SB.2019.83
mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
30. November 2021Deutsch134 min
S. 4
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.83
URTEIL
vom 30.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.
Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerinnen
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 3. April 2019
betreffend mehrfache
Vergewaltigung, mehrfache Schändung, mehrfache Freiheitsberaubung, Nötigung,
versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung), mehrfache Drohung sowie Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Sachverhalt
S. 4
Erwägungen
Erwägungen
S. 5
1.
Formelles
S.5
1.1
Legitimation
S.5
1.2
Kognition
S.5
1.3
Umfang der Überprüfung
S.5
2.
Vorbemerkungen
S.6
2.1
Beziehung der Ehegatten A____ und B____
S.6
2.2
Angefochtene Schuldsprüche
S.7
3.
Beweiswürdigung
S.8
3.1
Unschuldsvermutung
S.8
3.2
Aussagewürdigung, Grundsätze
S.9
4.
Würdigung der Aussagen von B____
S.10
4.1
Aussagen
S.10
4.2
Würdigung
S.16
4.3
Fazit
S.22
5.
Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers
S.23
5.1
Aussagen
S.23
5.1
Würdigung
S.27
5.3
Fazit
S.30
6.
Weitere Beweismittel respektive Indizien
S.30
6.1
Aussagen von C____
S.30
6.2
Aussagen von D____
S.31
6.3
Chats in Messengerdiensten
S.31
6.4
Arztberichte und Fotografien
S.33
7.
Die einzelnen Schuldsprüche
S.34
7.1
Vorbemerkungen
S.34
7.2
Freiheitsberaubungen (Anklage Ziff. B.1)
S.34
7.3
Sexualdelikte (mehrfache
Schändung, Anklage Ziff. B.2;
Vergewaltigungen und
Freiheitsberaubung, Anklage Ziff. B.3, B.5)
S.37
7.4
Körperverletzung (Anklage Ziff. B.6)
S.45
7.5
Drohungen und Nötigung
respektive versuchte Nötigung
(Anklage Ziff. B.7 – B.10)
S.46
7.6
Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher
Aufforderung, Anklage Ziff. B. 11)
S.50
7.7
Fazit
S.51
8.
Strafzumessung
S.51
8.1
Ausgangslage und Grundsätze
S.54
8.2
Geldstrafe betr. Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz
S.54
8.3
Einsatzstrafe Freiheitsstrafe
S.56
8.4
Strafschärfung
S.60
8.5
Bildung der (hypothetischen) Gesamtstrafe
S.60
8.6
Täterkomponente
S.61
8.7
Bedingter Strafvollzug
S.62
8.8
Weisung
S.62
9.
Kosten
S.63
Dispositiv
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 3. April 2019 wurde A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der
mehrfachen Schändung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der
versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe
oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von
Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und verurteilt
zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung von 2 Jahren Probezeit, sowie zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit ebenfalls 2 Jahre. In weiteren
Anklagepunkten wurde das Verfahren infolge Verjährung eingestellt respektive ergingen
Freisprüche. A____ wurde die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erteilt, ein Lernprogramm gegen häusliche
Gewalt zu absolvieren. Es wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 2'182.20 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt. Seiner amtlichen Verteidigerin
und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____ wurden Honorare
aus der Gerichtskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art.
135.
Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).
Gegen dieses
Urteil hat A____ fristgerecht am 12. April 2019 Berufung angemeldet (Akten S.
45) und am 2. August 2019 erklärt (Akten S. 501) mit den Anträgen, er sei in
Abänderung des angefochtenen Urteils vollumfänglich und kostenlos von Schuld
und Strafe freizusprechen. Seine Anwältin sei auch für das Berufungsverfahren
als seine amtliche Verteidigerin einzusetzen und im Übrigen seien sämtliche
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde respektive des
Staates auszusprechen. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerinnen
haben in der Folge Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die
Berufung verlangt. In der Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2019 hat der Berufungskläger
innert peremptorisch erstreckter Frist an seinen Anträgen im Wesentlichen festgehalten,
diese indes insoweit präzisiert, als er nun einen Freispruch von sämtlichen
Vorwürfen – mit Ausnahme eines Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung
(Anklage Ziff. B.6) – verlangt (Akten S. 527 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat
in der Berufungsantwort vom 13. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der
Berufung und entsprechend die Bestätigung des angefochtenen Urteils verlangt
(Akten S. 584 ff.). B____ und C____ haben sich im Berufungsverfahren nicht
vernehmen lassen und entsprechend auch keine Anträge gestellt; die vormalige
Vertreterin von B____ hat mit Eingabe vom 11. Februar 2020 mangels Instruktion die
Beendigung ihres Mandates mitgeteilt (Akten S. 570); das Honorar für ihre Bemühungen
im Berufungsverfahren wurde ihr gemäss Verfügung vom 12. Februar 2020 bereits ausbezahlt
(Akten S. 574).
An der
Berufungsverhandlung vom 30. November 2021 haben der Berufungskläger mit seiner
amtlichen Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft
teilgenommen. Der Berufungskläger und B____ sind befragt worden. Die
Verteidigerin beantragt einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (in
Bezug auf Anklage Ziff. B.6) und in Bezug auf alle weiteren Anklagepunkte einen
vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch; eventualiter beantragt sie eine vollumfänglich
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe. Die Staatsanwältin bekräftigt ihre
schriftlichen Anträge und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung
und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in sämtlichen Punkten. Für
die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Standpunkte
der Parteien und die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall.
Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Umfang der
Überprüfung
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind ursprünglich
sämtliche erstinstanzlichen Schuldsprüche angefochten worden; im Laufe des
Berufungsverfahrens ist der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Anklage
Ziff. B.6) nun anerkannt worden. Angefochten sind damit – gegebenenfalls – neben
den Schuldsprüchen auch die Strafzumessung, die Weisung, das Lernprogramm gegen
häusliche Gewalt zu absolvieren, sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen.
Demgegenüber sind die Einstellung der Verfahren bezüglich Tätlichkeiten wegen
Verjährung (Anklage Ziff. B.6 und B.7) und die Freisprüche von der Anklage der
einfachen Körperverletzung (Anklage Ziff. B.4) und von der Anklage der
Drohung (Anklage Ziff. B.6) nie angefochten worden und somit in Rechtskraft
erwachsen.
2.
Vorbemerkungen
2.1
Beziehung
der Ehegatten A_____ und B____
Der
Berufungskläger und B____ (damals noch [...], geb. [...] 1988) lernten sich im Jahre
2009.
kennen und gingen später eine Liebesbeziehung ein. Der Berufungskläger anerkannte
dann auch die Vaterschaft des [...] 2011 von seiner Partnerin zur Welt
gebrachten Mädchens E____, ohne damals allerdings zu wissen, dass er nicht deren
leiblicher Vater war. Im September 2011 zog B____ zu ihm nach Basel und [...]
2012.
wurde die gemeinsame Tochter F____ geboren, worauf das Paar [...] 2012
heiratete. Es ist unbestritten, dass sich nach wenigen Monaten des
Zusammenlebens die ersten Spannungen zeigten, welche insbesondere dem Umstand geschuldet
waren, dass der Berufungskläger unterdessen, laut eigenen Angaben (vgl.
Berufungsbegründung S. 4) kurz vor der Geburt der gemeinsamen Tochter F____,
laut Angaben von B____ als E____ zwischen 6 Monaten und einem Jahr alt war (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 4) und somit jedenfalls Fall während der
Schwangerschaft von B____ mit der Tochter F____, erfahren hatte, dass er nicht
der leibliche Vater von E____ ist. Die eheliche Beziehung verschlechterte sich
unbestrittenerweise stetig, es kam zu zahlreichen Streitigkeiten. Die Ehefrau
hat schliesslich im November 2014 die gerichtliche Trennung eingegeben und ist
mit beiden Töchtern am 26. Januar 2015 ins Frauenhaus eingetreten, nachdem
sie am Vortag vom Berufungskläger geschlagen und getreten worden sei. Sie lebte
darauf bis zum 11. März 2015 mit den Töchtern im Frauenhaus in Basel und
ist von dort aus in eine eigene Wohnung an der [...] gezogen. Nachdem sich die
eheliche Beziehung mit der räumlichen Trennung vorübergehend beruhigt hatte, soll
es ab Herbst 2015 wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sein. Am
Abend des 26. Februar 2016 hatte C____, die Nachbarin von B____, die Polizei
requiriert, weil der Berufungskläger während einer Auseinandersetzung B____ in
aller Öffentlichkeit bedroht habe. Daraufhin wurde das Strafverfahren gegen den
Berufungskläger eingeleitet (Akten S. 103 ff.).
2.2
Angefochtene
Schuldsprüche
2.2.1
Dem
Berufungskläger werden im vorliegenden Strafverfahren insbesondere verschiedene
Delikte im Rahmen häuslicher Gewalt gegen B____ vorgeworfen, neben mehreren
Delikten gegen die Freiheit auch Körperverletzung und Sexualdelikte.
Unbestritten und
durch einen entsprechenden Arztbericht und Fotografien objektiviert ist (Akten
S. 194 f.), dass der Berufungskläger B____ am 25. Januar 2015 geschlagen und
getreten hat (Anklage Ziff. B.6), worauf B____ mit ihren Kindern am nächsten
Tag ins Frauenhaus eingetreten und dort bis am 11. März 2015 geblieben ist. Der
entsprechende Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ist nicht mehr angefochten.
Bestritten sind hingegen die folgenden angeklagten Delikte respektive vorinstanzlichen
Schuldsprüche:
·
Mehrfache Freiheitsberaubung: Dem Berufungskläger wird
vorgeworfen, dass er B____ an einem nicht mehr näher ermittelbaren Tag Anfang
2012, jedenfalls nachdem er erfahren hatte, dass er nicht der leibliche Vater
von E____ ist, dann an einem nicht mehr näher ermittelbaren Zeitpunkt im Jahre
2013.
und schliesslich im September 2014 durch Verriegeln der Wohnungstüre,
körperliches Abdrängen von der Wohnungstüre, teilweise auch Wegnahme von
Schlüsseln und/oder Mobiltelefon daran gehindert habe, die eheliche Wohnung zu
verlassen, als sie dies wollte, und ihr so widerrechtlich die Freiheit entzogen
habe (Anklage Ziff. B.1).
·
Mehrfache Schändung: Der Berufungskläger soll zwischen August 2014
und Januar 2015 zwei bis drei Mal an seiner schlafenden und somit vorübergehend
widerstandsunfähigen Ehefrau wider deren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen
haben (Anklage Ziff. B.2).
·
Mehrfache Vergewaltigung: Der Berufungskläger soll im November
2014.
und in den frühen Morgenstunden des 1. Januar 2015 gegen den explizit
geäusserten Willen seiner hilflosen respektive zur weiteren Gegenwehr nicht
mehr fähigen Ehefrau den Geschlechtsverkehr vollzogen haben (Anklage
Ziff. B.3, B.5).
·
Mehrfache Drohung: Der Berufungskläger soll seine Frau nach der
Trennung an einem nicht näher bestimmbaren Tag im August/September 2015 in
ihrer Wohnung am Hals gepackt, gegen die Wand gedrückt, sie mit dem Tode bedroht
und damit in Angst und Schrecken versetzt haben (Anklage Ziff. B.7). Weiter soll
er ihr am 26. Februar 2016 auf offener Strasse mit entsprechenden Drohgebärden
Schläge angedroht und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt haben
(Anklage Ziff. B.9). Am 1. März 2016 soll er ihr, wiederum auf offener
Strasse, gedroht haben, sie «grün und blau zu schlagen» respektive sie «kaputt
zu machen» (Anklage Ziff. B.10).
·
Nötigung und versuchte Nötigung: Am 22. Januar 2016 soll der
Berufungskläger B____, während er sie und die beiden Kinder zum Badischen
Bahnhof chauffierte, genötigt haben, ihm ihr Mobiltelefon herauszugeben, indem
er während der Fahrt im Horburgtunnel gedroht habe, alle gegen die Wand zu
fahren, und diese Drohung durch einen Schwenker unterstrichen habe (Anklage
Ziff. B.8). Ausserdem habe er am 26. Februar 2016 – allerding vergebens –
versucht, C____, die Nachbarstochter von B____, davon abzuhalten, B____ während
der Auseinandersetzung weiter zu unterstützen, indem er sie aufforderte, sich
nicht einzumischen, ansonsten er ihr etwas antun werde (Anklage Ziff. B.9).
2.2.2
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz (Anklage Ziff. B.11) ist formell zwar angefochten;
er wird materiell indes überhaupt nicht thematisiert; darauf wird unten
(E. 7.6) eingegangen werden.
3.
Beweiswürdigung
3.1
Unschuldsvermutung
Es ist zu
prüfen, ob Beweismittel und Indizien vorliegen, welche die angefochtenen
Schuldsprüche gegen den Berufungskläger stützen oder im Gegenteil gegen deren
Richtigkeit sprechen. Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro
reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74
E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82
ff.).
Der in dubio-Grundsatz wird anwendbar, nachdem alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind.
Insoweit stellt er nach Auffassung des Bundesgerichts keine
Beweiswürdigungsregel dar (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018
E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht
bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten
günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in
dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel
zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019
E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die
Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die
Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
(BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers,
in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
A. 2020, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die
Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.2
Aussagewürdigung,
Grundsätze
3.2.1
Die
Vorinstanz stützt sich bei den bestrittenen Schuldsprüchen insbesondere auf die
belastenden Aussagen von B____. Sie hat sich – so viel schon vorweg – knapp,
aber kritisch und differenziert mit der Beweislage im vorliegenden Fall
auseinandergesetzt; auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil Strafgericht (SG)
S. 9 ff.), mit denen sich der Berufungskläger nicht fundiert auseinandersetzt,
kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bleibt
Folgendes auszuführen:
Bezüglich der bestrittenen
Schuldsprüche finden sich, wie häufig bei Delikten im Rahmen häuslicher Gewalt,
kaum objektive Beweise oder Indizien. Im Vordergrund stehen die Aussagen der unmittelbar
Beteiligten, d.h. des Berufungsklägers und von B____. Die Beurteilung von deren
Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung
durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127). Ausserdem
gibt es Aussagen von C____ und D____, die es ebenfalls zu würdigen gilt.
3.2.2
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich
an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation
abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem
Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage
ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,
S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.],
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster
Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch BGer
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in:
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im
Strafrecht, in: forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in:
plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,
a.a.O., 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon
auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann.
Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3
S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2
S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O. S. 34 f.).
4.
Würdigung
der Aussagen von B____
4.1
Aussagen
von B____
4.1.1
Die
Aussagen von B____ sind von zentraler Bedeutung. Deshalb werden sie vorab
dargelegt, damit – in Bezug auf eine kritische Würdigung – ihr Inhalt und ihre
Qualität anschaulich werden und eine breite Grundlage für die Beweiswürdigung
besteht.
4.1.2
4.1.2.1
B____
hat am 27. Februar 2016 zum ersten Mal als Auskunftsperson ausgesagt,
nachdem ihre damalige Nachbarin C____ am Vortag im Verlaufe einer Auseinandersetzung
zwischen den Ehegatten A____ und B____ die Polizei requiriert hatte (Akten S. 104
ff.). In dieser ersten Aussage (Akten S. 109 ff.) schilderte B____ zuerst den
Vorfall vom Vortag (26. Februar 2016), als es zu einer Auseinandersetzung mit
dem Berufungskläger auf offener Strasse gekommen war, bei welcher dieser sie
bedroht und auch der Nachbarstochter C____ gedroht habe. Anschliessend gab sie
umfassend Auskunft zu ihrer familiären Situation, insbesondere zur Beziehung
zum Berufungskläger und deren Entwicklung. Sie schilderte meist in freier Rede,
spontan und ungeordnet, aber detailliert und anschaulich zahlreiche Vorfälle im
Laufe der Beziehung. So erklärte sie, dass der Berufungskläger sie bereits seit
circa Anfangs 2012 psychisch unter Druck gesetzt habe und Ende 2013/Anfang 2014
auch handgreiflich geworden sei (Akten 112 ff.). Nachdem sie im November 2014
die Trennung gewünscht und sich auf Wohnungssuche begeben habe, sei die
Situation eskaliert. Der Berufungskläger habe sie bei einer Gelegenheit geschlagen
und getreten; diese Verletzungen seien ärztlich dokumentiert. Sie sei deswegen von
Anfang Januar 2015 bis Anfang März 2015 mit den Kindern ins Frauenhaus gegangen.
Die Situation habe sich danach zunächst etwas entspannt. Im Sommer 2015 habe
sie wieder eine Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger gehabt, während
welcher dieser sie u.a. auch bedroht und am Hals gepackt habe. Sie schildert
weiter, dass der Berufungskläger sie mehrmals in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt
habe, so im September 2014. Er habe das sicher zwei, drei Mal gemacht (Akten S.
113). Sie beschreibt dann eine Vergewaltigung in der Silvester-/Neujahrsnacht
2014/2015 (Akten S. 114 ff.). In diesem Zusammenhang erwähnt sie, dass der
Berufungskläger sehr dominant gewesen und aggressiv geworden sei, wenn sie keinen
sexuellen Kontakt mit ihm wollte. Im November 2014 habe es auch eine Situation
gegeben, in welcher der Berufungskläger gesagt habe, er wolle mit ihr schlafen
und, als sie dies verweigerte, sie beleidigt und klein gemacht – sie sei eine «Schlampe,
die es mit jedem treibe», er würde sie auf den Strich schicken und Geld dabei
verdienen – und sie dann benutzt habe. Das heisst nach der verbalen
Auseinandersetzung habe er sie «genommen», hinter der Schlafzimmertüre, habe
ihr die Hose heruntergezogen und sei, hinter ihr stehend, vaginal in sie eingedrungen,
obwohl sie weinte und er wusste, dass sie dies nicht wollte (Akten S. 119 ff.).
Sie erwähnt weiter, dass der Berufungskläger sie im Zeitraum August/September
2014.
bis Januar 2015 auch mehrmals vaginal penetriert habe, während sie schlief,
davon sei sie aufgewacht (Akten S. 121). Sie habe anfangs gesagt, er solle sie
lassen, sie müsse schlafen; «gegen Ende der ganzen Misere» habe sie sich gar
nicht mehr gewehrt. Darauf schildert sie die erwähnten und unbestrittenen Misshandlungen
vom 25. Januar 2015 und ihre Folge – Flucht mit den Kindern ins Frauenhaus –
detailliert (Akten S. 122 ff.). Nachdem sie das Frauenhaus verlassen und eine
eigene Wohnung bezogen hatte, sei der Umgang mit dem Berufungskläger an sich
normal gewesen, der Berufungskläger habe auch eine Therapie begonnen. Sie habe
keine Angst mehr gehabt und sich nicht eingeschränkt gefühlt. Es habe ab und zu
eine Diskussion gegeben, aber das sei nicht schlimm gewesen. Irgendwann habe es
sich aber wieder gesteigert und es habe im August/September 2015 eine
Auseinandersetzung in ihrer Wohnung gegeben (Akten S. 122). Weiter beschreibt sie,
wie der Berufungskläger sie am 22. Januar 2016 durch ein waghalsiges
Fahrmanöver und die gleichzeitige Drohung, das Auto, in welchem sich auch die
beiden Mädchen befanden, gegen eine Wand zu fahren, genötigt habe, ihm ihr
Handy herauszugeben (Akten S. 124 f.). Dann sei es am Vortag (26. Februar
2016) zu dem bereits zu Beginn erwähnten Vorfall gekommen. Sie erwähnt auch,
dass E____ nicht die gemeinsame Tochter ist (Akten S. 126).
4.1.2.2
In
der nächsten Einvernahme vom 12. April 2016 (Akten S. 154 ff.) schildert
B____ insbesondere einen neuen Vorfall vom 1. März 2016, bei welchem der
Berufungskläger ihr bei der KITA abgepasst und ihr gedroht habe, er werde sie «grün
und blau schlagen» und «kaputt» machen und sie immer kriegen, wenn er das wolle
(Akten S. 162 f.).
4.1.2.3
Der
Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass diese beiden Einvernahmen, in
welchen B____ ausgesagt hat, ohne dass der Berufungskläger respektive seine
Verteidigung anwesend waren, verwertbar sind (vgl. BGer 6B_1196/2018 vom 6. März
2019). Denn diesen Einvernahmen kommt der Charakter einer klärenden Ermittlung
und nicht primär der Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss der
Parteiöffentlichkeit respektive der Teilnahmerechte zulässig war (vgl. dazu: Weder, Teilnahmerechte bei
Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel,
fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale,
5/2016, S. 281, 284; AGE SB.2018.13 vom 1.Juli 2020; SB.2015.72 vom 9. November
2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018
E. 2; vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt
BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4). Im Übrigen hat B____ ihre
belastenden Aussagen jeweils in mehreren konfrontierten Einvernahmen bestätigt,
so dass diesen Einvernahmen letztlich ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung
für die Beweiswürdigung zukommt.
4.1.3
Bei
der Einvernahme vom 9. Februar 2017 (Akten S. 219 ff.) schildert B____,
zunächst im Beisein der Verteidigung des Berufungsklägers, dass die ersten
Verbote, die Wohnung zu verlassen, Anfang 2012 erfolgt seien, während der
Schwangerschaft (mit F____). Es sei dann zu verbalen Erniedrigungen gekommen, z.B.
habe der Berufungskläger geäussert, dass er sie auf den Strich schicken wolle.
Der Berufungskläger habe sie auch im Jahre 2013 und im September 2014 in der
Wohnung eingesperrt; insgesamt sei sie drei- bis viermal in der Wohnung
eingesperrt worden, wobei der Vorfall von 2013 sehr heftig und ihr deshalb
besonders gut erinnerlich sei (Akten S. 220 ff.). Der Berufungskläger habe sie
auch geschlagen und getreten (Akten S. 224 f.). Ausserdem schildert sie
insbesondere die Vergewaltigungen (Akten S. 222), Schändungen (Akten S. 223)
und die Drohungen vom September 2015 und vom 1. März 2016 (Akten S. 223).
4.1.4
In
der darauffolgenden (indirekten) Konfrontationseinvernahme mit dem
Berufungskläger und seiner Verteidigung vom 9. Februar 2017 (Akten S. 228
ff.) hat B____ insbesondere die Freiheitsberaubungen, die Auseinandersetzungen
und verbalen Demütigungen (z.B. mit auf den «Strich schicken»; Akten S. 229
ff.) und anschliessend die Körperverletzung geschildert (Akten S. 233).
