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Entscheid

SB.2019.89

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind und mehrfache Pornographie; Strafzumessung

17. Februar 2022Deutsch32 min

1.6.158: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen vor dem 12. April

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.89

URTEIL

vom 17.

Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungskläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Privatkläger

[...]

B____

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

[...]

C____

D____

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 11. April 2019

betreffend mehrfache sexuelle

Handlungen mit einem Kind, mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit einem

Kind und mehrfache Pornographie; Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2019 wurde A____ der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen versuchten sexuellen

Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornographie schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit

bedingtem Strafvollzug, mit einer zweijährigen Probezeit.

Freisprüche

ergingen in folgenden Anklagepunkten:

-

AS 1.6.154: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie mehrfache

Pornographie

-

AS 1.6.110: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen nach

dem 9. Oktober 2006

-

AS 1.6.170 bzw. 1.6.3: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind

begangen nach dem 31. Dezember 2009

-

AS 1.6.177 und 1.6.182: sexuelle Handlungen mit einem Kind bzw. versuchte

sexuelle Handlungen mit einem Kind

Eingestellt

infolge Verjährung wurde das Verfahren in folgenden Anklagepunkten:

-

AS 1.6.18, 1.6.55, 1.6.61, 1.6.72, 1.6.91, 1.6.136, 1.6.149, 1.6.155 und

1.6.158: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen vor dem 12. April

2004

-

Verfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie begangen

vor dem 12. April 2012

-

Verfahren wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung

Zudem wurde in

den Anklagepunkten 1.6.173, 1.6.184, 1.6.186-188, 1.6.190-192, 1.6.195-197,

1.6.198, 1.6.200, 1.6.202, 1.6.205-214, 1.6.216-217, 1.6.220, 1.6.222-225,

1.6.227-228, 1.6.230, 1.6.232, 1.6.234-237 und 1.6.239-246 das Verfahren wegen

mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und

mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie zufolge Verletzung des

Akkusationsprinzips eingestellt.

A____ wurde die

Weisung erteilt, sich auf eigene Kosten einer psychiatrischen Behandlung zu

unterziehen, solange es der behandelnde Arzt für notwendig erachte, längstens bis

zum Ende der Probezeit. Zudem wurde ihm verboten, während fünf Jahren eine berufliche

oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, welche den regelmässigen Kontakt mit

Kindern unter 16 Jahren beinhaltet. A____ wurde behaftet bei der Anerkennung

der Genugtuungsforderung des D____ im Betrag von CHF 1'000.– (zuzüglich 5% Zins

seit 6. Juli 2017) sowie dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF

2'070.50. Zudem wurde er behaftet bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung

des B____ von CHF 500.–. Dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF

2'220.50 wurde abgewiesen. Schliesslich wurde A____ zu CHF 500.– Genugtuung an C____

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4'500.– wurde abgewiesen.

Betreffend die beschlagnahmten Gegenstände wurde die Einziehung und Vernichtung

verfügt, während die gemäss Verzeichnis 125733 beigebrachten Datenträger als

Beweismittel bei den Akten behalten wurden. Ausserdem wurde A____ zur Tragung

der Verfahrenskosten und einer reduzierten Urteilsgebühr verurteilt, wobei sein

Kostendepot damit verrechnet wurde.

Mit Berufung vom

23. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, das erstinstanzliche Urteil

sei aufzuheben; A____ sei der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen

versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,

der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen

Pornographie schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

6 ¼ Jahren zu verurteilen. Die Einstellung der Verfahren wegen mehrfacher

Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung zufolge Verjährung sei aufzuheben. Auch

A____ (nachfolgend: Berufungskläger) focht das erstinstanzliche Urteil mit

Berufungserklärung vom 26. August 2019 an und beantragte einen vollumfänglichen,

kostenlosen Freispruch. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der amtlichen

Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Der Berufungskläger erklärte

ausserdem am 25. September 2019 Anschlussberufung zur Berufung der

Staatsanwaltschaft und beantragte auch in diesem Zusammenhang einen

vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erklärte

innert Frist keine Anschlussberufung; keine der Parteien beantragte Nichteintreten

auf die Rechtsmittel der Gegenpartei.

Mit

Berufungsbegründung vom 2. März 2020 beantragte der Berufungskläger, er sei

wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfach versuchter

sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Pornographie zu einer

Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren zu

verurteilen. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Berufungsbegründung vom 2.

März 2020 an ihren bereits gestellten Anträgen fest (vgl. dazu Korrektur vom 3.

März 2020). Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 beantragte der

Berufungskläger die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die

Gutheissung seiner Anschlussberufung, eventualiter sei das Verfahren bzw. die

Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft

stellte mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 den Antrag, die Berufung des

Berufungsklägers sei abzuweisen; in Gutheissung der Berufung der

Staatsanwaltschaft sei eine Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren auszufällen. Die

Privatkläger reichten innert Frist keine Berufungsantwort ein.

