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Entscheid

SB.2019.88

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall) sowie Strafzumessung

21. Dezember 2021Deutsch54 min

Betäubungsmittelgesetz sowie vom Vorwurf der Geldwäscherei sei er vollumfänglich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.88

URTEIL

vom 21.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Eva Christ,

Dr. phil. und MLaw

Jacqueline Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Carl Gustav Mez und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

und

A____

Berufungskläger

c/o Justizvollzugsanstalt

Thorberg

Thorbergstrasse 48, 3326

Krauchthal

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 24. Januar 2019

betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbsmässiges

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall)

sowie Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil der

Strafgerichtskammer vom 24. Januar 2019 wurde A____ des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, des

bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des

gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei

(schwerer Fall), der Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft),

der harten Pornografie, der mehrfachen harten Pornografie (Konsum), der

mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts schuldig erklärt. Die am 26. September 2016 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidrigen Aufenthalts bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.‒, Probezeit 3

Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches

vollziehbar erklärt. Der Beurteilte wurde unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

seit dem 21. März 2017, sowie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 30.‒, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2016. Es wurde angeordnet, er

sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 15 Jahre

des Landes zu verweisen und die Landesverweisung gemäss Art. 20 der

N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Es wurde

verfügt, die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

Die USB-Sticks mit Daten der Mobiltelefonsicherung und die zusätzliche

Speicherkarte wurden zu den Akten genommen. Dem Beurteilten wurden die

Verfahrenskosten von CHF 10’025.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12’600

auferlegt. Der Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil

haben der Beurteile am 22. August 2019 und die Staatsanwaltschaft am 28. August

2019 Berufung erklärt. A____ (nachfolgend Berufungskläger) beantragt, das

Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben, und er sei wegen Geldkurierdiensten im

Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in den Ziffern 1.5.10 ff. der

Anklageschrift, der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts

und der Pornographie mit einer 4-jährigen Gefängnisstrafe zu belegen. Von der

über die Geldkurierdienste hinausgehende Anklage der Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie vom Vorwurf der Geldwäscherei sei er vollumfänglich

freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Mit der Berufung wurde gerügt, dass es

sich bei den in den Akten enthaltenen Telefonkontrollen um in indirekter Rede

verfasste Zusammenfassungen handle und zahlreiche verwendete Begriffe auf eine

unkorrekte Übersetzung schliessen lassen würden, weshalb der Beweisantrag auf

Neuübersetzung sämtlicher Telefonkontrollen gestellt wurde. Diese habe in

direkter Rede zu erfolgen, und auf Kommentare und Interpretationen sei zu

verzichten.

Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung, es seien die vom Strafgericht

ausgefällten Schuldsprüche zu bestätigten, der Beschuldigte im Rahmen des

Tatsächlichen jedoch bereits ab dem ersten Vorgang vom 27. bis 28. März 2016

sowohl für die unbefugte Einfuhr und Veräusserung von Kokaingemisch als auch

die Geldwäschereihandlungen schuldig zu sprechen. Die insgesamt abgesetzte

Menge Kokain, der dadurch erwirtschaftete Gesamtumsatz und der total ausser

Landes geschaffte Drogenerlös seien auf die angeklagten Gesamtmengen und

-summen zu erhöhen. Es sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe angemessen zu

erhöhen. Ansonsten sei dem erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter

o/e-Kostenfolge.

Die

Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die beantragte Freiheitsstrafe

auf 15 ¾ Jahre konkretisiert worden ist, datiert vom 25. Oktober 2019, jene des

Berufungsklägers vom 2. Dezember 2019. Die Staatsanwaltschaft hat am 15. Januar

2020 eine Berufungsantwort verfasst.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2020 wurde der Berufungskläger befragt.

Im Anschluss gelangten die Staatsanwältin sowie sein Verteidiger zum Vortrag. Das

Gericht stellte das Verfahren in der Folge zur Abnahme weiterer Beweise aus. Es

wurde verfügt, dass eine Reihe von Telefonaten aus der vorliegenden

Telefonkontrolle neu zu übersetzen seien. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf

den Zwischenentscheid vom 27. März 2021 verwiesen. Die Hauptverhandlung wurde

nach Vorliegen der in Auftrag gegebenen Übersetzungen neu angesetzt und fand am

20. und 21. Dezember 2021 statt. Der Berufungskläger wurde erneut befragt,

bevor sein Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangten. Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und

hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft

ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt,

sodass die Legitimation zur Berufung auch für sie gegeben ist. Auf die form-

und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Von

Seiten der Staatsanwaltschaft wird das Urteil in rechtlicher Hinsicht nicht

beanstandet. Der Berufungskläger ficht das Urteil mit Ausnahme von

«Geldkurierdiensten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in den Ziffern 1.5.10»

bezüglich sämtlicher Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei an. In Rechtskraft erwachsen sind

die Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Pornografie (teilweise Konsum) und

Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft). Ebenfalls

unangefochten und somit rechtskräftig sind die Verfügungen der Vorinstanz

betreffend die Beschlagnahme und die Entschädigung des vormaligen amtlichen

Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

2.1

Der

Verteidiger hat in der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2020 an seinem

bereits mit der Berufungsbegründung gestellten Antrag festgehalten, es seien

sämtliche vorhandenen Telefonkontrollen neu übersetzen zu lassen und zwar in

direkter Rede und ohne Kommentare und Interpretationen. Die vorliegenden

Zusammenfassungen seien unzulässig. Oft handle es sich dabei um

Interpretationen, das Ziehen von Schlüssen sei indes Aufgabe des Gerichts und

nicht des Übersetzers. Es würden die Begriffe «Abnehmer», «Geldbringer» und

«Warenverteilung» verwendet, die so sicher nicht gesagt worden seien und Begriffe

wie «zwei Hände» zu Geldbeträgen interpretiert. Es lägen unüberprüfbare, von

der Staatsanwaltschaft geschaffene Beweise vor, denen der Beschuldigte wehrlos

ausgesetzt sei. Wenn der zusammenfassende und interpretierende Übersetzer von «Abnehmern»

spreche, sei verständlich, dass das Strafgericht darin Indizien für eine

Verurteilung gesehen habe, jedoch sei die zugrundeliegende Übersetzung falsch,

was korrigiert werden müsse (Berufungsbegründung, Akten S. 3676 f.).

2.2

Das

Gericht hat diesem Antrag teilweise stattgegeben. Es ist gerichtsnotorisch,

dass am professionellen Drogenhandel beteiligten Personen am Telefon nicht

offen über ihre illegalen Tätigkeiten sprechen, sondern regelmässig codiert

kommunizieren. Dies ist teilweise auch aus der beanstandeten Übersetzung

ersichtlich, etwa am Beispiel der erwähnten «zwei Hände». Dass Beteiligte aus

der gleichen Gruppierung in anderen Gesprächen offen von «Inlandkurieren»,

«Geldbringern», «Abnehmern» und «Fingerlingen» sprechen sollen, erscheint sehr

Dispositiv

unwahrscheinlich. Das Gericht hat daher am 16. Dezember 2020 entschieden, das

Verfahren auszustellen und die von der Verteidigung konkret monierten

Übersetzungen neu vornehmen zu lassen. Es wurde der Verteidigung Frist gesetzt,

die Liste der beanstandeten Übersetzungen nach Rücksprache mit ihrem Mandanten

zu erweitern, und die Liste wurde durch das Gericht ergänzt. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt wurde angewiesen, bei der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft II

in Zürich eine vollständige Liste der eingesetzten Dolmetscher zu erheben und

dem Appellationsgericht einzureichen. Zudem wurde sie angewiesen, dem Gericht

die Dokumente einzureichen, aufgrund derer sich ergibt, dass die in

vorliegender Sache eingesetzten Dolmetscher über ihre Pflichten nach 307 StGB

(falsche Übersetzung) belehrt worden waren. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt angewiesen, bei der Kantonspolizei bzw. Staatsanwaltschaft II

Zürich einen schriftlichen Bericht einzuholen, aus welchem sich ergibt, wie die

Arbeitsteilung zwischen dem Sachbearbeiter der Kantonspolizei und dem

Dolmetscher ausgestaltet bzw. welcher Auftrag dem Dolmetscher von der Polizei

erteilt worden war, namentlich welche Instruktionen der Dolmetscher vom

Sachbearbeiter erhielt und wie Unwichtiges von Relevantem getrennt wurde. Der

Antrag der Verteidigung auf Neuübersetzung sämtlicher Gespräche wurde mit

Zwischenentscheid vom 27. März 2021 abgewiesen und die Staatsanwaltschaft

angewiesen, die Audioaufnahmen von 20 vom Gericht bezeichneten Gesprächen

einzureichen (Zwischenentscheid. Akten S. 3788 ff.). Das Appellationsgericht

bestimmte in der Folge einen Dolmetscher, der über seine Pflichten belehrt

wurde und die ausgewählten Gespräche ab den Audiodateien neu von Igbo ins

Deutsche übersetzte (Auftrag und Dolmetschererklärung, Akten S. 3804-3807;

Neuübersetzungen: Akten S. 3808-3843). Diese Übersetzungen lagen dem Gericht

und den Parteien bei der Vorbereitung der neu angesetzten Hauptverhandlung vor.

2.3 Nach

Ansicht der Staatsanwaltschaft belegen die vorliegenden wörtlichen

Übersetzungen der Telefonkontrolle die Richtigkeit der bisherigen Übersetzung

(Plädoyer, Akten S. 3896). Die Verteidigung vertritt hingegen die Ansicht, die

wortgetreue Übersetzung habe noch klarer verdeutlicht, dass die ursprüngliche

Übersetzung stark fehlerhaft sei, und es sei daher die neue Übersetzung

sämtlicher Telefonate anzuordnen (Plädoyer, Akten S. 3894).

