SB.2019.75
Betrug und rechtswidrige Einreise
9. Juli 2020Deutsch29 min
Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 (recte: Abs. 2) Strafgesetzbuch
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.75
URTEIL
vom 9.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. April 2019
betreffend Betrug und
rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. April 2019 wurde A____ des mehrfachen
Betrugs und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten und einer
Urteilsgebühr verurteilt. Von der Anklage der Fälschung von Ausweisen und des
rechtswidrigen Aufenthalts wurde er hingegen freigesprochen und von einer
Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 (recte: Abs. 2) Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) abgesehen.
Gegen dieses
Strafurteil hat A____ Berufung erklärt und begründet. Er beantragt einen
kostenlosen Freispruch von der Anklage des mehrfachen Betrugs und der
rechtswidrigen Einreise. Eventualiter sei das Strafmass zu reduzieren. Zudem
sei ihm auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es seien die Sachbearbeiterin
Frau B____ und allenfalls weitere Sachbearbeiter der Sozialhilfe Basel-Stadt
sowie die Grenzwächter C____ und D____ als Zeugen zu befragen.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit der Berufungsantwort die Abweisung der
Beschwerde und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Mit
Instruktionsverfügungen vom 23. Juli 2019 und 18. Februar 2020 ist dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung bewilligt und ist der Grenzwächter C____
als Zeuge zur Berufungsverhandlung geladen worden. Die weitergehenden
Beweisanträge sind vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gerichts
begründet abgewiesen worden.
Unmittelbar vor
Beginn der für den Morgen des 28. Mai 2020 angesetzten Berufungsverhandlung
informierte der Berufungskläger das Gericht, dass er möglicherweise Symptome
einer Infektion mit dem Covid-19 Virus zeige. Daraufhin wurde in Anwesenheit
des amtlichen Verteidigers einzig der geladene Zeuge C____ zum Anklagevorwurf
der illegalen Einreise in die Schweiz befragt, da der Berufungskläger nicht von
der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werden wollte.
An der daraufhin
neu angesetzten heutigen Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger zu seiner
Person und zur Sache befragt worden und ist sein Verteidiger zum Vortrag
gelangt. Der Berufungskläger hält an den im Schriftenwechsel gestellten
Anträgen fest. In beweisrechtlicher Hinsicht lässt er erneut die Befragung der
Sachbearbeiterin der Sozialhilfe, Frau B____, sowie zusätzlich die Befragung
eines weiteren Sachbearbeiters der Sozialhilfe, E____, sowie die Befragung
weiterer Grenzwächter beantragen. Die Staatsanwaltschaft, welcher die Teilnahme
an der Verhandlung freigestellt worden ist, hat daran nicht teilgenommen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Berufungen gegen
Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts sind durch ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
zu beurteilen (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung
ist einzutreten (Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
2.
2.1
Der
Berufungskläger lässt die Befragung zweier Sachbearbeiter der Sozialhilfe,
welche mit seinem Fall befasst waren, beantragen. Diese sollen zu den
Deutschkenntnissen des Berufungsklägers Auskunft geben, welche seinen Angaben nach
so rudimentär sein sollen, dass er die Belehrung über seine Melde- und
Informationspflichten gegenüber der Sozialhilfe nie verstanden habe, weshalb es
in Bezug auf die vorgeworfenen Betrugshandlungen am Vorsatz mangle. Es habe
sich im Verlaufe der Jahre, in welchen er Sozialhilfegelder bezogen habe, in
der Kommunikation eine Routine ergeben, welche mehr schlecht als recht geklappt
habe. Einen Übersetzer habe man nie beigezogen. E____ habe im Protokoll der
Sozialhilfeakten Jahre nach den inkriminierten Vorfällen festgehalten, dass die
Deutschkenntnisse des Berufungsklägers unzureichend seien und ein Dolmetscher
für die Verständigung notwendig sei.
2.2
Rechtsmittelverfahren
beruhen grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO).
Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO
nur, wenn dies in der Sache erforderlich ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages
unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu
beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits
rechtsgenügend bewiesen ist. Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter
Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die
zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229
E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E.
2.1).
2.3
Der
Berufungskläger will mit der Befragung der Zeugen wohl beweisen, dass er die
Rechtsbelehrungen der Sozialhilfe nie verstanden hat. Allerdings ist für das
Gericht nicht allein die mündliche Kommunikation zwischen dem Berufungskläger
und den für ihn zuständigen Sachbearbeitern von Bedeutung für die Beantwortung
der Frage, ob er um seine Rechte und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe, insbesondere
die Pflicht, jeglichen Verdienst während des Bezugs von Sozialhilfegeldern zu
melden, wusste. Da sich das Gericht in der diesbezüglichen Beweiswürdigung auch
auf die in französischer Sprache bereits vor dem inkriminierten Zeitraum an den
Berufungskläger abgegebenen Merkblätter sowie die Umstände seiner Anmeldungen
zum Bezug von Sozialhilfegeldern abstützt (s. unten E. 3.3.), ist
ausgeschlossen, dass das Gericht aufgrund der Anhörung der angerufenen Zeugen
zu einem anderen Beweiswürdigungsresultat kommt, zumal die Sachbearbeiter
ohnehin nur ihre subjektive Wahrnehmung der Kommunikationsqualität mit dem
Berufungskläger wiedergeben könnten. Das diese kontrovers ist, ergibt sich
bereits aus den widersprüchlichen Einträgen in den Sozialhilfeakten zu den
Sprachkenntnissen des Berufungsklägers (s. bspw. act. SH 96 Eintrag vom 4. Juni
2013: spricht und versteht gut Hochdeutsch, act. SH 100 Eintrag vom 24.
