Lexipedia

Entscheid

SB.2019.78

Strafzumessung (Raufhandel, einfache Körperverletzung und Gewaltdarstellungen)

2. Dezember 2021Deutsch17 min

Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2019 wurde A____ (Berufungskläger) des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.78

URTEIL

vom 2.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz,

lic. iur. Barbara Schneider und

Gerichtsschreiber Dr.

Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____

E____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

F____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. März 2019 (SG.2017.276)

betreffend Strafzumessung (Raufhandel,

einfache Körperverletzung und Gewaltdarstellungen)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. März 2019 wurde A____ (Berufungskläger) des

Raufhandels, der einfachen Körperverletzung sowie der Gewaltdarstellungen schuldig

erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten

(Probezeit drei Jahre) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) verurteilt. Von der Anklage wegen Nötigung wurde

er hingegen freigesprochen. Zudem wurde über zivilrechtliche Ansprüche von F____,

C____ und E____ entschieden. Darüber hinaus ist über die beigebrachten

Datenträger (Pos. 3101 und 3102) verfügt worden und wurden dem Berufungskläger

Verfahrenskosten von CHF 4'999.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1’000.–

auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger am 3. April 2019 Berufung angemeldet, mit

Schreiben vom 25. Juli 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 14. Oktober

2019 begründet. Es wird beantragt, A____ im Sinne der Vorinstanz schuldig zu

sprechen, ihn aber mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–

(Probezeit zwei Jahre) zu sanktionieren. Zudem seien dem Berufungskläger reduzierte

erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 3’000.– aufzuerlegen und die

Verteidigungskosten unter Vorbehalt der Rückforderung im Sinne von Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vollumfänglich auf die

Staatskasse zu nehmen. Schliesslich seien die Kosten des Berufungsverfahrens,

inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich auf die

Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung

kostenpflichtig abzuweisen.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2021 wurde der Berufungskläger

befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ

geladene Staatsanwaltschaft hat genauso wie die Privatklägerschaft auf eine

Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung und

Gewaltdarstellungen, der Freispruch von der Anklage wegen Nötigung, der Entscheid

über die Zivilforderungen, die Verfügung über die beigebrachten Datenträger

(Pos. 3101 und 3102) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft

erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

2.1

Angefochten

wurde zunächst die Strafzumessung. An diese werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47.

Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des

Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens

wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

2.2

2.2.1

Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt, hier aufgrund der

Schwere der durch die verschiedenen Involvierten erlittenen Verletzungen dem

Raufhandel, worauf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe steht (Art. 133

Abs. 1 StGB). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht

fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und

sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

2.2.2

Zur

Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich beim Vorfall vor der [...]-Bar

in Basel um eine grobe Auseinandersetzung gehandelt hat, bei der ernsthafte Verletzungen

– mitunter auch beim Berufungskläger selbst – entstanden sind. Scheinbar

unbeeindruckt davon, liess sich A____ aber noch während laufender

Strafuntersuchung (er wurde am 1. Juli 2015 das erste Mal einvernommen und nur

aufgrund eines gleichzeitigen Spitalaufenthalts nicht vorläufig festgenommen

[Akten S. 832 ff., 1350 ff.]) im Zuge der Auseinandersetzung mit F____ ein gleichartiges

Delikt gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität zu Schulden kommen, was

aus spezialpräventiven Gründen eine Freiheitsstrafe nahelegt. Dies muss umso

mehr gelten, als dass der Berufungskläger bereits am 6. Dezember 2011

wegen schwerer fahrlässiger Körperverletzung – einem weiteren Delikt gegen das

Rechtsgut der körperlichen Integrität – zu einer bedingten Geldstrafe von 30

Tagessätze zu CHF 100.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von

CHF 500.– verurteilt worden ist (Akten S. 3142), er aber mit dieser Strafe

offenbar nicht zu einer Verhaltensänderung bewegt werden konnte. Nach dem

Gesagten ist für den Raufhandel und die einfache Körperverletzung eine

Freiheitsstrafe auszufällen. Etwas Anderes gilt hingegen für den Schuldspruch

wegen Gewaltdarstellungen, welcher bereits vom Strafgericht aufgrund der

Andersartigkeit des geschützten Rechtsguts zu Recht mit einer Geldstrafe

geahndet wurde (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil S. 38 f.).

