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Entscheid

SB.2019.81

Rechtzeitigkeit der Berufung (AGE vom 8. Oktober 2019) Sachbeschädigung (BGer 6B_1101/2020)

7. Juli 2020Deutsch30 min

sowie der Tonband-Aufzeichnung der Hauptverhandlung, damit er die Berufung genauer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.81

URTEIL

vom 7.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Cla Nett, lic.

iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. April 2019

betreffend Sachbeschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2019 wurde A____

(Berufungskläger) der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit: 2 Jahre)

sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ferner wurden ihm die

Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.–

auferlegt. Der Berufungskläger meldete beim Einzelgericht in Strafsachen mit

Schreiben vom 4. Mai 2019 (Poststempel) sinngemäss Berufung an.

In derselben

Eingabe ersuchte der Berufungskläger um Zusendung des schriftlichen Protokolls

sowie der Tonband-Aufzeichnung der Hauptverhandlung, damit er die Berufung genauer

begründen könne. Am 19. Juni 2019 verfügte das Einzelgericht in

Strafsachen Basel-Stadt, dass das schriftliche Verhandlungsprotokoll dem

Berufungskläger zugestellt, auf eine Zustellung des Audioprotokolls jedoch

verzichtet werde. Die nämliche Verfügung ging dem Berufungskläger zusammen mit

der Urteilsbegründung am 20. Juni 2019 zu. Mit Eingabe vom 27. Juni

2019 (Posteingang am 28. Juni 2019) ersuchte der Berufungskläger beim

Einzelgericht in Strafsachen erneut um Zustellung des Audioprotokolls und

ersuchte um «Anpassung der Frist» für die Berufungserklärung. Das Einzelgericht

in Strafsachen verfasste am 2. Juli 2019 eine Verfügung, die den

Berufungskläger jedoch nicht erreichte. Nachdem er zuerst am 17. Juli 2017

mit dem Einzelgericht in Strafsachen telefoniert hatte, wandte sich der

Berufungskläger am 18. Juli 2019 (Posteingang am 19. Juli 2019)

erneut schriftlich an das Einzelgericht in Strafsachen und brachte unter anderem

vor, ohne seine eigenen Worte nochmals zu hören habe er seine «Einsprache»

nicht begründen wollen und können. Deshalb habe er die ihm gesetzte Frist zur

Berufung auch nicht wahrnehmen können. Ferner ersuchte er darum, ihm sei zu

bestätigen, dass bzw. wann er die Ton-Aufnahme anhören könne und ihm entsprechend

nochmals eine Frist zur Begründung seiner «Einsprache» zu gewähren. Das

nämliche Schreiben wurde vom Einzelgericht in Strafsachen zusammen mit der

Bitte, das Anliegen des Berufungsklägers zu prüfen, am 23. Juli 2019 an

das Appellationsgericht weitergeleitet (Posteingang am 30. Juli 2019).

Das

Appellationsgericht führte in der Folge ein schriftliches Vorverfahren zur

Prüfung durch, ob die Berufungserklärung rechtzeitig erfolgte. Die Staatsanwaltschaft

beantragte diesbezüglich mit Stellungnahme vom 6. August 2019, es sei

unter Kostenfolge auf die Berufung zufolge fehlender Berufungserklärung nicht

einzutreten und das Verfahren entsprechend abzuschreiben. Am 14. August

2019 teilte der Berufungskläger schriftlich mit, er habe mündlich wie auch

schriftlich angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Wenn es nun einer Prüfung

durch das Appellationsgericht bedürfe, weil das Schreiben an ihn, mit welchem

er eingeladen worden sei, die Ton-Aufnahmen nochmals durchzuhören, versehentlich

nicht abgeschickt worden sei, dann solle das geprüft werden. Das Einzelgericht

in Strafsachen verzichtete auf eine Stellungnahme, reichte jedoch eine vom

15. August 2019 datierte Aktennotiz des mit dem Berufungskläger am

17. Juli 2019 geführten Telefongesprächs nach. Mit Urteil vom 8. Oktober

2019 (vgl. AGE SB.2019.81) gelangte das Appellationsgericht zum Schluss, dass die

Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wiederherzustellen sei. Dem Berufungskläger

wurde die Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen seit Erhalt des Urteils

eine Berufungserklärung im Sinn von Art. 399 Abs. 3 und 4 der

Strafprozessordnung einzureichen. Das Urteil des Appellationsgerichts vom

8. Oktober 2019 betreffend Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung bzw.

Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (vgl. AGE

SB.2019.81) wurde dem Berufungskläger am 25. Oktober 2019 zugestellt und

erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom

12. November 2019 (Poststempel) reichte der Berufungskläger die

Berufungserklärung und am 15. März 2020 eine Berufungsbegründung ein. Die

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben

noch Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt. Die

Staatsanwaltschaft hat sich am 20. März 2020 (Postaufgabe) mit dem Antrag

auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des Strafbefehls vom

6. September 2018 vernehmen lassen. Hierzu hat der Berufungskläger mit

Eingabe vom 31. März 2020 (Postaufgabe) Stellung genommen. Die

Privatklägerin hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Mit

Verfügung vom 8. April 2020 hat die verfahrensleitende Präsidentin den

Antrag des Berufungsklägers auf Konfrontation mit der Privatklägerin vorläufig

abgewiesen, vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht.

