SB.2019.81
Rechtzeitigkeit der Berufung (AGE vom 8. Oktober 2019) Sachbeschädigung (BGer 6B_1101/2020)
7. Juli 2020Deutsch30 min
sowie der Tonband-Aufzeichnung der Hauptverhandlung, damit er die Berufung genauer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.81
URTEIL
vom 7.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett, lic.
iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. April 2019
betreffend Sachbeschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2019 wurde A____
(Berufungskläger) der Sachbeschädigung schuldig erklärt und zu einer bedingten
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit: 2 Jahre)
sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Ferner wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.–
auferlegt. Der Berufungskläger meldete beim Einzelgericht in Strafsachen mit
Schreiben vom 4. Mai 2019 (Poststempel) sinngemäss Berufung an.
In derselben
Eingabe ersuchte der Berufungskläger um Zusendung des schriftlichen Protokolls
sowie der Tonband-Aufzeichnung der Hauptverhandlung, damit er die Berufung genauer
begründen könne. Am 19. Juni 2019 verfügte das Einzelgericht in
Strafsachen Basel-Stadt, dass das schriftliche Verhandlungsprotokoll dem
Berufungskläger zugestellt, auf eine Zustellung des Audioprotokolls jedoch
verzichtet werde. Die nämliche Verfügung ging dem Berufungskläger zusammen mit
der Urteilsbegründung am 20. Juni 2019 zu. Mit Eingabe vom 27. Juni
2019 (Posteingang am 28. Juni 2019) ersuchte der Berufungskläger beim
Einzelgericht in Strafsachen erneut um Zustellung des Audioprotokolls und
ersuchte um «Anpassung der Frist» für die Berufungserklärung. Das Einzelgericht
in Strafsachen verfasste am 2. Juli 2019 eine Verfügung, die den
Berufungskläger jedoch nicht erreichte. Nachdem er zuerst am 17. Juli 2017
mit dem Einzelgericht in Strafsachen telefoniert hatte, wandte sich der
Berufungskläger am 18. Juli 2019 (Posteingang am 19. Juli 2019)
erneut schriftlich an das Einzelgericht in Strafsachen und brachte unter anderem
vor, ohne seine eigenen Worte nochmals zu hören habe er seine «Einsprache»
nicht begründen wollen und können. Deshalb habe er die ihm gesetzte Frist zur
Berufung auch nicht wahrnehmen können. Ferner ersuchte er darum, ihm sei zu
bestätigen, dass bzw. wann er die Ton-Aufnahme anhören könne und ihm entsprechend
nochmals eine Frist zur Begründung seiner «Einsprache» zu gewähren. Das
nämliche Schreiben wurde vom Einzelgericht in Strafsachen zusammen mit der
Bitte, das Anliegen des Berufungsklägers zu prüfen, am 23. Juli 2019 an
das Appellationsgericht weitergeleitet (Posteingang am 30. Juli 2019).
Das
Appellationsgericht führte in der Folge ein schriftliches Vorverfahren zur
Prüfung durch, ob die Berufungserklärung rechtzeitig erfolgte. Die Staatsanwaltschaft
beantragte diesbezüglich mit Stellungnahme vom 6. August 2019, es sei
unter Kostenfolge auf die Berufung zufolge fehlender Berufungserklärung nicht
einzutreten und das Verfahren entsprechend abzuschreiben. Am 14. August
2019 teilte der Berufungskläger schriftlich mit, er habe mündlich wie auch
schriftlich angekündigt, in Berufung gehen zu wollen. Wenn es nun einer Prüfung
durch das Appellationsgericht bedürfe, weil das Schreiben an ihn, mit welchem
er eingeladen worden sei, die Ton-Aufnahmen nochmals durchzuhören, versehentlich
nicht abgeschickt worden sei, dann solle das geprüft werden. Das Einzelgericht
in Strafsachen verzichtete auf eine Stellungnahme, reichte jedoch eine vom
15. August 2019 datierte Aktennotiz des mit dem Berufungskläger am
17. Juli 2019 geführten Telefongesprächs nach. Mit Urteil vom 8. Oktober
2019 (vgl. AGE SB.2019.81) gelangte das Appellationsgericht zum Schluss, dass die
Frist zur Einreichung der Berufungserklärung wiederherzustellen sei. Dem Berufungskläger
wurde die Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen seit Erhalt des Urteils
eine Berufungserklärung im Sinn von Art. 399 Abs. 3 und 4 der
Strafprozessordnung einzureichen. Das Urteil des Appellationsgerichts vom
8. Oktober 2019 betreffend Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung bzw.
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (vgl. AGE
SB.2019.81) wurde dem Berufungskläger am 25. Oktober 2019 zugestellt und
erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom
12. November 2019 (Poststempel) reichte der Berufungskläger die
Berufungserklärung und am 15. März 2020 eine Berufungsbegründung ein. Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Anschlussberufung erhoben
noch Nichteintreten auf die Berufung des Berufungsklägers beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 20. März 2020 (Postaufgabe) mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des Strafbefehls vom
6. September 2018 vernehmen lassen. Hierzu hat der Berufungskläger mit
Eingabe vom 31. März 2020 (Postaufgabe) Stellung genommen. Die
Privatklägerin hat innert Frist keine Berufungsantwort eingereicht. Mit
Verfügung vom 8. April 2020 hat die verfahrensleitende Präsidentin den
Antrag des Berufungsklägers auf Konfrontation mit der Privatklägerin vorläufig
abgewiesen, vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht.
