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Entscheid

SB.2019.86

A_ (entschieden am 29.05.2019): vorsätzliche Tötung, Nötigung und mehrfache Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des BetmG B_ (entschieden am 18.04.2019): schwere Körperverletzung

7. Mai 2021Deutsch27 min

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.86

ZWISCHENENTSCHEID

vom 7.

Mai 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Andreas Traub, Prof.

Dr. Ramon Mabillard, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

c/o Justizvollzugsanstalt

Solothurn, Beschuldigter 1

Jurastrasse 1,

4543 Deitingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

und

B____, geb.

[...] Berufungskläger

2

c/o Massnahmenzentrum Uitikon, Beschuldigter

2

Zürcherstrasse 100,

8142 Uitikon Waldegg

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Privatkläger

C____ Privatkläger

1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Opferhilfe beider Basel

Privatklägerin

2

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 18. April bzw. 29. Mai 2019

betreffend Rückweisung des

Verfahrens an die Vorinstanz (Art. 409 StPO) und Erstellung eines Gutachtens insbesondere

zur Frage der Schuldfähigkeit hinsichtlich des Beschuldigten 1

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 18. April bzw. 29. Mai 2019 wurde A____ der

vorsätzlichen Tötung, der Nötigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Zudem wurde die gegen A____

am 17. November 2015 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher

Drohung, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes,

Verletzung der Verkehrsregeln, versuchter Entwendung zum Gebrauch, teilweise

versuchten Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, teilweise versuchten Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung und widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar

erklärt. A____ wurde unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 20. September

2018, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde des Weiteren in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

Daneben wurde

der Mitangeklagte B____ wegen schwerer Körperverletzung schuldig erklärt und

verurteilt zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-

und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 28. Juli 2018.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und B____ in

eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. B____ wurde zudem in

Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Gegen dieses

Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft, A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) sowie

B____ (nachfolgend Beschuldigter 2) jeweils eigenständig Berufung. Der Beschuldigte

1 beantragt in seiner Berufungserklärung vom 28. August 2019, dass das Urteil des

Strafgerichts vom 18. April 2019 und 29. Mai 2019 vollumfänglich

aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung

und zur Fällung eines neuen Urteils zurückzuweisen sei. Eventualiter sei das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als

das gegen den Beschuldigten 1 geführte Strafverfahren wegen fehlender

Schuldfähigkeit vollumfänglich einzustellen sei. Subeventualiter sei das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als der

Beschuldigte 1 vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Mit seiner Berufungsbegründung

stellt der Beschuldigte 1 unter anderem den Beweisantrag, es sei über ihn im

Zusammenhang mit den ihm in der Anklageschrift vom 2. Januar 2019 vorgeworfenen

Straftaten eine unabhängige rechtsmedizinische resp. forensisch-psychiatrische

Begutachtung in Auftrag zu geben. Die rechtsmedizinisch und

forensisch-psychiatrische Begutachtung solle sich hauptsächlich zur

Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beschuldigten 1 äussern.

Nach Einholung noch

weiterer Arztberichte entschied die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom

15. März 2021 (Ziff. 4 der Verfügung), dass unverzüglich ein Verhandlungstermin

für eine mündliche Verhandlung angesetzt werde, anlässlich welcher das

Gesamtgericht darüber entscheiden werde, ob eine Rückweisung des Verfahrens an

die Vorinstanz zu erfolgen habe, und falls nein, ob der Berufungskläger 1 einer

forensisch-psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen sei, woraufhin die

Parteien mit Vorladung vom 24. März 2021 zur Verhandlung geladen wurden. An der

Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 7. Mai 2021 nahmen die Staatsanwaltschaft,

der Beschuldigte 1 mit seinem amtlichen Verteidiger, der Beschuldigte 2 mit

seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin des Privatklägers 1 teil. Zunächst

wurde der Beschuldigte 1 befragt, sodann plädierte der amtliche Verteidiger,

gefolgt von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2. Anschliessend

gelangte die Staatsanwältin zum Vortrag, gefolgt von der Vertreterin des Privatklägers

1, worauf der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 replizierte. Die

Parteien hielten dabei jeweils an ihren bereits gestellten Anträgen fest, wobei

die Vertreterin des Berufungsklägers 2 zusätzlich (implizit) den Antrag

stellte, das ihn betreffende Strafverfahren von demjenigen des Berufungsklägers

2 abzutrennen.

Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist

die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte 1 (sowie auch der Beschuldigte 2) ist

vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

Vorliegend

wird vom Berufungsgericht ein Zwischenentscheid gefällt. Ein solcher drängt

sich – im Interesse der Parteien – auf, da – würde über die Anträge der

Rückweisung und der psychiatrischen Begutachtung nicht vorweg in Form eines

Zwischenentscheids, sondern erst anlässlich der Berufungsverhandlung als

solcher entschieden – ansonsten mit grossen Verzögerungen gerechnet werden

müsste, wäre doch im Falle der Gutheissung der Rückweisung an die Vorinstanz

ein völlig anderer Verfahrensweg zu beschreiten. Des Weiteren duldet auch der

Entscheid über den Antrag auf psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers

1.

keinen weiteren Aufschub mehr. Sollte dieser vom Gesamtgericht nämlich

gutgeheissen werden, wäre absehbar, dass die Beantwortung der sich stellenden

Fragen geraume Zeit in Anspruch nehmen wird, da auch medizinisch-pharmakologisch

komplexe Sachverhalte zu beurteilen sein werden, deren Beantwortung allenfalls

den Beizug von Fachärzten anderer Disziplinen erforderlich machen könnte.

Deshalb wurde mit Verfügung vom 15. März 2021 bzw. mit Vorladung vom 24. März

2021.

zur Parteiverhandlung geladen.

2.

Gegenstand des

vorliegenden Zwischenentscheids bildet die Behandlung folgender, von den

Parteien aufgeworfener Fragestellungen bzw. Anträge: Der Antrag der Rückweisung

der Strafsache an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen

Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils (sogleich E. 3.), der

Antrag auf Einholung eines unabhängigen rechtsmedizinischen, wahrscheinlich

forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Beschuldigten 1, insbesondere zu

seiner Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) zum Tatzeitpunkt (E. 4) sowie die

vom Beschuldigten 1 aufgeworfene Frage der Verfahrensabtrennung (E. 5).

3.

3.1

In

casu moniert der Beschuldigte 1, dass das Vorgehen der Vorinstanz

bundesrechtswidrig sei. Die Vorinstanz habe mit Urteil vom 18. April 2019 das

Verfahren gegen den Beschuldigten 1 ausgestellt, um ein Gutachten darüber

einzuholen, ob der Beschuldigte 1 zur Tatzeit unter (speziell injiziertem)

Testosteron gestanden und inwiefern dieser Umstand seine Schuldfähigkeit

beeinträchtigt habe. Im Anschluss an die Urteilseröffnung vom 18. April 2019

solle die Vorinstanz den Fall «nachbearbeitet» haben und im Rahmen dieser

«Nachbearbeitung» zum Schluss gelangt sein, dass eine Begutachtung des Beschuldigten

1.

nicht erforderlich sei. In der Folge habe die Vorinstanz offenbar – ohne den

Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren – zu einer weiteren Urteilsverkündung

geladen und den Angeklagten mit Urteil vom 29. Mai 2019 wegen

vorsätzlicher Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt.

Dabei solle die Vorinstanz anlässlich ihrer «Nachbearbeitung» herausgefunden

haben, dass der Beschuldigte 1 zur Tatzeit nicht unter Testosteron gestanden

haben könne, da es sich bei dem auf dem Rezept vom 9. April 2018 vermerkten

Datum («9.7.») um einen Tippfehler handle. Dieser radikale und für die

Beurteilung der Schuld des Beschuldigten 1 wichtige und entscheidende vorinstanzliche

Sinneswandel bei der «Nachbearbeitung» des Falles sei einerseits in prozessualer

Hinsicht fragwürdig, andererseits auch inhaltlich falsch. In erster Linie sei

zu monieren, dass die von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil beschriebenen

