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Entscheid

SB.2019.7

einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), versuchte einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), etc.

21. März 2023Deutsch135 min

2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.7

URTEIL

vom 21.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.

Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Sozialhilfe NH AS, Klybeckstrasse 15,

4057 Basel Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 21. August 2018

betreffend einfache

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der

Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem

Gegenstand), versuchte einfache

Körperverletzung (Ehegatte während

der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder

gefährlichem Gegenstand),

mehrfache versuchte einfache Körperverlet-

zung (Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), mehrfache Drohung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu

einem Jahr nach der Scheidung)

und mehrfache Tätlichkeiten (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem

Jahr nach der Scheidung)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2018 in Abwesenheit der

einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der

versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu

einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand),

der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen

Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung) schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 10. Februar bis zum 7. März

2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10

Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf Ziff. 3 der Anklageschrift wurde

A____ von der Anklage der mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen. Des Weiteren

wurde er zu CHF 4'000.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem

4. Januar 2016 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung im

Betrage von CHF 7'000.– wurde abgewiesen. Sodann wurden A____ Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 1'908.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.–

(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO,

SR 312] CHF 2'000.–) auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) resp. seine damalige

Verteidigerin mit Eingabe vom 25. Januar Berufung erklärt und ausgeführt, das

vorinstanzliche Urteil werde, mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen

Verteidigung und der Entschädigung der Vertreterin der Zivilklägerin aus der

Staatskasse, in allen Teilen angefochten. Die Verteidigerin beantragt die

Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur

Verfahrenssistierung, eventualiter einen vollumfänglichen Freispruch und die

Abweisung der Zivilforderung, dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Staates. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin haben weder

Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit

Berufungsbegründung vom 2. Juli 2019 hat der Berufungskläger seine mit der

Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Die Privatklägerin hat mit

ihrer Stellungnahme vom 2. Oktober 2019 die Abweisung der Berufung

beantragt, ebenso die Staatsanwaltschaft in ihrer ebenfalls vom 2. Oktober

2019 datierenden Berufungsantwort.

Mit Verfügung

vom 16. Oktober 2020 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung

angekündigt. Mit Vorladung vom 19. November 2020 sind die beteiligten

Personen zur Hauptverhandlung am 4. Februar 2021 geladen worden.

Mit Eingabe vom 22. Januar

2020 hat die Verteidigung beim Strafgericht die persönliche Zustellung des

Urteils vom 21. August 2018 an den Berufungskläger beantragt. Zudem hat

sie vorsorglich ein Gesuch um Neubeurteilung durch das Strafgericht – in einer

anderen Zusammensetzung als am 21. August 2018 – gestellt. Mit Eingabe vom

gleichen Datum hat die Verteidigung beim Appellationsgericht die Sistierung des

Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um

Neubeurteilung sowie die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom

4. Februar 2021 beantragt.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Januar 2021 ist der Antrag auf

Absetzen des Hauptverhandlungstermins vom 4. Februar 2021 sowie Sistierung

des Berufungsverfahrens vorläufig abgelehnt worden, vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Mit

Eingabe vom 27. Januar 2021 hat die Verteidigung erneut die Sistierung des

Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um

Neubeurteilung sowie die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins vom

4. Februar 2021 verlangt. Ebenfalls mit Schreiben vom 21. Januar 2021

hat die Privatklägerin beantragt, dass sie an der Hauptverhandlung vom

4. Februar 2021 nur indirekt mit dem Berufungskläger zu konfrontieren sei.

Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 ist grundsätzlich an der Verfügung vom

25. Januar 2021 festgehalten, jedoch das Strafgericht gebeten worden, einen

allfälligen Zustellnachweis dem Appellationsgericht umgehend zur Kenntnis zu

bringen. Schliesslich ist in Gutheissung des Antrags der Privatklägerin eine bloss

indirekte Konfrontation von ihr mit dem Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung

angeordnet worden.

Mit Verfügung

des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Januar 2021 ist der Antrag der

Verteidigung, das Abwesenheitsurteil vom 21. August 2018 an den

Berufungskläger zuzustellen, gutgeheissen worden (es werde versucht, ihm das

schriftlich begründete Urteil an seinen derzeitigen Logisort «Notschlafstelle»,

eventuell via die Sozialhilfebehörde, zuzustellen). Auf das vorsorglich

gestellte Gesuch um Neubeurteilung ist vorläufig nicht eingetreten worden, da

dem Berufungskläger das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht hat zugestellt

werden können. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 hat die Verteidigung

beantragt, das Abwesenheitsurteil vom 21. August 2018 zu Beginn der

Hauptverhandlung des Appellationsgerichts vom 4. Februar 2021 persönlich an

den Berufungskläger auszuhändigen. Die Verteidigung werde unmittelbar nach

Aushändigung des Urteils dem Appellationsgericht das Gesuch um Neubeurteilung

zu Händen des Strafgerichts einreichen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021

hat die Verteidigung das gleichentags gestellte Gesuch um Neubeurteilung an das

Strafgericht sowie die vom Berufungskläger unterzeichnete Empfangsbescheinigung

betreffend das Abwesenheitsurteil vom 21. Februar 2018 in Kopie

eingereicht und erneut die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum

rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Neubeurteilung sowie die Aufhebung

des Hauptverhandlungstermins vom 4. Februar 2021 beantragt.

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Februar 2021 ist die

Berufungsverhandlung vom 4. Februar 2021 abgeboten und das Berufungsverfahren

sistiert worden bis zum Vorliegen eines Entscheids des Strafgerichts über das

Gesuch um Neubeurteilung bzw. bis zum Entscheid über die Abschreibung des

Berufungsverfahrens im Falle einer Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung

durch das Strafgericht. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. Februar

2021 ist festgestellt worden, dass das Abwesenheitsurteil vom 21. August

2018 dem Berufungskläger per 2. Februar 2021 persönlich hat zugestellt

werden können und dass dieser ein Gesuch um Neubeurteilung gemäss Art. 368

Abs. 1 StPO gestellt habe. Demgegenüber ist der Antrag, der Entscheid über

dieses Gesuch habe in einer anderen Zusammensetzung als am 21. Februar 2018

zu erfolgen, abgewiesen worden. Das ans Appellationsgericht erhobene Ausstandsgesuch

vom 9. Februar 2021 ist jedoch mit Entscheid des Appellationsgerichts vom

29. Dezember 2021 gutgeheissen und der Spruchkörper angewiesen worden, im

Verfahren SG.2018.63 sowohl bei der Behandlung des Gesuchs um Neubeurteilung

als auch bei einer allfälligen Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils vom

21. August 2018 in den Ausstand zu treten.

Mit Schreiben

vom 23. Juni 2022 hat die damalige Verteidigerin [...] mitgeteilt, dass

sie ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin einstelle und darum gebeten, sie aus dem

Mandat als amtliche Verteidigerin zu entlassen und die beiliegende Honorarnote

zu begleichen. Sie hat sodann mitgeteilt, dass ihr Bürokollege [...] bereit sei,

das Mandat zu übernehmen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Juni

2022 ist [...] das für ihre bisherigen Bemühungen im Berufungsverfahren ausgewiesene

Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen worden.

Mit Beschluss

des Strafgerichts vom 30. August 2022 ist das Gesuch des Berufungsklägers

vom 2. Februar 2021 um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils vom

21. August 2018 gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO rechtskräftig abgewiesen

worden. Dies ist dem Appellationsgericht mit Verfügung der

Strafgerichtspräsidentin vom 29. September 2022 mitgeteilt worden. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Oktober 2022 ist in der Folge

das gemäss Verfügung vom 3. Februar 2021 sistierte Berufungsverfahren wiederaufgenommen

und [...] als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Sodann hat die

Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit

Eingabe vom 17. Oktober 2022 hat die Privatklägerin mitgeteilt, dass sie weiterhin

an ihrem Antrag auf eine indirekte Konfrontation mit dem Berufungskläger anlässlich

der Hauptverhandlung festhalte.

Mit Vorladung

vom 27. Oktober 2022 sind die beteiligten Personen zur neuen Hauptverhandlung

am 21. März 2023 geladen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson

(indirekte Konfrontation) befragt worden. Im Anschluss sind der amtliche

Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie die unentgeltliche Vertreterin der

Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Die Parteien haben dabei grundsätzlich an

ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Dem Berufungskläger

ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche weitere

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er grundsätzlich gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist.

1.2

Art.

368.

StPO regelt die Möglichkeit eines Gesuchs um Neubeurteilung durch dieselbe

Instanz, wenn dem Verurteilten das Urteil persönlich zugestellt werden konnte.

Ein entsprechendes Gesuch wäre vom Berufungskläger innert 10 Tagen nach Erhalt

des Abwesenheitsurteils zu stellen (Abs. 1) und nach Abs. 2 abzulehnen, wenn der

Verurteilte der Hauptverhandlung nach ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt

fernblieb. Art. 371 StPO regelt das Verhältnis des Gesuchs um Neubeurteilung

zur Berufung: die Berufung ist neben oder statt dem Gesuch um Neubeurteilung

zulässig, sofern sie innert der Berufungsfrist erfolgen kann. Sie wird aber nur

behandelt, wenn das Gesuch um Neubeurteilung abgelehnt wurde.

Vorliegend

konnte das Abwesenheitsurteil dem Berufungskläger nicht persönlich zugestellt

werden; es wurde daher am 25. August 2018 mittels Publikation im Kantonsblatt

eröffnet. Die Verteidigerin hat in Anwendung von Art. 371 Abs. 1 StPO

form- und fristgerecht Berufung dagegen erhoben. Dass in der Berufung nicht nur

das erstinstanzliche Urteil in seinem Gehalt, sondern auch der Entscheid

angefochten wird, überhaupt ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen, ist

zulässig (Thomas Maurer, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 366 StPO N 17). Sodann

wurde mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. August 2022 das Gesuch des

Berufungsklägers vom 2. Februar 2021 um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils

vom 21. August 2018 gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO rechtskräftig abgewiesen.

Auf das eingereichte Rechtsmittel der Berufung ist daher einzutreten.

1.3

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,

die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der

Berufungskläger beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils mit

Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Entschädigung der

Vertreterin der Zivilklägerin aus der Staatskasse. Somit sind diese Punkte bereits

in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

2.1.1

In

formeller Hinsicht hat der Berufungskläger den Antrag auf Konfrontation mit der

Privatklägerin gestellt. Dieser wurde gutheissen und letztere mit ihm indirekt

an der Berufungsverhandlung konfrontiert.

2.1.2

Des

Weiteren macht der Berufungskläger zum einen eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs geltend, da sich das Gericht nicht oder nur unzureichend mit seinen

Argumenten betreffend die Durchführung der Abwesenheitsverhandlung und den Sistierungsantrag

auseinandergesetzt habe. Weder die formellen noch die materiellen

Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens seien erfüllt gewesen. Zum anderen

seien auch zahlreiche weitere Verfahrensvorschriften verletzt worden.

In casu basierten

die angeklagten Vorwürfe auf den Aussagen der damaligen Ehefrau des

Berufungsklägers als Hauptbelastungszeugin. Es sei aktenkundig, dass der

Berufungskläger zu den von der Hauptbelastungszeugin erhobenen Vorwürfen

ausschliesslich im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 11. Januar

2016.

befragt worden sei. Diese Befragung sei auch nicht im Auftrag der

Staatsanwaltschaft durchgeführt worden, habe doch die Staatsanwaltschaft das

staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren erst am 12. Februar 2016 eröffnet.

Die einzige, wiederum von der Polizei, diesmal im Auftrag der

Staatsanwaltschaft, durchgeführte Befragung des Berufungsklägers habe am

7.

März 2016 stattgefunden, sich jedoch ausschliesslich auf die Befragung

der Tochter und nicht auf diejenige der Hauptbelastungszeugin und auf die von

ihr erhobenen Vorwürfe bezogen.

Zudem sei diese

Befragung durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend

i.S.v. Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO gewesen. Eine ausreichende

Gelegenheit, sich im Vorverfahren zu den Vorwürfen der Hauptbelastungszeugin zu

äussern, liege nur dann vor, wenn eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme

durchgeführt werde. Eine polizeiliche Einvernahme genüge nur ausnahmsweise,

wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handle – was vorliegend nicht der

Fall sei – und die Polizei die Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft

durchführe. Der Berufungskläger habe im bisherigen Verfahren folglich nicht

ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen der Hauptbelastungszeugin

zu äussern. Eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft selbst habe nicht

stattgefunden, sie wäre jedoch für die Durchführung eines

Abwesenheitsverfahrens unabdingbar gewesen. Auf diese Ausführungen sei die

Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers auf rechtliches

Gehör nicht eingegangen. Sie habe allgemein auf die Einvernahme vom 11. Januar

2016.

im polizeilichen Ermittlungsverfahren verwiesen, welche jedoch keine

ausreichende Gelegenheit dargestellt habe, sich zu den vorgeworfenen Straftaten

zu äussern.

Die einzige

Einvernahme der Hauptbelastungszeugin habe im polizeilichen

Ermittlungsverfahren am 7. Januar 2016 stattgefunden. Ein Teilnahmerecht

an dieser Einvernahme hätten weder der Berufungskläger noch die erst am 12. Februar

2016.

erstmals eingesetzte damalige Verteidigung gehabt. Die Einvernahme der

Hauptbelastungszeugin sei durch die Polizei nicht lege artis durchgeführt worden

und habe nur so vor Suggestivfragen gestrotzt. So sei bspw. gefragt worden: «Wurde

Ihnen bei dieser Art vor Würgen auch schwarz vor Augen, hatten Sie unkontrollierten

Urin- bzw. Stuhlabgang?»; «Was hatte er alles schon gemacht an Ihnen seit Sie

in der Schweiz sind?»; «Was hat er Ihnen schon alles angetan, seit Sie in der

Schweiz sind?»; «Hat er Sie hier in der Schweiz auch schon gewürgt, so wie Sie

es vorher erklärt haben?»; «Hatten Sie dann auch ungewollten Urinabgang hier in

der Schweiz?»; «Wurden Sie in der Schweiz auch schon von ihm mit der offenen

Hand ins Gesicht geschlagen?». Besonders auffällig sei, dass die

Hauptbelastungszeugin auf diese penetranten Suggestivfragen hin ihre Vorwürfe

an die Adresse des Berufungsklägers jeweils ausgebaut habe. Da an der

Einvernahme weder dem Berufungskläger noch der Verteidigung das Teilnahmerecht

eingeräumt worden sei (polizeiliches Ermittlungsverfahren), habe sich auch

niemand gegen diese unzulässige Fragetechnik wehren können. Die

Hauptbelastungszeugin habe von Anfang an keine Gelegenheit gehabt, eine freie

Sachverhaltsschilderung vorzunehmen, seien doch die gestellten Fragen durchweg

sehr konkret und die Richtung der Befragung deutlich vorgegeben gewesen. Die

Unverwertbarkeit der Aussagen der Hauptbelastungszeugin habe zur Folge, dass

auch die von der Vorinstanz mit der Hauptbelastungszeugin an der

Hauptverhandlung durchgeführte Einvernahme unverwertbar sei, beruhe sie doch

auf Vorhaltungen aus der polizeilichen Einvernahme. Die Vorinstanz habe

anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung, welche sich ebenfalls auf der

Tonbandaufnahme befinde, sinngemäss angemerkt: «Ohne Suggestion geht es nicht.».

Diese Anmerkung der Vorinstanz und die Art der Befragung zeigten eindrücklich

auf, dass die Vorinstanz den Berufungskläger vorverurteilt habe.

Auch nach seiner

Haftentlassung am 7. März 2016 und bis zu seinem Untertauchen im Jahr 2018

(gemäss Hauptbelastungszeugin habe sich der Berufungskläger bis Anfang 2018

noch in der Schweiz befunden) hätte die Staatsanwaltschaft rund zwei Jahre Zeit

gehabt, um den Berufungskläger mit der Hauptbelastungszeugin zu konfrontieren.

Das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte und von der Vorinstanz offenbar

goutierte Argument, man betreibe Opferschutz und würde es deshalb auf eine

Konfrontation anlässlich der Hauptverhandlung ankommen lassen, sei nicht

stichhaltig. Dass man die mit Blick auf ihr sehr junges Alter weitaus

schutzwürdigere Tochter in Anwesenheit des Berufungsklägers während seiner

Inhaftierung befragt habe, jedoch nicht die Hauptbelastungszeugin, sei für das

Opferschutzargument entlarvend. Die Vorinstanz verkenne, dass in einer Aussage

gegen Aussage-Situation der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR

0.101) absolut gelte. Die Fragen des Berufungsklägers an die

Hauptbelastungszeugin dürften nicht auf dem Weg einer antizipierten Beweiswürdigung

für entbehrlich erklärt werden. Dieser erhebliche Mangel sei auch nicht

heilbar. Die Aussagen der Hauptbelastungszeugin seien mangels erfolgter

Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht verwertbar.

Ohne sich einen

persönlichen Eindruck vom Berufungskläger zu verschaffen und ohne eine

Konfrontation mit der Hauptbelastungszeugin habe die Vorinstanz die

Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen

unmöglich einer ernsthaften Prüfung unterziehen können. Die Durchführung des

Abwesenheitsverfahrens, obwohl die Beweislage ein Abwesenheitsurteil nicht zugelassen

habe, verstosse gegen Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO.

2.2

Die

Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich grundsätzlich auf die Erwägungen des

vorinstanzlichen Entscheids. Zudem hält sie fest, dass der Berufungskläger

durch sein Untertauchen die Zustellung einer ordentlichen Vorladung und die

mögliche Mitwirkung am Verfahren torpediert habe. Wenn eine beschuldigte Person

die Mitwirkung verweigere, werde das Strafverfahren fortgeführt. Ansonsten läge

es in der Hand der beschuldigten Person, eine Verurteilung zu verunmöglichen.

Der Berufungskläger sei befragt worden und habe seine Sichtweise der Dinge ins

Verfahren einbringen können. Durch sein Untertauchen sei aber schliesslich eine

Konfrontation mit dem Opfer nicht möglich gewesen. Dem Berufungskläger stehe

zwar das Recht zu, einer Person, die belastende Aussagen gemacht habe, Fragen

zu stellen. Wenn er sich jedoch aufgrund Nachlässigkeit, Desinteresses,

Untertauchens oder ähnlichen Verhaltens dem Verfahren entziehe und deswegen

keine Konfrontation stattfinden könne, bestehe offenbar auch kein

schutzwürdiges Interesse daran, Fragen an die belastende Person zu stellen. Es sei

von einem Verzicht auf eine Konfrontation auszugehen. Die Berufung auf die

fehlende Konfrontation und die Verletzung des Anspruchs auf ein faires

Verfahren gingen deswegen fehl. Der Anspruch auf ein faires Verfahren bezwecke

nicht, ein solches Verhalten zu schützen.

2.3

2.3.1

Bleibt

eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

fern (Art. 336 Abs. 4 StPO), setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und

lädt die Person dazu wiederum vor (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint

sie zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht, kann diese in ihrer Abwesenheit

durchgeführt oder sistiert werden (Abs. 2). Das Recht auf persönliche

Teilnahme an der Verhandlung ergibt sich aus den Ansprüchen auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und auf

ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt jedoch nicht

absolut. Abwesenheitsverfahren sind zulässig, sofern der Verurteilte

nachträglich verlangen kann, dass ein Gericht, nachdem es ihn zur Sache angehört

hat, nochmals überprüft, ob die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen begründet

sind. Das ist in Art. 368 Abs. 1-3 StPO vorgesehen: Kann der Verurteilte

dartun, dass er an der Hauptverhandlung aus entschuldbaren Gründen nicht

teilnehmen konnte, so kann er eine neue Beurteilung verlangen; sie ist indessen

abzulehnen, wenn der ordnungsgemäss Vorgeladene der Hauptverhandlung

unentschuldigt ferngeblieben ist, d.h. wenn er nicht erschien, obwohl es ihm –

bei Vorliegen von Verhinderungsgründen – möglich gewesen wäre, um eine

Verschiebung zu ersuchen oder mindestens sein Nichterscheinen rechtzeitig zu

begründen. «Unentschuldigt» bedeutet schuldhaftes Fernbleiben. Der in den

Art. 368 Abs. 3 und Art. 369 Abs. 4 StPO verwendete Begriff

«unentschuldigt» ist in beiden Bestimmungen gleich auszulegen und verlangt,

dass die beschuldigte Person der Verhandlung bewusst und freiwillig fernblieb.

(zum Ganzen: BGer 6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.1 und 2.3.2, 6B_562/2019

vom 27. November 2019 E. 1.1.2 und 1.1.3; vgl. auch Schmid/Jositsch,

Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 1411).

Was die vom

Berufungskläger vorgebrachte Kritik an den formellen Voraussetzungen des

erfolgten Abwesenheitsverfahrens betrifft (nicht ordnungsgemässe Vorladung

sowie kein unentschuldigtes Fernbleiben), so hat darüber bereits das

Strafgericht mit Beschluss vom 30. August 2022 entschieden, der mangels

Anfechtung durch den Berufungskläger in Rechtskraft erwachsen ist. Hierauf kann

mithin vollumfänglich verwiesen werden.

2.3.2

2.3.2.1

Was

die materiellen Voraussetzungen eines Abwesenheitsverfahrens anbelangt, beruft

sich der Berufungskläger zunächst auf Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO und rügt,

dass er bloss in einer Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie

einer weiteren im Auftrag der Staatsanwaltschaft befragt worden sei, wobei sich

letztere Einvernahme noch dazu ausschliesslich auf die Befragung der Tochter

und nicht auf diejenige der Hauptbelastungszeugin bezogen habe. Das stelle

keine ausreichende Gelegenheit, sich zu den Straftaten im Sinne von

Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO zu äussern, dar. Eine Einvernahme

durch die Staatsanwaltschaft selbst wäre für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens

unabdingbar gewesen. Auch auf diese Einwände sei die Vorinstanz nicht

eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt.

