinsamkeiten zu den vorliegend beurteilten Delikten aufweisen. Dass die
Berufungsklägerin sich trotz hängigem Strafverfahren erneut in Situationen
begab, die eine gleichartige Anzeige nach sich ziehen konnten, spricht für eine
gewisse Uneinsichtigkeit.
Im Verfahren hat
sich die Berufungsklägerin teilweise unangepasst gezeigt, was indes auf ihren
Gesundheitszustand zurückzuführen sein dürfte und nicht zu ihren Lasten ins
Gewicht fällt. Einsicht und Reue hat sie auch im Verfahren nicht erkennen
lassen und sich auch nicht geständig gezeigt. Dies ist vor der allgemeinen
Geltung des Verbots eines Zwangs zur Selbstbelastung ebenfalls neutral zu
werten (zur Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c: vgl. Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 317).
5.5.2 Es
ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu
berücksichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) zu prüfen:
Die Verbüssung
einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und/oder in ein familiäres
Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug
einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass die betroffene
Person aus ihrer Umgebung sowie ihrem gewohnten Umfeld herausgerissen wird.
Eine gewisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter
Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen
Umständen, so etwa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit
grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. zuletzt etwa BGer 6B_675/2019 vom 17. Juli
2019 E. 3.1, 6B_375/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Die
Berufungsklägerin wurde als damalige [...] und heutige [...] Staatsangehörige [...]
in Basel geboren, wo ihre Eltern heute noch leben. Im Alter von knapp zehn
Jahren wurde sie zu den Grosseltern nach [...] gegeben, wo sie aufwuchs und die
Schulen absolvierte. Als ihre Grosseltern gestorben waren, verweigerten die
Eltern der 17-jährigen Berufungsklägerin die Rückkehr in die Schweiz. Sie
besuchte eine Tourismusfachschule, brach die Ausbildung jedoch ab und arbeitete
erst als Hotelrezeptionistin und später in verschiedenen [...] Staaten als
Sängerin. Die [...]kriege zwangen sie zur Rückkehr nach [...]. Nach dem Tod
ihres Mannes (ca. 2008) kümmerte sie sich alleine um die beiden Töchter
(Jahrgang 2003 und 2006). Sie geriet in wirtschaftliche Not und lebte zeitweise
mit ihren Kindern auf der Strasse. Es wurden psychische Erkrankungen
diagnostiziert. Im Dezember 2013 kehrte die Berufungsklägerin in die Schweiz
zurück und stellte für sich und ihre Kinder Asylgesuche. Diese wurden am
12. Februar 2014 rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Seit
Juni 2014 leben die Töchter in Basel im Waisenhaus. Mit Entscheid der KESB vom
6. November 2014 wurde eine Erziehungs- und Verfahrensbeistandschaft über
sie errichtet. Es findet kein regelmässiger Kontakt zwischen der
Berufungsklägerin und ihren Kindern statt. Im Rahmen eines
Wiedererwägungsgesuchs wurde den Töchtern am 14. März 2017 die vorläufige
Aufnahme gewährt. Obwohl die Berufungsklägerin in dieses Wiedererwägungsgesuch
nicht miteinbezogen worden war, gilt sie vom Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt aufgrund der familiären Situation seither als «geduldet» und das
Wegweisungsverfahren wurde ausgesetzt.
Zum
Gesundheitszustand der Berufungsklägerin ergibt sich aus den Akten, dass sie
sich in regelmässiger ambulanter Behandlung befindet und auf diverse
Medikamente angewiesen ist. In den Jahren 2017 und 2018 wurde sie zwecks
Valiumentzugs bzw. -reduktion für die Dauer von einigen Tagen stationär in den
Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel aufgenommen. Laut
Austrittsbericht vom 27. November 2017 wurden als psychische Erkrankungen
vornehmlich ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika mit ständigem
Substanzgebrauch, eine Panikstörung sowie «vorwiegend Zwangshandlungen» und
eine «v.a. histrionische Persönlichkeitsstörung» diagnostiziert. Konkurrierend bestehen
die Diagnosen Multiple Sklerose mit vorherrschend schubförmigem Verlauf
(Erstsymptome ab ca. 2008), Schluckstörungen seit Juli 2017 und mehrere
schwere Mangelerscheinungen (Eisen, Vitamin D) sowie laut ihren Angaben Asthma
und Migräne. Gemäss einer Aktennotiz vom 27. Januar 2020 war die
Berufungsklägerin jüngst in der Kriseninterventionsstation (KIS) der UPK Basel
untergebracht, weil sich ihr Zustand fortlaufend verschlechtert habe. Die
Berufungsklägerin ist nicht erwerbstätig und lebt von Nothilfe (Akten
S. 6 f., 28 f., Akten S. 1347 i.V.m. Akten S. 1106,
1114).
