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Entscheid

SB.2019.9

gewerbsmässiger Betrug

2. Februar 2021Deutsch29 min

IV-Stelle Basel-Stadt verpflichtet. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 83’868.–

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.9

URTEIL

vom 2.

Februar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof.

Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerschaft

IV-Stelle Basel-Stadt

Lange Gasse 7,

4002 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 12. September 2018

betreffend gewerbsmässigen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts

Basel-Stadt vom 12. September 2018 wurde A____ des gewerbsmässigen Betrugs

schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

Des Weiteren wurde A____ zur Bezahlung von CHF 44’328.– Schadenersatz an die

IV-Stelle Basel-Stadt verpflichtet. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 83’868.–

wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurde die Genugtuungsforderung

der IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von CHF 10’000.– abgewiesen.

Gegen dieses

Urteil meldete A____ am 17. September 2018 Berufung an und reichte mit Eingabe

vom 4. Februar 2019 seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger

beantragt, er sei vom Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs

freizusprechen. Zudem sei die Schadenersatzforderung der IV-Stelle Basel-Stadt

abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. Sämtliche

Verfahrenskosten sowie Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrens sowie die ausserordentlichen Kosten seien der Staatskasse

aufzuerlegen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren zu bewilligen.

Mit Verfügung

vom 14. März 2019 stellte die instruierende Präsidentin des

Appellationsgerichts Basel-Stadt fest, dass innert Frist weder die

Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin Anschlussberufung erklärt oder

Nichteintreten auf die Berufung beantragt haben. Sowohl die Privatklägerin als

auch die Staatsanwaltschaft beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei

vollumfänglich zu bestätigen.

Auf

entsprechenden Antrag seines Verteidigers und unter Vorlage eines

Arztzeugnisses wurde der Berufungskläger mit verfahrensleitender Verfügung vom

1. Februar 2021 aus gesundheitlichen Gründen vom Erscheinen an der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung dispensiert.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 2. Februar 2021 sind die Verteidigung sowie der

Staatsanwalt zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen

wird. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der

Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat

ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass

er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überdies ist

die Berufung form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil

der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation

liegt hier vor, zumal die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin weder

Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Das Appellationsgericht kann

daher das Urteil des Strafgerichts vom 12. September 2018 sowohl hinsichtlich

der Schuldsprüche als auch der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder

zu Gunsten des Berufungsklägers mildern. Hingegen ist es dem

Appellationsgericht verwehrt, die Schuldsprüche zu Lasten des Berufungsklägers

auszudehnen oder die Strafe zu verschärfen.

1.3

Mit

der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen

die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Die Berufung des

Berufungsklägers richtet sich gegen die Schuldsprüche der Vorinstanz bezüglich

des gewerbsmässigen Betrugs sowie gegen die ihm auferlegten

Schadenersatzzahlungen an die IV-Stelle Basel-Stadt. Dementsprechend ist vorab

davon Vormerk zu nehmen, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für

das erstinstanzliche Verfahren sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung der

IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von CHF 10’000.– von keiner Seite angefochten

worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind.

1.4

Mit

Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den

Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler/Nadig/­Schnee­beli, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

2.

2.1

Gestützt

auf ein von der IV-Stelle Basel-Stadt bei der Medizinischen Poliklinik des

Universitätsspitals Basel (MUP) in Auftrag gegebenes Gutachten vom 27. Oktober

2006.

(vgl. Separatbeilage [nachfolgend: SB] IV 1 S. 102 1 ff. inkl. neurologisches

Gutachten SB IV 1 S. 108 ff.) sprach diese dem Berufungskläger am 31. Juli 2007

auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 81% mit Wirkung ab dem 1. März

2005.

rückwirkend eine ganze Invalidenrente zu. Das Valideneinkommen wurde auf CHF 84’882.–

und das Invalideneinkommen auf CHF 15’836.– festgesetzt.

Mit

Mitteilungen von 22. August 2008 und 7. Mai 2012 bestätigte die IV-Stelle

Basel-Stadt einen unveränderten Anspruch.