4.1.5
In
der nächsten (indirekten) Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2017
(Akten S. 241 ff.) beschreibt B____ zuerst erneut, wie der Berufungskläger sie
im Januar 2015 geschlagen habe. Sie habe bereits geschlafen, der
Berufungskläger sei nach Hause gekommen und habe sie geweckt, sie glaube mit
einer Ohrfeige, sei sich aber nicht sicher. Die Auseinandersetzung habe sich
dann in die Küche verlegt, wo sie getreten und geschlagen worden sei. Darauf
schildert sie (Akten S. 243) den Vorfall von circa September 2015, als ein
Streit um die Herausgabe ihres Mobiltelefons eskaliert sei. Sie erzählt
anschliessend von der Drohung und vom entsprechenden waghalsigen Fahrmanöver am
22.
Januar 2016, als der Berufungskläger ihr Mobiltelefon habe kontrollieren
wollen (Akten S. 245). Darauf schildert sie auch die Vorfälle vom 26. Januar
2016.
und vom 1. März 2016 – Auseinandersetzungen auf offener Strasse – erneut (Akten
S. 246 ff.). Schliesslich sagt sie ein weiteres Mal detailliert zu den
Sexualdelikten aus (Akten S. 249 ff.). So habe der Berufungskläger sie einmal
im Schlafzimmer in die Ecke gedrückt und an ihr «einseitigen
Geschlechtsverkehr» – sie präzisiert dies, dies bedeute, dass sie das nicht
wollte und ihm das auch gesagt hatte – vollzogen. Auch sei er mehrfach gegen
ihren Willen «sexuell aktiv» geworden, während sie schlief. Und schliesslich
schildert sie erneut die Vergewaltigung in Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015.
4.1.6
4.1.6.1
An
der vorinstanzlichen Verhandlung und an der Berufungsverhandlung ist
B____ ein weiteres Mal zu sämtlichen Anklagepunkten befragt worden. Der
Berufungskläger hat die Einvernahmen jeweils aus einem Nebenraum audiovisuell
verfolgt, seine Verteidigerin befand sich im Gerichtssaal (vgl. Akten S. 412,
Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Von der Gelegenheit, Fragen an B____ zu
stellen respektive stellen zu lassen, haben der Berufungskläger respektive die
Verteidigung jeweils Gebrauch gemacht.
4.1.6.2
An
der vorinstanzlichen Verhandlung hat B____ ausgesagt, dass sie bei
Vorfällen in den Jahren 2012 und 2014 (Anklage Ziff. B.1.1, B.1.3) die Wohnung
nicht habe verlassen können, obwohl sie es versuchte. Es sei abgeschlossen gewesen,
der Schlüssel abgezogen, oder sie sei gar nicht erst zur Türe gekommen. Einmal
habe sie Hilfe suchen wollen und habe deshalb das Fenster aufgemacht, dies habe
der Berufungskläger aber missverstanden, sie habe aber bestimmt nicht aus dem
Fenster springen wollen (Akten S. 413). Sie schildert dann, dass der
Berufungskläger, als sie schlief, vaginal in sie eingedrungen sei (Akten S.
413). Anschliessend schildert sie auf Frage nach der Vergewaltigung von 2014, dass
sich diese im Schlafzimmer abgespielt habe, hinter der Türe, in der Ecke sei
ein geflochtener Wäschekorb gestanden, die Türe sei aus Glas gewesen, mit
Vorhängen; der Berufungskläger habe sie zwischen die Türe gedrängt (Akten S.
413.
f.). Danach schildert sie den Vorfall vom 25. Januar 2015, als sie vom
Berufungskläger unbestrittenerweise geschlagen und getreten wurde (Akten S.
414). Sie beschreibt erneut, wie der Berufungskläger in der Silvesternacht
2014/2015 gegen ihren Willen in sie eingedrungen sei und Geschlechtsverkehr an
ihr vollzogen habe, nachdem er die Wohnungstüre abgeschlossen und geäussert habe,
er gehe erst, wenn sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Er sei dann
tatsächlich wieder gegangen und habe die Wohnungstüre aufgeschlossen, als «das
vorüber war» (Akten S. 414). Anschliessend schildert sie, wie der
Berufungsbeklagte sie im August/September 2015 in ihrer Wohnung aufsuchte, es
zu Streit kam, er sie dann am Hals packte, sagte, er werde sie umbringen, dann
gegangen sei, aber später mit einem Schlüssel, den die Tochter wohl im Auto
verloren hatte, wieder zurückgekehrt sei (Akten S. 414). Darauf kommt sie den
Vorfall vom Januar 2016 zu sprechen, als der Berufungskläger auf dem Weg zum
Badischen Bahnhof im Horburgtunnel drohte, die ganze Familie an die Wand zu
fahren, und einen entsprechenden Schlenker fuhr (Akten S. 415). Anschliessend sagt
sie zum Vorfall vom Februar 2016 aus, als der Berufungskläger sie an der
Tramhaltestelle in der Nähe ihrer Wohnung abgepasst habe, die Kinder zu sich habe
nehmen wollen und der Nachbarin gedroht habe, sie solle sich nicht einmischen,
sonst komme sie auch dran. Dann habe er die Hand gegen sie (B____) erhoben und sei erst gegangen, als
die Kinder zu schreien und weinen anfingen (Akten S. 415). Schliesslich
legt sie den letzten Vorfall vom März 2016 vor der KITA dar, wo der
Berufungskläger ihr mit Briefen entgegengekommen sei, und sie Angst hatte, dass
er von der Anzeige erfahren hatte; er habe gedroht, sie zu schlagen (Akten S. 415).
In Bezug auf die angeklagten sexuellen Handlungen erklärt sie, am Anfang sei es
so gewesen, dass es einvernehmlichen Sex gab, wenn der Berufungskläger sie
geweckt hatte, am Ende habe sie gar nicht mehr im gemeinsamen Bett schlafen
wollen. Ab 2013 habe sie keinen Sex mehr wollen, es sei kein bestimmtes Ereignis
gewesen, es sei vielmehr alles miteinander verwoben gewesen, je mehr
psychischer Druck da gewesen sei, desto weniger habe sie sich körperlich spüren
und Nähe zulassen können (Akten S. 416). Sie habe ungefähr im Sommer 2014 von
der Beziehung des Berufungsklägers zu G____, der neuen Partnerin des
Berufungsklägers, erfahren (Akten S. 416).
4.1.6.3
An
der Berufungsverhandlung hat B____ ein weiteres Mal zu den angeklagten
Vorfällen ausgesagt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die
Befragung hat sie spürbar aufgewühlt, so hat sie geweint, als sie die
Entwicklung der Beziehung zum Schlechten geschildert hat. Auch erklärt sie,
dass es schwierig für sie sei, da es lange her sei; sie habe sich zuerst überlegt,
die alten Urteile zu lesen, damit sie nicht so überfordert dasitze, habe aber
darauf verzichtet, denn «das bringt ja auch nichts». Sie gibt zur Beziehung an,
dass es Spannungen gab, nachdem der Berufungskläger erfahren hatte, dass er
nicht der leibliche Vater von E____ ist; dies sei vor der Geburt der
gemeinsamen Tochter und auch vor der Heirat gewesen. Sie hat erneut die
Vorfälle erwähnt, als der Berufungskläger sie daran gehindert habe, die gemeinsame
Wohnung zu verlassen; dabei war ihr vor allem der Vorfall im Jahr 2013 noch
sehr präsent, als sie das Fenster öffnete, um sich Hilfe zu holen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5). Sie sagt dann aus, dass es mehrfach vorgekommen
sei, dass der Berufungskläger in sie eingedrungen sei, während sie geschlafen
habe, und erinnert sich, dass sie sich zunächst noch gewehrt habe und gesagt
habe: «Lass es, hör auf!», dann aber «irgendwann resigniert habe und nicht mehr
viel gesagt und getan habe» (Protokoll Berufungsverfahren S. 6). Auf Frage nach
einem Vorfall vom November 2014, wo der Berufungskläger sie zunächst
gestreichelt habe, ist sie zunächst ratlos, auf den Hinweis, dass der
Berufungskläger da vaginal in sie eingedrungen sein solle und geäussert habe,
sie solle ihm geben, was sie anderen Männern auch gebe, meint sie das höre sich
so an, als sei das so passiert, konnte sich aber zunächst nicht konkret
erinnern, denn es habe mehrere Situationen ergeben. Sie erwähnt dann die
Situation von der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 und kommt schliesslich auf
die Situation, wo der Berufungskläger sie hinter die Türe des Schlafzimmers
gezogen und dort «hinter der Türe genommen» habe und beschreibt, dass dort der
Wäschekorb gestanden sei (Protokoll S. 6). Anschliessend kommt sie auf den
Vorfall vom Silvester 2014/2015 zu sprechen, als der Berufungskläger sie nach
Hause gefahren habe und dann gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr vollzogen
habe (Protokoll S. 7). Auf Frage erklärt sie, dass der Vorfall vom 26. Februar
2016, als die Nachbarin dabei war, das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Sie
beschreibt weiter die Situation, als der Berufungskläger bei einer Autofahrt
mitten im Tunnel gedroht habe, alle «gegen die Wand zu fahren» - und
unterstreicht ihre Schilderung dieses Vorfalls spontan anschaulich mit einer entsprechenden
Handbewegung (Schlenker; vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Schliesslich
kommt sie noch auf den Vorfall vom 1. März 2016, in der Nähe der KITA, zu
sprechen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8).
Sie hat weiter ausgesagt,
dass es ihr nicht möglich sei, das Ganze mit dem Berufungskläger zu besprechen,
dieser «macht komplett zu, er hat null Einsicht» (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7 f.). Sie schildert anschaulich, dass die ganze
Situation für die beiden Mädchen sehr belastend sei, dass sie sich Hilfe
zunächst durch eine Familienhelferin und dann beim Schulpsychologischen Dienst
gesucht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.). Sie äussert sich
differenziert zu ihrer Situation ab April 2014, als der Berufungskläger eine
neue Partnerin kennengelernt hatte, und zu ihrer Ambivalenz gegenüber dem
Berufungskläger und zu ihren Schuldgefühlen, weil sie «ja das Kind gebracht
hatte, das nicht das seine ist» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f.).
Schliesslich hat B____ auf die Frage des Berufungsklägers nach ihrer
Beziehung respektive nach allfälligen sexuellen Kontakten zu seinem Bruder erklärt,
dass sie dazu keine Aussagen mache, weil sie nicht in eine Auseinandersetzung,
die der Berufungskläger mit seiner Familie führe, hereingezogen werden wolle
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 11).
4.2
Würdigung
4.2.1
Die
Aussagegenese spricht zunächst dafür, dass die belastenden Aussagen von B____
der Wahrheit entsprechen. Es ist geradezu deliktstypisch und darf als
gerichtsnotorisch gelten, dass Opfer von häuslicher Gewalt und von
Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham,
oftmals zunächst auf eine Anzeige verzichten. Wenn überhaupt teilen sich viele
Betroffene erst später, nach Tagen, Monaten oder gar Jahren über das
Vorgefallene mit (BGE 147 IV 409 E. 5.4.1 S. 419 f. mit weiteren Hinweisen,
insbesondere auf Schwander, Das
Opfer im Strafrecht, 3. A. 2019, S. 125, 135). Es ist deshalb auch nicht
auffällig, dass sie beim Arztbesuch vom 27. Januar 2015 nach den Schlägen und
Tritten vom 25. Januar 2015 lediglich von körperlicher Gewalt und noch nicht
von sexueller Gewalt berichtet hatte (vgl. Akten S. 172). Viele Opfer können
sich erst nach einiger Zeit überhaupt öffnen und den Weg zu den
Strafverfolgungsbehörden wagen. Nachvollziehbar schildert B____ ihre Bedenken
und Angst vor diesem Schritt. Sie hat sich erst dann Anfangs 2016 zur Anzeige
entschlossen, als einerseits C____ die Polizei avisiert hatte und sie (B____) andererseits
realisieren musste, dass der Berufungskläger, obwohl sie seit über einem Jahr
getrennt lebten und obwohl der Berufungskläger längst eine neue Beziehung
hatte, nicht davon abliess, ihr nachzustellen, hier um seinen behaupteten Anspruch,
die Kinder zu sehen, wann er dies wollte, durchzusetzen, und dabei in aller Öffentlichkeit
die Kinder direkt in die Auseinandersetzung involvierte. Sie erklärt dazu in
der ersten Einvernahme, deshalb sei sie heute bei der Polizei, denn «sonst wird
es wohl nie besser» (Akten S. 111). Ein Jahr zuvor, im Januar 2015, als der
Berufungskläger sie unbestrittenerweise misshandelt hatte, so dass sie mit den
Töchtern ins Frauenhaus geflüchtet war, hatte B____ noch von einer Anzeige
abgesehen. Sie hat an der vorinstanzlichen Verhandlung dazu erklärt, dass sie
der Überzeugung war, dass «es» - d.h. die ganze eheliche Situation - an ihr
liegt, dass es besser werde, wenn sie sich distanziere. Sie habe sich einen Weg
ausgemalt, der nicht da war, um alles besser zu reden (Akten S. 414). Sie hätte
sich von sich aus wahrscheinlich nicht getraut, Anzeige zu machen, trotz des
Aufenthalts im Frauenhaus (Akten S. 415). Sie konkretisiert diese
Äusserung dann dahin, dass sie aus verschiedenen Gründen Angst vor einer
Anzeige hatte, so aus Angst vor der Reaktion der Familie, aus Angst, dass sie
die Person sei, die den Kindern den Vater wegnimmt, und aus Angst, dass die
Kinder ihr das nicht verzeihen. An der Berufungsverhandlung schildert sie noch
ihre damalige Überforderung und ihre Bedenken, dass sie die Kinder wegen des
Umfeldes verlieren könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Auch erklärt
sie ihre ambivalenten Gefühle gegenüber dem Berufungskläger (vgl. etwa
Protokoll Berufungsverhandlung S. 11: «Ich konnte auf der anderen Seite ja
meine Gefühle und Liebe nicht einfach so von einem Moment auf den anderen
abstellen. …»).
Nachdem das
Strafverfahren ins Laufen kam, ist B____ über mehrere Einvernahmen hinweg bei
ihren Angaben geblieben und hat sowohl an der erstinstanzlichen als auch an der
Berufungsverhandlung erneut ausgesagt.
4.2.2
Neben
der Aussagegenese spricht der Umstand, dass B____ trotz allem Hand geboten hat
und bietet, dass der Berufungskläger den Kontakt zu den Mädchen, vor allem zur
gemeinsamen Tochter F____, wahren kann, gegen eine falsche Belastung. Sie hat
an der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 7) dazu anschaulich ausgesagt, dass
sie alles versuche, dass der Berufungskläger den Kontakt zur Tochter halten
kann, obwohl es für sie schwierig sei; sie halte das aber für wertvoll und der
Berufungskläger solle das bewahren können. Dass B____ weder Entschädigungs-
noch insbesondere Genugtuungsforderung geltend macht, spricht insoweit durchaus
gegen sachfremde Motive bei ihren belastenden Aussagen gegen den
Berufungskläger.
4.2.3
4.2.3.1
Insbesondere
sind die Schilderungen von B____ in den verschiedenen Einvernahmen über die
Jahre hin in den wesentlichen Punkten gleichbleibend und schlüssig
und enthalten zahlreiche Realitätskriterien. Sie wirken dabei
aber nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern authentisch und lebensnah.
B____ beschreibt das Erlebte nicht stur chronologisch, sondern teilweise
sprunghaft und mit assoziativen Einschüben und Hinweisen auf Ereignisse,
Gedanken, Empfindungen; eindrücklich ist insoweit insbesondere die erste
Einvernahme, wo sie sich alles «von der Seele geredet» zu haben scheint (Akten
S. 109 ff.). Sie schildert besonders einprägsame Erlebnisse immer wieder in
gleicher – und typischer – Weise und frei von relevanten Widersprüchen. Beispielhaft
hervorzuheben sind etwa ihre Schilderungen des Einsperrens im Jahre 2013, von
der Vergewaltigung in der Silvesternacht 2014/2015 oder auch von den – notabene
unbestrittenen und objektivierten – Schlägen und Tritten im Januar 2015. Dazu
ist übrigens zu bemerken, dass ihre Schilderungen der bestrittenen Vorfälle dieselbe
Qualität aufweisen wie ihre Schilderung dieses unbestrittenen Vorfalls vom
Januar 2015 – was immerhin ein starkes Indiz dafür ist, dass auch diese
Schilderungen selbst Erlebtes wiedergeben.
4.2.3.2
Ihre
Schilderungen, auch in freier Rede, sind logisch konsistent und
überzeugen durch angemessenen Detailreichtum. So beschreibt sie den
Vorfall in der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015 beispielsweise schon bei der
ersten Einvernahme detailliert und anschaulich. Der Berufungskläger habe die
Türe abgeschlossen, sich dann zu ihr aufs das Sofa gesetzt und gesagt, er wolle
mit ihr schlafen, worauf sie gesagt habe, sie wolle das nicht. Er habe sie
gepackt, sie auf dem Sofa nach hinten gekippt und ihr dann die Leggings und die
Unterhose ausgezogen, oben gar nichts. Er habe sie bei den Beinen gepackt und
so hingelegt, wie er das wollte. Er habe bei sich den Gürtel aufgemacht, die
Hose nur ein bisschen heruntergezogen, so dass sie am Schluss auf
Oberschenkelhöhe hing. Dann habe er mir ihr geschlafen. Sie habe schon
versucht, den Berufungskläger körperlich abzudrängen; sie sei aber psychisch
und physisch labil gewesen, es habe keinen Weg gegeben, sich zu wehren, alle
Versuche hätten nicht geklappt (Akten S. 115 f.). In den Einvernahmen vom 9.
und vom 22. Februar 2017 (Akten S. 222, 251 f.) schildert sie diesen
Vorfall ein weiteres Mal, dass der Berufungskläger sie nach Hause gefahren
habe; er habe dann die Türe abgeschlossen und ihr sinngemäss erklärt, sie komme
erst wieder heraus respektive er gehe erst wieder, wenn sie mit ihm geschlafen
habe. Darauf habe er sie aufs Sofa gedrückt, sie unten entkleidet, «sich selber
so halber ausgezogen» und sei dann in sie eingedrungen – obwohl sie ihm gesagt
habe, dass sie das nicht wolle, und versucht habe, ihn wegzudrücken. Auch an
der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 414) schildert sie, dass der
Berufungskläger sie nach Hause gefahren habe – sie seien zwar getrennt gewesen,
hätten aber noch zu zusammengewohnt. Sie erinnere sich, dass er nach oben
gekommen sei, als sie sich am Ausziehen war. Der Berufungskläger habe dann
abgeschlossen und gesagt, er gehe erst, wenn sie zusammen Geschlechtsverkehr gehabt
hätten. Er habe sie auf dem Sofa nach hinten geschubst, ihr die Hose
ausgezogen, sich über sie gelegt und sei in sie eingedrungen. Sie habe ihm zu
verstehen gegeben, dass sie das nicht wollte. Sie wisse nicht, ob sie ihn mehr
hätte schubsen oder anschreien sollen (Akten S. 414). An der
Berufungsverhandlung (Protokoll S. 7) schildert sie diesen Vorfall nur kurz.
4.2.3.3
Auch
die Vergewaltigung vom November 2014 schildert sie detailliert, wie es zuerst
zu einer verbalen Auseinandersetzung kam, wo er sie u.a. als «Schlampe»
bezeichnete, sie in die Ecke drängte und von hinten in sie eindrang. An der
vorinstanzlichen Verhandlung beschreibt sie hier detailliert die örtlichen
Gegebenheiten (Akten S. 413 f.), wobei sie mit der Beschreibung des Wäschekorbs
auch eine nebensächliche Einzelheit schildert. Hier zeigen sich ganz
exemplarisch auch die Realitätskriterien von Interaktionsschilderungen
und Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede. Diese
Realitätskriterien finden sich praktisch bei allen Schilderungen von B____. In
der Einvernahme vom 27. Februar 2016 sagt B____ zum Beispiel aus, der Berufungskläger
sei mit Äusserungen gekommen wie «ich schicke dich auf den Strich, du bist
nichts ohne mich, du wirst nie wieder glücklich werden in deinem Leben, solange
du mich nicht glücklich machen kannst, niemand ausser mir soll es gut mit dir
haben.» (Akten S. 112). In derselben Einvernahme schildert sie den Wortwechsel
vor dem erzwungenen Geschlechtsverkehr am Neujahrsmorgen 2015 (Akten S. 114 f.:
«Dann hat er gesagt, er möchte mit mir schlafen. Ich sagte, ich möchte das
nicht. Daraufhin hat er gesagt, ich muss und soll ihm auch das geben, was ich
anderen geben kann und könnte. Ich solle ihn genauso gut behandeln … Ich sagte
ihm, dass er gehen soll. Er meinte, er gehe nicht, bevor ich ihm das gegeben
habe. Dann hat er mich gepackt und angefangen, abzuziehen. Ich sagte, hör auf,
er sagte immer, nein, ich höre nicht auf, bis ich habe was ich will.»). Sie
schildert, dass der Berufungskläger sie im November 2014, als sie sagte, sie
fühle sich benutzt, als «Schlampe» bezeichnet habe, «die es mit jedem treibt»,
er würde sie auf den Strich schicken, dann würde er Geld verdienen. Wenn sie
mit denen schlafen könne, könne sie auch mit ihm schlafen. Aus diesem
psychischen Druck heraus habe er sie zum Sex genötigt, habe sie klein gemacht
und dann dementsprechend benutzt (Akten S. 120).
4.2.3.4
Eindrückliche
Schilderungen von Interaktionshandlungen enthalten insbesondere ihre
bereits oben (E. 4.2.3.2) ausführlich beschriebenen Schilderungen der
Vergewaltigungen. Auch bei der Schilderung der Auseinandersetzung auf offener
Strasse am 26. Februar 2016 legt B____ die verschiedenen Interaktionen zwischen
dem Berufungskläger, ihr, den beiden Mädchen und C____ anschaulich dar (vgl. etwa
Akten S. 110, 246, 416). Eindrücklich ist dabei jeweils auch, dass die
verschiedenen Schilderungen der einzelnen Vorgänge in den relevanten Elementen zwar
jeweils im Kern übereinstimmen, aber nicht etwa wörtlich deckungsgleich sind,
was auf eine auswendig gelernte Geschichte hindeuten könnte, sondern dass sie differenziert
ausfallen und sich wie die Teile eines Puzzles stimmig ergänzen.
