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Entscheid

SB.2019.82

versuchte schwere Körperverletzung und mehrfacher Angriff

3. März 2021Deutsch95 min

Untersuchungshaft vom 25. Februar bis zum 1. April 2015, mit bedingtem Strafvollzug,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.82

URTEIL

vom 3.

März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerschaft

B____

C____

Gegenstand

Berufung und Anschlussberufung

gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2019

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung und mehrfachen Angriff sowie Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2019 wurde A____ der versuchten schweren

Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig erklärt und zu 22 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der

Untersuchungshaft vom 25. Februar bis zum 1. April 2015, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Er wurde solidarisch mit den

Mitbeurteilten D____, E____ und F____ zu CHF 396.‒ Schadenersatz und CHF

500.‒ Genugtuung an B____ und zu CHF 5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5

% Zins ab dem 25. Februar 2015 an C____ verurteilt. Im Innenverhältnis

wurde der Umfang der Haftung (bzgl. der CHF 5'000.‒ Genugtuung) für jeden

Beschuldigten auf CHF 1'250.‒ festgesetzt, zuzüglich 5 % Zins ab dem 25.

Februar 2015. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'622.30

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'125.‒ auferlegt. Der amtliche

Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art.

135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 2. August 2019 Berufung erklären lassen. Es wird

beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 24. Januar 2019 sei bezüglich des

Schuldspruches und der Verurteilung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, und der

Berufungskläger sei von der Anklage vollumfänglich und kostenlos

freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung für die

Untersuchungshaft in Höhe von CHF 200.‒ pro Tag zuzusprechen. Es sei die

bestehende amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 16. August 2019 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungserklärung

und -begründung eingereicht. Sie beantragt, es sei ‒ als einzige

Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ‒ der Berufungskläger zu einer

Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe

sei im Umfang von 14 Monaten teilweise aufzuschieben, bei einer Probezeit von 4

Jahren. Die Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort datiert vom 10.

Januar 2020, die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020. Die

beiden Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten

auf die Berufung beantragt und auch keine Stellungnahme eingereicht. Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Im

Anschluss gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach Art. 398

Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass

sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Auf die beiden form- und fristgerecht

eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet: Der Berufungskläger

und einige Begleiter ‒ der Mitbeschuldigte D____, der Kollege G____ und,

etwas später, auch der Mitbeschuldigte E____ sowie der weitere Kollege H____ ‒

waren am Fasnachtsmontag vom 23. Januar 2015 und in der Nacht zum Dienstag zu

fünft unterwegs. Der Berufungskläger und D____ sowie G____ trugen Affenkostüme

ohne Larve. Am frühen Dienstagmorgen bedrängte der Berufungskläger zunächst

grundlos (bzw. weil dieser angeblich vor ihm auf den Boden gespuckt hatte) den

ihm unbekannten I____, der gerade aus der Bar «Grenzwert» gekommen war. Als

sich hierauf I____s Kollege B____ einmischte, schlug der Berufungskläger diesem

als erster mit der Faust ins Gesicht. B____ erhielt danach noch (mindestens)

einen weiteren Faustschlag, worauf seine Brille herunterfiel (die Täterschaft hierfür

lässt sich nicht eruieren). Er erlitt eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur.

Auch I____ ‒ von Mitbeschuldigten ‒ tätlich angegangen und erlitt

eine Schürfung und eine Prellung. Nun rief der zufällig anwesende 20-jährige

Passant C____ den Angreifern zu, sie sollten den inzwischen am Boden liegenden I____

in Ruhe lassen. Hierauf griffen der Berufungskläger sowie D____ und E____ C____

an, stiessen ihn herum, schlugen ihn und drückten ihn gegen eine Wand. Dann kam

der bisher unbeteiligte (in einer anderen Gruppe stehende) F____ hinzu. Er

schlug dem bereits verletzten C____ wuchtig die Faust ins Gesicht, so dass

dieser erneut zu Boden ging, worauf sich F____ entfernte. Nun traktierten die

anderen Beschuldigten C____ mit Fusstritten und Schlägen gegen den Kopf. Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Berufungskläger an diesen weiteren

Attacken, auch als das Opfer am Boden lag, aktiv beteiligt war. C____ verlor

spätestens jetzt ‒ wenn nicht bereits durch den Faustschlag von F____

‒ das Bewusstsein. Er erlitt nebst Schwellungen, Hämatomen und

Schürfwunden Rissquetschwunden an Kinn und Unterlippe, eine Zahnverschiebung

sowie Zahnkranzfrakturen, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades (ohne innere

Blutung ins Gehirn), eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur und eine

Mittelgesichtsknochenfraktur.

2.2

Der

Berufungskläger rügt mit seiner Berufung die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung als unsorgfältig, aktenwidrig und einseitig zu seinem

Nachteil vorgenommen. Er bestreitet nicht, am Tatort gewesen zu sein, will

jedoch I____ lediglich zur Rede gestellt haben, weil dieser in seiner unmittelbaren

Nähe auf den Boden gespuckt habe. Am anschliessenden tätlichen Angriff auf I____

und den eingreifenden B____ sei der Berufungskläger dagegen nicht beteiligt

gewesen. Sowohl die Freundin von I____ ‒ N____ ‒ als auch das Opfer

B____ selbst hätten kein Tätlichwerden des Berufungsklägers geschildert. N____

habe angegeben, der Berufungskläger habe lediglich gepöbelt und ein

Kostümierter habe hierauf ihren Freund I____ angegriffen. B____ habe den

Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkonfrontation nicht sicher als

denjenigen bezeichnen können, der ihn zuerst geschlagen habe. Es seien auch D____

und G____ im gleichen Affenkostüm vor Ort gewesen. O____s Aussagen

widersprächen der Annahme, dass der Berufungskläger B____ den ersten

Faustschlag verpasst habe, denn O____ ordne diesen ersten Faustschlag jenem

Kostümierten zu, welcher I____ zuvor zu Boden gedrückt habe. Dies habe der

Berufungskläger indes auch nach Schilderung von I____ und N____ nicht getan.

Der Berufungskläger habe lediglich eine verbale Auseinandersetzung mit I____

gehabt und weder Hilfe bedurft noch Hilfe von seinen Kollegen angefordert. Das

«überflüssige tätliche Eingreifen von D____ und E____» habe der Berufungskläger

nicht zu verantworten. Er gehöre nicht zu den Angreifern und sei in keiner

Weise tätlich beteiligt gewesen. Der gegen ihn ergangene Schuldspruch verletze

die Unschuldsvermutung und sei aufzuheben.

Auch die

Indizien für eine Beteiligung am Angriff auf C____ reichten nicht aus, um den

Berufungskläger schuldig zu sprechen. Zwar habe der Berufungskläger auch C____

aggressiv angesprochen, tätlich geworden sei er aber wiederum nicht. Die

tätlichen Übergriffe seien ausschliesslich durch D____, E____ und F____

begangen worden. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich insbesondere nicht auf die

Aussagen des Hauptbelastungszeugen K____ abstellen dürfen, der sich erst einen

Monat nach der Tat als Zeuge gemeldet habe ‒ nachdem er mit dem

befreundeten, inzwischen aus der U-Haft entlassenen F____ telefoniert habe. K____

habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar bestätigt, dass er

von F____ explizit dazu angehalten worden sei, alle anderen zu belasten und F____s

Tatbeitrag als einen einzigen Faustschlag darzustellen. Dies erkläre auch,

weshalb F____ ihn nicht als Zeugen benannt habe, solange er aufgrund der U-Haft

nicht habe kolludieren können. Dies werde dadurch untermauert, dass K____ durch

F____ sogar Einsicht in die Akten gehabt habe ‒ immerhin habe letzterer

angegeben, dass er selbst ein Protokoll bei sich zuhause habe. Unglaubhaft

seien aber nicht nur die Aussagen von K____, sondern auch diejenigen von G____,

der sich vor allem selbst habe entlasten wollen. Das Strafgericht habe diese

willkürlich gewürdigt, wenn es von ihrer Glaubhaftigkeit ausgehe. Während aus

den Aussagen der übrigen Befragten zu Recht keine belastenden Schlüsse gezogen

worden seien, müsse entlastend berücksichtigt werden, dass I____ von drei bis

vier Personen gesprochen habe, die um C____ herumgestanden seien, aber auch ausgesagt

habe, diese hätten nicht alle auf C____ eingewirkt. Auch die Aussagen von N____

wirkten eher entlastend, habe sie doch ausgesagt, sie könne nicht sagen, ob

kostümierte Personen auf C____ eingetreten oder -geschlagen hätten.

Insgesamt

sprächen die Indizien dafür, dass nach dem Faustschlag von F____ nur zwei

weitere Personen auf C____ eingewirkt hätten ‒ eine mit und eine ohne

Kostüm. Bei letzterer müsse es sich um E____ handeln, bei der kostümierten

Person um D____. Notabene hätten diese beiden den erstinstanzlichen

Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum

Nachteil von C____ akzeptiert.

2.3

Die

Ermittlungen wurden durch eine Passantin angestossen, welche die Polizei am 24.

Februar 2015 in den frühen Morgenstunden auf den verletzten C____ aufmerksam machte.

Gemäss Rapport gab sie an, der Verletzte sei vorgängig durch zwei Fasnächtler

attackiert worden (Akten S. 846). Die Polizei fand C____, der stark aus

dem Mund blutete, aber ansprechbar war. Umstehende Zeugen hätten davon

berichtet, dass er kurz zuvor von zwei verkleideten Tätern zusammengeschlagen

worden sei. Diese hätten ihn sogar am Boden mit Fusstritten ins Gesicht und in

die Bauchgegend traktiert und seien anschliessend in Richtung Rheingasse

geflüchtet (Akten S. 850). Es erfolgte ein Zeugenaufruf (Akten S. 832).

Im Chat mit G____ unterhielt sich der Berufungskläger darüber, dass er zum

Fahndungsdienst gehen werde. Man spricht auch darüber, dass D____ offenbar

bereits in U-Haft sei (Akten S. 809-812). Der Berufungskläger meldete sich

am 25. Februar 2015, am Tag nach den inkriminierten Vorfällen, bei der

Staatsanwaltschaft und befand sich in der Folge bis zum 1. April 2015 in

Untersuchungshaft. Er wurde positiv auf Kokain und Cannabis getestet (Akten

S. 683).

Es liegt eine

Videoaufzeichnung vor, welche zeigt, wie der Berufungsklägers zusammen mit D____

und E____ vom Tatort wegrennt; D____ und der Berufungskläger sind noch im

Affenkostüm, welches D____ bereits öffnet (vgl. Ausdrucke Akten

S. 923-926, bestätigt durch D____ nach Visieren des Videos: Akten

S. 1208). Ebenfalls bei den Akten befinden sich Fotos von D____, G____ und

dem Berufungskläger im Affenkostüm (aus dem Handy von D____; Akten S. 1193).

Der Berufungskläger bestätigt (wie auch diverse andere Befragte), dass es sich

um diese drei handelt (Akten S. 1197).

Die Folgen der

inkriminierten Übergriffe betreffend das Opfer C____ sind durch Fotos,

Arztzeugnisse und ein IRM-Gutachten dokumentiert (Akten S. 524-570). Das IRM

geht in seinem Gutachten vom 18. März 2015 von einem Schädel-Hirntrauma ersten Grades

aus und aufgrund der gesamten Befundkonstellation nach Gewalteinwirkung gegen

den Kopf von einer potentiellen Lebensgefahr. Die zahnärztlichen Prozeduren

dauerten damals noch an und Folgeschäden konnten nicht ausgeschlossen werden (Akten

S. 567). Der Zahnarzt [...] berichtet von einem soweit komplikationslosen

Heilungsverlauf und keinen bleibenden Beeinträchtigungen physischer Natur.

Wurzelbehandelte Zähne hätten aber nicht die Wertigkeit unbehandelter. Damals

stand noch eine Sensibilitätsbeurteilung aus, vorgesehen am 3. Februar 2016

(Akten S. 1075/6). Gemäss Mitteilung der Opferhilfe vom 8. Mai 2016 hat C____

der Opferhilfe geschrieben, dass er nicht unter Spätfolgen des Angriffs zu

leiden habe. Die betroffenen Zähne würden bestimmt irgendwann in der Zukunft

Probleme machen, aber das lasse sich so nicht prognostizieren resp. ärztlich

festhalten (Akten S. 1283). Zur Nasenbeinfraktur des Opfer B____ liegt ein

Bericht des Spital Frutigen vor (Akten S. 1316 f.).

Aus dem

WhatsApp-Chat zwischen J____ und [...], der Freundin von G____, geht hervor,

dass G____ nicht an den Übergriffen beteiligt war. J____ teilt mit, dass ihn

die Polizei angerufen habe, worauf die Freundin meint, «jo wege dem vorfall

dänk… was händ sie dir gseit?» und darauf: «Dr G____ isch dinne jo!! - Und

anderi au - Und dr G____ het nid emol was gmacht». J____ teilt dann mit, dass

ihn die Polizei nochmals anrufen werde wegen eines «Gesprächs» ‒ er sei

derzeit krank ‒ und weiter: «die zwei hän in ferdrambd». Die Freundin

schreibt hierauf: «I weiss es nid J____ i ha kei ahnig mir grohts grad momentan

au verschisse ok? I mag jetzt au nümm drüber rede wills mir egal isch i weiss

das dr G____ nüt macht het und dr rest isch mir egal… ‒ Will i bi mitem G____

denn gange bevor das mit dem andere passiert isch». J____ teilt ihr hierauf

mit, er habe «welle usse mache den hanem au eins geh», was sie beantwortet mit:

«Ja ka sy ich ha nix mit beko vo dem ganze dr G____ het gar nüt gmacht und das

isch sicher!! - Und nid böss i wod jetzt au nümm drüber rede..» (Akten

S. 826-828). Auch im WhatsApp-Chat von D____ distanziert sich G____ von

einer Beteiligung: Jemand postet die Mitteilung von ’20 Minuten’ über den

Vorfall und fragt: «G____, D____…» mit einem Smiley. Worauf G____ antwortet: «Nei

ich nit» (Akten S. 729/730).

2.4

Neben

den angeführten Sachbeweisen sind zahlreiche Aussagen zu den inkriminierten

Ereignissen vorhanden ‒ neben den Angaben des Berufungsklägers liegen solche

seiner Mitbeschuldigten sowie von Personen aus deren Umfeld, der Opfer und ihnen

angehörigen Personen sowie Depositionen von unbeteiligten Passanten vor.

2.4.1

Passanten

a.

Gemäss Polizeirapport sprach die Auskunftsperson P____ von zwei

verkleideten Fasnächtlern mit einer Art Affenkostüm, die auf einen Mann

eingeschlagen und ihn nach einem Sturz mit Fusstritten ins Gesicht und in die

Bauchgegend attackiert hätten. Anschliessend seien beide Täter durch die

Rheingasse in Richtung Schafgässlein geflüchtet (Akten S. 848). P____ wurde

an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt. Sie war mit einer

Freundin an der Fasnacht und sah das Geschehen, als sie vom Wettsteinplatz her

kommend durch die Rheingasse ging. Sie habe gesehen, wie auf einen Mann

eingeschlagen worden sei, bis dieser zu Boden gefallen sei. Er sei mehrmals zu

Boden gefallen, sicher drei Mal. Gewehrt habe er sich nicht. Am Schluss habe er

«so eine bekommen, dass meine Kollegin gesagt hat, der steht nicht mehr auf»

(Akten S. 1610). Auf die Frage, wie viele Personen das Opfer traktiert

hätten, antwortete sie: «Drei Personen», «Kostümierte Affen. Ich kann sonst

keine Angaben zu den Personen machen» (Akten S. 1610). Das ist ein

Widerspruch zu ihrer Aussage gemäss Polizeirapport, wo sie deutlich nur von

zwei Tätern gesprochen hatte: «Kurz vor der Verzweigung sah ich, wie zwei

verkleidete Fasnächtler (mit einer Art Affenkostüm) auf einen Mann einschlugen.

