SB.2019.82
versuchte schwere Körperverletzung und mehrfacher Angriff
3. März 2021Deutsch95 min
Untersuchungshaft vom 25. Februar bis zum 1. April 2015, mit bedingtem Strafvollzug,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.82
URTEIL
vom 3.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
Gegenstand
Berufung und Anschlussberufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2019
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung und mehrfachen Angriff sowie Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2019 wurde A____ der versuchten schweren
Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig erklärt und zu 22 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der
Untersuchungshaft vom 25. Februar bis zum 1. April 2015, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Er wurde solidarisch mit den
Mitbeurteilten D____, E____ und F____ zu CHF 396.‒ Schadenersatz und CHF
500.‒ Genugtuung an B____ und zu CHF 5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5
% Zins ab dem 25. Februar 2015 an C____ verurteilt. Im Innenverhältnis
wurde der Umfang der Haftung (bzgl. der CHF 5'000.‒ Genugtuung) für jeden
Beschuldigten auf CHF 1'250.‒ festgesetzt, zuzüglich 5 % Zins ab dem 25.
Februar 2015. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'622.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'125.‒ auferlegt. Der amtliche
Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 2. August 2019 Berufung erklären lassen. Es wird
beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 24. Januar 2019 sei bezüglich des
Schuldspruches und der Verurteilung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, und der
Berufungskläger sei von der Anklage vollumfänglich und kostenlos
freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung für die
Untersuchungshaft in Höhe von CHF 200.‒ pro Tag zuzusprechen. Es sei die
bestehende amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 16. August 2019 hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungserklärung
und -begründung eingereicht. Sie beantragt, es sei ‒ als einzige
Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ‒ der Berufungskläger zu einer
Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe
sei im Umfang von 14 Monaten teilweise aufzuschieben, bei einer Probezeit von 4
Jahren. Die Berufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort datiert vom 10.
Januar 2020, die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020. Die
beiden Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten
auf die Berufung beantragt und auch keine Stellungnahme eingereicht. Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021 wurde der Berufungskläger befragt. Im
Anschluss gelangten der Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 398
Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass
sie zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Auf die beiden form- und fristgerecht
eingereichten Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet: Der Berufungskläger
und einige Begleiter ‒ der Mitbeschuldigte D____, der Kollege G____ und,
etwas später, auch der Mitbeschuldigte E____ sowie der weitere Kollege H____ ‒
waren am Fasnachtsmontag vom 23. Januar 2015 und in der Nacht zum Dienstag zu
fünft unterwegs. Der Berufungskläger und D____ sowie G____ trugen Affenkostüme
ohne Larve. Am frühen Dienstagmorgen bedrängte der Berufungskläger zunächst
grundlos (bzw. weil dieser angeblich vor ihm auf den Boden gespuckt hatte) den
ihm unbekannten I____, der gerade aus der Bar «Grenzwert» gekommen war. Als
sich hierauf I____s Kollege B____ einmischte, schlug der Berufungskläger diesem
als erster mit der Faust ins Gesicht. B____ erhielt danach noch (mindestens)
einen weiteren Faustschlag, worauf seine Brille herunterfiel (die Täterschaft hierfür
lässt sich nicht eruieren). Er erlitt eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur.
Auch I____ ‒ von Mitbeschuldigten ‒ tätlich angegangen und erlitt
eine Schürfung und eine Prellung. Nun rief der zufällig anwesende 20-jährige
Passant C____ den Angreifern zu, sie sollten den inzwischen am Boden liegenden I____
in Ruhe lassen. Hierauf griffen der Berufungskläger sowie D____ und E____ C____
an, stiessen ihn herum, schlugen ihn und drückten ihn gegen eine Wand. Dann kam
der bisher unbeteiligte (in einer anderen Gruppe stehende) F____ hinzu. Er
schlug dem bereits verletzten C____ wuchtig die Faust ins Gesicht, so dass
dieser erneut zu Boden ging, worauf sich F____ entfernte. Nun traktierten die
anderen Beschuldigten C____ mit Fusstritten und Schlägen gegen den Kopf. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Berufungskläger an diesen weiteren
Attacken, auch als das Opfer am Boden lag, aktiv beteiligt war. C____ verlor
spätestens jetzt ‒ wenn nicht bereits durch den Faustschlag von F____
‒ das Bewusstsein. Er erlitt nebst Schwellungen, Hämatomen und
Schürfwunden Rissquetschwunden an Kinn und Unterlippe, eine Zahnverschiebung
sowie Zahnkranzfrakturen, ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades (ohne innere
Blutung ins Gehirn), eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur und eine
Mittelgesichtsknochenfraktur.
2.2
Der
Berufungskläger rügt mit seiner Berufung die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als unsorgfältig, aktenwidrig und einseitig zu seinem
Nachteil vorgenommen. Er bestreitet nicht, am Tatort gewesen zu sein, will
jedoch I____ lediglich zur Rede gestellt haben, weil dieser in seiner unmittelbaren
Nähe auf den Boden gespuckt habe. Am anschliessenden tätlichen Angriff auf I____
und den eingreifenden B____ sei der Berufungskläger dagegen nicht beteiligt
gewesen. Sowohl die Freundin von I____ ‒ N____ ‒ als auch das Opfer
B____ selbst hätten kein Tätlichwerden des Berufungsklägers geschildert. N____
habe angegeben, der Berufungskläger habe lediglich gepöbelt und ein
Kostümierter habe hierauf ihren Freund I____ angegriffen. B____ habe den
Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkonfrontation nicht sicher als
denjenigen bezeichnen können, der ihn zuerst geschlagen habe. Es seien auch D____
und G____ im gleichen Affenkostüm vor Ort gewesen. O____s Aussagen
widersprächen der Annahme, dass der Berufungskläger B____ den ersten
Faustschlag verpasst habe, denn O____ ordne diesen ersten Faustschlag jenem
Kostümierten zu, welcher I____ zuvor zu Boden gedrückt habe. Dies habe der
Berufungskläger indes auch nach Schilderung von I____ und N____ nicht getan.
Der Berufungskläger habe lediglich eine verbale Auseinandersetzung mit I____
gehabt und weder Hilfe bedurft noch Hilfe von seinen Kollegen angefordert. Das
«überflüssige tätliche Eingreifen von D____ und E____» habe der Berufungskläger
nicht zu verantworten. Er gehöre nicht zu den Angreifern und sei in keiner
Weise tätlich beteiligt gewesen. Der gegen ihn ergangene Schuldspruch verletze
die Unschuldsvermutung und sei aufzuheben.
Auch die
Indizien für eine Beteiligung am Angriff auf C____ reichten nicht aus, um den
Berufungskläger schuldig zu sprechen. Zwar habe der Berufungskläger auch C____
aggressiv angesprochen, tätlich geworden sei er aber wiederum nicht. Die
tätlichen Übergriffe seien ausschliesslich durch D____, E____ und F____
begangen worden. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich insbesondere nicht auf die
Aussagen des Hauptbelastungszeugen K____ abstellen dürfen, der sich erst einen
Monat nach der Tat als Zeuge gemeldet habe ‒ nachdem er mit dem
befreundeten, inzwischen aus der U-Haft entlassenen F____ telefoniert habe. K____
habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sogar bestätigt, dass er
von F____ explizit dazu angehalten worden sei, alle anderen zu belasten und F____s
Tatbeitrag als einen einzigen Faustschlag darzustellen. Dies erkläre auch,
weshalb F____ ihn nicht als Zeugen benannt habe, solange er aufgrund der U-Haft
nicht habe kolludieren können. Dies werde dadurch untermauert, dass K____ durch
F____ sogar Einsicht in die Akten gehabt habe ‒ immerhin habe letzterer
angegeben, dass er selbst ein Protokoll bei sich zuhause habe. Unglaubhaft
seien aber nicht nur die Aussagen von K____, sondern auch diejenigen von G____,
der sich vor allem selbst habe entlasten wollen. Das Strafgericht habe diese
willkürlich gewürdigt, wenn es von ihrer Glaubhaftigkeit ausgehe. Während aus
den Aussagen der übrigen Befragten zu Recht keine belastenden Schlüsse gezogen
worden seien, müsse entlastend berücksichtigt werden, dass I____ von drei bis
vier Personen gesprochen habe, die um C____ herumgestanden seien, aber auch ausgesagt
habe, diese hätten nicht alle auf C____ eingewirkt. Auch die Aussagen von N____
wirkten eher entlastend, habe sie doch ausgesagt, sie könne nicht sagen, ob
kostümierte Personen auf C____ eingetreten oder -geschlagen hätten.
Insgesamt
sprächen die Indizien dafür, dass nach dem Faustschlag von F____ nur zwei
weitere Personen auf C____ eingewirkt hätten ‒ eine mit und eine ohne
Kostüm. Bei letzterer müsse es sich um E____ handeln, bei der kostümierten
Person um D____. Notabene hätten diese beiden den erstinstanzlichen
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs zum
Nachteil von C____ akzeptiert.
2.3
Die
Ermittlungen wurden durch eine Passantin angestossen, welche die Polizei am 24.
Februar 2015 in den frühen Morgenstunden auf den verletzten C____ aufmerksam machte.
Gemäss Rapport gab sie an, der Verletzte sei vorgängig durch zwei Fasnächtler
attackiert worden (Akten S. 846). Die Polizei fand C____, der stark aus
dem Mund blutete, aber ansprechbar war. Umstehende Zeugen hätten davon
berichtet, dass er kurz zuvor von zwei verkleideten Tätern zusammengeschlagen
worden sei. Diese hätten ihn sogar am Boden mit Fusstritten ins Gesicht und in
die Bauchgegend traktiert und seien anschliessend in Richtung Rheingasse
geflüchtet (Akten S. 850). Es erfolgte ein Zeugenaufruf (Akten S. 832).
Im Chat mit G____ unterhielt sich der Berufungskläger darüber, dass er zum
Fahndungsdienst gehen werde. Man spricht auch darüber, dass D____ offenbar
bereits in U-Haft sei (Akten S. 809-812). Der Berufungskläger meldete sich
am 25. Februar 2015, am Tag nach den inkriminierten Vorfällen, bei der
Staatsanwaltschaft und befand sich in der Folge bis zum 1. April 2015 in
Untersuchungshaft. Er wurde positiv auf Kokain und Cannabis getestet (Akten
S. 683).
Es liegt eine
Videoaufzeichnung vor, welche zeigt, wie der Berufungsklägers zusammen mit D____
und E____ vom Tatort wegrennt; D____ und der Berufungskläger sind noch im
Affenkostüm, welches D____ bereits öffnet (vgl. Ausdrucke Akten
S. 923-926, bestätigt durch D____ nach Visieren des Videos: Akten
S. 1208). Ebenfalls bei den Akten befinden sich Fotos von D____, G____ und
dem Berufungskläger im Affenkostüm (aus dem Handy von D____; Akten S. 1193).
Der Berufungskläger bestätigt (wie auch diverse andere Befragte), dass es sich
um diese drei handelt (Akten S. 1197).
Die Folgen der
inkriminierten Übergriffe betreffend das Opfer C____ sind durch Fotos,
Arztzeugnisse und ein IRM-Gutachten dokumentiert (Akten S. 524-570). Das IRM
geht in seinem Gutachten vom 18. März 2015 von einem Schädel-Hirntrauma ersten Grades
aus und aufgrund der gesamten Befundkonstellation nach Gewalteinwirkung gegen
den Kopf von einer potentiellen Lebensgefahr. Die zahnärztlichen Prozeduren
dauerten damals noch an und Folgeschäden konnten nicht ausgeschlossen werden (Akten
S. 567). Der Zahnarzt [...] berichtet von einem soweit komplikationslosen
Heilungsverlauf und keinen bleibenden Beeinträchtigungen physischer Natur.
Wurzelbehandelte Zähne hätten aber nicht die Wertigkeit unbehandelter. Damals
stand noch eine Sensibilitätsbeurteilung aus, vorgesehen am 3. Februar 2016
(Akten S. 1075/6). Gemäss Mitteilung der Opferhilfe vom 8. Mai 2016 hat C____
der Opferhilfe geschrieben, dass er nicht unter Spätfolgen des Angriffs zu
leiden habe. Die betroffenen Zähne würden bestimmt irgendwann in der Zukunft
Probleme machen, aber das lasse sich so nicht prognostizieren resp. ärztlich
festhalten (Akten S. 1283). Zur Nasenbeinfraktur des Opfer B____ liegt ein
Bericht des Spital Frutigen vor (Akten S. 1316 f.).
Aus dem
WhatsApp-Chat zwischen J____ und [...], der Freundin von G____, geht hervor,
dass G____ nicht an den Übergriffen beteiligt war. J____ teilt mit, dass ihn
die Polizei angerufen habe, worauf die Freundin meint, «jo wege dem vorfall
dänk… was händ sie dir gseit?» und darauf: «Dr G____ isch dinne jo!! - Und
anderi au - Und dr G____ het nid emol was gmacht». J____ teilt dann mit, dass
ihn die Polizei nochmals anrufen werde wegen eines «Gesprächs» ‒ er sei
derzeit krank ‒ und weiter: «die zwei hän in ferdrambd». Die Freundin
schreibt hierauf: «I weiss es nid J____ i ha kei ahnig mir grohts grad momentan
au verschisse ok? I mag jetzt au nümm drüber rede wills mir egal isch i weiss
das dr G____ nüt macht het und dr rest isch mir egal… ‒ Will i bi mitem G____
denn gange bevor das mit dem andere passiert isch». J____ teilt ihr hierauf
mit, er habe «welle usse mache den hanem au eins geh», was sie beantwortet mit:
«Ja ka sy ich ha nix mit beko vo dem ganze dr G____ het gar nüt gmacht und das
isch sicher!! - Und nid böss i wod jetzt au nümm drüber rede..» (Akten
S. 826-828). Auch im WhatsApp-Chat von D____ distanziert sich G____ von
einer Beteiligung: Jemand postet die Mitteilung von ’20 Minuten’ über den
Vorfall und fragt: «G____, D____…» mit einem Smiley. Worauf G____ antwortet: «Nei
ich nit» (Akten S. 729/730).
2.4
Neben
den angeführten Sachbeweisen sind zahlreiche Aussagen zu den inkriminierten
Ereignissen vorhanden ‒ neben den Angaben des Berufungsklägers liegen solche
seiner Mitbeschuldigten sowie von Personen aus deren Umfeld, der Opfer und ihnen
angehörigen Personen sowie Depositionen von unbeteiligten Passanten vor.
2.4.1
Passanten
a.
Gemäss Polizeirapport sprach die Auskunftsperson P____ von zwei
verkleideten Fasnächtlern mit einer Art Affenkostüm, die auf einen Mann
eingeschlagen und ihn nach einem Sturz mit Fusstritten ins Gesicht und in die
Bauchgegend attackiert hätten. Anschliessend seien beide Täter durch die
Rheingasse in Richtung Schafgässlein geflüchtet (Akten S. 848). P____ wurde
an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin befragt. Sie war mit einer
Freundin an der Fasnacht und sah das Geschehen, als sie vom Wettsteinplatz her
kommend durch die Rheingasse ging. Sie habe gesehen, wie auf einen Mann
eingeschlagen worden sei, bis dieser zu Boden gefallen sei. Er sei mehrmals zu
Boden gefallen, sicher drei Mal. Gewehrt habe er sich nicht. Am Schluss habe er
«so eine bekommen, dass meine Kollegin gesagt hat, der steht nicht mehr auf»
(Akten S. 1610). Auf die Frage, wie viele Personen das Opfer traktiert
hätten, antwortete sie: «Drei Personen», «Kostümierte Affen. Ich kann sonst
keine Angaben zu den Personen machen» (Akten S. 1610). Das ist ein
Widerspruch zu ihrer Aussage gemäss Polizeirapport, wo sie deutlich nur von
zwei Tätern gesprochen hatte: «Kurz vor der Verzweigung sah ich, wie zwei
verkleidete Fasnächtler (mit einer Art Affenkostüm) auf einen Mann einschlugen.
Danach attackierten die beiden Täter den Wehrlosen mit Fusstritten ins Gesicht
und die Bauchgegend. Anschliessend ergriffen beide Täter die Flucht durch die
Rheingasse, Richtung Schafgässlein» (Akten S. 848). Als sie auf diesen
Widerspruch hingewiesen wurde, meinte sie: «Ich hatte drei in Erinnerung. Ich
habe den Polizeirapport nicht durchgelesen. Ich habe nicht unterschrieben.» Sie
meine, es seien drei Personen gewesen. Ob das Opfer am Boden Fusstritte
erhalten habe, wisse sie nicht mehr. Die Täter hätten sich dann getrennt, zwei
seien zusammen weggerannt, der dritte sei woandershin (Akten S. 1611).
b.
