Lexipedia

Entscheid

SB.2019.68

versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Hehlerei sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

21. August 2020Deutsch178 min

A____ wurde mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.68

URTEIL

vom 21.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez und

Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann

Beteiligte

A____, geb. […] Berufungskläger

c/o […] Anschlussberufungsbeklagter

[…] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 28. Februar 2019

betreffend versuchte

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung, einfache

Körperverletzung, Hehlerei sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen

Aufenthalt

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Februar 2018 der versuchten

Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen

Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 6. August

2018, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4

Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern Mittelland vom 6. November 2017. Die gegen A____ am 10.

Februar 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene

Freiheitsstrafe von 6 Monaten wurde für nicht vollziehbar erklärt. Des Weiteren

wurde gegen A____ ein Landesverweis von 10 Jahren ausgesprochen und die

Erwägungen

Eintragung der angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem

verfügt. Zudem wurde er zur Zahlung von CHF 7’500.– Genugtuung an B____

verurteilt. Ferner wurde die Aushändigung der beschlagnahmten Mobiltelefone an A____

sowie des beschlagnahmten Rings an seine Ehefrau verfügt. Weiter wurden ihm die

Verfahrenskosten von CHF 3’743.15 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8’000.–

auferlegt.

Gegen dieses

Urteil liess A____ (nachfolgend Beschuldigter) am 5. Juni 2019 Berufung

erklären, wobei das Urteil – mit Ausnahme der Nichtvollziehbarerklärung des Urteils

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Februar 2016 sowie der Aufhebung der

Beschlagnahme und Rückgabe des Mobiltelefons an den Beschuldigten und des Rings

an die Ehefrau – vollumfänglich angefochten wurde. Es wird erstens beantragt,

der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen

Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei

sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos

und unter Entschädigungsfolge freizusprechen. Zweitens sei von einer

Landesverweisung abzusehen und die Landesverweisung sei nicht im Schengener

Informationssystem einzutragen. Drittens seien die offenen Reststrafen nicht zu

Dispositiv

widerrufen und es sei demnach auch weder eine Gesamtfreiheitsstrafe noch eine

Zusatzstrafe auszusprechen. Viertens sei der Beschuldigte umgehend aus der Haft

zu entlassen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung von CHF 150.– pro

Hafttag für die widerrechtlich ausgestandene Haft zuzusprechen. Eventualiter

sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zur Ergänzung der

Beweisabnahme und neuem Entscheid zurückzuweisen. Daneben stellt der Beschuldigte

diverse verfahrensrechtliche Anträge. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte

er einerseits, dass folgende Zeugen/Auskunftspersonen zu laden, zu befragen und

zu konfrontieren seien: C____, «D____», E____, F____, die Polizisten von [...],

Pol [...], Gfr [...], Pol [...], «G____» sowie B____. Andererseits sei vorab

zur Hauptverhandlung unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie

Arztberichte und weiterer sachdienlicher Unterlagen bis zur Hauptverhandlung

von Frau B____ ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten, welches

Aufschluss über ihre Aussagepersönlichkeit, Aussageentstehung und -entwicklung und

Aussagequalität geben, von einer unabhängigen Fachperson zu erstellen.

Schliesslich sei dem Beschuldigten im Falle des Unterliegens die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei jedenfalls auch im

Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen, alles unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsgegnerinnen.

Mit Eingabe vom

19. Juni 2019 verzichtete die Privatklägerin auf die Erhebung der

Anschlussberufung. Sie beantragte jedoch, dass ihr für das vorliegende

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren sei.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt.

Am 24. Juni 2019

erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Sie beantragte einerseits,

dass die Schuldsprüche sowie die bedingte Geldstrafe und die Landesverweisung

zu bestätigen seien. Andererseits sei der Beschuldigte in Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen,

alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

Mit

Berufungsbegründung vom 30. September 2019 beantragte der Beschuldigte

zusätzlich zu den bereits in der Berufungserklärung vom 5. Juni 2019

vorgebrachten Anträgen, dass vorab zur Hauptverhandlung ein vollständiger

Auszug der im Handy des Beschuldigten registrierten Namen mit den zugehörigen

Telefonnummern und allfälligen Adressen zu erstellen und dem Verteidiger zur

Aushändigung an den Beschuldigten zuzustellen sei.

Mit Berufungsantwort/Anschlussberufungsbegründung

vom 27. November 2019 nahm die Staatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung

sowie den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und begründete die

Anschlussberufung. In Ergänzung der Anträge der Anschlussberufungserklärung beantragte

die Staatsanwaltschaft, dass der Nichtvollzug der Vorstrafe und die Verfügungen

betreffend Beschlagnahmegut sowie die Landesverweisung von 10 Jahren und deren

Eintrag im Schengener Informationssystem zu bestätigen seien.

Mit Verfügung

vom 4. Januar 2020 bzw. Vorladung vom 13. Februar 2020 lud die

Instruktionsrichterin die Parteien zur Berufungsverhandlung am 21. April

2020 vor. Die Beweisanträge des Beschuldigten vom 30. September 2019 wurden –

mit Ausnahme der Befragung von C____ und B____ – abgewiesen (unter Vorbehalt

eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht). Mit Verfügung vom 6. April 2020

wurde die Hauptverhandlung infolge der Corona-Pandemie verschoben. Es erfolgte

eine erneute Vorladung vom 14. April 2020 für die auf den 21. August 2020

neu angesetzte Hauptverhandlung.

Der sich im

vorzeitigen Strafvollzug befindende Beschuldigte wurde am 12. Mai 2020 aus

der Haft entlassen. Ihm wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ein gerichtliches

Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin sowie die bei der Hauptverhandlung

als Zeugin zu befragende «C____» auferlegt.

Mit Schreiben

vom 20. Juli 2020 liess der Beschuldigte dem Appellationsgericht ein Schreiben

von F____, datiert vom 1. Juli 2020, zukommen. Unter Verweis auf die bereits

gestellten Beweisanträge wurde nochmals beantragt, letzteren als Zeugen zur

Hauptverhandlung vorzuladen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2020 verfügte die

Appellationsgerichtspräsidentin, dass, sollte der Beschuldigte von Neuem dessen

Befragung beantragen, das Gesamtgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung über

diesen Antrag entscheiden werde.

Mit Eingabe vom

18. August 2020 stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei Frau H____ als

Zeugin zu befragen und mit dem Beschuldigten zu konfrontieren. Dieser

Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 18. August 2020 durch die

Appellationsgerichtspräsidentin (vorbehältlich eines anderen Entscheids durch

das Gesamtgericht) abgewiesen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 21. August 2020 wurden der Beschuldigte, die Zeugen I____,

J____ und C____ sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt. Im

Anschluss gelangten der Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die

Rechtsvertreterin der Privatklägerin zum Vortrag. Der Verteidiger des Beschuldigten

wiederholte in beweisrechtlicher Hinsicht die bereits zuvor gestellten

Verfahrensanträge und reichte in diesem Zusammenhang ein weiteres Schreiben von

F____, datiert vom 17. August 2020, ein. Des Weiteren stellte er die

Rechtsbegehren, dass erstens der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten

Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen

Körperverletzung, der Hehlerei sowie der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts kostenlos und unter Entschädigungsfolge

freizusprechen sei. Zweitens sei von einer Landesverweisung abzusehen und die

Landesverweisung sei jedenfalls nicht im Schengener Informationssystem

einzutragen. Drittens seien die offenen Reststrafen nicht zu widerrufen und es

sei demnach weder eine Gesamtfreiheitsstrafe noch eine Zusatzstrafe

auszusprechen. Viertens sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung von

CHF 150.– pro Hafttag für die widerrechtlich ausgestandene Haft zuzusprechen,

dies alles Unter o/e-Kostenfolge zufolge der zu bewilligenden amtlichen

Verteidigung zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte

demgegenüber die Abweisung der Anträge der Verteidigung und die Bestätigung der

Schuldsprüche, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre sowie eine

Bestätigung der Landesverweisung. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin

beantragte die Bestätigung der vom Strafgericht zugesprochenen Genugtuung. Des

Weiteren beantragte sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die

Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Für sämtliche weitere

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Auf

die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2 Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung respektive Anschlussberufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1 Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die

Anschlussberufung können demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils

beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1

StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.2.2 Der

Beschuldigte beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz mit Ausnahme

der Nichtvollziehbarerklärung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom

10. Februar 2016 sowie der Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des

Mobiltelefons an den Beschuldigten und des Rings an die Ehefrau. Der

Nichtvollzug der Vorstrafe und die Verfügungen betreffend das Beschlagnahmegut

werden auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung nicht

angefochten. Diese Punkte sind entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Gleiches

gilt auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Der Beschuldigte

hat im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschiedene beweisrechtliche

Anträge gestellt.

2.1 So

seien zum einen folgende Personen als Zeugen/Auskunftspersonen zu laden, zu

befragen und zu konfrontieren: C____, «D____», E____, F____, die Polizisten von

[...], Pol [...], Gfr [...], Pol [...], «G____», B____ sowie H____.

2.1.1 Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind

(Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen

des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen,

wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen

oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,

dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,

wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im

mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung

notwendig erscheint. Die erforderlichen zusätzlichen Beweise sind gemäss

Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu

erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291, 141 IV 39 E. 1.6 S. 46 f., BGer 6B_422/2017

vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht

in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der

rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des

Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern,

so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung

ablehnen (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Beim Verzicht auf eine weitere

Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis hypothetisch

um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des

Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser

Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236

f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E.

1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1, 6B_764/ 2013 vom

26. Mai 2014 E. 4.3. mit Hinweisen). Wie nachfolgend zu zeigen sein

wird, ist dies für die vorliegenden Beweisanträge – C____ und B____ wurden in

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen und konfrontiert – der

Fall, da durch die beantragten Beweise keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu

erwarten sind.

2.1.2 Der

Beschuldigte beantragt zum einen die Einvernahme von «D____». Dies sei

angebracht, da die Privatklägerin selbst anlässlich der Hauptverhandlung vor

dem Strafgericht dargelegt habe, dass ein gewisser «D____» bei den Gesprächen

in der [...] ebenfalls anwesend gewesen sei. Diese Person könne daher über

sämtliche Vorkommnisse, Begegnungen und Gespräche in der [...] Auskunft geben,

weshalb sie zu befragen und zu konfrontieren sei.

Bei «D____» soll

es sich gemäss den Aussagen der Privatklägerin um einen Bekannten handeln, der

zusammen mit ihr und C____ am Abend des Vorfalls in der [...] gewesen sein

solle (vgl. Aussage der Privatklägerin in der erstinstanzlichen HV, Akten S.

715). Bei der Person «D____» handelt es sich nicht um einen Augenzeugen der dem

Beschuldigten vorgeworfenen Taten. Er hat das Tatgeschehen nicht selbst miterlebt

und kann entsprechend dazu keinerlei Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Er

soll sich lediglich zeitgleich mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten in

der [...] aufgehalten haben, bevor diese das Lokal verliessen. Auch in Bezug

auf die Frage, ob er gesehen habe, inwiefern der Beschuldigte und die

Privatklägerin bereits in der [...] Kontakt gehabt hätten, ist festzuhalten,

dass es sich bei «D____» nicht um einen richtigen Freund der Privatklägerin

gehandelt habe (Akten S. 710) und letztere weder Angaben zu seinem

Aufenthaltsort noch zur seiner Telefonnummer machen konnte (Akten S. 715).

Auch ist nach über zwei Jahren nicht zu erwarten, dass sich «D____» noch daran

erinnern kann, mit wem der Beschuldigte an genau jenem Abend Kontakt hatte oder

nicht, da das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit nach der allgemeinen

Lebenserfahrung eher ab- denn zunimmt. Diesbezügliche Äusserungen könnten zum

vornherein lediglich Mutmassungen sein, denen kein zuverlässiger Erkenntniswert

zukommt. Die Ladung von «D____» ist daher nicht geeignet, die Entscheidfindung

des Gerichts zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter

Beweiswürdigung abzulehnen.

2.1.3 Zum

anderen verlangt der Beschuldigte die Befragung von E____ und F____. Bei diesen

beiden Personen handelt es sich gemäss Aussagen des Beschuldigten um zwei

Freunde (Akten S. 699, 471 f.). Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten

hätten beide nacheinander per Video-Chat die Handlungen zwischen der

Privatklägerin und dem Beschuldigten mitverfolgen können. Die beiden Männer

seien diejenigen, mit denen der Beschuldigte hilfesuchend zur zu beurteilenden

Zeitdauer per WhatsApp-Video-Chat Kontakt gehabt habe. Somit könnten die beiden

in Wort und Bild als Augenzeugen Wahrnehmungen über das Vorgefallene machen,

die im vorliegenden Verfahren von grosser Relevanz seien.

Zwar ist

zutreffend, dass F____ während des Zeitraums, in welchem die dem Beschuldigten

vorgeworfenen Handlungen stattgefunden haben sollen, telefonischen Kontakt mit

letzterem gehabt hat (vgl. Akten S. 242 ff.). Jedoch ist davon auszugehen, dass

F____ keine Angaben zum Sachverhalt machen kann, die etwas zur Erhellung der

Situation beitragen könnten. Bei F____ handelt es sich um einen Freund des Beschuldigten.

Wenn der Beschuldigte ihn als Zeugen anruft, ist davon auszugehen, dass er sich

von ihm vorteilhafte Aussagen verspricht. Dass F____ tatsächlich bestrebt ist,

die Situation für den Beschuldigten vorteilhaft darzustellen, ergibt sich aus

den Schreiben, die F____ dem Gericht hat zukommen lassen. In seinem ersten

Schreiben vom 1. Juli 2020 macht er folgende Aussagen (Akten S. 1075): Er

und der Beschuldigte seien am Telefonieren gewesen, als der Beschuldigte eine

Frau gehört habe und habe nachsehen wollen, ob sie Hilfe brauche. Dann sei das

Telefonat beendet worden. F____ habe daraufhin nach 20–30 Minuten den Beschuldigten

angerufen. Dieser habe abgenommen und F____ habe gesehen, wie ersterer versucht

habe, die Privatklägerin daran zu hindern, das Zimmer zu betreten. Auch habe er

gesehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin miteinander gestritten

hätten. Der Beschuldigte habe daraufhin das Telefon aufgehängt. F____ habe in

der Folge erneut versucht, den Beschuldigten anzurufen, dieser habe jedoch

nicht abgenommen. Gemäss F____s Ausführungen hätten somit zwei Telefonate

stattgefunden: Einerseits ein Gespräch bis zum Auftauchen der Privatklägerin

vor dem Balkon. Andererseits ein Telefonat 20–30 Minuten später, als F____ den Beschuldigten

kontaktiert habe, um nachzufragen, was passiert sei.

Bereits diese

Darstellung des Sachverhalts widerspricht jedoch den Auswertungen des Mobiltelefons

des Beschuldigten (Akten S. 242 ff.). Diese ergaben, dass zwischen 23:42:35 Uhr

(22. Juli 2018) und 00:46:04 Uhr (23. Juli 2018) insgesamt vier Gespräche via

Videotelefonie zwischen den beiden Personen stattfanden: das erste von

23:42:35 Uhr bis 23:56:00 Uhr (Dauer 13 Minuten und

25 Sekunden); das zweite (nach einem Unterbruch von 36 Sekunden) von

23:56:36 Uhr bis 00:07:41 Uhr (Dauer 11 Minuten und 5 Sekunden); das

dritte (nach einem Unterbruch von 9 Sekunden) von 00:07:50 Uhr bis

00:10:05 Uhr (Dauer 2 Minuten und 15 Sekunden); das vierte (nach

einem Unterbruch von 8 Minuten und 22 Sekunden) von 00:18:27 Uhr bis

00:46:04 Uhr (27 Minuten und 37 Sekunden). Das letzte Telefonat wurde

unterbrochen, als die Polizei bereits vor Ort war (vgl. Akten S. 485). Entgegen

den Angaben von F____ gingen die Anrufe zwei bis vier vom Mobiltelefon des Beschuldigten

aus. Dieser rief demnach F____ an und nicht (wie von F____ behauptet)

umgekehrt. Zwischen dem Beschuldigten und F____ fanden darüber hinaus auch mehr

Telefongespräche statt, als letzterer angibt (vier Telefonate anstatt nur

zwei). Grundsätzlich müsste die Privatklägerin jedoch bereits während des

ersten Telefonats in der Wohnung gewesen sein, da der Beschuldigte selbst

angibt, sie sei um 22:45/23:00 Uhr in seine Wohnung gekommen (Akten S. 463).

Wollte man zugunsten des Beschuldigten davon ausgehen, dass die Privatklägerin

erst um 23:56 Uhr vor seinem Balkon aufgetaucht sei und er deswegen das

Telefonat unterbrochen hätte, so gibt es trotzdem noch zwei Telefonate «zu

viel» zwischen ihm und F____. Sollte es sich erst beim zweiten Telefonat um das

von F____ beschriebene erste Telefonat gehandelt haben, so wären die 9

Sekunden, die dazwischen vergingen, wohl zu kurz, als dass der Beschuldigte die

Wohnung verlassen und die Privatklägerin hinaufgebeten haben könnte (dies gilt

auch für die Zeitspanne zwischen dem ersten und dem zweiten Telefonat von

36 Sekunden). Sollte es sich erst beim dritten Telefonat um das von F____

beschriebene erste Telefonat gehandelt haben, so hätte das vierte Telefonat dem

zweiten von F____ beschriebenen Telefonat entsprochen. Während diesem Telefonat

wäre die Privatklägerin zumindest am Ende des Telefonats (zeitweise auch

allein) auf dem Balkon gewesen, da die Polizei das Telefonat beendete. Demnach wäre

es nicht mehr um den Streit betreffend das Betreten des Schlafzimmers gegangen,

wie es F____ beschreibt. Auch wären in diesem Fall nur 8 Minuten und 22

Sekunden Zeit gewesen, um die Privatklägerin in die Wohnung zu holen und mit

ihr gemeinsam zu essen und zu trinken, bevor es zu einem Streit gekommen wäre.

Auch gab es zwischen keinem der Gespräche einen 20 – 30-minütigen Unterbruch,

wie von F____ beschrieben wurde.

Grundsätzlich

die gleichen Angaben macht F____ auch in seinem Schreiben vom 17. August 2020

(Akten S. 1098). Zusätzlich führt er dort jedoch noch aus, dass er vor dem

zuletzt stattgefundenen Telefonat noch einmal versucht habe, den Beschuldigten

anzurufen, dieser jedoch nicht abgenommen habe. Auch dies widerspricht den

tatsächlichen Gegebenheiten, sind doch keine verpassten Anrufe in der Zeit

zwischen den einzelnen Videotelefonaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten

eingegangen (Akten S. 243). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass

die Sicht F____s nicht neutral, sondern stark persönlich gefärbt ist, was das

Gewicht seiner Aussagen stark mindert. Aus den gesamten Verhältnissen und mit

Blick auf die bereits erfolgten Zeugeneinvernahmen lässt sich somit

konstatieren, dass seine Aussagen nichts zur Erhellung der Situation beitragen

und das Beweisergebnis nicht zu beeinflussen vermögen.

Dies gilt auch

für eine mögliche Befragung von E____. Zwar wurde Letzterer vom Beschuldigten

um 23:36:59 Uhr angerufen, jedoch dauerte das Gespräch lediglich 4 Minuten

und 30 Sekunden. Aufgrund dieser – im Vergleich mit den Telefonaten von F____

mit dem Beschuldigten – kurzen Gesprächsdauer ist davon auszugehen, dass der

Zeuge keine Aussagen zu Tatsachen machen kann, welche das Gericht nicht bereits

als rechtsgenügend erwiesen ansieht. Insbesondere ist auch bei ihm davon

auszugehen, dass er aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten

keine diesen belastenden Aussagen tätigt. Schliesslich zeigt sich auch in

diesem Zusammenhang der Widerspruch der Aussagen des Beschuldigten und F____s:

Würde man den Aussagen des Letzteren Glauben schenken, so hätte E____ die

Geschehnisse gar nicht selber miterlebt, da gemäss F____ die Privatklägerin

erst im Laufe des Gesprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten vor dem Balkon

erschienen sei. Da das einzige Telefonat mit E____ jedoch vor den Telefonaten

mit F____ stattfand, hätte dieser den massgebenden Sachverhalt gar nicht per

Videotelefonie mitverfolgen können. Schliesslich bringt auch der Beschuldigte

vor, er habe mit E____ in der Tatnacht zwar telefoniert, dies sei aber vor dem

Auftauchen der Privatklägerin geschehen, da diese erst ab ca. 21:45 Uhr bei ihm

aufgetaucht sei (Akten S. 502). Auch dieser Beweisantrag ist deshalb in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

Die Abweisung

des Antrags der Einvernahme der beiden Zeugen F____ und E____ ist des Weiteren

auch darin begründet, dass der Beschuldigte nach der Entlassung aus dem

vorzeitigen Strafvollzug am 12. Mai 2020 ohne Weiteres die Möglichkeit

gehabt hätte, sich mit den beiden Zeugen abzusprechen und ihre Aussagen zu

seinen Gunsten zu beeinflussen.

2.1.4 Des

Weiteren beantragt der Beschuldigte, die Polizisten von [...], Pol [...], Gfr [...]

sowie Pol [...] seien zu befragen und zu konfrontieren. Diese seien gemäss

Rapport vor Ort gewesen. Bereits der Staatsanwaltschaft hätten sich aufgrund

des Rapports Fragen aufgedrängt, die es zu klären gegolten habe. Es sei danach

jedoch nur per Telefonat und Mail mit Herrn [...] kommuniziert worden, ohne

aber dem Beschuldigten das Teilnahmerecht und das Recht auf Anschlussfragen

einzuräumen. Ihm sei damit in unzulässiger Weise das rechtliche Gehör

beschnitten worden. Es hätten sich Widersprüche bezüglich der Kleidung der

Privatklägerin ergeben, etwa ob diese in ihrem Besitz gewesen sei, als die

Polizei eingetroffen sei, oder aber, ob die Kleidung noch habe gesucht werden

müssen und wo diese aufgefunden worden sei. Die Vorinstanz habe, ohne diesen

wesentlichen Fragen nachzugehen und diese zu objektivieren, sich in

unzulässiger Weise auf die zweifelhaften Angaben der Privatklägerin gestützt.

Zudem entspreche auch die Angabe der möglichen Tatbestände in der von Herrn [...]

aufgenommenen Anzeige nicht den nachträglichen Ausführungen von Herrn [...]. Es

sei daher von Herrn [...] zu erfragen, weshalb er auf ein anderes Ergebnis

gekommen sei, als danach Herr [...].

Die in Frage

stehenden Vorkommnisse liegen bereits mehr als zwei Jahre zurück. Wie die

Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass die

betreffenden Polizisten aufgrund der Vielzahl von Einsätzen keine Angaben zum

Geschehen machen können, die über die bereits im Polizeirapport gemachten

Angaben hinausgehen. Der Rapport sowie die ergänzende Stellungnahme äussern

sich überdies bereits eingehend zur von den Polizisten vorgefundenen Situation.

Auch der vom Beschuldigten vorgebrachte, anscheinend bestehende Widerspruch hinsichtlich

der Kleider der Privatklägerin ist nicht ersichtlich. Weder der Rapport vom 23.

Juli 2018 noch der Bericht vom 13. August 2018 äussern sich dazu, wo sich die

Kleidung der Privatklägerin befand bzw. ob diese noch gesucht werden musste.

Auch wurde das Konfrontationsrecht des Beschuldigten durch den nachträglich von

Gfr [...] erstellten Bericht nicht verletzt. Dieser behandelte in dem Bericht

vom 13. August 2018 lediglich Fragen zu den internen polizeilichen

Abläufen, so etwa, was dem damals diensthabenden Kriminalkommissär telefonisch

mitgeteilt worden sei, was für Tatbestände erfüllt gewesen seien bzw. was sich

für Tatbestände aus dem rapportierten Sachverhalt ergeben würden und warum die

Privatklägerin vom Polizeiposten […] direkt nach Hause geschickt worden sei.

Gfr [...] macht in seinem Bericht keinerlei zusätzliche Angaben zum Geschehen

am Tatort, sondern verweist lediglich auf den Rapport vom 23. Juli 2018 bzw.

auf die Aussagen der Privatklägerin. Mit ihr bzw. ihren Aussagen wurde der Beschuldigte

in der Folge mehrfach konfrontiert, zuletzt auch vor dem Appellationsgericht.

Zu kritisieren ist lediglich, dass aufgrund möglicherweise fehlerhafter

Kommunikation am 23. Juli 2018 keine Kontaktierung des Instituts für

Rechtsmedizin (IRM) stattfand, sondern die Privatklägerin nach der

Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten nach Hause geschickt wurde, obwohl eine

ärztliche Untersuchung angezeigt gewesen wäre. Daraus kann der Beschuldigte

jedoch keine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes ableiten. Der Antrag ist

deshalb abzuweisen.

2.1.5 Ferner

beantragt der Beschuldigte, es sei eine gewisse «G____» zu befragen und zu

konfrontieren. Die Vorinstanz würde gestützt auf eine Begegnung der Polizei mit

einer gewissen «G____» im Treppenhaus des Beschuldigten zu seinen Lasten

annehmen, dass er sich die Situation der Ehefrau zu Nutze mache, um hinter

ihrem Rücken «Frauenbesuche» zu empfangen. Eine derart unzulässige, völlig ohne

Halt erfolgte Behauptung in den Erwägungen, dürfe nicht ohne Befragung und

Konfrontation von «G____» angenommen werden.

Bei «G____»

handelt es sich nicht um eine Augenzeugin der dem Beschuldigten vorgeworfenen

Taten. Sie hat das Tatgeschehen nicht selbst miterlebt und kann entsprechend

dazu keinerlei Angaben aus eigener Wahrnehmung machen. Sie hatte auch keinen

Kontakt mit dem Beschuldigten oder der Privatklägerin am Abend des

22. Juli 2018, sondern sie wurde lediglich am 6. August 2018 mit dem

Beschuldigten im Treppenhaus seines Wohnblocks im Rahmen seiner Verhaftung

angetroffen. Entsprechend erübrigt sich ihre Befragung und Konfrontation, womit

auch dieser Antrag abzuweisen ist. Dem Beschuldigten ist jedoch insofern

zuzustimmen, als von dieser Begegnung keine Schlüsse auf seine Lebenssituation

gezogen werden dürfen, wie es die Vorinstanz getan hat.

2.1.6 Schliesslich

beantragt der Beschuldigte noch die Befragung seiner Ehefrau, H____. Die

Korrespondenzen und das Verhalten der Ehefrau seien von der Vorinstanz mehrfach

zur Begründung herangezogen worden. Mit den zuletzt eingereichten Briefen beim

Gericht zeige sich, dass sowohl die Vorinstanz wie auch die Staatsanwaltschaft

völlig fehl mit ihren Interpretationen gegangen seien und H____ sehr wohl eine

intakte Ehe gepflegt habe und auch wieder pflege und sie auch Aufschluss über

das Verhalten ihres Ehemannes und seine sexuellen Gewohnheiten abgeben könne,

die offenbar klar gegen die Annahmen der Privatklägerin sprechen würden.

Auch bei H____

handelt es sich nicht um eine Augenzeugin der in Frage stehenden Vorkommnisse.

Auch kann sie nichts dazu aussagen, wie sich der Beschuldigte gegenüber Drittpersonen

verhält, wenn er mit diesen alleine ist. Entsprechend erübriget sich eine

Befragung von H____ zu diesem Punkt. In Bezug auf die Auskünfte, welche sie

über die das Verhalten ihres Ehemannes und seine sexuellen Gewohnheiten abgeben

könnte, ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten

keine ihn belastenden Aussagen macht. Dies insbesondere auch aus dem Grund,

dass gemäss dem Inhalt ihres Schreibens vom 13. August 2020 der Beschuldigte

seit seiner Entlassung aus der Haft wieder bei ihr lebe und seither zwischen

den beiden viele Diskussionen darüber geführt worden sein sollen, was in der

fraglichen Nacht passiert sei. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten zu

ihm nahestehenden Personen ist überdies weniger auf die Aussagen seiner Ehefrau

abzustellen, sondern vielmehr anzumerken, dass er wegen häuslicher Gewalt

vorbestraft ist. Trotz rechtskräftiger Verurteilung (Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 10. Februar 2016) wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil

von H____ bestreitet der Beschuldigte auch weiterhin, seine Ehefrau geschlagen

zu haben (Akten S. 1230). Der Antrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen.

Im Ergebnis sind

somit alle beantragten Zeugeneinvernahmen in antizipierter Beweiswürdigung

abzuweisen.

2.2 Des

Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei ein vollständiger Auszug der in

seinem Mobiltelefon registrierten Namen mit den zugehörigen Telefonnummern und

allfälligen Adressen zu erstellen und ihm zuzustellen. Der Beschuldigte habe

diverse weitere Personen als Augenzeugen, unter anderem in der [...], benannt.

Diverse davon glaube der Beschuldigte auch zumindest durch Telefonnummern, die

in seinem Handy gespeichert seien, bezeichnen zu können.

Hinsichtlich

dieses Beweisantrags kann grundsätzlich auf die Ausführungen betreffend die

Person «D____» verwiesen werden (s. oben E. 2.1.2). Keine der anderen

Personen aus der [...] kann Angaben zum konkreten Tatgeschehen machen. Auch

hier ist nicht zu erwarten, dass sich die Personen noch daran erinnern können,

mit wem der Beschuldigte an genau jenem Abend Kontakt hatte oder nicht. Die

Identifizierung und Vorladung dieser Personen ist daher ebenfalls nicht

geeignet, etwas zur Erhellung der Situation beizutragen und das Beweisergebnis

zu beeinflussen. Der Beweisantrag ist deshalb abzulehnen.

