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Entscheid

SB.2019.75

Betrug und rechtswidrige Einreise

9. Juli 2020Deutsch29 min

Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 (recte: Abs. 2) Strafgesetzbuch

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.75

URTEIL

vom 9.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. April 2019

betreffend Betrug und

rechtswidrige Einreise

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2019 wurde A____ des mehrfachen

Betrugs und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer

Urteilsgebühr verurteilt. Von der Anklage der Fälschung von Ausweisen und des

rechtswidrigen Aufenthalts wurde er hingegen freigesprochen und von einer

Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 (recte: Abs. 2) Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) abgesehen.

Gegen dieses

Strafurteil hat A____ Berufung erklärt und begründet. Er beantragt einen

kostenlosen Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs und der

rechtswidrigen Einreise. Eventualiter sei das Strafmass zu reduzieren. Zudem

sei ihm auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es seien die Sachbearbeiterin

Frau B____ und allenfalls weitere Sachbearbeiter der Sozialhilfe Basel-Stadt

sowie die Grenzwächter C____ und D____ als Zeugen zu befragen.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit der Berufungsantwort die Abweisung der

Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Mit

Instruktionsverfügungen vom 23. Juli 2019 und 18. Februar 2020 ist dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt und ist der Grenzwächter C____

als Zeuge zur Berufungsverhandlung geladen worden. Die weitergehenden

Beweisanträge sind vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gerichts

begründet abgewiesen worden.

Unmittelbar vor

Beginn der für den Morgen des 28. Mai 2020 angesetzten Berufungsverhandlung

informierte der Berufungskläger das Gericht, dass er möglicherweise Symptome

einer Infektion mit dem Covid-19 Virus zeige. Daraufhin wurde in Anwesenheit

des amtlichen Verteidigers einzig der geladene Zeuge C____ zum Anklagevorwurf

der illegalen Einreise in die Schweiz befragt, da der Berufungskläger nicht von

der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werden wollte.

An der daraufhin

neu angesetzten heutigen Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner

Person und zur Sache befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag

gelangt. Der Berufungskläger hält an den im Schriftenwechsel gestellten

Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht lässt er erneut die Befragung der

Sachbearbeiterin der Sozialhilfe, Frau B____, sowie zusätzlich die Befragung

eines weiteren Sachbearbeiters der Sozialhilfe, E____, sowie die Befragung

weiterer Grenzwächter beantragen. Die Staatsanwaltschaft, welcher die Teilnahme

an der Verhandlung freigestellt worden ist, hat daran nicht teilgenommen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Berufungen gegen

Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts sind durch ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

zu beurteilen (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung

ist einzutreten (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

2.

2.1

Der

Berufungskläger lässt die Befragung zweier Sachbearbeiter der Sozialhilfe,

welche mit seinem Fall befasst waren, beantragen. Diese sollen zu den

Deutschkenntnissen des Berufungsklägers Auskunft geben, welche seinen Angaben nach

so rudimentär sein sollen, dass er die Belehrung über seine Melde- und

Informationspflichten gegenüber der Sozialhilfe nie verstanden habe, weshalb es

in Bezug auf die vorgeworfenen Betrugshandlungen am Vorsatz mangle. Es habe

sich im Verlaufe der Jahre, in welchen er Sozialhilfegelder bezogen habe, in

der Kommunikation eine Routine ergeben, welche mehr schlecht als recht geklappt

habe. Einen Übersetzer habe man nie beigezogen. E____ habe im Protokoll der

Sozialhilfeakten Jahre nach den inkriminierten Vorfällen festgehalten, dass die

Deutschkenntnisse des Berufungsklägers unzureichend seien und ein Dolmetscher

für die Verständigung notwendig sei.

2.2

Rechtsmittelverfahren

beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im

erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).

Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO

nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages

unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu

beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits

rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter

Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits

abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei

genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die

zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229

E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E.

2.1).

2.3

Der

Berufungskläger will mit der Befragung der Zeugen wohl beweisen, dass er die

Rechtsbelehrungen der Sozialhilfe nie verstanden hat. Allerdings ist für das

Gericht nicht allein die mündliche Kommunikation zwischen dem Berufungskläger

und den für ihn zuständigen Sachbearbeitern von Bedeutung für die Beantwortung

der Frage, ob er um seine Rechte und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe, insbesondere

die Pflicht, jeglichen Verdienst während des Bezugs von Sozialhilfegeldern zu

melden, wusste. Da sich das Gericht in der diesbezüglichen Beweiswürdigung auch

auf die in französischer Sprache bereits vor dem inkriminierten Zeitraum an den

Berufungskläger abgegebenen Merkblätter sowie die Umstände seiner Anmeldungen

zum Bezug von Sozialhilfegeldern abstützt (s. unten E. 3.3.), ist

ausgeschlossen, dass das Gericht aufgrund der Anhörung der angerufenen Zeugen

zu einem anderen Beweiswürdigungsresultat kommt, zumal die Sachbearbeiter

ohnehin nur ihre subjektive Wahrnehmung der Kommunikationsqualität mit dem

Berufungskläger wiedergeben könnten. Das diese kontrovers ist, ergibt sich

bereits aus den widersprüchlichen Einträgen in den Sozialhilfeakten zu den

Sprachkenntnissen des Berufungsklägers (s. bspw. act. SH 96 Eintrag vom 4. Juni

2013: spricht und versteht gut Hochdeutsch, act. SH 100 Eintrag vom 24.

