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Entscheid

SB.2019.76

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) (BGer 6B_914/2021)

18. Mai 2021Deutsch88 min

Kammer des Strafgerichts vom 20. Februar 2019 wurde A____ (Beschuldigter) des Verbrechens

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.76

URTEIL

vom 18.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas

Weber, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Thorberg, Anschlussberufungsbeklagter

Postfach, 3326 Krauchthal

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Berufungsbeklagte

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

der Kammer des Strafgerichts

vom 20. Februar 2019

(SG.2018.257)

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie

Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der

Kammer des Strafgerichts vom 20. Februar 2019 wurde A____ (Beschuldigter) des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der

Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe des Ministère public du Canton de

Berne vom 11. November 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 ½ Jahren

(unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 13. November 2017) bzw. unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Geldstrafe der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2015 zu einer

Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde er

für elf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem

[SIS]). Von der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

in Bezug auf Ziffer I.1.5.4 der Anklageschrift sowie Fälschung von Ausweisen wurde

der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Übrigen wurde über die

beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind A____ Verfahrenskosten in Höhe von

CHF 33‘650.40 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 10’000.– auferlegt

worden (sein Kostendepot von CHF 134.64 wurde damit verrechnet). Ferner ist

seine amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der

Strafgerichtskasse entschädigt worden.

A____, amtlich

verteidigt durch B____, hat am 20. Februar 2019 Berufung angemeldet, mit

Schreiben vom 22. Juli 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 4. Dezember

2019 begründet. Es wird beantragt, den Beschuldigten in kostenfälliger

Abänderung des Urteils des Strafgerichts von sämtlichen Vorwürfen

freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei

(schwerer Fall) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. November 2017) sowie zu einer

angemessenen Geldstrafe zu verurteilen. Zudem sei auf den Widerruf der mit

Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern vom 13. April 2016

unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 21. April 2016 hin bedingt

gewährten Entlassung betreffend das Urteil des Ministère public du Canton de

Berne vom 11. November 2015 (Reststrafe von einem Monat und 30 Tagen) und auf

die Rückversetzung in den Strafvollzug sowie auf die Vollziehbarerklärung der

am 26. Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit drei Jahre, zu verzichten.

Eventualiter sei die mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Bern vom 13. April 2016 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf

den 21. April 2016 hin bedingt gewährte Entlassung betreffend das Urteil des

Ministère public du Canton de Berne vom 11. November 2015 (Reststrafe von

einem Monat und 30 Tagen) zu widerrufen und die Rückversetzung in den

Strafvollzug anzuordnen. Darüber hinaus sei von der Anordnung einer

Landesverweisung und der Eintragung derselben im SIS abzusehen. Eventualiter sei

die Landesverweisung lediglich für fünf Jahre anzuordnen und von der Eintragung

derselben im SIS abzusehen. Schliesslich seien die Verfahrenskosten und die

Urteilsgebühr vollumfänglich zu Lasten des Staates zu nehmen. Die

Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.

In der

Berufungserklärung wurde im Sinne von Beweisanträgen zudem darum ersucht, den

Beschuldigten ‒ sofern nicht bereits geschehen ‒ mit sämtlichen, in

der Anklageschrift vom 29. Oktober 2017 erwähnten und identifizierten

Mitgliedern der Aktion «WAVE» zu konfrontieren und diese entsprechend als

Auskunftspersonen bzw. Zeugen an die Hauptverhandlung zu laden (Ziff. 1). Zudem

sei von sämtlichen, dem Beschuldigten unter dem Pseudonym «C____» vorgehaltenen

Auswertungen von Telefonkontrollen (TK) eine Stimmenanalyse zu machen (Ziff.

2). Die Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung der instruierenden

Appellationsgerichtspräsidentin vom 18. Januar 2021 vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag

abgelehnt worden.

Die

Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 13. August 2019 Anschlussberufung

erklärt und dieselbe am 8. Januar 2020 begründet. Es wird beantragt, den

Beschuldigten auch bezüglich der in Ziffer I.1.5.4. der Anklageschrift

geschilderten Drogenhandels- und Geldwäschereihandlungen sowie auch des

gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu

sprechen. A____ sei unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

13. November 2017, sowie unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu

einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Schliesslich

sei der Beschuldigte für zwölf Jahre des Landes zu verweisen und die

Landesverweisung im SIS einzutragen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte

beantragt, die Anschlussberufung abzuweisen.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021 wurde der Beschuldigte

befragt. Danach gelangten seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum

Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit

für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3

lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation (betreffend

Anschlussberufung) auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht

eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der

Freispruch von der Anklage wegen Fälschung von Ausweisen, die Verfügungen über

die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und

sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht

mehr zu befinden.

2.

Die Verteidigung

hat anlässlich der Berufungsverhandlung darauf verzichtet, die mit begründeter

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 18. Januar 2021 vorläufig abgelehnten

Beweisanträge zu Handen des Gerichts zu wiederholen (Akten S. 3112 ff.). Weitere

diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.

3.

3.1

A____

bestreitet auch im Berufungsverfahren, der von den Strafverfolgungsbehörden mit

dem Polizeipseudonym «C____» bezeichnete, im Raum Basel ansässige

Kokainempfänger bzw. -verteiler gewesen zu sein. Er habe mit Kokain nichts zu tun

(Akten S. 2998, 3017 ff., 3112 ff.). Das Strafgericht hat in diesem

Zusammenhang Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 53 ff.):

«1.2.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen gegen den Beschuldigten bildete

das von der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei des Kantons Zürich seit

mehreren Jahren unter dem Aktionsnamen „Wave“ durchgeführte

Ermittlungsverfahren gegen eine [...] Drogenhändlerorganisation, die von [...]

aus insbesondere durch die Unbekannten „D____“, „E____“ und „F____“ gesteuert

wird. Diese Hinterleute senden wöchentlich mehrere Kokainlieferungen im

Kilogrammbereich per Kuriere/Bodypacker zu mehreren Drogenlieferungsempfängern

in die Schweiz, vornehmlich nach Basel. Von dort aus werden die

Betäubungsmittel an Abnehmer in der ganzen Schweiz verteilt. Das aus dem

Drogenhandel erwirtschaftete Geld wird durch separate Geldkuriere oder die

Kokainempfänger selbst eingezogen und via Geldkuriere [...] gebracht (Bericht

Kapo ZH, Akt. S. 1162 ff.; Rapport Kapo ZH, Akt. S. 614 ff.). Im Rahmen

der Aktion „Wave“ wurden unter anderem die von „G____“, der in der Schweiz die

von „D____" geschickten Kokainkuriere in Empfang nimmt, benutzte Rufnummer

[...] 89 98 und die von „H____“, der in der Schweiz als Inlandkurier tätig

wurde, verwendete Nummer [...] 13 67 überwacht. Die diesbezüglichen

Telefonauswertungen vom 4. und 16./17.

Mai

2017.

haben ergeben, dass „D____“ über einen neuen im Raum Basel ansässigen

Kokainempfänger verfügt. Diesem wurde das Polizeipseudonym „C____“ gegeben. Am

4.

Mai 2017 war „C____“ für die Weiterleitung von Drogengelder via „G____“ an „D____“

[...] zuständig und benützte dabei die Rufnummer [...] 02 38. Am 16. Mai 2017

vereinbarte „C____“ als Nutzer der Kurierempfängernummer [...] 51 00 mit „H____“

ein Treffen zwecks Übergabe von Kokainfingerlingen mit der Bezeichnung „TY“. „H____“

wurde kurz nach dem Deal festgenommen und trug 15 Kokainfingerlinge mit dem

Kürzel „TY“ auf sich (Bericht und Rapport Kapo ZH. Akt. S. 1162 ff., 614 ff.;

TK-Protokolle, Akt. S. 619 ff.). In der Folge wurde der von „C____“ verwendete

Anschluss [...] 02 38 ab dem 25. Mai 2017 unter der TK-Linie FFF-1 von den

Zürcher Behörden echtzeitüberwacht (Verfügung Obergericht ZH, Akt. S. 666 fff.).

Die diesbezüglichen TK-Protokolle dokumentieren bis am 23. Juli 2017 unzählige

in codierter Sprache über die Bühne gehende Drogengeschäfte (TK-Protokolle,

Akt. S. 1431 ff.). Am 18./19. Juni 2017 erhellt die TK-Überwachung der Linie

FFF-1, dass „C____“ von „D____“ einen Kurier empfangen hat und für die

Verteilung des Kokains an die Abnehmer eigens eine Rufnummer aufschalten will.

Am 19. Juni 2017 um 13:18 Uhr teilt „C____“ „D____“ sodann die Nummer per SMS

mit: „[...] 41 42“. Diese wurde in der Folge unter der TK-Linie FFF-2

überwacht. Der Anschluss wurde von „C____“ allerdings lediglich für die

Kokainverteilung vom 19. Juni 2017 benutzt (Rapport Kapo ZH, Akt. S. 693 ff.;

Verfügung Obergericht ZH, Akt. S. 712 ff.; TK-Protokolle, Akt. S. 1515 ff.).

Dasselbe gilt für die unter der TK-Linie FFF-3 überwachte Rufnummer [...] 27

64.

Auch diese Nummer kündigte „C____“ auf der TK-Linie FFF-1 „D____“ per SMS

an, damit Letzterer diese an die Abnehmer weiterleiten und das gelieferte

Kokain verteilt werden kann. Diesen Anschluss verwendete „C____“ nur am 5. und

10.

Juli 2017 (Rapport Kapo ZH, Akt. S. 738 ff; Verfügung Obergericht, Akt. S.

759; TK-Protokolle, Akt. S. 1454 ff., 1505 ff.). Am 22. und 23. Juli 2017

hat die TK-Überwachung der Linie FFF-1 ergeben, dass „D____“ abermals einen

Kokainkurier zu „C____“ schickte und „C____“, unter anderem zusammen mit dem

Inlandkurier „I____“, für die Verteilung der „2 und 5 Dinge“ zuständig war. Am

23.

Juni 2017 um ca. 12:30 Uhr hat die Polizei Basel-Landschaft in einer

Wohnung an [...] in [...] die beiden Drogenkuriere J____ und K____ festgenommen.

Insgesamt wurden bei den beiden 250 Kokainfingerlinge sichergestellt. Der

TK-Linie FFF-1 lässt sich in der Folge entnehmen, dass „C____“ unter anderem

mit „D____“ über die erfolgten Festnahmen diskutierte und sich tags darauf am

24.

Juli 2017 mit seiner neuen Rufnummer [...] 29 55 bei „L____“ und „M____“

meldete. Ab dem 24. Juli 2017 wurde sodann auch diese Nummer echtzeitüberwacht.

Über diesen Anschluss hat „C____“ bis im November 2017 ebenfalls unzählige

Kokaingeschäfte abgewickelt. Die Rufnummer der TK-Linie FFF-1 wurde seit der

Polizeikontrolle und den Festnahmen vom 23. Juli 2017 nicht mehr verwendet

(Berichte Kapo ZH, Akt. S. 1162 ff., 1397 ff.; Rapport Kapo ZH, Akt.

S. 784 ff.; Verfügung Obergericht ZH, Akt. S. 801 ff.; TK-Protokolle, Akt. S.

1570.

ff.; Anzeigen Polizei BL, Akt. S. 1006 ff., 1014 ff.; Sicherstellungen und

Beschlagnahmen, Akt. S. 999, 1001, 1003; Forensisch-chemische Gutachten, Akt.

S. 1011, 1019; Bericht Hausdurchsuchung mit Fotos, Akt. S. 1222 ff.). Am 13.

November 2017 konnte der Beschuldigte schliesslich in der Nähe seines Wohnorts

in der [...] angehalten und festgenommen werden, wobei eines der zwei

Mobiltelefone in seinen Effekten die Nummer der im Rahmen der Aktion „Wave“

überwachten TK-Linie FFF-4 ([...] 29 55) aufwies (Festnahmerapport, Akt. S.

137; Effektenverzeichnis, Akt. S. 141; Beschlagnahmebefehl, Akt. S. 600;

Aktennotiz StA, Akt. S. 1262; Bericht Mobiltelefonauswertung, Akt. S. 1287

ff.), was bereits ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten

ist. An dieser Stelle ist ausserdem zu erwähnen, dass sich anlässlich der

Kontrolle Rückstände von Kokain sowohl an Schuhen, Jacke und Hose des

Beschuldigten als auch im Fingernagelschmutz beider Hände fanden, obwohl A____

gemäss eigenen Angaben und laut Urinuntersuchung selber kein Kokain konsumiert

(Forensisch-chemisches Gutachten, Akt. S. 1266 ff.; Immunochemische

Untersuchung, Akt. S. 1282; Auss. Besch., Prot. HV S. 6).

1.2.2

Im Sinne einer generellen Vorbemerkung ist an dieser Stelle

festzuhalten, dass sich der Schluss der Ermittler und der Staatsanwaltschaft,

bei den auf den TK-Linien FFF-1 bis FFF-4 überwachten Telefongesprächen gehe es

um die Abwicklung von Drogengeschäften, nach Ansicht des Gerichts als korrekt

erweist. Zwar ist nie explizit die Rede von Kokain oder hohen Geldbeträgen, was

im Betäubungsmittelhandel allerdings typisch ist. Würde es aber um

Alltagsgespräche gehen, würden die Gesprächsteilnehmer die Dinge beim Namen

nennen und nicht keinerlei Sinn ergebende Codes wie „Sachen“, „gemischte

Sachen", „Stück“, „Personen“, „Kinder“, „Klamotten“, „Babynahrung",

„lebende Schuhe“, „Dinge“, „unberührtes Ding“, „präpariertes Ding“, „tote

Dinge" und „gemischte Menschen“ (z.B. TK-Protokoll, Akt. S. 1170, 1189,

1450, 1518, 1522 f., 1552, 1525, 1547, 1567, 1570 f., 1574, 1581, 1589, 1635,

1661, 1679, 1713) gebrauchen. Hinzu kommt, dass in den überwachten Gesprächen

regelmässig von Kürzeln wie beispielsweise „V“, „HY“, „CP“, „VMO“, „ADK“,

„B2K“, „CHI“, „EM“, „TMT“, „V6“, „PP“, „Fl“, „TT“, „PK“ und „KAP“ die Rede ist.