2.3

2.3.1 Der

Beschuldigte stellt schliesslich noch den Beweisantrag, es sei unter Beizug der

gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und weiteren

sachdienlichen Unterlagen von der Privatklägerin ein aussagepsychologisches

Glaubhaftigkeitsgutachten, welches Aufschluss über ihre Aussagepersönlichkeit,

die Aussageentstehung und -entwicklung und die Aussagequalität geben würde, von

einer unabhängigen Fachperson zu erstellen. So werde aus den Beweiserhebungen

ersichtlich, dass die Aussagen der Privatklägerin immer wieder neu angepasst

worden seien und auch mit der Zeit eine zunehmende Ausschmückung des

Sachverhaltes erfahren hätten. Zudem würden die Aussagen in wesentlichen

inhaltlichen Punkten divergieren, so zwischen dem Pikettbericht und dem

Anzeigeprotokoll und danach auch bei den weiteren Aussagen. Die stärker

werdenden Aggravationen würden sich nicht weiter im Detail überprüfen lassen,

da die Privatklägerin sich auf Nachfrage immer wieder in Verallgemeinerungen,

undeutlichen Ausdrucksweisen und zusammenhangslosen Behauptungen verstricke und

auch nach emotionalen Ausflüchten suche. Zudem habe sie zwei ausserordentliche

Requisitionen zu verzeichnen. Einerseits sei die Polizei gerufen worden, weil

sie sich entgegen einer Aufforderung geweigert habe, eine Wohnung zu verlassen,

in welcher sie vorübergehend aufgenommen worden sei. Andererseits habe sie bei

einer völlig fremden Person ihren Koffer hinterlassen, ohne danach einen

wesentlichen Grund angegeben zu haben, weshalb sie das getan habe. Zudem habe

sie dem Gericht keinerlei Angaben geben können, wo sie in der fraglichen Zeit

gewohnt habe. Schliesslich sei auch auffällig gewesen, dass sie sich erst nach

zwei Tagen in ärztliche Behandlung begeben und schliesslich der Polizei die

Schuld gegeben habe, dass sie nicht direkt zum Arzt gebracht, sondern einfach

vom Polizeiposten entlassen worden sei. Schliesslich sei auch aktenkundig, dass

die Privatklägerin psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe, was ein

weiterer Hinweis sei, dass eine Begutachtung notwendig erscheine.

2.3.2 Die

Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und

gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 10 StPO N 54). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt

sich eine Begutachtung durch eine sachverständige Person nur auf, wenn das

Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder

psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall,

wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer

ernsthaften geistigen Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-,

Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen

Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann

auch vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussagende durch

Drittpersonen beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass

schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem

Richter steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine

Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre

Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von

Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 183 ff.,

128 I 81 E. 2 S. 84 ff.; BGer 6B_79/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 1.3,

6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E.

6.5.2, 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3; AGE SB.2015.76 vom 29.

November 2017 E. 2.8, SB.2015.91 vom 30. August 2016 E. 2.2, SB.2014.46 vom 15.

Januar 2016 E. 2.7; Heer, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 182 StPO N 6).

2.3.3 Im

vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für

kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich bzw. dargetan, durch welche

die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die

erhobenen Tatvorwürfe massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wären.

Insbesondere sind keine geistigen Störungen ersichtlich (und werden vom Beschuldigten

auch nicht behauptet), welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder

Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würden. Die Inanspruchnahme

psychiatrischer Hilfe allein stellt noch keinen hinreichenden Grund dar, von

einer solchen ersthaften, die Aussagequalität beeinträchtigenden psychischen

Störung auszugehen. Die Privatklägerin fällt mithin nicht aus dem Rahmen eines

«normalen» Opfers sexueller Gewalt. Mit Blick auf die vom Beschuldigten

monierten Aussageanpassungen, Unstimmigkeiten, zunehmenden Ausschmückungen und

Aggravationen, undeutlichen Ausdrucksweisen, Verstrickung in zusammenhangslose

Behauptungen und auch «emotionalen Ausflüchte», sind die Umstände und

Begleiterscheinungen einer Aussage freilich stets zu berücksichtigen. Auch kann

eine Prüfung der Aussagegenese durchaus Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit

von erfolgten Äusserungen zulassen bzw. gegebenenfalls auch dazu führen, dass

diese als nicht mehr hinreichend glaubhaft eingestuft werden, um einen

Schuldspruch darauf abzustützen. Diese Prüfung hat aber durch das Gericht zu

erfolgen und erfordert keinen Beizug von medizinischen oder psychologischen

Sachverständigen, solange keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen im Sinne

der zitierten Rechtsprechung bestehen.

Gleiches gilt

auch für die beiden vom Beschuldigten vorgebrachten und die Privatklägerin

betreffenden Requisitionen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschuldigten, die

Privatklägerin gebe der Polizei der Schuld dafür, dass sie nicht unmittelbar

ärztlich begutachtet worden sei, so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen, dass es

Aufgabe der Polizei gewesen wäre, nach Verbringen auf den Polizeiposten eine

ärztliche Begutachtung durch das IRM zu veranlassen. Es ist unverständlich,

weshalb die Privatklägerin vom Polizeiposten direkt nach Hause geschickt wurde.

Auch begab sich die Privatklägerin nicht erst zwei Tage später in ärztliche

Behandlung, sondern suchte bereist am Mittag des nächsten Tages (24. Juli 2018,

12:45 Uhr) die Notfallstation des Universitätsspitals auf (Akten S. 471, 421).

Eine

aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im vorliegenden Fall weder

erforderlich noch zweckmässig, sodass auf sie verzichtet werden kann. Der

Beweisantrag ist somit ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

2.4

2.4.1 Der

Beschuldigte rügt ausserdem die mehrfache Verletzung der Verfahrensfairness im

Vorverfahren. Objektiv seien weder die elementarsten Beweisaufnahmen getätigt

noch die Rechte des Beschuldigten gewahrt worden. Weder seien die frühzeitig

benannten und eruierbaren Auskunftspersonen ausfindig gemacht und befragt noch

seien die Örtlichkeiten in objektiver Weise aufgenommen worden. Es sei

unterlassen worden, zeitnah die Auskunftsperson «C____» oder aber auch die

Personen, die nachweislich während der mutmasslichen Tatzeit per Videotelefonie

die Vorgänge als Augenzeugen mitbekommen hätten, ausfindig zu machen und zu

befragen. All diese Umstände würden auf eine Verletzung der Verfahrensfairness

hinweisen. Beispielhaft seien auch von der Strafverfolgungsbehörde Behauptungen

über die Höhe des Balkons von 6,5 m zum Gartenboden aufgestellt worden, um eine

Fluchtunmöglichkeit zu konstruieren, was augenfällig in keinem Verhältnis zur

darunterliegenden Tür stehe. Das aktenkundige Foto der Örtlichkeit zeige auf,

dass es sich höchstens um eine Höhe von 2,5 m handeln könne. Die Behauptung

werde damit objektiv widerlegt. Überdies seien sämtliche sich teils

widersprechende Aussagen der Privatklägerin zu einer Geschichte zusammengefügt

worden, ohne dass dafür objektivierbare Hinweisen bestanden hätten oder aber

Hinweisen aus den aktenkundigen, ähnlich gelagerten vorangegangenen Vorfällen

der Privatklägerin nachgegangen worden sei. Dem Beschuldigten seien des

Weiteren zahlreiche täuschende Suggestivfragen gestellt worden, die keinen

aktenkundigen Halt fänden. Die Vorinstanz habe dies alles unbesehen gelassen,

gleichwohl die Ergebnisse daraus im Urteil benutzt worden seien. Zudem

beinhalte die Anklage zahlreiche Wertungen, Annahmen, Interpretationen und

Folgerungen, die da nicht hingehören würden. Die Staatsanwaltschaft habe mit

der ausschweifenden Anklage «im Voraus plädieren» wollen. Schliesslich schütze

die Vorinstanz auch willkürlich die Verletzung des Rechts auf rechtmässige

Aufnahme von Beweismitteln von allenfalls auch entlastenden Beweisen. Weder

seien die Polizisten, die an besagtem Tag zur Wohnung gekommen seien, direkt

befragt, noch sei ein rechtmässiges Protokoll erstellt worden.

2.4.2 Sofern

der Beschuldigte formelle Rügen vorbringt, die sich auf die bereits gestellten

Beweisanträge beziehen, so ist auf die bereits dazu gemachten obigen

Ausführungen zu verweisen (vgl. oben E. 2). Sofern der Beschuldigte die

Feststellung der Strafverfolgungsbehörden beanstandet, der Balkon befinde sich

auf einer Höhe von 6,5 m, so ist festzustellen, dass die Vorinstanz diese

Annahme nicht übernommen hat. Was eine mögliche Flucht der Privatklägerin vom

Balkon des Beschuldigten angeht, könnte Letzterer aber auch bei einer Annahme

der Balkonhöhe von 2,5 m nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch bei einer

solchen Distanz wäre es der Privatklägerin nicht zumutbar gewesen, sich durch

einen Sprung in Sicherheit zu bringen, war es ihr bei Dunkelheit auch nicht

genau ersichtlich, in welcher Höhe sie sich befand und wie der Untergrund

unterhalb des Balkons beschaffen war. Hinsichtlich der sich angeblich

widersprechenden Aussagen der Privatklägerin ist auf die folgenden Ausführungen

zur Beweiswürdigung zu verweisen (vgl. unten E. 5.7.2.6, 5.8). Sofern der Beschuldigte

schliesslich geltend macht, ihm seien täuschende Suggestivfragen gestellt

worden und die Staatsanwaltschaft habe «im Voraus plädiert», so sind diese

Rügen als pauschale Kritik abzuweisen. Weder weist der Beschuldigte auf

einzelne Suggestivfragen hin, die ihn getäuscht hätten noch legt er dar,

inwiefern sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage unzulässige Wertungen,

Annahmen, Interpretationen oder Folgerungen bedient haben sollte. Im Ergebnis

liegt damit keine Verletzung der Verfahrensfairness im Vorverfahren vor.

3.

3.1 In

materieller Hinsicht wendet sich der Beschuldigte zum einen gegen die Verurteilung

wegen rechtswidriger Einreise gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift. Die

Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte vor den Schranken zugestanden habe,

im November 2016 nach Spanien ausgereist und von dort im Januar 2017 wieder in

die Schweiz eingereist zu sein (Akten S. 761). Auch aus den Akten des

Migrationsamts ergebe sich, dass seitens des Beschuldigten und seiner Ehefrau

nicht bestritten sei, dass er im Januar 2017 in die Schweiz eingereist und seit

jenem Zeitpunkt an der Adresse seiner Ehefrau wohnhaft gewesen sei. Da der Beschuldigte

noch im Oktober 2016 nicht im Besitz eines gültigen Passes gewesen sei und der

von ihm eingereichte, neu erworbene Pass erst vom 11. Oktober 2017 datiere, sei

er demnach im Januar 2017 ohne gültigen Reisepass in die Schweiz eingereist.

Gleichzeitig sei auch das Gesuch um Familiennachzug erst am 18. August 2017

gestellt worden. In rechtlicher Hinsicht benötige der Beschuldigte als […]

Staatsangehöriger für die Einreise in die Schweiz einen gültigen Reisepass und

ein Visum. Sei er im Januar 2017, ohne im Besitz eines Reisepasses zu sein, in

die Schweiz eingereist, habe er sich somit der rechtswidrigen Einreise gemäss

Art. 115 lit. a in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

schuldig gemacht.

3.2 Der

Rechtsvertreter des Beschuldigten bringt vor, dass der Beschuldigte zwar vor

den Schranken behaupte, aus der Schweiz ausgereist zu sein, dies aber objektiv

nicht erstellt sei. Aktenkundig habe er seinen Reisepass erst am

11. Oktober 2017 ausgestellt erhalten und das Familiennachzugsgesuch sei

zwei Monate vorher am 17. August 2017 erfolgt. Die Mutmassung, dass der Beschuldigte

im Januar 2017 wiedereingereist sei, sei ohne Halt. Dies gelte auch für den

Umstand, dass er sich in [...] aufgehalten habe. Dagegen spreche auch, dass die

Handynummer, mit der er die Migrationsbehörden angerufen habe, eine Handynummer

aus […] gewesen sei. Es könne kein objektiver Hinweis geliefert werden, der

seine Ausreise belege. Motiv der Falschbehauptung zum Selbstschutz könne wohl

sein, dass er zur Legitimierung des Aufenthalts nach erneutem Zusammensein mit

seiner Ehefrau das Familiennachzugsgesuch habe erwirken wollen. In dubio pro

reo müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gar nie aus der

Schweiz habe ausreisen können und dies lediglich zum Schutze seiner selbst

vorgebe, da ihm die Ausschaffung am 1. November 2017 angedroht worden sei und

dadurch auch das Familiennachzugsgesuch mit der behaupteten Ausreise habe

legitimiert werden können.

3.3 Die

Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsantwort vor, dass die Vorinstanz

sich keineswegs wie behauptet nur auf die Aktennotiz des Migrationsamtes vom 8.

November 2016 stütze. Wie die Verteidigung richtig festgestellt habe, habe der Beschuldigte

selbst ausgesagt, nach [...] ausgereist zu sein. Am 8. November 2016 habe

er sich mit einer Telefonnummer mit der Vorwahl «0044» gemeldet und mitgeteilt,

er sei nun in [...] und benütze ein Mobiltelefon. Offensichtlich habe seine

Ehefrau am 10. November 2016 dasselbe mitgeteilt. In ihrer gemeinsamen

Stellungnahme ans Migrationsamt vom 29. März 2018 würden der Beschuldigte und H____

ausdrücklich festhalten, dass sie den im Schreiben vom 21. März 2018

aufgeführten Sachverhalt – der auch die Ausreise nach [...] beinhalte – nicht

bestreiten. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass

der Beschuldigte die Schweiz damals nicht verlassen habe.

3.4 Der

Beschuldigte machte zusammen mit seiner Ehefrau wiederholt geltend, er sei im

November 2016 aus der Schweiz ausgereist und im Januar 2017 wieder nach Basel

zurückgekehrt (vgl. Akten S 358, 365, 692, 1232). Die Ausführungen des Beschuldigten

sind jedoch nicht glaubhaft. Einerseits meldete er der Migrationsbehörde

Basel-Stadt am 8. November 2016 per Telefon, dass er sich nun in [...] befinde.

Dabei verwendete er jedoch eine Telefonnummer mit der Vorwahl +44 des

Vereinigten Königreichs (Akten S. 332). Andererseits machte der Beschuldigte

auch divergierende Angaben zu seinem Aufenthaltsort. In seinem Telefonanruf vom

8. November 2016 gab er noch an, sich in [...] zu befinden, vor dem

Strafgericht sowie vor dem Appellationsgericht sagte er jedoch aus, nicht nach [...]

bzw. nur nach Spanien ausgereist zu sein (Akten S. 692 bzw. 1232). Ferner

war der Beschuldigte erst am 11. Oktober 2017 wieder im Besitz eines

Reisepasses, wodurch es ihm zuvor nicht möglich war, legal aus der Schweiz

auszureisen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Schweiz im November

2016 verlassen, ist als Schutzbehauptung zu taxieren. Der Beschuldigte konnte

dadurch einerseits der drohenden Ausschaffung zuvorkommen. Andererseits konnte

er nach seiner vorgegebenen Rückkehr zusammen mit H____ den Familiennachzug

erwirken. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten

sowie aufgrund des Umstands, dass keine objektiven Beweismittel seine Aus- bzw.

illegale Einreise belegen, ist der Beschuldigte vom Tatbestand der

rechtswidrigen Einreise freizusprechen.

3.5 Der

Beschuldigte beantragt zum anderen auch einen Freispruch vom Vorwurf des rechtswidrigen

Aufenthalts, begründet diesen Antrag jedoch nicht näher. Der Beschuldigte gibt

zusammen mit seiner Ehefrau im Schreiben vom 29. März 2018 an, dass er im

Januar 2017 wieder in die Schweiz eingereist sei. Wie oben dargelegt wurde,

verliess der Beschuldigte jedoch die Schweiz nicht, sondern tauchte unter, um

seine bevorstehende Ausschaffung abzuwenden. H____ stellte am 15. August

2017 ein Gesuch um Familiennachzug, womit sich der Beschuldigte erst ab diesem

Zeitpunkt wieder legal in der Schweiz aufhielt (vgl. Akten

S. 356 ff.). Erstellt ist somit, dass der Beschuldigte nicht nach

Ablauf des bewilligten Aufenthalts aus der Schweiz ausreiste und sich bis zum

14. August 2017 ohne Bewilligung in Basel aufhielt. Der blosse Umstand der

nicht erfolgten Ausreise wäre dem Beschuldigten jedoch allein nicht

strafrechtlich vorwerfbar gewesen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht im

Besitz eines gültigen Reisepasses befand und ihm demnach die legale Ausreise in

objektiver Hinsicht nicht möglich war (vgl. dazu BGer 6B_566/2017 vom 9.

November 2017 E. 3.2, 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.3.2,

6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.2). Das strafrechtliche

Schuldprinzip setzt nämlich die Freiheit voraus, anders handeln zu können. Eine

illegale Ausreise in ein Drittland kann von der betreffenden Person demnach

nicht verlangt werden (BGer 6B_482/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2.3).

Vorwerfbar bleibt der rechtswidrige Aufenthalt bei Unmöglichkeit der Ausreise

jedoch, wenn der Ausländer «untertaucht» und dadurch seine Mitwirkungspflicht

verletzt (BGer 6B_85/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.3; Zünd, in: OFK Migrationsrecht, 5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 115 AIG N 7). Da der Beschuldigte im

November 2016 in der Schweiz untertauchte und seine Mitwirkungspflicht am gegen

ihn laufenden migrationsrechtlichen Verfahren verletzte, hat er sich ab diesem

Zeitpunkt bis zum 14. August 2017 illegal in der Schweiz aufgehalten. Aufgrund

des durch die Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalts ergeht jedoch nur ein

Schuldspruch gemäss Art. 115 lit. b AIG für seinen illegalen Aufenthalt für den

Zeitraum von Januar 2017 bis zum 14. August 2017.

4.

4.1 Des

Weiteren rügt der Beschuldigte auch das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des

Schuldspruchs wegen Hehlerei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift. Das

Strafgericht führt aus, dass dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, dass er

einerseits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung für das [...] einen krass

untersetzten Kaufpreis bezahlt habe, was bereits ein klares Indiz für mögliche

Hehlerware darstelle. Hinzu komme, dass das Gerät vom Beschuldigten nie habe

gebraucht werden können (oder gebraucht worden sei), weil er über keinerlei

PIN-Code für das Gerät verfügt habe. Ein solcher wäre ihm jedoch vom

rechtmässigen Eigentümer des Mobiltelefons beim Verkauf zumindest der

Vollständigkeit halber überreicht worden, selbst wenn der Beschuldigte nur

gerade das Display des Geräts für sich hätte nutzen wollen. Auf eben solchem

Display erscheine denn aber auch ein offenkundig privates Familienbild der eigentlichen

Besitzerin. Hätte es sich um ein Mobiltelefon gehandelt, das vom rechtmässigen

Besitzer freiwillig verkauft worden sei, so dürfe angenommen werden, dass

dieser zuvor alle persönlichen Inhalte des Handys löschen würde, um sie nicht

einem Fremden in die Hände zu spielen. Aufgrund all dieser Umstände müsse als

erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte um die rechtswidrige Herkunft

des Mobiltelefons gewusst habe und sich deshalb der Hehlerei gemäss

Art. 160 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht habe.

4.2 Der

Beschuldigte bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz richtig zusammengefasst

habe, dass er das fragliche Handy auf dem Flohmarkt erworben habe, da bei

seinem Handy die Hülle beschädigt gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass

diese durch die Hülle eines typengleichen Handys ersetzt werden könne. Die

Vorinstanz räume einerseits ein, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschuldigte

das Telefon auf dem Flohmarkt gekauft habe und daher ein Diebstahl nicht in

Frage komme, andererseits aber stütze sie sich auf eine angebliche allgemeine

Lebenserfahrung, dass ein tiefer Preis für ein [...] ein klares Indiz für

Hehlerware sei. Aber gerade auch Letzteres sei keineswegs objektivierbar.

Ebenso gut nachvollziehbar sei, dass der Preis für ein Handy, welches selbst

nicht geprüft werden könne und als defekt verkauft werde, sehr wohl auch

günstig ausfallen könne. Dies gelte insbesondere, wenn lediglich nur noch der

Bildschirm intakt sei. Der Beschuldigte habe das Handy weder je angeschaltet

noch versucht zu benutzen, da er nur den Bildschirm für sein funktionierendes

Handy habe brauchen wollen. Die Behauptung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte

das [...] nur aus dem Grund nie benutzt habe, dass er den PIN-Code nicht kenne,

gehe fehl, da er ja nicht einmal versucht habe, das Handy anzuschalten, um zu

schauen, ob es überhaupt einen Entsperrungs-PIN brauche. Der Beschuldigte habe

das Handy schliesslich auch zu einem Preis gekauft, wo er habe annehmen dürfen,

dass es wohl inhaltlich nicht mehr richtig funktioniere, und dadurch nur noch

die Hülle und das Display intakt gewesen seien. Er habe auch über die zuvor

eingeholten Erkundigungen gewusst, dass eine neue Hülle und ein neues Display

im Laden nur etwas teurer seien, als das Angebot am Flohmarkt. Die Vorinstanz

gehe hier von reinen Annahmen aus, die sich aber durch nichts belegen liessen

und verletze dabei den Grundsatz in dubio pro reo.

4.3 Die

Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass das Mobiltelefon

tatsächlich gestohlen worden sei, weshalb es sich zum Zeitpunkt des Kaufs durch

den Beschuldigten um Hehlerware gehandelt habe. Wenn man es anschalte, würden

sofort und ohne Eingabe eines Codes auf dem Displayfoto zwei mitteleuropäisch

aussehende Kinder erscheinen. In der Anzeige vom 10. August 2018 wegen Hehlerei

sei ausdrücklich vermerkt, dass die ebenfalls als gestohlen gemeldete Schutzhülle

aus Kunststoff mit Herz fehle. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei nur das

Mobiltelefon ohne Schutzhülle sichergestellt worden, das der Beschuldigte

gemäss eigenen Aussagen von einem schwarzen Mann gekauft habe. Im

Ermittlungsverfahren habe der Beschuldigte auch ausgesagt, er habe das

abgeschaltete und nicht funktionierende Mobiltelefon in der Hoffnung gekauft,

es reparieren zu können respektive der Verkäufer habe ihm gesagt, es

funktioniere, und er habe ihm geglaubt. Eine Schutzhülle aus Kunststoff habe er

nicht gesehen, die Polizei habe auch keine bei ihm gefunden. Unter diesen

Umständen seien die Schlussfolgerungen und der Schuldspruch der Vorinstanz

stimmig.

4.4 Der

Hehlerei nach Art. 160 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder

annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das

Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt,

verheimlicht oder veräussern hilft. Dabei genügt Eventualvorsatz: Die

gesetzliche Formulierung des Wissens oder Annehmenmüssens ist im Sinne einer

Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss

von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese

hinwegzusetzen, erleichtern. Dabei reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die

Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den Vorsatz

die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der

Laiensphäre die Verdachtsgründe kennt, die ihm die Überzeugung von der

deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen müssen, und dass er die Tat auch für

diesen Fall vornimmt. Nicht nötig ist, dass der Täter deren konkrete Eigenart

kennt (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f., 101 IV 402 E. 2 S. 405 f.; BGer 6B_691/2014

vom 8. Dezember 2014 E. 2.2, 6B_101/2009 vom 14. Mai 2009 E. 1.7).

4.5 Unbestritten

ist, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon [...] an einem nicht mehr näher

ermittelbaren Tag zwischen dem 23. Juni und dem 6. August 2018 für CHF

70.– auf dem Flohmarkt auf dem Petersplatz in Basel von einem ihm angeblich

nicht bekannten dunkelhäutigen Mann erwarb. Auch ist erstellt, dass das

Mobiltelefon wenige Tage zuvor von einem unbekannten Täter gestohlen wurde.

Verschiedene Umstände lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte zumindest

annehmen musste, dass es sich bei diesem Mobiltelefon um einen Gegenstand

deliktischen Ursprungs handelte: Einerseits hätte bereits der äusserst niedrige

Kaufpreis von CHF 70.– für ein funktionstüchtiges [...] dem Beschuldigten

verdächtig vorkommen sollen. Unbehelflich ist die diesbezügliche Behauptung des

Beschuldigten in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Preis für

ein Mobiltelefon, welches als defekt verkauft werde, auch günstig ausfallen

könne (vgl. Akten S. 1173), da er noch in der Einvernahme vom 13. August

2018 vorbrachte, dass ihm das Mobiltelefon als funktionstüchtig verkauft worden

sei (Akten S. 387). Andererseits will der Beschuldigte auch nicht das

Anzeigebild mit den beiden Kindern der ursprünglichen Eigentümerin gesehen

haben (Akten S. 389), obwohl er gemäss seinen eigenen Aussagen das

Mobiltelefon zuhause auf seine Funktionstüchtigkeit überprüfte. In der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte sogar geltend, er

habe das Mobiltelefon benutzt (Akten S. 695). Dies lässt auch die Aussagen

des Beschuldigten in Bezug auf den Kauf selbst als unglaubhaft erscheinen. Als

nicht glaubhaft erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, er habe die

Kontaktdaten des Verkäufers nicht erhalten, weil dieser kein Mobiltelefon

(mehr) habe, da er dem Beschuldigten sein eigenes verkauft habe (Akten S. 388).

Dem Beschuldigten hätte sich in diesem Fall die Frage stellen müssen, warum der

angebliche Eigentümer sein eigenes (und anscheinend einziges), funktionstüchtiges

Mobiltelefon hätte verkaufen sollen. Auch die Ausführungen des Beschuldigten

zum Grund des Kaufes erweisen sich als unbehelflich. So brachte der Beschuldigte

vor, dass er das erworbene Mobiltelefon dafür habe nutzen wollen, um das

Display eines seiner [...] zu ersetzen (Akten S. 695, 1173). Er habe das

Mobiltelefon gekauft, um nichts für die Reparatur des Displays seines eigenen

Mobiltelefons zu bezahlen. Wenn er in der Reparaturwerkstatt das neu gekaufte [...]

abgegeben hätte, so wäre die Reparatur gratis durchgeführt worden. Ein solcher,

vom Beschuldigten beschriebener Reparaturservice mit einem Geschäftsmodell, das

beim Vorlegen von gebrauchten Mobiltelefonen einen kostenlosen Reparaturservice

anbieten würde, mutet nach der allgemeinen Lebenserfahrung als äusserst

unwahrscheinlich an. Aufgrund der geschilderten Umstände und Widersprüche in

den Aussagen des Beschuldigten ist es als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschuldigte

beim Kauf des Mobiltelefons auf dem Flohmarkt durchaus im Klaren darüber war

oder es zumindest in Kauf nahm, dass das [...] aus einer strafbaren Handlung

gegen das Vermögen einer anderen Person erlangt sein musste. Der Beschuldigte

hat sich demnach der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1

StGB schuldig gemacht.

Diesbezüglich

ist auch nicht von einer Privilegierung gemäss Art. 172ter StGB

auszugehen, da der Beschuldigte beim Erwerb des [...] hoffte oder zumindest in

Kauf nahm, dass der Vermögenswert des Mobiltelefons die massgebende Schwelle

von CHF 300.– überschreiten würde. Auch entfällt die Privilegierung, wenn es

dem Täter gleichgültig ist, wie hoch der Vermögensschaden ist (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 172ter StGB N 42). Bei

funktionstüchtigen [...] einer nicht zu weit zurückliegenden Modellgeneration

ist dabei üblicherweise auch nicht von einem Preis von unter CHF 300.–

auszugehen.

5.

5.1 Schliesslich

stellt der Beschuldigte das Rechtsbegehren, er sei vom Vorwurf der versuchten

Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der

einfachen Körperverletzung freizusprechen. Das Strafgericht führt in seinem

Entscheid aus, dass – wie fast immer in Fällen von Sexualdelinquenz – auch im

vorliegenden Fall nur einige wenige objektive Anhaltspunkte vorlägen. Im Wesentlichen

würden die Vorwürfe gemäss Anklageschrift demnach auf den Schilderungen der

Privatklägerin basieren. Es sei deshalb zur Klärung des Sachverhalts die

Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen zu prüfen. Die Vorinstanz statuiert,

dass die Privatklägerin äusserst detaillierte, lebendige und übereinstimmende

Angaben zu den Geschehnissen zur Tatzeit gemacht habe. Zwar scheine es aufgrund

ihrer Angaben nicht restlos möglich, eine vollständige Chronologie der Vorgänge

abbilden zu können, da sich insbesondere anlässlich der Hauptverhandlung Fragen

ergeben hätten, ab wann der Beschuldigte sie geschlagen haben solle, zu welchem

Zeitpunkt genau sie nach der Türklinke gegriffen habe und ob sie der Beschuldigte

daraufhin noch ein weiteres Mal ins Schlafzimmer habe bugsieren können. Doch

nicht bloss im Kerngeschehen, sondern auch in den Schilderungen zur

Vorgeschichte seien ihre Angaben klar, übereinstimmend und ohne Not plausibel.

Einerseits habe sie darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu

belasten, indem sie klar festgehalten habe, dass es zu keiner Penetration mit

dem Penis gekommen sei. In diesem Zusammenhang würden auch ihre Schilderungen,

der Beschuldigte habe sie nicht stark genug festgehalten und sie gleichzeitig

oral penetrieren können, besonders lebensnah erscheinen. Andererseits schildere

sie auch immer wieder Sequenzen, in denen der Beschuldigte ihr geschmeichelt

habe. Was die vorgeworfenen Verletzungen angehe, habe sich die Privatklägerin

auch hier mit ihren Belastungen zurückgehalten. Gestützt würden ihre Angaben

immerhin durch das in den Akten befindliche Arztzeugnis sowie die Aufnahmen

ihrer Verletzungen durch die Polizei. Und auch ihre Angaben, dass sie mittels

Videoanruf vom Beschuldigten in ausgeliefertem und schikaniertem Zustand bildlich

übertragen worden sei, würden auf der einen Seite nicht nur derart unstereotyp,

dass sie nicht als erfunden betrachtet werden können, erscheinen, sondern

würden auf der anderen Seite durch die Feststellungen der Polizeibeamten

bestätigt, welche ebenfalls vom Beschuldigten mittels Videoanruf aufgenommen

worden seien. Aus den Akten gehe darüber hinaus hervor, dass die Privatklägerin

aufgewühlt und stark mitgenommen durch die Ereignisse gewirkt und ihre

Schilderungen auf der Staatsanwaltschaft eben nicht so langsam und verständlich

wie nur möglich geschildert habe, sondern aufgrund ihres aufgewühlten

Gemütszustands gar riskiert habe, dass nicht alle ihre Aussagen sauber

protokolliert werden würden. Denn trotz entsprechender Aufforderung habe die

Privatklägerin nicht in einem adäquaten Tempo zu erzählen vermocht. Hierbei

habe die Privatklägerin die Untersuchungsbeamtin denn auch

nachvollziehbarerweise gefragt, wie sie das, was ihr passiert sei, ruhig und

langsam schildern solle. Und auch ihr emotionales Verhalten im Nachgang an die

Einvernahme zeige, dass sie die Geschehnisse offenkundig mitgenommen hätten.

Ebenso nachvollziehbar würden die mehrfachen Erwähnungen der Privatklägerin im

Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten scheinen, dass es

ihr unglaublich peinlich sei, alles nochmals vor dem Beschuldigten sowie dem

Dolmetscher wiederholen zu müssen. Der Verteidiger habe in seinem Plädoyer auf

den Umstand hingewiesen, dass sich die Privatklägerin bereits in der

Vergangenheit gegen den Willen einer Wohnungsmieterin in einer Wohnung

aufgehalten habe und die Polizei deswegen habe requiriert werden müssen.

