SB.2019.86
A_ (entschieden am 29.05.2019): vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des BetmG B_ (entschieden am 18.04.2019): schwere Körperverletzung
7. Mai 2021Deutsch27 min
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.86
ZWISCHENENTSCHEID
vom 7.
Mai 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Andreas Traub, Prof.
Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
c/o Justizvollzugsanstalt
Solothurn, Beschuldigter 1
Jurastrasse 1,
4543 Deitingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
und
B____, geb.
[...] Berufungskläger
2
c/o Massnahmenzentrum Uitikon, Beschuldigter
2
Zürcherstrasse 100,
8142 Uitikon Waldegg
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatkläger
C____ Privatkläger
1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Opferhilfe beider Basel
Privatklägerin
2
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 18. April bzw. 29. Mai 2019
betreffend Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz (Art. 409 StPO) und Erstellung eines Gutachtens insbesondere
zur Frage der Schuldfähigkeit hinsichtlich des Beschuldigten 1
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 18. April bzw. 29. Mai 2019 wurde A____ der
vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen A____
am 17. November 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher
Drohung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,
Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Entwendung zum Gebrauch, teilweise
versuchten Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, teilweise versuchten Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar
erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 20. September
2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde des Weiteren in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
Daneben wurde
der Mitangeklagte B____ wegen schwerer Körperverletzung schuldig erklärt und
verurteilt zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 28. Juli 2018.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und B____ in
eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. B____ wurde zudem in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Gegen dieses
Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft, A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) sowie
B____ (nachfolgend Beschuldigter 2) jeweils eigenständig Berufung. Der Beschuldigte
1 beantragt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2019, dass das Urteil des
Strafgerichts vom 18. April 2019 und 29. Mai 2019 vollumfänglich
aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung
und zur Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen sei. Eventualiter sei das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als
das gegen den Beschuldigten 1 geführte Strafverfahren wegen fehlender
Schuldfähigkeit vollumfänglich einzustellen sei. Subeventualiter sei das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als der
Beschuldigte 1 vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Mit seiner Berufungsbegründung
stellt der Beschuldigte 1 unter anderem den Beweisantrag, es sei über ihn im
Zusammenhang mit den ihm in der Anklageschrift vom 2. Januar 2019 vorgeworfenen
Straftaten eine unabhängige rechtsmedizinische resp. forensisch-psychiatrische
Begutachtung in Auftrag zu geben. Die rechtsmedizinisch und
forensisch-psychiatrische Begutachtung solle sich hauptsächlich zur
Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beschuldigten 1 äussern.
Nach Einholung noch
weiterer Arztberichte entschied die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
15. März 2021 (Ziff. 4 der Verfügung), dass unverzüglich ein Verhandlungstermin
für eine mündliche Verhandlung angesetzt werde, anlässlich welcher das
Gesamtgericht darüber entscheiden werde, ob eine Rückweisung des Verfahrens an
die Vorinstanz zu erfolgen habe, und falls nein, ob der Berufungskläger 1 einer
forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen sei, woraufhin die
Parteien mit Vorladung vom 24. März 2021 zur Verhandlung geladen wurden. An der
Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 7. Mai 2021 nahmen die Staatsanwaltschaft,
der Beschuldigte 1 mit seinem amtlichen Verteidiger, der Beschuldigte 2 mit
seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin des Privatklägers 1 teil. Zunächst
wurde der Beschuldigte 1 befragt, sodann plädierte der amtliche Verteidiger,
gefolgt von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2. Anschliessend
gelangte die Staatsanwältin zum Vortrag, gefolgt von der Vertreterin des Privatklägers
1, worauf der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 replizierte. Die
Parteien hielten dabei jeweils an ihren bereits gestellten Anträgen fest, wobei
die Vertreterin des Berufungsklägers 2 zusätzlich (implizit) den Antrag
stellte, das ihn betreffende Strafverfahren von demjenigen des Berufungsklägers
2 abzutrennen.
Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte 1 (sowie auch der Beschuldigte 2) ist
vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Vorliegend
wird vom Berufungsgericht ein Zwischenentscheid gefällt. Ein solcher drängt
sich – im Interesse der Parteien – auf, da – würde über die Anträge der
Rückweisung und der psychiatrischen Begutachtung nicht vorweg in Form eines
Zwischenentscheids, sondern erst anlässlich der Berufungsverhandlung als
solcher entschieden – ansonsten mit grossen Verzögerungen gerechnet werden
müsste, wäre doch im Falle der Gutheissung der Rückweisung an die Vorinstanz
ein völlig anderer Verfahrensweg zu beschreiten. Des Weiteren duldet auch der
Entscheid über den Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers
1.
keinen weiteren Aufschub mehr. Sollte dieser vom Gesamtgericht nämlich
gutgeheissen werden, wäre absehbar, dass die Beantwortung der sich stellenden
Fragen geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, da auch medizinisch-pharmakologisch
komplexe Sachverhalte zu beurteilen sein werden, deren Beantwortung allenfalls
den Beizug von Fachärzten anderer Disziplinen erforderlich machen könnte.
Deshalb wurde mit Verfügung vom 15. März 2021 bzw. mit Vorladung vom 24. März
2021.
zur Parteiverhandlung geladen.
2.
Gegenstand des
vorliegenden Zwischenentscheids bildet die Behandlung folgender, von den
Parteien aufgeworfener Fragestellungen bzw. Anträge: Der Antrag der Rückweisung
der Strafsache an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen
Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils (sogleich E. 3.), der
Antrag auf Einholung eines unabhängigen rechtsmedizinischen, wahrscheinlich
forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Beschuldigten 1, insbesondere zu
seiner Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) zum Tatzeitpunkt (E. 4) sowie die
vom Beschuldigten 1 aufgeworfene Frage der Verfahrensabtrennung (E. 5).
3.
3.1
In
casu moniert der Beschuldigte 1, dass das Vorgehen der Vorinstanz
bundesrechtswidrig sei. Die Vorinstanz habe mit Urteil vom 18. April 2019 das
Verfahren gegen den Beschuldigten 1 ausgestellt, um ein Gutachten darüber
einzuholen, ob der Beschuldigte 1 zur Tatzeit unter (speziell injiziertem)
Testosteron gestanden und inwiefern dieser Umstand seine Schuldfähigkeit
beeinträchtigt habe. Im Anschluss an die Urteilseröffnung vom 18. April 2019
solle die Vorinstanz den Fall «nachbearbeitet» haben und im Rahmen dieser
«Nachbearbeitung» zum Schluss gelangt sein, dass eine Begutachtung des Beschuldigten
1.
nicht erforderlich sei. In der Folge habe die Vorinstanz offenbar – ohne den
Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren – zu einer weiteren Urteilsverkündung
geladen und den Angeklagten mit Urteil vom 29. Mai 2019 wegen
vorsätzlicher Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt.