Danach attackierten die beiden Täter den Wehrlosen mit Fusstritten ins Gesicht

und die Bauchgegend. Anschliessend ergriffen beide Täter die Flucht durch die

Rheingasse, Richtung Schafgässlein» (Akten S. 848). Als sie auf diesen

Widerspruch hingewiesen wurde, meinte sie: «Ich hatte drei in Erinnerung. Ich

habe den Polizeirapport nicht durchgelesen. Ich habe nicht unterschrieben.» Sie

meine, es seien drei Personen gewesen. Ob das Opfer am Boden Fusstritte

erhalten habe, wisse sie nicht mehr. Die Täter hätten sich dann getrennt, zwei

seien zusammen weggerannt, der dritte sei woandershin (Akten S. 1611).

b.

Der Passant Q____ meldete sich am 26. Februar 2015 auf der

Einsatzzentrale der Polizei, weil er im Zusammenhang mit dem Vorfall

«Affenkostüme» Angaben machen könne und wurde gleichentags als Auskunftsperson

einver­nommen (Akten S. 981 ff.). Er war mit der Fasnachtsclique in

der Brauenzunft (Rheingasse), als zwei Personen im Affenkostüm hineinkamen und

begannen, sie «blöd anzupöbeln». Sie hätten definitiv Stress gesucht. Er

entfernte sich allerdings danach mit seiner Clique und bekam von den Angriffen

nichts mit (Akten S. 982). In einer Fotowahlkonfrontation erkannte er den

Berufungskläger als ähnlich, ebenso D____ und G____ sowie zwei weitere (Akten S.

984-986). Den Namen «A____» brachte er mit «den Typen der FCB-Hooligan Szene»

in Verbindung. «Sogar mit den Typen der übleren Sorte»

(Akten S. 968).

2.4.2

Geschädigte

a.

I____ schilderte in seiner Einvernahme am Tag des Vorfalls, dass er

am Trottoirrand auf den Boden gespuckt habe und dann nach links zu seinen dort

wartenden Kollegen habe gehen wollen. Hierauf sei ein ihm völlig unbekannter

Mann im Löwenkostüm in schnellem Tempo von der anderen Strassenseite zu ihm herübergekommen

und habe sich zwischen ihn und seine Kollegen gestellt (Akten S. 873, 876,

878). Er habe I____ beschuldigt, er habe ihn bespucken wollen. I____ habe ihn

beschwichtigen wollen, doch der andere sei aggressiv geworden und habe ihn als

Memme bezeichnet. Er selbst sei immer weiter zurückgewichen, und seine Kollegen

hätten versucht zu verhindern, dass der andere Mann ihm so nahkomme. Im

nächsten Moment sei I____ von einer anderen Person «von vorne rechts hinten am

Rücken, an der Jacke» gepackt worden. Er sei ein paar Schritte mitgegangen und

dann auf den Boden gefallen ‒ die Jacke sei ihm «so über den Kopf

gezogen» worden und kaputtgegangen. Dann sei er am Boden gelegen, seine

Freundin sei bei ihm gestanden. Er habe keinen Schlag abbekommen, sondern nur

eine Schürfung am Ellbogen und eine Prellung am Gesäss davongetragen. Er sei

mit dem Kopf in seiner Jacke gesteckt und habe mit seinen Armen den Kopf

geschützt. Es sei aber nichts mehr passiert (Akten S. 873/4). An dieser

Auseinandersetzung waren nach seinen Angaben auf der Gegenseite nur zwei

Personen beteiligt ‒ derjenige mit dem Kostüm, der ihn provokativ

angesprochen habe und ein anderer, den er nicht gesehen habe, der ihn über die

Strasse gezerrt habe (Akten S. 875). Er habe sich dann mit seiner Freundin

etwas entfernt und daraufhin bei der Kreuzung beim Coiffeur etwa drei, vier

Personen mit dem gleichen Kostüm an einer Auseinandersetzung beteiligt gesehen.

Dazu noch zwei, welche schwarze Jacken und dunkle Jeans angehabt hätten. Als er

realisiert habe, dass es um seinen flüchtigen Bekannten C____ ging, sei er

einen Schritt entgegengegangen, um das zu stoppen. Im nächsten Moment sei C____

auf dem Boden gelegen und habe keinen Wank mehr gemacht. Sie hätten dann erste

Hilfe geleistet, und ein weiterer Mann habe sehr professionell agiert und ruhig

geholfen. C____ sei bewusstlos gewesen und habe «ziemlich hyperventiliert»

(Akten S. 874). Den Beginn dieses Streits habe er nicht gesehen, «nur das

weiss ich genau, dass der mit dem Löwenkostüm, welcher zu mir kam, wegen dem

Spucken, auch darunter war» (Akten S. 874). Die «Schlägereiart» der Typen sei

gewesen, dass einer gezogen habe und die anderen mit den Füssen getreten hätten.

C____ sei wieder aufgestanden, dann aber wieder in die Knie gegangen, da ihn

einer gezogen habe, dann habe er noch einmal Schläge von der Seite und mit den

Füssen erhalten. Genau könne er es aber nicht mehr sagen. Sie hätten zu dritt

oder zu viert auf den C____ eingewirkt (Akten S. 874). Auf Rückfrage, wie

viele Personen an dieser Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien, meinte I____:

«Es standen vier oder fünf Personen mit dem gleichen Kostüm um den C____ herum,

aber nicht alle haben mitgewirkt. Und zwei oder drei waren ohne Kostüm, mit

schwarzen Jacken und dunklen Jeanshosen. Einer ohne Kostüm hat C____, welcher

am Boden lag, in die Seite gekickt». C____ habe Schläge bekommen, als er am

Boden gelegen sei (Akten S. 875). Ein Mann mit schwarzer Jacke habe

ausgeholt und C____ mit dem Fuss in die Rippen gekickt; ein anderer mit Kostüm

habe, als C____ gestanden sei, mit Anlauf in diesen hineinspringen wollen. Er

habe ihn aber verpasst und ihn danach vorwärts auf den Boden gezerrt. I____ wisse

aber nicht mehr, ob das der Mann gewesen sei, mit dem er selbst zuvor Stress gehabt

habe (Akten S. 875). Später räumte er von sich aus ein: «Ich könnte nicht

einmal mehr sagen, dass der, welcher mich am Anfang angepöbelt hat, auch beim C____

dabei war» (Akten S. 878). Auf Frage beschrieb er das Kostüm recht präzise

(Akten S. 876) und ergänzte, der Mann, der ihn zuerst provozierte, habe

gesagt, dass er ein Löwe sei. Er selbst habe da geantwortet, er sei auch ein

Löwe, aber als Sternzeichen (Akten S. 876). Ebenso zutreffend beschreibt

er das sonstige Aussehen des Berufungsklägers (Akten S. 877/8). In der

Fotowahlkonfrontation erkannte er ihn (als einzigen) als «sehr ähnlich» (Akten

S. 881/2).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde I____ als Zeuge befragt (Akten

S. 1620 ff.). Er schilderte das Erlebte im Wesentlichen gleich wie

bei der früheren Einvernahme und in Bezug auf die erste Phase, die ihn selbst

betraf, recht detailliert (Akten S. 1621/2). Die einzige Abweichung

betrifft die Frage, ob er selbst Schläge erhalten bzw. gespürt habe (vgl.

hierzu Akten S. 1624). Er erkannte auch sogleich den Berufungskläger: «Das

ganze Dilemma hat mit Besch. 2 angefangen. Zu den anderen kann ich nichts

sagen» (Akten S. 1623). Er war sich sicher, dass dieser ein Kostüm

getragen habe. Die Person, die ihm die Jacke über den Kopf gezogen habe, hingegen

keines (Akten S. 1624). Die Gewalttätigkeiten gegen C____ beschrieb er als

«fiese Schlägerei». Sie hätten das «Opfer von allen Seiten angegriffen» (Akten

S. 1622). Er war sich auf Frage nach der weiteren Beteiligung jener

Person, die ihn zuerst angegangen hatte, nicht ganz sicher: «Ich glaube, dass

ich ihn noch gesehen habe, später, in der anderen Rauferei, mit C____. Ich kann

es jetzt aber nicht genau sagen» (Akten S. 1623). Auch auf Vorhalt seiner

früheren Aussagen wusste er nicht mehr allzu Genaues. Die Frage, ob es auch

weniger als drei Leute gewesen sein könnten, die auf C____ einwirkten, verneinte

er aber klar (Akten S. 1623). Alle der vier oder fünf Personen, die um C____

herumstanden, seien provokativ gewesen und hätten versucht, ihn zu schlagen.

Nur drei oder vier hätten das Opfer aber geschlagen resp. getroffen. Die

anderen hätten «die Lage zum Kochen gebracht». Sie hätten nicht selber

geschlagen, aber ihre Kollegen durch Bewegungen dazu motiviert (Akten

S. 1623).

b.

An seiner Einvernahme vom Tattag beschrieb der Privatkläger B____,

dass ein Mann in einem Tierkostüm ohne Larve auf der anderen Strassenseite

gewesen sei und irgendwann Blickkontakt mit I____ gehabt habe. Er habe sehr

aggressiv mit diesem gesprochen und B____ habe versucht, beruhigend auf die

Situation einzuwirken ‒ wobei lediglich der Mann, der I____ angepöbelt

hatte, aggressiv gewesen sei. Von diesem Mann habe er dann auch zuerst eine

Faust ins Gesicht bekommen und dann einen weiteren Faustschlag von einem

anderen: Ihm sei die Brille vom Gesicht gefallen, er habe beschwichtigend die

Hände gehoben, worauf der Mann ihm erneut ins Gesicht geschlagen habe. Er wisse

nicht mehr, ob er ihm zwei- oder dreimal ins Gesicht geschlagen habe. Er sei

mit erhobenen Händen zurückgegangen, worauf er sich von ihm abgewendet habe

(Akten S. 913). Welcher Schlag das Nasenbluten verursachte, wisse er nicht

(Akten S. 918). Eine dritte Person habe er nicht bewusst gesehen ‒

er habe ja schon die zweite Person, die in angegriffen habe, praktisch nicht

bzw. nur kurz gesehen (Akten S. 921). Er erkannte den Berufungskläger als

«sehr ähnlich» ‒ es «könnte jener sein mit dem Kostüm, der mich zuerst

ins Gesicht schlug» (Akten S. 917, 918). Das spätere Geschehen sah B____

nicht, da er zurück ins Lokal ging und erst wieder nach draussen kam, als die

Polizei da war (Akten S. 913). Er konnte daher keine Angaben zum Angriff

auf C____ machen.

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb B____ den ersten

Sachverhaltsabschnitt im Wesentlichen gleich wie zuvor. Ein Unbekannter sei von

der anderen Strassenseite her zu seinem Kollegen I____ getreten und habe diesen

angesprochen. Es sei ums auf den Boden Spucken gegangen. Er selbst habe die

Situation als brenzlig empfunden und versucht zu schlichten. Dann habe sich der

Unbekannte plötzlich umgedreht und ihm eine Faust ins Gesicht geschlagen. Als

dann zwei bis drei Meter weiter noch ein anderer auf ihn zugekommen sei, habe

er seine Hände hochgehalten und dann noch mindestens einen weiteren Schlag ins

Gesicht bekommen (Akten S. 1605). Vermutlich habe er erst da die Brille

verloren (Akten S. 1607). Wie bisher erklärte er, dass er das weitere

Geschehen nicht gesehen habe, weil er ins Lokal zurückgegangen sei (Akten

S. 1605/6).

c.

Gemäss Polizeirapport sprach der Privatkläger C____ zunächst von

zwei verkleideten Fasnächtlern, die einen Mann herum- und zu Boden gestossen

hätten. Er habe ihnen zugerufen, sie sollten den Mann in Ruhe lassen und kurz

darauf einen Schlag ins Gesicht verspürt, durch welchen er zu Boden gefallen

sei. Dort habe er noch einen Fusstritt ins Gesicht gespürt, danach könne er

sich an nichts mehr erinnern (Akten S. 849). An seiner ersten Einvernahme

vom Tattag beschrieb C____, dass er eine Auseinandersetzung unter mehreren

Personen eingangs Rheingasse gesehen habe ‒ die Anzahl der Beteiligten

konnte er nicht nennen. Er sei in diese Richtung gegangen und als er schon

relativ nahe gewesen sei, habe er geschrien, sie sollten aufhören. Er sei der

Meinung, dass eine Person auf dem Boden gelegen habe. «Es ging dann ziemlich

schnell und es kam einer mit Glatze und organgefarbenem Oberteil, ich glaube,

es war kariert, auf mich zu. Er fragte mich in aggressiver Stimmung, ob ich

Stress wolle, ob ich ein Kollege von dem Opfer sei (…) Dann kam von hinter ihm

eine weitere Person, welche ihn zurückzog und ihn aufforderte aufzuhören. Er

versuchte also, den Glatzkopf zu beschwichtigen. In diesem Moment nahm ich aus

meinen linken Augenwinkeln eine Person wahr und spürte im selben Moment auch

schon einen Faustschlag auf meine linke Gesichtshälfte. Dadurch ging ich zu

Boden und war benommen. Ich wollte eigentlich wieder aufstehen, um mich zu

verteidigen. Jedoch kam ich nicht mehr dazu, weil weitere Schläge und Tritte

auf mich eingingen. Von wem konkret die ausgingen, kann ich nicht mehr sagen,

weil ich ab da einen Filmriss habe, bewusstlos wurde. Ich hatte aber das

Gefühl, dass es mehrere Personen waren, welche auf mich einschlugen» (Akten

S. 864). C____ beschrieb den Mann mit «Glatze, ein orangenes, kariertes

Oberteil» und 172-173 cm gross, Alter Ende 20, als einen der Angreifer auf das

vorherige Opfer. Betreffend den selbst erlittenen Angriff hat C____ das

«Gefühl», dass der Mann, der ihn zuerst angegriffen habe, lange Haare hatte ‒

es sei aber «nur so im Gefühl», denn er habe den Mann aus den Augenwinkeln

nicht wirklich gesehen (Akten S. 865). Am 27. Februar 2015 wurde C____

erneut befragt. Er erkannte den Berufungskläger auf zwei

Fotowahlkonfrontationen eindeutig als die Person, welche vor ihm gestanden habe

und ihn aggressiv angesprochen habe, bevor eine andere Person versucht habe, ihn

‒ den Berufungskläger ‒ wegzuzerren (Akten S. 1022-1028,

1031). Anschliessend habe er unmittelbar einen Schlag seitlich von hinten

erhalten und sei zusammengesackt (Akten S. 1031). Er beschrieb die weitere

Szene so: «Also ich weiss noch, wie ich nach dem ersten Schlag von hinten

zusammensackte bzw. auf die Knie fiel. Zu dem Zeitpunkt sagte ich mir selber,

dass ich wieder aufstehen müsse und abhauen, was mir jedoch nicht gelang. Ich

kann mich leicht daran erinnern, wie ich versuchte aufzustehen, ich aber wieder

heruntergerissen wurde. Ich glaube, dass mich jemand von hinten an der Jacke

packte und auf den Boden riss. Wo genau könnte ich aber nicht sagen und auch

nicht aufzeichnen, denn es ist alles zu diffus» (Akten S. 1031).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte C____ auf Nachfrage, er habe die

Anklageschrift gelesen habe und das Gefühl, sie stimme ungefähr so (Akten

S. 1607). Viel mehr konnte er aber nicht mehr sagen und sprach von einem

«Filmriss». Jemand sei vor ihm gestanden, rundherum mehrere Menschen und er

wisse, dass er «kassiert» habe (Akten S. 1607). Er wisse nur noch, dass

zwei Typen gegenüber einer Person, die am Boden gelegen habe, handgreiflich

geworden seien, dann seien sie auf ihn losgegangen.

2.4.3

Umfeld der Geschädigten

a.

Auch nach der Schilderung von N____, der Freundin von I____, kam der

Berufungskläger von der anderen Strassenseite her gelaufen ‒ «weit

ausserhalb des Spuckradius» (Akten S. 890). Der Mann habe ein Affen- oder

anderes Tierkostüm angehabt. Es sei ein weiterer Mann dazugekommen und habe I____

zu Boden gebracht, auf die andere Strassenseite gezerrt und nochmals zu Boden gebracht.

