SB.2019.80
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsm
7. September 2021Deutsch69 min
Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 1‘500.– (zuzüglich CHF 120.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.80
URTEIL
vom 7.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina
Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 29. April 2019 (SG.2019.23)
betreffend qualifizierte
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration),
pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 wurde A____ der
qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder
Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowie der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt
und zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von
CHF 1‘800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 18 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens
bei Unfall (Führerflucht) wurde A____ demgegenüber freigesprochen. Weiter
wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8‘748.95 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– auferlegt und seinem Verteidiger, [...], für die
Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 1‘500.– (zuzüglich CHF 120.–
Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 11.50 (zuzüglich CHF 0.90
Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF
5‘850.– (zuzüglich CHF 450.45 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung
von CHF 96.20 (zuzüglich CHF 7.40 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.
Gegen dieses Urteil
erklärte A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 29. Juli 2019 Berufung. Damit
beantragte er, dass er in Bestätigung des Urteils des Strafdreiergerichts
Basel-Stadt vom 29. April 2019 wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes zu verurteilen sei. Weiter sei er in Abänderung
des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln,
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol-
oder Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie
des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen. Er sei zu
einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen. Es seien ferner die Verfahrenskosten
zufolge Teilfreispruchs angemessen zu reduzieren. Es sei zudem dem Verteidiger
Erwägungen
des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren ein zusätzliches
Honorar von CHF 1'418.55 zuzüglich Mehrwertsteuer auszurichten. Schliesslich sei
dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu
bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellte der Berufungskläger
folgende Beweisanträge: Es sei ein psychiatrisches Gutachten über den
Berufungskläger anzuordnen, B____ als Zeuge zu befragen und bei der
«Dargebotenen Hand» (Sorgentelefon) anzufragen, ob der Berufungskläger in der
Nacht vom 11. Oktober 2017 auf den 12. Oktober 2017 zwischen 22:00 Uhr und
02:00 Uhr angerufen habe und ob es Aufnahmen oder ein Protokoll dieses Gesprächs
gebe. Dieses sei gegebenenfalls beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat weder
Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 26. August 2019 wurde dem Berufungskläger unter
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO die amtliche Verteidigung mit [...],
Advokat, als Verteidiger antragsgemäss auch für das zweitinstanzliche Verfahren
gewährt. Mit Schreiben vom 27. August 2019 liess der Berufungskläger um
Zustellung des erstinstanzlichen Verhandlungsprotokolls ersuchen. Mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 28. August 2020 wurde dem Berufungskläger das
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Kopie zugestellt. Mit Stellungnahme
vom 28. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass der Antrag auf
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzuweisen sei. Mit
Berufungsbegründung vom 14. Oktober 2019 hält der Berufungskläger an den
mit der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest, wobei er neu geltend
macht, dass seinem Verteidiger ein zusätzliches Honorar von CHF 1'110.55
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten sei. Mit Verfügung vom 15.
November 2019 stellte die Verfahrensleiterin fest, dass der Berufungskläger
keine Einwände gegen die Person des Gutachters erhoben und keine
Ergänzungsfragen gestellt habe und dass auch seitens der Staatsanwaltschaft
keine Einwände oder Ergänzungsfragen eingegangen seien und erteilte den Gutachtensauftrag
gemäss dem Entwurf vom 17. Oktober 2019 an [...]. Mit Schreiben vom 3. Februar
2020.
ging das forensisch-psychiatrische Gutachten ein, welches mit Verfügung
der Verfahrensleiterin vom 5. Februar 2020 an die Parteien zur Kenntnis
zugestellt wurde, wobei dem Berufungskläger gleichzeitig das Recht zur Einreichung
einer ergänzenden Berufungsbegründung samt allfälliger weiterer Beweisanträge gewährt
wurde. Mit der ergänzenden Berufungsbegründung vom 16. März 2020 hält der
Berufungskläger an den Anträgen und namentlich an den Beweisanträgen (Befragung
von B____ als Zeuge und Erkundigung beim Sorgentelefon «Dargebotene Hand»,
gegebenenfalls unter Aktenbeizug) der Berufungserklärung vom 29. Juli 2019 fest.
Mit Berufungsantwort vom 19. März 2020 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass
dem Antrag auf Erstellung eines Gutachtes stattgegeben worden sei und dieses seit
Dispositiv
geraumer Zeit auch vorliege. Es werde demnach am Urteil des Strafgerichts
festgehalten, welches dem Beschuldigten diesbezüglich damals schon einen entsprechenden
«Rabatt» gewährt habe. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 lehnte die
Verfahrensleiterin die Anträge auf Befragung von B____ als Zeuge und
Erkundigung beim Sorgentelefon «Dargebotene Hand», gegebenenfalls unter Aktenbeizug,
ab, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag.
In der
Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 wurde der Berufungskläger befragt.
Danach gelangten die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zu Wort. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz –
aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime (vgl. hierzu aber
E. 2.1.2.1; Eugster, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 404 StPO N 2). Die Berufung kann daher
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Dies gilt vorliegend betreffend den Freispruch
vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) sowie betreffend
den Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG.
1.4 Auf
das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist nach dem Gesagten grundsätzlich
einzutreten. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für die Rüge betreffend die Verletzung
des Akkusationsprinzips gilt. Diesen Vorwurf erhebt der amtlich verteidigte Berufungskläger
– nachdem er ihn im vorinstanzlichen Plädoyer vorgetragen hat – erst wieder in
seiner Berufungsbegründung (Akten S. 308), während er in der Berufungserklärung
lediglich beantragen lässt, er sei (u.a. vom Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs) in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) freizusprechen (Akten S. 290). Eine Verletzung des
Akkusationsprinzips müsste grundsätzlich eine Verfahrenseinstellung, nicht
einen Freispruch, nach sich ziehen. Es besteht hier aber ein Graubereich bzw.
eine Abgrenzungsproblematik zur Beweiswürdigung, was regelmässig dazu führt,
dass auch die Gerichte auf Freispruch und nicht auf Einstellung (oder
Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft) erkennen. Dass der
Berufungskläger Freispruch – und nicht Verfahrenseinstellung – beantragt hat, ist
ihm daher nicht entgegenzuhalten. Ebenso wenig lässt sich einwenden, dass er
dies nur mit Art. 19 Abs. 1 StGB begründet hat. Wird vollständige
Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB und nicht bloss verminderte
Schuldfähigkeit nach Abs. 2 dieser Bestimmung geltend gemacht, so betrifft dies
den Schuldspruch als solchen und nicht bloss die Strafzumessung: Der Beurteilte
hat bei fehlendem Verschulden die Voraussetzungen für eine strafrechtlich zu
ahndende Tat nicht erfüllt. Der Antrag auf Freispruch gestützt auf Art. 19 Abs.
1 StGB ist damit wohl unter Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO zu subsumieren und
demnach von der Anfechtung des Schuldpunkts mitumfasst, denn es ist keine
Aufteilung der angefochtenen Punkte innerhalb eines der von Art. 399 Abs. 4
lit. a-g StPO vorgegebenen Teilbereiche vorgesehen (vgl. hierzu BGE 147 IV 167
E. 1.5 S. 174, 144 IV 383 E. 1.1 S. 384 f.). Der Berufungskläger hat in
der Berufungserklärung ausdrücklich – und in korrekter Weise – sowohl
«Schuldpunkt» als auch «Strafzumessung» angefochten (Akten S. 289). Auf die
Rüge betreffend die Verletzung des Akkusationsprinzips ist daher ebenfalls einzutreten.
Im Übrigen wäre eine Verletzung des Akkusationsprinzips grundsätzlich auch von
Amtes wegen zu beachten (Heimgartner/Niggli,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 9 StPO N 63a; BGer 6B_115/2016
vom 25. Mai 2016 E. 2.6, 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 2.4).
Dies umso mehr, als dies den Fall eines drohenden gesetzeswidrigen oder
unbilligen Entscheids darstellt, der im Berufungsverfahren im Sinne von Art.
404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen überprüft werden darf, was hier aber nicht
abschliessend erörtert werden muss.
2.
Die Berufung
richtet sich gegen die Schuldsprüche betreffend die qualifiziert grobe
Verletzung der Verkehrsregeln, das Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), das
pflichtwidrige Verhalten bei Unfall sowie das Führen eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs (vgl. Akten S. 290 und 308).
2.1 Mit
der Vorinstanz ist von folgenden Tatsachen auszugehen: Der Berufungskläger fuhr
am 12. Oktober 2017 gegen 03:30 Uhr in fahrunfähigem Zustand (Blutalkoholkonzentration
[BAK] von mindestens 2,14 Promille) als Lenker des Personenwagens [...] ([...])
in Basel von der Autobahneinfahrt Luzernerring kommend, dabei den St. Johanns
Tunnel, die Dreirosenbrücke und den Horburgtunnel passierend entlang der
Autobahn A3 in Richtung Zürich/Luzern/Bern. Dabei fuhr er auf der mit 80 km/h
signalisierten Strecke von rund 1,2 km zwischen Autobahnkilometer 1,4 bis 2,6
(St. Johanns Tunnel, Dreirosenbrücke und Horburgtunnel) mit einer
Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 159 km/h. Teils überschritt er die
Höchstgeschwindigkeit um mindestens 84 km/h. In einer Linkskurve
(Autobahnkilometer 2,6) fuhr er statt 60 km/h mit 135 km/h und wollte vom
Überholstreifen auf den rechten Fahrstreifen wechseln. Es gelang ihm nur noch,
auf rund 101 km/h abzubremsen. Dann fuhr er mit der rechten Front in die linke
Heckpartie des von C____ gelenkten Personenwagen [...] ([...]). Der Lenker erlitt
vermutlich eine Nackenprellung, stellte jedoch keinen Strafantrag. Der
Berufungskläger fuhr weiter, verliess die A3 und fuhr weiter in Richtung
Riehenring. Sein Fahrzeug war dabei stark beschädigt. Dabei waren u.a. das
Licht rechts zerstört, das Licht links verschoben, der Radlauf hinten rechts
deformiert, die Motorhaube aufgeworfen und deformiert. Nach 15 Minuten stellte
sich der Berufungskläger der Kantonspolizei Basel-Stadt.