November 2016: Deutschkenntnisse schwach). Der Beweisantrag auf Befragung von
Mitarbeitern der Sozialhilfebehörde wird deshalb abgewiesen.
2.4
Der
Berufungskläger beantragt auch die Befragung von weiteren Grenzwächtern, die in
die Personenkontrolle des Berufungsklägers nach dem gemäss Anklage erfolgten
Grenzübertritt vom 18. August 2017 involviert waren. Dies, weil der am
28.
Mai 2020 als Zeuge befragte Grenzwächter C____ ausgesagt hat,
dass die beiden Beamten in Zivilkleidung, welche den Grenzübertritt des Berufungsklägers
von Frankreich in die Schweiz beobachtet haben sollen, dessen Signalement an
die Kollegen in Uniform gemeldet, welche sodann die Kontrolle im rückwärtigen
Raum durchgeführt hätten. Im Verlauf der Kontrolle seien die Zivilbeamten dazu gestossen
(Prot. HV vom 28. Mai 2020 S. 2 f.). Vorliegend ist der Anzeigerapport
vom 18. August 2017 (act. 102 ff.) aber nicht von einem
der in Zivilkleidung tätigen Grenzwächter unterzeichnet worden, wie dies gemäss
dem Zeugen C____ normalerweise gemacht wird (Prot. HV vom 28. Mai 2020 S. 3). Deshalb
sei nicht erstellt, dass der angeklagte Grenzübertritt tatsächlich
stattgefunden habe, weshalb weitere in die Kontrolle involvierte Grenzwächter
zu befragen seien.
2.5
Auch
dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Zum einen liegt
der fragliche Vorgang bereits rund drei Jahre zurück und es ist
unwahrscheinlich, dass sich die anderen an dieser Personenkontrolle beteiligten
Grenzwächter im Detail daran erinnern können, zumal diese Kontrolle letztlich
ohne Besonderheiten verlief. Wahrscheinlicher ist, dass sie in vielem, wie auch
der bereits befragte Zeuge C____, auf das übliche Vorgehen verweisen müssten,
ohne sich an den Einzelfall erinnern zu können. Zum anderen schliesst das
Gericht ohnehin aus anderen Gründen auf einen tatsächlich erfolgten
Grenzübertritt des Berufungsklägers am 18. August 2017 (s. unten E. 4.3 f.). Ob
die Beamten in Zivil sich tatsächlich der Kontrolle anschlossen oder nicht, ist
Dispositiv
demnach nicht entscheidend, da von einer Verwechslung der zu kontrollierenden
Person nicht auszugehen ist.
3.
3.1 Das
Strafgericht hat den Berufungskläger des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt
und ist dabei vollumfänglich der Anklage gefolgt. Der Berufungskläger
bestreitet nicht, dass er entsprechend der Anklage in den Monaten April bis
September 2011 bei der [...] AG, in den Monaten August bis Dezember 2012 bei
der [...] AG, in den Monaten Juni bis September 2013 bei der [...] GmbH und in
den Monaten Oktober bis Dezember 2016 bei der [...] GmbH je einer
Arbeitstätigkeit nachging und dafür jeweils Lohn erhielt. Er behauptet
zusammengefasst, aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache
sei eine gute Verständigung zwischen ihm und den mit seinem Fall befassten
Mitarbeitern der Sozialhilfe niemals möglich gewesen. Er habe deshalb den
Umfang seiner Mitwirkungs- und Meldepflicht gegenüber der Sozialhilfe nicht
gekannt. Deshalb habe er nicht vorsätzlich gehandelt und erfülle den
subjektiven Tatbestand des Betrugs nicht. Aber auch wenn man von einem Wissen
um die Mitwirkungs- und Meldepflicht des Berufungsklägers ausgehe, sei nicht
auszuschliessen, dass die fehlerhaften Angaben auf den Formularen aufgrund von
Verständigungsschwierigkeiten entstanden seien. Angesichts der massiven
Verständigungsschwierigkeiten wäre es gemäss dem Berufungskläger zudem Sache
des Amtes für Sozialhilfe gewesen, einen Dolmetscher aufzubieten. Es sei
geradezu leichtfertig von der Behörde, darauf zu verzichten. Unter diesem
Aspekt sei eine Opfermitverantwortung zu bejahen und nicht davon auszugehen,
dass arglistiges Verhalten vorliege.
3.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf die
Fallakten der Sozialhilfe zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger über
seine Mitwirkungs- und Meldepflicht belehrt worden war und er sich bewusst über
die Meldepflicht von jeglichem Einkommen hinweggesetzt hat. Dass er aus
sprachlichen Gründen die Rechtsbelehrungen nicht verstanden habe, müsse als
Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.
