SB.2019.9
gewerbsmässiger Betrug
2. Februar 2021Deutsch29 min
IV-Stelle Basel-Stadt verpflichtet. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 83’868.–
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.9
URTEIL
vom 2.
Februar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof.
Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
IV-Stelle Basel-Stadt
Lange Gasse 7,
4002 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 12. September 2018
betreffend gewerbsmässigen Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts
Basel-Stadt vom 12. September 2018 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs
schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
Des Weiteren wurde A____ zur Bezahlung von CHF 44’328.– Schadenersatz an die
IV-Stelle Basel-Stadt verpflichtet. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 83’868.–
wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde die Genugtuungsforderung
der IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von CHF 10’000.– abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ am 17. September 2018 Berufung an und reichte mit Eingabe
vom 4. Februar 2019 seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger
beantragt, er sei vom Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs
freizusprechen. Zudem sei die Schadenersatzforderung der IV-Stelle Basel-Stadt
abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. Sämtliche
Verfahrenskosten sowie Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens sowie die ausserordentlichen Kosten seien der Staatskasse
aufzuerlegen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren zu bewilligen.
Mit Verfügung
vom 14. März 2019 stellte die instruierende Präsidentin des
Appellationsgerichts Basel-Stadt fest, dass innert Frist weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Sowohl die Privatklägerin als
auch die Staatsanwaltschaft beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei
vollumfänglich zu bestätigen.
Auf
entsprechenden Antrag seines Verteidigers und unter Vorlage eines
Arztzeugnisses wurde der Berufungskläger mit verfahrensleitender Verfügung vom
1. Februar 2021 aus gesundheitlichen Gründen vom Erscheinen an der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung dispensiert.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2021 sind die Verteidigung sowie der
Staatsanwalt zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen
wird. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat
ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass
er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überdies ist
die Berufung form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil
der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation
liegt hier vor, zumal die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder
Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Das Appellationsgericht kann
daher das Urteil des Strafgerichts vom 12. September 2018 sowohl hinsichtlich
der Schuldsprüche als auch der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder
zu Gunsten des Berufungsklägers mildern. Hingegen ist es dem
Appellationsgericht verwehrt, die Schuldsprüche zu Lasten des Berufungsklägers
auszudehnen oder die Strafe zu verschärfen.
1.3
Mit
der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen
die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Die Berufung des
Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz bezüglich
des gewerbsmässigen Betrugs sowie gegen die ihm auferlegten
Schadenersatzzahlungen an die IV-Stelle Basel-Stadt. Dementsprechend ist vorab
davon Vormerk zu nehmen, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung der
IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von CHF 10’000.– von keiner Seite angefochten
worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind.
1.4
Mit
Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den
Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
2.
2.1
Gestützt
auf ein von der IV-Stelle Basel-Stadt bei der Medizinischen Poliklinik des
Universitätsspitals Basel (MUP) in Auftrag gegebenes Gutachten vom 27. Oktober
2006.
(vgl. Separatbeilage [nachfolgend: SB] IV 1 S. 102 1 ff. inkl. neurologisches
Gutachten SB IV 1 S. 108 ff.) sprach diese dem Berufungskläger am 31. Juli 2007
auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 81% mit Wirkung ab dem 1. März
2005.
rückwirkend eine ganze Invalidenrente zu. Das Valideneinkommen wurde auf CHF 84’882.–
und das Invalideneinkommen auf CHF 15’836.– festgesetzt.
Mit
Mitteilungen von 22. August 2008 und 7. Mai 2012 bestätigte die IV-Stelle
Basel-Stadt einen unveränderten Anspruch.
Nach diversen Verstössen gegen
das Zollgesetz, welche im Rahmen von Zollverfahren untersucht und geahndet
wurden (vgl. SB GWK S.1 ff.), und nachdem aufgrund dieser Verfahren sich auch
das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) wegen der Abrechnung
auffallend tiefer Löhne von Angestellten (vgl. SB IV 1 S. 379) eingeschaltet
hatte, informierte dieses am 23. Dezember 2011 die IV-Stelle. Das AWA hielt es zu
diesem Zeitpunkt für erwiesen, dass der Berufungskläger vollumfänglich und zu
100% als Lastwagenchauffeur arbeite und auch die letzten Jahre gearbeitet habe
(SB IV 1 S. 388–389).