Tatsächlich sei im Juli 2017 die Polizei alarmiert worden, weil die

Privatklägerin eine Wohnung, in der sie zuvor zwei bis drei Wochen untergekommen

sei, nicht freiwillig habe verlassen wollen. Doch auch wenn die Privatklägerin

in vergleichsweise unkonventionellen Verhältnissen zu leben scheine, könne doch

aufgrund des bislang Gesagten und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung

ausgeschlossen werden, dass sie bloss der Möglichkeit einer einzigen

Übernachtung wegen ein Ereignis des angeklagten Ausmasses erfunden und mit

derartiger Überzeugung vorgespielt habe. Hingegen könne nicht von der Hand

gewiesen werden, dass sich die Privatklägerin möglicherweise nicht zuletzt

aufgrund ihrer eher schwierigen Lebenssituation zum ihr fremden Beschuldigten

nachhause und damit in eine kaum einschätzbare Gefahrensituation begeben habe.

Im Übrigen aber könne auch dem Beschuldigten ein vergleichbar pauschaler Vorhalt,

nämlich, dass er in Abwesenheit seiner Ehefrau eine andere Frau in seine

Wohnung einlade, gemacht werden.

Hinsichtlich der

Aussagen des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, dass seine Ausführungen

zur Tatnacht offenkundige Ungereimtheiten enthalten würden. So habe er auf die

Frage, wie die Privatklägerin davon wissen könne, dass er adoptiert sei,

angegeben, dass sie das von C____», der Barfrau in der [...], wissen müsse. In

diesem Zusammenhang sei nun zu erwähnen, dass der Beschuldigte bestreite, die

Privatklägerin jemals zuvor gesehen, geschweige denn sie am fraglichen Abend

zunächst in der [...] kennengelernt und zu sich heim eingeladen zu haben. Und

auch seitens der Verteidigung sei anlässlich der Hauptverhandlung geltend

gemacht worden, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die

Privatklägerin gekannt und bereits in der [...] gesehen habe. Dazu stehe jedoch

die Antwort des Beschuldigten auf die Frage, wie die Privatklägerin gewusst

haben soll, dass er adoptiert sei, im Widerspruch. Dieser habe angegeben, dass

seine Bekannte «C____», welche in der [...] an der Bar arbeite, diesen

persönlichen Umstand von ihm kenne. Diese Angaben könnten nämlich vielmehr nur

dann Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte wisse, wer die Privatklägerin sei und

dass sie mit «C____» befreundet sei. Dieser Umstand wiederum stütze die Angaben

der Privatklägerin zur Frage, wie es zur Einladung des Beschuldigten gekommen

sei, nämlich, dass «C____» ihr versichert habe, der Beschuldigte sei «in

Ordnung», und «C____» schliesslich auch habe nachkommen wollen. Gleiches müsse

für den Umstand gelten, dass die Privatklägerin angegeben habe, der Beschuldigte

habe stets verlauten lassen, dass er den […] Pass habe, wobei auffallend sei,

dass der Beschuldigte mit einer […] Staatsangehörigen verheiratet sei.

Ausserdem scheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die angeblich

wildfremde Privatklägerin, welche seinen Angaben zufolge Krawall hinter seinem

Wohnhaus veranstaltet haben solle, zu sich in die Wohnung gebeten habe, um mit

ihr zu sprechen. Lebensfremd würden auch seine Angaben erscheinen, wonach er

sie nur deshalb in seine Wohnung gelassen habe, weil er bereits in seinen

Pyjama gekleidet gewesen sei und so nicht auf die Strasse habe gehen wollen.

Diese Angaben würden nicht zuletzt deshalb keinen Sinn ergeben, weil es ihm ein

Leichtes gewesen wäre, kurzerhand etwas anzuziehen und auf die Strasse zu

gehen, um die Frau, die sich derart negativ aufgeführt haben solle, zu

konfrontieren. Ferner habe der Beschuldigte angegeben, dass er die

Privatklägerin über Stunden hinweg nicht habe aus der Wohnung befördern können.

Diese Schilderungen würden angesichts der Tatsache, dass er als Mann der

Privatklägerin – selbst wenn sie nicht der «Opfertyp» sein wolle – grundsätzlich

körperlich überlegen sei, keinesfalls plausibel erscheinen. Hinzu komme, dass

der Beschuldigte gemäss Angaben des Requirierenden der Privatklägerin die

Kleider auf den Balkon gebracht haben solle. Besonders stutzig mache diese

Feststellung vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin seiner Version

zufolge ihre Kleider vor ihm versteckt haben solle. Ebenso wenig plausibel

erscheine der Umstand, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin

erlittenen und dank der Dokumentation am Tatabend und in der folgenden

ärztlichen Behandlung frisch anmutenden Verletzungen – vor allem im Gesicht –

zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen haben wolle. Dass sich die Privatklägerin nach

den Ausführungen des Verteidigers die Verletzung selbst zugefügt haben solle,

entbehre dabei jeglicher Grundlage. Sinnwidrig scheine auch, dass die

Privatklägerin vor dem Haus nach Hilfe gerufen habe, wenn sie denn tatsächlich

eine neue Mieterin in demselben gewesen sein solle und schlicht an die Tür

ihrer Nachbarn hätte klopfen können. Und schliesslich sei auf den Umstand

hinzuweisen, dass der Beschuldigte über einen Atemalkoholgehalt von 1,14 mg/l

verfügt habe, was einem Blutalkoholgehalt von rund 2,3 Promille entspreche, und

damit ganz erheblich alkoholisiert gewesen sei. Dass sich die Dinge von seiner

Seite aus demnach vollständig «normal» und alltäglich abgespielt haben sollen,

scheine absolut unglaubwürdig.

Daher sei auf

die glaubhaften Angaben der Privatklägerin abzustellen, während die Angaben des

Beschuldigten als wenig überzeugend und damit als Schutzbehauptung zu werten

seien. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Gericht in

tatsächlicher Hinsicht davon ausgehe, dass die Privatklägerin zunächst vom Beschuldigten

ins Schlafzimmer gedrängt und dort auf das Bett gedrückt worden sei. Nachdem er

sich selbst und die Privatklägerin ausgezogen habe, habe der Beschuldigte

sämtliche angeklagten sexuellen Handlungen an ihr vollzogen. In der Folge habe

der Beschuldigte sein Opfer gefilmt, während die Privatklägerin versucht habe,

sich abzudecken. Hiernach hätte die Privatklägerin im Wohnzimmer Wein mit dem

Beschuldigten trinken sollen. Als sie versucht habe, vom Flur aus aus der

Wohnungstür zu rennen, diese jedoch verschlossen gewesen sei, habe der Beschuldigte

begonnen, auf die Privatklägerin einzuprügeln. Als er erneut am Telefon gewesen

sei, habe sich die Geschädigte schliesslich zunächst ins Badezimmer und danach

auf den Balkon flüchten können.

5.2 Der

Beschuldigte bringt gegen die Ausführungen der Vorinstanz vor, dass eine Glaubhaftigkeitsprüfung

der Aussagen eine Vorabklärung der Aussagepersönlichkeit und der

Aussagentstehung voraussetze, um danach eine Beurteilung der Aussagequalität zu

erhalten. Denn anhand der Glaubhaftigkeitskriterien allein könne nie beurteilt

werden, ob eine Aussage wahr oder unwahr sei. Die Vorinstanz habe diese

Vorabprüfung gänzlich unterlassen. Die Augenzeugen, welche jedenfalls über den

Videostream des Handys des Beschuldigten von den tatsächlichen Vorgängen

zumindest etwas mitbekommen haben müssten, seien weder befragt noch deren

Wahrnehmungen berücksichtigt worden. Die besonders auffälligen Umstände, die in

der Person der Privatklägerin selbst lägen, seien weder hinreichend bei der

Aussagepersönlichkeit noch bei der Aussageentstehung beachtet worden. Es sei

tunlichst vermieden worden, zu prüfen, was die ungewöhnlichen Verhaltensweisen

der Privatklägerin (Verweigerung, sich aus einer Wohnung zu begeben, Effekten

in einem fremden Keller deponieren, fehlender Wohnsitz) für Auswirkungen auf

das Aussageverhalten, das heisst auch auf die

Aussagepersönlichkeitsbeurteilung, Aussageentstehung und Aussagequalität und

deren Beurteilung haben könnten. Tatsache sei, dass die Privatklägerin bis zur

Hauptverhandlung weder einen festen Wohnsitz habe vorweisen können noch

schlüssige Erklärungen geliefert habe, weshalb sie kurz vor dem hier zu

beurteilenden Vorfall einmal die Gastfreundschaft von anderen Personen

offensichtlich missbraucht habe, so dass die Polizei habe kommen müssen. Ein

anderes Mal habe sie in einem wildfremden Keller ihre Sachen untergebracht. Das

auffällige Verhalten der Privatklägerin müsse unweigerlich dazu führen, dass

ein Glaubhaftigkeitsgutachten über ihre Aussagen erstellt hätte werden müssen,

ansonsten nicht auf ihre Aussagen abgestellt werden dürfe. Andernfalls würden

die Rechte des Beschuldigten unter anderem auf ein bestmögliches Verfahren und

auf rechtliches Gehör krass verletzt werden.

Die Anklage lege

dar, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin vor dem 22. Juli

2018 schon zwei bis drei Monate flüchtig gekannt hätten. Die Privatklägerin

habe gemäss Pikettrapport aber behauptet, sie hätten sich seit einem halben

Jahr gekannt. Im Widersprach dazu habe sie aber auch erklärt, erst seit dem

25. April 2018 in Basel angemeldet gewesen zu sein, ohne zu präzisieren,

ob sie zuvor schon in Basel gewesen sei. Es würden daher begründete Zweifel

darüber bestehen, dass sie den Beschuldigten überhaupt vorher gekannt habe.

Fakt sei auch, dass sich der Beschuldigte aus gesundheitlichen Gründen vom

23. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 in der UPK in stationärer Behandlung

befunden habe. Schon deshalb sei es unwahrscheinlich, dass sich die beiden in

genanntem Zeitraum kennengelernt haben sollen. Die Vorinstanz lasse diesen

Umstand völlig ausser Acht. Trotz augenfällig unkonventioneller Lebensweise der

Privatklägerin sei die Vorinstanz gestützt auf die angebliche allgemeine

Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Privatklägerin sich nicht wegen

einer Übernachtung ein Ereignis des angeklagten Ausmasses ausgedacht haben

solle. Sie verkenne aber, dass die Privatklägerin zuvor aktenkundig aus der

Wohnung ihres Ex-Mannes und danach auch noch polizeilich aus der Wohnung von

Gastgebern habe ausgewiesen werden müssen. Auch hätten ihre Sachen nicht mehr

wie zuvor noch an einem wildfremden Ort untergebracht werden können. Sie habe

offenbar keinerlei Bleibe und Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz gehabt und

es erscheine daher nicht abwegig, dass sie mit der Anlastung eines solchen

Ereignisses – gerade auch an eine wildfremde Person – sich ihren Aufenthalt und

Bleibe in der Schweiz habe sichern wollen. Der pauschale Vorhalt der

Vorinstanz, dass der Beschuldigte sich erlaubt habe, in Abwesenheit der Ehefrau

andere Frauen in seine Wohnung einzuladen, irritiere doch sehr. Abgesehen

davon, dass dies in der Schweiz bekanntlich nicht verboten sei und der Beschuldigte

weder der Strafverfolgungsbehörde noch dem Gericht diesbezüglich Rechenschaft

schuldig sei, dass er Frauenbesuche auch in Abwesenheit seiner Ehefrau habe,

dürften die daraus abgeleiteten Interpretationen der Vorinstanz in keiner Weise

geschützt werden. Tatsache sei, dass der Beschuldigte mit der Frau Namens «G____»

hinsichtlich einer Arbeit in einer Reinigungsfirma unter anderem auch per

Social-Media Kontakt gehabt habe. Die Interpretationen der Vorinstanz würden

auf haltlosen Annahmen basieren und klar die Untersuchungsmaxime, den in dubio

pro reo-Grundsatz sowie ganz allgemein den Grundsatz auf ein faires Verfahren

verletzen. Eine solche Interpretation könne jedenfalls nicht für eine

Verurteilung von Belang sein.

Den Sachverhalt

betreffend habe die Privatklägerin behauptet, am 22. Juli 2018 mit

gemeinsamen Bekannten bis etwa 19:00 oder 20:00 Uhr im Restaurant [...] in

Basel, wo insbesondere der Beschuldigte Alkohol getrunken habe (Atemprobe am

23. Juli 2018 um 01:17 Uhr 1,14 mg/l [im Pikettrapport sei um 00:37 Uhr

noch 1,16 mg/l vermerkt worden], was einem Alkoholblutgehalt von mindestens

über 2,3 ‰ entspreche), gewesen zu sein. Demgegenüber habe der Beschuldigte

dargelegt, dass er sich während besagter Zeit in einer Bar im Kleinbasel,

welche von einem «[...]» geführt werde, mit den spanisch sprechenden Bekannten

«C____», «[...]» und «[...]» Bier trinkend aufgehalten habe. «C____» habe er in

der UPK kennengelernt. Sie habe – nebst den anderen auch – unter anderem aus

dem gemeinsamen Klinikaufenthalt seine Lebensgeschichte gekannt. Weder habe die

Staatsanwaltschaft es für nötig befunden, die genannten Personen ausfindig zu

machen noch zu befragen, weshalb diesbezüglich von den glaubhaften Aussagen des

Beschuldigten auszugehen sei. Die Staatsanwaltschaft habe, den Aussagen der

Privatklägerin folgend, behauptet, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu

sich nach Hause eingeladen habe, um gemeinsam etwas zu essen. Sie sollen

gemeinsam mit dem Taxi, das er gemäss der Privatklägerin bezahlt haben solle,

an seinen Wohnort an der […]strasse in Basel gefahren sein. Dieser Darstellung

stehe entgegen, dass weder bei den Taxizentralen nachgefragt worden sei, ob

eine Fahrt zu besagter Zeit von der [...] zur […]strasse erfolgt sei noch

überprüft worden sei, ob sich, wie die Privatklägerin behaupte, eine gewisse «C____»

mit der Privatklägerin über den Beschuldigten unterhalten habe, und ob sich

diese in der [...] den beiden zunächst habe anschliessen wollen. Die

Behauptungen seien keineswegs objektiviert. Der Beschuldigte selbst habe

erklärt, dass «C____» über seine eigene Geschichte in der UPK Bescheid gewusst

habe und «C____» offenbar auch eine Bekannte der Privatklägerin sei. Daraus sei

auch erklärbar, weshalb die Privatklägerin unvollständige Kenntnisse über den Beschuldigten

und seine Ehefrau gehabt habe. In dubio pro reo müsse jedenfalls auch deswegen

entgegen der Vorinstanz von den Angaben des Beschuldigten ausgegangen werden.

Weder habe die Privatklägerin Hinweise liefern können, welches Taxiunternehmen

gewählt worden sei oder wer das Taxi gerufen habe noch wer sich zuvor mit ihr

unterhalten habe oder wie die besagte «C____» ausfindig hätte gemacht werden

können. Es bestünden begründete Zweifel an der Wahrheit der Aussagen der

Privatklägerin, denn auch hier sei nichts objektivierbar. Aufhorchen lasse die

Aussage der Privatklägerin, wenn sie gleichzeitig erkläre, dass sie von der

Vornacht müde gewesen sei und nach Hause gewollt habe, dann aber, wenn auch

nicht allein, dennoch zum Beschuldigten nach Hause gewollt habe und ihm noch im

Restaurant aus heiterem Himmel gesagt haben solle, dass sie lediglich mit ihm

reden und keinen Sex haben wolle. Die Vorinstanz lasse auch diese Widersprüche

und Aussagen, die offensichtlich zusammenhangslos seien, völlig ausser Acht.

Dem dürfe nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte bestreite, die Privatklägerin

näher zu kennen, geschweige denn, mit ihr in der [...] gesprochen und danach zu

sich eingeladen und schliesslich im Taxi zu sich gefahren zu haben. Er habe

detailliert und von Anfang an erklärt, dass er gegen 21:30 Uhr das Lokal

verlassen habe, um allein das Tram Nummer 8 bis zum Barfüsserplatz und danach

die Nummer 3 bis zur […]strasse zu nehmen. Sein Plan sei gewesen, sich fürs

Bett bereit zu machen und zu Hause noch etwas Kleines zu essen, um für das

gewohnte Gutenachttelefonat mit seiner Ehefrau jeweils um ca. 22.30 Uhr bereit

zu sein. Belegt werde seine Darstellung damit, dass der Beschuldigte in seinem

Pyjama von der Polizei angetroffen und abgeführt worden sei. Auffallend sei

auch, dass gemäss Polizeirapport keine Strassenkleider bemerkt worden seien, da

nichts herumgelegen habe, was klar den Schilderungen der Privatklägerin

widerspreche. Der Pikettbericht wie auch der Rapport würden bestätigen, dass

die Wohnung sauber und aufgeräumt gewesen sei. Die Polizisten selbst hätten

dies auch bei einer direkten Befragung bestätigen können. Zudem seien noch –

was von der Privatklägerin und dem Beschuldigten nicht bestritten würde – Brot,

Lachs und Wein in der Küche aufgetischt worden. Auch diese Umstände würden von

der Vorinstanz gänzlich ausser Acht gelassen. Die Privatklägerin würde sich in

ihren Einvernahmen offensichtlich in zahlreiche Widersprüche verstricken.

Auffällig seien die zunächst stereotyp wiedergegebenen Kerngeschehnisse, doch

würden die weiteren Angaben und Abläufe jedes Mal wieder etwas anders

geschildert. Anfangs habe die Privatklägerin nicht behauptet, dass der Beschuldigte

sich zuerst ausgezogen habe. Erst bei den nachfolgenden Aussagen sei dies

aggravierend so erklärt worden. Die behaupteten Gewaltanwendungen seien immer

wieder in anderer Reihenfolge erfolgt, aber auch bezüglich der Übergriffe seien

immer wieder andere Angaben gemacht worden. Die Penetrationen sollen mit der

ganzen Hand, dann aber nur mit ein paar Fingern und mit der Zunge erfolgt sein.

Gleichzeitig solle er sie aber festgehalten haben und habe sie daher nicht mit

dem Penis penetrieren können. Ein andermal sei der Penis im Sinne eines

Vorspiels über den Körper gestrichen worden. Zudem solle er sie zweimal ins

Schlafzimmer geleitet haben, dann aber wieder zum Wein trinken ins Wohnzimmer,

obwohl der Wein unbestritten in der Küche gestanden habe. Schon die

vorgenannten Aussagen der Privatklägerin zeigten auf, dass ihre Aussagen keine

hinreichende Konsistenz im Kerngeschehen aufweisen würden. Die Vorinstanz habe

dennoch auf nur einer Seite, ohne aber tatsächliche Bezüge zu den Aussagen

selbst zu machen, behauptet, dass detaillierte, lebendige und übereinstimmende

Angaben von der Privatklägerin zu den Geschehnissen erfolgt seien. Das, obwohl

weder im Einzelnen danach das Kerngeschehen davon abgeleitet noch zu den

offensichtlichen Widersprüchlichkeiten oder den mit zunehmendem Zeitablauf

erfolgten Aggravationen der Sachverhaltsdarlegungen der Privatklägerin

eingegangen werde. Immerhin sei eingeräumt worden, dass keine vollständige

Chronologie der Vorgänge abgebildet werden könne und auch an der Hauptverhandlung

wesentliche Fragen, ab wann der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen

haben solle, zu welchem Zeitpunkt sie nach der Türklinke gegriffen habe und ob

sie ein zweites Mal ins Schlafzimmer bugsiert worden sein solle, nicht hätten beantwortet

werden können. Die Vorinstanz behaupte, dass die Privatklägerin klare

Schilderungen zum Kerngeschehen und zur Vorgeschichte gemacht habe, lasse aber

diesbezüglich jeglichen tatsächlichen Bezug zu ihren Aussagen missen. Völlig

abwegig sei jedenfalls die in diesem Zusammenhang erfolgte Begründung für eine

besonders lebensnahe Schilderung durch die Privatklägerin. Ihre Erklärung, dass

der Beschuldigte sie zwar nicht oral penetriert habe, da er sie nicht genügend

habe fixieren können, sie aber dennoch am ganzen Leibe angefasst und sie auch

mit der Zunge und der Hand penetrierte habe, sei schlicht nicht

nachvollziehbar. Inwieweit diese widersprechenden Schilderungen lebensnah sein

sollen, verschliesse sich mangels weiterer Begründung durch das Gericht auch

dem unvoreingenommenen Leser gänzlich. Betreffend die vorgeworfenen

Verletzungen lasse die Vorinstanz vollkommen ausser Acht, dass die im

Arztzeugnis erfolgten Bildaufnahmen wie auch die Angaben der Polizei viel

später nach dem angeblichen Tatzeitpunkt erfolgt seien und gestützt darauf

keineswegs erstellt sei, dass die Verletzungen tatsächlich im Zusammenhang mit

einer angeblichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stehen würden. Zudem

stehe auch die Aktennotiz des Augenzeugen im Widerspruch zu den Angaben der

Polizei, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten die Kleider erhalten

habe, wenn gleichzeitig die Polizei darlege, dass sie die Privatklägerin auf

dem Balkon mit einem Badetuch angetroffen habe. Die Ausführungen der beiden

Zeugen seien im Übrigen nicht weiter erhellend. Der Beschuldigte habe erklärt,

dass die Privatklägerin die Kleider vor ihm versteckt habe und erst als die

Polizei da gewesen sei, diese die Kleider gefunden und ihr zurückgegeben habe.

Dies hätte auch von der Polizei selbst bei einer Befragung bestätigt werden

können. Die Privatklägerin sei auch immer wieder in ihren Schilderungen

unsicher gewesen und habe sich bei den Befragungen auffällig verhalten. Diese

Unsicherheiten habe sie zu überspielen versucht. So habe sie etwa in der Person

des Dolmetschers auch einen Grund finden wollen, weshalb sie ihre Aussagen

nicht so habe machen wollen, wie es von ihr hätte erwartet werden können. Die

Interpretationen der Vorinstanz seien nicht hinreichend, um damit die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin als erstellt zu betrachten.

Der Beschuldigte

bestreite nach wie vor, der Privatklägerin die Wohnung, geschweige denn das

Schlafzimmer gezeigt zu haben, noch danach irgendwelche nötigenden Handlungen

wie das Abdrängen ins Schlafzimmer und danach nötigende sexuellen Handlungen

begangen zu haben. Die Anklage sowie die Vorinstanz würden aber davon ausgehen,

dass er die Privatklägerin im Schlafzimmer auf das Bett geschubst habe und er

sich danach, als sie auf dem Rücken zu liegen gekommen sei, gegen ihren Willen

auf sie gelegt habe, sie am ganzen Körper geküsst, gebissen und ihr die Kleider

ausgezogen habe, wobei er den BH zerrissen haben solle. Gemäss Anklage solle

sie ihm dabei gesagt haben, er solle sie in Ruhe lassen und dass sie keinen

Sexualkontakt wolle. Körperlich habe sie sich nicht zu wehren gewagt, da er sie

festgehalten und gleichzeitig mit der Faust gedroht haben solle. Im

Pikett-Protokoll sei vorbeschriebener Vorgang nicht festgehalten worden. Im

Tage später aufgenommenen Anzeigeprotokoll habe die Privatklägerin erstmals

erklärt, dass sie ins Schlafzimmer geführt worden sei und der Beschuldigte sie

gegen ihren Willen auszuziehen und sie am ganzen Körper zu berühren begonnen

habe, obwohl sie gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Während der ganzen Zeit

habe er aber auch via Videoanruf mit einer weiteren Person telefoniert. Erst

anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 habe sie erklärt, dass er sie aufs

Bett geschubst und sie auszuziehen begonnen habe, wobei der BH schon zerrissen

gewesen sei und er sie dann überall angefasst, gebissen und geküsst habe.

Später habe sie in der gleichen Einvernahme Folgendes zu Protokoll gegeben:

«[ich] stand, er kam so, ohne Schubsen war er im Bett, oben auf mir. Ich habe

mir nichts dabei gedacht und gedacht, das ist ein Spass». Erst danach habe sie

darauf hingewiesen, dass er den BH zerrissen haben solle. Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme habe die Privatklägerin hierzu nur noch dürftige

Aussagen gemacht, welche jeglichen Detailreichtum hätten vermissen lassen. An

der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung habe sie einen neuen abweichenden

Ablauf erklärt, dass der BH schon angerissen gewesen sei und dass der Beschuldigte

sich zuerst ausgezogen und es danach irgendwie geschafft habe, sie auch

auszuziehen.

Je weiter das

Verfahren fortgeschritten sei, seien die Aussagen von der Privatklägerin mit

massiver Aggravation durchsetzt worden. Diese Aggravationen würden zahlreichen

Glaubhaftigkeitskriterien entgegenstehen. Im Strukturvergleich – was das

Kerngeschehen angehe – würden die Aussagen augenfällig nicht dem Kriterium des

quantitativen Detailreichtums standhalten. Entsprechend der vom Gericht zu

wahrenden Beweiswürdigungsregel dürfe sich dieses nie von einem für den Beschuldigten

ungünstigen Sachverhalt überzeugt sehen, wenn bei objektiver Betrachtung

erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen würden, ob der Sachverhalt

sich so verwirklicht habe. Die Vorinstanz habe aber mehrfach mit ihren Annahmen

die Beweiswürdigungsregel verletzt.

Die Behauptung,

der Beschuldigte habe ihre Beine auseinander- und seine eine Hand und dann

seine Zunge mehrmals in ihre Vagina gedrückt, während er sie mit der anderen

Hand am Hals gewürgt habe, so dass sie nicht mehr habe sprechen können, lasse

sich nicht objektivieren. Dies gelte auch für die behaupteten Umstände, dass er

dann auch noch versucht habe, mit seinem Penis in sie einzudringen, was sie

aber habe verhindern können, während er gleichzeitig die ganze Zeit auf sie

eingeredet und ihr gedroht haben solle und ihr dabei mehrere Ohrfeigen und

Faustschläge versetzt und an den Haaren gerissen habe. Erstmals habe die

Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 31. Juli 2018 im Zusammenhang mit

den angeblichen Berührungen erwähnt, dass er seine Hand auch vaginal überall hineingestossen

habe, andernorts solle er die ganze Hand in die Vagina gestossen haben, ohne

das er dabei Verletzungen hervorgerufen habe, obwohl er ja gemäss ihren eigenen

Angaben an beiden Händen Ringe getragen haben solle. Wiederum andernorts habe

sie gesagt, er sei mehrmals mit der Hand eingedrungen. «Er hat mich mit der

Zunge geküsst, er wollte mich sogar im Mund küssen, auf der Brust, mit seiner

Hand gestreift, aussen an der Vagina.» Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie

dann davon abweichend erstmals erklärt, dass er mit einigen Fingern vaginal

eingedrungen sei. Bei näherer Betrachtung würden somit die Aussagen von Mal zu

Mal abweichen und der angenommene Sachverhalt der Anklage und der Vorinstanz

würde sich nicht auf die sich immer wieder ändernden Aussagen der

Privatklägerin abstützen lassen. Die Privatklägerin habe von sich aus auch nie

dargelegt, dass sie gewürgt worden sei. Erst auf die Frage der

Untersuchungsbeamtin «Wie oft hat er sie gewürgt?» und mehrere weitere

unzulässig suggestive Fragen sowie gestützt auf eine reine Behauptung, welche

nirgends als eigene Aussage der Privatklägerin protokolliert worden sei, seien

ihr schliesslich Behauptungen bezüglich des Würgens in den Mund gelegt worden,

die sie selbst nicht von sich aus gesagt habe. Anlässlich der Hauptverhandlung

habe sie dann auch nichts dergleichen bestätigt. Aus dem Gesagten könne der in

der Anklage aufgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht als erstellt gelten.

Zudem fehle es an einer Umschreibung in der Anklage, in welchem Zusammenhang

und wohin die angeblichen Ohrfeigen und Faustschläge versetzt worden seien. An

der Hauptverhandlung habe die Privatklägerin auf die erste Frage hin, wohin die

Faustschläge und Ohrfeigen erfolgt seien, klar dargelegt, dass sie das nicht

wisse (vielleicht, da sie sich nicht mehr erinnert habe, was ärztlich

attestiert worden sei). Erst auf mehrmaliges (suggestives) Nachfragen hin, habe

sie sich auf eine Verortung festlegen lassen. Zudem hätten gänzlich Angaben

über den angeblich konkreten Ablauf dieser vorgeworfenen Handlungen gefehlt.

Sowohl von der Privatklägerin, aber auch in der Anklage selbst, fehle es an der

Konkretisierung. Folglich sei damit auch das Akkusationsprinzip verletzt und

auch bestehe damit ein weiterer Hinweis, der auf eine unwahre Sachverhaltsdarstellung

deute.

Der Beschuldigte

habe sämtliche Vorwürfe bestritten. Glaubhaft habe er dargelegt, wie der

tatsächliche Ablauf an diesem Abend gewesen sei, nämlich, dass die beiden beim

Essen und Trinken waren, als die Privatklägerin plötzlich ins Bad gegangen sei

und mutmasslich dort geduscht habe. Danach sei sie ohne Kleidung aus dem Bad

gekommen. Darauf habe der Beschuldigte seinen Freund in Frankreich via

Videoanruf um Rat gefragt und habe zu seiner eigenen Sicherheit den Videochat

offengelassen (was nun auch brieflich vom Zeugen bestätigt worden sei). Er habe

die Privatklägerin lediglich am Arm festgehalten, damit sie nicht ins

Schlafzimmer gehe. Auffällig sei, dass der Pikett-Rapport mit diesen Angaben

weitgehend übereinstimme. Denn im Pikett-Rapport sei Folgendes festgehalten:

«Nach dem Duschen fand sie ihre Kleider nicht mehr. In der Folge kam es

zwischen den beiden zum verbalen und später zum tätlichen Streit. Die

Geschädigte erhielt drei Schläge vom Beschuldigten. Verletzungen Beule am Hinterkopf,

leichte Verletzung oberhalb Auge und am Unterarm. Während sich die Geschädigte

nackt in der Wohnung aufhielt, soll der Beschuldigte sie mit dem Natel gefilmt

haben, während sie sich posierte.» Im Anzeigerapport habe die Privatklägerin

ebenfalls nichts dergleichen, wie nun angeklagt worden sei, zu Protokoll

gegeben, ausser, dass er sie dreimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen

habe. Die Privatklägerin selbst habe anlässlich des Anzeigerapportes ausgesagt,

dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit via Videoanruf mit einer weiteren

Person telefoniert habe. Es könne also keine Rede davon sein, dass er sie

gefilmt habe und sie davon eine Erniedrigung habe erfahren müssen, so wie dies

danach im Urteil uminterpretiert worden sei.