«Nachbearbeitungen eines Falles» in der StPO nicht vorgesehen seien. Zudem sei

höchst intransparent, wie es zu dieser gerichtlichen «Nachbearbeitung» gekommen

sei. Der Vertreter des Privatklägers 1 gibt dabei vor, durch eine «Indiskretion»

zu wissen, was sich hinter dem Begriff der «Nachbearbeitung» verstecke. Der

Gerichtspräsident des Strafgerichts habe nach der Urteilseröffnung die

Begutachtung aufgleisen und den Gutachtensauftrag erteilen wollen. Er habe

sodann gemerkt, dass eine Begutachtung mindestens sechs Monate dauern würde,

was er für zu lang befunden habe. Dann habe man offenbar die Akten nochmals

durchgesehen und habe begründet, das Rezept enthalte einen Tippfehler, weshalb

es gar nicht möglich sei, dass zum Tatzeitpunkt Testosteron im Spiel gewesen

sei. Entsprechend hätten sachfremde und unzulässige Motive für eine Kehrtwende

der ersten Instanz nach der Urteilseröffnung geführt, was einen schweren Mangel

darstelle. Hätte das Gericht korrekterweise Beweise ergänzen wollen, wenn der

Fall noch nicht spruchreif sei (dies sei offenbar die Ansicht des Strafgerichts

anlässlich der Urteilsverkündung vom 18. April 2019 gewesen), so könne das

Gericht die Beweise ergänzen, müsse aber im Anschluss daran die Parteiverhandlung

wiederaufnehmen. Werde das Verfahren ausgestellt, habe die Fortsetzung an einem

neuen Gerichtstermin mit der Beweisabnahme (Art. 343 StPO), mindestens aber mit

den Stellungnahmen der Parteien (Art. 346 StPO) zu beginnen, bevor sich

das Gericht zur erneuen Urteilsberatung zurückziehe (Art. 348 StPO). Insofern sei

der Vorinstanz ein StPO-widriges Vorgehen vorzuwerfen, dass zu einer Verletzung

des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten 1 geführt habe.

Ferner sei eine

Rückweisung auch dann angezeigt, wenn die zweite Instanz den Sachverhalt in

zentralen Punkten derart nachbessern müsse, dass vor zweiter Instanz quasi eine

neue erstinstanzliche Hauptverhandlung stattfinde, in der Sachverhalts- und

Rechtsfragen behandelt würden, die teilweise vor erster Instanz noch gar kein

Thema gewesen seien. Im vorliegenden Verfahren hätte bereits die

Staatsanwaltschaft die nun vom Berufungsgericht erhältlich gemachten amtlichen

Erkundigungen einholen müssen. Da dies erst jetzt geschehen sei, verliere der Beschuldigte 1

eine Instanz. Wenn nun – wie vorliegend – der Sachverhalt erst vor dem Appellationsgericht

mit all den Arztberichten neu konstruiert werde, dann sei auch das ein schwerer

Mangel des Verfahrens.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Abweisung des Antrags auf

Rückweisung an die Vorinstanz, da ein schwerwiegender Mangel zu verneinen sei. Der

Umstand, dass das Berufungsgericht im Falle der Einholung eines Gutachtens weitere

Beweise abnehme, führe nicht zu einer Anwendung von Art. 409 StPO. Vielmehr

könne das Appellationsgericht in einem solchen Fall einen reformatorischen

Entscheid fällen.

3.3

Nach

Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf

und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur

Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das

erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im

Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält

dazu fest, dass das Berufungs­gericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen im

Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen sind. Der Beschuldigte,

der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige

Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO einzureichen

(Eugster, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 409 N 2). Der Beschuldigte 1 erklärte

mit Berufungserklärung vom 28. August 2019, dass das Urteil des Strafgerichts

vollumfänglich angefochten werde (Einstellung oder Freispruch). Zudem stellte

er den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 409 StPO. Er ist

somit in prozessualer Hinsicht korrekt vorgegangen.

3.4

Rückweisungen

nach Art. 409 StPO ergehen in Form eines Beschlusses des Berufungsgerichts nach

Art. 80 Abs. 1 StPO; ein Sachurteil wird nicht gesprochen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 409 N 4; Eugster,

a.a.O., Art. 409 N 2). Je nach den konkreten Umständen lässt sich über die

Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung entscheiden, so dass die

Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist (Eugster, a.a.O). Vorliegend wurden die

Parteien zu einer Vorverhandlung geladen, da neben dem Antrag auf Rückweisung

auch über die weiteren, bereits erwähnten Fragestellungen zu entscheiden war.

Im Rahmen dieser Vorverhandlung wurde den betroffenen Parteien das rechtliche

Gehör gewährt.

