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Entscheid

SB.2019.63

betreffend mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

19. November 2020Deutsch20 min

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.63

URTEIL

vom 19. November 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav

Mez

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. Februar 2019 (ES.2018.602)

betreffend mehrfacher grober

Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Februar 2019 wurde A____ (Berufungskläger)

– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 22. März 2018 hin – der mehrfachen

groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.– (Probezeit zwei Jahre)

sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2‘500.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Darüber hinaus wurden

ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 455.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–

auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger am 8. Februar 2019 Berufung angemeldet, mit

Eingabe vom 23. Mai 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 2. März

2020 begründet. Es wird beantragt, es sei das angefochtene Urteil kosten- und

entschädigungsfällig aufzuheben und A____ von Schuld und Strafe freizusprechen.

Zudem sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Zeuge B____

rückwirkend zum Verfahren nicht zuzulassen und die von ihm erhobenen Beweise

aus dem Verfahren zu entfernen. Darüber hinaus sei dem Berufungskläger eine der

Verfahrensdauer angemessene (Partei)Entschädigung zu entrichten. Eventualiter

sei der Berufungskläger in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils milder zu

bestrafen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 24. April

2020, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen. Hierzu hat der Berufungskläger

am 29. Juli 2020 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat am 14. August 2020

unter Aufrechterhaltung ihres Antrags auf Abweisung der Berufung auf die

Einreichung einer Duplik verzichtet.

Wie mit

verfahrensleitender Verfügung vom 23. Juli 2019 angekündigt, ergeht das

vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Mit

dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2

StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit

der beschuldigten Person nicht erforderlich ist bzw. Urteile eines

Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Vorliegend ist beides der Fall und

liegt das explizit geäusserte Einverständnis von Berufungskläger und

Staatsanwaltschaft vor, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg beurteilt werden kann.

2.

2.1

2.1.1

Einige

der dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte sind auf Video aufgezeichnet und durch

die Vorinstanzen als Beweismittel verwendet worden. Das Bundesgericht hat im

Zusammenhang mit Videoaufzeichnungen im Strassenverkehr kürzlich entschieden, dass

die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) einen schweren

Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Artikel 13

Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bedeute. Schwere

Grundrechtseingriffe benötigten eine klare und ausdrückliche Grundlage in einem

formellen Gesetz. Für einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle

Selbstbestimmung sei es insbesondere erforderlich, dass der Verwendungszweck, der

Umfang der Erhebung sowie die Aufbewahrung und Löschung der Daten hinreichend

bestimmt seien. Das zur Diskussion stehende Thurgauer Polizeigesetz bilde keine

hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für den Einsatz der AFV. Für die

Strassenverkehrsteilnehmer sei nicht vorhersehbar, welche Informationen gesammelt,

aufbewahrt und mit anderen Datenbanken verknüpft beziehungsweise abgeglichen würden.

Nicht ausreichend geregelt sei weiter die Aufbewahrung und Vernichtung der

Daten. Dem Thurgauer Polizeigesetz lasse sich insbesondere keine Pflicht

entnehmen, die Daten unverzüglich und spurlos zu löschen, falls sich beim Datenabgleich

kein Treffer ergeben hat (BGE 146 I 11 E. 3 S. 13 ff.).

2.1.2

Anders

wäre allenfalls dann zu entscheiden gewesen, wenn die entsprechenden

Videoaufnahmen durch die AFV des Grenzwachtkorps (GWK) erhoben worden wären. Das

GWK betreibt das System AFV auf der Basis von Art. 110f des Zollgesetzes (ZG,

SR 631.0) in Verbindung mit der Verordnung über den Einsatz von Bildaufnahme-,

Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische

Zollverwaltung (SR 631.053). Auch wenn keine gesetzlichen Grundlagen für ein

gemeinsam genutztes AFV-System von Bund und Kantonen bestehen, haben die

Kantonspolizeien gemäss Art. 112 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 114 ZG die

Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe Fahndungs- und Analysebegehren an das GWK

zu stellen. Ein solches Vorgehen dürfte aufgrund der in Gesetz und Verordnung

vorgesehenen Einschränkungen den oben zitierten bundesgerichtlichen

Anforderungen entsprechen.