An der
Berufungsverhandlung vom 7. Juli 2020 ist der Berufungskläger befragt
worden. Für seine Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. B____
(Privatklägerin), welcher die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt wurde,
hat nicht teilgenommen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren
ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist. Die Berufungsanmeldung ist innert der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO und die
Berufungserklärung innert der gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 lit. a
und b StPO wiederhergestellten Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO
eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399
Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO –
in Rechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger führte in der Berufungserklärung vom 12. November 2019 aus,
nach Art. 399 Abs. 4 StPO den Schuldpunkt bzw. die Handlung als
solche (lit. a), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den
Zivilanspruch (lit. d), die Nebenfolgen des Urteils (lit. e), die Kosten-,
Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) sowie die nachträglichen
richterlichen Entscheidungen (lit. g) anfechten zu wollen. Zusammengefasst
macht er betreffend den Schuldpunkt (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO)
geltend, es werde zu keinem Zeitpunkt auf die Botschaft in seinem Begleitbrief
eingegangen. Er habe darin klar ausgedrückt, wieviel mehr hinter der
geborstenen Autoscheibe stecke (Akten S. 202). Im Zusammenhang mit der
Anordnung von Massnahmen (Art. 399 Abs. 4 lit. c StPO) macht er
im Wesentlichen geltend, er habe mit begründeter Eingabe vom 5. April beim
Strafgericht sein Konfrontationsrecht angemeldet. Obschon er ausdrücklich
darauf hingewiesen habe, dass er geschäftlich bis am 25. April abwesend und
nur per Email erreichbar sei, sei sein Antrag von der Richterin mit
Einschreiben vom 23. April 2020 und damit lediglich zwei Tage vor
Verhandlung abgelehnt worden. Das Schreiben sei ihm aufgrund des Postrückbehalteauftrags
erst am Montag 29. April und damit vier Tage nach der Verhandlung
zugestellt worden. Eine Nachfrage bei der Post um vorzeitigen Abruf sei
erfolglos gewesen. Infolgedessen habe er erst am Verhandlungstag realisiert,
dass die Privatklägerin sich der Verhandlung nicht stelle bzw. nicht stellen müsse.
Er fechte deshalb sowohl die Begründung als auch den Entscheid an, dass ihm das
Konfrontationsrecht nicht zugestanden worden sei (Akten S. 202). Zum
Zivilanspruch (Art. 399 Abs. 4 lit. d StPO) bringt er vor, er
verlange Gehör und dass die jahrelange Gewalt gegen ihn thematisiert werde. Sie
sei Auslöser seiner Verzweiflungstat. Nicht darauf einzugehen heisse, seine
Rechte und Integrität einmal mehr zu verletzen, geschweige denn zu schützen (Akten
S. 203). Im Zusammenhang mit den Nebenfolgen des Urteils (Art. 399
Abs. 4 lit. e StPO) führt er zusammengefasst aus, den finalen
Auslöser, als es um einen «läppischen» Freitagabend gegangen sei, der einem
Vater auf typisch «unschuldige Art» entzogen worden sei, habe er der
Staatsanwaltschaft als eines der Beispiele von subtiler, besser perfider Art
der Gewalt geschildert. Wenn jemand auf intrigante Art immer wieder
ausgegrenzt, hintergangen, seine Rechte negiert, auf üble Art diffamiert werde
(wie etwa in der Strafanzeige bei der Polizei, wonach er wahrscheinlich schon
früher Pneus aufgeschlitzt habe), seien das Formen der Gewalt, gegen die sich
eine betroffene Person kaum wehren könne. Da brauche es externe Instanzen, die
das beurteilen und, falls zutreffend, beim Namen nennen würden. Er gehe den
ganzen Weg einer Gerichtsverhandlung, weil es sich die Staatsanwaltschaft
einfach mache und die Sache sehr oberflächlich als «einen klaren Fall» abtue. Er
wolle, dass das Gericht hinschaue, weshalb jemand sich zu so einer Tat förmlich
getrieben und genötigt fühle. Ein Gericht, das sich nicht davor drücke, der Privatklägerin
auch gewisse Fragen zu stellen. Diese mit dem Entscheid sogar schütze, sich der
Konfrontation mit dem Angeklagten nicht stellen zu müssen. Ein Gericht, das
nicht die Augen verschliesse vor andauernden Formen der Gewalt, nur weil sie
schwierig zu fassen und beurteilen seien. Ob und in welcher Form diese Taten
auch im Urteil zumindest benannt oder vielleicht sogar sanktioniert würden, sei
sehr wegweisend dafür, ob es eine Verhaltensänderung bei der sich als Opfer
präsentierenden Person bewirken könne, die kontinuierlich und jahrelang
subtile, versteckte, raffinierte, perfide Formen der Gewalt ausübe. Eine
Bewährungsfrist hätte zumindest auch seine Ex-Frau verdient, damit sie ihn
nicht auf weitere Jahre plage, schädige, verleumde, seine Kinder gegen ihn
aufbringe. Im Gegensatz zur Ernsthaftigkeit, die das Gesetz und das Gericht zum
Schutz einer Autoscheibe demonstriere, sei es eine erschreckende, bisher
deprimierende Erfahrung, mit welcher Leichtigkeit all die andere Gewalt unter
und gegen Menschen ausgeblendet, negiert, fahrlässig und einäugig unterschlagen
werde. Mit dem bestehenden Urteil dürfe sich die Klägerin sogar bestätigt und
geschützt fühlen, ihre Strategien, ihre Gewalt und Aggressionen gegen ihn
weiter zu führen. Sie wäre einmal mehr erfolgreich damit (Akten S. 203).