Weiter sei festzustellen,

dass der Beschuldigte erst anhand der Kenntnisnahme des Einvernahmeprotokolls

von der Privatklägerin gewusst habe, dass diese «C____» kenne. Zuvor sei ihm in

der ersten Einvernahme vorgehalten worden, dass die Privatklägerin ihn in der [...]

angetroffen habe, wo er auch verkehrt habe. Der Beschuldigte habe auf Vorhalt

hin, dass die Privatklägerin gewusst habe, dass er adoptiert sei, dargelegt,

dass eine Person, «C____», ihn selbst näher kennen und wissen würde, dass er

adoptiert worden sei. Daraus abzuleiten, dass er die Privatklägerin kenne, so

wie es die Vorinstanz aber nun mache, sei abwegig. Die Vorinstanz nehme zwar

einerseits an, dass das geschilderte Verhalten des Beschuldigten, dass er die

Privatklägerin zu sich eingeladen habe und sie dann während Stunden nicht aus

der Wohnung habe führen können, lebensfremd sei, demgegenüber stelle sie aber

im gleichen Abschnitt fest, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen

Blutalkoholgehalt von rund 2,3 ‰ intus gehabt habe und offensichtlich in

seiner Schuldfähigkeit sehr stark eingeschränkt gewesen sein musste. Dies

erkläre wiederum, weshalb er es eben nicht geschafft habe, die Besucherin

wieder aus der Wohnung zu verabschieden. Unbeachtet sei auch geblieben, dass

die Verletzungen weder vom Requirierenden noch von der Polizei (im Rapport

werde lediglich von Gewebeschwellungen gesprochen) selbst dergestalt

festgestellt worden seien, wie dies erst ganze zwei Tage später von der

Notfallstation aufgenommen worden sei. Nicht zu vergessen sei auch die Tatsache,

dass im Nachhinein zwar ein Arztzeugnis vom 24. Juli 2018 vorliege, das

Verletzungen, wie ein Monokelhämatom rechts, eine Schürfwunde thoraxal links,

eine Kniekontusion links, ein Hämatom am rechten Oberschenkel und diverse

Prellungen feststelle, doch weder vom Arzt eine Zuordnung vorgenommen worden

sei, wie alt die Verletzungen seien noch woher die Verletzungen herrühren

könnten. Beim Vergleich der Fotos, welche noch beim Anzeigerapport aufgenommen

worden seien, mit den Fotos, welche dem Arztzeugnis beigelegt worden seien,

seien wesentliche Unterschiede erkennbar. Es könne daher auch mangels

Vergleichbarkeit der Aufnahmen und mangels rechtsgenüglicher Begutachtung durch

das IRM keine hinreichende Zuordnung der Verletzungen zu den behaupteten

Vorwürfen gemacht werden, zumal der Beschuldigte klar aussage, dass er selbst

von der Privatklägerin geschlagen worden sei und er sie an den Armen aus der

Wohnung habe ziehen wollen. Dass die Privatklägerin mangels Kleidung und aus

Not mit dem Badetuch auf die Terrasse habe flüchten wollen, könne auch deshalb

nicht der Wahrheit entsprechen, da der Beschuldigte – auch für die Polizei

sichtbar – einerseits keine Kenntnis über den Verbleib der Kleidung der

Privatklägerin gehabt habe und andererseits diese schliesslich von der

Privatklägerin selbst ohne weitere Erwähnung seitens der anwesenden Polizei

habe aufgefunden werden können. Dies habe die Polizei auch bestätigt.

Jedenfalls könne nicht auf eine Aktennotiz über ein Telefonat mit dem

Requirierenden abgestellt werden, ohne Konfrontation, so wie es die Vorinstanz

tue. Auch widersprächen die Darlegungen der Polizei diesen Angaben, wenn

letztere im Pikettbericht schreiben würden, dass sie mit einem Badetuch bedeckt

von der Polizei habe angetroffen werden können, weil sie selbst nach dem

Duschen ihre Kleider nicht mehr habe auffinden können.

Zusammengefasst

könne gestützt auf die schlüssigen Aussagen des Beschuldigten festgestellt

werden, dass keineswegs die Vorwürfe der Anklage vor einer sorgfältigen

richterlichen Prüfung standhalten könnten, so wie dies zu Unrecht die

Vorinstanz tue. Der Beschuldigte habe schon am 7. August 2018 dargelegt, dass

er auf dem Balkon gesessen sei, als er auf die Frau, welche im öffentlichen

Zugangsweg zu den hinteren Häusern gestanden habe, aufmerksam geworden und er

der Meinung gewesen sei, dies sei eine neue Nachbarin. Er habe sie darauf auch

aus Höflichkeit gefragt, ob sie zum Essen kommen wolle. Er habe sich danach

schliesslich nicht mehr zu helfen gewusst, als sie überraschend nackt aus dem

Bad gekommen sei und nicht mehr habe gehen wollen. Er habe seinen Kollegen in

Frankreich per Videoanruf um Rat gefragt, was er jetzt mit der Frau machen

solle. Die Zufügung der vorgeworfenen Verletzungen und Übergriffe würden

allesamt bestritten. Der Beschuldigte sei zudem nachweislich sehr stark

alkoholisiert gewesen und habe sie schliesslich an den Armen festgehalten,

damit sie nicht ins Schlafzimmer gehe, weil seine Frau dort ihren Schmuck

gehabt habe. Interessanterweise sei zu letzterem auch noch erwähnt, dass der Beschuldigte

nicht im Besitz eines roten Ringes sei, der zu seinen Fingern passen würde,

sondern lediglich nachträglich von der Polizei ein roter Ring der Ehefrau in

der Schmuckschatulle habe aufgefunden werden können. Folglich könnten auch

diese Angaben der Privatklägerin nicht stimmen. Auch nicht erstellt sei, dass

der Beschuldigte die Privatklägerin ins erste Obergeschoss geführt, danach die

Tür hinter sich geschlossen und den Schlüssel abgezogen habe. Dies ergebe sich

auch gestützt auf das Aussageverhalten der Privatklägerin. Sie selbst habe

anfänglich auf suggestive Frage hin spontan nicht bestätigen können, dass dem

so gewesen sei. Sie habe selbst gesagt, sie sei in die Wohnung gegangen und sie

kontrolliere nicht, ob die Wohnung dann abgeschlossen gewesen sei. Erst im

Nachgang habe sie dann auf verschiedene Nachfragen hin erklärt, dass sie

zunächst nicht die Tür habe öffnen können und erst später ausgesagt, dass keine

Schlüssel vorhanden gewesen seien. Aus dem unmittelbar verfassten

Pikett-Protokoll gehe aber nicht hervor, dass ihr das Verlassen der Wohnung

verwehrt gewesen sei. Der Anzeigerapport vom 23. Juli 2018 erwähne gar nichts

von einer verschlossenen Tür mit abgezogenem Schlüssel. Die Privatklägerin

selbst habe erstmals diese Version vorgebracht, als sie sich habe erklären

müssen, weshalb sie nicht einfach die Wohnung verlassen habe, als sie behauptet

habe, dass sie im Schlafzimmer über mehrere Stunden (das habe sie in einer

weiteren Einvernahme dann aber nicht mehr behauptet) festgehalten worden und

schliesslich auf den Balkon geflüchtet sei. Demgegenüber habe der Beschuldigte

unmissverständlich erklärt, dass er entsprechend der Vereinbarung mit seiner

Ehefrau zwar die Tür abschliesse, aber den Schlüssel immer stecken lassen

müsse, um Einbrechern mit einem Schlüsselpassepartout den Zugang zu versperren.

Diese Vorgehensweise dränge sich auf, da kurz zuvor einmal ein

Einbruchsdiebstahl in der Liegenschaft geschehen sei. Weder habe er den

Schlüssel in irgendeiner Weise von der Tür abgezogen, noch habe er die Privatklägerin

daran gehindert, die Wohnung zu verlassen. Es gebe dafür keinerlei Hinweise.

Das Fazit aus

alldem sei, dass weder erstellt sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin

ins Schlafzimmer gedrängt noch dort aufs Bett gedrückt habe. Auch sei nicht

erstellt, dass, nachdem er und die Privatklägerin sich ausgezogen haben sollen,

er die angeklagten sexuellen Handlungen an ihr begangen habe. Dies gelte auch

für die Behauptung, dass er die Privatklägerin zu filmen versucht und die Tür

verschlossen habe, so dass sie nicht aus der Wohnung habe flüchten können und

er sie dann noch mit Schlägen traktiert habe. Der Beschuldigte habe keinerlei

Anlass gehabt, so zu handeln. Er habe wieder ein geregeltes Leben mit seiner

Frau, sei auf gutem Wege gewesen, wieder Fuss zu fassen, nachdem er sich auch

länger in der Klinik habe aufhalten müssen. Auch habe er eine Arbeit in

Aussicht. Demgegenüber sei die Privatklägerin offensichtlich obdachlos und ohne

Aufenthaltsrecht und offensichtlich in einer ziemlich misslichen Lebenslage,

weshalb doch der Verdacht aufkommen dürfe, dass sie, allenfalls um den

Aufenthalt zu sichern, den Weg mit dem Ruf nach der Polizei genommen habe, als

sie nicht beim Beschuldigten habe übernachten dürfen. Bei objektiver

Betrachtung seien jedenfalls erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel

vorhanden, die den von der Anklage dargestellte Sachverhalt zu erschüttern

vermögen würden. Es müsse daher zumindest in dubio pro reo zu Gunsten des Beschuldigten

ein vollumfänglicher, kostenloser Freispruch unter Entschädigungsfolgen

ergehen.

5.3 Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort aus, dass das Strafgericht

sich sorgfältig mit der Anklage, den Beweisen, Indizien und insbesondere den

Aussagen der Beteiligten auseinandergesetzt und seinen Entscheid

nachvollziehbar und überzeugend begründet habe. Darauf werde verwiesen. Die

Verteidigung argumentiere unter anderem, der Privatklägerin sei es um den

Aufenthalt in der Schweiz gegangen, das könne ein Motiv für eine

Falschbezichtigung sein. Allerdings habe die Privatklägerin als EU-Bürgerin von

Anfang an eine B-Bewilligung erhalten, so dass sie nicht auf irgendwelche

Inszenierungen wie das Um-Hilfe-Rufen auf dem Balkon angewiesen gewesen sei, um

in der Schweiz bleiben zu können. Gemäss Verteidigung solle das

Akkusationsprinzip verletzt worden sein, weil es an der Konkretisierung der

Ohrfeigen und Faustschläge fehle. Der Begriff «Ohrfeige» sei aber definiert als

ein von der Seite geführter Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht einer

Person und benötige deshalb keine weitere Konkretisierung. Zudem hätte das

Strafgericht bestimmt Ausführungen zum Akkusationsprinzip gemacht, wenn es die

Auffassung der Verteidigung geteilt hätte.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Staatsanwaltschaft ferner vor,

dass die beiden Nachbarn des Beschuldigten übereinstimmende und klare Zeugenaussagen

gemacht und die Angaben der Privatklägerin bestätigt hätten. Zu beachten sei,

dass sie den ganzen Abend auf dem Balkon gesessen seien und vorher nichts

gehört hätten, also auch nicht die Schreie, die der Beschuldigte gehört und

weswegen er die Frau in die Wohnung gelassen habe. Die Zeugin «C____» habe

einen sehr zwiespältigen Eindruck gemacht. Sie sei schwierig zu befragen

gewesen und habe den Eindruck gemacht, gar nicht aussagen zu wollen.

Die Aussagen der

Privatklägerin seien wiederum sehr glaubhaft gewesen. Zu berücksichtigen sei,

dass der Vorfall bereits etwas mehr als zwei Jahre zurückliege. An der

Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen habe sich also seit dem Urteil

des Strafgerichts nichts geändert. Es werde diesbezüglich auf die Begründung

des vor-instanzlichen Urteils verwiesen.

Der Beschuldigte

habe auch an der zweitinstanzlichen Verhandlung nicht überzeugen können. Wie

bereits vom Strafgericht festgestellt worden sei, gebe es offenkundige

Ungereimtheiten, etwa betreffend «C____», das Hereinholen in die Wohnung oder

die Kleider, die er der Privatklägerin gemäss Zeugen auf den Balkon gebracht

haben solle, die sie gemäss seiner Version aber versteckt habe. All diese

Ungereimtheiten habe der Beschuldigte auch heute nicht ausräumen können.

Auffällig sei sein ständiges Ausweichen gewesen.

5.4 Die

Rechtsvertreterin der Privatklägerin verwies in ihrer Stellungnahme

grundsätzlich auf das Urteil der Vorinstanz. Im Rahmen der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung führte sie aus, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft

seien. Ihre Aussagen seien sicher nicht auswendig gelernt. Gewisse Sachen seien

zwar chronologisch schwierig zuzuordnen, die Aussagen seien jedoch darum nicht

falsch. Der fragliche Abend sei für die Privatklägerin unglaublich

traumatisierend gewesen. Man dürfe nicht vergessen, dass auch sehr viel

passiert sei und sie ganz viele Situationen beschreibe. Es sei unmöglich, nach

zwei Jahren diese in der Reihenfolge zu schildern, in der sie wirklich

geschehen seien. Das Erinnerungsvermögen funktioniere in Stresssituationen

anders, da merke man sich nicht Details. Gerade dieses Aussageverhalten zeige,

wie glaubwürdig die Privatklägerin sei. Zudem würden objektive Beweismittel

vorliegen. Demgegenüber habe der Beschuldigte immer wieder andere und sich

widersprechende Geschichten erzählt. Auch auf viele Aussagen von «C____» könne

man nicht abstellen. Wichtig sei aber, dass diese bestätigt habe, dass die

Privatklägerin und der Beschuldigte am fraglichen Abend gemeinsam in der [...] gewesen

seien. Daher stehe fest, dass sämtliche Aussagen des Beschuldigten so nicht

stimmen könnten und die Geschichte des Beschuldigten auch sonst keinen Sinn

ergebe. Es sei daher auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Auch habe

sie keinen Grund für Falschbehauptungen.

5.5 Bei

Konstellationen, in denen sich ‒ wie hier ‒ als massgebende Beweise

hauptsächlich belastende Aussagen des (mutmasslichen) Opfers bzw. der Privatklägerin

und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren

Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Wahrheitsfindung die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage bedeutsam, die durch methodische Analyse

ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen

bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person

entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie

insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das

Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende

Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit

und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund

machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das

im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse

(aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung

der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt

gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz

der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen,

dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese

Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht

mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58

f.; 128 I 81 E. 2 S. 85 f.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2,

6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).

5.6 Im

Folgenden gilt es die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Privatklägerin sowie

des Beschuldigten zu überprüfen. Dabei ist in einem ersten Schritt auf die

einzelnen vom Beschuldigten im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen

hinsichtlich des vorinstanzlichen Urteils einzugehen (E. 5.7). Hierbei erfolgt

eine Unterteilung der Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf die

Aussagepersönlichkeit und die Aussageentstehung der Aussagen der Privatklägerin

(E. 5.7.1) sowie in Bezug auf die einzelnen Aussagen der Privatklägern bzw. die

Feststellungen der Vorinstanz, die vom Beschuldigten konkret bestritten werden

(E. 5.7.2). In einem zweiten Schritt gilt es, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten in ihrer Gänze

vorzunehmen (E. 5.8).

5.7

5.7.1

5.7.1.1 Der

Beschuldigte rügt zum einen, dass die Vorinstanz die

Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Aussagen der Privatklägerin nicht korrekt

vorgenommen habe, da die dafür notwendige Vorabprüfung im Sinne der

Vorabklärung der Aussagepersönlichkeit und der Aussageentstehung unterlassen

worden sei. Insbesondere seien die besonders auffälligen Umstände, die in der

Person der Privatklägerin selbst lägen, nicht beachtet worden.

Der Beschuldigte

legt hinsichtlich der von ihm angesprochenen «Aussagepersönlichkeit» nicht

näher dar, inwiefern eine diesbezügliche Verletzung durch die Vorinstanz im

Rahmen der Beweiswürdigung vorliegt. Sofern der Beschuldigte damit meint, die

Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin sei eingeschränkt gewesen, ist auf die

bereits gemachten Ausführungen zur Erstellung einer

Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu verweisen (s. oben E. 2.3). Grundsätzlich wird

die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit auch in der Mehrzahl der Fälle von

Zeugen erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur

angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren

Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/

Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können

aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

Zürich/St. Gallen 2017, S. 17, 54). Wie bereits festgehalten wurde, liegen

keine Anzeichen für Gründe vor, welche die Fähigkeit der Privatklägerin

beeinträchtigen würden, einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen,

diesen in Erinnerung behalten zu können sowie die erlebten Geschehnisse

nachvollziehbar wiederzugeben (vgl. oben E. 2.3.3). Entsprechend ist nicht

zu beanstanden, dass sich das Strafgericht nicht weitergehend mit der Aussagepersönlichkeit

der Privatklägerin auseinandergesetzt hat.

5.7.1.2

Wie der Beschuldigte korrekt festhält, kann der Wahrheitsgehalt einer

Aussage nur beurteilt werden, wenn bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie

entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76). Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der

Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine

absichtliche Falschbezichtigung vorgelegen haben könnte oder ob allfällige

suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 76; Niehaus,

Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315,

325). Sofern der Beschuldigte eine fehlende Abklärung der Aussageentstehung der

Aussagen der Privatklägerin moniert, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass

sich das Strafgericht sehr wohl mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine

bestimmte Motivation hinter den Aussagen der Privatklägerin stecken könnte.

Zwar behandelt es diesen Umstand nicht explizit unter dem Begriff der

«Aussageentstehung», jedoch nimmt es inhaltlich dazu klarerweise Stellung. So

stellt es zutreffender Weise fest, dass die Privatklägerin bloss der

Möglichkeit einer einzigen Übernachtung wegen nicht ein solches Ereignis

erfunden und mit derartiger Überzeugung vorgespielt hätte (Akten S. 770). Der Beschuldigte

bringt des Weiteren vor, dass auch der Umstand, dass die Privatklägerin bis zur

Hauptverhandlung weder einen festen Wohnsitz habe vorweisen können noch

schlüssige Erklärungen geliefert habe, weshalb sie kurz vor dem hier zu

beurteilenden Vorfall einmal die Gastfreundschaft von anderen Personen

offensichtlich missbraucht habe, sodass die Polizei habe kommen müssen, zu

beachten sei. Ein andermal habe sie in einem wildfremden Keller ihre Sachen

untergebracht. Der Beschuldigte will aus diesem «auffälligen Verhalten» der

Privatklägerin ableiten, dass dadurch gezeigt werde, dass sie sich durch

falsche Behauptungen gegenüber dem Beschuldigten ihren Aufenthalt in der

Schweiz habe sichern wollen, da sie dies anscheinend schon zuvor versucht und

selber keine Bleibe habe.

Diese

Argumentation verfängt nicht. Aus dem Datenmarkt ergibt sich, dass die

Privatklägerin ab dem 25. April 2018 bis zum 27. Juni 2019 an der […]strasse […]

angemeldet war und sie seit dem 28. Juli 2019 immer noch in Basel (Adresse

dem Gericht bekannt) ordnungsgemäss angemeldet ist. Ferner verfügt sie als

EU-Bürgerin über eine vorläufig bis zum 22. April 2021 gültige

Aufenthaltsbewilligung (Akten S. 1269). Zwar führt der Bericht zur Requisition

vom 8. Juli 2017 auf, dass die Privatklägerin die Wohnung nicht habe

verlassen wollen, in der sie bereits mehrere Wochen gelebt habe (Akten S. 517),

jedoch sind keine näheren Informationen über diesen Umstand bekannt, die

Schlüsse auf den vorliegend zu behandelnden Fall zuliessen. Vielmehr ist darauf

hinzuweisen, dass sich die Privatklägerin nach der Requisition vom 8. Juli 2017

ohne Weiteres aus der Wohnung entfernte, als die herbeigerufene Polizei vor Ort

eintraf (obwohl die Privatklägerin sogar angab, der Wohnungsinhaberin Miete

gezahlt zu haben [Akten S. 454]). Hätte sie im vorliegenden Fall den Plan

gehabt, sich eine «Bleibe» zu sichern, so hätte sie wohl kaum vom Balkon der

Wohnung des Beschuldigten um Hilfe bzw. nach der Polizei gerufen. Auch aus dem

Umstand, dass ein Koffer der Privatklägerin in der Abstellkammer einer

Liegenschaft gefunden worden sei (vgl. Akten S. 519), lässt sich nichts

ableiten, das die Aussageentstehung der Ausführungen der Privatklägerin negativ

beeinflussen könnte. Einerseits liegen auch in diesem Fall keine weitergehenden

Informationen vor (die Privatklägerin gibt an, den Koffer dort nur für eine

halbe Stunde abgestellt zu haben [Akten S. 454]), andererseits ist hier

ebenfalls nicht ersichtlich (und wird vom Beschuldigten auch nicht näher

dargelegt), inwiefern dieser Umstand der Privatklägerin eine

Aufenthaltsberechtigung hätte sichern sollen.

Diesbezüglich

ist ausserdem festzuhalten, dass das Strafverfahren nicht direkt durch die

Privatklägerin eingeleitet wurde. So wurde die Polizei ursprünglich durch den

Nachbarn der Privatklägerin, J____, telefonisch über den Vorfall benachrichtigt

(Akten S. 408). Auch meldete sich die Privatklägerin erst auf der

Notfallstation des Universitätsspitals, nachdem sie sich zum Frauenhaus Basel

begeben hatte. Insbesondere wurde eine Abklärung durch das IRM nicht von der

Privatklägerin selbst, sondern einer Mitarbeiterin des Frauenhauses, [...],

gegenüber der Polizei verlangt (Akten S. 416 ff.). All diese Umstände sprechen

dafür, dass die Privatklägerin nicht bereits vor dem Vorfall geplant hatte, die

Wohnung nicht mehr zu verlassen, den Beschuldigten bei der Polizei zu melden

und sich dadurch in irgendeiner Weise einen Vorteil zu sichern. Dies ergibt

sich auch aus der erkennbaren Haltung der Privatklägerin gegenüber der Polizei,

die grundsätzlich ein grosses Mass an Misstrauen gegenüber Amtshandlungen

erkennen lässt. So weigerte sich die Privatklägerin unter anderem auch zuerst,

das Formular «Erklärung des Opfers» zu unterschreiben (vgl. Akten S. 457)

5.7.1.3

Des Weiteren rügt der Beschuldigte in Bezug auf die Aussageentstehung, dass

der Privatklägerin mehrere unzulässige suggestive Fragen gestellt worden seien.

Zum einen habe die Privatklägerin von sich aus nie dargelegt, dass sie gewürgt

worden sei. Erstmalig sei ihr aus heiterem Himmel durch die

Untersuchungsbeamtin die Frage gestellt worden: «Wie oft hat er sie gewürgt?».

Darauf seien mehrere unzulässige suggestiven Fragen gestellt worden.

Schliesslich sei der Privatklägerin eine reine Behauptung bezüglich des

Würgens, welche nirgends als ihre eigene Aussage protokolliert worden sei, in

den Mund gelegt worden.

In der Tat wird

der Privatklägerin in der Einvernahme vom 31. Juli 2018 von der einvernehmenden

Person die Frage gestellt, wie oft der Beschuldigte sie gewürgt habe, ohne dass

sie zuvor selbst Aussagen zum Umstand des Würgens gemacht hätte. Fraglich ist

somit, ob eine suggestive Beeinflussung der Privatklägerin stattgefunden hat.

Unter Suggestion wird jede Form der Beeinflussung verstanden, durch die eine

Person Informationen übernimmt, welche ihr durch Gespräche, Befragungen oder

nachträgliche Informationen übermittelt worden sind. Die suggestiven

Störeinflüsse beeinträchtigen die Aussagezuverlässigkeit, wodurch es sein kann,

dass eine Aussage zwar eine hohe inhaltliche Qualität aufweisen kann, die

Aussage jedoch trotzdem nicht als zuverlässig erachtet werden darf (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17,

71). Man unterscheidet dabei zwei Hauptgruppen von suggestiven Effekten:

sogenannte Falschinformationseffekte und Pseudoerinnerungen. Bei ersteren hat

das in Frage stehende Erlebnis tatsächlich stattgefunden. Spezifische oder

unspezifische nachträgliche Informationen führen jedoch zu einer entsprechenden

Veränderung der Aussage. Falschinformationseffekte entstehen oft dadurch, dass

nach Details gefragt wird, die nicht sehr gut erinnert werden, entweder weil

ihnen nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt wurde oder weil das Ereignis

lange zurückliegt (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 71 f.). Zwar ist verwunderlich, weshalb die einvernehmende

Person anlasslos die Frage des Würgens stellte (wahrscheinlich ist, dass eine

vorherige Aussage der Privatklägerin nicht korrekt bzw. vollständig

protokolliert wurde), jedoch ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die

Privatklägerin aufgrund der Fragestellung in der Einvernahme einem

Falschinformationseffekt erlag. Beim Umstand, ob man gewürgt wurde oder nicht,

handelt es sich erstens nicht um ein Detail, an das sich eine Person nicht

zuverlässig erinnern könnte, sofern es denn stattfand. Insbesondere fand der

Vorfall nur einige Tage vor der Befragung statt, womit auch die zeitliche

Komponente gegen einen Falschinformationseffekt spricht. Es ist daher äusserst

unwahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin durch diese Frage suggestiv

hätte beeinflussen lassen. Zwar konnte sie sich nicht mehr erinnern, wie oft

sie vom Beschuldigten gewürgt wurde – was durchaus verständlich ist, wenn das

Würgen nicht nur einmal passierte – sie aber aussagte, dass dies mehrmals

geschehen sei. Dass sich die Privatklägerin nicht durch suggestive Fragen

beeinflussen lässt, zeigt sich auch in einer anderen an sie gestellten Frage in

der Einvernahme. So wurde sie gefragt, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte

zum Samenerguss gekommen sei. Darauf antwortete die Privatklägerin, dass sie

nicht einmal wüsste, ob er das gehabt habe (Akten S. 449).

Auch ist bei der

Privatklägerin nicht von einer Pseudoerinnerung auszugehen. Bei solchen handelt

es sich um Erinnerungen an komplexe Ereignisse, welche in dieser Form überhaupt

nicht stattgefunden haben (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 17, 71 ff.). Auch diesbezüglich ist nicht davon auszugehen, dass die

Privatklägerin nur einige Tage nach dem Vorfall nicht mehr gewusst haben soll,

ob sie gewürgt wurde oder nicht, und ob es nur einmal oder mehrmals geschah,

zumal es sich beim Würgen nicht um ein derart komplexes Ereignis handelt, das

einer zu einer Pseudoerinnerung führenden suggestiven Beeinflussung offen

stünde. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich auch vor, dass der Privatklägerin

eine reine Behauptung bezüglich des Würgens, welche nirgends als ihre eigene

Aussage protokolliert worden sei, in den Mund gelegt worden sei. Der Beschuldigte

unterlässt es, darzulegen, welche Behauptung damit gemeint sei. Wohl bezieht er

sich damit auf folgende Schilderung der einvernehmenden Person: «Sie sagten,

dass er Sie mit einer Hand am Hals gepackt hat und mit der anderen Hand in ihre

Vagina eingedrungen ist» (Akten S. 447). Dass eine solche Aussage der

Privatklägerin nicht protokolliert wurde, lässt sich jedoch aus dem Inhalt des

Einvernahmeprotokolls erklären. So findet sich kurz vor der erwähnten

Ausführung der Hinweis, dass die Einvernahme zwecks Batteriewechsels der

Tastatur kurz hätte unterbrochen werden müssen. Es ist daher durchaus möglich,

dass die Privatklägerin während dieser Pause bereits eine Aussage machte, die

nicht protokolliert werden konnte, jedoch von der einvernehmenden Person nach

Wiederaufnahme der Einvernahme in ihre nächste Frage eingebaut wurde.

5.7.1.4

Überdies moniert der Beschuldigte, dass die Privatklägerin bei der

Befragung im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuerst nicht habe angeben

können, wohin die Faustschläge und Ohrfeigen erfolgt seien, sondern klar dargelegt

habe, dass sie das nicht wisse. Erst auf mehrmaliges (suggestives) Nachfragen

hin habe sie sich auf eine Verortung festlegen lassen.

Dieser Darlegung

des Beschuldigten ist nicht zu folgen. Die Privatklägerin gab vor dem

Strafgericht nur hinsichtlich der erfolgten Ohrfeigen an, dass sie sich nicht

mehr erinnern könne, wo im Kopfbereich sie diese genau getroffen hätten (Akten

S. 714). Hinsichtlich der Faustschläge sagte sie aus, dass diese sie

insbesondere am rechten Hinterkopf sowie am Vorderkopf unten links und auf der

rechten Seite getroffen hätten. Es ist nachvollziehbar, dass sich die

Privatklägerin sieben Monate nach dem Vorfall nicht mehr an die weniger

intensiven Ohrfeigen, die gemäss ihrer Aussage mit der flachen Hand ausgeführt

worden seien, erinnern, aber spezifischere Angaben zu den mit grösserer Wucht

ausgeführten Faustschlägen machen konnte. Inwiefern hierbei bereits eine

suggestive Fragestellung erkennbar sein soll, erschliesst sich nicht. Zu

beachten ist überdies, dass die Fragen zu den Ohrfeigen und Faustschlägen vom

Rechtsvertreter des Beschuldigten selbst gestellt wurden und sich dieser somit

selbst der Suggestivbefragung bezichtigen würde. Ausser der Geltendmachung

dieser zwei konkreten Fälle legt der Beschuldigte keine weiteren Beispiele vor,

die eine suggestive Fragestellung an die Privatklägerin mit entsprechenden

Auswirkungen auf die Aussageentstehung belegen sollen. Insofern ist auf weitere

pauschale Vorbringen diesbezüglich nicht einzugehen, sind weitere suggestive

Beeinflussungen der Privatklägerin, die Auswirkungen auf die Aussageentstehung

gehabt haben könnten, denn auch nicht erkennbar. Sofern der Beschuldigte

schliesslich im Rahmen der Aussageentstehung angeblich widersprüchliche Angaben

der Privatklägerin, wie lange sie den Beschuldigten bereits kenne, geltend

macht, ist darauf hinzuweisen, dass dies die Frage der Aussagegenauigkeit und

damit der Glaubhaftigkeit betrifft und entsprechend dort zu überprüfen ist

(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 54 f., s. sogleich unten E. 5.7.2,

5.8).