Dabei solle die Vorinstanz anlässlich ihrer «Nachbearbeitung» herausgefunden
haben, dass der Beschuldigte 1 zur Tatzeit nicht unter Testosteron gestanden
haben könne, da es sich bei dem auf dem Rezept vom 9. April 2018 vermerkten
Datum («9.7.») um einen Tippfehler handle. Dieser radikale und für die
Beurteilung der Schuld des Beschuldigten 1 wichtige und entscheidende vorinstanzliche
Sinneswandel bei der «Nachbearbeitung» des Falles sei einerseits in prozessualer
Hinsicht fragwürdig, andererseits auch inhaltlich falsch. In erster Linie sei
zu monieren, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil beschriebenen
«Nachbearbeitungen eines Falles» in der StPO nicht vorgesehen seien. Zudem sei
höchst intransparent, wie es zu dieser gerichtlichen «Nachbearbeitung» gekommen
sei. Der Vertreter des Privatklägers 1 gibt dabei vor, durch eine «Indiskretion»
zu wissen, was sich hinter dem Begriff der «Nachbearbeitung» verstecke. Der
Gerichtspräsident des Strafgerichts habe nach der Urteilseröffnung die
Begutachtung aufgleisen und den Gutachtensauftrag erteilen wollen. Er habe
sodann gemerkt, dass eine Begutachtung mindestens sechs Monate dauern würde,
was er für zu lang befunden habe. Dann habe man offenbar die Akten nochmals
durchgesehen und habe begründet, das Rezept enthalte einen Tippfehler, weshalb
es gar nicht möglich sei, dass zum Tatzeitpunkt Testosteron im Spiel gewesen
sei. Entsprechend hätten sachfremde und unzulässige Motive für eine Kehrtwende
der ersten Instanz nach der Urteilseröffnung geführt, was einen schweren Mangel
darstelle. Hätte das Gericht korrekterweise Beweise ergänzen wollen, wenn der
Fall noch nicht spruchreif sei (dies sei offenbar die Ansicht des Strafgerichts
anlässlich der Urteilsverkündung vom 18. April 2019 gewesen), so könne das
Gericht die Beweise ergänzen, müsse aber im Anschluss daran die Parteiverhandlung
wiederaufnehmen. Werde das Verfahren ausgestellt, habe die Fortsetzung an einem
neuen Gerichtstermin mit der Beweisabnahme (Art. 343 StPO), mindestens aber mit
den Stellungnahmen der Parteien (Art. 346 StPO) zu beginnen, bevor sich
das Gericht zur erneuen Urteilsberatung zurückziehe (Art. 348 StPO). Insofern sei
der Vorinstanz ein StPO-widriges Vorgehen vorzuwerfen, dass zu einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten 1 geführt habe.
Ferner sei eine
Rückweisung auch dann angezeigt, wenn die zweite Instanz den Sachverhalt in
zentralen Punkten derart nachbessern müsse, dass vor zweiter Instanz quasi eine
neue erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfinde, in der Sachverhalts- und
Rechtsfragen behandelt würden, die teilweise vor erster Instanz noch gar kein
Thema gewesen seien. Im vorliegenden Verfahren hätte bereits die
Staatsanwaltschaft die nun vom Berufungsgericht erhältlich gemachten amtlichen
Erkundigungen einholen müssen. Da dies erst jetzt geschehen sei, verliere der Beschuldigte 1
eine Instanz. Wenn nun – wie vorliegend – der Sachverhalt erst vor dem Appellationsgericht
mit all den Arztberichten neu konstruiert werde, dann sei auch das ein schwerer
Mangel des Verfahrens.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Abweisung des Antrags auf
Rückweisung an die Vorinstanz, da ein schwerwiegender Mangel zu verneinen sei. Der
Umstand, dass das Berufungsgericht im Falle der Einholung eines Gutachtens weitere
Beweise abnehme, führe nicht zu einer Anwendung von Art. 409 StPO. Vielmehr
könne das Appellationsgericht in einem solchen Fall einen reformatorischen
Entscheid fällen.
3.3
Nach
Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf
und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur
Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das
erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im
Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält
dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im
Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen sind. Der Beschuldigte,
der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige
Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen
(Eugster, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage, Basel 2014, Art. 409 N 2). Der Beschuldigte 1 erklärte
mit Berufungserklärung vom 28. August 2019, dass das Urteil des Strafgerichts
vollumfänglich angefochten werde (Einstellung oder Freispruch). Zudem stellte
er den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 409 StPO. Er ist
somit in prozessualer Hinsicht korrekt vorgegangen.
3.4
Rückweisungen
nach Art. 409 StPO ergehen in Form eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach
Art. 80 Abs. 1 StPO; ein Sachurteil wird nicht gesprochen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 409 N 4; Eugster,
a.a.O., Art. 409 N 2). Je nach den konkreten Umständen lässt sich über die
Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung entscheiden, so dass die
Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Eugster, a.a.O). Vorliegend wurden die
Parteien zu einer Vorverhandlung geladen, da neben dem Antrag auf Rückweisung
auch über die weiteren, bereits erwähnten Fragestellungen zu entscheiden war.
