SB.2019.88
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie Strafzumessung
21. Dezember 2021Deutsch54 min
Betäubungsmittelgesetz sowie vom Vorwurf der Geldwäscherei sei er vollumfänglich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.88
URTEIL
vom 21.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ,
Dr. phil. und MLaw
Jacqueline Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
und
A____
Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt
Thorberg
Thorbergstrasse 48, 3326
Krauchthal
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 24. Januar 2019
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässiges
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall)
sowie Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil der
Strafgerichtskammer vom 24. Januar 2019 wurde A____ des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des
gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei
(schwerer Fall), der Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft),
der harten Pornografie, der mehrfachen harten Pornografie (Konsum), der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt. Die am 26. September 2016 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.‒, Probezeit 3
Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 21. März 2017, sowie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.‒, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2016. Es wurde angeordnet, er
sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 15 Jahre
des Landes zu verweisen und die Landesverweisung gemäss Art. 20 der
N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Es wurde
verfügt, die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
Die USB-Sticks mit Daten der Mobiltelefonsicherung und die zusätzliche
Speicherkarte wurden zu den Akten genommen. Dem Beurteilten wurden die
Verfahrenskosten von CHF 10’025.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12’600
auferlegt. Der Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil
haben der Beurteile am 22. August 2019 und die Staatsanwaltschaft am 28. August
2019 Berufung erklärt. A____ (nachfolgend Berufungskläger) beantragt, das
Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben, und er sei wegen Geldkurierdiensten im
Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in den Ziffern 1.5.10 ff. der
Anklageschrift, der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
und der Pornographie mit einer 4-jährigen Gefängnisstrafe zu belegen. Von der
über die Geldkurierdienste hinausgehende Anklage der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie vom Vorwurf der Geldwäscherei sei er vollumfänglich
freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Mit der Berufung wurde gerügt, dass es
sich bei den in den Akten enthaltenen Telefonkontrollen um in indirekter Rede
verfasste Zusammenfassungen handle und zahlreiche verwendete Begriffe auf eine
unkorrekte Übersetzung schliessen lassen würden, weshalb der Beweisantrag auf
Neuübersetzung sämtlicher Telefonkontrollen gestellt wurde. Diese habe in
direkter Rede zu erfolgen, und auf Kommentare und Interpretationen sei zu
verzichten.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, es seien die vom Strafgericht
ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigten, der Beschuldigte im Rahmen des
Tatsächlichen jedoch bereits ab dem ersten Vorgang vom 27. bis 28. März 2016
sowohl für die unbefugte Einfuhr und Veräusserung von Kokaingemisch als auch
die Geldwäschereihandlungen schuldig zu sprechen. Die insgesamt abgesetzte
Menge Kokain, der dadurch erwirtschaftete Gesamtumsatz und der total ausser
Landes geschaffte Drogenerlös seien auf die angeklagten Gesamtmengen und
-summen zu erhöhen. Es sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen zu
erhöhen. Ansonsten sei dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter
o/e-Kostenfolge.
Die
Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die beantragte Freiheitsstrafe
auf 15 ¾ Jahre konkretisiert worden ist, datiert vom 25. Oktober 2019, jene des
Berufungsklägers vom 2. Dezember 2019. Die Staatsanwaltschaft hat am 15. Januar
2020 eine Berufungsantwort verfasst.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2020 wurde der Berufungskläger befragt.
Im Anschluss gelangten die Staatsanwältin sowie sein Verteidiger zum Vortrag. Das
Gericht stellte das Verfahren in der Folge zur Abnahme weiterer Beweise aus. Es
wurde verfügt, dass eine Reihe von Telefonaten aus der vorliegenden
Telefonkontrolle neu zu übersetzen seien. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf
den Zwischenentscheid vom 27. März 2021 verwiesen. Die Hauptverhandlung wurde
nach Vorliegen der in Auftrag gegebenen Übersetzungen neu angesetzt und fand am
20. und 21. Dezember 2021 statt. Der Berufungskläger wurde erneut befragt,
bevor sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangten. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft
ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt,
sodass die Legitimation zur Berufung auch für sie gegeben ist. Auf die form-
und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Von
Seiten der Staatsanwaltschaft wird das Urteil in rechtlicher Hinsicht nicht
beanstandet. Der Berufungskläger ficht das Urteil mit Ausnahme von
«Geldkurierdiensten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in den Ziffern 1.5.10»
bezüglich sämtlicher Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei an. In Rechtskraft erwachsen sind
die Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Pornografie (teilweise Konsum) und
Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft). Ebenfalls
unangefochten und somit rechtskräftig sind die Verfügungen der Vorinstanz
betreffend die Beschlagnahme und die Entschädigung des vormaligen amtlichen
Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
2.1
Der
Verteidiger hat in der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2020 an seinem
bereits mit der Berufungsbegründung gestellten Antrag festgehalten, es seien
sämtliche vorhandenen Telefonkontrollen neu übersetzen zu lassen und zwar in
direkter Rede und ohne Kommentare und Interpretationen. Die vorliegenden
Zusammenfassungen seien unzulässig. Oft handle es sich dabei um
Interpretationen, das Ziehen von Schlüssen sei indes Aufgabe des Gerichts und
nicht des Übersetzers. Es würden die Begriffe «Abnehmer», «Geldbringer» und
«Warenverteilung» verwendet, die so sicher nicht gesagt worden seien und Begriffe
wie «zwei Hände» zu Geldbeträgen interpretiert. Es lägen unüberprüfbare, von
der Staatsanwaltschaft geschaffene Beweise vor, denen der Beschuldigte wehrlos
ausgesetzt sei. Wenn der zusammenfassende und interpretierende Übersetzer von «Abnehmern»
spreche, sei verständlich, dass das Strafgericht darin Indizien für eine
Verurteilung gesehen habe, jedoch sei die zugrundeliegende Übersetzung falsch,
was korrigiert werden müsse (Berufungsbegründung, Akten S. 3676 f.).
2.2
Das
Gericht hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. Es ist gerichtsnotorisch,
dass am professionellen Drogenhandel beteiligten Personen am Telefon nicht
offen über ihre illegalen Tätigkeiten sprechen, sondern regelmässig codiert
kommunizieren. Dies ist teilweise auch aus der beanstandeten Übersetzung
ersichtlich, etwa am Beispiel der erwähnten «zwei Hände». Dass Beteiligte aus
der gleichen Gruppierung in anderen Gesprächen offen von «Inlandkurieren»,
«Geldbringern», «Abnehmern» und «Fingerlingen» sprechen sollen, erscheint sehr
Dispositiv
unwahrscheinlich. Das Gericht hat daher am 16. Dezember 2020 entschieden, das
Verfahren auszustellen und die von der Verteidigung konkret monierten
Übersetzungen neu vornehmen zu lassen. Es wurde der Verteidigung Frist gesetzt,
die Liste der beanstandeten Übersetzungen nach Rücksprache mit ihrem Mandanten
zu erweitern, und die Liste wurde durch das Gericht ergänzt. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wurde angewiesen, bei der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft II
in Zürich eine vollständige Liste der eingesetzten Dolmetscher zu erheben und
dem Appellationsgericht einzureichen. Zudem wurde sie angewiesen, dem Gericht
die Dokumente einzureichen, aufgrund derer sich ergibt, dass die in
vorliegender Sache eingesetzten Dolmetscher über ihre Pflichten nach 307 StGB
(falsche Übersetzung) belehrt worden waren. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt angewiesen, bei der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft II
Zürich einen schriftlichen Bericht einzuholen, aus welchem sich ergibt, wie die
Arbeitsteilung zwischen dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei und dem
Dolmetscher ausgestaltet bzw. welcher Auftrag dem Dolmetscher von der Polizei
erteilt worden war, namentlich welche Instruktionen der Dolmetscher vom
Sachbearbeiter erhielt und wie Unwichtiges von Relevantem getrennt wurde. Der
Antrag der Verteidigung auf Neuübersetzung sämtlicher Gespräche wurde mit
Zwischenentscheid vom 27. März 2021 abgewiesen und die Staatsanwaltschaft
angewiesen, die Audioaufnahmen von 20 vom Gericht bezeichneten Gesprächen
einzureichen (Zwischenentscheid. Akten S. 3788 ff.). Das Appellationsgericht
bestimmte in der Folge einen Dolmetscher, der über seine Pflichten belehrt
wurde und die ausgewählten Gespräche ab den Audiodateien neu von Igbo ins
Deutsche übersetzte (Auftrag und Dolmetschererklärung, Akten S. 3804-3807;
Neuübersetzungen: Akten S. 3808-3843). Diese Übersetzungen lagen dem Gericht
und den Parteien bei der Vorbereitung der neu angesetzten Hauptverhandlung vor.
2.3 Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft belegen die vorliegenden wörtlichen
Übersetzungen der Telefonkontrolle die Richtigkeit der bisherigen Übersetzung
(Plädoyer, Akten S. 3896). Die Verteidigung vertritt hingegen die Ansicht, die
wortgetreue Übersetzung habe noch klarer verdeutlicht, dass die ursprüngliche
Übersetzung stark fehlerhaft sei, und es sei daher die neue Übersetzung
sämtlicher Telefonate anzuordnen (Plädoyer, Akten S. 3894).