Der Passant Q____ meldete sich am 26. Februar 2015 auf der
Einsatzzentrale der Polizei, weil er im Zusammenhang mit dem Vorfall
«Affenkostüme» Angaben machen könne und wurde gleichentags als Auskunftsperson
einvernommen (Akten S. 981 ff.). Er war mit der Fasnachtsclique in
der Brauenzunft (Rheingasse), als zwei Personen im Affenkostüm hineinkamen und
begannen, sie «blöd anzupöbeln». Sie hätten definitiv Stress gesucht. Er
entfernte sich allerdings danach mit seiner Clique und bekam von den Angriffen
nichts mit (Akten S. 982). In einer Fotowahlkonfrontation erkannte er den
Berufungskläger als ähnlich, ebenso D____ und G____ sowie zwei weitere (Akten S.
984-986). Den Namen «A____» brachte er mit «den Typen der FCB-Hooligan Szene»
in Verbindung. «Sogar mit den Typen der übleren Sorte»
(Akten S. 968).
2.4.2
Geschädigte
a.
I____ schilderte in seiner Einvernahme am Tag des Vorfalls, dass er
am Trottoirrand auf den Boden gespuckt habe und dann nach links zu seinen dort
wartenden Kollegen habe gehen wollen. Hierauf sei ein ihm völlig unbekannter
Mann im Löwenkostüm in schnellem Tempo von der anderen Strassenseite zu ihm herübergekommen
und habe sich zwischen ihn und seine Kollegen gestellt (Akten S. 873, 876,
878). Er habe I____ beschuldigt, er habe ihn bespucken wollen. I____ habe ihn
beschwichtigen wollen, doch der andere sei aggressiv geworden und habe ihn als
Memme bezeichnet. Er selbst sei immer weiter zurückgewichen, und seine Kollegen
hätten versucht zu verhindern, dass der andere Mann ihm so nahkomme. Im
nächsten Moment sei I____ von einer anderen Person «von vorne rechts hinten am
Rücken, an der Jacke» gepackt worden. Er sei ein paar Schritte mitgegangen und
dann auf den Boden gefallen ‒ die Jacke sei ihm «so über den Kopf
gezogen» worden und kaputtgegangen. Dann sei er am Boden gelegen, seine
Freundin sei bei ihm gestanden. Er habe keinen Schlag abbekommen, sondern nur
eine Schürfung am Ellbogen und eine Prellung am Gesäss davongetragen. Er sei
mit dem Kopf in seiner Jacke gesteckt und habe mit seinen Armen den Kopf
geschützt. Es sei aber nichts mehr passiert (Akten S. 873/4). An dieser
Auseinandersetzung waren nach seinen Angaben auf der Gegenseite nur zwei
Personen beteiligt ‒ derjenige mit dem Kostüm, der ihn provokativ
angesprochen habe und ein anderer, den er nicht gesehen habe, der ihn über die
Strasse gezerrt habe (Akten S. 875). Er habe sich dann mit seiner Freundin
etwas entfernt und daraufhin bei der Kreuzung beim Coiffeur etwa drei, vier
Personen mit dem gleichen Kostüm an einer Auseinandersetzung beteiligt gesehen.
Dazu noch zwei, welche schwarze Jacken und dunkle Jeans angehabt hätten. Als er
realisiert habe, dass es um seinen flüchtigen Bekannten C____ ging, sei er
einen Schritt entgegengegangen, um das zu stoppen. Im nächsten Moment sei C____
auf dem Boden gelegen und habe keinen Wank mehr gemacht. Sie hätten dann erste
Hilfe geleistet, und ein weiterer Mann habe sehr professionell agiert und ruhig
geholfen. C____ sei bewusstlos gewesen und habe «ziemlich hyperventiliert»
(Akten S. 874). Den Beginn dieses Streits habe er nicht gesehen, «nur das
weiss ich genau, dass der mit dem Löwenkostüm, welcher zu mir kam, wegen dem
Spucken, auch darunter war» (Akten S. 874). Die «Schlägereiart» der Typen sei
gewesen, dass einer gezogen habe und die anderen mit den Füssen getreten hätten.
C____ sei wieder aufgestanden, dann aber wieder in die Knie gegangen, da ihn
einer gezogen habe, dann habe er noch einmal Schläge von der Seite und mit den
Füssen erhalten. Genau könne er es aber nicht mehr sagen. Sie hätten zu dritt
oder zu viert auf den C____ eingewirkt (Akten S. 874). Auf Rückfrage, wie
viele Personen an dieser Auseinandersetzung beteiligt gewesen seien, meinte I____:
«Es standen vier oder fünf Personen mit dem gleichen Kostüm um den C____ herum,
aber nicht alle haben mitgewirkt. Und zwei oder drei waren ohne Kostüm, mit
schwarzen Jacken und dunklen Jeanshosen. Einer ohne Kostüm hat C____, welcher
am Boden lag, in die Seite gekickt». C____ habe Schläge bekommen, als er am
Boden gelegen sei (Akten S. 875). Ein Mann mit schwarzer Jacke habe
ausgeholt und C____ mit dem Fuss in die Rippen gekickt; ein anderer mit Kostüm
habe, als C____ gestanden sei, mit Anlauf in diesen hineinspringen wollen. Er
habe ihn aber verpasst und ihn danach vorwärts auf den Boden gezerrt. I____ wisse
aber nicht mehr, ob das der Mann gewesen sei, mit dem er selbst zuvor Stress gehabt
habe (Akten S. 875). Später räumte er von sich aus ein: «Ich könnte nicht
einmal mehr sagen, dass der, welcher mich am Anfang angepöbelt hat, auch beim C____
dabei war» (Akten S. 878). Auf Frage beschrieb er das Kostüm recht präzise
(Akten S. 876) und ergänzte, der Mann, der ihn zuerst provozierte, habe
gesagt, dass er ein Löwe sei. Er selbst habe da geantwortet, er sei auch ein
Löwe, aber als Sternzeichen (Akten S. 876). Ebenso zutreffend beschreibt
er das sonstige Aussehen des Berufungsklägers (Akten S. 877/8). In der
Fotowahlkonfrontation erkannte er ihn (als einzigen) als «sehr ähnlich» (Akten
S. 881/2).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde I____ als Zeuge befragt (Akten
S. 1620 ff.). Er schilderte das Erlebte im Wesentlichen gleich wie
bei der früheren Einvernahme und in Bezug auf die erste Phase, die ihn selbst
betraf, recht detailliert (Akten S. 1621/2). Die einzige Abweichung
betrifft die Frage, ob er selbst Schläge erhalten bzw. gespürt habe (vgl.
hierzu Akten S. 1624). Er erkannte auch sogleich den Berufungskläger: «Das
ganze Dilemma hat mit Besch. 2 angefangen. Zu den anderen kann ich nichts
sagen» (Akten S. 1623). Er war sich sicher, dass dieser ein Kostüm
getragen habe. Die Person, die ihm die Jacke über den Kopf gezogen habe, hingegen
keines (Akten S. 1624). Die Gewalttätigkeiten gegen C____ beschrieb er als
«fiese Schlägerei». Sie hätten das «Opfer von allen Seiten angegriffen» (Akten
S. 1622). Er war sich auf Frage nach der weiteren Beteiligung jener
Person, die ihn zuerst angegangen hatte, nicht ganz sicher: «Ich glaube, dass
ich ihn noch gesehen habe, später, in der anderen Rauferei, mit C____. Ich kann
es jetzt aber nicht genau sagen» (Akten S. 1623). Auch auf Vorhalt seiner
früheren Aussagen wusste er nicht mehr allzu Genaues. Die Frage, ob es auch
weniger als drei Leute gewesen sein könnten, die auf C____ einwirkten, verneinte
er aber klar (Akten S. 1623). Alle der vier oder fünf Personen, die um C____
herumstanden, seien provokativ gewesen und hätten versucht, ihn zu schlagen.
Nur drei oder vier hätten das Opfer aber geschlagen resp. getroffen. Die
anderen hätten «die Lage zum Kochen gebracht». Sie hätten nicht selber
geschlagen, aber ihre Kollegen durch Bewegungen dazu motiviert (Akten
S. 1623).
b.
An seiner Einvernahme vom Tattag beschrieb der Privatkläger B____,
dass ein Mann in einem Tierkostüm ohne Larve auf der anderen Strassenseite
gewesen sei und irgendwann Blickkontakt mit I____ gehabt habe. Er habe sehr
aggressiv mit diesem gesprochen und B____ habe versucht, beruhigend auf die
Situation einzuwirken ‒ wobei lediglich der Mann, der I____ angepöbelt
hatte, aggressiv gewesen sei. Von diesem Mann habe er dann auch zuerst eine
Faust ins Gesicht bekommen und dann einen weiteren Faustschlag von einem
anderen: Ihm sei die Brille vom Gesicht gefallen, er habe beschwichtigend die
Hände gehoben, worauf der Mann ihm erneut ins Gesicht geschlagen habe. Er wisse
nicht mehr, ob er ihm zwei- oder dreimal ins Gesicht geschlagen habe. Er sei
mit erhobenen Händen zurückgegangen, worauf er sich von ihm abgewendet habe
(Akten S. 913). Welcher Schlag das Nasenbluten verursachte, wisse er nicht
(Akten S. 918). Eine dritte Person habe er nicht bewusst gesehen ‒
er habe ja schon die zweite Person, die in angegriffen habe, praktisch nicht
bzw. nur kurz gesehen (Akten S. 921). Er erkannte den Berufungskläger als
«sehr ähnlich» ‒ es «könnte jener sein mit dem Kostüm, der mich zuerst
ins Gesicht schlug» (Akten S. 917, 918). Das spätere Geschehen sah B____
nicht, da er zurück ins Lokal ging und erst wieder nach draussen kam, als die
Polizei da war (Akten S. 913). Er konnte daher keine Angaben zum Angriff
auf C____ machen.
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb B____ den ersten
Sachverhaltsabschnitt im Wesentlichen gleich wie zuvor. Ein Unbekannter sei von
der anderen Strassenseite her zu seinem Kollegen I____ getreten und habe diesen
angesprochen. Es sei ums auf den Boden Spucken gegangen. Er selbst habe die
Situation als brenzlig empfunden und versucht zu schlichten. Dann habe sich der
Unbekannte plötzlich umgedreht und ihm eine Faust ins Gesicht geschlagen. Als
dann zwei bis drei Meter weiter noch ein anderer auf ihn zugekommen sei, habe
er seine Hände hochgehalten und dann noch mindestens einen weiteren Schlag ins
Gesicht bekommen (Akten S. 1605). Vermutlich habe er erst da die Brille
verloren (Akten S. 1607). Wie bisher erklärte er, dass er das weitere
Geschehen nicht gesehen habe, weil er ins Lokal zurückgegangen sei (Akten
S. 1605/6).
c.
Gemäss Polizeirapport sprach der Privatkläger C____ zunächst von
zwei verkleideten Fasnächtlern, die einen Mann herum- und zu Boden gestossen
hätten. Er habe ihnen zugerufen, sie sollten den Mann in Ruhe lassen und kurz
darauf einen Schlag ins Gesicht verspürt, durch welchen er zu Boden gefallen
sei. Dort habe er noch einen Fusstritt ins Gesicht gespürt, danach könne er
sich an nichts mehr erinnern (Akten S. 849). An seiner ersten Einvernahme
vom Tattag beschrieb C____, dass er eine Auseinandersetzung unter mehreren
Personen eingangs Rheingasse gesehen habe ‒ die Anzahl der Beteiligten
konnte er nicht nennen. Er sei in diese Richtung gegangen und als er schon
relativ nahe gewesen sei, habe er geschrien, sie sollten aufhören. Er sei der
Meinung, dass eine Person auf dem Boden gelegen habe. «Es ging dann ziemlich
schnell und es kam einer mit Glatze und organgefarbenem Oberteil, ich glaube,
es war kariert, auf mich zu. Er fragte mich in aggressiver Stimmung, ob ich
Stress wolle, ob ich ein Kollege von dem Opfer sei (…) Dann kam von hinter ihm
eine weitere Person, welche ihn zurückzog und ihn aufforderte aufzuhören. Er
versuchte also, den Glatzkopf zu beschwichtigen. In diesem Moment nahm ich aus
meinen linken Augenwinkeln eine Person wahr und spürte im selben Moment auch
schon einen Faustschlag auf meine linke Gesichtshälfte. Dadurch ging ich zu
Boden und war benommen. Ich wollte eigentlich wieder aufstehen, um mich zu
verteidigen. Jedoch kam ich nicht mehr dazu, weil weitere Schläge und Tritte
auf mich eingingen. Von wem konkret die ausgingen, kann ich nicht mehr sagen,
weil ich ab da einen Filmriss habe, bewusstlos wurde. Ich hatte aber das
Gefühl, dass es mehrere Personen waren, welche auf mich einschlugen» (Akten
S. 864). C____ beschrieb den Mann mit «Glatze, ein orangenes, kariertes
Oberteil» und 172-173 cm gross, Alter Ende 20, als einen der Angreifer auf das
vorherige Opfer. Betreffend den selbst erlittenen Angriff hat C____ das
«Gefühl», dass der Mann, der ihn zuerst angegriffen habe, lange Haare hatte ‒
es sei aber «nur so im Gefühl», denn er habe den Mann aus den Augenwinkeln
nicht wirklich gesehen (Akten S. 865). Am 27. Februar 2015 wurde C____
erneut befragt. Er erkannte den Berufungskläger auf zwei
Fotowahlkonfrontationen eindeutig als die Person, welche vor ihm gestanden habe
und ihn aggressiv angesprochen habe, bevor eine andere Person versucht habe, ihn
‒ den Berufungskläger ‒ wegzuzerren (Akten S. 1022-1028,
1031). Anschliessend habe er unmittelbar einen Schlag seitlich von hinten
erhalten und sei zusammengesackt (Akten S. 1031). Er beschrieb die weitere
Szene so: «Also ich weiss noch, wie ich nach dem ersten Schlag von hinten
zusammensackte bzw. auf die Knie fiel. Zu dem Zeitpunkt sagte ich mir selber,
dass ich wieder aufstehen müsse und abhauen, was mir jedoch nicht gelang. Ich
kann mich leicht daran erinnern, wie ich versuchte aufzustehen, ich aber wieder
heruntergerissen wurde. Ich glaube, dass mich jemand von hinten an der Jacke
packte und auf den Boden riss. Wo genau könnte ich aber nicht sagen und auch
nicht aufzeichnen, denn es ist alles zu diffus» (Akten S. 1031).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte C____ auf Nachfrage, er habe die
Anklageschrift gelesen habe und das Gefühl, sie stimme ungefähr so (Akten
S. 1607). Viel mehr konnte er aber nicht mehr sagen und sprach von einem
«Filmriss». Jemand sei vor ihm gestanden, rundherum mehrere Menschen und er
wisse, dass er «kassiert» habe (Akten S. 1607). Er wisse nur noch, dass
zwei Typen gegenüber einer Person, die am Boden gelegen habe, handgreiflich
geworden seien, dann seien sie auf ihn losgegangen.
2.4.3
Umfeld der Geschädigten
a.
Auch nach der Schilderung von N____, der Freundin von I____, kam der
Berufungskläger von der anderen Strassenseite her gelaufen ‒ «weit
ausserhalb des Spuckradius» (Akten S. 890). Der Mann habe ein Affen- oder
anderes Tierkostüm angehabt. Es sei ein weiterer Mann dazugekommen und habe I____
zu Boden gebracht, auf die andere Strassenseite gezerrt und nochmals zu Boden gebracht.
