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Entscheid

SB.2019.84

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

15. Juli 2020Deutsch15 min

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.84

URTEIL

vom 15.

Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz, lic. iur. Cla Nett ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Mai 2019

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 16. Mai 2019 wurde A____ der groben Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu CHF 1'060.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten

auferlegt.

Gegen dieses

Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 27. Mai

2019 Berufung an. Mit Eingabe vom 8. August 2019 erfolgte die

Berufungserklärung, mit welcher das Urteil im Schuld- und Strafpunkt, nicht

aber bezüglich Kosten angefochten wurde. Der Beschuldigte beantragte die Abänderung

des angefochtenen Urteils insoweit, als er bloss der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln (fahrlässig begangen) schuldig zu sprechen und zu einer

angemessenen Busse zu verurteilen sei. Mit Verfügung vom 6. September 2019

wurde den Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss

Art. 406 Abs. 2 StPO in Aussicht gestellt. Dies lehnte der

Berufungskläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 zunächst ab. Innert

erstreckter Frist erfolgte mit Eingabe vom 20. November 2019 eine

ergänzende Stellungnahme zur Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft

beantragte mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils.

Nachdem die auf

den 24. März 2020 angesetzte Verhandlung infolge der COVID-19-Pandemie abgesagt

werden musste, stimmte der Berufungskläger dem daraufhin erneuten Vorschlag der

Verfahrensleitung auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu und nahm mit

Eingabe vom 24. April 2020 abschliessend Stellung zu seinen Berufungsanträgen.

Der vorliegende Entscheid ist danach in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO

auf dem schriftlichen Weg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung

der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der

Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

1.2

Der

Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur

Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht

eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Nicht angefochten wurden mit der vorliegenden Berufungserklärung die

Auferlegung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die erstinstanzliche

Urteilsgebühr (Berufungserklärung vom 8. August 2019, Ziff. 2, Akten S. 124). Diese

Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen.

1.3

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der

Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der

beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile des Einzelgerichts

Gegenstand der Berufung sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

2.

Dem

Beschuldigten wurde mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zur Last gelegt, am

13.

Januar 2018 als Lenker des Personenwagens [...] auf der Autobahn A2 in

Basel km 3.7 bis 2.6 L zwischen 10:05 und 10:07 Uhr den erforderlichen Abstand

zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 65

km/h während mindestens 45 Sekunden unterschritten zu haben. Der Abstand habe

10.

m bzw. 0.55 Sekunden entsprochen, mithin weniger als 1/6-Tacho. Die Vorinstanz

ging insoweit von dem für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante

aus, die sich aufgrund der Nachfahrmessung rekonstruieren liess (Urteil des

Strafgerichts, Erw. I. 5 Seite 5, Akten S. 103). Der Beschuldigte habe damit gegen

Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verstossen,

welcher ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren verlange und durch

Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert

werde. Gemäss dieser Bestimmung hat der Fahrzeugführer beim

Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei

überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu, welche die Vorinstanz

heranzieht, hängt der gebotene ausreichende Abstand von den gesamten Umständen,

also der Geschwindigkeit (auch der anderen Verkehrsteilnehmer), den Strassen-,

Verkehrs- und Sichtverhältnissen wie auch der Beschaffenheit der Fahrzeuge ab

(Ziff. II. 2.2 des angefochtenen Urteils, Akten S. 105, mit Hinweis auf

BGE 131 IV 133 E.3.1 S. 135; Weissenberger,

Kommentar SVG/OBG, Zürich/St.Gallen 2015, Art. 90 N 98 f. und Art. 34 N 60).

Die Vorinstanz

folgerte daraus zunächst, dass der Beschuldigte eine Verkehrsregel verletzt und

sein Verhalten zumindest den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt habe.

Sodann setzte sie sich damit auseinander, ob die Tathandlung den Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 SVG erfülle. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer

durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

Hierzu führte

die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe auf der relativ stark befahrenen

Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Massgeblich sei das

allgemeine Gefährdungspotenzial einer Handlung, wobei nicht nur die

Geschwindigkeit des beschuldigten Lenkers, sondern auch diejenige der

restlichen Verkehrsteilnehmer entscheidend sei, zumal das Gefährdungspotenzial

auf Autobahnen ungleich grösser sei als im Stadtverkehr und es bei einer

Bremsung des voranfahrenden Fahrzeugs auf einer Strecke mit erlaubter

Geschwindigkeit von 80 km/h und hohem Verkehrsaufkommen mit nachfahrenden

Fahrzeugen zu einer Massenkarambolage hätte kommen können. In objektiver

Hinsicht sei eine grobe Verkehrsregelverletzung zu bejahen. Auch in subjektiver

Hinsicht sei der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt worden.

