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Entscheid

SB.2019.70

einfache Körperverletzung und mehrfache Drohung (BGer 6B_1390/2021)

15. September 2021Deutsch84 min

sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.70

URTEIL

vom 15.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur.

Sara Lamm , Dr. Christoph A. Spenlé

und

Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerschaft

B____

vertreten durch Opferhilfe beider

Basel

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 4. Februar 2019

betreffend einfache

Körperverletzung und mehrfache Drohung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 4. Februar 2019 wurde A____ der einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Drohung (im Anklagepunkt Ziff. I. e)

sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,

SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. August 2018 bis am

4. Februar 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationär einzuleitenden ambulanten

psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Von den Vorwürfen der Drohung (im

Anklagepunkt Ziff. I. b), der versuchten schweren Körperverletzung

sowie der Sachbeschädigung wurde A____ freigesprochen. Die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft wurden abgewiesen und es wurde

die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF

9'227.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'750.– auferlegt und es wurde

dessen amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), amtlich verteidigt durch

Advokat [...], mit Schreiben vom 14. Februar 2019 die Berufung angemeldet und mit

Eingabe vom 14. Juni 2019 die Berufungserklärung eingereicht, wobei das Urteil im

Schuldpunkt, in Bezug auf die Strafzumessung und die Anordnung der Massnahme

sowie im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entschädigungsfolgen angefochten

wurde. Er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen

Drohung freizusprechen und lediglich wegen Tätlichkeit zu einer Gesamtbusse von

CHF 600.– zu verurteilen. Auch sei die gegen ihn angeordnete Massnahme

aufzuheben und es sei ihm für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener

Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung von CHF 150.–

zuzusprechen. Weiter seien die Verfahrenskosten zufolge Teilfreispruchs

angemessen zu reduzieren und es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche

Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwältin und die Privatkläger haben weder

Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.

Mit Eingabe vom

11. November 2019 hat der Berufungskläger seine mit Berufungserklärung vom 14.

Februar 2019 gestellten Anträge begründet. Mit Verfügung vom 13. November

2019 hat die Verfahrensleiterin dem Berufungskläger die beantragte amtliche

Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 20. November 2019 die

Bestätigung des Urteils vom 4. Februar 2019 und somit die vollumfängliche

Abweisung der Berufung beantragt. Seitens der Privatkläger wurden keine

Berufungsantworten eingereicht.

Die Verfahrensleiterin

hat mit Verfügung vom 19. Mai 2021 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt

und den Berufungskläger aufgefordert, aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen. Der

Berufungskläger hat daraufhin aktuelle Sozialhilfebelege eingereicht und – auf

erneute Aufforderung mit Verfügung vom 31. Mai 2021 hin – erklärt, keine

Lehrstelle zu haben und somit auch keine zusätzlichen Einkünfte zu erzielen. Mit

Vorladung vom 1. Juni 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am

15. September 2021 geladen. Am 16. August 2021 wurde zudem ein aktueller

Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 15. September 2021 wurde der Berufungskläger befragt.

Im Anschluss sind der Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt.

Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen

grösstenteils festgehalten, wobei der Verteidiger neu die Anordnung einer stationären

Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) beantragt hat. Für sämtliche weitere

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch

die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Vorliegend

haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen.

Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie die Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe

der Drohung [im Anklagepunkt Ziff. I. b)], der versuchten schweren

Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung, die Abweisung der Schadenersatz-

und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft, die Einziehung und

Vernichtung des Beschlagnahmeguts sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten sind demgegenüber

die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung [im

Anklagepunkt Ziff. I. e)], die Strafzumessung sowie die vorinstanzliche

Kostenverlegung.

2.

Tatsächliches

2.1

2.1.1

Die

Vorinstanz führte in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend aus, der

Berufungskläger habe sich am 20. August 2018 um ca. 22.40 Uhr leicht

alkoholisiert (Atem­alkohol 0.08 mg/l) im Aussenbereich der «[...]» ([...])

befunden und zwei Gläser Bier bestellt. Er habe dort einen Gast und mehrere

Passanten lautstark beleidigt, ehe er sich auf die – bereits angetrunkene

(Atemalkohol 0.89 mg/l) – Kellnerin C____ fokussiert und dieser aus

nächster Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, was bei ihr heftige

Augenschmerzen verursacht habe. Hierauf habe er sich für kurze Zeit in Richtung

[...] entfernt. Der an einem Aussentisch der benachbarten [...] sitzende D____

sei derweil C____ zu Hilfe geeilt, um deren Augen auszuwaschen. Nach kurzer

Zeit sei der Berufungskläger zurückgekommen, worauf C____ und D____ in die «[...]»

geflüchtet seien und von innen die gläserne Eingangstür zugehalten hätten,

wobei im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers zu diesem Zeitpunkt (noch)

nicht von einer Messerdrohung auszugehen sei. Der Berufungskläger habe sodann von

aussen gegen die Glastür gestossen und dabei die nicht fachgerecht montierte

Tür aus den Angeln gehoben, sodass diese herabgestürzt sei. D____ habe die Tür

aber etwas halten und abbremsen können. Anschliessend habe sich der

Berufungskläger bei der Tramhaltestelle [...] auf den Randstein gesetzt, wo C____

mit dem Handy ein Video von ihm gemacht habe. Der Berufungskläger sei sodann unvermittelt

aufgesprungen und mit einem ausgefahrenen Teppichmesser zunächst auf den

Passanten B____ zugerannt, ehe er im letzten Moment seine Laufrichtung geändert

und die Messerklinge auf C____ gerichtet habe, wobei er Stichbewegungen in

deren jeweilige Richtung gemacht habe. Daraufhin habe sich D____ nochmals

eingemischt und dem Berufungskläger einen Stuhl über den Kopf geschlagen,

worauf dieser das Messer fallen gelassen habe und weglaufen sei, bis er

schliesslich durch eine herbeigerufene Polizeipatrouille festgenommen worden

sei.

2.1.2

Der

Berufungskläger macht in der Berufung demgegenüber geltend, er habe sich mit

dem Pfefferspray lediglich verteidigt, nachdem ihm ein Mann einen Stuhl über

den Kopf geschlagen habe. Die Vorinstanz verkenne, dass es zwei Vorfälle

mit Stühlen gegeben habe, was sich aus diversen Aussagen schliessen lasse. So

etwa aus den Angaben von B____, gemäss welchem der Berufungskläger aus der [...]

herausgeworfen und ihm ein Stuhl hinterhergeworfen worden sei, der

Berufungskläger später auf dem Boden gesessen sei und nochmals einen Stuhl auf

den Kopf erhalten habe. Letzterer sei wohl der Schlag von D____ gewesen, den

die Vorinstanz als zeitlich nach dem Pfefferspray ansiedle. Auch die Zeugin C____

habe den Zwischenfall mit dem Stuhl vor dem Zwischenfall mit der Tür

angesetzt und erklärt, sie habe nicht gesehen, ob danach nochmals etwas mit

einem Stuhl geschehen sei. Es sei daher von einer Angriffssituation gegen den

Berufungskläger bereits im Stadium vor dem Zwischenfall mit der Glastür

auszugehen. Wann der Einsatz des Pfeffersprays anzusiedeln sei, sei völlig

unklar. Nicht zuletzt die Aussagen des Berufungsklägers sprächen dafür, dass er

ein erstes Mal mit einem Stuhl traktiert oder zumindest angegangen worden sei,

bevor er den Pfefferspray eingesetzt habe. Es sei wohl im Inneren der Bar zu

gegenseitigen Provokationen mit der beträchtlich alkoholisierten C____

gekommen, in welche sich ein Mann eingemischt und dem Berufungskläger einen

Stuhl angeworfen habe, worauf dieser den Spray eingesetzt habe. Im Zweifel sei

davon auszugehen, dass der Berufungskläger diesen Mann habe treffen wollen; da

er jedoch C____ getroffen habe, sei von einem «Notwehrexzess» auszugehen. Ferner

sei auch betreffend die Stichbewegungen die zeitliche Einordnung unklar. Es sei

davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Messer erst hervorgenommen habe,

nachdem er mit dem ersten Stuhl beworfen worden sei, und dass er danach

höchstens auf C____ (nicht aber auf B____) zugegangen sei, worauf ihm D____ den

(zweiten) Stuhl angeworfen habe. Der Videoaufnahme könne nichts entnommen

werden, was auf eine Drohung hindeuten würde, sondern nur, dass der

Berufungskläger aufstehe. In welche Richtung er sich danach bewegt habe, sei

nicht zu erkennen. Es sei damit als einziges erstellt, dass der Berufungskläger

das Messer in der Hand gehalten und damit herumfuchtelt habe, wobei zwischen

ihm und den anwesenden Personen stets eine Distanz bestanden habe und sie sich

ohne weiteres hätten entfernen können.

2.1.3

Die

Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz und führt

ergänzend aus, es sei aufgrund der – teils widersprüchlichen – Aussagen des

Berufungsklägers jedenfalls offensichtlich, dass der Berufungskläger an jenem

Abend ein Problem mit der Kellnerin C____ gehabt und er sich von ihr – oder sonst

wie – bedroht gefühlt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte für einen Stuhlwurf

vor dem Pfefferspray-Einsatz vor und es würde sich beim Pfefferspray-Einsatz

gegenüber C____ ohnehin nicht um einen Notwehrexzess handeln. Im Übrigen sei

hinsichtlich der mehrfachen Drohungen mit der Vorinstanz auf die glaubhaften

Aussagen der Geschädigten abzustellen.

2.2

Unbestritten

ist, dass der Berufungskläger C____ Pfefferspray aus nächster Nähe in die Augen

gesprüht hat. Der Berufungskläger bestreitet auch nicht, an jenem Abend ein

Messer in der Hand gehalten und damit herumgefuchtelt zu haben. Umstritten ist

demgegenüber einerseits, weshalb es zum Einsatz des Pfeffersprays gekommen ist

(allfällige Notwehr- bzw. Notstandsituation) und andererseits, ob der

Berufungskläger darüber hinaus B____ und C____ konkret mit einem Messer bedroht

und sie dabei verängstigt hat.

2.3

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR

101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung

Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff., mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3

StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt

es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum

Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 82, 124

IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.).

Dabei kennt die Strafprozessordnung

keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140

ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Wie

es das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet

der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 ff. und E. 2.2.3.2

S. 350 f.; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018

E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ.

in: BGE 143 IV 214]). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und

nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174; BGer 6B_811/2018 vom

25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10

N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,

hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April

2017.

E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014

E. 1.1 und 1.4).

2.4

Als

objektives Beweismittel liegt zunächst ein von C____ aufgezeichnetes Video vor,

welches zeigt, wie der Berufungskläger neben einer Tramschiene barfuss auf dem

Boden sitzt und die später sichergestellten Gegenstände, nämlich das

Teppichmesser mit ausgefahrener Klinge und den Pfefferspray, in der linken Hand

hält. Zu hören ist, wie C____ schluchzt, weint und aufgeregt nach der Polizei

ruft. Weiter hört man, wie der Berufungskläger Inkohärentes zu ihr bzw. den

Anwesenden spricht und wie D____ im Hintergrund die Lage zu beruhigen versucht («Fertig.

Fertig. Das ist genug.»). Zum Schluss ist zu sehen, wie der Berufungskläger auf

eine andere Person zeigt (zu hören ist dabei: «and this man…») und mit einem

auf sie gerichteten Blick aufsteht (siehe Videoaufzeichnung und Auswertung in den

Akten S. 204 f. und 431). Weiter liegen die von der Kantonspolizei

erstellten Fotos des Berufungsklägers unmittelbar nach dessen Verhaftung vor,

auf welchen er eine Wunde («oberflächliche Rissquetschwunde») am Kopf aufweist,

die gemäss seinen Aussagen vom Stuhl stamme, welcher ihm übergezogen worden sei

(Akten S. 174, 175; Fotos S. 179-181). Ebenfalls bei den Akten befindet

sich ein Arztbericht vom 21. August 2018, 17.12 Uhr, aus welchem unter anderem

hervorgeht, dass die Augen von C____ zu diesem Zeitpunkt, d.h. knapp 20 Stunden

nach dem Vorfall, wieder reizlos waren.

2.5

Neben

den angeführten Sachbeweisen sind mehrere Aussagen zu den inkriminierten Ereignissen

vorhanden. Die Polizei erhob vor Ort die im Rapport festgehaltenen Aussagen von

allen Beteiligten sowie von E____ (welcher die Polizei requiriert hatte) und F____.

Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als

Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges

Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich in einer

protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten

Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es

sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten und es kommt ihnen

insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie

hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten

Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive

Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der

Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer

Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen:

BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November

2020.

E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Beteiligten wurden

im weiteren Verfahrensverlauf auch noch als Zeugen bzw. Auskunftspersonen

befragt.

2.5.1

E____

stand vor dem Hotel [...] und beobachtete gemäss Polizeirapport von dort aus, wie

der Berufungskläger eine Frau durch die Tür angeschrien und auf Englisch als

Hure beschimpft habe. Der Berufungskläger habe die Tür immer wieder aufgerissen,

während die Frau sie zuzuhalten versucht habe. Irgendwann sei die Frau zu Boden

gefallen. Ein Mann sei gekommen und habe den Täter beruhigen wollen. Dieser sei

dann in Richtung [...] weggegangen, nach 5 bis 6 Minuten aber wieder

zurückgekommen, worauf der Streit weitergegangen sei. Der Mann habe wieder an

der Tür des Clubs gerissen. Es seien zwei Leute aus dem Club zur Tür gekommen.

