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Entscheid

SB.2019.93

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (gegenüber der Lebenspartnerin), Angriff, Freiheitsberaubung, versuchte Nötigung, mehrfache Drohung (tw. gegenüber der Lebenspartnerin), mehrfacher, teilweise versuchter Betrug etc.

28. April 2022Deutsch163 min

Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungs­mittelgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2019.93

SB.2020.64

URTEIL

vom 28.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Eva Christ ,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard , Dr. Andreas Traub ,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

Beschuldigter

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerschaft

i.S.

SB.2019.93:

C____ AG

D____ AG

E____

F____

vertreten durch Opferhilfe beider

Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

G____

vertreten durch Opferhilfe beider

Basel,

Steinenring 53, 4051 Basel

H____

vertreten durch I____, Advokat,

[...]

J____

vertreten durch K____, Advokat,

[...]

Privatklägerschaft

i.S.

SB.2020.64:

L____

M____

vertreten durch N____, Rechtsanwältin,

[...]

O____ SA

P____ AG

R____ AG

S____ AG

D____ AG

V____ AG

vertreten durch die W____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 6. Dezember 2018

(SG.2018.197) (Berufungsverfahren SB.2019.93)

betreffend

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung

(gegenüber der Lebenspartnerin), Angriff, Freiheitsberaubung, versuchte

Nötigung, mehrfache Drohung (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin),

mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, mehrfache Fälschung von Ausweisen,

mehrfache, teilweise versuchte Erpressung (gegenüber der gleichen Person),

Tätlichkeiten sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

sowie

Berufung gegen ein Urteil

des Strafgerichts

vom 20. März 2020 (SG.2019.245)

(Berufungsverfahren SB.2020.64)

betreffend

gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, gewerbsmässiger Betrug,

mehrfache, teilweise versuchte falsche Anschuldigung, versuchte Gefährdung des

Lebens, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache, teilweise

versuchte Nötigung, mehrfache Fälschung von Ausweisen sowie Unterlassung der

Buchführung

Inhaltsverzeichnis

I. FORMELLES. 9

II. MATERIELLES.. 10

A.

Gegenstand des Berufungsverfahrens. 10

B.

Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 6. Dezember 2018 (SB.2019.93) 11

1. Betrug

und mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Ausweisfälschung (AS 1 Ziffer

1) 11

1.1 Betrug (AS 1 Ziffer 1.1–1.8) 11

1.2 Urkundenfälschung (AS 1 Ziffer 1) 12

1.3 Mehrfache Fälschung von Ausweisen

(AS 1 Ziffer 1.10) 16

2. Delikte

zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2) 17

2.1 Sachverhalt 17

2.2 Rechtliches. 18

2.2.1 Freiheitsberaubung. 18

2.2.2 Mehrfache

einfache (nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte) Körperverletzung 19

2.2.3 Drohung und versuchte Nötigung. 20

3. Delikte

zum Nachteil der P____ und der D____ (AS 1 Ziffer 3). 22

3.1 Allgemeines. 22

3.2 Betrug zum Nachteil der P____. 22

3.3 Versuchter Betrug zum Nachteil

der D____. 22

3.4 Urkundenfälschung

zum Nachteil der P____ (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ (AS 1 Ziffer 3.9) 24

4. Delikte

zum Nachteil von J____ (AS 1 Ziffer 4) 25

4.1 Drohung (AS 1 Ziffer 4.6) 25

4.2 Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer 4.5) 26

5. Fortgesetzte

Erpressung zum Nachteil von E____ (AS 1 Ziffer 5) 27

6. Versuchte

schwere Körperverletzung und Angriff zum Nachteil von F____ und G____ (AS 1 Ziffer

7, recte Ziffer 9) 29

6.1 Allgemeines. 29

6.2 Angriff (AS 1 Ziffer 7.1–7.8) 29

6.3 Versuchte schwere

Körperverletzung (AS 1 Ziffer 7.9–7.15) 31

C.

Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 20. März 2020 (SB.2020.64) 34

1.

Delikte zum Nachteil von X____ (AS

2 Ziffer 48) 34

1.1 Sachverhalt 35

1.2 Rechtliches. 37

1.2.1 Freiheitsberaubung

(AS 2 Ziffer 48.1) 36

1.2.2 Versuchte

Gefährdung des Lebens (AS 2 Ziffer 48.3) 37

1.2.3 Mehrfache,

teilweise versuchte Nötigung (AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5) 38

2.

Vermögensdelikte und deren

Begleitdelikte. 39

2.1 Delikte unter Verwendung der

Identität von Y____ (AS 2 Ziffer 1–24) 39

2.1.1 Sachverhalt 39

2.1.2 Rechtliches. 43

2.1.2.1 Gewerbsmässiger

Betrug sowie gewerbsmässiger betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 1–24) 43

2.1.2.2 Gewerbsmässiger Check- und

Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 21–24) 47

2.1.2.3 Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer

10, 11, 21, 22, 23 und 24) 48

2.1.2.4 Fälschung von Ausweisen (AS 2 Ziffer

10) 48

2.1.2.5 Diebstahl (AS 2 Ziffer 1.1) 49

2.2 Delikte unter

Verwendung der Identität von Z____(AS 2 Ziffer 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10) 50

2.2.1 Allgemeines. 50

2.2.2 Tatsächliches. 50

2.2.3 Rechtliches. 51

2.3 Delikte des

Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im Namen seiner Firma (AS 2 Ziffer 26.7,

26.8, 27) 54

2.3.1 Tatsächliches. 54

2.3.2 Rechtliches. 54

Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch. 54

2.4 Delikte unter Verwendung der Identität

von AA____ (AS 2 Ziffer 29) 54

2.4.1 Tatsächliches. 54

2.4.2 Rechtliches. 55

2.5 Delikte unter

Verwendung der Identität von AB____ (Anklageschrift Ziffer 30.1) 56

2.5.1 Diebstahl

(Anklageschrift Ziffer 30.1) 56

2.5.2 Tatsächliches. 56

2.5.3 Rechtliches. 57

2.6 Delikte unter

Verwendung der Identität von M____ (AS 2 Ziffer 31–35, 37–45) 58

2.6.1 Allgemeines. 58

2.6.2 Tatsächliches. 59

2.6.3 Rechtliches. 59

2.7 Delikt zum Nachteil von AD____

(AS 2 Ziffer 36) 61

2.8 Mehrfache falsche Anschuldigung

(AS 2 Ziffer 46) 62

III. STRAFZUMESSUNG.. 63

IV. STRAFVOLLZUG.. 76

V. LANDESVERWEISUNG.. 76

VI. BESCHLAGNAHME UND ZIVILFORDERUNGEN.. 80

VII. KOSTEN.. 82

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit

Urteil vom 6. Dezember 2018 (Verfahrensnummer: SB.2019.93) sprach das

Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ der versuchten schweren Körperverletzung,

der mehrfachen einfachen Körperverletzung (gegenüber der Lebenspartnerin), des

Angriffs, der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen

Drohung (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin), des mehrfachen, teilweise

versuchten Betrugs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen,

teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der

Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungs­mittelgesetzes

schuldig und verurteilte ihn zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 31. März 2016 und vom 7. auf den 8. Juli

2016 (insgesamt 4 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Demgegenüber

wurde A____ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung und des

gewerbsmässigen Wuchers freigesprochen. Im

Anklagepunkt Ziffer 6 (recte Ziffer 8) der Anklageschrift vom 31. Juli 2018

(nachfolgend Anklageschrift 1 bzw. AS 1) betreffend mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren bezüglich vor dem 6. Dezember 2015

erfolgter angeklagter Handlungen zufolge Verjährung eingestellt. Des Weiteren

wurde die gegen A____ am 19. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4

Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar

erklärt. Der Beurteilte wurde überdies zur Zahlung einer Genugtuung von

CHF 1’000.– an H____ sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– an J____

verurteilt, wobei die Mehrforderungen abgewiesen wurden. Ferner wurde der

Beurteilte bezüglich Ziffer 2 der Anklageschrift 1 zu CHF 307.20 und hinsichtlich

Ziffer 4 der Anklageschrift 1 zu CHF 438.95 Schadenersatz an die Opferhilfe beider

Basel verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 200.– bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift

wurde abgewiesen. Die beschlagnahmten

Speichersticks, Beschlagnahmeverzeichnisse [...] und [...], Akten im Verfahren

SB.2019.93 (nachfolgend: Akten 1) S. 387 f., verblieben bei den Akten, die

übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1

des Strafgesetzbuches eingezogen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer

Landesverweisung nach Art. 66a des Strafgesetzbuches wurde abgewiesen.

Schliesslich wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8’292.15 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 15’000.– A____ auferlegt und die Mehrkosten von CHF 1’658.40

gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

B. Gegen

dieses Urteil meldete A____ innert der 10-tägigen Frist die Berufung an und

stellte mit Berufungserklärung vom 27. August 2019 folgende Rechtsbegehren:

«1. Der Beschuldigte sei bezüglich

versuchter schwerer Körperverletzung, der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen

Nötigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen

Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung und

der Tätlichkeit von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei, soweit die

Verjährung noch nicht eingetreten ist, wegen der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a BetmG mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.

3. Die

Zivilforderungen seien abzuweisen.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A____

herauszugeben.

5. Die Verfahrenskosten und das Honorar

des amtlichen Verteidigers seien auf die Staatskasse zu nehmen.»

C. Mit

Eingabe vom 19. September 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

ihrerseits Anschlussberufung gegen das Urteil vom 6. Dezember 2018 an. In ihrer

bereits begründeten Anschlussberufungserklärung vom 4. Oktober 2019 führte sie

aus, diese richte sich gegen das ausgesprochene Strafmass und die Teilfreisprüche

in Bezug auf alle Urkundenfälschungen. Die weiteren Freisprüche und

Einstellungen seien nicht angefochten, es sei aber eine Landesverweisung von 10

Jahren auszusprechen.

Mit Eingabe vom

27. November 2019 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein.

Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2019 repliziert.

D. Des

Weiteren sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ mit Urteil vom 20. März 2020

(Verfahrensnummer: SB.2020.64) des gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauchs, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen, teilweise

versuchten falschen Anschuldigung, der versuchten Gefährdung des Lebens, des

mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen,

teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie der

Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer

Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft

seit dem 4. April 2019 sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem

10. Februar 2020. Zudem wurde der Beurteilte in Anwendung von Art. 66a

Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die

angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen wurde.

Von der Anklage

der versuchten schweren Körperverletzung (Ziffer 28 der Anklageschrift vom 10.

Dezember 2019 [nachfolgend: Anklageschrift 2 bzw. AS 2]), der

Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48), der versuchten qualifizierten einfachen

Körperverletzung (AS 2 Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2 Ziffer 28),

des Diebstahls (AS 2 Ziffer 1.1 und 29.1) sowie der Widerhandlung gegen

das Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49) wurde A____ hingegen freigesprochen.

Hinsichtlich der

Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der

Kosten kann an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv

verwiesen werden.

E. Gegen

dieses Urteil vom 20. März 2020 meldete A____ ebenfalls innert der 10-tägigen

Frist die Berufung an und stellte mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2020

folgende Rechtsbegehren:

«1. Der Beschuldigte sei bezüglich der

Ziffern 26.7, 26.8, 27. und 47. schuldig zu sprechen des mehrfachen (teilweise

versuchten) Check- und Kreditkartenbetrugs und des Unterlassens der Buchführung

schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei in allen anderen

Punkten der Anklageschrift von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Probezeit zu bestrafen.

4. Die Zivilforderungen seien auf den

Zivilweg zu verweisen.

5. Von einer Landesverweisung nach Art.

66a StGB sei abzusehen.

6. Die Verfahrenskosten seien zu 70 % dem

Beschuldigten aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger sei nach Massgabe der

eingereichten Honorarnote zu entschädigen.»

Mit Eingabe vom

31. Juli 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihrerseits

Anschlussberufung gegen das Urteil vom 20. März 2020 und führte aus, diese

richte sich gegen die Freisprüche hinsichtlich AS 2 Ziffer 48.1 respektive S.

88 des Urteils und dort das Rechtliche zur Freiheitsberaubung, AS 2 Ziffer 1.1

und Urteil S. 100 betreffend Diebstahl des B-Ausländer-Ausweises von Y____

sowie gegen die Strafzumessung.

Die Staatsanwaltschaft

hat ihre Anschlussberufungsbegründung am 15. Oktober 2020 eingereicht. Hierauf

ging die Berufungsbegründung bzw. Anschlussberufungsantwort des

Berufungsklägers vom 30. November 2020 beim Appellationsgericht ein.

F. Was

die wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts

betrifft, so wurden mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 die Berufungsverfahren

SB.2019.93 und SB.2020.64 unter Zustimmung der Parteien per 15. Oktober 2020

miteinander vereinigt. Ferner wurden die Parteien mit Verfügungen vom 20.

August 2021 sowie vom 6. Dezember 2021 auf einen gerichtlichen

Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger

Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146 StGB) hingewiesen. Mit derselben

Verfügung vom 20. August 2021 sowie mit Verfügung vom 2. September 2021 wurden

zudem amtliche Erkundigungen bei den Firmen [...] AG, [...] GmbH, [...].ch, [...]

GmbH, S____ AG, [...], [...] AG, [...].ch (recte [...].ch), [...] Ltd, [...]

GmbH, [...] GmbH, [...], [...] SA, [...], [...], [...] und AE____ AG eingeholt.

G. Anlässlich

der heutigen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht erscheinen der

Berufungskläger mit Rechtsanwalt B____, Advokat K____ als Rechtsvertreter der

Privatklägerin J____ sowie Staatsanwalt [...].

H. Der

Berufungskläger sowie die Staatsanwaltschaft halten an ihren bereits

schriftlich gestellten Anträgen fest. K____ begehrt für die Privatklägerin J____,

es sei das vor­instanzliche Urteil vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu

bestätigen.

Auf die Aussagen

des zur Person und zur Sache befragten Berufungsklägers sowie auf die

Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen

eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

I. FORMELLES

Nach Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich der beiden

angefochtenen Urteile der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zudem

von den beiden angefochtenen Urteilen berührt und hat ein rechtlich geschütztes

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er jeweils zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381

Abs. 1 StPO.

Beide Parteien

haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklä­rungen

innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400

Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Sowohl auf die beiden Berufungen des

Berufungsklägers als auch auf die zwei Anschlussberufungen der

Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

II. MATERIELLES

A. Gegenstand des

Berufungsverfahrens

Gemäss Art. 404

Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in

den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen daher

ausschliesslich jene Teile der angefochtenen Urteile des Strafgerichts vom 6. Dezember

2018.

sowie vom 20. März 2020 zur Disposition, welche Gegenstand der zuvor

dargelegten Berufungserklärungen und Anschlussberufungserklärungen bilden. Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil

der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»).

Aufgrund der von

den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile

des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2018 sowie des

Strafgerichts vom 20. März 2020 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

– der Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes / Konsum von Marihuana (AS 1 Ziffer 8,

Verfahren SB.2019.93) und der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung

(AS 2 Ziffer 47, Verfahren SB.2020.64);

– die Freisprüche vom Vorwurf des

gewerbsmässigen Wuchers (AS 1 Ziffer 5.16, Verfahren SB.2019.93) und im

Verfahren SB.2020.64 von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung

(AS 2 Ziffer 28), der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS

2.

Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2 Ziffer 28), des Diebstahls (AS 2

Ziffer 29.1) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49);

– die Verfahrenseinstellung zufolge

Verjährung im Anklagepunkt Ziffer 6 (recte 8) betreffend mehrfache Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich vor dem 6. Dezember 2015 erfolgter

angeklagter Handlungen (AS 1 Ziffer 8, Verfahren SB.2019.93);

– die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen für die

beiden erstinstanzlichen Verfahren (SB.2019.93 und SB.2020.64).

Dementsprechend

ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft

erwachsen sind.

B. Angefochtenes

Strafgerichtsurteil vom 6. Dezember 2018 (SB.2019.93)

1.

Betrug

und mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Ausweisfälschung (AS 1 Ziffer

1)

1.1

Betrug (AS 1 Ziffer 1.1–1.8)

a) Gemäss

AS 1 Ziffer 1.1–1.8 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, in

Mittäterschaft mit AF____ und H____ in Verwirklichung ihres gemeinsamen

Tatplans mit Kreditantrag vom 3. Juni 2014 über den Betrag von CHF 33’000.–

und zugehörigen Beilagen, bestehend aus gefälschten Lohn- und Bankbelegen, die C____

AG [...] arglistig, vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

über die Einkommensverhältnisse und die Rückzahlungsfähigkeit von H____

getäuscht zu haben. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (vgl. angefochtenes

Urteil SB.2019.93 S. 33–40), ist an sich unbestritten, was der Berufungskläger

auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (zweitinstanzliches

Protokoll S. 6 f. und 10).

b) Der

Berufungskläger stellt sich jedoch unter Verweis auf den

Bundesgerichtsentscheid 6B_480/2018 auf den Standpunkt, es liege zufolge

Opfermitverantwortung der C____ AG im vorliegend zu beurteilenden Fall keine

Arglist vor (vgl. BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2 f.). Dass

diese lediglich eine einzige Lohnabrechnung sowie einen Kontoauszug verlangt

und keine weiteren Abklärungen über die Bonität des Schuldners getroffen habe,

müsse für eine auf die Vergabe von Kleinkrediten spezialisierte Bank als

fahrlässig bezeichnet werden.

c) Wer

in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so

den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Arglist ist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.

Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,

sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält

oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben

aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar

Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.). Arglist scheidet aus, wenn

der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung

erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer

die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren

trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder

Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das

täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302

E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_184/2020 vom 13.

September 2021, je mit weiteren Hinweisen).

d) Die

Argumentation des Berufungsklägers greift nicht. Bei Banken und auf

Kreditvergabe spezialisierten Firmen ist der Massstab der zu erwartenden

Sorgfalt zwar erhöht, aber keineswegs so weit, dass diese zu

Fälschungsermittlungen angehalten wären, es sei denn, dass es konkrete Hinweise

auf Fälschungen gäbe. Die Opfermitverantwortung greift nur bei geradezu

leichtsinnigem Handeln. Von einer derartigen Nachlässigkeit der C____ AG,

welche die Betrugsmachenschaften des Berufungsklägers in den Hintergrund treten

Dispositiv

liesse, kann vorliegend nicht die Rede sein. Demnach ist der vor­instanzliche

Schuldspruch wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB unter Verweis auf die

zutreffenden Darlegungen der Vorderrichter (vgl. angefochtenes Urteil

SB.2019.93 S. 33–40) zu bestätigen.

1.2 Urkundenfälschung

(AS 1 Ziffer 1)

a) Gemäss

Ziffer 1 der Anklageschrift 1 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, zum Zweck

der Krediterlangung gemeinsam mit AF____ auf die damals noch von diesem

betriebene Firma AG____ GmbH drei gefälschte Lohnausweise der Monate März,

April und Mai 2014 für H____ erstellt zu haben, obwohl diese gar nie bei der AG____

GmbH beschäftigt gewesen war.

Zudem wird den

beiden vorgeworfen, bei einem Kontoauszug der AH____ den ursprünglichen Betrag

von CHF 0.35 zu CHF 5’040.35 abgeändert zu haben. Der Berufungskläger habe sich

durch dieses Vorgehen der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer

1 StGB schuldig gemacht.

b) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger in diesem Punkt frei. Sie erwog

zusammengefasst, die Falschbeurkundung, um welche es der Sache nach gehe,

erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge. Lohnabrechnungen und

Kontoauszügen komme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein solcher

erhöhter Wahrheitsgehalt und damit keine Urkundenqualität im Sinne von

Art. 251 StGB zu, womit es zur Erfüllung des Straftatbestands der

Urkundenfälschung am Vorliegen einer Urkunde im tatbestandlichen Sinne fehle.

c) Die

Staatsanwaltschaft rügt in diesem Punkt in ihrer Anschlussberufung, die

Vorinstanz habe den jeweils auch unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung

im engeren Sinne, bei welchem über den Aussteller getäuscht werde, angeklagten

Sachverhalt gar nicht geprüft und für die Begründung den hier nicht anwendbaren

Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 zu Rate gezogen.

In jenem sei die beschuldigte Person selbst Ausstellerin der Kontoauszüge ihrer

eigenen Gesellschaften gewesen und habe darin die finanzielle Situation ihrer

Gesellschaften unwahr dargelegt. Daher sei in jenem Fall – anders als in der

vorliegenden Konstellation – eine erhöhte Glaubwürdigkeit dieser Kontoauszüge

Voraussetzung gewesen, um eine Falschbeurkundung zu bejahen. Vorliegend sei der

C____ AG eine objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des

Einkommens von H____ vorgetäuscht worden. In den Kontoauszügen werde der

aktuelle Kontostand gegenüber dem Kontoinhaber aber auch intern im Rahmen der

Buchhaltung festgehalten. Angeklagt sei die Beurkundung einer falschen Tatsache

und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern

einer echten Urkunde.

d) Den

Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB erfüllt u.a., wer

in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder

sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1),

eine Urkunde fälscht oder verfälscht (sog. Urkundenfälschung im engeren Sinn),

die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung

einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) (Abs. 2)

oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Gebrauchen einer

unechten oder unwahren Urkunde) (Abs. 3). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn

erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit

dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Die Urkunde ist unecht

(falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller,

sondern von einem Anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre

von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (vgl. Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht I,

4. Auflage 2018, Art. 251 StGB N 3).

Verfälschen ist

lediglich ein Spezialfall des Fälschens. Bei der Tatvariante des Verfälschens

wird der Inhalt einer echten Urkunde eigenmächtig abgeändert. Hersteller dieser

abgeänderten Urkunde und der aus ihr ersichtliche Aussteller sind auch hier

nicht identisch. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen

Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, sodass diese nicht

mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der

Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt

gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst

ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht. Insofern ist das

Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des

Fälschens i. e. S. und als selbstständige Tatvariante im Grunde entbehrlich

(vgl. Boog, a.a.O., Art. 251 StGB

N 46).

e) Nachfolgend

gilt es zwischen den vom Berufungskläger erstellten Lohnabrechnungen und

Bankbelegen zu differenzieren.

aa) Hinsichtlich

der betreffenden Lohnabrechnungen ist erstellt und unbestritten, dass H____ nie

bei der AG____ GmbH beschäftigt gewesen war, sondern vielmehr der

Berufungskläger zeitweise dort gearbeitet hatte. Weiter steht fest, dass der

Berufungskläger gemeinsam mit AF____ in der Absicht, sich unrechtmässig zu

bereichern, vorsätzlich die drei Lohnbelege gefälscht hat, um der C____ AG eine

objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____

vorzutäuschen. Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob die Firma AG____ GmbH

des Mitbeschuldigten AF____ als Aussteller anzusehen ist. Das wäre der Fall,

wenn die betreffenden Lohnausweise von der AG____ GmbH autorisiert worden

wären. AF____ war mitangeklagt und wurde wie der Berufungskläger von der Vorinstanz

aus Gründen der Subsumption freigesprochen. Daraus kann aber nicht geschlossen

werden, er habe die Lohnausweise der AG____ GmbH nicht autorisiert. Vielmehr

ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung, dass die Vor­instanz davon

ausging, der Berufungskläger und AF____ hätten die vorliegenden zu

beurteilenden Lohnabrechnungen gemeinsam erstellt (vgl. Audiodatei der

mündlichen Urteilseröffnung, Spielzeit 10:15:00). Diese Darlegungen erscheinen

als überzeugend und es ist daher – zu Gunsten des Beschuldigten – von diesem

Sachverhalt auszugehen. Die Lohnausweise der AG____ GmbH sind demnach echt,

aber unwahr. Dies bedeutet, dass sie vom daraus ersichtlichen Aussteller, der AG____

GmbH, zwar erstellt worden sind und diese die darin enthaltenen Angaben gemacht

hat, aber sie inhaltlich unwahr sind, da H____ in Wahrheit nie für die AG____

GmbH tätig war. Bei dieser Ausgangslage liegt mangels einer unechten Urkunde

hinsichtlich der Lohnabrechnungen keine Urkundenfälschung im engeren Sinn vor.

Es gilt somit hinsichtlich der vom Berufungskläger erstellten Lohnabrechnungen

nachfolgend die Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen. Was die

Lohnabrechnungen betrifft, wird dem Berufungskläger denn auch gemäss der

Anklageschrift, die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und

nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer

echten Urkunde vorgeworfen.

bb) Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im

engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft

die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,

bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht

übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine

Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in

schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und

Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und

wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert eine

qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem

Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher

ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E.

2.1; je mit Hinweisen). Allgemein

gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser)

einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher

Judikatur nicht vorhanden. Die

Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss vielmehr für

jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden. In

seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an die Beweisbestimmung

und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer Falschbeurkundung höhere

Anforderungen als früher. Eine qualifizierte schriftliche Lüge wird nur

angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der

Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall,

wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber

Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer

Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften

der Art. 957a ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke

näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; Boog, a.a.O., Art. 251 N 68

ff. und 84).

Nach der

Rechtsprechung kommt Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche

Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit keine

Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu (Urteile BGer 6B_624/2007 vom

14. November 2007 E. 4.2; 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.5.3;

6B_382/2011 vom 26. September 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine

Lohnabrechnung ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der

darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der

Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren

Sinne Urkundenqualität zu (Urteile 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2;

6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1; Boog,

a.a.O., Art. 251 StGB N 150). Bei den vorliegend zu prüfenden Lohnabrechnungen

sind der aus der Urkunde ersichtliche und der wirkliche Aussteller – die AG____

GmbH – wie dargelegt wurde, identisch. Demnach handelt es sich, wie für die

Tatvariante der Falschbeurkundung erforderlich, um eine echte Urkunde.

cc) Mangels

erhöhtem Wahrheitsgehalt stellen die Lohnabrechnungen der AG____ GmbH nach der

oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Urkunde im

tatbestandlichen Sinne von Art. 251 StGB dar.

