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Entscheid

SB.2019.74

mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (BGer 6B_105/2021)

14. August 2020Deutsch118 min

Anklagepunkt der sexuellen Nötigung erging ein Freispruch. Die Vorstrafe vom 16. Januar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.74

URTEIL

vom 14.

August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Lenzburg,

Beschuldigter

Wilstrasse 51, Postfach 75, 5600 Lenzburg

1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

B____

Privatklägerin

vertreten durch C____, Advokatin,

[...]

D____

Privatklägerin

vertreten durch C____, Advokatin,

[...]

Opferhilfe beider Basel

Privatklägerin

Steinenring 53, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 28. Februar 2019

betreffend mehrfache, teilweise

versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale

Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung

und Aufenthalt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

28. Februar 2019 wurde A____ vom Strafdreiergericht der mehrfachen, teilweise

versuchten Vergewaltigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das

kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über

Niederlassung und Aufenthalt schuldig gesprochen. Während von einer Bestrafung

wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch

Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt gestützt auf

Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen wurde, wurde A____ für die übrigen

Delikte zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 7./8. Dezember 2017 sowie der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 10. September 2018, teilweise als Zusatzstrafe zum

Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018. Im

Anklagepunkt der sexuellen Nötigung erging ein Freispruch. Die Vorstrafe vom 16. Januar

2018 wurde nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde zudem für zehn Jahre des

Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der angeordneten Landesverweisung

im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich wurde A____ zur

Bezahlung von Schadenersatzforderungen (CHF 30.55 an D____, CHF 719.30 an B____

sowie CHF 131.25 an die Opferhilfe beider Basel) und Genugtuungsforderungen

(CHF 5'000.– an D____ sowie CHF 9'000.– an B____) verurteilt. Die

Genugtuungsmehrforderungen wurden abgewiesen. Zudem wurde die Einziehung und

Vernichtung der beschlagnahmten Kleidung sowie die Rückgabe des beigebrachten

Mobiltelefons Samsung an den Beurteilten verfügt. Die Verfahrenskosten sowie

eine Urteilsgebühr wurden A____ auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter am

9. Juli 2019 Berufung erklären lassen; er sei vollumfänglich und kostenlos von

Schuld und Strafe freizusprechen. Für die ausgestandene Haft sei ihm eine

Entschädigung von CHF 150.–/Tag zuzusprechen. Die Zivilforderungen seien

abzuweisen und sämtliche Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an den

Berufungskläger zurückzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er

die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bezüglich seiner

Schuldfähigkeit sowie eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens

betreffend die Privatklägerinnen D____ und B____. Zudem stellte er den Antrag,

es seien die beiden Privatklägerinnen sowie E____, F____, G____, H____, I____, J____

und K____ zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden, zu befragen und mit ihm

zu konfrontieren. Schliesslich seien von der BLT die am 14. Oktober 2017

tatsächlich erfolgten zeitlich erfassten Kursfahrten anhand der

Fahrtenschreiber zu edieren und der Anzeigerückzug von H____ zu den Akten zu

nehmen.

Mit Verfügung

des instruierenden Präsidenten vom 11. Juli 2019 wurde dem Berufungskläger

antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren

gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. Juli 2019 Anschlussberufung erhoben.

Sie beantragt die Abweisung der Berufung; der Berufungskläger sei in sämtlichen

Anklagepunkten schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren

zu verurteilen. D____ und B____ liessen als Privatklägerinnen mit Eingabe vom

31. Juli 2019 durch ihre Rechtsvertreterin den Verzicht auf Erhebung eines

Rechtsmittels mitteilen und beantragten die kostenfällige Abweisung der

Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung für das Berufungsverfahren. Weder die Staatsanwaltschaft noch

die Privatklägerinnen haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung

vom 2. August 2019 wurde den Privatklägerinnen die unentgeltliche

Verbeiständung bewilligt. Am 5. August 2019 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungsbegründung

ein und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger

sei der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, des Raufhandels sowie

der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch

Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig zu

sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. In den

übrigen Punkten sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Mit Berufungsbegründung

vom 9. Dezember 2019 machte der Berufungskläger eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs geltend und beantragte erneut, es sei – auch mit Blick auf

Art. 61 StGB – ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Zudem stellte er Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend Raufhandel,

eventualiter gestützt auf Art. 52 StGB; von den übrigen Anklagepunkten sei er

freizusprechen. Für den Fall eines Schuldspruchs sei ein Härtefall im Sinne von

Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen und von einer Landesverweisung abzusehen,

eventualiter sei zumindest auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem

zu verzichten. Zudem beantragte der Berufungskläger die vollumfängliche

Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Mit Stellungnahme und Berufungsantwort

vom 15. Januar 2020 machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Berufung sei

kostenfällig abzuweisen und es sei kein forensisch-psychiatrisches Gutachten in

Auftrag zu geben. Ebenfalls vom 15. Januar 2020 datiert die Berufungsantwort

der Privatklägerinnen, mit welcher beantragt wird, es sei auf die Einholung

eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu verzichten sowie die bereits

gestellten Anträge wiederholt und begründet werden. Die Opferhilfe reichte

innert Frist keine Berufungsantwort ein.

Mit Verfügung

des instruierenden Präsidenten vom 18. Februar 2020 wurden I____, J____, K____

sowie H____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung geladen.

Die Privatklägerinnen wurden fakultativ geladen. Die Staatsanwaltschaft wurde

aufgefordert, einen allfälligen Anzeigerückzug von H____ zu den Akten zu geben.

Die übrigen Beweisanträge des Berufungsklägers wurden, vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheides des Gesamtgerichts, abgewiesen. Zudem wurden die

Parteien darauf hingewiesen, dass der Anklagepunkt Ziff. 2 betreffend versuchte

Vergewaltigung vom Gericht auch unter dem Aspekt der sexuellen Nötigung sowie

der Anklagepunkt Ziff. 5 betreffend Vergewaltigung auch unter dem Aspekt der

Schändung geprüft werde. Am 9. Juli 2020 wurde ein Strafregisterauszug des

Berufungsklägers eingeholt. Auf seinen Antrag hin wurde mit Verfügung vom 27.

Juli 2020 zudem ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 10.

Juli 2020 sowie ein Therapieverlaufsbericht von L____ vom 31. Juli 2020

eingeholt.

Die

Berufungsverhandlung hat am 14. August 2020 in Anwesenheit des Berufungsklägers

mit seinem Verteidiger, der Staatsanwältin sowie der Rechtsvertreterin der

Privatklägerinnen stattgefunden. Die Verhandlung ist für den Berufungskläger

durch einen Dolmetscher auf Kosovoalbanisch übersetzt worden. Zunächst ist der

Berufungskläger angehört worden, danach sind – mit Ausnahme von K____ – die geladenen

Zeugen und Auskunftspersonen befragt worden. Auch die fakultativ geladene D____

ist erschienen und als Auskunftsperson vom Gericht befragt worden. Anschliessend

sind der Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die Vertreterin der

Privatklägerinnen zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und

Einzelheiten ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht

eingereichte Berufung und Anschlussberufung ist einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat

die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung

anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche

Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit

im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen

Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO

verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch,

gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der

Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder

einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist

abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv

festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur

noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N

6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art.

404.

Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E.

2.3).

1.2.2

Während

sich die Anschlussberufung einzig gegen die Strafzumessung sowie im

Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz

durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt gegen das

Absehen von Strafe wendet, richtet sich die Berufung gegen sämtliche

Anklagepunkte sowie gegen die Landesverweisung und die Ausschreibung im

Schengener Informationssystem. Das Urteil ist somit – inklusive Strafzumessung

sowie Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen – als Ganzes angefochten. In

Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens sind einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons Samsung an den

Berufungskläger.

1.3

Der

als Zeuge geladene K____ ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und

konnte daher nicht befragt werden. Die Vorladung wurde ihm am 24. April

2020.

zustellt und am 5. Mai 2020 ans Bundesamt für Justiz übermittelt (vgl. Akten

S. 1438, vgl. hierzu auch Anfrage an Stawa Bern vom 26. Mai 2020). Am 7. Juli

2020.

retournierte das Bundesamt für Justiz die Vorladung und teilte mit, diese

habe K____ nicht zugestellt werden können. Daraufhin erfolgte am 8. Juli 2020

die Ausschreibung im Kantonsblatt. K____ wurde am 21. März 2018 einvernommen

(Akten S. 630-639). Diese Aussagen können nicht zu Lasten des Berufungsklägers

verwertet werden; auf seine Befragung als Zeuge wird verzichtet.

2.

2.1

2.1.1

Der

Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen wesentlichen

Argumenten auseinandergesetzt, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden

sei (Berufungsbegründung p. 1 f. Akten S. 1404 f.). So sei etwa auf seinen

Antrag, es sei gutachterlich abzuklären, ob die ihm vorgeworfenen Taten mit

einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stünden, mit

keinem Wort eingegangen worden (Berufungsbegründung p. 6 Akten S. 1409).

2.1.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs.

2.

der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch

tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht

erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249

E. 1.3.1 S. 253 m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der

Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil

erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise

verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E.

2).

2.1.3

Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz

nicht mit dem vom Berufungskläger vorgebrachten Antrag auf Erstellung eines

Gutachtens betreffend eine allfällig vorliegende Störung der

Persönlichkeitsentwicklung auseinandergesetzt hat, was eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs darstellt. Diese ist jedoch durch die Überprüfung des Falles

im Berufungsverfahren geheilt, kommt der Berufungsinstanz doch volle

Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Rückweisung des Falles an die

Vorinstanz wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht im Interesse des

Berufungsklägers.

2.2

2.2.1

Anlässlich

der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger eine Reihe von Beweisanträgen

stellen lassen, welche teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren

gestellt wurden (Akten S. 1492-1497). Zunächst beantragt er, es sei unter

Ausstellung der Hauptverhandlung ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu

erstellen, welches Aufschluss über seine Schuldfähigkeit in den Tatzeiträumen

gibt (Berufungserklärung Akten S. 1366, Prot. Berufungsverhandlung Akten S.

1492). Eventualiter sei das Verfahren im Sinne eines Schuldinterlokuts im Sinne

von Art. 342 StPO zweizuteilen und zunächst über die Tatfrage und danach über

die Schuldfrage zu befinden. Seinen Antrag auf Einholung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens begründet der Berufungskläger in erster

Linie mit seinen eigenen Angaben zu seiner starken Alkoholisierung anlässlich

der beiden angeklagten Sexualdelikte. Aufgrund des geschilderten Alkoholkonsums

an den fraglichen Abenden sei davon auszugehen, dass möglicherweise sein

Trinkverhalten seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt habe (Prot.

Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 1511, vgl. dazu Beweisanträge Akten S.

1493). Auch die Frage, ob beim Berufungskläger allenfalls eine Störung der

Persönlichkeitsentwicklung vorliege, sei gutachterlich abzuklären

(Berufungsbegründung Akten S. 1409). So müsse aus dem Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 geschlossen werden, dass die ganze

Familie des Berufungsklägers aufgrund der in ihrer Heimat erlebten Erfahrungen

traumatisiert sei. Der Verteidiger hat dazu an der Berufungsverhandlung konkretisierend

ausgeführt, unter Berücksichtigung der von Gewalt und Demütigung geprägten

Kindheitsgeschichte des Berufungsklägers und angesichts der Art der

vorgeworfenen Delikte sei es naheliegend, dass der Berufungskläger selbst auch

allfällige schwere psychische Schädigungen erlitten habe, die sich in seinem

Verhalten auswirken könnten, was ernsthaft Einfluss auch auf seine

Schuldfähigkeit in den Tatzeiten haben könne. Auch der Bericht der

Gefängnispsychologin weise auf gewisse Defizite des Berufungsklägers hin – etwa

sexuelle und psychische Unreife – welche forensisch-psychiatrisch abzuklären

seien. Der psychische Zustand des Berufungsklägers sei nicht nur auf seine

Schuldfähigkeit, sondern, aufgrund von fürsorglichen Überlegungen zu Gunsten

des jungen Erwachsenen, auch auf eine allfällige Therapierbarkeit in einer

Einrichtung für junge Erwachsene zu prüfen (Prot. Berufungsverhandlung p. 4,

vgl. dazu Beweisanträge Akten S. 1494).

2.2.2

Dagegen

argumentiert die Staatsanwaltschaft, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder für das Vorliegen einer Störung der

Persönlichkeitsentwicklung vor. Eine Begutachtung mit Blick auf eine Massnahme

nach Art. 61 StGB sei nur dann zwingend, wenn beim jungen Erwachsenen eine

erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung erkennbar sei. Zudem müssten

das Verhalten des Täters, seine Bildung, seine Lebenssituation und seine

Lebensbedingungen diese Annahme rechtfertigen, sei doch die Delinquenz alleine

kein Grund für die Annahme einer solch erheblichen Störung der

Persönlichkeitsentwicklung. Die Tatausführung des Berufungsklägers spreche

lediglich für mangelnden Respekt gegenüber Frauen und nicht für eine deliktsrelevante

Persönlichkeitsstörung. Weder in seinen Aussagen noch in denjenigen der Opfer

fänden sich Hinweise auf eine solche Störung, insbesondere das

Nachtatverhalten, namentlich der Umstand, dass der Berufungskläger nach der Tat

zum Nachteil von D____ sogleich Fotos von sich erstellt, eine Geschichte dazu erfunden,

diese per WhatsApp seinen Kollegen kommuniziert und anschliessend seiner Mutter

gar noch bei der Arbeit geholfen habe, spreche gegen eine relevante Einschränkung.

Auch nach der Tat zum Nachteil von B____ sei er gezielt vorgegangen, habe sich

vom Opfer genommen, was er gebraucht habe und dieses anschliessend gehen

lassen. Zudem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine allfällige

Massnahme nach Art. 61 StGB nicht zu vereinbaren wäre mit einer

Landesverweisung (Berufungsantwort StA ad. 2 Akten S. 1423 f.). Die

Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen schliesst ebenfalls auf Abweisung des

Antrags auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Dazu führt

sie aus, es sei naheliegend, dass der Berufungskläger übermässigen

Alkoholkonsum vorgeschützt habe, um im Ermittlungsverfahren angebliche

Erinnerungslücken zu erklären, habe er sich doch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung plötzlich wieder an zahlreiche Details erinnert. Er sei bei

beiden Vergewaltigungsfällen sehr hartnäckig und beharrlich vorgegangen, nichts

deute konkret auf eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hin

(Berufungsantwort Akten S. 1426).

2.2.3

Für

die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Begutachtung gemäss Art. 56 Abs.

3.

StGB müssen gewisse Hinweise auf eine zum Deliktszeitpunkt relevante Störung

vorliegen. Während deutliche psychische Auffälligkeiten oder Suchtprobleme

regelmässig ein Gutachten als erforderlich erscheinen lassen, kann sich die

Vermutung, bei der betroffenen Person könnte eine Massnahmebedürftigkeit gemäss

Art. 59 ff. StGB vorliegen, auch aus den Umständen ergeben. Eine Begutachtung

ist immer dann angezeigt, wenn das konkrete Verhalten einer Person und ihre

konkreten Aussagen derart normabweichend sind, dass eine relevante psychische

Störung vermutet werden muss.

So lässt etwa die Art der Tatbegehung oder

das Verhalten nach der Tat gewisse Schlüsse zu. Als bemerkenswert kann sich

auch das Benehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung erweisen.

Relevant sind in diesem Zusammenhang überdies etwa die Lebensumstände und die

Vorgeschichte der betroffenen Person (Heer,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, Art.

56.

N 41 m.H.). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist

er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das

Gericht gemäss Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen,

wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung

seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist,

dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner

Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Eine

solche erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung muss im Zusammenhang

mit dem psychosozialen Reifungsprozess des Täters stehen. Eine nur

altersbedingt noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung ist kein

Einweisungsgrund (Trechsel/Pauen Borer,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürch/St. Gallen

2018, Art. 61 N 7 m.H.). Zur Frage, wann im Einzelnen Anlass für eine

Begutachtung eines jungen Erwachsenen besteht, äussert sich der Gesetzgeber

nicht. Zweifelsfrei kann nicht ein relevantes Alter für sich allein bereits

entsprechende Vorkehren erforderlich machen. Es bedarf vielmehr einer gewissen

konkreten Vermutung, dass eine Massnahme indiziert sein könnte. Zu denken ist

etwa an das konkrete Verhalten des Täters, dessen Erziehung und

Lebensverhältnisse sowie generell an seinen Zustand. Die vom Verteidiger

zitierte Lehrmeinung, wonach ein Gutachten bei Tätern im relevanten Alter

generell immer dann eingeholt werden müsse, wenn nicht von vornherein klar sei,

dass die Einweisung in eine Einrichtung nach Art. 61 nicht in Frage komme

(Heer, a.a.O., Art. 61 N 45), wird

zutreffend mit dem Argument kritisiert, Delinquenz allein sei kein

hinreichender Grund, eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu

vermuten (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 61 N 6).

2.2.4

Der

Berufungskläger hat jeweils zu Beginn der Strafuntersuchungen der ihm zur Last

gelegten Sexualdelikte wiederholt geltend gemacht, er sei zu den Tatzeiten

derart betrunken gewesen, dass er sich an nichts erinnern könne (Einvernahme

vom 7. Dezember 2017: «Es könnte sein, dass ich besoffen war […]. Ich war

eventuell betrunken. Aufgrund dessen kann ich mich mehr daran erinnern» Akten

S. 415, 416, 419, «Also wenn ich trinke, dann trinke ich so viel, dass ich nicht

mehr weiss was ich mache» Akten S. 423, «Ich trinke mega viel. Ich weiss es

selber auch nicht wieviel ich jeweils trinke» Akten S. 425; Einvernahme vom 10.