Es habe dort ein Gerangel gegeben und die Tür sei plötzlich zu Boden gefallen

und habe die Frau getroffen, welche noch am Boden gelegen sei. Dann sei der

Mann wieder umher gelaufen und habe geschrien. Ein Anwesender habe ihm einen

Stuhl über den Kopf geschlagen, dann sei gleich die Polizei gekommen (Rapport,

Akten S. 171 f.).

2.5.2

F____

habe den Berufungskläger beim Biertrinken sitzend gesehen und ihn angesprochen,

als dieser mit einem Messer in der Hand aufgestanden und aggressiv geworden

sei: «Ich schaute ihn an und sagte ihm, er solle sich beruhigen und sich

hinsetzen. Er brauche das Messer nicht» (Akten S. 173). Der

Berufungskläger habe noch ein Bier bestellen wollen, sei plötzlich

davongelaufen, dann aber wiedergekommen. Er sei immer aggressiver geworden,

habe mit seinem Messer wild umher gefuchtelt und geschrien, dass er ein Neonazi

sei. Die Bardame sei aus der Bar gekommen, worauf der Berufungskläger angefangen

habe, sie anzuschreien. Er habe Zigaretten gewollt und sei in die Bar gelaufen.

Die Bardame sei ihm gefolgt. Dabei habe F____ die beiden einen kurzen

Augenblick nicht im Auge gehabt. Plötzlich sei die Bardame schreiend

hinausgerannt. Die Tür sei auf sie gefallen. Der Berufungskläger sei ihr

hinterhergekommen, habe mit dem Pfefferspray gesprüht und sei danach

davongerannt (Rapport, Akten S. 173).

2.5.3

C____ war gemäss Polizei vor Ort sehr schwierig zu

befragen, weil sie alkoholisiert war. Laut Rapport sei ihr der Berufungskläger

aufgefallen, weil er ohne Schuhe die Strasse auf- und abgegangen sei. Er habe

zwei Bier bestellt, getrunken und auch bezahlt, wobei er «immer wieder alle

Personen in der Nähe mit seinem Messer bedroht» habe (Akten S. 172). Er sei

dann in Richtung [...] weggerannt, noch aggressiver wieder hergekommen und habe

sie mit Pfefferspray besprüht, wobei er den Spray ganz nahe an ihre Augen

gehalten habe. Sie sei ins Lokal hinein und habe die Schiebetür zugemacht. D____

sei ihr beim Auswaschen der Augen helfen gekommen. Sie sei dann hinter der

gläsernen Schiebetür gestanden, als der Berufungskläger die Tür mit voller

Wucht nach innen gedrückt habe, sodass diese auf sie gefallen sei. Sie sprach

von Glück, dass die Tür dabei nicht zu Bruch gegangen sei. Sie selbst sei nicht

verletzt und sie wolle auch keine Anzeige erstatten (Rapport, S. 172).

An der ersten Einvernahme

am 21. August 2018 schilderte C____ ebenfalls, dass der Berufungskläger ohne

Schuhe hin- und hergelaufen sei und bereits auf dem Trottoir viele Passanten

«mit schlechten Worten» provoziert» habe (Akten S. 185). Er habe bei ihr zwei

Bier bestellt, nur eines davon ganz getrunken, das andere (teilweise)

zurückgelassen und sei weggegangen. F____, ein anderer Kunde, und der Chef der

Bar nebenan seien zugegen gewesen. Der Berufungskläger habe F____ provoziert, weshalb

dieser weggegangen sei. Der Berufungskläger habe auch ein Teppichmesser bei

sich gehabt. Sie sei ganz genau in der Tür gestanden und er habe ihr ganz nah

und gezielt mit dem Pfefferspray in die Augen gesprüht, worauf sie zu Boden

gestürzt sei und laut geschrien habe. Es seien schreckliche Schmerzen gewesen.

«D____» habe ihr geholfen die Augen mit Wasser auszuspülen. Sie habe auch viel

weinen müssen und sei geschockt gewesen. Sie habe noch einen Clip gemacht,

während der Berufungskläger draussen auf den Tramgleisen gesessen sei und

schlecht geredet habe. Er sei dann mit dem Messer zurückgekommen und sei mit

Stichbewegungen auf sie zugegangen. Sie seien reingegangen und hätten die Tür

zugemacht, die aber noch nicht fertig installiert gewesen sei. Er habe stark

gegen die Tür gedrückt, worauf sie mit der Fenstertür zu Boden gefallen seien. Der

Berufungskläger sei dann wieder auf die Strasse zum Tram weggegangen. Es seien

noch andere dazugekommen, was man auf dem Videoclip sehe. Das Ganze sei sehr

schnell gegangen, so 1 bis 2 Minuten. Der Berufungskläger sei so aggressiv und

auf alle wütend gewesen, er sei verrückt. Sie habe ihn zum ersten Mal gesehen

und keiner auf der Strasse kenne ihn. Er habe sich wie ein Psychopath und nicht

wie ein Besoffener verhalten, sie arbeite seit 20 Jahren im Gastgewerbe.

Dieser Mann sei krank und gehöre in die Psychiatrie, sonst mache er das wieder.

Es habe vor dem Angriff keinerlei Diskussion oder ir­gend­etwas gegeben. Später

präzisierte sie auf die Frage hin, wie der Berufungskläger die Leute draussen

provoziert habe, dass sie schlechte Worte und lautes Reden mitbekommen, das

Messer aber zuerst nicht bemerkt habe. Auf Rückfrage meinte sie dann, sie habe

erst «beim zweiten Mal» bemerkt, dass der Berufungskläger ein Messer bei sich

gehabt habe, also nachdem er sie angesprüht habe und weggegangen sei (Akten S.

188). Als er dann nach ca. 5 Minuten zurückgekommen und bei der Türschwelle

gestanden sei, habe sie gesehen, dass er ein Messer gehabt habe. Die Klinge sei

offen gewesen. Er habe das Messer auf Bauchhöhe gehalten und Stichbewegungen

gemacht. Sie sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Sie habe gedacht,

dass er sie und «D____» umbringen würde. Gott sei Dank sei die Tür dazwischen

gewesen, sonst hätte er sie bestimmt gestochen: «Wir wären für nichts

gestorben» (Akten S. 192).

An der

Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2018 schilderte C____ das Geschehen

im Wesentlichen gleich. Der Berufungskläger habe zwei Bier bestellt und auch

bezahlt. Ausser ihm sei noch ein anderer Kunde da gewesen. Sie sei in der Bar

gewesen und habe geputzt, wobei er ihr nicht aggressiv aufgefallen sei. Danach

habe er sich aber aggressiv und beleidigend gegenüber den Passanten aufgeführt,

weshalb sie aufmerksam geworden sei: Sie habe gemerkt, dass der andere Kunde

weg vom Tisch gegangen sei, und gedacht, das müsse wegen eines Streits mit dem

Berufungskläger gewesen sein. Sie wisse aber nicht, was passiert sei, weil sie

drinnen und die Männer draussen gewesen seien. Sie sei hinaus nachschauen

gegangen und habe gemerkt, dass der Berufungskläger laut und aggressiv

gegenüber Passanten gewesen sei und er keine Schuhe getragen habe. Ihr Kunde

sei wohl deshalb weggegangen – oder um die Polizei zu rufen. Der

Berufungskläger sei auf sie zugekommen und habe ihr Pfefferspray direkt in die

Augen gesprüht, ohne etwas zu sagen, worauf sie sofort zu Boden gefallen sei.

Der Chef des Döners nebenan, ihr Kunde, der zuvor weggegangen sei, und andere

Personen seien ihr helfen gekommen. Ein ihr bekannter Chef von einer Bar habe

ihr geholfen, die Augen auszuwaschen. Der Berufungskläger sei dann weggegangen.

Die Leute hätten ihr erzählt, dass er die ganze Strasse laut bedroht habe («Ich

mache dich tot» oder so etwas, Akten S. 250). Sie wisse – nach zwei Monaten –

nicht mehr genau wer dabei gewesen sei, aber es seien sie, der Kunde und der

helfende Mann gewesen. Dann sei der Berufungskläger mit dem Messer zurückgekommen.

Sie hätten die Tür etwas stark zugehalten, weil sie sich wirklich vor ihm

hätten schützen wollen. Darauf sei die Tür auf sie gefallen und sie seien beide

– C____ und D____ – zu Boden gestürzt. Der Berufungskläger sei dann weg auf die

Strasse gegangen. Sie seien sofort aufgestanden und sie sei ihm nachgelaufen,

um den Clip zu machen. Es seien weitere Leute vor Ort gewesen. Auf Nachfrage beschreibt

C____ den Pfefferspray-Einsatz im Detail wie folgt: Der Berufungskläger habe

ihr einmal ins Gesicht gesprüht, direkt vor ihren Augen. Es sei «kurz aber

viel» gewesen, sie habe viel Flüssigkeit in ihren Augen gespürt (Akten S. 251).

Zum Messer spezifizierte sie, es sei «wie ein Baustellenmesser aus Plastik»

gewesen, «ein Teppichmesser, welches man zum Aufschneiden von Karton» benutze (Akten

S. 251), es sei gelb und die Klinge rausgestreckt gewesen. Der Berufungskläger

habe es auf Bauchhöhe gehalten. Ihre Augen seien voll Pfefferspray gewesen,

weshalb sie nicht gut gesehen habe, aber er habe auch die Leute auf der Strasse

bedroht. Er habe Stichbewegungen gegen sie und auch gegen andere Leute gemacht,

es sei «kein Spass» gewesen (Akten S. 252). Er habe auch wieder laut

geredet. Die Stichbewegungen seien der Grund gewesen, weshalb sie die Tür

geschlossen hätten. Gott sei Dank habe ihr der andere Mann geholfen, die Tür zu

halten. Darauf angesprochen, dass D____ dem Berufungskläger einen Stuhl auf die

Hand geschlagen habe, schilderte sie Folgendes: «Wir sind gefallen. Und die Tür

auf uns. Zuerst ist das mit dem Stuhl passiert. Er hat A____ mit dem Stuhl

gestossen, dass er draussen bleibt. Danach haben wir die Tür geschlossen. Wir

mussten uns schützen» (Akten S. 252). Auf Nachfrage, ob danach nichts mehr

mit dem Stuhl passiert sei, antwortete sie, dass sie das nicht gesehen habe, es

aber sein könne. Sie sei in der Bar und unter der Tür gewesen. Die Leute hätten

versucht, die Tür aufzuheben, alle seien schockiert gewesen. Sie habe sich bei

diesem Vorfall schmerzhafte Verletzungen von der Tür – nicht vom

Berufungskläger – zugezogen. Er habe aber das Ganze verursacht. Die Tür selbst sei

allerdings nicht stabil genug gewesen, weil sie dem Druck durch das Dagegenhalten

nicht standgehalten habe. Am schnellsten hätten sich ihre Augen erholt, sie sei

aber in Angst versetzt worden und psychisch belastet. Abschliessend meinte sie,

sie wolle, dass das Ganze ein Ende nehme und sie nichts mehr damit zu tun haben

müsse. Sie habe nicht einmal Anzeige erstatten wollen, die Polizei habe ihr

dazu geraten. Sie wolle alles vergessen (Einvernahme, Akten S. 246 ff.).

2.5.4

D____

berichtete gemäss Rapport, er sei durch den Tumult aufmerksam geworden. Der

Berufungskläger habe schon längere Zeit Passanten mit einem Messer bedroht. Als

er gekommen sei, habe C____ bereits Pfefferspray abbekommen. Der Berufungskläger

habe sie auch mit einem Messer bedroht und sei dabei vielleicht 1,5 Meter von

ihr entfernt gestanden. Um sie zu schützen, habe er einen Stuhl genommen und

ihm diesen über den Kopf geschlagen. Er habe C____ geholfen, ihre Augen

auszuwaschen. Der Berufungskläger habe dann einen Disput mit einer weiteren

Person gehabt und plötzlich die Glasschiebetür eingedrückt, so dass sie

komplett ins Lokal hinein und auf C____ gefallen sei (Rapport, Akten S. 173).

An der ersten

Einvernahme vom 28. August 2018 erklärte D____, er sei durch die Schreie von C____

aufmerksam geworden. Den Pfefferspray-Einsatz habe er nicht gesehen, sondern

nur, wie sie auf einem Stuhl gesessen sei und die Hände im Gesicht gehabt habe.