Diese werden auch mit den oben erwähnten Codes und Zahlen kombiniert (z.B. TK-Protokolle,

Akt. S. 1189, 1465, 1532 ff., 1539, 1455, 1473). Hierbei handelt es sich um die

Bezeichnung von Kokainfingerlingen, welche für einen bestimmten Abnehmer

bestimmt sind, wie sich aus diversen mit den Telefonüberwachungen

korrespondierenden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen ergibt. So ist

beispielsweise im Zusammenhang mit dem Vorgang 393 vom 22. bis 24. Juli 2017 in

den Telefongesprächen die Rede davon, „dass HY 25 sind, „PP sind 40 und F1 10,

insgesamt 5“, „PK sind nicht da, es sind KAP und KAP2 und „die Leute 2 und 5

Dinge gebracht haben" (TK-Protokolle, Akt. S. 1171, 1172, 1187).

Anlässlich der Hausdurchsuchung in [...] vom 23. Juli 2017 wurden bei J____ und

K____ dazu passend insgesamt zur Auslieferung bestimmte 250 Kokainfingerlinge,

darunter 25 Stück mit der Aufschrift „HY“, 40 Stück mit der Bezeichnung

„PP“ und 10 Stück mit dem Kürzel „Fl“ sichergestellt (vgl. Auflistung

Fingerlinge, Akt. S. 1075 f.). Dazu passend wurde eine handschriftliche

Auflistung der 250 Fingerlinge mitsamt Kürzeln beschlagnahmt (Liste, Akt. S.

1077). Auch am 16. Mai 2017 lässt sich der Telefonüberwachung entnehmen,

dass der Abnehmer „H____“ bei „C____“ „die Sache“ „TY“ abholen will. Nachdem es

am 17. Mai 2017 beim [...] zur Übergabe gekommen ist, wurde „H____“

gleichentags in [...] mit 15 Kokainfingerlingen mit der Beschriftung „TY“ auf

sich festgenommen (TK-Protokolle, Akt. S. 1431 ff.; Bericht, Akt. S. 1958).

1.2.3

Entgegen der Auffassung der Verteidigerin kann nun nach

Ansicht des Gerichts der Umstand, dass die bei Telefonüberwachungen durch die

Strafverfolgungsbehörden eingesetzten Dolmetscher über reichlich Erfahrung im

Umgang mit derartigen Überwachungsmassnahmen und Stimmenanalysen haben, als

starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden. So haben

die Übersetzer die Stimme von „C____“ trotz wechselnder Rufnummer jeweils

eindeutig erkannt (Rapporte Kapo ZH, Akt. S. 615, 694, 739, 785). Die Annahme

der Ermittler, dass es sich beim Sprecher auf den überwachten TK-Linien FFF-1

bis FFF-4 um dieselbe Person, nämlich um „C____“, handelt und dass diese

Anschlüsse nicht noch von weiteren Personen benutzt wurden, erachtet das

Gericht auch aufgrund einer inhaltlichen Analyse der Telefonüberwachung als

zutreffend. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist beispielsweise der

Antennenstandort bei allen vier überwachten Rufnummern identisch und stellt

sich der Nutzer dieser Nummern seinen Gesprächspartnern teils mit demselben Namen

vor. Hinzu kommt, dass sich die verschiedenen Wechsel der Rufnummern aufgrund

der Telefonkontrolle sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ohne

weiteres logisch nachvollziehen lassen. Ob die Stimme von „C____“ nun diejenige

des Beschuldigten ist, lässt sich als Laie zugegebenermassen nicht mit letzter

Sicherheit sagen. In der Urteilsberatung hat das Gericht einen Vergleich der

ihm zur Verfügung stehenden Stimmaufzeichnungen der Überwachung der TK-Linie

FFF-1 (Gespräche vom 5. Juli 2017, 20:19 Uhr; 18. Juni 2017, 09:49 Uhr; 19.

Juni 2017, 16:22 Uhr und 17:41 Uhr) mit der Aufnahme des Beschuldigten an der

Hauptverhandlung vorgenommen […]. Diesbezüglich kann immerhin festgehalten

werden, dass die männliche Stimme von „C____“ durchaus ähnlich mit derjenigen

des Beschuldigten ist respektive nicht gesagt werden kann, es handelt sich

klarerweise um eine gänzlich andere Stimme. Ohnehin ist aber zu betonen, dass

über diesen Stimmenvergleich hinaus zahlreiche weitere stichhaltige Indizien

vorliegen, die dafür sprechen, dass es sich bei „C____“ um den Beschuldigten

handelt.

1.2.4

Stark belastet wird der Beschuldigte, wie bereits deutlich

wurde, durch die Tatsache, dass er anlässlich seiner Festnahme vom 13. November

2017.

das Mobiltelefon Nokia mit der unter der TK-Linie FFF-4 überwachten

Rufnummer [...] 29 55 auf sich trug. Diese Nummer ist seit dem 22. Juli 2017

aktiv (CCIS, Akt. S. 786) und wird bekanntlich seit dem 25. Juli 2017

echtzeitüberwacht. Abgesehen davon, dass laut Mobiltelefonauswertung von den

insgesamt 78 Kontakten lediglich 27 nicht in Verbindung mit der Aktion

„Wave" stehen, ist unter dem Kontakt „My Love“ die Rufnummer [...] abgespeichert;

dabei handelt es sich um die Nummer von N____, der Ehefrau des Beschuldigten,

stand diese im vorliegenden Strafverfahren doch mit ebendieser Nummer in

Kontakt mit der Staatsanwaltschaft (Bericht Mobiltelefonauswertung, Akt. S.

1293.

f.; Kontaktliste, Akt. S. 1298; HD-Bericht, Akt. S. 592; Aktennotiz.

Akt. S. 1283). Bereits am 25. und 27. Juli 2017 hatte der Nutzer der TK-Linie

FFF-4, also „C____“, telefonischen Kontakt mit N____, wobei er ihr im Gespräch

vom 27. Juli 2017 erklärt, er sei am Vormittag in die Schule gegangen und sie

bittet, sie solle ihm doch O____ ans Telefon geben. In der Folge übernimmt ein

Kleinkind das Telefon und spricht „C____“ mit „Papa“ an. Nach einem kurzen

Gespräch weist „C____“ seine Tochter an, das Telefon wieder an „Mama“ zu

übergeben, worauf sich wieder N____ meldet (TK-Protokolle, Akt. S. 1770, 1771 f.;

Bericht Telefonauswertung, Akt. S. 1293; Auflistung Verbindungen, Akt. S. 1205

ff.). Es ist offensichtlich, dass es sich hier bei „C____“ um den Beschuldigten

handelt, hat er zusammen mit seiner Ehefrau doch die am [...] geborene Tochter O____

(vgl. ID, Akt. S. 174). Der Beschuldigte hat in der Einvernahme vom 28.

November 2017 beim Abspielen dieser Telefongespräche selber eingeräumt, dass er

es ist, der spricht (Auss. Besch., Akt. S. 1770 f.). Darüber hinaus handelt

es sich bei den unter „P____“ ([...]) und „Q____“ ([...]) im Mobiltelefon

abgespeicherten Kontakten - wie vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben - um

seine Schwester und seinen Bruder, welche in [...] leben (Auss. Besch., Akt. S.

1761; Prot. HV S. 11 und Aktennotiz, Akt. S. 331 ff.). Auch dies spricht dafür,

dass es sich um sein Natel handelt. Ferner wurde ein Gespräch zwischen „C____“

und „Q____“ aufgezeichnet, welches gar einen drogenrelevanten Inhalt aufweist.

So rief „C____“ am 1. Oktober 2017 um 17:27 Uhr „Q____“ an und teilte ihm mit,

dass die „Leute heil eingetroffen“, dann aber plötzlich verschwunden seien. Auf

„Q____“ Frage, ob seine („C____“) „Sachen“ dabei gewesen seien, antworte

dieser, dass „120 Sachen“ ihm und „50 Sachen“ [...] gehören würden. Weiter

führte „C____“ aus, dass er die Sachen immer mit dem Fahrrad seiner Ehefrau

abhole, welches einen Kindersitz habe; damit werde er nie kontrolliert

(TK-Protokoll, Akt. S. 1567). Hinsichtlich der „verschwundenen Leute“ nimmt

dieses Gespräch offensichtlich Bezug auf die gleichentags um 10:40 Uhr

erfolgten Festnahmen von [...], [...] und [...] in [...] mitsamt 466

Kokainfingerlingen (Schreiben StA BL, Akt. S. 1138 und Festnahmerapporte, Akt.

S. 1140, 1143). Und „C____“ Aussage zum Fahrrad mit dem Kindersitz passt

ebenfalls zur familiären Situation des Beschuldigten. Dafür, dass es sich beim

Benutzer der überwachten Rufnummer [...] 29 55 um den Beschuldigten handelt,

spricht sodann der Umstand, dass der Antennenstandort von Beginn an in der

Regel die [...] und damit in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschuldigten

an [...] war (vgl. z.B. TK-Protokolle, Akt. S. 1598 ff., 1609 ff., 1639 ff.,

1567, 1671 ff.). Dazu passt denn auch die Telefonüberwachung vom 26. Juli 2017,

aus der hervorgeht, dass „L____“ bei „C____“ „4 Menschen“ abholen will und als

er vor „C____“ Türe steht, ebenfalls den Antennenstandort [...] aufweist

(TK-Protokolle, Akt. S. 1570 ff., insbes. 1574). Schliesslich weisen diverse

weitere Telefonprotokolle einen persönlichen Bezug zum Beschuldigten auf. So

geht es wie bereits am 27. Juli 2017 im Telefonat mit der Ehefrau in unzähligen

anderen Gesprächen um „C____s“ Schule, die er besucht. Er berichtete seinen

Gesprächspartnern beispielsweise, dass man sich treffen könne, wenn seine

Schule um 12 Uhr fertig sei (TK-Protokoll, Akt. S. 1609). Diesbezüglich ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte zu jener Zeit jeweils vormittags einen

Deutschkurs besuchte (Auss. Besch., Akt. S. 1271). Und am 9. August 2017 hat „C____“

„R____“ nicht nur mitgeteilt, dass „der Typ“ zu ihm kommen müsse, wenn er („C____“)

aus der Schule zurückkomme, sondern auch, dass er noch sein Kind abholen müsse

(TK-Protokoll, Akt. S. 1650, 1652). Auch dies passt zum Beschuldigten, hat er

doch selbst betont, dass er seine Tochter jeweils in die Schule respektive den

Kindergarten bringe und auch abhole (Auss. Besch., Akt. S. 1271, Prot. HV S.

10). Des Weiteren wird „C____“ auf den Telefonüberwachungen insbesondere von „L____“

„[...]“ genannt (TK-Protokolle, Akt. S. 1665 ff.), was der zweite Vorname des

Beschuldigten ist. Ferner nennt etwa der Geldkurier „S____“ „C____“ am 14.

September 2017 „T____“ (TK-Protokolle, Akt. S. 1697 ff.). Auch dies weist auf

den Beschuldigten hin, ist seinen Angaben zufolge „T____“ doch der Name seines

(Heimat-)Dorfes (Auss. Besch., Prot. HV S. 2). Zu erwähnen ist schliesslich der

Vorgang 477 respektive die überwachten Telefongespräche vom 14. Oktober 2017.

Um 10:47 Uhr fragt „L____“ „C____“ nach dem „Ding“, worauf „C____“ sagt, er

habe das Ding nicht mitgebracht, „L____“ soll zu ihm nach Hause gehen, um das

Ding bei „[...]“ abzuholen, er werde „[...]“ Bescheid geben. Um 11:21 Uhr

schickt „C____“ an die unter „My Love“ gespeicherte Nummer [...] von N____

folgende SMS: „7 + 3 = 10“. In der Folge meldet sich N____, sie verstehe nicht,

worauf „C____“ ihr erklärt, sie solle 7 von denen nehmen, die unten seien und

dann 3 von denen, die sie immer in [...] kaufen würden. Ausserdem solle sie aus

dem Schuhschrank diejenigen rausholen, die er in O____s Socken und in einen

Schuh getan habe. „L____“ komme gleich, sie solle ihm all diese Dinge geben. N____

ihrerseits betont, sie habe verstanden und nennt „C____“ dabei „[...]“. Wenige

Minuten später erkundigt sich N____ erneut telefonisch bei „[...]“, wo er das

Ding mit den Socken hingetan habe. [...] erklärt, er habe es nicht in den

Schuhschrank, sondern in den Schrank in der Küche getan, „wo du gesagt hast,

ich darf das Ding nicht deponieren“. Weiter lässt sich den Telefonprotokollen

entnehmen, dass „L____“ bei N____ war, informiert diese um 11:54 Uhr doch „[...]“,

dass sie ihm das Ding gegeben habe, wie er gesagt habe, er habe aber nochmals

geklopft, da etwas gefehlt habe, obwohl sie ihm alles gegeben habe. Nun werde

sie die Wohnung sauber machen (TK-Protokolle, Akt. S. 1713 ff.). Auch hier

ist offensichtlich, dass es sich bei „C____“ um den Beschuldigten handelt, wird

er doch von seiner Ehefrau mit „[...]“ angesprochen. Ferner ist angesichts der

codierten Sprache erwiesen, dass es um Betäubungsmittel geht. Ebenso evident

ist, dass „L____“ die Drogen beim Beschuldigten zu Hause respektive bei dessen

Ehefrau „[...]“, also der Mutter von O____, abgeholt hat. Abgesehen davon, dass

der Beschuldigte N____s Rufnummer in einem weiteren in seinen Effekten

beschlagnahmten Mobiltelefon unter „[...]“ gespeichert hat, weist „L____s“

Anschluss kurz nach dem Treffen den Antennenstandort [...] auf (TK-Protokoll,

Akt. S. 1729, Beschlagnahme, Akt. S. 605 f., Kontakte ab SIM-Karte Samsung

[Pos. 1003], Akt. S. 1316).

Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich beim Beschuldigten um den die

Rufnummer [...] 29 55 benützenden Drogendealer „C____“ handelt, ist in den nach

A____s Verhaftung vom 13. November 2017 (10:45 Uhr) geführten und überwachten

Telefongesprächen zu sehen. Insbesondere die Überwachung von „L____s“ Anschluss

hat ergeben, dass „[...]“ von der Polizei verhaftet worden sei und dass er („L____“)

mit der „[...]“ gesprochen habe. „L____“ erzählt seinen Gesprächspartner

ausserdem, dass die Sachen abgeholt worden seien, die [...] noch in der Wohnung

gehabt habe. Dabei spricht er von „rechtswidrigen Sachen“ und Geldern, darunter

„L____“ selbst gehörende CHF 6‘000.-. [...]s Ehefrau habe die Wohnung

aufgeräumt, bevor sie zur Polizei gegangen sei, da sie geahnt habe, dass [...]

verhaftet worden sei. Weiter berichtet „L____“, dass die Polizei bei [...] zu Hause

nichts gefunden habe, er wisse aber nicht, ob sie [...] mit vielen Sachen

erwischt hätten (TK-Protokolle, Akt. S. 1739 ff.). Diese Konversationen

erhellen, dass A____s Wohnung von verdächtigen Gegenständen (Betäubungsmittel

und Bargeld) geräumt wurde, hat man anlässlich der am 13. November 2017 um

17:30 Uhr durchgeführten Hausdurchsuchung doch in der Tat nichts gefunden, was

auf den Betäubungsmittelhandel hinweisen würde (HD-Bericht, Akt. S. 591,

Beschlagnaheverzeichnis, Akt. S. 594). Ausserdem ist belegt, dass sich N____,

wie im Telefongespräch erwähnt, um 17:35 Uhr bei der Polizei gemeldet und in

Bezug auf ihren Ehemann eine Vermisstenanzeige aufgegeben hat (HD-Bericht, Akt.

S. 591).

Stark belastet wird der Beschuldigte im Weiteren durch die Aussagen

des am 23. Juli 2017 in der Drogendepotwohnung in [...] festgenommenen Kuriers K____.

Dieser identifizierte den Beschuldigten im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation

und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 als seinen

Auftraggeber „[...]“. K____ führte aus, den Beschuldigten rund zwei Wochen vor

seiner Festnahme in Basel in einem [...] getroffen zu haben. Bei einem zweiten

Treffen tags darauf habe der Beschuldigte ihm die Wohnung in [...] organisiert.

Dort habe bereits die Person „L____“ logiert. Der Beschuldigte habe ihm

angekündigt, dass am Morgen des 23. Juli 2017 ein Freund kommen würde. Dabei

habe es sich um den ebenfalls festgenommenen Mann gehandelt, der das Kokain in

die Wohnung gebracht habe. Zusammen habe man die Drogen gezählt und abgepackt.

Der Beschuldigte habe ihn sodann telefonisch angewiesen, einen Teil der

Betäubungsmittel am Sonntagvormittag in die Kirche mitzubringen. Er habe ihm

gesagt, welche der Portionen respektive Markierungen er mitbringen müsse. Dabei

habe es sich um diejenigen Kokainfingerlinge gehandelt, welche er anlässlich

seiner Festnahme im Rucksack bei sich gehabt habe. Mit „[...]“ sei er über das

in seinen Effekten beschlagnahmte Mobiltelefon Lenovo mit den Nummern [...] 79

97.

und [...] 19 62 in Kontakt gestanden (Auss. K____, Akt. S. 1111 ff., 1099 ff.,

2391.

ff., 2409 ff.). In Bezug auf K____s Aussagen ist festzuhalten, dass diese

als glaubhaft zu werten sind, zumal kein Motiv für eine falsche Anschuldigung

ersichtlich ist. Denn K____ hat den Beschuldigten nie namentlich belastet, war

ihm sein richtiger Name doch gar nicht bekannt. Auch hat er den Beschuldigten

in direkter Konfrontation zu einem Zeitpunkt identifiziert und seine

Belastungen aufrechterhalten, in welchem für ihn in seinem eigenen Verfahren

gar kein Vorteil mehr herausgesprungen hätte, war er damals doch bereits

rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden

(Auss. K____, Akt. S. 2419; dazu Aktennotiz. Akt. S. 2317). Ohnehin hat K____

über all die Einvernahmen in Bezug auf „[...]“ stets konstant und differenziert

ausgesagt. Beispielsweise gab er offen an, nicht zu wissen, welchen Bezug der

Beschuldigte zur Wohnung in [...] gehabt habe, aber er vermute, dass diese

unter seiner Aufsicht gestanden habe. Dies deshalb, weil der sich dort

aufhaltende „L____“ getan habe, was der Beschuldigte von ihm verlangt habe

(Auss. K____, Akt. S. 2394, 2413). Zu guter Letzt werden K____s Aussagen durch

die Ergebnisse der Telefonüberwachungen gestützt. Denn die Überwachung der

TK-Linie FFF-1 ([...] 02 38) ergibt in der Tat, dass am 23. Juli 2017 ein neuer

Drogenkurier erwartet wird. So informiert „D____“ „C____“ am 23. Juli 2017 um

09:17 Uhr, dass „der Überbringer aus unserem Land kommt und schon unterwegs

ist“ (TK-Protokoll, Akt. S. 1171). Ausserdem sind wie von K____ behauptet,

telefonische Kontakte zwischen seiner Rufnummer ([...] 79 97) und derjenigen

von „C____“ dokumentiert, bei denen es um den Treffpunkt bei der Kirche und die

Kürzel von Kokainfingerlingen geht. So fragt „C____“ K____ („K____“) etwa um

10:24 Uhr, ob er für die Kirche bereit sei, auch geht es um die Markierung

„CHI“. „K____“ sagt, der Gottesdienst beginne um 12:30 Uhr (TK-Protokoll, Akt. S. 1174

und 1185). Um 12:30 Uhr wurde K____ bekanntlich beim Verlassen der Wohnung an [...]

in [...] von der Polizei festgenommen; in seinem Rucksack wurden 63

Kokainfingerlinge sichergestellt (Anzeige, Akt. S. 1006 ff., Auflistung

Fingerlinge, Akt. S. 1075). Auch die nach K____s und J____s Verhaftungen von „C____“

geführten und überwachten Telefongespräche passen zu K____s Aussagen. Denn ab

13:43 Uhr ruft „C____“ aufgeregt diverse Leute an und es wird über die

Festgenommenen und die „25 Dinge“ diskutiert. So hatte „C____“ mit einem „U____“

in [...] Kontakt und erzählt diesem, dass er „den Typen nicht gesehen habe, der

etwas in der Kirche habe verteilen wollen. Der Typ habe das Haus bereits

verlassen, sei jedoch nicht in der Kirche“ (TK-Protokoll, Akt. S. 1947). Auch „D____“

berichtete „C____“, dass sein Kollege auf dem Weg zur Kirche gewesen sei. Und „D____“

informiert, dass auch der Typ zu Hause, der „Dings gemacht habe“, nicht ans

Telefon gehe (TK-Protokoll, Akt. S. 1192). Schliesslich erzählt „C____“ „L____“

(= Anschluss von L____, Akt. S. 1170) am Abend des 23. Juli 2017, dass er gar

nicht wisse, ob „diese Leute in der Wohnung waren oder ob sie den Kerl

umgehauen haben, als er rausgekommen sei“. Auf „C____s“ Frage nach der Menge

von den „Dingen“, die sie dabei gehabt haben, antwortet „L____“ mit „25“

(TK-Protokoll, Akt. S. 1196). In einem weiteren Gespräch mit „L____“ regt sich

„C____“ auf und erklärt, er wisse nicht, ob „diese Leute die Wohnung kaputt

gemacht hätten“ (TK-Protokoll, Akt. S. 1202). Bereits am nächsten

Morgen um 10:09 Uhr meldet sich „C____“ erneut bei „L____“, diesmal mit einer

neuen Nummer, nämlich der unter der TK-Linie FFF-4 überwachten Rufnummer [...]

29.

55. Auf „L____s“ Frage, ob man jemanden zu der Wohnung schicken könne, um

die Situation auszukundschaften, antwortet „C____“, er kümmere sich bereits

darum (TK-Protokoll, Akt. S. 787). Und um 12:59 Uhr ruft „C____“ über den

Anschluss [...] 29 55 den Geldkurier „M____“ an und informiert ihn, dass „das

hier seine neue sei“. Auch erklärt „C____“, dass er „alles runtergeschaltet

habe, weil er damit mit dem Typ gesprochen habe“ (TK-Protokoll, Akt. S. 1957).

Aufgrund des inhaltlichen und zeitlichen Konnexes steht fraglos fest, dass es

sich beim Benutzer der TK-Linien FFF-1 und FFF-4 um dieselbe Person, nämlich um

„C____“ handelt, musste dieser doch aufgrund der erfolgten Festnahmen eine neue

Rufnummer in Umlauf setzen. Und da K____ den Beschuldigten als Organisator

identifiziert hat, mit dem er offensichtlich über die überwachte TK-Linie FFF-1

in Kontakt stand, wird der Beschuldigte von K____ auch in Bezug auf die

Nachfolgenummer [...] 29 55 belastet.

Schliesslich ist nach Ansicht des Gerichts auch im Aussageverhalten

des Beschuldigten selbst ein Indiz für die Korrektheit des zur Anklage

gebrachten Sachverhalts zu sehen. Zwar hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren

in seinen rund zehn Einvernahmen überwiegend von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Auss. Besch., vgl. etwa Akt. S. 1911

ff., 1963 ff., 1997 ff., 2076 ff., 2111 ff., 2148 ff., 2192 ff., 2231 ff., 2408

ff.), doch sind seine vereinzelt gemachten Depositionen - wie etwa auch

diejenigen an der Hauptverhandlung - höchst widersprüchlich und insgesamt nicht

glaubhaft ausgefallen. So hat er gerade in Bezug auf sein Verhältnis zu dem in

seinen Effekten beschlagnahmten Mobiltelefon mit der überwachten Rufnummer [...]

29.

55 (TK-Linie FFF-4) im Ermittlungsverfahren und vor Gericht unterschiedliche

Angaben gemacht, welche in sich auch wenig Sinn ergeben. Bei der

Staatsanwaltschaft gab A____ an, die besagte Rufnummer lediglich seit zwei

Monaten vor seiner Verhaftung zu besitzen (Auss. Besch., Akt. S. 1758

f.). Gleichzeitig hat er seine Stimme auf vier ihm vorgespielten

Telefongesprächen erkannt, darunter auch auf solchen vom Juli 2017 (Auss. Besch.,

Akt. S. 1757 ff.). Vor Gericht gab der Beschuldigte demgegenüber zu Protokoll,

er habe seine Stimme beim damaligen Abspielen der überwachten Gespräche

lediglich einmal erkannt, als er mit seiner Ehefrau telefoniert habe (Auss.

Besch., Prot. HV S. 10). Allerdings erklärte er aber wieder, dass das

Mobiltelefon respektive die fragliche Nummer ab dem Moment, als er es gekauft

habe, nur von ihm benutzt worden sei (Auss. Besch., Prot. HV S. 9). Erworben

habe er die Rufnummer im Juli 2017, nachdem ein Kollege verstorben sei. Mit

diesem Mobiltelefon habe er die Beerdigung seines Landsmannes organisiert

(Auss. Besch., Prot. HV S. 7 f.). Dazu reichte der Beschuldigte dem Gericht die

Todesanzeige eines am 20. Juli 2017 verstorbenen [...] ein (Prot. HV, S. 8, ad

acta). Abgesehen davon, dass der Einwand, der Beschuldigte habe mit der auf der

TK-Linie FFF-4 überwachten Rufnummer eine Beerdigung organisiert, im

mittlerweile mehr als ein Jahr dauernden Verfahren erst vor Gericht ein erstes

Mal vorgebracht wird, deutet in den überwachten Telefongesprächen nicht im

Ansatz etwas auf ein zu arrangierendes Begräbnis hin. Auch werden seitens des

Beschuldigten und seiner Verteidigerin in dieser Hinsicht keine weiteren

Ausführungen gemacht. Im Gegenteil ergibt sich aus einem auf der TK-Linie FFF-1

überwachten Telefonat, wie „C____“ am 22. Juli 2017 einem „U____“ mitteilt,

dass ein Kumpel verstorben sei (TK-Protokoll, Akt. S. 1169). Dies spricht nun

wiederum dafür, dass es sich bei „C____“ um den Beschuldigten handelt.

Schliesslich ergibt der sinngemässe Einwand des Beschuldigten, die von ihm im

Juli 2017 gekaufte Rufnummer [...] 29 55 sei vorher schon von anderen Personen

benützt worden, keinen Sinn. Nicht nur ist der besagte Anschluss erst seit dem

22.

Juli 2017 aktiv (CCIS, Akt. 786), auch betreffen die vorliegend aufgezeichneten

und den Betäubungsmittelhandel betreffenden Gespräche genau die Zeit, in der

der Beschuldigte auch gemäss seinen eigenen Angaben im Besitz der Nummer

gewesen sein will. Dass er das Mobiltelefon an Fremde ausgeliehen habe, macht

er nicht geltend und passt im Übrigen auch nicht zu den Überwachungsergebnissen.

Die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten besteht im Weiteren darin, stets

zu betonen, dass man bei ihm im Vergleich zu anderen Verhafteten weder in den

Effekten noch anlässlich der Hausdurchsuchung Betäubungsmittel gefunden habe.

