SB.2019.89
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind und mehrfache Pornographie; Strafzumessung
17. Februar 2022Deutsch32 min
1.6.158: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen vor dem 12. April
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.89
URTEIL
vom 17.
Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
[...]
B____
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
[...]
C____
D____
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 11. April 2019
betreffend mehrfache sexuelle
Handlungen mit einem Kind, mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit einem
Kind und mehrfache Pornographie; Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2019 wurde A____ der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen versuchten sexuellen
Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornographie schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit
bedingtem Strafvollzug, mit einer zweijährigen Probezeit.
Freisprüche
ergingen in folgenden Anklagepunkten:
-
AS 1.6.154: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie mehrfache
Pornographie
-
AS 1.6.110: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen nach
dem 9. Oktober 2006
-
AS 1.6.170 bzw. 1.6.3: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind
begangen nach dem 31. Dezember 2009
-
AS 1.6.177 und 1.6.182: sexuelle Handlungen mit einem Kind bzw. versuchte
sexuelle Handlungen mit einem Kind
Eingestellt
infolge Verjährung wurde das Verfahren in folgenden Anklagepunkten:
-
AS 1.6.18, 1.6.55, 1.6.61, 1.6.72, 1.6.91, 1.6.136, 1.6.149, 1.6.155 und
1.6.158: mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind begangen vor dem 12. April
2004
-
Verfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie begangen
vor dem 12. April 2012
-
Verfahren wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung
Zudem wurde in
den Anklagepunkten 1.6.173, 1.6.184, 1.6.186-188, 1.6.190-192, 1.6.195-197,
1.6.198, 1.6.200, 1.6.202, 1.6.205-214, 1.6.216-217, 1.6.220, 1.6.222-225,
1.6.227-228, 1.6.230, 1.6.232, 1.6.234-237 und 1.6.239-246 das Verfahren wegen
mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und
mehrfacher, teilweise versuchter Pornographie zufolge Verletzung des
Akkusationsprinzips eingestellt.
A____ wurde die
Weisung erteilt, sich auf eigene Kosten einer psychiatrischen Behandlung zu
unterziehen, solange es der behandelnde Arzt für notwendig erachte, längstens bis
zum Ende der Probezeit. Zudem wurde ihm verboten, während fünf Jahren eine berufliche
oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, welche den regelmässigen Kontakt mit
Kindern unter 16 Jahren beinhaltet. A____ wurde behaftet bei der Anerkennung
der Genugtuungsforderung des D____ im Betrag von CHF 1'000.– (zuzüglich 5% Zins
seit 6. Juli 2017) sowie dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF
2'070.50. Zudem wurde er behaftet bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung
des B____ von CHF 500.–. Dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF
2'220.50 wurde abgewiesen. Schliesslich wurde A____ zu CHF 500.– Genugtuung an C____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 4'500.– wurde abgewiesen.
Betreffend die beschlagnahmten Gegenstände wurde die Einziehung und Vernichtung
verfügt, während die gemäss Verzeichnis 125733 beigebrachten Datenträger als
Beweismittel bei den Akten behalten wurden. Ausserdem wurde A____ zur Tragung
der Verfahrenskosten und einer reduzierten Urteilsgebühr verurteilt, wobei sein
Kostendepot damit verrechnet wurde.
Mit Berufung vom
23. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, das erstinstanzliche Urteil
sei aufzuheben; A____ sei der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen
versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern,
der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen
Pornographie schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
6 ¼ Jahren zu verurteilen. Die Einstellung der Verfahren wegen mehrfacher
Nötigung und mehrfacher versuchter Nötigung zufolge Verjährung sei aufzuheben. Auch
A____ (nachfolgend: Berufungskläger) focht das erstinstanzliche Urteil mit
Berufungserklärung vom 26. August 2019 an und beantragte einen vollumfänglichen,
kostenlosen Freispruch. Zudem stellte er Antrag auf Bewilligung der amtlichen
Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren. Der Berufungskläger erklärte
ausserdem am 25. September 2019 Anschlussberufung zur Berufung der
Staatsanwaltschaft und beantragte auch in diesem Zusammenhang einen
vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erklärte
innert Frist keine Anschlussberufung; keine der Parteien beantragte Nichteintreten
auf die Rechtsmittel der Gegenpartei.
Mit
Berufungsbegründung vom 2. März 2020 beantragte der Berufungskläger, er sei
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfach versuchter
sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Pornographie zu einer
Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren zu
verurteilen. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Berufungsbegründung vom 2.
März 2020 an ihren bereits gestellten Anträgen fest (vgl. dazu Korrektur vom 3.
März 2020). Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 beantragte der
Berufungskläger die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die
Gutheissung seiner Anschlussberufung, eventualiter sei das Verfahren bzw. die
Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft
stellte mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 den Antrag, die Berufung des
Berufungsklägers sei abzuweisen; in Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft sei eine Freiheitsstrafe von 6 ¼ Jahren auszufällen. Die
Privatkläger reichten innert Frist keine Berufungsantwort ein.
Mit Eingabe vom
17. Dezember 2021 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung bezüglich den Antrag
auf Verurteilung wegen sexueller Nötigung bzw. versuchter sexueller Nötigung
zurück und hielt einzig hinsichtlich der Strafzumessung an ihrer Berufung fest.