2.4 Das
Gericht liess mit dem genannten Zwischenentscheid acht Gespräche, in welchen
gemäss ursprünglicher Übersetzung von «Abnehmern» gesprochen wurde, wörtlich
neu übersetzen. Gemäss wörtlicher Übersetzung wurde statt «Abnehmer in
Lausanne» (Akten S. 1811) «LF-Typ» gesagt (Akten S. 3818), statt «Abnehmer von
H20» (S. 1812) «Typ von H20» (S. 3819), statt «Abnehmer in Luzern»
(S. 1813) «LD-Typ» (S. 3820), statt «Abnehmer von GT in Lausanne»
(S. 1814) «GT-Typ der in LF ist» (S. 3822), statt «Abnehmer» (S. 1816)
«Typ, der Geld gebracht hat» (S. 3823), statt «Abnehmer von der Ware H20»
(S. 1818) «der H20-Typ» (S. 3826) und statt «Abnehmer von Q7» (S. 1837)
«Q7-Typ» (S. 3828). In der Transkription des Gesprächs vom 23. Oktober
2016, 21:47:11, wird zusammengefasst, «dass der Mann ([...]) sich mit dem Typ
(Abnehmer von H20) getroffen hat» (S. 1840). In der wörtlichen Übersetzung
heisst es lediglich «Er hat sich schon mit dem Jungen getroffen» (S. 3830). Es
ist festzustellen, dass der Begriff «Abnehmer» am Telefon kein einziges Mal
verwendet wurde und die zusammenfassenden Übersetzungen der Telefonate keine
reine Übersetzung, sondern bereits eine Interpretation darstellen. Es ist
augenfällig, dass aufgrund weiterer Erkenntnisse aus dem Verfahren bereits
bekannt war, dass die Kokainlieferungen jeweils mit Buchstabencodes beschriftet
waren, welche die Empfänger bezeichneten. Vor diesem Hintergrund ist es im
Ergebnis zutreffend, wenn die in den Telefonaten mit diesen Kürzeln
bezeichneten Personen als Abnehmer bezeichnet wurden. Beim letztgenannten
Gespräch stammt die Erkenntnis, um wen es sich beim «Jungen» handelt ‒ nämlich
den Abnehmer von H20 ‒ aus einem vorangegangenen Telefonat und somit
ebenfalls aus einem weiteren Kontext.
«Geldbringer» wird
in den Telefonaten ebenfalls nie gesagt, sondern ist bereits das Resultat einer
Interpretation. Im neu übersetzten Gespräch vom 7. Februar 2017, 11:20:07, (Übersetzung
1: Akten S. 2115, Übersetzung 2. Akten S. 3809 f.) wird gesagt, «Du wirst
von einem Typen die Schönheit des Mannes abholen» und «Du wirst ihm sagen, er
soll es wechseln». Dass es sich dabei um Geld handelt, ergibt sich hier einerseits
aus der Aufforderung, es zu wechseln, andererseits ist gerichtsnotorisch, dass
«Schönheit des Mannes» unter nigerianischen Drogenhändlern regelmässig als Bezeichnung
für Geld verwendet wird, was neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auch
häufig in Betäubungsmittelfällen tätigen Übersetzern bekannt sein dürfte. Auch
beim Telefonat vom 23. Oktober 2016, 16:03:16, (Ü1: S. 1801, Ü2: S. 3817)
geht es darum, dass «die Schönheit» abgeholt werden soll. Ebenfalls aufgrund
der genannten «Schönheit des Mannes» wurde jemand in der Erstübersetzung des
Gesprächs vom 23. Oktober 2016, 18:48:09, als «Geldbringer» bezeichnet (Ü1: S.
1817, Ü2: S. 3824). Beim Gespräch vom 15. März 2017, 20:48:39, ergibt sich die
Übergabe von Geld und die Benennung der betreffenden Person als «Geldbringer»
wiederum zweifelsfrei daraus, dass dieses zum Missfallen der
Gesprächsteilnehmer nicht gewechselt worden ist (Ü1: S. 2259, Ü2: S. 3839). Die
erfolgte Interpretation und Bezeichnung als «Geldbringer» ist wiederum
nachvollziehbar und im Ergebnis korrekt. Auch hier wäre jedoch vor der
Zusammenfassung und insbesondere vor der Interpretation der Gespräche eine
wörtliche Übersetzung in einem separaten Dokument wünschenswert gewesen.
Bezüglich des
Gesprächs, in dem laut erster Übersetzung von «Warenverteilung» die Rede sein
soll, sind die zwei vorliegenden Übersetzungen des Telefonats vom 23. Oktober
2016, 21:14:48 (Ü1: S. 1838, Ü2: S. 3829) nicht zur Deckung zu bringen. Auf
entsprechende Nachfrage der Verfahrensleiterin hat die Staatsanwältin mit
Eingabe vom 30. Juli 2021 dargelegt, dass es sich tatsächlich um das gleiche
Gespräch handle, was sich aus dem Zusammenhang mit dem eine Minute vor dem
fraglichen Telefonat geführten Gespräch der gleichen beiden Personen ergebe
(Akten S. 3857 f.). Dies trifft zwar zu, zeigt aber in besonderem
Masse das problematische Vorgehen im Zusammenhang mit der Übersetzung der
vorliegenden Telefonüberwachung. Es wurde in grossem Masse Kontext aus weiteren
Telefonaten oder sonstigem Vorwissen in die Verarbeitung der Telefonate miteinbezogen,
anstatt in einem ersten Schritt möglichst wortgetreu zu übersetzen.
2.5 Im
genannten Zwischenentscheid wurde ausserdem entschieden, jene Gespräche neu
übersetzen zu lassen, deren Übersetzung der Berufungskläger selbst anlässlich
seiner Einvernahmen als fehlerhaft bezeichnet hatte. Die nun vorliegende
wörtliche Übersetzung erlaubt auch die Überprüfung dieser Rügen. Nachfolgend
wird jeweils zu Beginn unter Angabe von Datum und Startzeit des Gesprächs die
ursprüngliche Übersetzung zitiert und anschliessend die Rüge des
Berufungsklägers. Anhand der neuen wörtlichen Übersetzung wird dann überprüft,
ob die Übersetzung zu Recht beanstandet worden ist:
- 6.3.17,
16:21:42: «A____ teilt dem UM mit, der andere Typ (UM68) wird 1940.- zu ihm
bringen. Der UM sagt okay, aber er muss für den Dienst zahlen. Auf Anfrage
erzählt A____, der Betrag für die 2 UM ist 1700.-» (Akten S. 894). Der
Berufungskläger bestreitet, dass etwas mit «2» gesagt werde (Akten S. 878). Aus
der Neuübersetzung geht hervor, dass der Berufungskläger zum seinem Gesprächspartner
sagt, «Deine Schönheit beträgt eins-sieben» (Akten S. 3840). Aus dem weiteren
Verlauf des Gesprächs wird klar, dass dies für «1700» steht. Er sagt jedoch tatsächlich
nicht, dass dies der Betrag für «2» sei. Dies dürfte eine Annahme der
Staatsanwaltschaft darstellen, die auf dem an anderer Stelle bekannt gewordenen
Verkaufspreis von CHF 8/Gramm zuzüglich Lieferpauschale basiert. Die Rüge
der unkorrekten Übersetzung ist somit berechtigt.
- 6.3.17,
17:43:49: «Der Inlandkurier teilt mit, er werde um 20:00 Uhr in Lausanne sein.
Die Abnehmer müssen am Treffpunkt um 19.40 Uhr sein» (S. 898). Der Berufungskläger
rügt, am Telefon werde nicht gesagt, dass die Person irgendetwas abholen werde,
sondern nur, dass sie um acht Uhr dort sein werde (Akten S. 882). Dieser
Einwand trifft ebenfalls zu. Ein Gesprächsteilnehmer sagt, er werde um 8 Uhr
dort sein. Sie sollen ab 7 Uhr 40 dort sein, da er nicht warten wolle (Akten S.
3842). Dass es sich dabei um ein Treffen eines Inlandkuriers mit Abnehmern
handelt, ist Interpretation und ebenso, dass das Treffen in Lausanne
stattfindet. Auch hier ist die Rüge der nicht wortgetreuen Übersetzung
zutreffend.
- 6.3.17,
19:20:41: «Der UM fragt nach der Markierung von 1940er? [...] sagt, «AIT» und
«OK» in einem Paket (Akten S. 903). Der Berufungskläger bemängelt, es werde
nicht das Wort Markierung, sondern Autokennzeichen verwendet (Akten S. 885).
Die neue Übersetzung deckt sich sinngemäss mit den Angaben des Berufungsklägers
(«Nummernschild», Akten S. 3843). Seine Rüge ist demnach auch hier zutreffend,
wenn hier auch nicht offensichtlich eine Interpretation stattgefunden hat,
sondern möglicherweise einfach leicht unterschiedlich übersetzt worden ist.
- 26.2.17,
4:59:35: «A____ teilt [...] mit dass es nur noch 12 (Minuten) bleibt» (Akten S.
1634). Gemäss dem Berufungskläger geht es hier nicht um Minuten, sondern um 1
und 2, was 1200 bedeute (Akten S. 1623). Wörtlich wird in diesem Gespräch gemäss
neuer Übersetzung gesagt, «es fehlen noch … (unverständlich) eins und zwei»
(Akten S. 3835). Später ist im Gespräch von Minuten die Rede, die der Fahrer
noch braucht. Es bleibt unklar, wofür 1 und 2 steht ‒ beides scheint
möglich.
- 26.2.17,
18:06:22: «[...] erzählt, dass der Typ ihm 11'000 gegeben hat» (Akten
S. 1662). Der Berufungskläger rügt, es sei von «one-one» die Rede, was
1100 bedeute (Akten S. 1647). Hier zeigt die Neuübersetzung jedoch klar,
dass die erste Übersetzung inhaltlich korrekt ist. Zwar wird nicht 11'000
gesagt, sondern «Er hat gesagt, es sind eins-und-eins … eins … eins … elf.»
(Akten S. 3833), was noch beide Deutungen zulassen würde. Direkt im Anschluss
wir aber ergänzt «und drei Null». Es wird also offensichtlich von 11'000
gesprochen.
- 16.12.16,
10:13:06: «B____ hat gestrigen Abend dem A____ 4500 überwiesen» (Akten S.
2096). Der Berufungskläger moniert, er höre in diesem Gespräch 500 und nicht
4500 (Akten S. 2082). Auch hier ist die Kritik berechtigt. «B____» sagt zu ihm,
«du weisst doch, dass ich dir vier-fünf geben werde, denn ich hatte dir 500
gegeben» (Akten S. 3837). Wenn die Interpretation auch naheliegend sein mag,
entspricht es doch nicht der wörtlichen Übersetzung des Gesprächs.
