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Entscheid

SB.2019.8

einfache Körperverletzung

7. Januar 2020Deutsch23 min

D____, aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung von gesamthaft CHF 3'114.05

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.8

URTEIL

vom 7.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C____

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. Oktober 2018 (ES.2018.414)

betreffend einfache

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2018 wurde A____ (Berufungskläger)

– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 27. März 2018 hin – der

einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre)

sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 720.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er zur

Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 2'914.60 (zuzüglich 5 %

Zins seit dem 15. Mai 2018) sowie einer Genugtuung von CHF 2'000.–

(zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2018) an C____ (Privatkläger)

verpflichtet. Überdies wurde der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers,

D____, aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung von gesamthaft CHF 3'114.05

ausgerichtet. Ferner wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.– auferlegt.

Der Berufungskläger,

amtlich verteidigt durch B____, hat am 5. Oktober 2018 Berufung

angemeldet, mit Eingabe vom 31. Januar 2019 Berufung erklärt und dieselbe

mit Schreiben vom 11. Juni 2019 begründet. Es wird beantragt, das

vorinstanzliche Urteil unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, A____ von der Anklage

wegen einfacher Körperverletzung kostenlos freizusprechen und die

Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 4. Juli 2019 vernehmen lassen und ersucht

um kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Privatkläger beantragt mit Eingabe

vom 12. August 2019, es sei die Berufung kostenfällig abzuweisen, das Urteil

des Strafgerichts vom 3. Oktober 2018 zu bestätigen und der

Berufungskläger zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu

verurteilen.

In der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 7. Januar 2020 wurden der Berufungskläger und E____

(als Zeugin) befragt. Danach gelangten der amtliche Verteidiger und die

unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers zum Vortrag. Die

Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gestützt

auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf sein form- und

fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

Dem

Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 27. März 2018 folgender

Sachverhalt zur Last gelegt:

«Am 22. Februar 2018, um ca. 10.55 Uhr, fuhr der

Beschuldigte mit seinem Fahrrad durch den Blumenrain in Basel in Richtung

Totentanz. Da ein vor ihm fahrendes Taxi auf der Höhe des Petersgrabens das

Fahrzeug wendete, musste er abbremsen, was ihn enervierte. Um den Taxifahrer

zur Rede zu stellen, folgte er diesem. Der Taxifahrer, C____, parkierte sein

Fahrzeug in der Folge vor dem Hotel D am Blumenrain 19, um Kunden abzuholen.

Sodann kam es zwischen dem Beschuldigten und C____ zu einer verbalen

Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte dem C____ einen

Faustschlag ins Gesicht verpasste. Als C____ aufgrund der Heftigkeit dieses

Schlags zu Boden ging, packte der Beschuldigte seinen nun am Boden liegenden

Kontrahenten am T-Shirt und verpasste ihm weitere Faustschläge ins Gesicht. Er

liess erst von ihm ab, als Passanten dazu kamen. C____ zog sich gemäss

Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 22. Februar 2018 eine

Kontusion an der linken Schulter und eine Schwellung an der linken Wange zu. Er

war vom 22. Februar 2018 bis am 1. März 2018 100 %

arbeitsunfähig».

3.

3.1

Der

Berufungskläger anerkennt, am 22. Februar 2018 in eine Auseinandersetzung

mit C____, im Zuge derer letzterer gestürzt ist, involviert gewesen zu sein. Er

verneint hingegen, dem Privatkläger die in der Anklageschrift geschilderten

Faustschläge verpasst zu haben. Er sei über die Fahrweise des Privatklägers

enerviert gewesen und habe geflucht bzw. lautstark geschrien. Er habe sein

Fahrrad abgestellt und den Privatkläger in Erwartung einer Entschuldigung zur

Rede stellen wollen. Dieser habe ihn aber angeschrien und sofort mit wilden

Schlägen auf den Oberkörper traktiert. Um diese Attacke abzuwehren bzw. den

Privatkläger auf Distanz zu halten, habe er C____ leicht am Oberkörper zurückgestossen,

woraufhin dieser unglücklich gestürzt sei. Daraufhin habe er den Privatkläger aufgehoben

und weiter auf Distanz gehalten (Akten S. 15, 26 f., 198 ff., 253 ff.,

315, 317 f.).