September 2018: «Ich weiss nicht mal, wie ich nach Hause gelange, nachdem ich

Alkohol konsumiert habe» Akten S. 822, «Ich erinnere mich nicht. Ich erinnere

mich an gar nichts» Akten S. 825 «Wenn ich mich an irgendetwas erinnern würde,

würde ich es schon lange sagen und nicht so lange warten» Akten S. 827, «Ich

habe ausgesagt, dass ich betrunken war» Akten S. 831; Prot. Hauptverhandlung

Akten S. 1125: «…ich habe wirklich mega viel konsumiert. Wir waren 10-15 Leute,

jeder hatte eine Flasche dabei, wir haben alles getrunken. [a.F.] Ja, eine

Flasche Jack Daniels oder so. Genau, dann gemischt mit Red Bull oder Cola»). Augenfällig

dazu im Widerspruch steht die Tatsache, dass er bereits anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung und weit mehr noch an der Verhandlung vor

Berufungsgericht ausführlich und detailliert zu sämtlichen Vorgängen und

Interaktionen zwischen ihm und den Privatklägerinnen ausgesagt hat. Seine

diesbezüglichen Erklärungen (Prot. Berufungsverhandlung p. 18: «Durch den

Alkoholkonsum war meine Erinnerung zu Beginn nicht so gut; sie wurde aber mit

der Zeit immer besser») widerspricht den aussagepsychologischen Erkenntnissen,

wonach Erinnerungen mit dem Zeitablauf grundsätzlich schwächer und nicht

stärker werden, diametral (vgl. dazu Ludewig/Baumert/Tavor,

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017 S. 95) und lässt darauf

schliessen, dass der behauptete Alkoholkonsum sich jedenfalls kaum in

schuldrelevanter Weise auf das Verhalten des Berufungsklägers ausgewirkt hat. Auch

die Aussagen der Personen, welche den Berufungskläger in den Tatzeiträumen

erlebt haben, deuten nicht darauf hin, dass er zu den Deliktszeitpunkten oder

kurz davor übermässig alkoholisiert gewesen war (Auss. M____ Akten S. 444: «Er

war nicht besoffen, aber er hatte schon was getrunken. Ich konnte normal mit

ihm reden»; Auss. D____ Akten S. 1131: «Wenn man am Morgen um 5:30 noch in

der Stadt war hat man wahrscheinlich Alkohol getrunken, aber ich habe nichts

wahrgenommen»; Auss. B____ Akten S. 682: «Mir ist nicht aufgefallen, dass er

nicht aufrichtig gehen konnte oder nach Alkohol riechen würde»). Vor diesem

Hintergrund müssen die Beteuerungen des Berufungsklägers, er sei aufgrund

seines übermässigen Alkoholkonsums nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner

Taten zu erkennen und danach zu handeln, als Schutzbehauptung gewertet werden. Es

bleibt somit kein Platz für die Vermutung einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit

infolge von Alkoholisierung, weshalb auf eine diesbezügliche gutachterliche

Abklärung verzichtet werden kann.

2.2.5

Auch

für eine wesentliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung des

Berufungsklägers liegen keine stichhaltigen Hinweise vor. Zwar hat er mit

Sicherheit eine von unschönen Erlebnissen geprägte Kindheit verlebt. Dies

allein reicht jedoch nicht aus, um auf das Vorliegen einer im Zusammenhang mit

den von ihm begangenen Delikten relevante psychische Störung bzw. eine Störung

der Persönlichkeitsentwicklung zu schliessen. Wie von der Staatsanwaltschaft

zutreffend festgestellt, finden sich weder in der Art der Tatbegehung noch in

seinem Nachtatverhalten oder in seinem Benehmen im Ermittlungsverfahren

Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung. Aus den

Schilderungen der Privatklägerinnen hinsichtlich seines Verhaltens während bzw.

nach den Taten ergibt sich nichts, was die Vermutung nahelegt, der Berufungskläger

leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer Störung seiner

Persönlichkeitsentwicklung. So habe er sich den beiden ihm vorgängig

unbekannten Frauen im bzw. nach dem Ausgang auf eine sozialadäquate und durchaus

einnehmende Art genähert. Beide Frauen gaben zu Protokoll, er habe sich unauffällig

verhalten und sei bis unmittelbar vor den Delikten weder aggressiv noch gewalttätig

aufgetreten. Er sei auf sie eingegangen, habe ihnen Komplimente gemacht (D____)

bzw. angeboten, sie nach Hause zu fahren (B____) und dabei offensichtlich

ausgelotet, bis zu welchem Punkt die jungen Frauen freiwillig zu sexuellen

Handlungen mit ihm bereit waren. Erst als er abgewiesen worden sei, habe er den

sexuellen Kontakt mit Gewalt erzwungen bzw. zu erzwingen versucht. Dass der

Berufungskläger sich seiner durchaus anziehenden Wirkung auf Frauen bewusst

ist, zeigt sich in seinen Aussagen (Akten S. 1119: «Gott sei Dank sehe ich

nicht schlecht aus, für eine Frau»). Auch sein Verhalten während des

Ermittlungsverfahrens zeugt nicht vom Vorliegen einer Störung, sondern

lediglich von einem äusserst opportunistischen Aussageverhalten. So bestritt er

jeweils zu Beginn der Strafuntersuchungen, die Frauen überhaupt zu kennen und stellte

jegliche sexuellen Handlungen mit ihnen in Abrede, um danach immer nur gerade

so viel zuzugeben, wie ihm aufgrund des ihn belastenden Beweismaterials ohnehin

nachgewiesen werden konnte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

verneinte der Berufungskläger ein nicht der Norm entsprechendes Verhalten

gegenüber Frauen und stellte klar, dass er sehr wohl wisse, was in Bezug auf

das Ausleben von Sexualität erlaubt und was verboten ist (Prot. HV Akten S.

1124: «Ich habe selber drei Schwestern, ich fühle mich nicht gut, wenn jemand

meine Schwester vergewaltigt. Ich denke immer daran, bevor ich etwas mache, ob

es gut für die Familie ist. So etwas würde ich nie im leben machen, dass ich

meine Familie machen würde»). Der Umstand, dass er bei beiden Fällen betonte,

die sexuellen Handlungen seien nicht nur im Einverständnis mit den – und zur

vollsten Zufriedenheit der – betroffenen Frauen geschehen, sondern die Avancen

seien jeweils von der Frau ausgegangen, ist ebenfalls in keiner Weise

auffällig. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass Täter von Sexualdelikten nicht

selten geltend machen, sämtliche Handlungen seien nicht von ihnen, sondern vom

Opfer initiiert worden. Es besteht somit auch mit Blick auf das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung bzw. einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung kein

Bedarf an der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

2.2.6

Der

Berufungskläger hat während seiner Inhaftierung eine psychiatrische Begleitung

angefordert. Aus dem Therapieverlaufsbericht der Gefängnispsychologin L____ vom

31.

Juli 2020 (Akten S. 1463-1469) geht hervor, dass der Berufungskläger am 2.

April 2020 eine freiwillige Therapie aufgenommen habe, nachdem zu Jahresbeginn

bereits zwei Gespräche im Rahmen einer Krisenintervention stattgefunden hätten.

Er habe sich in einem insgesamt ausgeglichenen psychischen Zustandsbild mit

zwischenzeitlichem psychosozialen Belastungserleben gezeigt, welches er selbst

auf die Einschränkungen durch den Haftalltag und zusätzlich durch die COVID-19

Pandemie erklärt habe (1467). Der Berufungskläger sei wegen Schlafstörungen, Einsamkeitsgefühlen

und Gedankenkreisen, ausgelöst durch die bevorstehende Gerichtsverhandlung und

ihre Konsequenzen sowie die Besuchs- und Kontakteinschränkungen durch die

Pandemiebestimmungen psychotherapeutisch behandelt worden. Die vorgenommenen

umfangreichen psychometrischen Testungen und Interviews hätten neben einer

möglicherweise kognitiven Verzerrung und Unreife bezüglich der Sexualität (1466)

keine klaren und abschliessenden Hinweise auf Persönlichkeitsstruktur oder

sexuelle Identität ergeben (1469). Aus dem Therapieverlaufsbericht kann somit

entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht auf das Vorliegen einer

deliktsrelevanten Störung des Berufungsklägers geschlossen werden. Die von der

Therapeutin erwähnte depressive Stimmung sei auf die Inhaftierung (und die durch

die Corona-Massnahmen verschärfte Haftsituation) sowie die damit verbundene

Trennung von seinen Familienangehörigen zurückzuführen und habe sich im Übrigen

gemäss dem Therapiebericht nach der Aufhebung der Corona-Einschränkungen wieder

gebessert (1468). Die im Bericht angedeutete psychische und sexuelle Unreife

ist für einen erst 19-jährigen jungen Mann nicht ungewöhnlich. Schliesslich

deutet der Umstand, dass sich der Berufungskläger Gedanken um die bevorstehende

Berufungsgerichtsverhandlung und die daraus für ihn resultierenden Konsequenzen

machte, ebenfalls nicht auf eine im Tatzeitraum relevante psychische Störung

bzw. Störung der Persönlichkeitsentwicklung hin. Entgegen der Ansicht der

Verteidigung geht aus dem Bericht der Gefängnispsychologin nichts hervor, was

für eine Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würde.

2.2.7

Zusammenfassend

deuten weder der vom Berufungskläger behauptete übermässige Alkoholkonsum noch

seine tragische Kindheitsgeschichte darauf hin, dass seine Schuldfähigkeit zum

Zeitpunkt der Delikte eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch aus dem

Therapieverlaufsbericht der Gefängnispsychologin gehen keine Hinweise auf das

Vorliegen einer schweren psychischen Störung oder einer wesentlichen Störung

der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers hervor. Damit erübrigt sich

die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens.

2.3

2.3.1

Der

Berufungskläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien M____, E____,

F____, G____ sowie die Privatklägerinnen D____ und B____ gerichtlich zu

befragen und mit ihm zu konfrontieren (Akten S. 1493). Zur Begründung führt er

aus, F____ sei als Bruder der Privatklägerin B____ zu Unrecht nicht befragt

worden, obwohl dieser mit seiner Schwester unmittelbar nach der angeblichen Tat

über einen sehr langen Zeitraum gesprochen habe und mutmasslich diese auch vor

Ort abgeholt habe (Akten S. 1496). Auch der Taxifahrer E____ sei nicht befragt

worden, obwohl seine Angaben Aufschluss über die Verfassung und die Gespräche

der beiden Passagiere geben könnten (Akten S. 1496). Mit den übrigen

Belastungszeugen sei der Berufungskläger nie rechtsgenüglich und zudem unter

Beistellung eines Dolmetschers konfrontiert worden, weshalb dies nachzuholen

sei (Akten S. 1496).

2.3.2

Die

beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf

Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des

Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird

als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV

geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f. und 3.1 S. 41 f., 131 I

476.

E. 2.2 S. 480, 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. – je mit

Hinweisen). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und

die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.

mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel

nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer angeschuldigten Person verwertet

werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern

grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine

gewisse Relativierung. So gilt er uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen

Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den

einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2

S. 481, 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen).

2.3.3

Art.

343.

Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss

erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des

Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Bestimmung

verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (Mathys, Erstinstanzliches Hauptverfahren – Berufungsverfahren,

in: Schweizerische Strafprozessordnung, ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht,

2010, S. 134; Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 343 N 1). Dieses

erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck,

den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die

nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Das

Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die

im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.

Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine

(einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch

keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil 6B_78/2012 vom 27. August

2012.

E. 3; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar, a.a.O., Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn

Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig

waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art.

389.

Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren

hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu

erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder

unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung

notwendig erscheint (vgl. Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2, 6B_383/2012

vom 29. November 2012 E. 7.2; Lieber,

in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 389 N 6; Maurer, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger

[Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO] vom 5. Oktober 2007, 2008, S. 382). Dies ist dann der Fall, wenn sie den

Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, namentlich wenn

die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt,

der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem

Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn

Aussage gegen Aussage steht (BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit

Hinweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Wohlers,

Die formelle Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, ZStrR 131/2013 S. 318 ff.,

333, 335; BGer 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis).

Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute

Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in

entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt

(6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Hauri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 343 N

21). Eine Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber

nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik,

Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer

Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen

konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch

unterliess (BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit Verweis auf Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar StPO,

a.a.O., Art. 343 N 22). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob

die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO

für die Urteilsfällung notwendigerscheint, über einen Ermessensspielraum (BGer

6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 196 E.

4.4.2, BGer 6B_430/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

2.3.4

Die

beiden Privatklägerinnen D____ und B____ sind Hauptbelastungszeuginnen

betreffend die angeklagten Sexualdelikte. Die Vorinstanz hat denn auch –

gestützt auf ihre als glaubhaft befundenen Aussagen – ihren Schuldspruch im

Wesentlichen auf die Depositionen der beiden Frauen abgestützt. Wie in solchen

Fällen typisch, liegen abgesehen von den Aussagen der beiden Frauen keine

objektiven Beweise zum Kerngeschehen vor; damit besteht eine

«Aussage-gegen-Aussage»-Situation. D____ wurde bereits an der erstinstanzlichen

Verhandlung als Auskunftsperson ausführlich befragt und mit dem Berufungskläger

konfrontiert (Akten S. 1125-1131) und hat sich anlässlich der

Berufungsverhandlung erneut den Fragen des Gerichts und der Parteien gestellt (Prot.

Berufungsverhandlung p. 9 f.). Sowohl der Anspruch auf Konfrontation des

Berufungsklägers als auch das Erfordernis der gerichtlichen Beweiserhebung im

Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO ist damit ohne weiteres erfüllt. B____ wurde

hingegen an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht befragt. Sie hielt sich zum

Tatzeitpunkt als Touristin in der Schweiz auf und wurde ein erstes Mal am Tag

nach der Tat, am 29. Juli 2018 formell einvernommen (Akten S. 668-699).

Eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger – zu welcher sie eigens

aus [...] anreiste – fand am 30. November 2018 in Anwesenheit des Berufungsklägers,

des Verteidigers und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin statt (Akten S.

849-864). Diese Einvernahme wurde von einem Dolmetscher in die Muttersprache

des Berufungsklägers übersetzt, protokolliert und von den daran Beteiligten

unterzeichnet. Dem Konfrontationsrecht des Berufungsklägers ist damit genüge

getan. Die im Ermittlungsverfahren mit B____ durchgeführten Einvernahmen

genügen zudem, um sich ein hinreichendes Bild von ihrer Glaubwürdigkeit bzw.

von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. So hat B____ bei beiden

durchgeführten Einvernahmen überaus konstant und in sich logisch konsistent

ausgesagt, ohne eine Tendenz zur Aggravierung oder zu übermässiger Belastung des

Berufungsklägers erkennen zu lassen. Sie hat die Tatvorwürfe jeweils zu Beginn

der Einvernahmen frei und zusammenhängend geschildert und danach auf die Fragen

der Staatsanwaltschaft sowie der Parteien geantwortet. Zudem wurden im

Wortprotokoll der Konfrontationseinvernahme auch ihre nonverbalen Reaktionen

vermerkt (weinen, in Tränen ausbrechen etc.), welche durchwegs mit ihren

verbalen Schilderungen in Einklang standen. Daraus folgt, dass der Beweiswert

ihrer Aussagen sich aus deren Inhalt ableitet, aus welchem keinerlei

Unklarheiten oder Unregelmässigkeiten ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund

ist weder die nachträgliche Aufklärung von Widersprüchlichkeiten oder

Unklarheiten noch eine besondere Gewichtung des Aussageverhaltens durch eine

gerichtliche Befragung notwendig. Auch die Verteidigung macht im Übrigen nicht

geltend, dass die Aussagen von B____ widersprüchlich oder unvollständig seien. Schliesslich

hat sich der erstinstanzliche Schuldspruch zwar im Wesentlichen auf die

Aussagen von B____ zum Kerngeschehen gestützt, jedoch liegen zusätzliche

Indizien vor, welche für den erstellten Sachverhalt sprechen, etwa das

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 31. August 2018 (Akten S. 807-812)

und die Aussagen von G____, welcher die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall

erlebt hat (Einvernahme vom 29. Juli 2018 Akten S. 700-706). Scheint somit die

unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung nicht notwendig,

sind die Voraussetzungen von Art. 343 Abs. 3 StPO nicht erfüllt. Entsprechend

ist eine gerichtliche Befragung von B____ entbehrlich.

Schliesslich ist

auch eine gerichtliche Befragung von M____, E____, F____ sowie G____ nicht

angezeigt. M____ wurde im Ermittlungsverfahren im Beisein des Verteidigers

einvernommen (Einvernahme vom 8. Dezember 2017 Akten S. 441-448), auch G____ wurde

im Ermittlungsverfahren befragt, allerdings nicht in Anwesenheit des

Berufungsklägers (Einvernahme vom 29. Juli 2018 Akten S. 700-706). Eine

Konfrontation der beiden Zeugen mit dem Berufungskläger vor Berufungsgericht

ist dennoch entbehrlich, stellen doch ihre belastenden Aussagen nur eines von

mehreren Indizien für den festgestellten Sachverhalt dar. Auf eine Befragung

von F____ ist ebenfalls zu verzichten. Entgegen der Argumentation der

Verteidigung hat nicht er, sondern G____ B____ nach der Tat bei der

Bushaltestelle «N____» mit dem Auto abgeholt. F____ war gemäss

übereinstimmender Aussagen in der fraglichen Nacht auslandabwesend und könnte

daher allenfalls Aussagen zu dem mit seiner Schwester geführten Telefongespräch

machen (Akten S. 678), wobei mit Blick auf die seither verstrichene Zeit nicht

davon auszugehen ist, dass er noch viel Sachverhaltserhellendes aus dem damals

stattgefundenen, knapp 20-minütigen Gespräch beitragen könnte. Was die

Befragung des Taxifahrers E____ angeht, ist von keiner Seite bestritten, dass

der Berufungskläger diesem als Fahrtziel seine Wohnadresse nannte.

Übereinstimmend geschildert und im Übrigen durch die Fotodokumentation erhärtet

ist auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem

Taxi übergeben musste (Akten S. 717). Dies stützt ihre Aussage, wonach ihr

während der Taxifahrt schlecht gewesen sei. Aus den Aussagen des Taxifahrers

sind somit weder bezüglich der Wahl des Fahrtziels noch des Zustands der

Fahrgäste neue Erkenntnisse zu erwarten, welche zur Erhellung des vom Berufungsklägers

bestrittenen Sachverhalts bezüglich der späteren Geschehnisse beitragen

könnten. Es ist daher auf seine Befragung zu verzichten.