Nach dem
Vorstehenden führt die Berufungsklägerin offenbar seit dem Tod ihres Mannes zuerst
in [...] und später in der Schweiz ein desintegriertes Leben am Rande der
Gesellschaft. Hier wie dort lebte sie, zeitweise mit ihren beiden (Klein-) Kindern,
auf der Strasse, bis sie in einer Asylunterkunft unterkam und ihre Töchter
fremdplatziert wurden. Massgeblich ist indes, dass die Berufungsklägerin
gesundheitlich stark angeschlagen ist und der Haftalltag für sie eine Belastung
bedeuten dürfte, der die gesetzgeberisch gewollte Härte übersteigt und einen
aussergewöhnlichen Umstand darstellt. Das Vorstehende rechtfertigt eine
deutliche Strafreduktion. Sie führt im Resultat zu einer Strafminderung im
Umfang von 6 Monaten. Ob und unter welchen Umständen die Berufungsklägerin
eine Haftstrafe überhaupt wird antreten können, wird bei der Prüfung der
Hafterstehungsfähigkeit zu beurteilen sein.
5.5.3 Damit
ist die Berufungsklägerin unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu
verurteilen.
5.6 Die
Vorinstanz erwog hinsichtlich der Vollzugsform, die Straffälligkeit der
Berufungsklägerin stimme legalprognostisch wenig zuversichtlich. Sie sei indes
nicht vorbestraft und eine längere Inhaftierung dürfe angesichts ihrer
Gesundheit nicht opportun sein. Dies lasse die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs nach Art. 43 Abs. 1 StGB gerechtfertigt erscheinen. Das
Strafgericht sprach die ausgefällte Freiheitsstrafe zur Hälfte unbedingt, im
Übrigen auf Bewährung aus. Die Probezeit setzte es auf zwei Jahre fest.
Wie vorstehend
erwogen, fliesst der gesundheitliche Zustand der Berufungsklägerin unter dem
Titel der Strafempfindlichkeit in die Strafzumessung ein. Damit eine
teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen hingegen die materiellen
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42
aStGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung (keine eigentliche Schlechtprognose,
straffreie Zeit, zumutbare Schadensbehebung), erfüllt sein (vgl. nur Schneider/Garré, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 43 N 11, mit Hinweisen). Obschon die
Berufungsklägerin Ersttäterin ist, zeigt sich ihre Legalprognose nach den
jüngeren Entwicklungen sowie unter Berücksichtigung ihrer gesamten
Lebenssituation getrübt. Die Frage kann offengelassen werden. Weil diese
Tatsachen dem Strafgericht bereits bekannt sein konnten und einzig die
Berufungsklägerin ein Rechtsmittel erhoben hat, ist es dem Berufungsgericht
verwehrt, zu ihren Lasten über die Vollzugsform zu befinden (Art. 391
Abs. 2 Satz 2 StPO). Damit ist die Freiheitsstrafe von drei Jahren zur
Hälfte bedingt zu vollziehen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
5.7 Gemäss
Art. 51 StGB rechnet das Gericht den Freiheitsentzug, den die beurteilte
Person während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die
Strafe an. Zu den vier Tagen Polizeigewahrsam, welche die Berufungsklägerin in
diesem Verfahren ausgestanden hat, treten zwei weitere Tage, während derer der
Berufungsklägerin im Parallelverfahren (Verfahrens-Nr.: VT.2017.[...]) die
Freiheit entzogen war (Akten S. 1114, 1116), ausmachend sechs
ausgestandene Hafttage.
Dementsprechend
ist der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung für den bisher
ausgestandenen Freiheitsentzug abzuweisen.
6.
Die Vorinstanz
hat die Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für
die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.