3.2

3.2.1

Der

Privatkläger führt an, er habe jemanden [...] laut fluchen hören. Er habe aber

nicht gewusst, wer damit gemeint gewesen sei und habe sein Taxi – um Kunden

abzuholen – vor dem Hotel D parkiert. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen,

wie der Berufungskläger sein Fahrrad auf den Boden geworfen bzw. gelegt habe und

zu ihm hingekommen sei. Ohne vorgängig etwas zu sagen und ohne dass er den

Berufungskläger seinerseits attackierte, habe ihn A____ mit der Faust sofort ins

Gesicht geschlagen. Er sei deswegen zu Boden gefallen und habe sich dabei mit

der linken Schulter abgestützt (Akten S. 15, 200, 314).

3.2.2

Im

Polizeirapport ist in der Folge die Rede davon, dass der Berufungskläger den

Privatkläger an seinem T-Shirt festgehalten und ihm noch ein paar Mal ins

Gesicht geschlagen habe. Er habe ihn auch noch mit dem Fuss treten wollen, habe

ihn jedoch verfehlt (Akten S. 15). Vor erster Instanz bestätigte C____,

dass er vom Berufungskläger initial mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde

und der Berufungskläger ihm am Boden liegend noch mit dem Fuss ins Gesicht

treten wollte, indes nicht getroffen habe. Die in der Anklageschrift geschilderten

Faustschläge am Boden verneint er (Akten S. 200 ff.). Vor

Appellationsgericht machte der Privatkläger übereinstimmend mit seinen

bisherigen Depositionen geltend, der Berufungskläger habe ihn zunächst mit der

Faust ins Gesicht geschlagen und ihm, als er am Boden lag, noch Fusstritte

geben wollen. Nur kurz später sagte er dann aus, der Berufungskläger habe ihm effektiv

Fusstritte gegeben (Akten S. 314). Nochmals später scheint er weitere

Schläge zu verneinen (Akten S. 317).

3.3

3.3.1

E____,

eine sich zufällig am Tatort befindende Polizeibeamtin, wird im Polizeirapport

vom 22. Februar 2018 folgendermassen zitiert:

«Ich sah, wie der Beschuldigte dem Geschädigten mit der Faust ins

Gesicht schlug. Der Geschädigte fiel daraufhin zu Boden und der Beschuldigte

schlug ihn weitere Male ins Gesicht. Dabei wehrte sich der Geschädigte

gegenüber dem Beschuldigten. Anschliessend kamen weitere Personen dazu und der

Beschuldigte liess vom Geschädigten ab. Ich informierte umgehend die

Einsatzzentrale über den Vorfall. Anschliessend sah ich euch angefahren

kommen».

3.3.2

Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung wurde E____ formell als Zeugin befragt. Sie

führte aus, der Velofahrer habe bereits auf der Strasse mit der Faust

gestikuliert und geflucht. Der Taxifahrer sei zum Taxistand gefahren und habe

dort angehalten. Der Velofahrer habe immer noch geflucht, sei zum Taxifahrer

hingefahren und habe sein Velo auf den Boden geschmissen. Er habe wortwörtlich

gesagt «kum use du Arschloch». Der Taxifahrer sei dann ausgestiegen, woraufhin

der Velofahrer diesen am Kragen gepackt und geschüttelt habe. Die beiden seien beim

Rand des Trottoirs zu Fall gekommen. Der Taxifahrer sei am Boden gelegen und

der Velofahrer auf ihm drauf. Der Velofahrer habe mit der Faust 1-2 Mal

auf den Taxifahrer (auf Gesichtshöhe) eingeschlagen. Der Velofahrer sei

aggressiv und aufbrausend gewesen. Der Taxichauffeur hingegen habe nichts

getan, sondern bloss sein Gesicht geschützt (Akten S. 316 f.).