Zusammenfassend

ist demnach festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschuldigten

nicht ersichtlich ist, dass die Aussagen der Privatklägerin in ihrer Entstehung

fehlerhaft gewesen wären.

5.7.2 Nachfolgend

ist sodann auf die einzelnen Aussagen der Privatklägerin bzw. die

Feststellungen der Vorinstanz einzugehen, die vom Beschuldigten bestritten

werden.

5.7.2.1 Der

Beschuldigte bestreitet zum einen die Aussagen der Privatklägerin, er habe ihr

bestimmte private Informationen über sich bzw. seine Ehefrau (Adoption, […]

Staatsbürgerschaft von H____) mitgeteilt. Der Beschuldigte bringt vielmehr vor,

dass «C____» über seine eigene Geschichte durch den gemeinsamen Aufenthalt in

der UPK Bescheid gewusst habe und, da «C____» offenbar auch eine Bekannte der

Privatklägerin sei, Letztere auf diese Weise Kenntnis über ihn und seine

Ehefrau erlangt habe. Er selbst bestritt, dies der Privatklägerin gesagt zu

haben (Akten S. 470). Die Privatklägerin hat demgegenüber wiederholt zu Protokoll

gegeben, dass der Beschuldigte ihr gegenüber in seiner Wohnung erklärt habe, er

sei adoptiert gewesen (Akten S. 435, 436, 437, 445, 489, 492, 706, 1248) und er

sei […] (Akten S. 437).

Gegen die

Schilderungen des Beschuldigten – und für die Version der Privatklägerin –

spricht einerseits, dass die Aussagen nur dann Sinn ergeben, wenn der Beschuldigte

bereits gewusst hatte, wer die Privatklägerin war bzw., dass sie mit «C____»

befreundet war und sich am fraglichen Abend ebenfalls in der [...] befunden

hatte. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, die Privatklägerin vor dem Vorfall

in der Wohnung je gesehen geschweige denn gekannt zu haben (vgl. etwa Akten S.

465 f., 697 f.). Andererseits sagte «C____» im Rahmen der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung explizit aus, dass sie mit dem Beschuldigten nie über sein

Privatleben geredet habe (Akten S. 1243) und sie somit keine Kenntnis über

diese Umstände haben konnte.

5.7.2.2 Der

Beschuldigte macht zum anderen geltend, dass die Privatklägerin keine Hinweise

habe liefern können, welches Taxiunternehmen gewählt worden sei oder wer das

Taxi gerufen habe. Es bestünden daher begründete Zweifel an der Wahrheit ihrer

Aussagen, da auch hier nichts objektivierbar sei.

Diese

Ausführungen des Beschuldigten gehen insofern fehl, als die Privatklägerin

wiederholt aussagte, dass nicht sie das Taxi gerufen habe. Entweder sei dies

durch den Beschuldigten geschehen oder durch einen Angestellten der [...] (Akten

S. 441, 1251). Auch habe der Beschuldigte das Taxi bezahlt (Akten S. 441).

Entsprechend war es für die Privatklägerin nicht so einfach ersichtlich, um

welches Taxiunternehmen es sich genau handelte.

5.7.2.3 Gemäss

den Ausführungen des Beschuldigten lasse auch aufhorchen, dass die

Privatklägerin zum Beschuldigten nach Hause gekommen sei, obwohl sie angegeben

habe, dass sie müde gewesen sei und zu sich nach Hause gewollt habe. Dies gelte

auch für Ihre Aussage, dass sie noch in der [...] klargestellt habe, dass sie

keinen Sex mit ihm wolle.

Zwar ist

zutreffend, dass die Privatklägerin aussagte, dass sie an jenem Abend müde

gewesen sei und um 22:00 Uhr habe zuhause sein wollen (Akten S. 438), zum

Tatzeitpunkt wohnte die Privatklägerin gemäss eigenen Aussagen jedoch an der […]strasse

[…] (Akten S. 495). Die Wohnung des Beschuldigten an der […]strasse […] befand

sich – von der [...] aus gesehen – entsprechend auf dem Heimweg der

Privatklägerin, weshalb es nicht erstaunlich anmutet, dass sie sich auf eine

Einladung des Beschuldigten einliess, um – wie sie ausführt – auf

«freundschaftliche Art» zu reden, ein bisschen zu «chillen» und etwas zu

trinken (Akten S. 437, 438, 440, 489, 1247), bevor sie nach Hause gegangen

wäre. Auch hätte sie unter normalen Umständen ihren Zeitplan einhalten können,

sagte sie doch aus, mit dem Beschuldigten etwa zwischen 19:00 und 20:00 Uhr in

seiner Wohnung an der […]strasse […] eingetroffen zu sein (Akten S. 441). Auch

kann der Privatklägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie vor einem Besuch bei

einem anderen Mann, den sie in einer Bar näher kennen lernte, zu verstehen

gibt, dass sie nicht an Sex mit diesem interessiert sei. So sagte die

Privatklägerin denn auch aus, dass sie diese «Vorsichtsmassnahme» als normal

empfinde (Akten S. 1251) und sie dies zum eigenen Schutz tue (Akten S. 495).

5.7.2.4 Der

Beschuldigte bestreitet ausserdem, die Privatklägerin näher zu kennen oder sie

zuvor jemals gesehen, geschweige denn mit dieser in der [...] gesprochen und zu

sich eingeladen zu haben.

Diese

Ausführungen sind nicht glaubhaft. Neben den entgegenstehenden Aussagen der

Privatklägerin (vgl. Akten S. 438, 1246 f.) gab die in der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung befragte Zeugin «C____» ebenfalls an, dass die Privatklägerin

und der Beschuldigte am fraglichen Abend des 22. Juli 2018 zusammen in

der [...] gesessen seien (Akten S. 1255). Aufgrund der Übereinstimmung

dieser Aussagen ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – der Umstand

als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin bereits in

der [...] Kontakt hatten. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin schon vor

dem Vorfall gekannt haben muss und wusste, dass diese in der [...] verkehrt,

ergibt sich auch daraus, dass er aussagte, die Privatklägerin habe am Tag vor

dem Vorfall viel getrunken. Darauf angesprochen, woher er dies wisse, sagte der

Beschuldigte aus, dass er die Frau nicht kenne, «C____» kenne sie aber. Man

solle auch in die [...] gehen und die Leuten dort fragen (Akten S. 475 f.).

Diese Aussagen ergeben nur dann Sinn, wenn der Beschuldigte wusste, dass die

Privatklägerin «C____» kannte. Dies wäre aber nur der Fall gewesen, wenn er die

Privatklägerin ebenfalls an dem Abend dort gesehen bzw. getroffen und gewusst

hätte, dass sie und «C____» sich kennen. Dies verneinte der Beschuldigte jedoch

– wie dargelegt – wiederholt. Konsequenterweise sind auch die Ausführungen des Beschuldigten

nicht glaubhaft, wenn es darum geht, aus welchem Grund die Privatklägerin in

die Wohnung des Beschuldigten gelangte. Da erstellt ist, dass Letzterer die

Privatklägerin bereits in der [...] kennen gelernt und sich mit ihr unterhalten

hatte, ergibt seine Geschichte, dass er sie in seine Wohnung gelassen haben

soll, nachdem diese vor seinem Balkon gelärmt habe, keinen Sinn. Selbst wenn

der Beschuldigte demnach alleine die [...] verlassen und ohne Begleitung bei

sich zu Hause angekommen sein sollte (was jedoch ebenfalls als nicht glaubhaft

taxiert wird), so hätte ihm spätestens beim Einlassen der um Hilfe rufenden

Frau auffallen müssen, dass er diese kurz zuvor schon gesehen hatte.

Nicht aufgelöst

werden konnte im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung der Widerspruch

in den Aussagen von «C____» und der Privatklägerin, dass erstere in der [...] zugesichert

haben solle, dass der Beschuldigte «in Ordnung» sei, weshalb ihn die

Privatklägerin problemlos nach Hause begleiten könne (Akten S. 437, 489,

492, 704, 1249). «C____» bestritt demgegenüber, eine solche Aussage getätigt zu

haben (Akten S. 1255). Jedoch erweist sich anhand der anderen, von «C____»

getätigten Aussagen die von der Privatklägerin geschilderte Sachverhaltsversion

als die glaubhaftere. So sagte nämlich «C____» aus, dass sie den Beschuldigten

im Februar/März des Jahres 2018 – und damit vor der Tatnacht – während ihres

Aufenthalts in der UPK kennen gelernt habe (Akten S. 1243, dies wurde auch

durch den Beschuldigten bestätigt, [Akten S. 1237]). Dort habe sie sich

mit diesem Unterhalten, wobei man sich mit Respekt begegnet sei und sich eine

Freundschaft entwickelt habe (Akten S. 1243). Aufgrund dieser Aussagen

über den Beschuldigten ist es durchaus stimmig, dass sich «C____» auch

gegenüber der Privatklägerin durchaus positiv (er sei «in Ordnung») über den Beschuldigten

äusserte, da sie ihn als respektvolle Person in der UPK kennengelernt haben

will. Dass sie nun bestreitet, eine solche Aussage getätigt zu haben, mag damit

zu erklären sein, dass «C____» sich nun moralisch mitschuldig an dem Vorfall

fühlt.

5.7.2.5 Der

Beschuldigte bringt in einem nächsten Punkt vor, dass auffallend sei, dass

gemäss Polizeirapport keine Strassenkleider in der Wohnung bemerkt worden

seien, da nichts herumgelegen sei. Dies widerspreche klar den Schilderungen der

Privatklägerin. Der Pikettbericht wie auch der Rapport würden bestätigen, dass

die Wohnung sauber und aufgeräumt gewesen sei. Zudem sei noch Brot, Lachs und

Wein in der Küche aufgetischt gewesen. Auch habe der Beschuldigte an diesem

Abend einen Blutalkoholgehalt von rund 2,3 ‰ aufgewiesen und sei offensichtlich

in seiner Schuldfähigkeit sehr stark eingeschränkt gewesen.

Auch in diesem

Fall verfängt die Argumentation des Beschuldigten nicht. Weder die

Privatklägerin noch der Beschuldigte haben ausgesagt, dass in der Wohnung Möbel

oder Gegenstände umgefallen oder verteilt worden wären. Inwiefern eine saubere

und aufgeräumte Wohnung den Aussagen der Privatklägerin entgegenstehen sollte,

erschliesst sich aus den Ausführungen des Beschuldigten nicht. Gemäss den

Aussagen der Privatklägerin gab der Beschuldigte ihr ihre Kleider zurück, als

er erkannte, dass die Polizei eintreffen würde (Akten S. 436, 493). Ihren

Aussagen ist demnach nicht zu entnehmen, dass noch irgendetwas in der Wohnung

«herumlag». Das einzige Kleidungsstück, das der Privatklägerin beim Eintreffen

der Polizei noch fehlte, war ihr BH (Akten S. 436, 493). Der Umstand, dass der Beschuldigte

noch in der Lage war, seine Kleider vor dem Eintreffen der Polizei wieder anzuziehen

und der Privatklägerin ihre Kleider zurückzugeben, spricht zudem dafür, dass er

trotz der hohen Alkoholintoxikation durchaus noch in der Lage war,

zielgerichtet zu handeln. Ebenfalls gegen eine starke alkoholbedingte

Einschränkung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht auch, dass er

noch in der Lage war, den eingetroffenen Polizisten zu erklären, dass die

Privatklägerin am Duschen gewesen sei und ihre Kleider nicht mehr gefunden habe

(Akten S. 408). Dass dem Beschuldigten die Wirkung von Alkohol bestens bekannt

ist und er auch schon zuvor hohe Blutalkoholkonzentrationen aufwies, zeigt sich

an den Vorfällen der häuslichen Gewalt vom 1. Februar 2015 (2,01 ‰, s.

Verfahren [...], Akten S. 202) sowie der Körperverletzungsdelikte vom

19. August 2015 (1,75 ‰, s. Verfahren [...], Akten S. 264). Auch

erhellt nicht, inwiefern der Umstand, dass beim Eintreffen der Polizei Brot,

Lachs und Wein in der Küche aufgetischt gewesen sein soll, den Beschuldigten

entlastet, sagten doch letzterer und die Privatklägerin übereinstimmend aus,

dass diese Lebensmittel zuvor konsumiert worden seien (Akten S. 435, 443, 466,

697, 1233, 1253).

5.7.2.6 Des

Weiteren moniert der Beschuldigte, dass sich die Privatklägerin in ihren

Einvernahmen in zahlreiche Widersprüche verstricken würde. Auffällig seien die

zunächst stereotyp wiedergegebenen Kerngeschehnisse, doch würden die weiteren

Angaben und Abläufe jedes Mal wieder etwas anders geschildert. Anfangs habe die

Privatklägerin nicht behauptet, dass der Beschuldigte sich zuerst ausgezogen

habe. Erst bei den nachfolgenden Aussagen sei dies aggravierend so erklärt

worden.

Den Ausführungen

des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Die Privatklägerin sagte schon in

ihrer ersten Einvernahme vom 31. Juli 2018 aus, dass sich der Beschuldigte

ausgezogen habe: «Dann war er plötzlich nackt.» (Akten S. 445). Auf die

folgende Frage hin, ob er sich selbst ausgezogen habe, bejahte dies die

Privatklägerin (Akten S. 445). Ihre Aussagen in der Konfrontationseinvernahme

vom 20. September 2018 decken sich mit diesen Ausführungen. Dort sagte sie

aus: «Er hat angefangen, obschon ich es nicht wollte. Er hat sich ausgezogen.»

(Akten S. 489); «Er hat sich selbst ausgezogen.» (Akten S. 497). Wiederum

übereinstimmende Aussagen machte die Privatklägerin auch im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «Es kam dann soweit, dass er sich auszog

und mir die Kleider wegriss […]» (Akten S. 705). Inwiefern dies aggravierend

sein soll, ist weder ersichtlich noch legt dies der Beschuldigte dar.

5.7.2.7 Daneben

seien die von der Privatklägerin behaupteten Gewaltanwendungen immer wieder in

anderer Reihenfolge erfolgt. Auch bezüglich der Übergriffe seien immer wieder

andere Angaben gemacht worden. So solle die Penetrationen mit der ganzen Hand,

dann aber nur mit ein paar Fingern und mit der Zunge erfolgt sein. Gleichzeitig

solle er sie aber festgehalten haben und habe sie daher nicht mit dem Penis

penetrieren können. Ein andermal sei der Penis im Sinne eines Vorspiels über

den Körper gestrichen worden. Zudem solle der Beschuldigte die Privatklägerin

zweimal ins Schlafzimmer geleitet haben, dann aber wieder zum Wein trinken ins

Wohnzimmer, obwohl der Wein unbestritten in der Küche gestanden habe. Diese

Aussagen würden keine hinreichende Konsistenz im Kerngeschehen aufweisen.

Auch diese

Ausführungen des Beschuldigten verfangen nicht. In der ersten Einvernahme vom

31. Juli 2018 sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte begonnen

habe, sie zu küssen und zu beissen. Er habe sie an den Oberarmen auf das Bett

und ihre Beine auseinandergedrückt. Auch habe er seine Hand überall hingetan

und auch damit in ihre Vagina gestossen. Auch habe er Geschlechtsverkehr mit

dem Penis gewollt, sie habe dies jedoch nicht zugelassen (Akten S. 435, 446,

449). In der gleichen Einvernahme wiederholte die Privatklägerin später diese

Vorbringen: «Er hat seine ganze Hand in meine Vagina eingeführt, seinen Penis

hat er versucht, aber ich habe mich gewehrt.»; «[…] es ist ihm gelungen, mit

seiner Hand in mich einzudringen […]»; «Er hat mich mit der Zunge geküsst […]

auf der Brust» (Akten S. 446). Auch machte sie bereits in der ersten

Einvernahme geltend, dass der Beschuldigte sie auch mit der Zunge bzw. oral

penetriert habe (Akten S. 446, 449). Diese Aussagen wiederholte die

Privatklägerin auch in der Konfrontationseinvernahme vom 20. September

2018: «Er hat mich geküsst, auf die Brust, überall.»; «Er drang mit seiner Hand

in mich ein. Nicht mit dem Penis.»; «Hände überall, geküsst überall. Alles nur

nicht seinen Penis in mich reingemacht.» (Akten S. 489). Auf die Frage, womit

der Beschuldigte in ihre Vagina eingedrungen sei, antwortete sie: «Mit der

Hand. Mit dem Penis hat er es nicht geschafft. Nur zwischen die Beine. Aber

sonst mit der Hand angefasst und überall mit dem Mund. Mit allem möglichen

eingedrungen, nur nicht mit dem Penis.»; «Mit der Hand rein und auch mit der

Zunge […] Einfach überall. Nur nicht mit dem Penis. Der war nur vor der

Vagina.» (Akten S. 490). Diese Aussagen wiederholte sie in gleichem Masse

auch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «[…] mündlich und

handlich hat er überall angefasst, innen, vaginal, einfach überall. Der Penis

rein ist nicht gelungen, weil ich die Hüfte bewegte und er mehr konzentriert

war, mich festzuhalten […]» (Akten S. 706); «[…] mündlich und mit ganzer Hand

in Vaginalbereich eingedrungen. Mit mehreren Fingern.». Die Privatklägerin

führte auch aus, dass der Beschuldigte sie auf verschiedene Weisen auf dem Bett

festgehalten habe: «[…] wenn die Hände frei waren mit der Hüfte und Beine, oder

wenn er mich mit Händen fesselte, dann war der Hüftbereich mehr frei.» Diese

Ausführungen der Privatklägerin sind gut mit ihren Aussagen in Einklang zu

bringen, dass es dem Beschuldigten nicht vollends gelang, ihr seinen Willen

aufzuzwingen. Da er durch ihre Gegenwehr grundsätzlich damit beschäftigt war,

sie festzuhalten, gelang es ihm nicht, sie länger mit der Zunge zu penetrieren

oder überhaupt seinen Penis in ihre Vagina einzuführen. In Bezug auf die

Penetration durch die Zunge brachte die Privatklägerin nachvollziehbar vor,

dass er diese Handlung nur kurz durchführen konnte, da er sie nicht so gut habe

festhalten können, wenn sein Kopf «da unten» gewesen sei (Akten S. 707). Wohl

war es der Privatklägerin auch gar nicht möglich, genau zu erkennen, mit wie

vielen Fingern der Beschuldigte in ihre Vagina eindrang, lag sie doch gemäss

eigenen Angaben während dieses Vorgangs auf dem Rücken, da sich der Beschuldigte

über ihr befand (Akten S. 446). Daher sagte sie auch aus, dass sie

aufgrund dieser Position den Penis des Beschuldigten nicht immer habe sehen

können (Akten S. 706). Auch brachte die Privatklägerin bereits in der ersten

Einvernahme vor, dass der Beschuldigte sie zwei Mal ins Schlafzimmer abgedrängt

habe, dazwischen sei sie von ihm im Wohnzimmer gedrängt worden, Rotwein zu

trinken (Akten S. 450). Auch in der Konfrontationseinvernahme wiederholte die

Privatklägerin diesen Ablauf: «Im Schlafzimmer. Er hat mir dann gesagt, ich

solle hierbleiben.»; «Er hat mich dann ins Wohnzimmer gebracht. Er wollte, dass

ich noch Wein trinke […]» (Akten S. 491); «Er hat versucht, mich wieder ins

Schlafzimmer zu schubsen.» (Akten S. 492). Dieselben Aussagen machte die

Privatklägerin ferner in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «ich sollte

etwas trinken im Wohnzimmer, ich sollte Wein trinken im Wohnzimmer» (Akten S. 707);

«er wollte mich wieder ins Schlafzimmer drängen […]» (Akten S. 708). Auch in

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Privatklägerin vor, dass

sie mehrere Male vom Beschuldigten ins Schlafzimmer «abblockiert» worden sei

(Akten S. 1252). Inwiefern diese Aussagen nun widersprüchlich sein sollen,

erschliesst sich nicht, sagte die Privatklägerin doch seit der ersten

Einvernahme gleichlautend aus, dass sie vom Beschuldigten zwei Mal ins

Schlafzimmer «abblockiert» und dazwischen von diesem gedrängt worden sei, im

Wohnzimmer Rotwein zu trinken. Zusammenfassend wurden die Aussagen zum

Kerngeschehen von der Privatklägerin in gleichbleibender Konstanz und

Schlüssigkeit wiedergegeben. Weder kam es zu einer Anreicherung der Vorwürfe,

noch veränderten sich die raum-zeitlichen Verknüpfungen, weshalb von

erlebnisbasierten Aussagen der Privatklägerin auszugehen ist.

5.7.2.8 Sodann

bringt der Beschuldigte vor, dass die wesentlichen Fragen, ab wann er die

Privatklägerin geschlagen haben solle und zu welchem Zeitpunkt sie nach der

Türklinke gegriffen bzw. bemerkt habe, dass die Tür verschlossen gewesen sei,

nicht hätten beantwortet werden können.

Auch dieser

Kritik ist zu widersprechen. In der ersten Einvernahme vom 31. Juli 2018 sagte

die Privatklägerin aus, dass sie es schliesslich geschafft habe, das

Schlafzimmer zu verlassen und sich ins Vorzimmer zu flüchten, wo sie bemerkt

habe, dass die Wohnungstür verschlossen gewesen sei. Der Beschuldigte habe sie

dann gepackt, angefangen, sie zu verprügeln und an ihren Haaren gerissen (Akten

S. 436, 450). Im Wohnzimmer habe er sie auch mit einem [...] auf die Brust

geschlagen (Akten S. 450). Abgesehen von Ohrfeigen habe er sie im

Schlafzimmer noch nicht geschlagen, jedoch mit dem Ring an der Hand bedroht und

sie festgehalten bzw. aufs Bett gedrückt (Akten S. 445, 449). Dieselben

Schilderungen brachte die Privatklägerin auch in der Konfrontationseinvernahme

vom 20. September 2018 vor. Demnach habe er sie im Schlafzimmer während der

sexuellen Übergriffe «nur» festgehalten und mit einem Ring vor ihrem Gesicht

herumgefuchtelt (Akten s. 489, 491). Geschlagen habe er sie erst im Wohnzimmer,

wo er sie auch an den Haaren gezogen habe (Akten S. 491). Er habe sie dort

auch mit einem [...] auf die Brust geschlagen (Akten S. 491). Dort habe

sie auch versucht, die Wohnungstüre zu öffnen, die jedoch verschlossen gewesen

sei (Akten S. 491). Wiederum übereinstimmende Aussagen machte die

Privatklägerin im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. So habe der Beschuldigte

sie im Schlafzimmer festgehalten, gedrückt sowie ihr seine Faust mit dem Ring

gezeigt (Akten S. 705). Auch habe er ihr dort Schläge mit der flachen Hand

gegeben (Akten S. 714). Im Wohnzimmer habe er ihr mit einem Natel voll auf

die Brust geschlagen (Akten S. 707). Im Vorzimmer habe er sie dann mit der

Faust geschlagen und sie an den Haaren erwischt. Dort habe sie auch vergebens

versucht, die Türe zu öffnen. Auch ein Schlüssel sei nicht vorhanden gewesen

(Akten S. 708). Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten sagte die

Privatklägerin stets gleichbleibend aus, indem sie schilderte, dass er sie im

Schlafzimmer – während er die sexuellen Handlungen vornahm – nur festgehalten,

mit der Faust bedroht und ihr Ohrfeigen gegeben habe. Im Wohn- bzw. Vorzimmer

habe er sie sodann geschlagen und an den Haaren gezogen. Dort habe er sie auch

mit einem Natel auf die Brust geschlagen. Inwiefern diese Aussagen zum

Kerngeschehen nicht die Frage klären würden, ab wann der Beschuldigte die

Privatklägerin geschlagen haben solle und zu welchem Zeitpunkt sie nach der

Türklinke gegriffen habe, wird vom Beschuldigten nicht näher dargelegt und ist

aufgrund der soeben gemachten Ausführungen auch nicht ersichtlich.

5.7.2.9 Des

Weiteren statuiert der Beschuldigte, dass er nicht im Besitz eines roten Ringes

sei, der zu seinen Fingern passe, sondern lediglich nachträglich von der

Polizei ein roter Ring seiner Ehefrau in der Schmuckschatulle habe aufgefunden

werden können. Folglich könnten auch die Angaben der Privatklägerin nicht

stimmen, dass er während des Vorfalls einen solchen Ring getragen habe.

Die

Privatklägerin sagte in der Einvernahme vom 31. Juli 2018 aus, dass der Beschuldigte

an beiden Händen Ringe getragen habe, einer davon habe einen roten Stein gehabt

(Akten S. 445 f.). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 6. August

2018, dass er einen Ring mit einem roten Stein besitze (Akten S. 468). Im Laufe

derselben Einvernahme brachte er sodann vor, nur einen Ring mit einem schwarzen

Stein zu besitzen. Diesen trage er zusammen mit dem Ehering an der linken Hand.

Wenn er schlage, dann tue er dies mit der rechten Hand (Akten S. 469). In der

Einvernahme vom 20. September 2018 beschrieb die Privatklägerin den Ring

als einen Silberring mit Stein, wobei sie sich aber nicht mehr an die Farbe

erinnerte. Sie bekräftigte nochmals, dass der Beschuldigte an beiden Händen

Ringe getragen habe (Akten S. 496). Im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zuerst aus, dass der rote Ring seiner

Ehefrau bzw. der Familie gehöre und er solche Sachen nicht benutze. Sodann

brachte er jedoch vor, dass er in einer Therapie gelernt habe, Atemübungen

auszuführen. Die richtige Atemmethode gelinge ihm besser, wenn er beide Ringe –

den roten und den schwarzen Ring – anziehe. Kurz darauf sagte er aus, dass er

nur den schwarzen Ring anziehe (Akten S. 699 f.). Die Privatklägerin führte

daraufhin aus, dass sie nicht mehr genau wisse, welche Farbe der Stein des

Rings gehabt habe. Der Ring sei jedoch in Silber gewesen und der Beschuldigte

habe an beiden Händen Ringe getragen (Akten S. 706). Durch diese Aussagen wird

grundsätzlich nicht widerlegt, dass der Beschuldigte einen Ring an seinen

Fingern trug, als er die Privatklägerin mit seiner Faust bedrohte. Einerseits

besitzen sowohl der schwarze als auch der rote Ring eine Silberfassung (vgl.

Akten S. 260, 272), andererseits bestreitet der Beschuldigte auch nicht,

während des in Frage stehenden Vorfalls einen (schwarzen) Ring getragen zu

haben (Akten S. 700). Auch wird weder in der Anklage noch im erstinstanzlichen

Entscheid erwähnt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem roten

Ring bedroht haben solle. Aus diesen Umständen kann der Beschuldigte folglich

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.7.2.10 Weiter

moniert der Beschuldigte, dass die Vorinstanz hinsichtlich der vorgeworfenen

Verletzungen vollkommen ausser Acht lasse, dass die im Arztzeugnis erfolgten

Bildaufnahmen sowie die Angaben der Polizei erst ganze zwei Tage später nach

dem angeblichen Tatzeitpunkt erstellt bzw. erfolgt seien und gestützt darauf

keineswegs erstellt sei, dass die Verletzungen noch tatsächlich im Zusammenhang

mit einer angeblichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten stünden. Zwar

würde im Nachhinein ein Arztzeugnis vom 24. Juli 2018 vorliegen, das

Verletzungen feststelle, doch sei weder vom Arzt eine Zuordnung vorgenommen

worden, wie alt die Verletzungen seien noch woher die Verletzungen herrühren

könnten. Im Vergleich mit den beiden Fotos, welche noch beim Anzeigerapport aufgenommen

und den Fotos, welche dem Arztzeugnis beigelegt worden seien, bestünden

wesentliche Unterschiede.

Diesen

Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich die Privatklägerin bereits am 24.

Juli 2018 um 12:45 Uhr auf die Notfallstation des Universitätsspitales begab

(Akten S. 417). Wie der Beschuldigte unter diesen Umständen zur Behauptung

gelangt, die dortigen Fotos seien erst ganze zwei Tage später erstellt worden,

ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch für das Vorbringen, dass das

Arztzeugnis erst im Nachhinein erstellt worden sei. Arztzeugnisse werden

grundsätzlich erst im Nachhinein erstellt. Nicht gefolgt werden kann sodann

auch der Argumentation der Vergleichbarkeit der Fotografien. Die unmittelbar

nach dem Vorfall durch die Polizei aufgenommenen Bilder (Akten S. 411) und die

durch das Universitätsspital gemachten Fotos (Akten S. 428) zeigen vielmehr die

gleichen Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin. Sie unterscheiden sich

lediglich im Zeitpunkt der Aufnahme, stammen erstere doch vom 23. Juli

2018 um 01:38 Uhr (vgl. Akten S. 408) und letztere vom 24. Juli 2018 um ca.

13:30 Uhr (vgl. Akten S. 417, 428). Das auf dem Bild des Universitätsspitals

ersichtliche Hämatom befindet sich exakt dort, wo das Auge der Privatklägerin

auf dem Foto vom 23. Juli 2018 stark angeschwollen ist. Auch der Rapport vom

23. Juli 2018 verweist auf «Gewebeschwellungen oberhalb des rechten Auges»

sowie «Gewebeschwellung Hinterkopf links». Es ist daher als erstellt anzusehen,

dass diese Verletzung durch den Beschuldigten zugefügt wurde. Diese

Feststellungen widersprechen auch den Ausführungen des Beschuldigten, dass die

Faustschläge nicht objektivierbar seien. Auch sagte dieser explizit aus, dass

er keine Verletzungen bei der Privatklägerin wahrgenommen habe, als diese in seine

Wohnung gekommen sei (Akten S. 698). Es mutet äusserst unwahrscheinlich an,

dass er eine solche Schwellung des Auges der Privatklägerin nicht erkannt

hätte. Soweit der Beschuldigte schliesslich noch vorbringt, dass es an der

Umschreibung fehle, wohin die angeblichen Ohrfeigen und Faustschläge versetzt

worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin aussagte,

dass der Beschuldigte am ganzen Kopf «reingehauen» habe, «linke und rechte

Seite» und auch in den Körper (Akten S. 1250).

5.7.2.11 Der

Beschuldigte moniert ausserdem, dass die Aktennotiz des Augenzeugen I____ im

Widerspruch zu den Angaben der Polizei stehe. Ersterer habe angegeben, dass die

Privatklägerin durch den Beschuldigten die Kleider erhalten habe, wenn

gleichzeitig die Polizei darlege, dass sie die Privatklägerin auf dem Balkon

mit einem Badetuch angetroffen habe. Die Ausführungen der beiden Zeugen seien

im Übrigen nicht weiter erhellend. Der Beschuldigte habe erklärt, dass die

Privatklägerin die Kleider vor ihm versteckt habe und er die Kleider erst

gefunden und ihr zurückgegeben habe, als die Polizei vor Ort gewesen sei.