4.2.3.5
B____
schildert auch ausgefallene Einzelheiten und Komplikationen im Handlungsablauf,
wie zum Beispiel (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5), dass der
Berufungskläger die Situation missverstand, als er sie 2013 gehindert habe, die
Wohnung zu verlassen. Aus Panik, nicht mehr aus der Wohnung zu kommen, habe sie
damals das Fenster geöffnet und sich auf die Fensterbank innen über der Heizung
gesetzt, um sich Hilfe zu holen. Da sei der Berufungskläger «von seiner
Aggression in Panik geswitcht» und habe geschrien: «Spring nicht». Das sei aber
gar nicht die Situation gewesen, sie habe sich einfach Hilfe holen wollen, sie
habe auch kein Handy gehabt. Sie habe eine richtige Panikattacke gehabt und da einfach
aus der Wohnung herausgewollt. Ausgefallen und entsprechend authentisch
erscheint auch ihre Schilderung, dass der Berufungskläger sie während des
erzwungenen Sex in der Silvesternacht 2014/2015 zusätzlich erniedrigte mit den
Worten, dass sie nur ihm gehöre, nie wieder einen anderen Mann haben werde und
alleine für ihn da sei (vgl. Akten S. 117).
4.2.3.6
Die
Schilderungen von B____ enthalten auch stimmige raum-zeitliche Verknüpfungen.
Beispielsweise enthalten ihre Schilderungen der beiden Vergewaltigungen mehrere
raum-zeitliche Verknüpfungen (vgl. etwa Akten S. 114 ff., 119 ff.), ebenso die
Schilderung des an sich unbestrittenen Vorfalls vom 25. Januar 2015, wo der Berufungskläger
sie im Schlafzimmer geweckt und dann in die Küche gezerrt habe, wo dann die
eigentliche Auseinandersetzung und vor allem die körperlichen Misshandlungen
stattfanden (Akten S. 122, Akten S. 243).
4.2.3.7
Einzelne
Details werden nachgeschoben und B____ räumt auch Erinnerungslücken
ein – dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung. Vielmehr
zeigt sie sich auf authentische und lebensnahe Weise bemüht, die einzelnen
Vorfälle korrekt darzulegen und richtig einzuordnen – beispielsweise die
zeitliche Zuordnung der Ereignisse an bestimmten Einschnitten in ihrem Leben
festzumachen. Das zeigt sich etwa in ihrer Einvernahme vom 12. April 2016, wo
sie von sich aus eine frühere Aussage korrigiert und den letzten
sexuellen Kontakt auf circa Ende Dezember 2015 datiert hat (Akten S. 154). Sie präzisiert
spontan, dass die Kinder bei einer Episode gar nicht dabei gewesen seien, weil
sie mit den Eltern der Schwiegermutter campen gewesen seien (Akten S. 124). Sie
räumt auch ein, dass es für sie schwierig sei, zu sagen, wann es erstmals zu
Übergriffen gekommen sei, das sei für sie «wie verschleiert», dies sei wohl
ihre Art, damit umzugehen (Akten S. 112). Auf die Frage, ob es vor dem Vorfall
vom Silvester bereits zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei,
erklärte sie zuerst, sie könne das jetzt gerade nicht sagen. Er sei schon
vorher sehr dominant gewesen und habe sich genommen, was er wollte, es sei aber
nie so extrem gewesen (Akten S. 119). An der Berufungsverhandlung – mehrere
Jahre nach den Vorfällen – erklärt sie von sich aus offen, es sei schwierig für
sie, sie habe noch überlegt, die alten Urteile zu lesen, damit sie nicht so überfordert
dasitze, «aber das bringt ja auch nichts» (Protokoll S. 5). Auf
entsprechende Frage erklärt sie zunächst (Protokoll S .6), dass sie sich in
Zusammenhang mit einer Vergewaltigung nicht an einen konkreten Vorfall
erinnere, wo er ihr gesagt habe, sie müsse ihm geben, was sie auch anderen
Männern gebe. Es höre sich aber schon so an, als sei dies so passiert; es habe
aber viele solcher Situationen gegeben – auch an Silvester. Es sei so viel in
ihrem Kopf; sie wisse jetzt nicht, ob das dort war, als er sie hinter die Türe
gezogen habe, es sei so viel passiert, dass sie Mühe habe, das richtig
einzuordnen.
4.2.3.8
Auch
stellt B____ sich selbst nicht immer in gutem Licht dar, reflektiert ihr
eigenes Verhalten und sagt nicht taktisch aus. Als ihr der Berufungskläger an der
Konfrontationseinvernahme vom 9. Februar 2017 implizit häusliche Gewalt gegenüber
einem der Kinder unterstellt, räumt sie ein, dass sie einmal als Mutter nicht
richtig reagiert und ihre Aufsichtspflichten verletzt habe, als eine der
Töchter beim Spiel im Kinderbett gestürzt sei und sich verletzt habe (Akten S.
232.
f.). Sie gibt sich auch durchaus selbstkritisch (vgl. Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8) und ist heute selbst erstaunt, dass sie den
Berufungskläger trotz allem immer wieder in ihr Leben gelassen hat. Dies sei
wohl fehlende Stabilität gewesen, wenn sie zurückspulen könne, würde sie es
heute anders machen, hätte die Kinder gepackt, wäre zurück nach Deutschland und
hätte einen Strich gezogen. Aber man denke halt anders, auch wegen der Kinder,
versuche das Beste und hoffe, dass es besser wird. An der vorinstanzlichen
Verhandlung schildert sie, wie sie mit der Zeit resigniert habe und sich
«wahrscheinlich nicht mehr so gewehrt habe, wie (sie sich) hätte wehren sollen»
– sie wisse das nicht (Akten S. 413). In Bezug auf die sexuellen Übergriffe
habe sie lange gebraucht zu unterscheiden, was Eigenverantwortung sei und was
Taten. Es tue nichts zur Sache, «wie blöd ich bin», dass das einfach nicht gehe
(Akten S. 416). Sie schildert auch ihre damalige Ambivalenz gegenüber dem
Berufungskläger und sagt aus, dass es auch nach ihrem Austritt aus dem Frauenhaus
zu freiwilligen Sexualkontakten mit dem Berufungskläger, der ja längst eine
neue Partnerin hatte, gekommen sei; der letzte habe im Sommer 2015 stattgefunden,
zweimal im Zeitraum Mai-Juli 2015, als sie nach ihrem Aufenthalt im Frauenhaus wieder
auf eine Normalisierung der Beziehung gehofft habe (Akten S. 126 f.); später kommt
sie, wie erwähnt, von selbst auf diese Aussage zurück und datiert den letzten einvernehmlichen
Sexualkontakt auf circa Ende Dezember 2015 (Akten S. 154).
4.2.3.9
B____
schildert innerpsychologische Vorgänge authentisch, differenziert und
stimmig. Beispielsweise beschreibt sie, dass sie in der (Silvester)Nacht 2014/2015
psychisch schon so angeschlagen gewesen sei, dass sie sich gar nicht mehr
wehren wollte oder konnte; sie habe den aufgezwungenen Geschlechtsverkehr
praktisch über sich ergehen lassen, in der Hoffnung, dass der Berufungskläger
dann gehe (Akten S. 115). Sie schildert, dass die Kinder ihr Hauptgrund für die
Trennung gewesen seien, es sei «nicht gesund» gewesen, wie sie und der
Beschuldigte miteinander umgegangen seien (Akten S. 118). Sie wisse auch nicht
mehr, weshalb sie, obwohl sie sich vom Berufungskläger trennen wollte, noch mit
ihm zusammenlebte und sogar gemeinsam Silvester verbracht habe. Sie glaube, das
sei «verdrängen, verschleiern, etwas gut reden, was nicht mehr gut ist»,
gewesen (Akten S. 118). Sie habe Mühe gehabt, die Vergewaltigungen zu berichten,
denn sie habe sich geschämt, dass sie «das gegen [ihren] Willen zugelassen
habe» (Akten S. 128). An der vorinstanzlichen Verhandlung schildert sie
nachvollziehbar, dass sie in eine Situation geraten sei, so dass sie resigniert
habe. «Wenn einem psychisch und auch körperlich immer wieder Druck gemacht
wird, ist es halt einmal einfach so, dass man sich ‘seinem Schicksal einfach
hingibt’. Ich kann nicht mehr sagen, wie ich in diese solche Situation
reingekommen bin. Irgendwann mal habe ich mich wahrscheinlich nicht mehr so
gewehrt, wie ich mich hätte wehren sollen – ich weiss es nicht.» (Akten S.
413). Sehr anschaulich und authentisch schildert sie an der Berufungsverhandlung
(Protokoll S. 10 f.) auch ihre damalige Ambivalenz: «Es ist das Problem von
vielen Frauen, die nicht gehen können, weil sie die Person noch irgendwie
lieben. Es sind zwei Seiten. (…) Ich dachte immer, ich muss etwas machen, weil
ich ja das Kind gebracht hatte, das nicht das seine ist. Ich dachte, es gibt
Probleme dadurch und es ist alles meine Schuld und ich muss gucken, dass alles
wieder in Ordnung kommt. Dementsprechend passiert auf der einen Seite so etwas.
Ich konnte auf der anderen Seite ja meine Gefühle und Liebe nicht einfach von
einem Moment auf den anderen abstellen. Es ist ja nicht so, dass diese Person
mich genommen, gefangen und eingesperrt hat. Ich bin ja aus einem Grund mit ihm
zusammengekommen.» Sie schildert, dass sie während der Autofahrt, als der
Berufungskläger drohte, die ganze Familie gegen die Wand zu fahren, und einen
entsprechenden Schlenker fuhr, «wahnsinnig Angst hatte» und der Berufungskläger
«rasend vor Wut» gewesen sei (Akten S. 245). Sie beschreibt, dass sie erstarre
und nicht mehr reden könne, wenn sie Angst habe, was der Berufungskläger dann
offenbar als Provokation verstanden habe (Akten S. 234). Hier hat sie die
unterschiedlichen Gefühle beider Partner in denselben Situationen authentisch
geschildert. Auch sonst legt sie ihre Gedanken über die inneren Vorgänge beim
Berufungskläger anschaulich dar. So überlegt sie an der Berufungsverhandlung,
aus welchem Grund er in sie eingedrungen sei, als sie schlief, und fragt sich,
ob dies eine Machtdemonstration oder aus Frustratrion gewesen sei, und
schliesst, dass der Berufungskläger wohl jedenfalls nicht mit ihr geschlafen
habe, weil er sie gerne hatte – und muss dabei weinen (Protokoll S. 6).
4.2.3.10
B____
dramatisiert in ihren Schilderungen nicht, sie belastet den Berufungskläger
nicht übermässig, im Gegenteil findet sie durchaus auch anerkennende Worte
für ihn. Bei der Schilderungen der angeklagten Vergewaltigungen beschreibt sie
kein besonders gewalttätiges Vorgehen des Berufungsklägers (Akten S. 117).
Der Berufungskläger sei grundsätzlich kein schlechter Mensch, er habe ihrer
Meinung nach ein Problem, an dem er arbeiten müsse (Akten 118). Er sei
allgemein ein guter Vater, sei gegenüber den Kindern nicht aggressiv oder
handgreiflich, werde in letzter Zeit aber schneller laut den Kindern gegenüber
und distanziere sich von E____ (Akten S. 125 f.). Als sie nach dem
Aufenthalt im Frauenhaus wieder Kontakt zu ihm aufbaute, habe es anfangs recht
gut ausgesehen, denn er habe eine Therapie begonnen, sie habe sich nicht
eingeschränkt gefühlt; der Umgang mit ihm sei normal gewesen. Irgendwann sei es
in alte Muster zurückgefallen (Akten S. 123 f.). Auch an der
Berufungsverhandlung hat sie sich differenziert über die Beziehung zum
Berufungskläger geäussert und beispielsweise erklärt, dass das Besuchsrecht mit
dem Berufungskläger und der gemeinsamen Tochter funktioniere, dass er den
Unterhaltsbeitrag bezahle, dass die Situation grundsätzlich nicht mehr so
schwer sei, wie sie gewesen sei (Protokoll S. 4). Sie anerkennt, dass der Berufungskläger
versucht habe, Verantwortung zu zeigen und für E____ einzustehen, und einen
gemeinsamen Weg zu finden, als er erfahren habe, dass sie nicht sein Kind sei, es
sei aber sehr schmerzhaft für ihn gewesen (Protokoll S. 5).
4.3
Fazit
Die Aussagen von B____ sind nach dem Gesagten insgesamt stimmig,
nachvollziehbar und konsistent. Sie erfüllen eine grosse Zahl von Realitätskriterien
in vielfacher Weise. Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an
der Authentizität ihrer Aussagen zu zweifeln. Die Aussagen werden zudem – wie
unten noch darzulegen ist – teilweise gestützt durch objektive Beweismittel, wie
die Aussagen von C____ und deren Vater. Die Aussagen von B____ in Bezug auf die
unbestrittene Körperverletzung vom Januar 2015 (Anklage Ziff. B.6) werden durch
einen entsprechenden Arztbericht und Fotografien untermauert und sind im
Übrigen von derselben Qualität wie ihre Aussagen zu den bestrittenen Delikten.
Auch der Umstand, dass B____ nach der Misshandlung im Januar 2015 mit den
Mädchen ins Frauenhaus geflüchtet ist, ist ein Indiz dafür, dass ihre
Schilderungen, auch bezüglich die bestrittenen Vorfälle, faktenbasiert sind. Hinweise
auf eine falsche Bezichtigung aus Rache oder anderen Gründen gibt es nicht.
Zwar hatte der Berufungskläger seit circa Sommer 2014 eine aussereheliche
Beziehung zu G____, worunter B____ zusätzlich gelitten hat. Sie ist aber erst
ins Frauenhaus geflüchtet, als der Berufungskläger sie geschlagen hatte, und
hat selbst dann noch keine Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet. Sie hat
sich auch jeweils dafür eingesetzt, dass der Berufungskläger den Kontakt zur
Tochter leben und wahrnehmen kann. Die Aussagen von B____ sind glaubhaft und es
kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.
5.
Würdigung
der
Aussagen des Berufungsklägers
5.1
Aussagen
5.1.1
Der
Berufungskläger ist am 28. Juni 2016 zum ersten Mal einvernommen worden,
im Beisein einer Verteidigung (Akten S. 190 ff.). Er gibt an, dass der
Umstand, dass E____ nicht seine leibliche Tochter ist, ein Problem für die
Beziehung wurde. Richtig schwierig sei es geworden, als seine Frau mit dem
leiblichen Vater von E____ Kontakt hatte. Ihm sei es deswegen psychisch nicht
gut gegangen und er habe Stress mit seiner Frau gehabt. Dass seine Frau hinter
seinem Rücken auch Kontakt zu seinem Bruder gehabt habe, habe sein Misstrauen zusätzlich
verstärkt. Dies sei 2013/2014 gewesen. Es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen,
von ihm aus einmal, seine Frau sei ihm gegenüber mehrmals handgreiflich
geworden (Akten S. 194 ff.). Ihm habe es da «ausgehängt», weil B____ ihn
und seine Eltern «verarschte» und mit einem «Typen» geschrieben und
kommuniziert habe. Dies sei gewesen, bevor sie ins Frauenhaus gegangen sei.
Seine Frau habe damals mit einem Event Promoter kommuniziert, sie habe da
manchmal «aufgelegt», obwohl er ihr gesagt habe, dass alles, was die Musik betreffe,
über ihn (Berufungskläger) laufe. Sie habe sich aber nicht daran gehalten
(Akten S. 194). Hier zeigt sich übrigens, dass der Berufungskläger bestimmen
und die Kontrolle darüber haben wollte, mit wem seine Frau Kontakt pflegte. Den
Vorfall vom 25. Januar 2015 schildert er dann so, dass er B____ eine Ohrfeige
versetzt und sie getreten habe (Akten S. 196). Es sei ein kurzer
Kontrollverlust gewesen, denn er sei «psychisch immer wieder von ihr gefickt
worden», und da sei es nicht mehr anders gegangen. Die Handgreiflichkeiten
hätten vielleicht 30 Sekunden angedauert. Sie habe einfach blaue Flecken
erlitten – sie habe Fotos der Verletzungen an seine Eltern geschickt, aber sie
werde «halt auch schnell blau». Er sei bei diesem Vorfall nur seelisch verletzt
worden. Sie habe ihn bei anderer Gelegenheit auch schon angegriffen und sein
Gesicht zerkratzt, aber er sei deswegen nicht zur Polizei gerannt (Akten S.
197). Nach der Trennung und dem Aufenthalt seiner Frau im Frauenhaus habe es
keine physische Gewalt mehr gegeben, man hätte sich noch gestritten und er habe
noch psychische Gewalt von ihr verspürt, wobei sie dasselbe von ihm sage (Akten
S. 198).
Die weiteren
Vorwürfe von B____ bestreitet er vehement mit den Worten: «Alles erlogen»
(Akten S. 198). Er nimmt dann konkret Stellung zu den einzelnen Vorwürfen. Den
Silvesterabend habe er gemeinsam mit seiner jetzigen Freundin und seiner
Familie in der Kaserne verbracht, seine Frau sei auch dabei gewesen, sie habe
zu viel getrunken und es sei unangenehm geworden. Man habe im selben Haushalt
geschlafen und sei dann intim geworden (Akten S. 199). Auf den konkreten Vorhalt,
er habe damals gegen den Willen seiner Frau Geschlechtsverkehr vollzogen, meint
er, es sei «eine Frechheit, was sie mit mir macht», und bestreitet den Vorwurf
dann dezidiert (Akten S. 200). Er sagt noch aus, dass seine Ehefrau immer
wieder zu ihm komme und ihm sage, dass sie mit ihm zusammen sein wolle (Akten
S. 200). Auch die weiteren Vorhalte bestreitet er, insbesondere habe er nie
gegen den Willen seiner Frau Geschlechstverkehr mit ihr gehabt (Akten S. 201)
und habe sie auch nicht im Schlaf vergewaltigt (Akten S. 201). Nach dem
Aufenthalt im Frauenhaus sei die Beziehung normal und gut gewesen. Er habe zwar
eine Freundin gehabt, habe die Liebe aber einfach nicht verlieren wollen. Er
habe seiner Frau gesagt, es sei ein Schlag ins Gesicht, wenn sie sich von ihm
trenne. Sie seien sich wieder näher gekommen und hätten auch wieder
einvernehmlich Sex gehabt (Akten S. 201). Die Beziehung sei aber nicht mehr gut
gegangen. Seine Frau habe ihm auch einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gegeben, es
sei im August/September 2015 zu einem Streit gekommen, wo er sie fest in den
Arm genommen habe, damit sie sich beruhigte. Sie seien beide gegenseitig
eifersüchtig gewesen, eine «gesunde Eifersucht», jedenfalls von seiner Seite
aus, wie es sie gebe, wenn man sich liebt (Akten S. 203). Bei der Fahrt zum
Badischen Bahnhof am 22. Januar 2016 sei es zu einer Diskussion gekommen, es
sei Misstrauen aufgekommen und er sei wütend geworden, ein idiotischer Streit
(Akten S. 204). Am 26. Februar 2016 habe es einen Streit bei der
Tramhaltestelle gegeben, wo noch eine andere Frau dazu gekommen sei, weil er
die Kinder sehen wollte. Er habe da falsch reagiert, sei laut geworden und habe
wild gestikuliert. Er habe Anfangs März 2016 von der Strafanzeige gegen sich
erfahren und sei schockiert gewesen (Akten S. 205). Am 1. März 2016 habe er bei
der KITA das Gespräch mit seiner Ehefrau gesucht. Er hält fest, die Beziehung
sei tatsächlich nicht einfach gewesen, aber die Vorwürfe in Zusammenhang mit
Drohung, Nötigung, Verletzung, Freiheitsberaubung und Vergewaltigung akzeptiere
er nicht (Akten S. 207).
5.1.2
In
der indirekten Konfrontationseinvernahme zwischen dem Berufungskläger
und B____ vom 9. Februar 2017 (Akten S. 228 ff.) hat der Berufungskläger
zunächst erklärt, es habe von Anfang an Streitigkeiten in der Beziehung
gegeben, als B____ mit dem zweiten Kind schwanger war und er wusste, dass er
nicht der Vater der ersten Tochter war. Er habe dann in einem Wortgefecht, in
der Wut, mal gesagt, B____ könne ihn nicht mit seinem Kind im Bauch verlassen,
sie müsse das Kind abtreiben, wenn sie ihn nicht wolle. Er habe ihr aber nicht
verboten, die Wohnung zu verlassen, als sie dies wollte (Akten S. 229 f.). Er
habe viel gearbeitet damals und sich zu Hause auch um sehr viel kümmern müssen.
B____ habe ihn nicht unterstützt und er habe sich von ihr psychisch unter Druck
gesetzt gefühlt; auch sei er von ihr bedroht und sehr empfindlich beleidigt
worden, zum Beispiel als «Loser» und «Taugenichts» bezeichnet worden. Die
Äusserung betreffend «auf den Strich gehen», sei im Rahmen eines Konflikts
erfolgt und zwar habe B____ selbst geäussert, sie könne ja gleich auf den Strich
gehen, und er habe geantwortet, dann solle sie das doch machen (Akten S. 231).
Einmal habe er auch abgeschlossen, aus Angst, dass sie sich etwas antue, und damit
sie nicht immer vor Konflikten mit ihm «abhaut». Er meint dazu: «Ok, das war
vielleicht nicht ganz richtig.» Einmal habe sie sich aus dem Fenster stürzen
wollen und er habe sich nicht anders zu helfen gewusst, sie davon abzuhalten
(Akten S. 232). Er sage nicht, es sei korrekt, dass er sie nicht rausliess, er
habe einfach Angst gehabt, dass sie sich etwas antue (Akten S. 232). Durch
diese Aussage des Berufungsklägers, er habe B____ nicht aus der Wohnung
gelassen, ist übrigens das Argument der Verteidigung widerlegt, der
Berufungskläger habe geradezu gewohnheitsmässig die Wohnungstüre stets hinter
sich abgeschlossen (Berufungsbegründung S. 8). Die Situation sei insgesamt prekär
gewesen. Er habe einmal während der Arbeit ein unangenehmes Telefonat bekommen,
die kleine Tochter habe dort eine blutige Nase und einen blauen Fleck an der
Stirne gehabt – und das nicht wegen ihm (Akten S. 233). Auf die – an sich unbestrittenen
- Schläge und Tritte im Januar 2015 angesprochen, kommt er zunächst wieder auf
die Verletzungen des Kindes zu sprechen, dann erwähnt er, dass B____ Kontakt
mit einem Musikkollegen von ihm (Berufungskläger) gehabt habe, obwohl er ihr
schon vor der Trennung gesagt habe, dass er nicht wolle, dass sie zu dem Mann Kontakt
habe. Ausserdem habe sie heimlich Kontakt zum leiblichen Vater von E____
gehabt. Sie sei nicht erreichbar gewesen und habe ihm auch nicht sagen wollen,
was mit diesem Kontakt war. Da habe es seine «Sicherungen rausgeknallt» und er
habe seine Fehler begangen. Er fügt noch an, B____ habe von seiner Impulsivität
gewusst und «das hat sie bewusst gemacht damit sie mir das irgendwann einmal
vorwerfen kann, das war berechnend gewesen und kaltblütig.» (Akten S. 234).
