SB.2019.74
mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (BGer 6B_105/2021)
14. August 2020Deutsch118 min
Anklagepunkt der sexuellen Nötigung erging ein Freispruch. Die Vorstrafe vom 16. Januar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.74
URTEIL
vom 14.
August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Lenzburg,
Beschuldigter
Wilstrasse 51, Postfach 75, 5600 Lenzburg
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
B____
Privatklägerin
vertreten durch C____, Advokatin,
[...]
D____
Privatklägerin
vertreten durch C____, Advokatin,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Privatklägerin
Steinenring 53, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 28. Februar 2019
betreffend mehrfache, teilweise
versuchte Vergewaltigung, Raufhandel sowie Widerhandlung gegen das kantonale
Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung
und Aufenthalt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
28. Februar 2019 wurde A____ vom Strafdreiergericht der mehrfachen, teilweise
versuchten Vergewaltigung, des Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das
kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über
Niederlassung und Aufenthalt schuldig gesprochen. Während von einer Bestrafung
wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch
Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt gestützt auf
Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen wurde, wurde A____ für die übrigen
Delikte zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 7./8. Dezember 2017 sowie der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 10. September 2018, teilweise als Zusatzstrafe zum
Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018. Im
Anklagepunkt der sexuellen Nötigung erging ein Freispruch. Die Vorstrafe vom 16. Januar
2018 wurde nicht vollziehbar erklärt. A____ wurde zudem für zehn Jahre des
Landes verwiesen und es wurde die Eintragung der angeordneten Landesverweisung
im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich wurde A____ zur
Bezahlung von Schadenersatzforderungen (CHF 30.55 an D____, CHF 719.30 an B____
sowie CHF 131.25 an die Opferhilfe beider Basel) und Genugtuungsforderungen
(CHF 5'000.– an D____ sowie CHF 9'000.– an B____) verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderungen wurden abgewiesen. Zudem wurde die Einziehung und
Vernichtung der beschlagnahmten Kleidung sowie die Rückgabe des beigebrachten
Mobiltelefons Samsung an den Beurteilten verfügt. Die Verfahrenskosten sowie
eine Urteilsgebühr wurden A____ auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter am
9. Juli 2019 Berufung erklären lassen; er sei vollumfänglich und kostenlos von
Schuld und Strafe freizusprechen. Für die ausgestandene Haft sei ihm eine
Entschädigung von CHF 150.–/Tag zuzusprechen. Die Zivilforderungen seien
abzuweisen und sämtliche Gegenstände unter Aufhebung der Beschlagnahme an den
Berufungskläger zurückzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bezüglich seiner
Schuldfähigkeit sowie eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens
betreffend die Privatklägerinnen D____ und B____. Zudem stellte er den Antrag,
es seien die beiden Privatklägerinnen sowie E____, F____, G____, H____, I____, J____
und K____ zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden, zu befragen und mit ihm
zu konfrontieren. Schliesslich seien von der BLT die am 14. Oktober 2017
tatsächlich erfolgten zeitlich erfassten Kursfahrten anhand der
Fahrtenschreiber zu edieren und der Anzeigerückzug von H____ zu den Akten zu
nehmen.
Mit Verfügung
des instruierenden Präsidenten vom 11. Juli 2019 wurde dem Berufungskläger
antragsgemäss die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren
gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. Juli 2019 Anschlussberufung erhoben.
Sie beantragt die Abweisung der Berufung; der Berufungskläger sei in sämtlichen
Anklagepunkten schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren
zu verurteilen. D____ und B____ liessen als Privatklägerinnen mit Eingabe vom
31. Juli 2019 durch ihre Rechtsvertreterin den Verzicht auf Erhebung eines
Rechtsmittels mitteilen und beantragten die kostenfällige Abweisung der
Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung für das Berufungsverfahren. Weder die Staatsanwaltschaft noch
die Privatklägerinnen haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Verfügung
vom 2. August 2019 wurde den Privatklägerinnen die unentgeltliche
Verbeiständung bewilligt. Am 5. August 2019 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungsbegründung
ein und beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Berufungskläger
sei der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, des Raufhandels sowie
der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch
Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. In den
übrigen Punkten sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Mit Berufungsbegründung
vom 9. Dezember 2019 machte der Berufungskläger eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs geltend und beantragte erneut, es sei – auch mit Blick auf
Art. 61 StGB – ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Zudem stellte er Antrag auf Einstellung des Verfahrens betreffend Raufhandel,
eventualiter gestützt auf Art. 52 StGB; von den übrigen Anklagepunkten sei er
freizusprechen. Für den Fall eines Schuldspruchs sei ein Härtefall im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen und von einer Landesverweisung abzusehen,
eventualiter sei zumindest auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem
zu verzichten. Zudem beantragte der Berufungskläger die vollumfängliche
Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Mit Stellungnahme und Berufungsantwort
vom 15. Januar 2020 machte die Staatsanwaltschaft geltend, die Berufung sei
kostenfällig abzuweisen und es sei kein forensisch-psychiatrisches Gutachten in
Auftrag zu geben. Ebenfalls vom 15. Januar 2020 datiert die Berufungsantwort
der Privatklägerinnen, mit welcher beantragt wird, es sei auf die Einholung
eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zu verzichten sowie die bereits
gestellten Anträge wiederholt und begründet werden. Die Opferhilfe reichte
innert Frist keine Berufungsantwort ein.
Mit Verfügung
des instruierenden Präsidenten vom 18. Februar 2020 wurden I____, J____, K____
sowie H____ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung geladen.
Die Privatklägerinnen wurden fakultativ geladen. Die Staatsanwaltschaft wurde
aufgefordert, einen allfälligen Anzeigerückzug von H____ zu den Akten zu geben.
Die übrigen Beweisanträge des Berufungsklägers wurden, vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheides des Gesamtgerichts, abgewiesen. Zudem wurden die
Parteien darauf hingewiesen, dass der Anklagepunkt Ziff. 2 betreffend versuchte
Vergewaltigung vom Gericht auch unter dem Aspekt der sexuellen Nötigung sowie
der Anklagepunkt Ziff. 5 betreffend Vergewaltigung auch unter dem Aspekt der
Schändung geprüft werde. Am 9. Juli 2020 wurde ein Strafregisterauszug des
Berufungsklägers eingeholt. Auf seinen Antrag hin wurde mit Verfügung vom 27.
Juli 2020 zudem ein Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 10.
Juli 2020 sowie ein Therapieverlaufsbericht von L____ vom 31. Juli 2020
eingeholt.
Die
Berufungsverhandlung hat am 14. August 2020 in Anwesenheit des Berufungsklägers
mit seinem Verteidiger, der Staatsanwältin sowie der Rechtsvertreterin der
Privatklägerinnen stattgefunden. Die Verhandlung ist für den Berufungskläger
durch einen Dolmetscher auf Kosovoalbanisch übersetzt worden. Zunächst ist der
Berufungskläger angehört worden, danach sind – mit Ausnahme von K____ – die geladenen
Zeugen und Auskunftspersonen befragt worden. Auch die fakultativ geladene D____
ist erschienen und als Auskunftsperson vom Gericht befragt worden. Anschliessend
sind der Verteidiger, die Staatsanwältin sowie die Vertreterin der
Privatklägerinnen zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und
Einzelheiten ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Berufung und Anschlussberufung ist einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat
die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung
anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche
Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit
im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen
Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch,
gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der
Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder
einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist
abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv
festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur
noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N
6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art.
404.
Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E.
2.3).
1.2.2
Während
sich die Anschlussberufung einzig gegen die Strafzumessung sowie im
Anklagepunkt der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz
durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt gegen das
Absehen von Strafe wendet, richtet sich die Berufung gegen sämtliche
Anklagepunkte sowie gegen die Landesverweisung und die Ausschreibung im
Schengener Informationssystem. Das Urteil ist somit – inklusive Strafzumessung
sowie Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen – als Ganzes angefochten. In
Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Rückgabe des beigebrachten Mobiltelefons Samsung an den
Berufungskläger.
1.3
Der
als Zeuge geladene K____ ist zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und
konnte daher nicht befragt werden. Die Vorladung wurde ihm am 24. April
2020.
zustellt und am 5. Mai 2020 ans Bundesamt für Justiz übermittelt (vgl. Akten
S. 1438, vgl. hierzu auch Anfrage an Stawa Bern vom 26. Mai 2020). Am 7. Juli
2020.
retournierte das Bundesamt für Justiz die Vorladung und teilte mit, diese
habe K____ nicht zugestellt werden können. Daraufhin erfolgte am 8. Juli 2020
die Ausschreibung im Kantonsblatt. K____ wurde am 21. März 2018 einvernommen
(Akten S. 630-639). Diese Aussagen können nicht zu Lasten des Berufungsklägers
verwertet werden; auf seine Befragung als Zeuge wird verzichtet.
2.
2.1
2.1.1
Der
Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen wesentlichen
Argumenten auseinandergesetzt, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden
sei (Berufungsbegründung p. 1 f. Akten S. 1404 f.). So sei etwa auf seinen
Antrag, es sei gutachterlich abzuklären, ob die ihm vorgeworfenen Taten mit
einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stünden, mit
keinem Wort eingegangen worden (Berufungsbegründung p. 6 Akten S. 1409).
2.1.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs.
2.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch
tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht
erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1 S. 253 m.w.H.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise geheilt werden, sofern die Kognition der
Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil
erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise
verletzt wurden (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; BGE 134 I 140 E. 5.5; BGE 126 I 68 E.
2).
2.1.3
Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz
nicht mit dem vom Berufungskläger vorgebrachten Antrag auf Erstellung eines
Gutachtens betreffend eine allfällig vorliegende Störung der
Persönlichkeitsentwicklung auseinandergesetzt hat, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstellt. Diese ist jedoch durch die Überprüfung des Falles
im Berufungsverfahren geheilt, kommt der Berufungsinstanz doch volle
Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine Rückweisung des Falles an die
Vorinstanz wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht im Interesse des
Berufungsklägers.
2.2
2.2.1
Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger eine Reihe von Beweisanträgen
stellen lassen, welche teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren
gestellt wurden (Akten S. 1492-1497). Zunächst beantragt er, es sei unter
Ausstellung der Hauptverhandlung ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu
erstellen, welches Aufschluss über seine Schuldfähigkeit in den Tatzeiträumen
gibt (Berufungserklärung Akten S. 1366, Prot. Berufungsverhandlung Akten S.
1492). Eventualiter sei das Verfahren im Sinne eines Schuldinterlokuts im Sinne
von Art. 342 StPO zweizuteilen und zunächst über die Tatfrage und danach über
die Schuldfrage zu befinden. Seinen Antrag auf Einholung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens begründet der Berufungskläger in erster
Linie mit seinen eigenen Angaben zu seiner starken Alkoholisierung anlässlich
der beiden angeklagten Sexualdelikte. Aufgrund des geschilderten Alkoholkonsums
an den fraglichen Abenden sei davon auszugehen, dass möglicherweise sein
Trinkverhalten seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt habe (Prot.
Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 1511, vgl. dazu Beweisanträge Akten S.
1493). Auch die Frage, ob beim Berufungskläger allenfalls eine Störung der
Persönlichkeitsentwicklung vorliege, sei gutachterlich abzuklären
(Berufungsbegründung Akten S. 1409). So müsse aus dem Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2018 geschlossen werden, dass die ganze
Familie des Berufungsklägers aufgrund der in ihrer Heimat erlebten Erfahrungen
traumatisiert sei. Der Verteidiger hat dazu an der Berufungsverhandlung konkretisierend
ausgeführt, unter Berücksichtigung der von Gewalt und Demütigung geprägten
Kindheitsgeschichte des Berufungsklägers und angesichts der Art der
vorgeworfenen Delikte sei es naheliegend, dass der Berufungskläger selbst auch
allfällige schwere psychische Schädigungen erlitten habe, die sich in seinem
Verhalten auswirken könnten, was ernsthaft Einfluss auch auf seine
Schuldfähigkeit in den Tatzeiten haben könne. Auch der Bericht der
Gefängnispsychologin weise auf gewisse Defizite des Berufungsklägers hin – etwa
sexuelle und psychische Unreife – welche forensisch-psychiatrisch abzuklären
seien. Der psychische Zustand des Berufungsklägers sei nicht nur auf seine
Schuldfähigkeit, sondern, aufgrund von fürsorglichen Überlegungen zu Gunsten
des jungen Erwachsenen, auch auf eine allfällige Therapierbarkeit in einer
Einrichtung für junge Erwachsene zu prüfen (Prot. Berufungsverhandlung p. 4,
vgl. dazu Beweisanträge Akten S. 1494).
2.2.2
Dagegen
argumentiert die Staatsanwaltschaft, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder für das Vorliegen einer Störung der
Persönlichkeitsentwicklung vor. Eine Begutachtung mit Blick auf eine Massnahme
nach Art. 61 StGB sei nur dann zwingend, wenn beim jungen Erwachsenen eine
erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung erkennbar sei. Zudem müssten
das Verhalten des Täters, seine Bildung, seine Lebenssituation und seine
Lebensbedingungen diese Annahme rechtfertigen, sei doch die Delinquenz alleine
kein Grund für die Annahme einer solch erheblichen Störung der
Persönlichkeitsentwicklung. Die Tatausführung des Berufungsklägers spreche
lediglich für mangelnden Respekt gegenüber Frauen und nicht für eine deliktsrelevante
Persönlichkeitsstörung. Weder in seinen Aussagen noch in denjenigen der Opfer
fänden sich Hinweise auf eine solche Störung, insbesondere das
Nachtatverhalten, namentlich der Umstand, dass der Berufungskläger nach der Tat
zum Nachteil von D____ sogleich Fotos von sich erstellt, eine Geschichte dazu erfunden,
diese per WhatsApp seinen Kollegen kommuniziert und anschliessend seiner Mutter
gar noch bei der Arbeit geholfen habe, spreche gegen eine relevante Einschränkung.
Auch nach der Tat zum Nachteil von B____ sei er gezielt vorgegangen, habe sich
vom Opfer genommen, was er gebraucht habe und dieses anschliessend gehen
lassen. Zudem weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass eine allfällige
Massnahme nach Art. 61 StGB nicht zu vereinbaren wäre mit einer
Landesverweisung (Berufungsantwort StA ad. 2 Akten S. 1423 f.). Die
Rechtsvertreterin der Privatklägerinnen schliesst ebenfalls auf Abweisung des
Antrags auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Dazu führt
sie aus, es sei naheliegend, dass der Berufungskläger übermässigen
Alkoholkonsum vorgeschützt habe, um im Ermittlungsverfahren angebliche
Erinnerungslücken zu erklären, habe er sich doch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung plötzlich wieder an zahlreiche Details erinnert. Er sei bei
beiden Vergewaltigungsfällen sehr hartnäckig und beharrlich vorgegangen, nichts
deute konkret auf eine Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hin
(Berufungsantwort Akten S. 1426).
2.2.3
Für
die Anordnung eines forensisch-psychiatrischen Begutachtung gemäss Art. 56 Abs.
3.
StGB müssen gewisse Hinweise auf eine zum Deliktszeitpunkt relevante Störung
vorliegen. Während deutliche psychische Auffälligkeiten oder Suchtprobleme
regelmässig ein Gutachten als erforderlich erscheinen lassen, kann sich die
Vermutung, bei der betroffenen Person könnte eine Massnahmebedürftigkeit gemäss
Art. 59 ff. StGB vorliegen, auch aus den Umständen ergeben. Eine Begutachtung
ist immer dann angezeigt, wenn das konkrete Verhalten einer Person und ihre
konkreten Aussagen derart normabweichend sind, dass eine relevante psychische
Störung vermutet werden muss.
So lässt etwa die Art der Tatbegehung oder
das Verhalten nach der Tat gewisse Schlüsse zu. Als bemerkenswert kann sich
auch das Benehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung erweisen.
Relevant sind in diesem Zusammenhang überdies etwa die Lebensumstände und die
Vorgeschichte der betroffenen Person (Heer,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB I, 4. Auflage 2019, Art.
56.
N 41 m.H.). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist
er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das
Gericht gemäss Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen,
wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung
seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner
Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Eine
solche erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung muss im Zusammenhang
mit dem psychosozialen Reifungsprozess des Täters stehen. Eine nur
altersbedingt noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung ist kein
Einweisungsgrund (Trechsel/Pauen Borer,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürch/St. Gallen
2018, Art. 61 N 7 m.H.). Zur Frage, wann im Einzelnen Anlass für eine
Begutachtung eines jungen Erwachsenen besteht, äussert sich der Gesetzgeber
nicht. Zweifelsfrei kann nicht ein relevantes Alter für sich allein bereits
entsprechende Vorkehren erforderlich machen. Es bedarf vielmehr einer gewissen
konkreten Vermutung, dass eine Massnahme indiziert sein könnte. Zu denken ist
etwa an das konkrete Verhalten des Täters, dessen Erziehung und
Lebensverhältnisse sowie generell an seinen Zustand. Die vom Verteidiger
zitierte Lehrmeinung, wonach ein Gutachten bei Tätern im relevanten Alter
generell immer dann eingeholt werden müsse, wenn nicht von vornherein klar sei,
dass die Einweisung in eine Einrichtung nach Art. 61 nicht in Frage komme
(Heer, a.a.O., Art. 61 N 45), wird
zutreffend mit dem Argument kritisiert, Delinquenz allein sei kein
hinreichender Grund, eine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu
vermuten (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 61 N 6).
2.2.4
Der
Berufungskläger hat jeweils zu Beginn der Strafuntersuchungen der ihm zur Last
gelegten Sexualdelikte wiederholt geltend gemacht, er sei zu den Tatzeiten
derart betrunken gewesen, dass er sich an nichts erinnern könne (Einvernahme
vom 7. Dezember 2017: «Es könnte sein, dass ich besoffen war […]. Ich war
eventuell betrunken. Aufgrund dessen kann ich mich mehr daran erinnern» Akten
S. 415, 416, 419, «Also wenn ich trinke, dann trinke ich so viel, dass ich nicht
mehr weiss was ich mache» Akten S. 423, «Ich trinke mega viel. Ich weiss es
selber auch nicht wieviel ich jeweils trinke» Akten S. 425; Einvernahme vom 10.