Dieser
Sachverhalt ist und war weitgehend unbestritten. Der Berufungskläger macht aber
geltend, dass er zum Tatzeitpunkt gänzlich schuldunfähig gewesen sei. Er
verweist dazu auch auf die Umstände vor und nach der Autofahrt. Er habe Alkohol,
Kokain und Medikamente (insbesondere Benzodiazepin) eingenommen und sei erst
kurz vor der Unfallfahrt aus dem Tiefschlaf erwacht. Ausserdem habe seine
psychische Erkrankung damals exazerbiert. Er sei zur Tatzeit depressiv und
suizidal gewesen und habe unter Panikattacken gelitten. Für den Tag des
Unfallereignisses sei seine stationäre Einweisung in die psychiatrische Klinik
vorgesehen gewesen und dann auch erfolgt. Von der Tatnacht wisse er, anders als
das Urteil behaupte, keineswegs mehr alles. Vielmehr könne er sich nicht erklären,
weshalb er nach dem Aufwachen fluchtartig die Wohnung seines Bekannten
verlassen habe und ins Auto gestiegen sei. Er sei beim Losfahren nicht mehr in
der Lage gewesen, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sich demgemäss zu
verhalten (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 306).
2.1.1 Damit
ist in sachverhaltlicher Hinsicht zu prüfen, ob und inwiefern sich die
vorinstanzliche Feststellung der Schuldfähigkeit als rechtmässig erweist.
2.1.1.1 Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist.
Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,
dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,
wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im
mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f., 141 IV 39 E. 1.6
S. 46 ff., 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199 f.; AGE SB.2019.123 vom 24. Juni
2021 E. 2.2.5.2; jeweils mit Hinweisen).
2.1.1.2 Der
Berufungskläger beantragte zur Klärung seiner Schuldfähigkeit, dass über ihn ein
psychiatrisches Gutachten anzuordnen sei. Die Vorinstanz hatte den Antrag auf
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abgelehnt und eigene Überlegungen
zum Ausmass der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt angestellt (Urteil des
Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. I.1 S. 4 f.). Sie hat bei
der Strafzumessung darauf hingewiesen, dass auch ohne Gutachten praxisgemäss ab
zwei Promille BAK die Vermutung einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit
bestehe. Dies wirke sich mit einer Reduktion von 25 % auf das Strafmass aus (Urteil
des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. III S. 8). Dieses
Vorgehen erscheint indessen vorliegend nicht zulässig. Art. 20 StGB statuiert
die Pflicht, eine Begutachtung durchzuführen, wenn ernsthafter Anlass besteht,
an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Im Gegensatz zum früheren
Recht ist der Beizug eines Sachverständigen nach geltendem Recht zwingend,
sobald die Schuldfähigkeit zweifelhaft erscheint. Art. 20 StGB verbietet es
nicht nur, berechtigte Zweifel beiseite zu schieben, sondern er verbietet es
auch, verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit einfach
anzunehmen. Auch wo die Schuldfähigkeit offensichtlich vermindert erscheint,
ist mit anderen Worten ein Gutachten nötig und kann das Gericht nicht etwa von
sich aus dem Beschuldigten im Sinne einer Meistbegünstigung verminderte oder
gar ausgeschlossene Schuldfähigkeit zubilligen (vgl. Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB
N 8). Das gilt auch bei BAK von 2-3 Promille. Im Übrigen ist gerade in diesen
Fällen ohne Expertise kaum feststellbar, in welchem Mass die Schuldfähigkeit
konkret herabgesetzt war. Eine Begutachtung braucht nur dann nicht angeordnet
zu werden, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand über die
Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht zu verbessern
vermöchte. Bei Trunkenheitsfahrten kann das praktische Bedeutung erlangen, wenn
neben dem Blutalkoholgehalt keinerlei weitere Indizien zur Verfügung stehen.
Bestehen jedoch, wie im Falle des Berufungsklägers, Hinweise auf
Alkoholgewöhnung, Alkohol- und sonstige Suchterkrankungen sowie weitere
psychische Auffälligkeiten in der Tatzeit, so erscheint eine Begutachtung
zweckmässig und der Verzicht darauf somit nicht statthaft (vgl. Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 7 und N
20-23, mit Hinweisen). Tatsächlich hat der Berufungskläger auch einige
Unterlagen ins Recht gelegt, die auf erhebliche psychische Beeinträchtigungen
hinweisen. Nach dem Gesagten hat die Verfahrensleiterin dem Antrag des
Berufungsklägers folgend zu Recht ein forensisch-psychiatrische Gutachten eingeholt.
Soweit der Berufungskläger das Gutachten in inhaltlicher Hinsicht kritisiert
und geltend macht, es sei «teilweise offensichtlich widersprüchlich und stütze
sich auf irrtümliche Feststellungen» an welche «das Gericht nicht […] gebunden [sei]
und die Beweiswürdigung […] Sache des Richters (BGE 118 Ia 144 E. 1c)» bleibe (vgl.
ergänzende Berufungsbegründung Ziff. 14, Akten S. 334 ff.), ist weiter unten
darauf einzugehen (vgl. E. 2.2.3.1).
2.1.1.3 In
beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger zur Klärung seiner
Schuldfähigkeit weiter, dass B____ – ein Bekannter des Berufungsklägers – als
Zeuge zu befragen und bei der «Dargebotenen Hand» (Sorgentelefon) anzufragen
sei, ob der Berufungskläger in der Nacht vom 11. Oktober 2017 auf den 12.
Oktober 2017 zwischen 22:00 Uhr und 02:00 Uhr angerufen habe und ob es
Aufnahmen oder ein Protokoll dieses Gesprächs gebe. Dieses sei gegebenenfalls
beizuziehen. Mit begründeter Verfügung vom 28. Mai 2021, auf welche vorliegend
verwiesen werden kann, lehnte die Verfahrensleiterin diese Beweisanträge unter
Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag ab. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass diese
weiteren Beweiserhebungen vor dem Hintergrund des erhobenen forensisch-psychiatrisches
Gutachtens im Ergebnis verzichtbar seien. In der Berufungsverhandlung vom 7.
September 2021 liess der Berufungskläger nunmehr zu Protokoll geben, dass er an
den Beweisanträgen nicht mehr festhalte. Damit erübrigen sich weitere
Ausführungen dazu.
2.1.2 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Berufungskläger weiter geltend, in
Bezug auf den Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Autos (Urteil
des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d) sei der
Anklagegrundsatz verletzt. In der Anklageschrift werde nicht ausgeführt,
inwiefern der Berufungskläger hätte wissen müssen, dass sein Fahrzeug nach der
Kollision nicht mehr den Vorschriften entsprochen habe, nachdem der Schaden
lediglich von aussen erkennbar gewesen sei.
2.1.2.1 Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz
(Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art.
325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g
StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände
unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche
Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen
Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den
Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem
Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können,
wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.
Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen
er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt
haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S.
190, 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E.
1.4.1, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1; jeweils mit
weiteren Hinweisen).
Kernstück der
Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten
Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen
Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten
ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den
einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGer 6B_638/2019 vom 17.
Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_217/2019 vom 4.
April 2019 E. 1.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Was im Speziellen die
subjektive Seite betrifft, so braucht diese in der Anklage im Allgemeinen nicht
explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem
angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. Die Schuldform ist denn auch nur
anzugeben, sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist. Kann
der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden, so genügt nach
gefestigter Rechtsprechung hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der
Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand nebst der Darstellung des
Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_633/2015
vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung muss indessen klar
sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen
wird, da sich dies auf die Verteidigungsstrategie auswirken kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2,
6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3).
Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die
Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden
kann. Anders verhält es sich nur, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz
mit «hat in Kauf genommen» vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens-
und Willenselemente diffizile Fragen zum Sachverhalt stellen (BGer 6B_638/2019
vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3,
6B_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2, jeweils mit weiteren Hinweisen; Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 325 StPO
N 33). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift
insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des
Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt
des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar
war (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_434/2019 vom 5. Juli
2019 E. 2.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; Heimgartner/Niggli,
a.a.O., Art. 325 StPO N 32 und 35). Dabei ist jedoch der Inhalt des
Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche
Ausführungen, denn das Gericht ist gestützt auf Art. 350 Abs. 1 StPO in der
rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei und nur an den in der Anklage
umschriebenen Sachverhalt gebunden. Insofern ist die Bezeichnung der verletzten
Gesetzesnormen mit Blick auf das Anklageprinzip nur von relativer Bedeutung
(BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_492/2015 vom 2. Dezember
2015 E. 2.3 [nicht publ. In BGE 141 IV 437; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 325 N 12; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 325 N 26).
2.1.2.2 Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift die ihrer Auffassung nach
erfüllten Tatbestände – so u.a. das «Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs»
– bezeichnet und die dazu gehörigen Gesetzesbestimmungen – so auch Art. 93
Abs. 1 SVG – aufgeführt. In der Sachverhaltsdarstellung hat sie sodann
beschrieben, wie der Berufungskläger, nachdem er seine Fahrgeschwindigkeit nur
um etwa 35 km/h auf 101 km/h hatte abbremsen können, mit der rechten
Frontpartie seines Personenwagens mit der linken Heckpartie des anderen
Unfallwagens kollidierte und dass er nach dieser Kollision «durch Glück und
Zufall» wieder die normale Fahrlage erreichte. Er habe die Unfallstelle hierauf
verlassen und sei «mit seinem nunmehr in absolut ungenügendem Betriebszustand
(unter anderem infolge der zerstörten Lichteinheit vorne rechts, der
verschobenen Lichteinheit vorne links, des deformierten Radlaufs hinten rechts
und der aufgeworfenen und deformierten Motorhaube) befindlichen Personenwagen
weiter in Richtung Riehenring davon» gefahren (vgl. Akten S. 157).
Art. 93 Abs. 1
Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) stellt die vorsätzliche
Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeugs explizit unter Strafe.
In Abs. 2 dieser Bestimmung wird bei Fahrlässigkeit Busse angedroht. Indem in
der Anklageschrift pauschal Art. 93 Abs. 1 SVG angeführt wird, ergibt sich daraus
streng genommen nicht, ob die Staatsanwaltschaft vorsätzliche oder fahrlässige
Begehung zur Anklage bringen wollte. Hierzu ist aber Folgendes zu korrigieren:
Der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Tatbestand «Führen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs» wird nicht in Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern in Art.
93 Abs. 2 lit. a SVG geregelt. Die Randbezeichnung von Art. 93 SVG lautet
«Nicht betriebssichere Fahrzeuge». Art. 93 Abs. 1 SVG sanktioniert dann die
vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit, während Art.