Sie habe den Mann angeschrien, dass er von I____ ablassen solle, was er dann auch

getan habe. Sie wisse nicht, was in der Zwischenzeit passiert sei. Dann habe

sie gesehen, dass eine andere Gruppe ebenfalls gerangelt habe. «Es lag dann

einer am Boden und irgendjemand griff diesen an. Es waren insgesamt drei

Angreifer/Pöbler vor Ort: Derjenige im Affenkostüm, der den Erstkontakt mit I____

hatte, der Zweite, der I____ zweimal zu Boden brachte (ohne Kostüm) und ein

Dritter in unauffällige Kleidung mit schwarzer Jacke. Sie wisse nicht mehr

genau, ob die dritte Person nicht eventuell identisch mit der zweiten Person sei

(Akten S. 891). N____ beschrieb das Opfer als einen zunächst unbeteiligten

Passanten. Er sei angegriffen und zu Boden gebracht worden, von einer dieser

zwei oder drei Personen. Es sei auf den Mann eingetreten/eingeschlagen worden,

als er am Boden gelegen sei. Auf die Frage, ob sie dabei noch kostümierte

Personen gesehen habe, die auf das Opfer eintraten oder einschlugen, meinte

sie, sie könne sich nicht daran erinnern, es sei derart schnell gegangen (Akten

S. 891). Auch könne sie «wirklich nicht sagen, wie viele involviert waren.

Sicher die beiden, die ich nannte, und weitere wohl auch, aber ich kann diese

nicht bezeichnen oder beschreiben» (Akten S. 896). Sie wuste auch nicht,

wie viele Personen mit dem gleichen Kostüm in der Umgebung waren (Akten

S. 896). Den Berufungskläger beschrieb sie recht präzise (Akten

S. 891) und erkannte ihn ohne Weiteres in der Fotowahlkonfrontation als

jenen «mit den blauen Augen, der mit dem Affenkostüm, welcher am Anfang

pöbelte, als I____ auf den Boden spuckte» (Akten S. 896). Darüber, was mit

ihrem Kollegen B____ passierte, wusste N____ nichts. Sie habe nur gesehen, dass

dieser «eine blutige Nase hatte zum Schluss (…) aber keine Ahnung, woher»

(Akten S. 897).

b.

O____, ein Kollege von N____, sagte an seiner Einvernahme vom 25.

Februar 2015 aus, I____ sei von «einem dieser Kostümträger angegangen» worden (Akten

S. 935). «Der Mann ging dann auf I____ los, drückte diesen zu Boden. B____

ging dazwischen. Eine schwarz bekleidete Person kam seitlich dahergerannt,

packte I____ und schleifte ihn nach gegenüber der Strasse. Ich eilte nach, zog

den Schwarzbekleideten von I____ weg. Es sah dann so aus, dass der von I____

ablässt, da auch Frau N____ dazwischen ging, indem sie vor allem den Mann

anschrie. Was in der Mitte der Strasse dann war, habe ich nicht weiter

mitbekommen, bezüglich Hr. B____» (Akten S. 940). Später präzisierte er die

Handlungen des inzwischen identifizierten Berufungsklägers: «Abgesehen davon,

dass er Hr. I____ zu Boden drückte, hat er Hr. B____ ins Gesicht geschlagen.

Wenn ich mich richtig erinnere, hat er auch dem Hr. C____ ins Gesicht

geschlagen, bevor er dann zu Boden ging. Aber das kann ich nicht mit

Bestimmtheit sagen» (Akten S. 941). Er führte weiter aus, dass er gesehen

habe, wie C____ «durch den im Kostüm [den er zuvor als den Berufungskläger

«äusserst ähnlich» erkannt hatte] mit einem Faustschlag ins Gesicht traktiert»

worden sei (Akten S. 941).

Das Hinzukommen von C____ sah er nicht, jedoch wie dieser «zu

Boden ging und getreten und geschlagen wurde, dies durch die gleichen Personen,

die zu Beginn Herrn I____ angingen» (Akten S. 940). Auf die Frage, wie

viele Schläger es gewesen seien, differenzierte er für die beiden

Sachverhaltsabschnitte: «Es waren sicher mehrere Schläger, die gegen Hr. C____

losgingen und auf ihn traten/schlugen. Es waren sicher nur die beiden, die ich

beschrieb, die auf Herrn I____ und Herrn B____ losgingen». Er beschrieb später,

dass C____ einen Tritt von einem schwarz Gekleideten seitlich erhalten habe,

«des weiteren von A____ oder dem anderen Kostümierten einen Schlag ins Gesicht

mit der Faust. Tritte gegen Hr. C____, als er auf dem Boden lag, sah ich keine,

ich kann mich nicht erinnern» (Akten S. 942). Auf Rückfrage erklärte er:

«Der im Kostüm/braun: Der hatte blaue Augen, nicht wahnsinnig gross, ich denke

170-175 cm. Ich meinte, er sei Basler, was ich hörte. Kurze Haare, blond,

Millimeter Schnitt». Die andere Person sei schwarz gekleidet gewesen, habe eine

Glatze oder sehr kurze Haare gehabt; er habe diese Person aber nicht genau

gesehen, da es sehr schnell gegangen sei (Akten S. 940). Auf Frage meinte

er, dass es schon mehrere mit einem Kostüm gehabt habe, wusste aber nicht, ob

die alle beteiligt waren (Akten S. 940). Er erkannte den Berufungskläger

als demjenigen mit dem Tierkostüm (welcher I____ zuerst angegangen habe)

«äusserst ähnlich», D____ als demjeinigen, der von der Seite dazukam und I____

über die Strasse schleifte «sehr ähnlich» (Akten S. 936-939 und 941). Auf

den Aufnahmen aus der Videoüberwachung erkannte er den Berufungskläger als

denjenigen, der Herrn I____ ursprünglich angemacht und das Ganze angefangen

habe. Der Zivile ohne Kostüm komme dem sehr nahe, den er mit der Glatze beschrieben

habe, der geschlagen habe. Den Dritten, der auf der Aufnahme auch ein Kostüm trage

(offen), habe er auch am Rande gesehen (Akten S. 942).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (4 Jahre später) gab

er zu Protokoll, dass I____ (der damalige Freund seiner Kollegin) von einem

Unbekannten «relativ aggressiv» angesprochen worden sei. Ein anderer Freund habe

zu schlichten versucht und hierauf eine Faust ins Gesicht bekommen «von dieser

Person und von einer weiteren Person auch, die dazu gekommen ist» (Akten

S. 1613). Das Ganze sei dann in ein Gerangel ausgeartet. Dann sei ein

Passant angegriffen worden, der mit lauterer Stimme gesagt habe, sie sollten

nun damit aufhören. Dann seien alle auf ihn zu. Die Person sei dann verletzt am

Boden gelegen (Akten S. 1613). Auch der zuerst angesprochene Kollege sei

auf den Boden gefallen, aber dabei nicht verletzt worden. Er sei dann von einer

der Personen über die Strasse gezerrt worden. Dann sei die Freundin dazu

gekommen und es sei laut geworden (Akten S. 1613/4). Über B____ berichtete

er, dieser habe anfangs zu schlichten versucht, habe dann aber einen Schlag ins

Gesicht bekommen und sich, nach einem zweiten Schlag, mit blutender Nase ins

Restaurant zurückgezogen, um das Blut zu stillen (Akten S. 1614, 1615). O____

wurde dann genauer nach der Person gefragt, welche B____ ins Gesicht geschlagen

habe und führte aus: «Die eine Person ist die, die den verbalen Konflikt

gestartet hat. Die zweite Person habe ich erst nach dem Schlag wahrgenommen»

(Akten S. 1614). Auf die Frage nach dem Aussehen der ersten Person meint

er, diese habe ein Ganzkörperkostüm getragen, «ob Löwe, Affe usw. wüsste ich

jetzt nicht». Es sei ein Mann zwischen Mitte 20 Anfang 30 gewesen (Akten

S. 1614). Die zweite Person habe er erst beim Schlag auf B____

wahrgenommen. Er wurde dann nach dem Mann gefragt, den er vom «Kollegen 1» [als

den er dann I____ bezeichnet: S. 1615] weggezogen habe; ob er diesen Mann

nachher nochmals gesehen habe. Darauf antwortete er: «Ja, er war eine der Personen,

die sich auf den Passanten gestürzt haben. Diese Person ist die, die den

Passanten traktiert hat dann» ‒ die spezifischen Handlungen wisse er

nicht mehr genau (Akten S. 1615). Nachdem I____s Freundin die Personen

angeschrien habe, sei der Passant hinzugekommen. Er selbst habe sich zuerst auf

I____ fokussiert, um zu sehen, ob es ihm gut gehe. «Dann habe ich den Passanten

wahrgenommen, dass er angegriffen worden ist, am Boden lag und verletzt war und

die anderen wegrennen. Er meine, es seien 3 Angreifer gewesen» (Akten

S. 1615). Mindestens eine Person sei kostümiert gewesen. Der Passant habe

mindestens einen Schlag im Stehen bekommen. Er sei dann am Boden gelegen und es

sei auf ihn eingetreten worden. Von mindestens einer Person, wenn nicht von allen

dreien und er meine, mit mehreren Tritten (Akten S. 1615). Auf Vorhalt

seiner Aussage vom 25. Februar 2015, wen er damals mit «den gleichen Personen»

gemeint habe, sagte er: «Die, die ich vorher schon erwähnt habe. Die, die ich am

Anfang erwähnt habe im Zusammenhang mit der verbalen Attacke» (Akten

S. 1615). Er gehe davon aus, dass diese Personen auch bei C____ beteiligt gewesen

seien.

2.4.4

Mitbeschuldigte

a. Bei

der ersten Einvernahme stritt D____ seine Beteiligung ‒ und auch die des

Berufungsklägers ‒ rundweg ab; keiner von ihnen soll überhaupt am Tatort

gewesen sein. Der Berufungskläger sei «ein sehr guter Kollege», G____ sein

bester Freund (Akten S. 905). An der Einvernahme vom 25. März 2015

sprach D____ dann von einem «Blackout» aufgrund seines Alkoholkonsums. Er sei

mit dem Berufungskläger und G____ am Claraplatz gewesen, am Nachmittalg auch in

der Brauerzunft in der Rheingasse. Von den Geschehnissen am Abend wollte er

nichts mehr wissen bzw. sich nicht erinnern (Akten S. 1201/2). Auch an der

Einvernahme vom 19. Juli 2018 wollte sich D____ gar nicht mehr an die Situation

am Tatabend erinnern können (Akten S. 1300-1305).

Gemäss seinen

Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er von der ersten

«Rauferei» (I____, B____) nichts gesehen haben, ausser, dass jemand laut

geschrien und jemand geschlichtet habe. Es habe dann wieder angefangen, als

jemand (C____) von der Brücke her gerannt gekommen sei. Diesem habe er den

zweiten Faustschlag verpasst, der ihn mutmasslich zu Boden gebracht habe

‒ von wem und weshalb dieser den ersten Faustschlag erhalten hat, wollte D____

nicht wissen. Er gibt weiter zu, dem am Boden liegenden C____ dann noch einen

Fusstritt gegeben zu haben ‒ er selbst habe danach gegenüber G____ von

einem «Penalty» gesprochen. Ob das Opfer noch von weiteren Personen traktiert

wurde, wusste D____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ‒ vier

Jahre nach dem Vorfall ‒ nicht mehr. Er konnte sich nicht an eine andere

Clique mit Affenkostümen erinnern (Akten S. 1597). Er selbst habe sein

Kostüm ‒ dasselbe wie G____ und der Berufungskläger ‒ beim Rhein

entsorgt. Was die anderen damit getan hätten, wisse er nicht; jedenfalls habe

der Berufungskläger das Kostüm auch ausgezogen. G____ sei aber bei diesem

Vorfall nicht dabei gewesen, der sei vorher weggelaufen (Akten S. 1597/8).

Ob er zusammen mit dem Berufungskläger und E____ das Opfer C____ herumgestossen

und an seinen Kleidern gerissen hat, wusste D____ auf Frage an der Strafgerichtsverhandlung

nicht mehr (Akten S. 1598).

b. E____

wurde am 27. Februar 2015 erstmals als Beschuldigter einvernommen. Er gab an,

er sei in der Tatnacht mit dem Berufungskläger sowie D____, G____ und H____

unterwegs gewesen (Akten S. 1007). G____s Freundin sei auch dabei gewesen,

die anderen Freundinnen nicht (Akten S. 1008). Er beschrieb, dass F____

nicht mit dieser Gruppe unterwegs gewesen sei und sich auf einmal eingemischt

habe und C____ (den E____ auf einem Foto erkennt) zwei Mal geschlagen habe, so dass

er zu Boden gegangen sei (Akten S. 1006, 1013). Dies beschrieb E____ auf

der Rückfahrt ins Untersuchungsgefängnis nach der Hausdurchsuchung auch

gegenüber der Polizei (Akten S. 1034). E____ will den Anfang des Angriffs

auf I____ nicht gesehen haben ‒ der erste Vorfall sei hinter ihm

losgegangen, und er habe ihn erst beim Umdrehen mitbekommen. Er sei hingegangen

zum Schlichten ‒ er sei halt «voll rein, dass sie aufhören». Er habe die

erste Person gepackt und auf die andere Seite der Strasse gezogen; geschlagen

habe er niemanden (Akten S. 1007). Die Freundin dieser Person habe

geschrien «lass ihn, das ist mein Freund» ‒ «Dann war für mich zu Ende,

war vorbei» (Akten S. 1007/8). Beim zweiten Vorfall, der inzwischen

losgegangen sei, habe er wieder intervenieren wollen ‒ er bestreitet eine

gewalttätige Beteiligung sowohl in Bezug auf B____ als auch in Bezug auf C____.

Zum Geschehen, als das Opfer am Boden gelegen hat, kann er angeblich keine Angaben

machen (Akten S. 1014). Er erklärt, dass er mit dem Berufungskläger und D____

durch das Wild Maa-Gässlein weggerannt ist und bestätigt das auch anhand der

Videoprints (Akten S. 1013). An der Einvernahme vom 23. März 2015

berichtete er von vielen Leuten, die herumgestanden seien, er will aber nicht

mitbekommen haben, dass jemand C____ weiter traktierte, abgesehen vom Schlag durch

F____. Auf Vorlage der Bilder aus den ausgewerteten Handys bezeichnete er die

drei im Affenkostüm korrekt als den Berufungskläger sowie D____ und G____

(Akten S. 1177). Dieselben Angaben machte er an der Einvernahme vom 27.

März 2015 und auch vom 18. Juli 2018. Er bestritt durchwegs seine Teilnahme an

irgendwelchen Gewalttätigkeiten und belastete auch ‒ abgesehen vom Schlag

durch F____ ‒ keinen der Involvierten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

beschrieb E____ ebenfalls nur den Faustschlag von F____ gegen C____ sowie dass

es zuvor schon eine Auseinandersetzung gegeben habe, bei welcher er I____ zum

Schlichten weggezogen habe (Akten S. 1601). Wie es zur gebrochenen Nase

von B____ gekommen sei, könne er nicht sagen (Akten S. 1601).

c.

F____ wurde aufgrund der Aussagen von G____ ebenfalls ins Verfahren

miteinbezogen und am 26. Februar 2015 erstmals ‒ noch als Auskunftsperson

‒ einvernommen. Er berichtete von fünf bis sechs Leuten, die auf einen am

Boden Liegenden eingeschlagen hätten. Ansonsten wisse er fast nichts mehr, da

er sehr betrunken gewesen sei (Akten S. 976-978). Den Berufungskläger will

er nicht namentlich und auf Vorhalt des Fotos nur vom Sehen her kennen (Akten

S. 977). An der Einvernahme vom 4. März 2015 gab F____ zu, am einen

Angriff beteiligt gewesen zu sein ‒ offenbar am zweiten Angriff auf C____:

Am Vorfall «mit denen, die Affenkostüme anhatten» (Akten S. 1054). Er habe

gesehen, dass einige Leute, die er kenne, «zuvor jemanden schlugen, auf ihn

losgingen» ‒ diesem habe er dann einen kräftigen Schlag gegeben (Akten

S. 1054, 1057). Danach sei er weitergegangen in Richtung Claraplatz und

als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, «wie etwa 6 Personen auf diesen

Mann, der am Boden lag, herumschlugen und traten» bzw. «wie 5-6 auf ihn

einkickten» (Akten S. 1054). Auf Frage wen er erkannt habe, meint er, er

wolle keinen falsch beschuldigen. Dann gibt er aber an: «Wen ich sah, waren die

beiden im Affenkostüm. Es waren glaublich insgesamt drei in diesem Kostüm, zwei

davon haben allerdings geschlagen, aber ich weiss es nicht genau. Es waren

sicher 6 Leute dann noch dort, es ging drunter und drüber» (Akten

S. 1055). «Ich torkelte danach weg und ging, worauf die anderen auf ihn

einkickten. Dreingekickt haben auch diejenigen im Affenkostüm. (…) Ich weiss,

dass die, welche hier sind [gemeint ist: in U-Haft], dreinschlugen und -traten.