2.4 Das

Gericht liess mit dem genannten Zwischenentscheid acht Gespräche, in welchen

gemäss ursprünglicher Übersetzung von «Abnehmern» gesprochen wurde, wörtlich

neu übersetzen. Gemäss wörtlicher Übersetzung wurde statt «Abnehmer in

Lausanne» (Akten S. 1811) «LF-Typ» gesagt (Akten S. 3818), statt «Abnehmer von

H20» (S. 1812) «Typ von H20» (S. 3819), statt «Abnehmer in Luzern»

(S. 1813) «LD-Typ» (S. 3820), statt «Abnehmer von GT in Lausanne»

(S. 1814) «GT-Typ der in LF ist» (S. 3822), statt «Abnehmer» (S. 1816)

«Typ, der Geld gebracht hat» (S. 3823), statt «Abnehmer von der Ware H20»

(S. 1818) «der H20-Typ» (S. 3826) und statt «Abnehmer von Q7» (S. 1837)

«Q7-Typ» (S. 3828). In der Transkription des Gesprächs vom 23. Oktober

2016, 21:47:11, wird zusammengefasst, «dass der Mann ([...]) sich mit dem Typ

(Abnehmer von H20) getroffen hat» (S. 1840). In der wörtlichen Übersetzung

heisst es lediglich «Er hat sich schon mit dem Jungen getroffen» (S. 3830). Es

ist festzustellen, dass der Begriff «Abnehmer» am Telefon kein einziges Mal

verwendet wurde und die zusammenfassenden Übersetzungen der Telefonate keine

reine Übersetzung, sondern bereits eine Interpretation darstellen. Es ist

augenfällig, dass aufgrund weiterer Erkenntnisse aus dem Verfahren bereits

bekannt war, dass die Kokainlieferungen jeweils mit Buchstabencodes beschriftet

waren, welche die Empfänger bezeichneten. Vor diesem Hintergrund ist es im

Ergebnis zutreffend, wenn die in den Telefonaten mit diesen Kürzeln

bezeichneten Personen als Abnehmer bezeichnet wurden. Beim letztgenannten

Gespräch stammt die Erkenntnis, um wen es sich beim «Jungen» handelt ‒ nämlich

den Abnehmer von H20 ‒ aus einem vorangegangenen Telefonat und somit

ebenfalls aus einem weiteren Kontext.

«Geldbringer» wird

in den Telefonaten ebenfalls nie gesagt, sondern ist bereits das Resultat einer

Interpretation. Im neu übersetzten Gespräch vom 7. Februar 2017, 11:20:07, (Übersetzung

1: Akten S. 2115, Übersetzung 2. Akten S. 3809 f.) wird gesagt, «Du wirst

von einem Typen die Schönheit des Mannes abholen» und «Du wirst ihm sagen, er

soll es wechseln». Dass es sich dabei um Geld handelt, ergibt sich hier einerseits

aus der Aufforderung, es zu wechseln, andererseits ist gerichtsnotorisch, dass

«Schönheit des Mannes» unter nigerianischen Drogenhändlern regelmässig als Bezeichnung

für Geld verwendet wird, was neben dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auch

häufig in Betäubungsmittelfällen tätigen Übersetzern bekannt sein dürfte. Auch

beim Telefonat vom 23. Oktober 2016, 16:03:16, (Ü1: S. 1801, Ü2: S. 3817)

geht es darum, dass «die Schönheit» abgeholt werden soll. Ebenfalls aufgrund

der genannten «Schönheit des Mannes» wurde jemand in der Erstübersetzung des

Gesprächs vom 23. Oktober 2016, 18:48:09, als «Geldbringer» bezeichnet (Ü1: S.

1817, Ü2: S. 3824). Beim Gespräch vom 15. März 2017, 20:48:39, ergibt sich die

Übergabe von Geld und die Benennung der betreffenden Person als «Geldbringer»

wiederum zweifelsfrei daraus, dass dieses zum Missfallen der

Gesprächsteilnehmer nicht gewechselt worden ist (Ü1: S. 2259, Ü2: S. 3839). Die

erfolgte Interpretation und Bezeichnung als «Geldbringer» ist wiederum

nachvollziehbar und im Ergebnis korrekt. Auch hier wäre jedoch vor der

Zusammenfassung und insbesondere vor der Interpretation der Gespräche eine

wörtliche Übersetzung in einem separaten Dokument wünschenswert gewesen.

Bezüglich des

Gesprächs, in dem laut erster Übersetzung von «Warenverteilung» die Rede sein

soll, sind die zwei vorliegenden Übersetzungen des Telefonats vom 23. Oktober

2016, 21:14:48 (Ü1: S. 1838, Ü2: S. 3829) nicht zur Deckung zu bringen. Auf

entsprechende Nachfrage der Verfahrensleiterin hat die Staatsanwältin mit

Eingabe vom 30. Juli 2021 dargelegt, dass es sich tatsächlich um das gleiche

Gespräch handle, was sich aus dem Zusammenhang mit dem eine Minute vor dem

fraglichen Telefonat geführten Gespräch der gleichen beiden Personen ergebe

(Akten S. 3857 f.). Dies trifft zwar zu, zeigt aber in besonderem

Masse das problematische Vorgehen im Zusammenhang mit der Übersetzung der

vorliegenden Telefonüberwachung. Es wurde in grossem Masse Kontext aus weiteren

Telefonaten oder sonstigem Vorwissen in die Verarbeitung der Telefonate miteinbezogen,

anstatt in einem ersten Schritt möglichst wortgetreu zu übersetzen.

2.5 Im

genannten Zwischenentscheid wurde ausserdem entschieden, jene Gespräche neu

übersetzen zu lassen, deren Übersetzung der Berufungskläger selbst anlässlich

seiner Einvernahmen als fehlerhaft bezeichnet hatte. Die nun vorliegende

wörtliche Übersetzung erlaubt auch die Überprüfung dieser Rügen. Nachfolgend

wird jeweils zu Beginn unter Angabe von Datum und Startzeit des Gesprächs die

ursprüngliche Übersetzung zitiert und anschliessend die Rüge des

Berufungsklägers. Anhand der neuen wörtlichen Übersetzung wird dann überprüft,

ob die Übersetzung zu Recht beanstandet worden ist:

- 6.3.17,

16:21:42: «A____ teilt dem UM mit, der andere Typ (UM68) wird 1940.- zu ihm

bringen. Der UM sagt okay, aber er muss für den Dienst zahlen. Auf Anfrage

erzählt A____, der Betrag für die 2 UM ist 1700.-» (Akten S. 894). Der

Berufungskläger bestreitet, dass etwas mit «2» gesagt werde (Akten S. 878). Aus

der Neuübersetzung geht hervor, dass der Berufungskläger zum seinem Gesprächspartner

sagt, «Deine Schönheit beträgt eins-sieben» (Akten S. 3840). Aus dem weiteren

Verlauf des Gesprächs wird klar, dass dies für «1700» steht. Er sagt jedoch tatsächlich

nicht, dass dies der Betrag für «2» sei. Dies dürfte eine Annahme der

Staatsanwaltschaft darstellen, die auf dem an anderer Stelle bekannt gewordenen

Verkaufspreis von CHF 8/Gramm zuzüglich Lieferpauschale basiert. Die Rüge

der unkorrekten Übersetzung ist somit berechtigt.

- 6.3.17,

17:43:49: «Der Inlandkurier teilt mit, er werde um 20:00 Uhr in Lausanne sein.

Die Abnehmer müssen am Treffpunkt um 19.40 Uhr sein» (S. 898). Der Berufungskläger

rügt, am Telefon werde nicht gesagt, dass die Person irgendetwas abholen werde,

sondern nur, dass sie um acht Uhr dort sein werde (Akten S. 882). Dieser

Einwand trifft ebenfalls zu. Ein Gesprächsteilnehmer sagt, er werde um 8 Uhr

dort sein. Sie sollen ab 7 Uhr 40 dort sein, da er nicht warten wolle (Akten S.

3842). Dass es sich dabei um ein Treffen eines Inlandkuriers mit Abnehmern

handelt, ist Interpretation und ebenso, dass das Treffen in Lausanne

stattfindet. Auch hier ist die Rüge der nicht wortgetreuen Übersetzung

zutreffend.

- 6.3.17,

19:20:41: «Der UM fragt nach der Markierung von 1940er? [...] sagt, «AIT» und

«OK» in einem Paket (Akten S. 903). Der Berufungskläger bemängelt, es werde

nicht das Wort Markierung, sondern Autokennzeichen verwendet (Akten S. 885).

Die neue Übersetzung deckt sich sinngemäss mit den Angaben des Berufungsklägers

(«Nummernschild», Akten S. 3843). Seine Rüge ist demnach auch hier zutreffend,

wenn hier auch nicht offensichtlich eine Interpretation stattgefunden hat,

sondern möglicherweise einfach leicht unterschiedlich übersetzt worden ist.

- 26.2.17,

4:59:35: «A____ teilt [...] mit dass es nur noch 12 (Minuten) bleibt» (Akten S.

1634). Gemäss dem Berufungskläger geht es hier nicht um Minuten, sondern um 1

und 2, was 1200 bedeute (Akten S. 1623). Wörtlich wird in diesem Gespräch gemäss

neuer Übersetzung gesagt, «es fehlen noch … (unverständlich) eins und zwei»

(Akten S. 3835). Später ist im Gespräch von Minuten die Rede, die der Fahrer

noch braucht. Es bleibt unklar, wofür 1 und 2 steht ‒ beides scheint

möglich.

- 26.2.17,

18:06:22: «[...] erzählt, dass der Typ ihm 11'000 gegeben hat» (Akten

S. 1662). Der Berufungskläger rügt, es sei von «one-one» die Rede, was

1100 bedeute (Akten S. 1647). Hier zeigt die Neuübersetzung jedoch klar,

dass die erste Übersetzung inhaltlich korrekt ist. Zwar wird nicht 11'000

gesagt, sondern «Er hat gesagt, es sind eins-und-eins … eins … eins … elf.»

(Akten S. 3833), was noch beide Deutungen zulassen würde. Direkt im Anschluss

wir aber ergänzt «und drei Null». Es wird also offensichtlich von 11'000

gesprochen.

- 16.12.16,

10:13:06: «B____ hat gestrigen Abend dem A____ 4500 überwiesen» (Akten S.

2096). Der Berufungskläger moniert, er höre in diesem Gespräch 500 und nicht

4500 (Akten S. 2082). Auch hier ist die Kritik berechtigt. «B____» sagt zu ihm,

«du weisst doch, dass ich dir vier-fünf geben werde, denn ich hatte dir 500

gegeben» (Akten S. 3837). Wenn die Interpretation auch naheliegend sein mag,

entspricht es doch nicht der wörtlichen Übersetzung des Gesprächs.