2.3.2.2

Art. 366

Abs. 4 lit. a StPO setzt für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens

voraus, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend

Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern. In

welchem Rahmen dies zu geschehen hat – ob etwa nur staatsanwaltschaftliche

Einvernahmen gelten oder ob auch polizeiliche Einvernahmen den Anforderungen

genügen – bestimmt das Gesetz nicht. Tatsächlich gibt es in der Literatur die

Auffassung, trotz dieser fehlenden ausdrücklichen Vorschrift «dürfte eine

polizeiliche Einvernahme nicht genügen. Ausnahmsweise könnte eine polizeiliche

Einvernahme genügen, wenn es sich um eine einfache Angelegenheit handelt und

die Polizei die Einvernahme im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt

hatte (Art. 312 Abs. 2)» (Maurer,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 366 StPO N 16; vgl. auch

Donatsch/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2014, § 12

S. 326, wonach eine polizeiliche Einvernahme «grundsätzlich» nicht

genüge). Allerdings soll auch nach dieser Auffassung eine gemäss Art. 311 Abs.

1.

StPO an Mitarbeiter delegierte Einvernahme als staatsanwaltschaftliche

Einvernahme zu betrachten sein und damit gültige Grundlage für ein

Abwesenheitsurteil darstellen (Maurer,

a.a.O.).

Dieser Ansicht

ist jedoch nicht zu folgen. So findet sie weder im Gesetzestext noch in den

Materialien eine Grundlage und würde etwa dazu führen, dass die beschuldigte

Person mit einer Verweigerungshaltung die Verfolgungsverjährung erzwingen

könnte, was im unvereinbaren Gegensatz zum strafprozessualen Legalitätsprinzip

stünde (so auch KG LU 2N 17 93 vom 18. Oktober 2017 E. 5.4.2). Zudem

deuten auch die Formulierungen in den Kommentaren und Lehrbüchern («dürfte»,

«grundsätzlich») darauf hin, dass selbst in der Lehre das Erfordernis einer

staatsanwaltschaftlichen, höchstens an Mitarbeiter delegierten Einvernahme

nicht absolut postuliert wird. Richtig scheint mithin eine Gesamtbetrachtung

des Verfahrensverlaufs und der Rolle, welche die beschuldigte Person im

Verfahren einnehmen konnte. Hat etwa in einem komplexen Fall nur eine

einmalige, rudimentäre Befragung durch die Polizei stattgefunden, so wird dies

nicht ausreichend sein. Sind der beschuldigten Person dagegen die Tatvorwürfe,

welche Eingang in die Anklage gefunden haben, im Rahmen eines korrekt geführten

Vorverfahrens umfassend vorgehalten worden und hat sie Gelegenheit erhalten,

sich dazu ausführlich zu äussern, so muss dies grundsätzlich genügen. Die

Einführung formeller Erfordernisse ausserhalb des Wortlautes von Art. 366

Abs. 4 lit. a StPO scheint somit nicht angängig. Aus der gesamten Konzeption

der Strafprozessordnung und insbesondere dem Kontext der Bestimmungen zum

Abwesenheitsverfahren wird deutlich, dass der Abschluss des Verfahrens –

notfalls in Abwesenheit der beschuldigten Person – die Regel sein soll und die

(zeitlich unbegrenzte) Sistierung, mit der die Gefahr der gelegentlichen

Verjährung einhergeht, eine unerwünschte Ausnahme darstellt (vgl. Art. 336

Abs. 4 i.V. mit Art. 366 ff. StPO). Grenzen sind dort gesetzt, wo die

Behörden unzureichende Anstrengungen unternommen haben, um das Erscheinen der beschuldigten

Person zu ermöglichen, wo der Fall nicht liquid ist und wo ihr rechtliches

Gehör im Rahmen des gesamten Verfahrens klarerweise verletzt wäre. Letzteres

Erfordernis kann aber – wie dies die zitierten Autoren tun – nicht allzu streng

veranschlagt werden, denn der Verzicht auf einen durchaus gewichtigen Teil des

Gehörsanspruches ist dem Abwesenheitsverfahren immanent. Der Beschuldigte hätte

von Gesetzes wegen die Möglichkeit, seine Äusserungsrechte im Rahmen einer

mündlichen Verhandlung gegenüber dem urteilenden Gericht wahrzunehmen. Diese

Gelegenheit vergibt er jedoch durch sein Nichterscheinen zur Hauptverhandlung,

ohne dafür gute Gründe zu besitzen. Besässe er diese, so wäre ihm eine neue

Beurteilung zuzugestehen (Art. 368 Abs. 2 und 3). Es ist daher nicht

einzusehen, weshalb dem Berufungskläger als Beschuldigtem über den «Umweg»

formeller Bedingungen ein weitergehender Schutz des rechtlichen Gehörs gewährt

werden sollte, als ihn das Gesetz in Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO

explizit verankert.

Wie die

Verteidigerin insoweit richtig konstatiert, fand am 11. Januar 2016 eine

erste Einvernahme des Berufungsklägers als «polizeiliche Einvernahme» statt.

Eine weitere Einvernahme wurde als «staatsanwaltschaftliche Einvernahme» am

7.

März 2016 durch die Detektiv-Korporalin [...] durchgeführt. Die

Zuteilung an den anklagenden Staatsanwalt erfolgte am 8. März 2016 (Akten

S. 241). Ob jedenfalls die zweite Einvernahme damit als Einvernahme nach

Art. 311 Abs. 1 StPO (Übertragung auf Mitarbeiter) oder lediglich als

Einvernahme nach Art. 312 Abs. 2 StPO (Einvernahme im Auftrag der

Staatsanwaltschaft) zu gelten hat, ist nicht ganz klar. Diese Frage kann

vorliegend jedoch offengelassen werden, da der beschuldigten Person bei

Einvernahmen der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 312

Abs. 2 StPO explizit dieselben Verfahrensrechte wie bei einer Einvernahme

durch die Staatsanwaltschaft zustehen. Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen

Gehörs besteht diesbezüglich mithin kein Unterschied – und einzig dieser

Gesichtspunkt könnte im Rahmen von Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO

ausschlaggebend sein (die Qualität der Befragung und der daraus gewonnenen

Erkenntnisse spielt bei Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO eine Rolle).

Vorliegend

verhält es sich des Weiteren so, dass der Berufungskläger bereits bei der

ersten, polizeilichen Einvernahme verteidigt war und sich unmittelbar vor der

Befragung mit seiner damaligen Verteidigerin besprechen konnte. Die

Verteidigerin brachte bei dieser Einvernahme auch ergänzende Fragen ein, welche

dem Berufungskläger ebenfalls gestellt wurden – bei der zweiten Einvernahme verzichtete

die Verteidigerin auf weitere Fragen. Eine weitere Gelegenheit, sich zum

Sachverhalt zu äussern, hätte der Berufungskläger an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht

am 12. Februar 2016 gehabt; er verzichtete damals aber auf eine eigene

Stellungnahme zum Haftantrag. Im Rahmen der gesamthaften Betrachtung ist mit

diesen Gelegenheiten, sich umfassend und ausführlich, unterstützt stets durch

die Verteidigerin, zu den konkreten Tatvorwürfen zu äussern, der Voraussetzung

des Art. 366 Abs. 4 lit. a StPO Genüge getan. In materieller Hinsicht

ist damit der Anspruch, sich mit einer eigenen Darstellung des Sachverhalts und

mit Kritik an den Anklagevorwürfen im Verfahren einzubringen, bis zur

Anklageerhebung umfassend gewährt worden – allfällige darüberhinausgehende

formelle Anforderungen sind im Gesetz, wie ausgeführt, nicht angelegt und von

der ratio legis her nicht begründbar.

2.3.2.2

Nach

Auffassung der Verteidigung habe weiter in Anwendung von Art. 366

Abs. 4 lit. b StPO die Beweislage eine Kontumazierung nicht

zugelassen. Dem Berufungskläger seien nämlich auch die Teilnahmerechte an der

einzigen, im polizeilichen Ermittlungsverfahren erfolgten Einvernahme der

Hauptbelastungszeugin nicht gewährt worden. Ausserdem sei diese Einvernahme

nicht lege artis erfolgt, sondern voller Suggestivfragen gewesen. Eine

Konfrontation mit der Hauptbelastungszeugin sei auch nicht erfolgt. Die

weiteren angeführten Beweismittel (Polizeirapport, Fotos und insbesondere

Aussagen der Tochter) erbrächten sodann keinen Beweis für den

Anklagesachverhalt bzw. seien gar nicht beweistauglich. Die Aussagen der

Tochter seien zudem unverwertbar, weil die Tochter zu wenig deutlich über ihr

Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei.

2.3.2.3

Soweit

die Verteidigerin mit dieser Argumentation geltend machen will, es lägen

mangels Gewährung der Teilnahmerechte keine verwertbaren Aussagen der

Hauptbelastungszeugin vor, was zu einer ungenügenden Beweislage nach Art. 366

Abs. 4 lit. b StPO führe, so kann ihr nicht gefolgt werden. Im

Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der

Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien

das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte

anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei

Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von

Auskunftspersonen, sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt

(Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im

Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die

Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft

zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E.

2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2; BGer

6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2). Beweise, die in Verletzung dieser

Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht

zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (zum Ganzen: BGer

6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3)

Die

Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem

Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet

(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m.H.). Die Polizei kann

indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation

durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts

vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei

entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2;

BGer 6B_217/2015 vom 5. Novem­ber 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts,

namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren

informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante

Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im

Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung

aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397

E. 4.3.2; Schmid/Jositsch, a.a.O.,

Rz. 1233 Fn. 81; Weder, Teilnahmerechte

bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale 2016, S. 284).

Das spezifische

Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann unter den gesetzlichen

Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b

StPO; s.a. Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (BGE 141 IV 220

E. 4 f., 140 IV 172 E. 1.2.1, 139 IV 25 E. 4.2). Die blosse

Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung des Verfahrensinteresses durch rechtmässiges

prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter

Personen genügt für sich allein dagegen nicht, um das rechtliche Gehör vor

allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer 6B_256/2017

vom 13. September 2018 E. 1.2.1, mit Verw. auf BGE 139 IV 25 E. 5.2.2).

Indessen ist nach Bundesgericht «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen

Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen

anzustreben» und deshalb im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung

von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von

Art. 101 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen (BGer 6B_256/2017 vom 13.

September 2018 E. 1.2.2; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Der Gesetzgeber hat

bewusst darauf verzichtet, ein Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der

Untersuchung nach Art. 309 StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung

als zu rigide empfand. Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung

im Interesse einer ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass

die Akteneinsicht erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die

Staatsanwaltschaft zum einen die erste Einvernahme der beschuldigten Person

durchgeführt und zum andern die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art.

108.

StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von

Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt werden.

Dispositiv

Die Staatsanwaltschaft kann demnach selbst nach Eröffnung der

staatsanwaltlichen Untersuchung das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an

Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der

Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit.

b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger

Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob

sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit

bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1).

Die Befragungen

der Privatklägerin B____ erfolgte am 7. Januar 2016, drei Tage nach der

Requirierung der Polizei und Anzeigeerstattung. Die Befragung wurde als «polizeiliche

Einvernahme» mit der entsprechenden Rechtsbelehrung geführt und hat auch

zweifellos noch als Einvernahme im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens

(Art. 306 StPO) zu gelten. Sie fand in einer ersten Phase der Untersuchung

statt, zu welchem Zeitpunkt noch keinerlei Klarheit über die gesamte Situation

und den Ablauf allfälliger strafrechtlich relevanter Geschehnisse bestand. Die

Strafverfolgungsbehörden mussten sich erstmals einen eigenständigen und

präziseren Eindruck der seitens der Privatklägerin erhobenen Tatvorwürfe verschaffen.

Der Berufungskläger war damals noch nicht festgenommen worden, entsprechend

auch nicht erkennungsdienstlich erfasst. Er wurde erst am 11. Januar 2016

einvernommen und mit den Vorwürfen konfrontiert, war demzufolge bei der Einvernahme

der Privatklägerin vom 7. Januar 2016 noch nicht ins Verfahren involviert.

Insoweit war der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit bei dieser Einvernahme

in jedem Fall unproblematisch und lässt sich aus der Nichtgewährung der

Teilnahmerechte an dieser Einvernahme keine Unverwertbarkeit ableiten.

Die Verteidigung

kann etwas anderes gar nicht geltend machen, geht sie doch selbst davon aus,

dass es sich bei der fraglichen Einvernahme um eine solche im polizeilichen

Ermittlungsverfahren gehandelt habe. Es wäre entsprechend auch nicht

konsequent, wenn sie gleichwohl die fehlende Gewährung der Teilnahmerechte –

die dem Berufungskläger nach dem Ausgeführten in diesem Verfahrensstadium gar

nicht zustanden – moniert. Was daher wohl zur Hauptsache beanstandet wird, ist,

dass abgesehen von dieser einen Einvernahme im gesamten Untersuchungsverfahren,

keine weitere – in Anwesenheit des Berufungsklägers – stattgefunden hat.

Diesbezüglich ist indessen der Unterschied zwischen der Frage der

Verwertbarkeit unter dem Gesichtspunkt von Teilnahme- und

Konfrontationsanspruch und der Frage der Beweislage als Voraussetzung für eine

Kontumazierung hervorzuheben: Was die Frage nach der Beweislage im Sinne von

Art. 366 Abs. 4 lit. b StPO betrifft, ist festzuhalten, dass sich das urteilende

Strafgericht sehr wohl ein hinreichendes Bild von der Hauptbelastungszeugin und

ihren Aussagen machen konnte. Dem Gericht standen einerseits die Depositionen

aus der früheren Einvernahme zur Verfügung, andererseits die Aussagen, welche

die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung an der erstinstanzlichen

Hautverhandlung machte. Dass der Berufungskläger an dieser Befragung (erneut)

nicht teilnahm, tut hinsichtlich der Würdigung dieser Aussagen durch das

Gericht nichts Wesentliches zur Sache. Auch, dass vom Berufungskläger selbst

nur Aussagen aus den Protokollen zur Verfügung standen, hat eine zuverlässige

Beweiswürdigung durch das Gericht vorliegend nicht verunmöglicht. Wie schon

zuvor dargelegt, waren die Befragungen ausführlich und hatte sich der Berufungskläger

eingehend zu den Tatvorwürfen geäussert. Als Beschuldigter hatte er zudem

während des gesamten Verfahrens das Recht, sich nicht zu äussern.

Ein Einwand des

Berufungsklägers könnte sich also einzig darauf beziehen, dass er zu gar keinem

Zeitpunkt – weder im Untersuchungsverfahren, noch anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung – an der Befragung der Hauptbelastungszeugin

anwesend war. Das ist unter dem Aspekt des Teilnahme- und des

Konfrontationsanspruchs zu betrachten. Dass eine Teilnahme des Berufungsklägers

an der ersten Einvernahme der Privatklägerin nicht erforderlich war, wurde

schon ausgeführt. An einer weiteren Einvernahme von ihr in einem späteren

Verfahrensstadium wäre dem Berufungskläger freilich ein Teilnahmerecht zu

gewähren gewesen. Das ist auch geschehen, war er doch zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vorgeladen worden und hätte dort an ihrer Einvernahme

(zumindest indirekt) teilnehmen können. Auch seinen Konfrontationsanspruch

hätte er anlässlich dieser Befragung wahrnehmen können. Nach inzwischen

gefestigter Rechtsprechung ist der Konfrontationsanspruch mittels einer

einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson

zu stellen, gewahrt und die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren

Einvernahmen verwertbar (BGE 140 IV 172 E. 1.3.; BGer 6B_1196/2018 vom 6.

März 2019, 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 6B_1133/2019 vom 18.

Dezember 2019 E. 1.3.2, 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3). Dass der

Berufungskläger im Laufe des Untersuchungsverfahrens keine Gelegenheit hatte,

an der Einvernahme der Hauptbelastungszeugin teilzunehmen und ihre Aussagen in

Zweifel zu ziehen sowie Ergänzungsfragen einzubringen, schadet also

grundsätzlich nicht. Er hätte seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte ausüben

können, wenn er denn zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen wäre.

Fraglich kann somit einzig noch sein, wie sein unentschuldigtes Fernbleiben

diesbezüglich zu werten ist.

Auf die

Teilnahme an einer Beweiserhebung kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich

oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten

Person auch von ihrem Verteidiger ausgehen kann. Soweit ein gültiger Verzicht

vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des

Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 143 IV 397 E. 3.3

und 3.4; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, m.H.). Ein Verzicht ist

auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und

formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_422/2017 vom

12. Dezember 2017 E. 1.3). Dasselbe gilt für den

Konfrontationsanspruch (BGer 6B_645/2019 vom 22. Mai 2019, 6B_115/2019 vom

15. Mai 2019 E. 2.3, 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2; BGE 131 I 476 E. 2.1). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine

Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017

E. 1.3, 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 je m.H.). Darüber

hinaus kann eine Wiederholung der Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 3

Satz 1 StPO nicht verlangt werden, wenn nur der Beschuldigte aus

zwingenden Gründen verhindert war, nicht aber seine Verteidigung. Das führt

zwar faktisch zum Verlust des Teilnahmeanspruchs der Partei, ist gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts aber

hinzunehmen (BGer 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2.1, m.H. u.a. auf Schleiminger-Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147

StPO N 16).

Der

Berufungskläger bzw. seine Verteidigerin verzichtete nach Mitteilung des

Abschlusses der Untersuchung mit Schreiben vom 14. November 2017 explizit

(und nachdem sie eine Fristerstreckung verlangt hatte [Akten S. 75]) «zur

Zeit» auf das Stellen von Beweisanträgen (Akten S. 79). Nach der

Anklageerhebung vom 6. März 2018 wurde B____ gemäss Verfügung des

Instruktionsrichters vom 16. März 2018 sowieso als Auskunftsperson zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung geladen. Es stand also fest, dass der

Berufungskläger anlässlich jener Gerichtsverhandlung (erstmals) Gelegenheit

haben würde, die Aussagen der Hauptbelastungszeugin in Zweifel zu ziehen und

ergänzende Fragen einzubringen. Dennoch tauchte er unter und blieb der

Verhandlung fern, obwohl er zwei Mal ordentlich dazu vorgeladen worden war und

ohne dass er entschuldbare Gründe für seine Abwesenheit dargetan oder auch nur

behauptet hätte (vgl. vorne E. 2.3.1). Dass die Motive für sein

Nichterscheinen nicht strafprozessualer, sondern ausländerrechtlicher Natur

gewesen sein mögen, wie die Verteidigerin vorbringt, ist in diesem Zusammenhang

selbstverständlich irrelevant. Die Verteidigerin war anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Übrigen anwesend und konnte die

Verteidigungsrechte des Berufungsklägers stellvertretend für ihn wahrnehmen,

wenn auch mangels abschliessender Instruktion nicht in idealer Weise. Sofern

sie dies bemängelt, so ist ihr, wie auch hinsichtlich der weiteren Einwände das

rechtliche Gehör des Berufungsklägers betreffend, zu entgegnen, dass er selbst

es in der Hand gehabt hätte, seine Verteidigerin eingehend zu instruieren und

sich anlässlich der Hauptverhandlung Gehör zu verschaffen. Die prozessuale Lage

ist gemäss dem zuvor Ausgeführten klar: Wie eingangs dargelegt, besteht kein

unbeschränkter Anspruch, bei einem Gerichtsverfahren in eigener Sache

persönlich anwesend zu sein. Das – zweimalige – Nichterscheinen zur

Hauptverhandlung stellt einen konkludenten Verzicht auf die in Art. 336

Abs. 1 StPO vorgesehene persönliche Teilnahme dar und schliesst damit die

Wiederholung der Teilnahme aus – stattdessen wird gemäss Art. 336

Abs. 4 StPO das Abwesenheitsverfahren durchgeführt. Es erschiene als

treuwidriges venire contra factum proprium, unentschuldigt auf die

Wahrnehmung von Teilnahme- und Konfrontationsrechten zu verzichten und daraus

zugleich einen Anspruch auf Verfahrenssistierung abzuleiten, damit diese Rechte

allenfalls – zu einem völlig unbestimmten Zeitpunkt – doch noch wahrgenommen

werden könnten. Der Grundsatz von Treu und Glauben des Art. 3 Abs. 2

lit. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2), verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts

neben den Behörden auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGer

6B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 2.3.3, 6B_1048/2018 vom

11. Januar 2019 E. 2.2). Er macht deutlich, dass entsprechendes

Prozessverhalten keinen Schutz verdient. Nur ergänzend sei angemerkt, dass der

Berufungskläger im Berufungsverfahren erneut die Gelegenheit erhielt, sein

Konfrontationsrecht in Bezug auf die Hauptbelastungszeugin auszuüben, wurde

doch diese auch zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson

geladen. Da sowohl B____ als auch der Berufungskläger zur Berufungsverhandlung

erschienen und eine (indirekte) Konfrontation stattfand, erweist sich der

Mangel einer fehlenden Konfrontation – selbst wenn er denn festzustellen

gewesen wäre – ohnehin als geheilt.