Dann waren weitere, ohne Kostüm, die auch rein traten. Die kann ich aber nicht

nennen, die kenne ich nicht. (…) Als ich mich danach umdrehte, traten/schlugen

einige noch auf ihn ein, unter anderem die zwei mit Affenkostümen. So habe ich

es im Gedächtnis». Auf den Vorhalt, er sei gemäss Aussage von J____ am Opfer

gewesen, meint er allerdings: «Das gebe ich zu. Ich sah auch den G____, auch

den E____ und D____. Das waren die zwei im Affenkostüm, die haben auch davor

schon Stress gemacht. Den J____ sah ich allerdings nicht» ‒ und auf

Rückfrage, ob er sicher sei, dass G____ der eine und D____ der andere gewesen

sei, der im Affenkostüm auf C____ losging ‒ es habe ja noch einen dritten

Affen gegeben: «Vielleicht war es auch der E____, ich kann’s nicht sagen. Wer

in Aktion war dort, war der E____ und D____. Die sah ich am häufigsten» «Das

waren die beiden, welche ihn schlugen, die beiden gingen auf das Opfer und

schlägerten gegen ihn. Darum ging ich in meiner Dümme hin und dachte wohl, dass

sie Hilfe bräuchten, worauf ich dem Mann blöderweise eine gab» (Akten S. 1059).

Als er später nochmals gefragt wird, ob er sicher sei, dass E____ und D____ auf

das am Boden liegende Opfer eingeschlagen hätten, meint er: «Es haben einige

auf ihn eingetreten, ich weiss nicht, ob die beiden konkret auch auf ihn

eintraten. Die beiden haben sicher, bevor ich kam, mit dem Mann gekämpft» «Indem

sie ihn mit Fäusten schlugen, die Fäuste sah ich, sehr viele» (Akten

S. 1060). Nachdem er weiter weg gewesen sei und zurücksah, habe er

gesehen, «wie 5-6 in schwarzen Jacken auf den Mann schlugen» (Akten

S. 1060). Er habe E____ und D____ bereits gesehen, als er von der

Brauerzunft aus auf die Kreuzung gegangen sei. Den Berufungskläger «sah ich

nicht, der kommt mir da nicht in den Sinn» (Akten S. 1060).

Anschliessend

bezeichnet er ‒ nach Vorlage von Fotos ‒ G____ als «glaublich» den

Dritten im Affenkostüm, den er am wenigsten gesehen habe. Er könne sich «nicht

daran erinnern, ob und dass er schlug. Ich bin sicher, dass E____ und D____ auf

den Mann einschlugen, den ich auch geschlagen hatte» (Akten S. 1063). D____

bezeichnet er als den Mann, der bereits vor ihm selbst das Opfer C____ massiv

geschlagen habe. Beim Umdrehen habe er ihn nicht mehr gesehen, «nur die 6

anderen in schwarzen Jacken» (Akten S. 1063). D____ habe das Affenkostüm getragen,

aber in der Bar danach nicht mehr (Akten S. 1064). Das Foto des

Berufungsklägers kann er nicht zuordnen, das würde ihm überhaupt nichts sagen.

Auf die Frage, ob es möglich sei, dass dieser ein Affenkostüm angehabt habe,

meint er: «Ich sah G____, D____ und E____ im Affenkostüm» (Akten S. 1065).

Auf Hinweis, dass A____, D____ und G____ in diesem Affenkostüm gewesen seien

und E____ eine schwarze Jacke angehabt habe und auf Frage, ob er dies

auseinanderhalten könne, sagt er: «D____ hatte eines und soviel ich weiss,

hatte auch E____ eines, sicher auch G____ (Akten S. 1065). Er scheint aber

auch den Berufungskläger durchaus zu kennen. So antwortet er auf die Frage, in

welcher Beziehung er zu «D____, A____ und G____» stehe: «Bis vor einem Jahr war

ich aktiv im Ausgang unterwegs und machte auch oft mit ihnen ab. Ich unterband

das vor einem Jahr, hatte auch keinen Kontakt mehr mit ihnen, höchstens Tschüss

und Tschau» (Akten S. 1066/7).

An der Einvernahme

vom 17. März 2015 sprach F____ davon, dass er wegen zu viel Alkohol einen

«Filmriss» gehabt habe an jenem Abend. Er wiederholt aber, dass er D____ und E____

gesehen habe, wie sie auf C____ einschlugen, bevor er selbst diesen schlug, und

als C____ dann am Boden lag, mutmasslich auch auf ihn einkickten ‒ es

seien noch etwa fünf weitere Personen gekommen, die mit den beiden auf den Mann

einschlugen, als er am Boden lag (Akten S. 1156). Auf die Frage, ob auch

der Berufungskläger oder J____ darunter waren, meinte er: «Das weiss ich nicht,

an die kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich an E____ und D____ erinnern.

Den A____ kenne ich eigentlich nicht, den sah ich an jener Aktion gar nicht,

auch den J____ nicht» (Akten S. 1156).

Am 17. Juli 2018

wurde F____ in Anwesenheit der Verteidigungen der Mitbeschuldigten befragt. Ihm

wurde als «Hinweis» bereits mitgeteilt, dass u.a. der Berufungskläger eine

erste Schlägerei anzettelte und dass er nebst D____ und E____ «äusserst

gewalttätig» gegen C____ wurden (Akten S. 1285). Er wurde dann zu seinem

Anteil befragt, äusserte grosses Bedauern für seine Tat und erkundigte sich

nach dem Wohlbefinden des Opfers C____ (Akten S. 1286). Auf Frage der

Verteidigerin von E____ meinte er dann: «Was ich bestätigen kann, ist, dass ich

E____ und D____ am Anfang kämpfen sah. Weil die beiden kämpften, ging ich dann

auch in den Seich rein» (Akten S. 1287).

An der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zuerst in freier Rede, dass er D____

und E____ in eine Rauferei verwickelt gesehen habe. Er habe die Situation

falsch eingeschätzt und daher C____ einen Faustschlag gegeben. Dann sei dieser

zu Boden gefallen und er selbst sei davongelaufen. Beim Zurückblicken habe er

5-6 Personen mit dunklen Jacken bemerkt, die auf das Opfer gekickt hätten. Es

sei schnell gegangen. Auf Frage nach einem Faustschlag von D____ und von E____

meinte er, er habe dies «glaublich» gesehen (Akten S. 1603). Nach dem

Berufungskläger wurde er nicht gefragt. Er konnte sich nicht mehr an

Kostümierte erinnern, nicht einmal mehr an Affenkostüme.

2.4.5

Umfeld der Beschuldigten

a.

G____ sah gemäss seinen Aussagen an der ersten Einvernahme vom 25.

Februar 2015 eine Diskussion zwischen dem Berufungskläger und einem anderen

Mann. Seine Freundin habe ihn dann an der Hand genommen und weggeführt «und

dann ging es hinter uns ab» (Akten S. 961). Später hätten sie gesehen,

«wie plötzlich einer am Boden lag» (Akten S. 961). Der Berufungskläger, D____

und er selbst hätten das gleiche Kostüm getragen, sonst niemand; und er brachte

von sich aus E____, F____ und J____ als potenziell am Angriff Beteiligte ins

Spiel. Er meinte dann, er habe «den Streit mit Herrn A____ gesehen. D____ war

auch beteiligt gewesen. Ich war nicht beteiligt gewesen» ‒ auf dem Video

seien der Berufungskläger, E____ und D____ zu sehen ‒ zuvorderst der

nicht kostümierte E____ (Akten S. 962/3). G____ bezeichnete das Geschehene

ungefragt als «eine sehr dreiste Aktion von denen. Dieser Typ lag regungslos am

Boden. Wer den Fusstritt auf den Mann gab, habe ich nicht gesehen» (Akten

S. 963). Er habe drei bis vier Personen gesehen, die um das Opfer am Boden

herumstanden und mit den Füssen darauf eingetreten hätten. Er vermute, die

Fusstritte seien von drei Personen ausgegangen. Alle drei seien beim Kopf des

Opfers gestanden, er habe aber nicht gesehen, ob gegen den Kopf des Opfers

getreten wurde (Akten S. 965/6). G____ habe die Kollegen später in der Bar

Det[t]o Pronto beim Claraplatz wiedergesehen, dann in zivil gekleidet. Sie

hätten seiner Freundin, die nach den Kostümen fragte, gesagt, «dass sie ihre

Kostüme in den Rhein geschmissen hätten» (Akten S. 965).

Am 27. Februar 2015 bestätigte G____ seine Aussagen und

ergänzte, er habe sich die Situation über die Nacht durchgedacht und so wie er

es im Kopf habe, habe D____ mit dem Fuss oder Knie gegen den Kopf des am Boden

liegenden Opfers geschlagen und E____ sowie der Berufungskläger hätten auch

aktiv mitgemacht. Er könne aber nicht sagen, ob sie zugeschlagen hätten (Akten

S. 997). D____ habe ihm danach in der Bar gesagt «Scheisse, ich habe dem

einen vollen Penalty gegeben.» Darüber habe G____ dann mit seiner Freundin gesprochen

(Akten S. 998). Zuvor habe es einen verbalen Streit mit dem

Berufungskläger und einem Unbekannten gegeben. Seine Freundin und er selbst

seien dazwischengegangen, und dann habe es ein Gerangel gegeben. Seine Freundin

habe ihn an der Hand genommen, und sie seien gegangen (Akten S. 998).

In der Konfrontationseinvernahme mit E____ sprach G____ von

drei Beteiligten, wollte aber nicht mehr genau wissen, wer gekickt und

geschlagen habe. Angefangen habe es mit dem Berufungskläger. Wer dem Opfer ins

Gesicht schlug oder hineinkickte, habe er nicht gesehen. Das solle derjenige

zugeben, der es getan habe (Akten S. 1235). Die Frage, ob er sich noch an

seine frühere Aussage betreffend mutmassliches Schlagen seitens E____, D____

und den Berufungskläger erinnere, bejahte er und fügte an: «Ich nehme an, dass

es die drei waren, weil die um das Opfer standen». Er blieb dann bei der ihm

vorgehaltenen früheren Aussage (Akten S. 1236). Als die Verteidigerin von E____

dann aber nachhakte, was er genau gesehen habe, wurde er konkreter: «Das

Gleiche wie vorher. Ich sah die drei um das Opfer dreinschlagen. Annahme ist

vielleicht der falsche Ausdruck» (Akten S. 1239). Die Attacken, als das

Opfer am Boden lag, hätten 4-5 Sekunden gedauert, «das war eine kurze Sache»

(Akten S. 1236). G____ habe C____ erst gesehen, als er am Boden gelegen

sei. Da seien alle drei ‒ E____, D____ und der Berufungskläger ‒ um

das Opfer gestanden (Akten S. 1237). In Bezug auf den ersten Vorfall mit I____

habe er nur gesehen, dass der Berufungskläger «mit jemandem am Diskutieren war,

zu Beginn. Und dann ist es losgegangen» (Akten S. 1237).

In der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger nahm

G____ seine Aussage zurück, wonach der Berufungskläger mit E____ und D____

aktiv am Angriff auf den am Boden liegenden C____ mitwirkten und wollte den

Berufungskläger nun «nur dort herum» ‒ um den am Boden liegenden Mann

‒ gesehen haben. G____ denke nun eher, dass es F____ gewesen sei, der auf

das Opfer einschlug (Akten S. 1242). Es glaube, es handle sich um eine

Verwechslung. Auch G____s Freundin habe gesagt, dass sie den Berufungskläger

nicht habe dreinschlagen sehen und dass er nicht um das Opfer gestanden sei

(Akten S. 1242/3). Er selbst habe ihn dort stehen sehen, aber nicht am

Kopf des Opfers ‒ dies sei «glaublich» der andere gewesen, F____ (Akten

S. 1243). Er bestätigte weiterhin, dass es seinen Streit zwischen dem

Berufungskläger und einem anderen gegeben habe ‒ mit «Geschrei und

Geschwätz» (Akten S. 1244).

b.

J____ war am Tatabend mit F____ unterwegs (Akten S. 1248). Er

will nicht viel gesehen haben und erst spät dazugekommen sein. Er bestätigte

auf Frage, ob er Personen mit einem Affenkostüm gesehen habe, das seien seine

Kollegen gewesen «Eben der D____, der A____ und der G____, die hatten so ein

Kostüm an» (Akten S. 1045). In einer späteren Einvernahme vom 25. März

2015.

sagte er immerhin: «Der E____, der A____ und der D____ haben geschlagen,

vielleicht hat einer der 3 nicht darauf eingekickt. Es ist wohl der A____, der

es nicht gemacht hat. Ich habe es nicht genau gesehen» (Akten S. 1247). Er

habe nicht genau gesehen, wer zugeschlagen habe ‒ vielleicht hätten alle

drei oder nur zwei geschlagen. Als Anwesende im Umfeld des Angriffs bezeichnet J____

den Berufungskläger sowie D____, E____, G____ und F____ (Akten S. 1258).

c.

K____ meldete sich am 23. März 2015 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft

und erklärte, dass er den ganzen Ablauf der Schlägerei mitbekommen habe. Er sei

unmittelbar daneben gestanden. Aus Angst vor diesen Leuten habe er sich bisher

nicht gemeldet, er wolle mit ihnen auch nicht direkt konfrontiert werden (Akten

S. 1164). Er wurde am 27. März 2015 erstmals einvernommen und sagte aus,

er habe mehrere Schlägereien gesehen, angefangen mit einem Schubsen an der

Ecke, Ende Rheingasse/Greifengasse (Akten S. 1213). Er habe auch «diese im

Bärenkostüm» herumschupfen sehen. Er will allerdings nur zwei im Affenkostüm

gesehen haben, einen Dritten im Bärenkostüm; diese würden sich dadurch

unterscheiden, dass beim einen Kostüm ein Affen- und beim anderen ein

Bärengesicht hinten am Kostüm gewesen sei (Akten S. 1213). Auf den

Hinweis, dass es nur Affenkostüme gewesen seien, meinte er: «Ich sag wie es

ist, an einem Kostüm hing ein Bärenkostüm» und dieses habe D____ getragen, da

sei er «voll sicher». Die Affenkostüme hätten G____ und «einer mit einer

Glatze» getragen (Akten S. 1214). In der Fotowahlkonfrontation erkannte K____

alle Involvierten zweifelsfrei und bezeichnet sie korrekt mit Namen. Den

Berufungskläger bezeichnet er als «jenen im Affenkostüm mit Glatze, von dem ich

den Namen nicht weiss» (Akten S. 1220). Er erklärte auf Frage, wen er habe

zuschlagen und treten sehen, dass er sicher gesehen habe, wie F____ zuschlug.

Auch habe er gesehen, wie E____ und D____ die ganze Sache angefangen hätten,

als sie einen Mann an die Wand gedrückt und herumschupft hätten, auch mit dem

Berufungskläger (Akten S. 1221). Sie hätten Faxen mit dem Mann gemacht,

der auch zum Schlichten eingegriffen habe. Jener habe sich dann von den dreien

befreien können und sei «zappelnd» herausgelaufen (Akten S. 1221; damit ist

offenbar B____ gemeint). Dieses Opfer sei erst später dazu gekommen (Akten

S. 1221). Es sei sicher an ihm herumgerissen worden ‒ ob auch mit

Fäusten geschlagen, das wisse er nicht (Akten S. 1223). Das Opfer sei dann

von F____ mit einem Schlag zu Boden gebracht worden (Akten S. 1223). Seine

eigene Freundin habe sich um das Opfer gekümmert und danach alles Blut an ihren

Kleidern gehabt (Akten S. 1213, 1221). Auf die Frage, wer daraufhin was

machte mit dem Opfer, als es am Boden lag, meinte K____: «Der mit Glatze

(Berufungskläger), den sah ich, wie er drein kickte. Auch der G____ hat auf den

Mann am Boden drein gekickt. Er hat sein Kostüm abgezogen, nachdem er auf den

Mann einkickte. Sonst sah ich noch weitere Personen, kann aber nicht sagen wer.

