SB.2019.76
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei (schwerer Fall) (BGer 6B_914/2021)
18. Mai 2021Deutsch88 min
Kammer des Strafgerichts vom 20. Februar 2019 wurde A____ (Beschuldigter) des Verbrechens
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.76
URTEIL
vom 18.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas
Weber, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Thorberg, Anschlussberufungsbeklagter
Postfach, 3326 Krauchthal
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
der Kammer des Strafgerichts
vom 20. Februar 2019
(SG.2018.257)
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie
Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der
Kammer des Strafgerichts vom 20. Februar 2019 wurde A____ (Beschuldigter) des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
des bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der
Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe des Ministère public du Canton de
Berne vom 11. November 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 ½ Jahren
(unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 13. November 2017) bzw. unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Geldstrafe der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2015 zu einer
Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde er
für elf Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem
[SIS]). Von der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
in Bezug auf Ziffer I.1.5.4 der Anklageschrift sowie Fälschung von Ausweisen wurde
der Beschuldigte hingegen freigesprochen. Im Übrigen wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt und sind A____ Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 33‘650.40 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 10’000.– auferlegt
worden (sein Kostendepot von CHF 134.64 wurde damit verrechnet). Ferner ist
seine amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der
Strafgerichtskasse entschädigt worden.
A____, amtlich
verteidigt durch B____, hat am 20. Februar 2019 Berufung angemeldet, mit
Schreiben vom 22. Juli 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 4. Dezember
2019 begründet. Es wird beantragt, den Beschuldigten in kostenfälliger
Abänderung des Urteils des Strafgerichts von sämtlichen Vorwürfen
freizusprechen. Eventualiter sei er wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei
(schwerer Fall) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. November 2017) sowie zu einer
angemessenen Geldstrafe zu verurteilen. Zudem sei auf den Widerruf der mit
Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern vom 13. April 2016
unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 21. April 2016 hin bedingt
gewährten Entlassung betreffend das Urteil des Ministère public du Canton de
Berne vom 11. November 2015 (Reststrafe von einem Monat und 30 Tagen) und auf
die Rückversetzung in den Strafvollzug sowie auf die Vollziehbarerklärung der
am 26. Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit drei Jahre, zu verzichten.
Eventualiter sei die mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Bern vom 13. April 2016 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf
den 21. April 2016 hin bedingt gewährte Entlassung betreffend das Urteil des
Ministère public du Canton de Berne vom 11. November 2015 (Reststrafe von
einem Monat und 30 Tagen) zu widerrufen und die Rückversetzung in den
Strafvollzug anzuordnen. Darüber hinaus sei von der Anordnung einer
Landesverweisung und der Eintragung derselben im SIS abzusehen. Eventualiter sei
die Landesverweisung lediglich für fünf Jahre anzuordnen und von der Eintragung
derselben im SIS abzusehen. Schliesslich seien die Verfahrenskosten und die
Urteilsgebühr vollumfänglich zu Lasten des Staates zu nehmen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
In der
Berufungserklärung wurde im Sinne von Beweisanträgen zudem darum ersucht, den
Beschuldigten ‒ sofern nicht bereits geschehen ‒ mit sämtlichen, in
der Anklageschrift vom 29. Oktober 2017 erwähnten und identifizierten
Mitgliedern der Aktion «WAVE» zu konfrontieren und diese entsprechend als
Auskunftspersonen bzw. Zeugen an die Hauptverhandlung zu laden (Ziff. 1). Zudem
sei von sämtlichen, dem Beschuldigten unter dem Pseudonym «C____» vorgehaltenen
Auswertungen von Telefonkontrollen (TK) eine Stimmenanalyse zu machen (Ziff.
2). Die Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung der instruierenden
Appellationsgerichtspräsidentin vom 18. Januar 2021 vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag
abgelehnt worden.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 13. August 2019 Anschlussberufung
erklärt und dieselbe am 8. Januar 2020 begründet. Es wird beantragt, den
Beschuldigten auch bezüglich der in Ziffer I.1.5.4. der Anklageschrift
geschilderten Drogenhandels- und Geldwäschereihandlungen sowie auch des
gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu
sprechen. A____ sei unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 ¼ Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
13. November 2017, sowie unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu
einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Schliesslich
sei der Beschuldigte für zwölf Jahre des Landes zu verweisen und die
Landesverweisung im SIS einzutragen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte
beantragt, die Anschlussberufung abzuweisen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2021 wurde der Beschuldigte
befragt. Danach gelangten seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3
lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation (betreffend
Anschlussberufung) auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht
eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Der
Freispruch von der Anklage wegen Fälschung von Ausweisen, die Verfügungen über
die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und
sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht
mehr zu befinden.
2.
Die Verteidigung
hat anlässlich der Berufungsverhandlung darauf verzichtet, die mit begründeter
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 18. Januar 2021 vorläufig abgelehnten
Beweisanträge zu Handen des Gerichts zu wiederholen (Akten S. 3112 ff.). Weitere
diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.
3.
3.1
A____
bestreitet auch im Berufungsverfahren, der von den Strafverfolgungsbehörden mit
dem Polizeipseudonym «C____» bezeichnete, im Raum Basel ansässige
Kokainempfänger bzw. -verteiler gewesen zu sein. Er habe mit Kokain nichts zu tun
(Akten S. 2998, 3017 ff., 3112 ff.). Das Strafgericht hat in diesem
Zusammenhang Folgendes erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 53 ff.):
«1.2.1 Ausgangspunkt der Ermittlungen gegen den Beschuldigten bildete
das von der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei des Kantons Zürich seit
mehreren Jahren unter dem Aktionsnamen „Wave“ durchgeführte
Ermittlungsverfahren gegen eine [...] Drogenhändlerorganisation, die von [...]
aus insbesondere durch die Unbekannten „D____“, „E____“ und „F____“ gesteuert
wird. Diese Hinterleute senden wöchentlich mehrere Kokainlieferungen im
Kilogrammbereich per Kuriere/Bodypacker zu mehreren Drogenlieferungsempfängern
in die Schweiz, vornehmlich nach Basel. Von dort aus werden die
Betäubungsmittel an Abnehmer in der ganzen Schweiz verteilt. Das aus dem
Drogenhandel erwirtschaftete Geld wird durch separate Geldkuriere oder die
Kokainempfänger selbst eingezogen und via Geldkuriere [...] gebracht (Bericht
Kapo ZH, Akt. S. 1162 ff.; Rapport Kapo ZH, Akt. S. 614 ff.). Im Rahmen
der Aktion „Wave“ wurden unter anderem die von „G____“, der in der Schweiz die
von „D____" geschickten Kokainkuriere in Empfang nimmt, benutzte Rufnummer
[...] 89 98 und die von „H____“, der in der Schweiz als Inlandkurier tätig
wurde, verwendete Nummer [...] 13 67 überwacht. Die diesbezüglichen
Telefonauswertungen vom 4. und 16./17.
Mai
2017.
haben ergeben, dass „D____“ über einen neuen im Raum Basel ansässigen
Kokainempfänger verfügt. Diesem wurde das Polizeipseudonym „C____“ gegeben. Am
4.
Mai 2017 war „C____“ für die Weiterleitung von Drogengelder via „G____“ an „D____“
[...] zuständig und benützte dabei die Rufnummer [...] 02 38. Am 16. Mai 2017
vereinbarte „C____“ als Nutzer der Kurierempfängernummer [...] 51 00 mit „H____“
ein Treffen zwecks Übergabe von Kokainfingerlingen mit der Bezeichnung „TY“. „H____“
wurde kurz nach dem Deal festgenommen und trug 15 Kokainfingerlinge mit dem
Kürzel „TY“ auf sich (Bericht und Rapport Kapo ZH. Akt. S. 1162 ff., 614 ff.;
TK-Protokolle, Akt. S. 619 ff.). In der Folge wurde der von „C____“ verwendete
Anschluss [...] 02 38 ab dem 25. Mai 2017 unter der TK-Linie FFF-1 von den
Zürcher Behörden echtzeitüberwacht (Verfügung Obergericht ZH, Akt. S. 666 fff.).
Die diesbezüglichen TK-Protokolle dokumentieren bis am 23. Juli 2017 unzählige
in codierter Sprache über die Bühne gehende Drogengeschäfte (TK-Protokolle,
Akt. S. 1431 ff.). Am 18./19. Juni 2017 erhellt die TK-Überwachung der Linie
FFF-1, dass „C____“ von „D____“ einen Kurier empfangen hat und für die
Verteilung des Kokains an die Abnehmer eigens eine Rufnummer aufschalten will.
Am 19. Juni 2017 um 13:18 Uhr teilt „C____“ „D____“ sodann die Nummer per SMS
mit: „[...] 41 42“. Diese wurde in der Folge unter der TK-Linie FFF-2
überwacht. Der Anschluss wurde von „C____“ allerdings lediglich für die
Kokainverteilung vom 19. Juni 2017 benutzt (Rapport Kapo ZH, Akt. S. 693 ff.;
Verfügung Obergericht ZH, Akt. S. 712 ff.; TK-Protokolle, Akt. S. 1515 ff.).
Dasselbe gilt für die unter der TK-Linie FFF-3 überwachte Rufnummer [...] 27
64.
Auch diese Nummer kündigte „C____“ auf der TK-Linie FFF-1 „D____“ per SMS
an, damit Letzterer diese an die Abnehmer weiterleiten und das gelieferte
Kokain verteilt werden kann. Diesen Anschluss verwendete „C____“ nur am 5. und
10.
Juli 2017 (Rapport Kapo ZH, Akt. S. 738 ff; Verfügung Obergericht, Akt. S.
759; TK-Protokolle, Akt. S. 1454 ff., 1505 ff.). Am 22. und 23. Juli 2017
hat die TK-Überwachung der Linie FFF-1 ergeben, dass „D____“ abermals einen
Kokainkurier zu „C____“ schickte und „C____“, unter anderem zusammen mit dem
Inlandkurier „I____“, für die Verteilung der „2 und 5 Dinge“ zuständig war. Am
23.
Juni 2017 um ca. 12:30 Uhr hat die Polizei Basel-Landschaft in einer
Wohnung an [...] in [...] die beiden Drogenkuriere J____ und K____ festgenommen.
Insgesamt wurden bei den beiden 250 Kokainfingerlinge sichergestellt. Der
TK-Linie FFF-1 lässt sich in der Folge entnehmen, dass „C____“ unter anderem
mit „D____“ über die erfolgten Festnahmen diskutierte und sich tags darauf am
24.
Juli 2017 mit seiner neuen Rufnummer [...] 29 55 bei „L____“ und „M____“
meldete. Ab dem 24. Juli 2017 wurde sodann auch diese Nummer echtzeitüberwacht.
Über diesen Anschluss hat „C____“ bis im November 2017 ebenfalls unzählige
Kokaingeschäfte abgewickelt. Die Rufnummer der TK-Linie FFF-1 wurde seit der
Polizeikontrolle und den Festnahmen vom 23. Juli 2017 nicht mehr verwendet
(Berichte Kapo ZH, Akt. S. 1162 ff., 1397 ff.; Rapport Kapo ZH, Akt.
S. 784 ff.; Verfügung Obergericht ZH, Akt. S. 801 ff.; TK-Protokolle, Akt. S.
1570.
ff.; Anzeigen Polizei BL, Akt. S. 1006 ff., 1014 ff.; Sicherstellungen und
Beschlagnahmen, Akt. S. 999, 1001, 1003; Forensisch-chemische Gutachten, Akt.
S. 1011, 1019; Bericht Hausdurchsuchung mit Fotos, Akt. S. 1222 ff.). Am 13.
November 2017 konnte der Beschuldigte schliesslich in der Nähe seines Wohnorts
in der [...] angehalten und festgenommen werden, wobei eines der zwei
Mobiltelefone in seinen Effekten die Nummer der im Rahmen der Aktion „Wave“
überwachten TK-Linie FFF-4 ([...] 29 55) aufwies (Festnahmerapport, Akt. S.
137; Effektenverzeichnis, Akt. S. 141; Beschlagnahmebefehl, Akt. S. 600;
Aktennotiz StA, Akt. S. 1262; Bericht Mobiltelefonauswertung, Akt. S. 1287
ff.), was bereits ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten
ist. An dieser Stelle ist ausserdem zu erwähnen, dass sich anlässlich der
Kontrolle Rückstände von Kokain sowohl an Schuhen, Jacke und Hose des
Beschuldigten als auch im Fingernagelschmutz beider Hände fanden, obwohl A____
gemäss eigenen Angaben und laut Urinuntersuchung selber kein Kokain konsumiert
(Forensisch-chemisches Gutachten, Akt. S. 1266 ff.; Immunochemische
Untersuchung, Akt. S. 1282; Auss. Besch., Prot. HV S. 6).
1.2.2
Im Sinne einer generellen Vorbemerkung ist an dieser Stelle
festzuhalten, dass sich der Schluss der Ermittler und der Staatsanwaltschaft,
bei den auf den TK-Linien FFF-1 bis FFF-4 überwachten Telefongesprächen gehe es
um die Abwicklung von Drogengeschäften, nach Ansicht des Gerichts als korrekt
erweist. Zwar ist nie explizit die Rede von Kokain oder hohen Geldbeträgen, was
im Betäubungsmittelhandel allerdings typisch ist. Würde es aber um
Alltagsgespräche gehen, würden die Gesprächsteilnehmer die Dinge beim Namen
nennen und nicht keinerlei Sinn ergebende Codes wie „Sachen“, „gemischte
Sachen", „Stück“, „Personen“, „Kinder“, „Klamotten“, „Babynahrung",
„lebende Schuhe“, „Dinge“, „unberührtes Ding“, „präpariertes Ding“, „tote
Dinge" und „gemischte Menschen“ (z.B. TK-Protokoll, Akt. S. 1170, 1189,
1450, 1518, 1522 f., 1552, 1525, 1547, 1567, 1570 f., 1574, 1581, 1589, 1635,
1661, 1679, 1713) gebrauchen. Hinzu kommt, dass in den überwachten Gesprächen
regelmässig von Kürzeln wie beispielsweise „V“, „HY“, „CP“, „VMO“, „ADK“,
„B2K“, „CHI“, „EM“, „TMT“, „V6“, „PP“, „Fl“, „TT“, „PK“ und „KAP“ die Rede ist.