93 Abs. 2 lit. a das Führen eines bereits beeinträchtigten Fahrzeugs erfasst.
Bei der Angabe der Gesetzesbestimmung «Art. 93 Abs. 1 SVG» musste es sich
demnach um ein Versehen handeln, denn sie passt gar nicht zum angeklagten
Tatbestand. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch denn auch korrekterweise
nicht auf Art. 93 Abs. 1 SVG, sondern auf Art. 93 Abs. 2 lit a SVG
gestützt (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April 2019 E. II.2.d
S. 7), was auch der Verteidiger ohne Weiteres als richtig anerkennt
(Berufungsbegründung Ziff. 6, Akten S. 308). Diese Abweichung schadet nach dem
zuvor Ausgeführten nicht, zumal es sich um keine Höherqualifizierung handelt –
Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sieht zum Vornherein nur Busse vor – und der
anwaltlich vertretene Berufungskläger auch stets wusste, was ihm vorgeworfen
wurde und sich entsprechend dazu äussern bzw. seine Verteidigungsstrategie
danach ausrichten konnte (vgl. BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f.).
Soweit der
Berufungskläger sinngemäss einwendet (Berufungsbegründung Ziff. 7, Akten S.
308), dass die subjektive Seite in Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG explizit definiert
werde, indem diese Bestimmung voraussetze, dass der Fahrzeugführer um die
Beeinträchtigung des Fahrzeugs «weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
wissen kann», und dass diese Anforderungen in der Anklageschrift nicht
ausdrücklich erwähnt seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine solche Betrachtungsweise
würde zu formalistisch erscheinen: Aus der äusserst anschaulich formulierten
und detaillierten Darstellung des gesamten Vorgangs und des Zustandes des
Fahrzeugs nach der Kollision («durch Glück und Zufall» wieder in die normale
Fahrlage gelangt, «in absolut ungenügendem Betriebszustand» unter Aufzählung
der Defekte) wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger
(mindestens) vorwirft, er habe wissen können – ja müssen – dass sein Fahrzeug
massive Defekte aufwies. Diese Umschreibung muss nach dem vorstehend Gesagten
auch im Hinblick auf die subjektiven Anforderungen als genügend betrachtet
werden – auch ohne explizite Abgrenzung zwischen den zwei Varianten «wissen»
oder «wissen können». Es stellen sich hier in Bezug auf die Wissens- und
Willenselemente keine heiklen Sachverhaltsfragen, welche einer über durch die
Angaben in der Anklageschrift hinausgehenden Umschreibung bedürften. In diesem
Zusammenhang ist schliesslich auch zu beachten, dass der Anklagegrundsatz, wie
erwähnt, keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und
Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau
weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels
der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall,
sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung
ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest,
dass an eine Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen
gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen
würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen,
wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im
Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ankomme (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.2 f., 6B_1079/2015 vom 29.
Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5). Dies trifft hier offensichtlich
zu. Die Rüge, das Akkusationsprinzip sei verletzt, ist auch aus diesem Grund
unbehelflich.
2.2 Wie
erwähnt, macht der Berufungskläger in materieller Hinsicht geltend, dass er in
der Tatnacht schuldunfähig gewesen sei.
2.2.1 Die
Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit betrifft einen Zustand des
Täters und ist damit Tatfrage (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136; BGer 6B_771/2020
vom 9. Februar 2021 E. 1.1, 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2,
jeweils mit Hinweisen). Sie ist aufgrund der erhobenen Beweise zu ermitteln.
2.2.2 Zur
Schuldfähigkeit liegen diverse objektive Beweismittel vor. Zur Rekonstruktion
des Unfallgeschehens und des Fahrverhaltens des Berufungsklägers bzw. seiner
Fahrfähigkeit sind namentlich folgende Beweismittel zu nennen: Das Unfallprotokoll,
die Protokollblätter zur Unfallbearbeitung (Akten S. 91-99; 129; 140-143), die
Fotos vom Unfallwagen (Akten S. 100-104), die Videoaufzeichnungen und Ausschnitte
daraus von der Fahrt des Berufungsklägers und von der Unfallstelle sowie
Berichte dazu (Akten S. 51-71; 133-138; CDs vor Akten S. 159), das Gutachten
des Forensischen Instituts Zürich vom 19. März 2018 zu den
Fahrgeschwindigkeiten (Akten S. 77-88), Resultat der Atemalkoholmessung (Akten
S. 34), das Blutentnahmeprotokoll und der Bericht sowie das Blutalkoholgutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) (Akten S. 35-37, 43
f.), das Gutachten des IRM zur Blutalkoholbestimmung, die toxikologische
Untersuchung und Beurteilung der Fahrfähigkeit (Akten S. 38-42). Weitere
Unterlagen zur Person hat der Berufungskläger eingereicht: Den Austrittsbericht
der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 3. November 2017 (Akten
S. 172-176), den Austrittsbericht der Klinik im Hasel vom 7. August 2017 (Akten
S. 177-182), den Bericht der Klinik Selhofen vom 17. April 2018 betreffend
Kokain- und Alkoholentzug (Akten S. 183-186), das ärztliche Attest vom 19.
Februar 2019 (ambulante psychiatrische Behandlung) (Akten S. 222), die Teilnahmebestätigung
betreffend die Beratung beim Blauen Kreuz vom 19. Februar 2019 (Akten S. 223)
sowie einen Arbeitsvertrag vom 2. August 2018, ein Arbeitszeugnis vom 31. Juli
2017 und einen Lebenslauf (Akten S. 201-205). Aufschlussreich ist sodann die
verkehrsmedizinische Begutachtung vom 4. Dezember 2018 durch das
Arbeitsmedizinische Zentrum Basel (azb) im Auftrag der Kantonspolizei
Basel-Stadt (Akten S. 187-200).
Aus den
genannten Akten ergibt sich u.a. eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik, der
schädliche Missbrauch von Kokain und eine zeitweilige medikamentöse Therapie
mit Benzodiazepinen und Z-Hypnotika im Rahmen einer Angststörung. Der Zustand
nach Kokainmissbrauch war aber in der Tatnacht offenbar ohne Verkehrsrelevanz
(vgl. Akten S. 41). Der Berufungskläger war vom 8. März 2018 bis 17. April 2018
in der Klinik Selhofen in Burgdorf u.a. wegen Kokain- und Alkoholabhängigkeit;
er machte dort einen medikamentösen Alkoholentzug (Akten S. 183-186). Ab dem
Jahre 2017 ging er zum Blauen Kreuz, Fachstelle Alkohol und Sucht – gemäss dem
Suchtberater ([...]) zunächst mit Unterbrüchen, seit dem letzten stationären
Aufenthalt dann regelmässig und motiviert. Die Hausärztin [...] bestätigte den
Eindruck einer positiven Änderung. Inwieweit diese zeitlebens beibehalten
werde, könne sie jedoch nicht sagen (Akten S. 192). Der Psychiater [...]
berichtete, sein letzter Kontakt sei anfangs Juli 2018 gewesen. Angststörung
und Depression hätten zuletzt remittiert, der Berufungskläger habe die
Konsultationen nicht mehr fortführen wollen. Die Drogentests vom 29. Oktober
und vom 19. November 2018 fielen beide negativ aus (Akten S. 193). Die
Haaranalysen ergaben, dass ab Anfang Juni bzw. Anfang Mai bis Anfang November
2018 kein Alkoholkonsum und kein Drogenkonsum (Opiate, Methadon, Kokain) sowie
kein Konsum von Benzodiazepinen vorkam. In Bezug auf Z-Hypnotika wurde nur
Zopiclon nachgewiesen, was der Wirkstoff eines Schlafmittels (Imovane) ist
(vgl. Akten S. 193-196). Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 4. Dezember
2018 kam zum Schluss, dass die Fahreignung des Berufungsklägers wieder gegeben
sei, jedoch nur unter Einhaltung einer vollständigen Abstinenz von Alkohol,
Drogen und Benzodiazepinen sowie Z-Hypnotika und Fortführung der
suchttherapeutischen Gespräche, mit regelmässigen Haar-Analysen. Bei gutem
Verlauf sei mit einer Auflagendauer von 2 Jahren zu rechnen (Akten S. 198-200).
Mit Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung Verkehr, Administrativmassnahmen,
vom 14. Dezember 2018 wurde dem Berufungskläger der Führerausweise unter den
entsprechenden Auflagen wieder erteilt (Akten S. 224 f.).
In den Akten
liegen zudem Aussagen der Involvierten vor. C____, der Fahrer des anderen
Unfallwagens, war zur Tatzeit auf dem Weg zur Arbeit. Gemäss Akten war er
offenbar ebenfalls alkoholisiert, mit 0,53-1,10 Promille BAK (Akten S. 94).
Er verzichtete auf einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Akten
S. 121). Er wurde am 27. Oktober 2017 als beschuldigte Person einvernommen und
gab an, dass er nicht wisse, wie es zum Unfall gekommen sei. Es habe auf einmal
einen starken Stoss gegeben und das andere Auto sei davongefahren (Akten S. 117).
Er könne sich nicht erinnern, das Auto vorher einmal gesehen zu haben. Es habe
nicht viel Verkehr gehabt (Akten S. 118). In der Einvernahme vom 21. Oktober
2017 bestätigt der Berufungskläger seine am Unfalltag im Universitätsspital Basel
gemachten Angaben (Akten S. 106 ff.). In der Nacht vom 10. auf den 11. Oktober 2017
habe er von 22:00 Uhr bis 10:00 Uhr geschlafen. Am 11. Oktober 2017 von 18:00 bis
22:00 Uhr schlief er bei einem Kollegen. Zwischendurch sei er aufgewacht. Um
17:00 habe er eine Pizza gegessen. Am 12. Oktober 2017 habe er zwischen Mitternacht
und 02:00 Uhr sechs bis acht Biere «zu je einem halben Liter» getrunken.
Trinkschluss sei um 02:00 Uhr gewesen. Um 21:00 Uhr habe er Kokain und als
Beruhigungsmittel Temesta konsumiert. Zu den Konsumgewohnheiten hat er
ausgeführt, dass er immer wieder Bier, weniger Wein und Schnaps trinke. Kokain
nehme er nur, wenn er viel trinke. Kokain konsumiere er seit 20 Jahren, meist
einmal im Monat. Manchmal nehme er aber ein halbes Jahr auch gar nichts. Er
bestätigt die ihm gemachten Vorhalte. Er sei ursprünglich in Pratteln gewesen.