Mit Eingabe vom

17. Dezember 2021 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung bezüglich den Antrag

auf Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. versuchter sexueller Nötigung

zurück und hielt einzig hinsichtlich der Strafzumessung an ihrer Berufung fest.

Daraufhin wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2021

von der Ladung sämtlicher Zeugen abgesehen. Am 17. Januar 2022 ging der

Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 14. Januar 2022 ein.

Die

Berufungsverhandlung hat am 17. Februar 2022 in Anwesenheit der Parteien stattgefunden.

Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend gelangten der Verteidiger

und die Staatsanwältin zum Vortrag. Während die Verteidigung beantragte, der

Berufungskläger sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten

sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen, stellte

die Staatsanwältin Antrag auf Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

von 4 ¼ Jahren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer

des Appellationsgerichts. Der Berufungsbeklagte ist als Beschuldigter vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Erhebung der Berufung und der Anschlussberufung

legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 401 Abs.

Abs. 1 StPO). Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt sich auf

Art. 381 Abs. 1 StPO. Sämtliche Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3

StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie

einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss

Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte

in Rechtskraft. Der Berufungskläger hat mit Berufungsbegründung vom 2. März

2020.

erklärt, die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem

Kind, mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind sowie

mehrfacher Pornographie grundsätzlich nicht mehr anzufechten (Akten S. 2979

ff.). Akzeptiert werde das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Weisung

sowie des Berufsverbots. Aufrechterhalten werde die Berufung einzig für den

Fall eines Schuldspruchs wegen Veröffentlichung und Zugänglichmachens von

verbotenen pornographischen Bildern sowie gegen die Strafzumessung

(Berufungsbegründung Ziff. 5 f., Akten S. 2981). Auch die Staatsanwaltschaft

hat ihre ursprüngliche Berufung mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 auf die erstinstanzliche

Strafzumessung eingeschränkt. Damit wird die vorinstanzliche

Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Sachverhalte, für welche der Eintritt

der Verjährung festgestellt worden ist, von keiner Partei mehr angefochten

(Urteil Akten S. 2811 f.). Auch die Freisprüche sowie die wegen Verletzung des

Anklageprinzips eingestellten Verfahrenspunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Einzig

die Strafzumessung sowie innerhalb des Tatbestands der Pornographie das

Veröffentlichen und Zugänglichmachen von verbotener Pornographie sind damit noch

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe sich durch die sechs unverjährten

Fälle, in denen er pornographische Bild- und Videodateien von seinen unter

16-jährigen Opfern in seinen Besitz gebracht und auf seiner Hardware

gespeichert habe, des mehrfachen Herstellens bzw. des mehrfachen Besitzes

verbotener Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB (alte Fassung)

schuldig gemacht (AS Ziff. 1.6.7, 1.6.21, 1.6.32, 1.6.45, 1.6.84, 1.6.160; vgl.

dazu Urteil Akten S. 2812, 2815). Darüber hinaus erfülle die Übermittlung

pornographischer Bilder von pubertierenden Mädchen an die Kinder auch den

Tatbestand des mehrfachen Zugänglichmachens von Pornographie gemäss Art. 197

Ziff. 1 StGB (alte Fassung). Zudem sei der Berufungskläger bei der

Hausdurchsuchung am 6. August 2014 im Besitz von umfangreicher verbotener

Kinder- und vereinzelt auch Tier- und Gewaltpornographie gewesen, was einen

Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5

StGB nach sich ziehe. Schliesslich habe er sich durch das Herunterladen und

Speichern derartiger Erzeugnisse aus dem Internet sowie durch die

Veröffentlichung etlicher Bilder seiner unter Ziff. 1.6 aufgeführten Opfer des

Herstellens sowie des Zugänglichmachens verbotener Pornographie gemäss

Art. 197 Ziff. 3 StGB (alte Fassung) für alle Tathandlungen zwischen

dem 12. April 2012 und dem 30. Juni 2014 bzw. gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB

für alle Tathandlungen ab dem 1. Juli 2014 schuldig gemacht (Urteil Akten S.

2815).

2.2

Der

Berufungskläger ficht den Schuldspruch wegen Pornographie hinsichtlich des Veröffentlichens

und Zugänglichmachens mit seinem Eventualantrag an. Er macht geltend, das

angefochtene Urteil sei in diesem Punkt unklar formuliert. Die vorinstanzlichen

Erwägungen gemäss Seite 86, 89 und 93 liessen sich nicht miteinander in

Übereinstimmung bringen (vgl. Akten S. 1812, 2815, 2819). Gemäss den Erwägungen

der Vorinstanz seien die meisten Vorwürfe betreffend Pornographie verjährt;

davon ausgenommen seien sieben Fälle sowie der gesamte Besitz. Der Schuldspruch

wegen Pornographie umfasse somit nicht das Veröffentlichen und Zugänglichmachen

von verbotener Pornographie (Berufungsbegründung Ziff. 6 Akten S. 2981, Plädoyer

AV Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Akten S. 3114).

