SB.2019.79
fahrlässige Körperverletzung
20. Mai 2020Deutsch20 min
auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 8. März 2018 hin – der fahrlässigen Körperverletzung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.79
URTEIL
vom 20. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 9. April 2019 (ES.2018.847)
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. April 2019 wurde A____ (Berufungskläger) –
auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 8. März 2018 hin – der fahrlässigen Körperverletzung
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu CHF 90.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Des
Weiteren wurden ihm Verfahrenskosten im Betrag von CHF 938.60 sowie eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 800.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger am 11. April 2019 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 26. Juli 2019 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 11. November
2019 begründet. Es wird beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben
und der Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung kosten- und
entschädigungsfällig freizusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft hat – ohne einen Antrag zu stellen – mit Berufungsantwort
vom 15. November 2019 auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Die Privatklägerin
C____ hat sich nicht vernehmen lassen.
Wie mit
verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 angekündigt, ergeht das
vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Mit
dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2
StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit
der beschuldigten Person nicht erforderlich ist bzw. Urteile eines Einzelgerichts
Gegenstand der Berufung sind. Vorliegend ist beides der Fall und liegt das
Einverständnis von Berufungskläger und Staatsanwaltschaft vor, weshalb die
Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt werden
kann. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das
Gesamtgericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen,
vielmehr genügt – wie hier – ein Hinweis im entsprechenden Sachentscheid (AGE
SB.2018.136 vom 5. April 2019 E. 1.2, SB.2016.59 vom 23. April 2017 E. 1.2).
1.3
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
2.1
Der
Berufungskläger rügt in formeller Hinsicht zunächst, die Staatsanwaltschaft
habe im Vorverfahren keine eigenen Untersuchungshandlungen vorgenommen und den
Strafbefehl bloss aufgrund der polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin
und des Zeugen D____ erlassen. Zudem habe die Polizei keine entlastenden
Umstände zu Gunsten des Berufungsklägers ermittelt (Berufungsbegründung II.4
f.).
2.2
Die
Kantonspolizei hat den zur Diskussion stehenden Verkehrsunfall vom 16. November
2017.
gleichentags aufgenommen und A____ sowie D____ unter Belehrung über ihre Rechte
und Pflichten als beschuldigte Person bzw. Zeuge befragt. Zudem wurde die
Privatklägerin am 8. Dezember 2017 durch die Polizei als Auskunftsperson einvernommen
und neben dem Strafantrag auch medizinische Unterlagen eingeholt. Darüber
hinaus hat die Kantonspolizei am 20. Dezember 2017 Straf- und
Steuerregisterauszüge sowie Informationen betreffend Administrativmassnahmen
(des Berufungsklägers) bestellt, welche im Januar 2019 eintrafen (Akten
S. 20 ff.). Daraus erhellt, dass die Kantonspolizei den Sachverhalt sowie die
persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gründlich abgeklärt hat, sodass
seitens Staatsanwaltschaft keine Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit bestand,
eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 4 StPO) bzw. im Sinne von
Art. 355 Abs. 1 StPO weitere Beweise abzunehmen und sich darauf
beschränken konnte, am 6. Juli 2019 eine Zusammenstellung über die persönlichen
Verhältnisse anzufertigen (Akten S. 3).
2.3
Der
Berufungskläger konnte seinen Standpunkt in seiner Befragung vom Unfalltag (Akten
S. 28 ff.) sowie anlässlich seiner ergänzenden Einvernahme vom 5. Dezember
2017.
(Akten S. 35) einlässlich darlegen. Es ist daher nicht ersichtlich,
inwiefern einseitig ermittelt worden wäre. Wenn der Berufungskläger darüber
hinaus geltend macht (Berufungsbegründung II.6), er hätte bis zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung mangels Teilnahmerechte keine Gelegenheit gehabt, die Aussagen
der Privatklägerin bzw. des Zeugen D____ kritisch zu hinterfragen, so ist mit
dem Strafgericht darauf hinzuweisen, dass kein Anspruch darauf besteht, bereits
im Vorverfahren mit Belastungszeugen konfrontiert zu werden (vorinstanzliches
Urteil S. 5).