3.3
3.3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass dem Berufungskläger im Verlaufe seines Sozialhilfebezuges
viermal das gleiche auf Französisch verfasste Merkblatt, nämlich am 17. Februar
2011, am 26. Oktober 2011, am 12. Mai 2015 und am 24. November 2015 zum
Visieren abgegeben wurde (SB SH Nr. 159 ff.). Auf diesem Merkblatt wird unter
anderem fett gedruckt darauf hingewiesen, dass jegliche Einkünfte wie Lohn,
Renten, Taggelder etc. gemeldet werden müssen. Es wird erklärt, dass diese
Informationen der korrekten Berechnung der je nach Einkommes-situation
zustehenden Sozialhilfeleistungen dienen. Ferner wird dargelegt, dass eine
Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht strafrechtliche Konsequenzen
zeitigen kann sowie auf die Verpflichtung des Amtes hingewiesen, im Widerhandlungsfalle
Anzeige zu erstatten. Das Merkblatt ist mit einer „déclaration“ versehen. Wer dieses
Merkblatt ausgehändigt erhält, bestätigt mit der Unterzeichung vom Inhalt und
den möglichen Konsequenzen einer Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht
Kenntnis genommen zu haben. Der Berufungskläger hat an den genannten Daten
jeweils ein solches Merkblatt unterzeichnet.
3.3.2 Der Berufungskläger ist kongolesischer
Staatsangehöriger. Die Amts-, Literatur- und Bildungssprache des ehemals französischen
Kolonialstaates ist das Französische, entsprechend sind die Angaben im
kongolesische Reisepass des Berufungsklägers auf Französisch abgefasst (act.
118). Der Berufungskläger hat gemäss eigenen Angaben 12 Jahre lang eine Schule
in seiner Heimatstadt Kinshasa, Demokratische Republik Kongo, absolviert und
anschliessend ein Diplom als Sozialassistent erworben (act. 7 ff.). Er
bestreitet denn auch nicht, der französischen Sprache in Wort und Schrift
mächtig zu sein. Dass er demnach viermal die einfach und verständlich
abgefassten Belehrungen auf dem Merkblatt nicht hat verstehen können, ist
auszuschliessen.
3.3.3 Der Berufungskläger lässt geltend
machen, er habe vor Unterzeichnung der in französischer Sprache verfassten
Merkblätter, die gleichen, aber in deutscher Sprache verfassten Merkblätter,
die er nicht verstanden habe, unterzeichnet. Deshalb habe er sich bei der
Unterzeichnung der französischsprachigen Merkblätter gar nicht mehr auf deren
Inhalt geachtet. Die Besprechungstermine mit den Sachbearbeitern der
Sozialhilfe seien nach der immer gleichen Routine abgelaufen, weshalb er sich
nicht mehr auf den Inhalt der zu unterzeichnenden Formulare geachtet habe. Dieser
Einwand erscheint in zweifacher Hinsicht unbehelflich. So wirft er einerseits
die Frage auf, wie der Berufungskläger erkannt haben will, dass es sich beim
Merkblatt in französischer Sprache um dasselbe handelt, wie dasjenige in
deutscher Sprache, wenn er gar nichts über dessen Inhalt gewusst haben will.
Eine solche Wiedererkennung ist offensichtlich nur möglich, wenn er bereits den
Inhalt des deutschsprachigen Merkblattes zur Kenntnis genommen hat und deshalb
den Inhalt vergleichen kann, was gleichzeitig eine Durchsicht des Textes in der
französischen Fassung bedingt. Anderseits entbindet es den Berufungskläger
keineswegs von seinen Pflichten, wenn er einem von ihm unterzeichneten
Merkblatt, dessen Inhalt er problemlos verstehen könnte, "keine weitere
Aufmerksamkeit" schenkt. Solches Verhalten lässt, sofern es überhaupt
zutrifft, im Gegenteil darauf schliessen, dass er sich um seine Pflichten
gegenüber der Sozialhilfe foutierte und einen Regelverstoss bewusst in Kauf
nahm. Jedenfalls kann der Berufungskläger sich mit dieser Aussage nicht
entlasten.
3.3.4 Allerdings spricht bereits die Situation
der erstmaligen Anmeldung des Berufungsklägers bei der Sozialhilfe grundsätzlich
gegen die Annahme, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass alle ihm in der Zeit des
Sozialhilfegeldbezuges zukommenden finanziellen Mittel für die Feststellung des
Umfangs der ihm zustehenden Sozialhilfeleistung von Bedeutung sind. Er meldete
sich im Januar 2007 nämlich nicht erstmals bei der Sozialhilfe an, weil er
keinen Verdienst erzielte, sondern weil das von ihm erzielte Einkommen nicht
ausreichte, um seinen Grundbedarf zu decken. Im von ihm ausgefüllten und bei
der Sozialhilfe eingereichten ersten Unterstützungsgesuch vom 31. Januar 2007
hat er unter der Frage nach dem Grund der Anmeldung nämlich „zu wenig
Einkommen“ angegeben. Dem ausgefüllten Antrag ist weiter zu entnehmen, dass er
damals einer Teilzeitarbeit nachging und angab, kein höheres Arbeitspensum
erfüllen zu können, da er ein Kind betreue (act. SH 18 ff.). In diesem
Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen, wo
festgehalten wird, dass insgesamt vier Unterstützungsgesuche aus den Jahren
2007, 2008 und 2009 vorliegen, in denen der Berufungskläger je eine 50%-Teilzeitanstellung
deklarierte und nach dem Verlust einer Arbeitsstelle im Februar 2011 der
Sozialhilfe mitteilte, er beziehe Arbeitslosentaggeld (Strafurteil S. 5). Dass
ihm in späteren Bezugsphasen nicht bewusst gewesen sein soll, dass jeder
Verdienst relevant für die Berechnung des Unterstützungsanspruchs ist, ist allein
vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Ohnehin erscheint es ohne Weiteres
einsichtig, dass wer vom Staat finanziell unterstützt wird, lückenlos seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzeigen muss, damit abgeklärt werden
kann, ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht. Dass der Berufungskläger
dieses Grundprinzip in der Geltendmachung von Sozialhilfegeld nicht verstanden
haben will, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich folglich um eine
Schutzbehauptung und es ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger seine
Pflicht, jeglichen Verdienst während des Bezugs von Sozialhilfegeld zu melden,
kannte.