3.5

3.5.1

Die

Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem

neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408

StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung

aber kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich nur bei wesentlichen

Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise

in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die

im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden

können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts,

fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von

Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, das Abstützen des Urteils auf

unverwertbare Beweise oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller

Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich

unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch

auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechen

würde (zum Ganzen: Eugster,

a.a.O., Art. 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch,

a.a.O., Art. 409 N 2).

Bei der

Anwendung von Art. 409 StPO ist jedoch zu beachten, dass das für die StPO

typische zweistufige Verfahren mit dem vollkommenen Rechtsmittel der Berufung

mit sich bringt, dass sich das Berufungsgericht mit Behauptungen und Beweisen

auseinanderzusetzen hat, die der ersten Instanz nicht vorlagen bzw. beantragt

wurden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht nach Art. 343 StPO weitere

Beweise abnimmt bzw. deren Abnahme für notwendig hält, führt nicht automatisch

zur Anwendung von Art. 409 StPO. Es besteht mithin kein Anspruch darauf, dass sich

bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen und

rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt, die beim Berufungsgericht zur

Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Art. 409 StPO greift

demgemäss nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils

derart gravierend sind, dass zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur

Vermeidung eines Instanzverlusts, eine Rückweisung unumgänglich erscheint (BGer

6B_528/2012 vom 28. Februar 2013 E. 3.1.1; 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013

E. 2.5; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art.

409.

N 3).

3.5.2

Vorliegend

wurde mit strafgerichtlichem Urteil vom 18. April 2019 in Bezug auf den Beschuldigten 1

festgestellt, dass dieser die Straftatbestände der vorsätzlichen Tötung, der Nötigung

sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

rechtswidrig erfüllt habe. Das diesbezügliche Verfahren wurde ausgestellt zur

Einholung eines Gutachtens zwecks Abklärung seiner Schuldfähigkeit. Über

Schuldfähigkeit, Strafe, Landesverweisung, Zivilforderungen, Beschlagnahmungen und

Kostenfolge werde anlässlich der noch anzusetzenden zweiten Hauptverhandlung entschieden.

Gleichzeitig erging ein vollständiges Urteil in Bezug auf den Beschuldigten 2

(Akten S. 1893 ff.). Mit Zwischenentscheid vom 13. Mai 2019 (Akten S.

1813) wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht in einer «Nach-Beratung»

(ohne Erhebung neuer Beweise) festgestellt habe, dass der Beschuldigte 1 zur

Tatzeit nicht unter Testosteron gestanden sei, und deshalb in Wiedererwägung

des Entscheids vom 18. April 2019 entschieden habe, auf eine Begutachtung zu verzichten.

An der daraufhin für den 29. Mai 2019 angesetzten (zweiten) Urteilseröffnung

wurde der Beschuldigte 1 unter anderem schliesslich wegen vorsätzlicher Tötung,

Nötigung und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes (unter gleichzeitiger Erklärung der Vollziehbarkeit

des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2015) zu einer zu

Gesamtfreiheitsstrafe von 9,5 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.–

verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen.

Das Vorgehen des

Strafgerichts ist im vorliegenden Fall zumindest fragwürdig. So findet die von

der Vorinstanz vorgenommene «Nach-Beratung» bzw. die darauffolgende

«Wiedererwägung» in der Strafprozessordnung keine gesetzliche Stütze. Jedoch stellt

dieser modus procedendi nicht einen wesentlichen Mangel dar, der eine

Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Erstens

handelt es sich nicht um einen der wesentlichen verfahrensrechtlichen Mängel,

wie sie in der Lehre und Rechtsprechung aufgezählt werden (vgl. vorne E. 3.5.1).

Andererseits ist er auch nicht per analogiam mit diesen Mängeln vergleichbar,

da nicht derart in die Rechte des Beschuldigten 1 eingegriffen wurde, dass zur

Wahrung der Parteirechte eine Rückweisung unumgänglich erscheint. So hätten –

im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschuldigten 1 – keine erneuten

Stellungnahmen der Parteien eingeholt werden müssen. Eine solche Gewährung des

rechtlichen Gehörs (vgl. 346 StPO) wäre nur zwingend gewesen, wenn sich

aufgrund der (nachträglichen) Urteilsberatung eine (zusätzliche) Beweisabnahme

aufgedrängt hätte, die zuvor den Parteien nicht mitgeteilt worden wäre (vgl. Heimgart­ner/Niggli, in: Basler

Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 349 StPO N 1). In casu entschloss sich

das Strafgericht jedoch genau zum Gegenteil: Es verzichtete aufgrund der

erfolgten «Nach-Beratung» nämlich auf die Einholung eines Gutachtens zur

Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 und führte mithin gerade keine ergänzende

Beweiserhebung durch. Diesen Verzicht hätte die Vorinstanz bereits während der

ersten Urteilsberatung beschliessen können. Wäre dies im Anschluss daran an der

(ersten) Urteilseröffnung bzw. der mündlichen Begründung dem Beschuldigten 1 so

kommuniziert worden, so hätte er sich dazu ebenso wenig äussern können. Das

rechtliche Gehör des Beschuldigten 1 wurde damit nicht verletzt. Ausserdem wäre

es dem bereits zu jenem Zeitpunkt amtlich vertretenen Beschuldigten 1 (damals

noch vertreten durch [...]) möglich gewesen, ein gegen den Zwischenentscheid vom

13.

Mai 2019 zulässiges Rechtsmittel zu erheben, sofern er mit diesem nicht

einverstanden gewesen wäre. Schliesslich stellt auch der Umstand, dass die

Vorinstanz von der Abnahme eines zusätzlichen Beweises bzw. der Einholung eines

Gutachtens absah, da es in beweisrechtlicher Hinsicht zu einem anderen Ergebnis

kam («Tippfehler») als das Appellationsgericht (vgl. sogleich E. 4), keinen

Grund für eine Rückweisung nach Art. 409 StPO dar. Aufgrund des vollkommenen

und reformatorischen Rechtsmittels der Berufung und der damit einhergehenden

vollen Kognition des Berufungsgerichts steht es diesem zu, auch eigene

Beweisaufnahmen nach Art. 343 StPO durchzuführen (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,

Basel 2014, Art. 398 StPO N 1). Wie erwähnt, besteht kein Anspruch darauf, dass

sich bereits das erstinstanzliche Gericht mit allen sachverhaltsmässigen und

rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat, die beim Berufungsgericht

zur Beurteilung anstehen und in dessen Urteil einfliessen. Im Ergebnis ist

daher der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen.

4.

4.1

Der

Beschuldigte 1 beantragt des Weiteren, dass ein unabhängiges

rechtsmedizinisches, wahrscheinlich forensisch-psychiatrisches Gutachten zu

seiner Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt, insbesondere zu seiner

Steuerungsfähigkeit, einzuholen sei. Die vorliegenden Arztberichte würden

aufzeigen, dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Krankheiten einerseits

diverse ärztliche verschriebene Medikamente eingenommen habe bzw. weiterhin

einnehme, andererseits habe er sich auch (teilweise vom Schwarzmarkt bezogenes)

Testosteron injiziert. Es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass der

Zeitraum, in welchem er sich das Testosteron sowie insbesondere die Medikamente

[...] und [...] verabreicht habe, dabei auch in die Tatzeit Ende Juli 2018

hineingereicht habe. Führten die einzelnen Medikamente bzw. das Testosteron

bereits zu diversen Nebenwirkungen (etwa Feindseligkeit, Aggressivität,

psychotische Störungen u.ä.), so seien die Wechselwirkungen bei gleichzeitiger

Einnahme noch weitgehend unbekannt, es bestehe aber die Möglichkeit einer

Potenzierung, wenn nicht sogar von unkalkulierbaren zusätzlichen

Nebenwirkungen. Diese Substanzen hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit Einfluss

auf die Steuerungsfähigkeit und damit auch auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten

1.

zum Tatzeitpunkt gehabt. Jedenfalls bestünden begründete Zweifel an der

vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 und das genaue Ausmass bedürfe einer

gutachterlichen Abklärung.

4.2

Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrags auf Begutachtung des Beschuldigten

1.

Zum einen seien seine (zum Teil widersprüchlichen) Aussagen nicht glaubhaft,

dass er zum Tatzeitpunkt noch unter dem Einfluss von Testosteron gestanden sei.

