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Entscheid

SB.2019.80

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsm

7. September 2021Deutsch69 min

Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 1‘500.– (zuzüglich CHF 120.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.80

URTEIL

vom 7.

September 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina

Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 29. April 2019 (SG.2019.23)

betreffend qualifizierte

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration),

pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 wurde A____ der

qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder

Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der mehrfachen Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt

und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von

CHF 1‘800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens

bei Unfall (Führerflucht) wurde A____ demgegenüber freigesprochen. Weiter

wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8‘748.95 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– auferlegt und seinem Verteidiger, [...], für die

Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 1‘500.– (zuzüglich CHF 120.–

Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 11.50 (zuzüglich CHF 0.90

Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF

5‘850.– (zuzüglich CHF 450.45 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung

von CHF 96.20 (zuzüglich CHF 7.40 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.

Gegen dieses Urteil

erklärte A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 29. Juli 2019 Berufung. Damit

beantragte er, dass er in Bestätigung des Urteils des Strafdreiergerichts

Basel-Stadt vom 29. April 2019 wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes zu verurteilen sei. Weiter sei er in Abänderung

des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln,

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol-

oder Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie

des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen. Er sei zu

einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Es seien ferner die Verfahrens­kosten

zufolge Teilfreispruchs angemessen zu reduzieren. Es sei zudem dem Verteidiger

Erwägungen

des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren ein zusätzliches

Honorar von CHF 1'418.55 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten. Schliesslich sei

dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu

bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellte der Berufungskläger

folgende Beweisanträge: Es sei ein psychiatrisches Gutachten über den

Berufungskläger anzuordnen, B____ als Zeuge zu befragen und bei der

«Dargebotenen Hand» (Sorgentelefon) anzufragen, ob der Berufungskläger in der

Nacht vom 11. Oktober 2017 auf den 12. Oktober 2017 zwischen 22:00 Uhr und

02:00 Uhr angerufen habe und ob es Aufnahmen oder ein Protokoll dieses Gesprächs

gebe. Dieses sei gegebenenfalls beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat weder

Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 26. August 2019 wurde dem Berufungskläger unter

Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO die amtliche Verteidigung mit [...],

Advokat, als Verteidiger antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren

gewährt. Mit Schreiben vom 27. August 2019 liess der Berufungskläger um

Zustellung des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls ersuchen. Mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 28. August 2020 wurde dem Berufungskläger das

Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Kopie zugestellt. Mit Stellungnahme

vom 28. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Antrag auf

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen sei. Mit

Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2019 hält der Berufungskläger an den

mit der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest, wobei er neu geltend

macht, dass seinem Verteidiger ein zusätzliches Honorar von CHF 1'110.55

(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten sei. Mit Verfügung vom 15.

November 2019 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass der Berufungskläger

keine Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben und keine

Ergänzungsfragen gestellt habe und dass auch seitens der Staatsanwaltschaft

keine Einwände oder Ergänzungsfragen eingegangen seien und erteilte den Gutachtensauftrag

gemäss dem Entwurf vom 17. Oktober 2019 an [...]. Mit Schreiben vom 3. Februar

2020.

ging das forensisch-psychiatrische Gutachten ein, welches mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 5. Februar 2020 an die Parteien zur Kenntnis

zugestellt wurde, wobei dem Berufungskläger gleichzeitig das Recht zur Einreichung

einer ergänzenden Berufungsbegründung samt allfälliger weiterer Beweisanträge gewährt

wurde. Mit der ergänzenden Berufungsbegründung vom 16. März 2020 hält der

Berufungskläger an den Anträgen und namentlich an den Beweisanträgen (Befragung

von B____ als Zeuge und Erkundigung beim Sorgentelefon «Dargebotene Hand»,

gegebenenfalls unter Aktenbeizug) der Berufungserklärung vom 29. Juli 2019 fest.

Mit Berufungsantwort vom 19. März 2020 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass

dem Antrag auf Erstellung eines Gutachtes stattgegeben worden sei und dieses seit

Dispositiv

geraumer Zeit auch vorliege. Es werde demnach am Urteil des Strafgerichts

festgehalten, welches dem Beschuldigten diesbezüglich damals schon einen entsprechenden

«Rabatt» gewährt habe. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 lehnte die

Verfahrensleiterin die Anträge auf Befragung von B____ als Zeuge und

Erkundigung beim Sorgentelefon «Dargebotene Hand», gegebenenfalls unter Aktenbeizug,

ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag.

In der

Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 wurde der Berufungskläger befragt.

Danach gelangten die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zu Wort. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz –

aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nach

Art. 398 Abs. 1 der StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreier­gericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist.

1.2 Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3 Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime (vgl. hierzu aber

E. 2.1.2.1; Eugster, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 404 StPO N 2). Die Berufung kann daher

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Dies gilt vorliegend betreffend den Freispruch

vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) sowie betreffend

den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG.

1.4 Auf

das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist nach dem Gesagten grundsätzlich

einzutreten. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für die Rüge betreffend die Verletzung

des Akkusationsprinzips gilt. Diesen Vorwurf erhebt der amtlich verteidigte Berufungskläger

– nachdem er ihn im vorinstanzlichen Plädoyer vorgetragen hat – erst wieder in

seiner Berufungsbegründung (Akten S. 308), während er in der Berufungserklärung

lediglich beantragen lässt, er sei (u.a. vom Führen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) freizusprechen (Akten S. 290). Eine Verletzung des

Akkusationsprinzips müsste grundsätzlich eine Verfahrenseinstellung, nicht

einen Freispruch, nach sich ziehen. Es besteht hier aber ein Graubereich bzw.

eine Abgrenzungsproblematik zur Beweiswürdigung, was regelmässig dazu führt,

dass auch die Gerichte auf Freispruch und nicht auf Einstellung (oder

Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft) erkennen. Dass der

Berufungskläger Freispruch – und nicht Verfahrenseinstellung – beantragt hat, ist

ihm daher nicht entgegenzuhalten. Ebenso wenig lässt sich einwenden, dass er

dies nur mit Art. 19 Abs. 1 StGB begründet hat. Wird vollständige

Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und nicht bloss verminderte

Schuldfähigkeit nach Abs. 2 dieser Bestimmung geltend gemacht, so betrifft dies

den Schuldspruch als solchen und nicht bloss die Strafzumessung: Der Beurteilte

hat bei fehlendem Verschulden die Voraussetzungen für eine strafrechtlich zu

ahndende Tat nicht erfüllt. Der Antrag auf Freispruch gestützt auf Art. 19 Abs.

1 StGB ist damit wohl unter Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO zu subsumieren und

demnach von der Anfechtung des Schuldpunkts mitumfasst, denn es ist keine

Aufteilung der angefochtenen Punkte innerhalb eines der von Art. 399 Abs. 4

lit. a-g StPO vorgegebenen Teilbereiche vorgesehen (vgl. hierzu BGE 147 IV 167

E. 1.5 S. 174, 144 IV 383 E. 1.1 S. 384 f.). Der Berufungskläger hat in

der Berufungserklärung ausdrücklich – und in korrekter Weise – sowohl

«Schuldpunkt» als auch «Strafzumessung» angefochten (Akten S. 289). Auf die

Rüge betreffend die Verletzung des Akkusationsprinzips ist daher ebenfalls einzutreten.

Im Übrigen wäre eine Verletzung des Akkusationsprinzips grundsätzlich auch von

Amtes wegen zu beachten (Heimgartner/Niggli,

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 9 StPO N 63a; BGer 6B_115/2016

vom 25. Mai 2016 E. 2.6, 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 2.4).

Dies umso mehr, als dies den Fall eines drohenden gesetzeswidrigen oder

unbilligen Entscheids darstellt, der im Berufungsverfahren im Sinne von Art.

404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen überprüft werden darf, was hier aber nicht

abschliessend erörtert werden muss.

2.

Die Berufung

richtet sich gegen die Schuldsprüche betreffend die qualifiziert grobe

Verletzung der Verkehrsregeln, das Fahren in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), das

pflichtwidrige Verhalten bei Unfall sowie das Führen eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs (vgl. Akten S. 290 und 308).

2.1 Mit

der Vorinstanz ist von folgenden Tatsachen auszugehen: Der Berufungskläger fuhr

am 12. Oktober 2017 gegen 03:30 Uhr in fahrunfähigem Zustand (Blut­alkoholkonzentration

[BAK] von mindestens 2,14 Promille) als Lenker des Personenwagens [...] ([...])

in Basel von der Autobahneinfahrt Luzernerring kommend, dabei den St. Johanns

Tunnel, die Dreirosenbrücke und den Horburg­tunnel passierend entlang der

Autobahn A3 in Richtung Zürich/Luzern/Bern. Dabei fuhr er auf der mit 80 km/h

signalisierten Strecke von rund 1,2 km zwischen Autobahnkilometer 1,4 bis 2,6

(St. Johanns Tunnel, Dreirosenbrücke und Horburgtunnel) mit einer

Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 159 km/h. Teils überschritt er die

Höchstgeschwindigkeit um mindestens 84 km/h. In einer Linkskurve

(Autobahnkilometer 2,6) fuhr er statt 60 km/h mit 135 km/h und wollte vom

Überholstreifen auf den rechten Fahrstreifen wechseln. Es gelang ihm nur noch,

auf rund 101 km/h abzubremsen. Dann fuhr er mit der rechten Front in die linke

Heckpartie des von C____ gelenkten Personenwagen [...] ([...]). Der Lenker erlitt

vermutlich eine Nackenprellung, stellte jedoch keinen Strafantrag. Der

Berufungskläger fuhr weiter, verliess die A3 und fuhr weiter in Richtung

Riehenring. Sein Fahrzeug war dabei stark beschädigt. Dabei waren u.a. das

Licht rechts zerstört, das Licht links verschoben, der Radlauf hinten rechts

deformiert, die Motorhaube aufgeworfen und deformiert. Nach 15 Minuten stellte

sich der Berufungskläger der Kantonspolizei Basel-Stadt.