Ebenso liegt

Tatvariante des Gebrauchens einer unechten oder unwahren Urkunde hinsichtlich

der gefälschten Lohnabrechnungen nicht vor, da Tatobjekt dieser Norm stets

unechte und unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 Abs. 2 StGB voraus­setzt

(Weder, in: StGB-Kommentar, Donatsch

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 251 N 36).

Wie bereits

dargelegt wurde, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt, da

einerseits keine unechten Urkunden vorliegen und andererseits den Lohnabrechnungen

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein erhöhter Wahrheitsgehalt und

damit keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zukommt. Demnach liegt

hinsichtlich der gefälschten Lohnabrechnungen keine Urkundenfälschung vor.

dd) Bezüglich

des vom Berufungskläger gemeinsam mit AF____ gemäss dem Beweisergebnis

abgeänderten Kontoauszugs der AH____, ist es hingegen so, dass aus der Urkunde

ersichtliche Aussteller (die AH____) und der wirkliche Aussteller (der

Berufungskläger bzw. AF____) nicht identisch sind. Somit gilt es diesbezüglich

die Tatbestandsvariante der Urkundenfälschung im engeren Sinn zu prüfen. Erforderlich

ist gemäss den obigen rechtlichen Darlegungen, dass der Inhalt einer echten

Urkunde eigenmächtig abgeändert wird in der Absicht, jemanden am Vermögen oder

an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Durch die

Abänderung des Betrags von CHF 0.35 zu CHF 5’040.35 täuschten der

Berufungskläger und AF____ der C____ AG zum Zweck der Krediterlangung eine

objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____

vor. Folgerichtig hat der Berufungskläger den Inhalt einer echten Urkunde

eigenmächtig und vorsätzlich zum Zweck der Krediterlangung abgeändert. Bei

dieser Sachlage ist der Berufungskläger bezüglich des Kontoauszugs der AH____

der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen.

1.3 Mehrfache

Fälschung von Ausweisen (AS 1 Ziffer 1.10)

a) Dem

Berufungskläger wird gemäss AS 1 Ziffer 1.10 vorgeworfen, am oder kurz nach dem

18. Juli 2011 ein Arbeitszeugnis der früheren Firma [...], die zu diesem

Zeitpunkt jedoch bereits im Handelsregister gelöscht war, gefälscht zu haben,

um sich auf diese Weise unrechtmässig das Fortkommen zu erleichtern. Mit

derselben Absicht soll der Berufungskläger am 8. August 2011 oder kurze Zeit

danach, vermutlich ebenfalls an seinem früheren Wohnort am [...] in [...], ein,

angeblich durch das Amt für Berufsbildung Solothurn ausgestelltes,

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und somit einen weiteren Ausweis, mit welchem

er sich unzutreffender Weise einen Abschluss als Produktionsmechaniker

bescheinigte, ebenfalls gefälscht haben. Dabei habe er wiederum über den wahren

Aussteller dieses Ausweises getäuscht. Die Vorinstanz sprach den

Berufungskläger in diesem Punkt der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art.

252 StGB) schuldig.

b) Aufgrund

der Einwendungen der Verteidigung ist hinsichtlich der Ausweisfälschung im

zweitinstanzlichen Verfahren einzig die Frage umstritten, ob die gefälschten

Dokumente durch den Berufungsführer oder durch H____ hergestellt worden sind. Mit

der Vorinstanz ist tatsächlich schwer vorstellbar, wer ausser dem

Berufungskläger selbst an der Erstellung eines auf seinen Namen lautenden

Zeugnisses bzw. Fähigkeitsausweises ein Interesse und einen Nutzen gehabt haben

könnte. Der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, er sei mit Computern

nicht so bewandert gewesen, dass er diese Dokumente selber hätte herstellten

können, ist zudem eine offensichtliche Schutzbehauptung. Vielmehr bot sich der

Berufungskläger im Internet als Computerkenner insbesondere für «Word» unter dem

Titel «[...] Freelancer from Basel» an (vgl. Akten 2 S. 4219 und 4184).

Wenn der Berufungskläger im Verfahren SB.2020.64 aussagte, er habe AI____

gezeigt, wie man Fälschungen herstellt und ihm dafür Vorlagen zur Verfügung

gestellt (vgl. erstinstanzliches Protokoll im Verfahren SB.2020.64 S. 8), kann

er zudem im vorliegenden Zusammenhang nicht ernsthaft behaupten, es bestünden

keine Anhaltspunkte, dass er diese Urkunden im Verfahren SB.2019.93 selber

gefälscht habe. In diesem Punkt ist der Berufungskläger demnach unter Verweis

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 40

f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252

StGB) schuldig zu sprechen.

2. Delikte

zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2)

2.1 Sachverhalt

a) Die

Vorinstanz kam hinsichtlich des in Ziffer 2 der Anklageschrift 1 geschilderten

Verhaltens zum Schluss, der Berufungskläger habe sich zum Nachteil seiner

damaligen Freundin H____ der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1

StGB, der mehrfachen einfachen (aber nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB

qualifizierten) Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der

versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) sowie der (einfachen statt

wie angeklagt mehrfachen) Drohung gegenüber der Lebenspartnerin (Art. 180

Abs. 1 und 2 lit. b StGB) schuldig gemacht.

b) Die

Vorinstanz stellte in ihrem Urteil hierbei zu Recht auf die als äusserst glaubhaft

beurteilten Aussagen von H____ ab und erachtete demgegenüber die Aussagen des

Berufungsklägers als unglaubhaft.

Es kann auf die

betreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 42–47;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hierbei, dass am von H____

anklagegemäss geschilderten Sachverhalt die von eigenem Erleben zeugende

Anschaulichkeit, aber auch die – über Jahre aufrechterhaltene – Konstanz der

Schilderung sowie deren Detailreichtum auffällt. Mit der Lebensnähe und

Authentizität ihrer Ausführungen kontrastiert demgegenüber das weitgehend

stereotype, pauschale Bestreiten des Berufungsklägers, der die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe wenig glaubwürdig als reine Erfindung der ihm angeblich

übelwollenden H____ darstellt. Objektiviert werden die Übergriffe zum Nachteil von

H____ zudem durch ein entsprechendes Droh-SMS des Berufungsklägers (Akten 1 S.

1068), ein ärztliches Zeugnis (Akten 1 S. 1069) sowie Fotos (Akten 1 S. 1165–1167).

Die Verteidigung

versucht, H____ zu unterstellen, dass sie ihre Belastungsaussagen erfunden

habe, um selber nicht für den Betrug zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dieser

Argumentation steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass H____ die

Fälschungen, die ihre Mutter auf dem Laptop gefunden hatte, selber freiwillig

zur Einvernahme mitbrachte (Akten 1 S. 854 und S. 909 f.). Hätte

H____ tatsächlich mit falschen Belastungen ihren Anteil am Betrug, der in der

Zeit zwischen März und Juni 2014 stattfand, dem Berufungskläger in die Schuhe

schieben wollen, hätte sie die angeklagte Gewalt (Tatzeit 10. September 2014) konsequenterweise

auf einen früheren Zeitpunkt zurückdatiert und sicher nicht auf ein Datum

gelegt, als diese Gewalt für den schon verübten Betrug gar nicht mehr

ursächlich sein konnte. Der gemäss AS 1 Ziffer 2 angeklagte Sachverhalt ist

demnach gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H____ sowie die vorhandenen

objektiven Beweismittel erstellt. Nachfolgend gilt es, diesen rechtlich zu

würdigen.

2.2 Rechtliches

2.2.1 Freiheitsberaubung

a) Der

Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt

oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit

entzieht (Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt hebt also die Freiheit

auf, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen anderen

Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3). Dabei verlangen Lehre und Rechtsprechung

zu Recht eine gewisse Intensität und Dauer. Das Unerhebliche scheidet hierbei

aus, sodass ein bloss momentanes Festhalten gegen den Willen des Betroffenen

oder eine lediglich minimale Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch keine

tatbestandsmässige Freiheitsberaubung darstellt. Was die Anforderungen an die

Dauer betrifft, ist die Festlegung einer exakten zeitlichen Grenze weder

möglich noch sinnvoll. Allerdings sind die Anforderungen in der Praxis nicht

hoch eingestuft worden, bereits einige wenige Minuten werden als hinreichend

angesehen (vgl. BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. Auflage 2018, Art. 83 StGB N 41). Gleichgültig sind nach

allgemeiner Auffassung die Mittel, derer sich der Täter bedient, um das

genannte Ziel zu erreichen. In Betracht kommen Gewalt (Festhalten, Fesseln,

Anbinden, Einsperren), Hypnose, Betäubung, Drohung usw., also beliebige Mittel,

wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig

gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden

(vgl. BGE 101 IV 402 E. 1 f.). Die psychische Einwirkung muss dabei eine

Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten

Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 83 StGB N

38).

b) Der

Berufungskläger schloss H____ gemäss dem Beweisergebnis über mehrere Stunden in

ihrer Wohnung ein. Er verschloss zudem auch alle Fenster, um ungestört Gewalt

gegen H____ auszuüben und zu verhindern, dass sie um Hilfe rufen konnte. In

rechtlicher Hinsicht ist dieses Handeln des Berufungsklägers als

Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

Der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.

2.2.2 Mehrfache einfache (nach

Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte) Körperverletzung

a)

Art.

123 Ziffer 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im

Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne

von Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3

m.w.H.). Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung

oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit

erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen

mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer

hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn

Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich

so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie

nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (Roth/Berke­meier,

a.a.O. Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).

Die Abgrenzung

zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es

sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen

Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem

Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen).

In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss

harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des

gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als

einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse

Kratzer hinausgehen. Bei der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist

für Einordnung der Verletzung die Auswirkung derselben auf die Psyche des

Opfers von Relevanz. Zu beachten ist, ob dem Opfer erhebliche Schmerzen

zugefügt werden, dieses einen eigentlichen Schockzustand erleidet oder in einen

Rausch oder Betäubungszustand versetzt wird (Roth/Berke­meier,

a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).

Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,

wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie

auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während

dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziffer

2 Abs. 6 StGB).

b) Erstellt

ist zunächst, dass H____ und der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt

zusammenwohnten, ein Paar waren. H____ und der Berufungskläger waren zwar

offiziell nie am [...]platz angemeldet, jedoch führten sie auf unbestimmte Zeit

einen gemeinsamen Haushalt (vgl. Akten S. 866 und 1066), auch wenn H____

weiterhin die meisten Kleider und anderes am Wohnort ihrer Eltern hatte (vgl. Akten

1 S. 1082). Demnach wird die Tat gemäss Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB von

Amtes wegen verfolgt.

Dem ärztlichen

Zeugnis vom 11. September 2014 und der zugehörigen Fotodokumentation ist zu

entnehmen, dass H____ mehrere Hämatome an den Oberarmen – und zwar an der

Innen- wie an der Aussenseite – sowie zwei weitere am Hinterkopf erlitten hatte

(Akten 1 S. 1069 und 1165–1167). Auch der Einwand des Berufungsklägers, die

ärztlich attestierten Hämatome, stammten – nicht wie angeklagt von ihm, sondern

vom Boxunterricht, den H____ in der Schule besucht habe – überzeugt nicht.

Dieser Argumentation ist mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass

Kickboxen kein Festhalten beinhaltet, sondern dabei auf den Gegner eingeboxt

und eingekickt wird. Derartige Schläge und Kicks würden keine Hämatome an der

Innenseite der Oberarme verursachen. Ebenso können Schwellungen am Hinterkopf

nicht auf ein Kickboxtraining zurückzuführen sein, da Schläge oder Tritte

allenfalls auf die Seite des Kopfes – jedoch nicht auf den Hinterkopf – im

Rahmen eines solchen Trainings denkbar sind. Zum vorhandenen Spurenbild passt

zudem, dass der Berufungskläger Linkshänder ist (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll S. 7), da sich das mit 3 x 4 cm grösste Hämatom auf der rechten

Innenseite des Arms von H____ befindet (Akten1 S. 1069). In Würdigung aller

Aspekte erscheint daher erstellt, dass die betreffenden Verletzungen H____ vom

Berufungskläger zugefügt wurden. Rechtlich sind die bei H____ festgestellten

Verletzungen im Bestätigung des Urteils der Vorinstanz als mehrfache einfache,

nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte Körperverletzung zu

qualifizieren.

2.2.3 Drohung und versuchte

Nötigung

a) Der

Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken

oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB

wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle

Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen

Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach

der Trennung begangen wurde. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende

Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst

erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder

Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand

dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und

sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I,

4. Aufl. 2018, Art. 180 StGB N 5 und dortige Verweise). Die

Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines

künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine

heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer

Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges

Gefühl ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende

seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei der

Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig

hingestellt werden muss. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss

eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch

welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird

(vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.

180 N 12–14 und dortige Verweise).

b) Der

Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der

Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,

wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder

wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem

erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E.

3.3.1).

Ein Versuch

liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und

seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E.

3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

c) Der

Berufungskläger drohte gemäss dem erstellten Sachverhalt (vgl. E. II.B.2.1)

H____ den Arm und die Nase zu brechen, wenn sie die Beziehung erneut zu beenden

versuche, wodurch er sie ­– und auch eine durchschnittliche Person in der

betreffenden Situation – in Angst und Schrecken versetzte. Er versuchte mit

diesen Drohungen, sie widerrechtlich zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm zu

zwingen. Sein Verhalten ist somit als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m.

22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

Eine Drohung

gegenüber der Lebenspartnerin gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB liegt

schliesslich aufgrund des SMS mit sinngemäss folgendem Wortlaut vor: «Du

behinderte Schlampe, du verfickte, ich sorge dafür, dass du es bereuen wirst.» (Akten

1 S. 1068). Durch diese Äusserung versetzte der Berufungskläger seine damalige

Lebenspartnerin H____ vorsätzlich und nachvollziehbar in Angst und Schrecken.

Zusammengefasst

ist der Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 2 der Anklageschrift 1 demnach in

Bestätigung des Urteils der Vorinstanz der Freiheitsberaubung, der mehrfachen

einfachen (aber nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierten)

Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Drohung gegenüber der

Lebenspartnerin schuldig zu sprechen.

3. Delikte zum Nachteil

der P____ AG und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3)

3.1 Allgemeines

Hinsichtlich des

gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift 1 geschilderten Sachverhaltes ist in

tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die glaubhaften

Aussagen von J____ abgestellt hat: Ihre Schilderungen korrespondieren exakt mit

den Abklärungsergebnissen der AH____ (Akten 1 S. 1183) sowie den

Kreditunterlagen und einem Kontoauszug des betreffenden Kreditinstituts, der P____

AG, vom 11. Juli 2017 (Akten 1 S. 1220 ff., 1233). Es kann somit in diesem

Punkt auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl.

angefochtenes Urteil S. 47–51; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2 Betrug zum Nachteil der P____

AG

a) Die

Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe sich bei der Erlangung

eines Kredits in der Höhe von CHF 10’000.– des Betrugs zum Nachteil der P____ AG schuldig

gemacht. Der Berufungskläger hat hiergegen Berufung erhoben und bringt im

Wesentlichen vor, die P____ AG sei ihrer Vorsichtspflicht nicht nachgekommen,

weswegen es im vorliegenden Fall am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.

b) Wie

bereits dargelegt wurde (vgl. E. II.B.1.1.c), greift die Mitverantwortung von

Betrugsopfern nur bei geradezu leichtsinnigem Handeln. Bei Banken und auf

Kreditvergabe spezialisierten Firmen ist der Massstab der zu erwartenden Sorgfalt

zwar erhöht, aber keineswegs so weit, dass diese zu Fälschungsermittlungen

angehalten wären, es sei denn, dass es Hinweise auf Fälschungen gäbe. Ebenso

ist der Verweis der Verteidigung auf den Bundesgerichtsentscheid BGer

6B_480/2018 vom 13. September 2019 unbehelflich. Die vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalte unterscheiden sich dadurch vom genannten

Bundesgerichtsentscheid, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren

eine Drittperson als Kreditnehmerin vorschob. Bei diesen Drittpersonen handelte

es sich zwar um Mittäterinnen, aber um Mittäterinnen, die selber noch keinen

Kleinkredit aufgenommen hatten, die somit weder bei der Zentralstelle für

Kreditinformation (ZEK) noch beim Betreibungsamt registriert waren. Demnach

gehen die Rügen des Berufungsklägers ins Leere und der vorinstanzliche

Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der P____ AG ist zu bestätigen.

3.3 Versuchter

Betrug zum Nachteil der D____ AG

a) Des

Weiteren sprach die Vorinstanz den Berufungskläger bezüglich eines Kredits von CHF

7’000.– des versuchten Betrugs zum Nachteil der D____ AG schuldig. Das

Strafgericht erwog, dass der Berufungskläger auch in diesem Fall gemäss den

anschaulichen Schilderungen von J____ als vorwiegend tatbeherrschender Mittäter

in Erscheinung getreten sei. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des

Vermögensschadens sei aber zu beachten, dass die monatlichen Kreditraten

CHF 155.– betrugen. Gemäss der Kreditfähigkeitsprüfung der D____ AG (Akten

1 S. 1209) sei J____ sogar ausgehend von ihrem realen Einkommen von netto

CHF 2’900.– noch immer ein Überschuss von rund CHF 200.– über ihrem

Existenzminimum verblieben. Damit hätte die D____ AG im Fall einer Betreibung

noch immer die monatlichen Raten von CHF 155.– erhältlich machen können. Mangels

eines Vermögensschadens sei damit der objektive Tatbestand des Betrugs nicht

erfüllt. Da jedoch der Tatbestand in subjektiver Hinsicht zu bejahen sei, führe

dies in Bezug auf den Kredit bei der D____ AG zu einem Schuldspruch wegen

versuchten Betrugs.

b) Die

Verteidigung rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und beantragt einen

Freispruch. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, wie die Vor­instanz

richtig ausführe, habe J____ über ein Einkommen verfügt, welches es ihr erlaubt

habe, die Raten zu bezahlen. Wenn die Vorinstanz festhalte, dass der

Berufungskläger den Vorsatz gehabt habe, auf betrügerische Art und Weise einen

Kredit zu erlangen, verletze sie damit die Beweislastregeln. Sie hätte vielmehr

darlegen müssen, woraus sich ein entsprechender Vorsatz ergebe. Insofern werde

der Grundsatz verletzt, dass vom für den Berufungskläger günstigsten Fall

auszugehen sei.

c) In

rechtlicher Hinsicht wurde von der Vorinstanz in diesem Punkt lediglich ein

versuchter Betrug angenommen, weil bei J____, ausgehend von ihrem realen

Einkommen von netto CHF 2’900.–, immer noch ein Überschuss von rund

CHF 200.– über ihrem Existenzminimum resultiert habe. Die Begründung der

Vor­instanz, weswegen in dieser Konstellation bloss ein Betrugsversuch

vorliegen soll, ist an sich nicht überzeugend. Denn für den Vermögensschaden

genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine

qualifizierte Vermögensgefährdung. Eine solche liegt bereits vor, wenn der

Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung

oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares

Ausfallrisiko besteht (vgl. zum Ganzen: Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 146 StGB N 186;

BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Aufgrund des in Wahrheit signifikant

niedrigeren Einkommens von X____ wäre eine qualifizierte Vermögensgefährdung

der D____ AG im vorliegend zu beurteilenden Fall anzunehmen gewesen, wobei der

Berufungskläger diese zumindest in Kauf nahm. Da aber nur der Beschuldigte in

diesem Punkt Berufung erhoben hat, bleibt es aufgrund des

Verschlechterungsverbots (sog. «reformatio in peius») hier bei einem

Schuldspruch wegen versuchten Betruges.

3.4 Urkundenfälschung zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer

3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9)

a) Die

Anklageschrift wirft dem Berufungskläger vor, zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer

3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9) vorsätzlich und in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht für die Monate April, Mai und Juni 2016 neue Bankauszüge

des AH____kontos von J____, in denen ein Lohn im Betrag von monatlich CHF 3’267.–

(statt der effektiven CHF 2’900.–) vorgegaukelt wurde, erstellt zu haben.

Weiter habe der Berufungskläger gemeinsam mit AI____ vorsätzlich und in

unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen neuen Lohnausweis für den Monat Juni

2016, in welchem ebenfalls ein überhöhter Lohn von CHF 3’267.– (statt dem

tatsächlichen Verdienst von CHF 2’900.–) vorgetäuscht wurde, verfasst.

b) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger vom Vorwurf der Urkundenfälschung zum

Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9)

frei. Sie erwog zusammengefasst, es liege eine ähnliche Situation wie

hinsichtlich der Urkundenfälschung im Fall von AS 1 Ziffer 1.4 ff. der

Anklageschrift vor. Mithin sei der Tatbestand der Urkundenfälschung ebenso wie

dort auch hier nicht erfüllt.

c) Den

beiden betroffenen Kreditinstituten, der P____ AG und der D____ AG, wurden

unbestrittenermassen gefälschte Lohnabrechnungen und gefälschte Kontoauszüge

der AH____ bzw. Gutschriftanzeigen von Lohngeldern zur Erlangung eines Kredits

eingereicht. Fest steht zudem, dass der tatsächliche Nettolohn von J____ CHF 2’900.–

betrug (Akten 1 S. 1235) und somit sowohl die Gutschriftanzeigen in den

Kontoauszügen der AH____ wie auch die eingereichten Lohnabrechnungen eine

unzutreffende Lohnhöhe auswiesen. Ausserdem sind, wie den echten Kontoauszügen

der AH____ zu entnehmen ist (Akten 1 S. 1176 f.), gar keine Lohngelder dem AH____konto

der J____ gutgeschrieben worden.

d) Die

rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB wurden bereits

dargelegt (vgl. E. II.B.1.2). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht in ihrer

Anschlussberufung geltend macht, stellte der Berufungskläger gefälschte

Lohnabrechnungen und gefälschte Kontoauszüge her. Bei diesen vom

Berufungskläger fabrizierten Schriftstücken handelt es sich um unechte

Urkunden, bei welchen jeweils der aus der Urkunde ersichtliche und der

wirkliche Aussteller – der Berufungskläger – nicht identisch sind. Demnach ist

der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn gemäss Art. 251

Ziffer 1 Abs.1 StGB erfüllt. Zweifellos handelte der Berufungskläger zudem

vorsätzlich und mit der Absicht, sich einen unrecht­mässigen Vorteil zu

verschaffen. Es ging ihm darum zu erreichen, dass J____ ein Kredit gewährt

würde, über welchen er in der Folge – zumindest zu einem Grossteil – verfügen

könnte. Somit ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Gutheissung der

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Urkundenfälschung

schuldig zu sprechen.

4. Delikte zum Nachteil

von J____ (AS 1 Ziffer 4)

4.1 Drohung

(AS 1 Ziffer 4.6)

a) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 4.6 der

Anklageschrift 1 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erwog,

anders als angeklagt sei der Ausspruch des Berufungsklägers «Man sieht sich

noch, merk dir das» nicht als versuchte Nötigung, sondern als Drohung zu

qualifizieren.

b) Hiergegen

wendet der Berufungskläger ein, angeklagt sei von der Staatsanwaltschaft in

diesem Punkt einzig die Nötigung. Somit könne keine Verurteilung wegen Drohung

erfolgen.

c) Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und

Ziffer 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO

festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand

des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet

hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen

Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung

(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den

Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den

Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.;

126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,

sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der

Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu

verteidigen (BGE 143 IV 63 E.2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020

vom 23. Juni 2021 E. 1.4, je mit Hinweis).

Zunächst ist

festzustellen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Drohung in der

Anklageschrift 1 rechtsgenüglich umschrieben ist. In der Anklageschrift 1 fehlt

lediglich die entsprechende Überschrift der Drohung, was aber nicht

entscheidend ist. Rechtlich ist mit der angeklagten und mit Drohungen verübten

versuchten Nötigung zugleich der Tatbestand der Drohung mitangeklagt. Die Interpretation

des Verteidigers, der Ausspruch «Man sieht sich noch, merk dir das» besage

lediglich, dass man sich in der kleinräumigen Schweiz immer zweimal begegne und

sein eigenes Verhalten daher gut bedenken müsse, erscheint als völlig

lebensfremd. Als unbehelflich erweist sich des Weiteren der Einwand des

Berufungsklägers, J____ habe ein eigenes Interesse daran, ihn in einem

schlechten Licht erscheinen zu lassen, da auf Grund ihrer Anzeige auch gegen

sie ein Strafverfahren mit Blick auf die vermögensrechtlichen Straftaten zum

Nachteil der P____ AG und der D____ AG gelaufen sei. Hinsichtlich des

Verhaltens des Berufungsklägers ist ein klares Vorgehensmuster erkennbar, indem

er zur Geldbeschaffung seine geschäftsunerfahrenen Freundinnen Kredite

aufnehmen liess. Dass sich diese alle zusammen gegen ihn verschworen hätten und

ihn zu Unrecht beschuldigten, erscheint als höchst unwahrscheinlich. Im

vorliegenden Kontext mit der vorangegangenen Gewalterfahrung in der Beziehung

mit dem Berufungskläger konnte J____ die Aussage des Berufungsklägers «Man

sieht sich noch, merk dir das» gar nicht anders denn als Drohung auffassen.

Hierdurch wurde sie nachvollziehbar in Angst und Schrecken versetzt. Auch eine

durchschnittliche Person in ihrer Lage hätte so reagiert. Demnach ist die

Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der Berufungskläger wegen Drohung

schuldig zu sprechen.

