SB.2019.84
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
15. Juli 2020Deutsch15 min
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.84
URTEIL
vom 15.
Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, lic. iur. Cla Nett ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Mai 2019
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 16. Mai 2019 wurde A____ der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 1'060.–, mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 27. Mai
2019 Berufung an. Mit Eingabe vom 8. August 2019 erfolgte die
Berufungserklärung, mit welcher das Urteil im Schuld- und Strafpunkt, nicht
aber bezüglich Kosten angefochten wurde. Der Beschuldigte beantragte die Abänderung
des angefochtenen Urteils insoweit, als er bloss der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln (fahrlässig begangen) schuldig zu sprechen und zu einer
angemessenen Busse zu verurteilen sei. Mit Verfügung vom 6. September 2019
wurde den Parteien die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO in Aussicht gestellt. Dies lehnte der
Berufungskläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 zunächst ab. Innert
erstreckter Frist erfolgte mit Eingabe vom 20. November 2019 eine
ergänzende Stellungnahme zur Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils.
Nachdem die auf
den 24. März 2020 angesetzte Verhandlung infolge der COVID-19-Pandemie abgesagt
werden musste, stimmte der Berufungskläger dem daraufhin erneuten Vorschlag der
Verfahrensleitung auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu und nahm mit
Eingabe vom 24. April 2020 abschliessend Stellung zu seinen Berufungsanträgen.
Der vorliegende Entscheid ist danach in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO
auf dem schriftlichen Weg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2
Der
Berufungskläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert und hat ein
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 StPO). Er ist somit zur
Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist form- und fristgerecht
eingereicht worden (Art. 399 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Nicht angefochten wurden mit der vorliegenden Berufungserklärung die
Auferlegung der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie die erstinstanzliche
Urteilsgebühr (Berufungserklärung vom 8. August 2019, Ziff. 2, Akten S. 124). Diese
Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen.
1.3
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der
Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der
beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile des Einzelgerichts
Gegenstand der Berufung sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
2.
Dem
Beschuldigten wurde mit dem vorinstanzlichen Schuldspruch zur Last gelegt, am
13.
Januar 2018 als Lenker des Personenwagens [...] auf der Autobahn A2 in
Basel km 3.7 bis 2.6 L zwischen 10:05 und 10:07 Uhr den erforderlichen Abstand
zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 65
km/h während mindestens 45 Sekunden unterschritten zu haben. Der Abstand habe
10.
m bzw. 0.55 Sekunden entsprochen, mithin weniger als 1/6-Tacho. Die Vorinstanz
ging insoweit von dem für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante
aus, die sich aufgrund der Nachfahrmessung rekonstruieren liess (Urteil des
Strafgerichts, Erw. I. 5 Seite 5, Akten S. 103). Der Beschuldigte habe damit gegen
Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) verstossen,
welcher ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren verlange und durch
Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) konkretisiert
werde. Gemäss dieser Bestimmung hat der Fahrzeugführer beim
Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei
überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu, welche die Vorinstanz
heranzieht, hängt der gebotene ausreichende Abstand von den gesamten Umständen,
also der Geschwindigkeit (auch der anderen Verkehrsteilnehmer), den Strassen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen wie auch der Beschaffenheit der Fahrzeuge ab
(Ziff. II. 2.2 des angefochtenen Urteils, Akten S. 105, mit Hinweis auf
BGE 131 IV 133 E.3.1 S. 135; Weissenberger,
Kommentar SVG/OBG, Zürich/St.Gallen 2015, Art. 90 N 98 f. und Art. 34 N 60).
Die Vorinstanz
folgerte daraus zunächst, dass der Beschuldigte eine Verkehrsregel verletzt und
sein Verhalten zumindest den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt habe.
Sodann setzte sie sich damit auseinander, ob die Tathandlung den Tatbestand von
Art. 90 Abs. 2 SVG erfülle. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer
durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Hierzu führte
die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe auf der relativ stark befahrenen
Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Massgeblich sei das
allgemeine Gefährdungspotenzial einer Handlung, wobei nicht nur die
Geschwindigkeit des beschuldigten Lenkers, sondern auch diejenige der
restlichen Verkehrsteilnehmer entscheidend sei, zumal das Gefährdungspotenzial
auf Autobahnen ungleich grösser sei als im Stadtverkehr und es bei einer
Bremsung des voranfahrenden Fahrzeugs auf einer Strecke mit erlaubter
Geschwindigkeit von 80 km/h und hohem Verkehrsaufkommen mit nachfahrenden
Fahrzeugen zu einer Massenkarambolage hätte kommen können. In objektiver
Hinsicht sei eine grobe Verkehrsregelverletzung zu bejahen. Auch in subjektiver
Hinsicht sei der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt worden.