November 2016: Deutschkenntnisse schwach). Der Beweisantrag auf Befragung von

Mitarbeitern der Sozialhilfebehörde wird deshalb abgewiesen.

2.4

Der

Berufungskläger beantragt auch die Befragung von weiteren Grenzwächtern, die in

die Personenkontrolle des Berufungsklägers nach dem gemäss Anklage erfolgten

Grenzübertritt vom 18. August 2017 involviert waren. Dies, weil der am

28.

Mai 2020 als Zeuge befragte Grenzwächter C____ ausgesagt hat,

dass die beiden Beamten in Zivilkleidung, welche den Grenzübertritt des Berufungsklägers

von Frankreich in die Schweiz beobachtet haben sollen, dessen Signalement an

die Kollegen in Uniform gemeldet, welche sodann die Kontrolle im rückwärtigen

Raum durchgeführt hätten. Im Verlauf der Kontrolle seien die Zivilbeamten dazu gestossen

(Prot. HV vom 28. Mai 2020 S. 2 f.). Vorliegend ist der Anzeigerapport

vom 18. August 2017 (act. 102 ff.) aber nicht von einem

der in Zivilkleidung tätigen Grenzwächter unterzeichnet worden, wie dies gemäss

dem Zeugen C____ normalerweise gemacht wird (Prot. HV vom 28. Mai 2020 S. 3). Deshalb

sei nicht erstellt, dass der angeklagte Grenzübertritt tatsächlich

stattgefunden habe, weshalb weitere in die Kontrolle involvierte Grenzwächter

zu befragen seien.

2.5

Auch

dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Zum einen liegt

der fragliche Vorgang bereits rund drei Jahre zurück und es ist

unwahrscheinlich, dass sich die anderen an dieser Personenkontrolle beteiligten

Grenzwächter im Detail daran erinnern können, zumal diese Kontrolle letztlich

ohne Besonderheiten verlief. Wahrscheinlicher ist, dass sie in vielem, wie auch

der bereits befragte Zeuge C____, auf das übliche Vorgehen verweisen müssten,

ohne sich an den Einzelfall erinnern zu können. Zum anderen schliesst das

Gericht ohnehin aus anderen Gründen auf einen tatsächlich erfolgten

Grenzübertritt des Berufungsklägers am 18. August 2017 (s. unten E. 4.3 f.). Ob

die Beamten in Zivil sich tatsächlich der Kontrolle anschlossen oder nicht, ist

Dispositiv

demnach nicht entscheidend, da von einer Verwechslung der zu kontrollierenden

Person nicht auszugehen ist.

3.

3.1 Das

Strafgericht hat den Berufungskläger des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt

und ist dabei vollumfänglich der Anklage gefolgt. Der Berufungskläger

bestreitet nicht, dass er entsprechend der Anklage in den Monaten April bis

September 2011 bei der [...] AG, in den Monaten August bis Dezember 2012 bei

der [...] AG, in den Monaten Juni bis September 2013 bei der [...] GmbH und in

den Monaten Oktober bis Dezember 2016 bei der [...] GmbH je einer

Arbeitstätigkeit nachging und dafür jeweils Lohn erhielt. Er behauptet

zusammengefasst, aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache

sei eine gute Verständigung zwischen ihm und den mit seinem Fall befassten

Mitarbeitern der Sozialhilfe niemals möglich gewesen. Er habe deshalb den

Umfang seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht gegenüber der Sozialhilfe nicht

gekannt. Deshalb habe er nicht vorsätzlich gehandelt und erfülle den

subjektiven Tatbestand des Betrugs nicht. Aber auch wenn man von einem Wissen

um die Mitwirkungs- und Meldepflicht des Berufungsklägers ausgehe, sei nicht

auszuschliessen, dass die fehlerhaften Angaben auf den Formularen aufgrund von

Verständigungsschwierigkeiten entstanden seien. Angesichts der massiven

Verständigungsschwierigkeiten wäre es gemäss dem Berufungskläger zudem Sache

des Amtes für Sozialhilfe gewesen, einen Dolmetscher aufzubieten. Es sei

geradezu leichtfertig von der Behörde, darauf zu verzichten. Unter diesem

Aspekt sei eine Opfermitverantwortung zu bejahen und nicht davon auszugehen,

dass arglistiges Verhalten vorliege.

3.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf die

Fallakten der Sozialhilfe zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger über

seine Mitwirkungs- und Meldepflicht belehrt worden war und er sich bewusst über

die Meldepflicht von jeglichem Einkommen hinweggesetzt hat. Dass er aus

sprachlichen Gründen die Rechtsbelehrungen nicht verstanden habe, müsse als

Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.

3.3

3.3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz

festzuhalten, dass dem Berufungskläger im Verlaufe seines Sozialhilfebezuges

viermal das gleiche auf Französisch verfasste Merkblatt, nämlich am 17. Februar

2011, am 26. Oktober 2011, am 12. Mai 2015 und am 24. November 2015 zum

Visieren abgegeben wurde (SB SH Nr. 159 ff.). Auf diesem Merkblatt wird unter

anderem fett gedruckt darauf hingewiesen, dass jegliche Einkünfte wie Lohn,

Renten, Taggelder etc. gemeldet werden müssen. Es wird erklärt, dass diese

Informationen der korrekten Berechnung der je nach Einkommes-situation

zustehenden Sozialhilfeleistungen dienen. Ferner wird dargelegt, dass eine

Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht strafrechtliche Konsequenzen

zeitigen kann sowie auf die Verpflichtung des Amtes hingewiesen, im Widerhandlungsfalle

Anzeige zu erstatten. Das Merkblatt ist mit einer „déclaration“ versehen. Wer dieses

Merkblatt ausgehändigt erhält, bestätigt mit der Unterzeichung vom Inhalt und

den möglichen Konsequenzen einer Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht

Kenntnis genommen zu haben. Der Berufungskläger hat an den genannten Daten

jeweils ein solches Merkblatt unterzeichnet.