Im Rahmen dieser Vorverhandlung wurde den betroffenen Parteien das rechtliche
Gehör gewährt.
3.5
3.5.1
Die
Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem
neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408
StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung
aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen
Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise
in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die
im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden
können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts,
fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von
Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf
unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller
Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich
unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch
auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen
würde (zum Ganzen: Eugster,
a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 409 N 2).
Bei der
Anwendung von Art. 409 StPO ist jedoch zu beachten, dass das für die StPO
typische zweistufige Verfahren mit dem vollkommenen Rechtsmittel der Berufung
mit sich bringt, dass sich das Berufungsgericht mit Behauptungen und Beweisen
auseinanderzusetzen hat, die der ersten Instanz nicht vorlagen bzw. beantragt
wurden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Art. 343 StPO weitere
Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht automatisch
zur Anwendung von Art. 409 StPO. Es besteht mithin kein Anspruch darauf, dass sich
bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen und
rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt, die beim Berufungsgericht zur
Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Art. 409 StPO greift
demgemäss nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils
derart gravierend sind, dass zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur
Vermeidung eines Instanzverlusts, eine Rückweisung unumgänglich erscheint (BGer
6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013
E. 2.5; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.
409.
N 3).
3.5.2
Vorliegend
wurde mit strafgerichtlichem Urteil vom 18. April 2019 in Bezug auf den Beschuldigten 1
festgestellt, dass dieser die Straftatbestände der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
rechtswidrig erfüllt habe. Das diesbezügliche Verfahren wurde ausgestellt zur
Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung seiner Schuldfähigkeit. Über
Schuldfähigkeit, Strafe, Landesverweisung, Zivilforderungen, Beschlagnahmungen und
Kostenfolge werde anlässlich der noch anzusetzenden zweiten Hauptverhandlung entschieden.
Gleichzeitig erging ein vollständiges Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 2
(Akten S. 1893 ff.). Mit Zwischenentscheid vom 13. Mai 2019 (Akten S.
1813) wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht in einer «Nach-Beratung»
(ohne Erhebung neuer Beweise) festgestellt habe, dass der Beschuldigte 1 zur
Tatzeit nicht unter Testosteron gestanden sei, und deshalb in Wiedererwägung
des Entscheids vom 18. April 2019 entschieden habe, auf eine Begutachtung zu verzichten.
An der daraufhin für den 29. Mai 2019 angesetzten (zweiten) Urteilseröffnung
wurde der Beschuldigte 1 unter anderem schliesslich wegen vorsätzlicher Tötung,
Nötigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes (unter gleichzeitiger Erklärung der Vollziehbarkeit
des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2015) zu einer zu
Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.–
verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen.
Das Vorgehen des
Strafgerichts ist im vorliegenden Fall zumindest fragwürdig. So findet die von
der Vorinstanz vorgenommene «Nach-Beratung» bzw. die darauffolgende
«Wiedererwägung» in der Strafprozessordnung keine gesetzliche Stütze. Jedoch stellt
dieser modus procedendi nicht einen wesentlichen Mangel dar, der eine
Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Erstens
handelt es sich nicht um einen der wesentlichen verfahrensrechtlichen Mängel,
wie sie in der Lehre und Rechtsprechung aufgezählt werden (vgl. vorne E. 3.5.1).