Was die von der

Verteidigerin noch vorgebrachte Kritik, die erste Befragung der Hauptbelastungszeugin

sei suggestiv ausgefallen, betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass

es sich bei der Frage einer möglichen suggestiven Beeinflussung und der damit

zusammenhängenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht um eine

Frage der Verwertbarkeit, sondern um eine solche der Beweiswürdigung handelt

(vgl. dazu hinten E. 4.3.1.2). Gleichwohl gilt es bereits hier

vorausgreifend festzuhalten, dass sich B____ zunächst in freier Rede zu den

beanzeigten Straftaten ihres damaligen Ehemannes äusserte und sie durch kurze

Rückfragen lediglich zu einzelnen Präzisierungen angehalten wurde. Bei den von

der Verteidigung angeführten Beispielen handelt es sich auch ganz eindeutig um

solche Nachfragen – sie werden im Rahmen ihrer Aufzählung zudem auch nicht im

Bezugsrahmen des Befragungsaufbaus, sondern ausserhalb jedes Kontexts

aufgezählt. Die meisten von ihnen bezweckten einzig, die bereits geschilderten

Vorwürfe einem Begehungsort (Schweiz oder Ausland) zuordnen zu können – das

wird aus dem Zusammenhang im Einvernahmeprotokoll ohne Weiteres deutlich. Die

Befragung war mithin völlig korrekt durchgeführt worden; «penetrante

Suggestivfragen» sind entsprechend nicht ersichtlich. Schliesslich kann dem

Vorbringen der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, dass die

Hauptbelastungszeugin auf diese Fragen hin ihre Vorwürfe an die Adresse des

Berufungsklägers jeweils ausgebaut habe. So verneinte sie etwa mehrmals –

sowohl in der Voruntersuchung als auch vor dem Strafgericht – derart an sie

gestellte Fragen oder gab an, dass sie es nicht mehr wisse: [Wurde ihnen bei

dieser Art von Würgen auch schwarz vor Augen?] «Schwarz wurde mir nie vor Augen»

(Akten S. 169); [Wurden sie an diesem 04.01.2015 durch die Übergriffe von

ihrem Mann verletzt?] «Nein» (Akten S. 173); [Als er mit seiner Hand an

Ihren Hals gekommen ist, hat er da zugedrückt?] «Nein, so nach oben» (Akten

S. 371); [Haben Sie keine Luft mehr bekommen?] «Ich weiss es nicht» (Akten

S. 371); [Sagt Ihnen das mit dem Bleistift etwas?] «Ich weiss es nicht

mehr» (Akten S. 374). Von Aggravationen in ihren Aussagen aufgrund der an

sie gestellten Fragen kann demnach keine Rede sein.

2.4 Was

schliesslich die von der Verteidigung beantragte Unverwertbarkeit und

Beweisuntauglichkeit der Aussagen der 12-jährigen Tochter des Berufungsklägers anbelangt,

verfängt deren Argumentation ebenfalls nicht. So wurde sie darüber belehrt,

dass sie ihre Aussage verweigern dürfe, wenn es um ihre Familie gehe (vgl.

Akten S. 208 sowie die Audioaufnahme der Befragung). Diese Belehrung ist

klar, verständlich und dem jugendlichen Alter der Befragten völlig angemessen.

Dass die konkreten Vorwürfe, die ihrem Vater im Rahmen eines Strafverfahrens

gemacht wurden, nicht explizit aufgezählt wurden, erscheint keineswegs problematisch

– im Gegenteil: Wäre dies geschehen, so wäre durch den Berufungskläger wohl

auch hier eine suggestive Ausrichtung der Befragung moniert worden. Wenn die

Verteidigerin schliesslich zu erklären versucht, dass die Tochter den Vater

«gar nicht als Teil der Familie betrachtet» und ihr deswegen möglicherweise

nicht klar gewesen sei, dass das Aussageverweigerungsrecht sich auch auf ihn

beziehe, so kann dies nur noch als spitzfindig bezeichnet werden. Die Tochter

wusste sehr wohl zwischen Familie und Aussenstehenden zu unterscheiden, und sie

bezog hierbei auch ihren Vater in die Familie mit ein. Nicht von ungefähr

betonte sie mehrfach, sie habe niemandem von den Streitereien in der Familie

erzählt, ausser den beiden anlässlich ihrer Befragung Anwesenden (Akten

S. 213). Ob eine Beeinflussung durch die Mutter stattgefunden hat – wovon

aufgrund der Aussagen der Tochter auszugehen ist (s. unten E. 4.3.2)

– berührt nicht die Verwertbarkeit der Aussagen oder ihre grundsätzliche

Beweistauglichkeit, sondern ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen und

ggf. entsprechend zu berücksichtigen.

3.

3.1 Der

Berufungskläger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

So wendet er sich insbesondere gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin sowie der gemeinsamen Tochter. Sodann hätten die von der

Privatklägerin behaupteten Verletzungen nicht verifiziert werden können.

3.2 Die

Staatsanwaltschaft verweist demgegenüber grösstenteils auf die Erwägungen des

vorinstanzlichen Entscheids.

3.3 Für

die beweisrechtliche Beurteilung der dem Berufungskläger zur Last gelegten

Sachverhalte kann einerseits auf gewisse (objektive) Beweismittel und Indizien

abgestellt werden (E. 3.4), andererseits gilt es auch auf die Aussagen der

Privatklägerin (unten E. 3.5.1), der gemeinsamen Tochter (unten E. 3.5.2)

sowie des Berufungsklägers (unten E. 3.5.3) einzugehen.

3.4

3.4.1 Was

die Anzeigesituation gemäss Polizeirapport vom 4. Januar 2016 (Akten S. 156

ff.) anbelangt, meldete sich B____ von der Telefonkabine am [...] aus bei der Einsatzzentrale.

Sie befand sich dort mit ihren Kindern. Die Polizei konnte sie nicht verstehen

und bekam nur mit, dass es um einen Streit mit dem Ehemann ging. Daher fuhr die

Polizei zur Telefonkabine und dann mit der Privatklägerin und den Kindern in deren

Wohnung. Es wurde eine griechisch sprechende Polizistin telefonisch kontaktiert

und mit ihrer Hilfe in Erfahrung gebracht, was die Ehefrau aussagte.

Der

Berufungskläger wurde in der Wohnung angetroffen (Atemalkoholprobe 0,0 Promille).

Er wurde nach Aufnahme des Sachverhalts in der PW Clara (aufgrund sprachlicher

Schwierigkeiten) weggewiesen und ins Männerwohnheim an der [...] verbracht

(Akten S. 160, 162–164).

3.4.2 Nach

Ausschreibung zur Fahndung im RIPOL wegen Drohung wurde der Berufungskläger am

10. Februar 2016 am [...], in [...] festgenommen und in der Folge mit Verfügung

des Zwangsmassnahmengerichts vom 12. Februar 2016 in U-Haft gesetzt (Akten

S. 123, 132 ff.). Er äusserte sich anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht nicht selbst zu den Vorwürfen bzw. der Anordnung der

U-Haft (Akten S. 133). Am 7. März 2016 wurde er aus der Haft

entlassen (Akten S. 142).

3.4.3 Die

Polizei hielt im Rapport als Verletzungen der Ehefrau fest: «verheilte Schnittwunde

an der linken Hand / Rötung linker Fuss / blaue Flecken Bein links» (Akten

S. 157). Sodann wurden am 7. Januar 2016 Fotos von Fuss, Bein und Rücken

der Privatklägerin erstellt (S. 177 ff.) – darauf sind diese Verletzungen

nicht (mehr) zu sehen (vgl. auch Aktennotiz S. 176).

Des Weiteren

stellte der Verfahrensleiter des Strafgerichts am 25. April 2018 eine

Anfrage an das Unispital Basel, weil sich B____ dort behandeln liess (Akten

S. 272). Die Privatklägerin hatte unter Beilage eines Ultraschallbilds

eines Gehirns geltend gemacht, es gehe um ein Gerinnsel oder einen Tumor im

Gehirn, was möglicherweise auf die in der Vergangenheit erlebte

Gewalteinwirkung zurückgehe. Der OP-Termin sei auf den 20. März 2018 festgelegt

worden (vgl. dazu Akten S. 259 ff.). Gemäss Auskunft des Unispitals vom 7.

Mai 2018 (Akten S. 279 f.) habe das Meningeom, welches die Privatklägerin

im Unispital operativ habe behandeln lassen, keinen Zusammenhang mit

allfälligen Gewalttaten: Die Diagnose eines Meningeoms habe «nichts mit Gewaltanwendungen

zu tun, kann nicht daraufhin zurückgeführt werden und wird nicht durch Gewalt

verstärkt» (Akten S. 279).

Ferner liegt ein

Austrittsbericht der [...] vom 8. November 2017 die Privatklägerin betreffend

vor (Akten S. 347 ff.). Darin werden «Probleme mit Bezug auf den

engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände» sowie der Verdacht

auf eine remittierende Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert

(Akten S. 347). Die Privatklägerin war vom 29. März 2017 bis

7. November 2017 13-mal in der Klinik (Akten S. 347). Sie hatte aber

offenbar nur relativ wenig über ihren gewalttätigen Ehemann berichtet. So wird

eher beiläufig in der biografischen Anamnese erwähnt, dass sie zwangsverheiratet

worden sei und dass ihr damaliger Ehemann sie geschlagen habe. Seit 2015 sei

sie gerichtlich von ihm getrennt und er dürfe sich der Familie nicht nähern.

Auch die Kinder hätten gesagt, dass sie nichts mehr mit dem Vater zu tun haben

wollten (Akten S. 348). Die Privatklägerin war offenbar vor allem wegen

zunehmender Probleme mit dem heranwachsenden Sohn in der Klinik – das sei das

drängendste Problem gewesen. Sie habe angegeben, sich mit dem behinderten Sohn,

der nun in die Pubertät komme, überlastet zu fühlen. Sie sei durch den Sohn

auch geschlagen worden. Es wurde durch den Kinder- und Jugenddienst eine

Familienbegleitung organisiert, welche offenbar geholfen habe. Der Zuständige

habe kein aggressives Verhalten des Sohnes gegenüber der Mutter beobachtet und

deren Beziehung als vertraut beschrieben. Nach Verbesserung der Situation mit

dem Sohn habe die Privatklägerin die Therapie nicht mehr nötig gefunden. Sie

fühle sich gut, gehe gerne arbeiten, sei am Deutsch Lernen und wolle sich

vermehrt integrieren. Sie freue sich auf die Zukunft und fühle sich durch ihre

Vergangenheit nicht mehr beeinträchtigt (Akten S. 348).

3.5

3.5.1

3.5.1.1 Die

Privatklägerin sagte gegenüber der rapportierenden Polizei aus (Akten S. 158 f.),

der Berufungskläger und sie seien 2001 im Irak zwangsverheiratet worden und

hätten sich (nach der Geburt der zwei Kinder) im Jahr 2007 erstmals getrennt,

damals noch im Irak wohnhaft. Grund sei gewesen, dass der Berufungskläger die Privatklägerin

mit dem Leibgurt so fest geschlagen habe, dass sie mit offenen Wunden ins

Spital habe eingeliefert werden müssen. Im Jahr 2008 sei sie im Irak für drei

Monate in ein Frauenhaus gegangen. 2011 seien sie nach Griechenland gezogen,

seit Oktober 2015 lebten sie in der Schweiz. Am 23. Dezember 2015 hätten

sich die Probleme verschlimmert. Die Spiel- und Alkoholsucht des Mannes hätten

massiv zugenommen, was er an ihr und den Kindern ausgelassen habe. Er habe die

Frau schon mehrmals gewürgt und getreten. Ebenfalls habe er sie schon öfters

auf den Boden gedrückt und im Anschluss entweder mit der offenen Hand oder mit

der Faust, auch schon mit einem Stuhl, geschlagen. Er bedrohe sie ständig,

indem er sage, er werde sie umbringen, wenn sie ihn verlasse oder die Polizei

verständige.

Am 1. Januar

2016, ca. 10.00 Uhr, habe er sie mit einem Brotmesser bedroht und sie durch

ihre Abwehrbewegung leicht an der linken Hand verletzt. Er sei da auch gegenüber

den Kindern gewalttätig geworden. Gleichentags, um ca. 21.30 Uhr, seien sie im

Wohnzimmer gewesen, und da habe er versucht, ihr einen Bleistift in den Kopf zu

rammen. Durch das Eingreifen der Tochter habe er davon abgebracht werden

können. Daraufhin seien sie in das Schlafzimmer geflüchtet. Zwei Stunden später

hab er sich wieder beruhigt und sie hätten das Zimmer verlassen können.

Am 2. Januar

2016, um ca. 20.30 Uhr, habe er sie mit dem Stuhl an die Wand gedrückt und den

Stuhl nach ihr geworfen. Dann habe er sie an den Haaren gerissen und auch sein

Mobiltelefon nach ihr geworfen. Die Kinder hätten ihn dann zurückhalten können.

Dieser Streit sei wegen Geld-Unstimmigkeiten entstanden.

Am Anzeigetag

(4. Januar 2016), um ca. 14.30 Uhr, habe er mit der Faust in den Fernseher geschlagen

und anschliessend ein Glas nach der Privatklägerin geworfen, sie jedoch nicht

getroffen. Danach habe er sie an den Haaren gerissen und gesagt, er werde sie

umbringen. Sie habe versucht, via Mobiltelefon die Polizei zu rufen, aber er

habe es ihr weggenommen und ihr nochmals mit dem Tod gedroht. Die Tochter sei

dann durch den Lärm erwacht und habe via Mobiltelefon die Polizei gerufen. Sie habe

jedoch wegen der sprachlichen Hürden das Problem nicht mitteilen können

(tatsächlich schildert die Tochter ebenfalls, dass sie nach der Schule nochmals

ins Bett gegangen sei [vgl. hinten E. 4.3.2]). Anschliessend habe er sie

und die Kinder aus der Wohnung gejagt und sie habe von der nächsten

Telefonkabine aus erneut die Polizei verständigt. Sie hätten vor der Liegenschaft

auf das Eintreffen der Polizeipatrouille gewartet. Sie wolle noch anfügen, dass

sie auch oft von ihm angespuckt und beschimpft worden sei. Ausserdem verspiele

er das Geld – wo genau, das wisse sie nicht.

3.5.1.2 In

der Einvernahme vom 7. Januar 2016 (Akten S. 167 ff.) sagte sie sodann aus,

dass sie vom Irak nichts mehr erzählen wolle, da dies Vergangenheit sei. Was

zähle, sei jetzt. «Und es geschieht jeden Tag vor unseren Kindern und das

möchte ich nicht mehr» (Akten S. 168). Auf Frage meinte sie dann, sie sei

2008 ins Frauenhaus gegangen, nachdem der Berufungskläger sie mit einem Gürtel

samt Schnalle so stark geschlagen habe, dass die Verletzung habe genäht werden müssen.

Aber sie wolle nicht mehr darüber reden. «Es geht um jetzt und meine Tochter

hält es so auch nicht mehr aus» (Akten S. 168).

Der

Berufungskläger habe sie am 29. Dezember 2015 geschlagen. Die Kinder hätten ihn

hierauf gefragt, ob er sie (die Mutter) umbringen wolle. Seit dem 20. Dezember

2015 habe sie jeden Tag Streit mit ihrem Ehemann, weil er alles Geld verspiele.

Vom 20. bis 23. Dezember 2015 habe er sie nicht geschlagen, weil sie ihm

EUR 100.– gegeben habe. Diese habe er dann verspielt. Seit dem 23. Dezember

2015 bis jetzt schlage er sie jeden Tag. Er beschimpfe sie auch und drohe ihr. Auf

Frage gab sie sodann an, dass er sie würge. Er schlage sie mit der offenen Hand

ins Gesicht. Auch trete er sie in die Beine. Vor den Kindern. «Sie können auch

meine Kinder fragen, die bekommen alles mit» (Akten S. 168). Seit zwei

Tagen könne sie ihren Hals nicht drehen, weil er ihr mit dem Unterarm gegen

Kinn und Hals gedrückt habe, während er sie von hinten an den Haaren gerissen habe

(macht es vor, Akten S. 168 f.). Sie sei schon in Griechenland im

Frauenhaus gewesen, habe dann dort aber keine Anzeige machen wollen: «wir waren

ja unterwegs nach Europa» (Akten S. 169). Auch im Irak habe «die Polizei

gesagt, dass wenn er wieder so etwas macht, dass er dann ins Gefängnis kommt»

(Akten S. 169). Auf Frage meinte sie, dass sie nicht auf andere Art

gewürgt worden sei – «nur auf diese Art. Aber das macht sehr weh». Es sei ihr

nie schwarz vor den Augen geworden, aber sie habe öfters unkontrollierten

Urinabgang gehabt (Akten S. 169). Ihre Kinder hätten sie jeweils gerettet

(Akten S. 169). Auf Frage, weshalb es zu Urinabgang gekommen sei, gab sie

an: «Das war vom Druck wo er gegen meinen Hals und mein Kinn ausgeübt hat.

Sonst kann ich mir auch nicht vorstellen warum» (Akten S. 169). Der

Berufungskläger habe sie auch immer wieder mit den Knien in den Bauch getreten –

sodass sie sogar zweimal (2005 und 2007) ein Kind verloren habe. Das mache er

auch jetzt noch (Akten S. 169). Er schlage sie weniger, seit sie in der

Schweiz seien. Auf Frage, was er ihr alles schon angetan habe, seit sie hier

seien, schilderte sie: «Er reisst mich immer wieder an den Haaren. Er drückt

mich zu Boden und hält mich dabei am Kinn fest und hält mir den Mund zu, damit

ich nicht schreien kann. Öfters rettet mich dann mein Sohn. Er ist schon gross

und kräftig» (Akten S. 170). Auf Frage, ob er sie hier in der Schweiz auch

schon gewürgt habe, so wie sie es vorher erklärt habe: «Ja. Sicher schon fünf

Mal. Aber zum Glück sind meine Kinder immer zu Hause. Letzten Monat Dezember

2015 war ganz schlimm». Auch habe sie in der Schweiz schon ungewollten

Urinabgang gehabt. Auf Frage, ob er sie hier mit der offenen Hand ins Gesicht

geschlagen habe, antwortete sie: «Ja. Viele Male. Er hatte mir hier auch schon

Gläser nachgeworfen. Er hatte am 29. 12. 2015 ein Messer aus der Küche geholt.

Ich ging dann auch in die Küche. Ich fragte ihn, ob er einen Tee oder einen

Kaffee wolle. Er fragte mich, ob ich eine Strassenfrau sei oder eine dreckige

Frau. Wir haben drei Messer. Eines ist klein und die anderen beiden sind ein

bisschen grösser. Er sagte zu mir, dass wenn wir jetzt im Irak wären, er mich

aufschlitzen würde. Er machte so kreuzende Bewegungen mit dem Messer in der

Hand. Ich nahm dann mit den Armen und Händen eine Abwehrhaltung an und er traf

mich mit dem Messer an der linken Hand» (Geschädigte zeigt sie – es ist ein

kleiner fast geheilter Schnitt erkennbar, vgl. Foto). Es sei «eine Art

Brotmesser» gewesen, «also kein Fleischmesser», etwa 35cm lang (Akten S. 171).

Angefangen habe der Streit, weil der Berufungskläger gesagt habe, er wolle

nicht mehr mit ihr zusammen sein. Sie habe auch gesagt, dass sie nicht mehr mit

ihm zusammen sein wolle und es nur noch wegen der Kinder so sei (Akten S. 171).

Auf die Frage, was mit dem gegenüber der Polizei erwähnten Bleistift gewesen

sei, führte die Privatklägerin aus, dass dies am 31. Dezember 2015 vorgefallen

sei. Er habe mit einem Bleistift gegen ihren Hinterkopf gestochen (zeigt Stelle

knapp oberhalb des Nackens): «Dieser Bleistift war aber nicht spitz, darum ist

sicher auch nicht mehr passiert. Meine Tochter hat nachgeschaut und einfach

gesehen, dass es rot war an dieser Stelle» (Akten S. 171).

