SB.2019.68
versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Hehlerei sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
21. August 2020Deutsch178 min
A____ wurde mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.68
URTEIL
vom 21.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungskläger
c/o […] Anschlussberufungsbeklagter
[…] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 28. Februar 2019
betreffend versuchte
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, einfache
Körperverletzung, Hehlerei sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalt
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2018 der versuchten
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen
Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 6. August
2018, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4
Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern Mittelland vom 6. November 2017. Die gegen A____ am 10.
Februar 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 6 Monaten wurde für nicht vollziehbar erklärt. Des Weiteren
wurde gegen A____ ein Landesverweis von 10 Jahren ausgesprochen und die
Erwägungen
Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem
verfügt. Zudem wurde er zur Zahlung von CHF 7’500.– Genugtuung an B____
verurteilt. Ferner wurde die Aushändigung der beschlagnahmten Mobiltelefone an A____
sowie des beschlagnahmten Rings an seine Ehefrau verfügt. Weiter wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 3’743.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.–
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil liess A____ (nachfolgend Beschuldigter) am 5. Juni 2019 Berufung
erklären, wobei das Urteil – mit Ausnahme der Nichtvollziehbarerklärung des Urteils
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2016 sowie der Aufhebung der
Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons an den Beschuldigten und des Rings
an die Ehefrau – vollumfänglich angefochten wurde. Es wird erstens beantragt,
der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen
Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei
sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos
und unter Entschädigungsfolge freizusprechen. Zweitens sei von einer
Landesverweisung abzusehen und die Landesverweisung sei nicht im Schengener
Informationssystem einzutragen. Drittens seien die offenen Reststrafen nicht zu
Dispositiv
widerrufen und es sei demnach auch weder eine Gesamtfreiheitsstrafe noch eine
Zusatzstrafe auszusprechen. Viertens sei der Beschuldigte umgehend aus der Haft
zu entlassen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung von CHF 150.– pro
Hafttag für die widerrechtlich ausgestandene Haft zuzusprechen. Eventualiter
sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der
Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen. Daneben stellt der Beschuldigte
diverse verfahrensrechtliche Anträge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte
er einerseits, dass folgende Zeugen/Auskunftspersonen zu laden, zu befragen und
zu konfrontieren seien: C____, «D____», E____, F____, die Polizisten von [...],
Pol [...], Gfr [...], Pol [...], «G____» sowie B____. Andererseits sei vorab
zur Hauptverhandlung unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie
Arztberichte und weiterer sachdienlicher Unterlagen bis zur Hauptverhandlung
von Frau B____ ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten, welches
Aufschluss über ihre Aussagepersönlichkeit, Aussageentstehung und -entwicklung und
Aussagequalität geben, von einer unabhängigen Fachperson zu erstellen.
Schliesslich sei dem Beschuldigten im Falle des Unterliegens die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei jedenfalls auch im
Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen, alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsgegnerinnen.
Mit Eingabe vom
19. Juni 2019 verzichtete die Privatklägerin auf die Erhebung der
Anschlussberufung. Sie beantragte jedoch, dass ihr für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt.
Am 24. Juni 2019
erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie beantragte einerseits,
dass die Schuldsprüche sowie die bedingte Geldstrafe und die Landesverweisung
zu bestätigen seien. Andererseits sei der Beschuldigte in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen,
alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Mit
Berufungsbegründung vom 30. September 2019 beantragte der Beschuldigte
zusätzlich zu den bereits in der Berufungserklärung vom 5. Juni 2019
vorgebrachten Anträgen, dass vorab zur Hauptverhandlung ein vollständiger
Auszug der im Handy des Beschuldigten registrierten Namen mit den zugehörigen
Telefonnummern und allfälligen Adressen zu erstellen und dem Verteidiger zur
Aushändigung an den Beschuldigten zuzustellen sei.
Mit Berufungsantwort/Anschlussberufungsbegründung
vom 27. November 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung
sowie den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und begründete die
Anschlussberufung. In Ergänzung der Anträge der Anschlussberufungserklärung beantragte
die Staatsanwaltschaft, dass der Nichtvollzug der Vorstrafe und die Verfügungen
betreffend Beschlagnahmegut sowie die Landesverweisung von 10 Jahren und deren
Eintrag im Schengener Informationssystem zu bestätigen seien.
Mit Verfügung
vom 4. Januar 2020 bzw. Vorladung vom 13. Februar 2020 lud die
Instruktionsrichterin die Parteien zur Berufungsverhandlung am 21. April
2020 vor. Die Beweisanträge des Beschuldigten vom 30. September 2019 wurden –
mit Ausnahme der Befragung von C____ und B____ – abgewiesen (unter Vorbehalt
eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht). Mit Verfügung vom 6. April 2020
wurde die Hauptverhandlung infolge der Corona-Pandemie verschoben. Es erfolgte
eine erneute Vorladung vom 14. April 2020 für die auf den 21. August 2020
neu angesetzte Hauptverhandlung.
Der sich im
vorzeitigen Strafvollzug befindende Beschuldigte wurde am 12. Mai 2020 aus
der Haft entlassen. Ihm wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ein gerichtliches
Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin sowie die bei der Hauptverhandlung
als Zeugin zu befragende «C____» auferlegt.
Mit Schreiben
vom 20. Juli 2020 liess der Beschuldigte dem Appellationsgericht ein Schreiben
von F____, datiert vom 1. Juli 2020, zukommen. Unter Verweis auf die bereits
gestellten Beweisanträge wurde nochmals beantragt, letzteren als Zeugen zur
Hauptverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 verfügte die
Appellationsgerichtspräsidentin, dass, sollte der Beschuldigte von Neuem dessen
Befragung beantragen, das Gesamtgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung über
diesen Antrag entscheiden werde.
Mit Eingabe vom
18. August 2020 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei Frau H____ als
Zeugin zu befragen und mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Dieser
Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 18. August 2020 durch die
Appellationsgerichtspräsidentin (vorbehältlich eines anderen Entscheids durch
das Gesamtgericht) abgewiesen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 21. August 2020 wurden der Beschuldigte, die Zeugen I____,
J____ und C____ sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt. Im
Anschluss gelangten der Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die
Rechtsvertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Der Verteidiger des Beschuldigten
wiederholte in beweisrechtlicher Hinsicht die bereits zuvor gestellten
Verfahrensanträge und reichte in diesem Zusammenhang ein weiteres Schreiben von
F____, datiert vom 17. August 2020, ein. Des Weiteren stellte er die
Rechtsbegehren, dass erstens der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen
Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos und unter Entschädigungsfolge
freizusprechen sei. Zweitens sei von einer Landesverweisung abzusehen und die
Landesverweisung sei jedenfalls nicht im Schengener Informationssystem
einzutragen. Drittens seien die offenen Reststrafen nicht zu widerrufen und es
sei demnach weder eine Gesamtfreiheitsstrafe noch eine Zusatzstrafe
auszusprechen. Viertens sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung von
CHF 150.– pro Hafttag für die widerrechtlich ausgestandene Haft zuzusprechen,
dies alles Unter o/e-Kostenfolge zufolge der zu bewilligenden amtlichen
Verteidigung zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte
demgegenüber die Abweisung der Anträge der Verteidigung und die Bestätigung der
Schuldsprüche, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre sowie eine
Bestätigung der Landesverweisung. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin
beantragte die Bestätigung der vom Strafgericht zugesprochenen Genugtuung. Des
Weiteren beantragte sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die
Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Für sämtliche weitere
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf
die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die
Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils
beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.2.2 Der
Beschuldigte beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz mit Ausnahme
der Nichtvollziehbarerklärung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom
10. Februar 2016 sowie der Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des
Mobiltelefons an den Beschuldigten und des Rings an die Ehefrau. Der
Nichtvollzug der Vorstrafe und die Verfügungen betreffend das Beschlagnahmegut
werden auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nicht
angefochten. Diese Punkte sind entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Gleiches
gilt auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Der Beschuldigte
hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene beweisrechtliche
Anträge gestellt.
2.1 So
seien zum einen folgende Personen als Zeugen/Auskunftspersonen zu laden, zu
befragen und zu konfrontieren: C____, «D____», E____, F____, die Polizisten von
[...], Pol [...], Gfr [...], Pol [...], «G____», B____ sowie H____.
2.1.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind
(Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen
des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen,
wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen
oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,
dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,
wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im
mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung
notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss
Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu
erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017
vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht
in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des
Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern,
so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung
ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere
Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch
um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des
Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser
Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236
f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E.
1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom
26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen sein
wird, ist dies für die vorliegenden Beweisanträge – C____ und B____ wurden in
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen und konfrontiert – der
Fall, da durch die beantragten Beweise keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu
erwarten sind.
2.1.2 Der
Beschuldigte beantragt zum einen die Einvernahme von «D____». Dies sei
angebracht, da die Privatklägerin selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor
dem Strafgericht dargelegt habe, dass ein gewisser «D____» bei den Gesprächen
in der [...] ebenfalls anwesend gewesen sei. Diese Person könne daher über
sämtliche Vorkommnisse, Begegnungen und Gespräche in der [...] Auskunft geben,
weshalb sie zu befragen und zu konfrontieren sei.
Bei «D____» soll
es sich gemäss den Aussagen der Privatklägerin um einen Bekannten handeln, der
zusammen mit ihr und C____ am Abend des Vorfalls in der [...] gewesen sein
solle (vgl. Aussage der Privatklägerin in der erstinstanzlichen HV, Akten S.
715). Bei der Person «D____» handelt es sich nicht um einen Augenzeugen der dem
Beschuldigten vorgeworfenen Taten. Er hat das Tatgeschehen nicht selbst miterlebt
und kann entsprechend dazu keinerlei Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Er
soll sich lediglich zeitgleich mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten in
der [...] aufgehalten haben, bevor diese das Lokal verliessen. Auch in Bezug
auf die Frage, ob er gesehen habe, inwiefern der Beschuldigte und die
Privatklägerin bereits in der [...] Kontakt gehabt hätten, ist festzuhalten,
dass es sich bei «D____» nicht um einen richtigen Freund der Privatklägerin
gehandelt habe (Akten S. 710) und letztere weder Angaben zu seinem
Aufenthaltsort noch zur seiner Telefonnummer machen konnte (Akten S. 715).
Auch ist nach über zwei Jahren nicht zu erwarten, dass sich «D____» noch daran
erinnern kann, mit wem der Beschuldigte an genau jenem Abend Kontakt hatte oder
nicht, da das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit nach der allgemeinen
Lebenserfahrung eher ab- denn zunimmt. Diesbezügliche Äusserungen könnten zum
vornherein lediglich Mutmassungen sein, denen kein zuverlässiger Erkenntniswert
zukommt. Die Ladung von «D____» ist daher nicht geeignet, die Entscheidfindung
des Gerichts zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung abzulehnen.
2.1.3 Zum
anderen verlangt der Beschuldigte die Befragung von E____ und F____. Bei diesen
beiden Personen handelt es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten um zwei
Freunde (Akten S. 699, 471 f.). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten
hätten beide nacheinander per Video-Chat die Handlungen zwischen der
Privatklägerin und dem Beschuldigten mitverfolgen können. Die beiden Männer
seien diejenigen, mit denen der Beschuldigte hilfesuchend zur zu beurteilenden
Zeitdauer per WhatsApp-Video-Chat Kontakt gehabt habe. Somit könnten die beiden
in Wort und Bild als Augenzeugen Wahrnehmungen über das Vorgefallene machen,
die im vorliegenden Verfahren von grosser Relevanz seien.
Zwar ist
zutreffend, dass F____ während des Zeitraums, in welchem die dem Beschuldigten
vorgeworfenen Handlungen stattgefunden haben sollen, telefonischen Kontakt mit
letzterem gehabt hat (vgl. Akten S. 242 ff.). Jedoch ist davon auszugehen, dass
F____ keine Angaben zum Sachverhalt machen kann, die etwas zur Erhellung der
Situation beitragen könnten. Bei F____ handelt es sich um einen Freund des Beschuldigten.
Wenn der Beschuldigte ihn als Zeugen anruft, ist davon auszugehen, dass er sich
von ihm vorteilhafte Aussagen verspricht. Dass F____ tatsächlich bestrebt ist,
die Situation für den Beschuldigten vorteilhaft darzustellen, ergibt sich aus
den Schreiben, die F____ dem Gericht hat zukommen lassen. In seinem ersten
Schreiben vom 1. Juli 2020 macht er folgende Aussagen (Akten S. 1075): Er
und der Beschuldigte seien am Telefonieren gewesen, als der Beschuldigte eine
Frau gehört habe und habe nachsehen wollen, ob sie Hilfe brauche. Dann sei das
Telefonat beendet worden. F____ habe daraufhin nach 20–30 Minuten den Beschuldigten
angerufen. Dieser habe abgenommen und F____ habe gesehen, wie ersterer versucht
habe, die Privatklägerin daran zu hindern, das Zimmer zu betreten. Auch habe er
gesehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin miteinander gestritten
hätten. Der Beschuldigte habe daraufhin das Telefon aufgehängt. F____ habe in
der Folge erneut versucht, den Beschuldigten anzurufen, dieser habe jedoch
nicht abgenommen. Gemäss F____s Ausführungen hätten somit zwei Telefonate
stattgefunden: Einerseits ein Gespräch bis zum Auftauchen der Privatklägerin
vor dem Balkon. Andererseits ein Telefonat 20–30 Minuten später, als F____ den Beschuldigten
kontaktiert habe, um nachzufragen, was passiert sei.
Bereits diese
Darstellung des Sachverhalts widerspricht jedoch den Auswertungen des Mobiltelefons
des Beschuldigten (Akten S. 242 ff.). Diese ergaben, dass zwischen 23:42:35 Uhr
(22. Juli 2018) und 00:46:04 Uhr (23. Juli 2018) insgesamt vier Gespräche via
Videotelefonie zwischen den beiden Personen stattfanden: das erste von
23:42:35 Uhr bis 23:56:00 Uhr (Dauer 13 Minuten und
25 Sekunden); das zweite (nach einem Unterbruch von 36 Sekunden) von
23:56:36 Uhr bis 00:07:41 Uhr (Dauer 11 Minuten und 5 Sekunden); das
dritte (nach einem Unterbruch von 9 Sekunden) von 00:07:50 Uhr bis
00:10:05 Uhr (Dauer 2 Minuten und 15 Sekunden); das vierte (nach
einem Unterbruch von 8 Minuten und 22 Sekunden) von 00:18:27 Uhr bis
00:46:04 Uhr (27 Minuten und 37 Sekunden). Das letzte Telefonat wurde
unterbrochen, als die Polizei bereits vor Ort war (vgl. Akten S. 485). Entgegen
den Angaben von F____ gingen die Anrufe zwei bis vier vom Mobiltelefon des Beschuldigten
aus. Dieser rief demnach F____ an und nicht (wie von F____ behauptet)
umgekehrt. Zwischen dem Beschuldigten und F____ fanden darüber hinaus auch mehr
Telefongespräche statt, als letzterer angibt (vier Telefonate anstatt nur
zwei). Grundsätzlich müsste die Privatklägerin jedoch bereits während des
ersten Telefonats in der Wohnung gewesen sein, da der Beschuldigte selbst
angibt, sie sei um 22:45/23:00 Uhr in seine Wohnung gekommen (Akten S. 463).
Wollte man zugunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass die Privatklägerin
erst um 23:56 Uhr vor seinem Balkon aufgetaucht sei und er deswegen das
Telefonat unterbrochen hätte, so gibt es trotzdem noch zwei Telefonate «zu
viel» zwischen ihm und F____. Sollte es sich erst beim zweiten Telefonat um das
von F____ beschriebene erste Telefonat gehandelt haben, so wären die 9
Sekunden, die dazwischen vergingen, wohl zu kurz, als dass der Beschuldigte die
Wohnung verlassen und die Privatklägerin hinaufgebeten haben könnte (dies gilt
auch für die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem zweiten Telefonat von
36 Sekunden). Sollte es sich erst beim dritten Telefonat um das von F____
beschriebene erste Telefonat gehandelt haben, so hätte das vierte Telefonat dem
zweiten von F____ beschriebenen Telefonat entsprochen. Während diesem Telefonat
wäre die Privatklägerin zumindest am Ende des Telefonats (zeitweise auch
allein) auf dem Balkon gewesen, da die Polizei das Telefonat beendete. Demnach wäre
es nicht mehr um den Streit betreffend das Betreten des Schlafzimmers gegangen,
wie es F____ beschreibt. Auch wären in diesem Fall nur 8 Minuten und 22
Sekunden Zeit gewesen, um die Privatklägerin in die Wohnung zu holen und mit
ihr gemeinsam zu essen und zu trinken, bevor es zu einem Streit gekommen wäre.
Auch gab es zwischen keinem der Gespräche einen 20 – 30-minütigen Unterbruch,
wie von F____ beschrieben wurde.
Grundsätzlich
die gleichen Angaben macht F____ auch in seinem Schreiben vom 17. August 2020
(Akten S. 1098). Zusätzlich führt er dort jedoch noch aus, dass er vor dem
zuletzt stattgefundenen Telefonat noch einmal versucht habe, den Beschuldigten
anzurufen, dieser jedoch nicht abgenommen habe. Auch dies widerspricht den
tatsächlichen Gegebenheiten, sind doch keine verpassten Anrufe in der Zeit
zwischen den einzelnen Videotelefonaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten
eingegangen (Akten S. 243). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass
die Sicht F____s nicht neutral, sondern stark persönlich gefärbt ist, was das
Gewicht seiner Aussagen stark mindert. Aus den gesamten Verhältnissen und mit
Blick auf die bereits erfolgten Zeugeneinvernahmen lässt sich somit
konstatieren, dass seine Aussagen nichts zur Erhellung der Situation beitragen
und das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen vermögen.
Dies gilt auch
für eine mögliche Befragung von E____. Zwar wurde Letzterer vom Beschuldigten
um 23:36:59 Uhr angerufen, jedoch dauerte das Gespräch lediglich 4 Minuten
und 30 Sekunden. Aufgrund dieser – im Vergleich mit den Telefonaten von F____
mit dem Beschuldigten – kurzen Gesprächsdauer ist davon auszugehen, dass der
Zeuge keine Aussagen zu Tatsachen machen kann, welche das Gericht nicht bereits
als rechtsgenügend erwiesen ansieht. Insbesondere ist auch bei ihm davon
auszugehen, dass er aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten
keine diesen belastenden Aussagen tätigt. Schliesslich zeigt sich auch in
diesem Zusammenhang der Widerspruch der Aussagen des Beschuldigten und F____s:
Würde man den Aussagen des Letzteren Glauben schenken, so hätte E____ die
Geschehnisse gar nicht selber miterlebt, da gemäss F____ die Privatklägerin
erst im Laufe des Gesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten vor dem Balkon
erschienen sei. Da das einzige Telefonat mit E____ jedoch vor den Telefonaten
mit F____ stattfand, hätte dieser den massgebenden Sachverhalt gar nicht per
Videotelefonie mitverfolgen können. Schliesslich bringt auch der Beschuldigte
vor, er habe mit E____ in der Tatnacht zwar telefoniert, dies sei aber vor dem
Auftauchen der Privatklägerin geschehen, da diese erst ab ca. 21:45 Uhr bei ihm
aufgetaucht sei (Akten S. 502). Auch dieser Beweisantrag ist deshalb in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
Die Abweisung
des Antrags der Einvernahme der beiden Zeugen F____ und E____ ist des Weiteren
auch darin begründet, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug am 12. Mai 2020 ohne Weiteres die Möglichkeit
gehabt hätte, sich mit den beiden Zeugen abzusprechen und ihre Aussagen zu
seinen Gunsten zu beeinflussen.
2.1.4 Des
Weiteren beantragt der Beschuldigte, die Polizisten von [...], Pol [...], Gfr [...]
sowie Pol [...] seien zu befragen und zu konfrontieren. Diese seien gemäss
Rapport vor Ort gewesen. Bereits der Staatsanwaltschaft hätten sich aufgrund
des Rapports Fragen aufgedrängt, die es zu klären gegolten habe. Es sei danach
jedoch nur per Telefonat und Mail mit Herrn [...] kommuniziert worden, ohne
aber dem Beschuldigten das Teilnahmerecht und das Recht auf Anschlussfragen
einzuräumen. Ihm sei damit in unzulässiger Weise das rechtliche Gehör
beschnitten worden. Es hätten sich Widersprüche bezüglich der Kleidung der
Privatklägerin ergeben, etwa ob diese in ihrem Besitz gewesen sei, als die
Polizei eingetroffen sei, oder aber, ob die Kleidung noch habe gesucht werden
müssen und wo diese aufgefunden worden sei. Die Vorinstanz habe, ohne diesen
wesentlichen Fragen nachzugehen und diese zu objektivieren, sich in
unzulässiger Weise auf die zweifelhaften Angaben der Privatklägerin gestützt.
Zudem entspreche auch die Angabe der möglichen Tatbestände in der von Herrn [...]
aufgenommenen Anzeige nicht den nachträglichen Ausführungen von Herrn [...]. Es
sei daher von Herrn [...] zu erfragen, weshalb er auf ein anderes Ergebnis
gekommen sei, als danach Herr [...].
Die in Frage
stehenden Vorkommnisse liegen bereits mehr als zwei Jahre zurück. Wie die
Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die
betreffenden Polizisten aufgrund der Vielzahl von Einsätzen keine Angaben zum
Geschehen machen können, die über die bereits im Polizeirapport gemachten
Angaben hinausgehen. Der Rapport sowie die ergänzende Stellungnahme äussern
sich überdies bereits eingehend zur von den Polizisten vorgefundenen Situation.
Auch der vom Beschuldigten vorgebrachte, anscheinend bestehende Widerspruch hinsichtlich
der Kleider der Privatklägerin ist nicht ersichtlich. Weder der Rapport vom 23.
Juli 2018 noch der Bericht vom 13. August 2018 äussern sich dazu, wo sich die
Kleidung der Privatklägerin befand bzw. ob diese noch gesucht werden musste.
Auch wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten durch den nachträglich von
Gfr [...] erstellten Bericht nicht verletzt. Dieser behandelte in dem Bericht
vom 13. August 2018 lediglich Fragen zu den internen polizeilichen
Abläufen, so etwa, was dem damals diensthabenden Kriminalkommissär telefonisch
mitgeteilt worden sei, was für Tatbestände erfüllt gewesen seien bzw. was sich
für Tatbestände aus dem rapportierten Sachverhalt ergeben würden und warum die
Privatklägerin vom Polizeiposten […] direkt nach Hause geschickt worden sei.
Gfr [...] macht in seinem Bericht keinerlei zusätzliche Angaben zum Geschehen
am Tatort, sondern verweist lediglich auf den Rapport vom 23. Juli 2018 bzw.
auf die Aussagen der Privatklägerin. Mit ihr bzw. ihren Aussagen wurde der Beschuldigte
in der Folge mehrfach konfrontiert, zuletzt auch vor dem Appellationsgericht.
Zu kritisieren ist lediglich, dass aufgrund möglicherweise fehlerhafter
Kommunikation am 23. Juli 2018 keine Kontaktierung des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) stattfand, sondern die Privatklägerin nach der
Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten nach Hause geschickt wurde, obwohl eine
ärztliche Untersuchung angezeigt gewesen wäre. Daraus kann der Beschuldigte
jedoch keine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes ableiten. Der Antrag ist
deshalb abzuweisen.
2.1.5 Ferner
beantragt der Beschuldigte, es sei eine gewisse «G____» zu befragen und zu
konfrontieren. Die Vorinstanz würde gestützt auf eine Begegnung der Polizei mit
einer gewissen «G____» im Treppenhaus des Beschuldigten zu seinen Lasten
annehmen, dass er sich die Situation der Ehefrau zu Nutze mache, um hinter
ihrem Rücken «Frauenbesuche» zu empfangen. Eine derart unzulässige, völlig ohne
Halt erfolgte Behauptung in den Erwägungen, dürfe nicht ohne Befragung und
Konfrontation von «G____» angenommen werden.
Bei «G____»
handelt es sich nicht um eine Augenzeugin der dem Beschuldigten vorgeworfenen
Taten. Sie hat das Tatgeschehen nicht selbst miterlebt und kann entsprechend
dazu keinerlei Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Sie hatte auch keinen
Kontakt mit dem Beschuldigten oder der Privatklägerin am Abend des
22. Juli 2018, sondern sie wurde lediglich am 6. August 2018 mit dem
Beschuldigten im Treppenhaus seines Wohnblocks im Rahmen seiner Verhaftung
angetroffen. Entsprechend erübrigt sich ihre Befragung und Konfrontation, womit
auch dieser Antrag abzuweisen ist. Dem Beschuldigten ist jedoch insofern
zuzustimmen, als von dieser Begegnung keine Schlüsse auf seine Lebenssituation
gezogen werden dürfen, wie es die Vorinstanz getan hat.
2.1.6 Schliesslich
beantragt der Beschuldigte noch die Befragung seiner Ehefrau, H____. Die
Korrespondenzen und das Verhalten der Ehefrau seien von der Vorinstanz mehrfach
zur Begründung herangezogen worden. Mit den zuletzt eingereichten Briefen beim
Gericht zeige sich, dass sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft
völlig fehl mit ihren Interpretationen gegangen seien und H____ sehr wohl eine
intakte Ehe gepflegt habe und auch wieder pflege und sie auch Aufschluss über
das Verhalten ihres Ehemannes und seine sexuellen Gewohnheiten abgeben könne,
die offenbar klar gegen die Annahmen der Privatklägerin sprechen würden.
Auch bei H____
handelt es sich nicht um eine Augenzeugin der in Frage stehenden Vorkommnisse.
Auch kann sie nichts dazu aussagen, wie sich der Beschuldigte gegenüber Drittpersonen
verhält, wenn er mit diesen alleine ist. Entsprechend erübriget sich eine
Befragung von H____ zu diesem Punkt. In Bezug auf die Auskünfte, welche sie
über die das Verhalten ihres Ehemannes und seine sexuellen Gewohnheiten abgeben
könnte, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten
keine ihn belastenden Aussagen macht. Dies insbesondere auch aus dem Grund,
dass gemäss dem Inhalt ihres Schreibens vom 13. August 2020 der Beschuldigte
seit seiner Entlassung aus der Haft wieder bei ihr lebe und seither zwischen
den beiden viele Diskussionen darüber geführt worden sein sollen, was in der
fraglichen Nacht passiert sei. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten zu
ihm nahestehenden Personen ist überdies weniger auf die Aussagen seiner Ehefrau
abzustellen, sondern vielmehr anzumerken, dass er wegen häuslicher Gewalt
vorbestraft ist. Trotz rechtskräftiger Verurteilung (Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 10. Februar 2016) wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil
von H____ bestreitet der Beschuldigte auch weiterhin, seine Ehefrau geschlagen
zu haben (Akten S. 1230). Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.
Im Ergebnis sind
somit alle beantragten Zeugeneinvernahmen in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen.
2.2 Des
Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei ein vollständiger Auszug der in
seinem Mobiltelefon registrierten Namen mit den zugehörigen Telefonnummern und
allfälligen Adressen zu erstellen und ihm zuzustellen. Der Beschuldigte habe
diverse weitere Personen als Augenzeugen, unter anderem in der [...], benannt.
Diverse davon glaube der Beschuldigte auch zumindest durch Telefonnummern, die
in seinem Handy gespeichert seien, bezeichnen zu können.
Hinsichtlich
dieses Beweisantrags kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend die
Person «D____» verwiesen werden (s. oben E. 2.1.2). Keine der anderen
Personen aus der [...] kann Angaben zum konkreten Tatgeschehen machen. Auch
hier ist nicht zu erwarten, dass sich die Personen noch daran erinnern können,
mit wem der Beschuldigte an genau jenem Abend Kontakt hatte oder nicht. Die
Identifizierung und Vorladung dieser Personen ist daher ebenfalls nicht
geeignet, etwas zur Erhellung der Situation beizutragen und das Beweisergebnis
zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb abzulehnen.
2.3
2.3.1 Der
Beschuldigte stellt schliesslich noch den Beweisantrag, es sei unter Beizug der
gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und weiteren
sachdienlichen Unterlagen von der Privatklägerin ein aussagepsychologisches
Glaubhaftigkeitsgutachten, welches Aufschluss über ihre Aussagepersönlichkeit,
die Aussageentstehung und -entwicklung und die Aussagequalität geben würde, von
einer unabhängigen Fachperson zu erstellen. So werde aus den Beweiserhebungen
ersichtlich, dass die Aussagen der Privatklägerin immer wieder neu angepasst
worden seien und auch mit der Zeit eine zunehmende Ausschmückung des
Sachverhaltes erfahren hätten. Zudem würden die Aussagen in wesentlichen
inhaltlichen Punkten divergieren, so zwischen dem Pikettbericht und dem
Anzeigeprotokoll und danach auch bei den weiteren Aussagen. Die stärker
werdenden Aggravationen würden sich nicht weiter im Detail überprüfen lassen,
da die Privatklägerin sich auf Nachfrage immer wieder in Verallgemeinerungen,
undeutlichen Ausdrucksweisen und zusammenhangslosen Behauptungen verstricke und
auch nach emotionalen Ausflüchten suche. Zudem habe sie zwei ausserordentliche
Requisitionen zu verzeichnen. Einerseits sei die Polizei gerufen worden, weil
sie sich entgegen einer Aufforderung geweigert habe, eine Wohnung zu verlassen,
in welcher sie vorübergehend aufgenommen worden sei. Andererseits habe sie bei
einer völlig fremden Person ihren Koffer hinterlassen, ohne danach einen
wesentlichen Grund angegeben zu haben, weshalb sie das getan habe. Zudem habe
sie dem Gericht keinerlei Angaben geben können, wo sie in der fraglichen Zeit
gewohnt habe. Schliesslich sei auch auffällig gewesen, dass sie sich erst nach
zwei Tagen in ärztliche Behandlung begeben und schliesslich der Polizei die
Schuld gegeben habe, dass sie nicht direkt zum Arzt gebracht, sondern einfach
vom Polizeiposten entlassen worden sei. Schliesslich sei auch aktenkundig, dass
die Privatklägerin psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, was ein
weiterer Hinweis sei, dass eine Begutachtung notwendig erscheine.