Andererseits ist er auch nicht per analogiam mit diesen Mängeln vergleichbar,
da nicht derart in die Rechte des Beschuldigten 1 eingegriffen wurde, dass zur
Wahrung der Parteirechte eine Rückweisung unumgänglich erscheint. So hätten –
im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschuldigten 1 – keine erneuten
Stellungnahmen der Parteien eingeholt werden müssen. Eine solche Gewährung des
rechtlichen Gehörs (vgl. 346 StPO) wäre nur zwingend gewesen, wenn sich
aufgrund der (nachträglichen) Urteilsberatung eine (zusätzliche) Beweisabnahme
aufgedrängt hätte, die zuvor den Parteien nicht mitgeteilt worden wäre (vgl. Heimgartner/Niggli, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 349 StPO N 1). In casu entschloss sich
das Strafgericht jedoch genau zum Gegenteil: Es verzichtete aufgrund der
erfolgten «Nach-Beratung» nämlich auf die Einholung eines Gutachtens zur
Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 und führte mithin gerade keine ergänzende
Beweiserhebung durch. Diesen Verzicht hätte die Vorinstanz bereits während der
ersten Urteilsberatung beschliessen können. Wäre dies im Anschluss daran an der
(ersten) Urteilseröffnung bzw. der mündlichen Begründung dem Beschuldigten 1 so
kommuniziert worden, so hätte er sich dazu ebenso wenig äussern können. Das
rechtliche Gehör des Beschuldigten 1 wurde damit nicht verletzt. Ausserdem wäre
es dem bereits zu jenem Zeitpunkt amtlich vertretenen Beschuldigten 1 (damals
noch vertreten durch [...]) möglich gewesen, ein gegen den Zwischenentscheid vom
13.
Mai 2019 zulässiges Rechtsmittel zu erheben, sofern er mit diesem nicht
einverstanden gewesen wäre. Schliesslich stellt auch der Umstand, dass die
Vorinstanz von der Abnahme eines zusätzlichen Beweises bzw. der Einholung eines
Gutachtens absah, da es in beweisrechtlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis
kam («Tippfehler») als das Appellationsgericht (vgl. sogleich E. 4), keinen
Grund für eine Rückweisung nach Art. 409 StPO dar. Aufgrund des vollkommenen
und reformatorischen Rechtsmittels der Berufung und der damit einhergehenden
vollen Kognition des Berufungsgerichts steht es diesem zu, auch eigene
Beweisaufnahmen nach Art. 343 StPO durchzuführen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 398 StPO N 1). Wie erwähnt, besteht kein Anspruch darauf, dass
sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen und
rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die beim Berufungsgericht
zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Im Ergebnis ist
daher der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen.
4.
4.1
Der
Beschuldigte 1 beantragt des Weiteren, dass ein unabhängiges
rechtsmedizinisches, wahrscheinlich forensisch-psychiatrisches Gutachten zu
seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt, insbesondere zu seiner
Steuerungsfähigkeit, einzuholen sei. Die vorliegenden Arztberichte würden
aufzeigen, dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Krankheiten einerseits
diverse ärztliche verschriebene Medikamente eingenommen habe bzw. weiterhin
einnehme, andererseits habe er sich auch (teilweise vom Schwarzmarkt bezogenes)
Testosteron injiziert. Es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der
Zeitraum, in welchem er sich das Testosteron sowie insbesondere die Medikamente
[...] und [...] verabreicht habe, dabei auch in die Tatzeit Ende Juli 2018
hineingereicht habe. Führten die einzelnen Medikamente bzw. das Testosteron
bereits zu diversen Nebenwirkungen (etwa Feindseligkeit, Aggressivität,
psychotische Störungen u.ä.), so seien die Wechselwirkungen bei gleichzeitiger
Einnahme noch weitgehend unbekannt, es bestehe aber die Möglichkeit einer
Potenzierung, wenn nicht sogar von unkalkulierbaren zusätzlichen
Nebenwirkungen. Diese Substanzen hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit Einfluss
auf die Steuerungsfähigkeit und damit auch auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten
1.
zum Tatzeitpunkt gehabt. Jedenfalls bestünden begründete Zweifel an der
vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 und das genaue Ausmass bedürfe einer
gutachterlichen Abklärung.
4.2
Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags auf Begutachtung des Beschuldigten
1.
Zum einen seien seine (zum Teil widersprüchlichen) Aussagen nicht glaubhaft,
dass er zum Tatzeitpunkt noch unter dem Einfluss von Testosteron gestanden sei.