An der

Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2020 ist der Berufungskläger befragt

worden. Für seine Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. B____

(Privatklägerin), welcher die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt wurde,

hat nicht teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren

ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufungsanmeldung ist innert der

gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO und die

Berufungserklärung innert der gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 lit. a

und b StPO wiederhergestellten Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO

eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel

ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399

Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO

in Rechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger führte in der Berufungserklärung vom 12. November 2019 aus,

nach Art. 399 Abs. 4 StPO den Schuldpunkt bzw. die Handlung als

solche (lit. a), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den

Zivilanspruch (lit. d), die Nebenfolgen des Urteils (lit. e), die Kosten-,

Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) sowie die nachträglichen

richterlichen Entscheidungen (lit. g) anfechten zu wollen. Zusammengefasst

macht er betreffend den Schuldpunkt (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO)

geltend, es werde zu keinem Zeitpunkt auf die Botschaft in seinem Begleitbrief

eingegangen. Er habe darin klar ausgedrückt, wieviel mehr hinter der

geborstenen Autoscheibe stecke (Akten S. 202). Im Zusammenhang mit der

Anordnung von Massnahmen (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO) macht er

im Wesentlichen geltend, er habe mit begründeter Eingabe vom 5. April beim

Strafgericht sein Konfrontationsrecht angemeldet. Obschon er ausdrücklich

darauf hingewiesen habe, dass er geschäftlich bis am 25. April abwesend und

nur per Email erreichbar sei, sei sein Antrag von der Richterin mit

Einschreiben vom 23. April 2020 und damit lediglich zwei Tage vor

Verhandlung abgelehnt worden. Das Schreiben sei ihm aufgrund des Postrückbehalteauftrags

erst am Montag 29. April und damit vier Tage nach der Verhandlung

zugestellt worden. Eine Nachfrage bei der Post um vorzeitigen Abruf sei

erfolglos gewesen. Infolgedessen habe er erst am Verhandlungstag realisiert,

dass die Privatklägerin sich der Verhandlung nicht stelle bzw. nicht stellen müsse.

Er fechte deshalb sowohl die Begründung als auch den Entscheid an, dass ihm das

Konfrontationsrecht nicht zugestanden worden sei (Akten S. 202). Zum

Zivilanspruch (Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO) bringt er vor, er

verlange Gehör und dass die jahrelange Gewalt gegen ihn thematisiert werde. Sie

sei Auslöser seiner Verzweiflungstat. Nicht darauf einzugehen heisse, seine

Rechte und Integrität einmal mehr zu verletzen, geschweige denn zu schützen (Akten

S. 203). Im Zusammenhang mit den Nebenfolgen des Urteils (Art. 399

Abs. 4 lit. e StPO) führt er zusammengefasst aus, den finalen

Auslöser, als es um einen «läppischen» Freitagabend gegangen sei, der einem

Vater auf typisch «unschuldige Art» entzogen worden sei, habe er der

Staatsanwaltschaft als eines der Beispiele von subtiler, besser perfider Art

der Gewalt geschildert. Wenn jemand auf intrigante Art immer wieder

ausgegrenzt, hintergangen, seine Rechte negiert, auf üble Art diffamiert werde

(wie etwa in der Strafanzeige bei der Polizei, wonach er wahrscheinlich schon

früher Pneus aufgeschlitzt habe), seien das Formen der Gewalt, gegen die sich

eine betroffene Person kaum wehren könne. Da brauche es externe Instanzen, die

das beurteilen und, falls zutreffend, beim Namen nennen würden. Er gehe den

ganzen Weg einer Gerichtsverhandlung, weil es sich die Staatsanwaltschaft

einfach mache und die Sache sehr oberflächlich als «einen klaren Fall» abtue. Er

wolle, dass das Gericht hinschaue, weshalb jemand sich zu so einer Tat förmlich

getrieben und genötigt fühle. Ein Gericht, das sich nicht davor drücke, der Privatklägerin