Dies entlastet den Beschuldigten aber keineswegs, ist doch wie bereits

ausgeführt aufgrund der Telefonüberwachung nachgewiesen, dass Personen aus A____s

Umfeld die Wohnung von verdächtigen Gegenständen säuberten. Abgerundet wird das

Aussageverhalten des Beschuldigten durch seine höchst abwegigen

Erklärungsversuche für die mit Kokain kontaminierte Kleidung und den

Fingernagelschmutz. Während A____ in der ersten Einvernahme noch keine Antwort

auf diese Untersuchungsergebnisse wusste (Auss. Besch., Akt. S. 1276),

vermutete er vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass seine Kleider am Samstag an

einem Fest mit Kokain verschmutzt worden seien, als er dort Leute umarmt habe

(Auss. Besch., Akt. S. 162). Vor Gericht gab er plötzlich eine andere Version

zu Protokoll. So will er die mit Kokain kontaminierten Kleider, welche er am

Tag der Festnahme getragen habe, am selben Morgen im Lidl gekauft haben. Die

Verpackung im Laden sei schon aufgerissen gewesen und er habe in diesen Kleidern

gewühlt, daher auch der Fingernagelschmutz. Zudem habe er an diesem Tag mehrere

Leute in seiner Schule umarmt (Auss. Besch., Prot. HV S. 8). Abgesehen davon,

dass auch die Schuhe des Beschuldigten Spuren von Kokain aufwiesen

(Forensisch-chemisches Gutachten, Akt. S. 1266 f.) und eine derartige

Kontamination an verschiedenen Kleidungsstücken für einen direkten Umgang des

Beschuldigten selbst mit Kokain spricht, muten die Angaben von A____ ohnehin

abenteuerlich an, weshalb sie keiner weiteren Erörterung bedürfen.

Zusammenfassend kann somit keine Rede davon sein, dass die Erklärungen des

Beschuldigten, welche den Verdacht, im Drogenhandel involviert zu sein,

zerstreuen sollten, auch nur einigermassen glaubhaft wären.

Bis hierhin ist festzuhalten, dass aufgrund der Fülle von Indizien und

Beweisen eine Involvierung des Beschuldigten in den illegalen

Betäubungsmittelhandel erwiesen ist. Insbesondere ist erstellt, dass der

Beschuldigte der alleinige Nutzer der überwachten und bei ihm sichergestellten

Rufnummer [...] 29 55 (TK-Linie FFF-4) war und es sich bei ihm folglich um „C____“

handelt. Infolgedessen sind ihm die über diese Rufnummer in der Zeit vom 26.

Juli 2017 bis zum 13. November 2017 getätigten Drogengeschäfte zuzurechnen.

Konkret handelt es sich dabei um die in der Anklageschrift unter Ziffer

1.1.5.14

bis 1.1.5.24 umschriebenen Vorgänge.

1.2.3

Wie bereits mehr als deutlich wurde, ist gleichermassen

nachgewiesen, dass der Beschuldigte auch Nutzer der in der Zeit vom 24. Mai

2017.

bis 23. Juli 2017 überwachten Rufnummer [...] 02 38 (TK-Linie FFF-1)

- „C____s“ Vorgängernummer - war. Auch hier war der Antennenstandort in der

Regel die [...] (vgl. TK-Protokolle, Akt. S. 1450 f., 1585 ff., 1516 ff., 1454 ff.,

1926.

ff.). Hinzu kommt, dass über die Nummer [...] 02 38 sowohl am 27. Mai

2017, 08:21 Uhr, als auch am 27. Juni 2017, 15:10 Uhr, Gespräche mit der

Schwester des Beschuldigten - „P____“ - geführt wurden. Dabei nennt „P____“ den

Nutzer der TK-Linie FFF-1, der notabene den Antennenstandort [...] aufweist, in

beiden Telefonaten „[...]“ (TK-Protokolle, Akt. S. 13461; dazu Bericht StA,

Akt. S. 1345). Dies ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass es sich bei

„C____“ um den Beschuldigten handelt. Dasselbe gilt in Bezug auf das Telefonat

vom 18. Juni 2017, stellt sich „C____“ hier seinem Gesprächspartner „V____“

doch als „T____“ vor - Antennenstandort ist abermals die [...] (TK-Protokoll,

Akt. S. 1517). Auch im Gespräch vom 4. Mai 2017 mit dem Geldkurier „W____“

ist von „C____“ als „T____“ die Rede (TK-Protokoll, Akt. S. 1445). Ferner ist

in der Audioaufnahme des Gesprächs vom 19. Juni 2017, 16:22 Uhr, zwischen „C____“

und „L____“ eine Kinderstimme im Hintergrund hörbar (TK-Protokoll, Akt. S.

1524.

[…]), was ebenfalls auf den Beschuldigten hinweist, hat er doch eine

kleine Tochter, um die er sich jeweils kümmert. Zu guter Letzt ist auf die

belastenden Aussagen von K____ zu verweisen, der den Beschuldigten eindeutig

als seinen Auftraggeber im Zusammenhang mit der Kokainlieferung vom 22./23.

Juli 2017 identifizierte, mit dem er auch telefonisch in Kontakt stand (vgl.

oben). Dabei handelt es sich nachweislich um die überwachte Rufnummer [...] 02

38.

Kann dem Beschuldigten folglich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller

Umstände die überwachte TK-Linie FFF-1 zugeordnet werden, hat er sich für die über

diesen Anschluss abgewickelten Kokaingeschäfte zu verantworten. Dasselbe gilt

hinsichtlich der überwachten Rufnummern [...] 41 42 (TK-Linie FFF-2) und [...]

27.

64 (TK-Linie FFF-3). Denn diese verwendete „C____“ einzig für die Abwicklung

einzelner Kokaingeschäfte respektive die Verteilung des per Kuriere

eingetroffenen Kokains. So teilt „C____“ am 19. Juni 2017, um 13:18 Uhr, seinem

Vorgesetzten „D____“ über den Anschluss der Rufnummer [...] 02 38 per SMS die

Nummer [...] 41 42 mit, damit diese den Abnehmer bekanntgegeben werden kann.

Unmittelbar danach telefoniert „C____“ abwechslungsweise und zeitlich jeweils

kurz hintereinander sowohl mit der Nummer der TK-Linien FFF-1 und FFF-2 und

organisiert in ständiger Rücksprache mit „D____“ die Übergabe der

Kokainfingerling an die diversen Abnehmer (vgl. TK-Protokolle, Akt. S. 1515 ff.).

Gleiches gilt für die Rufnummer [...] 27 64, hat „C____“ diese doch ebenfalls

über die TK-Linie FFF-1 an D____ verschickt, nachdem am 5. Juli 2017 ein Kurier

mit neuer Ware eingetroffen ist. Auch hier melden sich in der Folge zahlreiche

Abnehmer bei „C____“ auf der TK-Linie FFF-3 und geben ihre codierte Bestellung

durch. „C____“ wechselt immer wieder zwischen der TK-Linie FFF-1 und FFF-3,

wobei die beiden Nummern denselben Antennenstandort, nämlich die [...],

aufweisen (TK-Protokolle, Akt. S. 1454 ff.). Folglich sind dem Beschuldigten

die unter den Ziffern 1.1.5.5 und 1.1.5.7 bis 1.1.5.13 zur Anklage gebrachten

Vorgänge zuzurechnen.

1.2.4

In den Ziffern I.I.5.1 bis I.1.5.4 sowie I.1.5.6 der

Anklageschrift werden dem Beschuldigten weitere Drogenhandelstätigkeiten zur

Last gelegt, welche er jedoch nicht mithilfe der bis anhin erwähnten Rufnummern

der TK-Linien FFF-1 bis FFF-4, sondern mit weiteren Mobiltelefonanschlüssen

begangen haben soll. Die Zuordnung all dieser Rufnummern an „C____“ erfolgte

primär durch die in der Aktion „Wave“ tätigen Dolmetscher, welche anhand eines

Stimmenvergleichs zum Schluss gekommen sind, dass es sich bei den fraglichen

Anschlüssen um dieselbe Stimme wie bei den überwachten TK-Linien FFF-1 bis

FFF-4 handelt (vgl. Bericht, Akt. S. 1785). Der Umstand, dass die Dolmetscher „C____s“

Stimme und damit diejenige des Beschuldigten erkannt haben, ist wie bereits

ausgeführt als erstes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten.

Dennoch ist nachfolgend zu prüfen, aufgrund welcher weiteren Indizien die

einzelnen Telefonnummern dem Beschuldigten zugerechnet werden können.

Was zunächst die am 16. und 17. Mai 2017 im Zusammenhang mit dem

Vorgang 360 verwendete Rufnummer [...] 51 00 angeht, ist festzuhalten, dass die

zuständigen Dolmetscher wie erwähnt die Stimme von „C____“ erkannt haben

(Rapport, Akt. S. 615). Hinzu kommt, dass der Nutzer des Anschlusses [...] 51

00.

sowohl am 16. als auch am 17. Mai 2017 von seinem Gesprächspartner „H____“ „T____“

genannt wird (TK-Protokolle, Akt. S. 1431 f.). Ausserdem haben

technische Anfragen bei der Swisscom ergeben, dass die SIM-Karte respektive die

Rufnummer [...] 51 00 in der Zeit ab dem 19. April 2017 im selben

Mobiltelefongerät ([...]) eingesetzt war, wie die unter den TK-Linien FFF-2 und

FFF-3 überwachten Dealernummern (Rapport, Akt. S. 874, Schreiben Swisscom, Akt.

S. 876). Da die letztgenannten Anschlüsse wie ausgeführt dem Beschuldigten

zugeordnet werden können, ist aufgrund all dieser Umstände auch davon

auszugehen, dass er der Nutzer der Rufnummer [...] 51 00 war. Infolgedessen ist

ihm der über diesen Anschluss getätigte und unter Ziffer 1.1.5.6. zur Anklage

gebrachte Kokaindeal anzulasten.

Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 3.

bis 29. August 2016 im Zusammenhang mit „X____“ und vom 31. Oktober 2016

bis 29. November 2016 im Zusammenhang mit „Y____“ die Rufnummer [...] 11 79 für

Kokaingeschäfte benutzt zu haben (AS Ziff. 1.1.5.1 und 1.5.2; vgl. TK-

Protokolle, Akt. S. 1786 ff., 1840 ff.). Auch in Bezug auf diese Rufnummer

haben die Dolmetscher „C____s“ Stimme von den überwachten TK-Linien FFF-1 bis

FFF-4 erkannt (Bericht, Akt. S. 1785). Ferner ist auf das Telefongespräch vom

31.

Oktober 2016 zu verweisen, bei dem „Y____“ „C____“ auffordert, „den Typ

runterzuschicken“. Dabei wies „Y____s“ Anschluss den Antennenstandort [...],

also den Wohnort des Beschuldigten, auf (TK-Protokoll, Akt. S. 1840). Dasselbe

gilt für das überwachte Gespräch vom 14. November 2016. Kurz nach Mitternacht

teilt „Y____“ „C____“ telefonisch mit, dass er jetzt dort sei, was „C____“ mit

„ok" kommentiert. „Y____s“ Antennenstandort war abermals die [...]

(TK-Protokoll, Akt. S. 1844). Dafür, dass es sich beim Benutzer der

Rufnummer [...] 11 79 um „C____“ und damit den Beschuldigten handelt, spricht

sodann der Umstand, dass diese Nummer am 23. Juli 2017 im Anschluss an die

Festnahmen der Drogenkuriere J____ und K____ in [...] noch einmal zum Einsatz

gekommen ist. Zwar verwendete der Beschuldigte am 23. Juli 2017 wie bereits

ausgeführt vorwiegend die überwachte Rufnummer [...] 02 38 (TK- Linie FFF-1),

doch sprechen die um 17:40, 17:48 und 20:12 Uhr unter der Rufnummer [...] 11 79

mit „L____“ geführten Gespräche nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch

thematisch dafür, dass der Beschuldigte hier aus taktischen Gründen kurz den

Anschluss wechselte. Denn inhaltlich drehen sich die Gespräche nach wie vor um

die festgenommenen Drogenkuriere und die polizeiliche Sicherstellung der

Fingerlinge (TK-Protokolle, Akt. S. 1196, 1199, 1202). Insofern erachtet es das

Gericht als erwiesen, dass es sich beim Benutzer der Rufnummer [...] 11 79 um „C____“

und damit den Beschuldigten handelt. Dies hat zur Folge, dass A____ die über

diesen Anschluss getätigten Drogengeschäfte zuzurechnen sind.

Dem Beschuldigten wird weiter die Verwendung der Rufnummer [...] 88 64

angelastet. Diese taucht in der Zeit vom 11. August 2016 bis zum 15. September

2016.

im Zusammenhang mit „X____“ auf (vgl. AS Ziff. I. 1.5.1, TK-Protokolle,

Akt. S. 1789 ff.). Abgesehen davon, dass der Nutzer dieser Rufnummer eine

Ehefrau hat (vgl. TK-Protokoll, Akt. S. 1801) und von seinem Gesprächspartner „T____“

genannt wird (TK-Protokoll, Akt. S. 1789 f.), kommen die Rufnummern [...] 11 79

(vgl. oben) und [...] 88 64 sowohl am 25. und am 29. August 2016 kurz hintereinander

und im Zusammenhang mit demselben Deal respektive Treffen mit „X____“ zum

Einsatz (TK-Protokolle, Akt. S. 1792 f.; 1794 f.). Aufgrund dieser Umstände ist

als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte auch die Rufnummer [...] 88

64.

benutzt hat.

Die Rufnummer [...] 16 09 schliesslich kommt im Zusammenhang mit „X____“,

„Y____“ und „Z____“ vor und soll vom Beschuldigten laut Anklage in der Zeit vom

19.

September 2016 bis Ende 2016 für Kokaingeschäfte verwendet worden sein

(vgl. AS Ziff. I. 1.5.1-1.5.3; TK-Protokolle, Akt. S. 1812 ff., 1851 ff., 1870 ff.).