Die beiden Genannten waren das erste und letzte Gesicht, das mir in Erinnerung

ist. Der D____ wäre mir aufgefallen. Wegen seiner Postur» (Akten S. 1223).

Eingangs berichtete K____ in freier Rede, dass das Opfer mit den längeren

Haaren, das später am Boden lag, zuerst geschlichtet habe und dann in das

Getümmel hineingegangen sei, und dann: «Der mit den langen, Haaren, das Opfer,

konnte sich befreien vom E____ und D____. Die sind dann weg und der F____

schlug das Opfer, worauf der zu Boden ging». Er (K____) habe auch einen mit

Glatze mit Affenkostüm gesehen; E____ habe kein Affenkostüm getragen. D____

habe er nicht als Täter identifiziert, aber er (K____) habe gesagt, das gehe nicht,

dass man ins Gesicht trete (Akten S. 1213). F____ habe das Opfer geschlagen,

worauf die anderen auf es eingeschlagen hätten. Der im Bärenkostüm sei D____

gewesen, der sei an der Seite gestanden, als das Opfer geschlagen worden sei

(Akten S. 1214). Die Männer hätten auf das Opfer eingetreten «mit Tritten,

wir reden von Penalty, wie im Fussball. Reingetreten, worauf das Opfer zu

bluten begann. Es fing an Blut zu spritzen, Hose und Jacke meiner Freundin

waren voll Blut» (Akten S. 1223). Als er später gefragt wurde, wie alles

angefangen habe, sprach er selbst von drei «Affen»: «Die drei ‘Affen’ begannen,

jenen, den ich nicht beschreiben kann, herum zu schubsen. F____ war auf der

anderen Strassenseite und machte nichts» (Akten S. 1225). Das Eintreten

auf das Opfer C____ habe nur ein paar Sekunden gedauert (Akten S. 1226) ‒

«sagen wir mal drei Sekunden» (Akten S. 1226). K____ legte offen, dass er

von F____ angerufen und dadurch zu einer Aussage veranlasst worden sei. F____

habe ihm völlig aufgebracht erzählt, dass er nur eine Faust gegeben habe, was

er selbst ihm bestätigt habe. Tatsächlich sei F____ nach dem Schlag sofort

weggegangen, das habe er selbst ja gewusst, bevor er mit ihm telefoniert habe. Als

F____ ihn angerufen habe ‒ am 23. März 2015 ‒ habe F____ gar nicht

gewusst, dass er, K____, den Vorfall gesehen habe bzw. dass er überhaupt dort

gewesen sei ‒ F____ sei damals so betrunken gewesen (Akten S. 1214).

Man habe über das Ganze gesprochen und F____ habe ihm gesagt, dass er für mehr

beschuldigt werde, als für diesen Faustschlag. Er habe F____ bestätigt, dass er

das auch gesehen habe (Akten S. 1225).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde K____ als

Zeuge befragt (Akten S. 1616 ff.). Er erinnerte sich nach vier Jahren

nicht mehr so genau. Es sei «herumgeschupft» worden, jemand habe geschlichtet.

Den Faustschlag von F____ auf den «Typ, der geschlichtet hat», den habe er

gesehen. Es habe sich beim Schlichtenden um das spätere Opfer am Boden gehandelt.

Den Berufungskläger kenne er nur vom Sehen ‒ er mochte ihn an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht belasten, wurde vage und wich aus

(Akten S. 1618/9). Er sagte, er sei sich nicht mehr sicher, wer gekickt

habe und wollte sich auch auf Vorhalt seiner früheren Aussagen nicht mehr

festlegen.

d.

L____, die Freundin von K____, wurde am 31. März 2015 ebenfalls

befragt (Akten S. 1261 ff.). Sie erklärt, nicht viel zum eigentlichen

Sachverhalt beitragen zu können, ausser, dass es einen Tumult gab und ihr

Freund «genau in der Mitte stand» (Akten S. 1261/2). Es habe zwei Gruppen

gegeben, die «schlägelten». Sie habe sich um einen anderen ehemaligen Kollegen

gekümmert und dann ums Opfer, als sie dieses am Boden liegen sah (Akten

S. 1262). In der Fotowahlkonfrontation erkannte sie die Anwesenden ‒

auch den Berufungskläger, diesen allerdings nicht mit Namen ‒ konnte aber

nicht sagen, ob einer von ihnen dreingeschlagen habe. Sie erklärte gleich

darauf aber, doch unter Erwähnung des Namens A____ und unter Bezeichnung

desselben auf dem Foto, dass dieser ein Affenkostüm getragen habe (Akten

S. 1268). Dass sich ihr Freund einen Monat nach den Vor­fällen bei der

Staatsanwaltschaft meldete, erklärt sie so: «Gewissensbisse hat man immer, dass

man denkt, sich zu melden. Man mischt sich aber auch nicht überall drein, vor

allem, wenn man die Leute kennt. Vielleicht kann man auch das Wort Angst

nehmen… der Hauptgrund ist auch, dass einer seiner Freunde beschuldigt wird und

dieser beschuldigt wird, obwohl es nicht so war, wie überall dargelegt». Sie

meinte, K____ habe Angst «vor jenen Tätern», nicht aber vor F____, der ja sein

Freund sei. Die anderen könnten aber Druck ausüben (Akten S. 1262).

e.

M____, ein Kollege von F____, sprach von «glaublich» zwei

kostümierten Personen ‒ im Affen- oder Hasenkostüm, ohne Maske ‒

und etwa drei ohne Kostüm, die auf C____ eintraten bzw. einschlugen, nachdem

dieser von F____ zu Boden gestreckt worden war (Akten S. 1101). Zuvor sei

das Opfer schon von einigen Leuten angegriffen worden, umgefallen und habe sich

wieder aufgerappelt (Akten S. 1101). Er wisse, dass die im Affenkostüm

schon am Anfang in der Rheingasse Stress hatten. Dann habe sich der ganze Pulk

verschoben, bis auch das spätere Opfer C____ involviert war. Dabei seien die

beiden im Affenkostüm führend gewesen (Akten S. 1103). Er erkannte den

Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation nicht.

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb M____ den

Faustschlag von F____, der das Opfer zu Boden streckte. «Dann haben Leute in Affenkostüm

gehandelt, ich kenne sie aber nicht, ich kann sie nicht identifizieren» (Akten

S. 1611). Er bestätigte auf Frage, dass er gesehen habe, wie auf das am

Boden liegende Opfer getreten wurde (Akten S. 1612). Das Opfer sei als

Friedensstifter aufgetreten, weil es schon im Vorfeld Stress gegeben habe, das

Opfer habe schlichten wollen. Er bestätigt dann auf Frage, dass es ein wenig

von allen herumgeschubst worden sei. Auf die Frage, ob die, welche das Opfer schubsten,

kostümiert waren oder nicht, meint M____: «Als Affen oder Bären. Ich weiss

nicht mehr genau, was sie gemacht haben, aber sie waren dabei und aktiv» (Akten

S. 1612). Und auf die Frage: ‘Gekickt haben mehrere Fasnächtler?’

antwortet er mit: «Ja. Ich kenne sie aber nicht» (Akten S. 1612). Er wusste

auch nicht mehr, wie viele Personen im Affenkostüm dagewesen seien. Auf die

Frage, ob es Personen ohne Kostüm gegeben habe, die gekickt hätten, meinte er:

«Beides» (Akten S. 1612).

f.

H____, ein Kollege von E____, meldete sich am 26. Februar 2015

bei der Staatsanwaltschaft, weil er bei den Angriffen anwesend gewesen sei. Er

sei beim ersten Angriff dazwischengegangen und habe den Angreifer weggerissen

(Akten S. 989). Nach dieser Einmischung sei da nichts mehr passiert und es

habe sich alles auf den zweiten Angriff verlagert (Akten S. 990). Den zweiten

Angriff habe er aus etwa fünf Metern Entfernung gesehen. Zwei als Affen

Kostümierte, «welche da standen». Und eine Person ohne Kostüm, welche auf einen

am Boden Liegenden einschlug (Akten S. 990). Er bezeichnete die beiden

Kostümierten als G____ und D____, welche er «von der Gasse her» kenne. Der

Dritte, schwarz gekleidete Mann sei F____ ‒ man kenne ihn auf der

Strasse. «Auf der Gasse sagt man, dass er dreingeschlagen hat. Ich weiss

ehrlich gesagt nicht, wie F____ aussieht und ob er dies wirklich war» (Akten

S. 990, 991). Dieser Mann habe das Opfer ‒ C____ ‒ mit einem

Faustschlag zu Boden geschlagen. Er selbst habe das gesehen, weil er hinter dem

Opfer gestanden sei. Er sei dann mit E____ weitergegangen in die ‘Schluch-Bar’

am Claraplatz (offenbar: Detto Pronto-Bar, vgl. Erklärung S. 1191). Den

Berufungskläger kennt H____ nicht genauer. Der Berufungskläger sei auch beim

Angriff anwesend gewesen, und er sowie G____ und D____ seien als Affen

verkleidet gewesen (Akten S. 992). H____ könne aber nicht sagen, ob der

Berufungskläger zugeschlagen habe oder nicht, da er es nicht gesehen habe

(Akten S. 992).

H____ wurde am 16. März 2015 nochmals einvernommen. Er

wiederholte auf Frage, ob er beim ersten Angriff/Getümmel die als Affen

Kostümierten gesehen habe: «Ja, die waren dort». «Nein, ich sah nicht, was die

machten. Drei Affen waren zu jenem Zeitpunkt dort, das kann ich bestätigen». Er

habe insgesamt drei Affen gesehen: «D____, G____ und A____» (Akten

S. 1141). Vom zweiten Angriff will H____ ‒ abgesehen vom Faustschlag

durch F____ ‒ nichts gesehen haben; es seien viele Leute um das Opfer

gewesen. Als man ihm dann aber als Fotoauswahl Bilder aus verschiedenen Handys

vorlegte und fragte, ob er jemanden erkenne, der sich allenfalls an einem der

Angriffe beteiligt habe oder herumgestanden sei, bezeichnete er als «wer

herumstand» 10 Personen, darunter auch den Berufungskläger. Dieser ist auf den

Fotos mit dem Affenkostüm abgebildet (Akten S. 1143 [Nr. 33], 1146).

2.4.6

Berufungskläger

Anlässlich seiner

ersten Einvernahme vom 25. Februar 2015 gab der Berufungskläger an, dass G____,

D____ und er dasselbe Kostüm ‒ «so ein Einwegkostüm» ‒ getragen

hätten (Akten S. 946). Er habe dieses weggeworfen ‒ ob in den Rhein

oder einfach dort in der Nähe, will er nicht mehr wissen (Akten S. 946).

Der Berufungskläger behauptete, I____ habe ihm «vor die Füsse gespuckt», worauf

er ihn zur Rede gestellt habe und es «zur Rangelei» gekommen sei (Akten

S. 947). Es sei dann «von der linken Seite eine Faust gegen den Mann»

gekommen und dann sei es losgegangen (Akten S. 947). Als ihm im Rahmen

eine Frage zwei Mal vorgehalten wurde, I____ zu Boden gebracht zu haben, widersprach

er nicht, er antwortete aber jeweils auch nur auf die eigentlich gestellte

Frage (Akten S. 947, 948). Anschliessend bestritt er, jemandem ins Gesicht

geschlagen zu haben. «Es war ein Gerangel, ich habe sicher niemandem die Faust

ins Gesicht geschlagen» (Akten S. 949, ebenso S. 950). Er bestritt

auch, C____ am Boden getreten zu haben (Akten S. 950).

Bei der Einvernahme

vom 24. März 2015 blieb er dabei, selbst nicht tätlich geworden zu sein. Er sei

seinerseits von I____ angepöbelt worden, und dieser habe ihm vor die Füsse

gespuckt (Akten S. 1183). Überhaupt sei er frisch operiert gewesen

(Entfernung eines Überbeins im Unispital am Donnerstag vor der Fasnacht, bei

Dr. [...] bzw. dann einer Frau) und hätte gar keine Faust machen können (Akten

S. 1182, 1184, 1186). Wer zugeschlagen habe, habe er nicht gesehen (Akten

S. 1187). Er bestätigte (implizit), dass er sowie D____ und G____ ein

Affenkostüm getragen hätten (Akten S. 1188). Explizit bestätigte er, dass

er auf dem Flucht-Video zu sehen sei und dass D____ dann sein Affenkostüm ausgezogen

habe (Akten S. 1190). Seine Mitgliedschaft bei den United Tribuns bestritt

der Berufungskläger ‒ allerdings drückte er sich dann einigermassen

entlarvend aus, als man ihm Fotos von UT-Mitgliedern vorlegt: «Die welche ich

kenne, sind Freunde, die ich von früher kenne. (…) alle anderen kenne ich

vielleicht vom Sehen, ich bin nicht lange dort» (Akten S. 1197). Der

Berufungskläger gab an, am Tatabend kein Kokain konsumiert zu haben: «An jenem

Abend nahm ich gar nichts ein, am Abend davor vielleicht. Wenn, dann ein oder

zwei Fäden Kokain» (Akten S. 1198). Überhaupt nehme er kaum Drogen, ausser

vielleicht einmal an einer Party. Unter der Woche arbeite er und nehme am Abend

ein Feierabendbier (Akten S. 1198).

An der Einvernahme

vom 19. Juli 2018 machte der Berufungskläger wie bisher geltend, es habe nur

eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gegeben, der ihm vor die Füsse

gespuckt habe, und bestritt alle Vorhalte betreffend Gewalttätigkeiten (Akten

S. 1296-1298).

Der

Berufungskläger blieb auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im

Wesentlichen bei seiner Version. I____ soll ihm nun gar auf den Fuss gespuckt

haben, worauf er ihn angesprochen habe. Sie seien vom Claraplatz in Richtung

Rheingasse gelaufen. «Links auf der Seite ist eine Gruppe von 5 Leuten

gestanden, der eine hat mir auf den Fuss gespuckt, bin hingegangen, hab gefragt

was das soll…» (Akten S. 1599). Das Spucken sei aus einer Distanz von zwei

bis drei Metern bzw. rund zwei Metern erfolgt (Akten S. 1599). Erst auf

das Spucken hin will er zum in einer Gruppe stehenden Spuckenden hingegangen

sein und ihn zur Rede gestellt haben. Das nachfolgende Geschehen beschrieb der

Berufungskläger als «Tumult», an dem er selbst nicht gewalttätig beteiligt

gewesen sei. Die von der anderen Gruppe hätten sich «gross gemacht», dann habe I____

von links hinten einen Faustschlag bekommen. Es habe auch Schubsereien gegeben.

Auf die Frage, was er selbst gemacht habe, meinte er: «Es ist ein Tumult,

Durcheinander gewesen. Ich war dabei» (Akten S. 1599). Er selbst habe aber

nicht gestossen, sondern nur eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gehabt.

Dann sei einer hingerannt, habe geschrien, jemand sei am Boden gelegen ‒

von wem er zu Boden gebracht wurde, wollte der Berufungskläger nicht wissen.

Sie seien dann «weggegangen alle», was er auf Frage präzisierte: «Wir drei»

(Akten S. 1599). Das Kostüm habe er ausgezogen, da es voll Bier gewesen

sei, und zwar «unten am Rhein, ich weiss nicht wo, einfach weggeschmissen»

(Akten S. 1599). Der Berufungskläger bestritt, bei dem Ganzen Geschehen um

I____ handgreiflich geworden zu sein. Er habe auch keine anderen Schläge

gesehen, bis auf den Faustschlag (Akten S. 1600). Auf den ausführlichen

Vorhalt: «Laut AS sollen Sie Herrn I____ gesagt habe, er sei eine Memme. Sie

sollen ihn körperlich bedängt, mit der Hand gestossen haben, Sie sollen einer

zweiten Person der gleichen Gruppe, Herrn B____, gesagt haben, was er

eigentlich will» meint der Berufungskläger allerdings: «Es ist möglich, es gab

eine verbale Auseinandersetzung» (Akten S. 1600). Den Vorhalt, B____ einen

Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben, bestritt er ebenso wie den Vorhalt,

ihn später im Kreis herumgestossen und ihn anschliessend auf den Kopf

geschlagen oder getreten zu haben (Akten S. 1600). Er will auch keinen

Faustschlag auf B____ gesehen haben, sondern nur den einen, welcher I____ getroffen

habe (Akten S. 1600).