2.3.2 Die
Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und
gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 54). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt
sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur auf, wenn das
Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder
psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall,
wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer
ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-,
Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen
Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann
auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussagende durch
Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass
schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem
Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine
Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre
Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von
Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 183 ff.,
128 I 81 E. 2 S. 84 ff.; BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3,
6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E.
6.5.2, 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3; AGE SB.2015.76 vom 29.
November 2017 E. 2.8, SB.2015.91 vom 30. August 2016 E. 2.2, SB.2014.46 vom 15.
Januar 2016 E. 2.7; Heer, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 182 StPO N 6).
2.3.3 Im
vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für
kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch welche
die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die
erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären.
Insbesondere sind keine geistigen Störungen ersichtlich (und werden vom Beschuldigten
auch nicht behauptet), welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würden. Die Inanspruchnahme
psychiatrischer Hilfe allein stellt noch keinen hinreichenden Grund dar, von
einer solchen ersthaften, die Aussagequalität beeinträchtigenden psychischen
Störung auszugehen. Die Privatklägerin fällt mithin nicht aus dem Rahmen eines
«normalen» Opfers sexueller Gewalt. Mit Blick auf die vom Beschuldigten
monierten Aussageanpassungen, Unstimmigkeiten, zunehmenden Ausschmückungen und
Aggravationen, undeutlichen Ausdrucksweisen, Verstrickung in zusammenhangslose
Behauptungen und auch «emotionalen Ausflüchte», sind die Umstände und
Begleiterscheinungen einer Aussage freilich stets zu berücksichtigen. Auch kann
eine Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit
von erfolgten Äusserungen zulassen bzw. gegebenenfalls auch dazu führen, dass
diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen
Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu
erfolgen und erfordert keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen
Sachverständigen, solange keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen im Sinne
der zitierten Rechtsprechung bestehen.
Gleiches gilt
auch für die beiden vom Beschuldigten vorgebrachten und die Privatklägerin
betreffenden Requisitionen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, die
Privatklägerin gebe der Polizei der Schuld dafür, dass sie nicht unmittelbar
ärztlich begutachtet worden sei, so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen, dass es
Aufgabe der Polizei gewesen wäre, nach Verbringen auf den Polizeiposten eine
ärztliche Begutachtung durch das IRM zu veranlassen. Es ist unverständlich,
weshalb die Privatklägerin vom Polizeiposten direkt nach Hause geschickt wurde.
Auch begab sich die Privatklägerin nicht erst zwei Tage später in ärztliche
Behandlung, sondern suchte bereist am Mittag des nächsten Tages (24. Juli 2018,
12:45 Uhr) die Notfallstation des Universitätsspitals auf (Akten S. 471, 421).
Eine
aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im vorliegenden Fall weder
erforderlich noch zweckmässig, sodass auf sie verzichtet werden kann. Der
Beweisantrag ist somit ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.
2.4
2.4.1 Der
Beschuldigte rügt ausserdem die mehrfache Verletzung der Verfahrensfairness im
Vorverfahren. Objektiv seien weder die elementarsten Beweisaufnahmen getätigt
noch die Rechte des Beschuldigten gewahrt worden. Weder seien die frühzeitig
benannten und eruierbaren Auskunftspersonen ausfindig gemacht und befragt noch
seien die Örtlichkeiten in objektiver Weise aufgenommen worden. Es sei
unterlassen worden, zeitnah die Auskunftsperson «C____» oder aber auch die
Personen, die nachweislich während der mutmasslichen Tatzeit per Videotelefonie
die Vorgänge als Augenzeugen mitbekommen hätten, ausfindig zu machen und zu
befragen. All diese Umstände würden auf eine Verletzung der Verfahrensfairness
hinweisen. Beispielhaft seien auch von der Strafverfolgungsbehörde Behauptungen
über die Höhe des Balkons von 6,5 m zum Gartenboden aufgestellt worden, um eine
Fluchtunmöglichkeit zu konstruieren, was augenfällig in keinem Verhältnis zur
darunterliegenden Tür stehe. Das aktenkundige Foto der Örtlichkeit zeige auf,
dass es sich höchstens um eine Höhe von 2,5 m handeln könne. Die Behauptung
werde damit objektiv widerlegt. Überdies seien sämtliche sich teils
widersprechende Aussagen der Privatklägerin zu einer Geschichte zusammengefügt
worden, ohne dass dafür objektivierbare Hinweisen bestanden hätten oder aber
Hinweisen aus den aktenkundigen, ähnlich gelagerten vorangegangenen Vorfällen
der Privatklägerin nachgegangen worden sei. Dem Beschuldigten seien des
Weiteren zahlreiche täuschende Suggestivfragen gestellt worden, die keinen
aktenkundigen Halt fänden. Die Vorinstanz habe dies alles unbesehen gelassen,
gleichwohl die Ergebnisse daraus im Urteil benutzt worden seien. Zudem
beinhalte die Anklage zahlreiche Wertungen, Annahmen, Interpretationen und
Folgerungen, die da nicht hingehören würden. Die Staatsanwaltschaft habe mit
der ausschweifenden Anklage «im Voraus plädieren» wollen. Schliesslich schütze
die Vorinstanz auch willkürlich die Verletzung des Rechts auf rechtmässige
Aufnahme von Beweismitteln von allenfalls auch entlastenden Beweisen. Weder
seien die Polizisten, die an besagtem Tag zur Wohnung gekommen seien, direkt
befragt, noch sei ein rechtmässiges Protokoll erstellt worden.
2.4.2 Sofern
der Beschuldigte formelle Rügen vorbringt, die sich auf die bereits gestellten
Beweisanträge beziehen, so ist auf die bereits dazu gemachten obigen
Ausführungen zu verweisen (vgl. oben E. 2). Sofern der Beschuldigte die
Feststellung der Strafverfolgungsbehörden beanstandet, der Balkon befinde sich
auf einer Höhe von 6,5 m, so ist festzustellen, dass die Vorinstanz diese
Annahme nicht übernommen hat. Was eine mögliche Flucht der Privatklägerin vom
Balkon des Beschuldigten angeht, könnte Letzterer aber auch bei einer Annahme
der Balkonhöhe von 2,5 m nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch bei einer
solchen Distanz wäre es der Privatklägerin nicht zumutbar gewesen, sich durch
einen Sprung in Sicherheit zu bringen, war es ihr bei Dunkelheit auch nicht
genau ersichtlich, in welcher Höhe sie sich befand und wie der Untergrund
unterhalb des Balkons beschaffen war. Hinsichtlich der sich angeblich
widersprechenden Aussagen der Privatklägerin ist auf die folgenden Ausführungen
zur Beweiswürdigung zu verweisen (vgl. unten E. 5.7.2.6, 5.8). Sofern der Beschuldigte
schliesslich geltend macht, ihm seien täuschende Suggestivfragen gestellt
worden und die Staatsanwaltschaft habe «im Voraus plädiert», so sind diese
Rügen als pauschale Kritik abzuweisen. Weder weist der Beschuldigte auf
einzelne Suggestivfragen hin, die ihn getäuscht hätten noch legt er dar,
inwiefern sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage unzulässige Wertungen,
Annahmen, Interpretationen oder Folgerungen bedient haben sollte. Im Ergebnis
liegt damit keine Verletzung der Verfahrensfairness im Vorverfahren vor.
3.
3.1 In
materieller Hinsicht wendet sich der Beschuldigte zum einen gegen die Verurteilung
wegen rechtswidriger Einreise gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift. Die
Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte vor den Schranken zugestanden habe,
im November 2016 nach Spanien ausgereist und von dort im Januar 2017 wieder in
die Schweiz eingereist zu sein (Akten S. 761). Auch aus den Akten des
Migrationsamts ergebe sich, dass seitens des Beschuldigten und seiner Ehefrau
nicht bestritten sei, dass er im Januar 2017 in die Schweiz eingereist und seit
jenem Zeitpunkt an der Adresse seiner Ehefrau wohnhaft gewesen sei. Da der Beschuldigte
noch im Oktober 2016 nicht im Besitz eines gültigen Passes gewesen sei und der
von ihm eingereichte, neu erworbene Pass erst vom 11. Oktober 2017 datiere, sei
er demnach im Januar 2017 ohne gültigen Reisepass in die Schweiz eingereist.
Gleichzeitig sei auch das Gesuch um Familiennachzug erst am 18. August 2017
gestellt worden. In rechtlicher Hinsicht benötige der Beschuldigte als […]
Staatsangehöriger für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass und
ein Visum. Sei er im Januar 2017, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, in
die Schweiz eingereist, habe er sich somit der rechtswidrigen Einreise gemäss
Art. 115 lit. a in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
schuldig gemacht.
3.2 Der
Rechtsvertreter des Beschuldigten bringt vor, dass der Beschuldigte zwar vor
den Schranken behaupte, aus der Schweiz ausgereist zu sein, dies aber objektiv
nicht erstellt sei. Aktenkundig habe er seinen Reisepass erst am
11. Oktober 2017 ausgestellt erhalten und das Familiennachzugsgesuch sei
zwei Monate vorher am 17. August 2017 erfolgt. Die Mutmassung, dass der Beschuldigte
im Januar 2017 wiedereingereist sei, sei ohne Halt. Dies gelte auch für den
Umstand, dass er sich in [...] aufgehalten habe. Dagegen spreche auch, dass die
Handynummer, mit der er die Migrationsbehörden angerufen habe, eine Handynummer
aus […] gewesen sei. Es könne kein objektiver Hinweis geliefert werden, der
seine Ausreise belege. Motiv der Falschbehauptung zum Selbstschutz könne wohl
sein, dass er zur Legitimierung des Aufenthalts nach erneutem Zusammensein mit
seiner Ehefrau das Familiennachzugsgesuch habe erwirken wollen. In dubio pro
reo müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gar nie aus der
Schweiz habe ausreisen können und dies lediglich zum Schutze seiner selbst
vorgebe, da ihm die Ausschaffung am 1. November 2017 angedroht worden sei und
dadurch auch das Familiennachzugsgesuch mit der behaupteten Ausreise habe
legitimiert werden können.
3.3 Die
Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsantwort vor, dass die Vorinstanz
sich keineswegs wie behauptet nur auf die Aktennotiz des Migrationsamtes vom 8.
November 2016 stütze. Wie die Verteidigung richtig festgestellt habe, habe der Beschuldigte
selbst ausgesagt, nach [...] ausgereist zu sein. Am 8. November 2016 habe
er sich mit einer Telefonnummer mit der Vorwahl «0044» gemeldet und mitgeteilt,
er sei nun in [...] und benütze ein Mobiltelefon. Offensichtlich habe seine
Ehefrau am 10. November 2016 dasselbe mitgeteilt. In ihrer gemeinsamen
Stellungnahme ans Migrationsamt vom 29. März 2018 würden der Beschuldigte und H____
ausdrücklich festhalten, dass sie den im Schreiben vom 21. März 2018
aufgeführten Sachverhalt – der auch die Ausreise nach [...] beinhalte – nicht
bestreiten. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass
der Beschuldigte die Schweiz damals nicht verlassen habe.
3.4 Der
Beschuldigte machte zusammen mit seiner Ehefrau wiederholt geltend, er sei im
November 2016 aus der Schweiz ausgereist und im Januar 2017 wieder nach Basel
zurückgekehrt (vgl. Akten S 358, 365, 692, 1232). Die Ausführungen des Beschuldigten
sind jedoch nicht glaubhaft. Einerseits meldete er der Migrationsbehörde
Basel-Stadt am 8. November 2016 per Telefon, dass er sich nun in [...] befinde.
Dabei verwendete er jedoch eine Telefonnummer mit der Vorwahl +44 des
Vereinigten Königreichs (Akten S. 332). Andererseits machte der Beschuldigte
auch divergierende Angaben zu seinem Aufenthaltsort. In seinem Telefonanruf vom
8. November 2016 gab er noch an, sich in [...] zu befinden, vor dem
Strafgericht sowie vor dem Appellationsgericht sagte er jedoch aus, nicht nach [...]
bzw. nur nach Spanien ausgereist zu sein (Akten S. 692 bzw. 1232). Ferner
war der Beschuldigte erst am 11. Oktober 2017 wieder im Besitz eines
Reisepasses, wodurch es ihm zuvor nicht möglich war, legal aus der Schweiz
auszureisen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Schweiz im November
2016 verlassen, ist als Schutzbehauptung zu taxieren. Der Beschuldigte konnte
dadurch einerseits der drohenden Ausschaffung zuvorkommen. Andererseits konnte
er nach seiner vorgegebenen Rückkehr zusammen mit H____ den Familiennachzug
erwirken. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
sowie aufgrund des Umstands, dass keine objektiven Beweismittel seine Aus- bzw.
illegale Einreise belegen, ist der Beschuldigte vom Tatbestand der
rechtswidrigen Einreise freizusprechen.
3.5 Der
Beschuldigte beantragt zum anderen auch einen Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen
Aufenthalts, begründet diesen Antrag jedoch nicht näher. Der Beschuldigte gibt
zusammen mit seiner Ehefrau im Schreiben vom 29. März 2018 an, dass er im
Januar 2017 wieder in die Schweiz eingereist sei. Wie oben dargelegt wurde,
verliess der Beschuldigte jedoch die Schweiz nicht, sondern tauchte unter, um
seine bevorstehende Ausschaffung abzuwenden. H____ stellte am 15. August
2017 ein Gesuch um Familiennachzug, womit sich der Beschuldigte erst ab diesem
Zeitpunkt wieder legal in der Schweiz aufhielt (vgl. Akten
S. 356 ff.). Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte nicht nach
Ablauf des bewilligten Aufenthalts aus der Schweiz ausreiste und sich bis zum
14. August 2017 ohne Bewilligung in Basel aufhielt. Der blosse Umstand der
nicht erfolgten Ausreise wäre dem Beschuldigten jedoch allein nicht
strafrechtlich vorwerfbar gewesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht im
Besitz eines gültigen Reisepasses befand und ihm demnach die legale Ausreise in
objektiver Hinsicht nicht möglich war (vgl. dazu BGer 6B_566/2017 vom 9.
November 2017 E. 3.2, 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3.2,
6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.2). Das strafrechtliche
Schuldprinzip setzt nämlich die Freiheit voraus, anders handeln zu können. Eine
illegale Ausreise in ein Drittland kann von der betreffenden Person demnach
nicht verlangt werden (BGer 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.3).
Vorwerfbar bleibt der rechtswidrige Aufenthalt bei Unmöglichkeit der Ausreise
jedoch, wenn der Ausländer «untertaucht» und dadurch seine Mitwirkungspflicht
verletzt (BGer 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.3; Zünd, in: OFK Migrationsrecht, 5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 115 AIG N 7). Da der Beschuldigte im
November 2016 in der Schweiz untertauchte und seine Mitwirkungspflicht am gegen
ihn laufenden migrationsrechtlichen Verfahren verletzte, hat er sich ab diesem
Zeitpunkt bis zum 14. August 2017 illegal in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund
des durch die Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalts ergeht jedoch nur ein
Schuldspruch gemäss Art. 115 lit. b AIG für seinen illegalen Aufenthalt für den
Zeitraum von Januar 2017 bis zum 14. August 2017.
4.
4.1 Des
Weiteren rügt der Beschuldigte auch das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des
Schuldspruchs wegen Hehlerei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift. Das
Strafgericht führt aus, dass dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, dass er
einerseits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung für das [...] einen krass
untersetzten Kaufpreis bezahlt habe, was bereits ein klares Indiz für mögliche
Hehlerware darstelle. Hinzu komme, dass das Gerät vom Beschuldigten nie habe
gebraucht werden können (oder gebraucht worden sei), weil er über keinerlei
PIN-Code für das Gerät verfügt habe. Ein solcher wäre ihm jedoch vom
rechtmässigen Eigentümer des Mobiltelefons beim Verkauf zumindest der
Vollständigkeit halber überreicht worden, selbst wenn der Beschuldigte nur
gerade das Display des Geräts für sich hätte nutzen wollen. Auf eben solchem
Display erscheine denn aber auch ein offenkundig privates Familienbild der eigentlichen
Besitzerin. Hätte es sich um ein Mobiltelefon gehandelt, das vom rechtmässigen
Besitzer freiwillig verkauft worden sei, so dürfe angenommen werden, dass
dieser zuvor alle persönlichen Inhalte des Handys löschen würde, um sie nicht
einem Fremden in die Hände zu spielen. Aufgrund all dieser Umstände müsse als
erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte um die rechtswidrige Herkunft
des Mobiltelefons gewusst habe und sich deshalb der Hehlerei gemäss
Art. 160 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht habe.
4.2 Der
Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz richtig zusammengefasst
habe, dass er das fragliche Handy auf dem Flohmarkt erworben habe, da bei
seinem Handy die Hülle beschädigt gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass
diese durch die Hülle eines typengleichen Handys ersetzt werden könne. Die
Vorinstanz räume einerseits ein, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte
das Telefon auf dem Flohmarkt gekauft habe und daher ein Diebstahl nicht in
Frage komme, andererseits aber stütze sie sich auf eine angebliche allgemeine
Lebenserfahrung, dass ein tiefer Preis für ein [...] ein klares Indiz für
Hehlerware sei. Aber gerade auch Letzteres sei keineswegs objektivierbar.
Ebenso gut nachvollziehbar sei, dass der Preis für ein Handy, welches selbst
nicht geprüft werden könne und als defekt verkauft werde, sehr wohl auch
günstig ausfallen könne. Dies gelte insbesondere, wenn lediglich nur noch der
Bildschirm intakt sei. Der Beschuldigte habe das Handy weder je angeschaltet
noch versucht zu benutzen, da er nur den Bildschirm für sein funktionierendes
Handy habe brauchen wollen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte
das [...] nur aus dem Grund nie benutzt habe, dass er den PIN-Code nicht kenne,
gehe fehl, da er ja nicht einmal versucht habe, das Handy anzuschalten, um zu
schauen, ob es überhaupt einen Entsperrungs-PIN brauche. Der Beschuldigte habe
das Handy schliesslich auch zu einem Preis gekauft, wo er habe annehmen dürfen,
dass es wohl inhaltlich nicht mehr richtig funktioniere, und dadurch nur noch
die Hülle und das Display intakt gewesen seien. Er habe auch über die zuvor
eingeholten Erkundigungen gewusst, dass eine neue Hülle und ein neues Display
im Laden nur etwas teurer seien, als das Angebot am Flohmarkt. Die Vorinstanz
gehe hier von reinen Annahmen aus, die sich aber durch nichts belegen liessen
und verletze dabei den Grundsatz in dubio pro reo.
4.3 Die
Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass das Mobiltelefon
tatsächlich gestohlen worden sei, weshalb es sich zum Zeitpunkt des Kaufs durch
den Beschuldigten um Hehlerware gehandelt habe. Wenn man es anschalte, würden
sofort und ohne Eingabe eines Codes auf dem Displayfoto zwei mitteleuropäisch
aussehende Kinder erscheinen. In der Anzeige vom 10. August 2018 wegen Hehlerei
sei ausdrücklich vermerkt, dass die ebenfalls als gestohlen gemeldete Schutzhülle
aus Kunststoff mit Herz fehle. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei nur das
Mobiltelefon ohne Schutzhülle sichergestellt worden, das der Beschuldigte
gemäss eigenen Aussagen von einem schwarzen Mann gekauft habe. Im
Ermittlungsverfahren habe der Beschuldigte auch ausgesagt, er habe das
abgeschaltete und nicht funktionierende Mobiltelefon in der Hoffnung gekauft,
es reparieren zu können respektive der Verkäufer habe ihm gesagt, es
funktioniere, und er habe ihm geglaubt. Eine Schutzhülle aus Kunststoff habe er
nicht gesehen, die Polizei habe auch keine bei ihm gefunden. Unter diesen
Umständen seien die Schlussfolgerungen und der Schuldspruch der Vorinstanz
stimmig.
4.4 Der
Hehlerei nach Art. 160 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder
annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das
Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt,
verheimlicht oder veräussern hilft. Dabei genügt Eventualvorsatz: Die
gesetzliche Formulierung des Wissens oder Annehmenmüssens ist im Sinne einer
Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss
von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese
hinwegzusetzen, erleichtern. Dabei reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die
Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den Vorsatz
die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der
Laiensphäre die Verdachtsgründe kennt, die ihm die Überzeugung von der
deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen müssen, und dass er die Tat auch für
diesen Fall vornimmt. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart
kennt (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f., 101 IV 402 E. 2 S. 405 f.; BGer 6B_691/2014
vom 8. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7).
4.5 Unbestritten
ist, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon [...] an einem nicht mehr näher
ermittelbaren Tag zwischen dem 23. Juni und dem 6. August 2018 für CHF
70.– auf dem Flohmarkt auf dem Petersplatz in Basel von einem ihm angeblich
nicht bekannten dunkelhäutigen Mann erwarb. Auch ist erstellt, dass das
Mobiltelefon wenige Tage zuvor von einem unbekannten Täter gestohlen wurde.
Verschiedene Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte zumindest
annehmen musste, dass es sich bei diesem Mobiltelefon um einen Gegenstand
deliktischen Ursprungs handelte: Einerseits hätte bereits der äusserst niedrige
Kaufpreis von CHF 70.– für ein funktionstüchtiges [...] dem Beschuldigten
verdächtig vorkommen sollen. Unbehelflich ist die diesbezügliche Behauptung des
Beschuldigten in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Preis für
ein Mobiltelefon, welches als defekt verkauft werde, auch günstig ausfallen
könne (vgl. Akten S. 1173), da er noch in der Einvernahme vom 13. August
2018 vorbrachte, dass ihm das Mobiltelefon als funktionstüchtig verkauft worden
sei (Akten S. 387). Andererseits will der Beschuldigte auch nicht das
Anzeigebild mit den beiden Kindern der ursprünglichen Eigentümerin gesehen
haben (Akten S. 389), obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen das
Mobiltelefon zuhause auf seine Funktionstüchtigkeit überprüfte. In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sogar geltend, er
habe das Mobiltelefon benutzt (Akten S. 695). Dies lässt auch die Aussagen
des Beschuldigten in Bezug auf den Kauf selbst als unglaubhaft erscheinen. Als
nicht glaubhaft erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, er habe die
Kontaktdaten des Verkäufers nicht erhalten, weil dieser kein Mobiltelefon
(mehr) habe, da er dem Beschuldigten sein eigenes verkauft habe (Akten S. 388).
Dem Beschuldigten hätte sich in diesem Fall die Frage stellen müssen, warum der
angebliche Eigentümer sein eigenes (und anscheinend einziges), funktionstüchtiges
Mobiltelefon hätte verkaufen sollen. Auch die Ausführungen des Beschuldigten
zum Grund des Kaufes erweisen sich als unbehelflich. So brachte der Beschuldigte
vor, dass er das erworbene Mobiltelefon dafür habe nutzen wollen, um das
Display eines seiner [...] zu ersetzen (Akten S. 695, 1173). Er habe das
Mobiltelefon gekauft, um nichts für die Reparatur des Displays seines eigenen
Mobiltelefons zu bezahlen. Wenn er in der Reparaturwerkstatt das neu gekaufte [...]
abgegeben hätte, so wäre die Reparatur gratis durchgeführt worden. Ein solcher,
vom Beschuldigten beschriebener Reparaturservice mit einem Geschäftsmodell, das
beim Vorlegen von gebrauchten Mobiltelefonen einen kostenlosen Reparaturservice
anbieten würde, mutet nach der allgemeinen Lebenserfahrung als äusserst
unwahrscheinlich an. Aufgrund der geschilderten Umstände und Widersprüche in
den Aussagen des Beschuldigten ist es als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschuldigte
beim Kauf des Mobiltelefons auf dem Flohmarkt durchaus im Klaren darüber war
oder es zumindest in Kauf nahm, dass das [...] aus einer strafbaren Handlung
gegen das Vermögen einer anderen Person erlangt sein musste. Der Beschuldigte
hat sich demnach der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1
StGB schuldig gemacht.
Diesbezüglich
ist auch nicht von einer Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB
auszugehen, da der Beschuldigte beim Erwerb des [...] hoffte oder zumindest in
Kauf nahm, dass der Vermögenswert des Mobiltelefons die massgebende Schwelle
von CHF 300.– überschreiten würde. Auch entfällt die Privilegierung, wenn es
dem Täter gleichgültig ist, wie hoch der Vermögensschaden ist (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 172ter StGB N 42). Bei
funktionstüchtigen [...] einer nicht zu weit zurückliegenden Modellgeneration
ist dabei üblicherweise auch nicht von einem Preis von unter CHF 300.–
auszugehen.
5.
5.1 Schliesslich
stellt der Beschuldigte das Rechtsbegehren, er sei vom Vorwurf der versuchten
Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der
einfachen Körperverletzung freizusprechen. Das Strafgericht führt in seinem
Entscheid aus, dass – wie fast immer in Fällen von Sexualdelinquenz – auch im
vorliegenden Fall nur einige wenige objektive Anhaltspunkte vorlägen. Im Wesentlichen
würden die Vorwürfe gemäss Anklageschrift demnach auf den Schilderungen der
Privatklägerin basieren. Es sei deshalb zur Klärung des Sachverhalts die
Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen zu prüfen. Die Vorinstanz statuiert,
dass die Privatklägerin äusserst detaillierte, lebendige und übereinstimmende
Angaben zu den Geschehnissen zur Tatzeit gemacht habe. Zwar scheine es aufgrund
ihrer Angaben nicht restlos möglich, eine vollständige Chronologie der Vorgänge
abbilden zu können, da sich insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung Fragen
ergeben hätten, ab wann der Beschuldigte sie geschlagen haben solle, zu welchem
Zeitpunkt genau sie nach der Türklinke gegriffen habe und ob sie der Beschuldigte
daraufhin noch ein weiteres Mal ins Schlafzimmer habe bugsieren können. Doch
nicht bloss im Kerngeschehen, sondern auch in den Schilderungen zur
Vorgeschichte seien ihre Angaben klar, übereinstimmend und ohne Not plausibel.
Einerseits habe sie darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu
belasten, indem sie klar festgehalten habe, dass es zu keiner Penetration mit
dem Penis gekommen sei. In diesem Zusammenhang würden auch ihre Schilderungen,
der Beschuldigte habe sie nicht stark genug festgehalten und sie gleichzeitig
oral penetrieren können, besonders lebensnah erscheinen. Andererseits schildere
sie auch immer wieder Sequenzen, in denen der Beschuldigte ihr geschmeichelt
habe. Was die vorgeworfenen Verletzungen angehe, habe sich die Privatklägerin
auch hier mit ihren Belastungen zurückgehalten. Gestützt würden ihre Angaben
immerhin durch das in den Akten befindliche Arztzeugnis sowie die Aufnahmen
ihrer Verletzungen durch die Polizei. Und auch ihre Angaben, dass sie mittels
Videoanruf vom Beschuldigten in ausgeliefertem und schikaniertem Zustand bildlich
übertragen worden sei, würden auf der einen Seite nicht nur derart unstereotyp,
dass sie nicht als erfunden betrachtet werden können, erscheinen, sondern
würden auf der anderen Seite durch die Feststellungen der Polizeibeamten
bestätigt, welche ebenfalls vom Beschuldigten mittels Videoanruf aufgenommen
worden seien. Aus den Akten gehe darüber hinaus hervor, dass die Privatklägerin
aufgewühlt und stark mitgenommen durch die Ereignisse gewirkt und ihre
Schilderungen auf der Staatsanwaltschaft eben nicht so langsam und verständlich
wie nur möglich geschildert habe, sondern aufgrund ihres aufgewühlten
Gemütszustands gar riskiert habe, dass nicht alle ihre Aussagen sauber
protokolliert werden würden. Denn trotz entsprechender Aufforderung habe die
Privatklägerin nicht in einem adäquaten Tempo zu erzählen vermocht. Hierbei
habe die Privatklägerin die Untersuchungsbeamtin denn auch
nachvollziehbarerweise gefragt, wie sie das, was ihr passiert sei, ruhig und
langsam schildern solle. Und auch ihr emotionales Verhalten im Nachgang an die
Einvernahme zeige, dass sie die Geschehnisse offenkundig mitgenommen hätten.
Ebenso nachvollziehbar würden die mehrfachen Erwähnungen der Privatklägerin im
Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten scheinen, dass es
ihr unglaublich peinlich sei, alles nochmals vor dem Beschuldigten sowie dem
Dolmetscher wiederholen zu müssen. Der Verteidiger habe in seinem Plädoyer auf
den Umstand hingewiesen, dass sich die Privatklägerin bereits in der
Vergangenheit gegen den Willen einer Wohnungsmieterin in einer Wohnung
aufgehalten habe und die Polizei deswegen habe requiriert werden müssen.