- 9.11.16,
21:16:27: In der Zusammenfassung eines langen Telefonats wird festgehalten. «A____
sagt, er möchte das Geld zu den anderen Geldern addieren, um in der Lage zu
sein, mehr Waren mitzubringen, wenn er zurückkommt» (Akten S. 1774). Der
Berufungskläger moniert, er sage in diesem Gespräch überhaupt nichts von
mitbringen (Akten S. 2663). Auch hier ist die ursprüngliche Fassung weit
entfernt von einer wörtlichen Übersetzung. Immerhin lässt sich die betreffende
Stelle der folgenden Sequenz der wörtlichen Übersetzung zuordnen: «… solltest
du versuchen, ihm das Geld mitzugeben, damit er es mir bringt. Ich werde es zu
dem Geld addieren, womit ich diese Sache kaufen werde, bevor er kommt» (Akten
S. 3814). Dass nicht von «Mitbringen» gesprochen wird, trifft auch hier zu.
2.6 Die
Neuübersetzung der beanstandeten Gespräche hat somit die These der Verteidigung
bestätigt, dass in den Gesprächen entgegen der ursprünglichen Übersetzung die
Begriffe «Abnehmer», «Geldbringer» und «Warenverteilung» nicht gefallen sind
und es sich dabei um nicht als solche gekennzeichnete Interpretationen handelt.
Die vom Berufungskläger in seinen Einvernahmen monierten Punkte treffen
mehrheitlich ebenfalls zu. Ein Vergleich der alten mit der neuen Übersetzung
belegt, dass in die ursprüngliche Übersetzung offenbar Erkenntnisse aus dem
Kontext weiterer überwachter Gespräche oder auf anderem Wege gewonnene
Erkenntnisse miteingeflossen sind. Es kann mithilfe der neuen, wörtlichen
Übersetzung nachvollzogen werden, was die Grundlage der vorgenommenen
Interpretationen war. Diese erweisen sich als zutreffend, wenn sie auch erst in
einem zweiten Schritt neben einer wörtlichen Übersetzung vorzunehmen gewesen
wären. Das gewählte Vorgehen, vom Berufungskläger und der Verteidigung
bezeichnete Gespräche neu übersetzen zu lassen, erlaubt es dem Gericht und den
Parteien, das Zustandekommen der Übersetzung und die Richtigkeit der gezogenen
Schlüsse nachzuvollziehen. Die Übersetzung sämtlicher Gespräche ist nach dem
Gesagten nicht notwendig und auch nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar
‒ bereits das bisherige Procedere hat zu einer Verzögerung von einem Jahr
geführt. Der entsprechende Antrag der Verteidigung wird abgewiesen. Das Gericht
ist sich der Problematik der nicht wortgetreuen Zusammenfassungen und
Interpretationen jedoch bewusst und hat sorgfältig zu prüfen, welche Schlüsse
aus den vorliegenden Übersetzungen gezogen werden können. In besonderem Masse
gilt dies für die Frage, ob sich aus den so dokumentierten Gesprächen exakte
Betäubungsmittelmengen und Geldbeträge eruieren lassen (siehe dazu E. 3.3.2).
3.
3.1 Der
Berufungskläger hat in seiner Berufungsbegründung beantragt, er sei neben der
zugestandenen rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts und Pornographie
lediglich wegen Geldkurierdiensten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu
bestrafen. In rechtlicher Hinsicht sei wohl Bandenmässigkeit gegeben; ob auch Gewerbsmässigkeit
vorliege, müsse offen bleiben. Von den anderen Anklagepunkten betreffend
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei er hingegen freizusprechen.
Dazu im Widerspruch steht allerdings die Argumentation, der Berufungskläger
habe keine hohe Stellung innerhalb der Bande innegehabt, da er selbst als
Bodypacker aktiv gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 3678). In
zeitlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei mit Recht davon
ausgegangen, dass in der ersten Phase keine Kuriertätigkeit erfolgt sei. Der
Berufungskläger habe damals noch versucht, im Occasions-Elektronikhandel Fuss
zu fassen (a.a.O. Ziff. 3, Akten S. 3675). In der Befragung vor
Appellationsgericht am 16. Dezember 2020 hat der Berufungskläger selbst noch
immer pauschal bestritten, irgendetwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Er
habe gebrauchte Fahrzeuge und Pneus nach Afrika exportiert. Weshalb er diese
trotz Einreisesperre von Basel aus machte, wollte er ebensowenig kommentieren
wie seine auf einer Drogenverpackung aufgefundene DNA (Prot.
Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 3727 f.). In der erneuten Befragung vom 21.
Dezember 2021 führte er den angeblichen Occasionshandel nicht mehr als Grund
für seine vielfache rechtswidrige Einreise an und zog es vor, zu diesem Vorhalt
zu schweigen. Er habe auf Anweisung eines Dritten Geld bei den mit
Buchstabencodes bezeichneten Personen eingesammelt und zu einer weiteren Person
transportieren sollen, zu deren Identität er jedoch keine Angaben machen
wollte. Mit Kokain habe er nie zu tun gehabt (Prot. Berufungsverhandlung 2021,
Akten S. 3892 f.).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft vertritt dagegen nach wie vor die Ansicht, der
Berufungskläger sei für sämtliche 32 vorgehaltenen Vorgänge schuldig zu
sprechen. Als Folge davon sei von mindestens 104,7 Kilogramm importierten
Kokain und einem durch den Verkauf an Zwischenhändler erzielten und ausser
Landes geschafften Erlös von CHF 873'600.‒ und dem Anstalten Treffen
bezüglich weiterer 2,5 Kilogramm Kokain auszugehen (Berufungsbegründung, Akten
S. 3665).
3.3
Tatsächliches
3.3.1 Dass sich
der Berufungskläger auch neben den Geldtransporten im qualifizierten
Kokainhandel betätigt hat, ergibt sich bereits zweifelsfrei daraus, dass sich seine
DNA auf den Knoten zweier Plastikbeutel befand, welche am 6. März 2017 bei der
Kontrolle von [...] aufgefunden wurden und die insgesamt 42 Fingerlinge mit je
10 Gramm Kokaingemisch enthielten. Der Berufungskläger konnte oder wollte diesen
Umstand nicht erklären. Gegenüber der Vorinstanz äusserte er dazu, er habe zwar
mit diesem Mann ([...]) telefoniert, diesen aber nie getroffen und er könne
sich die DNA-Spuren nicht erklären (Prot. Strafgericht, Akten S. 3388). Gegenüber
dem Appellationsgericht sagte er, man habe erst nichts gefunden und das Ganze
nach 10 Monaten konstruiert (Prot. Appellationsgericht, Akten S. 3892). Als
weiteres Indiz für seinen Umgang mit Kokain ist zu nennen, dass er bei seiner Anhaltung
vom 21. März 2017 durch die Grenzwache einem Drogen-Schnelltests an Händen,
Füssen und Stirn unterzogen wurde, welcher positiv auf Kokain ausfielen (Akten
S. 500 ff.). Die Untersuchungen des IRM ergaben eine Kokain-Kontamination der
Kleidung des Beschuldigten. Die Interpretation im Forensisch-chemischen
Gutachten lautet dahingehend, dass die Kokainspuren an den Kleidern und den
Schuhen am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen
übertragen worden seien. Dass sich am Abrieb der Fingernägel keine
Betäubungsmittelspuren feststellen liessen, weise darauf hin, dass der
Berufungskläger seit dem letztmaligen Waschen der Hände nicht mit offenen
Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen sei. Auf den von ihm mitgeführten
Banknoten fanden sich nur vereinzelt Kokainspuren, womit sich das Geld gemäss
IRM nicht von «Normalgeld» unterscheidet (Akten S. 513-515). Der
Berufungskläger erklärte die festgestellten Kokainspuren damit, dass er die
Kleider nicht wasche und diese womöglich an einer Party kontaminiert worden
seien (Prot. Strafgericht, Akten S. 3386; HV AGE S. 3893). Der positive
Kokainbefund veranlasste das Grenzwachtkorps, den Berufungskläger einer näheren
Untersuchung zu unterziehen, wobei der Verdacht des Drogenschmuggels bestand.
Tatsächlich erbrachte eine Röntgenuntersuchung den Nachweis, dass er fünf Fingerlinge
inkorporiert hatte, diese jedoch keine Betäubungsmittel enthielten, sondern
insgesamt EUR 25’000 in 500-Euro-Scheinen. Dass es sich beim so transportierten
Geld um Drogenerlös handelt, ist bereits aufgrund der Kokainspuren an der
Kleidung naheliegend. Der Berufungskläger lieferte im Laufe des Verfahrens
verschiedene Erklärungsversuche für das aufgefundene Geld. Gemäss Bericht der
Zollverwaltung vom 21. März 2017 gab er zunächst an, das Geld gehöre ihm und
stamme aus dem Handel mit alten elektronischen TV Geräten und er habe sein Geld
aus Angst vor Diebstahl in seinem Körper transportiert (Akten S. 502). Dies
sagte er tags darauf auch gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, wobei es sich
bei diesem Geld teilweise um sein Erspartes handle (Akten S. 526). Ab der
Einvernahme vom 21. Dezember 2017 gab er dann an, dass er für «C____» und «D____»
als Geldkurier tätig gewesen sei und dieses nach Amsterdam transportiert habe (Akten
S. 2445 f.; Prot. Strafgericht S. 3379). Die DNA des Berufungsklägers an
der Verpackung einer beträchtlichen Kokainmenge, der im Körper transportierte hohe
Geldbetrag und der positiv ausgefallene Drogen-Schnelltest bei seiner Anhaltung
werden durch eine einschlägige Vorstrafe des Berufungsklägers ergänzt: Er
selbst wies in seinem letzten Wort der Berufungsverhandlung darauf hin, dass in
den Jahren 2009 und 2010 Dinge passiert seien, auf welche er nicht stolz sei. Die
von ihm erwähnte Begebenheit aus dem Jahr 2009 ist aus dem Strafregister nicht
mehr ersichtlich, jedoch ist der Vorfall aus dem Jahr 2010 bekannt. Es handelt
sich dabei um eine Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (davon ein Jahr
verbüsst) wegen Betäubungsmitteldelikten. Der Berufungskläger war am 5.