Diese werden auch mit den oben erwähnten Codes und Zahlen kombiniert (z.B. TK-Protokolle,
Akt. S. 1189, 1465, 1532 ff., 1539, 1455, 1473). Hierbei handelt es sich um die
Bezeichnung von Kokainfingerlingen, welche für einen bestimmten Abnehmer
bestimmt sind, wie sich aus diversen mit den Telefonüberwachungen
korrespondierenden Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen ergibt. So ist
beispielsweise im Zusammenhang mit dem Vorgang 393 vom 22. bis 24. Juli 2017 in
den Telefongesprächen die Rede davon, „dass HY 25 sind, „PP sind 40 und F1 10,
insgesamt 5“, „PK sind nicht da, es sind KAP und KAP2 und „die Leute 2 und 5
Dinge gebracht haben" (TK-Protokolle, Akt. S. 1171, 1172, 1187).
Anlässlich der Hausdurchsuchung in [...] vom 23. Juli 2017 wurden bei J____ und
K____ dazu passend insgesamt zur Auslieferung bestimmte 250 Kokainfingerlinge,
darunter 25 Stück mit der Aufschrift „HY“, 40 Stück mit der Bezeichnung
„PP“ und 10 Stück mit dem Kürzel „Fl“ sichergestellt (vgl. Auflistung
Fingerlinge, Akt. S. 1075 f.). Dazu passend wurde eine handschriftliche
Auflistung der 250 Fingerlinge mitsamt Kürzeln beschlagnahmt (Liste, Akt. S.
1077). Auch am 16. Mai 2017 lässt sich der Telefonüberwachung entnehmen,
dass der Abnehmer „H____“ bei „C____“ „die Sache“ „TY“ abholen will. Nachdem es
am 17. Mai 2017 beim [...] zur Übergabe gekommen ist, wurde „H____“
gleichentags in [...] mit 15 Kokainfingerlingen mit der Beschriftung „TY“ auf
sich festgenommen (TK-Protokolle, Akt. S. 1431 ff.; Bericht, Akt. S. 1958).
1.2.3
Entgegen der Auffassung der Verteidigerin kann nun nach
Ansicht des Gerichts der Umstand, dass die bei Telefonüberwachungen durch die
Strafverfolgungsbehörden eingesetzten Dolmetscher über reichlich Erfahrung im
Umgang mit derartigen Überwachungsmassnahmen und Stimmenanalysen haben, als
starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden. So haben
die Übersetzer die Stimme von „C____“ trotz wechselnder Rufnummer jeweils
eindeutig erkannt (Rapporte Kapo ZH, Akt. S. 615, 694, 739, 785). Die Annahme
der Ermittler, dass es sich beim Sprecher auf den überwachten TK-Linien FFF-1
bis FFF-4 um dieselbe Person, nämlich um „C____“, handelt und dass diese
Anschlüsse nicht noch von weiteren Personen benutzt wurden, erachtet das
Gericht auch aufgrund einer inhaltlichen Analyse der Telefonüberwachung als
zutreffend. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist beispielsweise der
Antennenstandort bei allen vier überwachten Rufnummern identisch und stellt
sich der Nutzer dieser Nummern seinen Gesprächspartnern teils mit demselben Namen
vor. Hinzu kommt, dass sich die verschiedenen Wechsel der Rufnummern aufgrund
der Telefonkontrolle sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ohne
weiteres logisch nachvollziehen lassen. Ob die Stimme von „C____“ nun diejenige
des Beschuldigten ist, lässt sich als Laie zugegebenermassen nicht mit letzter
Sicherheit sagen. In der Urteilsberatung hat das Gericht einen Vergleich der
ihm zur Verfügung stehenden Stimmaufzeichnungen der Überwachung der TK-Linie
FFF-1 (Gespräche vom 5. Juli 2017, 20:19 Uhr; 18. Juni 2017, 09:49 Uhr; 19.
Juni 2017, 16:22 Uhr und 17:41 Uhr) mit der Aufnahme des Beschuldigten an der
Hauptverhandlung vorgenommen […]. Diesbezüglich kann immerhin festgehalten
werden, dass die männliche Stimme von „C____“ durchaus ähnlich mit derjenigen
des Beschuldigten ist respektive nicht gesagt werden kann, es handelt sich
klarerweise um eine gänzlich andere Stimme. Ohnehin ist aber zu betonen, dass
über diesen Stimmenvergleich hinaus zahlreiche weitere stichhaltige Indizien
vorliegen, die dafür sprechen, dass es sich bei „C____“ um den Beschuldigten
handelt.
1.2.4
Stark belastet wird der Beschuldigte, wie bereits deutlich
wurde, durch die Tatsache, dass er anlässlich seiner Festnahme vom 13. November
2017.
das Mobiltelefon Nokia mit der unter der TK-Linie FFF-4 überwachten
Rufnummer [...] 29 55 auf sich trug. Diese Nummer ist seit dem 22. Juli 2017
aktiv (CCIS, Akt. S. 786) und wird bekanntlich seit dem 25. Juli 2017
echtzeitüberwacht. Abgesehen davon, dass laut Mobiltelefonauswertung von den
insgesamt 78 Kontakten lediglich 27 nicht in Verbindung mit der Aktion
„Wave" stehen, ist unter dem Kontakt „My Love“ die Rufnummer [...] abgespeichert;
dabei handelt es sich um die Nummer von N____, der Ehefrau des Beschuldigten,
stand diese im vorliegenden Strafverfahren doch mit ebendieser Nummer in
Kontakt mit der Staatsanwaltschaft (Bericht Mobiltelefonauswertung, Akt. S.
1293.
f.; Kontaktliste, Akt. S. 1298; HD-Bericht, Akt. S. 592; Aktennotiz.
Akt. S. 1283). Bereits am 25. und 27. Juli 2017 hatte der Nutzer der TK-Linie
FFF-4, also „C____“, telefonischen Kontakt mit N____, wobei er ihr im Gespräch
vom 27. Juli 2017 erklärt, er sei am Vormittag in die Schule gegangen und sie
bittet, sie solle ihm doch O____ ans Telefon geben. In der Folge übernimmt ein
Kleinkind das Telefon und spricht „C____“ mit „Papa“ an. Nach einem kurzen
Gespräch weist „C____“ seine Tochter an, das Telefon wieder an „Mama“ zu
übergeben, worauf sich wieder N____ meldet (TK-Protokolle, Akt. S. 1770, 1771 f.;
Bericht Telefonauswertung, Akt. S. 1293; Auflistung Verbindungen, Akt. S. 1205
ff.). Es ist offensichtlich, dass es sich hier bei „C____“ um den Beschuldigten
handelt, hat er zusammen mit seiner Ehefrau doch die am [...] geborene Tochter O____
(vgl. ID, Akt. S. 174). Der Beschuldigte hat in der Einvernahme vom 28.
November 2017 beim Abspielen dieser Telefongespräche selber eingeräumt, dass er
es ist, der spricht (Auss. Besch., Akt. S. 1770 f.). Darüber hinaus handelt
es sich bei den unter „P____“ ([...]) und „Q____“ ([...]) im Mobiltelefon
abgespeicherten Kontakten - wie vom Beschuldigten zu Protokoll gegeben - um
seine Schwester und seinen Bruder, welche in [...] leben (Auss. Besch., Akt. S.
1761; Prot. HV S. 11 und Aktennotiz, Akt. S. 331 ff.). Auch dies spricht dafür,
dass es sich um sein Natel handelt. Ferner wurde ein Gespräch zwischen „C____“
und „Q____“ aufgezeichnet, welches gar einen drogenrelevanten Inhalt aufweist.
So rief „C____“ am 1. Oktober 2017 um 17:27 Uhr „Q____“ an und teilte ihm mit,
dass die „Leute heil eingetroffen“, dann aber plötzlich verschwunden seien. Auf
„Q____“ Frage, ob seine („C____“) „Sachen“ dabei gewesen seien, antworte
dieser, dass „120 Sachen“ ihm und „50 Sachen“ [...] gehören würden. Weiter
führte „C____“ aus, dass er die Sachen immer mit dem Fahrrad seiner Ehefrau
abhole, welches einen Kindersitz habe; damit werde er nie kontrolliert
(TK-Protokoll, Akt. S. 1567). Hinsichtlich der „verschwundenen Leute“ nimmt
dieses Gespräch offensichtlich Bezug auf die gleichentags um 10:40 Uhr
erfolgten Festnahmen von [...], [...] und [...] in [...] mitsamt 466
Kokainfingerlingen (Schreiben StA BL, Akt. S. 1138 und Festnahmerapporte, Akt.
S. 1140, 1143). Und „C____“ Aussage zum Fahrrad mit dem Kindersitz passt
ebenfalls zur familiären Situation des Beschuldigten. Dafür, dass es sich beim
Benutzer der überwachten Rufnummer [...] 29 55 um den Beschuldigten handelt,
spricht sodann der Umstand, dass der Antennenstandort von Beginn an in der
Regel die [...] und damit in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschuldigten
an [...] war (vgl. z.B. TK-Protokolle, Akt. S. 1598 ff., 1609 ff., 1639 ff.,
1567, 1671 ff.). Dazu passt denn auch die Telefonüberwachung vom 26. Juli 2017,
aus der hervorgeht, dass „L____“ bei „C____“ „4 Menschen“ abholen will und als
er vor „C____“ Türe steht, ebenfalls den Antennenstandort [...] aufweist
(TK-Protokolle, Akt. S. 1570 ff., insbes. 1574). Schliesslich weisen diverse
weitere Telefonprotokolle einen persönlichen Bezug zum Beschuldigten auf. So
geht es wie bereits am 27. Juli 2017 im Telefonat mit der Ehefrau in unzähligen
anderen Gesprächen um „C____s“ Schule, die er besucht. Er berichtete seinen
Gesprächspartnern beispielsweise, dass man sich treffen könne, wenn seine
Schule um 12 Uhr fertig sei (TK-Protokoll, Akt. S. 1609). Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte zu jener Zeit jeweils vormittags einen
Deutschkurs besuchte (Auss. Besch., Akt. S. 1271). Und am 9. August 2017 hat „C____“
„R____“ nicht nur mitgeteilt, dass „der Typ“ zu ihm kommen müsse, wenn er („C____“)
aus der Schule zurückkomme, sondern auch, dass er noch sein Kind abholen müsse
(TK-Protokoll, Akt. S. 1650, 1652). Auch dies passt zum Beschuldigten, hat er
doch selbst betont, dass er seine Tochter jeweils in die Schule respektive den
Kindergarten bringe und auch abhole (Auss. Besch., Akt. S. 1271, Prot. HV S.
10). Des Weiteren wird „C____“ auf den Telefonüberwachungen insbesondere von „L____“
„[...]“ genannt (TK-Protokolle, Akt. S. 1665 ff.), was der zweite Vorname des
Beschuldigten ist. Ferner nennt etwa der Geldkurier „S____“ „C____“ am 14.
September 2017 „T____“ (TK-Protokolle, Akt. S. 1697 ff.). Auch dies weist auf
den Beschuldigten hin, ist seinen Angaben zufolge „T____“ doch der Name seines
(Heimat-)Dorfes (Auss. Besch., Prot. HV S. 2). Zu erwähnen ist schliesslich der
Vorgang 477 respektive die überwachten Telefongespräche vom 14. Oktober 2017.
Um 10:47 Uhr fragt „L____“ „C____“ nach dem „Ding“, worauf „C____“ sagt, er
habe das Ding nicht mitgebracht, „L____“ soll zu ihm nach Hause gehen, um das
Ding bei „[...]“ abzuholen, er werde „[...]“ Bescheid geben. Um 11:21 Uhr
schickt „C____“ an die unter „My Love“ gespeicherte Nummer [...] von N____
folgende SMS: „7 + 3 = 10“. In der Folge meldet sich N____, sie verstehe nicht,
worauf „C____“ ihr erklärt, sie solle 7 von denen nehmen, die unten seien und
dann 3 von denen, die sie immer in [...] kaufen würden. Ausserdem solle sie aus
dem Schuhschrank diejenigen rausholen, die er in O____s Socken und in einen
Schuh getan habe. „L____“ komme gleich, sie solle ihm all diese Dinge geben. N____
ihrerseits betont, sie habe verstanden und nennt „C____“ dabei „[...]“. Wenige
Minuten später erkundigt sich N____ erneut telefonisch bei „[...]“, wo er das
Ding mit den Socken hingetan habe. [...] erklärt, er habe es nicht in den
Schuhschrank, sondern in den Schrank in der Küche getan, „wo du gesagt hast,
ich darf das Ding nicht deponieren“. Weiter lässt sich den Telefonprotokollen
entnehmen, dass „L____“ bei N____ war, informiert diese um 11:54 Uhr doch „[...]“,
dass sie ihm das Ding gegeben habe, wie er gesagt habe, er habe aber nochmals
geklopft, da etwas gefehlt habe, obwohl sie ihm alles gegeben habe. Nun werde
sie die Wohnung sauber machen (TK-Protokolle, Akt. S. 1713 ff.). Auch hier
ist offensichtlich, dass es sich bei „C____“ um den Beschuldigten handelt, wird
er doch von seiner Ehefrau mit „[...]“ angesprochen. Ferner ist angesichts der
codierten Sprache erwiesen, dass es um Betäubungsmittel geht. Ebenso evident
ist, dass „L____“ die Drogen beim Beschuldigten zu Hause respektive bei dessen
Ehefrau „[...]“, also der Mutter von O____, abgeholt hat. Abgesehen davon, dass
der Beschuldigte N____s Rufnummer in einem weiteren in seinen Effekten
beschlagnahmten Mobiltelefon unter „[...]“ gespeichert hat, weist „L____s“
Anschluss kurz nach dem Treffen den Antennenstandort [...] auf (TK-Protokoll,
Akt. S. 1729, Beschlagnahme, Akt. S. 605 f., Kontakte ab SIM-Karte Samsung
[Pos. 1003], Akt. S. 1316).
Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich beim Beschuldigten um den die
Rufnummer [...] 29 55 benützenden Drogendealer „C____“ handelt, ist in den nach
A____s Verhaftung vom 13. November 2017 (10:45 Uhr) geführten und überwachten
Telefongesprächen zu sehen. Insbesondere die Überwachung von „L____s“ Anschluss
hat ergeben, dass „[...]“ von der Polizei verhaftet worden sei und dass er („L____“)
mit der „[...]“ gesprochen habe. „L____“ erzählt seinen Gesprächspartner
ausserdem, dass die Sachen abgeholt worden seien, die [...] noch in der Wohnung
gehabt habe. Dabei spricht er von „rechtswidrigen Sachen“ und Geldern, darunter
„L____“ selbst gehörende CHF 6‘000.-. [...]s Ehefrau habe die Wohnung
aufgeräumt, bevor sie zur Polizei gegangen sei, da sie geahnt habe, dass [...]
verhaftet worden sei. Weiter berichtet „L____“, dass die Polizei bei [...] zu Hause
nichts gefunden habe, er wisse aber nicht, ob sie [...] mit vielen Sachen
erwischt hätten (TK-Protokolle, Akt. S. 1739 ff.). Diese Konversationen
erhellen, dass A____s Wohnung von verdächtigen Gegenständen (Betäubungsmittel
und Bargeld) geräumt wurde, hat man anlässlich der am 13. November 2017 um
17:30 Uhr durchgeführten Hausdurchsuchung doch in der Tat nichts gefunden, was
auf den Betäubungsmittelhandel hinweisen würde (HD-Bericht, Akt. S. 591,
Beschlagnaheverzeichnis, Akt. S. 594). Ausserdem ist belegt, dass sich N____,
wie im Telefongespräch erwähnt, um 17:35 Uhr bei der Polizei gemeldet und in
Bezug auf ihren Ehemann eine Vermisstenanzeige aufgegeben hat (HD-Bericht, Akt.
S. 591).
Stark belastet wird der Beschuldigte im Weiteren durch die Aussagen
des am 23. Juli 2017 in der Drogendepotwohnung in [...] festgenommenen Kuriers K____.
Dieser identifizierte den Beschuldigten im Rahmen einer Fotowahlkonfrontation
und anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 als seinen
Auftraggeber „[...]“. K____ führte aus, den Beschuldigten rund zwei Wochen vor
seiner Festnahme in Basel in einem [...] getroffen zu haben. Bei einem zweiten
Treffen tags darauf habe der Beschuldigte ihm die Wohnung in [...] organisiert.
Dort habe bereits die Person „L____“ logiert. Der Beschuldigte habe ihm
angekündigt, dass am Morgen des 23. Juli 2017 ein Freund kommen würde. Dabei
habe es sich um den ebenfalls festgenommenen Mann gehandelt, der das Kokain in
die Wohnung gebracht habe. Zusammen habe man die Drogen gezählt und abgepackt.
Der Beschuldigte habe ihn sodann telefonisch angewiesen, einen Teil der
Betäubungsmittel am Sonntagvormittag in die Kirche mitzubringen. Er habe ihm
gesagt, welche der Portionen respektive Markierungen er mitbringen müsse. Dabei
habe es sich um diejenigen Kokainfingerlinge gehandelt, welche er anlässlich
seiner Festnahme im Rucksack bei sich gehabt habe. Mit „[...]“ sei er über das
in seinen Effekten beschlagnahmte Mobiltelefon Lenovo mit den Nummern [...] 79
97.
und [...] 19 62 in Kontakt gestanden (Auss. K____, Akt. S. 1111 ff., 1099 ff.,
2391.
ff., 2409 ff.). In Bezug auf K____s Aussagen ist festzuhalten, dass diese
als glaubhaft zu werten sind, zumal kein Motiv für eine falsche Anschuldigung
ersichtlich ist. Denn K____ hat den Beschuldigten nie namentlich belastet, war
ihm sein richtiger Name doch gar nicht bekannt. Auch hat er den Beschuldigten
in direkter Konfrontation zu einem Zeitpunkt identifiziert und seine
Belastungen aufrechterhalten, in welchem für ihn in seinem eigenen Verfahren
gar kein Vorteil mehr herausgesprungen hätte, war er damals doch bereits
rechtskräftig zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden
(Auss. K____, Akt. S. 2419; dazu Aktennotiz. Akt. S. 2317). Ohnehin hat K____
über all die Einvernahmen in Bezug auf „[...]“ stets konstant und differenziert
ausgesagt. Beispielsweise gab er offen an, nicht zu wissen, welchen Bezug der
Beschuldigte zur Wohnung in [...] gehabt habe, aber er vermute, dass diese
unter seiner Aufsicht gestanden habe. Dies deshalb, weil der sich dort
aufhaltende „L____“ getan habe, was der Beschuldigte von ihm verlangt habe
(Auss. K____, Akt. S. 2394, 2413). Zu guter Letzt werden K____s Aussagen durch
die Ergebnisse der Telefonüberwachungen gestützt. Denn die Überwachung der
TK-Linie FFF-1 ([...] 02 38) ergibt in der Tat, dass am 23. Juli 2017 ein neuer
Drogenkurier erwartet wird. So informiert „D____“ „C____“ am 23. Juli 2017 um
09:17 Uhr, dass „der Überbringer aus unserem Land kommt und schon unterwegs
ist“ (TK-Protokoll, Akt. S. 1171). Ausserdem sind wie von K____ behauptet,
telefonische Kontakte zwischen seiner Rufnummer ([...] 79 97) und derjenigen
von „C____“ dokumentiert, bei denen es um den Treffpunkt bei der Kirche und die
Kürzel von Kokainfingerlingen geht. So fragt „C____“ K____ („K____“) etwa um
10:24 Uhr, ob er für die Kirche bereit sei, auch geht es um die Markierung
„CHI“. „K____“ sagt, der Gottesdienst beginne um 12:30 Uhr (TK-Protokoll, Akt. S. 1174
und 1185). Um 12:30 Uhr wurde K____ bekanntlich beim Verlassen der Wohnung an [...]
in [...] von der Polizei festgenommen; in seinem Rucksack wurden 63
Kokainfingerlinge sichergestellt (Anzeige, Akt. S. 1006 ff., Auflistung
Fingerlinge, Akt. S. 1075). Auch die nach K____s und J____s Verhaftungen von „C____“
geführten und überwachten Telefongespräche passen zu K____s Aussagen. Denn ab
13:43 Uhr ruft „C____“ aufgeregt diverse Leute an und es wird über die
Festgenommenen und die „25 Dinge“ diskutiert. So hatte „C____“ mit einem „U____“
in [...] Kontakt und erzählt diesem, dass er „den Typen nicht gesehen habe, der
etwas in der Kirche habe verteilen wollen. Der Typ habe das Haus bereits
verlassen, sei jedoch nicht in der Kirche“ (TK-Protokoll, Akt. S. 1947). Auch „D____“
berichtete „C____“, dass sein Kollege auf dem Weg zur Kirche gewesen sei. Und „D____“
informiert, dass auch der Typ zu Hause, der „Dings gemacht habe“, nicht ans
Telefon gehe (TK-Protokoll, Akt. S. 1192). Schliesslich erzählt „C____“ „L____“
(= Anschluss von L____, Akt. S. 1170) am Abend des 23. Juli 2017, dass er gar
nicht wisse, ob „diese Leute in der Wohnung waren oder ob sie den Kerl
umgehauen haben, als er rausgekommen sei“. Auf „C____s“ Frage nach der Menge
von den „Dingen“, die sie dabei gehabt haben, antwortet „L____“ mit „25“
(TK-Protokoll, Akt. S. 1196). In einem weiteren Gespräch mit „L____“ regt sich
„C____“ auf und erklärt, er wisse nicht, ob „diese Leute die Wohnung kaputt
gemacht hätten“ (TK-Protokoll, Akt. S. 1202). Bereits am nächsten
Morgen um 10:09 Uhr meldet sich „C____“ erneut bei „L____“, diesmal mit einer
neuen Nummer, nämlich der unter der TK-Linie FFF-4 überwachten Rufnummer [...]
29.
55. Auf „L____s“ Frage, ob man jemanden zu der Wohnung schicken könne, um
die Situation auszukundschaften, antwortet „C____“, er kümmere sich bereits
darum (TK-Protokoll, Akt. S. 787). Und um 12:59 Uhr ruft „C____“ über den
Anschluss [...] 29 55 den Geldkurier „M____“ an und informiert ihn, dass „das
hier seine neue sei“. Auch erklärt „C____“, dass er „alles runtergeschaltet
habe, weil er damit mit dem Typ gesprochen habe“ (TK-Protokoll, Akt. S. 1957).
Aufgrund des inhaltlichen und zeitlichen Konnexes steht fraglos fest, dass es
sich beim Benutzer der TK-Linien FFF-1 und FFF-4 um dieselbe Person, nämlich um
„C____“ handelt, musste dieser doch aufgrund der erfolgten Festnahmen eine neue
Rufnummer in Umlauf setzen. Und da K____ den Beschuldigten als Organisator
identifiziert hat, mit dem er offensichtlich über die überwachte TK-Linie FFF-1
in Kontakt stand, wird der Beschuldigte von K____ auch in Bezug auf die
Nachfolgenummer [...] 29 55 belastet.
Schliesslich ist nach Ansicht des Gerichts auch im Aussageverhalten
des Beschuldigten selbst ein Indiz für die Korrektheit des zur Anklage
gebrachten Sachverhalts zu sehen. Zwar hat der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren
in seinen rund zehn Einvernahmen überwiegend von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (Auss. Besch., vgl. etwa Akt. S. 1911
ff., 1963 ff., 1997 ff., 2076 ff., 2111 ff., 2148 ff., 2192 ff., 2231 ff., 2408
ff.), doch sind seine vereinzelt gemachten Depositionen - wie etwa auch
diejenigen an der Hauptverhandlung - höchst widersprüchlich und insgesamt nicht
glaubhaft ausgefallen. So hat er gerade in Bezug auf sein Verhältnis zu dem in
seinen Effekten beschlagnahmten Mobiltelefon mit der überwachten Rufnummer [...]
29.
55 (TK-Linie FFF-4) im Ermittlungsverfahren und vor Gericht unterschiedliche
Angaben gemacht, welche in sich auch wenig Sinn ergeben. Bei der
Staatsanwaltschaft gab A____ an, die besagte Rufnummer lediglich seit zwei
Monaten vor seiner Verhaftung zu besitzen (Auss. Besch., Akt. S. 1758
f.). Gleichzeitig hat er seine Stimme auf vier ihm vorgespielten
Telefongesprächen erkannt, darunter auch auf solchen vom Juli 2017 (Auss. Besch.,
Akt. S. 1757 ff.). Vor Gericht gab der Beschuldigte demgegenüber zu Protokoll,
er habe seine Stimme beim damaligen Abspielen der überwachten Gespräche
lediglich einmal erkannt, als er mit seiner Ehefrau telefoniert habe (Auss.
Besch., Prot. HV S. 10). Allerdings erklärte er aber wieder, dass das
Mobiltelefon respektive die fragliche Nummer ab dem Moment, als er es gekauft
habe, nur von ihm benutzt worden sei (Auss. Besch., Prot. HV S. 9). Erworben
habe er die Rufnummer im Juli 2017, nachdem ein Kollege verstorben sei. Mit
diesem Mobiltelefon habe er die Beerdigung seines Landsmannes organisiert
(Auss. Besch., Prot. HV S. 7 f.). Dazu reichte der Beschuldigte dem Gericht die
Todesanzeige eines am 20. Juli 2017 verstorbenen [...] ein (Prot. HV, S. 8, ad
acta). Abgesehen davon, dass der Einwand, der Beschuldigte habe mit der auf der
TK-Linie FFF-4 überwachten Rufnummer eine Beerdigung organisiert, im
mittlerweile mehr als ein Jahr dauernden Verfahren erst vor Gericht ein erstes
Mal vorgebracht wird, deutet in den überwachten Telefongesprächen nicht im
Ansatz etwas auf ein zu arrangierendes Begräbnis hin. Auch werden seitens des
Beschuldigten und seiner Verteidigerin in dieser Hinsicht keine weiteren
Ausführungen gemacht. Im Gegenteil ergibt sich aus einem auf der TK-Linie FFF-1
überwachten Telefonat, wie „C____“ am 22. Juli 2017 einem „U____“ mitteilt,
dass ein Kumpel verstorben sei (TK-Protokoll, Akt. S. 1169). Dies spricht nun
wiederum dafür, dass es sich bei „C____“ um den Beschuldigten handelt.
Schliesslich ergibt der sinngemässe Einwand des Beschuldigten, die von ihm im
Juli 2017 gekaufte Rufnummer [...] 29 55 sei vorher schon von anderen Personen
benützt worden, keinen Sinn. Nicht nur ist der besagte Anschluss erst seit dem
22.
Juli 2017 aktiv (CCIS, Akt. 786), auch betreffen die vorliegend aufgezeichneten
und den Betäubungsmittelhandel betreffenden Gespräche genau die Zeit, in der
der Beschuldigte auch gemäss seinen eigenen Angaben im Besitz der Nummer
gewesen sein will. Dass er das Mobiltelefon an Fremde ausgeliehen habe, macht
er nicht geltend und passt im Übrigen auch nicht zu den Überwachungsergebnissen.
Die Verteidigungsstrategie des Beschuldigten besteht im Weiteren darin, stets
zu betonen, dass man bei ihm im Vergleich zu anderen Verhafteten weder in den
Effekten noch anlässlich der Hausdurchsuchung Betäubungsmittel gefunden habe.
Dies entlastet den Beschuldigten aber keineswegs, ist doch wie bereits
ausgeführt aufgrund der Telefonüberwachung nachgewiesen, dass Personen aus A____s
Umfeld die Wohnung von verdächtigen Gegenständen säuberten. Abgerundet wird das
Aussageverhalten des Beschuldigten durch seine höchst abwegigen
Erklärungsversuche für die mit Kokain kontaminierte Kleidung und den
Fingernagelschmutz. Während A____ in der ersten Einvernahme noch keine Antwort
auf diese Untersuchungsergebnisse wusste (Auss. Besch., Akt. S. 1276),
vermutete er vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass seine Kleider am Samstag an
einem Fest mit Kokain verschmutzt worden seien, als er dort Leute umarmt habe
(Auss. Besch., Akt. S. 162). Vor Gericht gab er plötzlich eine andere Version
zu Protokoll. So will er die mit Kokain kontaminierten Kleider, welche er am
Tag der Festnahme getragen habe, am selben Morgen im Lidl gekauft haben. Die
Verpackung im Laden sei schon aufgerissen gewesen und er habe in diesen Kleidern
gewühlt, daher auch der Fingernagelschmutz. Zudem habe er an diesem Tag mehrere
Leute in seiner Schule umarmt (Auss. Besch., Prot. HV S. 8). Abgesehen davon,
dass auch die Schuhe des Beschuldigten Spuren von Kokain aufwiesen
(Forensisch-chemisches Gutachten, Akt. S. 1266 f.) und eine derartige
Kontamination an verschiedenen Kleidungsstücken für einen direkten Umgang des
Beschuldigten selbst mit Kokain spricht, muten die Angaben von A____ ohnehin
abenteuerlich an, weshalb sie keiner weiteren Erörterung bedürfen.
