SB.2019.70
einfache Körperverletzung und mehrfache Drohung (BGer 6B_1390/2021)
15. September 2021Deutsch84 min
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.70
URTEIL
vom 15.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur.
Sara Lamm , Dr. Christoph A. Spenlé
und
Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
B____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 4. Februar 2019
betreffend einfache
Körperverletzung und mehrfache Drohung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 4. Februar 2019 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Drohung (im Anklagepunkt Ziff. I. e)
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 20. August 2018 bis am
4. Februar 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationär einzuleitenden ambulanten
psychiatrischen Behandlung aufgeschoben. Von den Vorwürfen der Drohung (im
Anklagepunkt Ziff. I. b), der versuchten schweren Körperverletzung
sowie der Sachbeschädigung wurde A____ freigesprochen. Die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft wurden abgewiesen und es wurde
die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Schliesslich wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF
9'227.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'750.– auferlegt und es wurde
dessen amtlicher Verteidiger unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), amtlich verteidigt durch
Advokat [...], mit Schreiben vom 14. Februar 2019 die Berufung angemeldet und mit
Eingabe vom 14. Juni 2019 die Berufungserklärung eingereicht, wobei das Urteil im
Schuldpunkt, in Bezug auf die Strafzumessung und die Anordnung der Massnahme
sowie im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entschädigungsfolgen angefochten
wurde. Er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen
Drohung freizusprechen und lediglich wegen Tätlichkeit zu einer Gesamtbusse von
CHF 600.– zu verurteilen. Auch sei die gegen ihn angeordnete Massnahme
aufzuheben und es sei ihm für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener
Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung von CHF 150.–
zuzusprechen. Weiter seien die Verfahrenskosten zufolge Teilfreispruchs
angemessen zu reduzieren und es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche
Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwältin und die Privatkläger haben weder
Anschlussberufung erklärt noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt.
Mit Eingabe vom
11. November 2019 hat der Berufungskläger seine mit Berufungserklärung vom 14.
Februar 2019 gestellten Anträge begründet. Mit Verfügung vom 13. November
2019 hat die Verfahrensleiterin dem Berufungskläger die beantragte amtliche
Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 20. November 2019 die
Bestätigung des Urteils vom 4. Februar 2019 und somit die vollumfängliche
Abweisung der Berufung beantragt. Seitens der Privatkläger wurden keine
Berufungsantworten eingereicht.
Die Verfahrensleiterin
hat mit Verfügung vom 19. Mai 2021 die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt
und den Berufungskläger aufgefordert, aktuelle Lohnabrechnungen einzureichen. Der
Berufungskläger hat daraufhin aktuelle Sozialhilfebelege eingereicht und – auf
erneute Aufforderung mit Verfügung vom 31. Mai 2021 hin – erklärt, keine
Lehrstelle zu haben und somit auch keine zusätzlichen Einkünfte zu erzielen. Mit
Vorladung vom 1. Juni 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am
15. September 2021 geladen. Am 16. August 2021 wurde zudem ein aktueller
Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 15. September 2021 wurde der Berufungskläger befragt.
Im Anschluss sind der Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt.
Die Parteien haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen
grösstenteils festgehalten, wobei der Verteidiger neu die Anordnung einer stationären
Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) beantragt hat. Für sämtliche weitere
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch
die Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Vorliegend
haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger kein Rechtsmittel ergriffen.
Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil teilweise an. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie die Freisprüche in Bezug auf die Vorwürfe
der Drohung [im Anklagepunkt Ziff. I. b)], der versuchten schweren
Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung, die Abweisung der Schadenersatz-
und Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft, die Einziehung und
Vernichtung des Beschlagnahmeguts sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Angefochten sind demgegenüber
die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung [im
Anklagepunkt Ziff. I. e)], die Strafzumessung sowie die vorinstanzliche
Kostenverlegung.
2.
Tatsächliches
2.1
2.1.1
Die
Vorinstanz führte in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend aus, der
Berufungskläger habe sich am 20. August 2018 um ca. 22.40 Uhr leicht
alkoholisiert (Atemalkohol 0.08 mg/l) im Aussenbereich der «[...]» ([...])
befunden und zwei Gläser Bier bestellt. Er habe dort einen Gast und mehrere
Passanten lautstark beleidigt, ehe er sich auf die – bereits angetrunkene
(Atemalkohol 0.89 mg/l) – Kellnerin C____ fokussiert und dieser aus
nächster Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe, was bei ihr heftige
Augenschmerzen verursacht habe. Hierauf habe er sich für kurze Zeit in Richtung
[...] entfernt. Der an einem Aussentisch der benachbarten [...] sitzende D____
sei derweil C____ zu Hilfe geeilt, um deren Augen auszuwaschen. Nach kurzer
Zeit sei der Berufungskläger zurückgekommen, worauf C____ und D____ in die «[...]»
geflüchtet seien und von innen die gläserne Eingangstür zugehalten hätten,
wobei im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers zu diesem Zeitpunkt (noch)
nicht von einer Messerdrohung auszugehen sei. Der Berufungskläger habe sodann von
aussen gegen die Glastür gestossen und dabei die nicht fachgerecht montierte
Tür aus den Angeln gehoben, sodass diese herabgestürzt sei. D____ habe die Tür
aber etwas halten und abbremsen können. Anschliessend habe sich der
Berufungskläger bei der Tramhaltestelle [...] auf den Randstein gesetzt, wo C____
mit dem Handy ein Video von ihm gemacht habe. Der Berufungskläger sei sodann unvermittelt
aufgesprungen und mit einem ausgefahrenen Teppichmesser zunächst auf den
Passanten B____ zugerannt, ehe er im letzten Moment seine Laufrichtung geändert
und die Messerklinge auf C____ gerichtet habe, wobei er Stichbewegungen in
deren jeweilige Richtung gemacht habe. Daraufhin habe sich D____ nochmals
eingemischt und dem Berufungskläger einen Stuhl über den Kopf geschlagen,
worauf dieser das Messer fallen gelassen habe und weglaufen sei, bis er
schliesslich durch eine herbeigerufene Polizeipatrouille festgenommen worden
sei.
2.1.2
Der
Berufungskläger macht in der Berufung demgegenüber geltend, er habe sich mit
dem Pfefferspray lediglich verteidigt, nachdem ihm ein Mann einen Stuhl über
den Kopf geschlagen habe. Die Vorinstanz verkenne, dass es zwei Vorfälle
mit Stühlen gegeben habe, was sich aus diversen Aussagen schliessen lasse. So
etwa aus den Angaben von B____, gemäss welchem der Berufungskläger aus der [...]
herausgeworfen und ihm ein Stuhl hinterhergeworfen worden sei, der
Berufungskläger später auf dem Boden gesessen sei und nochmals einen Stuhl auf
den Kopf erhalten habe. Letzterer sei wohl der Schlag von D____ gewesen, den
die Vorinstanz als zeitlich nach dem Pfefferspray ansiedle. Auch die Zeugin C____
habe den Zwischenfall mit dem Stuhl vor dem Zwischenfall mit der Tür
angesetzt und erklärt, sie habe nicht gesehen, ob danach nochmals etwas mit
einem Stuhl geschehen sei. Es sei daher von einer Angriffssituation gegen den
Berufungskläger bereits im Stadium vor dem Zwischenfall mit der Glastür
auszugehen. Wann der Einsatz des Pfeffersprays anzusiedeln sei, sei völlig
unklar. Nicht zuletzt die Aussagen des Berufungsklägers sprächen dafür, dass er
ein erstes Mal mit einem Stuhl traktiert oder zumindest angegangen worden sei,
bevor er den Pfefferspray eingesetzt habe. Es sei wohl im Inneren der Bar zu
gegenseitigen Provokationen mit der beträchtlich alkoholisierten C____
gekommen, in welche sich ein Mann eingemischt und dem Berufungskläger einen
Stuhl angeworfen habe, worauf dieser den Spray eingesetzt habe. Im Zweifel sei
davon auszugehen, dass der Berufungskläger diesen Mann habe treffen wollen; da
er jedoch C____ getroffen habe, sei von einem «Notwehrexzess» auszugehen. Ferner
sei auch betreffend die Stichbewegungen die zeitliche Einordnung unklar. Es sei
davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Messer erst hervorgenommen habe,
nachdem er mit dem ersten Stuhl beworfen worden sei, und dass er danach
höchstens auf C____ (nicht aber auf B____) zugegangen sei, worauf ihm D____ den
(zweiten) Stuhl angeworfen habe. Der Videoaufnahme könne nichts entnommen
werden, was auf eine Drohung hindeuten würde, sondern nur, dass der
Berufungskläger aufstehe. In welche Richtung er sich danach bewegt habe, sei
nicht zu erkennen. Es sei damit als einziges erstellt, dass der Berufungskläger
das Messer in der Hand gehalten und damit herumfuchtelt habe, wobei zwischen
ihm und den anwesenden Personen stets eine Distanz bestanden habe und sie sich
ohne weiteres hätten entfernen können.
2.1.3
Die
Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz und führt
ergänzend aus, es sei aufgrund der – teils widersprüchlichen – Aussagen des
Berufungsklägers jedenfalls offensichtlich, dass der Berufungskläger an jenem
Abend ein Problem mit der Kellnerin C____ gehabt und er sich von ihr – oder sonst
wie – bedroht gefühlt habe. Es lägen keine Anhaltspunkte für einen Stuhlwurf
vor dem Pfefferspray-Einsatz vor und es würde sich beim Pfefferspray-Einsatz
gegenüber C____ ohnehin nicht um einen Notwehrexzess handeln. Im Übrigen sei
hinsichtlich der mehrfachen Drohungen mit der Vorinstanz auf die glaubhaften
Aussagen der Geschädigten abzustellen.
2.2
Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger C____ Pfefferspray aus nächster Nähe in die Augen
gesprüht hat. Der Berufungskläger bestreitet auch nicht, an jenem Abend ein
Messer in der Hand gehalten und damit herumgefuchtelt zu haben. Umstritten ist
demgegenüber einerseits, weshalb es zum Einsatz des Pfeffersprays gekommen ist
(allfällige Notwehr- bzw. Notstandsituation) und andererseits, ob der
Berufungskläger darüber hinaus B____ und C____ konkret mit einem Messer bedroht
und sie dabei verängstigt hat.
2.3
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR
101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung
Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2 S. 40 ff., mit Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3
StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt
es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum
Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff., 138 V 74 E. 7 S. 82, 124
IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen; sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.).
Dabei kennt die Strafprozessordnung
keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140
ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält. Wie
es das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet
der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 348 ff. und E. 2.2.3.2
S. 350 f.; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018
E. 1.3.3, 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ.
in: BGE 143 IV 214]). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und
nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174; BGer 6B_811/2018 vom
25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10
N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,
hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April
2017.
E. 13.1 [nicht publ. in: BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014
E. 1.1 und 1.4).
2.4
Als
objektives Beweismittel liegt zunächst ein von C____ aufgezeichnetes Video vor,
welches zeigt, wie der Berufungskläger neben einer Tramschiene barfuss auf dem
Boden sitzt und die später sichergestellten Gegenstände, nämlich das
Teppichmesser mit ausgefahrener Klinge und den Pfefferspray, in der linken Hand
hält. Zu hören ist, wie C____ schluchzt, weint und aufgeregt nach der Polizei
ruft. Weiter hört man, wie der Berufungskläger Inkohärentes zu ihr bzw. den
Anwesenden spricht und wie D____ im Hintergrund die Lage zu beruhigen versucht («Fertig.
Fertig. Das ist genug.»). Zum Schluss ist zu sehen, wie der Berufungskläger auf
eine andere Person zeigt (zu hören ist dabei: «and this man…») und mit einem
auf sie gerichteten Blick aufsteht (siehe Videoaufzeichnung und Auswertung in den
Akten S. 204 f. und 431). Weiter liegen die von der Kantonspolizei
erstellten Fotos des Berufungsklägers unmittelbar nach dessen Verhaftung vor,
auf welchen er eine Wunde («oberflächliche Rissquetschwunde») am Kopf aufweist,
die gemäss seinen Aussagen vom Stuhl stamme, welcher ihm übergezogen worden sei
(Akten S. 174, 175; Fotos S. 179-181). Ebenfalls bei den Akten befindet
sich ein Arztbericht vom 21. August 2018, 17.12 Uhr, aus welchem unter anderem
hervorgeht, dass die Augen von C____ zu diesem Zeitpunkt, d.h. knapp 20 Stunden
nach dem Vorfall, wieder reizlos waren.
2.5
Neben
den angeführten Sachbeweisen sind mehrere Aussagen zu den inkriminierten Ereignissen
vorhanden. Die Polizei erhob vor Ort die im Rapport festgehaltenen Aussagen von
allen Beteiligten sowie von E____ (welcher die Polizei requiriert hatte) und F____.
Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als
Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges
Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich in einer
protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten
Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es
sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizeibeamten und es kommt ihnen
insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber, wie
hier, Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten
Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive
Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der
Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer
Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen:
BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November
2020.
E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Die Beteiligten wurden
im weiteren Verfahrensverlauf auch noch als Zeugen bzw. Auskunftspersonen
befragt.