Er habe sie beruhigt und sei daran gewesen, ihre Augen auszuwaschen, als jemand

schreiend gekommen sei und sie gesagt habe, er sei es gewesen. Er habe schnell

die Tür zu machen wollen und gesehen, wie noch jemand, vielleicht ein Nachbar, den

Berufungskläger gehalten habe. Dieser Mann mit Brille sei dann auch vom

Berufungskläger angesprüht worden. Er selbst habe die Tür zu gehalten, doch der

Berufungskläger habe dann einfach die ganze Tür aufgestossen. Er habe sie aber etwas

auffangen können, «weil wenn die Tür direkt auf die Frau drauf geflogen wäre,

dann jetzt nicht mehr gut wäre» (Akten S. 215). Draussen seien viele Leute

gewesen und man habe ihm gesagt, dass die Polizei schon angerufen worden sei. Der

Berufungskläger sei draussen gewesen und mit einem Messer fuchtelnd auf diverse

anderen Personen zugegangen. In der einen Hand habe er ein Messer und in der

anderen einen Pfefferspray gehabt. C____ sei ihm hinterher gegangen, um ein

Video zu machen, damit man wenigstens sein Gesicht noch gehabt hätte. Er sei

immer wieder mit dem Messer auf die Frau zugegangen, diese sei hinter ihm

gewesen. Er habe mit dem Messer immer so Stichbewegungen in ihre Richtung

gemacht, worauf er selbst – D____ – einen Stuhl genommen und dem

Berufungskläger diesen auf seine Hand geschlagen habe. Das Messer sei dann auf

den Boden gefallen und der Berufungskläger sei auch «so halber» zu Boden gefallen,

habe sich aber aufstützen können und sei gleich wieder aufgestanden, um

davonzulaufen. Er selbst sei dann hinter ihm her, damit die Polizei den

Berufungskläger festnehmen könne und weil er ohne Messer keine Angst mehr vor

ihm gehabt habe. Der Berufungskläger sei immer nur auf C____ fixiert gewesen.

Er, D____, habe sie deswegen hinter sich genommen und in Sicherheit bringen

wollen. Sie habe halt auch immer geschrien und den Berufungskläger filmen

wollen. D____ habe nicht gefragt, was dessen Problem gewesen sei, für ihn sei

der Berufungskläger einfach psychisch krank gewesen. Er habe nicht wie ein

normaler Mensch gewirkt. Niemand habe ihn beruhigen können, er sei einfach so

aggressiv gewesen und habe mit dem Messer vor Passanten herumgefuchtelt. Vielleicht

sei er auch alkoholisiert oder auf Drogen gewesen. Auf die Frage, ob der

Berufungskläger konkret auch andere Passanten bedroht habe, antwortete er,

diese seien alle weggegangen. Der Berufungskläger sei zwar auf die Leute

zugegangen, diese seien dann aber alle vor ihm geflüchtet. «Es war aber immer

eine Distanz dazwischen» (Akten S. 221). Er selbst sei nicht verletzt oder

angegriffen worden, abgesehen von der Beinverletzung durch die Tür. Er habe

aber selbst Angst gehabt, wegen dem Messer, weshalb er den Stuhl genommen habe.

Er habe der Frau helfen wollen. Den Stuhl habe er nur einmal eingesetzt, dann

habe er das Messer auf dem Boden gesehen und den Stuhl wieder hingelegt. Er habe

den Berufungskläger genau an der Hand getroffen, wo er das Messer gehabt habe,

weil das das einzige Gefährliche gewesen sei: «Weil mit dem Pfefferspray kann

man nicht sterben. Aber mit dem Messer schon» (Akten S. 220). Der

Berufungskläger habe nichts gesagt, nur geschrien, als er auf der Strasse

gesessen sei. Er habe immer mit erhobenen Händen geschrien: «bringt die Polizei,

bringt die Polizei» (Akten S. 220).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte D____ den Tathergang im

Wesentlichen genau gleich wie zuvor, hielt es aber für möglich, dass er den

Berufungskläger mit dem Stuhl am Kopf getroffen habe. Das Messer und der

Pfefferspray seien dadurch auf den Boden gefallen. Der Vorfall mit dem Messer

sei nach demjenigen mit der Tür gewesen und nachdem der Berufungskläger auf den

Tramschienen gesessen sei. Dieser sei dann mit dem Messer herumgelaufen und zu

anderen Leuten gegangen. Das Messer habe der Berufungskläger zwar schon zuvor

in der Hand gehabt, er selbst habe es aber noch nicht gesehen, als der Berufungskläger

zur Tür gekommen sei. Es sei möglich, dass die Rissquetschwunde vom Stuhl sei.

Einen zweiten Vorfall mit einem Stuhl habe es nicht gegeben. Auch habe sonst

niemand den Berufungskläger mit einem Stuhl geschlagen. Auch dass der

Berufungskläger seinerseits von jemandem bedroht worden sei, habe er nicht

gesehen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 441 ff.).

2.5.5

B____

sah gemäss seinen Angaben im Rapport nur den zweiten Teil des Geschehens, nach

der Szene bei der Tür und nach dem Pfefferspray-Einsatz. Er sei aus dem [...] gekommen,

habe einen lauten Knall gehört und den Berufungskläger aus der Bar hinausrennen

sehen. Dieser sei zu einem Taxifahrer gerannt, habe mit ihm gesprochen, sei

jedoch nicht ins Taxi eingestiegen, habe laut umher geschrien und sei sehr

aggressiv gewesen. Geschrien habe er: «holt die Polizei» und «she’s a hoe» –

mit Basler Akzent – sowie «ich bin ein guter Mensch. Nur weil ich keine Freundin

habe...». Er sei dann aufgestanden und nähergekommen, habe sein Messer

ausgepackt und angefangen, mit dem Messer vor den anwesenden Personen herum zu

fuchteln. Ein Mitarbeiter aus dem Steinengrill sei gekommen und habe dem

Berufungskläger einen Stuhl über den Kopf geschlagen. Dieser habe nicht gross

darauf reagiert, jedoch das Messer fallen gelassen. Anschliessend sei er wieder

davongerannt (Rapport, Akten S. 173 f.). Gleich beschrieb B____ den Ablauf

in seiner Strafanzeige, mit welcher er auch Genugtuung forderte (Akten S. 264).

Auch an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte B____ erst das Geschehen nach dem

Pfefferspray-Einsatz und dem Vorfall bei der Tür: Er habe beim Verlassen des [...]

gesehen, wie der Berufungskläger aus der [...] rausgeworfen worden sei. Ihm sei

ein Stuhl hinterhergeworfen worden. Er habe Sachen herumgeschrien, mit einem

Taxifahrer gesprochen und sei auf die Strasse gekommen, wo eine Frau ihn

gefilmt habe. Der Berufungskläger sei am Boden gesessen und ganz ruhig gewesen,

ehe er aus dem nichts auf ihn zugerannt sei und aus der Jackentasche ein

Teppichmesser gezogen habe. Er – B____ – habe um sein Leben rennen wollen, sei aber

wie eingefroren gewesen. Der Berufungskläger sei ganz nah an ihn herangetreten,

etwa ½ bis 1 Meter, und habe die Klinge (eher) gegen ihn gerichtet gehabt. Dann

habe er sich gegen links abgewandt. Ein [...]-Mitarbeiter habe dem

Berufungskläger einen Stuhl über den Kopf geschlagen und der Berufungskläger

habe das Teppichmesser fallen gelassen und sei über die Strasse gerannt. Er – B____

– habe in jenem Moment das Gefühl gehabt, der Berufungskläger wolle ihn schwer

verletzen oder töten. Die geforderte Genugtuung begründete er denn auch damit,

dass er seit dem Vorfall vermehrt psychische Probleme und neue Ängste habe

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 439 f.).

2.5.6

Der

Berufungskläger sagte gemäss Rapport aus, dass er an der Bar ein Bier getrunken

und die Kellnerin gefragt habe, ob sie ihm das Bier in ein Glas umschütten

könne. Sie habe das aber nicht hingekriegt. Er sei davongegangen, dann aber wieder

zurückgekommen und die Leute seien dann auf ihn losgegangen. Er sei ein Nazi

und habe daher immer ein Messer zur Verteidigung dabei. Er habe die Frau nicht

umbringen wollen. Er sei zwar ein Nazi, aber deshalb bringe er nicht einfach

Menschen um. Die Wunde am Kopf habe er, weil ihm ein Typ einen Stuhl über den

Kopf gezogen habe (Rapport, Akten S. 174).

Anlässlich der

ersten Einvernahme vom 21. August 2018 äusserte sich der Berufungskläger

augenfällig sehr wirr. Er sei in Gewahrsam genommen worden, weil er angeblich

schwul sei. Schlimm sei, dass die Kellnerin «nicht mal die deutsche Sprache»

beherrscht und ihn als «Schatzi» bezeichnet habe (Akten S. 198). Beim ebenfalls

anwesenden F____ habe es sich offenbar um ihren Mann gehandelt. Er selbst sei

dann noch von drei Albanern «dumm angemacht» worden (Akten S. 198). Er habe

immer einen Pfefferspray und ein Teppichmesser dabei, weil er 19 Jahre alt sei.

Es habe noch einen «Neger» gehabt, der etwas habe bestellen wollen und der

«alles kapiert» habe. Mit ihm habe er sich auf Englisch unterhalten und ihm

gesagt, «dass nebenan eine Nutte arbeiten würde» (Akten S. 198). Der Mann vom [...]

habe gesagt, dass er die Polizei rufen werde. Der Berufungskläger habe aber

niemandem erklären können, dass er das Bier in einem Becher habe mitnehmen

wollen. Er habe es dann mitgenommen und versehentlich ausgeleert, sei

zurückgegangen und habe dem «Typ, der die Bullen anrufen wollte» gesagt, dass

dieser ihm nun ein Bier zahlen müsse (Akten S. 198). Daraufhin habe der

ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen und sei ihm noch nachgerannt. Er

selbst habe danach «dem Kollegen von jemandem Pfeffer angesprayt» (Akten S.

198). Auf Nachfrage hin erklärte er, es sei zur Selbstverteidigung gewesen. Er

habe «der Kellnerin und vielleicht dem F____ einen Sprutz Pfefferspray

gegeben», aber nicht viel und nicht in die Augen, und zwar, weil «der Andere

vom [...]» ihm den Stuhl über den Kopf habe ziehen wollen (Akten S. 199)

An der ersten

Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 23. August 2018 meinte der

Berufungskläger, er habe das Teppichmesser und den Pfefferspray immer dabei,

wenn er hinausgehe, Letzteres um Sachen zu schneiden, zum Beispiel etwas aus

der Zeitung auszuschneiden. Am Tatabend habe er den Pfefferspray eingesetzt,

weil die Kellnerin ihn belästigt habe – «verbal und körperlich zum Teil» (Akten

S. 100). Sie habe ihn als Baby und Schatzi bezeichnet, ihn angefasst und ihm

gesagt, sie habe selbst einen 19-jährigen Sohn und «Baby, gäll, es ist gut. Du

bist 19, du machst keinen Stress» (Akten S. 101). Da habe er sich bedroht

gefühlt. Auf Nachfrage hin, ob er dann und deshalb den Pfefferspray eingesetzt

habe, antwortete der Berufungskläger, das sei erst später gewesen, als er sich

von zwei Männern bedroht gefühlt habe, die ihm ebenfalls gesagt hätten, er solle

keinen Stress machen. Auf erneute Nachfrage hin, worin für ihn die Bedrohung lag,

antwortete er wiederum: «Die Bedrohung ist in dem Moment gewesen, als die Frau

mich als Baby und Schatzi bezeichnet hat. Als ‘komm, du bist 19, du machst

keinen Stress’, da bin ich schon nervös geworden. Denn ich verstehe nicht, was

die Frau von mir will, die selber ein 19-jähriges Kind hat, verstehen Sie?» (Akten

S. 102). Das Messer habe er nicht «einfach so random rausgenommen» (Akten S.

102). Zurück gekommen sei er, weil er sein Bier, das er bezahlt gehabt habe,

wieder haben wollte. Erst da habe er den Pfefferspray eingesetzt

(Haftverhandlung, Akten S. 100 ff.).

An der zweiten Einvernahme

vom 13. September 2018 sagte der Berufungskläger aus, er habe das Messer und

den Pfefferspray dabei gehabt, um sich zu verteidigen, «falls irgendetwas los» sei

– er sei schon mehrmals beim Barfüsserplatz einfach so attackiert worden (Akten

S. 230). Die Kellnerin habe sich «vielleicht bedroht gefühlt» von ihm (Akten S.

229). Es seien drei Jugendliche hinter ihm hergekommen und hätten auf ihn

losgehen wollen, hätten ihn attackiert. Er denke, das seien Komplizen der

Kellnerin gewesen. Sie hätten ihn «dumm angefiggt» und ihn kaputtschlagen

wollen (Akten S. 230), während er nur etwas am Trinken gewesen sei. Er habe den

Pfefferspray genommen und ihnen gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen, er habe

einen Pfefferspray. Er habe zwei Bier bestellt und jeweils direkt zahlen

müssen, was er seltsam gefunden habe. Die Frau habe zu ihm gesagt, er solle

keinen Stress machen, was er verneint habe. Sie habe dann gesagt, er sei ein

Schatz. So habe es angefangen. Er sei mit der Kellnerin ins Gespräch gekommen, worauf

sie angefangen habe, ihn verbal zu belästigen. Es sei noch ein Schwarzer

gekommen. Die Kellnerin sei auch «halber» auf die Knie gegangen. Er habe

gefragt, ob der andere Mann in der Bar ihr Mann wäre, was sie bejaht habe, er –

der Berufungskläger – sei ja viel zu jung. Er sei sich dann doof vorgekommen

und habe das Bier in einem Becher und woanders trinken wollen. Sie sei einfach

doof gewesen und habe keine Ahnung gehabt. Er sei dann etwas lauter geworden. Mit

dem Schwarzen habe er sich lustig über die schöne Frau und ihren Mann gemacht,

weil sie so hübsch sei und er nicht, was die beiden mitbekommen hätten. Wenn er

das Bier im Becher bekommen hätte, wäre er einfach davon gegangen und fertig.