- 9.11.16,

21:16:27: In der Zusammenfassung eines langen Telefonats wird festgehalten. «A____

sagt, er möchte das Geld zu den anderen Geldern addieren, um in der Lage zu

sein, mehr Waren mitzubringen, wenn er zurückkommt» (Akten S. 1774). Der

Berufungskläger moniert, er sage in diesem Gespräch überhaupt nichts von

mitbringen (Akten S. 2663). Auch hier ist die ursprüngliche Fassung weit

entfernt von einer wörtlichen Übersetzung. Immerhin lässt sich die betreffende

Stelle der folgenden Sequenz der wörtlichen Übersetzung zuordnen: «… solltest

du versuchen, ihm das Geld mitzugeben, damit er es mir bringt. Ich werde es zu

dem Geld addieren, womit ich diese Sache kaufen werde, bevor er kommt» (Akten

S. 3814). Dass nicht von «Mitbringen» gesprochen wird, trifft auch hier zu.

2.6 Die

Neuübersetzung der beanstandeten Gespräche hat somit die These der Verteidigung

bestätigt, dass in den Gesprächen entgegen der ursprünglichen Übersetzung die

Begriffe «Abnehmer», «Geldbringer» und «Warenverteilung» nicht gefallen sind

und es sich dabei um nicht als solche gekennzeichnete Interpretationen handelt.

Die vom Berufungskläger in seinen Einvernahmen monierten Punkte treffen

mehrheitlich ebenfalls zu. Ein Vergleich der alten mit der neuen Übersetzung

belegt, dass in die ursprüngliche Übersetzung offenbar Erkenntnisse aus dem

Kontext weiterer überwachter Gespräche oder auf anderem Wege gewonnene

Erkenntnisse miteingeflossen sind. Es kann mithilfe der neuen, wörtlichen

Übersetzung nachvollzogen werden, was die Grundlage der vorgenommenen

Interpretationen war. Diese erweisen sich als zutreffend, wenn sie auch erst in

einem zweiten Schritt neben einer wörtlichen Übersetzung vorzunehmen gewesen

wären. Das gewählte Vorgehen, vom Berufungskläger und der Verteidigung

bezeichnete Gespräche neu übersetzen zu lassen, erlaubt es dem Gericht und den

Parteien, das Zustandekommen der Übersetzung und die Richtigkeit der gezogenen

Schlüsse nachzuvollziehen. Die Übersetzung sämtlicher Gespräche ist nach dem

Gesagten nicht notwendig und auch nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar

‒ bereits das bisherige Procedere hat zu einer Verzögerung von einem Jahr

geführt. Der entsprechende Antrag der Verteidigung wird abgewiesen. Das Gericht

ist sich der Problematik der nicht wortgetreuen Zusammenfassungen und

Interpretationen jedoch bewusst und hat sorgfältig zu prüfen, welche Schlüsse

aus den vorliegenden Übersetzungen gezogen werden können. In besonderem Masse

gilt dies für die Frage, ob sich aus den so dokumentierten Gesprächen exakte

Betäubungsmittelmengen und Geldbeträge eruieren lassen (siehe dazu E. 3.3.2).

3.

3.1 Der

Berufungskläger hat in seiner Berufungsbegründung beantragt, er sei neben der

zugestandenen rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts und Pornographie

lediglich wegen Geldkurierdiensten im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu

bestrafen. In rechtlicher Hinsicht sei wohl Bandenmässigkeit gegeben; ob auch Gewerbsmässigkeit

vorliege, müsse offen bleiben. Von den anderen Anklagepunkten betreffend

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei er hingegen freizusprechen.

Dazu im Widerspruch steht allerdings die Argumentation, der Berufungskläger

habe keine hohe Stellung innerhalb der Bande innegehabt, da er selbst als

Bodypacker aktiv gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 19, Akten S. 3678). In

zeitlicher Hinsicht wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei mit Recht davon

ausgegangen, dass in der ersten Phase keine Kuriertätigkeit erfolgt sei. Der

Berufungskläger habe damals noch versucht, im Occasions-Elektronikhandel Fuss

zu fassen (a.a.O. Ziff. 3, Akten S. 3675). In der Befragung vor

Appellationsgericht am 16. Dezember 2020 hat der Berufungskläger selbst noch

immer pauschal bestritten, irgendetwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Er

habe gebrauchte Fahrzeuge und Pneus nach Afrika exportiert. Weshalb er diese

trotz Einreisesperre von Basel aus machte, wollte er ebensowenig kommentieren

wie seine auf einer Drogenverpackung aufgefundene DNA (Prot.

Berufungsverhandlung 2020, Akten S. 3727 f.). In der erneuten Befragung vom 21.

Dezember 2021 führte er den angeblichen Occasionshandel nicht mehr als Grund

für seine vielfache rechtswidrige Einreise an und zog es vor, zu diesem Vorhalt

zu schweigen. Er habe auf Anweisung eines Dritten Geld bei den mit

Buchstabencodes bezeichneten Personen eingesammelt und zu einer weiteren Person

transportieren sollen, zu deren Identität er jedoch keine Angaben machen

wollte. Mit Kokain habe er nie zu tun gehabt (Prot. Berufungsverhandlung 2021,

Akten S. 3892 f.).

3.2 Die

Staatsanwaltschaft vertritt dagegen nach wie vor die Ansicht, der

Berufungskläger sei für sämtliche 32 vorgehaltenen Vorgänge schuldig zu

sprechen. Als Folge davon sei von mindestens 104,7 Kilogramm importierten

Kokain und einem durch den Verkauf an Zwischenhändler erzielten und ausser

Landes geschafften Erlös von CHF 873'600.‒ und dem Anstalten Treffen

bezüglich weiterer 2,5 Kilogramm Kokain auszugehen (Berufungsbegründung, Akten

S. 3665).

3.3

Tatsächliches

3.3.1 Dass sich

der Berufungskläger auch neben den Geldtransporten im qualifizierten

Kokainhandel betätigt hat, ergibt sich bereits zweifelsfrei daraus, dass sich seine

DNA auf den Knoten zweier Plastikbeutel befand, welche am 6. März 2017 bei der

Kontrolle von [...] aufgefunden wurden und die insgesamt 42 Fingerlinge mit je

10 Gramm Kokaingemisch enthielten. Der Berufungskläger konnte oder wollte diesen

Umstand nicht erklären. Gegenüber der Vorinstanz äusserte er dazu, er habe zwar

mit diesem Mann ([...]) telefoniert, diesen aber nie getroffen und er könne

sich die DNA-Spuren nicht erklären (Prot. Strafgericht, Akten S. 3388). Gegenüber

dem Appellationsgericht sagte er, man habe erst nichts gefunden und das Ganze

nach 10 Monaten konstruiert (Prot. Appellationsgericht, Akten S. 3892). Als

weiteres Indiz für seinen Umgang mit Kokain ist zu nennen, dass er bei seiner Anhaltung

vom 21. März 2017 durch die Grenzwache einem Drogen-Schnelltests an Händen,

Füssen und Stirn unterzogen wurde, welcher positiv auf Kokain ausfielen (Akten

S. 500 ff.). Die Untersuchungen des IRM ergaben eine Kokain-Kontamination der

Kleidung des Beschuldigten. Die Interpretation im Forensisch-chemischen

Gutachten lautet dahingehend, dass die Kokainspuren an den Kleidern und den

Schuhen am ehesten durch die Hände des Trägers auf die untersuchten Stellen

übertragen worden seien. Dass sich am Abrieb der Fingernägel keine

Betäubungsmittelspuren feststellen liessen, weise darauf hin, dass der

Berufungskläger seit dem letztmaligen Waschen der Hände nicht mit offenen

Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen sei. Auf den von ihm mitgeführten

Banknoten fanden sich nur vereinzelt Kokainspuren, womit sich das Geld gemäss

IRM nicht von «Normalgeld» unterscheidet (Akten S. 513-515). Der

Berufungskläger erklärte die festgestellten Kokainspuren damit, dass er die

Kleider nicht wasche und diese womöglich an einer Party kontaminiert worden

seien (Prot. Strafgericht, Akten S. 3386; HV AGE S. 3893). Der positive

Kokainbefund veranlasste das Grenzwachtkorps, den Berufungskläger einer näheren

Untersuchung zu unterziehen, wobei der Verdacht des Drogenschmuggels bestand.

Tatsächlich erbrachte eine Röntgenuntersuchung den Nachweis, dass er fünf Fingerlinge

inkorporiert hatte, diese jedoch keine Betäubungsmittel enthielten, sondern

insgesamt EUR 25’000 in 500-Euro-Scheinen. Dass es sich beim so transportierten

Geld um Drogenerlös handelt, ist bereits aufgrund der Kokainspuren an der

Kleidung naheliegend. Der Berufungskläger lieferte im Laufe des Verfahrens

verschiedene Erklärungsversuche für das aufgefundene Geld. Gemäss Bericht der

Zollverwaltung vom 21. März 2017 gab er zunächst an, das Geld gehöre ihm und

stamme aus dem Handel mit alten elektronischen TV Geräten und er habe sein Geld

aus Angst vor Diebstahl in seinem Körper transportiert (Akten S. 502). Dies

sagte er tags darauf auch gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, wobei es sich

bei diesem Geld teilweise um sein Erspartes handle (Akten S. 526). Ab der

Einvernahme vom 21. Dezember 2017 gab er dann an, dass er für «C____» und «D____»

als Geldkurier tätig gewesen sei und dieses nach Amsterdam transportiert habe (Akten

S. 2445 f.; Prot. Strafgericht S. 3379). Die DNA des Berufungsklägers an

der Verpackung einer beträchtlichen Kokainmenge, der im Körper transportierte hohe

Geldbetrag und der positiv ausgefallene Drogen-Schnelltest bei seiner Anhaltung

werden durch eine einschlägige Vorstrafe des Berufungsklägers ergänzt: Er

selbst wies in seinem letzten Wort der Berufungsverhandlung darauf hin, dass in

den Jahren 2009 und 2010 Dinge passiert seien, auf welche er nicht stolz sei. Die

von ihm erwähnte Begebenheit aus dem Jahr 2009 ist aus dem Strafregister nicht

mehr ersichtlich, jedoch ist der Vorfall aus dem Jahr 2010 bekannt. Es handelt

sich dabei um eine Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe (davon ein Jahr

verbüsst) wegen Betäubungsmitteldelikten. Der Berufungskläger war am 5.

