SB.2019.67
mehrfacher versuchter Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl) und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Landesverweis
7. Januar 2020Deutsch16 min
Anklagepunkt 1 ([...]) wurde er freigesprochen. Alsdann wurde der Berufungskläger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.67
URTEIL
vom 7.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
– Wohnort unbekannt –
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. März 2019
betreffend mehrfacher versuchter
Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl) und Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes; Landesverweis
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
20. März 2019 des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ (Berufungskläger)
des mehrfachen versuchten Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdeliktes
(Diebstahl) und der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. November 2018, sowie zu
einer Busse von CHF 700.- verurteilt (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhafter Nichtbezahlung). Von der Anklage wegen versuchten Diebstahls im
Anklagepunkt 1 ([...]) wurde er freigesprochen. Alsdann wurde der Berufungskläger
für vier Jahre des Landes verwiesen. Im Übrigen sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 2'062.80 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von
CHF 600.– auferlegt und seine amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse
entschädigt worden.
Der
Berufungskläger hat am 21. März 2019 Berufung angemeldet und am 27. Mai
2019 (persönlich) bzw. am 5. Juni 2019 (durch seine Rechtsvertreterin) Berufung
erklärt. Es wird beantragt, es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 30. März 2019 von einer Landesverweisung abzusehen, die Rechtsvertreterin
des Berufungsklägers sei für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin
einzusetzen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien zu Lasten der
Anklagebehörde respektive des Staates auszusprechen. Ferner beantragt der
Berufungskläger, dass die migrationsrechtlichen Verfahrensakten beizuziehen und
das mündliche, eventualiter das schriftliche Verfahren anzuordnen seien; dem
Berufungskläger sei die Gelegenheit zu geben, die Berufungsbegründung mündlich
vorzutragen bzw. schriftlich einzureichen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019
hat die Verfahrensleitung beim Migrationsamt um Zustellung der Akten sowie um
einen Bericht gemäss Art. 194 und 195 der Strafprozessordnung
ersucht. Ebenfalls mit Verfügung vom 11. Juni 2019 hat die
Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft aufgefordert, sich zum Antrag auf
Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern, und hat die amtliche
Verteidigung mit [...] bewilligt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet mit Eingabe
vom 18. Juni 2019 auf eine Anschlussberufung und erklärt sich mit der
Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. Am 1. Juli 2019
sind die Akten und der Bericht des Migrationsamts eingegangen. Mit Verfügung
desselben Tags hat die Verfahrensleitung den Antrag um Durchführung des
schriftlichen Verfahrens gutgeheissen. Das Migrationsamt teilt mit
E-Mail-Nachricht vom 2. Juli 2019 mit, dass der Berufungskläger zwischenzeitlich
als kosovarischer Staatsbürger habe identifiziert werden können. Daraufhin
beantragt die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 5. August 2019, dass die
Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. Nachdem
der Berufungskläger seine Berufung mit Schreiben vom 11. November 2019
begründet hat, hat die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2019 ihre
Berufungsantwort eingereicht, mit der sie beantragt, dass die Berufung
abzuweisen, eine Landesverweisung von 4 Jahren auszusprechen und diese in
das SIS einzutragen sei; alles unter o/e-Kostenfolge.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒
soweit sie für das Urteil relevant sind ‒ aus dem erstinstanzlichen
Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und Art. 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die
Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen mehrfachem versuchtem Diebstahl, geringfügigem
Vermögensdelikt (Diebstahl) und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, der Freispruch von der Anklage des versuchten
Diebstahles im Anklagepunkt 1 ([...]) sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht
angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des
erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu
überprüfen.
1.4
Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt
mit Eingabe vom 5. August 2019 unter Hinweis auf Art. 391 Abs. 2
StPO jedoch neu, dass die Landesverweisung in das SIS einzutragen sei (Akten
S. 509 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren musste diese Frage nicht
beantwortet werden, da davon auszugehen war, dass der Berufungskläger
kroatischer Staatsbürger und damit kein Drittstaatsangehöriger sei. Ob vorliegend
auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 391 Abs. 2
StPO eingetreten werden kann, kann offenbleiben. Der Berufungskläger ist zwar
Drittstaatsangehöriger und gefährdet mit seinem Verhalten wohl auch die
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Er hat jedoch kein Delikt begangen, das (abstrakt)
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl.
Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS-II]; vgl. auch Art. 24 Ziff. 2 lit. a
der Verordnung Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28.
November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur
Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 sowie den
Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] 2018/1861
[Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.380.085]). Auch
wurde er nicht (konkret) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder länger
bestraft. Selbst wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft in formeller Hinsicht
zulässig wäre, käme eine Eintragung im SIS folglich aus materiellrechtlichen
Gründen nicht in Betracht.
2.
2.1
Angefochten
ist vorliegend nur die von der Vorinstanz gegen den Berufungskläger
ausgesprochene 4-jährige Landesverweisung. Der Berufungskläger hält die
Landesverweisung für unverhältnismässig (vgl. Akten S. 482). Mit seiner Berufungsbegründung
bringt er vor, in den Migrationsakten befinde sich u.a. auch das rechtskräftige
Urteil SG.2017.163 vom 19. September 2017 des Strafgerichts Basel-Stadt, mit
dem eine 5-jährige Landesverweisung ausgesprochen, aber auch klar festgestellt
worden sei, dass ein Vollzug mangels Papieren nicht möglich sei. Die nämliche Landesverweisung
sei zwischenzeitlich vollzogen und der Beschuldigte sei ausgeschafft worden,
was sich ebenfalls aus den Akten des Migrationsamts und hier der E-Mail-Nachricht
vom 24. Juli 2019 (vgl. Akten S. 510) ergebe (zum Ganzen, Akten
S. 521). Damit das Novum der Anerkennung des Berufungsklägers als
kosovarischer Staatsangehöriger nicht nur vollzugsrechtlich, sondern auch im
vorliegenden Verfahren zum Tragen kommen könne, hätte dieses entsprechend dem
Anklagegrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör in eine ergänzende
Anklageschrift einfliessen müssen. Neben dem Anklagegrundsatz sei auch der
Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Die Vorinstanz habe die Migrationsakten
nicht berücksichtigt, weshalb in der Urteilsbegründung Auseinandersetzungen mit
der Vorgeschichte des Beschuldigten, welche Auskunft über die fehlenden Papiere
hätte geben können, wie auch mit der im Urteil SG.2017.163 vom
19.
September 2017 ausgesprochenen Landesverweisung von 5 Jahren
fehlten. Wären die Migrationsakten vorgelegen, hätte sich die erste Instanz die
Frage stellen müssen, ob die nunmehr zu beurteilende fakultative
Landesverweisung mit Blick auf die bereits ausgesprochene (und nunmehr
vollzogene) Landesverweisung von 5 Jahren nötig und verhältnismässig sei
(zum Ganzen: Akten S. 522).
2.2
Die
Staatsanwaltschaft wendet ein, das Strafgericht Basel-Stadt habe sich mit
sämtlichen sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vom Berufungskläger
vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und sei somit dem
Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner
Begründungspflicht nachgekommen (Akten S. 535). Aus den zwischenzeitlich
beigezogenen Migrationsakten ergäben sich keine neuen entscheidrelevanten
Fakten. Die Staatsangehörigkeit müsse sodann in der Anklageschrift nicht
genannt werden, zumal diese je nachdem gar nicht bekannt sei oder erst zu einem
späteren Zeitpunkt bekannt werde. Auch wenn sich im Nachhinein herausstelle,
dass die in der Anklageschrift aufgeführte Nationalität falsch sei, bleibe die Anklageschrift
gültig. Diesfalls müsse die Tatsache der geänderten Staatsangehörigkeit auch
nicht in eine ergänzende Anklageschrift einfliessen. Das Strafgericht habe im
Übrigen über die Landesverweisung befinden können, ohne gesicherte Kenntnis der
Nationalität zu haben (vgl. zum Ganzen: Akten S. 536).
3.