In der

Berufungsverhandlung blieb der Berufungskläger bei seiner Darstellung und gab

zu Protokoll, er sei zusammen mit G____ und D____ als Affen verkleidet an der

Fasnacht gewesen. In der Rheingasse, auf der Höhe der Bar Grenzwert habe ihm

ein Mann (I____) vor die Füsse gespuckt, worauf er ihn zur Rede gestellt habe.

Er habe keinen Streit gesucht, sondern sich in fröhlicher Fasnachtsstimmung

befunden. Die Kollegen dieses Mannes seien hinter diesem gestanden und die

Kollegen des Berufungsklägers seien ebenfalls hinzugekommen, von hinten sei

eine Faust gegen einen Kollegen von Herrn I____ gekommen, worauf es ein

Gerangel gegeben habe, an dem er sich jedoch nicht beteiligt habe, sondern sich

etwas zurückgezogen habe. Er habe niemanden tätlich angegriffen, auch Herrn C____

nicht (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1875-1877).

2.5

Für

den vorliegenden Sachverhalt liegen wenige objektive Beweise und Indizien vor.

Für die Bestimmung der konkreten Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist die

Überprüfung der zahlreichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen wie auch

der Mitbeschuldigten auf ihren Wahrheitsgehalt entscheidend (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer

Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen;

die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen

(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der

Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012 S. 368

ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010

S. 40 f.; Marco Ferrari,

Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09 S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch

davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.

Hinw.; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den

Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,

in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).

Folgende

sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis

etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung

von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede,

Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter),

Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage,

Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine

übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz

und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten

stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage

der aussagenden Person miteinzubeziehen. Im vorliegenden Verfahren kommt diesem

letzten Punkt grosse Bedeutung zu.

Hinsichtlich der

Aussagegenese sind zunächst die Depositionen der gänzlich unbeteiligten

Passanten P____ und Q____ hervorzuheben. Diese beiden Personen sind keinem der

beteiligten «Lager» zuzuordnen, weshalb Motive für eine Falschbezichtigung ohne

weiteres ausgeschlossen werden können. Den Aussagen der erstinstanzlich als

Zeugin befragten P____ ist zu entnehmen, dass (mindestens) zwei als Affen

kostümierte Männer an einer massiven Attacke auf C____ beteiligt gewesen seien.

Auch Q____ spricht von zwei Personen im Affenkostüm, die bereits zuvor im Lokal

Brauerzunft «Stress» gesucht und Leute angepöbelt hätten.

Bei den übrigen

Aussagenden ist zu berücksichtigen, dass sie allesamt nicht ganz neutral

erscheinen, da sie entweder selbst Opfer geworden sind oder mit einem der Opfer

oder der Tatbeteiligten in einer gewissen Beziehung stehen oder aber selbst

Beschuldigte sind oder deren Lager zuzuordnen sind.

Bei O____

handelt es sich um einen Kollegen von N____, welcher I____ als deren damaligen

Freund nur flüchtig kennengelernt und sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

nicht einmal mehr richtig an ihn erinnert hat. Seine Aussagen erscheinen vor

diesem Hintergrund hinsichtlich ihrer Genese als unproblematisch.

K____ ist bzw.

war nur mit F____ befreundet und hatte ‒ zumal er den von diesem

zugestandenen Faustschlag deutlich schilderte ‒ kein ersichtliches

Interesse an einer unrechtmässigen Belastung des Berufungsklägers, den er gar

nicht namentlich kannte. Wäre es ihm darum gegangen, die Tatbeteiligung von F____

möglichst herunterzuspielen, so hätte er dies weit effizienter tun können als

er es getan hat. Auch wäre es dazu nicht nötig gewesen, weitere Beteiligte

konkret zu belasten und hierbei noch zu differenzieren. Vielmehr darf es als

gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Aussagen, die lediglich auf die

Entlastung eines Beteiligten abzielen, sich in Bezug auf die weiteren Vorgänge

und Beteiligten regelmässig als sehr pauschal und vage präsentieren. Die vom

Verteidiger aufgestellte These, es sei K____ nur darum gegangen, «alle anderen

zu belasten und F____s Tatbeitrag als einen einzigen Faustschlag darzustellen»,

lässt sich angesichts der detailliert und differenziert vorgebrachten

Darstellung von K____ nicht halten. Es spricht im Übrigen gerade für dessen

Glaubwürdigkeit, dass er keinen Hehl daraus machte, durch F____ zu einer

Aussage veranlasst worden zu sein. Schliesslich macht seine spätere Ehefrau L____

deutlich, dass L____ aus Furcht vor «jenen Tätern» zunächst gezögert habe, sich

bei der Staatsanwaltschaft zu melden und sich zuerst nicht habe einmischen

wollen. Aufgrund von Gewissensbissen, weil sein Freund F____ zu Unrecht bzw. im

Übermass beschuldigt worden sei, habe er sich dann einen Monat nach den Vorfällen

zur Aussage entschlossen.

Auch M____ ist

lediglich ein Kollege von F____ und offenkundig nicht darauf erpicht, jemanden

aus der Gruppe um den Berufungskläger ‒ den er selbst nicht kennt und auf

der Fotowahlkonfrontation auch nicht erkannt hat ‒ ungerechtfertigt zu

belasten.

H____ ist ein

Kollege von E____ und kennt den Berufungskläger nicht genauer. Der einzige

Anlass, einseitig zu Ungunsten des Berufungsklägers auszusagen, könnte für H____

darin bestehen, damit seinen Kollegen E____ in ein besseres Licht zu rücken.

Ein derartiges Bestreben zulasten des Berufungs­klägers ist aber absolut nicht

erkennbar. H____ weiss denn auch nicht viel über die konkrete Beteiligung des

Berufungsklägers zu berichten. Seine Aussagen sind insoweit nicht besonders ergiebig,

aber bedenkenlos verwertbar.

Weiter ist zu

bemerken, dass gerade I____, von welchem eine voreingenommene Darstellung in

Bezug auf den Berufungskläger am ehesten zu erwarten gewesen wäre, diesen

keineswegs gezielt belastet. Im Gegenteil gibt er klar zu Protokoll, vom

Berufungskläger nicht geschlagen und auch nicht von ihm über die Strasse

geschleift worden zu sein. Sodann erwähnt er von sich aus mehrmals, dass er

nicht einmal sagen könne, ob derjenige, der ihn am Anfang angepöbelt habe, auch

bei C____ dabei gewesen sei. Damit sind Bedenken hinsichtlich der

Parteilichkeit von I____, der sich im Übrigen auch nicht als Privatkläger

konstituiert hat und damit als Zeuge befragt werden konnte, ohne weiteres

zerstreut.

Was B____

betrifft, so belastet dieser den Berufungskläger zwar eindeutig und hätte er

aufgrund des erlittenen Angriffs auch Anlass zu Vergeltungsbedürfnissen gehabt.

Er lässt in seiner Darstellung aber, wie die Vorinstanz richtig festhält, keinerlei

Neigung zur Übertreibung oder eigenen Wertung erkennen, sondern ist vielmehr um

eine zurückhaltende und differenzierte Schilderung bemüht. Auch seinen Aussagen

ist damit die grundsätzliche Glaubhaftigkeit trotz persönlicher Betroffenheit

keineswegs abzusprechen.

C____ wiederum

hatte aufgrund seiner eigenen Darstellung ‒ er hatte nur einen Teil des

Vorfalls bewusst wahrnehmen können ‒ keinen Grund, den Berufungskläger

einseitig zu belasten. Er beschreibt ihn zwar anhand der Fotos als denjenigen,

der ihn aggressiv angesprochen habe. Der Schlag, aufgrund dessen C____

zusammengesackt sei, ist aber gemäss dessen Schilderung nicht vom gleichen Mann

ausgegangen, und wer danach beteiligt war, vermag C____ nicht zu sagen. Ein

besonderer Groll gegen den Berufungskläger lässt sich bei den Aussagen C____s

weder erkennen, noch wäre er aufgrund dessen, was er vom Vorgefallenen noch

weiss, überhaupt erklärbar.

Die Aussagen der

Mitbeschuldigten wie auch der potenziell tatverdächtigen G____ und J____ sind

naturgemäss mit grösseren Unsicherheiten hinsichtlich Interessenlage behaftet.

Bemerkenswert ist allerdings, dass (der nicht angeklagte) G____ durch keinen

der Mitbeteiligten belastet und vielmehr von sämtlichen vier Beschuldigten an

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar entlastet wurde. Die Frage, ob er

auf den am Boden liegenden C____ gekickt habe, verneinten D____ und der

Berufungskläger. G____ sei zu dem Zeitpunkt bereits weiter vorne gewesen. Auch E____

und F____ antworteten beide, sie hätten ihn dort nicht gesehen (Akten S. 1620).

Das relativiert ein Interesse G____s an einer Falschbelastung mit dem Ziel,

sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen, erheblich.

Das Strafgericht

hat eine sogfältige Würdigung sämtlicher Aussagen auch in inhaltlicher Hinsicht

vorgenommen; darauf ist im Grundsatz zu verweisen (Urteil Vorinstanz: Akten S. 1692-1696,

1698-1709).

2.6

Als

Beweisergebnis ist zunächst festzuhalten, dass der äussere Ablauf des gesamten

Tatgeschehens zweifelsfrei erstellt ist. Diesbezüglich bestehen neben den

objektiven Beweismitteln zahlreiche und glaubhafte Aussagen, welche den

Dispositiv

Geschehensverlauf übereinstimmend wiedergeben. Demnach wurde I____ von einem

Beteiligten angepöbelt und dann von mindestens einem anderen Beteiligten

gepackt, zu Boden gebracht und über die Strasse geschleift. Dem in

Schlichtungsabsicht hinzutretenden B____ wurden derweil mindestens zwei

Faustschläge ins Gesicht verpasst, so dass ihm das Nasenbein gebrochen wurde.

Das Geschehen verlagerte sich, als C____ hinzukam und die Täter mit lautem

Zurufen aufforderte, von ihrem Opfer abzulassen. Er wurde gegen eine Wand

gedrückt, zu Boden gebracht und, nachdem er sich aufgerappelte hatte, von F____

mit einem Faustschlag niedergestreckt. In der Folge wurde er, am Boden liegend,

von mehreren Tätern mit Tritten, allenfalls auch weiteren Schlägen traktiert, unter

anderem auch gegen seinen Kopf. Er erlitt die festgestellten Verletzungen.

Dieser Geschehensablauf wird vom Berufungskläger letztlich auch gar nicht in

Abrede gestellt.

Strittig ist

indessen die Beteiligung des Berufungsklägers am gesamten Geschehen. Seine

Darstellung, wonach er abgesehen vom ersten Ansprechen I____s keine aktive

Rolle eingenommen und insbesondere nicht gewalttätig geworden sei, ist indessen

durch das Beweisergebnis widerlegt. Kein ernsthafter Zweifel kann zunächst

daran bestehen, dass der Berufungskläger eigens von der anderen Strassenseite

her auf I____ zukam und ihn anpöbelte, unter dem Vorwand, dieser habe vor ihm

auf den Boden gespuckt. Das wird letztlich auch vom Berufungskläger nicht mehr

bestritten. Ebenso fest steht, dass es der Berufungskläger war, der in der

Folge dem eingreifenden B____ den ersten Faustschlag verpasste. Das wird

einerseits von B____ sehr klar und glaubhaft geschildert und andererseits auch

durch die Aussagen von O____ bestätigt. Zwar erwähnt dieser, wie der

Verteidiger einwendet, tatsächlich, dass der Zuschlagende I____ zunächst noch

zu Boden gedrückt habe. Das wird von I____ selbst und von B____ nicht

beschrieben. Eine Verwechslung kann aber nicht vorliegen, denn O____ hat den

Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation als «sehr ähnlich» identifiziert

und auch zutreffend beschrieben, dass der so Agierende ein Kostüm getragen

habe, während ein Schwarzbekleideter in der Folge I____ über die Strasse geschleift

habe. Das deckt sich exakt mit den Angaben von I____, B____ und auch N____. Es

muss sich also bei der Erwähnung dieses zu Boden Bringens um einen

Erinnerungsfehler handeln, was im dynamischen Geschehen ohne weiteres denkbar

ist. Immerhin wurde I____ wohl tatsächlich zweimal zu Boden gebracht,

allerdings beide Male nicht durch den Berufungskläger, sondern durch einen nicht

Kostümierten wie es N____ deutlich beschreibt.

Es ist auch

erstellt, dass der Berufungskläger an den folgenden Attacken auf C____ aktiv

beteiligt war und selbst gewalttätig wurde. Der Berufungskläger trug zur

Tatzeit dasselbe Affenkostüm wie D____ und G____. Weitere so Kostümierte waren

nicht am Tatort ‒ das wird selbst vom Berufungskläger nicht geltend

gemacht (Berufungsbegründung Ziff. II. 3 [Akten S. 1807]; Prot.

Berufungsverhandlung, Akten S. 1876). H____ spricht klar von drei Kostümierten,

ebenso K____. Andere Augenzeugen haben nur zwei davon mit Sicherheit

wahrgenommen (was dem zweiten Sachverhaltsabschnitt entspricht: G____ hat sich

vom Geschehen um C____ nach übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten

distanziert). Lediglich I____ erwähnt vier bis fünf derart Kostümierte, die um C____

herumgestanden seien, relativiert diese Aussage aber gleich im nächsten

Halbsatz (Akten S. 875). Auch aufgrund der Fotos aus dem Mobiltelefon von G____

ist davon auszugehen, dass lediglich der Berufungskläger sowie D____ und G____

sich in diesem Affenkostüm zum Tatort begaben. G____ scheidet aber als

Beteiligter am Angriff auf C____ aus. Seine Beteiligung wird, wie erwähnt, von

allen vier Beschuldigten klar verneint und er ist auch auf dem Video der drei

Flüchtenden nicht zu sehen. Zusätzlich wird durch den ausgewerteten Chatverkehr

entlastet. Einzig K____ erwähnt, dass G____ ‒ neben dem Berufungskläger ‒

ebenfalls auf das am Boden liegende Opfer gekickt habe. Er verwechselt G____

aber offenkundig mit D____, den er da nicht gesehen haben will und der ihm

«wegen seiner Postur» aufgefallen wäre, wie er meint (Akten S. 1223). Dass

er hier irrt, scheint klar: D____ und G____ haben keine derart unterschiedliche

Postur, dass dies unter dem Affenkostüm erkennbar wäre (das bestätigt ein Blick

auf die Fotos). Der Berufungskläger selbst hat auch anlässlich der

Hauptverhandlung klar ausgesagt, dass G____ als Täter ausser Betracht fällt, da

dieser sich bereits vor den Übergriffen auf C____ mit seiner Freundin

weggegangen war.

Insgesamt steht

damit fest, dass dort, wo von Angreifern im Affenkostüm die Rede ist, D____ und

der Berufungskläger gemeint sein müssen. Wertet man die Aussagen von Zeugen und

Auskunftspersonen unter dieser Prämisse aus, so sind die Belastungen

erdrückend. Schon nur aus den Angaben der neutralen Zeugin P____ ergibt sich

die Beteiligung des Berufungsklägers eindeutig, ebenso aus vielen weiteren

Aussagen, welche den Berufungskläger teils auch ganz konkret belasten. Die so

erstellte Beteiligung des Berufungsklägers beinhaltet auch eigene

Gewaltausübung gegen C____, als dieser bereits wehrlos am Boden lag.

Schliesslich ist

darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers auch

ohne die belastenden Zeugenausagen völlig unglaubhaft wäre. So suchte er zwar zugestandenermassen

den Konflikt mit der Gruppe um I____, indem er diesen zunächst verbal anging.