Es sei von einer rücksichtslosen Fahrweise zu sprechen, indem der Beschuldigte
die Gefährdung fremder Interessen kurzzeitig nicht bedacht habe. Sein
Vorbringen, er habe sich auf ein Fahr-Assistenzsystem verlassen, welches ihn zu
spät vor dem zu geringen Abstand gewarnt habe, weil es falsch eingestellt
gewesen sei, änderte für die Vorinstanz nichts an ihrer Einschätzung.
3.
3.1
Der
Beschuldigte moniert mit seiner Berufung zunächst, dass die Polizei seiner
Auffassung nach bei der Nachfahrmessung selbst einen ungenügenden Abstand zum
voranfahrenden Fahrzeug einhalte. Inwiefern durch einen solchen Umstand das
Messergebnis bezüglich des Abstands zwischen seinem und dem vor ihm fahrenden Personenwagen
verfälscht worden sein könnte, legt er nicht dar. Dies vermag auch nicht einzuleuchten.
Das Verhalten des Lenkers des Polizeifahrzeugs ist im Übrigen nicht Gegenstand
dieses Verfahrens, soweit nicht prozessuale Fehler oder Fehler im polizeilich
festgestellten Sachverhalt auszumachen sind. Beides trifft nicht zu. Ein zu
nahes Auffahren des Polizeifahrzeugs könnte letztlich, sofern es nicht durch
Amtspflicht gedeckt wäre (Art. 14 StGB), zu einem Verfahren gegen den Lenker
des Polizeifahrzeugs führen, nicht aber zu einer Entlastung eines
Automobilisten, dem durch eine fehlerfreie Messung eine Verkehrsregelverletzung
nachgewiesen wird.
3.2
Sodann
rügt die Verteidigung, der Beschuldigte habe nach seiner Anhaltung durch die
Polizei anlässlich seiner Befragung zum Sachverhalt eine vorgedruckte Aussage
unterzeichnen "müssen", dass er den Sachverhalt gemäss Polizeirapport
anerkenne, was nicht mit dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare
vereinbar sei. Wie "müssen" in diesem Kontext zu verstehen wäre, wird
vom Berufungskläger nicht ausgeführt. Der Einwand erübrigt sich indessen schon
aus anderen Gründen. Wie der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 24. April
2020.
im Berufungsverfahren selbst festhält, floss die Sachverhaltsanerkennung
gar nicht in das Urteil des Strafgerichts mit ein. Das Strafgericht kam in
seiner Beweiswürdigung zu einem Sachverhalt, der von demjenigen des angefochtenen
Strafbefehls etwas abweicht (mindestens 45 Sekunden bei nur 10 Meter Abstand
zum vorausfahrenden Auto bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h statt 60 Sekunden
bei einer Geschwindigkeit von 74 km/h), und dieser Sachverhalt wird vom
Beschuldigten mit der Berufung nicht mehr substantiell angefochten.
4.
4.1
Der
Berufungskläger bringt vor, er habe sich gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, aber nicht
gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
Der Tatbestand von
Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Gerichtspraxis dann erfüllt,
wenn der Lenker eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer
konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder
Verletzung ist nicht verlangt. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h.
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto
eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine
besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler, zuletzt
BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 142 IV 93
E. 3.1).
4.2
Dass
die Abstandsvorschrift von Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.01) wichtig ist, wird vom Berufungskläger nicht in Abrede gestellt. Die
Vorschrift ist von zentraler Bedeutung im Strassenverkehr, weil ihre
Missachtung zu schwersten Unfällen führen kann. Der Berufungskläger ist jedoch
der Ansicht, die Verkehrsvorschrift nicht in schwerer Weise missachtet zu haben;
bei Geschwindigkeiten unter 70 km/h sei das Unterschreiten des Mindestabstands
nicht schwerwiegend genug für eine Qualifikation als grobe
Verkehrsregelverletzung. Auch in subjektiver Hinsicht erachtet er den
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht als erfüllt. Für seinen Standpunkt
führt er mehrere Bundesgerichtsurteile an, denen gemein sei, dass die dort
betroffenen Fahrzeuglenker jeweils mit deutlich höheren Geschwindigkeiten
unterwegs gewesen seien als der Berufungskläger, nämlich mit Geschwindigkeiten
von 100 km/h und mehr (mit Verweis auf BGE 131 IV 133; BGer 1C:7/2008 vom
24.
Juli 2008).
