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Entscheid

SB.2019.79

fahrlässige Körperverletzung

20. Mai 2020Deutsch20 min

auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 8. März 2018 hin – der fahrlässigen Körperverletzung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.79

URTEIL

vom 20. Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____,

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 9. April 2019 (ES.2018.847)

betreffend fahrlässige

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. April 2019 wurde A____ (Berufungskläger) –

auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 8. März 2018 hin – der fahrlässigen Körperverletzung

schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu CHF 90.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des

Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 938.60 sowie eine

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 800.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger am 11. April 2019 Berufung angemeldet, mit

Eingabe vom 26. Juli 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 11. November

2019 begründet. Es wird beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben

und der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kosten- und

entschädigungsfällig freizusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die

Staatsanwaltschaft hat – ohne einen Antrag zu stellen – mit Berufungsantwort

vom 15. November 2019 auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Die Privatklägerin

C____ hat sich nicht vernehmen lassen.

Wie mit

verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 angekündigt, ergeht das

vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Mit

dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2

StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit

der beschuldigten Person nicht erforderlich ist bzw. Urteile eines Einzelgerichts

Gegenstand der Berufung sind. Vorliegend ist beides der Fall und liegt das

Einverständnis von Berufungskläger und Staatsanwaltschaft vor, weshalb die

Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden

kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das

Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen,

vielmehr genügt – wie hier – ein Hinweis im entsprechenden Sachentscheid (AGE

SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).

1.3

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

2.1

Der

Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Staatsanwaltschaft

habe im Vorverfahren keine eigenen Untersuchungshandlungen vorgenommen und den

Strafbefehl bloss aufgrund der polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin

und des Zeugen D____ erlassen. Zudem habe die Polizei keine entlastenden

Umstände zu Gunsten des Berufungsklägers ermittelt (Berufungsbegründung II.4

f.).

2.2

Die

Kantonspolizei hat den zur Diskussion stehenden Verkehrsunfall vom 16. November

2017.

gleichentags aufgenommen und A____ sowie D____ unter Belehrung über ihre Rechte

und Pflichten als beschuldigte Person bzw. Zeuge befragt. Zudem wurde die

Privatklägerin am 8. Dezember 2017 durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen

und neben dem Strafantrag auch medizinische Unterlagen eingeholt. Darüber

hinaus hat die Kantonspolizei am 20. Dezember 2017 Straf- und

Steuerregisterauszüge sowie Informationen betreffend Administrativmassnahmen

(des Berufungsklägers) bestellt, welche im Januar 2019 eintrafen (Akten

S. 20 ff.). Daraus erhellt, dass die Kantonspolizei den Sachverhalt sowie die

persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gründlich abgeklärt hat, sodass

seitens Staatsanwaltschaft keine Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit bestand,

eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 4 StPO) bzw. im Sinne von

Art. 355 Abs. 1 StPO weitere Beweise abzunehmen und sich darauf

beschränken konnte, am 6. Juli 2019 eine Zusammenstellung über die persönlichen

Verhältnisse anzufertigen (Akten S. 3).

2.3

Der

Berufungskläger konnte seinen Standpunkt in seiner Befragung vom Unfalltag (Akten

S. 28 ff.) sowie anlässlich seiner ergänzenden Einvernahme vom 5. Dezember

2017.

(Akten S. 35) einlässlich darlegen. Es ist daher nicht ersichtlich,

inwiefern einseitig ermittelt worden wäre. Wenn der Berufungskläger darüber

hinaus geltend macht (Berufungsbegründung II.6), er hätte bis zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung mangels Teilnahmerechte keine Gelegenheit gehabt, die Aussagen

der Privatklägerin bzw. des Zeugen D____ kritisch zu hinterfragen, so ist mit

dem Strafgericht darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch darauf besteht, bereits

im Vorverfahren mit Belastungszeugen konfrontiert zu werden (vorinstanzliches

Urteil S. 5).

3.