Es sei von einer rücksichtslosen Fahrweise zu sprechen, indem der Beschuldigte

die Gefährdung fremder Interessen kurzzeitig nicht bedacht habe. Sein

Vorbringen, er habe sich auf ein Fahr-Assistenzsystem verlassen, welches ihn zu

spät vor dem zu geringen Abstand gewarnt habe, weil es falsch eingestellt

gewesen sei, änderte für die Vorinstanz nichts an ihrer Einschätzung.

3.

3.1

Der

Beschuldigte moniert mit seiner Berufung zunächst, dass die Polizei seiner

Auffassung nach bei der Nachfahrmessung selbst einen ungenügenden Abstand zum

voranfahrenden Fahrzeug einhalte. Inwiefern durch einen solchen Umstand das

Messergebnis bezüglich des Abstands zwischen seinem und dem vor ihm fahrenden Personenwagen

verfälscht worden sein könnte, legt er nicht dar. Dies vermag auch nicht einzuleuchten.

Das Verhalten des Lenkers des Polizeifahrzeugs ist im Übrigen nicht Gegenstand

dieses Verfahrens, soweit nicht prozessuale Fehler oder Fehler im polizeilich

festgestellten Sachverhalt auszumachen sind. Beides trifft nicht zu. Ein zu

nahes Auffahren des Polizeifahrzeugs könnte letztlich, sofern es nicht durch

Amtspflicht gedeckt wäre (Art. 14 StGB), zu einem Verfahren gegen den Lenker

des Polizeifahrzeugs führen, nicht aber zu einer Entlastung eines

Automobilisten, dem durch eine fehlerfreie Messung eine Verkehrsregelverletzung

nachgewiesen wird.

3.2

Sodann

rügt die Verteidigung, der Beschuldigte habe nach seiner Anhaltung durch die

Polizei anlässlich seiner Befragung zum Sachverhalt eine vorgedruckte Aussage

unterzeichnen "müssen", dass er den Sachverhalt gemäss Polizeirapport

anerkenne, was nicht mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare

vereinbar sei. Wie "müssen" in diesem Kontext zu verstehen wäre, wird

vom Berufungskläger nicht ausgeführt. Der Einwand erübrigt sich indessen schon

aus anderen Gründen. Wie der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 24. April

2020.

im Berufungsverfahren selbst festhält, floss die Sachverhaltsanerkennung

gar nicht in das Urteil des Strafgerichts mit ein. Das Strafgericht kam in

seiner Beweiswürdigung zu einem Sachverhalt, der von demjenigen des angefochtenen

Strafbefehls etwas abweicht (mindestens 45 Sekunden bei nur 10 Meter Abstand

zum vorausfahrenden Auto bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h statt 60 Sekunden

bei einer Geschwindigkeit von 74 km/h), und dieser Sachverhalt wird vom

Beschuldigten mit der Berufung nicht mehr substantiell angefochten.

4.

4.1

Der

Berufungskläger bringt vor, er habe sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, aber nicht

gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

Der Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Gerichtspraxis dann erfüllt,

wenn der Lenker eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise

missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten

abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer

konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder

Verletzung ist nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h.

ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe

Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto

eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine

besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler, zuletzt

BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 IV 93

E. 3.1).

4.2

Dass

die Abstandsvorschrift von Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR

741.01) wichtig ist, wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Die

Vorschrift ist von zentraler Bedeutung im Strassenverkehr, weil ihre

Missachtung zu schwersten Unfällen führen kann. Der Berufungskläger ist jedoch

der Ansicht, die Verkehrsvorschrift nicht in schwerer Weise missachtet zu haben;

bei Geschwindigkeiten unter 70 km/h sei das Unterschreiten des Mindestabstands

nicht schwerwiegend genug für eine Qualifikation als grobe

Verkehrsregelverletzung. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet er den

Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht als erfüllt. Für seinen Standpunkt

führt er mehrere Bundesgerichtsurteile an, denen gemein sei, dass die dort

betroffenen Fahrzeuglenker jeweils mit deutlich höheren Geschwindigkeiten

unterwegs gewesen seien als der Berufungskläger, nämlich mit Geschwindigkeiten

von 100 km/h und mehr (mit Verweis auf BGE 131 IV 133; BGer 1C:7/2008 vom

24.

Juli 2008).

4.3

Zur

Berechnung des erforderlichen Abstands sind, wie auch das Bundesgericht in

seiner Rechtsprechung erwähnt, im Sinne von Faustregeln die sogenannte

"Zwei Sekunden-Regel" oder die Regel "Halber Tacho" bekannt

(so auch erwähnt in BGE 131 IV 133, E. 3.1 S. 135). Für eine Geschwindigkeit

von 65 km/h resultiert bei Anwendung der Zwei Sekunden-Regel ein Abstand von 36

Metern, bei der Regel "Halber Tacho" ein solcher von 32.5 Metern.