September 2010 am Flughafen Brüssel mit 96 geschluckten Fingerlingen,

beinhaltend 2,186 Kilogramm Kokain, festgenommen worden war (Meldung Interpol

Brüssel: Akten S. 53-54). Dass sich der Berufungskläger im Kokainhandel

betätigt haben soll, erscheint somit auch persönlichkeitsadäquat. Alle diese

Elemente belegen in ihrer Gesamtheit bereits ohne Berücksichtigung von

Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle, dass sich der Berufungskläger erneut im

Kokainhandel betätigt hat.

3.3.2

Telefonkontrolle

3.3.2.1 Identifikation

als Gesprächsteilnehmer

Die Vorinstanz

hat ausführlich dargelegt, dass der Berufungskläger in allen ihm als

Gesprächsteilnehmer zugerechneten Telefonaten als solcher feststeht. Zusammenfassend

wurde festgestellt, dass er sich in der Einvernahme vom 11. Mai 2017 (in nicht

deliktischem Zusammenhang) als Gesprächsteilnehmer mit der Rufnummer [...] erkannte.

In der Einvernahme vom 17. Mai 2017 gab er auf Vorhalt von überwachten Telefongesprächen

an, er habe auf Anweisung eines anderen dessen Telefon gehütet und eingehende

Anrufe beantwortet, ohne aber den Sinn dahinter zu verstehen ‒ dies,

obschon teilweise er die Anrufe getätigt hatte. Auch in den Einvernahmen vom

13. Mai 2017 und 6. Juni 2017 behauptete er, lediglich für einen Bekannten das

Telefon gehütet und nur die auf einem Blatt notierten Anweisungen befolgt zu

haben. In der Einvernahme vom 29. Juni 2017 ging er dann dazu über, die

Teilnahme an den vorgespielten Telefonaten zu bestreiten. Ab der Einvernahme

vom 7. September 2017 verweigerte er die Aussage. Es wird sodann auf den

Nachtragsrapport von Feldweibel mbA [...] der Kantonspolizei Zürich verwiesen,

der den Berufungskläger anhand von Gesprächsinhalten als Gesprächsteilnehmer

identifiziert hat. Es handelt sich dabei um die Nennung seines Nachnamens und

Geburtstages, des am Telefon verwendeten Alias-Namens «[...]», auf welchen auch

ein Facebook-Konto des Berufungsklägers lautet sowie zutreffende Angaben zu

seiner Familie in Norwegen und seinem Einreiseverbot. Es kann auf die

Einzelheiten dieser überzeugenden Erwägungen verwiesen werden (Urteil

Vorinstanz S.60-63, Akten S. 3493-3496).

3.3.2.2 Funktion

des Berufungsklägers

Mit

Zwischenentscheid vom 27. März 2021 wurden aus den zahlreichen in

Zusammenfassung vorliegenden Telefongesprächen 20 Telefonate zur wörtlichen

Neuübersetzung ausgesondert. Dass sich die Annahme der Verteidigung als

berechtigt herausgestellt hat, dass in die Übersetzung Interpretationen

miteingeflossen sind, und wie diese zustande gekommen sind, wurde bereits behandelt

(siehe E. 2.1-2.6). Es wurde auch bereits festgehalten, dass die Gespräche in

einem ersten Schritt wörtlich zu übersetzen gewesen wären und die

Interpretation ‒ idealerweise mit Hinweisen auf deren Zustandekommen

‒ in einem separaten Dokument hätten erstellt werden müssen. Es wurde

aber auch bereits ausgeführt, dass sich die vorgenommenen Interpretationen nach

Sichtung der wörtlichen Übersetzungen als nachvollziehbar erwiesen haben.

Die vorliegenden

wörtlichen Übersetzungen entlasten den Berufungskläger keineswegs, sondern

zeigen im Gegenteil die für den Drogenhandel typischen Codierungen – wie

erwähnt, wird «Die Schönheit des Mannes» unter nigerianischen Drogenhändlern regelmässig

als Code für Geld verwendet. In der Berufungsverhandlung wurde der

Berufungskläger gefragt, was es bedeute, wenn er im Telefonat mit «B____» vom

23. Oktober 2016, 18:41:42, fragt «Hast du die Schönheit des Mannes von [...] erhalten?»

Er sagte darauf, er habe gescherzt. Er kenne keinen [...] und es bedeute

einfach «ein schöner Mann». Dies ergibt keinerlei Sinn und ist ganz

offensichtlich eine unbehelfliche Schutzbehauptung, zumal B____ antwortet, er

habe es gezählt, womit klar ist, dass es sich um Geld handeln muss. Dass sich

der Berufungskläger aufgrund der verwendeten Codes in Sicherheit wähnt, ist

bereit anlässlich der Befragungen durch die Staatsanwaltschaft deutlich

geworden. So hat er die zahlreichen ihm vorgehaltenen Telefonate zwar oft nicht

in einen sinnvollen, nicht deliktischen Zusammenhang stellen können, aber

mehrfach Wert darauf gelegt, dass das Wort Kokain in den Gesprächen nie gefallen

sei (stellvertretend Einvernahmen vom 15.6.17, Akten S. 1621 und vom 20.6.17,

Akten S. 1646).

Bereits die neu

übersetzten Gespräche bestätigen die Annahme von Anklage und Vorinstanz

bezüglich der Rolle der Berufungskläger innerhalb des organisierten

Drogenhandels. So wird daraus zunächst ersichtlich, dass er das Einsammeln des

Erlöses aus den Drogenverkäufen koordiniert hat (TK Protokolle 23.10.16:

16:03:16, 18:41:42, 18:48:09, Akten S. 1801, 1816, 1817]; 15.3.17: 20:48:39, Akten

S. 2259 [Neuübersetzungen: Akten S. 3817, 3823, 3824 f., 3839]. Als ein

Abnehmer nicht den vereinbarten Kaufpreis bezahlt hat und in Aussicht stellt,

dass sein Partner die ausstehenden 200 begleichen wird, nimmt der

Berufungskläger Rücksprache mit D____, der darauf besteht, dass man sich dies

erst von seinem Partner bestätigen lassen soll (TK Protokoll vom 23.10.16:

21:13:13, Akten S. 1837 [Neuübersetzung: Akten S. 3828]). Dass der

Berufungskläger das Geld im Auftrag von D____ und C____ (alias C____) nach

Holland transportierte, wird nicht mehr bestritten. Was aus den

Neuübersetzungen aber ebenfalls zweifelsfrei hervorgeht ist, dass der Berufungskläger

die Treffen zwischen den Abnehmern der mit Kürzeln bezeichneten

Kokainlieferungen und den eingesetzten Kurieren koordinierte. «B____» wendet

sich hilfesuchend an den Berufungskläger, als sein Fahrer den Abnehmer

telefonisch nicht erreichen kann (TK Protokolle 23.10.16, 18:16:52, 18:37:05,

Akten S. 1811, 1814 [Neuübersetzung. Akten S. 3818, 3822]. Der Berufungskläger

kümmert sich um die Probleme der Fahrer, wenn Abnehmer nicht erreichbar sind oder

keine korrekte Lieferadresse vorhanden ist und meldet «B____» schliesslich

zuhanden des Fahrers die Telefonnummer des nicht erreichbaren Abnehmers (TK

Protokolle 23.1.16: 18:17:30, 18:20:28, 19:38:46, Akten S. 1812, 1813, 1817

[Neuübersetzungen: Akten S. 3819, 3820 f., 3826 f.]. Auch dass der

Berufungskläger in engem Kontakt zu den Hinterleuten stand und dies nicht nur

im Zusammenhang mit den Geldtransporten, ergibt sich aus den neuen

Übersetzungen: Im Gespräch vom 23.10.16, 21:47:11, berichtet der

Berufungskläger D____, wo sich die beiden Fahrer befinden. D____ weist ihn an

sich aufzuschreiben, wenn jemand nicht vollständig bezahlt hat. Der Berufungskläger

orientiert ihn über die aktuellen Probleme, da ein Abnehmer keine exakte

Adresse angebe. D____ beschliesst, dass man «es» einfach dort deponieren wird,

wenn er keinen Treffpunkt angibt. Der Berufungskläger will dieser Person jedoch

noch eine Weile Zeit geben, eine Anschrift anzugeben (TK Protokoll vom 23.10.16,

21:48:40, Neuübersetzung: Akten S. 3830 ff.). Auch mit «C____» telefonierte der

Berufungskläger. Dieser organisiert ihm ein Flugticket, zuvor soll jedoch noch

die Arbeit beendet werden. Der Berufungskläger soll Geld abholen gehen

(«Schönheit des Mannes») und C____ wird diese Person anweisen, das Geld zu

wechseln. D____ drängt darauf, dass die Termine eingehalten werden («Bitte du

sollst zusehen, dass es bei morgen bleibt»). Er fürchtet «dass Arbeit vorhanden

ist, aber man beschwert sich über Geldmangel». Es geht ganz offensichtlich

darum, dass der Deliktserlös eintreffen soll, ehe neue Lieferungen erfolgen (TK

Protokoll vom 7.2.17, 11:21:46: Neuübersetzung: Akten S. 3809 f.). Bereits aus

den vorliegenden Neuübersetzungen ergibt sich somit zweifelsfrei, dass der

Berufungskläger keineswegs nur für das Einsammeln des Deliktserlöses und dessen

Rückschaffung in die Niederlande zuständig war, sondern in enger Absprache mit

den dortigen Hintermännern die Verteilung des Kokains in der Schweiz an diverse

Abnehmer organisierte und die auftretenden Probleme von Kurieren und

Depothaltern wie B____ löste. Es sei an dieser Stelle auch noch einmal darauf

verwiesen, dass die zuletzt vertretene Position des Berufungsklägers, er habe

mit Ausnahme der zugestandenen Geldtransporte nichts mit dem inkriminierten

Drogengeschäften zu tun gehabt, schon deshalb nicht zutreffen kann, weil im

Fahrzeug von [...] zwei mit den üblichen Empfängerkürzeln («B52», «TS»)

versehene Pakete mit Kokainfingerlingen sichergestellt wurden (insgesamt 42

Fingerlinge à 10 Gramm), welche die DNA des Berufungsklägers aufwiesen und

demzufolge durch dessen Hände gegangen sein müssen (Akten S. 3114 ff., DNA-Hits,

Akten S. 3153 ff.).

