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Entscheid

SB.2019.83

mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

30. November 2021Deutsch134 min

S. 4

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.83

URTEIL

vom 30.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.

Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerinnen

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 3. April 2019

betreffend mehrfache

Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache Freiheitsberaubung, Nötigung,

versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung sowie Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Sachverhalt

S. 4

Erwägungen

Erwägungen

S. 5

1.

Formelles

S.5

1.1

Legitimation

S.5

1.2

Kognition

S.5

1.3

Umfang der Überprüfung

S.5

2.

Vorbemerkungen

S.6

2.1

Beziehung der Ehegatten A____ und B____

S.6

2.2

Angefochtene Schuldsprüche

S.7

3.

Beweiswürdigung

S.8

3.1

Unschuldsvermutung

S.8

3.2

Aussagewürdigung, Grundsätze

S.9

4.

Würdigung der Aussagen von B____

S.10

4.1

Aussagen

S.10

4.2

Würdigung

S.16

4.3

Fazit

S.22

5.

Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers

S.23

5.1

Aussagen

S.23

5.1

Würdigung

S.27

5.3

Fazit

S.30

6.

Weitere Beweismittel respektive Indizien

S.30

6.1

Aussagen von C____

S.30

6.2

Aussagen von D____

S.31

6.3

Chats in Messengerdiensten

S.31

6.4

Arztberichte und Fotografien

S.33

7.

Die einzelnen Schuldsprüche

S.34

7.1

Vorbemerkungen

S.34

7.2

Freiheitsberaubungen (Anklage Ziff. B.1)

S.34

7.3

Sexualdelikte (mehrfache

Schändung, Anklage Ziff. B.2;

Vergewaltigungen und

Freiheitsberaubung, Anklage Ziff. B.3, B.5)

S.37

7.4

Körperverletzung (Anklage Ziff. B.6)

S.45

7.5

Drohungen und Nötigung

respektive versuchte Nötigung

(Anklage Ziff. B.7 – B.10)

S.46

7.6

Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher

Aufforderung, Anklage Ziff. B. 11)

S.50

7.7

Fazit

S.51

8.

Strafzumessung

S.51

8.1

Ausgangslage und Grundsätze

S.54

8.2

Geldstrafe betr. Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz

S.54

8.3

Einsatzstrafe Freiheitsstrafe

S.56

8.4

Strafschärfung

S.60

8.5

Bildung der (hypothetischen) Gesamtstrafe

S.60

8.6

Täterkomponente

S.61

8.7

Bedingter Strafvollzug

S.62

8.8

Weisung

S.62

9.

Kosten

S.63

Dispositiv

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 3. April 2019 wurde A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der

mehrfachen Schändung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der

versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe

oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von

Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und verurteilt

zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung von 2 Jahren Probezeit, sowie zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit ebenfalls 2 Jahre. In weiteren

Anklagepunkten wurde das Verfahren infolge Verjährung eingestellt respektive ergingen

Freisprüche. A____ wurde die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erteilt, ein Lernprogramm gegen häusliche

Gewalt zu absolvieren. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 2'182.20 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Seiner amtlichen Verteidigerin

und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____ wurden Honorare

aus der Gerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art.

135.

Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).

Gegen dieses

Urteil hat A____ fristgerecht am 12. April 2019 Berufung angemeldet (Akten S.

45) und am 2. August 2019 erklärt (Akten S. 501) mit den Anträgen, er sei in

Abänderung des angefochtenen Urteils vollumfänglich und kostenlos von Schuld

und Strafe freizusprechen. Seine Anwältin sei auch für das Berufungsverfahren

als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen und im Übrigen seien sämtliche

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde respektive des

Staates auszusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen

haben in der Folge Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die

Berufung verlangt. In der Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2019 hat der Berufungskläger

innert peremptorisch erstreckter Frist an seinen Anträgen im Wesentlichen festgehalten,

diese indes insoweit präzisiert, als er nun einen Freispruch von sämtlichen

Vorwürfen – mit Ausnahme eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung

(Anklage Ziff. B.6) – verlangt (Akten S. 527 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat

in der Berufungsantwort vom 13. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der

Berufung und entsprechend die Bestätigung des angefochtenen Urteils verlangt

(Akten S. 584 ff.). B____ und C____ haben sich im Berufungsverfahren nicht

vernehmen lassen und entsprechend auch keine Anträge gestellt; die vormalige

Vertreterin von B____ hat mit Eingabe vom 11. Februar 2020 mangels Instruktion die

Beendigung ihres Mandates mitgeteilt (Akten S. 570); das Honorar für ihre Bemühungen

im Berufungsverfahren wurde ihr gemäss Verfügung vom 12. Februar 2020 bereits ausbezahlt

(Akten S. 574).

An der

Berufungsverhandlung vom 30. November 2021 haben der Berufungskläger mit seiner

amtlichen Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft

teilgenommen. Der Berufungskläger und B____ sind befragt worden. Die

Verteidigerin beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (in

Bezug auf Anklage Ziff. B.6) und in Bezug auf alle weiteren Anklagepunkte einen

vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch; eventualiter beantragt sie eine vollumfänglich

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe. Die Staatsanwältin bekräftigt ihre

schriftlichen Anträge und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung

und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in sämtlichen Punkten. Für

die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Standpunkte

der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid

relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.

Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse

an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der

Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG

154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Umfang der

Überprüfung

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche

Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Vorliegend sind ursprünglich

sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche angefochten worden; im Laufe des

Berufungsverfahrens ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Anklage

Ziff. B.6) nun anerkannt worden. Angefochten sind damit – gegebenenfalls – neben

den Schuldsprüchen auch die Strafzumessung, die Weisung, das Lernprogramm gegen

häusliche Gewalt zu absolvieren, sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen.

Demgegenüber sind die Einstellung der Verfahren bezüglich Tätlichkeiten wegen

Verjährung (Anklage Ziff. B.6 und B.7) und die Freisprüche von der Anklage der

einfachen Körperverletzung (Anklage Ziff. B.4) und von der Anklage der

Drohung (Anklage Ziff. B.6) nie angefochten worden und somit in Rechtskraft

erwachsen.

2.

Vorbemerkungen

2.1

Beziehung

der Ehegatten A_____ und B____

Der

Berufungskläger und B____ (damals noch [...], geb. [...] 1988) lernten sich im Jahre

2009.

kennen und gingen später eine Liebesbeziehung ein. Der Berufungskläger anerkannte

dann auch die Vaterschaft des [...] 2011 von seiner Partnerin zur Welt

gebrachten Mädchens E____, ohne damals allerdings zu wissen, dass er nicht deren

leiblicher Vater war. Im September 2011 zog B____ zu ihm nach Basel und [...]

2012.

wurde die gemeinsame Tochter F____ geboren, worauf das Paar [...] 2012

heiratete. Es ist unbestritten, dass sich nach wenigen Monaten des

Zusammenlebens die ersten Spannungen zeigten, welche insbesondere dem Umstand geschuldet

waren, dass der Berufungskläger unterdessen, laut eigenen Angaben (vgl.

Berufungsbegründung S. 4) kurz vor der Geburt der gemeinsamen Tochter F____,

laut Angaben von B____ als E____ zwischen 6 Monaten und einem Jahr alt war (vgl.

Protokoll Berufungsverhandlung S. 4) und somit jedenfalls Fall während der

Schwangerschaft von B____ mit der Tochter F____, erfahren hatte, dass er nicht

der leibliche Vater von E____ ist. Die eheliche Beziehung verschlechterte sich

unbestrittenerweise stetig, es kam zu zahlreichen Streitigkeiten. Die Ehefrau

hat schliesslich im November 2014 die gerichtliche Trennung eingegeben und ist

mit beiden Töchtern am 26. Januar 2015 ins Frauenhaus eingetreten, nachdem

sie am Vortag vom Berufungskläger geschlagen und getreten worden sei. Sie lebte

darauf bis zum 11. März 2015 mit den Töchtern im Frauenhaus in Basel und

ist von dort aus in eine eigene Wohnung an der [...] gezogen. Nachdem sich die

eheliche Beziehung mit der räumlichen Trennung vorübergehend beruhigt hatte, soll

es ab Herbst 2015 wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sein. Am

Abend des 26. Februar 2016 hatte C____, die Nachbarin von B____, die Polizei

requiriert, weil der Berufungskläger während einer Auseinandersetzung B____ in

aller Öffentlichkeit bedroht habe. Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen den

Berufungskläger eingeleitet (Akten S. 103 ff.).

2.2

Angefochtene

Schuldsprüche

2.2.1

Dem

Berufungskläger werden im vorliegenden Strafverfahren insbesondere verschiedene

Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt gegen B____ vorgeworfen, neben mehreren

Delikten gegen die Freiheit auch Körperverletzung und Sexualdelikte.

Unbestritten und

durch einen entsprechenden Arztbericht und Fotografien objektiviert ist (Akten

S. 194 f.), dass der Berufungskläger B____ am 25. Januar 2015 geschlagen und

getreten hat (Anklage Ziff. B.6), worauf B____ mit ihren Kindern am nächsten

Tag ins Frauenhaus eingetreten und dort bis am 11. März 2015 geblieben ist. Der

entsprechende Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ist nicht mehr angefochten.

Bestritten sind hingegen die folgenden angeklagten Delikte respektive vorinstanzlichen

Schuldsprüche:

·

Mehrfache Freiheitsberaubung: Dem Berufungskläger wird

vorgeworfen, dass er B____ an einem nicht mehr näher ermittelbaren Tag Anfang

2012, jedenfalls nachdem er erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater

von E____ ist, dann an einem nicht mehr näher ermittelbaren Zeitpunkt im Jahre

2013.

und schliesslich im September 2014 durch Verriegeln der Wohnungstüre,

körperliches Abdrängen von der Wohnungstüre, teilweise auch Wegnahme von

Schlüsseln und/oder Mobiltelefon daran gehindert habe, die eheliche Wohnung zu

verlassen, als sie dies wollte, und ihr so widerrechtlich die Freiheit entzogen

habe (Anklage Ziff. B.1).

·

Mehrfache Schändung: Der Berufungskläger soll zwischen August 2014

und Januar 2015 zwei bis drei Mal an seiner schlafenden und somit vorübergehend

widerstandsunfähigen Ehefrau wider deren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen

haben (Anklage Ziff. B.2).

·

Mehrfache Vergewaltigung: Der Berufungskläger soll im November

2014.

und in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2015 gegen den explizit

geäusserten Willen seiner hilflosen respektive zur weiteren Gegenwehr nicht

mehr fähigen Ehefrau den Geschlechtsverkehr vollzogen haben (Anklage

Ziff. B.3, B.5).

·

Mehrfache Drohung: Der Berufungskläger soll seine Frau nach der

Trennung an einem nicht näher bestimmbaren Tag im August/September 2015 in

ihrer Wohnung am Hals gepackt, gegen die Wand gedrückt, sie mit dem Tode bedroht

und damit in Angst und Schrecken versetzt haben (Anklage Ziff. B.7). Weiter soll

er ihr am 26. Februar 2016 auf offener Strasse mit entsprechenden Drohgebärden

Schläge angedroht und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt haben

(Anklage Ziff. B.9). Am 1. März 2016 soll er ihr, wiederum auf offener

Strasse, gedroht haben, sie «grün und blau zu schlagen» respektive sie «kaputt

zu machen» (Anklage Ziff. B.10).

·

Nötigung und versuchte Nötigung: Am 22. Januar 2016 soll der

Berufungskläger B____, während er sie und die beiden Kinder zum Badischen

Bahnhof chauffierte, genötigt haben, ihm ihr Mobiltelefon herauszugeben, indem

er während der Fahrt im Horburgtunnel gedroht habe, alle gegen die Wand zu

fahren, und diese Drohung durch einen Schwenker unterstrichen habe (Anklage

Ziff. B.8). Ausserdem habe er am 26. Februar 2016 – allerding vergebens –

versucht, C____, die Nachbarstochter von B____, davon abzuhalten, B____ während

der Auseinandersetzung weiter zu unterstützen, indem er sie aufforderte, sich

nicht einzumischen, ansonsten er ihr etwas antun werde (Anklage Ziff. B.9).

2.2.2

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz (Anklage Ziff. B.11) ist formell zwar angefochten;

er wird materiell indes überhaupt nicht thematisiert; darauf wird unten

(E. 7.6) eingegangen werden.

3.

Beweiswürdigung

3.1

Unschuldsvermutung

Es ist zu

prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen

Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren

Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro

reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;

insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit

beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74

E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82

ff.).

Der in dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des

urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.

Insoweit stellt er nach Auffassung des Bundesgerichts keine

Beweiswürdigungsregel dar (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018

E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht

bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten

günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in

dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel

zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019

E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die

Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die

Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält

(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,

in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

A. 2020, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die

Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.2

Aussagewürdigung,

Grundsätze

3.2.1

Die

Vorinstanz stützt sich bei den bestrittenen Schuldsprüchen insbesondere auf die

belastenden Aussagen von B____. Sie hat sich – so viel schon vorweg – knapp,

aber kritisch und differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall

auseinandergesetzt; auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil Strafgericht (SG)

S. 9 ff.), mit denen sich der Berufungskläger nicht fundiert auseinandersetzt,

kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt

Folgendes auszuführen:

Bezüglich der bestrittenen

Schuldsprüche finden sich, wie häufig bei Delikten im Rahmen häuslicher Gewalt,

kaum objektive Beweise oder Indizien. Im Vordergrund stehen die Aussagen der unmittelbar

Beteiligten, d.h. des Berufungsklägers und von B____. Die Beurteilung von deren

Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung

durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Ausserdem

gibt es Aussagen von C____ und D____, die es ebenfalls zu würdigen gilt.

3.2.2

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich

an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation

abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem

Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage

ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,

S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.],

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster

Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen

Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer

6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als

zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von

Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im

Strafrecht, in: forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:

plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

a.a.O., 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon

auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann.

Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3

S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2

S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O. S. 34 f.).

4.

Würdigung

der Aussagen von B____

4.1

Aussagen

von B____

4.1.1

Die

Aussagen von B____ sind von zentraler Bedeutung. Deshalb werden sie vorab

dargelegt, damit – in Bezug auf eine kritische Würdigung – ihr Inhalt und ihre

Qualität anschaulich werden und eine breite Grundlage für die Beweiswürdigung

besteht.

4.1.2

4.1.2.1

B____

hat am 27. Februar 2016 zum ersten Mal als Auskunftsperson ausgesagt,

nachdem ihre damalige Nachbarin C____ am Vortag im Verlaufe einer Auseinandersetzung

zwischen den Ehegatten A____ und B____ die Polizei requiriert hatte (Akten S. 104

ff.). In dieser ersten Aussage (Akten S. 109 ff.) schilderte B____ zuerst den

Vorfall vom Vortag (26. Februar 2016), als es zu einer Auseinandersetzung mit

dem Berufungskläger auf offener Strasse gekommen war, bei welcher dieser sie

bedroht und auch der Nachbarstochter C____ gedroht habe. Anschliessend gab sie

umfassend Auskunft zu ihrer familiären Situation, insbesondere zur Beziehung

zum Berufungskläger und deren Entwicklung. Sie schilderte meist in freier Rede,

spontan und ungeordnet, aber detailliert und anschaulich zahlreiche Vorfälle im

Laufe der Beziehung. So erklärte sie, dass der Berufungskläger sie bereits seit

circa Anfangs 2012 psychisch unter Druck gesetzt habe und Ende 2013/Anfang 2014

auch handgreiflich geworden sei (Akten 112 ff.). Nachdem sie im November 2014

die Trennung gewünscht und sich auf Wohnungssuche begeben habe, sei die

Situation eskaliert. Der Berufungskläger habe sie bei einer Gelegenheit geschlagen

und getreten; diese Verletzungen seien ärztlich dokumentiert. Sie sei deswegen von

Anfang Januar 2015 bis Anfang März 2015 mit den Kindern ins Frauenhaus gegangen.

Die Situation habe sich danach zunächst etwas entspannt. Im Sommer 2015 habe

sie wieder eine Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger gehabt, während

welcher dieser sie u.a. auch bedroht und am Hals gepackt habe. Sie schildert

weiter, dass der Berufungskläger sie mehrmals in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt

habe, so im September 2014. Er habe das sicher zwei, drei Mal gemacht (Akten S.

113). Sie beschreibt dann eine Vergewaltigung in der Silvester-/Neujahrsnacht

2014/2015 (Akten S. 114 ff.). In diesem Zusammenhang erwähnt sie, dass der

Berufungskläger sehr dominant gewesen und aggressiv geworden sei, wenn sie keinen

sexuellen Kontakt mit ihm wollte. Im November 2014 habe es auch eine Situation

gegeben, in welcher der Berufungskläger gesagt habe, er wolle mit ihr schlafen

und, als sie dies verweigerte, sie beleidigt und klein gemacht – sie sei eine «Schlampe,

die es mit jedem treibe», er würde sie auf den Strich schicken und Geld dabei

verdienen – und sie dann benutzt habe. Das heisst nach der verbalen

Auseinandersetzung habe er sie «genommen», hinter der Schlafzimmertüre, habe

ihr die Hose heruntergezogen und sei, hinter ihr stehend, vaginal in sie eingedrungen,

obwohl sie weinte und er wusste, dass sie dies nicht wollte (Akten S. 119 ff.).

Sie erwähnt weiter, dass der Berufungskläger sie im Zeitraum August/September

2014.

bis Januar 2015 auch mehrmals vaginal penetriert habe, während sie schlief,

davon sei sie aufgewacht (Akten S. 121). Sie habe anfangs gesagt, er solle sie

lassen, sie müsse schlafen; «gegen Ende der ganzen Misere» habe sie sich gar

nicht mehr gewehrt. Darauf schildert sie die erwähnten und unbestrittenen Misshandlungen

vom 25. Januar 2015 und ihre Folge – Flucht mit den Kindern ins Frauenhaus –

detailliert (Akten S. 122 ff.). Nachdem sie das Frauenhaus verlassen und eine

eigene Wohnung bezogen hatte, sei der Umgang mit dem Berufungskläger an sich

normal gewesen, der Berufungskläger habe auch eine Therapie begonnen. Sie habe

keine Angst mehr gehabt und sich nicht eingeschränkt gefühlt. Es habe ab und zu

eine Diskussion gegeben, aber das sei nicht schlimm gewesen. Irgendwann habe es

sich aber wieder gesteigert und es habe im August/September 2015 eine

Auseinandersetzung in ihrer Wohnung gegeben (Akten S. 122). Weiter beschreibt sie,

wie der Berufungskläger sie am 22. Januar 2016 durch ein waghalsiges

Fahrmanöver und die gleichzeitige Drohung, das Auto, in welchem sich auch die

beiden Mädchen befanden, gegen eine Wand zu fahren, genötigt habe, ihm ihr

Handy herauszugeben (Akten S. 124 f.). Dann sei es am Vortag (26. Februar

2016) zu dem bereits zu Beginn erwähnten Vorfall gekommen. Sie erwähnt auch,

dass E____ nicht die gemeinsame Tochter ist (Akten S. 126).

4.1.2.2

In

der nächsten Einvernahme vom 12. April 2016 (Akten S. 154 ff.) schildert

B____ insbesondere einen neuen Vorfall vom 1. März 2016, bei welchem der

Berufungskläger ihr bei der KITA abgepasst und ihr gedroht habe, er werde sie «grün

und blau schlagen» und «kaputt» machen und sie immer kriegen, wenn er das wolle

(Akten S. 162 f.).

4.1.2.3

Der

Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass diese beiden Einvernahmen, in

welchen B____ ausgesagt hat, ohne dass der Berufungskläger respektive seine

Verteidigung anwesend waren, verwertbar sind (vgl. BGer 6B_1196/2018 vom 6. März

2019). Denn diesen Einvernahmen kommt der Charakter einer klärenden Ermittlung

und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss der

Parteiöffentlichkeit respektive der Teilnahmerechte zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei

Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel,

fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale,

5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2018.13 vom 1.Juli 2020; SB.2015.72 vom 9. November

2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018

E. 2; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt

BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Im Übrigen hat B____ ihre

belastenden Aussagen jeweils in mehreren konfrontierten Einvernahmen bestätigt,

so dass diesen Einvernahmen letztlich ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung

für die Beweiswürdigung zukommt.

4.1.3

Bei

der Einvernahme vom 9. Februar 2017 (Akten S. 219 ff.) schildert B____,

zunächst im Beisein der Verteidigung des Berufungsklägers, dass die ersten

Verbote, die Wohnung zu verlassen, Anfang 2012 erfolgt seien, während der

Schwangerschaft (mit F____). Es sei dann zu verbalen Erniedrigungen gekommen, z.B.

habe der Berufungskläger geäussert, dass er sie auf den Strich schicken wolle.

Der Berufungskläger habe sie auch im Jahre 2013 und im September 2014 in der

Wohnung eingesperrt; insgesamt sei sie drei- bis viermal in der Wohnung

eingesperrt worden, wobei der Vorfall von 2013 sehr heftig und ihr deshalb

besonders gut erinnerlich sei (Akten S. 220 ff.). Der Berufungskläger habe sie

auch geschlagen und getreten (Akten S. 224 f.). Ausserdem schildert sie

insbesondere die Vergewaltigungen (Akten S. 222), Schändungen (Akten S. 223)

und die Drohungen vom September 2015 und vom 1. März 2016 (Akten S. 223).

4.1.4

In

der darauffolgenden (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem

Berufungskläger und seiner Verteidigung vom 9. Februar 2017 (Akten S. 228

ff.) hat B____ insbesondere die Freiheitsberaubungen, die Auseinandersetzungen

und verbalen Demütigungen (z.B. mit auf den «Strich schicken»; Akten S. 229

ff.) und anschliessend die Körperverletzung geschildert (Akten S. 233).

4.1.5

In

der nächsten (indirekten) Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2017

(Akten S. 241 ff.) beschreibt B____ zuerst erneut, wie der Berufungskläger sie

im Januar 2015 geschlagen habe. Sie habe bereits geschlafen, der

Berufungskläger sei nach Hause gekommen und habe sie geweckt, sie glaube mit

einer Ohrfeige, sei sich aber nicht sicher. Die Auseinandersetzung habe sich

dann in die Küche verlegt, wo sie getreten und geschlagen worden sei. Darauf

schildert sie (Akten S. 243) den Vorfall von circa September 2015, als ein

Streit um die Herausgabe ihres Mobiltelefons eskaliert sei. Sie erzählt

anschliessend von der Drohung und vom entsprechenden waghalsigen Fahrmanöver am

22.