Wie er zur Unfallfahrt kam, wisse er nicht mehr bzw. er wolle sich nicht dazu
äussern (Akten S. 109). Dass er nicht auf der Unfallstelle verblieben sei, sei
auf seinen damaligen «Schockzustand» zurück zu führen. Er sei extrem
erschrocken, habe nur noch in einer Art Tunnelblick gesehen. Er sei bis zur
Breite weitergefahren, dort ausgestiegen und habe die Beschädigung an seinem
Auto gesehen. Dann habe er sich sofort bei der Polizei gemeldet (Akten S. 110).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. April 2019 meinte der
Berufungskläger, er sei nach der inkriminierten Unfallfahrt in die Klinik
gegangen. Er habe mehrere Anläufe gebraucht, um aus dem Alkohol herauszukommen.
Er sei bis am 17. April 2018 in der Klinik gewesen. Er sei clean und werde
auch nicht mehr konsumieren. Er habe an Pfingsten [2018] einen Rückfall gehabt
– seither sei er clean (Akten S. 227). Er gehe regemässig zum Blauen Kreuz;
psychologische Betreuung habe er derzeit nicht. Er habe keine Panikstörung und
nehme keine Medikamente mehr. Pfingsten 2018 habe er «alles zur Seite gelegt»
(Akten S. 228). In Bezug auf den Ablauf in der Tatnacht äussert er sich im
Wesentlichen gleich wie bisher (Akten S. 228 f.). Im Berufungsverfahren
erging schliesslich das forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar
2020 (Akten S. 326 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 machte
der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, er sei immer noch «der gleichen
Meinung wie vor der Vorinstanz». Er könne immer noch nicht sagen, wie es zum
Unfall kam. Er sei erst nach dem «Aufprall» «wachgerüttelt» worden. Es sei
alles sehr «verschwommen» gewesen. Er habe aufgrund des Schockzustands nicht
sofort angehalten. Er sei dann aber bei der Breite herausgefahren. Aktuell sei
er in psychologischer Behandlung und beim Blauen Kreuz. Er trinke manchmal
Alkohol. Er habe etwa getrunken, als seine Mutter gestorben sei. Meistens seien
Anlass für den Alkoholkonsum «solche Sachen». Es sei sicher besser, gar nichts
zu trinken. Er strebe denn auch Abstinenz an (vgl. Akten S. 369 ff.).
2.2.3
2.2.3.1 Gemäss
Berufungskläger ist das Gutachten teilweise offensichtlich widersprüchlich und stütze
sich auf irrtümliche Feststellungen, an welche das Gericht nicht gebunden sei. Mit
ergänzender Berufungsbegründung macht er geltend, dass das Gutachten unauflösbare
Widersprüche aufweise, wenn darin einerseits festgehalten werde, die Diagnose
einer psychischen Störung sei nicht möglich, die Wechselwirkungen der
Substanzen seien nicht beurteilbar, anderseits jedoch eine psychische Störung
und Erinnerungslücken ausgeschlossen und die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
bejaht würden. Dies insbesondere auch, weil sich das Gutachten auf falsche
Annahmen wie die Dauer der Fahrt und das Fehlen vorgängiger Filmrisse stütze.
An der Berufungsverhandlung lässt der Berufungskläger abermals ausführen, dass
laut Gutachter der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bestehe, welche
aber mangels weiterer Informationen nicht feststellbar sei.
2.2.3.2 Das
Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Schuldfähigkeit wie auch über
die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 20
und 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die
Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die
Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des
Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB und Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1 S. 6, 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli
2020 E. 4.3.4, 6B_1390/2019 vom 23. April 2020 E. 2.3.1, 2.3.2,
6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.1.1). Das Gericht würdigt Gutachten
grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen
nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden.
Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise
bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das
Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem
Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft,
hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. zum
Ganzen BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53, 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; BGer 6B_771/2020
vom 9. Februar 2021 E. 1.1 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.1.1
m. Hinw.).
2.2.3.3 Das
Gutachten (Akten S. 326) hält zur Unfallfahrt ab S. 38 im Wesentlichen was
folgt fest: Gemäss Angaben des Berufungsklägers gegenüber [...] sei er damals
in Trennung von der Ehefrau gewesen und habe bei einem Freund übernachtet. Er
habe extreme Angstzustände bekommen. Der Eintritt in die UPK am nächsten Tag
habe ihn nicht beruhigt. Er habe den ganzen Tag (11. Oktober 2017)
getrunken. Zwischen 18:00 und 22:00 Uhr habe er auch eine Linie Kokain
genommen. Er habe sich auch mit einem Taschenmesser oberflächlich geritzt, aber
ohne ernsthafte Suizidabsichten Er habe länger mit dem Sorgentelefon
telefoniert, was ihn etwas beruhigt habe. Nach dem Telefonat habe er auch eine
Tablette Temesta (1 mg) genommen und sei dann eingeschlafen. Es sei aber kein
Tiefschlaf gewesen, sondern eher ein Dösen. An einen Traum erinnere er sich
nicht (Gutachten, S. 40). Sein erster Gedanke beim Erwachen sei gewesen:
«Sofort […] ich muss zu meiner Familie […] Das Gefühl, ich kann nicht ohne sie»
(Gutachten, S. 40). Dieser Gedanke habe überhand genommen, und so habe er
sich ans Steuer gesetzt. Er habe den Impuls gehabt «weg aus der Wohnung, heim
zu Frau und Kindern». Es sei kein Plan gewesen, er habe nicht rasen wollen (Gutachten,
S. 40 f.). Auf die Frage, ob er an dem Abend oder in der Nacht eine
Panikattacke gehabt habe, meint er: «Nein […] Gab es aber in den 2-3 Wochen» (Gutachten,
S. 41).
In Bezug auf den
klinischen Eindruck und die Diagnose (Gutachten, S. 44 ff., 47 ff. und 50
[Zusammenfassung] sowie S. 61 f.) wird auf den Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung geschlossen. Es fehlten jedoch zureichende
fremdanamnestische Informationen zur tatsächlichen lebensgeschichtlichen Entwicklung,
so dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht mit der erforderlichen
Sicherheit gestellt werden könne (Gutachten, S. 47). Der Gutachter
klassifiziert die auffälligen bzw. fehlangepassten Persönlichkeits- und
Verhaltensmerkmale daher als ängstlich-selbstunsichere (vermeidende),
emotional-instabile (impulsive) und narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1) unterhalb der diagnostischen
Schwelle einer Persönlichkeitsstörung. Sie stellten «in jedem Fall eine
fortbestehende Matrix für erneute psychische Dekompensationen (mit
Suchtmittelrückfällen und Anpassungsstörungen mit ängstlich-depressiven
Reaktionen)» dar (Gutachten, S. 47, 50). Die im Jahre 2018 diagnostizierte
Angststörung (etc.) habe sich so weit zurückgebildet, dass sie nun lediglich
noch anamnestisch (als «Status nach») zu nennen sei (Gutachten, S. 48, 50).
Kein Zweifel bestehe an der Diagnose einer Alkoholabhängigkeit mit
gegenwärtigem mässigem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24) und zur Ereigniszeit
akuten, mittelschweren Alkoholintoxikation (ICD-10 F.10.0). Die
Alkoholabhängigkeit bestehe fort, mit hoher Gefahr erneuter, auch schwerer
Suchtmittelrückfälle. Es sei auch von einem mit einem erhöhten Rückfallrisiko
verbundenen schädlichen Gebrauch von Kokain auszugehen – bei leichter
Intoxikation zum Ereigniszeitpunkt (Gutachten, S. 49, 50). Im Tatzeitpunkt sei
ein klinisch mittelschwerer Rauschzustand, herbeigeführt durch Alkohol,
vorgelegen. Im Zusammenwirken mit der Anpassungsstörung und den
ängstlich-selbstunsicheren (vermeidenden), emotional-instabilen (impulsiven)
und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen habe der Rauschzustand eine
zusätzliche Akzentuierung erfahren. Die weiteren Substanzen (Kokain, Temesta
u.a.) hätten indessen laut IRM-Gutachten keine zusätzlichen forensisch
relevanten Beeinträchtigungen bewirkt (Gutachten, S. 51).
In Bezug auf die
Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass diese vorliegend schwierig zu beurteilen sei
(Gutachten, S. 51 f.; Gesamtschau [Argumente pro und contra], Gutachten, S. 53
ff.) Im Ergebnis wird festgehalten, dass eine vollständig aufgehobene
Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen werden könne (Gutachten, S. 57,
62). Es sei aber «aus gutachterlicher Sicht durchaus gerechtfertigt, […] bei
ihm doch einige Einschränkungen seiner Handlungskontrolle und damit seiner
Steuerungsfähigkeit (gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB) anzunehmen» – während eine
forensisch relevante Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit nicht belegt oder
auch nur als wahrscheinlich angenommen werden könne. Hieraus schliesst der
Gutachter, die tatzeitbezogene Schuldfähigkeit sei «leichtgradig (bis höchstens
mittelgradig)» vermindert gewesen (Gutachten, S. 57, 63).
2.2.3.4 Die
Ausführungen im Gutachten sind schlüssig und differenziert. Anders als der
Berufungskläger bzw. sein Verteidiger mit seinen Ausführungen dartun will
(Akten S. 334), steht die Feststellung einer schweren psychischen Störung im
Tatzeitpunkt durchaus im Einklang mit den Ausführungen zur Frage der
Persönlichkeitsstörung. Der Gutachter hat letztere nicht sicher bejahen können
und daher den blossen Verdacht darauf festgehalten, jedoch hat er die
fehlangepassten Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale des Berufungsklägers
deutlich als ängstlich-selbstunsichere (vermeidende), emotional-instabile
(impulsive) und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen nach IDC-10 Z73.1
unterhalb der Schwelle einer Persönlichkeitsstörung klassifiziert (Gutachten,
S. 47, 50). Dieses Vorgehen entspricht dem – auch dem Gericht – bekannten
wissenschaftlichen Vorgehen und ist ganz offensichtlich einwandfrei.
Folgerichtig hat der Gutachter nicht eine Persönlichkeitsstörung als relevante
psychische Störung bezeichnet, sondern die übrigen diagnostizierten
Störungsbilder (Gutachten, S. 50 f.). Das alles ist im Gutachten stringent dargestellt
und ohne Weiteres nachvollziehbar.