«Die machte das extra. Ich hatte mich einfach verarscht gefühlt. Dann ging sie

noch auf die Knie vor mir und sagte, mach bitte keinen Stress» (Akten S. 234). Sie

habe einfach nicht verstanden, was er wolle. Zum zeitlichen Ablauf schilderte

er auf die Frage, was mit der Glastür passiert sei, die Kellnerin sei extra

gegen die Tür gelaufen. Er habe ihr kurz vorher noch Pfefferspray gegeben

gehabt. Sie sei vorher «halber» auf die Knie gegangen und er habe nicht

gewollt, dass sie ihn anfasse, weshalb er ihr eine kleine Ladung Pfefferspray

verpasst habe. Ein anderer Typ habe ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen

gehabt. Die Frau sei dann in die Glastür gerannt, weil sie sie vermutlich gar

nicht gesehen hatte. Dieser F____ habe nichts gemacht, der habe nur dort sein

Bier getrunken. Dann habe er einen Stuhl über den Kopf bekommen und eine Person

habe mit der Polizei gedroht. Er habe Angst bekommen, weil er noch Marihuana

dabei gehabt habe. Er sei dann «voller Panik mit dem Bier davon» (Akten S. 233).

Dieses sei dann ausgekippt, weshalb er zurückgegangen sei, um ein neues Bier zu

holen. Er habe der Frau wirklich nur eine kleine Ladung Pfefferspray gegeben.

Dann habe er weggehen wollen und die Frau sei dann in die Glasscheibe geflogen.

«Der Typ kam dann und hatte mir den Stuhl über den Kopf geschlagen. Vielleicht

ist er mit der Kellnerin befreundet» (Akten S. 236). Er habe sich nach dem Pfefferspray-Einsatz

nicht um C____ kümmern können, denn «ich konnte auch nicht, weil ich einen

Stuhl über den Kopf bekommen hatte. Ich lag am Boden, ja. (...) Ich musste mich

selber um mich kümmern. Ich ging zu ihr und wollte ihr helfen. Ich wollte sie

auf den Boden legen und ein Bier anzapfen. Ich habe dann einen Stuhl über den Kopf

bekommen» (Akten S. 237). Die Glastür habe er nicht umgestossen, D____

habe das selbst gemacht. Dieser habe ihm auch mit der Polizei gedroht, obwohl

er nur sein Bier gewollt habe. Es stimme, dass D____ die Glastür abgebremst

habe, aber vorher habe er ihm selbst «eins rüber gehauen», mit dem Stuhl auf

seinen Kopf (Akten S. 238). Kurz nachdem er C____ Pfeffer gegeben habe, sei

dieser Typ gekommen und habe ihm eins rüber gehauen, mit dem Stuhl auf seinen

Kopf. Er selbst habe zuvor mit der Kellnerin hineingehen wollen, weil sie Pfefferspray

bekommen hatte und es ihm dann leid getan habe. «Also leid getan hatte es mir

ja nicht. Ich wollte einfach mein Bier haben» (Akten S. 238, ebenso S. 240).

Der Stuhl habe ihn an der Stirn getroffen, es habe recht geblutet und sei

«nicht so sanft» gewesen, sondern «schon mit Schwung» (Akten S. 239). Es sei

aus dem Nichts gekommen, er habe vorher die Frau mit Pfefferspray angesprüht

gehabt. Auf den Vorhalt, dass er der Kellnerin Pfefferspray ins Gesicht gesprüht

und sie deshalb starke Schmerzen im Gesicht und in den Augen gehabt habe, meinte

er: «Ja, ich finde es nicht lustig. Aber ich finde es auch nicht lustig, dass

ich mein Bier nicht im Becher bekommen habe» (Akten S. 235). Auf die

Frage, wie oft er gesprüht habe, antwortete er: «Einmal und ganz kurz. Und es

war ein guter Abstand. Sie sagte, wer bist du? Was willst du? Die kann ja nicht

mal richtig Deutsch. Das hatte mich einfach aufgeregt, dass ich mein Bier im

Becher nicht bekommen habe» (Akten S. 236). Er habe vielleicht aus ca. 1 Meter

Entfernung gesprüht. «Ich finde es auch Scheisse, dass ich es gemacht habe.

Aber die Frau ist unfähig. Die muss woanders arbeiten» (Akten S. 236). Als

er später nochmals gefragt wurde, warum er der Frau Pfeffer ins Gesicht gesprüht

habe, meinte er erneut: «Weil sie unfähig ist vom Job und vom Umgang mit der

Kommunikation. (...) Nur weil ich etwas lauter war, kann er mir nicht mit der

Polizei drohen». Auf die Frage, warum er lauter geworden sei, antwortete er,

weil er sein Bier nicht im Becher bekommen habe und er im Voraus habe bezahlen

müssen. «Ich hatte dann unüberlegt ihr einfach Pfeffer ins Gesicht gesprayt» (Akten

S. 239).

An der zweiten

Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 3. Oktober 2018 erklärte der

Berufungskläger zum Vorfall, er habe sich lediglich verteidigt. Als «D____» ihm

gedroht habe, sei er paranoid geworden und weggerannt. Da er aber das bereits

bezahlte Bier nicht in einem Becher umgeschüttet erhalten habe, als er das

Lokal bzw. den Aussenbereich verlassen habe, sei er nochmals zurückgekommen, wo

er [«D____»] ihm wieder mit der Polizei gedroht habe. Er habe das Cannabis

weggemacht und habe nochmals versucht, das Bier umzuschütten. Es sei lauter

geworden und D____ habe ihm den Stuhl übergezogen. Da habe er den Pfefferspray

eingesetzt. Das Teppichmesser habe er dabei gehabt, um Zeitungen und andere

Sachen auszuschneiden, den Spray zur Verteidigung, weil er auch schon

angegriffen worden sei, und weil er paranoid sei, wenn er alleine unterwegs sei

(Haftverhandlung, Akten S. 119 ff.).

An der Konfrontationseinvernahme

mit C____ vom 19. Oktober 2018 hörte sich der Berufungskläger zuerst die

Sachverhaltsdarstellung von C____ an und bestritt dann, das Messer vor der Bar

überhaupt in der Hand gehabt zu haben. Er habe es wegen drei Passanten hervorgeholt,

welche geflucht und ihn bedroht hätten. Sie hätten ihn aus einer Seitengasse

abpassen wollen. In Bezug auf den Pfefferspray-Einsatz schilderte er, dass er einen

Stuhl über den Kopf erhalten und deshalb mit dem Pfefferspray um sich gesprüht

habe. Die Frau sei dann in die Glastür hineingelaufen oder -gefallen. Er sei in

einem Schockzustand gewesen und mit einer Wunde am Kopf auf der Strasse gelegen.

Er habe das Messer in der Hand gehabt. Ob er in der anderen auch etwas gehabt

habe, das wisse er nicht mehr. Später sagte er dann aber aus, er habe Messer

und Spray in der Hand gehabt, als er am Boden gelegen sei (Einvernahme, Akten

S. 246 ff.).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Berufungskläger die damalige

Situation so dar, dass ihn C____ «angefasst und angepackt» habe. Es sei noch

ein Mann in das leere Restaurant gekommen. Sie seien «halt laut» gewesen, der

Mann sei auch lauter geworden, worauf er dann den Pfefferspray eingesetzt habe

(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 436). Ein Mann, der die

Auseinandersetzung mitbekommen habe, sei gekommen und habe ihm einen Stuhl

angeworfen. Dann habe er selbst den Pfefferspray eingesetzt und C____ ins

Gesicht gesprüht. Er sei dann aber nochmals zurückgekommen, aus schlechtem

Gewissen, weil er den Pfefferspray eingesetzt habe. Der Mann habe ihn mehrmals

mit dem Stuhl bedroht. Er habe mehrere Stühle nach ihm geworfen und ihn einmal

am Kopf getroffen: «Ich hatte eine Platzwunde und bin auf den Trottoirrand

gesessen. Zuvor habe ich das Teppichmesser hervorgenommen, weil er mir immer

Stühle hinterhergeworfen hat» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 437).

Der Vorfall, welcher die Platzwunde verursacht habe, sei eher am Schluss

gewesen. Beim Vorfall mit der Glastür sei er nicht dabei gewesen, als er zurückgekommen

sei, habe er aber gesehen, dass sie kaputt gewesen sei. Er sei zurückgekehrt, um

das Bier zu holen und um die Polizei zu verständigen. Er sei in einem

Schockzustand gewesen, als er die kaputte Tür gesehen habe. Stichbewegungen

habe er weder gegen C____ noch gegen Passanten gemacht. Er sei einfach am Boden

gewesen und habe das Messer in der Hand gehabt (erstinstanzliches Protokoll,

Akten S. 436 ff.)

Anlässlich der

Hauptverhandlung vor Appellationsgericht erklärte der Berufungskläger erneut, den

Pfefferspray eingesetzt zu haben, nachdem er einen Stuhl über den Kopf bekommen

habe. Deshalb sei auch die Glastür kaputt gegangen, weil die Frau dann selber

in die Tür gefallen sei. Zu seinem widersprüchlichen Aussageverhalten

hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs könne er nichts mehr sagen. Seine früheren

Aussagen würden nicht stimmen, er habe das so ausgesagt, weil er gestresst und

unter Schock gewesen sei. Er habe den Stuhl über den Kopf erhalten, weil er das

Messer und den Pfefferspray in der Hand gehabt und damit rumgespielt habe. Er

habe gehen wollen und dann sei es die ganze Zeit zu gegenseitigen Beleidigungen

gekommen. Es habe ein Gerangel gegeben, mit dem Typ und der Kellnerin. Auf die

Frage, warum es dann zum Einsatz des Pfeffersprays gekommen sei, sagte er, er habe

es ihr zwar angesprüht, das aber nicht gewollt. Er habe einfach einen Stuhl

über den Kopf bekommen. Die Frau sei die ganze Zeit hinter dem Mann gewesen,

von dem er den Stuhl auf dem Kopf bekommen habe. Und dann habe er ihn mit dem

Pfefferspray ansprühen wollen, es sei aber auf die Frau gegangen. Auf die

Frage, wieso die Frau getroffen wurde, da sie hinter dem Mann gewesen sei, antwortete

der Berufungskläger, dass sie dann anscheinend vor ihm gewesen sein musste, da

es sonst nicht soweit gekommen wäre. Auf Frage erklärte er, später deshalb auf

den Passanten zugegangen zu sein, weil dieser ein Video gemacht habe. Es hätten

mehrere Leute das Handy ausgepackt und gefilmt, nicht nur die Frau. Dann habe

er dem Passanten gesagt, er solle das Handy abmachen und ihn nicht filmen. Die

Frage(n), ob er mit dem Messer auf ihn zugegangen sei, damit er das Handy

ablege, bejahte er. Er habe deshalb aufgehört, mit dem Messer auf ihn

zuzugehen, weil dann irgendwann auch die Polizei gekommen sei. Zum Vorhalt,

dass er dann erst noch umgedreht habe und auf die Kellnerin zugegangen sei,

erklärte er, dass sie auch das Handy in der Hand gehalten habe. Er wolle

einfach nicht gefilmt werden, weil er das nicht gerne habe. Er habe den

Passanten aber nicht stechen oder bedrohen wollen. Er habe das Messer einfach

in der Hand gehabt und auch keine Stichbewegungen gemacht. Auch habe er niemals

gesagt, dass er ihn runterstechen würde oder sonstige Sache. Er habe – mit dem

Messer in der Hand – nur gesagt, dass er das Handy runterlegen solle. Zum

Vorhalt, dass wenn man das einer Person mit dem Messer in der Hand sage, es

schon klar sei, was man meine, antwortete er: «Es geht», er habe das Messer

auch schon vorher in der Hand gehabt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.

670). Auf Frage, wie viele Schläge er mit dem Stuhl bekommen habe, antwortete

er: «einer, und dann sonst auch noch», er wisse es nicht mehr genau (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 670). Aber ein Schlag sei es sicher gewesen. Er habe

sich an diesem Abend ein bisschen bedroht gefühlt, als der eine Mann ausfällig

geworden sei und vor ihm gestanden sei, worauf er dann das Messer und den Spray

gezückt habe. Der Mann sei darauf noch aggressiver geworden und habe mit der

Kellnerin geredet. Er selbst sei dann aufgestanden, mit dem Messer und dem

Spray in der Hand, worauf bereits jemand das Handy ausgepackt habe. Gesprüht

habe er aber erst, nachdem er den Stuhl über den Kopf bekommen habe. Er sei

dann mit Messer und Spray rumgelaufen und habe den Leuten gesagt, dass sie das

Handy runterlegen sollten. Er habe auch am Kopf geblutet. Auf die Frage, wann

er das Messer genau hervorgenommen habe, gab er an, es sei gleichzeitig mit dem

Pfefferspray im Restaurant gewesen, kurz bevor er den Stuhl über den Kopf

bekommen habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 668 ff.).

