SB.2019.7
einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), etc.
21. März 2023Deutsch135 min
2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.7
URTEIL
vom 21.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Sozialhilfe NH AS, Klybeckstrasse 15,
4057 Basel Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 21. August 2018
betreffend einfache
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der
Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem
Gegenstand), versuchte einfache
Körperverletzung (Ehegatte während
der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder
gefährlichem Gegenstand),
mehrfache versuchte einfache Körperverlet-
zung (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), mehrfache Drohung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung)
und mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem
Jahr nach der Scheidung)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2018 in Abwesenheit der
einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der
versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand),
der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen
Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung) schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 10. Februar bis zum 7. März
2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10
Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf Ziff. 3 der Anklageschrift wurde
A____ von der Anklage der mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen. Des Weiteren
wurde er zu CHF 4'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem
4. Januar 2016 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im
Betrage von CHF 7'000.– wurde abgewiesen. Sodann wurden A____ Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 1'908.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–
(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO,
SR 312] CHF 2'000.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) resp. seine damalige
Verteidigerin mit Eingabe vom 25. Januar Berufung erklärt und ausgeführt, das
vorinstanzliche Urteil werde, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen
Verteidigung und der Entschädigung der Vertreterin der Zivilklägerin aus der
Staatskasse, in allen Teilen angefochten. Die Verteidigerin beantragt die
Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Verfahrenssistierung, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch und die
Abweisung der Zivilforderung, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Staates. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin haben weder
Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit
Berufungsbegründung vom 2. Juli 2019 hat der Berufungskläger seine mit der
Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Die Privatklägerin hat mit
ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 die Abweisung der Berufung
beantragt, ebenso die Staatsanwaltschaft in ihrer ebenfalls vom 2. Oktober
2019 datierenden Berufungsantwort.
Mit Verfügung
vom 16. Oktober 2020 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung
angekündigt. Mit Vorladung vom 19. November 2020 sind die beteiligten
Personen zur Hauptverhandlung am 4. Februar 2021 geladen worden.
Mit Eingabe vom 22. Januar
2020 hat die Verteidigung beim Strafgericht die persönliche Zustellung des
Urteils vom 21. August 2018 an den Berufungskläger beantragt. Zudem hat
sie vorsorglich ein Gesuch um Neubeurteilung durch das Strafgericht – in einer
anderen Zusammensetzung als am 21. August 2018 – gestellt. Mit Eingabe vom
gleichen Datum hat die Verteidigung beim Appellationsgericht die Sistierung des
Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um
Neubeurteilung sowie die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom
4. Februar 2021 beantragt.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Januar 2021 ist der Antrag auf
Absetzen des Hauptverhandlungstermins vom 4. Februar 2021 sowie Sistierung
des Berufungsverfahrens vorläufig abgelehnt worden, vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit
Eingabe vom 27. Januar 2021 hat die Verteidigung erneut die Sistierung des
Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um
Neubeurteilung sowie die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom
4. Februar 2021 verlangt. Ebenfalls mit Schreiben vom 21. Januar 2021
hat die Privatklägerin beantragt, dass sie an der Hauptverhandlung vom
4. Februar 2021 nur indirekt mit dem Berufungskläger zu konfrontieren sei.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 ist grundsätzlich an der Verfügung vom
25. Januar 2021 festgehalten, jedoch das Strafgericht gebeten worden, einen
allfälligen Zustellnachweis dem Appellationsgericht umgehend zur Kenntnis zu
bringen. Schliesslich ist in Gutheissung des Antrags der Privatklägerin eine bloss
indirekte Konfrontation von ihr mit dem Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung
angeordnet worden.
Mit Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2021 ist der Antrag der
Verteidigung, das Abwesenheitsurteil vom 21. August 2018 an den
Berufungskläger zuzustellen, gutgeheissen worden (es werde versucht, ihm das
schriftlich begründete Urteil an seinen derzeitigen Logisort «Notschlafstelle»,
eventuell via die Sozialhilfebehörde, zuzustellen). Auf das vorsorglich
gestellte Gesuch um Neubeurteilung ist vorläufig nicht eingetreten worden, da
dem Berufungskläger das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht hat zugestellt
werden können. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 hat die Verteidigung
beantragt, das Abwesenheitsurteil vom 21. August 2018 zu Beginn der
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts vom 4. Februar 2021 persönlich an
den Berufungskläger auszuhändigen. Die Verteidigung werde unmittelbar nach
Aushändigung des Urteils dem Appellationsgericht das Gesuch um Neubeurteilung
zu Händen des Strafgerichts einreichen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021
hat die Verteidigung das gleichentags gestellte Gesuch um Neubeurteilung an das
Strafgericht sowie die vom Berufungskläger unterzeichnete Empfangsbescheinigung
betreffend das Abwesenheitsurteil vom 21. Februar 2018 in Kopie
eingereicht und erneut die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum
rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Neubeurteilung sowie die Aufhebung
des Hauptverhandlungstermins vom 4. Februar 2021 beantragt.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2021 ist die
Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2021 abgeboten und das Berufungsverfahren
sistiert worden bis zum Vorliegen eines Entscheids des Strafgerichts über das
Gesuch um Neubeurteilung bzw. bis zum Entscheid über die Abschreibung des
Berufungsverfahrens im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung
durch das Strafgericht. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Februar
2021 ist festgestellt worden, dass das Abwesenheitsurteil vom 21. August
2018 dem Berufungskläger per 2. Februar 2021 persönlich hat zugestellt
werden können und dass dieser ein Gesuch um Neubeurteilung gemäss Art. 368
Abs. 1 StPO gestellt habe. Demgegenüber ist der Antrag, der Entscheid über
dieses Gesuch habe in einer anderen Zusammensetzung als am 21. Februar 2018
zu erfolgen, abgewiesen worden. Das ans Appellationsgericht erhobene Ausstandsgesuch
vom 9. Februar 2021 ist jedoch mit Entscheid des Appellationsgerichts vom
29. Dezember 2021 gutgeheissen und der Spruchkörper angewiesen worden, im
Verfahren SG.2018.63 sowohl bei der Behandlung des Gesuchs um Neubeurteilung
als auch bei einer allfälligen Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils vom
21. August 2018 in den Ausstand zu treten.
Mit Schreiben
vom 23. Juni 2022 hat die damalige Verteidigerin [...] mitgeteilt, dass
sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin einstelle und darum gebeten, sie aus dem
Mandat als amtliche Verteidigerin zu entlassen und die beiliegende Honorarnote
zu begleichen. Sie hat sodann mitgeteilt, dass ihr Bürokollege [...] bereit sei,
das Mandat zu übernehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Juni
2022 ist [...] das für ihre bisherigen Bemühungen im Berufungsverfahren ausgewiesene
Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen worden.
Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 30. August 2022 ist das Gesuch des Berufungsklägers
vom 2. Februar 2021 um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils vom
21. August 2018 gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO rechtskräftig abgewiesen
worden. Dies ist dem Appellationsgericht mit Verfügung der
Strafgerichtspräsidentin vom 29. September 2022 mitgeteilt worden. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Oktober 2022 ist in der Folge
das gemäss Verfügung vom 3. Februar 2021 sistierte Berufungsverfahren wiederaufgenommen
und [...] als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Sodann hat die
Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit
Eingabe vom 17. Oktober 2022 hat die Privatklägerin mitgeteilt, dass sie weiterhin
an ihrem Antrag auf eine indirekte Konfrontation mit dem Berufungskläger anlässlich
der Hauptverhandlung festhalte.
Mit Vorladung
vom 27. Oktober 2022 sind die beteiligten Personen zur neuen Hauptverhandlung
am 21. März 2023 geladen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson
(indirekte Konfrontation) befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche
Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie die unentgeltliche Vertreterin der
Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an
ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger
ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche weitere
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er grundsätzlich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist.
1.2
Art.
368.
StPO regelt die Möglichkeit eines Gesuchs um Neubeurteilung durch dieselbe
Instanz, wenn dem Verurteilten das Urteil persönlich zugestellt werden konnte.
Ein entsprechendes Gesuch wäre vom Berufungskläger innert 10 Tagen nach Erhalt
des Abwesenheitsurteils zu stellen (Abs. 1) und nach Abs. 2 abzulehnen, wenn der
Verurteilte der Hauptverhandlung nach ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt
fernblieb. Art. 371 StPO regelt das Verhältnis des Gesuchs um Neubeurteilung
zur Berufung: die Berufung ist neben oder statt dem Gesuch um Neubeurteilung
zulässig, sofern sie innert der Berufungsfrist erfolgen kann. Sie wird aber nur
behandelt, wenn das Gesuch um Neubeurteilung abgelehnt wurde.
Vorliegend
konnte das Abwesenheitsurteil dem Berufungskläger nicht persönlich zugestellt
werden; es wurde daher am 25. August 2018 mittels Publikation im Kantonsblatt
eröffnet. Die Verteidigerin hat in Anwendung von Art. 371 Abs. 1 StPO
form- und fristgerecht Berufung dagegen erhoben. Dass in der Berufung nicht nur
das erstinstanzliche Urteil in seinem Gehalt, sondern auch der Entscheid
angefochten wird, überhaupt ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen, ist
zulässig (Thomas Maurer, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 366 StPO N 17). Sodann
wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. August 2022 das Gesuch des
Berufungsklägers vom 2. Februar 2021 um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils
vom 21. August 2018 gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO rechtskräftig abgewiesen.
Auf das eingereichte Rechtsmittel der Berufung ist daher einzutreten.
1.3
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Der
Berufungskläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit
Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Entschädigung der
Vertreterin der Zivilklägerin aus der Staatskasse. Somit sind diese Punkte bereits
in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
2.1.1
In
formeller Hinsicht hat der Berufungskläger den Antrag auf Konfrontation mit der
Privatklägerin gestellt. Dieser wurde gutheissen und letztere mit ihm indirekt
an der Berufungsverhandlung konfrontiert.
2.1.2
Des
Weiteren macht der Berufungskläger zum einen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, da sich das Gericht nicht oder nur unzureichend mit seinen
Argumenten betreffend die Durchführung der Abwesenheitsverhandlung und den Sistierungsantrag
auseinandergesetzt habe. Weder die formellen noch die materiellen
Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens seien erfüllt gewesen. Zum anderen
seien auch zahlreiche weitere Verfahrensvorschriften verletzt worden.
In casu basierten
die angeklagten Vorwürfe auf den Aussagen der damaligen Ehefrau des
Berufungsklägers als Hauptbelastungszeugin. Es sei aktenkundig, dass der
Berufungskläger zu den von der Hauptbelastungszeugin erhobenen Vorwürfen
ausschliesslich im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 11. Januar
2016.
befragt worden sei. Diese Befragung sei auch nicht im Auftrag der
Staatsanwaltschaft durchgeführt worden, habe doch die Staatsanwaltschaft das
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren erst am 12. Februar 2016 eröffnet.
Die einzige, wiederum von der Polizei, diesmal im Auftrag der
Staatsanwaltschaft, durchgeführte Befragung des Berufungsklägers habe am
7.
März 2016 stattgefunden, sich jedoch ausschliesslich auf die Befragung
der Tochter und nicht auf diejenige der Hauptbelastungszeugin und auf die von
ihr erhobenen Vorwürfe bezogen.
Zudem sei diese
Befragung durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend
i.S.v. Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO gewesen. Eine ausreichende
Gelegenheit, sich im Vorverfahren zu den Vorwürfen der Hauptbelastungszeugin zu
äussern, liege nur dann vor, wenn eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme
durchgeführt werde. Eine polizeiliche Einvernahme genüge nur ausnahmsweise,
wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handle – was vorliegend nicht der
Fall sei – und die Polizei die Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft
durchführe. Der Berufungskläger habe im bisherigen Verfahren folglich nicht
ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen der Hauptbelastungszeugin
zu äussern. Eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft selbst habe nicht
stattgefunden, sie wäre jedoch für die Durchführung eines
Abwesenheitsverfahrens unabdingbar gewesen. Auf diese Ausführungen sei die
Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches
Gehör nicht eingegangen. Sie habe allgemein auf die Einvernahme vom 11. Januar
2016.
im polizeilichen Ermittlungsverfahren verwiesen, welche jedoch keine
ausreichende Gelegenheit dargestellt habe, sich zu den vorgeworfenen Straftaten
zu äussern.
Die einzige
Einvernahme der Hauptbelastungszeugin habe im polizeilichen
Ermittlungsverfahren am 7. Januar 2016 stattgefunden. Ein Teilnahmerecht
an dieser Einvernahme hätten weder der Berufungskläger noch die erst am 12. Februar
2016.
erstmals eingesetzte damalige Verteidigung gehabt. Die Einvernahme der
Hauptbelastungszeugin sei durch die Polizei nicht lege artis durchgeführt worden
und habe nur so vor Suggestivfragen gestrotzt. So sei bspw. gefragt worden: «Wurde
Ihnen bei dieser Art vor Würgen auch schwarz vor Augen, hatten Sie unkontrollierten
Urin- bzw. Stuhlabgang?»; «Was hatte er alles schon gemacht an Ihnen seit Sie
in der Schweiz sind?»; «Was hat er Ihnen schon alles angetan, seit Sie in der
Schweiz sind?»; «Hat er Sie hier in der Schweiz auch schon gewürgt, so wie Sie
es vorher erklärt haben?»; «Hatten Sie dann auch ungewollten Urinabgang hier in
der Schweiz?»; «Wurden Sie in der Schweiz auch schon von ihm mit der offenen
Hand ins Gesicht geschlagen?». Besonders auffällig sei, dass die
Hauptbelastungszeugin auf diese penetranten Suggestivfragen hin ihre Vorwürfe
an die Adresse des Berufungsklägers jeweils ausgebaut habe. Da an der
Einvernahme weder dem Berufungskläger noch der Verteidigung das Teilnahmerecht
eingeräumt worden sei (polizeiliches Ermittlungsverfahren), habe sich auch
niemand gegen diese unzulässige Fragetechnik wehren können. Die
Hauptbelastungszeugin habe von Anfang an keine Gelegenheit gehabt, eine freie
Sachverhaltsschilderung vorzunehmen, seien doch die gestellten Fragen durchweg
sehr konkret und die Richtung der Befragung deutlich vorgegeben gewesen. Die
Unverwertbarkeit der Aussagen der Hauptbelastungszeugin habe zur Folge, dass
auch die von der Vorinstanz mit der Hauptbelastungszeugin an der
Hauptverhandlung durchgeführte Einvernahme unverwertbar sei, beruhe sie doch
auf Vorhaltungen aus der polizeilichen Einvernahme. Die Vorinstanz habe
anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung, welche sich ebenfalls auf der
Tonbandaufnahme befinde, sinngemäss angemerkt: «Ohne Suggestion geht es nicht.».
Diese Anmerkung der Vorinstanz und die Art der Befragung zeigten eindrücklich
auf, dass die Vorinstanz den Berufungskläger vorverurteilt habe.
Auch nach seiner
Haftentlassung am 7. März 2016 und bis zu seinem Untertauchen im Jahr 2018
(gemäss Hauptbelastungszeugin habe sich der Berufungskläger bis Anfang 2018
noch in der Schweiz befunden) hätte die Staatsanwaltschaft rund zwei Jahre Zeit
gehabt, um den Berufungskläger mit der Hauptbelastungszeugin zu konfrontieren.
Das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte und von der Vorinstanz offenbar
goutierte Argument, man betreibe Opferschutz und würde es deshalb auf eine
Konfrontation anlässlich der Hauptverhandlung ankommen lassen, sei nicht
stichhaltig. Dass man die mit Blick auf ihr sehr junges Alter weitaus
schutzwürdigere Tochter in Anwesenheit des Berufungsklägers während seiner
Inhaftierung befragt habe, jedoch nicht die Hauptbelastungszeugin, sei für das
Opferschutzargument entlarvend. Die Vorinstanz verkenne, dass in einer Aussage
gegen Aussage-Situation der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) absolut gelte. Die Fragen des Berufungsklägers an die
Hauptbelastungszeugin dürften nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung
für entbehrlich erklärt werden. Dieser erhebliche Mangel sei auch nicht
heilbar. Die Aussagen der Hauptbelastungszeugin seien mangels erfolgter
Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht verwertbar.
Ohne sich einen
persönlichen Eindruck vom Berufungskläger zu verschaffen und ohne eine
Konfrontation mit der Hauptbelastungszeugin habe die Vorinstanz die
Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
unmöglich einer ernsthaften Prüfung unterziehen können. Die Durchführung des
Abwesenheitsverfahrens, obwohl die Beweislage ein Abwesenheitsurteil nicht zugelassen
habe, verstosse gegen Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO.
2.2
Die
Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids. Zudem hält sie fest, dass der Berufungskläger
durch sein Untertauchen die Zustellung einer ordentlichen Vorladung und die
mögliche Mitwirkung am Verfahren torpediert habe. Wenn eine beschuldigte Person
die Mitwirkung verweigere, werde das Strafverfahren fortgeführt. Ansonsten läge
es in der Hand der beschuldigten Person, eine Verurteilung zu verunmöglichen.
Der Berufungskläger sei befragt worden und habe seine Sichtweise der Dinge ins
Verfahren einbringen können. Durch sein Untertauchen sei aber schliesslich eine
Konfrontation mit dem Opfer nicht möglich gewesen. Dem Berufungskläger stehe
zwar das Recht zu, einer Person, die belastende Aussagen gemacht habe, Fragen
zu stellen. Wenn er sich jedoch aufgrund Nachlässigkeit, Desinteresses,
Untertauchens oder ähnlichen Verhaltens dem Verfahren entziehe und deswegen
keine Konfrontation stattfinden könne, bestehe offenbar auch kein
schutzwürdiges Interesse daran, Fragen an die belastende Person zu stellen. Es sei
von einem Verzicht auf eine Konfrontation auszugehen. Die Berufung auf die
fehlende Konfrontation und die Verletzung des Anspruchs auf ein faires
Verfahren gingen deswegen fehl. Der Anspruch auf ein faires Verfahren bezwecke
nicht, ein solches Verhalten zu schützen.
2.3
2.3.1
Bleibt
eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
fern (Art. 336 Abs. 4 StPO), setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und
lädt die Person dazu wiederum vor (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint
sie zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht, kann diese in ihrer Abwesenheit
durchgeführt oder sistiert werden (Abs. 2). Das Recht auf persönliche
Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und auf
ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht
absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte
nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört
hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet
sind. Das ist in Art. 368 Abs. 1-3 StPO vorgesehen: Kann der Verurteilte
dartun, dass er an der Hauptverhandlung aus entschuldbaren Gründen nicht
teilnehmen konnte, so kann er eine neue Beurteilung verlangen; sie ist indessen
abzulehnen, wenn der ordnungsgemäss Vorgeladene der Hauptverhandlung
unentschuldigt ferngeblieben ist, d.h. wenn er nicht erschien, obwohl es ihm –
bei Vorliegen von Verhinderungsgründen – möglich gewesen wäre, um eine
Verschiebung zu ersuchen oder mindestens sein Nichterscheinen rechtzeitig zu
begründen. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben. Der in den
Art. 368 Abs. 3 und Art. 369 Abs. 4 StPO verwendete Begriff
«unentschuldigt» ist in beiden Bestimmungen gleich auszulegen und verlangt,
dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb.
(zum Ganzen: BGer 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.1 und 2.3.2, 6B_562/2019
vom 27. November 2019 E. 1.1.2 und 1.1.3; vgl. auch Schmid/Jositsch,
Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 1411).
Was die vom
Berufungskläger vorgebrachte Kritik an den formellen Voraussetzungen des
erfolgten Abwesenheitsverfahrens betrifft (nicht ordnungsgemässe Vorladung
sowie kein unentschuldigtes Fernbleiben), so hat darüber bereits das
Strafgericht mit Beschluss vom 30. August 2022 entschieden, der mangels
Anfechtung durch den Berufungskläger in Rechtskraft erwachsen ist. Hierauf kann
mithin vollumfänglich verwiesen werden.
2.3.2
2.3.2.1
Was
die materiellen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens anbelangt, beruft
sich der Berufungskläger zunächst auf Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO und rügt,
dass er bloss in einer Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie
einer weiteren im Auftrag der Staatsanwaltschaft befragt worden sei, wobei sich
letztere Einvernahme noch dazu ausschliesslich auf die Befragung der Tochter
und nicht auf diejenige der Hauptbelastungszeugin bezogen habe. Das stelle
keine ausreichende Gelegenheit, sich zu den Straftaten im Sinne von
Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO zu äussern, dar. Eine Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft selbst wäre für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens
unabdingbar gewesen. Auch auf diese Einwände sei die Vorinstanz nicht
eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt.