auch gewisse Fragen zu stellen. Diese mit dem Entscheid sogar schütze, sich der

Konfrontation mit dem Angeklagten nicht stellen zu müssen. Ein Gericht, das

nicht die Augen verschliesse vor andauernden Formen der Gewalt, nur weil sie

schwierig zu fassen und beurteilen seien. Ob und in welcher Form diese Taten

auch im Urteil zumindest benannt oder vielleicht sogar sanktioniert würden, sei

sehr wegweisend dafür, ob es eine Verhaltensänderung bei der sich als Opfer

präsentierenden Person bewirken könne, die kontinuierlich und jahrelang

subtile, versteckte, raffinierte, perfide Formen der Gewalt ausübe. Eine

Bewährungsfrist hätte zumindest auch seine Ex-Frau verdient, damit sie ihn

nicht auf weitere Jahre plage, schädige, verleumde, seine Kinder gegen ihn

aufbringe. Im Gegensatz zur Ernsthaftigkeit, die das Gesetz und das Gericht zum

Schutz einer Autoscheibe demonstriere, sei es eine erschreckende, bisher

deprimierende Erfahrung, mit welcher Leichtigkeit all die andere Gewalt unter

und gegen Menschen ausgeblendet, negiert, fahrlässig und einäugig unterschlagen

werde. Mit dem bestehenden Urteil dürfe sich die Klägerin sogar bestätigt und

geschützt fühlen, ihre Strategien, ihre Gewalt und Aggressionen gegen ihn

weiter zu führen. Sie wäre einmal mehr erfolgreich damit (Akten S. 203).

Betreffend die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Art. 399

Abs. 4 lit. f StPO) macht er geltend, er brauche keine Genugtuung,

sondern eine konkrete Einschätzung und Stellungnahme des Gerichts, dass die

jahrelange Gewalt gegen ihn ernsthaft geprüft werde und nicht die Klägerin

geschont und von der Verhandlung freigestellt werde, ohne dass sie Stellung

beziehen müsse (Akten S. 204). Zu den nachträglichen richterlichen

Entscheidungen (Art. 399 Abs. 4 lit. g StPO) führt er

schliesslich aus, er habe den Eindruck, dass die Einzelrichterin des

Strafgerichts nicht verstanden habe, worum es gehe. Er habe ein gewisses

Verständnis dafür, da die Angelegenheit und Mobbing-Konstellationen über Jahre

gewachsen und eine ganz schwierige Problematik seien, die auch eine Richterin

nicht mit Zauberstab in eine heile Welt verwandeln könne. Aber mit den Folgen,

so wie die Richterin es sage, sprich Verurteilung auf diese Weise, sei er

absolut nicht einverstanden und wolle und werde nicht damit leben. Anders als

sie es sage, seien die Hintergründe keineswegs berücksichtigt worden. Die

Richterin habe es im Schlusswort Beziehungsprobleme genannt, er nenne es Gewalt

und Mobbing auf vielfältigste Art, worunter er seit zu vielen Jahren massiv

leide. Ein Gericht das ihn auf diese Weise verurteile, garantiere den Terror

einfach auf weitere Jahre, bestärke die Privatklägerin in ihrem Befinden «alles

brav und richtig zu machen» und untergrabe seine Integrität gegenüber den

Töchtern im Gleichschritt mit der Privatklägerin (Akten S. 204).

In seiner

Berufungsbegründung vom 15. März 2020 führt der Berufungskläger im

Wesentlichen aus, die jahrelangen – nicht von ihm initiierten – juristischen

Kämpfe seien nicht direkt verbunden mit der Windschutzscheiben-Geschichte, es sei

dabei vor allem um finanzielle Angelegenheiten gegangen. Er habe sich in diesen

Auseinandersetzungen jedoch immer, vergeblich, darüber beklagt, dass seine

immateriellen Rechte als Vater fortwährend und ohne Konsequenzen missachtet würden

(Akten S. 226). Weiter macht er unter Hinweis auf Art. 399

Abs. 3 StPO geltend, er könne das Urteil betreffend seine Tat akzeptieren,

wenn die Verantwortung und Handlungsweisen der Privatklägerin, welche zu seiner

Hammer-Aktion geführt hätten, thematisiert und im Urteil auch verurteilt

würden. Im besten Fall ebenfalls mit einer Bewährungsfrist für die

Privatklägerin, denn alle seine Handlungen der letzten Jahre seien Reaktionen

auf Gewalt gegen ihn. Und er werde, würde sich auch nicht mehr mit einer Tat

gegen eine unschuldige Windschutzscheibe wehren, die in unserer Gesellschaft so

sehr gewichtet werde, während menschliche Stiche negiert würden. Es gebe Formen

von weiblicher Gewalt, die weder benannt noch verurteilt würden, aber ein Mann,

der in Ohnmacht (weil er von Behörden- und Gerichtsseite nie Schutz und Gehör

bekomme) eine Windschutzscheibe einschlage, werde mit so einem Urteil einseitig

zum Straftäter gebrandmarkt. Im Übrigen verweist der Berufungskläger auf seine

Ausführungen in der Berufungserklärung vom 12. November 2019 (Akten

S. 227).

1.2.3

Auch

wenn seine Eingaben auslegungsbedürftig sind, ergibt sich daraus klar, dass die

vorinstanzlich festgelegten Verfahrenskosten und Urteilsgebühr für das

erstinstanzliche Verfahren und die Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut

formell unangefochten geblieben sind, so dass in diesen Punkten die Rechtskraft

des angefochtenen Urteils festzustellen ist.