4.2 Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer

4.5)

a) Die

Vorinstanz wertete den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer 4.5 der

Anklageschrift 1 als Tätlichkeiten.

b) Der

Berufungskläger beanstandet diesbetreffend einzig die rechtliche Würdigung

durch die Vor­instanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, sein starker Griff

ans Handgelenk habe bei J____ zu keiner Beeinträchtigung des Körpers geführt

und dieser Eingriff gehe auch nicht über das allgemein übliche und

gesellschaftlich geduldete Mass hinaus. Demnach sei er vom Vorwurf der

Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zum Nachteil von J____ freizusprechen.

c) In

Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und

die Abgrenzung zur einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB wird zunächst

auf die Erwägungen zu AS 1 Ziffer 2 verwiesen (oben II.B.2.2.2.a). Damit

überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den

Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte

Intensität erreicht. In der früheren Praxis verlangte das Bundesgericht, dass

die betreffende Handlung wenigstens «einige Schmerzen» verursacht habe, um

überhaupt als Tätlichkeit gelten zu können (BGE 107 IV 40 E. 5c). Das war

aber zu eng, weil einigermassen erhebliche Einwirkungen auf Körper und

Gesundheit auch dann als Tätlichkeiten gewertet werden können, wenn sie keine

Schmerzen verursachen. Inzwischen ist das Bundesgericht denn auch davon

abgerückt und nimmt nunmehr, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine

Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete

Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird», dabei

aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14 E. 2bb). Die

Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig; dem Richter steht ein

relativ grosses Ermessen zu (BGE 134 IV 189 E. 1.4 f.).

d) Der

Berufungskläger packte gemäss dem Beweisergebnis J____, obwohl sie klar erkennbar

nicht stehen bleiben und schon gar nicht mit ihm reden wollte und bereits am

Weggehen war, von hinten am Arm und hielt sie durchaus kräftig zurück. Durch

dieses Vorgehen zwang er sie letztlich zu bleiben. J____ schrie ihn deswegen

auch sofort laut an, dass er sie in Ruhe lassen solle. Das erstellte Verhalten

des Berufungsklägers geht über das gesellschaftlich zu tolerierende Verhalten

im Rahmen von Körperbeeinträchtigungen hinaus. Demnach ist er in Abweisung

seiner Berufung hinsichtlich Ziffer 4.5 der Anklageschrift 1 der Tätlichkeiten

schuldig zu sprechen.

5. Fortgesetzte

Erpressung zum Nachteil von E____ (AS 1 Ziffer 5)

a) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 5 der Anklageschrift

1 der fortgesetzten Erpressung derselben Person nach Art. 156 Ziffer 2 StGB

schuldig. Der Berufungskläger macht in diesem Punkt im Wesentlichen geltend,

die Staatsanwaltschaft habe in keinem der angeklagten Fälle in dem

Akkusationsprinzip genügender Art und Weise geschildert, dass es zur Androhung

ernstlicher Nachteile gekommen sei. Ansonsten hat der Berufungskläger den

Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht

eingestanden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 8 und 10).

b) Hinsichtlich

der fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E____, kann vorab in rechtlicher

Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vor­instanz

verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO),

zumal sich der Berufungskläger nicht substantiiert mit den überzeugenden rechtlichen

Erwägungen des Strafgerichts auseinandersetzt. Es gilt zu betonen, dass der

Berufungskläger unbestrittenermassen im September 2014 von E____ CHF 8‘000.–

forderte. Er verschaffte dieser Forderung Nachdruck, indem er gemeinsam mit AJ____

E____ in dessen Wohnung aufsuchte und ihn dort mit der Nennung von

Kampfsportlern und gewaltbereiten «Albanern» sowie der Vorführung einiger Kicks

und Schattenboxeinlagen durch AJ____ massiv einschüchterte. Der durch die dergestalt

aufgezogene Drohkulisse in Angst und Schrecken versetzte E____ liess in der

Folge die beiden seine Wohnung nach Geld durchkämmen, sich zu einer Fahrt zum

Bankomaten zwingen und sich sogar einen Wohnungsschlüssel abnehmen. Das von den

beiden an den Tag gelegte Drohverhalten bewirkte überdies, dass E____ dem

Berufungskläger den versprochenen Betrag von CHF 8‘000.– nicht – wie vorgesehen

– verteilt auf mehrere Monate, sondern in zwei Tranchen in den Monaten

September und Oktober 2014 auszahlte, was ihm nur durch Vorbezug seines

dreizehnten Monatslohns möglich war. Als E____ dem Berufungskläger – um dessen

unablässigem Drängen nach erneuten Zuwendungen ein Ende zu setzen – die Zahlung

von CHF 8‘000.– versprochen hatte, war es erklärtermassen E____s Meinung, die

Zahlung dieser Summe ratenweise, verteilt auf mehrere Monate, abzuleisten, da

er zu etwas anderem gar nicht in der Lage war. Mit seiner plötzlichen

Forderung, ihm diesen Betrag sofort auszuhändigen, verlangte der

Berufungskläger von E____ etwas, was ihm dieser so nicht zugesagt hatte und

wodurch dieser in akute finanzielle Bedrängnis geriet, sodass er sich sogar

bevorschussen lassen musste. Insofern bestimmte der Berufungskläger den in

Angst und Schrecken versetzten E____ nicht nur zu einem Verhalten, wodurch

dieser sich selber am Vermögen schädigte, sondern handelte er auch im Wissen

und der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Tatbestandsmerkmale der

Erpressung gemäss Art. 156 Ziffer 1 StGB sind damit in objektiver und

subjektiver Hinsicht erfüllt.

Ebenso ist

eingestanden und aufgrund der sichergestellten E-Mail Korrespondenz erstellt,

dass der Berufungskläger im März 2016 weitere CHF 2'500.– von E____ verlangte.

Im E-Mail vom 8. März 2016 an E____ führt der Berufungskläger aus: «[...] ist

nur gekommen, um dich anzulächeln. Hätte er dir etwas machen müssen, hätte er

es schon gemacht. Da bringen dir auch deine Hilfeschreie nichts. Und ja, wenn

du wegzügelst, jage ich dich nicht, aber ich finde es heraus, wo du bist. (…)

Ende März rechne ich mit 2‘500.–. Und dass du niemand anderem Geld gibst. Das

Thema hatten wir ja schon lange mal besprochen… will mich nicht wiederholen»

(Akten S. 1318). Die Interpretation der E-Mails ist zweifelsohne als Androhung

ernstlicher Nachteile zu werten. In Anbetracht, dass E____ (nach einer

erfolgten Zahlung vom Ende Februar 2016 von etwas über CHF 1‘000.–) dem

Berufungskläger die im März 2016 geforderten CHF 2'500.– schlussendlich nicht bezahlte,

erfüllt das Verhalten des Berufungsklägers die Vor­aus­setzungen einer

versuchten Erpressung nach Art. 156 Ziffer 1 StGB.

Da der

Berufungskläger somit mehrmals gegenüber E____ den Tatbestand von Art. 156

Ziffer 1 StGB erfüllt, liegt eine fortgesetzte Erpressung derselben Person

gemäss Art. 156 Ziffer 2 StGB vor.

c) Was

die vom Berufungskläger gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips betrifft, so

ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass – soweit die Vorinstanz

Erpressungen und Erpressungsversuche bejaht hat – diese ganz konkret in der

Anklageschrift 1 in Ziffer 5 geschildert sind (vgl. Anklageschrift 1 S. 13–19).

So wird der Vorfall vom September 2014 mit dem eingeforderten und von E____

bezahlten Betrag von CHF 8'000.– namentlich in Ziffer 5.22–5.28 der

Anklageschrift 1 ausführlich beschreiben. Derjenige vom März 2016, bei

welchem der Berufungskläger von E____ erfolglos CHF 2'500.– verlangte, wird in

den Ziffern 5.35–5.37 der Anklageschrift 1 ebenfalls konkret geschildert. Mit

dieser Schilderung in der Anklageschrift erweisen sich die Vorwürfe an den

Berufungskläger als genügend konkret bezeichnet. Mithin findet sich in der

Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne

eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO

erforderlichen Angaben. Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise

erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in

der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine Verletzung

des Anklageprinzips liegt demnach in casu nicht vor

Folgerichtig ist

der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Erpressung nach Art. 156

Ziffer 2 StGB in der Form der fortgesetzten Erpressung derselben Person zum

Nachteil von E____ in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.

6. Versuchte schwere

Körperverletzung und Angriff zum Nachteil von F____ und G____ (AS 1 Ziffer 7,

recte Ziffer 9)

6.1 Allgemeines

Zunächst gilt es

bezüglich des in Ziffer 7 (recte Ziffer 9) der Anklageschrift 1 angeklagten

Sachverhalts festzuhalten, dass die beiden in der Anklageschrift 1 als Mittäter

des Berufungsklägers bezeichneten Beschuldigten AK____ und AL____ vom

Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil SG.2018.197 vom 5. Juni 2018 des Angriffs

und der versuchten schweren Körperverletzung rechtskräftig schuldig

gesprochenen wurden.

Hinsichtlich

Ziffer 7 der Anklageschrift 1 ist zudem, was die Feststellung des Sachverhalts

betrifft, vorab zu konstatieren, dass sich die Vor­instanz erschöpfend mit den

massgeblichen Beweisen sowie Indizien auseinandergesetzt und diese zutreffend

gewürdigt hat (S. 65 ff. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von

Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise auf die betreffenden

Erwägungen verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird,

diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend nur die

relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben und es wird nur auf die vom

Berufungskläger ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente nochmals

explizit eingegangen. Hervorzuheben ist, dass insbesondere auf den

Polizeirapport (Akten 1 S. 1746–1749), die Arztberichte des Universitätsspitals

Basel (Akten 1 S. 1832 ff.) und die zeitnahen Aussagen sowohl der Opfer F____

und G____ (Akten 1 S. 1803–1811; Akten 1 S. 1820–1828) als auch des unbeteiligten

Tatzeugen AM____ (Akten 1 S. 1766–1776) abgestellt wird und die Beteiligung des

Berufungsklägers erstellt ist. Im Übrigen gibt dieser auch selbst zu, bei

beiden Vorfällen anwesend gewesen zu sein (zweitinstanzliches Protokoll S. 7;

erstinstanzliches Protokoll S. 52–54). Es bestehen zudem aufgrund sämtlicher

Aussagen keine Zweifel, dass die Auseinandersetzung in Basel in zwei Phasen

(zunächst vor der Kaserne und dann bei der [...] an der [...]strasse) ablief.

6.2 Angriff (AS 1

Ziffer 7.1–7.8)

a) Nach

Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt,

der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten

zur Folge hat. Ein Angriff ist nach Ansicht des Gesetzgebers prinzipiell

geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder

eines Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, weshalb mit

Art. 134 StGB eine Bestimmung geschaffen wurde, die dem in Form eines

abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung unter

Strafe stellt. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten

getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer

Menschen. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche

Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche

Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass

die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu

schützen versucht.

Damit von einem

Angriff gesprochen werden kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich

attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine

Beteiligung auf jede Art erfolgen. So kann Beteiligung auch eine sachlich

unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden

Partei sein. Der Angriff muss den Tod oder eine Körperverletzung eines

Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben, was eine objektive

Strafbarkeitsbedingung darstellt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz

bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er

bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die

objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Wenn

das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige

Verletzungs- oder Tötungsdelikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann,

besteht zwischen den Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB und Art. 134

StGB prinzipiell echte Konkurrenz. Eine Ausnahme von der besagten Regel gibt es

nach Rechtsprechung und herrschender Lehre dann, wenn neben der verletzten oder

getöteten Person niemand sonst angegriffen bzw. gefährdet worden ist. In diesem

Fall wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert, was aber in

der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. Maeder,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 134 StGB N 4

ff., mit zahlreichen Hinweisen).

b) Die

F____ zugefügten Verletzungen können nicht zweifelsfrei dem ersten

Tatabschnitt, welcher vor der Kaserne stattfand, zugeordnet werden; sie sind gemäss

dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» auf die in der zweiten Phase

erlittene Gewalt zurückzuführen. Hingegen ist – entgegen der Ansicht der

Verteidigung – objektiv erstellt, dass G____ schon in der ersten Phase einen

Faustschlag erlitt und Verletzungen davontrug, wie die Arztzeugnisse belegen.

Gemäss der Untersuchung im Universitätsspital Basel einen Tag nach den

Ereignissen erlitt er eine Kontusion im Nacken und eine oberflächliche

Rissquetschwunde am Oberarm links (vgl. Akten 1 S. 1832), welche zu einer

Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen führte (Akten 1 S. 1837). Sämtliche

Verletzungen von G____ muss dieser in der ersten Phase erlitten haben, war er

doch in der zweiten Phase nicht mehr von Gewalt betroffen (Akten 1

S. 1820–1828; S. 1766-1776). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des

Angriffs liegt demnach vor.

c) Gemäss

dem Beweisergebnis hat sich der Berufungskläger an einem Angriff auf F____ und G____

beteiligt, der die Körperverletzung eines Angegriffenen, nämlich G____, zur

Folge hatte. Weiter ist gemäss dem Beweisergebnis erstellt, dass gemeinsam mit

dem Berufungskläger die mit separatem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

(vgl. SG.2018.39 vom 5. Juni 2018) des Angriffs und (für die zweite Phase)

der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochenen – AK____ und AL____

drei Personen auf G____ und F____ losgingen. Zu dritt wirkten sie tätlich auf

die beiden Opfer ein, ohne dass diese ihrerseits gewalttätig reagierten bzw.

überhaupt Gelegenheit hatten, sich zur Wehr zu setzen. Daher liegt keine für

die Annahme eines Raufhandels erforderliche wechselseige Auseinandersetzung

zwischen mindestens drei Personen vor, sondern ist die Tat vielmehr mit der

Vorinstanz als Angriff gemäss Art. 134 StGB zu werten. Demnach ist der

Berufungskläger in Abweisung seiner Berufung des Angriffs schuldig zu sprechen.

6.3 Versuchte schwere

Körperverletzung (AS 1 Ziffer 7.9–7.15)

a) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger für sein Verhalten in der zweiten Phase

vor der [...] an der [...]strasse der versuchten schweren Körperverletzung nach

Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Zusammengefasst erachtete sie es

als erwiesen, dass der Berufungskläger und seine Kollegen AK____ und AL____

während der angeklagten Tathandlungen als Gruppe auftraten und keiner von ihnen

sich von den angeklagten Handlungen distanzierte. Dass Tritte gegen den Kopf

wehrlos am Boden liegender Personen zu schwerwiegenden und folgenschweren

Schädel- und Hirnverletzungen führen können, sei gemeinhin bekannt und sei auch

dem als Mittäter beteiligten Berufungskläger bewusst gewesen.

b) Der

Berufungskläger vertritt demgegenüber die Ansicht, er sei am fraglichen Vorfall

vom 7. Juli 2016 zwar anwesend, aber unbeteiligt gewesen. Zudem seien die

Aussagen der Mittäter AK____ und AL____ mangels Konfrontation mit ihm aus

formellen Gründen unverwertbar.

c) Die

Vorinstanz legte die Aussagen des Berufungsklägers, von AK____, AL____, AN____,

der Opfer F____, G____ und des Zeugen AM____ zutreffend dar und würdigte diese

korrekt, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 65–75;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Die betreffenden Darlegungen bedürfen keiner

Ergänzung. Zu unterstreichen ist, dass die Aussagen der Opfer F____ und G____ sowie

des Zeugen AM____ als sehr glaubhaft erscheinen, sodass mit der Vorinstanz primär

auf diese abzustellen ist.

Zu klären gilt

es, ob die Aussagen von AK____ und AL____ zu Lasten des Berufungsklägers

verwertet werden dürfen, wobei jedoch der Frage in casu keine grosse Relevanz

zukommt, da die beiden Mittäter den Berufungskläger ohnehin im Wesentlichen nicht

weiter belasten, als dieser bereits selbst zugibt.

Art. 147 StPO

sieht die grundsätzliche Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen, und damit

der Befragung eines Mitbeschuldigten, vor. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt dieses Erfordernis auch für die Einvernahmen von

Mitbeschuldigten, sofern keine gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall zu

Anwendung kommt (BGE 139 IV 25 E. 4.2, 5.1). Die Strafbehörden können das

rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine

Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn die

Einschränkung erforderlich ist für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung

öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b

StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende

Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den

Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter

Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33, 40 E. 3.1 mit zahlreichen

Hinweisen). Entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage

machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (BGer 6B_573/2011 vom 27.

November 2012 E. 2.5; zum Ganzen: Schleiminger Mettler, in: Basler

Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 30). In Beachtung dieser

Rechtsprechung stellt das Appellationsgericht mangels erfolgter Konfrontation

mit dem Berufungskläger daher nicht auf die Aussagen der beiden rechtskräftig

verurteilten Mittäter AK____ und AL____ ab, soweit sie den Berufungskläger

belasten.

d) Die

theoretischen Grundlagen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123

Ziffer 1 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.2.2.2).

Gemäss Art. 122

StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen

lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar

macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank

macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer

eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist (Eventual-)

Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken

muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen:

«Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die

Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er

sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung

in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des

Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die

Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung

wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 mit

Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere

Körperverletzung im Sinne von Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht

ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art.

122 beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berke­meier,

a.a.O., Art. 122 StGB N 25).

Ein Versuch

liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und

seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 1401V 150 E.

3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103; je mit

Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine

Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung.

Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4

S. 152). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für

sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen

Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der

Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f., mit Hinweisen).

e) Auch

an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist

Mittäterschaft möglich. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Gewalttat

ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur

Hilfestellung vorausgingen (BGer 6B_964/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.1.2,

mit Hinweisen; BGE 143 IV 361 E. 4.10). Der gemeinsame Tatentschluss begrenzt

die mittäterschaftliche Haftung, d.h. jeder Mittäter hat nur in den durch den

Tatentschluss gesteckten Grenzen für die Tat als Ganze einzustehen. Weder

spricht gegen Mittäterschaft, dass sich die Beschuldigten nicht ausdrücklich

absprachen noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Übergriff nicht

begann (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.2.). Dem Mittäter wird ein

Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender

(Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d).

f) Vorliegend

ist mit Blick auf die obigen Ausführungen festzustellen (vgl. E. II.B.6.1),

dass der Berufungskläger, AK____ und AL____ gemeinsam auf den wehrlos am Boden

liegenden F____ eintraten. Die Tritte richteten sich nicht nur gegen seinen

Rumpf und seine Beine, sondern auch gegen seinen Kopf, wobei aufgrund der

Beobachtungen von AM____ und des gereizten Zustands vor allem von AK____ von

einigermassen heftigen Fusstritten – wenn auch nicht mit schwerem Schuhwerk –

auszugehen ist. Gemäss dem Beweisergebnis war der Berufungskläger beim

Geschehen vor der [...] an der [...]strasse Teil der Drohkulisse. Auch bestritt

der Berufungskläger nicht, dass er und seine Kollegen AK____ und AL____ während

der angeklagten Tathandlungen als Gruppe auftraten und keiner von ihnen sich

von den angeklagten Handlungen distanzierte. Dem Berufungskläger können nur

allgemein Tritte gegenüber F____, jedoch keine solchen gegen dessen Kopf direkt

zugeordnet werden, indessen muss er sich aufgrund des mittäterschaftlichen

Vorgehens gegen F____ und G____ die Tatanteile seiner beiden Kollegen AK____ und

AL____ anrechnen lassen. Denn zur Annahme der Mittäterschaft reicht – wie

dargelegt wurde – bereits eine konkludente und kurzfristige Absprache aus,

welche hier anzunehmen ist.

F____ trug bei

dem nur kurz dauernden Ereignis zwar relativ geringe Verletzungen davon; wer

mit Füssen gegen den Kopf eines am Boden liegendes Opfers tritt, hat in dem

dynamischen Geschehen, bei dem das Opfer sich wie hier zu schützen bzw. zu

entweichen versucht, jedoch keine Kontrolle über die Wirkung seiner Tritte. In

diesem Fall ist es allein dem Zufall überlassen, ob das Opfer so getroffen

wird, dass es schwere Verletzungen erleidet. Das gilt erst recht, wenn

gleichzeitig drei Personen das Opfer mit Füssen traktieren, erhöht sich damit

doch nicht nur die Dynamik, sondern kann der Einzelne unter diesen Umständen

auch keinen Einfluss auf die Heftigkeit der Tritte der anderen nehmen, was das

Risiko der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich steigert. Zusammenfassend kann

das Kicken auf den Kopf von F____ somit nicht anders denn als die Inkaufnahme

des Risikos einer schweren Schädigung gewertet werden. Entgegen der Ansicht der

Verteidigung ist es unerheblich, wem die Tritte gegen den Kopf von F____

letztlich genau zuzuordnen sind, liegt doch ein klarer Fall von Mittäterschaft

vor, aufgrunddessen dem Berufungskläger die Tatbeiträge der Mittäter

anzurechnen sind. Dass sich die drei Angreifer vorgängig nicht ausdrücklich

abgesprochen hatten, ist nicht von Belang. Indem sich alle drei am Angriff auf G____

und F____ beteiligten und alsdann in corpore dem flüchteten F____ nachrannten

und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, wiederum in stiller Übereinkunft auf

diesen einkickten, wirkten sie vorsätzlich und in massgebender Weise zusammen,

sodass ein jeder von ihn als Hauptbeteiligter dasteht. Es kann auch keine Rede

von einem Exzess eines Mittäters sein. Mag das Einkicken auf F____ auch nicht

lange gedauert haben, so haben doch alle drei auf ihn eingetreten und hat ein

jeder der daran Beteiligten unmittelbar wahrgenommen, was die anderen taten,

mithin also auch, dass auf den Kopf von F____ gezielt wurde, ohne dass sie sich

davon distanziert hätten. Damit haben sie diese Art der Einwirkung auf den

Körper des Opfers konkludent gutgeheissen.

Im Ergebnis ist

der Berufungskläger demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der

versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22

Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Angriff und die versuchte schwere

Körperverletzung stehen zueinander im vorliegenden Fall in echter Konkurrenz,

da sie unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Sachverhaltsabschnitten

betreffen.

C. Angefochtenes

Strafgerichtsurteil vom 20. März 2020 (SB.2020.64)

1. Delikte

zum Nachteil von X____ (AS 2 Ziffer 48)

1.1 Sachverhalt

a) In

tatsächlicher Hinsicht räumte der Berufungskläger von Anfang an ein, dass es am

2. April 2019 zwischen ihm und X____ zu einem Streit gekommen sei und er sie am

Hals und im Gesicht angefasst und gehalten habe, so dass es Abdrücke gegeben

habe. Er bestritt jedoch, sie gewürgt oder geschlagen zu haben und verneinte

auch, ihr gegenüber Drohungen geäussert zu haben (Akten 2 S. 3946 ff.). Er habe

ihr nicht mit dem Tod gedroht, habe aber gesagt, dass er keine Lust mehr habe

zu leben (Akt. S. 3948). Diese Aussagen bestätigte der Berufungskläger vor

Strafgericht sowie vor zweiter Instanz (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 10

f. und zweitinstanzliches Protokoll S. 5 f.).

b) Das

Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.3 der

Anklageschrift 2 der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig. Die Vorinstanz

ist im Zweifel zu seinen Gunsten, gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. Mai 2019

(vgl. Akten 2 S. 4062–4069), davon ausgegangen, dass eine konkrete

Lebensgefahr von X____ objektiv nicht nachgewiesen werden könne. Sie erwog

zudem, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei eine versuchte

Gefährdung des Lebens beim Würgen nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar, wobei

die Intervention einer Drittperson, wie sie hier anzunehmen sei, als Beispiel

für einen solchen Ausnahmefall genannt werde. Im vorliegenden Fall habe in

erster Linie das Eingreifen von AO____, welcher den Berufungskläger nach hinten

gestossen habe, dazu geführt, dass der Berufungskläger von X____ abgelassen und

somit keine vollendete Gefährdung des Lebens vorgelegen habe. Indem der

Berufungskläger X____ derart stark gewürgt habe, dass sichtbare Verletzungen

entstanden seien, habe er sich somit der versuchten Gefährdung des Lebens

schuldig gemacht.

c) Der

Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, wie die Vorinstanz

richtig festhalte, könne aus dem festgestellten Befund keine konkrete

Lebensgefahr abgeleitet werden. Er habe X____ zwar am Hals gepackt, er habe sie

aber nicht bewusst gewürgt. Der Sachverhalt, den das Strafgericht seinem Urteil

zu Grunde gelegt habe, stütze sich hinsichtlich der Intervention einzig auf die

Aussage des Vaters von X____ ab. Diese selbst habe aber ausgesagt, ihr Vater sei

unter Drogen gestanden und habe auf die ganze Situation erst am nächsten Tag

reagiert (Akten 2 S. 4016). Mit Blick darauf, dass sie sich an zahlreiche

Details zum Vorfall vom 2. April 2019 erinnern konnte, sei es wenig

glaubwürdig, dass sie ausgerechnet den Einsatz ihres Vaters nicht mitbekommen

bzw. zunächst vergessen habe. Er habe von Anfang an eingeräumt, dass es am 2.