Betreffend die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Art. 399
Abs. 4 lit. f StPO) macht er geltend, er brauche keine Genugtuung,
sondern eine konkrete Einschätzung und Stellungnahme des Gerichts, dass die
jahrelange Gewalt gegen ihn ernsthaft geprüft werde und nicht die Klägerin
geschont und von der Verhandlung freigestellt werde, ohne dass sie Stellung
beziehen müsse (Akten S. 204). Zu den nachträglichen richterlichen
Entscheidungen (Art. 399 Abs. 4 lit. g StPO) führt er
schliesslich aus, er habe den Eindruck, dass die Einzelrichterin des
Strafgerichts nicht verstanden habe, worum es gehe. Er habe ein gewisses
Verständnis dafür, da die Angelegenheit und Mobbing-Konstellationen über Jahre
gewachsen und eine ganz schwierige Problematik seien, die auch eine Richterin
nicht mit Zauberstab in eine heile Welt verwandeln könne. Aber mit den Folgen,
so wie die Richterin es sage, sprich Verurteilung auf diese Weise, sei er
absolut nicht einverstanden und wolle und werde nicht damit leben. Anders als
sie es sage, seien die Hintergründe keineswegs berücksichtigt worden. Die
Richterin habe es im Schlusswort Beziehungsprobleme genannt, er nenne es Gewalt
und Mobbing auf vielfältigste Art, worunter er seit zu vielen Jahren massiv
leide. Ein Gericht das ihn auf diese Weise verurteile, garantiere den Terror
einfach auf weitere Jahre, bestärke die Privatklägerin in ihrem Befinden «alles
brav und richtig zu machen» und untergrabe seine Integrität gegenüber den
Töchtern im Gleichschritt mit der Privatklägerin (Akten S. 204).
In seiner
Berufungsbegründung vom 15. März 2020 führt der Berufungskläger im
Wesentlichen aus, die jahrelangen – nicht von ihm initiierten – juristischen
Kämpfe seien nicht direkt verbunden mit der Windschutzscheiben-Geschichte, es sei
dabei vor allem um finanzielle Angelegenheiten gegangen. Er habe sich in diesen
Auseinandersetzungen jedoch immer, vergeblich, darüber beklagt, dass seine
immateriellen Rechte als Vater fortwährend und ohne Konsequenzen missachtet würden
(Akten S. 226). Weiter macht er unter Hinweis auf Art. 399
Abs. 3 StPO geltend, er könne das Urteil betreffend seine Tat akzeptieren,
wenn die Verantwortung und Handlungsweisen der Privatklägerin, welche zu seiner
Hammer-Aktion geführt hätten, thematisiert und im Urteil auch verurteilt
würden. Im besten Fall ebenfalls mit einer Bewährungsfrist für die
Privatklägerin, denn alle seine Handlungen der letzten Jahre seien Reaktionen
auf Gewalt gegen ihn. Und er werde, würde sich auch nicht mehr mit einer Tat
gegen eine unschuldige Windschutzscheibe wehren, die in unserer Gesellschaft so
sehr gewichtet werde, während menschliche Stiche negiert würden. Es gebe Formen
von weiblicher Gewalt, die weder benannt noch verurteilt würden, aber ein Mann,
der in Ohnmacht (weil er von Behörden- und Gerichtsseite nie Schutz und Gehör
bekomme) eine Windschutzscheibe einschlage, werde mit so einem Urteil einseitig
zum Straftäter gebrandmarkt. Im Übrigen verweist der Berufungskläger auf seine
Ausführungen in der Berufungserklärung vom 12. November 2019 (Akten
S. 227).
1.2.3
Auch
wenn seine Eingaben auslegungsbedürftig sind, ergibt sich daraus klar, dass die
vorinstanzlich festgelegten Verfahrenskosten und Urteilsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren und die Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut
formell unangefochten geblieben sind, so dass in diesen Punkten die Rechtskraft
des angefochtenen Urteils festzustellen ist.