Januar 2016, als der Berufungskläger ihr Mobiltelefon habe kontrollieren

wollen (Akten S. 245). Darauf schildert sie auch die Vorfälle vom 26. Januar

2016.

und vom 1. März 2016 – Auseinandersetzungen auf offener Strasse – erneut (Akten

S. 246 ff.). Schliesslich sagt sie ein weiteres Mal detailliert zu den

Sexualdelikten aus (Akten S. 249 ff.). So habe der Berufungskläger sie einmal

im Schlafzimmer in die Ecke gedrückt und an ihr «einseitigen

Geschlechtsverkehr» – sie präzisiert dies, dies bedeute, dass sie das nicht

wollte und ihm das auch gesagt hatte – vollzogen. Auch sei er mehrfach gegen

ihren Willen «sexuell aktiv» geworden, während sie schlief. Und schliesslich

schildert sie erneut die Vergewaltigung in Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015.

4.1.6

4.1.6.1

An

der vorinstanzlichen Verhandlung und an der Berufungsverhandlung ist

B____ ein weiteres Mal zu sämtlichen Anklagepunkten befragt worden. Der

Berufungskläger hat die Einvernahmen jeweils aus einem Nebenraum audiovisuell

verfolgt, seine Verteidigerin befand sich im Gerichtssaal (vgl. Akten S. 412,

Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Von der Gelegenheit, Fragen an B____ zu

stellen respektive stellen zu lassen, haben der Berufungskläger respektive die

Verteidigung jeweils Gebrauch gemacht.

4.1.6.2

An

der vorinstanzlichen Verhandlung hat B____ ausgesagt, dass sie bei

Vorfällen in den Jahren 2012 und 2014 (Anklage Ziff. B.1.1, B.1.3) die Wohnung

nicht habe verlassen können, obwohl sie es versuchte. Es sei abgeschlossen gewesen,

der Schlüssel abgezogen, oder sie sei gar nicht erst zur Türe gekommen. Einmal

habe sie Hilfe suchen wollen und habe deshalb das Fenster aufgemacht, dies habe

der Berufungskläger aber missverstanden, sie habe aber bestimmt nicht aus dem

Fenster springen wollen (Akten S. 413). Sie schildert dann, dass der

Berufungskläger, als sie schlief, vaginal in sie eingedrungen sei (Akten S.

413). Anschliessend schildert sie auf Frage nach der Vergewaltigung von 2014, dass

sich diese im Schlafzimmer abgespielt habe, hinter der Türe, in der Ecke sei

ein geflochtener Wäschekorb gestanden, die Türe sei aus Glas gewesen, mit

Vorhängen; der Berufungskläger habe sie zwischen die Türe gedrängt (Akten S.

413.

f.). Danach schildert sie den Vorfall vom 25. Januar 2015, als sie vom

Berufungskläger unbestrittenerweise geschlagen und getreten wurde (Akten S.

414). Sie beschreibt erneut, wie der Berufungskläger in der Silvesternacht

2014/2015 gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei und Geschlechtsverkehr an

ihr vollzogen habe, nachdem er die Wohnungstüre abgeschlossen und geäussert habe,

er gehe erst, wenn sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er sei dann

tatsächlich wieder gegangen und habe die Wohnungstüre aufgeschlossen, als «das

vorüber war» (Akten S. 414). Anschliessend schildert sie, wie der

Berufungsbeklagte sie im August/September 2015 in ihrer Wohnung aufsuchte, es

zu Streit kam, er sie dann am Hals packte, sagte, er werde sie umbringen, dann

gegangen sei, aber später mit einem Schlüssel, den die Tochter wohl im Auto

verloren hatte, wieder zurückgekehrt sei (Akten S. 414). Darauf kommt sie den

Vorfall vom Januar 2016 zu sprechen, als der Berufungskläger auf dem Weg zum

Badischen Bahnhof im Horburgtunnel drohte, die ganze Familie an die Wand zu

fahren, und einen entsprechenden Schlenker fuhr (Akten S. 415). Anschliessend sagt

sie zum Vorfall vom Februar 2016 aus, als der Berufungskläger sie an der

Tramhaltestelle in der Nähe ihrer Wohnung abgepasst habe, die Kinder zu sich habe

nehmen wollen und der Nachbarin gedroht habe, sie solle sich nicht einmischen,

sonst komme sie auch dran. Dann habe er die Hand gegen sie (B____) erhoben und sei erst gegangen, als

die Kinder zu schreien und weinen anfingen (Akten S. 415). Schliesslich

legt sie den letzten Vorfall vom März 2016 vor der KITA dar, wo der

Berufungskläger ihr mit Briefen entgegengekommen sei, und sie Angst hatte, dass

er von der Anzeige erfahren hatte; er habe gedroht, sie zu schlagen (Akten S. 415).

In Bezug auf die angeklagten sexuellen Handlungen erklärt sie, am Anfang sei es

so gewesen, dass es einvernehmlichen Sex gab, wenn der Berufungskläger sie

geweckt hatte, am Ende habe sie gar nicht mehr im gemeinsamen Bett schlafen

wollen. Ab 2013 habe sie keinen Sex mehr wollen, es sei kein bestimmtes Ereignis

gewesen, es sei vielmehr alles miteinander verwoben gewesen, je mehr

psychischer Druck da gewesen sei, desto weniger habe sie sich körperlich spüren

und Nähe zulassen können (Akten S. 416). Sie habe ungefähr im Sommer 2014 von

der Beziehung des Berufungsklägers zu G____, der neuen Partnerin des

Berufungsklägers, erfahren (Akten S. 416).

4.1.6.3

An

der Berufungsverhandlung hat B____ ein weiteres Mal zu den angeklagten

Vorfällen ausgesagt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die

Befragung hat sie spürbar aufgewühlt, so hat sie geweint, als sie die

Entwicklung der Beziehung zum Schlechten geschildert hat. Auch erklärt sie,

dass es schwierig für sie sei, da es lange her sei; sie habe sich zuerst überlegt,

die alten Urteile zu lesen, damit sie nicht so überfordert dasitze, habe aber

darauf verzichtet, denn «das bringt ja auch nichts». Sie gibt zur Beziehung an,

dass es Spannungen gab, nachdem der Berufungskläger erfahren hatte, dass er

nicht der leibliche Vater von E____ ist; dies sei vor der Geburt der

gemeinsamen Tochter und auch vor der Heirat gewesen. Sie hat erneut die

Vorfälle erwähnt, als der Berufungskläger sie daran gehindert habe, die gemeinsame

Wohnung zu verlassen; dabei war ihr vor allem der Vorfall im Jahr 2013 noch

sehr präsent, als sie das Fenster öffnete, um sich Hilfe zu holen (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 5). Sie sagt dann aus, dass es mehrfach vorgekommen

sei, dass der Berufungskläger in sie eingedrungen sei, während sie geschlafen

habe, und erinnert sich, dass sie sich zunächst noch gewehrt habe und gesagt

habe: «Lass es, hör auf!», dann aber «irgendwann resigniert habe und nicht mehr

viel gesagt und getan habe» (Protokoll Berufungsverfahren S. 6). Auf Frage nach

einem Vorfall vom November 2014, wo der Berufungskläger sie zunächst

gestreichelt habe, ist sie zunächst ratlos, auf den Hinweis, dass der

Berufungskläger da vaginal in sie eingedrungen sein solle und geäussert habe,

sie solle ihm geben, was sie anderen Männern auch gebe, meint sie das höre sich

so an, als sei das so passiert, konnte sich aber zunächst nicht konkret

erinnern, denn es habe mehrere Situationen ergeben. Sie erwähnt dann die

Situation von der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 und kommt schliesslich auf

die Situation, wo der Berufungskläger sie hinter die Türe des Schlafzimmers

gezogen und dort «hinter der Türe genommen» habe und beschreibt, dass dort der

Wäschekorb gestanden sei (Protokoll S. 6). Anschliessend kommt sie auf den

Vorfall vom Silvester 2014/2015 zu sprechen, als der Berufungskläger sie nach

Hause gefahren habe und dann gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen

habe (Protokoll S. 7). Auf Frage erklärt sie, dass der Vorfall vom 26. Februar

2016, als die Nachbarin dabei war, das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Sie

beschreibt weiter die Situation, als der Berufungskläger bei einer Autofahrt

mitten im Tunnel gedroht habe, alle «gegen die Wand zu fahren» - und

unterstreicht ihre Schilderung dieses Vorfalls spontan anschaulich mit einer entsprechenden

Handbewegung (Schlenker; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Schliesslich

kommt sie noch auf den Vorfall vom 1. März 2016, in der Nähe der KITA, zu

sprechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).

Sie hat weiter ausgesagt,

dass es ihr nicht möglich sei, das Ganze mit dem Berufungskläger zu besprechen,

dieser «macht komplett zu, er hat null Einsicht» (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 7 f.). Sie schildert anschaulich, dass die ganze

Situation für die beiden Mädchen sehr belastend sei, dass sie sich Hilfe

zunächst durch eine Familienhelferin und dann beim Schulpsychologischen Dienst

gesucht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Sie äussert sich

differenziert zu ihrer Situation ab April 2014, als der Berufungskläger eine

neue Partnerin kennengelernt hatte, und zu ihrer Ambivalenz gegenüber dem

Berufungskläger und zu ihren Schuldgefühlen, weil sie «ja das Kind gebracht

hatte, das nicht das seine ist» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.).

Schliesslich hat B____ auf die Frage des Berufungsklägers nach ihrer

Beziehung respektive nach allfälligen sexuellen Kontakten zu seinem Bruder erklärt,

dass sie dazu keine Aussagen mache, weil sie nicht in eine Auseinandersetzung,

die der Berufungskläger mit seiner Familie führe, hereingezogen werden wolle

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).

4.2

Würdigung

4.2.1

Die

Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die belastenden Aussagen von B____

der Wahrheit entsprechen. Es ist geradezu deliktstypisch und darf als

gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von häuslicher Gewalt und von

Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham,

oftmals zunächst auf eine Anzeige verzichten. Wenn überhaupt teilen sich viele

Betroffene erst später, nach Tagen, Monaten oder gar Jahren über das

Vorgefallene mit (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 S. 419 f. mit weiteren Hinweisen,

insbesondere auf Schwander, Das

Opfer im Strafrecht, 3. A. 2019, S. 125, 135). Es ist deshalb auch nicht

auffällig, dass sie beim Arztbesuch vom 27. Januar 2015 nach den Schlägen und

Tritten vom 25. Januar 2015 lediglich von körperlicher Gewalt und noch nicht

von sexueller Gewalt berichtet hatte (vgl. Akten S. 172). Viele Opfer können

sich erst nach einiger Zeit überhaupt öffnen und den Weg zu den

Strafverfolgungsbehörden wagen. Nachvollziehbar schildert B____ ihre Bedenken

und Angst vor diesem Schritt. Sie hat sich erst dann Anfangs 2016 zur Anzeige

entschlossen, als einerseits C____ die Polizei avisiert hatte und sie (B____) andererseits

realisieren musste, dass der Berufungskläger, obwohl sie seit über einem Jahr

getrennt lebten und obwohl der Berufungskläger längst eine neue Beziehung

hatte, nicht davon abliess, ihr nachzustellen, hier um seinen behaupteten Anspruch,

die Kinder zu sehen, wann er dies wollte, durchzusetzen, und dabei in aller Öffentlichkeit

die Kinder direkt in die Auseinandersetzung involvierte. Sie erklärt dazu in

der ersten Einvernahme, deshalb sei sie heute bei der Polizei, denn «sonst wird

es wohl nie besser» (Akten S. 111). Ein Jahr zuvor, im Januar 2015, als der

Berufungskläger sie unbestrittenerweise misshandelt hatte, so dass sie mit den

Töchtern ins Frauenhaus geflüchtet war, hatte B____ noch von einer Anzeige

abgesehen. Sie hat an der vorinstanzlichen Verhandlung dazu erklärt, dass sie

der Überzeugung war, dass «es» - d.h. die ganze eheliche Situation - an ihr

liegt, dass es besser werde, wenn sie sich distanziere. Sie habe sich einen Weg

ausgemalt, der nicht da war, um alles besser zu reden (Akten S. 414). Sie hätte

sich von sich aus wahrscheinlich nicht getraut, Anzeige zu machen, trotz des

Aufenthalts im Frauenhaus (Akten S. 415). Sie konkretisiert diese

Äusserung dann dahin, dass sie aus verschiedenen Gründen Angst vor einer

Anzeige hatte, so aus Angst vor der Reaktion der Familie, aus Angst, dass sie

die Person sei, die den Kindern den Vater wegnimmt, und aus Angst, dass die

Kinder ihr das nicht verzeihen. An der Berufungsverhandlung schildert sie noch

ihre damalige Überforderung und ihre Bedenken, dass sie die Kinder wegen des

Umfeldes verlieren könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Auch erklärt

sie ihre ambivalenten Gefühle gegenüber dem Berufungskläger (vgl. etwa

Protokoll Berufungsverhandlung S. 11: «Ich konnte auf der anderen Seite ja

meine Gefühle und Liebe nicht einfach so von einem Moment auf den anderen

abstellen. …»).

Nachdem das

Strafverfahren ins Laufen kam, ist B____ über mehrere Einvernahmen hinweg bei

ihren Angaben geblieben und hat sowohl an der erstinstanzlichen als auch an der

Berufungsverhandlung erneut ausgesagt.

4.2.2

Neben

der Aussagegenese spricht der Umstand, dass B____ trotz allem Hand geboten hat

und bietet, dass der Berufungskläger den Kontakt zu den Mädchen, vor allem zur

gemeinsamen Tochter F____, wahren kann, gegen eine falsche Belastung. Sie hat

an der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 7) dazu anschaulich ausgesagt, dass

sie alles versuche, dass der Berufungskläger den Kontakt zur Tochter halten

kann, obwohl es für sie schwierig sei; sie halte das aber für wertvoll und der

Berufungskläger solle das bewahren können. Dass B____ weder Entschädigungs-

noch insbesondere Genugtuungsforderung geltend macht, spricht insoweit durchaus

gegen sachfremde Motive bei ihren belastenden Aussagen gegen den

Berufungskläger.

4.2.3

4.2.3.1

Insbesondere

sind die Schilderungen von B____ in den verschiedenen Einvernahmen über die

Jahre hin in den wesentlichen Punkten gleichbleibend und schlüssig

und enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Sie wirken dabei

aber nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern authentisch und lebensnah.

B____ beschreibt das Erlebte nicht stur chronologisch, sondern teilweise

sprunghaft und mit assoziativen Einschüben und Hinweisen auf Ereignisse,

Gedanken, Empfindungen; eindrücklich ist insoweit insbesondere die erste

Einvernahme, wo sie sich alles «von der Seele geredet» zu haben scheint (Akten

S. 109 ff.). Sie schildert besonders einprägsame Erlebnisse immer wieder in

gleicher – und typischer – Weise und frei von relevanten Widersprüchen. Beispielhaft

hervorzuheben sind etwa ihre Schilderungen des Einsperrens im Jahre 2013, von

der Vergewaltigung in der Silvesternacht 2014/2015 oder auch von den – notabene

unbestrittenen und objektivierten – Schlägen und Tritten im Januar 2015. Dazu

ist übrigens zu bemerken, dass ihre Schilderungen der bestrittenen Vorfälle dieselbe

Qualität aufweisen wie ihre Schilderung dieses unbestrittenen Vorfalls vom

Januar 2015 – was immerhin ein starkes Indiz dafür ist, dass auch diese

Schilderungen selbst Erlebtes wiedergeben.

4.2.3.2

Ihre

Schilderungen, auch in freier Rede, sind logisch konsistent und

überzeugen durch angemessenen Detailreichtum. So beschreibt sie den

Vorfall in der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 beispielsweise schon bei der

ersten Einvernahme detailliert und anschaulich. Der Berufungskläger habe die

Türe abgeschlossen, sich dann zu ihr aufs das Sofa gesetzt und gesagt, er wolle

mit ihr schlafen, worauf sie gesagt habe, sie wolle das nicht. Er habe sie

gepackt, sie auf dem Sofa nach hinten gekippt und ihr dann die Leggings und die

Unterhose ausgezogen, oben gar nichts. Er habe sie bei den Beinen gepackt und

so hingelegt, wie er das wollte. Er habe bei sich den Gürtel aufgemacht, die

Hose nur ein bisschen heruntergezogen, so dass sie am Schluss auf

Oberschenkelhöhe hing. Dann habe er mir ihr geschlafen. Sie habe schon

versucht, den Berufungskläger körperlich abzudrängen; sie sei aber psychisch

und physisch labil gewesen, es habe keinen Weg gegeben, sich zu wehren, alle

Versuche hätten nicht geklappt (Akten S. 115 f.). In den Einvernahmen vom 9.

und vom 22. Februar 2017 (Akten S. 222, 251 f.) schildert sie diesen

Vorfall ein weiteres Mal, dass der Berufungskläger sie nach Hause gefahren

habe; er habe dann die Türe abgeschlossen und ihr sinngemäss erklärt, sie komme

erst wieder heraus respektive er gehe erst wieder, wenn sie mit ihm geschlafen

habe. Darauf habe er sie aufs Sofa gedrückt, sie unten entkleidet, «sich selber

so halber ausgezogen» und sei dann in sie eingedrungen – obwohl sie ihm gesagt

habe, dass sie das nicht wolle, und versucht habe, ihn wegzudrücken. Auch an

der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 414) schildert sie, dass der

Berufungskläger sie nach Hause gefahren habe – sie seien zwar getrennt gewesen,

hätten aber noch zu zusammengewohnt. Sie erinnere sich, dass er nach oben

gekommen sei, als sie sich am Ausziehen war. Der Berufungskläger habe dann

abgeschlossen und gesagt, er gehe erst, wenn sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt

hätten. Er habe sie auf dem Sofa nach hinten geschubst, ihr die Hose

ausgezogen, sich über sie gelegt und sei in sie eingedrungen. Sie habe ihm zu

verstehen gegeben, dass sie das nicht wollte. Sie wisse nicht, ob sie ihn mehr

hätte schubsen oder anschreien sollen (Akten S. 414). An der

Berufungsverhandlung (Protokoll S. 7) schildert sie diesen Vorfall nur kurz.

4.2.3.3

Auch

die Vergewaltigung vom November 2014 schildert sie detailliert, wie es zuerst

zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, wo er sie u.a. als «Schlampe»

bezeichnete, sie in die Ecke drängte und von hinten in sie eindrang. An der

vorinstanzlichen Verhandlung beschreibt sie hier detailliert die örtlichen

Gegebenheiten (Akten S. 413 f.), wobei sie mit der Beschreibung des Wäschekorbs

auch eine nebensächliche Einzelheit schildert. Hier zeigen sich ganz

exemplarisch auch die Realitätskriterien von Interaktionsschilderungen

und Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede. Diese

Realitätskriterien finden sich praktisch bei allen Schilderungen von B____. In

der Einvernahme vom 27. Februar 2016 sagt B____ zum Beispiel aus, der Berufungskläger

sei mit Äusserungen gekommen wie «ich schicke dich auf den Strich, du bist

nichts ohne mich, du wirst nie wieder glücklich werden in deinem Leben, solange

du mich nicht glücklich machen kannst, niemand ausser mir soll es gut mit dir

haben.» (Akten S. 112). In derselben Einvernahme schildert sie den Wortwechsel

vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr am Neujahrsmorgen 2015 (Akten S. 114 f.:

«Dann hat er gesagt, er möchte mit mir schlafen. Ich sagte, ich möchte das

nicht. Daraufhin hat er gesagt, ich muss und soll ihm auch das geben, was ich

anderen geben kann und könnte. Ich solle ihn genauso gut behandeln … Ich sagte

ihm, dass er gehen soll. Er meinte, er gehe nicht, bevor ich ihm das gegeben

habe. Dann hat er mich gepackt und angefangen, abzuziehen. Ich sagte, hör auf,

er sagte immer, nein, ich höre nicht auf, bis ich habe was ich will.»). Sie

schildert, dass der Berufungskläger sie im November 2014, als sie sagte, sie

fühle sich benutzt, als «Schlampe» bezeichnet habe, «die es mit jedem treibt»,

er würde sie auf den Strich schicken, dann würde er Geld verdienen. Wenn sie

mit denen schlafen könne, könne sie auch mit ihm schlafen. Aus diesem

psychischen Druck heraus habe er sie zum Sex genötigt, habe sie klein gemacht

und dann dementsprechend benutzt (Akten S. 120).

4.2.3.4

Eindrückliche

Schilderungen von Interaktionshandlungen enthalten insbesondere ihre

bereits oben (E. 4.2.3.2) ausführlich beschriebenen Schilderungen der

Vergewaltigungen. Auch bei der Schilderung der Auseinandersetzung auf offener

Strasse am 26. Februar 2016 legt B____ die verschiedenen Interaktionen zwischen

dem Berufungskläger, ihr, den beiden Mädchen und C____ anschaulich dar (vgl. etwa

Akten S. 110, 246, 416). Eindrücklich ist dabei jeweils auch, dass die

verschiedenen Schilderungen der einzelnen Vorgänge in den relevanten Elementen zwar

jeweils im Kern übereinstimmen, aber nicht etwa wörtlich deckungsgleich sind,

was auf eine auswendig gelernte Geschichte hindeuten könnte, sondern dass sie differenziert

ausfallen und sich wie die Teile eines Puzzles stimmig ergänzen.