3.4

3.4.1

Es

ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger ob der Fahrweise des

Privatklägers enerviert war und laut fluchte. Aus den übereinstimmenden Angaben

des Privatklägers und E____ ergibt sich zudem, dass sich A____ in einer

aggressiven Grundstimmung befand und der Privatkläger seinerseits nicht initial

tätlich wurde bzw. sich bloss zu verteidigen versuchte. Dass er emotional

aufgewühlt war, bestätigt der Berufungskläger selber, sagte er vor erster

Instanz doch aus, dass sein Blutdruck auf über 200 gestiegen sei, seine

Nebennieren übermässig Adrenalin produzierten und er dann «rot» sehe (Akten

S. 199). Illustrativ erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der

Privatkläger sein Fahrrad nicht an einer Hauswand oder in einem Fahrradständer

abstellte, sondern – wie sich aus den deckungsgleichen Aussagen des

Privatklägers und E____ ergibt – sein Rad zu Boden schmiss und sofort auf den

Privatkläger zuging. Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Aggressionen

vom Berufungskläger ausgingen. Von einem besonnenen, mehrheitlich passiven

Verhalten des Berufungsklägers kann daher nicht die Rede sein.

3.4.2

Was

den in der Anklageschrift geschilderten initialen Faustschlag des

Berufungsklägers anbetrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger hat den

einen (unmittelbaren) Faustschlag seit dem Polizeirapport gleichbleibend

geschildert und auch heute, nachdem die Zeugin einen initialen Faustschlag

verneinte, ausgesagt, dass ihn ein Faustschlag des Berufungsklägers zu Boden gebracht

habe (Akten S. 317). Zudem wird der einleitende Faustschlag auch in der

sich in den SUVA-Akten befindlichen Unfallmeldung vom 23. Februar 2018 bzw.

dem Regress-Fragebogen vom 2. März 2018 dargelegt. Dies stimmt nicht nur mit

der geschilderten aggressiven Grundstimmung überein, sondern wird durch ein

ärztliches Zeugnis der interdisziplinären Notfallstation des

Universitätsspitals Basel vom 22. Februar 2018, wonach der Privatkläger unter

anderem eine Rötung an der linken Wange erlitt (Akten S. 19), auch objektiviert.

Wenn der

Berufungskläger behauptet, die Rötung im Gesicht könnte sich der Privatkläger

auch beim Fallen zugezogen haben (Akten S. 301), ist darauf hinzuweisen,

dass dieser sich – wäre er tatsächlich mit dem Kopf auf das Trottoir gefallen –

gravierende Verletzungen am Kopf und wohl auch Schürfungen zugezogen hätte. Dass

sich der Privatkläger die Gesichtsverletzungen selber zugefügt oder einen

Kollegen darum gebeten haben könnte (Akten S. 200), ist abwegig, zumal das

Appellationsgericht eine bewusste Falschbezichtigung durch den Privatkläger ausschliesst.

Dass der Privatkläger bei einem Schlag auf die linke Backe auf die rechte Seite

fallen müsste (Akten S. 301), ist aufgrund der einer körperlichen

Auseinandersetzung inhärenten Dynamik nicht zwingend. Dass die heute als Zeugin

befragte E____ schilderte, es hätte sich erst am Boden ein Faustschlag ereignet,

ist zwar eine den Zeitablauf betreffende Ungenauigkeit, macht die Aussagen des

Privatklägers aber nicht unglaubhaft, zumal letzterer den Berufungskläger

bezüglich der angeklagten (weiteren) Faustschläge am Boden entlastet und der

Vorfall doch schon einige Zeit zurückliegt und auch Polizeibeamtinnen nicht

jedes Geschehen fotografisch genau aufzeichnen können.

3.4.3

Es

ergibt sich zwar aus den Akten, dass der Berufungskläger den initialen Faustschlag

vom Polizeirapport, über die Einsprachebegründung (gegen den Strafbefehl) und

die beiden Befragungen in den jeweiligen Hauptverhandlungen konstant bestritt (Akten

S. 15, 26 f., 198 ff., 253 ff., 315, 317 f.). Die Schilderung

des Ablaufs durch den Berufungskläger ist indes – im Gegensatz zu derjenigen

des Privatklägers – nicht glaubhaft: Wie bereits referiert (vgl. E. 3.4.1),

ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Privatklägers und E____, dass

sich A____ in einer aggressiven Grundstimmung befand und der Privatkläger

seinerseits nicht initial tätlich wurde bzw. sich bloss zu verteidigen

versuchte. Insofern bleibt für die vom Berufungskläger vertretene These, wonach

er mit wilden Schlägen auf den Oberkörper traktiert worden sei, kein Raum.