2.6

Die vorhandenen

objektiven Beweismittel vermögen zum umstrittenen Sachverhalt nur bedingt

Aufschluss zu geben, weshalb für den vorliegenden Fall die vorstehenden

Aussagen im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu

würdigen sind.

2.6.1

Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:

ZBJV 132/1996 S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für

die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig et al. [Hrsg.], Aussagepsychologie für

die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.;

Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:

Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft

wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den

gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil

BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen;

dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Hussels, von Wahrheiten und Lügen –

Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,

forumpoenale 2012 S. 368 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010

S. 40 f.; Ferrari,

Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09 S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

a.a.O. S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon

auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich

diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien

nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen

Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f., mit

Hinweisen; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den

Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,

in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Folgende sog.

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,

Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter

Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim

Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen

Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,

keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie

Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen

Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit

die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.

2.6.2

Was

die Aussagegenese betrifft, erscheinen die im Polizeirapport protokollierten

Angaben von E____ als völlig unproblematisch. Er war in das Geschehen zu keinem

Zeitpunkt involviert und hat als neutraler Beobachter Bericht erstattet, wobei er

den ersten Teil des Geschehens – mit dem mutmasslichen Pfefferspray-Einsatz –

nicht gesehen hat.

Nur geringfügig

anders verhält es sich diesbezüglich mit den Angaben von F____, die ebenfalls

nur im Polizeirapport erscheinen. Dieser pflegte mit C____ am Tatabend wohl

einen eher freundschaftlichen Umgang, doch handelte es sich bei ihm offenbar

nur um einen losen Bekannten derselben. Jedenfalls sprach sie in freier Rede

stets von ihm als einem «anderen Kunden» und erwähnte bereits in der

Einvernahme zwei Monate nach dem Vorfall seinen Namen («F____») gar nicht mehr

(Akten S. 249 ff.). Auch wusste sie nicht, ob er es war, der die

Polizei gerufen hatte – sie vermutete es bloss –, und es wird aus ihren ganzen

Aussagen deutlich, dass sie sich mit ihm nicht über den Vorfall ausgetauscht

hatte. Das alles spricht klar dagegen, dass die Angaben von F____ durch eine

besondere Nähe zur potentiell geschädigten C____ beeinflusst sein könnten. Es

gilt somit in Bezug auf ihre Würdigung dasselbe wie betreffend E____.

Die weiteren –

formell – Befragten können alle insofern nicht als ganz neutral bezeichnet

werden, als sie in irgendeiner Form unmittelbar in das Geschehen involviert

waren. Allerdings hat sich lediglich B____ als Privatkläger konstituiert und

auch eine Genugtuungsforderung geltend gemacht, während die anderen beiden (möglichen)

Geschädigten letztlich kein Interesse mehr am Verfahrensausgang gezeigt haben.

Insoweit erscheint bei ihnen ein Motiv für eine Falsch- oder übermässige

Belastung nicht naheliegend. Betreffend D____ ist anzufügen, dass dieser spätestens

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wusste, dass ihm wegen des

Stuhl-Einsatzes kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wurde und er sich deshalb

auch nicht selbst durch übermässige Belastung des Berufungsklägers in einem

günstigeren Licht darstellen musste. Tatsächlich weichen seine Aussagen an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nur in Bezug auf die Darstellung der

eigenen Verletzungshandlung – den Stuhl-Einsatz – teilweise von den früheren

Schilderungen ab (dazu nachfolgend, E. 2.6.3.3). Gewissen Bedenken wäre bei der

Aussagewürdigung Rechnung zu tragen, sofern sich hier Tendenzen zum

Dramatisieren zeigen sollten. Soweit dies aber nicht zutrifft, erscheinen

aufgrund der Aussagegenese keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit

der Depositionen von C____ und D____ angebracht.

B____ wiederum

war lediglich in Bezug auf den letzten Teil des Geschehens und auch insoweit nur

bezüglich der behaupteten Drohung seiner Person gegenüber betroffen. Somit hatte

er keinen Anlass, das sonstige Gebaren des Berufungsklägers oder das Verhalten

von D____ in der einen oder anderen Richtung falsch darzustellen. Die

Aussagemotivation gibt also einzig hinsichtlich seiner Darstellung einer

Drohung zu seinem eigenen Nachteil Anlass zu einer etwas zurückhaltenden

Würdigung. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang jedoch, auf die weiteren in

der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers einzugehen,

wonach B____ gegenüber der Polizei zunächst nicht erwähnt habe, dass der

Berufungskläger auf ihn zugelaufen sei und er die Bedrohungssituation erst

nachträglich – zwei Wochen nach dem Zwischenfall – gemeldet habe. Dies, zumal der

Berufungskläger anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nunmehr

eingestanden hat, mit dem Messer auf ihn – B____ – zugegangen zu sein. Dieses

Zugeständnis wird im Übrigen auch durch die Aussagen von D____ bekräftigt, wonach

der Berufungskläger mit einem Messer fuchtelnd auf diverse andere Person

zugegangen sei (Akten S. 215, 221). Es gelingt dem Berufungskläger daher auch

nicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ aufgrund seines

Aussageverhaltens in Frage zu stellen.

2.6.3

Eine

inhaltliche Analyse der Aussagen ergibt sowohl bei C____ und D____ wie auch bei

B____ eine hohe Aussagequalität: Sämtliche Darstellungen sind nachvollziehbar

und schlüssig, ohne dabei aber stereotyp zu wirken. Sie weisen einen

angemessenen Detailreichtum auf, wobei auch Dinge erwähnt werden, die nicht zum

unmittelbaren Kerngeschehen gehören, und Einzelheiten teils nachgeschoben

werden. Dabei betten sämtliche Befragten ihre Schilderungen in einen

Raum-zeitlichen Kontext ein und stellen auch den Bezug her zu den Geschehnissen

in der Umgebung. Wenn sie etwas nicht genau wahrgenommen haben oder sich nicht

mehr richtig erinnern können, räumen sie dies ein. Ungewöhnliche Details, die

sich erfahrungsgemäss besonders einprägen, werden sodann hervorgehoben.

Anschaulich etwa die von C____ mehrfach erwähnte Beobachtung, dass der

Berufungskläger keine Schuhe getragen habe, oder die von B____ beschriebene

Ausdrucksweise des Berufungsklägers in englischer Sprache mit Basler Akzent –

wobei sich beides im Übrigen stimmig in die weiteren Beweiserkenntnisse

einfügt. Eindrücklich ist auch, wie die Befragten ihre eigenen Gedanken und

Gefühle beschreiben und Überlegungen zu den innerpsychologischen Vorgängen beim

Berufungskläger anstellen. So schildern alle eindringlich ihre Angst vor dem

Messer in der Hand des Berufungsklägers (C____: «Wir wären für nichts gestorben»

[Akten S. 192]; D____: «Weil mit dem Pfefferspray kann man nicht sterben. Aber

mit dem Messer schon» [Akten S. 220]; B____: «Ich wollte um mein Leben rennen,

aber ich war wie eingefroren» [Akten S. 439]), und geben sodann ihrer

Vermutung Ausdruck, dass der Berufungskläger psychisch angeschlagen gewesen

sei, wobei C____ ausdrücklich erklärt, dass sich dieser Zustand von einem

blossen Alkoholisiertsein unterschieden habe, und auch D____ vermutet, der

Berufungskläger sei vielleicht alkoholisiert oder auf Drogen,

eher aber psychisch krank gewesen.

Die Aussagen der

Befragten wirken sodann allesamt nicht dramatisierend und auch nicht einseitig

belastend. So hält etwa C____ differenzierend fest, dass ihr der

Berufungskläger anfangs nicht aggressiv aufgefallen sei und sie sich die

Verletzungen von der Tür – und nicht von ihm – zugezogen habe. Sowohl B____ wie

auch D____ betonen sodann, dass der Berufungskläger das Messer nach dem

Stuhl-Einsatz fallen gelassen und er sich ohne Messer davongemacht habe.

Schliesslich

halten die Aussagen der Befragten einer intraindividuellen wie auch

gegenseitigen Konstanzanalyse stand. Die vermeintlichen – vom Berufungskläger

in seiner Berufungsbegründung hervorgehobenen – Abweichungen erweisen sich nur

auf den ersten Blick als tatsächliche Unvereinbarkeiten:

2.6.3.1

Unterschiedliche

Aussagen wurden zunächst zum Vorfall vor der Glastür gemacht, weshalb die

Vorinstanz den Berufungskläger in diesem Sachverhaltsabschnitt schliesslich

auch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von C____ freigesprochen hat (siehe

unten E. 2.7). C____ verortete die Drohung mit dem Teppichmesser bereits in

dieser Situation und beschrieb sie über beide Befragungen gleich und

konsistent. Allerdings ging sie davon aus, sie beide – D____ und sie selbst –

hätten das Messer bemerkt, und dass von ihnen D____ das Messer dort als erster

bemerkt habe. D____ dagegen meinte, der Berufungskläger habe zwar das Messer

schon in der Hand gehabt, als er zur Tür gekommen sei, er selbst habe es da

aber noch nicht gesehen. Dem ist zu entnehmen, dass C____ in der Tat das Messer

bereits bei der Glastür gesehen hat und just deswegen auch schockiert und in

Angst versetzt war («Die Klinge war offen», Akten S. 188; «Ich war schockiert,

ich hatte Angst. (…) Ich habe gedacht, dass er uns umbringen würde. Gott sei

Dank war die Tür dazwischen, sonst hätte er uns bestimmt gestochen. Wir wären

für nichts gestorben», Akten S. 192), während D____ das Vorhandensein des –

offenen – Messers da noch gar nicht realisiert hat. Hierin liegt kein

Widerspruch: Dass D____ das Messer bei der Glastür noch übersehen hat, erstaunt

nicht, war er doch darauf konzentriert, die Tür festzuhalten, damit sie nicht mit

voller Wucht auf sie beide fallen würde. Dass C____ wiederum annahm, ihr

«Beschützer» habe das Messer bereits vor ihr gesehen und wohl deswegen alles

unternommen, um sich mit ihr in der Bar in Sicherheit zu bringen, ist ebenso

nachvollziehbar. Sie beschreibt es auch genauso: Die Stichbewegungen seien der

Grund gewesen, weshalb sie die Tür geschlossen hätten.

2.6.3.2

Damit

einhergehend liegen scheinbar widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des

letzten Sachverhaltsabschnitts vor, in welchem die Vorinstanz die Drohungen und

Messerstichbewegungen zum Nachteil von B____ und C____ für erstellt erachtet

hat. Während C____ nur die Drohung bei der Glastür erwähnte, schilderten sowohl

D____ wie auch B____ die bedrohliche Situation erst in diesem späteren

Sachverhaltsabschnitt, nachdem der Berufungskläger auf dem Trottoir sitzend von

C____ gefilmt worden und er erneut aufgesprungen sei. Daraus ergibt sich jedoch

keine Ungereimtheit, welche die Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Aussagen in Frage

stellen würde: Dass C____ nämlich – trotz einmaligem Vorhalt, dass der

Berufungskläger nach dem Vorfall bei der Glastür erneut mit Stichbewegungen auf

sie zugegangen sei (Akten S. 252) – keine weitere Drohung schilderte, ist im

Gesamtzusammenhang durchaus erklärbar. Dies, zumal sie im Zeitpunkt des

Geschehens merklich alkoholisiert und für sie die erste Drohung vor der Glastür

angesichts der geschilderten Todesangst offenbar die prägendste war. Es

erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass C____ unter diesen Umständen die

spätere Drohung nicht in gleicher Erinnerung behalten und diese im Vergleich

zur ersten Drohung in ihren späteren Schilderungen vernachlässigt hat. Dass C____

am besagten Abend aber auch die zweite Drohung wahrgenommen hat und dadurch in

Angst versetzt war, zeigt sich schon daran, dass sie sich im fraglichen

Zeitpunkt in den Schutz von D____ begeben hat, was selbst A____ anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung in freier Rede bestätigt hat («Die Frau ist die ganze Zeit

hinter dem Mann gewesen», Akten S. 670). Auch das von C____ aufgezeichnete

Video, das nach überstimmenden Aussagen der Beteiligten nach dem

Zwischenfall mit der Glastür und vor den späteren Stichbewegungen

erstellt wurde, deutet auf eine für C____ weiterhin bedrohliche Situation hin:

Zu hören ist – neben ihrem Schluchzen und Weinen – namentlich auch, wie sie

sehr aufgeregt nach der Polizei ruft. Die zweite Drohung reihte sich somit

offensichtlich in einen andauernden Angstzustand ein, weshalb es kaum

verwundert, dass C____ in ihren Schilderungen nur das initiale Tatgeschehen wiedergegeben

hat. Ein echter Widerspruch zu den Aussagen von D____ und B____ besteht

jedenfalls nicht.

