SB.2019.78
Strafzumessung (Raufhandel, einfache Körperverletzung und Gewaltdarstellungen)
2. Dezember 2021Deutsch17 min
Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2019 wurde A____ (Berufungskläger) des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.78
URTEIL
vom 2.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz,
lic. iur. Barbara Schneider und
Gerichtsschreiber Dr.
Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____
E____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
F____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. März 2019 (SG.2017.276)
betreffend Strafzumessung (Raufhandel,
einfache Körperverletzung und Gewaltdarstellungen)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2019 wurde A____ (Berufungskläger) des
Raufhandels, der einfachen Körperverletzung sowie der Gewaltdarstellungen schuldig
erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten
(Probezeit drei Jahre) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Von der Anklage wegen Nötigung wurde
er hingegen freigesprochen. Zudem wurde über zivilrechtliche Ansprüche von F____,
C____ und E____ entschieden. Darüber hinaus ist über die beigebrachten
Datenträger (Pos. 3101 und 3102) verfügt worden und wurden dem Berufungskläger
Verfahrenskosten von CHF 4'999.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.–
auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 3. April 2019 Berufung angemeldet, mit
Schreiben vom 25. Juli 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 14. Oktober
2019 begründet. Es wird beantragt, A____ im Sinne der Vorinstanz schuldig zu
sprechen, ihn aber mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–
(Probezeit zwei Jahre) zu sanktionieren. Zudem seien dem Berufungskläger reduzierte
erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 3’000.– aufzuerlegen und die
Verteidigungskosten unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vollumfänglich auf die
Staatskasse zu nehmen. Schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens,
inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die
Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung
kostenpflichtig abzuweisen.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 wurde der Berufungskläger
befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft hat genauso wie die Privatklägerschaft auf eine
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung und
Gewaltdarstellungen, der Freispruch von der Anklage wegen Nötigung, der Entscheid
über die Zivilforderungen, die Verfügung über die beigebrachten Datenträger
(Pos. 3101 und 3102) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft
erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
2.1
Angefochten
wurde zunächst die Strafzumessung. An diese werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47.
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des
Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
2.2
2.2.1
Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt, hier aufgrund der
Schwere der durch die verschiedenen Involvierten erlittenen Verletzungen dem
Raufhandel, worauf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht (Art. 133
Abs. 1 StGB). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht
fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
2.2.2
Zur
Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich beim Vorfall vor der [...]-Bar
in Basel um eine grobe Auseinandersetzung gehandelt hat, bei der ernsthafte Verletzungen
– mitunter auch beim Berufungskläger selbst – entstanden sind. Scheinbar
unbeeindruckt davon, liess sich A____ aber noch während laufender
Strafuntersuchung (er wurde am 1. Juli 2015 das erste Mal einvernommen und nur
aufgrund eines gleichzeitigen Spitalaufenthalts nicht vorläufig festgenommen
[Akten S. 832 ff., 1350 ff.]) im Zuge der Auseinandersetzung mit F____ ein gleichartiges
Delikt gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität zu Schulden kommen, was
aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe nahelegt. Dies muss umso
mehr gelten, als dass der Berufungskläger bereits am 6. Dezember 2011
wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung – einem weiteren Delikt gegen das
Rechtsgut der körperlichen Integrität – zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätze zu CHF 100.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von
CHF 500.– verurteilt worden ist (Akten S. 3142), er aber mit dieser Strafe
offenbar nicht zu einer Verhaltensänderung bewegt werden konnte. Nach dem
Gesagten ist für den Raufhandel und die einfache Körperverletzung eine
Freiheitsstrafe auszufällen. Etwas Anderes gilt hingegen für den Schuldspruch
wegen Gewaltdarstellungen, welcher bereits vom Strafgericht aufgrund der
Andersartigkeit des geschützten Rechtsguts zu Recht mit einer Geldstrafe
geahndet wurde (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 38 f.).