Im Übrigen ist aus

seinen Eingaben zu schliessen, dass der Berufungskläger hauptsächlich

beabsichtigt, dass die Privatklägerin ebenfalls zur Verantwortung gezogen wird,

indem sie zumindest verpflichtet wird, sich zu den vom Berufungskläger

geschilderten Hintergründen der streitgegenständlichen Sachbeschädigung Stellung

zu nehmen, oder indem sie gar (mit-)verurteilt wird. Darauf ist im Folgenden

einzugehen (E. 2 und 3).

2.

2.1

Der

Berufungskläger verlangte im vorinstanzlichen Verfahren, dass die

Privatklägerin zu den von ihm eingebrachten Gründen Stellung nehmen müsse und

sich für einmal nicht vor ihrem Anteil an der Verantwortung drücken könne

(Akten S. 122). Auch im vorliegenden Verfahren bringt er vor, er bestehe

auf das Konfrontationsrecht mit der Privatklägerin, das ihm von der Richterin

vorenthalten worden sei. Nicht weil er sich revanchieren oder rächen wolle,

sondern weil er hoffe, dass das der einzige Weg sei, wie seine Ex-Frau lernen

könne, seinen Frieden, seine Rechte auch zu respektieren (Akten S. 227).

Zu prüfen ist daher, ob das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers verletzt

wurde. Soweit er (sinngemäss) nicht nur eine Verletzung des

Konfrontationsrechts, sondern eine darüber hinausgehende Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist auf die Rügen des

Berufungsklägers nicht weiter einzugehen. Entgegen seiner Darstellung wurde er

von den Strafbehörden inzwischen ausreichend angehört und konnte er diesen sein

Befinden und seine Sichtweise in extenso schildern.

2.2

Die

beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf

Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des

Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird

als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV

geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f. und 3.1 S. 41 f., 131 I

476.

E. 2.2 S. 480, 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. – je mit

Hinweisen). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und

die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.

mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel

nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet

werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern

grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine

gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis

alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen

oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2

S. 481, 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Das

Einzelgericht in Strafsachen wies den sinngemässen Antrag des Berufungsklägers,

die Privatklägerin zwecks Befragung zur Hauptverhandlung vorzuladen, mit

Verfügung vom 23. April 2019 ab. Dies mit der Begründung, dass eine

Befragung in beweisrechtlicher Hinsicht nicht notwendig sei (Akten

S. 125). Im angefochtenen Urteil erwog das Einzelgericht in Strafsachen

sodann, der inkriminierte Sachverhalt werde – neben den Aussagen des

Berufungsklägers – auch durch den Polizeirapport (Akten S. 30 ff.), die

Reparaturrechnung des [...] (Akten S. 34 f. und S. 49) sowie die vom

Berufungskläger anlässlich der Tathandlung hinterlegte und von ihm als

Begleitschreiben bezeichnete schriftliche Mitteilung (Akten S. 45 f.)

objektiviert und sei somit erstellt. Das Einzelgericht in Strafsachen stellte

somit nicht – auch nicht ergänzend – auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl.

Akten S. 31 f.) ab, um den Schuldspruch zu begründen. Gleich verhielt es

sich bereits im Strafbefehlsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft zur

Begründung des Strafbefehls vom 6. September 2018 nicht auf die Aussagen

der Privatklägerin abgestellt hatte (vgl. Akten S. 92). Die nämlichen

Aussagen stellten im vorinstanzlichen Verfahren auch kein Indiz dar, das sich

einzeln oder zusammen mit anderen zuungunsten eines Beschuldigten auswirken und

gegebenenfalls für den Schuldspruch ausschlaggebend sein könnte (vgl. dazu BGer

6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.3.4, 6B_781/2009 vom

6.

Januar 2010 E. 1.1.4 mit Hinweis). Auch wenn das Vorgehen des

Einzelgerichts in Strafsachen für ihn schwer nachvollziehbar sein mag und er

sich nicht gehört fühlt, war es nach dem Gesagten in strafprozessualer Hinsicht

nicht geboten, den Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren in die Lage zu

versetzen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin prüfen und ihren

Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. All dies

gilt – wie die instruierende Präsidentin dem Berufungskläger mit Verfügung vom

8.

April 2020 erklärt hat – auch für das vorliegende Berufungsverfahren.