Nicht nur haben die Dolmetscher „C____“ anhand der Stimme als Nutzer dieser

Rufnummer wiedererkannt (Bericht, Akt S. 1785), auch wird am 27. November 2016

im Zusammenhang mit einem Treffen mit „Y____" kurz hintereinander sowohl

die bereits erwähnte Rufnummer [...] 11 79 als auch die Nummer [...] 16 09 verwendet

(TK-Protokolle, Akt. S. 1849 ff.). Belastet wird der Beschuldigte sodann durch

das überwachte Telefongespräch vom 1. Dezember 2016, bei dem „X____“ „C____“

mitteilt, er sei bei der Hausnummer [...], ob dies richtig sei. Darauf

antwortete „C____“, dass „X____“ zur Hausnummer [...] kommen soll

(TK-Protokoll, Akt. S. 1828); der Beschuldigte wohnt bekanntlich an der [...].

Gestützt auf diese Umstände kann dem Beschuldigte somit auch die Rufnummer [...]

16.

09 zugeordnet werden».

3.2

3.2.1

An

diesen, in allen Teilen überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen vermögen die

heute vorgetragenen Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. So ist evident,

dass er aufgrund eines Bündels von Indizien, die in ihrer Gesamtheit gewürdigt

werden müssen, als «C____» identifiziert wurde und nicht «bloss» aufgrund eines

Stimmvergleichs (Akten S. 3018, 3114), wobei die Einschätzung der Dolmetschenden

ohnehin ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Täterschaft des

Beschuldigten darstellt. Die Behauptung, dass die Rufnummer [...] 29 55

(=FFF-4) bereits von jemand anders benutzt worden ist bzw. gleichzeitig von

mehreren Personen verwendet worden sein könnte (Akten S. 3018, 3114), schlägt

bereits deshalb fehl, weil die konspirativen Gespräche diesfalls beim Wechsel

des Benutzers ein jähes Ende finden müssten, was aufgrund der in den Akten

dokumentierten Telefonkontrollen (Akten S. 1748 ff.) aber nicht der Fall ist.

Darüber hinaus sind die einzelnen Gespräche in zeitlicher als auch sachlicher

Hinsicht aufeinander abgestimmt und weiss der Sprechende («C____») jeweils über

in der Vergangenheit Geredetes bestens Bescheid. Darüber hinaus hätte die Verwendung

derselben Rufnummer durch sich abwechselnde Benutzer – wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 3038) – zu einem

heillosen Durcheinander bei der Abwicklung der einzelnen Drogen- und

Geldwäschereihandlungen der Bande geführt. Schliesslich übersieht der

Beschuldigte, dass der Antennenstandort in der Regel die [...] in Basel in

unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort an der [...] war. Ebenfalls untauglich ist

mangels Hinweisen in den Telefonkontrollen die Behauptung des Beschuldigten, er

habe mit dem Handy die Beerdigung eines Kollegen in [...] koordiniert (Akten S.

3112.

f.).

3.2.2

Die

inkonstanten Erklärungen für die mit Kokain kontaminierte Kleidung und den

Fingernagelschmutz hat bereits das Strafgericht mit überzeugender Begründung

als abenteuerlich und nicht glaubhaft beurteilt (vorinstanzliches Urteil S. 62

f.). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zu Recht

darauf hingewiesen, dass das Institut für Rechtsmedizin (IRM) nur dann von

Kontamination spricht, wenn signifikante Betäubungsmittelrückstände

nachgewiesen sind. Weder der vom Beschuldigten vorgebrachte Aufenthalt im [...]

noch die angebliche Berührung kokainkontaminierter Geldscheine (Akten S. 3019) würden

hierfür jedoch ausreichen. Vor allem wären diesfalls keine signifikanten

Kokainrückstände in seinem Fingernagelschmutz nachgewiesen worden, erfolgt eine

solche Kontamination doch erfahrungsgemäss nur beim Hantieren mit offenem

Kokain.

3.2.3

Wenn

der Beschuldigte moniert, es «fehlten allen voran DNA-Spuren, welche ihn klar

überführt hätten» (Akten S. 3020, 3114 f.), verkennt er, dass just das Fehlen

seines DNA-Profils für die Korrektheit des geschilderten Sachverhalts spricht.

Denn als im Hintergrund wirkender Organisator der Inlandverteilung von

internationalen Kurieren vom Ausland nach Basel bzw. [...] gebrachten und von

Inlandkurieren an die Empfänger ausgelieferten Kokainfingerlingen, ist die

persönliche Anwesenheit des Beschuldigten in einer Depotwohnung mit der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 3039) gerade nicht erforderlich. So hat K____

anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 denn auch ausgesagt,

er habe den Beschuldigten nie in der Depotwohnung in [...] gesehen (Akten S. 2413)

und den Auftrag, das Kokain zur Kirche zu bringen, nicht von «Angesicht zu

Angesicht» von ihm erhalten (Akten S. 2419).

3.2.4

Zudem

kann auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Festnahme

vormittags um 10.45 Uhr auf der Strasse in Basel kein Kokain auf sich getragen

hat, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, wäre es doch schlicht

lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe ausnahmslos und jederzeit Kokain

auf sich getragen. Ebenso wenig entlastet ihn das Ergebnis der Hausdurchsuchung

(es wurde nichts auf Betäubungsmittelhandel Hinweisendes gefunden [Akten S. 591

ff.]). Entgegen seiner Auffassung ist durch die Telefonkontrolle belegt, dass

seine separat verfolgte Ehefrau sämtliches Kokain sowie Drogenerlös im Betrag

von CHF 6‘000.– rechtzeitig beiseitegeschafft und weiteren

Bandenmitgliedern ausgehändigt hat (Akten S. 2208 f.). Seine Ehefrau ist

bezüglich dieser Vorfälle am 14. Oktober 2017 mit Urteil des Strafgerichts

SG.2020.143 zwar freigesprochen worden, jedoch in Anwendung von Art. 18 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; «entschuldbarer Notstand») und nicht etwa,

weil kein strafrechtliches Verhalten nachgewiesen worden wäre. Zudem ist das

Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern seitens der Staatsanwaltschaft

an das Appellationsgericht weitergezogen worden (Akten S. 3117).

3.2.5

Darüber

hinaus ist mit den Aussagen von K____ auch ein Bezug zur Depotwohnung in [...] nachgewiesen.

K____ hat den Beschuldigten anlässlich seiner morgendlichen Einvernahme vom 12.

Juni 2018 als «sehr ähnlich» mit seinem Auftraggeber beschrieben. In der

Konfrontationseinvernahme vom Nachmittag hat er den Beschuldigten dann eindeutig

als diejenige Person identifiziert, die ihm die Unterkunft in der Depotwohnung verschafft

hat und dort auch eine Aufsichtsfunktion ausübte (Akten S. 2412). Weiter gab K____

zu Protokoll, er habe den Beschuldigten als «[...]» gekannt (Akten S. 2411). Der

Beschuldigte hat vor der Vorinstanz seinerseits ausgesagt, man kenne ihn als «[...]»

und war sein Name im inhaltsverfälschten Reisepass auch so vermerkt (Akten S. 34,

2818). Darüber hinaus hat K____ den Beschuldigten anhand von dessen Stimme eindeutig

als diejenige Person erkannt, die jeweils mit ihm telefoniert hat (Akten S. 2419).

Dass er in der morgendlichen Einvernahme zunächst angab, keinen A____ zu

kennen, liegt schlicht daran, dass er den Beschuldigten unter diesem Namen

nicht kannte (Akten S. 2412).

3.2.6

Es

trifft zwar zu, dass der offizielle Mieter der Depotwohnung, AA____, den ihm

flüchtig bekannten [...], dem er seine Wohnung zur Verfügung gestellt hat,

nicht als den Beschuldigten identifiziert hat (Akten S. 2377, 3019, 3114). Indes

muss er diesen unter Umständen gar nie zu Gesicht bekommen haben, zumal A____ einen

unbekannten Dritten zu AA____ entsandt haben könnte, um das für die

Wohnungsübernahme Erforderliche abzuwickeln. Darüber hinaus erscheinen die

Aussagen von AA____ auch nicht besonders glaubhaft, ist doch seine Geschichte

(einen ihm flüchtig bekannten [...] in einem Restaurant getroffen und diesem

sogleich seine Wohnung für zwei Wochen überlassen zu haben, ohne regelmässig

nach dem Rechten zu schauen [Akten S. 2374 ff.]) reichlich dubios und

lebensfremd.

3.2.7

Im

Übrigen trug A____ anlässlich seiner Festnahme vom 13. November 2017 neben

dem bereits erwähnten Handy des Herstellers [...]

mit der Rufnummer [...]

29.

55 (=FFF-4) auch ein Mobiltelefon «[...]» mit der Rufnummer [...] 63 39 auf

sich (Akten S. 141 f., 593 ff.). Obwohl das Handy auf seine Ehefrau registriert

war, ist aufgrund der auf der SIM-Karte gespeicherten Kontakte (unter anderem

die Nummer von «[...]») erstellt, dass es sich um das Handy des Beschuldigten gehandelt

hat, was er und seine Ehefrau denn auch bestätigt haben (Akten S. 591,

1274, 1314 ff.). Im Bericht betreffend Integrationsbemühungen und auch im zwischenzeitlich

von der Ehefrau ausgefüllten Scheidungsbegehren (vgl. dazu E. 6.3.2) wird diese

Nummer als diejenige erwähnt, unter welcher der Beschuldigte von den Behörden

erreicht werden kann (Akten S. 434, 2753). Indes findet sich ausgerechnet

auch auf diesem Handy ein delikts-relevantes Gespräch. Am 24. Januar 2017, um

10.09

Uhr, telefonierte der Beschuldigte mit dem unter dem Polizeipseudonym

bekannten «E____», mithin also ausgerechnet mit jener Person, welche in der

Aktion «Wave» als Hintermann ermittelt wurde, welcher von [...] aus den in der

Schweiz betriebenen Kokainhandel gesteuert haben soll (Akten S. 1785).

3.2.8

Schliesslich

fügen sich die heutigen Angaben des Beschuldigten nahtlos in sein bisheriges –

widersprüchliches und insgesamt nicht glaubhaftes – Aussageverhalten ein, was mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 61 ff.) ein weiteres Indiz für die

Korrektheit des zur Anklage gebrachten Sachverhalts darstellt. So wurde A____

heute nochmals das Gespräch vom 14. Oktober 2017 betreffend Vorgang 477 mit «L____»

vorgehalten (vgl. dazu schon E. 3.1; Akten S. 1713 ff.), wobei er entgegen

seinem bisherigen Standpunkt nicht abgestritten hat, dass er der

Gesprächspartner von «L____» ist. Vielmehr gab er zu Protokoll, dass er das

«Ding» nicht erhalten habe. Er habe zu einem Freund gesagt, dass er bei seiner

Frau (zu Hause) Ibuprofen abholen könne. Auf Nachfrage, weshalb er denn das

Schmerzmittel nicht beim Namen, sondern «Ding» nenne, meinte er, dass dies halt

seine Sprache sei und die Polizei die Wörter einfach gedreht habe. Auf die in

diesem Zusammenhang an seine Frau gesendete SMS (7 + 3 = 10) angesprochen, sagte

er aus, es gehe um ein Fleischrezept und nicht Kokain, das sei eine normale

Konversation. Wäre dem tatsächlich so, ist aber nicht erklärbar, warum das

Fleisch – wie sich aus der weiteren Konversation ergibt – in den Socken und

Schuhen der Tochter O____ – notabene ohne gekühlt zu werden – hätte gelagert werden

sollen. Zum Schluss der Einvernahme, als dem Beschuldigten der Satz «ich meine

das Ding, das unten steht, du sollst daraus 7 holen» vorgehalten wird, wusste

er schlicht nicht mehr weiter und stritt gar ab, dass das gemäss

Telefonkontrolle dokumentierte Gespräch überhaupt stattgefunden hat (Akten S. 3113).

3.3

3.3.1

In

Ziff. I.1.5.4 der Anklageschrift werden dem Beschuldigten Kokaingeschäfte mit «D____»,

«AB____», und «AC____» zur Last gelegt, welche er am 13. Februar 2017, am 9.

März 2017 und am 20. April 2017 über die Rufnummer [...] 43 18 (=WAVE-565) abgewickelt

haben soll (vorinstanzliches Urteil S. 18 f.). Das Strafgericht hat in diesem

Zusammenhang erwogen, in Bezug auf diesen Anschluss sei in den Akten nirgends

festgehalten, dass der Nutzer dieser Nummer durch einen Dolmetscher anhand

eines Stimmenvergleichs als «C____» identifiziert worden sei. Auch sonst

liessen sich in den Protokollen der überwachten Telefongespräche keinerlei

Hinweise finden, die auf den Beschuldigten als Sprecher hindeuteten. Folglich

sei A____ in diesem Punkt von der Anklage des mehrfachen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen

(vorinstanzliches Urteil S. 66). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer

Anschlussberufung auch in diesem Punkt einen Schuldspruch (Akten S. 3040),

während der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich bestätigt

haben möchte (Akten S. 3117).

3.3.2

Wie

sich aus den in den Akten dokumentierten Telefonkontrollen ergibt und entgegen

der Erwägung des Strafgerichts auch von den Dolmetschenden bestätigt wurde (Akten

S. 1785), hat es sich bei WAVE-565 (T____ [vgl. zur Identifikation als «C____»

bereits E. 3.1], mitunter auch «AD____» genannt) ebenfalls um «C____» gehandelt.

Somit dokumentiert das auf Seite 1881 der Verfahrensakten abgelegte Protokoll

eines Gesprächs zwischen WAVE-565 und «D____» den in der Anklageschrift in

Ziffer 1.1.5.4 lit. a, das auf Seite 1883 der Verfahrensakten abgelegte Protokoll

eines Gesprächs zwischen WAVE-565 und «AB____» den in Ziffer 1.1.5.4 lit. b

sowie das auf Seite 1886 der Verfahrensakten abgelegte Protokoll eines

Gesprächs zwischen WAVE-565 und «AC____» den in Ziffer 1.1.5.4 lit. c

geschilderten Sachverhalt. Demgemäss ist der Beschuldigte mit der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 3040) auch für diese Drogenhandels- und

Geldwäschereiaktivitäten der Bande schuldig zu sprechen.