4.2.3.5

B____

schildert auch ausgefallene Einzelheiten und Komplikationen im Handlungsablauf,

wie zum Beispiel (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), dass der

Berufungskläger die Situation missverstand, als er sie 2013 gehindert habe, die

Wohnung zu verlassen. Aus Panik, nicht mehr aus der Wohnung zu kommen, habe sie

damals das Fenster geöffnet und sich auf die Fensterbank innen über der Heizung

gesetzt, um sich Hilfe zu holen. Da sei der Berufungskläger «von seiner

Aggression in Panik geswitcht» und habe geschrien: «Spring nicht». Das sei aber

gar nicht die Situation gewesen, sie habe sich einfach Hilfe holen wollen, sie

habe auch kein Handy gehabt. Sie habe eine richtige Panikattacke gehabt und da einfach

aus der Wohnung herausgewollt. Ausgefallen und entsprechend authentisch

erscheint auch ihre Schilderung, dass der Berufungskläger sie während des

erzwungenen Sex in der Silvesternacht 2014/2015 zusätzlich erniedrigte mit den

Worten, dass sie nur ihm gehöre, nie wieder einen anderen Mann haben werde und

alleine für ihn da sei (vgl. Akten S. 117).

4.2.3.6

Die

Schilderungen von B____ enthalten auch stimmige raum-zeitliche Verknüpfungen.

Beispielsweise enthalten ihre Schilderungen der beiden Vergewaltigungen mehrere

raum-zeitliche Verknüpfungen (vgl. etwa Akten S. 114 ff., 119 ff.), ebenso die

Schilderung des an sich unbestrittenen Vorfalls vom 25. Januar 2015, wo der Berufungskläger

sie im Schlafzimmer geweckt und dann in die Küche gezerrt habe, wo dann die

eigentliche Auseinandersetzung und vor allem die körperlichen Misshandlungen

stattfanden (Akten S. 122, Akten S. 243).

4.2.3.7

Einzelne

Details werden nachgeschoben und B____ räumt auch Erinnerungslücken

ein – dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Vielmehr

zeigt sie sich auf authentische und lebensnahe Weise bemüht, die einzelnen

Vorfälle korrekt darzulegen und richtig einzuordnen – beispielsweise die

zeitliche Zuordnung der Ereignisse an bestimmten Einschnitten in ihrem Leben

festzumachen. Das zeigt sich etwa in ihrer Einvernahme vom 12. April 2016, wo

sie von sich aus eine frühere Aussage korrigiert und den letzten

sexuellen Kontakt auf circa Ende Dezember 2015 datiert hat (Akten S. 154). Sie präzisiert

spontan, dass die Kinder bei einer Episode gar nicht dabei gewesen seien, weil

sie mit den Eltern der Schwiegermutter campen gewesen seien (Akten S. 124). Sie

räumt auch ein, dass es für sie schwierig sei, zu sagen, wann es erstmals zu

Übergriffen gekommen sei, das sei für sie «wie verschleiert», dies sei wohl

ihre Art, damit umzugehen (Akten S. 112). Auf die Frage, ob es vor dem Vorfall

vom Silvester bereits zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei,

erklärte sie zuerst, sie könne das jetzt gerade nicht sagen. Er sei schon

vorher sehr dominant gewesen und habe sich genommen, was er wollte, es sei aber

nie so extrem gewesen (Akten S. 119). An der Berufungsverhandlung – mehrere

Jahre nach den Vorfällen – erklärt sie von sich aus offen, es sei schwierig für

sie, sie habe noch überlegt, die alten Urteile zu lesen, damit sie nicht so überfordert

dasitze, «aber das bringt ja auch nichts» (Protokoll S. 5). Auf

entsprechende Frage erklärt sie zunächst (Protokoll S .6), dass sie sich in

Zusammenhang mit einer Vergewaltigung nicht an einen konkreten Vorfall

erinnere, wo er ihr gesagt habe, sie müsse ihm geben, was sie auch anderen

Männern gebe. Es höre sich aber schon so an, als sei dies so passiert; es habe

aber viele solcher Situationen gegeben – auch an Silvester. Es sei so viel in

ihrem Kopf; sie wisse jetzt nicht, ob das dort war, als er sie hinter die Türe

gezogen habe, es sei so viel passiert, dass sie Mühe habe, das richtig

einzuordnen.

4.2.3.8

Auch

stellt B____ sich selbst nicht immer in gutem Licht dar, reflektiert ihr

eigenes Verhalten und sagt nicht taktisch aus. Als ihr der Berufungskläger an der

Konfrontationseinvernahme vom 9. Februar 2017 implizit häusliche Gewalt gegenüber

einem der Kinder unterstellt, räumt sie ein, dass sie einmal als Mutter nicht

richtig reagiert und ihre Aufsichtspflichten verletzt habe, als eine der

Töchter beim Spiel im Kinderbett gestürzt sei und sich verletzt habe (Akten S.

232.

f.). Sie gibt sich auch durchaus selbstkritisch (vgl. Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8) und ist heute selbst erstaunt, dass sie den

Berufungskläger trotz allem immer wieder in ihr Leben gelassen hat. Dies sei

wohl fehlende Stabilität gewesen, wenn sie zurückspulen könne, würde sie es

heute anders machen, hätte die Kinder gepackt, wäre zurück nach Deutschland und

hätte einen Strich gezogen. Aber man denke halt anders, auch wegen der Kinder,

versuche das Beste und hoffe, dass es besser wird. An der vorinstanzlichen

Verhandlung schildert sie, wie sie mit der Zeit resigniert habe und sich

«wahrscheinlich nicht mehr so gewehrt habe, wie (sie sich) hätte wehren sollen»

– sie wisse das nicht (Akten S. 413). In Bezug auf die sexuellen Übergriffe

habe sie lange gebraucht zu unterscheiden, was Eigenverantwortung sei und was

Taten. Es tue nichts zur Sache, «wie blöd ich bin», dass das einfach nicht gehe

(Akten S. 416). Sie schildert auch ihre damalige Ambivalenz gegenüber dem

Berufungskläger und sagt aus, dass es auch nach ihrem Austritt aus dem Frauenhaus

zu freiwilligen Sexualkontakten mit dem Berufungskläger, der ja längst eine

neue Partnerin hatte, gekommen sei; der letzte habe im Sommer 2015 stattgefunden,

zweimal im Zeitraum Mai-Juli 2015, als sie nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus wieder

auf eine Normalisierung der Beziehung gehofft habe (Akten S. 126 f.); später kommt

sie, wie erwähnt, von selbst auf diese Aussage zurück und datiert den letzten einvernehmlichen

Sexualkontakt auf circa Ende Dezember 2015 (Akten S. 154).

4.2.3.9

B____

schildert innerpsychologische Vorgänge authentisch, differenziert und

stimmig. Beispielsweise beschreibt sie, dass sie in der (Silvester)Nacht 2014/2015

psychisch schon so angeschlagen gewesen sei, dass sie sich gar nicht mehr

wehren wollte oder konnte; sie habe den aufgezwungenen Geschlechtsverkehr

praktisch über sich ergehen lassen, in der Hoffnung, dass der Berufungskläger

dann gehe (Akten S. 115). Sie schildert, dass die Kinder ihr Hauptgrund für die

Trennung gewesen seien, es sei «nicht gesund» gewesen, wie sie und der

Beschuldigte miteinander umgegangen seien (Akten S. 118). Sie wisse auch nicht

mehr, weshalb sie, obwohl sie sich vom Berufungskläger trennen wollte, noch mit

ihm zusammenlebte und sogar gemeinsam Silvester verbracht habe. Sie glaube, das

sei «verdrängen, verschleiern, etwas gut reden, was nicht mehr gut ist»,

gewesen (Akten S. 118). Sie habe Mühe gehabt, die Vergewaltigungen zu berichten,

denn sie habe sich geschämt, dass sie «das gegen [ihren] Willen zugelassen

habe» (Akten S. 128). An der vorinstanzlichen Verhandlung schildert sie

nachvollziehbar, dass sie in eine Situation geraten sei, so dass sie resigniert

habe. «Wenn einem psychisch und auch körperlich immer wieder Druck gemacht

wird, ist es halt einmal einfach so, dass man sich ‘seinem Schicksal einfach

hingibt’. Ich kann nicht mehr sagen, wie ich in diese solche Situation

reingekommen bin. Irgendwann mal habe ich mich wahrscheinlich nicht mehr so

gewehrt, wie ich mich hätte wehren sollen – ich weiss es nicht.» (Akten S.

413). Sehr anschaulich und authentisch schildert sie an der Berufungsverhandlung

(Protokoll S. 10 f.) auch ihre damalige Ambivalenz: «Es ist das Problem von

vielen Frauen, die nicht gehen können, weil sie die Person noch irgendwie

lieben. Es sind zwei Seiten. (…) Ich dachte immer, ich muss etwas machen, weil

ich ja das Kind gebracht hatte, das nicht das seine ist. Ich dachte, es gibt

Probleme dadurch und es ist alles meine Schuld und ich muss gucken, dass alles

wieder in Ordnung kommt. Dementsprechend passiert auf der einen Seite so etwas.

Ich konnte auf der anderen Seite ja meine Gefühle und Liebe nicht einfach von

einem Moment auf den anderen abstellen. Es ist ja nicht so, dass diese Person

mich genommen, gefangen und eingesperrt hat. Ich bin ja aus einem Grund mit ihm

zusammengekommen.» Sie schildert, dass sie während der Autofahrt, als der

Berufungskläger drohte, die ganze Familie gegen die Wand zu fahren, und einen

entsprechenden Schlenker fuhr, «wahnsinnig Angst hatte» und der Berufungskläger

«rasend vor Wut» gewesen sei (Akten S. 245). Sie beschreibt, dass sie erstarre

und nicht mehr reden könne, wenn sie Angst habe, was der Berufungskläger dann

offenbar als Provokation verstanden habe (Akten S. 234). Hier hat sie die

unterschiedlichen Gefühle beider Partner in denselben Situationen authentisch

geschildert. Auch sonst legt sie ihre Gedanken über die inneren Vorgänge beim

Berufungskläger anschaulich dar. So überlegt sie an der Berufungsverhandlung,

aus welchem Grund er in sie eingedrungen sei, als sie schlief, und fragt sich,

ob dies eine Machtdemonstration oder aus Frustratrion gewesen sei, und

schliesst, dass der Berufungskläger wohl jedenfalls nicht mit ihr geschlafen

habe, weil er sie gerne hatte – und muss dabei weinen (Protokoll S. 6).

4.2.3.10

B____

dramatisiert in ihren Schilderungen nicht, sie belastet den Berufungskläger

nicht übermässig, im Gegenteil findet sie durchaus auch anerkennende Worte

für ihn. Bei der Schilderungen der angeklagten Vergewaltigungen beschreibt sie

kein besonders gewalttätiges Vorgehen des Berufungsklägers (Akten S. 117).

Der Berufungskläger sei grundsätzlich kein schlechter Mensch, er habe ihrer

Meinung nach ein Problem, an dem er arbeiten müsse (Akten 118). Er sei

allgemein ein guter Vater, sei gegenüber den Kindern nicht aggressiv oder

handgreiflich, werde in letzter Zeit aber schneller laut den Kindern gegenüber

und distanziere sich von E____ (Akten S. 125 f.). Als sie nach dem

Aufenthalt im Frauenhaus wieder Kontakt zu ihm aufbaute, habe es anfangs recht

gut ausgesehen, denn er habe eine Therapie begonnen, sie habe sich nicht

eingeschränkt gefühlt; der Umgang mit ihm sei normal gewesen. Irgendwann sei es

in alte Muster zurückgefallen (Akten S. 123 f.). Auch an der

Berufungsverhandlung hat sie sich differenziert über die Beziehung zum

Berufungskläger geäussert und beispielsweise erklärt, dass das Besuchsrecht mit

dem Berufungskläger und der gemeinsamen Tochter funktioniere, dass er den

Unterhaltsbeitrag bezahle, dass die Situation grundsätzlich nicht mehr so

schwer sei, wie sie gewesen sei (Protokoll S. 4). Sie anerkennt, dass der Berufungskläger

versucht habe, Verantwortung zu zeigen und für E____ einzustehen, und einen

gemeinsamen Weg zu finden, als er erfahren habe, dass sie nicht sein Kind sei, es

sei aber sehr schmerzhaft für ihn gewesen (Protokoll S. 5).

4.3

Fazit

Die Aussagen von B____ sind nach dem Gesagten insgesamt stimmig,

nachvollziehbar und konsistent. Sie erfüllen eine grosse Zahl von Realitätskriterien

in vielfacher Weise. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an

der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Die Aussagen werden zudem – wie

unten noch darzulegen ist – teilweise gestützt durch objektive Beweismittel, wie

die Aussagen von C____ und deren Vater. Die Aussagen von B____ in Bezug auf die

unbestrittene Körperverletzung vom Januar 2015 (Anklage Ziff. B.6) werden durch

einen entsprechenden Arztbericht und Fotografien untermauert und sind im

Übrigen von derselben Qualität wie ihre Aussagen zu den bestrittenen Delikten.

Auch der Umstand, dass B____ nach der Misshandlung im Januar 2015 mit den

Mädchen ins Frauenhaus geflüchtet ist, ist ein Indiz dafür, dass ihre

Schilderungen, auch bezüglich die bestrittenen Vorfälle, faktenbasiert sind. Hinweise

auf eine falsche Bezichtigung aus Rache oder anderen Gründen gibt es nicht.

Zwar hatte der Berufungskläger seit circa Sommer 2014 eine aussereheliche

Beziehung zu G____, worunter B____ zusätzlich gelitten hat. Sie ist aber erst

ins Frauenhaus geflüchtet, als der Berufungskläger sie geschlagen hatte, und

hat selbst dann noch keine Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet. Sie hat

sich auch jeweils dafür eingesetzt, dass der Berufungskläger den Kontakt zur

Tochter leben und wahrnehmen kann. Die Aussagen von B____ sind glaubhaft und es

kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.

5.

Würdigung

der

Aussagen des Berufungsklägers

5.1

Aussagen

5.1.1

Der

Berufungskläger ist am 28. Juni 2016 zum ersten Mal einvernommen worden,

im Beisein einer Verteidigung (Akten S. 190 ff.). Er gibt an, dass der

Umstand, dass E____ nicht seine leibliche Tochter ist, ein Problem für die

Beziehung wurde. Richtig schwierig sei es geworden, als seine Frau mit dem

leiblichen Vater von E____ Kontakt hatte. Ihm sei es deswegen psychisch nicht

gut gegangen und er habe Stress mit seiner Frau gehabt. Dass seine Frau hinter

seinem Rücken auch Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe, habe sein Misstrauen zusätzlich

verstärkt. Dies sei 2013/2014 gewesen. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen,

von ihm aus einmal, seine Frau sei ihm gegenüber mehrmals handgreiflich

geworden (Akten S. 194 ff.). Ihm habe es da «ausgehängt», weil B____ ihn

und seine Eltern «verarschte» und mit einem «Typen» geschrieben und

kommuniziert habe. Dies sei gewesen, bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei.

Seine Frau habe damals mit einem Event Promoter kommuniziert, sie habe da

manchmal «aufgelegt», obwohl er ihr gesagt habe, dass alles, was die Musik betreffe,

über ihn (Berufungskläger) laufe. Sie habe sich aber nicht daran gehalten

(Akten S. 194). Hier zeigt sich übrigens, dass der Berufungskläger bestimmen

und die Kontrolle darüber haben wollte, mit wem seine Frau Kontakt pflegte. Den

Vorfall vom 25. Januar 2015 schildert er dann so, dass er B____ eine Ohrfeige

versetzt und sie getreten habe (Akten S. 196). Es sei ein kurzer

Kontrollverlust gewesen, denn er sei «psychisch immer wieder von ihr gefickt

worden», und da sei es nicht mehr anders gegangen. Die Handgreiflichkeiten

hätten vielleicht 30 Sekunden angedauert. Sie habe einfach blaue Flecken

erlitten – sie habe Fotos der Verletzungen an seine Eltern geschickt, aber sie

werde «halt auch schnell blau». Er sei bei diesem Vorfall nur seelisch verletzt

worden. Sie habe ihn bei anderer Gelegenheit auch schon angegriffen und sein

Gesicht zerkratzt, aber er sei deswegen nicht zur Polizei gerannt (Akten S.

197). Nach der Trennung und dem Aufenthalt seiner Frau im Frauenhaus habe es

keine physische Gewalt mehr gegeben, man hätte sich noch gestritten und er habe

noch psychische Gewalt von ihr verspürt, wobei sie dasselbe von ihm sage (Akten

S. 198).

Die weiteren

Vorwürfe von B____ bestreitet er vehement mit den Worten: «Alles erlogen»

(Akten S. 198). Er nimmt dann konkret Stellung zu den einzelnen Vorwürfen. Den

Silvesterabend habe er gemeinsam mit seiner jetzigen Freundin und seiner

Familie in der Kaserne verbracht, seine Frau sei auch dabei gewesen, sie habe

zu viel getrunken und es sei unangenehm geworden. Man habe im selben Haushalt

geschlafen und sei dann intim geworden (Akten S. 199). Auf den konkreten Vorhalt,

er habe damals gegen den Willen seiner Frau Geschlechtsverkehr vollzogen, meint

er, es sei «eine Frechheit, was sie mit mir macht», und bestreitet den Vorwurf

dann dezidiert (Akten S. 200). Er sagt noch aus, dass seine Ehefrau immer

wieder zu ihm komme und ihm sage, dass sie mit ihm zusammen sein wolle (Akten

S. 200). Auch die weiteren Vorhalte bestreitet er, insbesondere habe er nie

gegen den Willen seiner Frau Geschlechstverkehr mit ihr gehabt (Akten S. 201)

und habe sie auch nicht im Schlaf vergewaltigt (Akten S. 201). Nach dem

Aufenthalt im Frauenhaus sei die Beziehung normal und gut gewesen. Er habe zwar

eine Freundin gehabt, habe die Liebe aber einfach nicht verlieren wollen. Er

habe seiner Frau gesagt, es sei ein Schlag ins Gesicht, wenn sie sich von ihm

trenne. Sie seien sich wieder näher gekommen und hätten auch wieder

einvernehmlich Sex gehabt (Akten S. 201). Die Beziehung sei aber nicht mehr gut

gegangen. Seine Frau habe ihm auch einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gegeben, es

sei im August/September 2015 zu einem Streit gekommen, wo er sie fest in den

Arm genommen habe, damit sie sich beruhigte. Sie seien beide gegenseitig

eifersüchtig gewesen, eine «gesunde Eifersucht», jedenfalls von seiner Seite

aus, wie es sie gebe, wenn man sich liebt (Akten S. 203). Bei der Fahrt zum

Badischen Bahnhof am 22. Januar 2016 sei es zu einer Diskussion gekommen, es

sei Misstrauen aufgekommen und er sei wütend geworden, ein idiotischer Streit

(Akten S. 204). Am 26. Februar 2016 habe es einen Streit bei der

Tramhaltestelle gegeben, wo noch eine andere Frau dazu gekommen sei, weil er

die Kinder sehen wollte. Er habe da falsch reagiert, sei laut geworden und habe

wild gestikuliert. Er habe Anfangs März 2016 von der Strafanzeige gegen sich

erfahren und sei schockiert gewesen (Akten S. 205). Am 1. März 2016 habe er bei

der KITA das Gespräch mit seiner Ehefrau gesucht. Er hält fest, die Beziehung

sei tatsächlich nicht einfach gewesen, aber die Vorwürfe in Zusammenhang mit

Drohung, Nötigung, Verletzung, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung akzeptiere

er nicht (Akten S. 207).

5.1.2

In

der indirekten Konfrontationseinvernahme zwischen dem Berufungskläger

und B____ vom 9. Februar 2017 (Akten S. 228 ff.) hat der Berufungskläger

zunächst erklärt, es habe von Anfang an Streitigkeiten in der Beziehung

gegeben, als B____ mit dem zweiten Kind schwanger war und er wusste, dass er

nicht der Vater der ersten Tochter war. Er habe dann in einem Wortgefecht, in

der Wut, mal gesagt, B____ könne ihn nicht mit seinem Kind im Bauch verlassen,

sie müsse das Kind abtreiben, wenn sie ihn nicht wolle. Er habe ihr aber nicht

verboten, die Wohnung zu verlassen, als sie dies wollte (Akten S. 229 f.). Er

habe viel gearbeitet damals und sich zu Hause auch um sehr viel kümmern müssen.

B____ habe ihn nicht unterstützt und er habe sich von ihr psychisch unter Druck

gesetzt gefühlt; auch sei er von ihr bedroht und sehr empfindlich beleidigt

worden, zum Beispiel als «Loser» und «Taugenichts» bezeichnet worden. Die

Äusserung betreffend «auf den Strich gehen», sei im Rahmen eines Konflikts

erfolgt und zwar habe B____ selbst geäussert, sie könne ja gleich auf den Strich

gehen, und er habe geantwortet, dann solle sie das doch machen (Akten S. 231).

Einmal habe er auch abgeschlossen, aus Angst, dass sie sich etwas antue, und damit

sie nicht immer vor Konflikten mit ihm «abhaut». Er meint dazu: «Ok, das war

vielleicht nicht ganz richtig.» Einmal habe sie sich aus dem Fenster stürzen

wollen und er habe sich nicht anders zu helfen gewusst, sie davon abzuhalten

(Akten S. 232). Er sage nicht, es sei korrekt, dass er sie nicht rausliess, er

habe einfach Angst gehabt, dass sie sich etwas antue (Akten S. 232). Durch

diese Aussage des Berufungsklägers, er habe B____ nicht aus der Wohnung

gelassen, ist übrigens das Argument der Verteidigung widerlegt, der

Berufungskläger habe geradezu gewohnheitsmässig die Wohnungstüre stets hinter

sich abgeschlossen (Berufungsbegründung S. 8). Die Situation sei insgesamt prekär

gewesen. Er habe einmal während der Arbeit ein unangenehmes Telefonat bekommen,

die kleine Tochter habe dort eine blutige Nase und einen blauen Fleck an der

Stirne gehabt – und das nicht wegen ihm (Akten S. 233). Auf die – an sich unbestrittenen

- Schläge und Tritte im Januar 2015 angesprochen, kommt er zunächst wieder auf

die Verletzungen des Kindes zu sprechen, dann erwähnt er, dass B____ Kontakt

mit einem Musikkollegen von ihm (Berufungskläger) gehabt habe, obwohl er ihr

schon vor der Trennung gesagt habe, dass er nicht wolle, dass sie zu dem Mann Kontakt

habe. Ausserdem habe sie heimlich Kontakt zum leiblichen Vater von E____

gehabt. Sie sei nicht erreichbar gewesen und habe ihm auch nicht sagen wollen,

was mit diesem Kontakt war. Da habe es seine «Sicherungen rausgeknallt» und er

habe seine Fehler begangen. Er fügt noch an, B____ habe von seiner Impulsivität

gewusst und «das hat sie bewusst gemacht damit sie mir das irgendwann einmal

vorwerfen kann, das war berechnend gewesen und kaltblütig.» (Akten S. 234).