3.3.2 Der Berufungskläger ist kongolesischer

Staatsangehöriger. Die Amts-, Literatur- und Bildungssprache des ehemals französischen

Kolonialstaates ist das Französische, entsprechend sind die Angaben im

kongolesische Reisepass des Berufungsklägers auf Französisch abgefasst (act.

118). Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Angaben 12 Jahre lang eine Schule

in seiner Heimatstadt Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, absolviert und

anschliessend ein Diplom als Sozialassistent erworben (act. 7 ff.). Er

bestreitet denn auch nicht, der französischen Sprache in Wort und Schrift

mächtig zu sein. Dass er demnach viermal die einfach und verständlich

abgefassten Belehrungen auf dem Merkblatt nicht hat verstehen können, ist

auszuschliessen.

3.3.3 Der Berufungskläger lässt geltend

machen, er habe vor Unterzeichnung der in französischer Sprache verfassten

Merkblätter, die gleichen, aber in deutscher Sprache verfassten Merkblätter,

die er nicht verstanden habe, unterzeichnet. Deshalb habe er sich bei der

Unterzeichnung der französischsprachigen Merkblätter gar nicht mehr auf deren

Inhalt geachtet. Die Besprechungstermine mit den Sachbearbeitern der

Sozialhilfe seien nach der immer gleichen Routine abgelaufen, weshalb er sich

nicht mehr auf den Inhalt der zu unterzeichnenden Formulare geachtet habe. Dieser

Einwand erscheint in zweifacher Hinsicht unbehelflich. So wirft er einerseits

die Frage auf, wie der Berufungskläger erkannt haben will, dass es sich beim

Merkblatt in französischer Sprache um dasselbe handelt, wie dasjenige in

deutscher Sprache, wenn er gar nichts über dessen Inhalt gewusst haben will.

Eine solche Wiedererkennung ist offensichtlich nur möglich, wenn er bereits den

Inhalt des deutschsprachigen Merkblattes zur Kenntnis genommen hat und deshalb

den Inhalt vergleichen kann, was gleichzeitig eine Durchsicht des Textes in der

französischen Fassung bedingt. Anderseits entbindet es den Berufungskläger

keineswegs von seinen Pflichten, wenn er einem von ihm unterzeichneten

Merkblatt, dessen Inhalt er problemlos verstehen könnte, "keine weitere

Aufmerksamkeit" schenkt. Solches Verhalten lässt, sofern es überhaupt

zutrifft, im Gegenteil darauf schliessen, dass er sich um seine Pflichten

gegenüber der Sozialhilfe foutierte und einen Regelverstoss bewusst in Kauf

nahm. Jedenfalls kann der Berufungskläger sich mit dieser Aussage nicht

entlasten.

3.3.4 Allerdings spricht bereits die Situation

der erstmaligen Anmeldung des Berufungsklägers bei der Sozialhilfe grundsätzlich

gegen die Annahme, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass alle ihm in der Zeit des

Sozialhilfegeldbezuges zukommenden finanziellen Mittel für die Feststellung des

Umfangs der ihm zustehenden Sozialhilfeleistung von Bedeutung sind. Er meldete

sich im Januar 2007 nämlich nicht erstmals bei der Sozialhilfe an, weil er

keinen Verdienst erzielte, sondern weil das von ihm erzielte Einkommen nicht

ausreichte, um seinen Grundbedarf zu decken. Im von ihm ausgefüllten und bei

der Sozialhilfe eingereichten ersten Unterstützungsgesuch vom 31. Januar 2007

hat er unter der Frage nach dem Grund der Anmeldung nämlich „zu wenig

Einkommen“ angegeben. Dem ausgefüllten Antrag ist weiter zu entnehmen, dass er

damals einer Teilzeitarbeit nachging und angab, kein höheres Arbeitspensum

erfüllen zu können, da er ein Kind betreue (act. SH 18 ff.). In diesem

Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen, wo

festgehalten wird, dass insgesamt vier Unterstützungsgesuche aus den Jahren

2007, 2008 und 2009 vorliegen, in denen der Berufungskläger je eine 50%-Teilzeitanstellung

deklarierte und nach dem Verlust einer Arbeitsstelle im Februar 2011 der

Sozialhilfe mitteilte, er beziehe Arbeitslosentaggeld (Strafurteil S. 5). Dass

ihm in späteren Bezugsphasen nicht bewusst gewesen sein soll, dass jeder

Verdienst relevant für die Berechnung des Unterstützungsanspruchs ist, ist allein

vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Ohnehin erscheint es ohne Weiteres

einsichtig, dass wer vom Staat finanziell unterstützt wird, lückenlos seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzeigen muss, damit abgeklärt werden

kann, ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht. Dass der Berufungskläger

dieses Grundprinzip in der Geltendmachung von Sozialhilfegeld nicht verstanden

haben will, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich folglich um eine

Schutzbehauptung und es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger seine

Pflicht, jeglichen Verdienst während des Bezugs von Sozialhilfegeld zu melden,

kannte.

