SB.2019.8
einfache Körperverletzung
7. Januar 2020Deutsch23 min
D____, aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung von gesamthaft CHF 3'114.05
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.8
URTEIL
vom 7.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Oktober 2018 (ES.2018.414)
betreffend einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Oktober 2018 wurde A____ (Berufungskläger)
– auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 27. März 2018 hin – der
einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre)
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 720.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem wurde er zur
Zahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 2'914.60 (zuzüglich 5 %
Zins seit dem 15. Mai 2018) sowie einer Genugtuung von CHF 2'000.–
(zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Februar 2018) an C____ (Privatkläger)
verpflichtet. Überdies wurde der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers,
D____, aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung von gesamthaft CHF 3'114.05
ausgerichtet. Ferner wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 600.– auferlegt.
Der Berufungskläger,
amtlich verteidigt durch B____, hat am 5. Oktober 2018 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 31. Januar 2019 Berufung erklärt und dieselbe
mit Schreiben vom 11. Juni 2019 begründet. Es wird beantragt, das
vorinstanzliche Urteil unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, A____ von der Anklage
wegen einfacher Körperverletzung kostenlos freizusprechen und die
Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 4. Juli 2019 vernehmen lassen und ersucht
um kostenfällige Abweisung der Berufung. Der Privatkläger beantragt mit Eingabe
vom 12. August 2019, es sei die Berufung kostenfällig abzuweisen, das Urteil
des Strafgerichts vom 3. Oktober 2018 zu bestätigen und der
Berufungskläger zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu
verurteilen.
In der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 7. Januar 2020 wurden der Berufungskläger und E____
(als Zeugin) befragt. Danach gelangten der amtliche Verteidiger und die
unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers zum Vortrag. Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gestützt
auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf sein form- und
fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
Dem
Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 27. März 2018 folgender
Sachverhalt zur Last gelegt:
«Am 22. Februar 2018, um ca. 10.55 Uhr, fuhr der
Beschuldigte mit seinem Fahrrad durch den Blumenrain in Basel in Richtung
Totentanz. Da ein vor ihm fahrendes Taxi auf der Höhe des Petersgrabens das
Fahrzeug wendete, musste er abbremsen, was ihn enervierte. Um den Taxifahrer
zur Rede zu stellen, folgte er diesem. Der Taxifahrer, C____, parkierte sein
Fahrzeug in der Folge vor dem Hotel D am Blumenrain 19, um Kunden abzuholen.
Sodann kam es zwischen dem Beschuldigten und C____ zu einer verbalen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte dem C____ einen
Faustschlag ins Gesicht verpasste. Als C____ aufgrund der Heftigkeit dieses
Schlags zu Boden ging, packte der Beschuldigte seinen nun am Boden liegenden
Kontrahenten am T-Shirt und verpasste ihm weitere Faustschläge ins Gesicht. Er
liess erst von ihm ab, als Passanten dazu kamen. C____ zog sich gemäss
Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 22. Februar 2018 eine
Kontusion an der linken Schulter und eine Schwellung an der linken Wange zu. Er
war vom 22. Februar 2018 bis am 1. März 2018 100 %
arbeitsunfähig».
3.
3.1
Der
Berufungskläger anerkennt, am 22. Februar 2018 in eine Auseinandersetzung
mit C____, im Zuge derer letzterer gestürzt ist, involviert gewesen zu sein. Er
verneint hingegen, dem Privatkläger die in der Anklageschrift geschilderten
Faustschläge verpasst zu haben. Er sei über die Fahrweise des Privatklägers
enerviert gewesen und habe geflucht bzw. lautstark geschrien. Er habe sein
Fahrrad abgestellt und den Privatkläger in Erwartung einer Entschuldigung zur
Rede stellen wollen. Dieser habe ihn aber angeschrien und sofort mit wilden
Schlägen auf den Oberkörper traktiert. Um diese Attacke abzuwehren bzw. den
Privatkläger auf Distanz zu halten, habe er C____ leicht am Oberkörper zurückgestossen,
woraufhin dieser unglücklich gestürzt sei. Daraufhin habe er den Privatkläger aufgehoben
und weiter auf Distanz gehalten (Akten S. 15, 26 f., 198 ff., 253 ff.,
315, 317 f.).