2.3

2.3.1

Bezüglich

des Vorfalls vor der [...]-Bar in Basel, hat das Strafgericht zutreffend

erwogen, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Auseinandersetzung nicht

um eine zufällig und unmittelbar aus einem spontan aufgetretenen Disput

entstandene Schlägerei gehandelt hat, in welche die Beteiligten schlicht «hineingeraten»

wären. Vielmehr sei die Auseinandersetzung von beiden Lagern geplant und

vereinbart worden. Der Vorfall habe nicht nur auf gänzlich nichtigem Grund

(Freundschaftsanfrage an die Ehefrau eines Beteiligten), der sich auch ohne

weiteres hätte verbal lösen lassen, gefusst, sondern die Beteiligten hätten

sich auch noch personell aufgestockt. In der Folge sei es zu einem Raufhandel

mit massiven Folgen zwischen Personen, die zu einem Grossteil selbst nicht in

den ursprünglichen Zwist involviert waren (der Berufungskläger sei

beispielsweise eigens für die Konfrontation «angeheuert» worden), gekommen (vorinstanzliches

Urteil S. 34).

2.3.2

Zum

konkreten Verschulden des Berufungsklägers ist mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 34) festzuhalten, dass sich A____ – wie sich aus

der sich in den Akten befindlichen Videoaufzeichnung unmissverständlich ergibt

– von seinem Chef G____ in die Menge vor dem Eingang dirigieren liess und nach

kürzester Zeit den Initialschlag gegen C____ abgab, der das Pulverfass zum

Explodieren brachte (dass es in Basel «Stress gab, wusste der Berufungskläger

[Akten S. 2867] und musste er spätestens beim Eintreffen an Ort erkennen). Wie

sich anhand des Videos ebenfalls objektivieren lässt, beschränkte sich die

Beteiligung von A____ entgegen seiner Ansicht (Akten S. 3100, 3167 f.) auch

nicht auf das einmalige Wegstossen von C____ und versuchte er zu keiner Zeit,

in die [...]-Bar hinein zu seinem Chef zu gehen. Auch wenn dem Berufungskläger aufgrund

des Gesagten zugute zu halten ist, dass er sich wohl nur aufgrund des

Abhängigkeitsverhältnisses zu G____ hat mobilisieren lassen, ist ihm dennoch anzulasten,

dass er nicht bloss am Rande tätig geworden ist (oder seinen Chef körperlich

beschützt hätte), sondern massgeblich zur Eskalation und dem weiteren Verlauf des

Raufhandels beigetragen hat (dass er dabei ein Messer benutzt hätte, wird A____

nicht vorgeworfen bzw. angelastet; der Messereinsatz illustriert aber das

vorherrschende Aggressionspotential). Zu seinen Gunsten ist hingegen auszuführen,

dass sich der Berufungskläger persönlich nicht bewaffnete und selber empfindliche

und beeinträchtigenden Verletzungen erlittenen hat (Akten S. 1951 ff.).

Obwohl diese im Vergleich zu denjenigen der Gebrüder [...] weniger schwerwiegend

ausgefallen sind, gehen sie doch über das Mass der aufgrund einer Schlägerei zu

erwartenden Verletzungsfolgen hinaus, weshalb aufgrund des eher als

mittelschwer zu veranschlagenden Verschuldens anstatt von einer Einsatzstrafe von

elf Monaten von einer solchen in Höhe von acht Monaten auszugehen ist.