Nachdem erstellt

ist, dass der Berufungskläger sämtliche Gespräche geführt hat, in denen er als

Gesprächsteilnehmer identifiziert worden ist, seine Aussagen zu deren

Zustandekommen als offensichtliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und

sich die inkriminierte Betätigung im Drogenhandel bereits aus den

Neuübersetzungen ergibt, kann für ähnliche Tathandlungen in sämtlichen

angeklagten Tatkomplexen auf die Erkenntnisse der ursprünglichen Protokolle der

Telefonkontrolle abgestellt werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass die

dortigen Zusammenfassungen insoweit korrekt und verwertbar sind, als sie die

gleichen Tätigkeiten des Berufungsklägers auch in den weiteren angeklagten

Vorgängen dokumentieren. Es ist durch die überwachten Telefonate belegt, dass

sich der Berufungskläger in den 23 angeklagten Tatkomplexen als Organisator der

Kokainlieferungen an zahlreiche Zwischenhändler auf dem Schweizer Markt

betätigt hat ‒ meistens vor Ort in Basel, aber auch von Nigeria und den

Niederlanden aus ‒, und dass er in dieser Funktion die Verteilung des von

ihm selbst sowie anderen Kurieren in Depotwohnungen angelieferten Kokains an diverse

Abnehmer in der ganzen Schweiz und den Rückfluss des Deliktserlöses und das

Wechseln von Schweizer Franken in Euro koordiniert hat. Dabei stand er in engem

Kontakt mit den holländischen Hintermännern und transportierte schliesslich das

gewechselte Geld zurück nach Holland. Es kann bezüglich der Erkenntnisse zur

Funktionsweise des organisierten Kokainhandels und der darin vom

Berufungskläger übernommenen Aufgaben auf den detaillierten Ermittlungsbericht

der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2018 und die ausführlichen Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (Ermittlungsbericht: Akten S. 2975-3028, Urteil

Strafgericht S. 64-72, Akten S. 3497-3305).

3.3.2.3 Mengenangaben

Schwieriger

erweist sich die Berechnung der Drogenmenge, welche unter Beteiligung des Berufungsklägers

umgeschlagen wurde. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst im Ermittlungsbericht

von DK [...] vom 1. Februar 2018 dargelegt, in welchem mengenmässigen Umfang sie

die Beteiligung des Berufungsklägers im Betäubungsmittelhandel als nachgewiesen

erachtet. Sie hat zunächst die aus den Telefonkontrollen ersichtlichen

Kokainmengen aufgestellt, wobei diese je nach Interpretation zwischen 20,645

und 25,245 Kilogramm betrugen. Eine Rückrechnung der in den Telefonaten

genannten Geldbeträge ergab bei einem belegten Verkaufspreis von CHF 80.‒

pro 10 Gramm einen Wert von 45,420 Kilogramm Kokaingemisch. Unter

Berücksichtigung der Ergebnisse der Telefonkontrollen und getätigten

Beschlagnahmen von 1,406 Kilogramm und 98,6 Gramm errechnete die

Staatsanwaltschaft einen Handel mit einer Kokainmenge zwischen 48,5 und 51,3 Kilogramm

Kokaingemisch (Bericht: Akten S. 3021 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat diese

Berechnung jedoch als taugliche Grundlage für die anzunehmende Drogenmenge

verworfen. Nicht jede Kokainlieferung habe Telekommunikation hervorgerufen und

den beim Berufungsklägern aufgefundenen EUR 24’100.‒ stehe in den

kontrollierten Telefonaten ein Betrag von lediglich CHF 500.‒ gegenüber. Weitere

Differenzen ergäben sich aus den abfotografierten Abrechnungen und der Telefonkontrolle.

Statt für die genannten Berechnungen hat sich die Staatsanwaltschaft daher für

eine Hochrechnung entschieden. Im erwähnten Ermittlungsbericht wird davon

ausgegangen, dass zu den 23 Vorgängen zwischen dem 11. September 2016 und

dem 21. März 2017, welche sich aus der Telefonüberwachung ergeben, neun weitere

Vorgänge kommen, welche aus den Hotelmeldungen zwischen dem 27. März 2016 und

dem Beginn der Telefonkontrolle resultierten. Diese 32 Vorgänge wurden mit dem

Mittelwert der den Telefonkontrollen unter den einzelnen Vorgängen entnommenen

Geldbeträge multipliziert (gerundet: CHF 27’000) und schliesslich durch den

belegten Verkaufspreis von CHF 80.‒ pro 10 Gramm Kokaingemisch geteilt.

Nach dieser Rechnung der Staatsanwaltschaft hat sich der Berufungskläger am

Absatz von 108 Kilogramm Kokaingemisch beteiligt. In der Anklageschrift wurde

dann eine Drogenmenge von 104,7 Kilogramm angeklagt, wovon 2,5 Kilogramm

beschlagnahmt und daher nur das Stadium des Anstaltentreffens erreicht hätten. Es

wurde bei dieser neuen Hochrechnung so verfahren, dass für jeden angeklagten

Vorgang standardmässig drei Kilo Kokain eingesetzt wurden, an deren

Distribution in der Schweiz er sich beteiligt haben soll. Wo die

Staatsanwaltschaft aufgrund von Angaben in der Telefonkontrolle eine grössere

Menge als erstellt erachtete, wurden diese eingesetzt. Die Staatsanwaltschaft

hat auch in ihrer Berufungsbegründung an der so berechneten Menge festgehalten (Bericht

Stawa, Akten S. 3022-3024, Berufungsbegründung: Akten S. 3665).

Die Vorinstanz

hat diese Berechnung nicht übernommen und auch nicht die Hochrechnung im

zitierten Bericht der Staatsanwaltschaft. Es wurde stattdessen, basierend auf

den Telefonkontrollen, als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger ‒

den vorgenannten Aufstellungen der Staatsanwaltschaft entsprechend ‒ am

Absatz von mindestens 48,534 kg Kokain mitgewirkt hat (Urteil Vorinstanz S.

72-73).

Die Verteidigung

vertritt dagegen die Ansicht, weder die Annahme der Vorinstanz noch jene der

Staatsanwaltschaft sei haltbar, da beide auf der gerügten interpretativen

Übersetzung der Telefonate basierten, was zu einer «Schieflage der Beweise»

führe (Berufungsbegründung, Akten S. 3677). Explizit gerügt wird die

Interpretation von «zwei Hände» als «2000/Geldbetrag» (Akten S. 1817) und die

bereits anlässlich der Übersetzung vorgenommene Interpretation «2 und 5 (2'500)»,

welche zudem nachträglich von einer unbekannten Person in «25’000» uminterpretiert

worden sei (Akten S. 2259).

Eine lückenlose

Dokumentation der gehandelten Betäubungsmittelmengen ist bei einer kriminellen

Organisation mit diversen Beteiligten und dem ständigen Bestreben, unentdeckt

zu operieren, regelmässig nicht möglich. Es ist der Staatsanwaltschaft

beizupflichten, dass nicht die die gesamte deliktsrelevante Kommunikation überwacht

werden kann. So hat die Staatsanwältin im Plädoyer vor Berufungsgericht mit

Recht darauf hingewiesen, dass das Gespräch vom 23. Oktober 2016, 16.03 Uhr,

zwischen dem Berufungsbeklagten und C____ zeige, dass auch über Facebook

kommuniziert worden sei. Es ist der Verteidigung jedoch beizupflichten, dass sowohl

die von der Vorinstanz vorgenommene Mengenberechnung als auch die getätigten

Hochrechnungen auf der Basis von interpretationsbedürftigen Zahlenangaben in

den Telefonaten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind und zu falschen

Ergebnissen zum Nachteil des Berufungsklägers führen können. Die Staatsanwaltschaft

hat eine Auflistung der in den Telefonkontrollen genannten Mengenangaben und

Geldbeträge vorgenommen (Akten S. 2948 ff.). Teilweise wurde in diesem Bericht

explizit auf Unsicherheiten bei der Interpretation hingewiesen (Vorgang 323:

23.10.16, 18:41:42: «CHF 9000.‒/4'900.‒», Akten S. 2955). Es zeigt

sich zudem, dass die in den Gesprächen benutzten Codierungen nicht einheitlich

interpretiert wurden. Sowohl «2 Sachen» als auch «20 Sachen» wurden beim

Vorgang 330 als 200 Gramm interpretiert (Gespräche vom 13.11.16, 16:14:40 sowie

17:42:18, Akten S. 2960). Die jeweilige Richtigkeit dieser Annahmen mag sich

hier aus dem Zusammenhang mit den genannten Geldbeträgen ergeben, ohne

Begleitinformationen führt eine falsche Interpretation des Begriffs jedoch zu

einer Fehlannahme um den Faktor 10. Es wird weiter gemutmasst, dass «1 Haus» 1000

Gramm bedeuten könnte (Vorgang 342, Telefonat vom 14.2.17, 17:57:40). Einstellige

Zahlenangaben erscheinen besonders fehleranfällig. «5.5» wird als CHF 5'500

interpretiert (Vorgang 256: 12.3.17, 20:51:00, Akten S. 2973). Die von der

Verteidigung genannten «2 und 5», welche bei der Übersetzung noch als «2’500»

interpretiert worden waren, wurden hingegen gemäss der handschriftlichen

Anmerkung als CHF 25'000.‒ in den Bericht aufgenommen (Vorgang 256:

15.3.17, 20:48:39, Akten S. 2973). Zu betonen ist dabei, dass sich diese Fragen

aus der ursprünglichen Übersetzung ergaben, welche ‒ wie oben dargelegt

‒ bereits weitgehende Interpretationen enthält. Es ist unklar, ob die in

den Bericht aufgenommenen Zahlen in den abgehörten Telefonaten so genannt

worden sind, oder diese bereits Interpretationen darstellen, die ihrerseits mit

Unsicherheiten behaftet sein können. Die wörtlichen Übersetzungen belegen, dass

aus den ursprünglichen Übersetzungen nicht immer ersichtlich ist, ob die

protokollierten Zahlen in den Gesprächen so genannt worden sind, oder es sich

dabei bereits um Interpretation handelt. «CHF 11'000» hiessen im Originalwortlaut

«eins und eins und drei Null» (Übersetzung 1: Akten S. 1662, Übersetzung 2:

Akten S. 3833 f.), die Überweisung von «4’500» wurde gefolgert aus «Du weisst

doch, dass ich dir vier-fünf geben werde» (Ü1: Akten S. 2096, Ü2: S. 3836 f.).