Zum anderen könne sich ein Gutachter auch nicht zuverlässig zu seiner

Schuldfähigkeit äussern, da sich die genaue Menge des Testosterons nicht

eruieren lasse und ebenso wenig gesichert bekannt sei, unter welchen anderen

Substanzen (Alkohol, Betäubungsmittel, weitere Medikamente) der Beschuldigte 1 sonst

noch gestanden habe und wie es sich mit der Wechselwirkung dieser Stoffe

verhalte. Ein solches Gutachten würde nur höchst hypothetische Aussagen machen

können, die das Gericht in der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten

1.

nicht weiterbringen dürften. Das Gericht müsse für die Frage der

Schuldfähigkeit und der Steuerungsfähigkeit vielmehr auf die objektiven

Umstände abstellen, etwa die verschiedenen Zeugenaussagen und auch die

Befragung des Beschuldigten 1, die er im Ermittlungsverfahren gemacht habe. Für

die Staatsanwaltschaft bestünden keine Zweifel an seiner vollen Schuld- und

insbesondere Steuerungsfähigkeit.

4.3

4.3.1

Vorliegend

stellt sich die Frage, inwieweit der Beschuldigte 1 für die zu beurteilenden

Taten schuldfähig ist. Schuldfähigkeit bedingt die Fähigkeit der Täterschaft,

das Unrecht ihrer Tat einzusehen sowie gemäss dieser Einsicht zu handeln

(Art. 19 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss Art. 20 StGB ordnet die

Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen

Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit

des Täters zu zweifeln (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273

E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25.

Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 2.1.1). Das

Bundesgericht hat sich wiederholt zur Frage geäussert, wann im Sinne der

gesetzlichen Bestimmung ein solcher Umstand vorliegt. Die Notwendigkeit, einen

Sachverständigen beizuziehen, besteht, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet

sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein

Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches

Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht

jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um

eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss

vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des

normalen Menschen nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin

nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch

der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während

und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an

wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat

warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung

nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a

S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25.

Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in E. 2.1.1).

4.3.2

Im

vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 zum

Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit, insbesondere in seiner

Steuerungsfähigkeit, eingeschränkt war.

So ergeben sich

durch die Aussagen des Beschuldigten 1 selbst sowie die diversen eingeholten

ärztlichen Stellungnahmen und Berichte (auch zu den möglichen Symptomen von

Nebenwirkungen eines Testosteronmissbrauchs wie etwa subjektive Beinschwellung,

Hitze in den Gliedmassen, Bluthockdruck, Agitation, Unruhe, Stechen in der

Brust, Pochen in den Ohren) ernsthafte Hinweise, dass der Beschuldigte 1

zum Tatzeitpunkt diverse (ärztlich) verschriebene Medikamente sowie (teilweise

von Schwarzmarkt) bezogenes Testosteron bzw. […] eingenommen haben könnte (vgl.

unter anderem die folgenden Berichte: [...] vom 15. April 2019 [Akten S. 1785

ff.]; [...] vom 17. Dezember 2020 unter Verweis auf den Bericht vom 21.

Juni 2018 [Akten Band 9]; [...] vom 16. Dezember 2020 unter Verweis auf die

Behandlungen/Untersuchungen vom 7. Juni 2018 und 16. Juni 2018 [Akten Band 9]; [...]

vom 4. Februar 2021 unter Verweis auf die Behandlungen vom 15. Mai 2014

bis zum 24. April 2018 [Akten Band 9]; [...] vom 8. Dezember 2020 unter

Verweise auf die Behandlungen vom 21. Dezember 2016 bis zum 18. September

2018.

[Akten Band 9]; [...] vom 8. April 2021 unter Verweis auf die

Behandlungen vom 21. Juni 2018 bis zum 20. September 2018 [Akten Band 9]; die

Berichte vom Claraspital vom 17. Mai 2018 sowie vom 19. September 2018. [Akten

Band 9]). Insbesondere die dem Beschuldigten 1 zum Tatzeitpunkt verordneten

Medikamente [...] und [...] können als Nebenwirkungen – vergleichbar mit [...]