2.4

2.4.1

Der

Berufungskläger beantragt weiter, es sei unter Ausstellung der Hauptverhandlung

unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und

weiterer sachdienlicher Unterlagen bis zur Hauptverhandlung je von B____ und D____

ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten durch eine unabhängige

Fachperson zu erstellen. Dieses solle Aufschluss über die

Aussagepersönlichkeit, Aussageentstehung und -entwicklung und Aussagequalität

der Aussagen der beiden Frauen geben (Akten S. 1492). Er begründete diesen

Antrag damit, dass beide Privatklägerinnen mit zahlreichen Personen über die

inkriminierten Vorfälle gesprochen hätten, bevor die formellen Einvernahmen

stattgefunden hätten. Dadurch bestehe die Möglichkeit, dass beide stark

beeinflusst worden seien, was zu einer Minderung der Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen führe. Da sich die beiden Frauen kennen würden, sei zudem zu

befürchten, dass sie sich miteinander abgesprochen oder einander gegenseitig

beeinflusst haben könnten (Akten S. 1494 f.). Zwar habe die

Vorinstanz bei der Analyse der Aussagen die Realkriterien angewendet, jedoch

sei die vorgängige Prüfung der Aussageentstehung unterblieben (Prot.

Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 1511).

2.4.2

Nach

der gesetzlichen Konzeption von Art. 10 Abs. 2 StPO obliegt es den

Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel frei nach der aus

dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Darunter fällt auch

die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Das Gericht zieht indes eine oder

mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen

Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung

eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Eine

Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur

auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches

medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der

Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer

ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer

Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zu

wahrheitsgemässen Aussagen nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine

Begutachtung kann auch geboten sein, wenn schwer interpretierbare Äusserungen

eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger

Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aussagende Person unter dem Einfluss von

Drittpersonen steht (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit Verweis auf

BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 und weiteren Hinweisen). Das Gericht verfügt bei

der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles

eine sachverständige Person beigezogen werden muss, über einen

Ermessensspielraum (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 2.2.1,

6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1, 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.4.3

Die

vom Berufungskläger geäusserte Vermutung, wonach die beiden Privatklägerinnen

in ihrem Aussageverhalten möglicherweise durch Drittpersonen beeinflusst worden

seien, entbehrt jeder Grundlage in den Akten. Es trifft zwar zu, dass beide

Frauen nach den fraglichen Geschehnissen zunächst mit vertrauten Personen über

das Erlebte sprachen, bevor sie sich zu einer Strafanzeige entschlossen. Dies

ist jedoch bei Opfern von Sexualdelikten keineswegs ungewöhnlich, geht doch mit

der Entscheidung zur Erstattung einer Strafanzeige die Konfrontation mit dem

Geschehenen sowie die Verpflichtung einher, die Tat im Detail zu schildern und

sich auch unangenehmen und intimen Fragen zu stellen. B____ hat sich kurz nach

dem Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger von ihrem Kollegen G____ unweit

des Wohnorts des Berufungsklägers an der Bushaltestelle «N____» mit dem Auto

abholen lassen. Nachdem sie ihm noch im Auto ihre Erlebnisse in groben Zügen

geschildert und ein Telefonat mit ihrem im Ausland weilenden Bruder geführt

hatte, wurde sie von G____ direkt zur Polizei gebracht, wo sie ihre Erlebnisse

ein erstes Mal detailliert schilderte und Strafanzeige erstattete (vgl.

Polizeirapport vom 28. Juli 2018 Akten S. 658-662). Ihre weiteren Aussagen anlässlich

der späteren formellen Einvernahmen wichen von diesen ersten Aussagen nicht wesentlich

ab. Eine Beeinflussung durch G____, welcher den Berufungskläger überhaupt nicht

und B____ nur oberflächlich kannte, scheint vor diesem Hintergrund äusserst

unwahrscheinlich. Im Gegensatz zu B____, welche unmittelbar nach den

Geschehnissen die Polizei aufsuchte und Strafanzeige erstattete, liess D____ vier

Tage verstreichen, bevor sie sich – in Begleitung einer Kollegin – schliesslich

am 18. Oktober 2017 dazu entschloss, das Erlebte zur Anzeige zu bringen

(Polizeirapport Akten S. 362-368). Anlässlich der Befragung an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie zunächst, wie sie unmittelbar

nach der Tat in den frühen Morgenstunden erfolglos versucht habe, ihren Freund

telefonisch zu kontaktieren, ihn jedoch erst am nächsten Tag erreicht habe (Akten

S. 1130: «[…], ich habe es ihm erzählt. Ich war völlig verstört»). Äusserst

differenziert und nachvollziehbar legte sie weiter dar, weshalb sie zunächst

zögerte, eine Strafanzeige zu erstatten (Akten S. 1130: «Ich habe ein paar

guten Freunden davon erzählt, auch jemandem, der etwas Ähnliches erlebt hatte.

Auch in der Entscheidung zur Polizei zu gehen hat sie mich bestärkt. Ich ging

erst eine Woche später zur Polizei. Sie hat mich begleitet. [a.F.] Ich brauchte

eine Woche, weil ich erstens nicht wusste, also ich hatte Angst, es würde nicht

richtig ernst genommen, weil es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Ich

wollte nicht die Peinigung erfahren, dass etwas, das mir so fest weh macht,

jemand anders relativiert»). Aus diesen schlüssigen Erklärungen geht hervor,

dass sie allenfalls hinsichtlich ihres Entschlusses, Anzeige zu erstatten,

nicht jedoch bezüglich des Inhalts ihrer Aussage von Dritten beeinflusst worden

war.

2.4.4

Zusammenfassend

sind bei beiden Privatklägerinnen keine Auffälligkeiten in der Person oder

Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich. Die in sich

stimmigen Aussagen der beiden jungen Frauen, die einander – entgegen der

Vermutung des Verteidigers – nicht kannten, weisen in keiner Weise auf eine

geistige Störung hin, die eine Begutachtung erfordern würde. Der blosse –

unbestrittene – Umstand, dass die Privatklägerinnen nach den Geschehnissen das

Erlebte jeweils zunächst einer oder mehreren Vertrauenspersonen anvertraut

haben, führt jedenfalls nicht dazu, dass das Gericht die Aussagen der beiden

Privatklägerinnen nicht selbst würdigen könnte. Auf die Einholung eines aussagepsychologischen

Glaubhaftigkeitsgutachtens ist zu verzichten.

2.5

2.5.1

Gemäss Art.

6.

Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die

Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über

Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits

rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit.

c StPO, Art. 107 StPO) räumt der betroffenen Person das

persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen,

mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden,

die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu

prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes

im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die

Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits

abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E.

9.3.2

S. 332; 141 I 60 E. 3.3

S. 64; je mit Hinweisen).

2.5.2

Beim

Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige

Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und

würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende

Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde

bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die

Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie

aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen

hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht

nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar

2019.

E. 3.2. mit Verweis auf BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und

6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

2.5.3

Der

Berufungskläger hat beantragt, es seien von der BLT die am 14. Oktober 2017

tatsächlich erfolgten zeitlich erfassten Kursfahrten der Tramlinie 10 zwischen O____

und P____ in beiden Fahrtrichtungen ab jeweils erster Fahrt anhand der

Fahrtenschreiber zu edieren. Was er von dieser Beweiserhebung erwartet, hat er

nicht dargelegt (Akten S. 1497). Es ist nicht ersichtlich, was daraus zur

Erhellung des tatrelevanten Sachverhalts abgeleitet werden soll, haben doch

sowohl D____ als auch der Berufungskläger übereinstimmend ausgesagt, sie hätten

gemeinsam in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2017 das Tram Nr. 10

an der Haltestelle «O____» in Richtung «P____» bestiegen (was zudem durch die

im Tram aufgenommenen «Selfies» dokumentiert ist), und er sei kurze Zeit später

an der Haltestelle «P____» wieder in das Tram zurück in Richtung Stadt

eingestiegen. Eine allfällige geringfügige Abweichung der tatsächlichen

Fahrzeiten zum ordentlichen Fahrplan wäre für den nachzuweisenden Sachverhalt

irrelevant. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger sich nach

vorgängiger Absprache mit J____ und K____ am Morgen des 19. März 2018 zum [...]-Schulhaus

in [...] begeben und sich dort auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der

Gruppe um H____ eingelassen habe, in deren Verlauf sowohl er selbst als auch H____

verletzt worden seien (Urteil Ziff. 2 Akten S. 1208 f.).

3.2

Der

Berufungskläger bestreitet nicht, an der fraglichen Auseinandersetzung zugegen

gewesen zu sein. Zu den näheren Umständen der Geschehnisse hat er jedoch teilweise

widersprüchliche und lebensfremde Aussagen gemacht. Während er im

Ermittlungsverfahren noch angegeben hatte, sich mit J____ und K____ verabredet

zu haben, um H____ – welcher seine Schwester beleidigt habe – vor der Schule zu

treffen (Auss. Berufungskläger Akten S. 616: «Wir wollten dass diese Person

meine Schwester nicht mehr beleidigt»), sagte er in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung aus, er habe J____ und K____ rein zufällig getroffen, als er

auf dem Weg zum [...]schulhaus gewesen sei, um mit H____ zu reden, weil jener

seine Schwester beleidigt habe (Akten S. 618, Prot. HV Akten S. 1115 f.; vgl.

dazu Einvernahme vom 12. November 2018: «Er hat dann aber meine Schwester

beleidigt, ich habe das erfahren und wollte zu ihm, allein. Dann traf ich aber

auf J____ und K____, zusammen gingen wir zu ihm und wollten mit ihm reden, […]»

Akten S. 347). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, von einem spontanen

Zusammentreffen könne nicht die Rede sein, stehe doch aufgrund der Aussagen von

I____ und J____ fest, dass sich die genannten Personen verabredet hätten, am

Montag die Schule aufzusuchen und dort mit H____ zu reden (Urteil E. II. 2. p.

21.

Akten S. 1208). Diesen Erwägungen ist zu folgen. Die Beteuerung des

Berufungsklägers, er habe J____ und K____ zufällig getroffen, ist als

Schutzbehauptung zu werten. Es scheint äusserst unwahrscheinlich, dass sowohl J____

als auch der Berufungskläger unabhängig voneinander um die gleiche Zeit und am

gleichen Ort vorhatten, mit H____ über den gleichen Vorfall zu sprechen. Zudem

ist aktenkundig, dass J____ sich mit H____ vor dem Schulhaus verabredet hatte (Chatverlauf

vom 18. März 2018 Akten S. 552). Da der Berufungskläger mit J____

befreundet ist und die angebliche Beleidigung überdies seine eigene Schwester

betraf, ist davon auszugehen, dass er gemeinsam mit J____ und K____ vorhatte,

mit H____ abzurechnen. Gegen ein zufälliges Treffen sprechen auch die Angaben

von I____, die im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gab, J____ und H____ hätten

sich am Montag vor dem Schulhaus treffen wollen. Sie habe dann ihren Bruder,

den Berufungskläger mit J____ auf dem Pausenhof warten sehen. Als H____ in

Begleitung seiner Kollegen aus der Schule gekommen sei, sei es nach kurzem

Wortwechsel zur einer Schlägerei gekommen (Auss. I____ Akten S. 597-599). In

der Berufungsverhandlung ist I____ als Auskunftsperson einvernommen worden. Sie

gab an, J____ sei mit ihrem Bruder zusammen gewesen, als sie ihm von dem Streit

mit H____ erzählt habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 6 Akten S. 1513). Auch

die Beteuerung des Berufungsklägers, sie hätten H____ nur zu einem Gespräch

treffen wollen, mutet unglaubhaft an (vgl. Akten S. 618 [a.V.]: «Doch ich bin

nur zum Reden dort hingegangen. Sonst hätte ich mehr Kollegen mitgenommen»). Er

machte geltend, sein Cousin K____ sei mitgekommen, um ihm zu helfen. Da K____

gemäss den Angaben von J____ jedoch überhaupt kein Deutsch spricht, ist nicht

davon auszugehen, dass seine Unterstützung bei einem klärenden Gespräch gemeint

war (vgl. Auss. J____ Akten S. 617). Dass eine Abrechnung mit H____ geplant

war, geht schliesslich auch aus den Aussagen von J____ vor Berufungsgericht

hervor (Prot. Berufungsverhandlung p. 7 Akten S. 1514: «Ich schrieb dann A____,

dass ich es jetzt alleine durchziehen werde. Er sagte, er werde auch kommen»),

wobei aus J____s Facebook-Nachrichten vor den Geschehnissen sowie aus seiner offensichtlich

an H____ gerichtete WhatsApp-Nachricht nach der Tat hervorgeht, dass – entgegen

den Beteuerungen des Berufungsklägers und J____ – durchaus nicht nur eine

verbale Klärung beabsichtigt war. Aus dem Chatverlauf zwischen H____ und J____

vom 18. März 2018 erhellt vielmehr, dass neben dem Austausch von Beleidigungen J____

H____ massiv bedrohte («Ich fick di läbe kolleg» «cih töte dich du scheiss

hueresohn» «Ich fick dich und schlag dich kaputt» «Und wenn i dir kaputt

schlage ruf kei polizei weil ich töte dich du heresohn» «Ich schlag dir kaputt

ich schmeid di kopf ab» «Gib mir di adresse ich kumm mit 9mm bei dir de heim

und ich ficke di ganzi familie» «Ich fick dini ganze familie ich töte euch

alli» «Ich werde dir faust geben bus du alles blut bisch» und weiteres mehr

[Akten S. 552-558]). Zudem postete er ein Bild von diversen Waffen und einer

albanischen Flagge (Akten S. 559). Aus dem Chatverlauf geht ausserdem hervor,

dass J____ H____ ankündigte, er werde am Montag vor dem [...]schulhaus auf ihn

warten («Kumm Montag [...]» «vor Schule» Akten S. 552). Er stellte unmissverständlich

klar, dass er kein Gespräch beabsichtigte (Akten S. 557: «Und ich will nid

rede» «Wenn ich sehe dich ich schlage dir kapput mir scheisse egal»). Auch nach

dem Zusammentreffen vor der Schule liess J____ keine Zweifel daran, dass die

körperliche Auseinandersetzung mit H____ durchaus beabsichtigt war (Chat-Verlauf

vom 18. März 2018: »Kasch nittemol richtig schlage kolleg ahaha» «Und wenn man

dir faust gibt, muesch nid weg rennen, weil es schlegerei heisst nid maratona»

Akten S. 628). Dagegen muten die Angaben von J____ gegenüber den

Ermittlungsbehörden, er sei nur zum Reden dorthin gegangen (Akten S. 610),

nicht besonders glaubhaft an.

Zum Ablauf der

Auseinandersetzung vor dem Schulhaus gab der Berufungskläger in der Einvernahme

vom 20. März 2018 zu Protokoll: «Ja, wir haben uns zusammen geprügelt» (Akten

S. 616). Er relativierte dies jedoch sogleich und machte geltend, er sei von

der Gruppe um H____ tätlich angegriffen worden und habe sich nur verteidigt

(«Als ein weiterer auf mich losgehen wollte, packte ich eine Person und hielt

diese zwischen uns als Schutz» Akten S. 616 f.). J____ sagte im

Ermittlungsverfahren aus, der Berufungskläger habe im Verlauf der verbalen

Auseinandersetzung H____ geschubst, worauf jener zurückgeschubst habe, worauf er,

J____, dazwischen gegangen sei (Akten S. 605). Zudem gab er an, alle hätten ein

bisschen geschlagen (Akten S. 611). Vor Berufungsgericht blieben seine Aussagen

zur aktiven Beteiligung des Berufungsklägers an der Schlägerei vage (Prot.

Berufungsverhandlung p. 7 Akten S. 1514: «(…) sie gerieten körperlich

aneinander (…) da haben sie sich gepackt»). Schliesslich gab der unbeteiligte

Lehrer Q____ zu Protokoll, der Berufungskläger habe zurückgehalten werden

müssen (Akten S. 545, 644 f.). All dies spricht durchaus für eine aktive

Beteiligung des Berufungsklägers an der tätlichen Auseinandersetzung. Dazu im

Widerspruch stehen die jüngsten Aussagen von H____, welcher anlässlich seiner

Befragung als Auskunftsperson vor Berufungsgericht abweichend von seinen

früheren Depositionen zu Protokoll gab, der Berufungskläger habe sich überhaupt

nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt (Prot. Berufungsverhandlung

p. 8 Akten S. 1515: «Ich habe gemerkt, dass A____ nicht geschlagen hat, sondern

nur mit mir geredet hat»). Diese neuen Aussagen widersprechen nicht nur den

vorgängig zitierten Aussagen der übrigen Beteiligten sowie des unbeteiligten

Lehrers, sondern vor allem auch seinen eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren

(Akten S. 569). Sie sind, insbesondere vor dem Hintergrund des Rückzugs seiner

Strafanzeige, als Gefälligkeitsaussagen zu werten und entsprechend zu würdigen.

Schliesslich steht aufgrund des Arztzeugnisses von H____ sowie der

dokumentierten Verletzung des Berufungsklägers fest, dass beide nach dem Vorfall

verletzt waren (Akten S. 561, 623 ff.); damit ist die tätliche

Auseinandersetzung auch objektiviert und der in der Anklageschrift geschilderte

Sachverhalt nachgewiesen.

3.3

3.3.1

Als

Raufhandel wird die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen

mindestens drei Personen definiert, die sich je aktiv tätlich beteiligen (statt

vieler: BGE 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1

und 4.2). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist eine Tötungs- oder

Verletzungsfolge. Vorausgesetzt ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne

von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Strafbar

ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise,

die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu

steigern. Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der

Raufenden, Ratschläge erteilen). Vorausgesetzt ist aber nach herrschender Lehre

und Praxis, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015

vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Auch wer schlichtend, aber doch

tätlich eingreift, beteiligt sich am Raufhandel, bleibt allerdings gemäss Art.

133.

Abs. 2 StGB straflos (Trechsel/Mona,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 133 N

2, 4; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, BGE 131 IV 150 mit Hinweisen). Der Tatbestand des

Raufhandels hat den Zweck, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im

Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag

geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere, wer die

Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB

bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung.

3.3.2

Der

Vorsatz – wobei dolus eventualis genügt – muss sich entsprechend nur auf die

objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder

Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive

Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich

mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum

Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. Hinw.).