2.5.1
E____
stand vor dem Hotel [...] und beobachtete gemäss Polizeirapport von dort aus, wie
der Berufungskläger eine Frau durch die Tür angeschrien und auf Englisch als
Hure beschimpft habe. Der Berufungskläger habe die Tür immer wieder aufgerissen,
während die Frau sie zuzuhalten versucht habe. Irgendwann sei die Frau zu Boden
gefallen. Ein Mann sei gekommen und habe den Täter beruhigen wollen. Dieser sei
dann in Richtung [...] weggegangen, nach 5 bis 6 Minuten aber wieder
zurückgekommen, worauf der Streit weitergegangen sei. Der Mann habe wieder an
der Tür des Clubs gerissen. Es seien zwei Leute aus dem Club zur Tür gekommen.
Es habe dort ein Gerangel gegeben und die Tür sei plötzlich zu Boden gefallen
und habe die Frau getroffen, welche noch am Boden gelegen sei. Dann sei der
Mann wieder umher gelaufen und habe geschrien. Ein Anwesender habe ihm einen
Stuhl über den Kopf geschlagen, dann sei gleich die Polizei gekommen (Rapport,
Akten S. 171 f.).
2.5.2
F____
habe den Berufungskläger beim Biertrinken sitzend gesehen und ihn angesprochen,
als dieser mit einem Messer in der Hand aufgestanden und aggressiv geworden
sei: «Ich schaute ihn an und sagte ihm, er solle sich beruhigen und sich
hinsetzen. Er brauche das Messer nicht» (Akten S. 173). Der
Berufungskläger habe noch ein Bier bestellen wollen, sei plötzlich
davongelaufen, dann aber wiedergekommen. Er sei immer aggressiver geworden,
habe mit seinem Messer wild umher gefuchtelt und geschrien, dass er ein Neonazi
sei. Die Bardame sei aus der Bar gekommen, worauf der Berufungskläger angefangen
habe, sie anzuschreien. Er habe Zigaretten gewollt und sei in die Bar gelaufen.
Die Bardame sei ihm gefolgt. Dabei habe F____ die beiden einen kurzen
Augenblick nicht im Auge gehabt. Plötzlich sei die Bardame schreiend
hinausgerannt. Die Tür sei auf sie gefallen. Der Berufungskläger sei ihr
hinterhergekommen, habe mit dem Pfefferspray gesprüht und sei danach
davongerannt (Rapport, Akten S. 173).
2.5.3
C____ war gemäss Polizei vor Ort sehr schwierig zu
befragen, weil sie alkoholisiert war. Laut Rapport sei ihr der Berufungskläger
aufgefallen, weil er ohne Schuhe die Strasse auf- und abgegangen sei. Er habe
zwei Bier bestellt, getrunken und auch bezahlt, wobei er «immer wieder alle
Personen in der Nähe mit seinem Messer bedroht» habe (Akten S. 172). Er sei
dann in Richtung [...] weggerannt, noch aggressiver wieder hergekommen und habe
sie mit Pfefferspray besprüht, wobei er den Spray ganz nahe an ihre Augen
gehalten habe. Sie sei ins Lokal hinein und habe die Schiebetür zugemacht. D____
sei ihr beim Auswaschen der Augen helfen gekommen. Sie sei dann hinter der
gläsernen Schiebetür gestanden, als der Berufungskläger die Tür mit voller
Wucht nach innen gedrückt habe, sodass diese auf sie gefallen sei. Sie sprach
von Glück, dass die Tür dabei nicht zu Bruch gegangen sei. Sie selbst sei nicht
verletzt und sie wolle auch keine Anzeige erstatten (Rapport, S. 172).
An der ersten Einvernahme
am 21. August 2018 schilderte C____ ebenfalls, dass der Berufungskläger ohne
Schuhe hin- und hergelaufen sei und bereits auf dem Trottoir viele Passanten
«mit schlechten Worten» provoziert» habe (Akten S. 185). Er habe bei ihr zwei
Bier bestellt, nur eines davon ganz getrunken, das andere (teilweise)
zurückgelassen und sei weggegangen. F____, ein anderer Kunde, und der Chef der
Bar nebenan seien zugegen gewesen. Der Berufungskläger habe F____ provoziert, weshalb
dieser weggegangen sei. Der Berufungskläger habe auch ein Teppichmesser bei
sich gehabt. Sie sei ganz genau in der Tür gestanden und er habe ihr ganz nah
und gezielt mit dem Pfefferspray in die Augen gesprüht, worauf sie zu Boden
gestürzt sei und laut geschrien habe. Es seien schreckliche Schmerzen gewesen.
«D____» habe ihr geholfen die Augen mit Wasser auszuspülen. Sie habe auch viel
weinen müssen und sei geschockt gewesen. Sie habe noch einen Clip gemacht,
während der Berufungskläger draussen auf den Tramgleisen gesessen sei und
schlecht geredet habe. Er sei dann mit dem Messer zurückgekommen und sei mit
Stichbewegungen auf sie zugegangen. Sie seien reingegangen und hätten die Tür
zugemacht, die aber noch nicht fertig installiert gewesen sei. Er habe stark
gegen die Tür gedrückt, worauf sie mit der Fenstertür zu Boden gefallen seien. Der
Berufungskläger sei dann wieder auf die Strasse zum Tram weggegangen. Es seien
noch andere dazugekommen, was man auf dem Videoclip sehe. Das Ganze sei sehr
schnell gegangen, so 1 bis 2 Minuten. Der Berufungskläger sei so aggressiv und
auf alle wütend gewesen, er sei verrückt. Sie habe ihn zum ersten Mal gesehen
und keiner auf der Strasse kenne ihn. Er habe sich wie ein Psychopath und nicht
wie ein Besoffener verhalten, sie arbeite seit 20 Jahren im Gastgewerbe.
Dieser Mann sei krank und gehöre in die Psychiatrie, sonst mache er das wieder.
Es habe vor dem Angriff keinerlei Diskussion oder irgendetwas gegeben. Später
präzisierte sie auf die Frage hin, wie der Berufungskläger die Leute draussen
provoziert habe, dass sie schlechte Worte und lautes Reden mitbekommen, das
Messer aber zuerst nicht bemerkt habe. Auf Rückfrage meinte sie dann, sie habe
erst «beim zweiten Mal» bemerkt, dass der Berufungskläger ein Messer bei sich
gehabt habe, also nachdem er sie angesprüht habe und weggegangen sei (Akten S.
188). Als er dann nach ca. 5 Minuten zurückgekommen und bei der Türschwelle
gestanden sei, habe sie gesehen, dass er ein Messer gehabt habe. Die Klinge sei
offen gewesen. Er habe das Messer auf Bauchhöhe gehalten und Stichbewegungen
gemacht. Sie sei schockiert gewesen und habe Angst gehabt. Sie habe gedacht,
dass er sie und «D____» umbringen würde. Gott sei Dank sei die Tür dazwischen
gewesen, sonst hätte er sie bestimmt gestochen: «Wir wären für nichts
gestorben» (Akten S. 192).
An der
Konfrontationseinvernahme vom 19. Oktober 2018 schilderte C____ das Geschehen
im Wesentlichen gleich. Der Berufungskläger habe zwei Bier bestellt und auch
bezahlt. Ausser ihm sei noch ein anderer Kunde da gewesen. Sie sei in der Bar
gewesen und habe geputzt, wobei er ihr nicht aggressiv aufgefallen sei. Danach
habe er sich aber aggressiv und beleidigend gegenüber den Passanten aufgeführt,
weshalb sie aufmerksam geworden sei: Sie habe gemerkt, dass der andere Kunde
weg vom Tisch gegangen sei, und gedacht, das müsse wegen eines Streits mit dem
Berufungskläger gewesen sein. Sie wisse aber nicht, was passiert sei, weil sie
drinnen und die Männer draussen gewesen seien. Sie sei hinaus nachschauen
gegangen und habe gemerkt, dass der Berufungskläger laut und aggressiv
gegenüber Passanten gewesen sei und er keine Schuhe getragen habe. Ihr Kunde
sei wohl deshalb weggegangen – oder um die Polizei zu rufen. Der
Berufungskläger sei auf sie zugekommen und habe ihr Pfefferspray direkt in die
Augen gesprüht, ohne etwas zu sagen, worauf sie sofort zu Boden gefallen sei.
Der Chef des Döners nebenan, ihr Kunde, der zuvor weggegangen sei, und andere
Personen seien ihr helfen gekommen. Ein ihr bekannter Chef von einer Bar habe
ihr geholfen, die Augen auszuwaschen. Der Berufungskläger sei dann weggegangen.
Die Leute hätten ihr erzählt, dass er die ganze Strasse laut bedroht habe («Ich
mache dich tot» oder so etwas, Akten S. 250). Sie wisse – nach zwei Monaten –
nicht mehr genau wer dabei gewesen sei, aber es seien sie, der Kunde und der
helfende Mann gewesen. Dann sei der Berufungskläger mit dem Messer zurückgekommen.
Sie hätten die Tür etwas stark zugehalten, weil sie sich wirklich vor ihm
hätten schützen wollen. Darauf sei die Tür auf sie gefallen und sie seien beide
– C____ und D____ – zu Boden gestürzt. Der Berufungskläger sei dann weg auf die
Strasse gegangen. Sie seien sofort aufgestanden und sie sei ihm nachgelaufen,
um den Clip zu machen. Es seien weitere Leute vor Ort gewesen. Auf Nachfrage beschreibt
C____ den Pfefferspray-Einsatz im Detail wie folgt: Der Berufungskläger habe
ihr einmal ins Gesicht gesprüht, direkt vor ihren Augen. Es sei «kurz aber
viel» gewesen, sie habe viel Flüssigkeit in ihren Augen gespürt (Akten S. 251).
Zum Messer spezifizierte sie, es sei «wie ein Baustellenmesser aus Plastik»
gewesen, «ein Teppichmesser, welches man zum Aufschneiden von Karton» benutze (Akten
S. 251), es sei gelb und die Klinge rausgestreckt gewesen. Der Berufungskläger
habe es auf Bauchhöhe gehalten. Ihre Augen seien voll Pfefferspray gewesen,
weshalb sie nicht gut gesehen habe, aber er habe auch die Leute auf der Strasse
bedroht. Er habe Stichbewegungen gegen sie und auch gegen andere Leute gemacht,
es sei «kein Spass» gewesen (Akten S. 252). Er habe auch wieder laut
geredet. Die Stichbewegungen seien der Grund gewesen, weshalb sie die Tür
geschlossen hätten. Gott sei Dank habe ihr der andere Mann geholfen, die Tür zu
halten. Darauf angesprochen, dass D____ dem Berufungskläger einen Stuhl auf die
Hand geschlagen habe, schilderte sie Folgendes: «Wir sind gefallen. Und die Tür
auf uns. Zuerst ist das mit dem Stuhl passiert. Er hat A____ mit dem Stuhl
gestossen, dass er draussen bleibt. Danach haben wir die Tür geschlossen. Wir
mussten uns schützen» (Akten S. 252). Auf Nachfrage, ob danach nichts mehr
mit dem Stuhl passiert sei, antwortete sie, dass sie das nicht gesehen habe, es
aber sein könne. Sie sei in der Bar und unter der Tür gewesen. Die Leute hätten
versucht, die Tür aufzuheben, alle seien schockiert gewesen. Sie habe sich bei
diesem Vorfall schmerzhafte Verletzungen von der Tür – nicht vom
Berufungskläger – zugezogen. Er habe aber das Ganze verursacht. Die Tür selbst sei
allerdings nicht stabil genug gewesen, weil sie dem Druck durch das Dagegenhalten
nicht standgehalten habe. Am schnellsten hätten sich ihre Augen erholt, sie sei
aber in Angst versetzt worden und psychisch belastet. Abschliessend meinte sie,
sie wolle, dass das Ganze ein Ende nehme und sie nichts mehr damit zu tun haben
müsse. Sie habe nicht einmal Anzeige erstatten wollen, die Polizei habe ihr
dazu geraten. Sie wolle alles vergessen (Einvernahme, Akten S. 246 ff.).
2.5.4
D____
berichtete gemäss Rapport, er sei durch den Tumult aufmerksam geworden. Der
Berufungskläger habe schon längere Zeit Passanten mit einem Messer bedroht. Als
er gekommen sei, habe C____ bereits Pfefferspray abbekommen. Der Berufungskläger
habe sie auch mit einem Messer bedroht und sei dabei vielleicht 1,5 Meter von
ihr entfernt gestanden. Um sie zu schützen, habe er einen Stuhl genommen und
ihm diesen über den Kopf geschlagen. Er habe C____ geholfen, ihre Augen
auszuwaschen. Der Berufungskläger habe dann einen Disput mit einer weiteren
Person gehabt und plötzlich die Glasschiebetür eingedrückt, so dass sie
komplett ins Lokal hinein und auf C____ gefallen sei (Rapport, Akten S. 173).
An der ersten
Einvernahme vom 28. August 2018 erklärte D____, er sei durch die Schreie von C____
aufmerksam geworden. Den Pfefferspray-Einsatz habe er nicht gesehen, sondern
nur, wie sie auf einem Stuhl gesessen sei und die Hände im Gesicht gehabt habe.