Zusammenfassend kann somit keine Rede davon sein, dass die Erklärungen des
Beschuldigten, welche den Verdacht, im Drogenhandel involviert zu sein,
zerstreuen sollten, auch nur einigermassen glaubhaft wären.
Bis hierhin ist festzuhalten, dass aufgrund der Fülle von Indizien und
Beweisen eine Involvierung des Beschuldigten in den illegalen
Betäubungsmittelhandel erwiesen ist. Insbesondere ist erstellt, dass der
Beschuldigte der alleinige Nutzer der überwachten und bei ihm sichergestellten
Rufnummer [...] 29 55 (TK-Linie FFF-4) war und es sich bei ihm folglich um „C____“
handelt. Infolgedessen sind ihm die über diese Rufnummer in der Zeit vom 26.
Juli 2017 bis zum 13. November 2017 getätigten Drogengeschäfte zuzurechnen.
Konkret handelt es sich dabei um die in der Anklageschrift unter Ziffer
1.1.5.14
bis 1.1.5.24 umschriebenen Vorgänge.
1.2.3
Wie bereits mehr als deutlich wurde, ist gleichermassen
nachgewiesen, dass der Beschuldigte auch Nutzer der in der Zeit vom 24. Mai
2017.
bis 23. Juli 2017 überwachten Rufnummer [...] 02 38 (TK-Linie FFF-1)
- „C____s“ Vorgängernummer - war. Auch hier war der Antennenstandort in der
Regel die [...] (vgl. TK-Protokolle, Akt. S. 1450 f., 1585 ff., 1516 ff., 1454 ff.,
1926.
ff.). Hinzu kommt, dass über die Nummer [...] 02 38 sowohl am 27. Mai
2017, 08:21 Uhr, als auch am 27. Juni 2017, 15:10 Uhr, Gespräche mit der
Schwester des Beschuldigten - „P____“ - geführt wurden. Dabei nennt „P____“ den
Nutzer der TK-Linie FFF-1, der notabene den Antennenstandort [...] aufweist, in
beiden Telefonaten „[...]“ (TK-Protokolle, Akt. S. 13461; dazu Bericht StA,
Akt. S. 1345). Dies ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass es sich bei
„C____“ um den Beschuldigten handelt. Dasselbe gilt in Bezug auf das Telefonat
vom 18. Juni 2017, stellt sich „C____“ hier seinem Gesprächspartner „V____“
doch als „T____“ vor - Antennenstandort ist abermals die [...] (TK-Protokoll,
Akt. S. 1517). Auch im Gespräch vom 4. Mai 2017 mit dem Geldkurier „W____“
ist von „C____“ als „T____“ die Rede (TK-Protokoll, Akt. S. 1445). Ferner ist
in der Audioaufnahme des Gesprächs vom 19. Juni 2017, 16:22 Uhr, zwischen „C____“
und „L____“ eine Kinderstimme im Hintergrund hörbar (TK-Protokoll, Akt. S.
1524.
[…]), was ebenfalls auf den Beschuldigten hinweist, hat er doch eine
kleine Tochter, um die er sich jeweils kümmert. Zu guter Letzt ist auf die
belastenden Aussagen von K____ zu verweisen, der den Beschuldigten eindeutig
als seinen Auftraggeber im Zusammenhang mit der Kokainlieferung vom 22./23.
Juli 2017 identifizierte, mit dem er auch telefonisch in Kontakt stand (vgl.
oben). Dabei handelt es sich nachweislich um die überwachte Rufnummer [...] 02
38.
Kann dem Beschuldigten folglich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller
Umstände die überwachte TK-Linie FFF-1 zugeordnet werden, hat er sich für die über
diesen Anschluss abgewickelten Kokaingeschäfte zu verantworten. Dasselbe gilt
hinsichtlich der überwachten Rufnummern [...] 41 42 (TK-Linie FFF-2) und [...]
27.
64 (TK-Linie FFF-3). Denn diese verwendete „C____“ einzig für die Abwicklung
einzelner Kokaingeschäfte respektive die Verteilung des per Kuriere
eingetroffenen Kokains. So teilt „C____“ am 19. Juni 2017, um 13:18 Uhr, seinem
Vorgesetzten „D____“ über den Anschluss der Rufnummer [...] 02 38 per SMS die
Nummer [...] 41 42 mit, damit diese den Abnehmer bekanntgegeben werden kann.
Unmittelbar danach telefoniert „C____“ abwechslungsweise und zeitlich jeweils
kurz hintereinander sowohl mit der Nummer der TK-Linien FFF-1 und FFF-2 und
organisiert in ständiger Rücksprache mit „D____“ die Übergabe der
Kokainfingerling an die diversen Abnehmer (vgl. TK-Protokolle, Akt. S. 1515 ff.).
Gleiches gilt für die Rufnummer [...] 27 64, hat „C____“ diese doch ebenfalls
über die TK-Linie FFF-1 an D____ verschickt, nachdem am 5. Juli 2017 ein Kurier
mit neuer Ware eingetroffen ist. Auch hier melden sich in der Folge zahlreiche
Abnehmer bei „C____“ auf der TK-Linie FFF-3 und geben ihre codierte Bestellung
durch. „C____“ wechselt immer wieder zwischen der TK-Linie FFF-1 und FFF-3,
wobei die beiden Nummern denselben Antennenstandort, nämlich die [...],
aufweisen (TK-Protokolle, Akt. S. 1454 ff.). Folglich sind dem Beschuldigten
die unter den Ziffern 1.1.5.5 und 1.1.5.7 bis 1.1.5.13 zur Anklage gebrachten
Vorgänge zuzurechnen.
1.2.4
In den Ziffern I.I.5.1 bis I.1.5.4 sowie I.1.5.6 der
Anklageschrift werden dem Beschuldigten weitere Drogenhandelstätigkeiten zur
Last gelegt, welche er jedoch nicht mithilfe der bis anhin erwähnten Rufnummern
der TK-Linien FFF-1 bis FFF-4, sondern mit weiteren Mobiltelefonanschlüssen
begangen haben soll. Die Zuordnung all dieser Rufnummern an „C____“ erfolgte
primär durch die in der Aktion „Wave“ tätigen Dolmetscher, welche anhand eines
Stimmenvergleichs zum Schluss gekommen sind, dass es sich bei den fraglichen
Anschlüssen um dieselbe Stimme wie bei den überwachten TK-Linien FFF-1 bis
FFF-4 handelt (vgl. Bericht, Akt. S. 1785). Der Umstand, dass die Dolmetscher „C____s“
Stimme und damit diejenige des Beschuldigten erkannt haben, ist wie bereits
ausgeführt als erstes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten.
Dennoch ist nachfolgend zu prüfen, aufgrund welcher weiteren Indizien die
einzelnen Telefonnummern dem Beschuldigten zugerechnet werden können.
Was zunächst die am 16. und 17. Mai 2017 im Zusammenhang mit dem
Vorgang 360 verwendete Rufnummer [...] 51 00 angeht, ist festzuhalten, dass die
zuständigen Dolmetscher wie erwähnt die Stimme von „C____“ erkannt haben
(Rapport, Akt. S. 615). Hinzu kommt, dass der Nutzer des Anschlusses [...] 51
00.
sowohl am 16. als auch am 17. Mai 2017 von seinem Gesprächspartner „H____“ „T____“
genannt wird (TK-Protokolle, Akt. S. 1431 f.). Ausserdem haben
technische Anfragen bei der Swisscom ergeben, dass die SIM-Karte respektive die
Rufnummer [...] 51 00 in der Zeit ab dem 19. April 2017 im selben
Mobiltelefongerät ([...]) eingesetzt war, wie die unter den TK-Linien FFF-2 und
FFF-3 überwachten Dealernummern (Rapport, Akt. S. 874, Schreiben Swisscom, Akt.
S. 876). Da die letztgenannten Anschlüsse wie ausgeführt dem Beschuldigten
zugeordnet werden können, ist aufgrund all dieser Umstände auch davon
auszugehen, dass er der Nutzer der Rufnummer [...] 51 00 war. Infolgedessen ist
ihm der über diesen Anschluss getätigte und unter Ziffer 1.1.5.6. zur Anklage
gebrachte Kokaindeal anzulasten.
Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 3.
bis 29. August 2016 im Zusammenhang mit „X____“ und vom 31. Oktober 2016
bis 29. November 2016 im Zusammenhang mit „Y____“ die Rufnummer [...] 11 79 für
Kokaingeschäfte benutzt zu haben (AS Ziff. 1.1.5.1 und 1.5.2; vgl. TK-
Protokolle, Akt. S. 1786 ff., 1840 ff.). Auch in Bezug auf diese Rufnummer
haben die Dolmetscher „C____s“ Stimme von den überwachten TK-Linien FFF-1 bis
FFF-4 erkannt (Bericht, Akt. S. 1785). Ferner ist auf das Telefongespräch vom
31.
Oktober 2016 zu verweisen, bei dem „Y____“ „C____“ auffordert, „den Typ
runterzuschicken“. Dabei wies „Y____s“ Anschluss den Antennenstandort [...],
also den Wohnort des Beschuldigten, auf (TK-Protokoll, Akt. S. 1840). Dasselbe
gilt für das überwachte Gespräch vom 14. November 2016. Kurz nach Mitternacht
teilt „Y____“ „C____“ telefonisch mit, dass er jetzt dort sei, was „C____“ mit
„ok" kommentiert. „Y____s“ Antennenstandort war abermals die [...]
(TK-Protokoll, Akt. S. 1844). Dafür, dass es sich beim Benutzer der
Rufnummer [...] 11 79 um „C____“ und damit den Beschuldigten handelt, spricht
sodann der Umstand, dass diese Nummer am 23. Juli 2017 im Anschluss an die
Festnahmen der Drogenkuriere J____ und K____ in [...] noch einmal zum Einsatz
gekommen ist. Zwar verwendete der Beschuldigte am 23. Juli 2017 wie bereits
ausgeführt vorwiegend die überwachte Rufnummer [...] 02 38 (TK- Linie FFF-1),
doch sprechen die um 17:40, 17:48 und 20:12 Uhr unter der Rufnummer [...] 11 79
mit „L____“ geführten Gespräche nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch
thematisch dafür, dass der Beschuldigte hier aus taktischen Gründen kurz den
Anschluss wechselte. Denn inhaltlich drehen sich die Gespräche nach wie vor um
die festgenommenen Drogenkuriere und die polizeiliche Sicherstellung der
Fingerlinge (TK-Protokolle, Akt. S. 1196, 1199, 1202). Insofern erachtet es das
Gericht als erwiesen, dass es sich beim Benutzer der Rufnummer [...] 11 79 um „C____“
und damit den Beschuldigten handelt. Dies hat zur Folge, dass A____ die über
diesen Anschluss getätigten Drogengeschäfte zuzurechnen sind.
Dem Beschuldigten wird weiter die Verwendung der Rufnummer [...] 88 64
angelastet. Diese taucht in der Zeit vom 11. August 2016 bis zum 15. September
2016.
im Zusammenhang mit „X____“ auf (vgl. AS Ziff. I. 1.5.1, TK-Protokolle,
Akt. S. 1789 ff.). Abgesehen davon, dass der Nutzer dieser Rufnummer eine
Ehefrau hat (vgl. TK-Protokoll, Akt. S. 1801) und von seinem Gesprächspartner „T____“
genannt wird (TK-Protokoll, Akt. S. 1789 f.), kommen die Rufnummern [...] 11 79
(vgl. oben) und [...] 88 64 sowohl am 25. und am 29. August 2016 kurz hintereinander
und im Zusammenhang mit demselben Deal respektive Treffen mit „X____“ zum
Einsatz (TK-Protokolle, Akt. S. 1792 f.; 1794 f.). Aufgrund dieser Umstände ist
als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte auch die Rufnummer [...] 88
64.
benutzt hat.
Die Rufnummer [...] 16 09 schliesslich kommt im Zusammenhang mit „X____“,
„Y____“ und „Z____“ vor und soll vom Beschuldigten laut Anklage in der Zeit vom
19.
September 2016 bis Ende 2016 für Kokaingeschäfte verwendet worden sein
(vgl. AS Ziff. I. 1.5.1-1.5.3; TK-Protokolle, Akt. S. 1812 ff., 1851 ff., 1870 ff.).
Nicht nur haben die Dolmetscher „C____“ anhand der Stimme als Nutzer dieser
Rufnummer wiedererkannt (Bericht, Akt S. 1785), auch wird am 27. November 2016
im Zusammenhang mit einem Treffen mit „Y____" kurz hintereinander sowohl
die bereits erwähnte Rufnummer [...] 11 79 als auch die Nummer [...] 16 09 verwendet
(TK-Protokolle, Akt. S. 1849 ff.). Belastet wird der Beschuldigte sodann durch
das überwachte Telefongespräch vom 1. Dezember 2016, bei dem „X____“ „C____“
mitteilt, er sei bei der Hausnummer [...], ob dies richtig sei. Darauf
antwortete „C____“, dass „X____“ zur Hausnummer [...] kommen soll
(TK-Protokoll, Akt. S. 1828); der Beschuldigte wohnt bekanntlich an der [...].
Gestützt auf diese Umstände kann dem Beschuldigte somit auch die Rufnummer [...]
16.
09 zugeordnet werden».
3.2
3.2.1
An
diesen, in allen Teilen überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen vermögen die
heute vorgetragenen Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. So ist evident,
dass er aufgrund eines Bündels von Indizien, die in ihrer Gesamtheit gewürdigt
werden müssen, als «C____» identifiziert wurde und nicht «bloss» aufgrund eines
Stimmvergleichs (Akten S. 3018, 3114), wobei die Einschätzung der Dolmetschenden
ohnehin ein grundsätzlich taugliches Indiz für die Täterschaft des
Beschuldigten darstellt. Die Behauptung, dass die Rufnummer [...] 29 55
(=FFF-4) bereits von jemand anders benutzt worden ist bzw. gleichzeitig von
mehreren Personen verwendet worden sein könnte (Akten S. 3018, 3114), schlägt
bereits deshalb fehl, weil die konspirativen Gespräche diesfalls beim Wechsel
des Benutzers ein jähes Ende finden müssten, was aufgrund der in den Akten
dokumentierten Telefonkontrollen (Akten S. 1748 ff.) aber nicht der Fall ist.