Daraus kann sicher gefolgert werden, dass ein Abstand von mindestens ca. 30

Metern erforderlich ist. Der beim Berufungskläger gemessene Abstand zum

vorausfahrenden Fahrzeug beträgt über die Dauer von 45 Sekunden bemessen ca.

ein Drittel davon. Der erforderliche Abstand ist damit über einen erheblichen

Zeitraum krass unterschritten worden. Bei einem brüsken, möglicherweise

notfallmässigen Bremsen des vorderen Fahrzeugs ist die Gefahr einer Kollision nicht

nur real, sondern sehr hoch. Ein Blick auf die Fotografien macht weiter klar

erkennbar, dass das Verkehrsaufkommen beträchtlich und das das Risiko eines

brüsken Abbremsens des vorderen Fahrzeugs nicht als klein einzustufen war. Auf

dem Autobahnabschnitt mit den beschilderten Abzweigungen ist mit Spurwechseln

zu rechnen. Das Verkehrsaufkommen, einschliesslich Lastwagen, unterscheidet

sich deutlich von denkbaren Situationen "freier Fahrt". Teilweise muss

die Situation sogar als unübersichtlich bezeichnet werden (Fotos Akten S. 53,

54; Video S. 55). Unter diesen Umständen ist die Abstandsregel durch den Berufungskläger

objektiv in grober Weise verletzt worden.

Dass die

Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände bei hoher

Verkehrsdichte mitunter anforderungsreich ist und dem Fahrzeuglenker Disziplin

abfordert, vermindert weder die Geltung noch die Bedeutung der

Sicherheitsvorschrift. Verstösse dagegen erscheinen deshalb nicht als leichter.

Dies gilt, zumal jeder Fahrzeugführer es in der alleinigen Kontrolle hat, den

Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug zu bestimmen, unabhängig davon, wieviel

Verkehr hinter ihm rollt. Dass das Einhalten der Abstände nicht unmöglich war,

zeigt im Übrigen ein Blick auf die Distanz, welche der Lenker des

vorausfahrenden Fahrzeugs seinerseits zum nächstvorderen Fahrzeug einhielt

(Fotos, Akten S. 53, 54).

4.4

Der

Berufungskläger führt für seinen Standpunkt noch an, dass "einige

Kantone" längeres Hintereinanderfahren mit einem Abstand von bis zu 10m ab

80.

km/h als grobe Verkehrsregelverletzungen qualifizieren würden.

"Andere Kantone" gingen bei Geschwindigkeiten von bis zu 70 km/h auch

bei noch so knappem Abstand immer von einer bloss einfachen

Verkehrsregelverletzung aus. Er bezieht sich hierfür auf einen Aufsatz von Dähler/Peter/Schaffhauser in der AJP

1999: Ausrechender Abstand beim Hintereinanderfahren – Ansätze zu einer

objektivierteren Sicht der Gefahreneigenheit und der

Verletzungswahrscheinlichkeit. In diesem Aufsatz, der auch im genannten Bundesgerichtsentscheid

BGE 133 IV 133 Berücksichtigung fand, wird die kantonale Verurteilungspraxis

untersucht und festgehalten, dass sich äusserst selten Weisungen oder

Richtlinien der Staatsanwaltschaften fänden (S. 949). Dies ist nicht

überraschend, weil kantonalen Weisungen oder Richtlinien in diesem von der

Bundesgesetzgebung geregelten Bereich höchstens eine Hilfsfunktion, nicht aber

absolute Geltung zukommen könnten. Eine einzelne nicht näher bezeichnete

Stellungnahme stelle die Praxis so dar, dass bei Geschwindigkeiten unter 70

km/h auch bei sehr knappem Abstand lediglich Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung

gelange (S. 950). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche

Generalisierung zweifellos unzulässig wäre, weil die Abgrenzungslinie mit

Hinblick auf den Normzweck nicht entlang der Fahrgeschwindigkeit verläuft,

sondern entlang der Frage, ob die Abstandsverletzung "in grober

Weise" und subjektiv "rücksichtslos" erfolgt ist (Art. 90 Ziff.

2.

SVG). Dies hängt wiederum massgeblich von der geschaffenen Gefahr ab. Ad

absurdum geführt würde der Standpunkt des Berufungsklägers dazu führen müssen,

dass ein Abstand von lediglich 1 Meter bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h

etwa keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln darstellen könnte, was

offensichtlich nicht zutreffen kann.