3.4 Betreffend die Kenntnis der
Mitwirkungs- und Meldepflicht ist die Frage nach der Qualität der Verständigung
zwischen dem Berufungskläger und den Mitarbeitern der Sozialhilfe demnach nicht
weiter von Belang. Vollständigkeitshalber wird gleichwohl zu den
diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung Stellung genommen. Die in der
Berufungsbegründung zitierten Aktenstellen (Berufungsbegründung S. 4) belegen nämlich
nicht, dass der Berufungskläger mangels Deutschkenntnissen nicht von seiner
Mitwirkungs- und Meldepflicht und deren Folgen bei Verletzung Kenntnis gehabt hat.
Die Anmerkung des Sachbearbeiters vom 16. Januar 2008 „Er (der Berufungskläger)
spricht v.a. Französisch“ (act. SH 80) ist eine Feststellung, die den Zeitraum vor
dem inkriminierten betrifft. Die Anmerkung vom 20. Juli 2011 „Wir erklären
Herrn K. nochmals die Mitwirkungspflicht“ (act. SH 86) erfolgte nach der
Aushändigung eines Merkblatts in französischer Sprache am 17. Februar 2011. Der
Anmerkung kommt damit eher die Natur einer Ermahnung an die Pflichten zu. Die
Anmerkung vom 12. Mai 2015 „Herr K. spricht und versteht nur sehr wenig
Deutsch“ (act. SH 97) betrifft denselben Tag, an welchem ihm das Merkblatt zur
Mitwirkungs- und Meldepflicht auf Französisch bereits das dritte Mal
ausgehändigt wurde. Es ist gerade auf Grund dieses Kommentars schwer
vorstellbar, dass er nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass dieser Text
auf Französisch verfasst ist. Die Anmerkung vom 24. November 2016
„Deutschkenntnisse: schwach. Klient musste häufig wiederholend nachfragen und
die Sozialhilfeabläufe und Informationen, die komplizierter sind, waren für
Klient nicht immer verständlich“ (act. SH 100) entspricht der Situation vom 12.
Mai 2015: an diesem Tag wurde ihm das vierte Mal ein französischsprachiges
Merkblatt ausgehändigt. Die Akten wiederlegen damit auch den vom
Berufungskläger implizit erhobenen Vorwurf, wonach die Mitarbeiter der
Sozialhilfe der Verständigung mit ihm (zu) wenig Beachtung schenkten. Für die
zeitlich kurz nachfolgenden Vorsprachen vom 22. Dezember 2016 (act. SH 101) und
18. April 2017 (act. SH 106) gilt, dass der Berufungskläger von seiner
Mitwirkungs- und Meldepflicht längst Kenntnis hatte bzw. diese Kenntnis offenbar
von Seiten der Sozialhilfemitarbeiter auch immer wieder aktiv „aufgefrischt“
worden ist. Die zitierten Sozialhilfeaktenstellen aus dem Jahr 2017 betreffen
den inkriminierten Zeitraum nicht mehr. Sie sind allerdings insoweit erhellend,
als gemäss dem Eintrag vom 18. April 2017 der Berufungskläger gegenüber der
Sozialhilfebehörde erklärte, er verstehe sehr gut Hochdeutsch und es bedürfe keines
Dolmetschers (act. SH 104). Umso befremdlicher ist demnach sein Standpunkt im
Strafverfahren, wonach er letztlich die Schuld für sein geltend gemachtes
Unwissen der Art und Weise der Fallbearbeitung und –betreuung durch die
Sozialhilfe zuschieben will. Insgesamt bleibt es bei der Feststellung, dass er
von der Sozialhilfe in die Lage versetzt wurde, seine Mitwirkungs- und Meldepflicht
zu kennen und sein Abstreiten dieses Wissens eine reine Schutzbehauptung ist.
3.5 Folglich kannte der Berufungskläger
die Mitwirkungs- und Meldepflicht und verstiess vorsätzlich dagegen. Er verschwieg
bei den Vorspracheterminen auf der Sozialhilfe seine anrechenbaren Arbeitseinkünfte
bei der [...] AG in den Monaten April bis September 2011 im Umfang von
insgesamt CHF 10‘020.80 netto (act. SH 114) bzw. gab er einzig an, im August
und September kurze Temporäreinsätze in der Gastronomie geleistet und dabei CHF
900.– bzw. CHF 700.– verdient zu haben (act. SH 86). Des Weiteren meldete er
seine anrechenbaren Verdienste aus dem Zeitraum August bis Dezember 2012 bei der
[...] AG von CHF 4‘697.15, aus dem Zeitraum Juni bis September 2013 bei der [...]
GmbH von CHF 14‘559.20 (act. SH 117) und aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember
2016 bei der [...] GmbH von CHF 3‘667.80 (act. SH 124) nicht. Dabei blieb es
nicht bei einer Unterlassung von Angaben, sondern wurden seitens des
Berufungsklägers auch aktiv falsche Angaben gemacht. Wie bereits dargelegt,
behauptete er, nur im August und September 2011 kurze Temporäreinsätze in der
Gastronomie für eine Entlöhnung von total ca. CHF 1‘600.– geleistet zu haben. Bei
seiner Wiederanmeldung am 9. August 2012 erwähnte er die Arbeit für die [...]