Darüber hinaus ist A____ gemäss eigenen Angaben grösser als der Privatkläger,

hat längere Arme und [...] auf (Akten S. 199, 204). Vor diesem Hintergrund

ist nicht nachvollziehbar – würde entgegen der hier vertretenen Ansicht von

wilden Schlägen auf den Oberkörper des Berufungsklägers ausgegangen – warum A____

anstatt eines überraschenden Stosses gegen den Oberkörper nicht niederschwelligere

Mittel zur «Gefahrenabwehr» eingesetzt hat und ist evident, dass das Verhalten

des Berufungsklägers für den Sturz des Privatklägers auch diesfalls ursächlich

wäre.

3.5

Der

Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 den Beweisantrag

des Berufungsklägers, wonach F____ als Zeuge zu laden und zu befragen sei,

vorläufig abgewiesen. Er hat dies damit begründet, dass F____ den zu

beurteilenden Vorfall nicht direkt miterlebt habe. Daran ist festzuhalten: Der

Berufungskläger hat vor Strafgericht ausgeführt, dass – nachdem er den

Privatkläger nach dessen Sturz wieder aufgehoben hatte – ein Streifenwagen den

Blumenrain hochgekommen sei und er diesen gerufen habe. In diesem Moment sei

das [die Auseinandersetzung] zu Ende gewesen (Akten S. 199). Vor

Appellationsgericht gab er zu Protokoll, er habe den Privatkläger aufgehoben

und auf Distanz gehalten. Er habe gemerkt, dass die Situation aus dem Ruder

laufe, weshalb er die gerade vorbeikommende Polizei-Patrouille gerufen habe

(Akten S. 315). Der Privatkläger führte vor erster Instanz aus, der

Polizeiwagen sei nach dem Vorfall gekommen (Akten S. 200 f.). Nichts anderes

ergibt sich auch aus den Aussagen von E____ (vgl. dazu schon E. 3.3). Der

Beweisantrag bleibt deshalb abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss

Zeugnis der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom

22.

Februar 2018 erlitt der Privatkläger eine Kontusion an der linken

Schulter. Darüber hinaus sei die linke Wange nach einem Schlag auf das Ohr

geschwollen (Akten S. 19). Es wird eine Arbeitsunfähigkeit von

voraussichtlich sieben Tagen attestiert (Akten S. 20). Die

Schulterverletzung wurde in der Folge näher abgeklärt und musste operiert

werden. Gemäss dem sich in den SUVA-Akten befindlichen Operationsbericht vom 19. März

2018.

erlitt der Privatkläger eine traumatische Supraspinatussehnenruptur sowie

eine Subscaluarissehnenruptur mit Subluxation der langen Bizepssehne. Gemäss

Austrittsbericht vom 16. März 2018 bzw. dem Zeugnis vom 25. April

2018.

war C____ seit der Operation vom 16. März 2018 bis zum 8. Juni

2018.

während knapp drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig.

4.2

Aus

dem soeben Referierten erhellt, dass die Verletzungen des Privatklägers den

objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1

des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) erfüllen. Durch ein Unfallereignis

kann es zum Abreissen (Ruptur) von Sehnen kommen, was in casu aufgrund des

ärztlichen Befunds und der zeitlichen Nähe zum Schadensereignis den

Tathandlungen des Berufungsklägers zuzurechnen ist. Die zuständige

Unfallversicherung hat den Vorfall als Unfallereignis anerkannt und die

gesetzlichen Leistungen erbracht. Die Kausalität zwischen Faustschlag bzw. Stoss

und den erlittenen Verletzungen ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.