September 2018: «Ich weiss nicht mal, wie ich nach Hause gelange, nachdem ich
Alkohol konsumiert habe» Akten S. 822, «Ich erinnere mich nicht. Ich erinnere
mich an gar nichts» Akten S. 825 «Wenn ich mich an irgendetwas erinnern würde,
würde ich es schon lange sagen und nicht so lange warten» Akten S. 827, «Ich
habe ausgesagt, dass ich betrunken war» Akten S. 831; Prot. Hauptverhandlung
Akten S. 1125: «…ich habe wirklich mega viel konsumiert. Wir waren 10-15 Leute,
jeder hatte eine Flasche dabei, wir haben alles getrunken. [a.F.] Ja, eine
Flasche Jack Daniels oder so. Genau, dann gemischt mit Red Bull oder Cola»). Augenfällig
dazu im Widerspruch steht die Tatsache, dass er bereits anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung und weit mehr noch an der Verhandlung vor
Berufungsgericht ausführlich und detailliert zu sämtlichen Vorgängen und
Interaktionen zwischen ihm und den Privatklägerinnen ausgesagt hat. Seine
diesbezüglichen Erklärungen (Prot. Berufungsverhandlung p. 18: «Durch den
Alkoholkonsum war meine Erinnerung zu Beginn nicht so gut; sie wurde aber mit
der Zeit immer besser») widerspricht den aussagepsychologischen Erkenntnissen,
wonach Erinnerungen mit dem Zeitablauf grundsätzlich schwächer und nicht
stärker werden, diametral (vgl. dazu Ludewig/Baumert/Tavor,
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017 S. 95) und lässt darauf
schliessen, dass der behauptete Alkoholkonsum sich jedenfalls kaum in
schuldrelevanter Weise auf das Verhalten des Berufungsklägers ausgewirkt hat. Auch
die Aussagen der Personen, welche den Berufungskläger in den Tatzeiträumen
erlebt haben, deuten nicht darauf hin, dass er zu den Deliktszeitpunkten oder
kurz davor übermässig alkoholisiert gewesen war (Auss. M____ Akten S. 444: «Er
war nicht besoffen, aber er hatte schon was getrunken. Ich konnte normal mit
ihm reden»; Auss. D____ Akten S. 1131: «Wenn man am Morgen um 5:30 noch in
der Stadt war hat man wahrscheinlich Alkohol getrunken, aber ich habe nichts
wahrgenommen»; Auss. B____ Akten S. 682: «Mir ist nicht aufgefallen, dass er
nicht aufrichtig gehen konnte oder nach Alkohol riechen würde»). Vor diesem
Hintergrund müssen die Beteuerungen des Berufungsklägers, er sei aufgrund
seines übermässigen Alkoholkonsums nicht fähig gewesen, das Unrecht seiner
Taten zu erkennen und danach zu handeln, als Schutzbehauptung gewertet werden. Es
bleibt somit kein Platz für die Vermutung einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit
infolge von Alkoholisierung, weshalb auf eine diesbezügliche gutachterliche
Abklärung verzichtet werden kann.
2.2.5
Auch
für eine wesentliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung des
Berufungsklägers liegen keine stichhaltigen Hinweise vor. Zwar hat er mit
Sicherheit eine von unschönen Erlebnissen geprägte Kindheit verlebt. Dies
allein reicht jedoch nicht aus, um auf das Vorliegen einer im Zusammenhang mit
den von ihm begangenen Delikten relevante psychische Störung bzw. eine Störung
der Persönlichkeitsentwicklung zu schliessen. Wie von der Staatsanwaltschaft
zutreffend festgestellt, finden sich weder in der Art der Tatbegehung noch in
seinem Nachtatverhalten oder in seinem Benehmen im Ermittlungsverfahren
Hinweise auf das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung. Aus den
Schilderungen der Privatklägerinnen hinsichtlich seines Verhaltens während bzw.
nach den Taten ergibt sich nichts, was die Vermutung nahelegt, der Berufungskläger
leide unter einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer Störung seiner
Persönlichkeitsentwicklung. So habe er sich den beiden ihm vorgängig
unbekannten Frauen im bzw. nach dem Ausgang auf eine sozialadäquate und durchaus
einnehmende Art genähert. Beide Frauen gaben zu Protokoll, er habe sich unauffällig
verhalten und sei bis unmittelbar vor den Delikten weder aggressiv noch gewalttätig
aufgetreten. Er sei auf sie eingegangen, habe ihnen Komplimente gemacht (D____)
bzw. angeboten, sie nach Hause zu fahren (B____) und dabei offensichtlich
ausgelotet, bis zu welchem Punkt die jungen Frauen freiwillig zu sexuellen
Handlungen mit ihm bereit waren. Erst als er abgewiesen worden sei, habe er den
sexuellen Kontakt mit Gewalt erzwungen bzw. zu erzwingen versucht. Dass der
Berufungskläger sich seiner durchaus anziehenden Wirkung auf Frauen bewusst
ist, zeigt sich in seinen Aussagen (Akten S. 1119: «Gott sei Dank sehe ich
nicht schlecht aus, für eine Frau»). Auch sein Verhalten während des
Ermittlungsverfahrens zeugt nicht vom Vorliegen einer Störung, sondern
lediglich von einem äusserst opportunistischen Aussageverhalten. So bestritt er
jeweils zu Beginn der Strafuntersuchungen, die Frauen überhaupt zu kennen und stellte
jegliche sexuellen Handlungen mit ihnen in Abrede, um danach immer nur gerade
so viel zuzugeben, wie ihm aufgrund des ihn belastenden Beweismaterials ohnehin
nachgewiesen werden konnte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
verneinte der Berufungskläger ein nicht der Norm entsprechendes Verhalten
gegenüber Frauen und stellte klar, dass er sehr wohl wisse, was in Bezug auf
das Ausleben von Sexualität erlaubt und was verboten ist (Prot. HV Akten S.
1124: «Ich habe selber drei Schwestern, ich fühle mich nicht gut, wenn jemand
meine Schwester vergewaltigt. Ich denke immer daran, bevor ich etwas mache, ob
es gut für die Familie ist. So etwas würde ich nie im leben machen, dass ich
meine Familie machen würde»). Der Umstand, dass er bei beiden Fällen betonte,
die sexuellen Handlungen seien nicht nur im Einverständnis mit den – und zur
vollsten Zufriedenheit der – betroffenen Frauen geschehen, sondern die Avancen
seien jeweils von der Frau ausgegangen, ist ebenfalls in keiner Weise
auffällig. Vielmehr ist gerichtsnotorisch, dass Täter von Sexualdelikten nicht
selten geltend machen, sämtliche Handlungen seien nicht von ihnen, sondern vom
Opfer initiiert worden. Es besteht somit auch mit Blick auf das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung bzw. einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung kein
Bedarf an der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
2.2.6
Der
Berufungskläger hat während seiner Inhaftierung eine psychiatrische Begleitung
angefordert. Aus dem Therapieverlaufsbericht der Gefängnispsychologin L____ vom
31.
Juli 2020 (Akten S. 1463-1469) geht hervor, dass der Berufungskläger am 2.
April 2020 eine freiwillige Therapie aufgenommen habe, nachdem zu Jahresbeginn
bereits zwei Gespräche im Rahmen einer Krisenintervention stattgefunden hätten.
Er habe sich in einem insgesamt ausgeglichenen psychischen Zustandsbild mit
zwischenzeitlichem psychosozialen Belastungserleben gezeigt, welches er selbst
auf die Einschränkungen durch den Haftalltag und zusätzlich durch die COVID-19
Pandemie erklärt habe (1467). Der Berufungskläger sei wegen Schlafstörungen, Einsamkeitsgefühlen
und Gedankenkreisen, ausgelöst durch die bevorstehende Gerichtsverhandlung und
ihre Konsequenzen sowie die Besuchs- und Kontakteinschränkungen durch die
Pandemiebestimmungen psychotherapeutisch behandelt worden. Die vorgenommenen
umfangreichen psychometrischen Testungen und Interviews hätten neben einer
möglicherweise kognitiven Verzerrung und Unreife bezüglich der Sexualität (1466)
keine klaren und abschliessenden Hinweise auf Persönlichkeitsstruktur oder
sexuelle Identität ergeben (1469). Aus dem Therapieverlaufsbericht kann somit
entgegen den Ausführungen des Verteidigers nicht auf das Vorliegen einer
deliktsrelevanten Störung des Berufungsklägers geschlossen werden. Die von der
Therapeutin erwähnte depressive Stimmung sei auf die Inhaftierung (und die durch
die Corona-Massnahmen verschärfte Haftsituation) sowie die damit verbundene
Trennung von seinen Familienangehörigen zurückzuführen und habe sich im Übrigen
gemäss dem Therapiebericht nach der Aufhebung der Corona-Einschränkungen wieder
gebessert (1468). Die im Bericht angedeutete psychische und sexuelle Unreife
ist für einen erst 19-jährigen jungen Mann nicht ungewöhnlich. Schliesslich
deutet der Umstand, dass sich der Berufungskläger Gedanken um die bevorstehende
Berufungsgerichtsverhandlung und die daraus für ihn resultierenden Konsequenzen
machte, ebenfalls nicht auf eine im Tatzeitraum relevante psychische Störung
bzw. Störung der Persönlichkeitsentwicklung hin. Entgegen der Ansicht der
Verteidigung geht aus dem Bericht der Gefängnispsychologin nichts hervor, was
für eine Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen würde.
2.2.7
Zusammenfassend
deuten weder der vom Berufungskläger behauptete übermässige Alkoholkonsum noch
seine tragische Kindheitsgeschichte darauf hin, dass seine Schuldfähigkeit zum
Zeitpunkt der Delikte eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch aus dem
Therapieverlaufsbericht der Gefängnispsychologin gehen keine Hinweise auf das
Vorliegen einer schweren psychischen Störung oder einer wesentlichen Störung
der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers hervor. Damit erübrigt sich
die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens.
2.3
2.3.1
Der
Berufungskläger beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es seien M____, E____,
F____, G____ sowie die Privatklägerinnen D____ und B____ gerichtlich zu
befragen und mit ihm zu konfrontieren (Akten S. 1493). Zur Begründung führt er
aus, F____ sei als Bruder der Privatklägerin B____ zu Unrecht nicht befragt
worden, obwohl dieser mit seiner Schwester unmittelbar nach der angeblichen Tat
über einen sehr langen Zeitraum gesprochen habe und mutmasslich diese auch vor
Ort abgeholt habe (Akten S. 1496). Auch der Taxifahrer E____ sei nicht befragt
worden, obwohl seine Angaben Aufschluss über die Verfassung und die Gespräche
der beiden Passagiere geben könnten (Akten S. 1496). Mit den übrigen
Belastungszeugen sei der Berufungskläger nie rechtsgenüglich und zudem unter
Beistellung eines Dolmetschers konfrontiert worden, weshalb dies nachzuholen
sei (Akten S. 1496).
2.3.2
Die
beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf
Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird
als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f. und 3.1 S. 41 f., 131 I
476.
E. 2.2 S. 480, 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. – je mit
Hinweisen). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und
die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.
mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel
nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil einer angeschuldigten Person verwertet
werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern
grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine
gewisse Relativierung. So gilt er uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen
Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den
einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2
S. 481, 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen).
2.3.3
Art.
343.
Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss
erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des
Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Die Bestimmung
verankert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip (Mathys, Erstinstanzliches Hauptverfahren – Berufungsverfahren,
in: Schweizerische Strafprozessordnung, ausgewählte Aspekte aus Zürcher Sicht,
2010, S. 134; Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 343 N 1). Dieses
erleichtert dem Gericht die Beweiswürdigung durch den unmittelbaren Eindruck,
den es von den Beweismitteln erhält, wie etwa durch die Mimik und die
nonverbale Kommunikation bei Zeugenaussagen oder durch Augenscheine. Das
Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die
im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine
(einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch
keine solche für das Rechtsmittelverfahren (Urteil 6B_78/2012 vom 27. August
2012.
E. 3; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar, a.a.O., Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn
Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig
waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art.
389.
Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren
hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu
erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder
unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung
notwendig erscheint (vgl. Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2, 6B_383/2012
vom 29. November 2012 E. 7.2; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 389 N 6; Maurer, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger
[Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO] vom 5. Oktober 2007, 2008, S. 382). Dies ist dann der Fall, wenn sie den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, namentlich wenn
die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt,
der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem
Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa wenn
Aussage gegen Aussage steht (BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit
Hinweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Wohlers,
Die formelle Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, ZStrR 131/2013 S. 318 ff.,
333, 335; BGer 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis).
Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute
Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in
entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt
(6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf Hauri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 343 N
21). Eine Beweisabnahme durch das Gericht gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO ist aber
nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten wie Mimik, Gestik,
Redefluss, Emotionen etc. der einvernommenen Person stets Teil ihrer
Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen
konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch
unterliess (BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit Verweis auf Hauri/Venetz, in: Basler Kommentar StPO,
a.a.O., Art. 343 N 22). Das Gericht verfügt beim Entscheid über die Frage, ob
die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO
für die Urteilsfällung notwendigerscheint, über einen Ermessensspielraum (BGer
6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 140 IV 196 E.
4.4.2, BGer 6B_430/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
2.3.4
Die
beiden Privatklägerinnen D____ und B____ sind Hauptbelastungszeuginnen
betreffend die angeklagten Sexualdelikte. Die Vorinstanz hat denn auch –
gestützt auf ihre als glaubhaft befundenen Aussagen – ihren Schuldspruch im
Wesentlichen auf die Depositionen der beiden Frauen abgestützt. Wie in solchen
Fällen typisch, liegen abgesehen von den Aussagen der beiden Frauen keine
objektiven Beweise zum Kerngeschehen vor; damit besteht eine
«Aussage-gegen-Aussage»-Situation. D____ wurde bereits an der erstinstanzlichen
Verhandlung als Auskunftsperson ausführlich befragt und mit dem Berufungskläger
konfrontiert (Akten S. 1125-1131) und hat sich anlässlich der
Berufungsverhandlung erneut den Fragen des Gerichts und der Parteien gestellt (Prot.
Berufungsverhandlung p. 9 f.). Sowohl der Anspruch auf Konfrontation des
Berufungsklägers als auch das Erfordernis der gerichtlichen Beweiserhebung im
Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO ist damit ohne weiteres erfüllt. B____ wurde
hingegen an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht befragt. Sie hielt sich zum
Tatzeitpunkt als Touristin in der Schweiz auf und wurde ein erstes Mal am Tag
nach der Tat, am 29. Juli 2018 formell einvernommen (Akten S. 668-699).
Eine Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger – zu welcher sie eigens
aus [...] anreiste – fand am 30. November 2018 in Anwesenheit des Berufungsklägers,
des Verteidigers und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin statt (Akten S.
849-864). Diese Einvernahme wurde von einem Dolmetscher in die Muttersprache
des Berufungsklägers übersetzt, protokolliert und von den daran Beteiligten
unterzeichnet. Dem Konfrontationsrecht des Berufungsklägers ist damit genüge
getan. Die im Ermittlungsverfahren mit B____ durchgeführten Einvernahmen
genügen zudem, um sich ein hinreichendes Bild von ihrer Glaubwürdigkeit bzw.
von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. So hat B____ bei beiden
durchgeführten Einvernahmen überaus konstant und in sich logisch konsistent
ausgesagt, ohne eine Tendenz zur Aggravierung oder zu übermässiger Belastung des
Berufungsklägers erkennen zu lassen. Sie hat die Tatvorwürfe jeweils zu Beginn
der Einvernahmen frei und zusammenhängend geschildert und danach auf die Fragen
der Staatsanwaltschaft sowie der Parteien geantwortet. Zudem wurden im
Wortprotokoll der Konfrontationseinvernahme auch ihre nonverbalen Reaktionen
vermerkt (weinen, in Tränen ausbrechen etc.), welche durchwegs mit ihren
verbalen Schilderungen in Einklang standen. Daraus folgt, dass der Beweiswert
ihrer Aussagen sich aus deren Inhalt ableitet, aus welchem keinerlei
Unklarheiten oder Unregelmässigkeiten ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund
ist weder die nachträgliche Aufklärung von Widersprüchlichkeiten oder
Unklarheiten noch eine besondere Gewichtung des Aussageverhaltens durch eine
gerichtliche Befragung notwendig. Auch die Verteidigung macht im Übrigen nicht
geltend, dass die Aussagen von B____ widersprüchlich oder unvollständig seien. Schliesslich
hat sich der erstinstanzliche Schuldspruch zwar im Wesentlichen auf die
Aussagen von B____ zum Kerngeschehen gestützt, jedoch liegen zusätzliche
Indizien vor, welche für den erstellten Sachverhalt sprechen, etwa das
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 31. August 2018 (Akten S. 807-812)
und die Aussagen von G____, welcher die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall
erlebt hat (Einvernahme vom 29. Juli 2018 Akten S. 700-706). Scheint somit die
unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung nicht notwendig,
sind die Voraussetzungen von Art. 343 Abs. 3 StPO nicht erfüllt. Entsprechend
ist eine gerichtliche Befragung von B____ entbehrlich.
Schliesslich ist
auch eine gerichtliche Befragung von M____, E____, F____ sowie G____ nicht
angezeigt. M____ wurde im Ermittlungsverfahren im Beisein des Verteidigers
einvernommen (Einvernahme vom 8. Dezember 2017 Akten S. 441-448), auch G____ wurde
im Ermittlungsverfahren befragt, allerdings nicht in Anwesenheit des
Berufungsklägers (Einvernahme vom 29. Juli 2018 Akten S. 700-706). Eine
Konfrontation der beiden Zeugen mit dem Berufungskläger vor Berufungsgericht
ist dennoch entbehrlich, stellen doch ihre belastenden Aussagen nur eines von
mehreren Indizien für den festgestellten Sachverhalt dar. Auf eine Befragung
von F____ ist ebenfalls zu verzichten. Entgegen der Argumentation der
Verteidigung hat nicht er, sondern G____ B____ nach der Tat bei der
Bushaltestelle «N____» mit dem Auto abgeholt. F____ war gemäss
übereinstimmender Aussagen in der fraglichen Nacht auslandabwesend und könnte
daher allenfalls Aussagen zu dem mit seiner Schwester geführten Telefongespräch
machen (Akten S. 678), wobei mit Blick auf die seither verstrichene Zeit nicht
davon auszugehen ist, dass er noch viel Sachverhaltserhellendes aus dem damals
stattgefundenen, knapp 20-minütigen Gespräch beitragen könnte. Was die
Befragung des Taxifahrers E____ angeht, ist von keiner Seite bestritten, dass
der Berufungskläger diesem als Fahrtziel seine Wohnadresse nannte.
Übereinstimmend geschildert und im Übrigen durch die Fotodokumentation erhärtet
ist auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem
Taxi übergeben musste (Akten S. 717). Dies stützt ihre Aussage, wonach ihr
während der Taxifahrt schlecht gewesen sei. Aus den Aussagen des Taxifahrers
sind somit weder bezüglich der Wahl des Fahrtziels noch des Zustands der
Fahrgäste neue Erkenntnisse zu erwarten, welche zur Erhellung des vom Berufungsklägers
bestrittenen Sachverhalts bezüglich der späteren Geschehnisse beitragen
könnten. Es ist daher auf seine Befragung zu verzichten.