AG nicht, sondern gab an, keine Arbeit zu haben und suchend zu
sein (act. SH 91). Auf dem in französischer Sprache abgefassten Formular zu den
Angaben betreffend seine aktuelle Einkommens- und Wohnsituation gab er am
9. August 2012 ebenfalls an, keinerlei Einkommen zu erzielen (act. SH
163). An dieser Feststellung ändert auch der Einwand seines Verteidigers an der
Berufungsverhandlung nichts, der Berufungskläger habe am 24. Juli 2012
telefonisch von einer Arbeit im Restaurant [...] berichtet (Prot. HV act. 318),
da diese Angaben offensichtlich keinen Zusammenhang mit dem verheimlichten Einkommen
von der [...] AG haben. Am 4. Juni 2013 sagte der Berufungskläger bei der
Vorsprache auf der Sozialhilfe ebenfalls aus, er habe keine Arbeit und sei
suchend. Danach blieb er zwei Vorspracheterminen am 21. Oktober und am 5.
November 2013 unentschuldigt fern. Erst ein Telefonat der Sozialhilfe mit dem
Migrationsamt brachte schliesslich zum Vorschein, dass der Berufungskläger seit
Mai 2013 im Restaurant [...] arbeitete (act. SH 94 f.). Am 24. November 2016
meldete er sich wiederum zu einer erneuten Aufnahme bei der Sozialhilfe an.
Beim dazu geführten Aufnahmegespräch am selben Tag verschwieg er seine
Einkünfte aus der Arbeit bei der [...] GmbH und gab an, zuletzt bis März 2015
im Restaurant [...] als Küchenhilfe gearbeitet zu haben (act. SH 100). Der
Berufungskläger tat dies, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rückforderungsverfügung
für zu viel bezahlte Sozialhilfegelder zufolge falscher Einkommensangaben
erhalten hatte (act. SH 118). Zudem liess er sich das bei der [...] GmbH erzielte
Einkommen im November und Dezember 2016 auf ein der Sozialhilfe nicht bekanntes
Postkonto (act. SH 106 Eintrag vom 25. April 2017, 184 ff.) einzahlen. Daraus
muss gar geschlossen werden, dass die Massnahmen der Sozialhilfe ihn einzig
dazu veranlassten, zusätzlichen Verdienst besser zu verbergen. Der in der
Anklage erhobene Vorwurf, dass der Berufungskläger die Sozialhilfebehörde aktiv
getäuscht hat, ist mithin richtig.
3.6
3.6.1 Der Berufungskläger lässt weiter das
Vorliegen der für die Erfüllung des Betrugstatbestands (Art. 146 StGB) notwendigen
Arglist der Täuschungshandlung bestreiten. Die Sozialhilfe treffe vielmehr eine
Opfermitverantwortung. Wie die Vor-instanz bereits ausgeführt hat, ist bei
einer Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Auskunftserteilung die
Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bereits als gegeben zu erachten (BGer
6B_689/2010 E.4.3.5). Der Beurteilte stand in einem langjährigen
Unterstützungsverhältnis zur Sozialhilfe. Zeitweise konnte er aus der
Sozialhilfe entlassen werden, weil er gemeldet hatte, eine Arbeitsstelle zu
haben oder Arbeitslosentaggelder zu beziehen. Ebenso hat er immer wieder
Einkommen angegeben, und lediglich um Ergänzung des Betrages ersucht, der ihm
trotz Einkommen zum Leben fehlte. Wie dargelegt erfolgte sogar sein erster
Antrag auf Auszahlung von Sozialhilfegeld als sogenannter „working poor“ (s.
oben E. 3.3.4). Dass er zwischendurch einzelne Arbeitsstellen bzw. Einkommen nicht
melden würde, war für die zuständigen Mitarbeiter der Sozialhilfe vor diesem
Hintergrund nicht vorhersehbar. Der Berufungskläger wurde sodann regelmässig
aufgefordert, Belege zu bringen, eine Aufforderung, welcher er bezüglich der
verheimlichten Arbeitsstellen nicht nachkam. Sobald die Sozialhilfe Hinweise
auf einen konkreten Arbeitgeber hatte, forderte sie diesen zur direkten
Einreichung von Lohnbelegen auf (act. SH 105 Eintragungen vom 6. März und 14.
April 2017, 133, 155). Der Beizug von Steuerakten hätte keinen zuverlässigen
Aufschluss erbracht: Nicht deklariertes Einkommen bei der Sozialhilfe wird kaum
bei der Steuer deklariert werden. Ein ergiebigeres Nachforschungsszenarium in
der konkreten Situation ist folglich nicht ersichtlich. Es war der Sozialhilfe mit
anderen Worten nicht zumutbar, weitere oder frühere Abklärungen zu tätigen, die
die angeklagten Taten hätten verhindern können. Der Berufungskläger wiederum
konnte angesichts seiner nur sporadischen Einsätze an verschiedenen Arbeitsorten
mit jeweils bescheidenen Zusatzeinkünften, davon ausgehen, dass die Sozialhilfe
keine Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen haben wird. Auch aus dem von
der Verteidigung zitierten BGer 6B_576/2010 vom 25. Januar 20011 lässt sich
nichts Anderes ableiten: Jener Sozialhilfeempfänger hatte der Behörde in sich
widersprüchliche Dokumente eingereicht, insbesondere widersprüchliche
Arztzeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit, wobei er gleichzeitig behauptete,
er sei auf Arbeitsuche. Hier hätte die Behörde mit weiteren Befragungen des
Gesuchstellers leicht zusätzliche Erkenntnisse erlangen können (E.4.2). Der
hier zu beurteilende Fall ist demnach mit dem bundesgerichtlichen in keiner
Weise vergleichbar. Insbesondere weitere Befragungen des Berufungsklägers und
weitere Aufforderungen zur Beibringung von Lohnausweisen hätten nichts Neues
zutage gefördert.