2.3.2.2
Art. 366
Abs. 4 lit. a StPO setzt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens
voraus, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend
Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern. In
welchem Rahmen dies zu geschehen hat – ob etwa nur staatsanwaltschaftliche
Einvernahmen gelten oder ob auch polizeiliche Einvernahmen den Anforderungen
genügen – bestimmt das Gesetz nicht. Tatsächlich gibt es in der Literatur die
Auffassung, trotz dieser fehlenden ausdrücklichen Vorschrift «dürfte eine
polizeiliche Einvernahme nicht genügen. Ausnahmsweise könnte eine polizeiliche
Einvernahme genügen, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt und
die Polizei die Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt
hatte (Art. 312 Abs. 2)» (Maurer,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 366 StPO N 16; vgl. auch
Donatsch/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2014, § 12
S. 326, wonach eine polizeiliche Einvernahme «grundsätzlich» nicht
genüge). Allerdings soll auch nach dieser Auffassung eine gemäss Art. 311 Abs.
1.
StPO an Mitarbeiter delegierte Einvernahme als staatsanwaltschaftliche
Einvernahme zu betrachten sein und damit gültige Grundlage für ein
Abwesenheitsurteil darstellen (Maurer,
a.a.O.).
Dieser Ansicht
ist jedoch nicht zu folgen. So findet sie weder im Gesetzestext noch in den
Materialien eine Grundlage und würde etwa dazu führen, dass die beschuldigte
Person mit einer Verweigerungshaltung die Verfolgungsverjährung erzwingen
könnte, was im unvereinbaren Gegensatz zum strafprozessualen Legalitätsprinzip
stünde (so auch KG LU 2N 17 93 vom 18. Oktober 2017 E. 5.4.2). Zudem
deuten auch die Formulierungen in den Kommentaren und Lehrbüchern («dürfte»,
«grundsätzlich») darauf hin, dass selbst in der Lehre das Erfordernis einer
staatsanwaltschaftlichen, höchstens an Mitarbeiter delegierten Einvernahme
nicht absolut postuliert wird. Richtig scheint mithin eine Gesamtbetrachtung
des Verfahrensverlaufs und der Rolle, welche die beschuldigte Person im
Verfahren einnehmen konnte. Hat etwa in einem komplexen Fall nur eine
einmalige, rudimentäre Befragung durch die Polizei stattgefunden, so wird dies
nicht ausreichend sein. Sind der beschuldigten Person dagegen die Tatvorwürfe,
welche Eingang in die Anklage gefunden haben, im Rahmen eines korrekt geführten
Vorverfahrens umfassend vorgehalten worden und hat sie Gelegenheit erhalten,
sich dazu ausführlich zu äussern, so muss dies grundsätzlich genügen. Die
Einführung formeller Erfordernisse ausserhalb des Wortlautes von Art. 366
Abs. 4 lit. a StPO scheint somit nicht angängig. Aus der gesamten Konzeption
der Strafprozessordnung und insbesondere dem Kontext der Bestimmungen zum
Abwesenheitsverfahren wird deutlich, dass der Abschluss des Verfahrens –
notfalls in Abwesenheit der beschuldigten Person – die Regel sein soll und die
(zeitlich unbegrenzte) Sistierung, mit der die Gefahr der gelegentlichen
Verjährung einhergeht, eine unerwünschte Ausnahme darstellt (vgl. Art. 336
Abs. 4 i.V. mit Art. 366 ff. StPO). Grenzen sind dort gesetzt, wo die
Behörden unzureichende Anstrengungen unternommen haben, um das Erscheinen der beschuldigten
Person zu ermöglichen, wo der Fall nicht liquid ist und wo ihr rechtliches
Gehör im Rahmen des gesamten Verfahrens klarerweise verletzt wäre. Letzteres
Erfordernis kann aber – wie dies die zitierten Autoren tun – nicht allzu streng
veranschlagt werden, denn der Verzicht auf einen durchaus gewichtigen Teil des
Gehörsanspruches ist dem Abwesenheitsverfahren immanent. Der Beschuldigte hätte
von Gesetzes wegen die Möglichkeit, seine Äusserungsrechte im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung gegenüber dem urteilenden Gericht wahrzunehmen. Diese
Gelegenheit vergibt er jedoch durch sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung,
ohne dafür gute Gründe zu besitzen. Besässe er diese, so wäre ihm eine neue
Beurteilung zuzugestehen (Art. 368 Abs. 2 und 3). Es ist daher nicht
einzusehen, weshalb dem Berufungskläger als Beschuldigtem über den «Umweg»
formeller Bedingungen ein weitergehender Schutz des rechtlichen Gehörs gewährt
werden sollte, als ihn das Gesetz in Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO
explizit verankert.
Wie die
Verteidigerin insoweit richtig konstatiert, fand am 11. Januar 2016 eine
erste Einvernahme des Berufungsklägers als «polizeiliche Einvernahme» statt.
Eine weitere Einvernahme wurde als «staatsanwaltschaftliche Einvernahme» am
7.
März 2016 durch die Detektiv-Korporalin [...] durchgeführt. Die
Zuteilung an den anklagenden Staatsanwalt erfolgte am 8. März 2016 (Akten
S. 241). Ob jedenfalls die zweite Einvernahme damit als Einvernahme nach
Art. 311 Abs. 1 StPO (Übertragung auf Mitarbeiter) oder lediglich als
Einvernahme nach Art. 312 Abs. 2 StPO (Einvernahme im Auftrag der
Staatsanwaltschaft) zu gelten hat, ist nicht ganz klar. Diese Frage kann
vorliegend jedoch offengelassen werden, da der beschuldigten Person bei
Einvernahmen der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 312
Abs. 2 StPO explizit dieselben Verfahrensrechte wie bei einer Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft zustehen. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen
Gehörs besteht diesbezüglich mithin kein Unterschied – und einzig dieser
Gesichtspunkt könnte im Rahmen von Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO
ausschlaggebend sein (die Qualität der Befragung und der daraus gewonnenen
Erkenntnisse spielt bei Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO eine Rolle).
Vorliegend
verhält es sich des Weiteren so, dass der Berufungskläger bereits bei der
ersten, polizeilichen Einvernahme verteidigt war und sich unmittelbar vor der
Befragung mit seiner damaligen Verteidigerin besprechen konnte. Die
Verteidigerin brachte bei dieser Einvernahme auch ergänzende Fragen ein, welche
dem Berufungskläger ebenfalls gestellt wurden – bei der zweiten Einvernahme verzichtete
die Verteidigerin auf weitere Fragen. Eine weitere Gelegenheit, sich zum
Sachverhalt zu äussern, hätte der Berufungskläger an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht
am 12. Februar 2016 gehabt; er verzichtete damals aber auf eine eigene
Stellungnahme zum Haftantrag. Im Rahmen der gesamthaften Betrachtung ist mit
diesen Gelegenheiten, sich umfassend und ausführlich, unterstützt stets durch
die Verteidigerin, zu den konkreten Tatvorwürfen zu äussern, der Voraussetzung
des Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO Genüge getan. In materieller Hinsicht
ist damit der Anspruch, sich mit einer eigenen Darstellung des Sachverhalts und
mit Kritik an den Anklagevorwürfen im Verfahren einzubringen, bis zur
Anklageerhebung umfassend gewährt worden – allfällige darüberhinausgehende
formelle Anforderungen sind im Gesetz, wie ausgeführt, nicht angelegt und von
der ratio legis her nicht begründbar.
2.3.2.2
Nach
Auffassung der Verteidigung habe weiter in Anwendung von Art. 366
Abs. 4 lit. b StPO die Beweislage eine Kontumazierung nicht
zugelassen. Dem Berufungskläger seien nämlich auch die Teilnahmerechte an der
einzigen, im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgten Einvernahme der
Hauptbelastungszeugin nicht gewährt worden. Ausserdem sei diese Einvernahme
nicht lege artis erfolgt, sondern voller Suggestivfragen gewesen. Eine
Konfrontation mit der Hauptbelastungszeugin sei auch nicht erfolgt. Die
weiteren angeführten Beweismittel (Polizeirapport, Fotos und insbesondere
Aussagen der Tochter) erbrächten sodann keinen Beweis für den
Anklagesachverhalt bzw. seien gar nicht beweistauglich. Die Aussagen der
Tochter seien zudem unverwertbar, weil die Tochter zu wenig deutlich über ihr
Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei.
2.3.2.3
Soweit
die Verteidigerin mit dieser Argumentation geltend machen will, es lägen
mangels Gewährung der Teilnahmerechte keine verwertbaren Aussagen der
Hauptbelastungszeugin vor, was zu einer ungenügenden Beweislage nach Art. 366
Abs. 4 lit. b StPO führe, so kann ihr nicht gefolgt werden. Im
Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der
Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien
das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte
anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei
Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von
Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt
(Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im
Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die
Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft
zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E.
2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2; BGer
6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2). Beweise, die in Verletzung dieser
Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht
zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen: BGer
6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3)
Die
Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet
(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m.H.). Die Polizei kann
indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation
durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts
vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei
entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2;
BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts,
namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren
informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante
Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im
Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung
aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397
E. 4.3.2; Schmid/Jositsch, a.a.O.,
Rz. 1233 Fn. 81; Weder, Teilnahmerechte
bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 284).
Das spezifische
Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann unter den gesetzlichen
Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b
StPO; s.a. Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (BGE 141 IV 220
E. 4 f., 140 IV 172 E. 1.2.1, 139 IV 25 E. 4.2). Die blosse
Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges
prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter
Personen genügt für sich allein dagegen nicht, um das rechtliche Gehör vor
allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer 6B_256/2017
vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2).
Indessen ist nach Bundesgericht «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen
Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen
anzustreben» und deshalb im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung
von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von
Art. 101 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen (BGer 6B_256/2017 vom 13.
September 2018 E. 1.2.2; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber hat
bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der
Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung
als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung
im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass
die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die
Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person
durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art.
108.
StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von
Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.
Dispositiv
Die Staatsanwaltschaft kann demnach selbst nach Eröffnung der
staatsanwaltlichen Untersuchung das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an
Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der
Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit.
b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger
Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob
sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit
bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1).
Die Befragungen
der Privatklägerin B____ erfolgte am 7. Januar 2016, drei Tage nach der
Requirierung der Polizei und Anzeigeerstattung. Die Befragung wurde als «polizeiliche
Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung geführt und hat auch
zweifellos noch als Einvernahme im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
(Art. 306 StPO) zu gelten. Sie fand in einer ersten Phase der Untersuchung
statt, zu welchem Zeitpunkt noch keinerlei Klarheit über die gesamte Situation
und den Ablauf allfälliger strafrechtlich relevanter Geschehnisse bestand. Die
Strafverfolgungsbehörden mussten sich erstmals einen eigenständigen und
präziseren Eindruck der seitens der Privatklägerin erhobenen Tatvorwürfe verschaffen.
Der Berufungskläger war damals noch nicht festgenommen worden, entsprechend
auch nicht erkennungsdienstlich erfasst. Er wurde erst am 11. Januar 2016
einvernommen und mit den Vorwürfen konfrontiert, war demzufolge bei der Einvernahme
der Privatklägerin vom 7. Januar 2016 noch nicht ins Verfahren involviert.
Insoweit war der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit bei dieser Einvernahme
in jedem Fall unproblematisch und lässt sich aus der Nichtgewährung der
Teilnahmerechte an dieser Einvernahme keine Unverwertbarkeit ableiten.
Die Verteidigung
kann etwas anderes gar nicht geltend machen, geht sie doch selbst davon aus,
dass es sich bei der fraglichen Einvernahme um eine solche im polizeilichen
Ermittlungsverfahren gehandelt habe. Es wäre entsprechend auch nicht
konsequent, wenn sie gleichwohl die fehlende Gewährung der Teilnahmerechte –
die dem Berufungskläger nach dem Ausgeführten in diesem Verfahrensstadium gar
nicht zustanden – moniert. Was daher wohl zur Hauptsache beanstandet wird, ist,
dass abgesehen von dieser einen Einvernahme im gesamten Untersuchungsverfahren,
keine weitere – in Anwesenheit des Berufungsklägers – stattgefunden hat.
Diesbezüglich ist indessen der Unterschied zwischen der Frage der
Verwertbarkeit unter dem Gesichtspunkt von Teilnahme- und
Konfrontationsanspruch und der Frage der Beweislage als Voraussetzung für eine
Kontumazierung hervorzuheben: Was die Frage nach der Beweislage im Sinne von
Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO betrifft, ist festzuhalten, dass sich das urteilende
Strafgericht sehr wohl ein hinreichendes Bild von der Hauptbelastungszeugin und
ihren Aussagen machen konnte. Dem Gericht standen einerseits die Depositionen
aus der früheren Einvernahme zur Verfügung, andererseits die Aussagen, welche
die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung an der erstinstanzlichen
Hautverhandlung machte. Dass der Berufungskläger an dieser Befragung (erneut)
nicht teilnahm, tut hinsichtlich der Würdigung dieser Aussagen durch das
Gericht nichts Wesentliches zur Sache. Auch, dass vom Berufungskläger selbst
nur Aussagen aus den Protokollen zur Verfügung standen, hat eine zuverlässige
Beweiswürdigung durch das Gericht vorliegend nicht verunmöglicht. Wie schon
zuvor dargelegt, waren die Befragungen ausführlich und hatte sich der Berufungskläger
eingehend zu den Tatvorwürfen geäussert. Als Beschuldigter hatte er zudem
während des gesamten Verfahrens das Recht, sich nicht zu äussern.
Ein Einwand des
Berufungsklägers könnte sich also einzig darauf beziehen, dass er zu gar keinem
Zeitpunkt – weder im Untersuchungsverfahren, noch anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung – an der Befragung der Hauptbelastungszeugin
anwesend war. Das ist unter dem Aspekt des Teilnahme- und des
Konfrontationsanspruchs zu betrachten. Dass eine Teilnahme des Berufungsklägers
an der ersten Einvernahme der Privatklägerin nicht erforderlich war, wurde
schon ausgeführt. An einer weiteren Einvernahme von ihr in einem späteren
Verfahrensstadium wäre dem Berufungskläger freilich ein Teilnahmerecht zu
gewähren gewesen. Das ist auch geschehen, war er doch zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vorgeladen worden und hätte dort an ihrer Einvernahme
(zumindest indirekt) teilnehmen können. Auch seinen Konfrontationsanspruch
hätte er anlässlich dieser Befragung wahrnehmen können. Nach inzwischen
gefestigter Rechtsprechung ist der Konfrontationsanspruch mittels einer
einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson
zu stellen, gewahrt und die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren
Einvernahmen verwertbar (BGE 140 IV 172 E. 1.3.; BGer 6B_1196/2018 vom 6.
März 2019, 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18.
Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3). Dass der
Berufungskläger im Laufe des Untersuchungsverfahrens keine Gelegenheit hatte,
an der Einvernahme der Hauptbelastungszeugin teilzunehmen und ihre Aussagen in
Zweifel zu ziehen sowie Ergänzungsfragen einzubringen, schadet also
grundsätzlich nicht. Er hätte seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte ausüben
können, wenn er denn zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen wäre.
Fraglich kann somit einzig noch sein, wie sein unentschuldigtes Fernbleiben
diesbezüglich zu werten ist.
Auf die
Teilnahme an einer Beweiserhebung kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich
oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten
Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann. Soweit ein gültiger Verzicht
vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des
Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 IV 397 E. 3.3
und 3.4; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, m.H.). Ein Verzicht ist
auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und
formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_422/2017 vom
12. Dezember 2017 E. 1.3). Dasselbe gilt für den
Konfrontationsanspruch (BGer 6B_645/2019 vom 22. Mai 2019, 6B_115/2019 vom
15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2; BGE 131 I 476 E. 2.1). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine
Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017
E. 1.3, 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 je m.H.). Darüber
hinaus kann eine Wiederholung der Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 3
Satz 1 StPO nicht verlangt werden, wenn nur der Beschuldigte aus
zwingenden Gründen verhindert war, nicht aber seine Verteidigung. Das führt
zwar faktisch zum Verlust des Teilnahmeanspruchs der Partei, ist gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts aber
hinzunehmen (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1, m.H. u.a. auf Schleiminger-Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147
StPO N 16).
Der
Berufungskläger bzw. seine Verteidigerin verzichtete nach Mitteilung des
Abschlusses der Untersuchung mit Schreiben vom 14. November 2017 explizit
(und nachdem sie eine Fristerstreckung verlangt hatte [Akten S. 75]) «zur
Zeit» auf das Stellen von Beweisanträgen (Akten S. 79). Nach der
Anklageerhebung vom 6. März 2018 wurde B____ gemäss Verfügung des
Instruktionsrichters vom 16. März 2018 sowieso als Auskunftsperson zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung geladen. Es stand also fest, dass der
Berufungskläger anlässlich jener Gerichtsverhandlung (erstmals) Gelegenheit
haben würde, die Aussagen der Hauptbelastungszeugin in Zweifel zu ziehen und
ergänzende Fragen einzubringen. Dennoch tauchte er unter und blieb der
Verhandlung fern, obwohl er zwei Mal ordentlich dazu vorgeladen worden war und
ohne dass er entschuldbare Gründe für seine Abwesenheit dargetan oder auch nur
behauptet hätte (vgl. vorne E. 2.3.1). Dass die Motive für sein
Nichterscheinen nicht strafprozessualer, sondern ausländerrechtlicher Natur
gewesen sein mögen, wie die Verteidigerin vorbringt, ist in diesem Zusammenhang
selbstverständlich irrelevant. Die Verteidigerin war anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Übrigen anwesend und konnte die
Verteidigungsrechte des Berufungsklägers stellvertretend für ihn wahrnehmen,
wenn auch mangels abschliessender Instruktion nicht in idealer Weise. Sofern
sie dies bemängelt, so ist ihr, wie auch hinsichtlich der weiteren Einwände das
rechtliche Gehör des Berufungsklägers betreffend, zu entgegnen, dass er selbst
es in der Hand gehabt hätte, seine Verteidigerin eingehend zu instruieren und
sich anlässlich der Hauptverhandlung Gehör zu verschaffen. Die prozessuale Lage
ist gemäss dem zuvor Ausgeführten klar: Wie eingangs dargelegt, besteht kein
unbeschränkter Anspruch, bei einem Gerichtsverfahren in eigener Sache
persönlich anwesend zu sein. Das – zweimalige – Nichterscheinen zur
Hauptverhandlung stellt einen konkludenten Verzicht auf die in Art. 336
Abs. 1 StPO vorgesehene persönliche Teilnahme dar und schliesst damit die
Wiederholung der Teilnahme aus – stattdessen wird gemäss Art. 336
Abs. 4 StPO das Abwesenheitsverfahren durchgeführt. Es erschiene als
treuwidriges venire contra factum proprium, unentschuldigt auf die
Wahrnehmung von Teilnahme- und Konfrontationsrechten zu verzichten und daraus
zugleich einen Anspruch auf Verfahrenssistierung abzuleiten, damit diese Rechte
allenfalls – zu einem völlig unbestimmten Zeitpunkt – doch noch wahrgenommen
werden könnten. Der Grundsatz von Treu und Glauben des Art. 3 Abs. 2
lit. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2), verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts
neben den Behörden auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGer
6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3, 6B_1048/2018 vom
11. Januar 2019 E. 2.2). Er macht deutlich, dass entsprechendes
Prozessverhalten keinen Schutz verdient. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der
Berufungskläger im Berufungsverfahren erneut die Gelegenheit erhielt, sein
Konfrontationsrecht in Bezug auf die Hauptbelastungszeugin auszuüben, wurde
doch diese auch zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson
geladen. Da sowohl B____ als auch der Berufungskläger zur Berufungsverhandlung
erschienen und eine (indirekte) Konfrontation stattfand, erweist sich der
Mangel einer fehlenden Konfrontation – selbst wenn er denn festzustellen
gewesen wäre – ohnehin als geheilt.