April 2019 zwischen ihm und X____ zu einem Streit gekommen sei und er sie am

Hals und im Gesicht angefasst respektive gehalten habe, sodass es dort Abdrücke

gegeben habe. Er bestritt jedoch, sowohl sie gewürgt oder geschlagen als auch ihr

gegenüber Drohungen geäussert zu haben (Akten 1 S. 3946 ff.).

d) Die

Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers, von X____ sowie AO____

zutreffend dargelegt und gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 42–47;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Neben den diversen Aussagen liegen als objektive

Beweise für die erlittenen Verletzungen die Fotodokumentation der

Kriminalpolizei vom 3. April 2019 (Akten 2 S. 3933 ff.), der Befundbericht

des Zentrums für Bilddiagnostik vom 4. April 2019 (Akten 2 S. 3964), das

Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 10. April 2019 (Akten 2 S. 3963) sowie

das IRM-Gutachten (Akten 2 S. 4062 ff.) vor. Hervorzuheben ist, dass die

Aussagen von X____ über mehrere Einvernahmen hinweg im Kern gleichbleibend und

in sich stimmig sind sowie verschiedene Realkriterien aufweisen. Daneben werden

sie durch die Aussagen des Vaters sowie durch die objektiven Beweismittel

untermauert. Nicht zuletzt bestätigt sodann auch der Berufungskläger selbst

gewisse Elemente der von X____ genannten Vorgänge. Hinsichtlich der Frage, ob

eine Intervention des Vaters von X____ stattgefunden hat, ist festzuhalten,

dass X____ zunächst in ihren Aussagen tatsächlich nicht erwähnte, dass ihr

Vater beim betreffenden Vorfall in ihrer Wohnung war (vgl. EV X____ vom 3. April

2019, Akten 2 S. 3923 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni

2019 (Akten 2 S. 4006 ff. und S. 4016) gab X____ als Zeugin zu Protokoll, sie

wolle ihre bisherigen Aussagen vom 3. April 2019 und 23. Mai 2019 (Akten 2

S. 3987 ff.) insofern berichtigen, als dass sie die Anwesenheit ihres

Vaters beim fraglichen Vorfall nicht erwähnt habe, da dieser illegal in der

Schweiz gewesen sei. Sie habe ihn schützen wollen. Auch bestätigt X____ in der

Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger, dass dieser von ihr

abgelassen habe, weil ihr Vater dazu gestossen sei (Akten 2 S. 4013). Diese

Erklärung erscheint nachvollziehbar. Das Aussageverhalten von X____ wirft zwar

durchaus gewisse Zweifel auf, lässt sich aber durchaus dadurch erklären, dass

sie von verschiedenen Seiten stark unter Druck stand. Mithin wollte sie ihren

Vater nicht der Polizei ausliefern und war zudem in der Untersuchung aufgrund

des Verhaltens des Berufungsklägers stark traumatisiert, hatte panische Angst

auszusagen und musste wiederholt ermuntert werden, zur Einvernahme zu

erscheinen (vgl. Akten S. 3971, 3991, 3998). Mit Recht hat die Vorinstanz ihre

Depositionen als insgesamt überzeugend eingestuft. Ihre Aussagen fielen

insgesamt detailliert, spontan und – abgesehen vom anfänglichen Verschweigen

der Anwesenheit ihres Vaters – inhaltlich gleichbleibend aus. Sodann lassen

sich ihre Aussagen mit bewiesenen, äusseren Umständen – wozu auch das

resultierende Verletzungsbild zählt – sowie den Aussagen von AO____

verflechten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen stützt. Aufgrund

zahlreicher Realitätskriterien (Einzelheiten, Individualität, Homogenität,

Konstanz) sind die Aussagen von X____ mit der Vor­instanz als wahrheitsgetreue Aussagen

zu werten. Gestützt auf die Aussagen des Vaters von X____ und ihre eigenen

Depositionen ist demnach von einer Intervention von AO____ auszugehen. Mit der

Vorinstanz ist beweismässig festzustellen, dass es in erster Linie an der

Intervention von AO____ lag, dass letztlich objektiv keine unmittelbare

Lebensgefahr entstanden ist. Es ist daher auf die Schilderung von X____

abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift 2 Ziff. 48 erstellt

ist.

1.2 Rechtliches

1.3.1

Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48.1)

a) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger aufgrund rechtlicher Erwägungen vom

Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 48 der Anklageschrift 2 frei. Sie

führte im Wesentlichen aus, wie unter Ziffer 48.1 der Anklageschrift 2

geschildert, habe der Schliessmechanismus der Wohnungstür der Geschädigten –

gemäss ihrer eigenen Aussage – von innen ohne Schlüssel bedient werden können.

Es wäre ihr daher physisch möglich gewesen, die Wohnung jederzeit zu verlassen,

weshalb der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz

nahm stattdessen eine vollendete Nötigung an. Der Berufungskläger habe X____

genötigt, in der Wohnung zu bleiben. Hiergegen wendet die Staatsanwaltschaft in

ihrer Anschlussberufung zusammengefasst ein, es könne nicht genügen, dass X____

die Türe faktisch hätte öffnen können, um eine Freiheitsberaubung zu verneinen.

Vielmehr habe sich der Wille zur Ortsveränderung des Opfers im vorliegenden

Fall nicht durchsetzen können. Dazu sei es nicht erforderlich, das Opfer

technisch daran zu hindern, seinen Aufenthaltsort zu verändern. Es genüge, dass

das Opfer es aus Angst nicht wage zu gehen. Der Berufungskläger stellt sich

demgegenüber auf den Standpunkt, X____ hätte jederzeit die Wohnung verlassen

können. Der Staatsanwaltschaft gelinge es nicht, die korrekten Ausführungen der

Vorinstanz umzustossen.

b) Die

rechtlichen Grundlagen der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1

StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.2.2.1a).

c) Entsprechend

der Argumentation der Staatsanwaltschaft und mit Blick auf die dargelegte

Rechtslage kann es im vorliegenden Fall nicht genügen, dass X____ die

betreffende Wohnungstüre faktisch hätte öffnen können, um eine

Freiheitsberaubung zu verneinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie

angesichts der erstellten vom Berufungskläger ausgesprochenen Todesdrohungen

gegenüber ihr und ihrem Sohn aus Angst nicht wagte, die Wohnung zu verlassen.

Mithin ist in der vorliegend zu beurteilenden Situation nachvollziehbar, dass

sie – aufgrund der Handlungen des Berufungsklägers – entgegen ihrem Willen am

vom Berufungskläger bestimmten Aufenthaltsort verblieb. Demnach ist der

Berufungskläger in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der

Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen.

1.2.2 Versuchte Gefährdung des Lebens (AS 2 Ziffer 48.3)

a) Gemäss

Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr

bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich.

Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die

Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5, BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei

Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen,

wenn der Täter mit derartiger Intensität (oder Dauer) auf das Opfer einwirkt,

dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer

Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für

eine Hirndurchblutungs­störung auftreten (BGE 124 IV 53 Sachverhalt A und E.

2). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein

muss als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E.

2b/aa S. 70 mit Hinweis). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich

erscheinen (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E.

1.4 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2;

6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2). Bezüglich der unmittelbaren

Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist

gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er

die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (BGE 94 IV 60 E. 3a mit

Hinweisen; BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2; 6B_1038/2009 vom 27.

April 2010 E. 1.2). Vorstellbar ist ein beendeter tauglicher Versuch, wenn etwa

der Täter seinem Opfer die Atemwege mit Klebeband verschliesst, diese auf

Intervention einer Drittperson dann aber wieder etwas lockert und damit die

Atmung wieder ermöglicht, bevor die Lebensgefahr eintritt (vgl. BGer

6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.3.3), oder wenn der Täter erfolglos

versucht, einer Frau einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen um ihr damit

den Atem zu nehmen und sie so zu «beherrschen» und «ihr den Meister [zu]

zeigen» (vgl. BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4 f.).

b) Bestreitet

der Täter den Vorsatz, gilt es massgeblich auf die objektiven Spuren

abzustellen. Beim Opfer X____ sind gemäss Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) rötlich-violette Hauteinblutungen

festgestellt worden. Diese Griffmale sprechen für ein intensives Zudrücken des

Berufungsklägers, das zu entsprechenden Hämatomen geführt hat, denn es kommt

nur bei inneren Verletzungen der Blutgefässe zu solchen Griffmalen. Gemäss den

glaubhaften Aussagen von X____ litt sie unter Atemnot und wollte sich unbedingt

aus dem Griff befreien, schaffte dies aber nicht. Das spricht für ein mehrere

Sekunden dauerndes Zupacken und Zudrücken der Blutgefässe und der Atemröhre.

Das Opfer hatte zudem auch zwei Wochen nach dem Vorfall noch immer Beschwerden

im Halsbereich. Dass der Berufungskläger von seinem Opfer abliess, lag gemäss

dem Beweisergebnis in erster Linie an der Intervention von AO____. In dieser

Konstellation ist gemäss der dargelegten herrschenden Lehre und Rechtsprechung

eine versuchte Gefährdung des Lebens in Form des Würgens möglich (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht

II, 4. Auflage 2018, Art. 129 StGB N 52).

c) Indem

der Berufungskläger X____ derart stark würgte, dass sichtbare Verletzungen an

ihrem Hals entstanden sind, erfüllt er den Tatbestand der versuchten Gefährdung

des Lebens. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch in diesem Punkt in

Abweisung der Berufung zu bestätigen.

1.3.2

Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (AS 2 Ziffer

48.2.1–48.2.5)

a) Das

Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.2 der

Anklageschrift 2 der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung schuldig. Sie

erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger die in der Anklageschrift 2

in Ziffer 48.2–2.5 geschilderten Drohungen gegenüber X____ aussprach, jeweils

an die Forderung geknüpft, die Beziehung mit ihm weiterzuführen. Vorab gilt es

festzuhalten, dass der – nicht zu einem separaten Freispruch führende

–Teilfreispruch bezüglich Ziffer 48.2.2 der Anklageschrift 2 mangels Anfechtung

nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Im betreffenden Vorwurf ging

es darum, dass der Berufungskläger X____ mittels einer Todesdrohung dazu

gezwungen haben soll, der Nachbarin mitzuteilen, dass diese die alarmierte Polizei

wieder abbieten solle.

b) Die

Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht X____, welche die Beziehung beendet

habe. Das Strafgericht sei zudem zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die

Aussagen von X____ und von AO____ glaubwürdiger seien als diejenigen des

Berufungsklägers. Darum habe gestützt auf den strafprozessualen Grundsatz «in

dubio pro reo» ein Freispruch erfolgen.

c) Das

Appellationsgericht erachtet die Aussagen von X____, wie bereits obenstehend

dargelegt wurde – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – als glaubhaft,

und es kann auf diese abgestellt werden. Die Geschädigte erklärte in ihrer

Einvernahme vom 3. April 2019, sie habe dem Berufungskläger «ein Theater vorgespielt»,

also ihn im Glauben gelassen, sie würde ihn lieben, um ihn zu beruhigen (Akten

2 S. 3924). Die Beziehung sei aus ihrer Sicht am 5. April 2019 beendet gewesen

(Akten 2 S. 4004). Entsprechend ist der vom Berufungskläger angestrebte

Nötigungserfolg, das Weiterführen der Beziehung mit X____ – nicht eingetreten. Die

Qualifikation des Sachverhalts durch die Vorinstanz als (mehrfache) versuchte

Nötigung ist somit zutreffend. Die versuchte Nötigung hinsichtlich der

Weiterführung der Beziehung (Ziffer 48.2 der Anklageschrift 2) steht zur

Freiheitsberaubung (Ziffer 48.1 der Anklageschrift 2) in echter Konkurrenz, da

hier jeweils verschiedene Rechtsgüter betroffen sind.

d) Demnach

ist der Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.2 der Anklageschrift 2 der mehrfachen,

teilweise versuchten, Nötigung schuldig zu sprechen.

2. Vermögensdelikte und deren Begleitdelikte

2.1 Delikte unter Verwendung der Identität von Y____

(AS 2 Ziffer 1–24)

2.1.1 Sachverhalt

a) Was

die Delikte zum Nachteil von Y____ (Anklageschrift 2 Ziffer 1–24) betrifft,

gilt es zunächst zu prüfen, ob der Berufungskläger und AI____

mittäterschaftlich gehandelt haben, wovon die Anklage hinsichtlich aller

vorliegend angeklagten Fälschungs- und Vermögensdelikte ausgeht. Das Strafgericht

kam zum Schluss, es bestehe eine Indizienkette, welche keinen anderen Schluss

zulasse, als dass der Berufungskläger gemeinsam mit AI____ in der unter den

Ziffern 1.2 bis 24 der Anklageschrift 2 geschilderten Weise Delikte begangen

habe. Die angeklagten Sachverhalte seien somit erstellt.

b) Die

Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz würdige die Akten falsch, wenn sie zum

Schluss komme, dass nur der Berufungskläger als Komplize von AI____ in Frage

komme. AI____ habe nicht nur mit dem Berufungskläger verkehrt, sondern habe

weitere Bekannte gehabt. Insbesondere kenne er AO____, der sich seinen

Lebensunterhalt durch ähnliche Betrügereien, wie sie AI____ verübte, finanziert

habe. Mit AO____ könne sich AI____ bestens verständigen, da beide aus [...]

stammten. AO____ sei deshalb der logischere Partner als der Berufungskläger. Es

lasse sich aber auch nicht völlig ausschliessen, dass AI____ zusammen mit Z____,

AB____ oder M____ gemeinsame Sache gemacht habe.

c) Im

vorliegenden Fall liegen eine Vielzahl an gewichtigen Indizien dafür vor, dass

der Berufungskläger und AI____ als Mittäter gehandelt haben. Zunächst sind die

sichergestellten Überwachungsvideos als von ganz zentraler Bedeutung

hervorzuheben. Das Überwachungsvideo des AP____-Shops an der [...]strasse in [...]

vom 2. Juni 2017 zeigt AI____ und den Berufungskläger, die mit circa 2–3 Metern

Abstand und ohne zu erkennen zu geben, dass sie gemeinsam unterwegs waren, den

Laden betraten. AI____ begab sich direkt zur Kasse, um diverse Tabakstangen zu

kaufen, während sich der Berufungskläger an die Bar setzte, ein Ei ass und

dabei seinen Kollegen stets beobachtete. Einen Moment nachdem AI____ den Shop

wieder verlassen hatte, ass der Berufungskläger das Ei fertig, stellte

demonstrativ die Aromat-Dose wieder auf die Theke und verliess den Shop

ebenfalls (Akten 2 S. 4240; S. 4241 ff.; vgl. auch USB-Stick Pos. 202). Es ist

der Vorinstanz beizupflichten, dass der auf Video und somit objektiv

dokumentierte, gemeinsame Besuch der Tankstelle in [...], die Mittäterschaft

und die entscheidende Rolle des Berufungsklägers belegt. Zudem meldete die

Anzeigestellerin [...] gemäss Rapport vom 10. Juni 2017, dass am

3. Juni 2017 im AP____-Shop am [...]platz ein Betrug begangen worden sei.

Die dem Signalement entsprechenden Personen konnten in der Folge beim [...]platz

angehalten werden – es handelte sich um AI____ und den Berufungskläger (Akten 2

S. 1650 f. sowie Akten 2 S. 1656). Dem Rapport ist überdies zu entnehmen,

dass auf weiteren Fotos der Überwachungskameras verschiedener AP____-Shops

jeweils AI____ zu erkennen ist (vgl. Rapport, Akten 2 S. 1654 und Fotos, Akten

2 S. 1660 ff.).

Der

Berufungskläger und AI____ wurden zudem gemeinsam nach dem Aufsuchen einer AP____-Tankstelle

am 3. Mai 2017 in Basel angetroffen, wo sie wiedererkannt und dann auch

ein erstes Mal festgenommen wurden. Sie waren in Besitz der auf Y____ lautenden

Identitätskarte (Akten 2 S. 1650 f.; vgl. auch Fotos, Akten 2 S. 1656).

Zudem ergibt sich

eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit zwischen AI____ und dem Berufungskläger

deutlich aus dem unter Ziffer 10 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt. AI____

eröffnete am 29. März 2017 unter Zuhilfenahme der mit seinem Foto bestückten

Aufenthaltsbewilligung B des Y____ und mittels gefälschter Unterschrift ein

Konto bei der AH____ [...] (Kopie Ausweis, Akten 2 S. 1939;

Unterschriftenkarte, Formular A und weitere Kontoeröffnungsunterlagen, Akten 2

S. 1940 ff.). Am 26. April 2017 ging eine Gutschrift von D____.ch über CHF 15’000.–

auf ebendieses Konto ein, worauf noch am selben Tag eine Barabhebung von CHF 3’000.–

(mutmasslich der Anteil von AI____) getätigt wurde. Mit E-Banking Aufträgen vom

27. und 28. April 2017 überwies sich der Berufungskläger die verbleibenden CHF

12’000.– (in drei Tranchen von CHF 8’000.–, CHF 2’000.–und CHF 2’000.–)

auf sein eigenes Konto (vgl. «E-Banking Auftrag an A____», Akten 2 S. 1951 und

1’977). Die Vorgehensweise der beiden entsprach dabei eins zu eins dem früheren

Vorgehen des Berufungsklägers im Verfahren SB.2019.93 beim Kreditbetrug mit J____

(vgl. u.a. EV J____ v. 11. Juli 2017, Akten 2 S. 1609.1 ff.; Anklageschrift v.

31. Juli 2018, Akten 2 S. 33 ff.). Es ist nicht ansatzweise ersichtlich,

weshalb AI____ mit einem Ausweis, der sein Foto, aber den Namen von Y____

trägt, ein Konto hätte eröffnen müssen, wenn es tatsächlich – wie die

Verteidigung vorbringt – darum gegangen wäre, für Y____ einen Kredit zu

ertrügen. Die betreffende Argumentation des Berufungsklägers erweist sich daher

als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung.

Die Postumleitung

an den [...] 4 in Basel, die zentrale Adresse der Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildenden Betrugshandlungen, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz

für die Mittäterschaft des Berufungsklägers mit AI____ dar. Hierbei handelte es

sich um die Wohnung des Berufungsklägers, wohin diesem auch seine

eingeschriebene Post zugestellt wurde, wie er selbst zugab (vgl. Akten 2 S. 4296).

Dass der Berufungskläger selbst auch am [...] 4 wohnte, gab er in anderem

Zusammenhang zu (Akten 2 S. 3954 und 3955). Der Umstand, dass der

Berufungskläger seine eigene, legale Post an den [...] 4 umleiten liess, belegt

des Weiteren seine Anwesenheit oder zumindest seinen dauernden Zugang zu dieser

Wohnung. Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger mit AI____

befreundet war. Aufgrund dieser Freundschaft bot er AI____ nach dem Rauswurf

aus der Wohnung der Mutter an, dass er in der Wohnung am [...] 4 in Basel

wohnen konnte. Sodann wurde der Berufungskläger vom Postangestellten AR____

erkannt. AR____ gab anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2017 zu Protokoll,

dass zwei junge Herren regelmässig – nach dem ersten Antrag circa einmal pro

Woche, nach der Verlängerung dann noch alle 14 Tage – die postlagernden

Sendungen auf der Poststelle [...] abgeholt hätten. Auf Vorlage von vier

Fotografien bezeichnete AR____ AI____ und den Berufungskläger als die besagten

beiden jungen Herren (Akten 2 S. 4278 f. und S. 4280).

Der

Berufungskläger wendet ein, der Postangestellte AR____ habe erklärt, dass die

zwei Personen sich in einer fremden Sprache unterhalten hätten, was auf ihn und

AI____ nicht zutreffe und ihn somit entlaste. Bei genauer Betrachtung der Einvernahme

vom 21. Juli 2017 ist indessen festzustellen, dass AR____ klar unterscheidet

zwischen «diesem» jüngeren Mann mit seinem Kollegen welcher am 29. Juni 2017 zum

Postschalter kam und seine Post abholten wollte, wobei der grössere dem

kleineren in einer «Sprache, die ich nicht kenne» übersetzte (Akten 2 S. 4278

f.) und andererseits «den beiden jungen Herren» welche jeweils ca. einmal pro

Woche – nach der ersten Verlängerung nur noch alle 14 Tage – postlagernde Sendungen

für Y____ abgeholt hatten. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei

keiner der zwei Personen, die sich am 29. Juni 2017 in einer fremden Sprache

unterhalten hatten, um den Berufungskläger handelte. Demgegenüber wurde der

Berufungskläger von AR____ nebst AI____ als einer der zwei Personen, die

jeweils die Post für Y____ abholten «mit ziemlicher Sicherheit» identifiziert

(vgl. Akten 2 S. 4376). Somit spricht jedenfalls aufgrund der Aussage AR____s

vieles dafür, dass AI____ und den Berufungskläger mehrmals gemeinsam auf der

Poststelle [...] waren und Sendungen abgeholt haben. Wie die obigen Erwägungen

aufzeigen, war der Berufungskläger zudem in praktisch identischer Weise zuvor

schon zum Nachteil von H____ und zum Nachteil von J____ betrügerisch tätig

gewesen und hatte jene beiden unerfahrenen jungen Frauen vorgeschoben, um an

Geld zu kommen. Entsprechend verfügte er über Erfahrung und entwickelte sein

Vorgehen auch weiter, indem er nun mit falschen Identitäten operierte. Auffällig

ist in diesem Zusammenhang zudem die Verwendung derselben geschädigten Firmen,

wie [...], D____, P____ AG, [...] usw., welche ebenfalls auf den

Berufungskläger als Täter hinweisen.

Ausserdem ist

festzuhalten, dass X____ in einem – ihren eigenen Fall betreffenden – Gespräch

mit der Untersuchungsbeamtin [...] spontan angab, der Berufungskläger führe

eine [...]-Tankstellenkarte mit, welche auf einen anderen Namen laute (Akten 2

S. 3942). Als geradezu abwegig zu beurteilen ist die vorgetragene Argumentation

des Berufungsklägers, wonach die Opfer der Identitätsdiebstähle so naiv gewesen

sein sollen, ihre echte Identität für betrügerische Warenbestellungen zur

Verfügung zu stellen.

d) All

dies gemeinsam bildet eine geschlossene Indizienkette, die diverse objektive

Beweise enthält und einzig die Erklärung zulässt, dass der in Betrügereien

erfahrene Berufungskläger AI____ eingespannt und vorgeschoben hat, genauso wie

er das mit H____ und J____ schon zuvor getan hatte. Aus der Gesamtheit der

genannten Beweise und Indizien ist folglich zu schliessen, dass der

Berufungskläger zusammen mit AI____ in der unter den Ziffern 1.2 bis 24 der

Anklageschrift 2 geschilderten Weise gehandelt hat. Dritte können als Täter

gestützt auf diese umfangreiche zum Berufungskläger und AI____ führende

Indizienkette gänzlich ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für den

vom Berufungskläger als möglichen Mittäter genannten AO____. Beim Einsatz der

betrügerisch erworbenen Karten und bei der Verhaftung wurden stets der Berufungskläger

und AI____ angetroffen, jedoch nie AO____. Die von der Verteidigung ins Feld

geführte Idee, AI____ könne mit AO____ zusammengearbeitet haben, erweist sich

somit als späte und unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die Sachverhalte sind

somit erstellt und es ist abgesehen von einzelnen Ausnahmen, auf die noch

einzugehen sein wird, deshalb grundsätzlich mit der Vorinstanz in Bezug auf

sämtliche Vermögens- und dazugehörigen Begleitdelikte von mittäterschaftlichem

Zusammenwirken zwischen dem Berufungskläger und AI____ auszugehen, wobei

nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Tatkomplexe jeweils nochmals zusätzliche

Indizien hervorgehoben werden.

2.1.2 Rechtliches

2.1.2.1 Gewerbsmässiger

Betrug sowie gewerbsmässiger betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 1–24)

a) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger betreffend die Delikte unter Verwendung

der Identität von Y____ (AS 2 Ziffer 1–24) des gewerbsmässigen Betrugs schuldig.

b)

Die

theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden bereits dargelegt (vgl. E.

II.B.1.1.c).

c) Gewerbsmässig

im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und

den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit

der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten

und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage

2021, Art. 146 N 33).

d) Zudem

gilt es vorliegend zu prüfen, ob der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB vorliegt. Nach Art. 146

Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder

einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder

Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum

arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch

dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Aufgrund der

Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019) ist

bei möglichen Bestellbetrügen abzuklären, ob beim Bestellvorgang ein

menschlicher Entscheidungsträger involviert war. Den Tatbestand des

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB

erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu

bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von

Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren

Datenverarbeitungs- oder Daten­über­mittlungs­vorgang einwirkt und dadurch eine

Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine

Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt.

Art. 146 und

Art. 147 StGB unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Person

getäuscht wird, im zweiten auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird.

Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das Internet bei einem Versandhaus,

ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert oder durch

eine Person getroffen wird. Wenn die Abklärung der Zahlungsfähigkeit bei einer

Bestellung vollautomatisch erfolgt, so ist demnach der Betrugstatbestand nicht

erfüllt, aber es kommt der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer

Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zum Zug (BGer 6B_24/2018 vom

22. Mai 2019 E.2.3.1).

Die Parteien

wurden mit den Intstruktionsverfügungen vom 20. August 2021 sowie vom 6. Dezember

2021 auf einen gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344

StPO (allfällige Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146

StGB) hingewiesen. Mit derselben Verfügung vom 20. August 2021 sowie mit

Verfügung vom 2. September 2021 wurden zudem amtliche Erkundigungen bei

den Firmen [...] AG, [...] GmbH, [...].ch, [...] GmbH, S____ AG, [...], [...]

AG, [...].ch (recte [...].ch), [...] Ltd, [...] GmbH, [...] GmbH, [...], [...]

SA, [...], [...], [...] und AE____ AG eingeholt.

e) Die

theoretischen Grundlagen des Anklageprinzips wurden im vorliegenden Urteil

bereits dargelegt. Während der Betrug eine «arglistige Täuschung» voraussetzt,

muss bei Art. 147 StGB die Einwirkung «durch unrichtige, unvollständige oder

unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise» «auf einen

elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder

Datenübermittlungsvorgang» erfolgt sein. Die einzelnen Betrugsfälle sind in der

Anklageschrift alle in ähnlicher Weise umschrieben. So lautet die Anklageschrift

beim ersten gewerbsmässigen Betrugsfall ([...] AG, Anklageschrift 2 in Ziffer

1.2) wie folgt:

«1.2. Gewerbsmässiger Betrug

z.N.v. z.N.v. [...] AG

Am 02.04.2017 bestellten der

Beschuldigte und AI____ gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan sowie unter Verwendung

des Namens Y____ per Internet bei der Firma [...] AG nicht näher bekannte

technische Waren im Wert von CHF 1’004.80.

Dabei täuschten sie die Firma [...] AG

arglistig und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht über die von Anfang an

fehlende Zahlungsfähigkeit und Zahlungsabsicht.

Durch Verwendung der falschen

Identität des Y____ umging der Beschuldigte die von der Firma [...] AG resp.

der sie vertretenden [...] vorgenommenen Kreditwürdigkeitsüberprüfungen.

Im so provozierten Irrtum der Firma [...]

resp. [...] über die Zahlungsfähigkeit des wahren Bestellers verschickte die

Firma [...] resp. [...] das erwähnte Mobiltelefon zu ihrem eigenen Schaden an

die Adresse von [...]. Zufolge der zuvor (ebenfalls durch Fälschung)

eingerichteten Postumleitung gelangte die Lieferung an den [...] 4 zu A____.