Dass ihm I____ an dieser an einem Fasnachtsabend stets stark bevölkerten

Örtlichkeit auf die behauptete Distanz überhaupt vor die Füsse spucken und so

Anlass zu einer Konfrontation geben konnte, erscheint bereits sehr

unwahrscheinlich. Dass der Berufungskläger die daran anschliessende tätliche

Auseinandersetzung als unbeteiligter Zuschauer mitverfolgt haben will,

erscheint dann geradezu lebensfremd. Da er den Streit suchte, liegt es nahe,

dass er sich auch an den daraus resultierenden tätlichen Übergriffen

beteiligte. Hätte er die Eskalation der von ihm geschaffenen Situation hingegen

missbilligt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Kollegen davon abgehalten

hätte, auf die Gruppe um I____ loszugehen oder sich zumindest räumlich distanziert

hätte. Ein indifferentes Dabeistehen ergibt dagegen überhaupt keinen Sinn. Auch

noch nach dem Übergriff auf C____ agierte der Berufungskläger zudem zusammen

mit den Mittätern E____ und D____. Es ist auf Video dokumentiert und

unbestritten, dass er zusammen mit ihnen vom Tatort floh und so noch immer erkennbarer

Bestandteil dieser Gruppe war. Dass er sich dann ‒ wie vor ihm bereits D____

‒ seines auffälligen Affenkostüms entledigte, ergibt nur dann einen Sinn,

wenn er als Täter nicht wiedererkannt werden wollte.

Der Sachverhalt

ist somit in dem Umfang, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, erstellt.

2.7

2.7.1 Der

Sachverhaltsabschnitt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.4 wurde rechtlich als

Angriff zum Nachteil von I____ und B____ angeklagt und von der Vorinstanz zum

Urteil erhoben. Nach Art. 134 StGB ist strafbar, wer sich an einem Angriff

auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der die Körperverletzung oder den

Tod eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Es geht also um die

gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen oder

mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Die Todes- oder Verletzungsfolge ist

objektive Strafbarkeitsbedingung. Es handelt sich beim Angriff ‒ wie beim

Raufhandel ‒ mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein

Erfolg eintreten muss. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018

E. 2.4; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1). Anders als beim Raufhandel ist die Bedingung

nicht erfüllt, wenn lediglich der Angreifer verletzt wird, sondern es braucht

die Verletzung eines der Angegriffenen oder eines Dritten. Denn nur gegenüber

diesen Personen manifestiert sich die mit dem Tatbestand des Angriffs

sanktionierte abstrakte Gefahr (Maeder,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 10; BGer 6B_56/2020 vom

16. Juni 2020 E. 2.3.2.).

In subjektiver

Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz

richtet sich auf die Beteiligung am Angriff; entsprechend ihrer Bedeutung als

objektive Strafbarkeitsbedingung muss die Todes- oder Verletzungsfolge dagegen

nicht vom Vorsatz umfasst sein (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).

Im Unterschied

zum Raufhandel bleibt der Angegriffene beim Angriff nach Art. 134 StGB

passiv, d.h. er wird selbst nicht tätlich: Die Auseinandersetzung ist nicht

wechselseitig. Das Bundesgericht führt dazu in aus: «Wenn

mindestens zwei Personen auf eine dritte Person einschlagen, die passiv die

Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben allfälligen

Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern allenfalls Angriff (Art.

134 StGB) vorliegen» (BGer 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1;

6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Beim

vorliegenden Sachverhalt ist das der Fall: I____ hat sich in keiner Weise

tätlich gewehrt, sondern von Anbeginn an zu deeskalieren bzw. sich zu schützen

versucht. Ebenso hat auch B____ lediglich verbal versucht, beruhigend auf die

Situation einzuwirken.

Die weiteren

Voraussetzungen für einen Angriff sind klar gegeben. Dass B____ mit der

Nasenbeinfraktur eine Körperverletzung im Sinn von Art. 123 StGB erlitten

hat, ist nicht zweifelhaft. Dies genügt für die Erfüllung der objektiven

Strafbarkeitsvoraussetzung, und zwar auch im Hinblick auf den ebenfalls

angegriffenen I____, der seinerseits keine Verletzung erlitten hat. Irrelevant

ist dabei, ob diese Verletzung B____s vom ersten, durch den Berufungskläger

ausgeführten Faustschlag oder erst vom zweiten unbekannter Täterschaft

herrührte. So ist Art. 134 StGB auch erfüllt, wenn sich eine Person dem

bereits gestarteten Angriff einer anderen anschliesst, und umgekehrt bleibt

auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven

Strafbarkeitsbedingung (Tod, Körperverletzung) ausscheidet (BGer 6B_56/2020 vom

16. Juni 2020 E. 2.3.2, 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3 und betr.

Raufhandel: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass

zwei Täter im Rahmen eines Gesamtgeschehens nacheinander gegen einen Dritten

tätlich wurden, ändert dies daher nichts, zumal es genügt, wenn mehrere

Angreifer ohne wechselseitiges Einverständnis handeln (BGer 6B_157/2016 vom

8. August 2016 E. 6.4. m. Verweis auf Stratenwerth

et al., Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., 2010., § 40 N 40).

Es ergeht

demnach Schuldspruch wegen Angriffs.

2.7.2 Bezüglich

Anklageziffer 1.5 ff. (Anklage wegen mittäterschaftlich begangener versuchter

schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil von C____) ist der gesamte

Ablauf des Geschehens, von den ersten Stössen und Schlägen auf den

hinzueilenden C____ bis zum Zeitpunkt, da der Berufungskläger und Mitbeteiligte

auf den zu Boden gefallenen C____ einschlugen und eintraten, als Einheit zu

betrachten. Das Ganze ereignete sich in kurzer Zeit, angefangen beim

Herumstossen C____s, gefolgt vom Niederstrecken C____s durch den Faustschlag

von F____ und schliesslich endend mit den Schlägen und Tritten, welche die

Täter dem Opfer austeilten. Hier eine Zäsur anzubringen, würde dem

Lebenssachverhalt überhaupt nicht entsprechen.

Wie zuvor

ausgeführt, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Angriffs unerheblich, ob

sich eine Person dem bereits begonnenen Angriff einer anderen anschliesst oder

ob sie vor dem Eintritt der Verletzung als objektiver Strafbarkeitsbedingung

ausscheidet. Im Übrigen ist Art. 134 StGB nach inzwischen wohl herrschender

Lehre und Praxis auch anwendbar, wenn sich ein Täter erst nach Eintritt der

objektiven Strafbarkeitsbedingung am Angriff beteiligt. Dazu gibt es (zwar nur)

in Bezug auf den verwandten Tatbestand des Raufhandels eine reiche Literatur

und Praxis (vgl. u.a. BGE 139 IV 168 sowie Maeder,

in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 22 und 26);

diese ist jedoch auf den Tatbestand des Angriffs übertragbar, da sich Funktion

und Inhalt der objektiven Strafbarkeitsbedingung in Art. 134 StGB und 133

StGB decken (so auch Maeder, in:

Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 10b). Obwohl

es etliche abweichende Lehrmeinungen gibt, leuchtet die genannte Auffassung

ein, denn es besteht eben gerade keine Kausalbeziehung der Beteiligung zum

Verletzungserfolg, sondern dieser ist Indiz für das Ausmass der Gefährdung und

soll die «harmlosen» Fälle einer Schlägerei von der Strafbarkeit ausnehmen. Was

der einzelne Täter zum Eintritt der konkreten Gefahr oder zur Verletzung

beigetragen hat, sollte sowohl bei Raufhandel als auch bei Angriff keine Rolle

spielen, solange nur die Gefährlichkeit insgesamt zu bejahen ist (vgl. auch Maeder a.a.O. mit Hinw.). Schliesslich

kann die Beteiligung des jeweiligen Täters am Angriff auch bloss psychischer

Natur sein, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen

eingreifen. Denkbar ist also auch eine bloss psychische oder verbale

Beteiligung - etwa durch Anfeuern, Ratschläge Erteilen, Warnen vor Gefahren -

immer vorausgesetzt, dass mindestens zwei Angreifer körperlich aktiv werden

(BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2, 6B_157/2016 vom 8. August

2016 E. 6.3; Maeder a.a.O., Art. 134 StGB N 8).

Es ist unter dem

Titel des Angriffs somit irrelevant, von welcher Etappe die Ver­letzungen von C____

stammen. Und selbst wenn der Berufungskläger sich anfänglich nur durch das

gemeinsame Bedrängen C____s beteiligt hätte, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits

tätlich geworden zu sein, wäre dies unerheblich, solange es im Verlauf des

Gesamtgeschehens zu physischen Übergriffen mindestens zweier Personen auf das

Opfer kam.

Der

Berufungskläger hat sich damit auch für diesen Sachverhaltsabschnitt des

Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht.

2.7.3 Gemäss

Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich

verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines

Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend

arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen

arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere

schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit

eines Menschen verursacht (Abs. 3), wobei von dieser Generalklausel

Beeinträchtigungen erfasst werden, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer

Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Aufgrund der

von C____ erlittenen Verletzungen, die insbesondere im rechtsmedizinischen

Gutachten dokumentiert sind, ist die Staatsanwaltschaft und ihr folgend auch

die Vorinstanz vorliegend zu Recht lediglich von einer einfachen

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen.

Ein Schuldspruch

wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt indessen bereits vor,

wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine

Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E.

1.4.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3, je m. Hinw.). Gefordert

ist somit, dass mit den für eine schwere Körperverletzung notwendigen

Ausführungshandlungen begonnen worden ist und dass dem Täter ein auf

Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteter Eventualvorsatz

nachzuweisen ist. Der Beginn der Ausführungshandlungen ist hier unzweifelhaft

(vgl. nur die aktuellen BGer 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2,

nicht publ. in BGE 145 IV 424 sowie BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020, mit

welchen das Bundesgericht zur Schwellentheorie zurückkehrt).

Eventualvorsätzlich

handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die

Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den äusseren Umständen, aus denen

der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung

in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2;

134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je m. Hinw.). Das Gericht darf vom Wissen

des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des

Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen

Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht

allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf

dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände

hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5.; je m. Hinw.). Solche Umstände

liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren

und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5;

131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3).

Es besteht eine

inzwischen gefestigte Praxis, dass bei Fusstritten gegen den Kopf von einer

gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere

Körperverletzung auszugehen ist. Neben der Heftigkeit von Tritten oder auch

Schlägen gegen den Kopfbereich kommt auch der Verfassung des Opfers und dabei

insbesondere der Frage, ob dieses aufgrund einer allfälligen Alkoholisierung

oder sonstiger Umstände nur mehr beschränkt zu einer adäquaten Reaktion in der

Lage war, besonderes Gewicht zu. So hat das Bundesgericht festgehalten: «Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am

Boden liegenden Opfers ‒ selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den

Kopf mit den Händen zu schützen versucht ‒ zu schwerwiegenden

Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können» (BGer 6B_760/2017

vom 23. März 2018 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_236/2016 vom 16.

August 2016, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1, 6B_370/2013

vom 16. Januar 2014, je m. Hinw.).

Vorliegend haben

die Tritte auf C____, nachdem dieser bereits mit einem Faustschlag

niedergestreckt worden war und wehrlos am Boden lag, zweifellos die Qualität

erreicht, welche für die Bejahung des erforderlichen Eventualvorsatzes

hinsichtlich einer schweren Körperverletzung genügt. Gemäss der Zeugin P____ hat

C____ zuletzt «so eine bekommen, dass meine Kollegin gesagt hat, der steht nicht

mehr auf» (Akten S. 1610). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin von Fusstritten

ins Gesicht und die Bauchgegend gesprochen. N____ berichtete, dass auf das

Opfer eingetreten/eingeschlagen worden sei, als es am Boden lag. Ebenso

bestätigt M____, dass er gesehen habe, wie auf das am Boden liegende Opfer

getreten wurde (Akten S. 1612). Sowohl G____ als auch D____ selbst

berichten, dass D____ von einem «Penalty» gesprochen habe und J____ spricht im

Chat von «vertrampt». C____ hat denn auch erhebliche Verletzungen davongetragen,

die auf eine massive Gewalteinwirkung hindeuten.

Der

Berufungskläger hat sich gemäss obigem Beweisergebnis mittäterschaftlich an den

Gewalttaten gegen C____ beteiligt. Einerseits, indem er sich ‒ nachdem er

allein unter einem Vorwand den Konflikt mit der Gruppe um I____ gesucht hatte

‒ auch von Anfang an den Übergriffe auf C____ beteiligt hat und

jedenfalls psychisch die Kampfstimmung der anderen mitgetragen und befeuert

hat. Andererseits, indem er das bereits am Boden liegende Opfer gemeinsam mit

weiteren Beteiligten auch tätlich attackiert hat. Aus seinem Verhalten ergibt

sich klar, dass er den gemeinsamen Vorsatz, C____ anzugreifen, von Anfang an

mitgetragen hat. Ebenso klar wird, dass er über diesen Vorsatz hinaus auch den

konkreten Vorsatz geteilt hat, dem Opfer Verletzungen zuzufügen. Hierfür

braucht es für Mittäterschaft keinen zuvor geschmiedeten gemeinsamen Tatplan. Es

genügt, dass sich der Berufungskläger zu einem Zeitpunkt, da es nur noch darum

gehen konnte, das bereits wehrlose Opfer konkret zu verletzen, diesem gemeinsam

mit seinen Kumpanen weitere Tritte und wohl auch Schläge versetzt hat und sich

damit den Verletzungsvorsatz zu eigen gemacht hat. Gemäss dem vorstehend

Dargelegten reicht die physische Einwirkung, die vom Berufungskläger und den

Mitbeteiligten ausgegangen ist, auch aus, um ihm den Vorsatz einer schweren

Körperverletzung anzulasten. Unter dem Gesichtspunkt von Mittäterschaft ist

dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 2.12) nicht von Belang,

welche Tritte bzw. Schläge jeweils die weiteren Beteiligten und welche er

selbst ausgeführt hat ‒ er muss sich die Tatbeiträge der anderen als

Mittäter anrechnen lassen. Auszuschliessen wäre hier einzig ein Exzess eines

der Mitbeteiligten. Es geht

jedoch

nicht an, etwa den von D____

verübten «Penalty» als Exzess zu betrachten; vielmehr war auch dieser Gewaltakt

vom gemeinsamen Tatentschlusses zwischen dem Berufungskläger und seinen

Begleitern abgedeckt. Der Berufungskläger ist von Anfang an besonders aggressiv

in Erscheinung getreten. Er war Auslöser der gesamten Zusammenstösse und Gewalttätigkeiten,

zunächst verbal gegenüber I____, dann gegenüber den zu Hilfe eilenden B____ und

C____. Er hat sich zusammen mit weiteren Tätern gegen C____ gewendet, nachdem

dieser durch die Einwirkung F____s gestürzt und wehrlos seinen Widersachern

ausgeliefert war. Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass der

Berufungskläger aufgrund der gesamten Entwicklung dieses Angriffs zu diesem

Zeitpunkt zumindest in Kauf genommen hat, einer von ihnen werde das Opfer noch

ins Gesicht oder gegen den Kopf treten. Damit ist dem Berufungskläger die

entsprechende Gewalteinwirkung, selbst wenn sie nicht von ihm selbst

ausgegangen sein sollte, jedenfalls anzulasten. Dies reicht für die

Qualifizierung seines Verhaltens als versuchte schwere Körperverletzung.

Beim

Angriff geht es (wie auch beim Raufhandel) darum, Beweisschwierigkeiten zu

vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer

welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat. Ist die

vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers

durch einen bestimmten Beteiligten am tätlichen Angriff nachgewiesen, so tritt

für diesen grundsätzlich neben den Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher

wegen des Verletzungs- oder Tötungsdelikts. Die Straftatbestände stehen

insofern im Verhältnis der echten Konkurrenz zueinander (BGer 6B_56/2020 vom

16. Juni 2020. E. 2.3.2 und E. 1.5.2. ‒ mit Hinweis auf

abweichenden BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014). Jedoch wird der

Tatbestand des Angriffs durch den Verletzungstatbestand konsumiert, wenn zwar

die Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen

Beteiligten nachgewiesen ist, ausser dem Verletzten aber niemand angegriffen

wurde und die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, auch

keiner weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war ‒ etwa einer Todesfolge

oder einer schweren Körperverletzung bei nur leichten erlittenen Verletzungen (BGE 135 IV 152 E. 2.1; 118 IV 227 E. 5b;

BGer 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3; 6B_636/2008

vom 26. Dezember 2008 E. 2.3, vgl. auch BGer 6B_56/2020 vom 16.

Juni 2020. E. 1.5.2.). Denn in solchem Falle fehlt es an der

darüberhinausgehenden Gefährdung, welche eine Anwendung des

Gefährdungstatbestands neben dem Verletzungstatbestand rechtfertigen würde.