Auf die Frage,

was passiert sei, bevor sie am 4. Januar 2015 die Polizei angerufen habe,

antwortete die Privatklägerin, ihr Mann habe damals gesagt, er werde arbeiten

gehen und wenn er nachhause komme, dann wolle er sie nicht mehr sehen. «Aber wo

sollte ich hingehen. Ich kenne hier ja niemanden. Er sagte zu mir, dass wenn er

nach Hause komme und ich noch hier sei, dass er mich umbringen würde». Sie habe

gesagt, sie sei wegen der Kinder da, und wenn sie gehen würde, nähme sie diese

mit. «Er sagte dann, nein, die Kinder bleiben hier». Dann habe er gesagt, er

habe keine Zeit um weiter zu diskutieren. «Er sagte ‹Dreckige› zu mir. Dann ist

er gegangen» (Akten S. 171). Als er um 12.00 Uhr wiedergekommen sei, habe

sie Essen gekocht. Sie habe gesagt, sie gehe die Tochter von der Schule abholen

und er könne essen, wenn er wolle. Sie hätten dann alle zusammen gegessen. Danach

habe ihr Mann TV geschaut. «Etwas vom Irak und ich sagte ihm, dass er doch die

Kopfhörer benützen solle, weil ich nicht hören will, was im Irak passiert. Auch

meine Kinder interessiert das nicht. Mein Sohn kam dann zu mir und umarmte mich

und sagte zu mir, dass ich aufpassen solle, weil mein Mann so einen komischen

Blick hatte. Das spürte mein Sohn einfach so» (Akten S. 171, 173). Ihr

Mann habe ihr dann vorgeworfen, seit drei Jahren einen Liebhaber zu haben – «ob

er Grieche oder Italiener sei». Er habe sie mit der offenen Hand von vorne an

den Kopf gestossen und angespuckt. «Ich bin aber nicht gestürzt. Ich habe

geschrien und mein Sohn kam dazu. Mein Sohn sagte dann zu seinem Vater, dass er

mich nehmen würde und ihn verlassen würde. Er verstand das aber nicht genau,

weil unsere Kinder Griechisch sprechen und fast nicht unsere Sprache. Ich sagte

zu ihm, dass es besser sei, wenn er nicht wisse, was er sagte. Dann stand mein

Mann auf und hatte mit seiner Hand meine gepackt und mit der anderen Hand riss

er mich an den Haaren. In diesem Moment sagte ich dann meinem Mann, was mein

Sohn sagte. Mein Mann hat dann ein Glas nach mir geworfen. Ich konnte aber

ausweichen. Mein Mann sagte immer, dass ich aus dem Haus gehen muss und ich

sagte immer, wohin, wohin? Er schlug dann mit der Faust in den Bildschirm vom

Computer. Der ging zu Bruch». Der Berufungskläger sei immer wütender geworden

und habe geschworen, sie umzubringen. Sie habe zum Sohn ins Zimmer flüchten

wollen, aber der Mann habe sie an den Haaren zurückgerissen. «Dann kam mein

Sohn und hatte meinen Mann gepackt und zur Seite geschoben. Dann kam auch meine

Tochter dazu. Beide Kinder haben mich verteidigt. Meine Tochter sagte zu mir,

wenn sie uns nicht geholfen hätten, dann hätte er mich umgebracht. Ich wollte

dann, dass sich die ganze Sache wieder beruhigt. Mein Mann nahm dann einen Krug

aus Glas und holte damit aus um diesen auf meinen Kopf zu schlagen. Dabei sagte

er zu mir, dass er mich jetzt umbringen wolle und er dann ins Gefängnis gehe

und dann alle Ruhe haben. Dazu kam es aber nicht, weil mein Sohn dazwischen

ging. Dann wurde der Polizei angerufen» (Akten S.173). Bei diesen Übergriffen

sei sie nicht verletzt worden (Akten S. 173). Ihr Mann sage immer, dass er

sie umbringen werde. Aber wie, das sage er nicht. Wegen dieser Drohungen habe

sie grosse Angst. Auf Frage, ob sie sich vorstellen könne, dass er sie wirklich

umbringen wolle, antwortete sie: «Das weiss ich nicht. Vielleicht wenn mein

Sohn nicht da gewesen wäre und er hätte mich mit dem Krug geschlagen. Das wäre

böse herausgekommen» (Akten S. 173 f.).

Auf die Frage

nach Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern meinte die Privatklägerin, dass dies

im Irak und in Griechenland passiert sei und schilderte einzelne Vorfälle.

«Aber in der Schweiz hatte er noch nie unsere Kinder geschlagen. Ausser dass er

ab und zu sie zurückstösst, wenn sie mir helfen wollen» (Akten S. 174). Auf

die von der Polizei festgehaltenen Verletzungen angesprochen, führte die

Privatklägerin aus, dass die Schnittwunde an der Hand von der Abwehrbewegung stamme.

Die Rötung am Fuss sei von einem Stuhl, mit welchem der Berufungskläger am

31. Dezember 2015 auf sie losgegangen sei. Die blauen Flecken an ihrem

Bein stammten glaublich von einem Übergriff am 29. Dezember 2015, auch mit einem

Stuhl. Dann habe sie noch eine Rötung am Rücken. Diese stamme ebenfalls vom 29.

Dezember 2015; ihr Mann habe sie da auch gegen eine Tür gestossen und sie habe

sich an der Türklinke wehgetan (Akten S. 174).

3.5.1.3 Im

Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 367 ff.)

führte sie sodann aus, dass sie mit dem Berufungskläger zwangsverheiratet

worden sei. Er sei Verwandter ihrer Pflegefamilie gewesen, und als

Pflegefamilie habe man das Recht, aufgenommene Mädchen einem der

Familienmitglieder zum Heiraten zu geben. Ihr Mann habe sie als Objekt gerngehabt.

«Er fand mich schön, gleichzeitig hatte er kein Vertrauen und sagte: ‹Du hast

mich nicht gern, du wolltest mich nicht heiraten›» (Akten S. 368). Die

Geburt der Kinder habe keine Veränderungen zum Guten gebracht. Sie habe

eigentlich allein mit den Kindern in den Iran fliehen und dann nach Europa

gehen wollen, habe dies aber nicht tun können, weil sie kein Geld gehabt und

niemanden gekannt habe. So sei sie dann 2010 zusammen mit dem Berufungskläger

aus dem Irak abgereist. Zwei Jahre zuvor habe er sie so fest geschlagen, dass

sie ins Spital habe gehen müssen und nicht mehr zu ihm habe zurückkehren wollen.

Man habe ihr dann gesagt, dass er gemäss dortigem Recht die Kinder behalten

dürfe. Sie sei vom Spital ins Frauenhaus gegangen und drei Monate lang dortgeblieben.

Man habe ihr dann mitgeteilt, dass sie zu ihm zurückkehren müsse. Er habe

während 1–2 Jahren danach immer wieder zu dieser Stelle gehen und

unterschreiben müssen, um zu bestätigen, dass sie noch am Leben sei und er sie

nicht getötet habe (Akten S. 368 f.).

Sie seien zuerst

in die Türkei und dann gemeinsam nach Griechenland gelangt. Dort sei sie bis am

7. Oktober 2015 geblieben. Auf die Frage, wie lange ihr Mann in

Griechenland geblieben sei, meinte sie, das wisse sie nicht genau. «Ab 2011

wusste ich nichts mehr von ihm. Auf Frage, weshalb sie wieder zu ihm

zurückgegangen und zu ihm in die Schweiz gezogen sei, gab sie an: «Hier liegt

das Problem und der grosse Fehler. Das Leben in Griechenland war sehr

schwierig. Einerseits war die Schweiz für mich ein Traum, schon als ich ein

Kind war. Später, als ich ihn gefunden habe und erfuhr, dass er hier ist, habe

ich gesagt, ich komme nicht in die Schweiz, sondern in ein anderes Land. Er war

aber nicht einverstanden und sagte: ‹Ich will meine Kinder bei mir haben›. Er

hat versucht, die Kinder zu kontaktieren, was ich nicht verhindern durfte. Und

er hat dann die Kinder überzeugen können. Damit er uns überzeugen kann, hierher

zu kommen, hat er gesagt, dass er hier bereits Therapie hat, wöchentlich

Termine bei dem Arzt hat, und eine Arbeit hat. Und er hat uns versprochen, dass

er die Kinder nicht mehr schlägt». Auf Frage, ob sie dann in die Schweiz

gekommen und mit ihm gewohnt habe, antwortete sie: (bekreuzigt sich) «Ja, das

war mein grosser Fehler» (Akten S. 370).

Hinsichtlich

ihres Lebensunterhalts in Griechenland meinte sie: «In Griechenland, bevor ich

hierher kam, war ich im Frauenhaus. Das Frauenhaus hat mir geholfen,

Reisetickets für hierher zu lösen und mir auch 300 Euro gegeben, weil sie ihn

schon kannten und wussten, dass er nichts hat. [...], diese Frau, die mir viel

geholfen hat, hat mir auch 150.00 gegeben». In der Schweiz sei die Familie dann

von der Sozialhilfe unterstützt worden (Akten S. 370).

Auf die Frage

nach den Vorfällen in der Schweiz berichtete die Privatklägerin zuerst von

Eifersuchtsanfällen des Berufungsklägers. So habe er auch die Kinder über

allfällige andere Männer ausgefragt. Sie beschrieb den Berufungskläger als

«instabile Persönlichkeit»; man könne ihm «nicht die ganze Zeit vertrauen ob er

dir etwas antun will oder nicht» (Akten S. 370 f.). Konkret nach Vorfällen

gefragt, schilderte sie zuerst eine Ohrfeige, dann einen Würgegriff. Auch habe

er ihr gesagt, sie sei nie ehrlich mit ihm gewesen (dabei riss sie sich von

hinten an den Haaren, Akten S. 371). Wiederum mit Gesten beschrieb sie weitere verschiedene

Übergriffe. Ihr Mann habe gesagt, sie liebe ihn nicht und habe sie am Hals

festgehalten (geht dabei mit der linken Hand an den Hals resp. Unterkiefer und

drückt diesen nach oben). Nach der Heftigkeit gefragt, gab sie an: «Dann hat er

an meinen Haaren gezogen (zieht sich erneut an den Haaren) und den Kopf nach unten

gedrückt und mir gesagt: ‹ich werde dich umbringen›. Ich kann nicht

einschätzen, wie fest das war, als er mich gewürgt hat. So viel Angst wie ich

vor ihm hatte» (Akten S. 371). Das sei um Neujahr herum gewesen. Auf die

Frage, ob er das mehrmals gemacht habe, meinte sie: «Ja, schon viele Male. Ich

musste einfach vorsichtig sein, dass er nicht schnell an eine Flasche greift

und mich mit dem schlägt. Er kann sich nicht kontrollieren» (Akten S. 371). Auf

die Frage, ob er zugedrückt habe, als er mit seiner Hand an ihren Hals gekommen

sei, entgegnete sie: «Nein, so nach oben. Er hat mit der Hand meinen Nacken und

unter dem Kinn festgehalten und so nach oben gezogen. Darauf angesprochen, ob

sie keine Luft mehr bekommen habe, führte sie aus: «Ich weiss es nicht. Ich

wollte ihm einfach Zeichen machen, dass er sich beruhigen soll und das nicht

weitermachen muss» (Akten S. 371).

Auf die Frage

nach weiteren Vorfällen antwortete die Privatklägerin: «Das dauerte, dieser

Streit, bis zum 5. des Monats, als es einen grossen Streit mit uns allen gab

und er uns alle geschlagen hat» (Akten S. 371). Danach gefragt, was er

alles gemacht habe, führte sie aus, dass er schon am Abend wütend ausgesehen habe,

das habe sie bemerkt. Er habe ihr gesagt, er habe sich entschieden, sie

umzubringen. Dann werde er die Kinder mitnehmen und in seine Heimat

zurückkehren. Oder er werde in Haft sein und dann hätten die Kinder, wie sie

selbst, ein freies Leben und könnten frei herumlaufen. Sie könne sich nicht

genau daran erinnern, ob es an jenem oder am folgenden Tag gewesen sei, als er

in der Küche ein Messer genommen habe, das zufälligerweise auf dem Tisch

gelegen habe. Er habe ihr gesagt, er werde sie damit umbringen. Nach der Art

des Messers gefragt, gab sie an: «Weiss ich nicht. Ein Haushaltmesser schwarz,

so gross (Anmerkung GS: ca. 20cm)». Mit dem Messer habe sie sonst «Salat und

alles» geschnitten. Auf Frage, wie er das Messer gehalten habe, schilderte sie:

«Am Anfang so (normale Haltung um den Messergriff, wie wenn man nach vorne

zustechen würde). Dabei hat er mich angeschaut und ich ihn auch; bevor er in

die Küche kam, hatte ich schon im Kopf, dass ich dieses Messer verstecken muss.

Dann hat das Messer und sich so gedreht. […] Hinter mir war die Wand, hier war

die Küche. Er hat solche Bewegungen mit dem Messer gemacht, als ob er Schnitte

macht. Einmal so, einmal so (schwingt Hand erneut hin und her)». Dabei habe er

gesagt: «‹Wenn ich dich jetzt 4-5 Mal so mit dem Messer schneiden würde, würde

ich dich umbringen, besonders wenn ich am Schluss so einen Schnitt mache

seitlich›. Er näherte sich mir und ich habe ihm gesagt: ‹Mach das doch nicht.›

Ich kann mich nicht gut daran erinnern, ob die Kinder noch wach waren oder

eingeschlafen waren». Sie habe ihn zu beschwichtigen versucht. Er sei aber

nähergekommen, während sie selbst immer noch in ihrer Position mit dem Rücken

an der Wand gestanden sei. Dann habe er gesagt: «‹Nein, ich sage es dir nur,

damit du weisst, dass ich es schaffen kann dich umzubringen›. Er hat dabei das

Messer nochmals bewegt und ich habe meine Hand so gehalten. Ich weiss nicht

mehr, welche Hand, ich glaube links, und dabei kam es zu einem Schnitt (zeigt

auf linke Hand)». Auf Frage, wie sie so habe verletzt werden können, gab sie

an: «(streckt Hände aus wie bei einer Abwehrhaltung) Ich wollte seine Hand hier

am Handgelenk halten und damit ich ihn mit einer Hand hier halten kann und mit

der anderen Hand ihn schlagen. Ich weiss nicht wie ich ihn schlagen wollte.

Spontan habe ich mit beiden Händen so gegen ihn gemacht: ‹Nein, stopp, ich habe

dich gern. Ich liebe dich und beruhige dich bitte›. Dann hat er sich beruhigt».

Danach gefragt, ob sie zum Arzt gegangen sei, meinte sie: «Nein, es war nicht

sehr tief. Er ging dann in sein Zimmer und hat gesagt: ‹Bitte sag den Kindern

nicht, dass der Schnitt von mir ist›» (Akten S. 371 f.).

Auf weitere Vorfällen

angesprochen, schilderte sie eine Situation ein paar Tage später. Der

Berufungskläger sei wieder «verrückt» gewesen, als sie am Esstisch gesessen

seien. Er habe seinen Computer vor sich gehabt und etwas vom Krieg im Irak

anschauen wollen. Die Kinder seien je an einer Seite von ihm gestanden und

hätten zu ihr gesagt, sie solle ihn bitte auffordern, solches nicht anzuschauen.

«Das macht ihn verrückt. Wir wollen das nicht sehen». Er sei hierauf sehr

wütend geworden, habe den PC auf den Tisch geschlagen und gesagt: «Warum sagt

ihr das zu ihr und nicht mir selber und warum redet ihr nicht auf Kurdisch»

(Akten S. 373). «Die Kinder gingen dann irgendwann weg und ich ging auch weg

[…] Er ging auch weg nach draussen mit seinem Handy. Er kam dann erst am

folgenden Tag nach Hause». Sie wisse nicht, ob am Vormittag oder am Nachmittag

und könne sich auch nicht an das Datum erinnern. Er habe dann gesagt, sie solle

nach Griechenland zurückgehen und die Kinder bei ihm lassen. Sodann beschrieb

sie wieder Beschwichtigungsbemühungen. Sie habe dann gemeint, man solle doch

ein Geschenk für die Kinder kaufen gehen, für das neue Jahr. Das habe man dann

gemacht. Ferner fügte sie an: «Ich will ihn nicht weiter beschreiben. Der

letzte Streit war auch am Esstisch, als die Polizei alarmiert wurde. Wir waren

am Essen, als er den Esstisch gehoben hat und dabei fiel das ganze Essen auf

den Boden» (Akten S. 373).

Auf die Frage,

was der Grund für das Einschalten der Polizei am 4. Januar 2016 gewesen sei, brachte

sie vor, der Berufungskläger habe sie von zuhause weggewiesen und nach draussen

geschubst. Die Kinder hätten gesagt, sie würden mit ihr weggehen und er habe

geantwortet, dass er sie auch nicht mehr sehen wolle. Auf die Frage, ob er

ausser Schubsen sonst noch etwas gemacht habe, meinte sie: «Ich konnte nicht

mal die Schuhe anziehen, ich musste barfuss nach draussen gehen. Er sagte mir:

‹Lass dir deinen Freund ein paar Schuhe kaufen›. Ich sagte: ‹Das ist peinlich,

sag das nicht vor den Augen der Kinder›» (Akten S. 373). Danach gefragt,

weshalb sie nicht schon früher zur Polizei gegangen sei, gab sie an, das sei

nicht zum ersten Mal passiert und als Mutter erdulde man das und sage sich, es

werde irgendwann besser und man müsse das Ganze zugunsten der Kinder aushalten (Akten

S. 373). Auf die Stichwörter Gewalt und Drohungen angesprochen, meinte sie

zuerst: «Alles Mögliche. Alles was Fehler ist. […] Zum Beispiel an dem Tag, wir

wollten essen, in der Nacht war er nicht zuhause, am Tag danach kam er zurück. Wir

wollten dann essen. Ich rede von den letzten Momenten, am Ende des Tages, als

es zum Streit kam». Sie habe das Essen auf dem Tisch bereitgemacht und er habe

sie nach Geld gefragt, was sie verneint habe. «Später kamen die Kinder zum

Esstisch und er sah nicht normal aus. Ich habe ihm gesagt, warte bitte 5

Minuten, bis wir fertig mit dem Essen sind, dann schau dir den Computer an». Er

sei daraufhin wütend geworden und habe mit seiner Faust den PC-Bildschirm

kaputtgeschlagen. «Er hat den Tisch gehoben und das ganze Essen gekehrt und die

Kinder gingen dann weg. Er hat dann selber gesagt: ‹Nein, nein, wir teilen

diesen Haushalt. Ich nehme mir den Schrank, dann habe ich hier das Schlafzimmer

und schliesse die Tür zu›. Ich habe gesagt: ‹Das geht nicht. Wie geht das?›».

Er habe sie wiederum nach Geld gefragt; sie denke, er habe zuvor sein Geld

verspielt und mehr gewollt, um nochmals spielen zu gehen. «Ich wollte das Essen

auf dem Boden wegräumen und habe ihn auch gefragt: ‹Wofür brauchst du Geld?› Er

hat dann direkt unmittelbar einen Stuhl genommen und wollte mich mit dem Stuhl

schlagen». Die Kinder hätten den Stuhl schnell gehalten und wegzunehmen

versucht. Sie hätten ihren Vater beruhigen wollen. Sie sei zum Schlafzimmer des

Sohnes gegangen und habe zu ihrem Ehemann gesagt, er solle besser etwas mit

Kollegen unternehmen, damit er sich beruhigen könne. «Ich war dann im

Schlafzimmer meines Sohnes auf seinem Bett. Hier gab es eine Glasflasche für

Süssigkeiten. Er hat es genommen, um mich damit zu schlagen. Mein Sohn hat dann

schnell reagiert und seine Hand festgehalten. Er hat gesagt: ‹Gib mir diese

Flasche, das ist zu gross, sie wird sterben mit der Flasche. Warum machst du

das? Wenn du sie tötest, was soll ich dann machen? Soll ich dich auch töten?›

Dann hat mein Sohn es geschafft, ihn in den Korridor zurück zu zwingen und

meine Tochter hat dann die Polizei alarmiert» (Akten S. 374). Auf den

Vorfall mit dem Bleistift angesprochen, entgegnete sie: «Ich weiss es nicht

mehr. Ich bin jetzt nicht zu allem gekommen. Ich weiss es nicht» (Akten

S. 374).

Als der

Vorrichter sie nochmals fragte, ob sie konkrete Vorfälle im Kopf habe, ob da

ein Film für sie ablaufe, oder ob sie sich nicht wirklich daran erinnern könne,

was passiert sei, meinte sie schliesslich: «Viele Sache passierten in dieser

Zeit, trotzdem habe ich versucht, mich zu gedulden und abzuwarten, bis er sich

wieder beruhigt und zu schauen, was die Kinder meinen. Ich war fünf Jahre im

Frauenhaus. Das war gar nicht gut für die Kinder und ich wollte, dass die

Kinder hier ein ruhiges Leben geniessen» (Akten S. 375).

3.5.1.4

An der Berufungshandlung vom 21. März 2023 sagte sie schliesslich aus, dass es

schwierig sei, sich an die in Frage stehende Zeit zu erinnern: «[…] es ist eine

lange Zeit und für mich ist es vorbei, ich habe neues Leben angefangen. Kinder

wollen auch nicht, sie sind alt genug. Ich habe Scheidung im 2018 bekommen.

Seit zwei Jahre neue Partnerschaft, neues Leben begonnen. Ich weiss nicht,

warum ich hier sein muss. Ich habe Scheidung bekommen und habe das dort

gelassen» (Akten S. 759). Der Berufungskläger und sie hätten in der

Schweiz öfters Streit gehabt, mit Worten, aber auch mit Gewalt. Wie auch vor

der Vorinstanz schilderte sie, dass sie insbesondere der Kinder wegen in die

Schweiz gekommen sei, da das Leben in Griechenland schwierig gewesen sei. Die

Kinder hätten mit dem Berufungskläger Kontakt gehabt und er habe versprochen,

dass er eine Therapie besuche und sich geändert habe. Sie habe ihm dann

mitgeteilt, dass sie kommen würden, sie selbst jedoch nicht als Ehefrau,

sondern wegen der Kinder. In der Schweiz habe er jedoch sein Versprechen nicht

gehalten und sie habe gesehen, dass er sich nicht verändert habe. Auch die

Kinder hätten sich deshalb bei ihr entschuldigt. Sie gebe sich aber auch selbst

die Schuld, dass sie hergekommen sei (Akten S. 759, 763). Auf Frage, ob

der Berufungskläger gewalttätig gewesen sei und sie geschlagen habe, führte sie

aus: «Ja, er hat Kontrolle verloren». Im Streit sei es zu Gewalt gekommen. Am

Schlimmsten sei der Vorfall in der Küche mit dem Messer gewesen. Des Weiteren

habe er im Schlafzimmer versucht, sie mit einer grossen Vase zu schlagen, der

Sohn habe ihn aber davon abgehalten und gesagt «wenn du schlägst, stirbt sie» (Akten

S. 760). Als er sie aus der Wohnung geworfen habe, habe er zuvor auf den

Computer geschlagen gehabt. Die Kinder seien dann mit ihr gekommen und die

Tochter habe die Polizei gerufen. Er habe sie an den Haaren gerissen und geschlagen.