2.4
2.4.1
Der
Berufungskläger beantragt weiter, es sei unter Ausstellung der Hauptverhandlung
unter Beizug der gesamten relevanten Verfahrensakten sowie Arztberichte und
weiterer sachdienlicher Unterlagen bis zur Hauptverhandlung je von B____ und D____
ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten durch eine unabhängige
Fachperson zu erstellen. Dieses solle Aufschluss über die
Aussagepersönlichkeit, Aussageentstehung und -entwicklung und Aussagequalität
der Aussagen der beiden Frauen geben (Akten S. 1492). Er begründete diesen
Antrag damit, dass beide Privatklägerinnen mit zahlreichen Personen über die
inkriminierten Vorfälle gesprochen hätten, bevor die formellen Einvernahmen
stattgefunden hätten. Dadurch bestehe die Möglichkeit, dass beide stark
beeinflusst worden seien, was zu einer Minderung der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen führe. Da sich die beiden Frauen kennen würden, sei zudem zu
befürchten, dass sie sich miteinander abgesprochen oder einander gegenseitig
beeinflusst haben könnten (Akten S. 1494 f.). Zwar habe die
Vorinstanz bei der Analyse der Aussagen die Realkriterien angewendet, jedoch
sei die vorgängige Prüfung der Aussageentstehung unterblieben (Prot.
Berufungsverhandlung p. 4 Akten S. 1511).
2.4.2
Nach
der gesetzlichen Konzeption von Art. 10 Abs. 2 StPO obliegt es den
Gerichten, sämtliche subjektiven wie objektiven Beweismittel frei nach der aus
dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen. Darunter fällt auch
die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Das Gericht zieht indes eine oder
mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen
Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung
eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Eine
Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nur
auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches
medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der
Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer
ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer
Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zu
wahrheitsgemässen Aussagen nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine
Begutachtung kann auch geboten sein, wenn schwer interpretierbare Äusserungen
eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger
Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beeinträchtigen könnten, oder wenn
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aussagende Person unter dem Einfluss von
Drittpersonen steht (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 mit Verweis auf
BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 und weiteren Hinweisen). Das Gericht verfügt bei
der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles
eine sachverständige Person beigezogen werden muss, über einen
Ermessensspielraum (BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 2.2.1,
6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1, 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018
E. 2.3.1; 6B_23/2017 vom 14. November 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.4.3
Die
vom Berufungskläger geäusserte Vermutung, wonach die beiden Privatklägerinnen
in ihrem Aussageverhalten möglicherweise durch Drittpersonen beeinflusst worden
seien, entbehrt jeder Grundlage in den Akten. Es trifft zwar zu, dass beide
Frauen nach den fraglichen Geschehnissen zunächst mit vertrauten Personen über
das Erlebte sprachen, bevor sie sich zu einer Strafanzeige entschlossen. Dies
ist jedoch bei Opfern von Sexualdelikten keineswegs ungewöhnlich, geht doch mit
der Entscheidung zur Erstattung einer Strafanzeige die Konfrontation mit dem
Geschehenen sowie die Verpflichtung einher, die Tat im Detail zu schildern und
sich auch unangenehmen und intimen Fragen zu stellen. B____ hat sich kurz nach
dem Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger von ihrem Kollegen G____ unweit
des Wohnorts des Berufungsklägers an der Bushaltestelle «N____» mit dem Auto
abholen lassen. Nachdem sie ihm noch im Auto ihre Erlebnisse in groben Zügen
geschildert und ein Telefonat mit ihrem im Ausland weilenden Bruder geführt
hatte, wurde sie von G____ direkt zur Polizei gebracht, wo sie ihre Erlebnisse
ein erstes Mal detailliert schilderte und Strafanzeige erstattete (vgl.
Polizeirapport vom 28. Juli 2018 Akten S. 658-662). Ihre weiteren Aussagen anlässlich
der späteren formellen Einvernahmen wichen von diesen ersten Aussagen nicht wesentlich
ab. Eine Beeinflussung durch G____, welcher den Berufungskläger überhaupt nicht
und B____ nur oberflächlich kannte, scheint vor diesem Hintergrund äusserst
unwahrscheinlich. Im Gegensatz zu B____, welche unmittelbar nach den
Geschehnissen die Polizei aufsuchte und Strafanzeige erstattete, liess D____ vier
Tage verstreichen, bevor sie sich – in Begleitung einer Kollegin – schliesslich
am 18. Oktober 2017 dazu entschloss, das Erlebte zur Anzeige zu bringen
(Polizeirapport Akten S. 362-368). Anlässlich der Befragung an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie zunächst, wie sie unmittelbar
nach der Tat in den frühen Morgenstunden erfolglos versucht habe, ihren Freund
telefonisch zu kontaktieren, ihn jedoch erst am nächsten Tag erreicht habe (Akten
S. 1130: «[…], ich habe es ihm erzählt. Ich war völlig verstört»). Äusserst
differenziert und nachvollziehbar legte sie weiter dar, weshalb sie zunächst
zögerte, eine Strafanzeige zu erstatten (Akten S. 1130: «Ich habe ein paar
guten Freunden davon erzählt, auch jemandem, der etwas Ähnliches erlebt hatte.
Auch in der Entscheidung zur Polizei zu gehen hat sie mich bestärkt. Ich ging
erst eine Woche später zur Polizei. Sie hat mich begleitet. [a.F.] Ich brauchte
eine Woche, weil ich erstens nicht wusste, also ich hatte Angst, es würde nicht
richtig ernst genommen, weil es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Ich
wollte nicht die Peinigung erfahren, dass etwas, das mir so fest weh macht,
jemand anders relativiert»). Aus diesen schlüssigen Erklärungen geht hervor,
dass sie allenfalls hinsichtlich ihres Entschlusses, Anzeige zu erstatten,
nicht jedoch bezüglich des Inhalts ihrer Aussage von Dritten beeinflusst worden
war.
2.4.4
Zusammenfassend
sind bei beiden Privatklägerinnen keine Auffälligkeiten in der Person oder
Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich. Die in sich
stimmigen Aussagen der beiden jungen Frauen, die einander – entgegen der
Vermutung des Verteidigers – nicht kannten, weisen in keiner Weise auf eine
geistige Störung hin, die eine Begutachtung erfordern würde. Der blosse –
unbestrittene – Umstand, dass die Privatklägerinnen nach den Geschehnissen das
Erlebte jeweils zunächst einer oder mehreren Vertrauenspersonen anvertraut
haben, führt jedenfalls nicht dazu, dass das Gericht die Aussagen der beiden
Privatklägerinnen nicht selbst würdigen könnte. Auf die Einholung eines aussagepsychologischen
Glaubhaftigkeitsgutachtens ist zu verzichten.
2.5
2.5.1
Gemäss Art.
6.
Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die
Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Über
Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits
rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit.
c StPO, Art. 107 StPO) räumt der betroffenen Person das
persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen,
mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden,
die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu
prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes
im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E.
9.3.2
S. 332; 141 I 60 E. 3.3
S. 64; je mit Hinweisen).
2.5.2
Beim
Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss die Strafbehörde das vorläufige
Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und
würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende
Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde
bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die
Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie
aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen
hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht
nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar
2019.
E. 3.2. mit Verweis auf BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 und
6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweis).
2.5.3
Der
Berufungskläger hat beantragt, es seien von der BLT die am 14. Oktober 2017
tatsächlich erfolgten zeitlich erfassten Kursfahrten der Tramlinie 10 zwischen O____
und P____ in beiden Fahrtrichtungen ab jeweils erster Fahrt anhand der
Fahrtenschreiber zu edieren. Was er von dieser Beweiserhebung erwartet, hat er
nicht dargelegt (Akten S. 1497). Es ist nicht ersichtlich, was daraus zur
Erhellung des tatrelevanten Sachverhalts abgeleitet werden soll, haben doch
sowohl D____ als auch der Berufungskläger übereinstimmend ausgesagt, sie hätten
gemeinsam in den frühen Morgenstunden des 14. Oktober 2017 das Tram Nr. 10
an der Haltestelle «O____» in Richtung «P____» bestiegen (was zudem durch die
im Tram aufgenommenen «Selfies» dokumentiert ist), und er sei kurze Zeit später
an der Haltestelle «P____» wieder in das Tram zurück in Richtung Stadt
eingestiegen. Eine allfällige geringfügige Abweichung der tatsächlichen
Fahrzeiten zum ordentlichen Fahrplan wäre für den nachzuweisenden Sachverhalt
irrelevant. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen.
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger sich nach
vorgängiger Absprache mit J____ und K____ am Morgen des 19. März 2018 zum [...]-Schulhaus
in [...] begeben und sich dort auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der
Gruppe um H____ eingelassen habe, in deren Verlauf sowohl er selbst als auch H____
verletzt worden seien (Urteil Ziff. 2 Akten S. 1208 f.).
3.2
Der
Berufungskläger bestreitet nicht, an der fraglichen Auseinandersetzung zugegen
gewesen zu sein. Zu den näheren Umständen der Geschehnisse hat er jedoch teilweise
widersprüchliche und lebensfremde Aussagen gemacht. Während er im
Ermittlungsverfahren noch angegeben hatte, sich mit J____ und K____ verabredet
zu haben, um H____ – welcher seine Schwester beleidigt habe – vor der Schule zu
treffen (Auss. Berufungskläger Akten S. 616: «Wir wollten dass diese Person
meine Schwester nicht mehr beleidigt»), sagte er in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung aus, er habe J____ und K____ rein zufällig getroffen, als er
auf dem Weg zum [...]schulhaus gewesen sei, um mit H____ zu reden, weil jener
seine Schwester beleidigt habe (Akten S. 618, Prot. HV Akten S. 1115 f.; vgl.
dazu Einvernahme vom 12. November 2018: «Er hat dann aber meine Schwester
beleidigt, ich habe das erfahren und wollte zu ihm, allein. Dann traf ich aber
auf J____ und K____, zusammen gingen wir zu ihm und wollten mit ihm reden, […]»
Akten S. 347). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, von einem spontanen
Zusammentreffen könne nicht die Rede sein, stehe doch aufgrund der Aussagen von
I____ und J____ fest, dass sich die genannten Personen verabredet hätten, am
Montag die Schule aufzusuchen und dort mit H____ zu reden (Urteil E. II. 2. p.
21.
Akten S. 1208). Diesen Erwägungen ist zu folgen. Die Beteuerung des
Berufungsklägers, er habe J____ und K____ zufällig getroffen, ist als
Schutzbehauptung zu werten. Es scheint äusserst unwahrscheinlich, dass sowohl J____
als auch der Berufungskläger unabhängig voneinander um die gleiche Zeit und am
gleichen Ort vorhatten, mit H____ über den gleichen Vorfall zu sprechen. Zudem
ist aktenkundig, dass J____ sich mit H____ vor dem Schulhaus verabredet hatte (Chatverlauf
vom 18. März 2018 Akten S. 552). Da der Berufungskläger mit J____
befreundet ist und die angebliche Beleidigung überdies seine eigene Schwester
betraf, ist davon auszugehen, dass er gemeinsam mit J____ und K____ vorhatte,
mit H____ abzurechnen. Gegen ein zufälliges Treffen sprechen auch die Angaben
von I____, die im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gab, J____ und H____ hätten
sich am Montag vor dem Schulhaus treffen wollen. Sie habe dann ihren Bruder,
den Berufungskläger mit J____ auf dem Pausenhof warten sehen. Als H____ in
Begleitung seiner Kollegen aus der Schule gekommen sei, sei es nach kurzem
Wortwechsel zur einer Schlägerei gekommen (Auss. I____ Akten S. 597-599). In
der Berufungsverhandlung ist I____ als Auskunftsperson einvernommen worden. Sie
gab an, J____ sei mit ihrem Bruder zusammen gewesen, als sie ihm von dem Streit
mit H____ erzählt habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 6 Akten S. 1513). Auch
die Beteuerung des Berufungsklägers, sie hätten H____ nur zu einem Gespräch
treffen wollen, mutet unglaubhaft an (vgl. Akten S. 618 [a.V.]: «Doch ich bin
nur zum Reden dort hingegangen. Sonst hätte ich mehr Kollegen mitgenommen»). Er
machte geltend, sein Cousin K____ sei mitgekommen, um ihm zu helfen. Da K____
gemäss den Angaben von J____ jedoch überhaupt kein Deutsch spricht, ist nicht
davon auszugehen, dass seine Unterstützung bei einem klärenden Gespräch gemeint
war (vgl. Auss. J____ Akten S. 617). Dass eine Abrechnung mit H____ geplant
war, geht schliesslich auch aus den Aussagen von J____ vor Berufungsgericht
hervor (Prot. Berufungsverhandlung p. 7 Akten S. 1514: «Ich schrieb dann A____,
dass ich es jetzt alleine durchziehen werde. Er sagte, er werde auch kommen»),
wobei aus J____s Facebook-Nachrichten vor den Geschehnissen sowie aus seiner offensichtlich
an H____ gerichtete WhatsApp-Nachricht nach der Tat hervorgeht, dass – entgegen
den Beteuerungen des Berufungsklägers und J____ – durchaus nicht nur eine
verbale Klärung beabsichtigt war. Aus dem Chatverlauf zwischen H____ und J____
vom 18. März 2018 erhellt vielmehr, dass neben dem Austausch von Beleidigungen J____
H____ massiv bedrohte («Ich fick di läbe kolleg» «cih töte dich du scheiss
hueresohn» «Ich fick dich und schlag dich kaputt» «Und wenn i dir kaputt
schlage ruf kei polizei weil ich töte dich du heresohn» «Ich schlag dir kaputt
ich schmeid di kopf ab» «Gib mir di adresse ich kumm mit 9mm bei dir de heim
und ich ficke di ganzi familie» «Ich fick dini ganze familie ich töte euch
alli» «Ich werde dir faust geben bus du alles blut bisch» und weiteres mehr
[Akten S. 552-558]). Zudem postete er ein Bild von diversen Waffen und einer
albanischen Flagge (Akten S. 559). Aus dem Chatverlauf geht ausserdem hervor,
dass J____ H____ ankündigte, er werde am Montag vor dem [...]schulhaus auf ihn
warten («Kumm Montag [...]» «vor Schule» Akten S. 552). Er stellte unmissverständlich
klar, dass er kein Gespräch beabsichtigte (Akten S. 557: «Und ich will nid
rede» «Wenn ich sehe dich ich schlage dir kapput mir scheisse egal»). Auch nach
dem Zusammentreffen vor der Schule liess J____ keine Zweifel daran, dass die
körperliche Auseinandersetzung mit H____ durchaus beabsichtigt war (Chat-Verlauf
vom 18. März 2018: »Kasch nittemol richtig schlage kolleg ahaha» «Und wenn man
dir faust gibt, muesch nid weg rennen, weil es schlegerei heisst nid maratona»
Akten S. 628). Dagegen muten die Angaben von J____ gegenüber den
Ermittlungsbehörden, er sei nur zum Reden dorthin gegangen (Akten S. 610),
nicht besonders glaubhaft an.
Zum Ablauf der
Auseinandersetzung vor dem Schulhaus gab der Berufungskläger in der Einvernahme
vom 20. März 2018 zu Protokoll: «Ja, wir haben uns zusammen geprügelt» (Akten
S. 616). Er relativierte dies jedoch sogleich und machte geltend, er sei von
der Gruppe um H____ tätlich angegriffen worden und habe sich nur verteidigt
(«Als ein weiterer auf mich losgehen wollte, packte ich eine Person und hielt
diese zwischen uns als Schutz» Akten S. 616 f.). J____ sagte im
Ermittlungsverfahren aus, der Berufungskläger habe im Verlauf der verbalen
Auseinandersetzung H____ geschubst, worauf jener zurückgeschubst habe, worauf er,
J____, dazwischen gegangen sei (Akten S. 605). Zudem gab er an, alle hätten ein
bisschen geschlagen (Akten S. 611). Vor Berufungsgericht blieben seine Aussagen
zur aktiven Beteiligung des Berufungsklägers an der Schlägerei vage (Prot.
Berufungsverhandlung p. 7 Akten S. 1514: «(…) sie gerieten körperlich
aneinander (…) da haben sie sich gepackt»). Schliesslich gab der unbeteiligte
Lehrer Q____ zu Protokoll, der Berufungskläger habe zurückgehalten werden
müssen (Akten S. 545, 644 f.). All dies spricht durchaus für eine aktive
Beteiligung des Berufungsklägers an der tätlichen Auseinandersetzung. Dazu im
Widerspruch stehen die jüngsten Aussagen von H____, welcher anlässlich seiner
Befragung als Auskunftsperson vor Berufungsgericht abweichend von seinen
früheren Depositionen zu Protokoll gab, der Berufungskläger habe sich überhaupt
nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt (Prot. Berufungsverhandlung
p. 8 Akten S. 1515: «Ich habe gemerkt, dass A____ nicht geschlagen hat, sondern
nur mit mir geredet hat»). Diese neuen Aussagen widersprechen nicht nur den
vorgängig zitierten Aussagen der übrigen Beteiligten sowie des unbeteiligten
Lehrers, sondern vor allem auch seinen eigenen Aussagen im Ermittlungsverfahren
(Akten S. 569). Sie sind, insbesondere vor dem Hintergrund des Rückzugs seiner
Strafanzeige, als Gefälligkeitsaussagen zu werten und entsprechend zu würdigen.
Schliesslich steht aufgrund des Arztzeugnisses von H____ sowie der
dokumentierten Verletzung des Berufungsklägers fest, dass beide nach dem Vorfall
verletzt waren (Akten S. 561, 623 ff.); damit ist die tätliche
Auseinandersetzung auch objektiviert und der in der Anklageschrift geschilderte
Sachverhalt nachgewiesen.
3.3
3.3.1
Als
Raufhandel wird die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen
mindestens drei Personen definiert, die sich je aktiv tätlich beteiligen (statt
vieler: BGE 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1
und 4.2). Objektive Strafbarkeitsbedingung ist eine Tötungs- oder
Verletzungsfolge. Vorausgesetzt ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne
von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Strafbar
ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise,
die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu
steigern. Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der
Raufenden, Ratschläge erteilen). Vorausgesetzt ist aber nach herrschender Lehre
und Praxis, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015
vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Auch wer schlichtend, aber doch
tätlich eingreift, beteiligt sich am Raufhandel, bleibt allerdings gemäss Art.
133.
Abs. 2 StGB straflos (Trechsel/Mona,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 133 N
2, 4; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2, BGE 131 IV 150 mit Hinweisen). Der Tatbestand des
Raufhandels hat den Zweck, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im
Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag
geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere, wer die
Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB
bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung.
3.3.2
Der
Vorsatz – wobei dolus eventualis genügt – muss sich entsprechend nur auf die
objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder
Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive
Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich
mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum
Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. Hinw.).