5.1.3
In
der folgenden indirekten Konfrontationseinvernahme vom 22. Februar 2017
(Akten S. 241 ff.) behauptet er, dass seine Frau ihn unter Druck gesetzt habe
und dass es ihm psychisch deshalb nicht so gut gegangen sei. Er habe sich aber
nicht in ärztliche Behandlung begeben, da er damit beschäftigt gewesen sei,
dass es der Familie gut geht (Akten S. 242 f.). Bei einem Vorfall Anfang
September 2015 in der Wohnung von B____ habe er dieser lediglich die Hand auf
den Mund gehalten, um sie zu beruhigen, sie aber nicht gewürgt (Akten S. 244).
Er bestreitet, dass er bei einer Fahrt zum Badischen Bahnhof gedroht habe, alle
gegen die Wand zu fahren, es habe aber eine Auseinandersetzung gegeben. Am 26.
Februar 2016 habe es tatsächlich eine Auseinandersetzung auf offener Strasse
gegeben, weil er die Kinder sehen wollte, da sei er ihr nachgerannt, habe
geschrien und mit den Armen gefuchtelt; dort habe es ihm einfach den «Nuggi
rausgehauen» (Akten S. 247). Auf den Vorfall vom 1. März 2016 angesprochen
erklärt er, er habe sie nicht erreichen können und ihr lediglich Briefpost
abgeben wollen, sie sei dann aber in Angst geraten (Akten S. 249).
5.1.4
An
der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 408 ff.) hat er eingeräumt,
dass es viele Streitigkeiten gab. B____ werde «einfach extrem, wenn sie wütend
ist.» Sie sei unberechenbar gewesen, habe immer mit Suizid oder «Abhauen»
gedroht. Er habe Angst gehabt und sei unter Druck gestanden. Er habe B____ über
alles geliebt und alles in seiner Macht stehende unternommen, um ihr seine
Liebe zu beweisen.
Er bestreitet, B____
nicht aus der Wohnung gelassen zu haben. Sämtliche sexuellen Handlungen seien einverständlich
erfolgt, d.h. (Akten S. 409) wenn er damals mit seiner Frau geschlafen habe,
«wenn ich Glück gehabt habe und durfte», dann sei es einvernehmlich gewesen. Auf
den Vorhalt der Vergewaltigung in der Silvesternacht 2014/15 meint er, «Ich
muss sagen: Die Frau ist einfach dreist. Sie nützte meinen Goodwill. Sie
wusste, wie sich mich manipulieren kann». B____ sei sehr alkoholisiert gewesen,
er habe sie beruhigt und nach Hause gebracht, sie hätten «kurz eine gute Zeit
miteinander» gehabt. Er zwinge keine Frau zum Sex, das sei nicht seine Natur.
Das sei ja dann auch der Grund gewesen, dass er seine Freundin hatte; denn «was
ich zuhause nicht erhalten hatte, darüber geredet, gemerkt, es passiert nichts,
holte ich auswärts, darum habe ich meine Freundin kennengelernt» (Akten S.
410). Er räumt ein, dass er einmal tätlich geworden sei, als B____ «Kontakt mit
dem einen Typ» gehabt habe. Er sei da allerdings emotional gewesen, war «von
ihr physisch und psychisch so geschädigt, war so nicht ich, (ich) wurde so wie
sie, ein Kontrollfreak…». Er habe sich verloren; aus Eifersucht und aus dem
Gefühl, betrogen worden zu sein, sei er gegen sie tätlich geworden; zum ersten
und einzigen Mal (Akten S. 409). In Bezug auf die weiteren Anklagepunkte räumt
er zwar durchaus Streitigkeiten ein, bestreitet aber jegliches eigene
strafrechtlich relevante Verhalten (Akten S. 410 ff.). In seinem Schlusswort
beklagt er schliesslich, dass er von B____ zu einer Beziehung gedrängt worden
sein, die er an sich gar nicht wollte. Er habe eine Ausbildung gemacht und den
Militärdienst absolviert – dann habe er B____ kennengelernt und sein Leben sei «bergab»
gegangen. Er wolle vergeben und für die Kinder da sein, ihnen Vater und Mutter
bieten.
5.1.5
An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger
sämtliche Vorwürfe bestritten, abgesehen von der Körperverletzung im Januar
2015.
(Protokoll S. 3). Er schildert zunächst, dass er die Beziehung anfangs gar
nicht gewollt habe, B____ ihn dann aber überzeugt habe. Er beschreibt, wie
schwierig es für ihn gewesen sei, als er erfahren musste, dass er nicht der
Vater von E____ ist, und dass der Kontakt zu E____ auch aktuell schwierig sei
(Protokoll S. 12 f.). Er habe B____ nie eingesperrt (Protokoll S. 13). Auch
habe er sie nie zu sexuellen Handlungen gezwungen, sondern diese seien immer
einvernehmlich erfolgt (Protokoll S. 13). Der Geschlechtsverkehr hinter der
Schlafzimmertüre sei einvernehmlich erfolgt; sie hätten sich kurz geliebt und
nicht gewollt, dass die Kinder etwas mitkriegen (Protokoll S. 14). Und in der
Silvesternacht habe es einen Konflikt gegeben, weil seine neue Partnerin auch an
der Feier gewesen sei. Er habe B____ dann heimgebracht und die habe wohl
gedacht, wenn sie ihm näher komme, gehe er nicht mehr zurück an das Fest; er
sei aber wieder dorthin gegangen (Protokoll S. 14). Er habe ja zugegeben, dass
er einmal ausgerastet und gewalttätig geworden sei. Er finde das nicht in
Ordnung und wisse es heute besser, habe sich auch dafür bei B____ entschuldigt.
Es tue ihm leid, denn «das bin nicht ich, wirklich nicht.» (Protokoll S. 14). Er
habe sie auch nicht gestalkt. Er sei sich bewusst, dass die ganze Situation für
die beiden Töchter von B____ nicht einfach ist (Protokoll S. 14). Er beklagt
dann noch, dass B____ sexuelle Kontakte zu seinem Bruder gehabt habe (Protokoll
S. 15).
5.2
Würdigung
5.2.1
Bei
den Aussagen des Berufungsklägers ist insoweit ein Bruch erkennbar, als dass
sie in Bezug auf das ihm vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten von
anderer, d.h. von minderer Qualität sind als seine Angaben zum übrigen
Geschehen und auch zur Entwicklung der Beziehung und insbesondere zu seinen Gefühlen,
die er durchaus differenziert ausdrücken kann. So schildert er seine Gefühle in
Zusammenhang mit dem Umstand, dass er erfahren musste, dass E____ nicht seine
leibliche Tochter ist, authentisch und nachvollziehbar (vgl. etwa Akten S. 230,
Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.: «Ich bin zusammengebrochen, weil ich
das nicht erwartet hatte.»). Auch seine Ambivalenz in Bezug auf E____,
beispielsweise dass es für ihn und E____ schade und schmerzhaft ist, dass er
sie zur Zeit nicht zu sich zu Besuch nehme, dass er es aber für wichtig
erachte, dass sie ihre [...] Wurzeln erkunden könne (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 13), erscheint authentisch. Anschaulich schildert er
auch, dass er merkte, wie es ihm in der Beziehung schlechter gegangen sei,
«dass ich nicht mehr derjenige bin, welcher ich einmal war.» (Akten S. 242).
Auch er schildert die ambivalente Beziehung und die ehelichen Streitigkeiten
authentisch und klagt, dass seine Frau ihn verbal beleidigt, beispielsweise als
«Loser» und «Taugenichts» bezeichnet habe (Akten S. 230).
Bei den
einzelnen Anklagepunkten bestreitet er in den meisten Fällen nicht rundweg das
gesamte Geschehen, sondern lediglich das strafrechtlich relevante
Kerngeschehen. Seine Angaben zur jeweiligen Vorgeschichte fallen dabei durchaus
anschaulich und differenziert aus. Sobald die Rede aber auf das strafrechtlich relevante
Kerngeschehen kommt, bleiben seine Schilderungen auffallend blass und im Allgemeinen
verhaftet. Beispielhaft kann seine Wiedergabe der Geschehnisse in der Silvesternacht
2014/15 angeführt werden: An der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 14) erklärt
er, dass die Kinder bei seinen Eltern übernachteten, damit er und B____ feiern
konnten. Es habe dann einen Konflikt gegeben, weil seine neue Partnerin auch am
Event war. Er habe B____ nach Hause gebracht und sie habe nicht gewollt, dass
er wieder an die Feier gehe. Sie habe wohl gedacht, wenn sie ihm «näherkommt»,
gehe er nicht weg, er sei aber wieder gegangen, weil sein Bruder und seine
Leute auch dort gewesen seien. Es sei auch die Abmachung gewesen, dass B____
die Kinder wieder übernimmt. Nach seinem Empfinden seien es einvernehmliche
Handlungen gewesen. An der vorinstanzlichen Verhandlung hatte er dazu gesagt
(Akten S. 410 f.), B____ sei einfach dreist und wisse, wie sie ihn manipulieren
könne. Er habe gesagt, sie könnten zusammen Silvester feiern, aber seine Freundin
werde auch dort sein. B____ habe den Alkoholpegel hochgeschraubt und sei auch schwierig
geworden. Man sei dann nach Hause gegangen, auch wegen der Kinder. Er habe B____
nie zu Sexspielen gezwungen, sie irgendwie vergewaltigt. Er erklärt dann noch, deshalb
habe er da ja auch seine Freundin gehabt, denn er habe sich auswärts geholt,
«was ich zuhause nicht erhalten hatte». Jedenfalls sei B____ sehr alkoholisiert
gewesen, er habe sie beruhigt, sie nach Hause gebracht, sie hätten «kurz eine
gute Zeit miteinander» gehabt, sie habe mit ihm diskutiert und sie seien sich
dementsprechend nähergekommen. Es ist auffällig, dass der Berufungskläger hier
das Drumherum jenes Abends relativ plausibel und detailliert schildert, in
Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen aber nicht über Allgemeinplätze
herauskommt – man sei «sich nähergekommen» respektive habe kurz «eine gute Zeit»
miteinander gehabt. Dies, obwohl es unter den gegebenen Umständen durchaus
erklärungsbedürftig scheint, dass es überhaupt zu Geschlechtsverkehr zwischen
den Ehegatten B____ gekommen ist. Es fehlt hier insoweit auch am
Realitätskriterium der logischen Konsistenz, denn es wird nicht plausibel,
dass, weshalb und unter welchen Umständen der Berufungskläger mit seiner Frau,
die ihm den ganzen Abend über eher lästig und unangenehm gewesen zu sein
scheint, Geschlechtsverkehr hatte, obwohl seine Freundin an der Silvesterfeier
war – jene Freundin, welche er gemäss eigenen Angaben deshalb hatte, weil seine
Frau keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Auch weitere Realitätskriterien,
wie insbesondere raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen und
Wiedergabe von Gesprächen, Schilderungen von Komplikationen oder ausgefallenen
Einzelheiten und von innerpsychologischen Vorgänge, fehlen bei diesen
Schilderungen des Berufungskläger über das Geschehen in der gemeinsamen Wohnung.
Dies ist bei den übrigen bestrittenen Schuldsprüchen nicht anders. Exemplarisch
kann etwa auf seine Schilderungen der Vergewaltigung vom September 2014
verwiesen werden (vgl. Akten S. 250): Auch hier wird aus den Angaben des
Berufungsklägers nicht nachvollziehbar, weshalb B____ plötzlich mit dem Geschlechtsverkehr
einverstanden gewesen sein soll, nachdem sie dieses Ansinnen des Berufungsklägers
zunächst abgelehnt hatte.
5.2.2
In
Bezug auf die Anklage Ziff. B.6 ist der Berufungskläger grundsätzlich
geständig. Er räumt ein, dass er seine Frau am 25. Januar 2015 geschlagen hatte
(vgl. Akten S. 234). Dieses Geständnis scheint aber durchaus taktisch
motiviert zu sein, denn die entsprechenden Verletzungen sind durch einen
Arztbericht und durch Fotografien dokumentiert und belegt. Angesichts der
Verletzungsbilder erscheint die Angabe des Berufungsklägers, er habe B____ rund
30.
Sekunden misshandelt (Akten S. 196) offensichtlich bagatellisierend.
Zudem führt der
Berufungskläger an, dass seine Frau – die längst die Trennung eingereicht hatte
und nach einer eigenen Wohnung suchte – hinter seinem Rücken Kontakt zum Vater
der älteren Tochter und zu einem anderen Mann gehabt habe, mit dem er
(Berufungskläger) Musik machte, weshalb dieser Kontakt über ihn hätte laufen
sollen. Zudem sei sie an jenem Tag nicht für ihn erreichbar gewesen. Er habe
sie angewiesen, ihm zu sagen, «was gewesen sei, wo sie gewesen sei», aber es
sei nie eine Antwort gekommen. Er habe sich dann nicht mehr im Griff gehabt, es
habe seine «Sicherungen rausgeknallt» und dann habe er «(s)eine Fehler
begangen.» In diesen Aussagen wird implizit bestätigt, dass der Berufungskläger
seine Ehefrau tatsächlich kontrolliert hat. Er fügt dann noch an, seine Frau
habe das «bewusst gemacht damit sie mir das irgendwann mal vorwerfen kann, das
war berechnend gewesen und kaltblütig.» An der vorinstanzlichen Verhandlung
(Akten S. 410) hat er ausgesagt, er habe aus Eifersucht und aus dem Gefühl
heraus, betrogen worden zu sein, die Fassung verloren und sei tätlich gegen B____
geworden. «Sie wusste wie sie mich manipulieren kann, wie die Wut, das ganz
Böse aus mir herausholen.» Wie B____ ihn hat manipulieren und das Böse aus ihm hat
herausholen können, während sie schlief, ist nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis
schiebt der Berufungskläger B____ ausserdem die Verantwortung für sein eigenes
Fehlverhalten zu, auch wenn er behauptet, es tue ihm leid und er habe kein
Recht, jemandem so etwas anzutun. Dieser dokumentierte und unbestrittene
Vorfall ist im Übrigen immerhin ein Hinweis dafür, dass die Schilderungen von B____
über die erlittene häusliche Gewalt durchaus faktenbasiert sind.
5.2.3
Im Schlusswort an der vorinstanzlichen Verhandlung stellt
sich der Berufungskläger als Opfer von B____ dar. Er habe gar keine
Beziehung gewollt, sie habe ihn dazu gedrängt. Dies steht in Widerspruch
zu seiner Aussage an der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er B____ im Januar
2016.
immer noch geliebt habe (Akten S. 420, 410). Er habe sie akzeptiert, sie
habe aber Spiele getrieben. Er habe seine Ausbildung gemacht, dann
Militärdienst und dann sie kennengelernt, damit sei sein Leben bergab gegangen.
Er sei kein schlechter Mensch, nicht der, der beschrieben werde. Bis heute gebe
er ihr sein Bestes (Akten S. 420). Der Berufungskläger zeigt sich wenig
selbstkritisch. Während er sich selbst als hilfsbereiten, grosszügigen und
zuverlässigen Partner darstellt, der lediglich deshalb eine aussereheliche
Beziehung führte, weil er sich holen musste, was er zuhause nicht bekam, und
lediglich deshalb einmal kurz die Beherrschung verloren und zugeschlagen hat,
weil B____ es «kaltblütig» darauf angelegt hatte, stellt er B____ als psychisch
labile, suizidale, unzuverlässige und eifersüchtig kontrollierende junge Frau
dar. In seinem Schlusswort an der Berufungsverhandlung räumt er immerhin ein,
er würde heute, mit seinem aktuellen Wissen, einiges anders machen (Protokoll
S. 17).
5.3
Fazit
Insgesamt kommt den Angaben des Berufungsklägers in Bezug auf die strafrechtlich
relevanten Vorwürfe unter diesen Umständen keine besondere Glaubhaftigkeit
zu. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass seine Angaben zu den
strafrechtlich relevanten Vorwürfen nicht überzeugen. Sie sind in sich nicht
schlüssig, teilweise abwegig und in ihrer Gesamtheit auch lebensfremd. Er
widerspricht sich insbesondere teilweise auch selbst, durchaus in zentralen
Punkten. So erscheint es in Bezug auf die Sexualdelikte widersprüchlich und
nicht plausibel, wenn er an verschiedener Stelle beklagt, dass B____ nur noch
sehr selten überhaupt mit sexuellen Kontakten mit ihm einverstanden war – so
selten, dass er sich eine Freundin gesucht habe –, dass sie aber im gleichen
Zeitraum jederzeit für nächtlichen Sex gewesen sei, wenn er aus dem Ausgang zurückkam.
Sein taktierendes und bagatellisierendes Aussageverhalten wie auch die
Unstimmigkeiten seiner Darlegungen lassen diese insgesamt als wenig glaubhaft
erscheinen. Auch wenn ihm als Beschuldigtem nicht der Beweis für seine
Behauptungen obliegt, so spricht die teilweise fehlende Plausibilität seiner
Angaben zu den strafrechtlich relevanten Punkten jedenfalls nicht für deren
Richtigkeit.
6.
Weitere
Beweismittel und Indizien
6.1
Aussagen
von C____
6.1.1
C____,
die älteste Tochter der Nachbarn von B____, ist am 26. Januar 2017 befragt
worden (Akten S. 215 ff.). Sie hat ausgesagt, dass ihre Familie von B____
angerufen worden sei, weil diese Angst hatte, denn ihr Exmann (der
Berufungskläger) sei in der Gegend gewesen. Auf Geheiss ihres Vaters sei sie (C____)
zu B____ gerannt, deren Mann sei dann auch zur Tramstation gerannt. Dort sei es
zu Diskussionen zwischen den Ehegatten A____ gekommen. Die grössere Tochter sei
bei ihr (C____) gestanden und sie habe die Kleine dann zu sich gerufen. Darauf
habe der Berufungskläger ihr (C____) gesagt, sie solle sich nicht einmischen,
da ihr sonst auch etwas passieren würde. Sie habe sich bedroht gefühlt und
deshalb die Polizei angerufen. Das habe er bemerkt und er habe die Kinder
gepackt und mit ihnen weggehen wollen. Da beide Mädchen heftig weinten, habe er
zuerst das grosse und dann das kleine Mädchen gehen lassen und sei dann schnell
weggelaufen, weil die Polizei jeden Moment hätte eintreffen könne. Sie
schildert, dass der Streit heftig gewesen sei. Während B____ erstaunlich ruhig geblieben
sei, habe der Berufungskläger laut geschrien und sei völlig ausser sich gewesen
(Akten S. 217). Auf Frage bestätigt sie ihre Angaben im Polizeirapport (Akten
S. 107), wonach der Berufungskläger die Hand drohend gegen B____ erhoben
habe. Sie berichtet weiter, dass ihre Eltern einmal nach einem Vorfall im
September 2015 Hämatome bei B____ festgestellt hätten. Sie hätten oft mit B____
geredet und ihr empfohlen, sich zu wehren und eine Anzeige zu machen. Diese
habe aber grosse Angst gehabt und sich nicht getraut (Akten S. 217).
6.1.2
An
der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 417 f.), über drei Jahre,
nach dem Vorfall, hat C____ in Konfrontation mit dem Berufungskläger nochmals
ausgesagt, dass dieser zu ihr gesagt habe, wenn sie sich einmische, werde etwas
passieren; sie solle sich draushalten. Sie habe dann aber die Polizei und ihren
Vater angerufen.
6.1.3
Die Aussagen von C____ sind detailliert und logisch-konsistent
und enthalten verschiedene Realitätskriterien wie insbesondere raum-zeitliche
Verknüpfungen, Schilderungen von Interaktionen und Gesprächen, Darlegung von
Gefühlen bei sich (Gefühl von Bedrohung) und beim Berufungskläger («ausser
sich»). Die Angaben fügen sich mit den entsprechenden Aussagen von B____ zu
einem stimmigen Bild. Es gibt keine Hinweise für eine falsche Belastung des
Berufungsklägers. Auf die Angaben von C____ zum Vorfall vom 26. Februar 2016 kann
somit abgestellt werden.
6.2
Aussagen
von D____
Zum Vorfall vom 26. Februar 2016 gibt es auch die Aussage von D____. Der Vater
von C____ hat am 20. Februar 2017 (Akten S. 236 ff.) und an der
vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 418) ausgesagt. B____ ist seine
Nachbarin an der [...]. Er schildert, dass sie am 26. Februar 2016 bei ihnen angerufen
und um Hilfe gebeten habe, weil ihr Mann gekommen sei und sie bedroht habe. Er
habe seine Tochter vorausgeschickt und sei selbst erst kurz vor Ende der
Auseinandersetzung eingetroffen. Der Berufungskläger habe geschrien und gesagt:
«Du wirst noch deine blauen Wunder erleben», bevor er ins Auto eingestiegen sei
(Akten S. 237, 418). Die Aussagen von D____ ergänzen sich mit denjenigen seiner
Tochter; Anzeichen für eine falsche Belastung gibt es nicht. D____ beschränkt
sich auf die Wiedergabe seiner eigenen Wahrnehmungen.
6.3
Chats
in Messengerdiensten
6.3.1
Von B____
eingereichte Chatverläufe
Es gibt
ausserdem Auszüge aus Chatverläufen unter den Ehegatten. Zum einen hat B____
einen WhatsApp-Chatverlauf vom Zeitraum 1. – 26. Februar 2016 eingereicht (Akten
S. 133 ff.). Daraus ergibt sich, dass das Ehepaar, trotz längst erfolgter
räumlicher Trennung, nach wie vor in reger Kommunikation stand, welche meist
vom Berufungskläger ausging. Die Chatverläufe enthalten teilweise gegenseitige Vorwürfe
und Beschimpfungen. Es war dabei in aller Regel der Berufungskläger, der B____
kontaktierte und, wenn diese abweisend antwortete, beleidigt reagierte (vgl.
etwa Akten S. 134 ff: B____ teilt dem Berufungskläger auf seine Ankündigung, er
werde abends bei ihr schlafen, mit, sie habe ihre Tage, es sei also sinnlos; darauf
fragt der Berufungskläger, wer sie «so gut gefickt» habe, dass sie so reagiere,
und er hoffe, dass sie glücklich mit dem sterbe). B____ bittet darum, der Berufungskläger
möge sie in Ruhe lassen (Akten S. 135, 138) und beklagt sich, dass sie für den
Berufungskläger «ja nur zum bumsi bumsi machen da» sei (Akten S.138). Am 26.