Dieser

Sachverhalt ist und war weitgehend unbestritten. Der Berufungskläger macht aber

geltend, dass er zum Tatzeitpunkt gänzlich schuldunfähig gewesen sei. Er

verweist dazu auch auf die Umstände vor und nach der Autofahrt. Er habe Alkohol,

Kokain und Medikamente (insbesondere Benzodiazepin) eingenommen und sei erst

kurz vor der Unfallfahrt aus dem Tiefschlaf erwacht. Ausserdem habe seine

psychische Erkrankung damals exazerbiert. Er sei zur Tatzeit depressiv und

suizidal gewesen und habe unter Panikattacken gelitten. Für den Tag des

Unfallereignisses sei seine stationäre Einweisung in die psychiatrische Klinik

vorgesehen gewesen und dann auch erfolgt. Von der Tatnacht wisse er, anders als

das Urteil behaupte, keineswegs mehr alles. Vielmehr könne er sich nicht erklären,

weshalb er nach dem Aufwachen fluchtartig die Wohnung seines Bekannten

verlassen habe und ins Auto gestiegen sei. Er sei beim Losfahren nicht mehr in

der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sich demgemäss zu

verhalten (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 306).

2.1.1 Damit

ist in sachverhaltlicher Hinsicht zu prüfen, ob und inwiefern sich die

vorinstanzliche Feststellung der Schuldfähigkeit als rechtmässig erweist.

2.1.1.1 Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.

Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,

dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,

wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im

mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f., 141 IV 39 E. 1.6

S. 46 ff., 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199 f.; AGE SB.2019.123 vom 24. Juni

2021 E. 2.2.5.2; jeweils mit Hinweisen).

2.1.1.2 Der

Berufungskläger beantragte zur Klärung seiner Schuldfähigkeit, dass über ihn ein

psychiatrisches Gutachten anzuordnen sei. Die Vorinstanz hatte den Antrag auf

Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abgelehnt und eigene Überlegungen

zum Ausmass der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt angestellt (Urteil des

Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. I.1 S. 4 f.). Sie hat bei

der Strafzumessung darauf hingewiesen, dass auch ohne Gutachten praxisgemäss ab

zwei Promille BAK die Vermutung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit

bestehe. Dies wirke sich mit einer Reduktion von 25 % auf das Strafmass aus (Urteil

des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. III S. 8). Dieses

Vorgehen erscheint indessen vorliegend nicht zulässig. Art. 20 StGB statuiert

die Pflicht, eine Begutachtung durchzuführen, wenn ernsthafter Anlass besteht,

an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Im Gegensatz zum früheren

Recht ist der Beizug eines Sachverständigen nach geltendem Recht zwingend,

sobald die Schuldfähigkeit zweifelhaft erscheint. Art. 20 StGB verbietet es

nicht nur, berechtigte Zweifel beiseite zu schieben, sondern er verbietet es

auch, verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit einfach

anzunehmen. Auch wo die Schuldfähigkeit offensichtlich vermindert erscheint,

ist mit anderen Worten ein Gutachten nötig und kann das Gericht nicht etwa von

sich aus dem Beschuldigten im Sinne einer Meistbegünstigung verminderte oder

gar ausgeschlossene Schuldfähigkeit zubilligen (vgl. Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB

N 8). Das gilt auch bei BAK von 2-3 Promille. Im Übrigen ist gerade in diesen

Fällen ohne Expertise kaum feststellbar, in welchem Mass die Schuldfähigkeit

konkret herabgesetzt war. Eine Begutachtung braucht nur dann nicht angeordnet

zu werden, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand über die

Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht zu verbessern

vermöchte. Bei Trunkenheitsfahrten kann das praktische Bedeutung erlangen, wenn

neben dem Blutalkoholgehalt keinerlei weitere Indizien zur Verfügung stehen.

Bestehen jedoch, wie im Falle des Berufungsklägers, Hinweise auf

Alkoholgewöhnung, Alkohol- und sonstige Suchterkrankungen sowie weitere

psychische Auffälligkeiten in der Tatzeit, so erscheint eine Begutachtung

zweckmässig und der Verzicht darauf somit nicht statthaft (vgl. Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 7 und N

20-23, mit Hinweisen). Tatsächlich hat der Berufungskläger auch einige

Unterlagen ins Recht gelegt, die auf erhebliche psychische Beeinträchtigungen

hinweisen. Nach dem Gesagten hat die Verfahrensleiterin dem Antrag des

Berufungsklägers folgend zu Recht ein forensisch-psychiatrische Gutachten eingeholt.

Soweit der Berufungskläger das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht kritisiert

und geltend macht, es sei «teilweise offensichtlich widersprüchlich und stütze

sich auf irrtümliche Feststellungen» an welche «das Gericht nicht […] gebunden [sei]

und die Beweiswürdigung […] Sache des Richters (BGE 118 Ia 144 E. 1c)» bleibe (vgl.

ergänzende Berufungs­begründung Ziff. 14, Akten S. 334 ff.), ist weiter unten

darauf einzugehen (vgl. E. 2.2.3.1).

2.1.1.3 In

beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger zur Klärung seiner

Schuldfähigkeit weiter, dass B____ – ein Bekannter des Berufungsklägers – als

Zeuge zu befragen und bei der «Dargebotenen Hand» (Sorgentelefon) anzufragen

sei, ob der Berufungskläger in der Nacht vom 11. Oktober 2017 auf den 12.

Oktober 2017 zwischen 22:00 Uhr und 02:00 Uhr angerufen habe und ob es

Aufnahmen oder ein Protokoll dieses Gesprächs gebe. Dieses sei gegebenenfalls

beizuziehen. Mit begründeter Verfügung vom 28. Mai 2021, auf welche vorliegend

verwiesen werden kann, lehnte die Verfahrensleiterin diese Beweisanträge unter

Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag ab. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass diese

weiteren Beweiserhebungen vor dem Hintergrund des erhobenen forensisch-psychiatrisches

Gutachtens im Ergebnis verzichtbar seien. In der Berufungsverhandlung vom 7.

September 2021 liess der Berufungskläger nunmehr zu Protokoll geben, dass er an

den Beweisanträgen nicht mehr festhalte. Damit erübrigen sich weitere

Ausführungen dazu.

2.1.2 In

verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger weiter geltend, in

Bezug auf den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Autos (Urteil

des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d) sei der

Anklagegrundsatz verletzt. In der Anklageschrift werde nicht ausgeführt,

inwiefern der Berufungskläger hätte wissen müssen, dass sein Fahrzeug nach der

Kollision nicht mehr den Vorschriften entsprochen habe, nachdem der Schaden

lediglich von aussen erkennbar gewesen sei.

2.1.2.1 Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz

(Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der

beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,

Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art.

325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g

StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände

unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der

beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt

so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver

Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche

Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen

Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den

Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den

Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem

Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können,

wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.

Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen

er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt

haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S.

190, 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.

1.4.1, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1; jeweils mit

weiteren Hinweisen).

Kernstück der

Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten

Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen

Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten

ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den

einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGer 6B_638/2019 vom 17.

Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_217/2019 vom 4.

April 2019 E. 1.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Was im Speziellen die

subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im Allgemeinen nicht

explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem

angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. Die Schuldform ist denn auch nur

anzugeben, sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist. Kann

der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden, so genügt nach

gefestigter Rechtsprechung hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der

Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand nebst der Darstellung des

Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_633/2015

vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung muss indessen klar

sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen

wird, da sich dies auf die Verteidigungsstrategie auswirken kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2,

6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3).

Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die

Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden

kann. Anders verhält es sich nur, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz

mit «hat in Kauf genommen» vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens-

und Willenselemente diffizile Fragen zum Sachverhalt stellen (BGer 6B_638/2019

vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3,

6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 StPO

N 33). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift

insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des

Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt

des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar

war (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli

2019 E. 2.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; Heimgartner/Niggli,

a.a.O., Art. 325 StPO N 32 und 35). Dabei ist jedoch der Inhalt des

Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche

Ausführungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der

rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage

umschriebenen Sachverhalt gebunden. Insofern ist die Bezeichnung der verletzten

Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung

(BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_492/2015 vom 2. Dezember

2015 E. 2.3 [nicht publ. In BGE 141 IV 437; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 325 N 12; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 325 N 26).

2.1.2.2 Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift die ihrer Auffassung nach

erfüllten Tatbestände – so u.a. das «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs»

– bezeichnet und die dazu gehörigen Gesetzesbestimmungen – so auch Art. 93

Abs. 1 SVG – aufgeführt. In der Sachverhaltsdarstellung hat sie sodann

beschrieben, wie der Berufungskläger, nachdem er seine Fahrgeschwindigkeit nur

um etwa 35 km/h auf 101 km/h hatte abbremsen können, mit der rechten

Frontpartie seines Personenwagens mit der linken Heckpartie des anderen

Unfallwagens kollidierte und dass er nach dieser Kollision «durch Glück und

Zufall» wieder die normale Fahrlage erreichte. Er habe die Unfallstelle hierauf

verlassen und sei «mit seinem nunmehr in absolut ungenügendem Betriebszustand

(unter anderem infolge der zerstörten Lichteinheit vorne rechts, der

verschobenen Lichteinheit vorne links, des deformierten Radlaufs hinten rechts

und der aufgeworfenen und deformierten Motorhaube) befindlichen Personenwagen

weiter in Richtung Riehenring davon» gefahren (vgl. Akten S. 157).

Art. 93 Abs. 1

Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche

Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe.

In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in

der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus

streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige

Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren:

Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art.

93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet

«Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die

vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art.

93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst.

Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich

demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten

Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise

nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG

gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d

S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt

(Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem

zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt –

Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor – und der

anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen

wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie

danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.).

Soweit der

Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S.