2.3
2.3.1
Bezüglich
des Vorfalls vor der [...]-Bar in Basel, hat das Strafgericht zutreffend
erwogen, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Auseinandersetzung nicht
um eine zufällig und unmittelbar aus einem spontan aufgetretenen Disput
entstandene Schlägerei gehandelt hat, in welche die Beteiligten schlicht «hineingeraten»
wären. Vielmehr sei die Auseinandersetzung von beiden Lagern geplant und
vereinbart worden. Der Vorfall habe nicht nur auf gänzlich nichtigem Grund
(Freundschaftsanfrage an die Ehefrau eines Beteiligten), der sich auch ohne
weiteres hätte verbal lösen lassen, gefusst, sondern die Beteiligten hätten
sich auch noch personell aufgestockt. In der Folge sei es zu einem Raufhandel
mit massiven Folgen zwischen Personen, die zu einem Grossteil selbst nicht in
den ursprünglichen Zwist involviert waren (der Berufungskläger sei
beispielsweise eigens für die Konfrontation «angeheuert» worden), gekommen (vorinstanzliches
Urteil S. 34).
2.3.2
Zum
konkreten Verschulden des Berufungsklägers ist mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 34) festzuhalten, dass sich A____ – wie sich aus
der sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnung unmissverständlich ergibt
– von seinem Chef G____ in die Menge vor dem Eingang dirigieren liess und nach
kürzester Zeit den Initialschlag gegen C____ abgab, der das Pulverfass zum
Explodieren brachte (dass es in Basel «Stress gab, wusste der Berufungskläger
[Akten S. 2867] und musste er spätestens beim Eintreffen an Ort erkennen). Wie
sich anhand des Videos ebenfalls objektivieren lässt, beschränkte sich die
Beteiligung von A____ entgegen seiner Ansicht (Akten S. 3100, 3167 f.) auch
nicht auf das einmalige Wegstossen von C____ und versuchte er zu keiner Zeit,
in die [...]-Bar hinein zu seinem Chef zu gehen. Auch wenn dem Berufungskläger aufgrund
des Gesagten zugute zu halten ist, dass er sich wohl nur aufgrund des
Abhängigkeitsverhältnisses zu G____ hat mobilisieren lassen, ist ihm dennoch anzulasten,
dass er nicht bloss am Rande tätig geworden ist (oder seinen Chef körperlich
beschützt hätte), sondern massgeblich zur Eskalation und dem weiteren Verlauf des
Raufhandels beigetragen hat (dass er dabei ein Messer benutzt hätte, wird A____
nicht vorgeworfen bzw. angelastet; der Messereinsatz illustriert aber das
vorherrschende Aggressionspotential). Zu seinen Gunsten ist hingegen auszuführen,
dass sich der Berufungskläger persönlich nicht bewaffnete und selber empfindliche
und beeinträchtigenden Verletzungen erlittenen hat (Akten S. 1951 ff.).
Obwohl diese im Vergleich zu denjenigen der Gebrüder [...] weniger schwerwiegend
ausgefallen sind, gehen sie doch über das Mass der aufgrund einer Schlägerei zu
erwartenden Verletzungsfolgen hinaus, weshalb aufgrund des eher als
mittelschwer zu veranschlagenden Verschuldens anstatt von einer Einsatzstrafe von
elf Monaten von einer solchen in Höhe von acht Monaten auszugehen ist.