Er habe sie beruhigt und sei daran gewesen, ihre Augen auszuwaschen, als jemand
schreiend gekommen sei und sie gesagt habe, er sei es gewesen. Er habe schnell
die Tür zu machen wollen und gesehen, wie noch jemand, vielleicht ein Nachbar, den
Berufungskläger gehalten habe. Dieser Mann mit Brille sei dann auch vom
Berufungskläger angesprüht worden. Er selbst habe die Tür zu gehalten, doch der
Berufungskläger habe dann einfach die ganze Tür aufgestossen. Er habe sie aber etwas
auffangen können, «weil wenn die Tür direkt auf die Frau drauf geflogen wäre,
dann jetzt nicht mehr gut wäre» (Akten S. 215). Draussen seien viele Leute
gewesen und man habe ihm gesagt, dass die Polizei schon angerufen worden sei. Der
Berufungskläger sei draussen gewesen und mit einem Messer fuchtelnd auf diverse
anderen Personen zugegangen. In der einen Hand habe er ein Messer und in der
anderen einen Pfefferspray gehabt. C____ sei ihm hinterher gegangen, um ein
Video zu machen, damit man wenigstens sein Gesicht noch gehabt hätte. Er sei
immer wieder mit dem Messer auf die Frau zugegangen, diese sei hinter ihm
gewesen. Er habe mit dem Messer immer so Stichbewegungen in ihre Richtung
gemacht, worauf er selbst – D____ – einen Stuhl genommen und dem
Berufungskläger diesen auf seine Hand geschlagen habe. Das Messer sei dann auf
den Boden gefallen und der Berufungskläger sei auch «so halber» zu Boden gefallen,
habe sich aber aufstützen können und sei gleich wieder aufgestanden, um
davonzulaufen. Er selbst sei dann hinter ihm her, damit die Polizei den
Berufungskläger festnehmen könne und weil er ohne Messer keine Angst mehr vor
ihm gehabt habe. Der Berufungskläger sei immer nur auf C____ fixiert gewesen.
Er, D____, habe sie deswegen hinter sich genommen und in Sicherheit bringen
wollen. Sie habe halt auch immer geschrien und den Berufungskläger filmen
wollen. D____ habe nicht gefragt, was dessen Problem gewesen sei, für ihn sei
der Berufungskläger einfach psychisch krank gewesen. Er habe nicht wie ein
normaler Mensch gewirkt. Niemand habe ihn beruhigen können, er sei einfach so
aggressiv gewesen und habe mit dem Messer vor Passanten herumgefuchtelt. Vielleicht
sei er auch alkoholisiert oder auf Drogen gewesen. Auf die Frage, ob der
Berufungskläger konkret auch andere Passanten bedroht habe, antwortete er,
diese seien alle weggegangen. Der Berufungskläger sei zwar auf die Leute
zugegangen, diese seien dann aber alle vor ihm geflüchtet. «Es war aber immer
eine Distanz dazwischen» (Akten S. 221). Er selbst sei nicht verletzt oder
angegriffen worden, abgesehen von der Beinverletzung durch die Tür. Er habe
aber selbst Angst gehabt, wegen dem Messer, weshalb er den Stuhl genommen habe.
Er habe der Frau helfen wollen. Den Stuhl habe er nur einmal eingesetzt, dann
habe er das Messer auf dem Boden gesehen und den Stuhl wieder hingelegt. Er habe
den Berufungskläger genau an der Hand getroffen, wo er das Messer gehabt habe,
weil das das einzige Gefährliche gewesen sei: «Weil mit dem Pfefferspray kann
man nicht sterben. Aber mit dem Messer schon» (Akten S. 220). Der
Berufungskläger habe nichts gesagt, nur geschrien, als er auf der Strasse
gesessen sei. Er habe immer mit erhobenen Händen geschrien: «bringt die Polizei,
bringt die Polizei» (Akten S. 220).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte D____ den Tathergang im
Wesentlichen genau gleich wie zuvor, hielt es aber für möglich, dass er den
Berufungskläger mit dem Stuhl am Kopf getroffen habe. Das Messer und der
Pfefferspray seien dadurch auf den Boden gefallen. Der Vorfall mit dem Messer
sei nach demjenigen mit der Tür gewesen und nachdem der Berufungskläger auf den
Tramschienen gesessen sei. Dieser sei dann mit dem Messer herumgelaufen und zu
anderen Leuten gegangen. Das Messer habe der Berufungskläger zwar schon zuvor
in der Hand gehabt, er selbst habe es aber noch nicht gesehen, als der Berufungskläger
zur Tür gekommen sei. Es sei möglich, dass die Rissquetschwunde vom Stuhl sei.
Einen zweiten Vorfall mit einem Stuhl habe es nicht gegeben. Auch habe sonst
niemand den Berufungskläger mit einem Stuhl geschlagen. Auch dass der
Berufungskläger seinerseits von jemandem bedroht worden sei, habe er nicht
gesehen (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 441 ff.).
2.5.5
B____
sah gemäss seinen Angaben im Rapport nur den zweiten Teil des Geschehens, nach
der Szene bei der Tür und nach dem Pfefferspray-Einsatz. Er sei aus dem [...] gekommen,
habe einen lauten Knall gehört und den Berufungskläger aus der Bar hinausrennen
sehen. Dieser sei zu einem Taxifahrer gerannt, habe mit ihm gesprochen, sei
jedoch nicht ins Taxi eingestiegen, habe laut umher geschrien und sei sehr
aggressiv gewesen. Geschrien habe er: «holt die Polizei» und «she’s a hoe» –
mit Basler Akzent – sowie «ich bin ein guter Mensch. Nur weil ich keine Freundin
habe...». Er sei dann aufgestanden und nähergekommen, habe sein Messer
ausgepackt und angefangen, mit dem Messer vor den anwesenden Personen herum zu
fuchteln. Ein Mitarbeiter aus dem Steinengrill sei gekommen und habe dem
Berufungskläger einen Stuhl über den Kopf geschlagen. Dieser habe nicht gross
darauf reagiert, jedoch das Messer fallen gelassen. Anschliessend sei er wieder
davongerannt (Rapport, Akten S. 173 f.). Gleich beschrieb B____ den Ablauf
in seiner Strafanzeige, mit welcher er auch Genugtuung forderte (Akten S. 264).
Auch an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte B____ erst das Geschehen nach dem
Pfefferspray-Einsatz und dem Vorfall bei der Tür: Er habe beim Verlassen des [...]
gesehen, wie der Berufungskläger aus der [...] rausgeworfen worden sei. Ihm sei
ein Stuhl hinterhergeworfen worden. Er habe Sachen herumgeschrien, mit einem
Taxifahrer gesprochen und sei auf die Strasse gekommen, wo eine Frau ihn
gefilmt habe. Der Berufungskläger sei am Boden gesessen und ganz ruhig gewesen,
ehe er aus dem nichts auf ihn zugerannt sei und aus der Jackentasche ein
Teppichmesser gezogen habe. Er – B____ – habe um sein Leben rennen wollen, sei aber
wie eingefroren gewesen. Der Berufungskläger sei ganz nah an ihn herangetreten,
etwa ½ bis 1 Meter, und habe die Klinge (eher) gegen ihn gerichtet gehabt. Dann
habe er sich gegen links abgewandt. Ein [...]-Mitarbeiter habe dem
Berufungskläger einen Stuhl über den Kopf geschlagen und der Berufungskläger
habe das Teppichmesser fallen gelassen und sei über die Strasse gerannt. Er – B____
– habe in jenem Moment das Gefühl gehabt, der Berufungskläger wolle ihn schwer
verletzen oder töten. Die geforderte Genugtuung begründete er denn auch damit,
dass er seit dem Vorfall vermehrt psychische Probleme und neue Ängste habe
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 439 f.).
2.5.6
Der
Berufungskläger sagte gemäss Rapport aus, dass er an der Bar ein Bier getrunken
und die Kellnerin gefragt habe, ob sie ihm das Bier in ein Glas umschütten
könne. Sie habe das aber nicht hingekriegt. Er sei davongegangen, dann aber wieder
zurückgekommen und die Leute seien dann auf ihn losgegangen. Er sei ein Nazi
und habe daher immer ein Messer zur Verteidigung dabei. Er habe die Frau nicht
umbringen wollen. Er sei zwar ein Nazi, aber deshalb bringe er nicht einfach
Menschen um. Die Wunde am Kopf habe er, weil ihm ein Typ einen Stuhl über den
Kopf gezogen habe (Rapport, Akten S. 174).
Anlässlich der
ersten Einvernahme vom 21. August 2018 äusserte sich der Berufungskläger
augenfällig sehr wirr. Er sei in Gewahrsam genommen worden, weil er angeblich
schwul sei. Schlimm sei, dass die Kellnerin «nicht mal die deutsche Sprache»
beherrscht und ihn als «Schatzi» bezeichnet habe (Akten S. 198). Beim ebenfalls
anwesenden F____ habe es sich offenbar um ihren Mann gehandelt. Er selbst sei
dann noch von drei Albanern «dumm angemacht» worden (Akten S. 198). Er habe
immer einen Pfefferspray und ein Teppichmesser dabei, weil er 19 Jahre alt sei.
Es habe noch einen «Neger» gehabt, der etwas habe bestellen wollen und der
«alles kapiert» habe. Mit ihm habe er sich auf Englisch unterhalten und ihm
gesagt, «dass nebenan eine Nutte arbeiten würde» (Akten S. 198). Der Mann vom [...]
habe gesagt, dass er die Polizei rufen werde. Der Berufungskläger habe aber
niemandem erklären können, dass er das Bier in einem Becher habe mitnehmen
wollen. Er habe es dann mitgenommen und versehentlich ausgeleert, sei
zurückgegangen und habe dem «Typ, der die Bullen anrufen wollte» gesagt, dass
dieser ihm nun ein Bier zahlen müsse (Akten S. 198). Daraufhin habe der
ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen und sei ihm noch nachgerannt. Er
selbst habe danach «dem Kollegen von jemandem Pfeffer angesprayt» (Akten S.
198). Auf Nachfrage hin erklärte er, es sei zur Selbstverteidigung gewesen. Er
habe «der Kellnerin und vielleicht dem F____ einen Sprutz Pfefferspray
gegeben», aber nicht viel und nicht in die Augen, und zwar, weil «der Andere
vom [...]» ihm den Stuhl über den Kopf habe ziehen wollen (Akten S. 199)
An der ersten
Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 23. August 2018 meinte der
Berufungskläger, er habe das Teppichmesser und den Pfefferspray immer dabei,
wenn er hinausgehe, Letzteres um Sachen zu schneiden, zum Beispiel etwas aus
der Zeitung auszuschneiden. Am Tatabend habe er den Pfefferspray eingesetzt,
weil die Kellnerin ihn belästigt habe – «verbal und körperlich zum Teil» (Akten
S. 100). Sie habe ihn als Baby und Schatzi bezeichnet, ihn angefasst und ihm
gesagt, sie habe selbst einen 19-jährigen Sohn und «Baby, gäll, es ist gut. Du
bist 19, du machst keinen Stress» (Akten S. 101). Da habe er sich bedroht
gefühlt. Auf Nachfrage hin, ob er dann und deshalb den Pfefferspray eingesetzt
habe, antwortete der Berufungskläger, das sei erst später gewesen, als er sich
von zwei Männern bedroht gefühlt habe, die ihm ebenfalls gesagt hätten, er solle
keinen Stress machen. Auf erneute Nachfrage hin, worin für ihn die Bedrohung lag,
antwortete er wiederum: «Die Bedrohung ist in dem Moment gewesen, als die Frau
mich als Baby und Schatzi bezeichnet hat. Als ‘komm, du bist 19, du machst
keinen Stress’, da bin ich schon nervös geworden. Denn ich verstehe nicht, was
die Frau von mir will, die selber ein 19-jähriges Kind hat, verstehen Sie?» (Akten
S. 102). Das Messer habe er nicht «einfach so random rausgenommen» (Akten S.
102). Zurück gekommen sei er, weil er sein Bier, das er bezahlt gehabt habe,
wieder haben wollte. Erst da habe er den Pfefferspray eingesetzt
(Haftverhandlung, Akten S. 100 ff.).
An der zweiten Einvernahme
vom 13. September 2018 sagte der Berufungskläger aus, er habe das Messer und
den Pfefferspray dabei gehabt, um sich zu verteidigen, «falls irgendetwas los» sei
– er sei schon mehrmals beim Barfüsserplatz einfach so attackiert worden (Akten
S. 230). Die Kellnerin habe sich «vielleicht bedroht gefühlt» von ihm (Akten S.
229). Es seien drei Jugendliche hinter ihm hergekommen und hätten auf ihn
losgehen wollen, hätten ihn attackiert. Er denke, das seien Komplizen der
Kellnerin gewesen. Sie hätten ihn «dumm angefiggt» und ihn kaputtschlagen
wollen (Akten S. 230), während er nur etwas am Trinken gewesen sei. Er habe den
Pfefferspray genommen und ihnen gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen, er habe
einen Pfefferspray. Er habe zwei Bier bestellt und jeweils direkt zahlen
müssen, was er seltsam gefunden habe. Die Frau habe zu ihm gesagt, er solle
keinen Stress machen, was er verneint habe. Sie habe dann gesagt, er sei ein
Schatz. So habe es angefangen. Er sei mit der Kellnerin ins Gespräch gekommen, worauf
sie angefangen habe, ihn verbal zu belästigen. Es sei noch ein Schwarzer
gekommen. Die Kellnerin sei auch «halber» auf die Knie gegangen. Er habe
gefragt, ob der andere Mann in der Bar ihr Mann wäre, was sie bejaht habe, er –
der Berufungskläger – sei ja viel zu jung. Er sei sich dann doof vorgekommen
und habe das Bier in einem Becher und woanders trinken wollen. Sie sei einfach
doof gewesen und habe keine Ahnung gehabt. Er sei dann etwas lauter geworden. Mit
dem Schwarzen habe er sich lustig über die schöne Frau und ihren Mann gemacht,
weil sie so hübsch sei und er nicht, was die beiden mitbekommen hätten. Wenn er
das Bier im Becher bekommen hätte, wäre er einfach davon gegangen und fertig.