Daraufhin wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Dezember 2021
von der Ladung sämtlicher Zeugen abgesehen. Am 17. Januar 2022 ging der
Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 14. Januar 2022 ein.
Die
Berufungsverhandlung hat am 17. Februar 2022 in Anwesenheit der Parteien stattgefunden.
Zunächst ist der Berufungskläger befragt worden, anschliessend gelangten der Verteidiger
und die Staatsanwältin zum Vortrag. Während die Verteidigung beantragte, der
Berufungskläger sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten
sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen, stellte
die Staatsanwältin Antrag auf Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 4 ¼ Jahren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer
des Appellationsgerichts. Der Berufungsbeklagte ist als Beschuldigter vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Erhebung der Berufung und der Anschlussberufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Art. 401 Abs.
Abs. 1 StPO). Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt sich auf
Art. 381 Abs. 1 StPO. Sämtliche Rechtsmittel sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3
StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie
einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss
Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Rechtskraft. Der Berufungskläger hat mit Berufungsbegründung vom 2. März
2020.
erklärt, die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem
Kind, mehrfacher versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind sowie
mehrfacher Pornographie grundsätzlich nicht mehr anzufechten (Akten S. 2979
ff.). Akzeptiert werde das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Weisung
sowie des Berufsverbots. Aufrechterhalten werde die Berufung einzig für den
Fall eines Schuldspruchs wegen Veröffentlichung und Zugänglichmachens von
verbotenen pornographischen Bildern sowie gegen die Strafzumessung
(Berufungsbegründung Ziff. 5 f., Akten S. 2981). Auch die Staatsanwaltschaft
hat ihre ursprüngliche Berufung mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 auf die erstinstanzliche
Strafzumessung eingeschränkt. Damit wird die vorinstanzliche
Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Sachverhalte, für welche der Eintritt
der Verjährung festgestellt worden ist, von keiner Partei mehr angefochten
(Urteil Akten S. 2811 f.). Auch die Freisprüche sowie die wegen Verletzung des
Anklageprinzips eingestellten Verfahrenspunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Einzig
die Strafzumessung sowie innerhalb des Tatbestands der Pornographie das
Veröffentlichen und Zugänglichmachen von verbotener Pornographie sind damit noch
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hat erwogen, der Berufungskläger habe sich durch die sechs unverjährten
Fälle, in denen er pornographische Bild- und Videodateien von seinen unter
16-jährigen Opfern in seinen Besitz gebracht und auf seiner Hardware
gespeichert habe, des mehrfachen Herstellens bzw. des mehrfachen Besitzes
verbotener Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB (alte Fassung)
schuldig gemacht (AS Ziff. 1.6.7, 1.6.21, 1.6.32, 1.6.45, 1.6.84, 1.6.160; vgl.
dazu Urteil Akten S. 2812, 2815). Darüber hinaus erfülle die Übermittlung
pornographischer Bilder von pubertierenden Mädchen an die Kinder auch den
Tatbestand des mehrfachen Zugänglichmachens von Pornographie gemäss Art. 197
Ziff. 1 StGB (alte Fassung). Zudem sei der Berufungskläger bei der
Hausdurchsuchung am 6. August 2014 im Besitz von umfangreicher verbotener
Kinder- und vereinzelt auch Tier- und Gewaltpornographie gewesen, was einen
Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5
StGB nach sich ziehe. Schliesslich habe er sich durch das Herunterladen und
Speichern derartiger Erzeugnisse aus dem Internet sowie durch die
Veröffentlichung etlicher Bilder seiner unter Ziff. 1.6 aufgeführten Opfer des
Herstellens sowie des Zugänglichmachens verbotener Pornographie gemäss
Art. 197 Ziff. 3 StGB (alte Fassung) für alle Tathandlungen zwischen
dem 12. April 2012 und dem 30. Juni 2014 bzw. gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB
für alle Tathandlungen ab dem 1. Juli 2014 schuldig gemacht (Urteil Akten S.
2815).
2.2
Der
Berufungskläger ficht den Schuldspruch wegen Pornographie hinsichtlich des Veröffentlichens
und Zugänglichmachens mit seinem Eventualantrag an. Er macht geltend, das
angefochtene Urteil sei in diesem Punkt unklar formuliert. Die vorinstanzlichen
Erwägungen gemäss Seite 86, 89 und 93 liessen sich nicht miteinander in
Übereinstimmung bringen (vgl. Akten S. 1812, 2815, 2819). Gemäss den Erwägungen
der Vorinstanz seien die meisten Vorwürfe betreffend Pornographie verjährt;
davon ausgenommen seien sieben Fälle sowie der gesamte Besitz. Der Schuldspruch
wegen Pornographie umfasse somit nicht das Veröffentlichen und Zugänglichmachen
von verbotener Pornographie (Berufungsbegründung Ziff. 6 Akten S. 2981, Plädoyer
AV Prot. Berufungsverhandlung p. 3 Akten S. 3114).