Das Opfer C____

wurde, wie bereits im Zusammenhang mit dem Eventualvorsatz ausgeführt, nicht

nur einer einfachen Körperverletzung, sondern auch der naheliegenden Gefahr

einer schweren Körperverletzung ausgesetzt. Vorliegend sind die Voraussetzungen

für einen Schuldspruch sowohl wegen versuchter schwerer Körperverletzung als

auch wegen Angriffs somit erfüllt.

3.

3.1 Die

Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung ausdrücklich nur

gegen den Umfang der Reduktion der Strafe zufolge Verletzung des

Beschleunigungsgebots. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege

unbestrittenermassen vor, da zwischen Mai 2015 und Juli 2018 keine Ermittlungs-

oder Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Die vorinstanzliche

Strafreduktion um ein Drittel spräche indes einem schweren Verstoss gegen das

Beschleunigungsgebot, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal das

Bundesgericht etwa in einem ‒ wie vorliegend ‒ mehrere Beschuldigte

und mehrere Delikte betreffenden Fall das Verstreichen von drei Jahren ab

Untersuchungseröffnung bis zum erstinstanzlichen Urteil noch nicht einmal als

Verletzung des Beschleunigungsgebots taxiert habe (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3).

Der Beschuldigte habe vor erster Instanz keine der Verfahrensdauer geschuldete

konkreten Nachteile geltend gemacht, womit seinem rein abstrakten immateriellen

Schaden mit einer Strafreduktion um sechs Monate, entsprechend knapp einem

Fünftel, Genüge getan sei. Daraus resultiere eine verschuldensadäquate

Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Diese sei teilbedingt mit einem bedingten

Strafanteil von 14 Monaten unter Auferlegung einer erhöhten Probezeit von vier

Jahren auszusprechen (Anschlussberufung: Akten S. 1792 f.).

3.2 Der

Berufungskläger betrachtet die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von

22 Monaten hingegen als zu hoch. Die Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar,

und insbesondere begründe das Strafgericht nicht, weshalb E____ für die

gleichen Taten lediglich zu 20 Monaten verurteilt worden sei. Unklar bleibe auch,

wie die Gesamtstrafe von 33 Monaten genau gebildet worden sei. Das Strafgericht

scheine die Strafe von 30 Monaten zu erhöhen, weil der Berufungskläger aufgrund

von Familienverpflichtungen eine grössere Verantwortung haben solle, was

überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Auch im Falle eines Schuldspruches wäre

die Strafe daher auf maximal 20 Monaten zu bemessen gewesen

(Berufungsbegründung Ziff. 13; Akten S. 1822 f.).

3.3

3.3.1 Die

Vorinstanz hat für die versuchte schwere Körperverletzung auf 24 Monate

Freiheitsstrafe erkannt ‒ ausgehend von einer Einsatzstrafe von 30

Monaten für das vollendete Delikt, die wegen Versuchs um sechs Monate reduziert

wurde. Sie hat sodann den zugleich verübten Angriff mit einer Erhöhung um 2

Monate und den ersten Angriff mit einer von vier Monaten berücksichtigt. Sie

hat daraus in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 33

Monaten Freiheitsstrafe gebildet ‒ dies hätte dem ursprünglichen Antrag

der Staatsanwaltschaft entsprochen ‒ und diese wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebots um ein Drittel auf 22 Monate reduziert.

Das

Berufungsgericht ist aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

nicht an deren Antrag gebunden, sondern frei bei der Strafzumessung, ohne durch

eine Erhöhung mit dem Verbot der reformatio in peius in Konflikt zu kommen,

denn das Gericht ist gemäss Art. 391 Abs. 1

StPO weder an die Begründung noch an die Anträge (mit Ausnahme von

Zivilklagen) gebunden. Sobald ein Teil des Urteils (etwa die

Strafzumessung) von der StA angefochten ist, darf das Gericht diesen Teil somit

auch abweichend von den Anträgen und der Begründung der Staatsanwaltschaft zu

Lasten des Beschuldigten abändern (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019

E. 2.2).

3.3.2 Schwere

Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10

Jahren zu ahnden. Da die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, ist allerdings

in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung möglich und diese ist praxisgemäss

auch zu gewähren. Damit könnte das Mindeststrafmass auch unterschritten werden

(Art. 22 Abs. 1 i.V. mit 48a StGB). Angriff ist mit Freiheitsstrafe

bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, und die beiden Angriffe sind in

Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen.

Die Vorinstanz

hat die Einsatzstrafe korrekterweise anhand des mit der höchsten Strafe

bedrohten Delikts gebildet. Vorliegend ist dies der Tatbestand der schweren

Körperverletzung, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn

Jahren vorsieht. Die Vorinstanz hat beim Tatverschulden berücksichtigt, dass

sich die C____ zugefügten Verletzungen nahe an der Grenze zu einer vollendeten

schweren Körperverletzung bewegten. Das Opfer habe acht Zahnbehandlungen

vornehmen lassen müssen und es sei davon auszugehen, dass die Verletzungen

Spätfolgen haben und weitere Behandlungen nach sich ziehen würden. Gemäss

IRM-Gutachten habe zudem Lebensgefahr bestanden. Der Angriff sei durch keinen

nachvollziehbaren Konflikt ausgelöst worden und die Täter hätten erst von ihrem

Opfer abgelassen, als es sich nicht mehr bewegt habe.

Aufgrund dieser

Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein mittelschweres Tatverschulden

vorliege. Dies ist überzeugend, jedoch korrespondiert es nicht mit der

Einsatzstrafe von «mindestens» 30 Monaten, welche die Vorinstanz im Falle des

in dieser Weise vollendeten Delikts für angemessen erachtet hätte. Unter

Berücksichtigung des bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens muss

ein mittleres Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren

nach sich ziehen. Weder die Art der Tatbegehung ‒ die zahlenmässig überlegene

Täterschaft schlug und trat unter anderem auf den Kopf des Opfers ein, als

dieses bereits wehrlos am Boden lag ‒ noch die subjektive Tatkomponente

‒ Gewalt ohne jeden Grund ‒ lassen hier Raum für eine tiefere

Strafe.

Die Angaben von C____

lassen hoffen, dass er sich körperlich vollständig erholen wird. Obschon es

eher dem Zufall als der Zurückhaltung der Angreifer zu verdanken ist, dass es

beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist dieser Umstand

in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Nach

einer Reduktion der Einsatzstrafe von 25 % beträgt diese 36 Monate.

Die

Täterkomponente lässt keine weitere Reduktion der Strafe zu. Der

Berufungskläger hat die Tat während eines hängigen Strafverfahrens begangen. Er

hat hat bis zuletzt jede strafrechtlich relevante Beteiligung bestritten und

demzufolge auch keine Reue gezeigt.

3.3.3 Die

Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt in Anwendung des

Asperationsprinzips um vier Monate für den ersten und zwei Monate für den

zweiten Angriff erhöht.

Vor dem

Hintergrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine

Gesamtfreiheitsstrafe nicht einzig mit dem vorliegenden engen Sachzusammenhang

begründen. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018

erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer

Gesamtprüfung aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das

Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe

basiere jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht

umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt

habe, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig

seien.

Es ist demnach

zunächst zu bestimmen, wie die beiden Angriffe für sich alleine zu

sanktionieren wären. Dieser Schritt ist unerlässlich, um die zur Verfügung

stehenden Strafarten zu ermitteln und in einem nächsten Schritt ‒ falls

ebenfalls auf Freiheitsstrafe erkannt wird ‒ eine Asperation nach Art. 49

Abs. 1 StGB vorzunehmen. C____ wurde durch das Zusammenwirken mehrerer Täter

gravierend verletzt. Dass er sich nicht zur Wehr setzte, ist bereits eine

notwendige Grundvoraussetzung für die Annahme eines Angriffs ‒ in

Abgrenzung zum Raufhandel. Dass jedoch auf den Kopf des bewusstlosen Opfers

eingetreten wurde, lässt das Tatverschulden auch im Vergleich zu denkbaren

anderen Begehungsweisen, welche diesen Tatbestand erfüllen, sicher nicht mehr

leicht erscheinen. Wenn man das Tatverschulen im oberen Bereich des unteren

Drittels des Strafrahmens verortet, wäre bei einem Strafrahmen von Geldstrafe

bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sicher eine Freiheitsstrafe von über einem

Jahr auszusprechen, womit ‒ auch nach altem Recht ‒ zwingend eine

Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, womit einer Asperation nichts im Wege

steht. Trotz erheblichen Verschuldens fällt dieser Angriff bei der Bildung der

Gesamtstrafe kaum ins Gewicht: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der

zweite Angriff, der sowohl auf Täter als auch auf Opferseite die gleichen

Personen betraf wie die versuchte schwere Körperverletzung und keine darüber hinausgehenden

Verletzungsfolgen hatte, weitestgehend durch die Strafe für die versuchte

schwere Körperverletzung abgegolten und daher mit einer Straferhöhung von

lediglich einem Monat zu berücksichtigen ist.

Weniger klar präsentiert

sich die Situation beim zeitlich ersten Angriff. Dieser hatte zwar auch einen

Verletzten zur Folge, dies ist jedoch ‒ wie erwähnt ‒ bereits eine

objektive Strafbarkeitsbedingung und erlaubt erst den Schuldspruch nach Art.

133 StGB. Die Körperverletzung von B____ war weit weniger gravierend als jene

von C____, und auch die Art des Einwirkens auf B____ und I____ war weniger

verwerflich. Dennoch ist auch dieser Angriff, welcher ohne jeden Grund durch

den Berufungskläger initiiert worden war, nicht zu bagatellisieren. Es ist

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für dieses Delikt allein von einer

angemessenen Freiheitsstraffe von acht Monaten ausgegangen ist. Es stellt sich bei

diesem Strafmass allerdings die Frage, ob eine Geldstrafe auszusprechen ist.

Nach aktuellem Strafgesetz beträgt die Obergrenze dieser Sanktion zwar 180

Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2018), zum

Tatzeitpunkt lag diese Grenze indes noch bei 360 Tagessätzen und stellt prima

vista das für den Berufungskläger mildere Recht dar, auf dessen Anwendung er

nach Art. 2 Abs. 2 StGB Anspruch hat. Allerdings ist stets konkret zu prüfen,

welches Recht für den zu Beurteilenden das mildere ist. In casu würde das

Aussprechen einer Geldstrafe dazu führen, dass keine Asperation zur als

Freiheitsstrafe bemessenen Einsatzstrafe stattfinden könnte und der

Berufungskläger kumulativ eine Geldstrafe zu tragen hätte, deren Höhe die

Freiheitsstrafe, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich

angemessen zu erhöhen wäre, übersteigen würde. Das Bundesgericht hat zwar festgehalten,

dass eine Geldstrafe stets milder sei als eine Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82, E.

7.2.2), ob das Ergebnis einer kumulierten Geldstrafe anstelle einer

Straferhöhung für den Berufungskläger milder wäre, erscheint in casu jedoch zumindest

fraglich. Auch in der Sache ist zudem auch hier eine Freiheitsstrafe

angemessen. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, bei der Sanktionswahl

den Stellenwert des betroffenen Rechtsguts und die Schwere des Verschuldens zu

berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3/2.4). Geldstrafen wären

für die vorliegenden Gewalttaten nicht schuldangemessen. Weder die

Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung – diese freilich nur für den Fall

eines Schuldspruchs ‒ haben vor diesem Hintergrund für eine gesonderte

Ahndung der Angriffe mit Freiheitsstrafe plädiert. Der Angriff zum Nachteil von

I____ und B____ wird asperierend mit sechs Monaten Freiheitsstrafe

berücksichtigt.

Insgesamt wäre

somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten auszufällen.

3.3.4 Hiervon

ist allerdings ‒ auch von der Staatsanwaltschaft unbestritten ‒

eine Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmen. Im

Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass dadurch,

dass im Zeitraum zwischen Mai 2015 und dem 17. Juli 2018 keine

Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden, das Beschleunigungsverbot in recht

erheblicher Weise verletzt wurde und dafür von der Vorinstanz gewährte

Strafreduktion um ein Drittel nicht zu beanstanden ist. Noch nicht

berücksichtigt ist in dieser Reduktion, dass die Gesamtdauer des Verfahrens bis

zum zweitinstanzlichen Urteil klar zu lang war, datieren die beurteilten

Delikte doch vom 24. Februar 2015 und habe sich demnach bereits vor gut sechs

Jahren ereignet, was insbesondere unter dem Titel des Strafbedürfnisses sehr

lang erscheint, zumal sich der Berufungskläger seither nichts mehr hat

zuschulden kommen lassen. Das zweitinstanzliche Verfahren dauerte zwei Jahre,

was sich nur teilweise durch den Schriftenwechsel mit von der Verteidigung

erbetenen Fristerstreckungen erklären lässt. Die Reduktion wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist daher um weitere 10 Prozent zu erhöhen. Nach Abzug

von 43 Prozent verbleibt eine Freiheitsstrafe von 24,5 Monaten, welche zu

Gunsten des Berufungsklägers auf 24 Monate abzurunden ist. Polizeigewahrsam und

Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe

anzurechnen.

3.3.5 Bei

diesem Strafmass stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzugs. Dieser ist

zu gewähren, wenn dem Täter keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss.

Bereits die Vorinstanz hat dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug

gewährt und dies damit begründet, dass seit dem zu beurteilenden Vorfall, der

vor vier Jahren stattgefunden habe, mangels neuer Strafanzeigen davon

auszugehen sei, dass der Beschuldigte keine weiteren (Gewalt-)Straftaten mehr

begangen habe. Aufgrund der bestehenden Vorstrafen und des Umstands, dass die

zu beurteilenden Taten während eines laufenden Strafverfahrens wegen

einschlägiger Delikte begangen wurde, auferlegte sie ihm eine erhöhte Probezeit

von drei Jahren. Inzwischen sind weitere zwei Jahre vergangen, innert derer

sich der Berufungskläger nichts hat zu Schulden kommen lassen, weshalb ihm –

auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche eine teilbedingte Strafe

beantragt, die bei einer schlechten Legalprognose nicht möglich wäre –

jedenfalls keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss und der bedingte

Strafvollzug gewährt werden kann. Eine erhöhte Probezeit erscheint aufgrund des

erwähnten langjährigen Wohlverhaltens entgegen dem entsprechenden Antrag der

Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, und die Probezeit wird auf das

gesetzliche Minimum von zwei Jahren bemessen.

4.

Das Urteil der

Vorinstanz betreffend die Zivilforderungen ist nicht zu beanstanden. Der

Beurteilte wird (solidarisch mit E____) zu CHF 396.‒ Schadenersatz und

CHF 500.‒ Genugtuung an B____ verurteilt. Er wird zudem (solidarisch mit E____,

D____ und F____) zu CHF 5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 25.

Februar 2015 an C____ verurteilt. Im Innenverhältnis beträgt der Umfang der

Haftung für jeden Beschuldigten CHF 1'250.‒ zuzüglich 5 % Zins ab dem 25.

Februar 2015.

5.

5.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beurteilte die Kosten und Urteilsgebühr

des erstinstanzlichen Verfahrens sowie – zufolge überlanger Verfahrensdauer

trotz teilweisen Obsiegens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren – eine

um 25 Prozent reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ für das

zweitinstanzliche Verfahren.

5.2 Der

amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand im zweitinstanzlichen Verfahren

gemäss eingereichter Kostennote entschädigt. Für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO beschränkt sich auf 75 Prozent des ausgerichteten Betrags.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in teilweiser Gutheissung

der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren

Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 25. Februar bis zum 1.

April 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 in Verbindung mit 22

Abs. 1, 134, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird (solidarisch mit E____) zu CHF

396.‒ Schadenersatz und CHF 500.‒ Genugtuung an B____ verurteilt.

Er wird (solidarisch mit E____, D____ und F____) zu CHF

5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015 an C____

verurteilt. Im Innenverhältnis beträgt der Umfang der Haftung für jeden

Beschuldigten CHF 1'250.‒ zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 8'622.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 4'125.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweit­instanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 3'780.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 88.35

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 297.85 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 Prozent (CHF 3'124.65) vorbehalten.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- VOSTRA

- Privatklägerschaft

- Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Der amtliche Verteidigung

kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).