Lexipedia

Entscheid

SB.2019.67

mehrfacher versuchter Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Landesverweis

7. Januar 2020Deutsch16 min

Anklagepunkt 1 ([...]) wurde er freigesprochen. Alsdann wurde der Berufungskläger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.67

URTEIL

vom 7.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller,

lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

– Wohnort unbekannt –

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. März 2019

betreffend mehrfacher versuchter

Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl) und Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Landesverweis

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

20. März 2019 des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ (Berufungskläger)

des mehrfachen versuchten Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdeliktes

(Diebstahl) und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. November 2018, sowie zu

einer Busse von CHF 700.- verurteilt (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhafter Nichtbezahlung). Von der Anklage wegen versuchten Diebstahls im

Anklagepunkt 1 ([...]) wurde er freigesprochen. Alsdann wurde der Berufungskläger

für vier Jahre des Landes verwiesen. Im Übrigen sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten

in Höhe von CHF 2'062.80 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von

CHF 600.– auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse

entschädigt worden.

Der

Berufungskläger hat am 21. März 2019 Berufung angemeldet und am 27. Mai

2019 (persönlich) bzw. am 5. Juni 2019 (durch seine Rechtsvertreterin) Berufung

erklärt. Es wird beantragt, es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 30. März 2019 von einer Landesverweisung abzusehen, die Rechtsvertreterin

des Berufungsklägers sei für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin

einzusetzen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten der

Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen. Ferner beantragt der

Berufungskläger, dass die migrationsrechtlichen Verfahrensakten beizuziehen und

das mündliche, eventualiter das schriftliche Verfahren anzuordnen seien; dem

Berufungskläger sei die Gelegenheit zu geben, die Berufungsbegründung mündlich

vorzutragen bzw. schriftlich einzureichen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019

hat die Verfahrensleitung beim Migrationsamt um Zustellung der Akten sowie um

einen Bericht gemäss Art. 194 und 195 der Strafprozessordnung

ersucht. Ebenfalls mit Verfügung vom 11. Juni 2019 hat die

Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft aufgefordert, sich zum Antrag auf

Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern, und hat die amtliche

Verteidigung mit [...] bewilligt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe

vom 18. Juni 2019 auf eine Anschlussberufung und erklärt sich mit der

Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Am 1. Juli 2019

sind die Akten und der Bericht des Migrationsamts eingegangen. Mit Verfügung

desselben Tags hat die Verfahrensleitung den Antrag um Durchführung des

schriftlichen Verfahrens gutgeheissen. Das Migrationsamt teilt mit

E-Mail-Nachricht vom 2. Juli 2019 mit, dass der Berufungskläger zwischenzeitlich

als kosovarischer Staatsbürger habe identifiziert werden können. Daraufhin

beantragt die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. August 2019, dass die

Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. Nachdem

der Berufungskläger seine Berufung mit Schreiben vom 11. November 2019

begründet hat, hat die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2019 ihre

Berufungsantwort eingereicht, mit der sie beantragt, dass die Berufung

abzuweisen, eine Landesverweisung von 4 Jahren auszusprechen und diese in

das SIS einzutragen sei; alles unter o/e-Kostenfolge.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒

soweit sie für das Urteil relevant sind ‒ aus dem erstinstanzlichen

Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und Art. 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der

Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die

Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen mehrfachem versuchtem Diebstahl, geringfügigem

Vermögensdelikt (Diebstahl) und Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, der Freispruch von der Anklage des versuchten

Diebstahles im Anklagepunkt 1 ([...]) sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht

angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des

erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu

überprüfen.

1.4

Die

Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt

mit Eingabe vom 5. August 2019 unter Hinweis auf Art. 391 Abs. 2

StPO jedoch neu, dass die Landesverweisung in das SIS einzutragen sei (Akten

S. 509 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren musste diese Frage nicht

beantwortet werden, da davon auszugehen war, dass der Berufungskläger

kroatischer Staatsbürger und damit kein Drittstaatsangehöriger sei. Ob vorliegend

auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 391 Abs. 2

StPO eingetreten werden kann, kann offenbleiben. Der Berufungskläger ist zwar

Drittstaatsangehöriger und gefährdet mit seinem Verhalten wohl auch die

öffentliche Sicherheit und Ordnung. Er hat jedoch kein Delikt begangen, das (abstrakt)

mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl.

Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1987/2006 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der

zweiten Generation [SIS-II]; vgl. auch Art. 24 Ziff. 2 lit. a

der Verordnung Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

28.

November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des

Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung

des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur

Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 sowie den

Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 zwischen der Schweiz und der

Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] 2018/1861

[Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.380.085]). Auch

wurde er nicht (konkret) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder länger

bestraft. Selbst wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht

zulässig wäre, käme eine Eintragung im SIS folglich aus materiellrechtlichen

Gründen nicht in Betracht.

2.

2.1

Angefochten

ist vorliegend nur die von der Vorinstanz gegen den Berufungskläger

ausgesprochene 4-jährige Landesverweisung. Der Berufungskläger hält die

Landesverweisung für unverhältnismässig (vgl. Akten S. 482). Mit seiner Berufungsbegründung

bringt er vor, in den Migrationsakten befinde sich u.a. auch das rechtskräftige

Urteil SG.2017.163 vom 19. September 2017 des Strafgerichts Basel-Stadt, mit

dem eine 5-jährige Landesverweisung ausgesprochen, aber auch klar festgestellt

worden sei, dass ein Vollzug mangels Papieren nicht möglich sei. Die nämliche Landesverweisung

sei zwischenzeitlich vollzogen und der Beschuldigte sei ausgeschafft worden,

was sich ebenfalls aus den Akten des Migrationsamts und hier der E-Mail-Nachricht

vom 24. Juli 2019 (vgl. Akten S. 510) ergebe (zum Ganzen, Akten

S. 521). Damit das Novum der Anerkennung des Berufungsklägers als

kosovarischer Staatsangehöriger nicht nur vollzugsrechtlich, sondern auch im

vorliegenden Verfahren zum Tragen kommen könne, hätte dieses entsprechend dem

Anklagegrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör in eine ergänzende

Anklageschrift einfliessen müssen. Neben dem Anklagegrundsatz sei auch der

Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Die Vorinstanz habe die Migrationsakten

nicht berücksichtigt, weshalb in der Urteilsbegründung Auseinandersetzungen mit

der Vorgeschichte des Beschuldigten, welche Auskunft über die fehlenden Papiere

hätte geben können, wie auch mit der im Urteil SG.2017.163 vom

19.

September 2017 ausgesprochenen Landesverweisung von 5 Jahren

fehlten. Wären die Migrationsakten vorgelegen, hätte sich die erste Instanz die

Frage stellen müssen, ob die nunmehr zu beurteilende fakultative

Landesverweisung mit Blick auf die bereits ausgesprochene (und nunmehr

vollzogene) Landesverweisung von 5 Jahren nötig und verhältnismässig sei

(zum Ganzen: Akten S. 522).

2.2

Die

Staatsanwaltschaft wendet ein, das Strafgericht Basel-Stadt habe sich mit

sämtlichen sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vom Berufungskläger

vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und sei somit dem

Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner

Begründungspflicht nachgekommen (Akten S. 535). Aus den zwischenzeitlich

beigezogenen Migrationsakten ergäben sich keine neuen entscheidrelevanten

Fakten. Die Staatsangehörigkeit müsse sodann in der Anklageschrift nicht

genannt werden, zumal diese je nachdem gar nicht bekannt sei oder erst zu einem

späteren Zeitpunkt bekannt werde. Auch wenn sich im Nachhinein herausstelle,

dass die in der Anklageschrift aufgeführte Nationalität falsch sei, bleibe die Anklageschrift

gültig. Diesfalls müsse die Tatsache der geänderten Staatsangehörigkeit auch

nicht in eine ergänzende Anklageschrift einfliessen. Das Strafgericht habe im

Übrigen über die Landesverweisung befinden können, ohne gesicherte Kenntnis der

Nationalität zu haben (vgl. zum Ganzen: Akten S. 536).

3.