2.4

Zur

einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F____ ist mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 38) auszuführen, dass es (auch hier) des Zutuns des

Berufungsklägers nicht bedurft hätte, hatten sich die diskutierenden Parteien

doch über die Modalitäten der Streitbeilegung geeinigt und war das spätere Opfer

lediglich ein zweites Mal in die [...]-Bar gegangen, um die für die

Schadensliquidation durch die Versicherung notwendige Quittung über den

beschädigten Computer zu holen, wobei aufgrund der Feststellungen der Polizei

in dubio pro reo zu Gunsten des Berufungsklägers jedoch anzunehmen ist, dass F____

tatsächlich störend aufgefallen war. Im Gegensatz zum vorhin beurteilten

Sachverhalt reiste der Berufungskläger hierbei zwar nicht extra nach Basel und sind

die Verletzungsfolgen geringfügiger geblieben, was indes aufgrund des modus

operandi (auf den Boden werfen des Kontrahenten) nicht zwingend erscheint und

vom Berufungskläger auch nur bedingt steuerbar war. Aufgrund des Gesagten wäre

für diesen Sachverhaltsabschnitt aufgrund des nicht mehr ganz leichten Verschuldens

eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verhängen. Aufgrund des

Asperationsprinzips kommt es dabei jedoch nicht zu einer Kumulation mit der

Einsatzstrafe, sondern zu einer angemessenen Erhöhung, wobei es angebracht

erscheint, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um drei Monate, auf elf Monate,

zu erhöhen.

2.5

Bezüglich

des Schuldspruchs wegen Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) hat das

Strafgericht mit zutreffender Begründung und vom Berufungskläger nur aufgrund fehlender

Asperation (welche aufgrund der Verschiedenartigkeit der Strafen vorliegend

nicht anzuwenden ist) kritisiert (Akten S. 3170, 3172), eine Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu CHF 30.– ausgefällt (vorinstanzliches Urteil S. 39).

Weitere Ausführungen erübrigen sich.

2.6

2.6.1

Der

heute [...]-jährige Berufungskläger ist in [...] geboren und dort mit mehreren

Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Bis er im Jahr [...] in die Schweiz

einreiste, arbeitete A____ in seinem Heimatland nach Besuch der Schule

(insgesamt sechs Jahre) während mehrerer Jahre als [...]. Diesen Beruf übte er

zunächst auch in der Schweiz aus, bis er in der [...] in [...] als [...] zu

arbeiten begann. Diese Tätigkeit führt der [...] besitzende Berufungskläger

auch heute – 20 Jahre später – noch aus. Im Jahr 2000 lernte er seine erste

Ehefrau kennen, mit der er einen heute [...] Jahre alten Sohn hat. Nachdem er

sich von seiner ersten Ehefrau scheiden liess, heiratete er 2009 seine zweite

Ehefrau, mit der er heute immer noch zusammenlebt und eine gemeinsame Tochter (heute

[...] Jahre alt) hat (Akten S. 41 ff., 3174 ff., 3180). Aus dem Gesagten lassen

sich keine strafmindernden Umstände ableiten.

2.6.2

Der

Berufungskläger ist – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 2.2.2) – wegen eines

Körperverletzungsdelikts vorbestraft. Indes erscheinen die weiteren, vom

Strafgericht noch berücksichtigten Vorstrafen nicht mehr im Strafregister und

können deshalb nicht mehr zu Lasten von A____ berücksichtigt werden. Eine

darauf basierende Erhöhung der bisherigen Strafe ist daher nicht (mehr)

angezeigt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 39). Aufrichtige Reue oder besondere

Kooperationsbereitschaft ist hingegen nicht auszumachen und kann daher auch

nicht zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden.

2.7

Das

Strafgericht hat die zugemessene Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer um

einen Monat reduziert (vorinstanzliches Urteil S. 39). Da seit dem erstinstanzlichen

Urteil erneut rund 2 ¾ Jahre vergangen sind und damit zwei Drittel der

Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne von Art. 48 lit. e StGB zumindest

bezüglich des Raufhandels beinahe erreicht sind (vgl. zum Ganzen BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 147 f.; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 48 StGB N 39 ff.), rechtfertigt es sich, die bisher

zugemessene Freiheitsstrafe um einen Monat mehr, mithin um zwei Monate, zu

reduzieren.