308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert

werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die

Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit

wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht

ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise

würde zu formalistisch erscheinen: Aus der äusserst anschaulich formulierten

und detaillierten Darstellung des gesamten Vorgangs und des Zustandes des

Fahrzeugs nach der Kollision («durch Glück und Zufall» wieder in die normale

Fahrlage gelangt, «in absolut ungenügendem Betriebszustand» unter Aufzählung

der Defekte) wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger

(mindestens) vorwirft, er habe wissen können – ja müssen – dass sein Fahrzeug

massive Defekte aufwies. Diese Umschreibung muss nach dem vorstehend Gesagten

auch im Hinblick auf die subjektiven Anforderungen als genügend betrachtet

werden – auch ohne explizite Abgrenzung zwischen den zwei Varianten «wissen»

oder «wissen können». Es stellen sich hier in Bezug auf die Wissens- und

Willenselemente keine heiklen Sachverhaltsfragen, welche einer über durch die

Angaben in der Anklageschrift hinausgehenden Umschreibung bedürften. In diesem

Zusammenhang ist schliesslich auch zu beachten, dass der Anklagegrundsatz, wie

erwähnt, keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und

Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau

weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich

qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten

kann. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels

der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall,

sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung

ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest,

dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen

gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen

würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen,

wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im

Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f., 6B_1079/2015 vom 29.

Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Dies trifft hier offensichtlich

zu. Die Rüge, das Akkusationsprinzip sei verletzt, ist auch aus diesem Grund

unbehelflich.

2.2 Wie

erwähnt, macht der Berufungskläger in materieller Hinsicht geltend, dass er in

der Tatnacht schuldunfähig gewesen sei.

2.2.1 Die

Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit betrifft einen Zustand des

Täters und ist damit Tatfrage (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136; BGer 6B_771/2020

vom 9. Februar 2021 E. 1.1, 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2,

jeweils mit Hinweisen). Sie ist aufgrund der erhobenen Beweise zu ermitteln.

2.2.2 Zur

Schuldfähigkeit liegen diverse objektive Beweismittel vor. Zur Rekonstruktion

des Unfallgeschehens und des Fahrverhaltens des Berufungsklägers bzw. seiner

Fahrfähigkeit sind namentlich folgende Beweismittel zu nennen: Das Unfallprotokoll,

die Protokollblätter zur Unfallbearbeitung (Akten S. 91-99; 129; 140-143), die

Fotos vom Unfallwagen (Akten S. 100-104), die Videoaufzeichnungen und Ausschnitte

daraus von der Fahrt des Berufungsklägers und von der Unfallstelle sowie

Berichte dazu (Akten S. 51-71; 133-138; CDs vor Akten S. 159), das Gutachten

des Forensischen Instituts Zürich vom 19. März 2018 zu den

Fahrgeschwindigkeiten (Akten S. 77-88), Resultat der Atemalkoholmessung (Akten

S. 34), das Blutentnahmeprotokoll und der Bericht sowie das Blutalkoholgutachten

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) (Akten S. 35-37, 43

f.), das Gutachten des IRM zur Blutalkoholbestimmung, die toxikologische

Untersuchung und Beurteilung der Fahrfähigkeit (Akten S. 38-42). Weitere

Unterlagen zur Person hat der Berufungskläger eingereicht: Den Austrittsbericht

der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 3. November 2017 (Akten

S. 172-176), den Austrittsbericht der Klinik im Hasel vom 7. August 2017 (Akten

S. 177-182), den Bericht der Klinik Selhofen vom 17. April 2018 betreffend

Kokain- und Alkoholentzug (Akten S. 183-186), das ärztliche Attest vom 19.

Februar 2019 (ambulante psychiatrische Behandlung) (Akten S. 222), die Teilnahmebestätigung

betreffend die Beratung beim Blauen Kreuz vom 19. Februar 2019 (Akten S. 223)

sowie einen Arbeitsvertrag vom 2. August 2018, ein Arbeitszeugnis vom 31. Juli

2017 und einen Lebenslauf (Akten S. 201-205). Aufschlussreich ist sodann die

verkehrsmedizinische Begutachtung vom 4. Dezember 2018 durch das

Arbeitsmedizinische Zentrum Basel (azb) im Auftrag der Kantons­polizei

Basel-Stadt (Akten S. 187-200).

Aus den

genannten Akten ergibt sich u.a. eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik, der

schädliche Missbrauch von Kokain und eine zeitweilige medikamentöse Therapie

mit Benzodiazepinen und Z-Hypnotika im Rahmen einer Angststörung. Der Zustand

nach Kokainmissbrauch war aber in der Tatnacht offenbar ohne Verkehrsrelevanz

(vgl. Akten S. 41). Der Berufungskläger war vom 8. März 2018 bis 17. April 2018

in der Klinik Selhofen in Burgdorf u.a. wegen Kokain- und Alkoholabhängigkeit;

er machte dort einen medikamentösen Alkoholentzug (Akten S. 183-186). Ab dem

Jahre 2017 ging er zum Blauen Kreuz, Fachstelle Alkohol und Sucht – gemäss dem

Suchtberater ([...]) zunächst mit Unterbrüchen, seit dem letzten stationären

Aufenthalt dann regelmässig und motiviert. Die Hausärztin [...] bestätigte den

Eindruck einer positiven Änderung. Inwieweit diese zeitlebens bei­behalten

werde, könne sie jedoch nicht sagen (Akten S. 192). Der Psychiater [...]

berichtete, sein letzter Kontakt sei anfangs Juli 2018 gewesen. Angststörung

und Depression hätten zuletzt remittiert, der Berufungskläger habe die

Konsultationen nicht mehr fortführen wollen. Die Drogentests vom 29. Oktober

und vom 19. November 2018 fielen beide negativ aus (Akten S. 193). Die

Haaranalysen ergaben, dass ab Anfang Juni bzw. Anfang Mai bis Anfang November

2018 kein Alkoholkonsum und kein Drogenkonsum (Opiate, Methadon, Kokain) sowie

kein Konsum von Benzodiazepinen vorkam. In Bezug auf Z-Hypnotika wurde nur

Zopiclon nachgewiesen, was der Wirkstoff eines Schlafmittels (Imovane) ist

(vgl. Akten S. 193-196). Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 4. Dezember

2018 kam zum Schluss, dass die Fahreignung des Berufungsklägers wieder gegeben

sei, jedoch nur unter Einhaltung einer vollständigen Abstinenz von Alkohol,

Drogen und Benzo­diazepinen sowie Z-Hypnotika und Fortführung der

suchttherapeutischen Gespräche, mit regelmässigen Haar-Analysen. Bei gutem

Verlauf sei mit einer Auflagendauer von 2 Jahren zu rechnen (Akten S. 198-200).

Mit Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, Administrativmassnahmen,

vom 14. Dezember 2018 wurde dem Berufungskläger der Führerausweise unter den

entsprechenden Auf­lagen wieder erteilt (Akten S. 224 f.).

In den Akten

liegen zudem Aussagen der Involvierten vor. C____, der Fahrer des anderen

Unfallwagens, war zur Tatzeit auf dem Weg zur Arbeit. Gemäss Akten war er

offenbar ebenfalls alkoholisiert, mit 0,53-1,10 Promille BAK (Akten S. 94).

Er verzichtete auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Akten

S. 121). Er wurde am 27. Oktober 2017 als beschuldigte Person einvernommen und

gab an, dass er nicht wisse, wie es zum Unfall gekommen sei. Es habe auf einmal

einen starken Stoss gegeben und das andere Auto sei davongefahren (Akten S. 117).

Er könne sich nicht erinnern, das Auto vorher einmal gesehen zu haben. Es habe

nicht viel Verkehr gehabt (Akten S. 118). In der Einvernahme vom 21. Oktober

2017 bestätigt der Berufungskläger seine am Unfalltag im Universitätsspital Basel

gemachten Angaben (Akten S. 106 ff.). In der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2017

habe er von 22:00 Uhr bis 10:00 Uhr geschlafen. Am 11. Oktober 2017 von 18:00 bis

22:00 Uhr schlief er bei einem Kollegen. Zwischendurch sei er aufgewacht. Um

17:00 habe er eine Pizza gegessen. Am 12. Oktober 2017 habe er zwischen Mitternacht

und 02:00 Uhr sechs bis acht Biere «zu je einem halben Liter» getrunken.

Trinkschluss sei um 02:00 Uhr gewesen. Um 21:00 Uhr habe er Kokain und als

Beruhigungsmittel Temesta konsumiert. Zu den Konsumgewohnheiten hat er

ausgeführt, dass er immer wieder Bier, weniger Wein und Schnaps trinke. Kokain

nehme er nur, wenn er viel trinke. Kokain konsumiere er seit 20 Jahren, meist

einmal im Monat. Manchmal nehme er aber ein halbes Jahr auch gar nichts. Er

bestätigt die ihm gemachten Vorhalte. Er sei ursprünglich in Pratteln gewesen.

Wie er zur Unfallfahrt kam, wisse er nicht mehr bzw. er wolle sich nicht dazu

äussern (Akten S. 109). Dass er nicht auf der Unfallstelle verblieben sei, sei

auf seinen damaligen «Schockzustand» zurück zu führen. Er sei extrem

erschrocken, habe nur noch in einer Art Tunnelblick gesehen. Er sei bis zur

Breite weitergefahren, dort ausgestiegen und habe die Beschädigung an seinem

Auto gesehen. Dann habe er sich sofort bei der Polizei gemeldet (Akten S. 110).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. April 2019 meinte der

Berufungskläger, er sei nach der inkriminierten Unfallfahrt in die Klinik

gegangen. Er habe mehrere Anläufe gebraucht, um aus dem Alkohol herauszukommen.