Darüber hinaus sind die einzelnen Gespräche in zeitlicher als auch sachlicher
Hinsicht aufeinander abgestimmt und weiss der Sprechende («C____») jeweils über
in der Vergangenheit Geredetes bestens Bescheid. Darüber hinaus hätte die Verwendung
derselben Rufnummer durch sich abwechselnde Benutzer – wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 3038) – zu einem
heillosen Durcheinander bei der Abwicklung der einzelnen Drogen- und
Geldwäschereihandlungen der Bande geführt. Schliesslich übersieht der
Beschuldigte, dass der Antennenstandort in der Regel die [...] in Basel in
unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort an der [...] war. Ebenfalls untauglich ist
mangels Hinweisen in den Telefonkontrollen die Behauptung des Beschuldigten, er
habe mit dem Handy die Beerdigung eines Kollegen in [...] koordiniert (Akten S.
3112.
f.).
3.2.2
Die
inkonstanten Erklärungen für die mit Kokain kontaminierte Kleidung und den
Fingernagelschmutz hat bereits das Strafgericht mit überzeugender Begründung
als abenteuerlich und nicht glaubhaft beurteilt (vorinstanzliches Urteil S. 62
f.). Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zu Recht
darauf hingewiesen, dass das Institut für Rechtsmedizin (IRM) nur dann von
Kontamination spricht, wenn signifikante Betäubungsmittelrückstände
nachgewiesen sind. Weder der vom Beschuldigten vorgebrachte Aufenthalt im [...]
noch die angebliche Berührung kokainkontaminierter Geldscheine (Akten S. 3019) würden
hierfür jedoch ausreichen. Vor allem wären diesfalls keine signifikanten
Kokainrückstände in seinem Fingernagelschmutz nachgewiesen worden, erfolgt eine
solche Kontamination doch erfahrungsgemäss nur beim Hantieren mit offenem
Kokain.
3.2.3
Wenn
der Beschuldigte moniert, es «fehlten allen voran DNA-Spuren, welche ihn klar
überführt hätten» (Akten S. 3020, 3114 f.), verkennt er, dass just das Fehlen
seines DNA-Profils für die Korrektheit des geschilderten Sachverhalts spricht.
Denn als im Hintergrund wirkender Organisator der Inlandverteilung von
internationalen Kurieren vom Ausland nach Basel bzw. [...] gebrachten und von
Inlandkurieren an die Empfänger ausgelieferten Kokainfingerlingen, ist die
persönliche Anwesenheit des Beschuldigten in einer Depotwohnung mit der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 3039) gerade nicht erforderlich. So hat K____
anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juni 2018 denn auch ausgesagt,
er habe den Beschuldigten nie in der Depotwohnung in [...] gesehen (Akten S. 2413)
und den Auftrag, das Kokain zur Kirche zu bringen, nicht von «Angesicht zu
Angesicht» von ihm erhalten (Akten S. 2419).
3.2.4
Zudem
kann auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte bei seiner Festnahme
vormittags um 10.45 Uhr auf der Strasse in Basel kein Kokain auf sich getragen
hat, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, wäre es doch schlicht
lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe ausnahmslos und jederzeit Kokain
auf sich getragen. Ebenso wenig entlastet ihn das Ergebnis der Hausdurchsuchung
(es wurde nichts auf Betäubungsmittelhandel Hinweisendes gefunden [Akten S. 591
ff.]). Entgegen seiner Auffassung ist durch die Telefonkontrolle belegt, dass
seine separat verfolgte Ehefrau sämtliches Kokain sowie Drogenerlös im Betrag
von CHF 6‘000.– rechtzeitig beiseitegeschafft und weiteren
Bandenmitgliedern ausgehändigt hat (Akten S. 2208 f.). Seine Ehefrau ist
bezüglich dieser Vorfälle am 14. Oktober 2017 mit Urteil des Strafgerichts
SG.2020.143 zwar freigesprochen worden, jedoch in Anwendung von Art. 18 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; «entschuldbarer Notstand») und nicht etwa,
weil kein strafrechtliches Verhalten nachgewiesen worden wäre. Zudem ist das
Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern seitens der Staatsanwaltschaft
an das Appellationsgericht weitergezogen worden (Akten S. 3117).
3.2.5
Darüber
hinaus ist mit den Aussagen von K____ auch ein Bezug zur Depotwohnung in [...] nachgewiesen.
K____ hat den Beschuldigten anlässlich seiner morgendlichen Einvernahme vom 12.
Juni 2018 als «sehr ähnlich» mit seinem Auftraggeber beschrieben. In der
Konfrontationseinvernahme vom Nachmittag hat er den Beschuldigten dann eindeutig
als diejenige Person identifiziert, die ihm die Unterkunft in der Depotwohnung verschafft
hat und dort auch eine Aufsichtsfunktion ausübte (Akten S. 2412). Weiter gab K____
zu Protokoll, er habe den Beschuldigten als «[...]» gekannt (Akten S. 2411). Der
Beschuldigte hat vor der Vorinstanz seinerseits ausgesagt, man kenne ihn als «[...]»
und war sein Name im inhaltsverfälschten Reisepass auch so vermerkt (Akten S. 34,
2818). Darüber hinaus hat K____ den Beschuldigten anhand von dessen Stimme eindeutig
als diejenige Person erkannt, die jeweils mit ihm telefoniert hat (Akten S. 2419).
Dass er in der morgendlichen Einvernahme zunächst angab, keinen A____ zu
kennen, liegt schlicht daran, dass er den Beschuldigten unter diesem Namen
nicht kannte (Akten S. 2412).
3.2.6
Es
trifft zwar zu, dass der offizielle Mieter der Depotwohnung, AA____, den ihm
flüchtig bekannten [...], dem er seine Wohnung zur Verfügung gestellt hat,
nicht als den Beschuldigten identifiziert hat (Akten S. 2377, 3019, 3114). Indes
muss er diesen unter Umständen gar nie zu Gesicht bekommen haben, zumal A____ einen
unbekannten Dritten zu AA____ entsandt haben könnte, um das für die
Wohnungsübernahme Erforderliche abzuwickeln. Darüber hinaus erscheinen die
Aussagen von AA____ auch nicht besonders glaubhaft, ist doch seine Geschichte
(einen ihm flüchtig bekannten [...] in einem Restaurant getroffen und diesem
sogleich seine Wohnung für zwei Wochen überlassen zu haben, ohne regelmässig
nach dem Rechten zu schauen [Akten S. 2374 ff.]) reichlich dubios und
lebensfremd.
3.2.7
Im
Übrigen trug A____ anlässlich seiner Festnahme vom 13. November 2017 neben
dem bereits erwähnten Handy des Herstellers [...]
mit der Rufnummer [...]
29.
55 (=FFF-4) auch ein Mobiltelefon «[...]» mit der Rufnummer [...] 63 39 auf
sich (Akten S. 141 f., 593 ff.). Obwohl das Handy auf seine Ehefrau registriert
war, ist aufgrund der auf der SIM-Karte gespeicherten Kontakte (unter anderem
die Nummer von «[...]») erstellt, dass es sich um das Handy des Beschuldigten gehandelt
hat, was er und seine Ehefrau denn auch bestätigt haben (Akten S. 591,
1274, 1314 ff.). Im Bericht betreffend Integrationsbemühungen und auch im zwischenzeitlich
von der Ehefrau ausgefüllten Scheidungsbegehren (vgl. dazu E. 6.3.2) wird diese
Nummer als diejenige erwähnt, unter welcher der Beschuldigte von den Behörden
erreicht werden kann (Akten S. 434, 2753). Indes findet sich ausgerechnet
auch auf diesem Handy ein delikts-relevantes Gespräch. Am 24. Januar 2017, um
10.09
Uhr, telefonierte der Beschuldigte mit dem unter dem Polizeipseudonym
bekannten «E____», mithin also ausgerechnet mit jener Person, welche in der
Aktion «Wave» als Hintermann ermittelt wurde, welcher von [...] aus den in der
Schweiz betriebenen Kokainhandel gesteuert haben soll (Akten S. 1785).
3.2.8
Schliesslich
fügen sich die heutigen Angaben des Beschuldigten nahtlos in sein bisheriges –
widersprüchliches und insgesamt nicht glaubhaftes – Aussageverhalten ein, was mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 61 ff.) ein weiteres Indiz für die
Korrektheit des zur Anklage gebrachten Sachverhalts darstellt. So wurde A____
heute nochmals das Gespräch vom 14. Oktober 2017 betreffend Vorgang 477 mit «L____»
vorgehalten (vgl. dazu schon E. 3.1; Akten S. 1713 ff.), wobei er entgegen
seinem bisherigen Standpunkt nicht abgestritten hat, dass er der
Gesprächspartner von «L____» ist. Vielmehr gab er zu Protokoll, dass er das
«Ding» nicht erhalten habe. Er habe zu einem Freund gesagt, dass er bei seiner
Frau (zu Hause) Ibuprofen abholen könne. Auf Nachfrage, weshalb er denn das
Schmerzmittel nicht beim Namen, sondern «Ding» nenne, meinte er, dass dies halt
seine Sprache sei und die Polizei die Wörter einfach gedreht habe. Auf die in
diesem Zusammenhang an seine Frau gesendete SMS (7 + 3 = 10) angesprochen, sagte
er aus, es gehe um ein Fleischrezept und nicht Kokain, das sei eine normale
Konversation. Wäre dem tatsächlich so, ist aber nicht erklärbar, warum das
Fleisch – wie sich aus der weiteren Konversation ergibt – in den Socken und
Schuhen der Tochter O____ – notabene ohne gekühlt zu werden – hätte gelagert werden
sollen. Zum Schluss der Einvernahme, als dem Beschuldigten der Satz «ich meine
das Ding, das unten steht, du sollst daraus 7 holen» vorgehalten wird, wusste
er schlicht nicht mehr weiter und stritt gar ab, dass das gemäss
Telefonkontrolle dokumentierte Gespräch überhaupt stattgefunden hat (Akten S. 3113).
3.3
3.3.1
In
Ziff. I.1.5.4 der Anklageschrift werden dem Beschuldigten Kokaingeschäfte mit «D____»,
«AB____», und «AC____» zur Last gelegt, welche er am 13. Februar 2017, am 9.
März 2017 und am 20. April 2017 über die Rufnummer [...] 43 18 (=WAVE-565) abgewickelt
haben soll (vorinstanzliches Urteil S. 18 f.). Das Strafgericht hat in diesem
Zusammenhang erwogen, in Bezug auf diesen Anschluss sei in den Akten nirgends
festgehalten, dass der Nutzer dieser Nummer durch einen Dolmetscher anhand
eines Stimmenvergleichs als «C____» identifiziert worden sei. Auch sonst
liessen sich in den Protokollen der überwachten Telefongespräche keinerlei
Hinweise finden, die auf den Beschuldigten als Sprecher hindeuteten. Folglich
sei A____ in diesem Punkt von der Anklage des mehrfachen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen
(vorinstanzliches Urteil S. 66). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer
Anschlussberufung auch in diesem Punkt einen Schuldspruch (Akten S. 3040),
während der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich bestätigt
haben möchte (Akten S. 3117).
3.3.2
Wie
sich aus den in den Akten dokumentierten Telefonkontrollen ergibt und entgegen
der Erwägung des Strafgerichts auch von den Dolmetschenden bestätigt wurde (Akten
S. 1785), hat es sich bei WAVE-565 (T____ [vgl. zur Identifikation als «C____»
bereits E. 3.1], mitunter auch «AD____» genannt) ebenfalls um «C____» gehandelt.
Somit dokumentiert das auf Seite 1881 der Verfahrensakten abgelegte Protokoll
eines Gesprächs zwischen WAVE-565 und «D____» den in der Anklageschrift in
Ziffer 1.1.5.4 lit. a, das auf Seite 1883 der Verfahrensakten abgelegte Protokoll
eines Gesprächs zwischen WAVE-565 und «AB____» den in Ziffer 1.1.5.4 lit. b
sowie das auf Seite 1886 der Verfahrensakten abgelegte Protokoll eines
Gesprächs zwischen WAVE-565 und «AC____» den in Ziffer 1.1.5.4 lit. c
geschilderten Sachverhalt. Demgemäss ist der Beschuldigte mit der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 3040) auch für diese Drogenhandels- und
Geldwäschereiaktivitäten der Bande schuldig zu sprechen.
3.4
Der
Beschuldigte hat betreffend die ihm konkret zuzurechnende Kokainmenge im
Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht, sodass in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO grundsätzlich auch auf die diesbezüglich überzeugende Erwägung des
Strafgerichts verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 67 f.). Zuzüglich
der Mengen gemäss Ziff. I.1.5.4 der Anklageschrift ist als Beweisergebnis davon
auszugehen, dass sich der Beschuldigte insgesamt an der Veräusserung von deutlich
über neun Kilogramm Kokain und rund 700 Gramm Streckmittel beteiligt hat.
Darüber hinaus ist es bei weiteren rund vier Kilogramm Kokain beim
Anstaltentreffen zum Verkauf geblieben.
4.
4.1
Hinsichtlich
des Rechtlichen kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch
das Veräussern von deutlich über neun Kilogramm Kokain und rund 700 Gramm
Streckmittel sowie das Anstaltentreffen für den Vertrieb von weiteren rund vier
Kilogramm Kokain den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b. c, d und g des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) erfüllt hat. Das Strafgericht hat
die darüberhinausgehenden Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falls
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG zutreffend referiert, worauf
verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 69 ff.).
4.2
4.2.1
Der
Beschuldigte hat mit den deutlich über neun Kilogramm veräusserten Kokains angesichts
der Wirkstoffgehalte von 45 % bis 76 % (Akten S. 1011, 1019, 1138, 1903, 1958),
die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bereits um
ein Vielfaches überschritten. Hinzu kommen das Anstaltentreffen zu weiteren
rund vier Kilogramm Kokain. Darüber hinaus erfüllt das Veräussern von 700 Gramm
Streckmittel ebenfalls der Tatbestand des Anstaltentreffen zu einer
mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
4.2.2
Wie
das Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 69 f.),
wusste der Beschuldigte – oder musste in Anbetracht der grossen Menge
gehandelter Betäubungsmittel zumindest annehmen – dass er dadurch mittelbar
oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte, womit auch
der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt ist. Es
erfolgt somit auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen.