4.3
Zur
Berechnung des erforderlichen Abstands sind, wie auch das Bundesgericht in
seiner Rechtsprechung erwähnt, im Sinne von Faustregeln die sogenannte
"Zwei Sekunden-Regel" oder die Regel "Halber Tacho" bekannt
(so auch erwähnt in BGE 131 IV 133, E. 3.1 S. 135). Für eine Geschwindigkeit
von 65 km/h resultiert bei Anwendung der Zwei Sekunden-Regel ein Abstand von 36
Metern, bei der Regel "Halber Tacho" ein solcher von 32.5 Metern.
Daraus kann sicher gefolgert werden, dass ein Abstand von mindestens ca. 30
Metern erforderlich ist. Der beim Berufungskläger gemessene Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug beträgt über die Dauer von 45 Sekunden bemessen ca.
ein Drittel davon. Der erforderliche Abstand ist damit über einen erheblichen
Zeitraum krass unterschritten worden. Bei einem brüsken, möglicherweise
notfallmässigen Bremsen des vorderen Fahrzeugs ist die Gefahr einer Kollision nicht
nur real, sondern sehr hoch. Ein Blick auf die Fotografien macht weiter klar
erkennbar, dass das Verkehrsaufkommen beträchtlich und das das Risiko eines
brüsken Abbremsens des vorderen Fahrzeugs nicht als klein einzustufen war. Auf
dem Autobahnabschnitt mit den beschilderten Abzweigungen ist mit Spurwechseln
zu rechnen. Das Verkehrsaufkommen, einschliesslich Lastwagen, unterscheidet
sich deutlich von denkbaren Situationen "freier Fahrt". Teilweise muss
die Situation sogar als unübersichtlich bezeichnet werden (Fotos Akten S. 53,
54; Video S. 55). Unter diesen Umständen ist die Abstandsregel durch den Berufungskläger
objektiv in grober Weise verletzt worden.
Dass die
Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände bei hoher
Verkehrsdichte mitunter anforderungsreich ist und dem Fahrzeuglenker Disziplin
abfordert, vermindert weder die Geltung noch die Bedeutung der
Sicherheitsvorschrift. Verstösse dagegen erscheinen deshalb nicht als leichter.
Dies gilt, zumal jeder Fahrzeugführer es in der alleinigen Kontrolle hat, den
Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug zu bestimmen, unabhängig davon, wieviel
Verkehr hinter ihm rollt. Dass das Einhalten der Abstände nicht unmöglich war,
zeigt im Übrigen ein Blick auf die Distanz, welche der Lenker des
vorausfahrenden Fahrzeugs seinerseits zum nächstvorderen Fahrzeug einhielt
(Fotos, Akten S. 53, 54).
4.4
Der
Berufungskläger führt für seinen Standpunkt noch an, dass "einige
Kantone" längeres Hintereinanderfahren mit einem Abstand von bis zu 10m ab
80.
km/h als grobe Verkehrsregelverletzungen qualifizieren würden.
"Andere Kantone" gingen bei Geschwindigkeiten von bis zu 70 km/h auch
bei noch so knappem Abstand immer von einer bloss einfachen
Verkehrsregelverletzung aus. Er bezieht sich hierfür auf einen Aufsatz von Dähler/Peter/Schaffhauser in der AJP
1999: Ausrechender Abstand beim Hintereinanderfahren – Ansätze zu einer
objektivierteren Sicht der Gefahreneigenheit und der
Verletzungswahrscheinlichkeit. In diesem Aufsatz, der auch im genannten Bundesgerichtsentscheid
BGE 133 IV 133 Berücksichtigung fand, wird die kantonale Verurteilungspraxis
untersucht und festgehalten, dass sich äusserst selten Weisungen oder
Richtlinien der Staatsanwaltschaften fänden (S. 949). Dies ist nicht
überraschend, weil kantonalen Weisungen oder Richtlinien in diesem von der
Bundesgesetzgebung geregelten Bereich höchstens eine Hilfsfunktion, nicht aber
absolute Geltung zukommen könnten. Eine einzelne nicht näher bezeichnete
Stellungnahme stelle die Praxis so dar, dass bei Geschwindigkeiten unter 70
km/h auch bei sehr knappem Abstand lediglich Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Anwendung
gelange (S. 950). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche
Generalisierung zweifellos unzulässig wäre, weil die Abgrenzungslinie mit
Hinblick auf den Normzweck nicht entlang der Fahrgeschwindigkeit verläuft,
sondern entlang der Frage, ob die Abstandsverletzung "in grober
Weise" und subjektiv "rücksichtslos" erfolgt ist (Art. 90 Ziff.
2.
SVG). Dies hängt wiederum massgeblich von der geschaffenen Gefahr ab. Ad
absurdum geführt würde der Standpunkt des Berufungsklägers dazu führen müssen,
dass ein Abstand von lediglich 1 Meter bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h
etwa keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln darstellen könnte, was
offensichtlich nicht zutreffen kann.