3.
3.1
Dem
Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 8. März 2018 folgender
Sachverhalt zur Last gelegt:
«Der Beschuldigte fuhr am 16. November 2017 gegen 07.30 Uhr als Lenker
des Personenwagens [...] in Riehen von der Unholzgasse kommend entlang des
Eisenbahnwegs in Richtung Bettingerstrasse. Beim Kreuzungsgebiet
Eisenbahnweg/Bettingerstrasse übersah er aus Mangel an Vorsicht und
Aufmerksamkeit beim Anfahren, die vom Mühlestiegrain kommende entlang der
Bettingerstrasse in Richtung Bahnhofstrasse fahrende, vortrittsberechtigte
Lenkerin des Fahrrades Cortina, C____. Die durch das Anfahren des Beschuldigten
überraschte Radfahrerin, leitete sogleich eine Vollbremsung ein, um eine
Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu verhindern. Durch dieses
Manöver blockierte das Vorderrad ihres Fahrrads und sie kam zu Fall. Durch
dieses infolge der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Beschuldigten zu
verantwortende Bremsmanöver erlitt C____ eine Kronenfraktur des Zahns 11 und 21
mit Zahnlockerung, eine Fraktur des Nasenseptums, eine Schulterkontusion sowie
ein stumpfes Thorax- und Abdominaltrauma».
3.2
Es
ist erstellt und unbestritten, dass der Berufungskläger am 16. November
2017.
gegen 07.30 Uhr, mit seinem Personenwagen in Riehen auf dem Eisenbahnweg
in Richtung Bettingerstrasse unterwegs war. Auch ist nachgewiesen, dass A____
in der Folge das Kreuzungsgebiet Eisenbahnweg/Bettingerstrasse befahren hat und
es in der Bettingerstrasse zum Sturz der vom Mühlestiegrain die
Bettingerstrasse in Richtung Bahnhofstrasse fahrenden und vortrittsberechtigten
Fahrradfahrerin C____ gekommen ist, wobei sich diese verletzt hat (Akten S. 21
ff.).
3.3
3.3.1
Der
Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe seine Aussagen bezüglich seiner
Vorkehren unmittelbar vor der Einfahrt in die Kreuzung Eisenbahnweg/Bettingerstrasse
zu Unrecht als widersprüchlich bzw. unglaubwürdig bezeichnet
(Berufungsbegründung II.9 ff.)
3.3.2
A____
sagte am Unfallort gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten aus, beim
Stoppsignal angehalten und in alle Richtungen geblickt zu haben, ob etwas
komme. Danach sei er in die Kreuzung gefahren. Die Fahrradfahrerin habe er erst
wahrgenommen, als diese am Bremsen gewesen und auf der Höhe des
Fussgängerstreifens über die Lenkstange geflogen sei (Akten S. 29 f.). Auf die Frage,
weshalb er die Fahrradfahrerin auf der langen Geraden der Bettingerstrasse nicht
wahrgenommen habe, bevor er in die Kreuzung gefahren sei, änderte der Berufungskläger
seine Aussagen insofern ab, als er nun angab, einen Bus gesehen zu haben. Die Fahrradfahrerin
fuhr – so der Berufungskläger – «glaub vor ihm». In der Folge sei er in die
Kreuzung hineingefahren, weil es nach seinem Gefühl gereicht und er genügend
Abstand gehabt habe. Die Velofahrerin hätte locker hinten an ihm vorbeifahren
oder auch rechtzeitig anhalten können. Weshalb sie so stark abgebremst habe,
könne er sich nicht erklären (Akten S. 28 ff.).
3.3.3
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Berufungskläger bezüglich
seiner Vorkehren geltend, er habe sich vergewissert bzw. in alle Richtungen
geschaut, ob er in die Kreuzung hineinfahren könne. Er habe wahrgenommen, dass nirgends
etwas sei, das ihn daran hindern würde, in die Kreuzung hineinzufahren. Er sei dann
in diese hineingefahren und habe nach links die Bettingerstrasse Richtung
Mühlestiegrain hochfahren wollen. Als er bereits in der Kreuzung drin gewesen
sei, habe er gesehen, wie die Fahrradfahrerin gebremst habe und ihm entgegengeflogen
kam. Ob er die Fahrradfahrerin vor dem Anfahren, als er nach links und rechts
geblickt habe, gesehen habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe sich auf die
Kreuzung – und nicht auf den Verkehr in der Ferne – konzentriert und diese sei
frei gewesen (Akten S. 104 f.).