September 2010 am Flughafen Brüssel mit 96 geschluckten Fingerlingen,
beinhaltend 2,186 Kilogramm Kokain, festgenommen worden war (Meldung Interpol
Brüssel: Akten S. 53-54). Dass sich der Berufungskläger im Kokainhandel
betätigt haben soll, erscheint somit auch persönlichkeitsadäquat. Alle diese
Elemente belegen in ihrer Gesamtheit bereits ohne Berücksichtigung von
Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle, dass sich der Berufungskläger erneut im
Kokainhandel betätigt hat.
3.3.2
Telefonkontrolle
3.3.2.1 Identifikation
als Gesprächsteilnehmer
Die Vorinstanz
hat ausführlich dargelegt, dass der Berufungskläger in allen ihm als
Gesprächsteilnehmer zugerechneten Telefonaten als solcher feststeht. Zusammenfassend
wurde festgestellt, dass er sich in der Einvernahme vom 11. Mai 2017 (in nicht
deliktischem Zusammenhang) als Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer [...] erkannte.
In der Einvernahme vom 17. Mai 2017 gab er auf Vorhalt von überwachten Telefongesprächen
an, er habe auf Anweisung eines anderen dessen Telefon gehütet und eingehende
Anrufe beantwortet, ohne aber den Sinn dahinter zu verstehen ‒ dies,
obschon teilweise er die Anrufe getätigt hatte. Auch in den Einvernahmen vom
13. Mai 2017 und 6. Juni 2017 behauptete er, lediglich für einen Bekannten das
Telefon gehütet und nur die auf einem Blatt notierten Anweisungen befolgt zu
haben. In der Einvernahme vom 29. Juni 2017 ging er dann dazu über, die
Teilnahme an den vorgespielten Telefonaten zu bestreiten. Ab der Einvernahme
vom 7. September 2017 verweigerte er die Aussage. Es wird sodann auf den
Nachtragsrapport von Feldweibel mbA [...] der Kantonspolizei Zürich verwiesen,
der den Berufungskläger anhand von Gesprächsinhalten als Gesprächsteilnehmer
identifiziert hat. Es handelt sich dabei um die Nennung seines Nachnamens und
Geburtstages, des am Telefon verwendeten Alias-Namens «[...]», auf welchen auch
ein Facebook-Konto des Berufungsklägers lautet sowie zutreffende Angaben zu
seiner Familie in Norwegen und seinem Einreiseverbot. Es kann auf die
Einzelheiten dieser überzeugenden Erwägungen verwiesen werden (Urteil
Vorinstanz S.60-63, Akten S. 3493-3496).
3.3.2.2 Funktion
des Berufungsklägers
Mit
Zwischenentscheid vom 27. März 2021 wurden aus den zahlreichen in
Zusammenfassung vorliegenden Telefongesprächen 20 Telefonate zur wörtlichen
Neuübersetzung ausgesondert. Dass sich die Annahme der Verteidigung als
berechtigt herausgestellt hat, dass in die Übersetzung Interpretationen
miteingeflossen sind, und wie diese zustande gekommen sind, wurde bereits behandelt
(siehe E. 2.1-2.6). Es wurde auch bereits festgehalten, dass die Gespräche in
einem ersten Schritt wörtlich zu übersetzen gewesen wären und die
Interpretation ‒ idealerweise mit Hinweisen auf deren Zustandekommen
‒ in einem separaten Dokument hätten erstellt werden müssen. Es wurde
aber auch bereits ausgeführt, dass sich die vorgenommenen Interpretationen nach
Sichtung der wörtlichen Übersetzungen als nachvollziehbar erwiesen haben.
Die vorliegenden
wörtlichen Übersetzungen entlasten den Berufungskläger keineswegs, sondern
zeigen im Gegenteil die für den Drogenhandel typischen Codierungen – wie
erwähnt, wird «Die Schönheit des Mannes» unter nigerianischen Drogenhändlern regelmässig
als Code für Geld verwendet. In der Berufungsverhandlung wurde der
Berufungskläger gefragt, was es bedeute, wenn er im Telefonat mit «B____» vom
23. Oktober 2016, 18:41:42, fragt «Hast du die Schönheit des Mannes von [...] erhalten?»
Er sagte darauf, er habe gescherzt. Er kenne keinen [...] und es bedeute
einfach «ein schöner Mann». Dies ergibt keinerlei Sinn und ist ganz
offensichtlich eine unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal B____ antwortet, er
habe es gezählt, womit klar ist, dass es sich um Geld handeln muss. Dass sich
der Berufungskläger aufgrund der verwendeten Codes in Sicherheit wähnt, ist
bereit anlässlich der Befragungen durch die Staatsanwaltschaft deutlich
geworden. So hat er die zahlreichen ihm vorgehaltenen Telefonate zwar oft nicht
in einen sinnvollen, nicht deliktischen Zusammenhang stellen können, aber
mehrfach Wert darauf gelegt, dass das Wort Kokain in den Gesprächen nie gefallen
sei (stellvertretend Einvernahmen vom 15.6.17, Akten S. 1621 und vom 20.6.17,
Akten S. 1646).
Bereits die neu
übersetzten Gespräche bestätigen die Annahme von Anklage und Vorinstanz
bezüglich der Rolle der Berufungskläger innerhalb des organisierten
Drogenhandels. So wird daraus zunächst ersichtlich, dass er das Einsammeln des
Erlöses aus den Drogenverkäufen koordiniert hat (TK Protokolle 23.10.16:
16:03:16, 18:41:42, 18:48:09, Akten S. 1801, 1816, 1817]; 15.3.17: 20:48:39, Akten
S. 2259 [Neuübersetzungen: Akten S. 3817, 3823, 3824 f., 3839]. Als ein
Abnehmer nicht den vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat und in Aussicht stellt,
dass sein Partner die ausstehenden 200 begleichen wird, nimmt der
Berufungskläger Rücksprache mit D____, der darauf besteht, dass man sich dies
erst von seinem Partner bestätigen lassen soll (TK Protokoll vom 23.10.16:
21:13:13, Akten S. 1837 [Neuübersetzung: Akten S. 3828]). Dass der
Berufungskläger das Geld im Auftrag von D____ und C____ (alias C____) nach
Holland transportierte, wird nicht mehr bestritten. Was aus den
Neuübersetzungen aber ebenfalls zweifelsfrei hervorgeht ist, dass der Berufungskläger
die Treffen zwischen den Abnehmern der mit Kürzeln bezeichneten
Kokainlieferungen und den eingesetzten Kurieren koordinierte. «B____» wendet
sich hilfesuchend an den Berufungskläger, als sein Fahrer den Abnehmer
telefonisch nicht erreichen kann (TK Protokolle 23.10.16, 18:16:52, 18:37:05,
Akten S. 1811, 1814 [Neuübersetzung. Akten S. 3818, 3822]. Der Berufungskläger
kümmert sich um die Probleme der Fahrer, wenn Abnehmer nicht erreichbar sind oder
keine korrekte Lieferadresse vorhanden ist und meldet «B____» schliesslich
zuhanden des Fahrers die Telefonnummer des nicht erreichbaren Abnehmers (TK
Protokolle 23.1.16: 18:17:30, 18:20:28, 19:38:46, Akten S. 1812, 1813, 1817
[Neuübersetzungen: Akten S. 3819, 3820 f., 3826 f.]. Auch dass der
Berufungskläger in engem Kontakt zu den Hinterleuten stand und dies nicht nur
im Zusammenhang mit den Geldtransporten, ergibt sich aus den neuen
Übersetzungen: Im Gespräch vom 23.10.16, 21:47:11, berichtet der
Berufungskläger D____, wo sich die beiden Fahrer befinden. D____ weist ihn an
sich aufzuschreiben, wenn jemand nicht vollständig bezahlt hat. Der Berufungskläger
orientiert ihn über die aktuellen Probleme, da ein Abnehmer keine exakte
Adresse angebe. D____ beschliesst, dass man «es» einfach dort deponieren wird,
wenn er keinen Treffpunkt angibt. Der Berufungskläger will dieser Person jedoch
noch eine Weile Zeit geben, eine Anschrift anzugeben (TK Protokoll vom 23.10.16,
21:48:40, Neuübersetzung: Akten S. 3830 ff.). Auch mit «C____» telefonierte der
Berufungskläger. Dieser organisiert ihm ein Flugticket, zuvor soll jedoch noch
die Arbeit beendet werden. Der Berufungskläger soll Geld abholen gehen
(«Schönheit des Mannes») und C____ wird diese Person anweisen, das Geld zu
wechseln. D____ drängt darauf, dass die Termine eingehalten werden («Bitte du
sollst zusehen, dass es bei morgen bleibt»). Er fürchtet «dass Arbeit vorhanden
ist, aber man beschwert sich über Geldmangel». Es geht ganz offensichtlich
darum, dass der Deliktserlös eintreffen soll, ehe neue Lieferungen erfolgen (TK
Protokoll vom 7.2.17, 11:21:46: Neuübersetzung: Akten S. 3809 f.). Bereits aus
den vorliegenden Neuübersetzungen ergibt sich somit zweifelsfrei, dass der
Berufungskläger keineswegs nur für das Einsammeln des Deliktserlöses und dessen
Rückschaffung in die Niederlande zuständig war, sondern in enger Absprache mit
den dortigen Hintermännern die Verteilung des Kokains in der Schweiz an diverse
Abnehmer organisierte und die auftretenden Probleme von Kurieren und
Depothaltern wie B____ löste. Es sei an dieser Stelle auch noch einmal darauf
verwiesen, dass die zuletzt vertretene Position des Berufungsklägers, er habe
mit Ausnahme der zugestandenen Geldtransporte nichts mit dem inkriminierten
Drogengeschäften zu tun gehabt, schon deshalb nicht zutreffen kann, weil im
Fahrzeug von [...] zwei mit den üblichen Empfängerkürzeln («B52», «TS»)
versehene Pakete mit Kokainfingerlingen sichergestellt wurden (insgesamt 42
Fingerlinge à 10 Gramm), welche die DNA des Berufungsklägers aufwiesen und
demzufolge durch dessen Hände gegangen sein müssen (Akten S. 3114 ff., DNA-Hits,
Akten S. 3153 ff.).