Sie wisse nicht, ob die Polizei in diesem Moment blaue Flecken gefunden habe,

sie glaube, dass ihr Zeh kaputt gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, was sie dort

genau gezeigt und was ihre Tochter erzählt habe. Der Berufungskläger sei auf

sie (Privatklägerin) losgegangen und sie habe sich geschützt. Den Zeh habe sie

sich möglicherweise an der Kante der Haustür gestossen, da sie barfuss gewesen

sei und der Berufungskläger sie rausgestossen und ihre Tochter sie reingezogen

habe (Akten S. 760 f., 762). Die Streitereien seien hauptsächlich

durch zwei Punkte ausgelöst worden: Einerseits aufgrund des Umstands, dass sie nicht

als Ehefrau in die Schweiz gekommen sei, sondern aufgrund der Kinder, was der

Berufungskläger aber nicht akzeptiert habe. Andererseits habe der

Berufungskläger die Sprache der Kinder nicht gut verstanden. Er habe nicht

gewollt, dass die Kinder nicht seine Sprache sprechen würden (Akten S. 761).

Sodann habe der Berufungskläger sie auch mehrfach bedroht. Zu Schlägen sei es

gekommen, wenn er die Kontrolle verloren habe, dann wisse er nicht mehr, wer

ihm gegenüberstehe. An die Attacke mit dem Bleistift könne sie sich nicht mehr

erinnern. An den Haaren habe er sie aber einmal gezogen, als er Geld verlangt,

sie jedoch gesagt habe, dass sie keines habe (zeigt Haarereissen von hinten). Wenn

er nervös werde, wisse man nicht, was er mache. Er verliere dann die Kontrolle.

«Ich wusste, dann muss ich mich in anderem Zimmer verstecken, Tür zumachen.

Wenn man es nicht schafft, dann trifft es dich und du bekommst, was du bekommst»

(Akten S. 763 ff.). Auf Frage, was das sei, gab sie an: «Alles, anspucken,

Schläge, wenn man am Boden ist, auch mit Fuss». Wenn er die Kontrolle verliere,

dann schmeisse er auch Gegenstände rum, «Aschenbecher, Glas, was er in dem

Moment findet». Über das Vorgefallene zu erzählen, sei für sie sehr schwierig,

sie wolle dies nicht: «Es kommt […] wieder, wie ein Bild, dann befindet man

sich am gleichen Ort. Ich weiss nicht, wann ich meine Ruhe habe und wann ich

ein schönes Bild für mich bauen kann, dann kann ich eine normale Frau sein und

weitergehen. Ich will nicht jeden Tag die Wolke über mir haben, die tropft und

mich weckt» (Akten S. 764). Wenn sie Streit gehabt hätten, sei sie selbst

nicht wütend gewesen. Sie selbst habe nicht geschlagen oder gespuckt, sie

respektiere den anderen Menschen: «Ich habe ihm nach dem Schlagen sogar sein

Wunschgericht gekocht, weil er es wollte. Ich hatte immer Respekt vor ihm». Die

Tochter sei mit Hoffnung und Liebe in die Schweiz gekommen, um dem Vater eine

letzte Chance zu geben. Die Tochter sei dann aber so enttäuscht gewesen, sie habe

nicht gewusst, warum der Berufungskläger es so gesagt habe und es dann so

anders gewesen sei. Die Tochter sei darum auch wütend auf den Vater gewesen und

habe es nicht gemocht, wenn dieser zuhause gewesen sei. Sie sei es denn auch

gewesen, die am 4. Januar 2016 die Polizei gerufen habe (Akten S. 764).

3.5.2 Die

Tochter der Privatklägerin und des Berufungsklägers wurde am 2. März 2016 auf

der Jugendanwaltschaft befragt. Dort gab sie an, dass sie in der Schweiz schon

zur Schule gehe. Sie sei relativ kurz vor Weihnachten in die Schweiz gekommen.

Griechisch spreche sie, weil sie an gar nichts mehr vom Irak und dem Krieg

erinnert werden wolle. Sie habe alles vergessen wollen, auch die Sprache. Sie habe

daher sofort mit Griechisch angefangen, als sie dort angekommen seien. Sie habe

keine weiteren Geschwister, nur den Bruder. Er sei 13 Jahre alt. Die Wohnung

sei schön, drei Zimmer (Wohnzimmer, Mutter und Tochter würden ein Zimmer teilen

und der Bruder habe alleine eines) und eine Küche. Dies sei so, seit der Vater

weg sei. Das Verhältnis zu den Eltern beschrieb sie folgendermassen: Ihre

Mutter sei für sie wie ihr Herz, sie sei alles für sie. Den Vater liebe sie

überhaupt nicht, er existiere für sie gar nicht, nach allem, was er ihr angetan

habe. Sie liebe nur ihre Mutter und ihren Bruder. Auf Nachfrage, was er ihr

angetan habe, meinte sie, sie gebe ein Beispiel. Sie sei einmal von der Schule

zurückgekommen und die Mutter sei noch nicht da gewesen. Ihr Vater habe essen

wollen. Sie sei in ihr Zimmer gegangen, um die Kleider zu wechseln. Nach fünf

Minuten sei der Vater ins Zimmer gekommen und habe sie geschlagen bzw. habe –

wie sie korrigiert – den Arm drohend gehoben. Ausserdem hätten sie gar kein

Geld. Die Mutter habe jeweils Essen von der Kirche geholt. Der Vater habe dann

einmal alles aufgegessen, bevor sie aus der Schule gekommen seien und gemeint,

vielleicht bekämen sie dann ja noch etwas, wenn die Mutter komme. Tatsächlich

hätten sie dann überhaupt nichts mehr zu essen bekommen und seien hungrig ins

Bett gegangen. Auf Frage, ob sie jemals gehört oder gesehen habe, dass ihr Vater

die Mutter geschlagen habe, antwortete sie: Es habe einen Vorfall gegeben, dass

der Vater die Mutter mit einem Stuhl geschlagen habe. Also es habe mehrere

Gelegenheiten gegeben. Bei jenem Vorfall habe der Vater die Mutter mit dem

Stuhl geschlagen. Diese sei umgefallen und er habe mit blossen Händen weiter

geschlagen. Er habe auch einen Bleistift genommen und versucht, die Mutter zu

verletzen. Zum Glück sei der Bleistift stumpf gewesen und er habe es nicht

geschafft. Er habe die Mutter auch bespuckt und an den Haaren gezogen. Er habe

gemacht, was er gewollt habe – als ob alles ihm gehören würde. Danach gefragt, wie

sie die Beziehung zwischen den Eltern beschreiben würde, gab sie an, dass ihr

Vater überhaupt nicht geeignet sei, ein Vater zu sein, eine Familie zu haben.

Ihre Mutter sei eine tolle Mutter. Sie schaue zu den Kindern, schaue, dass es

ihnen gut gehe, soweit sie könne. Der Vater verschwinde abends und komme erst

früh am Morgen wieder. Es interessiere ihn z.B. nicht, ob die Kinder genug zu

Trinken hätten, alles habe nur mit ihm zu tun. Er benehme sich, als ob er der

Führer wäre, der Wichtigste. Wenn der Vater Geld habe, sei er ziemlich ruhig.

Aber er spiele Karten, verliere das Geld, komme dann nach Hause und verlange

nach Geld und schlage die Mutter dafür, weil er Geld von ihr wolle. Ihr Bruder

und sie bekämen die Situation jeweils mit. Seine Wut richte sich ab und zu auch

auf die Tochter. Er sage immer wieder, der Bruder sei ihm sehr ähnlich,

deswegen würde er ihn gern mitnehmen; die Mutter und sie selbst würde er gerne

umbringen. Auf Frage, ob dies nur verbale Drohungen seien, gab sie an, dass er

die Mutter auch geschlagen habe. Hinsichtlich Schläge gegen die Kinder seien

sie von der Mutter vorher immer gewarnt worden. Sie hätten sich dann in ihren

Zimmern eingeschlossen, damit er sie nicht habe schlagen können (sie macht das

Einschliessen mit den Händen vor). Sie hätten zugeschlossen, bis er weg gewesen

sei oder aufgehört habe. Sie habe die Mutter immer beschützen wollen und sie am

liebsten immer mitgenommen, sie habe sie manchmal an der Hand genommen. Sie

habe auf keinen Fall gewollt, dass die Mutter leiden müsse oder ihr etwas

zustosse. Sie liebe sie über alles. Es wäre ihr lieber, wenn dem Vater etwas

zustiesse. Nach der jeweiligen Reaktion des Bruders gefragt, schilderte sie,

dass dieser im Irak von einem hohen Gebäude gestürzt sei. Seither habe er

psychische Probleme. Er könne nicht richtig alles machen wie andere. Die Mutter

und sie selbst versuchten, dass er normal in die Schule gehen könne. Der Bruder

versuche auch, den Vater zu stoppen. Aber der Vater höre nicht zu. Es sei, als

ob er seine Kinder nicht liebte. Er liebe niemanden ausser sich selbst. Der Bruder

versuche den Vater verbal zu stoppen, mit Kommunikation. Er habe gesagt, der

Vater solle damit aufhören.

Betreffend den

Vorfall vom 4. Januar habe sich die Mutter bei der Polizei gemeldet. Ihr

Bruder und sie seien auch dabei gewesen und zur Polizei gegangen. Der Vater

habe an jenem Tag den Computer kaputt gemacht, den Bildschirm geschlagen, so

dass er gebrochen sei. Sie selbst habe mehrmals die Polizei angerufen, habe

sich aber nicht richtig erklären können. Deshalb habe die Mutter gesagt, sie

gehe dorthin und die Kinder seien mitgegangen. Auf Frage, was vorgefallen sei,

bevor es zur Zerstörung des Computers gekommen sei, führte sie aus, dass sie

nach der Schule sehr müde gewesen und wieder ins Bett gegangen sei und

geschlafen habe. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten danach alles erzählt. Sie habe

es nicht selbst mitbekommen.

Nach weiteren Beispielen

gefragt, als der Vater versucht habe, die Mutter zu verletzen, antwortete sie,

dass es am 1. Januar am Schlimmsten gewesen sei. Hierbei schilderte sie, wie

bereits zuvor, den Vorfall mit Stuhl und Bleistift. Das sei der 1. Januar

gewesen. Er habe da immer wieder gesagt «ich werde dich umbringen». In Bezug

auf selbst erlebte Gewalt erzählte sie erneut vom Vorfall, als sie von der

Schule zurückgekommen und in ihr Zimmer gegangen sei und die Mutter noch nicht

dagewesen sei. Der Vater sei ins Zimmer gekommen und habe sie schlagen wollen.

Habe es aber nicht getan. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Auf Frage, ob

sie anderen Leuten davon erzähle, wie es ihr zuhause gehe, verneinte sie dies:

«nur Euch zwei». Danach gefragt, wie es ihr zuhause gehe, so wie es jetzt sei

in der Familie: «ohne ihn viel viel besser, solange er dabei ist, viel

schlechter». Auf Frage, ob sie in solchen Situationen Angst vor ihrem Vater

habe, brachte sie wiederholt vor, dass sie gar keine Angst habe. Darauf

angesprochen, ob jemand wisse, dass es ihr nicht so gut gehe, antwortete sie,

dass sie nach aussen nichts zeige, sie verstecke es. Aber generell gehe es ihr

schon gut. Nur wenn er so sei oder wenn er lüge, dann gehe es ihr nicht gut. Es

gehe ihr besser, seit der Vater nicht mehr zuhause sei. Nach Wünschen für die

Zukunft gefragt, gab sie an, dass sie am liebsten wolle, dass es ihrem Bruder

gut gehe, dass er in eine normale Schule gehen oder normale Fortschritte in der

Schule machen und normal leben könne, dass er auch Freunde habe. Da wäre sie

sehr glücklich. Auf Frage, ob sie ihren Vater gerne wiedersehen würde,

antwortete sie: «Nie wieder» (schüttelt den Kopf). Der Vater solle fernbleiben,

«er soll uns nie wieder stören und nie wieder in unsere Nähe kommen».

Auf Frage

seitens der Verteidigung, ob sie heute im Vorfeld mit ihrer Mutter gesprochen

habe in Bezug auf die Einvernahme, gab sie an, dass diese ihr gesagt habe, sie

solle keine Angst haben, nicht gestresst sein. Und dass es ihr Recht sei,

bestimmte Fragen nicht zu beantworten. Auf erneute Nachfrage brachte sie vor,

dass sie es doch gesagt habe (wird etwas ungeduldig). Sie solle keine Angst

haben, sich nicht gestresst fühlen. Keine Antwort geben, da wo sie nicht

antworten wolle. Auf Frage des Vaters selbst, ob ihr ihre Mutter erklärt habe,

wieso man aus dem Irak weggegangen sei und wie es ihr dort gegangen sei, führte

sie aus: «Er lügt. Es ging ihm ganz gut». Sie seien weggegangen, weil es «Zigeuner»

gegeben habe, welche Menschen geköpft hätten. Auf Frage, ob die Mutter ihr

gesagt habe, dass er die ganze Familie, auch die Kinder, aus dem Irak habe

mitnehmen wollen, entgegnete sie: «Nein, das ist nie so gewesen. Er hat nur

Interesse an sich. Er wollte uns nie eigentlich retten». Zum Abschluss der

Einvernahme führte sie noch aus: «Ich will ihn einfach in diesem Leben und in einem

anderen nie mehr sehen».

3.5.3 Was

schliesslich die Aussagen des Berufungsklägers selbst anbelangt, habe er gemäss

Polizeirapport als erstes angegeben, er sei von der Arbeit nachhause gekommen

und habe mit seiner Familie gegessen und danach auf Facebook gespielt. «Ein

Glas fiel zu Boden und meine Frau und die Kinder gingen nach draussen.

Plötzlich ist die Polizei hier. Ich weiss nicht, was das Problem ist. Meine

Frau ist krank im Kopf» (Akten S. 159).

An der

Einvernahme vom 11. Januar 2016 (auf Arabisch) gestand er zu, seine Frau seit

dem Zusammenleben in der Schweiz einmal in einem Streit geschlagen und bespuckt

zu haben. So antwortete er auf den Vorhalt, er werde beschuldigt, seine Ehefrau

seit dem 23. Dezember 2015 bis zum 4. Januar 2016 immer wieder in der Wohnung

am [...] geschlagen zu haben: «Ja, es ist einmal passiert. Wir hatten Streit

gehabt» (Akten S. 189). Alle weiteren Vorhalte bestritt er aber, sowohl

Gewalttätigkeiten als auch Drohungen. Es stimme nicht, es sei ein Film, was die

Privatklägerin erzähle. Sodann führte er auf Vorhalt der Tathandlungen vom 4. Januar

2016 aus: «Wir hatten Streit an diesem Tag. Ich habe sie an diesem Tag

angespuckt, aber nicht geschlagen. Ich sagte ihr auch, dass ich die Ehe

scheiden lassen will. Ich sprach nicht von umbringen oder sowas. Ich war die

ganze Zeit am Computer und sie war hinter mir die ganze Zeit am Reden/Streiten»

(Akten S. 191). Es handle sich hierbei um den Streit, den er zu Beginn der

Einvernahme erwähnt habe. Angesprochen auf die Übergriffe im Irak – auch

denjenigen mit dem Gürtel – meinte er, es stimme, im Irak habe er mit seiner

Frau Streit gehabt. Seit er in der Schweiz sei, habe er sich verändert. Auf die

Frage, wie, meinte er: «Meine Frau hat gegen mich viele Fehler gemacht. Es kam

deswegen im Irak dazu. Wir haben 2 Jahre in Griechenland gewohnt. Meine Frau

hat mich in Griechenland 2 Jahre verlassen. Sie war weg mit meinen Kindern.

Mein Sohn ist krank. Seit wir hier in der Schweiz sind, sind wir zusammen. Das

sind 5 Monate» (Akten S. 191). Auf den Vorhalt, dass er auch in

Griechenland seine Frau immer wieder geschlagen habe, holte er zuerst aus und

sprach von seiner Zeit als kurdischer Freiheitskämpfer. Es sei ihm psychisch

nicht so gut gegangen. «Ich habe mein Land verlassen und war an einem fremden

Ort. Es war Krieg im Irak. Bei jeder Familie gibt es immer Streit, wenn die

Situation so ist. Ich bin kein Tier, dass ich meine Frau immer wieder schlagen würde.

Ja, ich habe sie in Griechenland geschlagen. Es war alles so eng dort. Mir ging

es nicht so gut» (Akten S. 192). Auf die Frage, warum er seit Jahren seine

Frau schlage und malträtiere, meinte er: «Ich weiss, dass ich Fehler gemacht

habe. Ich mache das seit 3 Jahren nicht mehr. Ich habe einen Entscheid

getroffen, dass ich meinen Weg gehe und sie ihren Weg geht» (Akten S. 198).

Nochmals danach gefragt,

was er mit dem Schlagen und Bedrohen bezwecke, gab er an: «Es war nur einmal

Streit hier und das war am Computer und dort hatte ich Kopfschmerzen und

deshalb habe ich auf den Computer geschlagen. Dort habe ich ihr eine Ohrfeige

gegeben und bespuckt (dann auf Deutsch). Ich mache keine Probleme, ich Arbeit

und komme nachhause. Ich habe nicht viel Geld. Ich arbeite bei Sozialamt. Sie

ist krank. Sie tut nicht kochen» (Akten S. 193). Den Vorhalt, dass seine

Kinder jeweils mitbekämen, wenn er seine Frau schlage, bestritt er (Akten

S. 198). Zuletzt fügte er an, dass in seinem Land seit 15 Jahren Krieg

herrsche und die meisten unter psychischen Störungen leiden würden. «Ich habe

Fehler im Irak und in Griechenland gemacht. Hier in der Schweiz habe ich aber

nichts gemacht. Ich will doch keine Probleme haben, aber sie hat die Probleme

gesucht. Sie sucht immer Streit» (Akten S. 195).

An der

Einvernahme vom 7. März 2016 (dieses Mal auf Sorani) bestritt er die

Vorhalte, die ihm aus der Einvernahme mit der Tochter gemacht wurden. Das alles

stimme nicht. Er habe das nicht gemacht und er mache so etwas nie in seinem

Leben. Weil das nichts Schönes sei (Akten S. 225). Konkret auf den Streit

vom 1. Januar 2016 (Schlagen mit Stuhl) angesprochen, meinte er: «Es gibt

Sachen, die ich wirklich gemacht habe; ich habe sie bespuckt, ich habe den

Computer kaputt gemacht, mein Handy kaputt gemacht, die Polizei ist gekommen

und hat überall geschaut. Nochmals, ich habe sie nicht geschlagen und sie hat

auch keine Beweise» (Akten S. 225). Den Vorhalt, er habe versucht, seine

Frau mit einem Bleistift zu verletzen, sie angespuckt und an den Haaren

gezogen, stritt er ab. Er sei nicht verrückt und mache solche Sachen nicht.

«Gab es an ihrem Körper irgendwo Verletzungen von einem Bleistift oder Rötungen

am Körper? Als die Polizei gekommen ist, haben diese am Hals etwas bemerkt,

dass ich sie umbringen wollte?» (Akten S. 226). Auch die Drohungen zum

Nachteil der Privatklägerin leugnete er und fügte an: «Sie hat gesagt, dass ich

versucht habe, sie umzubringen und dass sie in dem Moment den Urin nicht

kontrollieren konnte und meine Tochter hat das alles gesehen. Das stimmt nicht,

wie meine Tochter selber gesagt hat, sie sei im Zimmer am Schlafen gewesen. Ich

bin ein Mensch, ich mag keine Probleme. Sie war in Griechenland. Zwei Jahre

lang konnte ich meine Kinder nicht kontaktieren. Trotzdem habe ich Geld

geschickt. Warum sollte ich sie umbringen, ich bin nicht verrückt und auch

nicht dumm […]» (Akten S. 226). Er schilderte weiter, nach zwei Jahren

ohne Kontakt, als die Frau und die Kinder in Griechenland gewesen seien, habe

er plötzlich «einen Brief von Bern bekommen, dass mich jemand sucht. Das war

meine Frau und ich habe ihre Telefonnummer bekommen. Ich habe mit ihr

gesprochen und ich habe gesagt, wenn Du frei sein willst, ist das kein Problem,

wir können uns scheiden lassen» (Akten S. 226 f.). Seine Frau sei in

Griechenland mit den Kindern für fünf Monate weggegangen. Er habe überall

gesucht und habe es auch der Polizei gemeldet. Dann sei er in die Schweiz

gekommen und habe die Kinder etwa drei Jahre lang nicht gesehen (Akten S. 227).

Wenn seine Kinder ihn nicht wollten, dann akzeptiere er das. Man könne nicht

von bestimmten Personen abhängig sein. Er möge das Leben und man könne neue

Leute kennen lernen (Akten S. 227).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung

gab er schliesslich an, dass seine Tochter in ihrer Befragung ausgesagt habe,

dass sie nie tatsächlich gesehen habe, dass er die Mutter geschlagen habe. Sie

habe gesagt, dass sie nur verbale Auseinandersetzungen gesehen habe. Auf Frage,

ob er seine Frau nie geschlagen habe, antwortete er: «Ich kann das nicht

behaupten, dass ich sie nie geschlagen hätte, aber damals war es nicht so.». In

der Zeit zwischen Dezember 2015 und dem 4. Januar 2016 sei nichts

passiert. Er habe seine Frau zwar im Irak geschlagen, «[...] aber in Europa nie».