Februar 2016, ab circa 16.30 Uhr, spitzt sich die Situation zu (Akten S. 139
f.): Der Berufungskläger kündigt an, er werde E____ anerkennen (recte wohl
aberkennnen), gerät in Rage («… weil du mich wie scheisse behandeln tust seit
du H____ gefickt hast und von ihm schwanger warst scheiss drauf ich merke Tag
für Tag, das du ein Fehler warst. Geh rede mit anderen Männer las dich ficken
lieben und schwängern und ich bleibe verzweifelt weil ich ein risen Idiot bin»,
sic). Er beklagt, dass er nicht loslassen könne, kündigt an, dass er seine
Tochter besuchen komme, erklärt, dass niemand ihm sage, wie und wann er die
Tochter sehen könne. Auf Hinweis von B____, sie müsse die Polizei verständigen,
wünscht er ihr viel Spass. Wenig später kam es dann zum Rencontre auf offener
Strasse (Anklage Ziff. B.9), durch welches schliesslich das vorliegende
Verfahren ausgelöst worden ist.
Ausserdem hat B____ Auszüge aus Facebook-Kontakten mit dem
Berufungskläger aus dem Februar 2016 eingereicht (Akten S. 156 f.). Der
Berufungskläger kündigt an, er wolle E____ nicht mehr um sich haben, denn er
vertrage die Undankbarkeit von B____ nicht. Er erklärt, er habe alles verloren,
und fordert B____ auf: «Erschiess dich einfach» (Akten S. 158). Er erklärt B____
dann noch, falls sie Teil seines neuen Lebens sein wolle, solle sie anfangen,
Dankbarkeit zu zeigen. Wenn sie das nicht wolle, müsse er zurücktreten, und E____s
Vater kontaktieren, einen DNA-Test verlangen. Sie solle sich gut überlegen, was
sie mit ihm und dem Kind mache, dies sei keine Drohung, sondern eine
ernstzunehmende Warnung (Akten S. 159). Es ist auch hier der Berufungskläger,
der jeweils den Kontakt zu B____ sucht. Er erscheint fordernd und
kontrollierend (vgl. 19. Februar 2016, 10.51 Uhr: «Warum sind die Kinder nicht
im Kita?», Akten S. 161).
6.3.2
Von
der Verteidigung eingereichte Chatverläufe
6.3.2.1
Die
Verteidigung hat weitere Unterlagen an der vorinstanzlichen Verhandlung und im
Berufungsverfahren eingereicht (Akten S. 382 ff., 539 ff.). Es handelt
sich zum einen um einen Facebookeintrag von H____, wohl der leibliche Vater von
E____, vom Mai 2013, in welchem dieser sich sehr beleidigend über den
Berufungskläger äussert («fool», «pussy face idiot», «motherfucka»), und
insbesondere in primitiver Art sein Unverständnis und seinen Unmut darüber
äussert, dass dieser ein Kind akzeptiere, welches nicht das seine sei (Akten S.
540).
6.3.2.2
Es
folgen Auszüge aus WhatsApp-Nachrichten. Im Zeitpunkt August 2014 (Akten S. 541
ff.) erscheint B____ zutiefst verzweifelt und voller Selbsthass. Sie hat
offenbar Kenntnis von der Beziehung des Berufungsklägers zu G____. Im Februar
2015.
– die Berufungsklägerin ist mittlerweile im Frauenhaus, nachdem sie Ende
Januar 2015 vom Berufungskläger unbestrittenerweise misshandelt worden war –
bezeichnet sie sich als dummen, hässlichen Müll, ist weiterhin voller
Selbsthass und Selbstzweifel. Sie scheint eifersüchtig auf die neue Beziehung
des Berufungsklägers mit G____, fühlt sich aber gleichzeitig verantwortlich für
die Situation (Akten S. 543 ff.). Am 29. Januar 2015 – also wenige Tage nach
der Misshandlung vom 25. Januar 2015 und dem Eintritt von B____ ins Frauenhaus –
sendet der Berufungskläger B____ eine emotionale – und etwas selbstmitleidige –
Mitteilung (Akte S. 554), in der er ihr mitteilt, niemand und auch er selbst
nicht, sei damit einverstanden, was er getan habe. In der Wut hätten beide viel
Böses gesagt, er sei nun zusammengebrochen. Er wolle nicht mehr mit ihr streiten,
sondern er wolle nun eine Lösung finden. Und er wolle sie «auch nicht mehr
sehen in so eine zustand weder von mir oder sonst jemanden (sic)». In
Mitteilungen vom Herbst 2014 (Akten S. 555 ff.) zeigt sich B____ traurig
über ihre Situation. Beide Ehegatten sind traurig über den schlechten Zustand
ihrer Beziehung. B____ möchte nicht weiter im Ungewissen sein über ihre
Beziehung und beklagt: «… und ich soll immer in der Ecke sitzen und mich schämen
für meine Fehler» (Akten S. 563). Der Berufungskläger gibt sich hier meistens
überlegt.
Aus diesem Chatverlauf – es handelt sich offensichtlich lediglich um
Auszüge – wird deutlich, dass die Beziehung schwierig war und dass B____ unglücklich
und verzweifelt war, mit ihrer Situation haderte, dass sie auch gekränkt über
die neue Beziehung des Berufungsklägers zu G____ war und dass sie (B____) überhaupt
kein Selbstbewusstsein hatte.
6.4
Arztbericht
und Fotografien
Schliesslich finden sich in den Akten ärztliche Berichte vom 27 Januar
2015.
und vom 17. Juni 2016 und entsprechende Fotografien von B____, in welchen
ihr Zustand nach der Misshandlung vom 25. Januar 2015 dokumentiert wird (Akten S.
170.
ff.). Aus dem Verletzungsbild ergibt sich, dass der Berufungskläger
offensichtlich mehrfach und heftig zugeschlagen respektive zugetreten hat.
7.
Die
einzelnen Schuldsprüche
7.1
Vorbemerkungen
7.1.1
Nach
diesen einleitenden Erwägungen wird, unter Nennung und Würdigung der jeweiligen
Beweismittel und Indizien, auf die zu beurteilenden Vorfälle einzeln
eingegangen, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Auch
insoweit kann grundsätzlich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Urteil S. 13
ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des Beweiswerts
insbesondere der Aussagen von B____ und des Berufungsklägers und der weiteren
Beweismittel respektive Indizien wird grundsätzlich auf das soeben (E. 3–E.
6) Ausgeführte verwiesen. Es wird dann im Einzelfall zu prüfen sein, ob die
Angaben von B____ in den einzelnen Punkten jeweils ausreichend konkret sind, um
diese als erstellt anzusehen, respektive ob die Angaben des Berufungsklägers zum
entsprechenden Vorfall jeweils überzeugend sind.
7.1.2
Vorweg ist noch festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand
bei den zu beurteilenden Delikten in aller Regel keinen Anlass zu Diskussionen
bietet. Der Berufungskläger hat jeweils mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich
gehandelt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Es wird nachfolgend lediglich dort näher
auf den subjektiven Tatbestand eingegangen, wo sich allenfalls Probleme
stellen.
7.2
Freiheitsberaubungen
(Anklage Ziff. B.1)
7.2.1
Dass
der Berufungskläger circa Anfang 2012, nachdem er kurz zuvor erfahren hatte,
dass er nicht der leibliche Vater von E____ ist, im Rahmen einer verbalen
Auseinandersetzung mit der damals mit der gemeinsamen Tochter F____ schwangeren
B____, diese daran hinderte, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, indem er die
Türe abschloss und B____ beschied, sie könne die Wohnung erst verlassen, wenn
sie sich das Baby aus dem Bauch schneide, worauf B____ sich seinem Willen fügte
und in der Wohnung verharrte, beruht auf den glaubhaften Aussagen von B____
(vgl. insbesondere Akten S. 220, 229, 413, Protokoll Berufungsverhandlung
S. 5 und oben E. 4). Ihre entsprechenden Aussagen sind über mehrere
Einvernahmen hin im Kerngeschehen gleichbleibend und enthalten zahlreiche Realitätskriterien,
wie etwa die ungewöhnliche Redewendung, sie solle das Kind aus dem Bauch
schneiden.
Der
Berufungskläger räumt einen derartigen Vorfall immerhin indirekt ein (Akten
S. 230). Nach seiner ursprünglichen Version habe er einfach in der Wut – und
nicht ernst gemeint – gesagt, B____ könne ihn nicht einfach mit dem Kind
verlassen, sie habe sein Kind im Bauch, er kämpfe für sein Kind und wenn sie
ihn nicht wolle, müsse sie das Kind abtreiben. An der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung (Akten S. 408) sagte er, er habe damals erfahren, dass er
nicht der Vater sei, sie habe gesagt, sie wolle kein Kind von ihm, und er habe gesagt,
er verstehe nicht, weshalb sie ein Kind von ihm austrage respektive von ihm
schwanger geworden sei. Dann behauptete er, B____ werde einfach extrem, wenn
sie wütend sei. Auch habe sie während dieser Schwangerschaft versucht, eine
Überdosis mit Kopfwehtabletten zu machen, er habe sie ins Spital gebracht, was
er ja nicht gemacht hätte, wenn er gewollt hätte, dass sein Kind Schaden nimmt.
Auf konkreten Vorhalt hin hat er bestritten, dass er B____ damals nicht aus der
Wohnung lassen wollte. Seine vagen Bestreitungen sind unter diesen Umständen
nicht geeignet, Zweifel an der überzeugenden Schilderung von B____ zu wecken. Es
ist somit auf deren glaubhafte Aussagen abzustellen.
7.2.2
Auch
Anklagepunkt Ziff. B.1.2 ist durch die glaubhaften Aussagen von B____ erstellt.
Dispositiv
Demnach ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger, wiederum im Rahmen
eines heftigen Disputs, B____ zu einem nicht mehr näher ermittelbaren Zeitpunkt
2013 daran hinderte, die eheliche Wohnung zu verlassen, als sie das wollte,
indem er sie packte und von der Türe wegdrängte, die Wohnungsschlüssel
behändigte und B____ das Mobiltelefon wegnahm. Als B____ in ihrer Angst und
Verzweiflung zum Fenster lief und um Hilfe rufen wollte, hat er gegenüber den
Kindern geäussert, die Mama wolle sich umbringen. B____ gab unter diesen
Umständen ihren Versuch, die Wohnung zu verlassen, auf und widmete sich den
Kindern. Auch die diesbezüglichen Aussagen von B____ sind über mehrere
Einvernahmen hin glaubhaft und enthalten zahlreiche Realitätskriterien, sind
namentlich detailreich und lebensnah (vgl. etwa Akten S. 113, 220 f., 413,
Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und oben E. 4). Sehr eindrücklich schildert
sie ihren eigenen damaligen Gefühlszustand und denjenigen des Berufungsklägers,
welcher von Aggression in Panik «geswitcht» sei, und reflektiert ihre
Verwunderung darüber, dass der Berufungskläger dachte, sie wolle sich aus dem
Fenster stürzen.
Auch hier räumt
der Berufungskläger den Disput an sich und auch den Umstand, dass er B____
hinderte, die Wohnung zu verlassen, immerhin indirekt ein. Er sagte dazu aus –
es ist allerdings nicht ganz klar, auf welchen Vorfall er sich hier bezieht –,
er sage nicht, es sei korrekt gewesen, was er damals gemacht habe, dass er sie
nicht herausliess. Er habe einfach Angst gehabt habe, dass seine Frau sich etwas
antue, er habe sie nicht wegen eines Streits verlieren wollen (Akten S. 232).
Hier äussert er übrigens auch: «… und dass sie nicht immer von den Konflikten
mit mir abhaut, das wollte ich nicht» – er räumt also implizit ein, dass er
seine Frau bewusst daran gehindert hat, die Wohnung während der ehelichen
Auseinandersetzung zu verlassen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat
er bekräftigt, dass er Angst bekommen habe, dass sich B____ etwas antue (Akten
S. 409). Das extreme Ausrasten seiner Frau habe ihn immer belastet (Akten S.
409). Die Aussagen des Berufungsklägers, der den Vorwurf, er habe B____ daran
gehindert, die Wohnung zu verlassen, hier an sich nicht per se zu bestreiten
scheint, sondern fürsorgerische Motive für sein Verhalten behauptet, sind nicht
geeignet, Zweifel an der Darstellung von B____ zu wecken. Insbesondere ist es nicht
verständlich, dass der Berufungskläger sich nicht um Unterstützung für seine
Frau bemühte, wenn diese dermassen labil, psychisch angeschlagen und suizidal
gewesen wäre, wie er behauptet.
7.2.3 Auch
der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Anklagepunkt Ziff. B.1.3 stützt
sich auf die Aussagen von B____ (vgl. etwa Akten S. 113, 414, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4; E. 4). Diese enthalten auch hier Realitätskriterien,
beispielsweise schildert sie, dass der Berufungskläger in diesem Moment ihr
Leben und das der Kinder vollkommen unter Kontrolle hatte. Sie sind glaubhaft. Es
ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger im September 2014,
wiederum im Rahmen eines ehelichen Disputes, B____, als diese die Wohnung
verlassen wollte, von der Türe wegschubste, ihr erklärte, sie müsse so lange
bleiben, bis er sie gehen lasse, die Türe mit dem Schlüssel absperrte und ihr
das Mobiltelefon wegnahm. B____ musste darauf warten, bis sich der
Berufungskläger wieder beruhigte und sie und die Kinder aus der Wohnung gehen
liess.
Der
Berufungskläger hat in Bezug auf diesen Vorfall an der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung ausgesagt (Akten S. 409), das stimme so nicht. B____, die er
über alles liebte, habe sich bei Auseinandersetzungen immer hineingesteigert.
Er habe sie in den Arm genommen und gesagt, es sei doch alles gut, sie müsse
nicht so ausrasten. Aber es stimme nicht, dass er ihr den Weg blockiert habe,
so dass sie nicht habe gehen können. Er habe einfach nicht gewollt, dass sie (B____)
sich etwas antue. Einmal mehr flüchtet sich der Berufungskläger hier in die
Verunglimpfung von B____ als labile, suizidgefährdete Ehefrau. Demgegenüber
beschreibt er sich selbst als trotz allem vernünftig reagierenden Ehemann, der
gemäss eigenen Angaben «alles in meiner Macht stehende» unternommen habe, «um
der Frau zu beweisen, dass ich sie liebe». Auch der Umstand, dass der
Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt längst eine Beziehung zu G____
aufgenommen hatte, worunter B____ litt, lässt diese Aussage und die Bestreitung
als wenig glaubwürdig erscheinen. Es ist somit auch hier auf die Angaben von B____
abzustellen.
7.2.4 Den
Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt unter anderem, wer jemanden
unrechtmässig gefangen hält oder jemandem im anderer Weise unrechtmässig die
Freiheit entzieht (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das geschützte Rechtsgut ist
die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Die Freiheitsberaubung
muss eine gewisse Erheblichkeit aufweisen. Indes ist keine lange Dauer
vorausgesetzt, einige Minuten sind hinreichend (BGer 6B_1064/2013 vom 10. März
2014 E. 1.3, mit Hinweisen auf BGE 128 IV 73 E. 2a und BGE 89 IV 85 E.
1).
Indem der Berufungskläger B____ bei den genannten drei Gelegenheiten
daran hinderte, die Wohnung zu verlassen, als sie dies wollte, indem er die
Türe verriegelte und ihr zuzischte, sie werde die Wohnung erst verlassen, wenn
sie sich das Baby aus dem Bauch schneide (Ziff. B.1.1.) respektive sie gezielt
von der Türe abdrängte, den Wohnungsschlüssel behändigte und ihr das
Mobiltelefon wegnahm (Ziff. B.1.2) respektive indem er sie von der Türe wegschubste,
sich vor sie stellte und ihr eröffnete, sie bleibe so lange bei ihm, bis er sie
gehen lasse, die Türe mit dem Schlüssel abschloss und ihr wiederum das Mobiltelefon
wegnahm (Ziff. B.1.3), hat er jeweils den Tatbestand der Freiheitsberaubung
erfüllt. Entgegen der Behauptung in der Berufungsbegründung (S. 8) konnte B____
unter diesen Umständen die Wohnung nicht verlassen. So hat der Berufungskläger
ihr teilweise auch den Schlüssel weggenommen (vgl. Akten S. 232). Aufgrund der
Schilderungen von B____ und den entsprechenden Angaben in der Anklageschrift,
wonach B____ über einen zwar nicht näher bestimmbaren, aber jeweils längeren
Zeitraum in der Wohnung verharren musste (Ziff. 1.1.), respektive ihren Wunsch,
die Wohnung zu verlassen, aufgeben musste, und sich ihren Kindern widmete
(Ziff. 1.2), respektive sich eine Ecke setzte und warten musste, bis der
Berufungskläger sich beruhigte und sie und die Kinder gehen liess (Ziff. 1.3),
ist die relevante Zeitspanne von mehreren Minuten jeweils erreicht worden. Es
ergeht demnach Schuldspruch wegen mehrfacher Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff.
1 StGB) gemäss Anklage.
7.3 Sexualdelikte (mehrfache Schändung,
Anklage Ziff. B.2;
Vergewaltigungen und Freiheitsberaubung, Anklage Ziff. B.3, B.5)
7.3.1 Die
Vorinstanz hat, gestützt insbesondere auf die Aussagen von B____, auch
Schuldsprüche wegen mehrfacher Schändung und mehrfacher Vergewaltigung gefällt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Verteidigung in der Berufungsbegründung (S. 4
f.) zwar ausführt, dass die Ehegatten A____ und B____ – trotz der schwierigen
Beziehung – während der gesamten Beziehung und auch in der Trennungsphase
einvernehmlichen Sex gehabt hätten und dass Sex eine immens wichtige Rolle in
der Beziehung gespielt habe. Auch im Plädoyer (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 16) wird geltend gemacht, dass die Einwilligung das Mass aller Dinge bei
Sexualdelikten sei, dass der Berufungskläger immer davon ausgegangen sei, dass B____
mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. B____ sehe es jetzt bloss
retrospektiv anders und sei retrospektiv nicht mehr einverstanden. Dem ist
entgegenzuhalten, dass B____ insoweit klar und differenziert ausgesagt hat: Zum
einen ist es zwar auch gemäss ihren Angaben nach der räumliche Trennung Ende
Januar 2015, d.h. nachdem sie mit den Kindern im März 2015 aus dem Frauenhaus
in die eigene Wohnung an der [...] gezogen war und die Beziehung sich etwas
entspannt hatte, noch wenige Male, letztmals circa 2 Monate vor der Anzeige,
d.h. circa Ende 2015 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen (vgl.
Akten S. 126, 154). Sie hatte immer noch auf eine Besserung der Beziehung
gehofft. Anderseits hat sie ausgesagt, dass sie seit circa 2013 an sich nicht
mehr an sexuellen Kontakten mit dem Berufungskläger interessiert gewesen sei –
und der Berufungskläger beklagt ja selbst, dass seine Frau nicht mehr an einer sexuellen
Beziehung mit ihm interessiert war, nur deshalb habe er dann eine Beziehung mit
G____ gehabt, die er im April 2014 (so Berufungsbegründung S. 3) kennengelernt
habe. Ausserdem hat B____ bei der Schilderung der angeklagten Sexualdelikte
jeweils klar ausgesagt, dass sie im damaligen Zeitpunkt nicht mit dem
Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei und dass sie dies dem
Berufungskläger auch mitgeteilt habe respektive sich auch, soweit ihr dies überhaupt
möglich war, dagegen gewehrt habe. Der Berufungskläger konnte im relevanten
Zeitraum (August 2014 bis Silvester/Neujahr 2014/15) unter den gegebenen
Umständen – B____ wünschte gemäss seinen eigenen Aussagen keinen Sex mehr mit
ihm – offensichtlich nicht davon ausgehen, dass sie bei den angeklagten Vorfällen
mit Geschlechtsverkehr mit ihm einverstanden gewesen ist.
7.3.2
7.3.2.1 Die
Vorinstanz hat mit der Anklage (Ziff. B.2) auf die glaubhafte Darstellung von B____
abgestellt und es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger ihr im
Zeitraum zwischen August 2014 und Januar 2015 mehrmals, als sie schlief und in
diesem Moment dementsprechend temporär zum Widerstand unfähig war, die Hose
heruntergezogen hat, vaginal in sie eingedrungen ist und dann an der im Laufe
des Akts aufwachenden Frau den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, wider deren
Willen. Während B____ gemäss ihren Aussagen zunächst durch Abdrehen den
laufenden Geschlechtsakt beenden wollte, sobald sie aufwachte, und den
Berufungskläger bat, sie doch schlafen zu lassen, resignierte sie schliesslich und
liess den Geschlechtsverkehr über sich ergehen. Die entsprechenden Aussagen von
B____ (vgl. insbesondere Akten S. 121 f., 250 f., 413, 416, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6; E. 4) sind wiederum detailliert und
logisch-konsistent, enthalten viele Realkennzeichen, wie insbesondere die Schilderung
von Gefühlen und Interaktionen; authentisch wirkt auch der Hinweis auf die
Schmerzen beim Toilettengang nach dem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr (vgl.
Akten S. 223), und erweisen sich insgesamt als glaubhaft.
Der
Berufungskläger räumt ein, dass es auch zu Sexualkontakten gekommen ist, wenn
er nachts aus dem Ausgang heimkam. Es sei vereinbart gewesen, «dass wenn ich
Heim komme, können wir zusammen unser Sexleben ausleben und es schön haben
zusammen» (sic). Er habe seine Frau dann mit Küssen und Streicheln geweckt; er
sei nie in sie eingedrungen, wenn sie nicht stimuliert gewesen sei. Allfällige
Schmerzen, wenn sie denn solche gehabt hätte, seien nicht von ihm gewesen. Sie
habe in der Zeit oft Blasenentzündungen gehabt, das sei dort gewesen, als sie
angefangen habe, Kontakte zu seinem Bruder zu pflegen, was da gelaufen sei,
wisse er nicht, er habe ihr aber nie Schmerzen verursacht (Akten S. 251). An
der Hauptverhandlung hat er dazu ausgesagt (Akten S. 409), wenn er damals mit
seiner Frau geschlafen habe, «wenn ich Glück gehabt habe und durfte» – damit
bestätigt er übrigens selbst, dass er eben nicht jederzeit mit dem
Einverständnis seiner Frau rechnen durfte – dann sei es einvernehmlich gewesen.
Er sei manchmal in den Ausgang gegangen und seine Frau habe ihm gesagt, er
dürfe sie wecken, wenn er heimkomme. Wenn er da gemerkt hätte, dass sie nicht
mochte, hätte er aufgehört, sich umgedreht und geschlafen.