3.2
3.2.1
Der
Privatkläger führt an, er habe jemanden [...] laut fluchen hören. Er habe aber
nicht gewusst, wer damit gemeint gewesen sei und habe sein Taxi – um Kunden
abzuholen – vor dem Hotel D parkiert. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen,
wie der Berufungskläger sein Fahrrad auf den Boden geworfen bzw. gelegt habe und
zu ihm hingekommen sei. Ohne vorgängig etwas zu sagen und ohne dass er den
Berufungskläger seinerseits attackierte, habe ihn A____ mit der Faust sofort ins
Gesicht geschlagen. Er sei deswegen zu Boden gefallen und habe sich dabei mit
der linken Schulter abgestützt (Akten S. 15, 200, 314).
3.2.2
Im
Polizeirapport ist in der Folge die Rede davon, dass der Berufungskläger den
Privatkläger an seinem T-Shirt festgehalten und ihm noch ein paar Mal ins
Gesicht geschlagen habe. Er habe ihn auch noch mit dem Fuss treten wollen, habe
ihn jedoch verfehlt (Akten S. 15). Vor erster Instanz bestätigte C____,
dass er vom Berufungskläger initial mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde
und der Berufungskläger ihm am Boden liegend noch mit dem Fuss ins Gesicht
treten wollte, indes nicht getroffen habe. Die in der Anklageschrift geschilderten
Faustschläge am Boden verneint er (Akten S. 200 ff.). Vor
Appellationsgericht machte der Privatkläger übereinstimmend mit seinen
bisherigen Depositionen geltend, der Berufungskläger habe ihn zunächst mit der
Faust ins Gesicht geschlagen und ihm, als er am Boden lag, noch Fusstritte
geben wollen. Nur kurz später sagte er dann aus, der Berufungskläger habe ihm effektiv
Fusstritte gegeben (Akten S. 314). Nochmals später scheint er weitere
Schläge zu verneinen (Akten S. 317).
3.3
3.3.1
E____,
eine sich zufällig am Tatort befindende Polizeibeamtin, wird im Polizeirapport
vom 22. Februar 2018 folgendermassen zitiert:
«Ich sah, wie der Beschuldigte dem Geschädigten mit der Faust ins
Gesicht schlug. Der Geschädigte fiel daraufhin zu Boden und der Beschuldigte
schlug ihn weitere Male ins Gesicht. Dabei wehrte sich der Geschädigte
gegenüber dem Beschuldigten. Anschliessend kamen weitere Personen dazu und der
Beschuldigte liess vom Geschädigten ab. Ich informierte umgehend die
Einsatzzentrale über den Vorfall. Anschliessend sah ich euch angefahren
kommen».
3.3.2
Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung wurde E____ formell als Zeugin befragt. Sie
führte aus, der Velofahrer habe bereits auf der Strasse mit der Faust
gestikuliert und geflucht. Der Taxifahrer sei zum Taxistand gefahren und habe
dort angehalten. Der Velofahrer habe immer noch geflucht, sei zum Taxifahrer
hingefahren und habe sein Velo auf den Boden geschmissen. Er habe wortwörtlich
gesagt «kum use du Arschloch». Der Taxifahrer sei dann ausgestiegen, woraufhin
der Velofahrer diesen am Kragen gepackt und geschüttelt habe. Die beiden seien beim
Rand des Trottoirs zu Fall gekommen. Der Taxifahrer sei am Boden gelegen und
der Velofahrer auf ihm drauf. Der Velofahrer habe mit der Faust 1-2 Mal
auf den Taxifahrer (auf Gesichtshöhe) eingeschlagen. Der Velofahrer sei
aggressiv und aufbrausend gewesen. Der Taxichauffeur hingegen habe nichts
getan, sondern bloss sein Gesicht geschützt (Akten S. 316 f.).