2.3

Hierzu

führt die Staatsanwältin aus, zwar seien die in Anklageziffer 1.5

geschilderten Delikte verjährt. Jedoch sei der Berufungskläger zum Zeitpunkt

der Hausdurchsuchung am 6. August 2014 noch im Besitz der auf seinem PC

gespeicherten Bild- und Videodateien gemäss Anklageziffer 1 gewesen. In

Anklageziffer 2.3 werde festgehalten, dass der Berufungskläger diese Dateien

gemäss eigenen Angaben zwischen ca. 2004 und ca. 6. August 2014 in

Tauschplattformen heruntergeladen und gespeichert und damit gleichzeitig

wiederum einer unbekannten Anzahl Dritter zugänglich gemacht habe. Daraus

folge, dass er zwischen dem 12. April 2012 und 14. August 2014 Bild- und

Videodateien seiner Opfer einer unbekannten Anzahl Dritter zur Verfügung

gestellt habe. Insofern seien die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der

Berufungskläger durch das Herunterladen sowie die Veröffentlichung etlicher

seiner unter Ziffer 1.6 aufgeführten Opfer wegen Herstellens und

Zugänglichmachens verbotener Pornographie ab dem 12. April 2012 schuldig

gemacht habe, nicht zu beanstanden (Plädoyer StA p. 2 f.).

2.4

Die

unter dem Titel «Lockstoffe» auf seinem PC gespeicherten Dateien, welche der

Berufungskläger seinen Opfern zusandte, um sie als Gegenleistung zum Senden

eigener Bilder zu motivieren, zeigen diverse Bilder und Videos drei junger

Frauen, welche teilweise auch pornographische Aufnahmen beinhalten (vgl. Akten

S. 863-872). Aktenkundig ist, dass der Berufungskläger den Kindern jeweils

zu Beginn des Kontaktes zunächst ein Portraitbild einer der drei jungen Frauen

zusandte und danach sukzessive weitere Bilder schickte, um die Kinder zur Herstellung

und Zusendung eigener Erzeugnisse zu animieren. Der Anklageschrift ist jedoch

nicht zu entnehmen, welchen Kindern der Berufungskläger welche Dateien

zugänglich machte (vgl. dazu AS Ziff. 1.4, 1.6). Einzig unter AS Ziff. 1.6.74,

1.6.82, 1.6.147 sowie 1.6.171 ist geschildert, dass der Berufungskläger

einzelnen Kindern pornographische Bilder zugesandt habe, diese Fälle sind

jedoch verjährt (vgl. dazu Urteil Akten S. 2811). Damit wird das Verfahren

wegen Zugänglichmachens von Pornographie gemäss Art. Art. 197 Ziff. 1 StGB

(alte Fassung) wegen Verjährung bzw. Verletzung des Akkusationsprinzips

eingestellt. Gemäss Anklageziffer 1.5 habe der Berufungskläger die

kinderpornographischen Bilder seiner im Schutzalter befindlichen Opfer

ausserdem im Internet auf Tauschplattformen hochgeladen und damit einer

unbestimmten Anzahl Dritter zugänglich gemacht. Jedoch sind die unter AS 1.5

aufgeführten Fälle allesamt verjährt. Ein darüber hinaus gehendes

Zugänglichmachen der Aufnahmen zwischen dem 12. April 2012 und dem 14. August

2014.

ist in der Anklageschrift nicht geschildert, insbesondere fehlen

Anhaltspunkte dazu, welche Bilder welcher Kindern der Berufungskläger

weitergegeben haben soll; das diesbezügliche Verfahren gemäss Art. 197 Ziff. 3

StGB (alte Fassung) und Art. 197 Abs. 4 StGB wird folglich ebenfalls

eingestellt.

3.

3.1

3.1.1

Die

Vorinstanz ist für den Komplex der sexuellen Handlungen mit einem Kind von

einer Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren ausgegangen. Für die Pornographie hat sie

eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten festgelegt und in Anwendung des

Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 6 Monate auf eine hypothetische

Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahre erhöht. Diese hat sie wiederum aufgrund

der langen Verfahrensdauer auf 3 Jahre reduziert. Die Täterkomponenten hat das

Strafgericht insgesamt neutral gewertet und ist damit zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe

von 3 Jahren gelangt (Urteil Akten S. 2815-2821).

3.1.2

Der

Berufungskläger bringt vor, es sei zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren

über acht Jahre hingezogen habe und für ihn, insbesondere aufgrund der medialen

Aufmerksamkeit sowie des zweimaligen Verlustes seines Arbeitsplatzes, äusserst

belastend ausgewirkt habe. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots habe sich entgegen

den vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur marginal strafmindernd auszuwirken.