2.6.3.3

Letztlich

wurden teils unterschiedliche Vorfälle mit einem Stuhl berichtet. Zwei solche Vorfälle

schilderte nur B____. Er habe zuerst gesehen, wie der Berufungskläger aus der

Bar geworfen und ihm ein Stuhl hinterhergeworfen worden sei. Dies muss erfolgt

sein, nachdem die Glastür heruntergefallen war, denn erst ab diesem Zeitpunkt

hat B____ das Geschehen überhaupt mitverfolgt. Weiter habe er gesehen, wie dem

Berufungskläger zuletzt noch ein Stuhl über den Kopf geschlagen worden sei, so

dass dieser das Messer fallen gelassen und die Flucht ergriffen habe. C____

schilderte nur einen Vorfall mit einem Stuhl, und zwar bevor es zum Vorfall mit

der Glastür kam. Sie bezog sich damit aber ganz offensichtlich nicht auf den

Schlag über den Kopf des Berufungsklägers und auch nicht auf das

Hinterherwerfen des Stuhls, als der Berufungskläger hinausgeworfen wurde.

Vielmehr berichtete sie, D____ habe den Berufungskläger «mit dem Stuhl gestossen,

dass er draussen bleibt» (Akten S. 252) – danach hätten sie die Tür

geschlossen, um sich zu schützen. Diese Schilderung ist absolut einleuchtend: Es

macht Sinn, dass man mit den Gegenständen, die gerade zur Stelle sind – im

Falle eines Restaurations-Aussenbereichs eben Stühle – versucht, einen

Verfolger soweit abzuhalten, dass man sich hinter eine Tür flüchten kann. Einen

späteren Stuhleinsatz hat C____ nicht gesehen, schliesst einen solchen aber

ausdrücklich auch nicht aus. Dass sie das von B____ geschilderte

Hinterherwerfen eines Stuhls nicht bemerkt hat, leuchtet ein, war sie doch

unmittelbar davor von der Glastür getroffen und verletzt worden. Ebenso denkbar

ist, dass sie den letzten Schlag über den Kopf des Berufungsklägers aufgrund

der ihr von D____ gewährten Deckung nicht als solchen wahrgenommen hat oder

dass sie sich im Nachhinein schlicht nicht mehr daran erinnern konnte. D____

seinerseits beschrieb nur seinen Stuhl-Einsatz, nachdem der Berufungskläger mit

dem Messer auf C____ zugekommen sei und Stichbewegungen gemacht habe. Es

handelt sich hier eindeutig um den Schlag am Ende des Tatgeschehens, den im

Übrigen auch E____ schilderte, und welcher bewirkte, dass der Berufungskläger

das Messer aus der Hand verlor und sich auf die Flucht machte. Diesen Schlag beschrieb

D____ nicht ganz gleichbleibend: Während er der Polizei gegenüber gemäss Rapport

noch angab, einen Stuhl genommen zu haben und diesen dem Berufungskläger «über

den Kopf geschlagen» zu haben (Akten S. 173), sprach er anlässlich seiner

Einvernahme von einem gezielten Schlag auf dessen Hand, hielt es dann aber

wiederum an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für möglich, dass er den

Berufungskläger damit am Kopf getroffen habe. Dieser Wandel lässt sich

einleuchtend dadurch erklären, dass D____ zwischenzeitlich gewiss war, dass er

selbst wegen der beim Berufungskläger verursachten Kopfverletzung keine

strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hatte. Die zweite Version dürfte

daher noch vom Bestreben getragen gewesen sein, die eigene

Verteidigungshandlung zu verharmlosen. Dass tatsächlich ein Schlag auf den Kopf

des Berufungsklägers erfolgt ist, ist indessen erstellt. Die diesbezügliche

Inkonsistenz in der Darstellung von D____ stellt damit keinen unauflösbaren

Widerspruch dar. Auch ergibt sich kein solcher Widerspruch dadurch, dass D____

keine weiteren Stösse oder Würfe mit dem Stuhl berichtet. Durch seine

Beteuerung, dass auch sonst niemand den Berufungskläger mit einem Stuhl «geschlagen»

habe (Akten S. 442), macht er vielmehr deutlich, dass er sich auf mit einem

Stuhl ausgeführte Schläge – welche den Berufungskläger auch trafen – bezog. Ein

blosses Stossen oder Hinterherwerfen, wie es C____ und B____ beschrieben haben,

hat er wohl deshalb nicht geschildert, weil es in der Hektik des Geschehens

nicht von Bedeutung schien, ihm gar nicht mehr bewusst war oder er sich dann,

jedenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auch nicht mehr daran

erinnerte.

2.6.4

Das

Bemühen des Berufungsklägers, relevante Widersprüche in den Aussagen der

Befragten zu konstruieren, bleibt somit erfolglos. Die Aussagen der Befragten

sind insgesamt glaubhaft. Das Gegenteil trifft auf die Aussagen des

Berufungsklägers zu, die vor Ungereimtheiten strotzen und insgesamt alles

andere als schlüssig sind:

Das gilt im

Besonderen für die vorliegend wesentliche Frage, wie es zum Einsatz des Pfeffersprays

kam. Zwar mag es bereits vor dem finalen Schlag mit dem Stuhl zu zwei weiteren,

harmloseren Stuhl-Einsätzen gekommen sein. Dass der Berufungskläger mit dem Pfefferspray-Einsatz

nicht auf einen Stuhlwurf, -stoss oder -schlag reagiert hat, ergibt sich aber

nicht nur aus den Aussagen von C____ und D____, sondern auch aus jenen des

Berufungsklägers selbst: Der Polizei gegenüber erwähnte der Berufungskläger in

Bezug auf C____ lediglich, dass sie es nicht hingekriegt habe, ihm das Bier in

ein Glas umzuschütten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme erklärte er, D____

habe ihm den Stuhl über den Kopf ziehen wollen, weshalb er den

Pfefferspray gegen C____ eingesetzt habe. Vor Zwangsmassnahmengericht gab er an

der ersten Verhandlung noch an, den Pfefferspray eingesetzt zu haben, weil die

Kellnerin ihn verbal und zum Teil körperlich belästigt habe. Anlässlich seiner

zweiten Einvernahme führte er den Pfefferspray-Einsatz erneut auf das

unangebrachte Verhalten von C____ und deren vermeintlichen Unfähigkeit zurück.

Er habe ihr deshalb einfach unüberlegt Pfeffer ins Gesicht gesprüht. Zum

Stuhlwurf sagte er mehrfach aus, dieser sei aus dem Nichts gekommen, (kurz) nachdem

er C____ mit Pfefferspray besprüht habe, wobei der Stuhl ihn mit Schwung an der

Stirn getroffen und es recht geblutet habe. An der zweiten Verhandlung vor

Zwangsmassnahmengericht wich der Berufungskläger von diesem Tathergang wieder

ab und gab erstmals an, D____ habe ihm mit dem Stuhl eins übergezogen, worauf

er erst den Pfefferspray gegen C____ eingesetzt habe. Während der späteren

Konfrontationseinvernahme erklärte er wiederum, es sei deshalb zum

Pfefferspray-Einsatz gekommen, weil er einen Stuhl über den Kopf erhalten habe.

Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er den

Pfefferspray-Einsatz als Verteidigungshandlung gegen das Anwerfen eines Stuhls,

– wobei er auch hier «der Serviertochter ins Gesicht gesprüht» haben will und

nicht dem Mann, der ihm einen Stuhl angeworfen habe (Akten S. 437).

Schliesslich blieb er dabei und betonte an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung, dass er den Pfefferspray eingesetzt habe, nachdem er einen

Stuhl «über den Kopf» bekommen habe. Neu führte er dazu aus, er habe dabei zwar

C____ angesprüht, das aber nicht gewollt.

Zunächst bleibt

unklar, inwiefern es zur Verteidigung gegen den vermeintlichen Angriff von D____

des Einsatzes eines Pfeffersprays gegen die – daran unbeteiligte – C____

bedurft hätte. Dies sah selbst der Verteidiger anlässlich der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ein, als er in seinem Plädoyer festhielt,

der Berufungskläger hätte sich stattdessen auch einfach entfernen können (Akten

S. 659). Die vom Verteidiger in der Berufungsbegründung neu vorgebrachte

Version, dass der Berufungskläger mit dem Pfefferspray den sich einmischenden

Mann – und nicht C____ – habe treffen wollen, wurde vom Berufungskläger

bezeichnenderweise erstmals anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

behauptet, wobei er hierfür auf Nachfrage hin keine plausible Erklärung liefern

konnte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 670). Dagegen beschrieb der

Berufungskläger den Pfefferspray-Einsatz in seinen früheren Versionen konstant als

gezielte Aggression gegen die Kellnerin, weil ihm diese zu nahe gekommen sei

und er nicht gewollt habe, dass sie ihn anfasse, weil er sich von ihr

«verarscht» gefühlt habe (Akten S. 234), weil er sein Bier nicht im Becher

erhalten und «unüberlegt» gehandelt habe (Akten S. 239), weil er sich

darüber geärgert habe, dass sie unfähig sei und «nicht einmal richtig Deutsch»

könne (Akten S. 236) usw. Dies – sein Groll und seine Frustration in Bezug auf

die «schöne Frau», die sich mit einem anderen Kunden zu verstehen schien und

die ihn nicht hinreichend zuvorkommend bediente – erscheinen als wahre Motive

für sein aggressives Handeln. Die halbherzig nachgeschobene Version, wonach der

Berufungskläger den Pfefferspray gegen C____ erst eingesetzt habe, nachdem D____

ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen habe, ist eine offensichtliche

Schutzbehauptung, was sich im Übrigen auch durch objektive Beweise feststellen

lässt: Der Berufungskläger führte immer wieder aus, durch diesen Schlag eine

Kopfverletzung erlitten und sichtbar geblutet zu haben. Diese Verletzung ist

auf den Fotos nach der Verhaftung auch deutlich zu erkennen (Akten S. 179-181).

Anhand der Videoaufnahme, die – nach übereinstimmenden Aussagen der Befragten –

zeitlich nach dem Pfefferspray-Einsatz von C____ erstellt wurde (geht

doch selbst der Verteidiger davon aus, dass das hörbare Schluchzen auf den

«vorhergegangenen Pfeffersprayeinsatz zurückzuführen» sei, Berufungsbegründung,

Akten S. 567, N 16), ist jedoch leicht erkennbar, dass der Berufungskläger

zu diesem Zeitpunkt – entgegen seinen Ausführungen (siehe zuletzt Akten S. 671

) – (noch) keine Kopfverletzung hatte, weshalb der fragliche Schlag

nachweislich erst später, d.h. nach dem Einsatz des Pfeffersprays erfolgt ist.

So sagte der Berufungskläger denn auch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, der Vorfall, welcher die Platzwunde verursacht habe, sei

eher am Schluss gewesen.

Vor diesem

Hintergrund ist auch erstellt, dass der Berufungskläger das Messer – entgegen

den Einwänden in der Berufungsbegründung – vor dem besagten Stuhlwurf

hervorgenommen hatte, zumal er es auf der Videoaufnahme bereits in der Hand

hält.

2.7

Gestützt

auf die objektiven Beweise und die glaubhaften Aussagen der Zeugen und

Auskunftspersonen ist im Ergebnis vom Sachverhalt auszugehen, den die

Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt hat. Soweit die Vorinstanz von einer

einzigen Drohung zum Nachteil von C____ ausgegangen ist, die sich im Zweifel

erst im letzten angeklagten Sachverhaltsabschnitt, d.h. im Anklagepunkt I. e)

ereignet haben soll, und sie den Berufungskläger vom Vorwurf der Drohung im früheren

Sachverhaltsabschnitt, d.h. im Anklagepunkt Ziff. I. b) freigesprochen hat, ist

dieser Teilfreispruch – mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – in

Rechtskraft erwachsen, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt im

Berufungsverfahren von Vorneherein nicht mehr Prozessgegenstand ist und darauf nicht

mehr zurückgekommen werden kann (vgl. BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020

E.1).

3.

Rechtliches

3.1

3.1.1

In

rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz den Einsatz des Pfeffersprays

gegen C____ als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.

Angesichts des harmlos erscheinenden Verletzungsbildes der Geschädigten sei das

Mass der verursachten Schmerzen entscheidend. C____ habe starke Schmerzen

verspürt, sei sofort zu Boden gegangen und habe in der Folge geschrien und

geweint. Selbst wenn also der Eingriff keine äusseren Spuren hinterlassen habe,

könne aufgrund der zugefügten erheblichen Schmerzen der Geschädigten nicht mehr

von einer blossen Tätlichkeit gesprochen werden. Das Zulaufen auf C____ und B____

mit Stichbewegungen gegen sie würdigte die Vorinstanz sodann als mehrfache

Drohung gemäss Art. 180 StGB. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass beide

Betroffene durch das Verhalten des Berufungsklägers in Angst versetzt worden

seien, zumal ein Teppichmesser dieser Grösse geeignet sei, ernsthafte

Schnittverletzungen zu verursachen. Zudem habe der Berufungskläger zuvor C____

mit dem Pfefferspray angegriffen, weshalb sie um seine Gefährlichkeit gewusst

habe.