3.4
3.4.1
Es
ist zunächst unbestritten, dass der Berufungskläger ob der Fahrweise des
Privatklägers enerviert war und laut fluchte. Aus den übereinstimmenden Angaben
des Privatklägers und E____ ergibt sich zudem, dass sich A____ in einer
aggressiven Grundstimmung befand und der Privatkläger seinerseits nicht initial
tätlich wurde bzw. sich bloss zu verteidigen versuchte. Dass er emotional
aufgewühlt war, bestätigt der Berufungskläger selber, sagte er vor erster
Instanz doch aus, dass sein Blutdruck auf über 200 gestiegen sei, seine
Nebennieren übermässig Adrenalin produzierten und er dann «rot» sehe (Akten
S. 199). Illustrativ erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der
Privatkläger sein Fahrrad nicht an einer Hauswand oder in einem Fahrradständer
abstellte, sondern – wie sich aus den deckungsgleichen Aussagen des
Privatklägers und E____ ergibt – sein Rad zu Boden schmiss und sofort auf den
Privatkläger zuging. Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Aggressionen
vom Berufungskläger ausgingen. Von einem besonnenen, mehrheitlich passiven
Verhalten des Berufungsklägers kann daher nicht die Rede sein.
3.4.2
Was
den in der Anklageschrift geschilderten initialen Faustschlag des
Berufungsklägers anbetrifft, ist Folgendes festzuhalten: Der Privatkläger hat den
einen (unmittelbaren) Faustschlag seit dem Polizeirapport gleichbleibend
geschildert und auch heute, nachdem die Zeugin einen initialen Faustschlag
verneinte, ausgesagt, dass ihn ein Faustschlag des Berufungsklägers zu Boden gebracht
habe (Akten S. 317). Zudem wird der einleitende Faustschlag auch in der
sich in den SUVA-Akten befindlichen Unfallmeldung vom 23. Februar 2018 bzw.
dem Regress-Fragebogen vom 2. März 2018 dargelegt. Dies stimmt nicht nur mit
der geschilderten aggressiven Grundstimmung überein, sondern wird durch ein
ärztliches Zeugnis der interdisziplinären Notfallstation des
Universitätsspitals Basel vom 22. Februar 2018, wonach der Privatkläger unter
anderem eine Rötung an der linken Wange erlitt (Akten S. 19), auch objektiviert.
Wenn der
Berufungskläger behauptet, die Rötung im Gesicht könnte sich der Privatkläger
auch beim Fallen zugezogen haben (Akten S. 301), ist darauf hinzuweisen,
dass dieser sich – wäre er tatsächlich mit dem Kopf auf das Trottoir gefallen –
gravierende Verletzungen am Kopf und wohl auch Schürfungen zugezogen hätte. Dass
sich der Privatkläger die Gesichtsverletzungen selber zugefügt oder einen
Kollegen darum gebeten haben könnte (Akten S. 200), ist abwegig, zumal das
Appellationsgericht eine bewusste Falschbezichtigung durch den Privatkläger ausschliesst.
Dass der Privatkläger bei einem Schlag auf die linke Backe auf die rechte Seite
fallen müsste (Akten S. 301), ist aufgrund der einer körperlichen
Auseinandersetzung inhärenten Dynamik nicht zwingend. Dass die heute als Zeugin
befragte E____ schilderte, es hätte sich erst am Boden ein Faustschlag ereignet,
ist zwar eine den Zeitablauf betreffende Ungenauigkeit, macht die Aussagen des
Privatklägers aber nicht unglaubhaft, zumal letzterer den Berufungskläger
bezüglich der angeklagten (weiteren) Faustschläge am Boden entlastet und der
Vorfall doch schon einige Zeit zurückliegt und auch Polizeibeamtinnen nicht
jedes Geschehen fotografisch genau aufzeichnen können.
3.4.3
Es
ergibt sich zwar aus den Akten, dass der Berufungskläger den initialen Faustschlag
vom Polizeirapport, über die Einsprachebegründung (gegen den Strafbefehl) und
die beiden Befragungen in den jeweiligen Hauptverhandlungen konstant bestritt (Akten
S. 15, 26 f., 198 ff., 253 ff., 315, 317 f.). Die Schilderung
des Ablaufs durch den Berufungskläger ist indes – im Gegensatz zu derjenigen
des Privatklägers – nicht glaubhaft: Wie bereits referiert (vgl. E. 3.4.1),
ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Privatklägers und E____, dass
sich A____ in einer aggressiven Grundstimmung befand und der Privatkläger
seinerseits nicht initial tätlich wurde bzw. sich bloss zu verteidigen
versuchte. Insofern bleibt für die vom Berufungskläger vertretene These, wonach
er mit wilden Schlägen auf den Oberkörper traktiert worden sei, kein Raum.