Auch in Griechenland habe er sie nicht geschlagen. Darauf angesprochen, dass er

dies früher noch bestätigt habe, entgegnete er, dass dies nicht stimme (Akten

S. 757). Ebenfalls bestritt er seine in der Einvernahme vom 11. Januar

2016 protokollierte Aussage, dass er seine damalige Frau auch in der Schweiz

geschlagen habe. Auch habe er keine Gegenstände – Stuhl oder Glas – nach ihr

geworfen. Er habe einmal fest auf den Tisch geschlagen. Dadurch sei ein Glas

umgekippt und Wasser auf den Computer gekommen, wodurch dieser kaputtgegangen

sei. Ausserdem habe er die Privatklägerin weder mit einem Messer attackiert noch

bedroht. Sie sei nirgendwo verletzt worden. Woher die von der Polizei

festgestellten Verletzungen stammten, wisse er nicht. Ferner habe er ihr

gegenüber auch keine Todesdrohungen ausgesprochen (Akten S. 758). In der

Schweiz habe es lediglich verbalen Streit gegeben. Die Kinder seien bei solchen

Streitereien auch anwesend gewesen (Akten S. 759).

4.

4.1 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2, m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser

Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,

wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei

darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m.H. sowie ausführlich:

Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.

Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Nach dem

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei

ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer

6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom

25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO

N 25 und 31). Solange

das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen

weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1

und 1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124

IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,

6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom

14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022

E. 4.3.1, je m.H.).

Wie das

Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio-Grundsatz

keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie

sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten

Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei

sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,

6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober

2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021

vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.H.).

Nachfolgend ist

in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

4.2 Wie

oft bei Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt stehen die Aussagen der

unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen im

Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit, insbesondere der

Aussagen der direkt Beteiligten, ist mithin entscheidend, was einer

einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die

Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist

sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von

Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist

anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach

ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte

Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten

Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

2017, S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in

erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.;

Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996, S. 105

ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass

die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.H. auf 129 I 49 E. 5

und 128 I 81 E. 2 und auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August

2019 E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall

auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997, S. 34 f.).

4.3 Im

Folgenden gilt es in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Ausführungen

der Privatklägerin zu würdigen (E. 4.3.1). Sodann sind die Aussagen der

Tochter (E. 4.3.2) sowie des Berufungsklägers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu

unterziehen (E. 4.3.3) und die übrigen vorhandenen (objektiven) Beweismittel und

Indizien (E. 4.3.4) zu würdigen.

4.3.1

4.3.1.1 Grundlage

für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen der Privatklägerin

ist deren Aussagetüchtigkeit. Die Aussagetüchtigkeit setzt unter anderem

voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über

einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig

in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird

die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils

aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa

intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen – für deren

Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 54). Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten in der

Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich

bzw. werden vom Berufungskläger auch nicht dargetan, durch welche die

Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in Bezug auf die von ihr dargelegten

Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte

Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Ihre

Aussagetüchtigkeit ist daher zu bejahen.

4.3.1.2 Des

Weiteren kann der Wahrheitsgehalt einer Aussage nur beurteilt werden, wenn

bekannt ist, in welchem Zusammenhang sie entstand (vgl. Ludewig/Bau­mer/Tavor, a.a.O., S. 76). Die Analyse der

Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt

der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage vorgelegen

haben könnte oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76;

Niehaus, Begutachtung der

Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 325).

Vorliegend

ausgeschlossen wurden bereits suggestive Effektive wie

Falschinformationseffekte, welche auf die Privatklägerin bzw. ihre Aussagen

Einfluss gehabt hätten (vgl. vorne E. 2.3.2.3). Was die übrige

Aussagegenese anbelangt, erstattete die Privatklägerin wenige Monate nach ihrer

Ankunft in der Schweiz Anzeige, nachdem ihren Angaben zufolge die Situation

zuhause sich kurzfristig verschlimmert hatte (längerfristig betrachtet habe ihr

Mann sie ja in der Schweiz weniger geschlagen als zuvor). Sie gab an, in

Griechenland keine Anzeige erstattet zu haben, weil man «ja unterwegs nach

Europa» gewesen sei. Auf den ersten Blick ist die Bedeutung dieser Aussage

unklar und macht zunächst stutzig. Tatsächlich hatte die Privatklägerin in

Griechenland offenbar bereits ab 2011 den Kontakt zum Berufungskläger verloren

(nachdem sie erst 2010 aus dem Irak mit ihm dorthin gelangt war) und jahrelang,

bis im Oktober 2015, allein mit ihren Kindern gelebt. Als sie von dieser Zeit

sprach, meinte sie einerseits, sie habe ihren Mann später wieder «gefunden».

Andererseits erklärte sie, dieser habe die Kinder kontaktiert und gefordert,

dass sie zu ihm kämen. Betrachtet man die Geschichte näher, so wird der Ablauf

indessen plausibel: Die Privatklägerin hat offenbar in Griechenland mitsamt den

Kindern rund 5 Jahre im «Frauenhaus» gelebt (Akten S. 375, 764). Es dürfte

sich nicht um ein «Frauenhaus» im herkömmlichen Sinn, sondern eher um ein

Wohnheim für Frauen und Kinder gehandelt haben. Das Leben dort war zweifellos

nicht angenehm, auch nicht für die Kinder, und so war es dem Berufungskläger offenbar

möglich, anfängliche Bedenken seiner Frau zu zerstreuen und sie und die Kinder

mit Versprechungen davon zu überzeugen, dass sie ihm in die Schweiz nachfolgen

sollten (vgl. die bereits zitierte Aktenstelle S. 370: «Hier liegt das

Problem und der grosse Fehler. Das Leben in Griechenland war sehr schwierig.

Einerseits war die Schweiz für mich ein Traum, schon als ich ein Kind war.

Später, als ich ihn gefunden habe und erfuhr, dass er hier ist, habe ich

gesagt, ich komme nicht in die Schweiz, sondern in ein anderes Land. Er war

aber nicht einverstanden und sagte: ‹Ich will meine Kinder bei mir haben›. Er

hat versucht, die Kinder zu kontaktieren, was ich nicht verhindern durfte. Und

er hat dann die Kinder überzeugen können. Damit er uns überzeugen kann, hierher

zu kommen, hat er gesagt, dass er hier bereits Therapie hat, wöchentlich

Termine bei dem Arzt hat, und eine Arbeit hat. Und er hat uns versprochen, dass

er die Kinder nicht mehr schlägt» – a.F. dann sei Sie hierhergekommen und habe

mit ihm gewohnt (bekreuzigt sich) – «Ja, das war mein grosser Fehler»; vgl.

auch Akten S. 759 ff.).

Betrachtet man die

gesamte Migrationsgeschichte, so ist weiter nachvollziehbar, dass die

Privatklägerin, neu in der Schweiz angekommen, zuerst hoffte, hier an der Seite

ihres Mannes Fuss zu fassen und nicht sogleich Anzeige erstatten wollte – so

ist denn auch bezeichnend, dass der ursprüngliche Anruf bei der Polizei am

4. Januar 2016 von der Tochter initiiert wurde (Akten S. 764). Ihr

erklärter Traum war es denn auch, in der Schweiz leben zu können und diesen

«Weg nach Europa» wollte sie sich nicht verbauen. Es ist glaubhaft, dass dann

aufgrund der Eskalation über die Feiertage der Punkt erreicht war, wo sich die

Privatklägerin nicht mehr zu weiterem Dulden bereit und imstande sah, nicht

zuletzt mit Blick auf die Kinder. Sodann war ihr nach der Wiedervereinigung mit

ihrem Mann klargeworden, dass dieser sich entgegen seinen Versprechungen nicht

geändert hatte. Und schliesslich dürfte sie nach den 2–3 Monaten in der Schweiz

auch erkannt haben, dass ihr hier auf einigermassen angenehme Weise ein

gewisser Schutz geboten werde, insbesondere, dass sie hier auch alleine mit den

Kindern würde leben können. So erscheint gut erklärbar, weshalb sich die

Privatklägerin trotz ihrer Rückkehr zum mutmasslichen Peiniger nach wenigen

Monaten in der Schweiz zur Anzeige und zur endgültigen Trennung (und Scheidung)

entschloss. Auch in dieser Hinsicht ist zudem bezeichnend, dass der

ursprüngliche Anruf bei der Polizei gar nicht von der Privatklägerin selbst,

sondern von ihrer Tochter als treibende Kraft ausging. Die Aussagegenese ergibt

entsprechend keine Anhaltspunkte für eine mögliche Falschbezichtigung seitens

der Privatklägerin.

4.3.1.3 Was

des Weiteren die logische Konsistenz der Aussagen und deren inhaltliche Qualität

(in Bezug auf vorhandene Realkennzeichen; s. für eine Auflistung der

Realkennzeichen Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 49 ff.) betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Aussagen

in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden müssen. Obwohl im vorliegende Verfahren

einzig die Ereignisse in der Schweiz zur Beurteilung stehen, sind für die Glaubhaftigkeitsprüfung

auch Schilderungen der früheren Geschehnisse relevant. Diesbezüglich, das sei

vorab bemerkt, ergibt sich eine nicht unwesentliche Stütze auch aus den Angaben

des Berufungsklägers selbst, der in Bezug auf die Zeit im Irak – und ursprünglich

auch in Griechenland – gewalttätige Übergriffe einräumte. Es kann für die Frage

der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht ausser Acht gelassen

werden, dass ihre Darstellung, wonach sie bereits früher häuslicher Gewalt

ausgesetzt war, jedenfalls zutrifft (zur Bedeutung der Zugeständnisse des

Berufungsklägers hinsichtlich Täteradäquanz s. nachfolgend E. 4.3.3).

Grundsätzlich

ist festzustellen, dass die Schilderungen der Privatklägerin viele

Realkriterien in hohem Mass erfüllen (vgl. auch die Ausführungen der

Vorinstanz, dortige E. II. 2). Die Aussagen wirken äusserst lebensnah,

farbig und authentisch, häufig auch untermalt mit Gesten. Die Privatklägerin

schildert teils sprunghaft und nicht chronologisch, aber die Beschreibung der

einzelnen Abschnitte ist in sich logisch und schlüssig. Die Darstellung ist

detailreich und es werden teils ausgefallene Abläufe oder Nebensächlichkeiten

erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun

haben. Um nur zwei Bespiele zu nennen: Der Streit vor Silvester, als der

Berufungskläger ihr eine Eifersuchtsszene wegen eines Onkels gemacht habe

(Akten S. 370 f.) oder der Ablauf des finalen Streits vom

4. Januar 2016 (Akten S. 373 f.; vgl. auch Akten S. 761).

Diese Schilderungen sind derart anschaulich und voller Details, welche

ungewöhnlich, aber in sich stimmig sind und sich absolut in den Kontext

einfügen, dass es für einen nicht speziell geschulten Menschen praktisch

ausgeschlossen scheint, eine solche Geschichte zu erfinden. Man betrachte nur

die Schilderung, wie der Berufungskläger den «Tisch gehoben und das ganze Essen

gekehrt» und man dann verbal weiter gestritten habe, bis er sie nach Geld

gefragt habe. Sie habe überlegt, dass er wohl nochmals habe spielen gehen wollen.

«Ich wollte das Essen auf dem Boden wegräumen und habe ihn auch gefragt: ‹wofür

brauchst du Geld?›», worauf er mit dem Stuhl auf sie losgegangen sei. Als er

ihr ins Schlafzimmer des Sohnes gefolgt sei, habe sie zu ihm gesagt, er solle

besser etwas mit Kollegen unternehmen, damit er sich beruhigen könne – was ihn

allerdings nicht davon abgehalten habe, eine Glasflasche für Süssigkeiten zu

behändigen (Akten S. 374; vgl. auch Akten S. 173, 760).

Einzelne Details

werden bei diesen Darstellungen auch nachgeschoben oder präzisiert. Dazu etwa

folgende Schilderung: «Zum Beispiel an dem Tag, wir wollten essen, in der Nacht

war er nicht zuhause, am Tag danach kam er zurück. Wir wollten dann essen. Ich

rede von den letzten Momenten, am Ende des Tages, als es zum Streit kam» (Akten

S. 374). Zudem räumte die Privatklägerin Erinnerungslücken ein. Dies aber nicht

im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung, sondern sie zeigte sich

bemüht, präzise Angaben zu machen und beispielsweise die zeitliche Zuordnung

der Ereignisse in ihrem Leben festzumachen (z.B. auf Frage, wie lange sie in

Griechenland gewesen sei: «Genau kann ich mich nicht daran erinnern. Aber von

2010 bis zum 7.10.2015» [Akten S. 369] – oder in spontaner Schilderung: «Er

näherte sich mir und ich habe ihm gesagt ‹mach das doch nicht›. Ich kann mich

nicht gut daran erinnern, ob die Kinder noch wach waren oder eingeschlafen

waren», Akten S. 371 f.).

Die

Privatklägerin gibt des Weiteren zahlreiche Dialoge mit dem Berufungskläger und

Gespräche auch mit den Kindern wieder, oft in direkter Rede und mit teils

ungewöhnlicher Wortwahl und Inhalt. Zum Beispiel, wenn sie die nicht ganz

logische Drohung des Berufungsklägers schildert, dass er sich entschieden habe,

sie umzubringen und dass er dann mit den Kindern in seine Heimat zurückkehren

werde – «oder ich werde in Haft sein und im zweiten Fall werden die Kinder wie

du ein freies Leben haben und frei herumlaufen» (Akten S. 371 f.). Oder

wenn sie beschreibt, dass er ihr gesagt habe, sie solle doch ihren (ihr

angedichteten) Freund auffordern, ihr ein paar Schuhe zu kaufen, worauf sie

erwidert habe: «Das ist peinlich, sag das nicht vor den Augen der Kinder»

(Akten S. 373). Sie beschreibt allgemein zahlreiche Interaktionen zwischen

ihr und dem Berufungskläger, dabei auch ihre eigenen Empfindungen, Ängste und

Überlegungen sowie das, was sie bei ihm als innerpsychologische Motive

vermutete. Dies nicht nur auf das Naheliegende bezogen (Ängste, Abwehr),

sondern auch in Bezug auf durchaus Ungewöhnliches. So z.B., wenn sie Überlegungen

zur vermuteten Spielsucht des Berufungsklägers anstellt oder darüber sinniert,

dass er sie «als eine Frau als Objekt gern» gehabt und schön gefunden habe,

gleichzeitig aber kein Vertrauen gehabt und sich darüber beklagt habe, dass sie

ihn nicht gern habe und nicht habe heiraten wollen (Akten S. 368). Oder

wenn sie ihn wiederholt als «instabile Persönlichkeit» bezeichnet, dem man

«nicht die ganze Zeit vertrauen» könne, «ob er dir etwas antun will oder nicht»

(Akten S. 370 f.).

Die

Privatklägerin schildert auch ihre eigene Ambivalenz und belastet sich dabei

selbst. So, wenn sie es als «das Problem» und ihren grossen Fehler beschreibt,

dass sie ihrem damaligen Mann in die Schweiz gefolgt sei (Akten S. 369, 370).

Obwohl sie in ihren Beschreibungen nicht zurückhaltend ist und bisweilen wohl

auch übertreibt (seit dem 23. Dezember 2015 bis zum Anzeigetag habe der

Berufungskläger sie jeden Tag geschlagen, ihre Kinder würden alles mitbekommen;

oder auf die Frage, ob ihr noch etwas einfalle zu den Stichworten Gewalt und

Drohungen «Alles Mögliche. Alles was Fehler ist»), grenzt sie doch auch ein und

belastet den Berufungskläger nicht pauschal. Sie verneint etwa die Frage, ob er

sie auch auf andere Art gewürgt habe als von ihr gezeigt und meint: «Nur auf

diese Art. Aber das macht sehr weh». Auch erklärt sie auf Frage, es sei ihr

dabei nie schwarz vor den Augen geworden (Akten S. 169). Ebenso meint sie,

die erlittene Schnittverletzung am Finger sei nicht tief gewesen (Akten

S. 372) oder erklärt, dass der Bleistift, mit welchem der Berufungskläger

auf sie losgegangen sei, stumpf gewesen sei. Sie dämonisiert den

Berufungskläger nicht durchwegs, hält ihm auch Positives zugute; etwa, wenn sie

erwähnt, dass er auf ihren Vorschlag, ein Geschenk für die Kinder kaufen zu

gehen, durchaus eingegangen sei. Sie zeigt auch ein gewisses Verständnis,

beispielsweise indem sie erklärt, dass ihn die Bilder aus dem Krieg im Irak

«verrückt» gemacht hätten (Akten S. 373). Die Privatklägerin schildert

sodann auch Komplikationen im Handlungsablauf: Z.B., wie der Berufungskläger

sie am Tag der Anzeigeerstattung aus der Wohnung verwiesen und gemeint habe, er

wolle sie nicht mehr sehen, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, ansonsten

werde er sie umbringen. «Aber wo sollte ich hingehen. Ich kenne hier ja

niemanden» (Akten S. 171).

4.3.1.4

Was des Weiteren die Aussagekonstanz der Privatklägerin betrifft, ergibt sich

eine gewisse Schwierigkeit durch das sehr unstrukturierte, unkoordinierte

Aussageverhalten der Privatklägerin. Sie scheint fast ausserstande, sich auf

eine bestimmte Fragestellung zu konzentrieren, sondern es sprudelt gewissermassen

aus ihr heraus. Besonders augenfällig wird das bei der Befragung vor erster

Instanz, wo sie ermahnt werden musste, dass das «so nicht gehe» und sie die Fragen

konkret beantworten müsse. Diese Art des Aussageverhaltens macht es zwar

schwierig, die Konsistenz und Widerspruchsfreiheit – oder eben

Widersprüchlichkeit – von Aussagen zu überprüfen. Dennoch geniessen dieserart

gemachte Aussagen («unbefangenes Aussageverhalten») bereits von ihrem Ursprung

her ein hohes Mass an Glaubhaftigkeit, da bei einem solchen Aussageverhalten dermassen

wenig Wert auf die Frage gelegt wird, wie die Aussagen beim Gegenüber

«ankommen» und sich die einvernommene Person mithin auch kein strukturiertes

Aussagevorgehen überlegt. Genau ein solches Aussageverhalten stellt denn auch

ein Realkriterium dar (sog. «ungeordnete Darstellung»), bei welchem die

Handlung in freiem Bericht sprunghaft und nicht chronologisch geschildert wird,

ohne dass dabei jedoch gegen die logische Konsistenz verstossen wird (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 49

ff.).

Bei genauer

Analyse der Aussagen kann jedoch auch bei den Aussagen der Privatklägerin

problemlos eine Konstanzanalyse vorgenommen werden. So wurden von ihr das

mehrmalige Würgen (Drücken mit Unterarm gegen das Kinn und den Hals) und das

gleichzeitiges Haarereissen von hinten gegenüber der Polizei (Rapport, Akten

S. 158), in der Einvernahme vom 7. Januar 2016 (Akten S. 168

ff.), vor dem Strafgericht (Akten S. 371) sowie letzteres auch an der

Berufungsverhandlung (Akten S. 761) erwähnt. Dies gilt auch für das

Zu-Boden-Drücken (Akten S. 158, 168 ff.), die Todesdrohungen (Akten

S. 158, 173, 371, 764; geschildert auch von C____, Akten S. 212), den

tätlichen Angriff mit einem Stuhl (Akten S. 158, 174, 374; geschildert

auch von C____, Akten S. 210), die Bedrohung mit dem Brotmesser und die

Schnittverletzung an der Hand nach der Abwehrhandlung der Privatklägerin (Akten

S. 158, 170 f., 372, 760), das Zustechen mit einem stumpfen Bleistift

(Akten S. 158, 171; geschildert auch von C____, Akten S. 210), das Werfen

eines Glases nach der Privatklägerin (Akten S. 158, 173, 764) oder das Ausholen

mit einem Glaskrug, um die Privatklägerin damit zu schlagen resp. zu bedrohen

(Akten S. 173, 374, 760 [«Porzellan»]).

Was die vom

Berufungskläger in Bezug auf die Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Aussagen

vorgebrachten Kritikpunkte betrifft, kann diesen nicht gefolgt werden. Wenn er etwa

moniert, dass die Privatklägerin in ihren verschiedenen Befragungen jeweils «vollkommen

neue Schilderungen» vorgebracht habe, so gilt es zu den von ihm vorgebrachten

Beispielen Folgendes festzuhalten: Was erstens die monierten angeblich

unterschiedlich geschilderten Arten des Würgens anbetrifft, so wird in der

Einvernahme vom 7. Januar 2016 ein Drücken des Unterarms gegen das Kinn

und den Hals mit gleichzeitigem Haarereissen von hinten beschrieben (Akten

S. 169). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin

diesbezüglich keine spezifischen Aussagen, sondern zeigte die einzelnen Griffe

gemäss Verhandlungsprotokoll vor: «(Würgegriff) […] (PKL reisst sich von hinten

an den Haaren) […] Er hat mich so hier festgehalten am Hals […] (linke Hand an

Hals resp. Unterkiefer, der nach oben gedrückt wird) […] Dann hat er an meinen

Haaren gezogen (zieht sich erneut an den Haaren)» (Akten S. 371). Bei

beiden Gelegenheiten wird mithin ein Druck mittels Hand/Unterarm gegen den

Hals/Unterkiefer mit gleichzeitigem Haarereissen beschrieben resp. vorgezeigt.