Was die von der
Verteidigerin noch vorgebrachte Kritik, die erste Befragung der Hauptbelastungszeugin
sei suggestiv ausgefallen, betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
es sich bei der Frage einer möglichen suggestiven Beeinflussung und der damit
zusammenhängenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht um eine
Frage der Verwertbarkeit, sondern um eine solche der Beweiswürdigung handelt
(vgl. dazu hinten E. 4.3.1.2). Gleichwohl gilt es bereits hier
vorausgreifend festzuhalten, dass sich B____ zunächst in freier Rede zu den
beanzeigten Straftaten ihres damaligen Ehemannes äusserte und sie durch kurze
Rückfragen lediglich zu einzelnen Präzisierungen angehalten wurde. Bei den von
der Verteidigung angeführten Beispielen handelt es sich auch ganz eindeutig um
solche Nachfragen – sie werden im Rahmen ihrer Aufzählung zudem auch nicht im
Bezugsrahmen des Befragungsaufbaus, sondern ausserhalb jedes Kontexts
aufgezählt. Die meisten von ihnen bezweckten einzig, die bereits geschilderten
Vorwürfe einem Begehungsort (Schweiz oder Ausland) zuordnen zu können – das
wird aus dem Zusammenhang im Einvernahmeprotokoll ohne Weiteres deutlich. Die
Befragung war mithin völlig korrekt durchgeführt worden; «penetrante
Suggestivfragen» sind entsprechend nicht ersichtlich. Schliesslich kann dem
Vorbringen der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, dass die
Hauptbelastungszeugin auf diese Fragen hin ihre Vorwürfe an die Adresse des
Berufungsklägers jeweils ausgebaut habe. So verneinte sie etwa mehrmals –
sowohl in der Voruntersuchung als auch vor dem Strafgericht – derart an sie
gestellte Fragen oder gab an, dass sie es nicht mehr wisse: [Wurde ihnen bei
dieser Art von Würgen auch schwarz vor Augen?] «Schwarz wurde mir nie vor Augen»
(Akten S. 169); [Wurden sie an diesem 04.01.2015 durch die Übergriffe von
ihrem Mann verletzt?] «Nein» (Akten S. 173); [Als er mit seiner Hand an
Ihren Hals gekommen ist, hat er da zugedrückt?] «Nein, so nach oben» (Akten
S. 371); [Haben Sie keine Luft mehr bekommen?] «Ich weiss es nicht» (Akten
S. 371); [Sagt Ihnen das mit dem Bleistift etwas?] «Ich weiss es nicht
mehr» (Akten S. 374). Von Aggravationen in ihren Aussagen aufgrund der an
sie gestellten Fragen kann demnach keine Rede sein.
2.4 Was
schliesslich die von der Verteidigung beantragte Unverwertbarkeit und
Beweisuntauglichkeit der Aussagen der 12-jährigen Tochter des Berufungsklägers anbelangt,
verfängt deren Argumentation ebenfalls nicht. So wurde sie darüber belehrt,
dass sie ihre Aussage verweigern dürfe, wenn es um ihre Familie gehe (vgl.
Akten S. 208 sowie die Audioaufnahme der Befragung). Diese Belehrung ist
klar, verständlich und dem jugendlichen Alter der Befragten völlig angemessen.
Dass die konkreten Vorwürfe, die ihrem Vater im Rahmen eines Strafverfahrens
gemacht wurden, nicht explizit aufgezählt wurden, erscheint keineswegs problematisch
– im Gegenteil: Wäre dies geschehen, so wäre durch den Berufungskläger wohl
auch hier eine suggestive Ausrichtung der Befragung moniert worden. Wenn die
Verteidigerin schliesslich zu erklären versucht, dass die Tochter den Vater
«gar nicht als Teil der Familie betrachtet» und ihr deswegen möglicherweise
nicht klar gewesen sei, dass das Aussageverweigerungsrecht sich auch auf ihn
beziehe, so kann dies nur noch als spitzfindig bezeichnet werden. Die Tochter
wusste sehr wohl zwischen Familie und Aussenstehenden zu unterscheiden, und sie
bezog hierbei auch ihren Vater in die Familie mit ein. Nicht von ungefähr
betonte sie mehrfach, sie habe niemandem von den Streitereien in der Familie
erzählt, ausser den beiden anlässlich ihrer Befragung Anwesenden (Akten
S. 213). Ob eine Beeinflussung durch die Mutter stattgefunden hat – wovon
aufgrund der Aussagen der Tochter auszugehen ist (s. unten E. 4.3.2)
– berührt nicht die Verwertbarkeit der Aussagen oder ihre grundsätzliche
Beweistauglichkeit, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen und
ggf. entsprechend zu berücksichtigen.
3.
3.1 Der
Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
So wendet er sich insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin sowie der gemeinsamen Tochter. Sodann hätten die von der
Privatklägerin behaupteten Verletzungen nicht verifiziert werden können.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft verweist demgegenüber grösstenteils auf die Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids.
3.3 Für
die beweisrechtliche Beurteilung der dem Berufungskläger zur Last gelegten
Sachverhalte kann einerseits auf gewisse (objektive) Beweismittel und Indizien
abgestellt werden (E. 3.4), andererseits gilt es auch auf die Aussagen der
Privatklägerin (unten E. 3.5.1), der gemeinsamen Tochter (unten E. 3.5.2)
sowie des Berufungsklägers (unten E. 3.5.3) einzugehen.
3.4
3.4.1 Was
die Anzeigesituation gemäss Polizeirapport vom 4. Januar 2016 (Akten S. 156
ff.) anbelangt, meldete sich B____ von der Telefonkabine am [...] aus bei der Einsatzzentrale.
Sie befand sich dort mit ihren Kindern. Die Polizei konnte sie nicht verstehen
und bekam nur mit, dass es um einen Streit mit dem Ehemann ging. Daher fuhr die
Polizei zur Telefonkabine und dann mit der Privatklägerin und den Kindern in deren
Wohnung. Es wurde eine griechisch sprechende Polizistin telefonisch kontaktiert
und mit ihrer Hilfe in Erfahrung gebracht, was die Ehefrau aussagte.
Der
Berufungskläger wurde in der Wohnung angetroffen (Atemalkoholprobe 0,0 Promille).
Er wurde nach Aufnahme des Sachverhalts in der PW Clara (aufgrund sprachlicher
Schwierigkeiten) weggewiesen und ins Männerwohnheim an der [...] verbracht
(Akten S. 160, 162–164).
3.4.2 Nach
Ausschreibung zur Fahndung im RIPOL wegen Drohung wurde der Berufungskläger am
10. Februar 2016 am [...], in [...] festgenommen und in der Folge mit Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2016 in U-Haft gesetzt (Akten
S. 123, 132 ff.). Er äusserte sich anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht nicht selbst zu den Vorwürfen bzw. der Anordnung der
U-Haft (Akten S. 133). Am 7. März 2016 wurde er aus der Haft
entlassen (Akten S. 142).
3.4.3 Die
Polizei hielt im Rapport als Verletzungen der Ehefrau fest: «verheilte Schnittwunde
an der linken Hand / Rötung linker Fuss / blaue Flecken Bein links» (Akten
S. 157). Sodann wurden am 7. Januar 2016 Fotos von Fuss, Bein und Rücken
der Privatklägerin erstellt (S. 177 ff.) – darauf sind diese Verletzungen
nicht (mehr) zu sehen (vgl. auch Aktennotiz S. 176).
Des Weiteren
stellte der Verfahrensleiter des Strafgerichts am 25. April 2018 eine
Anfrage an das Unispital Basel, weil sich B____ dort behandeln liess (Akten
S. 272). Die Privatklägerin hatte unter Beilage eines Ultraschallbilds
eines Gehirns geltend gemacht, es gehe um ein Gerinnsel oder einen Tumor im
Gehirn, was möglicherweise auf die in der Vergangenheit erlebte
Gewalteinwirkung zurückgehe. Der OP-Termin sei auf den 20. März 2018 festgelegt
worden (vgl. dazu Akten S. 259 ff.). Gemäss Auskunft des Unispitals vom 7.
Mai 2018 (Akten S. 279 f.) habe das Meningeom, welches die Privatklägerin
im Unispital operativ habe behandeln lassen, keinen Zusammenhang mit
allfälligen Gewalttaten: Die Diagnose eines Meningeoms habe «nichts mit Gewaltanwendungen
zu tun, kann nicht daraufhin zurückgeführt werden und wird nicht durch Gewalt
verstärkt» (Akten S. 279).
Ferner liegt ein
Austrittsbericht der [...] vom 8. November 2017 die Privatklägerin betreffend
vor (Akten S. 347 ff.). Darin werden «Probleme mit Bezug auf den
engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände» sowie der Verdacht
auf eine remittierende Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert
(Akten S. 347). Die Privatklägerin war vom 29. März 2017 bis
7. November 2017 13-mal in der Klinik (Akten S. 347). Sie hatte aber
offenbar nur relativ wenig über ihren gewalttätigen Ehemann berichtet. So wird
eher beiläufig in der biografischen Anamnese erwähnt, dass sie zwangsverheiratet
worden sei und dass ihr damaliger Ehemann sie geschlagen habe. Seit 2015 sei
sie gerichtlich von ihm getrennt und er dürfe sich der Familie nicht nähern.
Auch die Kinder hätten gesagt, dass sie nichts mehr mit dem Vater zu tun haben
wollten (Akten S. 348). Die Privatklägerin war offenbar vor allem wegen
zunehmender Probleme mit dem heranwachsenden Sohn in der Klinik – das sei das
drängendste Problem gewesen. Sie habe angegeben, sich mit dem behinderten Sohn,
der nun in die Pubertät komme, überlastet zu fühlen. Sie sei durch den Sohn
auch geschlagen worden. Es wurde durch den Kinder- und Jugenddienst eine
Familienbegleitung organisiert, welche offenbar geholfen habe. Der Zuständige
habe kein aggressives Verhalten des Sohnes gegenüber der Mutter beobachtet und
deren Beziehung als vertraut beschrieben. Nach Verbesserung der Situation mit
dem Sohn habe die Privatklägerin die Therapie nicht mehr nötig gefunden. Sie
fühle sich gut, gehe gerne arbeiten, sei am Deutsch Lernen und wolle sich
vermehrt integrieren. Sie freue sich auf die Zukunft und fühle sich durch ihre
Vergangenheit nicht mehr beeinträchtigt (Akten S. 348).
3.5
3.5.1
3.5.1.1 Die
Privatklägerin sagte gegenüber der rapportierenden Polizei aus (Akten S. 158 f.),
der Berufungskläger und sie seien 2001 im Irak zwangsverheiratet worden und
hätten sich (nach der Geburt der zwei Kinder) im Jahr 2007 erstmals getrennt,
damals noch im Irak wohnhaft. Grund sei gewesen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin
mit dem Leibgurt so fest geschlagen habe, dass sie mit offenen Wunden ins
Spital habe eingeliefert werden müssen. Im Jahr 2008 sei sie im Irak für drei
Monate in ein Frauenhaus gegangen. 2011 seien sie nach Griechenland gezogen,
seit Oktober 2015 lebten sie in der Schweiz. Am 23. Dezember 2015 hätten
sich die Probleme verschlimmert. Die Spiel- und Alkoholsucht des Mannes hätten
massiv zugenommen, was er an ihr und den Kindern ausgelassen habe. Er habe die
Frau schon mehrmals gewürgt und getreten. Ebenfalls habe er sie schon öfters
auf den Boden gedrückt und im Anschluss entweder mit der offenen Hand oder mit
der Faust, auch schon mit einem Stuhl, geschlagen. Er bedrohe sie ständig,
indem er sage, er werde sie umbringen, wenn sie ihn verlasse oder die Polizei
verständige.
Am 1. Januar
2016, ca. 10.00 Uhr, habe er sie mit einem Brotmesser bedroht und sie durch
ihre Abwehrbewegung leicht an der linken Hand verletzt. Er sei da auch gegenüber
den Kindern gewalttätig geworden. Gleichentags, um ca. 21.30 Uhr, seien sie im
Wohnzimmer gewesen, und da habe er versucht, ihr einen Bleistift in den Kopf zu
rammen. Durch das Eingreifen der Tochter habe er davon abgebracht werden
können. Daraufhin seien sie in das Schlafzimmer geflüchtet. Zwei Stunden später
hab er sich wieder beruhigt und sie hätten das Zimmer verlassen können.
Am 2. Januar
2016, um ca. 20.30 Uhr, habe er sie mit dem Stuhl an die Wand gedrückt und den
Stuhl nach ihr geworfen. Dann habe er sie an den Haaren gerissen und auch sein
Mobiltelefon nach ihr geworfen. Die Kinder hätten ihn dann zurückhalten können.
Dieser Streit sei wegen Geld-Unstimmigkeiten entstanden.
Am Anzeigetag
(4. Januar 2016), um ca. 14.30 Uhr, habe er mit der Faust in den Fernseher geschlagen
und anschliessend ein Glas nach der Privatklägerin geworfen, sie jedoch nicht
getroffen. Danach habe er sie an den Haaren gerissen und gesagt, er werde sie
umbringen. Sie habe versucht, via Mobiltelefon die Polizei zu rufen, aber er
habe es ihr weggenommen und ihr nochmals mit dem Tod gedroht. Die Tochter sei
dann durch den Lärm erwacht und habe via Mobiltelefon die Polizei gerufen. Sie habe
jedoch wegen der sprachlichen Hürden das Problem nicht mitteilen können
(tatsächlich schildert die Tochter ebenfalls, dass sie nach der Schule nochmals
ins Bett gegangen sei [vgl. hinten E. 4.3.2]). Anschliessend habe er sie
und die Kinder aus der Wohnung gejagt und sie habe von der nächsten
Telefonkabine aus erneut die Polizei verständigt. Sie hätten vor der Liegenschaft
auf das Eintreffen der Polizeipatrouille gewartet. Sie wolle noch anfügen, dass
sie auch oft von ihm angespuckt und beschimpft worden sei. Ausserdem verspiele
er das Geld – wo genau, das wisse sie nicht.
3.5.1.2 In
der Einvernahme vom 7. Januar 2016 (Akten S. 167 ff.) sagte sie sodann aus,
dass sie vom Irak nichts mehr erzählen wolle, da dies Vergangenheit sei. Was
zähle, sei jetzt. «Und es geschieht jeden Tag vor unseren Kindern und das
möchte ich nicht mehr» (Akten S. 168). Auf Frage meinte sie dann, sie sei
2008 ins Frauenhaus gegangen, nachdem der Berufungskläger sie mit einem Gürtel
samt Schnalle so stark geschlagen habe, dass die Verletzung habe genäht werden müssen.
Aber sie wolle nicht mehr darüber reden. «Es geht um jetzt und meine Tochter
hält es so auch nicht mehr aus» (Akten S. 168).
Der
Berufungskläger habe sie am 29. Dezember 2015 geschlagen. Die Kinder hätten ihn
hierauf gefragt, ob er sie (die Mutter) umbringen wolle. Seit dem 20. Dezember
2015 habe sie jeden Tag Streit mit ihrem Ehemann, weil er alles Geld verspiele.
Vom 20. bis 23. Dezember 2015 habe er sie nicht geschlagen, weil sie ihm
EUR 100.– gegeben habe. Diese habe er dann verspielt. Seit dem 23. Dezember
2015 bis jetzt schlage er sie jeden Tag. Er beschimpfe sie auch und drohe ihr. Auf
Frage gab sie sodann an, dass er sie würge. Er schlage sie mit der offenen Hand
ins Gesicht. Auch trete er sie in die Beine. Vor den Kindern. «Sie können auch
meine Kinder fragen, die bekommen alles mit» (Akten S. 168). Seit zwei
Tagen könne sie ihren Hals nicht drehen, weil er ihr mit dem Unterarm gegen
Kinn und Hals gedrückt habe, während er sie von hinten an den Haaren gerissen habe
(macht es vor, Akten S. 168 f.). Sie sei schon in Griechenland im
Frauenhaus gewesen, habe dann dort aber keine Anzeige machen wollen: «wir waren
ja unterwegs nach Europa» (Akten S. 169). Auch im Irak habe «die Polizei
gesagt, dass wenn er wieder so etwas macht, dass er dann ins Gefängnis kommt»
(Akten S. 169). Auf Frage meinte sie, dass sie nicht auf andere Art
gewürgt worden sei – «nur auf diese Art. Aber das macht sehr weh». Es sei ihr
nie schwarz vor den Augen geworden, aber sie habe öfters unkontrollierten
Urinabgang gehabt (Akten S. 169). Ihre Kinder hätten sie jeweils gerettet
(Akten S. 169). Auf Frage, weshalb es zu Urinabgang gekommen sei, gab sie
an: «Das war vom Druck wo er gegen meinen Hals und mein Kinn ausgeübt hat.
Sonst kann ich mir auch nicht vorstellen warum» (Akten S. 169). Der
Berufungskläger habe sie auch immer wieder mit den Knien in den Bauch getreten –
sodass sie sogar zweimal (2005 und 2007) ein Kind verloren habe. Das mache er
auch jetzt noch (Akten S. 169). Er schlage sie weniger, seit sie in der
Schweiz seien. Auf Frage, was er ihr alles schon angetan habe, seit sie hier
seien, schilderte sie: «Er reisst mich immer wieder an den Haaren. Er drückt
mich zu Boden und hält mich dabei am Kinn fest und hält mir den Mund zu, damit
ich nicht schreien kann. Öfters rettet mich dann mein Sohn. Er ist schon gross
und kräftig» (Akten S. 170). Auf Frage, ob er sie hier in der Schweiz auch
schon gewürgt habe, so wie sie es vorher erklärt habe: «Ja. Sicher schon fünf
Mal. Aber zum Glück sind meine Kinder immer zu Hause. Letzten Monat Dezember
2015 war ganz schlimm». Auch habe sie in der Schweiz schon ungewollten
Urinabgang gehabt. Auf Frage, ob er sie hier mit der offenen Hand ins Gesicht
geschlagen habe, antwortete sie: «Ja. Viele Male. Er hatte mir hier auch schon
Gläser nachgeworfen. Er hatte am 29. 12. 2015 ein Messer aus der Küche geholt.
Ich ging dann auch in die Küche. Ich fragte ihn, ob er einen Tee oder einen
Kaffee wolle. Er fragte mich, ob ich eine Strassenfrau sei oder eine dreckige
Frau. Wir haben drei Messer. Eines ist klein und die anderen beiden sind ein
bisschen grösser. Er sagte zu mir, dass wenn wir jetzt im Irak wären, er mich
aufschlitzen würde. Er machte so kreuzende Bewegungen mit dem Messer in der
Hand. Ich nahm dann mit den Armen und Händen eine Abwehrhaltung an und er traf
mich mit dem Messer an der linken Hand» (Geschädigte zeigt sie – es ist ein
kleiner fast geheilter Schnitt erkennbar, vgl. Foto). Es sei «eine Art
Brotmesser» gewesen, «also kein Fleischmesser», etwa 35cm lang (Akten S. 171).
Angefangen habe der Streit, weil der Berufungskläger gesagt habe, er wolle
nicht mehr mit ihr zusammen sein. Sie habe auch gesagt, dass sie nicht mehr mit
ihm zusammen sein wolle und es nur noch wegen der Kinder so sei (Akten S. 171).
Auf die Frage, was mit dem gegenüber der Polizei erwähnten Bleistift gewesen
sei, führte die Privatklägerin aus, dass dies am 31. Dezember 2015 vorgefallen
sei. Er habe mit einem Bleistift gegen ihren Hinterkopf gestochen (zeigt Stelle
knapp oberhalb des Nackens): «Dieser Bleistift war aber nicht spitz, darum ist
sicher auch nicht mehr passiert. Meine Tochter hat nachgeschaut und einfach
gesehen, dass es rot war an dieser Stelle» (Akten S. 171).