Die weiteren
Einwände des Verteidigers gegen das Gutachten sind ebenfalls nicht
nachvollziehbar. Der Gutachter wägt sorgfältig die Argumente für und gegen eine
Beeinträchtigung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit ab und begründet seine
Schlussfolgerungen überzeugend. Der Verteidiger will offenbar etwas falsch
verstehen, wenn er behauptet, das Gutachten gehe auf S. 55 von einer
90-minütigen Fahrt von 2:00 Uhr bis zur Unfallzeit um 3:32 Uhr aus (Akten S.
335, Rz. 7 und 9-10). An besagter Stelle im Gutachten heisst es (lediglich),
dass es dem Berufungskläger kaum möglich gewesen wäre, «bei derartigen
Intoxikationszeichen über ca. 90 Minuten relativ unauffällig und angepasst die
Fahrstrecke von Pratteln bis Basel Luzernerring zurückzulegen» – das deute
darauf hin, dass der Berufungskläger auch bei mindestens 2,41 Promille noch
realitätsgerecht habe handeln und das Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt habe
beherrschen können (Gutachten, S. 55). Dass man für diese Fahrstrecke keine 90
Minuten benötigt, dürfte zumal einem Ortskundigen klar sein. Die 90 Minuten
beziehen sich offensichtlich auf den Intoxikationszeitraum. Was der Gutachter
als Gegenindiz für die behaupteten erheblichen Intoxikationszeichen anführt,
ist die Fahrstrecke.
Insgesamt lassen
sich im Gutachten entgegen der Auffassung des Berufungsklägers keine
unauflösbaren Widersprüche ausmachen. Es besteht damit kein Anlass, die
Schlüssigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
2.3 Als
Zwischenfazit ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers auf das lege artis erstellte forensisch-psychiatrische
Gutachten abzustellen ist. Demnach liegt keine völlige Aufhebung der
Schuldfähigkeit mit der Folge eines Freispruchs des Berufungsklägers vor (vgl.
hierzu Bommer/Dittmann, a.a.O.,
Art. 19 StGB N 44 und 58 f.).
2.4
2.4.1 Der
Berufungskläger macht in Bezug auf den Schuldspruch bezüglich des Führens eines
nicht betriebssicheren Autos (Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29.
April 2019 E. II.2.d) geltend, dass er aufgrund seines allgemeinen Zustands
nicht in der Lage gewesen sei, den Schaden wahrzunehmen, was sich aus seinen
Ausführungen im Vorverfahren auch ergebe. So habe er ausgeführt, dass er einen
Tunnelblick gehabt habe und unter Schock gestanden sei, als er aus dem Auto
gestiegen sei und den Schaden erkannt habe. Dies spreche klar dafür, dass er
nicht habe erkennen können, dass sein Fahrzeug nicht mehr betriebsfähig gewesen
sei. An der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 liess er abermals
ausführen, dass er des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nicht schuldig
gesprochen werden könne, wenn gar nicht nachgewiesen sei, dass für ihn die
fehlende Betriebssicherheit erkennbar gewesen sei. Dies habe er erst feststellen
können, nachdem er ausgestiegen und den Schaden gesehen habe, welcher
tatsächlich auch nur von aussen erkennbar gewesen sei.
2.4.2 Mit
Busse wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht
entspricht (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG). Ein Fahrzeug befindet sich immer dann
in vorschriftswidrigem Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und
Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (Schenk,
in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2014, Art. 93 SVG N 20, mit Hinweisen). Art.
93 Abs. 2 lit. a SVG bezieht sich auf Art. 29 SVG, wonach Fahrzeuge nur in
betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Diese müssen
so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden
können und dass Fahrer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet
und die Strassen nicht beschädigt werden. Ob das Abweichen vom
vorschriftsgemässen Zustand tatsächlich eine Unfallgefahr bewirkt oder nicht,
ist unerheblich (BGE 144 IV 386 E. 2.2.1 S. 388; BGer 6B_694/2010 vom
16. Dezember 2010 E. 10.2.1, 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1;
vgl. zum Ganzen BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.3). Die Tathandlung
des Führens oder Führenlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden
Fahrzeuges kann sowohl vorsätzlich (Wissen) als auch fahrlässig (bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen können) begangen werden (vgl. Schenk, a.a.O., Art. 93 SVG N 35; vgl.
oben E. 2.1.2.2).
2.4.3 Unbestritten
und als erstellt zu betrachten ist, dass das Fahrzeug nach der wahrgenommenen
Kollision nicht mehr den Vorschriften entsprach, beschädigt war, der
Berufungskläger danach bis ins Breitequartier weitergefahren und nicht sofort angehalten
oder zumindest eine frühere Ausfahrt benutzt hat. Dies wäre erforderlich gewesen,
um etwa die Unfallstelle zu sichern und nachzusehen, ob allenfalls jemand
verletzt worden war. Der Berufungskläger bestreitet einzig den subjektiven
Tatbestand. Dass der Berufungskläger nicht habe wissen können, dass sein
Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war, verfängt nicht. Gemäss eigenen Aussagen
hat der Berufungskläger die Kollision wahrgenommen. Er macht dabei geltend,
dass er angesichts der Kollision mit dem Fahrzeug von C____ erschrocken sei.
Konkret führte er aus: «Das war Schockzustand. Ich bin extrem verschrocken. Ich
sah nur noch so (zeigt mit den Händen am Kopf Tunnelblick an)»
(Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2017, Akten S. 110). Die Intensität des
Aufpralls war dem Berufungskläger mithin bewusst. Daraus hätte geschlossen
werden müssen, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war. Aus den Akten
ergibt sich denn auch, dass der Berufungskläger zwar nicht rechtzeitig angehalten
hat, seine Fahrt aufgrund der Kollision aber gleichwohl beenden und genauer
nachschauen wollte, ob sein Fahrzeug beschädigt war. Damit gesteht der
Berufungskläger ein, dass er nach der Kollision zumindest damit gerechnet und
in Kauf genommen hat, dass sich sein Fahrzeug nicht mehr in vorschriftgemässem
Zustand befand und er gleichwohl weitergefahren ist. Damit hat er den
Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG) eventualvorsätzlich verwirklicht.
2.5 Der
Berufungskläger hat die vorinstanzlichen Schuldsprüche des Weiteren nur in
Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB angefochten und ansonsten keine Einwände in
der Sache gegen sie vorgebracht. Sie sind unter Verweis auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom
29. April 2019 E. II.2 S. 7 f.) zu bestätigen. Die vom Gutachter
festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit ist somit (nur) im Rahmen der
Strafzumessung zu berücksichtigen. Ausserdem sind die gutachterlichen
Feststellungen allenfalls wegleitend für die Frage der Anordnung einer
Massnahme oder einer Weisung. Zusammenfassend ergeht damit ein Schuldspruch wegen
qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkoholkonzentration oder BAK),
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs.
3.
Streitgegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet weiter die Strafzumessung.
3.1 Der
Berufungskläger bringt diesbezüglich vor, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach
seine Fahrt mit ähnlicher Geschwindigkeit (159 km/h) fortgesetzt worden wäre,
wenn es nicht zur Streifkollision gekommen wäre, nicht den Gegebenheiten entspreche
und eine Mutmassung sei, welche nicht als taterschwerend ins Gewicht fallen dürfe.
In Bezug auf die Gefährdung anderer sei zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger in den frühen Morgenstunden unterwegs gewesen sei, wo kaum
Verkehr geherrscht habe. Entsprechend könne nicht von einer erhöhten Gefährdung
gesprochen werden. Der Tatzeitpunkt sei entlastend zu berücksichtigen. Die
Ausführungen zum subjektiven Tatverschulden griffen zu kurz, da der Zustand
sowie die erlittene Panikattacke weder an dieser Stelle noch im Rahmen der
verminderten Schuldfähigkeit berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz
begründe nicht, wie sie auf die Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe
komme. Die Erhöhung des bereits hohen Strafmasses von 12 Monaten auf 18 Monate erscheine
nicht als gerechtfertigt, da das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten
oder Todesopfern sich bei der Kollision nicht erfüllt habe. Die zweimonatige
Erhöhung wegen der Alkoholisierung sei hingegen durchaus legitim. Angemessen
sei eine Einsatzstrafe von 14 Monaten. Angesichts der psychischen
Beeinträchtigung hätte eine Reduktion der Strafe um 75 % auf 3,5 Monate
angenommen werden müssen. Zudem sei das Nachtatverhalten des Berufungsklägers
durch die Vorinstanz zu wenig gewichtet worden. Alleine der Umstand, dass er
sich sofort, nachdem er den Schaden realisiert habe, bei der Polizei gemeldet
habe, hätte eine Reduktion um anderthalb Monate der Gesamtstrafe
gerechtfertigt. Nehme man die positive Entwicklung, welche bereits durch den
freiwilligen Eintritt in die UPK am selben Tag belegt werde, so wäre eine
zusätzliche Strafminderung von weiteren anderthalb Monaten angemessen gewesen.
Zusammenfassend ergebe dies eine Freiheitsstrafe von einem halben Monat, welche
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen wäre. In Bezug auf
die weiteren Delikte sei von einer Busse und auch von einer Verbindungsbusse
abzusehen, zumal ein Freispruch bezüglich des Führens eines nicht betriebssicheren
Fahrzeugs zu erfolgen habe.
3.2
3.2.1 Gemäss
Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren
bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe
Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich
durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit
Motorfahrzeugen. Diese Bestimmung ist gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG in jedem Fall
erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um mindestens
40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt (lit. a); mindestens
50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (lit. b); mindestens
60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (lit. c) und mindestens
80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (lit. d).