Nachdem aufgrund dieser Erkenntnisse die IV-Stelle
im Juni 2012 zusätzlich eine Observation verfügt hatte, welche ähnliche
Erkenntnisse zu Tage förderte (vgl. Zusammenfassung der Überwachungsberichte SB
IV 1 S. 543), wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die Auszahlung der
IV-Rente mit sofortiger Wirkung sistiert (SB IV 1 S. 202). Per 1. Januar
2014.
erbrachte auch die C____ AG keine Leistungen mehr (SB C____ S. 77).
Im März 2015 wurde durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) am Universitätsspital
Basel eine polydisziplinäre Begutachtung des Berufungsklägers durchgeführt. Das
asim-Gutachten vom 19. März 2015 (SB IV 1 S. 532–561) kam zum Schluss, dass
entgegen der Auffassung des Verteidigers eine deutliche Verbesserung des
Rückenleidens eingetreten sei, was sich mit den voranstehenden Feststellungen
im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten decke. Weiter hält
das Gutachten fest, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Verweistätigkeit nicht konklusiv möglich sei (SB IV 1 S.
532.
ff.).
Mit Vorbescheid
vom 29. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Berufungskläger in Aussicht,
aufgrund seines sich seit Herbst 2008 signifikant verbesserten Gesundheitszustands
die Rente rückwirkend per 29. Oktober 2010 aufzuheben.
Am 3. Oktober
2016.
erging von der IV-Stelle die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. In
der Folge forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ihre Rentenleistungen
vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vom Berufungskläger zurück. Gegen
diesen Entscheid gelangte der Berufungskläger erfolglos zuerst an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (SB IV 1 S. 725–737) und anschliessend
an das Bundesgericht (BGer 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017).
2.2
Die
Vorinstanz erachtete den Vorwurf gemäss der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2018 als erstellt, wonach der
Berufungskläger gegenüber der IV-Stelle Basel-Stadt und der C____ AG anlässlich
der zwei Rentenrevisionen in den Jahren 2008 und 2012 wahrheitswidrig angegeben
habe, dass sich sein Gesundheitszustand seit Herbst 2007 verschlimmert habe (SB
IV 1 S. 150), dass er nicht erwerbstätig sei (SB IV 1 S. 151), dass er seit 2006
nicht mehr Arbeitnehmer bei der D____ AG sei (SB IV 1 S. 151), dass sich der
Gesundheitszustand seit Mitte 2011 verschlimmert habe (SB IV 1 S. 193) und dass
er weiterhin nicht erwerbstätig sei (SB IV 1 S. 194). Tatsächlich sei der
Berufungskläger aber spätestens seit dem Jahr 2008 in der Lage, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die durch ihn ausgeführten Tätigkeiten umfassten unter
anderem die Durchführung von regelmässigen Fahrten und Transporten aller Art
von Basel nach Sizilien, das Knüpfen von Geschäftsbeziehungen mit Partnern in
der Schweiz und in Sizilien, Zollabfertigungen und das Führen eines
Verkaufsladens. Zwischen 2008 und 2013 habe der Berufungskläger aufgrund seiner
falschen Angaben Leistungen von der C____ AG und der Invalidenversicherung im
Umfang von insgesamt rund CHF 209’000.– (CHF 123’000.– + CHF 86’000.–)
erhalten, obwohl die dazu notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.
2.3
Der
Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die Einschätzung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD) sei einerseits grundsätzlich nicht zu hören, weil es sich
hierbei um eine reine Parteibehauptung handle, und andererseits sei die
Einschätzung falsch, weil sie dem Gutachten vom 19. März 2015 widerspreche. Überdies
sei es ihm immer gleich schlecht gegangen, mithin habe sich sein
Gesundheitszustand nicht verbessert. Schliesslich wird vom Berufungskläger
vorgebracht, der Staatsanwaltschaft sei es nicht gelungen, das Ausmass seiner
effektiven Arbeitsfähigkeit nachzuweisen.