3.3.3

Vorliegend

ist nach dem Gesagten Raufhandel unter Beteiligung von mindestens drei tätlich

gewordenen Personen, nämlich H____, dem Berufungskläger und J____, angeklagt.

Der Tatbestand ist aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Berufungskläger als

auch H____ verletzt wurden, erfüllt. Gemäss dem Beweisergebnis hat der

Berufungskläger zunächst die Bedrohungssituation mitgeschaffen, indem er

gemeinsam mit J____, welcher H____ zuvor massiv bedroht hatte, und K____ auf

den Schulhof ging, um H____ abzupassen und zu konfrontieren. Auch an der

tätlichen Auseinandersetzung hat er sich durchaus aktiv beteiligt, so hat er

seinen Kontrahenten geschubst sowie eine weitere Person gepackt und als Schutz

vor sich gehalten. Damit ist der Tatbestand sowohl in objektiver als auch in

subjektiver Hinsicht erfüllt und es ergeht Schulspruch gemäss Anklage wegen

Raufhandels.

4.

4.1

4.1.1

Das

Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger mit D____, welche

er kurz zuvor an der Tramhaltestelle «O____» kennengelernt habe, in den frühen

Morgenstunden des 14. Oktober 2017 zunächst das Tram bestiegen habe, gemeinsam

mit ihr an der Haltestelle «P____» ausgestiegen sei und sie anschliessend

ungefragt zu Fuss an ihren wenige Meter von der Tramhaltestelle entfernten Wohnort

begleitet habe. Als die junge Frau seine Aufforderung, sie könnten ja «rummachen»,

abgelehnt habe, habe er sie gepackt, festgehalten, seinen Mund an ihre Lippen

gepresst und ihr ans Gesäss gegriffen. Als D____ daraufhin zu Boden gestürzt

sei, habe er sich auf sie gelegt, ihr mit einer Hand unter die Hose gefasst und

in sehr grober Weise an ihrem Schambereich gerieben; dabei habe er mit der

anderen Hand gleichzeitig unter dem Büstenhalter an ihre Brust gegriffen und

dabei fest zugedrückt. Erst als D____ ihm mit den Fingern in die Augen gekratzt

habe, habe er von ihr abgelassen und sich vom Tatort entfernt (Urteil E. II.

2.d p. 19 Akten S. 1206).

4.1.2

Ebenso

erstellt sei gemäss den Erwägungen der Vorinstanz, dass der Berufungskläger in

den frühen Morgenstunden des 28. Juli 2018 die sich in der Schweiz als

Touristin aufhaltende, stark alkoholisierte B____ im R____ kennengelernt habe.

Er habe mit der ortsunkundigen jungen Frau ein Taxi bestiegen und vorgegeben,

sie an den Wohnort ihres Bruders nach S____ zu bringen. Stattdessen habe er sie

an seinen eigenen Wohnort verbracht, wo sie sich, nachdem sie aus dem Taxi

ausgestiegen sei, habe übergeben müssen und hingefallen sei. In seiner

Wohnliegenschaft habe er B____ die Kellertreppe hinuntergedrängt und sie dort

aufgefordert, mit ihm Sex zu haben. Nachdem sie dies verbal abgelehnt habe,

habe er sie kraftvoll zu Boden gedrückt und anschliessend an der rücklings auf

dem Boden liegenden Frau den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl

sie ihn wiederholt gebeten habe, von ihr abzulassen (Urteil E. II. 3.d p. 29

Akten S. 1216).

4.1.3

Der

Berufungskläger bestreitet das Kerngeschehen in beiden Fällen und macht

geltend, die sexuellen Kontakte mit D____ und B____ seien einverständlich

erfolgt. Er habe keine Ahnung, weshalb ihn die beiden Frauen unabhängig

voneinander der geschilderten Sexualdelikte beschuldigen würden (Prot. Berufungsverhandlung

p. 11 Akten S. 1518).

4.1.4

In

den beiden vorliegend zur Beurteilung stehenden Sexualdelikten kommt der

Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen entscheidende Bedeutung

zu. Ihre Aussagen müssen vom urteilenden Gericht somit einlässlich gewürdigt

werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer

Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der

Aussagesituation abschätzen. Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv

für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu

tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die

Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter

ist sie (Zweidler, Die Würdigung

von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Danach unterscheiden sich Aussagen

über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf

selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.

Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968,

S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den

gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie

unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten

diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil

BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im

Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:

plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch

davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3

S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2

S. 85 f und auf Literatur; AGE SB.2018.52 E. 4.3). Gegenüber den

Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,

in: plädoyer, a.a.O., S. 34 f.).

4.2

4.2.1

D____

erschien knapp vier Tage nach der Tat, am 18. Oktober 2017, in Begleitung einer

Kollegin am Schalter des Polizeihauptpostens [...], um Anzeige gegen eine

unbekannte Täterschaft wegen sexueller Belästigung sowie sexueller Nötigung zu

erstatten (Akten S. 362 f.). Im Polizeirapport ist ihre Schilderung der

Geschehnisse festgehalten, wonach sie am 14. Oktober 2017, nachdem sie in Basel

im Ausgang gewesen sei, nach 5:00 Uhr an der Tramhaltestelle «O____» beim

Warten auf das Tram Nr. 10 mit einem jungen Mann ins Gespräch gekommen sei.

Dieser habe während des Gesprächs telefoniert und kurz vor der Einfahrt des

Trams sei aus dem Durchgang zwischen dem [...] und der [...]strasse der spätere

Täter hinzugekommen. Aus den Gesprächen zwischen den beiden jungen Männern habe

sie geschlossen, dass diese einander kannten. Sie seien zu dritt ins Tram in

Richtung P____ gestiegen, hätten sich während der Fahrt weiter unterhalten und

«Selfies» gemacht. Während der erste junge Mann nach einigen Haltestellen

wieder ausgestiegen sei, habe der spätere Täter das Tram erst mit ihr an der

Haltestelle «P____» verlassen. Es habe sie gewundert, dass er sie auf dem

Nachhauseweg begleite, sie habe sich jedoch keine weiteren Gedanken darüber

gemacht. Nachdem sie ihm gesagt habe, sie gehe jetzt schlafen, habe er

enttäuscht reagiert. Er habe sich auf eine Sitzbank gesetzt und sie aufgefordert,

sich zu ihm zu setzen und mit ihm zu reden. Sie sei jedoch in Richtung ihrer

Haustüre gegangen, worauf er ihr den Arm um die Schulter gelegt habe, sodass er

die Richtung habe bestimmen können. Als sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass

sie das nicht wolle und weiter versucht habe, in Richtung Hauseingang zu gehen,

habe er sie festgehalten und am Hauseingang vorbei in Richtung Innenhof

«dirigiert». Trotz ihrer Aufforderung, sie loszulassen, habe er sie weiter nach

hinten Richtung Innenhof gezogen und sie aufgefordert, dort mit ihm

«rumzumachen». Als er seinen Griff einen Moment lang gelockert habe, habe sie

sich von ihm losreissen können, worauf er sie jedoch erneut gepackt, ihr ans

Gesäss gefasst und seine Lippen auf ihren Mund gedrückt habe. Nachdem es ihr

ein weiteres Mal gelungen sei, sich von ihm zu befreien und in Richtung

Hauseingang zu gehen, habe er sie verfolgt. Sie habe ihm dann zu verstehen

gegeben, dass dies nicht gehe und eine sexuelle Belästigung darstelle, worauf

er sich verwundert gezeigt habe. Als sie ihren Hausschlüssel ins Schloss der

Haustür gesteckt habe, sei sie – bevor sie den Schlüssel habe drehen und die

Tür öffnen können – von ihm gepackt worden, er habe erneut seinen Mund gegen

ihren gepresst und ihr ans Gesäss gefasst. Sie sei in der Folge zu Boden

gefallen, worauf er sich halb auf sie gelegt habe, mit seiner rechten Hand in

ihre Hose und mit der linken Hand an ihre Brust gegriffen habe. Schliesslich

sei es ihr gelungen, mit ihren Fingern ins Auge des Täters zu greifen, worauf

er von ihr abgelassen, aufgestanden und in Richtung Tramhaltestelle gerannt

sei, wo er in das soeben einfahrende Tram Richtung O____ eingestiegen sei

(Akten S. 364 f.). Diese Schilderungen decken sich – insbesondere im

Kerngeschehen – nicht nur mit ihren Aussagen anlässlich der gleichentags

durchgeführten ersten formellen Einvernahme, wo sie in freier Schilderung das

Erlebte detailliert wiedergab (Akten S. 384 ff.), sondern stimmen auch mit

ihren späteren Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung und vor

Berufungsgericht überein. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D____ auf

Realkriterien untersucht und ist zum Schluss gelangt, ihre Depositionen wiesen eine

Fülle von Realitätskriterien auf. Zudem imponierten sie aufgrund ihrer

authentischen, spontanen und differenzierten Erzählweise ausgesprochen

wirklichkeitsnah und somit in jeder Hinsicht absolut glaubhaft und überzeugend (Urteil

E. II.2.1 a p. 14-16, 19). Der Berufungskläger hat nicht geltend gemacht, das

Strafgericht habe die Realkriterien unrichtig angewendet, so dass auf die

vollständigen und schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen grundsätzlich

verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er kritisiert jedoch, die

Aussageentstehung sei im vorinstanzlichen Urteil nicht oder zu wenig berücksichtigt

worden und leitet daraus ab, aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin

nach den Geschehnissen mit Drittpersonen über ihre Erlebnisse gesprochen habe,

sei sie in ihren Aussagen beeinflusst worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im

Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage der sogenannten

Aussageentstehung zwar wesentliches Gewicht zukommt, jedoch im vorliegend zu

beurteilenden Fall keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass D____ durch

Drittpersonen dahingehend beeinflusst worden sein könnte, dass sie Erlebnisse

geschildert hätte, welche keine Realitätsgrundlage haben (vgl. oben E. 2.4.2). D____

hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihren emotionalen Zustand

unmittelbar nach der Tat anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Sie gab

an, sie sei in ihr Zimmer gegangen und völlig verstört gewesen, sie habe nicht

glauben können, was gerade passiert sei und es erst nach einer Weile richtig

realisiert (Akten S. 1129). Sie sei ausser sich gewesen, habe geweint und

versucht, ihren Freund telefonisch zu kontaktieren, ihrem Mitbewohner habe sie

sich nicht anvertrauen wollen. Nachdem sie ihren Freund nicht erreicht habe,

sei sie aufgrund ihrer grossen Müdigkeit und des Alkoholkonsums eingeschlafen.

Der nächste Tag sei sehr schwierig gewesen, sie habe ihrem Freund sowie einigen

anderen guten Freunden vom Erlebten erzählt. Eine Kollegin, die schon ähnliches

erlebt habe, habe sie in ihrer Entscheidung, zur Polizei zu gehen, bestärkt

(Auss. D____ Akten S. 1129 f.: [a.F.] «Ich brauchte eine Woche weil ich erstens

nicht wusste, also ich hatte Angst, es würde nicht richtig ernst genommen, weil

es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Ich wollte nicht die Peinigung

erfahren, dass etwas, das mir so fest weh macht, jemand anders relativiert.»). Diese

sehr authentische und anschauliche Schilderung ihrer emotionalen Verfassung in

den Stunden und Tagen nach dem zu beurteilenden Vorfall bis zur

Anzeigeerstattung lässt keinen Zweifel an ihrer Motivationslage offen. Aus der

Aussageentstehung geht damit entgegen den Argumenten des Berufungsklägers nichts

hervor, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen spricht. Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass D____ den

Berufungskläger vor der Tatnacht nicht kannte. Ein irgendwie geartetes Motiv

für eine Falschbeschuldigung ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger

zu Recht auch nicht geltend gemacht. Auch die weiteren Argumente der

Verteidigung gehen ins Leere. So kann der von D____ erwähnte Umstand, dass ihre

Beziehung zu ihrem damaligen Freund nicht mehr so gut war, keinesfalls als

Einverständnis zu sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger gedeutet werden

(Plädoyer Akten S. 1473). Wie die Aktenkenntnis vom Fall B____ – der notabene

fast ein Jahr später stattfand – das Aussageverhalten von D____ – welche von

Beginn an konstant und widerspruchsfrei ausgesagt hat – beeinflusst haben soll,

hat der Verteidiger nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich.

4.2.2

D____

hat der fakultativen Vorladung zur Berufungsverhandlung Folge geleistet und vor

den Schranken des Berufungsgerichts ein weiteres Mal ausführlich und

detailliert als Auskunftsperson ihre Erlebnisse geschildert. Sie hat das

Erlebte und ihre damit verbundenen Emotionen schlüssig, lebensnah,

differenziert und in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen wiedergegeben,

ohne zu dramatisieren oder zu aggravieren und ohne den Berufungskläger im

Übermass zu belasten. So hat sie etwa differenziert angegeben, zwar vom

Berufungskläger äusserst grob sexuell angegangen worden zu sein, jedoch wisse

sie nicht, wie weit er tatsächlich habe gehen wollen (Prot.

Berufungsverhandlung p. 9 Akten S. 1516: «Ich weiss nicht, was er wollte, ob er

all the way gehen wollte»). Dabei hat sie sich auch selbstkritisch bezüglich

ihres eigenen Verhaltens gezeigt; so hat sie etwa angegeben, sie sei wohl zu offen

gewesen (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517). Ausserdem konnte sie die

Fragen der Verteidigung zu vermeintlichen Widersprüchen schlüssig und

nachvollziehbar beantworten; so konnte sie etwa verdeutlichen, dass der

Berufungskläger sie zwar zunächst zu körperlichen Zärtlichkeiten zu drängen

versucht habe, jedoch noch nicht gewalttätig oder grob gewesen sei. Erst

nachdem sie ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie nun

schlafen gehen wolle und sich angeschickt habe, den Schlüssel ins Schloss der

Haustür zu stecken, sei er unvermutet brutal geworden (Prot.

Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517: «Es war etwas schräg, aber für

mich ok. Er hat plötzlich umgestellt, dann war es körperliche Macht, […] Ich

dachte, er hat das jetzt gecheckt»). Ihre Schilderungen vor Berufungsgericht

waren kohärent, logisch, in sich stimmig und emotional getragen. Insbesondere liess

sie keinerlei Wut- oder Rachemotivation erkennen und erklärte sich gar zu einem

klärenden Gespräch mit dem Berufungskläger bereit (Prot. Berufungsverhandlung

p. 10 Akten S. 1517). Alles in allem erweisen sich die Aussagen von D____ als

in jeder Hinsicht überzeugend und sind mit der Vorinstanz als überaus glaubhaft

zu werten.

4.2.3

Dagegen

sprechen sowohl das Aussageverhalten des Berufungsklägers als auch die

Aussageentwicklung nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. Während

des gesamten Strafverfahrens fiel er durch sein ausnahmslos opportunistisches

und widersprüchliches Aussageverhalten auf. Nachdem er bei der ersten

Einvernahme knapp zwei Monate nach der Tat auf Vorlage eines Fotos zunächst dezidiert

bestritten hatte, D____ überhaupt je gesehen zu haben und sich, ungeachtet der

vorgelegten Bilder, auch nicht an die Tramfahrt mit ihr und seinem Kollegen M____

erinnern wollte (Einvernahme vom 7. Dezember 2017 Akten S. 414), gab er in der

zweiten Einvernahme vom 19. Juni 2018 an, er sei mit M____ und der jungen Frau

an der Haltestelle «O____» ins Tram gestiegen, es sei jedoch zu keinem

Zeitpunkt zu Körperkontakt mit D____ gekommen; auf Konfrontation mit den

objektiven Beweisen erklärte er, es könne nicht sein, dass seine DNA an ihren

Kleidern gefunden worden sei (Einvernahme vom 19. Juni 2018 Akten S. 506 ff.).

Bei der nächsten Befragung wurde er erneut mit dem Beweisergebnis konfrontiert

und gab nun an, es sei zu einvernehmlichen Berührungen zwischen ihm und D____

gekommen, wobei die Initiative dazu von ihr ausgegangen sei, habe sie doch

bereits während der Tramfahrt begonnen, ihn zu berühren (Einvernahme vom 12.

November 2018 Akten S. 345 ff.). Bei dieser Version blieb er auch in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in der Verhandlung vor

Berufungsgericht (Akten S. 1121-1123, Prot. Berufungsverhandlung p. 12: «Wir

sind in die Ecke gegangen und haben uns geküsst. Wir haben uns auch berührt»). Um

5:39 Uhr postete der Berufungskläger in der WhatsApp-Gruppe «[...]» ein

offenbar auf der Tramfahrt zurück in die Stadt aufgenommenes Portraitbild von

sich, auf dem er deutlich erkennbare Rötungen im Gesicht und einen Kratzer am

Auge aufweist; dazu schrieb er, er habe Stress mit drei Typen gehabt, sie seien

mit dem Tram in Richtung [...] abgehauen (Akten S. 492 f.). Zur Frage nach der Entstehung

der dokumentierten Augenverletzung hatte er bereits im Vorverfahren widersprüchlich

ausgesagt (Akten S. 475, 492). Vor erster Instanz gab er dazu an, er habe am

selben Abend am O____ eine Schlägerei gehabt, danach seien die unbekannten

Typen in Richtung [...] davongelaufen (Akten S. 1124: «Ja, beim O____ hatte ich

Stress»). Dazu im Widerspruch steht die Angabe des Berufungsklägers in der

Berufungsverhandlung, wonach die Schlägerei im Tram stattgefunden habe (Prot.

Berufungsverhandlung p. 13 Akten S. 1520: «Es war während der Tramfahrt. Es gab

Streit»).