«Die machte das extra. Ich hatte mich einfach verarscht gefühlt. Dann ging sie
noch auf die Knie vor mir und sagte, mach bitte keinen Stress» (Akten S. 234). Sie
habe einfach nicht verstanden, was er wolle. Zum zeitlichen Ablauf schilderte
er auf die Frage, was mit der Glastür passiert sei, die Kellnerin sei extra
gegen die Tür gelaufen. Er habe ihr kurz vorher noch Pfefferspray gegeben
gehabt. Sie sei vorher «halber» auf die Knie gegangen und er habe nicht
gewollt, dass sie ihn anfasse, weshalb er ihr eine kleine Ladung Pfefferspray
verpasst habe. Ein anderer Typ habe ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen
gehabt. Die Frau sei dann in die Glastür gerannt, weil sie sie vermutlich gar
nicht gesehen hatte. Dieser F____ habe nichts gemacht, der habe nur dort sein
Bier getrunken. Dann habe er einen Stuhl über den Kopf bekommen und eine Person
habe mit der Polizei gedroht. Er habe Angst bekommen, weil er noch Marihuana
dabei gehabt habe. Er sei dann «voller Panik mit dem Bier davon» (Akten S. 233).
Dieses sei dann ausgekippt, weshalb er zurückgegangen sei, um ein neues Bier zu
holen. Er habe der Frau wirklich nur eine kleine Ladung Pfefferspray gegeben.
Dann habe er weggehen wollen und die Frau sei dann in die Glasscheibe geflogen.
«Der Typ kam dann und hatte mir den Stuhl über den Kopf geschlagen. Vielleicht
ist er mit der Kellnerin befreundet» (Akten S. 236). Er habe sich nach dem Pfefferspray-Einsatz
nicht um C____ kümmern können, denn «ich konnte auch nicht, weil ich einen
Stuhl über den Kopf bekommen hatte. Ich lag am Boden, ja. (...) Ich musste mich
selber um mich kümmern. Ich ging zu ihr und wollte ihr helfen. Ich wollte sie
auf den Boden legen und ein Bier anzapfen. Ich habe dann einen Stuhl über den Kopf
bekommen» (Akten S. 237). Die Glastür habe er nicht umgestossen, D____
habe das selbst gemacht. Dieser habe ihm auch mit der Polizei gedroht, obwohl
er nur sein Bier gewollt habe. Es stimme, dass D____ die Glastür abgebremst
habe, aber vorher habe er ihm selbst «eins rüber gehauen», mit dem Stuhl auf
seinen Kopf (Akten S. 238). Kurz nachdem er C____ Pfeffer gegeben habe, sei
dieser Typ gekommen und habe ihm eins rüber gehauen, mit dem Stuhl auf seinen
Kopf. Er selbst habe zuvor mit der Kellnerin hineingehen wollen, weil sie Pfefferspray
bekommen hatte und es ihm dann leid getan habe. «Also leid getan hatte es mir
ja nicht. Ich wollte einfach mein Bier haben» (Akten S. 238, ebenso S. 240).
Der Stuhl habe ihn an der Stirn getroffen, es habe recht geblutet und sei
«nicht so sanft» gewesen, sondern «schon mit Schwung» (Akten S. 239). Es sei
aus dem Nichts gekommen, er habe vorher die Frau mit Pfefferspray angesprüht
gehabt. Auf den Vorhalt, dass er der Kellnerin Pfefferspray ins Gesicht gesprüht
und sie deshalb starke Schmerzen im Gesicht und in den Augen gehabt habe, meinte
er: «Ja, ich finde es nicht lustig. Aber ich finde es auch nicht lustig, dass
ich mein Bier nicht im Becher bekommen habe» (Akten S. 235). Auf die
Frage, wie oft er gesprüht habe, antwortete er: «Einmal und ganz kurz. Und es
war ein guter Abstand. Sie sagte, wer bist du? Was willst du? Die kann ja nicht
mal richtig Deutsch. Das hatte mich einfach aufgeregt, dass ich mein Bier im
Becher nicht bekommen habe» (Akten S. 236). Er habe vielleicht aus ca. 1 Meter
Entfernung gesprüht. «Ich finde es auch Scheisse, dass ich es gemacht habe.
Aber die Frau ist unfähig. Die muss woanders arbeiten» (Akten S. 236). Als
er später nochmals gefragt wurde, warum er der Frau Pfeffer ins Gesicht gesprüht
habe, meinte er erneut: «Weil sie unfähig ist vom Job und vom Umgang mit der
Kommunikation. (...) Nur weil ich etwas lauter war, kann er mir nicht mit der
Polizei drohen». Auf die Frage, warum er lauter geworden sei, antwortete er,
weil er sein Bier nicht im Becher bekommen habe und er im Voraus habe bezahlen
müssen. «Ich hatte dann unüberlegt ihr einfach Pfeffer ins Gesicht gesprayt» (Akten
S. 239).
An der zweiten
Verhandlung vor Zwangsmassnahmengericht am 3. Oktober 2018 erklärte der
Berufungskläger zum Vorfall, er habe sich lediglich verteidigt. Als «D____» ihm
gedroht habe, sei er paranoid geworden und weggerannt. Da er aber das bereits
bezahlte Bier nicht in einem Becher umgeschüttet erhalten habe, als er das
Lokal bzw. den Aussenbereich verlassen habe, sei er nochmals zurückgekommen, wo
er [«D____»] ihm wieder mit der Polizei gedroht habe. Er habe das Cannabis
weggemacht und habe nochmals versucht, das Bier umzuschütten. Es sei lauter
geworden und D____ habe ihm den Stuhl übergezogen. Da habe er den Pfefferspray
eingesetzt. Das Teppichmesser habe er dabei gehabt, um Zeitungen und andere
Sachen auszuschneiden, den Spray zur Verteidigung, weil er auch schon
angegriffen worden sei, und weil er paranoid sei, wenn er alleine unterwegs sei
(Haftverhandlung, Akten S. 119 ff.).
An der Konfrontationseinvernahme
mit C____ vom 19. Oktober 2018 hörte sich der Berufungskläger zuerst die
Sachverhaltsdarstellung von C____ an und bestritt dann, das Messer vor der Bar
überhaupt in der Hand gehabt zu haben. Er habe es wegen drei Passanten hervorgeholt,
welche geflucht und ihn bedroht hätten. Sie hätten ihn aus einer Seitengasse
abpassen wollen. In Bezug auf den Pfefferspray-Einsatz schilderte er, dass er einen
Stuhl über den Kopf erhalten und deshalb mit dem Pfefferspray um sich gesprüht
habe. Die Frau sei dann in die Glastür hineingelaufen oder -gefallen. Er sei in
einem Schockzustand gewesen und mit einer Wunde am Kopf auf der Strasse gelegen.
Er habe das Messer in der Hand gehabt. Ob er in der anderen auch etwas gehabt
habe, das wisse er nicht mehr. Später sagte er dann aber aus, er habe Messer
und Spray in der Hand gehabt, als er am Boden gelegen sei (Einvernahme, Akten
S. 246 ff.).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte der Berufungskläger die damalige
Situation so dar, dass ihn C____ «angefasst und angepackt» habe. Es sei noch
ein Mann in das leere Restaurant gekommen. Sie seien «halt laut» gewesen, der
Mann sei auch lauter geworden, worauf er dann den Pfefferspray eingesetzt habe
(erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 436). Ein Mann, der die
Auseinandersetzung mitbekommen habe, sei gekommen und habe ihm einen Stuhl
angeworfen. Dann habe er selbst den Pfefferspray eingesetzt und C____ ins
Gesicht gesprüht. Er sei dann aber nochmals zurückgekommen, aus schlechtem
Gewissen, weil er den Pfefferspray eingesetzt habe. Der Mann habe ihn mehrmals
mit dem Stuhl bedroht. Er habe mehrere Stühle nach ihm geworfen und ihn einmal
am Kopf getroffen: «Ich hatte eine Platzwunde und bin auf den Trottoirrand
gesessen. Zuvor habe ich das Teppichmesser hervorgenommen, weil er mir immer
Stühle hinterhergeworfen hat» (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 437).
Der Vorfall, welcher die Platzwunde verursacht habe, sei eher am Schluss
gewesen. Beim Vorfall mit der Glastür sei er nicht dabei gewesen, als er zurückgekommen
sei, habe er aber gesehen, dass sie kaputt gewesen sei. Er sei zurückgekehrt, um
das Bier zu holen und um die Polizei zu verständigen. Er sei in einem
Schockzustand gewesen, als er die kaputte Tür gesehen habe. Stichbewegungen
habe er weder gegen C____ noch gegen Passanten gemacht. Er sei einfach am Boden
gewesen und habe das Messer in der Hand gehabt (erstinstanzliches Protokoll,
Akten S. 436 ff.)
Anlässlich der
Hauptverhandlung vor Appellationsgericht erklärte der Berufungskläger erneut, den
Pfefferspray eingesetzt zu haben, nachdem er einen Stuhl über den Kopf bekommen
habe. Deshalb sei auch die Glastür kaputt gegangen, weil die Frau dann selber
in die Tür gefallen sei. Zu seinem widersprüchlichen Aussageverhalten
hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs könne er nichts mehr sagen. Seine früheren
Aussagen würden nicht stimmen, er habe das so ausgesagt, weil er gestresst und
unter Schock gewesen sei. Er habe den Stuhl über den Kopf erhalten, weil er das
Messer und den Pfefferspray in der Hand gehabt und damit rumgespielt habe. Er
habe gehen wollen und dann sei es die ganze Zeit zu gegenseitigen Beleidigungen
gekommen. Es habe ein Gerangel gegeben, mit dem Typ und der Kellnerin. Auf die
Frage, warum es dann zum Einsatz des Pfeffersprays gekommen sei, sagte er, er habe
es ihr zwar angesprüht, das aber nicht gewollt. Er habe einfach einen Stuhl
über den Kopf bekommen. Die Frau sei die ganze Zeit hinter dem Mann gewesen,
von dem er den Stuhl auf dem Kopf bekommen habe. Und dann habe er ihn mit dem
Pfefferspray ansprühen wollen, es sei aber auf die Frau gegangen. Auf die
Frage, wieso die Frau getroffen wurde, da sie hinter dem Mann gewesen sei, antwortete
der Berufungskläger, dass sie dann anscheinend vor ihm gewesen sein musste, da
es sonst nicht soweit gekommen wäre. Auf Frage erklärte er, später deshalb auf
den Passanten zugegangen zu sein, weil dieser ein Video gemacht habe. Es hätten
mehrere Leute das Handy ausgepackt und gefilmt, nicht nur die Frau. Dann habe
er dem Passanten gesagt, er solle das Handy abmachen und ihn nicht filmen. Die
Frage(n), ob er mit dem Messer auf ihn zugegangen sei, damit er das Handy
ablege, bejahte er. Er habe deshalb aufgehört, mit dem Messer auf ihn
zuzugehen, weil dann irgendwann auch die Polizei gekommen sei. Zum Vorhalt,
dass er dann erst noch umgedreht habe und auf die Kellnerin zugegangen sei,
erklärte er, dass sie auch das Handy in der Hand gehalten habe. Er wolle
einfach nicht gefilmt werden, weil er das nicht gerne habe. Er habe den
Passanten aber nicht stechen oder bedrohen wollen. Er habe das Messer einfach
in der Hand gehabt und auch keine Stichbewegungen gemacht. Auch habe er niemals
gesagt, dass er ihn runterstechen würde oder sonstige Sache. Er habe – mit dem
Messer in der Hand – nur gesagt, dass er das Handy runterlegen solle. Zum
Vorhalt, dass wenn man das einer Person mit dem Messer in der Hand sage, es
schon klar sei, was man meine, antwortete er: «Es geht», er habe das Messer
auch schon vorher in der Hand gehabt (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S.
670). Auf Frage, wie viele Schläge er mit dem Stuhl bekommen habe, antwortete
er: «einer, und dann sonst auch noch», er wisse es nicht mehr genau (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 670). Aber ein Schlag sei es sicher gewesen. Er habe
sich an diesem Abend ein bisschen bedroht gefühlt, als der eine Mann ausfällig
geworden sei und vor ihm gestanden sei, worauf er dann das Messer und den Spray
gezückt habe. Der Mann sei darauf noch aggressiver geworden und habe mit der
Kellnerin geredet. Er selbst sei dann aufgestanden, mit dem Messer und dem
Spray in der Hand, worauf bereits jemand das Handy ausgepackt habe. Gesprüht
habe er aber erst, nachdem er den Stuhl über den Kopf bekommen habe. Er sei
dann mit Messer und Spray rumgelaufen und habe den Leuten gesagt, dass sie das
Handy runterlegen sollten. Er habe auch am Kopf geblutet. Auf die Frage, wann
er das Messer genau hervorgenommen habe, gab er an, es sei gleichzeitig mit dem
Pfefferspray im Restaurant gewesen, kurz bevor er den Stuhl über den Kopf
bekommen habe (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 668 ff.).