2.4
Der
formelle Einwand des Berufungsklägers, auf die Berichte von Dr. med. E____ könne
nicht abgestellt werden, da der RAD als «verlängerter Arm» der IV-Stelle Basel zu
betrachten sei, und die Privatklägerin und das Gutachten des RAD somit ein
Parteigutachten darstelle, greift nicht. Der Verteidigung ist diesbezüglich zunächst
entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht im Entscheid 8C_262/2016 vom 22.
September 2016 explizit festgehalten hat, der Beweiswert von RAD-Berichten nach
Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar sei,
sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügten
und die Arztperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfüge. Bei Dr.
med. E____ handelt es sich um einen Facharzt für Innere Medizin. Ferner ist weder
ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass seine gutachterlichen
Stellungnahmen von 23. September 2015 und 7. September 2016 nicht die
gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Ohnehin hat aber die IV-Stelle zur
Festsetzung des Zeitpunkts des verbesserten Gesundheitszustands des
Berufungsklägers gar nicht auf die Ausführungen von Dr. med. E____, wonach überwiegend
wahrscheinlich die Verbesserung im Herbst 2008 eingetreten sei, abgestellt. Vielmehr
wurden die betreffenden gesundheitlichen Verbesserungen erst ab dem 29. Oktober
2010.
angenommen. An diesem Tag wurde der Berufungskläger anlässlich einer
Zollkontrolle bei der Einreise in die Schweiz «in flagranti» durch die
Grenzwache am Steuer eines Lastwagens mit Unmengen an Gemüsen und Früchten
angetroffen. Der betreffende formelle Einwand des Berufungsklägers erweist sich
Dispositiv
demnach im vorliegenden Fall gleich aus mehreren Gründen als nicht stichhaltig.
2.5 In
der Sache macht der Berufungskläger geltend, das asim-Gutachten vom 19. März
2015 sei trotz gleicher Diagnosestellung wie in vorherigen Gutachten zu einer
anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dieser Einwand vermag sich indessen
nicht auf die Akten abzustützen. Der Berufungskläger wurde im Februar
respektive März 2015 im Auftrag der IV-Stelle durch die asim am Universitätsspital
Basel bidisziplinär begutachtet. Aus dem asim-Gutachten vom 19. März 2015
ergibt sich – wie bereits das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 16. Mai
2017 (SB IV 1 S. 725 ff.) und das Bundesgericht mit Urteil 9C_535/2017 vom 14.
Dezember 2017 (Akten S. 492 ff.) festgehalten haben – entgegen der Auffassung
des Verteidigers eine deutliche Verbesserung des Rückenleidens des
Berufungsklägers, was sich mit den voranstehenden Feststellungen im
Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers deckt. So stellt
sich das lumboradikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom, welches im
Jahr 2006 aufgrund neurologischer Ausfälle als erhebliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bewertet worden war, gemäss dem Gutachten mittlerweile nur
noch als Lumbovertebralsyndrom bei lumbaler Spinalkanalstenose dar. Auf die
Arbeitsfähigkeit wirkt es sich mangels funktionell behindernder neurologischer
Ausfälle nicht mehr aus. Aus rein neurologischer Sicht wäre der Berufungskläger
als Chauffeur wieder arbeitsfähig. Verschlechtert habe sich demgegenüber der
Diabetes mellitus (Typ 2). Die Gutachter führen hierzu aus, die Arbeitsfähigkeit
als Chauffeur sei aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes nicht mehr gegeben. Der
Berufungskläger sei jedoch aus allgemeininternistischer Sicht in der Lage, eine
angepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeit ohne
Einschränkungen auszuüben. Zu beachten sei, dass er keine Arbeiten in
sturzgefährdeter Höhe, an gefährlichen Maschinen oder mit der Notwendigkeit des
berufsmässigen Führens eines Motorfahrzeugs ausüben könne (vgl. SB IV 1 S. 536
f.). Demnach erweist sich – entgegen der Darstellung des Verteidigers – die
Verbesserung des Zustands des Berufungsklägers aus neurologischer Sicht als augenfällig.