Die Firma [...] AG resp. [...]

überprüfte die Zahlungsfähigkeit des Y____ mittels automatischer Abfrage bei

der Kreditüberprüfungsfirma [...]. Da Y____ noch über eine intakte Bonität

verfügte, wurde die Ware an die Adresse gemäss Bestellung verschickt. Da die

Post von Y____ zuvor von A____ und/oder AI____ an eine Postlageradresse

umgeleitet wurde, konnten die beiden mit dem gestohlenen Ausweis die Post am

betreffenden Abholpunkt der Post abholen und Y____ bekam längere Zeit nichts

von den unter seiner Identität begangenen Bestellungsbetrügen mit».

Durch diese

Schilderung findet sich in der Anklageschrift auch hinsichtlich Art. 147 StGB

eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen

Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen

Angaben. Insbesondere ist umschrieben, dass der Berufungskläger durch die

Verwendung der falschen Identität des Y____ die vorgenommenen

Kreditwürdigkeitsüberprüfungen umging. In der Schilderung der Anklageschrift

ist somit nebst dem Betrug auch der betrügerische Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB enthalten. Für den Berufungskläger

war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, sodass

er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen

auszuüben.

f) Es

wurde bereits festgestellt, dass der Berufungskläger und AI____ hinsichtlich

der vorliegend angeklagten Fälschungs- und Vermögensdelikte mittäterschaftlich

handelten (vgl. E. II.C.2.1.1). Den Akten sind Rechnungen von [...] vom 3. Mai

2017 (Akten 2 S. 1642), AP____ respektive AS____ AG vom 6. Juni 2017 (Akten 2

S. 1693 ff.), [...] vom 14. März 2017 (Akten 2 S. 1764 f.), [...].ch vom

27. März 2017 (Akten 2 S. 1622 und S. 1789), [...].ch vom 27. März 2017

(Akten 2 S. 1624), [...].ch vom 5. April 2017 (Akten 2 S. 1623 und S. 1819), [...]

vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1858), [...] AG vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1881), [...].ch

vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1625 und S. 1908), [...] Ltd. respektive [...]

vom 13. April 2017 (Akten 2 S. 2135 f.), [...] GmbH vom 3. April 2017

(Akten 2 S. 2156), [...] GmbH vom 14. März 2017 (Akten 2 S. 2169 ff.), [...] vom

3. April 2017 (Akten 2 S. 2197), [...] vom 31. März 2017 (Akten 2 S. 2218), [...]

SA vom 3. April 2017 (Akten 2 S. 2238 ff.) sowie Mobilfunkverträge und

Rechnungen von AE____ vom 27. März 2017 bis 1. Dezember 2017 (Akten 2 S. 2021

ff.), AT____ 1. März bis 1. Mai 2017 (Akten 2 S. 2078 ff.) und [...] SA vom 25.

März bis 11. Juli 2017 (Akten 2 S. 2098 ff.) zu entnehmen. Weiter liegen

Kartenanträge und Rechnungen für eine [...] Card vom 5. April bis 17. Juli 2017

(Akten 2 S. 2272 ff.), für eine [...]card vom 23. März bis 19. Mai 2017

(Akten 2 S. 2307), für eine [...]card vom 15. März bis 31. August 2017 (Akten 2

S. 2352 und S. 2359 ff.) sowie für eine [...] Karte vom 19. April bis 11.

Juni 2017 (Akten 2 S. 2403a ff. und S. 2383) vor. Wie der Rechnung der AS____

AG vom 6. Juni 2017 zu entnehmen ist, wurden mit der auf Y____ lautenden AP____-Kundenkarte

zwischen dem 2. und dem 5. Juni 2017 an diversen Tankstellen in den

Regionen Basel, Zürich und Biel Raucherwaren, Esswaren und einmal auch Benzin

bezogen (Akten 2 S. 1693 ff.). Der angeklagte Sachverhalt (AS 2 Ziffer 1–20)

ist aufgrund der umfangreichen Dokumentation in den Akten erstellt.

g) In

rechtlicher Hinsicht gilt es zunächst das Verhalten des Berufungsklägers

hinsichtlich Art. 146 StGB zu prüfen. Der Berufungskläger und AI____ tätigten

im Namen von Y____ diverse Bestellungen im Internet und täuschten die Anbieter

damit nicht nur über die Person des Bestellers, sondern auch über ihren

Zahlungswillen respektive ihre Zahlungsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung ist

schon die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne des

Betrugstatbestandes, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom

Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Dies gilt

jedenfalls solange, als nicht eine zumutbare Überprüfung die

Erfüllungsunfähigkeit nahelegt, etwa, weil der Bestellende in der Vergangenheit

seine Verpflichtungen schon wiederholt nicht erfüllte (vgl. 6B_440/2008 vom 11.

November 2008 E. 1.2.2). Aufgrund der vom Appellationsgericht eingeholten

amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass die folgenden Bestellungen nicht

vollautomatisch erfolgten:

[...].ch [...]

(AS 2 Ziffer 9)

[...] Ltd. [...]

(AS 2 Ziffer 15)

[...] GmbH (AS

2 Ziffer 16)

[...] SA

(teilweise Versuch) (AS 2 Ziffer 20)

Hinsichtlich

dieser Geschädigten wurden somit Menschen getäuscht.

h) Da

die beiden Mittäter die Bestellungen im Namen von Y____ tätigten, welcher bis

dahin keine Betreibungen aufgewiesen hatte (vgl. z.B. Akten 2 S. 1995),

gingen die Anbieter von einer intakten Zahlungsfähigkeit aus und hatten somit

keinen Grund, am Zahlungswillen des Bestellers zu zweifeln. Dies insbesondere,

da es sich um Bestellungen im Rahmen des alltäglichen Massengeschäfts handelte

(vgl. BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Arglist ist daher zu

bejahen. Der bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte sodann in den

meisten Fällen auch zu einer Vermögensverfügung und mangels Zahlung auch zu

einem Vermögensschaden.

i) Der

Beschuldigte hatte kein geregeltes Einkommen. Soweit er Teilzeitjobs behauptet

hat, blieb er entsprechende Belege schuldig oder reichte Belege ein, die

offensichtlich falsch waren (so beim ersten der beiden Verfahren vor

Strafgericht). Aufgrund der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die

betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags ist von einem namhaften

Beitrag an die Lebenshaltungskosten und somit von Gewerbsmässigkeit auszugehen.

Dass es in gewissen Fällen beim Versuch blieb, ist angesichts des gewerbsmässigen

Vorgehens der beiden Mittäter insofern unbeachtlich, als auch versuchte Delikte

im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2018, Art. 139 StGB

N 113). Der Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen

des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.

j) Bezüglich

der Bestellungen, welche vollautomatisch erfolgten greift der Tatbestand der

missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147

StGB. Dies betrifft die nachfolgenden Firmen:

[...] AG (AS 2

Ziffer 1.2)

[...] GmbH (AS

2 Ziffer 3)

[...].ch (AS 2

Ziffer 4)

[...] GmbH (AS

2 Ziffer 5)

S____ AG (AS 2

Ziffer 6)

[...] (AS 2 Ziffer

7)

[...] AG (AS 2

Ziffer 8)

D____.ch (AS 2

Ziffer 11)

AE____ (AS 2 Ziffer

12)

AT____ AG [...]

(AS 2 Ziffer 13)

[...]

SA (AS 2 Ziffer 14)

[...] GmbH (AS

2 Ziffer 17)

[...] (AS 2 Ziffer

18)

[...]

SA (AS 2 Ziffer 19)

Durch diese im

Namen von Y____ erfolgten Bestellungen haben der Berufungskläger und AI____

durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen

elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder

Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Dadurch wurde mangels Zahlung eine

Vermögensverschiebung zum Schaden der betreffenden Geschädigten Firmen

herbeiführt, wobei der Berufungskläger und AI____ hierbei mit der Absicht

handelten, sich unrechtmässig zu bereichern. Wiederum liegt unter

Berücksichtigung der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die

betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags gewerbsmässiges Handeln

vor. Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich der genannten Firmen des

gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

schuldig zu sprechen.

2.1.2.2 Gewerbsmässiger

Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 21–24)

a) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 21–24 der

Anklageschrift 2 des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs

schuldig.

b) Des

Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich

strafbar, wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm

vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges

Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen, und den

Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das

Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der

Karte ergriffen haben. Der Tatbestand gelangt auch zur Anwendung, wenn der

Täter die Kreditkarte durch arglistige Täuschung des Ausstellers erlangt hat

und bereits im Zeitpunkt, als er die Karte beantragte, die Absicht hatte, diese

trotz Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu verwenden (BGer

6B_1007/2010 E. 1.4.1; BGE 127 IV 68 E. 2 c. aa).

c) Der

Berufungskläger und AI____ beantragten beim L____ (Anklage-Ziffer 21), bei [...]

(Anklage-Ziffer 22), bei [...].ch AG (Anklage-Ziffer 23) und bei [...] AG

(Anklage-Ziffer 24) mittels gefälschter Angaben – und damit arglistig – Karten

auf einen fremden Namen und beabsichtigten dabei von Anfang an, die damit

bezogenen Waren nicht zu bezahlen. Die Kartenaussteller holten jeweils

Betreibungsregisterauszüge ein, respektive überprüften die Bonität des

Antragsstellers und ergriffen somit die ihnen zumutbaren Mass­nahmen gegen den

Missbrauch der Karte. Dass diese Überprüfungen ins Leere gingen, ist den

Kartenausstellern nicht zur Last zu legen, bezogen sich diese doch aufgrund der

bewussten Täuschung über den wahren Antragssteller eben nicht auf diejenige

Person, welche die Karten tatsächlich benutzte, sondern auf Y____. Der

Tatbestand des mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist somit zu

bejahen. Zudem ist das Handeln des Berufungsklägers und seines Mittäters

wiederum als gewerbsmässig zu qualifizieren, sodass der vorinstanzliche

Schuldspruch in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.

2.1.2.3 Urkundenfälschung

(AS 2 Ziffer 10, 11, 21, 22, 23 und 24)

a) Des

Weiteren sprach die Vorinstanz den Berufungskläger der Urkundenfälschung

schuldig.

b)

Indem der Berufungskläger oder sein Mittäter AI____ jeweils auf den

Kartenanträgen die Unterschrift von Y____ in den Fällen 10, 11, 21, 22 und 24

der Anklageschrift 2 fälschten, stellten sie unechte Urkunden her (zur

Urkundenqualität solcher Kartenanträge vgl. BGer 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E.

5), aus denen ein anderer als der tatsächliche Aussteller hervorging. Sie taten

dies, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, womit sie mehrfache

Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB begingen.

c) Demnach

ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils des

Strafgerichts und in Abweisung seiner Berufung der Urkundenfälschung schuldig

zu sprechen.

2.1.2.4

Fälschung von Ausweisen (AS 2 Ziffer 10)

a) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 10 der Anklageschrift

der Fälschung von Ausweisen schuldig.

b) Gemäss

Art. 252 al. 2 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich

oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern Ausweisschriften fälscht oder

verfälscht, oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. In Ziffer 10

der Anklageschrift 2 geht es um das Benützen der mit einem anderen Foto

verfälschten Ausweisschrift von Y____, denn der Tatbestand von Art. 252 al. 2 StGB

ist bereits mit der Verwendung des verfälschten Ausweises erfüllt. Der

Berufungskläger ist bezüglich der Ausweisfälschung geständig. Anlässlich der

Schlusseinvernahmen im Verfahren SB.2020.64 hat er zugegeben, dass er es war,

der die entsprechenden Fälschungen im Verfahren SB.2019.93 selber

bewerkstelligt hat und dass er dies dem Mittäter im neuen Verfahren AI____ so

weitervermittelt habe (vgl. Akten 2 S. 4169 f. sowie Akten 2 S. 4300). Die

Behauptung, diese nie eingesetzt zu haben, ist eine Schutzbehauptung. Aus den

Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger und AI____ die mit einem anderen

Foto verfälschte Ausweisschrift von Y____ zur Täuschung diverser Anbieter benutzten.

Obwohl davon auszugehen ist, dass die beiden den betreffenden Ausweis auch

selbst verfälscht haben, kann dies vorliegend offengelassen werden, da der

Tatbestand bereits durch die Verwendung des verfälschten Ausweises erfüllt ist.

Den Kontoeröffnungsunterlagen legten die beiden eine Kopie des von ihnen

abgefälschten Ausländerausweises von Y____ bei, in den sie ein Foto des AI____ hineingeklebt

hatten und den sie zur Erleichterung des Fortkommens gegenüber der Bank

einsetzten. AI____ ging damit zur [...] und eröffnete das Konto unter der

falschen Identität des Y____. Um in den Besitz der Bankkarten zu gelangen und Y____

weiterhin im Dunkeln tappen zu lassen, erteilten der Berufungskläger und AI____

unter Verwendung der gestohlenen Ausweise von Y____ zudem bei der Post den

Auftrag, dessen Post nicht zuzustellen, sondern sie in der Poststelle [...]

Basel zu lagern. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher

Fälschung von Ausweisen in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu

bestätigen.

2.1.2.5 Diebstahl

(AS 2 Ziffer 1.1)

a) Hinsichtlich

Ziffer 1.1 der Anklageschrift 2 sprachen die Vorderrichter den Berufungskläger

vom Vorwurf des Diebstahls frei.

b) Der

Gegenstand des Vorwurfs des Diebstals bildendende B-Ausländer­ausweis von Y____

befand sich ursprünglich in der Wohnung von J____, in welcher auch AI____ sowie

Y____ logierten. Aufgrund der Aktenlage erscheint es mit der Vorinstanz als

unklar, wer den B-Ausländerausweis von Y____ zu welchem Zeitpunkt an sich

genommen hat. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen von J____ und des

Berufungsklägers in Bezug auf den Streit zwischen AI____ und Y____ und den

darauffolgenden Rauswurf AI____s aus der Wohnung (Rapport, Akten 2 S. 1604

f.; EV Besch. v. 7. November 2019, Akten 2 S. 4169), ist es durchaus denkbar,

dass AI____ den betreffenden Ausweis zunächst ohne Absprache mit dem

Berufungskläger aus der betreffenden Wohnung mitgenommen haben könnte. Überdies

gilt es zu beachten, dass die betreffende Ausweisschrift die erste einer ganzen

Serie war, welche in den Besitz des Berufungsklägers und des AI____ gelangte.

Es ist hier zumindest möglich, dass bezüglich des B-Ausländerausweises von Y____

nicht von Anfang an der gemeinsame Plan bestand, diesen für kriminelle Zwecke

zu verwenden. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist der

Berufungskläger bei dieser Sachlage vom Vorwurf des Diebstahls des

B-Ausländerausweises von Y____ freizusprechen.

2.2 Delikte unter Verwendung

der Identität von Z____ (AS 2 Ziffer 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10)

2.2.1 Allgemeines

a) Die

Vorinstanz erachtete die gemäss den Ziffern 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10 der

Anklageschrift unter der falschen Identität von Z____ vom Berufungskläger

gemeinsam mit AI____ begangenen Delikte als erstellt. Wiederum ging die Vor­instanz

von Mittäterschaft mit AI____ aus.

b) Der

Berufungskläger ficht die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs,

gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, Urkundenfälschung, Fälschung

von Ausweisen sowie Diebstahls an. Er bringt im Wesentlichen vor, dass nur

schwache Indizien für seine Täterschaft sprächen.

2.2.2 Tatsächliches

Es wurde bereits

beweismässig festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich hinsichtlich

aller Vermögensdelikte in Mittäterschaft mit AI____ handelte (vgl. obenstehend

E. II.C.2.1.1). Bezüglich der unter Verwendung der Identität von Z____

begangenen Delikte hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung auf den Seiten

100–103 des angefochtenen Urteils vorgenommen und ist dabei zutreffend zum

Schluss gekommen, dass der Berufungskläger und AI____ auch hier

mittäterschaftlich vorgingen. Hervorzuheben ist bezüglich dem Fall Z____, dass

am 18. August 2017 mit dessen entwendeten Identitätskarte – in gleicher Art und

Weise wie im Fall von Y____ – bei der Poststelle [...] ein vor­übergehender

Nachsendeauftrag an den [...] 4 veranlasst wurde (Akten 2 S. 2541).

Zudem wurde am

20. August 2017 bei [...].ch unter dem Namen Z____ ein iPhone 7 Plus bestellt,

aber nicht bezahlt (Akten 2 S. 2562 ff.). Diese IP-Adresse ist AU____

zuzuordnen (Akten 2 S. 4332). Zwar findet die in der Anklageschrift

aufgestellte Behauptung, AU____ und der Berufungskläger hätten gemeinsam

Gewaltstraftaten begangen und seien im Besitz von Handfeuerwaffen kontrolliert

worden, weder im Rest der Anklageschrift noch in den Akten eine Stütze. Jedoch

geht aus einer Anzeige vom 23. Dezember 2017 hervor, dass AU____, [...]

und [...] Brüder sind (Akten 2 S. 4328 ff.). Der Berufungskläger hat bestätigt,

dass er mit [...] und [...] bekannt ist (Akten 2 S. 4290; erstinstanzliches

Protokoll S. 4 f.). Der Umstand, dass über die IP-Adresse von AU____

im Namen von Z____ ein Mobiltelefon bestellt wurde, ist somit durchaus als ein

weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers zu werten. Zu erwähnen

ist schliesslich, dass der am 18. August 2017 ausgefüllte Antrag auf eine AP____-Karte

letztlich nicht bewilligt wurde, da der Person, welche ihn bearbeitete, die Parallelen

zum Fall von AA____ auffielen, was wiederum auf den Berufungskläger und AI____

als Täter hinweist. Es ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass der

Berufungskläger und AI____ auch mit der gefälschten Identität von Z____

mittäterschaftlich handelten und dass der Sachverhalt gemäss den Ziffern 25,

26.1–26.6, 26.9 und 26.10 der Anklageschrift 2 erstellt ist.

2.2.3 Rechtliches

2.2.3.1 Gewerbsmässiger

Betrug bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5)

a) In

rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Berufungskläger bezüglich des

in den Ziffern 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5 der Anklageschrift 2 geschilderten

Verhaltens des mehrfachen Betrugs schuldig.

b) Die

theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands und dessen Abgrenzung zu

demjenigen der betrügerisches Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wurden

bereits dargelegt (vgl. E. II.C.2.1.2.1). Wiederum findet sich in den Ziffern

25.5, 25.6, 26.3 und 26.5 der Anklageschrift 2 eine hinreichende Umschreibung

des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der

gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben auch hinsichtlich Art. 147

StGB. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch

Art. 147 StGB enthalten (vgl. E. II.C.2.1.2.1.e). Aufgrund der Akten sowie der

vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass

die folgenden Bestellungen nicht vollautomatisch erfolgten:

AT____ (AS 2 Ziffer

25.5)

[...] (AS 2 Ziffer

25.6)

[...]

(Versuch)

(AS 2 Ziffer

26.3)

P____ AG

(Versuch)

(AS 2 Ziffer

26.5)

Hinsichtlich

dieser Geschädigten wurden somit Menschen getäuscht. Die Arglist ergibt sich

aus der Verwendung falscher Identitäten, aber auch aus der Vortäuschung von

unmittelbar bevorstehenden Zahlungen oder aus dem Ausnutzen von fehlenden

Überprüfungsmöglichkeiten. Der bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte

sodann in den meisten Fällen auch zu einer Vermögensverfügung und mangels

Zahlung auch zu einem Vermögensschaden. Wiederum liegt aufgrund der Intensität

der Delinquenz gewerbsmässiges Handeln vor. Dass es bei zwei Fällen ([...], AS

2 Ziffer 26.3 und P____ AG AS 2 Ziffer 26.5) lediglich beim Versuch blieb, weil

Z____ und seine Mutter wegen des Nichteintreffens der Ersatz-Identitätskarte

und näherer Prüfung der Gründe mittlerweile Kenntnis von der Postumleitung und

den betrügerischen Machenschaften erhalten hatten, ist angesichts des

gewerbsmässigen Vorgehens der beiden Mittäter insofern unbeachtlich, als auch

versuchte Delikte im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 139 StGB N 113). Der

Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen

Betrugs schuldig zu sprechen.

c) Ohne

Involvierung von Menschen erfolgte demgegenüber unter der Identität von Z____

einzig die Bestellung bei [...].ch gemäss Ziffer 25.4 der Anklageschrift 2.

Durch diese Bestellung im Namen von Z____ haben der Berufungskläger und AI____

durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen

elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder

Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Dadurch wurde mangels Zahlung eine

Vermögensverschiebung zum Nachteil der geschädigten Firmen herbeigeführt, wobei

der Berufungskläger und AI____ hierbei mit der Absicht handelten, sich

unrechtmässig zu bereichern. Daher liegt bei dieser Bestellung ein

gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss

Art. 147 StGB vor.

2.2.3.2 Gewerbsmässiger

Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 25.3–26.10)

Der

Berufungskläger und AI____ beantragten bei der AS____ AG (AS 2 Ziffer 25.3),

bei [...] GmbH (AS 2 Ziffer 26.2.4), bei der O____ AG (AS 2 Ziffer 26.4), [...]

bzw. P____ AG (AS 2 Ziffer 26.6–9, bei [...] AG und [...] ([...] AG) (AS 2

Ziffer 26.10) mittels gefälschter Angaben – und damit arglistig – Karten

auf einen fremden Namen und beabsichtigten dabei von Anfang an, die damit

bezogenen Waren nicht zu bezahlen. Die Kartenaussteller holten jeweils

Betreibungsregisterauszüge ein, respektive überprüften die Bonität des

Antragsstellers und ergriffen somit die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den

Missbrauch der Karte. Dass diese Überprüfungen ins Leere gingen, ist den

Kartenausstellern nicht zur Last zu legen, bezogen sich diese doch aufgrund der

bewussten Täuschung über den wahren Antragssteller eben nicht auf diejenige

Person, welche die Karten tatsächlich benutzte, sondern auf Z____.

Gewerbsmässiges Handeln liegt unter Verweis auf die Deliktsfrequenz des

Berufungsklägers auch in diesem Fall klarerweise vor. Der Tatbestand des

gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist somit mit der Vo­rinstanz

zu bejahen.

2.2.3.3 Urkundenfälschung

(AS 2 Ziffer 25.2–25.6, 26.3, 26.4, 26.6, 26.9, 26.10)

a) Indem

der Berufungskläger oder sein Mittäter jeweils auf den Kartenanträgen die

Unterschrift von Z____ fälschten (vgl. AS 2 Ziffer 25.2–25.6, 26.3, 26.4, 26.6,

26.9, 26.10), stellten sie zudem unechte Urkunden her (zur Urkundenqualität

solcher Kartenanträge vgl. BGer 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 5), aus denen

ein anderer als der tatsächliche Aussteller hervorging, womit sie mehrfache

Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB begingen.

b) Demnach

ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils des

Strafgerichts und in Abweisung seiner Berufung der mehrfachen Urkundenfälschung

schuldig zu sprechen.

2.2.3.4 Fälschung von

Ausweisen (AS 2 Ziffer 25.2, 25.4–6, 26.2–6, 26.9, 26.10)

a) Die

Vorinstanz sprach den Berufungskläger des Weiteren hinsichtlich der Delikte

unter der Identität von Z____ der Fälschung von Ausweisen schuldig.

b) In den

Ziffern 25.2, 25.4–6, 26.2–6, 26.9 und 26.10 der Anklageschrift 2 geht es um

das Benützen der mit einem anderen Foto verfälschten Ausweisschrift von Z____,

denn der Tatbestand von Art. 252 al. 2 StGB ist bereits mit der Verwendung

des verfälschten Ausweises erfüllt. Der Berufungskläger und AI____ benützten

gemäss dem erstellten Sachverhalt die mit einem anderen Foto verfälschte

Ausweisschrift von Z____ zur Täuschung diverser Anbieter. Obwohl davon

auszugehen ist, dass die beiden den Ausweis auch selbst verfälscht haben, kann

dies offengelassen werden, da der Tatbestand bereits durch die Verwendung des

verfälschten Ausweises erfüllt ist. Den Kontoeröffnungsunterlagen legten beide

eine Kopie des von ihnen mit einem Foto von AI____ manipulierten

Ausländerausweises von Z____ bei, den sie zur Erleichterung des Fortkommens

gegenüber der Bank einsetzten. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch

wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen in Abweisung der Berufung des

Beschuldigten zu bestätigen.

2.2.3.5 Diebstahl

(Anklageschrift Ziffer 25.1)

a) Hinsichtlich

des vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Diebstahls des Portemonnaies und der

Identitätskarte von Z____ (Ziffer 25.1 der Anklageschrift 2) wendet der

Berufungskläger ein, er und Z____ würden sich überhaupt nicht gleichen.

b) Bei

einem Vergleich der Aufnahmen des Berufungsklägers mit der Identitätskarte von Z____

(vgl. Akten 2 S. 2536 und Akten 2 S. 2555) ergibt sich jedoch eine frappierende

Ähnlichkeit. Es erscheint als äusserst unwahrscheinlich, dass der

Berufungskläger gerade in jener Zeit, in der er sich zusammen mit AI____ zur

Begehung derartiger Betrugsdelikte entschlossen hatte, zufällig auf eine

Identitätskarte mit derart ähnlichem Foto gestossen ist. Diese Ausgangslage

lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger bzw. AI____ das

Portemonnaie von Z____ gezielt entwendet haben. Die Ausführungen der Vorinstanz

sind demnach korrekt und der betreffende Schuldspruch wegen Diebstahls zu

bestätigen.

2.3 Delikte des Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im

Namen seiner Firma (AS 2 Ziffer 26.7, 26.8, 27)

2.3.1 Tatsächliches

Der Sachverhalt

hinsichtlich der Delikte des Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im Namen

seiner Firma ist von diesem zugestanden und somit erstellt. Dies betrifft das

unter Ziffer 27 der Anklageschrift 2 geschilderte Geschehen sowie die anderen

Bezüge respektive Bezugsversuche, welche der Berufungskläger über die Firma [...]