Zudem sei eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen. Schliesslich

gelte es zu berücksichtigen, dass es sich durchwegs um Hands-Off-Delikte

gehandelt habe. Dadurch sei das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen

Entwicklung der betroffenen Kinder überhaupt nicht tangiert worden, hätten diese

doch erst im Erwachsenenalter überhaupt von den Übergriffen erfahren.

Entsprechend sei gemäss den Erwägungen der Vorinstanz keines der Kinder

Dispositiv

traumatisiert worden. Aus diesen Gründen sei von einer Einsatzstrafe von 18

Monaten auszugehen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots, der Umstand, dass

der Berufungskläger ein Geständnis abgelegt und sich freiwillig in Therapie

begeben habe sowie der lange deliktsfreie Zeitraum führten zu einer

Strafreduktion. Zu berücksichtigen sei in spezialpräventiver Hinsicht nicht zuletzt

auch, dass sich ein Strafvollzug sowohl beruflich als auch persönlich

verheerend auf den Berufungskläger auswirken würde. Angemessen sei mit Blick

auf sämtliche wesentliche Faktoren eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe

von 12 Monaten (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 6 f. Akten S. 3117).

3.1.3 Auch

die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Berufung die vorinstanzliche

Strafzumessung und macht geltend, mit Blick auf die grosse Anzahl der Einzeldelikte,

das hartnäckige, perfide, egoistische und von hoher krimineller Energie

geprägte Tatvorgehen sowie den Umstand, dass der Berufungskläger gar Kinder aus

seinem direkten Umfeld, teilweise seine eigenen Schüler, hereingelegt habe,

müsse zu einer Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren führen. Auch bei den

Pornographiedelikten handle es sich mit über 50'000 Dateien um eine

aussergewöhnlich grosse Anzahl an Erzeugnissen. Erschwerend hinzu komme, dass

der Berufungskläger das von den Kindern erhältlich gemachte Bild- und Videomaterial

nicht nur gespeichert, sondern weiteren Personen zur Verfügung gestellt habe,

wodurch die Gefahr bestehe, dass die Betroffenen dereinst von Dritten auf diese

Bilder angesprochen werden könnten. Dies rechtfertige für die Pornographiedelikte

eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips sei die Einsatzstrafe um 9 Monate auf eine hypothetische

Gesamtstrafe von 4 ½ Jahre zu erhöhen. Aufgrund der geringen Verletzung des

Beschleunigungsgebots seien davon 3 Monate abzuziehen. Entsprechend sei der

Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu

verurteilen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3118, Plädoyer StA Akten S.

3109).

3.2 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

3.3 Gemäss

Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist bei Vorliegen mehrerer Delikte

zunächst die Strafe der schwersten Straftat zu bestimmen. Die Vorinstanz hat zu

Recht erkannt, dass eine schwerste Tat kaum zu bestimmen ist, hat der

Berufungskläger doch über einen sehr langen Zeitraum zahlreiche Kinder im

Schutzalter zur Vornahme sexueller Handlungen sowie zur Anfertigung

pornographischen Materials verleitet bzw. dies versucht (Urteil Akten S. 2816).

Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft scheint es somit nicht

angebracht, für jeden einzelnen Verstoss eine (hypothetische) Strafe zu

ermitteln. Vielmehr sind die Taten, bei denen der Berufungskläger immer nach

dem gleichen Schema vorging, in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Für sexuelle

Handlungen mit einem Kind reicht der Strafrahmen gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB

von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat das Verschulden

zu Recht als nicht mehr leicht bezeichnet, hat der Berufungskläger doch über

einen sehr langen Zeitraum von rund neuneinhalb Jahren insgesamt 196 Kinder geschädigt

bzw. dies versucht. Sein Tatvorgehen war äusserst raffiniert, gab er sich doch

gegenüber seinen Opfern als etwa gleichaltriges Mädchen aus. Er sandte seinen

Opfern zunächst erotische Bilder jeweils einer jungen Frau, um die Kinder im

frühen Teenageralter dazu zu bringen, selbst sexuelle Handlungen vor der Webcam

vorzunehmen bzw. ihm Bilder und Videos von sich selbst bei der Vornahme sexueller

Handlungen zu schicken. Dabei nutzte der Berufungskläger die Unerfahrenheit und

die sexuelle Neugierde der pubertierenden Knaben gezielt und skrupellos aus, um

an das gewünschte Bild- und Videomaterial zu kommen. Zudem forschte er sie im

Internet regelrecht aus und legte umfangreiche Dateien in seinem Computer über die

einzelnen Kinder an, was seine Übermacht noch unterstreichet.