Die Vorinstanz
geht vor Berücksichtigung der Täterkomponente von einer Freiheitsstrafe von 20
Monaten aus (vgl. Urteil des Strafdreiergerichts SG.2019.23 vom 29. April
2019 E. III S. 8). Wie bereits die Vorinstanz zunächst treffend ausgeführt hat,
wiegt das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers – angesichts des
Umstands, dass es sich nicht nur um eine kurzzeitige Überschreitung der
Geschwindigkeit gehandelt hat – nicht ganz leicht. Der Berufungskläger ist über
1,2 km und rund eine halbe Minute lang mit massiv überhöhter Geschwindigkeit,
durchschnittlich 159 km/h, gefahren. Die Überschreitung liegt zudem nicht
unerheblich über den Minimalgeschwindigkeiten für die Anwendung von 90 Abs. 3
und 4 SVG (Überschreitung in casu um bis zu 74 km/h, wobei Art. 90 Abs. 3 und 4
bereits bei einer solchen um 60 km/h zur Anwendung kommt), womit die
Gefährdungslage noch einmal gesteigert wurde. Zudem war die Gefährdung anderer
nicht bloss abstrakter Natur, sondern es kam effektiv zur Kollision mit einem
Fahrzeug. Dies fällt mit der Vorinstanz straferhöhend ins Gewicht. Ein
direkter Vorsatz ist nicht erstellt. Die Willensrichtung kann sich somit nicht straferhöhend
auswirken. Ebenso wenig vermögen die Beweggründe des Beschuldigten die
Verschuldensbewertung positiv oder negativ zu beeinflussen. Bezüglich des
subjektiven Tatverschuldens ist daher festzuhalten, dass dieses neutral zu
werten ist. Daraus resultiert eine Einsatzstrafe von 18 Monaten. Dazu kommt in
echter Konkurrenz das Fahren im fahrunfähigen Zustand. Das Lenken eines
Motorfahrzeugs mit einer BAK von minimal 1,4 Promille ist rechtlich ein Fahren
in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter BAK nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG,
was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Das
Fahren im fahrunfähigen Zustand wiegt aufgrund der Alkoholisierung von über 2 Promille
vorliegend nicht ganz leicht und ist unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips im Einklang mit der Vorinstanz mit 2 Monaten
Freiheitsstrafe zu belegen. Das Vorleben des Berufungsklägers ist mit der
Vorinstanz neutral zu bewerten. Zusammengefasst ist damit eine Freiheitsstrafe
von 20 Monaten gerechtfertigt.
3.2.2 Zu
prüfen ist weiter, ob und inwiefern die Strafe wegen der verminderten
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu reduzieren ist und ob die Mindeststrafe
einschliesslich der angedrohten Strafart in Anwendung von Art. 48a StGB geändert
werden kann. Bei der Täterkomponente hat die Vorinstanz aufgrund der
angenommenen leichten Verminderung der Schuldfähigkeit eine Reduktion um 25 %
verbucht und ist so auf 15 Monate Freiheitsstrafe gekommen. Wie erwähnt, hat der
Gutachter eine «leichtgradig (bis höchstens mittelgradig)» verminderte
Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt angenommen (Gutachten, S. 57, 63).
Fraglich ist
zunächst, inwieweit aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo auf die für den
Berufungskläger günstigste Möglichkeit einer mittelgradigen Verminderung der
Schuldunfähigkeit abzustellen ist. Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel
findet der in dubio-Grundsatz nach einem Leitsatz des Bundesgerichts keine
Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne Indiz ist der in
dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGer 6B_699/2018 vom 7.
Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich widersprechenden
Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab
(in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017;
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3 S.348 f.). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in
dubio pro reo keine Anweisung zur Frage, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (Art. 10 Abs. 2
StPO). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur
nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen
halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174) und nicht nach ergebnisbezogenen
Beweisregeln oder -theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem
Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum
(BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss
für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Nach Massgabe
dieser Erwägungen darf nur (aber immerhin) dann von einer bloss leichtgradigen
Verminderung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers ausgegangen werden, wenn
ausserhalb des Gutachtens klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine
weitergehende Verminderung nicht vorliegt. Ohne solche Anhaltspunkte ist das
Gericht an die Schlussfolgerungen des Gutachters in dem Sinne gebunden, dass
zugunsten des Berufungsklägers auf die für diesen günstigste Annahme abzustellen
ist. Das ist hier der Fall. Die weiteren Beweismittel geben keinen Hinweis
darauf, dass die gutachterliche Einschätzung – etwa aufgrund von dem Gutachter
nicht bekannten Umständen – eine zu starke Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
beinhaltet. Damit ist von einer (knapp) mittelgradigen Verminderung der
Schuldfähigkeit auszugehen. Dass sie nur «knapp» mittelgradig ist, spielt dabei
eine Rolle und wirkt relativierend, denn die Grenzen sind fliessend und es gibt
mithin keine klar abgegrenzten Stufen der verminderten Schuldfähigkeit. Zwar
gilt im Sinne einer Faustregel, dass die verminderte Schuldfähigkeit je nach
Grad (leichtgradig, mittelgradig, schwer) mit einer Strafreduktion von 25 %
bzw. 50 % bzw. 75% berücksichtigt wird. Dieser Umrechnungsschlüssel ist jedoch
nicht starr anzuwenden. Immerhin betont das Bundesgericht die Bedeutung einer
gewissen Korrelation zwischen dem Grad der verminderten Schuldfähigkeit und der
Strafminderung und hat es etwa für unzulässig erklärt, eine mittelgradig
verminderte Schuldfähigkeit ohne nähere Begründung nur mit 40 % Strafreduktion
zu veranschlagen (in jenem Fall hatte allerdings ein früheres Gutachten sogar
eine mittlere bis schwere Verminderung festgestellt; vgl. BGE 129 IV 22
E. 2). Insgesamt stellt die Dreiteilung wohl einen tauglichen Anhaltspunkt
zur Vornahme der Strafmilderung dar, ist aber jeweils aufgrund der
Besonderheiten des Falles zu verfeinern (vgl. zum Ganzen Bommer/Dittmann, a.a.O., Art. 19 N 73).
Ausgehend davon ist
vorliegend für die verminderte Schuldfähigkeit eine Strafreduktion im Umfang
von 45 % unter Verweis auf die konkreten Ausführungen des Gutachters
gerechtfertigt, woraus im Sinne eines Zwischenfazits 11 Monate Freiheitsstrafe
resultieren.
3.2.3 Die
Vorinstanz hat unter den Täterkomponenten weiter auf eine einschlägige,
allerdings weit zurückliegende Vorstrafe hingewiesen («Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2010 wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand»), ohne diese aber zu berücksichtigen. Diese ist heute
nicht mehr im Strafregisterauszug ersichtlich und kann dementsprechend zum
Vornherein nicht mehr vorgehalten werden.
3.2.4 Sodann
hat die Vorinstanz zu Recht «das geständige und einsichtige Nachtatverhalten»
des Berufungsklägers positiv gewertet und entlastend berücksichtigt. Sie führt
aus, dass sich der Berufungskläger unmittelbar nach der Streifkollision bei der
Polizei gemeldet und seine Tat eingestanden habe. Zudem sei bei ihm eine
positive Entwicklung seit den Delikten zu konstatieren: Um seine Sucht in dem
Griff zu bekommen, habe er sich mehrere Male in psychiatrische bzw.
psychotherapeutische Behandlung begeben; seit Mai 2018 konsumiere er eigenen
Angaben zufolge keinen Alkohol mehr. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 sei
ihm – gestützt auf ein positives verkehrspsychologisches Gutachten – der
Führerschein unter Auflagen wieder erteilt worden. Der Berufungskläger scheine
motiviert, diese positive Entwicklung fortzusetzen. Das Nachtatverhalten hat
die Vorinstanz mit einer Strafreduktion von einem Monat veranschlagt, so dass
eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten resultierte. Ausgehend von dieser Reduktion
würde eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten bleiben. Mit dem Berufungskläger ist
aber sein Nachtatverhalten stärker zu gewichten. An der Berufungsverhandlung hat
der Berufungskläger glaubwürdig dargelegt, dass er nach der Tat bis zum
Wiedererhalt des Führerausweises zwei Jahre keinen Alkohol mehr konsumiert habe.
Er trinke aktuell nur in seltenen Ausnahmefällen. Sein Ziel sei eine totale Abstinenz,
weshalb er seit Jahren freiwillig eine Psychotherapie absolviere und immer noch
regelmässig das Blaue Kreuz besuche. Dass der Berufungskläger weiterhin grundsätzlich
bereit sei, sich behandeln zu lassen, ergibt sich auch aus dem Gutachten,
welches lediglich den Umfang der bisherigen Behandlung als unzureichend
erachtet. Das Nachtatverhalten ist damit mit einer Reduktion von insgesamt 2 2/3
Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen. Zusammenfassend ergibt sich damit eine
Freiheitsstrafe von 8 1/3 Monaten.
3.2.5 Das
Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an
das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2
StGB). Fraglich ist mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen, aus welcher
Bestimmung vorliegend das gesetzliche Höchstmass abgeleitet werden kann.
3.2.5.1 Art.
2 StGB ist eine Regel des intertemporalen Kollisionsrechts, die bestimmt,
welches Gesetz zur Anwendung kommt, wenn das zur Tatzeit geltende Gesetz im
Zeitpunkt der Entscheidung formell ausser Geltung steht. Erfolgt die
Beurteilung einer Tat erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes, so ist dieses
anzuwenden, wenn es das mildere ist (sog. Grundsatz der lex mitior gemäss Art.
2 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 145 IV 137 E. 2.4 S. 140; BGE 134 IV 82 E. 6.1 S. 87). Die
Tatzeit für die Unfallfahrt ist der 12. Oktober 2017. Der bis am 31. Dezember
2017 und im Tatzeitpunkt geltende Art. 34 Abs. 1 aStGB sah eine (Gesamt-)Geldstrafe
von maximal 360 Tagessätzen vor. Der am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art.
34 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht neu vor, dass die Geldstrafe höchstens 180
Tagessätze beträgt. Damit entsteht die Kollision des alten und des neuen
Gesetzes und für das Gericht im vorliegenden Fall die Frage, ob dem alten
Gesetz fortwirkende oder dem neuen Gesetz rückwirkende Kraft innewohnt bzw. welche
Fassung des Art. 34 StGB für den Berufungskläger die mildere ist.
3.2.5.2 Das
Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der
konkurrierenden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre
entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist. Ob das neue im Vergleich zum alten
Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise,
sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten
Vergleichsmethode). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach
neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse
festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden
ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht
(Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte
ist ausgeschlossen, weil ein Gesetz, das nicht gilt und zu keiner Zeit gegolten
hat, nicht anwendbar sein kann (vgl. eingehend BGE 134 IV 82 E. 6.2 S. 87 ff.,
mit Hinweisen).
Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten
hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der
Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f., 134 IV 97 E. 4 S.