Es scheint zwar durchaus
plausibel, dass zu Beginn der Beziehung respektive solange diese noch einigermassen
harmonisch war, die Ehegatten tatsächlich besprochen hatten, dass sie Geschlechtsverkehr
hätten, wenn der Ehemann aus dem Ausgang heimkehrte. Dies sagte B____ auch so
aus. In dem hier relevanten Zeitpunkt (August 2014/Januar 2015) war die
eheliche Beziehung aber längst zerrüttet, respektive mit den Worten des Berufungsklägers
«sehr brüchig» (Akten S. 252). Der Berufungskläger hatte eine Freundin, weil
seine Frau keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wünschte, und konnte also offensichtlich
gerade nicht davon ausgehen, dass seine Frau in diesem Zeitpunkt grundsätzlich
mit sexuellen Handlungen mit ihm einverstanden war.
Die Angaben des
Berufungsklägers sind nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Darstellung
von B____ zu wecken, auf die somit abgestellt wird.
7.3.2.2 Der
Schändung macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum
Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer
beischlafsähnlichen oder zu anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191
StGB). Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte
sexuelle Kontakte zu wehren, wobei es genügt, dass das Opfer nur vorübergehend
zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können
dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur
sein. Bewusstlosigkeit bewirkt ebenfalls Widerstandsunfähigkeit; bewusstlos ist
auch die Schlafende (vgl. Trechsel/Bertossa
in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. A. 2021, Art. 191 N 4).
Indem der
Berufungskläger mit seinem Penis vaginal in seine schlafende und somit
bewusstlose und widerstandsunfähige Ehefrau eingedrungen ist und an ihr
Geschlechtsverkehr vollzogen hat, hat er den Tatbestand des Art. 191 StGB
objektiv erfüllt. Subjektiv muss der Täter vorsätzlich, d.h. mit Wissen und
Willen gehandelt haben (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss insbesondere in
Kenntnis der Urteilsunfähigkeit oder Wehrlosigkeit handeln, Eventualvorsatz genügt.
Vorliegend hat der Berufungskläger sich an seiner schlafenden Frau vergangen,
war sich also ihrer Wehrlosigkeit bewusst. Es ist bereits dargelegt worden,
dass der Berufungskläger unter den gegebenen Umständen in diesem Stadium der
ehelichen Beziehung auch nicht davon ausgehen durfte, dass seine Ehefrau mit
Geschlechtsverkehr einverstanden war (vgl. Maier
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 191 StGB N 16a mit
Hinweisen). Er hat den Tatbestand der Schändung somit jeweils erfüllt.
7.3.2.3 Angeklagt
sind hier «unter zwei bis drei im Einzelnen nicht näher beschriebenen Malen» im
Zeitraum August 2014 bis Januar 2015. In dubio wird hier von zwei Malen
ausgegangen.
7.3.2.4 Der
Vollständigkeit und Klarheit halber bleibt festzuhalten, dass der Umstand, dass
der Berufungskläger gemäss Anklage mit dem Geschlechtsverkehr noch weitermachte,
als B____ aufwachte und ihn bat aufzuhören, infolge des Verbots der reformatio
in peius hier nicht weiter geprüft werden kann.
7.3.3.
7.3.3.1 Die
Vorinstanz geht mit der Anklage (Ziff. B.3) davon aus, dass der Berufungskläger
B____ an einem nicht näher bestimmbaren Abend im November 2014 im ehelichen
Schlafzimmer zunächst durch entsprechendes Streicheln zu verstehen gegeben hat,
dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. Als sie dies ablehnte, habe er
sie als «Schlampe», die «es mit jedem treibe» beschimpft und geäussert, er
werde sie auf den Strich schicken und wenigstens Geld mit ihr verdienen und sie
müsse ihm geben, was sie anderen Männern auch gebe. Er habe dann seiner Frau,
die mittlerweile weinend hinter der Türe im Schlafzimmer in die Ecke gedrängt mit
Blickrichtung Wand stand, die Hose heruntergezogen und sei hinter ihr stehend
gegen ihren explizit geäusserten Willen vaginal in sie eingedrungen und habe
den Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei B____ das ganze hilflos und verkrampft
über sich ergehen liess, bis der Berufungskläger sich von ihr abwandte und in
die Küche zum Rauchen begab. Dieser Anklagepunkt stützt sich auf die Aussagen von
B____ (vgl. insbesondere Akten S. 119 ff., 249 f., 413, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 6). Es ist bereits oben (E. 4, v.a. E.4.2) detailliert
ausgeführt worden, dass diese Aussagen differenziert und glaubhaft sind und
viele Realitätskriterien enthalten, darauf kann verwiesen werden.
Laut dem Berufungskläger
habe es einmal einen «Quickie» im Schlafzimmer gegeben. Seine Frau habe zwar gemeint:
«nicht jetzt, die Kinder sind da …». Er habe aber gesagt, dass die Kinder das
gar nicht mitkriegen, und dann hätten sie einvernehmlichen Sex gehabt (Akten S.
250). Er habe nicht gemerkt, dass seine Frau sich versteifte oder sagte, sie
wolle das nicht. An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 409) hat er
diesen Vorwurf bestritten und bekräftigt, dass er nicht mit einer Frau schlafe,
die dies nicht wolle. «Wenn ich mit meiner Frau geschlafen habe damals, wenn
ich Glück gehabt habe und durfte, dann war es einvernehmlich.» An der
Berufungsverhandlung (Protokoll S. 13 f.) hat er bekräftigt, dass es einvernehmlicher
Geschlechtsverkehr war. Sie hätten sich im Schlafzimmer kurz geliebt, hätten
nicht gewollt, dass die Kinder dies mitbekommen. Auch hier schildert der Berufungskläger
die Umstände vor dem Geschlechtsverkehr durchaus noch plausibel und
glaubhaft, so dass seine Frau Geschlechtsverkehr ablehnte, weil die Kinder in
der Nähe waren. Er legt aber – konfrontiert mit dem gravierenden Vorwurf der
Vergewaltigung – überhaupt nicht nachvollziehbar dar, wie und weshalb oder auch
wo es dann trotz dieser ursprünglichen Abwehr von B____ doch noch zu einvernehmlichem
Geschlechtsverkehr gekommen wäre, oder wie man beispielsweise sicherstellte,
dass die Kinder nichts davon mitbekamen etc. Unter diesen Umständen sind seine
Aussagen auch hier nicht geeignet, Zweifel an der glaubhaften Darstellung von B____
zu wecken, auf die auch hier abgestellt wird.
7.3.3.2 Den
Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer eine Person
weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er
sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum
Widerstand unfähig macht.
Das blosse
Übergehen des geäusserten Willens reicht für sich genommen nicht aus, um den
Tatbestand zu erfüllen. Es genügt aber dasjenige Mass an (körperlicher) Gewalt,
das nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (BGer 6B_1245/2018 vom
20. Mai 2018 E. 2). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190
Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein
grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des
Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung
über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe
Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht
erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem
er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird
nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren
versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in
Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint
eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter
unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht
einverstanden zu sein (BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3;
6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Der Tatbestand der
sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter
dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn
nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E.
2b mit Hinweisen; BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1260/2019
vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E.
3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E.
5.1.3).
Die Tatbestandsvariante
des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich eine Ausweglosigkeit der
Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet.
Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen
Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB
geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken,
Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet.
Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und
körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten
Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des
Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S.
110 f.; BGer 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck,
welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes
von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur
Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber
immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den
gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse
verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher
nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel
gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E.
3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich
insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des
Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b S. 113 mit Hinweisen; BGer
6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4;
6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E.
3.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine tatbestandsmässige
Gewaltanwendung im Sinne von Art. 190 StGB auch dann gegeben sein, wenn das
Opfer, wie hier, seinen aktiven Widerstand irgendwann aufgrund der
Ausweglosigkeit respektive aus Angst vor einer Eskalation aufgibt (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.5.3).
Der kräftig
gebaute Berufungskläger ist B____ körperlich offensichtlich überlegen. So hatte
sie beispielsweise seinen Schlägen und Tritten im Januar 2015 nichts
entgegenzusetzen. Aus dem von ihm selbst eingereichten Chatverlauf erscheint
die Berufungsklägerin im Tatzeitpunkt als unglücklich und von tiefen
Selbstzweifeln gequält und regelrecht zermürbt (vgl. auch oben E. 6.3.2). Gemäss
insoweit übereinstimmenden Aussagen hat sie den vom Berufungskläger ausgehenden
Wunsch nach Geschlechtsverkehr klar abgelehnt, nach Angaben des
Berufungsklägers mit Hinweis auf die Kinder. Darauf wurde sie gemäss ihren
glaubhaften Aussagen zum einen vom Berufungskläger verbal tief gedemütigt und
unter Druck gesetzt, nämlich als Prostituierte bezeichnet, die sich ohnehin
jedermann anbiete, und die somit auch dem Berufungskläger zu Willen sein müsse.
Körperlich befand sie sich bereits in wenig aussichtsreicher Position, nämlich in
die Ecke bei der Türe gedrängt, weinend, mit Blick gegen die Wand. Sie hatte in
ihrer Position und unter den gegebenen Umständen dem hinter ihr stehenden, ihr
körperlich überlegenen Berufungskläger, der ihr einfach die Hose herunterzog und
dann vaginal in sie eingedrungen ist, nichts mehr entgegenzusetzen und musste
in ihrer ausweglosen und Situation den Geschlechtsverkehr widerstandsunfähig
und verkrampft über sich ergehen lassen. Sie konnte in dieser Lage nichts
unternehmen, um den Geschlechtsverkehr, der gegen ihren expliziten Willen
erfolgte, abzuwehren. Der Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB ist hier objektiv
somit erfüllt.
Der Tatbestand
der Vergewaltigung ist hier auch subjektiv erfüllt. Unter den gegebenen
Umständen kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungskläger
vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, gehandelt hat, als er den
Geschlechtsverkehr an seiner weinenden Frau gegen deren Willen vollzog.
7.3.4
7.3.4.1 Die
Vorinstanz erachtet auch Anklage Ziff. B.5 als erstellt und geht demnach,
gestützt auf die Angaben von B____ davon aus, dass der Berufungskläger sie nach
der im Familien- und Freundeskreis verbrachten Silvesterfeier am frühen Morgen
des 1. Januar 2015 nach Hause gefahren, dort die Wohnungstüre der nach wie vor
gemeinsam bewohnten Wohnung abgeschlossen, sich zu B____, die auf dem Sofa
sass, begeben und ihr eröffnet hat, er gehe nicht weg, bevor sie nicht mit ihm intim
geworden sei. Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass B____, die nach Aussagen
des Berufungsklägers alkoholisiert war, dieses Ansinnen von sich wies. Darauf
äusserte der Berufungskläger wiederum, dass sie ihm auch das zu geben habe, was
sie anderen Männern gebe, packte sie an den Hüften, stiess sie auf dem Sofa
rücklings nach hinten, packte ihre Beine und zog ihr Hose und Unterhose aus, öffnete
seinen eigenen Gürtel und streifte seine Hosen und Unterhose etwas herunter,
bis etwa Mitte der Oberschenkel. Er legte sich dann über seine Frau, die noch vergebens
versuchte, ihn wegzustossen, drang vaginal in sie ein und vollzog an der
nunmehr resignierten Frau, die sich zu keiner Gegenwehr mehr fähig fühlte, den
Geschlechtsverkehr, wobei er sie zusätzlich mit den Worten erniedrigte, sie
gehöre nur ihm, werde keinen anderen Mann mehr haben und habe nur noch für ihn
da zu sein. Kurz vor der Ejakulation zog der Berufungskläger sein Geschlechtsteil
heraus, stand auf, zog seine Hose hoch, schloss die Wohnungstüre auf und ging
davon.
Auch dieser
Anklagepunkt ist durch die glaubhaften Aussagen von B____ erstellt (vgl. etwa Akten
S. 114 ff., 222, 251 f., 414, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es ist
oben (E. 4, v.a. E. 4.2) ausführlich dargelegt worden, dass diese Aussagen zahlreiche
Realitätskriterien enthalten, so sind sie detailliert, über mehrere Einvernahmen
hin logisch-konsistent und es werden Interaktionen, Gespräche, Gefühle
authentisch wiedergegeben und es werden auch spezielle Details geschildert, so beispielsweise
dass der Berufungskläger sein Glied vor der Ejakulation herausgezogen hat.
Der
Berufungskläger hat ausgesagt (Akten S. 252), dass er seiner Frau von Anfang an
gesagt habe, dass es keine gute Idee sei, dass sie mit ihnen zusammen feiert,
deshalb habe diese sich «von Anfang an die Kante gegeben». Denn die Beziehung
sei brüchig gewesen, sie habe damals die Trennung eingereicht und er habe eine
Bekannte gehabt. Er habe seine Frau dann nach Hause gebracht, und diese habe
nicht gewollt, dass er wieder gehe. Er habe dann etwas Zeit mit ihr verbracht. «Sexuelle
Handlungen hat es glaube ich gegeben, aber nicht so, dass sie sagte ‘nein, das
will ich nicht’, oder sich gewehrt hat.» Sie hätten sich ausgezogen und geküsst,
deshalb habe seine Frau ja auch nicht gewollt, dass er wieder ging. An der
vorinstanzlichen Verhandlung hat er dazu ausgesagt (Akten S. 410). «Die
Frau ist einfach dreist. Sie nützte meinen Goodwill (aus).» Er habe einfach
seine sehr alkoholisierte Frau beruhigt, nach Hause gebracht, sie hätten «kurz
eine gute Zeit miteinander» gehabt, seien sich «näher gekommen». Auf Nachfrage hin
erklärt er, sie hätten zusammen geschlafen, aber er habe sie nicht
vergewaltigt. Die Version des Berufungsklägers erscheint auch hier nicht
plausibel. Insbesondere bleibt seine Schilderung des insoweit relevanten
Kerngeschehens – Geschlechtsverkehr – merkwürdig blass und kommt über den
Gemeinplatz, man habe «eine gute Zeit miteinander gehabt» respektive sei sich
nähergekommen nicht hinaus. Aus seiner Darstellung erschliesst sich überhaupt
nicht, weshalb er mit B____, die ihm nach seiner Version an jenem Abend ein
einziges Ärgernis war, überhaupt «eine gute Zeit» hatte – zumal ja seine neue Freundin
an der Silvesterparty war, respektive weshalb er, wenn er doch mit seiner Frau «eine
gute Zeit hatte», überhaupt wieder an die Party zurückgekehrt ist.
7.3.4.2 Der
Tatbestand der Vergewaltigung ist auch hier objektiv und subjektiv erfüllt. Für
die Voraussetzungen kann auf E. 7.3.3.2 oben verwiesen werden. Der Berufungskläger
hat, obwohl B____ ihm klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, dass
sie mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden war, sich über ihren Willen
und über den Widerstand, zu welchem sie in ihrer konkreten Situation fähig
gewesen ist, hinweggesetzt. Wie die Vorinstanz festhält (Urteil S. 16), war es
ein Zusammenspiel verschiedener Gewaltelemente, mit denen der Widerstand von B____
ausgeschaltet respektive gebrochen wurde. So hat der Berufungskläger die Türe
hinter sich abgeschlossen und erklärt, er gehe erst, wenn er Sex mit ihr gehabt
hätte, womit B____ in eine aussichtslos scheinende Situation gebracht wurde;
dann stiess er sie gewaltsam auf dem Sofa nach hinten und streifte ihr unter
Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit Hosen und Unterhosen runter, zog
seine eigene Hose und Unterhose soweit nötig herunter, legte sich über die
zierliche Frau und drang, ihren Widerstand ignorierend – sie hat versucht, ihn
wegzudrücken (Akten S. 251) –, vaginal in sie ein. B____ hat ihre damalige
Situation eindrücklich geschildert: «Ich war psychisch so angeschlagen, dass
ich mich gar nicht mehr wehren konnte oder wollte. Ich habe das in der Nacht
praktisch über mich ergehen lassen, in der Hoffnung, dass er dann geht (Akten
S. 115; vgl. auch den BGer 6B_1392/2019, 1396/2019 vom 16. September 2021, E.
2.6.2, zugrundeliegenden Sachverhalt). Der Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB
ist somit erfüllt.
7.3.4.3 Die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 16 unten) hat wegen
des Abschliessens der Türe auch einen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung
gefällt, mit dem Hinweis, dass der Berufungskläger durch das Verschliessen der
Wohnungstüre, verbunden mit der Ankündigung, B____ erst gehen zu lassen, wenn
sie mit ihm intim geworden sei, neben den beschriebenen Nötigungsmitteln
(körperliche Überlegenheit, strukturelle Gewalt) noch ein zusätzliches
Gewaltmittel eingesetzt habe. Indes erscheint die angeklagte
Freiheitsberaubung, d.h. der Umstand, dass der Berufungskläger die Türe hinter
sich abgeschlossen hatte, hier als eines der Nötigungsmittel im Hinblick auf
die unmittelbar darauf verübte Vergewaltigung und gehört somit unmittelbar zur
Verwirklichung des Tatbestandes. Es ist hier somit nicht von Realkonkurrenz
auszugehen und der Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung entfällt (vgl. Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 190 N
13).
7.4 Körperverletzung
(Anklage Ziff. B.6)
Die in Anklage Ziffer
B.6 geschilderten Schläge und Tritte des Berufungsklägers gegen B____ am 25.
Januar 2015 und die entsprechenden Verletzungsfolgen – mehrere Hämatome und
Prellungen im Bereich des linken Beins, des linken Oberarms und Schulter sowie
der Schläfe und hinter der linken Ohrmuschel (vgl. Arztbericht, Akten S.170 und
eindrücklich Fotografien, Akten S. 176 ff.) – werden vom Berufungskläger nicht
bestritten. Die rechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung wirft
auch keine Probleme auf, denn durch sein Vorgehen hat der Berufungskläger B____
an der Gesundheit geschädigt. Es ergeht somit ein Schuldspruch gemäss Art. 123
Ziff. 1 respektive Ziff. 2 Abs. 4 StGB.
Es bleibt lediglich anzumerken, dass der Berufungskläger, der zu jener
Zeit bereits eine Beziehung zu G____ pflegte, aber noch mit B____ und den
beiden Mädchen zusammenlebte, laut B____ in jener Nacht respektive an jenem
Morgen von einer Party zurückgekehrt war und das Mobiltelefon der schlafenden B____
kontrollieren wollte. Er weckte sie, zerrte sie in die Küche und verlangte eine
Erklärung für Korrespondenzen mit anderen Männern. B____ war vor Angst und
Überforderung erstarrt und vermochte nicht zu reden. Darüber geriet der
Berufungskläger in Rage und versetzte ihr Schläge mit der flachen Hand gegen
den empfindlichen Kopfbereich und Fusstritte im Beinbereich. Nach diesem Vorfall
trat B____ am 26. Januar 2015 ins Frauenhaus ein, wo sie bis am 11. März 2015
mit den Kindern geblieben ist. Der Berufungskläger äussert zwar einerseits
durchaus Bedauern für sein Verhalten, hält aber anderseits fest, er sei von B____
psychisch immer wieder «gefickt worden und dann war ein Moment, wo es nicht
mehr anders gegangen ist» (Akten S. 196). Er beklagt sich auch, dass «sie
wusste, wie sie mich manipulieren kann, wie die Wut, das ganze Böse aus mir
herausholen» (Akten S. 410).
7.5 Drohungen und Nötigung respektive versuchte Nötigung
(Anklage Ziff. B.7 – B.10)
7.5.1
7.5.1.1 Nachdem
B____ mit den Kindern im März 2015 das Frauenhaus wieder verlassen und eine
eigene Wohnung an der [...] bezogen hatte und der Berufungskläger eine
Gesprächstherapie begonnen hatte, kam es zu einer vorübergehenden Beruhigung der
Situation. Zum einen konnten sich die Ehegatten A____ in dieser Phase zunächst über
die Belange der beiden Mädchen einigen, zum andern zog B____, die noch Gefühle
für den Berufungskläger hegte, einen Neuanfang in Erwägung. Bei einem Treffen
an einem nicht bestimmbaren Tag Ende August und Anfang September 2015, als die
beiden Mädchen mit den Eltern des Berufungsklägers zum Camping waren, kam es wieder
zu einer heftigen, zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten
in der Wohnung von B____. Die Vorinstanz stellt insoweit auf die Aussagen von B____
ab und sieht es als erstellt an, dass der Berufungskläger sie im Verlaufe
dieser Auseinandersetzung am Hals packte, gegen eine Wand drückte und dabei
drohte, sie umzubringen, wodurch B____ in Angst und Schrecken versetzt wurde. Das
Verfahren wegen Tätlichkeiten wurde wegen Verjährung eingestellt. Auch hier
sind die Aussagen von B____ glaubhaft (vgl. etwa Akten S. 122, 225, 414), sie sind
namentlich detailliert und plausibel und enthalten zahlreiche Realitätskriterien,
so gibt B____ insbesondere ihre Gefühle, d.h. ihre grosse Angst, lebensnah
wieder.
Demgegenüber
macht der Berufungskläger, der die Auseinandersetzung an sich zunächst nicht
bestritten hat, geltend, er habe B____ damals lediglich in den Arm genommen
respektive ihr die Hand auf den Mund gehalten, um sie zu beruhigen, weil sie «so
fest in dieser Trance war und Asthma hatte» respektive so laut geschrien habe
(Akten S. 202, 244). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er den
Vorhalt pauschal bestritten (Akten S. 410). Die Darstellung des
Berufungsklägers ist offensichtlich widersprüchlich. Es erscheint auch
lebensfremd, der Kontrahentin während eines Streits zur Beruhigung die
Hand auf den Mund zu legen – eine derartige Geste dürfte beim Opfer eher das
Gegenteil bewirken. Die Darstellung von B____ ist auch hier insgesamt weitaus
glaubhafter und plausibler als diejenige des Berufungsklägers.
7.5.1.2 Den
Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) erfüllt, wer jemanden durch
schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Der Berufungskläger hat seine Ehefrau
durch die schwere verbale Drohung, sie umzubringen, verbunden mit einem gleichzeitigen
körperlichen Übergriff, in Angst und Schrecken versetzt und damit den
Tatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 respektive Abs. 2 lit. a StGB)
erfüllt und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
7.5.2
7.5.2.1 Die
Vorinstanz hat es gestützt auf die Angaben von B____ (vgl. insbesondere Akten
S. 124, 245, 415, Berufungsprotokoll S. 7) für erstellt angesehen, dass
der Berufungskläger am 22. Januar 2016, als er B____ und die beiden Mädchen im
Auto zu Badischen Bahnhof fuhr und es erneut zu einem Streit zwischen den
Erwachsenen kam, B____ aufforderte, ihm ihr Mobiltelefon – wieder zur Kontrolle
– auszuhändigen, und seine Forderung mit der Androhung, andernfalls alle gegen
die Wand zu fahren, verknüpfte, welche er durch ein entsprechendes waghalsiges Fahrmanöver
– Schlenker im Tunnel – unterstrich. Darauf überliess B____ ihm ihr
Mobiltelefon, welches der Berufungskläger dann bei der Ankunft am Badischen
Bahnhof auch kontrolliert und ihr anschliessend zurückgegeben hat.