Auch diese

Ausführungen des Beschuldigten verfangen nicht. Der Zeuge I____ bestätigte in

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussagen vom 10. August

2018. Demnach habe er die Frau auf dem Balkon, welche nackt gewesen sei und

sich etwas vor die Brüste gehalten habe, durch den Zaun hindurch gesehen. Sie

habe nicht mehr in die Wohnung reingehen wollen und um Hilfe gerufen. Als die

Polizei im Gespräch gewesen sei, habe der Beschuldigte gesagt: «Was Polizei?»

Er habe dann gesagt, dass die Privatklägerin gehen könne und habe ihr

schlussendlich die Kleider gebracht. Die Frau sei jedoch auf dem Balkon geblieben,

bis die Polizei dort eingetroffen sei (Akten S. 483, 1239 f.). Auch der

Zeuge J____ bekräftigte in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung seine damals

gemachten Aussagen. Die Privatklägerin habe auf dem Balkon um Hilfe geschrien,

geweint und nur ein Badetuch um sich getragen, sie sei nackt gewesen. Sie habe

nicht mehr reingehen wollen, da sie Angst gehabt habe, dass sonst etwas

passiere. Auch habe sie gesagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe und

ihr die Kleider nicht zurückgebe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass man die

Polizei nicht rufen solle (Akten S. 482, 1241 f.). Der Polizeirapport vom

23. Juli 2018 hält fest, dass sich die Privatklägerin beim Eintreffen der

Polizei auf dem Balkon des 1. OG befunden habe. Sie habe um Hilfe geschrien und

sei nur mit einem Badetuch bekleidet gewesen (Akten S. 405). Zwar sagte die

Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr Kleider auf den Balkon gebracht habe,

als er bemerkt habe, dass die zwei Zeugen auf die Privatklägerin aufmerksam

geworden seien (Akten S. 436), jedoch liess die Privatklägerin nicht verlauten,

dass sie die Kleider angezogen habe, bevor die Polizei eingetroffen sei. Auch

bestätigte – wie dargelegt – der Zeuge I____, dass der Beschuldigte der

Privatklägerin schliesslich Kleider auf den Balkon gebracht habe. Entsprechend

können die Aussagen der beiden Zeugen problemlos mit den Aussagen der

Privatklägerin sowie den Feststellungen der Polizei im Rapport vom 23. Juli

2018 in Übereinstimmung gebracht werden. Inwiefern hierbei ein Widerspruch

vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Schliesslich widersprechen die Aussagen

der beiden Zeugen, dass der Beschuldigte keine Polizei gewollt habe, seinen

Ausführungen, dass er froh über das Eintreffen der Polizei gewesen sei (Akten

S. 1234). In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschuldigte auch grundsätzlich

den Umstand, dass die Privatklägerin mangels Kleidung und in Not mit dem

Badetuch auf die Terrasse geflüchtet sei, da er keine Kenntnis über den

Verbleib der Kleidung der Privatklägerin gehabt habe. Damit im Widerspruch

stehen jedoch die Aussagen der beiden Zeugen, dass die Privatklägerin auf dem

Balkon um Hilfe geschrien und keine Kleidung bei sich gehabt habe. Sofern sie

sich gemäss den Aussagen des Beschuldigten nicht in Not befunden habe sollte,

ist nicht verständlich, weshalb sie die beiden Zeugen gebeten haben solle, die

Polizei zu verständigen. Schliesslich macht der Beschuldigte auch geltend, dass

die Leute, die die Polizei angerufen hätten, seine Nachbarn seien und ihm, und

nicht der Privatklägerin, hätten helfen wollen (Akten S. 474). Diese Behauptung

des Beschuldigten kann durch die Aussagen der beiden Zeugen ebenfalls

klarerweise widerlegt werden.

5.7.2.12 Überdies

macht der Beschuldigte geltend, dass das Pikett-Protokoll und das Anzeigeprotokoll

unterschiedliche Inhalte vorweisen würden. Im Ersteren sei auch der angeklagte

Sachverhalt (noch) nicht enthalten, während im Tage später aufgenommenen

Anzeigeprotokoll die Privatklägerin erstmals erklärt habe, dass sie ins

Schlafzimmer geführt worden sei und der Beschuldigte sie gegen ihren Willen

auszuziehen und sie am ganzen Körper zu berühren begonnen habe, obwohl sie

gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Im Laufe der weiteren Einvernahmen seien

die Aussagen der Privatklägerin mit massiver Aggravation durchsetzt.

In Bezug auf das

Pikett- sowie das Anzeigeprotokoll geht die Argumentation des Beschuldigten

insofern fehl, als das Anzeigeprotokoll (23. Juli 2018, Akten S. 405 ff.)

vor dem Pikett-Protokoll (24. Juli 2018, Akten S. 516) erstellt wurde und

nicht umgekehrt. Des Weiteren setzt sich der Inhalt der Protokolle aus den

wenigen vor Ort gemachten Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten

zusammen, womit nicht verwunderlich ist, dass ausführliche Aussagen der

Privatklägerin erst in der darauffolgenden und von der Kriminalpolizei

durchgeführten Einvernahme vom 31. Juli 2018 zu Protokoll gegeben wurden.

Auch sollen Befragungen, die im Zusammenhang mit einem Sexualdelikt erfolgen,

einerseits von einer dafür geschulten Person der dafür spezialisierten

Fachgruppe der Kriminalpolizei vorgenommen werden. Andererseits ist es für eine

solche Befragung auch wünschenswert, dass die befragte Person bei ihren

Aussagen nicht fortlaufend unterbrochen wird, sondern vielmehr das Vorgefallene

in einem Zug schildern kann. Ein solches Vorgehen ist bei einer kurzen

Befragung auf dem Polizeiposten gar nicht möglich. Entsprechend führte Gfr [...]

auch aus, dass die Angaben im Rapport Spontanäusserungen der Privatklägerin

seien und der «Vorgang des Anfassens am ganzen Körper» nicht genauer erfragt

worden sei (Akten S. 484).

Hinsichtlich der

behaupteten Aggravation verweist der Beschuldigte hauptsächlich auf die

Aussagen des Privatklägerin zu ihrem BH. Diesbezüglich ist jedoch keine

Veränderung im Aussageverhalten erkennbar. In der ersten Einvernahme gab sie

an, dass der Beschuldigte ihr das Kleid und die Unterwäsche ausgezogen habe,

wobei sie glaube, dass der BH schon zerrissen gewesen sei (Akten S. 435). Hierbei

ist festzuhalten, dass sich das «schon» in diesem Kontext nicht darauf bezieht,

dass der BH bereits zerrissen war, bevor der Beschuldigte anfing, sie

auszuziehen. Die Privatklägerin sagte nämlich im nächsten Satz aus, dass das

Kleid – so glaube sie – nicht kaputt sei, wobei sie sich darauf bezog, dass es durch

die Handlung des Beschuldigten nicht kaputtgegangen sei (der BH jedoch schon).

Auch später in der gleichen Einvernahme führte sie aus, dass der BH zerrissen

sei, als der Beschuldigte ihr die Kleider ausgezogen habe (Akten S. 445). In

der Konfrontationseinvernahme brachte die Privatklägerin vor, dass sie den BH

nicht vom Beschuldigten zurückerhalten habe, da dieser zerrissen sei (Akten S.

493). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte sie sodann aus, dass der Beschuldigte

ihre Kleider weggerissen habe. Sie wisse nicht mehr genau, ob der BH zerrissen

sei, er sei aber verschwunden. Die Aussagen der Privatklägerin lassen dadurch –

entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – auf keine Aggravation schliessen.

5.7.2.13 Der

Beschuldigte kritisiert in diesem Zusammenhang auch den Umstand, dass aus dem

unmittelbar verfassten Pikett-Protokoll nicht hervorgehe, dass der

Privatklägerin angeblich das Verlassen der Wohnung verwehrt gewesen sei. Der

Anzeigerapport vom 23. Juli 2018 würde gar nichts von einer verschlossenen Tür

mit abgezogenem Schlüssel erwähnen.

Auch hier ist

darauf hinzuweisen, dass sich der Inhalt der Protokolle aus den wenigen vor Ort

gemachten Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten zusammensetzen.

Insofern kann auch nicht erwartet werden, dass diese bereits alle relevanten

Vorkommnisse des Vorfalls beinhalten. Wäre dies der Fall, wären alle folgenden

Einvernahmen hinsichtlich des Tatvorgehens überflüssig. Dass die Wohnungstür

verschlossen gewesen sei, brachte die Privatklägerin bei den Einvernahmen

wiederholt vor (Akten S. 436, 491, 708, 1248). Dass die Polizei nicht von sich

aus bereits etwas zu einer verschlossenen Wohnungstür in den Rapport aufnahm,

erklärt sich wohl auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte

unbestrittenermassen die Tür öffnete, als die Polizei eintraf (Akte, S. 473).

Die Aussage des Beschuldigten ist daher als reine Schutzbehauptung zu taxieren.

Hingegen sagte die Privatklägerin in allen Einvernahmen stets gleichbleibend

aus, dass die Tür trotz ihrer Öffnungsversuche verschlossen gewesen sei.

5.7.2.14 Ferner

bringt der Beschuldigte vor, dass keine Rede davon sein könne, dass er die

Privatklägerin während des Vorfalls gefilmt habe und sie davon eine Erniedrigung

habe erfahren müssen, so wie dies im vorinstanzlichen Urteil uminterpretiert

worden sei. Die Privatklägerin habe selbst anlässlich des Anzeigerapportes

ausgesagt, dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit via Videochat mit

einer weiteren Person telefoniert habe. Sie habe jedoch nicht zu Protokoll

gegeben, dass er sie mit dem Natel gefilmt habe.

Den Ausführungen

des Beschuldigten kann auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Die

Privatklägerin sagte wiederholt – und auch bereits bei der ersten Einvernahme

vom 31. Juli 2018 – aus, dass der Beschuldigte sie mit der Kamera seines

Mobiltelefons gefilmt habe, während er via Videochat mit einer ihr fremden

Person telefoniert habe (Akten S. 436, 450, 491, 707 f., 1252). Indem die

Handlung des Beschuldigten als «filmen» beschrieben wurde, meinte die

Privatklägerin nicht die Aufnahme des Geschehens auf Video durch Speicherung

der Aufzeichnung, sondern vielmehr ein Filmen durch den Beschuldigten im Sinne

einer Liveübertragung während des Videochats (Akten S. 436, «Dann hat er die

Kamera des Natels auf mich gerichtet und ihm gesagt, schau mal, sie ist hier

und sie ist nackt.»). Dass der Beschuldigte während seiner Videotelefonie

«filmte», wurde auch durch DW [...] festgestellt, als die Polizisten bei der

Liegenschaft des Beschuldigten eintrafen und dieser die Tür öffnete (Akten S.

485). Inwiefern das Strafgericht gemäss den Ausführungen des Beschuldigten den

Sachverhalt «uminterpretiert» haben soll, erschliesst sich nicht. Auch hat die

Vorinstanz das erniedrigende Gefühl, das die Privatklägerin in dieser Situation

befallen haben muss, nicht selbst zum ersten Mal erwähnt, sondern sich vielmehr

auf die Aussagen der Privatklägerin abgestützt. Diese legte selbst dar, dass

sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten erniedrigt gefühlt habe (Akten

S. 437). Ein solches Gefühl ist durchaus verständlich, umso mehr noch, als eine

Liveübertragung unweigerlich und unmittelbar von der fremden Person mitverfolgt

werden kann. Wäre der Vorfall vom Beschuldigten «nur» gefilmt worden (im Sinne

einer abgespeicherten Videoaufnahme), so wäre der Privatklägerin eine

Erniedrigung eher erspart worden, da womöglich niemand sonst die Aufnahme zu

Gesicht bekommen hätte.

5.7.2.15 Zusammenfassend

gilt es festzustellen, dass sämtlichen Einwendungen des Beschuldigten gegen das

vorinstanzliche Urteil nicht gefolgt werden kann.

5.8 In

einem weiteren Schritt gilt es – wie erwähnt – noch im Sinne einer

Gesamtwürdigung die Aussagen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten auf

ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Dabei ist zuerst auf die Aussagen der

Privatklägerin einzugehen. Hierzu wurde bereits festgehalten, dass weder die

Aussagepersönlichkeit noch die Aussageentstehung zu beanstanden sind. Auch

wurde bereits die Aussagekonstanz hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen den

Aussagen verschiedener Befragungszeitpunkte behandelt und bejaht (vgl. oben E.

5.7.1, 5.7.2.6 ff.). Mithin beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die

Analyse der Aussagequalität. In den Ausführungen der Privatklägerin

finden sich verschiedene Realkennzeichen (s. für eine Auflistung der

Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 49 ff.). Diese präsentieren sich wie folgt:

5.8.1 Erstens

ist die logische Konsistenz der Aussagen der Privatklägerin im Sinne einer

inneren Stimmigkeit, logischen Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit

gegeben. Hierzu kann auf die vorigen Erwägungen (E. 5.7) verwiesen werden, in

denen hinsichtlich der vom Beschuldigten geltend gemachten angeblichen Unstimmigkeiten

in den Aussagen der Privatklägerin keine Widersprüche oder logischen

Inkonsistenzen festgestellt werden konnten.

5.8.2 Zweitens

findet sich in den Aussagen der Privatklägerin auch ein quantitativer

Detailreichtum sowie eine teilweise unstrukturierte Darstellung. Auch letztere

spricht für eine glaubhafte Aussage, da es für falschaussagende Personen

ausgesprochen schwierig ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten, das

Kerngeschehen dabei jedoch wiederholt logisch konsistent und ohne Widersprüche

zu schildern. So berichtete die Privatklägerin detailliert über das

Kerngeschehen, wobei sie die Handlung im freien Bericht teilweise sprunghaft

und nicht chronologisch schilderte, ohne jedoch gegen die logische Konsistenz

zu verstossen. So legte die Privatklägerin bei ihrer ersten Einvernahme vom 31.

Juli 2018 den Vorfall auf über zwei Seiten ohne Unterbruch (Akten S. 435

ff.) dar. Dabei äusserste sie sich zuerst chronologisch zum Sachverhalt,

ergänze ihn jedoch selbständig mit Einzelheiten, obwohl die einvernehmende

Polizistin noch keine Ergänzungsfragen gestellt hatte. So ergänzte sie zum

Beispiel, nachdem sie bereits erzählt hatte, dass sie sich am Schluss auf den

Balkon habe flüchten können, dass der Beschuldigte sie zuvor vor der Kamera

herumgeschubst und was er dabei ausgesagt habe. Auch ergänzte sie nachträglich,

wie sie sich währenddessen gefühlt habe (Akten S. 437). Für ihre Aussagen zu

den ihr widerfahrenden Gewaltanwendungen im Speziellen kann auf die obigen

Erwägungen verwiesen werden (E. 5.7.2.7).

5.8.3 Drittens

beschreibt die Privatklägerin Interaktionen zwischen sich und dem Beschuldigten

im Sinne von Handlungen (Aktionen und Reaktionen), die sich gegenseitig

bedingen und sich aufeinander beziehen. Zu nennen sind hierbei etwa die

Folgenden Ausführungen der Privatklägerin: «Er war schon ein bisschen zappelig,

aber dabei habe ich mir nichts gedacht.»; «Er hat mich angefasst und ich habe

immer wieder gesagt, er soll mich in Ruhe lassen. Er wollte mich küssen,

anfassen, dann wollte er die Kleider ausziehen, das wollte ich nicht. Ich hatte

ein Stretch-Kleid an, das hat er dann komplett ausgezogen, die Unterwäsche,

alles, ich glaube, der BH war schon zerrissen. Das Kleid glaube ich nicht

kaputt. Dann hat er angefangen, mich zu küssen und zu beissen, die Hand

überall, auch vaginal, hereingestossen, er wollte Verkehr mit dem Penis, aber

ich habe das nicht zugelassen […]» (Akten S. 435); «Ich sass im Bett, ich

sagte, ich gehe jetzt, er sagte, nein, du gehst nicht – du bist jetzt besoffen.

Er hat dann meine Kleider genommen und in einem anderen Zimmer versteckt.»;

«Ich sass, er hat telefoniert, so hat er mich vor der Schlafzimmertüre

blockiert, dass ich nicht herauskonnte.»; «Nach dem Telefon hat er wieder

angefangen, mich zu schubsen und gesagt, ich solle jetzt schlafen, ich könne

nicht gehen. Ich sagte, ich will aber gehen. Er hat mich wieder geschubst und

gesagt, willst du eins auf die Fresse.»; «Er hat mich geschubst und gesagt, er

will Geschlechtsverkehr, ich wollte raus, er hat mich immer wieder geschubst.

Ich habe es geschafft bis zum Vorzimmer der Tür, ich habe das richtig ernst

genommen und wollte die Türe, aber sie war fest zu. Er hat mich dann von hinten

gepackt und angefangen, mich zu verprügeln. Er hat mich an den Haaren gerissen,

es hat sich so angefühlt, als wurde er sagen, kuck mal, wie ich sie schlage. Er

hat mich wieder zurück ins Schlafzimmer gezogen, ich wurde dann ziemlich

aggressiv und habe mich gewehrt.»; «Er hat mich wieder geschlagen. Dann habe

ich ihm einen Kick gegeben […]» (Akten S. 436); «Das heisst, den BH

ausziehen, den BH zerrissen. Massive Gewalt. Ich wollte nicht. Er hat mich

angefasst und ständig gesagt, ich bin adoptiert, ich liebe dich, du bist mein.

Dann hat er mir die Kleider ausgezogen, dabei ist der BH zerrissen» (Akten

S. 445); «Irgendwann habe ich ihm einen kräftigen Kick verpasst, von da an

ging er etwas zurück.» (Akten S. 451); «[…] wenn die Hände frei waren mit der

Hüfte und Beine, oder wenn er mich mit Händen fesselte, dann war der

Hüftbereich mehr frei.» (Akten S. 706); «[…] jedes Mal, wenn ich mich mehr

wehren wollte oder befreien könnte von der Situation, war er mehr konzentriert

auf mich zu zeigen, wie er mich kaputt machen kann […]» (Akten S. 707); «Wenn

er auf mir war, dann war kein Handy in der Hand, weil er mich mit Füssen und

Hand festgehalten hat und die andere Hand mit diesem Ring da. Und … da kann er

kein Handy halten.» (Akten S. 1252).

5.8.4 Viertens

gibt die Privatklägerin auch den konkreten Inhalt von Gesprächen und die

diesbezüglichen Aspekte der Wechselseitigkeit wieder, die mit dem Kerngeschehen

zusammenhängen: «[…] und hat schon angefangen, so eine Art zu reden ‹jetzt bist

du aber bei mir daheim›, ‹ich war mal adoptiert›»; «er sagte, ich liebe dich,

du bist so schön, ständig sagte er, ich bin adoptiert, jetzt habe ich alles,

was du willst, du bist jetzt meine. Du gehst hier nicht weg.»; «er hat gesagt,

er folgt mir schon lange, er hat mich gesucht und endlich gefunden Sowieso – er

hat Kameras oben im Zimmer, damit filmt er alles» (Akten S. 435 f.); «Ich

sass im Bett, ich sagte, ich gehe jetzt, er sagte, nein, du gehst nicht – du

bist jetzt besoffen.»; «Er hat mir das Telefon gegeben und gesagt, ich solle

hallo sagen. Ich habe gesagt, was soll das, lass mich. Nach dem Telefon hat er

wieder angefangen, mich zu schubsen und gesagt, ich solle jetzt schlafen, ich

könne nicht gehen. Ich sagte, ich will aber gehen Er hat mich wieder geschubst

und gesagt, willst du eins auf die Fresse.»; «Dann hat er die Kamera des Natels

auf mich gerichtet und ihm gesagt, schau mal, sie ist hier und sie ist nackt.»;

«Ich habe gesagt, es ist kein Spiel für mich, ich will gehen, gib mir meine

Kleider»; «Ich habe angefangen zu brüllen, gib mir mein Kleid. Er sagte, das

ist mein Haus, ich liebe dich, ich bin adoptiert.»; bin raus auf den Balkon und

habe nur ganz laut geschrien, hört mich jemand, ich brauche Hilfe. Zwei

Nachbarn haben dann gefragt, was los ist, ich habe gesagt, ich bin eingesperrt,

ich brauche Hilfe, ich werde festgehalten.»; «Er sagte, komm zurück in die

Wohnung, aber ich sagte, ich setze keinen Fuss in die Wohnung.» (Akten S. 436);

«Er sagte, verzeih mir, ich liebe dich. Dann sagte er wieder, ah, du bist so

hässlich, guck dich mal an.» (Akten S. 437); «er sagte, trink noch etwas, ich

sagte, ich will nichts. Er sagte, ich gebe dir morgen Geld, du kannst meine

goldene Uhr haben, ich sagte, ich will das alles nicht, ich will gehen.» (Akten

S. 450); «Er hat immer wieder gesagt, er liebe mich und er habe es schon lange

auf mich abgesehen. Und er sei adoptiert. Und dann wieder, er habe jetzt Geld.»

(Akten S. 491); «Und ständig hat es gewechselt, ‹alles ok›, ‹ich liebe dich›,

‹du bist mein und du bist in meinem Haus›, oder er sagte mal ‹ja du, jetzt du›,

so in einer hektischen Art, ‹ich mache dich kaputt›, ‹siehst du den Ring› […]»

(Akten S. 705).

5.8.5 Fünftens

schildert die Privatklägerin auch Komplikationen im Sinne von unvorhersehbaren

Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kerngeschehen, vergeblichen Bemühungen

und enttäuschten Erwartungen: «Und dann hat sie gesagt, vielleicht kommt sie

nachher noch. Aber es hat sich herausgestellt, dass sie nicht aufgetaucht ist.»

(Akten S. 435); «Zwischenzeitlich habe ich die Tür versucht aufzumachen, aber

sie war verschlossen.» (Akten S. 450); «Nein, kein Schlüssel, ich wollte ihm

sagen, bitte er sollte meine Kleider – und dann hat alles eskaliert […]» (Akten

S. 708).

5.8.6 Sechstens

enthalten die Aussagen der Privatklägerin auch ungewöhnliche oder sonderliche

Details bezüglich des Kerngeschehens, die aber nicht unrealistisch oder abstrus

sind. Auch schildert sie Einzelheiten, die für das Kerngeschehen unnötig und

scheinbar belanglos sind: «[…] und hat schon angefangen, so eine Art zu reden

‹jetzt bist du aber bei mir daheim›, ‹ich war mal adoptiert›, dabei hat er sich

auf die Brust geschlagen […] Der hat dann angefangen, mit hektischen Bewegungen

auf die Lebensmittel zu schlagen.» (Akten S. 435); «Ah ja, im Vorzimmer

hat er mich noch gezwungen, dass ich im Wohnzimmer vor dem Fernseher Rotwein

trinke» (Akten S. 436); «Der, der mich festgehalten hat, hatte viele Schnitte

im linken Arm.» (Akten S. 437); «[…] und dann hat er auf einmal so gehauen […].

Nicht hauen, es war eine komische Art, er hat zum Beispiel nicht normal

hingelegt, sondern laut hingelegt auf die Oberfläche in der Küche, das ist für

mich keine richtig normale Bewegung […]» (Akten S. 705); «Die ganze Zeit hat er

mehrere Male – (schlägt sich auf die Brust) […]» (Akten S. 705 f.); «und er

sagte, er filmt irgendwie oben im Schlafzimmer, er habe eine Kamera oben im

Schrank und sie alles gefilmt, ich weiss nicht, was er damit meinte.» (Akten S.

706); «wie soll ich das erklären, wenn er mich festhielt, fühlte es sich an,

als würde er über meinen Körper spielen […] eine Art Hüftbewegung, wie ein

Vorspiel, dass der Penis den Körper streichelt, Brust, Bauch und Beinebereich

und zwischen den Beinen, eine Art Vorspiel.» (Akten S. 706 f.); «Komisch,

dieser (macht Klicklaut), oder diese hektischen Bewegungen, die Schnitte am

Arm.» (Akten S. 1250).

5.8.7 Siebtens

kommen in ihren Aussagen Schilderungen eigener psychischer Vorgänge (Gefühle,

Gedanken, Empfindungen) vor. So sagte die Privatklägerin unter anderem aus: «Er

war schon ein bisschen zappelig, aber dabei habe ich mir nichts gedacht.

Nachher habe ich mir gedacht, nachdem ich das erlebt hatte, dass ich das hätte

merken sollen, dass etwas nicht mit ihm stimmt.»; «ich habe etwas bemerkt, ich

dachte, jetzt sollte ich vielleicht gehen. Das war so ein Gedanke, so ein

Gefühl.» (Akten S. 435); «Es war furchtbar, mich vor der Kamera nackt zu

zeigen, wie er dem anderen Mann zeigte, schau wie ich sie verprügle, guck sie

an.»; «Ich weiss nicht, ob ich wütend oder traurig sein soll. Nackt sein ist

etwas anderes, aber so erniedrigend, so abartig jemand herumzuschubsen, so

billig […] So hat sich das angefühlt.» (Akten S. 437); «Ich fand es schon

seltsam, aber ich wollte diplomatisch sein»; «Und ich dachte, ruhig bleiben,

ich gehe aber jetzt, das habe ich im Kopf vorgehabt.» (Akten S. 444 f.);

«Ich habe seine Drohungen ernst genommen, weil ich dachte schnell so

gewalttätig ist, ich weiss nicht, zu was er alles fähig ist.» (Akten S. 446);

«Verletzungen, die nachher nicht mehr Weggehen. Oder – andere Art – fast

Todesangst.»; «ich habe gedacht, wenn ich noch mehr schreie oder mich wehre,

dann wird er mich treffen und noch mehr schlagen. Ich habe nie 100 Prozent

meine Kraft eingesetzt, weil ich Angst hatte, meine Augen zu verlieren.» (Alten

S. 448); «Ich dachte, meine Brust explodiert.» (Akten S. 491); «Ich

habe dann gesagt, dass ich pinkeln müsse. Ich habe gedacht, da lässt er mich

wenigsten alleine hin.»; «Aber ich habe mich so schlecht gefühlt, wie ich so

nackt war, und er mich gezeigt hat.» (Akten S. 492); «Er verhielt sich so

komisch und ich dachte, ich nehme mir Zeit und komme dann ohne Probleme aus der

Wohnung raus.» (Akten S. 704); «[…] ich versuchte, mich zu wehren, aber ich

konnte nicht so gut, weil ich hatte Angst, dass er doch mit Faust mit diesem

Ring und wie er mich bedrohte.»; «[…] ich wollte mir zuerst beruhigen und

überlegte, wie kann ich rauskommen, als er am Natel war, dachte ich, er ist

mehr beschäftigt mit dem Natel, das funktionierte aber nicht.» (Akten S. 707);

«ich dachte, es ist ein normales Gespräch und dann gehe ich, aber von Anfang an

fühlte es sich falsch an.» (Akten S. 709); «Ich dachte, ich komme schon

irgendwie ohne Probleme raus, aber ich hatte schon das Gefühl etwas stimmt

nicht.»; «Ich hatte Todesangst, ich dachte, er bringt mich um und begräbt mich

im Wald, ich kann nicht erklären, was im Kopf vorgeht, bei so einer Art Gewalt,

ich habe so was nie erlebt im ganzen Leben.» (Akten S. 710); «Da habe ich

gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung war mit ihm.»; «[…] als ich in die Wohnung

gegangen bin, dachte ich nicht, dass es so weit kommt. Ich habe dann drinnen

gemerkt, dass er nicht in Ordnung ist, irgendwie, dass ich nicht ohne Problem

rauskommen kann.» (Akten S. 1247); «Ich wollte gar nicht in der Wohnung

bleiben, als niemand gekommen ist. Ich dachte, als ich merkte, dass es nicht ok

ist, dass … wenn ich ganz schnell so reagiere … dann fängt er vielleicht an.

Ich wusste nicht, wie ich gehen sollte. Schneller oder weniger schnell. Mit

Abstand, mit Respekt. Ich konnte nicht gehen.»; «Ja ich bin nicht auf Toilette

gegangen, ich habe mir überlegt, wenn das Handtuch da … dann irgendwie … auf

den Balkon.»; «Die wollten … haben den Vorschlag gemacht, dass ich vom Balkon

runterspringe. Aber das war zu dunkel.» (Akten S. 1248); «Ja, es war mehr

schockierend … weil ich wusste nicht, wenn mich jemand so festhält und mit

diesem Ring dann […]» (Akten S. 1250); «Weil ich so fertig war. Ich wusste

nicht mehr, was ich machen soll.»; «Ich war froh, dass ich nicht gestorben bin,

ich dachte, dass der mich umbringt … mein Gott.» (Akten S. 1252).

5.8.8 Achtens

schildert sie auch psychische Vorgänge des Beschuldigten: «Er hat mich wieder

geschlagen Dann habe ich ihm einen Kick gegeben, nicht geschlagen, aber er war

schon ein bisschen schockiert.» (Akten S. 436); «Ich glaube, der war voll auf

Koks. Ich bin nicht sicher, aber in der Wohnung habe ich schon gemerkt, das war

keine normale Reaktion. Vorher – ich weiss es nicht. In der Wohnung, wie er

diese Aggressivität, das Abnormale, wie er mit mir geredet hat, wie es abging.

Nach meiner Meinung, er hat einen Knall im Kopf.» (Akten S. 440); «Ich traf ihn

mit dem Fuss im Bauch. Er hat wohl gemerkt, dass ich Kraft habe […]» (Akten S.

451); «[…] dann habe ich ihn einmal getreten, dann hatte er plötzlich so eine

Art – nicht Schock, aber ‹ok, sie wehrt sich noch mehr› […]» (Akten S. 708).

5.8.9 Neuntens

gibt die Privatklägerin Erinnerungslücken und Unsicherheiten zu: «Schon

vergessen. Ich schwöre Ihnen, ich weiss jetzt den Namen nicht mehr. Aber ich

kenne den Namen.» (Akten S. 437); «Das weiss ich nicht mehr. Er oder das

Restaurant. Oder wir sind raus, bis das Taxi kam. Ich weiss es nicht mehr.»

(Akten S. 441); [Frage: «Zu welchem Zeitpunkt ist A____ zum Samenerguss

gekommen?»] «Ich weiss nicht mal, ob er das hatte.» (Akten S. 449); «Ein

Silberring mit Stein. Ich erinnere mich nicht mehr an die Farbe. Er hatte an

beiden Händen Ringe, ich erinnere mich nicht mehr. Irgendein Silberring.»