3.1.2

Der

Berufungskläger rügt in seiner Berufung hinsichtlich der Qualifikation des

Pfefferspray-Einsatzes, es habe eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens

bestanden. Das Mass der verursachten Schmerzen reiche dabei für eine

Qualifikation als einfache Körperverletzung nicht aus, weshalb dies lediglich

eine Tätlichkeit darstelle. In Bezug auf die Drohungen wendet er im

Wesentlichen ein, weder B____ noch C____ seien durch seine Handlungen in Angst

und Schrecken versetzt worden. Während B____ die Situation aufgrund seiner

psychischen Erkrankung verkannt habe und als überängstlich zu bezeichnen sei,

sei C____ in Anbetracht ihres Verhaltens gar nicht erst in einen derartigen

Angstzustand versetzt worden, da sie sich zwecks Viedoaufnahme auf die

Verfolgung des Berufungsklägers und erst noch in einen äusserst geringen

Abstand zu ihm begeben habe.

3.1.3

Die

Staatsanwältin schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung an und fügt

hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von B____ lediglich hinzu,

man müsse kein überängstlicher Mensch sein, um von einem Messer in Angst

versetzt zu werden.

3.2

3.2.1

Das

Appellationsgericht schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Vor­instanz

an. Auf deren Erwägungen kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil

S. 6 f. und 11 f.). Diese bilden die Grundlage für nachfolgende

Ergänzungen.

3.2.2

Die

Frage, ob die Auswirkungen des Einsatzes eines Pfeffersprays auf die

körperliche Integrität der getroffenen Person rechtlich als einfache

Körperverletzung oder als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren ist, wurde bisher

nicht restlos geklärt (BGer 6B_922/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.2), weshalb

nach h.L. eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen

Auswirkungen erforderlich ist (vgl. Caprara,

Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von

Grossveranstaltungen, Diss. Zürich 2020, S. 93 f., mit Hinweisen). Zu beachten

ist, dass die neuere Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 zulasten von

Art. 126 StGB generell ausgedehnt hat (Trechsel/Geth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 126 N 3). Vorliegend fällt auf, dass der

Berufungskläger C____ nach dem Pfefferspray-Einsatz laut eigener Aussage habe

helfen und sie auf den Boden legen wollen (Akten S. 237), womit er – entgegen

seinem Vorbringen in der Berufung – das Ausmass ihrer Schmerzen offensichtlich

selber als beträchtlich einschätzte, ansonsten sie aus seiner Sicht auch keiner

Hilfe bedurft hätte. Mit Blick auf die von C____ geschilderten und erlittenen

Schmerzen ist im vorliegenden Grenzfall mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass die Grenze zur einfachen Körperverletzung überschritten ist.

Obgleich sich

der Pfefferspray-Einsatz fraglos am unteren Rand aller denkbarer einfacher

Körperverletzungen bewegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine sorgfältige

Abgrenzung zur blossen Tätlichkeit vorgenommen hat, ist auch kein leichter Fall

von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben: Diese Privilegierung ist zwar

grundsätzlich auf Schädigungen anwendbar, welche – wie in casu – das Ausmass

von Tätlichkeiten nur geringfügig überschreiten, sofern auch der Vorsatz des Täters

nicht weiterging. Dabei ist indessen auf die Gesamtheit der Umstände und nicht

bloss auf die Verletzungsfolgen abzustellen. Neben der objektiven Schwere der

Verletzungen sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatumstände, die Schwere

des Verschuldens und das Verhalten des Geschädigten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb S. 60 ff.; BGer 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015

E. 3.1). Trotz der relativ geringfügigen Verletzungsfolgen sprechen die

konkreten Tatumstände vorliegend gegen die Annahme eines leichten Falles. Aus

dem Beweisergebnis folgt, dass der Berufungskläger ohne jeden Anlass und für

die Geschädigte völlig überraschend dieser aus nächster Nähe Pfefferspray in

die Augen gesprüht und diesen daher als Angriffs- und nicht – bestimmungsgemäss

– als Verteidigungsmittel verwendet hat. Er hat dabei ausgenützt, dass C____

als Kellnerin darauf bedacht und in gewissem Masse dazu genötigt war, ihn als

Kunden zufriedenzustellen und aufgrund seiner erkennbar angespannten Stimmung

zu beschwichtigen (daher das «auf die Knie» gehen und freundliche Zureden,

siehe Akten S. 232, 234). Sein Verhalten stellt unter diesen Umständen einen

Akt von beträchtlicher Aggressivität mit einer demütigenden Komponente dar, was

sich denn auch in seinem weiteren Agieren zeigt, mit welchem er der noch unter

den brennenden Augen leidenden, weinenden und verängstigten C____ nachstellte.

Das Traktieren eines Menschen mit Pfefferspray in dieser Situation stellt klarerweise

nicht mehr eine im weitesten Sinne «gesellschaftlich tolerierte» oder zumindest

als nachvollziehbar angesehene Form der Entgleisung dar, sondern einen Akt,

welcher erhebliche Missbilligung auslöst und überdies eine besondere

Geringschätzung des korrekt eine Dienstleistung erbringenden Opfers ausdrückt. Die

Tat des Berufungsklägers ist daher im Gesamtkontext keineswegs mehr als relativ

harmloses Verhalten zu werten. Die Privilegierung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2

StGB kommt nicht zur Anwendung.

3.2.3

Hinsichtlich

der Drohungen zum Nachteil von B____ und C____ sind die Voraussetzungen für die

Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands in beiden Fällen klar

erfüllt. Bereits indem der Berufungskläger mit einem offenen Messer auf beide

Geschädigte zugelaufen ist und er sie dabei aufgefordert haben will, mit dem

Filmen aufzuhören, stellte er ihnen schwere Nachteile im Sinne einer Drohung

gemäss Art. 180 StGB in Aussicht. Die Tatsache, dass der Berufungskläger dazu

noch Stichbewegungen in Richtung der Geschädigten machte, kommt erschwerend

hinzu. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers und wie die

Staatsanwältin mit Recht vorbringt, ist ein entsprechendes Verhalten

klarerweise geeignet, eine durchschnittliche Person mit normaler psychischer

Belastbarkeit im Sinne des Tatbestandes von Art. 180 StGB in Angst und

Schrecken zu versetzen. Dass die Drohung sowohl B____ wie auch C____

tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt hat, ist – nach Würdigung der

Aussagen (siehe E. 2.6.3.2) – erstellt. Darauf kann an dieser Stelle

verwiesen werden.

3.3

Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen

Schuldspruch sowohl wegen einfacher Körperverletzung als auch wegen mehrfacher

Drohung somit erfüllt.

4.

Strafzumessung

4.1

4.1.1

Die

Vorinstanz erkannte für die einfache Körperverletzung auf 4 Monate

Freiheitsstrafe und sanktionierte die beiden Drohungen – isoliert betrachtet – mit

einer Erhöhung um je 4 Monate. Sie bildete daraus in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 8 Monaten, welche sie nach Berücksichtigung

der Täterkomponenten um 1 Monat auf schliesslich 7 Monate Freiheitsstrafe

reduzierte und mangels einer guten Legalprognose unbedingt aussprach.

4.1.2

Der

Berufungskläger ist der Meinung, die Vorinstanz habe eine – vergleichsweise –

unangemessen hohe Strafe festgelegt. Der Berufungskläger sei in Bezug auf

Delikte gegen Leib und Leben als Ersttäter zu qualifizieren. Dass er trotz

einer erheblichen Geldstrafe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln weiterhin

Marihuana konsumiert habe, könne eine negative Legalprognose ausschliesslich

hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln begründen. In Bezug auf

Gewaltdelikte könne eine bedingte Geldstrafe hingegen eine abschreckende

Wirkung haben, zumal die Prognose des Berufungsklägers nicht ungünstig sei. Zudem

sei der äusserst prekären Familiensituation und Jugend des Berufungsklägers

sowie seiner leicht verminderten Schuldfähigkeit und seinem jungen Alter zu

wenig Rechnung getragen worden. Sein anfänglich renitentes Verhalten sei auf

seine psychische Erkrankung zurückzuführen gewesen, weshalb auch dieses nicht

negativ ins Gewicht fallen dürfe.

4.2

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren, vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;

BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli

2013.

E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE

SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f.; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7.

Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils

des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a

StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123, 134 IV 79 E. 4.2.2

S. 101 f.; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3).

4.3

4.3.1

Auszugehen ist vom Strafrahmen für das am schwersten

wiegende Delikt, hier von der einfachen Körperverletzung, für welche Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe vorgesehen ist (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Sofern für die Drohungen

nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die

Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3 f.).

4.3.2

4.3.2.1

Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen, welches vorliegend angesichts der nur

vor­übergehenden Gesundheitsschädigung von C____ im unteren Bereich einer

einfachen Körperverletzung anzusiedeln ist. Entgegen der Vorinstanz fallen «ihre

erheblichen Schmerzen» nicht erschwerend ins Gewicht, war das Mass der

verursachten Schmerzen doch – da der Pfefferspray-Einsatz jedenfalls keine

äusseren Spuren hinterlassen hat – das entscheidende Tatbestandsmerkmal für die

Abgrenzung zur blossen Tätlichkeit, weshalb es bei der Strafzumessung nicht

noch einmal zuungunsten der Berufungsklägers berücksichtigt werden kann (hierzu

Seelmann, Strafzumessung und

Doppelverwertungsverbot, in: ex ante 1/2018 S. 47 ff.).

In subjektiver

Hinsicht ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass er wohl

teils aus Frust (er habe sich «verarscht» gefühlt; die Frau habe ihn als viel

zu jung angesehen, sie sei hübsch, ihr Mann dagegen nicht; er sei nicht

angemessen bedient worden etc.), teils aus Überlegenheit bzw.

Fremdenfeindlichkeit (er habe sich darüber geärgert, dass sie unfähig sei und

«nicht einmal richtig Deutsch» könne; er sei ein Nazi etc.) gehandelt hat

(siehe hierzu bereits E. 2.2.5.4, vorletzter Absatz). Obschon sich dabei die

leicht reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers und der Umstand, dass der

plötzliche Einsatz des Pfeffersprays gegen die Geschädigte auch «unüberlegt» (Akten

S. 239) und offensichtlich von Emotionen getragen war, mildernd auswirken, ist –

wiederum mit der Verteidigung (Akten S. 659) – festzustellen, dass er sich

jederzeit vom Tatort hätte entfernen können und es keiner Gewalteinwirkung

gegen die Geschädigte bedurft hätte.

Insgesamt wiegt

das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht, weshalb – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 4 Monaten

Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe als schulangemessen erscheint.

4.3.2.2

Der

Berufungskläger wurde bereits am 9. Mai 2017 wegen unerlaubten Besitzes von

Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt, was ihn nicht vom weiteren

Betäubungsmittelkonsum abzuhalten vermochte. Inzwischen weist er gemäss

aktuellem Strafregisterauszug insgesamt drei weitere Verurteilungen aus (Akten

S. 618 f.). So wurde er mit Strafbefehl vom 2. Juni 2020 wegen Gewalt

und Drohung gegen Behörden oder Beamten sowie wegen Hinderung einer

Amtshandlung und mit Strafbefehl vom 3. August 2020 wegen mehrfachen Vergehens

und mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bedingten

Geldstrafen (Akten S. 623 ff.) verurteilt. Er wurde weiter mit Strafbefehl vom

3.

Mai 2021 wegen Hausfriedensbruchs und Ladendiebstahls zu einer

unbedingten Geldstrafe verurteilt (Akten S. 649). Obgleich weder die Vorstrafe

– insoweit der berechtigte Einwand des Verteidigers in der Berufungsbegründung

– noch die zwischenzeitliche Delinquenz vorliegend einschlägig sind, erhellt

daraus, dass Geldstrafen in spezialpräventiver Hinsicht offenbar keine

genügende Wirkung erzielen und sich der Berufungskläger bei dieser Sanktionsart

nicht von delinquentem Verhalten distanzieren wird. Unter diesen Umständen

bedarf es einer Freiheitsstrafe, um die insoweit negative Entwicklung des

Berufungsklägers zu unterbrechen und ihm den Ernst der Situation vor Augen zu

führen. Kommt im Übrigen hinzu, dass die Untersuchungshaft den Berufungskläger

offensichtlich zum Denken angeregt hat («Die U-Haft hat mir gezeigt, dass es

nur Stress bringt», Akten S. 436) und eine Freiheitsstrafe somit auch grundsätzlich

geeignet erscheint, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dies sieht der

Berufungskläger inzwischen offenbar selber ein, beantragt er doch anlässlich

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung die Anordnung einer stationären

Massnahme für junge Erwachsene (statt einer ambulanten Massnahme), mit der

Begründung, dass ihm nur so der nötige Halt gegeben werden könne

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 666).

Ausserdem können

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven

Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine

Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise

fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen

Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dabei

fällt auf, dass der Berufungskläger zuletzt auch wegen Vermögensdelikten in

Erscheinung getreten ist. Angesichts seines andauernden Betäubungsmittelkonsums

(Akten S. 667) sowie seiner knappen finanziellen Mittel (monatliche

Sozialgelder von Fr. 590.–, Akten S. 666), liegt die Annahme nahe, dass

eine (unbedingte) Geldstrafe dem Berufungstäter erst recht Anlass zu weiterer

Delinquenz geben würde.