4.3
Auch
bezüglich der Bandenmässigkeit kann den Erwägungen des Strafgerichts
(vorinstanzliches Urteil S. 70 f.) vorbehaltlos gefolgt werden, zumal diese vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen wurden. Wie
das Strafgericht zutreffend erwogen hat, hat sich A____ hier in Basel am
florierenden Kokainhandel beteiligt, indem er sich der aus [...] operierenden
Gruppierung um die unbekannt gebliebenen «D____», «E____» und «F____»
angeschlossen hat. In der Zeit von August 2016 bis November 2017 hat er mit den
hierarchisch höhergestellten Hinterleuten in [...] in koordinierter und
arbeitsteiliger Weise intensiv Kokainhandel betrieben. Der Beschuldigte war auf
Anweisung seiner Vorgesetzten in [...] für den Empfang der Kuriere zuständig.
In der Folge liess er das von Letzteren gelieferte Kokain mithilfe weiterer
Inlandkuriere an die einzelnen Abnehmer verteilen. Darüber hinaus oblag es ihm,
die von den Inlandkurieren eingesammelten Geldbeträge einzuziehen und für deren
Rückfluss über [...] zurückkehrende Kuriere zu sorgen. Diese wiederholte und
gut organisierte Zusammenarbeit des Beschuldigten und seiner Vorgesetzten
einerseits sowie den Kurieren andererseits, zeugt von einem festen,
wiederkehrenden Schema und von einer gut strukturierten Gruppierung mit klarer
Rollenverteilung. Auch der Organisationsgrad innerhalb der Gruppierung war
hoch. So wurde eine eigens als Umschlagsplatz für Kokain dienende Wohnung
angemietet und zur Kommunikation eine Vielzahl auf inexistente Drittpersonen
lautende Mobiltelefone und SIM-Karten verwendet. Der häufige Wechsel der
Telefonnummern deutet auf ein recht ausgeklügeltes System an
Sicherheitsvorkehrungen hin. Schliesslich ist festzuhalten, dass weder durch
die Sicherstellung von Kokain und Bargeld noch die Festnahmen zahlreicher
Beteiligter des grossangelegten Betäubungsmittelhandels dem Treiben der
Gruppierung Einhalt geboten werden konnte. Es ergeht ein Schuldspruch nach Art.
19.
Abs. 2 lit. b BetmG.
4.4
4.4.1
Es
kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschuldigte mit seinen «Geschäften»
nach der Art eines Berufes gehandelt hat. Der Betäubungsmittelhandel war
professionell aufgezogen und auch das intensive Vorgehen bzw. die dem
Beschuldigten nachgewiesene Gesamtmenge von rund 13.5 Kilogramm Kokain und 700
Gramm Streckmittel sprechen für eine Tätigkeit nach der Art eines Berufes. Für
die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist jedoch massgebend, ob ein
Umsatz von mindestens CHF 100’000.– oder ein Gewinn von wenigstens CHF
10’000.– erwirtschaftet worden ist (BGE 129 IV 188 E. 3 S. 190 ff., 129 IV 253
E. 2.2 S. 255 f.; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
BetmG Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 213). Die rund vier
Kilogramm Kokain bzw. 700 Gramm Streckmittel, bei denen dem Beschuldigten «nur»
ein Anstaltentreffen vorgeworfen wird, können nicht zum verkauften Kokain
dazugezählt werden. Für die Berechnung des Umsatzes können folglich «nur» die rund
9.5
Kilogramm, die der Beschuldigte gemäss den obigen Ausführungen tatsächlich
verkauft hat, beachtet werden. Der Umsatz liegt dabei selbst bei einem
Verkaufspreis von durchgängig CHF 80.– (Akten S. 1994; vorinstanzliches Urteil
S. 67) deutlich unter dem geforderten Mindestbetrag von CHF 100’000.–.
Dass der Beschuldigte einen Gewinn von mehr als CHF 10'000.– erzielt hat, ist mit
Blick auf seine intensive Tätigkeit zwar durchaus möglich. Indes lässt sich –
wie selbst die Staatsanwaltschaft einräumt (Akten S. 3040 f.) – eine
Quantifizierung des persönlichen Gewinns zufolge fehlender konkreter Indizien
(wie beispielsweise Aussagen der Involvierten oder auf Telefonüberwachungen
basierenden Zahlen) nicht vornehmen. Was die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Anschlussberufung hiergegen vorbringt (für eine CHF 10'000.– übersteigende
Entlöhnung spreche seine höherrangige Position innerhalb der Bande, die Dauer
der Tätigkeit von 15 Monaten, das Fehlen von persönlichen Auslagen, die Angewiesenheit
auf die Einnahmen zufolge Sozialhilfeabhängigkeit [Akten S. 3040 f.]), erscheint
zwar nicht per se unplausibel, bleibt zufolge Fehlens konkreter Anhaltspunkte letztlich
aber reine Spekulation, zumal auch der günstige Preis, zu dem das Kokain
abgegeben wurde, nicht für einen ausserordentlichen Verdienst des Beschuldigten
spricht. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der
Schwellenwert eines erheblichen Gewinns von CHF 10'000.– nicht erreicht wurde.
4.4.2
Die
Voraussetzungen des gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels sind nach dem
Gesagten nicht erfüllt. Dies hätte aber formell nicht zu einem Freispruch von
der Anklage wegen gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
führen dürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Urteilsspruch
den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend
erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs
zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung
nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein
Freispruch hat aber zu erfolgen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage)
– wie hier – nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil
kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Freispruch
lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders
als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein
Freispruch. Hingegen hat bei Tatmehrheit (in der Anklage) ein Freispruch zu
erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f., 142 IV 378 E. 1.3 S. 381; vgl. dazu auch AGE
SB.2016.24 vom 23. Mai 2017 E. 1.2).
4.5
Betreffend
die Geldwäscherei hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren keine Ausführungen
gemacht, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende
diesbezügliche Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann
(vorinstanzliches Urteil S. 71 ff.). Es ergeht ein Schuldspruch wegen qualifizierter
Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB
(Bandenmässigkeit).
5.
5.1
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
5.2
Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das schwerste Delikt, hier also des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr steht
(Art. 19 Abs. 2 BetmG). Sofern für die Geldwäscherei nach erfolgter
Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in
Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen
zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4).
5.3
5.3.1
Zunächst
ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der
«Bandenmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG
erfüllt sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens,
wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (BGE 120 IV 330 E. 1c S. 332 ff.; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE
SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E.
4.3.1). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu
differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt
ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das
Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung
eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten
Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu
berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last
gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender
oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu BGE 141 IV 61 E.
6.1.3
S. 68, 120 IV 67 E. 2b S. 71 f., 118 IV 342 E. 2b S. 347 f.; BGer
6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E.
2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 47 StGB N 6).
5.3.2
Die
objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben
sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur
Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5
vom 11. September 2020 E. 4.3).
5.3.3
Mit
Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren
die Autoren Luzius Eugster und Tom Frischknecht in Fällen organisierten
Betäubungsmittelhandels – auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von
Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten
innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch
Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre
Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische
Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der
finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der
Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der
qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien
respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das
objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, AJP 2014, S. 327 ff.).
5.3.4
Was
die Hierarchiestufe des Beschuldigten anbelangt, ist mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 74 f.) festzuhalten, dass A____ in Basel als
wichtiges Glied einer von [...] aus operierenden, äusserst professionell
aufgebauten bzw. gut strukturierten Drogenhändlerbande agierte. Nachdem die
Drogengelder zu Beginn seiner Tätigkeit noch über «G____» an «D____»
weitergeleitet wurden, hatte der Beschuldigte in der Folge kein ranghöheres
Bandenmitglied mehr über sich, vielmehr stand er in intensivem Kontakt zu
seinen Vorgesetzten in [...], von denen er direkt Weisungen entgegengenommen
hat. Ob der in der Telefonüberwachung jeweils in Erscheinung tretende «D____» selber
die Spitze der Hierarchie darstellt(e), ist nicht nachgewiesen, es ist aber
davon auszugehen, dass er dieser zumindest sehr nahesteht bzw. nahestand. Zwar
hatte der Beschuldigte das von den Hintermännern in die Schweiz gelieferte
Kokain anhand der auf den Fingerlingen vermerkten Kürzel und damit nach einer
vorgegebenen «Verteilliste» an die hier ansässigen Abnehmer zu verteilen.
Dennoch ist der Beschuldigte nicht als reiner Befehlsempfänger der Hinterleute
aufgetreten, sondern verfügte durchaus über einen gewissen Handlungsspielraum.
So konnte er die Verteilung des Kokains an die Abnehmer selbstbestimmt
organisieren. Er hat nicht nur Ort und Zeit der Übergaben in Eigenregie
festgelegt, er hat auch ihm hierarchisch unterstellte Inlandkuriere zu den
Übergaben in der ganzen Schweiz geschickt. Gegenüber diesen Bandenmitgliedern war
der Beschuldigte weisungsbefugt. Auch hat er ständig selbstständig seine
Telefonnummern gewechselt und damit Sicherungsvorkehrungen gegen seine mögliche
Enttarnung vorgenommen.
5.3.5
Wie
bereits in Erwägung 4.4.1 dargelegt, trug sein Vorgehen darüber hinaus eindeutig
gewerbsmässige Züge. Der Beschuldigte tätigte eine grosse Anzahl einzelner
Geschäfte bzw. hat über einen Zeitraum von etwa 15 Monaten hinweg unzählige
Telefonate geführt und zahlreiche Kuriere empfangen, wobei Mengen im mehrfachen
Kilobereich durch seine Hände gingen. Insbesondere Letzteres weist darauf hin,
dass er innerhalb der Organisation doch einiges an Vertrauen genoss. Dies kommt
nicht zuletzt auch dadurch zum Ausdruck, dass seine Festnahme bzw. die in
diesem Zusammenhang entstandene Unruhe unter den Bandenmitgliedern gezeigt hat,
wie wichtig er gewesen ist (Akten S. 2208 f.). Schliesslich ist auch festzuhalten,
dass der Beschuldigte gute Kenntnisse der Organisationsstruktur der Bande hatte
und damit nicht so leicht austauschbar war, was sich nicht nur aus seinem
regelmässigen telefonischen Kontakt mit den Hinterleuten in [...] ergibt,
sondern auch aus dem Umstand, dass A____ mit unzähligen Beteiligten der
Drogenhändlergruppierung in Kontakt stand. So war er beispielsweise über
erfolgte Festnahmen und Beschlagnahmen stets bestens im Bild und wurde bei
diesbezüglichen Problemen kontaktiert (Akten S. 787, 1196, 1202, 1947, 1957).
5.3.6
Hingegen
ist auch in Erwägung zu ziehen, dass A____ zwar den Hauptteil seiner
Tathandlungen im Hintergrund und damit nicht direkt «auf der Strasse» erbrachte.
Dennoch haben gewisse Expositionen gegen aussen stattgefunden, hat der
Beschuldigte bestimmten Abnehmern das Kokain doch persönlich ausgehändigt,
womit er einem gewissen Entdeckungsrisiko ausgesetzt war. Von einer
eigentlichen Läufertätigkeit – wie der Beschuldigte insinuiert (Akten
S. 3021 f., 3115) – kann aber keine Rede sein. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass es in Basel noch weitere Depots derselben Organisation
gab (etwa bei «Z____» oder «V____»), der Beschuldigte mithin nicht als Einziger
für das «Gebiet Schweiz» zuständig war. Darüber hinaus konnte er auch nicht
selbständig bestimmen, welchen Abnehmern er wie viel Kokain und zu welchem
Preis abgab, sondern wurde ihm dies von seinen Hintermännern jeweils
vorgegeben. Ferner ist – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.4.1) – nicht von
einem ausserordentlichen Verdienst des Beschuldigten auszugehen.
5.3.7
Unter
Berücksichtigung all dieser Aspekte ist der Beschuldigte – selbst wenn man sein
«Wirken» in unterschiedliche Phasen aufteilen will (Akten S. 3021 f., 3115) – über
seine ganze Tätigkeit hinweg im oberen Bereich der Hierarchiestufe 3 des gemäss
von Eugster/Frischknecht
entworfenen Rasters anzusiedeln. Für diese schlagen die beiden Autoren eine
Einsatzstrafe zwischen fünf und acht Jahren vor. Dieser Bereich entspricht in
etwa auch dem von Fingerhuth/Schlegel/Jucker
(a.a.O., Art. 47 StGB N 45 ff.) in ihrem von der Betäubungsmittelmenge als
Ausgangspunkt erarbeiteten Modell. Die Autoren erachten bei einer Menge von
ungefähr 8.4 Kilogramm reinem Kokain (knapp 14 Kilogramm errechnetes Kokain mit
einem Reinheitsgehalt von durchschnittlich 60 % [vgl. dazu schon E. 4.2.1]),
eine Freiheitsstrafe von etwas mehr als sieben Jahren für angebracht (dies
jeweils für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der die Menge in
rund fünf Geschäften umgesetzt hat. Bei deutlich mehr als fünf Geschäften
halten sie Zuschläge von 10 % bis 20 % für angebracht, wobei für das Anstaltentreffen
bezüglich 4 Kilogramm Kokain-Gemisch wiederum ein Abzug von bis zu 30 % zu
machen wäre, indes auch die 700 Gramm Streckmittel noch in Rechnung gestellt
werden müssten). Die Autoren betonen, dass es sich hierbei nur um grobe
Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann
(vgl. AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom
11.
September 2020 E. 4.3.1).
5.3.8
In
subjektiver Hinsicht fallen weder psychische Auffälligkeiten noch Alkohol- oder
Drogensucht ins Gewicht (Akten S. 4 f., 2818). Der Beschuldigte handelte
aufgrund finanzieller Motive, als reiner «Moneydealer».
5.3.9
Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint – auch unter Berücksichtigung,
dass gleich zwei Qualifikationsgründe erfüllt wurden (vgl. dazu E. 5.3.1) –
eine Einsatzstrafe von 7 ½ Jahren (90 Monate) für das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) angemessen.