2.6
Die vorhandenen
objektiven Beweismittel vermögen zum umstrittenen Sachverhalt nur bedingt
Aufschluss zu geben, weshalb für den vorliegenden Fall die vorstehenden
Aussagen im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
würdigen sind.
2.6.1
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in:
ZBJV 132/1996 S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für
die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig et al. [Hrsg.], Aussagepsychologie für
die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.;
Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft
wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den
gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil
BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen;
dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;
Hussels, von Wahrheiten und Lügen –
Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,
forumpoenale 2012 S. 368 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Ferrari,
Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09 S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
a.a.O. S. 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon
auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich
diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien
nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen
Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f., mit
Hinweisen; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1). Gegenüber den
Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende sog.
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,
Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter
Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim
Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen
Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,
keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie
Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen
Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit
die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen.
2.6.2
Was
die Aussagegenese betrifft, erscheinen die im Polizeirapport protokollierten
Angaben von E____ als völlig unproblematisch. Er war in das Geschehen zu keinem
Zeitpunkt involviert und hat als neutraler Beobachter Bericht erstattet, wobei er
den ersten Teil des Geschehens – mit dem mutmasslichen Pfefferspray-Einsatz –
nicht gesehen hat.
Nur geringfügig
anders verhält es sich diesbezüglich mit den Angaben von F____, die ebenfalls
nur im Polizeirapport erscheinen. Dieser pflegte mit C____ am Tatabend wohl
einen eher freundschaftlichen Umgang, doch handelte es sich bei ihm offenbar
nur um einen losen Bekannten derselben. Jedenfalls sprach sie in freier Rede
stets von ihm als einem «anderen Kunden» und erwähnte bereits in der
Einvernahme zwei Monate nach dem Vorfall seinen Namen («F____») gar nicht mehr
(Akten S. 249 ff.). Auch wusste sie nicht, ob er es war, der die
Polizei gerufen hatte – sie vermutete es bloss –, und es wird aus ihren ganzen
Aussagen deutlich, dass sie sich mit ihm nicht über den Vorfall ausgetauscht
hatte. Das alles spricht klar dagegen, dass die Angaben von F____ durch eine
besondere Nähe zur potentiell geschädigten C____ beeinflusst sein könnten. Es
gilt somit in Bezug auf ihre Würdigung dasselbe wie betreffend E____.
Die weiteren –
formell – Befragten können alle insofern nicht als ganz neutral bezeichnet
werden, als sie in irgendeiner Form unmittelbar in das Geschehen involviert
waren. Allerdings hat sich lediglich B____ als Privatkläger konstituiert und
auch eine Genugtuungsforderung geltend gemacht, während die anderen beiden (möglichen)
Geschädigten letztlich kein Interesse mehr am Verfahrensausgang gezeigt haben.
Insoweit erscheint bei ihnen ein Motiv für eine Falsch- oder übermässige
Belastung nicht naheliegend. Betreffend D____ ist anzufügen, dass dieser spätestens
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wusste, dass ihm wegen des
Stuhl-Einsatzes kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wurde und er sich deshalb
auch nicht selbst durch übermässige Belastung des Berufungsklägers in einem
günstigeren Licht darstellen musste. Tatsächlich weichen seine Aussagen an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nur in Bezug auf die Darstellung der
eigenen Verletzungshandlung – den Stuhl-Einsatz – teilweise von den früheren
Schilderungen ab (dazu nachfolgend, E. 2.6.3.3). Gewissen Bedenken wäre bei der
Aussagewürdigung Rechnung zu tragen, sofern sich hier Tendenzen zum
Dramatisieren zeigen sollten. Soweit dies aber nicht zutrifft, erscheinen
aufgrund der Aussagegenese keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Depositionen von C____ und D____ angebracht.
B____ wiederum
war lediglich in Bezug auf den letzten Teil des Geschehens und auch insoweit nur
bezüglich der behaupteten Drohung seiner Person gegenüber betroffen. Somit hatte
er keinen Anlass, das sonstige Gebaren des Berufungsklägers oder das Verhalten
von D____ in der einen oder anderen Richtung falsch darzustellen. Die
Aussagemotivation gibt also einzig hinsichtlich seiner Darstellung einer
Drohung zu seinem eigenen Nachteil Anlass zu einer etwas zurückhaltenden
Würdigung. Es erübrigt sich in diesem Zusammenhang jedoch, auf die weiteren in
der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände des Berufungsklägers einzugehen,
wonach B____ gegenüber der Polizei zunächst nicht erwähnt habe, dass der
Berufungskläger auf ihn zugelaufen sei und er die Bedrohungssituation erst
nachträglich – zwei Wochen nach dem Zwischenfall – gemeldet habe. Dies, zumal der
Berufungskläger anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nunmehr
eingestanden hat, mit dem Messer auf ihn – B____ – zugegangen zu sein. Dieses
Zugeständnis wird im Übrigen auch durch die Aussagen von D____ bekräftigt, wonach
der Berufungskläger mit einem Messer fuchtelnd auf diverse andere Person
zugegangen sei (Akten S. 215, 221). Es gelingt dem Berufungskläger daher auch
nicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ aufgrund seines
Aussageverhaltens in Frage zu stellen.
2.6.3
Eine
inhaltliche Analyse der Aussagen ergibt sowohl bei C____ und D____ wie auch bei
B____ eine hohe Aussagequalität: Sämtliche Darstellungen sind nachvollziehbar
und schlüssig, ohne dabei aber stereotyp zu wirken. Sie weisen einen
angemessenen Detailreichtum auf, wobei auch Dinge erwähnt werden, die nicht zum
unmittelbaren Kerngeschehen gehören, und Einzelheiten teils nachgeschoben
werden. Dabei betten sämtliche Befragten ihre Schilderungen in einen
Raum-zeitlichen Kontext ein und stellen auch den Bezug her zu den Geschehnissen
in der Umgebung. Wenn sie etwas nicht genau wahrgenommen haben oder sich nicht
mehr richtig erinnern können, räumen sie dies ein. Ungewöhnliche Details, die
sich erfahrungsgemäss besonders einprägen, werden sodann hervorgehoben.
Anschaulich etwa die von C____ mehrfach erwähnte Beobachtung, dass der
Berufungskläger keine Schuhe getragen habe, oder die von B____ beschriebene
Ausdrucksweise des Berufungsklägers in englischer Sprache mit Basler Akzent –
wobei sich beides im Übrigen stimmig in die weiteren Beweiserkenntnisse
einfügt. Eindrücklich ist auch, wie die Befragten ihre eigenen Gedanken und
Gefühle beschreiben und Überlegungen zu den innerpsychologischen Vorgängen beim
Berufungskläger anstellen. So schildern alle eindringlich ihre Angst vor dem
Messer in der Hand des Berufungsklägers (C____: «Wir wären für nichts gestorben»
[Akten S. 192]; D____: «Weil mit dem Pfefferspray kann man nicht sterben. Aber
mit dem Messer schon» [Akten S. 220]; B____: «Ich wollte um mein Leben rennen,
aber ich war wie eingefroren» [Akten S. 439]), und geben sodann ihrer
Vermutung Ausdruck, dass der Berufungskläger psychisch angeschlagen gewesen
sei, wobei C____ ausdrücklich erklärt, dass sich dieser Zustand von einem
blossen Alkoholisiertsein unterschieden habe, und auch D____ vermutet, der
Berufungskläger sei vielleicht alkoholisiert oder auf Drogen,
eher aber psychisch krank gewesen.
Die Aussagen der
Befragten wirken sodann allesamt nicht dramatisierend und auch nicht einseitig
belastend. So hält etwa C____ differenzierend fest, dass ihr der
Berufungskläger anfangs nicht aggressiv aufgefallen sei und sie sich die
Verletzungen von der Tür – und nicht von ihm – zugezogen habe. Sowohl B____ wie
auch D____ betonen sodann, dass der Berufungskläger das Messer nach dem
Stuhl-Einsatz fallen gelassen und er sich ohne Messer davongemacht habe.
Schliesslich
halten die Aussagen der Befragten einer intraindividuellen wie auch
gegenseitigen Konstanzanalyse stand. Die vermeintlichen – vom Berufungskläger
in seiner Berufungsbegründung hervorgehobenen – Abweichungen erweisen sich nur
auf den ersten Blick als tatsächliche Unvereinbarkeiten:
2.6.3.1
Unterschiedliche
Aussagen wurden zunächst zum Vorfall vor der Glastür gemacht, weshalb die
Vorinstanz den Berufungskläger in diesem Sachverhaltsabschnitt schliesslich
auch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von C____ freigesprochen hat (siehe
unten E. 2.7). C____ verortete die Drohung mit dem Teppichmesser bereits in
dieser Situation und beschrieb sie über beide Befragungen gleich und
konsistent. Allerdings ging sie davon aus, sie beide – D____ und sie selbst –
hätten das Messer bemerkt, und dass von ihnen D____ das Messer dort als erster
bemerkt habe. D____ dagegen meinte, der Berufungskläger habe zwar das Messer
schon in der Hand gehabt, als er zur Tür gekommen sei, er selbst habe es da
aber noch nicht gesehen. Dem ist zu entnehmen, dass C____ in der Tat das Messer
bereits bei der Glastür gesehen hat und just deswegen auch schockiert und in
Angst versetzt war («Die Klinge war offen», Akten S. 188; «Ich war schockiert,
ich hatte Angst. (…) Ich habe gedacht, dass er uns umbringen würde. Gott sei
Dank war die Tür dazwischen, sonst hätte er uns bestimmt gestochen. Wir wären
für nichts gestorben», Akten S. 192), während D____ das Vorhandensein des –
offenen – Messers da noch gar nicht realisiert hat. Hierin liegt kein
Widerspruch: Dass D____ das Messer bei der Glastür noch übersehen hat, erstaunt
nicht, war er doch darauf konzentriert, die Tür festzuhalten, damit sie nicht mit
voller Wucht auf sie beide fallen würde. Dass C____ wiederum annahm, ihr
«Beschützer» habe das Messer bereits vor ihr gesehen und wohl deswegen alles
unternommen, um sich mit ihr in der Bar in Sicherheit zu bringen, ist ebenso
nachvollziehbar. Sie beschreibt es auch genauso: Die Stichbewegungen seien der
Grund gewesen, weshalb sie die Tür geschlossen hätten.
2.6.3.2
Damit
einhergehend liegen scheinbar widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des
letzten Sachverhaltsabschnitts vor, in welchem die Vorinstanz die Drohungen und
Messerstichbewegungen zum Nachteil von B____ und C____ für erstellt erachtet
hat. Während C____ nur die Drohung bei der Glastür erwähnte, schilderten sowohl
D____ wie auch B____ die bedrohliche Situation erst in diesem späteren
Sachverhaltsabschnitt, nachdem der Berufungskläger auf dem Trottoir sitzend von
C____ gefilmt worden und er erneut aufgesprungen sei. Daraus ergibt sich jedoch
keine Ungereimtheit, welche die Glaubhaftigkeit ihrer jeweiligen Aussagen in Frage
stellen würde: Dass C____ nämlich – trotz einmaligem Vorhalt, dass der
Berufungskläger nach dem Vorfall bei der Glastür erneut mit Stichbewegungen auf
sie zugegangen sei (Akten S. 252) – keine weitere Drohung schilderte, ist im
Gesamtzusammenhang durchaus erklärbar. Dies, zumal sie im Zeitpunkt des
Geschehens merklich alkoholisiert und für sie die erste Drohung vor der Glastür
angesichts der geschilderten Todesangst offenbar die prägendste war. Es
erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass C____ unter diesen Umständen die
spätere Drohung nicht in gleicher Erinnerung behalten und diese im Vergleich
zur ersten Drohung in ihren späteren Schilderungen vernachlässigt hat. Dass C____
am besagten Abend aber auch die zweite Drohung wahrgenommen hat und dadurch in
Angst versetzt war, zeigt sich schon daran, dass sie sich im fraglichen
Zeitpunkt in den Schutz von D____ begeben hat, was selbst A____ anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung in freier Rede bestätigt hat («Die Frau ist die ganze Zeit
hinter dem Mann gewesen», Akten S. 670). Auch das von C____ aufgezeichnete
Video, das nach überstimmenden Aussagen der Beteiligten nach dem
Zwischenfall mit der Glastür und vor den späteren Stichbewegungen
erstellt wurde, deutet auf eine für C____ weiterhin bedrohliche Situation hin:
Zu hören ist – neben ihrem Schluchzen und Weinen – namentlich auch, wie sie
sehr aufgeregt nach der Polizei ruft. Die zweite Drohung reihte sich somit
offensichtlich in einen andauernden Angstzustand ein, weshalb es kaum
verwundert, dass C____ in ihren Schilderungen nur das initiale Tatgeschehen wiedergegeben
hat. Ein echter Widerspruch zu den Aussagen von D____ und B____ besteht
jedenfalls nicht.