5.1.3

In

der folgenden indirekten Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2017

(Akten S. 241 ff.) behauptet er, dass seine Frau ihn unter Druck gesetzt habe

und dass es ihm psychisch deshalb nicht so gut gegangen sei. Er habe sich aber

nicht in ärztliche Behandlung begeben, da er damit beschäftigt gewesen sei,

dass es der Familie gut geht (Akten S. 242 f.). Bei einem Vorfall Anfang

September 2015 in der Wohnung von B____ habe er dieser lediglich die Hand auf

den Mund gehalten, um sie zu beruhigen, sie aber nicht gewürgt (Akten S. 244).

Er bestreitet, dass er bei einer Fahrt zum Badischen Bahnhof gedroht habe, alle

gegen die Wand zu fahren, es habe aber eine Auseinandersetzung gegeben. Am 26.

Februar 2016 habe es tatsächlich eine Auseinandersetzung auf offener Strasse

gegeben, weil er die Kinder sehen wollte, da sei er ihr nachgerannt, habe

geschrien und mit den Armen gefuchtelt; dort habe es ihm einfach den «Nuggi

rausgehauen» (Akten S. 247). Auf den Vorfall vom 1. März 2016 angesprochen

erklärt er, er habe sie nicht erreichen können und ihr lediglich Briefpost

abgeben wollen, sie sei dann aber in Angst geraten (Akten S. 249).

5.1.4

An

der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 408 ff.) hat er eingeräumt,

dass es viele Streitigkeiten gab. B____ werde «einfach extrem, wenn sie wütend

ist.» Sie sei unberechenbar gewesen, habe immer mit Suizid oder «Abhauen»

gedroht. Er habe Angst gehabt und sei unter Druck gestanden. Er habe B____ über

alles geliebt und alles in seiner Macht stehende unternommen, um ihr seine

Liebe zu beweisen.

Er bestreitet, B____

nicht aus der Wohnung gelassen zu haben. Sämtliche sexuellen Handlungen seien einverständlich

erfolgt, d.h. (Akten S. 409) wenn er damals mit seiner Frau geschlafen habe,

«wenn ich Glück gehabt habe und durfte», dann sei es einvernehmlich gewesen. Auf

den Vorhalt der Vergewaltigung in der Silvesternacht 2014/15 meint er, «Ich

muss sagen: Die Frau ist einfach dreist. Sie nützte meinen Goodwill. Sie

wusste, wie sich mich manipulieren kann». B____ sei sehr alkoholisiert gewesen,

er habe sie beruhigt und nach Hause gebracht, sie hätten «kurz eine gute Zeit

miteinander» gehabt. Er zwinge keine Frau zum Sex, das sei nicht seine Natur.

Das sei ja dann auch der Grund gewesen, dass er seine Freundin hatte; denn «was

ich zuhause nicht erhalten hatte, darüber geredet, gemerkt, es passiert nichts,

holte ich auswärts, darum habe ich meine Freundin kennengelernt» (Akten S.

410). Er räumt ein, dass er einmal tätlich geworden sei, als B____ «Kontakt mit

dem einen Typ» gehabt habe. Er sei da allerdings emotional gewesen, war «von

ihr physisch und psychisch so geschädigt, war so nicht ich, (ich) wurde so wie

sie, ein Kontrollfreak…». Er habe sich verloren; aus Eifersucht und aus dem

Gefühl, betrogen worden zu sein, sei er gegen sie tätlich geworden; zum ersten

und einzigen Mal (Akten S. 409). In Bezug auf die weiteren Anklagepunkte räumt

er zwar durchaus Streitigkeiten ein, bestreitet aber jegliches eigene

strafrechtlich relevante Verhalten (Akten S. 410 ff.). In seinem Schlusswort

beklagt er schliesslich, dass er von B____ zu einer Beziehung gedrängt worden

sein, die er an sich gar nicht wollte. Er habe eine Ausbildung gemacht und den

Militärdienst absolviert – dann habe er B____ kennengelernt und sein Leben sei «bergab»

gegangen. Er wolle vergeben und für die Kinder da sein, ihnen Vater und Mutter

bieten.

5.1.5

An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger

sämtliche Vorwürfe bestritten, abgesehen von der Körperverletzung im Januar

2015.

(Protokoll S. 3). Er schildert zunächst, dass er die Beziehung anfangs gar

nicht gewollt habe, B____ ihn dann aber überzeugt habe. Er beschreibt, wie

schwierig es für ihn gewesen sei, als er erfahren musste, dass er nicht der

Vater von E____ ist, und dass der Kontakt zu E____ auch aktuell schwierig sei

(Protokoll S. 12 f.). Er habe B____ nie eingesperrt (Protokoll S. 13). Auch

habe er sie nie zu sexuellen Handlungen gezwungen, sondern diese seien immer

einvernehmlich erfolgt (Protokoll S. 13). Der Geschlechtsverkehr hinter der

Schlafzimmertüre sei einvernehmlich erfolgt; sie hätten sich kurz geliebt und

nicht gewollt, dass die Kinder etwas mitkriegen (Protokoll S. 14). Und in der

Silvesternacht habe es einen Konflikt gegeben, weil seine neue Partnerin auch an

der Feier gewesen sei. Er habe B____ dann heimgebracht und die habe wohl

gedacht, wenn sie ihm näher komme, gehe er nicht mehr zurück an das Fest; er

sei aber wieder dorthin gegangen (Protokoll S. 14). Er habe ja zugegeben, dass

er einmal ausgerastet und gewalttätig geworden sei. Er finde das nicht in

Ordnung und wisse es heute besser, habe sich auch dafür bei B____ entschuldigt.

Es tue ihm leid, denn «das bin nicht ich, wirklich nicht.» (Protokoll S. 14). Er

habe sie auch nicht gestalkt. Er sei sich bewusst, dass die ganze Situation für

die beiden Töchter von B____ nicht einfach ist (Protokoll S. 14). Er beklagt

dann noch, dass B____ sexuelle Kontakte zu seinem Bruder gehabt habe (Protokoll

S. 15).

5.2

Würdigung

5.2.1

Bei

den Aussagen des Berufungsklägers ist insoweit ein Bruch erkennbar, als dass

sie in Bezug auf das ihm vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten von

anderer, d.h. von minderer Qualität sind als seine Angaben zum übrigen

Geschehen und auch zur Entwicklung der Beziehung und insbesondere zu seinen Gefühlen,

die er durchaus differenziert ausdrücken kann. So schildert er seine Gefühle in

Zusammenhang mit dem Umstand, dass er erfahren musste, dass E____ nicht seine

leibliche Tochter ist, authentisch und nachvollziehbar (vgl. etwa Akten S. 230,

Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.: «Ich bin zusammengebrochen, weil ich

das nicht erwartet hatte.»). Auch seine Ambivalenz in Bezug auf E____,

beispielsweise dass es für ihn und E____ schade und schmerzhaft ist, dass er

sie zur Zeit nicht zu sich zu Besuch nehme, dass er es aber für wichtig

erachte, dass sie ihre [...] Wurzeln erkunden könne (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 13), erscheint authentisch. Anschaulich schildert er

auch, dass er merkte, wie es ihm in der Beziehung schlechter gegangen sei,

«dass ich nicht mehr derjenige bin, welcher ich einmal war.» (Akten S. 242).

Auch er schildert die ambivalente Beziehung und die ehelichen Streitigkeiten

authentisch und klagt, dass seine Frau ihn verbal beleidigt, beispielsweise als

«Loser» und «Taugenichts» bezeichnet habe (Akten S. 230).

Bei den

einzelnen Anklagepunkten bestreitet er in den meisten Fällen nicht rundweg das

gesamte Geschehen, sondern lediglich das strafrechtlich relevante

Kerngeschehen. Seine Angaben zur jeweiligen Vorgeschichte fallen dabei durchaus

anschaulich und differenziert aus. Sobald die Rede aber auf das strafrechtlich relevante

Kerngeschehen kommt, bleiben seine Schilderungen auffallend blass und im Allgemeinen

verhaftet. Beispielhaft kann seine Wiedergabe der Geschehnisse in der Silvesternacht

2014/15 angeführt werden: An der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 14) erklärt

er, dass die Kinder bei seinen Eltern übernachteten, damit er und B____ feiern

konnten. Es habe dann einen Konflikt gegeben, weil seine neue Partnerin auch am

Event war. Er habe B____ nach Hause gebracht und sie habe nicht gewollt, dass

er wieder an die Feier gehe. Sie habe wohl gedacht, wenn sie ihm «näherkommt»,

gehe er nicht weg, er sei aber wieder gegangen, weil sein Bruder und seine

Leute auch dort gewesen seien. Es sei auch die Abmachung gewesen, dass B____

die Kinder wieder übernimmt. Nach seinem Empfinden seien es einvernehmliche

Handlungen gewesen. An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte er dazu gesagt

(Akten S. 410 f.), B____ sei einfach dreist und wisse, wie sie ihn manipulieren

könne. Er habe gesagt, sie könnten zusammen Silvester feiern, aber seine Freundin

werde auch dort sein. B____ habe den Alkoholpegel hochgeschraubt und sei auch schwierig

geworden. Man sei dann nach Hause gegangen, auch wegen der Kinder. Er habe B____

nie zu Sexspielen gezwungen, sie irgendwie vergewaltigt. Er erklärt dann noch, deshalb

habe er da ja auch seine Freundin gehabt, denn er habe sich auswärts geholt,

«was ich zuhause nicht erhalten hatte». Jedenfalls sei B____ sehr alkoholisiert

gewesen, er habe sie beruhigt, sie nach Hause gebracht, sie hätten «kurz eine

gute Zeit miteinander» gehabt, sie habe mit ihm diskutiert und sie seien sich

dementsprechend nähergekommen. Es ist auffällig, dass der Berufungskläger hier

das Drumherum jenes Abends relativ plausibel und detailliert schildert, in

Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen aber nicht über Allgemeinplätze

herauskommt – man sei «sich nähergekommen» respektive habe kurz «eine gute Zeit»

miteinander gehabt. Dies, obwohl es unter den gegebenen Umständen durchaus

erklärungsbedürftig scheint, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr zwischen

den Ehegatten B____ gekommen ist. Es fehlt hier insoweit auch am

Realitätskriterium der logischen Konsistenz, denn es wird nicht plausibel,

dass, weshalb und unter welchen Umständen der Berufungskläger mit seiner Frau,

die ihm den ganzen Abend über eher lästig und unangenehm gewesen zu sein

scheint, Geschlechtsverkehr hatte, obwohl seine Freundin an der Silvesterfeier

war – jene Freundin, welche er gemäss eigenen Angaben deshalb hatte, weil seine

Frau keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Auch weitere Realitätskriterien,

wie insbesondere raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen und

Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen von Komplikationen oder ausgefallenen

Einzelheiten und von innerpsychologischen Vorgänge, fehlen bei diesen

Schilderungen des Berufungskläger über das Geschehen in der gemeinsamen Wohnung.

Dies ist bei den übrigen bestrittenen Schuldsprüchen nicht anders. Exemplarisch

kann etwa auf seine Schilderungen der Vergewaltigung vom September 2014

verwiesen werden (vgl. Akten S. 250): Auch hier wird aus den Angaben des

Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, weshalb B____ plötzlich mit dem Geschlechtsverkehr

einverstanden gewesen sein soll, nachdem sie dieses Ansinnen des Berufungsklägers

zunächst abgelehnt hatte.

5.2.2

In

Bezug auf die Anklage Ziff. B.6 ist der Berufungskläger grundsätzlich

geständig. Er räumt ein, dass er seine Frau am 25. Januar 2015 geschlagen hatte

(vgl. Akten S. 234). Dieses Geständnis scheint aber durchaus taktisch

motiviert zu sein, denn die entsprechenden Verletzungen sind durch einen

Arztbericht und durch Fotografien dokumentiert und belegt. Angesichts der

Verletzungsbilder erscheint die Angabe des Berufungsklägers, er habe B____ rund

30.

Sekunden misshandelt (Akten S. 196) offensichtlich bagatellisierend.

Zudem führt der

Berufungskläger an, dass seine Frau – die längst die Trennung eingereicht hatte

und nach einer eigenen Wohnung suchte – hinter seinem Rücken Kontakt zum Vater

der älteren Tochter und zu einem anderen Mann gehabt habe, mit dem er

(Berufungskläger) Musik machte, weshalb dieser Kontakt über ihn hätte laufen

sollen. Zudem sei sie an jenem Tag nicht für ihn erreichbar gewesen. Er habe

sie angewiesen, ihm zu sagen, «was gewesen sei, wo sie gewesen sei», aber es

sei nie eine Antwort gekommen. Er habe sich dann nicht mehr im Griff gehabt, es

habe seine «Sicherungen rausgeknallt» und dann habe er «(s)eine Fehler

begangen.» In diesen Aussagen wird implizit bestätigt, dass der Berufungskläger

seine Ehefrau tatsächlich kontrolliert hat. Er fügt dann noch an, seine Frau

habe das «bewusst gemacht damit sie mir das irgendwann mal vorwerfen kann, das

war berechnend gewesen und kaltblütig.» An der vorinstanzlichen Verhandlung

(Akten S. 410) hat er ausgesagt, er habe aus Eifersucht und aus dem Gefühl

heraus, betrogen worden zu sein, die Fassung verloren und sei tätlich gegen B____

geworden. «Sie wusste wie sie mich manipulieren kann, wie die Wut, das ganz

Böse aus mir herausholen.» Wie B____ ihn hat manipulieren und das Böse aus ihm hat

herausholen können, während sie schlief, ist nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis

schiebt der Berufungskläger B____ ausserdem die Verantwortung für sein eigenes

Fehlverhalten zu, auch wenn er behauptet, es tue ihm leid und er habe kein

Recht, jemandem so etwas anzutun. Dieser dokumentierte und unbestrittene

Vorfall ist im Übrigen immerhin ein Hinweis dafür, dass die Schilderungen von B____

über die erlittene häusliche Gewalt durchaus faktenbasiert sind.

5.2.3

Im Schlusswort an der vorinstanzlichen Verhandlung stellt

sich der Berufungskläger als Opfer von B____ dar. Er habe gar keine

Beziehung gewollt, sie habe ihn dazu gedrängt. Dies steht in Widerspruch

zu seiner Aussage an der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er B____ im Januar

2016.

immer noch geliebt habe (Akten S. 420, 410). Er habe sie akzeptiert, sie

habe aber Spiele getrieben. Er habe seine Ausbildung gemacht, dann

Militärdienst und dann sie kennengelernt, damit sei sein Leben bergab gegangen.

Er sei kein schlechter Mensch, nicht der, der beschrieben werde. Bis heute gebe

er ihr sein Bestes (Akten S. 420). Der Berufungskläger zeigt sich wenig

selbstkritisch. Während er sich selbst als hilfsbereiten, grosszügigen und

zuverlässigen Partner darstellt, der lediglich deshalb eine aussereheliche

Beziehung führte, weil er sich holen musste, was er zuhause nicht bekam, und

lediglich deshalb einmal kurz die Beherrschung verloren und zugeschlagen hat,

weil B____ es «kaltblütig» darauf angelegt hatte, stellt er B____ als psychisch

labile, suizidale, unzuverlässige und eifersüchtig kontrollierende junge Frau

dar. In seinem Schlusswort an der Berufungsverhandlung räumt er immerhin ein,

er würde heute, mit seinem aktuellen Wissen, einiges anders machen (Protokoll

S. 17).

5.3

Fazit

Insgesamt kommt den Angaben des Berufungsklägers in Bezug auf die strafrechtlich

relevanten Vorwürfe unter diesen Umständen keine besondere Glaubhaftigkeit

zu. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass seine Angaben zu den

strafrechtlich relevanten Vorwürfen nicht überzeugen. Sie sind in sich nicht

schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer Gesamtheit auch lebensfremd. Er

widerspricht sich insbesondere teilweise auch selbst, durchaus in zentralen

Punkten. So erscheint es in Bezug auf die Sexualdelikte widersprüchlich und

nicht plausibel, wenn er an verschiedener Stelle beklagt, dass B____ nur noch

sehr selten überhaupt mit sexuellen Kontakten mit ihm einverstanden war – so

selten, dass er sich eine Freundin gesucht habe –, dass sie aber im gleichen

Zeitraum jederzeit für nächtlichen Sex gewesen sei, wenn er aus dem Ausgang zurückkam.

Sein taktierendes und bagatellisierendes Aussageverhalten wie auch die

Unstimmigkeiten seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft

erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine

Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner

Angaben zu den strafrechtlich relevanten Punkten jedenfalls nicht für deren

Richtigkeit.

6.

Weitere

Beweismittel und Indizien

6.1

Aussagen

von C____

6.1.1

C____,

die älteste Tochter der Nachbarn von B____, ist am 26. Januar 2017 befragt

worden (Akten S. 215 ff.). Sie hat ausgesagt, dass ihre Familie von B____

angerufen worden sei, weil diese Angst hatte, denn ihr Exmann (der

Berufungskläger) sei in der Gegend gewesen. Auf Geheiss ihres Vaters sei sie (C____)

zu B____ gerannt, deren Mann sei dann auch zur Tramstation gerannt. Dort sei es

zu Diskussionen zwischen den Ehegatten A____ gekommen. Die grössere Tochter sei

bei ihr (C____) gestanden und sie habe die Kleine dann zu sich gerufen. Darauf

habe der Berufungskläger ihr (C____) gesagt, sie solle sich nicht einmischen,

da ihr sonst auch etwas passieren würde. Sie habe sich bedroht gefühlt und

deshalb die Polizei angerufen. Das habe er bemerkt und er habe die Kinder

gepackt und mit ihnen weggehen wollen. Da beide Mädchen heftig weinten, habe er

zuerst das grosse und dann das kleine Mädchen gehen lassen und sei dann schnell

weggelaufen, weil die Polizei jeden Moment hätte eintreffen könne. Sie

schildert, dass der Streit heftig gewesen sei. Während B____ erstaunlich ruhig geblieben

sei, habe der Berufungskläger laut geschrien und sei völlig ausser sich gewesen

(Akten S. 217). Auf Frage bestätigt sie ihre Angaben im Polizeirapport (Akten

S. 107), wonach der Berufungskläger die Hand drohend gegen B____ erhoben

habe. Sie berichtet weiter, dass ihre Eltern einmal nach einem Vorfall im

September 2015 Hämatome bei B____ festgestellt hätten. Sie hätten oft mit B____

geredet und ihr empfohlen, sich zu wehren und eine Anzeige zu machen. Diese

habe aber grosse Angst gehabt und sich nicht getraut (Akten S. 217).

6.1.2

An

der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 417 f.), über drei Jahre,

nach dem Vorfall, hat C____ in Konfrontation mit dem Berufungskläger nochmals

ausgesagt, dass dieser zu ihr gesagt habe, wenn sie sich einmische, werde etwas

passieren; sie solle sich draushalten. Sie habe dann aber die Polizei und ihren

Vater angerufen.

6.1.3

Die Aussagen von C____ sind detailliert und logisch-konsistent

und enthalten verschiedene Realitätskriterien wie insbesondere raum-zeitliche

Verknüpfungen, Schilderungen von Interaktionen und Gesprächen, Darlegung von

Gefühlen bei sich (Gefühl von Bedrohung) und beim Berufungskläger («ausser

sich»). Die Angaben fügen sich mit den entsprechenden Aussagen von B____ zu

einem stimmigen Bild. Es gibt keine Hinweise für eine falsche Belastung des

Berufungsklägers. Auf die Angaben von C____ zum Vorfall vom 26. Februar 2016 kann

somit abgestellt werden.

6.2

Aussagen

von D____

Zum Vorfall vom 26. Februar 2016 gibt es auch die Aussage von D____. Der Vater

von C____ hat am 20. Februar 2017 (Akten S. 236 ff.) und an der

vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 418) ausgesagt. B____ ist seine

Nachbarin an der [...]. Er schildert, dass sie am 26. Februar 2016 bei ihnen angerufen

und um Hilfe gebeten habe, weil ihr Mann gekommen sei und sie bedroht habe. Er

habe seine Tochter vorausgeschickt und sei selbst erst kurz vor Ende der

Auseinandersetzung eingetroffen. Der Berufungskläger habe geschrien und gesagt:

«Du wirst noch deine blauen Wunder erleben», bevor er ins Auto eingestiegen sei

(Akten S. 237, 418). Die Aussagen von D____ ergänzen sich mit denjenigen seiner

Tochter; Anzeichen für eine falsche Belastung gibt es nicht. D____ beschränkt

sich auf die Wiedergabe seiner eigenen Wahrnehmungen.

6.3

Chats

in Messengerdiensten

6.3.1

Von B____

eingereichte Chatverläufe

Es gibt

ausserdem Auszüge aus Chatverläufen unter den Ehegatten. Zum einen hat B____

einen WhatsApp-Chatverlauf vom Zeitraum 1. – 26. Februar 2016 eingereicht (Akten

S. 133 ff.). Daraus ergibt sich, dass das Ehepaar, trotz längst erfolgter

räumlicher Trennung, nach wie vor in reger Kommunikation stand, welche meist

vom Berufungskläger ausging. Die Chatverläufe enthalten teilweise gegenseitige Vorwürfe

und Beschimpfungen. Es war dabei in aller Regel der Berufungskläger, der B____

kontaktierte und, wenn diese abweisend antwortete, beleidigt reagierte (vgl.

etwa Akten S. 134 ff: B____ teilt dem Berufungskläger auf seine Ankündigung, er

werde abends bei ihr schlafen, mit, sie habe ihre Tage, es sei also sinnlos; darauf

fragt der Berufungskläger, wer sie «so gut gefickt» habe, dass sie so reagiere,

und er hoffe, dass sie glücklich mit dem sterbe). B____ bittet darum, der Berufungskläger

möge sie in Ruhe lassen (Akten S. 135, 138) und beklagt sich, dass sie für den

Berufungskläger «ja nur zum bumsi bumsi machen da» sei (Akten S.138). Am 26.