4.2.4

Schliesslich

deckt sich der von Beginn an von D____ geschilderte Sachverhalt auch mit den

objektiven Beweisen, so etwa den auf der Innenseite ihrer Hose und ihres

Büstenhalters sichergestellten DNA-Spuren des Berufungsklägers (Akten S. 404

ff.). Auch die von ihm selbst dokumentierten Verletzungen im Gesicht passen zu

den Angaben von D____, wonach sie den Berufungskläger durch einen Griff mit

ihren Fingernägeln in sein Auge in die Flucht geschlagen habe (Akten S. 387,

1127, Prot. Berufungsverhandlung p. 9). Dagegen muten seine Erklärungen für die

erwähnte Verletzung – wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2.3) – nicht nur

widersprüchlich, sondern insgesamt unglaubhaft an. Der Umstand, dass der

Berufungskläger auf der Tramfahrt zurück in die Stadt Gesichtsverletzungen

aufwies, die er vorher nicht hatte, deutet jedenfalls darauf hin, dass das –

vom Berufungskläger als harmonisch geschilderte – Zusammensein mit D____

gewalttätig geendet hatte. Die Argumentation des Verteidigers, wonach die

Verletzung des Berufungsklägers möglicherweise schon vorbestanden habe (Akten

S. 1475), geht ins Leere, weicht sie doch klar von den Aussagen des

Berufungsklägers selbst ab, der stets angab, die Kratzwunde sei ihm von

unbekannten Tätern nach dem Intermezzo mit D____ zugefügt worden. D____ liess

ihre Verletzungen am 18. Oktober 2017 dokumentieren; die mit Arztzeugnis vom

Kantonsspital [...] diagnostizierten leichten Verletzungen an ihrem linken

Handgelenk, ihrem linken Ringfinger sowie ihrem rechten Fuss (Akten S. 377 f.)

sprechen ebenfalls für das von ihr geschilderte Gerangel, in dessen Verlauf sie

zu Boden gestürzt sei. Der Berufungskläger hingegen hat immer angegeben, sie

seien nicht zu Boden gegangen und auch ein Gerangel verneint (Prot.

Berufungsverhandlung p. 11 Akten S. 1518), was die Herkunft ihrer Verletzungen

nicht erklärt.

Schliesslich

decken sich auch die Aussagen von M____ in Bezug auf die näheren Umstände des

Kennenlernens von D____ in etlichen Punkten nicht mit denjenigen des

Berufungsklägers. So gab M____ an, der Berufungskläger habe ihn in den frühen

Morgenstunden des 14. Oktober 2017 angerufen und sei anschliessend vom

Durchgang zwischen [...]strasse und [...]strasse zu ihm und D____ gekommen;

dies widerspricht den Angaben des Berufungsklägers, wonach er vom O____ her

gekommen sei (Akten S. 444, 1126). Der Berufungskläger bestritt auch, M____

angerufen zu haben und gab an, ihn rein zufällig getroffen zu haben (Prot.

Berufungsverhandlung p. 12 Akten S. 1519). Auf Frage, ob der

Berufungskläger ihn wegen der jungen Frau angerufen habe, mit welcher sich M____

im Gespräch befunden habe, gab jener zu Protokoll: «Ich denke, dass dies der

Grund war, dass er mir telefoniert hatte» (Akten S. 445). Er relativierte auch

die vom Berufungskläger geltend gemachte starke Alkoholisierung (Akten S. 446: «Ich

konnte mit ihm schon normal reden, aber ich merkte, dass er betrunken war») und

gab entgegen dessen Beteuerungen an, der Vorschlag, mit der Frau ins Tram zu

steigen, sei vom Berufungskläger gekommen (Akten S. 446). Schliesslich spricht

auch die Einschätzung von M____, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass D____

etwas vom Berufungskläger gewollt habe (Akten S. 447), gegen die Angaben des

Berufungsklägers, die junge Frau habe sogleich angefangen, ihn zu berühren,

nachdem sein Kollege ausgestiegen sei (Akten S. 1123).

4.2.5

Zusammengefasst

besteht in Würdigung der glaubhaften Aussagen von D____, der widersprüchlichen

Depositionen des Berufungsklägers, der objektiven Beweise und Indizien sowie unter

Verweis auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil E. II. 2.1.d

p. 19 Akten S. 1206; Art. 82 Abs. 4 StPO) kein Zweifel, dass sich der

angeklagte Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift dargelegt.

Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.

4.3

4.3.1

Auch

die Aussagen von B____ hat die Vorinstanz ausführlich gewürdigt und ist zum

Schluss gelangt, diese seien trotz spürbarer emotionaler Betroffenheit und

alkoholbedingter Erinnerungslücken ausgesprochen differenziert und wiesen eine

Fülle von Realkriterien auf. Insbesondere imponierten ihre Aussagen durch

logische Konsistenz, Detailreichtum und die anschauliche Schilderung eigener

psychischer Vorgänge (Urteil E. 4.1.b p. 24 f. Akten S. 1211). Auch in diesem

Fall wird die Aussageanalyse durch die Vorinstanz mittels Realkriterien vom

Berufungskläger nicht beanstandet. Auf die sehr umfassenden und schlüssigen

Erwägungen der Vorinstanz kann somit im Grundsatz verwiesen werden (Art. 82

Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger macht indessen geltend, auch B____ sei durch

Drittpersonen in ihren Aussagen beeinflusst worden und daher unglaubwürdig. Dagegen

spricht zunächst, dass sie sich unmittelbar nach dem Vorfall von G____ abholen

und von ihm zur Polizei bringen liess, wo sie Strafanzeige erstattete und das

Geschehene ein erstes Mal schilderte.

4.3.2

Zur

Aussageentstehung ist zunächst zur Rekonstruktion der Geschehnisse in

zeitlicher Hinsicht auf die objektiven Beweise abzustellen. Aus den

Videoaufnahmen des R____ geht hervor, dass der Berufungskläger und die

Privatklägerin das Lokal um 03:50 Uhr gemeinsam verliessen (Akten S. 761 f.).

Gemäss der Randdatenauswertung ihres Mobiltelefons sowie den Aussagen von G____

habe ihn die Privatklägerin in der Folge sowohl um 04.15 Uhr und um 04.31 Uhr

angerufen, wobei er diese Anrufe nicht entgegengenommen habe. Um 04:52 Uhr habe

er dann ihren Anruf entgegengenommen, das sei nach der Tat gewesen, sie sei

voll am Weinen gewesen (Auss. G____ Akten S. 700). Da nicht davon auszugehen

ist und auch vom Berufungskläger nicht geltend gemacht wird, dass die

Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Taxi bis nach dem Geschlechtsverkehr

ihr Mobiltelefon benutzte, muss davon ausgegangen werden, dass das

Kerngeschehen höchstens 30 Minuten dauerte. Ebenfalls hinzuzuziehen sind die

Aussagen von G____, der von B____ unmittelbar nach dem Vorfall telefonisch

kontaktiert wurde, sie wenig später bei der Bushaltestelle «N____» abholte und

sie somit als erster nach der Tat erlebte. G____ gab zu Protokoll, er kenne B____

nur oberflächlich über ihren Bruder. Da sie fremd in der Schweiz gewesen und

der Bruder abwesend gewesen sei, habe sie in seiner Wohnung wohnen dürfen. Sie

habe ihn am frühen Morgen weinend angerufen und gesagt, sie wisse nicht, wo sie

sei. Er habe sie angewiesen nach Strassenschildern zu suchen und sie

schliesslich mit dem Auto bei der Bushaltestelle «N____» abgeholt. Sie sei am

Boden gesessen als er vorgefahren sei und völlig aufgelöst gewesen. Nachdem sie

ins Auto gestiegen sei, habe sie nach einigem Zögern erzählt, sie sei

vergewaltigt worden und ihm die Tat in groben Zügen geschildert; so habe sie

etwa erwähnt, sie sei eine Treppe hinunter gegangen und es habe in dem Raum eine

Waschmaschine gehabt. Sie habe weiter geschildert, freiwillig ins Taxi gestiegen

zu sein und vergeblich versucht zu haben, ihn von unterwegs telefonisch zu

erreichen, nachdem sie bemerkt habe, dass sie nicht nach Hause gebracht werde.

Sie habe den Wunsch geäussert, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, weshalb er

sie zur Polizei gebracht habe. Zuvor habe sie noch ein Telefongespräch mit

ihrem auslandabwesenden Bruder geführt (Auss. G____ Akten S. 700 f.).

4.3.3

Aus

diesen Schilderungen von G____ – bei welchem es sich wohlgemerkt nicht um den

Freund von B____, sondern lediglich einen Kollegen handelt – geht nichts

hervor, das darauf hindeutet, dass er B____ zur Anzeigeerstattung gedrängt oder

gar inhaltlich Einfluss auf ihre Aussagen genommen haben könnte. Ohnehin hatte

er als nur flüchtig Bekannter keinerlei eigenes Interesse an einer

Anzeigeerstattung durch B____. Die Vermutung des Berufungsklägers, B____ habe

wohl Strafantrag gegen ihn gestellt, weil ihr Freund dies so gewollt habe (Akten

S. 1119) geht damit fehl. Auch B____ hatte von einer Anzeigeerstattung

keinerlei Vorteile zu erwarten; im Gegenteil musste sie in noch immer stark

alkoholisiertem und sowohl psychisch als auch physisch schlechtem Zustand

unangenehme Befragungen und Untersuchungen über sich ergehen lassen. Hinzu

kommt, dass sie sich als Touristin nur vorübergehend in der Schweiz aufhielt

und den Berufungskläger nicht kannte. Die geschilderte Aussageentstehung und -entwicklung

spricht aufgrund des Gesagten klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und

gegen eine Falschbeschuldigung.

4.3.4

Wie

bereits erwähnt, hat die Vorinstanz die Aussagen von B____ als äusserst

glaubhaft qualifiziert. Sie vermochte insbesondere ihre eigene Gefühlslage

während des Sexualaktes sehr anschaulich zu schildern und legte nachvollziehbar

dar, warum sie darauf verzichtete, sich körperlich zur Wehr zu setzen. In der Konfrontationseinvernahme

vom 30. November 2018 legte sie dar, dass sie dem Berufungskläger verbal

wiederholt und unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, sie wolle keinen

Sex mit ihm («Als ich wahrnahm, dass er mich vergewaltigen könnte, habe ich ihm

deutlich gesagt, dass ich es nicht will. Ich habe es wiederholt. Ich habe ihn

gebeten, dass er das nicht tut» [Akten S. 850 ff], «Als ich gemerkt habe, was

er vorhatte, habe ich ihn gebeten, aufzuhören. Ich habe mich nicht verteidigt,

weil ich wusste, dass es schlimmer wird, wenn ich mich wehren würde. Ich habe

ihn gebeten, damit aufzuhören. Ich wollte es nicht» [Akten S. 851], «Ich habe

ihn nur überreden wollen, dass er aufhört. […] Ich wusste nur, dass ich mich

lieber nicht verteidige, dass es schneller geht und das es nicht so schlimm

ist. Es ist aber so schlimm gewesen» [Akten S. 857], «Ich bin nur dagelegen,

ich habe ihn die ganze Zeit gebeten, damit aufzuhören. […] Ich habe geschrien,

dass ich es nicht will. Ich habe nur geschrien. Ich bin mir absolut sicher,

dass er mich gehört hat und dass er verstanden hat, dass ich es nicht wollte»

[Akten S. 858]. «In dem Keller, wo es war, war es sehr brutal. Ich wollte es

überhaupt nicht, aber er wollte sich durchsetzen. Das war nur Gewalt. [a.F. ]

er hat sich die ganze Zeit normal verhalten. Erst als er den Sexualakt ausüben

wollte, hat er Gewalt angewendet. [a.F. ] Ich glaube, wenn er den Sex wollte

und ich nicht, dass es sehr gewalttätig ist. […] Dass ich mich nicht verteidigt

habe, ist weil, ich wusste, dass es dann schlimmer wird, wenn ich Widerstand

leiste. Dass es dann wehtut» [Akten S. 859]).

4.3.5

Auch

die Aussagen von B____ werden durch diverse Sachbeweise untermauert. So steht

aufgrund der Videoüberwachung des R____ fest, dass sie um 3:57 Uhr gemeinsam

mit dem Berufungskläger das Lokal in Richtung [...] verliess. Im

forensisch-toxikologischen Gutachten wird festgehalten, dass B____ nach einer

Rückrechnung des um 11:40 Uhr gemessenen Restblutalkohols von 1,47 Promille zum

Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2 Promille

aufgewiesen hat (Akten S. 797 ff.). Damit ist erstellt, dass B____ massiv

alkoholisiert war, was sich durchwegs mit ihren Schilderungen, namentlich auch

betreffend die diversen Erinnerungslücken, deckt. Weiter steht gestützt auf die

Überprüfung der Standortbestimmungen ihres Handys fest, dass sie sich

tatsächlich am Wohnort des Berufungsklägers aufgehalten hat (Akten S. 736 ff.),

dieser Umstand ist zudem objektiviert durch das vor der Wohnliegenschaft des

Berufungsklägers aufgefundene Erbrochene (Inforapport mit Fotos Akten S. 715 ff.),

das gemäss den übereinstimmenden Aussagen von B____ stammt (Auss. B____ Akten

S. 673, 851, Auss. Berufungskläger Akten S. 349, Akten S. 1118). Schliesslich

ist durch die Standortbestimmung sowie die Auswertung ihres Mobiltelefons

erstellt, dass B____ nach ihrem Weggang aus dem R____ – und entgegen den

Aussagen des Berufungsklägers auch während der Taxifahrt – versuchte, diverse

Personen telefonisch zu erreichen, unter anderem T____, mit welcher sie den

Abend verbracht hatte sowie ihren Kollegen G____, welchen sie schliesslich erst

nach der Tat um 4.50 Uhr erreichte und welcher sie bei der Bushaltestelle

unweit des Tatorts abholte (Akten S. 670 ff., 675 ff., 677, 740). Ferner belegt

die Auswertung der DNA-Spuren, dass es zwischen dem Berufungskläger und B____

zu Geschlechtsverkehr gekommen ist (KTA-Bericht Akten S. 768 ff.). Schliesslich

stellte das rechtsmedizinische Gutachten zwar keine Genitalverletzungen, jedoch

diverse Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung an anstosstypischer

Stelle sowie Saugflecken am Hals der jungen Frau fest (Gutachten IRM Akten S.

807.

ff.). Gestützt werden die Aussagen von B____ schliesslich auch durch die

Angaben von G____ (vgl. oben E. 4.3.2).

4.3.6

Betreffend das Aussageverhalten des Berufungsklägers ist

mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses äusserst opportunistisch,

lebensfremd und insgesamt unglaubwürdig ist (Urteil Akten S. 1206). So wollte

er anlässlich der ersten Einvernahme rund sechs Wochen nach der Tat auf

Konfrontation mit den Bildern der Überwachungskameras des R____, welche ihn

zusammen mit B____ zeigen, diese nicht erkennen. Auch an einen sexuellen

Kontakt erinnerte er sich nicht (Akten S. 816 ff., 830). Auf Konfrontation mit

der Auswertung der gefundenen DNA-Spuren verweigerte er zunächst die weitere

Aussagen, räumte allerdings vor Zwangsmassnahmengericht ein, B____ an besagtem Abend

im Pub kennen gelernt zu haben und anschliessend mit ihr einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei die Initiative für die körperlichen

Kontakte von Anfang an von ihr aus gekommen sei. Nach dem Sex habe er sie zur

Bushaltestelle begleitet, wisse aber nicht, ob sie jemanden angerufen habe, er

glaube, sie sei von jemand abgeholt worden. In der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab er an, er habe mit ihr an der Bushaltestelle gewartet, bis

ihr Kollege sie mit dem Auto abgeholt habe; zum Abschied habe sie ihn geküsst (Akten

S. 1118, 1120). Diese Version machte er auch anlässlich der

Berufungsverhandlung geltend, wobei er diese insofern erweiterte, als er

geltend machte, sie habe ihm nach dem Geschlechtsverkehr gestanden, sie habe

einen Freund. Daraufhin habe er bereut, mit ihr Sex gehabt zu haben (Prot.

Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521: «Ich hätte das nicht gemacht, wenn

ich gewusst hätte, dass sie einen Freund hat» «Wenn ich vorher gewusst hätte,

dass sie einen Freund hat, hätte ich nicht mal 2 Sätze mit ihr gewechselt. Ich

hätte sie respektiert wegen ihrem Freund»). Er habe sie dann zur Bushaltestelle

begleitet, wo sie von dem Freund abgeholt worden sei; dieser habe sogleich begonnen,

sie anzuschreien, als sie ins Auto gestiegen sei (Prot. Berufungsverhandlung p.

15.

Akten S. 1522: «Er begann dann sie anzuschreien, bis sie zu Weinen anfing»).

Sie habe den Berufungskläger zum Abschied noch küssen wollen, was er

deplatziert gefunden habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 15: «Als er gekommen

ist, hat das Auto angehalten, sie wollte mir einen Kuss geben, ich sagte nein,

du hast einen Freund»). Er sei zurück zu seiner Wohnliegenschaft gegangen, habe

indessen kurze Zeit später noch einmal die Bushaltestelle aufgesucht, um

nachzusehen, wie sich der Streit entwickelt habe, das Auto sei aber weg gewesen

(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 15 Akten S. 1522).

Mit dieser letzten Version versucht der Berufungskläger ganz offensichtlich,

seine Aussagen mit den Depositionen von G____ in Übereinstimmung zu bringen,

welcher sehr glaubhaft und ohne ersichtliches eigenes Interesse schilderte,

dass B____ in einem völlig aufgelösten Zustand war, als er sie abholte. Jedoch

setzt sich der Berufungskläger damit wiederum in Widerspruch zu seinen früheren

Aussagen, wonach er nicht gewusst habe, ob sie nach dem Sex jemand angerufen

habe und er sie zwar zur Bushaltestelle begleitet habe, jedoch nicht gewartet

habe, bis sie abgeholt worden sei (Akten S. 350), bzw. dass sie von einem

Kollegen abgeholt worden sei (Akten S. 1118). Auffällig ist zudem das Bestreben

des Berufungsklägers, B____ in einem zweifelhaften Licht darzustellen, indem er

sie als sexuell äusserst freizügig schilderte. So sei er schockiert gewesen,

als sie ihn im R____ sogleich geküsst habe, sie habe auch im Taxi schon

begonnen, ihn an der Hose zu berühren und darauf gedrängt, mit ihm an seinen

Wohnort zu fahren. Obwohl sie einen Freund gehabt habe, habe sie sich

bedenkenlos auf ein sexuelles Abenteuer mit ihm eingelassen und ihn dann auch

noch zum Abschied küssen wollen, obwohl der Freund schon im Auto gewartet habe

(Prot. Berufungsverhandlung p. 11 f. Akten S. 1518 f.). An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung betonte der Berufungskläger, es sei alles

freiwillig gewesen (Akten S. 1118: «Ja, wir hatten im Keller Sex. Wir

wollten dies beide. Es war alles von ihr, freiwillig.»; Akten S. 1120: «Es war

normaler Sex. (a.F.) Nein, kein Anal- oder Oralsex»). Dazu im Widerspruch steht

seine Aussage vor Berufungsgericht, sie habe ihn oral befriedigt, bevor es zum

Geschlechtsverkehr gekommen sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521).