2.6.3.3
Letztlich
wurden teils unterschiedliche Vorfälle mit einem Stuhl berichtet. Zwei solche Vorfälle
schilderte nur B____. Er habe zuerst gesehen, wie der Berufungskläger aus der
Bar geworfen und ihm ein Stuhl hinterhergeworfen worden sei. Dies muss erfolgt
sein, nachdem die Glastür heruntergefallen war, denn erst ab diesem Zeitpunkt
hat B____ das Geschehen überhaupt mitverfolgt. Weiter habe er gesehen, wie dem
Berufungskläger zuletzt noch ein Stuhl über den Kopf geschlagen worden sei, so
dass dieser das Messer fallen gelassen und die Flucht ergriffen habe. C____
schilderte nur einen Vorfall mit einem Stuhl, und zwar bevor es zum Vorfall mit
der Glastür kam. Sie bezog sich damit aber ganz offensichtlich nicht auf den
Schlag über den Kopf des Berufungsklägers und auch nicht auf das
Hinterherwerfen des Stuhls, als der Berufungskläger hinausgeworfen wurde.
Vielmehr berichtete sie, D____ habe den Berufungskläger «mit dem Stuhl gestossen,
dass er draussen bleibt» (Akten S. 252) – danach hätten sie die Tür
geschlossen, um sich zu schützen. Diese Schilderung ist absolut einleuchtend: Es
macht Sinn, dass man mit den Gegenständen, die gerade zur Stelle sind – im
Falle eines Restaurations-Aussenbereichs eben Stühle – versucht, einen
Verfolger soweit abzuhalten, dass man sich hinter eine Tür flüchten kann. Einen
späteren Stuhleinsatz hat C____ nicht gesehen, schliesst einen solchen aber
ausdrücklich auch nicht aus. Dass sie das von B____ geschilderte
Hinterherwerfen eines Stuhls nicht bemerkt hat, leuchtet ein, war sie doch
unmittelbar davor von der Glastür getroffen und verletzt worden. Ebenso denkbar
ist, dass sie den letzten Schlag über den Kopf des Berufungsklägers aufgrund
der ihr von D____ gewährten Deckung nicht als solchen wahrgenommen hat oder
dass sie sich im Nachhinein schlicht nicht mehr daran erinnern konnte. D____
seinerseits beschrieb nur seinen Stuhl-Einsatz, nachdem der Berufungskläger mit
dem Messer auf C____ zugekommen sei und Stichbewegungen gemacht habe. Es
handelt sich hier eindeutig um den Schlag am Ende des Tatgeschehens, den im
Übrigen auch E____ schilderte, und welcher bewirkte, dass der Berufungskläger
das Messer aus der Hand verlor und sich auf die Flucht machte. Diesen Schlag beschrieb
D____ nicht ganz gleichbleibend: Während er der Polizei gegenüber gemäss Rapport
noch angab, einen Stuhl genommen zu haben und diesen dem Berufungskläger «über
den Kopf geschlagen» zu haben (Akten S. 173), sprach er anlässlich seiner
Einvernahme von einem gezielten Schlag auf dessen Hand, hielt es dann aber
wiederum an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung für möglich, dass er den
Berufungskläger damit am Kopf getroffen habe. Dieser Wandel lässt sich
einleuchtend dadurch erklären, dass D____ zwischenzeitlich gewiss war, dass er
selbst wegen der beim Berufungskläger verursachten Kopfverletzung keine
strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten hatte. Die zweite Version dürfte
daher noch vom Bestreben getragen gewesen sein, die eigene
Verteidigungshandlung zu verharmlosen. Dass tatsächlich ein Schlag auf den Kopf
des Berufungsklägers erfolgt ist, ist indessen erstellt. Die diesbezügliche
Inkonsistenz in der Darstellung von D____ stellt damit keinen unauflösbaren
Widerspruch dar. Auch ergibt sich kein solcher Widerspruch dadurch, dass D____
keine weiteren Stösse oder Würfe mit dem Stuhl berichtet. Durch seine
Beteuerung, dass auch sonst niemand den Berufungskläger mit einem Stuhl «geschlagen»
habe (Akten S. 442), macht er vielmehr deutlich, dass er sich auf mit einem
Stuhl ausgeführte Schläge – welche den Berufungskläger auch trafen – bezog. Ein
blosses Stossen oder Hinterherwerfen, wie es C____ und B____ beschrieben haben,
hat er wohl deshalb nicht geschildert, weil es in der Hektik des Geschehens
nicht von Bedeutung schien, ihm gar nicht mehr bewusst war oder er sich dann,
jedenfalls an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, auch nicht mehr daran
erinnerte.
2.6.4
Das
Bemühen des Berufungsklägers, relevante Widersprüche in den Aussagen der
Befragten zu konstruieren, bleibt somit erfolglos. Die Aussagen der Befragten
sind insgesamt glaubhaft. Das Gegenteil trifft auf die Aussagen des
Berufungsklägers zu, die vor Ungereimtheiten strotzen und insgesamt alles
andere als schlüssig sind:
Das gilt im
Besonderen für die vorliegend wesentliche Frage, wie es zum Einsatz des Pfeffersprays
kam. Zwar mag es bereits vor dem finalen Schlag mit dem Stuhl zu zwei weiteren,
harmloseren Stuhl-Einsätzen gekommen sein. Dass der Berufungskläger mit dem Pfefferspray-Einsatz
nicht auf einen Stuhlwurf, -stoss oder -schlag reagiert hat, ergibt sich aber
nicht nur aus den Aussagen von C____ und D____, sondern auch aus jenen des
Berufungsklägers selbst: Der Polizei gegenüber erwähnte der Berufungskläger in
Bezug auf C____ lediglich, dass sie es nicht hingekriegt habe, ihm das Bier in
ein Glas umzuschütten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme erklärte er, D____
habe ihm den Stuhl über den Kopf ziehen wollen, weshalb er den
Pfefferspray gegen C____ eingesetzt habe. Vor Zwangsmassnahmengericht gab er an
der ersten Verhandlung noch an, den Pfefferspray eingesetzt zu haben, weil die
Kellnerin ihn verbal und zum Teil körperlich belästigt habe. Anlässlich seiner
zweiten Einvernahme führte er den Pfefferspray-Einsatz erneut auf das
unangebrachte Verhalten von C____ und deren vermeintlichen Unfähigkeit zurück.
Er habe ihr deshalb einfach unüberlegt Pfeffer ins Gesicht gesprüht. Zum
Stuhlwurf sagte er mehrfach aus, dieser sei aus dem Nichts gekommen, (kurz) nachdem
er C____ mit Pfefferspray besprüht habe, wobei der Stuhl ihn mit Schwung an der
Stirn getroffen und es recht geblutet habe. An der zweiten Verhandlung vor
Zwangsmassnahmengericht wich der Berufungskläger von diesem Tathergang wieder
ab und gab erstmals an, D____ habe ihm mit dem Stuhl eins übergezogen, worauf
er erst den Pfefferspray gegen C____ eingesetzt habe. Während der späteren
Konfrontationseinvernahme erklärte er wiederum, es sei deshalb zum
Pfefferspray-Einsatz gekommen, weil er einen Stuhl über den Kopf erhalten habe.
Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb er den
Pfefferspray-Einsatz als Verteidigungshandlung gegen das Anwerfen eines Stuhls,
– wobei er auch hier «der Serviertochter ins Gesicht gesprüht» haben will und
nicht dem Mann, der ihm einen Stuhl angeworfen habe (Akten S. 437).
Schliesslich blieb er dabei und betonte an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung, dass er den Pfefferspray eingesetzt habe, nachdem er einen
Stuhl «über den Kopf» bekommen habe. Neu führte er dazu aus, er habe dabei zwar
C____ angesprüht, das aber nicht gewollt.
Zunächst bleibt
unklar, inwiefern es zur Verteidigung gegen den vermeintlichen Angriff von D____
des Einsatzes eines Pfeffersprays gegen die – daran unbeteiligte – C____
bedurft hätte. Dies sah selbst der Verteidiger anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ein, als er in seinem Plädoyer festhielt,
der Berufungskläger hätte sich stattdessen auch einfach entfernen können (Akten
S. 659). Die vom Verteidiger in der Berufungsbegründung neu vorgebrachte
Version, dass der Berufungskläger mit dem Pfefferspray den sich einmischenden
Mann – und nicht C____ – habe treffen wollen, wurde vom Berufungskläger
bezeichnenderweise erstmals anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
behauptet, wobei er hierfür auf Nachfrage hin keine plausible Erklärung liefern
konnte (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 670). Dagegen beschrieb der
Berufungskläger den Pfefferspray-Einsatz in seinen früheren Versionen konstant als
gezielte Aggression gegen die Kellnerin, weil ihm diese zu nahe gekommen sei
und er nicht gewollt habe, dass sie ihn anfasse, weil er sich von ihr
«verarscht» gefühlt habe (Akten S. 234), weil er sein Bier nicht im Becher
erhalten und «unüberlegt» gehandelt habe (Akten S. 239), weil er sich
darüber geärgert habe, dass sie unfähig sei und «nicht einmal richtig Deutsch»
könne (Akten S. 236) usw. Dies – sein Groll und seine Frustration in Bezug auf
die «schöne Frau», die sich mit einem anderen Kunden zu verstehen schien und
die ihn nicht hinreichend zuvorkommend bediente – erscheinen als wahre Motive
für sein aggressives Handeln. Die halbherzig nachgeschobene Version, wonach der
Berufungskläger den Pfefferspray gegen C____ erst eingesetzt habe, nachdem D____
ihm einen Stuhl über den Kopf geschlagen habe, ist eine offensichtliche
Schutzbehauptung, was sich im Übrigen auch durch objektive Beweise feststellen
lässt: Der Berufungskläger führte immer wieder aus, durch diesen Schlag eine
Kopfverletzung erlitten und sichtbar geblutet zu haben. Diese Verletzung ist
auf den Fotos nach der Verhaftung auch deutlich zu erkennen (Akten S. 179-181).
Anhand der Videoaufnahme, die – nach übereinstimmenden Aussagen der Befragten –
zeitlich nach dem Pfefferspray-Einsatz von C____ erstellt wurde (geht
doch selbst der Verteidiger davon aus, dass das hörbare Schluchzen auf den
«vorhergegangenen Pfeffersprayeinsatz zurückzuführen» sei, Berufungsbegründung,
Akten S. 567, N 16), ist jedoch leicht erkennbar, dass der Berufungskläger
zu diesem Zeitpunkt – entgegen seinen Ausführungen (siehe zuletzt Akten S. 671
) – (noch) keine Kopfverletzung hatte, weshalb der fragliche Schlag
nachweislich erst später, d.h. nach dem Einsatz des Pfeffersprays erfolgt ist.
So sagte der Berufungskläger denn auch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung aus, der Vorfall, welcher die Platzwunde verursacht habe, sei
eher am Schluss gewesen.
Vor diesem
Hintergrund ist auch erstellt, dass der Berufungskläger das Messer – entgegen
den Einwänden in der Berufungsbegründung – vor dem besagten Stuhlwurf
hervorgenommen hatte, zumal er es auf der Videoaufnahme bereits in der Hand
hält.
2.7
Gestützt
auf die objektiven Beweise und die glaubhaften Aussagen der Zeugen und
Auskunftspersonen ist im Ergebnis vom Sachverhalt auszugehen, den die
Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde gelegt hat. Soweit die Vorinstanz von einer
einzigen Drohung zum Nachteil von C____ ausgegangen ist, die sich im Zweifel
erst im letzten angeklagten Sachverhaltsabschnitt, d.h. im Anklagepunkt I. e)
ereignet haben soll, und sie den Berufungskläger vom Vorwurf der Drohung im früheren
Sachverhaltsabschnitt, d.h. im Anklagepunkt Ziff. I. b) freigesprochen hat, ist
dieser Teilfreispruch – mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – in
Rechtskraft erwachsen, weshalb dieser Sachverhaltsabschnitt im
Berufungsverfahren von Vorneherein nicht mehr Prozessgegenstand ist und darauf nicht
mehr zurückgekommen werden kann (vgl. BGer 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020
E.1).
3.
Rechtliches
3.1
3.1.1
In
rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz den Einsatz des Pfeffersprays
gegen C____ als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.
Angesichts des harmlos erscheinenden Verletzungsbildes der Geschädigten sei das
Mass der verursachten Schmerzen entscheidend. C____ habe starke Schmerzen
verspürt, sei sofort zu Boden gegangen und habe in der Folge geschrien und
geweint. Selbst wenn also der Eingriff keine äusseren Spuren hinterlassen habe,
könne aufgrund der zugefügten erheblichen Schmerzen der Geschädigten nicht mehr
von einer blossen Tätlichkeit gesprochen werden. Das Zulaufen auf C____ und B____
mit Stichbewegungen gegen sie würdigte die Vorinstanz sodann als mehrfache
Drohung gemäss Art. 180 StGB. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass beide
Betroffene durch das Verhalten des Berufungsklägers in Angst versetzt worden
seien, zumal ein Teppichmesser dieser Grösse geeignet sei, ernsthafte
Schnittverletzungen zu verursachen. Zudem habe der Berufungskläger zuvor C____
mit dem Pfefferspray angegriffen, weshalb sie um seine Gefährlichkeit gewusst
habe.
3.1.2
Der
Berufungskläger rügt in seiner Berufung hinsichtlich der Qualifikation des
Pfefferspray-Einsatzes, es habe eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens
bestanden. Das Mass der verursachten Schmerzen reiche dabei für eine
Qualifikation als einfache Körperverletzung nicht aus, weshalb dies lediglich
eine Tätlichkeit darstelle. In Bezug auf die Drohungen wendet er im
Wesentlichen ein, weder B____ noch C____ seien durch seine Handlungen in Angst
und Schrecken versetzt worden. Während B____ die Situation aufgrund seiner
psychischen Erkrankung verkannt habe und als überängstlich zu bezeichnen sei,
sei C____ in Anbetracht ihres Verhaltens gar nicht erst in einen derartigen
Angstzustand versetzt worden, da sie sich zwecks Viedoaufnahme auf die
Verfolgung des Berufungsklägers und erst noch in einen äusserst geringen
Abstand zu ihm begeben habe.