2.8

Zusammenfassend

wird der Berufungskläger damit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und

einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Dem bedingten

Strafvollzug steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hatte

dem Berufungskläger bezüglich der Freiheitsstrafe noch eine erhöhte Probezeit

von drei Jahren auferlegt (vorinstanzliches Urteil S. 39). Angesichts der

Tatsache, dass seit den zur Diskussion stehenden Vorfällen – mithin seit knapp

vier Jahren – keine weiteren Delikte aktenkundig wurden (Akten S. 3142), ist

indes darauf zu verzichten und die Probezeit auch bezüglich der mit

Freiheitsstrafe geahndeten Delikte auf zwei Jahre festzulegen.

3.

3.1

Der

Berufungskläger kritisiert sodann die Verteilung der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten. Es leuchte nicht ein, weshalb A____ trotz gleicher

Einsatzstrafe wie die mitbeschuldigten Brüder [...] den grössten Anteil an den

Verfahrenskosten tragen sollte. Dazu komme, dass die ausgefällte Strafe ohnehin

zu hoch ausgefallen und bezüglich der ebenfalls angeklagten Nötigung ein

Freispruch erfolgt sei. Es rechtfertige sich deshalb, den Anteil des Berufungsklägers

an den Verfahrenskosten auf CHF 3'000.– festzusetzen (Akten S. 3103, 3156, 3172

f.).

3.2

3.2.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

3.2.2

Wie

die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausgeführt hat, legt

Art. 418 Abs. 1 StPO im Falle mehrerer kostenpflichtiger Beteiligter zwar

die anteilsmässige Kostenauflage fest. Darunter ist jedoch die Auflage nach

Massgabe der kausalen Verursachung – und nicht die aus der Strafzumessung

resultierende konkrete Strafhöhe – gemeint. Beim Vergleich der vom Strafgericht

auferlegten Kosten ist somit zu berücksichtigen, dass das gegen den

Berufungskläger geführte Strafverfahren drei Sachverhaltskomplexe umfasst, das

Strafverfahren der zum Vergleich herangezogenen Gebrüder [...] indes nur einen.

Unter dieser Voraussetzung Kostenegalität zu fordern, würde dem in der

Kostenfrage geltenden Verursacherprinzip widersprechen (Akten S. 3129). Im

Übrigen ist nicht von Bedeutung, dass ein Freispruch von der Anklage wegen

Nötigung erfolgte, da die diesbezüglichen Aufwände im denselben

Sachverhaltskomplex betreffenden Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung

aufgehen.

3.2.3

Da

der Berufungskläger weiterhin schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu

belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 4‘999.90 und eine Urteilsgebühr von CHF

1’000.‒.

3.3

Da

der Berufungskläger damit die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt,

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im

Umfang von 100 % vorbehalten.

4.

4.1

Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

4.2

Der

Berufungskläger obsiegt im Berufungsverfahren insofern, als seine

Freiheitsstrafe minim reduziert und die diesbezügliche Probezeit auf zwei Jahre

herabgesetzt wird. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens um 20 % zu reduzieren. Ausgehend von einer vollen

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.– werden dem Berufungskläger daher die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.

5.1

Dem

amtlichen Verteidiger, B____, substituiert durch H____, ist aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 3,5 Stunden

für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten

(Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit

CHF 0.25 pro Seite vergütet [AGE BES.2021.112 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2,

SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3]). Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

5.2

Da

dem Berufungskläger eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird,

umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der amtlichen

Verteidigung im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 28. März 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Schuldsprüche wegen Raufhandels, einfacher Körperverletzung sowie

Gewaltdarstellungen;

-

Freispruch von der Anklage wegen Nötigung;

-

Entscheid über die Zivilforderungen;

-

Verfügung über die beigebrachten Datenträger (Pos. 3101 und 3102);

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung – aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Raufhandels,

einfacher Körperverletzung und Gewaltdarstellungen verurteilt zu 9 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF

30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 135

Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie

Art. 34 der Strafprozessordnung.

A____ trägt die Kosten von CHF 4‘999.90 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 4‘633.35 und ein Auslagenersatz von CHF 86.45,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 363.40 (7,7 % auf CHF 4‘719.80),

somit total CHF 5‘083.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft (nur Sachverhalt, Erwägung 1 und Dispositiv)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt des Kantons [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).