Februar 2016, ab circa 16.30 Uhr, spitzt sich die Situation zu (Akten S. 139

f.): Der Berufungskläger kündigt an, er werde E____ anerkennen (recte wohl

aberkennnen), gerät in Rage («… weil du mich wie scheisse behandeln tust seit

du H____ gefickt hast und von ihm schwanger warst scheiss drauf ich merke Tag

für Tag, das du ein Fehler warst. Geh rede mit anderen Männer las dich ficken

lieben und schwängern und ich bleibe verzweifelt weil ich ein risen Idiot bin»,

sic). Er beklagt, dass er nicht loslassen könne, kündigt an, dass er seine

Tochter besuchen komme, erklärt, dass niemand ihm sage, wie und wann er die

Tochter sehen könne. Auf Hinweis von B____, sie müsse die Polizei verständigen,

wünscht er ihr viel Spass. Wenig später kam es dann zum Rencontre auf offener

Strasse (Anklage Ziff. B.9), durch welches schliesslich das vorliegende

Verfahren ausgelöst worden ist.

Ausserdem hat B____ Auszüge aus Facebook-Kontakten mit dem

Berufungskläger aus dem Februar 2016 eingereicht (Akten S. 156 f.). Der

Berufungskläger kündigt an, er wolle E____ nicht mehr um sich haben, denn er

vertrage die Undankbarkeit von B____ nicht. Er erklärt, er habe alles verloren,

und fordert B____ auf: «Erschiess dich einfach» (Akten S. 158). Er erklärt B____

dann noch, falls sie Teil seines neuen Lebens sein wolle, solle sie anfangen,

Dankbarkeit zu zeigen. Wenn sie das nicht wolle, müsse er zurücktreten, und E____s

Vater kontaktieren, einen DNA-Test verlangen. Sie solle sich gut überlegen, was

sie mit ihm und dem Kind mache, dies sei keine Drohung, sondern eine

ernstzunehmende Warnung (Akten S. 159). Es ist auch hier der Berufungskläger,

der jeweils den Kontakt zu B____ sucht. Er erscheint fordernd und

kontrollierend (vgl. 19. Februar 2016, 10.51 Uhr: «Warum sind die Kinder nicht

im Kita?», Akten S. 161).

6.3.2

Von

der Verteidigung eingereichte Chatverläufe

6.3.2.1

Die

Verteidigung hat weitere Unterlagen an der vorinstanzlichen Verhandlung und im

Berufungsverfahren eingereicht (Akten S. 382 ff., 539 ff.). Es handelt

sich zum einen um einen Facebookeintrag von H____, wohl der leibliche Vater von

E____, vom Mai 2013, in welchem dieser sich sehr beleidigend über den

Berufungskläger äussert («fool», «pussy face idiot», «motherfucka»), und

insbesondere in primitiver Art sein Unverständnis und seinen Unmut darüber

äussert, dass dieser ein Kind akzeptiere, welches nicht das seine sei (Akten S.

540).

6.3.2.2

Es

folgen Auszüge aus WhatsApp-Nachrichten. Im Zeitpunkt August 2014 (Akten S. 541

ff.) erscheint B____ zutiefst verzweifelt und voller Selbsthass. Sie hat

offenbar Kenntnis von der Beziehung des Berufungsklägers zu G____. Im Februar

2015.

– die Berufungsklägerin ist mittlerweile im Frauenhaus, nachdem sie Ende

Januar 2015 vom Berufungskläger unbestrittenerweise misshandelt worden war –

bezeichnet sie sich als dummen, hässlichen Müll, ist weiterhin voller

Selbsthass und Selbstzweifel. Sie scheint eifersüchtig auf die neue Beziehung

des Berufungsklägers mit G____, fühlt sich aber gleichzeitig verantwortlich für

die Situation (Akten S. 543 ff.). Am 29. Januar 2015 – also wenige Tage nach

der Misshandlung vom 25. Januar 2015 und dem Eintritt von B____ ins Frauenhaus –

sendet der Berufungskläger B____ eine emotionale – und etwas selbstmitleidige –

Mitteilung (Akte S. 554), in der er ihr mitteilt, niemand und auch er selbst

nicht, sei damit einverstanden, was er getan habe. In der Wut hätten beide viel

Böses gesagt, er sei nun zusammengebrochen. Er wolle nicht mehr mit ihr streiten,

sondern er wolle nun eine Lösung finden. Und er wolle sie «auch nicht mehr

sehen in so eine zustand weder von mir oder sonst jemanden (sic)». In

Mitteilungen vom Herbst 2014 (Akten S. 555 ff.) zeigt sich B____ traurig

über ihre Situation. Beide Ehegatten sind traurig über den schlechten Zustand

ihrer Beziehung. B____ möchte nicht weiter im Ungewissen sein über ihre

Beziehung und beklagt: «… und ich soll immer in der Ecke sitzen und mich schämen

für meine Fehler» (Akten S. 563). Der Berufungskläger gibt sich hier meistens

überlegt.

Aus diesem Chatverlauf – es handelt sich offensichtlich lediglich um

Auszüge – wird deutlich, dass die Beziehung schwierig war und dass B____ unglücklich

und verzweifelt war, mit ihrer Situation haderte, dass sie auch gekränkt über

die neue Beziehung des Berufungsklägers zu G____ war und dass sie (B____) überhaupt

kein Selbstbewusstsein hatte.

6.4

Arztbericht

und Fotografien

Schliesslich finden sich in den Akten ärztliche Berichte vom 27 Januar

2015.

und vom 17. Juni 2016 und entsprechende Fotografien von B____, in welchen

ihr Zustand nach der Misshandlung vom 25. Januar 2015 dokumentiert wird (Akten S.

170.

ff.). Aus dem Verletzungsbild ergibt sich, dass der Berufungskläger

offensichtlich mehrfach und heftig zugeschlagen respektive zugetreten hat.

7.

Die

einzelnen Schuldsprüche

7.1

Vorbemerkungen

7.1.1

Nach

diesen einleitenden Erwägungen wird, unter Nennung und Würdigung der jeweiligen

Beweismittel und Indizien, auf die zu beurteilenden Vorfälle einzeln

eingegangen, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Auch

insoweit kann grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urteil S. 13

ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Beweiswerts

insbesondere der Aussagen von B____ und des Berufungsklägers und der weiteren

Beweismittel respektive Indizien wird grundsätzlich auf das soeben (E. 3–E.

6) Ausgeführte verwiesen. Es wird dann im Einzelfall zu prüfen sein, ob die

Angaben von B____ in den einzelnen Punkten jeweils ausreichend konkret sind, um

diese als erstellt anzusehen, respektive ob die Angaben des Berufungsklägers zum

entsprechenden Vorfall jeweils überzeugend sind.

7.1.2

Vorweg ist noch festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand

bei den zu beurteilenden Delikten in aller Regel keinen Anlass zu Diskussionen

bietet. Der Berufungskläger hat jeweils mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich

gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es wird nachfolgend lediglich dort näher

auf den subjektiven Tatbestand eingegangen, wo sich allenfalls Probleme

stellen.

7.2

Freiheitsberaubungen

(Anklage Ziff. B.1)

7.2.1

Dass

der Berufungskläger circa Anfang 2012, nachdem er kurz zuvor erfahren hatte,

dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist, im Rahmen einer verbalen

Auseinandersetzung mit der damals mit der gemeinsamen Tochter F____ schwangeren

B____, diese daran hinderte, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, indem er die

Türe abschloss und B____ beschied, sie könne die Wohnung erst verlassen, wenn

sie sich das Baby aus dem Bauch schneide, worauf B____ sich seinem Willen fügte

und in der Wohnung verharrte, beruht auf den glaubhaften Aussagen von B____

(vgl. insbesondere Akten S. 220, 229, 413, Protokoll Berufungsverhandlung

S. 5 und oben E. 4). Ihre entsprechenden Aussagen sind über mehrere

Einvernahmen hin im Kerngeschehen gleichbleibend und enthalten zahlreiche Realitätskriterien,

wie etwa die ungewöhnliche Redewendung, sie solle das Kind aus dem Bauch

schneiden.

Der

Berufungskläger räumt einen derartigen Vorfall immerhin indirekt ein (Akten

S. 230). Nach seiner ursprünglichen Version habe er einfach in der Wut – und

nicht ernst gemeint – gesagt, B____ könne ihn nicht einfach mit dem Kind

verlassen, sie habe sein Kind im Bauch, er kämpfe für sein Kind und wenn sie

ihn nicht wolle, müsse sie das Kind abtreiben. An der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung (Akten S. 408) sagte er, er habe damals erfahren, dass er

nicht der Vater sei, sie habe gesagt, sie wolle kein Kind von ihm, und er habe gesagt,

er verstehe nicht, weshalb sie ein Kind von ihm austrage respektive von ihm

schwanger geworden sei. Dann behauptete er, B____ werde einfach extrem, wenn

sie wütend sei. Auch habe sie während dieser Schwangerschaft versucht, eine

Überdosis mit Kopfwehtabletten zu machen, er habe sie ins Spital gebracht, was

er ja nicht gemacht hätte, wenn er gewollt hätte, dass sein Kind Schaden nimmt.

Auf konkreten Vorhalt hin hat er bestritten, dass er B____ damals nicht aus der

Wohnung lassen wollte. Seine vagen Bestreitungen sind unter diesen Umständen

nicht geeignet, Zweifel an der überzeugenden Schilderung von B____ zu wecken. Es

ist somit auf deren glaubhafte Aussagen abzustellen.

7.2.2

Auch

Anklagepunkt Ziff. B.1.2 ist durch die glaubhaften Aussagen von B____ erstellt.

Dispositiv

Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, wiederum im Rahmen

eines heftigen Disputs, B____ zu einem nicht mehr näher ermittelbaren Zeitpunkt

2013 daran hinderte, die eheliche Wohnung zu verlassen, als sie das wollte,

indem er sie packte und von der Türe wegdrängte, die Wohnungsschlüssel

behändigte und B____ das Mobiltelefon wegnahm. Als B____ in ihrer Angst und

Verzweiflung zum Fenster lief und um Hilfe rufen wollte, hat er gegenüber den

Kindern geäussert, die Mama wolle sich umbringen. B____ gab unter diesen

Umständen ihren Versuch, die Wohnung zu verlassen, auf und widmete sich den

Kindern. Auch die diesbezüglichen Aussagen von B____ sind über mehrere

Einvernahmen hin glaubhaft und enthalten zahlreiche Realitätskriterien, sind

namentlich detailreich und lebensnah (vgl. etwa Akten S. 113, 220 f., 413,

Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und oben E. 4). Sehr eindrücklich schildert

sie ihren eigenen damaligen Gefühlszustand und denjenigen des Berufungsklägers,

welcher von Aggression in Panik «geswitcht» sei, und reflektiert ihre

Verwunderung darüber, dass der Berufungskläger dachte, sie wolle sich aus dem

Fenster stürzen.

Auch hier räumt

der Berufungskläger den Disput an sich und auch den Umstand, dass er B____

hinderte, die Wohnung zu verlassen, immerhin indirekt ein. Er sagte dazu aus –

es ist allerdings nicht ganz klar, auf welchen Vorfall er sich hier bezieht –,

er sage nicht, es sei korrekt gewesen, was er damals gemacht habe, dass er sie

nicht herausliess. Er habe einfach Angst gehabt habe, dass seine Frau sich etwas

antue, er habe sie nicht wegen eines Streits verlieren wollen (Akten S. 232).

Hier äussert er übrigens auch: «… und dass sie nicht immer von den Konflikten

mit mir abhaut, das wollte ich nicht» – er räumt also implizit ein, dass er

seine Frau bewusst daran gehindert hat, die Wohnung während der ehelichen

Auseinandersetzung zu verlassen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat

er bekräftigt, dass er Angst bekommen habe, dass sich B____ etwas antue (Akten

S. 409). Das extreme Ausrasten seiner Frau habe ihn immer belastet (Akten S.

409). Die Aussagen des Berufungsklägers, der den Vorwurf, er habe B____ daran

gehindert, die Wohnung zu verlassen, hier an sich nicht per se zu bestreiten

scheint, sondern fürsorgerische Motive für sein Verhalten behauptet, sind nicht

geeignet, Zweifel an der Darstellung von B____ zu wecken. Insbesondere ist es nicht

verständlich, dass der Berufungskläger sich nicht um Unterstützung für seine

Frau bemühte, wenn diese dermassen labil, psychisch angeschlagen und suizidal

gewesen wäre, wie er behauptet.

7.2.3 Auch

der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Anklagepunkt Ziff. B.1.3 stützt

sich auf die Aussagen von B____ (vgl. etwa Akten S. 113, 414, Protokoll

Berufungsverhandlung S. 4; E. 4). Diese enthalten auch hier Realitätskriterien,

beispielsweise schildert sie, dass der Berufungskläger in diesem Moment ihr

Leben und das der Kinder vollkommen unter Kontrolle hatte. Sie sind glaubhaft. Es

ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger im September 2014,

wiederum im Rahmen eines ehelichen Disputes, B____, als diese die Wohnung

verlassen wollte, von der Türe wegschubste, ihr erklärte, sie müsse so lange

bleiben, bis er sie gehen lasse, die Türe mit dem Schlüssel absperrte und ihr

das Mobiltelefon wegnahm. B____ musste darauf warten, bis sich der

Berufungskläger wieder beruhigte und sie und die Kinder aus der Wohnung gehen

liess.

Der

Berufungskläger hat in Bezug auf diesen Vorfall an der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung ausgesagt (Akten S. 409), das stimme so nicht. B____, die er

über alles liebte, habe sich bei Auseinandersetzungen immer hineingesteigert.

Er habe sie in den Arm genommen und gesagt, es sei doch alles gut, sie müsse

nicht so ausrasten. Aber es stimme nicht, dass er ihr den Weg blockiert habe,

so dass sie nicht habe gehen können. Er habe einfach nicht gewollt, dass sie (B____)

sich etwas antue. Einmal mehr flüchtet sich der Berufungskläger hier in die

Verunglimpfung von B____ als labile, suizidgefährdete Ehefrau. Demgegenüber

beschreibt er sich selbst als trotz allem vernünftig reagierenden Ehemann, der

gemäss eigenen Angaben «alles in meiner Macht stehende» unternommen habe, «um

der Frau zu beweisen, dass ich sie liebe». Auch der Umstand, dass der

Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt längst eine Beziehung zu G____

aufgenommen hatte, worunter B____ litt, lässt diese Aussage und die Bestreitung

als wenig glaubwürdig erscheinen. Es ist somit auch hier auf die Angaben von B____

abzustellen.

7.2.4 Den

Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt unter anderem, wer jemanden

unrechtmässig gefangen hält oder jemandem im anderer Weise unrechtmässig die

Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist

die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Die Freiheitsberaubung

muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Indes ist keine lange Dauer

vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (BGer 6B_1064/2013 vom 10. März

2014 E. 1.3, mit Hinweisen auf BGE 128 IV 73 E. 2a und BGE 89 IV 85 E.

1).

Indem der Berufungskläger B____ bei den genannten drei Gelegenheiten

daran hinderte, die Wohnung zu verlassen, als sie dies wollte, indem er die

Türe verriegelte und ihr zuzischte, sie werde die Wohnung erst verlassen, wenn

sie sich das Baby aus dem Bauch schneide (Ziff. B.1.1.) respektive sie gezielt

von der Türe abdrängte, den Wohnungsschlüssel behändigte und ihr das

Mobiltelefon wegnahm (Ziff. B.1.2) respektive indem er sie von der Türe wegschubste,

sich vor sie stellte und ihr eröffnete, sie bleibe so lange bei ihm, bis er sie

gehen lasse, die Türe mit dem Schlüssel abschloss und ihr wiederum das Mobiltelefon

wegnahm (Ziff. B.1.3), hat er jeweils den Tatbestand der Freiheitsberaubung

erfüllt. Entgegen der Behauptung in der Berufungsbegründung (S. 8) konnte B____

unter diesen Umständen die Wohnung nicht verlassen. So hat der Berufungskläger

ihr teilweise auch den Schlüssel weggenommen (vgl. Akten S. 232). Aufgrund der

Schilderungen von B____ und den entsprechenden Angaben in der Anklageschrift,

wonach B____ über einen zwar nicht näher bestimmbaren, aber jeweils längeren

Zeitraum in der Wohnung verharren musste (Ziff. 1.1.), respektive ihren Wunsch,

die Wohnung zu verlassen, aufgeben musste, und sich ihren Kindern widmete

(Ziff. 1.2), respektive sich eine Ecke setzte und warten musste, bis der

Berufungskläger sich beruhigte und sie und die Kinder gehen liess (Ziff. 1.3),

ist die relevante Zeitspanne von mehreren Minuten jeweils erreicht worden. Es

ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff.

1 StGB) gemäss Anklage.

7.3 Sexualdelikte (mehrfache Schändung,

Anklage Ziff. B.2;

Vergewaltigungen und Freiheitsberaubung, Anklage Ziff. B.3, B.5)

7.3.1 Die

Vorinstanz hat, gestützt insbesondere auf die Aussagen von B____, auch

Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher Vergewaltigung gefällt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Verteidigung in der Berufungsbegründung (S. 4

f.) zwar ausführt, dass die Ehegatten A____ und B____ – trotz der schwierigen

Beziehung – während der gesamten Beziehung und auch in der Trennungsphase

einvernehmlichen Sex gehabt hätten und dass Sex eine immens wichtige Rolle in

der Beziehung gespielt habe. Auch im Plädoyer (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 16) wird geltend gemacht, dass die Einwilligung das Mass aller Dinge bei

Sexualdelikten sei, dass der Berufungskläger immer davon ausgegangen sei, dass B____

mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. B____ sehe es jetzt bloss

retrospektiv anders und sei retrospektiv nicht mehr einverstanden. Dem ist

entgegenzuhalten, dass B____ insoweit klar und differenziert ausgesagt hat: Zum

einen ist es zwar auch gemäss ihren Angaben nach der räumliche Trennung Ende

Januar 2015, d.h. nachdem sie mit den Kindern im März 2015 aus dem Frauenhaus

in die eigene Wohnung an der [...] gezogen war und die Beziehung sich etwas

entspannt hatte, noch wenige Male, letztmals circa 2 Monate vor der Anzeige,

d.h. circa Ende 2015 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen (vgl.

Akten S. 126, 154). Sie hatte immer noch auf eine Besserung der Beziehung

gehofft. Anderseits hat sie ausgesagt, dass sie seit circa 2013 an sich nicht

mehr an sexuellen Kontakten mit dem Berufungskläger interessiert gewesen sei –

und der Berufungskläger beklagt ja selbst, dass seine Frau nicht mehr an einer sexuellen

Beziehung mit ihm interessiert war, nur deshalb habe er dann eine Beziehung mit

G____ gehabt, die er im April 2014 (so Berufungsbegründung S. 3) kennengelernt

habe. Ausserdem hat B____ bei der Schilderung der angeklagten Sexualdelikte

jeweils klar ausgesagt, dass sie im damaligen Zeitpunkt nicht mit dem

Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei und dass sie dies dem

Berufungskläger auch mitgeteilt habe respektive sich auch, soweit ihr dies überhaupt

möglich war, dagegen gewehrt habe. Der Berufungskläger konnte im relevanten

Zeitraum (August 2014 bis Silvester/Neujahr 2014/15) unter den gegebenen

Umständen – B____ wünschte gemäss seinen eigenen Aussagen keinen Sex mehr mit

ihm – offensichtlich nicht davon ausgehen, dass sie bei den angeklagten Vorfällen

mit Geschlechtsverkehr mit ihm einverstanden gewesen ist.

7.3.2

7.3.2.1 Die

Vorinstanz hat mit der Anklage (Ziff. B.2) auf die glaubhafte Darstellung von B____

abgestellt und es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger ihr im

Zeitraum zwischen August 2014 und Januar 2015 mehrmals, als sie schlief und in

diesem Moment dementsprechend temporär zum Widerstand unfähig war, die Hose

heruntergezogen hat, vaginal in sie eingedrungen ist und dann an der im Laufe

des Akts aufwachenden Frau den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, wider deren

Willen. Während B____ gemäss ihren Aussagen zunächst durch Abdrehen den

laufenden Geschlechtsakt beenden wollte, sobald sie aufwachte, und den

Berufungskläger bat, sie doch schlafen zu lassen, resignierte sie schliesslich und

liess den Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Die entsprechenden Aussagen von

B____ (vgl. insbesondere Akten S. 121 f., 250 f., 413, 416, Protokoll

Berufungsverhandlung S. 6; E. 4) sind wiederum detailliert und

logisch-konsistent, enthalten viele Realkennzeichen, wie insbesondere die Schilderung

von Gefühlen und Interaktionen; authentisch wirkt auch der Hinweis auf die

Schmerzen beim Toilettengang nach dem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr (vgl.

Akten S. 223), und erweisen sich insgesamt als glaubhaft.

Der

Berufungskläger räumt ein, dass es auch zu Sexualkontakten gekommen ist, wenn

er nachts aus dem Ausgang heimkam. Es sei vereinbart gewesen, «dass wenn ich

Heim komme, können wir zusammen unser Sexleben ausleben und es schön haben

zusammen» (sic). Er habe seine Frau dann mit Küssen und Streicheln geweckt; er

sei nie in sie eingedrungen, wenn sie nicht stimuliert gewesen sei. Allfällige

Schmerzen, wenn sie denn solche gehabt hätte, seien nicht von ihm gewesen. Sie

habe in der Zeit oft Blasenentzündungen gehabt, das sei dort gewesen, als sie

angefangen habe, Kontakte zu seinem Bruder zu pflegen, was da gelaufen sei,

wisse er nicht, er habe ihr aber nie Schmerzen verursacht (Akten S. 251). An

der Hauptverhandlung hat er dazu ausgesagt (Akten S. 409), wenn er damals mit

seiner Frau geschlafen habe, «wenn ich Glück gehabt habe und durfte» – damit

bestätigt er übrigens selbst, dass er eben nicht jederzeit mit dem

Einverständnis seiner Frau rechnen durfte – dann sei es einvernehmlich gewesen.