Sie habe den Mann angeschrien, dass er von I____ ablassen solle, was er dann auch
getan habe. Sie wisse nicht, was in der Zwischenzeit passiert sei. Dann habe
sie gesehen, dass eine andere Gruppe ebenfalls gerangelt habe. «Es lag dann
einer am Boden und irgendjemand griff diesen an. Es waren insgesamt drei
Angreifer/Pöbler vor Ort: Derjenige im Affenkostüm, der den Erstkontakt mit I____
hatte, der Zweite, der I____ zweimal zu Boden brachte (ohne Kostüm) und ein
Dritter in unauffällige Kleidung mit schwarzer Jacke. Sie wisse nicht mehr
genau, ob die dritte Person nicht eventuell identisch mit der zweiten Person sei
(Akten S. 891). N____ beschrieb das Opfer als einen zunächst unbeteiligten
Passanten. Er sei angegriffen und zu Boden gebracht worden, von einer dieser
zwei oder drei Personen. Es sei auf den Mann eingetreten/eingeschlagen worden,
als er am Boden gelegen sei. Auf die Frage, ob sie dabei noch kostümierte
Personen gesehen habe, die auf das Opfer eintraten oder einschlugen, meinte
sie, sie könne sich nicht daran erinnern, es sei derart schnell gegangen (Akten
S. 891). Auch könne sie «wirklich nicht sagen, wie viele involviert waren.
Sicher die beiden, die ich nannte, und weitere wohl auch, aber ich kann diese
nicht bezeichnen oder beschreiben» (Akten S. 896). Sie wuste auch nicht,
wie viele Personen mit dem gleichen Kostüm in der Umgebung waren (Akten
S. 896). Den Berufungskläger beschrieb sie recht präzise (Akten
S. 891) und erkannte ihn ohne Weiteres in der Fotowahlkonfrontation als
jenen «mit den blauen Augen, der mit dem Affenkostüm, welcher am Anfang
pöbelte, als I____ auf den Boden spuckte» (Akten S. 896). Darüber, was mit
ihrem Kollegen B____ passierte, wusste N____ nichts. Sie habe nur gesehen, dass
dieser «eine blutige Nase hatte zum Schluss (…) aber keine Ahnung, woher»
(Akten S. 897).
b.
O____, ein Kollege von N____, sagte an seiner Einvernahme vom 25.
Februar 2015 aus, I____ sei von «einem dieser Kostümträger angegangen» worden (Akten
S. 935). «Der Mann ging dann auf I____ los, drückte diesen zu Boden. B____
ging dazwischen. Eine schwarz bekleidete Person kam seitlich dahergerannt,
packte I____ und schleifte ihn nach gegenüber der Strasse. Ich eilte nach, zog
den Schwarzbekleideten von I____ weg. Es sah dann so aus, dass der von I____
ablässt, da auch Frau N____ dazwischen ging, indem sie vor allem den Mann
anschrie. Was in der Mitte der Strasse dann war, habe ich nicht weiter
mitbekommen, bezüglich Hr. B____» (Akten S. 940). Später präzisierte er die
Handlungen des inzwischen identifizierten Berufungsklägers: «Abgesehen davon,
dass er Hr. I____ zu Boden drückte, hat er Hr. B____ ins Gesicht geschlagen.
Wenn ich mich richtig erinnere, hat er auch dem Hr. C____ ins Gesicht
geschlagen, bevor er dann zu Boden ging. Aber das kann ich nicht mit
Bestimmtheit sagen» (Akten S. 941). Er führte weiter aus, dass er gesehen
habe, wie C____ «durch den im Kostüm [den er zuvor als den Berufungskläger
«äusserst ähnlich» erkannt hatte] mit einem Faustschlag ins Gesicht traktiert»
worden sei (Akten S. 941).
Das Hinzukommen von C____ sah er nicht, jedoch wie dieser «zu
Boden ging und getreten und geschlagen wurde, dies durch die gleichen Personen,
die zu Beginn Herrn I____ angingen» (Akten S. 940). Auf die Frage, wie
viele Schläger es gewesen seien, differenzierte er für die beiden
Sachverhaltsabschnitte: «Es waren sicher mehrere Schläger, die gegen Hr. C____
losgingen und auf ihn traten/schlugen. Es waren sicher nur die beiden, die ich
beschrieb, die auf Herrn I____ und Herrn B____ losgingen». Er beschrieb später,
dass C____ einen Tritt von einem schwarz Gekleideten seitlich erhalten habe,
«des weiteren von A____ oder dem anderen Kostümierten einen Schlag ins Gesicht
mit der Faust. Tritte gegen Hr. C____, als er auf dem Boden lag, sah ich keine,
ich kann mich nicht erinnern» (Akten S. 942). Auf Rückfrage erklärte er:
«Der im Kostüm/braun: Der hatte blaue Augen, nicht wahnsinnig gross, ich denke
170-175 cm. Ich meinte, er sei Basler, was ich hörte. Kurze Haare, blond,
Millimeter Schnitt». Die andere Person sei schwarz gekleidet gewesen, habe eine
Glatze oder sehr kurze Haare gehabt; er habe diese Person aber nicht genau
gesehen, da es sehr schnell gegangen sei (Akten S. 940). Auf Frage meinte
er, dass es schon mehrere mit einem Kostüm gehabt habe, wusste aber nicht, ob
die alle beteiligt waren (Akten S. 940). Er erkannte den Berufungskläger
als demjenigen mit dem Tierkostüm (welcher I____ zuerst angegangen habe)
«äusserst ähnlich», D____ als demjeinigen, der von der Seite dazukam und I____
über die Strasse schleifte «sehr ähnlich» (Akten S. 936-939 und 941). Auf
den Aufnahmen aus der Videoüberwachung erkannte er den Berufungskläger als
denjenigen, der Herrn I____ ursprünglich angemacht und das Ganze angefangen
habe. Der Zivile ohne Kostüm komme dem sehr nahe, den er mit der Glatze beschrieben
habe, der geschlagen habe. Den Dritten, der auf der Aufnahme auch ein Kostüm trage
(offen), habe er auch am Rande gesehen (Akten S. 942).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (4 Jahre später) gab
er zu Protokoll, dass I____ (der damalige Freund seiner Kollegin) von einem
Unbekannten «relativ aggressiv» angesprochen worden sei. Ein anderer Freund habe
zu schlichten versucht und hierauf eine Faust ins Gesicht bekommen «von dieser
Person und von einer weiteren Person auch, die dazu gekommen ist» (Akten
S. 1613). Das Ganze sei dann in ein Gerangel ausgeartet. Dann sei ein
Passant angegriffen worden, der mit lauterer Stimme gesagt habe, sie sollten
nun damit aufhören. Dann seien alle auf ihn zu. Die Person sei dann verletzt am
Boden gelegen (Akten S. 1613). Auch der zuerst angesprochene Kollege sei
auf den Boden gefallen, aber dabei nicht verletzt worden. Er sei dann von einer
der Personen über die Strasse gezerrt worden. Dann sei die Freundin dazu
gekommen und es sei laut geworden (Akten S. 1613/4). Über B____ berichtete
er, dieser habe anfangs zu schlichten versucht, habe dann aber einen Schlag ins
Gesicht bekommen und sich, nach einem zweiten Schlag, mit blutender Nase ins
Restaurant zurückgezogen, um das Blut zu stillen (Akten S. 1614, 1615). O____
wurde dann genauer nach der Person gefragt, welche B____ ins Gesicht geschlagen
habe und führte aus: «Die eine Person ist die, die den verbalen Konflikt
gestartet hat. Die zweite Person habe ich erst nach dem Schlag wahrgenommen»
(Akten S. 1614). Auf die Frage nach dem Aussehen der ersten Person meint
er, diese habe ein Ganzkörperkostüm getragen, «ob Löwe, Affe usw. wüsste ich
jetzt nicht». Es sei ein Mann zwischen Mitte 20 Anfang 30 gewesen (Akten
S. 1614). Die zweite Person habe er erst beim Schlag auf B____
wahrgenommen. Er wurde dann nach dem Mann gefragt, den er vom «Kollegen 1» [als
den er dann I____ bezeichnet: S. 1615] weggezogen habe; ob er diesen Mann
nachher nochmals gesehen habe. Darauf antwortete er: «Ja, er war eine der Personen,
die sich auf den Passanten gestürzt haben. Diese Person ist die, die den
Passanten traktiert hat dann» ‒ die spezifischen Handlungen wisse er
nicht mehr genau (Akten S. 1615). Nachdem I____s Freundin die Personen
angeschrien habe, sei der Passant hinzugekommen. Er selbst habe sich zuerst auf
I____ fokussiert, um zu sehen, ob es ihm gut gehe. «Dann habe ich den Passanten
wahrgenommen, dass er angegriffen worden ist, am Boden lag und verletzt war und
die anderen wegrennen. Er meine, es seien 3 Angreifer gewesen» (Akten
S. 1615). Mindestens eine Person sei kostümiert gewesen. Der Passant habe
mindestens einen Schlag im Stehen bekommen. Er sei dann am Boden gelegen und es
sei auf ihn eingetreten worden. Von mindestens einer Person, wenn nicht von allen
dreien und er meine, mit mehreren Tritten (Akten S. 1615). Auf Vorhalt
seiner Aussage vom 25. Februar 2015, wen er damals mit «den gleichen Personen»
gemeint habe, sagte er: «Die, die ich vorher schon erwähnt habe. Die, die ich am
Anfang erwähnt habe im Zusammenhang mit der verbalen Attacke» (Akten
S. 1615). Er gehe davon aus, dass diese Personen auch bei C____ beteiligt gewesen
seien.
2.4.4
Mitbeschuldigte
a. Bei
der ersten Einvernahme stritt D____ seine Beteiligung ‒ und auch die des
Berufungsklägers ‒ rundweg ab; keiner von ihnen soll überhaupt am Tatort
gewesen sein. Der Berufungskläger sei «ein sehr guter Kollege», G____ sein
bester Freund (Akten S. 905). An der Einvernahme vom 25. März 2015
sprach D____ dann von einem «Blackout» aufgrund seines Alkoholkonsums. Er sei
mit dem Berufungskläger und G____ am Claraplatz gewesen, am Nachmittalg auch in
der Brauerzunft in der Rheingasse. Von den Geschehnissen am Abend wollte er
nichts mehr wissen bzw. sich nicht erinnern (Akten S. 1201/2). Auch an der
Einvernahme vom 19. Juli 2018 wollte sich D____ gar nicht mehr an die Situation
am Tatabend erinnern können (Akten S. 1300-1305).
Gemäss seinen
Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will er von der ersten
«Rauferei» (I____, B____) nichts gesehen haben, ausser, dass jemand laut
geschrien und jemand geschlichtet habe. Es habe dann wieder angefangen, als
jemand (C____) von der Brücke her gerannt gekommen sei. Diesem habe er den
zweiten Faustschlag verpasst, der ihn mutmasslich zu Boden gebracht habe
‒ von wem und weshalb dieser den ersten Faustschlag erhalten hat, wollte D____
nicht wissen. Er gibt weiter zu, dem am Boden liegenden C____ dann noch einen
Fusstritt gegeben zu haben ‒ er selbst habe danach gegenüber G____ von
einem «Penalty» gesprochen. Ob das Opfer noch von weiteren Personen traktiert
wurde, wusste D____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ‒ vier
Jahre nach dem Vorfall ‒ nicht mehr. Er konnte sich nicht an eine andere
Clique mit Affenkostümen erinnern (Akten S. 1597). Er selbst habe sein
Kostüm ‒ dasselbe wie G____ und der Berufungskläger ‒ beim Rhein
entsorgt. Was die anderen damit getan hätten, wisse er nicht; jedenfalls habe
der Berufungskläger das Kostüm auch ausgezogen. G____ sei aber bei diesem
Vorfall nicht dabei gewesen, der sei vorher weggelaufen (Akten S. 1597/8).
Ob er zusammen mit dem Berufungskläger und E____ das Opfer C____ herumgestossen
und an seinen Kleidern gerissen hat, wusste D____ auf Frage an der Strafgerichtsverhandlung
nicht mehr (Akten S. 1598).
b. E____
wurde am 27. Februar 2015 erstmals als Beschuldigter einvernommen. Er gab an,
er sei in der Tatnacht mit dem Berufungskläger sowie D____, G____ und H____
unterwegs gewesen (Akten S. 1007). G____s Freundin sei auch dabei gewesen,
die anderen Freundinnen nicht (Akten S. 1008). Er beschrieb, dass F____
nicht mit dieser Gruppe unterwegs gewesen sei und sich auf einmal eingemischt
habe und C____ (den E____ auf einem Foto erkennt) zwei Mal geschlagen habe, so dass
er zu Boden gegangen sei (Akten S. 1006, 1013). Dies beschrieb E____ auf
der Rückfahrt ins Untersuchungsgefängnis nach der Hausdurchsuchung auch
gegenüber der Polizei (Akten S. 1034). E____ will den Anfang des Angriffs
auf I____ nicht gesehen haben ‒ der erste Vorfall sei hinter ihm
losgegangen, und er habe ihn erst beim Umdrehen mitbekommen. Er sei hingegangen
zum Schlichten ‒ er sei halt «voll rein, dass sie aufhören». Er habe die
erste Person gepackt und auf die andere Seite der Strasse gezogen; geschlagen
habe er niemanden (Akten S. 1007). Die Freundin dieser Person habe
geschrien «lass ihn, das ist mein Freund» ‒ «Dann war für mich zu Ende,
war vorbei» (Akten S. 1007/8). Beim zweiten Vorfall, der inzwischen
losgegangen sei, habe er wieder intervenieren wollen ‒ er bestreitet eine
gewalttätige Beteiligung sowohl in Bezug auf B____ als auch in Bezug auf C____.
Zum Geschehen, als das Opfer am Boden gelegen hat, kann er angeblich keine Angaben
machen (Akten S. 1014). Er erklärt, dass er mit dem Berufungskläger und D____
durch das Wild Maa-Gässlein weggerannt ist und bestätigt das auch anhand der
Videoprints (Akten S. 1013). An der Einvernahme vom 23. März 2015
berichtete er von vielen Leuten, die herumgestanden seien, er will aber nicht
mitbekommen haben, dass jemand C____ weiter traktierte, abgesehen vom Schlag durch
F____. Auf Vorlage der Bilder aus den ausgewerteten Handys bezeichnete er die
drei im Affenkostüm korrekt als den Berufungskläger sowie D____ und G____
(Akten S. 1177). Dieselben Angaben machte er an der Einvernahme vom 27.
März 2015 und auch vom 18. Juli 2018. Er bestritt durchwegs seine Teilnahme an
irgendwelchen Gewalttätigkeiten und belastete auch ‒ abgesehen vom Schlag
durch F____ ‒ keinen der Involvierten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
beschrieb E____ ebenfalls nur den Faustschlag von F____ gegen C____ sowie dass
es zuvor schon eine Auseinandersetzung gegeben habe, bei welcher er I____ zum
Schlichten weggezogen habe (Akten S. 1601). Wie es zur gebrochenen Nase
von B____ gekommen sei, könne er nicht sagen (Akten S. 1601).
c.
F____ wurde aufgrund der Aussagen von G____ ebenfalls ins Verfahren
miteinbezogen und am 26. Februar 2015 erstmals ‒ noch als Auskunftsperson
‒ einvernommen. Er berichtete von fünf bis sechs Leuten, die auf einen am
Boden Liegenden eingeschlagen hätten. Ansonsten wisse er fast nichts mehr, da
er sehr betrunken gewesen sei (Akten S. 976-978). Den Berufungskläger will
er nicht namentlich und auf Vorhalt des Fotos nur vom Sehen her kennen (Akten
S. 977). An der Einvernahme vom 4. März 2015 gab F____ zu, am einen
Angriff beteiligt gewesen zu sein ‒ offenbar am zweiten Angriff auf C____:
Am Vorfall «mit denen, die Affenkostüme anhatten» (Akten S. 1054). Er habe
gesehen, dass einige Leute, die er kenne, «zuvor jemanden schlugen, auf ihn
losgingen» ‒ diesem habe er dann einen kräftigen Schlag gegeben (Akten
S. 1054, 1057). Danach sei er weitergegangen in Richtung Claraplatz und
als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, «wie etwa 6 Personen auf diesen
Mann, der am Boden lag, herumschlugen und traten» bzw. «wie 5-6 auf ihn
einkickten» (Akten S. 1054). Auf Frage wen er erkannt habe, meint er, er
wolle keinen falsch beschuldigen. Dann gibt er aber an: «Wen ich sah, waren die
beiden im Affenkostüm. Es waren glaublich insgesamt drei in diesem Kostüm, zwei
davon haben allerdings geschlagen, aber ich weiss es nicht genau. Es waren
sicher 6 Leute dann noch dort, es ging drunter und drüber» (Akten
S. 1055). «Ich torkelte danach weg und ging, worauf die anderen auf ihn
einkickten. Dreingekickt haben auch diejenigen im Affenkostüm. (…) Ich weiss,
dass die, welche hier sind [gemeint ist: in U-Haft], dreinschlugen und -traten.