Tatsächlich sei im Juli 2017 die Polizei alarmiert worden, weil die
Privatklägerin eine Wohnung, in der sie zuvor zwei bis drei Wochen untergekommen
sei, nicht freiwillig habe verlassen wollen. Doch auch wenn die Privatklägerin
in vergleichsweise unkonventionellen Verhältnissen zu leben scheine, könne doch
aufgrund des bislang Gesagten und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
ausgeschlossen werden, dass sie bloss der Möglichkeit einer einzigen
Übernachtung wegen ein Ereignis des angeklagten Ausmasses erfunden und mit
derartiger Überzeugung vorgespielt habe. Hingegen könne nicht von der Hand
gewiesen werden, dass sich die Privatklägerin möglicherweise nicht zuletzt
aufgrund ihrer eher schwierigen Lebenssituation zum ihr fremden Beschuldigten
nachhause und damit in eine kaum einschätzbare Gefahrensituation begeben habe.
Im Übrigen aber könne auch dem Beschuldigten ein vergleichbar pauschaler Vorhalt,
nämlich, dass er in Abwesenheit seiner Ehefrau eine andere Frau in seine
Wohnung einlade, gemacht werden.
Hinsichtlich der
Aussagen des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, dass seine Ausführungen
zur Tatnacht offenkundige Ungereimtheiten enthalten würden. So habe er auf die
Frage, wie die Privatklägerin davon wissen könne, dass er adoptiert sei,
angegeben, dass sie das von C____», der Barfrau in der [...], wissen müsse. In
diesem Zusammenhang sei nun zu erwähnen, dass der Beschuldigte bestreite, die
Privatklägerin jemals zuvor gesehen, geschweige denn sie am fraglichen Abend
zunächst in der [...] kennengelernt und zu sich heim eingeladen zu haben. Und
auch seitens der Verteidigung sei anlässlich der Hauptverhandlung geltend
gemacht worden, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die
Privatklägerin gekannt und bereits in der [...] gesehen habe. Dazu stehe jedoch
die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, wie die Privatklägerin gewusst
haben soll, dass er adoptiert sei, im Widerspruch. Dieser habe angegeben, dass
seine Bekannte «C____», welche in der [...] an der Bar arbeite, diesen
persönlichen Umstand von ihm kenne. Diese Angaben könnten nämlich vielmehr nur
dann Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte wisse, wer die Privatklägerin sei und
dass sie mit «C____» befreundet sei. Dieser Umstand wiederum stütze die Angaben
der Privatklägerin zur Frage, wie es zur Einladung des Beschuldigten gekommen
sei, nämlich, dass «C____» ihr versichert habe, der Beschuldigte sei «in
Ordnung», und «C____» schliesslich auch habe nachkommen wollen. Gleiches müsse
für den Umstand gelten, dass die Privatklägerin angegeben habe, der Beschuldigte
habe stets verlauten lassen, dass er den […] Pass habe, wobei auffallend sei,
dass der Beschuldigte mit einer […] Staatsangehörigen verheiratet sei.
Ausserdem scheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die angeblich
wildfremde Privatklägerin, welche seinen Angaben zufolge Krawall hinter seinem
Wohnhaus veranstaltet haben solle, zu sich in die Wohnung gebeten habe, um mit
ihr zu sprechen. Lebensfremd würden auch seine Angaben erscheinen, wonach er
sie nur deshalb in seine Wohnung gelassen habe, weil er bereits in seinen
Pyjama gekleidet gewesen sei und so nicht auf die Strasse habe gehen wollen.
Diese Angaben würden nicht zuletzt deshalb keinen Sinn ergeben, weil es ihm ein
Leichtes gewesen wäre, kurzerhand etwas anzuziehen und auf die Strasse zu
gehen, um die Frau, die sich derart negativ aufgeführt haben solle, zu
konfrontieren. Ferner habe der Beschuldigte angegeben, dass er die
Privatklägerin über Stunden hinweg nicht habe aus der Wohnung befördern können.
Diese Schilderungen würden angesichts der Tatsache, dass er als Mann der
Privatklägerin – selbst wenn sie nicht der «Opfertyp» sein wolle – grundsätzlich
körperlich überlegen sei, keinesfalls plausibel erscheinen. Hinzu komme, dass
der Beschuldigte gemäss Angaben des Requirierenden der Privatklägerin die
Kleider auf den Balkon gebracht haben solle. Besonders stutzig mache diese
Feststellung vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin seiner Version
zufolge ihre Kleider vor ihm versteckt haben solle. Ebenso wenig plausibel
erscheine der Umstand, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin
erlittenen und dank der Dokumentation am Tatabend und in der folgenden
ärztlichen Behandlung frisch anmutenden Verletzungen – vor allem im Gesicht –
zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen haben wolle. Dass sich die Privatklägerin nach
den Ausführungen des Verteidigers die Verletzung selbst zugefügt haben solle,
entbehre dabei jeglicher Grundlage. Sinnwidrig scheine auch, dass die
Privatklägerin vor dem Haus nach Hilfe gerufen habe, wenn sie denn tatsächlich
eine neue Mieterin in demselben gewesen sein solle und schlicht an die Tür
ihrer Nachbarn hätte klopfen können. Und schliesslich sei auf den Umstand
hinzuweisen, dass der Beschuldigte über einen Atemalkoholgehalt von 1,14 mg/l
verfügt habe, was einem Blutalkoholgehalt von rund 2,3 Promille entspreche, und
damit ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei. Dass sich die Dinge von seiner
Seite aus demnach vollständig «normal» und alltäglich abgespielt haben sollen,
scheine absolut unglaubwürdig.
Daher sei auf
die glaubhaften Angaben der Privatklägerin abzustellen, während die Angaben des
Beschuldigten als wenig überzeugend und damit als Schutzbehauptung zu werten
seien. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Gericht in
tatsächlicher Hinsicht davon ausgehe, dass die Privatklägerin zunächst vom Beschuldigten
ins Schlafzimmer gedrängt und dort auf das Bett gedrückt worden sei. Nachdem er
sich selbst und die Privatklägerin ausgezogen habe, habe der Beschuldigte
sämtliche angeklagten sexuellen Handlungen an ihr vollzogen. In der Folge habe
der Beschuldigte sein Opfer gefilmt, während die Privatklägerin versucht habe,
sich abzudecken. Hiernach hätte die Privatklägerin im Wohnzimmer Wein mit dem
Beschuldigten trinken sollen. Als sie versucht habe, vom Flur aus aus der
Wohnungstür zu rennen, diese jedoch verschlossen gewesen sei, habe der Beschuldigte
begonnen, auf die Privatklägerin einzuprügeln. Als er erneut am Telefon gewesen
sei, habe sich die Geschädigte schliesslich zunächst ins Badezimmer und danach
auf den Balkon flüchten können.
5.2 Der
Beschuldigte bringt gegen die Ausführungen der Vorinstanz vor, dass eine Glaubhaftigkeitsprüfung
der Aussagen eine Vorabklärung der Aussagepersönlichkeit und der
Aussagentstehung voraussetze, um danach eine Beurteilung der Aussagequalität zu
erhalten. Denn anhand der Glaubhaftigkeitskriterien allein könne nie beurteilt
werden, ob eine Aussage wahr oder unwahr sei. Die Vorinstanz habe diese
Vorabprüfung gänzlich unterlassen. Die Augenzeugen, welche jedenfalls über den
Videostream des Handys des Beschuldigten von den tatsächlichen Vorgängen
zumindest etwas mitbekommen haben müssten, seien weder befragt noch deren
Wahrnehmungen berücksichtigt worden. Die besonders auffälligen Umstände, die in
der Person der Privatklägerin selbst lägen, seien weder hinreichend bei der
Aussagepersönlichkeit noch bei der Aussageentstehung beachtet worden. Es sei
tunlichst vermieden worden, zu prüfen, was die ungewöhnlichen Verhaltensweisen
der Privatklägerin (Verweigerung, sich aus einer Wohnung zu begeben, Effekten
in einem fremden Keller deponieren, fehlender Wohnsitz) für Auswirkungen auf
das Aussageverhalten, das heisst auch auf die
Aussagepersönlichkeitsbeurteilung, Aussageentstehung und Aussagequalität und
deren Beurteilung haben könnten. Tatsache sei, dass die Privatklägerin bis zur
Hauptverhandlung weder einen festen Wohnsitz habe vorweisen können noch
schlüssige Erklärungen geliefert habe, weshalb sie kurz vor dem hier zu
beurteilenden Vorfall einmal die Gastfreundschaft von anderen Personen
offensichtlich missbraucht habe, so dass die Polizei habe kommen müssen. Ein
anderes Mal habe sie in einem wildfremden Keller ihre Sachen untergebracht. Das
auffällige Verhalten der Privatklägerin müsse unweigerlich dazu führen, dass
ein Glaubhaftigkeitsgutachten über ihre Aussagen erstellt hätte werden müssen,
ansonsten nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden dürfe. Andernfalls würden
die Rechte des Beschuldigten unter anderem auf ein bestmögliches Verfahren und
auf rechtliches Gehör krass verletzt werden.
Die Anklage lege
dar, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin vor dem 22. Juli
2018 schon zwei bis drei Monate flüchtig gekannt hätten. Die Privatklägerin
habe gemäss Pikettrapport aber behauptet, sie hätten sich seit einem halben
Jahr gekannt. Im Widersprach dazu habe sie aber auch erklärt, erst seit dem
25. April 2018 in Basel angemeldet gewesen zu sein, ohne zu präzisieren,
ob sie zuvor schon in Basel gewesen sei. Es würden daher begründete Zweifel
darüber bestehen, dass sie den Beschuldigten überhaupt vorher gekannt habe.
Fakt sei auch, dass sich der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen vom
23. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 in der UPK in stationärer Behandlung
befunden habe. Schon deshalb sei es unwahrscheinlich, dass sich die beiden in
genanntem Zeitraum kennengelernt haben sollen. Die Vorinstanz lasse diesen
Umstand völlig ausser Acht. Trotz augenfällig unkonventioneller Lebensweise der
Privatklägerin sei die Vorinstanz gestützt auf die angebliche allgemeine
Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Privatklägerin sich nicht wegen
einer Übernachtung ein Ereignis des angeklagten Ausmasses ausgedacht haben
solle. Sie verkenne aber, dass die Privatklägerin zuvor aktenkundig aus der
Wohnung ihres Ex-Mannes und danach auch noch polizeilich aus der Wohnung von
Gastgebern habe ausgewiesen werden müssen. Auch hätten ihre Sachen nicht mehr
wie zuvor noch an einem wildfremden Ort untergebracht werden können. Sie habe
offenbar keinerlei Bleibe und Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz gehabt und
es erscheine daher nicht abwegig, dass sie mit der Anlastung eines solchen
Ereignisses – gerade auch an eine wildfremde Person – sich ihren Aufenthalt und
Bleibe in der Schweiz habe sichern wollen. Der pauschale Vorhalt der
Vorinstanz, dass der Beschuldigte sich erlaubt habe, in Abwesenheit der Ehefrau
andere Frauen in seine Wohnung einzuladen, irritiere doch sehr. Abgesehen
davon, dass dies in der Schweiz bekanntlich nicht verboten sei und der Beschuldigte
weder der Strafverfolgungsbehörde noch dem Gericht diesbezüglich Rechenschaft
schuldig sei, dass er Frauenbesuche auch in Abwesenheit seiner Ehefrau habe,
dürften die daraus abgeleiteten Interpretationen der Vorinstanz in keiner Weise
geschützt werden. Tatsache sei, dass der Beschuldigte mit der Frau Namens «G____»
hinsichtlich einer Arbeit in einer Reinigungsfirma unter anderem auch per
Social-Media Kontakt gehabt habe. Die Interpretationen der Vorinstanz würden
auf haltlosen Annahmen basieren und klar die Untersuchungsmaxime, den in dubio
pro reo-Grundsatz sowie ganz allgemein den Grundsatz auf ein faires Verfahren
verletzen. Eine solche Interpretation könne jedenfalls nicht für eine
Verurteilung von Belang sein.
Den Sachverhalt
betreffend habe die Privatklägerin behauptet, am 22. Juli 2018 mit
gemeinsamen Bekannten bis etwa 19:00 oder 20:00 Uhr im Restaurant [...] in
Basel, wo insbesondere der Beschuldigte Alkohol getrunken habe (Atemprobe am
23. Juli 2018 um 01:17 Uhr 1,14 mg/l [im Pikettrapport sei um 00:37 Uhr
noch 1,16 mg/l vermerkt worden], was einem Alkoholblutgehalt von mindestens
über 2,3 ‰ entspreche), gewesen zu sein. Demgegenüber habe der Beschuldigte
dargelegt, dass er sich während besagter Zeit in einer Bar im Kleinbasel,
welche von einem «[...]» geführt werde, mit den spanisch sprechenden Bekannten
«C____», «[...]» und «[...]» Bier trinkend aufgehalten habe. «C____» habe er in
der UPK kennengelernt. Sie habe – nebst den anderen auch – unter anderem aus
dem gemeinsamen Klinikaufenthalt seine Lebensgeschichte gekannt. Weder habe die
Staatsanwaltschaft es für nötig befunden, die genannten Personen ausfindig zu
machen noch zu befragen, weshalb diesbezüglich von den glaubhaften Aussagen des
Beschuldigten auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft habe, den Aussagen der
Privatklägerin folgend, behauptet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu
sich nach Hause eingeladen habe, um gemeinsam etwas zu essen. Sie sollen
gemeinsam mit dem Taxi, das er gemäss der Privatklägerin bezahlt haben solle,
an seinen Wohnort an der […]strasse in Basel gefahren sein. Dieser Darstellung
stehe entgegen, dass weder bei den Taxizentralen nachgefragt worden sei, ob
eine Fahrt zu besagter Zeit von der [...] zur […]strasse erfolgt sei noch
überprüft worden sei, ob sich, wie die Privatklägerin behaupte, eine gewisse «C____»
mit der Privatklägerin über den Beschuldigten unterhalten habe, und ob sich
diese in der [...] den beiden zunächst habe anschliessen wollen. Die
Behauptungen seien keineswegs objektiviert. Der Beschuldigte selbst habe
erklärt, dass «C____» über seine eigene Geschichte in der UPK Bescheid gewusst
habe und «C____» offenbar auch eine Bekannte der Privatklägerin sei. Daraus sei
auch erklärbar, weshalb die Privatklägerin unvollständige Kenntnisse über den Beschuldigten
und seine Ehefrau gehabt habe. In dubio pro reo müsse jedenfalls auch deswegen
entgegen der Vorinstanz von den Angaben des Beschuldigten ausgegangen werden.
Weder habe die Privatklägerin Hinweise liefern können, welches Taxiunternehmen
gewählt worden sei oder wer das Taxi gerufen habe noch wer sich zuvor mit ihr
unterhalten habe oder wie die besagte «C____» ausfindig hätte gemacht werden
können. Es bestünden begründete Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der
Privatklägerin, denn auch hier sei nichts objektivierbar. Aufhorchen lasse die
Aussage der Privatklägerin, wenn sie gleichzeitig erkläre, dass sie von der
Vornacht müde gewesen sei und nach Hause gewollt habe, dann aber, wenn auch
nicht allein, dennoch zum Beschuldigten nach Hause gewollt habe und ihm noch im
Restaurant aus heiterem Himmel gesagt haben solle, dass sie lediglich mit ihm
reden und keinen Sex haben wolle. Die Vorinstanz lasse auch diese Widersprüche
und Aussagen, die offensichtlich zusammenhangslos seien, völlig ausser Acht.
Dem dürfe nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte bestreite, die Privatklägerin
näher zu kennen, geschweige denn, mit ihr in der [...] gesprochen und danach zu
sich eingeladen und schliesslich im Taxi zu sich gefahren zu haben. Er habe
detailliert und von Anfang an erklärt, dass er gegen 21:30 Uhr das Lokal
verlassen habe, um allein das Tram Nummer 8 bis zum Barfüsserplatz und danach
die Nummer 3 bis zur […]strasse zu nehmen. Sein Plan sei gewesen, sich fürs
Bett bereit zu machen und zu Hause noch etwas Kleines zu essen, um für das
gewohnte Gutenachttelefonat mit seiner Ehefrau jeweils um ca. 22.30 Uhr bereit
zu sein. Belegt werde seine Darstellung damit, dass der Beschuldigte in seinem
Pyjama von der Polizei angetroffen und abgeführt worden sei. Auffallend sei
auch, dass gemäss Polizeirapport keine Strassenkleider bemerkt worden seien, da
nichts herumgelegen habe, was klar den Schilderungen der Privatklägerin
widerspreche. Der Pikettbericht wie auch der Rapport würden bestätigen, dass
die Wohnung sauber und aufgeräumt gewesen sei. Die Polizisten selbst hätten
dies auch bei einer direkten Befragung bestätigen können. Zudem seien noch –
was von der Privatklägerin und dem Beschuldigten nicht bestritten würde – Brot,
Lachs und Wein in der Küche aufgetischt worden. Auch diese Umstände würden von
der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen. Die Privatklägerin würde sich in
ihren Einvernahmen offensichtlich in zahlreiche Widersprüche verstricken.
Auffällig seien die zunächst stereotyp wiedergegebenen Kerngeschehnisse, doch
würden die weiteren Angaben und Abläufe jedes Mal wieder etwas anders
geschildert. Anfangs habe die Privatklägerin nicht behauptet, dass der Beschuldigte
sich zuerst ausgezogen habe. Erst bei den nachfolgenden Aussagen sei dies
aggravierend so erklärt worden. Die behaupteten Gewaltanwendungen seien immer
wieder in anderer Reihenfolge erfolgt, aber auch bezüglich der Übergriffe seien
immer wieder andere Angaben gemacht worden. Die Penetrationen sollen mit der
ganzen Hand, dann aber nur mit ein paar Fingern und mit der Zunge erfolgt sein.
Gleichzeitig solle er sie aber festgehalten haben und habe sie daher nicht mit
dem Penis penetrieren können. Ein andermal sei der Penis im Sinne eines
Vorspiels über den Körper gestrichen worden. Zudem solle er sie zweimal ins
Schlafzimmer geleitet haben, dann aber wieder zum Wein trinken ins Wohnzimmer,
obwohl der Wein unbestritten in der Küche gestanden habe. Schon die
vorgenannten Aussagen der Privatklägerin zeigten auf, dass ihre Aussagen keine
hinreichende Konsistenz im Kerngeschehen aufweisen würden. Die Vorinstanz habe
dennoch auf nur einer Seite, ohne aber tatsächliche Bezüge zu den Aussagen
selbst zu machen, behauptet, dass detaillierte, lebendige und übereinstimmende
Angaben von der Privatklägerin zu den Geschehnissen erfolgt seien. Das, obwohl
weder im Einzelnen danach das Kerngeschehen davon abgeleitet noch zu den
offensichtlichen Widersprüchlichkeiten oder den mit zunehmendem Zeitablauf
erfolgten Aggravationen der Sachverhaltsdarlegungen der Privatklägerin
eingegangen werde. Immerhin sei eingeräumt worden, dass keine vollständige
Chronologie der Vorgänge abgebildet werden könne und auch an der Hauptverhandlung
wesentliche Fragen, ab wann der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen
haben solle, zu welchem Zeitpunkt sie nach der Türklinke gegriffen habe und ob
sie ein zweites Mal ins Schlafzimmer bugsiert worden sein solle, nicht hätten beantwortet
werden können. Die Vorinstanz behaupte, dass die Privatklägerin klare
Schilderungen zum Kerngeschehen und zur Vorgeschichte gemacht habe, lasse aber
diesbezüglich jeglichen tatsächlichen Bezug zu ihren Aussagen missen. Völlig
abwegig sei jedenfalls die in diesem Zusammenhang erfolgte Begründung für eine
besonders lebensnahe Schilderung durch die Privatklägerin. Ihre Erklärung, dass
der Beschuldigte sie zwar nicht oral penetriert habe, da er sie nicht genügend
habe fixieren können, sie aber dennoch am ganzen Leibe angefasst und sie auch
mit der Zunge und der Hand penetrierte habe, sei schlicht nicht
nachvollziehbar. Inwieweit diese widersprechenden Schilderungen lebensnah sein
sollen, verschliesse sich mangels weiterer Begründung durch das Gericht auch
dem unvoreingenommenen Leser gänzlich. Betreffend die vorgeworfenen
Verletzungen lasse die Vorinstanz vollkommen ausser Acht, dass die im
Arztzeugnis erfolgten Bildaufnahmen wie auch die Angaben der Polizei viel
später nach dem angeblichen Tatzeitpunkt erfolgt seien und gestützt darauf
keineswegs erstellt sei, dass die Verletzungen tatsächlich im Zusammenhang mit
einer angeblichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stehen würden. Zudem
stehe auch die Aktennotiz des Augenzeugen im Widerspruch zu den Angaben der
Polizei, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten die Kleider erhalten
habe, wenn gleichzeitig die Polizei darlege, dass sie die Privatklägerin auf
dem Balkon mit einem Badetuch angetroffen habe. Die Ausführungen der beiden
Zeugen seien im Übrigen nicht weiter erhellend. Der Beschuldigte habe erklärt,
dass die Privatklägerin die Kleider vor ihm versteckt habe und erst als die
Polizei da gewesen sei, diese die Kleider gefunden und ihr zurückgegeben habe.
Dies hätte auch von der Polizei selbst bei einer Befragung bestätigt werden
können. Die Privatklägerin sei auch immer wieder in ihren Schilderungen
unsicher gewesen und habe sich bei den Befragungen auffällig verhalten. Diese
Unsicherheiten habe sie zu überspielen versucht. So habe sie etwa in der Person
des Dolmetschers auch einen Grund finden wollen, weshalb sie ihre Aussagen
nicht so habe machen wollen, wie es von ihr hätte erwartet werden können. Die
Interpretationen der Vorinstanz seien nicht hinreichend, um damit die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu betrachten.
Der Beschuldigte
bestreite nach wie vor, der Privatklägerin die Wohnung, geschweige denn das
Schlafzimmer gezeigt zu haben, noch danach irgendwelche nötigenden Handlungen
wie das Abdrängen ins Schlafzimmer und danach nötigende sexuellen Handlungen
begangen zu haben. Die Anklage sowie die Vorinstanz würden aber davon ausgehen,
dass er die Privatklägerin im Schlafzimmer auf das Bett geschubst habe und er
sich danach, als sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei, gegen ihren Willen
auf sie gelegt habe, sie am ganzen Körper geküsst, gebissen und ihr die Kleider
ausgezogen habe, wobei er den BH zerrissen haben solle. Gemäss Anklage solle
sie ihm dabei gesagt haben, er solle sie in Ruhe lassen und dass sie keinen
Sexualkontakt wolle. Körperlich habe sie sich nicht zu wehren gewagt, da er sie
festgehalten und gleichzeitig mit der Faust gedroht haben solle. Im
Pikett-Protokoll sei vorbeschriebener Vorgang nicht festgehalten worden. Im
Tage später aufgenommenen Anzeigeprotokoll habe die Privatklägerin erstmals
erklärt, dass sie ins Schlafzimmer geführt worden sei und der Beschuldigte sie
gegen ihren Willen auszuziehen und sie am ganzen Körper zu berühren begonnen
habe, obwohl sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Während der ganzen Zeit
habe er aber auch via Videoanruf mit einer weiteren Person telefoniert. Erst
anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 habe sie erklärt, dass er sie aufs
Bett geschubst und sie auszuziehen begonnen habe, wobei der BH schon zerrissen
gewesen sei und er sie dann überall angefasst, gebissen und geküsst habe.
Später habe sie in der gleichen Einvernahme Folgendes zu Protokoll gegeben:
«[ich] stand, er kam so, ohne Schubsen war er im Bett, oben auf mir. Ich habe
mir nichts dabei gedacht und gedacht, das ist ein Spass». Erst danach habe sie
darauf hingewiesen, dass er den BH zerrissen haben solle. Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme habe die Privatklägerin hierzu nur noch dürftige
Aussagen gemacht, welche jeglichen Detailreichtum hätten vermissen lassen. An
der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung habe sie einen neuen abweichenden
Ablauf erklärt, dass der BH schon angerissen gewesen sei und dass der Beschuldigte
sich zuerst ausgezogen und es danach irgendwie geschafft habe, sie auch
auszuziehen.
Je weiter das
Verfahren fortgeschritten sei, seien die Aussagen von der Privatklägerin mit
massiver Aggravation durchsetzt worden. Diese Aggravationen würden zahlreichen
Glaubhaftigkeitskriterien entgegenstehen. Im Strukturvergleich – was das
Kerngeschehen angehe – würden die Aussagen augenfällig nicht dem Kriterium des
quantitativen Detailreichtums standhalten. Entsprechend der vom Gericht zu
wahrenden Beweiswürdigungsregel dürfe sich dieses nie von einem für den Beschuldigten
ungünstigen Sachverhalt überzeugt sehen, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, ob der Sachverhalt
sich so verwirklicht habe. Die Vorinstanz habe aber mehrfach mit ihren Annahmen
die Beweiswürdigungsregel verletzt.
Die Behauptung,
der Beschuldigte habe ihre Beine auseinander- und seine eine Hand und dann
seine Zunge mehrmals in ihre Vagina gedrückt, während er sie mit der anderen
Hand am Hals gewürgt habe, so dass sie nicht mehr habe sprechen können, lasse
sich nicht objektivieren. Dies gelte auch für die behaupteten Umstände, dass er
dann auch noch versucht habe, mit seinem Penis in sie einzudringen, was sie
aber habe verhindern können, während er gleichzeitig die ganze Zeit auf sie
eingeredet und ihr gedroht haben solle und ihr dabei mehrere Ohrfeigen und
Faustschläge versetzt und an den Haaren gerissen habe. Erstmals habe die
Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 im Zusammenhang mit
den angeblichen Berührungen erwähnt, dass er seine Hand auch vaginal überall hineingestossen
habe, andernorts solle er die ganze Hand in die Vagina gestossen haben, ohne
das er dabei Verletzungen hervorgerufen habe, obwohl er ja gemäss ihren eigenen
Angaben an beiden Händen Ringe getragen haben solle. Wiederum andernorts habe
sie gesagt, er sei mehrmals mit der Hand eingedrungen. «Er hat mich mit der
Zunge geküsst, er wollte mich sogar im Mund küssen, auf der Brust, mit seiner
Hand gestreift, aussen an der Vagina.» Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie
dann davon abweichend erstmals erklärt, dass er mit einigen Fingern vaginal
eingedrungen sei. Bei näherer Betrachtung würden somit die Aussagen von Mal zu
Mal abweichen und der angenommene Sachverhalt der Anklage und der Vorinstanz
würde sich nicht auf die sich immer wieder ändernden Aussagen der
Privatklägerin abstützen lassen. Die Privatklägerin habe von sich aus auch nie
dargelegt, dass sie gewürgt worden sei. Erst auf die Frage der
Untersuchungsbeamtin «Wie oft hat er sie gewürgt?» und mehrere weitere
unzulässig suggestive Fragen sowie gestützt auf eine reine Behauptung, welche
nirgends als eigene Aussage der Privatklägerin protokolliert worden sei, seien
ihr schliesslich Behauptungen bezüglich des Würgens in den Mund gelegt worden,
die sie selbst nicht von sich aus gesagt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung
habe sie dann auch nichts dergleichen bestätigt. Aus dem Gesagten könne der in
der Anklage aufgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht als erstellt gelten.
Zudem fehle es an einer Umschreibung in der Anklage, in welchem Zusammenhang
und wohin die angeblichen Ohrfeigen und Faustschläge versetzt worden seien. An
der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin auf die erste Frage hin, wohin die
Faustschläge und Ohrfeigen erfolgt seien, klar dargelegt, dass sie das nicht
wisse (vielleicht, da sie sich nicht mehr erinnert habe, was ärztlich
attestiert worden sei). Erst auf mehrmaliges (suggestives) Nachfragen hin, habe
sie sich auf eine Verortung festlegen lassen. Zudem hätten gänzlich Angaben
über den angeblich konkreten Ablauf dieser vorgeworfenen Handlungen gefehlt.
Sowohl von der Privatklägerin, aber auch in der Anklage selbst, fehle es an der
Konkretisierung. Folglich sei damit auch das Akkusationsprinzip verletzt und
auch bestehe damit ein weiterer Hinweis, der auf eine unwahre Sachverhaltsdarstellung
deute.