– etwa Reizbarkeit, Feindseligkeit, Aggressionen, Affektlabilität und psychotischer

Störungen bewirken. Ist durch diese Medikamente bereits allein eine

Beeinträchtigung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit denkbar, ist in

einem umso grösseren Ausmass unklar, wie diese Substanzen aufgrund der dem

gleichzeitigen Konsum inhärenten Wechselwirkungen die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten

1.

beeinflusst haben könnten. Hinsichtlich der Injektion von Testosteron ist

zudem nicht anzunehmen, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 taktisch

motiviert sind, äusserte er sich doch gegenüber den Ärzten bereits vor der

Tatbegehung freizügig zu seinem Konsumverhalten. Sofern von der

Staatsanwaltschaft vorgebracht wird, dass gemäss dem Bericht von [...] sich der

Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben ab dem 8. Juni 2018 kein Testosteron mehr

gespritzt und er Ende Juli [recte: Juni] 2018 einen (nicht wahrgenommenen)

Folgetermin gehabt habe, so ist dem Verteidiger des Beschuldigten 1

zuzustimmen, dass letzterer den Folgetermin gerade deshalb nicht wahrgenommen

haben könnte, da er – entgegen dem Anraten von [...] – die Injektion von

Testosteron fortsetzte. Auch ist dem Verteidiger des Beschuldigten 1 beizupflichten,

dass – entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, dass ein Gutachten keine

genauen Angaben zu den zu stellenden Fragen werde machen können und vielmehr

auf objektiven Umstände (Zeugenaussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten 1 im

Ermittlungsverfahren) abzustellen sei – auch die eingeholten ärztlichen

Stellungnahmen und Berichte objektive Beweismittel darstellen und entsprechend

zu würdigen sind. Auch kann nicht bereits vor Erstellung des Gutachtens auf

dessen Ergebnis geschlossen werden. Ferner konnte durch die [...] Apotheke ([...])

bestätigt werden, dass es sich bei dem beim Rezeptbezug vom 9. April 2018 in

der Rubrik «Repet» aufgeführten Datum vom 9. Juli 2018 nicht um einen Druck-

oder Schreibfehler handelt (vgl. Aktennotiz der Instruktionsrichterin vom 30.

Juli 2020, Akten S. 2197). Schliesslich ist auch nicht ausser Acht zu lassen,

dass es vorliegend einen möglichen Widerspruch zwischen der Tat und der Täterpersönlichkeit

abzuklären gilt, war der Beschuldigte 1 vor der ihm vorgeworfenen Tat nicht für

Gewaltdelikte bekannt und wurde er auch von den ihn behandelnden Ärzten als

«freundlich» und «fröhlich» im Auftreten beschrieben (Stellungnahme [...] vom

8.

Dezember 2020, Akten Band 9), es habe mit ihm nie unangenehme Konsultationen

oder Aggressionspotentiale gegeben (Stellungnahme [...] vom 13. April 2021, Akten

Band 9) oder es wurde festgehalten, dass über Nebenwirkungen des Testosterons

nichts bekannt gewesen sei (Stellungnahme [...] vom 4. Februar 2021, Akten Band

9).

Im Ergebnis

bestehen somit begründete Zweifel an der (vollen) Schuldfähigkeit des Beschuldigten

1.

zum Tatzeitpunkt, weshalb das Verfahren auszustellen und ein bi- oder

polydisziplinäres forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen ist. Einzelheiten

zum Gutachten (einzubeziehende Fachrichtungen, Gutachter, Fragestellungen usw.)

sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs werden Gegenstand separater

Verfügungen der Instruktionsrichterin sein. Hierbei gilt es anzumerken, dass das

psychiatrische Gutachten – neben der Frage der Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt

in Bezug auf einen möglichen Substanzabusus bzw. Medikamentenkonsum – auch zu

den weiteren Fragen gemäss standardisiertem Fragekatalog zur forensisch-psychiatrischen

Begutachtung Stellung zu nehmen haben wird, stellte doch bereits [...] in

seiner Stellungnahme vom 8. April 2021 [Akten Band 9] die Verdachtsdiagnosen einer

Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter ICD-10 F90.0

sowie einer dissozialen Persönlichkeitsstörung F60.2 (neben dem Verdacht auf

eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch F19.2).

5.

5.1

Der

Beschuldigte 1 brachte – als Antwort auf die Ausführungen des Beschuldigten 2,

der sich gegen eine Verfahrensverzögerung, etwa durch einen möglichen

Rückweisungsentscheid, aussprach – ferner vor, dass vorliegend allenfalls die

Verfahren der beiden Beschuldigten abgetrennt werden könnten, so dass der Beschuldigte

2.

nicht von der zeitlichen Verzögerung durch die Einholung eines Gutachtens

betroffen wäre.