3.4

Der

Beschuldigte hat betreffend die ihm konkret zuzurechnende Kokainmenge im

Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht, sodass in Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO grundsätzlich auch auf die diesbezüglich überzeugende Erwägung des

Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 67 f.). Zuzüglich

der Mengen gemäss Ziff. I.1.5.4 der Anklageschrift ist als Beweisergebnis davon

auszugehen, dass sich der Beschuldigte insgesamt an der Veräusserung von deutlich

über neun Kilogramm Kokain und rund 700 Gramm Streckmittel beteiligt hat.

Darüber hinaus ist es bei weiteren rund vier Kilogramm Kokain beim

Anstaltentreffen zum Verkauf geblieben.

4.

4.1

Hinsichtlich

des Rechtlichen kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch

das Veräussern von deutlich über neun Kilogramm Kokain und rund 700 Gramm

Streckmittel sowie das Anstaltentreffen für den Vertrieb von weiteren rund vier

Kilogramm Kokain den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b. c, d und g des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) erfüllt hat. Das Strafgericht hat

die darüberhinausgehenden Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falls

nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG zutreffend referiert, worauf

verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 69 ff.).

4.2

4.2.1

Der

Beschuldigte hat mit den deutlich über neun Kilogramm veräusserten Kokains angesichts

der Wirkstoffgehalte von 45 % bis 76 % (Akten S. 1011, 1019, 1138, 1903, 1958),

die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bereits um

ein Vielfaches überschritten. Hinzu kommen das Anstaltentreffen zu weiteren

rund vier Kilogramm Kokain. Darüber hinaus erfüllt das Veräussern von 700 Gramm

Streckmittel ebenfalls der Tatbestand des Anstaltentreffen zu einer

mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

4.2.2

Wie

das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 69 f.),

wusste der Beschuldigte – oder musste in Anbetracht der grossen Menge

gehandelter Betäubungsmittel zumindest annehmen – dass er dadurch mittelbar

oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, womit auch

der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Es

erfolgt somit auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen.

4.3

Auch

bezüglich der Bandenmässigkeit kann den Erwägungen des Strafgerichts

(vorinstanzliches Urteil S. 70 f.) vorbehaltlos gefolgt werden, zumal diese vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen wurden. Wie

das Strafgericht zutreffend erwogen hat, hat sich A____ hier in Basel am

florierenden Kokainhandel beteiligt, indem er sich der aus [...] operierenden

Gruppierung um die unbekannt gebliebenen «D____», «E____» und «F____»

angeschlossen hat. In der Zeit von August 2016 bis November 2017 hat er mit den

hierarchisch höhergestellten Hinterleuten in [...] in koordinierter und

arbeitsteiliger Weise intensiv Kokainhandel betrieben. Der Beschuldigte war auf

Anweisung seiner Vorgesetzten in [...] für den Empfang der Kuriere zuständig.

In der Folge liess er das von Letzteren gelieferte Kokain mithilfe weiterer

Inlandkuriere an die einzelnen Abnehmer verteilen. Darüber hinaus oblag es ihm,

die von den Inlandkurieren eingesammelten Geldbeträge einzuziehen und für deren

Rückfluss über [...] zurückkehrende Kuriere zu sorgen. Diese wiederholte und

gut organisierte Zusammenarbeit des Beschuldigten und seiner Vorgesetzten

einerseits sowie den Kurieren andererseits, zeugt von einem festen,

wiederkehrenden Schema und von einer gut strukturierten Gruppierung mit klarer

Rollenverteilung. Auch der Organisationsgrad innerhalb der Gruppierung war

hoch. So wurde eine eigens als Umschlagsplatz für Kokain dienende Wohnung

angemietet und zur Kommunikation eine Vielzahl auf inexistente Drittpersonen

lautende Mobiltelefone und SIM-Karten verwendet. Der häufige Wechsel der

Telefonnummern deutet auf ein recht ausgeklügeltes System an

Sicherheitsvorkehrungen hin. Schliesslich ist festzuhalten, dass weder durch

die Sicherstellung von Kokain und Bargeld noch die Festnahmen zahlreicher

Beteiligter des grossangelegten Betäubungsmittelhandels dem Treiben der

Gruppierung Einhalt geboten werden konnte. Es ergeht ein Schuldspruch nach Art.

19.

Abs. 2 lit. b BetmG.

4.4

4.4.1

Es

kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte mit seinen «Geschäften»

nach der Art eines Berufes gehandelt hat. Der Betäubungsmittelhandel war

professionell aufgezogen und auch das intensive Vorgehen bzw. die dem

Beschuldigten nachgewiesene Gesamtmenge von rund 13.5 Kilogramm Kokain und 700

Gramm Streckmittel sprechen für eine Tätigkeit nach der Art eines Berufes. Für

die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist jedoch massgebend, ob ein

Umsatz von mindestens CHF 100’000.– oder ein Gewinn von wenigstens CHF

10’000.– erwirtschaftet worden ist (BGE 129 IV 188 E. 3 S. 190 ff., 129 IV 253

E. 2.2 S. 255 f.; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 213). Die rund vier

Kilogramm Kokain bzw. 700 Gramm Streckmittel, bei denen dem Beschuldigten «nur»

ein Anstaltentreffen vorgeworfen wird, können nicht zum verkauften Kokain

dazugezählt werden. Für die Berechnung des Umsatzes können folglich «nur» die rund

9.5

Kilogramm, die der Beschuldigte gemäss den obigen Ausführungen tatsächlich

verkauft hat, beachtet werden. Der Umsatz liegt dabei selbst bei einem

Verkaufspreis von durchgängig CHF 80.– (Akten S. 1994; vorinstanzliches Urteil

S. 67) deutlich unter dem geforderten Mindestbetrag von CHF 100’000.–.

Dass der Beschuldigte einen Gewinn von mehr als CHF 10'000.– erzielt hat, ist mit

Blick auf seine intensive Tätigkeit zwar durchaus möglich. Indes lässt sich –

wie selbst die Staatsanwaltschaft einräumt (Akten S. 3040 f.) – eine

Quantifizierung des persönlichen Gewinns zufolge fehlender konkreter Indizien

(wie beispielsweise Aussagen der Involvierten oder auf Telefonüberwachungen

basierenden Zahlen) nicht vornehmen. Was die Staatsanwaltschaft mit ihrer

Anschlussberufung hiergegen vorbringt (für eine CHF 10'000.– übersteigende

Entlöhnung spreche seine höherrangige Position innerhalb der Bande, die Dauer

der Tätigkeit von 15 Monaten, das Fehlen von persönlichen Auslagen, die Angewiesenheit

auf die Einnahmen zufolge Sozialhilfeabhängigkeit [Akten S. 3040 f.]), erscheint

zwar nicht per se unplausibel, bleibt zufolge Fehlens konkreter Anhaltspunkte letztlich

aber reine Spekulation, zumal auch der günstige Preis, zu dem das Kokain

abgegeben wurde, nicht für einen ausserordentlichen Verdienst des Beschuldigten

spricht. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der

Schwellenwert eines erheblichen Gewinns von CHF 10'000.– nicht erreicht wurde.

4.4.2

Die

Voraussetzungen des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels sind nach dem

Gesagten nicht erfüllt. Dies hätte aber formell nicht zu einem Freispruch von

der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

führen dürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Urteilsspruch

den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend

erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs

zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung

nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein

Freispruch hat aber zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage)

– wie hier – nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil

kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch

lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders

als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein

Freispruch. Hingegen hat bei Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu

erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f., 142 IV 378 E. 1.3 S. 381; vgl. dazu auch AGE

SB.2016.24 vom 23. Mai 2017 E. 1.2).

4.5

Betreffend

die Geldwäscherei hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Ausführungen

gemacht, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende

diesbezügliche Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann

(vorinstanzliches Urteil S. 71 ff.). Es ergeht ein Schuldspruch wegen qualifizierter

Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB

(Bandenmässigkeit).

5.

5.1

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

5.2

Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr steht

(Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sofern für die Geldwäscherei nach erfolgter

Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in

Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen

zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4).

5.3

5.3.1

Zunächst

ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der

«Bandenmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG

erfüllt sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens,

wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (BGE 120 IV 330 E. 1c S. 332 ff.; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE

SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E.

4.3.1). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu

differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt

ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das

Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung

eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten

Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu

berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last

gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei

der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender

oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu BGE 141 IV 61 E.

6.1.3

S. 68, 120 IV 67 E. 2b S. 71 f., 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; BGer

6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E.

2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 47 StGB N 6).

5.3.2

Die

objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben

sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur

Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5

vom 11. September 2020 E. 4.3).

5.3.3

Mit

Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren

die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten

Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von

Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten

innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch

Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre

Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische

Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der

finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der

Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der

qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien

respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das

objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327 ff.).

5.3.4

Was

die Hierarchiestufe des Beschuldigten anbelangt, ist mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 74 f.) festzuhalten, dass A____ in Basel als

wichtiges Glied einer von [...] aus operierenden, äusserst professionell

aufgebauten bzw. gut strukturierten Drogenhändlerbande agierte. Nachdem die

Drogengelder zu Beginn seiner Tätigkeit noch über «G____» an «D____»

weitergeleitet wurden, hatte der Beschuldigte in der Folge kein ranghöheres

Bandenmitglied mehr über sich, vielmehr stand er in intensivem Kontakt zu

seinen Vorgesetzten in [...], von denen er direkt Weisungen entgegengenommen

hat. Ob der in der Telefonüberwachung jeweils in Erscheinung tretende «D____» selber

die Spitze der Hierarchie darstellt(e), ist nicht nachgewiesen, es ist aber

davon auszugehen, dass er dieser zumindest sehr nahesteht bzw. nahestand. Zwar

hatte der Beschuldigte das von den Hintermännern in die Schweiz gelieferte

Kokain anhand der auf den Fingerlingen vermerkten Kürzel und damit nach einer

vorgegebenen «Verteilliste» an die hier ansässigen Abnehmer zu verteilen.

Dennoch ist der Beschuldigte nicht als reiner Befehlsempfänger der Hinterleute

aufgetreten, sondern verfügte durchaus über einen gewissen Handlungsspielraum.

So konnte er die Verteilung des Kokains an die Abnehmer selbstbestimmt

organisieren. Er hat nicht nur Ort und Zeit der Übergaben in Eigenregie

festgelegt, er hat auch ihm hierarchisch unterstellte Inlandkuriere zu den

Übergaben in der ganzen Schweiz geschickt. Gegenüber diesen Bandenmitgliedern war

der Beschuldigte weisungsbefugt. Auch hat er ständig selbstständig seine

Telefonnummern gewechselt und damit Sicherungsvorkehrungen gegen seine mögliche

Enttarnung vorgenommen.

5.3.5

Wie

bereits in Erwägung 4.4.1 dargelegt, trug sein Vorgehen darüber hinaus eindeutig

gewerbsmässige Züge. Der Beschuldigte tätigte eine grosse Anzahl einzelner

Geschäfte bzw. hat über einen Zeitraum von etwa 15 Monaten hinweg unzählige

Telefonate geführt und zahlreiche Kuriere empfangen, wobei Mengen im mehrfachen

Kilobereich durch seine Hände gingen. Insbesondere Letzteres weist darauf hin,

dass er innerhalb der Organisation doch einiges an Vertrauen genoss. Dies kommt

nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck, dass seine Festnahme bzw. die in

diesem Zusammenhang entstandene Unruhe unter den Bandenmitgliedern gezeigt hat,

wie wichtig er gewesen ist (Akten S. 2208 f.). Schliesslich ist auch festzuhalten,

dass der Beschuldigte gute Kenntnisse der Organisationsstruktur der Bande hatte

und damit nicht so leicht austauschbar war, was sich nicht nur aus seinem

regelmässigen telefonischen Kontakt mit den Hinterleuten in [...] ergibt,

sondern auch aus dem Umstand, dass A____ mit unzähligen Beteiligten der

Drogenhändlergruppierung in Kontakt stand. So war er beispielsweise über

erfolgte Festnahmen und Beschlagnahmen stets bestens im Bild und wurde bei

diesbezüglichen Problemen kontaktiert (Akten S. 787, 1196, 1202, 1947, 1957).

5.3.6

Hingegen

ist auch in Erwägung zu ziehen, dass A____ zwar den Hauptteil seiner

Tathandlungen im Hintergrund und damit nicht direkt «auf der Strasse» erbrachte.

Dennoch haben gewisse Expositionen gegen aussen stattgefunden, hat der

Beschuldigte bestimmten Abnehmern das Kokain doch persönlich ausgehändigt,

womit er einem gewissen Entdeckungsrisiko ausgesetzt war. Von einer

eigentlichen Läufertätigkeit – wie der Beschuldigte insinuiert (Akten

S. 3021 f., 3115) – kann aber keine Rede sein. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass es in Basel noch weitere Depots derselben Organisation

gab (etwa bei «Z____» oder «V____»), der Beschuldigte mithin nicht als Einziger

für das «Gebiet Schweiz» zuständig war. Darüber hinaus konnte er auch nicht

selbständig bestimmen, welchen Abnehmern er wie viel Kokain und zu welchem

Preis abgab, sondern wurde ihm dies von seinen Hintermännern jeweils

vorgegeben. Ferner ist – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.4.1) – nicht von

einem ausserordentlichen Verdienst des Beschuldigten auszugehen.