Nach diversen Verstössen gegen

das Zollgesetz, welche im Rahmen von Zollverfahren untersucht und geahndet

wurden (vgl. SB GWK S.1 ff.), und nachdem aufgrund dieser Verfahren sich auch

das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt (AWA) wegen der Abrechnung

auffallend tiefer Löhne von Angestellten (vgl. SB IV 1 S. 379) eingeschaltet

hatte, informierte dieses am 23. Dezember 2011 die IV-Stelle. Das AWA hielt es zu

diesem Zeitpunkt für erwiesen, dass der Berufungskläger vollumfänglich und zu

100% als Lastwagenchauffeur arbeite und auch die letzten Jahre gearbeitet habe

(SB IV 1 S. 388–389).

Nachdem aufgrund dieser Erkenntnisse die IV-Stelle

im Juni 2012 zusätzlich eine Observation verfügt hatte, welche ähnliche

Erkenntnisse zu Tage förderte (vgl. Zusammenfassung der Überwachungsberichte SB

IV 1 S. 543), wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die Auszahlung der

IV-Rente mit sofortiger Wirkung sistiert (SB IV 1 S. 202). Per 1. Januar

2014.

erbrachte auch die C____ AG keine Leistungen mehr (SB C____ S. 77).

Im März 2015 wurde durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) am Universitätsspital

Basel eine polydisziplinäre Begutachtung des Berufungsklägers durchgeführt. Das

asim-Gutachten vom 19. März 2015 (SB IV 1 S. 532–561) kam zum Schluss, dass

entgegen der Auffassung des Verteidigers eine deutliche Verbesserung des

Rückenleidens eingetreten sei, was sich mit den voranstehenden Feststellungen

im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten decke. Weiter hält

das Gutachten fest, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in

einer adaptierten Verweistätigkeit nicht konklusiv möglich sei (SB IV 1 S.

532.

ff.).

Mit Vorbescheid

vom 29. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle dem Berufungskläger in Aussicht,

aufgrund seines sich seit Herbst 2008 signifikant verbesserten Gesundheitszustands

die Rente rückwirkend per 29. Oktober 2010 aufzuheben.

Am 3. Oktober

2016.

erging von der IV-Stelle die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. In

der Folge forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ihre Rentenleistungen

vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 vom Berufungskläger zurück. Gegen

diesen Entscheid gelangte der Berufungskläger erfolglos zuerst an das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (SB IV 1 S. 725–737) und anschliessend

an das Bundesgericht (BGer 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017).

2.2

Die

Vorinstanz erachtete den Vorwurf gemäss der Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2018 als erstellt, wonach der

Berufungskläger gegenüber der IV-Stelle Basel-Stadt und der C____ AG anlässlich

der zwei Rentenrevisionen in den Jahren 2008 und 2012 wahrheitswidrig angegeben

habe, dass sich sein Gesundheitszustand seit Herbst 2007 verschlimmert habe (SB

IV 1 S. 150), dass er nicht erwerbstätig sei (SB IV 1 S. 151), dass er seit 2006

nicht mehr Arbeitnehmer bei der D____ AG sei (SB IV 1 S. 151), dass sich der

Gesundheitszustand seit Mitte 2011 verschlimmert habe (SB IV 1 S. 193) und dass

er weiterhin nicht erwerbstätig sei (SB IV 1 S. 194). Tatsächlich sei der

Berufungskläger aber spätestens seit dem Jahr 2008 in der Lage, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die durch ihn ausgeführten Tätigkeiten umfassten unter

anderem die Durchführung von regelmässigen Fahrten und Transporten aller Art

von Basel nach Sizilien, das Knüpfen von Geschäftsbeziehungen mit Partnern in

der Schweiz und in Sizilien, Zollabfertigungen und das Führen eines

Verkaufsladens. Zwischen 2008 und 2013 habe der Berufungskläger aufgrund seiner

falschen Angaben Leistungen von der C____ AG und der Invalidenversicherung im

Umfang von insgesamt rund CHF 209’000.– (CHF 123’000.– + CHF 86’000.–)

erhalten, obwohl die dazu notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien.

2.3

Der

Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die Einschätzung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD) sei einerseits grundsätzlich nicht zu hören, weil es sich

hierbei um eine reine Parteibehauptung handle, und andererseits sei die

Einschätzung falsch, weil sie dem Gutachten vom 19. März 2015 widerspreche. Überdies

sei es ihm immer gleich schlecht gegangen, mithin habe sich sein

Gesundheitszustand nicht verbessert. Schliesslich wird vom Berufungskläger

vorgebracht, der Staatsanwaltschaft sei es nicht gelungen, das Ausmass seiner

effektiven Arbeitsfähigkeit nachzuweisen.