100 ff.; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch im neuen Recht BGE 144 IV 217 E. 3.6; BGer
6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). In einem neuen zur amtlichen
Publikation vorgesehenen Entscheid äussert sich das Bundesgericht erstmals
ausdrücklich zur Frage, was der Grundsatz der lex mitior im Bereich von
Geldstrafen gegenüber Freiheitsstrafen ist. Es hat erwogen, dass das Gericht,
wenn aufgrund der lex mitior-Regel das alte Sanktionsrecht zur Anwendung
gelangt, auch Geldstrafen über 180 Tagessätzen aussprechen kann. Es darf die
Grenze von 180 Tagessätzen nicht für anwendbar erklären, weil es damit das alte
und das neue Recht kombinieren würde (vgl. BGer 6B_1308/2020 vom 5. Mai 2021 E.
4.4).
Dabei gilt, dass
bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich ist.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4
S. 301, 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Berücksichtigt wird unter anderem die Strafhöhe; bewegt sie sich eher am oberen
Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe eher in
Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen. Weiter berücksichtigt werden die
Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven
Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine
Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen
werden kann. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen
Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen (und deren
Zusammenhang mit Alkoholkonsum) als entscheiderhebliche Kriterien für die
Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).
3.2.5.3 Vorliegend
erscheint die (ausnahmsweise) Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund der
genannten Kriterien nicht gerechtfertigt. Einziger Grund für eine solche könnte
die einschlägige Vorstrafe sein. Diese liegt aber, wie erwähnt, weit zurück und
ist im neuen Strafregisterauszug gar nicht mehr aufgeführt. Die übrigen Aspekte
stehen einer Geldstrafe nicht entgegen. Das bedeutet, dass vorliegend auf
Geldstrafe zu erkennen ist. Demnach kommt für die Frage, ob eine Geldstrafe
verhängt werden kann, die altrechtliche lex mitior mit einer Maximalhöhe von
360 Tagessätzen zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB).
Der Berufungskläger ist damit bei einer Umrechnung der Freiheitsstrafe von 8 1/3
Monaten zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu verurteilen.
3.2.6 Des
Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bemessen. Das Gericht bestimmt die
Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; ebenso Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt
für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen. Was gesetzlich geschuldet ist oder
dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden
Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung,
sowie die notwendigen Berufsauslagen, wobei praxisgemäss ein Betrag von 30 %
abgezogen werden kann. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem
Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die
Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung
erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.). Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine
Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Das
Nettoeinkommen ist weiter um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu
reduzieren. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstrafen von
mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 % angebracht, da
mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden
progressiv ansteigt.
Der
Berufungskläger lebt von seiner Ehefrau getrennt. Gemäss seinen Angaben ist offenbar
auch seine Ehefrau im Rahmen eines 50 %-Pensums berufstätig. Gemäss Angaben in
der Berufungsverhandlung verdient der Berufungskläger netto CHF 4'800.–
monatlich und erhält dreizehn Monatslöhne. Vermögen hat er nicht. Bei
Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 30 % des Lohnes für die
notwendigen monatlichen Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkasse etc.), für
die Kosten für seine von ihm getrennt lebende Familie (zwei Kinder) sowie unter
Berücksichtigung der hohen Anzahl an Tagessätzen ergibt sich vor dem
Hintergrund der vorstehenden Bemessungsfaktoren ein anzuwendender Tagessatz im
unteren Bereich von abgerundet CHF 40.–.
3.3 Nach
der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagessatzes hat das Gericht darüber zu
befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB) oder unbedingt auszusprechen
ist. Hinzu kommt die Möglichkeit, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und
diese mit einer Busse zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).
3.3.1 Die
Vorinstanz hat angesichts der erwähnten positiven Entwicklung den bedingten
Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Der bedingte Vollzug
ist nicht zu prüfen, nachdem nur der Berufungskläger das Urteil angefochten
hat. Dieser ist zu bestätigen.
3.3.2 Da
die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, hat die Vorinstanz eine
Verbindungsbusse verhängt. Das entspricht gefestigter Praxis, welche vom
Bundesgericht jüngst wieder in einem Leitentscheid grundsätzlich bestätigt wurde
(BGE 146 IV 145). Das Bundesgericht hält darin fest, dass mit der
Verbindungsbusse im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen
werden soll, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung diene in
erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105
Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten
Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten
Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, solle auch mit einer unbedingten
Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen
überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhelfe
Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Ausserdem trage die
Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven
Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen.
Dem Verurteilten solle ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den
Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei
Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f., mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.5 S. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.). Die bedingte Strafe und
die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein; die
Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen. Der
Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete
Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (vgl.
zum Ganzen BGE 146 IV 145 E. 2.2 S. 147 f., 135 IV 188 E. 3.3 f. S. 189
ff., 134 IV 1 E. 4.5.2 S. 8 und E. 6.2 f. S. 16, 134 IV 53 E. 5.2 S. 55).
3.3.3 Die
Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse von CHF 1'000.– und eine Busse für die
Übertretungen von CHF 800.– ausgesprochen. Zum Umwandlungssatz für die Bussen
hat die Vorinstanz sich nicht geäussert. Sie hat die Verbindungsbusse und die
Übertretungsbusse addiert und insgesamt einen Umwandlungsfaktor von CHF 100.–
pro Tag angenommen. Das erscheint fraglich: Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für
die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen
(BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S.130). Dabei muss der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe
für eine zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen. Da die Verbindungsbusse bei
der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen ist (siehe
vorstehend), ist bei einer solchen Busse demnach virtuell von einer bestimmten
Anzahl Tagessätze auszugehen und ist auch der Umwandlungssatz in
Übereinstimmung mit der Tagessatz-Höhe zu bemessen. Die Situation stellt sich
anders dar bei Übertretungsbussen, welche praxisgemäss schematisch anhand von
Richtlinien bemessen werden. Die Anwendung eines individuellen, konkret
bemessenen Umwandlungssatzes würde dort zu stossenden Resultaten führen, indem
der wirtschaftlich schlechter Gestellte eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe bei
gleicher Bussenhöhe zu gewärtigen hätte als der besser Gestellte. Es rechtfertigt
sich daher, bei Übertretungsbussen einen fixen Umwandlungssatz von CHF 100.–
für die Ersatzfreiheitsstrafe anzuwenden.
Im Lichte des
reduzierten Gesamtverschuldens (vgl. oben E. 3.2.4) ergibt sich für den
vorliegenden Fall, dass der Berufungskläger zu einer Verbindungsbusse von CHF
800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu
einer Übertretungsbusse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wird.
4.
Das Gutachten
empfiehlt eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB, nach
Möglichkeit bei einer Fachperson/-stelle mit auch forensisch-psychiatrischer
Erfahrung (z.B. Forensische Ambulanz der UPK Basel) oder als spezialpräventive
Minimalvariante zumindest die Erteilung einer Weisung zur ambulanten
psychiatrisch-suchttherapeutischen Behandlung (inkl. Abstinenzkontrollen) (vgl.
Gutachten, S. 65 f.).
4.1 Ist
der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer
Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern
ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt,
die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender
Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Vorliegend erweist sich eine Massnahme im
Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht als für den Berufungskläger
mildestes Mittel.
4.2 Für
die Dauer der Probezeit kann das Gericht u.a. Weisungen erteilen (Art. 44 Abs.
2 StGB). Diese Bestimmung gibt dem Gericht die Freiheit, mit einer bedingten
Geld- oder Freiheitsstrafe jede denkbare Weisung zu verbinden, die geeignet
ist, die Resozialisierung zu fördern und die vom Betroffenen nicht mehr als
eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisungen, welche
das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit
erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das
Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und
psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). Diese dienen dem spezialpräventiven
Zweck, das Risiko eines Rückfalls zu senken (BGE 137 IV 72 E. 2.4 S. 78; BGer 6B_173/2018
vom 5. Juli 2019 E. 2.2.3). Weisungen liegen aus objektiver Sicht im (sog.
wohlverstandenen) Interesse des Adressaten und müssen in einem
Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken
stehen (BGE 137 IV 72 E. 2.4 S. 78, 108 IV 152 E. 3b S. 154; BGer 6B_18/2017
vom 17. Mai 2017 E. 4.3). Die Art der Weisung ist nach den im Einzelfall
massgeblichen «fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder
medizinisch-therapeutischen Bedürfnissen zu wählen» (vgl. BGE 107 IV 88 S. 89;
zum Ganzen AGE SB.2018.112 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1). Bei alkoholgefährdeten
Delinquenten empfiehlt sich eine Kombination von Alkoholverbot und Betreuung
durch eine Fachstelle für Alkoholprobleme (vgl. Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 44 StGB N 45, mit Hinweis). Die
Weisung darf nur darauf ausgerichtet sein, die Bewährungschancen während der
Probezeit zu verbessern; ein anderes – wenn auch an sich gerechtfertigtes –
Interesse darf nicht Grundlage einer Weisung sein. Aufgrund dieser Zielrichtung
– Verbesserung der Resozialisierungschancen – ist es zulässig, eine Weisung
auch erst im Berufungsurteil auszusprechen, obwohl nur der Beschuldigte
Berufung erhoben hat. Es besteht insoweit eine starke Parallele zur Verhängung
von Massnahmen. Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch
unter dem Aspekt der reformatio in peius der Anordnung einer anderen als der
ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz
generell nichts entgegenstehe und die Umwandlung einer ambulanten in eine
stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren demnach zulässig sei. Es hat dies
damit begründet, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des
Betroffenen liege, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht
rückfällig zu werden. Zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der
Allgemeinheit gewährleistet werden. Dabei werde nicht verkannt, dass solche
Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe.
(BGE 144 IV 113 E. 4.3 S. 116 f.; BGer 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E.
2.2.3). Mit gleicher Begründung ist es gemäss Bundesgericht zulässig, im
Rechtsmittelverfahren nebst der Strafe eine stationäre Massnahme anzuordnen,
die vor erster Instanz kein Thema war (BGer 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E.
1.3.3). Vorliegend war es der Berufungskläger selber, welcher mit dem Antrag
auf Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit das Beweismittel
für eine Weisung angeregt hatte. Die streitgegenständliche Strafe fällt mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund des Zustandes des
Berufungsklägers deutlich milder aus. Wenn zugleich im Sinne einer
Hilfestellung für ebendiesen Zustand eine Weisung angeordnet wird, dann ergibt
sich damit per Saldo für den Berufungskläger keine Strafverschärfung. Eine Weisung
wäre damit auch unter dem Aspekt des Verschlechterungsverbots unproblematisch.