Auf die Frage,
was passiert sei, bevor sie am 4. Januar 2015 die Polizei angerufen habe,
antwortete die Privatklägerin, ihr Mann habe damals gesagt, er werde arbeiten
gehen und wenn er nachhause komme, dann wolle er sie nicht mehr sehen. «Aber wo
sollte ich hingehen. Ich kenne hier ja niemanden. Er sagte zu mir, dass wenn er
nach Hause komme und ich noch hier sei, dass er mich umbringen würde». Sie habe
gesagt, sie sei wegen der Kinder da, und wenn sie gehen würde, nähme sie diese
mit. «Er sagte dann, nein, die Kinder bleiben hier». Dann habe er gesagt, er
habe keine Zeit um weiter zu diskutieren. «Er sagte ‹Dreckige› zu mir. Dann ist
er gegangen» (Akten S. 171). Als er um 12.00 Uhr wiedergekommen sei, habe
sie Essen gekocht. Sie habe gesagt, sie gehe die Tochter von der Schule abholen
und er könne essen, wenn er wolle. Sie hätten dann alle zusammen gegessen. Danach
habe ihr Mann TV geschaut. «Etwas vom Irak und ich sagte ihm, dass er doch die
Kopfhörer benützen solle, weil ich nicht hören will, was im Irak passiert. Auch
meine Kinder interessiert das nicht. Mein Sohn kam dann zu mir und umarmte mich
und sagte zu mir, dass ich aufpassen solle, weil mein Mann so einen komischen
Blick hatte. Das spürte mein Sohn einfach so» (Akten S. 171, 173). Ihr
Mann habe ihr dann vorgeworfen, seit drei Jahren einen Liebhaber zu haben – «ob
er Grieche oder Italiener sei». Er habe sie mit der offenen Hand von vorne an
den Kopf gestossen und angespuckt. «Ich bin aber nicht gestürzt. Ich habe
geschrien und mein Sohn kam dazu. Mein Sohn sagte dann zu seinem Vater, dass er
mich nehmen würde und ihn verlassen würde. Er verstand das aber nicht genau,
weil unsere Kinder Griechisch sprechen und fast nicht unsere Sprache. Ich sagte
zu ihm, dass es besser sei, wenn er nicht wisse, was er sagte. Dann stand mein
Mann auf und hatte mit seiner Hand meine gepackt und mit der anderen Hand riss
er mich an den Haaren. In diesem Moment sagte ich dann meinem Mann, was mein
Sohn sagte. Mein Mann hat dann ein Glas nach mir geworfen. Ich konnte aber
ausweichen. Mein Mann sagte immer, dass ich aus dem Haus gehen muss und ich
sagte immer, wohin, wohin? Er schlug dann mit der Faust in den Bildschirm vom
Computer. Der ging zu Bruch». Der Berufungskläger sei immer wütender geworden
und habe geschworen, sie umzubringen. Sie habe zum Sohn ins Zimmer flüchten
wollen, aber der Mann habe sie an den Haaren zurückgerissen. «Dann kam mein
Sohn und hatte meinen Mann gepackt und zur Seite geschoben. Dann kam auch meine
Tochter dazu. Beide Kinder haben mich verteidigt. Meine Tochter sagte zu mir,
wenn sie uns nicht geholfen hätten, dann hätte er mich umgebracht. Ich wollte
dann, dass sich die ganze Sache wieder beruhigt. Mein Mann nahm dann einen Krug
aus Glas und holte damit aus um diesen auf meinen Kopf zu schlagen. Dabei sagte
er zu mir, dass er mich jetzt umbringen wolle und er dann ins Gefängnis gehe
und dann alle Ruhe haben. Dazu kam es aber nicht, weil mein Sohn dazwischen
ging. Dann wurde der Polizei angerufen» (Akten S.173). Bei diesen Übergriffen
sei sie nicht verletzt worden (Akten S. 173). Ihr Mann sage immer, dass er
sie umbringen werde. Aber wie, das sage er nicht. Wegen dieser Drohungen habe
sie grosse Angst. Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, dass er sie wirklich
umbringen wolle, antwortete sie: «Das weiss ich nicht. Vielleicht wenn mein
Sohn nicht da gewesen wäre und er hätte mich mit dem Krug geschlagen. Das wäre
böse herausgekommen» (Akten S. 173 f.).
Auf die Frage
nach Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern meinte die Privatklägerin, dass dies
im Irak und in Griechenland passiert sei und schilderte einzelne Vorfälle.
«Aber in der Schweiz hatte er noch nie unsere Kinder geschlagen. Ausser dass er
ab und zu sie zurückstösst, wenn sie mir helfen wollen» (Akten S. 174). Auf
die von der Polizei festgehaltenen Verletzungen angesprochen, führte die
Privatklägerin aus, dass die Schnittwunde an der Hand von der Abwehrbewegung stamme.
Die Rötung am Fuss sei von einem Stuhl, mit welchem der Berufungskläger am
31. Dezember 2015 auf sie losgegangen sei. Die blauen Flecken an ihrem
Bein stammten glaublich von einem Übergriff am 29. Dezember 2015, auch mit einem
Stuhl. Dann habe sie noch eine Rötung am Rücken. Diese stamme ebenfalls vom 29.
Dezember 2015; ihr Mann habe sie da auch gegen eine Tür gestossen und sie habe
sich an der Türklinke wehgetan (Akten S. 174).
3.5.1.3 Im
Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 367 ff.)
führte sie sodann aus, dass sie mit dem Berufungskläger zwangsverheiratet
worden sei. Er sei Verwandter ihrer Pflegefamilie gewesen, und als
Pflegefamilie habe man das Recht, aufgenommene Mädchen einem der
Familienmitglieder zum Heiraten zu geben. Ihr Mann habe sie als Objekt gerngehabt.
«Er fand mich schön, gleichzeitig hatte er kein Vertrauen und sagte: ‹Du hast
mich nicht gern, du wolltest mich nicht heiraten›» (Akten S. 368). Die
Geburt der Kinder habe keine Veränderungen zum Guten gebracht. Sie habe
eigentlich allein mit den Kindern in den Iran fliehen und dann nach Europa
gehen wollen, habe dies aber nicht tun können, weil sie kein Geld gehabt und
niemanden gekannt habe. So sei sie dann 2010 zusammen mit dem Berufungskläger
aus dem Irak abgereist. Zwei Jahre zuvor habe er sie so fest geschlagen, dass
sie ins Spital habe gehen müssen und nicht mehr zu ihm habe zurückkehren wollen.
Man habe ihr dann gesagt, dass er gemäss dortigem Recht die Kinder behalten
dürfe. Sie sei vom Spital ins Frauenhaus gegangen und drei Monate lang dortgeblieben.
Man habe ihr dann mitgeteilt, dass sie zu ihm zurückkehren müsse. Er habe
während 1–2 Jahren danach immer wieder zu dieser Stelle gehen und
unterschreiben müssen, um zu bestätigen, dass sie noch am Leben sei und er sie
nicht getötet habe (Akten S. 368 f.).
Sie seien zuerst
in die Türkei und dann gemeinsam nach Griechenland gelangt. Dort sei sie bis am
7. Oktober 2015 geblieben. Auf die Frage, wie lange ihr Mann in
Griechenland geblieben sei, meinte sie, das wisse sie nicht genau. «Ab 2011
wusste ich nichts mehr von ihm. Auf Frage, weshalb sie wieder zu ihm
zurückgegangen und zu ihm in die Schweiz gezogen sei, gab sie an: «Hier liegt
das Problem und der grosse Fehler. Das Leben in Griechenland war sehr
schwierig. Einerseits war die Schweiz für mich ein Traum, schon als ich ein
Kind war. Später, als ich ihn gefunden habe und erfuhr, dass er hier ist, habe
ich gesagt, ich komme nicht in die Schweiz, sondern in ein anderes Land. Er war
aber nicht einverstanden und sagte: ‹Ich will meine Kinder bei mir haben›. Er
hat versucht, die Kinder zu kontaktieren, was ich nicht verhindern durfte. Und
er hat dann die Kinder überzeugen können. Damit er uns überzeugen kann, hierher
zu kommen, hat er gesagt, dass er hier bereits Therapie hat, wöchentlich
Termine bei dem Arzt hat, und eine Arbeit hat. Und er hat uns versprochen, dass
er die Kinder nicht mehr schlägt». Auf Frage, ob sie dann in die Schweiz
gekommen und mit ihm gewohnt habe, antwortete sie: (bekreuzigt sich) «Ja, das
war mein grosser Fehler» (Akten S. 370).
Hinsichtlich
ihres Lebensunterhalts in Griechenland meinte sie: «In Griechenland, bevor ich
hierher kam, war ich im Frauenhaus. Das Frauenhaus hat mir geholfen,
Reisetickets für hierher zu lösen und mir auch 300 Euro gegeben, weil sie ihn
schon kannten und wussten, dass er nichts hat. [...], diese Frau, die mir viel
geholfen hat, hat mir auch 150.00 gegeben». In der Schweiz sei die Familie dann
von der Sozialhilfe unterstützt worden (Akten S. 370).
Auf die Frage
nach den Vorfällen in der Schweiz berichtete die Privatklägerin zuerst von
Eifersuchtsanfällen des Berufungsklägers. So habe er auch die Kinder über
allfällige andere Männer ausgefragt. Sie beschrieb den Berufungskläger als
«instabile Persönlichkeit»; man könne ihm «nicht die ganze Zeit vertrauen ob er
dir etwas antun will oder nicht» (Akten S. 370 f.). Konkret nach Vorfällen
gefragt, schilderte sie zuerst eine Ohrfeige, dann einen Würgegriff. Auch habe
er ihr gesagt, sie sei nie ehrlich mit ihm gewesen (dabei riss sie sich von
hinten an den Haaren, Akten S. 371). Wiederum mit Gesten beschrieb sie weitere verschiedene
Übergriffe. Ihr Mann habe gesagt, sie liebe ihn nicht und habe sie am Hals
festgehalten (geht dabei mit der linken Hand an den Hals resp. Unterkiefer und
drückt diesen nach oben). Nach der Heftigkeit gefragt, gab sie an: «Dann hat er
an meinen Haaren gezogen (zieht sich erneut an den Haaren) und den Kopf nach unten
gedrückt und mir gesagt: ‹ich werde dich umbringen›. Ich kann nicht
einschätzen, wie fest das war, als er mich gewürgt hat. So viel Angst wie ich
vor ihm hatte» (Akten S. 371). Das sei um Neujahr herum gewesen. Auf die
Frage, ob er das mehrmals gemacht habe, meinte sie: «Ja, schon viele Male. Ich
musste einfach vorsichtig sein, dass er nicht schnell an eine Flasche greift
und mich mit dem schlägt. Er kann sich nicht kontrollieren» (Akten S. 371). Auf
die Frage, ob er zugedrückt habe, als er mit seiner Hand an ihren Hals gekommen
sei, entgegnete sie: «Nein, so nach oben. Er hat mit der Hand meinen Nacken und
unter dem Kinn festgehalten und so nach oben gezogen. Darauf angesprochen, ob
sie keine Luft mehr bekommen habe, führte sie aus: «Ich weiss es nicht. Ich
wollte ihm einfach Zeichen machen, dass er sich beruhigen soll und das nicht
weitermachen muss» (Akten S. 371).
Auf die Frage
nach weiteren Vorfällen antwortete die Privatklägerin: «Das dauerte, dieser
Streit, bis zum 5. des Monats, als es einen grossen Streit mit uns allen gab
und er uns alle geschlagen hat» (Akten S. 371). Danach gefragt, was er
alles gemacht habe, führte sie aus, dass er schon am Abend wütend ausgesehen habe,
das habe sie bemerkt. Er habe ihr gesagt, er habe sich entschieden, sie
umzubringen. Dann werde er die Kinder mitnehmen und in seine Heimat
zurückkehren. Oder er werde in Haft sein und dann hätten die Kinder, wie sie
selbst, ein freies Leben und könnten frei herumlaufen. Sie könne sich nicht
genau daran erinnern, ob es an jenem oder am folgenden Tag gewesen sei, als er
in der Küche ein Messer genommen habe, das zufälligerweise auf dem Tisch
gelegen habe. Er habe ihr gesagt, er werde sie damit umbringen. Nach der Art
des Messers gefragt, gab sie an: «Weiss ich nicht. Ein Haushaltmesser schwarz,
so gross (Anmerkung GS: ca. 20cm)». Mit dem Messer habe sie sonst «Salat und
alles» geschnitten. Auf Frage, wie er das Messer gehalten habe, schilderte sie:
«Am Anfang so (normale Haltung um den Messergriff, wie wenn man nach vorne
zustechen würde). Dabei hat er mich angeschaut und ich ihn auch; bevor er in
die Küche kam, hatte ich schon im Kopf, dass ich dieses Messer verstecken muss.
Dann hat das Messer und sich so gedreht. […] Hinter mir war die Wand, hier war
die Küche. Er hat solche Bewegungen mit dem Messer gemacht, als ob er Schnitte
macht. Einmal so, einmal so (schwingt Hand erneut hin und her)». Dabei habe er
gesagt: «‹Wenn ich dich jetzt 4-5 Mal so mit dem Messer schneiden würde, würde
ich dich umbringen, besonders wenn ich am Schluss so einen Schnitt mache
seitlich›. Er näherte sich mir und ich habe ihm gesagt: ‹Mach das doch nicht.›
Ich kann mich nicht gut daran erinnern, ob die Kinder noch wach waren oder
eingeschlafen waren». Sie habe ihn zu beschwichtigen versucht. Er sei aber
nähergekommen, während sie selbst immer noch in ihrer Position mit dem Rücken
an der Wand gestanden sei. Dann habe er gesagt: «‹Nein, ich sage es dir nur,
damit du weisst, dass ich es schaffen kann dich umzubringen›. Er hat dabei das
Messer nochmals bewegt und ich habe meine Hand so gehalten. Ich weiss nicht
mehr, welche Hand, ich glaube links, und dabei kam es zu einem Schnitt (zeigt
auf linke Hand)». Auf Frage, wie sie so habe verletzt werden können, gab sie
an: «(streckt Hände aus wie bei einer Abwehrhaltung) Ich wollte seine Hand hier
am Handgelenk halten und damit ich ihn mit einer Hand hier halten kann und mit
der anderen Hand ihn schlagen. Ich weiss nicht wie ich ihn schlagen wollte.
Spontan habe ich mit beiden Händen so gegen ihn gemacht: ‹Nein, stopp, ich habe
dich gern. Ich liebe dich und beruhige dich bitte›. Dann hat er sich beruhigt».
Danach gefragt, ob sie zum Arzt gegangen sei, meinte sie: «Nein, es war nicht
sehr tief. Er ging dann in sein Zimmer und hat gesagt: ‹Bitte sag den Kindern
nicht, dass der Schnitt von mir ist›» (Akten S. 371 f.).
Auf weitere Vorfällen
angesprochen, schilderte sie eine Situation ein paar Tage später. Der
Berufungskläger sei wieder «verrückt» gewesen, als sie am Esstisch gesessen
seien. Er habe seinen Computer vor sich gehabt und etwas vom Krieg im Irak
anschauen wollen. Die Kinder seien je an einer Seite von ihm gestanden und
hätten zu ihr gesagt, sie solle ihn bitte auffordern, solches nicht anzuschauen.
«Das macht ihn verrückt. Wir wollen das nicht sehen». Er sei hierauf sehr
wütend geworden, habe den PC auf den Tisch geschlagen und gesagt: «Warum sagt
ihr das zu ihr und nicht mir selber und warum redet ihr nicht auf Kurdisch»
(Akten S. 373). «Die Kinder gingen dann irgendwann weg und ich ging auch weg
[…] Er ging auch weg nach draussen mit seinem Handy. Er kam dann erst am
folgenden Tag nach Hause». Sie wisse nicht, ob am Vormittag oder am Nachmittag
und könne sich auch nicht an das Datum erinnern. Er habe dann gesagt, sie solle
nach Griechenland zurückgehen und die Kinder bei ihm lassen. Sodann beschrieb
sie wieder Beschwichtigungsbemühungen. Sie habe dann gemeint, man solle doch
ein Geschenk für die Kinder kaufen gehen, für das neue Jahr. Das habe man dann
gemacht. Ferner fügte sie an: «Ich will ihn nicht weiter beschreiben. Der
letzte Streit war auch am Esstisch, als die Polizei alarmiert wurde. Wir waren
am Essen, als er den Esstisch gehoben hat und dabei fiel das ganze Essen auf
den Boden» (Akten S. 373).
Auf die Frage,
was der Grund für das Einschalten der Polizei am 4. Januar 2016 gewesen sei, brachte
sie vor, der Berufungskläger habe sie von zuhause weggewiesen und nach draussen
geschubst. Die Kinder hätten gesagt, sie würden mit ihr weggehen und er habe
geantwortet, dass er sie auch nicht mehr sehen wolle. Auf die Frage, ob er
ausser Schubsen sonst noch etwas gemacht habe, meinte sie: «Ich konnte nicht
mal die Schuhe anziehen, ich musste barfuss nach draussen gehen. Er sagte mir:
‹Lass dir deinen Freund ein paar Schuhe kaufen›. Ich sagte: ‹Das ist peinlich,
sag das nicht vor den Augen der Kinder›» (Akten S. 373). Danach gefragt,
weshalb sie nicht schon früher zur Polizei gegangen sei, gab sie an, das sei
nicht zum ersten Mal passiert und als Mutter erdulde man das und sage sich, es
werde irgendwann besser und man müsse das Ganze zugunsten der Kinder aushalten (Akten
S. 373). Auf die Stichwörter Gewalt und Drohungen angesprochen, meinte sie
zuerst: «Alles Mögliche. Alles was Fehler ist. […] Zum Beispiel an dem Tag, wir
wollten essen, in der Nacht war er nicht zuhause, am Tag danach kam er zurück. Wir
wollten dann essen. Ich rede von den letzten Momenten, am Ende des Tages, als
es zum Streit kam». Sie habe das Essen auf dem Tisch bereitgemacht und er habe
sie nach Geld gefragt, was sie verneint habe. «Später kamen die Kinder zum
Esstisch und er sah nicht normal aus. Ich habe ihm gesagt, warte bitte 5
Minuten, bis wir fertig mit dem Essen sind, dann schau dir den Computer an». Er
sei daraufhin wütend geworden und habe mit seiner Faust den PC-Bildschirm
kaputtgeschlagen. «Er hat den Tisch gehoben und das ganze Essen gekehrt und die
Kinder gingen dann weg. Er hat dann selber gesagt: ‹Nein, nein, wir teilen
diesen Haushalt. Ich nehme mir den Schrank, dann habe ich hier das Schlafzimmer
und schliesse die Tür zu›. Ich habe gesagt: ‹Das geht nicht. Wie geht das?›».
Er habe sie wiederum nach Geld gefragt; sie denke, er habe zuvor sein Geld
verspielt und mehr gewollt, um nochmals spielen zu gehen. «Ich wollte das Essen
auf dem Boden wegräumen und habe ihn auch gefragt: ‹Wofür brauchst du Geld?› Er
hat dann direkt unmittelbar einen Stuhl genommen und wollte mich mit dem Stuhl
schlagen». Die Kinder hätten den Stuhl schnell gehalten und wegzunehmen
versucht. Sie hätten ihren Vater beruhigen wollen. Sie sei zum Schlafzimmer des
Sohnes gegangen und habe zu ihrem Ehemann gesagt, er solle besser etwas mit
Kollegen unternehmen, damit er sich beruhigen könne. «Ich war dann im
Schlafzimmer meines Sohnes auf seinem Bett. Hier gab es eine Glasflasche für
Süssigkeiten. Er hat es genommen, um mich damit zu schlagen. Mein Sohn hat dann
schnell reagiert und seine Hand festgehalten. Er hat gesagt: ‹Gib mir diese
Flasche, das ist zu gross, sie wird sterben mit der Flasche. Warum machst du
das? Wenn du sie tötest, was soll ich dann machen? Soll ich dich auch töten?›
Dann hat mein Sohn es geschafft, ihn in den Korridor zurück zu zwingen und
meine Tochter hat dann die Polizei alarmiert» (Akten S. 374). Auf den
Vorfall mit dem Bleistift angesprochen, entgegnete sie: «Ich weiss es nicht
mehr. Ich bin jetzt nicht zu allem gekommen. Ich weiss es nicht» (Akten
S. 374).
Als der
Vorrichter sie nochmals fragte, ob sie konkrete Vorfälle im Kopf habe, ob da
ein Film für sie ablaufe, oder ob sie sich nicht wirklich daran erinnern könne,
was passiert sei, meinte sie schliesslich: «Viele Sache passierten in dieser
Zeit, trotzdem habe ich versucht, mich zu gedulden und abzuwarten, bis er sich
wieder beruhigt und zu schauen, was die Kinder meinen. Ich war fünf Jahre im
Frauenhaus. Das war gar nicht gut für die Kinder und ich wollte, dass die
Kinder hier ein ruhiges Leben geniessen» (Akten S. 375).
3.5.1.4
An der Berufungshandlung vom 21. März 2023 sagte sie schliesslich aus, dass es
schwierig sei, sich an die in Frage stehende Zeit zu erinnern: «[…] es ist eine
lange Zeit und für mich ist es vorbei, ich habe neues Leben angefangen. Kinder
wollen auch nicht, sie sind alt genug. Ich habe Scheidung im 2018 bekommen.
Seit zwei Jahre neue Partnerschaft, neues Leben begonnen. Ich weiss nicht,
warum ich hier sein muss. Ich habe Scheidung bekommen und habe das dort
gelassen» (Akten S. 759). Der Berufungskläger und sie hätten in der
Schweiz öfters Streit gehabt, mit Worten, aber auch mit Gewalt. Wie auch vor
der Vorinstanz schilderte sie, dass sie insbesondere der Kinder wegen in die
Schweiz gekommen sei, da das Leben in Griechenland schwierig gewesen sei. Die
Kinder hätten mit dem Berufungskläger Kontakt gehabt und er habe versprochen,
dass er eine Therapie besuche und sich geändert habe. Sie habe ihm dann
mitgeteilt, dass sie kommen würden, sie selbst jedoch nicht als Ehefrau,
sondern wegen der Kinder. In der Schweiz habe er jedoch sein Versprechen nicht
gehalten und sie habe gesehen, dass er sich nicht verändert habe. Auch die
Kinder hätten sich deshalb bei ihr entschuldigt. Sie gebe sich aber auch selbst
die Schuld, dass sie hergekommen sei (Akten S. 759, 763). Auf Frage, ob
der Berufungskläger gewalttätig gewesen sei und sie geschlagen habe, führte sie
aus: «Ja, er hat Kontrolle verloren». Im Streit sei es zu Gewalt gekommen. Am
Schlimmsten sei der Vorfall in der Küche mit dem Messer gewesen. Des Weiteren
habe er im Schlafzimmer versucht, sie mit einer grossen Vase zu schlagen, der
Sohn habe ihn aber davon abgehalten und gesagt «wenn du schlägst, stirbt sie» (Akten
S. 760). Als er sie aus der Wohnung geworfen habe, habe er zuvor auf den
Computer geschlagen gehabt. Die Kinder seien dann mit ihr gekommen und die
Tochter habe die Polizei gerufen. Er habe sie an den Haaren gerissen und geschlagen.