2.4

Der

formelle Einwand des Berufungsklägers, auf die Berichte von Dr. med. E____ könne

nicht abgestellt werden, da der RAD als «verlängerter Arm» der IV-Stelle Basel zu

betrachten sei, und die Privatklägerin und das Gutachten des RAD somit ein

Parteigutachten darstelle, greift nicht. Der Verteidigung ist diesbezüglich zunächst

entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht im Entscheid 8C_262/2016 vom 22.

September 2016 explizit festgehalten hat, der Beweiswert von RAD-Berichten nach

Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar sei,

sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügten

und die Arztperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfüge. Bei Dr.

med. E____ handelt es sich um einen Facharzt für Innere Medizin. Ferner ist weder

ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass seine gutachterlichen

Stellungnahmen von 23. September 2015 und 7. September 2016 nicht die

gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Ohnehin hat aber die IV-Stelle zur

Festsetzung des Zeitpunkts des verbesserten Gesundheitszustands des

Berufungsklägers gar nicht auf die Ausführungen von Dr. med. E____, wonach überwiegend

wahrscheinlich die Verbesserung im Herbst 2008 eingetreten sei, abgestellt. Vielmehr

wurden die betreffenden gesundheitlichen Verbesserungen erst ab dem 29. Oktober

2010.

angenommen. An diesem Tag wurde der Berufungskläger anlässlich einer

Zollkontrolle bei der Einreise in die Schweiz «in flagranti» durch die

Grenzwache am Steuer eines Lastwagens mit Unmengen an Gemüsen und Früchten

angetroffen. Der betreffende formelle Einwand des Berufungsklägers erweist sich

Dispositiv

demnach im vorliegenden Fall gleich aus mehreren Gründen als nicht stichhaltig.

2.5 In

der Sache macht der Berufungskläger geltend, das asim-Gutachten vom 19. März

2015 sei trotz gleicher Diagnosestellung wie in vorherigen Gutachten zu einer

anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Dieser Einwand vermag sich indessen

nicht auf die Akten abzustützen. Der Berufungskläger wurde im Februar

respektive März 2015 im Auftrag der IV-Stelle durch die asim am Universitätsspital

Basel bidisziplinär begutachtet. Aus dem asim-Gutachten vom 19. März 2015

ergibt sich – wie bereits das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 16. Mai

2017 (SB IV 1 S. 725 ff.) und das Bundesgericht mit Urteil 9C_535/2017 vom 14.

Dezember 2017 (Akten S. 492 ff.) festgehalten haben – entgegen der Auffassung

des Verteidigers eine deutliche Verbesserung des Rückenleidens des

Berufungsklägers, was sich mit den voranstehenden Feststellungen im

Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Berufungsklägers deckt. So stellt

sich das lumboradikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom, welches im

Jahr 2006 aufgrund neurologischer Ausfälle als erhebliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bewertet worden war, gemäss dem Gutachten mittlerweile nur

noch als Lumbovertebralsyndrom bei lumbaler Spinalkanalstenose dar. Auf die

Arbeitsfähigkeit wirkt es sich mangels funktionell behindernder neurologischer

Ausfälle nicht mehr aus. Aus rein neurologischer Sicht wäre der Berufungskläger

als Chauffeur wieder arbeitsfähig. Verschlechtert habe sich demgegenüber der

Diabetes mellitus (Typ 2). Die Gutachter führen hierzu aus, die Arbeitsfähigkeit

als Chauffeur sei aufgrund des insulinpflichtigen Diabetes nicht mehr gegeben. Der

Berufungskläger sei jedoch aus allgemeininternistischer Sicht in der Lage, eine

angepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeit ohne

Einschränkungen auszuüben. Zu beachten sei, dass er keine Arbeiten in

sturzgefährdeter Höhe, an gefährlichen Maschinen oder mit der Notwendigkeit des

berufsmässigen Führens eines Motorfahrzeugs ausüben könne (vgl. SB IV 1 S. 536

f.). Demnach erweist sich – entgegen der Darstellung des Verteidigers – die

Verbesserung des Zustands des Berufungsklägers aus neurologischer Sicht als augenfällig.