4.3

In

subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung

mindestens Eventualvorsatz und damit die Inkaufnahme der Verwirklichung des

Tatbestandes. Wer seinem Gegner die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die

Möglichkeit zumindest einfacher Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie

billigt (BGE 103 IV 65 E. II.2d S. 70; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 123 StGB N 36). Dasselbe muss bei einem überraschenden Stoss

gelten, zumal diesfalls keinerlei Zeit bleibt, den folgenden Aufprall

vorzubereiten und abzufedern. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aussage von

E____, wonach der Privatkläger am Rand des Trottoirs zu Fall gekommen sei, die

zusätzliche Gefahr zu beachten, dass der Privatkläger über den Bordstein hätte stolpern

können. Der Möglichkeit einer durch einen Sturz verursachten Verletzung musste

sich der Berufungskläger umso mehr bewusst sein, als er in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ausführte, [...] (Akten S. 199). Dieses Wissen lässt auf

einen Willen schliessen, womit der Berufungskläger mindestens

eventualvorsätzlich gehandelt hat.

4.4

Dass

der Berufungskläger mit wilden Schlägen auf den Oberkörper traktiert worden ist

und insofern in Notwehr gehandelt hat (Akten S. 256, 301), ist aufgrund

des Referierten auszuschliessen (vgl. dazu E. 3.4). Dass der Privatkläger

der avisierten Polizei gegenüber offenbar zuerst erklärte, keine Schmerzen zu

verspüren und auf eine «Strafanzeige» verzichten zu wollen, ist nicht von

Bedeutung, zumal dieser glaubhaft ausführte, dass er erst beim späteren Abladen

von Gepäck, als er seine Schulter belasten musste, einen Schmerz verspürte bzw.

den Arm nicht bewegen konnte (Akten S. 201, 314 f.). In dieser kurzen

zeitlichen Kadenz liegt kein Verzicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5

StGB, zumal auch die diesbezüglichen formellen Erfordernisse nicht eingehalten

worden sind (vgl. dazu Riedo, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 116 ff.).

Es erfolgt daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen einfacher

Körperverletzung.

5.

5.1

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die

Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des

Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens

wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

5.2

Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe

vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten

strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August

2019.

E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

5.3

In

objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ohne durch

den Privatkläger seinerseits tätlich angegriffen worden zu sein, direkt

zugeschlagen bzw. gestossen hat. Der Privatkläger erlitt eine Schwellung im

Gesicht sowie eine operationsbedürftige Schulterverletzung, was zu einer über

dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Das objektive Verschulden wiegt in

Anbetracht der Breite an Handlungen und Verletzungen, die unter die einfache

Körperverletzung subsumiert werden können, trotzdem nicht allzu schwer. In

subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

eventualvorsätzlich handelte. Das Gesamtverschulden ist insgesamt als nicht

mehr leicht zu bezeichnen und als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen

bzw. eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu veranschlagen (der Strafrahmen

für einfache Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe [Art. 123 Ziff. 1 StGB]).

5.4

Mit

Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der [...] Berufungskläger im

Nachgang zur Tat ein gewisses Mass an Reue geäussert hat und die Verletzungen

des Privatklägers bedauert (Akten S. 202). Ferner leidet er an einer [...],

welche eine [...] erforderlich macht und eine erhöhte Strafempfindlichkeit

bedeutet (Akten S. 151, 196). Diese beiden Aspekte sind im Umfang von

30.

Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe leicht

strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. dazu Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Die

bisherige Vorstrafenlosigkeit ist demgegenüber neutral zu werten.

5.5

5.5.1

Bei

der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97

E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).

Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in

jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene

Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist

jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen

(leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe

bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden.

Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare gesetzliche

Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren Kriminalität

grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen –

Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).

5.5.2

Aufgrund

der gesetzlichen Prioritätenordnung (leichte Kriminalität) und der persönlichen

Verhältnisse des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 5.4) ist vorliegend

eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszusprechen. Für die Bemessung der

Höhe des Tagessatzes ist auf sein Einkommen [...] abzustellen (Akten S. 196 ff.)

und die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Der bedingte Strafvollzug

kann dem Berufungskläger mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt

werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7).