2.4
Zur
einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F____ ist mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 38) auszuführen, dass es (auch hier) des Zutuns des
Berufungsklägers nicht bedurft hätte, hatten sich die diskutierenden Parteien
doch über die Modalitäten der Streitbeilegung geeinigt und war das spätere Opfer
lediglich ein zweites Mal in die [...]-Bar gegangen, um die für die
Schadensliquidation durch die Versicherung notwendige Quittung über den
beschädigten Computer zu holen, wobei aufgrund der Feststellungen der Polizei
in dubio pro reo zu Gunsten des Berufungsklägers jedoch anzunehmen ist, dass F____
tatsächlich störend aufgefallen war. Im Gegensatz zum vorhin beurteilten
Sachverhalt reiste der Berufungskläger hierbei zwar nicht extra nach Basel und sind
die Verletzungsfolgen geringfügiger geblieben, was indes aufgrund des modus
operandi (auf den Boden werfen des Kontrahenten) nicht zwingend erscheint und
vom Berufungskläger auch nur bedingt steuerbar war. Aufgrund des Gesagten wäre
für diesen Sachverhaltsabschnitt aufgrund des nicht mehr ganz leichten Verschuldens
eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verhängen. Aufgrund des
Asperationsprinzips kommt es dabei jedoch nicht zu einer Kumulation mit der
Einsatzstrafe, sondern zu einer angemessenen Erhöhung, wobei es angebracht
erscheint, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um drei Monate, auf elf Monate,
zu erhöhen.
2.5
Bezüglich
des Schuldspruchs wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) hat das
Strafgericht mit zutreffender Begründung und vom Berufungskläger nur aufgrund fehlender
Asperation (welche aufgrund der Verschiedenartigkeit der Strafen vorliegend
nicht anzuwenden ist) kritisiert (Akten S. 3170, 3172), eine Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu CHF 30.– ausgefällt (vorinstanzliches Urteil S. 39).
Weitere Ausführungen erübrigen sich.
2.6
2.6.1
Der
heute [...]-jährige Berufungskläger ist in [...] geboren und dort mit mehreren
Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Bis er im Jahr [...] in die Schweiz
einreiste, arbeitete A____ in seinem Heimatland nach Besuch der Schule
(insgesamt sechs Jahre) während mehrerer Jahre als [...]. Diesen Beruf übte er
zunächst auch in der Schweiz aus, bis er in der [...] in [...] als [...] zu
arbeiten begann. Diese Tätigkeit führt der [...] besitzende Berufungskläger
auch heute – 20 Jahre später – noch aus. Im Jahr 2000 lernte er seine erste
Ehefrau kennen, mit der er einen heute [...] Jahre alten Sohn hat. Nachdem er
sich von seiner ersten Ehefrau scheiden liess, heiratete er 2009 seine zweite
Ehefrau, mit der er heute immer noch zusammenlebt und eine gemeinsame Tochter (heute
[...] Jahre alt) hat (Akten S. 41 ff., 3174 ff., 3180). Aus dem Gesagten lassen
sich keine strafmindernden Umstände ableiten.
2.6.2
Der
Berufungskläger ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.2.2) – wegen eines
Körperverletzungsdelikts vorbestraft. Indes erscheinen die weiteren, vom
Strafgericht noch berücksichtigten Vorstrafen nicht mehr im Strafregister und
können deshalb nicht mehr zu Lasten von A____ berücksichtigt werden. Eine
darauf basierende Erhöhung der bisherigen Strafe ist daher nicht (mehr)
angezeigt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 39). Aufrichtige Reue oder besondere
Kooperationsbereitschaft ist hingegen nicht auszumachen und kann daher auch
nicht zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.
2.7
Das
Strafgericht hat die zugemessene Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer um
einen Monat reduziert (vorinstanzliches Urteil S. 39). Da seit dem erstinstanzlichen
Urteil erneut rund 2 ¾ Jahre vergangen sind und damit zwei Drittel der
Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zumindest
bezüglich des Raufhandels beinahe erreicht sind (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 48 StGB N 39 ff.), rechtfertigt es sich, die bisher
zugemessene Freiheitsstrafe um einen Monat mehr, mithin um zwei Monate, zu
reduzieren.