Im Übrigen ist aus
seinen Eingaben zu schliessen, dass der Berufungskläger hauptsächlich
beabsichtigt, dass die Privatklägerin ebenfalls zur Verantwortung gezogen wird,
indem sie zumindest verpflichtet wird, sich zu den vom Berufungskläger
geschilderten Hintergründen der streitgegenständlichen Sachbeschädigung Stellung
zu nehmen, oder indem sie gar (mit-)verurteilt wird. Darauf ist im Folgenden
einzugehen (E. 2 und 3).
2.
2.1
Der
Berufungskläger verlangte im vorinstanzlichen Verfahren, dass die
Privatklägerin zu den von ihm eingebrachten Gründen Stellung nehmen müsse und
sich für einmal nicht vor ihrem Anteil an der Verantwortung drücken könne
(Akten S. 122). Auch im vorliegenden Verfahren bringt er vor, er bestehe
auf das Konfrontationsrecht mit der Privatklägerin, das ihm von der Richterin
vorenthalten worden sei. Nicht weil er sich revanchieren oder rächen wolle,
sondern weil er hoffe, dass das der einzige Weg sei, wie seine Ex-Frau lernen
könne, seinen Frieden, seine Rechte auch zu respektieren (Akten S. 227).
Zu prüfen ist daher, ob das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers verletzt
wurde. Soweit er (sinngemäss) nicht nur eine Verletzung des
Konfrontationsrechts, sondern eine darüber hinausgehende Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, ist auf die Rügen des
Berufungsklägers nicht weiter einzugehen. Entgegen seiner Darstellung wurde er
von den Strafbehörden inzwischen ausreichend angehört und konnte er diesen sein
Befinden und seine Sichtweise in extenso schildern.
2.2
Die
beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf
Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird
als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f. und 3.1 S. 41 f., 131 I
476.
E. 2.2 S. 480, 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. – je mit
Hinweisen). Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und
die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f.
mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel
nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet
werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern
grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine
gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis
alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen
oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2
S. 481, 129 I 151 E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Das
Einzelgericht in Strafsachen wies den sinngemässen Antrag des Berufungsklägers,
die Privatklägerin zwecks Befragung zur Hauptverhandlung vorzuladen, mit
Verfügung vom 23. April 2019 ab. Dies mit der Begründung, dass eine
Befragung in beweisrechtlicher Hinsicht nicht notwendig sei (Akten
S. 125). Im angefochtenen Urteil erwog das Einzelgericht in Strafsachen
sodann, der inkriminierte Sachverhalt werde – neben den Aussagen des
Berufungsklägers – auch durch den Polizeirapport (Akten S. 30 ff.), die
Reparaturrechnung des [...] (Akten S. 34 f. und S. 49) sowie die vom
Berufungskläger anlässlich der Tathandlung hinterlegte und von ihm als
Begleitschreiben bezeichnete schriftliche Mitteilung (Akten S. 45 f.)
objektiviert und sei somit erstellt. Das Einzelgericht in Strafsachen stellte
somit nicht – auch nicht ergänzend – auf die Aussagen der Privatklägerin (vgl.
Akten S. 31 f.) ab, um den Schuldspruch zu begründen. Gleich verhielt es
sich bereits im Strafbefehlsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft zur
Begründung des Strafbefehls vom 6. September 2018 nicht auf die Aussagen
der Privatklägerin abgestellt hatte (vgl. Akten S. 92). Die nämlichen
Aussagen stellten im vorinstanzlichen Verfahren auch kein Indiz dar, das sich
einzeln oder zusammen mit anderen zuungunsten eines Beschuldigten auswirken und
gegebenenfalls für den Schuldspruch ausschlaggebend sein könnte (vgl. dazu BGer
6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.3.4, 6B_781/2009 vom
6.
Januar 2010 E. 1.1.4 mit Hinweis). Auch wenn das Vorgehen des
Einzelgerichts in Strafsachen für ihn schwer nachvollziehbar sein mag und er
sich nicht gehört fühlt, war es nach dem Gesagten in strafprozessualer Hinsicht
nicht geboten, den Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren in die Lage zu
versetzen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin prüfen und ihren
Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. All dies
gilt – wie die instruierende Präsidentin dem Berufungskläger mit Verfügung vom
8.
April 2020 erklärt hat – auch für das vorliegende Berufungsverfahren.