An anderer Stelle wird korrekt übersetzt, dass von «2 und 5» gesprochen wird

und der mutmasslich gemeinte Betrag «2'500» in Klammern hinzugefügt. Wie

erwähnt wurde dazu im Nachhinein handschriftlich «25’000» ergänzt (Ü1: Akten S.

2259, Ü2: S. 3839). Bei der bereits erwähnten Unsicherheit, ob es in einem

Gespräch um 9’000 oder 4’900 geht, wird gemäss der wörtlichen Übersetzung ‒

dies im Gegensatz zu den vorgenannten Gesprächen ‒ tatsächlich ein

uncodierter Tausenderbetrag genannt, jedoch offenbar unverständlich: «vier

tausen … neu und noch etwas mehr» (Ü1: Akten S. 1816, Ü2: S. 3823). Die

ebenfalls bereits erwähnten «zwei Hände» entsprechen der wörtlichen Übersetzung

(Ü1: Akten S. 1817, Ü2: S. 3824 f.), wobei auch hier bereits zum Zeitpunkt der

Transkription in Klammer «2000/Geldbetrag» hinzugefügt wurde, ohne dass diese

Erkenntnis begründet worden wäre. Es erscheint hier ebenso gut möglich, dass

eine Hand für fünf Finger und somit 500 stehen könnte.

Verlässliche

Berechnungen auf Basis dieser mit diversen Unsicherheiten behafteten Zahlen sind

daher nicht möglich und ebensowenig darauf basierende Hochrechnungen. Gesichert

ist hingegen die Erkenntnis, dass der Berufungskläger verantwortlich war für

die Verteilung des in der Schweiz eintreffenden Kokains, dass er das Einziehen

des Erlöses überwachte und diesen schliesslich nach Holland transportierte. Es

ist undenkbar, dass die nachgewiesenen Aufenthalte in der Schweiz vor Einsetzen

der Telefonüberwachung einem anderen Zweck dienten als der Betätigung innerhalb

des bandenmässigen Kokainhandels, weshalb diese im Sinne der Staatsanwaltschaft

ebenfalls zum inkriminierten Deliktszeitraum gezählt werden müssen. Dass der

Berufungskläger seine Rolle bei der Distribution der Lieferungen ausüben konnte,

bedurfte jeweils neuen Kokains und demnach jeweils einer Lieferung aus dem

Ausland – sei es durch ihn selbst oder einen weiteren Kurier. Im Zweifel davon

ausgehend, dass diese Importe stets durch Bodypacker erfolgten, deren

Transportmethode die Menge limitiert, die aber erfahrungsgemäss mindestens ein

Kilo Kokain transportieren, resultiert aus den 32 Aufenthalten des

Berufungsklägers in der Schweiz eine Mindestmenge von 32 Kilogramm

Kokaingemisch, bei dessen Vertrieb er massgeblich mitgewirkt hat. Das Gericht

ist sich bewusst, dass die effektiv umgeschlagene Menge wesentlich höher gewesen

sein dürfte. Aufgrund des beim Berufungskläger aufgefundenen Barbetrags wurde unter

Annahme eines Weiterverkaufspreises von CHF 8.‒ errechnet, dass er

Deliktserlös für den Verkauf von über drei Kilo Kokain transportierte. Dass

dies regelmässig der Fall gewesen sein soll, ist möglich, aber nicht rechtsgenüglich

bewiesen. Ob er bei jeder Rückreise Geld transportierte und ob sich dieser

Erlös immer in der gleichen Grössenordnung bewegte, muss offenbleiben. Mit der

sehr zurückhaltend angenommenen Menge von 32 Kilogramm Kokaingemisch kann

ausgeschlossen werden, dass dem Berufungskläger eine zu hohe Menge angelastet

wird. Davon wurden 2,5 Kilogramm beschlagnahmt, die folglich nicht verkauft

werden konnten, sondern erst das Stadium des Anstaltentreffens erreicht haben.

3.4

Rechtliches

3.4.1 Durch

die Beteiligung am Handel mit mindestens 32 Kilogramm Kokaingemisch (davon 2,5

kg durch Anstaltentreffen) hat sich der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal

der Gesundheitsgefährdung vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit.

a des Betäubungsmittelgesetzes klar erfüllt (Grenze dazu in ständiger

Rechtsprechung: 18 Gramm reines Kokain [BGE 109 IV 143 E. 3b]).

3.4.2 Die

Ermittlungen haben gezeigt, dass die Gruppierung um den Berufungskläger in

Basel über mindestens drei Depotwohnungen verfügte, wo sich die angereisten

Kuriere jeweils des mitgebrachten Kokains entledigten. Aufgrund der

Telefonkontrolle ist davon auszugehen, dass die mit Kürzeln beschrifteten

Kokainpakete von Kurieren an 21 Destinationen innerhalb der Schweiz geliefert

und mindestens 107 Abnehmer beliefert wurden. Die Kuriere hatten den

Verkaufspreis einzuziehen und diesen an die Depothalter zurückzubringen. Das in

grosse Euroscheine gewechselte Geld wurde dann zurück nach Holland

transportiert. Insgesamt präsentiert sich das Bild von hochprofessioneller,

bestens organisierter Drogenkriminalität. Dass der Berufungskläger, der in der

Schweiz eine Schlüsselposition besetzte, in arbeitsteiliger Weise mit Kurieren

aus dem Ausland, Inlandkurieren und Depothaltern grosse Mengen Kokain verteilte

und zudem das Einsammeln und Wechseln des Deliktserlöses organisierte, ehe er

selbst das Geld ausser Landes brachte und in direkter Absprache mit

Führungspersonen in Holland agierte, bandenmässig im Sinne von Art. 19 Abs. 2

lit. b BetmG handelte, ist offensichtlich. Diese rechtliche Qualifikation ist

auch nach Ansicht der Verteidigung erfüllt (Berufungsbegründung Ziff. 18, Akten

S. 3677).

3.4.3 Schliesslich

ist auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit gegeben, welche einen

Gewinn von mindestens CHF 10’000 oder CHF 100’000 Umsatz voraussetzt (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3; 129 IV 253 E. 2.2). Der Absatz von mindestens 29,5 Kilogramm

Kokain hat trotz des sehr tiefen Verkaufspreises von CHF 8/Gramm einen

Umsatz von CHF 236'000 generiert, womit auch dieses Qualifikationsmerkmal

erfüllt ist. Mangels Erkenntnissen zu den Einkaufskonditionen der Bande um den

Berufungskläger lassen sich keine Aussagen zum erzielten Gewinn machen.

3.4.4 Es

ergeht demnach ein Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des

Betäubungsmittelgesetzes.

3.5

3.5.1 Der

Berufungskläger räumt zwar ein, sich als Geldkurier betätigt zu haben, sein

Verteidiger bestreitet jedoch, dass er sich dadurch der Geldwäscherei schuldig

gemacht habe. Zwar könne der Täter sein eigener Geldwäscher sein, im

vorliegenden Fall habe die Tätigkeit des Berufungsklägers jedoch aus nichts

anderem als dem Geldtransport bestanden. Das Wechseln in Euro habe weder

objektiv noch subjektiv mit einer Geldwäscherei etwas zu tun, die geeignet sei,

die Ermittlung und Herkunft von Vermögenswerten zu vereiteln. Die Niederlande

gehörten dem Euroraum an und Schweizer Franken seien dort kein Zahlungsmittel,

weshalb der Wechsel in Euro keine Handlung im Sinne des Art. 305bis

StGB darstelle. Auch liege keine Bandenmässigkeit vor. Zwar habe der

Berufungskläger einem Dritten diese Gelder gebracht, womit zwei Personen

vorhanden seien, die nach der Rechtsprechung eine Bande bilden sollten, jedoch

habe er sich keiner Bande angeschlossen, sondern in einer notwendigen Teilnahme

Geld an einen Dritten übergeben (Berufungsbegründung Ziff. 20, Akten S. 3678).

3.5.2 Es

ist erstellt, dass sich der Berufungskläger der mehrfach qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht hat und sich

die Tätigkeit des Berufungsklägers keineswegs in den zugestandenen

Geldtransporten erschöpft hat, sondern dass er wichtige Funktionen innerhalb

einer Drogenbande übernommen hat. Die Vorinstanz hat überzeugend ausgeführt,

dass als Geldwäscherei jede Handlung gilt, die geeignet ist, die Einziehung von

Vermögenswerten zu vereiteln ‒ die Handlung muss grundsätzlich geeignet

sein, den sogenannten Paper-trail zu unterbrechen. Dafür komme etwa der Wechsel

von Bargeld in andere Währungen oder der Transfer deliktisch erlangter Gelder

ins Ausland in Frage, wobei die gewaschenen Vermögenswerte nachweislich aus

einem Verbrechen stammen müssen. Der Berufungskläger habe dies erfüllt, indem

er die aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel stammenden Vermögenswerte

teilweise in Euro gewechselt und anschliessend auf konspirative Weise in bar in

die Niederlande verbracht habe. So habe er deren Einziehung verunmöglicht und

sich der Geldwäscherei schuldig gemacht. Sowohl in Bezug auf die

Bandenmässigkeit als auch den erforderlichen grossen Umsatz oder erheblichen

Gewinn würden die gleichen Voraussetzungen wie für die qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gelten. Es kann im Weiteren auf

die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(Urteil Strafgericht S. 75-76, Akten S. 3508 f.). Das Vorbringen der

Verteidigung, dass das Geld notwendigerweise in Euro habe gewechselt werden

müssen, da es mit den Niederlanden in einen Mitgliedstaat der Eurozone

transportiert worden sei, spricht nicht gegen die Annahme einer

tatbestandsmässigen Handlung ‒ wenn das Wechseln in Euro auch einen

anderen primären Grund gehabt haben mag, so erschwerte es doch gleichzeitig die

Nachverfolgbarkeit des Drogenerlöses, was der Täterschaft zweifellos bewusst

war. Vom direkten Vorsatz sind aber auch Nebenfolgen gedeckt, deren

Verwirklichung der Täter zwar nicht anstrebt, die er aber als unvermeidbar mit

seinem Handeln verbunden erkennt (direkter Vorsatz zweiten

Grades; Stratenwerth AT I § 9 N 99).