Nachdem erstellt
ist, dass der Berufungskläger sämtliche Gespräche geführt hat, in denen er als
Gesprächsteilnehmer identifiziert worden ist, seine Aussagen zu deren
Zustandekommen als offensichtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und
sich die inkriminierte Betätigung im Drogenhandel bereits aus den
Neuübersetzungen ergibt, kann für ähnliche Tathandlungen in sämtlichen
angeklagten Tatkomplexen auf die Erkenntnisse der ursprünglichen Protokolle der
Telefonkontrolle abgestellt werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass die
dortigen Zusammenfassungen insoweit korrekt und verwertbar sind, als sie die
gleichen Tätigkeiten des Berufungsklägers auch in den weiteren angeklagten
Vorgängen dokumentieren. Es ist durch die überwachten Telefonate belegt, dass
sich der Berufungskläger in den 23 angeklagten Tatkomplexen als Organisator der
Kokainlieferungen an zahlreiche Zwischenhändler auf dem Schweizer Markt
betätigt hat ‒ meistens vor Ort in Basel, aber auch von Nigeria und den
Niederlanden aus ‒, und dass er in dieser Funktion die Verteilung des von
ihm selbst sowie anderen Kurieren in Depotwohnungen angelieferten Kokains an diverse
Abnehmer in der ganzen Schweiz und den Rückfluss des Deliktserlöses und das
Wechseln von Schweizer Franken in Euro koordiniert hat. Dabei stand er in engem
Kontakt mit den holländischen Hintermännern und transportierte schliesslich das
gewechselte Geld zurück nach Holland. Es kann bezüglich der Erkenntnisse zur
Funktionsweise des organisierten Kokainhandels und der darin vom
Berufungskläger übernommenen Aufgaben auf den detaillierten Ermittlungsbericht
der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 und die ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Ermittlungsbericht: Akten S. 2975-3028, Urteil
Strafgericht S. 64-72, Akten S. 3497-3305).
3.3.2.3 Mengenangaben
Schwieriger
erweist sich die Berechnung der Drogenmenge, welche unter Beteiligung des Berufungsklägers
umgeschlagen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst im Ermittlungsbericht
von DK [...] vom 1. Februar 2018 dargelegt, in welchem mengenmässigen Umfang sie
die Beteiligung des Berufungsklägers im Betäubungsmittelhandel als nachgewiesen
erachtet. Sie hat zunächst die aus den Telefonkontrollen ersichtlichen
Kokainmengen aufgestellt, wobei diese je nach Interpretation zwischen 20,645
und 25,245 Kilogramm betrugen. Eine Rückrechnung der in den Telefonaten
genannten Geldbeträge ergab bei einem belegten Verkaufspreis von CHF 80.‒
pro 10 Gramm einen Wert von 45,420 Kilogramm Kokaingemisch. Unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Telefonkontrollen und getätigten
Beschlagnahmen von 1,406 Kilogramm und 98,6 Gramm errechnete die
Staatsanwaltschaft einen Handel mit einer Kokainmenge zwischen 48,5 und 51,3 Kilogramm
Kokaingemisch (Bericht: Akten S. 3021 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat diese
Berechnung jedoch als taugliche Grundlage für die anzunehmende Drogenmenge
verworfen. Nicht jede Kokainlieferung habe Telekommunikation hervorgerufen und
den beim Berufungsklägern aufgefundenen EUR 24’100.‒ stehe in den
kontrollierten Telefonaten ein Betrag von lediglich CHF 500.‒ gegenüber. Weitere
Differenzen ergäben sich aus den abfotografierten Abrechnungen und der Telefonkontrolle.
Statt für die genannten Berechnungen hat sich die Staatsanwaltschaft daher für
eine Hochrechnung entschieden. Im erwähnten Ermittlungsbericht wird davon
ausgegangen, dass zu den 23 Vorgängen zwischen dem 11. September 2016 und
dem 21. März 2017, welche sich aus der Telefonüberwachung ergeben, neun weitere
Vorgänge kommen, welche aus den Hotelmeldungen zwischen dem 27. März 2016 und
dem Beginn der Telefonkontrolle resultierten. Diese 32 Vorgänge wurden mit dem
Mittelwert der den Telefonkontrollen unter den einzelnen Vorgängen entnommenen
Geldbeträge multipliziert (gerundet: CHF 27’000) und schliesslich durch den
belegten Verkaufspreis von CHF 80.‒ pro 10 Gramm Kokaingemisch geteilt.
Nach dieser Rechnung der Staatsanwaltschaft hat sich der Berufungskläger am
Absatz von 108 Kilogramm Kokaingemisch beteiligt. In der Anklageschrift wurde
dann eine Drogenmenge von 104,7 Kilogramm angeklagt, wovon 2,5 Kilogramm
beschlagnahmt und daher nur das Stadium des Anstaltentreffens erreicht hätten. Es
wurde bei dieser neuen Hochrechnung so verfahren, dass für jeden angeklagten
Vorgang standardmässig drei Kilo Kokain eingesetzt wurden, an deren
Distribution in der Schweiz er sich beteiligt haben soll. Wo die
Staatsanwaltschaft aufgrund von Angaben in der Telefonkontrolle eine grössere
Menge als erstellt erachtete, wurden diese eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft
hat auch in ihrer Berufungsbegründung an der so berechneten Menge festgehalten (Bericht
Stawa, Akten S. 3022-3024, Berufungsbegründung: Akten S. 3665).
Die Vorinstanz
hat diese Berechnung nicht übernommen und auch nicht die Hochrechnung im
zitierten Bericht der Staatsanwaltschaft. Es wurde stattdessen, basierend auf
den Telefonkontrollen, als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger ‒
den vorgenannten Aufstellungen der Staatsanwaltschaft entsprechend ‒ am
Absatz von mindestens 48,534 kg Kokain mitgewirkt hat (Urteil Vorinstanz S.
72-73).
Die Verteidigung
vertritt dagegen die Ansicht, weder die Annahme der Vorinstanz noch jene der
Staatsanwaltschaft sei haltbar, da beide auf der gerügten interpretativen
Übersetzung der Telefonate basierten, was zu einer «Schieflage der Beweise»
führe (Berufungsbegründung, Akten S. 3677). Explizit gerügt wird die
Interpretation von «zwei Hände» als «2000/Geldbetrag» (Akten S. 1817) und die
bereits anlässlich der Übersetzung vorgenommene Interpretation «2 und 5 (2'500)»,
welche zudem nachträglich von einer unbekannten Person in «25’000» uminterpretiert
worden sei (Akten S. 2259).
Eine lückenlose
Dokumentation der gehandelten Betäubungsmittelmengen ist bei einer kriminellen
Organisation mit diversen Beteiligten und dem ständigen Bestreben, unentdeckt
zu operieren, regelmässig nicht möglich. Es ist der Staatsanwaltschaft
beizupflichten, dass nicht die die gesamte deliktsrelevante Kommunikation überwacht
werden kann. So hat die Staatsanwältin im Plädoyer vor Berufungsgericht mit
Recht darauf hingewiesen, dass das Gespräch vom 23. Oktober 2016, 16.03 Uhr,
zwischen dem Berufungsbeklagten und C____ zeige, dass auch über Facebook
kommuniziert worden sei. Es ist der Verteidigung jedoch beizupflichten, dass sowohl
die von der Vorinstanz vorgenommene Mengenberechnung als auch die getätigten
Hochrechnungen auf der Basis von interpretationsbedürftigen Zahlenangaben in
den Telefonaten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind und zu falschen
Ergebnissen zum Nachteil des Berufungsklägers führen können. Die Staatsanwaltschaft
hat eine Auflistung der in den Telefonkontrollen genannten Mengenangaben und
Geldbeträge vorgenommen (Akten S. 2948 ff.). Teilweise wurde in diesem Bericht
explizit auf Unsicherheiten bei der Interpretation hingewiesen (Vorgang 323:
23.10.16, 18:41:42: «CHF 9000.‒/4'900.‒», Akten S. 2955). Es zeigt
sich zudem, dass die in den Gesprächen benutzten Codierungen nicht einheitlich
interpretiert wurden. Sowohl «2 Sachen» als auch «20 Sachen» wurden beim
Vorgang 330 als 200 Gramm interpretiert (Gespräche vom 13.11.16, 16:14:40 sowie
17:42:18, Akten S. 2960). Die jeweilige Richtigkeit dieser Annahmen mag sich
hier aus dem Zusammenhang mit den genannten Geldbeträgen ergeben, ohne
Begleitinformationen führt eine falsche Interpretation des Begriffs jedoch zu
einer Fehlannahme um den Faktor 10. Es wird weiter gemutmasst, dass «1 Haus» 1000
Gramm bedeuten könnte (Vorgang 342, Telefonat vom 14.2.17, 17:57:40). Einstellige
Zahlenangaben erscheinen besonders fehleranfällig. «5.5» wird als CHF 5'500
interpretiert (Vorgang 256: 12.3.17, 20:51:00, Akten S. 2973). Die von der
Verteidigung genannten «2 und 5», welche bei der Übersetzung noch als «2’500»
interpretiert worden waren, wurden hingegen gemäss der handschriftlichen
Anmerkung als CHF 25'000.‒ in den Bericht aufgenommen (Vorgang 256:
15.3.17, 20:48:39, Akten S. 2973). Zu betonen ist dabei, dass sich diese Fragen
aus der ursprünglichen Übersetzung ergaben, welche ‒ wie oben dargelegt
‒ bereits weitgehende Interpretationen enthält. Es ist unklar, ob die in
den Bericht aufgenommenen Zahlen in den abgehörten Telefonaten so genannt
worden sind, oder diese bereits Interpretationen darstellen, die ihrerseits mit
Unsicherheiten behaftet sein können. Die wörtlichen Übersetzungen belegen, dass
aus den ursprünglichen Übersetzungen nicht immer ersichtlich ist, ob die
protokollierten Zahlen in den Gesprächen so genannt worden sind, oder es sich
dabei bereits um Interpretation handelt. «CHF 11'000» hiessen im Originalwortlaut
«eins und eins und drei Null» (Übersetzung 1: Akten S. 1662, Übersetzung 2:
Akten S. 3833 f.), die Überweisung von «4’500» wurde gefolgert aus «Du weisst
doch, dass ich dir vier-fünf geben werde» (Ü1: Akten S. 2096, Ü2: S. 3836 f.).