Er sei manchmal in den Ausgang gegangen und seine Frau habe ihm gesagt, er

dürfe sie wecken, wenn er heimkomme. Wenn er da gemerkt hätte, dass sie nicht

mochte, hätte er aufgehört, sich umgedreht und geschlafen.

Es scheint zwar durchaus

plausibel, dass zu Beginn der Beziehung respektive solange diese noch einigermassen

harmonisch war, die Ehegatten tatsächlich besprochen hatten, dass sie Geschlechtsverkehr

hätten, wenn der Ehemann aus dem Ausgang heimkehrte. Dies sagte B____ auch so

aus. In dem hier relevanten Zeitpunkt (August 2014/Januar 2015) war die

eheliche Beziehung aber längst zerrüttet, respektive mit den Worten des Berufungsklägers

«sehr brüchig» (Akten S. 252). Der Berufungskläger hatte eine Freundin, weil

seine Frau keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wünschte, und konnte also offensichtlich

gerade nicht davon ausgehen, dass seine Frau in diesem Zeitpunkt grundsätzlich

mit sexuellen Handlungen mit ihm einverstanden war.

Die Angaben des

Berufungsklägers sind nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Darstellung

von B____ zu wecken, auf die somit abgestellt wird.

7.3.2.2 Der

Schändung macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum

Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer

beischlafsähnlichen oder zu anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191

StGB). Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte

sexuelle Kontakte zu wehren, wobei es genügt, dass das Opfer nur vorübergehend

zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können

dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur

sein. Bewusstlosigkeit bewirkt ebenfalls Widerstandsunfähigkeit; bewusstlos ist

auch die Schlafende (vgl. Trechsel/Bertossa

in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. A. 2021, Art. 191 N 4).

Indem der

Berufungskläger mit seinem Penis vaginal in seine schlafende und somit

bewusstlose und widerstandsunfähige Ehefrau eingedrungen ist und an ihr

Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er den Tatbestand des Art. 191 StGB

objektiv erfüllt. Subjektiv muss der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und

Willen gehandelt haben (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss insbesondere in

Kenntnis der Urteilsunfähigkeit oder Wehrlosigkeit handeln, Eventualvorsatz genügt.

Vorliegend hat der Berufungskläger sich an seiner schlafenden Frau vergangen,

war sich also ihrer Wehrlosigkeit bewusst. Es ist bereits dargelegt worden,

dass der Berufungskläger unter den gegebenen Umständen in diesem Stadium der

ehelichen Beziehung auch nicht davon ausgehen durfte, dass seine Ehefrau mit

Geschlechtsverkehr einverstanden war (vgl. Maier

in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 191 StGB N 16a mit

Hinweisen). Er hat den Tatbestand der Schändung somit jeweils erfüllt.

7.3.2.3 Angeklagt

sind hier «unter zwei bis drei im Einzelnen nicht näher beschriebenen Malen» im

Zeitraum August 2014 bis Januar 2015. In dubio wird hier von zwei Malen

ausgegangen.

7.3.2.4 Der

Vollständigkeit und Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass der Umstand, dass

der Berufungskläger gemäss Anklage mit dem Geschlechtsverkehr noch weitermachte,

als B____ aufwachte und ihn bat aufzuhören, infolge des Verbots der reformatio

in peius hier nicht weiter geprüft werden kann.

7.3.3.

7.3.3.1 Die

Vorinstanz geht mit der Anklage (Ziff. B.3) davon aus, dass der Berufungskläger

B____ an einem nicht näher bestimmbaren Abend im November 2014 im ehelichen

Schlafzimmer zunächst durch entsprechendes Streicheln zu verstehen gegeben hat,

dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. Als sie dies ablehnte, habe er

sie als «Schlampe», die «es mit jedem treibe» beschimpft und geäussert, er

werde sie auf den Strich schicken und wenigstens Geld mit ihr verdienen und sie

müsse ihm geben, was sie anderen Männern auch gebe. Er habe dann seiner Frau,

die mittlerweile weinend hinter der Türe im Schlafzimmer in die Ecke gedrängt mit

Blickrichtung Wand stand, die Hose heruntergezogen und sei hinter ihr stehend

gegen ihren explizit geäusserten Willen vaginal in sie eingedrungen und habe

den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei B____ das ganze hilflos und verkrampft

über sich ergehen liess, bis der Berufungskläger sich von ihr abwandte und in

die Küche zum Rauchen begab. Dieser Anklagepunkt stützt sich auf die Aussagen von

B____ (vgl. insbesondere Akten S. 119 ff., 249 f., 413, Protokoll

Berufungsverhandlung S. 6). Es ist bereits oben (E. 4, v.a. E.4.2) detailliert

ausgeführt worden, dass diese Aussagen differenziert und glaubhaft sind und

viele Realitätskriterien enthalten, darauf kann verwiesen werden.

Laut dem Berufungskläger

habe es einmal einen «Quickie» im Schlafzimmer gegeben. Seine Frau habe zwar gemeint:

«nicht jetzt, die Kinder sind da …». Er habe aber gesagt, dass die Kinder das

gar nicht mitkriegen, und dann hätten sie einvernehmlichen Sex gehabt (Akten S.

250). Er habe nicht gemerkt, dass seine Frau sich versteifte oder sagte, sie

wolle das nicht. An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 409) hat er

diesen Vorwurf bestritten und bekräftigt, dass er nicht mit einer Frau schlafe,

die dies nicht wolle. «Wenn ich mit meiner Frau geschlafen habe damals, wenn

ich Glück gehabt habe und durfte, dann war es einvernehmlich.» An der

Berufungsverhandlung (Protokoll S. 13 f.) hat er bekräftigt, dass es einvernehmlicher

Geschlechtsverkehr war. Sie hätten sich im Schlafzimmer kurz geliebt, hätten

nicht gewollt, dass die Kinder dies mitbekommen. Auch hier schildert der Berufungskläger

die Umstände vor dem Geschlechtsverkehr durchaus noch plausibel und

glaubhaft, so dass seine Frau Geschlechtsverkehr ablehnte, weil die Kinder in

der Nähe waren. Er legt aber – konfrontiert mit dem gravierenden Vorwurf der

Vergewaltigung – überhaupt nicht nachvollziehbar dar, wie und weshalb oder auch

wo es dann trotz dieser ursprünglichen Abwehr von B____ doch noch zu einvernehmlichem

Geschlechtsverkehr gekommen wäre, oder wie man beispielsweise sicherstellte,

dass die Kinder nichts davon mitbekamen etc. Unter diesen Umständen sind seine

Aussagen auch hier nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Darstellung von B____

zu wecken, auf die auch hier abgestellt wird.

7.3.3.2 Den

Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer eine Person

weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er

sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum

Widerstand unfähig macht.

Das blosse

Übergehen des geäusserten Willens reicht für sich genommen nicht aus, um den

Tatbestand zu erfüllen. Es genügt aber dasjenige Mass an (körperlicher) Gewalt,

das nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (BGer 6B_1245/2018 vom

20. Mai 2018 E. 2). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190

Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein

grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des

Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung

über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe

Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht

erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem

er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird

nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren

versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in

Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint

eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter

unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht

einverstanden zu sein (BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3;

6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der

sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter

dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn

nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E.

2b mit Hinweisen; BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1260/2019

vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E.

3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E.

5.1.3).

Die Tatbestandsvariante

des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich eine Ausweglosigkeit der

Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet.

Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen

Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB

geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken,

Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet.

Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und

körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten

Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des

Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S.

110 f.; BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck,

welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes

von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur

Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber

immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung

vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den

gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse

verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher

nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel

gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E.

3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich

insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des

Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; BGer

6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4;

6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E.

3.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine tatbestandsmässige

Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 StGB auch dann gegeben sein, wenn das

Opfer, wie hier, seinen aktiven Widerstand irgendwann aufgrund der

Ausweglosigkeit respektive aus Angst vor einer Eskalation aufgibt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.5.3).

Der kräftig

gebaute Berufungskläger ist B____ körperlich offensichtlich überlegen. So hatte

sie beispielsweise seinen Schlägen und Tritten im Januar 2015 nichts

entgegenzusetzen. Aus dem von ihm selbst eingereichten Chatverlauf erscheint

die Berufungsklägerin im Tatzeitpunkt als unglücklich und von tiefen

Selbstzweifeln gequält und regelrecht zermürbt (vgl. auch oben E. 6.3.2). Gemäss

insoweit übereinstimmenden Aussagen hat sie den vom Berufungskläger ausgehenden

Wunsch nach Geschlechtsverkehr klar abgelehnt, nach Angaben des

Berufungsklägers mit Hinweis auf die Kinder. Darauf wurde sie gemäss ihren

glaubhaften Aussagen zum einen vom Berufungskläger verbal tief gedemütigt und

unter Druck gesetzt, nämlich als Prostituierte bezeichnet, die sich ohnehin

jedermann anbiete, und die somit auch dem Berufungskläger zu Willen sein müsse.

Körperlich befand sie sich bereits in wenig aussichtsreicher Position, nämlich in

die Ecke bei der Türe gedrängt, weinend, mit Blick gegen die Wand. Sie hatte in

ihrer Position und unter den gegebenen Umständen dem hinter ihr stehenden, ihr

körperlich überlegenen Berufungskläger, der ihr einfach die Hose herunterzog und

dann vaginal in sie eingedrungen ist, nichts mehr entgegenzusetzen und musste

in ihrer ausweglosen und Situation den Geschlechtsverkehr widerstandsunfähig

und verkrampft über sich ergehen lassen. Sie konnte in dieser Lage nichts

unternehmen, um den Geschlechtsverkehr, der gegen ihren expliziten Willen

erfolgte, abzuwehren. Der Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB ist hier objektiv

somit erfüllt.

Der Tatbestand

der Vergewaltigung ist hier auch subjektiv erfüllt. Unter den gegebenen

Umständen kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger

vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gehandelt hat, als er den

Geschlechtsverkehr an seiner weinenden Frau gegen deren Willen vollzog.

7.3.4

7.3.4.1 Die

Vorinstanz erachtet auch Anklage Ziff. B.5 als erstellt und geht demnach,

gestützt auf die Angaben von B____ davon aus, dass der Berufungskläger sie nach

der im Familien- und Freundeskreis verbrachten Silvesterfeier am frühen Morgen

des 1. Januar 2015 nach Hause gefahren, dort die Wohnungstüre der nach wie vor

gemeinsam bewohnten Wohnung abgeschlossen, sich zu B____, die auf dem Sofa

sass, begeben und ihr eröffnet hat, er gehe nicht weg, bevor sie nicht mit ihm intim

geworden sei. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass B____, die nach Aussagen

des Berufungsklägers alkoholisiert war, dieses Ansinnen von sich wies. Darauf

äusserte der Berufungskläger wiederum, dass sie ihm auch das zu geben habe, was

sie anderen Männern gebe, packte sie an den Hüften, stiess sie auf dem Sofa

rücklings nach hinten, packte ihre Beine und zog ihr Hose und Unterhose aus, öffnete

seinen eigenen Gürtel und streifte seine Hosen und Unterhose etwas herunter,

bis etwa Mitte der Oberschenkel. Er legte sich dann über seine Frau, die noch vergebens

versuchte, ihn wegzustossen, drang vaginal in sie ein und vollzog an der

nunmehr resignierten Frau, die sich zu keiner Gegenwehr mehr fähig fühlte, den

Geschlechtsverkehr, wobei er sie zusätzlich mit den Worten erniedrigte, sie

gehöre nur ihm, werde keinen anderen Mann mehr haben und habe nur noch für ihn

da zu sein. Kurz vor der Ejakulation zog der Berufungskläger sein Geschlechtsteil

heraus, stand auf, zog seine Hose hoch, schloss die Wohnungstüre auf und ging

davon.

Auch dieser

Anklagepunkt ist durch die glaubhaften Aussagen von B____ erstellt (vgl. etwa Akten

S. 114 ff., 222, 251 f., 414, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es ist

oben (E. 4, v.a. E. 4.2) ausführlich dargelegt worden, dass diese Aussagen zahlreiche

Realitätskriterien enthalten, so sind sie detailliert, über mehrere Einvernahmen

hin logisch-konsistent und es werden Interaktionen, Gespräche, Gefühle

authentisch wiedergegeben und es werden auch spezielle Details geschildert, so beispielsweise

dass der Berufungskläger sein Glied vor der Ejakulation herausgezogen hat.

Der

Berufungskläger hat ausgesagt (Akten S. 252), dass er seiner Frau von Anfang an

gesagt habe, dass es keine gute Idee sei, dass sie mit ihnen zusammen feiert,

deshalb habe diese sich «von Anfang an die Kante gegeben». Denn die Beziehung

sei brüchig gewesen, sie habe damals die Trennung eingereicht und er habe eine

Bekannte gehabt. Er habe seine Frau dann nach Hause gebracht, und diese habe

nicht gewollt, dass er wieder gehe. Er habe dann etwas Zeit mit ihr verbracht. «Sexuelle

Handlungen hat es glaube ich gegeben, aber nicht so, dass sie sagte ‘nein, das

will ich nicht’, oder sich gewehrt hat.» Sie hätten sich ausgezogen und geküsst,

deshalb habe seine Frau ja auch nicht gewollt, dass er wieder ging. An der

vorinstanzlichen Verhandlung hat er dazu ausgesagt (Akten S. 410). «Die

Frau ist einfach dreist. Sie nützte meinen Goodwill (aus).» Er habe einfach

seine sehr alkoholisierte Frau beruhigt, nach Hause gebracht, sie hätten «kurz

eine gute Zeit miteinander» gehabt, seien sich «näher gekommen». Auf Nachfrage hin

erklärt er, sie hätten zusammen geschlafen, aber er habe sie nicht

vergewaltigt. Die Version des Berufungsklägers erscheint auch hier nicht

plausibel. Insbesondere bleibt seine Schilderung des insoweit relevanten

Kerngeschehens – Geschlechtsverkehr – merkwürdig blass und kommt über den

Gemeinplatz, man habe «eine gute Zeit miteinander gehabt» respektive sei sich

nähergekommen nicht hinaus. Aus seiner Darstellung erschliesst sich überhaupt

nicht, weshalb er mit B____, die ihm nach seiner Version an jenem Abend ein

einziges Ärgernis war, überhaupt «eine gute Zeit» hatte – zumal ja seine neue Freundin

an der Silvesterparty war, respektive weshalb er, wenn er doch mit seiner Frau «eine

gute Zeit hatte», überhaupt wieder an die Party zurückgekehrt ist.

7.3.4.2 Der

Tatbestand der Vergewaltigung ist auch hier objektiv und subjektiv erfüllt. Für

die Voraussetzungen kann auf E. 7.3.3.2 oben verwiesen werden. Der Berufungskläger

hat, obwohl B____ ihm klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass

sie mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, sich über ihren Willen

und über den Widerstand, zu welchem sie in ihrer konkreten Situation fähig

gewesen ist, hinweggesetzt. Wie die Vorinstanz festhält (Urteil S. 16), war es

ein Zusammenspiel verschiedener Gewaltelemente, mit denen der Widerstand von B____

ausgeschaltet respektive gebrochen wurde. So hat der Berufungskläger die Türe

hinter sich abgeschlossen und erklärt, er gehe erst, wenn er Sex mit ihr gehabt

hätte, womit B____ in eine aussichtslos scheinende Situation gebracht wurde;

dann stiess er sie gewaltsam auf dem Sofa nach hinten und streifte ihr unter

Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit Hosen und Unterhosen runter, zog

seine eigene Hose und Unterhose soweit nötig herunter, legte sich über die

zierliche Frau und drang, ihren Widerstand ignorierend – sie hat versucht, ihn

wegzudrücken (Akten S. 251) –, vaginal in sie ein. B____ hat ihre damalige

Situation eindrücklich geschildert: «Ich war psychisch so angeschlagen, dass

ich mich gar nicht mehr wehren konnte oder wollte. Ich habe das in der Nacht

praktisch über mich ergehen lassen, in der Hoffnung, dass er dann geht (Akten

S. 115; vgl. auch den BGer 6B_1392/2019, 1396/2019 vom 16. September 2021, E.

2.6.2, zugrundeliegenden Sachverhalt). Der Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB

ist somit erfüllt.

7.3.4.3 Die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 16 unten) hat wegen

des Abschliessens der Türe auch einen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung

gefällt, mit dem Hinweis, dass der Berufungskläger durch das Verschliessen der

Wohnungstüre, verbunden mit der Ankündigung, B____ erst gehen zu lassen, wenn

sie mit ihm intim geworden sei, neben den beschriebenen Nötigungsmitteln

(körperliche Überlegenheit, strukturelle Gewalt) noch ein zusätzliches

Gewaltmittel eingesetzt habe. Indes erscheint die angeklagte

Freiheitsberaubung, d.h. der Umstand, dass der Berufungskläger die Türe hinter

sich abgeschlossen hatte, hier als eines der Nötigungsmittel im Hinblick auf

die unmittelbar darauf verübte Vergewaltigung und gehört somit unmittelbar zur

Verwirklichung des Tatbestandes. Es ist hier somit nicht von Realkonkurrenz

auszugehen und der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entfällt (vgl. Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 190 N

13).

7.4 Körperverletzung

(Anklage Ziff. B.6)

Die in Anklage Ziffer

B.6 geschilderten Schläge und Tritte des Berufungsklägers gegen B____ am 25.

Januar 2015 und die entsprechenden Verletzungsfolgen – mehrere Hämatome und

Prellungen im Bereich des linken Beins, des linken Oberarms und Schulter sowie

der Schläfe und hinter der linken Ohrmuschel (vgl. Arztbericht, Akten S.170 und

eindrücklich Fotografien, Akten S. 176 ff.) – werden vom Berufungskläger nicht

bestritten. Die rechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung wirft

auch keine Probleme auf, denn durch sein Vorgehen hat der Berufungskläger B____

an der Gesundheit geschädigt. Es ergeht somit ein Schuldspruch gemäss Art. 123

Ziff. 1 respektive Ziff. 2 Abs. 4 StGB.

Es bleibt lediglich anzumerken, dass der Berufungskläger, der zu jener

Zeit bereits eine Beziehung zu G____ pflegte, aber noch mit B____ und den

beiden Mädchen zusammenlebte, laut B____ in jener Nacht respektive an jenem

Morgen von einer Party zurückgekehrt war und das Mobiltelefon der schlafenden B____

kontrollieren wollte. Er weckte sie, zerrte sie in die Küche und verlangte eine

Erklärung für Korrespondenzen mit anderen Männern. B____ war vor Angst und

Überforderung erstarrt und vermochte nicht zu reden. Darüber geriet der

Berufungskläger in Rage und versetzte ihr Schläge mit der flachen Hand gegen

den empfindlichen Kopfbereich und Fusstritte im Beinbereich. Nach diesem Vorfall

trat B____ am 26. Januar 2015 ins Frauenhaus ein, wo sie bis am 11. März 2015

mit den Kindern geblieben ist. Der Berufungskläger äussert zwar einerseits

durchaus Bedauern für sein Verhalten, hält aber anderseits fest, er sei von B____

psychisch immer wieder «gefickt worden und dann war ein Moment, wo es nicht

mehr anders gegangen ist» (Akten S. 196). Er beklagt sich auch, dass «sie

wusste, wie sie mich manipulieren kann, wie die Wut, das ganze Böse aus mir

herausholen» (Akten S. 410).

7.5 Drohungen und Nötigung respektive versuchte Nötigung

(Anklage Ziff. B.7 – B.10)

7.5.1

7.5.1.1 Nachdem

B____ mit den Kindern im März 2015 das Frauenhaus wieder verlassen und eine

eigene Wohnung an der [...] bezogen hatte und der Berufungskläger eine

Gesprächstherapie begonnen hatte, kam es zu einer vorübergehenden Beruhigung der

Situation. Zum einen konnten sich die Ehegatten A____ in dieser Phase zunächst über

die Belange der beiden Mädchen einigen, zum andern zog B____, die noch Gefühle

für den Berufungskläger hegte, einen Neuanfang in Erwägung. Bei einem Treffen

an einem nicht bestimmbaren Tag Ende August und Anfang September 2015, als die

beiden Mädchen mit den Eltern des Berufungsklägers zum Camping waren, kam es wieder

zu einer heftigen, zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten

in der Wohnung von B____. Die Vorinstanz stellt insoweit auf die Aussagen von B____

ab und sieht es als erstellt an, dass der Berufungskläger sie im Verlaufe

dieser Auseinandersetzung am Hals packte, gegen eine Wand drückte und dabei

drohte, sie umzubringen, wodurch B____ in Angst und Schrecken versetzt wurde. Das

Verfahren wegen Tätlichkeiten wurde wegen Verjährung eingestellt. Auch hier

sind die Aussagen von B____ glaubhaft (vgl. etwa Akten S. 122, 225, 414), sie sind

namentlich detailliert und plausibel und enthalten zahlreiche Realitätskriterien,

so gibt B____ insbesondere ihre Gefühle, d.h. ihre grosse Angst, lebensnah

wieder.

Demgegenüber

macht der Berufungskläger, der die Auseinandersetzung an sich zunächst nicht

bestritten hat, geltend, er habe B____ damals lediglich in den Arm genommen

respektive ihr die Hand auf den Mund gehalten, um sie zu beruhigen, weil sie «so

fest in dieser Trance war und Asthma hatte» respektive so laut geschrien habe

(Akten S. 202, 244). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er den

Vorhalt pauschal bestritten (Akten S. 410). Die Darstellung des

Berufungsklägers ist offensichtlich widersprüchlich. Es erscheint auch

lebensfremd, der Kontrahentin während eines Streits zur Beruhigung die

Hand auf den Mund zu legen – eine derartige Geste dürfte beim Opfer eher das

Gegenteil bewirken. Die Darstellung von B____ ist auch hier insgesamt weitaus

glaubhafter und plausibler als diejenige des Berufungsklägers.