Bereits in der Einvernahme vom 12. November 2018 hatte er angegeben, es habe

vor dem Vaginalverkehr noch Oralsex stattgefunden (Akten S. 352: «[…], sie hat

es in den Mund genommen und danach hatten wir normal Sex, […]»). Auch zur

Vorgeschichte machte der Berufungskläger Angaben, die den objektiven Beweisen

widersprechen. So gab er etwa an, B____ habe während der Taxifahrt nicht mehr

telefoniert, was durch die Auswertung der Videoüberwachung des R____ sowie der

Standortbestimmung und der Randdaten ihres Mobiltelefons widerlegt ist (vgl.

oben E. 4.3.5).

4.4

Die

Aussagehistorie und -entwicklung der Depositionen des Berufungsklägers in beiden

Fällen weist augenfällige Parallelen auf. So hat er beide Taten zunächst

komplett bestritten und wollte die beiden Privatklägerinnen nicht einmal auf den

Bildern erkennen, auf denen sie mit ihm zusammen zu sehen waren. In der Folge

gab er jeweils pauschal an, so viel getrunken zu haben, dass er sich an überhaupt

nichts mehr erinnere. Unter dem Druck der sich nach und nach verfestigenden

Beweislage passte er seine Aussagen laufend den Ermittlungsergebnissen an, stellte

sich aber auf den Standpunkt, sämtliche Handlungen seien nicht nur

einverständlich erfolgt, sondern gar von den Frauen initiiert worden. So habe

etwa D____ bereits im Tram angefangen ihn zu berühren (Akten S. 344 f., 1123), B____

habe unbedingt mit zu ihm nach Hause zum Übernachten kommen wollen (Akten S. 1117).

Auffällig ist weiter in beiden Fällen, dass seine Schilderungen über die

diversen Einvernahmen hin immer detaillierter wurden, was der Wiedergabe von

realen Erlebnissen – die mit dem Zeitablauf eher weniger detailliert erinnert

werden – widerspricht. So schilderte er anlässlich der Hauptverhandlung vor

Strafgericht sämtliche Abläufe und Interaktionen lückenlos. Vor

Berufungsgericht kamen dann noch etliche Ergänzungen hinzu, mit denen er sich

teils in Widerspruch zu dem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gesagten

setzte. So machte er betreffend D____ in der Berufungsverhandlung geltend, er

sei während der Tramfahrt zurück in die Stadt verletzt worden, während er in

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, die Verletzung sei

erst nach dem Aussteigen an der Tramhaltestelle entstanden. Ein weiterer

Widerspruch ergibt sich im Fall B____, hatte er doch in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung behauptet, es habe kein Oralverkehr stattgefunden, während er

in der Berufungsverhandlung angab, dies sei der Fall gewesen (Prot.

Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521). Erstmalig in der Berufungsverhandlung

schilderte er zudem ein längeres Nachspiel mit B____, welches nicht nur

inhaltlich äusserst lebensfremd anmutet, sondern auch zeitlich nicht in den

erstellten Geschehensablauf passt. Eine auffällige Parallele stellt

schliesslich auch die Diskreditierung der beiden jungen Frauen dar. So

bezeichnete er D____ im Vorverfahren wiederholt despektierlich als

«Schweinegesicht» und erklärte, mit so hässlichen Frauen nicht einmal zu reden

(Akten S. 419, 421, 424, 511), während er B____ als sexuell freizügig

schilderte, welche mit ihm ohne Skrupel ihren Freund sexuell betrogen habe

(Prot. Berufungsverhandlung p. 15 Akten S. 1522). Zusammenfassend müssen die

Aussagen des Berufungsklägers als höchst widersprüchlich, inkonsistent,

lebensfremd und insgesamt unglaubhaft qualifiziert werden. Auch in der Kennenlernsituation

sowie dem weiteren Tatablauf sind Parallelen zwischen den beiden Fällen

erkennbar: Der Berufungskläger lernte beide junge Frauen, welche sich

aufgeschlossen zeigten, im bzw. nach dem Ausgang kennen. Er verhielt sich

selbstbewusst und einnehmend, man hatte es lustig, beide Frauen waren offensichtlich

angetan von ihm. Dies änderte sich indessen im Zuge der weiteren Ereignisse,

als er D____ ungefragt an ihren Wohnort begleitete und dort zudringlich wurde; B____

brachte er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (er gab an, ihre Freundin sei

schon gegangen und er werde sie zu ihrem Bruder nach [...] fahren) mit einem

Taxi an seinen eigenen Wohnort, wo er ihr im Keller der Liegenschaft eröffnete,

er wolle nun Sex mit ihr. In der Folge liess er sich auch durch verbale

Abweisung der Frauen («Ich will jetzt schlafen gehen» [D____] bzw. «ich will

nicht bei dir schlafen» [B____]) nicht mehr von seinen sexuellen Ansinnen

abbringen. Während er bei der stark alkoholisierten und situationsbedingt

völlig hilflosen B____ leichtes Spiel hatte und den Geschlechtsverkehr

tatsächlich vollziehen konnte, stiess er bei D____ auf energischen körperlichen

Widerstand, welcher ihn schliesslich in die Flucht schlug. Schliesslich

schilderten beide jungen Frauen unabhängig voneinander, der Berufungskläger

habe sich völlig normal verhalten und sei erst, nachdem seine sexuellen

Ansinnen von ihnen zurückgewiesen worden seien, unvermittelt äusserst brutal

geworden (Auss. B____ Akten S. 859: «Er hat sich die ganze Zeit normal

verhalten. Erst als er den Sexualakt ausüben wollte, hat er Gewalt angewendet»,

Auss. D____ Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517: «Ja, er war

eigentlich voll ruhig, locker und sympathisch. […] Er hat plötzlich umgestellt,

dann war es körperliche Macht, […]»). Sowohl D____ als auch B____ kannten den

Berufungskläger zuvor nicht und hatten keinerlei Grund, ihn wider besseres

Wissen eines schweren Sexualdelikts zu bezichtigen.

5.

5.1

5.1.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe den Tatbestand der versuchten

Vergewaltigung zum Nachteil von D____ erfüllt. Er habe trotz der mehrfachen und

unmissverständlich sowohl durch Gesten als auch durch Worte von D____

geäusserten Ablehnung diese immer wieder an sich gezerrt und sie letztlich auf

den Boden gedrückt, wo er sich auf sie gelegt habe. Dass er zudem in ihrer Hose

und an ihren Brüsten hantiert sowie erregt geatmet habe, könne nicht anders

gedeutet werden, als dass er D____ einzig in den Hauseingang gezerrt habe, um

sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Nur aufgrund der vehementen Gegenwehr

sei es bei einem Vergewaltigungsversuch geblieben. Dafür spreche im Übrigen

auch die Aussage des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren, wonach er unter

«rummachen» «Liebe machen» verstehe. Da der zusätzlich erfüllte Tatbestand der

sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in casu als Teil der versuchten

Vergewaltigung erscheine, ergehe lediglich Schuldspruch wegen versuchter

Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung

sprach die Vorinstanz den Berufungskläger hingegen frei (Urteil E. II 2.2 p. 29

f. Akten S. 1216 f.).

5.1.2

Der

Berufungskläger bestreitet das Vorliegen eines Vergewaltigungsvorsatzes. Dafür

gebe es in den Akten keine Hinweise, habe er doch D____ und sich selbst weder

ausgezogen noch seinen Penis hervorgenommen; nicht erstellt sei ausserdem, dass

sein Penis erigiert gewesen sei. Seine frühere Aussage, wonach er die Frage,

was er unter «rummachen» verstehe, mit: «Ich denke, Liebe machen», beantwortet

habe, sei aus dem Zusammenhang gerissen und begründe ebenfalls keinen Vorsatz

(Berufungsbegründung p. 3 Akten S. 1406).

5.1.3

Gemäss

Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person

zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung

nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen

Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person weiblichen

Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht,

Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig

macht, erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.

Eine begonnene, nicht zu Ende geführte Vergewaltigung wird nach Art. 22

Abs. 1 StGB als Versuch bestraft. Die Schwelle des Versuchs wird

grundsätzlich erst mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels erreicht.

Dies ist konkret dann der Fall, wenn nach dem Plan des Täters mit der Schaffung

einer Zwangssituation begonnen worden ist (Maier,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 190 N 15 m.w.H.). Es

kommt somit auf den Plan des Täters an, ob eine versuchte Vergewaltigung

vorliegt. Der Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit der Täter nicht

geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und

gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren

Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben.

5.1.4

Aufgrund

des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Berufungskläger D____, nachdem sie

sein Ansinnen, man könne ja «rummachen» zurückgewiesen hatte, zu Boden drückte,

sie mit seinem Körpergewicht fixierte, ihr unter den Kleidern, aber über der

Unterwäsche an die Brust und in den Schritt fasste, seine Lippen auf ihren Mund

presste und erregt stöhnte (Akten S. 387). Diese Umstände deuten durchaus

darauf hin, dass der Berufungskläger tatsächlich vorhatte, mit D____ den Geschlechtsverkehr

zu vollziehen. Auch seine eigene Aussage, wonach er auf die Frage, was er unter

«rummachen» verstehe, antwortete: «Ich denke Liebe machen» (Akten S. 420),

lässt darauf schliessen, dass er zumindest in einer ersten Phase durchaus Geschlechtsverkehr

anstrebte. Weitere darüber hinaus gehende Handlungen, die für den Vollzug des

Geschlechtsverkehrs notwendig sind, z.B. das Herunterziehen der Hose von D____

oder das Öffnen der eigenen Hose und das Herausnehmen des Penis’ sind jedoch

nicht aktenkundig. Hinzu kommt, dass sich D____ seinen Bemühungen, sie in den

Innenhof zu dirigieren widersetzte, sich losriss und zum Aufschliessen ihrer

Haustür ansetzte. Damit befanden sie sich an einem weitaus exponierteren Ort

als vom Berufungskläger zunächst beabsichtigt, was wohl auch seinen Tatplan

beeinflusste. Unmittelbar vor der Haustür einer Mehrfamilienliegenschaft war in

den frühen Morgenstunden die Möglichkeit hoch, entdeckt zu werden, sei es von

Hausbewohnern, frühen Joggern oder Passagieren des in der Nähe vorbeifahrenden

Trams. Da sich D____ körperlich wehrte, musste der Berufungskläger zudem

befürchten, dass sie – sollte er tatsächlich zum Geschlechtsverkehr schreiten –

dies nicht einfach über sich ergehen lassen, sondern um Hilfe schreien würde,

was zweifelsohne Hausbewohner oder Nachbarn auf den Plan gerufen hätte. Im

Sinne dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio

pro reo» ist ein Vergewaltigungsvorsatz somit nicht zweifelsfrei nachgewiesen.

Das Anfassen von Gesäss, Geschlechtsteilen und Brust unter Anwendung von

körperlicher Gewalt erfüllt jedoch den Tatbestand der sexuellen Nötigung,

worauf sich im Zweifel auch der Vorsatz des Berufungsklägers richtete. Damit

ergeht ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1

StGB sowie ein Freispruch von der Anklage der versuchten Vergewaltigung.

5.2

5.2.1

Das

Strafgericht ist zum Schluss gelangt, indem der Berufungskläger B____ gegen

ihren Willen zu Boden gedrückt, sich auf sie gelegt und den Geschlechtsverkehr

an ihr vollzogen habe, sei der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190

Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zwar

habe sich B____ nicht körperlich gewehrt, jedoch habe sie ihm mehrmals deutlich

mitgeteilt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei.

Aufgrund der starken Alkoholisierung des Opfers habe es nur eines geringen

Masses an nötigender Gewalt bedurft, weshalb der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1

StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei (Urteil

E. II 4.2 p. 29 f. Akten S. 1216 f.).

5.2.2

Dagegen

argumentiert der Verteidiger, gemäss der geltenden gesetzlichen Regelung werde ungewollter

Sexualverkehr nur dann als Vergewaltigung qualifiziert, wenn das Opfer dazu

genötigt worden sei. Hierzu müsse ein Nötigungsmittel wie Gewalt oder Drohung

angewendet werden, hingegen sei ein Handeln des Täters, der sich bloss über ein

ausdrückliches «Nein» hinwegsetze nicht tatbestandsmässig. Damit erfordere der

Tatbestand der Vergewaltigung eine physische Gegenwehr des Opfers (vgl. Artikel

der Neuen Zürcher Zeitung vom 29. August 2019 «Der Bundesrat will das

Sexualstrafrecht nicht verschärfen» Akten S. 1412 ff.), welche vorliegend

unterblieben sei. Der Tatbestand von 190 Abs. 1 StGB sei damit mangels Nötigung

nicht erfüllt (Berufungsbegründung p. 4 Akten S. 1407).

5.2.3

Vorliegend

gilt es zu unterscheiden zwischen zwar unerwünschtem, jedoch vom Opfer

gebilligtem Geschlechtsverkehr und erzwungenem Geschlechtsverkehr gegen den

erkennbaren Willen des Opfers, der als Vergewaltigung im Sinne des

Strafgesetzbuches zu werten ist. Art. 190 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz der

sexuellen Selbstbestimmung und zählt die Nötigungsmittel auf, unter

Voranstellung des Adverbs «namentlich». Damit soll zum Ausdruck gebracht

werden, dass einerseits weitere Nötigungsmittel denkbar sind und dass

anderseits von den explizit genannten das «Unter-psychischen-Druck-setzen»

einer inhaltlichen Differenzierung bedarf, indem insbesondere der

Opferpersönlichkeit Rechnung getragen wird (vgl. BGE 122 IV 110 f.). So soll

die Erweiterung der Tatmittel den Sinn gewährleisten, dass die Herbeiführung

einer Situation tatbestandsmässig ist, wenn sie sich für das Opfer als

ausweglos oder gefährlich darstellt, ohne dass eigentliche Gewaltmittel

eingesetzt oder angedroht werden (Jenny,

Kommentar zum Strafgesetzbuch, Art. 189 N 15 und 24). Die Strafnorm erfordert immer

eine erhebliche nötigende Einwirkung (BGE 124 IV 158), wobei alle erheblichen

Nötigungsmittel erfasst sind. Entgegen der Argumentation des Verteidigers

genügt prinzipiell, wenn sich der Täter über den vom Opfer ausdrücklichen Willen,

den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen, hinwegsetzt (vgl. BGE 122 IV 97 E.

2b S. 100; BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14.

Juli 2014 E. 2.1, je mit Hinweisen). Dieser Wille muss unzweideutig

manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers

ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifestierte Willensbezeugung, mit

welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem

Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der

Gewalt wird nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung,

das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des

Opfers hinwegzusetzen (BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3;

6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1, je m.H.). Der Tatbestand der

Vergewaltigung ist erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten

Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr

aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130). Die Tatbestandsvariante des

Unter-Druck-Setzens stellt somit klar, dass sich die Ausweglosigkeit der

Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es

kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen

aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität

erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte

strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2 m.H.). Der Begriff

der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf jedoch nicht als Ausnützung

vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse

missverstanden werden. Vielmehr muss für die Erfüllung des Tatbestands durch

den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein (BGer

6B_216/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 49 E. 4; 131

IV 107 E. 2.4, je m.H.).

5.2.4

Der

psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr

kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 190 StGB

von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur

Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber

immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung

vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den

gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse

verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher

nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel

gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Erwachsenen mit

entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Gegenwehr

Dispositiv

zugemutet als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1. S. 170 f. m.H.). Demnach

kann eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen

Dominanz des Täters aussichtslos sein. Diese Dominanz muss nicht

notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft

sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen

eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden

Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.

m.H.). Die Auslegung von Art. 190 StGB hat sich insoweit insbesondere an der

Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 m.H.; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_112/2015 vom 25. Januar

2016 E. 5.1).

5.2.5 B____

war zum Tatzeitpunkt erst seit wenigen Tagen als Touristin in Basel, sie sprach

weder die hiesige Sprache noch kannte sie sich in Basel und Umgebung aus. Sie

war zur Orientierung vollständig auf ihre Kollegin T____ angewiesen, mit

welcher sie an diesem Abend unterwegs war. Als sie diese (offenbar durch ein

Missverständnis) aus den Augen verlor, wusste der Berufungskläger dies

geschickt auszunutzen, indem er B____ weismachte, ihre Kollegin sei bereits

gegangen. Damit war B____ nun vollständig orientierungslos. Dies umso mehr, als

sie in der Folge weder T____, noch ihren Kollegen G____ telefonisch erreichen

konnte. Sie war damit in der Hand des Berufungsklägers, der sich dieses

Umstands sehr wohl bewusst war und beschloss, die junge Frau unter Vorspiegelung

falscher Tatsachen an seinen Wohnort zu verbringen. Als B____ bemerkte, dass

der Berufungskläger sie nicht wie versprochen nach [...], sondern an einen ihr

unbekannten Ort in Basel gebracht hatte, fühlte sie sich ihm umso mehr

ausgeliefert. Nachdem er die stark angetrunkene Frau, die kaum noch in der Lage

war, selbständig zu gehen, in die dunkle Waschküche seiner Wohnliegenschaft gebracht

und ihr dort sein Ansinnen zu verstehen gegeben hatte, nun mit ihr den

Geschlechtsverkehr zu vollziehen, geriet sie in Todesangst. Sie musste, nachdem

er sie mit einem falschen Versprechen an seinen Wohnort gebracht hatte, damit

rechnen, dass der ihr fremde Berufungskläger ihre physische Integrität nicht

nur mit dem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, sondern noch mit weiteren

Delikten gegen Leib und Leben massiv schädigen konnte. Vor diesem Hintergrund

musste der Berufungskläger nicht explizit eine Drohung aussprechen (vgl. zur

Schaffung einer Zwangslage etwa BGer 6B_112/2015 vom 25. Januar 2016 E. 4.3 f.).