2.2

Im

vorliegenden Fall wurden die dem Berufungskläger vorgeworfenen Verfehlungen

indes nicht mittels AFV, sondern per übergeordnetem Videomanagementsystem

(UEVM) aufgezeichnet. Gemäss diesbezüglicher Weisung des Bundesamts für

Strassen (ASTRA) betreffend Videoüberwachung (Ausgabe 2020 V1.00 abrufbar unter

https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/suche.html#videoanlagen, zuletzt

besucht am 5. November 2020) erlauben die Videoanlagen eine konstante Beurteilung

des Strassenverkehrs, sodass das Verkehrsmanagement frühzeitig

verkehrsbeeinflussende Massnahmen einleiten und im Ereignisfall die Situation

durch die Sicherheitsverantwortlichen überwacht werden kann. Diese

Videoüberwachung fusst auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (Art.

57c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] bzw. Art. 51 der

Nationalstrassenverordnung [NSV, SR 725.111]). Eine gesetzliche Grundlage

für die Videoüberwachung zum Zweck der Strafverfolgung findet sich hierin aber genauso

wenig wie in Art. 89g SVG, wo es ausschliesslich um die Datenbekanntgabe

betreffend Verkehrszulassung geht. Auch in den kantonalen Erlassen findet sich

keine entsprechende diesbezügliche Grundlage. Zwar sind im Basler Polizeigesetz

(PolG, SG 510.100) im Kapitel «Umgang mit personenbezogenen Informationen und

Daten» (§ 57 ff.) einige grundsätzliche Aspekte der Bearbeitung von

Personendaten angeführt. Indes wird die Überwachung des Strassenverkehrs per

Videoaufnahme nicht speziell geregelt, sodass die Videoaufzeichnungen der

inkriminierten Fahrt des Berufungsklägers mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage

rechtswidrig erhoben worden sind. Ihre Verwertung als Beweis wäre gemäss Art.

141.

Abs. 2 StPO allenfalls dann zulässig, wenn es um die Aufklärung

schwerer Straftaten gehen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts

fallen die in casu zur Diskussion stehenden Verkehrsdelikte aber nicht unter

diese Kategorie (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2 S. 224; BGer 6B_1468/2019 vom 1. September

2020.

E. 1.4, 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 4). Die zu den zu

beurteilenden Vorfällen verfügbaren Videoaufnahmen sind daher nicht verwertbar.

3.

3.1

3.1.1

Als

Beweismittel verbleiben damit «bloss» die Angaben von B____. Aus seinem Rapport

vom 15. September 2017 ergibt sich, dass er am Samstag, 1. April 2017, kurz

nach 12.00 Uhr, auf der Autobahn A2 im Schwarzwaldtunnel beobachten konnte, wie

der Berufungskläger ohne den rechten Richtungsblinker zu betätigen, vom ersten

Überholstreifen vor sein Fahrzeug (auf der Normalspur) gewechselt hat. Dabei hat

B____ auch bemerkt, dass hinten am Motorrad kein Kontrollschild angebracht war.

Daraufhin sei der Berufungskläger rechtsseitig an zwei im ersten

Überholstreifen fahrenden Fahrzeugen vorbeigefahren. Danach habe A____ –

wiederum ohne den Fahrstreifenwechsel mit dem Blinker anzuzeigen – auf den

linken Fahrstreifen der Autobahnausfahrt «Freiburgerbrücke» gewechselt. In der

Folge habe der Berufungskläger die Autobahn verlassen und sei in Richtung

Hochbergerstrasse gefahren. In diesem Moment habe sich der Verkehr vor der

Einmündung Schwarzwaldallee/Fasanenstrasse im linken und rechten

Geradeausfahrstreifen zurückgestaut. Der Berufungskläger habe den Platz

innerhalb der Kolonne nicht gehalten und sei in der Linksabbiegefahrspur bis

nach vorne gefahren, wo er wegen eines Rotlichts in erster Position angehalten

habe. Als die Lichtsignalanlage für den linken Geradeausfahrstreifen «grün» angezeigt

habe, sei der Berufungskläger losgefahren und habe dabei ohne den rechten

Richtungsblinker zu betätigen, auf den linken Geradeausfahrstreifen gewechselt.

Dabei habe er das Rotlicht für seine Fahrtrichtung missachtet, wobei eine

Behinderung nicht stattgefunden habe. Als er (B____) den Berufungskläger bei

der Coop-Tankstelle an der Hochbergerstrasse 62 kontrollieren konnte, habe dieser

seinen Führerausweis nicht bei sich gehabt. Als er sich später die mittels UEVM

der Autobahn aufgezeichnete Fahrt auf Video angeschaut habe, habe er

festgestellt, dass der Berufungskläger auf der Autobahn noch weitere

Verkehrsübertretungen begangen habe (Akten S. 22 ff.).