4.3 Wie
die obigen Ausführungen bereits aufgezeigt haben, war Anlass und Grundlage der
streitgegenständlichen Delikte der mit seiner Persönlichkeitsstörung zusammenhängende
Alkoholabusus des Berufungsklägers. Prognostisch werden im Gutachten als
Risikofaktoren die im Kern fortbestehende Alkoholabhängigkeit verbunden mit
einer hohen Suchtmittelrückfälligkeit (neben Alkohol und Kokain) benannt, womit
sich jeweils auch das Risiko für erneute fremdgefährdende Verhaltensweisen
ergebe. Auch für die Begehung erneuter Delikte von der Art und Schwere seiner
bisherigen SVG-Delinquenz. Verstärkt werde die Neigung zu teilweise schweren
und längerdauernden Alkoholrückfällen zusätzlich durch die problematischen
Persönlichkeitsanteile. Diese disponierten ihn auch zukünftig zu
Suchtmittelrückfällen, insbesondere in sozialen, familiären oder auch
beruflichen Belastungssituationen. Hingegen fehlten Hinweise auf eine von der
Suchtmittelproblematik unabhängige Disposition zum «Rasen». Auch könne keine
eigenständige Kriminalitätsneigung in anderen Deliktsbereichen festgestellt
werden (Gutachten, S. 58, 64). Gemäss Gutachten ist «die Motivation zur
Einhaltung der Totalabstinenz von Alkohol und anderen Suchtmitteln aus
forensisch-psychiatrischer Sicht dringend indiziert». Man müsse sie auch im
Rahmen eines effizienten Risikomanagements kontrollieren, um die aus der
kombinierten Suchtmittel- und Persönlichkeitsproblematik resultierenden Risiken
erneuten selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens wirksam und nachhaltig zu
verringern (Gutachten, S. 59 f.). Daraus ergibt sich, dass zur Verbesserung der
Bewährungschancen für die Dauer der Probezeit Abstinenzkontrollen anzuordnen
sind. An der Berufungsverhandlung liess der Berufungskläger denn auch selber
ausführen, dass er grundsätzlich eine totale Abstinenz anstrebe, was sein
Rechtsvertreter insofern relativierte, als ein kontrollierter Alkoholkonsum der
beste Nachweis sei, dass man die Problematik im Griff habe. Der Berufungskläger
hat weiter ausgeführt, dass ihm die regelmässigen Besuche bei seinem
Psychologen und beim Blauen Kreuz wichtig seien und daher eine Weisung seines
Erachtens keinen Sinn mache. Er hat damit seine grundsätzliche Bereitschaft für
die Nachachtung einer Weisung zum Ausdruck gebracht. Es kann auf das Protokoll
der Berufungsverhandlung vom 7. September 2021 verwiesen werden. Aus
der aktuellen psychotherapeutischen und offenbar vertrauensbasierten Behandlung
ist er im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips vorderhand nicht
herauszureissen. Zur Erhöhung der Verbindlichkeit ist diese aber mit der
vorliegenden Weisung zu verknüpfen.
4.4 Zusammengefasst
wird dem Berufungskläger gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, seine
psychotherapeutische Behandlung, solange es der behandelnde Therapeut für
notwendig erachtet, weiterzuführen und diese zusätzlich mit regelmässigen Alkoholabstinenzkontrollen
zu verbinden.
5.
5.1 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittel-instanz
selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der
Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
5.2 Der
Berufungskläger hat den erstinstanzlichen Kostenentscheid ausdrücklich
angefochten.
5.2.1 Soweit
er beantragen lässt, dass die Verfahrenskosten zufolge Teilfreispruchs
angemessen zu reduzieren seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Da der erstinstanzliche
Schuldspruch bestätigt wird, werden die erstinstanzlichen Kosten nicht
reduziert (vgl. AGE SB.2020.96 vom 10. Juni 2021 E. 6.2, SB.2017.44 vom 9. März
2021 E. 6.1). Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers müssen die
Kosten im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht aufgrund des dort erfolgten Freispruchs
in lit. f der Anklageschrift reduziert werden, da die untersuchten Handlungen
in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen
hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (vgl. BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 6.3, 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; AGE SB.2019.107
vom 24. März 2021 E. 7.2). Die Vorinstanz hat eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–
festgesetzt (bei einem Verzicht auf die schriftliche Urteilsbegründung CHF
2‘000.–). Die Gebühren werden gemäss § 19 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) festgelegt. Der Gebührenrahmen beträgt bei Entscheiden des
Strafdreiergerichts grundsätzlich zwischen CHF 150.– und CHF 5‘000.–, womit
auch die erstinstanzliche Urteilsgebühr nicht zu beanstanden ist.
5.2.2
5.2.2.1 In
Bezug auf die Honorarnote der amtlichen Verteidigung macht der Berufungskläger
geltend, dass die Vorinstanz eine Kürzung vorgenommen habe, welche nicht begründet
worden sei. Insbesondere das Honorar ab 2018 sei tiefer angesetzt worden als
die eingereichte Honorarnote, obschon die Honorarnote ohne Hauptverhandlung
erfasst worden sei. Mangels Begründung dieser Honorarkürzung sei nicht
nachvollziehbar, wie diese zustande gekommen sei. Entsprechend sei dem
amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar gemäss den
beiden eingereichten Honorarnoten (CHF 1’751.45 und CHF 6'857.05) zuzüglich
Hauptverhandlung (2 Stunden 15 Minuten, zuzüglich Besprechung mit dem Klienten
[15 Minuten], somit CHF 500.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 38.50),
also CHF 9'147.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten, womit
sich ein zusätzliches Honorar von CHF 1'110.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
ergebe (CHF 9'147.– abzüglich zugesprochenes Honorar von total CHF 8'036.45).
5.2.2.2 Der
Berufungskläger rügt sinngemäss die Begründungspflicht als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs. Die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes muss in der Regel nicht oder lediglich summarisch begründet
werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht
und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht
der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt. Akzeptiert das Gericht einzelne
Posten aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder
Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die
Aufwendungen oder Auslagen als unnötig betrachtet werden (BGer 8C_54/2013 vom
8. Mai 2013 E. 4.1, 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.4).
Für die
Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand
insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der
Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das
Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure
und aufwändige amtliche Verteidigung besteht; entschädigungspflichtig sind, wie
bereits festgestellt, somit jene Aufwendungen, die in einem kausalen
Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig
sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126; vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 135 N 6). Obwohl die
Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss,
darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a; Lieber,
a.a.O., Art. 135 N 5). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den
Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen –
Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Für die von den
baselstädtischen Gerichten einem Anwalt zugewiesenen Offizialverteidigungen
respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung
des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind
Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird
den Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von
CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen.
Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigern allerdings keine Entschädigungen
für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und
Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des
Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem
Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen
Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als
abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwälte. Ihre
Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen
einer Verteidigung (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2,
mit Hinweisen).
5.2.2.3 Dem
Verteidiger ist beizupflichten, dass der Beschluss des Strafdreiergerichts über
die Kürzung des Honorars des amtlichen Verteidigers diesen Anforderungen nicht
genügt. Zu beachten ist allerdings auch, dass für die Strafbehörde es bisweilen
nur begrenzt möglich ist, die Angemessenheit einzelner anwaltlicher Tätigkeiten
à fonds zu beurteilen, wenn der Inhalt angeführter Tätigkeiten, wie auch
vorliegend, in der Honorarnote nur mit Stichworten und sonst nicht näher
begründet wird. Schliesslich kann das Defizit in der Begründung im vorliegenden
Verfahren geheilt werden (vgl. aber E. 5.3 hernach). Damit ist festzustellen,
dass das geltend gemachte Honorar von CHF 9'147.– im Lichte der
vorstehenden Erwägung am oberen Rand einer amtlichen Entschädigung liegt, aber nicht
ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten
Diensten ist. Eine Kürzung rechtfertigt sich lediglich in Bezug auf den gemäss
Leistungsjournal für den Weg verrechneten Aufwand von 85 Minuten (CHF 238.70). Demnach
wird dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, im erstinstanzlichen Verfahren
ein Honorar von CHF 8'889.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der StPO bleibt vorbehalten. Für die genaue Aufschlüsselung
der Beträge unter Berücksichtigung der jeweils anwendbaren Mehrwertsteuer wird
auf das Dispositiv verwiesen. Das mit Schreiben vom 8. September 2021
zugestellte Dispositiv, in welchem aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers
der Betrag von CHF 8'846.45 festgehalten wurde, wird damit zu Gunsten des
amtlichen Verteidigers rektifiziert.
5.3 Der
Berufungskläger ist im vorliegenden Rechtsmittelzug mit seinem Begehren
teilweise durchgedrungen. Zwar ist es bei den Schuldsprüchen geblieben;
immerhin ist die ausgesprochene Strafe relevant reduziert worden. Weiter ist zu
beachten, dass das rechtliche Gehör in Bezug auf die Kürzung des Honorars erst
mit der Berufung geheilt wurde. Dies rechtfertigt es, dem Berufungskläger für
das Berufungsverfahren eine um 1/3 reduzierte Urteilsgebühr
in Höhe von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 GGR.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich weitere 3 3/4 Stunden
für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten),
ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem Berufungskläger eine um 1/3 reduzierte
Urteilsgebühr auferlegt wurde, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des
Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seines wirtschaftlichen
Besserstellung 2/3 des zugesprochenen Honorars (Art. 135
Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 29. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall (Führerflucht);
Schuldspruch
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.
A____ wird der qualifizierten groben Verletzung
der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration), des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig
erklärt und in teilweiser Gutheissung der Berufung verurteilt zu einer Geldstrafe
von 250 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse
von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 90
Abs. 3 + 4, 91 Abs. 2 lit. a, 92 Abs. 1 und 93 Abs. 2 lit. a des
Strassenverkehrsgesetzes, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
sowie 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Für die Dauer der Probezeit wird A____ gemäss
Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, seine
psychotherapeutische Behandlung, solange es der behandelnde Therapeut für
notwendig erachtet, weiterzuführen und diese zusätzlich mit regelmässigen
Abstinenzkontrollen zu verbinden.
A____ trägt Kosten von CHF 8‘748.95 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1’800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden im
erstinstanzlichen Verfahren aus der Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis
31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 1‘371.50 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
von CHF 109.70) sowie eine Spesenvergütung von CHF 11.50 (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer von CHF 0.90) und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein
Honorar von CHF 6’770.60 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 521.35)
sowie eine Spesenvergütung von CHF 96.20 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 7.40), insgesamt also ein Honorar von CHF 8'889.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem amtlichen Verteidiger,
[...], Advokat, ein Honorar von CHF 9'633.40 und ein Auslagenersatz von
CHF 161.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 754.25, somit
total CHF 10'549.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).