2.3
Hierzu
führt die Staatsanwältin aus, zwar seien die in Anklageziffer 1.5
geschilderten Delikte verjährt. Jedoch sei der Berufungskläger zum Zeitpunkt
der Hausdurchsuchung am 6. August 2014 noch im Besitz der auf seinem PC
gespeicherten Bild- und Videodateien gemäss Anklageziffer 1 gewesen. In
Anklageziffer 2.3 werde festgehalten, dass der Berufungskläger diese Dateien
gemäss eigenen Angaben zwischen ca. 2004 und ca. 6. August 2014 in
Tauschplattformen heruntergeladen und gespeichert und damit gleichzeitig
wiederum einer unbekannten Anzahl Dritter zugänglich gemacht habe. Daraus
folge, dass er zwischen dem 12. April 2012 und 14. August 2014 Bild- und
Videodateien seiner Opfer einer unbekannten Anzahl Dritter zur Verfügung
gestellt habe. Insofern seien die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sich der
Berufungskläger durch das Herunterladen sowie die Veröffentlichung etlicher
seiner unter Ziffer 1.6 aufgeführten Opfer wegen Herstellens und
Zugänglichmachens verbotener Pornographie ab dem 12. April 2012 schuldig
gemacht habe, nicht zu beanstanden (Plädoyer StA p. 2 f.).
2.4
Die
unter dem Titel «Lockstoffe» auf seinem PC gespeicherten Dateien, welche der
Berufungskläger seinen Opfern zusandte, um sie als Gegenleistung zum Senden
eigener Bilder zu motivieren, zeigen diverse Bilder und Videos drei junger
Frauen, welche teilweise auch pornographische Aufnahmen beinhalten (vgl. Akten
S. 863-872). Aktenkundig ist, dass der Berufungskläger den Kindern jeweils
zu Beginn des Kontaktes zunächst ein Portraitbild einer der drei jungen Frauen
zusandte und danach sukzessive weitere Bilder schickte, um die Kinder zur Herstellung
und Zusendung eigener Erzeugnisse zu animieren. Der Anklageschrift ist jedoch
nicht zu entnehmen, welchen Kindern der Berufungskläger welche Dateien
zugänglich machte (vgl. dazu AS Ziff. 1.4, 1.6). Einzig unter AS Ziff. 1.6.74,
1.6.82, 1.6.147 sowie 1.6.171 ist geschildert, dass der Berufungskläger
einzelnen Kindern pornographische Bilder zugesandt habe, diese Fälle sind
jedoch verjährt (vgl. dazu Urteil Akten S. 2811). Damit wird das Verfahren
wegen Zugänglichmachens von Pornographie gemäss Art. Art. 197 Ziff. 1 StGB
(alte Fassung) wegen Verjährung bzw. Verletzung des Akkusationsprinzips
eingestellt. Gemäss Anklageziffer 1.5 habe der Berufungskläger die
kinderpornographischen Bilder seiner im Schutzalter befindlichen Opfer
ausserdem im Internet auf Tauschplattformen hochgeladen und damit einer
unbestimmten Anzahl Dritter zugänglich gemacht. Jedoch sind die unter AS 1.5
aufgeführten Fälle allesamt verjährt. Ein darüber hinaus gehendes
Zugänglichmachen der Aufnahmen zwischen dem 12. April 2012 und dem 14. August
2014.
ist in der Anklageschrift nicht geschildert, insbesondere fehlen
Anhaltspunkte dazu, welche Bilder welcher Kindern der Berufungskläger
weitergegeben haben soll; das diesbezügliche Verfahren gemäss Art. 197 Ziff. 3
StGB (alte Fassung) und Art. 197 Abs. 4 StGB wird folglich ebenfalls
eingestellt.
3.
3.1
3.1.1
Die
Vorinstanz ist für den Komplex der sexuellen Handlungen mit einem Kind von
einer Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren ausgegangen. Für die Pornographie hat sie
eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten festgelegt und in Anwendung des
Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 6 Monate auf eine hypothetische
Gesamtstrafe von 3 ¼ Jahre erhöht. Diese hat sie wiederum aufgrund
der langen Verfahrensdauer auf 3 Jahre reduziert. Die Täterkomponenten hat das
Strafgericht insgesamt neutral gewertet und ist damit zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe
von 3 Jahren gelangt (Urteil Akten S. 2815-2821).
3.1.2
Der
Berufungskläger bringt vor, es sei zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren
über acht Jahre hingezogen habe und für ihn, insbesondere aufgrund der medialen
Aufmerksamkeit sowie des zweimaligen Verlustes seines Arbeitsplatzes, äusserst
belastend ausgewirkt habe. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots habe sich entgegen
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht nur marginal strafmindernd auszuwirken.
Zudem sei eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB vorzunehmen. Schliesslich
gelte es zu berücksichtigen, dass es sich durchwegs um Hands-Off-Delikte
gehandelt habe. Dadurch sei das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen
Entwicklung der betroffenen Kinder überhaupt nicht tangiert worden, hätten diese
doch erst im Erwachsenenalter überhaupt von den Übergriffen erfahren.