GmbH (AS 2 Ziffer 26.8) oder unter eigenem Namen (AS 2 Ziffer 26.7) machte

(Akten 2 S. 4172 und 4300; vgl. auch handschriftliche Akten 2 S. 4303; sowie

erstinstanzliches Protokoll S. 5).

2.3.2 Rechtliches

Gewerbsmässiger Check- und

Kreditkartenmissbrauch

In rechtlicher

Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger des gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauchs schuldig gesprochen. Wie das Strafgericht korrekt

ausführte, ist aufgrund des fehlenden Rückzahlungswillens des Berufungsklägers

zumindest Eventualvorsatz bezogen auf einen gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauch zu bejahen. Ein Eventualvorsatz ist nämlich bereits dann

anzunehmen, wenn sich der Täter im Zeitpunkt der Käufe bewusst ist, dass er die

Rechnung nicht bei Fälligkeit würde bezahlen können (BGE 127 IV 68 E. 2.d). Dies

war vorliegend zweifellos der Fall. Die angeblichen Arbeitsstellen des

Berufungsklägers werden von diesem zwar behauptet, basieren jedoch allesamt auf

Firmen, die seinen Kollegen und teilweise Mittätern oder anderweitig in die

Machenschaften des Berufungsklägers involvierten Personen gehörten. Diese

Arbeitsstellen erscheinen daher als eine reine Fassade. Auch die weiteren

Personen, die ihm angeblich behilflich waren, den Lebensunterhalt zu

finanzieren, erklären die benötigten finanziellen Mittel nicht ansatzweise

ausreichend. Die Gewerbsmässigkeit ist wiederum aufgrund des hohen

Deliktsbetrags sowie der vom Berufungskläger aufgewendeten Mittel zu bejahen.

Somit hat sich der Berufungskläger in diesen Fällen des gewerbsmässigen Check-

und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gemacht.

2.4 Delikte

unter Verwendung der Identität von AA____ (AS 2 Ziffer 29)

2.4.1 Tatsächliches

a) Die

Vorinstanz kam hinsichtlich der angeklagten Delikte unter Verwendung der

Identität von AA____ zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Ziffer 29.2–29.4 der

Anklageschrift sei erstellt. In rechtlicher Hinsicht sprach sie den Berufungskläger

in diesem Punkt der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des versuchten Check-

und Kreditkartenmissbrauchs schuldig.

b) Was

den Sachverhalt hinsichtlich der Delikte unter Verwendung der Identität von AA____

betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(vgl. angefochtenes Urteil S. 104 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche

keiner Ergänzung bedürfen. Das Tatgeschehen gemäss Ziffer 29.2–29.4 der

Anklageschrift 2 ist insbesondere durch den im Namen von AA____ ausgefüllten AP____-Kartenantrag

(Akten 2 S. 3107), die mit dem Foto von AO____ verfälschte

Aufenthaltsbewilligung B (Akten 2 S. 3109 und S. 3133), die Auskunft von [...] über

AA____ (Akten 2 S. 3110), das Schreiben der AP____ bzw. AS____ AG vom 24. Juli 2017

(Akten 2 S. 3111), den AP____ Personenreport über [...] (Akten 2 S. 3112 ff.),

die Belastungsermächtigung für das AH____konto (Akten 2 S. 3115) sowie das

Schreiben der AP____, mit welchem der Kartenantrag abgelehnt wurde (Akten 2 S. 3117),

hinreichend objektiviert.

2.4.2 Rechtliches

2.4.2.1 Mehrfache Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer

29.2–29.4)

Hinsichtlich der

mehrfachen Urkundenfälschung sind das Fälschen der Unterschrift des AA____ (AS

2 Ziffer 29.2), die Beilage eines durch den Fototausch abgefälschten

Ausländerausweises B des AA____ (Anklage-Ziffer 29.2.) sowie die gefälschte

Unterschrift von AA____ im Rahmen der Postumleitung (AS 2 Ziffer 29.3) jeweils

als Urkundenfälschungen zu werten. In allen drei Fällen wurde vom

Berufungskläger gemeinsam mit AI____ vorsätzlich eine unechte Urkunde

hergestellt. Demnach ist der Berufungskläger der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig

zu sprechen.

2.4.2.2 Versuchter

Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 29.4)

a) Zunächst

ist auf die Einvernahme von AO____ vom 25. April 2019 hinzuweisen, in welcher

dieser erklärte, er habe auf Veranlassung des Berufungsklägers ein AH____konto

auf den Namen AA____ eröffnet. Dieses Konto sei einerseits für

Kreditkartenanträge gedacht gewesen und anderseits habe der Berufungskläger bei

der D____ AG einen Kredit aufnehmen wollen. Er habe dann jeweils das auf diesem

Konto eingehende Geld abheben und an den Berufungskläger aushändigen müssen (Akten

2 S. 3139 f.). Diese Aussagen erscheinen mit der Vorinstanz als glaubhaft – zum

einen entspricht das Beantragen von Krediten bei D____ dem bereits mehrfach

ausgeführten Modus Operandi des Beschuldigten und zum anderen ist auf dem

Kontoauszug ersichtlich, dass der Berufungskläger am 3. August 2017 eine

Zahlung von CHF 385.– auf besagtes AH____konto leistete, wovon gleichentags CHF

370.– in bar wieder abgehoben wurden (Akten 2 S. 3150).

Obschon der

Berufungskläger zahlungsunfähig und auch zahlungsunwillig war, hat er somit

eine ihm vom Aussteller überlassene Kreditkarte verwendet, um vermögenswerte

Leistungen zu erlangen, und erfüllt damit den Tatbestand von Art. 148

StGB. Es blieb in diesem Fall beim versuchten Delikt, weil AO____ aus der

Schweiz floh, womit der beabsichtigte Kreditbetrug zum Nachteil der D____ AG

nicht mehr mit diesem Konto erfolgen konnte und weil die AS____ AG, für die das

betreffende Konto als Lastschriftkonto für eine weitere Tankkarte lautend auf AA____

hätte fungieren sollen, die Ähnlichkeit zu einem Antrag tags darauf unter der

Identität Z____ (selber PIN gewünscht, gleiche Art und Weise der

Antragsausfüllung) feststellte. Der Antrag auf Erhalt der AP____-Kundenkarte

wurde in der Folge aus diesen Gründen abgelehnt.

b) Der

vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs

ist somit zu bestätigen.

2.5 Delikte

unter Verwendung der Identität von AB____ (Anklageschrift Ziffer 30.1)

2.5.1 Diebstahl

(Anklageschrift Ziffer 30.1)

a) Hinsichtlich

unter Verwendung der Identität von AB____ begangenen Delikte sprach die

Vorinstanz den Berufungskläger des Diebstahls (AS 2 Ziffer 30.1), der

Ausweisfälschung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 30.2)

schuldig. Bezüglich des Diebstahls bringt der Berufungskläger im Wesentlichen

vor, der Vor­instanz gelinge der Nachweis nicht, dass der Berufungskläger am

Diebstahl des Ausweises von AB____ beteiligt gewesen sei bzw. dass er davon

Kenntnis gehabt habe.

b) Zunächst

ist hinsichtlich des angeklagten Diebstahls mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass zwar nicht geklärt werden kann, wo und durch wen genau die

Identitätskarte von AB____ behändigt wurde. Die Tatsache, dass sie in der

beschriebenen Art und Weise durch den Berufungskläger und AI____ verwendet

wurde in Kombination mit den vorangegangenen Delikten nach demselben Muster,

lässt aber keinen anderen Schluss zu, als dass einer der beiden die

Identitätskarte entwendet hat. Selbst wenn AI____ den Diebstahl alleine

begangen hätte, hat sich der Berufungskläger diesen aufgrund des gemeinsamen

Tatplans anrechnen zu lassen. Es handelt sich hier um einen gezielten

Diebesgriff, welcher von Anfang an im Hinblick auf den gemeinsamen Tatplan AI____s

und des Berufungsklägers, weitere Check- und Kreditkartenmissbräuche zu

begehen, getätigt wurde. Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich des

betreffenden Anklagevorwurfs des Diebstahls schuldig zu sprechen.

2.5.2

Tatsächliches

a) Bezüglich

Ziffer 30.2–3 der Anklageschrift 2 verurteilte die Vorinstanz den

Berufungskläger der Ausweisfälschung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen

Check- und Kreditkartenmissbrauchs.

b) Der

Berufungskläger macht diesbetreffend im Wesentlichen geltend, er habe mit den

Delikten zum Nachteil von AB____ nichts zu tun (Akten 2 S. 4171). Es wurde

bereits beweismässig festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich

hinsichtlich aller Vermögensdelikte in Mittäterschaft mit AI____ handelte (vgl. obenstehend

(vgl. E. II.C.2.1.1). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift stützt sich im

Wesentlichen auf das Schreiben der Post vom 21. November 2017, mit welchem

diese AB____ mitteilte, dass der Nachsendeauftrag am 10. November 2017 am

Schalter der Postfiliale an der [...]strasse mittels einer gültigen

Identitätskarte erteilt wurde (Akten 2 S. 3155), die Umleitungsaufträge

der Post (Akten 2 S. 902 f.), das E-Mail der [...] AG vom 8. Februar 2018

(Akten 2 S. 3158 f.), den Kartenantrag vom 16. November 2017 (Akten 2

S. 3160 f.), die Letzterem beigelegte gefälschte Lohnabrechnung der Firma [...]

(Akten 2 S. 3162), das Schreiben von AB____ vom 2. Februar 2018 an die [...] AG

mit der beigelegten Abrechnung der [...] Karte (Akten 2 S. 3163 f.), die

detaillierte Aufstellung der Bezüge (Akten 2 S. 3166), den Kartenantrag und das

Schreiben von [...] (Akten 2 S. 3177 und S. 3180) sowie den Kartenantrag

von [...] (Akten 2 S. 3192). Hervorzuheben gilt es als wesentliches Indiz

für die Täterschaft des Berufungsklägers bezüglich der Delikte zum Nachteil von

AB____, dass wiederum eine Post­umleitung an den [...] 4 in Basel erfolgte, wo

der Berufungskläger nachgewiesenermassen wohnhaft war. Zudem erweist sich der

Modus Operandi erneut als exakt derselbe, wie in den anderen Fällen. Weiter ist

auf die erstellte Lohnabrechnung von einer Firma mit Sitz in [...] hinzuweisen,

wo der Berufungskläger aufgewachsen ist. In diesem Zusammenhang ist nicht zu

erkennen, wie AI____ ohne Deutschkenntnisse, der vorwiegend in Basel-Stadt

lebte und ansonsten die Schweiz kaum kannte, ohne Anleitung des

Berufungsklägers auf eine Firma [...] mit Sitz in [...] hätte kommen können. Der

angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 30 der Anklageschrift 2 ist demnach

erstellt.

2.5.3 Rechtliches

2.5.3.1 Ausweisfälschung und mehrfache

Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 30.2)

Vom

Berufungskläger wurde gemeinsam mit AI____ die echte, auf AB____ lautende

Identitätskarte, die nicht für sie bestimmt war, in der Absicht sich das

Fortkommen zu erleichtern, zur Täuschung der Postangestellten und der Karten

ausstellenden Firma [...] AG respektive der dort tätigen Personen verwendet, um

die Post von AB____ an den [...] 4 in Basel umzuleiten. Dies ist als

Ausweisfälschung gemäss Art. 252 StGB zu qualifizieren. Als mehrfache

Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB ist das Unterzeichnen mit einer falschen

Unterschrift von AB____ sowie das Erstellen einer gefälschten Lohnabrechnung

der Firma [...] zu beurteilen.

2.5.3.2 Gewerbsmässiger

Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 30.3)

a) Der

Berufungskläger bezog sodann gemeinsam mit AI____ bei der [...] respektive bei

der sie vertretenden [...] AG unter der falschen Identität als AB____ eine [...]-Kundenkreditkarte.

Zum Vermögensschaden des Kartenausstellers [...] AG wurden im Zeitraum von der

Kartenausstellung bis zum 7. Januar 2018 vermögenswerte Leistungen in der Höhe

von CHF 2’040.20 bezogen, womit der Tatbestand des Check- und

Kreditkartenmissbrauchs erfüllt ist. Des versuchten Check- und

Kreditkartenmissbrauchs machten sich der Berufungskläger und AI____ zudem

schuldig, indem sie versuchten, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht noch

zwei weitere Karten erhältlich zu machen. Hierzu versahen sie am 13. November

2017 – angeblich in [...] – einen Antrag für eine [...] Karte mit gefälschter

Unterschrift und reichten diese ein. Zudem versahen sie am gleichen Ort und

Datum auch einen Antrag für eine [...]-Karte mit einer gefälschten Unterschrift

von AB____. In diesen beiden Fällen blieb es beim Versuch, da AB____ von der Postumleitung

aufgrund seiner Kontoeinstellungen via SMS oder E-Mail informiert wurde und

somit rechtzeitig intervenieren konnte.

b) Das

Handeln des Berufungsklägers ist als gewerbsmässig zu qualifizieren. So kann

dem Berufungskläger aufgrund der Intensität seiner Delinquenz zweifellos

vorgeworfen werden, dass er aufgrund der Vielzahl der «Einzelakte» den Handel

in der Art eines Berufes betrieben habe. Demnach ist der Berufungskläger mit

der Vor­instanz des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig

zu sprechen.

2.6 Delikte

unter Verwendung der Identität von M____ (AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

2.6.1 Allgemeines

Hinsichtlich der

unter Verwendung der Identität von M____ begangenen Delikte gemäss Ziffer 3–35

und 37–45 der Anklageschrift 2 sprach das Strafgericht den Berufungskläger des

mehrfachen Fälschens von Ausweisen, des gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauchs, des Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie

des gewerbsmässigen Betrugs schuldig.

Der

Berufungskläger wendet sich gegen diese Schuldsprüche. Er stellt sich auf den

Standpunkt, es sei weder der Vorinstanz noch der Staatsanwaltschaft gelungen,

eine Indizienkette zu weben, die zum Schluss führe, dass nur er zusammen mit AI____

die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben könne. Es treffe insbesondere nicht

zu, dass nur er als Verfasser der E-Mail-Nachricht vom 12. Februar 2018 in

Frage komme. So sei es durchaus denkbar, dass AI____ andere Personen,

beispielsweise seine Schwester, J____, kenne, die gut Deutsch schreiben könnten.

Er fordert daher einen Freispruch.

2.6.2 Tatsächliches

Beweismässig

wurde bereits festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich hinsichtlich

aller Vermögensdelikte in Mittäterschaft mit AI____ handelte (vgl. obenstehend

E. II.C.2.1.1). Hinsichtlich M____ hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung auf

den Seiten 107–109 des angefochtenen Urteils vorgenommen und ist dabei

zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger und AI____ auch hier

mittäterschaftlich vorgingen. Dieses Beweisergebnis ist nicht zu beanstanden. Auch

wenn nach dem Gesagten bereits hinreichend klar ist, dass sämtliche

aufgeführten Delikte von derselben Täterschaft begangen wurden, so sei doch

darauf hingewiesen, dass die im AP____-Kartenantrag vom 2. Februar 2018 (AS 2 Ziffer

31) angegebene Telefonnummer diejenige ist, welche am 19. Januar 2018 im AT____

Shop an der [...] Strasse in Basel ertrogen worden war (vgl. Akten 2 S. 3233

sowie Akten 2 S. 3371). Hervorzuheben sind als Indizien für die (Mit-)Täterschaft

des Berufungsklägers hinsichtlich der Delikte in Sachen M____ (AS 2 Ziffer

31–35, 37– 45) zudem wiederum die mit dessen entwendeten Identitätskarte

veranlasste Postumleitung an den [...] 4 in Basel sowie derselbe modus operandi

wie in Delikten in Sachen Y____, Z____, AA____ sowie AB____. Des Weiteren

stammte die den Kartenanträgen beigelegte gefälschte Lohnabrechnung auch hier von

einer Firma mit Sitz in [...], wo der Berufungskläger aufgewachsen ist. Schliesslich

liegt als weiteres Indiz ein in perfektem Deutsch verfasstes E-Mail (Akten 2

S. 3245) vor, wozu der Berufungskläger (im Gegensatz zu AI____) zweifelsfrei

in der Lage war. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass – entsprechend dem

Einwand der Verteidigung – jemand anderes als der Berufungskläger das

betreffende E-Mail geschrieben haben könnte, dennoch darf dieser Umstand aufgrund

seiner Schreibfähigkeiten als ein weiteres, ihn belastendes Indiz gewertet

werden. Als Fazit kann festgehalten werden, dass genügend starke Indizien auch

in diesen Fällen zur Täterschaft des Berufungsklägers (zusammen mit AI____)

führen. Der Berufungskläger wendet sich zwar gegen einzelne Indizien. Die dargelegte

Indizienkette ist indessen geschlossen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit

erstellt.

2.6.3 Rechtliches

a) In

rechtlicher Hinsicht stellt sich auch hinsichtlich der unter der Identität von M____

vom Berufungskläger begangenen Delikte im Zusammenhang der Abgrenzung zwischen

Betrug bzw. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

die Frage (vgl. E. II.C.2.1.2.1), ob durch das Verhalten des Berufungsklägers

bzw. seines Mittäters AI____ Menschen getäuscht wurden. Wiederum findet sich in

den betreffenden Ziffern der Anklageschrift 2 (vgl. Ziffer 31–35, 37–45) eine

hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen

Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen

Angaben ebenso hinsichtlich Art. 147 StGB. In der Schilderung der

Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch Art. 147 StGB enthalten (vgl.

E.II.C.2.1.2.1.e). Aufgrund der Akten sowie der vom Appellationsgericht

eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass die folgenden

Bestellungen nicht vollautomatisch erfolgten:

[...]Card (AS

2 Ziffer 32)

[...] (AS 2 Ziffer

33)

mit den vorangehenden

Abonnementen vertelefonierte Telefonkosten und erhältlich gemachte

Mobiltelefone

(AS 2 Ziffer 35)

[...]

(AS 2 Ziffer 38)

V____ AG (AS 2 Ziffer 43)

Hinsichtlich dieser Geschädigten wurden somit Menschen

getäuscht. Der Berufungskläger machte mit Hilfe falscher Angaben

respektive Unterschriften und des nicht für ihn bestimmten Ausweises von M____ Mobiltelefonverträge

sowie Kredite erhältlich. Durch die Verwendung der falschen Identität des M____

schalteten er und AI____ gezielt die Bonitäsüberprüfungen seitens der

Geschädigten aus, respektive liessen diese Überprüfungen ins Leere laufen. Sie

handelten jeweils in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Arglist

ergibt sich aus der Verwendung falscher Identitäten, aber auch aus der

Vortäuschung von unmittelbar bevorstehenden Zahlungen oder aus dem Ausnutzen

von fehlenden Überprüfungs­möglichkeiten. Der bei den Anbietern hervorgerufene

Irrtum führte sodann zu einer Vermögensverfügung und mangels Zahlung zu einem

Vermögensschaden. Der Berufungskläger hat sich demnach hinsichtlich der

genannten Firmen des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht. Aufgrund der

Häufigkeit der Einzelakte und der Mittel, die der Berufungskläger für die

deliktische Tätigkeit aufwendete sowie aus den angestrebten und erzielten

Einkünften, ergibt sich wiederum eindeutig, dass er die deliktische Tätigkeit

nach der Art eines Berufs ausübte. Er ist daher des gewerbsmässigen Betrugs

schuldig zu sprechen.

b) Vollautomatisch,

das heisst ohne Involvierung von Personen, erfolgten gemäss den Akten sowie den

vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen unter Verwendung

der Identität von M____ die Fälle gemäss Ziffer 39 der Anklageschrift ([...]

AG) sowie gemäss Ziffer 40 der Anklageschrift (AE____ AG). Durch diese im Namen

von M____ erfolgten Bestellungen wirkte der Berufungskläger gemeinsam mit AI____

mit Bereicherungsabsicht durch unrichtige und unbefugte Verwendung von Daten

auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein

und führte eine Vermögensverschiebung zum Schaden der [...] AG bzw. der AE____

AG im Gesamtwert von CHF 2’155.50 herbei. Auch den betrügerischen Missbrauch

einer Datenverarbeitungsanlage führte der Berufungskläger nach der Art eines

Berufs aus. Daher ist er des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB schuldig zu sprechen.

c) Die

rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB wurden

bereits dargelegt (vgl. E. II.B.1.2). Die diversen vom Berufungskläger bzw. AI____

gefälschten Unterschriften von M____ auf Dokumenten verschiedener Art erfüllen

entsprechend der Anklage den Tatbestand der Urkundenfälschung. Das Verwenden

der nicht für den Berufungskläger bestimmten Identitätskarte ist jeweils als

Fälschen von Ausweisen zu qualifizieren. Schliesslich machten sich der

Berufungskläger und AI____ durch die Bezüge mit den deliktisch erhältlich

gemachten Karten des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs

schuldig.

d) Dementsprechend

ist der Berufungskläger im Einzelnen bezüglich der Delikte in Sachen M____ des

gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Fälschens von Ausweisen, des

gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmussbrauchs, der mehrfache

Urkundenfälschung sowie des Diebstahls schuldig zu sprechen.

2.7 Delikt

zum Nachteil von AD____ (AS 2 Ziffer 36)

a) Betreffend

den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil

von AD____ macht die Verteidigung geltend, der Berufungskläger habe sich

hinsichtlich Ziffer 36 der Anklageschrift 2 wie ein typischer Spekulant, der an

der Börse Aktien kaufe, verhalten. Er habe sich erhofft, er könne vom Höhenflug

der Bitcoins profitieren und habe deshalb AD____ Bitcoins im Wert von total CHF

3’500.– abgekauft. Im Moment dieser Geschäfte habe er eine Zahlung erwartet,

die es ihm hätte ermöglichen sollen, seine Schulden gegenüber AD____ zu tilgen,

beziehungsweise hätte er dies mit dem Erlös des Verkaufs der Bitcoins tun

können, wenn diese im Wert gestiegen wären. Es gelinge der Vor­instanz nicht,

dem Berufungskläger einen Betrug rechtsgenüglich nachzuweisen, weswegen ein

Freispruch zu erfolgen habe.

b) In

diesem Fall kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 109 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Hervorzuheben ist, dass der Berufungskläger gemäss dem erstellten Sachverhalt

selber und im eigenen Namen Bitcoins gekauft hat, was er auch einräumt. Ein

Zahlungswille kann in Anbetracht der desolaten finanziellen Situation des

Berufungsklägers (vgl. Akten 2 S. 3442 sowie erstinstanzliches Protokoll

S. 5) nicht ernsthaft angenommen werden. Der Berufungskläger hatte in der

fraglichen Zeit überhaupt kein Vermögen und war gar nicht in der Lage, die

Zahlungsaufträge ausführen zu lassen. Der behauptete Zahlungswille mit einer

künftigen Einnahme aus einem Baugeschäft seiner GmbH ([...] GmbH) erscheint als

nachgeschobene Schutzbehauptung. Der Berufungskläger nutzte diese GmbH allem

Anschein nach, um Schulden anzuhäufen in der irrigen Hoffnung, persönlich dafür

nicht haftbar gemacht werden zu können. Indem der Berufungskläger trotz dieser

misslichen Lage AD____ dennoch vermeintlich pendente Zahlungsaufträge, ein Foto

seiner Bankkarte und ein Foto von sich und seinem Pass schickte, täuschte er

einen Zahlungswillen vor und veranlasste AD____ dazu, die Bitcoins an ihn zu

überweisen und sich damit am Vermögen zu schädigen. Demnach ist die Berufung in

diesem Punkt abzuweisen und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum

Nachteil von AD____ zu bestätigen.

2.8 Mehrfache

falsche Anschuldigung (AS 2 Ziffer 46)

a) Die

Vorderrichter verurteilten den Berufungskläger wegen mehrfacher, teilweise

versuchter falscher Anschuldigung. Sie erwogen zusammengefasst, indem der

Berufungskläger und AI____ die Identität von M____ verwendeten, um die

genannten Vermögensdelikte zu begehen, hätten sie die Strafverfolgung gegen

einen Nichtschuldigen herbeigeführt. Dieses Vorgehen erfülle den Tatbestand der

falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziffer 1 StGB. Indem die beiden

Mittäter in derselben Weise auch die Identitäten von Y____, Z____, AB____ und AA____

missbrauchten, sei von ihnen überdies in Kauf genommen worden, dass auch gegen

diese Personen zu Unrecht Verfahren eingeleitet würden. Da in diesen Fällen

jedoch keine Untersuchungen eröffnet worden seien, liege jeweils lediglich eine

versuchte falsche Anschuldigung vor.

b) Art.

303 StGB verlangt, dass der Täter wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen

bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht,

eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Im vorliegenden Fall geht es um

die Tatvariante der indirekten falschen Anschuldigung. Bei dieser wird

vorausgesetzt, dass jemand in «in anderer Weise arglistige Veranstaltungen

trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen

herbeizuführen». Arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 StGB liegen

vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen

eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei

oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfolgung gegen

einen Nichtschuldigen herbeizuführen (BGer 6B_31/2014 E. 1.3; BGE 132 IV 20, 28

E. 5.4; Delnon/Rüdy, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 303 StGB N 24).

Die Absicht

stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es

auf den Eintritt des Erfolgs an. Auch wenn umstritten ist, wie der in der

Absicht konkretisierte Vorsatz durch Inkaufnahme, also eventualiter, erfüllt

werden kann, befürworten eine Mehrheit der Lehre und die ständige

Rechtsprechung eine solche «Eventualabsicht» (Delnon/Rüdy,

a.a.O., Art. 303 StGB N 28 m.w.H.; BGE 76 IV 245).

c) Fraglich

erscheint im vorliegenden Fall, ob der Berufungskläger tatsächlich damit

rechnen musste respektive es in Kauf nahm, dass die Strafverfolgungsbehörden

aufgrund der von ihm begangenen Delikte eine Strafverfolgung gegenüber M____, Y____,

Z____, AB____ und AA____ aufnehmen würden. Fraglos musste der Berufungskläger

vorliegend davon ausgehen, dass die Personen, deren Identität er zur Begehung

diverser Vermögensdelikte verwendete, aufgrund seiner deliktischen Handlungen

zahlreiche Umtriebe erleiden sowie überdies voraussichtlich auch in arge

zivilrechtliche Schwierigkeiten geraten würden. Dass sein Verhalten darüber

hinaus aber auch zur strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Geschädigten

führen könnte, davon ist der Berufungskläger als juristischer Laie – zumindest

unter der Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo»

– nicht ausgegangen. Am ehesten vorstellbar wäre in diesem Zusammenhang eine

strafrechtliche Verfolgung für eine nicht juristisch ausgebildete Person noch

bei den vom Berufungskläger begangenen Urkundenfälschungen. Diese sind

allerdings in Ziffer 46 der Anklageschrift 2 (genannt werden in der

Anklageschrift 2 Strafverfolgungen wegen mehrfachem Bestellungsbetrug,

Missbrauch von Kreditkarten und Kreditbetrug) nicht angeklagt worden. Dies

führt im Ergebnis dazu, dass der Berufungskläger in diesem Punkt – in

Abänderung des Urteils der Vorinstanz – mangels Vorsatz vom Vorwurf der

mehrfachen falschen Anschuldigung freizusprechen ist.