Zum anderen könne sich ein Gutachter auch nicht zuverlässig zu seiner
Schuldfähigkeit äussern, da sich die genaue Menge des Testosterons nicht
eruieren lasse und ebenso wenig gesichert bekannt sei, unter welchen anderen
Substanzen (Alkohol, Betäubungsmittel, weitere Medikamente) der Beschuldigte 1 sonst
noch gestanden habe und wie es sich mit der Wechselwirkung dieser Stoffe
verhalte. Ein solches Gutachten würde nur höchst hypothetische Aussagen machen
können, die das Gericht in der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten
1.
nicht weiterbringen dürften. Das Gericht müsse für die Frage der
Schuldfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit vielmehr auf die objektiven
Umstände abstellen, etwa die verschiedenen Zeugenaussagen und auch die
Befragung des Beschuldigten 1, die er im Ermittlungsverfahren gemacht habe. Für
die Staatsanwaltschaft bestünden keine Zweifel an seiner vollen Schuld- und
insbesondere Steuerungsfähigkeit.
4.3
4.3.1
Vorliegend
stellt sich die Frage, inwieweit der Beschuldigte 1 für die zu beurteilenden
Taten schuldfähig ist. Schuldfähigkeit bedingt die Fähigkeit der Täterschaft,
das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie gemäss dieser Einsicht zu handeln
(Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss Art. 20 StGB ordnet die
Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen
Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit
des Täters zu zweifeln (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273
E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25.
Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 2.1.1). Das
Bundesgericht hat sich wiederholt zur Frage geäussert, wann im Sinne der
gesetzlichen Bestimmung ein solcher Umstand vorliegt. Die Notwendigkeit, einen
Sachverständigen beizuziehen, besteht, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet
sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein
Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches
Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht
jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um
eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss
vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des
normalen Menschen nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin
nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch
der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während
und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an
wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat
warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung
nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a
S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25.
Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in E. 2.1.1).
4.3.2
Im
vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 zum
Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit, insbesondere in seiner
Steuerungsfähigkeit, eingeschränkt war.
So ergeben sich
durch die Aussagen des Beschuldigten 1 selbst sowie die diversen eingeholten
ärztlichen Stellungnahmen und Berichte (auch zu den möglichen Symptomen von
Nebenwirkungen eines Testosteronmissbrauchs wie etwa subjektive Beinschwellung,
Hitze in den Gliedmassen, Bluthockdruck, Agitation, Unruhe, Stechen in der
Brust, Pochen in den Ohren) ernsthafte Hinweise, dass der Beschuldigte 1
zum Tatzeitpunkt diverse (ärztlich) verschriebene Medikamente sowie (teilweise
von Schwarzmarkt) bezogenes Testosteron bzw. […] eingenommen haben könnte (vgl.
unter anderem die folgenden Berichte: [...] vom 15. April 2019 [Akten S. 1785
ff.]; [...] vom 17. Dezember 2020 unter Verweis auf den Bericht vom 21.
Juni 2018 [Akten Band 9]; [...] vom 16. Dezember 2020 unter Verweis auf die
Behandlungen/Untersuchungen vom 7. Juni 2018 und 16. Juni 2018 [Akten Band 9]; [...]
vom 4. Februar 2021 unter Verweis auf die Behandlungen vom 15. Mai 2014
bis zum 24. April 2018 [Akten Band 9]; [...] vom 8. Dezember 2020 unter
Verweise auf die Behandlungen vom 21. Dezember 2016 bis zum 18. September
2018.
[Akten Band 9]; [...] vom 8. April 2021 unter Verweis auf die
Behandlungen vom 21. Juni 2018 bis zum 20. September 2018 [Akten Band 9]; die
Berichte vom Claraspital vom 17. Mai 2018 sowie vom 19. September 2018. [Akten
Band 9]). Insbesondere die dem Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt verordneten
Medikamente [...] und [...] können als Nebenwirkungen – vergleichbar mit [...]