Schliesslich

erscheint eine Freiheitsstrafe vorliegend ausnahmsweise auch aus Gründen der

Verhältnismässigkeit angezeigt. Zwar wiegt die Geldstrafe als Vermögenssanktion

prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. bereits

BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.). Mit Blick auf die – vorliegend unbestrittene

– Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers (dazu sogleich unter E. 5) ist

jedoch zu berücksichtigen, dass eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, anders als

eine (unbedingte) Geldstrafe, zugunsten einer gleichzeitig ausgesprochenen

Massnahme aufgeschoben werden kann bzw. im vorliegenden Fall – aufgrund der

Sperrwirkung des Grundsatzes der reformatio in peius – auch muss, womit eine

(unbedingte) Freiheitsstrafe den Berufungskläger bei erfolgreichem

Massnahmenvollzug letztlich weniger hart trifft, als wenn auf eine Geldstrafe

erkannt würde.

Nach dem

Gesagten ist in Bezug auf die einfache Körperverletzung auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen.

4.3.3

4.3.3.1

Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten in Bezug auf die Drohungen zum Nachteil von B____

und C____ ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass Drohungen, welche unter

Einsatz eines Messers erfolgen, grundsätzlich schwerer wiegen, als rein verbale

Drohungen. Schulderhöhend ist zwar zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

darüber hinaus mit Stichbewegungen auf die Geschädigten zulief, was aber

dadurch relativiert wird, dass er immer eine gewisse Distanz zu ihnen wahrte

und er – in Bezug auf die zweite Drohung zum Nachteil von C____ – auch nicht

gegen den sie schützenden D____ vorging, womit sich die konkrete Vorgehensweise

insgesamt nicht zusätzlich schulderhöhend auswirkt. Aufgrund der psychischen

Vorbelastung von B____ wirken sich die relativ schwerwiegenden Tatfolgen der

ersten Drohung zu seinem Nachteil (etwa seine anhaltenden Angstgefühle nach der

Tat, siehe Akten S. 440) nicht zu Lasten des Berufungsklägers aus. Hingegen ist

bei der zweiten Drohung zum Nachteil von C____ erschwerend zu berücksichtigen,

dass die Geschädigte bereits durch den vorangegangenen Pfefferspray-Einsatz

geschädigt und verängstigt war, was die Drohung ihr gegenüber verwerflicher

erscheinen lässt.

Der

Berufungskläger handelte in subjektiver Hinsicht wiederum aus egoistischen

Beweggründen, wollte er doch damit – so jedenfalls seine erstmaligen Aussagen

anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 670) –, die zur

Sicherung seiner Identität bis zur Ankunft der Polizei getätigten

Videoaufnahmen verhindern. Im Übrigen kann auf das unter E. 4.3.2.1 Ausgeführte

in Bezug auf die reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers sowie die

Tatsache, dass er sich dieser Konfrontation ohne weiteres hätte entziehen

können, verwiesen werden.

Das Verschulden

wiegt auch hier nicht mehr leicht, weshalb für die Drohung zum Nachteil von B____

isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe

bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe und für die diejenige zum Nachteil von C____

eine solche von 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen einzusetzen

sind.

4.3.3.2

Aufgrund der gesamten Umstände kommt vorliegend auch in

Bezug auf die Drohungen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Es kann vollumfänglich

auf das unter E. 4.3.2.2 verwiesen werden, zumal die dortigen Erwägungen

nicht deliktsbezogen sind.

4.3.4

In

Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die

Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 4 Monaten um 2 Monate für

die Drohung zum Nachteil von B____ und um weitere 3 Monate für die Drohung zum

Nachteil von C____ auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten

zu erhöhen.

4.3.5

Schliesslich

sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Der

Berufungskläger hatte eine schwierige Jugend. Er ist – grundsätzlich – bei

seiner Mutter aufgewachsen, welche aber offenbar überfordert war und 2011 eine

freiwillige Erziehungsbeistandschaft durch das damalige «AKJS» erhielt. Er hat

einen jüngeren Bruder (geb. 2003) und einen älteren Halbbruder (geb. 1995). Mit

dem Vater des Berufungsklägers und seines jüngeren Bruders war die Mutter

1999-2009 verheiratet. Seit ca. 2019 hat der Berufungskläger aber keinen

Kontakt mehr zu ihm. Sein Vater war gewalttätig gegenüber der Mutter; gegenüber

dem Berufungskläger war er gemäss Mutter «nur» verbal ausfällig und abwertend –

tatsächlich wurde der Berufungskläger aber geschlagen (Akten S. 384). 2005-2006

war der Berufungskläger im Kinderheim [...] platziert; ebenso war sein jüngerer

Bruder bis 2006 in einem anderen Kinderheim platziert. Auch der ältere

Halbbruder aus erster Ehe war 1996-2000 – also bereits in jüngsten Jahren – und

später nochmals von 2005 bis 2009 per Obhutsentzug in einem Kinderheim

platziert. Die Mutter berichtete, dass auch dessen albanischstämmiger Vater (ihr

erster Ehemann) gewalttätig gewesen sei und sprach – gemäss ärztlichem

Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) (Akten S. 24)

– sogar von einem «Infantizid» durch diesen. Auch schulisch hatte der

Berufungskläger Schwierigkeiten. Er war teilweise auf einer Privatschule ([...]),

dort in einer Kleinklasse, und hat die Oberstufe im [...] (Berner Oberland) besucht.

Das 10. Schuljahr wiederholte er aufgrund einer Verletzung am Finger. Eine

Ausbildung zum Küchenangestellten (EBA) und eine zweite Lehre als

Pflegeassistent (AGS) hat er – obwohl ihm diese gefallen hätten – abgebrochen, weil

er damit überfordert gewesen sei. Zur Tatzeit war er arbeitslos. Der

Berufungskläger hat schon als Jugendlicher überdies an psychischen Problemen

gelitten. Neben seiner Fremdplatzierung kam es zu kürzeren stationären

Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken. Gemäss Gutachter leidet der

Berufungskläger an einer «Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ». Aktuell

ist der Berufungskläger noch immer arbeitslos und lebt von Sozialgeldern,

befindet sich jedoch – mit Unterstützung eines Sozialarbeiters – auf

Arbeitssuche. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er

den Wunsch, eine Lehre zu machen (Akten S. 667). Wohl mit Blick auf seinen

anhaltenden Betäubungsmittelkonsum, der sich bei weitem nicht auf Cannabis

beschränkt, und seine offenbar stark ausgeprägte Suchterkrankung (der

Berufungskläger gab anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung an, Ketalgin

einzunehmen [Akten S. 667], was als Opioid-Analgetikum bei

Heroin-Entzugsbehandlungen indiziert ist), wird der Berufungskläger derzeit

einmal wöchentlich im Zentrum für Suchtmedizin (ZFS), Therapiezentrum Basel,

therapiert und medikamentös behandelt.

Im Ergebnis ist

dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er eine schwierige Kindheit und

Jugend durchlebt hat und seine Lebensverhältnisse nicht einfach gewesen sind.

Auch war er zum Tatzeitpunkt nicht einschlägig vorbestraft. Indessen erscheint

die wiederholte Delinquenz seither und die damit einhergehende

Einsichtslosigkeit als straferhöhender Faktor (diese neuen Tatsachen dürfen

selbst ungeachtet des Verschlechterungsverbots berücksichtigt werden: BGE 147 IV 167 E. 1.5.4 S. 174 f., 144 IV 198 E. 5.3 S. 199). Insgesamt wirkt

sich jedoch sein noch immer jugendliches Alter sowie seine mangelhafte

psychische Gesundheit, welche durch seinen aktuellen Betäubungsmittelkonsum noch

belasteter erscheint, strafmildernd aus. Nicht zuletzt mit Blick auf seine

psychische Gesundheit und seine Suchterkrankung wird darauf verzichtet, sein

anfänglich äusserst renitentes Verhalten im Vorverfahren und insbesondere

während der Untersuchungshaft strafschärfend zu berücksichtigen, fehlte ihm

dort offenbar die nötige psychische Betreuung und Behandlung; insoweit sind die

Einwände des Verteidigers berechtigt.

4.4

Insgesamt

ist die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 2 Monate auf insgesamt

7.

Monate zu reduzieren, womit der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden kann.

4.5

Dem

Berufungskläger kann keine gute Prognose gestellt werden, weshalb die

Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. Es kann diesbezüglich zum einen

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 14) und zum anderen

auf die bereits erwähnte seitherige Delinquenz des Berufungsklägers (vgl. E. 4.3.2.2)

verwiesen werden. Im Übrigen fällt die Legalprognose auch angesichts der

zwischenzeitlichen Entwicklungen und der Umstände, dass der Berufungskläger

seine zweite Lehre abgebrochen hat und er noch immer regelmässig

Betäubungsmittel konsumiert, weiterhin negativ aus.

5.

Massnahmen

Die Vorinstanz

sprach eine – stationär eingeleitete – ambulante psychiatrische Behandlung im

Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB aus, wobei sie den Vollzug der zugleich

ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten der therapeutischen Massnahme

aufschob.

Während der

Berufungskläger sich in seiner Berufungsbegründung noch gegen die ambulante

Massnahme zur Wehr gesetzt und namentlich das Vorliegen einer schweren psychischen

Störung bestritten hatte, beantragte er anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung gar eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB (Protokoll,

Akten S. 666). Dies könnte als sinngemässer Teilrückzug seiner Berufung zu

werten sein – wird doch damit implizit anerkannt, dass auch die weniger hohen

Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme erfüllt sind. Jedenfalls ist vorliegend

das Erfordernis der rechtswidrigen Anlasstat sowie des Konnexes zwischen den

verübten Taten und der schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers

ebenso klar gegeben, wie seine Behandlungsbedürftigkeit: Gestützt auf das Gutachten

von Dr. med. [...] ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer

forensisch relevant ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leidet (Akten

S. 402) und diese eine massgebliche Rolle bei den begangenen Delikten

gespielt hat (Akten S. 400 und 403). Zudem ist die im Gutachten

angedeutete, aber (noch) nicht nachgewiesene Suchterkrankung des

Beschwerdeführers (Akten S. 401) inzwischen erstellt. Es kann diesbezüglich auf

das unter E. 4.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Gemäss Einschätzung des

Gutachters bestehe ohne begleitende Massnahmen zudem eine erhöhte

Rückfallgefahr für weitere ähnliche Delikte (Akten S. 403), welche Prognose

sich in der Zwischenzeit bewahrheitet hat. Es kann insoweit auf das unter E.

4.3.2.2

Ausgeführte verwiesen werden. Ausgehend von der grundsätzlichen

Behandelbarkeit des Beschwerdeführers ist im Gutachten zur Vermeidung weiterer

Straftaten eine psychiatrische Behandlung im ambulanten Rahmen empfohlen, wobei

auch auf den Konsum psychotroper Substanzen zu achten sei (Akten S. 403 f.),

was nunmehr erst recht Geltung hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers

anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung lassen letztlich auch auf seinen

grundsätzlichen Behandlungswillen schliessen, wobei er laut eigener Aussage

hierfür auf einen geschlossenen Rahmen angewiesen sei, in welchem er «zu etwas

gezwungen werde» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 667). Diesem Wunsch

wird mit der stationären Einleitung der ambulanten Behandlung hinreichend

Rechnung getragen. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Anordnung einer stationär

eingeleiteten ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB zu

bestätigen.

Im Übrigen sind

die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht erfüllt: Eine solche

ist weder gutachterlich indiziert noch würde deren Anordnung einer

Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Erst sofern sich die angeordnete

ambulante Massnahme im Verlauf des Massnahmenvollzugs wider Erwarten als

unzureichend erweisen würde und aufgehoben werden müsste, wäre an Stelle des

Strafvollzugs allenfalls die nachträgliche Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB im Rahmen eines

vollzugsrechtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO zu prüfen.

6.

Kosten

6.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E 4.4.1 S. 254; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015

E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip

auferlegt.

Da der

Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen

Delikte verurteilt bzw. der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind

die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren die Kosten von CHF 9'227.90 und eine Urteilsgebühr von CHF

6'750.–.

6.2

Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit

Hinweisen).

Der

Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt

vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die ordentlichen Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss trägt der

Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.

1.

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Seinem amtlichen

Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes

Honorar gemäss Aufstellung (zzgl. dreidreiviertel Stunden für die

Berufungsverhandlung) von insgesamt CHF 9'244.10 aus der Gerichtskasse auszurichten.

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der zu den Verfahrenskosten veruteilte

Berufungskläger dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung

zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 4. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

- Freisprüche von den Vorwürfen

der Drohung im Anklagepunkt Ziff. I. b) sowie der versuchten schweren

Körperverletzung und der Sachbeschädigung;

- Abweisung der Schadenersatz-

bzw. Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft;

- Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird –

neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – in Abweisung seiner

Berufung der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung im

Anklagepunkt Ziff. I. e) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 7 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom

20.

August 2018 bis am 4. Februar 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 sowie

Art. 123 Ziff. 1 und 180 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben

und über A____ eine ambulante psychiatrische Behandlung mit einleitender

stationärer Behandlung, welche auch der Problematik des Konsums von

psychotropen Substanzen Rechnung trägt, angeordnet, in Anwendung von

Art. 63 Abs. 1, 2 und 3 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 9'227.90 und eine Urteilsgebühr von

CHF 6'750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 8'483.20 und ein Auslagenersatz von CHF 100.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 660.90, damit insgesamt CHF 9'244.10 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ Dr.

Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).