III. STRAFZUMESSUNG

1.

1.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).

An eine

«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächti­ger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49

Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist möglich, wenn im

konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt werden; ungleichartige Strafen

sind kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 217 E.3.3–3.5; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138

IV 120 E. 5.2, je mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine

gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57

E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit auf

eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die

anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt

nicht (BGE 144 IV 217 E. 3.3–3.5; 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen; BGer

6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).

1.2 Wie

sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den

bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung der

Buchführung (AS 2 Ziffer 47) und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittel-gesetzes (Konsum von Marihuana gemäss Art. 19a BetmG; AS 1 Ziffer

8) – der teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der

versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des

mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der

mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen

einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der

mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der

mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht.

1.3 Für

die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt unter

Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des

Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung

auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Geht es um mehrere

Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine

unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe mass­gebend

(vgl. Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 181 N 486). In einem zweiten Schritt hat das

Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer

Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung

zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar

2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit

Hinweisen).

1.4

Zunächst ist festzustellen, dass die Tätlichkeiten und die mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes als Übertretungen mit einer Busse zu

ahnden sind. Die teilweise versuchte qualifizierte Erpressung nach Art. 156 Ziffer

2 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Bei den

übrigen begangenen Delikten kann gemäss dem Strafrahmen eine Geldstrafe oder

eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der Berufungskläger hat damit

Straftaten verübt, bei denen einzeln betrachtet jeweils eine Strafe in einem

Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des

Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang

gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt. Als massgebliche

Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung

wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97

E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das

Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer 6B_161/2010

vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine

Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von

Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine

blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl.

BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2., 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020

E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

Der

Berufungskläger perfektionierte seine bereits im Verfahren SB.2019.93

angewendeten Fälschertricks und Täuschungsmanöver respektive Machenschaften, um

seinen gesamten Lebensunterhalt aus deliktischem Erlös finanzieren zu können,

oder um sich ein Leben im Luxus zu ermöglichen, bei gleichzeitig möglichst

geringem Arbeitsaufwand. Während er sich zunächst sein Auskommen primär mittels

(durch gefälschte Dokumente ermöglichter) Kreditaufnahmen seiner Freundinnen

finanzierte, operierte er in einer zweiten Phase mit gestohlenen Identitäten und

Postumleitungen, um weit über seinen finanziellen Verhältnissen zu leben. Er

widmete dem einen ganz beträchtlichen Teil seiner Ressourcen und handelte

gegenüber seinen Opfern in hohem Masse rücksichtslos. Von der hier zu

beurteilenden immensen Anzahl an Straftaten wurde ein Grossteil zumindest schwergewichtig

aus rein pekuniären Gründen begangen. Bei dieser Sachlage hätte das Aussprechen

einer Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht für den Berufungskläger keine

ausreichend abschreckende Wirkung. Vielmehr würde eine solche ihm gar einen

Anreiz für weitere kriminelle Machenschaften nach demselben – über lange Jahre

betriebenen – Muster liefern. Es erscheint deshalb für die oben genannten zu

beurteilenden Straftaten einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.

1.5 Die

abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden

kommen lassen, stellt die teilweise versuchte qualifizierte Erpressung nach

Art. 156 Ziffer 2 StGB (in Form der fortgesetzten Erpressung derselben

Person) dar. Auszugehen ist somit gemäss Art. 156 Ziffer 2 StGB von einem

Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bezüglich

der vollendeten und versuchten Erpressung zum Nachteil von E____ ist zu

berücksichtigen, dass diese unter verwerflicher, egoistischer und völlig

rücksichtsloser Ausnutzung von dessen offenkundiger psychischer Schwäche und

Tendenz zur Selbstschädigung erfolgte. Der Berufungskläger übte ganz massiven

Druck auf E____ aus und forderte selbst dann unverfroren per sofort weitere

Geldzahlungen als dieser – für den Berufungskläger erkennbar – über keinerlei

Geld mehr auf seinem Konto verfügte. Der vom Berufungskläger ausgeübte Druck

stieg sogar soweit, dass E____ sich gezwungen sah, seine langjährige Stelle zu

kündigen, weil er es nicht schaffte, damit umzugehen, dass man beim Arbeitgeber

von seinen (legalen) sexuellen Neigungen erfahren hatte. Der Deliktsbetrag ist

mit CHF 8’000.– hinsichtlich des vollendeten Delikts als im mittleren Bereich

einzustufen.

Zu Gunsten des

Berufungsklägers gilt es zu berücksichtigen, dass es bezüglich einer zusätzlich

avisierten Zahlung von CHF 2’500.– lediglich beim Versuch blieb. Im Rahmen der

subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des Berufungsklägers, dass er

ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und seine Tat keinesfalls aus

einer Zwangslage heraus beging. Zu betonen gilt es sodann, dass das vom

Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer ausserordentlichen

kriminellen Energie bedurfte. Es ging ihm einzig darum, möglichst viel Geld zu

erpressen. Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für die

von ihm begangene teilweise versuchte qualifizierte Erpressung in der Form der

fortgesetzten Erpressung gegenüber derselben Person als (im Vergleich zu

anderen denkbaren Tatvarianten) als mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem

Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das

Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten als

schuldadäquat.

1.6 Im

Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die übrigen Delikte

substantiell zu erhöhen. Das Appellationsgericht legt hierbei zunächst jeweils

fest, welche Strafe für die betreffenden Delikte für sich genommen

auszusprechen wäre. Für Vermögensdelikte wird nachfolgend im Rahmen der

Asperation grundsätzlich ein hälftiger Abzug und für Gewaltdelikte – aufgrund

deren stärkeren Eingriffswirkung für die Betroffenen – lediglich ein solcher

von einem Drittel gewährt.

1.6.1 Eine

erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund der versuchten schweren

Körperverletzung zum Nachteil von F____ vorzunehmen. Hierbei fällt zunächst

verschuldensmässig ins Gewicht, dass die gewalttätige Einwirkung zwar nicht

sehr lange dauerte und die Verletzungsfolgen de facto auch relativ geringfügig

waren, demgegenüber aber die Vorgehensweise mit Tritten gegen den Kopf und

Körper des Geschädigten wie auf einen Fussball äusserst perfide war und ein

grosses Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Konsequenzen barg. Die Attacke

war zudem äusserst feige und zugleich skrupellos, weil sie zu dritt in Überzahl

erfolgte und auf einen altersmässig und körperlich Unterlegenen zielte.

Immerhin wurden keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände eingesetzt. Zu

Gunsten des Berufungsklägers gilt es zu berücksichtigen, dass er nicht der

Hauptaggressor war und ihm eigene Tritte gegen den Kopf des Opfers nicht

nachgewiesen werden konnten. Zu berücksichtigen gilt es sodann unter Anwendung

des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» auch, dass beim Berufungskläger

ein – wenn auch haltloses – Motiv vorlag, insofern er die vernommene

Belästigung der Freundin seines Mittäters AK____ nicht hinnehmen wollte und die

betreffenden Männer abstrafen wollte. Allerdings belastet den Berufungskläger andererseits

die Bereitwilligkeit bzw. die Bedenkenlosigkeit, mit der er sich den Entschluss

seines Kollegen zu eigen machte, ihm völlig unbekannte Dritte anzugehen, die

ihm selbst nichts getan hatten. Schliesslich fällt verschuldensmindernd ins

Gewicht, dass es lediglich bei einem Versuch blieb, wobei dieser Umstand

allerdings rein zufällig und nicht als Verdienst des Berufungsklägers oder

seiner Mittäter anzusehen ist. Auch kann sich das baldige Ablassen von F____

nicht zu seinen Gunsten auswirken, ist es doch einzig der Intervention Dritter

zu verdanken. Für sich genommen wäre für die vom Berufungskläger in

Mittäterschaft begangene versuchte schwere Körperverletzung eine

Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten angezeigt. In Beachtung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.

1.6.2 Eine

weitere Erhöhung der Einsatzstrafe ist aufgrund des vom Berufungskläger

begangenen Angriffs vorzunehmen, welcher ebenfalls hinterhältig war und für die

Angegriffenen absolut überraschend kam. Wiederum gilt es hier zu

berücksichtigen, dass beim Berufungskläger ein – wenn auch haltloses – Motiv

vorlag, insofern er die vernommene Belästigung der Freundin seines Mittäters AK____

nicht hinnehmen wollte. Angesichts der Menschenansammlung rund um das Public

Viewing haben er und seine Mittäter den öffentlichen Frieden empfindlich

gestört und bestand durchaus ein gewisses Risiko, dass die Gewalttätigkeit auf

Umstehende übergreifen könnte. Immerhin wurde im Rahmen des Angriffs nicht

regelrecht auf die Opfer eingedroschen, sondern ihnen nur je – ohne Verwendung

von Hilfsmitteln – ein Schlag versetzt. Die von G____ schlussendlich erlittene

Verletzung ist zudem eher am unteren Rand denkbarer Körperverletzungen zu

verorten. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 5 Monaten

auszusprechen gewesen. In Beachtung des Asperationsprinzips erfolgt indessen

lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 1/3

Monate.

1.6.3 Hinsichtlich

der versuchten Gefährdung des Lebens zum Nachteil von X____ gilt es zunächst zu

Gunsten des Berufungsklägers zu beachten, dass lediglich ein versuchtes Delikt

vorliegt. Allerdings kann der Umstand, dass letztlich gemäss dem Gutachten

keine Lebensgefahr für X____ eintrat, dem Berufungskläger nicht wesentlich

zugutegehalten werden, war doch in der Hitze des Gefechts für ihn kaum

steuerbar, wie stark er ihren Hals zudrückte. Im Rahmen der Tatausführung hat

der Berufungskläger eine erschreckende Unbeherrschtheit an den Tag gelegt. Er

liess sich hierbei weder durch die Anwesenheit des Vaters der Geschädigten noch

durch die Anwesenheit ihres Sohnes von der erheblichen physischen Einwirkung auf

seine damalige Partnerin abhalten. Es ist vielmehr zu befürchten, dass die

Gewaltausübung des Berufungsklägers noch massiver ausgefallen wäre, wenn der

Vater und der Sohn der Geschädigten nicht anwesend gewesen wären. Auch das

Verschulden hinsichtlich der versuchten Gefährdung des Lebens zum Nachteil von X____

wiegt somit keineswegs leicht und es wäre hierfür für sich genommen eine Strafe

im Umfang von 18 Monaten auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips

rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.

1.6.4 Des

Weiteren ist die Einsatzstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen

Check- und Kreditkartenmissbrauchs zu schärfen, wobei diese vom Berufungskläger

begangenen Delikte in sehr engem Zusammenhang stehen. Bei all diesen Straftaten

gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger und sein Mittäter AI____ mit

einer ganz erheblichen Dreistigkeit und Rücksichtslosigkeit agierten, wobei der

Berufungskläger im Zweiergespann eindeutig der Anführer war. Er kannte sich in

der Schweiz weit besser aus und war – im Unterschied zu AI____ – sprachlich und

intellektuell in der Lage, die Formulare zu verstehen, zu fälschen und mit den

Geschädigten per E-Mail zu korrespondieren, um diese hinzuhalten. Der

Berufungskläger schädigte eine ausserordentlich hohe Zahl an Firmen, indem er

online zuerst unter seiner echten Identität und später unter Verwendung

falscher bzw. gestohlener Identitäten und gefälschter resp. nicht für ihn

bestimmter Ausweise Waren bestellte, die er von Anfang an nie zu zahlen

beabsichtigte. Sowohl die Konsequenzen seiner Delinquenz für die von seinen

Identitätsdiebstählen Betroffenen als auch für die geschädigten Firmen waren

dem Berufungskläger augenscheinlich völlig egal. Der Berufungskläger und AI____

erzielten damit in einer Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr einen

ausserordentlich hohen Deliktsbetrag von CHF 285’055.40 (darin

eingerechnet CHF 50’000.– bei denen es beim Versuch blieb). Das

Verschulden für diese Delikte ist jeweils als mittelschwer zu beurteilen.

1.6.5 Im

Einzelnen wäre die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um

14 Monate zu erhöhen, wobei sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine

angemessene Erhöhung um 7 Monate ergibt.

1.6.6 Der

gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft

insgesamt deutlich weniger Delikte und somit auch weniger Geschädigte als der

gewerbsmässige Betrug. Hier erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate,

in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate als sachgerecht.

1.6.7 Was

den gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch mit einer Strafandrohung

von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen

betrifft, so hat sich der Berufungskläger wiederum eine immense Anzahl an

Einzeldelikten zu Schulden kommen lassen. Er ist für Delikte unter der

Verwendung der Identität von Y____, Z____, AA____, AB____, aber auch für im

eigenen Namen (AS 2 Ziffer 26.7, 26.8 und 27) begangene Check- und

Kreditkartenmissbräuche zu verurteilen. Hierfür erscheint insgesamt eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate, in Anwendung des Asperationsprinzips

um 6 Monate als sachgerecht.

1.6.8 Hinsichtlich

der im Fallkomplex SB.2019.93 begangenen mehrfachen Betrüge ist bezüglich AS 1 Ziffer

1.1–1.8 zu konstatieren, dass dem Berufungskläger gegenüber der noch zur Schule

gehenden und geschäftlich sehr unerfahrenen H____ zweifellos die entscheidende

und dominante Rolle zukam. Er hat sich den gesamten Plan ausgedacht. Bezüglich

des betreffenden Betrugs gegenüber der C____ AG erschiene für sich genommen

eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen. Unter Vornahme der

Asperation ist eine Straferhöhung um 2,5 Monate vorzunehmen.

1.6.9 Bei

den gemeinsam mit J____ begangenen Betrügen zum Nachteil der P____ AG sowie der

D____ AG war der Berufungskläger klar die treibende Kraft und der eigentliche

Organisator der Tat. Zu beachten gilt es im Fall gemäss AS 1 Ziffer 3.1–3.8,

dass J____, nachdem sie erfuhr, dass der Berufungskläger in Tat und Wahrheit

mit dem Kredit eigene Schulden begleichen wollte, das auf ihrem AH____konto

eingetroffene Geld umgehend in bar bezog, damit zur P____ AG ging und dort den

am 25. Mai 2016 betrügerisch erhaltenen Kredit am 27. Mai 2016 auf einen Schlag

zurückzahlte. Insofern entstand lediglich eine vorübergehend ernsthafte

wirtschaftliche Gefährdung des ihr in Form eines Darlehens übertragenen

Bankvermögens von CHF 10’000.–. Freilich war dies nicht der Verdienst des

Berufungsklägers, sondern allein von J____. Bezüglich des Betrugs gegenüber der

P____ AG wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten

auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die

Einsatzstrafe um 2 zusätzliche Monate.

1.6.10 Was

den versuchten Betrug gemäss AS 1 Ziffer 3.1–3.8 zum Nachteil der D____ AG

hinsichtlich des Kredits von CHF 7’000.– betrifft, so gilt es zu Gunsten des

Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass lediglich ein Versuch vorliegt. Für

sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 3 Monaten angezeigt. In

Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen

lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1,5 Monate.

1.6.11 Als

nächstes gilt es die Einsatzstrafe für die vom Berufungskläger begangenen

mehrfachen Urkundenfälschungen zu erhöhen. Hinsichtlich der gemäss AS 1 Ziffer

1.4–1.7 mit H____ begangenen Taten erscheint isoliert betrachtet eine

Freiheitsstrafe von 1 Monat und hinsichtlich der gemäss AS 1 Ziffer

3.10–11 mit J____ begangenen Delikte eine solche von 2 Monaten als angemessen,

wobei in diesen Fällen wiederum dem Berufungskläger klar die Leaderrolle

zuzuschreiben ist. Zu beachten gilt es zudem, dass im zweiten Fall mit J____

sowohl Lohnabrechnungen als auch Bankbelege gefälscht wurden, während der

Berufungskläger hinsichtlich AS 1 Ziffer 1.4–1.7 lediglich für die Fälschung

von Bankbelegen zu verurteilen ist. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung

von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um 0,5 und 1 Monat, insgesamt

somit 1,5 Monate.

1.6.12 Was

die mehrfache Urkundenfälschung im Fallkomplex SB.2020.64 betrifft, so

erscheint unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit weiteren

Vermögensdelikten isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von jeweils 2

Monaten für die unter der Identität von Y____, Z____, AB____ sowie M____

begangenen Urkundenfälschungen als angemessen. Der weniger umfangreiche Fall

der Urkundenfälschung unter Verwendung der Identität von AA____ gemäss AS 1 Ziffer

29.2 wäre für sich betrachtet mit einer Freiheitsstrafe von 1 Monat zu

sanktionieren. Daraus folgt für die erwähnten Urkundenfälschungen unter

Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 4,5

Monate.

1.6.13 Was

die mehrfache Fälschung von Ausweisen mit einer Strafandrohung von

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe betrifft, so wäre isoliert

betrachtet für die unter der Identität von Y____, Z____, AB____ sowie M____

begangenen mehrfachen Delikte eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Monaten,

insgesamt somit von 8 Monaten angemessen. Für die mehrfache Fälschung von

Ausweisen gemäss AS 1 Ziffer 1.10 wäre für sich genommen eine Freiheitsstrafe

von 1 Monat auszusprechen. Daraus ergibt sich für die erwähnten Urkundenfälschungen

unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 4,5

Monate.

1.6.14 Des

Weiteren gilt es eine Sanktion für die Freiheitsberaubungen zum Nachteil von H____

(AS 1 Ziffer 2.2) sowie von X____ (AS 2 Ziffer 48) festzulegen. Die

Freiheitsberaubung gegenüber H____ dauerte mehrere Stunden, wobei der

Berufungskläger vorgängig den Wunsch des Opfers zu gehen selbst provozierte. Hinsichtlich

der Freiheitsberaubung gegenüber X____, welche etwa eine Stunde andauerte, gilt

es zu beachten, dass sie angesichts der Todesdrohungen gegenüber ihr und ihrem

Sohn aus Angst nicht wagte, die Wohnung zu verlassen. Für die beiden

Freiheitsberaubungen wäre isoliert betrachtet jeweils eine Freiheitsstrafe von

6 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation sind je 4 Monate

Freiheitsstrafe zusätzlich zu verhängen.

1.6.15 Für

die versuchte Nötigung zur Aufrechterhaltung der Beziehung zum Nachteil von H____

(AS 1 Ziffer 2.5) erscheint für sich genommen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten

angemessen. Der Berufungskläger drohte ihr mit dem Brechen des Armes und der

Nase und forderte eine Entscheidung, dass sie bei ihm bleiben müsse. Asperiert

sind dafür 2 Monate Freiheitsstrafe auszusprechen. Bezüglich der mehrfachen

versuchten Nötigung zum Nachteil von X____ (AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5) wirkt

sich zu Lasten des Berufungsklägers aus, dass er das Erzwingen der

Beziehungsfortsetzung mit ganz massiven und perfiden Drohungen zu erreichen

versuchte. So warnte er X____, dass er sich selbst erschiessen werde, aber

zuvor sie und ihren Sohn töten werde, was als äusserst verwerflich erscheint.

Dies würde als einzige zu beurteilende Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 10

Monaten führen. Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Einsatzstrafe um

6 ⅔ Monate zu erhöhen.

1.6.16 Die

Drohung «Du behinderte Schlampe, du verfickte, ich sorge dafür, dass du es

bereuen wirst» (AS 1 Ziffer 2.8) gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin H____

würde für sich genommen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten führen. Die

gegenüber J____ ausgesprochene Drohung «Hey, man sieht sich noch! Merk dir

das!» wäre für sich genommen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monate zu

ahnden. Für beide Drohungen zusammen ist eine Asperation der Einsatzsstrafe um

3 ⅓ Monate vorzunehmen.

1.6.17 Bezüglich

des mehrfachen Diebstahls wäre für den Diebstahl der Identitätskarten von Z____,

AB____ sowie M____ bei isolierter Betrachtung jeweils eine Freiheitsstrafe von

2 Monaten; insgesamt somit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten vorzunehmen. Daraus

ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB in für den

mehrfachen Diebstahl eine Asperation um insgesamt 3 Monate Freiheitsstrafe.

1.6.18 Die

mehrfachen einfachen Körperverletzungen gegenüber der damaligen Lebenspartnerin

H____ (AS 1 Ziffer 2.3–4 und 2.11) würden für sich genommen zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten führen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung

von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Verweis auf die obigen Ausführungen (E.

III.1.6) eine Asperation um 4 Monate.

1.6.19 Wenig

Gewicht kommt der Unterlassung der Buchführung zu. Hier wäre für sich

betrachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen, was zu einer

Asperation der Einsatzsstrafe um 1 Monat führt.

1.6.20 Tabellarisch

zusammengefasst ergibt sich demnach hinsichtlich der Strafzumessung vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger

Umstände folgendes Bild:

Erfüllter Straftatbestand

Isolierte Strafe

(in Monaten

Freiheitsstrafe)

Asperation

(in Monaten

Freiheitsstrafe)

Art. 156 Ziffer 2 StGB

Teilweise versuchte qualifizierte Erpressung

(AS 1 Ziffer 5.22–5.37)

Opfer E____

16

16 (Einsatzstrafe)

Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB

Versuchte schwere Körperverletzung

(AS 1

Ziffer 9)

Opfer F____

18

12

Art. 134 StGB

Angriff

(AS 1

Ziffer 7.1–7.8)

Opfer G____

5

3 ⅓

Art. 129

StGB

versuchte Gefährdung des Lebens

(AS 2 Ziffer 48.3)

Opfer X____

18

12

Art. 146 Abs. 2 StGB

Gewerbsmässiger Betrug

(AS 2 Ziffer 1–24)

(unter Verwendung der Identität von Y____)

(AS 2 Ziffer 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5)

(unter Verwendung der Identität von Z____)

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

(unter Verwendung der Identität von M____)

14

7

Art. 147 Abs. 2

StGB

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

(AS 2 Ziffer 1–24)

(unter Verwendung der Identität von Y____)

(AS 2 Ziffer 25.4)

(unter Verwendung der Identität von Z____)

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

(unter Verwendung der Identität von M____)

6

3

Art. 148 Abs. 2 StGB

gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch

(AS 2 Ziffer 21–24)

unter Verwendung der Identität von Y____

(AS 2 Ziffer 25.3–26.10)

unter Verwendung der Identität von Z____

(AS 2 Ziffer 26.7, 26.8 und 27.)

im eigenen Namen

(AS 2 Ziffer 29.4)

unter Verwendung der Identität von AB____

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

unter Verwendung der Identität von M____

versuchter Check- und Kreditkartenmissbrauch

unter Verwendung der Identität von AA____

(AS 2 Ziffer 30.3)

12

6

Art. 146 Abs. 1 StGB

Betrug

(AS 2 Ziffer 1.1-1.8)

zum Nachteil der C____ AG

5

2.5

(AS 2 Ziffer 3.1–3.8)

Kredit von CHF 10’000.–

zum Nachteil der P____ AG

4

2

(AS 2 Ziffer 3.10–3.13)

Versuchter Betrug

Kredit von CHF 7’000.– zum Nachteil der D____ AG

3

1.5

Art. 251 StGB

mehrfache Urkundenfälschung

(AS 2 Ziffer 1.4–1.7)

1

0.5

(AS 2 Ziffer 3.10–11)

2

1

Art. 251 StGB

mehrfache Urkundenfälschung

(AS 2 Ziffer 10, 11, 21, 22, 23 und 24)

i.S. Y____

2

1

(AS 2 Ziffer 25.2–25.6, 26.3, 26.4, 26.6, 26.9, 26.10)

i.S. Z____

2

1

(AS 2 Ziffer 29.2)

i.S. AA____

1

0.5

(AS 2 Ziffer 30.2)

i.S. AB____

2

1

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

i.S. M____

2

1

Art. 252 StGB

mehrfache Fälschung von Ausweisen

(AS 2 Ziffer 10)

i.S. Y____

2

1

(AS 2 Ziffer 25.2, 25.4–6, 26.2–6, 26.9, 26.10)

i.S. Z____

2

1

(AS 2 Ziffer 30.2)

i.S. AB____

2

1

(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)

i.S. M____

2

1

Art. 252 StGB

mehrfache Fälschung von Ausweisen

(AS 1 Ziffer 1.10)

1

0.5

Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB

Freiheitsberaubung

(AS 1 Ziffer 2.2)

Opfer H____

6

4

Art. 183 StGB

Freiheitsberaubung

(AS 2 Ziffer 48)

Opfer X____

6

4

Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB

versuchte Nötigung

(AS 1 Ziffer 2.5)

Opfer H____

3

2

Art. 181

StGB

mehrfache versuchte Nötigung

(AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5)

Opfer X____

10

6 ⅔

Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB

Drohung gegenüber der Lebenspartnerin

(AS 1 Ziffer 2.8)

Opfer H____

3

2

Art. 180 Abs. 1 StGB

Drohung

(AS 1 Ziffer 4.4–4.7)

Opfer J____

2

1 ⅓

Art. 139 StGB

Mehrfacher Diebstahl

(AS 2 Ziffer 25.1)

i.S. Z____

(AS 2 Ziffer 30.1)

i.S. AB____

(AS 2 Ziffer 31.1)

i.S. M____

6

3

Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziffer

2 Abs. 6 StGB

mehrfache einfache Körperverletzung gegenüber der

Lebenspartnerin

(AS 1 Ziffer 2.3–4 und 2.11)

Opfer H____

6

4

Art. 166 StGB

Unterlassung der Buchführung

(AS 2 Ziffer 47)

2

1

Gesamthaft

resultiert unter Berücksichtigung der Asperation eine Freiheitsstrafe von 102,82

Monaten, was umgerechnet 8,65 Jahren entspricht.