Dann waren weitere, ohne Kostüm, die auch rein traten. Die kann ich aber nicht
nennen, die kenne ich nicht. (…) Als ich mich danach umdrehte, traten/schlugen
einige noch auf ihn ein, unter anderem die zwei mit Affenkostümen. So habe ich
es im Gedächtnis». Auf den Vorhalt, er sei gemäss Aussage von J____ am Opfer
gewesen, meint er allerdings: «Das gebe ich zu. Ich sah auch den G____, auch
den E____ und D____. Das waren die zwei im Affenkostüm, die haben auch davor
schon Stress gemacht. Den J____ sah ich allerdings nicht» ‒ und auf
Rückfrage, ob er sicher sei, dass G____ der eine und D____ der andere gewesen
sei, der im Affenkostüm auf C____ losging ‒ es habe ja noch einen dritten
Affen gegeben: «Vielleicht war es auch der E____, ich kann’s nicht sagen. Wer
in Aktion war dort, war der E____ und D____. Die sah ich am häufigsten» «Das
waren die beiden, welche ihn schlugen, die beiden gingen auf das Opfer und
schlägerten gegen ihn. Darum ging ich in meiner Dümme hin und dachte wohl, dass
sie Hilfe bräuchten, worauf ich dem Mann blöderweise eine gab» (Akten S. 1059).
Als er später nochmals gefragt wird, ob er sicher sei, dass E____ und D____ auf
das am Boden liegende Opfer eingeschlagen hätten, meint er: «Es haben einige
auf ihn eingetreten, ich weiss nicht, ob die beiden konkret auch auf ihn
eintraten. Die beiden haben sicher, bevor ich kam, mit dem Mann gekämpft» «Indem
sie ihn mit Fäusten schlugen, die Fäuste sah ich, sehr viele» (Akten
S. 1060). Nachdem er weiter weg gewesen sei und zurücksah, habe er
gesehen, «wie 5-6 in schwarzen Jacken auf den Mann schlugen» (Akten
S. 1060). Er habe E____ und D____ bereits gesehen, als er von der
Brauerzunft aus auf die Kreuzung gegangen sei. Den Berufungskläger «sah ich
nicht, der kommt mir da nicht in den Sinn» (Akten S. 1060).
Anschliessend
bezeichnet er ‒ nach Vorlage von Fotos ‒ G____ als «glaublich» den
Dritten im Affenkostüm, den er am wenigsten gesehen habe. Er könne sich «nicht
daran erinnern, ob und dass er schlug. Ich bin sicher, dass E____ und D____ auf
den Mann einschlugen, den ich auch geschlagen hatte» (Akten S. 1063). D____
bezeichnet er als den Mann, der bereits vor ihm selbst das Opfer C____ massiv
geschlagen habe. Beim Umdrehen habe er ihn nicht mehr gesehen, «nur die 6
anderen in schwarzen Jacken» (Akten S. 1063). D____ habe das Affenkostüm getragen,
aber in der Bar danach nicht mehr (Akten S. 1064). Das Foto des
Berufungsklägers kann er nicht zuordnen, das würde ihm überhaupt nichts sagen.
Auf die Frage, ob es möglich sei, dass dieser ein Affenkostüm angehabt habe,
meint er: «Ich sah G____, D____ und E____ im Affenkostüm» (Akten S. 1065).
Auf Hinweis, dass A____, D____ und G____ in diesem Affenkostüm gewesen seien
und E____ eine schwarze Jacke angehabt habe und auf Frage, ob er dies
auseinanderhalten könne, sagt er: «D____ hatte eines und soviel ich weiss,
hatte auch E____ eines, sicher auch G____ (Akten S. 1065). Er scheint aber
auch den Berufungskläger durchaus zu kennen. So antwortet er auf die Frage, in
welcher Beziehung er zu «D____, A____ und G____» stehe: «Bis vor einem Jahr war
ich aktiv im Ausgang unterwegs und machte auch oft mit ihnen ab. Ich unterband
das vor einem Jahr, hatte auch keinen Kontakt mehr mit ihnen, höchstens Tschüss
und Tschau» (Akten S. 1066/7).
An der Einvernahme
vom 17. März 2015 sprach F____ davon, dass er wegen zu viel Alkohol einen
«Filmriss» gehabt habe an jenem Abend. Er wiederholt aber, dass er D____ und E____
gesehen habe, wie sie auf C____ einschlugen, bevor er selbst diesen schlug, und
als C____ dann am Boden lag, mutmasslich auch auf ihn einkickten ‒ es
seien noch etwa fünf weitere Personen gekommen, die mit den beiden auf den Mann
einschlugen, als er am Boden lag (Akten S. 1156). Auf die Frage, ob auch
der Berufungskläger oder J____ darunter waren, meinte er: «Das weiss ich nicht,
an die kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich an E____ und D____ erinnern.
Den A____ kenne ich eigentlich nicht, den sah ich an jener Aktion gar nicht,
auch den J____ nicht» (Akten S. 1156).
Am 17. Juli 2018
wurde F____ in Anwesenheit der Verteidigungen der Mitbeschuldigten befragt. Ihm
wurde als «Hinweis» bereits mitgeteilt, dass u.a. der Berufungskläger eine
erste Schlägerei anzettelte und dass er nebst D____ und E____ «äusserst
gewalttätig» gegen C____ wurden (Akten S. 1285). Er wurde dann zu seinem
Anteil befragt, äusserte grosses Bedauern für seine Tat und erkundigte sich
nach dem Wohlbefinden des Opfers C____ (Akten S. 1286). Auf Frage der
Verteidigerin von E____ meinte er dann: «Was ich bestätigen kann, ist, dass ich
E____ und D____ am Anfang kämpfen sah. Weil die beiden kämpften, ging ich dann
auch in den Seich rein» (Akten S. 1287).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er zuerst in freier Rede, dass er D____
und E____ in eine Rauferei verwickelt gesehen habe. Er habe die Situation
falsch eingeschätzt und daher C____ einen Faustschlag gegeben. Dann sei dieser
zu Boden gefallen und er selbst sei davongelaufen. Beim Zurückblicken habe er
5-6 Personen mit dunklen Jacken bemerkt, die auf das Opfer gekickt hätten. Es
sei schnell gegangen. Auf Frage nach einem Faustschlag von D____ und von E____
meinte er, er habe dies «glaublich» gesehen (Akten S. 1603). Nach dem
Berufungskläger wurde er nicht gefragt. Er konnte sich nicht mehr an
Kostümierte erinnern, nicht einmal mehr an Affenkostüme.
2.4.5
Umfeld der Beschuldigten
a.
G____ sah gemäss seinen Aussagen an der ersten Einvernahme vom 25.
Februar 2015 eine Diskussion zwischen dem Berufungskläger und einem anderen
Mann. Seine Freundin habe ihn dann an der Hand genommen und weggeführt «und
dann ging es hinter uns ab» (Akten S. 961). Später hätten sie gesehen,
«wie plötzlich einer am Boden lag» (Akten S. 961). Der Berufungskläger, D____
und er selbst hätten das gleiche Kostüm getragen, sonst niemand; und er brachte
von sich aus E____, F____ und J____ als potenziell am Angriff Beteiligte ins
Spiel. Er meinte dann, er habe «den Streit mit Herrn A____ gesehen. D____ war
auch beteiligt gewesen. Ich war nicht beteiligt gewesen» ‒ auf dem Video
seien der Berufungskläger, E____ und D____ zu sehen ‒ zuvorderst der
nicht kostümierte E____ (Akten S. 962/3). G____ bezeichnete das Geschehene
ungefragt als «eine sehr dreiste Aktion von denen. Dieser Typ lag regungslos am
Boden. Wer den Fusstritt auf den Mann gab, habe ich nicht gesehen» (Akten
S. 963). Er habe drei bis vier Personen gesehen, die um das Opfer am Boden
herumstanden und mit den Füssen darauf eingetreten hätten. Er vermute, die
Fusstritte seien von drei Personen ausgegangen. Alle drei seien beim Kopf des
Opfers gestanden, er habe aber nicht gesehen, ob gegen den Kopf des Opfers
getreten wurde (Akten S. 965/6). G____ habe die Kollegen später in der Bar
Det[t]o Pronto beim Claraplatz wiedergesehen, dann in zivil gekleidet. Sie
hätten seiner Freundin, die nach den Kostümen fragte, gesagt, «dass sie ihre
Kostüme in den Rhein geschmissen hätten» (Akten S. 965).
Am 27. Februar 2015 bestätigte G____ seine Aussagen und
ergänzte, er habe sich die Situation über die Nacht durchgedacht und so wie er
es im Kopf habe, habe D____ mit dem Fuss oder Knie gegen den Kopf des am Boden
liegenden Opfers geschlagen und E____ sowie der Berufungskläger hätten auch
aktiv mitgemacht. Er könne aber nicht sagen, ob sie zugeschlagen hätten (Akten
S. 997). D____ habe ihm danach in der Bar gesagt «Scheisse, ich habe dem
einen vollen Penalty gegeben.» Darüber habe G____ dann mit seiner Freundin gesprochen
(Akten S. 998). Zuvor habe es einen verbalen Streit mit dem
Berufungskläger und einem Unbekannten gegeben. Seine Freundin und er selbst
seien dazwischengegangen, und dann habe es ein Gerangel gegeben. Seine Freundin
habe ihn an der Hand genommen, und sie seien gegangen (Akten S. 998).
In der Konfrontationseinvernahme mit E____ sprach G____ von
drei Beteiligten, wollte aber nicht mehr genau wissen, wer gekickt und
geschlagen habe. Angefangen habe es mit dem Berufungskläger. Wer dem Opfer ins
Gesicht schlug oder hineinkickte, habe er nicht gesehen. Das solle derjenige
zugeben, der es getan habe (Akten S. 1235). Die Frage, ob er sich noch an
seine frühere Aussage betreffend mutmassliches Schlagen seitens E____, D____
und den Berufungskläger erinnere, bejahte er und fügte an: «Ich nehme an, dass
es die drei waren, weil die um das Opfer standen». Er blieb dann bei der ihm
vorgehaltenen früheren Aussage (Akten S. 1236). Als die Verteidigerin von E____
dann aber nachhakte, was er genau gesehen habe, wurde er konkreter: «Das
Gleiche wie vorher. Ich sah die drei um das Opfer dreinschlagen. Annahme ist
vielleicht der falsche Ausdruck» (Akten S. 1239). Die Attacken, als das
Opfer am Boden lag, hätten 4-5 Sekunden gedauert, «das war eine kurze Sache»
(Akten S. 1236). G____ habe C____ erst gesehen, als er am Boden gelegen
sei. Da seien alle drei ‒ E____, D____ und der Berufungskläger ‒ um
das Opfer gestanden (Akten S. 1237). In Bezug auf den ersten Vorfall mit I____
habe er nur gesehen, dass der Berufungskläger «mit jemandem am Diskutieren war,
zu Beginn. Und dann ist es losgegangen» (Akten S. 1237).
In der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger nahm
G____ seine Aussage zurück, wonach der Berufungskläger mit E____ und D____
aktiv am Angriff auf den am Boden liegenden C____ mitwirkten und wollte den
Berufungskläger nun «nur dort herum» ‒ um den am Boden liegenden Mann
‒ gesehen haben. G____ denke nun eher, dass es F____ gewesen sei, der auf
das Opfer einschlug (Akten S. 1242). Es glaube, es handle sich um eine
Verwechslung. Auch G____s Freundin habe gesagt, dass sie den Berufungskläger
nicht habe dreinschlagen sehen und dass er nicht um das Opfer gestanden sei
(Akten S. 1242/3). Er selbst habe ihn dort stehen sehen, aber nicht am
Kopf des Opfers ‒ dies sei «glaublich» der andere gewesen, F____ (Akten
S. 1243). Er bestätigte weiterhin, dass es seinen Streit zwischen dem
Berufungskläger und einem anderen gegeben habe ‒ mit «Geschrei und
Geschwätz» (Akten S. 1244).
b.
J____ war am Tatabend mit F____ unterwegs (Akten S. 1248). Er
will nicht viel gesehen haben und erst spät dazugekommen sein. Er bestätigte
auf Frage, ob er Personen mit einem Affenkostüm gesehen habe, das seien seine
Kollegen gewesen «Eben der D____, der A____ und der G____, die hatten so ein
Kostüm an» (Akten S. 1045). In einer späteren Einvernahme vom 25. März
2015.
sagte er immerhin: «Der E____, der A____ und der D____ haben geschlagen,
vielleicht hat einer der 3 nicht darauf eingekickt. Es ist wohl der A____, der
es nicht gemacht hat. Ich habe es nicht genau gesehen» (Akten S. 1247). Er
habe nicht genau gesehen, wer zugeschlagen habe ‒ vielleicht hätten alle
drei oder nur zwei geschlagen. Als Anwesende im Umfeld des Angriffs bezeichnet J____
den Berufungskläger sowie D____, E____, G____ und F____ (Akten S. 1258).
c.
K____ meldete sich am 23. März 2015 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft
und erklärte, dass er den ganzen Ablauf der Schlägerei mitbekommen habe. Er sei
unmittelbar daneben gestanden. Aus Angst vor diesen Leuten habe er sich bisher
nicht gemeldet, er wolle mit ihnen auch nicht direkt konfrontiert werden (Akten
S. 1164). Er wurde am 27. März 2015 erstmals einvernommen und sagte aus,
er habe mehrere Schlägereien gesehen, angefangen mit einem Schubsen an der
Ecke, Ende Rheingasse/Greifengasse (Akten S. 1213). Er habe auch «diese im
Bärenkostüm» herumschupfen sehen. Er will allerdings nur zwei im Affenkostüm
gesehen haben, einen Dritten im Bärenkostüm; diese würden sich dadurch
unterscheiden, dass beim einen Kostüm ein Affen- und beim anderen ein
Bärengesicht hinten am Kostüm gewesen sei (Akten S. 1213). Auf den
Hinweis, dass es nur Affenkostüme gewesen seien, meinte er: «Ich sag wie es
ist, an einem Kostüm hing ein Bärenkostüm» und dieses habe D____ getragen, da
sei er «voll sicher». Die Affenkostüme hätten G____ und «einer mit einer
Glatze» getragen (Akten S. 1214). In der Fotowahlkonfrontation erkannte K____
alle Involvierten zweifelsfrei und bezeichnet sie korrekt mit Namen. Den
Berufungskläger bezeichnet er als «jenen im Affenkostüm mit Glatze, von dem ich
den Namen nicht weiss» (Akten S. 1220). Er erklärte auf Frage, wen er habe
zuschlagen und treten sehen, dass er sicher gesehen habe, wie F____ zuschlug.
Auch habe er gesehen, wie E____ und D____ die ganze Sache angefangen hätten,
als sie einen Mann an die Wand gedrückt und herumschupft hätten, auch mit dem
Berufungskläger (Akten S. 1221). Sie hätten Faxen mit dem Mann gemacht,
der auch zum Schlichten eingegriffen habe. Jener habe sich dann von den dreien
befreien können und sei «zappelnd» herausgelaufen (Akten S. 1221; damit ist
offenbar B____ gemeint). Dieses Opfer sei erst später dazu gekommen (Akten
S. 1221). Es sei sicher an ihm herumgerissen worden ‒ ob auch mit
Fäusten geschlagen, das wisse er nicht (Akten S. 1223). Das Opfer sei dann
von F____ mit einem Schlag zu Boden gebracht worden (Akten S. 1223). Seine
eigene Freundin habe sich um das Opfer gekümmert und danach alles Blut an ihren
Kleidern gehabt (Akten S. 1213, 1221). Auf die Frage, wer daraufhin was
machte mit dem Opfer, als es am Boden lag, meinte K____: «Der mit Glatze
(Berufungskläger), den sah ich, wie er drein kickte. Auch der G____ hat auf den
Mann am Boden drein gekickt. Er hat sein Kostüm abgezogen, nachdem er auf den
Mann einkickte. Sonst sah ich noch weitere Personen, kann aber nicht sagen wer.
Die beiden Genannten waren das erste und letzte Gesicht, das mir in Erinnerung
ist. Der D____ wäre mir aufgefallen. Wegen seiner Postur» (Akten S. 1223).