Er sei bis am 17. April 2018 in der Klinik gewesen. Er sei clean und werde

auch nicht mehr konsumieren. Er habe an Pfingsten [2018] einen Rückfall gehabt

– seither sei er clean (Akten S. 227). Er gehe regemässig zum Blauen Kreuz;

psychologische Betreuung habe er derzeit nicht. Er habe keine Panikstörung und

nehme keine Medikamente mehr. Pfingsten 2018 habe er «alles zur Seite gelegt»

(Akten S. 228). In Bezug auf den Ablauf in der Tatnacht äussert er sich im

Wesentlichen gleich wie bisher (Akten S. 228 f.). Im Berufungsverfahren

erging schliesslich das forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar

2020 (Akten S. 326 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 machte

der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, er sei immer noch «der gleichen

Meinung wie vor der Vor­instanz». Er könne immer noch nicht sagen, wie es zum

Unfall kam. Er sei erst nach dem «Aufprall» «wachgerüttelt» worden. Es sei

alles sehr «verschwommen» gewesen. Er habe aufgrund des Schockzustands nicht

sofort angehalten. Er sei dann aber bei der Breite herausgefahren. Aktuell sei

er in psychologischer Behandlung und beim Blauen Kreuz. Er trinke manchmal

Alkohol. Er habe etwa getrunken, als seine Mutter gestorben sei. Meistens seien

Anlass für den Alkoholkonsum «solche Sachen». Es sei sicher besser, gar nichts

zu trinken. Er strebe denn auch Abstinenz an (vgl. Akten S. 369 ff.).

2.2.3

2.2.3.1 Gemäss

Berufungskläger ist das Gutachten teilweise offensichtlich widersprüchlich und stütze

sich auf irrtümliche Feststellungen, an welche das Gericht nicht gebunden sei. Mit

ergänzender Berufungsbegründung macht er geltend, dass das Gutachten unauflösbare

Widersprüche aufweise, wenn darin einerseits festgehalten werde, die Diagnose

einer psychischen Störung sei nicht möglich, die Wechselwirkungen der

Substanzen seien nicht beurteilbar, anderseits jedoch eine psychische Störung

und Erinnerungslücken ausgeschlossen und die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

bejaht würden. Dies insbesondere auch, weil sich das Gutachten auf falsche

Annahmen wie die Dauer der Fahrt und das Fehlen vorgängiger Filmrisse stütze.

An der Berufungsverhandlung lässt der Berufungskläger abermals ausführen, dass

laut Gutachter der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bestehe, welche

aber mangels weiterer Informationen nicht feststellbar sei.

2.2.3.2 Das

Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Schuldfähigkeit wie auch über

die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 20

und 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die

Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des

Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1 S. 6, 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli

2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2,

6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten

grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen

nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden.

Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise

bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das

Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem

Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,

hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. zum

Ganzen BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53, 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; BGer 6B_771/2020

vom 9. Februar 2021 E. 1.1 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1.1

m. Hinw.).

2.2.3.3 Das

Gutachten (Akten S. 326) hält zur Unfallfahrt ab S. 38 im Wesentlichen was

folgt fest: Gemäss Angaben des Berufungsklägers gegenüber [...] sei er damals

in Trennung von der Ehefrau gewesen und habe bei einem Freund übernachtet. Er

habe extreme Angstzustände bekommen. Der Eintritt in die UPK am nächsten Tag

habe ihn nicht beruhigt. Er habe den ganzen Tag (11. Oktober 2017)

getrunken. Zwischen 18:00 und 22:00 Uhr habe er auch eine Linie Kokain

genommen. Er habe sich auch mit einem Taschenmesser oberflächlich geritzt, aber

ohne ernsthafte Suizidabsichten Er habe länger mit dem Sorgentelefon

telefoniert, was ihn etwas beruhigt habe. Nach dem Telefonat habe er auch eine

Tablette Temesta (1 mg) genommen und sei dann eingeschlafen. Es sei aber kein

Tiefschlaf gewesen, sondern eher ein Dösen. An einen Traum erinnere er sich

nicht (Gutachten, S. 40). Sein erster Gedanke beim Erwachen sei gewesen:

«Sofort […] ich muss zu meiner Familie […] Das Gefühl, ich kann nicht ohne sie»

(Gutachten, S. 40). Dieser Gedanke habe überhand genommen, und so habe er

sich ans Steuer gesetzt. Er habe den Impuls gehabt «weg aus der Wohnung, heim

zu Frau und Kindern». Es sei kein Plan gewesen, er habe nicht rasen wollen (Gutachten,

S. 40 f.). Auf die Frage, ob er an dem Abend oder in der Nacht eine

Panikattacke gehabt habe, meint er: «Nein […] Gab es aber in den 2-3 Wochen» (Gutachten,

S. 41).

In Bezug auf den

klinischen Eindruck und die Diagnose (Gutachten, S. 44 ff., 47 ff. und 50

[Zusammenfassung] sowie S. 61 f.) wird auf den Verdacht auf eine

Persönlichkeitsstörung geschlossen. Es fehlten jedoch zureichende

fremdanamnestische Informationen zur tatsächlichen lebensgeschichtlichen Entwicklung,

so dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mit der erforderlichen

Sicherheit gestellt werden könne (Gutachten, S. 47). Der Gutachter

klassifiziert die auffälligen bzw. fehlangepassten Persönlichkeits- und

Verhaltensmerkmale daher als ängstlich-selbstunsichere (vermeidende),

emotional-instabile (impulsive) und narzisstische

Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) unterhalb der diagnostischen

Schwelle einer Persönlichkeitsstörung. Sie stellten «in jedem Fall eine

fortbestehende Matrix für erneute psychische Dekompensationen (mit

Suchtmittelrückfällen und Anpassungsstörungen mit ängstlich-depressiven

Reaktionen)» dar (Gutachten, S. 47, 50). Die im Jahre 2018 diagnostizierte

Angststörung (etc.) habe sich so weit zurückgebildet, dass sie nun lediglich

noch anamnestisch (als «Status nach») zu nennen sei (Gutachten, S. 48, 50).

Kein Zweifel bestehe an der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit mit

gegenwärtigem mässigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) und zur Ereigniszeit

akuten, mittelschweren Alkoholintoxikation (ICD-10 F.10.0). Die

Alkoholabhängigkeit bestehe fort, mit hoher Gefahr erneuter, auch schwerer

Suchtmittelrückfälle. Es sei auch von einem mit einem erhöhten Rückfallrisiko

verbundenen schädlichen Gebrauch von Kokain auszugehen – bei leichter

Intoxikation zum Ereigniszeitpunkt (Gutachten, S. 49, 50). Im Tatzeitpunkt sei

ein klinisch mittelschwerer Rauschzustand, herbeigeführt durch Alkohol,

vorgelegen. Im Zusammenwirken mit der Anpassungsstörung und den

ängstlich-selbstunsicheren (vermeidenden), emotional-instabilen (impulsiven)

und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen habe der Rauschzustand eine

zusätzliche Akzentuierung erfahren. Die weiteren Substanzen (Kokain, Temesta

u.a.) hätten indessen laut IRM-Gutachten keine zusätzlichen forensisch

relevanten Beeinträchtigungen bewirkt (Gutachten, S. 51).

In Bezug auf die

Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass diese vorliegend schwierig zu beurteilen sei

(Gutachten, S. 51 f.; Gesamtschau [Argumente pro und contra], Gutachten, S. 53

ff.) Im Ergebnis wird festgehalten, dass eine vollständig aufgehobene

Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen werden könne (Gutachten, S. 57,

62). Es sei aber «aus gutachterlicher Sicht durchaus gerechtfertigt, […] bei

ihm doch einige Einschränkungen seiner Handlungskontrolle und damit seiner

Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) anzunehmen» – während eine

forensisch relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit nicht belegt oder

auch nur als wahrscheinlich angenommen werden könne. Hieraus schliesst der

Gutachter, die tatzeitbezogene Schuldfähigkeit sei «leichtgradig (bis höchstens

mittelgradig)» vermindert gewesen (Gutachten, S. 57, 63).

2.2.3.4 Die

Ausführungen im Gutachten sind schlüssig und differenziert. Anders als der

Berufungskläger bzw. sein Verteidiger mit seinen Ausführungen dartun will

(Akten S. 334), steht die Feststellung einer schweren psychischen Störung im

Tatzeitpunkt durchaus im Einklang mit den Ausführungen zur Frage der

Persönlichkeitsstörung. Der Gutachter hat letztere nicht sicher bejahen können

und daher den blossen Verdacht darauf festgehalten, jedoch hat er die

fehlangepassten Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale des Berufungsklägers

deutlich als ängstlich-selbst­unsichere (vermeidende), emotional-instabile

(impulsive) und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen nach IDC-10 Z73.1

unterhalb der Schwelle einer Persönlichkeitsstörung klassifiziert (Gutachten,

S. 47, 50). Dieses Vorgehen entspricht dem – auch dem Gericht – bekannten

wissenschaftlichen Vorgehen und ist ganz offensichtlich einwandfrei.

Folgerichtig hat der Gutachter nicht eine Persönlichkeitsstörung als relevante

psychische Störung bezeichnet, sondern die übrigen diagnostizierten

Störungsbilder (Gutachten, S. 50 f.). Das alles ist im Gutachten stringent dargestellt

und ohne Weiteres nachvollziehbar.

Die weiteren

Einwände des Verteidigers gegen das Gutachten sind ebenfalls nicht

nachvollziehbar. Der Gutachter wägt sorgfältig die Argumente für und gegen eine

Beeinträchtigung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit ab und begründet seine

Schlussfolgerungen überzeugend. Der Verteidiger will offenbar etwas falsch

verstehen, wenn er behauptet, das Gutachten gehe auf S. 55 von einer

90-minütigen Fahrt von 2:00 Uhr bis zur Unfallzeit um 3:32 Uhr aus (Akten S.