2.4

Dem

Berufungskläger war und ist es zweifelsohne wichtig, die Privatklägerin vor dem

urteilenden Gericht persönlich mit den Hintergründen der Tathandlung

konfrontieren zu können. Aus seinen Ausführungen erschliesst sich indessen,

dass das Ansinnen des Berufungsklägers von Beginn weg auf seinem falschen

Verständnis des Konfrontationsrechts beruhte. Dem Berufungskläger schien es

genauer gesagt nicht darum zu gehen, den Beweiswert der Aussagen der

Privatklägerin in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Vielmehr

zielt er – wie er es selber schon mehrfach schriftlich wie auch mündlich zum

Ausdruck gebracht hat – mit seinen Vorbringen vorwiegend darauf ab, dass die

Privatklägerin von den Strafbehörden verpflichtet wird, einen Teil der

Verantwortung an der streitgegenständlichen Sachbeschädigung zu übernehmen. So

nachvollziehbar dieses Ansinnen aus psychohygienischen Gründen erscheint, hält

der Berufungskläger damit zu Zwecken am Konfrontationsrecht fest, denen dieses

dogmatisch betrachtet nicht dienen soll. Nachdem das Einzelgericht in

Strafsachen mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2019 (Akten

S. 125) sinngemäss in Aussicht gestellt hatte, die Aussagen der

Privatklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung gar nicht erst berücksichtigen zu

wollen, und letztere im angefochtenen Urteil auch tatsächlich nicht

berücksichtigte, ist das Vorgehen der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden

(vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Indem der

Privatklägerin die Teilnahme an der Haupt- wie auch an der Berufungsverhandlung

freigestellt wurde, wurde entgegen der vom Berufungskläger vertretenen, in

gewisser Weise nachvollziehbaren Sichtweise im Übrigen nicht die Privatklägerin

«geschont». Vielmehr galt und gilt es zu verhindern, dass das

Konfrontationsrecht gemäss Art. 147 StPO auf eine Weise nutzbar gemacht

wird, die einer Willkürprüfung wohl nicht standhielte.

3.

Soweit der

Berufungskläger mit dem eingelegten Rechtsmittel erwirken will, dass die Privatklägerin

(unter Auferlegung einer Bewährungsfrist) ebenfalls verurteilt wird, kann seinem

Anliegen ebenfalls nicht nachgegeben werden. Damit die vom Berufungskläger

geltend gemachte, strafrechtliche Mitverantwortung der Privatklägerin an der streitgegenständlichen

Sachbeschädigung vom Einzelgericht in Strafsachen überhaupt hätte beurteilt

werden können, wäre es unabdingbar gewesen, dass das vom Berufungskläger

geschilderte Verhalten der Privatklägerin ebenfalls zur Eröffnung eines

Strafverfahrens geführt hätte und die baselstädtischen Strafbehörden hierfür ebenfalls

zuständig bzw. eine Verfahrensvereinigung überhaupt zulässig gewesen wäre (zur

strafprozessualen Zuständigkeit bei Teilnahmehandlungen Art. 33 StPO sowie

Moser/Schlapbach, in: Basler

Kommentar StPO, Art. 33 N 1 ff., mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Da dies nicht geschah und zudem nicht ersichtlich ist, welcher strafrechtlichen

Teilnahmehandlung die Privatklägerin an der gegen sie selber gerichteten Sachbeschädigung

hätte angeschuldigt werden können (vgl. zu den Teilnahmeformen der Anstiftung

und Gehilfenschaft Art. 24 f. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]

und zur Teilnahmeform der mittelbaren Täterschaft BGE 120 IV 17 E. 2d

S. 22 ff. mit zahlreichen Hinweisen), ist zumindest in strafrechtlicher

Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die

alleinige Tatverantwortung zuschrieb.

4.

4.1

Der

Berufungskläger beanstandet das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt sowie

betreffend die Strafzumessung nicht. Eine Änderung kommt daher nur in Betracht,

soweit das angefochtene Urteil in den genannten Punkten gesetzeswidrig oder

unbillig ist (Art. 404 Abs. 2 StPO).

4.2

Das

Einzelgericht in Strafsachen erwog unter Hinweis auf die Akten (S. 53 ff.;

S. 128 ff., 129), der Berufungskläger bestreite den Vorwurf der

Sachbeschädigung nicht. Er erkläre seine Tat damit, dass seine Ex-Frau seit 15 Jahren

seine Rechte hinsichtlich des Kontakts zu seiner jüngsten Tochter missachte.