Es war ihr in dieser Situation schlechterdings unmöglich, sich den sexuellen

Ansinnen des Berufungsklägers zu erwehren, ohne sich in grosse Gefahr zu

bringen. Ihre starke Alkoholisierung, ihre Ortsunkenntnis und der abgebrochene

telefonische Kontakt zu sämtlichen bekannten Personen brachten B____ in eine

solch unterlegene Position, dass sie darauf verzichtete, sich körperlich gegen

den Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zur Wehr zu setzen. Sie

beschränkte sich darauf, ihm verbal mehrfach zu verstehen zu geben, sie wolle

keinen Geschlechtsverkehr mit ihm. Dem Berufungskläger war bewusst, dass die

junge Frau ihm aufgrund ihrer Alkoholisierung, ihrer körperlichen

Unterlegenheit sowie ihrer Ortsunkenntnis und des fehlenden Kontakts zu ihren

Vertrauenspersonen ausgeliefert war. Dadurch, dass er sie in den Keller seines

Wohnhauses führte, wo sie – was beide wussten – niemand hören würde, schuf er

eine für sie subjektiv derart bedrohliche Situation, dass sie auf sämtliche

über verbalen Widerstand hinausgehende Gegenwehr verzichtete und er daher keine

wesentliche körperliche Gewalt zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen ihren

Willen anwenden musste. Damit schuf er eine tatsituative Zwangssituation, in

der sie den Geschlechtsverkehr als «kleineres Übel» über sich ergehen liess, um

damit weitergehenden Angriffen gegen ihre physische Integrität zu entgehen, nicht

ohne ihm allerdings verbal unmissverständlich zu verstehen zu geben, dass sie

den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Hinzu kommt, dass er sich auf sie legte, so

dass sie noch am nächsten Tag Schmerzen an den Rippen verspürte, die sie

beschrieb, als ob etwas Schweres auf ihr gelegen habe (Akten S. 861).

Solcher Körpereinsatz, welcher bei einverständlichem Geschlechtsverkehr auf

einer harten Unterlage durchaus nicht als Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB

geltend würde, erlangt in Kombination mit den genannten Faktoren des

psychischen «unter-Druck-setzens» eine Nötigungsintensität, welche die

Qualifikation der Tat als Vergewaltigung erfordert. Es ergeht somit

Schuldspruch gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.

5.2.6 Der

Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Tatbestand der Schändung

gemäss Art. 191 StGB nicht erfüllt ist, erfordert er doch, dass der Täter eine urteilsunfähige

oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf

oder zu einer sexuellen Handlung missbraucht. Bei einer Schändung ist somit das

Opfer nicht in der Lage, überhaupt einen Willen zu bilden bzw. sich gegen

ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Zwar war gemäss dem Beweisergebnis B____

in einem Masse alkoholisiert, dass von einer hochgradigen Intoxikation

gesprochen werden muss. So gab sie in der Einvernahme vom 30. November 2018 auf

die Frage der Opfervertreterin, ob sie sich überhaupt noch habe wehren können,

an: «Wahrscheinlich nicht, ich konnte nicht mal selber laufen» (Akten S. 861).

Jedoch hat B____ mehrfach und deutlich ausgesagt, sie habe bewusst auf

körperliche Gegenwehr verzichtet, da sie die Zufügung schlimmerer Schmerzen

befürchtet habe (Akten S. 673: «Körperlich habe ich mich nicht gewehrt, weil

ich wusste, wenn ich das tun würde, würde mir das mehr wehtun».). Dies

schliesst die Schändung, die eine vollständige Wehrlosigkeit des Opfers

voraussetzt, aus.

5.3

Schliesslich ist auch der Tatbestand von § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über

Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt erfüllt. Das Argument des

Berufungsklägers, er habe seine Verpflichtung, den Wohnungswechsel zu melden,

nicht gekannt, verfängt nicht. Er war volljährig und stand in selbständigem

Kontakt zur Sozialhilfe. Zudem ist gestützt auf § 6 des

Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt auch die fahrlässige Begehung

strafbar. Es ergeht demnach auch in diesem Punkt Schuldspruch gemäss Anklage.

6.

6.1

6.1.1 Der

Berufungskläger hat mehrere Straftatbestände erfüllt. Während das Strafgesetzbuch

für die Vergewaltigung zwingend eine Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 190 Abs. 1

StGB), kommen für die sexuelle Nötigung und für den Raufhandel sowohl Freiheitsstrafe

als auch Geldstrafe in Frage (Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB). Die

Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung

gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schliesslich ist zwingend

mit einer Busse zu ahnden. Grundsätzlich folgt aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten

hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger

schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S.

101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123, 137 IV 249 E. 3.1 S.

251, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch

die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3,

6B_808/2017 vom 16. Oktober 207 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 100 und 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der

Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017

E. 1.7). Die kantonalen Gerichte, einschliesslich das urteilende Gericht, legen

denn auch grossen Wert auf den Gesichtspunkt der Wirksamkeit und erkennen nicht

selten auf Freiheitsstrafe, wo bezüglich der Strafhöhe auch eine Geldstrafe in

Frage käme. Berücksichtigt wird unter anderem die Strafhöhe; bewegt sie sich

eher am oberen Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe

eher in Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen. In diesem Bereich sei «die

Priorität der nicht freiheitsentziehenden Sanktion nicht mehr so eindeutig wie

bei kürzeren Strafen» (AGE SB.2017.98 vom 5. Juli 2018 m.H. auf AS.2009.307 vom

21. April 2010 E. 5.3.3.2). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart

und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion sowie allfällige

einschlägige Vorstrafen. Weitere entscheiderhebliche Kriterien sind der

Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die

Vorstrafen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Hingegen kommt den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters nur bei der Wahl der Sanktionsart

keine entscheidende Bedeutung zu (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).

6.1.2 Vorliegend

rechtfertigt sich insbesondere aus Überlegungen der Wirksamkeit die sexuelle

Nötigung sowie den Raufhandel mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Die

Vorinstanz hat zu Recht erkannt, eine Geldstrafe würde eine nicht ausreichend abschreckende

Wirkung entfalten (Urteil E. III. 1 p. 31 Akten S. 1218). Dem ist namentlich

vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger sowohl in der Probezeit der

Vorstrafe als auch während der bereits laufenden Strafverfahren delinquiert

hat, zuzustimmen. Damit ist eine Freiheitsstrafe nicht nur für die

Vergewaltigung, sondern auch für die weiteren Delikte – mit Ausnahme der

Übertretung – als geeignete Sanktion zu wählen, womit gleichartige Strafen

vorliegen. Von der Aussprache einer Busse für die Übertretung ist in Anwendung

von Art. 52 StGB abzusehen, trifft den Berufungskläger doch nur ein geringes

Verschulden und sind die Auswirkungen der Tat sehr geringfügig.

6.2

6.2.1 Auszugehen

ist bei der Bemessung der Strafe vom Strafrahmen für die Vergewaltigung nach

Art. 190 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

vorsieht. Die Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu

berücksichtigen.

6.2.2 Die

Vorinstanz hat für die Vergewaltigung zum Nachteil von B____ eine Einsatzstrafe

von zwei Jahren, für die sexuellen Übergriffe auf D____ eine solche von 15

Monaten sowie für den Raufhandel eine Einsatzstrafe von vier Monaten als

angemessen erachtet und ist in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer

hypothetischen Gesamtstrafe 3 Jahren und 4 Monaten gelangt. Diese Strafe hat

das Strafgericht mit Blick auf die schwierige familiäre und persönliche

Situation des Berufungsklägers um 3 Monate reduziert und aufgrund der

Vorstrafen, der Tatsache, dass der Berufungskläger während der Probezeit und

der laufenden Verfahren delinquiert hat sowie seines Nachtatverhaltens um 8

Monate erhöht. Zusammenfassend hat die Vorinstanz erwogen, in Würdigung

sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sei eine Freiheitsstrafe von 3 Jahre und 9

Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers

angemessen, wobei die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 16.

Januar 2018 auszusprechen sei (Urteil E. III.3 p. 31 ff. Akten S. 1218 ff.).

6.2.3 Die

Staatsanwaltschaft moniert in ihrer Anschlussberufung, die für die

Vergewaltigung zum Nachteil von B____ durch die Vorinstanz festgesetzte

Einsatzstrafe von zwei Jahren sei zu tief. Der Umstand, dass der

Berufungskläger eine stark alkoholisierte, ihm völlig fremde, ortsunkundige,

der deutschen Sprache nicht mächtige Frau in einem dunklen Keller vergewaltigt

habe, sei stärker strafschärfend zu gewichten; dem nicht mehr leichten

Tatverschulden sei eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren angemessen. Auch

die Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil von D____ sei angesichts der

Tatsache, dass der Berufungskläger bei dieser Tat mehr körperliche Gewalt habe

anwenden müssen als bei der Vergewaltigung zum Nachteil von B____, mit 15

Monaten zu tief ausgefallen, weshalb die auszufällende Freiheitsstrafe

mindestens 22 Monate betragen solle (Anschlussberufung Akten S. 1390 f.).

6.2.4 Die

Vorinstanz hat zu Recht erwogen, die verschuldensmässig im Vordergrund stehende

Vergewaltigung zum Nachteil von B____ sei innerhalb des Strafrahmens in

objektiver Hinsicht eher im unteren Bereich anzusiedeln, weil der

Berufungskläger vergleichsweise wenig Gewalt angewendet habe. Schwer anzulasten

sei ihm indessen sein planmässiges und verwerfliches Vorgehen, habe er doch das

Vertrauen der jungen Frau erweckt, um sie mit einer List an seinen Wohnort zu

locken (Urteil E. III. 3.1 p. 31 f. Akten S. 1218 f.). Aus den Akten geht

hervor, dass man ihn zuerst nicht ins R____ habe lassen wollen, da er einen

«Fleischblick» gehabt habe (Aktennotiz Akten S. 788). Die Vorinstanz hat

zutreffend erwähnt, dass der Berufungskläger seinen «Heimvorteil» genutzt habe,

kannte er sich doch in der Liegenschaft bestens aus, während B____ vollkommen

orientierungslos war. Das gezielte Ausnützen dieser Diskrepanz ist zwar

besonders verwerflich, führte jedoch auch dazu, dass der Berufungskläger bei

seiner Tat vergleichsweise wenig körperliche Gewalt anwendete. Besonders

belastend hat B____ denn auch nicht die körperliche Gewalt, sondern das

Empfinden des Ausgeliefertseins und der Unentrinnbarkeit empfunden. Die

Gleichgültigkeit, die der Berufungskläger angesichts des schlechten Zustands

seines völlig verängstigten und stark alkoholisierten Opfers an den Tag gelegt

hat, ist zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. In leichtem Masse zu Gute

gehalten werden kann ihm der Umstand, dass er nach dem vollzogenen

Geschlechtsakt B____ ohne weiteres gehen liess, zudem trug der vorgängige

Alkoholkonsum wohl zu einer gewissen Enthemmung bei. Die von der Vorinstanz eingesetzte

Einsatzstrafe von zwei Jahren ist unter Berücksichtigung dieser Punkte

angemessen.

6.2.5 Das

Tatverschulden der Übergriffe zum Nachteil von D____ ist innerhalb des

Strafrahmens der sexuellen Nötigung als nicht mehr leicht einzustufen. Der

Berufungskläger handelte bemerkenswert hartnäckig und dreist, indem er sie vor

ihrer eigenen Haustür wiederholt und immer aggressiver anging. Besonders zu

seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er zur Durchsetzung seiner sexuellen

Wünsche auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckte; er drückte die junge

Frau brutal zu Boden und griff sie grob an den Brüsten und im Schritt aus, was

für sie nicht nur unangenehm und beängstigend, sondern auch schmerzhaft war.

Zwar sind die leichten Verletzungen, die D____ davontrug, rasch und folgenlos

verheilt, zu Ungunsten des Berufungsklägers muss indessen berücksichtigt

werden, dass er erst aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr von ihr abliess. Auch

sein Nachtatverhalten spricht nicht zu seinen Gunsten, versuchte er doch sogleich,

die Spuren seiner Tat zu verwischen, indem er ein Bild seines zerkratzten

Gesichts mit einer erfundenen Geschichte an seine Kollegen versandte. Auch in

diesem Fall ist die enthemmende Wirkung des vorgängig konsumierten Alkohols leicht

strafmildernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Gesagten,

insbesondere der vom Berufungskläger angewandten nicht unerheblichen

körperlichen Gewalt und der brutalen Vorgehensweise, erscheint für die sexuelle

Nötigung eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen.

6.2.6 In

objektiver Hinsicht ist das Tatverschulden des Berufungsklägers für den

Raufhandel im unteren Bereich des Strafrahmens einzustufen. So sind sowohl er

selbst als auch H____ nur geringfügig verletzt worden. Jedoch darf das

Verhalten des Berufungsklägers, welcher die Konfrontation mit H____ aktiv suchte

und bei der tätlichen Auseinandersetzung an vorderster Front tätig war,

keinesfalls bagatellisiert werden. Dass er selbst leicht verletzt wurde sowie

der Umstand, dass er die schriftliche Eskalation per WhatsApp-Chat nicht selbst

zu verantworten hatte, ist leicht zu seinen Gunsten zu werten. Eine

Einsatzstrafe von vier Monaten ist aufgrund des Gesagten angemessen.

6.3 Die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt wird aufgrund der weiteren Delikte in

Anwendung des Asperationsprinzips angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu

berücksichtigen ist insbesondere die Tatsache, dass die Delikte keinerlei

Zusammenhang aufweisen; daraus folgt eine hypothetische Gesamtstrafe von 3

Jahren und 6 Monaten.

6.4 Die

geschilderten, von familiärer Gewalt und dem frühen Tod des Vaters geprägten

Lebensumstände des Berufungsklägers sowie seine Anpassungsschwierigkeiten in

der Schweiz sind im Rahmen der Täterkomponenten strafmindernd zu veranschlagen.

Hinzu kommt sein jugendliches Alter, war er doch bei der Tat zum Nachteil von D____

gerade erst volljährig. Insgesamt führen die erwähnten Punkte zu einer

Strafreduktion von 5 Monaten. Stark zu seinen Lasten fällt allerdings ins

Gewicht, dass der Berufungskläger trotz seines jungen Alters bereits mehrfach

vorbestraft ist. Die vorliegenden Delikte hat er nicht nur während der

laufenden Probezeit des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom

16. Januar 2018 begangen, sondern er hat auch während der hängigen Verfahren unbeirrt

weiter delinquiert. Dies führt zu einer Straferhöhung von 8 Monaten. Der

Berufungskläger hat im gesamten Verfahren weder ein Geständnis abgelegt, noch

Einsicht oder Reue erkennen lassen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat

er die Gelegenheit ungenutzt gelassen, sich bei der persönlich erschienenen D____,

welche sich zudem noch gesprächsbereit gezeigt hat, für seine Tat zu

entschuldigen. Das Fehlen von Geständnis und Reue ist indessen neutral zu

werten und führt nicht zu einer Straferhöhung.

6.5

6.5.1 Es

stellt sich die Frage, ob unter dem Titel der Täterkomponenten die zusätzlich

verhängte Landesverweisung von zehn Jahren (vgl. unten E. 7) strafmindernd

in die Strafzumessung einzufliessen hätte.

6.5.2 Der

Beurteilung, ob die Landesverweisung Einfluss auf die Strafzumessung nimmt,

liegt die Frage zugrunde, ob ihrer Rechtsnatur vorwiegend ein pönaler oder ein massnahmenrechtlicher

Charakter zukommt. Ersteres hätte zur Folge, dass die Landesverweisung als Teil

der Strafe mit den übrigen Strafkomponenten nicht über das Verschulden des

Täters hinaus wirken darf, welches das Strafmass begrenzt. Letzteres bewirkte

demgegenüber, dass präventive Gesichtspunkte bei der Verhängung einer Landesverweisung

massgebend wären und dies über die Dauer der Strafe hinaus. Entgegen der in

einem Entscheid des Appellationsgerichts vertretenen Ansicht, der

Landesverweisung komme grösstenteils pönaler Charakter zu, weshalb sie mindernd

in die Strafzumessung miteinzubeziehen sei (AGE SB.2018.33 E. 5.4.4 mit

Hinweisen auf die herrschende Lehre: Brun/Fabbri,

Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

in: recht 2017, S. 231 ff., 233 mit Hinweisen; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung

nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016,

S. 83; Germanier, Einige

Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in:

Jusletter vom 21. November 2016, Rz. 15) äussert sich das Bundesgericht

in einem neueren Entscheid dahingehend, dass die heutige Landesverweisung

aufgrund ihrer systematischen Einordnung unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen»

im Zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen» als Institut des Strafrechts und nach

der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative»; vgl. Art. 121 Abs. 2

und 5 BV) primär als sichernde Massnahme zu verstehen sei (BGer 6B_627/2018 vom

22. März E. 1.3.2 mit Hinweis auf Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a-66d N 53).

Unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelangt

das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Landesverweisung zwar eine starke

Strafkomponente beinhaltet, ihr Massnahmecharakter jedoch im Vordergrund steht.

Daraus folgt, dass die Aussprechung einer Landesverweisung keine Reduktion des

Strafmasses nach sich zieht.

6.6 Unter

Berücksichtigung aller verschuldensrelevanten Kriterien trägt eine Freiheitsstrafe

von 3 Jahren und 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen

des Berufungsklägers angemessen Rechnung. Diese Strafe ist teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar

2018 auszusprechen. Praxisgemäss werden in Anwendung von Art. 51 StGB die Sicherheitshaft

und der vorzeitige Strafvollzug darauf angerechnet.

6.7 Mit

Urteil vom 16. Januar 2018 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft

Oberland den Berufungskläger zu einer bedingt vollziebaren Geldstrafe von 140

Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von 2 Jahren. Sowohl der Raufhandel

als auch die Vergewaltigung zum Nachteil von B____ fallen in die laufende

Probezeit, weshalb über den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe zu

entscheiden ist (Art. 46 StGB). Da die Vorstrafe hinsichtlich der vorliegend zu

beurteilenden Delikte nicht einschlägig ist und davon ausgegangen werden darf,

dass die zu verbüssende Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den

Berufungskläger entfalten dürfte, wird die Vorstrafe in Anwendung von Art. 46

Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

7.