An anderer Stelle wird korrekt übersetzt, dass von «2 und 5» gesprochen wird
und der mutmasslich gemeinte Betrag «2'500» in Klammern hinzugefügt. Wie
erwähnt wurde dazu im Nachhinein handschriftlich «25’000» ergänzt (Ü1: Akten S.
2259, Ü2: S. 3839). Bei der bereits erwähnten Unsicherheit, ob es in einem
Gespräch um 9’000 oder 4’900 geht, wird gemäss der wörtlichen Übersetzung ‒
dies im Gegensatz zu den vorgenannten Gesprächen ‒ tatsächlich ein
uncodierter Tausenderbetrag genannt, jedoch offenbar unverständlich: «vier
tausen … neu und noch etwas mehr» (Ü1: Akten S. 1816, Ü2: S. 3823). Die
ebenfalls bereits erwähnten «zwei Hände» entsprechen der wörtlichen Übersetzung
(Ü1: Akten S. 1817, Ü2: S. 3824 f.), wobei auch hier bereits zum Zeitpunkt der
Transkription in Klammer «2000/Geldbetrag» hinzugefügt wurde, ohne dass diese
Erkenntnis begründet worden wäre. Es erscheint hier ebenso gut möglich, dass
eine Hand für fünf Finger und somit 500 stehen könnte.
Verlässliche
Berechnungen auf Basis dieser mit diversen Unsicherheiten behafteten Zahlen sind
daher nicht möglich und ebensowenig darauf basierende Hochrechnungen. Gesichert
ist hingegen die Erkenntnis, dass der Berufungskläger verantwortlich war für
die Verteilung des in der Schweiz eintreffenden Kokains, dass er das Einziehen
des Erlöses überwachte und diesen schliesslich nach Holland transportierte. Es
ist undenkbar, dass die nachgewiesenen Aufenthalte in der Schweiz vor Einsetzen
der Telefonüberwachung einem anderen Zweck dienten als der Betätigung innerhalb
des bandenmässigen Kokainhandels, weshalb diese im Sinne der Staatsanwaltschaft
ebenfalls zum inkriminierten Deliktszeitraum gezählt werden müssen. Dass der
Berufungskläger seine Rolle bei der Distribution der Lieferungen ausüben konnte,
bedurfte jeweils neuen Kokains und demnach jeweils einer Lieferung aus dem
Ausland – sei es durch ihn selbst oder einen weiteren Kurier. Im Zweifel davon
ausgehend, dass diese Importe stets durch Bodypacker erfolgten, deren
Transportmethode die Menge limitiert, die aber erfahrungsgemäss mindestens ein
Kilo Kokain transportieren, resultiert aus den 32 Aufenthalten des
Berufungsklägers in der Schweiz eine Mindestmenge von 32 Kilogramm
Kokaingemisch, bei dessen Vertrieb er massgeblich mitgewirkt hat. Das Gericht
ist sich bewusst, dass die effektiv umgeschlagene Menge wesentlich höher gewesen
sein dürfte. Aufgrund des beim Berufungskläger aufgefundenen Barbetrags wurde unter
Annahme eines Weiterverkaufspreises von CHF 8.‒ errechnet, dass er
Deliktserlös für den Verkauf von über drei Kilo Kokain transportierte. Dass
dies regelmässig der Fall gewesen sein soll, ist möglich, aber nicht rechtsgenüglich
bewiesen. Ob er bei jeder Rückreise Geld transportierte und ob sich dieser
Erlös immer in der gleichen Grössenordnung bewegte, muss offenbleiben. Mit der
sehr zurückhaltend angenommenen Menge von 32 Kilogramm Kokaingemisch kann
ausgeschlossen werden, dass dem Berufungskläger eine zu hohe Menge angelastet
wird. Davon wurden 2,5 Kilogramm beschlagnahmt, die folglich nicht verkauft
werden konnten, sondern erst das Stadium des Anstaltentreffens erreicht haben.
3.4
Rechtliches
3.4.1 Durch
die Beteiligung am Handel mit mindestens 32 Kilogramm Kokaingemisch (davon 2,5
kg durch Anstaltentreffen) hat sich der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal
der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.
a des Betäubungsmittelgesetzes klar erfüllt (Grenze dazu in ständiger
Rechtsprechung: 18 Gramm reines Kokain [BGE 109 IV 143 E. 3b]).
3.4.2 Die
Ermittlungen haben gezeigt, dass die Gruppierung um den Berufungskläger in
Basel über mindestens drei Depotwohnungen verfügte, wo sich die angereisten
Kuriere jeweils des mitgebrachten Kokains entledigten. Aufgrund der
Telefonkontrolle ist davon auszugehen, dass die mit Kürzeln beschrifteten
Kokainpakete von Kurieren an 21 Destinationen innerhalb der Schweiz geliefert
und mindestens 107 Abnehmer beliefert wurden. Die Kuriere hatten den
Verkaufspreis einzuziehen und diesen an die Depothalter zurückzubringen. Das in
grosse Euroscheine gewechselte Geld wurde dann zurück nach Holland
transportiert. Insgesamt präsentiert sich das Bild von hochprofessioneller,
bestens organisierter Drogenkriminalität. Dass der Berufungskläger, der in der
Schweiz eine Schlüsselposition besetzte, in arbeitsteiliger Weise mit Kurieren
aus dem Ausland, Inlandkurieren und Depothaltern grosse Mengen Kokain verteilte
und zudem das Einsammeln und Wechseln des Deliktserlöses organisierte, ehe er
selbst das Geld ausser Landes brachte und in direkter Absprache mit
Führungspersonen in Holland agierte, bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2
lit. b BetmG handelte, ist offensichtlich. Diese rechtliche Qualifikation ist
auch nach Ansicht der Verteidigung erfüllt (Berufungsbegründung Ziff. 18, Akten
S. 3677).
3.4.3 Schliesslich
ist auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit gegeben, welche einen
Gewinn von mindestens CHF 10’000 oder CHF 100’000 Umsatz voraussetzt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; 129 IV 253 E. 2.2). Der Absatz von mindestens 29,5 Kilogramm
Kokain hat trotz des sehr tiefen Verkaufspreises von CHF 8/Gramm einen
Umsatz von CHF 236'000 generiert, womit auch dieses Qualifikationsmerkmal
erfüllt ist. Mangels Erkenntnissen zu den Einkaufskonditionen der Bande um den
Berufungskläger lassen sich keine Aussagen zum erzielten Gewinn machen.
3.4.4 Es
ergeht demnach ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des
Betäubungsmittelgesetzes.
3.5
3.5.1 Der
Berufungskläger räumt zwar ein, sich als Geldkurier betätigt zu haben, sein
Verteidiger bestreitet jedoch, dass er sich dadurch der Geldwäscherei schuldig
gemacht habe. Zwar könne der Täter sein eigener Geldwäscher sein, im
vorliegenden Fall habe die Tätigkeit des Berufungsklägers jedoch aus nichts
anderem als dem Geldtransport bestanden. Das Wechseln in Euro habe weder
objektiv noch subjektiv mit einer Geldwäscherei etwas zu tun, die geeignet sei,
die Ermittlung und Herkunft von Vermögenswerten zu vereiteln. Die Niederlande
gehörten dem Euroraum an und Schweizer Franken seien dort kein Zahlungsmittel,
weshalb der Wechsel in Euro keine Handlung im Sinne des Art. 305bis
StGB darstelle. Auch liege keine Bandenmässigkeit vor. Zwar habe der
Berufungskläger einem Dritten diese Gelder gebracht, womit zwei Personen
vorhanden seien, die nach der Rechtsprechung eine Bande bilden sollten, jedoch
habe er sich keiner Bande angeschlossen, sondern in einer notwendigen Teilnahme
Geld an einen Dritten übergeben (Berufungsbegründung Ziff. 20, Akten S. 3678).
3.5.2 Es
ist erstellt, dass sich der Berufungskläger der mehrfach qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat und sich
die Tätigkeit des Berufungsklägers keineswegs in den zugestandenen
Geldtransporten erschöpft hat, sondern dass er wichtige Funktionen innerhalb
einer Drogenbande übernommen hat. Die Vorinstanz hat überzeugend ausgeführt,
dass als Geldwäscherei jede Handlung gilt, die geeignet ist, die Einziehung von
Vermögenswerten zu vereiteln ‒ die Handlung muss grundsätzlich geeignet
sein, den sogenannten Paper-trail zu unterbrechen. Dafür komme etwa der Wechsel
von Bargeld in andere Währungen oder der Transfer deliktisch erlangter Gelder
ins Ausland in Frage, wobei die gewaschenen Vermögenswerte nachweislich aus
einem Verbrechen stammen müssen. Der Berufungskläger habe dies erfüllt, indem
er die aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel stammenden Vermögenswerte
teilweise in Euro gewechselt und anschliessend auf konspirative Weise in bar in
die Niederlande verbracht habe. So habe er deren Einziehung verunmöglicht und
sich der Geldwäscherei schuldig gemacht. Sowohl in Bezug auf die
Bandenmässigkeit als auch den erforderlichen grossen Umsatz oder erheblichen
Gewinn würden die gleichen Voraussetzungen wie für die qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gelten. Es kann im Weiteren auf
die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil Strafgericht S. 75-76, Akten S. 3508 f.). Das Vorbringen der
Verteidigung, dass das Geld notwendigerweise in Euro habe gewechselt werden
müssen, da es mit den Niederlanden in einen Mitgliedstaat der Eurozone
transportiert worden sei, spricht nicht gegen die Annahme einer
tatbestandsmässigen Handlung ‒ wenn das Wechseln in Euro auch einen
anderen primären Grund gehabt haben mag, so erschwerte es doch gleichzeitig die
Nachverfolgbarkeit des Drogenerlöses, was der Täterschaft zweifellos bewusst
war. Vom direkten Vorsatz sind aber auch Nebenfolgen gedeckt, deren
Verwirklichung der Täter zwar nicht anstrebt, die er aber als unvermeidbar mit
seinem Handeln verbunden erkennt (direkter Vorsatz zweiten
Grades; Stratenwerth AT I § 9 N 99).