Darüber hinaus ist A____ gemäss eigenen Angaben grösser als der Privatkläger,
hat längere Arme und [...] auf (Akten S. 199, 204). Vor diesem Hintergrund
ist nicht nachvollziehbar – würde entgegen der hier vertretenen Ansicht von
wilden Schlägen auf den Oberkörper des Berufungsklägers ausgegangen – warum A____
anstatt eines überraschenden Stosses gegen den Oberkörper nicht niederschwelligere
Mittel zur «Gefahrenabwehr» eingesetzt hat und ist evident, dass das Verhalten
des Berufungsklägers für den Sturz des Privatklägers auch diesfalls ursächlich
wäre.
3.5
Der
Verfahrensleiter hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 den Beweisantrag
des Berufungsklägers, wonach F____ als Zeuge zu laden und zu befragen sei,
vorläufig abgewiesen. Er hat dies damit begründet, dass F____ den zu
beurteilenden Vorfall nicht direkt miterlebt habe. Daran ist festzuhalten: Der
Berufungskläger hat vor Strafgericht ausgeführt, dass – nachdem er den
Privatkläger nach dessen Sturz wieder aufgehoben hatte – ein Streifenwagen den
Blumenrain hochgekommen sei und er diesen gerufen habe. In diesem Moment sei
das [die Auseinandersetzung] zu Ende gewesen (Akten S. 199). Vor
Appellationsgericht gab er zu Protokoll, er habe den Privatkläger aufgehoben
und auf Distanz gehalten. Er habe gemerkt, dass die Situation aus dem Ruder
laufe, weshalb er die gerade vorbeikommende Polizei-Patrouille gerufen habe
(Akten S. 315). Der Privatkläger führte vor erster Instanz aus, der
Polizeiwagen sei nach dem Vorfall gekommen (Akten S. 200 f.). Nichts anderes
ergibt sich auch aus den Aussagen von E____ (vgl. dazu schon E. 3.3). Der
Beweisantrag bleibt deshalb abzuweisen.
4.
4.1
Gemäss
Zeugnis der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel vom
22.
Februar 2018 erlitt der Privatkläger eine Kontusion an der linken
Schulter. Darüber hinaus sei die linke Wange nach einem Schlag auf das Ohr
geschwollen (Akten S. 19). Es wird eine Arbeitsunfähigkeit von
voraussichtlich sieben Tagen attestiert (Akten S. 20). Die
Schulterverletzung wurde in der Folge näher abgeklärt und musste operiert
werden. Gemäss dem sich in den SUVA-Akten befindlichen Operationsbericht vom 19. März
2018.
erlitt der Privatkläger eine traumatische Supraspinatussehnenruptur sowie
eine Subscaluarissehnenruptur mit Subluxation der langen Bizepssehne. Gemäss
Austrittsbericht vom 16. März 2018 bzw. dem Zeugnis vom 25. April
2018.
war C____ seit der Operation vom 16. März 2018 bis zum 8. Juni
2018.
während knapp drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2
Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass die Verletzungen des Privatklägers den
objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) erfüllen. Durch ein Unfallereignis
kann es zum Abreissen (Ruptur) von Sehnen kommen, was in casu aufgrund des
ärztlichen Befunds und der zeitlichen Nähe zum Schadensereignis den
Tathandlungen des Berufungsklägers zuzurechnen ist. Die zuständige
Unfallversicherung hat den Vorfall als Unfallereignis anerkannt und die
gesetzlichen Leistungen erbracht. Die Kausalität zwischen Faustschlag bzw. Stoss
und den erlittenen Verletzungen ist damit rechtsgenüglich nachgewiesen.