3.1

Dem

Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 8. März 2018 folgender

Sachverhalt zur Last gelegt:

«Der Beschuldigte fuhr am 16. November 2017 gegen 07.30 Uhr als Lenker

des Personenwagens [...] in Riehen von der Unholzgasse kommend entlang des

Eisenbahnwegs in Richtung Bettingerstrasse. Beim Kreuzungsgebiet

Eisenbahnweg/Bettingerstrasse übersah er aus Mangel an Vorsicht und

Aufmerksamkeit beim Anfahren, die vom Mühlestiegrain kommende entlang der

Bettingerstrasse in Richtung Bahnhofstrasse fahrende, vortrittsberechtigte

Lenkerin des Fahrrades Cortina, C____. Die durch das Anfahren des Beschuldigten

überraschte Radfahrerin, leitete sogleich eine Vollbremsung ein, um eine

Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu verhindern. Durch dieses

Manöver blockierte das Vorderrad ihres Fahrrads und sie kam zu Fall. Durch

dieses infolge der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Beschuldigten zu

verantwortende Bremsmanöver erlitt C____ eine Kronenfraktur des Zahns 11 und 21

mit Zahnlockerung, eine Fraktur des Nasenseptums, eine Schulterkontusion sowie

ein stumpfes Thorax- und Abdominaltrauma».

3.2

Es

ist erstellt und unbestritten, dass der Berufungskläger am 16. November

2017.

gegen 07.30 Uhr, mit seinem Personenwagen in Riehen auf dem Eisenbahnweg

in Richtung Bettingerstrasse unterwegs war. Auch ist nachgewiesen, dass A____

in der Folge das Kreuzungsgebiet Eisenbahnweg/Bettingerstrasse befahren hat und

es in der Bettingerstrasse zum Sturz der vom Mühlestiegrain die

Bettingerstrasse in Richtung Bahnhofstrasse fahrenden und vortrittsberechtigten

Fahrradfahrerin C____ gekommen ist, wobei sich diese verletzt hat (Akten S. 21

ff.).

3.3

3.3.1

Der

Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine Aussagen bezüglich seiner

Vorkehren unmittelbar vor der Einfahrt in die Kreuzung Eisenbahnweg/Bettingerstrasse

zu Unrecht als widersprüchlich bzw. unglaubwürdig bezeichnet

(Berufungsbegründung II.9 ff.)

3.3.2

A____

sagte am Unfallort gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten aus, beim

Stoppsignal angehalten und in alle Richtungen geblickt zu haben, ob etwas

komme. Danach sei er in die Kreuzung gefahren. Die Fahrradfahrerin habe er erst

wahrgenommen, als diese am Bremsen gewesen und auf der Höhe des

Fussgängerstreifens über die Lenkstange geflogen sei (Akten S. 29 f.). Auf die Frage,

weshalb er die Fahrradfahrerin auf der langen Geraden der Bettingerstrasse nicht

wahrgenommen habe, bevor er in die Kreuzung gefahren sei, änderte der Berufungskläger

seine Aussagen insofern ab, als er nun angab, einen Bus gesehen zu haben. Die Fahrradfahrerin

fuhr – so der Berufungskläger – «glaub vor ihm». In der Folge sei er in die

Kreuzung hineingefahren, weil es nach seinem Gefühl gereicht und er genügend

Abstand gehabt habe. Die Velofahrerin hätte locker hinten an ihm vorbeifahren

oder auch rechtzeitig anhalten können. Weshalb sie so stark abgebremst habe,

könne er sich nicht erklären (Akten S. 28 ff.).

3.3.3

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Berufungskläger bezüglich

seiner Vorkehren geltend, er habe sich vergewissert bzw. in alle Richtungen

geschaut, ob er in die Kreuzung hineinfahren könne. Er habe wahrgenommen, dass nirgends

etwas sei, das ihn daran hindern würde, in die Kreuzung hineinzufahren. Er sei dann

in diese hineingefahren und habe nach links die Bettingerstrasse Richtung

Mühlestiegrain hochfahren wollen. Als er bereits in der Kreuzung drin gewesen

sei, habe er gesehen, wie die Fahrradfahrerin gebremst habe und ihm entgegengeflogen

kam. Ob er die Fahrradfahrerin vor dem Anfahren, als er nach links und rechts

geblickt habe, gesehen habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe sich auf die

Kreuzung – und nicht auf den Verkehr in der Ferne – konzentriert und diese sei

frei gewesen (Akten S. 104 f.).