7.5.1.2 Den

Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer jemanden durch

schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Der Berufungskläger hat seine Ehefrau

durch die schwere verbale Drohung, sie umzubringen, verbunden mit einem gleichzeitigen

körperlichen Übergriff, in Angst und Schrecken versetzt und damit den

Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 respektive Abs. 2 lit. a StGB)

erfüllt und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

7.5.2

7.5.2.1 Die

Vorinstanz hat es gestützt auf die Angaben von B____ (vgl. insbesondere Akten

S. 124, 245, 415, Berufungsprotokoll S. 7) für erstellt angesehen, dass

der Berufungskläger am 22. Januar 2016, als er B____ und die beiden Mädchen im

Auto zu Badischen Bahnhof fuhr und es erneut zu einem Streit zwischen den

Erwachsenen kam, B____ aufforderte, ihm ihr Mobiltelefon – wieder zur Kontrolle

– auszuhändigen, und seine Forderung mit der Androhung, andernfalls alle gegen

die Wand zu fahren, verknüpfte, welche er durch ein entsprechendes waghalsiges Fahrmanöver

– Schlenker im Tunnel – unterstrich. Darauf überliess B____ ihm ihr

Mobiltelefon, welches der Berufungskläger dann bei der Ankunft am Badischen

Bahnhof auch kontrolliert und ihr anschliessend zurückgegeben hat.

Auch hier sind

die Schilderungen von B____ detailliert und authentisch und imponieren durch Realkennzeichen,

wie raum-zeitliche Verknüpfungen – die Drohung erfolgte im Tunnel – und die authentische

Schilderung ihrer eigenen grossen Angst und der grossen Wut des

Berufungsklägers (Akten S. 245: «… ich weiss nur, dass ich wahnsinnig Angst

hatte, ich weiss A____ war rasend vor Wut.»). An der Berufungsverhandlung

unterstrich sie ihre Schilderung des Schlenkers spontan durch eine

entsprechende Geste – was unterstreicht, dass sie ein wahres Erlebnis

geschildert hat (vgl. Protokoll S. 7).

Der

Berufungskläger räumt ein, dass es bei dieser Fahrt mit beiden Kindern zum

Badischen Bahnhof zu Diskussionen unter den Ehegatten gekommen sei. Von der von

B____ geschilderten Drohung und dem entsprechenden gefährlichen Fahrmanöver

will er indes nichts wissen (vgl. etwa Akten S. 245 f., 410). Seine Schilderung

vermag indes keine Zweifel an der glaubhaften und authentischen Darstellung von

B____ zu wecken.

7.5.2.2 Der

Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden u.a. durch Androhung ernstlicher

Nachteile nötigt, etwas zu tun (Art. 181 StGB). Der Berufungskläger hat B____

durch die schwere verbale Drohung, das Auto mit den beiden Kindern gegen die

Wand zu fahren, unterstrichen durch ein entsprechendes Fahrmanöver im Tunnel,

dazu gebracht, ihm ihr Mobiltelefon zur Kontrolle zu übergeben, und hat dadurch

den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Nötigung ist hier auch rechtswidrig (vgl.

Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 181 N 19),

denn bereits das Mittel – die Drohung, das Auto mit B____ und den beiden

Mädchen gegen eine Wand zu fahren, was das Risiko schwerer Verletzungen

respektive gar des Todes beinhaltete – ist offensichtlich rechtswidrig.

7.5.3

7.5.3.1 In

Anklage Ziff. B.9 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, seine Frau am 26.

Januar 2016 bedroht und C____, die zu deren Unterstützung herbeigeilt war, zu

nötigen versucht zu haben.

Dieser Anklagepunkt

respektive Schuldspruch stützt sich auf die Aussagen von B____, C____ und D____.

Gemäss B____ (vgl. Akten S. 109 f., 246, 418, Protokoll Berufungsverhandlung S.

7) hatte sich der Berufungskläger an jenem Abend zu ihrem Wohnort begeben. Laut

B____ und C____ ist es bei der Tramstation [...] zu einem lauten Streit über

die Belange der Kinder gekommen, in dessen Verlauf der Berufungskläger B____

mit den entsprechenden Drohgebärden Schläge androhte. Ausserdem forderte er C____

auf, sich herauszuhalten, ansonsten er auch ihr etwas antun werde.

Die Aussagen der

beiden jungen Frauen sind, wie bereits dargelegt wurde, glaubhaft und stimmig

(vgl. auch oben E. 4.2, E. 6.1). Sie werden ausserdem durch den Chatverlauf vom

26. Februar 2016 (Akten S. 740) gestützt, wo der Berufungskläger zunehmend in

Wut und Aufregung zu geraten scheint. Der Berufungskläger bestreitet im Übrigen

nicht, dass es an jenem Abend zu einer lautstarken Auseinandersetzung auf

offener Strasse gekommen ist. Er räumt auch ein, dass er laut war und wild

gestikulierte (Akten S. 205) und seiner Frau schreiend und mit den Armen

fuchtelnd hinterher rannte. Auch habe er der Nachbarin, die er nicht kenne,

gesagt, sie solle sich «draus halten» und sich nicht in fremde Angelegenheit

einmischen. Es habe ihm an jenem Tag «einfach den Nuggi rausgehauen», er habe

seiner Frau ja immer gerecht werden wollen. Dann sei er davon gefahren, habe B____

noch zugerufen, man sehe sich vor Gericht wegen der Aberkennung der älteren

Tochter (Akten S. 247). An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 411)

hat er beklagt, dass B____ ihn die Kinder nur willkürlich habe sehen lassen,

d.h. wenn er funktionierte, wie sie es wollte. Er habe sie da mit den Kindern

gesehen und sei auf sie zugegangen. Sie habe so eine Art, wo sie ängstlich

werde und damit dann auch die Kinder in Angst und Schrecken versetze. Er sei da

«hässig» geworden und habe es gemein gefunden, dass sie ihn als böse darstelle.

«Die andere» habe sich eingemischt und er habe ihr gesagt, «bitte mische dich

nicht ein.» Er habe gestikuliert. Er habe die Kinder zu sich nehmen wollen.

Dann habe er gemerkt, dass B____ «in Angst und Schrecken» war und «heulte» und

da habe er die Kinder bei ihr gelassen und sei gegangen.

7.5.3.2 Es

ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von B____ und C____ erstellt, dass der

Berufungskläger an jenem Abend B____ durch entsprechende Gesten Schläge

androhte – was dieser implizit eingesteht, will er ihr doch wütend, laut rufend

und wild gestikulierend hinterhergelaufen sein. Gerade auch angesichts der

Tatsache, dass der Berufungskläger B____ im Januar 2015 tatsächlich geschlagen und

getreten hatte, stellt sein Verhalten eine nonverbale schwere Drohung mit

Schlägen und Misshandlung dar, welche B____ unter den gegebenen Umständen

verständlicherweise in Angst und Schrecken versetzt hat (vgl. Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 180 N 2). Es

ergeht somit ein entsprechender Schuldspruch wegen Drohung (Art. 180 Abs. 2

lit. a StGB)

7.5.3.3 Auch

die Aussagen von C____ sind klar und glaubhaft. Zudem sagt der Berufungskläger

selbst aus, dass er ihr befohlen hatte, sich rauszuhalten und dass es ihm an

jenem Abend den «Nuggi rausgehauen» hatte, so dass es durchaus plausibel

scheint, dass er seine Aufforderung, wie dies C____ authentisch schildert, mit

der Androhung von Nachteilen verbunden hat. Damit hat der Berufungskläger auch den

Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB; vgl. oben E. 7.5.2.2) an sich

erfüllt. Da C____ sich nicht hat abhalten lassen, B____ weiter zu unterstützen

und die Polizei zu avisieren, ist es beim Versuch geblieben. Es ergeht ein

Schuldspruch wegen versuchter Nötigung.

7.5.4

7.5.4.1 Der

Berufungskläger ist wegen einer weiteren Drohung gegen B____ angeklagt worden

(Anklage Ziff. B.10). B____ schildert, dass der Berufungskläger ihr am 1. März

2016 – wieder auf offener Strasse und im Beisein der beiden Kinder – im Rahmen

einer Auseinandersetzung damit gedroht habe, sie «grün und blau» zu schlagen respektive

sie «kaputt» zu machen. Auch die diesbezüglichen Aussagen von B____ sind

glaubhaft (vgl. Akten S. 162 f., 225, 248, 415, Protokoll

Berufungsverhandlung S. 8). Der Berufungskläger bestreitet die Auseinandersetzung

auf offener Strasse nicht (Akten S. 249), stellt diesen Vorfall aber so dar,

dass er seiner Frau Briefpost habe geben wollen und im Übrigen lediglich

versucht habe, seine Kinder zu sehen und mit seiner Frau zu reden (vgl. auch

Akten S. 411). Allerdings habe seine Frau «wieder diese Angstzustände injiziert»

(sic); er habe noch gesagt, er wolle ihr nichts machen, sie solle damit

aufhören, denn wenn man das «ängstliche immer vorlebt», hätten die Leute das

Gefühl, der andere wolle einen schlagen (Akten S. 249). Auch hier sind die

Aussagen von B____ klar, plausibel und glaubhaft – so erwähnt sie das

nebensächliche Detail, dass sie von der KITA aus extra einen anderen Weg

genommen habe, um dem Berufungskläger nicht zu begegnen (Akten S. 163) – und

werden durch die bagatellisierenden Aussagen des Berufungsklägers nicht

erschüttert.

7.5.4.2 Indem der Berufungskläger seiner Frau Schläge angedroht

und sie damit in Angst und Schrecken versetzt hat, hat er den Tatbestand des

Art. 180 Abs. 1 respektive Abs. 2 lit. a StGB erfüllt.

7.6 Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz

(Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung,

Anklage Ziff. B.11)

7.6.1 Es

ist an sich nicht bestritten, dass der Berufungskläger, obwohl er mit Verfügung

vom 27. März 2017 von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft aufgefordert

worden war, die ihm für sein Fahrzeug (Kontrollschild [...]) in Rechnung

gestellten und trotz Zahlungserinnerung und Mahnung noch nicht beglichenen

Gebühren und Strassenverkehrssteuern im Gesamtbetrag von CHF 1‘074.– bis zum

6. April 2017 zu begleichen, widrigenfalls der angeordnete Entzug von

Fahrzeugausweis und Kontrollschildern per sofort in Kraft trete, in der Folge

weder den Zahlungsaufforderungen noch seiner Pflicht, die Kontrollschilder

spätestens bis zum 6. April 2017 bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben,

nachgekommen ist. Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend

gemacht, er habe die Steuer bezahlt, als die Polizei gekommen sei. Dies ändert

indes nichts daran, dass mit der erwähnten Verfügung vom 27. März 2017 der

Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes verfügt wurde, ausser der

Berufungskläger begleiche den offenen Betrag bis zum 6. April 2017 (Akten S.

261/2). Innert dieser Frist ist die Zahlung unbestrittenerweise nicht erfolgt,

weshalb der Polizeiposten Allschwil mit Schreiben vom 24. April 2017

folgerichtig mit dem Einzug des Kontrollschilds beauftragt wurde (Akten S.

264). Erst am 17. Mai 2017 erfolgte die Zahlung durch den Berufungskläger nach

telefonischer Vereinbarung (Rapport, Akten S. 260).

7.6.2 Die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 18) hält

korrekt fest, dass, wenn praxisgemäss bei sofortiger Bezahlung auf einen Einzug

der Schilder verzichtet wird, dies nichts daran ändert, dass die Zahlungsfrist

hier ungenützt abgelaufen ist und damit das Kontrollschild ab diesem Zeitpunkt

entzogen ist und bei der Motorfahrzeugkontrolle hätte abgegeben werden müssen.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher

Aufforderung) gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes ist zu

Recht ergangen. Im Berufungsverfahren ficht der Berufungskläger diesen

Schuldspruch denn auch lediglich formell innerhalb seines Antrags auf

Freispruch an, ohne sich aber damit ansatzweise auseinanderzusetzen. Es ist

nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargetan, inwieweit

und weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch nicht korrekt ist. Unter diesen

Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen.

7.7 Fazit

Der Berufungskläger

wird demnach der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung, der

mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der

einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr

nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher

Aufforderung) schuldig erklärt.

In Bezug auf Anklage Ziff. B.2 wird von zwei (und nicht wie die

Vorinstanz von drei) Schändungen ausgegangen. In Bezug auf Anklage Ziff. B.5

erfolgt ein Freispruch von der Anklage der Freiheitsberaubung.

8. Strafzumessung

8.1 Ausgangslage

und Grundsätze

8.1.1 Die Vorinstanz hat eine

Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren ausgefällt, davon 2 Jahre mit bedingtem

Vollzug. Sie ist objektiv und subjektiv von einem nicht ganz leichten

Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen und hat die Tatschwere im unteren

Drittel des Strafrahmens angesiedelt. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz wurde eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.–

ausgefällt, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren.

Die

Strafzumessung wird im Eventualantrag angefochten und ist somit zu prüfen (vgl.

Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Ausserdem entfällt vorliegend ein

Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung betreffend Anklage Ziff. B.5 und in Bezug

auf Anklage Ziff. B.2 wird hier von lediglich 2 Schändungen ausgegangen. Die

Strafe ist somit neu festzusetzen.

8.1.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021,

Art. 47 N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden

und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so

zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im

Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen

Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler Kommentar,

Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat

das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und

deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle

wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

8.1.3 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche

gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das

Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen

(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des

Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung

auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt

ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der Strafe bei

mehreren Delikten auch Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.). Die Bildung einer

Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen

möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das

Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall

für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je

mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des

Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB

(vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E.

4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe

erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete

Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis;

ausführlich zum Ganzen auch Mathys,

a.a.O. S. 179 f.).

Die frühere

Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies

beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften

Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein

beurteilen lassen (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2;

6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E.

4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder

wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei

einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion (vgl.

Art. 34 Abs. 1 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) als

verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E.

1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009

E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig

(BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;

vgl. auch BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch,

dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen

kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41

Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze

Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist

gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem

zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 – und

diese Regelung ist vorliegend anwendbar (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB)

– sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr

alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei

alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit grundsätzlich die Geldstrafe als weniger

eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (vgl. BGE 138 IV 220 E. 5.2; 134 IV

97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart für

Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr waren aber als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch nach der neusten

Rechtsprechung des Bundesgerichts darf – unter Umständen – eine

Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von

Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl.

BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E.

2.2 und 2.4 (betreffend mehrfache Körperverletzungs- und Sexualdelikte im

familiären Umfeld). Die Vorinstanz hat denn auch richtig festgehalten, dass

hier für alle Delikte, mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz, eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urteil

Strafgericht S. 19). Dem ist beizupflichten. Die Vergewaltigungen sind

ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht; auch die anderen zahlreichen Delikte

zum Nachteil von B____ haben deren körperliche Integrität, persönliche Freiheit

und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht betroffen. Im Fall Anklage Ziff. B.9

ist auch C____ von einer (versuchten) Nötigung betroffen, dies aber weil sie B____

und den beiden Mädchen zu Hilfe gekommen war. Unter diesen Umständen scheint

hier eine – für einzelne Delikte theoretisch mögliche – Geldstrafe

offensichtlich ungeeignet und nicht zweckmässig und ist die Verhängung einer

Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für

jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Namentlich ist angesichts des

Verhaltens des Berufungsklägers A____ davon auszugehen, dass Geldstrafen ihm

den Ernst der Situation nicht ausreichend vor Augen führen würden. Er hat

seiner damaligen Ehefrau – sogar nachdem diese sich von ihm trennen wollte und

er selbst längst eine neue Beziehung zu einer anderen Frau pflegte – ein Recht

auf ein selbstbestimmtes Leben in elementaren Bereichen abgesprochen, indem er

sie die Wohnung nicht hat verlassen lassen, sie im Schlaf sexuell anging, sie

vergewaltigte, misshandelte und bedrohte. Nach der räumlichen Trennung bedrohte

er sie, wenn sie sich nicht so verhielt, wie er dies wünschte, beispielsweise

in Zusammenhang mit den Kinderbelangen. Mit seinem Gebaren hat der Berufungskläger

gezeigt, dass er die Durchsetzung seiner eigenen Wünsche und Vorstellungen über

das Selbstbestimmungsrecht seiner früheren Partnerin stellt. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht ausreichend beeindrucken lässt.

Unter diesen Umständen bedarf es jeweils Freiheitsstrafen, um dem

Berufungskläger A____ den Ernst der Situation vor Augen zu führen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation nicht

nur aus Gründen der Spezialprävention, sondern auch unter Berücksichtigung des

zeitlichen und insbesondere des sachlichen Gesamtzusammenhangs der hier zu

beurteilenden Delikte die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf

sämtliche Schuldsprüche (mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz)

gerechtfertigt scheint, zumal der Berufungskläger dann ja insoweit vom

Asperationsprinzip profitiert (vgl. immerhin BGer 6B_1186/2019 vom 9. April

2020 E. 2.2, 2.4). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für

einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und

zweckmässig, so hindert im Übrigen auch Art. 41 Abs. 1 aStGB es im Übrigen

nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten zu

erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe jedenfalls 6 Monate

übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.; s. auch BGer 523/2018 vom 23.

August 2018 E.1.2.3 mit Hinweisen).

8.2 Geldstrafe

betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Demgegenüber ist

für die Nichtabgabe der Kontrollschilder zu Recht eine Geldstrafe ausgefällt

worden, da dieses Delikt in keinem Zusammenhang mit den anderen beurteilten

Delikten steht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 5 Tagessätzen

zu CHF 50.- erscheint in jeder Hinsicht angemessen und korrekt und wird – wie

der entsprechende Schuldspruch – auch nicht begründet angefochten. Es bleibt

somit dabei, unter Hinweis auf das angefochtene Urteil (S. 21).

8.3 Einsatzstrafe

Freiheitsstrafe

8.3.1 Ausgangspunkt

für die Strafzumessung ist hier ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Der

Strafrahmen des Art. 190 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr

bis zu zehn Jahren vor. Die Vorinstanz ist von der in Anklage Ziff. B. 5

angeklagten Vergewaltigung in der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015

ausgegangen, was korrekt erscheint und vom Berufungskläger nicht gerügt wird.

8.3.2 Ausgangspunkt

der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich

an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen

Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden beispielsweise eines

Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn

Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was

nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2020.44

vom 6. Januar 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen).

Objektiv fällt

hier zunächst ins Gewicht, dass der Berufungskläger immerhin nicht brutale

Gewalt angewendet hat, sondern seine Frau dadurch, dass er die Wohnungstüre

abschloss, in eine ihr ausweglos erscheinende Situation brachte, und sie dann,

unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit, auf dem Sofa packte und

nach hinten stiess, ihr Leggings und Unterhose abzog, sich selbst soweit nötig

unten freimachte und dann gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr

vollzog. Dass er nach der Vergewaltigung rasch die Wohnung verliess, um wieder zur

Festgesellschaft zu stossen, mag für sein Opfer einerseits willkommen gewesen

sein, enthält aber durchaus eine zusätzliche Demütigung der Frau, die bereits

durch die Äusserungen, wonach sie nur ihm gehöre und nie wieder einen anderen

Mann haben werde, erniedrigt worden war.

Das für das

Opfer Perfide an häuslicher Gewalt ist, dass sie sich meistens im Verborgenen

abspielt, oftmals – und so auch hier – schleichend ihre Anfänge nimmt und sich

im Verlaufe der Zeit steigert. Was mit verbalen Demütigungen (sie sei nichts

ohne ihn und sie solle ihm auch geben, was sie anderen gebe) und Beschimpfungen

(«Schlampe») begonnen hat, hat sich zu sexuellen Übergriffen ausgewachsen. B____,

die lange Zeit noch am Berufungskläger gehangen hat, ist es nur schwer

gelungen, sich aus dieser schwierigen Beziehung zu lösen, gemäss ihren Aussagen

aus Angst, dann auch aus einer Art Scham und auch aus einem Schuldgefühl, weil sich

herausgestellt hatte, dass der Berufungskläger nicht der leibliche Vater der älteren

Tochter ist, und schliesslich aufgrund ihrer Hoffnung, es könne doch noch alles

wieder gut werden. Solche Eingriffe in die Selbstbestimmung, erst recht, wenn

sie über einen gewissen Zeitraum erfolgen, haben für das Opfer gravierende

Folgen; bereits ein einziger Übergriff kann zu einer psychischen Destabilisierung

führen, ganz zu schweigen bei mehreren, regelmässigen Übergriffen. Aus den vom

Berufungskläger selbst eingereichten Chatverläufen ab August 2014 sieht man

deutlich, dass B____ verunsichert, verzweifelt und aus dem seelischen Gleichgewicht

geraten war. Es war unter diesen Umständen ein leichtes, ihren Widerstand gegen

den ungewollten Geschlechtsverkehr zu brechen.

Insgesamt,

insbesondere im Vergleich mit anderen Fällen von Vergewaltigungen, wiegt das

objektive Verschulden zwar nicht mehr ganz leicht, ist aber noch eher im

unteren Bereich anzusiedeln.

8.3.3 Auch

das subjektive Tatverschulden wiegt nicht ganz leicht. Motiv des Berufungsklägers

war offensichtlich sein vermeintlicher Anspruch auf Geschlechtsverkehr mit

seiner Partnerin, auch wenn diese den sexuellen Kontakt mit ihm ablehnte. Als

weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens

schliesslich danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen

in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier gab ihm das

Opfer umgehend zu verstehen, dass es keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben

wolle; spätestens im Zeitpunkt dieser Zurückweisung hätte der Berufungskläger

von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen – und dies auch ohne weiteres auch können.