4.3
In
subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der einfachen Körperverletzung
mindestens Eventualvorsatz und damit die Inkaufnahme der Verwirklichung des
Tatbestandes. Wer seinem Gegner die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die
Möglichkeit zumindest einfacher Verletzungen so nahe vor sich, dass er sie
billigt (BGE 103 IV 65 E. II.2d S. 70; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 123 StGB N 36). Dasselbe muss bei einem überraschenden Stoss
gelten, zumal diesfalls keinerlei Zeit bleibt, den folgenden Aufprall
vorzubereiten und abzufedern. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aussage von
E____, wonach der Privatkläger am Rand des Trottoirs zu Fall gekommen sei, die
zusätzliche Gefahr zu beachten, dass der Privatkläger über den Bordstein hätte stolpern
können. Der Möglichkeit einer durch einen Sturz verursachten Verletzung musste
sich der Berufungskläger umso mehr bewusst sein, als er in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausführte, [...] (Akten S. 199). Dieses Wissen lässt auf
einen Willen schliessen, womit der Berufungskläger mindestens
eventualvorsätzlich gehandelt hat.
4.4
Dass
der Berufungskläger mit wilden Schlägen auf den Oberkörper traktiert worden ist
und insofern in Notwehr gehandelt hat (Akten S. 256, 301), ist aufgrund
des Referierten auszuschliessen (vgl. dazu E. 3.4). Dass der Privatkläger
der avisierten Polizei gegenüber offenbar zuerst erklärte, keine Schmerzen zu
verspüren und auf eine «Strafanzeige» verzichten zu wollen, ist nicht von
Bedeutung, zumal dieser glaubhaft ausführte, dass er erst beim späteren Abladen
von Gepäck, als er seine Schulter belasten musste, einen Schmerz verspürte bzw.
den Arm nicht bewegen konnte (Akten S. 201, 314 f.). In dieser kurzen
zeitlichen Kadenz liegt kein Verzicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5
StGB, zumal auch die diesbezüglichen formellen Erfordernisse nicht eingehalten
worden sind (vgl. dazu Riedo, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 116 ff.).
Es erfolgt daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung.
5.
5.1
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die
Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des
Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
5.2
Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe
vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten
strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.27 vom 27. August
2019.
E. 4.3.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
5.3
In
objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ohne durch
den Privatkläger seinerseits tätlich angegriffen worden zu sein, direkt
zugeschlagen bzw. gestossen hat. Der Privatkläger erlitt eine Schwellung im
Gesicht sowie eine operationsbedürftige Schulterverletzung, was zu einer über
dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit führte. Das objektive Verschulden wiegt in
Anbetracht der Breite an Handlungen und Verletzungen, die unter die einfache
Körperverletzung subsumiert werden können, trotzdem nicht allzu schwer. In
subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
eventualvorsätzlich handelte. Das Gesamtverschulden ist insgesamt als nicht
mehr leicht zu bezeichnen und als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen
bzw. eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu veranschlagen (der Strafrahmen
für einfache Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe [Art. 123 Ziff. 1 StGB]).
5.4
Mit
Blick auf die Täterkomponente ist festzuhalten, dass der [...] Berufungskläger im
Nachgang zur Tat ein gewisses Mass an Reue geäussert hat und die Verletzungen
des Privatklägers bedauert (Akten S. 202). Ferner leidet er an einer [...],
welche eine [...] erforderlich macht und eine erhöhte Strafempfindlichkeit
bedeutet (Akten S. 151, 196). Diese beiden Aspekte sind im Umfang von
30.
Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe leicht
strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. dazu Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356, 358). Die
bisherige Vorstrafenlosigkeit ist demgegenüber neutral zu werten.
5.5
5.5.1
Bei
der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97
E. 4.2 S. 100 ff., 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).
Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in
jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene
Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist
jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen
(leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe
bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden.
Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare gesetzliche
Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren Kriminalität
grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen –
Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).
5.5.2
Aufgrund
der gesetzlichen Prioritätenordnung (leichte Kriminalität) und der persönlichen
Verhältnisse des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 5.4) ist vorliegend
eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszusprechen. Für die Bemessung der
Höhe des Tagessatzes ist auf sein Einkommen [...] abzustellen (Akten S. 196 ff.)
und die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festzusetzen. Der bedingte Strafvollzug
kann dem Berufungskläger mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt
werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 7).