3.4

3.4.1

Der

Berufungskläger hat nach dem soeben Referierten von zwei verschiedenen

Sachverhaltsvarianten berichtet. Nur schon dies spricht nicht für die besondere

Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. A____ wird aber hauptsächlich durch die Aussagen

der Privatklägerin belastet. Ihre Darstellung ist – wie das Strafgericht

zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 4) – gleichbleibend,

fundiert und adäquat. So hat sie sowohl in der polizeilichen Einvernahme als

auch vor Strafgericht schlüssig dargelegt, wie sie mit ihrem E-Bike die

Bettingerstrasse hinuntergefahren sei und rechts im Eisenbahnweg stehende Autos

wahrgenommen habe. Als sie sich etwa beim Fussgängerstreifen auf der

Bettingerstrasse befunden habe, sei plötzlich ein Fahrzeug vom Eisenbahnweg (dort

sei vorher alles stillgestanden) in die Bettingerstrasse gefahren und sie habe –

um eine Kollision zu vermeiden – eine Vollbremsung machen müssen, wodurch sie

gestürzt sei (Akten S. 38 f., 106 f.). Dazu passend führte die Privatklägerin

bei der Polizei aus, dass sie nicht so stark gebremst und alles auf sich

genommen hätte, wenn es ihr gereicht hätte, hinter dem Fahrzeug des Berufungsklägers

durchzufahren (Akten S. 29). Weiter vermochte sich die Privatklägerin selbst

vor Strafgericht noch an Details zu erinnern, beispielsweise, dass ein Bus

hinter ihr gefahren sei, vor ihr jedoch keine Fahrzeuge unterwegs gewesen seien

(Akten S. 106). Ausserdem sind die Aussagen von C____ frei von Übertreibungen

und Schuldzuweisungen. Von Anfang an hat sie dargelegt, dass der Berufungskläger

mit seinem Fahrzeug am Stoppsignal ordnungsgemäss zum Stillstand gekommen sei (Akten

S. 39, 106). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist ebenfalls nicht

erkennbar und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

3.4.2

Auch

der Umstand, dass die Privatklägerin ihre gefahrene Geschwindigkeit bei der

Polizei mit 20 km/h angab (Akten S. 29) und vor Strafgericht von 25 bis 30 km/h

sprach (Akten S. 106 f.), tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch,

zumal C____ stets betonte, es handle sich hierbei um eine Schätzung. Darüber

hinaus führte sie vor Strafgericht nachvollziehbar aus, dass die

Bettingerstrasse zunächst hinuntergehe, bei der Unfallstelle dann aber wieder

flacher werde. Auch sei sie deshalb nicht sehr schnell gefahren, weil es am

Ende der Strasse vor der Kreuzung einen Zebrastreifen habe (Akten S. 106 f.). Dass

sich die Privatklägerin im Zeitdruck befunden haben soll (Berufungsbegründung

II.17 ff.), vermag ihre lebensnahe Schilderung, wonach sie in Richtung

Unfallort aus den soeben geschilderten Gründen langsamer geworden sei, nicht zu

erschüttern. Da für die Beurteilung des dem Berufungskläger vorgeworfenen

Sachverhalts höchstens die Geschwindigkeit der Privatklägerin in Sichtweite von

A____ von Interesse sein kann, geht die in der Berufungsbegründung (II.22 ff.)

vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin habe den fahrenden Bus (400 Meter von

der Unfallstelle entfernt) mit etwa 36 km/h überholt, an der Sache vorbei. Im

Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Geschwindigkeit von 36 km/h den