335, Rz. 7 und 9-10). An besagter Stelle im Gutachten heisst es (lediglich),

dass es dem Berufungskläger kaum möglich gewesen wäre, «bei derartigen

Intoxikationszeichen über ca. 90 Minuten relativ unauffällig und angepasst die

Fahrstrecke von Pratteln bis Basel Luzernerring zurückzulegen» – das deute

darauf hin, dass der Berufungskläger auch bei mindestens 2,41 Promille noch

realitätsgerecht habe handeln und das Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt habe

beherrschen können (Gutachten, S. 55). Dass man für diese Fahrstrecke keine 90

Minuten benötigt, dürfte zumal einem Ortskundigen klar sein. Die 90 Minuten

beziehen sich offensichtlich auf den Intoxikationszeitraum. Was der Gutachter

als Gegenindiz für die behaupteten erheblichen Intoxikationszeichen anführt,

ist die Fahrstrecke.

Insgesamt lassen

sich im Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine

unauflösbaren Widersprüche ausmachen. Es besteht damit kein Anlass, die

Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

2.3 Als

Zwischenfazit ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers auf das lege artis erstellte forensisch-psychiatrische

Gutachten abzustellen ist. Demnach liegt keine völlige Aufhebung der

Schuldfähigkeit mit der Folge eines Freispruchs des Berufungsklägers vor (vgl.

hierzu Bommer/Dittmann, a.a.O.,

Art. 19 StGB N 44 und 58 f.).

2.4

2.4.1 Der

Berufungskläger macht in Bezug auf den Schuldspruch bezüglich des Führens eines

nicht betriebssicheren Autos (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29.

April 2019 E. II.2.d) geltend, dass er aufgrund seines allgemeinen Zustands

nicht in der Lage gewesen sei, den Schaden wahrzunehmen, was sich aus seinen

Ausführungen im Vorverfahren auch ergebe. So habe er ausgeführt, dass er einen

Tunnelblick gehabt habe und unter Schock gestanden sei, als er aus dem Auto

gestiegen sei und den Schaden erkannt habe. Dies spreche klar dafür, dass er

nicht habe erkennen können, dass sein Fahrzeug nicht mehr betriebsfähig gewesen

sei. An der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 liess er abermals

ausführen, dass er des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nicht schuldig

gesprochen werden könne, wenn gar nicht nachgewiesen sei, dass für ihn die

fehlende Betriebssicherheit erkennbar gewesen sei. Dies habe er erst feststellen

können, nachdem er ausgestiegen und den Schaden gesehen habe, welcher

tatsächlich auch nur von aussen erkennbar gewesen sei.

2.4.2 Mit

Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht

entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Ein Fahrzeug befindet sich immer dann

in vorschriftswidrigem Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und

Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (Schenk,

in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 93 SVG N 20, mit Hinweisen). Art.

93 Abs. 2 lit. a SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in

betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen

so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden

können und dass Fahrer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet

und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom

vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht,

ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 S. 388; BGer 6B_694/2010 vom

16. Dezember 2010 E. 10.2.1, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1;

vgl. zum Ganzen BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Die Tathandlung

des Führens oder Führenlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden

Fahrzeuges kann sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (vgl. Schenk, a.a.O., Art. 93 SVG N 35; vgl.

oben E. 2.1.2.2).

2.4.3 Unbestritten

und als erstellt zu betrachten ist, dass das Fahrzeug nach der wahrgenommenen

Kollision nicht mehr den Vorschriften entsprach, beschädigt war, der

Berufungskläger danach bis ins Breitequartier weitergefahren und nicht sofort angehalten

oder zumindest eine frühere Ausfahrt benutzt hat. Dies wäre erforderlich gewesen,

um etwa die Unfallstelle zu sichern und nachzusehen, ob allenfalls jemand

verletzt worden war. Der Berufungskläger bestreitet einzig den subjektiven

Tatbestand. Dass der Berufungskläger nicht habe wissen können, dass sein

Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war, verfängt nicht. Gemäss eigenen Aussagen

hat der Berufungskläger die Kollision wahrgenommen. Er macht dabei geltend,

dass er angesichts der Kollision mit dem Fahrzeug von C____ erschrocken sei.

Konkret führte er aus: «Das war Schockzustand. Ich bin extrem verschrocken. Ich

sah nur noch so (zeigt mit den Händen am Kopf Tunnelblick an)»

(Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2017, Akten S. 110). Die Intensität des

Aufpralls war dem Berufungskläger mithin bewusst. Daraus hätte geschlossen

werden müssen, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war. Aus den Akten

ergibt sich denn auch, dass der Berufungskläger zwar nicht rechtzeitig angehalten

hat, seine Fahrt aufgrund der Kollision aber gleichwohl beenden und genauer

nachschauen wollte, ob sein Fahrzeug beschädigt war. Damit gesteht der

Berufungskläger ein, dass er nach der Kollision zumindest damit gerechnet und

in Kauf genommen hat, dass sich sein Fahrzeug nicht mehr in vorschriftgemässem

Zustand befand und er gleichwohl weitergefahren ist. Damit hat er den

Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2

lit. a SVG) eventualvorsätzlich verwirklicht.

2.5 Der

Berufungskläger hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche des Weiteren nur in

Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB angefochten und ansonsten keine Einwände in

der Sache gegen sie vorgebracht. Sie sind unter Verweis auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom

29. April 2019 E. II.2 S. 7 f.) zu bestätigen. Die vom Gutachter

festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit ist somit (nur) im Rahmen der

Strafzumessung zu berücksichtigen. Ausserdem sind die gutachterlichen

Feststellungen allenfalls weg­leitend für die Frage der Anordnung einer

Massnahme oder einer Weisung. Zusammenfassend ergeht damit ein Schuldspruch wegen

qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration oder BAK),

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs.

3.

Streitgegenstand

des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet weiter die Strafzumessung.

3.1 Der

Berufungskläger bringt diesbezüglich vor, dass die Annahme der Vor­instanz, wonach

seine Fahrt mit ähnlicher Geschwindigkeit (159 km/h) fortgesetzt worden wäre,

wenn es nicht zur Streifkollision gekommen wäre, nicht den Gegebenheiten entspreche

und eine Mutmassung sei, welche nicht als taterschwerend ins Gewicht fallen dürfe.

In Bezug auf die Gefährdung anderer sei zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger in den frühen Morgenstunden unterwegs gewesen sei, wo kaum

Verkehr geherrscht habe. Entsprechend könne nicht von einer erhöhten Gefährdung

gesprochen werden. Der Tatzeitpunkt sei entlastend zu berücksichtigen. Die

Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden griffen zu kurz, da der Zustand

sowie die erlittene Panikattacke weder an dieser Stelle noch im Rahmen der

verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz

begründe nicht, wie sie auf die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe

komme. Die Erhöhung des bereits hohen Strafmasses von 12 Monaten auf 18 Monate erscheine

nicht als gerechtfertigt, da das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten

oder Todes­opfern sich bei der Kollision nicht erfüllt habe. Die zweimonatige

Erhöhung wegen der Alkoholisierung sei hingegen durchaus legitim. Angemessen

sei eine Einsatz­strafe von 14 Monaten. Angesichts der psychischen

Beeinträchtigung hätte eine Reduktion der Strafe um 75 % auf 3,5 Monate

angenommen werden müssen. Zudem sei das Nachtatverhalten des Berufungsklägers

durch die Vorinstanz zu wenig gewichtet worden. Alleine der Umstand, dass er

sich sofort, nachdem er den Schaden realisiert habe, bei der Polizei gemeldet

habe, hätte eine Reduktion um anderthalb Monate der Gesamtstrafe

gerechtfertigt. Nehme man die positive Entwicklung, welche bereits durch den

freiwilligen Eintritt in die UPK am selben Tag belegt werde, so wäre eine

zusätzliche Strafminderung von weiteren anderthalb Monaten angemessen gewesen.

Zusammenfassend ergebe dies eine Freiheitsstrafe von einem halben Monat, welche

in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen wäre. In Bezug auf

die weiteren Delikte sei von einer Busse und auch von einer Verbindungsbusse

abzusehen, zumal ein Freispruch bezüglich des Führens eines nicht betriebssicheren

Fahrzeugs zu erfolgen habe.

3.2

3.2.1 Gemäss

Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren

bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe

Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich

durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,

waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit

Motorfahrzeugen. Diese Bestimmung ist gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall

erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um mindestens

40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (lit. a); mindestens

50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens

60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c) und mindestens

80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (lit. d).

Die Vorinstanz

geht vor Berücksichtigung der Täterkomponente von einer Freiheitsstrafe von 20

Monaten aus (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April

2019 E. III S. 8). Wie bereits die Vorinstanz zunächst treffend ausgeführt hat,

wiegt das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers – angesichts des

Umstands, dass es sich nicht nur um eine kurzzeitige Überschreitung der

Geschwindigkeit gehandelt hat – nicht ganz leicht. Der Berufungskläger ist über

1,2 km und rund eine halbe Minute lang mit massiv überhöhter Geschwindigkeit,

durchschnittlich 159 km/h, gefahren. Die Überschreitung liegt zudem nicht

unerheblich über den Minimalgeschwindigkeiten für die Anwendung von 90 Abs. 3

und 4 SVG (Überschreitung in casu um bis zu 74 km/h, wobei Art. 90 Abs. 3 und 4

bereits bei einer solchen um 60 km/h zur Anwendung kommt), womit die

Gefährdungslage noch einmal gesteigert wurde. Zudem war die Gefährdung anderer

nicht bloss abstrakter Natur, sondern es kam effektiv zur Kollision mit einem

Fahrzeug. Dies fällt mit der Vor­instanz straferhöhend ins Gewicht. Ein

direkter Vorsatz ist nicht erstellt. Die Willensrichtung kann sich somit nicht straferhöhend

auswirken. Ebenso wenig vermögen die Beweggründe des Beschuldigten die

Verschuldensbewertung positiv oder negativ zu beeinflussen. Bezüglich des

subjektiven Tatverschuldens ist daher festzuhalten, dass dieses neutral zu

werten ist. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von 18 Monaten. Dazu kommt in

echter Konkurrenz das Fahren im fahrunfähigen Zustand. Das Lenken eines

Motorfahrzeugs mit einer BAK von minimal 1,4 Promille ist rechtlich ein Fahren

in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter BAK nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG,

was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Das

Fahren im fahrunfähigen Zustand wiegt aufgrund der Alkoholisierung von über 2 Promille

vorliegend nicht ganz leicht und ist unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips im Einklang mit der Vorinstanz mit 2 Monaten

Freiheitsstrafe zu belegen. Das Vorleben des Berufungsklägers ist mit der

Vorinstanz neutral zu bewerten. Zusammengefasst ist damit eine Freiheitsstrafe

von 20 Monaten gerechtfertigt.