Sie wisse nicht, ob die Polizei in diesem Moment blaue Flecken gefunden habe,
sie glaube, dass ihr Zeh kaputt gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, was sie dort
genau gezeigt und was ihre Tochter erzählt habe. Der Berufungskläger sei auf
sie (Privatklägerin) losgegangen und sie habe sich geschützt. Den Zeh habe sie
sich möglicherweise an der Kante der Haustür gestossen, da sie barfuss gewesen
sei und der Berufungskläger sie rausgestossen und ihre Tochter sie reingezogen
habe (Akten S. 760 f., 762). Die Streitereien seien hauptsächlich
durch zwei Punkte ausgelöst worden: Einerseits aufgrund des Umstands, dass sie nicht
als Ehefrau in die Schweiz gekommen sei, sondern aufgrund der Kinder, was der
Berufungskläger aber nicht akzeptiert habe. Andererseits habe der
Berufungskläger die Sprache der Kinder nicht gut verstanden. Er habe nicht
gewollt, dass die Kinder nicht seine Sprache sprechen würden (Akten S. 761).
Sodann habe der Berufungskläger sie auch mehrfach bedroht. Zu Schlägen sei es
gekommen, wenn er die Kontrolle verloren habe, dann wisse er nicht mehr, wer
ihm gegenüberstehe. An die Attacke mit dem Bleistift könne sie sich nicht mehr
erinnern. An den Haaren habe er sie aber einmal gezogen, als er Geld verlangt,
sie jedoch gesagt habe, dass sie keines habe (zeigt Haarereissen von hinten). Wenn
er nervös werde, wisse man nicht, was er mache. Er verliere dann die Kontrolle.
«Ich wusste, dann muss ich mich in anderem Zimmer verstecken, Tür zumachen.
Wenn man es nicht schafft, dann trifft es dich und du bekommst, was du bekommst»
(Akten S. 763 ff.). Auf Frage, was das sei, gab sie an: «Alles, anspucken,
Schläge, wenn man am Boden ist, auch mit Fuss». Wenn er die Kontrolle verliere,
dann schmeisse er auch Gegenstände rum, «Aschenbecher, Glas, was er in dem
Moment findet». Über das Vorgefallene zu erzählen, sei für sie sehr schwierig,
sie wolle dies nicht: «Es kommt […] wieder, wie ein Bild, dann befindet man
sich am gleichen Ort. Ich weiss nicht, wann ich meine Ruhe habe und wann ich
ein schönes Bild für mich bauen kann, dann kann ich eine normale Frau sein und
weitergehen. Ich will nicht jeden Tag die Wolke über mir haben, die tropft und
mich weckt» (Akten S. 764). Wenn sie Streit gehabt hätten, sei sie selbst
nicht wütend gewesen. Sie selbst habe nicht geschlagen oder gespuckt, sie
respektiere den anderen Menschen: «Ich habe ihm nach dem Schlagen sogar sein
Wunschgericht gekocht, weil er es wollte. Ich hatte immer Respekt vor ihm». Die
Tochter sei mit Hoffnung und Liebe in die Schweiz gekommen, um dem Vater eine
letzte Chance zu geben. Die Tochter sei dann aber so enttäuscht gewesen, sie habe
nicht gewusst, warum der Berufungskläger es so gesagt habe und es dann so
anders gewesen sei. Die Tochter sei darum auch wütend auf den Vater gewesen und
habe es nicht gemocht, wenn dieser zuhause gewesen sei. Sie sei es denn auch
gewesen, die am 4. Januar 2016 die Polizei gerufen habe (Akten S. 764).
3.5.2 Die
Tochter der Privatklägerin und des Berufungsklägers wurde am 2. März 2016 auf
der Jugendanwaltschaft befragt. Dort gab sie an, dass sie in der Schweiz schon
zur Schule gehe. Sie sei relativ kurz vor Weihnachten in die Schweiz gekommen.
Griechisch spreche sie, weil sie an gar nichts mehr vom Irak und dem Krieg
erinnert werden wolle. Sie habe alles vergessen wollen, auch die Sprache. Sie habe
daher sofort mit Griechisch angefangen, als sie dort angekommen seien. Sie habe
keine weiteren Geschwister, nur den Bruder. Er sei 13 Jahre alt. Die Wohnung
sei schön, drei Zimmer (Wohnzimmer, Mutter und Tochter würden ein Zimmer teilen
und der Bruder habe alleine eines) und eine Küche. Dies sei so, seit der Vater
weg sei. Das Verhältnis zu den Eltern beschrieb sie folgendermassen: Ihre
Mutter sei für sie wie ihr Herz, sie sei alles für sie. Den Vater liebe sie
überhaupt nicht, er existiere für sie gar nicht, nach allem, was er ihr angetan
habe. Sie liebe nur ihre Mutter und ihren Bruder. Auf Nachfrage, was er ihr
angetan habe, meinte sie, sie gebe ein Beispiel. Sie sei einmal von der Schule
zurückgekommen und die Mutter sei noch nicht da gewesen. Ihr Vater habe essen
wollen. Sie sei in ihr Zimmer gegangen, um die Kleider zu wechseln. Nach fünf
Minuten sei der Vater ins Zimmer gekommen und habe sie geschlagen bzw. habe –
wie sie korrigiert – den Arm drohend gehoben. Ausserdem hätten sie gar kein
Geld. Die Mutter habe jeweils Essen von der Kirche geholt. Der Vater habe dann
einmal alles aufgegessen, bevor sie aus der Schule gekommen seien und gemeint,
vielleicht bekämen sie dann ja noch etwas, wenn die Mutter komme. Tatsächlich
hätten sie dann überhaupt nichts mehr zu essen bekommen und seien hungrig ins
Bett gegangen. Auf Frage, ob sie jemals gehört oder gesehen habe, dass ihr Vater
die Mutter geschlagen habe, antwortete sie: Es habe einen Vorfall gegeben, dass
der Vater die Mutter mit einem Stuhl geschlagen habe. Also es habe mehrere
Gelegenheiten gegeben. Bei jenem Vorfall habe der Vater die Mutter mit dem
Stuhl geschlagen. Diese sei umgefallen und er habe mit blossen Händen weiter
geschlagen. Er habe auch einen Bleistift genommen und versucht, die Mutter zu
verletzen. Zum Glück sei der Bleistift stumpf gewesen und er habe es nicht
geschafft. Er habe die Mutter auch bespuckt und an den Haaren gezogen. Er habe
gemacht, was er gewollt habe – als ob alles ihm gehören würde. Danach gefragt, wie
sie die Beziehung zwischen den Eltern beschreiben würde, gab sie an, dass ihr
Vater überhaupt nicht geeignet sei, ein Vater zu sein, eine Familie zu haben.
Ihre Mutter sei eine tolle Mutter. Sie schaue zu den Kindern, schaue, dass es
ihnen gut gehe, soweit sie könne. Der Vater verschwinde abends und komme erst
früh am Morgen wieder. Es interessiere ihn z.B. nicht, ob die Kinder genug zu
Trinken hätten, alles habe nur mit ihm zu tun. Er benehme sich, als ob er der
Führer wäre, der Wichtigste. Wenn der Vater Geld habe, sei er ziemlich ruhig.
Aber er spiele Karten, verliere das Geld, komme dann nach Hause und verlange
nach Geld und schlage die Mutter dafür, weil er Geld von ihr wolle. Ihr Bruder
und sie bekämen die Situation jeweils mit. Seine Wut richte sich ab und zu auch
auf die Tochter. Er sage immer wieder, der Bruder sei ihm sehr ähnlich,
deswegen würde er ihn gern mitnehmen; die Mutter und sie selbst würde er gerne
umbringen. Auf Frage, ob dies nur verbale Drohungen seien, gab sie an, dass er
die Mutter auch geschlagen habe. Hinsichtlich Schläge gegen die Kinder seien
sie von der Mutter vorher immer gewarnt worden. Sie hätten sich dann in ihren
Zimmern eingeschlossen, damit er sie nicht habe schlagen können (sie macht das
Einschliessen mit den Händen vor). Sie hätten zugeschlossen, bis er weg gewesen
sei oder aufgehört habe. Sie habe die Mutter immer beschützen wollen und sie am
liebsten immer mitgenommen, sie habe sie manchmal an der Hand genommen. Sie
habe auf keinen Fall gewollt, dass die Mutter leiden müsse oder ihr etwas
zustosse. Sie liebe sie über alles. Es wäre ihr lieber, wenn dem Vater etwas
zustiesse. Nach der jeweiligen Reaktion des Bruders gefragt, schilderte sie,
dass dieser im Irak von einem hohen Gebäude gestürzt sei. Seither habe er
psychische Probleme. Er könne nicht richtig alles machen wie andere. Die Mutter
und sie selbst versuchten, dass er normal in die Schule gehen könne. Der Bruder
versuche auch, den Vater zu stoppen. Aber der Vater höre nicht zu. Es sei, als
ob er seine Kinder nicht liebte. Er liebe niemanden ausser sich selbst. Der Bruder
versuche den Vater verbal zu stoppen, mit Kommunikation. Er habe gesagt, der
Vater solle damit aufhören.
Betreffend den
Vorfall vom 4. Januar habe sich die Mutter bei der Polizei gemeldet. Ihr
Bruder und sie seien auch dabei gewesen und zur Polizei gegangen. Der Vater
habe an jenem Tag den Computer kaputt gemacht, den Bildschirm geschlagen, so
dass er gebrochen sei. Sie selbst habe mehrmals die Polizei angerufen, habe
sich aber nicht richtig erklären können. Deshalb habe die Mutter gesagt, sie
gehe dorthin und die Kinder seien mitgegangen. Auf Frage, was vorgefallen sei,
bevor es zur Zerstörung des Computers gekommen sei, führte sie aus, dass sie
nach der Schule sehr müde gewesen und wieder ins Bett gegangen sei und
geschlafen habe. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten danach alles erzählt. Sie habe
es nicht selbst mitbekommen.
Nach weiteren Beispielen
gefragt, als der Vater versucht habe, die Mutter zu verletzen, antwortete sie,
dass es am 1. Januar am Schlimmsten gewesen sei. Hierbei schilderte sie, wie
bereits zuvor, den Vorfall mit Stuhl und Bleistift. Das sei der 1. Januar
gewesen. Er habe da immer wieder gesagt «ich werde dich umbringen». In Bezug
auf selbst erlebte Gewalt erzählte sie erneut vom Vorfall, als sie von der
Schule zurückgekommen und in ihr Zimmer gegangen sei und die Mutter noch nicht
dagewesen sei. Der Vater sei ins Zimmer gekommen und habe sie schlagen wollen.
Habe es aber nicht getan. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Auf Frage, ob
sie anderen Leuten davon erzähle, wie es ihr zuhause gehe, verneinte sie dies:
«nur Euch zwei». Danach gefragt, wie es ihr zuhause gehe, so wie es jetzt sei
in der Familie: «ohne ihn viel viel besser, solange er dabei ist, viel
schlechter». Auf Frage, ob sie in solchen Situationen Angst vor ihrem Vater
habe, brachte sie wiederholt vor, dass sie gar keine Angst habe. Darauf
angesprochen, ob jemand wisse, dass es ihr nicht so gut gehe, antwortete sie,
dass sie nach aussen nichts zeige, sie verstecke es. Aber generell gehe es ihr
schon gut. Nur wenn er so sei oder wenn er lüge, dann gehe es ihr nicht gut. Es
gehe ihr besser, seit der Vater nicht mehr zuhause sei. Nach Wünschen für die
Zukunft gefragt, gab sie an, dass sie am liebsten wolle, dass es ihrem Bruder
gut gehe, dass er in eine normale Schule gehen oder normale Fortschritte in der
Schule machen und normal leben könne, dass er auch Freunde habe. Da wäre sie
sehr glücklich. Auf Frage, ob sie ihren Vater gerne wiedersehen würde,
antwortete sie: «Nie wieder» (schüttelt den Kopf). Der Vater solle fernbleiben,
«er soll uns nie wieder stören und nie wieder in unsere Nähe kommen».
Auf Frage
seitens der Verteidigung, ob sie heute im Vorfeld mit ihrer Mutter gesprochen
habe in Bezug auf die Einvernahme, gab sie an, dass diese ihr gesagt habe, sie
solle keine Angst haben, nicht gestresst sein. Und dass es ihr Recht sei,
bestimmte Fragen nicht zu beantworten. Auf erneute Nachfrage brachte sie vor,
dass sie es doch gesagt habe (wird etwas ungeduldig). Sie solle keine Angst
haben, sich nicht gestresst fühlen. Keine Antwort geben, da wo sie nicht
antworten wolle. Auf Frage des Vaters selbst, ob ihr ihre Mutter erklärt habe,
wieso man aus dem Irak weggegangen sei und wie es ihr dort gegangen sei, führte
sie aus: «Er lügt. Es ging ihm ganz gut». Sie seien weggegangen, weil es «Zigeuner»
gegeben habe, welche Menschen geköpft hätten. Auf Frage, ob die Mutter ihr
gesagt habe, dass er die ganze Familie, auch die Kinder, aus dem Irak habe
mitnehmen wollen, entgegnete sie: «Nein, das ist nie so gewesen. Er hat nur
Interesse an sich. Er wollte uns nie eigentlich retten». Zum Abschluss der
Einvernahme führte sie noch aus: «Ich will ihn einfach in diesem Leben und in einem
anderen nie mehr sehen».
3.5.3 Was
schliesslich die Aussagen des Berufungsklägers selbst anbelangt, habe er gemäss
Polizeirapport als erstes angegeben, er sei von der Arbeit nachhause gekommen
und habe mit seiner Familie gegessen und danach auf Facebook gespielt. «Ein
Glas fiel zu Boden und meine Frau und die Kinder gingen nach draussen.
Plötzlich ist die Polizei hier. Ich weiss nicht, was das Problem ist. Meine
Frau ist krank im Kopf» (Akten S. 159).
An der
Einvernahme vom 11. Januar 2016 (auf Arabisch) gestand er zu, seine Frau seit
dem Zusammenleben in der Schweiz einmal in einem Streit geschlagen und bespuckt
zu haben. So antwortete er auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, seine Ehefrau
seit dem 23. Dezember 2015 bis zum 4. Januar 2016 immer wieder in der Wohnung
am [...] geschlagen zu haben: «Ja, es ist einmal passiert. Wir hatten Streit
gehabt» (Akten S. 189). Alle weiteren Vorhalte bestritt er aber, sowohl
Gewalttätigkeiten als auch Drohungen. Es stimme nicht, es sei ein Film, was die
Privatklägerin erzähle. Sodann führte er auf Vorhalt der Tathandlungen vom 4. Januar
2016 aus: «Wir hatten Streit an diesem Tag. Ich habe sie an diesem Tag
angespuckt, aber nicht geschlagen. Ich sagte ihr auch, dass ich die Ehe
scheiden lassen will. Ich sprach nicht von umbringen oder sowas. Ich war die
ganze Zeit am Computer und sie war hinter mir die ganze Zeit am Reden/Streiten»
(Akten S. 191). Es handle sich hierbei um den Streit, den er zu Beginn der
Einvernahme erwähnt habe. Angesprochen auf die Übergriffe im Irak – auch
denjenigen mit dem Gürtel – meinte er, es stimme, im Irak habe er mit seiner
Frau Streit gehabt. Seit er in der Schweiz sei, habe er sich verändert. Auf die
Frage, wie, meinte er: «Meine Frau hat gegen mich viele Fehler gemacht. Es kam
deswegen im Irak dazu. Wir haben 2 Jahre in Griechenland gewohnt. Meine Frau
hat mich in Griechenland 2 Jahre verlassen. Sie war weg mit meinen Kindern.
Mein Sohn ist krank. Seit wir hier in der Schweiz sind, sind wir zusammen. Das
sind 5 Monate» (Akten S. 191). Auf den Vorhalt, dass er auch in
Griechenland seine Frau immer wieder geschlagen habe, holte er zuerst aus und
sprach von seiner Zeit als kurdischer Freiheitskämpfer. Es sei ihm psychisch
nicht so gut gegangen. «Ich habe mein Land verlassen und war an einem fremden
Ort. Es war Krieg im Irak. Bei jeder Familie gibt es immer Streit, wenn die
Situation so ist. Ich bin kein Tier, dass ich meine Frau immer wieder schlagen würde.
Ja, ich habe sie in Griechenland geschlagen. Es war alles so eng dort. Mir ging
es nicht so gut» (Akten S. 192). Auf die Frage, warum er seit Jahren seine
Frau schlage und malträtiere, meinte er: «Ich weiss, dass ich Fehler gemacht
habe. Ich mache das seit 3 Jahren nicht mehr. Ich habe einen Entscheid
getroffen, dass ich meinen Weg gehe und sie ihren Weg geht» (Akten S. 198).
Nochmals danach gefragt,
was er mit dem Schlagen und Bedrohen bezwecke, gab er an: «Es war nur einmal
Streit hier und das war am Computer und dort hatte ich Kopfschmerzen und
deshalb habe ich auf den Computer geschlagen. Dort habe ich ihr eine Ohrfeige
gegeben und bespuckt (dann auf Deutsch). Ich mache keine Probleme, ich Arbeit
und komme nachhause. Ich habe nicht viel Geld. Ich arbeite bei Sozialamt. Sie
ist krank. Sie tut nicht kochen» (Akten S. 193). Den Vorhalt, dass seine
Kinder jeweils mitbekämen, wenn er seine Frau schlage, bestritt er (Akten
S. 198). Zuletzt fügte er an, dass in seinem Land seit 15 Jahren Krieg
herrsche und die meisten unter psychischen Störungen leiden würden. «Ich habe
Fehler im Irak und in Griechenland gemacht. Hier in der Schweiz habe ich aber
nichts gemacht. Ich will doch keine Probleme haben, aber sie hat die Probleme
gesucht. Sie sucht immer Streit» (Akten S. 195).
An der
Einvernahme vom 7. März 2016 (dieses Mal auf Sorani) bestritt er die
Vorhalte, die ihm aus der Einvernahme mit der Tochter gemacht wurden. Das alles
stimme nicht. Er habe das nicht gemacht und er mache so etwas nie in seinem
Leben. Weil das nichts Schönes sei (Akten S. 225). Konkret auf den Streit
vom 1. Januar 2016 (Schlagen mit Stuhl) angesprochen, meinte er: «Es gibt
Sachen, die ich wirklich gemacht habe; ich habe sie bespuckt, ich habe den
Computer kaputt gemacht, mein Handy kaputt gemacht, die Polizei ist gekommen
und hat überall geschaut. Nochmals, ich habe sie nicht geschlagen und sie hat
auch keine Beweise» (Akten S. 225). Den Vorhalt, er habe versucht, seine
Frau mit einem Bleistift zu verletzen, sie angespuckt und an den Haaren
gezogen, stritt er ab. Er sei nicht verrückt und mache solche Sachen nicht.
«Gab es an ihrem Körper irgendwo Verletzungen von einem Bleistift oder Rötungen
am Körper? Als die Polizei gekommen ist, haben diese am Hals etwas bemerkt,
dass ich sie umbringen wollte?» (Akten S. 226). Auch die Drohungen zum
Nachteil der Privatklägerin leugnete er und fügte an: «Sie hat gesagt, dass ich
versucht habe, sie umzubringen und dass sie in dem Moment den Urin nicht
kontrollieren konnte und meine Tochter hat das alles gesehen. Das stimmt nicht,
wie meine Tochter selber gesagt hat, sie sei im Zimmer am Schlafen gewesen. Ich
bin ein Mensch, ich mag keine Probleme. Sie war in Griechenland. Zwei Jahre
lang konnte ich meine Kinder nicht kontaktieren. Trotzdem habe ich Geld
geschickt. Warum sollte ich sie umbringen, ich bin nicht verrückt und auch
nicht dumm […]» (Akten S. 226). Er schilderte weiter, nach zwei Jahren
ohne Kontakt, als die Frau und die Kinder in Griechenland gewesen seien, habe
er plötzlich «einen Brief von Bern bekommen, dass mich jemand sucht. Das war
meine Frau und ich habe ihre Telefonnummer bekommen. Ich habe mit ihr
gesprochen und ich habe gesagt, wenn Du frei sein willst, ist das kein Problem,
wir können uns scheiden lassen» (Akten S. 226 f.). Seine Frau sei in
Griechenland mit den Kindern für fünf Monate weggegangen. Er habe überall
gesucht und habe es auch der Polizei gemeldet. Dann sei er in die Schweiz
gekommen und habe die Kinder etwa drei Jahre lang nicht gesehen (Akten S. 227).