5.6

5.6.1

Die

Vorinstanz hat dem Berufungskläger eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 720.–

auferlegt (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese dient der Entschärfung der

sogenannten «Schnittstellenproblematik» zwischen Bussen für Übertretungen und

bedingt vollziehbaren Geldstrafen für Vergehen. Es soll damit dem Umstand

entgegengewirkt werden, dass wer ein gegenüber einem Vergehen (hier einfache

Körperverletzung) minderschweres Delikt (hier Tätlichkeit) begeht, im

unmittelbaren Ergebnis härter bestraft wird (vgl. dazu Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 42 StGB N 102 ff.). Zudem soll der verurteilten Person durch

das Ausfällen einer Verbindungsbusse ein Denkzettel verpasst werden. Ihr soll

mit der zusätzlichen Strafe der Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich

demonstriert werden, was ihr im Falle der Nichtbewährung droht (BGE 135 IV 188

E. 3.2 S. 189).

5.6.2

Die

Vorinstanz hat für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung eine

Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen, entsprechend einem Umwandlungssatz von

CHF 90.‒, festgelegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte

der Umwandlungssatz jedoch der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte

Geldstrafe entsprechen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Die

Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu

berücksichtigen, weshalb virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätze

auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und

Busse aufzuteilen ist. Dies muss sich in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor

bei Nichtbezahlung niederschlagen (AGE SB.2017.131 vom 7. November 2019

E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).

5.6.3

Ausgehend

von einem Strafmass von 120 Tagessätzen ist somit über den Berufungskläger

eine bedingte Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 30.– auszufällen.

Die Verbindungsbusse, welche einen Strafanteil von 24 Tagessätzen ausmacht,

Dispositiv

beläuft sich demnach auf CHF 720.– (entsprechend 24 Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung).

6.

Der

Berufungskläger hat bezüglich der Zivilforderung im Rechtsmittelverfahren keine

Ausführungen gemacht. Da die Voraussetzungen von Art. 41 des

Obligationenrechts (SR 220) erfüllt sind bzw. der Schaden hinreichend

nachgewiesen ist, wird A____ auch im Berufungsverfahren zur Zahlung von CHF 2‘914.60

(zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. Mai 2018) an den Privatkläger

verurteilt. Darüber hinaus erscheint auch die vom Strafgericht festgesetzte

Genugtuung (Art. 47 OR) angesichts der Umstände als angemessen und ist der

Berufungskläger zu einer solchen in Höhe von CHF 2'000.– (zuzüglich

5 % Zins ab dem 22. Februar 2018) zu verurteilen (vgl. zum

ganzen schon vorinstanzliches Urteil S. 8).

7.

7.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).

Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.2 Da

der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen einfacher

Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.

Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten

in Höhe von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.

8.

8.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar

2015 E. 2.4.1).

8.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9.

9.1 Dem

amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für die heutige Hauptverhandlung

(inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

9.2 Der

unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers, D____, ist aus der Gerichtskasse

für beide Instanzen eine Entschädigung gemäss ihren jeweiligen Honorarnoten

auszurichten, wobei für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung)

zusätzlich 2 ½ Stunden auszurichten sind. Für die genauen Beträge

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

9.3

9.3.1 Da

der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.3.2 Da

der Berufungskläger auch in zivilrechtlicher Hinsicht in vollem Umfang

unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der

unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für die zweite Instanz ebenso

100 % des zugesprochenen Honorars. Für die erste Instanz wurde kein

Rückforderungsvorbehalt angebracht. Aufgrund des Verbots der «reformatio in

peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf nicht zurückzukommen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Abweisung seiner Berufung –

der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 96 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 720.‒

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42

Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zu CHF 2'914.60

Schadenersatz (zzgl. Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018) sowie zu

CHF 2'000.– Genugtuung (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Februar

2018) an C____ verurteilt.

A____ trägt die Kosten von CHF 305.30

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 3‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 65.85,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 251.45, insgesamt also CHF 3‘517.30,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung vorbehalten.

Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, D____,

werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426

Abs. 4 der Strafprozessordnung für die erste Instanz ein Honorar von

CHF 2'800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 91.40, zuzüglich 7,7 %

MWST von insgesamt CHF 222.65, somit total CHF 3'114.05, aus der Strafgerichtskasse

ausgerichtet.

Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, D____,

werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426

Abs. 4 der Strafprozessordnung für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 2'316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 51.80, zuzüglich 7,7 %

MWST von insgesamt CHF 182.35, somit total CHF 2'550.80, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist

beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung

(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht

(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben

(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).