5.4
5.4.1
Hinsichtlich
der der bandenmässigen Geldwäscherei wirken sich – wie bereits das Strafgericht
zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 75) – in Bezug auf das
objektive Tatverschulden die grenzüberschreitende Tätigkeit sowie der
Deliktsbetrag von mehr als CHF 70‘000.– verschuldenserhöhend aus. Bei der
Verbringung des Drogenerlöses ins Ausland hatte der Beschuldigte eine aktive
Rolle inne, hat er doch wiederholt die Gelder der Abnehmer einsammeln lassen
und diese zwecks Rückführung [...] an Geldkuriere übergeben. Sein Verschulden
wiegt daher nicht unerheblich. In subjektiver Hinsicht lassen das
direktvorsätzliche Vorgehen und die rein finanziellen Motive den Schuldvorwurf
nicht geringer erscheinen. Entlastend ist immerhin zu berücksichtigen, dass es
sich bei der Geldwäscherei um ein Folgedelikt des Betäubungsmittelhandels
handelt und die zusätzliche Bestrafung im Sinne der echten Konkurrenz nicht unumstritten
ist (Pieth, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 305bis StGB N 73; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 305bis
N 33).
5.4.2
Isoliert
betrachtet erschiene für die qualifizierte Geldwäscherei angesichts eines nicht
mehr leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bzw. eine
Geldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen (der Strafrahmen beträgt gemäss Art.
305bis Ziff. 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder
Geldstrafe), womit sich die Frage nach der Strafart stellt. Hierzu ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe bzw. einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180
Tagen verurteilt wurde (vgl. dazu im Detail 5.5.2), diese Sanktionen ihn aber
nicht von weiterer – teils einschlägiger – Delinquenz abhalten konnten. Damit
ist aus spezialpräventiven Gründen auch für die bandenmässige Geldwäscherei eine
Freiheitsstrafe auszufällen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die
Einsatzstrafe um drei Monate, auf 93 Monate, zu erhöhen. Der bedingte
Strafvollzug ist bereits aus formellen Gründen nicht möglich (Art. 42 Abs. 1
StGB).
5.4.3
Da
für die qualifizierte Geldwäscherei (Bandenmässigkeit) eine Freiheitsstrafe
ausgefällt wurde, muss zudem gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB
zwingend eine Geldstrafe (bis zu 500 Tagessätzen) ausgesprochen werden, welche
mit Blick auf das Verschulden des Beschuldigten auf 60 Tagessätze festzusetzen
ist. Die Tagessatzhöhe wird zufolge seiner angespannten finanziellen Situation
auf CHF 30.– festgelegt. Angesichts seiner diversen Vorstrafen (vgl. dazu im
Detail E. 5.5.2) und der vollkommenen Einsichtslosigkeit (vgl. dazu E. 5.5.6) kommt
der bedingte Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) nicht in Frage.
5.5
5.5.1
Der
heute 45-jährige Beschuldigte ist in [...] geboren und dort mit mehreren
Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren und nach
Absolvierung der Primarschule ist er gemäss eigenen Angaben zu einer anderen
Familie in einen anderen Bezirk («[...]») gegangen, um dort Geld zu verdienen. Im
Jahr 2009 reiste A____ ein erstes Mal in die Schweiz ein und beantragte hier am
31.
Dezember 2009 Asyl. Mit Entscheid vom 8. März 2010 wurde auf sein
Asylgesuch jedoch nicht eingetreten und seine Wegweisung verfügt. Ausserdem
wurde dem Beschuldigten am 5. Januar 2013 ein ab dem 15. August 2011 bis zum 14. August
2016.
geltendes Einreiseverbot für die Schweiz eröffnet. In der Folge ersuchte der
Beschuldigte am 4. Februar 2013 unter dem Aliasnamen «[...]» in Norwegen um Asyl,
wurde aber auch dort am 2. April 2013 weggewiesen und gemäss den
Dublin-Bestimmungen in die Schweiz verbracht. Danach lebte er mit einer
gültigen Aufenthaltsbewilligung in Spanien. Dort heiratete A____ am [...] die
in Basel wohnhafte N____. Am [...] kam die gemeinsame Tochter O____ zur Welt.
Am 12. April 2016 wurde die Einreisesperre des Beschuldigten aufgehoben, da er
eine vom 13. April 2016 bis zum 12. Juli 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung
für ausländische Ehegatten, die mit einer Schweizerin verheiratet sind,
erhielt. Ab April 2016, nachdem er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde
(vgl. zu den Vorstrafen nachfolgend E. 5.5.2), lebte der Beschuldigte
zusammen mit seiner Ehefrau und der Tochter an der [...] in Basel. Der
Beschuldigte ging bis am Tag seiner Festnahme keiner legalen Erwerbstätigkeit
nach, war aber eigenen Angaben zufolge als Hausmann tätig und besuchte im
Rahmen eines Integrationsprogramms einen Deutschkurs, wobei er mit seiner
Familie von der Sozialhilfe lebte. Am 16. Februar 2017 erhielt der
Beschuldigte eine Aufenthaltsbewilligung B für Familienangehörige (Akten S. 4
f., 50 ff., 78, 2814 ff., 3029 ff., 3108 ff.).
5.5.2
Der
Beschuldigte ist wegen eines Drogentransports und dessen Begleitumständen zweifach
vorbestraft (Akten S. 3071 ff.). Den Vorakten lässt sich hierzu entnehmen, dass
A____ am 24. November 2014 im Zug von Basel nach Genf wegen des Verdachts auf
Betäubungsmittelhandel vom Grenzwachtkorps (GWK) angehalten und auf dem GWK-Stützpunkt
Biel einer Kontrolle unterzogen wurde. Nachdem der Beschuldigte zunächst
verneinte, Betäubungsmittel in seinem Körper mitzuführen, schied er in der
Zelle mehrere Kokainfingerlinge aus und verhielt sich gegenüber den Beamten
äusserst renitent. Hierauf wurde er am 26. Februar 2015 von der
Bundesanwaltschaft wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit drei Jahre)
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 200.– verurteilt. Bezüglich des
Bodypacking wurde der Beschuldigte am 11. November 2015 von der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (und auch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalts) zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt (als
Zusatzstrafe zum Urteil der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2015). Am 21.
April 2016 wurde er bei einer Reststrafe von einem Monat und dreissig Tagen
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, wobei die Probezeit auf ein Jahr
festgesetzt wurde. Negativ ins Gewicht fällt neben diesen (einschlägigen)
Vorstrafen auch, dass A____ einerseits in der laufenden Probezeit des Urteils
der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2015 und andererseits trotz angeordneter
Bewährungshilfe in der einjährigen Probezeit der bedingten Entlassung aus dem
Strafvollzug vom 21. April 2016 delinquiert hat. Es rechtfertigt sich, die
bisher zugemessene Gesamtfreiheitsstrafe um zwei weitere Monate zu erhöhen.
5.5.3
Gesundheitliche
Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur dann in Betracht, wenn
Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten
sind. Dies ist etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder
unter Haftpsychose Leidenden der Fall. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa
beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder
Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine
Strafminderung nicht aus. Ebenfalls führt ein «lediglich» wegen Herzproblemen
angeschlagener Gesundheitszustand noch zu keiner Strafempfindlichkeit (vgl.
dazu BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6B_572/2010 vom 18. November
2010.
E. 4.5; AGE SB.2019.3 vom 12. März 2020 E. 4.8.3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358).
Der Beschuldigte
leidet seit seiner Inhaftierung unter Bluthochdruck und ist deshalb in
regelmässiger ärztlicher Betreuung (im Strafvollzug) bzw. nimmt hiergegen
Medikamente ein (Akten S. 324, 326 ff., 3076, 3107). Auch wenn seine Leiden keineswegs
zu bagatellisieren sind und er sich bei diesbezüglichen Beschwerden weiterhin an
den medizinischen Dienst der Strafvollzugsanstalt wenden sollte, reicht deren
Intensität vor dem Hintergrund der soeben zitierten Praxis nicht aus, um eine
besondere Strafempfindlichkeit zu begründen.
5.5.4
Dem
Vollzugsbericht aus der JVA Thorberg vom 3. Mai 2021 ist zu entnehmen, dass
sich der Beschuldigte im Alltag unauffällig und zurückhaltend verhalte.
Kontakte zu Mitgefangenen pflege er nur vereinzelt. Wenn er in einen Konflikt
involviert sei, falle es ihm aber schwer, diesen selbständig und
lösungsorientiert zu bearbeiten und seine eigene Rolle selbstkritisch zu
hinterfragen. In solchen Situationen erwarte er vom Personal, dass seine
Anliegen für ihn erledigt würden. Kritische Rückmeldungen könne er nur schwer
akzeptieren, die Fehler suche er oft beim Personal, den Mitgefangenen oder den
Behörden. Anweisungen des Personals setzte er oft nur widerwillig um. Im
Grundsatz halte er sich aber an Regeln und Richtlinien, daher habe man sich bis
anhin mit ihm nicht disziplinarisch beschäftigen müssen. Im Arbeitsalltag zeige
er sich ruhig, erledige seine Arbeiten zwischendurch jedoch unsorgfältig. Er habe
Mühe, Meinungen von Mitgefangenen zu akzeptieren, kritische Rückmeldungen anzunehmen
und Verbesserungsvorschläge umzusetzen. Seine Arbeitsergebnisse seien durchschnittlich
und erfüllten die Ansprüche des Arbeitsmeisters nur teilweise. Der Beschuldigte
habe vom 11. Juli 2019 bis am 11. Januar 2021 die Bildung im Strafvollzug (Bist)
besucht. Zu Beginn habe er sich zurückhaltend verhalten und habe Mühe gehabt,
sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Bei der Erledigung von Hausaufgaben
zeige er sich unterschiedlich diszipliniert. Dennoch habe er neue grammatische
Strukturen auf einem Sprachniveau A1/A2 erlernt. Im Januar 2021 sei jedoch auf
eigenen Wunsch aus dem Unterricht ausgetreten (Akten S. 3076 f.).
Dem durchwachsen
ausgefallenen Vollzugsbericht lässt sich nichts entnehmen, was zu Gunsten des
Beschuldigten berücksichtigt werden könnte, wobei der Bericht aber auch nicht dermassen
liederlich ausgefallen ist, dass einzelne Aspekte straferhöhend zu werten wären.
Anzumerken bleibt, dass das Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug für die
Strafzumessung ohnehin nicht von Bedeutung ist, zumal solches vorausgesetzt
werden kann (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, 6B_55/2013 vom 11. April
2013.
E. 2.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.8.3; Mathys, a.a.O., N 392).
5.5.5
Die
Ehefrau des Beschuldigten, N____, arbeitet in der [...] der [...] (Akten S.
3111). Durch die Inhaftierung ihres Ehemannes ist sie mit der Erziehung der
gemeinsamen Tochter O____ und der Haushaltsführung auf sich alleine gestellt,
zumal der Beschuldigte zuvor diese Aufgaben wahrnahm (Akten S. 1271, 2822; vgl.
dazu auch schon E. 5.5.1) und die im gleichen Haus wohnende Schwiegermutter
gemäss den heutigen Aussagen des Beschuldigten offenbar nicht (mehr) willens
ist, ihre Tochter dabei zu unterstützen (Akten S. 3110 f.; anders noch
Akten S. 591). Wie sich aus der heute eingereichten E-Mail-Konversation
zwischen N____ und der amtlichen Verteidigerin ihres Ehemannes ergibt (Akten
S. 3104 f.), leidet Erstere unter der Krankheit [...]. Sie müsse seither
schmerzhafte Behandlungen über sich ergehen lassen und werde auch medikamentös
therapiert. «Das Ganze» habe einen grossen Einfluss auf ihre Psyche und sie sei
eigentlich nicht mehr in der Lage, 100 % zu arbeiten. Da sie aber alleine für
den Unterhalt der Familie aufkommen müsse und darüber hinaus aufgrund der
Inhaftierung ihres Ehemannes auch für die Kindererziehung und die
Haushaltsführung verantwortlich sei, stehe sie massiv unter Druck.
Die
Unmöglichkeit, diesen Zustand zu beenden bzw. seine Ehefrau in dieser ausserordentlichen
Situation zu unterstützen, hat den Beschuldigten – wie er geltend macht (Akten
S. 3111) – neben der ohnehin schwierigen Haftsituation zweifellos zusätzlich
psychisch belastet und begründet eine erhöhte Strafempfindlichkeit
(vgl. dazu Mathys, a.a.O.,
N 351 ff.), was im Umfang von zwei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen
ist.
5.5.6
Da
sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten nichts zu seinen Gunsten
ableiten lässt (ihm kann weder ein Geständnis noch irgendein Ansatz an Kooperation
zugutegehalten werden), halten sich die Erhöhung wegen den einschlägigen Vorstrafen
und die Reduktion aufgrund erhöhter Strafempfindlichkeit die Waage und wirken sich
die Täterkomponenten insgesamt neutral aus.
5.6
5.6.1
Der
Beschuldigte wurde am 13. April 2016 mit Entscheid der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug Bern bei einer Reststrafe von einem Monat und dreissig Tagen
die bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Ministère public du Canton de
Berne vom 11. November 2015 gewährt (unter Ansetzung einer Probezeit bis zum
20.
April 2017). Ein Teil der vorliegend zu beurteilenden Taten ist in dieser
Probezeit erfolgt, weshalb das Strafgericht den Widerruf der bedingten
Entlassung zu prüfen hatte und aufgrund einer eigentlichen Schlechtprognose in
Anwendung von Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung in den Strafvollzug anordnete
(vorinstanzliches Urteil S. 78).
5.6.2
Laut
Art. 89 Abs. 4 StGB darf die Rückversetzung dann nicht mehr angeordnet werden,
wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Diese lief bis
zum 20. April 2017. Die Dreijahresfrist des Art. 89 Abs. 4 StGB ist somit im
April 2020 abgelaufen, weshalb der Widerruf der bedingten Entlassung heute
nicht mehr möglich ist. Auf eine Rückversetzung in den Strafvollzug ist zu
verzichten.
5.7
5.7.1
Da
die vorliegend zu beurteilenden Delikte in die dreijährige Probezeit der am 26.
Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 30.– fiel, hat das Strafgericht auch über deren Vollzug
befunden und erwogen, aufgrund einer «sehr ungünstigen Legalprognose» komme ein
Verzicht auf den Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht in Frage (vorinstanzliches
Urteil S. 79 f.).
5.7.2
Gemäss
Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf dann nicht mehr angeordnet werden, wenn
seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die dreijährige
Probezeit ist Ende Februar 2018 bzw. die dreijährige Frist des Art. 46 Abs. 5
StGB Ende Februar 2021 abgelaufen. Daraus folgt, dass auch dieser Widerruf heute
nicht mehr angeordnet werden darf und die von der Bundesanwaltschaft
ausgefällte Geldstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches
als nicht vollziehbar zu erklären ist.