Eingangs berichtete K____ in freier Rede, dass das Opfer mit den längeren
Haaren, das später am Boden lag, zuerst geschlichtet habe und dann in das
Getümmel hineingegangen sei, und dann: «Der mit den langen, Haaren, das Opfer,
konnte sich befreien vom E____ und D____. Die sind dann weg und der F____
schlug das Opfer, worauf der zu Boden ging». Er (K____) habe auch einen mit
Glatze mit Affenkostüm gesehen; E____ habe kein Affenkostüm getragen. D____
habe er nicht als Täter identifiziert, aber er (K____) habe gesagt, das gehe nicht,
dass man ins Gesicht trete (Akten S. 1213). F____ habe das Opfer geschlagen,
worauf die anderen auf es eingeschlagen hätten. Der im Bärenkostüm sei D____
gewesen, der sei an der Seite gestanden, als das Opfer geschlagen worden sei
(Akten S. 1214). Die Männer hätten auf das Opfer eingetreten «mit Tritten,
wir reden von Penalty, wie im Fussball. Reingetreten, worauf das Opfer zu
bluten begann. Es fing an Blut zu spritzen, Hose und Jacke meiner Freundin
waren voll Blut» (Akten S. 1223). Als er später gefragt wurde, wie alles
angefangen habe, sprach er selbst von drei «Affen»: «Die drei ‘Affen’ begannen,
jenen, den ich nicht beschreiben kann, herum zu schubsen. F____ war auf der
anderen Strassenseite und machte nichts» (Akten S. 1225). Das Eintreten
auf das Opfer C____ habe nur ein paar Sekunden gedauert (Akten S. 1226) ‒
«sagen wir mal drei Sekunden» (Akten S. 1226). K____ legte offen, dass er
von F____ angerufen und dadurch zu einer Aussage veranlasst worden sei. F____
habe ihm völlig aufgebracht erzählt, dass er nur eine Faust gegeben habe, was
er selbst ihm bestätigt habe. Tatsächlich sei F____ nach dem Schlag sofort
weggegangen, das habe er selbst ja gewusst, bevor er mit ihm telefoniert habe. Als
F____ ihn angerufen habe ‒ am 23. März 2015 ‒ habe F____ gar nicht
gewusst, dass er, K____, den Vorfall gesehen habe bzw. dass er überhaupt dort
gewesen sei ‒ F____ sei damals so betrunken gewesen (Akten S. 1214).
Man habe über das Ganze gesprochen und F____ habe ihm gesagt, dass er für mehr
beschuldigt werde, als für diesen Faustschlag. Er habe F____ bestätigt, dass er
das auch gesehen habe (Akten S. 1225).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde K____ als
Zeuge befragt (Akten S. 1616 ff.). Er erinnerte sich nach vier Jahren
nicht mehr so genau. Es sei «herumgeschupft» worden, jemand habe geschlichtet.
Den Faustschlag von F____ auf den «Typ, der geschlichtet hat», den habe er
gesehen. Es habe sich beim Schlichtenden um das spätere Opfer am Boden gehandelt.
Den Berufungskläger kenne er nur vom Sehen ‒ er mochte ihn an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht belasten, wurde vage und wich aus
(Akten S. 1618/9). Er sagte, er sei sich nicht mehr sicher, wer gekickt
habe und wollte sich auch auf Vorhalt seiner früheren Aussagen nicht mehr
festlegen.
d.
L____, die Freundin von K____, wurde am 31. März 2015 ebenfalls
befragt (Akten S. 1261 ff.). Sie erklärt, nicht viel zum eigentlichen
Sachverhalt beitragen zu können, ausser, dass es einen Tumult gab und ihr
Freund «genau in der Mitte stand» (Akten S. 1261/2). Es habe zwei Gruppen
gegeben, die «schlägelten». Sie habe sich um einen anderen ehemaligen Kollegen
gekümmert und dann ums Opfer, als sie dieses am Boden liegen sah (Akten
S. 1262). In der Fotowahlkonfrontation erkannte sie die Anwesenden ‒
auch den Berufungskläger, diesen allerdings nicht mit Namen ‒ konnte aber
nicht sagen, ob einer von ihnen dreingeschlagen habe. Sie erklärte gleich
darauf aber, doch unter Erwähnung des Namens A____ und unter Bezeichnung
desselben auf dem Foto, dass dieser ein Affenkostüm getragen habe (Akten
S. 1268). Dass sich ihr Freund einen Monat nach den Vorfällen bei der
Staatsanwaltschaft meldete, erklärt sie so: «Gewissensbisse hat man immer, dass
man denkt, sich zu melden. Man mischt sich aber auch nicht überall drein, vor
allem, wenn man die Leute kennt. Vielleicht kann man auch das Wort Angst
nehmen… der Hauptgrund ist auch, dass einer seiner Freunde beschuldigt wird und
dieser beschuldigt wird, obwohl es nicht so war, wie überall dargelegt». Sie
meinte, K____ habe Angst «vor jenen Tätern», nicht aber vor F____, der ja sein
Freund sei. Die anderen könnten aber Druck ausüben (Akten S. 1262).
e.
M____, ein Kollege von F____, sprach von «glaublich» zwei
kostümierten Personen ‒ im Affen- oder Hasenkostüm, ohne Maske ‒
und etwa drei ohne Kostüm, die auf C____ eintraten bzw. einschlugen, nachdem
dieser von F____ zu Boden gestreckt worden war (Akten S. 1101). Zuvor sei
das Opfer schon von einigen Leuten angegriffen worden, umgefallen und habe sich
wieder aufgerappelt (Akten S. 1101). Er wisse, dass die im Affenkostüm
schon am Anfang in der Rheingasse Stress hatten. Dann habe sich der ganze Pulk
verschoben, bis auch das spätere Opfer C____ involviert war. Dabei seien die
beiden im Affenkostüm führend gewesen (Akten S. 1103). Er erkannte den
Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation nicht.
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieb M____ den
Faustschlag von F____, der das Opfer zu Boden streckte. «Dann haben Leute in Affenkostüm
gehandelt, ich kenne sie aber nicht, ich kann sie nicht identifizieren» (Akten
S. 1611). Er bestätigte auf Frage, dass er gesehen habe, wie auf das am
Boden liegende Opfer getreten wurde (Akten S. 1612). Das Opfer sei als
Friedensstifter aufgetreten, weil es schon im Vorfeld Stress gegeben habe, das
Opfer habe schlichten wollen. Er bestätigt dann auf Frage, dass es ein wenig
von allen herumgeschubst worden sei. Auf die Frage, ob die, welche das Opfer schubsten,
kostümiert waren oder nicht, meint M____: «Als Affen oder Bären. Ich weiss
nicht mehr genau, was sie gemacht haben, aber sie waren dabei und aktiv» (Akten
S. 1612). Und auf die Frage: ‘Gekickt haben mehrere Fasnächtler?’
antwortet er mit: «Ja. Ich kenne sie aber nicht» (Akten S. 1612). Er wusste
auch nicht mehr, wie viele Personen im Affenkostüm dagewesen seien. Auf die
Frage, ob es Personen ohne Kostüm gegeben habe, die gekickt hätten, meinte er:
«Beides» (Akten S. 1612).
f.
H____, ein Kollege von E____, meldete sich am 26. Februar 2015
bei der Staatsanwaltschaft, weil er bei den Angriffen anwesend gewesen sei. Er
sei beim ersten Angriff dazwischengegangen und habe den Angreifer weggerissen
(Akten S. 989). Nach dieser Einmischung sei da nichts mehr passiert und es
habe sich alles auf den zweiten Angriff verlagert (Akten S. 990). Den zweiten
Angriff habe er aus etwa fünf Metern Entfernung gesehen. Zwei als Affen
Kostümierte, «welche da standen». Und eine Person ohne Kostüm, welche auf einen
am Boden Liegenden einschlug (Akten S. 990). Er bezeichnete die beiden
Kostümierten als G____ und D____, welche er «von der Gasse her» kenne. Der
Dritte, schwarz gekleidete Mann sei F____ ‒ man kenne ihn auf der
Strasse. «Auf der Gasse sagt man, dass er dreingeschlagen hat. Ich weiss
ehrlich gesagt nicht, wie F____ aussieht und ob er dies wirklich war» (Akten
S. 990, 991). Dieser Mann habe das Opfer ‒ C____ ‒ mit einem
Faustschlag zu Boden geschlagen. Er selbst habe das gesehen, weil er hinter dem
Opfer gestanden sei. Er sei dann mit E____ weitergegangen in die ‘Schluch-Bar’
am Claraplatz (offenbar: Detto Pronto-Bar, vgl. Erklärung S. 1191). Den
Berufungskläger kennt H____ nicht genauer. Der Berufungskläger sei auch beim
Angriff anwesend gewesen, und er sowie G____ und D____ seien als Affen
verkleidet gewesen (Akten S. 992). H____ könne aber nicht sagen, ob der
Berufungskläger zugeschlagen habe oder nicht, da er es nicht gesehen habe
(Akten S. 992).
H____ wurde am 16. März 2015 nochmals einvernommen. Er
wiederholte auf Frage, ob er beim ersten Angriff/Getümmel die als Affen
Kostümierten gesehen habe: «Ja, die waren dort». «Nein, ich sah nicht, was die
machten. Drei Affen waren zu jenem Zeitpunkt dort, das kann ich bestätigen». Er
habe insgesamt drei Affen gesehen: «D____, G____ und A____» (Akten
S. 1141). Vom zweiten Angriff will H____ ‒ abgesehen vom Faustschlag
durch F____ ‒ nichts gesehen haben; es seien viele Leute um das Opfer
gewesen. Als man ihm dann aber als Fotoauswahl Bilder aus verschiedenen Handys
vorlegte und fragte, ob er jemanden erkenne, der sich allenfalls an einem der
Angriffe beteiligt habe oder herumgestanden sei, bezeichnete er als «wer
herumstand» 10 Personen, darunter auch den Berufungskläger. Dieser ist auf den
Fotos mit dem Affenkostüm abgebildet (Akten S. 1143 [Nr. 33], 1146).
2.4.6
Berufungskläger
Anlässlich seiner
ersten Einvernahme vom 25. Februar 2015 gab der Berufungskläger an, dass G____,
D____ und er dasselbe Kostüm ‒ «so ein Einwegkostüm» ‒ getragen
hätten (Akten S. 946). Er habe dieses weggeworfen ‒ ob in den Rhein
oder einfach dort in der Nähe, will er nicht mehr wissen (Akten S. 946).
Der Berufungskläger behauptete, I____ habe ihm «vor die Füsse gespuckt», worauf
er ihn zur Rede gestellt habe und es «zur Rangelei» gekommen sei (Akten
S. 947). Es sei dann «von der linken Seite eine Faust gegen den Mann»
gekommen und dann sei es losgegangen (Akten S. 947). Als ihm im Rahmen
eine Frage zwei Mal vorgehalten wurde, I____ zu Boden gebracht zu haben, widersprach
er nicht, er antwortete aber jeweils auch nur auf die eigentlich gestellte
Frage (Akten S. 947, 948). Anschliessend bestritt er, jemandem ins Gesicht
geschlagen zu haben. «Es war ein Gerangel, ich habe sicher niemandem die Faust
ins Gesicht geschlagen» (Akten S. 949, ebenso S. 950). Er bestritt
auch, C____ am Boden getreten zu haben (Akten S. 950).
Bei der Einvernahme
vom 24. März 2015 blieb er dabei, selbst nicht tätlich geworden zu sein. Er sei
seinerseits von I____ angepöbelt worden, und dieser habe ihm vor die Füsse
gespuckt (Akten S. 1183). Überhaupt sei er frisch operiert gewesen
(Entfernung eines Überbeins im Unispital am Donnerstag vor der Fasnacht, bei
Dr. [...] bzw. dann einer Frau) und hätte gar keine Faust machen können (Akten
S. 1182, 1184, 1186). Wer zugeschlagen habe, habe er nicht gesehen (Akten
S. 1187). Er bestätigte (implizit), dass er sowie D____ und G____ ein
Affenkostüm getragen hätten (Akten S. 1188). Explizit bestätigte er, dass
er auf dem Flucht-Video zu sehen sei und dass D____ dann sein Affenkostüm ausgezogen
habe (Akten S. 1190). Seine Mitgliedschaft bei den United Tribuns bestritt
der Berufungskläger ‒ allerdings drückte er sich dann einigermassen
entlarvend aus, als man ihm Fotos von UT-Mitgliedern vorlegt: «Die welche ich
kenne, sind Freunde, die ich von früher kenne. (…) alle anderen kenne ich
vielleicht vom Sehen, ich bin nicht lange dort» (Akten S. 1197). Der
Berufungskläger gab an, am Tatabend kein Kokain konsumiert zu haben: «An jenem
Abend nahm ich gar nichts ein, am Abend davor vielleicht. Wenn, dann ein oder
zwei Fäden Kokain» (Akten S. 1198). Überhaupt nehme er kaum Drogen, ausser
vielleicht einmal an einer Party. Unter der Woche arbeite er und nehme am Abend
ein Feierabendbier (Akten S. 1198).
An der Einvernahme
vom 19. Juli 2018 machte der Berufungskläger wie bisher geltend, es habe nur
eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gegeben, der ihm vor die Füsse
gespuckt habe, und bestritt alle Vorhalte betreffend Gewalttätigkeiten (Akten
S. 1296-1298).
Der
Berufungskläger blieb auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im
Wesentlichen bei seiner Version. I____ soll ihm nun gar auf den Fuss gespuckt
haben, worauf er ihn angesprochen habe. Sie seien vom Claraplatz in Richtung
Rheingasse gelaufen. «Links auf der Seite ist eine Gruppe von 5 Leuten
gestanden, der eine hat mir auf den Fuss gespuckt, bin hingegangen, hab gefragt
was das soll…» (Akten S. 1599). Das Spucken sei aus einer Distanz von zwei
bis drei Metern bzw. rund zwei Metern erfolgt (Akten S. 1599). Erst auf
das Spucken hin will er zum in einer Gruppe stehenden Spuckenden hingegangen
sein und ihn zur Rede gestellt haben. Das nachfolgende Geschehen beschrieb der
Berufungskläger als «Tumult», an dem er selbst nicht gewalttätig beteiligt
gewesen sei. Die von der anderen Gruppe hätten sich «gross gemacht», dann habe I____
von links hinten einen Faustschlag bekommen. Es habe auch Schubsereien gegeben.
Auf die Frage, was er selbst gemacht habe, meinte er: «Es ist ein Tumult,
Durcheinander gewesen. Ich war dabei» (Akten S. 1599). Er selbst habe aber
nicht gestossen, sondern nur eine verbale Auseinandersetzung mit I____ gehabt.
Dann sei einer hingerannt, habe geschrien, jemand sei am Boden gelegen ‒
von wem er zu Boden gebracht wurde, wollte der Berufungskläger nicht wissen.
Sie seien dann «weggegangen alle», was er auf Frage präzisierte: «Wir drei»
(Akten S. 1599). Das Kostüm habe er ausgezogen, da es voll Bier gewesen
sei, und zwar «unten am Rhein, ich weiss nicht wo, einfach weggeschmissen»
(Akten S. 1599). Der Berufungskläger bestritt, bei dem Ganzen Geschehen um
I____ handgreiflich geworden zu sein. Er habe auch keine anderen Schläge
gesehen, bis auf den Faustschlag (Akten S. 1600). Auf den ausführlichen
Vorhalt: «Laut AS sollen Sie Herrn I____ gesagt habe, er sei eine Memme. Sie
sollen ihn körperlich bedängt, mit der Hand gestossen haben, Sie sollen einer
zweiten Person der gleichen Gruppe, Herrn B____, gesagt haben, was er
eigentlich will» meint der Berufungskläger allerdings: «Es ist möglich, es gab
eine verbale Auseinandersetzung» (Akten S. 1600). Den Vorhalt, B____ einen
Faustschlag ins Gesicht verpasst zu haben, bestritt er ebenso wie den Vorhalt,
ihn später im Kreis herumgestossen und ihn anschliessend auf den Kopf
geschlagen oder getreten zu haben (Akten S. 1600). Er will auch keinen
Faustschlag auf B____ gesehen haben, sondern nur den einen, welcher I____ getroffen
habe (Akten S. 1600).
In der
Berufungsverhandlung blieb der Berufungskläger bei seiner Darstellung und gab
zu Protokoll, er sei zusammen mit G____ und D____ als Affen verkleidet an der
Fasnacht gewesen. In der Rheingasse, auf der Höhe der Bar Grenzwert habe ihm
ein Mann (I____) vor die Füsse gespuckt, worauf er ihn zur Rede gestellt habe.
Er habe keinen Streit gesucht, sondern sich in fröhlicher Fasnachtsstimmung
befunden. Die Kollegen dieses Mannes seien hinter diesem gestanden und die
Kollegen des Berufungsklägers seien ebenfalls hinzugekommen, von hinten sei
eine Faust gegen einen Kollegen von Herrn I____ gekommen, worauf es ein
Gerangel gegeben habe, an dem er sich jedoch nicht beteiligt habe, sondern sich
etwas zurückgezogen habe. Er habe niemanden tätlich angegriffen, auch Herrn C____
nicht (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 1875-1877).