Da ein solches Würgen mehrfach erfolgt sein soll, ist eine variierende – und

trotzdem nicht gros voneinander abweichende – Gewaltanwendung nicht als

ungewöhnlich zu taxieren. Grundsätzlich brachte die Privatklägerin aber an der

Einvernahme vom 7. Januar 2016 sowie vor dem Strafgericht übereinstimmend

vor, dass das Würgen mittels Druck gegen den Unterkiefer stattgefunden habe und

ihr zeitgleich an den Haaren gerissen worden sei. Dass sie – wie vom

Berufungskläger ebenfalls moniert wird – vor der Vorinstanz nicht mehr von

unkontrolliertem Urinabgang berichtete, vermindert die Glaubhaftigkeit ihrer

Schilderungen keineswegs, da eine Ausdünnung des Aussageinhalts im Rahmen der

Konstanzprüfung grundsätzlich zu erwarten ist (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 64). Dies gilt auch für die Aussagen der Privatklägerin vor dem

Straf- sowie dem Berufungsgericht, wonach sie sich nicht mehr an den Vorfall

mit dem Bleistift erinnern könne, hatte sie diesen doch schon zuvor gegenüber

der Polizei sowie in der ersten Einvernahme geschildert und wurde der Vorfall

auch von ihrer Tochter beschrieben. Gegen die Glaubhaftigkeit der

Privatklägerin würden mithin eher Anreicherungen und Aggravationen in ihren

Aussagen sprechen, die bislang von ihr nicht vorgebracht worden wären.

Entsprechend ist auch nicht zu monieren, dass ihre Angaben in Bezug auf die

Länge des Messers variierten resp. die Länge des Messers von ursprünglich 35cm (Akten

S. 171) auf 20cm (Akten S. 372) abnahm, da ihre zweite Angabe damit

ebenfalls keine Aggravation darstellt. Sodann ist die Schätzung von der Länge

eines Gegenstands sowieso mit viel Unsicherheit behaftet. So gilt es denn auch

anzumerken, dass nicht die Privatklägerin selbst vor dem Strafgericht von

«20cm» sprach, sondern die Länge vorzeigte und die Gerichtsschreiberin diese

auf 20cm schätzte! («Ein Haushaltmesser schwarz, so gross [Anmerkung GS: ca. 20 cm]»,

Akten S. 372). Wenn der Berufungskläger schliesslich vorbringt, dass die

Privatklägerin widersprüchlich aussage, wenn sie in der Voruntersuchung

angegeben habe, dass er die Kinder in der Schweiz nie geschlagen habe, dies

jedoch nun vor dem Strafgericht behaupte, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie

bereits gegenüber der rapportierenden Polizei angab, dass der Berufungskläger

auch einmal gegenüber den Kindern gewalttätig geworden sei (Akten S. 158).

Auch in der Einvernahme vom 7. Januar 2016 führte sie aus, dass der

Berufungskläger die Kinder in der Schweiz zwar nicht geschlagen, sie jedoch zurückgestossen

habe (Akten S. 174). Entsprechende Vorwürfe wurden jedoch von ihr nie

genauer spezifiziert und fanden mithin auch keinen Eingang in die

Anklageschrift der Staatsanwaltschaft.

Im Ergebnis kann

mithin die Konstanz und Widerspruchsfreiheit der Aussagen der Privatklägerin

ebenfalls bejaht werden.

4.3.1.5 Sodann

gilt es einen intraindividuellen Vergleich der Aussagen der Privatklägerin vorzunehmen.

Dabei wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der

Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu

nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird

erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion

der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere

Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen

Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Ta­vor, a.a.O., S. 17, 66). Vorliegend

zeigen sich beim Qualitäts-Strukturvergleich keine Auffälligkeiten, welche die

Erlebnisbasiertheit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellen würden.

Vielmehr weisen ihre Aussagen zum Kerngeschehen (vgl. vorgehenden Ausführungen)

eine vergleichbare Qualität auf wie ihre Ausführungen zu nicht tatbezogenen

Inhalten (vgl. etwa Akten S. 171 [«Ich habe Essen gekocht. Ich sagte, dass ich

die Tochter abholen würde von der Schule und wenn er wolle, dann könne er

essen. Wir assen dann alle zusammen. Mein Mann sah TV. Etwas vom Irak und ich

sagte ihm, dass er doch die Kopfhörer benützen solle, weil ich nicht hören

will, was im Irak passiert.»] oder Akten S. 367 ff. zur Vorgeschichte

im Irak und in Griechenland).

4.3.1.6

Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist

sodann die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der

betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der Aussagetüchtigkeit

auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens,

der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung,

des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53, 56 f.).

Hinsichtlich der Frage der Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin kann auf das

bereits Gesagte verwiesen werden, wonach die Aussagetüchtigkeit als gegeben zu

erachten ist (s. vorne E. 4.3.1.1). Was die intellektuellen Fähigkeiten

anbelangt, so gilt es zu konstatieren, dass die Privatklägerin durchschnittlich

intelligent wirkt und daher sicher in der Lage wäre, ein Lügengebäude aufrecht

zu erhalten. Die hier vorliegende Situation ist jedoch aufgrund der Anzahl der

erfolgten Einvernahmen, der dazwischen vergangenen Zeit und des durchaus hohen

Detaillierungsgrades der Aussagen zum Kerngehalt zu komplex, um ein

Lügengebäude widerspruchsfrei aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis spricht somit

auch die Kompetenzanalyse für die Erlebnisbasiertheit der Aussagen der

Privatklägerin.

4.3.1.7 Insgesamt

ist somit zur inhaltlichen Aussagequalität der Aussagen der Privatklägerin festzuhalten,

dass – neben der Vornahme der übrigen aussagepsychologischen Analysen – eine

sehr grosse Anzahl von Realkennzeichen vorhanden ist. Dabei sind die

aufgezeigten Merkmale quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die

Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind

(Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist

vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben

entsprechen (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, dortige

E. II. 2).

4.3.2 Was

sodann die Aussagen der Tochter C____ betrifft, so macht diese keinen Hehl

daraus, dass sie eine sehr einseitige Sichtweise auf die Beziehung ihrer Eltern

hat und ergreift klar Partei für ihre Mutter. Daraus abzuleiten, dass sie ihren

Vater als Resultat mütterlicher Beeinflussung ausschliesslich zu Unrecht

belastet – wie es der Berufungskläger geltend macht – greift allerdings zu

kurz. Entgegen der Darstellung der Verteidigung lässt sich auch aus dem Rat der

Privatklägerin, die Tochter müsse keine Angst haben, sich nicht gestresst

fühlen und keine Antwort geben, da wo sie es nicht wolle, offensichtlich

keineswegs auf eine Beeinflussung schliessen. Zudem erscheinen die «regelrecht

gehässigen Aussagen» der Tochter in Bezug auf ihren Vater auch weder «erschreckend»

noch «für ein 12-jähriges Kind untypisch». Vielmehr hat es als typisch zu

gelten, dass Jugendliche in diesem Alter zu radikalen Haltungen neigen und

diese auch ungefiltert weitergeben. Unerklärbar bzw. nur durch gezielte

Manipulation zu erklären wären ihre Wut und Abneigung gegenüber dem Vater

freilich unter der Hypothese, dass das ihm vorgeworfene Verhalten gar nicht

zuträfe. Davon auszugehen, um daraus eine manipulierte Falschbezichtigung

abzuleiten, geht aber natürlich nicht an – es wäre dies ein Zirkelschluss, wie

ihn die Verteidigung umgekehrt wiederholt moniert. Geht man davon aus, dass die

geschilderten Vorfälle zutreffen könnten und berücksichtigt man auch, dass die

Beziehung der Tochter zum Berufungskläger durch die lange Trennung und wohl sogar

sprachlichen Schwierigkeiten beeinträchtigt war, dann wären die Abneigung und

Distanziertheit der Tochter durchaus nachvollziehbar. Dass die Tochter sich

gegenüber den Befragenden so unumwunden auf die Seite ihrer Mutter gestellt und

ihre Abneigung gegenüber dem Vater offen bekundet hat, zeugt grundsätzlich von

ungeschönt geradlinigen Aussagen. Hätte sie von sich aus oder im «Auftrag»

ihrer Mutter den Vater gezielt belasten wollen, hätten sich hierfür weit

raffiniertere und manipulativere Wege aufgetan.

Demnach ist auch

in Bezug auf die Aussagen der Tochter eine inhaltliche Glaubhaftigkeitsanalyse

vorzunehmen. Sie ergibt bei der Qualitätsanalyse, dass auch hier zahlreiche

Realkennzeichen erfüllt sind. Die Tochter beschreibt die Vorfälle mit

angemessenem Detailreichtum und keineswegs stereotyp oder auswendig gelernt.

Sie widerspricht sich nicht, sondern wiederholt im Gegenteil bei Nachfragen die

gemachten Schilderungen, wobei sie auch etwas ungeduldig wird: Sie habe das

schon erzählt (den Vorfall, als der Vater in ihr Zimmer gekommen sei, sie aber

nicht geschlagen habe) oder das habe sie doch gesagt (was ihre Mutter ihr vor

der Befragung geraten habe). Insbesondere fällt auf, dass die Tochter – trotz

aller Einseitigkeit – den Berufungskläger nicht einfach rundweg belastet und

alles dramatisiert. So hat sie klar angegeben, dass er sie selbst nicht

geschlagen habe und ihre erste diesbezügliche Aussage sogar von sich aus

umgehend korrigiert: Der Vater sei ins Zimmer gekommen und habe sie geschlagen

– korrigiert: nicht geschlagen, nur den Arm drohend gehoben. Auch erklärte sie

fast trotzig, dass sie selbst gar keine Angst vor dem Berufungskläger habe und

dass es ihr generell schon gut gehe. Dass sie sich in der Rolle als

«Denunziantin» nicht wohl fühlt, wird auch deutlich, als sie betont, sie selbst

habe niemandem von den Problemen zuhause erzählt – «nur euch zwei», sie zeige

nach aussen nichts, sie verstecke es. Sie differenziert bisweilen auch klar

zwischen selbst Erlebtem und Erzählungen. So etwa, wenn sie erklärt, dass sie

beim grossen Streit, bevor es zum Zerschlagen des Computers gekommen sei,

geschlafen habe und über das, was bis dahin vorgefallen sei, erst im Nachhinein

von ihrer Mutter und dem Bruder erfahren habe. Dass sie sich an ihrem ersten

Schultag nach den Weihnachtsferien über Mittag nochmals schlafen gelegt habe,

ist im Übrigen ein ungewöhnliches Detail, das ihre Mutter ebenso geschildert

hatte, was für die Authentizität der Aussagen spricht – eine diesbezügliche

Absprache erscheint äusserst unwahrscheinlich.

Es ist

allerdings zu konstatieren, dass die Tochter die geschilderten Vorfälle nicht

präzise einem bestimmten Tatgeschehen und einer bestimmten Tatzeit zuordnet.

Auch ist augenfällig, dass die Tochter in gewissem Umfang eigene Wahrnehmungen mit

den Schilderungen der Mutter vermischt. Sodann übernimmt sie offenkundig

Wertungen der Mutter (dass der Berufungskläger nur an sich denke, sich nicht

für die Kinder interessiere, kein geeigneter Vater sei). Das macht ihre Aussagen

aber nicht grundsätzlich unglaubhaft. Dass die Mutter die Kinder stark in das

Streitgeschehen mit dem Berufungskläger miteinbezogen hat, wird auch in den

Aussagen der Privatklägerin deutlich. Sie erwähnt mehrfach, dass die Kinder alles

mitbekommen und sie «gerettet» hätten. Das ist ungewöhnlich, denn nach wohl

genereller Gerichtserfahrung sind gewaltbetroffene Mütter gewöhnlich bemüht,

ihre Kinder möglichst aus dem Geschehen herauszuhalten. Dass die Privatklägerin

anders vorgegangen ist bzw. es ihr gemäss eigenen Aussagen oft auch nicht

möglich war, die Kinder vom Geschehen abzuschirmen (vgl. Akten S. 760),

passt aber genau zu den Aussagen ihrer Tochter. Insoweit ergibt sich hier ein

stimmiges Bild, was die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tochter

unterstreicht.

Wenn die

Vorinstanz mithin in einer Gesamtwürdigung zum Schluss kommt, dass die Aussagen

der Tochter insofern aufschlussreich seien, als sie ein Bild über die desolaten

Zustände zuhause vermittelten (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz, dortige

E. II. 4), so ist ihr beizupflichten. Tatsächlich können, wie die

Vorinstanz ebenfalls ausführt, aufgrund der Aussagen der Tochter kaum einzelne

Tatvorwürfe zugeordnet werden. Soweit die Tochter aber die Respektlosigkeit des

Vaters und seine wiederholte Gewalt gegenüber der Mutter beschreibt, kann auf

die Aussagen indiziell abgestellt werden. In diesem Sinne sind sie eine starke

Stütze für die Darstellung der Privatklägerin.

4.3.3 In

Bezug auf die Aussagen des Berufungsklägers gilt es erstens zu beachten, dass man

die (nicht angeklagten) Vorgänge im Irak und in Griechenland im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens selbstredend nicht direkt strafrechtlich anlasten darf.

Zulässig ist jedoch die Berücksichtigung der vom Berufungskläger gemachten

Aussagen zu seinem damaligen Verhalten als Indizien im Rahmen der

Persönlichkeitsadäquanz. Die dadurch offenbarte Neigung zur Gewalt an der

(Ehe-)Frau und die Haltung, welche dadurch und durch weitere Bekundungen zum

Thema Gewalt in der Familie bzw. an Frauen zum Ausdruck kommt, erlauben Rückschlüsse

auf seine Täterpersönlichkeit. So hat der Berufungskläger die Übergriffe im

Irak – auch den massiven mit dem Gürtel – nicht in Abrede gestellt, sondern

bestätigt: So stimme es, dass er im Irak mit seiner Frau Streit gehabt habe.

Seine Erklärung ist aber, dass seine Frau «gegen mich viele Fehler gemacht»

habe und es deswegen «dazu gekommen» sei. Auch den Vorhalt, seine Frau in

Griechenland immer wieder geschlagen zu haben, bestätigte er (vgl. Einvernahme

vom 11. Januar 2016, Akten S. 192: «Ja ich habe sie in Griechenland

geschlagen. Es war alles so eng dort. Mir ging es nicht so gut dort.»; von

einer solchen Aussage wollte er vor dem Berufungsgericht jedoch nichts mehr

wissen und bestritt, seine damalige Frau in Europa jemals geschlagen zu haben, Akten

S. 758). Aufgrund seiner Erklärung für die Gewaltausübungen, dass es ihm

psychisch nicht so gut gegangen sei, nachdem er sein kriegsversehrtes Land

verlassen und in Griechenland in engen Verhältnissen habe leben müssen, hält er

häusliche Gewalt offenbar für normal: «Bei jeder Familie gibt es immer Streit,

wenn die Situation so ist» (Akten S. 192). Auch für den einzig

zugestandenen gewalttätigen Übergriff in der Schweiz gab es nach Auffassung des

Berufungsklägers offenbar einen entschuldbaren Anlass: Seine Kopfschmerzen, als

er von der Arbeit nach Hause gekommen sei bzw. am PC gesessen habe, und der

Umstand, dass seine Frau «krank» sei und nicht koche. Überhaupt sei sie es,

welche die Probleme «gesucht» habe und immer Streit suche (vgl. Akten

S. 193).

In all diesen

Aussagen manifestieren sich eine ausgeprägt patriarchalische Vorstellung über

die Stellung der Frau in der Familie sowie die Auffassung, dass es legitim sei,

die der Frau zugedachte Rolle (Kochen, keine Probleme Suchen) nötigenfalls auch

mit Gewalt durchzusetzen. Diese Haltung und der Umstand, dass der

Berufungskläger zugestandenermassen bereits in früheren Jahren regelmässig

gegenüber seiner Frau gewalttätig geworden ist, wenn sie «Fehler gegen ihn

machte» oder es ihm psychisch nicht so gut gegangen sei, stellen zweifellos

Indizien von einigem Gewicht dar. Sie lassen den Rückschluss zu, dass das

aktuell angeklagte Verhalten als persönlichkeitsadäquat zu bewerten ist.

Im Übrigen ist

den Aussagen des Berufungsklägers nicht allzu viel zu entnehmen. Er bestreitet

die meisten Vorwürfe pauschal, was im Grundsatz nicht zu seinen Lasten

ausgelegt werden kann. Verdächtig ist immerhin seine im Polizeirapport

vermerkte Angabe zum letzten Vorfall: «Ein Glas fiel zu Boden und meine Frau

und die Kinder gingen nach draussen. Plötzlich ist die Polizei hier. Ich weiss

nicht, was das Problem ist. Meine Frau ist krank im Kopf» (Akten S. 159);

dass der Hinweis auf das zu Boden gefallene Glas offenkundig dazu dienen

sollte, Tatspuren zu erklären, bedarf keiner Erläuterung. Später hat der

Berufungskläger die fraglichen Gewalttätigkeiten dann auch zugegeben («dort

hatte ich Kopfschmerzen und deshalb habe ich auf den Computer geschlagen. Dort

habe ich ihr eine Ohrfeige gegeben und bespuckt», Akten S. 193), bevor er

sie an der zweiten Einvernahme wieder leugnete: «Es gibt Sachen, die ich

wirklich gemacht habe; ich habe sie bespuckt, ich habe den Computer kaputt

gemacht, mein Handy kaputt gemacht, die Polizei ist gekommen und hat überall

geschaut. Nochmals, ich habe sie nicht geschlagen und sie hat auch keine

Beweise» (Akten S. 225). Ebenfalls in der Einvernahme vom 7. März

2016 findet sich ein weiterer ähnlicher Hinweis auf ein strategisches

Aussageverhalten. So hat der Berufungskläger den Vorhalt, er habe seine Frau

mit einem Bleistift zu verletzen versucht, angespuckt und an den Haaren

gezogen, bestritten und angefügt: «Gab es an ihrem Körper irgendwo Verletzungen

von einem Bleistift oder Rötungen am Körper? Als die Polizei gekommen ist,

haben diese am Hals etwas bemerkt, dass ich sie umbringen wollte?» Der Vorwurf –

Verletzungen am Hals, sei es durch einen Bleistift oder durch Würgen – war ihm

in der damaligen Einvernahme allerdings gar nicht gemacht worden; er hatte aber

offenbar entsprechende Kenntnis des vorgeworfenen Sachverhalts (vgl. Akten S. 226).

Stutzig macht schliesslich auch, wenn er zwar meint, die Fehler, die er im Irak

und in Griechenland gemacht habe, in der Schweiz nicht wiederholt zu haben,

dann aber offenbar auf die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit bezogen anfügt:

«Ich will doch keine Probleme haben, aber sie hat die Probleme gesucht. Sie

sucht immer Streit» (Akten S. 195).

4.3.4 Zusätzlich

zu den Ergebnissen aus der Aussagewürdigung liegen noch weitere (objektive) Indizien

und Beweise vor. Es handelt sich hierbei insbesondere um die – bereits

erwähnten (s. vorne E. 3.4.3) – im Polizeirapport vom 4. Januar 2016

durch die Polizei festgestellten Verletzungen bei der Privatklägerin: «verheilte

Schnittwunde an der linken Hand / Rötung linker Fuss / blaue Flecken Bein links»

(Akten S. 158). Der Berufungskläger bringt diesbezüglich zwar vor, dass die

Polizei anlässlich der Einvernahme vom 7. Januar 2016 die im Rapport

festgehaltenen Verletzungen nicht habe feststellen können und davon auszugehen

sei, dass blaue Flecken vom 4. Januar 2016 drei Tage später wohl in

Abheilung begriffen und zumindest als gelbe Flecken noch erkennbar gewesen sein

müssten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Verletzungen/blauen Flecken

am Bein am 29. Dezember 2015 entstanden sein dürften (vgl. sogleich

E. 4.3.5), wodurch bis zum 7. Januar 2016 mithin ein Zeitraum von

neun Tagen vorlag, innerhalb dessen die blauen Flecken hätten abheilen können.

Was die Rötung am linken Fuss anbelangt, so hätte diese sogar in einer kürzeren

Zeitspanne «abheilen» können, was eine Entstehung auch am 4. Januar 2016

nicht ausschliesst. Schliesslich kann auch davon ausgegangen werden, dass die

Verletzungen im Polizeirapport von der Polizei selbst festgestellt wurden,

wären die Verletzungen doch – falls sie von der Privatklägerin bloss behauptet

worden wären – kursiv und an einem anderen Ort im Rapport aufgeführt

worden (vgl. etwa die übrigen kursiv gedruckten Aussagen der Privatklägerin auf

Akten S. 158 f.).

4.3.5 Aus

der Würdigung sämtlicher Beweise und Indizien ergibt sich, dass der von der

Privatklägerin geschilderte Sachverhalt im Grundsatz erstellt ist. Schwierig

ist, wie erwähnt, die Zuordnung der einzelnen Vorhalte zu bestimmten Tatzeiten

und Sachverhaltsabschnitten. Soweit die Anklage eher allgemein gehalten ist und

von einem Zeitraum zwischen 23. Dezember 2015 und 4. Januar 2016

ausgeht, scheint dies weniger problematisch. Es lassen sich mehrere

Würgevorfälle in der von der Privatklägerin beschriebenen Art sowie Schläge und

Tritte gegen den Körper bejahen, ebenso mehrfache Drohungen mit dem Tod –

insoweit kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (vgl. AS Ziff. 1.1

und 1.2; vorinstanzliches Urteil E. II. 5a und 5b). Die Vorinstanz

hat sodann lediglich einen Übergriff unter Verwendung eines Stuhls angenommen,

weil die Privatklägerin «sowohl in der Hauptverhandlung als auch im

Ermittlungsverfahren ausschliesslich von einem Übergriff mit einem Stuhl gesprochen»

habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II. 5f). Das trifft nicht zu.