Verschuldensmindernd gilt jedoch zu berücksichtigen, dass es nie zu einem

Hands-On-Delikt kam. Sämtliche Opfer machten zunächst freiwillig mit und wurden

durch das Verhalten des Berufungsklägers – mit Ausnahme von D____ – offenbar

nicht nachhaltig traumatisiert. Insbesondere gingen sie davon aus, mit einem

gleichaltrigen Mädchen in Kontakt zu stehen und erfuhren erst als Erwachsene,

dass es sich bei ihrem damaligen Chatpartner um einen erwachsenen Mann gehandelt

hatte. Zwar ist der Umstand, dass die Opfer erst als Erwachsene von den

Delikten erfuhren, nicht dem Berufungskläger zuzurechnen, wirkt sich aber im

Rahmen der Strafzumessung dennoch zu seinen Gunsten aus. Soweit der

Berufungskläger allerdings geltend macht, das geschützte Rechtsgut von Art. 187

StGB sei durch sein Vorgehen überhaupt nicht tangiert worden, so ist dem

Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll

Art. 187 StGB Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen,

weil solche Erfahrungen deren körperliche und seelische Entwicklung schädigen

könnten (BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.). Als Rechtsgut hat die Gesetzgebung somit die

sexuelle Integrität des Kindes vor Augen. Art. 187 StGB ist als abstraktes

Gefährdungsdelikt ausgestaltet, es kommt somit gerade nicht darauf an, ob die

sexuelle Handlung im konkreten Fall tatsächlich zu einer Gefährdung der

sexuellen Entwicklung des Kindes führt. Zwar war aufgrund des fehlenden

Körperkontakts sowie der räumlichen Distanz zwischen dem Berufungskläger und

seinen Opfern die ungestörte sexuelle Entwicklung der Kinder zweifelsohne weit

weniger gefährdet als bei sogenannten Hands-On-Delikten. Jedoch gilt es zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger von den Kindern teilweise recht

weitgehende sexuelle Handlungen verlangte, etwa das Auflecken des eigenen

Spermas oder das Einführen von Gegenständen in den Anus (vgl. dazu AS 1.6.82,

Urteil Akten S. 2778). Solche Handlungen hätten die Kinder wohl aus eigenem

Antrieb und auch im Austausch mit einer Gleichaltrigen eher nicht ausgeführt.

Der Berufungskläger griff durch seine Taten somit durchaus – wenn auch nicht

massiv – in das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung

seiner Opfer ein, indem er sie nicht nur mit den sexuellen Wünschen eines

erwachsenen Mannes konfrontierte, sondern deren Erfüllung auch durch den

gezielten Einsatz seiner kognitiven Überlegenheit als Erwachsener Nachdruck

verlieh. Das offensichtliche Machtgefälle zwischen dem erwachsenen

Berufungskläger und seinen kindlichen Opfern war somit – ungeachtet des

Umstands, dass jene nichts davon wussten – durchaus vorhanden und wurde vom

Berufungskläger für seine Zwecke ausgenutzt. Die subjektiven Tatkomponenten sprechen

ebenfalls nicht für ein sehr leichtes Verschulden des Berufungsklägers. Besonders

verwerflich erscheint in subjektiver Hinsicht, dass er neun der Knaben

persönlich kannte (sieben davon als Lehrer, einen als guten Freund) und seine

Kenntnisse über ihr Leben gezielt für die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche

nutzte. Dies stellt einen besonders schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Der

Berufungskläger ging in einzelnen Fällen zudem äusserst hartnäckig vor und setzte

die Kinder teilweise unter massiven Druck, der zumindest an der Grenze zur

Nötigung liegt. Das manipulative und raffinierte Vorgehen des Berufungsklägers

offenbart ein beträchtliches Mass an krimineller Energie. Eine Einsatzstrafe

von 2 ¾ Jahren für den Tatkomplex der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist

angesichts der Vielzahl der Fälle, des langen Tatzeitraums, der hartnäckigen

Vorgehensweise des Berufungsklägers sowie des Umstands, dass keine

Hands-On-Delikte begangen wurden, angemessen.

3.4

3.4.1 In

einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe beim Vorliegen mehrerer Straftaten

angemessen zu erhöhen, was jedoch die Gleichartigkeit der Strafen voraussetzt.

Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf den engen sachlichen Zusammenhang

zwischen den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen

Pornographie eine gemeinsame Strafzumessung für beide Deliktskategorien

vorgenommen und festgehalten, dass diese Strafe in einem Bereich liege, welcher

zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich ziehe (Urteil Akten S. 2817). Diese

einzig auf dem Sachzusammenhang basierende Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

entspricht indes nicht mehr den bundesgerichtlichen Vorgaben. So hat das

Bundesgericht in seinem Urteil 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018 erwogen, indem

die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte

bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an

deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere jedoch auf den

verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt (E. 4.1). Ohnehin

ist fraglich, ob vorliegend von einem Sachzusammenhang auszugehen wäre. Zwar lud

der Berufungskläger die durch die verübten sexuellen Handlungen mit einem Kind

erhältlich gemachten pornographischen Bilder und Videos jeweils herunter und speicherte

sie auf seiner Hardware. Hinzu kommt jedoch der zusätzliche, äusserst umfangreiche

Besitz von kinderpornographischem Material, welches in keinem Zusammenhang mit

den dem Berufungskläger vorgeworfenen konkreten sexuellen Handlungen mit einem

Kind steht. Ein Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen

Deliktskategorien wäre demnach nur zu einem kleinen Teil zu bejahen.