3.1.3
Die
Staatsanwältin schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung an und fügt
hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von B____ lediglich hinzu,
man müsse kein überängstlicher Mensch sein, um von einem Messer in Angst
versetzt zu werden.
3.2
3.2.1
Das
Appellationsgericht schliesst sich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz
an. Auf deren Erwägungen kann verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil
S. 6 f. und 11 f.). Diese bilden die Grundlage für nachfolgende
Ergänzungen.
3.2.2
Die
Frage, ob die Auswirkungen des Einsatzes eines Pfeffersprays auf die
körperliche Integrität der getroffenen Person rechtlich als einfache
Körperverletzung oder als blosse Tätlichkeit zu qualifizieren ist, wurde bisher
nicht restlos geklärt (BGer 6B_922/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.2), weshalb
nach h.L. eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Auswirkungen erforderlich ist (vgl. Caprara,
Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von
Grossveranstaltungen, Diss. Zürich 2020, S. 93 f., mit Hinweisen). Zu beachten
ist, dass die neuere Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 zulasten von
Art. 126 StGB generell ausgedehnt hat (Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 126 N 3). Vorliegend fällt auf, dass der
Berufungskläger C____ nach dem Pfefferspray-Einsatz laut eigener Aussage habe
helfen und sie auf den Boden legen wollen (Akten S. 237), womit er – entgegen
seinem Vorbringen in der Berufung – das Ausmass ihrer Schmerzen offensichtlich
selber als beträchtlich einschätzte, ansonsten sie aus seiner Sicht auch keiner
Hilfe bedurft hätte. Mit Blick auf die von C____ geschilderten und erlittenen
Schmerzen ist im vorliegenden Grenzfall mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass die Grenze zur einfachen Körperverletzung überschritten ist.
Obgleich sich
der Pfefferspray-Einsatz fraglos am unteren Rand aller denkbarer einfacher
Körperverletzungen bewegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine sorgfältige
Abgrenzung zur blossen Tätlichkeit vorgenommen hat, ist auch kein leichter Fall
von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben: Diese Privilegierung ist zwar
grundsätzlich auf Schädigungen anwendbar, welche – wie in casu – das Ausmass
von Tätlichkeiten nur geringfügig überschreiten, sofern auch der Vorsatz des Täters
nicht weiterging. Dabei ist indessen auf die Gesamtheit der Umstände und nicht
bloss auf die Verletzungsfolgen abzustellen. Neben der objektiven Schwere der
Verletzungen sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatumstände, die Schwere
des Verschuldens und das Verhalten des Geschädigten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb S. 60 ff.; BGer 6B_320/2015 vom 28. Oktober 2015
E. 3.1). Trotz der relativ geringfügigen Verletzungsfolgen sprechen die
konkreten Tatumstände vorliegend gegen die Annahme eines leichten Falles. Aus
dem Beweisergebnis folgt, dass der Berufungskläger ohne jeden Anlass und für
die Geschädigte völlig überraschend dieser aus nächster Nähe Pfefferspray in
die Augen gesprüht und diesen daher als Angriffs- und nicht – bestimmungsgemäss
– als Verteidigungsmittel verwendet hat. Er hat dabei ausgenützt, dass C____
als Kellnerin darauf bedacht und in gewissem Masse dazu genötigt war, ihn als
Kunden zufriedenzustellen und aufgrund seiner erkennbar angespannten Stimmung
zu beschwichtigen (daher das «auf die Knie» gehen und freundliche Zureden,
siehe Akten S. 232, 234). Sein Verhalten stellt unter diesen Umständen einen
Akt von beträchtlicher Aggressivität mit einer demütigenden Komponente dar, was
sich denn auch in seinem weiteren Agieren zeigt, mit welchem er der noch unter
den brennenden Augen leidenden, weinenden und verängstigten C____ nachstellte.
Das Traktieren eines Menschen mit Pfefferspray in dieser Situation stellt klarerweise
nicht mehr eine im weitesten Sinne «gesellschaftlich tolerierte» oder zumindest
als nachvollziehbar angesehene Form der Entgleisung dar, sondern einen Akt,
welcher erhebliche Missbilligung auslöst und überdies eine besondere
Geringschätzung des korrekt eine Dienstleistung erbringenden Opfers ausdrückt. Die
Tat des Berufungsklägers ist daher im Gesamtkontext keineswegs mehr als relativ
harmloses Verhalten zu werten. Die Privilegierung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2
StGB kommt nicht zur Anwendung.
3.2.3
Hinsichtlich
der Drohungen zum Nachteil von B____ und C____ sind die Voraussetzungen für die
Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands in beiden Fällen klar
erfüllt. Bereits indem der Berufungskläger mit einem offenen Messer auf beide
Geschädigte zugelaufen ist und er sie dabei aufgefordert haben will, mit dem
Filmen aufzuhören, stellte er ihnen schwere Nachteile im Sinne einer Drohung
gemäss Art. 180 StGB in Aussicht. Die Tatsache, dass der Berufungskläger dazu
noch Stichbewegungen in Richtung der Geschädigten machte, kommt erschwerend
hinzu. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers und wie die
Staatsanwältin mit Recht vorbringt, ist ein entsprechendes Verhalten
klarerweise geeignet, eine durchschnittliche Person mit normaler psychischer
Belastbarkeit im Sinne des Tatbestandes von Art. 180 StGB in Angst und
Schrecken zu versetzen. Dass die Drohung sowohl B____ wie auch C____
tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt hat, ist – nach Würdigung der
Aussagen (siehe E. 2.6.3.2) – erstellt. Darauf kann an dieser Stelle
verwiesen werden.
3.3
Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen
Schuldspruch sowohl wegen einfacher Körperverletzung als auch wegen mehrfacher
Drohung somit erfüllt.
4.
Strafzumessung
4.1
4.1.1
Die
Vorinstanz erkannte für die einfache Körperverletzung auf 4 Monate
Freiheitsstrafe und sanktionierte die beiden Drohungen – isoliert betrachtet – mit
einer Erhöhung um je 4 Monate. Sie bildete daraus in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 8 Monaten, welche sie nach Berücksichtigung
der Täterkomponenten um 1 Monat auf schliesslich 7 Monate Freiheitsstrafe
reduzierte und mangels einer guten Legalprognose unbedingt aussprach.
4.1.2
Der
Berufungskläger ist der Meinung, die Vorinstanz habe eine – vergleichsweise –
unangemessen hohe Strafe festgelegt. Der Berufungskläger sei in Bezug auf
Delikte gegen Leib und Leben als Ersttäter zu qualifizieren. Dass er trotz
einer erheblichen Geldstrafe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln weiterhin
Marihuana konsumiert habe, könne eine negative Legalprognose ausschliesslich
hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln begründen. In Bezug auf
Gewaltdelikte könne eine bedingte Geldstrafe hingegen eine abschreckende
Wirkung haben, zumal die Prognose des Berufungsklägers nicht ungünstig sei. Zudem
sei der äusserst prekären Familiensituation und Jugend des Berufungsklägers
sowie seiner leicht verminderten Schuldfähigkeit und seinem jungen Alter zu
wenig Rechnung getragen worden. Sein anfänglich renitentes Verhalten sei auf
seine psychische Erkrankung zurückzuführen gewesen, weshalb auch dieses nicht
negativ ins Gewicht fallen dürfe.
4.2
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren, vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;
BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli
2013.
E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE
SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f.; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7.
Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a
StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123, 134 IV 79 E. 4.2.2
S. 101 f.; BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1, 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3).
4.3
4.3.1
Auszugehen ist vom Strafrahmen für das am schwersten
wiegende Delikt, hier von der einfachen Körperverletzung, für welche Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe vorgesehen ist (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Sofern für die Drohungen
nach erfolgter Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die
Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
angemessen zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3 f.).
4.3.2
4.3.2.1
Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen, welches vorliegend angesichts der nur
vorübergehenden Gesundheitsschädigung von C____ im unteren Bereich einer
einfachen Körperverletzung anzusiedeln ist. Entgegen der Vorinstanz fallen «ihre
erheblichen Schmerzen» nicht erschwerend ins Gewicht, war das Mass der
verursachten Schmerzen doch – da der Pfefferspray-Einsatz jedenfalls keine
äusseren Spuren hinterlassen hat – das entscheidende Tatbestandsmerkmal für die
Abgrenzung zur blossen Tätlichkeit, weshalb es bei der Strafzumessung nicht
noch einmal zuungunsten der Berufungsklägers berücksichtigt werden kann (hierzu
Seelmann, Strafzumessung und
Doppelverwertungsverbot, in: ex ante 1/2018 S. 47 ff.).
In subjektiver
Hinsicht ist bei den Beweggründen des Berufungsklägers hervorzuheben, dass er wohl
teils aus Frust (er habe sich «verarscht» gefühlt; die Frau habe ihn als viel
zu jung angesehen, sie sei hübsch, ihr Mann dagegen nicht; er sei nicht
angemessen bedient worden etc.), teils aus Überlegenheit bzw.
Fremdenfeindlichkeit (er habe sich darüber geärgert, dass sie unfähig sei und
«nicht einmal richtig Deutsch» könne; er sei ein Nazi etc.) gehandelt hat
(siehe hierzu bereits E. 2.2.5.4, vorletzter Absatz). Obschon sich dabei die
leicht reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers und der Umstand, dass der
plötzliche Einsatz des Pfeffersprays gegen die Geschädigte auch «unüberlegt» (Akten
S. 239) und offensichtlich von Emotionen getragen war, mildernd auswirken, ist –
wiederum mit der Verteidigung (Akten S. 659) – festzustellen, dass er sich
jederzeit vom Tatort hätte entfernen können und es keiner Gewalteinwirkung
gegen die Geschädigte bedurft hätte.
Insgesamt wiegt
das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht, weshalb – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 4 Monaten
Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe als schulangemessen erscheint.
4.3.2.2
Der
Berufungskläger wurde bereits am 9. Mai 2017 wegen unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt, was ihn nicht vom weiteren
Betäubungsmittelkonsum abzuhalten vermochte. Inzwischen weist er gemäss
aktuellem Strafregisterauszug insgesamt drei weitere Verurteilungen aus (Akten
S. 618 f.). So wurde er mit Strafbefehl vom 2. Juni 2020 wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden oder Beamten sowie wegen Hinderung einer
Amtshandlung und mit Strafbefehl vom 3. August 2020 wegen mehrfachen Vergehens
und mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bedingten
Geldstrafen (Akten S. 623 ff.) verurteilt. Er wurde weiter mit Strafbefehl vom
3.
Mai 2021 wegen Hausfriedensbruchs und Ladendiebstahls zu einer
unbedingten Geldstrafe verurteilt (Akten S. 649). Obgleich weder die Vorstrafe
– insoweit der berechtigte Einwand des Verteidigers in der Berufungsbegründung
– noch die zwischenzeitliche Delinquenz vorliegend einschlägig sind, erhellt
daraus, dass Geldstrafen in spezialpräventiver Hinsicht offenbar keine
genügende Wirkung erzielen und sich der Berufungskläger bei dieser Sanktionsart
nicht von delinquentem Verhalten distanzieren wird. Unter diesen Umständen
bedarf es einer Freiheitsstrafe, um die insoweit negative Entwicklung des
Berufungsklägers zu unterbrechen und ihm den Ernst der Situation vor Augen zu
führen. Kommt im Übrigen hinzu, dass die Untersuchungshaft den Berufungskläger
offensichtlich zum Denken angeregt hat («Die U-Haft hat mir gezeigt, dass es
nur Stress bringt», Akten S. 436) und eine Freiheitsstrafe somit auch grundsätzlich
geeignet erscheint, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dies sieht der
Berufungskläger inzwischen offenbar selber ein, beantragt er doch anlässlich
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung die Anordnung einer stationären
Massnahme für junge Erwachsene (statt einer ambulanten Massnahme), mit der
Begründung, dass ihm nur so der nötige Halt gegeben werden könne
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 666).
Ausserdem können
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven
Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine
Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise
fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen
Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Dabei
fällt auf, dass der Berufungskläger zuletzt auch wegen Vermögensdelikten in
Erscheinung getreten ist. Angesichts seines andauernden Betäubungsmittelkonsums
(Akten S. 667) sowie seiner knappen finanziellen Mittel (monatliche
Sozialgelder von Fr. 590.–, Akten S. 666), liegt die Annahme nahe, dass
eine (unbedingte) Geldstrafe dem Berufungstäter erst recht Anlass zu weiterer
Delinquenz geben würde.
Schliesslich
erscheint eine Freiheitsstrafe vorliegend ausnahmsweise auch aus Gründen der
Verhältnismässigkeit angezeigt. Zwar wiegt die Geldstrafe als Vermögenssanktion
prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (vgl. bereits
BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.). Mit Blick auf die – vorliegend unbestrittene
– Massnahmebedürftigkeit des Berufungsklägers (dazu sogleich unter E. 5) ist
jedoch zu berücksichtigen, dass eine (unbedingte) Freiheitsstrafe, anders als
eine (unbedingte) Geldstrafe, zugunsten einer gleichzeitig ausgesprochenen
Massnahme aufgeschoben werden kann bzw. im vorliegenden Fall – aufgrund der
Sperrwirkung des Grundsatzes der reformatio in peius – auch muss, womit eine
(unbedingte) Freiheitsstrafe den Berufungskläger bei erfolgreichem
Massnahmenvollzug letztlich weniger hart trifft, als wenn auf eine Geldstrafe
erkannt würde.