Wenn seine Kinder ihn nicht wollten, dann akzeptiere er das. Man könne nicht
von bestimmten Personen abhängig sein. Er möge das Leben und man könne neue
Leute kennen lernen (Akten S. 227).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung
gab er schliesslich an, dass seine Tochter in ihrer Befragung ausgesagt habe,
dass sie nie tatsächlich gesehen habe, dass er die Mutter geschlagen habe. Sie
habe gesagt, dass sie nur verbale Auseinandersetzungen gesehen habe. Auf Frage,
ob er seine Frau nie geschlagen habe, antwortete er: «Ich kann das nicht
behaupten, dass ich sie nie geschlagen hätte, aber damals war es nicht so.». In
der Zeit zwischen Dezember 2015 und dem 4. Januar 2016 sei nichts
passiert. Er habe seine Frau zwar im Irak geschlagen, «[...] aber in Europa nie».
Auch in Griechenland habe er sie nicht geschlagen. Darauf angesprochen, dass er
dies früher noch bestätigt habe, entgegnete er, dass dies nicht stimme (Akten
S. 757). Ebenfalls bestritt er seine in der Einvernahme vom 11. Januar
2016 protokollierte Aussage, dass er seine damalige Frau auch in der Schweiz
geschlagen habe. Auch habe er keine Gegenstände – Stuhl oder Glas – nach ihr
geworfen. Er habe einmal fest auf den Tisch geschlagen. Dadurch sei ein Glas
umgekippt und Wasser auf den Computer gekommen, wodurch dieser kaputtgegangen
sei. Ausserdem habe er die Privatklägerin weder mit einem Messer attackiert noch
bedroht. Sie sei nirgendwo verletzt worden. Woher die von der Polizei
festgestellten Verletzungen stammten, wisse er nicht. Ferner habe er ihr
gegenüber auch keine Todesdrohungen ausgesprochen (Akten S. 758). In der
Schweiz habe es lediglich verbalen Streit gegeben. Die Kinder seien bei solchen
Streitereien auch anwesend gewesen (Akten S. 759).
4.
4.1 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser
Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,
wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei
darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich:
Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Nach dem
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei
ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer
6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom
25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO
N 25 und 31). Solange
das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen
weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1
und 1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124
IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,
6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom
14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022
E. 4.3.1, je m.H.).
Wie das
Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz
keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie
sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten
Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei
sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,
6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober
2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021
vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).
Nachfolgend ist
in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
4.2 Wie
oft bei Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt stehen die Aussagen der
unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen im
Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit, insbesondere der
Aussagen der direkt Beteiligten, ist mithin entscheidend, was einer
einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die
Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist
sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von
Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist
anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach
ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte
Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten
Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
2017, S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in
erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.;
Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996, S. 105
ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass
die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5
und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August
2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall
auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997, S. 34 f.).
4.3 Im
Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen
der Privatklägerin zu würdigen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen der
Tochter (E. 4.3.2) sowie des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu
unterziehen (E. 4.3.3) und die übrigen vorhandenen (objektiven) Beweismittel und
Indizien (E. 4.3.4) zu würdigen.
4.3.1
4.3.1.1 Grundlage
für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Privatklägerin
ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem
voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über
einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig
in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird
die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils
aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist
nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa
intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren
Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der
Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich
bzw. werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan, durch welche die
Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die von ihr dargelegten
Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte
Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Ihre
Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen.
4.3.1.2 Des
Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn
bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der
Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt
der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen
haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76;
Niehaus, Begutachtung der
Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).
Vorliegend
ausgeschlossen wurden bereits suggestive Effektive wie
Falschinformationseffekte, welche auf die Privatklägerin bzw. ihre Aussagen
Einfluss gehabt hätten (vgl. vorne E. 2.3.2.3). Was die übrige
Aussagegenese anbelangt, erstattete die Privatklägerin wenige Monate nach ihrer
Ankunft in der Schweiz Anzeige, nachdem ihren Angaben zufolge die Situation
zuhause sich kurzfristig verschlimmert hatte (längerfristig betrachtet habe ihr
Mann sie ja in der Schweiz weniger geschlagen als zuvor). Sie gab an, in
Griechenland keine Anzeige erstattet zu haben, weil man «ja unterwegs nach
Europa» gewesen sei. Auf den ersten Blick ist die Bedeutung dieser Aussage
unklar und macht zunächst stutzig. Tatsächlich hatte die Privatklägerin in
Griechenland offenbar bereits ab 2011 den Kontakt zum Berufungskläger verloren
(nachdem sie erst 2010 aus dem Irak mit ihm dorthin gelangt war) und jahrelang,
bis im Oktober 2015, allein mit ihren Kindern gelebt. Als sie von dieser Zeit
sprach, meinte sie einerseits, sie habe ihren Mann später wieder «gefunden».
Andererseits erklärte sie, dieser habe die Kinder kontaktiert und gefordert,
dass sie zu ihm kämen. Betrachtet man die Geschichte näher, so wird der Ablauf
indessen plausibel: Die Privatklägerin hat offenbar in Griechenland mitsamt den
Kindern rund 5 Jahre im «Frauenhaus» gelebt (Akten S. 375, 764). Es dürfte
sich nicht um ein «Frauenhaus» im herkömmlichen Sinn, sondern eher um ein
Wohnheim für Frauen und Kinder gehandelt haben. Das Leben dort war zweifellos
nicht angenehm, auch nicht für die Kinder, und so war es dem Berufungskläger offenbar
möglich, anfängliche Bedenken seiner Frau zu zerstreuen und sie und die Kinder
mit Versprechungen davon zu überzeugen, dass sie ihm in die Schweiz nachfolgen
sollten (vgl. die bereits zitierte Aktenstelle S. 370: «Hier liegt das
Problem und der grosse Fehler. Das Leben in Griechenland war sehr schwierig.
Einerseits war die Schweiz für mich ein Traum, schon als ich ein Kind war.
Später, als ich ihn gefunden habe und erfuhr, dass er hier ist, habe ich
gesagt, ich komme nicht in die Schweiz, sondern in ein anderes Land. Er war
aber nicht einverstanden und sagte: ‹Ich will meine Kinder bei mir haben›. Er
hat versucht, die Kinder zu kontaktieren, was ich nicht verhindern durfte. Und
er hat dann die Kinder überzeugen können. Damit er uns überzeugen kann, hierher
zu kommen, hat er gesagt, dass er hier bereits Therapie hat, wöchentlich
Termine bei dem Arzt hat, und eine Arbeit hat. Und er hat uns versprochen, dass
er die Kinder nicht mehr schlägt» – a.F. dann sei Sie hierhergekommen und habe
mit ihm gewohnt (bekreuzigt sich) – «Ja, das war mein grosser Fehler»; vgl.
auch Akten S. 759 ff.).
Betrachtet man die
gesamte Migrationsgeschichte, so ist weiter nachvollziehbar, dass die
Privatklägerin, neu in der Schweiz angekommen, zuerst hoffte, hier an der Seite
ihres Mannes Fuss zu fassen und nicht sogleich Anzeige erstatten wollte – so
ist denn auch bezeichnend, dass der ursprüngliche Anruf bei der Polizei am
4. Januar 2016 von der Tochter initiiert wurde (Akten S. 764). Ihr
erklärter Traum war es denn auch, in der Schweiz leben zu können und diesen
«Weg nach Europa» wollte sie sich nicht verbauen. Es ist glaubhaft, dass dann
aufgrund der Eskalation über die Feiertage der Punkt erreicht war, wo sich die
Privatklägerin nicht mehr zu weiterem Dulden bereit und imstande sah, nicht
zuletzt mit Blick auf die Kinder. Sodann war ihr nach der Wiedervereinigung mit
ihrem Mann klargeworden, dass dieser sich entgegen seinen Versprechungen nicht
geändert hatte. Und schliesslich dürfte sie nach den 2–3 Monaten in der Schweiz
auch erkannt haben, dass ihr hier auf einigermassen angenehme Weise ein
gewisser Schutz geboten werde, insbesondere, dass sie hier auch alleine mit den
Kindern würde leben können. So erscheint gut erklärbar, weshalb sich die
Privatklägerin trotz ihrer Rückkehr zum mutmasslichen Peiniger nach wenigen
Monaten in der Schweiz zur Anzeige und zur endgültigen Trennung (und Scheidung)
entschloss. Auch in dieser Hinsicht ist zudem bezeichnend, dass der
ursprüngliche Anruf bei der Polizei gar nicht von der Privatklägerin selbst,
sondern von ihrer Tochter als treibende Kraft ausging. Die Aussagegenese ergibt
entsprechend keine Anhaltspunkte für eine mögliche Falschbezichtigung seitens
der Privatklägerin.
4.3.1.3 Was
des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität
(in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der
Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Aussagen
in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Obwohl im vorliegende Verfahren
einzig die Ereignisse in der Schweiz zur Beurteilung stehen, sind für die Glaubhaftigkeitsprüfung
auch Schilderungen der früheren Geschehnisse relevant. Diesbezüglich, das sei
vorab bemerkt, ergibt sich eine nicht unwesentliche Stütze auch aus den Angaben
des Berufungsklägers selbst, der in Bezug auf die Zeit im Irak – und ursprünglich
auch in Griechenland – gewalttätige Übergriffe einräumte. Es kann für die Frage
der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht ausser Acht gelassen
werden, dass ihre Darstellung, wonach sie bereits früher häuslicher Gewalt
ausgesetzt war, jedenfalls zutrifft (zur Bedeutung der Zugeständnisse des
Berufungsklägers hinsichtlich Täteradäquanz s. nachfolgend E. 4.3.3).
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin viele
Realkriterien in hohem Mass erfüllen (vgl. auch die Ausführungen der
Vorinstanz, dortige E. II. 2). Die Aussagen wirken äusserst lebensnah,
farbig und authentisch, häufig auch untermalt mit Gesten. Die Privatklägerin
schildert teils sprunghaft und nicht chronologisch, aber die Beschreibung der
einzelnen Abschnitte ist in sich logisch und schlüssig. Die Darstellung ist
detailreich und es werden teils ausgefallene Abläufe oder Nebensächlichkeiten
erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun
haben. Um nur zwei Bespiele zu nennen: Der Streit vor Silvester, als der
Berufungskläger ihr eine Eifersuchtsszene wegen eines Onkels gemacht habe
(Akten S. 370 f.) oder der Ablauf des finalen Streits vom
4. Januar 2016 (Akten S. 373 f.; vgl. auch Akten S. 761).
Diese Schilderungen sind derart anschaulich und voller Details, welche
ungewöhnlich, aber in sich stimmig sind und sich absolut in den Kontext
einfügen, dass es für einen nicht speziell geschulten Menschen praktisch
ausgeschlossen scheint, eine solche Geschichte zu erfinden. Man betrachte nur
die Schilderung, wie der Berufungskläger den «Tisch gehoben und das ganze Essen
gekehrt» und man dann verbal weiter gestritten habe, bis er sie nach Geld
gefragt habe. Sie habe überlegt, dass er wohl nochmals habe spielen gehen wollen.
«Ich wollte das Essen auf dem Boden wegräumen und habe ihn auch gefragt: ‹wofür
brauchst du Geld?›», worauf er mit dem Stuhl auf sie losgegangen sei. Als er
ihr ins Schlafzimmer des Sohnes gefolgt sei, habe sie zu ihm gesagt, er solle
besser etwas mit Kollegen unternehmen, damit er sich beruhigen könne – was ihn
allerdings nicht davon abgehalten habe, eine Glasflasche für Süssigkeiten zu
behändigen (Akten S. 374; vgl. auch Akten S. 173, 760).
Einzelne Details
werden bei diesen Darstellungen auch nachgeschoben oder präzisiert. Dazu etwa
folgende Schilderung: «Zum Beispiel an dem Tag, wir wollten essen, in der Nacht
war er nicht zuhause, am Tag danach kam er zurück. Wir wollten dann essen. Ich
rede von den letzten Momenten, am Ende des Tages, als es zum Streit kam» (Akten
S. 374). Zudem räumte die Privatklägerin Erinnerungslücken ein. Dies aber nicht
im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung, sondern sie zeigte sich
bemüht, präzise Angaben zu machen und beispielsweise die zeitliche Zuordnung
der Ereignisse in ihrem Leben festzumachen (z.B. auf Frage, wie lange sie in
Griechenland gewesen sei: «Genau kann ich mich nicht daran erinnern. Aber von
2010 bis zum 7.10.2015» [Akten S. 369] – oder in spontaner Schilderung: «Er
näherte sich mir und ich habe ihm gesagt ‹mach das doch nicht›. Ich kann mich
nicht gut daran erinnern, ob die Kinder noch wach waren oder eingeschlafen
waren», Akten S. 371 f.).
Die
Privatklägerin gibt des Weiteren zahlreiche Dialoge mit dem Berufungskläger und
Gespräche auch mit den Kindern wieder, oft in direkter Rede und mit teils
ungewöhnlicher Wortwahl und Inhalt. Zum Beispiel, wenn sie die nicht ganz
logische Drohung des Berufungsklägers schildert, dass er sich entschieden habe,
sie umzubringen und dass er dann mit den Kindern in seine Heimat zurückkehren
werde – «oder ich werde in Haft sein und im zweiten Fall werden die Kinder wie
du ein freies Leben haben und frei herumlaufen» (Akten S. 371 f.). Oder
wenn sie beschreibt, dass er ihr gesagt habe, sie solle doch ihren (ihr
angedichteten) Freund auffordern, ihr ein paar Schuhe zu kaufen, worauf sie
erwidert habe: «Das ist peinlich, sag das nicht vor den Augen der Kinder»
(Akten S. 373). Sie beschreibt allgemein zahlreiche Interaktionen zwischen
ihr und dem Berufungskläger, dabei auch ihre eigenen Empfindungen, Ängste und
Überlegungen sowie das, was sie bei ihm als innerpsychologische Motive
vermutete. Dies nicht nur auf das Naheliegende bezogen (Ängste, Abwehr),
sondern auch in Bezug auf durchaus Ungewöhnliches. So z.B., wenn sie Überlegungen
zur vermuteten Spielsucht des Berufungsklägers anstellt oder darüber sinniert,
dass er sie «als eine Frau als Objekt gern» gehabt und schön gefunden habe,
gleichzeitig aber kein Vertrauen gehabt und sich darüber beklagt habe, dass sie
ihn nicht gern habe und nicht habe heiraten wollen (Akten S. 368). Oder
wenn sie ihn wiederholt als «instabile Persönlichkeit» bezeichnet, dem man
«nicht die ganze Zeit vertrauen» könne, «ob er dir etwas antun will oder nicht»
(Akten S. 370 f.).
Die
Privatklägerin schildert auch ihre eigene Ambivalenz und belastet sich dabei
selbst. So, wenn sie es als «das Problem» und ihren grossen Fehler beschreibt,
dass sie ihrem damaligen Mann in die Schweiz gefolgt sei (Akten S. 369, 370).
Obwohl sie in ihren Beschreibungen nicht zurückhaltend ist und bisweilen wohl
auch übertreibt (seit dem 23. Dezember 2015 bis zum Anzeigetag habe der
Berufungskläger sie jeden Tag geschlagen, ihre Kinder würden alles mitbekommen;
oder auf die Frage, ob ihr noch etwas einfalle zu den Stichworten Gewalt und
Drohungen «Alles Mögliche. Alles was Fehler ist»), grenzt sie doch auch ein und
belastet den Berufungskläger nicht pauschal. Sie verneint etwa die Frage, ob er
sie auch auf andere Art gewürgt habe als von ihr gezeigt und meint: «Nur auf
diese Art. Aber das macht sehr weh». Auch erklärt sie auf Frage, es sei ihr
dabei nie schwarz vor den Augen geworden (Akten S. 169). Ebenso meint sie,
die erlittene Schnittverletzung am Finger sei nicht tief gewesen (Akten
S. 372) oder erklärt, dass der Bleistift, mit welchem der Berufungskläger
auf sie losgegangen sei, stumpf gewesen sei. Sie dämonisiert den
Berufungskläger nicht durchwegs, hält ihm auch Positives zugute; etwa, wenn sie
erwähnt, dass er auf ihren Vorschlag, ein Geschenk für die Kinder kaufen zu
gehen, durchaus eingegangen sei. Sie zeigt auch ein gewisses Verständnis,
beispielsweise indem sie erklärt, dass ihn die Bilder aus dem Krieg im Irak
«verrückt» gemacht hätten (Akten S. 373). Die Privatklägerin schildert
sodann auch Komplikationen im Handlungsablauf: Z.B., wie der Berufungskläger
sie am Tag der Anzeigeerstattung aus der Wohnung verwiesen und gemeint habe, er
wolle sie nicht mehr sehen, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, ansonsten
werde er sie umbringen. «Aber wo sollte ich hingehen. Ich kenne hier ja
niemanden» (Akten S. 171).
4.3.1.4
Was des Weiteren die Aussagekonstanz der Privatklägerin betrifft, ergibt sich
eine gewisse Schwierigkeit durch das sehr unstrukturierte, unkoordinierte
Aussageverhalten der Privatklägerin. Sie scheint fast ausserstande, sich auf
eine bestimmte Fragestellung zu konzentrieren, sondern es sprudelt gewissermassen
aus ihr heraus. Besonders augenfällig wird das bei der Befragung vor erster
Instanz, wo sie ermahnt werden musste, dass das «so nicht gehe» und sie die Fragen
konkret beantworten müsse. Diese Art des Aussageverhaltens macht es zwar
schwierig, die Konsistenz und Widerspruchsfreiheit – oder eben
Widersprüchlichkeit – von Aussagen zu überprüfen. Dennoch geniessen dieserart
gemachte Aussagen («unbefangenes Aussageverhalten») bereits von ihrem Ursprung
her ein hohes Mass an Glaubhaftigkeit, da bei einem solchen Aussageverhalten dermassen
wenig Wert auf die Frage gelegt wird, wie die Aussagen beim Gegenüber
«ankommen» und sich die einvernommene Person mithin auch kein strukturiertes
Aussagevorgehen überlegt. Genau ein solches Aussageverhalten stellt denn auch
ein Realkriterium dar (sog. «ungeordnete Darstellung»), bei welchem die
Handlung in freiem Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert wird,
ohne dass dabei jedoch gegen die logische Konsistenz verstossen wird (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49
ff.).
Bei genauer
Analyse der Aussagen kann jedoch auch bei den Aussagen der Privatklägerin
problemlos eine Konstanzanalyse vorgenommen werden. So wurden von ihr das
mehrmalige Würgen (Drücken mit Unterarm gegen das Kinn und den Hals) und das
gleichzeitiges Haarereissen von hinten gegenüber der Polizei (Rapport, Akten
S. 158), in der Einvernahme vom 7. Januar 2016 (Akten S. 168
ff.), vor dem Strafgericht (Akten S. 371) sowie letzteres auch an der
Berufungsverhandlung (Akten S. 761) erwähnt. Dies gilt auch für das
Zu-Boden-Drücken (Akten S. 158, 168 ff.), die Todesdrohungen (Akten
S. 158, 173, 371, 764; geschildert auch von C____, Akten S. 212), den
tätlichen Angriff mit einem Stuhl (Akten S. 158, 174, 374; geschildert
auch von C____, Akten S. 210), die Bedrohung mit dem Brotmesser und die
Schnittverletzung an der Hand nach der Abwehrhandlung der Privatklägerin (Akten
S. 158, 170 f., 372, 760), das Zustechen mit einem stumpfen Bleistift
(Akten S. 158, 171; geschildert auch von C____, Akten S. 210), das Werfen
eines Glases nach der Privatklägerin (Akten S. 158, 173, 764) oder das Ausholen
mit einem Glaskrug, um die Privatklägerin damit zu schlagen resp. zu bedrohen
(Akten S. 173, 374, 760 [«Porzellan»]).