Überdies tritt im vorliegenden Fall noch eine erhebliche Veränderung der
tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse hinzu, was auch das Bundesgericht im
den Berufungskläger betreffenden Entscheid ausdrücklich festhielt (vgl. BGer
9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.1.2).
3.
3.1 Wie
bereits vor Strafgericht bestreitet der Berufungskläger auch vor
Appellationsgericht, gegenüber der IV-Stelle und der C____ AG ungenügende
respektive falsche Angaben in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und seine
Arbeitsfähigkeit gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil
die Aussagen und Erklärungen des Berufungsklägers hinsichtlich seines
Gesundheitszustands vom 20. Oktober 2004 bis zum März 2012 ausführlich
dargelegt, worauf zunächst verwiesen werden kann (vgl. erstinstanzliches Urteil
S. 9–12). Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass der Berufungskläger
gegenüber den involvierten Ärzten und Versicherungen im gesamten inkriminierten
Zeitraum wiederholt und eindrücklich schilderte und schriftlich bestätigte,
dass es ihm äusserst schlecht gehe und er als Car- bzw. LKW-Chauffeur nicht
mehr arbeiten könne.
3.2 Beweismässig
stellt das Appellationsgericht demgegenüber fest, dass zahlreiche Indizien und
Beweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Berufungskläger regelmässig
als LKW-Chauffeur tätig war, über Jahre zu gewerblichen Zwecken die Route
zwischen Basel und Sizilien fuhr und zudem das Ladenlokal der F____ GmbH in [...]
betrieb. All diese Aktivitäten stehen in krassem Gegensatz zu den Schilderungen
seines Gesundheitszustandes gegenüber den involvierten Ärzten.
3.2.1 Hervorzuheben
sind in diesem Zusammenhang zunächst diverse Polizei- und Grenzwachkontrollen,
anlässlich welcher der Berufungskläger als Fahrer eines LKWs oder eines Busses
festgestellt wurde (vgl. Kontrollen vom 7. September 2007 und vom 26. Juli 2008,
Akten S. 191 ff., Kontrolle vom 29. Oktober 2010, SB IV 1 S. 406 f.;
Kontrolle vom 25. September 2013, SB GWK S. 1049 ff. und S. 1053 ff.). Als
besonders dreist erscheint in diesem Zusammenhang, dass anlässlich der
Kontrolle vom 26. Juli 2008 festgestellt wurde, dass der Berufungskläger
zugestandenermassen als Lenkender eine Einsatzzeit von 25 Stunden 26 Minuten
aufwies und während dieser Zeit keine Ruhezeit einlegte, wofür er in der Folge
rechtskräftig gebüsst wurde (Akten S. 191 ff.). Nur gerade zwei Monate zuvor
anlässlich der Rentenrevision im Jahre 2008 hatte er demgegenüber noch erklärt,
dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich sein Gesundheitszustand
verschlimmert habe.
3.2.2 Des
Weiteren wird der Berufungskläger durch
die Akten der Eidgenössischen Zollverwaltung und die in diesem Zusammenhang
getätigten weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erheblich belastet. So
steht aufgrund der LSVA-Datenauswertung diverser auf den Berufungskläger
eingetragener Firmenfahrzeuge (u.a. der D____ AG), unzähliger in Italien
erhältlich gemachter und vom Berufungskläger unterzeichneter Kaufquittungen,
der Auswertung seiner Visa- und Maestro-Karten sowie der bereits erwähnten
Polizei- und Grenzwachkontrollen fest, dass dieser in der Zeit von etwa 2006
bis 2013 regelmässig als LKW-Chauffeur von Basel nach Süditalien fuhr und von
dort Waren mitbrachte (vgl. Zusammenstellungen und Berichte der
Staatsanwaltschaft, Akten S. 227 ff., 244 ff., 483 f.; Auswertungstabelle LSVA,
Akten S. 247 ff.).