3.3.3
Vorliegend
ist nach dem Gesagten Raufhandel unter Beteiligung von mindestens drei tätlich
gewordenen Personen, nämlich H____, dem Berufungskläger und J____, angeklagt.
Der Tatbestand ist aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Berufungskläger als
auch H____ verletzt wurden, erfüllt. Gemäss dem Beweisergebnis hat der
Berufungskläger zunächst die Bedrohungssituation mitgeschaffen, indem er
gemeinsam mit J____, welcher H____ zuvor massiv bedroht hatte, und K____ auf
den Schulhof ging, um H____ abzupassen und zu konfrontieren. Auch an der
tätlichen Auseinandersetzung hat er sich durchaus aktiv beteiligt, so hat er
seinen Kontrahenten geschubst sowie eine weitere Person gepackt und als Schutz
vor sich gehalten. Damit ist der Tatbestand sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht erfüllt und es ergeht Schulspruch gemäss Anklage wegen
Raufhandels.
4.
4.1
4.1.1
Das
Strafgericht hat als erstellt erachtet, dass der Berufungskläger mit D____, welche
er kurz zuvor an der Tramhaltestelle «O____» kennengelernt habe, in den frühen
Morgenstunden des 14. Oktober 2017 zunächst das Tram bestiegen habe, gemeinsam
mit ihr an der Haltestelle «P____» ausgestiegen sei und sie anschliessend
ungefragt zu Fuss an ihren wenige Meter von der Tramhaltestelle entfernten Wohnort
begleitet habe. Als die junge Frau seine Aufforderung, sie könnten ja «rummachen»,
abgelehnt habe, habe er sie gepackt, festgehalten, seinen Mund an ihre Lippen
gepresst und ihr ans Gesäss gegriffen. Als D____ daraufhin zu Boden gestürzt
sei, habe er sich auf sie gelegt, ihr mit einer Hand unter die Hose gefasst und
in sehr grober Weise an ihrem Schambereich gerieben; dabei habe er mit der
anderen Hand gleichzeitig unter dem Büstenhalter an ihre Brust gegriffen und
dabei fest zugedrückt. Erst als D____ ihm mit den Fingern in die Augen gekratzt
habe, habe er von ihr abgelassen und sich vom Tatort entfernt (Urteil E. II.
2.d p. 19 Akten S. 1206).
4.1.2
Ebenso
erstellt sei gemäss den Erwägungen der Vorinstanz, dass der Berufungskläger in
den frühen Morgenstunden des 28. Juli 2018 die sich in der Schweiz als
Touristin aufhaltende, stark alkoholisierte B____ im R____ kennengelernt habe.
Er habe mit der ortsunkundigen jungen Frau ein Taxi bestiegen und vorgegeben,
sie an den Wohnort ihres Bruders nach S____ zu bringen. Stattdessen habe er sie
an seinen eigenen Wohnort verbracht, wo sie sich, nachdem sie aus dem Taxi
ausgestiegen sei, habe übergeben müssen und hingefallen sei. In seiner
Wohnliegenschaft habe er B____ die Kellertreppe hinuntergedrängt und sie dort
aufgefordert, mit ihm Sex zu haben. Nachdem sie dies verbal abgelehnt habe,
habe er sie kraftvoll zu Boden gedrückt und anschliessend an der rücklings auf
dem Boden liegenden Frau den ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen, obwohl
sie ihn wiederholt gebeten habe, von ihr abzulassen (Urteil E. II. 3.d p. 29
Akten S. 1216).
4.1.3
Der
Berufungskläger bestreitet das Kerngeschehen in beiden Fällen und macht
geltend, die sexuellen Kontakte mit D____ und B____ seien einverständlich
erfolgt. Er habe keine Ahnung, weshalb ihn die beiden Frauen unabhängig
voneinander der geschilderten Sexualdelikte beschuldigen würden (Prot. Berufungsverhandlung
p. 11 Akten S. 1518).
4.1.4
In
den beiden vorliegend zur Beurteilung stehenden Sexualdelikten kommt der
Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen entscheidende Bedeutung
zu. Ihre Aussagen müssen vom urteilenden Gericht somit einlässlich gewürdigt
werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Die Glaubwürdigkeit einer
Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der
Aussagesituation abschätzen. Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv
für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu
tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die
Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter
ist sie (Zweidler, Die Würdigung
von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Danach unterscheiden sich Aussagen
über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf
selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl.
Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.],
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968,
S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den
gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie
unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten
diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil
BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im
Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3
S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2
S. 85 f und auf Literatur; AGE SB.2018.52 E. 4.3). Gegenüber den
Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
in: plädoyer, a.a.O., S. 34 f.).
4.2
4.2.1
D____
erschien knapp vier Tage nach der Tat, am 18. Oktober 2017, in Begleitung einer
Kollegin am Schalter des Polizeihauptpostens [...], um Anzeige gegen eine
unbekannte Täterschaft wegen sexueller Belästigung sowie sexueller Nötigung zu
erstatten (Akten S. 362 f.). Im Polizeirapport ist ihre Schilderung der
Geschehnisse festgehalten, wonach sie am 14. Oktober 2017, nachdem sie in Basel
im Ausgang gewesen sei, nach 5:00 Uhr an der Tramhaltestelle «O____» beim
Warten auf das Tram Nr. 10 mit einem jungen Mann ins Gespräch gekommen sei.
Dieser habe während des Gesprächs telefoniert und kurz vor der Einfahrt des
Trams sei aus dem Durchgang zwischen dem [...] und der [...]strasse der spätere
Täter hinzugekommen. Aus den Gesprächen zwischen den beiden jungen Männern habe
sie geschlossen, dass diese einander kannten. Sie seien zu dritt ins Tram in
Richtung P____ gestiegen, hätten sich während der Fahrt weiter unterhalten und
«Selfies» gemacht. Während der erste junge Mann nach einigen Haltestellen
wieder ausgestiegen sei, habe der spätere Täter das Tram erst mit ihr an der
Haltestelle «P____» verlassen. Es habe sie gewundert, dass er sie auf dem
Nachhauseweg begleite, sie habe sich jedoch keine weiteren Gedanken darüber
gemacht. Nachdem sie ihm gesagt habe, sie gehe jetzt schlafen, habe er
enttäuscht reagiert. Er habe sich auf eine Sitzbank gesetzt und sie aufgefordert,
sich zu ihm zu setzen und mit ihm zu reden. Sie sei jedoch in Richtung ihrer
Haustüre gegangen, worauf er ihr den Arm um die Schulter gelegt habe, sodass er
die Richtung habe bestimmen können. Als sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass
sie das nicht wolle und weiter versucht habe, in Richtung Hauseingang zu gehen,
habe er sie festgehalten und am Hauseingang vorbei in Richtung Innenhof
«dirigiert». Trotz ihrer Aufforderung, sie loszulassen, habe er sie weiter nach
hinten Richtung Innenhof gezogen und sie aufgefordert, dort mit ihm
«rumzumachen». Als er seinen Griff einen Moment lang gelockert habe, habe sie
sich von ihm losreissen können, worauf er sie jedoch erneut gepackt, ihr ans
Gesäss gefasst und seine Lippen auf ihren Mund gedrückt habe. Nachdem es ihr
ein weiteres Mal gelungen sei, sich von ihm zu befreien und in Richtung
Hauseingang zu gehen, habe er sie verfolgt. Sie habe ihm dann zu verstehen
gegeben, dass dies nicht gehe und eine sexuelle Belästigung darstelle, worauf
er sich verwundert gezeigt habe. Als sie ihren Hausschlüssel ins Schloss der
Haustür gesteckt habe, sei sie – bevor sie den Schlüssel habe drehen und die
Tür öffnen können – von ihm gepackt worden, er habe erneut seinen Mund gegen
ihren gepresst und ihr ans Gesäss gefasst. Sie sei in der Folge zu Boden
gefallen, worauf er sich halb auf sie gelegt habe, mit seiner rechten Hand in
ihre Hose und mit der linken Hand an ihre Brust gegriffen habe. Schliesslich
sei es ihr gelungen, mit ihren Fingern ins Auge des Täters zu greifen, worauf
er von ihr abgelassen, aufgestanden und in Richtung Tramhaltestelle gerannt
sei, wo er in das soeben einfahrende Tram Richtung O____ eingestiegen sei
(Akten S. 364 f.). Diese Schilderungen decken sich – insbesondere im
Kerngeschehen – nicht nur mit ihren Aussagen anlässlich der gleichentags
durchgeführten ersten formellen Einvernahme, wo sie in freier Schilderung das
Erlebte detailliert wiedergab (Akten S. 384 ff.), sondern stimmen auch mit
ihren späteren Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung und vor
Berufungsgericht überein. Die Vorinstanz hat die Aussagen von D____ auf
Realkriterien untersucht und ist zum Schluss gelangt, ihre Depositionen wiesen eine
Fülle von Realitätskriterien auf. Zudem imponierten sie aufgrund ihrer
authentischen, spontanen und differenzierten Erzählweise ausgesprochen
wirklichkeitsnah und somit in jeder Hinsicht absolut glaubhaft und überzeugend (Urteil
E. II.2.1 a p. 14-16, 19). Der Berufungskläger hat nicht geltend gemacht, das
Strafgericht habe die Realkriterien unrichtig angewendet, so dass auf die
vollständigen und schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen grundsätzlich
verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Er kritisiert jedoch, die
Aussageentstehung sei im vorinstanzlichen Urteil nicht oder zu wenig berücksichtigt
worden und leitet daraus ab, aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin
nach den Geschehnissen mit Drittpersonen über ihre Erlebnisse gesprochen habe,
sei sie in ihren Aussagen beeinflusst worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im
Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage der sogenannten
Aussageentstehung zwar wesentliches Gewicht zukommt, jedoch im vorliegend zu
beurteilenden Fall keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass D____ durch
Drittpersonen dahingehend beeinflusst worden sein könnte, dass sie Erlebnisse
geschildert hätte, welche keine Realitätsgrundlage haben (vgl. oben E. 2.4.2). D____
hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihren emotionalen Zustand
unmittelbar nach der Tat anschaulich und nachvollziehbar geschildert. Sie gab
an, sie sei in ihr Zimmer gegangen und völlig verstört gewesen, sie habe nicht
glauben können, was gerade passiert sei und es erst nach einer Weile richtig
realisiert (Akten S. 1129). Sie sei ausser sich gewesen, habe geweint und
versucht, ihren Freund telefonisch zu kontaktieren, ihrem Mitbewohner habe sie
sich nicht anvertrauen wollen. Nachdem sie ihren Freund nicht erreicht habe,
sei sie aufgrund ihrer grossen Müdigkeit und des Alkoholkonsums eingeschlafen.
Der nächste Tag sei sehr schwierig gewesen, sie habe ihrem Freund sowie einigen
anderen guten Freunden vom Erlebten erzählt. Eine Kollegin, die schon ähnliches
erlebt habe, habe sie in ihrer Entscheidung, zur Polizei zu gehen, bestärkt
(Auss. D____ Akten S. 1129 f.: [a.F.] «Ich brauchte eine Woche weil ich erstens
nicht wusste, also ich hatte Angst, es würde nicht richtig ernst genommen, weil
es nicht zu einer Vergewaltigung gekommen ist. Ich wollte nicht die Peinigung
erfahren, dass etwas, das mir so fest weh macht, jemand anders relativiert.»). Diese
sehr authentische und anschauliche Schilderung ihrer emotionalen Verfassung in
den Stunden und Tagen nach dem zu beurteilenden Vorfall bis zur
Anzeigeerstattung lässt keinen Zweifel an ihrer Motivationslage offen. Aus der
Aussageentstehung geht damit entgegen den Argumenten des Berufungsklägers nichts
hervor, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen spricht. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass D____ den
Berufungskläger vor der Tatnacht nicht kannte. Ein irgendwie geartetes Motiv
für eine Falschbeschuldigung ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger
zu Recht auch nicht geltend gemacht. Auch die weiteren Argumente der
Verteidigung gehen ins Leere. So kann der von D____ erwähnte Umstand, dass ihre
Beziehung zu ihrem damaligen Freund nicht mehr so gut war, keinesfalls als
Einverständnis zu sexuellen Handlungen mit dem Berufungskläger gedeutet werden
(Plädoyer Akten S. 1473). Wie die Aktenkenntnis vom Fall B____ – der notabene
fast ein Jahr später stattfand – das Aussageverhalten von D____ – welche von
Beginn an konstant und widerspruchsfrei ausgesagt hat – beeinflusst haben soll,
hat der Verteidiger nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich.
4.2.2
D____
hat der fakultativen Vorladung zur Berufungsverhandlung Folge geleistet und vor
den Schranken des Berufungsgerichts ein weiteres Mal ausführlich und
detailliert als Auskunftsperson ihre Erlebnisse geschildert. Sie hat das
Erlebte und ihre damit verbundenen Emotionen schlüssig, lebensnah,
differenziert und in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen wiedergegeben,
ohne zu dramatisieren oder zu aggravieren und ohne den Berufungskläger im
Übermass zu belasten. So hat sie etwa differenziert angegeben, zwar vom
Berufungskläger äusserst grob sexuell angegangen worden zu sein, jedoch wisse
sie nicht, wie weit er tatsächlich habe gehen wollen (Prot.
Berufungsverhandlung p. 9 Akten S. 1516: «Ich weiss nicht, was er wollte, ob er
all the way gehen wollte»). Dabei hat sie sich auch selbstkritisch bezüglich
ihres eigenen Verhaltens gezeigt; so hat sie etwa angegeben, sie sei wohl zu offen
gewesen (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517). Ausserdem konnte sie die
Fragen der Verteidigung zu vermeintlichen Widersprüchen schlüssig und
nachvollziehbar beantworten; so konnte sie etwa verdeutlichen, dass der
Berufungskläger sie zwar zunächst zu körperlichen Zärtlichkeiten zu drängen
versucht habe, jedoch noch nicht gewalttätig oder grob gewesen sei. Erst
nachdem sie ihm unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass sie nun
schlafen gehen wolle und sich angeschickt habe, den Schlüssel ins Schloss der
Haustür zu stecken, sei er unvermutet brutal geworden (Prot.
Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517: «Es war etwas schräg, aber für
mich ok. Er hat plötzlich umgestellt, dann war es körperliche Macht, […] Ich
dachte, er hat das jetzt gecheckt»). Ihre Schilderungen vor Berufungsgericht
waren kohärent, logisch, in sich stimmig und emotional getragen. Insbesondere liess
sie keinerlei Wut- oder Rachemotivation erkennen und erklärte sich gar zu einem
klärenden Gespräch mit dem Berufungskläger bereit (Prot. Berufungsverhandlung
p. 10 Akten S. 1517). Alles in allem erweisen sich die Aussagen von D____ als
in jeder Hinsicht überzeugend und sind mit der Vorinstanz als überaus glaubhaft
zu werten.
4.2.3
Dagegen
sprechen sowohl das Aussageverhalten des Berufungsklägers als auch die
Aussageentwicklung nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. Während
des gesamten Strafverfahrens fiel er durch sein ausnahmslos opportunistisches
und widersprüchliches Aussageverhalten auf. Nachdem er bei der ersten
Einvernahme knapp zwei Monate nach der Tat auf Vorlage eines Fotos zunächst dezidiert
bestritten hatte, D____ überhaupt je gesehen zu haben und sich, ungeachtet der
vorgelegten Bilder, auch nicht an die Tramfahrt mit ihr und seinem Kollegen M____
erinnern wollte (Einvernahme vom 7. Dezember 2017 Akten S. 414), gab er in der
zweiten Einvernahme vom 19. Juni 2018 an, er sei mit M____ und der jungen Frau
an der Haltestelle «O____» ins Tram gestiegen, es sei jedoch zu keinem
Zeitpunkt zu Körperkontakt mit D____ gekommen; auf Konfrontation mit den
objektiven Beweisen erklärte er, es könne nicht sein, dass seine DNA an ihren
Kleidern gefunden worden sei (Einvernahme vom 19. Juni 2018 Akten S. 506 ff.).
Bei der nächsten Befragung wurde er erneut mit dem Beweisergebnis konfrontiert
und gab nun an, es sei zu einvernehmlichen Berührungen zwischen ihm und D____
gekommen, wobei die Initiative dazu von ihr ausgegangen sei, habe sie doch
bereits während der Tramfahrt begonnen, ihn zu berühren (Einvernahme vom 12.
November 2018 Akten S. 345 ff.). Bei dieser Version blieb er auch in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in der Verhandlung vor
Berufungsgericht (Akten S. 1121-1123, Prot. Berufungsverhandlung p. 12: «Wir
sind in die Ecke gegangen und haben uns geküsst. Wir haben uns auch berührt»). Um
5:39 Uhr postete der Berufungskläger in der WhatsApp-Gruppe «[...]» ein
offenbar auf der Tramfahrt zurück in die Stadt aufgenommenes Portraitbild von
sich, auf dem er deutlich erkennbare Rötungen im Gesicht und einen Kratzer am
Auge aufweist; dazu schrieb er, er habe Stress mit drei Typen gehabt, sie seien
mit dem Tram in Richtung [...] abgehauen (Akten S. 492 f.). Zur Frage nach der Entstehung
der dokumentierten Augenverletzung hatte er bereits im Vorverfahren widersprüchlich
ausgesagt (Akten S. 475, 492). Vor erster Instanz gab er dazu an, er habe am
selben Abend am O____ eine Schlägerei gehabt, danach seien die unbekannten
Typen in Richtung [...] davongelaufen (Akten S. 1124: «Ja, beim O____ hatte ich
Stress»). Dazu im Widerspruch steht die Angabe des Berufungsklägers in der
Berufungsverhandlung, wonach die Schlägerei im Tram stattgefunden habe (Prot.
Berufungsverhandlung p. 13 Akten S. 1520: «Es war während der Tramfahrt. Es gab
Streit»).