5.3.7

Unter

Berücksichtigung all dieser Aspekte ist der Beschuldigte – selbst wenn man sein

«Wirken» in unterschiedliche Phasen aufteilen will (Akten S. 3021 f., 3115) – über

seine ganze Tätigkeit hinweg im oberen Bereich der Hierarchiestufe 3 des gemäss

von Eugster/Frischknecht

entworfenen Rasters anzusiedeln. Für diese schlagen die beiden Autoren eine

Einsatzstrafe zwischen fünf und acht Jahren vor. Dieser Bereich entspricht in

etwa auch dem von Fingerhuth/Schlegel/Jucker

(a.a.O., Art. 47 StGB N 45 ff.) in ihrem von der Betäubungsmittelmenge als

Ausgangspunkt erarbeiteten Modell. Die Autoren erachten bei einer Menge von

ungefähr 8.4 Kilogramm reinem Kokain (knapp 14 Kilogramm errechnetes Kokain mit

einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % [vgl. dazu schon E. 4.2.1]),

eine Freiheitsstrafe von etwas mehr als sieben Jahren für angebracht (dies

jeweils für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der die Menge in

rund fünf Geschäften umgesetzt hat. Bei deutlich mehr als fünf Geschäften

halten sie Zuschläge von 10 % bis 20 % für angebracht, wobei für das Anstaltentreffen

bezüglich 4 Kilogramm Kokain-Gemisch wiederum ein Abzug von bis zu 30 % zu

machen wäre, indes auch die 700 Gramm Streckmittel noch in Rechnung gestellt

werden müssten). Die Autoren betonen, dass es sich hierbei nur um grobe

Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann

(vgl. AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom

11.

September 2020 E. 4.3.1).

5.3.8

In

subjektiver Hinsicht fallen weder psychische Auffälligkeiten noch Alkohol- oder

Drogensucht ins Gewicht (Akten S. 4 f., 2818). Der Beschuldigte handelte

aufgrund finanzieller Motive, als reiner «Moneydealer».

5.3.9

Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint – auch unter Berücksichtigung,

dass gleich zwei Qualifikationsgründe erfüllt wurden (vgl. dazu E. 5.3.1) –

eine Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren (90 Monate) für das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) angemessen.

5.4

5.4.1

Hinsichtlich

der der bandenmässigen Geldwäscherei wirken sich – wie bereits das Strafgericht

zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 75) – in Bezug auf das

objektive Tatverschulden die grenzüberschreitende Tätigkeit sowie der

Deliktsbetrag von mehr als CHF 70‘000.– verschuldenserhöhend aus. Bei der

Verbringung des Drogenerlöses ins Ausland hatte der Beschuldigte eine aktive

Rolle inne, hat er doch wiederholt die Gelder der Abnehmer einsammeln lassen

und diese zwecks Rückführung [...] an Geldkuriere übergeben. Sein Verschulden

wiegt daher nicht unerheblich. In subjektiver Hinsicht lassen das

direktvorsätzliche Vorgehen und die rein finanziellen Motive den Schuldvorwurf

nicht geringer erscheinen. Entlastend ist immerhin zu berücksichtigen, dass es

sich bei der Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels

handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten

ist (Pieth, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 305bis StGB N 73; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis

N 33).

5.4.2

Isoliert

betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei angesichts eines nicht

mehr leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. eine

Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen (der Strafrahmen beträgt gemäss Art.

305bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder

Geldstrafe), womit sich die Frage nach der Strafart stellt. Hierzu ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180

Tagen verurteilt wurde (vgl. dazu im Detail 5.5.2), diese Sanktionen ihn aber

nicht von weiterer – teils einschlägiger – Delinquenz abhalten konnten. Damit

ist aus spezialpräventiven Gründen auch für die bandenmässige Geldwäscherei eine

Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die

Einsatzstrafe um drei Monate, auf 93 Monate, zu erhöhen. Der bedingte

Strafvollzug ist bereits aus formellen Gründen nicht möglich (Art. 42 Abs. 1

StGB).

5.4.3

Da

für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) eine Freiheitsstrafe

ausgefällt wurde, muss zudem gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB

zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche

mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten auf 60 Tagessätze festzusetzen

ist. Die Tagessatzhöhe wird zufolge seiner angespannten finanziellen Situation

auf CHF 30.– festgelegt. Angesichts seiner diversen Vorstrafen (vgl. dazu im

Detail E. 5.5.2) und der vollkommenen Einsichtslosigkeit (vgl. dazu E. 5.5.6) kommt

der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) nicht in Frage.

5.5

5.5.1

Der

heute 45-jährige Beschuldigte ist in [...] geboren und dort mit mehreren

Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren und nach

Absolvierung der Primarschule ist er gemäss eigenen Angaben zu einer anderen

Familie in einen anderen Bezirk («[...]») gegangen, um dort Geld zu verdienen. Im

Jahr 2009 reiste A____ ein erstes Mal in die Schweiz ein und beantragte hier am

31.

Dezember 2009 Asyl. Mit Entscheid vom 8. März 2010 wurde auf sein

Asylgesuch jedoch nicht eingetreten und seine Wegweisung verfügt. Ausserdem

wurde dem Beschuldigten am 5. Januar 2013 ein ab dem 15. August 2011 bis zum 14. August

2016.

geltendes Einreiseverbot für die Schweiz eröffnet. In der Folge ersuchte der

Beschuldigte am 4. Februar 2013 unter dem Aliasnamen «[...]» in Norwegen um Asyl,

wurde aber auch dort am 2. April 2013 weggewiesen und gemäss den

Dublin-Bestimmungen in die Schweiz verbracht. Danach lebte er mit einer

gültigen Aufenthaltsbewilligung in Spanien. Dort heiratete A____ am [...] die

in Basel wohnhafte N____. Am [...] kam die gemeinsame Tochter O____ zur Welt.

Am 12. April 2016 wurde die Einreisesperre des Beschuldigten aufgehoben, da er

eine vom 13. April 2016 bis zum 12. Juli 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung

für ausländische Ehegatten, die mit einer Schweizerin verheiratet sind,

erhielt. Ab April 2016, nachdem er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde

(vgl. zu den Vorstrafen nachfolgend E. 5.5.2), lebte der Beschuldigte

zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter an der [...] in Basel. Der

Beschuldigte ging bis am Tag seiner Festnahme keiner legalen Erwerbstätigkeit

nach, war aber eigenen Angaben zufolge als Hausmann tätig und besuchte im

Rahmen eines Integrationsprogramms einen Deutschkurs, wobei er mit seiner

Familie von der Sozialhilfe lebte. Am 16. Februar 2017 erhielt der

Beschuldigte eine Aufenthaltsbewilligung B für Familienangehörige (Akten S. 4

f., 50 ff., 78, 2814 ff., 3029 ff., 3108 ff.).

5.5.2

Der

Beschuldigte ist wegen eines Drogentransports und dessen Begleitumständen zweifach

vorbestraft (Akten S. 3071 ff.). Den Vorakten lässt sich hierzu entnehmen, dass

A____ am 24. November 2014 im Zug von Basel nach Genf wegen des Verdachts auf

Betäubungsmittelhandel vom Grenzwachtkorps (GWK) angehalten und auf dem GWK-Stützpunkt

Biel einer Kontrolle unterzogen wurde. Nachdem der Beschuldigte zunächst

verneinte, Betäubungsmittel in seinem Körper mitzuführen, schied er in der

Zelle mehrere Kokainfingerlinge aus und verhielt sich gegenüber den Beamten

äusserst renitent. Hierauf wurde er am 26. Februar 2015 von der

Bundesanwaltschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei Jahre)

sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 200.– verurteilt. Bezüglich des

Bodypacking wurde der Beschuldigte am 11. November 2015 von der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (und auch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen

Aufenthalts) zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt (als

Zusatzstrafe zum Urteil der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2015). Am 21.

April 2016 wurde er bei einer Reststrafe von einem Monat und dreissig Tagen

bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr

festgesetzt wurde. Negativ ins Gewicht fällt neben diesen (einschlägigen)

Vorstrafen auch, dass A____ einerseits in der laufenden Probezeit des Urteils

der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2015 und andererseits trotz angeordneter

Bewährungshilfe in der einjährigen Probezeit der bedingten Entlassung aus dem

Strafvollzug vom 21. April 2016 delinquiert hat. Es rechtfertigt sich, die

bisher zugemessene Gesamtfreiheitsstrafe um zwei weitere Monate zu erhöhen.

5.5.3

Gesundheitliche

Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur dann in Betracht, wenn

Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten

sind. Dies ist etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder

unter Haftpsychose Leidenden der Fall. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa

beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder

Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine

Strafminderung nicht aus. Ebenfalls führt ein «lediglich» wegen Herzproblemen

angeschlagener Gesundheitszustand noch zu keiner Strafempfindlichkeit (vgl.

dazu BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6B_572/2010 vom 18. November

2010.

E. 4.5; AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358).

Der Beschuldigte

leidet seit seiner Inhaftierung unter Bluthochdruck und ist deshalb in

regelmässiger ärztlicher Betreuung (im Strafvollzug) bzw. nimmt hiergegen

Medikamente ein (Akten S. 324, 326 ff., 3076, 3107). Auch wenn seine Leiden keineswegs

zu bagatellisieren sind und er sich bei diesbezüglichen Beschwerden weiterhin an

den medizinischen Dienst der Strafvollzugsanstalt wenden sollte, reicht deren

Intensität vor dem Hintergrund der soeben zitierten Praxis nicht aus, um eine

besondere Strafempfindlichkeit zu begründen.

5.5.4

Dem

Vollzugsbericht aus der JVA Thorberg vom 3. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass

sich der Beschuldigte im Alltag unauffällig und zurückhaltend verhalte.

Kontakte zu Mitgefangenen pflege er nur vereinzelt. Wenn er in einen Konflikt

involviert sei, falle es ihm aber schwer, diesen selbständig und

lösungsorientiert zu bearbeiten und seine eigene Rolle selbstkritisch zu

hinterfragen. In solchen Situationen erwarte er vom Personal, dass seine

Anliegen für ihn erledigt würden. Kritische Rückmeldungen könne er nur schwer

akzeptieren, die Fehler suche er oft beim Personal, den Mitgefangenen oder den

Behörden. Anweisungen des Personals setzte er oft nur widerwillig um. Im

Grundsatz halte er sich aber an Regeln und Richtlinien, daher habe man sich bis

anhin mit ihm nicht disziplinarisch beschäftigen müssen. Im Arbeitsalltag zeige

er sich ruhig, erledige seine Arbeiten zwischendurch jedoch unsorgfältig. Er habe

Mühe, Meinungen von Mitgefangenen zu akzeptieren, kritische Rückmeldungen anzunehmen

und Verbesserungsvorschläge umzusetzen. Seine Arbeitsergebnisse seien durchschnittlich

und erfüllten die Ansprüche des Arbeitsmeisters nur teilweise. Der Beschuldigte

habe vom 11. Juli 2019 bis am 11. Januar 2021 die Bildung im Strafvollzug (Bist)

besucht. Zu Beginn habe er sich zurückhaltend verhalten und habe Mühe gehabt,

sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Bei der Erledigung von Hausaufgaben

zeige er sich unterschiedlich diszipliniert. Dennoch habe er neue grammatische

Strukturen auf einem Sprachniveau A1/A2 erlernt. Im Januar 2021 sei jedoch auf

eigenen Wunsch aus dem Unterricht ausgetreten (Akten S. 3076 f.).

Dem durchwachsen

ausgefallenen Vollzugsbericht lässt sich nichts entnehmen, was zu Gunsten des

Beschuldigten berücksichtigt werden könnte, wobei der Bericht aber auch nicht dermassen

liederlich ausgefallen ist, dass einzelne Aspekte straferhöhend zu werten wären.

Anzumerken bleibt, dass das Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug für die

Strafzumessung ohnehin nicht von Bedeutung ist, zumal solches vorausgesetzt

werden kann (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April

2013.

E. 2.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, a.a.O., N 392).

5.5.5

Die

Ehefrau des Beschuldigten, N____, arbeitet in der [...] der [...] (Akten S.

3111). Durch die Inhaftierung ihres Ehemannes ist sie mit der Erziehung der

gemeinsamen Tochter O____ und der Haushaltsführung auf sich alleine gestellt,

zumal der Beschuldigte zuvor diese Aufgaben wahrnahm (Akten S. 1271, 2822; vgl.

dazu auch schon E. 5.5.1) und die im gleichen Haus wohnende Schwiegermutter

gemäss den heutigen Aussagen des Beschuldigten offenbar nicht (mehr) willens

ist, ihre Tochter dabei zu unterstützen (Akten S. 3110 f.; anders noch

Akten S. 591). Wie sich aus der heute eingereichten E-Mail-Konversation

zwischen N____ und der amtlichen Verteidigerin ihres Ehemannes ergibt (Akten

S. 3104 f.), leidet Erstere unter der Krankheit [...]. Sie müsse seither

schmerzhafte Behandlungen über sich ergehen lassen und werde auch medikamentös

therapiert. «Das Ganze» habe einen grossen Einfluss auf ihre Psyche und sie sei

eigentlich nicht mehr in der Lage, 100 % zu arbeiten. Da sie aber alleine für

den Unterhalt der Familie aufkommen müsse und darüber hinaus aufgrund der

Inhaftierung ihres Ehemannes auch für die Kindererziehung und die

Haushaltsführung verantwortlich sei, stehe sie massiv unter Druck.

Die

Unmöglichkeit, diesen Zustand zu beenden bzw. seine Ehefrau in dieser ausserordentlichen

Situation zu unterstützen, hat den Beschuldigten – wie er geltend macht (Akten

S. 3111) – neben der ohnehin schwierigen Haftsituation zweifellos zusätzlich

psychisch belastet und begründet eine erhöhte Strafempfindlichkeit

(vgl. dazu Mathys, a.a.O.,

N 351 ff.), was im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen

ist.

5.5.6

Da

sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten

ableiten lässt (ihm kann weder ein Geständnis noch irgendein Ansatz an Kooperation

zugutegehalten werden), halten sich die Erhöhung wegen den einschlägigen Vorstrafen

und die Reduktion aufgrund erhöhter Strafempfindlichkeit die Waage und wirken sich

die Täterkomponenten insgesamt neutral aus.

5.6

5.6.1

Der

Beschuldigte wurde am 13. April 2016 mit Entscheid der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug Bern bei einer Reststrafe von einem Monat und dreissig Tagen

die bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Ministère public du Canton de

Berne vom 11. November 2015 gewährt (unter Ansetzung einer Probezeit bis zum

20.