Schliesslich
erlaubt auch die vom Berufungskläger angeführte bundesgerichtliche Judikatur,
in welchen Fahrzeuglenker jeweils mit deutlich höheren Geschwindigkeiten
unterwegs gewesen seien, nicht den Umkehrschluss, dass Abstandsverletzungen bei
Geschwindigkeiten unter 100 km/h nicht den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG
erfüllen könnten.
4.5
Auch
in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung
vorliegend erfüllt. Der Abstand wurde nicht nur wenige Momente, sondern während
45.
Sekunden unterschritten, und dies wie dargelegt massiv. Sollte dies vom
Fahrzeuglenker tatsächlich unbemerkt geblieben sein, liegt mindestens grobe
Fahrlässigkeit vor. Der Berufungskläger will sich auf das in seinem Fahrzeug
eingebaute System zur automatischen Distanzregelung (ACC) verlassen haben,
anerkennt jedoch selbst, dass die Verantwortung für die Einhaltung der
Verkehrsregeln nicht bei der Fahrzeugtechnik, sondern bei ihm liegt. So ist es
von der Fahrzeugtechnik zum Beispiel auch möglich, Geschwindigkeiten weit über
dem auf Schweizer Strassen erlaubten zu fahren. Der Fahrzeuglenker kann sich
nicht darauf verlassen, dass der Fahrzeughersteller schon keine Fahrzeuge baut,
die zu schnell fahren können. Der Berufungskläger musste als qualifizierter
Fahrer zweifellos bemerkt haben, dass er die Distanz zum vorausfahrenden
Fahrzeug drastisch unterschritt. Gleichwohl hielt er diesen Zustand über fast
eine Minute aufrecht. Dass er den zu kurzen Abstand erst nachträglich bei
Sichtung des Videos erkannt habe, ist lebensfremd und nicht glaubhaft und
vermöchte letztlich auch nichts am Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu ändern. Lediglich
ergänzend ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urteil des
Strafgerichts, Ziff. II. 3 f., Akten S. 106 f.).
4.6
Im
Übrigen, insbesondere auch für die im Berufungsverfahren nicht mehr
thematisierten und durch die Vorinstanz überzeugend widerlegten Einwände
betreffend Zulassungszertifikate des Messverfahrens und Messgeräts, kann auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts Erw.
I. 2.1-2.3, S. 3, Akten S. 101). Die Berufung erweist sich daher im
Schuldpunkt als unbegründet und es ergeht auch im Berufungsurteil ein
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2
SVG.
5.
Die
Strafzumessung der Vorinstanz ist mit der Berufung nur für den Fall begründet
angefochten worden, dass eine Verurteilung nur wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung erfolgen würde. Sie hält einer Überprüfung im Ergebnis
stand, bzw. es kommt im Berufungsverfahren zu keiner anderen Strafe. Es sind
namentlich auch keine neuen Umstände bekannt geworden, welche zu einer
Anpassung einer Verschuldenskomponente führen würden (nicht mehr leichtes
Verschulden, das sich allerdings gegen dasjenige eines vorsätzlich handelnden
Täters gegen unten abgrenzt; weiterhin neutrale Täterkomponenten). Die dem
Vergehen zugrundeliegende Motivik dürfte, wie der Berufungskläger durchblicken
lässt, in seinem Wunsch gelegen haben, sein Ziel möglichst verspätungsfrei zu
erreichen. Dies ist weder besonders belastend noch entlastend zu werten. Die
ausgesprochenen 15 Tagessätze Geldstrafe tragen dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung und halten
auch dem langjährigen Vergleich mit Urteilen des Appellationsgerichts stand,
welche aufgrund ähnlich schwerer Verkehrsregelverletzungen ergangen sind (etwa
AGE SB.2019.36 vom 30. Januar 2020; SB.2016.47 vom 17. September 2017;
SB.2011.70 vom 12. Juni 2012). Die Tagessatzhöhe von CHF 1'060.– ist von der
Vorinstanz korrekt bemessen worden (mit Verweis auf Akten S. 5, 16). Sie ist
nicht angefochten worden. Ebenso wenig wurden in den mehreren Stellungnahmen
des Verteidigers veränderte finanzielle Verhältnisse geltend gemacht. Die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren hat ebenso Bestand wie die damit verbundene Busse, welche von der
Vorinstanz mit zutreffenden Erwägungen auf CHF 3'000.– bemessen wurde (Urteil
des Strafgerichts E. III.4. S. 10, Akten S. 108).
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger dessen Kosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgehalten, dass folgender
Punkt des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist:
Auferlegung der Kosten für das erstinstanzliche
Verfahren sowie erstinstanzliche Urteilsgebühr
A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
CHF 1'060.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 3'000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 34
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung
sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'000.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.