3.1

Die

Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO in

tatsächlicher Hinsicht möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person

vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der

Dispositiv

Tatausführung zu bezeichnen. Sie muss sich demnach in erster Linie zu den

belastenden objektiven und subjektiven Tatumständen äussern, nicht jedoch zum

Strafmass (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO) bzw. zu allfälligen

Strafminderungs- oder -milderungsgründen. Nichts anderes ergibt sich aus dem in

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,

SR. 101), Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 9

Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz. Danach bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und

subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das

Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person

und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239, 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV

132 E. 3.4.1 S. 142 f., je mit Hinweisen).

3.2 Inwiefern

der Umstand, dass der Berufungskläger kosovarischer Staatsangehöriger ist, in

die Anklageschrift hätte einfliessen sollen, leuchtet nach dem Gesagten nicht

ein. Nähere Angaben zur Staatsangehörigkeit wären in der Anklageschrift

höchstens dann sinnvoll gewesen, wenn sie der Umgrenzungs- oder der

Informationsfunktion tatsächlich gedient hätten. Inwieweit dies vorliegend der

Fall gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger

auch nicht substantiiert dargetan. Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt

Recht zu geben (vgl. Akten S. 536). Aus den einschlägigen Bestimmungen ist

im Übrigen zu schliessen, dass der Berufungskläger verpflichtet gewesen wäre,

über seine Staatsangehörigkeit wahrheitsgetreue Angaben zu machen bzw. das

Aussageverweigerungsrecht nach Art. 113 Abs. 1 StPO diesbezüglich

gerade nicht zum Tragen kommt (vgl. Art. 215 Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 lit. a und b StPO; § 34 Abs. 2 des

Polizeigesetzes [PG, SG 510.100]). Die Angaben des Berufungsklägers zu

seiner Staatszugehörigkeit waren indessen nachweislich falsch: Aus den Akten

geht hervor, dass der Berufungskläger bisher mehr als zehn verschiedene

Identitäten (verschiedene Vor- und Nachnamen mit jeweils anderem Geburtsdatum

und anderer Staatsangehörigkeit) verwendet (vgl. u.a. Akten S. 3

und 8) und damit (auch) seine Staatszugehörigkeit bewusst verschleiert

hat. Soweit er in diesem Zusammenhang formelle Mängel der Anklageschrift behauptet,

könnte ihm nach dem Gesagten ohnehin nur gefolgt werden, wenn er zu seiner

Staatsangehörigkeit auch tatsächlich wahre Angaben gemacht hätte. Die Rügen des

Berufungsklägers betreffend die Gültigkeit der Anklageschrift muten geradezu

rechtsmissbräuchlich an und wären auch aus diesem Grund nicht zu hören.

4.

4.1 Zu

prüfen bleibt, ob die vorliegend zu beurteilende Landesverweisung

unverhältnismässig ist, weil mit rechtskräftigem Urteil SG.2017.163 vom

19. September 2017 des Strafgerichts Basel-Stadt bereits eine 5-jährige

Landesverweisung ausgesprochen worden ist.

4.2 Gemäss

Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre

des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht

von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn

eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die dem

Berufungskläger mit dem vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen

nicht unter die in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog, stellen

jedoch – mit Ausnahme der Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG sowie des

geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 172ter Abs. 1 StGB (Übertretungen) – Vergehen dar (Art. 139

Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Somit stellt

sich die Frage, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen einer

fakultativen Landesverweisung entgegenstehen.

Die Landesverweisung

gemäss Art. 66abis StGB ist wie die obligatorische

Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter

einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern keine Sanktion für vergangenes

Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung. Der historische Wille des Gesetzgebers zielt bei der

Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei weniger gravierenden – nicht im

Deliktskatalog von Art. 121 Abs. 3–6 Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 66a StGB aufgeführten –

Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei

Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht

für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich

die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden

nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann,

keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri,

Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2018.103 vom

18. Februar 2019 E. 7.2, SB. 2017.124 E. 2.5.1). Zu

berücksichtigen sind dabei Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts

im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, zwischen Straftat und

der strittigen Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person in dieser

Zeitspanne und Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im

Gast- und Zielland (AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 vom 2. Juli

2018 E. 3.3.2).

4.3 Die

Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1

StGB). Ihre Dauer wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person

die Schweiz verlassen hat (Art. 66c Abs. 5 StGB). Die mit Urteil

SG.2017.163 vom 19. September 2017 ausgesprochene, 5-jährige

Landesverweisung ist rechtskräftig. Gemäss den Angaben des Migrationsamts

konnte sie am 26. Juli 2019 vollstreckt werden (vgl. Akten S. 544 f.).