3.4 Betreffend die Kenntnis der

Mitwirkungs- und Meldepflicht ist die Frage nach der Qualität der Verständigung

zwischen dem Berufungskläger und den Mitarbeitern der Sozialhilfe demnach nicht

weiter von Belang. Vollständigkeitshalber wird gleichwohl zu den

diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung Stellung genommen. Die in der

Berufungsbegründung zitierten Aktenstellen (Berufungsbegründung S. 4) belegen nämlich

nicht, dass der Berufungskläger mangels Deutschkenntnissen nicht von seiner

Mitwirkungs- und Meldepflicht und deren Folgen bei Verletzung Kenntnis gehabt hat.

Die Anmerkung des Sachbearbeiters vom 16. Januar 2008 „Er (der Berufungskläger)

spricht v.a. Französisch“ (act. SH 80) ist eine Feststellung, die den Zeitraum vor

dem inkriminierten betrifft. Die Anmerkung vom 20. Juli 2011 „Wir erklären

Herrn K. nochmals die Mitwirkungspflicht“ (act. SH 86) erfolgte nach der

Aushändigung eines Merkblatts in französischer Sprache am 17. Februar 2011. Der

Anmerkung kommt damit eher die Natur einer Ermahnung an die Pflichten zu. Die

Anmerkung vom 12. Mai 2015 „Herr K. spricht und versteht nur sehr wenig

Deutsch“ (act. SH 97) betrifft denselben Tag, an welchem ihm das Merkblatt zur

Mitwirkungs- und Meldepflicht auf Französisch bereits das dritte Mal

ausgehändigt wurde. Es ist gerade auf Grund dieses Kommentars schwer

vorstellbar, dass er nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass dieser Text

auf Französisch verfasst ist. Die Anmerkung vom 24. November 2016

„Deutschkenntnisse: schwach. Klient musste häufig wiederholend nachfragen und

die Sozialhilfeabläufe und Informationen, die komplizierter sind, waren für

Klient nicht immer verständlich“ (act. SH 100) entspricht der Situation vom 12.

Mai 2015: an diesem Tag wurde ihm das vierte Mal ein französischsprachiges

Merkblatt ausgehändigt. Die Akten wiederlegen damit auch den vom

Berufungskläger implizit erhobenen Vorwurf, wonach die Mitarbeiter der

Sozialhilfe der Verständigung mit ihm (zu) wenig Beachtung schenkten. Für die

zeitlich kurz nachfolgenden Vorsprachen vom 22. Dezember 2016 (act. SH 101) und

18. April 2017 (act. SH 106) gilt, dass der Berufungskläger von seiner

Mitwirkungs- und Meldepflicht längst Kenntnis hatte bzw. diese Kenntnis offenbar

von Seiten der Sozialhilfemitarbeiter auch immer wieder aktiv „aufgefrischt“

worden ist. Die zitierten Sozialhilfeaktenstellen aus dem Jahr 2017 betreffen

den inkriminierten Zeitraum nicht mehr. Sie sind allerdings insoweit erhellend,

als gemäss dem Eintrag vom 18. April 2017 der Berufungskläger gegenüber der

Sozialhilfebehörde erklärte, er verstehe sehr gut Hochdeutsch und es bedürfe keines

Dolmetschers (act. SH 104). Umso befremdlicher ist demnach sein Standpunkt im

Strafverfahren, wonach er letztlich die Schuld für sein geltend gemachtes

Unwissen der Art und Weise der Fallbearbeitung und –betreuung durch die

Sozialhilfe zuschieben will. Insgesamt bleibt es bei der Feststellung, dass er

von der Sozialhilfe in die Lage versetzt wurde, seine Mitwirkungs- und Meldepflicht

zu kennen und sein Abstreiten dieses Wissens eine reine Schutzbehauptung ist.

3.5 Folglich kannte der Berufungskläger

die Mitwirkungs- und Meldepflicht und verstiess vorsätzlich dagegen. Er verschwieg

bei den Vorspracheterminen auf der Sozialhilfe seine anrechenbaren Arbeitseinkünfte

bei der [...] AG in den Monaten April bis September 2011 im Umfang von

insgesamt CHF 10‘020.80 netto (act. SH 114) bzw. gab er einzig an, im August

und September kurze Temporäreinsätze in der Gastronomie geleistet und dabei CHF

900.– bzw. CHF 700.– verdient zu haben (act. SH 86). Des Weiteren meldete er

seine anrechenbaren Verdienste aus dem Zeitraum August bis Dezember 2012 bei der

[...] AG von CHF 4‘697.15, aus dem Zeitraum Juni bis September 2013 bei der [...]

GmbH von CHF 14‘559.20 (act. SH 117) und aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember

2016 bei der [...] GmbH von CHF 3‘667.80 (act. SH 124) nicht. Dabei blieb es

nicht bei einer Unterlassung von Angaben, sondern wurden seitens des

Berufungsklägers auch aktiv falsche Angaben gemacht. Wie bereits dargelegt,

behauptete er, nur im August und September 2011 kurze Temporäreinsätze in der

Gastronomie für eine Entlöhnung von total ca. CHF 1‘600.– geleistet zu haben. Bei

seiner Wiederanmeldung am 9. August 2012 erwähnte er die Arbeit für die [...]