Entsprechend sei gemäss den Erwägungen der Vorinstanz keines der Kinder
Dispositiv
traumatisiert worden. Aus diesen Gründen sei von einer Einsatzstrafe von 18
Monaten auszugehen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots, der Umstand, dass
der Berufungskläger ein Geständnis abgelegt und sich freiwillig in Therapie
begeben habe sowie der lange deliktsfreie Zeitraum führten zu einer
Strafreduktion. Zu berücksichtigen sei in spezialpräventiver Hinsicht nicht zuletzt
auch, dass sich ein Strafvollzug sowohl beruflich als auch persönlich
verheerend auf den Berufungskläger auswirken würde. Angemessen sei mit Blick
auf sämtliche wesentliche Faktoren eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe
von 12 Monaten (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 6 f. Akten S. 3117).
3.1.3 Auch
die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Berufung die vorinstanzliche
Strafzumessung und macht geltend, mit Blick auf die grosse Anzahl der Einzeldelikte,
das hartnäckige, perfide, egoistische und von hoher krimineller Energie
geprägte Tatvorgehen sowie den Umstand, dass der Berufungskläger gar Kinder aus
seinem direkten Umfeld, teilweise seine eigenen Schüler, hereingelegt habe,
müsse zu einer Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren führen. Auch bei den
Pornographiedelikten handle es sich mit über 50'000 Dateien um eine
aussergewöhnlich grosse Anzahl an Erzeugnissen. Erschwerend hinzu komme, dass
der Berufungskläger das von den Kindern erhältlich gemachte Bild- und Videomaterial
nicht nur gespeichert, sondern weiteren Personen zur Verfügung gestellt habe,
wodurch die Gefahr bestehe, dass die Betroffenen dereinst von Dritten auf diese
Bilder angesprochen werden könnten. Dies rechtfertige für die Pornographiedelikte
eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips sei die Einsatzstrafe um 9 Monate auf eine hypothetische
Gesamtstrafe von 4 ½ Jahre zu erhöhen. Aufgrund der geringen Verletzung des
Beschleunigungsgebots seien davon 3 Monate abzuziehen. Entsprechend sei der
Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu
verurteilen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3118, Plädoyer StA Akten S.
3109).
3.2 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
3.3 Gemäss
Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist bei Vorliegen mehrerer Delikte
zunächst die Strafe der schwersten Straftat zu bestimmen. Die Vorinstanz hat zu
Recht erkannt, dass eine schwerste Tat kaum zu bestimmen ist, hat der
Berufungskläger doch über einen sehr langen Zeitraum zahlreiche Kinder im
Schutzalter zur Vornahme sexueller Handlungen sowie zur Anfertigung
pornographischen Materials verleitet bzw. dies versucht (Urteil Akten S. 2816).
Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft scheint es somit nicht
angebracht, für jeden einzelnen Verstoss eine (hypothetische) Strafe zu
ermitteln. Vielmehr sind die Taten, bei denen der Berufungskläger immer nach
dem gleichen Schema vorging, in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten. Für sexuelle
Handlungen mit einem Kind reicht der Strafrahmen gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB
von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat das Verschulden
zu Recht als nicht mehr leicht bezeichnet, hat der Berufungskläger doch über
einen sehr langen Zeitraum von rund neuneinhalb Jahren insgesamt 196 Kinder geschädigt
bzw. dies versucht. Sein Tatvorgehen war äusserst raffiniert, gab er sich doch
gegenüber seinen Opfern als etwa gleichaltriges Mädchen aus. Er sandte seinen
Opfern zunächst erotische Bilder jeweils einer jungen Frau, um die Kinder im
frühen Teenageralter dazu zu bringen, selbst sexuelle Handlungen vor der Webcam
vorzunehmen bzw. ihm Bilder und Videos von sich selbst bei der Vornahme sexueller
Handlungen zu schicken. Dabei nutzte der Berufungskläger die Unerfahrenheit und
die sexuelle Neugierde der pubertierenden Knaben gezielt und skrupellos aus, um
an das gewünschte Bild- und Videomaterial zu kommen. Zudem forschte er sie im
Internet regelrecht aus und legte umfangreiche Dateien in seinem Computer über die
einzelnen Kinder an, was seine Übermacht noch unterstreichet.