Berufungskläger entlasten würde, zumal die Höchstgeschwindigkeit im zur

Diskussion stehenden Strassenabschnitt 40 km/h betrug. Darüber hinaus

befand sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug beim

Kreuzungsgebiet Eisenbahnweg/Bettingerstrasse in Bewegung setzte, zirka 25-30

Meter von C____ entfernt (vgl. dazu selbst die grosszügige Schätzung in der

Berufungsbegründung [II.28]). Diese Distanz entspricht unter Berücksichtigung

aller nachträglich anfallenden Unwägbarkeiten bei einer geschätzten

(ursprünglichen) Geschwindigkeit von 30 km/h in casu ziemlich genau dem

Anhalteweg (Reaktionszeit + Bremsweg) der Privatklägerin (vgl. dazu https://www.rad-lager.de/leistungsbedarf.htm#bremsweg,

zuletzt besucht am 7. Mai 2020). Daraus erhellt, dass das damalige

Empfinden der Privatklägerin, unmittelbar eine Vollbremsung einleiten zu

müssen, auch in objektiver Hinsicht absolut zutreffend war.

3.5

3.5.1

Darüber

hinaus decken sich die Aussagen der Privatklägerin mit den Depositionen des

Zeugen D____. Dieser führte stets gleichbleibend aus, wie er gesehen habe, dass

der Autofahrer von rechts aus dem Eisenbahnweg in die Bettingerstrasse

hinausgefahren sei, worauf die Velofahrerin sogleich eine Vollbremsung gemacht

habe und umgekippt sei (Akten S. 53, 108 f.). Differenziert führte er sodann

aus, dass der Fahrzeuglenker die Velofahrerin nicht touchiert habe, er habe ihr

«lediglich» die Vorfahrt genommen (Akten S. 54). Schlüssige und in jeder Hinsicht

mit der Privatklägerin übereinstimmende Angaben machte D____ auch in Bezug auf

die gefahrenen Geschwindigkeiten und den Ort des Sturzes. So führte er

nachvollziehbar aus, dass er selber mit 30 km/h und die Velofahrerin vor ihm

mit 25 bis 30 km/h unterwegs gewesen seien (Akten S. 53, 108). Weiter gab D____

zu Protokoll, dass sich die Fahrradfahrerin, als der Berufungskläger aus dem

Eisenbahnweg rausgefahren sei, beim Fussgängerstreifen respektive kurz vor der

Kreuzung befunden habe (Akten S. 54, 108). Dazu passend gab D____ vor Strafgericht

an, dass er – als er den Sturz bemerkt habe – das Tempo reduziert habe und

schliesslich vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen sei (Akten S. 109).

Dass gemäss Massskizze der Polizei (Akten S. 55) offenbar rund vier Meter vor

dem Fussgängerstreifen Unfallspuren gefunden wurden, macht die Aussagen der

Privatklägerin und des Zeugen betreffend Distanzen – auch wenn eine

Reaktionszeit von einer Sekunde hinzugerechnet wird – keineswegs unglaubhaft,

zumal bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h rund acht Meter pro Sekunde zurückgelegt

werden. Es ist absolut nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht unüblich, dass

Distanzen in der Dynamik des Geschehens minim falsch eingeschätzt werden.

3.5.2

An

der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ ändert auch nichts, dass D____ vor Strafgericht

erstmals angab, der Berufungskläger sei beim Stoppsignal im Eisenbahnweg ohne anzuhalten

auf die Bettingerstrasse hinausgefahren (Akten S. 108). Demgegenüber sagte er

diesbezüglich im Rahmen der polizeilichen Befragung aus, er habe A____ nur

rausfahren sehen, ob er komplett angehalten habe, könne er nicht sagen (Akten

S. 54). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S.

5), wäre es verfehlt, alleine aufgrund dieser Unstimmigkeit die gesamten

Aussagen von D____ als nicht glaubhaft einzustufen. Es hat sich gezeigt, dass

der Zeuge keineswegs eine bewusste Falschaussage gemacht hat, sondern dass es

sich hier um seine eigene Erklärung für den Unfall handelt. So vermutete er auf

entsprechende Nachfrage vor Strafgericht, dass der Berufungskläger, hätte er am

Stoppsignal angehalten, nicht auf die Strasse gefahren wäre (Akten

S. 108). Diese Aussage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger

– nach Meinung des Zeugen – die Velofahrerin bei einem Anhalten an der

Sicherheitslinie hätte sehen müssen. Den Einwand, D____ habe als Einziger

ausgesagt, der Berufungskläger sei in der Kreuzung geradeaus gefahren

(Berufungsbegründung II.32), hat das Strafgericht mit zutreffender Begründung

widerlegt (vorinstanzliches Urteil S. 6). Weitere Ausführungen erübrigen sich.