AG nicht, sondern gab an, keine Arbeit zu haben und suchend zu

sein (act. SH 91). Auf dem in französischer Sprache abgefassten Formular zu den

Angaben betreffend seine aktuelle Einkommens- und Wohnsituation gab er am

9. August 2012 ebenfalls an, keinerlei Einkommen zu erzielen (act. SH

163). An dieser Feststellung ändert auch der Einwand seines Verteidigers an der

Berufungsverhandlung nichts, der Berufungskläger habe am 24. Juli 2012

telefonisch von einer Arbeit im Restaurant [...] berichtet (Prot. HV act. 318),

da diese Angaben offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem verheimlichten Einkommen

von der [...] AG haben. Am 4. Juni 2013 sagte der Berufungskläger bei der

Vorsprache auf der Sozialhilfe ebenfalls aus, er habe keine Arbeit und sei

suchend. Danach blieb er zwei Vorspracheterminen am 21. Oktober und am 5.

November 2013 unentschuldigt fern. Erst ein Telefonat der Sozialhilfe mit dem

Migrationsamt brachte schliesslich zum Vorschein, dass der Berufungskläger seit

Mai 2013 im Restaurant [...] arbeitete (act. SH 94 f.). Am 24. November 2016

meldete er sich wiederum zu einer erneuten Aufnahme bei der Sozialhilfe an.

Beim dazu geführten Aufnahmegespräch am selben Tag verschwieg er seine

Einkünfte aus der Arbeit bei der [...] GmbH und gab an, zuletzt bis März 2015

im Restaurant [...] als Küchenhilfe gearbeitet zu haben (act. SH 100). Der

Berufungskläger tat dies, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rückforderungsverfügung

für zu viel bezahlte Sozialhilfegelder zufolge falscher Einkommensangaben

erhalten hatte (act. SH 118). Zudem liess er sich das bei der [...] GmbH erzielte

Einkommen im November und Dezember 2016 auf ein der Sozialhilfe nicht bekanntes

Postkonto (act. SH 106 Eintrag vom 25. April 2017, 184 ff.) einzahlen. Daraus

muss gar geschlossen werden, dass die Massnahmen der Sozialhilfe ihn einzig

dazu veranlassten, zusätzlichen Verdienst besser zu verbergen. Der in der

Anklage erhobene Vorwurf, dass der Berufungskläger die Sozialhilfebehörde aktiv

getäuscht hat, ist mithin richtig.

3.6

3.6.1 Der Berufungskläger lässt weiter das

Vorliegen der für die Erfüllung des Betrugstatbestands (Art. 146 StGB) notwendigen

Arglist der Täuschungshandlung bestreiten. Die Sozialhilfe treffe vielmehr eine

Opfermitverantwortung. Wie die Vor-instanz bereits ausgeführt hat, ist bei

einer Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Auskunftserteilung die

Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bereits als gegeben zu erachten (BGer

6B_689/2010 E.4.3.5). Der Beurteilte stand in einem langjährigen

Unterstützungsverhältnis zur Sozialhilfe. Zeitweise konnte er aus der

Sozialhilfe entlassen werden, weil er gemeldet hatte, eine Arbeitsstelle zu

haben oder Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Ebenso hat er immer wieder

Einkommen angegeben, und lediglich um Ergänzung des Betrages ersucht, der ihm

trotz Einkommen zum Leben fehlte. Wie dargelegt erfolgte sogar sein erster

Antrag auf Auszahlung von Sozialhilfegeld als sogenannter „working poor“ (s.

oben E. 3.3.4). Dass er zwischendurch einzelne Arbeitsstellen bzw. Einkommen nicht

melden würde, war für die zuständigen Mitarbeiter der Sozialhilfe vor diesem

Hintergrund nicht vorhersehbar. Der Berufungskläger wurde sodann regelmässig

aufgefordert, Belege zu bringen, eine Aufforderung, welcher er bezüglich der

verheimlichten Arbeitsstellen nicht nachkam. Sobald die Sozialhilfe Hinweise

auf einen konkreten Arbeitgeber hatte, forderte sie diesen zur direkten

Einreichung von Lohnbelegen auf (act. SH 105 Eintragungen vom 6. März und 14.

April 2017, 133, 155). Der Beizug von Steuerakten hätte keinen zuverlässigen

Aufschluss erbracht: Nicht deklariertes Einkommen bei der Sozialhilfe wird kaum

bei der Steuer deklariert werden. Ein ergiebigeres Nachforschungsszenarium in

der konkreten Situation ist folglich nicht ersichtlich. Es war der Sozialhilfe mit

anderen Worten nicht zumutbar, weitere oder frühere Abklärungen zu tätigen, die

die angeklagten Taten hätten verhindern können. Der Berufungskläger wiederum

konnte angesichts seiner nur sporadischen Einsätze an verschiedenen Arbeitsorten

mit jeweils bescheidenen Zusatzeinkünften, davon ausgehen, dass die Sozialhilfe

keine Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen haben wird. Auch aus dem von

der Verteidigung zitierten BGer 6B_576/2010 vom 25. Januar 20011 lässt sich

nichts Anderes ableiten: Jener Sozialhilfeempfänger hatte der Behörde in sich

widersprüchliche Dokumente eingereicht, insbesondere widersprüchliche

Arztzeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit, wobei er gleichzeitig behauptete,

er sei auf Arbeitsuche. Hier hätte die Behörde mit weiteren Befragungen des

Gesuchstellers leicht zusätzliche Erkenntnisse erlangen können (E.4.2). Der

hier zu beurteilende Fall ist demnach mit dem bundesgerichtlichen in keiner

Weise vergleichbar. Insbesondere weitere Befragungen des Berufungsklägers und

weitere Aufforderungen zur Beibringung von Lohnausweisen hätten nichts Neues

zutage gefördert.