Verschuldensmindernd gilt jedoch zu berücksichtigen, dass es nie zu einem
Hands-On-Delikt kam. Sämtliche Opfer machten zunächst freiwillig mit und wurden
durch das Verhalten des Berufungsklägers – mit Ausnahme von D____ – offenbar
nicht nachhaltig traumatisiert. Insbesondere gingen sie davon aus, mit einem
gleichaltrigen Mädchen in Kontakt zu stehen und erfuhren erst als Erwachsene,
dass es sich bei ihrem damaligen Chatpartner um einen erwachsenen Mann gehandelt
hatte. Zwar ist der Umstand, dass die Opfer erst als Erwachsene von den
Delikten erfuhren, nicht dem Berufungskläger zuzurechnen, wirkt sich aber im
Rahmen der Strafzumessung dennoch zu seinen Gunsten aus. Soweit der
Berufungskläger allerdings geltend macht, das geschützte Rechtsgut von Art. 187
StGB sei durch sein Vorgehen überhaupt nicht tangiert worden, so ist dem
Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll
Art. 187 StGB Kinder unter 16 Jahren vor verfrühten sexuellen Erfahrungen schützen,
weil solche Erfahrungen deren körperliche und seelische Entwicklung schädigen
könnten (BGE 143 IV 9 E. 3.1 f.). Als Rechtsgut hat die Gesetzgebung somit die
sexuelle Integrität des Kindes vor Augen. Art. 187 StGB ist als abstraktes
Gefährdungsdelikt ausgestaltet, es kommt somit gerade nicht darauf an, ob die
sexuelle Handlung im konkreten Fall tatsächlich zu einer Gefährdung der
sexuellen Entwicklung des Kindes führt. Zwar war aufgrund des fehlenden
Körperkontakts sowie der räumlichen Distanz zwischen dem Berufungskläger und
seinen Opfern die ungestörte sexuelle Entwicklung der Kinder zweifelsohne weit
weniger gefährdet als bei sogenannten Hands-On-Delikten. Jedoch gilt es zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger von den Kindern teilweise recht
weitgehende sexuelle Handlungen verlangte, etwa das Auflecken des eigenen
Spermas oder das Einführen von Gegenständen in den Anus (vgl. dazu AS 1.6.82,
Urteil Akten S. 2778). Solche Handlungen hätten die Kinder wohl aus eigenem
Antrieb und auch im Austausch mit einer Gleichaltrigen eher nicht ausgeführt.
Der Berufungskläger griff durch seine Taten somit durchaus – wenn auch nicht
massiv – in das geschützte Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung
seiner Opfer ein, indem er sie nicht nur mit den sexuellen Wünschen eines
erwachsenen Mannes konfrontierte, sondern deren Erfüllung auch durch den
gezielten Einsatz seiner kognitiven Überlegenheit als Erwachsener Nachdruck
verlieh. Das offensichtliche Machtgefälle zwischen dem erwachsenen
Berufungskläger und seinen kindlichen Opfern war somit – ungeachtet des
Umstands, dass jene nichts davon wussten – durchaus vorhanden und wurde vom
Berufungskläger für seine Zwecke ausgenutzt. Die subjektiven Tatkomponenten sprechen
ebenfalls nicht für ein sehr leichtes Verschulden des Berufungsklägers. Besonders
verwerflich erscheint in subjektiver Hinsicht, dass er neun der Knaben
persönlich kannte (sieben davon als Lehrer, einen als guten Freund) und seine
Kenntnisse über ihr Leben gezielt für die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche
nutzte. Dies stellt einen besonders schwerwiegenden Vertrauensbruch dar. Der
Berufungskläger ging in einzelnen Fällen zudem äusserst hartnäckig vor und setzte
die Kinder teilweise unter massiven Druck, der zumindest an der Grenze zur
Nötigung liegt. Das manipulative und raffinierte Vorgehen des Berufungsklägers
offenbart ein beträchtliches Mass an krimineller Energie. Eine Einsatzstrafe
von 2 ¾ Jahren für den Tatkomplex der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist
angesichts der Vielzahl der Fälle, des langen Tatzeitraums, der hartnäckigen
Vorgehensweise des Berufungsklägers sowie des Umstands, dass keine
Hands-On-Delikte begangen wurden, angemessen.
3.4
3.4.1 In
einem nächsten Schritt ist die Einsatzstrafe beim Vorliegen mehrerer Straftaten
angemessen zu erhöhen, was jedoch die Gleichartigkeit der Strafen voraussetzt.
Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf den engen sachlichen Zusammenhang
zwischen den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen
Pornographie eine gemeinsame Strafzumessung für beide Deliktskategorien
vorgenommen und festgehalten, dass diese Strafe in einem Bereich liege, welcher
zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich ziehe (Urteil Akten S. 2817). Diese
einzig auf dem Sachzusammenhang basierende Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe
entspricht indes nicht mehr den bundesgerichtlichen Vorgaben. So hat das
Bundesgericht in seinem Urteil 6B_ 483/2016 vom 30. April 2018 erwogen, indem
die Vorinstanz zunächst die Strafart aufgrund einer Gesamtprüfung aller Delikte
bestimme, stelle sie zumindest in Teilen das Ergebnis der Strafzumessung an
deren Anfang. Die auszusprechende Gesamtstrafe basiere jedoch auf den
verschuldensangemessenen Einzelstrafen und nicht umgekehrt (E. 4.1). Ohnehin
ist fraglich, ob vorliegend von einem Sachzusammenhang auszugehen wäre. Zwar lud
der Berufungskläger die durch die verübten sexuellen Handlungen mit einem Kind
erhältlich gemachten pornographischen Bilder und Videos jeweils herunter und speicherte
sie auf seiner Hardware. Hinzu kommt jedoch der zusätzliche, äusserst umfangreiche
Besitz von kinderpornographischem Material, welches in keinem Zusammenhang mit
den dem Berufungskläger vorgeworfenen konkreten sexuellen Handlungen mit einem
Kind steht. Ein Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen
Deliktskategorien wäre demnach nur zu einem kleinen Teil zu bejahen.