– etwa Reizbarkeit, Feindseligkeit, Aggressionen, Affektlabilität und psychotischer
Störungen bewirken. Ist durch diese Medikamente bereits allein eine
Beeinträchtigung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit denkbar, ist in
einem umso grösseren Ausmass unklar, wie diese Substanzen aufgrund der dem
gleichzeitigen Konsum inhärenten Wechselwirkungen die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten
1.
beeinflusst haben könnten. Hinsichtlich der Injektion von Testosteron ist
zudem nicht anzunehmen, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 taktisch
motiviert sind, äusserte er sich doch gegenüber den Ärzten bereits vor der
Tatbegehung freizügig zu seinem Konsumverhalten. Sofern von der
Staatsanwaltschaft vorgebracht wird, dass gemäss dem Bericht von [...] sich der
Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben ab dem 8. Juni 2018 kein Testosteron mehr
gespritzt und er Ende Juli [recte: Juni] 2018 einen (nicht wahrgenommenen)
Folgetermin gehabt habe, so ist dem Verteidiger des Beschuldigten 1
zuzustimmen, dass letzterer den Folgetermin gerade deshalb nicht wahrgenommen
haben könnte, da er – entgegen dem Anraten von [...] – die Injektion von
Testosteron fortsetzte. Auch ist dem Verteidiger des Beschuldigten 1 beizupflichten,
dass – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass ein Gutachten keine
genauen Angaben zu den zu stellenden Fragen werde machen können und vielmehr
auf objektiven Umstände (Zeugenaussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten 1 im
Ermittlungsverfahren) abzustellen sei – auch die eingeholten ärztlichen
Stellungnahmen und Berichte objektive Beweismittel darstellen und entsprechend
zu würdigen sind. Auch kann nicht bereits vor Erstellung des Gutachtens auf
dessen Ergebnis geschlossen werden. Ferner konnte durch die [...] Apotheke ([...])
bestätigt werden, dass es sich bei dem beim Rezeptbezug vom 9. April 2018 in
der Rubrik «Repet» aufgeführten Datum vom 9. Juli 2018 nicht um einen Druck-
oder Schreibfehler handelt (vgl. Aktennotiz der Instruktionsrichterin vom 30.
Juli 2020, Akten S. 2197). Schliesslich ist auch nicht ausser Acht zu lassen,
dass es vorliegend einen möglichen Widerspruch zwischen der Tat und der Täterpersönlichkeit
abzuklären gilt, war der Beschuldigte 1 vor der ihm vorgeworfenen Tat nicht für
Gewaltdelikte bekannt und wurde er auch von den ihn behandelnden Ärzten als
«freundlich» und «fröhlich» im Auftreten beschrieben (Stellungnahme [...] vom
8.
Dezember 2020, Akten Band 9), es habe mit ihm nie unangenehme Konsultationen
oder Aggressionspotentiale gegeben (Stellungnahme [...] vom 13. April 2021, Akten
Band 9) oder es wurde festgehalten, dass über Nebenwirkungen des Testosterons
nichts bekannt gewesen sei (Stellungnahme [...] vom 4. Februar 2021, Akten Band
9).
Im Ergebnis
bestehen somit begründete Zweifel an der (vollen) Schuldfähigkeit des Beschuldigten
1.
zum Tatzeitpunkt, weshalb das Verfahren auszustellen und ein bi- oder
polydisziplinäres forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Einzelheiten
zum Gutachten (einzubeziehende Fachrichtungen, Gutachter, Fragestellungen usw.)
sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs werden Gegenstand separater
Verfügungen der Instruktionsrichterin sein. Hierbei gilt es anzumerken, dass das
psychiatrische Gutachten – neben der Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt
in Bezug auf einen möglichen Substanzabusus bzw. Medikamentenkonsum – auch zu
den weiteren Fragen gemäss standardisiertem Fragekatalog zur forensisch-psychiatrischen
Begutachtung Stellung zu nehmen haben wird, stellte doch bereits [...] in
seiner Stellungnahme vom 8. April 2021 [Akten Band 9] die Verdachtsdiagnosen einer
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter ICD-10 F90.0
sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung F60.2 (neben dem Verdacht auf
eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch F19.2).