3.1.2

Anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab B____ zur Protokoll, er sei im Schwarzwaldtunnel

auf dem rechten Streifen gefahren, als ein Motorrad, an welchem kein

Kontrollschild befestigt gewesen sei, neben ihm vorbeigefahren sei. Der

Motorradfahrer habe dann ohne zu blinken auf seinen Fahrstreifen (denjenigen

von B____) gewechselt. A____ sei in der Folge auf der Autobahn in Richtung Hochbergerstrasse

weitergefahren und habe wieder nicht geblinkt. Als der Berufungskläger kurz

darauf von der Autobahn links in Richtung Erlenmatt-Quartier gefahren sei, sei

dieser – obwohl er «rot» gehabt habe – losgefahren und habe einen

Fahrstreifenwechsel in seine Spur (diejenige von B____) vollzogen (dass der

Berufungskläger den Richtungsblinker wiederum nicht betätigt hätte, wird nicht

mehr geschildert). Da habe er beschlossen, den Motorradfahrer einer Kontrolle

zu unterziehen, was er bei der Coop-Tankstelle denn auch getan habe, wobei der

Berufungskläger keinen Führerausweis auf sich getragen habe. Da er gedacht habe,

dass allenfalls noch andere «Sachen» wie beispielsweise ein Unfall passiert seien,

habe er sich dann nachträglich die Videoaufzeichnungen angeschaut (Akten S. 153

f.).

3.1.3

Aus

dem soeben Referierten ergibt sich, dass der speziell für das Erkennen von

Verkehrswidrigkeiten geschulte und seit über 30 Jahren im Polizeidienst

stehende B____ entgegen der auch im Rechtsmittelverfahren mehrfach geäusserten Ansicht

des Berufungsklägers (Akten S. 65 ff., 216 ff., 224, 248 ff.) deutlich mehr als

das fehlende Kontrollschild festgestellt hat. Er hat unmissverständlich

abgegrenzt, welche Widerhandlungen er mit eigenen Augen wahrgenommen und welche

er erst auf den nicht verwertbaren Videoaufnahmen beobachtet hat. Wenn die

Verteidigung suggeriert, der Zeuge habe den Berufungskläger nicht immer im Auge

gehabt (Akten S. 217), ist dies als aktenwidrig (Akten S. 28, 155)

zurückzuweisen. Dass auf der Vorladung vom 7. April 2017 bloss das fehlende

Kontrollschild als Grund der Vorladung bezeichnet war (Akten S. 36 f.), indiziert

nicht, dass B____ die restlichen Delikte vor der Sichtung der Videoaufnahmen noch

unbekannt waren, zumal gemäss Art. 201 Abs. 2 lit. c StPO aus taktischen

Gründen sogar auf die Nennung von Delikten verzichtet werden kann. Kommt dazu,

dass Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Befragung,

der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne

Beachtung besonderer Formen und Fristen vorgeladen werden können (Art. 206

Abs. 1 StPO). Darüber hinaus wurde aus der Vorladung auch ausreichend klar, in

welcher Funktion (Auskunftsperson) der Berufungskläger einvernommen werden

sollte (vgl. dazu Weder, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,

Art. 201 N 34). Von einer Irreführung des Berufungsklägers kann keine Rede sein.

3.2

3.2.1

Soweit

die Verteidigung wie bereits vor den Vorinstanzen vorbringt, es gehe nicht an,

dass B____ in seiner Freizeit Verkehrsdelikte ermittle (Akten S. 151, 216 f.), ist

darauf hinzuweisen, dass Art. 24 Abs. 1 PolG Angehörige des Polizeikorps

ermächtigt, ausserhalb des Dienstes einzugreifen, wenn dies nötig ist. Gemäss § 4

Abs. 1 Ziff. 3 und 4 der Polizeiverordnung (PolV, SG 510.110) sollen sich Angehörige

des Polizeikorps ausser Dienst namentlich dann einschalten, wenn eine

erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar droht

bzw. wenn bei einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

im Dienst befindliche Beamtinnen und Beamten nicht innert nützlicher Frist

verfügbar sind.