2.5
Für
den vorliegenden Sachverhalt liegen wenige objektive Beweise und Indizien vor.
Für die Bestimmung der konkreten Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist die
Überprüfung der zahlreichen Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen wie auch
der Mitbeschuldigten auf ihren Wahrheitsgehalt entscheidend (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer
Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen;
die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen; dabei hat auch eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Hussels, von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der
Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 2012 S. 368
ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010
S. 40 f.; Marco Ferrari,
Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09 S. 34 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch
davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 m.
Hinw.; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den
Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine
Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende
sogenannte Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis
etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,
quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,
Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,
Raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener
Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung
von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede,
Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter),
Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage,
Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine
übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz
und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die
Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten
stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage
der aussagenden Person miteinzubeziehen. Im vorliegenden Verfahren kommt diesem
letzten Punkt grosse Bedeutung zu.
Hinsichtlich der
Aussagegenese sind zunächst die Depositionen der gänzlich unbeteiligten
Passanten P____ und Q____ hervorzuheben. Diese beiden Personen sind keinem der
beteiligten «Lager» zuzuordnen, weshalb Motive für eine Falschbezichtigung ohne
weiteres ausgeschlossen werden können. Den Aussagen der erstinstanzlich als
Zeugin befragten P____ ist zu entnehmen, dass (mindestens) zwei als Affen
kostümierte Männer an einer massiven Attacke auf C____ beteiligt gewesen seien.
Auch Q____ spricht von zwei Personen im Affenkostüm, die bereits zuvor im Lokal
Brauerzunft «Stress» gesucht und Leute angepöbelt hätten.
Bei den übrigen
Aussagenden ist zu berücksichtigen, dass sie allesamt nicht ganz neutral
erscheinen, da sie entweder selbst Opfer geworden sind oder mit einem der Opfer
oder der Tatbeteiligten in einer gewissen Beziehung stehen oder aber selbst
Beschuldigte sind oder deren Lager zuzuordnen sind.
Bei O____
handelt es sich um einen Kollegen von N____, welcher I____ als deren damaligen
Freund nur flüchtig kennengelernt und sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
nicht einmal mehr richtig an ihn erinnert hat. Seine Aussagen erscheinen vor
diesem Hintergrund hinsichtlich ihrer Genese als unproblematisch.
K____ ist bzw.
war nur mit F____ befreundet und hatte ‒ zumal er den von diesem
zugestandenen Faustschlag deutlich schilderte ‒ kein ersichtliches
Interesse an einer unrechtmässigen Belastung des Berufungsklägers, den er gar
nicht namentlich kannte. Wäre es ihm darum gegangen, die Tatbeteiligung von F____
möglichst herunterzuspielen, so hätte er dies weit effizienter tun können als
er es getan hat. Auch wäre es dazu nicht nötig gewesen, weitere Beteiligte
konkret zu belasten und hierbei noch zu differenzieren. Vielmehr darf es als
gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Aussagen, die lediglich auf die
Entlastung eines Beteiligten abzielen, sich in Bezug auf die weiteren Vorgänge
und Beteiligten regelmässig als sehr pauschal und vage präsentieren. Die vom
Verteidiger aufgestellte These, es sei K____ nur darum gegangen, «alle anderen
zu belasten und F____s Tatbeitrag als einen einzigen Faustschlag darzustellen»,
lässt sich angesichts der detailliert und differenziert vorgebrachten
Darstellung von K____ nicht halten. Es spricht im Übrigen gerade für dessen
Glaubwürdigkeit, dass er keinen Hehl daraus machte, durch F____ zu einer
Aussage veranlasst worden zu sein. Schliesslich macht seine spätere Ehefrau L____
deutlich, dass L____ aus Furcht vor «jenen Tätern» zunächst gezögert habe, sich
bei der Staatsanwaltschaft zu melden und sich zuerst nicht habe einmischen
wollen. Aufgrund von Gewissensbissen, weil sein Freund F____ zu Unrecht bzw. im
Übermass beschuldigt worden sei, habe er sich dann einen Monat nach den Vorfällen
zur Aussage entschlossen.
Auch M____ ist
lediglich ein Kollege von F____ und offenkundig nicht darauf erpicht, jemanden
aus der Gruppe um den Berufungskläger ‒ den er selbst nicht kennt und auf
der Fotowahlkonfrontation auch nicht erkannt hat ‒ ungerechtfertigt zu
belasten.
H____ ist ein
Kollege von E____ und kennt den Berufungskläger nicht genauer. Der einzige
Anlass, einseitig zu Ungunsten des Berufungsklägers auszusagen, könnte für H____
darin bestehen, damit seinen Kollegen E____ in ein besseres Licht zu rücken.
Ein derartiges Bestreben zulasten des Berufungsklägers ist aber absolut nicht
erkennbar. H____ weiss denn auch nicht viel über die konkrete Beteiligung des
Berufungsklägers zu berichten. Seine Aussagen sind insoweit nicht besonders ergiebig,
aber bedenkenlos verwertbar.
Weiter ist zu
bemerken, dass gerade I____, von welchem eine voreingenommene Darstellung in
Bezug auf den Berufungskläger am ehesten zu erwarten gewesen wäre, diesen
keineswegs gezielt belastet. Im Gegenteil gibt er klar zu Protokoll, vom
Berufungskläger nicht geschlagen und auch nicht von ihm über die Strasse
geschleift worden zu sein. Sodann erwähnt er von sich aus mehrmals, dass er
nicht einmal sagen könne, ob derjenige, der ihn am Anfang angepöbelt habe, auch
bei C____ dabei gewesen sei. Damit sind Bedenken hinsichtlich der
Parteilichkeit von I____, der sich im Übrigen auch nicht als Privatkläger
konstituiert hat und damit als Zeuge befragt werden konnte, ohne weiteres
zerstreut.
Was B____
betrifft, so belastet dieser den Berufungskläger zwar eindeutig und hätte er
aufgrund des erlittenen Angriffs auch Anlass zu Vergeltungsbedürfnissen gehabt.
Er lässt in seiner Darstellung aber, wie die Vorinstanz richtig festhält, keinerlei
Neigung zur Übertreibung oder eigenen Wertung erkennen, sondern ist vielmehr um
eine zurückhaltende und differenzierte Schilderung bemüht. Auch seinen Aussagen
ist damit die grundsätzliche Glaubhaftigkeit trotz persönlicher Betroffenheit
keineswegs abzusprechen.
C____ wiederum
hatte aufgrund seiner eigenen Darstellung ‒ er hatte nur einen Teil des
Vorfalls bewusst wahrnehmen können ‒ keinen Grund, den Berufungskläger
einseitig zu belasten. Er beschreibt ihn zwar anhand der Fotos als denjenigen,
der ihn aggressiv angesprochen habe. Der Schlag, aufgrund dessen C____
zusammengesackt sei, ist aber gemäss dessen Schilderung nicht vom gleichen Mann
ausgegangen, und wer danach beteiligt war, vermag C____ nicht zu sagen. Ein
besonderer Groll gegen den Berufungskläger lässt sich bei den Aussagen C____s
weder erkennen, noch wäre er aufgrund dessen, was er vom Vorgefallenen noch
weiss, überhaupt erklärbar.
Die Aussagen der
Mitbeschuldigten wie auch der potenziell tatverdächtigen G____ und J____ sind
naturgemäss mit grösseren Unsicherheiten hinsichtlich Interessenlage behaftet.
Bemerkenswert ist allerdings, dass (der nicht angeklagte) G____ durch keinen
der Mitbeteiligten belastet und vielmehr von sämtlichen vier Beschuldigten an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar entlastet wurde. Die Frage, ob er
auf den am Boden liegenden C____ gekickt habe, verneinten D____ und der
Berufungskläger. G____ sei zu dem Zeitpunkt bereits weiter vorne gewesen. Auch E____
und F____ antworteten beide, sie hätten ihn dort nicht gesehen (Akten S. 1620).
Das relativiert ein Interesse G____s an einer Falschbelastung mit dem Ziel,
sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen, erheblich.
Das Strafgericht
hat eine sogfältige Würdigung sämtlicher Aussagen auch in inhaltlicher Hinsicht
vorgenommen; darauf ist im Grundsatz zu verweisen (Urteil Vorinstanz: Akten S. 1692-1696,
1698-1709).
2.6
Als
Beweisergebnis ist zunächst festzuhalten, dass der äussere Ablauf des gesamten
Tatgeschehens zweifelsfrei erstellt ist. Diesbezüglich bestehen neben den
objektiven Beweismitteln zahlreiche und glaubhafte Aussagen, welche den
Dispositiv
Geschehensverlauf übereinstimmend wiedergeben. Demnach wurde I____ von einem
Beteiligten angepöbelt und dann von mindestens einem anderen Beteiligten
gepackt, zu Boden gebracht und über die Strasse geschleift. Dem in
Schlichtungsabsicht hinzutretenden B____ wurden derweil mindestens zwei
Faustschläge ins Gesicht verpasst, so dass ihm das Nasenbein gebrochen wurde.
Das Geschehen verlagerte sich, als C____ hinzukam und die Täter mit lautem
Zurufen aufforderte, von ihrem Opfer abzulassen. Er wurde gegen eine Wand
gedrückt, zu Boden gebracht und, nachdem er sich aufgerappelte hatte, von F____
mit einem Faustschlag niedergestreckt. In der Folge wurde er, am Boden liegend,
von mehreren Tätern mit Tritten, allenfalls auch weiteren Schlägen traktiert, unter
anderem auch gegen seinen Kopf. Er erlitt die festgestellten Verletzungen.
Dieser Geschehensablauf wird vom Berufungskläger letztlich auch gar nicht in
Abrede gestellt.
Strittig ist
indessen die Beteiligung des Berufungsklägers am gesamten Geschehen. Seine
Darstellung, wonach er abgesehen vom ersten Ansprechen I____s keine aktive
Rolle eingenommen und insbesondere nicht gewalttätig geworden sei, ist indessen
durch das Beweisergebnis widerlegt. Kein ernsthafter Zweifel kann zunächst
daran bestehen, dass der Berufungskläger eigens von der anderen Strassenseite
her auf I____ zukam und ihn anpöbelte, unter dem Vorwand, dieser habe vor ihm
auf den Boden gespuckt. Das wird letztlich auch vom Berufungskläger nicht mehr
bestritten. Ebenso fest steht, dass es der Berufungskläger war, der in der
Folge dem eingreifenden B____ den ersten Faustschlag verpasste. Das wird
einerseits von B____ sehr klar und glaubhaft geschildert und andererseits auch
durch die Aussagen von O____ bestätigt. Zwar erwähnt dieser, wie der
Verteidiger einwendet, tatsächlich, dass der Zuschlagende I____ zunächst noch
zu Boden gedrückt habe. Das wird von I____ selbst und von B____ nicht
beschrieben. Eine Verwechslung kann aber nicht vorliegen, denn O____ hat den
Berufungskläger in der Fotowahlkonfrontation als «sehr ähnlich» identifiziert
und auch zutreffend beschrieben, dass der so Agierende ein Kostüm getragen
habe, während ein Schwarzbekleideter in der Folge I____ über die Strasse geschleift
habe. Das deckt sich exakt mit den Angaben von I____, B____ und auch N____. Es
muss sich also bei der Erwähnung dieses zu Boden Bringens um einen
Erinnerungsfehler handeln, was im dynamischen Geschehen ohne weiteres denkbar
ist. Immerhin wurde I____ wohl tatsächlich zweimal zu Boden gebracht,
allerdings beide Male nicht durch den Berufungskläger, sondern durch einen nicht
Kostümierten wie es N____ deutlich beschreibt.
Es ist auch
erstellt, dass der Berufungskläger an den folgenden Attacken auf C____ aktiv
beteiligt war und selbst gewalttätig wurde. Der Berufungskläger trug zur
Tatzeit dasselbe Affenkostüm wie D____ und G____. Weitere so Kostümierte waren
nicht am Tatort ‒ das wird selbst vom Berufungskläger nicht geltend
gemacht (Berufungsbegründung Ziff. II. 3 [Akten S. 1807]; Prot.
Berufungsverhandlung, Akten S. 1876). H____ spricht klar von drei Kostümierten,
ebenso K____. Andere Augenzeugen haben nur zwei davon mit Sicherheit
wahrgenommen (was dem zweiten Sachverhaltsabschnitt entspricht: G____ hat sich
vom Geschehen um C____ nach übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten
distanziert). Lediglich I____ erwähnt vier bis fünf derart Kostümierte, die um C____
herumgestanden seien, relativiert diese Aussage aber gleich im nächsten
Halbsatz (Akten S. 875). Auch aufgrund der Fotos aus dem Mobiltelefon von G____
ist davon auszugehen, dass lediglich der Berufungskläger sowie D____ und G____
sich in diesem Affenkostüm zum Tatort begaben. G____ scheidet aber als
Beteiligter am Angriff auf C____ aus. Seine Beteiligung wird, wie erwähnt, von
allen vier Beschuldigten klar verneint und er ist auch auf dem Video der drei
Flüchtenden nicht zu sehen. Zusätzlich wird durch den ausgewerteten Chatverkehr
entlastet. Einzig K____ erwähnt, dass G____ ‒ neben dem Berufungskläger ‒
ebenfalls auf das am Boden liegende Opfer gekickt habe. Er verwechselt G____
aber offenkundig mit D____, den er da nicht gesehen haben will und der ihm
«wegen seiner Postur» aufgefallen wäre, wie er meint (Akten S. 1223). Dass
er hier irrt, scheint klar: D____ und G____ haben keine derart unterschiedliche
Postur, dass dies unter dem Affenkostüm erkennbar wäre (das bestätigt ein Blick
auf die Fotos). Der Berufungskläger selbst hat auch anlässlich der
Hauptverhandlung klar ausgesagt, dass G____ als Täter ausser Betracht fällt, da
dieser sich bereits vor den Übergriffen auf C____ mit seiner Freundin
weggegangen war.
Insgesamt steht
damit fest, dass dort, wo von Angreifern im Affenkostüm die Rede ist, D____ und
der Berufungskläger gemeint sein müssen. Wertet man die Aussagen von Zeugen und
Auskunftspersonen unter dieser Prämisse aus, so sind die Belastungen
erdrückend. Schon nur aus den Angaben der neutralen Zeugin P____ ergibt sich
die Beteiligung des Berufungsklägers eindeutig, ebenso aus vielen weiteren
Aussagen, welche den Berufungskläger teils auch ganz konkret belasten. Die so
erstellte Beteiligung des Berufungsklägers beinhaltet auch eigene
Gewaltausübung gegen C____, als dieser bereits wehrlos am Boden lag.
Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers auch
ohne die belastenden Zeugenausagen völlig unglaubhaft wäre. So suchte er zwar zugestandenermassen
den Konflikt mit der Gruppe um I____, indem er diesen zunächst verbal anging.
Dass ihm I____ an dieser an einem Fasnachtsabend stets stark bevölkerten
Örtlichkeit auf die behauptete Distanz überhaupt vor die Füsse spucken und so
Anlass zu einer Konfrontation geben konnte, erscheint bereits sehr
unwahrscheinlich. Dass der Berufungskläger die daran anschliessende tätliche
Auseinandersetzung als unbeteiligter Zuschauer mitverfolgt haben will,
erscheint dann geradezu lebensfremd. Da er den Streit suchte, liegt es nahe,
dass er sich auch an den daraus resultierenden tätlichen Übergriffen
beteiligte. Hätte er die Eskalation der von ihm geschaffenen Situation hingegen
missbilligt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Kollegen davon abgehalten
hätte, auf die Gruppe um I____ loszugehen oder sich zumindest räumlich distanziert
hätte. Ein indifferentes Dabeistehen ergibt dagegen überhaupt keinen Sinn. Auch
noch nach dem Übergriff auf C____ agierte der Berufungskläger zudem zusammen
mit den Mittätern E____ und D____. Es ist auf Video dokumentiert und
unbestritten, dass er zusammen mit ihnen vom Tatort floh und so noch immer erkennbarer
Bestandteil dieser Gruppe war. Dass er sich dann ‒ wie vor ihm bereits D____
‒ seines auffälligen Affenkostüms entledigte, ergibt nur dann einen Sinn,
wenn er als Täter nicht wiedererkannt werden wollte.
Der Sachverhalt
ist somit in dem Umfang, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, erstellt.