Der Beschuldigte
habe sämtliche Vorwürfe bestritten. Glaubhaft habe er dargelegt, wie der
tatsächliche Ablauf an diesem Abend gewesen sei, nämlich, dass die beiden beim
Essen und Trinken waren, als die Privatklägerin plötzlich ins Bad gegangen sei
und mutmasslich dort geduscht habe. Danach sei sie ohne Kleidung aus dem Bad
gekommen. Darauf habe der Beschuldigte seinen Freund in Frankreich via
Videoanruf um Rat gefragt und habe zu seiner eigenen Sicherheit den Videochat
offengelassen (was nun auch brieflich vom Zeugen bestätigt worden sei). Er habe
die Privatklägerin lediglich am Arm festgehalten, damit sie nicht ins
Schlafzimmer gehe. Auffällig sei, dass der Pikett-Rapport mit diesen Angaben
weitgehend übereinstimme. Denn im Pikett-Rapport sei Folgendes festgehalten:
«Nach dem Duschen fand sie ihre Kleider nicht mehr. In der Folge kam es
zwischen den beiden zum verbalen und später zum tätlichen Streit. Die
Geschädigte erhielt drei Schläge vom Beschuldigten. Verletzungen Beule am Hinterkopf,
leichte Verletzung oberhalb Auge und am Unterarm. Während sich die Geschädigte
nackt in der Wohnung aufhielt, soll der Beschuldigte sie mit dem Natel gefilmt
haben, während sie sich posierte.» Im Anzeigerapport habe die Privatklägerin
ebenfalls nichts dergleichen, wie nun angeklagt worden sei, zu Protokoll
gegeben, ausser, dass er sie dreimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen
habe. Die Privatklägerin selbst habe anlässlich des Anzeigerapportes ausgesagt,
dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit via Videoanruf mit einer weiteren
Person telefoniert habe. Es könne also keine Rede davon sein, dass er sie
gefilmt habe und sie davon eine Erniedrigung habe erfahren müssen, so wie dies
danach im Urteil uminterpretiert worden sei.
Weiter sei festzustellen,
dass der Beschuldigte erst anhand der Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls
von der Privatklägerin gewusst habe, dass diese «C____» kenne. Zuvor sei ihm in
der ersten Einvernahme vorgehalten worden, dass die Privatklägerin ihn in der [...]
angetroffen habe, wo er auch verkehrt habe. Der Beschuldigte habe auf Vorhalt
hin, dass die Privatklägerin gewusst habe, dass er adoptiert sei, dargelegt,
dass eine Person, «C____», ihn selbst näher kennen und wissen würde, dass er
adoptiert worden sei. Daraus abzuleiten, dass er die Privatklägerin kenne, so
wie es die Vorinstanz aber nun mache, sei abwegig. Die Vorinstanz nehme zwar
einerseits an, dass das geschilderte Verhalten des Beschuldigten, dass er die
Privatklägerin zu sich eingeladen habe und sie dann während Stunden nicht aus
der Wohnung habe führen können, lebensfremd sei, demgegenüber stelle sie aber
im gleichen Abschnitt fest, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen
Blutalkoholgehalt von rund 2,3 ‰ intus gehabt habe und offensichtlich in
seiner Schuldfähigkeit sehr stark eingeschränkt gewesen sein musste. Dies
erkläre wiederum, weshalb er es eben nicht geschafft habe, die Besucherin
wieder aus der Wohnung zu verabschieden. Unbeachtet sei auch geblieben, dass
die Verletzungen weder vom Requirierenden noch von der Polizei (im Rapport
werde lediglich von Gewebeschwellungen gesprochen) selbst dergestalt
festgestellt worden seien, wie dies erst ganze zwei Tage später von der
Notfallstation aufgenommen worden sei. Nicht zu vergessen sei auch die Tatsache,
dass im Nachhinein zwar ein Arztzeugnis vom 24. Juli 2018 vorliege, das
Verletzungen, wie ein Monokelhämatom rechts, eine Schürfwunde thoraxal links,
eine Kniekontusion links, ein Hämatom am rechten Oberschenkel und diverse
Prellungen feststelle, doch weder vom Arzt eine Zuordnung vorgenommen worden
sei, wie alt die Verletzungen seien noch woher die Verletzungen herrühren
könnten. Beim Vergleich der Fotos, welche noch beim Anzeigerapport aufgenommen
worden seien, mit den Fotos, welche dem Arztzeugnis beigelegt worden seien,
seien wesentliche Unterschiede erkennbar. Es könne daher auch mangels
Vergleichbarkeit der Aufnahmen und mangels rechtsgenüglicher Begutachtung durch
das IRM keine hinreichende Zuordnung der Verletzungen zu den behaupteten
Vorwürfen gemacht werden, zumal der Beschuldigte klar aussage, dass er selbst
von der Privatklägerin geschlagen worden sei und er sie an den Armen aus der
Wohnung habe ziehen wollen. Dass die Privatklägerin mangels Kleidung und aus
Not mit dem Badetuch auf die Terrasse habe flüchten wollen, könne auch deshalb
nicht der Wahrheit entsprechen, da der Beschuldigte – auch für die Polizei
sichtbar – einerseits keine Kenntnis über den Verbleib der Kleidung der
Privatklägerin gehabt habe und andererseits diese schliesslich von der
Privatklägerin selbst ohne weitere Erwähnung seitens der anwesenden Polizei
habe aufgefunden werden können. Dies habe die Polizei auch bestätigt.
Jedenfalls könne nicht auf eine Aktennotiz über ein Telefonat mit dem
Requirierenden abgestellt werden, ohne Konfrontation, so wie es die Vorinstanz
tue. Auch widersprächen die Darlegungen der Polizei diesen Angaben, wenn
letztere im Pikettbericht schreiben würden, dass sie mit einem Badetuch bedeckt
von der Polizei habe angetroffen werden können, weil sie selbst nach dem
Duschen ihre Kleider nicht mehr habe auffinden können.
Zusammengefasst
könne gestützt auf die schlüssigen Aussagen des Beschuldigten festgestellt
werden, dass keineswegs die Vorwürfe der Anklage vor einer sorgfältigen
richterlichen Prüfung standhalten könnten, so wie dies zu Unrecht die
Vorinstanz tue. Der Beschuldigte habe schon am 7. August 2018 dargelegt, dass
er auf dem Balkon gesessen sei, als er auf die Frau, welche im öffentlichen
Zugangsweg zu den hinteren Häusern gestanden habe, aufmerksam geworden und er
der Meinung gewesen sei, dies sei eine neue Nachbarin. Er habe sie darauf auch
aus Höflichkeit gefragt, ob sie zum Essen kommen wolle. Er habe sich danach
schliesslich nicht mehr zu helfen gewusst, als sie überraschend nackt aus dem
Bad gekommen sei und nicht mehr habe gehen wollen. Er habe seinen Kollegen in
Frankreich per Videoanruf um Rat gefragt, was er jetzt mit der Frau machen
solle. Die Zufügung der vorgeworfenen Verletzungen und Übergriffe würden
allesamt bestritten. Der Beschuldigte sei zudem nachweislich sehr stark
alkoholisiert gewesen und habe sie schliesslich an den Armen festgehalten,
damit sie nicht ins Schlafzimmer gehe, weil seine Frau dort ihren Schmuck
gehabt habe. Interessanterweise sei zu letzterem auch noch erwähnt, dass der Beschuldigte
nicht im Besitz eines roten Ringes sei, der zu seinen Fingern passen würde,
sondern lediglich nachträglich von der Polizei ein roter Ring der Ehefrau in
der Schmuckschatulle habe aufgefunden werden können. Folglich könnten auch
diese Angaben der Privatklägerin nicht stimmen. Auch nicht erstellt sei, dass
der Beschuldigte die Privatklägerin ins erste Obergeschoss geführt, danach die
Tür hinter sich geschlossen und den Schlüssel abgezogen habe. Dies ergebe sich
auch gestützt auf das Aussageverhalten der Privatklägerin. Sie selbst habe
anfänglich auf suggestive Frage hin spontan nicht bestätigen können, dass dem
so gewesen sei. Sie habe selbst gesagt, sie sei in die Wohnung gegangen und sie
kontrolliere nicht, ob die Wohnung dann abgeschlossen gewesen sei. Erst im
Nachgang habe sie dann auf verschiedene Nachfragen hin erklärt, dass sie
zunächst nicht die Tür habe öffnen können und erst später ausgesagt, dass keine
Schlüssel vorhanden gewesen seien. Aus dem unmittelbar verfassten
Pikett-Protokoll gehe aber nicht hervor, dass ihr das Verlassen der Wohnung
verwehrt gewesen sei. Der Anzeigerapport vom 23. Juli 2018 erwähne gar nichts
von einer verschlossenen Tür mit abgezogenem Schlüssel. Die Privatklägerin
selbst habe erstmals diese Version vorgebracht, als sie sich habe erklären
müssen, weshalb sie nicht einfach die Wohnung verlassen habe, als sie behauptet
habe, dass sie im Schlafzimmer über mehrere Stunden (das habe sie in einer
weiteren Einvernahme dann aber nicht mehr behauptet) festgehalten worden und
schliesslich auf den Balkon geflüchtet sei. Demgegenüber habe der Beschuldigte
unmissverständlich erklärt, dass er entsprechend der Vereinbarung mit seiner
Ehefrau zwar die Tür abschliesse, aber den Schlüssel immer stecken lassen
müsse, um Einbrechern mit einem Schlüsselpassepartout den Zugang zu versperren.
Diese Vorgehensweise dränge sich auf, da kurz zuvor einmal ein
Einbruchsdiebstahl in der Liegenschaft geschehen sei. Weder habe er den
Schlüssel in irgendeiner Weise von der Tür abgezogen, noch habe er die Privatklägerin
daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Es gebe dafür keinerlei Hinweise.
Das Fazit aus
alldem sei, dass weder erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin
ins Schlafzimmer gedrängt noch dort aufs Bett gedrückt habe. Auch sei nicht
erstellt, dass, nachdem er und die Privatklägerin sich ausgezogen haben sollen,
er die angeklagten sexuellen Handlungen an ihr begangen habe. Dies gelte auch
für die Behauptung, dass er die Privatklägerin zu filmen versucht und die Tür
verschlossen habe, so dass sie nicht aus der Wohnung habe flüchten können und
er sie dann noch mit Schlägen traktiert habe. Der Beschuldigte habe keinerlei
Anlass gehabt, so zu handeln. Er habe wieder ein geregeltes Leben mit seiner
Frau, sei auf gutem Wege gewesen, wieder Fuss zu fassen, nachdem er sich auch
länger in der Klinik habe aufhalten müssen. Auch habe er eine Arbeit in
Aussicht. Demgegenüber sei die Privatklägerin offensichtlich obdachlos und ohne
Aufenthaltsrecht und offensichtlich in einer ziemlich misslichen Lebenslage,
weshalb doch der Verdacht aufkommen dürfe, dass sie, allenfalls um den
Aufenthalt zu sichern, den Weg mit dem Ruf nach der Polizei genommen habe, als
sie nicht beim Beschuldigten habe übernachten dürfen. Bei objektiver
Betrachtung seien jedenfalls erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel
vorhanden, die den von der Anklage dargestellte Sachverhalt zu erschüttern
vermögen würden. Es müsse daher zumindest in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten
ein vollumfänglicher, kostenloser Freispruch unter Entschädigungsfolgen
ergehen.
5.3 Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort aus, dass das Strafgericht
sich sorgfältig mit der Anklage, den Beweisen, Indizien und insbesondere den
Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt und seinen Entscheid
nachvollziehbar und überzeugend begründet habe. Darauf werde verwiesen. Die
Verteidigung argumentiere unter anderem, der Privatklägerin sei es um den
Aufenthalt in der Schweiz gegangen, das könne ein Motiv für eine
Falschbezichtigung sein. Allerdings habe die Privatklägerin als EU-Bürgerin von
Anfang an eine B-Bewilligung erhalten, so dass sie nicht auf irgendwelche
Inszenierungen wie das Um-Hilfe-Rufen auf dem Balkon angewiesen gewesen sei, um
in der Schweiz bleiben zu können. Gemäss Verteidigung solle das
Akkusationsprinzip verletzt worden sein, weil es an der Konkretisierung der
Ohrfeigen und Faustschläge fehle. Der Begriff «Ohrfeige» sei aber definiert als
ein von der Seite geführter Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht einer
Person und benötige deshalb keine weitere Konkretisierung. Zudem hätte das
Strafgericht bestimmt Ausführungen zum Akkusationsprinzip gemacht, wenn es die
Auffassung der Verteidigung geteilt hätte.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft ferner vor,
dass die beiden Nachbarn des Beschuldigten übereinstimmende und klare Zeugenaussagen
gemacht und die Angaben der Privatklägerin bestätigt hätten. Zu beachten sei,
dass sie den ganzen Abend auf dem Balkon gesessen seien und vorher nichts
gehört hätten, also auch nicht die Schreie, die der Beschuldigte gehört und
weswegen er die Frau in die Wohnung gelassen habe. Die Zeugin «C____» habe
einen sehr zwiespältigen Eindruck gemacht. Sie sei schwierig zu befragen
gewesen und habe den Eindruck gemacht, gar nicht aussagen zu wollen.
Die Aussagen der
Privatklägerin seien wiederum sehr glaubhaft gewesen. Zu berücksichtigen sei,
dass der Vorfall bereits etwas mehr als zwei Jahre zurückliege. An der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe sich also seit dem Urteil
des Strafgerichts nichts geändert. Es werde diesbezüglich auf die Begründung
des vor-instanzlichen Urteils verwiesen.
Der Beschuldigte
habe auch an der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht überzeugen können. Wie
bereits vom Strafgericht festgestellt worden sei, gebe es offenkundige
Ungereimtheiten, etwa betreffend «C____», das Hereinholen in die Wohnung oder
die Kleider, die er der Privatklägerin gemäss Zeugen auf den Balkon gebracht
haben solle, die sie gemäss seiner Version aber versteckt habe. All diese
Ungereimtheiten habe der Beschuldigte auch heute nicht ausräumen können.
Auffällig sei sein ständiges Ausweichen gewesen.
5.4 Die
Rechtsvertreterin der Privatklägerin verwies in ihrer Stellungnahme
grundsätzlich auf das Urteil der Vorinstanz. Im Rahmen der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung führte sie aus, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft
seien. Ihre Aussagen seien sicher nicht auswendig gelernt. Gewisse Sachen seien
zwar chronologisch schwierig zuzuordnen, die Aussagen seien jedoch darum nicht
falsch. Der fragliche Abend sei für die Privatklägerin unglaublich
traumatisierend gewesen. Man dürfe nicht vergessen, dass auch sehr viel
passiert sei und sie ganz viele Situationen beschreibe. Es sei unmöglich, nach
zwei Jahren diese in der Reihenfolge zu schildern, in der sie wirklich
geschehen seien. Das Erinnerungsvermögen funktioniere in Stresssituationen
anders, da merke man sich nicht Details. Gerade dieses Aussageverhalten zeige,
wie glaubwürdig die Privatklägerin sei. Zudem würden objektive Beweismittel
vorliegen. Demgegenüber habe der Beschuldigte immer wieder andere und sich
widersprechende Geschichten erzählt. Auch auf viele Aussagen von «C____» könne
man nicht abstellen. Wichtig sei aber, dass diese bestätigt habe, dass die
Privatklägerin und der Beschuldigte am fraglichen Abend gemeinsam in der [...] gewesen
seien. Daher stehe fest, dass sämtliche Aussagen des Beschuldigten so nicht
stimmen könnten und die Geschichte des Beschuldigten auch sonst keinen Sinn
ergebe. Es sei daher auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Auch habe
sie keinen Grund für Falschbehauptungen.
5.5 Bei
Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise
hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers bzw. der Privatklägerin
und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren
Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die
Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse
ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen
bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person
entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie
insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das
Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende
Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das
im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse
(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung
der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt
gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz
der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,
dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese
Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht
mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58
f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,
6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
5.6 Im
Folgenden gilt es die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin sowie
des Beschuldigten zu überprüfen. Dabei ist in einem ersten Schritt auf die
einzelnen vom Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen
hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils einzugehen (E. 5.7). Hierbei erfolgt
eine Unterteilung der Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf die
Aussagepersönlichkeit und die Aussageentstehung der Aussagen der Privatklägerin
(E. 5.7.1) sowie in Bezug auf die einzelnen Aussagen der Privatklägern bzw. die
Feststellungen der Vorinstanz, die vom Beschuldigten konkret bestritten werden
(E. 5.7.2). In einem zweiten Schritt gilt es, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten in ihrer Gänze
vorzunehmen (E. 5.8).
5.7
5.7.1
5.7.1.1 Der
Beschuldigte rügt zum einen, dass die Vorinstanz die
Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der Privatklägerin nicht korrekt
vorgenommen habe, da die dafür notwendige Vorabprüfung im Sinne der
Vorabklärung der Aussagepersönlichkeit und der Aussageentstehung unterlassen
worden sei. Insbesondere seien die besonders auffälligen Umstände, die in der
Person der Privatklägerin selbst lägen, nicht beachtet worden.
Der Beschuldigte
legt hinsichtlich der von ihm angesprochenen «Aussagepersönlichkeit» nicht
näher dar, inwiefern eine diesbezügliche Verletzung durch die Vorinstanz im
Rahmen der Beweiswürdigung vorliegt. Sofern der Beschuldigte damit meint, die
Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin sei eingeschränkt gewesen, ist auf die
bereits gemachten Ausführungen zur Erstellung einer
Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu verweisen (s. oben E. 2.3). Grundsätzlich wird
die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit auch in der Mehrzahl der Fälle von
Zeugen erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur
angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren
Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/
Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können
aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54). Wie bereits festgehalten wurde, liegen
keine Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit der Privatklägerin
beeinträchtigen würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen,
diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse
nachvollziehbar wiederzugeben (vgl. oben E. 2.3.3). Entsprechend ist nicht
zu beanstanden, dass sich das Strafgericht nicht weitergehend mit der Aussagepersönlichkeit
der Privatklägerin auseinandergesetzt hat.
5.7.1.2
Wie der Beschuldigte korrekt festhält, kann der Wahrheitsgehalt einer
Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie
entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der
Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine
absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige
suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,
Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,
325). Sofern der Beschuldigte eine fehlende Abklärung der Aussageentstehung der
Aussagen der Privatklägerin moniert, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass
sich das Strafgericht sehr wohl mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine
bestimmte Motivation hinter den Aussagen der Privatklägerin stecken könnte.
Zwar behandelt es diesen Umstand nicht explizit unter dem Begriff der
«Aussageentstehung», jedoch nimmt es inhaltlich dazu klarerweise Stellung. So
stellt es zutreffender Weise fest, dass die Privatklägerin bloss der
Möglichkeit einer einzigen Übernachtung wegen nicht ein solches Ereignis
erfunden und mit derartiger Überzeugung vorgespielt hätte (Akten S. 770). Der Beschuldigte
bringt des Weiteren vor, dass auch der Umstand, dass die Privatklägerin bis zur
Hauptverhandlung weder einen festen Wohnsitz habe vorweisen können noch
schlüssige Erklärungen geliefert habe, weshalb sie kurz vor dem hier zu
beurteilenden Vorfall einmal die Gastfreundschaft von anderen Personen
offensichtlich missbraucht habe, sodass die Polizei habe kommen müssen, zu
beachten sei. Ein andermal habe sie in einem wildfremden Keller ihre Sachen
untergebracht. Der Beschuldigte will aus diesem «auffälligen Verhalten» der
Privatklägerin ableiten, dass dadurch gezeigt werde, dass sie sich durch
falsche Behauptungen gegenüber dem Beschuldigten ihren Aufenthalt in der
Schweiz habe sichern wollen, da sie dies anscheinend schon zuvor versucht und
selber keine Bleibe habe.
Diese
Argumentation verfängt nicht. Aus dem Datenmarkt ergibt sich, dass die
Privatklägerin ab dem 25. April 2018 bis zum 27. Juni 2019 an der […]strasse […]
angemeldet war und sie seit dem 28. Juli 2019 immer noch in Basel (Adresse
dem Gericht bekannt) ordnungsgemäss angemeldet ist. Ferner verfügt sie als
EU-Bürgerin über eine vorläufig bis zum 22. April 2021 gültige
Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 1269). Zwar führt der Bericht zur Requisition
vom 8. Juli 2017 auf, dass die Privatklägerin die Wohnung nicht habe
verlassen wollen, in der sie bereits mehrere Wochen gelebt habe (Akten S. 517),
jedoch sind keine näheren Informationen über diesen Umstand bekannt, die
Schlüsse auf den vorliegend zu behandelnden Fall zuliessen. Vielmehr ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Privatklägerin nach der Requisition vom 8. Juli 2017
ohne Weiteres aus der Wohnung entfernte, als die herbeigerufene Polizei vor Ort
eintraf (obwohl die Privatklägerin sogar angab, der Wohnungsinhaberin Miete
gezahlt zu haben [Akten S. 454]). Hätte sie im vorliegenden Fall den Plan
gehabt, sich eine «Bleibe» zu sichern, so hätte sie wohl kaum vom Balkon der
Wohnung des Beschuldigten um Hilfe bzw. nach der Polizei gerufen. Auch aus dem
Umstand, dass ein Koffer der Privatklägerin in der Abstellkammer einer
Liegenschaft gefunden worden sei (vgl. Akten S. 519), lässt sich nichts
ableiten, das die Aussageentstehung der Ausführungen der Privatklägerin negativ
beeinflussen könnte. Einerseits liegen auch in diesem Fall keine weitergehenden
Informationen vor (die Privatklägerin gibt an, den Koffer dort nur für eine
halbe Stunde abgestellt zu haben [Akten S. 454]), andererseits ist hier
ebenfalls nicht ersichtlich (und wird vom Beschuldigten auch nicht näher
dargelegt), inwiefern dieser Umstand der Privatklägerin eine
Aufenthaltsberechtigung hätte sichern sollen.
Diesbezüglich
ist ausserdem festzuhalten, dass das Strafverfahren nicht direkt durch die
Privatklägerin eingeleitet wurde. So wurde die Polizei ursprünglich durch den
Nachbarn der Privatklägerin, J____, telefonisch über den Vorfall benachrichtigt
(Akten S. 408). Auch meldete sich die Privatklägerin erst auf der
Notfallstation des Universitätsspitals, nachdem sie sich zum Frauenhaus Basel
begeben hatte. Insbesondere wurde eine Abklärung durch das IRM nicht von der
Privatklägerin selbst, sondern einer Mitarbeiterin des Frauenhauses, [...],
gegenüber der Polizei verlangt (Akten S. 416 ff.). All diese Umstände sprechen
dafür, dass die Privatklägerin nicht bereits vor dem Vorfall geplant hatte, die
Wohnung nicht mehr zu verlassen, den Beschuldigten bei der Polizei zu melden
und sich dadurch in irgendeiner Weise einen Vorteil zu sichern. Dies ergibt
sich auch aus der erkennbaren Haltung der Privatklägerin gegenüber der Polizei,
die grundsätzlich ein grosses Mass an Misstrauen gegenüber Amtshandlungen
erkennen lässt. So weigerte sich die Privatklägerin unter anderem auch zuerst,
das Formular «Erklärung des Opfers» zu unterschreiben (vgl. Akten S. 457)
5.7.1.3
Des Weiteren rügt der Beschuldigte in Bezug auf die Aussageentstehung, dass
der Privatklägerin mehrere unzulässige suggestive Fragen gestellt worden seien.
Zum einen habe die Privatklägerin von sich aus nie dargelegt, dass sie gewürgt
worden sei. Erstmalig sei ihr aus heiterem Himmel durch die
Untersuchungsbeamtin die Frage gestellt worden: «Wie oft hat er sie gewürgt?».
Darauf seien mehrere unzulässige suggestiven Fragen gestellt worden.
Schliesslich sei der Privatklägerin eine reine Behauptung bezüglich des
Würgens, welche nirgends als ihre eigene Aussage protokolliert worden sei, in
den Mund gelegt worden.
In der Tat wird
der Privatklägerin in der Einvernahme vom 31. Juli 2018 von der einvernehmenden
Person die Frage gestellt, wie oft der Beschuldigte sie gewürgt habe, ohne dass
sie zuvor selbst Aussagen zum Umstand des Würgens gemacht hätte. Fraglich ist
somit, ob eine suggestive Beeinflussung der Privatklägerin stattgefunden hat.
Unter Suggestion wird jede Form der Beeinflussung verstanden, durch die eine
Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Befragungen oder
nachträgliche Informationen übermittelt worden sind. Die suggestiven
Störeinflüsse beeinträchtigen die Aussagezuverlässigkeit, wodurch es sein kann,
dass eine Aussage zwar eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen kann, die
Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet werden darf (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,
71). Man unterscheidet dabei zwei Hauptgruppen von suggestiven Effekten:
sogenannte Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen. Bei ersteren hat
das in Frage stehende Erlebnis tatsächlich stattgefunden. Spezifische oder
unspezifische nachträgliche Informationen führen jedoch zu einer entsprechenden
Veränderung der Aussage. Falschinformationseffekte entstehen oft dadurch, dass
nach Details gefragt wird, die nicht sehr gut erinnert werden, entweder weil
ihnen nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wurde oder weil das Ereignis
lange zurückliegt (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 71 f.). Zwar ist verwunderlich, weshalb die einvernehmende
Person anlasslos die Frage des Würgens stellte (wahrscheinlich ist, dass eine
vorherige Aussage der Privatklägerin nicht korrekt bzw. vollständig
protokolliert wurde), jedoch ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die
Privatklägerin aufgrund der Fragestellung in der Einvernahme einem
Falschinformationseffekt erlag. Beim Umstand, ob man gewürgt wurde oder nicht,
handelt es sich erstens nicht um ein Detail, an das sich eine Person nicht
zuverlässig erinnern könnte, sofern es denn stattfand. Insbesondere fand der
Vorfall nur einige Tage vor der Befragung statt, womit auch die zeitliche
Komponente gegen einen Falschinformationseffekt spricht. Es ist daher äusserst
unwahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin durch diese Frage suggestiv
hätte beeinflussen lassen. Zwar konnte sie sich nicht mehr erinnern, wie oft
sie vom Beschuldigten gewürgt wurde – was durchaus verständlich ist, wenn das
Würgen nicht nur einmal passierte – sie aber aussagte, dass dies mehrmals
geschehen sei. Dass sich die Privatklägerin nicht durch suggestive Fragen
beeinflussen lässt, zeigt sich auch in einer anderen an sie gestellten Frage in
der Einvernahme. So wurde sie gefragt, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte
zum Samenerguss gekommen sei. Darauf antwortete die Privatklägerin, dass sie
nicht einmal wüsste, ob er das gehabt habe (Akten S. 449).
Auch ist bei der
Privatklägerin nicht von einer Pseudoerinnerung auszugehen. Bei solchen handelt
es sich um Erinnerungen an komplexe Ereignisse, welche in dieser Form überhaupt
nicht stattgefunden haben (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 17, 71 ff.). Auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass die
Privatklägerin nur einige Tage nach dem Vorfall nicht mehr gewusst haben soll,
ob sie gewürgt wurde oder nicht, und ob es nur einmal oder mehrmals geschah,
zumal es sich beim Würgen nicht um ein derart komplexes Ereignis handelt, das
einer zu einer Pseudoerinnerung führenden suggestiven Beeinflussung offen
stünde. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich auch vor, dass der Privatklägerin
eine reine Behauptung bezüglich des Würgens, welche nirgends als ihre eigene
Aussage protokolliert worden sei, in den Mund gelegt worden sei. Der Beschuldigte
unterlässt es, darzulegen, welche Behauptung damit gemeint sei. Wohl bezieht er
sich damit auf folgende Schilderung der einvernehmenden Person: «Sie sagten,
dass er Sie mit einer Hand am Hals gepackt hat und mit der anderen Hand in ihre
Vagina eingedrungen ist» (Akten S. 447). Dass eine solche Aussage der
Privatklägerin nicht protokolliert wurde, lässt sich jedoch aus dem Inhalt des
Einvernahmeprotokolls erklären. So findet sich kurz vor der erwähnten
Ausführung der Hinweis, dass die Einvernahme zwecks Batteriewechsels der
Tastatur kurz hätte unterbrochen werden müssen. Es ist daher durchaus möglich,
dass die Privatklägerin während dieser Pause bereits eine Aussage machte, die
nicht protokolliert werden konnte, jedoch von der einvernehmenden Person nach
Wiederaufnahme der Einvernahme in ihre nächste Frage eingebaut wurde.
5.7.1.4
Überdies moniert der Beschuldigte, dass die Privatklägerin bei der
Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst nicht habe angeben
können, wohin die Faustschläge und Ohrfeigen erfolgt seien, sondern klar dargelegt
habe, dass sie das nicht wisse. Erst auf mehrmaliges (suggestives) Nachfragen
hin habe sie sich auf eine Verortung festlegen lassen.
Dieser Darlegung
des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Die Privatklägerin gab vor dem
Strafgericht nur hinsichtlich der erfolgten Ohrfeigen an, dass sie sich nicht
mehr erinnern könne, wo im Kopfbereich sie diese genau getroffen hätten (Akten
S. 714). Hinsichtlich der Faustschläge sagte sie aus, dass diese sie
insbesondere am rechten Hinterkopf sowie am Vorderkopf unten links und auf der
rechten Seite getroffen hätten. Es ist nachvollziehbar, dass sich die
Privatklägerin sieben Monate nach dem Vorfall nicht mehr an die weniger
intensiven Ohrfeigen, die gemäss ihrer Aussage mit der flachen Hand ausgeführt
worden seien, erinnern, aber spezifischere Angaben zu den mit grösserer Wucht
ausgeführten Faustschlägen machen konnte. Inwiefern hierbei bereits eine
suggestive Fragestellung erkennbar sein soll, erschliesst sich nicht. Zu
beachten ist überdies, dass die Fragen zu den Ohrfeigen und Faustschlägen vom
Rechtsvertreter des Beschuldigten selbst gestellt wurden und sich dieser somit
selbst der Suggestivbefragung bezichtigen würde. Ausser der Geltendmachung
dieser zwei konkreten Fälle legt der Beschuldigte keine weiteren Beispiele vor,
die eine suggestive Fragestellung an die Privatklägerin mit entsprechenden
Auswirkungen auf die Aussageentstehung belegen sollen. Insofern ist auf weitere
pauschale Vorbringen diesbezüglich nicht einzugehen, sind weitere suggestive
Beeinflussungen der Privatklägerin, die Auswirkungen auf die Aussageentstehung
gehabt haben könnten, denn auch nicht erkennbar. Sofern der Beschuldigte
schliesslich im Rahmen der Aussageentstehung angeblich widersprüchliche Angaben
der Privatklägerin, wie lange sie den Beschuldigten bereits kenne, geltend
macht, ist darauf hinzuweisen, dass dies die Frage der Aussagegenauigkeit und
damit der Glaubhaftigkeit betrifft und entsprechend dort zu überprüfen ist
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 54 f., s. sogleich unten E. 5.7.2,
5.8).