Überdies tritt im vorliegenden Fall noch eine erhebliche Veränderung der

tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse hinzu, was auch das Bundesgericht im

den Berufungskläger betreffenden Entscheid ausdrücklich festhielt (vgl. BGer

9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.1.2).

3.

3.1 Wie

bereits vor Strafgericht bestreitet der Berufungskläger auch vor

Appellationsgericht, gegenüber der IV-Stelle und der C____ AG ungenügende

respektive falsche Angaben in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und seine

Arbeitsfähigkeit gemacht zu haben. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil

die Aussagen und Erklärungen des Berufungsklägers hinsichtlich seines

Gesundheitszustands vom 20. Oktober 2004 bis zum März 2012 ausführlich

dargelegt, worauf zunächst verwiesen werden kann (vgl. erstinstanzliches Urteil

S. 9–12). Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass der Berufungskläger

gegenüber den involvierten Ärzten und Versicherungen im gesamten inkriminierten

Zeitraum wiederholt und eindrücklich schilderte und schriftlich bestätigte,

dass es ihm äusserst schlecht gehe und er als Car- bzw. LKW-Chauffeur nicht

mehr arbeiten könne.

3.2 Beweismässig

stellt das Appellationsgericht demgegenüber fest, dass zahlreiche Indizien und

Beweise vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Berufungskläger regelmässig

als LKW-Chauffeur tätig war, über Jahre zu gewerblichen Zwecken die Route

zwischen Basel und Sizilien fuhr und zudem das Ladenlokal der F____ GmbH in [...]

betrieb. All diese Aktivitäten stehen in krassem Gegensatz zu den Schilderungen

seines Gesundheitszustandes gegenüber den involvierten Ärzten.

3.2.1 Hervorzuheben

sind in diesem Zusammenhang zunächst diverse Polizei- und Grenzwachkontrollen,

anlässlich welcher der Berufungskläger als Fahrer eines LKWs oder eines Busses

festgestellt wurde (vgl. Kontrollen vom 7. September 2007 und vom 26. Juli 2008,

Akten S. 191 ff., Kontrolle vom 29. Oktober 2010, SB IV 1 S. 406 f.;

Kontrolle vom 25. September 2013, SB GWK S. 1049 ff. und S. 1053 ff.). Als

besonders dreist erscheint in diesem Zusammenhang, dass anlässlich der

Kontrolle vom 26. Juli 2008 festgestellt wurde, dass der Berufungskläger

zugestandenermassen als Lenkender eine Einsatzzeit von 25 Stunden 26 Minuten

aufwies und während dieser Zeit keine Ruhezeit einlegte, wofür er in der Folge

rechtskräftig gebüsst wurde (Akten S. 191 ff.). Nur gerade zwei Monate zuvor

anlässlich der Rentenrevision im Jahre 2008 hatte er demgegenüber noch erklärt,

dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sich sein Gesundheitszustand

verschlimmert habe.

3.2.2 Des

Weiteren wird der Berufungskläger durch

die Akten der Eidgenössischen Zollverwaltung und die in diesem Zusammenhang

getätigten weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft erheblich belastet. So

steht aufgrund der LSVA-Datenauswertung diverser auf den Berufungskläger

eingetragener Firmenfahrzeuge (u.a. der D____ AG), unzähliger in Italien

erhältlich gemachter und vom Berufungskläger unterzeichneter Kaufquittungen,

der Auswertung seiner Visa- und Maestro-Karten sowie der bereits erwähnten

Polizei- und Grenzwachkontrollen fest, dass dieser in der Zeit von etwa 2006

bis 2013 regelmässig als LKW-Chauffeur von Basel nach Süditalien fuhr und von

dort Waren mitbrachte (vgl. Zusammenstellungen und Berichte der

Staatsanwaltschaft, Akten S. 227 ff., 244 ff., 483 f.; Auswertungstabelle LSVA,

Akten S. 247 ff.).

3.2.3 Schliesslich

ergibt sich auch aus den eigenen Angaben des Berufungsklägers, dass dieser –

entgegen seinen Erklärungen gegenüber den involvierten Versicherungen –

offenbar in der Lage ist, im Auto mehrstündige Fahrten zurückzulegen (vgl.

erstinstanzliches Protokoll S. 5).