5.6
5.6.1
Die
Vorinstanz hat dem Berufungskläger eine Verbindungsbusse in Höhe von CHF 720.–
auferlegt (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese dient der Entschärfung der
sogenannten «Schnittstellenproblematik» zwischen Bussen für Übertretungen und
bedingt vollziehbaren Geldstrafen für Vergehen. Es soll damit dem Umstand
entgegengewirkt werden, dass wer ein gegenüber einem Vergehen (hier einfache
Körperverletzung) minderschweres Delikt (hier Tätlichkeit) begeht, im
unmittelbaren Ergebnis härter bestraft wird (vgl. dazu Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 42 StGB N 102 ff.). Zudem soll der verurteilten Person durch
das Ausfällen einer Verbindungsbusse ein Denkzettel verpasst werden. Ihr soll
mit der zusätzlichen Strafe der Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich
demonstriert werden, was ihr im Falle der Nichtbewährung droht (BGE 135 IV 188
E. 3.2 S. 189).
5.6.2
Die
Vorinstanz hat für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung eine
Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen, entsprechend einem Umwandlungssatz von
CHF 90.‒, festgelegt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte
der Umwandlungssatz jedoch der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte
Geldstrafe entsprechen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 75 ff.). Die
Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu
berücksichtigen, weshalb virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätze
auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und
Busse aufzuteilen ist. Dies muss sich in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor
bei Nichtbezahlung niederschlagen (AGE SB.2017.131 vom 7. November 2019
E. 5.2, SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 6).
5.6.3
Ausgehend
von einem Strafmass von 120 Tagessätzen ist somit über den Berufungskläger
eine bedingte Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 30.– auszufällen.
Die Verbindungsbusse, welche einen Strafanteil von 24 Tagessätzen ausmacht,
Dispositiv
beläuft sich demnach auf CHF 720.– (entsprechend 24 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung).
6.
Der
Berufungskläger hat bezüglich der Zivilforderung im Rechtsmittelverfahren keine
Ausführungen gemacht. Da die Voraussetzungen von Art. 41 des
Obligationenrechts (SR 220) erfüllt sind bzw. der Schaden hinreichend
nachgewiesen ist, wird A____ auch im Berufungsverfahren zur Zahlung von CHF 2‘914.60
(zuzüglich 5 % Zins ab dem 15. Mai 2018) an den Privatkläger
verurteilt. Darüber hinaus erscheint auch die vom Strafgericht festgesetzte
Genugtuung (Art. 47 OR) angesichts der Umstände als angemessen und ist der
Berufungskläger zu einer solchen in Höhe von CHF 2'000.– (zuzüglich
5 % Zins ab dem 22. Februar 2018) zu verurteilen (vgl. zum
ganzen schon vorinstanzliches Urteil S. 8).
7.
7.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).
Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.2 Da
der Berufungskläger (auch) im Berufungsverfahren wegen einfacher
Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
in Höhe von CHF 305.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.
8.
8.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar
2015 E. 2.4.1).
8.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
9.
9.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für die heutige Hauptverhandlung
(inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2 Der
unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers, D____, ist aus der Gerichtskasse
für beide Instanzen eine Entschädigung gemäss ihren jeweiligen Honorarnoten
auszurichten, wobei für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung)
zusätzlich 2 ½ Stunden auszurichten sind. Für die genauen Beträge
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.3
9.3.1 Da
der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.3.2 Da
der Berufungskläger auch in zivilrechtlicher Hinsicht in vollem Umfang
unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der
unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers für die zweite Instanz ebenso
100 % des zugesprochenen Honorars. Für die erste Instanz wurde kein
Rückforderungsvorbehalt angebracht. Aufgrund des Verbots der «reformatio in
peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf nicht zurückzukommen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Abweisung seiner Berufung –
der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 96 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 720.‒
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42
Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zu CHF 2'914.60
Schadenersatz (zzgl. Zins zu 5 % seit 15. Mai 2018) sowie zu
CHF 2'000.– Genugtuung (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 22. Februar
2018) an C____ verurteilt.
A____ trägt die Kosten von CHF 305.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 3‘200.– und ein Auslagenersatz von CHF 65.85,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 251.45, insgesamt also CHF 3‘517.30,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, D____,
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung für die erste Instanz ein Honorar von
CHF 2'800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 91.40, zuzüglich 7,7 %
MWST von insgesamt CHF 222.65, somit total CHF 3'114.05, aus der Strafgerichtskasse
ausgerichtet.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, D____,
werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 2'316.65 und ein Auslagenersatz von CHF 51.80, zuzüglich 7,7 %
MWST von insgesamt CHF 182.35, somit total CHF 2'550.80, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).