3.2.3 Schliesslich
ergibt sich auch aus den eigenen Angaben des Berufungsklägers, dass dieser –
entgegen seinen Erklärungen gegenüber den involvierten Versicherungen –
offenbar in der Lage ist, im Auto mehrstündige Fahrten zurückzulegen (vgl.
erstinstanzliches Protokoll S. 5).
3.3 Aus
der Gesamtheit der genannten Beweise und Indizien ist folglich zu schliessen,
dass der Berufungskläger gegenüber den involvierten Versicherungen und den ihn
behandelnden Ärzten in ausgeprägtem Masse falsche Angaben machte, indem er diese
nicht korrekt über die ihm tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit
informierte. Hinsichtlich des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts vermag
der Berufungskläger demnach mit sämtlichen Einwendungen nicht durchzudringen.
4.
4.1 Wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Arglist ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist
dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154
ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.). Arglist
scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht,
dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz
nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit,
welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer 6B_932/2015
vom 18. November 2015 E. 3.2; BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E.
7.4.1).
Gewerbsmässig im
Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und
den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit
der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten
und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 33). Damit der
betrügerisch erworbene Anspruch auf Leistungen als gewerbsmässig zu werten ist,
muss der Leistungsempfänger während der Dauer des Leistungsbezugs Handlungen
begehen, welchen objektiv die Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den
Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert (Rüdisser,
Arglistiger, aber kein gewerbsmässiger Sozialhilfebetrug, in: ius.focus 1/2016
S. 31).
4.2 Aus
dem zuvor ausgeführten Sachverhalt geht klar hervor, dass dem Berufungskläger nicht
einfach nur ein Missachten der gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten vorzuwerfen
ist. Der Berufungskläger hat Ärzte, Gutachter und damit auch die Versicherer
über Jahre mit erheblicher Unverfrorenheit getäuscht. Hierbei legte er systematisch
ein qualifiziert täuschendes Verhalten an den Tag, mit dem er die involvierten
geschädigten Versicherungen bewusst in die Irre führte. Indem der Berufungskläger
die ihn behandelnden Ärzte weder über seine tatsächlichen Aktivitäten noch über
die Verbesserungen seines Gesundheitszustands informierte, sondern im Gegenteil
immer betonte, es gehe ihm zunehmend schlechter, verleitete er diese zu
Berichten an die Versicherungen, die eine seriöse Abklärung und Ermittlung
seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verhinderten. Eine Überprüfung dieser
Angaben war für die Fachleute nicht möglich oder jedenfalls mit einem
unzumutbaren Aufwand verbunden. Eine besondere Leichtfertigkeit der
Geschädigten ist in diesem Zusammenhang klarerweise zu verneinen, weswegen das
Handeln des Berufungsklägers als arglistige Täuschung zu qualifizieren ist.
Sowohl die ihn behandelnden Ärzte als auch die Vertreter der IV-Stelle und der C____
AG wurden durch das arglistig täuschende Handeln des Berufungsklägers in einen
entsprechenden Irrtum versetzt.
4.3 Dem
Wortlaut und der funktionalen Struktur des Betrugs zufolge muss die durch die
arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition einen Vermögensschaden
bewirken. Eine bloss (abstrakte oder konkrete) Gefährdung des Vermögens genügt
nicht, es handelt sich um ein Erfolgs- und um ein Verletzungsdelikt (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 152).