(Akten S. 496); «nein, in der Küche, es war Lachs und weiss nicht mehr, ein

Butterbrot, weiss nicht mehr.»; Der BH weiss ich nicht mehr, vielleicht war er

zerrissen, er war dann verschwunden.» (Akten S. 705); «[…] ich bin nicht

sicher, ob das genau der Ring ist, ich habe das nicht mehr im Kopf, aber es war

ein Steinring.» (Akten S. 706).

5.8.10 Zehntens

entlastet die Privatklägerin den Beschuldigten auch teilweise bzw. macht sich

selbst Vorwürfe: «Nachher habe ich mir gedacht, nachdem ich das erlebt hatte,

dass ich das hätte merken sollen, dass etwas nicht mit ihm stimmt.» (Akten

S. 435); «Wenn ich das vorher bemerkt hätte, dann hätte ich nicht mit ihm

die Wohnung betreten, ich wäre nie mit ihm dort hin.» (Akten S. 443); [Frage: «Hat

er versucht, seinen Penis in Ihren Mund einzuführen?»] «Nein, das nicht. Er war

mehr damit beschäftigt, mich festzuhalten. Das ist ihm nicht gelungen.» (Akten

S. 449); «Mit allem möglichen eingedrungen, nur nicht mit dem Penis.» (Akten S.

490); «Der Penis rein ist nicht gelungen, weil ich die Hüfte bewegte und mehr

konzentriert, mich festzuhalten […]» (Akten S. 706); «Nein, er hat das

verstanden, sehr deutlich, dass ich nichts von ihm will. Ich denke so … aber nachher,

wenn es in der Wohnung so eskaliert, hat er doch nichts verstanden, aber es ist

nicht so rübergekommen, dass er nichts verstanden hat.» (Akten S. 1247).

5.8.11 Insgesamt

ist zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten,

dass eine sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die

aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die

Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind

(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Diesbezüglich konnte

auch bereits ausgeschlossen werden, dass die Aussagen in ihrer Entstehung

fehlerhaft bzw. suggestiv beeinflusst sind (vgl. oben E. 5.7.1).

Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass die Aussagen der

Privatklägerin ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Dies hat auch für ihre

Aussage zu gelten, dass sie den Beschuldigten nach Hause begleitet habe, da «C____»

ihr versichert habe, dass der Beschuldigte «in Ordnung» sei (Akten S. 437, 489,

492, 704, 1249).

5.8.12 Demgegenüber

sind die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft zu werten. Hierbei kann

zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Akten S. 770 ff.). Neben den dort aufgeführten Widersprüchen in den Aussagen

des Beschuldigten und den seinen Aussagen entgegenstehenden (objektiven)

Beweismitteln (exemplarisch sind etwa die Beweise und Indizien zu nennen, die

belegen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen hat: 1. Die durch

die Polizei im Nachgang des Vorfalls erstellen Fotos der Verletzungen des

linken Auges der Privatklägerin, 2. Der in der gleichen Nacht gestellte

Strafantrag betreffend die Schläge, 3. Die von den Zeugen I____ und J____

unabhängig voneinander erfolgte Bestätigung, dass die Privatklägerin auf dem

Balkon ausgesagt habe, sie sei geschlagen worden) stehen auch die im

zweitinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweise seinen Angaben entgegen.

So weisen die

vom Beschuldigten im Rahmen der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten

Aussagen im intraindividuellen Vergleich sowie im Vergleich mit den übrigen

Beweismitteln unvereinbare Widersprüche auf. Der Beschuldigte sagte erneut aus,

dass er die Privatklägerin nicht kenne und sie sich in der Nähe seine Balkons

befunden habe, bevor sie in seine Wohnung gekommen sei (Akten S. 1232 f.).

Diesbezüglich wurde bereits festgehalten, dass sich einerseits der Beschuldigte

selbst in Widersprüche verfängt, wenn er behauptet, die Privatklägerin nicht zu

kennen (vgl. oben E. 5.7.2.4), andererseits auch die Zeugin «C____» an der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass sie den Beschuldigten

zusammen mit der Privatklägerin am fraglichen Abend in der [...] sitzen gesehen

habe (Akten S. 1255). Der Beschuldigte sagte sodann aus, dass er derjenige

gewesen sei, der die Privatklägerin auf den Balkon gezerrt habe. Er habe

gewollt, dass andere Personen dies mitbekommen und dass die Polizei dies klären

solle, da er mit der Situation überfordert gewesen sei. Entsprechend sei er

froh gewesen, dass die Polizei gekommen sei (Akten S. 1234). Diese Aussagen

stehen diametral im Widerspruch zu den Ausführungen der beiden Zeugen I____ und

J____, die sowohl im Vorverfahren als auch in der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung zum Vorfall befragt wurden. Wie bereits festgehalten wurde

(vgl. oben E. 5.7.2.11), bestätigten die beiden Zeugen, dass die Privatklägerin

auf dem Balkon um Hilfe geschrien habe. Sie habe gerufen, dass man die Polizei

verständigen solle. Auch habe sie aus Angst nicht in die Wohnung zurückgewollt.

Sie habe verzweifelt gewirkt (Akten S. 1239 ff.). Auch habe sie gesagt, dass

der Beschuldigte sie geschlagen habe (Akten S. 483, 1242). Der Beschuldigte

habe hingegen zu den Zeugen gesagt, dass man die Polizei nicht rufen solle

(Akten S. 408). Auch gab der Zeuge I____ an, dass er schon den ganzen Abend

zuhause gewesen sei, jedoch vor dem Geschrei auf dem Balkon des Beschuldigten

keinen Lärm vernommen habe (Akten S, 1240). Dies spricht gegen die vom Beschuldigten

gemachte Aussage, dass die Privatklägerin im Hinterhof «mit lauter Stimme»

gesprochen habe, bevor er sie in seine Wohnung geholt habe. Wenn dies der Fall

gewesen wäre, hätte wohl auch der Zeuge I____ die Privatklägerin bereits zu

diesem Zeitpunkt vernommen.

5.8.13 Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Sachverhalt in dem Umfang erstellt ist, wie ihn das

Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift angenommen hat (Akten

S. 773).

5.9 Der

Beschuldigte hat zum Rechtlichen keine Ausführungen gemacht. Das Strafgericht

hat diesbezüglich sorgfältige und zutreffende Erwägungen angestellt (Akten

S. 773 f.), auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs.

4 StPO). Der Beschuldigte hat sich somit der versuchten Vergewaltigung, der

sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung

schuldig gemacht.

6.

6.1 Der

Beschuldigte wird somit in zweiter Instanz des rechtswidrigen Aufenthalts, der

Hehlerei, der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der

Freiheitsberaubung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Von

der Anklage der der rechtswidrigen Einreise (AS Ziffer 1) wird der Beschuldigte

hingegen freigesprochen. Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von

30 Monaten ausgesprochen und dem Beschuldigten für 18 Monate der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt. Des

Weiteren wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Strafvollzug, verhängt (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mitteland vom 6. November 2017).

Für die bedingten Strafen wurde dem Beschuldigten eine Probezeit von vier

Jahren auferlegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung

gegen diese Strafzumessung und beantragt die Erhöhung der Strafe auf eine

Freiheitsstrafe von 3½ Jahren. Der Beschuldigte stellt durch den beantragten

Freispruch mittelbar den Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung.

6.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel

2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013

vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den

gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe

vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat

definiert (Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). Die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als

andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 S. 233). In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung

der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE

SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

6.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

6.4

6.4.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend festhält, ist lediglich beim Tatbestand der

Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB ausschliesslich Freiheitsstrafe als

mögliche Sanktion vorgesehen, während bei den übrigen zur Anwendung gelangenden

Tatbeständen des StGB und des AIG die Verhängung sowohl von Geldstrafe wie auch

Freiheitsstrafe möglich ist. Richtigerweise kommt für den Sachverhaltsabschnitt

der Delikte gegen die sexuelle und körperliche Integrität sowie die

Fortbewegungsfreiheit aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Konnexes nur

eine einheitliche Sanktionsart, nämlich die der Freiheitsstrafe, in Frage.

Zudem ist bei den Tatbeständen der sexuellen Nötigung und der

Freiheitsberaubung jeweils eine (hypothetische) Einsatzstrafe auszusprechen,

welche die maximal mögliche Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Art. 34

Abs. 1 StGB) übersteigen würde (s. dazu sogleich E. 6.6 f.).

Eine Geldstrafe bietet sich für das letzte Delikt dieses Sachverhaltskomplexes

zudem nicht an, da der Beschuldigte in Bezug auf die Straftat gegen die

körperliche Integrität bereits einschlägig vorbestraft ist und ihn die im

damaligen Verfahren bedingt ausgesprochene Strafe nicht von der Begehung eines

weiteren, gegen das gleiche Rechtsgut gerichteten Delikts abgehalten hat.

6.4.2

6.4.2.1 Zu

klären bleibt, welche Strafart für die Tatbestände des illegalen Aufenthalts

und der Hehlerei zu wählen ist. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer

Anschlussberufung vor, dass das Aussprechen einer Geldstrafe anstellte einer

Freiheitsstrafe für die Widerhandlung gegen das AIG und die Hehlerei nicht

gerechtfertigt sei. Dem Beschuldigten sei mit Strafbefehl vom 6. November 2017

bereits eine – unbedingte – Geldstrafe auferlegt worden. Dennoch habe er wieder

delinquiert. Eine erneute Geldstrafe, insbesondere eine bedingt ausgesprochene,

würde ihn daher nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Zudem arbeite

er nicht und werde von seiner Ehefrau finanziell nicht mehr unterstützt, so

dass höchst fraglich sei, wie er die Geldstrafe bezahlen könne.

6.4.2.2 Hinsichtlich

der Legalprognose ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzustimmen, dass die im

Strafbefehl vom 6. November 2017 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe den

Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abgehalten hat, jedoch stellt die

Vorinstanz zutreffend fest, dass diese Vorstrafe (ebenso wie die im Urteil des

Strafgerichts vom 10. Februar 2016 abgeurteilten Straftaten) in Bezug auf die

Hehlerei und den rechtswidrigen Aufenthalt nicht einschlägig sind und sich die

Verhängung einer Freiheitsstrafe entsprechend nicht wie beim oben besprochenen

Sachverhaltskomplex aufdrängt. Auch ist der Umstand, dass der Beschuldigte

keiner Arbeit nachgeht, nicht ausreichend, um ihn von der Möglichkeit der

Verhängung einer Geldstrafe auszunehmen. Zwar kann gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b

StGB das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen,

wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die

Voraussetzungen einer solchen Negativvollstreckungsprognose sind jedoch

restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe

gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.

Dies gilt daher auch für den Beschuldigten, selbst wenn ihn die Ehefrau nicht

mehr finanziell unterstützten sollte. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch

für Mittellose zur Verfügung stehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 S. 68 ff.).

Nicht zuletzt kann trotz der finanziellen Lage des Beschuldigten eine

Geldstrafe für die Tatbestände der Hehlerei und des illegalen Aufenthalts

ausgesprochen werden, da diese bedingt auszufällen ist (s. E. 6.11.2, vgl.

dazu Mazzucchelli, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 47a).

6.5 Die

Staatsanwaltschaft beantragt, es seien für die versuchte Vergewaltigung und die

mehrfache sexuelle Nötigung insgesamt 2 ¾ Jahre einzusetzen. Die Strafe sei um

sieben Monate zu erhöhen wegen der einfachen Körperverletzung, insbesondere

aber wegen der Freiheitsberaubung, welche die Fluchtmöglichkeit der

verzweifelten Privatklägerin verunmöglicht habe und deshalb höher zu werten

sei, als es das Strafgericht getan habe. Zudem sei die Strafe um weitere zwei

Monate zu erhöhen wegen der Widerhandlung gegen das AIG und der Hehlerei.

Insbesondere sei die einschlägige Vorstrafe vom 10. Februar 2016 wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung und Nötigung

nicht genügend berücksichtigt worden. Diese Delikte habe der Beschuldigte unter

Alkoholeinfluss begangen, weshalb damals Art. 19 Abs. 2 StGB strafmildernd

berücksichtigt worden sei. Seither wisse er allerdings aus Erfahrung, dass er

unter Alkoholeinfluss enthemmt sei und gewalttätig werde. Unter diesen

Umständen sei eine Strafreduktion um ½ Jahr wegen der Enthemmungswirkung des

Alkoholkonsums nicht gerechtfertigt.

6.6 Art. 189

Abs. 1 StGB sieht für die sexuelle Nötigung einen Strafrahmen von einem

Tagessatz Geldstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor, während eine

Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem

bis hin zu zehn Jahren geahndet wird. Aufgrund der höheren Mindeststrafe ist

die Vergewaltigung als Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe

heranzuziehen.

6.6.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten der Sexualdelikte ist die Verwerflichkeit des

Handelns hervorzuheben. Dabei gilt es etwa zu berücksichtigen, wie intensiv der

Beschuldigte seinen Plan verfolgte, welche Mittel er einsetzte und welchen

Aufwand er betrieb («kriminelle Energie») sowie, wie brutal oder grausam er

sein Opfer behandelte (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.4, 6S.444/2005

vom 10. Februar 2006 E. 2). Vorliegend schulderhöhend ist zu berücksichtigen,

dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich in die Wohnung lockte und ihr

vorgab, dass man nur noch etwas trinken und sich unterhalten wolle, bevor die

Privatklägerin wenig später aufgrund ihrer Müdigkeit nach Hause gegangen wäre.

Er nutzte – wie das Strafgericht zutreffend festhält – die Überzeugung der

Privatklägerin aus, dass es sich bei ihm um eine anständige Person handle, da

ihr dies zuvor von einer gemeinsamen Bekannten so zugesichert worden war. Der

Beschuldigte setzte zudem starke Nötigungsmittel ein, um der Privatklägerin

seinen Willen aufzuzwingen, hielt er sie doch fest, gab ihr Ohrfeigen, drohte

ihr mit Faustschlägen (die er später auch ausführte, vgl. dazu sogleich E. 6.7)

und versperrte ihr mehrmals den Weg aus dem Schlafzimmer. Die der Gewalt des

Beschuldigten ausgesetzte Privatklägerin konnte sich der Situation auch nicht

entziehen, da der Beschuldigte zuvor die Wohnungstür verschlossen hatte und ein

Sprung vom Balkon in der Dunkelheit keine Fluchtmöglichkeit darstellte. Die

sexuelle Nötigung beschränkte sich zudem nicht nur auf eine einzelne Handlung.

Der Beschuldigte führte vielmehr verschiedene sexuelle Handlungen aus,

angefangen bei der Berührung der Brüste der Privatklägerin bis hin zu deren

vaginaler Penetration mit den Fingern und der Zunge. Hinsichtlich der

kriminellen Energie des Beschuldigten ist diesbezüglich auch in zeitlicher

Hinsicht festzuhalten, dass er es beim vorliegenden Sachverhaltskomplex nicht

bei einer einmaligen Handlung beliess, sondern die Privatklägerin über Stunden

in seiner Wohnung gefangen hielt, um sie zu den von ihm gewünschten sexuellen

Handlungen zu bewegen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist somit insgesamt

als verwerflich zu bewerten. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von

einem erhöhten Traumatisierungsgrad der Privatklägerin auszugehen. Speziell ist

nochmals darauf hinzuweisen, wie beschämend es für die Privatklägerin war, als

der Beschuldigte sie nackt via Videostreaming seinem Gesprächspartner am

Mobiltelefon präsentierte. Auch sagte sie aus, sie habe Todesangst gelitten und

befürchtet, der Beschuldigte bringe sie um und begrabe sie dann im Wald.

Erschwerend ins Gewicht fällt zudem, dass sich die Privatklägerin nach der Tat

längere Zeit mit deren Folgen auseinanderzusetzen hatte. So gab sie vor dem

Strafgericht an, dass der Vorfall ihr Leben für immer verändert habe, sie habe

das Gefühl, als sei ihr als Frau für immer etwas weggenommen worden. Auch

schlafe sie nicht mehr so gut wie früher (Akten S. 710).

6.6.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des

Beschuldigten hervorzuheben, dass er seine Ziele der sexuellen Befriedigung

äusserst rücksichtslos und mit allem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln

durchsetzte bzw. durchzusetzen versuchte. Wie bereits festgehalten wurde,

versuchte der Beschuldigte durch seine Nötigungshandlungen und das

Einschliessen der Privatklägerin in seiner Wohnung, dieser über mehrere Stunden

hinweg sexuelle Handlungen aufzuzwingen. Es ist nur der Gegenwehr der

Privatklägerin zu verdanken, dass die Vergewaltigung nicht über das Stadium des

Versuchs hinausgehen konnte (s. sogleich E. 6.6.3). Der Beschuldigte handelte

vorliegend mit (direktem) Vorsatz. Motivseitig war das Vorgehen des

Beschuldigten einzig von seinem vermeintlichen Anspruch auf sexuelle Handlungen

mit der Privatklägerin getragen. Der Beschuldigte hat sich relativ skrupellos

über ihren Willen hinweggesetzt, indem er auf ihre Weigerung hin, sich auf ihn

einzulassen, ohne grössere Umschweife zur Ausübung von Zwang überging, sodass

die Privatklägerin die Situation nicht auf Anhieb erfassen konnte und zuerst

erstaunt reagierte. Diese Elemente wirken sich verschuldenserhöhend aus. Als

weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens

schliesslich danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen

in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. So können sich

etwa Konflikte aus Alkoholabhängigkeit oder aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben (BGE 117 IV 7 E. 3a.aa S. 8, 127 IV 10 E. 3 S.

19; Straten­werth/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3.

Auflage, Bern 2020, § 5 N 35). Vorliegend neigt der Beschuldigte oftmals zu

erhöhtem Alkoholkonsum, jedoch ist bei ihm keine Alkoholabhängigkeit i.e.S.

attestiert (s. jedoch zum Alkoholkonsum im vorliegenden Fall als

Täterkomponente sogleich E. 6.9.1). Auch liegt kein Kulturkonflikt vor, da sich

der Beschuldigte einerseits seit dem Jahr 2012 in der Schweiz befindet und ihm

entsprechend keine fehlende Sozialisation in Bezug auf entsprechende Delikte zugutegehalten

werden könnte; andererseits ist davon auszugehen, dass etwa auch in seinem

Heimatland die Vergewaltigung unter Strafe gestellt ist. Auch sind keine

äusseren Umstände ersichtlich, wonach der Beschuldigte in eine

Versuchungssituation geführt worden wäre, machte ihm die Privatklägerin doch

bereits in der [...] dezidiert darauf aufmerksam, dass sie nicht an sexuellen

Handlungen mit ihm interessiert sei. Spätestens im Zeitpunkt der (erneuten)

Zurückweisung durch die Privatklägerin in der Wohnung hätte der Beschuldigte

von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Ab dann stand definitiv fest, dass

die Privatklägerin keinen weitergehenden Kontakt wünschte, weshalb sich die

gemeinsame Vorgeschichte in der [...] nicht verschuldensmindernd auswirkt.

6.6.3 Die

Vergewaltigung ist lediglich ins Versuchsstadium gelangt. Wie die Vorinstanz

jedoch zutreffend festhält, war dies nur der Fähigkeit der Privatklägerin zu

verdanken, sich vehement körperlich gegen den Beschuldigten zu wehren und sich

seinen Griffen zu entziehen, so dass dieser schlicht nicht in die Lage kam,

auch mit seinem Glied in sie einzudringen. Der Umstand des Versuchs ist somit

lediglich in geringem Ausmass innerhalb des ordentlichen Strafrahmens

strafmindernd zu berücksichtigen

6.6.4 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten für die beiden

Sexualdelikte mittel bis schwer, wobei die sexuelle Nötigung aufgrund ihres

grösseren Ausmasses und der «nur» versuchten Vergewaltigung schwerer zu

gewichten ist. Das Strafgericht hat für beide Sexualdelikte zusammen eine

Strafe von 30 Monaten eingesetzt, jedoch nicht festgehalten, wie hoch die dem

zugrunde liegenden jeweiligen Einsatzstrafen sind. Dies gilt es vorliegend

nachzuholen. Für das mittlere bis schwere Verschulden gemäss den obigen Ausführungen

rechtfertigt sich für das Appellationsgericht für die Vergewaltigung eine

Einsatzstrafe von 14 Monaten und für die sexuelle Nötigung eine (hypothetische)

Einsatzstrafe von 24 Monaten festzusetzen.

6.7

6.7.1 Das

Strafgericht hat sich in einem nächsten Schritt mit der Strafzumessung der

beiden übrigen Delikte des Vorfalls, der einfachen Körperverletzung sowie der

Freiheitsberaubung, auseinandergesetzt. Die Schläge, welche der Beschuldigte

nach den sexuellen Übergriffen austeilte, erscheinen ausgehend von ihrer

räumlichen und zeitlichen Nähe sowie ihres inneren Motivationszusammenhanges

bei objektiver Betrachtung als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen. Es

rechtfertigt sich, sie als Handlungseinheit zu betrachten. Hinsichtlich der

Tatbegehung ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten ebenfalls verwerfliches

Vorgehen vorzuwerfen ist, übertrug er doch per Videostreaming an seinen

Gesprächspartner die Schläge, welche er gegen die Privatklägerin ausführte. Wie

die Vorinstanz zutreffend festhält, demütigte er die Privatklägerin dadurch

über das herkömmliche Mass einer leichteren einfachen Körperverletzung hinaus.

Ebenfalls führt das Strafgericht korrekt aus, dass der Beschuldigte seine

Machtposition und körperliche Überlegenheit neben den Schlägen auch insofern

bekräftigte und der Privatklägerin die Ausweglosigkeit ihrer Situation vor

Augen führte, als er durch Zurschaustellen seiner Ringe an den Fäusten, sein

übriges Gebaren und seine Äusserungen («willst du eins auf die Fresse?»; «ich

mache dich kaputt»; «siehst du den Ring») ihr eine ungleich stärkere

Gewaltanwendung in Aussicht stellte, sollte sie es wagen, sich zur Wehr zu

setzen. Was den eingetretenen Taterfolg anbelangt, wurden bei der

Privatklägerin ein Monokelhämatom rechts, eine Schürfwunde thoraxal links, eine

Kniekontusion links, ein Hämatom am rechten Oberschenkel und diverse Prellungen

attestiert. Die Privatklägerin hat zwar keine bleibenden körperlichen

Schädigungen davongetragen, sie stand jedoch grosse (Todes-)Ängste aus, als sie

den Schlägen des Beschuldigten ausgesetzt war. In subjektiver Hinsicht ging es

dem Beschuldigten darum, die Privatklägerin einerseits daran zu hindern, aus

der Wohnung zu fliehen und sie einzuschüchtern, andererseits sollte sie dadurch

dafür bestraft werden, dass sie sich seinem Willen zur Vornahme sexueller

Handlungen widersetze. Schliesslich sollte die nackte Privatklägerin durch die

per Videostream übertragenen Schläge eine zusätzliche Demütigung erfahren.

6.7.2 Was

den Tatbestand der Freiheitsberaubung angeht, ist bei der objektiven Tatschwere

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die

Privatklägerin über mehrere Stunden in seiner Wohnung festhielt, wodurch das

Gefühl der Ausweglosigkeit, welches die Privatklägerin bereits durch das

Erdulden der sexuellen Übergriffe und der körperlichen Misshandlungen erleiden

musste, zusätzlich verstärkt wurde. Dieses Gefühl erfasste die Privatklägerin

umso mehr, als sie vergeblich versuchte, die Haustür von innen zu öffnen, sie diese

jedoch verschlossen und ohne Schlüssel vorfand. Für die subjektiven

Tatkomponenten ist festzuhalten, dass auch hier das Motiv des Beschuldigten

einzig darin bestand, die Privatklägerin an einer Flucht zu hindern, um die

sexuellen Handlungen an ihr vornehmen zu können. Dieser Umstand wirkt sich

ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Auch diese Tat wäre indes ohne Weiteres

vermeidbar gewesen. Spätestens nachdem ihm die Privatklägerin (erneut) in

seiner Wohnung zu verstehen gab, dass sie nicht an seinen sexuellen Avancen

interessiert war, hätte er sie problemlos aus seiner Wohnung gehen lassen

können. Er schloss die Wohnungstür jedoch erst wieder auf, als schliesslich die

durch die Nachbarn alarmierte Polizei eintraf.

6.7.3 Aus

den vorgenannten Gründen ist für die Körperverletzung sowie die

Freiheitsberaubung von einem mittleren Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt

sich für die einfache Körperverletzung die Festsetzung einer hypothetischen

schuldangemessenen Strafe von 6 und für die Freiheitsberaubung eine

hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten festzusetzen.

6.8

6.8.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.8.2 Es

besteht zwischen der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ein

enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Beide Taten richteten sich

gegen das identische Rechtsgut und die Tatbegehung erfolgte auf dieselbe Weise.

Eine gewisse Selbständigkeit erlangt die sexuelle Nötigung hauptsächlich

dadurch, dass diese Handlungen in ungleich grösserem Ausmass stattfanden, als

der Vergewaltigungsversuch des Beschuldigten. Insgesamt verringert sich jedoch

ihr Gesamtschuldbeitrag. Dies gilt auch für die übrigen Tatbestände der

einfachen Körperverletzung sowie der Freiheitsberaubung, wurden diese doch

ebenfalls im Kontext der Sexualdelikte begangen bzw. dienten dazu, deren

Ausführung zu erleichtern.

6.8.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die

Einsatzstrafe für die versuchte Vergewaltigung von 14 Monaten wird um 18 Monate

für die sexuelle Nötigung auf 32 Monate erhöht. Des Weiteren erfolgt eine

Erhöhung für die Freiheitsberaubung um sechs Monate sowie für die einfache

Körperverletzung um vier Monate auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 42

Monaten.

6.9

6.9.1 Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Was das Vorlebens

und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so wuchs er gemäss

eigenen Aussagen in […] in ärmlichen Verhältnissen auf und wurde von seinen

Grosseltern aufgezogen. In […] besuchte er für sechs Jahre die Grundschule

sowie die Mittelschule bis zur achten Klasse (Akten S. 1229). Danach arbeitete

er in[…] als Mechaniker, Chauffeur und im Tourismus, bevor er im Alter von 26

Jahren in die Schweiz kam (Akten S. 5, 1229). Während seines bislang rund

achtjährigen Aufenthalts in der Schweiz ging er nur zwei Mal kurzfristig einer

Arbeit nach (einmal für 2 ½ Monate, ein anderes Mal für zwei Wochen, s.

Akten S. 5, 1230), ist jedoch ansonsten finanziell vollständig von seiner

Ehefrau abhängig. Zwar brachte er in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

vor, dass er eine Arbeit in Aussicht habe, konnte aber keine entsprechenden

Belege vorweisen. Der Beschuldigte litt in der Vergangenheit überdies an

psychischen Problemen und wurde deshalb auch stationär in der UPK behandelt

(Akten S. 5, 691, 1230). Dabei habe es sich um eine Identitätskrise gehandelt,

da er ohne Mutter aufgewachsen sei und dies zu inneren Spannungen geführt habe

(Akten S. 1230). Sehr belastend sei für den Beschuldigten auch der Tod seiner

Grossmutter gewesen, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe. Deswegen

habe er sich auch Selbstverletzungen (Schnittwunden am Arm) zugefügt (Akten S.

691). Im Ergebnis ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass seine

Lebensverhältnisse nicht immer einfach gewesen sind. Die Vorinstanz hat jedoch

zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist,

indem er mit Urteil vom 10. Februar 2016 unter anderem wegen versuchter

schwerer Körperverletzung in Notwehrexzess, einfacher Körperverletzung zum

Nachteil eines Ehegatten und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde und im Nachgang an seine

Vorverurteilung ein Lernprogramm gegen häusliche Gewalt absolvieren musste.

Gleichwohl wurde er wiederum einschlägig straffällig, was leicht

verschuldenserhöhend zu werten ist. Hinsichtlich seiner hohen

Alkoholintoxikation während der Tatbegehung ist der Staatsanwaltschaft in ihrer

Anschlussberufungsbegründung zuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht zuletzt

aufgrund seiner Verurteilung vom 16. Februar 2016 wusste, welche

enthemmende Wirkung der Alkohol auf ihn ausübt und dass er in einem solchen

Zustand zur Gewaltanwendung neigt. Ferner kommt hinzu, dass der gemessene

Alkoholpegel beim Beschuldigten aufgrund seiner Alkoholgewöhnung nicht dieselbe

Auswirkung haben kann, wie bei einer abstinenteren Person. Entsprechend war er –

wie die Vorinstanz zutreffend feststellt – durchaus noch in der Lage,

planmässig und zielgerichtet zu handeln. Zwar ist aufgrund des Vorlebens und

des Alkoholkonsums gleichwohl noch eine Strafreduktion vorzunehmen, in

Anbetracht des Wissens des Beschuldigten um die Wirkung des Alkohols auf ihn

und aufgrund der bestehenden Vorstrafen ist die Freiheitsstrafe aber lediglich

um drei Monate auf 39 Monate zu reduzieren.

6.9.2 Ein

Geständnis kann dem Beschuldigten des Weiteren nicht zugutegehalten werden. So

bestritt er sämtliche Vorwürfe, was durchaus sein Recht ist. Dadurch äusserte

der Beschuldigte auch kein Bedauern und Reue über seine Taten. Entsprechend sind

diese Täterkomponenten neutral zu werten.

6.10 Was

die Delikte der Hehlerei sowie des illegalen Aufenthalts anbelangt, kann in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe in Anlehnung an die

gebräuchlichen Strafmassrichtlinien, welche in Fällen vergleichbarer

Kleindelinquenz zur Anwendung gelangen, verhängt werden. Ebenfalls zutreffend

aufgeführt hat die Vorinstanz den Umstand, dass gestützt auf Art. 49 Abs. 2

StGB und infolge Gleichartigkeit der Strafen eine Strafe teilweise als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern Mitteland

vom 6. November 2017 zu ergehen hat (teilweise retrospektive Konkurrenz). Diese

Zusatzstrafe ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits

abgeurteilte Tat) und der nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden

Einzelstrafe für die neue Tat zu bilden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 S. 270).