Zusammenfassend
ist demnach festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschuldigten
nicht ersichtlich ist, dass die Aussagen der Privatklägerin in ihrer Entstehung
fehlerhaft gewesen wären.
5.7.2 Nachfolgend
ist sodann auf die einzelnen Aussagen der Privatklägerin bzw. die
Feststellungen der Vorinstanz einzugehen, die vom Beschuldigten bestritten
werden.
5.7.2.1 Der
Beschuldigte bestreitet zum einen die Aussagen der Privatklägerin, er habe ihr
bestimmte private Informationen über sich bzw. seine Ehefrau (Adoption, […]
Staatsbürgerschaft von H____) mitgeteilt. Der Beschuldigte bringt vielmehr vor,
dass «C____» über seine eigene Geschichte durch den gemeinsamen Aufenthalt in
der UPK Bescheid gewusst habe und, da «C____» offenbar auch eine Bekannte der
Privatklägerin sei, Letztere auf diese Weise Kenntnis über ihn und seine
Ehefrau erlangt habe. Er selbst bestritt, dies der Privatklägerin gesagt zu
haben (Akten S. 470). Die Privatklägerin hat demgegenüber wiederholt zu Protokoll
gegeben, dass der Beschuldigte ihr gegenüber in seiner Wohnung erklärt habe, er
sei adoptiert gewesen (Akten S. 435, 436, 437, 445, 489, 492, 706, 1248) und er
sei […] (Akten S. 437).
Gegen die
Schilderungen des Beschuldigten – und für die Version der Privatklägerin –
spricht einerseits, dass die Aussagen nur dann Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte
bereits gewusst hatte, wer die Privatklägerin war bzw., dass sie mit «C____»
befreundet war und sich am fraglichen Abend ebenfalls in der [...] befunden
hatte. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Privatklägerin vor dem Vorfall
in der Wohnung je gesehen geschweige denn gekannt zu haben (vgl. etwa Akten S.
465 f., 697 f.). Andererseits sagte «C____» im Rahmen der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung explizit aus, dass sie mit dem Beschuldigten nie über sein
Privatleben geredet habe (Akten S. 1243) und sie somit keine Kenntnis über
diese Umstände haben konnte.
5.7.2.2 Der
Beschuldigte macht zum anderen geltend, dass die Privatklägerin keine Hinweise
habe liefern können, welches Taxiunternehmen gewählt worden sei oder wer das
Taxi gerufen habe. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Wahrheit ihrer
Aussagen, da auch hier nichts objektivierbar sei.
Diese
Ausführungen des Beschuldigten gehen insofern fehl, als die Privatklägerin
wiederholt aussagte, dass nicht sie das Taxi gerufen habe. Entweder sei dies
durch den Beschuldigten geschehen oder durch einen Angestellten der [...] (Akten
S. 441, 1251). Auch habe der Beschuldigte das Taxi bezahlt (Akten S. 441).
Entsprechend war es für die Privatklägerin nicht so einfach ersichtlich, um
welches Taxiunternehmen es sich genau handelte.
5.7.2.3 Gemäss
den Ausführungen des Beschuldigten lasse auch aufhorchen, dass die
Privatklägerin zum Beschuldigten nach Hause gekommen sei, obwohl sie angegeben
habe, dass sie müde gewesen sei und zu sich nach Hause gewollt habe. Dies gelte
auch für Ihre Aussage, dass sie noch in der [...] klargestellt habe, dass sie
keinen Sex mit ihm wolle.
Zwar ist
zutreffend, dass die Privatklägerin aussagte, dass sie an jenem Abend müde
gewesen sei und um 22:00 Uhr habe zuhause sein wollen (Akten S. 438), zum
Tatzeitpunkt wohnte die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen jedoch an der […]strasse
[…] (Akten S. 495). Die Wohnung des Beschuldigten an der […]strasse […] befand
sich – von der [...] aus gesehen – entsprechend auf dem Heimweg der
Privatklägerin, weshalb es nicht erstaunlich anmutet, dass sie sich auf eine
Einladung des Beschuldigten einliess, um – wie sie ausführt – auf
«freundschaftliche Art» zu reden, ein bisschen zu «chillen» und etwas zu
trinken (Akten S. 437, 438, 440, 489, 1247), bevor sie nach Hause gegangen
wäre. Auch hätte sie unter normalen Umständen ihren Zeitplan einhalten können,
sagte sie doch aus, mit dem Beschuldigten etwa zwischen 19:00 und 20:00 Uhr in
seiner Wohnung an der […]strasse […] eingetroffen zu sein (Akten S. 441). Auch
kann der Privatklägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie vor einem Besuch bei
einem anderen Mann, den sie in einer Bar näher kennen lernte, zu verstehen
gibt, dass sie nicht an Sex mit diesem interessiert sei. So sagte die
Privatklägerin denn auch aus, dass sie diese «Vorsichtsmassnahme» als normal
empfinde (Akten S. 1251) und sie dies zum eigenen Schutz tue (Akten S. 495).
5.7.2.4 Der
Beschuldigte bestreitet ausserdem, die Privatklägerin näher zu kennen oder sie
zuvor jemals gesehen, geschweige denn mit dieser in der [...] gesprochen und zu
sich eingeladen zu haben.
Diese
Ausführungen sind nicht glaubhaft. Neben den entgegenstehenden Aussagen der
Privatklägerin (vgl. Akten S. 438, 1246 f.) gab die in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung befragte Zeugin «C____» ebenfalls an, dass die Privatklägerin
und der Beschuldigte am fraglichen Abend des 22. Juli 2018 zusammen in
der [...] gesessen seien (Akten S. 1255). Aufgrund der Übereinstimmung
dieser Aussagen ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – der Umstand
als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits in
der [...] Kontakt hatten. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin schon vor
dem Vorfall gekannt haben muss und wusste, dass diese in der [...] verkehrt,
ergibt sich auch daraus, dass er aussagte, die Privatklägerin habe am Tag vor
dem Vorfall viel getrunken. Darauf angesprochen, woher er dies wisse, sagte der
Beschuldigte aus, dass er die Frau nicht kenne, «C____» kenne sie aber. Man
solle auch in die [...] gehen und die Leuten dort fragen (Akten S. 475 f.).
Diese Aussagen ergeben nur dann Sinn, wenn der Beschuldigte wusste, dass die
Privatklägerin «C____» kannte. Dies wäre aber nur der Fall gewesen, wenn er die
Privatklägerin ebenfalls an dem Abend dort gesehen bzw. getroffen und gewusst
hätte, dass sie und «C____» sich kennen. Dies verneinte der Beschuldigte jedoch
– wie dargelegt – wiederholt. Konsequenterweise sind auch die Ausführungen des Beschuldigten
nicht glaubhaft, wenn es darum geht, aus welchem Grund die Privatklägerin in
die Wohnung des Beschuldigten gelangte. Da erstellt ist, dass Letzterer die
Privatklägerin bereits in der [...] kennen gelernt und sich mit ihr unterhalten
hatte, ergibt seine Geschichte, dass er sie in seine Wohnung gelassen haben
soll, nachdem diese vor seinem Balkon gelärmt habe, keinen Sinn. Selbst wenn
der Beschuldigte demnach alleine die [...] verlassen und ohne Begleitung bei
sich zu Hause angekommen sein sollte (was jedoch ebenfalls als nicht glaubhaft
taxiert wird), so hätte ihm spätestens beim Einlassen der um Hilfe rufenden
Frau auffallen müssen, dass er diese kurz zuvor schon gesehen hatte.
Nicht aufgelöst
werden konnte im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung der Widerspruch
in den Aussagen von «C____» und der Privatklägerin, dass erstere in der [...] zugesichert
haben solle, dass der Beschuldigte «in Ordnung» sei, weshalb ihn die
Privatklägerin problemlos nach Hause begleiten könne (Akten S. 437, 489,
492, 704, 1249). «C____» bestritt demgegenüber, eine solche Aussage getätigt zu
haben (Akten S. 1255). Jedoch erweist sich anhand der anderen, von «C____»
getätigten Aussagen die von der Privatklägerin geschilderte Sachverhaltsversion
als die glaubhaftere. So sagte nämlich «C____» aus, dass sie den Beschuldigten
im Februar/März des Jahres 2018 – und damit vor der Tatnacht – während ihres
Aufenthalts in der UPK kennen gelernt habe (Akten S. 1243, dies wurde auch
durch den Beschuldigten bestätigt, [Akten S. 1237]). Dort habe sie sich
mit diesem Unterhalten, wobei man sich mit Respekt begegnet sei und sich eine
Freundschaft entwickelt habe (Akten S. 1243). Aufgrund dieser Aussagen
über den Beschuldigten ist es durchaus stimmig, dass sich «C____» auch
gegenüber der Privatklägerin durchaus positiv (er sei «in Ordnung») über den Beschuldigten
äusserte, da sie ihn als respektvolle Person in der UPK kennengelernt haben
will. Dass sie nun bestreitet, eine solche Aussage getätigt zu haben, mag damit
zu erklären sein, dass «C____» sich nun moralisch mitschuldig an dem Vorfall
fühlt.
5.7.2.5 Der
Beschuldigte bringt in einem nächsten Punkt vor, dass auffallend sei, dass
gemäss Polizeirapport keine Strassenkleider in der Wohnung bemerkt worden
seien, da nichts herumgelegen sei. Dies widerspreche klar den Schilderungen der
Privatklägerin. Der Pikettbericht wie auch der Rapport würden bestätigen, dass
die Wohnung sauber und aufgeräumt gewesen sei. Zudem sei noch Brot, Lachs und
Wein in der Küche aufgetischt gewesen. Auch habe der Beschuldigte an diesem
Abend einen Blutalkoholgehalt von rund 2,3 ‰ aufgewiesen und sei offensichtlich
in seiner Schuldfähigkeit sehr stark eingeschränkt gewesen.
Auch in diesem
Fall verfängt die Argumentation des Beschuldigten nicht. Weder die
Privatklägerin noch der Beschuldigte haben ausgesagt, dass in der Wohnung Möbel
oder Gegenstände umgefallen oder verteilt worden wären. Inwiefern eine saubere
und aufgeräumte Wohnung den Aussagen der Privatklägerin entgegenstehen sollte,
erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschuldigten nicht. Gemäss den
Aussagen der Privatklägerin gab der Beschuldigte ihr ihre Kleider zurück, als
er erkannte, dass die Polizei eintreffen würde (Akten S. 436, 493). Ihren
Aussagen ist demnach nicht zu entnehmen, dass noch irgendetwas in der Wohnung
«herumlag». Das einzige Kleidungsstück, das der Privatklägerin beim Eintreffen
der Polizei noch fehlte, war ihr BH (Akten S. 436, 493). Der Umstand, dass der Beschuldigte
noch in der Lage war, seine Kleider vor dem Eintreffen der Polizei wieder anzuziehen
und der Privatklägerin ihre Kleider zurückzugeben, spricht zudem dafür, dass er
trotz der hohen Alkoholintoxikation durchaus noch in der Lage war,
zielgerichtet zu handeln. Ebenfalls gegen eine starke alkoholbedingte
Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht auch, dass er
noch in der Lage war, den eingetroffenen Polizisten zu erklären, dass die
Privatklägerin am Duschen gewesen sei und ihre Kleider nicht mehr gefunden habe
(Akten S. 408). Dass dem Beschuldigten die Wirkung von Alkohol bestens bekannt
ist und er auch schon zuvor hohe Blutalkoholkonzentrationen aufwies, zeigt sich
an den Vorfällen der häuslichen Gewalt vom 1. Februar 2015 (2,01 ‰, s.
Verfahren [...], Akten S. 202) sowie der Körperverletzungsdelikte vom
19. August 2015 (1,75 ‰, s. Verfahren [...], Akten S. 264). Auch
erhellt nicht, inwiefern der Umstand, dass beim Eintreffen der Polizei Brot,
Lachs und Wein in der Küche aufgetischt gewesen sein soll, den Beschuldigten
entlastet, sagten doch letzterer und die Privatklägerin übereinstimmend aus,
dass diese Lebensmittel zuvor konsumiert worden seien (Akten S. 435, 443, 466,
697, 1233, 1253).
5.7.2.6 Des
Weiteren moniert der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin in ihren
Einvernahmen in zahlreiche Widersprüche verstricken würde. Auffällig seien die
zunächst stereotyp wiedergegebenen Kerngeschehnisse, doch würden die weiteren
Angaben und Abläufe jedes Mal wieder etwas anders geschildert. Anfangs habe die
Privatklägerin nicht behauptet, dass der Beschuldigte sich zuerst ausgezogen
habe. Erst bei den nachfolgenden Aussagen sei dies aggravierend so erklärt
worden.
Den Ausführungen
des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin sagte schon in
ihrer ersten Einvernahme vom 31. Juli 2018 aus, dass sich der Beschuldigte
ausgezogen habe: «Dann war er plötzlich nackt.» (Akten S. 445). Auf die
folgende Frage hin, ob er sich selbst ausgezogen habe, bejahte dies die
Privatklägerin (Akten S. 445). Ihre Aussagen in der Konfrontationseinvernahme
vom 20. September 2018 decken sich mit diesen Ausführungen. Dort sagte sie
aus: «Er hat angefangen, obschon ich es nicht wollte. Er hat sich ausgezogen.»
(Akten S. 489); «Er hat sich selbst ausgezogen.» (Akten S. 497). Wiederum
übereinstimmende Aussagen machte die Privatklägerin auch im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Es kam dann soweit, dass er sich auszog
und mir die Kleider wegriss […]» (Akten S. 705). Inwiefern dies aggravierend
sein soll, ist weder ersichtlich noch legt dies der Beschuldigte dar.
5.7.2.7 Daneben
seien die von der Privatklägerin behaupteten Gewaltanwendungen immer wieder in
anderer Reihenfolge erfolgt. Auch bezüglich der Übergriffe seien immer wieder
andere Angaben gemacht worden. So solle die Penetrationen mit der ganzen Hand,
dann aber nur mit ein paar Fingern und mit der Zunge erfolgt sein. Gleichzeitig
solle er sie aber festgehalten haben und habe sie daher nicht mit dem Penis
penetrieren können. Ein andermal sei der Penis im Sinne eines Vorspiels über
den Körper gestrichen worden. Zudem solle der Beschuldigte die Privatklägerin
zweimal ins Schlafzimmer geleitet haben, dann aber wieder zum Wein trinken ins
Wohnzimmer, obwohl der Wein unbestritten in der Küche gestanden habe. Diese
Aussagen würden keine hinreichende Konsistenz im Kerngeschehen aufweisen.
Auch diese
Ausführungen des Beschuldigten verfangen nicht. In der ersten Einvernahme vom
31. Juli 2018 sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte begonnen
habe, sie zu küssen und zu beissen. Er habe sie an den Oberarmen auf das Bett
und ihre Beine auseinandergedrückt. Auch habe er seine Hand überall hingetan
und auch damit in ihre Vagina gestossen. Auch habe er Geschlechtsverkehr mit
dem Penis gewollt, sie habe dies jedoch nicht zugelassen (Akten S. 435, 446,
449). In der gleichen Einvernahme wiederholte die Privatklägerin später diese
Vorbringen: «Er hat seine ganze Hand in meine Vagina eingeführt, seinen Penis
hat er versucht, aber ich habe mich gewehrt.»; «[…] es ist ihm gelungen, mit
seiner Hand in mich einzudringen […]»; «Er hat mich mit der Zunge geküsst […]
auf der Brust» (Akten S. 446). Auch machte sie bereits in der ersten
Einvernahme geltend, dass der Beschuldigte sie auch mit der Zunge bzw. oral
penetriert habe (Akten S. 446, 449). Diese Aussagen wiederholte die
Privatklägerin auch in der Konfrontationseinvernahme vom 20. September
2018: «Er hat mich geküsst, auf die Brust, überall.»; «Er drang mit seiner Hand
in mich ein. Nicht mit dem Penis.»; «Hände überall, geküsst überall. Alles nur
nicht seinen Penis in mich reingemacht.» (Akten S. 489). Auf die Frage, womit
der Beschuldigte in ihre Vagina eingedrungen sei, antwortete sie: «Mit der
Hand. Mit dem Penis hat er es nicht geschafft. Nur zwischen die Beine. Aber
sonst mit der Hand angefasst und überall mit dem Mund. Mit allem möglichen
eingedrungen, nur nicht mit dem Penis.»; «Mit der Hand rein und auch mit der
Zunge […] Einfach überall. Nur nicht mit dem Penis. Der war nur vor der
Vagina.» (Akten S. 490). Diese Aussagen wiederholte sie in gleichem Masse
auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «[…] mündlich und
handlich hat er überall angefasst, innen, vaginal, einfach überall. Der Penis
rein ist nicht gelungen, weil ich die Hüfte bewegte und er mehr konzentriert
war, mich festzuhalten […]» (Akten S. 706); «[…] mündlich und mit ganzer Hand
in Vaginalbereich eingedrungen. Mit mehreren Fingern.». Die Privatklägerin
führte auch aus, dass der Beschuldigte sie auf verschiedene Weisen auf dem Bett
festgehalten habe: «[…] wenn die Hände frei waren mit der Hüfte und Beine, oder
wenn er mich mit Händen fesselte, dann war der Hüftbereich mehr frei.» Diese
Ausführungen der Privatklägerin sind gut mit ihren Aussagen in Einklang zu
bringen, dass es dem Beschuldigten nicht vollends gelang, ihr seinen Willen
aufzuzwingen. Da er durch ihre Gegenwehr grundsätzlich damit beschäftigt war,
sie festzuhalten, gelang es ihm nicht, sie länger mit der Zunge zu penetrieren
oder überhaupt seinen Penis in ihre Vagina einzuführen. In Bezug auf die
Penetration durch die Zunge brachte die Privatklägerin nachvollziehbar vor,
dass er diese Handlung nur kurz durchführen konnte, da er sie nicht so gut habe
festhalten können, wenn sein Kopf «da unten» gewesen sei (Akten S. 707). Wohl
war es der Privatklägerin auch gar nicht möglich, genau zu erkennen, mit wie
vielen Fingern der Beschuldigte in ihre Vagina eindrang, lag sie doch gemäss
eigenen Angaben während dieses Vorgangs auf dem Rücken, da sich der Beschuldigte
über ihr befand (Akten S. 446). Daher sagte sie auch aus, dass sie
aufgrund dieser Position den Penis des Beschuldigten nicht immer habe sehen
können (Akten S. 706). Auch brachte die Privatklägerin bereits in der ersten
Einvernahme vor, dass der Beschuldigte sie zwei Mal ins Schlafzimmer abgedrängt
habe, dazwischen sei sie von ihm im Wohnzimmer gedrängt worden, Rotwein zu
trinken (Akten S. 450). Auch in der Konfrontationseinvernahme wiederholte die
Privatklägerin diesen Ablauf: «Im Schlafzimmer. Er hat mir dann gesagt, ich
solle hierbleiben.»; «Er hat mich dann ins Wohnzimmer gebracht. Er wollte, dass
ich noch Wein trinke […]» (Akten S. 491); «Er hat versucht, mich wieder ins
Schlafzimmer zu schubsen.» (Akten S. 492). Dieselben Aussagen machte die
Privatklägerin ferner in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «ich sollte
etwas trinken im Wohnzimmer, ich sollte Wein trinken im Wohnzimmer» (Akten S. 707);
«er wollte mich wieder ins Schlafzimmer drängen […]» (Akten S. 708). Auch in
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Privatklägerin vor, dass
sie mehrere Male vom Beschuldigten ins Schlafzimmer «abblockiert» worden sei
(Akten S. 1252). Inwiefern diese Aussagen nun widersprüchlich sein sollen,
erschliesst sich nicht, sagte die Privatklägerin doch seit der ersten
Einvernahme gleichlautend aus, dass sie vom Beschuldigten zwei Mal ins
Schlafzimmer «abblockiert» und dazwischen von diesem gedrängt worden sei, im
Wohnzimmer Rotwein zu trinken. Zusammenfassend wurden die Aussagen zum
Kerngeschehen von der Privatklägerin in gleichbleibender Konstanz und
Schlüssigkeit wiedergegeben. Weder kam es zu einer Anreicherung der Vorwürfe,
noch veränderten sich die raum-zeitlichen Verknüpfungen, weshalb von
erlebnisbasierten Aussagen der Privatklägerin auszugehen ist.
5.7.2.8 Sodann
bringt der Beschuldigte vor, dass die wesentlichen Fragen, ab wann er die
Privatklägerin geschlagen haben solle und zu welchem Zeitpunkt sie nach der
Türklinke gegriffen bzw. bemerkt habe, dass die Tür verschlossen gewesen sei,
nicht hätten beantwortet werden können.
Auch dieser
Kritik ist zu widersprechen. In der ersten Einvernahme vom 31. Juli 2018 sagte
die Privatklägerin aus, dass sie es schliesslich geschafft habe, das
Schlafzimmer zu verlassen und sich ins Vorzimmer zu flüchten, wo sie bemerkt
habe, dass die Wohnungstür verschlossen gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie
dann gepackt, angefangen, sie zu verprügeln und an ihren Haaren gerissen (Akten
S. 436, 450). Im Wohnzimmer habe er sie auch mit einem [...] auf die Brust
geschlagen (Akten S. 450). Abgesehen von Ohrfeigen habe er sie im
Schlafzimmer noch nicht geschlagen, jedoch mit dem Ring an der Hand bedroht und
sie festgehalten bzw. aufs Bett gedrückt (Akten S. 445, 449). Dieselben
Schilderungen brachte die Privatklägerin auch in der Konfrontationseinvernahme
vom 20. September 2018 vor. Demnach habe er sie im Schlafzimmer während der
sexuellen Übergriffe «nur» festgehalten und mit einem Ring vor ihrem Gesicht
herumgefuchtelt (Akten s. 489, 491). Geschlagen habe er sie erst im Wohnzimmer,
wo er sie auch an den Haaren gezogen habe (Akten S. 491). Er habe sie dort
auch mit einem [...] auf die Brust geschlagen (Akten S. 491). Dort habe
sie auch versucht, die Wohnungstüre zu öffnen, die jedoch verschlossen gewesen
sei (Akten S. 491). Wiederum übereinstimmende Aussagen machte die
Privatklägerin im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So habe der Beschuldigte
sie im Schlafzimmer festgehalten, gedrückt sowie ihr seine Faust mit dem Ring
gezeigt (Akten S. 705). Auch habe er ihr dort Schläge mit der flachen Hand
gegeben (Akten S. 714). Im Wohnzimmer habe er ihr mit einem Natel voll auf
die Brust geschlagen (Akten S. 707). Im Vorzimmer habe er sie dann mit der
Faust geschlagen und sie an den Haaren erwischt. Dort habe sie auch vergebens
versucht, die Türe zu öffnen. Auch ein Schlüssel sei nicht vorhanden gewesen
(Akten S. 708). Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten sagte die
Privatklägerin stets gleichbleibend aus, indem sie schilderte, dass er sie im
Schlafzimmer – während er die sexuellen Handlungen vornahm – nur festgehalten,
mit der Faust bedroht und ihr Ohrfeigen gegeben habe. Im Wohn- bzw. Vorzimmer
habe er sie sodann geschlagen und an den Haaren gezogen. Dort habe er sie auch
mit einem Natel auf die Brust geschlagen. Inwiefern diese Aussagen zum
Kerngeschehen nicht die Frage klären würden, ab wann der Beschuldigte die
Privatklägerin geschlagen haben solle und zu welchem Zeitpunkt sie nach der
Türklinke gegriffen habe, wird vom Beschuldigten nicht näher dargelegt und ist
aufgrund der soeben gemachten Ausführungen auch nicht ersichtlich.
5.7.2.9 Des
Weiteren statuiert der Beschuldigte, dass er nicht im Besitz eines roten Ringes
sei, der zu seinen Fingern passe, sondern lediglich nachträglich von der
Polizei ein roter Ring seiner Ehefrau in der Schmuckschatulle habe aufgefunden
werden können. Folglich könnten auch die Angaben der Privatklägerin nicht
stimmen, dass er während des Vorfalls einen solchen Ring getragen habe.
Die
Privatklägerin sagte in der Einvernahme vom 31. Juli 2018 aus, dass der Beschuldigte
an beiden Händen Ringe getragen habe, einer davon habe einen roten Stein gehabt
(Akten S. 445 f.). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 6. August
2018, dass er einen Ring mit einem roten Stein besitze (Akten S. 468). Im Laufe
derselben Einvernahme brachte er sodann vor, nur einen Ring mit einem schwarzen
Stein zu besitzen. Diesen trage er zusammen mit dem Ehering an der linken Hand.
Wenn er schlage, dann tue er dies mit der rechten Hand (Akten S. 469). In der
Einvernahme vom 20. September 2018 beschrieb die Privatklägerin den Ring
als einen Silberring mit Stein, wobei sie sich aber nicht mehr an die Farbe
erinnerte. Sie bekräftigte nochmals, dass der Beschuldigte an beiden Händen
Ringe getragen habe (Akten S. 496). Im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zuerst aus, dass der rote Ring seiner
Ehefrau bzw. der Familie gehöre und er solche Sachen nicht benutze. Sodann
brachte er jedoch vor, dass er in einer Therapie gelernt habe, Atemübungen
auszuführen. Die richtige Atemmethode gelinge ihm besser, wenn er beide Ringe –
den roten und den schwarzen Ring – anziehe. Kurz darauf sagte er aus, dass er
nur den schwarzen Ring anziehe (Akten S. 699 f.). Die Privatklägerin führte
daraufhin aus, dass sie nicht mehr genau wisse, welche Farbe der Stein des
Rings gehabt habe. Der Ring sei jedoch in Silber gewesen und der Beschuldigte
habe an beiden Händen Ringe getragen (Akten S. 706). Durch diese Aussagen wird
grundsätzlich nicht widerlegt, dass der Beschuldigte einen Ring an seinen
Fingern trug, als er die Privatklägerin mit seiner Faust bedrohte. Einerseits
besitzen sowohl der schwarze als auch der rote Ring eine Silberfassung (vgl.
Akten S. 260, 272), andererseits bestreitet der Beschuldigte auch nicht,
während des in Frage stehenden Vorfalls einen (schwarzen) Ring getragen zu
haben (Akten S. 700). Auch wird weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen
Entscheid erwähnt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem roten
Ring bedroht haben solle. Aus diesen Umständen kann der Beschuldigte folglich
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.7.2.10 Weiter
moniert der Beschuldigte, dass die Vorinstanz hinsichtlich der vorgeworfenen
Verletzungen vollkommen ausser Acht lasse, dass die im Arztzeugnis erfolgten
Bildaufnahmen sowie die Angaben der Polizei erst ganze zwei Tage später nach
dem angeblichen Tatzeitpunkt erstellt bzw. erfolgt seien und gestützt darauf
keineswegs erstellt sei, dass die Verletzungen noch tatsächlich im Zusammenhang
mit einer angeblichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stünden. Zwar
würde im Nachhinein ein Arztzeugnis vom 24. Juli 2018 vorliegen, das
Verletzungen feststelle, doch sei weder vom Arzt eine Zuordnung vorgenommen
worden, wie alt die Verletzungen seien noch woher die Verletzungen herrühren
könnten. Im Vergleich mit den beiden Fotos, welche noch beim Anzeigerapport aufgenommen
und den Fotos, welche dem Arztzeugnis beigelegt worden seien, bestünden
wesentliche Unterschiede.
Diesen
Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich die Privatklägerin bereits am 24.
Juli 2018 um 12:45 Uhr auf die Notfallstation des Universitätsspitales begab
(Akten S. 417). Wie der Beschuldigte unter diesen Umständen zur Behauptung
gelangt, die dortigen Fotos seien erst ganze zwei Tage später erstellt worden,
ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass das
Arztzeugnis erst im Nachhinein erstellt worden sei. Arztzeugnisse werden
grundsätzlich erst im Nachhinein erstellt. Nicht gefolgt werden kann sodann
auch der Argumentation der Vergleichbarkeit der Fotografien. Die unmittelbar
nach dem Vorfall durch die Polizei aufgenommenen Bilder (Akten S. 411) und die
durch das Universitätsspital gemachten Fotos (Akten S. 428) zeigen vielmehr die
gleichen Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin. Sie unterscheiden sich
lediglich im Zeitpunkt der Aufnahme, stammen erstere doch vom 23. Juli
2018 um 01:38 Uhr (vgl. Akten S. 408) und letztere vom 24. Juli 2018 um ca.