Gemäss den Aussagen der Privatklägerin müsste es sich vielmehr um mindestens

zwei entsprechende Angriffe gehandelt haben. So spricht sie in der Einvernahme

vom 7. Januar 2016 eindeutig von zwei Angriffen mit einem Stuhl, einmal am

31. Dezember 2015, einmal glaublich am 29. Dezember 2015 – dort

zusammen mit dem Stossen gegen einen Türgriff (Akten S. 174). An dieser

Einvernahme bringt sie dagegen mit dem letzten Streit vom 4. Januar 2016

keinen Stuhl in Verbindung (Akten S. 171, 173). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wiederum beschrieb sie die Verwendung eines Stuhls im Rahmen

des letzten Streitgeschehens (Akten S. 374). Entsprechend den tatnäheren

Aussagen der Privatklägerin ist wohl davon auszugehen, dass beim letzten Streit

kein Stuhl im Spiel war, womit jedoch immer noch zwei solche Übergriffe

geschildert wären. Nachdem der Berufungskläger aber das Urteil allein angefochten

hat, kann schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius kein

zusätzlicher Schuldspruch ergehen. Die Vorinstanz hat den Stuhl-Einsatz dem

Anklagepunkt AS Ziff. 2.1 zugeordnet (vorinstanzliches Urteil

E. II. 5c). Der Tatzeitpunkt wäre dann aber nicht der 20. Dezember

2015 (wie gemäss Anklage), sondern der 29. Dezember 2015, an welchem die

Privatklägerin gemäss ihren Aussagen mit einem Stuhl am Bein und mittels

Stossen gegen eine Türklinke am Rücken verletzt worden sei (Akten S. 174);

es handelt sich in der Anklageschrift, wo dieser Vorfall in AS Ziff. 2.1.

geschildert wird, offenkundig um ein Versehen. Die weiteren Vorfälle – Bedrohen

und Verletzen mit dem Brotmesser, Stechen mit stumpfem Bleistift in den Nacken

und schliesslich die Übergriffe beim finalen Streit am Anzeigetag – sind jeder

für sich den Schilderungen der Privatklägerin zu entnehmen. Während die Tatzeit

betreffend den letzten Anklagepunkt (AS Ziff. 4; vorinstanzliches Urteil E. II. 5g)

klar auf den 4. Januar 2016 festzulegen ist, wurde für die beiden anderen

Anklageziffern (AS Ziff. 2.2 und 2.3; vorinstanzliches Urteil E. II. 5d

und 5e) in der Anklage ein kurzer Zeitraum von 29. resp. 31. Dezember 2015

bis 1. Januar 2016 aufgeführt. Dies hat hinsichtlich Präzisierung zu

genügen.

5.

Was die

rechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte betrifft, wurde diese

vom Berufungskläger nicht moniert und bietet zudem auch keine Schwierigkeiten, weshalb

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

kann (vorinstanzliches Urteil E. II. 5) und entsprechende

Schuldsprüche ergehen.

6.

6.1 Der

Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz der einfachen Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift,

Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift,

Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem

Jahr nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der

Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt. Der Freispruch

vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 3) ist – wie bereits erwähnt

– bereits in Rechtskraft erwachsen.

Das Strafgericht

hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 10. Februar bis zum 7. März 2018, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse

von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Der Berufungskläger hat zur Strafzumessung

keine Anträge gestellt, da er einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Die

Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des vorinstanzlichen

Entscheids.

6.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,

Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung

des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6;

Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen

(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von

Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte

im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3

ff.). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der

Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach

sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit

gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände,

die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche

Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die

schwerste Tat definiert (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.).

Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein

als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte)

Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,

6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom

15. September 2017 E. 3.3.2).

6.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall

diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart

trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer

als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer

der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl.

auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2;

vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.,

6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei

der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen.

So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober

2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei

steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu

(BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

6.3.3

6.3.3.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich

jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.;

BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom

Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer

Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (s. so schon BGer 6B_1216/2017

vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August

2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch – wieder –

eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von

Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022

vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021

E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020

vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020

E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das

Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende

Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen

wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, die Möglichkeit der Bildung einer

Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen Fällen ist gemäss den

bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu

behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, wobei

darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe

geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte Person

einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).

6.3.3.2 Um

eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Die in

ihrer Ausführung zumeist gleichartigen zur Anklage gebrachten Delikte wurden

durch den Berufungskläger im Rahmen der familiären Beziehungskonstellation («häusliche

Gewalt») gegen die damalige Ehefrau über einen mehrwöchigen Zeitraum begangen

und weisen demnach Züge eines Dauerdelikts auf (vgl. hierzu auch hinten

E. 6.4). In Bezug auf die Wahl der Strafart – und damit der präventiven

Effizienz – sind die verschiedenen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng

miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich

allein beurteilen lassen, weshalb bereits aus diesen Gründen das Aussprechen

separater Geldstrafen ausscheidet.

6.3.4

6.3.4.1

Sodann hat das Bundesgericht darauf erkannt, dass das Gericht – gestützt auf

eine Vollstreckungsprognose – auf Freiheitsstrafe erkennen soll, wenn eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Fällt die Prognose ungünstig

aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der

Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer

6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

6.3.4.2

Vorliegend war der Berufungskläger für längere Zeit untergetaucht (darunter ein

Jahr in Frankreich, vgl. Akten S. 756) und war – auch zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids – unbekannten Aufenthaltes. Momentan nächtigt der

Berufungskläger gemäss eigenen Angaben an unterschiedlichen Adressen in Basel,

u.a. auch bei der Notschlafstelle. Hinzu kommt, dass er seit längerer Zeit

nicht in den Arbeitsprozess integriert ist, sondern zur Tatzeit von der

Sozialhilfe gelebt hat sowie auch aktuell noch lebt (Akten S. 756). Eine

Geldstrafe müsste einen sehr geringen Tagessatz aufweisen und würde den

Berufungskläger weniger hart treffen bzw. eine weniger starke präventive

Wirkung entfalten, als wenn er damit rechnen müsste, von selbst erarbeitetem

Geld – momentan will er gemäss eigenen Angaben monatlich CHF 200.–

verdienen – einen namhaften Teil abgeben zu müssen. Gemäss den Aussagen der

Privatklägerin und ihrer Tochter war Geld(mangel) zudem ein häufiges Thema und

Anlass für Streit; auch hierbei hat sich mithin gezeigt, dass der

Berufungskläger nicht bereit war, seinen eigenen Bedarf zurück zu setzen,

sondern vielmehr seine finanziellen Bedürfnisse mit Gewalt durchsetzen wollte.

Auch diese Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe

als wenig realistisch erscheinen und setzt ein grosses Fragezeichen hinter ihre

spezialpräventive Effizienz. Ferner wurde der Berufungskläger seit den

vorgeworfenen Taten per rechtskräftigem Strafbefehl vom 12. September 2017

für ein Eigentumsdelikt (unrechtmässige Aneignung einer Tasche, vgl. Akten S. 707,

757) verurteilt, was ebenfalls auf einen Geldmangel seinerseits hinweist. Die

Vollziehbarkeit einer Geldstrafe erscheint demnach unrealistisch.

6.3.5 Im

Ergebnis erweist sich somit für die alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe

bedrohten Tatbestände im Rahmen der häuslichen Gewalt eine Freiheitsstrafe

insgesamt als unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderliche und

zweckmässige Sanktion; für die Übertretungen sind unabhängig davon Bussen

auszusprechen.

6.4 Die

Vorinstanz hat nicht für alle einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt,

sondern diese pauschal beurteilt. Sofern hiernach auf eine (hypothetische)

Einsatzstrafe erkannt werden kann, gilt es dies nachzuholen. Nachfolgend ist bei

der Bildung der Gesamtstrafe entsprechend derart vorzugehen, dass für die

Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine (Freiheits-)Strafe festzusetzen

ist und für die übrigen Delikte (hypothetische) Einsatz(freiheits-)strafen

festgelegt werden. Sodann wird die Einsatz(freiheits-)strafe durch die

(hypothetischen) Einsatz(freiheits-)strafen angemessen erhöht.

6.4.1 Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bildet vorliegend der

Strafrahmen für die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand, der gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, Ausgangspunkt für die Bemessung der

Sanktion. Während der Berufungskläger die Privatklägerin mit dem Messer

verletzte, stiess er ihr gegenüber zudem noch Todesdrohungen aus.

6.4.1.1 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen. Durch das Herumfuchteln mit dem Messer

fügte der Berufungskläger der Privatkläger einen kleinen Schnitt an der Hand

zu, der jedoch keine grossen Schmerzen verursachte und komplikationslos

verheilte. Was die gleichzeitig geäusserte Todesdrohung anbelangt, wiegt

erschwerend, dass der Berufungskläger dadurch die Ernsthaftigkeit des

Messereinsatzes unterstrichen hat. Zudem ist die Androhung des Todes – auch

wenn sie gemäss den Aussagen der Beteiligten im betreffenden Kulturkreis im

Streit öfter gebräuchlich sein mag – als Androhung der schwerstmöglichen

Konsequenz nicht als Bagatelle abzutun. Das objektive Tatverschulden ist aber

gleichwohl noch als leicht zu werten.

6.4.1.2 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers

zu seinen Gunsten hervorzuheben, dass er die Privatklägerin nicht gezielt

treffen wollte, sondern eine Verletzung im Sinne eines Eventualvorsatzes wohl

lediglich in Kauf nahm. In Bezug auf die Drohung ist dem Berufungskläger jedoch

direkter Vorsatz vorzuhalten. Nichtsdestotrotz hat aber auch das subjektive

Tatverschulden noch als leicht zu gelten.

6.4.1.3

Das insgesamt noch knapp leichte Verschulden führt im Ergebnis zu einer

Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die einfache Körperverletzung

mit einem gefährlichen Gegenstand sowie einer hypothetischen Einsatzstrafe von

6 Monaten Freiheitsstrafe für die Todesdrohung.

6.4.2 Sodann

gilt es die (hypothetischen) Einsatzstrafen für das als mehrfache versuchte

einfache Körperverletzung qualifizierte Würgen zu bestimmen. Da von mehreren

Würgevorfällen in der von der Privatklägerin beschriebenen Art auszugehen, die

genaue Anzahl jedoch nicht mehr eruierbar ist, rechtfertigt es sich in diesem

Fall, immerhin für zwei Würgevorfälle hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen.

6.4.2.1 Wie

bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wiegt das objektive

Verschulden nicht mehr leicht. Indem der Berufungskläger jeweils seinen

Unterarm resp. seine Hand gegen das Kinn und den Hals seiner damaligen Ehefrau

drückte, legte er eine äusserst grobe Vorgehensweise an den Tag.

6.4.2.2 In

subjektiver Hinsicht muss der Berufungskläger sich direkten Vorsatz anrechnen

lassen.

6.4.2.3 Der

Versuch fällt vorliegend jeweils in minimalem Ausmass innerhalb des

ordentlichen Strafrahmens strafmindernd ins Gewicht, da das Eintreten von

etwaigen körperlichen Folgen durch das Würgen grösstenteils dem Zufall überlassen

war.

6.4.2.4 Im

Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Berufungsklägers für die verschiedenen

Würgevorfälle nicht mehr ganz leicht, weshalb jeweils von einer (hypothetischen)Einsatzstrafe

von 5 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen ist.

6.4.3 Sodann

gilt es das Tatverschulden für die versuchte einfache Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand (Wurf eines Glases) zu bestimmen.

6.4.3.1 Das

Strafgericht hat diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass das objektive

Verschulden – zu Gunsten des Berufungsklägers – noch als leicht zu bewerten

ist, da u.a. nicht feststeht, mit welcher Wucht der Wurf ausgeführt worden ist.

Zudem ist unklar, um was für ein Glas (Grösse, Schwere) es sich genau handelte.

6.4.3.2

In subjektiver Hinsicht muss ferner offenbleiben, ob der Berufungskläger die

Privatklägerin mit direktem Vorsatz treffen wollte oder dies nur für möglich

hielt und in Kauf nahm.

6.4.3.3

Der Versuch ist hierbei zudem innerhalb des ordentlichen Strafrahmens leicht strafmindernd

zu berücksichtigen.

6.4.3.4

Das Tatverschulden für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand führt demnach zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von

4 Monaten Freiheitsstrafe.

6.4.4 Schliesslich

gilt es die Höhe des Tatverschuldens für die mehrfachen (übrigen) Drohungen

festzusetzen. Da eine Mehrzahl von Drohungen gegen die Privatklägerin

ausgesprochen wurde, deren genaue Anzahl jedoch nicht eruierbar ist und die

Todesdrohung im Zusammenhang mit der Verletzung durch das Küchenmesser bereits

abgehandelt wurde (s. vorne E. 6.4.1), rechtfertigt es sich in diesem

Fall, hypothetische Einsatzstrafen für lediglich zwei weitere erstellte Fälle

festzusetzen (im Zusammengang mit dem Zerstören eines Bildschirms einerseits

und dem Ausholen mit einem Glaskrug andererseits).

6.4.4.1

Wie die Vorinstanz bereits zu Recht ausgeführt hat, wiegen die Drohungen, die

der Berufungskläger gezielt bspw. durch einschüchternde Handlungen wie

Zerstören eines Bildschirms oder Ausholen mit einem Glaskrug untermauert hat,

in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht.

6.4.4.2

Auch in subjektiver Hinsicht befindet sich das Verschulden durch den direkten

Vorsatz des Berufungsklägers nicht mehr auf der untersten Stufe.

6.4.4.3 Das

insgesamt damit nicht mehr ganz leichte Verschulden führt im Ergebnis jeweils zu

einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.

6.5 Was

die mit Busse bedrohten Übertretungen betrifft (mehrmaliges Drücken auf den

Boden, das Fallenlassen eines Stuhls auf den Fuss, Stossen gegen den Türgriff,

Einstechen mit einem stumpfen Bleistift auf den Hinterkopf, Schlag mit der

offenen Hand auf die Stirn und mehrfaches Haarereissen), so ist der Vorinstanz

darin zuzustimmen, dass diese bezüglich Tatschwere grundsätzlich vergleichbar

sind. Sie umfassen mehrere Übergriffe gegen die physische und gleichzeitig auch

psychische Integrität der Privatklägerin, die in objektiver Hinsicht als eher

leicht einzustufen sind, bezüglich des subjektiven Verschuldens jedoch als

mittelschwer bezeichnet werden müssen. Für die grundsätzlich sechs voneinander

abgrenzbaren Sachverhalte erscheint es angemessen, jeweils eine hypothetische

Einsatzstrafe von jeweils CHF 300.– festzusetzen.

6.6

6.6.1 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen

Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich

das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre

grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;

Ackermann, in Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.6.2

Vorliegend besteht zwischen den Delikten ein enger zeitlicher, sachlicher und

situativer Konnex, da sie allesamt im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und

innerhalb eines nur wenige Wochen dauernden Zeitraums geschahen und sich alle

gegen die physische und psychische Integrität der Privatklägerin richteten.

Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.

6.6.3 Es

rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für

die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand von 6 Monaten

Freiheitsstrafe wird um 4 Monate für die in diesem Zusammenhang ausgesprochene

Todesdrohung, um 6 Monate für die mehrfache versuchte einfache Körperverletzung

(Würgevorfälle), um 3 Monate für die versuchte einfache Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand (Glaswurf) sowie um 4 Monate für die übrigen

Drohungen auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 23 Monaten erhöht. Die

Bussenhöhe wird in Anwendung des Asperationsprinzips auf CHF 1'400.–

festgesetzt.

6.7 In

einem weiteren Schritt sind die allgemeinen Täterkomponenten noch

miteinzubeziehen. Hierzu kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen

des Strafgerichts verwiesen werden (E. III. des vorinstanzlichen

Entscheids). Die Täterkomponenten sind demnach strafmindernd zu

berücksichtigen, so dass die hypothetische Gesamtstrafe um 4 Monate auf 19

Monate Freiheitsstrafe bzw. die Busse um CHF 200.– auf CHF 1'200.– zu

reduzieren ist.

6.8 Schliesslich

erweist sich auch eine Strafreduktion gestützt auf Art. 48 lit. e

StGB als angebracht, da bei den vorliegenden Delikten mindestens zwei Drittel

der Verjährungsfrist verstrichen sind. Zudem hat sich der Berufungskläger in

der dieser Zeit wohlverhalten. Zwar wurde er, wie bereits erwähnt, mit rechtskräftigem

Strafbefehl vom 12. September 2017 wegen unrechtmässiger Aneignung

verurteilt, vereinzelte Bagatelldelikte vermögen eine Anwendung der Bestimmung

jedoch nicht auszuschliessen (Simmler/Selman,

in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 48 N 12). Es

rechtfertigt sich mithin eine weitere Strafreduktion um 2 Monate auf 17 Monate

Freiheitsstrafe sowie eine Bussenreduktion um CHF 200.– auf CHF 1'000.–.

6.9 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren wäre über den

Berufungskläger somit eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie eine Busse in

Höhe von CHF 1’000.– auszufällen. Aufgrund des Verbots der reformatio in

peius bleibt es jedoch im Ergebnis bei der ausgefällten Strafe von 15

Monaten Freiheitsstrafe (und der Busse von CHF 1’000.–).

6.10 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte

Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

oder Vergehen abzuhalten. Vorliegend kann dem nicht einschlägig vorbestraften

Berufungskläger noch eine hinreichend günstige Prognose gestellt werden. Dies

steht auch nicht im Widerspruch zur Verhängung von Freiheitsstrafen anstelle

von Geldstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung, da die

Legalbewährungsprognose je nach dem anders ausfallen kann, ob der Aufschub

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht. Eine bedingt

ausgesprochene Freiheitsstrafe zeitigt denn auch eine höhere

Abschreckungswirkung als eine bedingte Geldstrafe (vgl. Mazzucchelli in: Basler Kommentar,

4. Auflage, Basel 2019, Art. 41 StGB N 40). Entsprechend ist der

Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre

festzulegen.

7.

Die Vorinstanz

verurteilte den Berufungskläger zu einer Genugtuung von CHF 4‘000.–

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 4. Januar 2016 an die Privatklägerin. Der

Berufungskläger wendet sich nicht explizit gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung,

da er einen vollumfänglichen Freispruch und eine entsprechende vollumfängliche

Abweisung des Genugtuungsantrags der Privatklägerin fordert.

Wie die

Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde die Privatklägerin durch das

gewalttätige Vorgehen des Berufungsklägers in ihrer körperlichen und

psychischen Integrität verletzt. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Genugtuung sind daher erfüllt. Die Privatklägerin wurde während mehrerer Wochen

verletzt, drangsaliert und erniedrigt. Sie hat unter dem aggressiven Klima zu

Hause gelitten. Zwar ist es ihr nunmehr gelungen, diese schwierige Lebensphase

hinter sich zu lassen und sich wieder zu fangen, allerdings ändert die positive

Entwicklung nichts daran, was sie erdulden musste. Die ihr vom Berufungskläger

zugefügte seelische Unbill ist nicht unerheblich, weshalb die von der

Vorinstanz festgelegte Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– zu bestätigen

ist.

8.

8.1 Die

schuldiggesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem

Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen

Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen.

Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 1'908.60 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

8.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger

unterliegt vorliegend mit seinem Rechtsmittel. Unter diesen Umständen trägt er

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 2'200.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich Zeugenentschädigung von

CHF 30.– sowie allfällige übrige Auslagen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

9.

9.1 Für

die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF

2'581.60 (inkl. drei Stunden für die Berufungsverhandlung zum Substitutenansatz

von 2/3 von CHF 200.– pro Stunde, d.h. CHF 133.– gemäss § 21 Honorarreglement [SG 291.400, HoR], und eine Stunde für die Nachbesprechung zum

Stundenansatz von CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 7.15,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 199.35, somit total CHF 2'788.10

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt

vorbehalten.

9.2 Der

Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...], Advokatin, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'283.35 (zzgl. drei Stunden für

die Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 177.90, somit total CHF 2'488.05 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht

diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 StPO zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21.

August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten (AS Ziff. 3);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das

erstinstanzliche Verfahren;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird der einfachen Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift,

Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der versuchten einfachen Körperverletzung

(Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung, mit Gift,

Waffe oder gefährlichem Gegenstand), der mehrfachen versuchten einfachen

Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der

Scheidung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung) und der mehrfachen Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) schuldig erklärt und verurteilt zu 15

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

10. Februar bis zum 7. März 2018, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 und 4

teilweise in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a und 126 Abs. 2

lit. b sowie 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e, 49 Abs. 1, 51 und

106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 4‘000.– Genugtuung zuzüglich

Zins von 5 % seit dem 4. Januar 2016 an die Privatklägerin

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 7'000.– wird abgewiesen.

A____ trägt Kosten von CHF 1'908.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2’200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. Zeugenentschädigung von CHF 30.–

sowie allfällige übrige Auslagen).

Für die zweite Instanz werden dem amtlichen

Verteidiger [...] ein Honorar von CHF 2'581.60 und ein Auslagenersatz von

CHF 7.15, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 199.35, somit

total CHF 2'788.10 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, [...],

Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'283.35 und

ein Auslagenersatz von CHF 26.80, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt

CHF 177.90, somit total CHF 2'488.05 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von

Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft-Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).