3.1
Die
Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO in
tatsächlicher Hinsicht möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person
vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der
Dispositiv
Tatausführung zu bezeichnen. Sie muss sich demnach in erster Linie zu den
belastenden objektiven und subjektiven Tatumständen äussern, nicht jedoch zum
Strafmass (vgl. Art. 326 Abs. 1 lit. f StPO) bzw. zu allfälligen
Strafminderungs- oder -milderungsgründen. Nichts anderes ergibt sich aus dem in
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR. 101), Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 9
Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz. Danach bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person
und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239, 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV
132 E. 3.4.1 S. 142 f., je mit Hinweisen).
3.2 Inwiefern
der Umstand, dass der Berufungskläger kosovarischer Staatsangehöriger ist, in
die Anklageschrift hätte einfliessen sollen, leuchtet nach dem Gesagten nicht
ein. Nähere Angaben zur Staatsangehörigkeit wären in der Anklageschrift
höchstens dann sinnvoll gewesen, wenn sie der Umgrenzungs- oder der
Informationsfunktion tatsächlich gedient hätten. Inwieweit dies vorliegend der
Fall gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger
auch nicht substantiiert dargetan. Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt
Recht zu geben (vgl. Akten S. 536). Aus den einschlägigen Bestimmungen ist
im Übrigen zu schliessen, dass der Berufungskläger verpflichtet gewesen wäre,
über seine Staatsangehörigkeit wahrheitsgetreue Angaben zu machen bzw. das
Aussageverweigerungsrecht nach Art. 113 Abs. 1 StPO diesbezüglich
gerade nicht zum Tragen kommt (vgl. Art. 215 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a und b StPO; § 34 Abs. 2 des
Polizeigesetzes [PG, SG 510.100]). Die Angaben des Berufungsklägers zu
seiner Staatszugehörigkeit waren indessen nachweislich falsch: Aus den Akten
geht hervor, dass der Berufungskläger bisher mehr als zehn verschiedene
Identitäten (verschiedene Vor- und Nachnamen mit jeweils anderem Geburtsdatum
und anderer Staatsangehörigkeit) verwendet (vgl. u.a. Akten S. 3
und 8) und damit (auch) seine Staatszugehörigkeit bewusst verschleiert
hat. Soweit er in diesem Zusammenhang formelle Mängel der Anklageschrift behauptet,
könnte ihm nach dem Gesagten ohnehin nur gefolgt werden, wenn er zu seiner
Staatsangehörigkeit auch tatsächlich wahre Angaben gemacht hätte. Die Rügen des
Berufungsklägers betreffend die Gültigkeit der Anklageschrift muten geradezu
rechtsmissbräuchlich an und wären auch aus diesem Grund nicht zu hören.
4.
4.1 Zu
prüfen bleibt, ob die vorliegend zu beurteilende Landesverweisung
unverhältnismässig ist, weil mit rechtskräftigem Urteil SG.2017.163 vom
19. September 2017 des Strafgerichts Basel-Stadt bereits eine 5-jährige
Landesverweisung ausgesprochen worden ist.
4.2 Gemäss
Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre
des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht
von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn
eine Massnahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die dem
Berufungskläger mit dem vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen
nicht unter die in Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog, stellen
jedoch – mit Ausnahme der Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG sowie des
geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 172ter Abs. 1 StGB (Übertretungen) – Vergehen dar (Art. 139
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB). Somit stellt
sich die Frage, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen einer
fakultativen Landesverweisung entgegenstehen.
Die Landesverweisung
gemäss Art. 66abis StGB ist wie die obligatorische
Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter
einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern keine Sanktion für vergangenes
Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung. Der historische Wille des Gesetzgebers zielt bei der
Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei weniger gravierenden – nicht im
Deliktskatalog von Art. 121 Abs. 3–6 Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 66a StGB aufgeführten –
Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei
Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht
für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich
die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden
nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann,
keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2018.103 vom
18. Februar 2019 E. 7.2, SB. 2017.124 E. 2.5.1). Zu
berücksichtigen sind dabei Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts
im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, zwischen Straftat und
der strittigen Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person in dieser
Zeitspanne und Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im
Gast- und Zielland (AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 vom 2. Juli
2018 E. 3.3.2).
4.3 Die
Landesverweisung gilt ab Rechtskraft des Urteils (Art. 66c Abs. 1
StGB). Ihre Dauer wird von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person
die Schweiz verlassen hat (Art. 66c Abs. 5 StGB). Die mit Urteil
SG.2017.163 vom 19. September 2017 ausgesprochene, 5-jährige
Landesverweisung ist rechtskräftig. Gemäss den Angaben des Migrationsamts
konnte sie am 26. Juli 2019 vollstreckt werden (vgl. Akten S. 544 f.).