2.4
Dem
Berufungskläger war und ist es zweifelsohne wichtig, die Privatklägerin vor dem
urteilenden Gericht persönlich mit den Hintergründen der Tathandlung
konfrontieren zu können. Aus seinen Ausführungen erschliesst sich indessen,
dass das Ansinnen des Berufungsklägers von Beginn weg auf seinem falschen
Verständnis des Konfrontationsrechts beruhte. Dem Berufungskläger schien es
genauer gesagt nicht darum zu gehen, den Beweiswert der Aussagen der
Privatklägerin in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Vielmehr
zielt er – wie er es selber schon mehrfach schriftlich wie auch mündlich zum
Ausdruck gebracht hat – mit seinen Vorbringen vorwiegend darauf ab, dass die
Privatklägerin von den Strafbehörden verpflichtet wird, einen Teil der
Verantwortung an der streitgegenständlichen Sachbeschädigung zu übernehmen. So
nachvollziehbar dieses Ansinnen aus psychohygienischen Gründen erscheint, hält
der Berufungskläger damit zu Zwecken am Konfrontationsrecht fest, denen dieses
dogmatisch betrachtet nicht dienen soll. Nachdem das Einzelgericht in
Strafsachen mit prozessleitender Verfügung vom 23. April 2019 (Akten
S. 125) sinngemäss in Aussicht gestellt hatte, die Aussagen der
Privatklägerin im Rahmen der Beweiswürdigung gar nicht erst berücksichtigen zu
wollen, und letztere im angefochtenen Urteil auch tatsächlich nicht
berücksichtigte, ist das Vorgehen der Vorinstanz daher nicht zu beanstanden
(vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO). Indem der
Privatklägerin die Teilnahme an der Haupt- wie auch an der Berufungsverhandlung
freigestellt wurde, wurde entgegen der vom Berufungskläger vertretenen, in
gewisser Weise nachvollziehbaren Sichtweise im Übrigen nicht die Privatklägerin
«geschont». Vielmehr galt und gilt es zu verhindern, dass das
Konfrontationsrecht gemäss Art. 147 StPO auf eine Weise nutzbar gemacht
wird, die einer Willkürprüfung wohl nicht standhielte.
3.
Soweit der
Berufungskläger mit dem eingelegten Rechtsmittel erwirken will, dass die Privatklägerin
(unter Auferlegung einer Bewährungsfrist) ebenfalls verurteilt wird, kann seinem
Anliegen ebenfalls nicht nachgegeben werden. Damit die vom Berufungskläger
geltend gemachte, strafrechtliche Mitverantwortung der Privatklägerin an der streitgegenständlichen
Sachbeschädigung vom Einzelgericht in Strafsachen überhaupt hätte beurteilt
werden können, wäre es unabdingbar gewesen, dass das vom Berufungskläger
geschilderte Verhalten der Privatklägerin ebenfalls zur Eröffnung eines
Strafverfahrens geführt hätte und die baselstädtischen Strafbehörden hierfür ebenfalls
zuständig bzw. eine Verfahrensvereinigung überhaupt zulässig gewesen wäre (zur
strafprozessualen Zuständigkeit bei Teilnahmehandlungen Art. 33 StPO sowie
Moser/Schlapbach, in: Basler
Kommentar StPO, Art. 33 N 1 ff., mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Da dies nicht geschah und zudem nicht ersichtlich ist, welcher strafrechtlichen
Teilnahmehandlung die Privatklägerin an der gegen sie selber gerichteten Sachbeschädigung
hätte angeschuldigt werden können (vgl. zu den Teilnahmeformen der Anstiftung
und Gehilfenschaft Art. 24 f. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]
und zur Teilnahmeform der mittelbaren Täterschaft BGE 120 IV 17 E. 2d
S. 22 ff. mit zahlreichen Hinweisen), ist zumindest in strafrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die
alleinige Tatverantwortung zuschrieb.
4.
4.1
Der
Berufungskläger beanstandet das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt sowie
betreffend die Strafzumessung nicht. Eine Änderung kommt daher nur in Betracht,
soweit das angefochtene Urteil in den genannten Punkten gesetzeswidrig oder
unbillig ist (Art. 404 Abs. 2 StPO).
4.2
Das
Einzelgericht in Strafsachen erwog unter Hinweis auf die Akten (S. 53 ff.;
S. 128 ff., 129), der Berufungskläger bestreite den Vorwurf der
Sachbeschädigung nicht. Er erkläre seine Tat damit, dass seine Ex-Frau seit 15 Jahren
seine Rechte hinsichtlich des Kontakts zu seiner jüngsten Tochter missachte.