3.4
3.4.1
Der
Berufungskläger hat nach dem soeben Referierten von zwei verschiedenen
Sachverhaltsvarianten berichtet. Nur schon dies spricht nicht für die besondere
Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. A____ wird aber hauptsächlich durch die Aussagen
der Privatklägerin belastet. Ihre Darstellung ist – wie das Strafgericht
zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 4) – gleichbleibend,
fundiert und adäquat. So hat sie sowohl in der polizeilichen Einvernahme als
auch vor Strafgericht schlüssig dargelegt, wie sie mit ihrem E-Bike die
Bettingerstrasse hinuntergefahren sei und rechts im Eisenbahnweg stehende Autos
wahrgenommen habe. Als sie sich etwa beim Fussgängerstreifen auf der
Bettingerstrasse befunden habe, sei plötzlich ein Fahrzeug vom Eisenbahnweg (dort
sei vorher alles stillgestanden) in die Bettingerstrasse gefahren und sie habe –
um eine Kollision zu vermeiden – eine Vollbremsung machen müssen, wodurch sie
gestürzt sei (Akten S. 38 f., 106 f.). Dazu passend führte die Privatklägerin
bei der Polizei aus, dass sie nicht so stark gebremst und alles auf sich
genommen hätte, wenn es ihr gereicht hätte, hinter dem Fahrzeug des Berufungsklägers
durchzufahren (Akten S. 29). Weiter vermochte sich die Privatklägerin selbst
vor Strafgericht noch an Details zu erinnern, beispielsweise, dass ein Bus
hinter ihr gefahren sei, vor ihr jedoch keine Fahrzeuge unterwegs gewesen seien
(Akten S. 106). Ausserdem sind die Aussagen von C____ frei von Übertreibungen
und Schuldzuweisungen. Von Anfang an hat sie dargelegt, dass der Berufungskläger
mit seinem Fahrzeug am Stoppsignal ordnungsgemäss zum Stillstand gekommen sei (Akten
S. 39, 106). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist ebenfalls nicht
erkennbar und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
3.4.2
Auch
der Umstand, dass die Privatklägerin ihre gefahrene Geschwindigkeit bei der
Polizei mit 20 km/h angab (Akten S. 29) und vor Strafgericht von 25 bis 30 km/h
sprach (Akten S. 106 f.), tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch,
zumal C____ stets betonte, es handle sich hierbei um eine Schätzung. Darüber
hinaus führte sie vor Strafgericht nachvollziehbar aus, dass die
Bettingerstrasse zunächst hinuntergehe, bei der Unfallstelle dann aber wieder
flacher werde. Auch sei sie deshalb nicht sehr schnell gefahren, weil es am
Ende der Strasse vor der Kreuzung einen Zebrastreifen habe (Akten S. 106 f.). Dass
sich die Privatklägerin im Zeitdruck befunden haben soll (Berufungsbegründung
II.17 ff.), vermag ihre lebensnahe Schilderung, wonach sie in Richtung
Unfallort aus den soeben geschilderten Gründen langsamer geworden sei, nicht zu
erschüttern. Da für die Beurteilung des dem Berufungskläger vorgeworfenen
Sachverhalts höchstens die Geschwindigkeit der Privatklägerin in Sichtweite von
A____ von Interesse sein kann, geht die in der Berufungsbegründung (II.22 ff.)