3.3 Aus

der Gesamtheit der genannten Beweise und Indizien ist folglich zu schliessen,

dass der Berufungskläger gegenüber den involvierten Versicherungen und den ihn

behandelnden Ärzten in ausgeprägtem Masse falsche Angaben machte, indem er diese

nicht korrekt über die ihm tatsächlich verbleibende Arbeitsfähigkeit

informierte. Hinsichtlich des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts vermag

der Berufungskläger demnach mit sämtlichen Einwendungen nicht durchzudringen.

4.

4.1 Wer in der

Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Arglist ist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist

dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit

besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den

Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen

voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen

Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154

ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.). Arglist

scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht,

dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz

nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit,

welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGer 6B_932/2015

vom 18. November 2015 E. 3.2; BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E.

7.4.1).

Gewerbsmässig im

Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und

den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit

der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten

und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 33). Damit der

betrügerisch erworbene Anspruch auf Leistungen als gewerbsmässig zu werten ist,

muss der Leistungsempfänger während der Dauer des Leistungsbezugs Handlungen

begehen, welchen objektiv die Erklärung beizumessen ist, es habe sich an den

Anspruchs­voraussetzungen nichts geändert (Rüdisser,

Arglistiger, aber kein gewerbsmässiger Sozialhilfebetrug, in: ius.focus 1/2016

S. 31).

4.2 Aus

dem zuvor ausgeführten Sachverhalt geht klar hervor, dass dem Berufungskläger nicht

einfach nur ein Missachten der gesetzlichen und vertraglichen Meldepflichten vorzuwerfen

ist. Der Berufungskläger hat Ärzte, Gutachter und damit auch die Versicherer

über Jahre mit erheblicher Unverfrorenheit getäuscht. Hierbei legte er systematisch

ein qualifiziert täuschendes Verhalten an den Tag, mit dem er die involvierten

geschädigten Versicherungen bewusst in die Irre führte. Indem der Berufungskläger

die ihn behandelnden Ärzte weder über seine tatsächlichen Aktivitäten noch über

die Verbesserungen seines Gesundheitszustands informierte, sondern im Gegenteil

immer betonte, es gehe ihm zunehmend schlechter, verleitete er diese zu

Berichten an die Versicherungen, die eine seriöse Abklärung und Ermittlung

seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verhinderten. Eine Überprüfung dieser

Angaben war für die Fachleute nicht möglich oder jedenfalls mit einem

unzumutbaren Aufwand verbunden. Eine besondere Leichtfertigkeit der

Geschädigten ist in diesem Zusammenhang klarerweise zu verneinen, weswegen das

Handeln des Berufungsklägers als arglistige Täuschung zu qualifizieren ist.

Sowohl die ihn behandelnden Ärzte als auch die Vertreter der IV-Stelle und der C____

AG wurden durch das arglistig täuschende Handeln des Berufungsklägers in einen

entsprechenden Irrtum versetzt.

4.3 Dem

Wortlaut und der funktionalen Struktur des Betrugs zufolge muss die durch die

arglistige Täuschung motivierte Vermögensdisposition einen Vermögensschaden

bewirken. Eine bloss (abstrakte oder konkrete) Gefährdung des Vermögens genügt

nicht, es handelt sich um ein Erfolgs- und um ein Verletzungsdelikt (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 152).

4.4 Mit

Verfügung vom 3. Oktober 2016 führte die IV-Stelle Basel-Stadt aus, aufgrund

der inzwischen vorgenommen umfangreichen Abklärungen im Zusammenhang mit der im

Januar 2012 eingeleiteten Rentenrevision sei festzustellen, dass sich der

Gesundheitszustand des Berufungsklägers seit Herbst 2008 erheblich verbessert

habe und dieser einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Was den Zeitpunkt des verbesserten

Gesundheitszustands betrifft, wurde ausdrücklich auf die Untersuchungsakten der

Zollverwaltung, aus welchen nachweislich entsprechende berufliche Aktivitäten

des Berufungsklägers hervorgehen, hingewiesen. Ebenso wurde in der genannten

Verfügung der IV-Stelle auf das asim-Gutachten vom 19. März 2015 sowie die

darauffolgenden RAD-Einschätzungen explizit Bezug genommen. Die Rente wurde demnach

in Kenntnis aller wesentlichen relevanten Tatsachen rückwirkend per 29. Oktober

2010 – und nicht etwa bereits per Herbst 2008 – aufgehoben. Aus diesem Vorgehen

der IV-Stelle ist zu folgern, dass diese den Berufungskläger bis zum

28. Oktober 2010 in vollem Umfang als rentenberechtigt erachtet. Mithin

ist «e contrario» aus dem Entscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 3. Oktober