3.6.2 Der Berufungskläger macht auch

geltend, die Sozialhilfe treffe aufgrund des Verzichts auf den Beizug eines

Dolmetschers eine Mitverantwortung. Es sei geradezu leichtfertig von der

Sozialhilfe gewesen, darauf zu verzichten. An der Berufungsverhandlung gibt er

dazu sinngemäss an, er habe die inkriminierten Einkommen gar nicht

verschwiegen, das Ganze beruhe einzig auf sprachlichen Missverständnissen oder

gar falschen Auskünften (s. Prot. HV act 315, wo er angibt, man habe ihm die

Auskunft gegeben, Lohneinkünfte seien bei Temporärarbeit erst ab drei Monaten

relevant). In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die fehlerhaften

Angaben zum Einkommen in den Akten wohl das Resultat von

Verständigungsproblemen und nicht vorsätzlich herbeigeführt worden seien (S.

5). Dazu ist festzustellen, dass die behaupteten Fehlinformationen keinerlei

Grundlage in den Akten haben. Ausserdem ist bereits dargelegt worden, dass der

Berufungskläger immer wieder auch auf Französisch auf seine Pflichten

aufmerksam gemacht wurde. Dass er vor diesem Hintergrund die einfache,

letztlich aber auch grundlegend wesentliche Frage nach der aktuellen

Arbeitssituation in insgesamt vier Fällen immer wieder falsch verstanden haben

will oder bei der Antwort falsch verstanden worden sein soll, ist auch bei nur

rudimentären Kenntnissen der deutschen Sprache unwahrscheinlich und

lebensfremd. Ausserdem wurde der Berufungskläger wiederholt aufgefordert,

Belege, namentlich Lohnbescheinigungen im Zusammenhang mit der Nichtdeklaration

von Einkommen beizubringen. Diesen Aufforderungen ist er regelmässig nicht

nachgekommen. Nicht wahrgenommen hat er zudem, die Aufforderungen zu den

Vorwürfen der Nichtdeklaration Stellung zu nehmen ([Gewährung des rechtlichen

Gehörs] s. dazu bspw. act. SH 95 Eintragungen vom 6. November 2013, 24.

Februar und 9. April 2014, act. SH 99 Eintragungen vom 27. Oktober und 11.

Dezember 2015). Gerade dies hätte der Klärung angeblicher Missverständnisse

dienen können. Das der Berufungskläger solches erst im Strafverfahren

vorbringt, lässt auf eine reine Schutzbehauptung schliessen. Zudem stehen diese

angeblichen Fehler aufgrund von Missverständnissen in einem krassen Widerspruch

zu den gehaltvollen und teilweise auch komplexen Informationen, wie etwa Gründe

für Wohnungsverlust, familiäre Situation, Erhalt von Arbeitslosentaggeld etc. welche

sich in den umfangreichen Sozialhilfeakten zu den getätigten Gesprächen mit dem

Berufungskläger finden (act. SH 77 - 108). Weshalb eine solch differenzierte

Kommunikation möglich gewesen sein soll, aber die einfache Frage nach der

Einkommenssituation zu Missverständnissen geführt haben soll, ist nicht

einsichtig. Angesichts dieser erstellten Kommunikation ist der Sozialhilfebehörde

denn auch kein Vorwurf aus dem Nichtbeiziehen eines Dolmetschers zu machen,

zumal sie wiederholt sicherstellte, dass der Berufungskläger Merkblätter und

Formulare auch in französischer Sprache erhielt. Von einer diesbezüglichen

Opfermitverantwortung kann keine Rede sein.

3.7 Damit ist erstellt, dass der

Berufungskläger in Kenntnis seiner Mitwirkung- und Meldepflicht die Sozialhilfe

vorsätzlich und arglistig insgesamt bei vier Temporär- und Teilzeiteinsätzen

über das dadurch generierte Einkommen täuschte. Schliesslich kann auch die

Bereicherungsabsicht nicht zweifelhaft sein: Mit den nicht deklarierten Löhnen

konnte sich der Berufungskläger ein Zusatzeinkommen zu den

Sozialhilfeleistungen erwirtschaften und sich insoweit finanziell

besserstellen. In Unkenntnis der nicht deklarierten Einnahmen zahlte die

Sozialhilfe dem Berufungskläger nämlich mehr Unterstützungsgelder aus, als ihm tatsächlich

zustanden. Insgesamt entstand der Sozialhilfe bei Berücksichtigung der

monatlichen Freibeträge und nach Abzug verrechenbarer Forderungen ein Schaden

von CHF 17‘957.- (Berechnung des Schadens act. 55 ff.). Ob bei der Berechnung

des angeklagten Deliktsbetrags zu Recht auch die seitens der Sozialhilfe

getätigte Verrechnung abgezogen wurde, kann hierbei aufgrund des geltenden

Anklagegrundsatzes offen bleiben. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs ist

zu bestätigen.