Daraus folgt, dass die Dauer der ersten, 5-jährigen Landesverweisung am
26. Juli 2019 begonnen hat (vgl. Art. 110 Abs. 6 StGB). In Bezug
auf die vorliegend zu beurteilende Landesverweisung ergibt sich aus diesen
Umständen weiter, dass sich deren Vollstreckung solange erübrigt, als sich der
Berufungskläger nicht in der Schweiz aufhält. Hielte er sich noch immer bzw.
wieder in der Schweiz auf, könnte die kürzere, 4-jährige Landesverweisung frühestens
an jenem Tag vollstreckt werden bzw. beginnen, in welchem die vorliegend zu
beurteilende Landesverweisung rechtskräftig wird. Es ist denkbar, dass dies noch
vor dem 26. Juli 2020 möglich wäre. Träfe dieses Szenario ein, würde die
längere Landesverweisung die kürzere absorbieren – sie gingen für die Dauer, in
der sie gleichzeitig vollzogen werden, ineinander auf (Art. 12a
Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
[V-StGB-MStG, SR 311.01]). Damit erwiese sich die Landesverweisung aus den
vom Berufungskläger geltend gemachten Gründen jedenfalls dann nicht als
unverhältnismässig, wenn die kürzere, 4-jährige Landesverweisung vor dem 26. Juli
2020 rechtskräftig und damit vollstreckbar würde.
Solange der
Berufungskläger die behauptete Unverhältnismässigkeit der zweiten
Landesverweisung damit begründet, dass bereits rechtskräftig eine
Landesverweisung ausgesprochen worden sei, stellt sich vor diesem Hintergrund
die Frage, ob ihm im vorliegenden Verfahren überhaupt noch ein schutzwürdiges
Interesse (als Sachurteilsvoraussetzung) zukommen kann: Denn je früher die
zweite, kürzere Landesverweisung in Rechtskraft erwächst, desto eher kann sie
in der bereits vollzogenen, längeren Landesverweisung aufgehen. Ferner ist
anzumerken, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung
im angefochtenen Urteil ausreichend geprüft hat. Aus dem Umstand, dass sie die
Migrationsakten nicht beizog, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten
ableiten, denn auch aus diesen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die zweite
Landesverweisung unverhältnismässig oder gar unzulässig sein könnte (bspw.
keine Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung; über das normale Mass
hinausgehende sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration;
Familienangehörige mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz;
Wohlverhalten nach Strafverbüssung etc.). Die gesetzlichen Voraussetzungen von
Art. 66abis StGB sind erfüllt. Damit gilt vorliegend, was
bereits im Urteil SG.2017.163 vom 19. September 2017 des Einzelgerichts in
Strafsachen sowie dem angefochtenen Urteil (Akten S. 417–419) ausgeführt
worden ist und erweist sich die streitbetroffene Landesverweisung als recht-
und verhältnismässig. Anzumerken bleibt, dass der Berufungskläger spätestens
nachdem bekannt geworden ist, dass er kosovarischer Staatsbürger ist, auch aus
dem UNO Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Berufungskläger dessen Kosten unter Einschluss einer Urteilsgebühr
(Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf CHF 900.– festzusetzen ist. Die
amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen gemäss Kostennote aus der
Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von
CHF 200.– zur Anwendung gelangt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 20. März 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Diebstahls;
-
Schuldspruch wegen geringfügigem Vermögensdelikt (Diebstahl);
-
Schuldspruch wegen Widerhandlung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Freispruch von der Anklage des versuchten Diebstahls im
Anklagepunkt 1 ([...]);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin.
A____
wird in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 4 Jahre
des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
A____
trägt die Kosten von CHF 2'062.80 und eine Urteilsgebühr von
CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der
amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 2'250.– und ein Auslagenersatz von CHF 38.65, zuzüglich 7,7 %
MWST, insgesamt CHF 2'464.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).