3.4.2 Bei

der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im

Regelfall diejenige zu wählen ist, die die betroffene Person weniger hart

trifft, wobei die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe

(BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Für Strafen zwischen sechs Monaten bis zu

einem Jahr ist somit der Geldstrafe der Vorrang vor der Freiheitsstrafe zu

geben. Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den

für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der

Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die

Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie

die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff.,

134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Wie bereits gesagt, ist vorliegend für die

sexuellen Handlungen mit einem Kind einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe

möglich, da das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht wiegt. Zwar

umfasst der Schuldspruch wegen Pornographie eine aussergewöhnlich grosse Anzahl

von Dateien, dennoch wiegt der entsprechende Vorwurf verschuldensmässig

deutlich weniger schwer und wäre bei alleiniger Beurteilung mit einer

Geldstrafe zu ahnden. Von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist daher

abzusehen und für den Tatkomplex der Pornographie eine separate Geldstrafe

auszusprechen (vgl. unten E. 3.8).

3.5 Bezüglich

des Tatkomplexes der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist unter dem Titel

der Täterkomponente die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers neutral zu

werten. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes

Geständnis abgelegt und sich bei seinen Opfern entschuldigt hat. Dessen

ungeachtet hat die Vorinstanz die Täterkomponenten insgesamt als neutral gewertet,

da bezüglich seiner tatsächlichen Einsicht Zweifel bestünden; so habe der

Berufungskläger während des laufenden Verfahrens zweimal Arbeitsstellen

angenommen, wo er als Lehrer in regelmässigem Kontakt zu Jugendlichen im

Schutzalter gestanden sei. Zudem habe er anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung den Eindruck erweckt, eine vertiefte Auseinandersetzung mit

seinen Delikten habe trotz der mehrjährigen Therapie nicht stattgefunden

(Urteil Akten S. 2820). Dieser Einschätzung kann das Berufungsgericht nicht

folgen. Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung einen geläuterten,

aufrichtig einsichtigen und insgesamt äusserst positiven Eindruck hinterlassen.

Nicht nur hat er Einsicht und Reue gezeigt, er befindet sich auch aus eigenem

Antrieb seit nunmehr über sieben Jahren in einer deliktsspezifischen Therapie, zunächst

bei Dr. [...] und seit dessen Pensionierung bei Dr. [...] (vgl. Auss.

Berufungskläger, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3114). Beide

behandelnden Psychiater verfügen über eine forensische Ausbildung, was jedenfalls

ein gewisses Problembewusstsein des Berufungsklägers bei der Wahl seiner

Therapeuten erkennen lässt. Zudem kann mit Blick auf die bisherige Therapiedauer

eine überwiegend prozesstaktische Behandlungsmotivation ausgeschlossen werden.

Für eine vertiefte Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit seinen Delikten

sprechen seine durchwegs differenzierten Aussagen zur Therapie und deren

Ergebnisse. In diesem Zusammenhang führte er etwa aus, es falle ihm nach wie

vor schwer, über Sexualität zu reden. Die Therapie habe es ihm ermöglicht,

offen zu seiner Homosexualität zu stehen und diese ein Stück weit auch

auszuleben. Dies sei früher nicht möglich gewesen, er habe sich im

Deliktszeitraum wie in einer Zweitwelt gefühlt. Das Strafverfahren sei nach wie

vor belastend für ihn, aber er könne nun besser damit umgehen, so könne er auch

Fragen seiner Familie beantworten, was am Anfang nicht leicht gewesen sei (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 3114 f.). Insgesamt erweckte der Berufungskläger

in der Berufungsverhandlung den Eindruck, er habe von der bisher absolvierten

Therapie profitiert. Positiv zu verzeichnen ist insbesondere der Umstand, dass er

die volle Verantwortung für seine damaligen Taten übernommen hat (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 3114 f.: «Ich weiss aber, dass ich mir das selber

eingebracht habe, dass ich verantwortlich bin für das, was ich getan habe. […]

Ich bin mir bewusst, dass ich das verbockt habe»). Bezüglich seiner aktuellen

Lebenssituation gab er an, er habe während des erstinstanzlichen Verfahrens

aufgrund seiner Ausbildung als Lehrer zunächst zweimal eine Stelle angenommen,

bei der er mit Kindern zu tun gehabt habe. Auf Intervention der

Staatsanwaltschaft bei den Arbeitgebern habe er diese Stellen jeweils innert

kurzer Zeit wieder verloren. Auch diesbezüglich zeigte er sich einsichtig und

gab an, er sehe ein, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Lehrer

arbeiten könne (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3114). Seit Juni 2019 habe

er eine befristete Anstellung im administrativen Bereich beim [...]; diese

Tätigkeit gefalle ihm und werde voraussichtlich per April 2022 in eine

unbefristete Stelle umgewandelt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3113 f.).