3.4.2 Bei
der Wahl der Sanktionsart ergibt sich aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im
Regelfall diejenige zu wählen ist, die die betroffene Person weniger hart
trifft, wobei die Geldstrafe grundsätzlich milder ist als die Freiheitsstrafe
(BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Für Strafen zwischen sechs Monaten bis zu
einem Jahr ist somit der Geldstrafe der Vorrang vor der Freiheitsstrafe zu
geben. Als massgebliches Kriterium für die Wahl der Sanktionsart sind neben den
für die Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Schwere der
Rechtsgutsverletzung, das Verschulden des Täters und seine Vorstrafen auch die
Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie
die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 ff.,
134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.). Wie bereits gesagt, ist vorliegend für die
sexuellen Handlungen mit einem Kind einzig die Verhängung einer Freiheitsstrafe
möglich, da das Verschulden des Berufungsklägers nicht mehr leicht wiegt. Zwar
umfasst der Schuldspruch wegen Pornographie eine aussergewöhnlich grosse Anzahl
von Dateien, dennoch wiegt der entsprechende Vorwurf verschuldensmässig
deutlich weniger schwer und wäre bei alleiniger Beurteilung mit einer
Geldstrafe zu ahnden. Von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist daher
abzusehen und für den Tatkomplex der Pornographie eine separate Geldstrafe
auszusprechen (vgl. unten E. 3.8).
3.5 Bezüglich
des Tatkomplexes der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist unter dem Titel
der Täterkomponente die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers neutral zu
werten. Zu seinen Gunsten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er ein umfassendes
Geständnis abgelegt und sich bei seinen Opfern entschuldigt hat. Dessen
ungeachtet hat die Vorinstanz die Täterkomponenten insgesamt als neutral gewertet,
da bezüglich seiner tatsächlichen Einsicht Zweifel bestünden; so habe der
Berufungskläger während des laufenden Verfahrens zweimal Arbeitsstellen
angenommen, wo er als Lehrer in regelmässigem Kontakt zu Jugendlichen im
Schutzalter gestanden sei. Zudem habe er anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung den Eindruck erweckt, eine vertiefte Auseinandersetzung mit
seinen Delikten habe trotz der mehrjährigen Therapie nicht stattgefunden
(Urteil Akten S. 2820). Dieser Einschätzung kann das Berufungsgericht nicht
folgen. Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung einen geläuterten,
aufrichtig einsichtigen und insgesamt äusserst positiven Eindruck hinterlassen.
Nicht nur hat er Einsicht und Reue gezeigt, er befindet sich auch aus eigenem
Antrieb seit nunmehr über sieben Jahren in einer deliktsspezifischen Therapie, zunächst
bei Dr. [...] und seit dessen Pensionierung bei Dr. [...] (vgl. Auss.
Berufungskläger, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3114). Beide
behandelnden Psychiater verfügen über eine forensische Ausbildung, was jedenfalls
ein gewisses Problembewusstsein des Berufungsklägers bei der Wahl seiner
Therapeuten erkennen lässt. Zudem kann mit Blick auf die bisherige Therapiedauer
eine überwiegend prozesstaktische Behandlungsmotivation ausgeschlossen werden.
Für eine vertiefte Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit seinen Delikten
sprechen seine durchwegs differenzierten Aussagen zur Therapie und deren
Ergebnisse. In diesem Zusammenhang führte er etwa aus, es falle ihm nach wie
vor schwer, über Sexualität zu reden. Die Therapie habe es ihm ermöglicht,
offen zu seiner Homosexualität zu stehen und diese ein Stück weit auch
auszuleben. Dies sei früher nicht möglich gewesen, er habe sich im
Deliktszeitraum wie in einer Zweitwelt gefühlt. Das Strafverfahren sei nach wie
vor belastend für ihn, aber er könne nun besser damit umgehen, so könne er auch
Fragen seiner Familie beantworten, was am Anfang nicht leicht gewesen sei (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 3114 f.). Insgesamt erweckte der Berufungskläger
in der Berufungsverhandlung den Eindruck, er habe von der bisher absolvierten
Therapie profitiert. Positiv zu verzeichnen ist insbesondere der Umstand, dass er
die volle Verantwortung für seine damaligen Taten übernommen hat (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 3114 f.: «Ich weiss aber, dass ich mir das selber
eingebracht habe, dass ich verantwortlich bin für das, was ich getan habe. […]
Ich bin mir bewusst, dass ich das verbockt habe»). Bezüglich seiner aktuellen
Lebenssituation gab er an, er habe während des erstinstanzlichen Verfahrens
aufgrund seiner Ausbildung als Lehrer zunächst zweimal eine Stelle angenommen,
bei der er mit Kindern zu tun gehabt habe. Auf Intervention der
Staatsanwaltschaft bei den Arbeitgebern habe er diese Stellen jeweils innert
kurzer Zeit wieder verloren. Auch diesbezüglich zeigte er sich einsichtig und
gab an, er sehe ein, dass er nicht mehr in seinem angestammten Beruf als Lehrer
arbeiten könne (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3114). Seit Juni 2019 habe
er eine befristete Anstellung im administrativen Bereich beim [...]; diese
Tätigkeit gefalle ihm und werde voraussichtlich per April 2022 in eine
unbefristete Stelle umgewandelt (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3113 f.).