vorgebrachte Behauptung, die Privatklägerin habe den fahrenden Bus (400 Meter von
der Unfallstelle entfernt) mit etwa 36 km/h überholt, an der Sache vorbei. Im
Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Geschwindigkeit von 36 km/h den
Berufungskläger entlasten würde, zumal die Höchstgeschwindigkeit im zur
Diskussion stehenden Strassenabschnitt 40 km/h betrug. Darüber hinaus
befand sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug beim
Kreuzungsgebiet Eisenbahnweg/Bettingerstrasse in Bewegung setzte, zirka 25-30
Meter von C____ entfernt (vgl. dazu selbst die grosszügige Schätzung in der
Berufungsbegründung [II.28]). Diese Distanz entspricht unter Berücksichtigung
aller nachträglich anfallenden Unwägbarkeiten bei einer geschätzten
(ursprünglichen) Geschwindigkeit von 30 km/h in casu ziemlich genau dem
Anhalteweg (Reaktionszeit + Bremsweg) der Privatklägerin (vgl. dazu https://www.rad-lager.de/leistungsbedarf.htm#bremsweg,
zuletzt besucht am 7. Mai 2020). Daraus erhellt, dass das damalige
Empfinden der Privatklägerin, unmittelbar eine Vollbremsung einleiten zu
müssen, auch in objektiver Hinsicht absolut zutreffend war.
3.5
3.5.1
Darüber
hinaus decken sich die Aussagen der Privatklägerin mit den Depositionen des
Zeugen D____. Dieser führte stets gleichbleibend aus, wie er gesehen habe, dass
der Autofahrer von rechts aus dem Eisenbahnweg in die Bettingerstrasse
hinausgefahren sei, worauf die Velofahrerin sogleich eine Vollbremsung gemacht
habe und umgekippt sei (Akten S. 53, 108 f.). Differenziert führte er sodann
aus, dass der Fahrzeuglenker die Velofahrerin nicht touchiert habe, er habe ihr
«lediglich» die Vorfahrt genommen (Akten S. 54). Schlüssige und in jeder Hinsicht
mit der Privatklägerin übereinstimmende Angaben machte D____ auch in Bezug auf
die gefahrenen Geschwindigkeiten und den Ort des Sturzes. So führte er
nachvollziehbar aus, dass er selber mit 30 km/h und die Velofahrerin vor ihm
mit 25 bis 30 km/h unterwegs gewesen seien (Akten S. 53, 108). Weiter gab D____
zu Protokoll, dass sich die Fahrradfahrerin, als der Berufungskläger aus dem
Eisenbahnweg rausgefahren sei, beim Fussgängerstreifen respektive kurz vor der
Kreuzung befunden habe (Akten S. 54, 108). Dazu passend gab D____ vor Strafgericht
an, dass er – als er den Sturz bemerkt habe – das Tempo reduziert habe und
schliesslich vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen sei (Akten S. 109).
Dass gemäss Massskizze der Polizei (Akten S. 55) offenbar rund vier Meter vor
dem Fussgängerstreifen Unfallspuren gefunden wurden, macht die Aussagen der
Privatklägerin und des Zeugen betreffend Distanzen – auch wenn eine
Reaktionszeit von einer Sekunde hinzugerechnet wird – keineswegs unglaubhaft,
zumal bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h rund acht Meter pro Sekunde zurückgelegt
werden. Es ist absolut nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht unüblich, dass
Distanzen in der Dynamik des Geschehens minim falsch eingeschätzt werden.
3.5.2
An
der Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ ändert auch nichts, dass D____ vor Strafgericht
erstmals angab, der Berufungskläger sei beim Stoppsignal im Eisenbahnweg ohne anzuhalten
auf die Bettingerstrasse hinausgefahren (Akten S. 108). Demgegenüber sagte er
diesbezüglich im Rahmen der polizeilichen Befragung aus, er habe A____ nur
rausfahren sehen, ob er komplett angehalten habe, könne er nicht sagen (Akten
S. 54). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S.
5), wäre es verfehlt, alleine aufgrund dieser Unstimmigkeit die gesamten
Aussagen von D____ als nicht glaubhaft einzustufen. Es hat sich gezeigt, dass
der Zeuge keineswegs eine bewusste Falschaussage gemacht hat, sondern dass es
sich hier um seine eigene Erklärung für den Unfall handelt. So vermutete er auf
entsprechende Nachfrage vor Strafgericht, dass der Berufungskläger, hätte er am
Stoppsignal angehalten, nicht auf die Strasse gefahren wäre (Akten
S. 108). Diese Aussage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger
– nach Meinung des Zeugen – die Velofahrerin bei einem Anhalten an der
Sicherheitslinie hätte sehen müssen. Den Einwand, D____ habe als Einziger
ausgesagt, der Berufungskläger sei in der Kreuzung geradeaus gefahren
(Berufungsbegründung II.32), hat das Strafgericht mit zutreffender Begründung
widerlegt (vorinstanzliches Urteil S. 6). Weitere Ausführungen erübrigen sich.