3.2.2

Vorliegend

ist beides der Fall: Auch wenn die von B____ beobachteten Delikte «bloss» Übertretungen

darstellen (vgl. E. 3.1 und 4.1), müssen sie in ihrer Summe dennoch als

erheblich im Sinne von § 4 Abs. 1 Ziff. 4 PolV eingestuft werden. So sah

sich B____ (erst) zum Eingreifen veranlasst, als der Berufungskläger – nachdem

er bereits diverse Verkehrsregeln verletzt hatte – auch noch ein Rotlicht

missachtete (Akten S. 23, 153 f.; vgl. dazu schon E. 3.1). Da der

Berufungskläger vorschriftwidrig kein Kontrollschild angebracht hatte, hätte seine

Identität auch unter Beizug einer sich im Dienst befindlichen Polizeipatrouille

im Nachhinein nicht eruiert werden können. Aufgrund der Umstände war ex ante

auch nicht auszuschliessen, dass Drogen, Alkohol oder gar ein medizinisches

Problem Ursache der inkriminierten Fahrweise war und insofern eine

weitergehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende im Sinne von § 4 Abs. 1

Ziff. 3 PolV bestand. An der Rechtmässigkeit des Vorgehens ändert auch der Entschluss

des Polizisten, den Berufungskläger nach der Kontrolle weiterfahren zu lassen,

nichts. B____ hatte den Berufungskläger zur Rede gestellt, seine Personalien

aufgenommen und keine Anzeichen von Alkohol oder Drogen ausmachen können,

aufgrund dessen eine Weiterfahrt nach Hause hätte unterbunden werden müssen (Akten

S. 25, 154). Der Verzicht auf weitergehende Massnahmen wie etwa die

Sicherstellung des Motorrads oder den Beizug einer Polizeipatrouille entsprach –

wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil

S. 3) – unter diesen Umständen dem Gebot der Verhältnismässigkeit.

3.3

3.3.1

Grundsätzlich

gelten die in Art. 56 StPO geregelten Ausstandsgründe auch für Polizeibeamte (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage,

Zürich 2014, Art. 56 N 2). Es müssen aber auch bei ihnen konkrete Umstände vorliegen,

die Misstrauen in deren Unparteilichkeit wecken. Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b StPO

müsste ein Polizist dann in den Ausstand treten bzw. dürfte dann keine weiteren

Untersuchungshandlungen mehr tätigen, wenn er als Zeuge am zur Diskussion

stehenden Vorfall beteiligt war und schon in dieser Eigenschaft befragt worden ist

(Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 56 StPO N 22).

3.3.2

Vorliegend

liegt allein schon deshalb kein Ausstandsgrund vor, weil B____ zum Zeitpunkt der

kritisierten Verfahrenshandlungen noch gar nicht als Zeuge befragt worden ist.

Darüber hinaus hat B____ wie vorstehend ausgeführt (vgl. dazu E. 3.2), zu Recht

ausser Dienst eingegriffen. Demgemäss sind seine im Rapport vom 15. September

2017.

festgehaltenen Beobachtungen analog zu Ereignissen, welche im Dienst

beobachtet wurden, zu behandeln. Dass ein Polizeibeamter seine Feststellungen

in einem Rapport festhält und in diesem Zusammenhang auch weitere Abklärungen

trifft (Halterermittlung) respektive Beweise sicherstellt (Videoaufnahmen),

gehört im Sinne von Art. 306 StPO zu seinen eigentlichen Aufgaben und

beeinträchtigt seine Zeugeneigenschaft in Bezug auf eben jenen von ihm beobachteten

Sachverhalt nicht. Es ist denn auch nicht eine Ausnahme, sondern eher die

Regel, dass Polizisten über ihre eigenen in einem polizeilichen Bericht

erfassten Wahrnehmungen zur Wahrung des Konfrontationsrechts vor Gericht als

Zeugen einvernommen werden. Auch ist – wie dies der Zeuge nachvollziehbar

geschildert hat (Akten S. 154) – nicht ungewöhnlich, dass ein Rapport erst

einige Zeit nach dem Vorfall geschrieben wird und die Überweisung von der

Verkehrspolizei an die Abteilung «Ermittlungen» nochmals eine gewisse Zeit in

Anspruch nimmt. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Verkehrspolizei am Limit

arbeitet. Dass B____ den Berufungskläger offenbar ohne interne Befugnis zur

Einvernahme vom 13. April 2017 vorgeladen hat, ist ein Versehen und kann keinen

Ausstandsgrund begründen. Damit ist ohne Belang, ob die Einvernahme abgebrochen

wurde oder gar nicht stattgefunden hat (Akten S. 155, 217 f.).