6.1 Diese
wendet ein, es liege aufgrund ihrer gesundheitlichen und familiären Situation
ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor, verweist auf ein
bundesgerichtliches Präjudiz (BGer 6B_209/2018 vom 23. November 2018) und
rügt, dass das Strafgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, dass sie in
der Schweiz geboren wurde und aufgewachsen sei, bis sie von ihren Eltern nach [...]
zurückgeschickt worden sei. Schliesslich habe im erstinstanzlichen
Hauptverfahren selbst die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet, eine
Landesverweisung zu beantragen (Akten S. 1324). In Bezug auf das von der
Berufungsklägerin angeführte Präjudiz ist vorab zu bemerken, dass dieses hier nicht
einschlägig ist. Jener Beschwerdeführer war in der Schweiz geboren, hatte stets
hier und nie im Herkunftsstaat gelebt und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Zu seinen Kindern hielt er regelmässigen Kontakt und war bis auf eine kurze
Periode erwerbstätig. Weiterungen erübrigen sich (BGer 6B_209/2018 vom
23. November 2018 E. 3.4.1).
6.2 Vorliegend
handelt es sich bei sämtlichen, von der Berufungsklägerin verwirkten Straftaten
(Art. 139 Ziff. 2, Art. 140 und Art. 147 Abs. 2 StGB),
um Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB, welche als
Rechtsfolge eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Weiter steht
fest, dass sie sich als [...] Staatsangehörige nicht auf das Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681) berufen kann. Damit ist die Härtefallprüfung einzig auf
Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) abzustützen.
6.2.1 Das
Bundesgericht hat im Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 die konventions- und
landesrechtlichen Grundsätze der Härtefallprüfung rekapituliert:
Die
Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne jede
migrationsrechtliche Komponente. Nach der Rechtsprechung bietet es sich dennoch
an, zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB den Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden
persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201, in der
Fassung vom 1. Juni 2019) heranzuziehen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.
1.3.5 mit Hinweis auf BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 und BGer 6B_371/2018 vom 21.
August 2018 E. 2.4, 2.5, ferner u.a. Urteil 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E.
3.3.1).
Darüber hinaus
stellt das Bundesgericht massgeblich auf die im Urteil des EGMR Üner c.
Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99, Ziff. 69 ff.) entwickelten
Kriterien für die Überprüfung aufenthaltsbeendender Massnahmen ab. Hierzu ist
für den vorliegenden Fall jedoch einschränkend zu bemerken, dass weder die
Berufungsklägerin noch ihre beiden Töchter über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. vorstehend E. 5.5.2) und mithin
nicht vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst sind (vgl. BGE 144 II 1
E. 6.1, mit Hinweisen). Die nachfolgende Prüfung stützt sich somit primär
auf Art. 31 Abs. 1 VZAE und folgt bloss sinngemäss den Vorgaben des
EGMR, sodass aus dem Resultat keine Schlüsse in Bezug auf eine allfällige
Verletzung der EMRK gezogen werden können.
6.2.2
Der EGMR anerkennt das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt
von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGer 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.4 mit Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.2). Die Staaten
sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes
Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK zu rechtfertigen. Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen
von folgenden Kriterien leiten zu lassen (Üner c. Niederlande vom 18.
Oktober 2006; Req. 46410/99, Ziff. 69 ff.):
1. Natur und
Schwere der Straftat;
2. Dauer des
Aufenthalts im ausweisenden Staat;
3. seit der
Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit;
4. Nationalität
der betroffenen Personen;
5. seine
familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein
tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen;
6. ob der
Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte;
7. ob in der Ehe
Kinder geboren wurden und deren Alter;
8. Schwere der
vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten;
9. Interesse und
das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland
anzutreffenden Schwierigkeiten;
10. Solidität
der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem
Zielland.
11. In Rechnung
gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls,
beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur
des Landesverbots.
12. Die Gerichte
müssen ihre Entscheide in hinreichend genauer Weise begründen.
6.2.3 Für
die sachverhaltlichen Grundlagen wird auf die vorstehende E. 5.5.2
verwiesen. Eine Prüfung nach dem vorstehenden Schema ergibt, dass die
Berufungsklägerin in Bezug auf die drei Raubtaten Delikte begangen hat, welche
den Bagatellbereich deutlich übersteigen. Sie hat wiederholt in die physische
Integrität der Opfer eingegriffen, um sie anschliessend zu bestehlen, was nach
der gesetzgeberischen Konzeption zur Beendigung des Aufenthaltsrechts führen
soll. Sie hat einzig ihre frühe Kindheit sowie die letzten sechseinhalb Jahre
in der Schweiz verbracht, dazwischen lebte sie während über 30 Jahren in [...]