3.6
Zusammenfassend
ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von C____ und D____ davon auszugehen,
dass die Privatklägerin mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h die
Bettingerstrasse hinuntergefahren ist. Ebenso ist erstellt, dass sie auf der
Höhe des dortigen Fussgängerstreifens eine Vollbremsung einleiten musste, da
der zuvor am Stoppsignal wartende Berufungskläger unvermittelt aus dem
Eisenbahnweg auf die Kreuzung gefahren ist.
4.
4.1
Das
Strafgericht hat die gesetzlichen Grundlagen im vorinstanzlichen Urteil zutreffend
und seitens Berufungskläger unwidersprochen dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden (vorinstanzliches Urteil S. 8 f.). Bezüglich der A____ vorzuwerfenden
Sorgfaltswidrigkeit ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Berufungskläger
vor dem Einbiegen von der Stoppstrasse in die Bettingerstrasse hätte vergewissern
müssen, dass er durch sein Verhalten keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
oder behindert, was er – nahm er die von links kommende, vortrittsberechtigte
Privatklägerin doch nicht wahr – unterlassen hat. Hätte A____ seine volle
Aufmerksamkeit auf die Strassensituation, insbesondere nach links in die
Bettingerstrasse, gerichtet, hätte er die Fahrradfahrerin rechtzeitig gesehen
und ihr den Vortritt gewähren müssen. Es war dem Berufungskläger auch möglich,
seine volle Aufmerksamkeit auf die ganze Bettingerstrasse zu richten: Die
Strasse ist an der zur Diskussion stehenden Stelle gerade und herrschten entgegen
der von A____ erstmals im Berufungsverfahren vorgetragenen Rüge
(Berufungsbegründung II.14 ff.) bei schwachem Verkehrsaufkommen und trockenen
Strassen auch in der Dämmerung und bei bedecktem Himmel gute Licht- und
Sichtverhältnisse (Akten S. 23, 105 ff.). Auch befand sich die
Privatklägerin, als der Berufungskläger aus der Stoppstrasse hinausfuhr, in
etwa der ihrem Anhalteweg entsprechenden Entfernung (vgl. dazu schon E. 3.4.2)
und war ihr Bremsmanöver demzufolge gerechtfertigt bzw. keinesfalls
ungewöhnlich. Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger die Situation
offenkundig nicht überblickt und hat nicht die erforderliche Vorsicht walten
lassen, womit er seine Sorgfaltspflicht verletzt hat (vorinstanzliches Urteil
S. 9 f.).
4.2
Das
Verhalten des Berufungsklägers war für die Verletzungen der Privatklägerin zudem
kausal. Hätte A____ die erforderliche Sorgfalt walten lassen, hätte er die
vortrittsberechtigte Fahrradfahrerin bemerkt, wäre nicht in die
Bettingerstrasse eingebogen und es wäre nicht zur Vollbremsung respektive dem
Sturz von C____ gekommen. Darüber hinaus liegt auch kein
kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden der Privatklägerin vor. Sie ist
mit ihrem E-Bike nicht zu schnell gefahren (vgl. dazu schon E. 3.4.2) und war
auch nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen (Art. 3b
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]; Berufungsbegründung II.15). Ihr
Verhalten – das brüske Abbremsen des Fahrrades als Reaktion auf das plötzliche
Befahren der Kreuzung durch den Berufungskläger sowie der darauffolgende Sturz –
ist keineswegs derart ungewöhnlich, dass A____ damit überhaupt nicht hätte
rechnen müssen. So ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung das pflichtwidrige Missachten des Vortrittsrechts
geradezu geeignet, einen derartigen Unfall mit Verletzungsfolge herbeizuführen
bzw. mindestens zu begünstigen (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 f. S. 65 f., 130
IV 7 E. 3.2 S. 10 f.). Insgesamt hat sich im eingetretenen Erfolg die
Pflichtwidrigkeit des Berufungsklägers, also diejenige rechtlich missbilligte
Gefahr verwirklicht, die durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffen wurde.
Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen fahrlässiger
Körperverletzung.
5.
5.1
Gegen
die Zumessung der Strafe sind keine Einwände vorgebracht worden. Ausgangspunkt hierfür
ist der Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs.
1.
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), worin Freiheitsstrafe von bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe vorgesehen ist. Die Strafzumessung richtet sich nach dem
Verschulden des Täters im Einzelfall, wobei die in Art. 47 StGB genannten
Grundsätze zur Anwendung kommen.
5.2
Das
objektive Verschulden wiegt innerhalb des Tatbestands der fahrlässigen
Körperverletzung leicht, wird dem Berufungskläger doch ein relativ kurzer
Moment der Unaufmerksamkeit vorgeworfen. Sein Verhalten darf allerdings auch nicht
bagatellisiert werden, zumal die Sorgfaltspflichtverletzung zum Sturz der Privatklägerin
geführt und nicht unerhebliche Verletzungen zur Folge gehabt hat. In subjektiver
Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die objektive Schwere der
Tat zu relativieren vermöchten.
5.3
Zu
den persönlichen Verhältnissen hat das Strafgericht ausgeführt, der heute [...]-jährige
Berufungskläger sei verheiratet, in [...] wohnhaft, Vater [...] und arbeite in [...]
als [...] (vorinstanzliches Urteil S. 11). A____ ist weder in [...] noch in der
Schweiz vorbestraft (Akten S. 4, 7, 124 ff.) und es bestehen bzw. bestanden
auch keine strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen (Akten S. 8), was
neutral zu gewichten ist. Dass er kein Geständnis ablegte, wird nicht
straferhöhend gewertet, kann indes auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt
werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in der Person des Täters liegen,
sind nicht ersichtlich.
5.4
5.4.1
Unter
Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erweist sich eine Geldstrafe von
30.
Tagessätzen als angemessen. Dass vorliegend aufgrund des
Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe der Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. dazu BGE 134 IV 97 E. 4.2 S.
100.
ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.), liegt auf der Hand und bedarf keiner
weiteren Erörterung. Der bedingte Strafvollzug kann mit einer minimalen
Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).
5.4.2
Die
Tagessatzhöhe richtet sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Gestützt
auf die Angaben des Berufungsklägers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
(Akten S. 104) sowie die sich in den Akten befindlichen Steuerunterlagen (Akten
S. 9 ff.) ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘416.– auszugehen. Nach
Vornahme eines Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern (30 %) sowie
weiterer Abzüge für die Ehefrau (15 %) und das Kind (15 %) resultiert eine
Tagessatzhöhe von CHF 90.–.
5.5
5.5.1
Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger zu Recht eine Verbindungsbusse auferlegt
(Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese ist bei der Strafzumessung aber im
Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb virtuell von einer bestimmten
Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe
in Geldstrafe und Busse aufzuteilen ist. Dies muss sich in einem entsprechenden
Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen (AGE SB.2017.131 vom
7.
November 2019 E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).
5.5.2
Ausgehend
von einem Strafmass von 30 Tagessätzen ist nach dem Gesagten eine bedingte
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 90.– auszufällen. Die Verbindungsbusse,
Dispositiv
welche einen Strafanteil von fünf Tagessätzen ausmacht, beläuft sich demnach
auf CHF 450.– (entsprechend fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der
schuldhaften Nichtbezahlung).
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da
der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger
Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
in Höhe von CHF 938.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800.–.
7.
7.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger keine Parteientschädigung auszurichten,
sodass dessen Anträge auf Ausrichtung einer solchen sowohl für das erst- als
auch für das zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung seiner Berufung
– der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu CHF 90.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 450.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1
und 4 sowie 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die Anträge von A____ auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden
abgewiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 938.60 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 800.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.‒
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.