Der

Berufungskläger hat sich somit der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis

Ziff. 1 und 2 lit. b und c des Strafgesetzbuches strafbar gemacht.

3.5.3 Zusammenfassend

hat sich der Berufungskläger demnach des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall)

strafbar gemacht. Hinzu kommen die bereits in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts, Gewaltdarstellungen und mehrfacher Pornografie.

4.

4.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war,

die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu,

in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E.

2.1 S. 19 f.).

4.2 Auszugehen

ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des schwersten Delikts, vorliegend

also des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, worauf Freiheitsstrafe

von nicht unter einem Jahr steht (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Entgegen dem Wortlaut

des erstinstanzlichen Dispositivs, wonach eine Schuldspruch wegen «Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und gewerbsmässigen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz» lautet, was eine Deliktsmehrheit

in Form mehrerer Verbrechen darstellen würde, liegt lediglich ein Verbrechen

gegen das BetmG vor, wobei jedoch die genannten drei Qualifikationsmerkmale

erfüllt worden sind.

Es ist anhand

des vorliegenden Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zunächst eine

Einsatzstrafe zu bemessen, wobei verschuldensmässig das Merkmal der

Bandenmässigkeit im Vordergrund steht. Für die Verortung der Hierarchiestufe,

welche der Berufungskläger innerhalb der Bande besetzt hat, haben sich sowohl

die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz auf das von Luzius Eugster und

Tom Frischknecht entwickelte Hierarchiestufenmodell bezogen (AJP 3/2014 S. 327

ff.), jedoch mit unterschiedlichen Ergebnissen. Die Vorinstanz hat erwogen, der

Beschuldigte sei sicher kein Entscheidträger in strategischen Angelegenheiten

gewesen, insbesondere nicht in finanziellen Belangen, was zahlreiche

Rücksprachen bei seinen Vorgesetzten C____ und D____ belegen würden. Auf

Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten von grossen Mengen von Kokain habe er

keinen Einfluss gehabt und er habe ‒ innerhalb der einzelnen Tatvorgänge

‒ auch nicht mit sehr grossen Kokainmengen gehandelt. Er habe hingegen

die Verantwortung für eine bestimmte Region, nämlich die Schweiz, innegehabt.

Er habe Kenntnisse der Organisationsstruktur und Weisungsbefugnis besessen,

nämlich gegenüber den Depothaltern und Inlandkurieren. Er habe auch

Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um nicht aufzufliegen, indem er mit den

Inlandkurieren meist nur per Telefon kommuniziert habe. In rechtlicher Hinsicht

hat er den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

mehrfach qualifiziert erfüllt, was für die Annahme der Hierarchiestufe 2

spreche. Dies, obwohl dazu schlecht passe, dass er sowohl Kokain als auch Geld

selbst transportiert und sich so einem Entdeckungsrisiko ausgesetzt habe. Er

werde daher im unteren Bereich der Hierarchiestufe 2 gesehen (Urteil Vorinstanz

S. 78-79, Akten S. 3511 f.).

Die

Staatsanwaltschaft sieht den Berufungskläger hingegen auf der höchsten Hierarchiestufe.

Er habe sich innerhalb einer ausgezeichnet strukturierten, professionellen,

international vernetzten Drogenhändlerbande betätigt und dabei hohes Vertrauen

genossen. Er habe logistisches Geschick und organisatorische Fähigkeiten, vor

allem aber bedingungslose Loyalität, grosse Einsatzbereitschaft und hohe

Belastbarkeit an den Tag gelegt. Er sei ein Jahr lang für die wöchentliche

Einfuhr mehrere Kilos Kokain und für die Rückführung des Deliktserlöses in die

Niederlande zuständig gewesen und habe sich dabei selbst als Kurier betätigt.

Aufgrund der getroffenen Vorsichtsmassnahmen habe er sich so gut wie gar nicht

exponiert. Er habe die internationalen Drogen- und Geldkuriere sowie die

grenzüberschreitenden Chauffeure und die verschiedenen Depothalter und

Inlandkuriere unter sich gehabt. Er habe einzig gegenüber den in den

Niederlanden ansässigen D____ und C____ (alias C____) Rechenschaft ablegen

müssen. Mit diesen habe er ein auf Vertrauen basierendes Einvernehmen gehabt.

Bei Abwesenheit von D____ habe er als dessen Stellvertreter die Bandengeschäfte

übernommen. Die zahlreichen direkten Telefonverbindungen zwischen dem

Berufungsbeklagten und D____ bzw. C____ wiesen eher auf eine eine

partnerschaftliche Geschäftsbeziehung hin. All dies spreche für eine vertiefte

Kenntnis der Organisationsstruktur und einen weitreichenden

Entscheidungsspielraum in gesamtstrategischen Angelegenheiten und zeuge von

grosser Selbständigkeit und Weisungsbefugnis gegenüber zahlreichen untergebenen

Bandenmitgliedern. Er habe in Ausübung einer entscheidenden Schlüsselposition

auf hoher Stufe sämtliche Schweizer Drogenhandels- und Geldwäschereiaktivitäten

dieser Gruppierung geleitet und beträchtlichen finanziellen Profit daraus

geschlagen, wie der Bau einer Luxus-villa in Nigeria belege. Er sei daher auf

Hierarchiestufe 1 zu sehen und der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn

sie ihn auf dieselbe Stufe stelle wie «B____» oder «[...]». Deren Beteiligungen

an den Bandengeschäften hätten sich in den Aufgaben von reinen Depothaltern erschöpft

und B____ habe sich zu Beginn seiner Bandentätigkeit noch unter den Fittichen

des Berufungsbeklagten befunden. Im Gegensatz zum Berufungskläger hätten B____

und [...] kein Kokain importiert, Drogengelder ausser Landes geschafft, Drogen-

und Geldkurieren Anweisungen gegeben, die Bandengeschäfte aus dem Ausland

gelenkt oder gar D____ in den Niederlanden vertreten (Berufungsbegründung,

Akten S. 3655-3669).

Die Verteidigung

bezeichnet dagegen bereits die Annahme von Stufe 2 dieses Modell als nicht nachvollziehbar,

da die Vorinstanz selbst den Berufungskläger als Bodypacker sehe, während eine

auf Stufe 2 agierende Person sich niemals einer solchen Lebensgefahr aussetzen

würde (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 3894).

Auch das

Berufungsgericht zieht zur Bemessung der verschuldensangemessenen Einsatzstrafe

das bewährte Hierarchiestufenmodell von Eugster und Frischknecht bei. Dort wird

der Funktion des Beschuldigten in einer mit Betäubungsmitteln handelnden

Organisation bei der Strafzumessung ‒ unter Berücksichtigung der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ‒ primäre Bedeutung zugemessen. Dabei

wird berücksichtigt, dass das Verschulden an der gesamten illegalen Tätigkeit

einer Organisation umso grösser ist, je näher der Beschuldigte hierarchisch zu

deren Spitze steht und je mehr hierarchische Ebenen zum untersten

Gassenverkäufer bestehen. Die Wichtigkeit innerhalb der Organisation ergibt

sich aus den Aufgaben und Kompetenzen und der Anzahl unterstellter Personen. Es

sei auf eine wichtige Stellung zu schliessen, wenn jemand Einfluss auf die

Lieferungs- und Zahlungsmodalitäten nehmen könne. Bedeutungsvoll sei auch die

Verwaltung der Einnahmen, die der höchsten Ebene mindestens direkt unterstellt

sei. Das Ausmass an Selbständigkeit innerhalb der Organisation weise ebenfalls

auf die hierarchische Höhe hin. Schliesslich sei zu beachten, wie exponiert

eine Person sei. Die Spitze der Organisation bleibe typischerweise im

Hintergrund und delegiere exponierte Tätigkeiten. Und schliesslich

korrespondiere der finanzielle Profit mit der Stellung innerhalb der

Organisation. Eugster/Frischknecht haben typische Merkmale der verschiedenen

Stufen aufgeführt, betonen jedoch, dass diese einzeln oder in Kombination

gegeben sein können. Je mehr Merkmale erfüllt seien, desto höher sei die

Einsatzstrafe anzusetzen. Der Übergang zwischen den Hierarchiestufen sei

fliessend und die Hierarchiestufen seien als blosse Richtlinien zu verstehen.

Obschon der

Berufungskläger zweifellos eine hohe Position innerhalb der Bande bekleidete,

sind die zentralen Elemente der obersten Hierarchiestufe 1 nicht erfüllt oder

nicht nachweisbar. Ganz offensichtlich war er nicht Teil der in Holland

stationierten obersten Führungsebene ‒ was implizit auch die

Staatsanwaltschaft einräumt, wenn sie feststellt, dass bei der Bemessung der

Einsatzstrafe für die höherrangigen Hintermänner noch Luft nach oben gelassen

werde (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten S. 3900). Entscheidträger in

strategischen Angelegenheiten war er ‒ soweit ersichtlich ‒ ebenfalls

nicht. Nicht von der Hand zu weisen ist der Einwand der Verteidigung, dass er

sich auch als Drogen- und Geldkurier betätigt hat. Dass er sich nach

Darstellung der Staatsanwaltschaft aufgrund der getroffenen Vorsichtsmassnahmen

so gut wie gar nicht exponiert habe, trifft nicht zu, denn er trug sowohl bei

der Einreise mit Betäubungsmitteln als auch bei der Rückreise nach Holland mit

Deliktserlös ein beträchtliches Entdeckungsrisiko, das sich ja dann auch

verwirklichte. Das Risiko war umso höher, als er aufgrund der laufenden

Einreisesperre bei einer Routinekontrolle mit weitergehenden Untersuchungen zu

rechnen hatte. Ein nicht ohne Weiteres ersetzbares Mitglied der obersten

Führungsebene hätte dieses Risiko mit Sicherheit nicht auf sich genommen. Hingegen

ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die typischen Elemente der

Hierarchiestufe 2 erfüllt sind. Eine sehr treffende Beschreibung der Position

des Berufungsklägers ist die von Eugster/Frischknecht vorgenommene Umschreibung

von Organisationsmitgliedern, denen zwar nicht die strategische Führung der

Organisation obliegt, die jedoch für eine bestimmte Region verantwortlich sind

und gestützt auf die Anweisungen der Organisationsspitze Führungsaufgaben

übernehmen. Auch war der Berufungskläger zweifellos eine Vertrauensperson der

Organisationsspitze, was die angesprochenen Vertretungen von «D____» klar

belegen. Auch Kenntnisse der Organisationstruktur hatte er notwendigerweise und

agierte als Koordinator zwischen Kurieren im In- und Ausland, Depothaltern und

der obersten Führung. Dabei hatte er Weisungsbefugnis gegenüber zahlreichen

Personen, die ihrerseits Personen belieferten, welche ihrerseits keine

Endabnehmer waren. Auch die mehrfache rechtliche Qualifikation in Form von

Banden-, Gewerbs- und Mengenmässigkeit ist gegeben. Schliesslich war er auch

für das Rückführen des Deliktserlöses zuständig. Unklar ist hingegen, in

welchem Ausmass er persönlich an den Drogenverkäufen verdiente. Es ist zu

vermuten, dass er aufgrund seiner hohen Stellung innerhalb der Bande finanziell

in weit höherem Masse profitierte als durch Lohn in der Grössenordnung von 740

Euro, wie er sich aus der auf seinem Mobiltelefon aufgefundenen Aufstellung

ergibt (Akten S. 2203). Auch sein Hausbau in Nigeria lässt vermuten, dass er

gut verdiente, eine auch nur ungefähre Schätzung seines persönlichen Gewinns

ist jedoch nicht möglich. Fest steht, dass der Berufungskläger selbst nicht

drogenabhängig und demgemäss ein reiner «Moneydealer» war. Wenn sein Anwalt

anführt, Menschen aus der Dritten Welt könnten gemäss Bundesgericht oft nicht

so entscheiden, wenn sie etwa in die Prostitution gingen, wie es ihrem freien

Willen entsprechen würde, (Plädoyer, Audioaufnahme: ab 1:08:00, Prot. Akten S.

3894), so ist unklar, was er daraus für seinen Mandanten ableiten will, denn dieser

lebte mit seiner Familie bereits in Norwegen, und besonders prekäre Umstände

sind nicht ersichtlich.

Wie die

Staatsanwaltschaft hat auch das Berufungsgericht das Tatverschulden mit jenem

von B____ alias «B____» verglichen, der für die gleiche Bande tätig war, eng

mit dem Berufungskläger zusammenarbeitete und mittlerweile rechtskräftig

verurteilt ist. B____ wurde in seinem Berufungsverfahren ebenfalls auf

Hierarchiestufe 2 eingestuft und erhielt eine Einsatzstrafe von 8 ½ Jahren

(Entscheid AGE BS vom 10. Dezember 2020, SB.2018.91). Das Verschulden des

Berufungsklägers fällt in diesem Vergleich aufgrund mehrerer wesentlicher

Faktoren klar höher aus: Wie sich aus der Interaktion der beiden ergibt, war der

Berufungskläger B____ hierarchisch klar übergeordnet. Auch bei einer sehr

vorsichtigen Schätzung war er beim Absatz einer mehr als doppelt so grossen

Betäubungsmittelmenge beteiligt und dies über einen wesentlich längeren

Zeitraum. Im Gegensatz zu B____ erfüllte der Berufungskläger zudem alle drei

Qualifikationsmerkmale von Art. 19 Ziff. 2 BetmG und ist im Gegensatz zu B____

bereits schwer einschlägig vorbestraft. Unter Berücksichtigung der genannten

Kriterien und dieser Unterschiede ist eine Einordnung des Berufungsklägers

ebenfalls auf Hierarchiestufe 2, jedoch im Unterschied zu B____ im oberen

Bereich angezeigt, was zu einer Einsatzstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe

führt.

4.3

4.3.1 Es

sind sodann die angemessenen Einzelstrafen für die weiteren vorliegenden

Delikte zu bemessen. Vorab ist zu prüfen, ob auf Geldstrafe oder

Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wo der Strafrahmen beide Möglichkeiten

vorsieht, was auch für die Frage der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB von Relevanz ist. Neben dem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz hat sich der Berufungskläger der Geldwäscherei (schwerer

Fall) strafbar gemacht. Hinzu kommen bereits rechtskräftige Verurteilungen

wegen Gewaltdarstellungen, mehrfacher Pornografie mehrfacher

rechtswidrigen Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts.

Bei der Wahl der

Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass bei

alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen

ist, die den Betroffenen weniger hart trifft, wobei die Geldstrafe

grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe (BGE 138 IV 120 E. 5.2

S. 122). Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind

neben den für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der

Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die

Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie

die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff.,

134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).

Es

ist festzustellen, dass sich der Berufungskläger von einer dreijährigen

Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2010, von der er immerhin ein Jahr verbüsst hat,

nicht davon hat abbringen lassen, sich erneut im organisierten

Betäubungsmittelhandel zu betätigen, für diese Bande Geldwäschereihandlungen zu

verüben und sich etliche Male über ein bestehendes Einreiseverbot

hinwegzusetzen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten, dass eine

Geldstrafe den Berufungskläger beeindrucken würde, weshalb hier aus

spezialpräventiven Gründen auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, was auch

aufgrund der engen sachlichen Verknüpfung mit dem vorliegenden Verbrechen gegen

das Betäubungsmittelgesetz angemessen erscheint. Beim Vorliegen von

qualifizierter Geldwäscherei ist zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Von

der Betäubungsmitteldelinquenz losgelöst zu betrachten sind die Schuldsprüche

wegen Gewaltdarstellungen und harter Pornografie, die mit Geldstrafe geahndet

werden können.

4.3.2 Die vorliegende qualifizierte

Geldwäscherei wäre für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten

und einer zusätzlichen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.‒ zu

ahnden. Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz in Form von

mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts

wäre eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. Die verbotene harte

Pornografie und die verbotene Gewaltdarstellung würden eine Geldstrafe von 90

Tagessätzen nach sich ziehen.

4.3.3 Bei der Bildung einer

Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB werden die

Geldwäscherei und die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit je

10 Monaten Straferhöhung berücksichtigt. Obschon der Berufungskläger Vater von

minderjährigen Kindern ist, kann die damit einhergehende erhöhte Strafempfindlichkeit

nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, da er sich im Wissen um die Risiken

und entsprechender Verantwortungslosigkeit seiner Familie gegenüber zum

wiederholten Male in den Dienst der internationalen Drogenkriminalität gestellt

hat. Dass er einschlägig vorbestraft ist und bereits 2010 wegen eines

Kokainimports nach Belgien im mehrfachen Kilobereich zu drei Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt worden war, muss sich in der

Strafzumessung klar zu seinen Lasten auswirken. Es sind daher unter

Berücksichtigung der Täterkomponente weitere 10 Monate zur Freiheitstrafe zu

addieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren. Der Einrechnung

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 21. März 2017 steht nichts im Wege.

4.3.4 Die

ebenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bemessende Geldstrafe ist unter

Einbezug der vollziehbar erklärten bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu

CHF 30.‒ (diesbezüglich ist das Urteil der Vorinstanz bereits in

Rechtskraft erwachsen) als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB

zu bilden und teilweise als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB

auszusprechen. Asperierend kommen für die Geldwäscherei 60 Tagessätze und für

die Pornographie und verbotene Gewaltdarstellung 75 Tagessätze hinzu. Dies

ergibt eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.‒.

5.

Die Vorinstanz

hat zu Recht festgestellt, dass sich der Beschuldigte einer Katalogtat nach

Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht und deshalb mit einer

Landesverweisung zu belegen ist. Er ist als Nigerianer Drittstaatenangehöriger

mit keinem schützenswerten Bezug zur Schweiz. Auch die auf das Maximum

bemessene Dauer von 15 Jahren ist angesichts der gravierenden Delinquenz und

dem daraus folgenden Strafmass nicht zu beanstanden und ebensowenig der Eintrag

ins Schengener Informationssystem (SIS). Die Landesverweisung wurde denn von

Seiten des Berufungsklägers und dessen Verteidigung auch gar nicht thematisiert

und ist für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen.

6.

6.1 Der

Beschuldigte hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Er

trägt nach dem Verursacherprinzip die vorinstanzlich auferlegten

Verfahrenskosten von CHF 10’025.– und die Urteilsgebühr von CHF 12’600.–.

6.2 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach

Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar

2015 E. 2.4.1). Der Beschuldigte unterliegt mit sämtlichen Anträgen und trägt

die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

4’000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

7.

7.1 Der

Amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die

Reisespesen wurden drei Besuche im Thorberg mit jeweils 120 Kilometern Fahrt

zu CHF 0,70 eingesetzt, für Fax und Telefonate CHF 20.‒ sowie vier

Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 20. und 21. Dezember 2021

inklusive einer Nachbesprechung von 45 Minuten. Ansonsten erfolgt die

Entschädigung gemäss Kostennote, und für die Beträge wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

7.2 Für

die gesamten Verteidigungskosten besteht gemäss Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung ein Rückforderungsvorbehalt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom 24. Januar 2019 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen

Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft), harter Pornografie,

mehrfacher harter Pornografie (Konsum), mehrfacher rechtswidrigen Einreise und

mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, in Anwendung von Art. 135 Abs. 1 und 1bis

sowie Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 des Strafgesetzbuches und Art. 115 Abs. 1 lit. a

(in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d) und lit. b des Ausländergesetzes.

- Vollziehbarerklärung der am 26.

September 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.‒

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (mit Rückforderungsvorbehalt)

A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung

der Staatsanwaltschaft bzw. in Abweisung seiner Berufung – neben den bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit) und der Geldwäscherei (schwerer Fall)

schuldig erklärt.

Er wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

21. März 2017,

sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen

zu CHF 30.‒, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. September 2016,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g und

Abs. 2 lit. a, b und c (teilweise in Verbindung mit Abs. 4) des Betäubungsmittelgesetzes

sowie Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b und c, 46 Abs. 1 Satz 2,

49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Es wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des

Strafgesetzbuches eine Landesverweisung von 15 Jahren ausgesprochen. Diese wird

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung in das Schengener Informationssystem

eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 10’025.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 12’600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 4’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 15’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 541.30, zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 1'266.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).