Da der Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts vor der Verurteilung per

Strafbefehl vom 6. November 2017 erfolgte, ist in einem ersten Schritt eine

(hypothetische) Gesamtstrafe mit dem Tatbestand des rechtswidrigen Aufenthalts

sowie dem Vergehen gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 6. November

2017) zu bilden. Das Appellationsgericht hat dafür zunächst die Einzelstrafe

für die von ihm neu zu beurteilende Tat festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 70). Der Beschuldigte hat sich des rechtwidrigen

Aufenthalts (November 2016 bis zum 14. August 2017) gemäss Art. 115

Abs. 1 lit. b AIG schuldig gemacht. Für eine Dauer des rechtswidrigen

Aufenthalts von bis zu zwölf Monaten wird bei geringem bis mittlerem

Verschulden praxisgemäss eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Eine

solche Tagessatzhöhe erscheint auch im vorliegenden Fall dem Verschulden des

Beschuldigten angemessen. In einem zweiten Schritt ist nun die Grundstrafe aus

dem Strafbefehl vom 6. November 2017 aufgrund der soeben festgesetzten

Einzelstrafe der neu zu beurteilenden Tat angemessen zu erhöhen. Anschliessend

ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen,

was die Zusatzstrafe ergibt. Vorliegend ist die Grundstrafe von 20 Tagessätzen

Geldstrafe durch Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze zu erhöhen,

womit sich eine Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen ergibt. Nach Abzug der

Grundstrafe von 20 Tagessätzen folgt daraus eine Zusatzstrafe in Höhe von 30

Tagessätzen. Das Gericht prüft in einem weiteren Schritt sodann die nach der

ersten Verurteilung begangene Straftat und setzt, eine eigenständige Strafe für

dieses Delikt fest. Vorliegend machte sich der Beschuldigte am 23. Juni 2018 –

und somit nach dem Strafbefehl vom 6. November 2017 – der Hehlerei schuldig.

Praxisgemäss wird bei einem solchen Delikt mit entsprechender Deliktssumme eine

Strafhöhe von 10 Tagessätzen Geldstrafe ausgesprochen, was auch in diesem

Fall dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erscheint. Schliesslich ist

die Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen, die für die vor der ersten Verurteilung

begangene Straftat verhängt wurde, mit der für nach dieser Verurteilung begangenen

Straftat verhängten Strafe von 10 Tagessätzen zu kumulieren (vgl. BGE 145 IV 1

E. 1.3 f. S. 8; BGer 6B_759/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3.2, 6B_144/2019 vom

17. Mai 2019 E. 4.3.1). Daraus ergibt sich eine Gesamtgeldstrafe von 40

Tagessätzen. Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten ist die

Tagessätzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen.

6.11

6.11.1 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten auszufällen, an welche die bislang

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige

Strafvollzug in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet wird. Darüber hinaus

wird gegen ihn eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– verhängt.

6.11.2 Bezüglich

der verhängten Freiheitsstrafe kommt aus formellen Gründen nur der unbedingte

Vollzug in Frage. Hinsichtlich der Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt, dass Mangels Einschlägigkeit und Tragweite der Delikte des

rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Hehlerei der (vollständig) bedingte

Strafvollzug in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Auch ist dem

Strafgericht in der Auferlegung einer Probezeit von vier Jahren zu folgen.

7.

7.1 Die

Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes

verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die

Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen.

7.1.1 Der

Beschuldigte beantragt, dass gemäss beantragtem Verfahrensausgang keine

Landesverweisung auszusprechen sei. Andernfalls sei aufgrund eines Härtefalles

darauf zu verzichten. Der Beschuldigte sei in der Schweiz mit seiner

pflegebedürftigen, immer wieder auch psychisch angeschlagenen Ehefrau

verheiratet, mit der er zwischenzeitlich wieder einen engen Kontakt habe

aufbauen können. Seine Verwurzelung in der Schweiz zeige sich auch in den

Migrationsakten, wonach er sich nun seit Jahren zusammen mit seiner Ehefrau um

ein normales Zusammenleben bemüht habe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich

auf unbelegte Annahmen über die Beziehung zur Ehefrau, welche – abgeleitet vom

damaligen Briefverkehr mit seiner Ehefrau und den einseitig wertenden

Aktennotizen – ein verfälschtes Bild über die Beziehung der Eheleute

wiedergeben würden. Dies belegten auch die letzten Schreiben der Ehefrau. Zudem

sei auch aufgrund des aktenkundigen Curriculums und der Herkunft des

Beschuldigten ein Härtefall gegeben. Jedenfalls bestehe in der Summe auch kein

höherwertiges Interesse an einer Landesverweisung gegenüber dem Verbleib des

Beschuldigten in der Schweiz. Schliesslich bleibe auch zu sagen, dass der

Beschuldigte seit der Entlassung wieder auf Arbeitssuche sei und möglicherweise

bald schon in eine Anstellung eintreten könne. So habe er eine Arbeit in

Aussicht, leider sei jedoch ein Unfall mit seinem Fuss dazwischengekommen.

7.1.2 Die

Staatsanwaltschaft beantragt eine Bestätigung der Landesverweisung. Der

Beschuldigte und seine Frau hätten Anfang Januar 2013 geheiratet. Von Ende

August 2012 an habe er bei ihr gelebt. Am 29. Juli 2015 habe das Migrationsamt

die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten widerrufen. Nach seiner

Verurteilung im Februar 2016 wegen Gewaltdelikten, unter anderem gegen seine

Ehefrau, habe er sich im Ausland aufgehalten und sei im Januar 2017 illegal in

die Schweiz zurückgekehrt. Er habe in der Schweiz gelegentlich wochenweise

gearbeitet, seine Ehefrau sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Zwar

bringe die Ehefrau in ihrem Schreiben vor, dass er seit seiner Entlassung am

12. Mai 2020 wieder bei ihr lebe und sie jetzt in einer stabilen Beziehung

seien. Jedoch arbeite der Beschuldigte nicht, er könne kein Deutsch, habe sich

nicht gut integriert, sei noch nicht lange in der Schweiz und habe Vorstrafen.

Für die Annahme eines Härtefalls seien bei dieser Biografie keine Gründe

ersichtlich.

7.2 Das

Gericht verweist den Ausländer, der unter anderem wegen sexueller Nötigung

(Art. 189 StGB) und/oder Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und/oder Freiheitsberaubung

(Art. 183 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für

5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB). Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E.

3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es

beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder

teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E.

1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).

7.3 Der

Beschuldigte ist […] Staatsangehöriger (Akten S. 12). Er wird auch

zweitinstanzlich unter anderem wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB),

versuchter Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und Freiheitsberaubung (Art. 183

StGB),allesamt Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g und h StGB,

verurteilt. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung sind

somit erfüllt.

7.4 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob

die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten

bewirken würde (sogleich E. 7.5). Andererseits ist zu prüfen, ob die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen (unten E.

7.6). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche

Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (unten E. 7.8; vgl. zum

Prüfungsschema de Weck, OFK

Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

7.5

7.5.1 Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E.

3.1.2 S. 338, E. 3.3.1 S. 340, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2).

Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E.

3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR

142.201) heranziehen wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E.

3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,

unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind

strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,

wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungs-chancen Rechnung zu tragen

(vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl.

de Weck, a.a.O. Art. 66a

StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass

eine Person in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist («Secondo»), auch wenn

diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 342 E. 3.3.3 S. 332).

7.5.2 Der

Beschuldigte lernte seine heutige Ehefrau im Mai 2010 in […] durch seine

Tätigkeit in einem Hotel kennen. Nach rund zwei Jahren entschieden sie sich, zu

heiraten (vgl. Akten S. 1229). Der Beschuldigte reiste am 30. August 2012, also

mit gut 26 Jahren, erstmals in die Schweiz ein, worauf ihm am 11. September

2012 eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat erteilt wurde.

Am 3. Januar 2013 heiratete der Beschuldigte in Basel H____ und erhielt am

10. Januar 2013 die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum

Verbleib bei seiner Ehefrau (vgl. Akten S. 296). Der Beschuldigte befindet sich

mithin seit rund acht Jahren in der Schweiz, wovon er sich jedoch von November

2016 bis August 2017 illegal aufhielt (vgl. oben E. 3.5).

7.5.3 Der

Beschuldigte ist zwar mit H____, einer in der Schweiz niedergelassenen […]

Staatsangehörigen, verheiratet, die Ehe ist gemäss Akten allerdings unter

keinem glücklichen Stern gestanden. So meldete sich der Beschuldigte am 30.

April 2015 von der gemeinsamen Adresse an der […]strasse […] an die […]strasse […]

ab (Akten S. 13). Des Weiteren gibt es einen Rapport wegen häuslicher Gewalt

vom 1. Februar 2015 (Verfahren [...], Akten S. 200 ff.). Schliesslich

wurde der Beschuldigte (unter anderem) auch wegen einfacher Körperverletzung

zum Nachteil seiner Ehefrau am 10. Februar 2016 durch das Strafgericht

Basel-Stadt rechtskräftig verurteilt. Eine weitere Requisition erfolgte am 9.

Oktober 2016 (der Beschuldigte habe seit einer Stunde ununterbrochen an der

Haustür von H____ geklingelt. Ausserdem sei er sehr stark alkoholisiert

gewesen, Akten S. 308). Trotz der Verurteilung bestreitet der Beschuldigte

auch heute noch, Gewalt gegen seine Ehefrau angewendet zu haben und verharmlost

sein damaliges Verhalten (Akten S. 1230). Er sagte jedoch vor dem Strafgericht

im damaligen Verfahren aus, dass er sich bei seiner Ehefrau «als Sklave»

gefühlt habe (Verfahren [...], Akten S. 923). Zwar wohnten der Beschuldigte und

H____ ab Herbst 2017 wieder zusammen (Akten Migrationsamt S. 293), jedoch

wendete sich seine Ehefrau nach Begehung der Straftaten zum Nachteil der

Privatklägerin von ihm ab. Im Schreiben an den sich zum damaligen Zeitpunkt in

Untersuchungshaft befindenden Beschuldigten vom 2. November 2018 gab sie an,

dass sie ihm als Freund und Ehemann nicht verzeihen könne und die Beziehung als

beendet ansehe. Auch bat sie ihn, sie nicht mehr zu kontaktieren (Akten S.

208). Die Vorinstanz schildert eine solche Reaktion zutreffend als durchaus

verständlich, beging der Beschuldigte doch die Sexualdelikte zum Nachteil der

Privatklägerin während der krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Ehefrau (vgl.

Akten S. 287) in der gemeinsamen Wohnung. Auch die während des

zweitinstanzlichen Verfahrens gemachten Ausführungen der Ehefrau (vgl. Akten S.

1090 ff., 1095) vermögen am Umstand, dass eine zerrüttete Ehe vorliegt, nichts

zu ändern. Sie zeigen vielmehr auf, dass der Beschuldigte es nach seiner

Haftentlassung nicht als oberste Priorität ansah, zu seiner Ehefrau

zurückzukehren. So schrieb H____ in ihrer Eingabe vom 13. August 2020, dass der

Beschuldigte seit seiner Entlassung am 19. Mai 2020 wieder bei ihr wohne

(Akten S. 1091). Der Beschuldigte wurde jedoch bereits am 12. Mai 2020

entlassen (Akten S. 1046). Auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

sagte er aus, dass er in der ersten Nacht nach seiner Entlassung nicht bei

seiner Ehefrau übernachtet habe Akten S. 1231). Warum H____ das Datum vom

19. Mai 2020 genannt habe, konnte er nicht erklären. Eine aktuelle intakte

Beziehung der Eheleute ist demnach nicht anzunehmen.

7.5.4 In

Bezug auf die persönliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten ist

relevant, dass er erst mit gut 26 Jahren in die Schweiz gekommen ist, nachdem

er sämtliche prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre in […] verbracht

hat. Die sprachliche Integration des Beschuldigten ist nach wie vor bescheiden.

Er hat gemäss seinen unbelegten Angaben einen Deutschkurs besucht (vgl. Akten

S. 77, 1230), für die Einvernahmen im Vorverfahren sowie die Verhandlungen

vor dem Straf- und Appellationsgericht benötigte er jedoch einen Dolmetscher

(vgl. Akten S. 460 ff., 689 ff., 1228 ff.). Der Beschuldigte und seine

Ehefrau haben keine Kinder (Akten S. 5). Der Beschuldigte war gemäss

eigenen Aussagen in seinen acht Jahren in der Schweiz nur im Jahre 2014 für

eine Dauer von 2 ½ Monaten arbeitstätig (Akten S. 1230). Überdies arbeitete er

für zwei Wochen als […] bei einer Baustelle (Akten S. 5). Beruflich ist er

mithin nicht integriert und entsprechend finanziell vollständig von seiner 35

Jahre älteren Ehefrau abhängig, die ihm regelmässig ein «Taschengeld»

aushändigt (Akten S. 690). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung brachte

der Beschuldigte überdies vor, dass er auch zum jetzigen Zeitpunkt keiner

Arbeit nachgehe, da er arbeitsunfähig sei (Akten S. 1231). Zwar brachte er vor,

dass er eine Arbeit in Aussicht habe, konnte aber keine entsprechenden Belege

vorweisen. Insofern ist weiterhin nicht absehbar, dass er in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit ausüben könnte, mit welcher er seinen Lebensunterhalt bestreiten

könnte. Demgegenüber hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in […] als

Mechaniker, Chauffeur und im Tourismus gearbeitet, bevor er in die Schweiz kam

(Akten S. 5, 1229). Auch hat er eine harmonische Beziehung zu seiner

Familie in […] und die Zeit dort als schön empfunden (Akten S. 1229 f.). Dem

Beschuldigten ist nach dem Gesagten die Integration in der Schweiz nicht

gelungen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatland […]

ohne Weiteres rasch wieder sozial und beruflich eingliedern kann.

Gesundheitlich brachte der Beschuldigte in der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vor, dass er eine Nasen-OP habe durchführen müssen und dass

sein Knie einbandagiert sei. Er reichte jedoch in Bezug aus sein Knie weder ein

Arztzeugnis ein, noch machte er geltend, dass diese Umstände einer Rückreise

nach […] entgegenstehen würden. Auch der Führungsbericht der

Justizvollzugsanstalt […] vom 3. April 2020 attestiert dem Beschuldigten eine

altersgerechte Gesundheit, wobei er keine Behandlungen benötige (Akten S.

1018).

7.5.5 Der

Beschuldigte ist zu einer unbedingten Gefängnisstrafe verurteil worden.

Aufgrund seiner Vorstrafen und der im vorliegenden Verfahren behandelten

Delikte kann nicht von einer günstigen Prognose in Bezug auf die Rückfallgefahr

ausgegangen werden. Eine Einsicht des Beschuldigten ist nicht erkennbar und

(bedingte) Strafen haben ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Die

Polizeirapporte, Vorstrafen und das laufende Verfahren deuten darauf hin, dass

der Beschuldigte sich insbesondere in angetrunkenem Zustand aggressiv verhält

und eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt.

Weiter trüben auch die schlechten Deutschkenntnisse, die finanzielle

Abhängigkeit und die fehlenden beruflichen Aussichten die

Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Schweiz. Insbesondere die

wiederholte Straffälligkeit des Beschuldigten verschlechtert dessen Chancen im

hiesigen Erwerbsleben massiv. Seine Resozialisierungschancen in […], wo er

seine gesamte Ausbildung durchlief sowie sprachlich und beruflich integriert

ist, erscheinen insoweit deutlich besser.

7.5.6 Von

daher sind, nach Prüfung der relevanten Kriterien, die Voraussetzungen für die

Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles nicht erfüllt.

7.6 Der

Beschuldigte wird unter anderem wegen Delikten gegen die körperliche und

sexuelle Integrität sowie die Fortbewegungsfreiheit eines anderen Menschen zu

einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten verurteilt, was ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet. Das Interesse der

Öffentlichkeit, vor den Folgen der sich wiederholenden und mitunter

folgenschweren Straffälligkeit des Beschuldigten bewahrt zu werden, überwiegt

dabei gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Im Rahmen

dieser Interessenabwägung ist wiederum darauf hinzuweisen, dass, da der

Beschuldigte in der Schweiz weder eine berufliche noch eine familiäre

Perspektive besitzt bzw. er bisherige Chancen wiederholt nicht nutzen konnte,

seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in […] angesichts seiner

Schulbildung und der dort erworbenen Arbeitserfahrung zumindest intakt sein

dürften. Die Aufnahme eines Erwerbslebens dürfte sich in […] jedenfalls nicht

schwieriger gestalten als in der Schweiz. Da er neun Tanten in […] hat, die er

alle wie Geschwister betrachtet und mit diesen aufgewachsen ist (Akten S. 1229),

wird er dort voraussichtlich auch über einen familiären Anknüpfungspunkt

verfügen. Wenn er die Schweiz nun verlassen muss, mag ihm das unliebsam und

vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Indes würde ihn diese

Massnahme nicht unverhältnismässig treffen. Insbesondere ist nicht ersichtlich,

dass er in der Schweiz, wo er keine Arbeitsstelle und – mit Ausnahme der

Ehefrau – keine familiären Bindungen besitzt, ein tragfähiges soziales Netz

oder eine berufliche Existenz zurücklassen müsste, während er sich umgekehrt in

seinem Heimatland voraussichtlich entsprechende Chancen erarbeiten kann.

7.7 Demgemäss

ist kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben, um von

einer Landesverweisung abzusehen.

7.8 Schliesslich

gilt es zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben wie das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR

0.142.112.681, FZA) oder die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (SR 0101, EMRK) der Landesverweisung entgegenstehen.

7.8.1 Auf

das FZA kann sich der Beschuldigte als […] Staatsangehöriger nicht berufen

(Art. 1 FZA).

7.8.2 Gemäss

Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und

Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Begriff des

Privatlebens wird umfassend verstanden und verschliesst sich einer

abschliessenden Definition. Geschützt ist ein Recht auf Selbstbestimmung bzw.

das Recht, ein Leben nach seiner Wahl zu leben sowie die Möglichkeit,

Beziehungen zu anderen Menschen aufzunehmen (Meyer-Ladewig,

in: Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Auflage, Basel 2017, Art.

8 EMRK N 7, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Soweit ein Anspruch aus Art. 8

EMRK in Betracht fällt, ist primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten.

Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise oder

Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Der EGMR anerkennt das Recht der

Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf

ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272; BGer 6B_48/2019 vom

9. August 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten

auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1

EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen (Urteil des

EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68).

Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde

Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8

Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit,

Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und

verhältnismässig ist (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.3 mit Hinweisen).

Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von folgenden Kriterien

leiten zu lassen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§

69 ff.; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.3 mit Hinweis):

1. Natur

und Schwere der Straftat;

2. Dauer

des Aufenthalts im ausweisenden Staat;

3. seit

der Straftat abgelaufenen Zeit und Verhalten während dieser Zeit;

4. Nationalität

der betroffenen Personen;

5. familiäre Situation, Dauer der Ehe, und

andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen;

6. ob

der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte;

7. ob in

der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter;

8. Schwere

der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten;

9. Interesse und Wohl der Kinder,

insbesondere Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden

Schwierigkeiten;

10. Solidität der sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland.

11. In Rechnung gestellt werden müssen

ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die

medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des

Landesverbots.

12. Die Gerichte müssen ihre Entscheide in hinreichend

genauer Weise begründen.

Diese Kriterien des

EGMR bzw. der EMRK werden regelmässig bereits bei der Härtefallbeurteilung

geprüft (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1), weshalb folgend nur

eine summarische Prüfung erfolgt und grösstenteils auf die obigen Ausführungen

(E. 7.5 ff.) verwiesen werden kann.

7.8.3 Vorliegend

geht es unter anderem (1.) um ein schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche

und sexuelle Integrität sowie die Fortbewegungsfreiheit eines anderen Menschen.

Dies begründet, wie aufgezeigt, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung.

Der Beschuldigte kam erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz. Er hält sich

(2.) zwar seit 2012 hier auf, davon jedoch rund 8 Monate illegal (November 2016

bis August 2017). Seit der Straftat am 22./23. Juli 2018 sind (3.) rund zwei

Jahre vergangen. In dieser Zeit hat der Beschuldigte sich zwar strafrechtlich

nichts zu Schulden kommen lassen, jedoch befand er sich vom 6. August 2018 bis

zum 12. Mai 2020 in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist […]

Staatsangehöriger, seine Ehefrau […] (4.). Die familiäre Situation (5.) ist

oben (E. 7.5.3) bereits dargelegt worden. Zusammengefasst kann festgehalten

werden, dass die Beziehung der Ehegatten schwierig und auch von häuslicher

Gewalt seitens des Beschuldigten geprägt war. Derzeit kann auch nicht von einer

intakten Beziehung ausgegangen werden. Die Ehefrau heiratete (6.) den

Beschuldigten bereits vor der Straftat. Die Ehegatten haben (7., 9.) keine Kinder,

deren Interessen zu berücksichtigen sind. Die Ehefrau dürfte (8.), falls sie

dem Beschuldigten in dessen Heimat folgen möchte, in […] wohl auf weniger

sprachliche und soziale Schwierigkeiten stossen, als der Beschuldigte in der

Schweiz. Einerseits ist sie englischer Muttersprache, wodurch sie sich weltweit

gut verständigen kann. Auch kennt sie das Heimatland des Beschuldigten gut,

lernte sie ihn doch dort kennen und besuchte ihn Regelmässig in […], bevor er

zu ihr in die Schweiz zog (vgl. Akten S. 1229). Zudem ist die Ehefrau

pensioniert und entsprechend nicht von einer Arbeitsstelle in der Schweiz

abhängig. Ferner besitzt sie den […] Pass, wodurch auch ein gemeinsames Leben

in ihrem Heimatland möglich und zumutbar wäre. Ausserdem scheint die Ehefrau

des Beschuldigten auch dessen Familie in […] zu kennen und zu schätzen,

beschrieb sie diese ihn ihrem Schreiben vom 13. August 2020 doch als

«wundervoll» (Akten S. 1090). Die Ausreise nach […] mit dem Beschuldigten

wäre ihr somit grundsätzlich zuzumuten. Auch wäre es den Ehegatten allenfalls

auch zumutbar, die eheliche Beziehung – sofern überhaupt noch ein gegenseitiges

Interesse daran besteht – vorübergehend mittels elektronischer

Kommunikationsmittel und Besuchen der Ehefrau in […] aufrechtzuerhalten. Die sozialen,

kulturellen und familiären Bindungen des Beschuldigten zur Schweiz sind (10.)

wenig solide, wie oben (E. 7.5.3 f.) bereits aufgezeigt worden ist. Die Chancen

für seine berufliche und persönliche Zukunft und seine Resozialisierungschancen

erscheinen demgegenüber in […] deutlich besser. Wie bereits festgehalten wurde

(E. 7.5.4), stehen dem Beschuldigten (11.) auch keine medizinischen Gründe

für eine Rückkehr in sein Heimatland entgegen,

7.8.4 Zusammengefasst

ist der Landesverweis gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB) und

entspricht einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, das heisst

insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Verhütung von

Straftaten. Zudem erweist sich die Landesverweisung hier unter Abwägung

sämtlicher relevanter Kriterien als gerechtfertigt und angemessen. Der Anspruch

des Beschuldigten auf Achtung seines Privat- und Familienlebens wird dadurch

nicht verletzt.

7.9 Die

Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf zehn Jahre festgelegt. Diese

Dauer wird vom Beschuldigten nicht angefochten. Sie erweist sich denn auch

unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer

Wiedereinreise gegen das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und

Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als

verhältnismässig (vgl. oben E. 6.7.3, E. 7.5 ff.). Im Ergebnis bleibt es

entsprechend bei einer Landesverweisung von 10 Jahren.

7.10 Überdies

wird gemäss Urteil des Strafgerichts die Landesverweisung in Anwendung von Art.

20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen. Der

Beschuldigte beantragt, dass von einer Eintragung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem abzusehen sei.

7.10.1 Gemäss

Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener

Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0)

können Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder

einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Besteht aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist

(Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die

Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der

zweiten Generation [SIS II]; BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.; de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 6a-66d StGB

N 95). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die

Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Ziff. 1

SIS II). Die Eintragung darf nicht auf einem Automatismus beruhen. Sind die

Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht jedoch eine Pflicht, die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.

mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &

Recht 1/2019, S. 10 f.).

7.10.2 Der

Beschuldigte ist als […] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit

Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Im vorliegenden Fall sehen

mehrere der begangenen Tatbestände abstrakte Freiheitsstrafen von mehr als

einem Jahr vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall

gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene Freiheitsstrafe von 39 Monaten

deutlich über der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich – und vom

Beschuldigten auch nicht dargelegt worden – aus welchen Gründen vorliegend auf

einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine

Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem

Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Bezüglich der

Verhältnismässigkeit der Eintragung kann ferner auch auf die bereits erfolgten

Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden (E. 7.5 ff.).

7.10.3 Das

vorinstanzliche Urteil ist demnach auch in diesem Punkt zu bestätigen und die

Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20

N-SIS Verordnung [SR 362.0]).

7.11 Schliesslich

gilt es noch die Frage zu beantworten, ob sich eine Landesverweisung auf die

Strafzumessung auswirkt. Dies ist in der Lehre umstritten (vgl. Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue

Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017,

S. 231, 233; Fiolka/Vetterli,

Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in:

plädoyer 2016, S. 83; Germanier,

Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in:

Jusletter vom 21. November 2016, Rz. 15; Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., vor Art. 66a StGB N 56,

jeweils mit Hinweisen.) Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung

steht bei der Landesverweisung nicht der Straf- sondern vielmehr der

Massnahmencharakter im Vordergrund. So ist die heutige Landesverweisung

systematisch unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen» im Zweiten Abschnitt

«Andere Massnahmen» eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und

nach der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative») primär als

sichernde Massnahme zu verstehen (BGer 6B_1031/2019 vom

1. September 2020 E. 3.7, 6B_627/2018 vom 22. März 2019

E. 1.3.2). Diese Ausführungen sind dahin zu deuten, dass das Bundesgericht

einem direkten Einfluss der Landesverweisung auf die Strafzumessung kritisch,

wenn nicht sogar ablehnend gegenübersteht. Folglich ist die Landesverweisung

bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen (anders noch AGE SB.2018.33 vom

27. November 2018 E. 5.4.4).

Doch auch wenn

eine Landesverweisung in die Strafzumessung miteinzubeziehen wäre, wären für

deren – nota bene nicht im Vordergrund stehenden – strafzumessungsrechtlichen

Auswirkungen die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, namentlich

die Dauer der Landesverweisung und die Auswirkungen auf das Leben des Täters

gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz (vgl. auch AGE

SB.2018.33 vom 27. November 2018 E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall lässt

sich unter Berücksichtigung dieser Aspekte (vgl. oben E. 7.1 ff.) sagen, dass eine

zusätzliche Anrechnung der Landesverweisung an das Gesamtstrafmass entfällt und

dieser auch aufgrund des die Sexualdelikte betreffenden mittel bis schwer

wiegenden Verschuldens des Beschuldigten nur eine untergeordnete Bedeutung

zukommen würde.

8.

Der Beschuldigte verlangt schliesslich, es seien sämtliche

Zivilforderungen abzuweisen. Er begründet das Begehren mit den beantragten

Freisprüchen. Bis auf den Tatbestand der rechtswidrigen Einreise ergehen in

sämtlichen Punkten Schuldsprüche. Da damit keine Zivilforderung verknüpft ist,

sind keine Gründe für eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils im

Zivilpunkt ersichtlich. Der Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ist

demnach abzuweisen und es ist die Verurteilung zur Leistung von Genugtuung an

die Privatklägerin unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu

bestätigen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

9.

9.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Beschuldigte im

zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig gesprochen wird, jedoch

vorliegend ein Freispruch wegen rechtswidriger Einreise erfolgt, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr um

10 % zu reduzieren. Demgemäss trägt der Beschuldigte reduzierte Kosten von CHF

4’268.85 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7’200.– für das

erstinstanzliche Verfahren

9.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der

Beschuldigte unterliegt – mit Ausnahme des Freispruchs wegen rechtswidriger

Einreise – mit seinem Rechtsmittel, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Anschlussberufung grösstenteils obsiegt. Unter diesen Umständen trägt der

Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

ebenfalls reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’590.–, inkl. Kanzleiauslagen und

Zeugenentschädigungen in Höhe von insgesamt CHF 90.–, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.

10.1 Für

die zweite Instanz wird dem Verteidiger [...], Advokat, für seine Bemühungen im

Rahmen der amtlichen Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich drei weiteren Stunden Aufwand für die

Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Insgesamt wird ihm demnach ein Honorar von

CHF 12’650.– und ein Auslagenersatz von CHF 306.50, zuzüglich 7,7 % MWST von

insgesamt CHF 997.65, somit total CHF 13’954.15, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

10.2

10.2.1 Gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten

verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung

zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese

Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a

StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in

den Punkten, in welchen der Beschuldigte obsiegt hat. Da der Beschuldigte

zweitinstanzlich vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise freigesprochen wurde,

ist der rückzuerstattende Betrag ebenfalls um 10 % zu kürzen, womit Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung für den Betrag von CHF 12’558.90 vorbehalten

bleibt.

10.2.2 Aufgrund

des Freispruchs vom Vorwurf der rechtswidrigen Einreise ist ferner auch der

Rückerstattungsvorbehalt der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das

erstinstanzliche Verfahren anzupassen bzw. um 10 % zu reduzieren. Demnach

bleibt für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vor dem Strafgericht

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von CHF 13’809.35

vorbehalten.

11.

11.1 Der

Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], Advokatin, wird in

Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich acht

Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Insgesamt wird ihr

ein Honorar von CHF 4’016.65 und ein Auslagenersatz von CHF 72.05,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 314.85, somit total CHF 4’403.55

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11.2 Der

Beschuldigte ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der

Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche

Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet. Da in den die

Privatklägerin betreffenden strafrechtlichen Vorwürfen allesamt Schuldsprüche

erfolgten, erstreckt sich der Rückerstattungsvorbehalt auf die ganze

Entschädigung in Höhe von CHF 4’403.55.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

28. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht Basel-Stadt gegen den

Beschuldigten am 10. Februar 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6

Monaten;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren;

-

Rückgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone an den Beschuldigten sowie

Aushändigung des beschlagnahmten Rings an die Ehefrau des Beschuldigten.

A____ wird der versuchten Vergewaltigung, der

sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung, der

Hehlerei sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 39 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 6.

August 2018 bis 12. Mai 2020,

sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF

30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4

Jahren,

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit 22

Abs. 1, 189 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 123 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der rechtswidrigen Einreise

bezüglich Anklageziffer 1 freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für

10 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zu CHF 7’500.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins

seit dem 23. Juli 2018 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im

Betrag von CHF 3’500.– wird abgewiesen.

A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 4’268.85 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7’200.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’590.– (inkl. Kanzleiauslagen und Zeugenentschädigungen

in Höhe von insgesamt CHF 90.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für

die erste Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 13’400.– und ein Auslagenersatz

von CHF 846.75, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 1’096.95 aus der

Strafgerichtskasse ausgerichtet, wobei Art.135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

im Umfang von CHF 13’809.35 vorbehalten bleibt.

Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine

Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 12’650.–

und ein Auslagenersatz von CHF 306.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt

CHF 997.65, somit total CHF 13’954.15, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Im Umfang von CHF 12’558.90 bleibt Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...],

Advokatin, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4

der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 4’016.65 und ein Auslagenersatz von

CHF 72.05, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 314.85, somit total

CHF 4’403.55 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ ist unter den

Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der

Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft an den

Staat verpflichtet.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Seelmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).