In diesem Zusammenhang reichte der Berufungskläger ein sehr positives

Zwischenzeugnis des Arbeitgebers ein (vgl. Zwischenzeugnis vom 30. November

2021 Akten S. 3104 f.). Alles in allem konnte sich der Berufungskläger klar und

glaubhaft von seinen früheren Taten distanzieren und scheint seinem Leben

sowohl beruflich als auch privat eine positive Wende gegeben zu haben (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 3115 f.). Daraus folgt, dass das Nachtatverhalten

des Berufungsklägers mit einer Strafreduktion von drei Monaten zu

berücksichtigen ist.

3.6 Das

Strafgericht hat erwogen, das Beschleunigungsgebot sei geringfügig verletzt,

zudem lägen die Delikte schon sehr lange zurück, was zu einer Strafreduktion

von drei Monaten führe (Urteil Akten S. 2819). Das Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die

beschuldigte Person nicht länger als notwendig den Belastungen eines

Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer

6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,

Art. 5 StPO N 2). Zwar war angesichts der Fülle der einzelnen, über

einen Zeitraum von mehreren Jahren begangenen Delikte die damit zusammenhängende

Auswertung der Daten zwangsläufig mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Auch

die Befragung der zahlreichen, über die ganze Schweiz verteilten Opfer war zweifelsohne

zeitaufwändig. Dennoch ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass ein rund

fünf Jahre dauerndes Ermittlungsverfahren als übermässig lange gelten muss.

Während das erstinstanzliche Verfahren zügig geführt wurde, dauerte das

Berufungsverfahren noch einmal drei Jahre. Eine Verfahrensdauer von insgesamt

acht Jahren ist als klare Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten, was

sich in der Strafzumessung entsprechend strafmindernd auswirken muss. Immerhin

hat die lange Verfahrensdauer dem Berufungskläger jedoch ermöglicht zu

beweisen, dass er die Zeit genutzt hat, sich mit seinen Delikten therapeutisch

auseinanderzusetzen, zu einer vertieften Deliktseinsicht zu gelangen sowie sich

beruflich neu zu orientieren. Dies ist ihm gelungen, so dass nicht zuletzt von

einer positiven Legalprognose auszugehen ist (vgl. unten E. 3.9.1). Ebenfalls

leicht strafreduzierend ist die teilweise unsachgemässe Medienberichterstattung

zu berücksichtigen, welche von keiner Seite bestritten wird. Zusammenfassend

wird der langen Verfahrensdauer und der unsachlichen medialen Berichterstattung

mit einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung getragen.

3.7 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den

Berufungskläger für den Tatkomplex der (teilweise versuchten) sexuellen

Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen.

3.8

3.8.1 Wie

bereits ausgeführt, ist für die Pornographiedelikte eine Geldstrafe

auszusprechen (vgl. oben E. 3.4.2). Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten,

dass der Berufungskläger über 50'000 kinderpornographische Bild- und

Videodateien aus dem Internet herunterlud, speicherte und konsumierte; zudem stellte

er gleichgesinnten Nutzern kinderpornographisches Material zum Herunterladen

bereit und brachte es damit auch selbst in Umlauf. Die Vorinstanz hat zu Recht

erwogen, dass der Berufungskläger zwar keine finanziellen Zwecke verfolgte,

jedoch mit seinem Konsumverhalten einen Markt förderte, den zu unterbinden von

grosser sozialer Bedeutung ist (Urteil Akten S. 3819). Es handelte sich beim

grössten Teil der sichergestellten Bilder und Videos um die Darstellung

tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kindern; jedem einzelnen dieser

Erzeugnisse liegt realer Kindsmissbrauch und damit das reale Leiden eines

Kindes zugrunde. Der Konsum solcher Bilder fördert die Nachfrage und damit die

Zahl der Opfer. Erschwerend hinzu kommen das Speichern und Herstellen der

pornographischen Bild- und Videodateien der sechs individualisierten Kinder; in

diesen Fällen offenbart das Vorgehen des Berufungsklägers eine erhöhte

kriminelle Energie, die verschuldensmässig besonders schwer ins Gewicht fällt. Praxisgemäss

kommt der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zur

Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sind

und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller,

a.a.O., Art. 48 StGB N 39 ff.). Beides ist heute der Fall, weswegen der

Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zugunsten des

Berufungsklägers zur Anwendung kommt. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen

der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) trägt mit Blick

auf die grosse Anzahl der Dateien, die genannten verschuldenserhöhenden

Elemente sowie die Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB eine Geldstrafe von

240 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen Rechnung.