4.4 Mit
Verfügung vom 3. Oktober 2016 führte die IV-Stelle Basel-Stadt aus, aufgrund
der inzwischen vorgenommen umfangreichen Abklärungen im Zusammenhang mit der im
Januar 2012 eingeleiteten Rentenrevision sei festzustellen, dass sich der
Gesundheitszustand des Berufungsklägers seit Herbst 2008 erheblich verbessert
habe und dieser einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Was den Zeitpunkt des verbesserten
Gesundheitszustands betrifft, wurde ausdrücklich auf die Untersuchungsakten der
Zollverwaltung, aus welchen nachweislich entsprechende berufliche Aktivitäten
des Berufungsklägers hervorgehen, hingewiesen. Ebenso wurde in der genannten
Verfügung der IV-Stelle auf das asim-Gutachten vom 19. März 2015 sowie die
darauffolgenden RAD-Einschätzungen explizit Bezug genommen. Die Rente wurde demnach
in Kenntnis aller wesentlichen relevanten Tatsachen rückwirkend per 29. Oktober
2010 – und nicht etwa bereits per Herbst 2008 – aufgehoben. Aus diesem Vorgehen
der IV-Stelle ist zu folgern, dass diese den Berufungskläger bis zum
28. Oktober 2010 in vollem Umfang als rentenberechtigt erachtet. Mithin
ist «e contrario» aus dem Entscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. Oktober
2016 (Rentenaufhebung) zu schliessen, dass deren Verfügung vom 31. Juli
2007, mit welcher ein Invaliditätsgrad von 81% festgestellt wurde, aus Sicht
der IV-Stelle bis zum 28. Oktober 2010 nach wie vor volle Gültigkeit hatte. Bei
dieser Ausgangslage hat die IV-Stelle bis zum 28. Oktober 2010 keinen
Vermögensschaden erlitten. Vielmehr hat sie bis zu diesem Zeitpunkt – aus ihrer
Sicht – die betreffende IV-Rente zu Recht ausbezahlt. Hinsichtlich der Tatzeit
ist somit – entgegen dem Strafgericht, welches diese «ab 2008» annimmt – von
einer solchen vom 29. Oktober 2010 bis zur sofortigen Sistierung der Rente durch
die IV-Stelle Basel-Stadt vom 28. Oktober 2013 (SB IV 1 S. 202) auszugehen. Diese
Überlegungen gelten entsprechend auch für die Tatzeit in Bezug auf die
Betrugshandlungen zum Nachteil der C____ AG. Für die Zeit ab 29. Oktober 2010
bis zum 28. Oktober 2013 ist demgegenüber ein Vermögensschaden klarerweise
gegeben. Entsprechend dieser Tatzeiten ist von einem Schaden seitens der
Invalidenversicherung von CHF 44’356.– (statt der vorinstanzlich angenommenen
CHF 86’196.–) sowie seitens der C____ AG von CHF 111’446.– (statt der
vorinstanzlich angenommenen CHF 123'000.–; vgl. hinsichtlich der Berechnung
Akten S. 464 f. sowie 513 f.) auszugehen.
4.5 In
subjektiver Hinsicht setzt der Betrug Vorsatz und die Absicht
ungerechtfertigter Bereicherung voraus. Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger
beabsichtigte, mittels der von ihm vorgetäuschten Bewegungseinschränkungen die
untersuchenden Ärzte und die Sozialversicherungen zu täuschen, um
Sozialversicherungsleistungen zu erlangen, zu deren Bezug er nicht berechtigt
war. Ihm kann hierbei nicht ernsthaft entgangen sein, dass er seinen Zustand
gegenüber den Ärzten dramatisierte. Daraus ergibt sich ein Vorsatz in Bezug auf
alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sowie eine Absicht zur
unrechtmässigen Bereicherung. Der subjektive Tatbestand nach Art. 146 Abs. 1
StGB ist somit ebenfalls erfüllt.
4.6 Hinsichtlich
des mehrfachen versuchten Betruges (Anklageziffer I.1.6) kann vollumfänglich
auf die zutreffende Begründung der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. Urteil
der Vorinstanz, S. 22). Indem der Berufungskläger auch nach den jeweiligen
Rentensistierungen vom 28. Oktober 2013 respektive 7. November 2013 seinen
Gesundheitszustand – namentlich gegenüber den ihn am 16. Februar 2015
begutachtenden medizinischen Fachpersonen – als schlechter darstellte, als er
war, hat er zum Nachteil der IV-Stelle und der C____ weitere
Versicherungsleistungen zu erschleichen versucht. Da dem Berufungskläger in der
Folge keine weiteren Rentenzahlungen ausgerichtet wurden, ist in Bezug auf
diese Phase des Tatgeschehens der Tatbestand des mehrfachen versuchten Betruges
gegeben.