3.2.2 Zu

prüfen ist weiter, ob und inwiefern die Strafe wegen der verminderten

Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu reduzieren ist und ob die Mindeststrafe

einschliesslich der angedrohten Strafart in Anwendung von Art. 48a StGB geändert

werden kann. Bei der Täterkomponente hat die Vorinstanz aufgrund der

angenommenen leichten Verminderung der Schuldfähigkeit eine Reduktion um 25 %

verbucht und ist so auf 15 Monate Freiheitsstrafe gekommen. Wie erwähnt, hat der

Gutachter eine «leichtgradig (bis höchstens mittelgradig)» verminderte

Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt angenommen (Gutachten, S. 57, 63).

Fraglich ist

zunächst, inwieweit aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo auf die für den

Berufungskläger günstigste Möglichkeit einer mittelgradigen Verminderung der

Schuldunfähigkeit abzustellen ist. Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel

findet der in dubio-Grundsatz nach einem Leitsatz des Bundesgerichts keine

Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne Indiz ist der in

dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGer 6B_699/2018 vom 7.

Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich widersprechenden

Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab

(in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017;

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S.348 f.). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in

dubio pro reo keine Anweisung zur Frage, welche Schlüsse aus dem einzelnen

Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2

StPO). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur

nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen

halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174) und nicht nach ergebnisbezogenen

Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem

Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum

(BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss

für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Nach Massgabe

dieser Erwägungen darf nur (aber immerhin) dann von einer bloss leichtgradigen

Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers ausgegangen werden, wenn

ausserhalb des Gutachtens klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine

weitergehende Verminderung nicht vorliegt. Ohne solche Anhaltspunkte ist das

Gericht an die Schlussfolgerungen des Gutachters in dem Sinne gebunden, dass

zugunsten des Berufungsklägers auf die für diesen günstigste Annahme abzustellen

ist. Das ist hier der Fall. Die weiteren Beweismittel geben keinen Hinweis

darauf, dass die gutachterliche Einschätzung – etwa aufgrund von dem Gutachter

nicht bekannten Umständen – eine zu starke Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit

beinhaltet. Damit ist von einer (knapp) mittelgradigen Verminderung der

Schuldfähigkeit auszugehen. Dass sie nur «knapp» mittelgradig ist, spielt dabei

eine Rolle und wirkt relativierend, denn die Grenzen sind fliessend und es gibt

mithin keine klar abgegrenzten Stufen der verminderten Schuldfähigkeit. Zwar

gilt im Sinne einer Faustregel, dass die verminderte Schuldfähigkeit je nach

Grad (leichtgradig, mittelgradig, schwer) mit einer Strafreduktion von 25 %

bzw. 50 % bzw. 75% berücksichtigt wird. Dieser Umrechnungsschlüssel ist jedoch

nicht starr anzuwenden. Immerhin betont das Bundesgericht die Bedeutung einer

gewissen Korrelation zwischen dem Grad der verminderten Schuldfähigkeit und der

Strafminderung und hat es etwa für unzulässig erklärt, eine mittelgradig

verminderte Schuldfähigkeit ohne nähere Begründung nur mit 40 % Strafreduktion

zu veranschlagen (in jenem Fall hatte allerdings ein früheres Gutachten sogar

eine mittlere bis schwere Verminderung festgestellt; vgl. BGE 129 IV 22

E. 2). Insgesamt stellt die Dreiteilung wohl einen tauglichen Anhaltspunkt

zur Vornahme der Strafmilderung dar, ist aber jeweils aufgrund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern (vgl. zum Ganzen Bommer/Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 73).

Ausgehend davon ist

vorliegend für die verminderte Schuldfähigkeit eine Strafreduktion im Umfang

von 45 % unter Verweis auf die konkreten Ausführungen des Gutachters

gerechtfertigt, woraus im Sinne eines Zwischenfazits 11 Monate Freiheitsstrafe

resultieren.

3.2.3 Die

Vorinstanz hat unter den Täterkomponenten weiter auf eine einschlägige,

allerdings weit zurückliegende Vorstrafe hingewiesen («Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2010 wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand»), ohne diese aber zu berücksichtigen. Diese ist heute

nicht mehr im Straf­registerauszug ersichtlich und kann dementsprechend zum

Vornherein nicht mehr vorgehalten werden.

3.2.4 Sodann

hat die Vorinstanz zu Recht «das geständige und einsichtige Nachtatverhalten»

des Berufungsklägers positiv gewertet und entlastend berücksichtigt. Sie führt

aus, dass sich der Berufungskläger unmittelbar nach der Streifkollision bei der

Polizei gemeldet und seine Tat eingestanden habe. Zudem sei bei ihm eine

positive Entwicklung seit den Delikten zu konstatieren: Um seine Sucht in dem

Griff zu bekommen, habe er sich mehrere Male in psychiatrische bzw.

psychotherapeutische Behandlung begeben; seit Mai 2018 konsumiere er eigenen

Angaben zufolge keinen Alkohol mehr. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 sei

ihm – gestützt auf ein positives verkehrspsychologisches Gutachten – der

Führerschein unter Auflagen wieder erteilt worden. Der Berufungskläger scheine

motiviert, diese positive Entwicklung fortzusetzen. Das Nachtatverhalten hat

die Vorinstanz mit einer Strafreduktion von einem Monat veranschlagt, so dass

eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultierte. Ausgehend von dieser Reduktion

würde eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten bleiben. Mit dem Berufungskläger ist

aber sein Nachtatverhalten stärker zu gewichten. An der Berufungsverhandlung hat

der Berufungskläger glaubwürdig dargelegt, dass er nach der Tat bis zum

Wiedererhalt des Führerausweises zwei Jahre keinen Alkohol mehr konsumiert habe.

Er trinke aktuell nur in seltenen Ausnahmefällen. Sein Ziel sei eine totale Abstinenz,

weshalb er seit Jahren freiwillig eine Psychotherapie absolviere und immer noch

regelmässig das Blaue Kreuz besuche. Dass der Berufungskläger weiterhin grundsätzlich

bereit sei, sich behandeln zu lassen, ergibt sich auch aus dem Gutachten,

welches lediglich den Umfang der bisherigen Behandlung als unzureichend

erachtet. Das Nachtatverhalten ist damit mit einer Reduktion von insgesamt 2 2/3

Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. Zusammenfassend ergibt sich damit eine

Freiheitsstrafe von 8 1/3 Monaten.

3.2.5 Das

Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an

das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2

StGB). Fraglich ist mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen, aus welcher

Bestimmung vorliegend das gesetzliche Höchstmass abgeleitet werden kann.

3.2.5.1 Art.

2 StGB ist eine Regel des intertemporalen Kollisionsrechts, die bestimmt,

welches Gesetz zur Anwendung kommt, wenn das zur Tatzeit geltende Gesetz im

Zeitpunkt der Entscheidung formell ausser Geltung steht. Erfolgt die

Beurteilung einer Tat erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist dieses

anzuwenden, wenn es das mildere ist (sog. Grundsatz der lex mitior gemäss Art.

2 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.4 S. 140; BGE 134 IV 82 E. 6.1 S. 87). Die

Tatzeit für die Unfallfahrt ist der 12. Oktober 2017. Der bis am 31. Dezember

2017 und im Tatzeitpunkt geltende Art. 34 Abs. 1 aStGB sah eine (Gesamt-)Geldstrafe

von maximal 360 Tagessätzen vor. Der am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art.

34 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht neu vor, dass die Geldstrafe höchstens 180

Tagessätze beträgt. Damit entsteht die Kollision des alten und des neuen

Gesetzes und für das Gericht im vorliegenden Fall die Frage, ob dem alten

Gesetz fortwirkende oder dem neuen Gesetz rückwirkende Kraft innewohnt bzw. welche

Fassung des Art. 34 StGB für den Berufungskläger die mildere ist.

3.2.5.2 Das

Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der

konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre

entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten

Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise,

sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten

Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach

neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse

festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden

ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht

(Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte

ist ausgeschlossen, weil ein Gesetz, das nicht gilt und zu keiner Zeit gegolten

hat, nicht anwendbar sein kann (vgl. eingehend BGE 134 IV 82 E. 6.2 S. 87 ff.,

mit Hinweisen).

Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten

hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger

schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der

Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f., 134 IV 97 E. 4 S.

100 ff.; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch im neuen Recht BGE 144 IV 217 E. 3.6; BGer

6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). In einem neuen zur amtlichen

Publikation vorgesehenen Entscheid äussert sich das Bundesgericht erstmals

ausdrücklich zur Frage, was der Grundsatz der lex mitior im Bereich von

Geldstrafen gegenüber Freiheitsstrafen ist. Es hat erwogen, dass das Gericht,

wenn aufgrund der lex mitior-Regel das alte Sanktionsrecht zur Anwendung

gelangt, auch Geldstrafen über 180 Tagessätzen aussprechen kann. Es darf die

Grenze von 180 Tagessätzen nicht für anwendbar erklären, weil es damit das alte

und das neue Recht kombinieren würde (vgl. BGer 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E.

4.4).