4.

4.1 Das Strafgericht ist der Anklage auch

in Bezug auf die vorgeworfene rechtswidrige Einreise von Frankreich in die

Schweiz am 18. August 2017, um ca. 10:00 Uhr, gefolgt. Der Berufungskläger

lässt dazu ausführen, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung stütze sich

im Wesentlichen auf die Anzeige der Beamten des Grenzwachkorps (GWK). Sie sei

deshalb unrichtig, da die Umstände der Kontrolle vom 18. August 2018 nicht

rechtsgenügend erwiesen seien. Der Berufungskläger sei rund 700 Meter vom

Grenzübergang Bahnhof St. Johann entfernt kontrolliert worden. Eine

durchgehende Überwachung des Berufungsklägers vom Grenzübergang bis zur Stelle,

an der er kontrolliert wurde, sei nicht nachgewiesen. Nicht belegt sei auch der

Informationsfluss zwischen den Grenzwächtern, welche den Grenzübertritt

beobachtet haben sollen, und den die Kontrolle durchführenden Grenzwächtern.

Die vom Berufungskläger im Rahmen der Kontrolle getätigten Aussagen seien im

Übrigen nicht verwertbar, da die gesetzlichen Vorgaben zum Erhalt einer

beweisrechtlich verwertbaren Aussage nicht eingehalten worden seien. Insbesondere

sei er nicht auf das Recht auf Übersetzung hingewiesen worden. Im Übrigen

bestehe der Verdacht, dass es sich bei dieser Kontrolle um „racial profiling“

gehandelt habe. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt

erstellt ist, sei von einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB auszugehen. Dem

Berufungskläger habe, auch hier aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse,

nicht gewusst, dass er trotz bestehendem Aufenthaltsrecht in der Schweiz,

widerrechtlich in die Schweiz einreisen könne.

4.2 Der vom Berufungsgericht als Zeuge

befragte Grenzwächter C____ hat an der Befragung vom 28. Mai 2020

zusammengefasst angegeben, er könne sich an den konkreten Vorfall nicht im

Detail erinnern. Zwei Mitarbeiter des GWK seien in Zivilkleidung im Grenzraum

unterwegs gewesen und hätten beobachtet, wer sich dort bewegt habe. Er und ein

anderer Kollege seien dann per Funk über die Beobachtungen informiert worden

und hätten die Kontrolle durchgeführt. Er selber habe den Grenzübertritt des

Berufungsklägers nicht beobachtet. Er habe bei der Kontrolle das Gespräch mit

dem Berufungskläger geführt. Die Beamten in Zivil würden in der Regel zu der

Kontrolle dazu stossen und später auch den Anzeigerapport unterzeichnen. Auf

Nachfrage wurde festgestellt, dass eine Unterzeichnung des vom Zeugen

verfassten Anzeigerapport vom 18. August 2017 (act. 102 ff.) durch eine weitere

Person nicht stattgefunden hat (Prot. HV vom 28. Mai 2020).

4.3 Dem Anzeigerapport vom 18. August

2017 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger zum angeklagten Zeitpunkt auf

der Höhe Luzernerring 65, Basel, einer Grenzwachkontrolle unterzogen wurde. Die

Einreise des Berufungsklägers mit dem Zug aus Frankreich über den Bahnhof Basel

- St. Johann hätten Korporal [...] und Grenzwächter [...] beobachtet. Bei der

anschliessenden Kontrolle durch die Grenzwächter C____ und [...] habe sich der

Berufungskläger mit einem abgelaufenen kongolesischen Reisepass und einem

abgelaufenen Schweizer Aufenthaltstitel ausgewiesen. Im Anschluss an die

Anhaltung sei der Berufungskläger auf dem Grenzübergang Basel-Lysbüchel

mündlich zum Sachverhalt befragt worden. Er habe auf entsprechenden Vorhalt

ausgeführt, in einem Einrichtungsmarkt in Frankreich nach Matratzen und

Vorhängen gesucht zu haben. Der Berufungskläger habe gewusst, dass sein

Aufenthaltstitel abgelaufen war. Der Berufungskläger unterzeichnete am 18.

August 2017 ein Formular, wonach er bestätigt, von der Anzeige an die

Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; vormals Ausländergesetz [aAuG, SR 142.20])

Kenntnis zu haben und den Sachverhalt zu anerkennen (act. 110). Bestätigt wird

mit der Unterschrift auch die Kenntnis des Rechts auf Beizug eines Verteidigers

sowie die Kenntnis des Aussageverweigerungsrechts. Sämtliche Angaben sind auf

dem vorgedruckten Formular in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und

Italienisch verfasst, so auch die Rechtsbelehrung. Entgegen den Ausführungen

der Verteidigung wurden die Depositionen des Berufungsklägers demnach

rechtskonform erhoben.

4.4

4.4.1 Gestützt auf diesen von dem die

Grenzkontrolle durchführenden Grenzwächter C____ erstellten Anzeigerapport

sowie auf dessen Aussagen vor Gericht, kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt

gelten. Dass der Berufungskläger die Grenzwächter nicht verstanden haben will, erachtet

das Gericht als Schutzbehauptung, schliesslich macht seine dokumentierte

Aussage, er sei in Frankreich in einem Einrichtungsmarkt gewesen, im

Zusammenhang mit einer Grenzkontrolle Sinn und schliesst gleichzeitig eine

Verwechslung mit einer anderen Person aus bzw. belegt, dass er vorgängig zur

Kontrolle tatsächlich mit der Bahn von Frankreich herkommend in die Schweiz

eingereist ist.