Der
Berufungskläger hat sich somit der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
Ziff. 1 und 2 lit. b und c des Strafgesetzbuches strafbar gemacht.
3.5.3 Zusammenfassend
hat sich der Berufungskläger demnach des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall)
strafbar gemacht. Hinzu kommen die bereits in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts, Gewaltdarstellungen und mehrfacher Pornografie.
4.
4.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,
die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,
in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.
2.1 S. 19 f.).
4.2 Auszugehen
ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des schwersten Delikts, vorliegend
also des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe
von nicht unter einem Jahr steht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Entgegen dem Wortlaut
des erstinstanzlichen Dispositivs, wonach eine Schuldspruch wegen «Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und gewerbsmässigen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz» lautet, was eine Deliktsmehrheit
in Form mehrerer Verbrechen darstellen würde, liegt lediglich ein Verbrechen
gegen das BetmG vor, wobei jedoch die genannten drei Qualifikationsmerkmale
erfüllt worden sind.
Es ist anhand
des vorliegenden Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zunächst eine
Einsatzstrafe zu bemessen, wobei verschuldensmässig das Merkmal der
Bandenmässigkeit im Vordergrund steht. Für die Verortung der Hierarchiestufe,
welche der Berufungskläger innerhalb der Bande besetzt hat, haben sich sowohl
die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz auf das von Luzius Eugster und
Tom Frischknecht entwickelte Hierarchiestufenmodell bezogen (AJP 3/2014 S. 327
ff.), jedoch mit unterschiedlichen Ergebnissen. Die Vorinstanz hat erwogen, der
Beschuldigte sei sicher kein Entscheidträger in strategischen Angelegenheiten
gewesen, insbesondere nicht in finanziellen Belangen, was zahlreiche
Rücksprachen bei seinen Vorgesetzten C____ und D____ belegen würden. Auf
Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten von grossen Mengen von Kokain habe er
keinen Einfluss gehabt und er habe ‒ innerhalb der einzelnen Tatvorgänge
‒ auch nicht mit sehr grossen Kokainmengen gehandelt. Er habe hingegen
die Verantwortung für eine bestimmte Region, nämlich die Schweiz, innegehabt.
Er habe Kenntnisse der Organisationsstruktur und Weisungsbefugnis besessen,
nämlich gegenüber den Depothaltern und Inlandkurieren. Er habe auch
Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um nicht aufzufliegen, indem er mit den
Inlandkurieren meist nur per Telefon kommuniziert habe. In rechtlicher Hinsicht
hat er den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
mehrfach qualifiziert erfüllt, was für die Annahme der Hierarchiestufe 2
spreche. Dies, obwohl dazu schlecht passe, dass er sowohl Kokain als auch Geld
selbst transportiert und sich so einem Entdeckungsrisiko ausgesetzt habe. Er
werde daher im unteren Bereich der Hierarchiestufe 2 gesehen (Urteil Vorinstanz
S. 78-79, Akten S. 3511 f.).
Die
Staatsanwaltschaft sieht den Berufungskläger hingegen auf der höchsten Hierarchiestufe.
Er habe sich innerhalb einer ausgezeichnet strukturierten, professionellen,
international vernetzten Drogenhändlerbande betätigt und dabei hohes Vertrauen
genossen. Er habe logistisches Geschick und organisatorische Fähigkeiten, vor
allem aber bedingungslose Loyalität, grosse Einsatzbereitschaft und hohe
Belastbarkeit an den Tag gelegt. Er sei ein Jahr lang für die wöchentliche
Einfuhr mehrere Kilos Kokain und für die Rückführung des Deliktserlöses in die
Niederlande zuständig gewesen und habe sich dabei selbst als Kurier betätigt.
Aufgrund der getroffenen Vorsichtsmassnahmen habe er sich so gut wie gar nicht
exponiert. Er habe die internationalen Drogen- und Geldkuriere sowie die
grenzüberschreitenden Chauffeure und die verschiedenen Depothalter und
Inlandkuriere unter sich gehabt. Er habe einzig gegenüber den in den
Niederlanden ansässigen D____ und C____ (alias C____) Rechenschaft ablegen
müssen. Mit diesen habe er ein auf Vertrauen basierendes Einvernehmen gehabt.
Bei Abwesenheit von D____ habe er als dessen Stellvertreter die Bandengeschäfte
übernommen. Die zahlreichen direkten Telefonverbindungen zwischen dem
Berufungsbeklagten und D____ bzw. C____ wiesen eher auf eine eine
partnerschaftliche Geschäftsbeziehung hin. All dies spreche für eine vertiefte
Kenntnis der Organisationsstruktur und einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum in gesamtstrategischen Angelegenheiten und zeuge von
grosser Selbständigkeit und Weisungsbefugnis gegenüber zahlreichen untergebenen
Bandenmitgliedern. Er habe in Ausübung einer entscheidenden Schlüsselposition
auf hoher Stufe sämtliche Schweizer Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten
dieser Gruppierung geleitet und beträchtlichen finanziellen Profit daraus
geschlagen, wie der Bau einer Luxus-villa in Nigeria belege. Er sei daher auf
Hierarchiestufe 1 zu sehen und der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn
sie ihn auf dieselbe Stufe stelle wie «B____» oder «[...]». Deren Beteiligungen
an den Bandengeschäften hätten sich in den Aufgaben von reinen Depothaltern erschöpft
und B____ habe sich zu Beginn seiner Bandentätigkeit noch unter den Fittichen
des Berufungsbeklagten befunden. Im Gegensatz zum Berufungskläger hätten B____
und [...] kein Kokain importiert, Drogengelder ausser Landes geschafft, Drogen-
und Geldkurieren Anweisungen gegeben, die Bandengeschäfte aus dem Ausland
gelenkt oder gar D____ in den Niederlanden vertreten (Berufungsbegründung,
Akten S. 3655-3669).
Die Verteidigung
bezeichnet dagegen bereits die Annahme von Stufe 2 dieses Modell als nicht nachvollziehbar,
da die Vorinstanz selbst den Berufungskläger als Bodypacker sehe, während eine
auf Stufe 2 agierende Person sich niemals einer solchen Lebensgefahr aussetzen
würde (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3894).
Auch das
Berufungsgericht zieht zur Bemessung der verschuldensangemessenen Einsatzstrafe
das bewährte Hierarchiestufenmodell von Eugster und Frischknecht bei. Dort wird
der Funktion des Beschuldigten in einer mit Betäubungsmitteln handelnden
Organisation bei der Strafzumessung ‒ unter Berücksichtigung der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ‒ primäre Bedeutung zugemessen. Dabei
wird berücksichtigt, dass das Verschulden an der gesamten illegalen Tätigkeit
einer Organisation umso grösser ist, je näher der Beschuldigte hierarchisch zu
deren Spitze steht und je mehr hierarchische Ebenen zum untersten
Gassenverkäufer bestehen. Die Wichtigkeit innerhalb der Organisation ergibt
sich aus den Aufgaben und Kompetenzen und der Anzahl unterstellter Personen. Es
sei auf eine wichtige Stellung zu schliessen, wenn jemand Einfluss auf die
Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten nehmen könne. Bedeutungsvoll sei auch die
Verwaltung der Einnahmen, die der höchsten Ebene mindestens direkt unterstellt
sei. Das Ausmass an Selbständigkeit innerhalb der Organisation weise ebenfalls
auf die hierarchische Höhe hin. Schliesslich sei zu beachten, wie exponiert
eine Person sei. Die Spitze der Organisation bleibe typischerweise im
Hintergrund und delegiere exponierte Tätigkeiten. Und schliesslich
korrespondiere der finanzielle Profit mit der Stellung innerhalb der
Organisation. Eugster/Frischknecht haben typische Merkmale der verschiedenen
Stufen aufgeführt, betonen jedoch, dass diese einzeln oder in Kombination
gegeben sein können. Je mehr Merkmale erfüllt seien, desto höher sei die
Einsatzstrafe anzusetzen. Der Übergang zwischen den Hierarchiestufen sei
fliessend und die Hierarchiestufen seien als blosse Richtlinien zu verstehen.