Dabei gilt, dass

bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich ist.

Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4

S. 301, 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.

1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter

Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Berücksichtigt wird unter anderem die Strafhöhe; bewegt sie sich eher am oberen

Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe eher in

Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen. Weiter berücksichtigt werden die

Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven

Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine

Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen

werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen

Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren

Zusammenhang mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die

Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

3.2.5.3 Vorliegend

erscheint die (ausnahmsweise) Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund der

genannten Kriterien nicht gerechtfertigt. Einziger Grund für eine solche könnte

die einschlägige Vorstrafe sein. Diese liegt aber, wie erwähnt, weit zurück und

ist im neuen Strafregisterauszug gar nicht mehr aufgeführt. Die übrigen Aspekte

stehen einer Geldstrafe nicht entgegen. Das bedeutet, dass vorliegend auf

Geldstrafe zu erkennen ist. Demnach kommt für die Frage, ob eine Geldstrafe

verhängt werden kann, die altrechtliche lex mitior mit einer Maximalhöhe von

360 Tagessätzen zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB).

Der Berufungskläger ist damit bei einer Umrechnung der Freiheitsstrafe von 8 1/3

Monaten zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu verurteilen.

3.2.6 Des

Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bemessen. Das Gericht bestimmt die

Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; ebenso Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt

für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen. Was gesetzlich geschuldet ist oder

dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden

Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung,

sowie die notwendigen Berufsauslagen, wobei praxisgemäss ein Betrag von 30 %

abgezogen werden kann. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem

Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die

Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung

erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.). Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine

Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Das

Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu

reduzieren. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von

mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da

mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden

progressiv ansteigt.

Der

Berufungskläger lebt von seiner Ehefrau getrennt. Gemäss seinen Angaben ist offenbar

auch seine Ehefrau im Rahmen eines 50 %-Pensums berufstätig. Gemäss Angaben in

der Berufungsverhandlung verdient der Berufungskläger netto CHF 4'800.–

monatlich und erhält dreizehn Monatslöhne. Vermögen hat er nicht. Bei

Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 30 % des Lohnes für die

notwendigen monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkasse etc.), für

die Kosten für seine von ihm getrennt lebende Familie (zwei Kinder) sowie unter

Berücksichtigung der hohen Anzahl an Tagessätzen ergibt sich vor dem

Hintergrund der vorstehenden Bemessungsfaktoren ein anzuwendender Tagessatz im

unteren Bereich von abgerundet CHF 40.–.

3.3 Nach

der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagessatzes hat das Gericht darüber zu

befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder unbedingt auszusprechen

ist. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und

diese mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).

3.3.1 Die

Vorinstanz hat angesichts der erwähnten positiven Entwicklung den bedingten

Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Der bedingte Vollzug

ist nicht zu prüfen, nachdem nur der Berufungskläger das Urteil angefochten

hat. Dieser ist zu bestätigen.

3.3.2 Da

die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, hat die Vorinstanz eine

Verbindungsbusse verhängt. Das entspricht gefestigter Praxis, welche vom

Bundesgericht jüngst wieder in einem Leitentscheid grundsätzlich bestätigt wurde

(BGE 146 IV 145). Das Bundesgericht hält darin fest, dass mit der

Verbindungsbusse im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen

werden soll, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung diene in

erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105

Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten

Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massen­delikte, die im untersten

Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, solle auch mit einer unbedingten

Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen

überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhelfe

Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Ausserdem trage die

Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven

Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen.

Dem Verurteilten solle ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den

Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei

Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f., mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.5 S. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.). Die bedingte Strafe und

die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein; die

Verbindungsbusse darf also zu keiner Straf­erhöhung führen. Der

Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete

Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (vgl.

zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f., 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189

ff., 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8 und E. 6.2 f. S. 16, 134 IV 53 E. 5.2 S. 55).

3.3.3 Die

Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von CHF 1'000.– und eine Busse für die

Übertretungen von CHF 800.– ausgesprochen. Zum Umwandlungssatz für die Bussen

hat die Vorinstanz sich nicht geäussert. Sie hat die Verbindungsbusse und die

Übertretungsbusse addiert und insgesamt einen Umwandlungsfaktor von CHF 100.–

pro Tag angenommen. Das erscheint fraglich: Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für

die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen

(BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S.130). Dabei muss der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe

für eine zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen. Da die Verbindungsbusse bei

der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen ist (siehe

vorstehend), ist bei einer solchen Busse demnach virtuell von einer bestimmten

Anzahl Tagessätze auszugehen und ist auch der Umwandlungssatz in

Übereinstimmung mit der Tagessatz-Höhe zu bemessen. Die Situation stellt sich

anders dar bei Übertretungsbussen, welche praxisgemäss schematisch anhand von

Richtlinien bemessen werden. Die Anwendung eines individuellen, konkret

bemessenen Umwandlungssatzes würde dort zu stossenden Resultaten führen, indem

der wirtschaftlich schlechter Gestellte eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe bei

gleicher Bussenhöhe zu gewärtigen hätte als der besser Gestellte. Es rechtfertigt

sich daher, bei Übertretungsbussen einen fixen Umwandlungssatz von CHF 100.–

für die Ersatzfreiheitsstrafe anzuwenden.

Im Lichte des

reduzierten Gesamtverschuldens (vgl. oben E. 3.2.4) ergibt sich für den

vorliegenden Fall, dass der Berufungskläger zu einer Verbindungsbusse von CHF

800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu

einer Übertretungsbusse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wird.

4.

Das Gutachten

empfiehlt eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB, nach

Möglichkeit bei einer Fachperson/-stelle mit auch forensisch-psychiatrischer

Erfahrung (z.B. Forensische Ambulanz der UPK Basel) oder als spezialpräventive

Minimalvariante zumindest die Erteilung einer Weisung zur ambulanten

psychiatrisch-suchttherapeutischen Behandlung (inkl. Abstinenzkontrollen) (vgl.

Gutachten, S. 65 f.).

4.1 Ist

der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer

Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern

ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt,

die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender

Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Vorliegend erweist sich eine Massnahme im

Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht als für den Berufungskläger

mildestes Mittel.

4.2 Für

die Dauer der Probezeit kann das Gericht u.a. Weisungen erteilen (Art. 44 Abs.

2 StGB). Diese Bestimmung gibt dem Gericht die Freiheit, mit einer bedingten

Geld- oder Freiheitsstrafe jede denkbare Weisung zu verbinden, die geeignet

ist, die Resozialisierung zu fördern und die vom Betroffenen nicht mehr als

eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisungen, welche

das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit

erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das

Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und

psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Diese dienen dem spezialpräventiven

Zweck, das Risiko eines Rückfalls zu senken (BGE 137 IV 72 E. 2.4 S. 78; BGer 6B_173/2018

vom 5. Juli 2019 E. 2.2.3). Weisungen liegen aus objektiver Sicht im (sog.

wohlverstandenen) Interesse des Adressaten und müssen in einem

Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken

stehen (BGE 137 IV 72 E. 2.4 S. 78, 108 IV 152 E. 3b S. 154; BGer 6B_18/2017

vom 17. Mai 2017 E. 4.3). Die Art der Weisung ist nach den im Einzelfall

massgeblichen «fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder

medizinisch-therapeutischen Bedürfnissen zu wählen» (vgl. BGE 107 IV 88 S. 89;

zum Ganzen AGE SB.2018.112 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1). Bei alkoholgefährdeten

Delinquenten empfiehlt sich eine Kombination von Alkoholverbot und Betreuung

durch eine Fachstelle für Alkoholprobleme (vgl. Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 44 StGB N 45, mit Hinweis). Die

Weisung darf nur darauf ausgerichtet sein, die Bewährungschancen während der

Probezeit zu verbessern; ein anderes – wenn auch an sich gerechtfertigtes –

Interesse darf nicht Grundlage einer Weisung sein. Aufgrund dieser Zielrichtung

– Verbesserung der Resozialisierungschancen – ist es zulässig, eine Weisung

auch erst im Berufungsurteil auszusprechen, obwohl nur der Beschuldigte

Berufung erhoben hat. Es besteht insoweit eine starke Parallele zur Verhängung

von Massnahmen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch

unter dem Aspekt der reformatio in peius der Anordnung einer anderen als der

ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz

generell nichts entgegenstehe und die Umwandlung einer ambulanten in eine

stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren demnach zulässig sei. Es hat dies

damit begründet, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des

Betroffenen liege, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht

rückfällig zu werden. Zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der

Allgemeinheit gewährleistet werden. Dabei werde nicht verkannt, dass solche

Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe.

(BGE 144 IV 113 E. 4.3 S. 116 f.; BGer 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E.

2.2.3). Mit gleicher Begründung ist es gemäss Bundesgericht zulässig, im

Rechtsmittelverfahren nebst der Strafe eine stationäre Massnahme anzuordnen,

die vor erster Instanz kein Thema war (BGer 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E.

1.3.3). Vorliegend war es der Berufungskläger selber, welcher mit dem Antrag

auf Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit das Beweismittel

für eine Weisung angeregt hatte. Die streitgegenständliche Strafe fällt mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund des Zustandes des

Berufungsklägers deutlich milder aus. Wenn zugleich im Sinne einer

Hilfestellung für ebendiesen Zustand eine Weisung angeordnet wird, dann ergibt

sich damit per Saldo für den Berufungskläger keine Strafverschärfung. Eine Weisung

wäre damit auch unter dem Aspekt des Verschlechterungsverbots unproblematisch.