8.3.4 Anhand des Gesagten zu den Tatkomponenten wiegt das

Tatverschulden des Berufungsklägers für die Vergewaltigung in der

Silvesternacht 2014/2015 im Ergebnis insgesamt noch eher leicht bis mittelschwer

und jedenfalls noch im unteren Drittel des Strafrahmens, weshalb sich eine Einsatzstrafe

von rund 16 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt (vgl. auch Urteil AGE SB.2014.46

vom 9. Dezember 2020 E. 6.5.1.3: Bei einer ähnlichen Konstellation wie

vorliegend setzte der Täter starke Nötigungsmittel ein, um dem Opfer, seiner

Partnerin, seinen Willen aufzuzwingen, d.h. er drückte die auf dem Rücken

liegende Frau, die sich vergeblich mit Wegstossversuchen zu wehren versuchte,

mittels Körperkraft nieder, schlang die Beine um ihren Hals, packte ihre Beine

und drückte diese gewaltsam so weit nach hinten, dass sie auf den Schultern und

am Hals des Opfers zu liegen kamen. Dies verursachte dem Opfer, welches das

Gefühl hatte, seine Schultern und sein Nacken würden brechen, heftige Schmerzen,

so dass es laut aufschrie; das Opfer wies Hämatome und Kratzspuren an den Armen

und Schmerzen im Hals-/Nackenbereich auf: [Einsatz]strafe 17 Monate

Freiheitsstrafe).

8.4 Strafschärfung

8.4.1 Es

sind nun die hypothetischen tatbezogenen Strafen für die einzelnen weiteren

Delikte festzulegen (vgl. zum Vorgehen Mathys,

a.a.O., S. 236 f., 179 ff.).

8.4.2 Auch

die weitere Vergewaltigung (Anklage Ziff. B.3) im September 2014 im ehelichen

Schlafzimmer ist vom Verschulden her objektiv und subjektiv nicht mehr ganz

leicht, sie wiegt insgesamt etwas weniger schwer als die Vergewaltigung vom

Silvester/Neujahr 2014/2015. Objektiv ist insbesondere relevant, dass der

Berufungskläger sich recht unverfroren über den Willen seines Opfers hinweggesetzt

hat, indem er auf ihre Weigerung, sich sexuell auf ihn einzulassen, ohne

grössere Umschweife zur Ausübung von körperlichem Zwang überging und das

ohnehin bereits in die Ecke gedrängte, gegen die Wand blickende, weinende

Opfer, welches sich somit in wenig aussichtsreicher Lage befand, von hinten anging

und, unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit, dazu genötigt hat, vaginalen

Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen. Subjektiv wiegt das Verschulden

auch nicht ganz leicht. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Motiv

ebenfalls die Machtausübung gegenüber dem Opfer war und dass es dem

Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Willen von B____ zu

respektieren. Dem Verschulden des Berufungskläger erscheint hier eine hypothetische

Einsatzstrafe von rund 15 Monaten als angemessen.

8.4.3 Es

ist ausserdem ein Schuldspruch wegen 2 Schändungen ergangen (Anklage Ziff. B.2).

Der gesetzliche Strafrahmen des Art. 191 StGB reicht von einem Tag Geldstrafe

bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Die Vorfälle sind

gemäss den Schilderungen von B____ und in der Anklage sehr ähnlich abgelaufen, präsentieren

sich somit in Bezug auf das Verschulden in etwa gleich und können deshalb hier gemeinsam

beurteilt werden.

Objektiv ist hier

von Bedeutung, dass der Berufungskläger die Situation, dass er seine Ehefrau

schlafend im gemeinsamen Ehebett angetroffen hat, ausgenutzt hat, also insoweit

mit wenig krimineller Energie vorgegangen ist. Objektiv wiegt sein Verschulden

insofern eher leicht. Subjektiv fällt auch hier das Motiv des Berufungsklägers

– Durchsetzen seines vermeintlichen Anspruchs auf sexuelle Beziehungen zu

seiner Ehefrau, wann immer ihm darum war, ohne sich um den Willen seiner

Ehefrau zu kümmern – ins Gewicht. Insgesamt wiegt das Verschulden subjektiv jedenfalls

nicht sonderlich schwer. Diesem insgesamt eher leichten Verschulden entspricht

eine hypothetische (Einsatz)Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von

je rund 8 Monaten, d.h. von insgesamt 16 Monaten.

8.4.4 Weiter

ist der Berufungskläger in drei Fällen der Freiheitsberaubung schuldig erklärt

worden. Der gesetzliche Strafrahmen des Art. 183 StGB reicht von einem

Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Die einzelnen

Vorfälle präsentieren sich im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers

jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam abgehandelt werden. Objektiv

ist jeweils relevant, dass jedenfalls keine grosse kriminelle Energie vorgelegen

ist. Der Berufungskläger hat seine Frau während ehelicher Streitigkeiten

vorübergehend daran gehindert, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, indem er

den Schlüssel abzog und/oder sie jeweils körperlich von der Türe abdrängte.

Innerhalb der Wohnung konnte sich B____ jeweils bewegen und die einzelnen Vorfälle

dauerten jeweils nicht sonderlich lang. Dieses Verhalten des Berufungsklägers ist

allerdings nicht zu bagatellisieren, denn beim Vorfall im Jahre 2013 (Anklage

Ziff. B.1.2) geriet B____ in Panik, öffnete das Fenster und wollte um

Hilfe rufen, worauf der Berufungskläger seinerseits in Panik geriet, weil er

dachte, sie wolle sich aus dem Fenster stürzen. Das Verschulden des

Berufungsklägers wiegt objektiv jedenfalls noch eher leicht. In subjektiver

Hinsicht ist als Motiv auch hier der Wunsch des Berufungsklägers, seinen Willen

durchzusetzen und Macht zu demonstrieren, ersichtlich. Er wollte nicht

zulassen, dass seine Frau während Auseinandersetzungen davonging. Es kann ihm

eine gewisse Aufregung in Zusammenhang mit den ehelichen Streitigkeiten

zugebilligt werden. Auch das subjektive Verschulden und somit das Verschulden insgesamt

sind somit als noch eher leicht zu qualifizieren. Dies führt zu einer

hypothetischen (Einsatz)strafe von jeweils rund einem Monat für die drei

Freiheitsberaubungen, also insgesamt rund 3 Monaten.

8.4.5 Ausserdem

ist der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt worden.

Der gesetzliche Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung reicht von einem

Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1, 2 StGB).

Objektiv fällt

ins Gewicht, dass der Berufungskläger, der längst eine aussereheliche Beziehung

pflegte, seine schlafende Ehefrau weckte, als er in den frühen Morgenstunden

aus dem Ausgang heimkehrte, einen Streit um das Mobiltelefon respektive um angebliche

Kontakte zu einem anderen Mann vom Zaun gebrochen hat, seine Frau in die Küche

zerrte und dort mit Ohrfeigen gegen den empfindlichen Kopfbereich und mit Fusstritten

gegen die Beine misshandelte, als diese, vor Angst erstarrt, ihm auf seine

Fragen nach diesen Kontakten nicht antworten konnte. B____ erlitt bei der

Attacke mehrere Hämatome am linken Oberschenkel, Unterschenkel, Oberarm,

Schläfe und hinter der linken Ohrmuschel sowie ausgedehnte Hämatome respektive

Prellungen auf der linken Kopfseite. Die Verletzungen mögen zwar glücklicherweise

folgenlos verheilt sein – sie haben die junge Frau aber dermassen verunsichert,

dass sie am nächsten Tag, dank der Unterstützung der Opferhilfe, mit den beiden

Töchtern ins Frauenhaus gezogen und dort rund anderthalb Monate geblieben ist,

bis sie eine eigene Wohnung beziehen konnte. Das Verschulden des

Berufungsklägers wiegt objektiv angesichts seines hemmungslosen Vorgehens und

der Auswirkungen seiner Schläge auf B____ offensichtlich nicht mehr ganz leicht.

In subjektiver Hinsicht ist sein Motiv – Wunsch, weiterhin Kontrolle über seine

Frau auszuüben – auch leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt

wiegt sein Verschulden hier leicht bis mittelschwer, was einer hypothetischen

Freiheitsstrafe von rund 4 Monaten entspricht.

8.4.6 Ausserdem

wird der Berufungskläger mehrerer Drohungen gegenüber seiner Ehefrau schuldig

erklärt (Anklage Ziff. B.7, B.9, B.10). Der Strafrahmen für Drohung reicht von

einem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB).

Alle drei Drohungen betreffen B____ und weisen ein ähnliches Verschulden auf. B____

hatte nach ihrer Flucht ins Frauenhaus eine eigene Wohnung bezogen, hegte allerdings

vorübergehend noch die Hoffnung, alles könne sich doch noch zum Besseren wenden,

und pflegte weiterhin Kontakt zum Berufungskläger, und wollte auch den Kindern

den Kontakt mit dem Berufungskläger ermöglichen. Es kam indes auch in der Folge

wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten, in deren Verlauf der

Berufungskläger B____ einmal im August/September 2015 mit dem Tod bedrohte,

während er sie gleichzeitig am Hals gepackt gegen die Wand drückte, ihr am 26.

Januar 2016 auf offener Strasse mit entsprechenden Handbewegungen mit Schlägen

drohte und ihr schliesslich am 1. März 2016 damit drohte, sie «grün und

blau» zu schlagen respektive sie «kaputt» zu machen. Objektiv ist das

Verschulden als nicht mehr ganz leicht einzustufen, zumal B____ allen Grund

hatte, sich vor Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers zu fürchten, der sie im

Januar 2015 ja tatsächlich «grün und blau» geschlagen hatte (vgl. Fotografien,

Akten S. 176). Bei den beiden Drohungen im Frühjahr 2016 kommt leicht erschwerend

dazu, dass die Drohungen vor den beiden Kindern ausgestossen wurden; bei der

Drohung im Spätsommer/Herbst 2015 war die Drohung mit dem Tode besonders

schwer, zumal das Opfer gleichzeitig am Hals gepackt wurde. Subjektiv vermag es

den Berufungskläger nur ganz unwesentlich zu entlasten, dass er diese Drohungen

jeweils im Verlaufe heftiger Auseinandersetzungen und somit in grosser

Emotionalität ausgestossen hat. Insgesamt wiegt das Verschulden des

Berufungsklägers hier nicht ganz unerheblich; dem entspricht im Ergebnis eine

Freiheitsstrafe von je rund 20 Tagen, insgesamt somit 2 Monaten.

8.4.7 Das

Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Nötigung zum Nachteil von B____

(Anklage Ziff. B.8) – gesetzlicher Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe (Art. 181 StGB) – ist ebenfalls als nicht mehr ganz leicht

einzustufen, bewegt sich mit Blick auf andere in diesem Bereich denkbare

Handlungsmöglichkeiten indes objektiv noch am unteren Rahmen. Die Androhung,

während einer Autofahrt im Tunnel das Auto – mit der Beschwerdeführerin und

ihren beiden Töchtern als Passagierinnen – gegen die Wand zu fahren,

unterstrichen durch einen entsprechenden Schlenker, war schwer und geeignet, B____

in Angst zu versetzen, erfolgte aber aus der Situation und aus der Aufregung heraus.

In subjektiver Hinsicht fällt einmal mehr als Motiv der Kontrollanspruch des

Berufungsklägers auf. Etwas zu Gunsten des Berufungsklägers mag hier berücksichtigt

werden, dass dieser B____ und die Kinder zum Badischen Bahnhof gefahren hat, um

ihnen einen Gefallen zu tun. Diesem Verschulden des Berufungsklägers entspricht

eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 2 Monaten Freiheitsstrafe.

8.4.8 Die versuchte Nötigung zu Lasten von C____ schliesslich

schlägt mit einer (hypothetischen) Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu Buche. Das

Verschulden wiegt objektiv und subjektiv leicht. Der Berufungskläger forderte

die junge Frau, die B____ und den Kindern zu Hilfe geeilt war, bloss verbal auf,

sich nicht einzumischen, andernfalls er ihr auch etwas tun werde. Weder die

Drohung noch das verlangte Verhalten wiegen besonders schwer. Subjektiv wird

das Verschulden weiter relativiert, so erfolgte die Äusserung offensichtlich in

der Erregung. Für ein vollendetes Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von rund 20

Tagen angemessen. C____ hat sich nicht beeindrucken lassen, sondern ist vor Ort

geblieben, hat die Berufungsklägerin unterstützt und die Polizei avisiert. Der

Versuch rechtfertigt unter diesen Umständen eine relevante Strafmilderung um rund

50 % auf eine hypothetische Strafe von rund 10 Tagen Freiheitsstrafe.

8.5 Bildung

der (hypothetischen) Gesamtstrafe

Es ist nun die Gesamtstrafe zu bilden. Die Delikte stehen zeitlich und

sachlich in direktem Konnex miteinander, sie tangieren jeweils die Freiheit von

B____, auch ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht, und ihre körperliche und

sexuelle Integrität und ihre Freiheit; einmal wird die Freiheit von C____

tangiert. Angesichts dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt sich deshalb bei

den übrigen Delikten eine Reduktion der oben dargelegten angemessenen Strafen

um je rund die Hälfte (vgl. Mathys,

a.a.O. S. 186 N 500 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Dies führt zu

einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe um rund 21 Monate

Freiheitsstrafe (rund die Hälfte von 42 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe)

auf insgesamt rund 37 Monate Freiheitsstrafe.

8.6 Täterkomponente

Schliesslich

sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Der Berufungskläger ist

in [...] geboren, mit circa 10 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz gekommen,

hat hier die Schulen und eine Berufsausbildung absolviert und ist bestens im

Erwerbsleben integriert. Wenig entlastend wirkt sich der Umstand aus, dass der

Berufungskläger selbst offenbar eine nicht ganz einfache Kindheit erlebt hat

und insbesondere keine gute Beziehung zu seiner eigenen Mutter hat aufbauen

können (vgl. Akten S. 408, 3). Seine Vorstrafenlosigkeit wirkt sich grundsätzlich

neutral aus. Sein Nachtatverhalten wirkt sich prima vista zunächst nicht

sonderlich günstig aus. Er hat einzig eingestanden, die Ehefrau einmal

misshandelt zu haben, wobei dieses Geständnis angesichts der objektiven Beweise

dieser Misshandlungen zum einen eher taktisch anmutet, und zum andern etwas

dadurch relativiert wird, dass der Berufungskläger geltend macht, von seinem (schlafenden)

Opfer geradezu zu den Schlägen getrieben worden zu sein. Fehlende Einsicht und

Reue sind per se zwar grundsätzlich neutral zu bewerten. Es belastet den

Berufungskläger allerdings etwas, dass er sein Opfer als unzuverlässig,

psychisch angeschlagen und suizidal abwertet, während er sich selbst als stets hilfsbereiten

und fürsorglichen Ehemann und Vater darstellt. Etwas entlastend ist allerdings die

schwierige Beziehung unter den Ehegatten zu werten, die offenbar von Anfang an

unter keinem guten Stern gestanden ist. Der Berufungskläger konnte nur schlecht

damit umgehen, dass sich zu dem Zeitpunkt, als B____ mit der zweiten Tochter schwanger

war, herausgestellt hat, dass die ältere Tochter, die er anerkannt hatte, nicht

von ihm stammt. B____ hat eindrücklich geschildert, dass der Berufungskläger,

der ja mittlerweile eine Bindung zu E____ aufgebaut hatte, zunächst Verantwortung

gegenüber der ganzen Familie wahrnehmen wollte – was doch durchaus deutlich zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen ist –, aber emotional wohl überfordert war

und mit der Situation nicht gut zu Recht gekommen ist. Offenbar hat der

leibliche Vater von E____, der seinen väterlichen Verpflichtungen bis heute

kaum nachzukommen scheint (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), den

Berufungskläger auf sozialen Medien auch noch offen verhöhnt, was die Situation

für den jungen Mann auch nicht einfacher gemacht hat. Beide Ehegatten waren mit

dieser Situation offensichtlich überfordert und konnten sich weder aus der

Beziehung lösen noch ihre Probleme gemeinsam angehen. Ebenfalls etwas

entlastend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger, nachdem das Verfahren ins

Rollen gekommen ist und er sich dessen bewusst geworden ist, nicht nur mit

seinem teilweise stalkingartig anmutenden Verhalten gegenüber B____ aufgehört hat

– was per se nicht strafmindernd wirken würde – sondern sich

schliesslich mit B____ insbesondere über die Kinderbelange hat einigen können

und seiner Verantwortung gegenüber der gemeinsamen Tochter offenbar zuverlässig

nachkommt und auch zu versuchen scheint, E____ irgendwie gerecht zu werden; so

scheint es ihm ein Anliegen, dass sie ihre [...] Wurzeln kennenlernen kann.

Insoweit kann die Strafe mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 20) um rund

5 Monate auf 32 Monate reduziert werden.

Relevant strafmindernd wirken sich weiter zunächst der Umstand aus, dass im

Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils seit den Delikten, insbesondere seit den

besonders schwer wiegenden Delikten bald sieben Jahre und seit dem letzten

Delikt (März 2016) immerhin über 5 ½ Jahre vergangen sind. Ausserdem hat das

Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil über 3 Jahre und das

Berufungsverfahren bis zur Verhandlung auch noch über 2 Jahre gedauert.

Insgesamt hat das Verfahren zu lange gedauert, das Beschleunigungsgebot wurde

verletzt. Die Freiheitsstrafe ist deshalb weiter um einen guten Viertel, d.h.um

8 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe, zu reduzieren (vgl. Mathys, a.a.O. S. 138 ff., Beispiele in

N 375).

8.7 Bedingter

Strafvollzug

Eine Strafe in dieser Höhe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der

bedingte Strafvollzug ist hier offensichtlich gerechtfertigt. Der

Berufungskläger hat zum einen keine Vorstrafen und es besteht zum andern begründete

Aussicht auf Bewährung. So hat er sich in den mittlerweile mindestens 5 Jahren

seit den hier beurteilten Delikten gemäss Akten nichts mehr zu Schulden kommen

lassen. Auch hat er sich mit B____ über die Belange der Töchter respektive der

gemeinsamen Tochter F____ geeinigt und der persönliche Umgang mit der Tochter klappt,

auch nach Angaben von B____, gut. Unter diesen Umständen ist dem

Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren, dies bei einer Probezeit

von 2 Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).

8.8 Weisung

Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger die Weisung erteilt, das

Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, dies als Hilfestellung für

Konfliktbewältigungsstrategien, auch im Hinblick auf gegebenenfalls auftretende

Probleme in der neuen Partnerschaft. Der Berufungskläger hat dazu in der

Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) angegeben, dass er eigentlich meine,

keine Gewaltproblem zu haben. Ausserdem habe er sich mit seinen persönlichen

Triggerpoints beschäftigt, ein Coaching gemacht, sich reflektiert und mit den

Punkten auseinandergesetzt, die ihn verletzt oder «hässig gemacht» haben; auch

habe er viel mit seiner Cousine, die (…) sei, geredet. Er ist in Bezug auf die

Körperverletzung im Januar 2015 zwar geständig, und gibt auch an, dass er diese

bereue. Er bagatellisiert diesen Vorfall aber zum einen und schiebt zum anderen

einen Teil der Verantwortung auf seine frühere Partnerin ab. Eine vertiefte

Auseinandersetzung mit den ihm vorgeworfenen Delikten mit Unterstützung

aussenstehender Fachpersonen hat noch nicht stattgefunden. Es ist durchaus

möglich, dass der Berufungskläger sich wieder einmal in einer schwierigen

Beziehungssituation befindet, die ihn überfordert. Unter diesen Umständen

erscheint es nach wie vor angemessen und angebracht, dass der Berufungskläger,

der grundsätzlich durchaus in der Lage scheint, sein Verhalten zu reflektieren,

sich vertieft und spezifisch mit dieser Problematik auseinandersetzen kann. Es

wird ihm somit die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erteilt,

das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren.

9. Kosten

9.1 Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen im Wesentlichen, d.h.

es bleibt, mit einer Ausnahme, bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, bezüglich der

erstinstanzlichen Kosten und Urteilsgebühr und Entschädigungen der

Vertreterinnen respektive dem entsprechenden Rückforderungsvorbehalt eine

Reduktion vorzunehmen.

9.2 Immerhin kommt es im

Berufungsverfahren zu einem Freispruch in einem wenig relevanten Nebenpunkt und

die Freiheitstrafe wird um einen Drittel, d.h. relevant, reduziert und es kann

dem Berufungskläger nun der (voll)bedingte Strafvollzug bewilligt werden. Es

rechtfertigt sich deshalb, bezüglich der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

eine Reduktion um einen Drittel vorzunehmen und auch den Rückforderungsvorbehalt

betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Bemühungen im

Berufungsverfahren auch um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche

Verteidigung wird gemäss ihrer Kostennote, zuzüglich Bemühungen an der

Berufungsverhandlung, angemessen aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Einzelheiten ergeben sich aus dem Dispositiv.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichtsvom 3. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

- Einstellung der Verfahren

bezüglich Tätlichkeiten wegen Verjährung (Anklage Ziff. B.6 und B.7);

- Freisprüche von der Anklage der

einfachen Körperverletzung (Anklage Ziff. B.4) und von der Anklage der

Drohung (Anklage Ziff. B.6).

A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung, der

mehrfachen Schändung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der

versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder

bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von

Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und, in

teilweiser Gutheissung der Berufung, verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 180 Abs. 2

lit. a, 181, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 190 Abs. 1 und 191

des Strafgesetzbuches, Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie

Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

die Weisung erteilt, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu

absolvieren.

In Bezug auf Anklage Ziff. B.5 wird A____ von der

Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'182.20 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Der

amtlichen Verteidigerin [...] werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der

Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von

CHF 2’850.– (zuzüglich CHF 228.– Mehrwertsteuer) sowie eine

Spesenvergütung von CHF 95.– (zuzüglich CHF 7.60 Mehrwertsteuer) und für

die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 5’450.– (zuzüglich

CHF 419.65 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 56.40

(zuzüglich CHF 4.35 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden der amtlichen

Verteidigerin ein Honorar von CHF 4'800.– und ein Auslagenersatz von

CHF 27.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 371.70,

somit total CHF 5'198.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 (CHF 3'466.–)

vorbehalten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____,

[...], werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse für

die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 400.– (zuzüglich

CHF 32.– Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 4.75

(zuzüglich CHF 0.40 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar

2018 ein Honorar von CHF 1’140.– (zuzüglich CHF 87.80 Mehrwertsteuer)

sowie eine Spesenvergütung von CHF 25.– (zuzüglich CHF 1.95

Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin B____

-

Privatklägerin C____ (Dispositiv und E. 6.1; 7.5.3 und 8.4.8)

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei, Verkehrspolizei (Auszug Dispositiv und E. 7.6 und 8.2)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).