13:30 Uhr (vgl. Akten S. 417, 428). Das auf dem Bild des Universitätsspitals
ersichtliche Hämatom befindet sich exakt dort, wo das Auge der Privatklägerin
auf dem Foto vom 23. Juli 2018 stark angeschwollen ist. Auch der Rapport vom
23. Juli 2018 verweist auf «Gewebeschwellungen oberhalb des rechten Auges»
sowie «Gewebeschwellung Hinterkopf links». Es ist daher als erstellt anzusehen,
dass diese Verletzung durch den Beschuldigten zugefügt wurde. Diese
Feststellungen widersprechen auch den Ausführungen des Beschuldigten, dass die
Faustschläge nicht objektivierbar seien. Auch sagte dieser explizit aus, dass
er keine Verletzungen bei der Privatklägerin wahrgenommen habe, als diese in seine
Wohnung gekommen sei (Akten S. 698). Es mutet äusserst unwahrscheinlich an,
dass er eine solche Schwellung des Auges der Privatklägerin nicht erkannt
hätte. Soweit der Beschuldigte schliesslich noch vorbringt, dass es an der
Umschreibung fehle, wohin die angeblichen Ohrfeigen und Faustschläge versetzt
worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin aussagte,
dass der Beschuldigte am ganzen Kopf «reingehauen» habe, «linke und rechte
Seite» und auch in den Körper (Akten S. 1250).
5.7.2.11 Der
Beschuldigte moniert ausserdem, dass die Aktennotiz des Augenzeugen I____ im
Widerspruch zu den Angaben der Polizei stehe. Ersterer habe angegeben, dass die
Privatklägerin durch den Beschuldigten die Kleider erhalten habe, wenn
gleichzeitig die Polizei darlege, dass sie die Privatklägerin auf dem Balkon
mit einem Badetuch angetroffen habe. Die Ausführungen der beiden Zeugen seien
im Übrigen nicht weiter erhellend. Der Beschuldigte habe erklärt, dass die
Privatklägerin die Kleider vor ihm versteckt habe und er die Kleider erst
gefunden und ihr zurückgegeben habe, als die Polizei vor Ort gewesen sei.
Auch diese
Ausführungen des Beschuldigten verfangen nicht. Der Zeuge I____ bestätigte in
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussagen vom 10. August
2018. Demnach habe er die Frau auf dem Balkon, welche nackt gewesen sei und
sich etwas vor die Brüste gehalten habe, durch den Zaun hindurch gesehen. Sie
habe nicht mehr in die Wohnung reingehen wollen und um Hilfe gerufen. Als die
Polizei im Gespräch gewesen sei, habe der Beschuldigte gesagt: «Was Polizei?»
Er habe dann gesagt, dass die Privatklägerin gehen könne und habe ihr
schlussendlich die Kleider gebracht. Die Frau sei jedoch auf dem Balkon geblieben,
bis die Polizei dort eingetroffen sei (Akten S. 483, 1239 f.). Auch der
Zeuge J____ bekräftigte in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung seine damals
gemachten Aussagen. Die Privatklägerin habe auf dem Balkon um Hilfe geschrien,
geweint und nur ein Badetuch um sich getragen, sie sei nackt gewesen. Sie habe
nicht mehr reingehen wollen, da sie Angst gehabt habe, dass sonst etwas
passiere. Auch habe sie gesagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe und
ihr die Kleider nicht zurückgebe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass man die
Polizei nicht rufen solle (Akten S. 482, 1241 f.). Der Polizeirapport vom
23. Juli 2018 hält fest, dass sich die Privatklägerin beim Eintreffen der
Polizei auf dem Balkon des 1. OG befunden habe. Sie habe um Hilfe geschrien und
sei nur mit einem Badetuch bekleidet gewesen (Akten S. 405). Zwar sagte die
Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr Kleider auf den Balkon gebracht habe,
als er bemerkt habe, dass die zwei Zeugen auf die Privatklägerin aufmerksam
geworden seien (Akten S. 436), jedoch liess die Privatklägerin nicht verlauten,
dass sie die Kleider angezogen habe, bevor die Polizei eingetroffen sei. Auch
bestätigte – wie dargelegt – der Zeuge I____, dass der Beschuldigte der
Privatklägerin schliesslich Kleider auf den Balkon gebracht habe. Entsprechend
können die Aussagen der beiden Zeugen problemlos mit den Aussagen der
Privatklägerin sowie den Feststellungen der Polizei im Rapport vom 23. Juli
2018 in Übereinstimmung gebracht werden. Inwiefern hierbei ein Widerspruch
vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich widersprechen die Aussagen
der beiden Zeugen, dass der Beschuldigte keine Polizei gewollt habe, seinen
Ausführungen, dass er froh über das Eintreffen der Polizei gewesen sei (Akten
S. 1234). In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschuldigte auch grundsätzlich
den Umstand, dass die Privatklägerin mangels Kleidung und in Not mit dem
Badetuch auf die Terrasse geflüchtet sei, da er keine Kenntnis über den
Verbleib der Kleidung der Privatklägerin gehabt habe. Damit im Widerspruch
stehen jedoch die Aussagen der beiden Zeugen, dass die Privatklägerin auf dem
Balkon um Hilfe geschrien und keine Kleidung bei sich gehabt habe. Sofern sie
sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten nicht in Not befunden habe sollte,
ist nicht verständlich, weshalb sie die beiden Zeugen gebeten haben solle, die
Polizei zu verständigen. Schliesslich macht der Beschuldigte auch geltend, dass
die Leute, die die Polizei angerufen hätten, seine Nachbarn seien und ihm, und
nicht der Privatklägerin, hätten helfen wollen (Akten S. 474). Diese Behauptung
des Beschuldigten kann durch die Aussagen der beiden Zeugen ebenfalls
klarerweise widerlegt werden.
5.7.2.12 Überdies
macht der Beschuldigte geltend, dass das Pikett-Protokoll und das Anzeigeprotokoll
unterschiedliche Inhalte vorweisen würden. Im Ersteren sei auch der angeklagte
Sachverhalt (noch) nicht enthalten, während im Tage später aufgenommenen
Anzeigeprotokoll die Privatklägerin erstmals erklärt habe, dass sie ins
Schlafzimmer geführt worden sei und der Beschuldigte sie gegen ihren Willen
auszuziehen und sie am ganzen Körper zu berühren begonnen habe, obwohl sie
gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Im Laufe der weiteren Einvernahmen seien
die Aussagen der Privatklägerin mit massiver Aggravation durchsetzt.
In Bezug auf das
Pikett- sowie das Anzeigeprotokoll geht die Argumentation des Beschuldigten
insofern fehl, als das Anzeigeprotokoll (23. Juli 2018, Akten S. 405 ff.)
vor dem Pikett-Protokoll (24. Juli 2018, Akten S. 516) erstellt wurde und
nicht umgekehrt. Des Weiteren setzt sich der Inhalt der Protokolle aus den
wenigen vor Ort gemachten Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten
zusammen, womit nicht verwunderlich ist, dass ausführliche Aussagen der
Privatklägerin erst in der darauffolgenden und von der Kriminalpolizei
durchgeführten Einvernahme vom 31. Juli 2018 zu Protokoll gegeben wurden.
Auch sollen Befragungen, die im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt erfolgen,
einerseits von einer dafür geschulten Person der dafür spezialisierten
Fachgruppe der Kriminalpolizei vorgenommen werden. Andererseits ist es für eine
solche Befragung auch wünschenswert, dass die befragte Person bei ihren
Aussagen nicht fortlaufend unterbrochen wird, sondern vielmehr das Vorgefallene
in einem Zug schildern kann. Ein solches Vorgehen ist bei einer kurzen
Befragung auf dem Polizeiposten gar nicht möglich. Entsprechend führte Gfr [...]
auch aus, dass die Angaben im Rapport Spontanäusserungen der Privatklägerin
seien und der «Vorgang des Anfassens am ganzen Körper» nicht genauer erfragt
worden sei (Akten S. 484).
Hinsichtlich der
behaupteten Aggravation verweist der Beschuldigte hauptsächlich auf die
Aussagen des Privatklägerin zu ihrem BH. Diesbezüglich ist jedoch keine
Veränderung im Aussageverhalten erkennbar. In der ersten Einvernahme gab sie
an, dass der Beschuldigte ihr das Kleid und die Unterwäsche ausgezogen habe,
wobei sie glaube, dass der BH schon zerrissen gewesen sei (Akten S. 435). Hierbei
ist festzuhalten, dass sich das «schon» in diesem Kontext nicht darauf bezieht,
dass der BH bereits zerrissen war, bevor der Beschuldigte anfing, sie
auszuziehen. Die Privatklägerin sagte nämlich im nächsten Satz aus, dass das
Kleid – so glaube sie – nicht kaputt sei, wobei sie sich darauf bezog, dass es durch
die Handlung des Beschuldigten nicht kaputtgegangen sei (der BH jedoch schon).
Auch später in der gleichen Einvernahme führte sie aus, dass der BH zerrissen
sei, als der Beschuldigte ihr die Kleider ausgezogen habe (Akten S. 445). In
der Konfrontationseinvernahme brachte die Privatklägerin vor, dass sie den BH
nicht vom Beschuldigten zurückerhalten habe, da dieser zerrissen sei (Akten S.
493). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie sodann aus, dass der Beschuldigte
ihre Kleider weggerissen habe. Sie wisse nicht mehr genau, ob der BH zerrissen
sei, er sei aber verschwunden. Die Aussagen der Privatklägerin lassen dadurch –
entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – auf keine Aggravation schliessen.
5.7.2.13 Der
Beschuldigte kritisiert in diesem Zusammenhang auch den Umstand, dass aus dem
unmittelbar verfassten Pikett-Protokoll nicht hervorgehe, dass der
Privatklägerin angeblich das Verlassen der Wohnung verwehrt gewesen sei. Der
Anzeigerapport vom 23. Juli 2018 würde gar nichts von einer verschlossenen Tür
mit abgezogenem Schlüssel erwähnen.
Auch hier ist
darauf hinzuweisen, dass sich der Inhalt der Protokolle aus den wenigen vor Ort
gemachten Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten zusammensetzen.
Insofern kann auch nicht erwartet werden, dass diese bereits alle relevanten
Vorkommnisse des Vorfalls beinhalten. Wäre dies der Fall, wären alle folgenden
Einvernahmen hinsichtlich des Tatvorgehens überflüssig. Dass die Wohnungstür
verschlossen gewesen sei, brachte die Privatklägerin bei den Einvernahmen
wiederholt vor (Akten S. 436, 491, 708, 1248). Dass die Polizei nicht von sich
aus bereits etwas zu einer verschlossenen Wohnungstür in den Rapport aufnahm,
erklärt sich wohl auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte
unbestrittenermassen die Tür öffnete, als die Polizei eintraf (Akte, S. 473).
Die Aussage des Beschuldigten ist daher als reine Schutzbehauptung zu taxieren.
Hingegen sagte die Privatklägerin in allen Einvernahmen stets gleichbleibend
aus, dass die Tür trotz ihrer Öffnungsversuche verschlossen gewesen sei.
5.7.2.14 Ferner
bringt der Beschuldigte vor, dass keine Rede davon sein könne, dass er die
Privatklägerin während des Vorfalls gefilmt habe und sie davon eine Erniedrigung
habe erfahren müssen, so wie dies im vorinstanzlichen Urteil uminterpretiert
worden sei. Die Privatklägerin habe selbst anlässlich des Anzeigerapportes
ausgesagt, dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit via Videochat mit
einer weiteren Person telefoniert habe. Sie habe jedoch nicht zu Protokoll
gegeben, dass er sie mit dem Natel gefilmt habe.
Den Ausführungen
des Beschuldigten kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Die
Privatklägerin sagte wiederholt – und auch bereits bei der ersten Einvernahme
vom 31. Juli 2018 – aus, dass der Beschuldigte sie mit der Kamera seines
Mobiltelefons gefilmt habe, während er via Videochat mit einer ihr fremden
Person telefoniert habe (Akten S. 436, 450, 491, 707 f., 1252). Indem die
Handlung des Beschuldigten als «filmen» beschrieben wurde, meinte die
Privatklägerin nicht die Aufnahme des Geschehens auf Video durch Speicherung
der Aufzeichnung, sondern vielmehr ein Filmen durch den Beschuldigten im Sinne
einer Liveübertragung während des Videochats (Akten S. 436, «Dann hat er die
Kamera des Natels auf mich gerichtet und ihm gesagt, schau mal, sie ist hier
und sie ist nackt.»). Dass der Beschuldigte während seiner Videotelefonie
«filmte», wurde auch durch DW [...] festgestellt, als die Polizisten bei der
Liegenschaft des Beschuldigten eintrafen und dieser die Tür öffnete (Akten S.
485). Inwiefern das Strafgericht gemäss den Ausführungen des Beschuldigten den
Sachverhalt «uminterpretiert» haben soll, erschliesst sich nicht. Auch hat die
Vorinstanz das erniedrigende Gefühl, das die Privatklägerin in dieser Situation
befallen haben muss, nicht selbst zum ersten Mal erwähnt, sondern sich vielmehr
auf die Aussagen der Privatklägerin abgestützt. Diese legte selbst dar, dass
sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten erniedrigt gefühlt habe (Akten
S. 437). Ein solches Gefühl ist durchaus verständlich, umso mehr noch, als eine
Liveübertragung unweigerlich und unmittelbar von der fremden Person mitverfolgt
werden kann. Wäre der Vorfall vom Beschuldigten «nur» gefilmt worden (im Sinne
einer abgespeicherten Videoaufnahme), so wäre der Privatklägerin eine
Erniedrigung eher erspart worden, da womöglich niemand sonst die Aufnahme zu
Gesicht bekommen hätte.
5.7.2.15 Zusammenfassend
gilt es festzustellen, dass sämtlichen Einwendungen des Beschuldigten gegen das
vorinstanzliche Urteil nicht gefolgt werden kann.
5.8 In
einem weiteren Schritt gilt es – wie erwähnt – noch im Sinne einer
Gesamtwürdigung die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten auf
ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dabei ist zuerst auf die Aussagen der
Privatklägerin einzugehen. Hierzu wurde bereits festgehalten, dass weder die
Aussagepersönlichkeit noch die Aussageentstehung zu beanstanden sind. Auch
wurde bereits die Aussagekonstanz hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen den
Aussagen verschiedener Befragungszeitpunkte behandelt und bejaht (vgl. oben E.
5.7.1, 5.7.2.6 ff.). Mithin beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die
Analyse der Aussagequalität. In den Ausführungen der Privatklägerin
finden sich verschiedene Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der
Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.). Diese präsentieren sich wie folgt:
5.8.1 Erstens
ist die logische Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin im Sinne einer
inneren Stimmigkeit, logischen Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit
gegeben. Hierzu kann auf die vorigen Erwägungen (E. 5.7) verwiesen werden, in
denen hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten angeblichen Unstimmigkeiten
in den Aussagen der Privatklägerin keine Widersprüche oder logischen
Inkonsistenzen festgestellt werden konnten.
5.8.2 Zweitens
findet sich in den Aussagen der Privatklägerin auch ein quantitativer
Detailreichtum sowie eine teilweise unstrukturierte Darstellung. Auch letztere
spricht für eine glaubhafte Aussage, da es für falschaussagende Personen
ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten, das
Kerngeschehen dabei jedoch wiederholt logisch konsistent und ohne Widersprüche
zu schildern. So berichtete die Privatklägerin detailliert über das
Kerngeschehen, wobei sie die Handlung im freien Bericht teilweise sprunghaft
und nicht chronologisch schilderte, ohne jedoch gegen die logische Konsistenz
zu verstossen. So legte die Privatklägerin bei ihrer ersten Einvernahme vom 31.
Juli 2018 den Vorfall auf über zwei Seiten ohne Unterbruch (Akten S. 435
ff.) dar. Dabei äusserste sie sich zuerst chronologisch zum Sachverhalt,
ergänze ihn jedoch selbständig mit Einzelheiten, obwohl die einvernehmende
Polizistin noch keine Ergänzungsfragen gestellt hatte. So ergänzte sie zum
Beispiel, nachdem sie bereits erzählt hatte, dass sie sich am Schluss auf den
Balkon habe flüchten können, dass der Beschuldigte sie zuvor vor der Kamera
herumgeschubst und was er dabei ausgesagt habe. Auch ergänzte sie nachträglich,
wie sie sich währenddessen gefühlt habe (Akten S. 437). Für ihre Aussagen zu
den ihr widerfahrenden Gewaltanwendungen im Speziellen kann auf die obigen
Erwägungen verwiesen werden (E. 5.7.2.7).
5.8.3 Drittens
beschreibt die Privatklägerin Interaktionen zwischen sich und dem Beschuldigten
im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig
bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die
Folgenden Ausführungen der Privatklägerin: «Er war schon ein bisschen zappelig,
aber dabei habe ich mir nichts gedacht.»; «Er hat mich angefasst und ich habe
immer wieder gesagt, er soll mich in Ruhe lassen. Er wollte mich küssen,
anfassen, dann wollte er die Kleider ausziehen, das wollte ich nicht. Ich hatte
ein Stretch-Kleid an, das hat er dann komplett ausgezogen, die Unterwäsche,
alles, ich glaube, der BH war schon zerrissen. Das Kleid glaube ich nicht
kaputt. Dann hat er angefangen, mich zu küssen und zu beissen, die Hand
überall, auch vaginal, hereingestossen, er wollte Verkehr mit dem Penis, aber
ich habe das nicht zugelassen […]» (Akten S. 435); «Ich sass im Bett, ich
sagte, ich gehe jetzt, er sagte, nein, du gehst nicht – du bist jetzt besoffen.
Er hat dann meine Kleider genommen und in einem anderen Zimmer versteckt.»;
«Ich sass, er hat telefoniert, so hat er mich vor der Schlafzimmertüre
blockiert, dass ich nicht herauskonnte.»; «Nach dem Telefon hat er wieder
angefangen, mich zu schubsen und gesagt, ich solle jetzt schlafen, ich könne
nicht gehen. Ich sagte, ich will aber gehen. Er hat mich wieder geschubst und
gesagt, willst du eins auf die Fresse.»; «Er hat mich geschubst und gesagt, er
will Geschlechtsverkehr, ich wollte raus, er hat mich immer wieder geschubst.
Ich habe es geschafft bis zum Vorzimmer der Tür, ich habe das richtig ernst
genommen und wollte die Türe, aber sie war fest zu. Er hat mich dann von hinten
gepackt und angefangen, mich zu verprügeln. Er hat mich an den Haaren gerissen,
es hat sich so angefühlt, als wurde er sagen, kuck mal, wie ich sie schlage. Er
hat mich wieder zurück ins Schlafzimmer gezogen, ich wurde dann ziemlich
aggressiv und habe mich gewehrt.»; «Er hat mich wieder geschlagen. Dann habe
ich ihm einen Kick gegeben […]» (Akten S. 436); «Das heisst, den BH
ausziehen, den BH zerrissen. Massive Gewalt. Ich wollte nicht. Er hat mich
angefasst und ständig gesagt, ich bin adoptiert, ich liebe dich, du bist mein.
Dann hat er mir die Kleider ausgezogen, dabei ist der BH zerrissen» (Akten
S. 445); «Irgendwann habe ich ihm einen kräftigen Kick verpasst, von da an
ging er etwas zurück.» (Akten S. 451); «[…] wenn die Hände frei waren mit der
Hüfte und Beine, oder wenn er mich mit Händen fesselte, dann war der
Hüftbereich mehr frei.» (Akten S. 706); «[…] jedes Mal, wenn ich mich mehr
wehren wollte oder befreien könnte von der Situation, war er mehr konzentriert
auf mich zu zeigen, wie er mich kaputt machen kann […]» (Akten S. 707); «Wenn
er auf mir war, dann war kein Handy in der Hand, weil er mich mit Füssen und
Hand festgehalten hat und die andere Hand mit diesem Ring da. Und … da kann er
kein Handy halten.» (Akten S. 1252).
5.8.4 Viertens
gibt die Privatklägerin auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die
diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen
zusammenhängen: «[…] und hat schon angefangen, so eine Art zu reden ‹jetzt bist
du aber bei mir daheim›, ‹ich war mal adoptiert›»; «er sagte, ich liebe dich,
du bist so schön, ständig sagte er, ich bin adoptiert, jetzt habe ich alles,
was du willst, du bist jetzt meine. Du gehst hier nicht weg.»; «er hat gesagt,
er folgt mir schon lange, er hat mich gesucht und endlich gefunden Sowieso – er
hat Kameras oben im Zimmer, damit filmt er alles» (Akten S. 435 f.); «Ich
sass im Bett, ich sagte, ich gehe jetzt, er sagte, nein, du gehst nicht – du
bist jetzt besoffen.»; «Er hat mir das Telefon gegeben und gesagt, ich solle
hallo sagen. Ich habe gesagt, was soll das, lass mich. Nach dem Telefon hat er
wieder angefangen, mich zu schubsen und gesagt, ich solle jetzt schlafen, ich
könne nicht gehen. Ich sagte, ich will aber gehen Er hat mich wieder geschubst
und gesagt, willst du eins auf die Fresse.»; «Dann hat er die Kamera des Natels
auf mich gerichtet und ihm gesagt, schau mal, sie ist hier und sie ist nackt.»;
«Ich habe gesagt, es ist kein Spiel für mich, ich will gehen, gib mir meine
Kleider»; «Ich habe angefangen zu brüllen, gib mir mein Kleid. Er sagte, das
ist mein Haus, ich liebe dich, ich bin adoptiert.»; bin raus auf den Balkon und
habe nur ganz laut geschrien, hört mich jemand, ich brauche Hilfe. Zwei
Nachbarn haben dann gefragt, was los ist, ich habe gesagt, ich bin eingesperrt,
ich brauche Hilfe, ich werde festgehalten.»; «Er sagte, komm zurück in die
Wohnung, aber ich sagte, ich setze keinen Fuss in die Wohnung.» (Akten S. 436);
«Er sagte, verzeih mir, ich liebe dich. Dann sagte er wieder, ah, du bist so
hässlich, guck dich mal an.» (Akten S. 437); «er sagte, trink noch etwas, ich
sagte, ich will nichts. Er sagte, ich gebe dir morgen Geld, du kannst meine
goldene Uhr haben, ich sagte, ich will das alles nicht, ich will gehen.» (Akten
S. 450); «Er hat immer wieder gesagt, er liebe mich und er habe es schon lange
auf mich abgesehen. Und er sei adoptiert. Und dann wieder, er habe jetzt Geld.»
(Akten S. 491); «Und ständig hat es gewechselt, ‹alles ok›, ‹ich liebe dich›,
‹du bist mein und du bist in meinem Haus›, oder er sagte mal ‹ja du, jetzt du›,
so in einer hektischen Art, ‹ich mache dich kaputt›, ‹siehst du den Ring› […]»
(Akten S. 705).
5.8.5 Fünftens
schildert die Privatklägerin auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen
und enttäuschten Erwartungen: «Und dann hat sie gesagt, vielleicht kommt sie
nachher noch. Aber es hat sich herausgestellt, dass sie nicht aufgetaucht ist.»
(Akten S. 435); «Zwischenzeitlich habe ich die Tür versucht aufzumachen, aber
sie war verschlossen.» (Akten S. 450); «Nein, kein Schlüssel, ich wollte ihm
sagen, bitte er sollte meine Kleider – und dann hat alles eskaliert […]» (Akten
S. 708).
5.8.6 Sechstens
enthalten die Aussagen der Privatklägerin auch ungewöhnliche oder sonderliche
Details bezüglich des Kerngeschehens, die aber nicht unrealistisch oder abstrus
sind. Auch schildert sie Einzelheiten, die für das Kerngeschehen unnötig und
scheinbar belanglos sind: «[…] und hat schon angefangen, so eine Art zu reden
‹jetzt bist du aber bei mir daheim›, ‹ich war mal adoptiert›, dabei hat er sich
auf die Brust geschlagen […] Der hat dann angefangen, mit hektischen Bewegungen
auf die Lebensmittel zu schlagen.» (Akten S. 435); «Ah ja, im Vorzimmer
hat er mich noch gezwungen, dass ich im Wohnzimmer vor dem Fernseher Rotwein
trinke» (Akten S. 436); «Der, der mich festgehalten hat, hatte viele Schnitte
im linken Arm.» (Akten S. 437); «[…] und dann hat er auf einmal so gehauen […].
Nicht hauen, es war eine komische Art, er hat zum Beispiel nicht normal
hingelegt, sondern laut hingelegt auf die Oberfläche in der Küche, das ist für
mich keine richtig normale Bewegung […]» (Akten S. 705); «Die ganze Zeit hat er
mehrere Male – (schlägt sich auf die Brust) […]» (Akten S. 705 f.); «und er
sagte, er filmt irgendwie oben im Schlafzimmer, er habe eine Kamera oben im
Schrank und sie alles gefilmt, ich weiss nicht, was er damit meinte.» (Akten S.
706); «wie soll ich das erklären, wenn er mich festhielt, fühlte es sich an,
als würde er über meinen Körper spielen […] eine Art Hüftbewegung, wie ein
Vorspiel, dass der Penis den Körper streichelt, Brust, Bauch und Beinebereich
und zwischen den Beinen, eine Art Vorspiel.» (Akten S. 706 f.); «Komisch,
dieser (macht Klicklaut), oder diese hektischen Bewegungen, die Schnitte am
Arm.» (Akten S. 1250).
5.8.7 Siebtens
kommen in ihren Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle,
Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte die Privatklägerin unter anderem aus: «Er
war schon ein bisschen zappelig, aber dabei habe ich mir nichts gedacht.
Nachher habe ich mir gedacht, nachdem ich das erlebt hatte, dass ich das hätte
merken sollen, dass etwas nicht mit ihm stimmt.»; «ich habe etwas bemerkt, ich
dachte, jetzt sollte ich vielleicht gehen. Das war so ein Gedanke, so ein
Gefühl.» (Akten S. 435); «Es war furchtbar, mich vor der Kamera nackt zu
zeigen, wie er dem anderen Mann zeigte, schau wie ich sie verprügle, guck sie
an.»; «Ich weiss nicht, ob ich wütend oder traurig sein soll. Nackt sein ist
etwas anderes, aber so erniedrigend, so abartig jemand herumzuschubsen, so
billig […] So hat sich das angefühlt.» (Akten S. 437); «Ich fand es schon
seltsam, aber ich wollte diplomatisch sein»; «Und ich dachte, ruhig bleiben,
ich gehe aber jetzt, das habe ich im Kopf vorgehabt.» (Akten S. 444 f.);
«Ich habe seine Drohungen ernst genommen, weil ich dachte schnell so
gewalttätig ist, ich weiss nicht, zu was er alles fähig ist.» (Akten S. 446);
«Verletzungen, die nachher nicht mehr Weggehen. Oder – andere Art – fast
Todesangst.»; «ich habe gedacht, wenn ich noch mehr schreie oder mich wehre,
dann wird er mich treffen und noch mehr schlagen. Ich habe nie 100 Prozent
meine Kraft eingesetzt, weil ich Angst hatte, meine Augen zu verlieren.» (Alten
S. 448); «Ich dachte, meine Brust explodiert.» (Akten S. 491); «Ich
habe dann gesagt, dass ich pinkeln müsse. Ich habe gedacht, da lässt er mich
wenigsten alleine hin.»; «Aber ich habe mich so schlecht gefühlt, wie ich so
nackt war, und er mich gezeigt hat.» (Akten S. 492); «Er verhielt sich so
komisch und ich dachte, ich nehme mir Zeit und komme dann ohne Probleme aus der
Wohnung raus.» (Akten S. 704); «[…] ich versuchte, mich zu wehren, aber ich
konnte nicht so gut, weil ich hatte Angst, dass er doch mit Faust mit diesem
Ring und wie er mich bedrohte.»; «[…] ich wollte mir zuerst beruhigen und
überlegte, wie kann ich rauskommen, als er am Natel war, dachte ich, er ist
mehr beschäftigt mit dem Natel, das funktionierte aber nicht.» (Akten S. 707);
«ich dachte, es ist ein normales Gespräch und dann gehe ich, aber von Anfang an
fühlte es sich falsch an.» (Akten S. 709); «Ich dachte, ich komme schon
irgendwie ohne Probleme raus, aber ich hatte schon das Gefühl etwas stimmt
nicht.»; «Ich hatte Todesangst, ich dachte, er bringt mich um und begräbt mich
im Wald, ich kann nicht erklären, was im Kopf vorgeht, bei so einer Art Gewalt,
ich habe so was nie erlebt im ganzen Leben.» (Akten S. 710); «Da habe ich
gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung war mit ihm.»; «[…] als ich in die Wohnung
gegangen bin, dachte ich nicht, dass es so weit kommt. Ich habe dann drinnen
gemerkt, dass er nicht in Ordnung ist, irgendwie, dass ich nicht ohne Problem
rauskommen kann.» (Akten S. 1247); «Ich wollte gar nicht in der Wohnung
bleiben, als niemand gekommen ist. Ich dachte, als ich merkte, dass es nicht ok
ist, dass … wenn ich ganz schnell so reagiere … dann fängt er vielleicht an.