Obwohl abgemacht gewesen sei, dass seine Tochter jeweils von Donnerstag bis

Sonntag bei ihm wohnen sollte, seien diese Wochenenden immer häufiger

weggefallen, da die Tochter auch mal ausgegangen sei oder bei ihrem Freund

übernachtet habe. Vor dem Vorfall vom 6. Juli 2018 habe er seine Tochter

seit drei Wochen nicht mehr gesehen und es sei abgemacht gewesen, dass sie an

diesem Abend zu ihm kommen würde. Als sie ihn dann am Vorabend angerufen und

gesagt habe, dass sie am nächsten Abend nicht zu ihm kommen könne, da die

Mutter für zwei Wochen in die Ferien fahre und sie zum Abschied zum Abendessen

eingeladen habe, habe er genug gehabt. Eine Nacht lang seien ihm die Vorfälle

der letzten Jahre durch den Kopf gegangen und er habe beschlossen, am Freitag

mit der Beschädigung des Fahrzeugs der Ex-Frau ein Zeichen zu setzen (Akten

S. 54 und S. 130 f.). Sodann hielt das Einzelgericht in Strafsachen

fest, dass der inkriminierte Sachverhalt abgesehen von den Aussagen des

Berufungsklägers durch den Polizeirapport (Akten S. 30 ff.), die

Reparaturrechnung des [...] (Akten S. 34 f. und S. 49) sowie die vom

Berufungskläger anlässlich der Tathandlung hinterlegte und von ihm als

Begleitschreiben bezeichnete schriftliche Mitteilung (Akten S. 45 f.) objektiviert

werde und somit erstellt sei.

In rechtlicher

Hinsicht erwog das Einzelgericht in Strafsachen, der Sachbeschädigung gemäss

Art. 144 Abs. 1 StGB mache sich schuldig, wer eine Sache, an der ein

fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt,

zerstört oder unbrauchbar macht. Der Berufungskläger habe die Windschutzscheibe

des Fahrzeugs von B____ mit einem Hammer eingeschlagen und sich damit der

Sachbeschädigung schuldig gemacht. Es ergehe somit Schuldspruch gemäss Anklage.

4.3

Der Berufungskläger anerkennt, die Windschutzscheibe des

Personenwagens [...], welcher seiner geschiedenen Ehefrau B____ gehört und zur

Tatzeit auf der Höhe der Liegenschaft [...] in der Blauen Zone parkiert war, am

Freitag den 6. Juli 2018 zwischen ca. 12 und 13 Uhr mit dem

beschlagnahmten Hammer (Typ [...]) beschädigt zu haben. Bereits anlässlich

seiner ersten Befragung vom 24. Oktober 2018 (Akten S. 52 ff.) gab

der Berufungskläger zu Protokoll, dass er die Tat an sich nicht bestreite, ihm

aber eine Anhörung wichtig sei, damit er die genauen Umstände, wie es dazu

kommen konnte, für Dritte nachvollziehbar darlegen könne und das Ganze nicht

als kranke Handlung dastehe. Bei der grundsätzlich unbestrittenen

Sachbeschädigung scheint der Umgang der Privatklägerin mit der jüngsten

Tochter, [...] (geboren am [...]), eine wichtige Rolle gespielt zu haben, da

sich der Berufungskläger diesbezüglich regelmässig übergangen zu fühlen schien.

Seinen Schilderungen zufolge (Akten S. 53, 101, 129 ff. und 249 ff.) scheint

er auch mit den Justizbehörden – vorwiegend im Scheidungsverfahren – schlechte

Erfahrungen gemacht zu haben. Diese habe immer nur den Interessen der

Privatklägerin Rechnung getragen. Der Berufungskläger machte mehrfach deutlich,

dass über Jahre immer nur die Privatklägerin diktiert habe, wann und wie sie

die Ferien mit der Tochter verbringe ohne sich jemals mit ihm abgesprochen zu

haben und er habe nur noch das bekommen, was übriggeblieben sei – ein paar «abgehackte»

Tage. Ferner beklagte der Berufungskläger, dass – obwohl er zur Tochter [...] immer

ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, es der Privatklägerin gelungen sei,

diese von ihm zu entfremden. Als Beispiele legte der Berufungskläger im

Strafbefehlsverfahren diverse E-Mail-Nachrichten vor, die er und die

Privatklägerin im Jahr 2012 ausgetauscht hatten. Der Berufungskläger

erachtete es als besonders vorwerfbar, dass die Privatklägerin ihm seine

Tochter mit voller Absicht an deren 18. Geburtstag entzogen habe, obwohl

dieser auf einen Freitag gefallen sei und die Tochter jeweils am Freitag bei

ihm gewesen wäre. Auf den konkreten Fall der Sachbeschädigung bezogen, führte

der Berufungskläger ebenfalls aus, dass ihm im Jahr 2018 wegen des

Umstands, dass die Tochter einen Freund habe, nur wenige Freitage geblieben

seien. Am Freitag den 6. Juli 2018 hätte die Tochter wieder einmal zu ihm

kommen sollen, nachdem er sie drei Wochen nicht gesehen habe. Er habe sich sehr

darauf gefreut und habe sie am Abend des 5. Juli 2018 angerufen um zu

fragen, ob sie etwas Spezielles zum Abendessen möchte. Sie habe dann gesagt,

dass sie nicht kommen könne, da die Mutter sie zum Abendessen eingeladen habe.