Daraus folgt, dass die Dauer der ersten, 5-jährigen Landesverweisung am

26. Juli 2019 begonnen hat (vgl. Art. 110 Abs. 6 StGB). In Bezug

auf die vorliegend zu beurteilende Landesverweisung ergibt sich aus diesen

Umständen weiter, dass sich deren Vollstreckung solange erübrigt, als sich der

Berufungskläger nicht in der Schweiz aufhält. Hielte er sich noch immer bzw.

wieder in der Schweiz auf, könnte die kürzere, 4-jährige Landesverweisung frühestens

an jenem Tag vollstreckt werden bzw. beginnen, in welchem die vorliegend zu

beurteilende Landesverweisung rechtskräftig wird. Es ist denkbar, dass dies noch

vor dem 26. Juli 2020 möglich wäre. Träfe dieses Szenario ein, würde die

längere Landesverweisung die kürzere absorbieren – sie gingen für die Dauer, in

der sie gleichzeitig vollzogen werden, ineinander auf (Art. 12a

Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

[V-StGB-MStG, SR 311.01]). Damit erwiese sich die Landesverweisung aus den

vom Berufungskläger geltend gemachten Gründen jedenfalls dann nicht als

unverhältnismässig, wenn die kürzere, 4-jährige Landesverweisung vor dem 26. Juli

2020 rechtskräftig und damit vollstreckbar würde.

Solange der

Berufungskläger die behauptete Unverhältnismässigkeit der zweiten

Landesverweisung damit begründet, dass bereits rechtskräftig eine

Landesverweisung ausgesprochen worden sei, stellt sich vor diesem Hintergrund

die Frage, ob ihm im vorliegenden Verfahren überhaupt noch ein schutzwürdiges

Interesse (als Sachurteilsvoraussetzung) zukommen kann: Denn je früher die

zweite, kürzere Landesverweisung in Rechtskraft erwächst, desto eher kann sie

in der bereits vollzogenen, längeren Landesverweisung aufgehen. Ferner ist

anzumerken, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung

im angefochtenen Urteil ausreichend geprüft hat. Aus dem Umstand, dass sie die

Migrationsakten nicht beizog, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten

ableiten, denn auch aus diesen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die zweite

Landesverweisung unverhältnismässig oder gar unzulässig sein könnte (bspw.

keine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung; über das normale Mass

hinausgehende sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration;

Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz;

Wohlverhalten nach Strafverbüssung etc.). Die gesetzlichen Voraussetzungen von

Art. 66abis StGB sind erfüllt. Damit gilt vorliegend, was

bereits im Urteil SG.2017.163 vom 19. September 2017 des Einzelgerichts in

Strafsachen sowie dem angefochtenen Urteil (Akten S. 417–419) ausgeführt

worden ist und erweist sich die streitbetroffene Landesverweisung als recht-

und verhältnismässig. Anzumerken bleibt, dass der Berufungskläger spätestens

nachdem bekannt geworden ist, dass er kosovarischer Staatsbürger ist, auch aus

dem UNO Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der

Staatenlosen nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten kann.

5.

Nach dem

Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Berufungskläger dessen Kosten unter Einschluss einer Urteilsgebühr

(Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf CHF 900.– festzusetzen ist. Die

amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen gemäss Kostennote aus der

Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von

CHF 200.– zur Anwendung gelangt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 20. März 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls;

-

Schuldspruch wegen geringfügigem Vermögensdelikt (Diebstahl);

-

Schuldspruch wegen Widerhandlung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

Freispruch von der Anklage des versuchten Diebstahls im

Anklagepunkt 1 ([...]);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin.

A____

wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 4 Jahre

des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____

trägt die Kosten von CHF 2'062.80 und eine Urteilsgebühr von

CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der

amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 2'250.– und ein Auslagenersatz von CHF 38.65, zuzüglich 7,7 %

MWST, insgesamt CHF 2'464.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135

Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano

Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des

Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).