Nach dem
Gesagten ist in Bezug auf die einfache Körperverletzung auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen.
4.3.3
4.3.3.1
Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten in Bezug auf die Drohungen zum Nachteil von B____
und C____ ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass Drohungen, welche unter
Einsatz eines Messers erfolgen, grundsätzlich schwerer wiegen, als rein verbale
Drohungen. Schulderhöhend ist zwar zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
darüber hinaus mit Stichbewegungen auf die Geschädigten zulief, was aber
dadurch relativiert wird, dass er immer eine gewisse Distanz zu ihnen wahrte
und er – in Bezug auf die zweite Drohung zum Nachteil von C____ – auch nicht
gegen den sie schützenden D____ vorging, womit sich die konkrete Vorgehensweise
insgesamt nicht zusätzlich schulderhöhend auswirkt. Aufgrund der psychischen
Vorbelastung von B____ wirken sich die relativ schwerwiegenden Tatfolgen der
ersten Drohung zu seinem Nachteil (etwa seine anhaltenden Angstgefühle nach der
Tat, siehe Akten S. 440) nicht zu Lasten des Berufungsklägers aus. Hingegen ist
bei der zweiten Drohung zum Nachteil von C____ erschwerend zu berücksichtigen,
dass die Geschädigte bereits durch den vorangegangenen Pfefferspray-Einsatz
geschädigt und verängstigt war, was die Drohung ihr gegenüber verwerflicher
erscheinen lässt.
Der
Berufungskläger handelte in subjektiver Hinsicht wiederum aus egoistischen
Beweggründen, wollte er doch damit – so jedenfalls seine erstmaligen Aussagen
anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 670) –, die zur
Sicherung seiner Identität bis zur Ankunft der Polizei getätigten
Videoaufnahmen verhindern. Im Übrigen kann auf das unter E. 4.3.2.1 Ausgeführte
in Bezug auf die reduzierte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers sowie die
Tatsache, dass er sich dieser Konfrontation ohne weiteres hätte entziehen
können, verwiesen werden.
Das Verschulden
wiegt auch hier nicht mehr leicht, weshalb für die Drohung zum Nachteil von B____
isoliert betrachtet eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe
bzw. 90 Tagessätzen Geldstrafe und für die diejenige zum Nachteil von C____
eine solche von 4 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen einzusetzen
sind.
4.3.3.2
Aufgrund der gesamten Umstände kommt vorliegend auch in
Bezug auf die Drohungen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Es kann vollumfänglich
auf das unter E. 4.3.2.2 verwiesen werden, zumal die dortigen Erwägungen
nicht deliktsbezogen sind.
4.3.4
In
Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die
Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 4 Monaten um 2 Monate für
die Drohung zum Nachteil von B____ und um weitere 3 Monate für die Drohung zum
Nachteil von C____ auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten
zu erhöhen.
4.3.5
Schliesslich
sind noch die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Der
Berufungskläger hatte eine schwierige Jugend. Er ist – grundsätzlich – bei
seiner Mutter aufgewachsen, welche aber offenbar überfordert war und 2011 eine
freiwillige Erziehungsbeistandschaft durch das damalige «AKJS» erhielt. Er hat
einen jüngeren Bruder (geb. 2003) und einen älteren Halbbruder (geb. 1995). Mit
dem Vater des Berufungsklägers und seines jüngeren Bruders war die Mutter
1999-2009 verheiratet. Seit ca. 2019 hat der Berufungskläger aber keinen
Kontakt mehr zu ihm. Sein Vater war gewalttätig gegenüber der Mutter; gegenüber
dem Berufungskläger war er gemäss Mutter «nur» verbal ausfällig und abwertend –
tatsächlich wurde der Berufungskläger aber geschlagen (Akten S. 384). 2005-2006
war der Berufungskläger im Kinderheim [...] platziert; ebenso war sein jüngerer
Bruder bis 2006 in einem anderen Kinderheim platziert. Auch der ältere
Halbbruder aus erster Ehe war 1996-2000 – also bereits in jüngsten Jahren – und
später nochmals von 2005 bis 2009 per Obhutsentzug in einem Kinderheim
platziert. Die Mutter berichtete, dass auch dessen albanischstämmiger Vater (ihr
erster Ehemann) gewalttätig gewesen sei und sprach – gemäss ärztlichem
Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) (Akten S. 24)
– sogar von einem «Infantizid» durch diesen. Auch schulisch hatte der
Berufungskläger Schwierigkeiten. Er war teilweise auf einer Privatschule ([...]),
dort in einer Kleinklasse, und hat die Oberstufe im [...] (Berner Oberland) besucht.
Das 10. Schuljahr wiederholte er aufgrund einer Verletzung am Finger. Eine
Ausbildung zum Küchenangestellten (EBA) und eine zweite Lehre als
Pflegeassistent (AGS) hat er – obwohl ihm diese gefallen hätten – abgebrochen, weil
er damit überfordert gewesen sei. Zur Tatzeit war er arbeitslos. Der
Berufungskläger hat schon als Jugendlicher überdies an psychischen Problemen
gelitten. Neben seiner Fremdplatzierung kam es zu kürzeren stationären
Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken. Gemäss Gutachter leidet der
Berufungskläger an einer «Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ». Aktuell
ist der Berufungskläger noch immer arbeitslos und lebt von Sozialgeldern,
befindet sich jedoch – mit Unterstützung eines Sozialarbeiters – auf
Arbeitssuche. Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte er
den Wunsch, eine Lehre zu machen (Akten S. 667). Wohl mit Blick auf seinen
anhaltenden Betäubungsmittelkonsum, der sich bei weitem nicht auf Cannabis
beschränkt, und seine offenbar stark ausgeprägte Suchterkrankung (der
Berufungskläger gab anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung an, Ketalgin
einzunehmen [Akten S. 667], was als Opioid-Analgetikum bei
Heroin-Entzugsbehandlungen indiziert ist), wird der Berufungskläger derzeit
einmal wöchentlich im Zentrum für Suchtmedizin (ZFS), Therapiezentrum Basel,
therapiert und medikamentös behandelt.
Im Ergebnis ist
dem Berufungskläger zugute zu halten, dass er eine schwierige Kindheit und
Jugend durchlebt hat und seine Lebensverhältnisse nicht einfach gewesen sind.
Auch war er zum Tatzeitpunkt nicht einschlägig vorbestraft. Indessen erscheint
die wiederholte Delinquenz seither und die damit einhergehende
Einsichtslosigkeit als straferhöhender Faktor (diese neuen Tatsachen dürfen
selbst ungeachtet des Verschlechterungsverbots berücksichtigt werden: BGE 147 IV 167 E. 1.5.4 S. 174 f., 144 IV 198 E. 5.3 S. 199). Insgesamt wirkt
sich jedoch sein noch immer jugendliches Alter sowie seine mangelhafte
psychische Gesundheit, welche durch seinen aktuellen Betäubungsmittelkonsum noch
belasteter erscheint, strafmildernd aus. Nicht zuletzt mit Blick auf seine
psychische Gesundheit und seine Suchterkrankung wird darauf verzichtet, sein
anfänglich äusserst renitentes Verhalten im Vorverfahren und insbesondere
während der Untersuchungshaft strafschärfend zu berücksichtigen, fehlte ihm
dort offenbar die nötige psychische Betreuung und Behandlung; insoweit sind die
Einwände des Verteidigers berechtigt.
4.4
Insgesamt
ist die Freiheitsstrafe aufgrund der Täterkomponenten um 2 Monate auf insgesamt
7.
Monate zu reduzieren, womit der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden kann.
4.5
Dem
Berufungskläger kann keine gute Prognose gestellt werden, weshalb die
Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist. Es kann diesbezüglich zum einen
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 14) und zum anderen
auf die bereits erwähnte seitherige Delinquenz des Berufungsklägers (vgl. E. 4.3.2.2)
verwiesen werden. Im Übrigen fällt die Legalprognose auch angesichts der
zwischenzeitlichen Entwicklungen und der Umstände, dass der Berufungskläger
seine zweite Lehre abgebrochen hat und er noch immer regelmässig
Betäubungsmittel konsumiert, weiterhin negativ aus.
5.
Massnahmen
Die Vorinstanz
sprach eine – stationär eingeleitete – ambulante psychiatrische Behandlung im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB aus, wobei sie den Vollzug der zugleich
ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten der therapeutischen Massnahme
aufschob.
Während der
Berufungskläger sich in seiner Berufungsbegründung noch gegen die ambulante
Massnahme zur Wehr gesetzt und namentlich das Vorliegen einer schweren psychischen
Störung bestritten hatte, beantragte er anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung gar eine stationäre Massnahme nach Art. 61 StGB (Protokoll,
Akten S. 666). Dies könnte als sinngemässer Teilrückzug seiner Berufung zu
werten sein – wird doch damit implizit anerkannt, dass auch die weniger hohen
Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme erfüllt sind. Jedenfalls ist vorliegend
das Erfordernis der rechtswidrigen Anlasstat sowie des Konnexes zwischen den
verübten Taten und der schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers
ebenso klar gegeben, wie seine Behandlungsbedürftigkeit: Gestützt auf das Gutachten
von Dr. med. [...] ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an einer
forensisch relevant ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leidet (Akten
S. 402) und diese eine massgebliche Rolle bei den begangenen Delikten
gespielt hat (Akten S. 400 und 403). Zudem ist die im Gutachten
angedeutete, aber (noch) nicht nachgewiesene Suchterkrankung des
Beschwerdeführers (Akten S. 401) inzwischen erstellt. Es kann diesbezüglich auf
das unter E. 4.5.3 Ausgeführte verwiesen werden. Gemäss Einschätzung des
Gutachters bestehe ohne begleitende Massnahmen zudem eine erhöhte
Rückfallgefahr für weitere ähnliche Delikte (Akten S. 403), welche Prognose
sich in der Zwischenzeit bewahrheitet hat. Es kann insoweit auf das unter E.
4.3.2.2
Ausgeführte verwiesen werden. Ausgehend von der grundsätzlichen
Behandelbarkeit des Beschwerdeführers ist im Gutachten zur Vermeidung weiterer
Straftaten eine psychiatrische Behandlung im ambulanten Rahmen empfohlen, wobei
auch auf den Konsum psychotroper Substanzen zu achten sei (Akten S. 403 f.),
was nunmehr erst recht Geltung hat. Die Aussagen des Beschwerdeführers
anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung lassen letztlich auch auf seinen
grundsätzlichen Behandlungswillen schliessen, wobei er laut eigener Aussage
hierfür auf einen geschlossenen Rahmen angewiesen sei, in welchem er «zu etwas
gezwungen werde» (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 667). Diesem Wunsch
wird mit der stationären Einleitung der ambulanten Behandlung hinreichend
Rechnung getragen. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Anordnung einer stationär
eingeleiteten ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB zu
bestätigen.
Im Übrigen sind
die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht erfüllt: Eine solche
ist weder gutachterlich indiziert noch würde deren Anordnung einer
Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten. Erst sofern sich die angeordnete
ambulante Massnahme im Verlauf des Massnahmenvollzugs wider Erwarten als
unzureichend erweisen würde und aufgehoben werden müsste, wäre an Stelle des
Strafvollzugs allenfalls die nachträgliche Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB im Rahmen eines
vollzugsrechtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO zu prüfen.
6.
Kosten
6.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E 4.4.1 S. 254; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015
E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip
auferlegt.
Da der
Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen aller ihm vorgeworfenen
Delikte verurteilt bzw. der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, sind
die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren die Kosten von CHF 9'227.90 und eine Urteilsgebühr von CHF
6'750.–.
6.2
Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit
Hinweisen).
Der
Berufungskläger dringt mit seinen Begehren nicht durch und unterliegt
vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang hat er die ordentlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss trägt der
Beschuldigte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs.
1.
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Seinem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes
Honorar gemäss Aufstellung (zzgl. dreidreiviertel Stunden für die
Berufungsverhandlung) von insgesamt CHF 9'244.10 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der zu den Verfahrenskosten veruteilte
Berufungskläger dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 4. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- Freisprüche von den Vorwürfen
der Drohung im Anklagepunkt Ziff. I. b) sowie der versuchten schweren
Körperverletzung und der Sachbeschädigung;
- Abweisung der Schadenersatz-
bzw. Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft;
- Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird –
neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – in Abweisung seiner
Berufung der einfachen Körperverletzung sowie der mehrfachen Drohung im
Anklagepunkt Ziff. I. e) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 7 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom
20.
August 2018 bis am 4. Februar 2019, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 sowie
Art. 123 Ziff. 1 und 180 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben
und über A____ eine ambulante psychiatrische Behandlung mit einleitender
stationärer Behandlung, welche auch der Problematik des Konsums von
psychotropen Substanzen Rechnung trägt, angeordnet, in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1, 2 und 3 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 9'227.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 6'750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 8'483.20 und ein Auslagenersatz von CHF 100.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 660.90, damit insgesamt CHF 9'244.10 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).