2.7
2.7.1 Der
Sachverhaltsabschnitt gemäss Anklageschrift Ziffer 1.4 wurde rechtlich als
Angriff zum Nachteil von I____ und B____ angeklagt und von der Vorinstanz zum
Urteil erhoben. Nach Art. 134 StGB ist strafbar, wer sich an einem Angriff
auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der die Körperverletzung oder den
Tod eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Es geht also um die
gewaltsame tätliche Einwirkung mindestens zweier Personen auf einen oder
mehrere Menschen in feindseliger Absicht. Die Todes- oder Verletzungsfolge ist
objektive Strafbarkeitsbedingung. Es handelt sich beim Angriff ‒ wie beim
Raufhandel ‒ mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein
Erfolg eintreten muss. Vorausgesetzt ist mindestens eine einfache
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018
E. 2.4; BGE 135 IV 152 E. 2.1.1). Anders als beim Raufhandel ist die Bedingung
nicht erfüllt, wenn lediglich der Angreifer verletzt wird, sondern es braucht
die Verletzung eines der Angegriffenen oder eines Dritten. Denn nur gegenüber
diesen Personen manifestiert sich die mit dem Tatbestand des Angriffs
sanktionierte abstrakte Gefahr (Maeder,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 134 N 10; BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020 E. 2.3.2.).
In subjektiver
Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz
richtet sich auf die Beteiligung am Angriff; entsprechend ihrer Bedeutung als
objektive Strafbarkeitsbedingung muss die Todes- oder Verletzungsfolge dagegen
nicht vom Vorsatz umfasst sein (BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Im Unterschied
zum Raufhandel bleibt der Angegriffene beim Angriff nach Art. 134 StGB
passiv, d.h. er wird selbst nicht tätlich: Die Auseinandersetzung ist nicht
wechselseitig. Das Bundesgericht führt dazu in aus: «Wenn
mindestens zwei Personen auf eine dritte Person einschlagen, die passiv die
Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben allfälligen
Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern allenfalls Angriff (Art.
134 StGB) vorliegen» (BGer 6B_82/2016 vom 3. Juni 2016 E. 2.1;
6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Beim
vorliegenden Sachverhalt ist das der Fall: I____ hat sich in keiner Weise
tätlich gewehrt, sondern von Anbeginn an zu deeskalieren bzw. sich zu schützen
versucht. Ebenso hat auch B____ lediglich verbal versucht, beruhigend auf die
Situation einzuwirken.
Die weiteren
Voraussetzungen für einen Angriff sind klar gegeben. Dass B____ mit der
Nasenbeinfraktur eine Körperverletzung im Sinn von Art. 123 StGB erlitten
hat, ist nicht zweifelhaft. Dies genügt für die Erfüllung der objektiven
Strafbarkeitsvoraussetzung, und zwar auch im Hinblick auf den ebenfalls
angegriffenen I____, der seinerseits keine Verletzung erlitten hat. Irrelevant
ist dabei, ob diese Verletzung B____s vom ersten, durch den Berufungskläger
ausgeführten Faustschlag oder erst vom zweiten unbekannter Täterschaft
herrührte. So ist Art. 134 StGB auch erfüllt, wenn sich eine Person dem
bereits gestarteten Angriff einer anderen anschliesst, und umgekehrt bleibt
auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven
Strafbarkeitsbedingung (Tod, Körperverletzung) ausscheidet (BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020 E. 2.3.2, 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3 und betr.
Raufhandel: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass
zwei Täter im Rahmen eines Gesamtgeschehens nacheinander gegen einen Dritten
tätlich wurden, ändert dies daher nichts, zumal es genügt, wenn mehrere
Angreifer ohne wechselseitiges Einverständnis handeln (BGer 6B_157/2016 vom
8. August 2016 E. 6.4. m. Verweis auf Stratenwerth
et al., Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., 2010., § 40 N 40).
Es ergeht
demnach Schuldspruch wegen Angriffs.
2.7.2 Bezüglich
Anklageziffer 1.5 ff. (Anklage wegen mittäterschaftlich begangener versuchter
schwerer Körperverletzung und Angriffs zum Nachteil von C____) ist der gesamte
Ablauf des Geschehens, von den ersten Stössen und Schlägen auf den
hinzueilenden C____ bis zum Zeitpunkt, da der Berufungskläger und Mitbeteiligte
auf den zu Boden gefallenen C____ einschlugen und eintraten, als Einheit zu
betrachten. Das Ganze ereignete sich in kurzer Zeit, angefangen beim
Herumstossen C____s, gefolgt vom Niederstrecken C____s durch den Faustschlag
von F____ und schliesslich endend mit den Schlägen und Tritten, welche die
Täter dem Opfer austeilten. Hier eine Zäsur anzubringen, würde dem
Lebenssachverhalt überhaupt nicht entsprechen.
Wie zuvor
ausgeführt, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des Angriffs unerheblich, ob
sich eine Person dem bereits begonnenen Angriff einer anderen anschliesst oder
ob sie vor dem Eintritt der Verletzung als objektiver Strafbarkeitsbedingung
ausscheidet. Im Übrigen ist Art. 134 StGB nach inzwischen wohl herrschender
Lehre und Praxis auch anwendbar, wenn sich ein Täter erst nach Eintritt der
objektiven Strafbarkeitsbedingung am Angriff beteiligt. Dazu gibt es (zwar nur)
in Bezug auf den verwandten Tatbestand des Raufhandels eine reiche Literatur
und Praxis (vgl. u.a. BGE 139 IV 168 sowie Maeder,
in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 22 und 26);
diese ist jedoch auf den Tatbestand des Angriffs übertragbar, da sich Funktion
und Inhalt der objektiven Strafbarkeitsbedingung in Art. 134 StGB und 133
StGB decken (so auch Maeder, in:
Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 134 N 10b). Obwohl
es etliche abweichende Lehrmeinungen gibt, leuchtet die genannte Auffassung
ein, denn es besteht eben gerade keine Kausalbeziehung der Beteiligung zum
Verletzungserfolg, sondern dieser ist Indiz für das Ausmass der Gefährdung und
soll die «harmlosen» Fälle einer Schlägerei von der Strafbarkeit ausnehmen. Was
der einzelne Täter zum Eintritt der konkreten Gefahr oder zur Verletzung
beigetragen hat, sollte sowohl bei Raufhandel als auch bei Angriff keine Rolle
spielen, solange nur die Gefährlichkeit insgesamt zu bejahen ist (vgl. auch Maeder a.a.O. mit Hinw.). Schliesslich
kann die Beteiligung des jeweiligen Täters am Angriff auch bloss psychischer
Natur sein, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen
eingreifen. Denkbar ist also auch eine bloss psychische oder verbale
Beteiligung - etwa durch Anfeuern, Ratschläge Erteilen, Warnen vor Gefahren -
immer vorausgesetzt, dass mindestens zwei Angreifer körperlich aktiv werden
(BGer 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2, 6B_157/2016 vom 8. August
2016 E. 6.3; Maeder a.a.O., Art. 134 StGB N 8).
Es ist unter dem
Titel des Angriffs somit irrelevant, von welcher Etappe die Verletzungen von C____
stammen. Und selbst wenn der Berufungskläger sich anfänglich nur durch das
gemeinsame Bedrängen C____s beteiligt hätte, ohne zu diesem Zeitpunkt bereits
tätlich geworden zu sein, wäre dies unerheblich, solange es im Verlauf des
Gesamtgeschehens zu physischen Übergriffen mindestens zweier Personen auf das
Opfer kam.
Der
Berufungskläger hat sich damit auch für diesen Sachverhaltsabschnitt des
Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gemacht.
2.7.3 Gemäss
Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich
verletzt (Abs. 1), den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines
Menschen verstümmelt oder unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend
arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen
arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere
schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit
eines Menschen verursacht (Abs. 3), wobei von dieser Generalklausel
Beeinträchtigungen erfasst werden, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer
Auswirkungen den in Abs. 2 angeführten Fällen ähnlich sind. Aufgrund der
von C____ erlittenen Verletzungen, die insbesondere im rechtsmedizinischen
Gutachten dokumentiert sind, ist die Staatsanwaltschaft und ihr folgend auch
die Vorinstanz vorliegend zu Recht lediglich von einer einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB ausgegangen.
Ein Schuldspruch
wegen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt indessen bereits vor,
wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E.
1.4.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3, je m. Hinw.). Gefordert
ist somit, dass mit den für eine schwere Körperverletzung notwendigen
Ausführungshandlungen begonnen worden ist und dass dem Täter ein auf
Verursachung einer schweren Körperverletzung gerichteter Eventualvorsatz
nachzuweisen ist. Der Beginn der Ausführungshandlungen ist hier unzweifelhaft
(vgl. nur die aktuellen BGer 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2,
nicht publ. in BGE 145 IV 424 sowie BGer 6B_916/2019 vom 5. März 2020, mit
welchen das Bundesgericht zur Schwellentheorie zurückkehrt).
Eventualvorsätzlich
handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zählen zu den äusseren Umständen, aus denen
der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen, insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2;
134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je m. Hinw.). Das Gericht darf vom Wissen
des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des
Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen
Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht
allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf
dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände
hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5.; je m. Hinw.). Solche Umstände
liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren
und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5;
131 IV 1 E. 2.2; BGer 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 3.3).
Es besteht eine
inzwischen gefestigte Praxis, dass bei Fusstritten gegen den Kopf von einer
gewissen Heftigkeit grundsätzlich von einem Eventualvorsatz betreffend schwere
Körperverletzung auszugehen ist. Neben der Heftigkeit von Tritten oder auch
Schlägen gegen den Kopfbereich kommt auch der Verfassung des Opfers und dabei
insbesondere der Frage, ob dieses aufgrund einer allfälligen Alkoholisierung
oder sonstiger Umstände nur mehr beschränkt zu einer adäquaten Reaktion in der
Lage war, besonderes Gewicht zu. So hat das Bundesgericht festgehalten: «Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht es der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am
Boden liegenden Opfers ‒ selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den
Kopf mit den Händen zu schützen versucht ‒ zu schwerwiegenden
Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können» (BGer 6B_760/2017
vom 23. März 2018 E. 3.4; vgl. auch BGer 6B_236/2016 vom 16.
August 2016, 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1, 6B_370/2013
vom 16. Januar 2014, je m. Hinw.).
Vorliegend haben
die Tritte auf C____, nachdem dieser bereits mit einem Faustschlag
niedergestreckt worden war und wehrlos am Boden lag, zweifellos die Qualität
erreicht, welche für die Bejahung des erforderlichen Eventualvorsatzes
hinsichtlich einer schweren Körperverletzung genügt. Gemäss der Zeugin P____ hat
C____ zuletzt «so eine bekommen, dass meine Kollegin gesagt hat, der steht nicht
mehr auf» (Akten S. 1610). Gemäss Polizeirapport hat die Zeugin von Fusstritten
ins Gesicht und die Bauchgegend gesprochen. N____ berichtete, dass auf das
Opfer eingetreten/eingeschlagen worden sei, als es am Boden lag. Ebenso
bestätigt M____, dass er gesehen habe, wie auf das am Boden liegende Opfer
getreten wurde (Akten S. 1612). Sowohl G____ als auch D____ selbst
berichten, dass D____ von einem «Penalty» gesprochen habe und J____ spricht im
Chat von «vertrampt». C____ hat denn auch erhebliche Verletzungen davongetragen,
die auf eine massive Gewalteinwirkung hindeuten.
Der
Berufungskläger hat sich gemäss obigem Beweisergebnis mittäterschaftlich an den
Gewalttaten gegen C____ beteiligt. Einerseits, indem er sich ‒ nachdem er
allein unter einem Vorwand den Konflikt mit der Gruppe um I____ gesucht hatte
‒ auch von Anfang an den Übergriffe auf C____ beteiligt hat und
jedenfalls psychisch die Kampfstimmung der anderen mitgetragen und befeuert
hat. Andererseits, indem er das bereits am Boden liegende Opfer gemeinsam mit
weiteren Beteiligten auch tätlich attackiert hat. Aus seinem Verhalten ergibt
sich klar, dass er den gemeinsamen Vorsatz, C____ anzugreifen, von Anfang an
mitgetragen hat. Ebenso klar wird, dass er über diesen Vorsatz hinaus auch den
konkreten Vorsatz geteilt hat, dem Opfer Verletzungen zuzufügen. Hierfür
braucht es für Mittäterschaft keinen zuvor geschmiedeten gemeinsamen Tatplan. Es
genügt, dass sich der Berufungskläger zu einem Zeitpunkt, da es nur noch darum
gehen konnte, das bereits wehrlose Opfer konkret zu verletzen, diesem gemeinsam
mit seinen Kumpanen weitere Tritte und wohl auch Schläge versetzt hat und sich
damit den Verletzungsvorsatz zu eigen gemacht hat. Gemäss dem vorstehend
Dargelegten reicht die physische Einwirkung, die vom Berufungskläger und den
Mitbeteiligten ausgegangen ist, auch aus, um ihm den Vorsatz einer schweren
Körperverletzung anzulasten. Unter dem Gesichtspunkt von Mittäterschaft ist
dabei, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 2.12) nicht von Belang,
welche Tritte bzw. Schläge jeweils die weiteren Beteiligten und welche er
selbst ausgeführt hat ‒ er muss sich die Tatbeiträge der anderen als
Mittäter anrechnen lassen. Auszuschliessen wäre hier einzig ein Exzess eines
der Mitbeteiligten. Es geht
jedoch
nicht an, etwa den von D____
verübten «Penalty» als Exzess zu betrachten; vielmehr war auch dieser Gewaltakt
vom gemeinsamen Tatentschlusses zwischen dem Berufungskläger und seinen
Begleitern abgedeckt. Der Berufungskläger ist von Anfang an besonders aggressiv
in Erscheinung getreten. Er war Auslöser der gesamten Zusammenstösse und Gewalttätigkeiten,
zunächst verbal gegenüber I____, dann gegenüber den zu Hilfe eilenden B____ und
C____. Er hat sich zusammen mit weiteren Tätern gegen C____ gewendet, nachdem
dieser durch die Einwirkung F____s gestürzt und wehrlos seinen Widersachern
ausgeliefert war. Es besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass der
Berufungskläger aufgrund der gesamten Entwicklung dieses Angriffs zu diesem
Zeitpunkt zumindest in Kauf genommen hat, einer von ihnen werde das Opfer noch
ins Gesicht oder gegen den Kopf treten. Damit ist dem Berufungskläger die
entsprechende Gewalteinwirkung, selbst wenn sie nicht von ihm selbst
ausgegangen sein sollte, jedenfalls anzulasten. Dies reicht für die
Qualifizierung seines Verhaltens als versuchte schwere Körperverletzung.
Beim
Angriff geht es (wie auch beim Raufhandel) darum, Beweisschwierigkeiten zu
vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer
welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat. Ist die
vorsätzliche oder fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Teilnehmers
durch einen bestimmten Beteiligten am tätlichen Angriff nachgewiesen, so tritt
für diesen grundsätzlich neben den Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher
wegen des Verletzungs- oder Tötungsdelikts. Die Straftatbestände stehen
insofern im Verhältnis der echten Konkurrenz zueinander (BGer 6B_56/2020 vom
16. Juni 2020. E. 2.3.2 und E. 1.5.2. ‒ mit Hinweis auf
abweichenden BGer 6B_653/2013 vom 20. März 2014). Jedoch wird der
Tatbestand des Angriffs durch den Verletzungstatbestand konsumiert, wenn zwar
die Körperverletzung eines Teilnehmers durch einen bestimmten anderen
Beteiligten nachgewiesen ist, ausser dem Verletzten aber niemand angegriffen
wurde und die Person, die während des Angriffs verletzt wurde, auch
keiner weitergehenden Gefährdung ausgesetzt war ‒ etwa einer Todesfolge
oder einer schweren Körperverletzung bei nur leichten erlittenen Verletzungen (BGE 135 IV 152 E. 2.1; 118 IV 227 E. 5b;
BGer 6B_1240/2014 vom 26. Februar 2014 E. 5.3; 6B_636/2008
vom 26. Dezember 2008 E. 2.3, vgl. auch BGer 6B_56/2020 vom 16.
Juni 2020. E. 1.5.2.). Denn in solchem Falle fehlt es an der
darüberhinausgehenden Gefährdung, welche eine Anwendung des
Gefährdungstatbestands neben dem Verletzungstatbestand rechtfertigen würde.
Das Opfer C____
wurde, wie bereits im Zusammenhang mit dem Eventualvorsatz ausgeführt, nicht
nur einer einfachen Körperverletzung, sondern auch der naheliegenden Gefahr
einer schweren Körperverletzung ausgesetzt. Vorliegend sind die Voraussetzungen
für einen Schuldspruch sowohl wegen versuchter schwerer Körperverletzung als
auch wegen Angriffs somit erfüllt.