4.2.4
Schliesslich
deckt sich der von Beginn an von D____ geschilderte Sachverhalt auch mit den
objektiven Beweisen, so etwa den auf der Innenseite ihrer Hose und ihres
Büstenhalters sichergestellten DNA-Spuren des Berufungsklägers (Akten S. 404
ff.). Auch die von ihm selbst dokumentierten Verletzungen im Gesicht passen zu
den Angaben von D____, wonach sie den Berufungskläger durch einen Griff mit
ihren Fingernägeln in sein Auge in die Flucht geschlagen habe (Akten S. 387,
1127, Prot. Berufungsverhandlung p. 9). Dagegen muten seine Erklärungen für die
erwähnte Verletzung – wie oben dargelegt (vgl. E. 4.2.3) – nicht nur
widersprüchlich, sondern insgesamt unglaubhaft an. Der Umstand, dass der
Berufungskläger auf der Tramfahrt zurück in die Stadt Gesichtsverletzungen
aufwies, die er vorher nicht hatte, deutet jedenfalls darauf hin, dass das –
vom Berufungskläger als harmonisch geschilderte – Zusammensein mit D____
gewalttätig geendet hatte. Die Argumentation des Verteidigers, wonach die
Verletzung des Berufungsklägers möglicherweise schon vorbestanden habe (Akten
S. 1475), geht ins Leere, weicht sie doch klar von den Aussagen des
Berufungsklägers selbst ab, der stets angab, die Kratzwunde sei ihm von
unbekannten Tätern nach dem Intermezzo mit D____ zugefügt worden. D____ liess
ihre Verletzungen am 18. Oktober 2017 dokumentieren; die mit Arztzeugnis vom
Kantonsspital [...] diagnostizierten leichten Verletzungen an ihrem linken
Handgelenk, ihrem linken Ringfinger sowie ihrem rechten Fuss (Akten S. 377 f.)
sprechen ebenfalls für das von ihr geschilderte Gerangel, in dessen Verlauf sie
zu Boden gestürzt sei. Der Berufungskläger hingegen hat immer angegeben, sie
seien nicht zu Boden gegangen und auch ein Gerangel verneint (Prot.
Berufungsverhandlung p. 11 Akten S. 1518), was die Herkunft ihrer Verletzungen
nicht erklärt.
Schliesslich
decken sich auch die Aussagen von M____ in Bezug auf die näheren Umstände des
Kennenlernens von D____ in etlichen Punkten nicht mit denjenigen des
Berufungsklägers. So gab M____ an, der Berufungskläger habe ihn in den frühen
Morgenstunden des 14. Oktober 2017 angerufen und sei anschliessend vom
Durchgang zwischen [...]strasse und [...]strasse zu ihm und D____ gekommen;
dies widerspricht den Angaben des Berufungsklägers, wonach er vom O____ her
gekommen sei (Akten S. 444, 1126). Der Berufungskläger bestritt auch, M____
angerufen zu haben und gab an, ihn rein zufällig getroffen zu haben (Prot.
Berufungsverhandlung p. 12 Akten S. 1519). Auf Frage, ob der
Berufungskläger ihn wegen der jungen Frau angerufen habe, mit welcher sich M____
im Gespräch befunden habe, gab jener zu Protokoll: «Ich denke, dass dies der
Grund war, dass er mir telefoniert hatte» (Akten S. 445). Er relativierte auch
die vom Berufungskläger geltend gemachte starke Alkoholisierung (Akten S. 446: «Ich
konnte mit ihm schon normal reden, aber ich merkte, dass er betrunken war») und
gab entgegen dessen Beteuerungen an, der Vorschlag, mit der Frau ins Tram zu
steigen, sei vom Berufungskläger gekommen (Akten S. 446). Schliesslich spricht
auch die Einschätzung von M____, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass D____
etwas vom Berufungskläger gewollt habe (Akten S. 447), gegen die Angaben des
Berufungsklägers, die junge Frau habe sogleich angefangen, ihn zu berühren,
nachdem sein Kollege ausgestiegen sei (Akten S. 1123).
4.2.5
Zusammengefasst
besteht in Würdigung der glaubhaften Aussagen von D____, der widersprüchlichen
Depositionen des Berufungsklägers, der objektiven Beweise und Indizien sowie unter
Verweis auf die sorgfältigen vorinstanzlichen Erwägungen (Urteil E. II. 2.1.d
p. 19 Akten S. 1206; Art. 82 Abs. 4 StPO) kein Zweifel, dass sich der
angeklagte Sachverhalt so abgespielt hat, wie in der Anklageschrift dargelegt.
Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit erstellt.
4.3
4.3.1
Auch
die Aussagen von B____ hat die Vorinstanz ausführlich gewürdigt und ist zum
Schluss gelangt, diese seien trotz spürbarer emotionaler Betroffenheit und
alkoholbedingter Erinnerungslücken ausgesprochen differenziert und wiesen eine
Fülle von Realkriterien auf. Insbesondere imponierten ihre Aussagen durch
logische Konsistenz, Detailreichtum und die anschauliche Schilderung eigener
psychischer Vorgänge (Urteil E. 4.1.b p. 24 f. Akten S. 1211). Auch in diesem
Fall wird die Aussageanalyse durch die Vorinstanz mittels Realkriterien vom
Berufungskläger nicht beanstandet. Auf die sehr umfassenden und schlüssigen
Erwägungen der Vorinstanz kann somit im Grundsatz verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO). Der Berufungskläger macht indessen geltend, auch B____ sei durch
Drittpersonen in ihren Aussagen beeinflusst worden und daher unglaubwürdig. Dagegen
spricht zunächst, dass sie sich unmittelbar nach dem Vorfall von G____ abholen
und von ihm zur Polizei bringen liess, wo sie Strafanzeige erstattete und das
Geschehene ein erstes Mal schilderte.
4.3.2
Zur
Aussageentstehung ist zunächst zur Rekonstruktion der Geschehnisse in
zeitlicher Hinsicht auf die objektiven Beweise abzustellen. Aus den
Videoaufnahmen des R____ geht hervor, dass der Berufungskläger und die
Privatklägerin das Lokal um 03:50 Uhr gemeinsam verliessen (Akten S. 761 f.).
Gemäss der Randdatenauswertung ihres Mobiltelefons sowie den Aussagen von G____
habe ihn die Privatklägerin in der Folge sowohl um 04.15 Uhr und um 04.31 Uhr
angerufen, wobei er diese Anrufe nicht entgegengenommen habe. Um 04:52 Uhr habe
er dann ihren Anruf entgegengenommen, das sei nach der Tat gewesen, sie sei
voll am Weinen gewesen (Auss. G____ Akten S. 700). Da nicht davon auszugehen
ist und auch vom Berufungskläger nicht geltend gemacht wird, dass die
Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Taxi bis nach dem Geschlechtsverkehr
ihr Mobiltelefon benutzte, muss davon ausgegangen werden, dass das
Kerngeschehen höchstens 30 Minuten dauerte. Ebenfalls hinzuzuziehen sind die
Aussagen von G____, der von B____ unmittelbar nach dem Vorfall telefonisch
kontaktiert wurde, sie wenig später bei der Bushaltestelle «N____» abholte und
sie somit als erster nach der Tat erlebte. G____ gab zu Protokoll, er kenne B____
nur oberflächlich über ihren Bruder. Da sie fremd in der Schweiz gewesen und
der Bruder abwesend gewesen sei, habe sie in seiner Wohnung wohnen dürfen. Sie
habe ihn am frühen Morgen weinend angerufen und gesagt, sie wisse nicht, wo sie
sei. Er habe sie angewiesen nach Strassenschildern zu suchen und sie
schliesslich mit dem Auto bei der Bushaltestelle «N____» abgeholt. Sie sei am
Boden gesessen als er vorgefahren sei und völlig aufgelöst gewesen. Nachdem sie
ins Auto gestiegen sei, habe sie nach einigem Zögern erzählt, sie sei
vergewaltigt worden und ihm die Tat in groben Zügen geschildert; so habe sie
etwa erwähnt, sie sei eine Treppe hinunter gegangen und es habe in dem Raum eine
Waschmaschine gehabt. Sie habe weiter geschildert, freiwillig ins Taxi gestiegen
zu sein und vergeblich versucht zu haben, ihn von unterwegs telefonisch zu
erreichen, nachdem sie bemerkt habe, dass sie nicht nach Hause gebracht werde.
Sie habe den Wunsch geäussert, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, weshalb er
sie zur Polizei gebracht habe. Zuvor habe sie noch ein Telefongespräch mit
ihrem auslandabwesenden Bruder geführt (Auss. G____ Akten S. 700 f.).
4.3.3
Aus
diesen Schilderungen von G____ – bei welchem es sich wohlgemerkt nicht um den
Freund von B____, sondern lediglich einen Kollegen handelt – geht nichts
hervor, das darauf hindeutet, dass er B____ zur Anzeigeerstattung gedrängt oder
gar inhaltlich Einfluss auf ihre Aussagen genommen haben könnte. Ohnehin hatte
er als nur flüchtig Bekannter keinerlei eigenes Interesse an einer
Anzeigeerstattung durch B____. Die Vermutung des Berufungsklägers, B____ habe
wohl Strafantrag gegen ihn gestellt, weil ihr Freund dies so gewollt habe (Akten
S. 1119) geht damit fehl. Auch B____ hatte von einer Anzeigeerstattung
keinerlei Vorteile zu erwarten; im Gegenteil musste sie in noch immer stark
alkoholisiertem und sowohl psychisch als auch physisch schlechtem Zustand
unangenehme Befragungen und Untersuchungen über sich ergehen lassen. Hinzu
kommt, dass sie sich als Touristin nur vorübergehend in der Schweiz aufhielt
und den Berufungskläger nicht kannte. Die geschilderte Aussageentstehung und -entwicklung
spricht aufgrund des Gesagten klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und
gegen eine Falschbeschuldigung.
4.3.4
Wie
bereits erwähnt, hat die Vorinstanz die Aussagen von B____ als äusserst
glaubhaft qualifiziert. Sie vermochte insbesondere ihre eigene Gefühlslage
während des Sexualaktes sehr anschaulich zu schildern und legte nachvollziehbar
dar, warum sie darauf verzichtete, sich körperlich zur Wehr zu setzen. In der Konfrontationseinvernahme
vom 30. November 2018 legte sie dar, dass sie dem Berufungskläger verbal
wiederholt und unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, sie wolle keinen
Sex mit ihm («Als ich wahrnahm, dass er mich vergewaltigen könnte, habe ich ihm
deutlich gesagt, dass ich es nicht will. Ich habe es wiederholt. Ich habe ihn
gebeten, dass er das nicht tut» [Akten S. 850 ff], «Als ich gemerkt habe, was
er vorhatte, habe ich ihn gebeten, aufzuhören. Ich habe mich nicht verteidigt,
weil ich wusste, dass es schlimmer wird, wenn ich mich wehren würde. Ich habe
ihn gebeten, damit aufzuhören. Ich wollte es nicht» [Akten S. 851], «Ich habe
ihn nur überreden wollen, dass er aufhört. […] Ich wusste nur, dass ich mich
lieber nicht verteidige, dass es schneller geht und das es nicht so schlimm
ist. Es ist aber so schlimm gewesen» [Akten S. 857], «Ich bin nur dagelegen,
ich habe ihn die ganze Zeit gebeten, damit aufzuhören. […] Ich habe geschrien,
dass ich es nicht will. Ich habe nur geschrien. Ich bin mir absolut sicher,
dass er mich gehört hat und dass er verstanden hat, dass ich es nicht wollte»
[Akten S. 858]. «In dem Keller, wo es war, war es sehr brutal. Ich wollte es
überhaupt nicht, aber er wollte sich durchsetzen. Das war nur Gewalt. [a.F. ]
er hat sich die ganze Zeit normal verhalten. Erst als er den Sexualakt ausüben
wollte, hat er Gewalt angewendet. [a.F. ] Ich glaube, wenn er den Sex wollte
und ich nicht, dass es sehr gewalttätig ist. […] Dass ich mich nicht verteidigt
habe, ist weil, ich wusste, dass es dann schlimmer wird, wenn ich Widerstand
leiste. Dass es dann wehtut» [Akten S. 859]).
4.3.5
Auch
die Aussagen von B____ werden durch diverse Sachbeweise untermauert. So steht
aufgrund der Videoüberwachung des R____ fest, dass sie um 3:57 Uhr gemeinsam
mit dem Berufungskläger das Lokal in Richtung [...] verliess. Im
forensisch-toxikologischen Gutachten wird festgehalten, dass B____ nach einer
Rückrechnung des um 11:40 Uhr gemessenen Restblutalkohols von 1,47 Promille zum
Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2 Promille
aufgewiesen hat (Akten S. 797 ff.). Damit ist erstellt, dass B____ massiv
alkoholisiert war, was sich durchwegs mit ihren Schilderungen, namentlich auch
betreffend die diversen Erinnerungslücken, deckt. Weiter steht gestützt auf die
Überprüfung der Standortbestimmungen ihres Handys fest, dass sie sich
tatsächlich am Wohnort des Berufungsklägers aufgehalten hat (Akten S. 736 ff.),
dieser Umstand ist zudem objektiviert durch das vor der Wohnliegenschaft des
Berufungsklägers aufgefundene Erbrochene (Inforapport mit Fotos Akten S. 715 ff.),
das gemäss den übereinstimmenden Aussagen von B____ stammt (Auss. B____ Akten
S. 673, 851, Auss. Berufungskläger Akten S. 349, Akten S. 1118). Schliesslich
ist durch die Standortbestimmung sowie die Auswertung ihres Mobiltelefons
erstellt, dass B____ nach ihrem Weggang aus dem R____ – und entgegen den
Aussagen des Berufungsklägers auch während der Taxifahrt – versuchte, diverse
Personen telefonisch zu erreichen, unter anderem T____, mit welcher sie den
Abend verbracht hatte sowie ihren Kollegen G____, welchen sie schliesslich erst
nach der Tat um 4.50 Uhr erreichte und welcher sie bei der Bushaltestelle
unweit des Tatorts abholte (Akten S. 670 ff., 675 ff., 677, 740). Ferner belegt
die Auswertung der DNA-Spuren, dass es zwischen dem Berufungskläger und B____
zu Geschlechtsverkehr gekommen ist (KTA-Bericht Akten S. 768 ff.). Schliesslich
stellte das rechtsmedizinische Gutachten zwar keine Genitalverletzungen, jedoch
diverse Verletzungen als Folge stumpfer Gewalteinwirkung an anstosstypischer
Stelle sowie Saugflecken am Hals der jungen Frau fest (Gutachten IRM Akten S.
807.
ff.). Gestützt werden die Aussagen von B____ schliesslich auch durch die
Angaben von G____ (vgl. oben E. 4.3.2).
4.3.6
Betreffend das Aussageverhalten des Berufungsklägers ist
mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieses äusserst opportunistisch,
lebensfremd und insgesamt unglaubwürdig ist (Urteil Akten S. 1206). So wollte
er anlässlich der ersten Einvernahme rund sechs Wochen nach der Tat auf
Konfrontation mit den Bildern der Überwachungskameras des R____, welche ihn
zusammen mit B____ zeigen, diese nicht erkennen. Auch an einen sexuellen
Kontakt erinnerte er sich nicht (Akten S. 816 ff., 830). Auf Konfrontation mit
der Auswertung der gefundenen DNA-Spuren verweigerte er zunächst die weitere
Aussagen, räumte allerdings vor Zwangsmassnahmengericht ein, B____ an besagtem Abend
im Pub kennen gelernt zu haben und anschliessend mit ihr einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei die Initiative für die körperlichen
Kontakte von Anfang an von ihr aus gekommen sei. Nach dem Sex habe er sie zur
Bushaltestelle begleitet, wisse aber nicht, ob sie jemanden angerufen habe, er
glaube, sie sei von jemand abgeholt worden. In der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab er an, er habe mit ihr an der Bushaltestelle gewartet, bis
ihr Kollege sie mit dem Auto abgeholt habe; zum Abschied habe sie ihn geküsst (Akten
S. 1118, 1120). Diese Version machte er auch anlässlich der
Berufungsverhandlung geltend, wobei er diese insofern erweiterte, als er
geltend machte, sie habe ihm nach dem Geschlechtsverkehr gestanden, sie habe
einen Freund. Daraufhin habe er bereut, mit ihr Sex gehabt zu haben (Prot.
Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521: «Ich hätte das nicht gemacht, wenn
ich gewusst hätte, dass sie einen Freund hat» «Wenn ich vorher gewusst hätte,
dass sie einen Freund hat, hätte ich nicht mal 2 Sätze mit ihr gewechselt. Ich
hätte sie respektiert wegen ihrem Freund»). Er habe sie dann zur Bushaltestelle
begleitet, wo sie von dem Freund abgeholt worden sei; dieser habe sogleich begonnen,
sie anzuschreien, als sie ins Auto gestiegen sei (Prot. Berufungsverhandlung p.
15.
Akten S. 1522: «Er begann dann sie anzuschreien, bis sie zu Weinen anfing»).
Sie habe den Berufungskläger zum Abschied noch küssen wollen, was er
deplatziert gefunden habe (Prot. Berufungsverhandlung p. 15: «Als er gekommen
ist, hat das Auto angehalten, sie wollte mir einen Kuss geben, ich sagte nein,
du hast einen Freund»). Er sei zurück zu seiner Wohnliegenschaft gegangen, habe
indessen kurze Zeit später noch einmal die Bushaltestelle aufgesucht, um
nachzusehen, wie sich der Streit entwickelt habe, das Auto sei aber weg gewesen
(Auss. Berufungskläger Prot. Berufungsverhandlung p. 15 Akten S. 1522).
Mit dieser letzten Version versucht der Berufungskläger ganz offensichtlich,
seine Aussagen mit den Depositionen von G____ in Übereinstimmung zu bringen,
welcher sehr glaubhaft und ohne ersichtliches eigenes Interesse schilderte,
dass B____ in einem völlig aufgelösten Zustand war, als er sie abholte. Jedoch
setzt sich der Berufungskläger damit wiederum in Widerspruch zu seinen früheren
Aussagen, wonach er nicht gewusst habe, ob sie nach dem Sex jemand angerufen
habe und er sie zwar zur Bushaltestelle begleitet habe, jedoch nicht gewartet
habe, bis sie abgeholt worden sei (Akten S. 350), bzw. dass sie von einem
Kollegen abgeholt worden sei (Akten S. 1118). Auffällig ist zudem das Bestreben
des Berufungsklägers, B____ in einem zweifelhaften Licht darzustellen, indem er
sie als sexuell äusserst freizügig schilderte. So sei er schockiert gewesen,
als sie ihn im R____ sogleich geküsst habe, sie habe auch im Taxi schon
begonnen, ihn an der Hose zu berühren und darauf gedrängt, mit ihm an seinen
Wohnort zu fahren. Obwohl sie einen Freund gehabt habe, habe sie sich
bedenkenlos auf ein sexuelles Abenteuer mit ihm eingelassen und ihn dann auch
noch zum Abschied küssen wollen, obwohl der Freund schon im Auto gewartet habe
(Prot. Berufungsverhandlung p. 11 f. Akten S. 1518 f.). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung betonte der Berufungskläger, es sei alles
freiwillig gewesen (Akten S. 1118: «Ja, wir hatten im Keller Sex. Wir
wollten dies beide. Es war alles von ihr, freiwillig.»; Akten S. 1120: «Es war
normaler Sex. (a.F.) Nein, kein Anal- oder Oralsex»). Dazu im Widerspruch steht
seine Aussage vor Berufungsgericht, sie habe ihn oral befriedigt, bevor es zum
Geschlechtsverkehr gekommen sei (Prot. Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521).