Auch hier sind
die Schilderungen von B____ detailliert und authentisch und imponieren durch Realkennzeichen,
wie raum-zeitliche Verknüpfungen – die Drohung erfolgte im Tunnel – und die authentische
Schilderung ihrer eigenen grossen Angst und der grossen Wut des
Berufungsklägers (Akten S. 245: «… ich weiss nur, dass ich wahnsinnig Angst
hatte, ich weiss A____ war rasend vor Wut.»). An der Berufungsverhandlung
unterstrich sie ihre Schilderung des Schlenkers spontan durch eine
entsprechende Geste – was unterstreicht, dass sie ein wahres Erlebnis
geschildert hat (vgl. Protokoll S. 7).
Der
Berufungskläger räumt ein, dass es bei dieser Fahrt mit beiden Kindern zum
Badischen Bahnhof zu Diskussionen unter den Ehegatten gekommen sei. Von der von
B____ geschilderten Drohung und dem entsprechenden gefährlichen Fahrmanöver
will er indes nichts wissen (vgl. etwa Akten S. 245 f., 410). Seine Schilderung
vermag indes keine Zweifel an der glaubhaften und authentischen Darstellung von
B____ zu wecken.
7.5.2.2 Der
Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden u.a. durch Androhung ernstlicher
Nachteile nötigt, etwas zu tun (Art. 181 StGB). Der Berufungskläger hat B____
durch die schwere verbale Drohung, das Auto mit den beiden Kindern gegen die
Wand zu fahren, unterstrichen durch ein entsprechendes Fahrmanöver im Tunnel,
dazu gebracht, ihm ihr Mobiltelefon zur Kontrolle zu übergeben, und hat dadurch
den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Die Nötigung ist hier auch rechtswidrig (vgl.
Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 181 N 19),
denn bereits das Mittel – die Drohung, das Auto mit B____ und den beiden
Mädchen gegen eine Wand zu fahren, was das Risiko schwerer Verletzungen
respektive gar des Todes beinhaltete – ist offensichtlich rechtswidrig.
7.5.3
7.5.3.1 In
Anklage Ziff. B.9 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, seine Frau am 26.
Januar 2016 bedroht und C____, die zu deren Unterstützung herbeigeilt war, zu
nötigen versucht zu haben.
Dieser Anklagepunkt
respektive Schuldspruch stützt sich auf die Aussagen von B____, C____ und D____.
Gemäss B____ (vgl. Akten S. 109 f., 246, 418, Protokoll Berufungsverhandlung S.
7) hatte sich der Berufungskläger an jenem Abend zu ihrem Wohnort begeben. Laut
B____ und C____ ist es bei der Tramstation [...] zu einem lauten Streit über
die Belange der Kinder gekommen, in dessen Verlauf der Berufungskläger B____
mit den entsprechenden Drohgebärden Schläge androhte. Ausserdem forderte er C____
auf, sich herauszuhalten, ansonsten er auch ihr etwas antun werde.
Die Aussagen der
beiden jungen Frauen sind, wie bereits dargelegt wurde, glaubhaft und stimmig
(vgl. auch oben E. 4.2, E. 6.1). Sie werden ausserdem durch den Chatverlauf vom
26. Februar 2016 (Akten S. 740) gestützt, wo der Berufungskläger zunehmend in
Wut und Aufregung zu geraten scheint. Der Berufungskläger bestreitet im Übrigen
nicht, dass es an jenem Abend zu einer lautstarken Auseinandersetzung auf
offener Strasse gekommen ist. Er räumt auch ein, dass er laut war und wild
gestikulierte (Akten S. 205) und seiner Frau schreiend und mit den Armen
fuchtelnd hinterher rannte. Auch habe er der Nachbarin, die er nicht kenne,
gesagt, sie solle sich «draus halten» und sich nicht in fremde Angelegenheit
einmischen. Es habe ihm an jenem Tag «einfach den Nuggi rausgehauen», er habe
seiner Frau ja immer gerecht werden wollen. Dann sei er davon gefahren, habe B____
noch zugerufen, man sehe sich vor Gericht wegen der Aberkennung der älteren
Tochter (Akten S. 247). An der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 411)
hat er beklagt, dass B____ ihn die Kinder nur willkürlich habe sehen lassen,
d.h. wenn er funktionierte, wie sie es wollte. Er habe sie da mit den Kindern
gesehen und sei auf sie zugegangen. Sie habe so eine Art, wo sie ängstlich
werde und damit dann auch die Kinder in Angst und Schrecken versetze. Er sei da
«hässig» geworden und habe es gemein gefunden, dass sie ihn als böse darstelle.
«Die andere» habe sich eingemischt und er habe ihr gesagt, «bitte mische dich
nicht ein.» Er habe gestikuliert. Er habe die Kinder zu sich nehmen wollen.
Dann habe er gemerkt, dass B____ «in Angst und Schrecken» war und «heulte» und
da habe er die Kinder bei ihr gelassen und sei gegangen.
7.5.3.2 Es
ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von B____ und C____ erstellt, dass der
Berufungskläger an jenem Abend B____ durch entsprechende Gesten Schläge
androhte – was dieser implizit eingesteht, will er ihr doch wütend, laut rufend
und wild gestikulierend hinterhergelaufen sein. Gerade auch angesichts der
Tatsache, dass der Berufungskläger B____ im Januar 2015 tatsächlich geschlagen und
getreten hatte, stellt sein Verhalten eine nonverbale schwere Drohung mit
Schlägen und Misshandlung dar, welche B____ unter den gegebenen Umständen
verständlicherweise in Angst und Schrecken versetzt hat (vgl. Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 180 N 2). Es
ergeht somit ein entsprechender Schuldspruch wegen Drohung (Art. 180 Abs. 2
lit. a StGB)
7.5.3.3 Auch
die Aussagen von C____ sind klar und glaubhaft. Zudem sagt der Berufungskläger
selbst aus, dass er ihr befohlen hatte, sich rauszuhalten und dass es ihm an
jenem Abend den «Nuggi rausgehauen» hatte, so dass es durchaus plausibel
scheint, dass er seine Aufforderung, wie dies C____ authentisch schildert, mit
der Androhung von Nachteilen verbunden hat. Damit hat der Berufungskläger auch den
Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB; vgl. oben E. 7.5.2.2) an sich
erfüllt. Da C____ sich nicht hat abhalten lassen, B____ weiter zu unterstützen
und die Polizei zu avisieren, ist es beim Versuch geblieben. Es ergeht ein
Schuldspruch wegen versuchter Nötigung.
7.5.4
7.5.4.1 Der
Berufungskläger ist wegen einer weiteren Drohung gegen B____ angeklagt worden
(Anklage Ziff. B.10). B____ schildert, dass der Berufungskläger ihr am 1. März
2016 – wieder auf offener Strasse und im Beisein der beiden Kinder – im Rahmen
einer Auseinandersetzung damit gedroht habe, sie «grün und blau» zu schlagen respektive
sie «kaputt» zu machen. Auch die diesbezüglichen Aussagen von B____ sind
glaubhaft (vgl. Akten S. 162 f., 225, 248, 415, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 8). Der Berufungskläger bestreitet die Auseinandersetzung
auf offener Strasse nicht (Akten S. 249), stellt diesen Vorfall aber so dar,
dass er seiner Frau Briefpost habe geben wollen und im Übrigen lediglich
versucht habe, seine Kinder zu sehen und mit seiner Frau zu reden (vgl. auch
Akten S. 411). Allerdings habe seine Frau «wieder diese Angstzustände injiziert»
(sic); er habe noch gesagt, er wolle ihr nichts machen, sie solle damit
aufhören, denn wenn man das «ängstliche immer vorlebt», hätten die Leute das
Gefühl, der andere wolle einen schlagen (Akten S. 249). Auch hier sind die
Aussagen von B____ klar, plausibel und glaubhaft – so erwähnt sie das
nebensächliche Detail, dass sie von der KITA aus extra einen anderen Weg
genommen habe, um dem Berufungskläger nicht zu begegnen (Akten S. 163) – und
werden durch die bagatellisierenden Aussagen des Berufungsklägers nicht
erschüttert.
7.5.4.2 Indem der Berufungskläger seiner Frau Schläge angedroht
und sie damit in Angst und Schrecken versetzt hat, hat er den Tatbestand des
Art. 180 Abs. 1 respektive Abs. 2 lit. a StGB erfüllt.
7.6 Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz
(Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung,
Anklage Ziff. B.11)
7.6.1 Es
ist an sich nicht bestritten, dass der Berufungskläger, obwohl er mit Verfügung
vom 27. März 2017 von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft aufgefordert
worden war, die ihm für sein Fahrzeug (Kontrollschild [...]) in Rechnung
gestellten und trotz Zahlungserinnerung und Mahnung noch nicht beglichenen
Gebühren und Strassenverkehrssteuern im Gesamtbetrag von CHF 1‘074.– bis zum
6. April 2017 zu begleichen, widrigenfalls der angeordnete Entzug von
Fahrzeugausweis und Kontrollschildern per sofort in Kraft trete, in der Folge
weder den Zahlungsaufforderungen noch seiner Pflicht, die Kontrollschilder
spätestens bis zum 6. April 2017 bei der Motorfahrzeugkontrolle abzugeben,
nachgekommen ist. Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht, er habe die Steuer bezahlt, als die Polizei gekommen sei. Dies ändert
indes nichts daran, dass mit der erwähnten Verfügung vom 27. März 2017 der
Entzug des Fahrzeugausweises und des Kontrollschildes verfügt wurde, ausser der
Berufungskläger begleiche den offenen Betrag bis zum 6. April 2017 (Akten S.
261/2). Innert dieser Frist ist die Zahlung unbestrittenerweise nicht erfolgt,
weshalb der Polizeiposten Allschwil mit Schreiben vom 24. April 2017
folgerichtig mit dem Einzug des Kontrollschilds beauftragt wurde (Akten S.
264). Erst am 17. Mai 2017 erfolgte die Zahlung durch den Berufungskläger nach
telefonischer Vereinbarung (Rapport, Akten S. 260).
7.6.2 Die Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 18) hält
korrekt fest, dass, wenn praxisgemäss bei sofortiger Bezahlung auf einen Einzug
der Schilder verzichtet wird, dies nichts daran ändert, dass die Zahlungsfrist
hier ungenützt abgelaufen ist und damit das Kontrollschild ab diesem Zeitpunkt
entzogen ist und bei der Motorfahrzeugkontrolle hätte abgegeben werden müssen.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher
Aufforderung) gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes ist zu
Recht ergangen. Im Berufungsverfahren ficht der Berufungskläger diesen
Schuldspruch denn auch lediglich formell innerhalb seines Antrags auf
Freispruch an, ohne sich aber damit ansatzweise auseinanderzusetzen. Es ist
nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargetan, inwieweit
und weshalb der vorinstanzliche Schuldspruch nicht korrekt ist. Unter diesen
Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen.
7.7 Fazit
Der Berufungskläger
wird demnach der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Schändung, der
mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der
einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr
nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher
Aufforderung) schuldig erklärt.
In Bezug auf Anklage Ziff. B.2 wird von zwei (und nicht wie die
Vorinstanz von drei) Schändungen ausgegangen. In Bezug auf Anklage Ziff. B.5
erfolgt ein Freispruch von der Anklage der Freiheitsberaubung.
8. Strafzumessung
8.1 Ausgangslage
und Grundsätze
8.1.1 Die Vorinstanz hat eine
Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren ausgefällt, davon 2 Jahre mit bedingtem
Vollzug. Sie ist objektiv und subjektiv von einem nicht ganz leichten
Verschulden des Berufungsklägers ausgegangen und hat die Tatschwere im unteren
Drittel des Strafrahmens angesiedelt. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz wurde eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.–
ausgefällt, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren.
Die
Strafzumessung wird im Eventualantrag angefochten und ist somit zu prüfen (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Ausserdem entfällt vorliegend ein
Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung betreffend Anklage Ziff. B.5 und in Bezug
auf Anklage Ziff. B.2 wird hier von lediglich 2 Schändungen ausgegangen. Die
Strafe ist somit neu festzusetzen.
8.1.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige»
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021,
Art. 47 N 6). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden
und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so
zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im
Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/ Keller in: Basler Kommentar,
Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat
das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und
deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle
wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
8.1.3 Vorliegend sind mehrere Schuldsprüche
gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt, unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt
ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. nun ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der Strafe bei
mehreren Delikten auch Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.). Die Bildung einer
Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen
möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das
Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall
für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je
mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des
Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB
(vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E.
4.3.1). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe
erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete
Methode, BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis;
ausführlich zum Ganzen auch Mathys,
a.a.O. S. 179 f.).
Die frühere
Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies
beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften
Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein
beurteilen lassen (vgl. BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2;
6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E.
4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder
wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren war und bei
einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion (vgl.
Art. 34 Abs. 1 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) als
verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E.
1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009
E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig
(BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4;
vgl. auch BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch,
dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen
kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB; vgl. auch aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze
Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist
gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem
zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 – und
diese Regelung ist vorliegend anwendbar (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB)
– sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr
alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit grundsätzlich die Geldstrafe als weniger
eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (vgl. BGE 138 IV 220 E. 5.2; 134 IV
97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Bei der Wahl der Sanktionsart für
Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr waren aber als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Auch nach der neusten
Rechtsprechung des Bundesgerichts darf – unter Umständen – eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von
Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl.
BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E.
2.2 und 2.4 (betreffend mehrfache Körperverletzungs- und Sexualdelikte im
familiären Umfeld). Die Vorinstanz hat denn auch richtig festgehalten, dass
hier für alle Delikte, mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz, eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (Urteil
Strafgericht S. 19). Dem ist beizupflichten. Die Vergewaltigungen sind
ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht; auch die anderen zahlreichen Delikte
zum Nachteil von B____ haben deren körperliche Integrität, persönliche Freiheit
und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht betroffen. Im Fall Anklage Ziff. B.9
ist auch C____ von einer (versuchten) Nötigung betroffen, dies aber weil sie B____
und den beiden Mädchen zu Hilfe gekommen war. Unter diesen Umständen scheint
hier eine – für einzelne Delikte theoretisch mögliche – Geldstrafe
offensichtlich ungeeignet und nicht zweckmässig und ist die Verhängung einer
Freiheitsstrafe somit, auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, für
jedes der einzelnen Delikte gerechtfertigt. Namentlich ist angesichts des
Verhaltens des Berufungsklägers A____ davon auszugehen, dass Geldstrafen ihm
den Ernst der Situation nicht ausreichend vor Augen führen würden. Er hat
seiner damaligen Ehefrau – sogar nachdem diese sich von ihm trennen wollte und
er selbst längst eine neue Beziehung zu einer anderen Frau pflegte – ein Recht
auf ein selbstbestimmtes Leben in elementaren Bereichen abgesprochen, indem er
sie die Wohnung nicht hat verlassen lassen, sie im Schlaf sexuell anging, sie
vergewaltigte, misshandelte und bedrohte. Nach der räumlichen Trennung bedrohte
er sie, wenn sie sich nicht so verhielt, wie er dies wünschte, beispielsweise
in Zusammenhang mit den Kinderbelangen. Mit seinem Gebaren hat der Berufungskläger
gezeigt, dass er die Durchsetzung seiner eigenen Wünsche und Vorstellungen über
das Selbstbestimmungsrecht seiner früheren Partnerin stellt. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass er sich durch eine Geldstrafe nicht ausreichend beeindrucken lässt.
Unter diesen Umständen bedarf es jeweils Freiheitsstrafen, um dem
Berufungskläger A____ den Ernst der Situation vor Augen zu führen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass in der vorliegenden Konstellation nicht
nur aus Gründen der Spezialprävention, sondern auch unter Berücksichtigung des
zeitlichen und insbesondere des sachlichen Gesamtzusammenhangs der hier zu
beurteilenden Delikte die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf
sämtliche Schuldsprüche (mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz)
gerechtfertigt scheint, zumal der Berufungskläger dann ja insoweit vom
Asperationsprinzip profitiert (vgl. immerhin BGer 6B_1186/2019 vom 9. April
2020 E. 2.2, 2.4). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für
einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, so hindert im Übrigen auch Art. 41 Abs. 1 aStGB es im Übrigen
nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten zu
erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe jedenfalls 6 Monate
übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.; s. auch BGer 523/2018 vom 23.
August 2018 E.1.2.3 mit Hinweisen).
8.2 Geldstrafe
betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Demgegenüber ist
für die Nichtabgabe der Kontrollschilder zu Recht eine Geldstrafe ausgefällt
worden, da dieses Delikt in keinem Zusammenhang mit den anderen beurteilten
Delikten steht. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 5 Tagessätzen
zu CHF 50.- erscheint in jeder Hinsicht angemessen und korrekt und wird – wie
der entsprechende Schuldspruch – auch nicht begründet angefochten. Es bleibt
somit dabei, unter Hinweis auf das angefochtene Urteil (S. 21).
8.3 Einsatzstrafe
Freiheitsstrafe
8.3.1 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung ist hier ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Der
Strafrahmen des Art. 190 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren vor. Die Vorinstanz ist von der in Anklage Ziff. B. 5
angeklagten Vergewaltigung in der Silvester-/Neujahrsnacht 2014/2015
ausgegangen, was korrekt erscheint und vom Berufungskläger nicht gerügt wird.
8.3.2 Ausgangspunkt
der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich
an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen
Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden beispielsweise eines
Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn
Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was
nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2020.44
vom 6. Januar 2021 E. 6.3.1 mit Hinweisen).
Objektiv fällt
hier zunächst ins Gewicht, dass der Berufungskläger immerhin nicht brutale
Gewalt angewendet hat, sondern seine Frau dadurch, dass er die Wohnungstüre
abschloss, in eine ihr ausweglos erscheinende Situation brachte, und sie dann,
unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit, auf dem Sofa packte und
nach hinten stiess, ihr Leggings und Unterhose abzog, sich selbst soweit nötig
unten freimachte und dann gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr
vollzog. Dass er nach der Vergewaltigung rasch die Wohnung verliess, um wieder zur
Festgesellschaft zu stossen, mag für sein Opfer einerseits willkommen gewesen
sein, enthält aber durchaus eine zusätzliche Demütigung der Frau, die bereits
durch die Äusserungen, wonach sie nur ihm gehöre und nie wieder einen anderen
Mann haben werde, erniedrigt worden war.
Das für das
Opfer Perfide an häuslicher Gewalt ist, dass sie sich meistens im Verborgenen
abspielt, oftmals – und so auch hier – schleichend ihre Anfänge nimmt und sich
im Verlaufe der Zeit steigert. Was mit verbalen Demütigungen (sie sei nichts
ohne ihn und sie solle ihm auch geben, was sie anderen gebe) und Beschimpfungen
(«Schlampe») begonnen hat, hat sich zu sexuellen Übergriffen ausgewachsen. B____,
die lange Zeit noch am Berufungskläger gehangen hat, ist es nur schwer
gelungen, sich aus dieser schwierigen Beziehung zu lösen, gemäss ihren Aussagen
aus Angst, dann auch aus einer Art Scham und auch aus einem Schuldgefühl, weil sich
herausgestellt hatte, dass der Berufungskläger nicht der leibliche Vater der älteren
Tochter ist, und schliesslich aufgrund ihrer Hoffnung, es könne doch noch alles
wieder gut werden. Solche Eingriffe in die Selbstbestimmung, erst recht, wenn
sie über einen gewissen Zeitraum erfolgen, haben für das Opfer gravierende
Folgen; bereits ein einziger Übergriff kann zu einer psychischen Destabilisierung
führen, ganz zu schweigen bei mehreren, regelmässigen Übergriffen. Aus den vom
Berufungskläger selbst eingereichten Chatverläufen ab August 2014 sieht man
deutlich, dass B____ verunsichert, verzweifelt und aus dem seelischen Gleichgewicht
geraten war. Es war unter diesen Umständen ein leichtes, ihren Widerstand gegen
den ungewollten Geschlechtsverkehr zu brechen.
Insgesamt,
insbesondere im Vergleich mit anderen Fällen von Vergewaltigungen, wiegt das
objektive Verschulden zwar nicht mehr ganz leicht, ist aber noch eher im
unteren Bereich anzusiedeln.
8.3.3 Auch
das subjektive Tatverschulden wiegt nicht ganz leicht. Motiv des Berufungsklägers
war offensichtlich sein vermeintlicher Anspruch auf Geschlechtsverkehr mit
seiner Partnerin, auch wenn diese den sexuellen Kontakt mit ihm ablehnte. Als
weitere (subjektive) Tatkomponente bestimmt sich die Höhe des Verschuldens
schliesslich danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen
in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier gab ihm das
Opfer umgehend zu verstehen, dass es keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben
wolle; spätestens im Zeitpunkt dieser Zurückweisung hätte der Berufungskläger
von seinem Vorhaben Abstand nehmen müssen – und dies auch ohne weiteres auch können.
8.3.4 Anhand des Gesagten zu den Tatkomponenten wiegt das
Tatverschulden des Berufungsklägers für die Vergewaltigung in der
Silvesternacht 2014/2015 im Ergebnis insgesamt noch eher leicht bis mittelschwer
und jedenfalls noch im unteren Drittel des Strafrahmens, weshalb sich eine Einsatzstrafe
von rund 16 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt (vgl. auch Urteil AGE SB.2014.46
vom 9. Dezember 2020 E. 6.5.1.3: Bei einer ähnlichen Konstellation wie
vorliegend setzte der Täter starke Nötigungsmittel ein, um dem Opfer, seiner
Partnerin, seinen Willen aufzuzwingen, d.h. er drückte die auf dem Rücken
liegende Frau, die sich vergeblich mit Wegstossversuchen zu wehren versuchte,
mittels Körperkraft nieder, schlang die Beine um ihren Hals, packte ihre Beine
und drückte diese gewaltsam so weit nach hinten, dass sie auf den Schultern und
am Hals des Opfers zu liegen kamen. Dies verursachte dem Opfer, welches das
Gefühl hatte, seine Schultern und sein Nacken würden brechen, heftige Schmerzen,
so dass es laut aufschrie; das Opfer wies Hämatome und Kratzspuren an den Armen
und Schmerzen im Hals-/Nackenbereich auf: [Einsatz]strafe 17 Monate
Freiheitsstrafe).