3.3.3

Nach

dem Gesagten liegt weder ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b

StPO noch ein solcher im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vor. Kommt dazu, dass

die Verteidigung die Akten am 27. Februar 2018 zugestellt erhalten hat, das

Ausstandsgesuch jedoch erst am 31. Mai 2018 und damit drei Monate nach

Kenntnisnahme eines vermeintlichen Ausstandsgrunds gestellt hat. Dadurch hat

der Berufungskläger – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom

24.

April 2020 zu Recht festhält – seinen Anspruch zufolge verspäteter

Geltendmachung ohnehin verwirkt (vgl. dazu BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019

E. 3.3, 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2).

3.4

Es

trifft zwar zu, dass der Berufungskläger anlässlich seiner Kontrolle durch B____

nicht über seine Rechte orientiert bzw. solches zumindest nicht protokolliert

worden ist (Art. 158 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 2 StPO; BGer

6B_234/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 1.3; vgl. dazu auch Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 158

StPO N 7 ff.). Deren Fehlen ist aber – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat (vorinstanzliches Urteil S. 4 f.) – nicht von Relevanz, da die anlässlich

dieser Befragung gemachten Aussagen keinen Einfluss auf die Entscheidfindung

haben und der Berufungskläger gemäss § 34 Abs. 2 PolG zur Bekanntgabe seiner

Personalien verpflichtet war.

3.5

Nach

dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Glaubwürdigkeit von B____

«schwer angeschlagen» sein soll, zumal auch keinerlei Falschbezichtigungsmotiv des

Zeugen ersichtlich ist. Insgesamt ist auf die Angaben von B____ vollumfänglich

abzustellen.

4.

4.1

Aufgrund

der Aussagen von B____ ist erstellt, dass der Berufungskläger zumindest folgende

Delikte begangen hat:

-

Fahren ohne Kontrollschild (Art. 93 Abs. 2 lit. a sowie Art. 29 SVG und

Art. 96 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS,

SR 741.41])

-

zweimaliges Nichtanzeigen der Richtungsänderung (Art. 90 Abs. 1 und Art.

39.

Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR

741.11])

-

Missachten eines Rotlichts ohne Behinderung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27

Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung

[SSV, SR 741.21])

-

Nichtbeibehalten seines Platzes innerhalb der Kolonne (Art. 90 Abs. 1

und Art. 47 Abs. 2 SVG)

-

Widerhandlung gegen die Einspurordnung (Art. 90 Abs. 1 und Art. 27 Abs.

1.

SVG sowie Art. 74 Abs. 2 SSV)

-

Nichtmitführen des Führerausweises (Art. 99 Ziff. 3 und Art. 10 Abs. 4

SVG).

Hingegen ist der

Berufungskläger von der Anklage wegen mehrfacher grober Verletzung der

Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (viermaliges

Nichtanzeigen der Richtungsänderung) zufolge Unverwertbarkeit der

Videoaufnahmen freizusprechen.

4.2

4.2.1

Die

durch B____ beobachteten Delikte stellen allesamt Übertretungen dar, die an

sich im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden könnten. Indes überstiege der

Gesamtbussenbetrag den in Art. 5 Abs. 2 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR

314.1) vorgesehenen Maximalbetrag von CHF 600.–, sodass alle Widerhandlungen im

ordentlichen Verfahren zu ahnden sind. Der Strafrahmen für eine Übertretung nach

Art. 90 Abs. 1 SVG beträgt Busse bis zu CHF 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Deliktsmehrheit ist in Anwendung von

Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen.

4.2.2

Das

Verschulden von A____ wiegt insbesondere bezüglich des Missachtens eines

Rotlichts nicht mehr ganz leicht, wobei diesbezüglich immerhin zu

berücksichtigen ist, dass es zu keiner Behinderung anderer

Verkehrsteilnehmenden kam. Das Nichtbeibehalten des Platzes innerhalb der

Kolonne sowie die Widerhandlung gegen die Einspurordnung stehen in

unmittelbarem Zusammenhang dazu, weshalb sie sich nicht stark straferhöhend

auswirken. Der Vorwurf des zweimaligen Nichtanzeigens der Richtungsänderung

wiegt ebenfalls nicht mehr ganz leicht, stellt doch eine überraschende

Richtungsänderung eine nicht unwesentliche Gefahrenquelle dar. Bezüglich des Fahrens