Bereits in der Einvernahme vom 12. November 2018 hatte er angegeben, es habe
vor dem Vaginalverkehr noch Oralsex stattgefunden (Akten S. 352: «[…], sie hat
es in den Mund genommen und danach hatten wir normal Sex, […]»). Auch zur
Vorgeschichte machte der Berufungskläger Angaben, die den objektiven Beweisen
widersprechen. So gab er etwa an, B____ habe während der Taxifahrt nicht mehr
telefoniert, was durch die Auswertung der Videoüberwachung des R____ sowie der
Standortbestimmung und der Randdaten ihres Mobiltelefons widerlegt ist (vgl.
oben E. 4.3.5).
4.4
Die
Aussagehistorie und -entwicklung der Depositionen des Berufungsklägers in beiden
Fällen weist augenfällige Parallelen auf. So hat er beide Taten zunächst
komplett bestritten und wollte die beiden Privatklägerinnen nicht einmal auf den
Bildern erkennen, auf denen sie mit ihm zusammen zu sehen waren. In der Folge
gab er jeweils pauschal an, so viel getrunken zu haben, dass er sich an überhaupt
nichts mehr erinnere. Unter dem Druck der sich nach und nach verfestigenden
Beweislage passte er seine Aussagen laufend den Ermittlungsergebnissen an, stellte
sich aber auf den Standpunkt, sämtliche Handlungen seien nicht nur
einverständlich erfolgt, sondern gar von den Frauen initiiert worden. So habe
etwa D____ bereits im Tram angefangen ihn zu berühren (Akten S. 344 f., 1123), B____
habe unbedingt mit zu ihm nach Hause zum Übernachten kommen wollen (Akten S. 1117).
Auffällig ist weiter in beiden Fällen, dass seine Schilderungen über die
diversen Einvernahmen hin immer detaillierter wurden, was der Wiedergabe von
realen Erlebnissen – die mit dem Zeitablauf eher weniger detailliert erinnert
werden – widerspricht. So schilderte er anlässlich der Hauptverhandlung vor
Strafgericht sämtliche Abläufe und Interaktionen lückenlos. Vor
Berufungsgericht kamen dann noch etliche Ergänzungen hinzu, mit denen er sich
teils in Widerspruch zu dem in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gesagten
setzte. So machte er betreffend D____ in der Berufungsverhandlung geltend, er
sei während der Tramfahrt zurück in die Stadt verletzt worden, während er in
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, die Verletzung sei
erst nach dem Aussteigen an der Tramhaltestelle entstanden. Ein weiterer
Widerspruch ergibt sich im Fall B____, hatte er doch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung behauptet, es habe kein Oralverkehr stattgefunden, während er
in der Berufungsverhandlung angab, dies sei der Fall gewesen (Prot.
Berufungsverhandlung p. 14 Akten S. 1521). Erstmalig in der Berufungsverhandlung
schilderte er zudem ein längeres Nachspiel mit B____, welches nicht nur
inhaltlich äusserst lebensfremd anmutet, sondern auch zeitlich nicht in den
erstellten Geschehensablauf passt. Eine auffällige Parallele stellt
schliesslich auch die Diskreditierung der beiden jungen Frauen dar. So
bezeichnete er D____ im Vorverfahren wiederholt despektierlich als
«Schweinegesicht» und erklärte, mit so hässlichen Frauen nicht einmal zu reden
(Akten S. 419, 421, 424, 511), während er B____ als sexuell freizügig
schilderte, welche mit ihm ohne Skrupel ihren Freund sexuell betrogen habe
(Prot. Berufungsverhandlung p. 15 Akten S. 1522). Zusammenfassend müssen die
Aussagen des Berufungsklägers als höchst widersprüchlich, inkonsistent,
lebensfremd und insgesamt unglaubhaft qualifiziert werden. Auch in der Kennenlernsituation
sowie dem weiteren Tatablauf sind Parallelen zwischen den beiden Fällen
erkennbar: Der Berufungskläger lernte beide junge Frauen, welche sich
aufgeschlossen zeigten, im bzw. nach dem Ausgang kennen. Er verhielt sich
selbstbewusst und einnehmend, man hatte es lustig, beide Frauen waren offensichtlich
angetan von ihm. Dies änderte sich indessen im Zuge der weiteren Ereignisse,
als er D____ ungefragt an ihren Wohnort begleitete und dort zudringlich wurde; B____
brachte er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen (er gab an, ihre Freundin sei
schon gegangen und er werde sie zu ihrem Bruder nach [...] fahren) mit einem
Taxi an seinen eigenen Wohnort, wo er ihr im Keller der Liegenschaft eröffnete,
er wolle nun Sex mit ihr. In der Folge liess er sich auch durch verbale
Abweisung der Frauen («Ich will jetzt schlafen gehen» [D____] bzw. «ich will
nicht bei dir schlafen» [B____]) nicht mehr von seinen sexuellen Ansinnen
abbringen. Während er bei der stark alkoholisierten und situationsbedingt
völlig hilflosen B____ leichtes Spiel hatte und den Geschlechtsverkehr
tatsächlich vollziehen konnte, stiess er bei D____ auf energischen körperlichen
Widerstand, welcher ihn schliesslich in die Flucht schlug. Schliesslich
schilderten beide jungen Frauen unabhängig voneinander, der Berufungskläger
habe sich völlig normal verhalten und sei erst, nachdem seine sexuellen
Ansinnen von ihnen zurückgewiesen worden seien, unvermittelt äusserst brutal
geworden (Auss. B____ Akten S. 859: «Er hat sich die ganze Zeit normal
verhalten. Erst als er den Sexualakt ausüben wollte, hat er Gewalt angewendet»,
Auss. D____ Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517: «Ja, er war
eigentlich voll ruhig, locker und sympathisch. […] Er hat plötzlich umgestellt,
dann war es körperliche Macht, […]»). Sowohl D____ als auch B____ kannten den
Berufungskläger zuvor nicht und hatten keinerlei Grund, ihn wider besseres
Wissen eines schweren Sexualdelikts zu bezichtigen.
5.
5.1
5.1.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe den Tatbestand der versuchten
Vergewaltigung zum Nachteil von D____ erfüllt. Er habe trotz der mehrfachen und
unmissverständlich sowohl durch Gesten als auch durch Worte von D____
geäusserten Ablehnung diese immer wieder an sich gezerrt und sie letztlich auf
den Boden gedrückt, wo er sich auf sie gelegt habe. Dass er zudem in ihrer Hose
und an ihren Brüsten hantiert sowie erregt geatmet habe, könne nicht anders
gedeutet werden, als dass er D____ einzig in den Hauseingang gezerrt habe, um
sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Nur aufgrund der vehementen Gegenwehr
sei es bei einem Vergewaltigungsversuch geblieben. Dafür spreche im Übrigen
auch die Aussage des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren, wonach er unter
«rummachen» «Liebe machen» verstehe. Da der zusätzlich erfüllte Tatbestand der
sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in casu als Teil der versuchten
Vergewaltigung erscheine, ergehe lediglich Schuldspruch wegen versuchter
Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung
sprach die Vorinstanz den Berufungskläger hingegen frei (Urteil E. II 2.2 p. 29
f. Akten S. 1216 f.).
5.1.2
Der
Berufungskläger bestreitet das Vorliegen eines Vergewaltigungsvorsatzes. Dafür
gebe es in den Akten keine Hinweise, habe er doch D____ und sich selbst weder
ausgezogen noch seinen Penis hervorgenommen; nicht erstellt sei ausserdem, dass
sein Penis erigiert gewesen sei. Seine frühere Aussage, wonach er die Frage,
was er unter «rummachen» verstehe, mit: «Ich denke, Liebe machen», beantwortet
habe, sei aus dem Zusammenhang gerissen und begründe ebenfalls keinen Vorsatz
(Berufungsbegründung p. 3 Akten S. 1406).
5.1.3
Gemäss
Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person
zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wer eine Person weiblichen
Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig
macht, erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.
Eine begonnene, nicht zu Ende geführte Vergewaltigung wird nach Art. 22
Abs. 1 StGB als Versuch bestraft. Die Schwelle des Versuchs wird
grundsätzlich erst mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels erreicht.
Dies ist konkret dann der Fall, wenn nach dem Plan des Täters mit der Schaffung
einer Zwangssituation begonnen worden ist (Maier,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 190 N 15 m.w.H.). Es
kommt somit auf den Plan des Täters an, ob eine versuchte Vergewaltigung
vorliegt. Der Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit der Täter nicht
geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und
gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren
Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben.
5.1.4
Aufgrund
des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Berufungskläger D____, nachdem sie
sein Ansinnen, man könne ja «rummachen» zurückgewiesen hatte, zu Boden drückte,
sie mit seinem Körpergewicht fixierte, ihr unter den Kleidern, aber über der
Unterwäsche an die Brust und in den Schritt fasste, seine Lippen auf ihren Mund
presste und erregt stöhnte (Akten S. 387). Diese Umstände deuten durchaus
darauf hin, dass der Berufungskläger tatsächlich vorhatte, mit D____ den Geschlechtsverkehr
zu vollziehen. Auch seine eigene Aussage, wonach er auf die Frage, was er unter
«rummachen» verstehe, antwortete: «Ich denke Liebe machen» (Akten S. 420),
lässt darauf schliessen, dass er zumindest in einer ersten Phase durchaus Geschlechtsverkehr
anstrebte. Weitere darüber hinaus gehende Handlungen, die für den Vollzug des
Geschlechtsverkehrs notwendig sind, z.B. das Herunterziehen der Hose von D____
oder das Öffnen der eigenen Hose und das Herausnehmen des Penis’ sind jedoch
nicht aktenkundig. Hinzu kommt, dass sich D____ seinen Bemühungen, sie in den
Innenhof zu dirigieren widersetzte, sich losriss und zum Aufschliessen ihrer
Haustür ansetzte. Damit befanden sie sich an einem weitaus exponierteren Ort
als vom Berufungskläger zunächst beabsichtigt, was wohl auch seinen Tatplan
beeinflusste. Unmittelbar vor der Haustür einer Mehrfamilienliegenschaft war in
den frühen Morgenstunden die Möglichkeit hoch, entdeckt zu werden, sei es von
Hausbewohnern, frühen Joggern oder Passagieren des in der Nähe vorbeifahrenden
Trams. Da sich D____ körperlich wehrte, musste der Berufungskläger zudem
befürchten, dass sie – sollte er tatsächlich zum Geschlechtsverkehr schreiten –
dies nicht einfach über sich ergehen lassen, sondern um Hilfe schreien würde,
was zweifelsohne Hausbewohner oder Nachbarn auf den Plan gerufen hätte. Im
Sinne dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio
pro reo» ist ein Vergewaltigungsvorsatz somit nicht zweifelsfrei nachgewiesen.
Das Anfassen von Gesäss, Geschlechtsteilen und Brust unter Anwendung von
körperlicher Gewalt erfüllt jedoch den Tatbestand der sexuellen Nötigung,
worauf sich im Zweifel auch der Vorsatz des Berufungsklägers richtete. Damit
ergeht ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1
StGB sowie ein Freispruch von der Anklage der versuchten Vergewaltigung.
5.2
5.2.1
Das
Strafgericht ist zum Schluss gelangt, indem der Berufungskläger B____ gegen
ihren Willen zu Boden gedrückt, sich auf sie gelegt und den Geschlechtsverkehr
an ihr vollzogen habe, sei der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190
Abs. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zwar
habe sich B____ nicht körperlich gewehrt, jedoch habe sie ihm mehrmals deutlich
mitgeteilt, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei.
Aufgrund der starken Alkoholisierung des Opfers habe es nur eines geringen
Masses an nötigender Gewalt bedurft, weshalb der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1
StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei (Urteil
E. II 4.2 p. 29 f. Akten S. 1216 f.).
5.2.2
Dagegen
argumentiert der Verteidiger, gemäss der geltenden gesetzlichen Regelung werde ungewollter
Sexualverkehr nur dann als Vergewaltigung qualifiziert, wenn das Opfer dazu
genötigt worden sei. Hierzu müsse ein Nötigungsmittel wie Gewalt oder Drohung
angewendet werden, hingegen sei ein Handeln des Täters, der sich bloss über ein
ausdrückliches «Nein» hinwegsetze nicht tatbestandsmässig. Damit erfordere der
Tatbestand der Vergewaltigung eine physische Gegenwehr des Opfers (vgl. Artikel
der Neuen Zürcher Zeitung vom 29. August 2019 «Der Bundesrat will das
Sexualstrafrecht nicht verschärfen» Akten S. 1412 ff.), welche vorliegend
unterblieben sei. Der Tatbestand von 190 Abs. 1 StGB sei damit mangels Nötigung
nicht erfüllt (Berufungsbegründung p. 4 Akten S. 1407).
5.2.3
Vorliegend
gilt es zu unterscheiden zwischen zwar unerwünschtem, jedoch vom Opfer
gebilligtem Geschlechtsverkehr und erzwungenem Geschlechtsverkehr gegen den
erkennbaren Willen des Opfers, der als Vergewaltigung im Sinne des
Strafgesetzbuches zu werten ist. Art. 190 Abs. 1 StGB bezweckt den Schutz der
sexuellen Selbstbestimmung und zählt die Nötigungsmittel auf, unter
Voranstellung des Adverbs «namentlich». Damit soll zum Ausdruck gebracht
werden, dass einerseits weitere Nötigungsmittel denkbar sind und dass
anderseits von den explizit genannten das «Unter-psychischen-Druck-setzen»
einer inhaltlichen Differenzierung bedarf, indem insbesondere der
Opferpersönlichkeit Rechnung getragen wird (vgl. BGE 122 IV 110 f.). So soll
die Erweiterung der Tatmittel den Sinn gewährleisten, dass die Herbeiführung
einer Situation tatbestandsmässig ist, wenn sie sich für das Opfer als
ausweglos oder gefährlich darstellt, ohne dass eigentliche Gewaltmittel
eingesetzt oder angedroht werden (Jenny,
Kommentar zum Strafgesetzbuch, Art. 189 N 15 und 24). Die Strafnorm erfordert immer
eine erhebliche nötigende Einwirkung (BGE 124 IV 158), wobei alle erheblichen
Nötigungsmittel erfasst sind. Entgegen der Argumentation des Verteidigers
genügt prinzipiell, wenn sich der Täter über den vom Opfer ausdrücklichen Willen,
den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen, hinwegsetzt (vgl. BGE 122 IV 97 E.
2b S. 100; BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_834/2013 vom 14.
Juli 2014 E. 2.1, je mit Hinweisen). Dieser Wille muss unzweideutig
manifestiert werden. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers
ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifestierte Willensbezeugung, mit
welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit dem
Geschlechtsverkehr nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der
Gewalt wird nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung,
das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des
Opfers hinwegzusetzen (BGer 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3;
6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1, je m.H.). Der Tatbestand der
Vergewaltigung ist erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten
Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr
aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c S. 130). Die Tatbestandsvariante des
Unter-Druck-Setzens stellt somit klar, dass sich die Ausweglosigkeit der
Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es
kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen Umständen
aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Diese Umstände müssen eine Qualität
erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, so genannte
strukturelle Gewalt erscheinen lassen (BGE 131 IV 107 E. 2.2 m.H.). Der Begriff
der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf jedoch nicht als Ausnützung
vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse
missverstanden werden. Vielmehr muss für die Erfüllung des Tatbestands durch
den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein (BGer
6B_216/2017 vom 11. Juli 2017, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 133 IV 49 E. 4; 131
IV 107 E. 2.4, je m.H.).
5.2.4
Der
psychische Druck, aufgrund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr
kommt, muss mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von Art. 190 StGB
von besonderer Intensität sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur
Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber
immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den
gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse
verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher
nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel
gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen. Erwachsenen mit
entsprechenden individuellen Fähigkeiten wird dabei eine stärkere Gegenwehr
Dispositiv
zugemutet als Kindern (BGE 131 IV 167 E. 3.1. S. 170 f. m.H.). Demnach
kann eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen
Dominanz des Täters aussichtslos sein. Diese Dominanz muss nicht
notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft
sein. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen
eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst aufgrund einer umfassenden
Würdigung der konkreten Umstände entscheiden (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.
m.H.). Die Auslegung von Art. 190 StGB hat sich insoweit insbesondere an der
Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 m.H.; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_112/2015 vom 25. Januar
2016 E. 5.1).
5.2.5 B____
war zum Tatzeitpunkt erst seit wenigen Tagen als Touristin in Basel, sie sprach
weder die hiesige Sprache noch kannte sie sich in Basel und Umgebung aus. Sie
war zur Orientierung vollständig auf ihre Kollegin T____ angewiesen, mit
welcher sie an diesem Abend unterwegs war. Als sie diese (offenbar durch ein
Missverständnis) aus den Augen verlor, wusste der Berufungskläger dies
geschickt auszunutzen, indem er B____ weismachte, ihre Kollegin sei bereits
gegangen. Damit war B____ nun vollständig orientierungslos. Dies umso mehr, als
sie in der Folge weder T____, noch ihren Kollegen G____ telefonisch erreichen
konnte. Sie war damit in der Hand des Berufungsklägers, der sich dieses
Umstands sehr wohl bewusst war und beschloss, die junge Frau unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen an seinen Wohnort zu verbringen. Als B____ bemerkte, dass
der Berufungskläger sie nicht wie versprochen nach [...], sondern an einen ihr
unbekannten Ort in Basel gebracht hatte, fühlte sie sich ihm umso mehr
ausgeliefert. Nachdem er die stark angetrunkene Frau, die kaum noch in der Lage
war, selbständig zu gehen, in die dunkle Waschküche seiner Wohnliegenschaft gebracht
und ihr dort sein Ansinnen zu verstehen gegeben hatte, nun mit ihr den
Geschlechtsverkehr zu vollziehen, geriet sie in Todesangst. Sie musste, nachdem
er sie mit einem falschen Versprechen an seinen Wohnort gebracht hatte, damit
rechnen, dass der ihr fremde Berufungskläger ihre physische Integrität nicht
nur mit dem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen, sondern noch mit weiteren
Delikten gegen Leib und Leben massiv schädigen konnte. Vor diesem Hintergrund
musste der Berufungskläger nicht explizit eine Drohung aussprechen (vgl. zur
Schaffung einer Zwangslage etwa BGer 6B_112/2015 vom 25. Januar 2016 E. 4.3 f.).