In diesem Zusammenhang reichte der Berufungskläger ein sehr positives
Zwischenzeugnis des Arbeitgebers ein (vgl. Zwischenzeugnis vom 30. November
2021 Akten S. 3104 f.). Alles in allem konnte sich der Berufungskläger klar und
glaubhaft von seinen früheren Taten distanzieren und scheint seinem Leben
sowohl beruflich als auch privat eine positive Wende gegeben zu haben (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 3115 f.). Daraus folgt, dass das Nachtatverhalten
des Berufungsklägers mit einer Strafreduktion von drei Monaten zu
berücksichtigen ist.
3.6 Das
Strafgericht hat erwogen, das Beschleunigungsgebot sei geringfügig verletzt,
zudem lägen die Delikte schon sehr lange zurück, was zu einer Strafreduktion
von drei Monaten führe (Urteil Akten S. 2819). Das Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die
beschuldigte Person nicht länger als notwendig den Belastungen eines
Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer
6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 5 StPO N 2). Zwar war angesichts der Fülle der einzelnen, über
einen Zeitraum von mehreren Jahren begangenen Delikte die damit zusammenhängende
Auswertung der Daten zwangsläufig mit einem hohen Zeitaufwand verbunden. Auch
die Befragung der zahlreichen, über die ganze Schweiz verteilten Opfer war zweifelsohne
zeitaufwändig. Dennoch ist dem Berufungskläger beizupflichten, dass ein rund
fünf Jahre dauerndes Ermittlungsverfahren als übermässig lange gelten muss.
Während das erstinstanzliche Verfahren zügig geführt wurde, dauerte das
Berufungsverfahren noch einmal drei Jahre. Eine Verfahrensdauer von insgesamt
acht Jahren ist als klare Verletzung des Beschleunigungsgebots zu werten, was
sich in der Strafzumessung entsprechend strafmindernd auswirken muss. Immerhin
hat die lange Verfahrensdauer dem Berufungskläger jedoch ermöglicht zu
beweisen, dass er die Zeit genutzt hat, sich mit seinen Delikten therapeutisch
auseinanderzusetzen, zu einer vertieften Deliktseinsicht zu gelangen sowie sich
beruflich neu zu orientieren. Dies ist ihm gelungen, so dass nicht zuletzt von
einer positiven Legalprognose auszugehen ist (vgl. unten E. 3.9.1). Ebenfalls
leicht strafreduzierend ist die teilweise unsachgemässe Medienberichterstattung
zu berücksichtigen, welche von keiner Seite bestritten wird. Zusammenfassend
wird der langen Verfahrensdauer und der unsachlichen medialen Berichterstattung
mit einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung getragen.
3.7 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist über den
Berufungskläger für den Tatkomplex der (teilweise versuchten) sexuellen
Handlungen mit einem Kind eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten auszufällen.
3.8
3.8.1 Wie
bereits ausgeführt, ist für die Pornographiedelikte eine Geldstrafe
auszusprechen (vgl. oben E. 3.4.2). Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten,
dass der Berufungskläger über 50'000 kinderpornographische Bild- und
Videodateien aus dem Internet herunterlud, speicherte und konsumierte; zudem stellte
er gleichgesinnten Nutzern kinderpornographisches Material zum Herunterladen
bereit und brachte es damit auch selbst in Umlauf. Die Vorinstanz hat zu Recht
erwogen, dass der Berufungskläger zwar keine finanziellen Zwecke verfolgte,
jedoch mit seinem Konsumverhalten einen Markt förderte, den zu unterbinden von
grosser sozialer Bedeutung ist (Urteil Akten S. 3819). Es handelte sich beim
grössten Teil der sichergestellten Bilder und Videos um die Darstellung
tatsächlicher sexueller Handlungen mit Kindern; jedem einzelnen dieser
Erzeugnisse liegt realer Kindsmissbrauch und damit das reale Leiden eines
Kindes zugrunde. Der Konsum solcher Bilder fördert die Nachfrage und damit die
Zahl der Opfer. Erschwerend hinzu kommen das Speichern und Herstellen der
pornographischen Bild- und Videodateien der sechs individualisierten Kinder; in
diesen Fällen offenbart das Vorgehen des Berufungsklägers eine erhöhte
kriminelle Energie, die verschuldensmässig besonders schwer ins Gewicht fällt. Praxisgemäss
kommt der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zur
Anwendung, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist verstrichen sind
und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller,
a.a.O., Art. 48 StGB N 39 ff.). Beides ist heute der Fall, weswegen der
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB zugunsten des
Berufungsklägers zur Anwendung kommt. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen
der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) trägt mit Blick
auf die grosse Anzahl der Dateien, die genannten verschuldenserhöhenden
Elemente sowie die Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB eine Geldstrafe von
240 Tagessätzen dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen Rechnung.
3.8.2 Das
Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen der Täterschaft zum Zeitpunkt der Urteilsfällung. Dabei sind namentlich
das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, Familien- und
Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34
Abs. 2 StGB). Der gemäss eigenen Angaben alleinlebende, nicht
unterstützungspflichtige Berufungskläger verfügt über ein monatliches
Nettoeinkommen von CHF 7'000.– (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 3115).