3.
3.1 Die
Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Anschlussberufung ausdrücklich nur
gegen den Umfang der Reduktion der Strafe zufolge Verletzung des
Beschleunigungsgebots. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege
unbestrittenermassen vor, da zwischen Mai 2015 und Juli 2018 keine Ermittlungs-
oder Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Die vorinstanzliche
Strafreduktion um ein Drittel spräche indes einem schweren Verstoss gegen das
Beschleunigungsgebot, was vorliegend nicht der Fall sei, zumal das
Bundesgericht etwa in einem ‒ wie vorliegend ‒ mehrere Beschuldigte
und mehrere Delikte betreffenden Fall das Verstreichen von drei Jahren ab
Untersuchungseröffnung bis zum erstinstanzlichen Urteil noch nicht einmal als
Verletzung des Beschleunigungsgebots taxiert habe (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3).
Der Beschuldigte habe vor erster Instanz keine der Verfahrensdauer geschuldete
konkreten Nachteile geltend gemacht, womit seinem rein abstrakten immateriellen
Schaden mit einer Strafreduktion um sechs Monate, entsprechend knapp einem
Fünftel, Genüge getan sei. Daraus resultiere eine verschuldensadäquate
Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Diese sei teilbedingt mit einem bedingten
Strafanteil von 14 Monaten unter Auferlegung einer erhöhten Probezeit von vier
Jahren auszusprechen (Anschlussberufung: Akten S. 1792 f.).
3.2 Der
Berufungskläger betrachtet die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von
22 Monaten hingegen als zu hoch. Die Strafzumessung sei nicht nachvollziehbar,
und insbesondere begründe das Strafgericht nicht, weshalb E____ für die
gleichen Taten lediglich zu 20 Monaten verurteilt worden sei. Unklar bleibe auch,
wie die Gesamtstrafe von 33 Monaten genau gebildet worden sei. Das Strafgericht
scheine die Strafe von 30 Monaten zu erhöhen, weil der Berufungskläger aufgrund
von Familienverpflichtungen eine grössere Verantwortung haben solle, was
überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Auch im Falle eines Schuldspruches wäre
die Strafe daher auf maximal 20 Monaten zu bemessen gewesen
(Berufungsbegründung Ziff. 13; Akten S. 1822 f.).
3.3
3.3.1 Die
Vorinstanz hat für die versuchte schwere Körperverletzung auf 24 Monate
Freiheitsstrafe erkannt ‒ ausgehend von einer Einsatzstrafe von 30
Monaten für das vollendete Delikt, die wegen Versuchs um sechs Monate reduziert
wurde. Sie hat sodann den zugleich verübten Angriff mit einer Erhöhung um 2
Monate und den ersten Angriff mit einer von vier Monaten berücksichtigt. Sie
hat daraus in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe von 33
Monaten Freiheitsstrafe gebildet ‒ dies hätte dem ursprünglichen Antrag
der Staatsanwaltschaft entsprochen ‒ und diese wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots um ein Drittel auf 22 Monate reduziert.
Das
Berufungsgericht ist aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
nicht an deren Antrag gebunden, sondern frei bei der Strafzumessung, ohne durch
eine Erhöhung mit dem Verbot der reformatio in peius in Konflikt zu kommen,
denn das Gericht ist gemäss Art. 391 Abs. 1
StPO weder an die Begründung noch an die Anträge (mit Ausnahme von
Zivilklagen) gebunden. Sobald ein Teil des Urteils (etwa die
Strafzumessung) von der StA angefochten ist, darf das Gericht diesen Teil somit
auch abweichend von den Anträgen und der Begründung der Staatsanwaltschaft zu
Lasten des Beschuldigten abändern (BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019
E. 2.2).
3.3.2 Schwere
Körperverletzung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten bis zu 10
Jahren zu ahnden. Da die Tat im Versuchsstadium verblieben ist, ist allerdings
in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung möglich und diese ist praxisgemäss
auch zu gewähren. Damit könnte das Mindeststrafmass auch unterschritten werden
(Art. 22 Abs. 1 i.V. mit 48a StGB). Angriff ist mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, und die beiden Angriffe sind in
Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz
hat die Einsatzstrafe korrekterweise anhand des mit der höchsten Strafe
bedrohten Delikts gebildet. Vorliegend ist dies der Tatbestand der schweren
Körperverletzung, dessen Strafrahmen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren vorsieht. Die Vorinstanz hat beim Tatverschulden berücksichtigt, dass
sich die C____ zugefügten Verletzungen nahe an der Grenze zu einer vollendeten
schweren Körperverletzung bewegten. Das Opfer habe acht Zahnbehandlungen
vornehmen lassen müssen und es sei davon auszugehen, dass die Verletzungen
Spätfolgen haben und weitere Behandlungen nach sich ziehen würden. Gemäss
IRM-Gutachten habe zudem Lebensgefahr bestanden. Der Angriff sei durch keinen
nachvollziehbaren Konflikt ausgelöst worden und die Täter hätten erst von ihrem
Opfer abgelassen, als es sich nicht mehr bewegt habe.
Aufgrund dieser
Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ein mittelschweres Tatverschulden
vorliege. Dies ist überzeugend, jedoch korrespondiert es nicht mit der
Einsatzstrafe von «mindestens» 30 Monaten, welche die Vorinstanz im Falle des
in dieser Weise vollendeten Delikts für angemessen erachtet hätte. Unter
Berücksichtigung des bis zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens muss
ein mittleres Tatverschulden eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren
nach sich ziehen. Weder die Art der Tatbegehung ‒ die zahlenmässig überlegene
Täterschaft schlug und trat unter anderem auf den Kopf des Opfers ein, als
dieses bereits wehrlos am Boden lag ‒ noch die subjektive Tatkomponente
‒ Gewalt ohne jeden Grund ‒ lassen hier Raum für eine tiefere
Strafe.
Die Angaben von C____
lassen hoffen, dass er sich körperlich vollständig erholen wird. Obschon es
eher dem Zufall als der Zurückhaltung der Angreifer zu verdanken ist, dass es
beim Versuch einer schweren Körperverletzung geblieben ist, ist dieser Umstand
in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Nach
einer Reduktion der Einsatzstrafe von 25 % beträgt diese 36 Monate.
Die
Täterkomponente lässt keine weitere Reduktion der Strafe zu. Der
Berufungskläger hat die Tat während eines hängigen Strafverfahrens begangen. Er
hat hat bis zuletzt jede strafrechtlich relevante Beteiligung bestritten und
demzufolge auch keine Reue gezeigt.
3.3.3 Die
Vorinstanz hat die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt in Anwendung des
Asperationsprinzips um vier Monate für den ersten und zwei Monate für den
zweiten Angriff erhöht.
Vor dem
Hintergrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich eine
Gesamtfreiheitsstrafe nicht einzig mit dem vorliegenden engen Sachzusammenhang
begründen. So hat das Bundesgericht in BGer 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018
erwogen, indem die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer
Gesamtprüfung aller Delikte bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das
Ergebnis der Strafzumessung an deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe
basiere jedoch auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht
umgekehrt. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt
habe, könne das Gericht beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig
seien.
Es ist demnach
zunächst zu bestimmen, wie die beiden Angriffe für sich alleine zu
sanktionieren wären. Dieser Schritt ist unerlässlich, um die zur Verfügung
stehenden Strafarten zu ermitteln und in einem nächsten Schritt ‒ falls
ebenfalls auf Freiheitsstrafe erkannt wird ‒ eine Asperation nach Art. 49
Abs. 1 StGB vorzunehmen. C____ wurde durch das Zusammenwirken mehrerer Täter
gravierend verletzt. Dass er sich nicht zur Wehr setzte, ist bereits eine
notwendige Grundvoraussetzung für die Annahme eines Angriffs ‒ in
Abgrenzung zum Raufhandel. Dass jedoch auf den Kopf des bewusstlosen Opfers
eingetreten wurde, lässt das Tatverschulden auch im Vergleich zu denkbaren
anderen Begehungsweisen, welche diesen Tatbestand erfüllen, sicher nicht mehr
leicht erscheinen. Wenn man das Tatverschulen im oberen Bereich des unteren
Drittels des Strafrahmens verortet, wäre bei einem Strafrahmen von Geldstrafe
bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sicher eine Freiheitsstrafe von über einem
Jahr auszusprechen, womit ‒ auch nach altem Recht ‒ zwingend eine
Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, womit einer Asperation nichts im Wege
steht. Trotz erheblichen Verschuldens fällt dieser Angriff bei der Bildung der
Gesamtstrafe kaum ins Gewicht: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der
zweite Angriff, der sowohl auf Täter als auch auf Opferseite die gleichen
Personen betraf wie die versuchte schwere Körperverletzung und keine darüber hinausgehenden
Verletzungsfolgen hatte, weitestgehend durch die Strafe für die versuchte
schwere Körperverletzung abgegolten und daher mit einer Straferhöhung von
lediglich einem Monat zu berücksichtigen ist.
Weniger klar präsentiert
sich die Situation beim zeitlich ersten Angriff. Dieser hatte zwar auch einen
Verletzten zur Folge, dies ist jedoch ‒ wie erwähnt ‒ bereits eine
objektive Strafbarkeitsbedingung und erlaubt erst den Schuldspruch nach Art.
133 StGB. Die Körperverletzung von B____ war weit weniger gravierend als jene
von C____, und auch die Art des Einwirkens auf B____ und I____ war weniger
verwerflich. Dennoch ist auch dieser Angriff, welcher ohne jeden Grund durch
den Berufungskläger initiiert worden war, nicht zu bagatellisieren. Es ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für dieses Delikt allein von einer
angemessenen Freiheitsstraffe von acht Monaten ausgegangen ist. Es stellt sich bei
diesem Strafmass allerdings die Frage, ob eine Geldstrafe auszusprechen ist.
Nach aktuellem Strafgesetz beträgt die Obergrenze dieser Sanktion zwar 180
Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2018), zum
Tatzeitpunkt lag diese Grenze indes noch bei 360 Tagessätzen und stellt prima
vista das für den Berufungskläger mildere Recht dar, auf dessen Anwendung er
nach Art. 2 Abs. 2 StGB Anspruch hat. Allerdings ist stets konkret zu prüfen,
welches Recht für den zu Beurteilenden das mildere ist. In casu würde das
Aussprechen einer Geldstrafe dazu führen, dass keine Asperation zur als
Freiheitsstrafe bemessenen Einsatzstrafe stattfinden könnte und der
Berufungskläger kumulativ eine Geldstrafe zu tragen hätte, deren Höhe die
Freiheitsstrafe, welche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich
angemessen zu erhöhen wäre, übersteigen würde. Das Bundesgericht hat zwar festgehalten,
dass eine Geldstrafe stets milder sei als eine Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82, E.
7.2.2), ob das Ergebnis einer kumulierten Geldstrafe anstelle einer
Straferhöhung für den Berufungskläger milder wäre, erscheint in casu jedoch zumindest
fraglich. Auch in der Sache ist zudem auch hier eine Freiheitsstrafe
angemessen. Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, bei der Sanktionswahl
den Stellenwert des betroffenen Rechtsguts und die Schwere des Verschuldens zu
berücksichtigen (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010, E. 2.3/2.4). Geldstrafen wären
für die vorliegenden Gewalttaten nicht schuldangemessen. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung – diese freilich nur für den Fall
eines Schuldspruchs ‒ haben vor diesem Hintergrund für eine gesonderte
Ahndung der Angriffe mit Freiheitsstrafe plädiert. Der Angriff zum Nachteil von
I____ und B____ wird asperierend mit sechs Monaten Freiheitsstrafe
berücksichtigt.
Insgesamt wäre
somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten auszufällen.
3.3.4 Hiervon
ist allerdings ‒ auch von der Staatsanwaltschaft unbestritten ‒
eine Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzunehmen. Im
Gegensatz zur Staatsanwaltschaft ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass dadurch,
dass im Zeitraum zwischen Mai 2015 und dem 17. Juli 2018 keine
Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden, das Beschleunigungsverbot in recht
erheblicher Weise verletzt wurde und dafür von der Vorinstanz gewährte
Strafreduktion um ein Drittel nicht zu beanstanden ist. Noch nicht
berücksichtigt ist in dieser Reduktion, dass die Gesamtdauer des Verfahrens bis
zum zweitinstanzlichen Urteil klar zu lang war, datieren die beurteilten
Delikte doch vom 24. Februar 2015 und habe sich demnach bereits vor gut sechs
Jahren ereignet, was insbesondere unter dem Titel des Strafbedürfnisses sehr
lang erscheint, zumal sich der Berufungskläger seither nichts mehr hat
zuschulden kommen lassen. Das zweitinstanzliche Verfahren dauerte zwei Jahre,
was sich nur teilweise durch den Schriftenwechsel mit von der Verteidigung
erbetenen Fristerstreckungen erklären lässt. Die Reduktion wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist daher um weitere 10 Prozent zu erhöhen. Nach Abzug
von 43 Prozent verbleibt eine Freiheitsstrafe von 24,5 Monaten, welche zu
Gunsten des Berufungsklägers auf 24 Monate abzurunden ist. Polizeigewahrsam und
Untersuchungshaft sind in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe
anzurechnen.
3.3.5 Bei
diesem Strafmass stellt sich die Frage des bedingten Strafvollzugs. Dieser ist
zu gewähren, wenn dem Täter keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss.
Bereits die Vorinstanz hat dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug
gewährt und dies damit begründet, dass seit dem zu beurteilenden Vorfall, der
vor vier Jahren stattgefunden habe, mangels neuer Strafanzeigen davon
auszugehen sei, dass der Beschuldigte keine weiteren (Gewalt-)Straftaten mehr
begangen habe. Aufgrund der bestehenden Vorstrafen und des Umstands, dass die
zu beurteilenden Taten während eines laufenden Strafverfahrens wegen
einschlägiger Delikte begangen wurde, auferlegte sie ihm eine erhöhte Probezeit
von drei Jahren. Inzwischen sind weitere zwei Jahre vergangen, innert derer
sich der Berufungskläger nichts hat zu Schulden kommen lassen, weshalb ihm –
auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, welche eine teilbedingte Strafe
beantragt, die bei einer schlechten Legalprognose nicht möglich wäre –
jedenfalls keine schlechte Legalprognose gestellt werden muss und der bedingte
Strafvollzug gewährt werden kann. Eine erhöhte Probezeit erscheint aufgrund des
erwähnten langjährigen Wohlverhaltens entgegen dem entsprechenden Antrag der
Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, und die Probezeit wird auf das
gesetzliche Minimum von zwei Jahren bemessen.
4.
Das Urteil der
Vorinstanz betreffend die Zivilforderungen ist nicht zu beanstanden. Der
Beurteilte wird (solidarisch mit E____) zu CHF 396.‒ Schadenersatz und
CHF 500.‒ Genugtuung an B____ verurteilt. Er wird zudem (solidarisch mit E____,
D____ und F____) zu CHF 5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 25.
Februar 2015 an C____ verurteilt. Im Innenverhältnis beträgt der Umfang der
Haftung für jeden Beschuldigten CHF 1'250.‒ zuzüglich 5 % Zins ab dem 25.
Februar 2015.
5.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beurteilte die Kosten und Urteilsgebühr
des erstinstanzlichen Verfahrens sowie – zufolge überlanger Verfahrensdauer
trotz teilweisen Obsiegens der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren – eine
um 25 Prozent reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ für das
zweitinstanzliche Verfahren.
5.2 Der
amtliche Verteidiger wird für seinen Aufwand im zweitinstanzlichen Verfahren
gemäss eingereichter Kostennote entschädigt. Für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Der Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO beschränkt sich auf 75 Prozent des ausgerichteten Betrags.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser Gutheissung
der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der versuchten schweren
Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 25. Februar bis zum 1.
April 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 in Verbindung mit 22
Abs. 1, 134, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird (solidarisch mit E____) zu CHF
396.‒ Schadenersatz und CHF 500.‒ Genugtuung an B____ verurteilt.
Er wird (solidarisch mit E____, D____ und F____) zu CHF
5'000.‒ Genugtuung zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015 an C____
verurteilt. Im Innenverhältnis beträgt der Umfang der Haftung für jeden
Beschuldigten CHF 1'250.‒ zuzüglich 5 % Zins ab dem 25. Februar 2015.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 8'622.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 4'125.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 3'780.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 88.35
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 297.85 ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 Prozent (CHF 3'124.65) vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- VOSTRA
- Privatklägerschaft
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidigung
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).