Was die vom
Berufungskläger in Bezug auf die Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Aussagen
vorgebrachten Kritikpunkte betrifft, kann diesen nicht gefolgt werden. Wenn er etwa
moniert, dass die Privatklägerin in ihren verschiedenen Befragungen jeweils «vollkommen
neue Schilderungen» vorgebracht habe, so gilt es zu den von ihm vorgebrachten
Beispielen Folgendes festzuhalten: Was erstens die monierten angeblich
unterschiedlich geschilderten Arten des Würgens anbetrifft, so wird in der
Einvernahme vom 7. Januar 2016 ein Drücken des Unterarms gegen das Kinn
und den Hals mit gleichzeitigem Haarereissen von hinten beschrieben (Akten
S. 169). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin
diesbezüglich keine spezifischen Aussagen, sondern zeigte die einzelnen Griffe
gemäss Verhandlungsprotokoll vor: «(Würgegriff) […] (PKL reisst sich von hinten
an den Haaren) […] Er hat mich so hier festgehalten am Hals […] (linke Hand an
Hals resp. Unterkiefer, der nach oben gedrückt wird) […] Dann hat er an meinen
Haaren gezogen (zieht sich erneut an den Haaren)» (Akten S. 371). Bei
beiden Gelegenheiten wird mithin ein Druck mittels Hand/Unterarm gegen den
Hals/Unterkiefer mit gleichzeitigem Haarereissen beschrieben resp. vorgezeigt.
Da ein solches Würgen mehrfach erfolgt sein soll, ist eine variierende – und
trotzdem nicht gros voneinander abweichende – Gewaltanwendung nicht als
ungewöhnlich zu taxieren. Grundsätzlich brachte die Privatklägerin aber an der
Einvernahme vom 7. Januar 2016 sowie vor dem Strafgericht übereinstimmend
vor, dass das Würgen mittels Druck gegen den Unterkiefer stattgefunden habe und
ihr zeitgleich an den Haaren gerissen worden sei. Dass sie – wie vom
Berufungskläger ebenfalls moniert wird – vor der Vorinstanz nicht mehr von
unkontrolliertem Urinabgang berichtete, vermindert die Glaubhaftigkeit ihrer
Schilderungen keineswegs, da eine Ausdünnung des Aussageinhalts im Rahmen der
Konstanzprüfung grundsätzlich zu erwarten ist (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 64). Dies gilt auch für die Aussagen der Privatklägerin vor dem
Straf- sowie dem Berufungsgericht, wonach sie sich nicht mehr an den Vorfall
mit dem Bleistift erinnern könne, hatte sie diesen doch schon zuvor gegenüber
der Polizei sowie in der ersten Einvernahme geschildert und wurde der Vorfall
auch von ihrer Tochter beschrieben. Gegen die Glaubhaftigkeit der
Privatklägerin würden mithin eher Anreicherungen und Aggravationen in ihren
Aussagen sprechen, die bislang von ihr nicht vorgebracht worden wären.
Entsprechend ist auch nicht zu monieren, dass ihre Angaben in Bezug auf die
Länge des Messers variierten resp. die Länge des Messers von ursprünglich 35cm (Akten
S. 171) auf 20cm (Akten S. 372) abnahm, da ihre zweite Angabe damit
ebenfalls keine Aggravation darstellt. Sodann ist die Schätzung von der Länge
eines Gegenstands sowieso mit viel Unsicherheit behaftet. So gilt es denn auch
anzumerken, dass nicht die Privatklägerin selbst vor dem Strafgericht von
«20cm» sprach, sondern die Länge vorzeigte und die Gerichtsschreiberin diese
auf 20cm schätzte! («Ein Haushaltmesser schwarz, so gross [Anmerkung GS: ca. 20 cm]»,
Akten S. 372). Wenn der Berufungskläger schliesslich vorbringt, dass die
Privatklägerin widersprüchlich aussage, wenn sie in der Voruntersuchung
angegeben habe, dass er die Kinder in der Schweiz nie geschlagen habe, dies
jedoch nun vor dem Strafgericht behaupte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie
bereits gegenüber der rapportierenden Polizei angab, dass der Berufungskläger
auch einmal gegenüber den Kindern gewalttätig geworden sei (Akten S. 158).
Auch in der Einvernahme vom 7. Januar 2016 führte sie aus, dass der
Berufungskläger die Kinder in der Schweiz zwar nicht geschlagen, sie jedoch zurückgestossen
habe (Akten S. 174). Entsprechende Vorwürfe wurden jedoch von ihr nie
genauer spezifiziert und fanden mithin auch keinen Eingang in die
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft.
Im Ergebnis kann
mithin die Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Aussagen der Privatklägerin
ebenfalls bejaht werden.
4.3.1.5 Sodann
gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin vorzunehmen.
Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der
Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu
nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird
erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion
der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere
Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen
Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend
zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die
Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellen würden.
Vielmehr weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehenden Ausführungen)
eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen
Inhalten (vgl. etwa Akten S. 171 [«Ich habe Essen gekocht. Ich sagte, dass ich
die Tochter abholen würde von der Schule und wenn er wolle, dann könne er
essen. Wir assen dann alle zusammen. Mein Mann sah TV. Etwas vom Irak und ich
sagte ihm, dass er doch die Kopfhörer benützen solle, weil ich nicht hören
will, was im Irak passiert.»] oder Akten S. 367 ff. zur Vorgeschichte
im Irak und in Griechenland).
4.3.1.6
Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist
sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der
betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit
auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens,
der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung,
des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).
Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin kann auf das
bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu
erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten
anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin durchschnittlich
intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht
zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der
erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen
Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein
Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit
auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der
Privatklägerin.
4.3.1.7 Insgesamt
ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten,
dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine
sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die
aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die
Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind
(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist
vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben
entsprechen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, dortige
E. II. 2).
4.3.2 Was
sodann die Aussagen der Tochter C____ betrifft, so macht diese keinen Hehl
daraus, dass sie eine sehr einseitige Sichtweise auf die Beziehung ihrer Eltern
hat und ergreift klar Partei für ihre Mutter. Daraus abzuleiten, dass sie ihren
Vater als Resultat mütterlicher Beeinflussung ausschliesslich zu Unrecht
belastet – wie es der Berufungskläger geltend macht – greift allerdings zu
kurz. Entgegen der Darstellung der Verteidigung lässt sich auch aus dem Rat der
Privatklägerin, die Tochter müsse keine Angst haben, sich nicht gestresst
fühlen und keine Antwort geben, da wo sie es nicht wolle, offensichtlich
keineswegs auf eine Beeinflussung schliessen. Zudem erscheinen die «regelrecht
gehässigen Aussagen» der Tochter in Bezug auf ihren Vater auch weder «erschreckend»
noch «für ein 12-jähriges Kind untypisch». Vielmehr hat es als typisch zu
gelten, dass Jugendliche in diesem Alter zu radikalen Haltungen neigen und
diese auch ungefiltert weitergeben. Unerklärbar bzw. nur durch gezielte
Manipulation zu erklären wären ihre Wut und Abneigung gegenüber dem Vater
freilich unter der Hypothese, dass das ihm vorgeworfene Verhalten gar nicht
zuträfe. Davon auszugehen, um daraus eine manipulierte Falschbezichtigung
abzuleiten, geht aber natürlich nicht an – es wäre dies ein Zirkelschluss, wie
ihn die Verteidigung umgekehrt wiederholt moniert. Geht man davon aus, dass die
geschilderten Vorfälle zutreffen könnten und berücksichtigt man auch, dass die
Beziehung der Tochter zum Berufungskläger durch die lange Trennung und wohl sogar
sprachlichen Schwierigkeiten beeinträchtigt war, dann wären die Abneigung und
Distanziertheit der Tochter durchaus nachvollziehbar. Dass die Tochter sich
gegenüber den Befragenden so unumwunden auf die Seite ihrer Mutter gestellt und
ihre Abneigung gegenüber dem Vater offen bekundet hat, zeugt grundsätzlich von
ungeschönt geradlinigen Aussagen. Hätte sie von sich aus oder im «Auftrag»
ihrer Mutter den Vater gezielt belasten wollen, hätten sich hierfür weit
raffiniertere und manipulativere Wege aufgetan.
Demnach ist auch
in Bezug auf die Aussagen der Tochter eine inhaltliche Glaubhaftigkeitsanalyse
vorzunehmen. Sie ergibt bei der Qualitätsanalyse, dass auch hier zahlreiche
Realkennzeichen erfüllt sind. Die Tochter beschreibt die Vorfälle mit
angemessenem Detailreichtum und keineswegs stereotyp oder auswendig gelernt.
Sie widerspricht sich nicht, sondern wiederholt im Gegenteil bei Nachfragen die
gemachten Schilderungen, wobei sie auch etwas ungeduldig wird: Sie habe das
schon erzählt (den Vorfall, als der Vater in ihr Zimmer gekommen sei, sie aber
nicht geschlagen habe) oder das habe sie doch gesagt (was ihre Mutter ihr vor
der Befragung geraten habe). Insbesondere fällt auf, dass die Tochter – trotz
aller Einseitigkeit – den Berufungskläger nicht einfach rundweg belastet und
alles dramatisiert. So hat sie klar angegeben, dass er sie selbst nicht
geschlagen habe und ihre erste diesbezügliche Aussage sogar von sich aus
umgehend korrigiert: Der Vater sei ins Zimmer gekommen und habe sie geschlagen
– korrigiert: nicht geschlagen, nur den Arm drohend gehoben. Auch erklärte sie
fast trotzig, dass sie selbst gar keine Angst vor dem Berufungskläger habe und
dass es ihr generell schon gut gehe. Dass sie sich in der Rolle als
«Denunziantin» nicht wohl fühlt, wird auch deutlich, als sie betont, sie selbst
habe niemandem von den Problemen zuhause erzählt – «nur euch zwei», sie zeige
nach aussen nichts, sie verstecke es. Sie differenziert bisweilen auch klar
zwischen selbst Erlebtem und Erzählungen. So etwa, wenn sie erklärt, dass sie
beim grossen Streit, bevor es zum Zerschlagen des Computers gekommen sei,
geschlafen habe und über das, was bis dahin vorgefallen sei, erst im Nachhinein
von ihrer Mutter und dem Bruder erfahren habe. Dass sie sich an ihrem ersten
Schultag nach den Weihnachtsferien über Mittag nochmals schlafen gelegt habe,
ist im Übrigen ein ungewöhnliches Detail, das ihre Mutter ebenso geschildert
hatte, was für die Authentizität der Aussagen spricht – eine diesbezügliche
Absprache erscheint äusserst unwahrscheinlich.
Es ist
allerdings zu konstatieren, dass die Tochter die geschilderten Vorfälle nicht
präzise einem bestimmten Tatgeschehen und einer bestimmten Tatzeit zuordnet.
Auch ist augenfällig, dass die Tochter in gewissem Umfang eigene Wahrnehmungen mit
den Schilderungen der Mutter vermischt. Sodann übernimmt sie offenkundig
Wertungen der Mutter (dass der Berufungskläger nur an sich denke, sich nicht
für die Kinder interessiere, kein geeigneter Vater sei). Das macht ihre Aussagen
aber nicht grundsätzlich unglaubhaft. Dass die Mutter die Kinder stark in das
Streitgeschehen mit dem Berufungskläger miteinbezogen hat, wird auch in den
Aussagen der Privatklägerin deutlich. Sie erwähnt mehrfach, dass die Kinder alles
mitbekommen und sie «gerettet» hätten. Das ist ungewöhnlich, denn nach wohl
genereller Gerichtserfahrung sind gewaltbetroffene Mütter gewöhnlich bemüht,
ihre Kinder möglichst aus dem Geschehen herauszuhalten. Dass die Privatklägerin
anders vorgegangen ist bzw. es ihr gemäss eigenen Aussagen oft auch nicht
möglich war, die Kinder vom Geschehen abzuschirmen (vgl. Akten S. 760),
passt aber genau zu den Aussagen ihrer Tochter. Insoweit ergibt sich hier ein
stimmiges Bild, was die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tochter
unterstreicht.
Wenn die
Vorinstanz mithin in einer Gesamtwürdigung zum Schluss kommt, dass die Aussagen
der Tochter insofern aufschlussreich seien, als sie ein Bild über die desolaten
Zustände zuhause vermittelten (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz, dortige
E. II. 4), so ist ihr beizupflichten. Tatsächlich können, wie die
Vorinstanz ebenfalls ausführt, aufgrund der Aussagen der Tochter kaum einzelne
Tatvorwürfe zugeordnet werden. Soweit die Tochter aber die Respektlosigkeit des
Vaters und seine wiederholte Gewalt gegenüber der Mutter beschreibt, kann auf
die Aussagen indiziell abgestellt werden. In diesem Sinne sind sie eine starke
Stütze für die Darstellung der Privatklägerin.
4.3.3 In
Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers gilt es erstens zu beachten, dass man
die (nicht angeklagten) Vorgänge im Irak und in Griechenland im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens selbstredend nicht direkt strafrechtlich anlasten darf.
Zulässig ist jedoch die Berücksichtigung der vom Berufungskläger gemachten
Aussagen zu seinem damaligen Verhalten als Indizien im Rahmen der
Persönlichkeitsadäquanz. Die dadurch offenbarte Neigung zur Gewalt an der
(Ehe-)Frau und die Haltung, welche dadurch und durch weitere Bekundungen zum
Thema Gewalt in der Familie bzw. an Frauen zum Ausdruck kommt, erlauben Rückschlüsse
auf seine Täterpersönlichkeit. So hat der Berufungskläger die Übergriffe im
Irak – auch den massiven mit dem Gürtel – nicht in Abrede gestellt, sondern
bestätigt: So stimme es, dass er im Irak mit seiner Frau Streit gehabt habe.
Seine Erklärung ist aber, dass seine Frau «gegen mich viele Fehler gemacht»
habe und es deswegen «dazu gekommen» sei. Auch den Vorhalt, seine Frau in
Griechenland immer wieder geschlagen zu haben, bestätigte er (vgl. Einvernahme
vom 11. Januar 2016, Akten S. 192: «Ja ich habe sie in Griechenland
geschlagen. Es war alles so eng dort. Mir ging es nicht so gut dort.»; von
einer solchen Aussage wollte er vor dem Berufungsgericht jedoch nichts mehr
wissen und bestritt, seine damalige Frau in Europa jemals geschlagen zu haben, Akten
S. 758). Aufgrund seiner Erklärung für die Gewaltausübungen, dass es ihm
psychisch nicht so gut gegangen sei, nachdem er sein kriegsversehrtes Land
verlassen und in Griechenland in engen Verhältnissen habe leben müssen, hält er
häusliche Gewalt offenbar für normal: «Bei jeder Familie gibt es immer Streit,
wenn die Situation so ist» (Akten S. 192). Auch für den einzig
zugestandenen gewalttätigen Übergriff in der Schweiz gab es nach Auffassung des
Berufungsklägers offenbar einen entschuldbaren Anlass: Seine Kopfschmerzen, als
er von der Arbeit nach Hause gekommen sei bzw. am PC gesessen habe, und der
Umstand, dass seine Frau «krank» sei und nicht koche. Überhaupt sei sie es,
welche die Probleme «gesucht» habe und immer Streit suche (vgl. Akten
S. 193).
In all diesen
Aussagen manifestieren sich eine ausgeprägt patriarchalische Vorstellung über
die Stellung der Frau in der Familie sowie die Auffassung, dass es legitim sei,
die der Frau zugedachte Rolle (Kochen, keine Probleme Suchen) nötigenfalls auch
mit Gewalt durchzusetzen. Diese Haltung und der Umstand, dass der
Berufungskläger zugestandenermassen bereits in früheren Jahren regelmässig
gegenüber seiner Frau gewalttätig geworden ist, wenn sie «Fehler gegen ihn
machte» oder es ihm psychisch nicht so gut gegangen sei, stellen zweifellos
Indizien von einigem Gewicht dar. Sie lassen den Rückschluss zu, dass das
aktuell angeklagte Verhalten als persönlichkeitsadäquat zu bewerten ist.
Im Übrigen ist
den Aussagen des Berufungsklägers nicht allzu viel zu entnehmen. Er bestreitet
die meisten Vorwürfe pauschal, was im Grundsatz nicht zu seinen Lasten
ausgelegt werden kann. Verdächtig ist immerhin seine im Polizeirapport
vermerkte Angabe zum letzten Vorfall: «Ein Glas fiel zu Boden und meine Frau
und die Kinder gingen nach draussen. Plötzlich ist die Polizei hier. Ich weiss
nicht, was das Problem ist. Meine Frau ist krank im Kopf» (Akten S. 159);
dass der Hinweis auf das zu Boden gefallene Glas offenkundig dazu dienen
sollte, Tatspuren zu erklären, bedarf keiner Erläuterung. Später hat der
Berufungskläger die fraglichen Gewalttätigkeiten dann auch zugegeben («dort
hatte ich Kopfschmerzen und deshalb habe ich auf den Computer geschlagen. Dort
habe ich ihr eine Ohrfeige gegeben und bespuckt», Akten S. 193), bevor er
sie an der zweiten Einvernahme wieder leugnete: «Es gibt Sachen, die ich
wirklich gemacht habe; ich habe sie bespuckt, ich habe den Computer kaputt
gemacht, mein Handy kaputt gemacht, die Polizei ist gekommen und hat überall
geschaut. Nochmals, ich habe sie nicht geschlagen und sie hat auch keine
Beweise» (Akten S. 225). Ebenfalls in der Einvernahme vom 7. März
2016 findet sich ein weiterer ähnlicher Hinweis auf ein strategisches
Aussageverhalten. So hat der Berufungskläger den Vorhalt, er habe seine Frau
mit einem Bleistift zu verletzen versucht, angespuckt und an den Haaren
gezogen, bestritten und angefügt: «Gab es an ihrem Körper irgendwo Verletzungen
von einem Bleistift oder Rötungen am Körper? Als die Polizei gekommen ist,
haben diese am Hals etwas bemerkt, dass ich sie umbringen wollte?» Der Vorwurf –
Verletzungen am Hals, sei es durch einen Bleistift oder durch Würgen – war ihm
in der damaligen Einvernahme allerdings gar nicht gemacht worden; er hatte aber
offenbar entsprechende Kenntnis des vorgeworfenen Sachverhalts (vgl. Akten S. 226).
Stutzig macht schliesslich auch, wenn er zwar meint, die Fehler, die er im Irak
und in Griechenland gemacht habe, in der Schweiz nicht wiederholt zu haben,
dann aber offenbar auf die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit bezogen anfügt:
«Ich will doch keine Probleme haben, aber sie hat die Probleme gesucht. Sie
sucht immer Streit» (Akten S. 195).
4.3.4 Zusätzlich
zu den Ergebnissen aus der Aussagewürdigung liegen noch weitere (objektive) Indizien
und Beweise vor. Es handelt sich hierbei insbesondere um die – bereits
erwähnten (s. vorne E. 3.4.3) – im Polizeirapport vom 4. Januar 2016
durch die Polizei festgestellten Verletzungen bei der Privatklägerin: «verheilte
Schnittwunde an der linken Hand / Rötung linker Fuss / blaue Flecken Bein links»
(Akten S. 158). Der Berufungskläger bringt diesbezüglich zwar vor, dass die
Polizei anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2016 die im Rapport
festgehaltenen Verletzungen nicht habe feststellen können und davon auszugehen
sei, dass blaue Flecken vom 4. Januar 2016 drei Tage später wohl in
Abheilung begriffen und zumindest als gelbe Flecken noch erkennbar gewesen sein
müssten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verletzungen/blauen Flecken
am Bein am 29. Dezember 2015 entstanden sein dürften (vgl. sogleich
E. 4.3.5), wodurch bis zum 7. Januar 2016 mithin ein Zeitraum von
neun Tagen vorlag, innerhalb dessen die blauen Flecken hätten abheilen können.
Was die Rötung am linken Fuss anbelangt, so hätte diese sogar in einer kürzeren
Zeitspanne «abheilen» können, was eine Entstehung auch am 4. Januar 2016
nicht ausschliesst. Schliesslich kann auch davon ausgegangen werden, dass die
Verletzungen im Polizeirapport von der Polizei selbst festgestellt wurden,
wären die Verletzungen doch – falls sie von der Privatklägerin bloss behauptet
worden wären – kursiv und an einem anderen Ort im Rapport aufgeführt
worden (vgl. etwa die übrigen kursiv gedruckten Aussagen der Privatklägerin auf
Akten S. 158 f.).