Obwohl abgemacht gewesen sei, dass seine Tochter jeweils von Donnerstag bis
Sonntag bei ihm wohnen sollte, seien diese Wochenenden immer häufiger
weggefallen, da die Tochter auch mal ausgegangen sei oder bei ihrem Freund
übernachtet habe. Vor dem Vorfall vom 6. Juli 2018 habe er seine Tochter
seit drei Wochen nicht mehr gesehen und es sei abgemacht gewesen, dass sie an
diesem Abend zu ihm kommen würde. Als sie ihn dann am Vorabend angerufen und
gesagt habe, dass sie am nächsten Abend nicht zu ihm kommen könne, da die
Mutter für zwei Wochen in die Ferien fahre und sie zum Abschied zum Abendessen
eingeladen habe, habe er genug gehabt. Eine Nacht lang seien ihm die Vorfälle
der letzten Jahre durch den Kopf gegangen und er habe beschlossen, am Freitag
mit der Beschädigung des Fahrzeugs der Ex-Frau ein Zeichen zu setzen (Akten
S. 54 und S. 130 f.). Sodann hielt das Einzelgericht in Strafsachen
fest, dass der inkriminierte Sachverhalt abgesehen von den Aussagen des
Berufungsklägers durch den Polizeirapport (Akten S. 30 ff.), die
Reparaturrechnung des [...] (Akten S. 34 f. und S. 49) sowie die vom
Berufungskläger anlässlich der Tathandlung hinterlegte und von ihm als
Begleitschreiben bezeichnete schriftliche Mitteilung (Akten S. 45 f.) objektiviert
werde und somit erstellt sei.
In rechtlicher
Hinsicht erwog das Einzelgericht in Strafsachen, der Sachbeschädigung gemäss
Art. 144 Abs. 1 StGB mache sich schuldig, wer eine Sache, an der ein
fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt,
zerstört oder unbrauchbar macht. Der Berufungskläger habe die Windschutzscheibe
des Fahrzeugs von B____ mit einem Hammer eingeschlagen und sich damit der
Sachbeschädigung schuldig gemacht. Es ergehe somit Schuldspruch gemäss Anklage.
4.3
Der Berufungskläger anerkennt, die Windschutzscheibe des
Personenwagens [...], welcher seiner geschiedenen Ehefrau B____ gehört und zur
Tatzeit auf der Höhe der Liegenschaft [...] in der Blauen Zone parkiert war, am
Freitag den 6. Juli 2018 zwischen ca. 12 und 13 Uhr mit dem
beschlagnahmten Hammer (Typ [...]) beschädigt zu haben. Bereits anlässlich
seiner ersten Befragung vom 24. Oktober 2018 (Akten S. 52 ff.) gab
der Berufungskläger zu Protokoll, dass er die Tat an sich nicht bestreite, ihm
aber eine Anhörung wichtig sei, damit er die genauen Umstände, wie es dazu
kommen konnte, für Dritte nachvollziehbar darlegen könne und das Ganze nicht
als kranke Handlung dastehe. Bei der grundsätzlich unbestrittenen
Sachbeschädigung scheint der Umgang der Privatklägerin mit der jüngsten
Tochter, [...] (geboren am [...]), eine wichtige Rolle gespielt zu haben, da
sich der Berufungskläger diesbezüglich regelmässig übergangen zu fühlen schien.
Seinen Schilderungen zufolge (Akten S. 53, 101, 129 ff. und 249 ff.) scheint
er auch mit den Justizbehörden – vorwiegend im Scheidungsverfahren – schlechte
Erfahrungen gemacht zu haben. Diese habe immer nur den Interessen der
Privatklägerin Rechnung getragen. Der Berufungskläger machte mehrfach deutlich,
dass über Jahre immer nur die Privatklägerin diktiert habe, wann und wie sie
die Ferien mit der Tochter verbringe ohne sich jemals mit ihm abgesprochen zu
haben und er habe nur noch das bekommen, was übriggeblieben sei – ein paar «abgehackte»
Tage. Ferner beklagte der Berufungskläger, dass – obwohl er zur Tochter [...] immer
ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, es der Privatklägerin gelungen sei,
diese von ihm zu entfremden. Als Beispiele legte der Berufungskläger im
Strafbefehlsverfahren diverse E-Mail-Nachrichten vor, die er und die
Privatklägerin im Jahr 2012 ausgetauscht hatten. Der Berufungskläger
erachtete es als besonders vorwerfbar, dass die Privatklägerin ihm seine
Tochter mit voller Absicht an deren 18. Geburtstag entzogen habe, obwohl
dieser auf einen Freitag gefallen sei und die Tochter jeweils am Freitag bei
ihm gewesen wäre. Auf den konkreten Fall der Sachbeschädigung bezogen, führte
der Berufungskläger ebenfalls aus, dass ihm im Jahr 2018 wegen des
Umstands, dass die Tochter einen Freund habe, nur wenige Freitage geblieben
seien. Am Freitag den 6. Juli 2018 hätte die Tochter wieder einmal zu ihm
kommen sollen, nachdem er sie drei Wochen nicht gesehen habe. Er habe sich sehr
darauf gefreut und habe sie am Abend des 5. Juli 2018 angerufen um zu
fragen, ob sie etwas Spezielles zum Abendessen möchte. Sie habe dann gesagt,
dass sie nicht kommen könne, da die Mutter sie zum Abendessen eingeladen habe.