bzw. [...], wobei sie in dieser Zeit den Bezug zur Schweiz verloren haben
dürfte. Seit der letzten hier beurteilten Straftat sind rund dreieinhalb Jahre
vergangen. Soweit die Vorinstanz erwogen hat, die Berufungsklägerin sei in der
Schweiz «nie richtig angekommen», trifft dies zu. Sie geht seit ihrer Einreise
keiner Arbeit nach – was ihr als abgewiesene Asylsuchende allerdings auch nicht
möglich ist – und lebt von Nothilfe. Sie kann sich wohl im Alltag auf Deutsch
verständigen, hat aber nach eigenen Angaben im Berufungsverfahren, sie brauche
für eine allfällige Verhandlung eine Dolmetscherin, nach über sechs Jahren
keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Es sind auch keine Bemühungen aktenkundig,
dass sich die Berufungsklägerin je um die vorhandenen, niederschwelligen
Angebote zum Spracherwerb für Migrantinnen bemüht hätte, was auf eine geringe
Integrationsmotivation schliessen lässt. Über eine qualifizierende Ausbildung,
welche der Berufungsklägerin die Arbeitssuche (bei gegebenen rechtlichen
Voraussetzungen) erleichtern würde, verfügt sie nicht. Aufgrund ihres
Werdeganges und ihrer ungenügenden Sprachkenntnisse präsentieren sich ihre
beruflichen Aussichten somit auch losgelöst von ihrem gesundheitlichen Zustand als
wenig versprechend. Zusammenfassend erweist sich die Bindung der
Berufungsklägerin zur Schweiz als lose.
Hinsichtlich des
Gesundheitszustands der Berufungsklägerin ergibt sich aus den Akten, dass
bereits in [...] entsprechende Diagnosen gestellt wurden und auch eine
ambulante Behandlung stattfand. Gemäss den Informationen des Staatssekretariats
für Migration werden grundsätzlich alle psychiatrischen Krankheitsbilder in
verschiedenen Städten [...]s behandelt. Es sind sowohl beratende Gespräche als
auch stationäre Aufenthalte möglich. Das medizinische Niveau bewegt sich in
einzelnen Bereichen auf jenem Westeuropas (Länderbericht des Staatssekretariats
für Migration vom 17. Mai 2017: «Focus [...] – Medizinische Grundversorgung,
insbesondere in Südserbien», abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/[...].pdf).
Die grösste Hürde dürfte im Zugang zu einer Krankenversicherung und somit im
administrativen Bereich liegen. Auch wenn sich die medizinische Situation zusammenfassend
nicht analog zur Schweiz präsentieren dürfte, stellt die gesundheitliche
Situation jedenfalls keinen hinreichenden Grund für die Annahme eines
Härtefalls dar.
Ein solcher
könnte sich zuletzt aus der Anwesenheit ihrer beiden Töchter in der Schweiz
ergeben, welche sich mangels eines gefestigten Aufenthaltsrechts – ebenso wie
die Berufungsklägerin – nicht auf Art. 8 EMRK berufen können. Die genannte
Bestimmung wäre berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben
in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung
für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1, BGer 2C_786/2018 vom 27. Mai 2019
E. 3.2.2). Vorliegend ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Selbst regelmässige Kontakte fanden in der Vergangenheit offenbar nicht
statt, obschon solche der Berufungsklägerin trotz ihrer finanziellen und
zumeist auch trotz ihrer gesundheitlichen Situation möglich gewesen wären. Vielmehr
müssen die Töchter, obschon in Basel wohnhaft, bereits seit geraumer Zeit ohne
engeren Bezug zu ihrer Mutter auskommen.
Nach der
vorliegenden Prüfung steht der auszusprechenden Landesverweisung kein Härtefall
i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen.
6.3 Die
Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von
fünf Jahren festgelegt und mit Hinweis auf Verhältnismässigkeitsüberlegungen
auf eine Ausschreibung selbiger im Schengener Informationssystem verzichtet
(vgl. zu den rechtlichen Grundlagen der Ausschreibung im SIS und zur
individuellen Prüfungspflicht: BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020
E. 3.2, zur Publikation vorgesehen). Diese Punkte sind unangefochten
geblieben. Der Verzicht auf die Eintragung ist im Ergebnis zu bestätigen.
7.