Obschon der
Berufungskläger zweifellos eine hohe Position innerhalb der Bande bekleidete,
sind die zentralen Elemente der obersten Hierarchiestufe 1 nicht erfüllt oder
nicht nachweisbar. Ganz offensichtlich war er nicht Teil der in Holland
stationierten obersten Führungsebene ‒ was implizit auch die
Staatsanwaltschaft einräumt, wenn sie feststellt, dass bei der Bemessung der
Einsatzstrafe für die höherrangigen Hintermänner noch Luft nach oben gelassen
werde (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 3900). Entscheidträger in
strategischen Angelegenheiten war er ‒ soweit ersichtlich ‒ ebenfalls
nicht. Nicht von der Hand zu weisen ist der Einwand der Verteidigung, dass er
sich auch als Drogen- und Geldkurier betätigt hat. Dass er sich nach
Darstellung der Staatsanwaltschaft aufgrund der getroffenen Vorsichtsmassnahmen
so gut wie gar nicht exponiert habe, trifft nicht zu, denn er trug sowohl bei
der Einreise mit Betäubungsmitteln als auch bei der Rückreise nach Holland mit
Deliktserlös ein beträchtliches Entdeckungsrisiko, das sich ja dann auch
verwirklichte. Das Risiko war umso höher, als er aufgrund der laufenden
Einreisesperre bei einer Routinekontrolle mit weitergehenden Untersuchungen zu
rechnen hatte. Ein nicht ohne Weiteres ersetzbares Mitglied der obersten
Führungsebene hätte dieses Risiko mit Sicherheit nicht auf sich genommen. Hingegen
ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die typischen Elemente der
Hierarchiestufe 2 erfüllt sind. Eine sehr treffende Beschreibung der Position
des Berufungsklägers ist die von Eugster/Frischknecht vorgenommene Umschreibung
von Organisationsmitgliedern, denen zwar nicht die strategische Führung der
Organisation obliegt, die jedoch für eine bestimmte Region verantwortlich sind
und gestützt auf die Anweisungen der Organisationsspitze Führungsaufgaben
übernehmen. Auch war der Berufungskläger zweifellos eine Vertrauensperson der
Organisationsspitze, was die angesprochenen Vertretungen von «D____» klar
belegen. Auch Kenntnisse der Organisationstruktur hatte er notwendigerweise und
agierte als Koordinator zwischen Kurieren im In- und Ausland, Depothaltern und
der obersten Führung. Dabei hatte er Weisungsbefugnis gegenüber zahlreichen
Personen, die ihrerseits Personen belieferten, welche ihrerseits keine
Endabnehmer waren. Auch die mehrfache rechtliche Qualifikation in Form von
Banden-, Gewerbs- und Mengenmässigkeit ist gegeben. Schliesslich war er auch
für das Rückführen des Deliktserlöses zuständig. Unklar ist hingegen, in
welchem Ausmass er persönlich an den Drogenverkäufen verdiente. Es ist zu
vermuten, dass er aufgrund seiner hohen Stellung innerhalb der Bande finanziell
in weit höherem Masse profitierte als durch Lohn in der Grössenordnung von 740
Euro, wie er sich aus der auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Aufstellung
ergibt (Akten S. 2203). Auch sein Hausbau in Nigeria lässt vermuten, dass er
gut verdiente, eine auch nur ungefähre Schätzung seines persönlichen Gewinns
ist jedoch nicht möglich. Fest steht, dass der Berufungskläger selbst nicht
drogenabhängig und demgemäss ein reiner «Moneydealer» war. Wenn sein Anwalt
anführt, Menschen aus der Dritten Welt könnten gemäss Bundesgericht oft nicht
so entscheiden, wenn sie etwa in die Prostitution gingen, wie es ihrem freien
Willen entsprechen würde, (Plädoyer, Audioaufnahme: ab 1:08:00, Prot. Akten S.
3894), so ist unklar, was er daraus für seinen Mandanten ableiten will, denn dieser
lebte mit seiner Familie bereits in Norwegen, und besonders prekäre Umstände
sind nicht ersichtlich.
Wie die
Staatsanwaltschaft hat auch das Berufungsgericht das Tatverschulden mit jenem
von B____ alias «B____» verglichen, der für die gleiche Bande tätig war, eng
mit dem Berufungskläger zusammenarbeitete und mittlerweile rechtskräftig
verurteilt ist. B____ wurde in seinem Berufungsverfahren ebenfalls auf
Hierarchiestufe 2 eingestuft und erhielt eine Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren
(Entscheid AGE BS vom 10. Dezember 2020, SB.2018.91). Das Verschulden des
Berufungsklägers fällt in diesem Vergleich aufgrund mehrerer wesentlicher
Faktoren klar höher aus: Wie sich aus der Interaktion der beiden ergibt, war der
Berufungskläger B____ hierarchisch klar übergeordnet. Auch bei einer sehr
vorsichtigen Schätzung war er beim Absatz einer mehr als doppelt so grossen
Betäubungsmittelmenge beteiligt und dies über einen wesentlich längeren
Zeitraum. Im Gegensatz zu B____ erfüllte der Berufungskläger zudem alle drei
Qualifikationsmerkmale von Art. 19 Ziff. 2 BetmG und ist im Gegensatz zu B____
bereits schwer einschlägig vorbestraft. Unter Berücksichtigung der genannten
Kriterien und dieser Unterschiede ist eine Einordnung des Berufungsklägers
ebenfalls auf Hierarchiestufe 2, jedoch im Unterschied zu B____ im oberen
Bereich angezeigt, was zu einer Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe
führt.
4.3
4.3.1 Es
sind sodann die angemessenen Einzelstrafen für die weiteren vorliegenden
Delikte zu bemessen. Vorab ist zu prüfen, ob auf Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wo der Strafrahmen beide Möglichkeiten
vorsieht, was auch für die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB von Relevanz ist. Neben dem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz hat sich der Berufungskläger der Geldwäscherei (schwerer
Fall) strafbar gemacht. Hinzu kommen bereits rechtskräftige Verurteilungen
wegen Gewaltdarstellungen, mehrfacher Pornografie mehrfacher
rechtswidrigen Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts.
Bei der Wahl der
Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen
ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe
grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2
S. 122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind
neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der
Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die
Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie
die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff.,
134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).
Es
ist festzustellen, dass sich der Berufungskläger von einer dreijährigen
Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2010, von der er immerhin ein Jahr verbüsst hat,
nicht davon hat abbringen lassen, sich erneut im organisierten
Betäubungsmittelhandel zu betätigen, für diese Bande Geldwäschereihandlungen zu
verüben und sich etliche Male über ein bestehendes Einreiseverbot
hinwegzusetzen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass eine
Geldstrafe den Berufungskläger beeindrucken würde, weshalb hier aus
spezialpräventiven Gründen auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, was auch
aufgrund der engen sachlichen Verknüpfung mit dem vorliegenden Verbrechen gegen
das Betäubungsmittelgesetz angemessen erscheint. Beim Vorliegen von
qualifizierter Geldwäscherei ist zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Von
der Betäubungsmitteldelinquenz losgelöst zu betrachten sind die Schuldsprüche
wegen Gewaltdarstellungen und harter Pornografie, die mit Geldstrafe geahndet
werden können.
4.3.2 Die vorliegende qualifizierte
Geldwäscherei wäre für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
und einer zusätzlichen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu
ahnden. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Form von
mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts
wäre eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. Die verbotene harte
Pornografie und die verbotene Gewaltdarstellung würden eine Geldstrafe von 90
Tagessätzen nach sich ziehen.
4.3.3 Bei der Bildung einer
Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB werden die
Geldwäscherei und die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit je
10 Monaten Straferhöhung berücksichtigt. Obschon der Berufungskläger Vater von
minderjährigen Kindern ist, kann die damit einhergehende erhöhte Strafempfindlichkeit
nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, da er sich im Wissen um die Risiken
und entsprechender Verantwortungslosigkeit seiner Familie gegenüber zum
wiederholten Male in den Dienst der internationalen Drogenkriminalität gestellt
hat. Dass er einschlägig vorbestraft ist und bereits 2010 wegen eines
Kokainimports nach Belgien im mehrfachen Kilobereich zu drei Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt worden war, muss sich in der
Strafzumessung klar zu seinen Lasten auswirken. Es sind daher unter
Berücksichtigung der Täterkomponente weitere 10 Monate zur Freiheitstrafe zu
addieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren. Der Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 21. März 2017 steht nichts im Wege.
4.3.4 Die
ebenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bemessende Geldstrafe ist unter
Einbezug der vollziehbar erklärten bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu
CHF 30.‒ (diesbezüglich ist das Urteil der Vorinstanz bereits in
Rechtskraft erwachsen) als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB
zu bilden und teilweise als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
auszusprechen. Asperierend kommen für die Geldwäscherei 60 Tagessätze und für
die Pornographie und verbotene Gewaltdarstellung 75 Tagessätze hinzu. Dies
ergibt eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒.
5.
Die Vorinstanz
hat zu Recht festgestellt, dass sich der Beschuldigte einer Katalogtat nach
Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht und deshalb mit einer
Landesverweisung zu belegen ist. Er ist als Nigerianer Drittstaatenangehöriger
mit keinem schützenswerten Bezug zur Schweiz. Auch die auf das Maximum
bemessene Dauer von 15 Jahren ist angesichts der gravierenden Delinquenz und
dem daraus folgenden Strafmass nicht zu beanstanden und ebensowenig der Eintrag
ins Schengener Informationssystem (SIS). Die Landesverweisung wurde denn von
Seiten des Berufungsklägers und dessen Verteidigung auch gar nicht thematisiert
und ist für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen.
6.
6.1 Der
Beschuldigte hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Er
trägt nach dem Verursacherprinzip die vorinstanzlich auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 10’025.– und die Urteilsgebühr von CHF 12’600.–.
6.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach
Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar
2015 E. 2.4.1). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen und trägt
die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
4’000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.
7.1 Der
Amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die
Reisespesen wurden drei Besuche im Thorberg mit jeweils 120 Kilometern Fahrt
zu CHF 0,70 eingesetzt, für Fax und Telefonate CHF 20.‒ sowie vier
Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 20. und 21. Dezember 2021
inklusive einer Nachbesprechung von 45 Minuten. Ansonsten erfolgt die
Entschädigung gemäss Kostennote, und für die Beträge wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
7.2 Für
die gesamten Verteidigungskosten besteht gemäss Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung ein Rückforderungsvorbehalt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 24. Januar 2019 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen
Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft), harter Pornografie,
mehrfacher harter Pornografie (Konsum), mehrfacher rechtswidrigen Einreise und
mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 und 1bis
sowie Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 des Strafgesetzbuches und Art. 115 Abs. 1 lit. a
(in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d) und lit. b des Ausländergesetzes.
- Vollziehbarerklärung der am 26.
September 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.‒
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (mit Rückforderungsvorbehalt)
A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung
der Staatsanwaltschaft bzw. in Abweisung seiner Berufung – neben den bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall)
schuldig erklärt.
Er wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
21. März 2017,
sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 30.‒, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2016,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g und
Abs. 2 lit. a, b und c (teilweise in Verbindung mit Abs. 4) des Betäubungsmittelgesetzes
sowie Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c, 46 Abs. 1 Satz 2,
49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.
Es wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des
Strafgesetzbuches eine Landesverweisung von 15 Jahren ausgesprochen. Diese wird
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung in das Schengener Informationssystem
eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 10’025.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 12’600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 4’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 15’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 541.30, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 1'266.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).