Die Mutter gehe in die Ferien und wolle sich verabschieden. Es seien ihm dann

die letzten Jahre durch den Kopf gegangen und es sei in ihm eine grosse Wut

gegen die Privatklägerin aufgekommen. Die Wut habe dann in Ohnmacht und

Hilflosigkeit umgeschlagen. Dies sowie die seit Jahren aufgestauten negativen

Erfahrungen hätten ihn dann zur Tat getrieben.

4.4

Die

Schilderungen des Berufungsklägers betreffen im Kern ein hochsensibles Thema,

dessen Aktualität ganz allgemein auch nach Einführung des gemeinsamen

Sorgerechts im Jahr 2014 ungebrochen zu sein scheint. So engagieren sich

auch heute noch mehrere Gruppierungen auf verschiedenste Weise dafür, dass Kinder

in bzw. nach Trennungssituationen zu beiden Elternteilen eine gleichwertige

Beziehung haben können (z. B. «mannschafft», VeV [Verein für elterliche

Verantwortung], «Vaterverbot Schweiz», «Vaterrechte Schweiz, «männer.ch»

[Dachverband Schweizer Männer- und Väterorganisationen]). Der Berufungskläger

hat glaubhaft dargelegt, dass er sich im Tatzeitpunkt subjektiv in einer emotionalen

Ausnahmesituation befand. Aufgrund seiner Schilderungen und insbesondere des

Umstands, dass er sich auf zahlreiche Vorfälle beruft, die bereits Jahre zurückliegen

(vgl. etwa Akten S. 56 ff.), ist zu schliessen, dass seine Kernfamilie bis

heute keinen Weg gefunden hat, angemessen mit der Trennungssituation umzugehen.

Dies allein sowie die negativen Erfahrungen, die der Berufungskläger mit

Behörden und Gerichten bislang gemacht hat, rechtfertigt es allerdings nicht,

Selbstjustiz zu betreiben. Auch ändern die vom Berufungskläger geschilderten

Umstände nichts daran, dass es den Strafbehörden verwehrt ist, innerfamiliäre Streitigkeiten

zu beurteilen, die den Beteiligten allenfalls moralisch, nicht aber

strafrechtlich vorgeworfen werden können.

4.5

Die

Vorinstanz hat den Berufungskläger im Ergebnis zurecht der Sachbeschädigung

schuldig gesprochen und die vom Berufungskläger geschilderten Umstände

zutreffend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. Akten

S. 154). Hierauf ist im Folgenden einzugehen.

5.

5.1

Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters

zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der

Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das

Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ausgangspunkt der

Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für Sachbeschädigung nach

Art. 144 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

vorsieht.

5.2

Unter

dem Gesichtspunkt von Art. 404 Abs. 2 StPO ist das angefochtene

Urteil insoweit nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz der Geldstrafe den

Vorrang vor der Freiheitsstrafe gewährte und die verhängte Geldstrafe unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) bedingt

aussprach. Praxisgemäss ist bei einer Sachbeschädigung bis zu einer

Schadenshöhe von CHF 1'500.– eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen

Geldstrafe angezeigt und wird die Anzahl Tagessätze mit zunehmender Schadenshöhe

degressiv erhöht. Die Vorinstanz setzte die Anzahl Tagessätze unter

Berücksichtigung der um CHF 300.– höheren Schadenssumme, einer als leicht

verschuldenserhöhend gewerteten Kraftaufwendung sowie der für neutral

befundenen Täterkomponenten gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf 40 und die

Tagessatzhöhe auf CHF 30.– fest. Bei den Tatkomponenten berücksichtigte

sie «deutlich zu seinen Gunsten», dass der Berufungskläger durch die

Scheidungsfolgen traumatisiert zu sein scheint und er seine Situation nicht mehr

objektiv einschätzen kann. Mit der bedingten Geldstrafe verhängte die

Vorinstanz entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft eine

Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe).

5.3

5.3.1

Wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, dient die Verbindungsbusse nach Art. 42

Abs. 4 StGB vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss

Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse (für Übertretungen) und der

bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1

S. 74 f. mit Hinweisen). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der

Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu

verhängen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen

geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden

können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im

Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu

einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu

bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe

Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein

Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu

führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1

E. 4.5. S. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen;

BGer 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020). Der Berufungskläger ist wegen Sachbeschädigung

schuldig zu sprechen (vgl. vorne, E. 4.5). Während für eine geringfügige

Sachbeschädigung (mit einem Sachschaden bis CHF 300.–) stets eine

unbedingte Busse ausgesprochen, würde derjenige, welcher einen Sachschaden von

mehr als CHF 300.– verursacht, lediglich mit einer bedingten Geldstrafe

bestraft, käme mithin besser davon. Dies gilt es vorliegend zu vermeiden,

weshalb die Vorinstanz zurecht eine Verbindungsbusse ausgesprochen hat.