7.1 Die
Berufungsklägerin verlangt schliesslich, es seien sämtliche Zivilforderungen,
welche die Vorinstanz B____D____ und C____ zugesprochen hat, abzuweisen. Sie
begründet das Begehren mit den beantragten Freisprüchen (Akten S. 1324). Bis
auf den angeblichen Diebstahl eines Tresorschlüssels, ergehen in sämtlichen
Punkten Schuldsprüche. Da damit keine Zivilforderung verknüpft ist, sind keine
Gründe für eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt ersichtlich.
Der Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ist demnach abzuweisen und es
sind die Verurteilungen zur Leistung von Schadenersatz unter Hinweis auf die
vorinstanzlichen Ausführungen zu bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
7.2 Aus
dem selben Grund zu bestätigen sind die zu Lasten der Berufungsklägerin
beschlossenen Einziehungen.
8.
8.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bloss unwesentliche Abänderungen
des angefochtenen Urteils können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt
bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15.
Mai 2019). Vorliegend ist die Berufungsklägerin mit ihren Anträgen weitestgehend
unterlegen. Sie obsiegt in Bezug auf ein Raubdelikt, welches als gewerbsmässige
Diebstahlstat zu qualifizieren ist und in Bezug auf den Diebstahl eines Tresorschlüssels,
ohne dass sich daraus eine Änderung des Strafmasses ergäbe. Bei diesem Ausgang trägt
sie die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Berufungsklägerin sind somit die mit
CHF 1’500.– zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, mit
Einschluss der Urteilsgebühr, aufzuerlegen (vgl. § 21 des basel-städtischen
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.910]).
Fällt die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden
Urteil wird das vorinstanzliche Urteil weitestgehend bestätigt. Damit sind der
Berufungsklägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 16'106.20
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– aufzuerlegen. Die
sichergestellten Geldbeträge von CHF 1'074.55 und EUR 10.04 werden
mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
8.2 Mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Juni 2019 wurde der
Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...],
für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 1283). Sie ist vom
Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 23. April
2020 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 30.42 Stunden
(inkl. Leistungen Volontäre) erscheint angemessen. Die Kostennote wird um
30 Minuten Aufwand (Ansatz Advokat) für die noch nicht berücksichtigte
Stellungnahme vom 8. Mai 2020 ergänzt. Der Aufwand wird zu den geltend
gemachten Ansätzen entschädigt, ausmachend CHF 5'049.80. Hinzu kommt ein
Auslagenersatz von CHF 99.–. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von
7,7 %, ausmachend CHF 396.45. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 5'545.25
aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
10. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Freisprüche von den Vorwürfen des qualifizierten Raubs und der
einfachen Körperverletzung (Anklage-Ziff. I.B.9);
-
Die Abweisung der Genugtuungsforderung von B____;
-
Die Abweisung der Genugtuungsforderung von D____;
-
Die Rückgabe der handverfassten Schreiben an B____ (Pos. 3001);
-
Der strafgerichtliche Beschluss, DVDs und einen USB-Stick zu den Akten
zu nehmen;
-
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird, in teilweiser Gutheissung
ihrer Berufung, des Raubs (mehrfach begangen), des gewerbsmässigen Diebstahls
und des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren verurteilt, davon 1 Jahr und 6 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie
unter Anrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 14. bis zum 15.
Juli 2016, vom 19. bis zum 20. September 2016 und vom 13. bis 14. Dezember
2017,
in Anwendung der Art. 40 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44
Abs. 1, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 2, 140 Ziff. 1, 147
Abs. 2 StGB.
A____ wird vom Vorwurf des Diebstahls eines Tresorschlüssels, angeblich
begangen am 23. Mai 2016 zum Nachteil von B____ (Anklage-Ziff. I.A.4),
freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 lit. c StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Von einer
Eintragung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe
von CHF 4'153.45 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Juli 2016 an B____
verurteilt.
A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe
von CHF 700.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 5. September 2016 an D____
verurteilt.
A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe
von CHF 560.90 an C____ verurteilt.
Die beschlagnahmten Gegenstände (Verz. 135484: Pos.
1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7.2, 1.9.1, 1.10.1.1.1 und 1.12) werden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.
A____ trägt die Kosten im Betrag von
CHF 16'106.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zzgl. Allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche
Verfahren.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte von A____ im Betrag
von CHF 1'074.55 und EUR 10.04 werden mit den Verfahrenskosten und
der Urteilsgebühr verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5'049.80 und ein Auslagenersatz
von CHF 99.–, zzgl. MWST von CHF 396.45 (7,7 % auf CHF 5'148.80),
somit total CHF 5'545.25, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Privatklägerschaft
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).