Die Mutter gehe in die Ferien und wolle sich verabschieden. Es seien ihm dann
die letzten Jahre durch den Kopf gegangen und es sei in ihm eine grosse Wut
gegen die Privatklägerin aufgekommen. Die Wut habe dann in Ohnmacht und
Hilflosigkeit umgeschlagen. Dies sowie die seit Jahren aufgestauten negativen
Erfahrungen hätten ihn dann zur Tat getrieben.
4.4
Die
Schilderungen des Berufungsklägers betreffen im Kern ein hochsensibles Thema,
dessen Aktualität ganz allgemein auch nach Einführung des gemeinsamen
Sorgerechts im Jahr 2014 ungebrochen zu sein scheint. So engagieren sich
auch heute noch mehrere Gruppierungen auf verschiedenste Weise dafür, dass Kinder
in bzw. nach Trennungssituationen zu beiden Elternteilen eine gleichwertige
Beziehung haben können (z. B. «mannschafft», VeV [Verein für elterliche
Verantwortung], «Vaterverbot Schweiz», «Vaterrechte Schweiz, «männer.ch»
[Dachverband Schweizer Männer- und Väterorganisationen]). Der Berufungskläger
hat glaubhaft dargelegt, dass er sich im Tatzeitpunkt subjektiv in einer emotionalen
Ausnahmesituation befand. Aufgrund seiner Schilderungen und insbesondere des
Umstands, dass er sich auf zahlreiche Vorfälle beruft, die bereits Jahre zurückliegen
(vgl. etwa Akten S. 56 ff.), ist zu schliessen, dass seine Kernfamilie bis
heute keinen Weg gefunden hat, angemessen mit der Trennungssituation umzugehen.
Dies allein sowie die negativen Erfahrungen, die der Berufungskläger mit
Behörden und Gerichten bislang gemacht hat, rechtfertigt es allerdings nicht,
Selbstjustiz zu betreiben. Auch ändern die vom Berufungskläger geschilderten
Umstände nichts daran, dass es den Strafbehörden verwehrt ist, innerfamiliäre Streitigkeiten
zu beurteilen, die den Beteiligten allenfalls moralisch, nicht aber
strafrechtlich vorgeworfen werden können.
4.5
Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger im Ergebnis zurecht der Sachbeschädigung
schuldig gesprochen und die vom Berufungskläger geschilderten Umstände
zutreffend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. Akten
S. 154). Hierauf ist im Folgenden einzugehen.
5.
5.1
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das
Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ausgangspunkt der
Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für Sachbeschädigung nach
Art. 144 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
vorsieht.
5.2
Unter
dem Gesichtspunkt von Art. 404 Abs. 2 StPO ist das angefochtene
Urteil insoweit nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz der Geldstrafe den
Vorrang vor der Freiheitsstrafe gewährte und die verhängte Geldstrafe unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB) bedingt
aussprach. Praxisgemäss ist bei einer Sachbeschädigung bis zu einer
Schadenshöhe von CHF 1'500.– eine Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen
Geldstrafe angezeigt und wird die Anzahl Tagessätze mit zunehmender Schadenshöhe
degressiv erhöht. Die Vorinstanz setzte die Anzahl Tagessätze unter
Berücksichtigung der um CHF 300.– höheren Schadenssumme, einer als leicht
verschuldenserhöhend gewerteten Kraftaufwendung sowie der für neutral
befundenen Täterkomponenten gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft auf 40 und die
Tagessatzhöhe auf CHF 30.– fest. Bei den Tatkomponenten berücksichtigte
sie «deutlich zu seinen Gunsten», dass der Berufungskläger durch die
Scheidungsfolgen traumatisiert zu sein scheint und er seine Situation nicht mehr
objektiv einschätzen kann. Mit der bedingten Geldstrafe verhängte die
Vorinstanz entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft eine
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe).
5.3
5.3.1
Wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, dient die Verbindungsbusse nach Art. 42
Abs. 4 StGB vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss
Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse (für Übertretungen) und der
bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1
S. 74 f. mit Hinweisen). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der
Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu
verhängen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen
geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden
können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im
Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu
einer rechtsgleichen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu
bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe
Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein
Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu
führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1
E. 4.5. S. 8, 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f. mit Hinweisen;
BGer 1B_103/2019 vom 10. Januar 2020). Der Berufungskläger ist wegen Sachbeschädigung
schuldig zu sprechen (vgl. vorne, E. 4.5). Während für eine geringfügige
Sachbeschädigung (mit einem Sachschaden bis CHF 300.–) stets eine
unbedingte Busse ausgesprochen, würde derjenige, welcher einen Sachschaden von
mehr als CHF 300.– verursacht, lediglich mit einer bedingten Geldstrafe
bestraft, käme mithin besser davon. Dies gilt es vorliegend zu vermeiden,
weshalb die Vorinstanz zurecht eine Verbindungsbusse ausgesprochen hat.