ohne Kontrollschild ist zu Gunsten des Berufungsklägers anzunehmen, dass ihm

der Wechselrahmen für das Kontrollschild effektiv gestohlen worden war, zumal

er Letzteres in einem Fach unter dem Motorradsattel mitführte. Das

Nichtmitführen des Führerausweises stellt sodann eher eine Nebensächlichkeit

dar. Dem Polizeirapport vom 15. September 2017 (Akten S. 21 ff.) kann hinsichtlich

der Täterkomponenten schliesslich eine gewisse Einsicht und Reue zugehalten werden,

was nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck kommt, dass es seit den zur Diskussion

stehenden Delikten zu keinen Verkehrsregelverletzungen mehr kam.

4.2.3

Ausgehend

von einer Busse in Höhe von CHF 250.– für das Missachten eines Rotlichts,

erscheint eine Gesamtbusse von CHF 650.– in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB

nach dem vorstehend Referierten dem Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers als angemessen (CHF 250.–, zuzüglich CHF 40.–

und CHF 80.– für das Nichtbeibehalten des Platzes innerhalb der Kolonne sowie

die Widerhandlung gegen die Einspurordnung, zuzüglich CHF 180.– für das zweimalige

Nichtanzeigen der Richtungsänderung, zuzüglich CHF 120.– für das Fahren ohne

Kontrollschild, zuzüglich CHF 20.– für das Nichtmitführen des Führerausweises,

abzüglich CHF 40.– aufgrund der persönlichen Verhältnisse). Diese wird bei

schuldhafter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen

umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB).

5.

5.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

Dispositiv

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

5.2 Wie

dem Kostenbogen der Verkehrspolizei entnommen werden kann (Akten S. 49),

basieren die darin bezeichneten Aufwandsposten auf der nicht verwertbaren

Videoüberwachung. Diese Kosten in Höhe von CHF 200.– hat der Berufungskläger

nicht zu tragen. Die darüberhinausgehenden Aufwendungen der Staatsanwaltschaft in

Höhe von CHF 255.30 (Akten S. 75) wären auch angefallen, wenn von Beginn

an «bloss» wegen den vorliegend zu beurteilenden Übertretungen ermittelt worden

wäre. Diese sind dem Berufungskläger zusammen mit einer reduzierten

erstinstanzliche Urteilsgebühr im Betrag von CHF 150.– zu überbinden.

6.

6.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

6.2 Der

Berufungskläger erreicht im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen

Freispruch von den gewichtigeren Vorwürfen der groben Verletzung der

Verkehrsregeln und einen Teilfreispruch in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen

einfachen Verkehrsregelverletzung. Es rechtfertigt sich deshalb, A____ die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 2/3 reduzierten Urteilsgebühr

von insgesamt CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.

Dem

Berufungskläger ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens für die erste und

zweite Instanz eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 429 Abs.

1 lit. a StPO). Im Rechtsmittelverfahren hat der Berufungskläger keine

Kostennote eingereicht, sodass der Aufwand seiner Verteidigerin zu schätzen

ist. Zwar hat diese mit der Berufungserklärung, der Berufungsbegründung und der

Replik insgesamt drei Rechtsschriften eingereicht. Indes kannte sie den

Prozessstoff bereits aus dem erstinstanzlichen- bzw. dem Einspracheverfahren

und unterscheiden sich die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftstücke

nur unwesentlich davon. Es rechtfertigt sich daher, für das Berufungsverfahren

die Hälfte des für die erste Instanz akzeptierten Aufwands von 21,25 Stunden,

also 10,625 Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer), zu vergüten. Entsprechend dem

Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ist der sich daraus ergebende Gesamtbetrag

um 1/3 zu reduzieren. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in teilweiser Gutheissung

seiner Berufung – der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens

ohne Kontrollschild sowie des Nichtmitführens des Führerausweises schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 650.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1, 93 Abs. 2 lit. a, 99

Ziff. 3, 10 Abs. 4, 27 Abs. 1, 29, 39 Abs. 1 lit. a, 47 Abs. 2 SVG, Art.

28 Abs. 1 VRV, Art. 68 Abs. 1bis und 74 Abs. 2 SSV sowie Art.

96 VTS.

A____ wird von der Anklage wegen mehrfacher grober

Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln freigesprochen.

A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 255.30 und

eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 150.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von

insgesamt CHF 5'682.‒ (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

- Kantonspolizei

Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.