5.8
Nach
dem Gesagten wird der Beschuldigte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren
sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Der
Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen
Strafvollzugs im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
6.
6.1
A____
ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte von
anfangs August 2016 bis zu seiner Festnahme am 13. November 2017, mithin hauptsächlich
nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,
verübt. Er wird auch zweitinstanzlich wegen eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen
Landesverweisung erfüllt.
6.2
6.2.1
Von
der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur dann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde
und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108, 145 IV 364 E. 3.2 S. 366 f.). Die
strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3 S. 368 ff.).
6.2.2
Nach
der Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen, wirtschaftlichen
und beruflichen Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des
Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter
Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von
Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4
S. 108 ff., 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.).
6.2.3
Art.
66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020
E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist
mithin primär die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR in Sachen I.M.
gegen Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16], § 68). Nach diesem Urteil
haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner gegen Niederlande
vom 18. Oktober 2006 (Nr. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl.
dazu BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_131/2019 vom 27.
September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5). Aus diesem Urteil
können für den vorliegenden Fall die folgenden Kriterien abgeleitet werden
(BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019 vom 27. September 2019
E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im
ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten
während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen Personen. Ferner die
familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und andere Umstände, die ein
tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter allfälliger Kinder.
Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung gestellt werden
müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls, auch die temporäre
oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus ergibt sich, dass auch
ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den Härtefallkriterien
ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat unter anderem in
BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK keinen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel
verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf
ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.
1.4). Neben der engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung und der
Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist
grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils
erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3). Es ist daher
zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens jedenfalls nicht
absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im
Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig,
falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8
Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen
Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; BGer 6B_780/2020
vom 2. Juni 2021 E. 1.3, 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3, 6B_770/2018
vom 24. September 2018 E. 2.1, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4).
6.3
6.3.1
Der
Beschuldigte ist – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 5.5.1) – im Jahr 2009 ein
erstes Mal in die Schweiz eingereist und beantragte hier am 31. Dezember 2009
Asyl. Am 4. Februar 2013 ersuchte er unter dem Aliasnamen «[...]» in
Norwegen um Asyl, wurde aber auch dort weggewiesen. Danach lebte er mit einer
gültigen Aufenthaltsbewilligung in Spanien, wobei die Dauer dieses Aufenthalts
nicht exakt rekonstruiert werden kann. Am 12. April 2016 wurde die
Einreisesperre des Beschuldigten aufgehoben (ursprünglich vom 15. August 2011
bis zum 14. August 2016 gültig), da er eine vom 13. April 2016 bis zum 12. Juli
2016.
dauernde Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten, die mit einer
Schweizerin verheiratet sind, erhielt. Ab April 2016, nachdem er bedingt aus
dem Strafvollzug entlassen wurde (vgl. dazu E. 5.5.2), lebte er zusammen
mit seiner Ehefrau und der Tochter an der [...] in Basel. Daraus erhellt, dass A____
bis zu seiner Verhaftung im November 2017 (mit Unterbrüchen) höchstens sieben Jahre
in der Schweiz lebte, wobei er einige Monate davon bereits im Strafvollzug verbrachte
(Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Ministère public du Canton de Berne vom 11.
November 2015). Die prägenden Jugendjahre verbrachte er in seiner Heimat. Während
seiner Zeit in der Schweiz hat er sich wirtschaftlich nicht integrieren können,
bezog er doch Sozialhilfe. Seine finanziellen Bedürfnisse hat er – trotz
zwischenzeitlichen Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis – auch deliktisch gedeckt,
sagte er heute doch aus, den Kokaintransport vom 24. November 2014 aus
wirtschaftlicher Not getätigt zu haben (Akten S. 3110). In beruflicher und sprachlicher
Hinsicht können dem Beschuldigten zwar gewisse Bemühungen nicht abgesprochen
werden, besuchte er doch bis zu seiner Verhaftung einen Sprachkurs und war vor
seiner Inhaftierung ein Arbeitsintegrationsprogramm angedacht bzw. kümmerte er
sich während der [...] Ausbildung seiner Ehefrau um die gemeinsame Tochter
(Akten S. 3024, 3116). Trotzdem ist festzuhalten, dass er auch an der heutigen Berufungsverhandlung
auf eine Dolmetscherin angewiesen war. Aus dem Gesagten lässt sich kein
Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ableiten.
6.3.2
Etwas
anderes gilt hingegen hinsichtlich der familiären Situation des Beschuldigten:
Wie bereits zuvor mehrfach erwogen (vgl. dazu E. 5.5.1, 5.5.5, 6.3.1), scheint sowohl
zu seiner Tochter O____ als auch – selbst wenn zwischenzeitlich offenbar eine
Scheidung im Raum stand (Akten S. 230, 434, 2818) – zu seiner Ehefrau N____
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art.
8.
EMRK bzw. Art. 13 BV zu bestehen, zumal sich auch aus dem Vollzugsbericht der
JVA Thorberg ergibt, dass der Beschuldigte sehr viel Unterstützung von seiner
Ehefrau erhalte. Er kommuniziere mit ihr per Zellentelefon oder per
Videotelefonie. Private Besuche hätten seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie jedoch
keine mehr stattgefunden, wobei A____ bereits mehrfach eine Versetzung in eine
Justizvollzugsanstalt, welche näher bei seiner Familie liegt, beantragt habe (Akten
S. 3077). Entgegen der Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 83)
ist es sowohl der Tochter als auch der Ehefrau, die beide die Schweizerische
Staatsangehörigkeit besitzen, nicht zumutbar, das Familienleben inskünftig in [...]
weiterzuführen, sodass ein Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben
gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bzw. ein schwerer persönlicher Härtefall im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt.
6.3.3
Indes
überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten
Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz: A____ werden massivste
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, wofür er mit
einer empfindlichen Freiheitsstrafe sanktioniert wird. Gemäss konstanter
Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in
der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen
Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» bzw. «Geissel der Menschheit» beitragen,
entschlossen durchgreifen (Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz
vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07], §§ 65 ff. und 71, Mehemi gegen
Frankreich vom 26. September 1997 [Nr. 25017/94], § 37). Auch das Bundesgericht
hat sich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz
hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären
Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung
von derartigen Taten ist als stark zu gewichen (BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.;
BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1, 6B_1375/2019 vom 19.
November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10).
6.3.4
Im
vorliegenden Fall kommt dazu, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist,
in der Probezeit seiner bedingten Entlassung einschlägig rückfällig geworden
ist (vgl. dazu E. 5.6) und sich auch komplett uneinsichtig zeigt, sodass von
einer entsprechend hohen Rückfallgefahr bzw. einer besonders schwerwiegenden
Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen ist. Ebenso hat der Beschuldigte
keinerlei Skrupel gehabt, seine Ehefrau in seine illegalen Tätigkeiten
miteinzubeziehen (vgl. dazu schon E. 3.4.2) sowie die mit ihr und der
gemeinsamen Tochter bewohnte Familienwohnung bzw. die Socken und Schuhe seiner
Tochter als Aufbewahrungsstätte des zu veräussernden Kokains zu nutzen und diese
damit zu gefährden. Darüber hinaus wurde das geschützte Familienleben in einem
Zeitpunkt begründet (Heirat am [...] bzw. Geburt der Tochter am [...]), zu welchem
dem Beschuldigten bzw. seiner Ehefrau bewusst gewesen ist, dass die Fortdauer
des Familienlebens in der Schweiz aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status von
A____ bzw. seiner deliktischen Vergangenheit (die weitere Vorstrafe wegen eines
Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahr 2010 hat bereits das Strafgericht
diskutiert [vorinstanzliches Urteil S. 76]; vgl. auch Akten S. 3109) bereits unsicher
gewesen ist (vgl. dazu Urteil des EGMR, Butt gegen Norwegen vom 4. Dezember
2012.
[Nr. 47017/09], § 78 ff.; BGer 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 4.2.2
und E. 4.5; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 22 N 73).
6.3.5
Auch
wenn in [...] gewisse Unruhen herrschen dürften (Akten S. 3025), sind keine Vollzugshindernisse,
welche die Intensität im Sinne von Art. 66d StGB erreichen, ersichtlich, zumal
der Beschuldigte sein Heimatland während seines Aufenthalts in der Schweiz
mehrfach besucht hat (Akten S. 74 ff., 2817). Darüber hinaus ist der
Beschuldigte mit den Gepflogenheiten in [...] angesichts der Tatsache, dass er
erst mit 33 Jahren in die Schweiz gekommen ist, vertraut und dürfte seine
soziale Wiedereingliederung zwar sicherlich nicht einfach werden, indes keine unüberwindbaren
Probleme aufwerfen, hielt er doch während seines Aufenthalts in der Schweiz Kontakt
in sein Heimatland (zu seinen Eltern und Geschwistern [Akten S. 4, 331 ff.,
1761, 2823]). Da die Landesverweisung einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK
bzw. Art. 13 BV geschützte Privat- und Familienleben (des Beschuldigten, seiner
Ehefrau und der Tochter) darstellt, wird die Dauer der Landesverweisung auf
angesichts des massiven Verschuldens und der hohen Rückfallgefahr «moderate»
acht Jahre festgesetzt.
7.
7.1
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3 S. 176 ff.) darf eine
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381
vom 28. Dezember 2006, S. 4) im SIS gemäss dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen
werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies
rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale
Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz
(Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung).
Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt
wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1
SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende
Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff.
2.
lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht
besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise
bestehen, dass sie solche Straftaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates
plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung; vgl. zum Ganzen
auch Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht
1/2019, S. 9; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht, Art. 66a-66d StGB N
96; Progin-Theuerkauf/Zoeteweij-Turhan/Turhan,
Interoperabilität der Informationssysteme im Migrationsbereich – digitale
Grenzkontrollen 2019, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 13). Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht zur Eintragung im SIS.
7.2
Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person
die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich
untersagt ist (Art. 6 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1 des Schengener Grenzkodexes (Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen; ABl.
L 77 vom 23. März 2016, S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1
lit. a des Visakodexes [Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft; ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1]). Die übrigen
Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5
lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1
lit. a Visakodex; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.). Gegebenenfalls
haben die betroffenen Schengen-Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren nach
Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni
1985.
(SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19) durchzuführen (OGer
ZH SB190022 vom 26. November 2019 E. 4.3, 4.5; BVGer F-1367/2020 vom 10.
Juni 2020 E. 5.1, F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2, C-329/2013
vom 14. Dezember 2015 E. 8.3, je mit Hinweisen).
7.3
Der
Beschuldigte ist als [...] Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit
Angehöriger eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Die vorgeschriebene Mindestfrist
von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
SIS-II-Verordnung). Auch die konkrete Interessenlage spricht für die
Angemessenheit der Eintragung: Der Beschuldigte hat sich insbesondere mit dem
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren
Straftat schuldig gemacht. Die Legalprognose muss insbesondere angesichts der
fehlenden Reue und Einsicht sowie der einschlägigen Vorstrafe als schlecht
bezeichnet werden. Von ihm geht daher eine grosse Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung aus. Der Beschuldigte war zudem im internationalen
Drogenhandel, namentlich im Zusammenhang mit [...] beteiligt. Ein Interesse an
einer grenzüberschreitend wirksamen Ausschreibung liegt damit zweifelsohne vor.
Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen
vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten wäre. So bestehen
insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen
zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung sprächen. Die von
der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. März 2020 erbetenen Unterlagen
betreffend den offenbar beabsichtigten Antrag auf Verlängerung des spanischen
Aufenthaltstitels (Korrespondenz mit der zuständigen spanischen Behörde bzw.
Anschrift derselben) wurden jedenfalls – obwohl ohne weiteres möglich – nicht
eingereicht. Anzufügen bleibt, dass Spanien die Einreise in sein Hoheitsgebiet
– wie zuvor erwogen – im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen trotzdem bewilligen
bzw. ein Konsultationsverfahren durchführen könnte. Die Landesverweisung ist
Dispositiv
demnach im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.
8.
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.2 Da
der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen eines Verbrechens gegen das
Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei
(schwerer Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 33‘650.40
und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒.
9.
9.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
9.2 Der
Beschuldigte wird weiterhin wegen eines qualifizierten Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er
erreicht im Berufungsverfahren eine minim mildere Bestrafung und eine um drei
Jahre reduzierte Landesverweisung. Zudem obsiegt er mit seiner Berufung
insofern, als dass die bedingte Entlassung betreffend das Urteil der
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 11. November 2015 (Reststrafe von 1
Monat 30 Tage) nicht widerrufen und auch die von der Bundesanwaltschaft wegen
Hinderung einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 30.‒, Probezeit drei Jahre, nicht vollziehbar erklärt
wird. Auch wenn kein formeller Freispruch erfolgt, wird er auch nicht wegen
gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
gesprochen. Hingegen unterliegt er im Rahmen der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft in Bezug auf Ziffer 1.1.5.4 der Anklageschrift. Es
rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer um 1/6 reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’500.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
10.
10.1 Der
amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich fünf Stunden für die heutige
Berufungsverhandlung, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
10.2 Da
dem Beschuldigten eine um 1/6 reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst
die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin
im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 5/6 des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des
Strafgerichts vom 20. Februar 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage wegen Fälschung von Ausweisen;
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung
seiner Berufung bzw. teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft – des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei (schwerer
Fall wegen Bandenmässigkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ¾ Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
13. November 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF
30.‒,
in
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes,
Art. 305bis Ziff. 2 lit. b sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches und Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Die A____
mit Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Bern vom 13. April
2016 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr auf den 21. April 2016
gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft
Berner Jura-Seeland vom 11. November 2015 (Reststrafe von 1 Monat 30 Tage) wird
in Anwendung von Art. 89 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht widerrufen.
Die
gegen A____ am 26. Februar 2015 von der Bundesanwaltschaft wegen Hinderung
einer Amtshandlung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF
30.‒, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des
Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
A____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 8
Jahre des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
A____
trägt die Kosten von CHF 33‘650.40 und eine Urteilsgebühr von CHF
10’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Der
amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar in Höhe
von CHF 10‘369.55 und ein Auslagenersatz von CHF 428.30, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 831.45 (7,7 % auf CHF 10‘797.85), somit total
CHF 11‘629.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 5/6 vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).