3.6.2 Der Berufungskläger macht auch
geltend, die Sozialhilfe treffe aufgrund des Verzichts auf den Beizug eines
Dolmetschers eine Mitverantwortung. Es sei geradezu leichtfertig von der
Sozialhilfe gewesen, darauf zu verzichten. An der Berufungsverhandlung gibt er
dazu sinngemäss an, er habe die inkriminierten Einkommen gar nicht
verschwiegen, das Ganze beruhe einzig auf sprachlichen Missverständnissen oder
gar falschen Auskünften (s. Prot. HV act 315, wo er angibt, man habe ihm die
Auskunft gegeben, Lohneinkünfte seien bei Temporärarbeit erst ab drei Monaten
relevant). In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die fehlerhaften
Angaben zum Einkommen in den Akten wohl das Resultat von
Verständigungsproblemen und nicht vorsätzlich herbeigeführt worden seien (S.
5). Dazu ist festzustellen, dass die behaupteten Fehlinformationen keinerlei
Grundlage in den Akten haben. Ausserdem ist bereits dargelegt worden, dass der
Berufungskläger immer wieder auch auf Französisch auf seine Pflichten
aufmerksam gemacht wurde. Dass er vor diesem Hintergrund die einfache,
letztlich aber auch grundlegend wesentliche Frage nach der aktuellen
Arbeitssituation in insgesamt vier Fällen immer wieder falsch verstanden haben
will oder bei der Antwort falsch verstanden worden sein soll, ist auch bei nur
rudimentären Kenntnissen der deutschen Sprache unwahrscheinlich und
lebensfremd. Ausserdem wurde der Berufungskläger wiederholt aufgefordert,
Belege, namentlich Lohnbescheinigungen im Zusammenhang mit der Nichtdeklaration
von Einkommen beizubringen. Diesen Aufforderungen ist er regelmässig nicht
nachgekommen. Nicht wahrgenommen hat er zudem, die Aufforderungen zu den
Vorwürfen der Nichtdeklaration Stellung zu nehmen ([Gewährung des rechtlichen
Gehörs] s. dazu bspw. act. SH 95 Eintragungen vom 6. November 2013, 24.
Februar und 9. April 2014, act. SH 99 Eintragungen vom 27. Oktober und 11.
Dezember 2015). Gerade dies hätte der Klärung angeblicher Missverständnisse
dienen können. Das der Berufungskläger solches erst im Strafverfahren
vorbringt, lässt auf eine reine Schutzbehauptung schliessen. Zudem stehen diese
angeblichen Fehler aufgrund von Missverständnissen in einem krassen Widerspruch
zu den gehaltvollen und teilweise auch komplexen Informationen, wie etwa Gründe
für Wohnungsverlust, familiäre Situation, Erhalt von Arbeitslosentaggeld etc. welche
sich in den umfangreichen Sozialhilfeakten zu den getätigten Gesprächen mit dem
Berufungskläger finden (act. SH 77 - 108). Weshalb eine solch differenzierte
Kommunikation möglich gewesen sein soll, aber die einfache Frage nach der
Einkommenssituation zu Missverständnissen geführt haben soll, ist nicht
einsichtig. Angesichts dieser erstellten Kommunikation ist der Sozialhilfebehörde
denn auch kein Vorwurf aus dem Nichtbeiziehen eines Dolmetschers zu machen,
zumal sie wiederholt sicherstellte, dass der Berufungskläger Merkblätter und
Formulare auch in französischer Sprache erhielt. Von einer diesbezüglichen
Opfermitverantwortung kann keine Rede sein.
3.7 Damit ist erstellt, dass der
Berufungskläger in Kenntnis seiner Mitwirkung- und Meldepflicht die Sozialhilfe
vorsätzlich und arglistig insgesamt bei vier Temporär- und Teilzeiteinsätzen
über das dadurch generierte Einkommen täuschte. Schliesslich kann auch die
Bereicherungsabsicht nicht zweifelhaft sein: Mit den nicht deklarierten Löhnen
konnte sich der Berufungskläger ein Zusatzeinkommen zu den
Sozialhilfeleistungen erwirtschaften und sich insoweit finanziell
besserstellen. In Unkenntnis der nicht deklarierten Einnahmen zahlte die
Sozialhilfe dem Berufungskläger nämlich mehr Unterstützungsgelder aus, als ihm tatsächlich
zustanden. Insgesamt entstand der Sozialhilfe bei Berücksichtigung der
monatlichen Freibeträge und nach Abzug verrechenbarer Forderungen ein Schaden
von CHF 17‘957.- (Berechnung des Schadens act. 55 ff.). Ob bei der Berechnung
des angeklagten Deliktsbetrags zu Recht auch die seitens der Sozialhilfe
getätigte Verrechnung abgezogen wurde, kann hierbei aufgrund des geltenden
Anklagegrundsatzes offen bleiben. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs ist
zu bestätigen.