7.1 Die

Vorinstanz hat über den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a StGB eine

zehnjährige Landesverweisung ausgesprochen. Der Berufungskläger beantragt, es

sei davon abzusehen, da ein Härtefall vorliege. Eventualiter sei auf eine

Eintragung der Landesverweisung im SIS zu verzichten (Berufungsbegründung p. 6 f.

Akten S. 1409 f.).

7.2 Das

Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder

Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis

15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. h StGB). Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs.

1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGer

6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 1.4.1

S. 171; BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1). Von der

Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ

einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen

Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des

Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen

Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und

aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli

2020 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1

S. 340; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1, 6B_690/2019 vom 4. Dezember

2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).

7.3 Die

Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger als

kosovarischer Staatsangehöriger sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen; FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann (Urteil E. V

p. 35 Akten S. 1222). Es ist daher in einem ersten Schritt eine

Härtefallprüfung nach Art. 66 Abs. 2 StGB vorzunehmen; erst wenn diese bejaht

wird, ist die Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen

vorzunehmen. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind die

Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und

Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration

und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen, wobei diese Aspekte sowohl

in Bezug auf die Situation in der Schweiz als auch in Bezug auf die Situation

im Heimatland zu prüfen sind. Die Beachtung der Bundesverfassung der Schweiz

(BV) sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK) verlangt insbesondere den Einbezug der familiären Verhältnisse in die Härtefallprüfung

(vgl. Busslinger/Uebersax,

Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,

in: Plädoyer 5/16, S. 101). Die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches

und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013 (BBl 2013 5975 ff.) hält

diesbezüglich explizit fest, dass das Gericht als Gründe, die der Anordnung

einer Landesverweisung entgegenstehen können, insbesondere die Vorgaben der

EMRK und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

(UNO-Pakt II; SR 0.103.2) beachtet, wobei das Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II im Vordergrund steht

(BBl 2013 6006, 6015; vgl. Busslinger/Uebersax,

a.a.O., S. 100). Der Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13

BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

muss in der Regel von einer gewissen Tragweite sein (BGer 6B_177/2020 vom 2.

Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E.

2.3.2, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1; je mit Hinweisen). Das

geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 I 266

E. 3.3. S. 272, 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum

geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E.

5.3 S. 233; BGer 6b_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2). Andere familiäre

Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend

nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche

Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine

finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige

Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (6B_177/2020

vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12).

7.4 Der

Berufungskläger macht geltend, es liege ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2

StGB vor. Er lebe seit 2015 in der Schweiz und habe im Kosovo keine Ausbildung

abschliessen können. Zwar habe er auch hier die Schule abgebrochen, jedoch

beabsichtige er, eine Lehre zu beginnen; er wolle auch arbeiten, um seine

Mutter und Geschwister finanziell zu unterstützen, ein Stellenangebot liege

bereits vor. Sozial sei er gut integriert, er spreche gut Deutsch und lebe bei

seiner Familie. Die Vorstrafe sei nicht einschlägig und seine Resozialisierungschancen

seien gut. Insbesondere, weil er zur Mutter und den Geschwistern ein enges

familiäres Verhältnis pflege, sei von einem Landesverweis, welcher die Familie

auseinanderreissen würde, abzusehen. Schliesslich werde die Familie A____ im

Kosovo verfolgt, weshalb er dort lebensbedrohliche Vergeltungsmassnahmen und

Bosheiten der Verwandtschaft zu befürchten hätte. Eine Rückkehr in den Kosovo

wäre somit absolut unzumutbar (Berufungsbegründung p. 6 f. Akten S. 1410 f.).

7.5 Der

im Urteilszeitpunkt knapp 21-jährige Berufungskläger hat seine Kindheit und den

grössten Teil der prägenden Jugendzeit im Kosovo verbracht. Er ist im Alter von

knapp 16 Jahre 2015 mit seiner Mutter und seinen vier jüngeren Geschwistern in die

Schweiz eingereist und verfügt über eine F-Bewilligung, welche der jährlichen

Verlängerung unterliegt. Die obligatorische Schulzeit hat der Berufungskläger

zwar abgeschlossen, zudem spricht er gebrochen Deutsch, doch hat er in der

Schweiz nach kurzer Zeit die Schule abgebrochen und seither weder eine Berufsausbildung

begonnen noch eine Erwerbstätigkeit angetreten. Zwar beteuert er mit seiner

Berufung, nun eine Lehre machen und arbeiten zu wollen, um seine Familie in

Zukunft auch wirtschaftlich zu unterstützen (Berufungsbegründung p. 6 f. Akten

S. 1409 f.). Dafür liegen jedoch – mit Ausnahme einer Anstellungsbestätigung

als Malergehilfe [...] vom 31. Mai 2019 – keinerlei konkrete Hinweise vor. So

lebt er seit seiner Volljährigkeit wie auch Mutter und Geschwister von der

Sozialhilfe. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Berufungskläger

jedenfalls in beruflicher Hinsicht in der Schweiz keineswegs integriert ist. Zwar

ist dies auch in seinem Heimatland nicht der Fall; er verfügt jedoch im Kosovo sowohl

über die notwendigen Sprachkenntnisse als auch über Verwandte, die ihm nicht

feindlich gesinnt sind, um sich dort sozial sowie beruflich wieder zu

integrieren. Gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht

der Umstand, dass der Berufungskläger bereits kurz nach seiner Ankunft in der

Schweiz erstmals straffällig wurde (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft

Basel-Stadt vom 22. März 2017 und vom 5. Mai 2017 sowie Strafbefehl der Regionalen

Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018). Auch seine

Resozialisierungschancen müssen als fragwürdig bezeichnet werden. Der von der

Verteidigung geltend gemachte Umstand, dass er seit den vorliegend zu

beurteilenden Delikten nicht mehr delinquiert habe, muss insofern relativiert

werden, als er sich seit dem 10. September 2018 in Haft bzw. im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und somit keine Gelegenheit hatte, weitere Straftaten zu

begehen. Alles in allem sprechen sowohl die mit fünf Jahren relativ kurze

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, als auch die Arbeits- und

Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung sowie der Grad der

Integration und die Resozialisierungschancen des Berufungsklägers klar gegen

das Vorliegen eines Härtefalls. Allenfalls die familiäre Situation des

Berufungsklägers, der noch sehr jung ist und mit seiner Mutter und seinen

Geschwistern in engem Kontakt lebt, könnte zur Annahme eines Härtefalls führen.

Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene

Person und ihre Familie eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres

Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Für den

Berufungskläger ist die Fernhaltewirkung der Landesverweisung und damit die

Trennung von seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern eine zwangsläufige,

unmittelbare gesetzmässige Folge der strafrechtlichen Massnahme. Jedoch lässt

sich die familiäre Beziehung in einem gewissen Masse über moderne

Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte

pflegen, weshalb im vorliegenden Fall – in rechtskonformer restriktiver

Auslegung der Härtefallklausel – die Landesverweisung keine unverhältnismässige

Härte für den Berufungskläger darstellt (vgl. BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar

2020 E. 3.4.6). Damit sprechen auch die familiären Umstände in ihrer Gesamtheit

nicht für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles. Wird das

Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines

persönlichen überwiegenden Interesses. Mit Blick auf diese Erwägungen wird eine

Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen. Der Vollständigkeit halber

ist mit der Vorinstanz aber hierzu festzuhalten, dass die schweren

Sexualdelikte zum Nachteil von zwei jungen Frauen das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung des Berufungsklägers sein privates Interesse am Verbleib in

der Schweiz bei seiner Familie deutlich überwiegt (Urteil E. V. p. 36 Akten S.

1223).

7.6

7.6.1 Nach

den Ausführungen des Bundesgerichts im zur Publikation bestimmten Leitentscheid

6B_572/2019 vom 8. April 2020 darf eine Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung

(Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des

Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28.

Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung

verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.

Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die

auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde

oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die

Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die

Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das

ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem

Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2

lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht

besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise

bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; BGer 6B_572/2019 vom

8. April 2020 E. 3.2.2, mit Hinweisen auf Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht

1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Eintragung im SIS.

7.6.2 Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt nach den Ausführungen des

Bundesgerichts, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet

aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6

Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Schengener

Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten

der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl.

auch Art. 32 Abs. 1 lit. a v) des Visakodexes [Verordnung [EG]

Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009

über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]).

Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im

Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder

aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6

Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25

Abs. 1 lit. a Visakodex; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020

E. 3.2.3). Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen- Mitgliedstaaten

ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener

Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22.

September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019

E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1, BVGer

F-6623/2016vom 22. März 2018 E. 10.2, BVGer C-329/2013 vom 14. Dezember

2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).

7.6.3 Im

vorliegenden Fall liegt die Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren deutlich über der

Schwelle von einem Jahr, welche gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung

in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch die

konkrete Interessenlage spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der

Berufungskläger hat sich mit den Delikten gegen D____ und B____ zwei schwerer

Straftaten gegen die sexuelle Integrität und damit gegen ein hochrangiges

Rechtsgut schuldig gemacht. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der

vollkommenden fehlenden Reue und Einsicht sowie der weiteren Delinquenz trotz

des laufenden Strafverfahrens als schlecht bezeichnet werden. Die vom

Berufungskläger ausgehende Wiederholungsgefahr stellt eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; ein Interesse an einer

grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt zweifelsohne vor. Die

Beziehungen des Berufungsklägers zu seinem Heimatland sind unklar. Er macht

geltend, seine Mutter habe vor fünf Jahren aufgrund untragbarer Repressalien

seitens einiger Verwandten beschlossen, den Kosovo mit ihren Kindern zu

verlassen; eine Rückkehr sei für ihn ausgeschlossen (Berufungsbegründung p. 7

Akten S. 1410). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger inzwischen

erwachsen und sowohl mit der Landessprache und den Gebräuchen im Kosovo vertraut

ist. Bei einer Rückkehr ist es ihm unbenommen, den Kontakt zu denjenigen

Verwandten, welche die Familie vor Jahren drangsaliert haben, nicht wieder

aufzunehmen oder sich in einem anderen Teil des Kosovo niederlassen. Die

Eintragung der Landesverweisung im SIS ist demnach zu bestätigen.

8.

8.1.

8.1.1

Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220)

bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer körperlichen Integrität oder

in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurden, eine angemessene

Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich

für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem

die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen

auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen

Person, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die

Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die

Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich

naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.

119).

8.1.2 D____ hat eine

Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 12‘000.–, zuzüglich Zins seit dem 14.

Oktober 2017 geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Genugtuung liegen ohne Zweifel vor. Zwar sind die oberflächlichen körperlichen

Verletzungen rasch und folgenlos verheilt, doch wurde D____ durch den Vorfall längerfristig

in ihrem psychischen Wohlbefinden beeinträchtigt. Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte sie geltend, die Tage nach dem

Vorfall seien für sie sehr schwierig gewesen, sie sei „wie durch den Wind“ und

allgemein sehr schreckhaft gewesen. Während rund eines halben Jahres hätten

Menschen mit Kapuzen bei ihr erhebliche Angst- und Unsicherheitsgefühle

ausgelöst. Sie sei immer noch ängstlich und befürchte, in der Dunkelheit auf

männliche Personen zu treffen, was zu einer Veränderung ihres Ausgangsverhaltens

geführt habe. Schliesslich habe sie sich während etlicher Wochen schlecht konzentrieren

können, was sich vorübergehend negativ auf ihr Studium ausgewirkt habe (Akten

S. 1150). Im Verfahren vor Berufungsgericht hat sie angegeben, es gehe ihr

heute nach einer Therapie wieder sehr gut; sie habe mit dem Vorfall

abgeschlossen. Gegenüber dem Berufungskläger hat sie sich gar zu einem Gespräch

bereit gezeigt (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517). Unter

Berücksichtigung des Gesagten und vergleichbarer Fälle erscheint die von der

Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 5‘000.– zuzüglich 5% Zins

seit dem 14. Oktober 2017 angemessen (Urteil E. VI. 1.1 p. 27 f.). Die

Mehrforderung wird abgewiesen.

8.1.3 Die von B____ geltend gemachte

Genugtuungssumme beträgt CHF 19‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juli

2018. Auch in diesem Fall liegen die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Genugtuung zweifelsohne vor. Mit seiner Tat hat der Berufungskläger B____

erheblich in ihrer körperlichen und seelischen Integrität verletzt.

Eindrücklich hat sie die während der Vergewaltigung empfundene Todesangst geschildert

und wie sie danach froh war, überhaupt noch am Leben zu sein (Akten S. 863,

1156 f.). Weiter habe sie nach der Tat an Schlafstörungen und Angstgefühlen gelitten

und sei in Panik zu verfallen, wenn sie vom Vorgefallenen habe berichten müssen

(Akten S. 862, 1157). Zwar liegen keine aktuellen Angaben von B____ über die

langfristigen Nachwirkungen des Vorfalls vor. Dass die junge Frau, welche erst seit

wenige Tage als Touristin in der Schweiz war und in stark betrunkenem Zustand

von einem fremden Mann in einem dunklen Keller vergewaltigt wurde, in ihrem

Sicherheitsgefühl nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wurde, ist jedoch nachvollziehbar.

Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass B____ durch den

ungeschützten Sexualkontakt mit dem Berufungskläger dem Risiko einer

ungewollten Schwangerschaft und einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit

ausgesetzt war. Angesichts der Tatumstände, der Schwere des Verschuldens des

Berufungsklägers sowie der erlittenen psychischen Verletzungen ist unter

Einbezug von Vergleichsfällen (Baumann/Anabitarte/Müller

Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015) mit

der Vorinstanz (Urteil E. VI. 1.2 p. 28) eine Genugtuung in Höhe von CHF

9‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juli 2018 angemessen. Die Mehrforderung

wird abgewiesen.

8.2

8.2.1 Die Schadenersatzforderung von D____

in Höhe von CHF 30.55 für die Arztkosten ist mit der Leistungsabrechnung vom

18. Oktober 2018 nachgewiesen (Akten S. 1085). Der Berufungskläger wird

entsprechend zur Zahlung verurteilt.

8.2.2 Die Schadenersatzforderung von B____

beinhaltet Ersatz für die Reisespesen im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 30.

November 2018 im Betrag von CHF 627.30 sowie für den Selbstbehalt der

Untersuchungskosten des Universitätsspitals Basel in Höhe von CHF 92.–. Auch

diese Auslagen sind belegt (Akten S. 1084-1095). Der Berufungskläger wird zur

Zahlung von insgesamt CHF 719.30 an B____ verurteilt.

8.2.3 Für die Übersetzungskosten im

Zusammenhang mit der Soforthilfe betreffend B____ macht die Opferhilfe beider

Basel eine Schadenersatzforderung von CHF 131.25 geltend. Die Opferhilfe ist

kraft gesetzlicher Subrogation in die Rechtsstellung von B____ eingetreten und

hat sich rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert. Damit ist sie berechtigt,

Ansprüche gegen den Berufungskläger im Umfang der erbrachten Leistungen geltend

zu machen (Art. 7 OHG; vgl. auch Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Forderung ist

belegt und der Berufungskläger entsprechend zur Zahlung von CHF 131.25 zu

verurteilen.

8.3 Die beschlagnahmten Kleidungsstücke

von B____ werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und

vernichtet.

9.

9.1

9.1.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

9.1.2 Der

Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren wegen Vergewaltigung und

Raufhandels verurteilt. Die rechtliche Umqualifizierung der Tat zum Nachteil

von D____ von versuchter Vergewaltigung auf sexuelle Nötigung hat keine

Auswirkungen hinsichtlich der dem Berufungskläger kausal zuzurechnenden

Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen sind. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 18'576.60

sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 12’250.–.

9.2

9.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

9.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es sind ihm

folglich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger

übriger Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §

21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.

10.1 Der

amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Mit Honorarnote vom 14. August 2020 macht der Verteidiger einen Zeitaufwand

von insgesamt 68,67 Stunden geltend (Akten S. 1486 ff.). Dieser

Aufwand erscheint angesichts dessen, dass für das Studium der zwar

umfangreichen, aber nicht allzu komplexen Akten über 20 Stunden sowie für

diverse Telefonate und eine Besprechung mit der Mutter des Berufungsklägers weitere

175 Minuten geltend gemacht werden, etwas überhöht und wird entsprechend auf 60

Stunden reduziert. Hinzuzurechnen ist die Dauer der Hauptverhandlung mit 8

Stunden. Der Gesamtaufwand von 68 Stunden ist zum praxisgemässen Stundenansatz

von CHF 200.– zu entschädigen; hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen und

die Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO

verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10.2 Die

unentgeltliche Vertreterin von D____ und B____ wird gestützt auf Art. 433 Abs.

1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO für ihre Bemühungen ebenfalls aus der

Gerichtskasse entschädigt, wobei auf ihre Honorarnoten vom 14. August 2020

(Akten S. 1490 f.) abgestellt werden kann. Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen

von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die

unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen an den Staat verpflichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28.

Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren;

- Rückgabe des Mobiltelefons Samsung an den Beurteilten.

A____ wird der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des

Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz

durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig

erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 7./8. Dezember 2017 sowie der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 10. September 2018,

teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland

vom 16. Januar 2018,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches und § 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Übertretungsstrafgesetzes des

Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über

Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 49 Abs. 1 und

Abs. 2 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.

Von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz

durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt wird

gemäss Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen.

Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung im Anklagepunkt Ziff. 2

wird A____ freigesprochen.

Die gegen A____ am 16. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht

vollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10

Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung

im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:

- CHF 30.55 an D____;

- CHF 719.30 an B____;

- CHF 131.25 an die Opferhilfe Basel.

A____ wird zur Bezahlung folgenden Genugtuungsforderungen verurteilt:

- CHF 5’000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2017 an D____. Die

Mehrforderung im Betrag von CHF 7’000.– wird abgewiesen;

- CHF 9’000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juli 2018 an B____. Die Mehrforderung

im Betrag von CHF 10’000.– wird abgewiesen.

Die beschlagnahmte Kleidung wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

eingezogen und vernichtet.

A____ trägt die Kosten von CHF 18’576.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

12’250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 13’600.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 352.50,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’074.35, somit total CHF 15’026.85 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen, C____, werden für

das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Bemühungen betreffend D____ ein

Honorar von CHF 2’483.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 12.–, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 192.15, sowie für ihre Bemühungen betreffend B____ ein

Honorar von CHF 783.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 9.–, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 61.–, somit total CHF 3’540.85 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Der Beurteilte ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4

der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche

Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerinnen

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).