2016 (Rentenaufhebung) zu schliessen, dass deren Verfügung vom 31. Juli

2007, mit welcher ein Invaliditätsgrad von 81% festgestellt wurde, aus Sicht

der IV-Stelle bis zum 28. Oktober 2010 nach wie vor volle Gültigkeit hatte. Bei

dieser Ausgangslage hat die IV-Stelle bis zum 28. Oktober 2010 keinen

Vermögensschaden erlitten. Vielmehr hat sie bis zu diesem Zeitpunkt – aus ihrer

Sicht – die betreffende IV-Rente zu Recht ausbezahlt. Hinsichtlich der Tatzeit

ist somit – entgegen dem Strafgericht, welches diese «ab 2008» annimmt – von

einer solchen vom 29. Oktober 2010 bis zur sofortigen Sistierung der Rente durch

die IV-Stelle Basel-Stadt vom 28. Oktober 2013 (SB IV 1 S. 202) auszugehen. Diese

Überlegungen gelten entsprechend auch für die Tatzeit in Bezug auf die

Betrugshandlungen zum Nachteil der C____ AG. Für die Zeit ab 29. Oktober 2010

bis zum 28. Oktober 2013 ist demgegenüber ein Vermögensschaden klarerweise

gegeben. Entsprechend dieser Tatzeiten ist von einem Schaden seitens der

Invalidenversicherung von CHF 44’356.– (statt der vorin­stanzlich angenommenen

CHF 86’196.–) sowie seitens der C____ AG von CHF 111’446.– (statt der

vorinstanzlich angenommenen CHF 123'000.–; vgl. hinsich­tlich der Berechnung

Akten S. 464 f. sowie 513 f.) auszugehen.

4.5 In

subjektiver Hinsicht setzt der Betrug Vorsatz und die Absicht

ungerechtfertigter Bereicherung voraus. Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger

beabsichtigte, mittels der von ihm vorgetäuschten Bewegungseinschränkungen die

untersuchenden Ärzte und die Sozialversicherungen zu täuschen, um

Sozialversicherungsleistungen zu erlangen, zu deren Bezug er nicht berechtigt

war. Ihm kann hierbei nicht ernsthaft entgangen sein, dass er seinen Zustand

gegenüber den Ärzten dramatisierte. Daraus ergibt sich ein Vorsatz in Bezug auf

alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sowie eine Absicht zur

unrechtmässigen Bereicherung. Der subjektive Tatbestand nach Art. 146 Abs. 1

StGB ist somit ebenfalls erfüllt.

4.6 Hinsichtlich

des mehrfachen versuchten Betruges (Anklageziffer I.1.6) kann vollumfänglich

auf die zutreffende Begründung der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. Urteil

der Vorinstanz, S. 22). Indem der Berufungskläger auch nach den jeweiligen

Rentensistierungen vom 28. Oktober 2013 respektive 7. November 2013 seinen

Gesundheitszustand – namentlich gegenüber den ihn am 16. Februar 2015

begutachtenden medizinischen Fachpersonen – als schlechter darstellte, als er

war, hat er zum Nachteil der IV-Stelle und der C____ weitere

Versicherungsleistungen zu erschleichen versucht. Da dem Berufungskläger in der

Folge keine weiteren Rentenzahlungen ausgerichtet wurden, ist in Bezug auf

diese Phase des Tatgeschehens der Tatbestand des mehrfachen versuchten Betruges

gegeben.

4.7 Was

das qualifizierende Merkmal

der Gewerbsmässigkeit betrifft, ergibt sich

aus der Zeit und den Mitteln, die der Berufungskläger für die deliktische

Tätigkeit aufgewendet hat, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten

Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften, dass er die

deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hat. Der

Berufungskläger hat sich durch seine Betrugshandlungen Mittel beschafft, die

zweifellos einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts

ausmachten. Überdies erfolgten wiederholte Willensbetätigungen, mit denen der Berufungskläger

sowohl die behandelnden Ärzte als auch die Versicherungen aktiv getäuscht und

zu Vermögensverfügungen veranlasst hat. Der Tatbestand des gewerbsmässigen

Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt, wobei die vorstehend

erwähnten Versuchshandlungen (obenstehend Ziff. 4.6) darin aufgehen.