4.7 Was
das qualifizierende Merkmal
der Gewerbsmässigkeit betrifft, ergibt sich
aus der Zeit und den Mitteln, die der Berufungskläger für die deliktische
Tätigkeit aufgewendet hat, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten
Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften, dass er die
deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Der
Berufungskläger hat sich durch seine Betrugshandlungen Mittel beschafft, die
zweifellos einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts
ausmachten. Überdies erfolgten wiederholte Willensbetätigungen, mit denen der Berufungskläger
sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Versicherungen aktiv getäuscht und
zu Vermögensverfügungen veranlasst hat. Der Tatbestand des gewerbsmässigen
Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt, wobei die vorstehend
erwähnten Versuchshandlungen (obenstehend Ziff. 4.6) darin aufgehen.
4.8 Zusammenfassend
ist demnach der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu
bestätigen, wobei aber von einer kürzeren Deliktszeit, nämlich vom 29. Oktober
2010 bis zum 28. Oktober 2013, auszugehen ist.
5.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine
«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
5.2 Auszugehen
ist beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter
90 Tagessätzen.
5.3 Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere gilt es das Doppelverwertungsverbot zu beachten.
Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen nicht
für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden
gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu Lasten noch zu
Gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits
im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer
Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter
der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter
ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein
qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu: Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N
102).
Dies
berücksichtigend ist vorliegend festzuhalten, dass der qualifizierende
Tatumstand der Gewerbsmässigkeit aufgrund des Vorgehens des Berufungsklägers
sowie des erwirkten Schadens im Vergleich zu andern gewerbsmässigen Betrügen in
eher ausgeprägtem Ausmass vorliegt. Mit der Vorinstanz ist überdies
festzustellen, dass der Berufungskläger über viele Jahre und gegenüber einer
Vielzahl von Arztpersonen und Mitarbeitenden der Sozialversicherungen ein
gezielt täuschendes Bild in konsequenter Weise aufrechterhielt. Zwar wurde beim
Berufungskläger tatsächlich eine Wirbelkanalstenose diagnostiziert, welche zu
Beginn wohl auch neurologische Ausfälle zur Folge hatte. Jedoch ging es ihm in
der Folge zunehmend besser und entsprachen seine gegenüber Ärzten und
Versicherern gemachten Angaben in Bezug auf das Ausmass seiner Beschwerden im
Laufe der Zeit immer weniger der Wahrheit. Hervorzuheben ist, dass das vom Berufungskläger
an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen
Energie bedurfte, wobei bezüglich seines Motivs festzustellen ist, dass er aus
rein finanziellen Überlegungen um des persönlichen Profites willen
delinquierte. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten
des Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und
seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Zu berücksichtigen
gilt es im Vergleich zur Vorinstanz den kürzeren Tatzeitraum von 3 Jahren.
Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für den von ihm
begangenen gewerbsmässigen Betrug mit der Vorinstanz als recht schwer.
5.4 Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die
gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 S. 170 E.
8; BGE 130 IV 54, S. 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Gegenstand der
Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner
Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.
Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind
insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten des Angeschuldigten
und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 S. 56 E.
3.3.3, mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt
werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das
Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte
stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit
intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen
kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen
erfolgten (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3; BGer 6B_670/2009 vom
17. November 2009 E. 2.2; 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine
Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139 ff.;
BGE 117 IV 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer
mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl. BGer 6S.467/2004 vom
11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller,
in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018,
Art. 47 N 186).
Vorliegend handelt es sich um einen aufwendigen Betrugsfall. Eine eigentliche
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen.
Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (29. Oktober 2010 bis
zum 28. Oktober 2013) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer
übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden muss, welche dem
Berufungskläger in leichtem Umfang strafmindernd in Rechnung gestellt wird.