April 2017). Ein Teil der vorliegend zu beurteilenden Taten ist in dieser

Probezeit erfolgt, weshalb das Strafgericht den Widerruf der bedingten

Entlassung zu prüfen hatte und aufgrund einer eigentlichen Schlechtprognose in

Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug anordnete

(vorinstanzliches Urteil S. 78).

5.6.2

Laut

Art. 89 Abs. 4 StGB darf die Rückversetzung dann nicht mehr angeordnet werden,

wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese lief bis

zum 20. April 2017. Die Dreijahresfrist des Art. 89 Abs. 4 StGB ist somit im

April 2020 abgelaufen, weshalb der Widerruf der bedingten Entlassung heute

nicht mehr möglich ist. Auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug ist zu

verzichten.

5.7

5.7.1

Da

die vorliegend zu beurteilenden Delikte in die dreijährige Probezeit der am 26.

Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu CHF 30.– fiel, hat das Strafgericht auch über deren Vollzug

befunden und erwogen, aufgrund einer «sehr ungünstigen Legalprognose» komme ein

Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht in Frage (vorinstanzliches

Urteil S. 79 f.).

5.7.2

Gemäss

Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf dann nicht mehr angeordnet werden, wenn

seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die dreijährige

Probezeit ist Ende Februar 2018 bzw. die dreijährige Frist des Art. 46 Abs. 5

StGB Ende Februar 2021 abgelaufen. Daraus folgt, dass auch dieser Widerruf heute

nicht mehr angeordnet werden darf und die von der Bundesanwaltschaft

ausgefällte Geldstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches

als nicht vollziehbar zu erklären ist.

5.8

Nach

dem Gesagten wird der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren

sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Der

Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen

Strafvollzugs im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

6.

6.1

A____

ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte von

anfangs August 2016 bis zu seiner Festnahme am 13. November 2017, mithin hauptsächlich

nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,

verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen eines Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o

StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen

Landesverweisung erfüllt.

6.2

6.2.1

Von

der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen

werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde

und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a

Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366 f.). Die

strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.).

6.2.2

Nach

der Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen, wirtschaftlichen

und beruflichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des

Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter

Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von

Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4

S. 108 ff., 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.).

6.2.3

Art.

66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der

Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020

E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist

mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M.

gegen Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16], § 68). Nach diesem Urteil

haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen Niederlande

vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl.

dazu BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27.

September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Aus diesem Urteil

können für den vorliegenden Fall die folgenden Kriterien abgeleitet werden

(BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019

E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im

ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten

während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die

familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein

tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder.

Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden

müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre

oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus ergibt sich, dass auch

ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den Härtefallkriterien

ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat unter anderem in

BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK keinen

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel

verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf

ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter

Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.

1.4). Neben der engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung und der

Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist

grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils

erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3). Es ist daher

zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht

absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im

Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig,

falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8

Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen

Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_780/2020

vom 2. Juni 2021 E. 1.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_770/2018

vom 24. September 2018 E. 2.1, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).

6.3

6.3.1

Der

Beschuldigte ist – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 5.5.1) – im Jahr 2009 ein

erstes Mal in die Schweiz eingereist und beantragte hier am 31. Dezember 2009

Asyl. Am 4. Februar 2013 ersuchte er unter dem Aliasnamen «[...]» in

Norwegen um Asyl, wurde aber auch dort weggewiesen. Danach lebte er mit einer

gültigen Aufenthaltsbewilligung in Spanien, wobei die Dauer dieses Aufenthalts

nicht exakt rekonstruiert werden kann. Am 12. April 2016 wurde die

Einreisesperre des Beschuldigten aufgehoben (ursprünglich vom 15. August 2011

bis zum 14. August 2016 gültig), da er eine vom 13. April 2016 bis zum 12. Juli

2016.

dauernde Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten, die mit einer

Schweizerin verheiratet sind, erhielt. Ab April 2016, nachdem er bedingt aus

dem Strafvollzug entlassen wurde (vgl. dazu E. 5.5.2), lebte er zusammen

mit seiner Ehefrau und der Tochter an der [...] in Basel. Daraus erhellt, dass A____

bis zu seiner Verhaftung im November 2017 (mit Unterbrüchen) höchstens sieben Jahre

in der Schweiz lebte, wobei er einige Monate davon bereits im Strafvollzug verbrachte

(Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Ministère public du Canton de Berne vom 11.

November 2015). Die prägenden Jugendjahre verbrachte er in seiner Heimat. Während

seiner Zeit in der Schweiz hat er sich wirtschaftlich nicht integrieren können,

bezog er doch Sozialhilfe. Seine finanziellen Bedürfnisse hat er – trotz

zwischenzeitlichen Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis – auch deliktisch gedeckt,

sagte er heute doch aus, den Kokaintransport vom 24. November 2014 aus

wirtschaftlicher Not getätigt zu haben (Akten S. 3110). In beruflicher und sprachlicher

Hinsicht können dem Beschuldigten zwar gewisse Bemühungen nicht abgesprochen

werden, besuchte er doch bis zu seiner Verhaftung einen Sprachkurs und war vor

seiner Inhaftierung ein Arbeitsintegrationsprogramm angedacht bzw. kümmerte er

sich während der [...] Ausbildung seiner Ehefrau um die gemeinsame Tochter

(Akten S. 3024, 3116). Trotzdem ist festzuhalten, dass er auch an der heutigen Berufungsverhandlung

auf eine Dolmetscherin angewiesen war. Aus dem Gesagten lässt sich kein

Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ableiten.

6.3.2

Etwas

anderes gilt hingegen hinsichtlich der familiären Situation des Beschuldigten:

Wie bereits zuvor mehrfach erwogen (vgl. dazu E. 5.5.1, 5.5.5, 6.3.1), scheint sowohl

zu seiner Tochter O____ als auch – selbst wenn zwischenzeitlich offenbar eine

Scheidung im Raum stand (Akten S. 230, 434, 2818) – zu seiner Ehefrau N____

eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art.

8.

EMRK bzw. Art. 13 BV zu bestehen, zumal sich auch aus dem Vollzugsbericht der

JVA Thorberg ergibt, dass der Beschuldigte sehr viel Unterstützung von seiner

Ehefrau erhalte. Er kommuniziere mit ihr per Zellentelefon oder per

Videotelefonie. Private Besuche hätten seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie jedoch

keine mehr stattgefunden, wobei A____ bereits mehrfach eine Versetzung in eine

Justizvollzugsanstalt, welche näher bei seiner Familie liegt, beantragt habe (Akten

S. 3077). Entgegen der Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 83)

ist es sowohl der Tochter als auch der Ehefrau, die beide die Schweizerische

Staatsangehörigkeit besitzen, nicht zumutbar, das Familienleben inskünftig in [...]

weiterzuführen, sodass ein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben

gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bzw. ein schwerer persönlicher Härtefall im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.

6.3.3

Indes

überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten

Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz: A____ werden massivste

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, wofür er mit

einer empfindlichen Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Gemäss konstanter

Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in

der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen

Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» bzw. «Geissel der Menschheit» beitragen,

entschlossen durchgreifen (Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz

vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07], §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen

Frankreich vom 26. September 1997 [Nr. 25017/94], § 37). Auch das Bundesgericht

hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz

hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur

Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären

Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für

die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung

von derartigen Taten ist als stark zu gewichen (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.;

BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1, 6B_1375/2019 vom 19.

November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10).

6.3.4

Im

vorliegenden Fall kommt dazu, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist,

in der Probezeit seiner bedingten Entlassung einschlägig rückfällig geworden

ist (vgl. dazu E. 5.6) und sich auch komplett uneinsichtig zeigt, sodass von

einer entsprechend hohen Rückfallgefahr bzw. einer besonders schwerwiegenden

Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen ist. Ebenso hat der Beschuldigte

keinerlei Skrupel gehabt, seine Ehefrau in seine illegalen Tätigkeiten

miteinzubeziehen (vgl. dazu schon E. 3.4.2) sowie die mit ihr und der

gemeinsamen Tochter bewohnte Familienwohnung bzw. die Socken und Schuhe seiner

Tochter als Aufbewahrungsstätte des zu veräussernden Kokains zu nutzen und diese

damit zu gefährden. Darüber hinaus wurde das geschützte Familienleben in einem

Zeitpunkt begründet (Heirat am [...] bzw. Geburt der Tochter am [...]), zu welchem

dem Beschuldigten bzw. seiner Ehefrau bewusst gewesen ist, dass die Fortdauer

des Familienlebens in der Schweiz aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status von

A____ bzw. seiner deliktischen Vergangenheit (die weitere Vorstrafe wegen eines

Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahr 2010 hat bereits das Strafgericht

diskutiert [vorinstanzliches Urteil S. 76]; vgl. auch Akten S. 3109) bereits unsicher

gewesen ist (vgl. dazu Urteil des EGMR, Butt gegen Norwegen vom 4. Dezember

2012.

[Nr. 47017/09], § 78 ff.; BGer 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 4.2.2

und E. 4.5; Grabenwarter/Pabel,

Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 22 N 73).

6.3.5

Auch

wenn in [...] gewisse Unruhen herrschen dürften (Akten S. 3025), sind keine Vollzugshindernisse,

welche die Intensität im Sinne von Art. 66d StGB erreichen, ersichtlich, zumal

der Beschuldigte sein Heimatland während seines Aufenthalts in der Schweiz

mehrfach besucht hat (Akten S. 74 ff., 2817). Darüber hinaus ist der

Beschuldigte mit den Gepflogenheiten in [...] angesichts der Tatsache, dass er

erst mit 33 Jahren in die Schweiz gekommen ist, vertraut und dürfte seine

soziale Wiedereingliederung zwar sicherlich nicht einfach werden, indes keine unüberwindbaren

Probleme aufwerfen, hielt er doch während seines Aufenthalts in der Schweiz Kontakt

in sein Heimatland (zu seinen Eltern und Geschwistern [Akten S. 4, 331 ff.,

1761, 2823]). Da die Landesverweisung einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben (des Beschuldigten, seiner

Ehefrau und der Tochter) darstellt, wird die Dauer der Landesverweisung auf

angesichts des massiven Verschuldens und der hohen Rückfallgefahr «moderate»

acht Jahre festgesetzt.

7.

7.1

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.) darf eine

Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381

vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen

werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies

rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale

Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz

(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).

Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt

wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1

SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende

Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit

einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff.

2.

lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht

besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise

bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates

plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen

auch Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht

1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N

96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,

Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale

Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht zur Eintragung im SIS.

7.2

Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person

die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich

untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14

Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen

Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl.

L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1

lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der

Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen

Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus

humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5

lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1

lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.). Gegebenenfalls

haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach

Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni

1985.

(SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer

ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10.

Juni 2020 E. 5.1, F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, C-329/2013

vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).

7.3

Der

Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit

Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene Mindestfrist

von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

SIS-II-Verordnung). Auch die konkrete Interessenlage spricht für die

Angemessenheit der Eintragung: Der Beschuldigte hat sich insbesondere mit dem

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren

Straftat schuldig gemacht. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der

fehlenden Reue und Einsicht sowie der einschlägigen Vorstrafe als schlecht

bezeichnet werden. Von ihm geht daher eine grosse Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte war zudem im internationalen

Drogenhandel, namentlich im Zusammenhang mit [...] beteiligt. Ein Interesse an

einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt damit zweifelsohne vor.

Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen

vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. So bestehen

insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen

zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung sprächen. Die von

der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. März 2020 erbetenen Unterlagen

betreffend den offenbar beabsichtigten Antrag auf Verlängerung des spanischen

Aufenthaltstitels (Korrespondenz mit der zuständigen spanischen Behörde bzw.

Anschrift derselben) wurden jedenfalls – obwohl ohne weiteres möglich – nicht

eingereicht. Anzufügen bleibt, dass Spanien die Einreise in sein Hoheitsgebiet

– wie zuvor erwogen – im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des

nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen

bzw. ein Konsultationsverfahren durchführen könnte. Die Landesverweisung ist

Dispositiv

demnach im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.

8.

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.2 Da

der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen eines Verbrechens gegen das

Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei

(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 33‘650.40

und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒.

9.

9.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

9.2 Der

Beschuldigte wird weiterhin wegen eines qualifizierten Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er

erreicht im Berufungsverfahren eine minim mildere Bestrafung und eine um drei

Jahre reduzierte Landesverweisung. Zudem obsiegt er mit seiner Berufung

insofern, als dass die bedingte Entlassung betreffend das Urteil der

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. November 2015 (Reststrafe von 1

Monat 30 Tage) nicht widerrufen und auch die von der Bundesanwaltschaft wegen

Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu CHF 30.‒, Probezeit drei Jahre, nicht vollziehbar erklärt

wird. Auch wenn kein formeller Freispruch erfolgt, wird er auch nicht wegen

gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

gesprochen. Hingegen unterliegt er im Rahmen der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer 1.1.5.4 der Anklageschrift. Es

rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer um 1/6 reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’500.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

10.

10.1 Der

amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich fünf Stunden für die heutige

Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

10.2 Da

dem Beschuldigten eine um 1/6 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst

die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin

im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 5/6 des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des

Strafgerichts vom 20. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage wegen Fälschung von Ausweisen;

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung

seiner Berufung bzw. teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer

Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

13. November 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF

30.‒,

in

Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes,

Art. 305bis Ziff. 2 lit. b sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Die A____

mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern vom 13. April

2016 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 21. April 2016

gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft

Berner Jura-Seeland vom 11. November 2015 (Reststrafe von 1 Monat 30 Tage) wird

in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.

Die

gegen A____ am 26. Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft wegen Hinderung

einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF

30.‒, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des

Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8

Jahre des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

A____

trägt die Kosten von CHF 33‘650.40 und eine Urteilsgebühr von CHF

10’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Der

amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe

von CHF 10‘369.55 und ein Auslagenersatz von CHF 428.30, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 831.45 (7,7 % auf CHF 10‘797.85), somit total

CHF 11‘629.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).