4.8 Zusammenfassend

ist demnach der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu

bestätigen, wobei aber von einer kürzeren Deliktszeit, nämlich vom 29. Oktober

2010 bis zum 28. Oktober 2013, auszugehen ist.

5.

5.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine

«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).

5.2 Auszugehen

ist beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter

90 Tagessätzen.

5.3 Hinsichtlich

der objektiven Tatschwere gilt es das Doppelverwertungsverbot zu beachten.

Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, dürfen nicht

für die konkrete Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden

gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt werden – weder zu Lasten noch zu

Gunsten des Täters. Denn die Tatbestandserfüllung als solche hat sich bereits

im Eröffnen des gesetzlichen Strafrahmens niedergeschlagen und ist in ihrer

Bedeutung für die Strafmassfindung insoweit verbraucht, sonst würde dem Täter

der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten. Der Richter

ist aber nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein

qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (vgl. dazu: Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N

102).

Dies

berücksichtigend ist vorliegend festzuhalten, dass der qualifizierende

Tatumstand der Gewerbsmässigkeit aufgrund des Vorgehens des Berufungsklägers

sowie des erwirkten Schadens im Vergleich zu andern gewerbsmässigen Betrügen in

eher ausgeprägtem Ausmass vorliegt. Mit der Vorinstanz ist überdies

festzustellen, dass der Berufungskläger über viele Jahre und gegenüber einer

Vielzahl von Arztpersonen und Mitarbeitenden der Sozialversicherungen ein

gezielt täuschendes Bild in konsequenter Weise aufrechterhielt. Zwar wurde beim

Berufungskläger tatsächlich eine Wirbelkanalstenose diagnostiziert, welche zu

Beginn wohl auch neurologische Ausfälle zur Folge hatte. Jedoch ging es ihm in

der Folge zunehmend besser und entsprachen seine gegenüber Ärzten und

Versicherern gemachten Angaben in Bezug auf das Ausmass seiner Beschwerden im

Laufe der Zeit immer weniger der Wahrheit. Hervorzuheben ist, dass das vom Berufungskläger

an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen

Energie bedurfte, wobei bezüglich seines Motivs festzustellen ist, dass er aus

rein finanziellen Überlegungen um des persönlichen Profites willen

delinquierte. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten

des Berufungsklägers, dass er ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und

seine Tat keinesfalls aus einer Zwangslage heraus beging. Zu berücksichtigen

gilt es im Vergleich zur Vorinstanz den kürzeren Tatzeitraum von 3 Jahren.

Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für den von ihm

begangenen gewerbsmässigen Betrug mit der Vorinstanz als recht schwer.

5.4 Das in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziffer 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,

das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die

gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 S. 170 E.

8; BGE 130 IV 54, S. 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Gegenstand der

Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner

Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.

Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind

insbesondere die Komplexität des Verfahrens, das Verhalten des Angeschuldigten

und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 S. 56 E.

3.3.3, mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt

werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das

Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte

stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit

intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen

kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen

erfolgten (BGE 130 IV 54 S. 56 E. 3.3.3; BGer 6B_670/2009 vom

17. November 2009 E. 2.2; 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine

Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 124 I 139 ff.;

BGE 117 IV 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen

keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer

mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl. BGer 6S.467/2004 vom

11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller,

in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018,

Art. 47 N 186).

Vorliegend handelt es sich um einen aufwendigen Betrugsfall. Eine eigentliche

Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen.

Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (29. Oktober 2010 bis

zum 28. Oktober 2013) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer

übermässig langen Gesamtverfahrensdauer ausgegangen werden muss, welche dem

Berufungskläger in leichtem Umfang strafmindernd in Rechnung gestellt wird.

5.5 Das

Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers im Strafurteil zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle

grundsätzlich zu verweisen ist (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 24 f.; Art. 82

Abs. 4 StPO).