Hinsichtlich
deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Geldstrafe und die
Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion ergeben müssen, das
heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu
entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip
bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle nicht etwa zu
einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie
erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und
tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe
schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der
Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung
zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der
Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 und 7.3.3 S. 75 ff.). Diese Erwägungen führen
dazu, dass die dem Verschulden des Berufungsklägers als angemessen erachtete
Geldstrafe von 40 Tagessätzen (siehe vorne, E. 5.2) bei zusätzlicher
Auferlegung einer Verbindungsbusse entsprechend zu kürzen ist. Gemäss
Bundesgericht muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für
die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen.
Im BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130 geht das Bundesgericht davon aus,
dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte
Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe =
Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe.
Die
Dispositiv
Verbindungsbusse ist demnach bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu
berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von einer bestimmten Anzahl
Tagessätzen auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in
Geldstrafe und Busse aufzuteilen – was sich grundsätzlich in einem
entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen muss.
5.3.2 Für
den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem soeben Dargestellten, dass die von
der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von CHF 300.– bei einer
Tagessatzhöhe von CHF 30.– bereits 10 Tagessätzen entsprechen würde.
Damit würde der Verbindungsbusse ein zu grosses Gewicht zukommen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Verbindungsbusse im Regelfall
ein Fünftel der als angemessen erachteten Strafe zulässig. Bei einer
Verbindungsbusse von CHF 300.– müsste die Gesamtstrafe demnach CHF 1’500.–
betragen haben. Im angefochtenen Urteil wurde jedoch eine Sanktion von
CHF 1'200.– (40 Tagessätze à CHF 30.–) ausdrücklich als
schuldangemessen erachtet. Daraus folgt, dass die mit Strafbefehl vom 6. September
2018 und dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verbindungsbusse zu einer
unzulässigen Straferhöhung führt. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine
Herabsetzung der Hauptstrafe auf 30 Tagessätze, was mit der
Verbindungsbusse von CHF 300.– in der Summe der von der Vorinstanz als
schuldangemessen erachteten Sanktion von CHF 1'200.– entspricht. Im
Übrigen deutet nichts darauf hin, dass die vom Berufungskläger geschilderten familiären
Konflikte im Rahmen der Strafzumessung weitergehend berücksichtigt werden
müssten, als dies die Vorinstanz bereits tat. Wenngleich die von ihm
geschilderte Vorgeschichte den Berufungskläger nachhaltig zu beeinträchtigen und
die streitgegenständliche Sachbeschädigung eine Verzweiflungstat gewesen zu
sein scheint, kann insbesondere nicht von einer Kurzschlusshandlung ausgegangen
werden. Hiergegen spricht bereits, dass der Berufungskläger mit dem Tatvorgehen
eine gewisse Symbolik verfolgte und die Tat somit etwas Planerisches hatte.
Betreffend die Umwandlung
der Busse in Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 36 Abs. 2 StGB) wäre für die Berechnung grundsätzlich vom
Tagessatz der bedingten Geldstrafe auszugehen (vgl. auch BGer 6B_152/2007 vom
13. Mai 2008 E. 7.1.3). Bei einer Verbindungsbusse von CHF 300.–
und einer Tagessatzhöhe von CHF 30.– ergäbe dies eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Selbst wenn die Verbindungsbusse,
welche mit CHF 300.– nun einem Viertel der Gesamtstrafe entspricht, auf
einen Fünftel hiervon bzw. auf CHF 240.– reduziert und die Anzahl
Tagessätze (schuldangemessen) auf 32 festgelegt würden, wäre eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen auszusprechen. Da das angefochtene Urteil
nicht zuungunsten des Berufungsklägers abgeändert werden darf (Art. 391
Abs. 2 StPO), bleibt es damit bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von
3 Tagen und ist die Verbindungsbusse ausnahmsweise auf einem Viertel der
Gesamtstrafe zu belassen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 190 f.,
wonach Abweichungen von dieser Regel insbesondere im Bereich tiefer Strafen
denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine
lediglich symbolische Bedeutung zukommt).
6.
Für die
Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428
Abs. 1 StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014
vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1, mit Hinweisen). Der Berufungskläger ist
mit seiner Berufung nicht durchgedrungen. Wohl fällt das ausgesprochene
Strafmass anders aus als im angefochtenen Urteil. Dies jedoch aufgrund der
gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO von Amtes wegen vorgenommenen
Korrektur. Entsprechend ist der Berufungskläger vollumfänglich unterlegen und
wird kostenpflichtig. Neben den erstinstanzlichen Kosten (vgl. Art. 428
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 1 StPO) hat er diejenigen
des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.– zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Sachbeschädigung schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der beschlagnahmte Hammer (Verzeichnis Nr. [...])
und der beschlagnahmte Brief (Verzeichnis Nr. [...]) werden in Anwendung
von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 410.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatklägerin
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.