5.5 Das
Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers im Strafurteil zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle
grundsätzlich zu verweisen ist (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 24 f.; Art. 82
Abs. 4 StPO).
5.6 In
Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 15
Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers als
angemessen. Bei diesem Strafmass fällt als Sanktionsart einzig die Aussprechung
einer Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).
Aufgrund des
ausgefällten Strafmasses ist formell sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1
StGB), der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) als auch der unbedingte
Strafvollzug möglich. Dem Berufungskläger kann mit der Begründung des
Strafgerichts der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei
Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) gewährt werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24
f.), wobei dieser Aspekt angesichts des Verbots der «reformatio in peius» (Art.
391 Abs. 1 StPO) im Berufungsverfahren ohnehin nicht zur Diskussion steht.
6.
Hinsichtlich der
im Berufungsverfahren zu beurteilenden Zivilforderung der IV-Stelle Basel-Stadt
in der Höhe von CHF 128’196.– zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2005 gilt
es zunächst zu beachten, dass der Berufungskläger mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2017 respektive des
Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017 rechtskräftig zur Rückerstattung von CHF
43’144.– an die IV-Stelle Basel-Stadt verurteilt wurde. Dieser Betrag umfasst die
Rentenbetreffnisse vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 (vgl. Urteil
Sozialversicherungsgericht, SB IV 1 S. 725 ff.; Bundesgerichturteil, Akten S.
492 ff.). Somit ist der IV-Stelle Basel-Stadt der ab Januar 2011 entstandene
Schaden bereits rechtskräftig durch die Sozialversicherungsgerichte
zugesprochen worden. Wie sich zudem aus den obigen Erwägungen ergibt, fehlt es
für die Zeit vor dem 29. Oktober 2010 am Eintritt eines Schadens (vgl. E.
5.3). Relevant für die vorliegend zu beurteilende Schadenersatzforderung der
IV-Stelle Basel-Stadt verbleiben daher einzig noch die beiden Monate November
und Dezember 2010. Für diesen Zeitraum ist der IV-Stelle Basel-Stadt ein
Schadenersatz in Höhe von CHF 2’722.– (2 x CHF 1’361.–, vgl. Akten S. 465)
zuzusprechen. Auf diesen Betrag ist vom Berufungskläger 5% Zins seit dem 29.
Oktober 2010 zu entrichten. Die Mehrforderung der IV-Stelle Basel-Stadt im
Betrage von CHF 82’564.– ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei
diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid
zu bestätigen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1
StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014
vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche
Verfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt (§ 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Mit dem vorliegenden Urteil wird
die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe
um 3 Monate auf insgesamt 15 Monate reduziert, wobei der Berufungskläger einen vollumfänglichen
Freispruch beantragte. Zudem wurde der vom Berufungskläger gegenüber der
IV-Stelle zu bezahlende Betrag von CHF 44’328.– auf CHF 2’722.– reduziert.
Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit einer um einen Fünftel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– dem
Berufungskläger aufzuerlegen.
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 1. Februar 2021 geltend gemachte
Zeitaufwand von 10,04 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht inklusive Weg und
Nachbereitung insgesamt 3 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist dem
amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 2’681.– und ein Auslagenersatz von
CHF 82.– (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 212.75), insgesamt also CHF 2’975.75,
aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Entschädigung im Umfang von vier Fünfteln (CHF 2'380.60) zurückzuzahlen, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafgerichts vom 12. September 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Entschädigung des
amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Abweisung der
Genugtuungsforderung der IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von
CHF 10‘000.–.
A____ wird
in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 15
Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren,
in
Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte
wird zu CHF 2’488.– Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 29. Oktober
2010 an die IV-Stelle Basel-Stadt verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von
CHF 82’564.– wird abgewiesen.
A____
trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2’820.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit einer um einen Fünftel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 2’681.– und ein
Auslagenersatz von CHF 82.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 212.75), insgesamt also CHF 2’975.75, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
vier Fünfteln (CHF 2'380.60) vorbehalten.
Mitteilung
an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
C____, [...]
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).