Schliesslich

erlaubt auch die vom Berufungskläger angeführte bundesgerichtliche Judikatur,

in welchen Fahrzeuglenker jeweils mit deutlich höheren Geschwindigkeiten

unterwegs gewesen seien, nicht den Umkehrschluss, dass Abstandsverletzungen bei

Geschwindigkeiten unter 100 km/h nicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG

erfüllen könnten.

4.5

Auch

in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung

vorliegend erfüllt. Der Abstand wurde nicht nur wenige Momente, sondern während

45.

Sekunden unterschritten, und dies wie dargelegt massiv. Sollte dies vom

Fahrzeuglenker tatsächlich unbemerkt geblieben sein, liegt mindestens grobe

Fahrlässigkeit vor. Der Berufungskläger will sich auf das in seinem Fahrzeug

eingebaute System zur automatischen Distanzregelung (ACC) verlassen haben,

anerkennt jedoch selbst, dass die Verantwortung für die Einhaltung der

Verkehrsregeln nicht bei der Fahrzeugtechnik, sondern bei ihm liegt. So ist es

von der Fahrzeugtechnik zum Beispiel auch möglich, Geschwindigkeiten weit über

dem auf Schweizer Strassen erlaubten zu fahren. Der Fahrzeuglenker kann sich

nicht darauf verlassen, dass der Fahrzeughersteller schon keine Fahrzeuge baut,

die zu schnell fahren können. Der Berufungskläger musste als qualifizierter

Fahrer zweifellos bemerkt haben, dass er die Distanz zum vorausfahrenden

Fahrzeug drastisch unterschritt. Gleichwohl hielt er diesen Zustand über fast

eine Minute aufrecht. Dass er den zu kurzen Abstand erst nachträglich bei

Sichtung des Videos erkannt habe, ist lebensfremd und nicht glaubhaft und

vermöchte letztlich auch nichts am Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu ändern. Lediglich

ergänzend ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des

Strafgerichts, Ziff. II. 3 f., Akten S. 106 f.).

4.6

Im

Übrigen, insbesondere auch für die im Berufungsverfahren nicht mehr

thematisierten und durch die Vorinstanz überzeugend widerlegten Einwände

betreffend Zulassungszertifikate des Messverfahrens und Messgeräts, kann auf

die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts Erw.

I. 2.1-2.3, S. 3, Akten S. 101). Die Berufung erweist sich daher im

Schuldpunkt als unbegründet und es ergeht auch im Berufungsurteil ein

Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2

SVG.

5.

Die

Strafzumessung der Vorinstanz ist mit der Berufung nur für den Fall begründet

angefochten worden, dass eine Verurteilung nur wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung erfolgen würde. Sie hält einer Überprüfung im Ergebnis

stand, bzw. es kommt im Berufungsverfahren zu keiner anderen Strafe. Es sind

namentlich auch keine neuen Umstände bekannt geworden, welche zu einer

Anpassung einer Verschuldenskomponente führen würden (nicht mehr leichtes

Verschulden, das sich allerdings gegen dasjenige eines vorsätzlich handelnden

Täters gegen unten abgrenzt; weiterhin neutrale Täterkomponenten). Die dem

Vergehen zugrundeliegende Motivik dürfte, wie der Berufungskläger durchblicken

lässt, in seinem Wunsch gelegen haben, sein Ziel möglichst verspätungsfrei zu

erreichen. Dies ist weder besonders belastend noch entlastend zu werten. Die

ausgesprochenen 15 Tagessätze Geldstrafe tragen dem Verschulden und den

persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung und halten

auch dem langjährigen Vergleich mit Urteilen des Appellationsgerichts stand,

welche aufgrund ähnlich schwerer Verkehrsregelverletzungen ergangen sind (etwa

AGE SB.2019.36 vom 30. Januar 2020; SB.2016.47 vom 17. September 2017;

SB.2011.70 vom 12. Juni 2012). Die Tagessatzhöhe von CHF 1'060.– ist von der

Vorinstanz korrekt bemessen worden (mit Verweis auf Akten S. 5, 16). Sie ist

nicht angefochten worden. Ebenso wenig wurden in den mehreren Stellungnahmen

des Verteidigers veränderte finanzielle Verhältnisse geltend gemacht. Die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren hat ebenso Bestand wie die damit verbundene Busse, welche von der

Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen auf CHF 3'000.– bemessen wurde (Urteil

des Strafgerichts E. III.4. S. 10, Akten S. 108).

6.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgehalten, dass folgender

Punkt des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist:

Auferlegung der Kosten für das erstinstanzliche

Verfahren sowie erstinstanzliche Urteilsgebühr

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

CHF 1'060.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 34

Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung

sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

1'000.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.