5.2

Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO

werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn ein Beschuldiger

mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme

vorliegt (lit. b; vgl. auch Art. 33 StPO). Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz

der Verfahrenseinheit. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender

Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung

oder der Strafzumessung. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und

Fairnessgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 3 Abs. 2 lit. c

StPO; BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E.

3.3). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Nach Art. 30

StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen

Strafverfahren trennen (Art. 8 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Eine

Verfahrenstrennung muss aber die Ausnahme bleiben und die sachlichen Gründe

müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung

dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen; so stellt denn auch das

Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) oft einen

sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine Verfahrensvereinigung zu

verzichten bzw. eine Trennung vorzunehmen. Denkbar sind aber auch andere

sachliche Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters

oder der Tat beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei Massendelikten,

langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im Ausland, die

Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten oder aber die bevorstehende Verjährung

einzelner Straftaten. Letztlich dienen auch diese Gründe insbesondere der

Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 138 IV

29.

E. 3.2; BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.3, 1B_124/2016 vom 12.

August 2016 E. 4.4, 1B_86/2015 und 1B_105/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1, 6B_751/2014

vom 24. März 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3, 1B_684/2011

vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; Bartetzko,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 30 StPO N 3-4a). Bei der

Beurteilung von Rügen betreffend die getrennte Verfahrensführung berücksichtigt

das Bundesgericht auch, ob und inwiefern der Betroffene dadurch überhaupt

benachteiligt wurde, wobei es insbesondere in Betracht zieht, ob er mit den

anderen Beschuldigten konfrontiert worden war und sich zu den ihn belastenden

Aussagen äussern konnte (BGer 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.6). Solche

Erwägungen müssen auch im Verfahren vor den kantonalen Gerichten zulässig sein,

lässt sich doch die Frage, ob zureichende sachliche Gründe für eine getrennte

Verfahrensführung vorliegen, naturgemäss nicht absolut beantworten, sondern

impliziert stets auch eine Abwägung der verschiedenen berührten Interessen im

konkreten Einzelfall.

5.3

In

casu liegen sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor. Der Beschuldigte 1

wurde dem Grundsatz der Verfahrenseinheit entsprechend erstinstanzlich zusammen

mit dem Beschuldigten 2 beurteilt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Auch fanden

bereits diverse Einvernahmen statt, an denen die gegenseitigen Teilnahmerechte

gewahrt wurden. Zudem wurden die beiden Beschuldigten auch konfrontiert. Da

beide Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. April bzw.

29.

Mai 2019 Berufung angemeldet haben, wurden sie bzw. ihre

Rechtsvertreter vom Berufungsgericht auch in eine gemeinsame Vorverhandlung

geladen. Bezüglich des Beschuldigten 1 wurde das Berufungsverfahren anlässlich

der Vorverhandlung vom 7. Mai 2021 zwecks Erstellung eines forensisch-psychiatrischen

Gutachtens (vgl. vorne E. 4) jedoch ausgestellt. Da der Beschuldigte 1 der

Verfahrenstrennung grundsätzlich zustimmt, die Begutachtung des Beschuldigten 1

mindestens sechs Monate dauern wird, die Angelegenheit betreffend Beschuldigten

2.

spruchreif ist, eine weitere Verzögerung des Urteilsspruchs für ihn eine

grosse Belastung darstellen würde und eine allfällige, gutachterlich

festgestellte verminderte Schuldfähigkeit beim Beschuldigten 1 aufgrund des

Grundsatzes der limitierten Akzessorietät keine Auswirkungen auf den

Schuldspruch des Beschuldigten 2 zeitigen würde (Art. 27 StGB), ist das

Verfahren im Sinne der Verfahrensbeschleunigung in Bezug auf den Beschuldigten 2

abzutrennen.

6.

Über die Kosten

des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens und die Entschädigungen der jeweiligen

amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers

1.

ist im Rahmen des (jeweiligen) Endentscheids zu befinden.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Kammer):

://: Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens

an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Urteils wird abgewiesen.

Das Berufungsverfahren wird ausgestellt zwecks

Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über A____.

Das Verfahren von B____ wird abgetrennt.

Über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen der

jeweiligen amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin von C____

Dispositiv

wird mit dem Sachurteil des Berufungsgerichts entschieden.

Mitteilung an:

- Beschuldigte

1 und 2

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Privatkläger

1 und 2

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).