Ich wusste nicht, wie ich gehen sollte. Schneller oder weniger schnell. Mit
Abstand, mit Respekt. Ich konnte nicht gehen.»; «Ja ich bin nicht auf Toilette
gegangen, ich habe mir überlegt, wenn das Handtuch da … dann irgendwie … auf
den Balkon.»; «Die wollten … haben den Vorschlag gemacht, dass ich vom Balkon
runterspringe. Aber das war zu dunkel.» (Akten S. 1248); «Ja, es war mehr
schockierend … weil ich wusste nicht, wenn mich jemand so festhält und mit
diesem Ring dann […]» (Akten S. 1250); «Weil ich so fertig war. Ich wusste
nicht mehr, was ich machen soll.»; «Ich war froh, dass ich nicht gestorben bin,
ich dachte, dass der mich umbringt … mein Gott.» (Akten S. 1252).
5.8.8 Achtens
schildert sie auch psychische Vorgänge des Beschuldigten: «Er hat mich wieder
geschlagen Dann habe ich ihm einen Kick gegeben, nicht geschlagen, aber er war
schon ein bisschen schockiert.» (Akten S. 436); «Ich glaube, der war voll auf
Koks. Ich bin nicht sicher, aber in der Wohnung habe ich schon gemerkt, das war
keine normale Reaktion. Vorher – ich weiss es nicht. In der Wohnung, wie er
diese Aggressivität, das Abnormale, wie er mit mir geredet hat, wie es abging.
Nach meiner Meinung, er hat einen Knall im Kopf.» (Akten S. 440); «Ich traf ihn
mit dem Fuss im Bauch. Er hat wohl gemerkt, dass ich Kraft habe […]» (Akten S.
451); «[…] dann habe ich ihn einmal getreten, dann hatte er plötzlich so eine
Art – nicht Schock, aber ‹ok, sie wehrt sich noch mehr› […]» (Akten S. 708).
5.8.9 Neuntens
gibt die Privatklägerin Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Schon
vergessen. Ich schwöre Ihnen, ich weiss jetzt den Namen nicht mehr. Aber ich
kenne den Namen.» (Akten S. 437); «Das weiss ich nicht mehr. Er oder das
Restaurant. Oder wir sind raus, bis das Taxi kam. Ich weiss es nicht mehr.»
(Akten S. 441); [Frage: «Zu welchem Zeitpunkt ist A____ zum Samenerguss
gekommen?»] «Ich weiss nicht mal, ob er das hatte.» (Akten S. 449); «Ein
Silberring mit Stein. Ich erinnere mich nicht mehr an die Farbe. Er hatte an
beiden Händen Ringe, ich erinnere mich nicht mehr. Irgendein Silberring.»
(Akten S. 496); «nein, in der Küche, es war Lachs und weiss nicht mehr, ein
Butterbrot, weiss nicht mehr.»; Der BH weiss ich nicht mehr, vielleicht war er
zerrissen, er war dann verschwunden.» (Akten S. 705); «[…] ich bin nicht
sicher, ob das genau der Ring ist, ich habe das nicht mehr im Kopf, aber es war
ein Steinring.» (Akten S. 706).
5.8.10 Zehntens
entlastet die Privatklägerin den Beschuldigten auch teilweise bzw. macht sich
selbst Vorwürfe: «Nachher habe ich mir gedacht, nachdem ich das erlebt hatte,
dass ich das hätte merken sollen, dass etwas nicht mit ihm stimmt.» (Akten
S. 435); «Wenn ich das vorher bemerkt hätte, dann hätte ich nicht mit ihm
die Wohnung betreten, ich wäre nie mit ihm dort hin.» (Akten S. 443); [Frage: «Hat
er versucht, seinen Penis in Ihren Mund einzuführen?»] «Nein, das nicht. Er war
mehr damit beschäftigt, mich festzuhalten. Das ist ihm nicht gelungen.» (Akten
S. 449); «Mit allem möglichen eingedrungen, nur nicht mit dem Penis.» (Akten S.
490); «Der Penis rein ist nicht gelungen, weil ich die Hüfte bewegte und mehr
konzentriert, mich festzuhalten […]» (Akten S. 706); «Nein, er hat das
verstanden, sehr deutlich, dass ich nichts von ihm will. Ich denke so … aber nachher,
wenn es in der Wohnung so eskaliert, hat er doch nichts verstanden, aber es ist
nicht so rübergekommen, dass er nichts verstanden hat.» (Akten S. 1247).
5.8.11 Insgesamt
ist zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten,
dass eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die
aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die
Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind
(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Diesbezüglich konnte
auch bereits ausgeschlossen werden, dass die Aussagen in ihrer Entstehung
fehlerhaft bzw. suggestiv beeinflusst sind (vgl. oben E. 5.7.1).
Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen der
Privatklägerin ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Dies hat auch für ihre
Aussage zu gelten, dass sie den Beschuldigten nach Hause begleitet habe, da «C____»
ihr versichert habe, dass der Beschuldigte «in Ordnung» sei (Akten S. 437, 489,
492, 704, 1249).
5.8.12 Demgegenüber
sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann
zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Akten S. 770 ff.). Neben den dort aufgeführten Widersprüchen in den Aussagen
des Beschuldigten und den seinen Aussagen entgegenstehenden (objektiven)
Beweismitteln (exemplarisch sind etwa die Beweise und Indizien zu nennen, die
belegen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen hat: 1. Die durch
die Polizei im Nachgang des Vorfalls erstellen Fotos der Verletzungen des
linken Auges der Privatklägerin, 2. Der in der gleichen Nacht gestellte
Strafantrag betreffend die Schläge, 3. Die von den Zeugen I____ und J____
unabhängig voneinander erfolgte Bestätigung, dass die Privatklägerin auf dem
Balkon ausgesagt habe, sie sei geschlagen worden) stehen auch die im
zweitinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweise seinen Angaben entgegen.
So weisen die
vom Beschuldigten im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten
Aussagen im intraindividuellen Vergleich sowie im Vergleich mit den übrigen
Beweismitteln unvereinbare Widersprüche auf. Der Beschuldigte sagte erneut aus,
dass er die Privatklägerin nicht kenne und sie sich in der Nähe seine Balkons
befunden habe, bevor sie in seine Wohnung gekommen sei (Akten S. 1232 f.).
Diesbezüglich wurde bereits festgehalten, dass sich einerseits der Beschuldigte
selbst in Widersprüche verfängt, wenn er behauptet, die Privatklägerin nicht zu
kennen (vgl. oben E. 5.7.2.4), andererseits auch die Zeugin «C____» an der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass sie den Beschuldigten
zusammen mit der Privatklägerin am fraglichen Abend in der [...] sitzen gesehen
habe (Akten S. 1255). Der Beschuldigte sagte sodann aus, dass er derjenige
gewesen sei, der die Privatklägerin auf den Balkon gezerrt habe. Er habe
gewollt, dass andere Personen dies mitbekommen und dass die Polizei dies klären
solle, da er mit der Situation überfordert gewesen sei. Entsprechend sei er
froh gewesen, dass die Polizei gekommen sei (Akten S. 1234). Diese Aussagen
stehen diametral im Widerspruch zu den Ausführungen der beiden Zeugen I____ und
J____, die sowohl im Vorverfahren als auch in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung zum Vorfall befragt wurden. Wie bereits festgehalten wurde
(vgl. oben E. 5.7.2.11), bestätigten die beiden Zeugen, dass die Privatklägerin
auf dem Balkon um Hilfe geschrien habe. Sie habe gerufen, dass man die Polizei
verständigen solle. Auch habe sie aus Angst nicht in die Wohnung zurückgewollt.
Sie habe verzweifelt gewirkt (Akten S. 1239 ff.). Auch habe sie gesagt, dass
der Beschuldigte sie geschlagen habe (Akten S. 483, 1242). Der Beschuldigte
habe hingegen zu den Zeugen gesagt, dass man die Polizei nicht rufen solle
(Akten S. 408). Auch gab der Zeuge I____ an, dass er schon den ganzen Abend
zuhause gewesen sei, jedoch vor dem Geschrei auf dem Balkon des Beschuldigten
keinen Lärm vernommen habe (Akten S, 1240). Dies spricht gegen die vom Beschuldigten
gemachte Aussage, dass die Privatklägerin im Hinterhof «mit lauter Stimme»
gesprochen habe, bevor er sie in seine Wohnung geholt habe. Wenn dies der Fall
gewesen wäre, hätte wohl auch der Zeuge I____ die Privatklägerin bereits zu
diesem Zeitpunkt vernommen.
5.8.13 Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das
Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten
S. 773).
5.9 Der
Beschuldigte hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht
hat diesbezüglich sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (Akten
S. 773 f.), auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs.
4 StPO). Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten Vergewaltigung, der
sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung
schuldig gemacht.
6.
6.1 Der
Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des rechtswidrigen Aufenthalts, der
Hehlerei, der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der
Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Von
der Anklage der der rechtswidrigen Einreise (AS Ziffer 1) wird der Beschuldigte
hingegen freigesprochen. Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von
30 Monaten ausgesprochen und dem Beschuldigten für 18 Monate der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt. Des
Weiteren wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, verhängt (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mitteland vom 6. November 2017).
Für die bedingten Strafen wurde dem Beschuldigten eine Probezeit von vier
Jahren auferlegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung
gegen diese Strafzumessung und beantragt die Erhöhung der Strafe auf eine
Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Der Beschuldigte stellt durch den beantragten
Freispruch mittelbar den Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung.
6.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel
2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013
vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den
gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe
vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat
definiert (Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als
andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE
SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
6.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
6.4
6.4.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, ist lediglich beim Tatbestand der
Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB ausschliesslich Freiheitsstrafe als
mögliche Sanktion vorgesehen, während bei den übrigen zur Anwendung gelangenden
Tatbeständen des StGB und des AIG die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch
Freiheitsstrafe möglich ist. Richtigerweise kommt für den Sachverhaltsabschnitt
der Delikte gegen die sexuelle und körperliche Integrität sowie die
Fortbewegungsfreiheit aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes nur
eine einheitliche Sanktionsart, nämlich die der Freiheitsstrafe, in Frage.
Zudem ist bei den Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der
Freiheitsberaubung jeweils eine (hypothetische) Einsatzstrafe auszusprechen,
welche die maximal mögliche Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34
Abs. 1 StGB) übersteigen würde (s. dazu sogleich E. 6.6 f.).
Eine Geldstrafe bietet sich für das letzte Delikt dieses Sachverhaltskomplexes
zudem nicht an, da der Beschuldigte in Bezug auf die Straftat gegen die
körperliche Integrität bereits einschlägig vorbestraft ist und ihn die im
damaligen Verfahren bedingt ausgesprochene Strafe nicht von der Begehung eines
weiteren, gegen das gleiche Rechtsgut gerichteten Delikts abgehalten hat.
6.4.2
6.4.2.1 Zu
klären bleibt, welche Strafart für die Tatbestände des illegalen Aufenthalts
und der Hehlerei zu wählen ist. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer
Anschlussberufung vor, dass das Aussprechen einer Geldstrafe anstellte einer
Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das AIG und die Hehlerei nicht
gerechtfertigt sei. Dem Beschuldigten sei mit Strafbefehl vom 6. November 2017
bereits eine – unbedingte – Geldstrafe auferlegt worden. Dennoch habe er wieder
delinquiert. Eine erneute Geldstrafe, insbesondere eine bedingt ausgesprochene,
würde ihn daher nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Zudem arbeite
er nicht und werde von seiner Ehefrau finanziell nicht mehr unterstützt, so
dass höchst fraglich sei, wie er die Geldstrafe bezahlen könne.
6.4.2.2 Hinsichtlich
der Legalprognose ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzustimmen, dass die im
Strafbefehl vom 6. November 2017 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe den
Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hat, jedoch stellt die
Vorinstanz zutreffend fest, dass diese Vorstrafe (ebenso wie die im Urteil des
Strafgerichts vom 10. Februar 2016 abgeurteilten Straftaten) in Bezug auf die
Hehlerei und den rechtswidrigen Aufenthalt nicht einschlägig sind und sich die
Verhängung einer Freiheitsstrafe entsprechend nicht wie beim oben besprochenen
Sachverhaltskomplex aufdrängt. Auch ist der Umstand, dass der Beschuldigte
keiner Arbeit nachgeht, nicht ausreichend, um ihn von der Möglichkeit der
Verhängung einer Geldstrafe auszunehmen. Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b
StGB das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen,
wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die
Voraussetzungen einer solchen Negativvollstreckungsprognose sind jedoch
restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe
gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.
Dies gilt daher auch für den Beschuldigten, selbst wenn ihn die Ehefrau nicht
mehr finanziell unterstützten sollte. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch
für Mittellose zur Verfügung stehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 68 ff.).
Nicht zuletzt kann trotz der finanziellen Lage des Beschuldigten eine
Geldstrafe für die Tatbestände der Hehlerei und des illegalen Aufenthalts
ausgesprochen werden, da diese bedingt auszufällen ist (s. E. 6.11.2, vgl.
dazu Mazzucchelli, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 47a).
6.5 Die
Staatsanwaltschaft beantragt, es seien für die versuchte Vergewaltigung und die
mehrfache sexuelle Nötigung insgesamt 2 ¾ Jahre einzusetzen. Die Strafe sei um
sieben Monate zu erhöhen wegen der einfachen Körperverletzung, insbesondere
aber wegen der Freiheitsberaubung, welche die Fluchtmöglichkeit der
verzweifelten Privatklägerin verunmöglicht habe und deshalb höher zu werten
sei, als es das Strafgericht getan habe. Zudem sei die Strafe um weitere zwei
Monate zu erhöhen wegen der Widerhandlung gegen das AIG und der Hehlerei.
Insbesondere sei die einschlägige Vorstrafe vom 10. Februar 2016 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Nötigung
nicht genügend berücksichtigt worden. Diese Delikte habe der Beschuldigte unter
Alkoholeinfluss begangen, weshalb damals Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd
berücksichtigt worden sei. Seither wisse er allerdings aus Erfahrung, dass er
unter Alkoholeinfluss enthemmt sei und gewalttätig werde. Unter diesen
Umständen sei eine Strafreduktion um ½ Jahr wegen der Enthemmungswirkung des
Alkoholkonsums nicht gerechtfertigt.
6.6 Art. 189
Abs. 1 StGB sieht für die sexuelle Nötigung einen Strafrahmen von einem
Tagessatz Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während eine
Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem
bis hin zu zehn Jahren geahndet wird. Aufgrund der höheren Mindeststrafe ist
die Vergewaltigung als Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe
heranzuziehen.
6.6.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten der Sexualdelikte ist die Verwerflichkeit des
Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der
Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen
Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er
sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005
vom 10. Februar 2006 E. 2). Vorliegend schulderhöhend ist zu berücksichtigen,
dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich in die Wohnung lockte und ihr
vorgab, dass man nur noch etwas trinken und sich unterhalten wolle, bevor die
Privatklägerin wenig später aufgrund ihrer Müdigkeit nach Hause gegangen wäre.
Er nutzte – wie das Strafgericht zutreffend festhält – die Überzeugung der
Privatklägerin aus, dass es sich bei ihm um eine anständige Person handle, da
ihr dies zuvor von einer gemeinsamen Bekannten so zugesichert worden war. Der
Beschuldigte setzte zudem starke Nötigungsmittel ein, um der Privatklägerin
seinen Willen aufzuzwingen, hielt er sie doch fest, gab ihr Ohrfeigen, drohte
ihr mit Faustschlägen (die er später auch ausführte, vgl. dazu sogleich E. 6.7)
und versperrte ihr mehrmals den Weg aus dem Schlafzimmer. Die der Gewalt des
Beschuldigten ausgesetzte Privatklägerin konnte sich der Situation auch nicht
entziehen, da der Beschuldigte zuvor die Wohnungstür verschlossen hatte und ein
Sprung vom Balkon in der Dunkelheit keine Fluchtmöglichkeit darstellte. Die
sexuelle Nötigung beschränkte sich zudem nicht nur auf eine einzelne Handlung.
Der Beschuldigte führte vielmehr verschiedene sexuelle Handlungen aus,
angefangen bei der Berührung der Brüste der Privatklägerin bis hin zu deren
vaginaler Penetration mit den Fingern und der Zunge. Hinsichtlich der
kriminellen Energie des Beschuldigten ist diesbezüglich auch in zeitlicher
Hinsicht festzuhalten, dass er es beim vorliegenden Sachverhaltskomplex nicht
bei einer einmaligen Handlung beliess, sondern die Privatklägerin über Stunden
in seiner Wohnung gefangen hielt, um sie zu den von ihm gewünschten sexuellen
Handlungen zu bewegen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit insgesamt
als verwerflich zu bewerten. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von
einem erhöhten Traumatisierungsgrad der Privatklägerin auszugehen. Speziell ist
nochmals darauf hinzuweisen, wie beschämend es für die Privatklägerin war, als
der Beschuldigte sie nackt via Videostreaming seinem Gesprächspartner am
Mobiltelefon präsentierte. Auch sagte sie aus, sie habe Todesangst gelitten und
befürchtet, der Beschuldigte bringe sie um und begrabe sie dann im Wald.
Erschwerend ins Gewicht fällt zudem, dass sich die Privatklägerin nach der Tat
längere Zeit mit deren Folgen auseinanderzusetzen hatte. So gab sie vor dem
Strafgericht an, dass der Vorfall ihr Leben für immer verändert habe, sie habe
das Gefühl, als sei ihr als Frau für immer etwas weggenommen worden. Auch
schlafe sie nicht mehr so gut wie früher (Akten S. 710).
6.6.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des
Beschuldigten hervorzuheben, dass er seine Ziele der sexuellen Befriedigung
äusserst rücksichtslos und mit allem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
durchsetzte bzw. durchzusetzen versuchte. Wie bereits festgehalten wurde,
versuchte der Beschuldigte durch seine Nötigungshandlungen und das
Einschliessen der Privatklägerin in seiner Wohnung, dieser über mehrere Stunden
hinweg sexuelle Handlungen aufzuzwingen. Es ist nur der Gegenwehr der
Privatklägerin zu verdanken, dass die Vergewaltigung nicht über das Stadium des
Versuchs hinausgehen konnte (s. sogleich E. 6.6.3). Der Beschuldigte handelte
vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Motivseitig war das Vorgehen des
Beschuldigten einzig von seinem vermeintlichen Anspruch auf sexuelle Handlungen
mit der Privatklägerin getragen. Der Beschuldigte hat sich relativ skrupellos
über ihren Willen hinweggesetzt, indem er auf ihre Weigerung hin, sich auf ihn
einzulassen, ohne grössere Umschweife zur Ausübung von Zwang überging, sodass
die Privatklägerin die Situation nicht auf Anhieb erfassen konnte und zuerst
erstaunt reagierte. Diese Elemente wirken sich verschuldenserhöhend aus. Als
weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens
schliesslich danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. So können sich
etwa Konflikte aus Alkoholabhängigkeit oder aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa S. 8, 127 IV 10 E. 3 S.
19; Stratenwerth/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.
Auflage, Bern 2020, § 5 N 35). Vorliegend neigt der Beschuldigte oftmals zu
erhöhtem Alkoholkonsum, jedoch ist bei ihm keine Alkoholabhängigkeit i.e.S.
attestiert (s. jedoch zum Alkoholkonsum im vorliegenden Fall als
Täterkomponente sogleich E. 6.9.1). Auch liegt kein Kulturkonflikt vor, da sich
der Beschuldigte einerseits seit dem Jahr 2012 in der Schweiz befindet und ihm
entsprechend keine fehlende Sozialisation in Bezug auf entsprechende Delikte zugutegehalten
werden könnte; andererseits ist davon auszugehen, dass etwa auch in seinem
Heimatland die Vergewaltigung unter Strafe gestellt ist. Auch sind keine
äusseren Umstände ersichtlich, wonach der Beschuldigte in eine
Versuchungssituation geführt worden wäre, machte ihm die Privatklägerin doch
bereits in der [...] dezidiert darauf aufmerksam, dass sie nicht an sexuellen
Handlungen mit ihm interessiert sei. Spätestens im Zeitpunkt der (erneuten)
Zurückweisung durch die Privatklägerin in der Wohnung hätte der Beschuldigte
von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Ab dann stand definitiv fest, dass
die Privatklägerin keinen weitergehenden Kontakt wünschte, weshalb sich die
gemeinsame Vorgeschichte in der [...] nicht verschuldensmindernd auswirkt.
6.6.3 Die
Vergewaltigung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz
jedoch zutreffend festhält, war dies nur der Fähigkeit der Privatklägerin zu
verdanken, sich vehement körperlich gegen den Beschuldigten zu wehren und sich
seinen Griffen zu entziehen, so dass dieser schlicht nicht in die Lage kam,
auch mit seinem Glied in sie einzudringen. Der Umstand des Versuchs ist somit
lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens
strafmindernd zu berücksichtigen
6.6.4 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für die beiden
Sexualdelikte mittel bis schwer, wobei die sexuelle Nötigung aufgrund ihres
grösseren Ausmasses und der «nur» versuchten Vergewaltigung schwerer zu
gewichten ist. Das Strafgericht hat für beide Sexualdelikte zusammen eine
Strafe von 30 Monaten eingesetzt, jedoch nicht festgehalten, wie hoch die dem
zugrunde liegenden jeweiligen Einsatzstrafen sind. Dies gilt es vorliegend
nachzuholen. Für das mittlere bis schwere Verschulden gemäss den obigen Ausführungen
rechtfertigt sich für das Appellationsgericht für die Vergewaltigung eine
Einsatzstrafe von 14 Monaten und für die sexuelle Nötigung eine (hypothetische)
Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen.
6.7
6.7.1 Das
Strafgericht hat sich in einem nächsten Schritt mit der Strafzumessung der
beiden übrigen Delikte des Vorfalls, der einfachen Körperverletzung sowie der
Freiheitsberaubung, auseinandergesetzt. Die Schläge, welche der Beschuldigte
nach den sexuellen Übergriffen austeilte, erscheinen ausgehend von ihrer
räumlichen und zeitlichen Nähe sowie ihres inneren Motivationszusammenhanges
bei objektiver Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. Es
rechtfertigt sich, sie als Handlungseinheit zu betrachten. Hinsichtlich der
Tatbegehung ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ebenfalls verwerfliches
Vorgehen vorzuwerfen ist, übertrug er doch per Videostreaming an seinen
Gesprächspartner die Schläge, welche er gegen die Privatklägerin ausführte. Wie
die Vorinstanz zutreffend festhält, demütigte er die Privatklägerin dadurch
über das herkömmliche Mass einer leichteren einfachen Körperverletzung hinaus.
Ebenfalls führt das Strafgericht korrekt aus, dass der Beschuldigte seine
Machtposition und körperliche Überlegenheit neben den Schlägen auch insofern
bekräftigte und der Privatklägerin die Ausweglosigkeit ihrer Situation vor
Augen führte, als er durch Zurschaustellen seiner Ringe an den Fäusten, sein
übriges Gebaren und seine Äusserungen («willst du eins auf die Fresse?»; «ich
mache dich kaputt»; «siehst du den Ring») ihr eine ungleich stärkere
Gewaltanwendung in Aussicht stellte, sollte sie es wagen, sich zur Wehr zu
setzen. Was den eingetretenen Taterfolg anbelangt, wurden bei der
Privatklägerin ein Monokelhämatom rechts, eine Schürfwunde thoraxal links, eine
Kniekontusion links, ein Hämatom am rechten Oberschenkel und diverse Prellungen
attestiert. Die Privatklägerin hat zwar keine bleibenden körperlichen
Schädigungen davongetragen, sie stand jedoch grosse (Todes-)Ängste aus, als sie
den Schlägen des Beschuldigten ausgesetzt war. In subjektiver Hinsicht ging es
dem Beschuldigten darum, die Privatklägerin einerseits daran zu hindern, aus
der Wohnung zu fliehen und sie einzuschüchtern, andererseits sollte sie dadurch
dafür bestraft werden, dass sie sich seinem Willen zur Vornahme sexueller
Handlungen widersetze. Schliesslich sollte die nackte Privatklägerin durch die
per Videostream übertragenen Schläge eine zusätzliche Demütigung erfahren.
6.7.2 Was
den Tatbestand der Freiheitsberaubung angeht, ist bei der objektiven Tatschwere
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die
Privatklägerin über mehrere Stunden in seiner Wohnung festhielt, wodurch das
Gefühl der Ausweglosigkeit, welches die Privatklägerin bereits durch das
Erdulden der sexuellen Übergriffe und der körperlichen Misshandlungen erleiden
musste, zusätzlich verstärkt wurde. Dieses Gefühl erfasste die Privatklägerin
umso mehr, als sie vergeblich versuchte, die Haustür von innen zu öffnen, sie diese
jedoch verschlossen und ohne Schlüssel vorfand. Für die subjektiven
Tatkomponenten ist festzuhalten, dass auch hier das Motiv des Beschuldigten
einzig darin bestand, die Privatklägerin an einer Flucht zu hindern, um die
sexuellen Handlungen an ihr vornehmen zu können. Dieser Umstand wirkt sich
ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Auch diese Tat wäre indes ohne Weiteres
vermeidbar gewesen. Spätestens nachdem ihm die Privatklägerin (erneut) in
seiner Wohnung zu verstehen gab, dass sie nicht an seinen sexuellen Avancen
interessiert war, hätte er sie problemlos aus seiner Wohnung gehen lassen
können. Er schloss die Wohnungstür jedoch erst wieder auf, als schliesslich die
durch die Nachbarn alarmierte Polizei eintraf.
6.7.3 Aus
den vorgenannten Gründen ist für die Körperverletzung sowie die
Freiheitsberaubung von einem mittleren Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt
sich für die einfache Körperverletzung die Festsetzung einer hypothetischen
schuldangemessenen Strafe von 6 und für die Freiheitsberaubung eine
hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen.
6.8
6.8.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.8.2 Es
besteht zwischen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ein
enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Beide Taten richteten sich
gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte auf dieselbe Weise.
Eine gewisse Selbständigkeit erlangt die sexuelle Nötigung hauptsächlich
dadurch, dass diese Handlungen in ungleich grösserem Ausmass stattfanden, als
der Vergewaltigungsversuch des Beschuldigten. Insgesamt verringert sich jedoch
ihr Gesamtschuldbeitrag. Dies gilt auch für die übrigen Tatbestände der
einfachen Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung, wurden diese doch
ebenfalls im Kontext der Sexualdelikte begangen bzw. dienten dazu, deren
Ausführung zu erleichtern.
6.8.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die
Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 14 Monaten wird um 18 Monate
für die sexuelle Nötigung auf 32 Monate erhöht. Des Weiteren erfolgt eine
Erhöhung für die Freiheitsberaubung um sechs Monate sowie für die einfache
Körperverletzung um vier Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 42
Monaten.
6.9
6.9.1 Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorlebens
und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so wuchs er gemäss
eigenen Aussagen in […] in ärmlichen Verhältnissen auf und wurde von seinen
Grosseltern aufgezogen. In […] besuchte er für sechs Jahre die Grundschule
sowie die Mittelschule bis zur achten Klasse (Akten S. 1229). Danach arbeitete
er in[…] als Mechaniker, Chauffeur und im Tourismus, bevor er im Alter von 26
Jahren in die Schweiz kam (Akten S. 5, 1229). Während seines bislang rund
achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz ging er nur zwei Mal kurzfristig einer
Arbeit nach (einmal für 2 ½ Monate, ein anderes Mal für zwei Wochen, s.
Akten S. 5, 1230), ist jedoch ansonsten finanziell vollständig von seiner
Ehefrau abhängig. Zwar brachte er in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
vor, dass er eine Arbeit in Aussicht habe, konnte aber keine entsprechenden
Belege vorweisen. Der Beschuldigte litt in der Vergangenheit überdies an
psychischen Problemen und wurde deshalb auch stationär in der UPK behandelt
(Akten S. 5, 691, 1230). Dabei habe es sich um eine Identitätskrise gehandelt,
da er ohne Mutter aufgewachsen sei und dies zu inneren Spannungen geführt habe
(Akten S. 1230). Sehr belastend sei für den Beschuldigten auch der Tod seiner
Grossmutter gewesen, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Deswegen
habe er sich auch Selbstverletzungen (Schnittwunden am Arm) zugefügt (Akten S.
691). Im Ergebnis ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass seine
Lebensverhältnisse nicht immer einfach gewesen sind. Die Vorinstanz hat jedoch
zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist,
indem er mit Urteil vom 10. Februar 2016 unter anderem wegen versuchter
schwerer Körperverletzung in Notwehrexzess, einfacher Körperverletzung zum
Nachteil eines Ehegatten und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde und im Nachgang an seine
Vorverurteilung ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt absolvieren musste.
Gleichwohl wurde er wiederum einschlägig straffällig, was leicht
verschuldenserhöhend zu werten ist. Hinsichtlich seiner hohen
Alkoholintoxikation während der Tatbegehung ist der Staatsanwaltschaft in ihrer
Anschlussberufungsbegründung zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht zuletzt
aufgrund seiner Verurteilung vom 16. Februar 2016 wusste, welche
enthemmende Wirkung der Alkohol auf ihn ausübt und dass er in einem solchen
Zustand zur Gewaltanwendung neigt. Ferner kommt hinzu, dass der gemessene
Alkoholpegel beim Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholgewöhnung nicht dieselbe
Auswirkung haben kann, wie bei einer abstinenteren Person. Entsprechend war er –
wie die Vorinstanz zutreffend feststellt – durchaus noch in der Lage,
planmässig und zielgerichtet zu handeln. Zwar ist aufgrund des Vorlebens und
des Alkoholkonsums gleichwohl noch eine Strafreduktion vorzunehmen, in
Anbetracht des Wissens des Beschuldigten um die Wirkung des Alkohols auf ihn
und aufgrund der bestehenden Vorstrafen ist die Freiheitsstrafe aber lediglich
um drei Monate auf 39 Monate zu reduzieren.