Hinsichtlich

deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die

Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion ergeben müssen, das

heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu

entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip

bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu

einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie

erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und

tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe

schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der

Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung

zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der

Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 und 7.3.3 S. 75 ff.). Diese Erwägungen führen

dazu, dass die dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen erachtete

Geldstrafe von 40 Tagessätzen (siehe vorne, E. 5.2) bei zusätzlicher

Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen ist. Gemäss

Bundesgericht muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für

die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen.

Im BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130 geht das Bundesgericht davon aus,

dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte

Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe =

Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe.

Die

Dispositiv

Verbindungsbusse ist demnach bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu

berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von einer bestimmten Anzahl

Tagessätzen auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in

Geldstrafe und Busse aufzuteilen – was sich grundsätzlich in einem

entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen muss.

5.3.2 Für

den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem soeben Dargestellten, dass die von

der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von CHF 300.– bei einer

Tagessatzhöhe von CHF 30.– bereits 10 Tagessätzen entsprechen würde.

Damit würde der Verbindungsbusse ein zu grosses Gewicht zukommen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Verbindungsbusse im Regelfall

ein Fünftel der als angemessen erachteten Strafe zulässig. Bei einer

Verbindungsbusse von CHF 300.– müsste die Gesamtstrafe demnach CHF 1’500.–

betragen haben. Im angefochtenen Urteil wurde jedoch eine Sanktion von

CHF 1'200.– (40 Tagessätze à CHF 30.–) ausdrücklich als

schuldangemessen erachtet. Daraus folgt, dass die mit Strafbefehl vom 6. September

2018 und dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verbindungsbusse zu einer

unzulässigen Straferhöhung führt. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine

Herabsetzung der Hauptstrafe auf 30 Tagessätze, was mit der

Verbindungsbusse von CHF 300.– in der Summe der von der Vorinstanz als

schuldangemessen erachteten Sanktion von CHF 1'200.– entspricht. Im

Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die vom Berufungskläger geschilderten familiären

Konflikte im Rahmen der Strafzumessung weitergehend berücksichtigt werden

müssten, als dies die Vorinstanz bereits tat. Wenngleich die von ihm

geschilderte Vorgeschichte den Berufungskläger nachhaltig zu beeinträchtigen und

die streitgegenständliche Sachbeschädigung eine Verzweiflungstat gewesen zu

sein scheint, kann insbesondere nicht von einer Kurzschlusshandlung ausgegangen

werden. Hiergegen spricht bereits, dass der Berufungskläger mit dem Tatvorgehen

eine gewisse Symbolik verfolgte und die Tat somit etwas Planerisches hatte.

Betreffend die Umwandlung

der Busse in Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 4 in Verbindung mit

Art. 36 Abs. 2 StGB) wäre für die Berechnung grundsätzlich vom

Tagessatz der bedingten Geldstrafe auszugehen (vgl. auch BGer 6B_152/2007 vom

13. Mai 2008 E. 7.1.3). Bei einer Verbindungsbusse von CHF 300.–

und einer Tagessatzhöhe von CHF 30.– ergäbe dies eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Selbst wenn die Verbindungsbusse,

welche mit CHF 300.– nun einem Viertel der Gesamtstrafe entspricht, auf

einen Fünftel hiervon bzw. auf CHF 240.– reduziert und die Anzahl

Tagessätze (schuldangemessen) auf 32 festgelegt würden, wäre eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen. Da das angefochtene Urteil

nicht zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden darf (Art. 391

Abs. 2 StPO), bleibt es damit bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von

3 Tagen und ist die Verbindungsbusse ausnahmsweise auf einem Viertel der

Gesamtstrafe zu belassen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 190 f.,

wonach Abweichungen von dieser Regel insbesondere im Bereich tiefer Strafen

denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine

lediglich symbolische Bedeutung zukommt).

6.

Für die

Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428

Abs. 1 StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014

vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1, mit Hinweisen). Der Berufungskläger ist

mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Wohl fällt das ausgesprochene

Strafmass anders aus als im angefochtenen Urteil. Dies jedoch aufgrund der

gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen vorgenommenen

Korrektur. Entsprechend ist der Berufungskläger vollumfänglich unterlegen und

wird kostenpflichtig. Neben den erstinstanzlichen Kosten (vgl. Art. 428

Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO) hat er diejenigen

des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.– zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird der Sachbeschädigung schuldig

erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches, Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49

Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der beschlagnahmte Hammer (Verzeichnis Nr. [...])

und der beschlagnahmte Brief (Verzeichnis Nr. [...]) werden in Anwendung

von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

A____ trägt die Kosten von CHF 410.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatklägerin

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.