Nach Abzug einer Pauschale von 25% resultiert bei dieser Ausgangslage ein Tagessatz
in Höhe von CHF 170.–.
3.9
3.9.1 Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es ist insbesondere angesichts
des während der langen Verfahrensdauer gezeigten Wohlverhaltens des nicht
vorbestraften Berufungsklägers davon auszugehen, dass er sich künftig keine
Straftaten mehr zuschulden kommen lassen wird und ihm mithin eine günstige
Prognose gestellt werden kann. Dem Berufungskläger ist daher sowohl für die
Freiheitsstrafe als auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu
gewähren.
3.9.2 Gemäss
Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht der verurteilten Person eine Probezeit von
zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder
teilweise aufschiebt. Dem Berufungskläger kann, wie bereits erwähnt, eine gute
Prognose gestellt werden, womit nicht von einer Rückfallgefahr auszugehen ist.
Die Probezeit wird daher für beide Strafen auf das Minimum von zwei Jahren
festgesetzt.
4.
4.1 Nach
dem Gesagten ist die Berufung des Berufungsklägers bezüglich des Strafmasses
teilweise gutzuheissen. Der Berufungskläger hat gemäss Art. 426 Abs. 1
StPO für das erstinstanzliche Verfahren sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Er trägt nach dem
Verursacherprinzip die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF
77'734.35 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 10'000.–.
4.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach
Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.4.1). Der Berufungskläger obsiegt im
Berufungsverfahren in den wesentlichen Punkten. Zwar erfolgt keine
Strafreduktion in dem von ihm beantragten Ausmass, jedoch wird die Strafe
deutlich reduziert und der bedingte Strafvollzug gewährt. Entsprechend sind ihm
für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
4.3 Zudem
ist dem Berufungskläger eine Parteientschädigung in der Höhe des von seinem
Verteidiger geltend gemachten Aufwands gemäss der Honorarnote vom 16. Februar
2022, zuzüglich vier Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung, aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Strafgerichtskammer vom
11. April 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind,
mehrfacher versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und mehrfacher
Pornographie, in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit 22
Abs. 1 und 197 Abs. 5 des Strafgesetzbuches sowie Art. 197 Abs. 4 und 5 des
Strafgesetzbuches und Art. 197 Ziff. 3 und 3bis des Strafgesetzbuches (alte
Fassung)
-
Freispruch im Anklagepunkt 1.6.154 von der Anklage der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen Pornographie
-
Freispruch im Anklagepunkt 1.6.110 von der Anklage der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit einem Kind begangen nach dem 9. Oktober 2006 sowie im
Anklagepunkt 1.6.170 bzw. 1.6.3 von der Anklage der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit einem Kind begangen nach dem 31. Dezember 2009
-
Freispruch in den Anklagepunkten 1.6.177 und 1.6.182 von der Anklage der
mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
-
Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung in den Anklagepunkten
1.6.18, 1.6.55, 1.6.61, 1.6.72, 1.6.91, 1.6.136, 1.6.149, 1.6.155 und 1.6.158
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind begangen vor dem 12. April
2004
-
Einstellung des Verfahrens zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips in
den Anklagepunkten 1.6.172, 1.6.184, 1.6.86-188, 1.6.190-192, 1.6.195-197,
1.6.198, 1.6.200, 1.6.202, 1.6.205-214, 1.6.216-217, 1.6.220, 1.6.222-225,
1.6.227-228, 1.6.230, 1.6.232, 1.6.234-237 und 1.6.239-246 wegen mehrfacher,
teilweise versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher,
teilweise versuchter Pornographie
-
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher, teilweise versuchter
Pornographie begangen vor dem 12. April 2012 zufolge Verjährung
-
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Nötigung und mehrfacher
versuchter Nötigung zufolge Verjährung
-
Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, sich auf eigene
Kosten weiterhin der bereits begonnen psychiatrischen Behandlung zu
unterziehen, solange es der Arzt für notwendig hält, längstens bis zum Ende der
Probezeit,
-
Verbot, eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben,
welche den regelmässigen Kontakt mit Kindern unter 16 Jahren beinhaltet, in
Anwendung von Art. 67 des Strafgesetzbuches
-
Behaftung bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung des D____ im
Betrag von CHF 1'000.– (5% Zins seit 6. Juli 2017) sowie dessen
Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2'070.50
-
Behaftung bei der Anerkennung der Genugtuungsforderung des B____ von CHF
500.–. Abweisung von dessen Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 2'220.50
-
Verurteilung zur Zahlung von CHF 500.– Genugtuung an C____. Abweisung
der Mehrforderung im Betrag von CHF 4'500.–
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren
(mit Rückforderungsvorbehalt)
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung bzw.
Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 170.–
verurteilt, beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von je 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 59 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Das Verfahren betreffend Zugänglichmachen von Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 1
des Strafgesetzbuches (alte Fassung) und Art. 197 Ziff. 3 des Strafgesetzbuches
(alte Fassung) bzw. Art. 197 Abs. 4 StGB wird zufolge Verjährung bzw.
Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 77'734.35 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 10'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 5'533.35 und ein Auslagenersatz von CHF 109.65, zuzüglich 7,7%
MWST von insgesamt CHF 434.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).