Es war ihr in dieser Situation schlechterdings unmöglich, sich den sexuellen
Ansinnen des Berufungsklägers zu erwehren, ohne sich in grosse Gefahr zu
bringen. Ihre starke Alkoholisierung, ihre Ortsunkenntnis und der abgebrochene
telefonische Kontakt zu sämtlichen bekannten Personen brachten B____ in eine
solch unterlegene Position, dass sie darauf verzichtete, sich körperlich gegen
den Geschlechtsverkehr mit dem Berufungskläger zur Wehr zu setzen. Sie
beschränkte sich darauf, ihm verbal mehrfach zu verstehen zu geben, sie wolle
keinen Geschlechtsverkehr mit ihm. Dem Berufungskläger war bewusst, dass die
junge Frau ihm aufgrund ihrer Alkoholisierung, ihrer körperlichen
Unterlegenheit sowie ihrer Ortsunkenntnis und des fehlenden Kontakts zu ihren
Vertrauenspersonen ausgeliefert war. Dadurch, dass er sie in den Keller seines
Wohnhauses führte, wo sie – was beide wussten – niemand hören würde, schuf er
eine für sie subjektiv derart bedrohliche Situation, dass sie auf sämtliche
über verbalen Widerstand hinausgehende Gegenwehr verzichtete und er daher keine
wesentliche körperliche Gewalt zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen ihren
Willen anwenden musste. Damit schuf er eine tatsituative Zwangssituation, in
der sie den Geschlechtsverkehr als «kleineres Übel» über sich ergehen liess, um
damit weitergehenden Angriffen gegen ihre physische Integrität zu entgehen, nicht
ohne ihm allerdings verbal unmissverständlich zu verstehen zu geben, dass sie
den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Hinzu kommt, dass er sich auf sie legte, so
dass sie noch am nächsten Tag Schmerzen an den Rippen verspürte, die sie
beschrieb, als ob etwas Schweres auf ihr gelegen habe (Akten S. 861).
Solcher Körpereinsatz, welcher bei einverständlichem Geschlechtsverkehr auf
einer harten Unterlage durchaus nicht als Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
geltend würde, erlangt in Kombination mit den genannten Faktoren des
psychischen «unter-Druck-setzens» eine Nötigungsintensität, welche die
Qualifikation der Tat als Vergewaltigung erfordert. Es ergeht somit
Schuldspruch gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB.
5.2.6 Der
Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Tatbestand der Schändung
gemäss Art. 191 StGB nicht erfüllt ist, erfordert er doch, dass der Täter eine urteilsunfähige
oder zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf
oder zu einer sexuellen Handlung missbraucht. Bei einer Schändung ist somit das
Opfer nicht in der Lage, überhaupt einen Willen zu bilden bzw. sich gegen
ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Zwar war gemäss dem Beweisergebnis B____
in einem Masse alkoholisiert, dass von einer hochgradigen Intoxikation
gesprochen werden muss. So gab sie in der Einvernahme vom 30. November 2018 auf
die Frage der Opfervertreterin, ob sie sich überhaupt noch habe wehren können,
an: «Wahrscheinlich nicht, ich konnte nicht mal selber laufen» (Akten S. 861).
Jedoch hat B____ mehrfach und deutlich ausgesagt, sie habe bewusst auf
körperliche Gegenwehr verzichtet, da sie die Zufügung schlimmerer Schmerzen
befürchtet habe (Akten S. 673: «Körperlich habe ich mich nicht gewehrt, weil
ich wusste, wenn ich das tun würde, würde mir das mehr wehtun».). Dies
schliesst die Schändung, die eine vollständige Wehrlosigkeit des Opfers
voraussetzt, aus.
5.3
Schliesslich ist auch der Tatbestand von § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über
Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt erfüllt. Das Argument des
Berufungsklägers, er habe seine Verpflichtung, den Wohnungswechsel zu melden,
nicht gekannt, verfängt nicht. Er war volljährig und stand in selbständigem
Kontakt zur Sozialhilfe. Zudem ist gestützt auf § 6 des
Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt auch die fahrlässige Begehung
strafbar. Es ergeht demnach auch in diesem Punkt Schuldspruch gemäss Anklage.
6.
6.1
6.1.1 Der
Berufungskläger hat mehrere Straftatbestände erfüllt. Während das Strafgesetzbuch
für die Vergewaltigung zwingend eine Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 190 Abs. 1
StGB), kommen für die sexuelle Nötigung und für den Raufhandel sowohl Freiheitsstrafe
als auch Geldstrafe in Frage (Art. 189 Abs. 1 StGB, Art. 133 Abs. 1 StGB). Die
Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz durch Zuwiderhandlung
gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schliesslich ist zwingend
mit einer Busse zu ahnden. Grundsätzlich folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten
hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S.
101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123, 137 IV 249 E. 3.1 S.
251, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch
die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3.2.3,
6B_808/2017 vom 16. Oktober 207 E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100 und 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der
Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017
E. 1.7). Die kantonalen Gerichte, einschliesslich das urteilende Gericht, legen
denn auch grossen Wert auf den Gesichtspunkt der Wirksamkeit und erkennen nicht
selten auf Freiheitsstrafe, wo bezüglich der Strafhöhe auch eine Geldstrafe in
Frage käme. Berücksichtigt wird unter anderem die Strafhöhe; bewegt sie sich
eher am oberen Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe
eher in Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen. In diesem Bereich sei «die
Priorität der nicht freiheitsentziehenden Sanktion nicht mehr so eindeutig wie
bei kürzeren Strafen» (AGE SB.2017.98 vom 5. Juli 2018 m.H. auf AS.2009.307 vom
21. April 2010 E. 5.3.3.2). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart
und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion sowie allfällige
einschlägige Vorstrafen. Weitere entscheiderhebliche Kriterien sind der
Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die
Vorstrafen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Hingegen kommt den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters nur bei der Wahl der Sanktionsart
keine entscheidende Bedeutung zu (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2).
6.1.2 Vorliegend
rechtfertigt sich insbesondere aus Überlegungen der Wirksamkeit die sexuelle
Nötigung sowie den Raufhandel mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Die
Vorinstanz hat zu Recht erkannt, eine Geldstrafe würde eine nicht ausreichend abschreckende
Wirkung entfalten (Urteil E. III. 1 p. 31 Akten S. 1218). Dem ist namentlich
vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger sowohl in der Probezeit der
Vorstrafe als auch während der bereits laufenden Strafverfahren delinquiert
hat, zuzustimmen. Damit ist eine Freiheitsstrafe nicht nur für die
Vergewaltigung, sondern auch für die weiteren Delikte – mit Ausnahme der
Übertretung – als geeignete Sanktion zu wählen, womit gleichartige Strafen
vorliegen. Von der Aussprache einer Busse für die Übertretung ist in Anwendung
von Art. 52 StGB abzusehen, trifft den Berufungskläger doch nur ein geringes
Verschulden und sind die Auswirkungen der Tat sehr geringfügig.
6.2
6.2.1 Auszugehen
ist bei der Bemessung der Strafe vom Strafrahmen für die Vergewaltigung nach
Art. 190 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
vorsieht. Die Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu
berücksichtigen.
6.2.2 Die
Vorinstanz hat für die Vergewaltigung zum Nachteil von B____ eine Einsatzstrafe
von zwei Jahren, für die sexuellen Übergriffe auf D____ eine solche von 15
Monaten sowie für den Raufhandel eine Einsatzstrafe von vier Monaten als
angemessen erachtet und ist in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer
hypothetischen Gesamtstrafe 3 Jahren und 4 Monaten gelangt. Diese Strafe hat
das Strafgericht mit Blick auf die schwierige familiäre und persönliche
Situation des Berufungsklägers um 3 Monate reduziert und aufgrund der
Vorstrafen, der Tatsache, dass der Berufungskläger während der Probezeit und
der laufenden Verfahren delinquiert hat sowie seines Nachtatverhaltens um 8
Monate erhöht. Zusammenfassend hat die Vorinstanz erwogen, in Würdigung
sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sei eine Freiheitsstrafe von 3 Jahre und 9
Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen, wobei die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 16.
Januar 2018 auszusprechen sei (Urteil E. III.3 p. 31 ff. Akten S. 1218 ff.).
6.2.3 Die
Staatsanwaltschaft moniert in ihrer Anschlussberufung, die für die
Vergewaltigung zum Nachteil von B____ durch die Vorinstanz festgesetzte
Einsatzstrafe von zwei Jahren sei zu tief. Der Umstand, dass der
Berufungskläger eine stark alkoholisierte, ihm völlig fremde, ortsunkundige,
der deutschen Sprache nicht mächtige Frau in einem dunklen Keller vergewaltigt
habe, sei stärker strafschärfend zu gewichten; dem nicht mehr leichten
Tatverschulden sei eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren angemessen. Auch
die Einsatzstrafe für die Tat zum Nachteil von D____ sei angesichts der
Tatsache, dass der Berufungskläger bei dieser Tat mehr körperliche Gewalt habe
anwenden müssen als bei der Vergewaltigung zum Nachteil von B____, mit 15
Monaten zu tief ausgefallen, weshalb die auszufällende Freiheitsstrafe
mindestens 22 Monate betragen solle (Anschlussberufung Akten S. 1390 f.).
6.2.4 Die
Vorinstanz hat zu Recht erwogen, die verschuldensmässig im Vordergrund stehende
Vergewaltigung zum Nachteil von B____ sei innerhalb des Strafrahmens in
objektiver Hinsicht eher im unteren Bereich anzusiedeln, weil der
Berufungskläger vergleichsweise wenig Gewalt angewendet habe. Schwer anzulasten
sei ihm indessen sein planmässiges und verwerfliches Vorgehen, habe er doch das
Vertrauen der jungen Frau erweckt, um sie mit einer List an seinen Wohnort zu
locken (Urteil E. III. 3.1 p. 31 f. Akten S. 1218 f.). Aus den Akten geht
hervor, dass man ihn zuerst nicht ins R____ habe lassen wollen, da er einen
«Fleischblick» gehabt habe (Aktennotiz Akten S. 788). Die Vorinstanz hat
zutreffend erwähnt, dass der Berufungskläger seinen «Heimvorteil» genutzt habe,
kannte er sich doch in der Liegenschaft bestens aus, während B____ vollkommen
orientierungslos war. Das gezielte Ausnützen dieser Diskrepanz ist zwar
besonders verwerflich, führte jedoch auch dazu, dass der Berufungskläger bei
seiner Tat vergleichsweise wenig körperliche Gewalt anwendete. Besonders
belastend hat B____ denn auch nicht die körperliche Gewalt, sondern das
Empfinden des Ausgeliefertseins und der Unentrinnbarkeit empfunden. Die
Gleichgültigkeit, die der Berufungskläger angesichts des schlechten Zustands
seines völlig verängstigten und stark alkoholisierten Opfers an den Tag gelegt
hat, ist zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen. In leichtem Masse zu Gute
gehalten werden kann ihm der Umstand, dass er nach dem vollzogenen
Geschlechtsakt B____ ohne weiteres gehen liess, zudem trug der vorgängige
Alkoholkonsum wohl zu einer gewissen Enthemmung bei. Die von der Vorinstanz eingesetzte
Einsatzstrafe von zwei Jahren ist unter Berücksichtigung dieser Punkte
angemessen.
6.2.5 Das
Tatverschulden der Übergriffe zum Nachteil von D____ ist innerhalb des
Strafrahmens der sexuellen Nötigung als nicht mehr leicht einzustufen. Der
Berufungskläger handelte bemerkenswert hartnäckig und dreist, indem er sie vor
ihrer eigenen Haustür wiederholt und immer aggressiver anging. Besonders zu
seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass er zur Durchsetzung seiner sexuellen
Wünsche auch vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckte; er drückte die junge
Frau brutal zu Boden und griff sie grob an den Brüsten und im Schritt aus, was
für sie nicht nur unangenehm und beängstigend, sondern auch schmerzhaft war.
Zwar sind die leichten Verletzungen, die D____ davontrug, rasch und folgenlos
verheilt, zu Ungunsten des Berufungsklägers muss indessen berücksichtigt
werden, dass er erst aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr von ihr abliess. Auch
sein Nachtatverhalten spricht nicht zu seinen Gunsten, versuchte er doch sogleich,
die Spuren seiner Tat zu verwischen, indem er ein Bild seines zerkratzten
Gesichts mit einer erfundenen Geschichte an seine Kollegen versandte. Auch in
diesem Fall ist die enthemmende Wirkung des vorgängig konsumierten Alkohols leicht
strafmildernd zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Gesagten,
insbesondere der vom Berufungskläger angewandten nicht unerheblichen
körperlichen Gewalt und der brutalen Vorgehensweise, erscheint für die sexuelle
Nötigung eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen.
6.2.6 In
objektiver Hinsicht ist das Tatverschulden des Berufungsklägers für den
Raufhandel im unteren Bereich des Strafrahmens einzustufen. So sind sowohl er
selbst als auch H____ nur geringfügig verletzt worden. Jedoch darf das
Verhalten des Berufungsklägers, welcher die Konfrontation mit H____ aktiv suchte
und bei der tätlichen Auseinandersetzung an vorderster Front tätig war,
keinesfalls bagatellisiert werden. Dass er selbst leicht verletzt wurde sowie
der Umstand, dass er die schriftliche Eskalation per WhatsApp-Chat nicht selbst
zu verantworten hatte, ist leicht zu seinen Gunsten zu werten. Eine
Einsatzstrafe von vier Monaten ist aufgrund des Gesagten angemessen.
6.3 Die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt wird aufgrund der weiteren Delikte in
Anwendung des Asperationsprinzips angemessen erhöht (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu
berücksichtigen ist insbesondere die Tatsache, dass die Delikte keinerlei
Zusammenhang aufweisen; daraus folgt eine hypothetische Gesamtstrafe von 3
Jahren und 6 Monaten.
6.4 Die
geschilderten, von familiärer Gewalt und dem frühen Tod des Vaters geprägten
Lebensumstände des Berufungsklägers sowie seine Anpassungsschwierigkeiten in
der Schweiz sind im Rahmen der Täterkomponenten strafmindernd zu veranschlagen.
Hinzu kommt sein jugendliches Alter, war er doch bei der Tat zum Nachteil von D____
gerade erst volljährig. Insgesamt führen die erwähnten Punkte zu einer
Strafreduktion von 5 Monaten. Stark zu seinen Lasten fällt allerdings ins
Gewicht, dass der Berufungskläger trotz seines jungen Alters bereits mehrfach
vorbestraft ist. Die vorliegenden Delikte hat er nicht nur während der
laufenden Probezeit des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom
16. Januar 2018 begangen, sondern er hat auch während der hängigen Verfahren unbeirrt
weiter delinquiert. Dies führt zu einer Straferhöhung von 8 Monaten. Der
Berufungskläger hat im gesamten Verfahren weder ein Geständnis abgelegt, noch
Einsicht oder Reue erkennen lassen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat
er die Gelegenheit ungenutzt gelassen, sich bei der persönlich erschienenen D____,
welche sich zudem noch gesprächsbereit gezeigt hat, für seine Tat zu
entschuldigen. Das Fehlen von Geständnis und Reue ist indessen neutral zu
werten und führt nicht zu einer Straferhöhung.
6.5
6.5.1 Es
stellt sich die Frage, ob unter dem Titel der Täterkomponenten die zusätzlich
verhängte Landesverweisung von zehn Jahren (vgl. unten E. 7) strafmindernd
in die Strafzumessung einzufliessen hätte.
6.5.2 Der
Beurteilung, ob die Landesverweisung Einfluss auf die Strafzumessung nimmt,
liegt die Frage zugrunde, ob ihrer Rechtsnatur vorwiegend ein pönaler oder ein massnahmenrechtlicher
Charakter zukommt. Ersteres hätte zur Folge, dass die Landesverweisung als Teil
der Strafe mit den übrigen Strafkomponenten nicht über das Verschulden des
Täters hinaus wirken darf, welches das Strafmass begrenzt. Letzteres bewirkte
demgegenüber, dass präventive Gesichtspunkte bei der Verhängung einer Landesverweisung
massgebend wären und dies über die Dauer der Strafe hinaus. Entgegen der in
einem Entscheid des Appellationsgerichts vertretenen Ansicht, der
Landesverweisung komme grösstenteils pönaler Charakter zu, weshalb sie mindernd
in die Strafzumessung miteinzubeziehen sei (AGE SB.2018.33 E. 5.4.4 mit
Hinweisen auf die herrschende Lehre: Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, S. 231 ff., 233 mit Hinweisen; Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung
nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016,
S. 83; Germanier, Einige
Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in:
Jusletter vom 21. November 2016, Rz. 15) äussert sich das Bundesgericht
in einem neueren Entscheid dahingehend, dass die heutige Landesverweisung
aufgrund ihrer systematischen Einordnung unter dem Zweiten Kapitel «Massnahmen»
im Zweiten Abschnitt «Andere Massnahmen» als Institut des Strafrechts und nach
der Intention des Gesetzgebers («Ausschaffungsinitiative»; vgl. Art. 121 Abs. 2
und 5 BV) primär als sichernde Massnahme zu verstehen sei (BGer 6B_627/2018 vom
22. März E. 1.3.2 mit Hinweis auf Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, vor Art. 66a-66d N 53).
Unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung gelangt
das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Landesverweisung zwar eine starke
Strafkomponente beinhaltet, ihr Massnahmecharakter jedoch im Vordergrund steht.
Daraus folgt, dass die Aussprechung einer Landesverweisung keine Reduktion des
Strafmasses nach sich zieht.
6.6 Unter
Berücksichtigung aller verschuldensrelevanten Kriterien trägt eine Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 9 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen
des Berufungsklägers angemessen Rechnung. Diese Strafe ist teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar
2018 auszusprechen. Praxisgemäss werden in Anwendung von Art. 51 StGB die Sicherheitshaft
und der vorzeitige Strafvollzug darauf angerechnet.
6.7 Mit
Urteil vom 16. Januar 2018 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft
Oberland den Berufungskläger zu einer bedingt vollziebaren Geldstrafe von 140
Tagessätzen zu CHF 30.– mit einer Probezeit von 2 Jahren. Sowohl der Raufhandel
als auch die Vergewaltigung zum Nachteil von B____ fallen in die laufende
Probezeit, weshalb über den Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe zu
entscheiden ist (Art. 46 StGB). Da die Vorstrafe hinsichtlich der vorliegend zu
beurteilenden Delikte nicht einschlägig ist und davon ausgegangen werden darf,
dass die zu verbüssende Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung auf den
Berufungskläger entfalten dürfte, wird die Vorstrafe in Anwendung von Art. 46
Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
7.
7.1 Die
Vorinstanz hat über den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a StGB eine
zehnjährige Landesverweisung ausgesprochen. Der Berufungskläger beantragt, es
sei davon abzusehen, da ein Härtefall vorliege. Eventualiter sei auf eine
Eintragung der Landesverweisung im SIS zu verzichten (Berufungsbegründung p. 6 f.
Akten S. 1409 f.).
7.2 Das
Gericht verweist einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung oder
Vergewaltigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis
15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Ingress und lit. h StGB). Die
obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs.