3.6

Zusammenfassend

ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von C____ und D____ davon auszugehen,

dass die Privatklägerin mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h die

Bettingerstrasse hinuntergefahren ist. Ebenso ist erstellt, dass sie auf der

Höhe des dortigen Fussgängerstreifens eine Vollbremsung einleiten musste, da

der zuvor am Stoppsignal wartende Berufungskläger unvermittelt aus dem

Eisenbahnweg auf die Kreuzung gefahren ist.

4.

4.1

Das

Strafgericht hat die gesetzlichen Grundlagen im vorinstanzlichen Urteil zutreffend

und seitens Berufungskläger unwidersprochen dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.). Bezüglich der A____ vorzuwerfenden

Sorgfaltswidrigkeit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Berufungskläger

vor dem Einbiegen von der Stoppstrasse in die Bettingerstrasse hätte vergewissern

müssen, dass er durch sein Verhalten keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet

oder behindert, was er – nahm er die von links kommende, vortrittsberechtigte

Privatklägerin doch nicht wahr – unterlassen hat. Hätte A____ seine volle

Aufmerksamkeit auf die Strassensituation, insbesondere nach links in die

Bettingerstrasse, gerichtet, hätte er die Fahrradfahrerin rechtzeitig gesehen

und ihr den Vortritt gewähren müssen. Es war dem Berufungskläger auch möglich,

seine volle Aufmerksamkeit auf die ganze Bettingerstrasse zu richten: Die

Strasse ist an der zur Diskussion stehenden Stelle gerade und herrschten entgegen

der von A____ erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Rüge

(Berufungsbegründung II.14 ff.) bei schwachem Verkehrsaufkommen und trockenen

Strassen auch in der Dämmerung und bei bedecktem Himmel gute Licht- und

Sichtverhältnisse (Akten S. 23, 105 ff.). Auch befand sich die

Privatklägerin, als der Berufungskläger aus der Stoppstrasse hinausfuhr, in

etwa der ihrem Anhalteweg entsprechenden Entfernung (vgl. dazu schon E. 3.4.2)

und war ihr Bremsmanöver demzufolge gerechtfertigt bzw. keinesfalls

ungewöhnlich. Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger die Situation

offenkundig nicht überblickt und hat nicht die erforderliche Vorsicht walten

lassen, womit er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat (vorinstanzliches Urteil

S. 9 f.).

4.2

Das

Verhalten des Berufungsklägers war für die Verletzungen der Privatklägerin zudem

kausal. Hätte A____ die erforderliche Sorgfalt walten lassen, hätte er die

vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin bemerkt, wäre nicht in die

Bettingerstrasse eingebogen und es wäre nicht zur Vollbremsung respektive dem

Sturz von C____ gekommen. Darüber hinaus liegt auch kein

kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden der Privatklägerin vor. Sie ist

mit ihrem E-Bike nicht zu schnell gefahren (vgl. dazu schon E. 3.4.2) und war

auch nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen (Art. 3b

Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]; Berufungsbegründung II.15). Ihr

Verhalten – das brüske Abbremsen des Fahrrades als Reaktion auf das plötzliche

Befahren der Kreuzung durch den Berufungskläger sowie der darauffolgende Sturz –

ist keineswegs derart ungewöhnlich, dass A____ damit überhaupt nicht hätte

rechnen müssen. So ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der

allgemeinen Lebenserfahrung das pflichtwidrige Missachten des Vortrittsrechts

geradezu geeignet, einen derartigen Unfall mit Verletzungsfolge herbeizuführen

bzw. mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 f. S. 65 f., 130

IV 7 E. 3.2 S. 10 f.). Insgesamt hat sich im eingetretenen Erfolg die

Pflichtwidrigkeit des Berufungsklägers, also diejenige rechtlich missbilligte

Gefahr verwirklicht, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen wurde.

Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen fahrlässiger

Körperverletzung.

5.

5.1

Gegen

die Zumessung der Strafe sind keine Einwände vorgebracht worden. Ausgangspunkt hierfür

ist der Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs.

1.

des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), worin Freiheitsstrafe von bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die Strafzumessung richtet sich nach dem

Verschulden des Täters im Einzelfall, wobei die in Art. 47 StGB genannten

Grundsätze zur Anwendung kommen.

5.2

Das

objektive Verschulden wiegt innerhalb des Tatbestands der fahrlässigen

Körperverletzung leicht, wird dem Berufungskläger doch ein relativ kurzer

Moment der Unaufmerksamkeit vorgeworfen. Sein Verhalten darf allerdings auch nicht

bagatellisiert werden, zumal die Sorgfaltspflichtverletzung zum Sturz der Privatklägerin

geführt und nicht unerhebliche Verletzungen zur Folge gehabt hat. In subjektiver

Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die objektive Schwere der

Tat zu relativieren vermöchten.

5.3

Zu

den persönlichen Verhältnissen hat das Strafgericht ausgeführt, der heute [...]-jährige

Berufungskläger sei verheiratet, in [...] wohnhaft, Vater [...] und arbeite in [...]

als [...] (vorinstanzliches Urteil S. 11). A____ ist weder in [...] noch in der

Schweiz vorbestraft (Akten S. 4, 7, 124 ff.) und es bestehen bzw. bestanden

auch keine strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen (Akten S. 8), was

neutral zu gewichten ist. Dass er kein Geständnis ablegte, wird nicht

straferhöhend gewertet, kann indes auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt

werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in der Person des Täters liegen,

sind nicht ersichtlich.

5.4

5.4.1

Unter

Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erweist sich eine Geldstrafe von

30.

Tagessätzen als angemessen. Dass vorliegend aufgrund des

Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe der Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. dazu BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.

100.

ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.), liegt auf der Hand und bedarf keiner

weiteren Erörterung. Der bedingte Strafvollzug kann mit einer minimalen

Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).

5.4.2

Die

Tagessatzhöhe richtet sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Gestützt

auf die Angaben des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

(Akten S. 104) sowie die sich in den Akten befindlichen Steuerunterlagen (Akten

S. 9 ff.) ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘416.– auszugehen. Nach

Vornahme eines Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern (30 %) sowie

weiterer Abzüge für die Ehefrau (15 %) und das Kind (15 %) resultiert eine

Tagessatzhöhe von CHF 90.–.

5.5

5.5.1

Die

Vorinstanz hat dem Berufungskläger zu Recht eine Verbindungsbusse auferlegt

(Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese ist bei der Strafzumessung aber im

Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb virtuell von einer bestimmten

Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe

in Geldstrafe und Busse aufzuteilen ist. Dies muss sich in einem entsprechenden

Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen (AGE SB.2017.131 vom

7.

November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).

5.5.2

Ausgehend

von einem Strafmass von 30 Tagessätzen ist nach dem Gesagten eine bedingte

Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 90.– auszufällen. Die Verbindungsbusse,

Dispositiv

welche einen Strafanteil von fünf Tagessätzen ausmacht, beläuft sich demnach

auf CHF 450.– (entsprechend fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der

schuldhaften Nichtbezahlung).

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

6.2 Da

der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger

Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

in Höhe von CHF 938.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.–.

7.

7.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

7.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger keine Parteientschädigung auszurichten,

sodass dessen Anträge auf Ausrichtung einer solchen sowohl für das erst- als

auch für das zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Abweisung seiner Berufung

– der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 25 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 450.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1

und 4 sowie 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Die Anträge von A____ auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden

abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 938.60 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 800.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.‒

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.