3.8.2 Das

Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen der Täterschaft zum Zeitpunkt der Urteilsfällung. Dabei sind namentlich

das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, Familien- und

Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34

Abs. 2 StGB). Der gemäss eigenen Angaben alleinlebende, nicht

unterstützungspflichtige Berufungskläger verfügt über ein monatliches

Nettoeinkommen von CHF 7'000.– (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3115).

Nach Abzug einer Pauschale von 25% resultiert bei dieser Ausgangslage ein Tagessatz

in Höhe von CHF 170.–.

3.9

3.9.1 Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist insbesondere angesichts

des während der langen Verfahrensdauer gezeigten Wohlverhaltens des nicht

vorbestraften Berufungsklägers davon auszugehen, dass er sich künftig keine

Straftaten mehr zuschulden kommen lassen wird und ihm mithin eine günstige

Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher sowohl für die

Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu

gewähren.

3.9.2 Gemäss

Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht der verurteilten Person eine Probezeit von

zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder

teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute

Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist.

Die Probezeit wird daher für beide Strafen auf das Minimum von zwei Jahren

festgesetzt.

4.

4.1 Nach

dem Gesagten ist die Berufung des Berufungsklägers bezüglich des Strafmasses

teilweise gutzuheissen. Der Berufungskläger hat gemäss Art. 426 Abs. 1

StPO für das erstinstanzliche Verfahren sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Er trägt nach dem

Verursacherprinzip die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF

77'734.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 10'000.–.

4.2 Die

Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach

Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger obsiegt im

Berufungsverfahren in den wesentlichen Punkten. Zwar erfolgt keine

Strafreduktion in dem von ihm beantragten Ausmass, jedoch wird die Strafe

deutlich reduziert und der bedingte Strafvollzug gewährt. Entsprechend sind ihm

für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.

4.3 Zudem

ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe des von seinem

Verteidiger geltend gemachten Aufwands gemäss der Honorarnote vom 16. Februar

2022, zuzüglich vier Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung, aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom

11. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind,

mehrfacher versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und mehrfacher

Pornographie, in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 22

Abs. 1 und 197 Abs. 5 des Strafgesetzbuches sowie Art. 197 Abs. 4 und 5 des

Strafgesetzbuches und Art. 197 Ziff. 3 und 3bis des Strafgesetzbuches (alte

Fassung)

-

Freispruch im Anklagepunkt 1.6.154 von der Anklage der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornographie

-

Freispruch im Anklagepunkt 1.6.110 von der Anklage der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit einem Kind begangen nach dem 9. Oktober 2006 sowie im

Anklagepunkt 1.6.170 bzw. 1.6.3 von der Anklage der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind begangen nach dem 31. Dezember 2009

-

Freispruch in den Anklagepunkten 1.6.177 und 1.6.182 von der Anklage der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind

-

Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung in den Anklagepunkten

1.6.18, 1.6.55, 1.6.61, 1.6.72, 1.6.91, 1.6.136, 1.6.149, 1.6.155 und 1.6.158

wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind begangen vor dem 12. April

2004

-

Einstellung des Verfahrens zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips in

den Anklagepunkten 1.6.172, 1.6.184, 1.6.86-188, 1.6.190-192, 1.6.195-197,

1.6.198, 1.6.200, 1.6.202, 1.6.205-214, 1.6.216-217, 1.6.220, 1.6.222-225,

1.6.227-228, 1.6.230, 1.6.232, 1.6.234-237 und 1.6.239-246 wegen mehrfacher,

teilweise versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher,

teilweise versuchter Pornographie

-

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher, teilweise versuchter

Pornographie begangen vor dem 12. April 2012 zufolge Verjährung

-

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher

versuchter Nötigung zufolge Verjährung

-

Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, sich auf eigene

Kosten weiterhin der bereits begonnen psychiatrischen Behandlung zu

unterziehen, solange es der Arzt für notwendig hält, längstens bis zum Ende der

Probezeit,

-

Verbot, eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben,

welche den regelmässigen Kontakt mit Kindern unter 16 Jahren beinhaltet, in

Anwendung von Art. 67 des Strafgesetzbuches

-

Behaftung bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung des D____ im

Betrag von CHF 1'000.– (5% Zins seit 6. Juli 2017) sowie dessen

Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2'070.50

-

Behaftung bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung des B____ von CHF

500.–. Abweisung von dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2'220.50

-

Verurteilung zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung an C____. Abweisung

der Mehrforderung im Betrag von CHF 4'500.–

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren

(mit Rückforderungsvorbehalt)

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung bzw.

Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 2

Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 170.–

verurteilt, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von je 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 59 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

Das Verfahren betreffend Zugänglichmachen von Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1

des Strafgesetzbuches (alte Fassung) und Art. 197 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches

(alte Fassung) bzw. Art. 197 Abs. 4 StGB wird zufolge Verjährung bzw.

Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 77'734.35 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 5'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 109.65, zuzüglich 7,7%

MWST von insgesamt CHF 434.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Privatklägerschaft

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).