1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab (BGer
6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 1.4.1
S. 171; BGer 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.1). Von der
Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ
einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen
Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des
Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen
Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und
aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli
2020 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1
S. 340; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1, 6B_690/2019 vom 4. Dezember
2019 E. 3.4.2, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
7.3 Die
Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger als
kosovarischer Staatsangehöriger sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen; FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann (Urteil E. V
p. 35 Akten S. 1222). Es ist daher in einem ersten Schritt eine
Härtefallprüfung nach Art. 66 Abs. 2 StGB vorzunehmen; erst wenn diese bejaht
wird, ist die Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen
vorzunehmen. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, sind die
Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und
Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration
und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen, wobei diese Aspekte sowohl
in Bezug auf die Situation in der Schweiz als auch in Bezug auf die Situation
im Heimatland zu prüfen sind. Die Beachtung der Bundesverfassung der Schweiz
(BV) sowie der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) verlangt insbesondere den Einbezug der familiären Verhältnisse in die Härtefallprüfung
(vgl. Busslinger/Uebersax,
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,
in: Plädoyer 5/16, S. 101). Die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013 (BBl 2013 5975 ff.) hält
diesbezüglich explizit fest, dass das Gericht als Gründe, die der Anordnung
einer Landesverweisung entgegenstehen können, insbesondere die Vorgaben der
EMRK und des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II; SR 0.103.2) beachtet, wobei das Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II im Vordergrund steht
(BBl 2013 6006, 6015; vgl. Busslinger/Uebersax,
a.a.O., S. 100). Der Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13
BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
muss in der Regel von einer gewissen Tragweite sein (BGer 6B_177/2020 vom 2.
Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E.
2.3.2, 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1; je mit Hinweisen). Das
geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 I 266
E. 3.3. S. 272, 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum
geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E.
5.3 S. 233; BGer 6b_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2). Andere familiäre
Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche
Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine
finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige
Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (6B_177/2020
vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweis auf BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12).
7.4 Der
Berufungskläger macht geltend, es liege ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2
StGB vor. Er lebe seit 2015 in der Schweiz und habe im Kosovo keine Ausbildung
abschliessen können. Zwar habe er auch hier die Schule abgebrochen, jedoch
beabsichtige er, eine Lehre zu beginnen; er wolle auch arbeiten, um seine
Mutter und Geschwister finanziell zu unterstützen, ein Stellenangebot liege
bereits vor. Sozial sei er gut integriert, er spreche gut Deutsch und lebe bei
seiner Familie. Die Vorstrafe sei nicht einschlägig und seine Resozialisierungschancen
seien gut. Insbesondere, weil er zur Mutter und den Geschwistern ein enges
familiäres Verhältnis pflege, sei von einem Landesverweis, welcher die Familie
auseinanderreissen würde, abzusehen. Schliesslich werde die Familie A____ im
Kosovo verfolgt, weshalb er dort lebensbedrohliche Vergeltungsmassnahmen und
Bosheiten der Verwandtschaft zu befürchten hätte. Eine Rückkehr in den Kosovo
wäre somit absolut unzumutbar (Berufungsbegründung p. 6 f. Akten S. 1410 f.).
7.5 Der
im Urteilszeitpunkt knapp 21-jährige Berufungskläger hat seine Kindheit und den
grössten Teil der prägenden Jugendzeit im Kosovo verbracht. Er ist im Alter von
knapp 16 Jahre 2015 mit seiner Mutter und seinen vier jüngeren Geschwistern in die
Schweiz eingereist und verfügt über eine F-Bewilligung, welche der jährlichen
Verlängerung unterliegt. Die obligatorische Schulzeit hat der Berufungskläger
zwar abgeschlossen, zudem spricht er gebrochen Deutsch, doch hat er in der
Schweiz nach kurzer Zeit die Schule abgebrochen und seither weder eine Berufsausbildung
begonnen noch eine Erwerbstätigkeit angetreten. Zwar beteuert er mit seiner
Berufung, nun eine Lehre machen und arbeiten zu wollen, um seine Familie in
Zukunft auch wirtschaftlich zu unterstützen (Berufungsbegründung p. 6 f. Akten
S. 1409 f.). Dafür liegen jedoch – mit Ausnahme einer Anstellungsbestätigung
als Malergehilfe [...] vom 31. Mai 2019 – keinerlei konkrete Hinweise vor. So
lebt er seit seiner Volljährigkeit wie auch Mutter und Geschwister von der
Sozialhilfe. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass der Berufungskläger
jedenfalls in beruflicher Hinsicht in der Schweiz keineswegs integriert ist. Zwar
ist dies auch in seinem Heimatland nicht der Fall; er verfügt jedoch im Kosovo sowohl
über die notwendigen Sprachkenntnisse als auch über Verwandte, die ihm nicht
feindlich gesinnt sind, um sich dort sozial sowie beruflich wieder zu
integrieren. Gegen eine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht
der Umstand, dass der Berufungskläger bereits kurz nach seiner Ankunft in der
Schweiz erstmals straffällig wurde (vgl. Strafbefehl der Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt vom 22. März 2017 und vom 5. Mai 2017 sowie Strafbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Januar 2018). Auch seine
Resozialisierungschancen müssen als fragwürdig bezeichnet werden. Der von der
Verteidigung geltend gemachte Umstand, dass er seit den vorliegend zu
beurteilenden Delikten nicht mehr delinquiert habe, muss insofern relativiert
werden, als er sich seit dem 10. September 2018 in Haft bzw. im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und somit keine Gelegenheit hatte, weitere Straftaten zu
begehen. Alles in allem sprechen sowohl die mit fünf Jahren relativ kurze
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, als auch die Arbeits- und
Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung sowie der Grad der
Integration und die Resozialisierungschancen des Berufungsklägers klar gegen
das Vorliegen eines Härtefalls. Allenfalls die familiäre Situation des
Berufungsklägers, der noch sehr jung ist und mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern in engem Kontakt lebt, könnte zur Annahme eines Härtefalls führen.
Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene
Person und ihre Familie eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres
Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Für den
Berufungskläger ist die Fernhaltewirkung der Landesverweisung und damit die
Trennung von seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern eine zwangsläufige,
unmittelbare gesetzmässige Folge der strafrechtlichen Massnahme. Jedoch lässt
sich die familiäre Beziehung in einem gewissen Masse über moderne
Kommunikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte
pflegen, weshalb im vorliegenden Fall – in rechtskonformer restriktiver
Auslegung der Härtefallklausel – die Landesverweisung keine unverhältnismässige
Härte für den Berufungskläger darstellt (vgl. BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar
2020 E. 3.4.6). Damit sprechen auch die familiären Umstände in ihrer Gesamtheit
nicht für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles. Wird das
Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
persönlichen überwiegenden Interesses. Mit Blick auf diese Erwägungen wird eine
Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen. Der Vollständigkeit halber
ist mit der Vorinstanz aber hierzu festzuhalten, dass die schweren
Sexualdelikte zum Nachteil von zwei jungen Frauen das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung des Berufungsklägers sein privates Interesse am Verbleib in
der Schweiz bei seiner Familie deutlich überwiegt (Urteil E. V. p. 36 Akten S.
1223).
7.6
7.6.1 Nach
den Ausführungen des Bundesgerichts im zur Publikation bestimmten Leitentscheid
6B_572/2019 vom 8. April 2020 darf eine Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung
(Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28.
Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung
verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.
Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die
auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde
oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die
Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die
Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das
ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2
lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; BGer 6B_572/2019 vom
8. April 2020 E. 3.2.2, mit Hinweisen auf Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht
1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N 96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Eintragung im SIS.
7.6.2 Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt nach den Ausführungen des
Bundesgerichts, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6
Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Schengener
Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen; ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl.
auch Art. 32 Abs. 1 lit. a v) des Visakodexes [Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]).
Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im
Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6
Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25
Abs. 1 lit. a Visakodex; BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020
E. 3.2.3). Gegebenenfalls haben die betroffenen Schengen- Mitgliedstaaten
ein Konsultationsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 des Schengener
Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22.
September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer ZH SB190022 vom 26. November 2019
E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.1, BVGer
F-6623/2016vom 22. März 2018 E. 10.2, BVGer C-329/2013 vom 14. Dezember
2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).
7.6.3 Im
vorliegenden Fall liegt die Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren deutlich über der
Schwelle von einem Jahr, welche gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung
in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch die
konkrete Interessenlage spricht für die Angemessenheit der Eintragung: Der
Berufungskläger hat sich mit den Delikten gegen D____ und B____ zwei schwerer
Straftaten gegen die sexuelle Integrität und damit gegen ein hochrangiges
Rechtsgut schuldig gemacht. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der
vollkommenden fehlenden Reue und Einsicht sowie der weiteren Delinquenz trotz
des laufenden Strafverfahrens als schlecht bezeichnet werden. Die vom
Berufungskläger ausgehende Wiederholungsgefahr stellt eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; ein Interesse an einer
grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt zweifelsohne vor. Die
Beziehungen des Berufungsklägers zu seinem Heimatland sind unklar. Er macht
geltend, seine Mutter habe vor fünf Jahren aufgrund untragbarer Repressalien
seitens einiger Verwandten beschlossen, den Kosovo mit ihren Kindern zu
verlassen; eine Rückkehr sei für ihn ausgeschlossen (Berufungsbegründung p. 7
Akten S. 1410). Es ist indessen zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger inzwischen
erwachsen und sowohl mit der Landessprache und den Gebräuchen im Kosovo vertraut
ist. Bei einer Rückkehr ist es ihm unbenommen, den Kontakt zu denjenigen
Verwandten, welche die Familie vor Jahren drangsaliert haben, nicht wieder
aufzunehmen oder sich in einem anderen Teil des Kosovo niederlassen. Die
Eintragung der Landesverweisung im SIS ist demnach zu bestätigen.
8.
8.1.
8.1.1
Art. 47 und 49 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220)
bestimmen, dass das Gericht Personen, die in ihrer körperlichen Integrität oder
in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurden, eine angemessene
Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich
für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem
die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen
auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen
Person, ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person sowie die
Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die
Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119).
8.1.2 D____ hat eine
Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 12‘000.–, zuzüglich Zins seit dem 14.
Oktober 2017 geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Genugtuung liegen ohne Zweifel vor. Zwar sind die oberflächlichen körperlichen
Verletzungen rasch und folgenlos verheilt, doch wurde D____ durch den Vorfall längerfristig
in ihrem psychischen Wohlbefinden beeinträchtigt. Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte sie geltend, die Tage nach dem
Vorfall seien für sie sehr schwierig gewesen, sie sei „wie durch den Wind“ und
allgemein sehr schreckhaft gewesen. Während rund eines halben Jahres hätten
Menschen mit Kapuzen bei ihr erhebliche Angst- und Unsicherheitsgefühle
ausgelöst. Sie sei immer noch ängstlich und befürchte, in der Dunkelheit auf
männliche Personen zu treffen, was zu einer Veränderung ihres Ausgangsverhaltens
geführt habe. Schliesslich habe sie sich während etlicher Wochen schlecht konzentrieren
können, was sich vorübergehend negativ auf ihr Studium ausgewirkt habe (Akten
S. 1150). Im Verfahren vor Berufungsgericht hat sie angegeben, es gehe ihr
heute nach einer Therapie wieder sehr gut; sie habe mit dem Vorfall
abgeschlossen. Gegenüber dem Berufungskläger hat sie sich gar zu einem Gespräch
bereit gezeigt (Prot. Berufungsverhandlung p. 10 Akten S. 1517). Unter
Berücksichtigung des Gesagten und vergleichbarer Fälle erscheint die von der
Vorinstanz zugesprochene Genugtuungssumme von CHF 5‘000.– zuzüglich 5% Zins
seit dem 14. Oktober 2017 angemessen (Urteil E. VI. 1.1 p. 27 f.). Die
Mehrforderung wird abgewiesen.
8.1.3 Die von B____ geltend gemachte
Genugtuungssumme beträgt CHF 19‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juli
2018. Auch in diesem Fall liegen die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Genugtuung zweifelsohne vor. Mit seiner Tat hat der Berufungskläger B____
erheblich in ihrer körperlichen und seelischen Integrität verletzt.
Eindrücklich hat sie die während der Vergewaltigung empfundene Todesangst geschildert
und wie sie danach froh war, überhaupt noch am Leben zu sein (Akten S. 863,
1156 f.). Weiter habe sie nach der Tat an Schlafstörungen und Angstgefühlen gelitten
und sei in Panik zu verfallen, wenn sie vom Vorgefallenen habe berichten müssen
(Akten S. 862, 1157). Zwar liegen keine aktuellen Angaben von B____ über die
langfristigen Nachwirkungen des Vorfalls vor. Dass die junge Frau, welche erst seit
wenige Tage als Touristin in der Schweiz war und in stark betrunkenem Zustand
von einem fremden Mann in einem dunklen Keller vergewaltigt wurde, in ihrem
Sicherheitsgefühl nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wurde, ist jedoch nachvollziehbar.
Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dass B____ durch den
ungeschützten Sexualkontakt mit dem Berufungskläger dem Risiko einer
ungewollten Schwangerschaft und einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit
ausgesetzt war. Angesichts der Tatumstände, der Schwere des Verschuldens des
Berufungsklägers sowie der erlittenen psychischen Verletzungen ist unter
Einbezug von Vergleichsfällen (Baumann/Anabitarte/Müller
Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015) mit
der Vorinstanz (Urteil E. VI. 1.2 p. 28) eine Genugtuung in Höhe von CHF
9‘000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juli 2018 angemessen. Die Mehrforderung
wird abgewiesen.
8.2
8.2.1 Die Schadenersatzforderung von D____
in Höhe von CHF 30.55 für die Arztkosten ist mit der Leistungsabrechnung vom
18. Oktober 2018 nachgewiesen (Akten S. 1085). Der Berufungskläger wird
entsprechend zur Zahlung verurteilt.
8.2.2 Die Schadenersatzforderung von B____
beinhaltet Ersatz für die Reisespesen im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 30.
November 2018 im Betrag von CHF 627.30 sowie für den Selbstbehalt der
Untersuchungskosten des Universitätsspitals Basel in Höhe von CHF 92.–. Auch
diese Auslagen sind belegt (Akten S. 1084-1095). Der Berufungskläger wird zur
Zahlung von insgesamt CHF 719.30 an B____ verurteilt.
8.2.3 Für die Übersetzungskosten im
Zusammenhang mit der Soforthilfe betreffend B____ macht die Opferhilfe beider
Basel eine Schadenersatzforderung von CHF 131.25 geltend. Die Opferhilfe ist
kraft gesetzlicher Subrogation in die Rechtsstellung von B____ eingetreten und
hat sich rechtzeitig als Privatklägerin konstituiert. Damit ist sie berechtigt,
Ansprüche gegen den Berufungskläger im Umfang der erbrachten Leistungen geltend
zu machen (Art. 7 OHG; vgl. auch Art. 131 Abs. 2 StPO). Die Forderung ist
belegt und der Berufungskläger entsprechend zur Zahlung von CHF 131.25 zu
verurteilen.
8.3 Die beschlagnahmten Kleidungsstücke
von B____ werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und
vernichtet.
9.
9.1
9.1.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
9.1.2 Der
Berufungskläger wird auch im Berufungsverfahren wegen Vergewaltigung und
Raufhandels verurteilt. Die rechtliche Umqualifizierung der Tat zum Nachteil
von D____ von versuchter Vergewaltigung auf sexuelle Nötigung hat keine
Auswirkungen hinsichtlich der dem Berufungskläger kausal zuzurechnenden
Verfahrenskosten. Daraus folgt, dass die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen sind. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 18'576.60
sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 12’250.–.
9.2
9.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es sind ihm
folglich die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 2’000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger
übriger Auslagen) zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit §
21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.
10.1 Der
amtliche Verteidiger des Berufungsklägers, [...], ist aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Mit Honorarnote vom 14. August 2020 macht der Verteidiger einen Zeitaufwand
von insgesamt 68,67 Stunden geltend (Akten S. 1486 ff.). Dieser
Aufwand erscheint angesichts dessen, dass für das Studium der zwar
umfangreichen, aber nicht allzu komplexen Akten über 20 Stunden sowie für
diverse Telefonate und eine Besprechung mit der Mutter des Berufungsklägers weitere
175 Minuten geltend gemacht werden, etwas überhöht und wird entsprechend auf 60
Stunden reduziert. Hinzuzurechnen ist die Dauer der Hauptverhandlung mit 8
Stunden. Der Gesamtaufwand von 68 Stunden ist zum praxisgemässen Stundenansatz
von CHF 200.– zu entschädigen; hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen und
die Mehrwertsteuer. Der Berufungskläger ist nach Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10.2 Die
unentgeltliche Vertreterin von D____ und B____ wird gestützt auf Art. 433 Abs.
1 i.V.m Art. 436 Abs. 1 StPO für ihre Bemühungen ebenfalls aus der
Gerichtskasse entschädigt, wobei auf ihre Honorarnoten vom 14. August 2020
(Akten S. 1490 f.) abgestellt werden kann. Der Berufungskläger ist unter den Voraussetzungen
von Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die
unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerinnen an den Staat verpflichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 28.
Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren;
- Rückgabe des Mobiltelefons Samsung an den Beurteilten.
A____ wird der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des
Raufhandels sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz
durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt schuldig
erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 7./8. Dezember 2017 sowie der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 10. September 2018,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland
vom 16. Januar 2018,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 190 Abs. 1, 189 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches und § 47 Abs. 1 und Abs. 4 des Übertretungsstrafgesetzes des
Kantons Basel-Stadt in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 14 des Gesetzes über
Niederlassung und Aufenthalt des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 49 Abs. 1 und
Abs. 2 und Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Von einer Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz
durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt wird
gemäss Art. 52 des Strafgesetzbuches abgesehen.
Von der Anklage der versuchten Vergewaltigung im Anklagepunkt Ziff. 2
wird A____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 16. Januar 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10
Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt:
- CHF 30.55 an D____;
- CHF 719.30 an B____;
- CHF 131.25 an die Opferhilfe Basel.
A____ wird zur Bezahlung folgenden Genugtuungsforderungen verurteilt:
- CHF 5’000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 14. Oktober 2017 an D____. Die
Mehrforderung im Betrag von CHF 7’000.– wird abgewiesen;
- CHF 9’000.– zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juli 2018 an B____. Die Mehrforderung
im Betrag von CHF 10’000.– wird abgewiesen.
Die beschlagnahmte Kleidung wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 18’576.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
12’250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 13’600.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 352.50,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1’074.35, somit total CHF 15’026.85 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerinnen, C____, werden für
das zweitinstanzliche Verfahren für ihre Bemühungen betreffend D____ ein
Honorar von CHF 2’483.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 12.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 192.15, sowie für ihre Bemühungen betreffend B____ ein
Honorar von CHF 783.35 und eine Auslagenentschädigung von CHF 9.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 61.–, somit total CHF 3’540.85 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Der Beurteilte ist unter den Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4
der Strafprozessordnung zur Rückzahlung der Kosten für die unentgeltliche
Verbeiständung der Privatklägerschaft an den Staat verpflichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerinnen
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).