4.
4.1 Das Strafgericht ist der Anklage auch
in Bezug auf die vorgeworfene rechtswidrige Einreise von Frankreich in die
Schweiz am 18. August 2017, um ca. 10:00 Uhr, gefolgt. Der Berufungskläger
lässt dazu ausführen, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung stütze sich
im Wesentlichen auf die Anzeige der Beamten des Grenzwachkorps (GWK). Sie sei
deshalb unrichtig, da die Umstände der Kontrolle vom 18. August 2018 nicht
rechtsgenügend erwiesen seien. Der Berufungskläger sei rund 700 Meter vom
Grenzübergang Bahnhof St. Johann entfernt kontrolliert worden. Eine
durchgehende Überwachung des Berufungsklägers vom Grenzübergang bis zur Stelle,
an der er kontrolliert wurde, sei nicht nachgewiesen. Nicht belegt sei auch der
Informationsfluss zwischen den Grenzwächtern, welche den Grenzübertritt
beobachtet haben sollen, und den die Kontrolle durchführenden Grenzwächtern.
Die vom Berufungskläger im Rahmen der Kontrolle getätigten Aussagen seien im
Übrigen nicht verwertbar, da die gesetzlichen Vorgaben zum Erhalt einer
beweisrechtlich verwertbaren Aussage nicht eingehalten worden seien. Insbesondere
sei er nicht auf das Recht auf Übersetzung hingewiesen worden. Im Übrigen
bestehe der Verdacht, dass es sich bei dieser Kontrolle um „racial profiling“
gehandelt habe. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt
erstellt ist, sei von einem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB auszugehen. Dem
Berufungskläger habe, auch hier aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse,
nicht gewusst, dass er trotz bestehendem Aufenthaltsrecht in der Schweiz,
widerrechtlich in die Schweiz einreisen könne.
4.2 Der vom Berufungsgericht als Zeuge
befragte Grenzwächter C____ hat an der Befragung vom 28. Mai 2020
zusammengefasst angegeben, er könne sich an den konkreten Vorfall nicht im
Detail erinnern. Zwei Mitarbeiter des GWK seien in Zivilkleidung im Grenzraum
unterwegs gewesen und hätten beobachtet, wer sich dort bewegt habe. Er und ein
anderer Kollege seien dann per Funk über die Beobachtungen informiert worden
und hätten die Kontrolle durchgeführt. Er selber habe den Grenzübertritt des
Berufungsklägers nicht beobachtet. Er habe bei der Kontrolle das Gespräch mit
dem Berufungskläger geführt. Die Beamten in Zivil würden in der Regel zu der
Kontrolle dazu stossen und später auch den Anzeigerapport unterzeichnen. Auf
Nachfrage wurde festgestellt, dass eine Unterzeichnung des vom Zeugen
verfassten Anzeigerapport vom 18. August 2017 (act. 102 ff.) durch eine weitere
Person nicht stattgefunden hat (Prot. HV vom 28. Mai 2020).
4.3 Dem Anzeigerapport vom 18. August
2017 ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger zum angeklagten Zeitpunkt auf
der Höhe Luzernerring 65, Basel, einer Grenzwachkontrolle unterzogen wurde. Die
Einreise des Berufungsklägers mit dem Zug aus Frankreich über den Bahnhof Basel
- St. Johann hätten Korporal [...] und Grenzwächter [...] beobachtet. Bei der
anschliessenden Kontrolle durch die Grenzwächter C____ und [...] habe sich der
Berufungskläger mit einem abgelaufenen kongolesischen Reisepass und einem
abgelaufenen Schweizer Aufenthaltstitel ausgewiesen. Im Anschluss an die
Anhaltung sei der Berufungskläger auf dem Grenzübergang Basel-Lysbüchel
mündlich zum Sachverhalt befragt worden. Er habe auf entsprechenden Vorhalt
ausgeführt, in einem Einrichtungsmarkt in Frankreich nach Matratzen und
Vorhängen gesucht zu haben. Der Berufungskläger habe gewusst, dass sein
Aufenthaltstitel abgelaufen war. Der Berufungskläger unterzeichnete am 18.
August 2017 ein Formular, wonach er bestätigt, von der Anzeige an die
Staatsanwaltschaft wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; vormals Ausländergesetz [aAuG, SR 142.20])
Kenntnis zu haben und den Sachverhalt zu anerkennen (act. 110). Bestätigt wird
mit der Unterschrift auch die Kenntnis des Rechts auf Beizug eines Verteidigers
sowie die Kenntnis des Aussageverweigerungsrechts. Sämtliche Angaben sind auf
dem vorgedruckten Formular in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und
Italienisch verfasst, so auch die Rechtsbelehrung. Entgegen den Ausführungen
der Verteidigung wurden die Depositionen des Berufungsklägers demnach
rechtskonform erhoben.
4.4
4.4.1 Gestützt auf diesen von dem die
Grenzkontrolle durchführenden Grenzwächter C____ erstellten Anzeigerapport
sowie auf dessen Aussagen vor Gericht, kann der angeklagte Sachverhalt als erstellt
gelten. Dass der Berufungskläger die Grenzwächter nicht verstanden haben will, erachtet
das Gericht als Schutzbehauptung, schliesslich macht seine dokumentierte
Aussage, er sei in Frankreich in einem Einrichtungsmarkt gewesen, im
Zusammenhang mit einer Grenzkontrolle Sinn und schliesst gleichzeitig eine
Verwechslung mit einer anderen Person aus bzw. belegt, dass er vorgängig zur
Kontrolle tatsächlich mit der Bahn von Frankreich herkommend in die Schweiz
eingereist ist.