4.4.2 Dass er sich dabei in einem

entschuldbaren Irrtum gemäss Art. 21 StGB, über die Rechtwidrigkeit seines

Handelns befunden hat, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch ein

juristischer Laie weiss, dass Grenzübertritte und Einreisen grundsätzlich nur

mit gültigen Reisedokumenten zulässig sind. Ebenfalls als bekannt vorausgesetzt

werden darf, dass nur gültige Reisepässe und Identitätskarten allgemein

anerkannte Reisedokumente darstellen, wobei Reisende abzuklären haben, welches

der beiden Dokumente für die Einreise in ein Land erforderlich ist und ob zusätzlich

eine Visapflicht besteht. Auch beim Berufungskläger, der nicht in Europa

aufgewachsen ist, und sich demnach erwiesenermassen bereits auf längere Reisen

begeben hat, darf dieses Allgemeinwissen als bekannt erachtet werden. Ein seit

rund eineinhalb Jahren abgelaufener Pass (act. 118: kongolesischer Pass gültig

bis 9. Januar 2016) sowie eine seit über drei Jahren abgelaufene

Aufenthaltsbewilligung erfüllen diese generellen Voraussetzungen für einen

Grenzübertritt offensichtlich nicht. Ausserdem wurde dem Berufungskläger am 7.

Juni 2017 seitens des Migrationsamt eine „Anmeldebescheinigung/Bestätigung“,

geltend bis 6. Juli 2017, zugestellt, mit welcher bestätigt wurde, dass der

Berufungskläger während der Dauer des Verlängerungsverfahrens seinen bisherigen

Aufenthaltsstatus beibehält und einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Unter

Ziff. 5 des Schreibens wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall

einer Reise ins Ausland ein Rückreisevisum zu beantragen ist. Ergänzt wird

diese Information mit dem fett gedruckten Hinweis, dass dieses Dokument nicht

für Auslandreisen zu verwenden ist (act. 119). Es ist folglich erstellt, dass

der Berufungskläger seine Pflichten im Zusammenhang mit einer Aus- und späteren

Einreise sogar in der spezifischen Situation, in welcher er kontrolliert wurde,

genau kannte oder zumindest hätte kennen können (vgl. Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 21 StGB N 19a).

4.4.3 Die Grenzkontrolle erweist sich auch

nicht als unzulässiges racial profiling, zumal ein Grenzübertritt des

Berufungsklägers wie dargelegt nachweislich erfolgt ist und ein solcher einen

objektiven Grund für Grenzwächter darstellt, eine Personenkontrolle durchzuführen.

Demnach ist erstellt, dass der Berufungskläger am 18. August 2017 in die

Schweiz einreiste, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Dokumente zu sein und

damit den Tatbestand der rechtwidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a

i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Artikel entsprechen den Art. 115 Abs. 1 lit. a

i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a aAuG) erfüllt. Die Berufung ist auch in diesem

Strafpunkt abzuweisen.

5.

Der

Berufungskläger moniert die Strafzumessung nicht, weshalb auf die

diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Strafurteil verwiesen werden kann (Strafurteil

S. 9 Ziff. II). Das Berufungsgericht folgt der Vorinstanz, wenn diese

feststellt, dass das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf den

mehrfachen Betrug als „eher gering“ bezeichnet werden kann und sich unter dem

Aspekt der Rechtsgleichheit (Vergleich mit ähnlichen Fällen) eine Geldstrafe

von 180 Tagessätzen rechtfertigt. Richtig ist auch die Feststellung, dass in

Bezug auf die rechtswidrige Einreise von einem leichten Verschulden auszugehen

ist, da dem Berufungskläger einzig die Dokumente für seine Einreise in die

Schweiz fehlten, er tatsächlich aber über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

verfügte. Auch der Wegfall der für die rechtswidrige Einreise festgelegten 15

Tagessätze nach Anwendung des Asperationsprinzips bzw. die Festlegung

einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– überzeugt und ist zu

bestätigen.

6.

Damit

unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren weshalb er dessen Kosten

zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Urteilsgebühr wird auf das

Dispositiv verwiesen. Die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Honorarnote

ist nicht zu beanstanden und wird genehmigt. Die Rückzahlungspflicht des

Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 11. April 2019 in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der Fälschung von

Ausweisen und des rechtswidrigen Aufenthalts;

-

Absehen von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 3

(recte Abs. 2) StGB;

-

Ausrichtung eines Honorars an den amtlichen Verteidiger von

CHF 4'516.65 und einer Spesenvergütung von CHF 37.05, zuzüglich 7,7% MWST

von CHF 350.65, aus der Gerichtskasse.

Der Berufungskläger A____ wird in

Abweisung

der Berufung des mehrfachen Betrugs und der rechtswidrigen Einreise

schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

verurteilt,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB,

Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs.

1 StGB.

Der Berufungskläger trägt die

Kosten von

CHF 741.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen

und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...],

werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'182.90 und ein

Auslagenersatz von CHF 57.70, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 326.50, aus

der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der

amtlichen Verteidigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

A____

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Departement WSU/Sozialhilfe

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).