6.9.2 Ein
Geständnis kann dem Beschuldigten des Weiteren nicht zugutegehalten werden. So
bestritt er sämtliche Vorwürfe, was durchaus sein Recht ist. Dadurch äusserte
der Beschuldigte auch kein Bedauern und Reue über seine Taten. Entsprechend sind
diese Täterkomponenten neutral zu werten.
6.10 Was
die Delikte der Hehlerei sowie des illegalen Aufenthalts anbelangt, kann in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe in Anlehnung an die
gebräuchlichen Strafmassrichtlinien, welche in Fällen vergleichbarer
Kleindelinquenz zur Anwendung gelangen, verhängt werden. Ebenfalls zutreffend
aufgeführt hat die Vorinstanz den Umstand, dass gestützt auf Art. 49 Abs. 2
StGB und infolge Gleichartigkeit der Strafen eine Strafe teilweise als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mitteland
vom 6. November 2017 zu ergehen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz). Diese
Zusatzstrafe ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits
abgeurteilte Tat) und der nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden
Einzelstrafe für die neue Tat zu bilden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270).
Da der Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts vor der Verurteilung per
Strafbefehl vom 6. November 2017 erfolgte, ist in einem ersten Schritt eine
(hypothetische) Gesamtstrafe mit dem Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts
sowie dem Vergehen gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 6. November
2017) zu bilden. Das Appellationsgericht hat dafür zunächst die Einzelstrafe
für die von ihm neu zu beurteilende Tat festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 70). Der Beschuldigte hat sich des rechtwidrigen
Aufenthalts (November 2016 bis zum 14. August 2017) gemäss Art. 115
Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht. Für eine Dauer des rechtswidrigen
Aufenthalts von bis zu zwölf Monaten wird bei geringem bis mittlerem
Verschulden praxisgemäss eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Eine
solche Tagessatzhöhe erscheint auch im vorliegenden Fall dem Verschulden des
Beschuldigten angemessen. In einem zweiten Schritt ist nun die Grundstrafe aus
dem Strafbefehl vom 6. November 2017 aufgrund der soeben festgesetzten
Einzelstrafe der neu zu beurteilenden Tat angemessen zu erhöhen. Anschliessend
ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen,
was die Zusatzstrafe ergibt. Vorliegend ist die Grundstrafe von 20 Tagessätzen
Geldstrafe durch Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze zu erhöhen,
womit sich eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen ergibt. Nach Abzug der
Grundstrafe von 20 Tagessätzen folgt daraus eine Zusatzstrafe in Höhe von 30
Tagessätzen. Das Gericht prüft in einem weiteren Schritt sodann die nach der
ersten Verurteilung begangene Straftat und setzt, eine eigenständige Strafe für
dieses Delikt fest. Vorliegend machte sich der Beschuldigte am 23. Juni 2018 –
und somit nach dem Strafbefehl vom 6. November 2017 – der Hehlerei schuldig.
Praxisgemäss wird bei einem solchen Delikt mit entsprechender Deliktssumme eine
Strafhöhe von 10 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen, was auch in diesem
Fall dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. Schliesslich ist
die Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen, die für die vor der ersten Verurteilung
begangene Straftat verhängt wurde, mit der für nach dieser Verurteilung begangenen
Straftat verhängten Strafe von 10 Tagessätzen zu kumulieren (vgl. BGE 145 IV 1
E. 1.3 f. S. 8; BGer 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, 6B_144/2019 vom
17. Mai 2019 E. 4.3.1). Daraus ergibt sich eine Gesamtgeldstrafe von 40
Tagessätzen. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten ist die
Tagessätzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen.
6.11
6.11.1 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszufällen, an welche die bislang
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige
Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Darüber hinaus
wird gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verhängt.
6.11.2 Bezüglich
der verhängten Freiheitsstrafe kommt aus formellen Gründen nur der unbedingte
Vollzug in Frage. Hinsichtlich der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt, dass Mangels Einschlägigkeit und Tragweite der Delikte des
rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Hehlerei der (vollständig) bedingte
Strafvollzug in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Auch ist dem
Strafgericht in der Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren zu folgen.
7.
7.1 Die
Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes
verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die
Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen.
7.1.1 Der
Beschuldigte beantragt, dass gemäss beantragtem Verfahrensausgang keine
Landesverweisung auszusprechen sei. Andernfalls sei aufgrund eines Härtefalles
darauf zu verzichten. Der Beschuldigte sei in der Schweiz mit seiner
pflegebedürftigen, immer wieder auch psychisch angeschlagenen Ehefrau
verheiratet, mit der er zwischenzeitlich wieder einen engen Kontakt habe
aufbauen können. Seine Verwurzelung in der Schweiz zeige sich auch in den
Migrationsakten, wonach er sich nun seit Jahren zusammen mit seiner Ehefrau um
ein normales Zusammenleben bemüht habe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich
auf unbelegte Annahmen über die Beziehung zur Ehefrau, welche – abgeleitet vom
damaligen Briefverkehr mit seiner Ehefrau und den einseitig wertenden
Aktennotizen – ein verfälschtes Bild über die Beziehung der Eheleute
wiedergeben würden. Dies belegten auch die letzten Schreiben der Ehefrau. Zudem
sei auch aufgrund des aktenkundigen Curriculums und der Herkunft des
Beschuldigten ein Härtefall gegeben. Jedenfalls bestehe in der Summe auch kein
höherwertiges Interesse an einer Landesverweisung gegenüber dem Verbleib des
Beschuldigten in der Schweiz. Schliesslich bleibe auch zu sagen, dass der
Beschuldigte seit der Entlassung wieder auf Arbeitssuche sei und möglicherweise
bald schon in eine Anstellung eintreten könne. So habe er eine Arbeit in
Aussicht, leider sei jedoch ein Unfall mit seinem Fuss dazwischengekommen.
7.1.2 Die
Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestätigung der Landesverweisung. Der
Beschuldigte und seine Frau hätten Anfang Januar 2013 geheiratet. Von Ende
August 2012 an habe er bei ihr gelebt. Am 29. Juli 2015 habe das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten widerrufen. Nach seiner
Verurteilung im Februar 2016 wegen Gewaltdelikten, unter anderem gegen seine
Ehefrau, habe er sich im Ausland aufgehalten und sei im Januar 2017 illegal in
die Schweiz zurückgekehrt. Er habe in der Schweiz gelegentlich wochenweise
gearbeitet, seine Ehefrau sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Zwar
bringe die Ehefrau in ihrem Schreiben vor, dass er seit seiner Entlassung am
12. Mai 2020 wieder bei ihr lebe und sie jetzt in einer stabilen Beziehung
seien. Jedoch arbeite der Beschuldigte nicht, er könne kein Deutsch, habe sich
nicht gut integriert, sei noch nicht lange in der Schweiz und habe Vorstrafen.
Für die Annahme eines Härtefalls seien bei dieser Biografie keine Gründe
ersichtlich.
7.2 Das
Gericht verweist den Ausländer, der unter anderem wegen sexueller Nötigung
(Art. 189 StGB) und/oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und/oder Freiheitsberaubung
(Art. 183 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für
5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB). Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E.
3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es
beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E.
1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).
7.3 Der
Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger (Akten S. 12). Er wird auch
zweitinstanzlich unter anderem wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB),
versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183
StGB),allesamt Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB,
verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind
somit erfüllt.
7.4 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob
die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten
bewirken würde (sogleich E. 7.5). Andererseits ist zu prüfen, ob die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E.
7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche
Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 7.8; vgl. zum
Prüfungsschema de Weck, OFK
Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
7.5
7.5.1 Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E.
3.1.2 S. 338, E. 3.3.1 S. 340, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).
Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E.
3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2
StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E.
3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom
25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,
unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind
strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,
wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungs-chancen Rechnung zu tragen
(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.
de Weck, a.a.O. Art. 66a
StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass
eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn
diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3 S. 332).
7.5.2 Der
Beschuldigte lernte seine heutige Ehefrau im Mai 2010 in […] durch seine
Tätigkeit in einem Hotel kennen. Nach rund zwei Jahren entschieden sie sich, zu
heiraten (vgl. Akten S. 1229). Der Beschuldigte reiste am 30. August 2012, also
mit gut 26 Jahren, erstmals in die Schweiz ein, worauf ihm am 11. September
2012 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat erteilt wurde.
Am 3. Januar 2013 heiratete der Beschuldigte in Basel H____ und erhielt am
10. Januar 2013 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum
Verbleib bei seiner Ehefrau (vgl. Akten S. 296). Der Beschuldigte befindet sich
mithin seit rund acht Jahren in der Schweiz, wovon er sich jedoch von November
2016 bis August 2017 illegal aufhielt (vgl. oben E. 3.5).
7.5.3 Der
Beschuldigte ist zwar mit H____, einer in der Schweiz niedergelassenen […]
Staatsangehörigen, verheiratet, die Ehe ist gemäss Akten allerdings unter
keinem glücklichen Stern gestanden. So meldete sich der Beschuldigte am 30.
April 2015 von der gemeinsamen Adresse an der […]strasse […] an die […]strasse […]
ab (Akten S. 13). Des Weiteren gibt es einen Rapport wegen häuslicher Gewalt
vom 1. Februar 2015 (Verfahren [...], Akten S. 200 ff.). Schliesslich
wurde der Beschuldigte (unter anderem) auch wegen einfacher Körperverletzung
zum Nachteil seiner Ehefrau am 10. Februar 2016 durch das Strafgericht
Basel-Stadt rechtskräftig verurteilt. Eine weitere Requisition erfolgte am 9.
Oktober 2016 (der Beschuldigte habe seit einer Stunde ununterbrochen an der
Haustür von H____ geklingelt. Ausserdem sei er sehr stark alkoholisiert
gewesen, Akten S. 308). Trotz der Verurteilung bestreitet der Beschuldigte
auch heute noch, Gewalt gegen seine Ehefrau angewendet zu haben und verharmlost
sein damaliges Verhalten (Akten S. 1230). Er sagte jedoch vor dem Strafgericht
im damaligen Verfahren aus, dass er sich bei seiner Ehefrau «als Sklave»
gefühlt habe (Verfahren [...], Akten S. 923). Zwar wohnten der Beschuldigte und
H____ ab Herbst 2017 wieder zusammen (Akten Migrationsamt S. 293), jedoch
wendete sich seine Ehefrau nach Begehung der Straftaten zum Nachteil der
Privatklägerin von ihm ab. Im Schreiben an den sich zum damaligen Zeitpunkt in
Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten vom 2. November 2018 gab sie an,
dass sie ihm als Freund und Ehemann nicht verzeihen könne und die Beziehung als
beendet ansehe. Auch bat sie ihn, sie nicht mehr zu kontaktieren (Akten S.
208). Die Vorinstanz schildert eine solche Reaktion zutreffend als durchaus
verständlich, beging der Beschuldigte doch die Sexualdelikte zum Nachteil der
Privatklägerin während der krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau (vgl.
Akten S. 287) in der gemeinsamen Wohnung. Auch die während des
zweitinstanzlichen Verfahrens gemachten Ausführungen der Ehefrau (vgl. Akten S.
1090 ff., 1095) vermögen am Umstand, dass eine zerrüttete Ehe vorliegt, nichts
zu ändern. Sie zeigen vielmehr auf, dass der Beschuldigte es nach seiner
Haftentlassung nicht als oberste Priorität ansah, zu seiner Ehefrau
zurückzukehren. So schrieb H____ in ihrer Eingabe vom 13. August 2020, dass der
Beschuldigte seit seiner Entlassung am 19. Mai 2020 wieder bei ihr wohne
(Akten S. 1091). Der Beschuldigte wurde jedoch bereits am 12. Mai 2020
entlassen (Akten S. 1046). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
sagte er aus, dass er in der ersten Nacht nach seiner Entlassung nicht bei
seiner Ehefrau übernachtet habe Akten S. 1231). Warum H____ das Datum vom
19. Mai 2020 genannt habe, konnte er nicht erklären. Eine aktuelle intakte
Beziehung der Eheleute ist demnach nicht anzunehmen.
7.5.4 In
Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist
relevant, dass er erst mit gut 26 Jahren in die Schweiz gekommen ist, nachdem
er sämtliche prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre in […] verbracht
hat. Die sprachliche Integration des Beschuldigten ist nach wie vor bescheiden.
Er hat gemäss seinen unbelegten Angaben einen Deutschkurs besucht (vgl. Akten
S. 77, 1230), für die Einvernahmen im Vorverfahren sowie die Verhandlungen
vor dem Straf- und Appellationsgericht benötigte er jedoch einen Dolmetscher
(vgl. Akten S. 460 ff., 689 ff., 1228 ff.). Der Beschuldigte und seine
Ehefrau haben keine Kinder (Akten S. 5). Der Beschuldigte war gemäss
eigenen Aussagen in seinen acht Jahren in der Schweiz nur im Jahre 2014 für
eine Dauer von 2 ½ Monaten arbeitstätig (Akten S. 1230). Überdies arbeitete er
für zwei Wochen als […] bei einer Baustelle (Akten S. 5). Beruflich ist er
mithin nicht integriert und entsprechend finanziell vollständig von seiner 35
Jahre älteren Ehefrau abhängig, die ihm regelmässig ein «Taschengeld»
aushändigt (Akten S. 690). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte
der Beschuldigte überdies vor, dass er auch zum jetzigen Zeitpunkt keiner
Arbeit nachgehe, da er arbeitsunfähig sei (Akten S. 1231). Zwar brachte er vor,
dass er eine Arbeit in Aussicht habe, konnte aber keine entsprechenden Belege
vorweisen. Insofern ist weiterhin nicht absehbar, dass er in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben könnte, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreiten
könnte. Demgegenüber hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in […] als
Mechaniker, Chauffeur und im Tourismus gearbeitet, bevor er in die Schweiz kam
(Akten S. 5, 1229). Auch hat er eine harmonische Beziehung zu seiner
Familie in […] und die Zeit dort als schön empfunden (Akten S. 1229 f.). Dem
Beschuldigten ist nach dem Gesagten die Integration in der Schweiz nicht
gelungen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland […]
ohne Weiteres rasch wieder sozial und beruflich eingliedern kann.
Gesundheitlich brachte der Beschuldigte in der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vor, dass er eine Nasen-OP habe durchführen müssen und dass
sein Knie einbandagiert sei. Er reichte jedoch in Bezug aus sein Knie weder ein
Arztzeugnis ein, noch machte er geltend, dass diese Umstände einer Rückreise
nach […] entgegenstehen würden. Auch der Führungsbericht der
Justizvollzugsanstalt […] vom 3. April 2020 attestiert dem Beschuldigten eine
altersgerechte Gesundheit, wobei er keine Behandlungen benötige (Akten S.
1018).
7.5.5 Der
Beschuldigte ist zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteil worden.
Aufgrund seiner Vorstrafen und der im vorliegenden Verfahren behandelten
Delikte kann nicht von einer günstigen Prognose in Bezug auf die Rückfallgefahr
ausgegangen werden. Eine Einsicht des Beschuldigten ist nicht erkennbar und
(bedingte) Strafen haben ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Die
Polizeirapporte, Vorstrafen und das laufende Verfahren deuten darauf hin, dass
der Beschuldigte sich insbesondere in angetrunkenem Zustand aggressiv verhält
und eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.
Weiter trüben auch die schlechten Deutschkenntnisse, die finanzielle
Abhängigkeit und die fehlenden beruflichen Aussichten die
Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Schweiz. Insbesondere die
wiederholte Straffälligkeit des Beschuldigten verschlechtert dessen Chancen im
hiesigen Erwerbsleben massiv. Seine Resozialisierungschancen in […], wo er
seine gesamte Ausbildung durchlief sowie sprachlich und beruflich integriert
ist, erscheinen insoweit deutlich besser.
7.5.6 Von
daher sind, nach Prüfung der relevanten Kriterien, die Voraussetzungen für die
Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles nicht erfüllt.
7.6 Der
Beschuldigte wird unter anderem wegen Delikten gegen die körperliche und
sexuelle Integrität sowie die Fortbewegungsfreiheit eines anderen Menschen zu
einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, was ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Das Interesse der
Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden und mitunter
folgenschweren Straffälligkeit des Beschuldigten bewahrt zu werden, überwiegt
dabei gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Im Rahmen
dieser Interessenabwägung ist wiederum darauf hinzuweisen, dass, da der
Beschuldigte in der Schweiz weder eine berufliche noch eine familiäre
Perspektive besitzt bzw. er bisherige Chancen wiederholt nicht nutzen konnte,
seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in […] angesichts seiner
Schulbildung und der dort erworbenen Arbeitserfahrung zumindest intakt sein
dürften. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in […] jedenfalls nicht
schwieriger gestalten als in der Schweiz. Da er neun Tanten in […] hat, die er
alle wie Geschwister betrachtet und mit diesen aufgewachsen ist (Akten S. 1229),
wird er dort voraussichtlich auch über einen familiären Anknüpfungspunkt
verfügen. Wenn er die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und
vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese
Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle und – mit Ausnahme der
Ehefrau – keine familiären Bindungen besitzt, ein tragfähiges soziales Netz
oder eine berufliche Existenz zurücklassen müsste, während er sich umgekehrt in
seinem Heimatland voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten kann.
7.7 Demgemäss
ist kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben, um von
einer Landesverweisung abzusehen.
7.8 Schliesslich
gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR
0.142.112.681, FZA) oder die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) der Landesverweisung entgegenstehen.
7.8.1 Auf
das FZA kann sich der Beschuldigte als […] Staatsangehöriger nicht berufen
(Art. 1 FZA).
7.8.2 Gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Begriff des
Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer
abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw.
das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit,
Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (Meyer-Ladewig,
in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Auflage, Basel 2017, Art.
8 EMRK N 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Soweit ein Anspruch aus Art. 8
EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten.
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder
Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der
Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf
ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272; BGer 6B_48/2019 vom
9. August 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten
auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1
EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen (Urteil des
EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68).
Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde
Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,
Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und
verhältnismässig ist (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 mit Hinweisen).
Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien
leiten zu lassen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§
69 ff.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3 mit Hinweis):
1. Natur
und Schwere der Straftat;
2. Dauer
des Aufenthalts im ausweisenden Staat;
3. seit
der Straftat abgelaufenen Zeit und Verhalten während dieser Zeit;
4. Nationalität
der betroffenen Personen;
5. familiäre Situation, Dauer der Ehe, und
andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen;
6. ob
der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte;
7. ob in
der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter;
8. Schwere
der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten;
9. Interesse und Wohl der Kinder,
insbesondere Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden
Schwierigkeiten;
10. Solidität der sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland.
11. In Rechnung gestellt werden müssen
ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die
medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des
Landesverbots.
12. Die Gerichte müssen ihre Entscheide in hinreichend
genauer Weise begründen.
Diese Kriterien des
EGMR bzw. der EMRK werden regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung
geprüft (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1), weshalb folgend nur
eine summarische Prüfung erfolgt und grösstenteils auf die obigen Ausführungen
(E. 7.5 ff.) verwiesen werden kann.
7.8.3 Vorliegend
geht es unter anderem (1.) um ein schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche
und sexuelle Integrität sowie die Fortbewegungsfreiheit eines anderen Menschen.
Dies begründet, wie aufgezeigt, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung.
Der Beschuldigte kam erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz. Er hält sich
(2.) zwar seit 2012 hier auf, davon jedoch rund 8 Monate illegal (November 2016
bis August 2017). Seit der Straftat am 22./23. Juli 2018 sind (3.) rund zwei
Jahre vergangen. In dieser Zeit hat der Beschuldigte sich zwar strafrechtlich
nichts zu Schulden kommen lassen, jedoch befand er sich vom 6. August 2018 bis
zum 12. Mai 2020 in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist […]
Staatsangehöriger, seine Ehefrau […] (4.). Die familiäre Situation (5.) ist
oben (E. 7.5.3) bereits dargelegt worden. Zusammengefasst kann festgehalten
werden, dass die Beziehung der Ehegatten schwierig und auch von häuslicher
Gewalt seitens des Beschuldigten geprägt war. Derzeit kann auch nicht von einer
intakten Beziehung ausgegangen werden. Die Ehefrau heiratete (6.) den
Beschuldigten bereits vor der Straftat. Die Ehegatten haben (7., 9.) keine Kinder,
deren Interessen zu berücksichtigen sind. Die Ehefrau dürfte (8.), falls sie
dem Beschuldigten in dessen Heimat folgen möchte, in […] wohl auf weniger
sprachliche und soziale Schwierigkeiten stossen, als der Beschuldigte in der
Schweiz. Einerseits ist sie englischer Muttersprache, wodurch sie sich weltweit
gut verständigen kann. Auch kennt sie das Heimatland des Beschuldigten gut,
lernte sie ihn doch dort kennen und besuchte ihn Regelmässig in […], bevor er
zu ihr in die Schweiz zog (vgl. Akten S. 1229). Zudem ist die Ehefrau
pensioniert und entsprechend nicht von einer Arbeitsstelle in der Schweiz
abhängig. Ferner besitzt sie den […] Pass, wodurch auch ein gemeinsames Leben
in ihrem Heimatland möglich und zumutbar wäre. Ausserdem scheint die Ehefrau
des Beschuldigten auch dessen Familie in […] zu kennen und zu schätzen,
beschrieb sie diese ihn ihrem Schreiben vom 13. August 2020 doch als
«wundervoll» (Akten S. 1090). Die Ausreise nach […] mit dem Beschuldigten
wäre ihr somit grundsätzlich zuzumuten. Auch wäre es den Ehegatten allenfalls
auch zumutbar, die eheliche Beziehung – sofern überhaupt noch ein gegenseitiges
Interesse daran besteht – vorübergehend mittels elektronischer
Kommunikationsmittel und Besuchen der Ehefrau in […] aufrechtzuerhalten. Die sozialen,
kulturellen und familiären Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz sind (10.)
wenig solide, wie oben (E. 7.5.3 f.) bereits aufgezeigt worden ist. Die Chancen
für seine berufliche und persönliche Zukunft und seine Resozialisierungschancen
erscheinen demgegenüber in […] deutlich besser. Wie bereits festgehalten wurde
(E. 7.5.4), stehen dem Beschuldigten (11.) auch keine medizinischen Gründe
für eine Rückkehr in sein Heimatland entgegen,
7.8.4 Zusammengefasst
ist der Landesverweis gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB) und
entspricht einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, das heisst
insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von
Straftaten. Zudem erweist sich die Landesverweisung hier unter Abwägung
sämtlicher relevanter Kriterien als gerechtfertigt und angemessen. Der Anspruch
des Beschuldigten auf Achtung seines Privat- und Familienlebens wird dadurch
nicht verletzt.
7.9 Die
Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre festgelegt. Diese
Dauer wird vom Beschuldigten nicht angefochten. Sie erweist sich denn auch
unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer
Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und
Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als
verhältnismässig (vgl. oben E. 6.7.3, E. 7.5 ff.). Im Ergebnis bleibt es
entsprechend bei einer Landesverweisung von 10 Jahren.
7.10 Überdies
wird gemäss Urteil des Strafgerichts die Landesverweisung in Anwendung von Art.
20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Der
Beschuldigte beantragt, dass von einer Eintragung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem abzusehen sei.
7.10.1 Gemäss
Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener
Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0)
können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder
einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist
(Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die
Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 6a-66d StGB
N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die
Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1
SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die
Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.
mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &
Recht 1/2019, S. 10 f.).
7.10.2 Der
Beschuldigte ist als […] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit
Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen
mehrere der begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als
einem Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in
Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall
gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von 39 Monaten
deutlich über der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom
Beschuldigten auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen vorliegend auf
einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine
Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem
Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Bezüglich der
Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten
Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 7.5 ff.).
7.10.3 Das
vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die
Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20
N-SIS Verordnung [SR 362.0]).
7.11 Schliesslich
gilt es noch die Frage zu beantworten, ob sich eine Landesverweisung auf die
Strafzumessung auswirkt. Dies ist in der Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue
Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017,
S. 231, 233; Fiolka/Vetterli,
Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in:
plädoyer 2016, S. 83; Germanier,
Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in:
Jusletter vom 21. November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56,
jeweils mit Hinweisen.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung
steht bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr der
Massnahmencharakter im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung
systematisch unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt
«Andere Massnahmen» eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und
nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als
sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom
1. September 2020 E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind dahin zu deuten, dass das Bundesgericht
einem direkten Einfluss der Landesverweisung auf die Strafzumessung kritisch,
wenn nicht sogar ablehnend gegenübersteht. Folglich ist die Landesverweisung
bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (anders noch AGE SB.2018.33 vom
27. November 2018 E. 5.4.4).
Doch auch wenn
eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären für
deren – nota bene nicht im Vordergrund stehenden – strafzumessungsrechtlichen
Auswirkungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich
die Dauer der Landesverweisung und die Auswirkungen auf das Leben des Täters
gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. auch AGE
SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt
sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte (vgl. oben E. 7.1 ff.) sagen, dass eine
zusätzliche Anrechnung der Landesverweisung an das Gesamtstrafmass entfällt und
dieser auch aufgrund des die Sexualdelikte betreffenden mittel bis schwer
wiegenden Verschuldens des Beschuldigten nur eine untergeordnete Bedeutung
zukommen würde.
8.
Der Beschuldigte verlangt schliesslich, es seien sämtliche
Zivilforderungen abzuweisen. Er begründet das Begehren mit den beantragten
Freisprüchen. Bis auf den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise ergehen in
sämtlichen Punkten Schuldsprüche. Da damit keine Zivilforderung verknüpft ist,
sind keine Gründe für eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im
Zivilpunkt ersichtlich. Der Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ist
demnach abzuweisen und es ist die Verurteilung zur Leistung von Genugtuung an
die Privatklägerin unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu
bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
9.
9.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte im
zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, jedoch
vorliegend ein Freispruch wegen rechtswidriger Einreise erfolgt, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr um
10 % zu reduzieren. Demgemäss trägt der Beschuldigte reduzierte Kosten von CHF
4’268.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7’200.– für das
erstinstanzliche Verfahren
9.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der
Beschuldigte unterliegt – mit Ausnahme des Freispruchs wegen rechtswidriger
Einreise – mit seinem Rechtsmittel, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Anschlussberufung grösstenteils obsiegt. Unter diesen Umständen trägt der
Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
ebenfalls reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’590.–, inkl. Kanzleiauslagen und
Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 90.–, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.
10.1 Für
die zweite Instanz wird dem Verteidiger [...], Advokat, für seine Bemühungen im
Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei weiteren Stunden Aufwand für die
Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Insgesamt wird ihm demnach ein Honorar von
CHF 12’650.– und ein Auslagenersatz von CHF 306.50, zuzüglich 7,7 % MWST von
insgesamt CHF 997.65, somit total CHF 13’954.15, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
10.2
10.2.1 Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Beschuldigte obsiegt hat. Da der Beschuldigte
zweitinstanzlich vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise freigesprochen wurde,
ist der rückzuerstattende Betrag ebenfalls um 10 % zu kürzen, womit Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung für den Betrag von CHF 12’558.90 vorbehalten
bleibt.
10.2.2 Aufgrund
des Freispruchs vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise ist ferner auch der
Rückerstattungsvorbehalt der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das
erstinstanzliche Verfahren anzupassen bzw. um 10 % zu reduzieren. Demnach
bleibt für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor dem Strafgericht
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von CHF 13’809.35
vorbehalten.
11.
11.1 Der
Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], Advokatin, wird in
Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich acht
Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Insgesamt wird ihr
ein Honorar von CHF 4’016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 72.05,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 314.85, somit total CHF 4’403.55
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11.2 Der
Beschuldigte ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der
Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche
Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da in den die
Privatklägerin betreffenden strafrechtlichen Vorwürfen allesamt Schuldsprüche
erfolgten, erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze
Entschädigung in Höhe von CHF 4’403.55.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
28. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht Basel-Stadt gegen den
Beschuldigten am 10. Februar 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6
Monaten;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren;
-
Rückgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone an den Beschuldigten sowie
Aushändigung des beschlagnahmten Rings an die Ehefrau des Beschuldigten.
A____ wird der versuchten Vergewaltigung, der
sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der
Hehlerei sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 39 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6.
August 2018 bis 12. Mai 2020,
sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4
Jahren,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22
Abs. 1, 189 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 123 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der rechtswidrigen Einreise
bezüglich Anklageziffer 1 freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für
10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zu CHF 7’500.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins
seit dem 23. Juli 2018 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im
Betrag von CHF 3’500.– wird abgewiesen.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 4’268.85 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7’200.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’590.– (inkl. Kanzleiauslagen und Zeugenentschädigungen
in Höhe von insgesamt CHF 90.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für
die erste Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 13’400.– und ein Auslagenersatz
von CHF 846.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 1’096.95 aus der
Strafgerichtskasse ausgerichtet, wobei Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
im Umfang von CHF 13’809.35 vorbehalten bleibt.
Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine
Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 12’650.–
und ein Auslagenersatz von CHF 306.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 997.65, somit total CHF 13’954.15, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 12’558.90 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...],
Advokatin, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4
der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4’016.65 und ein Auslagenersatz von
CHF 72.05, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 314.85, somit total
CHF 4’403.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ ist unter den
Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der
Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den
Staat verpflichtet.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).