4.4.2 Dass er sich dabei in einem
entschuldbaren Irrtum gemäss Art. 21 StGB, über die Rechtwidrigkeit seines
Handelns befunden hat, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Auch ein
juristischer Laie weiss, dass Grenzübertritte und Einreisen grundsätzlich nur
mit gültigen Reisedokumenten zulässig sind. Ebenfalls als bekannt vorausgesetzt
werden darf, dass nur gültige Reisepässe und Identitätskarten allgemein
anerkannte Reisedokumente darstellen, wobei Reisende abzuklären haben, welches
der beiden Dokumente für die Einreise in ein Land erforderlich ist und ob zusätzlich
eine Visapflicht besteht. Auch beim Berufungskläger, der nicht in Europa
aufgewachsen ist, und sich demnach erwiesenermassen bereits auf längere Reisen
begeben hat, darf dieses Allgemeinwissen als bekannt erachtet werden. Ein seit
rund eineinhalb Jahren abgelaufener Pass (act. 118: kongolesischer Pass gültig
bis 9. Januar 2016) sowie eine seit über drei Jahren abgelaufene
Aufenthaltsbewilligung erfüllen diese generellen Voraussetzungen für einen
Grenzübertritt offensichtlich nicht. Ausserdem wurde dem Berufungskläger am 7.
Juni 2017 seitens des Migrationsamt eine „Anmeldebescheinigung/Bestätigung“,
geltend bis 6. Juli 2017, zugestellt, mit welcher bestätigt wurde, dass der
Berufungskläger während der Dauer des Verlängerungsverfahrens seinen bisherigen
Aufenthaltsstatus beibehält und einer Erwerbstätigkeit nachgehen darf. Unter
Ziff. 5 des Schreibens wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall
einer Reise ins Ausland ein Rückreisevisum zu beantragen ist. Ergänzt wird
diese Information mit dem fett gedruckten Hinweis, dass dieses Dokument nicht
für Auslandreisen zu verwenden ist (act. 119). Es ist folglich erstellt, dass
der Berufungskläger seine Pflichten im Zusammenhang mit einer Aus- und späteren
Einreise sogar in der spezifischen Situation, in welcher er kontrolliert wurde,
genau kannte oder zumindest hätte kennen können (vgl. Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 21 StGB N 19a).
4.4.3 Die Grenzkontrolle erweist sich auch
nicht als unzulässiges racial profiling, zumal ein Grenzübertritt des
Berufungsklägers wie dargelegt nachweislich erfolgt ist und ein solcher einen
objektiven Grund für Grenzwächter darstellt, eine Personenkontrolle durchzuführen.
Demnach ist erstellt, dass der Berufungskläger am 18. August 2017 in die
Schweiz einreiste, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Dokumente zu sein und
damit den Tatbestand der rechtwidrigen Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a
i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a AIG (Artikel entsprechen den Art. 115 Abs. 1 lit. a
i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a aAuG) erfüllt. Die Berufung ist auch in diesem
Strafpunkt abzuweisen.
5.
Der
Berufungskläger moniert die Strafzumessung nicht, weshalb auf die
diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Strafurteil verwiesen werden kann (Strafurteil
S. 9 Ziff. II). Das Berufungsgericht folgt der Vorinstanz, wenn diese
feststellt, dass das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf den
mehrfachen Betrug als „eher gering“ bezeichnet werden kann und sich unter dem
Aspekt der Rechtsgleichheit (Vergleich mit ähnlichen Fällen) eine Geldstrafe
von 180 Tagessätzen rechtfertigt. Richtig ist auch die Feststellung, dass in
Bezug auf die rechtswidrige Einreise von einem leichten Verschulden auszugehen
ist, da dem Berufungskläger einzig die Dokumente für seine Einreise in die
Schweiz fehlten, er tatsächlich aber über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz
verfügte. Auch der Wegfall der für die rechtswidrige Einreise festgelegten 15
Tagessätze nach Anwendung des Asperationsprinzips bzw. die Festlegung
einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– überzeugt und ist zu
bestätigen.
6.
Damit
unterliegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren weshalb er dessen Kosten
zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für die Urteilsgebühr wird auf das
Dispositiv verwiesen. Die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Honorarnote
ist nicht zu beanstanden und wird genehmigt. Die Rückzahlungspflicht des
Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 11. April 2019 in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch des Berufungsklägers von der Anklage der Fälschung von
Ausweisen und des rechtswidrigen Aufenthalts;
-
Absehen von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs. 3
(recte Abs. 2) StGB;
-
Ausrichtung eines Honorars an den amtlichen Verteidiger von
CHF 4'516.65 und einer Spesenvergütung von CHF 37.05, zuzüglich 7,7% MWST
von CHF 350.65, aus der Gerichtskasse.
Der Berufungskläger A____ wird in
Abweisung
der Berufung des mehrfachen Betrugs und der rechtswidrigen Einreise
schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
verurteilt,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB,
Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs.
1 StGB.
Der Berufungskläger trägt die
Kosten von
CHF 741.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inklusive Kanzleiauslagen
und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, [...],
werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'182.90 und ein
Auslagenersatz von CHF 57.70, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 326.50, aus
der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt für die Kosten der
amtlichen Verteidigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
A____
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Departement WSU/Sozialhilfe
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).