8.4 Strafschärfung
8.4.1 Es
sind nun die hypothetischen tatbezogenen Strafen für die einzelnen weiteren
Delikte festzulegen (vgl. zum Vorgehen Mathys,
a.a.O., S. 236 f., 179 ff.).
8.4.2 Auch
die weitere Vergewaltigung (Anklage Ziff. B.3) im September 2014 im ehelichen
Schlafzimmer ist vom Verschulden her objektiv und subjektiv nicht mehr ganz
leicht, sie wiegt insgesamt etwas weniger schwer als die Vergewaltigung vom
Silvester/Neujahr 2014/2015. Objektiv ist insbesondere relevant, dass der
Berufungskläger sich recht unverfroren über den Willen seines Opfers hinweggesetzt
hat, indem er auf ihre Weigerung, sich sexuell auf ihn einzulassen, ohne
grössere Umschweife zur Ausübung von körperlichem Zwang überging und das
ohnehin bereits in die Ecke gedrängte, gegen die Wand blickende, weinende
Opfer, welches sich somit in wenig aussichtsreicher Lage befand, von hinten anging
und, unter Ausnützung seiner körperlichen Überlegenheit, dazu genötigt hat, vaginalen
Geschlechtsverkehr über sich ergehen zu lassen. Subjektiv wiegt das Verschulden
auch nicht ganz leicht. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Motiv
ebenfalls die Machtausübung gegenüber dem Opfer war und dass es dem
Berufungskläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Willen von B____ zu
respektieren. Dem Verschulden des Berufungskläger erscheint hier eine hypothetische
Einsatzstrafe von rund 15 Monaten als angemessen.
8.4.3 Es
ist ausserdem ein Schuldspruch wegen 2 Schändungen ergangen (Anklage Ziff. B.2).
Der gesetzliche Strafrahmen des Art. 191 StGB reicht von einem Tag Geldstrafe
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Die Vorfälle sind
gemäss den Schilderungen von B____ und in der Anklage sehr ähnlich abgelaufen, präsentieren
sich somit in Bezug auf das Verschulden in etwa gleich und können deshalb hier gemeinsam
beurteilt werden.
Objektiv ist hier
von Bedeutung, dass der Berufungskläger die Situation, dass er seine Ehefrau
schlafend im gemeinsamen Ehebett angetroffen hat, ausgenutzt hat, also insoweit
mit wenig krimineller Energie vorgegangen ist. Objektiv wiegt sein Verschulden
insofern eher leicht. Subjektiv fällt auch hier das Motiv des Berufungsklägers
– Durchsetzen seines vermeintlichen Anspruchs auf sexuelle Beziehungen zu
seiner Ehefrau, wann immer ihm darum war, ohne sich um den Willen seiner
Ehefrau zu kümmern – ins Gewicht. Insgesamt wiegt das Verschulden subjektiv jedenfalls
nicht sonderlich schwer. Diesem insgesamt eher leichten Verschulden entspricht
eine hypothetische (Einsatz)Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von
je rund 8 Monaten, d.h. von insgesamt 16 Monaten.
8.4.4 Weiter
ist der Berufungskläger in drei Fällen der Freiheitsberaubung schuldig erklärt
worden. Der gesetzliche Strafrahmen des Art. 183 StGB reicht von einem
Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Die einzelnen
Vorfälle präsentieren sich im Hinblick auf das Verschulden des Berufungsklägers
jeweils vergleichbar und können hier somit gemeinsam abgehandelt werden. Objektiv
ist jeweils relevant, dass jedenfalls keine grosse kriminelle Energie vorgelegen
ist. Der Berufungskläger hat seine Frau während ehelicher Streitigkeiten
vorübergehend daran gehindert, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, indem er
den Schlüssel abzog und/oder sie jeweils körperlich von der Türe abdrängte.
Innerhalb der Wohnung konnte sich B____ jeweils bewegen und die einzelnen Vorfälle
dauerten jeweils nicht sonderlich lang. Dieses Verhalten des Berufungsklägers ist
allerdings nicht zu bagatellisieren, denn beim Vorfall im Jahre 2013 (Anklage
Ziff. B.1.2) geriet B____ in Panik, öffnete das Fenster und wollte um
Hilfe rufen, worauf der Berufungskläger seinerseits in Panik geriet, weil er
dachte, sie wolle sich aus dem Fenster stürzen. Das Verschulden des
Berufungsklägers wiegt objektiv jedenfalls noch eher leicht. In subjektiver
Hinsicht ist als Motiv auch hier der Wunsch des Berufungsklägers, seinen Willen
durchzusetzen und Macht zu demonstrieren, ersichtlich. Er wollte nicht
zulassen, dass seine Frau während Auseinandersetzungen davonging. Es kann ihm
eine gewisse Aufregung in Zusammenhang mit den ehelichen Streitigkeiten
zugebilligt werden. Auch das subjektive Verschulden und somit das Verschulden insgesamt
sind somit als noch eher leicht zu qualifizieren. Dies führt zu einer
hypothetischen (Einsatz)strafe von jeweils rund einem Monat für die drei
Freiheitsberaubungen, also insgesamt rund 3 Monaten.
8.4.5 Ausserdem
ist der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt worden.
Der gesetzliche Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung reicht von einem
Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1, 2 StGB).
Objektiv fällt
ins Gewicht, dass der Berufungskläger, der längst eine aussereheliche Beziehung
pflegte, seine schlafende Ehefrau weckte, als er in den frühen Morgenstunden
aus dem Ausgang heimkehrte, einen Streit um das Mobiltelefon respektive um angebliche
Kontakte zu einem anderen Mann vom Zaun gebrochen hat, seine Frau in die Küche
zerrte und dort mit Ohrfeigen gegen den empfindlichen Kopfbereich und mit Fusstritten
gegen die Beine misshandelte, als diese, vor Angst erstarrt, ihm auf seine
Fragen nach diesen Kontakten nicht antworten konnte. B____ erlitt bei der
Attacke mehrere Hämatome am linken Oberschenkel, Unterschenkel, Oberarm,
Schläfe und hinter der linken Ohrmuschel sowie ausgedehnte Hämatome respektive
Prellungen auf der linken Kopfseite. Die Verletzungen mögen zwar glücklicherweise
folgenlos verheilt sein – sie haben die junge Frau aber dermassen verunsichert,
dass sie am nächsten Tag, dank der Unterstützung der Opferhilfe, mit den beiden
Töchtern ins Frauenhaus gezogen und dort rund anderthalb Monate geblieben ist,
bis sie eine eigene Wohnung beziehen konnte. Das Verschulden des
Berufungsklägers wiegt objektiv angesichts seines hemmungslosen Vorgehens und
der Auswirkungen seiner Schläge auf B____ offensichtlich nicht mehr ganz leicht.
In subjektiver Hinsicht ist sein Motiv – Wunsch, weiterhin Kontrolle über seine
Frau auszuüben – auch leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt
wiegt sein Verschulden hier leicht bis mittelschwer, was einer hypothetischen
Freiheitsstrafe von rund 4 Monaten entspricht.
8.4.6 Ausserdem
wird der Berufungskläger mehrerer Drohungen gegenüber seiner Ehefrau schuldig
erklärt (Anklage Ziff. B.7, B.9, B.10). Der Strafrahmen für Drohung reicht von
einem Tag Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB).
Alle drei Drohungen betreffen B____ und weisen ein ähnliches Verschulden auf. B____
hatte nach ihrer Flucht ins Frauenhaus eine eigene Wohnung bezogen, hegte allerdings
vorübergehend noch die Hoffnung, alles könne sich doch noch zum Besseren wenden,
und pflegte weiterhin Kontakt zum Berufungskläger, und wollte auch den Kindern
den Kontakt mit dem Berufungskläger ermöglichen. Es kam indes auch in der Folge
wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten, in deren Verlauf der
Berufungskläger B____ einmal im August/September 2015 mit dem Tod bedrohte,
während er sie gleichzeitig am Hals gepackt gegen die Wand drückte, ihr am 26.
Januar 2016 auf offener Strasse mit entsprechenden Handbewegungen mit Schlägen
drohte und ihr schliesslich am 1. März 2016 damit drohte, sie «grün und
blau» zu schlagen respektive sie «kaputt» zu machen. Objektiv ist das
Verschulden als nicht mehr ganz leicht einzustufen, zumal B____ allen Grund
hatte, sich vor Gewalttätigkeiten des Berufungsklägers zu fürchten, der sie im
Januar 2015 ja tatsächlich «grün und blau» geschlagen hatte (vgl. Fotografien,
Akten S. 176). Bei den beiden Drohungen im Frühjahr 2016 kommt leicht erschwerend
dazu, dass die Drohungen vor den beiden Kindern ausgestossen wurden; bei der
Drohung im Spätsommer/Herbst 2015 war die Drohung mit dem Tode besonders
schwer, zumal das Opfer gleichzeitig am Hals gepackt wurde. Subjektiv vermag es
den Berufungskläger nur ganz unwesentlich zu entlasten, dass er diese Drohungen
jeweils im Verlaufe heftiger Auseinandersetzungen und somit in grosser
Emotionalität ausgestossen hat. Insgesamt wiegt das Verschulden des
Berufungsklägers hier nicht ganz unerheblich; dem entspricht im Ergebnis eine
Freiheitsstrafe von je rund 20 Tagen, insgesamt somit 2 Monaten.
8.4.7 Das
Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Nötigung zum Nachteil von B____
(Anklage Ziff. B.8) – gesetzlicher Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe (Art. 181 StGB) – ist ebenfalls als nicht mehr ganz leicht
einzustufen, bewegt sich mit Blick auf andere in diesem Bereich denkbare
Handlungsmöglichkeiten indes objektiv noch am unteren Rahmen. Die Androhung,
während einer Autofahrt im Tunnel das Auto – mit der Beschwerdeführerin und
ihren beiden Töchtern als Passagierinnen – gegen die Wand zu fahren,
unterstrichen durch einen entsprechenden Schlenker, war schwer und geeignet, B____
in Angst zu versetzen, erfolgte aber aus der Situation und aus der Aufregung heraus.
In subjektiver Hinsicht fällt einmal mehr als Motiv der Kontrollanspruch des
Berufungsklägers auf. Etwas zu Gunsten des Berufungsklägers mag hier berücksichtigt
werden, dass dieser B____ und die Kinder zum Badischen Bahnhof gefahren hat, um
ihnen einen Gefallen zu tun. Diesem Verschulden des Berufungsklägers entspricht
eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 2 Monaten Freiheitsstrafe.
8.4.8 Die versuchte Nötigung zu Lasten von C____ schliesslich
schlägt mit einer (hypothetischen) Freiheitsstrafe von 10 Tagen zu Buche. Das
Verschulden wiegt objektiv und subjektiv leicht. Der Berufungskläger forderte
die junge Frau, die B____ und den Kindern zu Hilfe geeilt war, bloss verbal auf,
sich nicht einzumischen, andernfalls er ihr auch etwas tun werde. Weder die
Drohung noch das verlangte Verhalten wiegen besonders schwer. Subjektiv wird
das Verschulden weiter relativiert, so erfolgte die Äusserung offensichtlich in
der Erregung. Für ein vollendetes Delikt wäre eine Freiheitsstrafe von rund 20
Tagen angemessen. C____ hat sich nicht beeindrucken lassen, sondern ist vor Ort
geblieben, hat die Berufungsklägerin unterstützt und die Polizei avisiert. Der
Versuch rechtfertigt unter diesen Umständen eine relevante Strafmilderung um rund
50 % auf eine hypothetische Strafe von rund 10 Tagen Freiheitsstrafe.
8.5 Bildung
der (hypothetischen) Gesamtstrafe
Es ist nun die Gesamtstrafe zu bilden. Die Delikte stehen zeitlich und
sachlich in direktem Konnex miteinander, sie tangieren jeweils die Freiheit von
B____, auch ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht, und ihre körperliche und
sexuelle Integrität und ihre Freiheit; einmal wird die Freiheit von C____
tangiert. Angesichts dieses sehr engen Konnexes rechtfertigt sich deshalb bei
den übrigen Delikten eine Reduktion der oben dargelegten angemessenen Strafen
um je rund die Hälfte (vgl. Mathys,
a.a.O. S. 186 N 500 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Dies führt zu
einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe um rund 21 Monate
Freiheitsstrafe (rund die Hälfte von 42 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe)
auf insgesamt rund 37 Monate Freiheitsstrafe.
8.6 Täterkomponente
Schliesslich
sind die allgemeinen Täterkomponenten miteinzubeziehen. Der Berufungskläger ist
in [...] geboren, mit circa 10 Jahren zu seinem Vater in die Schweiz gekommen,
hat hier die Schulen und eine Berufsausbildung absolviert und ist bestens im
Erwerbsleben integriert. Wenig entlastend wirkt sich der Umstand aus, dass der
Berufungskläger selbst offenbar eine nicht ganz einfache Kindheit erlebt hat
und insbesondere keine gute Beziehung zu seiner eigenen Mutter hat aufbauen
können (vgl. Akten S. 408, 3). Seine Vorstrafenlosigkeit wirkt sich grundsätzlich
neutral aus. Sein Nachtatverhalten wirkt sich prima vista zunächst nicht
sonderlich günstig aus. Er hat einzig eingestanden, die Ehefrau einmal
misshandelt zu haben, wobei dieses Geständnis angesichts der objektiven Beweise
dieser Misshandlungen zum einen eher taktisch anmutet, und zum andern etwas
dadurch relativiert wird, dass der Berufungskläger geltend macht, von seinem (schlafenden)
Opfer geradezu zu den Schlägen getrieben worden zu sein. Fehlende Einsicht und
Reue sind per se zwar grundsätzlich neutral zu bewerten. Es belastet den
Berufungskläger allerdings etwas, dass er sein Opfer als unzuverlässig,
psychisch angeschlagen und suizidal abwertet, während er sich selbst als stets hilfsbereiten
und fürsorglichen Ehemann und Vater darstellt. Etwas entlastend ist allerdings die
schwierige Beziehung unter den Ehegatten zu werten, die offenbar von Anfang an
unter keinem guten Stern gestanden ist. Der Berufungskläger konnte nur schlecht
damit umgehen, dass sich zu dem Zeitpunkt, als B____ mit der zweiten Tochter schwanger
war, herausgestellt hat, dass die ältere Tochter, die er anerkannt hatte, nicht
von ihm stammt. B____ hat eindrücklich geschildert, dass der Berufungskläger,
der ja mittlerweile eine Bindung zu E____ aufgebaut hatte, zunächst Verantwortung
gegenüber der ganzen Familie wahrnehmen wollte – was doch durchaus deutlich zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen ist –, aber emotional wohl überfordert war
und mit der Situation nicht gut zu Recht gekommen ist. Offenbar hat der
leibliche Vater von E____, der seinen väterlichen Verpflichtungen bis heute
kaum nachzukommen scheint (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), den
Berufungskläger auf sozialen Medien auch noch offen verhöhnt, was die Situation
für den jungen Mann auch nicht einfacher gemacht hat. Beide Ehegatten waren mit
dieser Situation offensichtlich überfordert und konnten sich weder aus der
Beziehung lösen noch ihre Probleme gemeinsam angehen. Ebenfalls etwas
entlastend wirkt sich aus, dass der Berufungskläger, nachdem das Verfahren ins
Rollen gekommen ist und er sich dessen bewusst geworden ist, nicht nur mit
seinem teilweise stalkingartig anmutenden Verhalten gegenüber B____ aufgehört hat
– was per se nicht strafmindernd wirken würde – sondern sich
schliesslich mit B____ insbesondere über die Kinderbelange hat einigen können
und seiner Verantwortung gegenüber der gemeinsamen Tochter offenbar zuverlässig
nachkommt und auch zu versuchen scheint, E____ irgendwie gerecht zu werden; so
scheint es ihm ein Anliegen, dass sie ihre [...] Wurzeln kennenlernen kann.
Insoweit kann die Strafe mit der Vorinstanz (Urteil Strafgericht S. 20) um rund
5 Monate auf 32 Monate reduziert werden.
Relevant strafmindernd wirken sich weiter zunächst der Umstand aus, dass im
Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Urteils seit den Delikten, insbesondere seit den
besonders schwer wiegenden Delikten bald sieben Jahre und seit dem letzten
Delikt (März 2016) immerhin über 5 ½ Jahre vergangen sind. Ausserdem hat das
Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil über 3 Jahre und das
Berufungsverfahren bis zur Verhandlung auch noch über 2 Jahre gedauert.
Insgesamt hat das Verfahren zu lange gedauert, das Beschleunigungsgebot wurde
verletzt. Die Freiheitsstrafe ist deshalb weiter um einen guten Viertel, d.h.um
8 Monate auf 24 Monate Freiheitsstrafe, zu reduzieren (vgl. Mathys, a.a.O. S. 138 ff., Beispiele in
N 375).
8.7 Bedingter
Strafvollzug
Eine Strafe in dieser Höhe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der
bedingte Strafvollzug ist hier offensichtlich gerechtfertigt. Der
Berufungskläger hat zum einen keine Vorstrafen und es besteht zum andern begründete
Aussicht auf Bewährung. So hat er sich in den mittlerweile mindestens 5 Jahren
seit den hier beurteilten Delikten gemäss Akten nichts mehr zu Schulden kommen
lassen. Auch hat er sich mit B____ über die Belange der Töchter respektive der
gemeinsamen Tochter F____ geeinigt und der persönliche Umgang mit der Tochter klappt,
auch nach Angaben von B____, gut. Unter diesen Umständen ist dem
Berufungskläger der bedingte Strafvollzug zu gewähren, dies bei einer Probezeit
von 2 Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB).
8.8 Weisung
Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger die Weisung erteilt, das
Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren, dies als Hilfestellung für
Konfliktbewältigungsstrategien, auch im Hinblick auf gegebenenfalls auftretende
Probleme in der neuen Partnerschaft. Der Berufungskläger hat dazu in der
Berufungsverhandlung (Protokoll S. 3) angegeben, dass er eigentlich meine,
keine Gewaltproblem zu haben. Ausserdem habe er sich mit seinen persönlichen
Triggerpoints beschäftigt, ein Coaching gemacht, sich reflektiert und mit den
Punkten auseinandergesetzt, die ihn verletzt oder «hässig gemacht» haben; auch
habe er viel mit seiner Cousine, die (…) sei, geredet. Er ist in Bezug auf die
Körperverletzung im Januar 2015 zwar geständig, und gibt auch an, dass er diese
bereue. Er bagatellisiert diesen Vorfall aber zum einen und schiebt zum anderen
einen Teil der Verantwortung auf seine frühere Partnerin ab. Eine vertiefte
Auseinandersetzung mit den ihm vorgeworfenen Delikten mit Unterstützung
aussenstehender Fachpersonen hat noch nicht stattgefunden. Es ist durchaus
möglich, dass der Berufungskläger sich wieder einmal in einer schwierigen
Beziehungssituation befindet, die ihn überfordert. Unter diesen Umständen
erscheint es nach wie vor angemessen und angebracht, dass der Berufungskläger,
der grundsätzlich durchaus in der Lage scheint, sein Verhalten zu reflektieren,
sich vertieft und spezifisch mit dieser Problematik auseinandersetzen kann. Es
wird ihm somit die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erteilt,
das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu absolvieren.
9. Kosten
9.1 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Berufungsanträgen im Wesentlichen, d.h.
es bleibt, mit einer Ausnahme, bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, bezüglich der
erstinstanzlichen Kosten und Urteilsgebühr und Entschädigungen der
Vertreterinnen respektive dem entsprechenden Rückforderungsvorbehalt eine
Reduktion vorzunehmen.
9.2 Immerhin kommt es im
Berufungsverfahren zu einem Freispruch in einem wenig relevanten Nebenpunkt und
die Freiheitstrafe wird um einen Drittel, d.h. relevant, reduziert und es kann
dem Berufungskläger nun der (voll)bedingte Strafvollzug bewilligt werden. Es
rechtfertigt sich deshalb, bezüglich der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
eine Reduktion um einen Drittel vorzunehmen und auch den Rückforderungsvorbehalt
betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Bemühungen im
Berufungsverfahren auch um einen Drittel zu reduzieren. Die amtliche
Verteidigung wird gemäss ihrer Kostennote, zuzüglich Bemühungen an der
Berufungsverhandlung, angemessen aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Einzelheiten ergeben sich aus dem Dispositiv.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichtsvom 3. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
- Einstellung der Verfahren
bezüglich Tätlichkeiten wegen Verjährung (Anklage Ziff. B.6 und B.7);
- Freisprüche von der Anklage der
einfachen Körperverletzung (Anklage Ziff. B.4) und von der Anklage der
Drohung (Anklage Ziff. B.6).
A____ wird der mehrfachen Vergewaltigung, der
mehrfachen Schändung, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der Nötigung, der
versuchten Nötigung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder
bis zu einem Jahr nach der Scheidung), der mehrfachen Drohung sowie der
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtabgabe von
Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) schuldig erklärt und, in
teilweiser Gutheissung der Berufung, verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 180 Abs. 2
lit. a, 181, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 183 Ziff. 1, 190 Abs. 1 und 191
des Strafgesetzbuches, Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
die Weisung erteilt, das Lernprogramm gegen häusliche Gewalt zu
absolvieren.
In Bezug auf Anklage Ziff. B.5 wird A____ von der
Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'182.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Der
amtlichen Verteidigerin [...] werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der
Strafgerichtskasse für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von
CHF 2’850.– (zuzüglich CHF 228.– Mehrwertsteuer) sowie eine
Spesenvergütung von CHF 95.– (zuzüglich CHF 7.60 Mehrwertsteuer) und für
die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 5’450.– (zuzüglich
CHF 419.65 Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 56.40
(zuzüglich CHF 4.35 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden der amtlichen
Verteidigerin ein Honorar von CHF 4'800.– und ein Auslagenersatz von
CHF 27.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 371.70,
somit total CHF 5'198.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 (CHF 3'466.–)
vorbehalten.
Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin B____,
[...], werden für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse für
die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 400.– (zuzüglich
CHF 32.– Mehrwertsteuer) sowie eine Spesenvergütung von CHF 4.75
(zuzüglich CHF 0.40 Mehrwertsteuer) und für die Bemühungen ab 1. Januar
2018 ein Honorar von CHF 1’140.– (zuzüglich CHF 87.80 Mehrwertsteuer)
sowie eine Spesenvergütung von CHF 25.– (zuzüglich CHF 1.95
Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin B____
-
Privatklägerin C____ (Dispositiv und E. 6.1; 7.5.3 und 8.4.8)
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei, Verkehrspolizei (Auszug Dispositiv und E. 7.6 und 8.2)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).