4.3.5 Aus
der Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien ergibt sich, dass der von der
Privatklägerin geschilderte Sachverhalt im Grundsatz erstellt ist. Schwierig
ist, wie erwähnt, die Zuordnung der einzelnen Vorhalte zu bestimmten Tatzeiten
und Sachverhaltsabschnitten. Soweit die Anklage eher allgemein gehalten ist und
von einem Zeitraum zwischen 23. Dezember 2015 und 4. Januar 2016
ausgeht, scheint dies weniger problematisch. Es lassen sich mehrere
Würgevorfälle in der von der Privatklägerin beschriebenen Art sowie Schläge und
Tritte gegen den Körper bejahen, ebenso mehrfache Drohungen mit dem Tod –
insoweit kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (vgl. AS Ziff. 1.1
und 1.2; vorinstanzliches Urteil E. II. 5a und 5b). Die Vorinstanz
hat sodann lediglich einen Übergriff unter Verwendung eines Stuhls angenommen,
weil die Privatklägerin «sowohl in der Hauptverhandlung als auch im
Ermittlungsverfahren ausschliesslich von einem Übergriff mit einem Stuhl gesprochen»
habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II. 5f). Das trifft nicht zu.
Gemäss den Aussagen der Privatklägerin müsste es sich vielmehr um mindestens
zwei entsprechende Angriffe gehandelt haben. So spricht sie in der Einvernahme
vom 7. Januar 2016 eindeutig von zwei Angriffen mit einem Stuhl, einmal am
31. Dezember 2015, einmal glaublich am 29. Dezember 2015 – dort
zusammen mit dem Stossen gegen einen Türgriff (Akten S. 174). An dieser
Einvernahme bringt sie dagegen mit dem letzten Streit vom 4. Januar 2016
keinen Stuhl in Verbindung (Akten S. 171, 173). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wiederum beschrieb sie die Verwendung eines Stuhls im Rahmen
des letzten Streitgeschehens (Akten S. 374). Entsprechend den tatnäheren
Aussagen der Privatklägerin ist wohl davon auszugehen, dass beim letzten Streit
kein Stuhl im Spiel war, womit jedoch immer noch zwei solche Übergriffe
geschildert wären. Nachdem der Berufungskläger aber das Urteil allein angefochten
hat, kann schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein
zusätzlicher Schuldspruch ergehen. Die Vorinstanz hat den Stuhl-Einsatz dem
Anklagepunkt AS Ziff. 2.1 zugeordnet (vorinstanzliches Urteil
E. II. 5c). Der Tatzeitpunkt wäre dann aber nicht der 20. Dezember
2015 (wie gemäss Anklage), sondern der 29. Dezember 2015, an welchem die
Privatklägerin gemäss ihren Aussagen mit einem Stuhl am Bein und mittels
Stossen gegen eine Türklinke am Rücken verletzt worden sei (Akten S. 174);
es handelt sich in der Anklageschrift, wo dieser Vorfall in AS Ziff. 2.1.
geschildert wird, offenkundig um ein Versehen. Die weiteren Vorfälle – Bedrohen
und Verletzen mit dem Brotmesser, Stechen mit stumpfem Bleistift in den Nacken
und schliesslich die Übergriffe beim finalen Streit am Anzeigetag – sind jeder
für sich den Schilderungen der Privatklägerin zu entnehmen. Während die Tatzeit
betreffend den letzten Anklagepunkt (AS Ziff. 4; vorinstanzliches Urteil E. II. 5g)
klar auf den 4. Januar 2016 festzulegen ist, wurde für die beiden anderen
Anklageziffern (AS Ziff. 2.2 und 2.3; vorinstanzliches Urteil E. II. 5d
und 5e) in der Anklage ein kurzer Zeitraum von 29. resp. 31. Dezember 2015
bis 1. Januar 2016 aufgeführt. Dies hat hinsichtlich Präzisierung zu
genügen.
5.
Was die
rechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte betrifft, wurde diese
vom Berufungskläger nicht moniert und bietet zudem auch keine Schwierigkeiten, weshalb
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann (vorinstanzliches Urteil E. II. 5) und entsprechende
Schuldsprüche ergehen.
6.
6.1 Der
Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift,
Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift,
Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem
Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der
Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt. Der Freispruch
vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 3) ist – wie bereits erwähnt
– bereits in Rechtskraft erwachsen.
Das Strafgericht
hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 10. Februar bis zum 7. März 2018, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse
von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Der Berufungskläger hat zur Strafzumessung
keine Anträge gestellt, da er einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Die
Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des vorinstanzlichen
Entscheids.
6.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,
Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6;
Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen
(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von
Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte
im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3
ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach
sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit
gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände,
die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche
Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die
schwerste Tat definiert (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.).
Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein
als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)
Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April
2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2).
6.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall
diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart
trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer
als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer
der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl.
auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2;
vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.,
6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei
der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen.
So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober
2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei
steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu
(BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
6.3.3
6.3.3.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich
jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.;
BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom
Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer
Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (s. so schon BGer 6B_1216/2017
vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August
2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch – wieder –
eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von
Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022
vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021
E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020
vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020
E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das
Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende
Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen
wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, die Möglichkeit der Bildung einer
Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen Fällen ist gemäss den
bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu
behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, wobei
darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe
geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte Person
einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).
6.3.3.2 Um
eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Die in
ihrer Ausführung zumeist gleichartigen zur Anklage gebrachten Delikte wurden
durch den Berufungskläger im Rahmen der familiären Beziehungskonstellation («häusliche
Gewalt») gegen die damalige Ehefrau über einen mehrwöchigen Zeitraum begangen
und weisen demnach Züge eines Dauerdelikts auf (vgl. hierzu auch hinten
E. 6.4). In Bezug auf die Wahl der Strafart – und damit der präventiven
Effizienz – sind die verschiedenen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng
miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich
allein beurteilen lassen, weshalb bereits aus diesen Gründen das Aussprechen
separater Geldstrafen ausscheidet.
6.3.4
6.3.4.1
Sodann hat das Bundesgericht darauf erkannt, dass das Gericht – gestützt auf
eine Vollstreckungsprognose – auf Freiheitsstrafe erkennen soll, wenn eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Fällt die Prognose ungünstig
aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der
Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer
6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
6.3.4.2
Vorliegend war der Berufungskläger für längere Zeit untergetaucht (darunter ein
Jahr in Frankreich, vgl. Akten S. 756) und war – auch zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids – unbekannten Aufenthaltes. Momentan nächtigt der
Berufungskläger gemäss eigenen Angaben an unterschiedlichen Adressen in Basel,
u.a. auch bei der Notschlafstelle. Hinzu kommt, dass er seit längerer Zeit
nicht in den Arbeitsprozess integriert ist, sondern zur Tatzeit von der
Sozialhilfe gelebt hat sowie auch aktuell noch lebt (Akten S. 756). Eine
Geldstrafe müsste einen sehr geringen Tagessatz aufweisen und würde den
Berufungskläger weniger hart treffen bzw. eine weniger starke präventive
Wirkung entfalten, als wenn er damit rechnen müsste, von selbst erarbeitetem
Geld – momentan will er gemäss eigenen Angaben monatlich CHF 200.–
verdienen – einen namhaften Teil abgeben zu müssen. Gemäss den Aussagen der
Privatklägerin und ihrer Tochter war Geld(mangel) zudem ein häufiges Thema und
Anlass für Streit; auch hierbei hat sich mithin gezeigt, dass der
Berufungskläger nicht bereit war, seinen eigenen Bedarf zurück zu setzen,
sondern vielmehr seine finanziellen Bedürfnisse mit Gewalt durchsetzen wollte.
Auch diese Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe
als wenig realistisch erscheinen und setzt ein grosses Fragezeichen hinter ihre
spezialpräventive Effizienz. Ferner wurde der Berufungskläger seit den
vorgeworfenen Taten per rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. September 2017
für ein Eigentumsdelikt (unrechtmässige Aneignung einer Tasche, vgl. Akten S. 707,
757) verurteilt, was ebenfalls auf einen Geldmangel seinerseits hinweist. Die
Vollziehbarkeit einer Geldstrafe erscheint demnach unrealistisch.
6.3.5 Im
Ergebnis erweist sich somit für die alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe
bedrohten Tatbestände im Rahmen der häuslichen Gewalt eine Freiheitsstrafe
insgesamt als unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderliche und
zweckmässige Sanktion; für die Übertretungen sind unabhängig davon Bussen
auszusprechen.
6.4 Die
Vorinstanz hat nicht für alle einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt,
sondern diese pauschal beurteilt. Sofern hiernach auf eine (hypothetische)
Einsatzstrafe erkannt werden kann, gilt es dies nachzuholen. Nachfolgend ist bei
der Bildung der Gesamtstrafe entsprechend derart vorzugehen, dass für die
Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine (Freiheits-)Strafe festzusetzen
ist und für die übrigen Delikte (hypothetische) Einsatz(freiheits-)strafen
festgelegt werden. Sodann wird die Einsatz(freiheits-)strafe durch die
(hypothetischen) Einsatz(freiheits-)strafen angemessen erhöht.
6.4.1 Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bildet vorliegend der
Strafrahmen für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, der gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, Ausgangspunkt für die Bemessung der
Sanktion. Während der Berufungskläger die Privatklägerin mit dem Messer
verletzte, stiess er ihr gegenüber zudem noch Todesdrohungen aus.
6.4.1.1 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Durch das Herumfuchteln mit dem Messer
fügte der Berufungskläger der Privatkläger einen kleinen Schnitt an der Hand
zu, der jedoch keine grossen Schmerzen verursachte und komplikationslos
verheilte. Was die gleichzeitig geäusserte Todesdrohung anbelangt, wiegt
erschwerend, dass der Berufungskläger dadurch die Ernsthaftigkeit des
Messereinsatzes unterstrichen hat. Zudem ist die Androhung des Todes – auch
wenn sie gemäss den Aussagen der Beteiligten im betreffenden Kulturkreis im
Streit öfter gebräuchlich sein mag – als Androhung der schwerstmöglichen
Konsequenz nicht als Bagatelle abzutun. Das objektive Tatverschulden ist aber
gleichwohl noch als leicht zu werten.
6.4.1.2 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers
zu seinen Gunsten hervorzuheben, dass er die Privatklägerin nicht gezielt
treffen wollte, sondern eine Verletzung im Sinne eines Eventualvorsatzes wohl
lediglich in Kauf nahm. In Bezug auf die Drohung ist dem Berufungskläger jedoch
direkter Vorsatz vorzuhalten. Nichtsdestotrotz hat aber auch das subjektive
Tatverschulden noch als leicht zu gelten.
6.4.1.3
Das insgesamt noch knapp leichte Verschulden führt im Ergebnis zu einer
Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung
mit einem gefährlichen Gegenstand sowie einer hypothetischen Einsatzstrafe von
6 Monaten Freiheitsstrafe für die Todesdrohung.
6.4.2 Sodann
gilt es die (hypothetischen) Einsatzstrafen für das als mehrfache versuchte
einfache Körperverletzung qualifizierte Würgen zu bestimmen. Da von mehreren
Würgevorfällen in der von der Privatklägerin beschriebenen Art auszugehen, die
genaue Anzahl jedoch nicht mehr eruierbar ist, rechtfertigt es sich in diesem
Fall, immerhin für zwei Würgevorfälle hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen.
6.4.2.1 Wie
bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wiegt das objektive
Verschulden nicht mehr leicht. Indem der Berufungskläger jeweils seinen
Unterarm resp. seine Hand gegen das Kinn und den Hals seiner damaligen Ehefrau
drückte, legte er eine äusserst grobe Vorgehensweise an den Tag.
6.4.2.2 In
subjektiver Hinsicht muss der Berufungskläger sich direkten Vorsatz anrechnen
lassen.
6.4.2.3 Der
Versuch fällt vorliegend jeweils in minimalem Ausmass innerhalb des
ordentlichen Strafrahmens strafmindernd ins Gewicht, da das Eintreten von
etwaigen körperlichen Folgen durch das Würgen grösstenteils dem Zufall überlassen
war.
6.4.2.4 Im
Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers für die verschiedenen
Würgevorfälle nicht mehr ganz leicht, weshalb jeweils von einer (hypothetischen)Einsatzstrafe
von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.
6.4.3 Sodann
gilt es das Tatverschulden für die versuchte einfache Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand (Wurf eines Glases) zu bestimmen.
6.4.3.1 Das
Strafgericht hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass das objektive
Verschulden – zu Gunsten des Berufungsklägers – noch als leicht zu bewerten
ist, da u.a. nicht feststeht, mit welcher Wucht der Wurf ausgeführt worden ist.
Zudem ist unklar, um was für ein Glas (Grösse, Schwere) es sich genau handelte.
6.4.3.2
In subjektiver Hinsicht muss ferner offenbleiben, ob der Berufungskläger die
Privatklägerin mit direktem Vorsatz treffen wollte oder dies nur für möglich
hielt und in Kauf nahm.
6.4.3.3
Der Versuch ist hierbei zudem innerhalb des ordentlichen Strafrahmens leicht strafmindernd
zu berücksichtigen.
6.4.3.4
Das Tatverschulden für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand führt demnach zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von
4 Monaten Freiheitsstrafe.
6.4.4 Schliesslich
gilt es die Höhe des Tatverschuldens für die mehrfachen (übrigen) Drohungen
festzusetzen. Da eine Mehrzahl von Drohungen gegen die Privatklägerin
ausgesprochen wurde, deren genaue Anzahl jedoch nicht eruierbar ist und die
Todesdrohung im Zusammenhang mit der Verletzung durch das Küchenmesser bereits
abgehandelt wurde (s. vorne E. 6.4.1), rechtfertigt es sich in diesem
Fall, hypothetische Einsatzstrafen für lediglich zwei weitere erstellte Fälle
festzusetzen (im Zusammengang mit dem Zerstören eines Bildschirms einerseits
und dem Ausholen mit einem Glaskrug andererseits).
6.4.4.1
Wie die Vorinstanz bereits zu Recht ausgeführt hat, wiegen die Drohungen, die
der Berufungskläger gezielt bspw. durch einschüchternde Handlungen wie
Zerstören eines Bildschirms oder Ausholen mit einem Glaskrug untermauert hat,
in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht.
6.4.4.2
Auch in subjektiver Hinsicht befindet sich das Verschulden durch den direkten
Vorsatz des Berufungsklägers nicht mehr auf der untersten Stufe.
6.4.4.3 Das
insgesamt damit nicht mehr ganz leichte Verschulden führt im Ergebnis jeweils zu
einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.
6.5 Was
die mit Busse bedrohten Übertretungen betrifft (mehrmaliges Drücken auf den
Boden, das Fallenlassen eines Stuhls auf den Fuss, Stossen gegen den Türgriff,
Einstechen mit einem stumpfen Bleistift auf den Hinterkopf, Schlag mit der
offenen Hand auf die Stirn und mehrfaches Haarereissen), so ist der Vorinstanz
darin zuzustimmen, dass diese bezüglich Tatschwere grundsätzlich vergleichbar
sind. Sie umfassen mehrere Übergriffe gegen die physische und gleichzeitig auch
psychische Integrität der Privatklägerin, die in objektiver Hinsicht als eher
leicht einzustufen sind, bezüglich des subjektiven Verschuldens jedoch als
mittelschwer bezeichnet werden müssen. Für die grundsätzlich sechs voneinander
abgrenzbaren Sachverhalte erscheint es angemessen, jeweils eine hypothetische
Einsatzstrafe von jeweils CHF 300.– festzusetzen.
6.6
6.6.1 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;
Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.6.2
Vorliegend besteht zwischen den Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und
situativer Konnex, da sie allesamt im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und
innerhalb eines nur wenige Wochen dauernden Zeitraums geschahen und sich alle
gegen die physische und psychische Integrität der Privatklägerin richteten.
Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.
6.6.3 Es
rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für
die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand von 6 Monaten
Freiheitsstrafe wird um 4 Monate für die in diesem Zusammenhang ausgesprochene
Todesdrohung, um 6 Monate für die mehrfache versuchte einfache Körperverletzung
(Würgevorfälle), um 3 Monate für die versuchte einfache Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand (Glaswurf) sowie um 4 Monate für die übrigen
Drohungen auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 23 Monaten erhöht. Die
Bussenhöhe wird in Anwendung des Asperationsprinzips auf CHF 1'400.–
festgesetzt.
6.7 In
einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch
miteinzubeziehen. Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen
des Strafgerichts verwiesen werden (E. III. des vorinstanzlichen
Entscheids). Die Täterkomponenten sind demnach strafmindernd zu
berücksichtigen, so dass die hypothetische Gesamtstrafe um 4 Monate auf 19
Monate Freiheitsstrafe bzw. die Busse um CHF 200.– auf CHF 1'200.– zu
reduzieren ist.
6.8 Schliesslich
erweist sich auch eine Strafreduktion gestützt auf Art. 48 lit. e
StGB als angebracht, da bei den vorliegenden Delikten mindestens zwei Drittel
der Verjährungsfrist verstrichen sind. Zudem hat sich der Berufungskläger in
der dieser Zeit wohlverhalten. Zwar wurde er, wie bereits erwähnt, mit rechtskräftigem
Strafbefehl vom 12. September 2017 wegen unrechtmässiger Aneignung
verurteilt, vereinzelte Bagatelldelikte vermögen eine Anwendung der Bestimmung
jedoch nicht auszuschliessen (Simmler/Selman,
in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 48 N 12). Es
rechtfertigt sich mithin eine weitere Strafreduktion um 2 Monate auf 17 Monate
Freiheitsstrafe sowie eine Bussenreduktion um CHF 200.– auf CHF 1'000.–.
6.9 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren wäre über den
Berufungskläger somit eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie eine Busse in
Höhe von CHF 1’000.– auszufällen. Aufgrund des Verbots der reformatio in
peius bleibt es jedoch im Ergebnis bei der ausgefällten Strafe von 15
Monaten Freiheitsstrafe (und der Busse von CHF 1’000.–).
6.10 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte
Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend kann dem nicht einschlägig vorbestraften
Berufungskläger noch eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden. Dies
steht auch nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle
von Geldstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung, da die
Legalbewährungsprognose je nach dem anders ausfallen kann, ob der Aufschub
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. Eine bedingt
ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt denn auch eine höhere
Abschreckungswirkung als eine bedingte Geldstrafe (vgl. Mazzucchelli in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 40). Entsprechend ist der
Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre
festzulegen.
7.
Die Vorinstanz
verurteilte den Berufungskläger zu einer Genugtuung von CHF 4‘000.–
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Januar 2016 an die Privatklägerin. Der
Berufungskläger wendet sich nicht explizit gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung,
da er einen vollumfänglichen Freispruch und eine entsprechende vollumfängliche
Abweisung des Genugtuungsantrags der Privatklägerin fordert.
Wie die
Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde die Privatklägerin durch das
gewalttätige Vorgehen des Berufungsklägers in ihrer körperlichen und
psychischen Integrität verletzt. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Genugtuung sind daher erfüllt. Die Privatklägerin wurde während mehrerer Wochen
verletzt, drangsaliert und erniedrigt. Sie hat unter dem aggressiven Klima zu
Hause gelitten. Zwar ist es ihr nunmehr gelungen, diese schwierige Lebensphase
hinter sich zu lassen und sich wieder zu fangen, allerdings ändert die positive
Entwicklung nichts daran, was sie erdulden musste. Die ihr vom Berufungskläger
zugefügte seelische Unbill ist nicht unerheblich, weshalb die von der
Vorinstanz festgelegte Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– zu bestätigen
ist.
8.
8.1 Die
schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem
Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen
Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen.
Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'908.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
8.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger
unterliegt vorliegend mit seinem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt er
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 2'200.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von
CHF 30.– sowie allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
9.
9.1 Für
die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF
2'581.60 (inkl. drei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Substitutenansatz
von 2/3 von CHF 200.– pro Stunde, d.h. CHF 133.– gemäss § 21 Honorarreglement [SG 291.400, HoR], und eine Stunde für die Nachbesprechung zum
Stundenansatz von CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 7.15,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 199.35, somit total CHF 2'788.10
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt
vorbehalten.
9.2 Der
Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], Advokatin, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'283.35 (zzgl. drei Stunden für
die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 177.90, somit total CHF 2'488.05 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21.
August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 3);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das
erstinstanzliche Verfahren;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift,
Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung
(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift,
Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen
Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der
Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und verurteilt zu 15
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
10. Februar bis zum 7. März 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 4
teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a und 126 Abs. 2
lit. b sowie 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51 und
106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 4‘000.– Genugtuung zuzüglich
Zins von 5 % seit dem 4. Januar 2016 an die Privatklägerin
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 7'000.– wird abgewiesen.
A____ trägt Kosten von CHF 1'908.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigung von CHF 30.–
sowie allfällige übrige Auslagen).
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen
Verteidiger [...] ein Honorar von CHF 2'581.60 und ein Auslagenersatz von
CHF 7.15, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 199.35, somit
total CHF 2'788.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...],
Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'283.35 und
ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 177.90, somit total CHF 2'488.05 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von
Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).