5.6 In

Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erscheint eine Strafe von 15

Monaten dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers als

angemessen. Bei diesem Strafmass fällt als Sanktionsart einzig die Aussprechung

einer Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB).

Aufgrund des

ausgefällten Strafmasses ist formell sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1

StGB), der teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB) als auch der unbedingte

Strafvollzug möglich. Dem Berufungskläger kann mit der Begründung des

Strafgerichts der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei

Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) gewährt werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24

f.), wobei dieser Aspekt angesichts des Verbots der «reformatio in peius» (Art.

391 Abs. 1 StPO) im Berufungsverfahren ohnehin nicht zur Diskussion steht.

6.

Hinsichtlich der

im Berufungsverfahren zu beurteilenden Zivilforderung der IV-Stelle Basel-Stadt

in der Höhe von CHF 128’196.– zuzüglich 5% Zins seit dem 1. März 2005 gilt

es zunächst zu beachten, dass der Berufungskläger mit Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2017 respektive des

Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017 rechtskräftig zur Rückerstattung von CHF

43’144.– an die IV-Stelle Basel-Stadt verurteilt wurde. Dieser Betrag umfasst die

Rentenbetreffnisse vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Oktober 2013 (vgl. Urteil

Sozialversicherungsgericht, SB IV 1 S. 725 ff.; Bundesgerichturteil, Akten S.

492 ff.). Somit ist der IV-Stelle Basel-Stadt der ab Januar 2011 entstandene

Schaden bereits rechtskräftig durch die Sozialversicherungsgerichte

zugesprochen worden. Wie sich zudem aus den obigen Erwägungen ergibt, fehlt es

für die Zeit vor dem 29. Oktober 2010 am Eintritt eines Schadens (vgl. E.

5.3). Relevant für die vorliegend zu beurteilende Schadenersatzforderung der

IV-Stelle Basel-Stadt verbleiben daher einzig noch die beiden Monate November

und Dezember 2010. Für diesen Zeitraum ist der IV-Stelle Basel-Stadt ein

Schadenersatz in Höhe von CHF 2’722.– (2 x CHF 1’361.–, vgl. Akten S. 465)

zuzusprechen. Auf diesen Betrag ist vom Berufungskläger 5% Zins seit dem 29.

Oktober 2010 zu entrichten. Die Mehrforderung der IV-Stelle Basel-Stadt im

Betrage von CHF 82’564.– ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei

diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid

zu bestätigen. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1

StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014

vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche

Verfahren wird auf CHF 1'500.– festgesetzt (§ 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Mit dem vorliegenden Urteil wird

die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe

um 3 Monate auf insgesamt 15 Monate reduziert, wobei der Berufungskläger einen vollumfänglichen

Freispruch beantragte. Zudem wurde der vom Berufungskläger gegenüber der

IV-Stelle zu bezahlende Betrag von CHF 44’328.– auf CHF 2’722.– reduziert.

Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit einer um einen Fünftel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– dem

Berufungskläger aufzuerlegen.

7.2 Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im

Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 1. Februar 2021 geltend gemachte

Zeitaufwand von 10,04 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht inklusive Weg und

Nachbereitung insgesamt 3 Stunden zu berücksichtigen sind. Dem­nach ist dem

amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 2’681.– und ein Auslagenersatz von

CHF 82.– (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 212.75), insgesamt also CHF 2’975.75,

aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die dem amtlichen Verteidiger entrichtete

Entschädigung im Umfang von vier Fünfteln (CHF 2'380.60) zurückzuzahlen, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafgerichts vom 12. September 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Entschädigung des

amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Abweisung der

Genugtuungsforderung der IV-Stelle Basel-Stadt im Betrage von

CHF 10‘000.–.

A____ wird

in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 15

Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren,

in

Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte

wird zu CHF 2’488.– Schadenersatz zzgl. 5% Zins seit dem 29. Oktober

2010 an die IV-Stelle Basel-Stadt verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von

CHF 82’564.– wird abgewiesen.

A____

trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2’820.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit einer um einen Fünftel reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.–

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem

amtlichen Verteidiger, B____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von

CHF 2’681.– und ein

Auslagenersatz von CHF 82.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 212.75), insgesamt also CHF 2’975.75, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von

vier Fünfteln (CHF 2'380.60) vorbehalten.

Mitteilung

an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Strafgericht

Basel-Stadt

-

C____, [...]

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).