2.8
Zusammenfassend
wird der Berufungskläger damit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Dem bedingten
Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hatte
dem Berufungskläger bezüglich der Freiheitsstrafe noch eine erhöhte Probezeit
von drei Jahren auferlegt (vorinstanzliches Urteil S. 39). Angesichts der
Tatsache, dass seit den zur Diskussion stehenden Vorfällen – mithin seit knapp
vier Jahren – keine weiteren Delikte aktenkundig wurden (Akten S. 3142), ist
indes darauf zu verzichten und die Probezeit auch bezüglich der mit
Freiheitsstrafe geahndeten Delikte auf zwei Jahre festzulegen.
3.
3.1
Der
Berufungskläger kritisiert sodann die Verteilung der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten. Es leuchte nicht ein, weshalb A____ trotz gleicher
Einsatzstrafe wie die mitbeschuldigten Brüder [...] den grössten Anteil an den
Verfahrenskosten tragen sollte. Dazu komme, dass die ausgefällte Strafe ohnehin
zu hoch ausgefallen und bezüglich der ebenfalls angeklagten Nötigung ein
Freispruch erfolgt sei. Es rechtfertige sich deshalb, den Anteil des Berufungsklägers
an den Verfahrenskosten auf CHF 3'000.– festzusetzen (Akten S. 3103, 3156, 3172
f.).
3.2
3.2.1
Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
3.2.2
Wie
die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausgeführt hat, legt
Art. 418 Abs. 1 StPO im Falle mehrerer kostenpflichtiger Beteiligter zwar
die anteilsmässige Kostenauflage fest. Darunter ist jedoch die Auflage nach
Massgabe der kausalen Verursachung – und nicht die aus der Strafzumessung
resultierende konkrete Strafhöhe – gemeint. Beim Vergleich der vom Strafgericht
auferlegten Kosten ist somit zu berücksichtigen, dass das gegen den
Berufungskläger geführte Strafverfahren drei Sachverhaltskomplexe umfasst, das
Strafverfahren der zum Vergleich herangezogenen Gebrüder [...] indes nur einen.
Unter dieser Voraussetzung Kostenegalität zu fordern, würde dem in der
Kostenfrage geltenden Verursacherprinzip widersprechen (Akten S. 3129). Im
Übrigen ist nicht von Bedeutung, dass ein Freispruch von der Anklage wegen
Nötigung erfolgte, da die diesbezüglichen Aufwände im denselben
Sachverhaltskomplex betreffenden Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung
aufgehen.
3.2.3
Da
der Berufungskläger weiterhin schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 4‘999.90 und eine Urteilsgebühr von CHF
1’000.‒.
3.3
Da
der Berufungskläger damit die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt,
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im
Umfang von 100 % vorbehalten.
4.
4.1
Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
4.2
Der
Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als seine
Freiheitsstrafe minim reduziert und die diesbezügliche Probezeit auf zwei Jahre
herabgesetzt wird. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens um 20 % zu reduzieren. Ausgehend von einer vollen
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.– werden dem Berufungskläger daher die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.
5.1
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, substituiert durch H____, ist aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 3,5 Stunden
für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten
(Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit
CHF 0.25 pro Seite vergütet [AGE BES.2021.112 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2,
SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3]). Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
5.2
Da
dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird,
umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der amtlichen
Verteidigung im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 28. März 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Schuldsprüche wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie
Gewaltdarstellungen;
-
Freispruch von der Anklage wegen Nötigung;
-
Entscheid über die Zivilforderungen;
-
Verfügung über die beigebrachten Datenträger (Pos. 3101 und 3102);
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung – aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Raufhandels,
einfacher Körperverletzung und Gewaltdarstellungen verurteilt zu 9 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF
30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 135
Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie
Art. 34 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 4‘999.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘633.35 und ein Auslagenersatz von CHF 86.45,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 363.40 (7,7 % auf CHF 4‘719.80),
somit total CHF 5‘083.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft (nur Sachverhalt, Erwägung 1 und Dispositiv)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt des Kantons [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).