5.
5.1
Der
Beschuldigte 1 brachte – als Antwort auf die Ausführungen des Beschuldigten 2,
der sich gegen eine Verfahrensverzögerung, etwa durch einen möglichen
Rückweisungsentscheid, aussprach – ferner vor, dass vorliegend allenfalls die
Verfahren der beiden Beschuldigten abgetrennt werden könnten, so dass der Beschuldigte
2.
nicht von der zeitlichen Verzögerung durch die Einholung eines Gutachtens
betroffen wäre.
5.2
Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO
werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger
mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme
vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz
der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender
Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung
oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und
Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c
StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E.
3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30
StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen
Strafverfahren trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine
Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe
müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung
dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das
Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oft einen
sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu
verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere
sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters
oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten,
langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die
Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung
einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der
Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV
29.
E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12.
August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014
vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011
vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Bartetzko,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 30 StPO N 3-4a). Bei der
Beurteilung von Rügen betreffend die getrennte Verfahrensführung berücksichtigt
das Bundesgericht auch, ob und inwiefern der Betroffene dadurch überhaupt
benachteiligt wurde, wobei es insbesondere in Betracht zieht, ob er mit den
anderen Beschuldigten konfrontiert worden war und sich zu den ihn belastenden
Aussagen äussern konnte (BGer 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.6). Solche
Erwägungen müssen auch im Verfahren vor den kantonalen Gerichten zulässig sein,
lässt sich doch die Frage, ob zureichende sachliche Gründe für eine getrennte
Verfahrensführung vorliegen, naturgemäss nicht absolut beantworten, sondern
impliziert stets auch eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im
konkreten Einzelfall.
5.3
In
casu liegen sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Der Beschuldigte 1
wurde dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechend erstinstanzlich zusammen
mit dem Beschuldigten 2 beurteilt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Auch fanden
bereits diverse Einvernahmen statt, an denen die gegenseitigen Teilnahmerechte
gewahrt wurden. Zudem wurden die beiden Beschuldigten auch konfrontiert. Da
beide Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. April bzw.
29.
Mai 2019 Berufung angemeldet haben, wurden sie bzw. ihre
Rechtsvertreter vom Berufungsgericht auch in eine gemeinsame Vorverhandlung
geladen. Bezüglich des Beschuldigten 1 wurde das Berufungsverfahren anlässlich
der Vorverhandlung vom 7. Mai 2021 zwecks Erstellung eines forensisch-psychiatrischen
Gutachtens (vgl. vorne E. 4) jedoch ausgestellt. Da der Beschuldigte 1 der
Verfahrenstrennung grundsätzlich zustimmt, die Begutachtung des Beschuldigten 1
mindestens sechs Monate dauern wird, die Angelegenheit betreffend Beschuldigten
2.
spruchreif ist, eine weitere Verzögerung des Urteilsspruchs für ihn eine
grosse Belastung darstellen würde und eine allfällige, gutachterlich
festgestellte verminderte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten 1 aufgrund des
Grundsatzes der limitierten Akzessorietät keine Auswirkungen auf den
Schuldspruch des Beschuldigten 2 zeitigen würde (Art. 27 StGB), ist das
Verfahren im Sinne der Verfahrensbeschleunigung in Bezug auf den Beschuldigten 2
abzutrennen.
6.
Über die Kosten
des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens und die Entschädigungen der jeweiligen
amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers
1.
ist im Rahmen des (jeweiligen) Endentscheids zu befinden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Kammer):
://: Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Urteils wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren wird ausgestellt zwecks
Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A____.
Das Verfahren von B____ wird abgetrennt.
Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen der
jeweiligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin von C____
Dispositiv
wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.
Mitteilung an:
- Beschuldigte
1 und 2
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Privatkläger
1 und 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).