4.3 Wie

die obigen Ausführungen bereits aufgezeigt haben, war Anlass und Grundlage der

streitgegenständlichen Delikte der mit seiner Persönlichkeitsstörung zusammenhängende

Alkoholabusus des Berufungsklägers. Prognostisch werden im Gutachten als

Risikofaktoren die im Kern fortbestehende Alkoholabhängigkeit verbunden mit

einer hohen Suchtmittelrückfälligkeit (neben Alkohol und Kokain) benannt, womit

sich jeweils auch das Risiko für erneute fremdgefährdende Verhaltensweisen

ergebe. Auch für die Begehung erneuter Delikte von der Art und Schwere seiner

bisherigen SVG-Delinquenz. Verstärkt werde die Neigung zu teilweise schweren

und längerdauernden Alkoholrückfällen zusätzlich durch die problematischen

Persönlichkeitsanteile. Diese disponierten ihn auch zukünftig zu

Suchtmittelrück­fällen, insbesondere in sozialen, familiären oder auch

beruflichen Belastungssituationen. Hingegen fehlten Hinweise auf eine von der

Suchtmittelproblematik unabhängige Disposition zum «Rasen». Auch könne keine

eigenständige Kriminalitätsneigung in anderen Deliktsbereichen festgestellt

werden (Gutachten, S. 58, 64). Gemäss Gutachten ist «die Motivation zur

Einhaltung der Totalabstinenz von Alkohol und anderen Suchtmitteln aus

forensisch-psychiatrischer Sicht dringend indiziert». Man müsse sie auch im

Rahmen eines effizienten Risikomanagements kontrollieren, um die aus der

kombinierten Suchtmittel- und Persönlichkeitsproblematik resultierenden Risiken

erneuten selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens wirksam und nachhaltig zu

verringern (Gutachten, S. 59 f.). Daraus ergibt sich, dass zur Verbesserung der

Bewährungschancen für die Dauer der Probezeit Abstinenzkontrollen anzuordnen

sind. An der Berufungsverhandlung liess der Berufungskläger denn auch selber

ausführen, dass er grundsätzlich eine totale Abstinenz anstrebe, was sein

Rechtsvertreter insofern relativierte, als ein kontrollierter Alkoholkonsum der

beste Nachweis sei, dass man die Problematik im Griff habe. Der Berufungskläger

hat weiter ausgeführt, dass ihm die regelmässigen Besuche bei seinem

Psychologen und beim Blauen Kreuz wichtig seien und daher eine Weisung seines

Erachtens keinen Sinn mache. Er hat damit seine grundsätzliche Bereitschaft für

die Nachachtung einer Weisung zum Ausdruck gebracht. Es kann auf das Protokoll

der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 verwiesen werden. Aus

der aktuellen psychotherapeutischen und offenbar vertrauensbasierten Behandlung

ist er im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips vorderhand nicht

herauszureissen. Zur Erhöhung der Verbindlichkeit ist diese aber mit der

vorliegenden Weisung zu verknüpfen.

4.4 Zusammengefasst

wird dem Berufungskläger gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, seine

psychotherapeutische Behandlung, solange es der behandelnde Therapeut für

notwendig erachtet, weiterzuführen und diese zusätzlich mit regelmässigen Alkoholabstinenzkontrollen

zu verbinden.

5.

5.1 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittel-instanz

selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der

Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

5.2 Der

Berufungskläger hat den erstinstanzlichen Kostenentscheid ausdrücklich

angefochten.

5.2.1 Soweit

er beantragen lässt, dass die Verfahrenskosten zufolge Teilfreispruchs

angemessen zu reduzieren seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Da der erstinstanzliche

Schuldspruch bestätigt wird, werden die erstinstanzlichen Kosten nicht

reduziert (vgl. AGE SB.2020.96 vom 10. Juni 2021 E. 6.2, SB.2017.44 vom 9. März

2021 E. 6.1). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers müssen die

Kosten im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht aufgrund des dort erfolgten Freispruchs

in lit. f der Anklageschrift reduziert werden, da die untersuchten Handlungen

in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen

hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. BGer 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 6.3, 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; AGE SB.2019.107

vom 24. März 2021 E. 7.2). Die Vorinstanz hat eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–

festgesetzt (bei einem Verzicht auf die schriftliche Urteilsbegründung CHF

2‘000.–). Die Gebühren werden gemäss § 19 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) festgelegt. Der Gebührenrahmen beträgt bei Entscheiden des

Strafdreiergerichts grundsätzlich zwischen CHF 150.– und CHF 5‘000.–, womit

auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr nicht zu beanstanden ist.

5.2.2

5.2.2.1 In

Bezug auf die Honorarnote der amtlichen Verteidigung macht der Berufungskläger

geltend, dass die Vorinstanz eine Kürzung vorgenommen habe, welche nicht begründet

worden sei. Insbesondere das Honorar ab 2018 sei tiefer angesetzt worden als

die eingereichte Honorarnote, obschon die Honorarnote ohne Hauptverhandlung

erfasst worden sei. Mangels Begründung dieser Honorarkürzung sei nicht

nachvollziehbar, wie diese zustande gekommen sei. Entsprechend sei dem

amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss den

beiden eingereichten Honorarnoten (CHF 1’751.45 und CHF 6'857.05) zuzüglich

Hauptverhandlung (2 Stunden 15 Minuten, zuzüglich Besprechung mit dem Klienten

[15 Minuten], somit CHF 500.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.50),

also CHF 9'147.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten, womit

sich ein zusätzliches Honorar von CHF 1'110.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

ergebe (CHF 9'147.– abzüglich zugesprochenes Honorar von total CHF 8'036.45).

5.2.2.2 Der

Berufungskläger rügt sinngemäss die Begründungspflicht als Teilgehalt des

rechtlichen Gehörs. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet

werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht

und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht

der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert das Gericht einzelne

Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder

Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die

Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGer 8C_54/2013 vom

8. Mai 2013 E. 4.1, 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4).

Für die

Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand

insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der

Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Unter

verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das

Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure

und aufwändige amtliche Verteidigung besteht; entschädigungspflichtig sind, wie

bereits festgestellt, somit jene Aufwendungen, die in einem kausalen

Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig

sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126; vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 135 N 6). Obwohl die

Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss,

darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a; Lieber,

a.a.O., Art. 135 N 5). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den

Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen –

Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Für die von den

baselstädtischen Gerichten einem Anwalt zugewiesenen Offizialverteidigungen

respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung

des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind

Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird

den Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von

CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen.

Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigern allerdings keine Entschädigungen

für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und

Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des

Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem

Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen

Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als

abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwälte. Ihre

Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen

einer Verteidigung (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2,

mit Hinweisen).

5.2.2.3 Dem

Verteidiger ist beizupflichten, dass der Beschluss des Strafdreiergerichts über

die Kürzung des Honorars des amtlichen Verteidigers diesen Anforderungen nicht

genügt. Zu beachten ist allerdings auch, dass für die Strafbehörde es bisweilen

nur begrenzt möglich ist, die Angemessenheit einzelner anwaltlicher Tätigkeiten

à fonds zu beurteilen, wenn der Inhalt angeführter Tätigkeiten, wie auch

vorliegend, in der Honorarnote nur mit Stichworten und sonst nicht näher

begründet wird. Schliesslich kann das Defizit in der Begründung im vorliegenden

Verfahren geheilt werden (vgl. aber E. 5.3 hernach). Damit ist festzustellen,

dass das geltend gemachte Honorar von CHF 9'147.– im Lichte der

vorstehenden Erwägung am oberen Rand einer amtlichen Entschädigung liegt, aber nicht

ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten

Diensten ist. Eine Kürzung rechtfertigt sich lediglich in Bezug auf den gemäss

Leistungsjournal für den Weg verrechneten Aufwand von 85 Minuten (CHF 238.70). Demnach

wird dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, im erstinstanzlichen Verfahren

ein Honorar von CHF 8'889.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten. Für die genaue Aufschlüsselung

der Beträge unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Mehrwertsteuer wird

auf das Dispositiv verwiesen. Das mit Schreiben vom 8. September 2021

zugestellte Dispositiv, in welchem aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers

der Betrag von CHF 8'846.45 festgehalten wurde, wird damit zu Gunsten des

amtlichen Verteidigers rektifiziert.

5.3 Der

Berufungskläger ist im vorliegenden Rechtsmittelzug mit seinem Begehren

teilweise durchgedrungen. Zwar ist es bei den Schuldsprüchen geblieben;

immerhin ist die ausgesprochene Strafe relevant reduziert worden. Weiter ist zu

beachten, dass das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kürzung des Honorars erst

mit der Berufung geheilt wurde. Dies rechtfertigt es, dem Berufungskläger für

das Berufungsverfahren eine um 1/3 reduzierte Urteilsgebühr

in Höhe von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich weitere 3 3/4 Stunden

für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten),

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte

Urteilsgebühr auferlegt wurde, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des

Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seines wirtschaftlichen

Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars (Art. 135

Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:

Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 29. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei

Unfall (Führerflucht);

Schuldspruch

wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

A____ wird der qualifizierten groben Verletzung

der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,

qualifizierte Atem­alkohol- oder Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig

erklärt und in teilweiser Gutheissung der Berufung verurteilt zu einer Geldstrafe

von 250 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse

von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90

Abs. 3 + 4, 91 Abs. 2 lit. a, 92 Abs. 1 und 93 Abs. 2 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

sowie 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Für die Dauer der Probezeit wird A____ gemäss

Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, seine

psychotherapeutische Behandlung, solange es der behandelnde Therapeut für

notwendig erachtet, weiterzuführen und diese zusätzlich mit regelmässigen

Abstinenzkontrollen zu verbinden.

A____ trägt Kosten von CHF 8‘748.95 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden im

erstinstanzlichen Verfahren aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis

31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 1‘371.50 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

von CHF 109.70) sowie eine Spesenvergütung von CHF 11.50 (zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer von CHF 0.90) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein

Honorar von CHF 6’770.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 521.35)

sowie eine Spesenvergütung von CHF 96.20 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von

CHF 7.40), insgesamt also ein Honorar von CHF 8'889.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem amtlichen Verteidiger,

[...], Advokat, ein Honorar von CHF 9'633.40 und ein Auslagenersatz von

CHF 161.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 754.25, somit

total CHF 10'549.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).