1.7 Diese

Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen

Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.

Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers im Strafurteil SG.2019.245 vom 20. März 2020 (vgl. angefochtenes

Urteil, S. 114 f.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf

an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Der Berufungskläger war sogar

dreist genug, dem Strafgericht zum Nachweis seiner angeblich erfolgreichen

Arbeitsbemühungen einen auffällig kurzfristig abgeschlossenen Arbeitsvertrag

vorzulegen, der indessen deutliche Anzeichen einer weiteren Fälschung aufweist,

indem er das von der AG____ GmbH für ein auf den 1. Februar 2014 datiertes

Arbeitszeugnis verwendete Layout für einen angeblich am 28. November 2018 –

drei Arbeitstage vor Beginn der Gerichtsverhandlung – abgeschlossenen

Arbeitsvertrag mit einer [...] GmbH übernahm (vgl. Arbeitszeugnis der AG____

GmbH, Akten 2 S. 1158, mit dem vom Berufungskläger anlässlich der

Hauptverhandlung vor Strafgericht eingelegten «Arbeitsvertrag unbefristetes

Arbeitsverhältnis»).

Aufgrund des

Zeitablaufs, aber auch der neuen Aussagen des Beschuldigten ergeben sich sodann

die folgenden Änderungen und Ergänzungen: Stark zu Lasten des Berufungsklägers

wirkt sich aus, dass er trotz eines laufenden Verfahren, in welchem er kurz

inhaftiert wurde, erneut massiv delinquierte. Dies zeugt von einer ausgeprägten

Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Den Berufungskläger scheinen

Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken,

zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht

verinnerlicht. Das tadellose Verhalten des Berufungsklägers im Strafvollzug

wirkt sich grundsätzlich neutral aus. Dies kann erwartet werden und führt nicht

zu einer Strafminderung. Positiv gilt es zu bewerten, dass der Berufungskläger aus

dem Strafvollzug am Kurs «Restaurative Justiz» des Vereins [...] teilnimmt. Bei

der Arbeit in der Haftanstalt hat er sich zudem ein gutes Fachwissen in der

Metallbearbeitung inkl. dem Programmieren und Bedienen von sog. CNC-Maschinen

(Computerized Numerical Control) aneignen können. Ebenso fällt zu Gunsten des

Berufungsklägers in Gewicht, dass er erst das Therapieangebot der [...] AG und

aktuell das Angebot der [...] in Anspruch nahm und sich insofern mit seiner

deliktischen Vergangenheit auseinandersetzt. Insofern kann festgehalten werden,

dass die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug beim Berufungskläger

zu einem gewissen Umdenken geführt haben. Allerdings zeigte sich anlässlich der

Hauptverhandlung vor Appellationsgericht aber auch, dass er oft floskelhaft und

stereotyp sprach und insgesamt sehr wenig Empathie mit seinen zahlreichen

Opfern zeigte (vgl. beispielsweise zweitinstanzliches Protokoll S. 5 und 8).

Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters

einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue

schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen

können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn

das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der

Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung

des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14.

April 2008 E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte bloss

vereinzelt Teilgeständnisse abgelegt hat, wobei er erst nach Vorhalt der

erdrückenden Beweislagen taktisch motivierte Geständnisse zu Protokoll gab. Es

fällt in diesem Zusammenhang auf, dass sich seine Geständnisse just auf jene

Sachverhalte beziehen, welche durch Fotos, Videos oder andere Beweismittel hinreichend

belegt und somit kaum zu bestreiten sind. Von einem Geständnis, welches auf der

Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann

daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Berufungsklägers

das äusserst umfangreiche Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit sind

seine vereinzelten Teilgeständnisse nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht

zu Gunsten des Berufungsklägers kann demgegenüber schliesslich berücksichtigt

werden, dass er die ersten Delikte beging, als er noch verhältnismässig jung

war und somit dem Jugendstrafrecht erst gerade entwachsen war.

1.8 Das

in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene

Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren

voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124

I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren

zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung

der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem

Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als

angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des

Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die

Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den

Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem

einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind

unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher

oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund

der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom

17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine

Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4.

a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung

des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer

Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar

2005 E. 2.2.2.4; Summers,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

Vorliegend

handelt es sich um einen äusserst aufwendigen Straffall, wobei der

Berufungskläger durch sein hartnäckiges und umfangreiches Weiterdelinquieren zu

einem grossen Teil selbst die Ursache für eine lange Verfahrensdauer gesetzt

hat. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5

Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem

Deliktszeitraum (vom 18. Juli 2011 bis zum am 2. April 2019) verflossenen Zeit

festzustellen, dass insgesamt von einer sehr langen Gesamtverfahrensdauer

auszugehen ist, welche dem Berufungskläger in leichtem Umfang strafmindernd in

Rechnung gestellt werden kann. Insgesamt führen die Täterkomponenten unter

Würdigung aller Aspekte in leichtem Masse zu einer Herabsetzung der

auszusprechenden Strafe. In Abwägung aller Aspekte erscheint eine Reduktion der

hypothetischen Gesamtstrafe von 8,65 Jahren auf 8 Jahre und 3 Monate

Freiheitsstrafe als angemessen.

1.9 Die

vorinstanzlich ausgesprochenen Bussen wegen der begangenen Übertretungen wegen

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 1 Ziffer 8,

CHF 300.–) sowie für Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer 4.5, CHF 300.–) erscheinen

als angemessen und sind demnach zu bestätigen.

IV. STRAFVOLLZUG

1.

Aufgrund des

Ausgeführten ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten.

Zudem ist gegenüber dem Berufungskläger eine Busse von CHF 600.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.

Bei diesem Strafmass ist für die Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte

Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen.

Die bisher

ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind gemäss

Art. 51 StGB anzurechnen.

2.

Der

Berufungskläger wurde am 19. Januar 2016 durch die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–

verurteilt, bei einer Probezeit von 4 Jahren (Akten 2 S. 18). Die

Deliktskomplexe betreffend (versuchten) Betrug bzw. Drohung im Zusammenhang mit

J____, teilweise die fortgesetzte Erpressung gegenüber E____ sowie der Angriff

und versuchte schwere Körperverletzung fallen in die mit Urteil vom 19. Januar

2016 festgelegte Probezeit. Damit hat das Gericht über den Vollzug dieser

Vorstrafe zu befinden. Die innert der Probezeit verübten Straftaten wiegen schwer

und lassen die Legalprognose des Berufungsklägers äusserst ungünstig

erscheinen, sodass die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 30.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB klarerweise vollziehbar zu

erklären ist.

V. LANDESVERWEISUNG

1.

Schliesslich

gilt es zu prüfen, ob gegen den Berufungskläger, welcher nicht über die

schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, eine Landesverweisung auszusprechen

ist.

2.

2.1 Gestützt

auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer

der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,

unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz

(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der

Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung

zunächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.

Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten

mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken

öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu

bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 27

ff.).

2.2 Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation

von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen

sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient

der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2; BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1070/2018

vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Busslinger/Uebersax,

Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,

in: Plädoyer 5/2016 S. 97). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt

sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a

Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden

persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)

heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.

1.7).

3.

Bei den vom

Berufungskläger nach Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung vom 1.

Oktober 2016 verübten Taten des gewerbsmässigen Check- und

Kreditkartenmissbrauchs, ebenso wie beim gewerbsmässigen Betrug, beim

gewerbsmässigen betrü­geri­schen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

(Art. 147 Abs. 2), der Gefährdung des Lebens sowie der Freiheitsberaubung

handelt es sich jeweils um Katalogstraftaten der obligatorischen

Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Fraglich ist zunächst, ob vorliegend

ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller Schwierigkeiten den Berufungskläger

derart hart trifft, dass sein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung

zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen würde.

Dabei sind insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiären

Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die

Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die

Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (Busslinger/Uebersax,

a.a.O., S. 101).

Wie das

Strafgericht zutreffend festhält, ist der Berufungskläger in [...] ([...])

geboren, verbrachte jedoch einige Jahre seiner Kindheit und sein bisheriges

Erwachsenenleben in der Schweiz. Gemäss Angaben des Migrationsamts des Kantons

Solothurn reiste er erstmals im März 1999, also mit gut 7 Jahren, in die

Schweiz ein, lebte bis kurz vor seinem [...]. Geburtstag hier, verbrachte

dann wiederum circa 4 Jahre in [...] und lebt nun seit August 2007 in der

Schweiz (Akten 2 S. 71). Die Mutter des Beurteilten wurde am 12. Februar 2010

eingebürgert und lebt ebenfalls nach wie vor in der Schweiz (Akten 2 S. 72). Zu

seinem leiblichen Vater in [...] hatte der Berufungskläger lange keinen

Kontakt, gemäss seinen Aussagen an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

leidet dieser unter Parkinson (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Sein

Stiefvater ist am [...] 2019 verstorben (EV zur Person, Akten 2 S. 8; Schreiben

AW____, Akten 2 S. 792; erstinstanzliches Protokoll S. 4 f.). Der Beurteilte

spricht fliessend Deutsch und sein soziales Umfeld befindet sich gemäss seinen

Depositionen in der Schweiz.

Es ist

festzustellen, dass der Berufungskläger seine Jugendzeit grösstenteils und zwar

vor allem die prägenden Jahre in [...] verbrachte. Der Berufungskläger gibt

zwar an, er beherrsche die [...] Sprache nicht so gut wie die deutsche (vgl. erstinstanzliches

Protokoll S. 4), was jedoch im Umkehrschluss bedeutet, dass er des [...] durchaus

mächtig ist. Es ist sodann davon auszugehen, dass zumindest noch gewisse

verwandtschaftliche Kontakte in [...] bestehen.

Hinsichtlich der

vom Berufungskläger geltend gemachten Beziehung zu AW____, welche während

seinem Haftaufenthalt entstanden sein soll, sind diverse Auffälligkeiten

festzustellen. Zunächst erscheint es als sonderbar, dass sie dem

Berufungskläger aus dem Nichts einen Brief ins Gefängnis schrieb, ohne dass der

Berufungskläger sie vorweg kontaktiert gehabt hätte. Zudem ist z.B. dem Brief

gemäss Akten 2 S. 3979, der von AW____ eintraf, keinerlei Art von

Zuneigung zu entnehmen, dafür aber die unmissverständliche Aufforderung, er

solle seine Briefe in Zukunft datieren. Weiter fällt auf, dass in den gesamten

Akten des Migrationsamtes Solothurn AW____ keinerlei Erwähnung findet. Bei

einer echt gelebten Beziehung wäre dies aber zwingend zu erwarten gewesen.

Ferner ist im Rahmen der Landesverweisung relevant, dass AW____ keine

Schweizerin ist und angeblich in [...] lebt. Insgesamt kann dieser Beziehung

somit im Rahmen der Landesverweisung klarerweise keine entscheidende Bedeutung

zukommen.

Demgegenüber ist

jedoch festzuhalten, dass der Berufungskläger in der Schweiz in verschiedener

Hinsicht schlecht integriert ist. Er verfügt über keine abgeschlossene

Berufsausbildung (seine begonnene [...]-Lehre hat er abgebrochen, Akten 2 S. 8),

hielt sich mit Gelegenheitsjobs mehr schlecht als recht über Wasser und weist

entsprechend hohe Schulden auf (Betreibungsregisterauszug, Akten 2 S. 79 ff.).

Wie bereits dargelegt, ist der Berufungskläger zudem mehrfach vorbestraft und

liess sich von seinen deliktischen Machenschaften nur durch die Verhaftung

abhalten (was er sogar implizit im Rahmen der vor­instanzlichen

Hauptverhandlung einräumte, erstinstanzliches Protokoll S. 4). Dass er sich

während des Strafvollzugs tadellos verhielt und damit begann, seine Delikte im

Rahmen einer Therapie zu bearbeiten, ist auch im Rahmen der Landeserweisung positiv

zu werten. Allerdings hat der Berufungskläger in der Vergangenheit zahlreiche dringliche

Warnungen hinsichtlich seiner Ausschaffung komplett ignoriert. So wurde die am

21. März 2013 erlassene Wegweisungsverfügung der Migrationsbehörde Solothurn

durch das Verwaltungsgericht Solothurn mit der Begründung aufgehoben, es

erscheine angemessen, dem (damals) erst 21-jährigen Berufungskläger noch eine

letzte Chance zu geben, sich beweisen zu können (Akten 2 S. 71 f.).

Als Bedingungen

für die am 23. Januar 2014 gewährte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nannte das Migrationsamt das eigenständige Bestreiten des Lebensunterhalts

(ohne neue Schulden anzuhäufen), die Ablösung von der Sozialhilfe sowie die

strafrechtliche Bewährung (Akten 2 S. 72; vgl. auch Akten 1 S. 432 f.). Das

Bundesamt für Justiz gab mit Schreiben vom 26. Februar 2014 seine Zustimmung

zur nochmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, bezeichnete es jedoch

als absoluten Grenzfall und hielt ausdrücklich fest, dass die genannten

Bedingungen strikt einzuhalten seien – der Berufungskläger habe sich absolut

straffrei und klaglos zu verhalten (Akten 1 S. 447). Der Berufungskläger war

sich also seit Anfang 2014 bewusst, dass sein Verblieb in der Schweiz an einem seidenen

Faden hängt und sein tadelloses Wohlverhalten vor­aussetzt. Wie die vorliegend

beurteilten Delikte zeigen, hielt sich der Berufungskläger in ganz krasser

Weise nicht an diese Bedingungen. Es ist deshalb bei ihm von einer ungünstigen

Legalprognose auszugehen. An den Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls

fehlt es vorliegend zudem bereits, weil der Berufungskläger – wie bereits

dargelegt wurde – die prägenden Jahre seine Jugendzeit grösstenteils in [...]

verbrachte. Die Arbeits- und Ausbildungssituation stellt sich für ihn in beiden

Ländern gleich dar. Der Berufungskläger ist in beiden Ländern genau gleich

integriert bzw. nicht integriert. Er hat zudem in beiden Ländern Angehörige.

Die Resozialisierungschancen stellen sich bei ihm in beiden Ländern ebenfalls identisch

dar. Es ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger in [...]

zurechtfinden wird. Der Berufungskläger hat auch nach Einführung der

Landesverweisung unverdrossen weitere Delikte begangen und sich seine Chancen,

die ihm das Migrationsamt eingeräumt hatte, selbst mit aller Deutlichkeit verbaut.

Bei dieser Sachlage führt eine Landesverweisung nicht zu einem unannehmbaren

Eingriff in die Lebensbedingungen des Berufungsklägers. Mangels genügend

gewichtiger persönlicher Interessen liegt somit kein Härtefall im Sinne von

Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

Auch wenn sich

infolgedessen nähere Ausführungen zur Interessenabwägung an sich erübrigen, sei

darauf hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der zahlreichen vom Berufungskläger

verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Landesverweisung seine

privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz im vorliegenden Fall ohnehin

klar überwiegen würde.

4.

Die Dauer der

Landesverweisung liegt zwischen 5 und 15 Jahren und bemisst sich in erster

Linie am Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4.

Auflage 2018, Art. 66a N 28). Unter Berücksichtigung aller Umstände –

insbesondere im Lichte der vorhandenen Vorstrafen, seines Verschuldens sowie

der Schwere seiner umfangreichen Delinquenz seit dem 1. Oktober 2016 –

erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren als angemessen.

Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der zu

mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dem eine ungünstige

Legalprognose zu stellen ist. Die Landesverweisung ist somit gemäss Art. 20 der

N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem einzutragen.

VI. BESCHLAGNAHME

UND ZIVILFORDERUNGEN

1. Hinsichtlich

der Beschlagnahmen und der Zivilforderungen, welche für den Fall der

weitgehenden Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht substanziert

angefochten worden sind, werden die angefochtenen Urteile bestätigt. Demensprechendend

bleiben die beschlagnahmten Speichersticks, Beschlagnahme­verzeichnisse [...]

und [...], Akten 1 S. 387 f., bei den Akten und die übrigen beschlagnahmten

Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

eingezogen.

2.

2.1 Gestützt

auf Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) wird zum Ersatz

verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus

Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu

beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die

geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als

Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner Natur

nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter

Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht

besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender

Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit

dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen

der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen

und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der

zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu

erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf

deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz-

und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR

(vgl. Dolge, Basler Kommentar

StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In

Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die

anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.

Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den

Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend

begründet oder beziffert hat.

Gemäss Art. 47

OR und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den

Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im

Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer

der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des

Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des

Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung

eines Geldbetrages (Kessler,

Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, Art. 47 OR N 1 ff;

Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht,

2013, Band 1, S. 181).

2.2 Da

die dargelegten Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind, ist der

Berufungskläger zur Zahlung von im Zusammenhang mit der H____ angefallenen

CHF 307.20 an die Opferhilfe beider Basel zu verurteilen bzw. zur Zahlung eines

Betrags von CHF 438.95, welche der Opferhilfe im Zusammenhang mit der J____

entstanden und vom Berufungskläger zu vertreten sind (Akten 1 S. 2232 f.); die

Mehrforderung von CHF 200.– erscheint demgegenüber nicht plausibel und wird

abgewiesen.

2.3 Zudem

liegen die Vorrausetzung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR bezüglich H____ und

J____ vor, und der Berufungskläger ist in Anwendung von nach Massgabe der Genugtuungsansätze

in vergleichbaren Fällen zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.–

an H____ bzw. von CHF 500.– an J____ zu verurteilen, als Entschädigung für

die den Zivilklägerinnen durch den Berufungskläger erlittenen seelischen

Unbill. Im je hälftigen Umfang sind die gemessen an der Gerichtspraxis

vergleichsweise hohen Genugtuungsforderungen abzuweisen.

2.4 Der

Berufungskläger wird des Weiteren zu CHF 474.– Schadenersatz zuzüglich 5 %

Zins seit dem 1. April 2017 an die S____ AG, zu CHF 18’081.60

Schadenersatz an die Firma D____ AG, zu CHF 4’418.85 Schadenersatz zuzüglich 5 %

Zins seit dem 31. August 2017 an die O____ AG, zu CHF 6’044.75 Schadenersatz

zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2018, zu CHF 800.– Genugtuung

zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. März 2018 sowie zu CHF 5’696.65

Parteientschädigung an M____ verurteilt. Das Appellationsgericht erachtet diese

Schadenersatzansprüche aufgrund der Akten als nachgewiesen und die betreffende

Genugtuungshöhe als angemessen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4’501.55

[recte: CHF 6’187.75] wird abgewiesen.

Der Berufungskläger

wird schliesslich zu CHF 18’307.30 Schadenersatz und CHF 711.40

Parteientschädigung an die R____ AG, zu CHF 10’843.20 Schadenersatz an die P____

AG sowie zu CHF 31’116.10 Schadenersatz zuzüglich 8,5 % Zins seit dem 17.

August 2018 an die V____ AG verurteilt. Auch diese Ansprüche wurden von den

Geschädigten hinreichend belegt.

2.5 Die

beschlagnahmten USB Sticks und CDs mit Fotos, Videos und Mobiltelefon

Unterlagen (Originaldatenträger; Pos. 100–103 und 200–203) verbleiben vorerst

bei den Akten und sind nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der

Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft zurückzugegeben.

VII. KOSTEN

1.

Bezüglich der

erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die

beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie

verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248

E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Demzufolge trägt der Berufungskläger die

Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 8’292.15

und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das erstinstanzliche Verfahren

SB.2019.93 und die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16’491.55 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 10’800.– für das erstinstanzliche Verfahren SB.2020.64. Die

Mehrkosten von CHF 1’658.40 im Verfahren SB.2019.93 gehen zu Lasten der

Strafgerichtskasse.

Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise

inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt

davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge

gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren

Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids

können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit.

b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019

Nach dem

Ausgeführten sind sowohl die Berufung des Berufungsklägers als auch die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen, wobei der

Berufungskläger nur zu einem verhältnismässig kleinen Teil obsiegt, während die

Staatsanwaltschaft in wesentlichen Teilen mit ihrer Anschlussberufung

durchzudringen vermag. Überdies gilt es zu beachten, dass im vorliegenden,

äusserst aufwändigen Berufungsverfahren zum allergrössten Teil die durch den

Berufungskläger gerügten Punkte (beinahe vollständige Anfechtung der zu

beurteilenden Strafurteile SB.2019.93 und SB.2020.64) zu beurteilen waren. Die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7’000.–

(inkl. Kanzleiauslagen) gehen bei dieser Sachlage somit zu Lasten des

Berufungsklägers.

2.

Dem amtlichen

Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im

Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Der von ihm mit Honorarnote vom 26. April 2022 geltend gemachte Zeitaufwand von

42,7 Stunden (SB.2020.64) sowie 17,5 Stunden (SB.2019.93) und für beide

Verfahren zusammen einem zusätzlichen Aufwand von 24 Stunden erscheint als

angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor

Appellationsgericht insgesamt 10 Stunden zu berücksichtigen sind. Dem amtlichen

Verteidiger, B____, wird somit für das Berufungsverfahren ein Honorar von

CHF 18’833.40 und ein Auslagenersatz von CHF 801.80 (zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 1’511.90), insgesamt also CHF 21’147.10, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Der im Urteilsdispositiv aufgeführte Betrag,

welcher nicht sämtliche Aufwendungen der Verteidigung berücksichtigte, ist

insofern zu berichtigen.

Dem

unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin J____, K____, ist für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 64.–

(zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 169.20), insgesamt also CHF 2’366.55, aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte der Urteile des

Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2018 sowie des Strafgerichts vom 20. März

2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

– der Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes / Konsum von Marihuana (AS 1 Ziffer 8,

Verfahren SB.2019.93) und der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung

(AS 2 Ziffer 47, Verfahren SB.2020.64);

– die Freisprüche vom Vorwurf des

gewerbsmässigen Wuchers (AS 1 Ziffer 5.16), von der Anklage der versuchten

schweren Körperverletzung (AS 2 Ziffer 28), der versuchten qualifizierten

einfachen Körperverletzung (AS 2 Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2

Ziffer 28), des Diebstahls (AS 2 Ziffer 29.1) sowie der Widerhandlung gegen das

Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49);

– die Verfahrenseinstellung zufolge

Verjährung im Anklagepunkt Ziffer 6 (recte 8) betreffend mehrfache Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich vor dem 6. Dezember 2015 erfolgter

angeklagter Handlungen (AS 1 Ziffer 8);

– die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen für die

beiden erstinstanzlichen Verfahren (SB.2019.93 und SB.2020.64).

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung der Buchführung (AS 2 Ziffer 47)

und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes/Konsum von Marihuana

(Art. 19a BetmG; AS 1 Ziffer 8) – in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft – der teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der

gleichen Person), der versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen

Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen

Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des

Angriffs, der mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der

mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen

Diebstahls, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen

Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig

erklärt.

A____ wird verurteilt zu 8 Jahren und 3 Monaten

Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 31. März 2016 und vom

7. auf den 8. Juli 2016 (4 Tage), der Untersuchungshaft seit dem 4. April

2019 sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 3. Februar 2020,

sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 122 Abs. 3 i.V.m. 22 Abs. 1,

123 Ziffer 1 Abs. 1 und Ziffer 2 Abs. 6, 126 Abs. 1, 129 i.V.m. 22 Abs. 1,

134, 139 Ziffer 1, 146 Abs. 1, teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 146 Abs. 2, 147 Abs.

2, 148 Abs. 2, 156 Ziffer 1 und 2, teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 166, 180 Abs. 1,

teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. b, 181 i.V.m. 22 Abs. 1, 183 Ziffer 1 Abs. 1, 251 Ziffer

1, teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 252 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziffer

1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 19. Januar 2016 von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vergehens nach Art. 19 Abs.

1 des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und

3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre

des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise

versuchten falschen Anschuldigung sowie des Diebstahls in AS 2 Ziffer 1.1

freigesprochen.

Der

Beurteilte wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– an H____

sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– an J____ verurteilt. Die

Mehrforderungen werden abgewiesen.

Der

Beurteilte wird bezüglich Ziffer 2 der Anklageschrift zu CHF 307.20 und

bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift zu CHF 438.95 Schadenersatz an die

Opferhilfe beider Basel verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 200.–

bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift wird abgewiesen.

Die

beschlagnahmten Speichersticks, Beschlagnahmeverzeichnisse [...] und [...], Akten 1 S. 387 f., bleiben bei

den Akten, die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.

Der

Beurteilte wird zu CHF 474.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem

1. April 2017 an die S____ AG verurteilt.

Der

Beurteilte wird zu CHF 18’081.60 Schadenersatz an die Firma D____ AG verurteilt.

Der

Beurteilte wird zu CHF 4’418.85 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem

31. August 2017 an die O____ AG verurteilt.

Der

Beurteilte wird zu CHF 6’044.75 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem

12. Dezember 2018, zu CHF 800.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem

15. März 2018 sowie zu CHF 5’696.65 Parteientschädigung an M____

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4’501.55 [recte:

CHF 6’187.75] wird abgewiesen.

Der

Beurteilte wird zu CHF 18’307.30 Schadenersatz und CHF 711.40

Parteientschädigung an R____ AG verurteilt.

Der

Beurteilte wird zu CHF 10’843.20 Schadenersatz an die P____ AG verurteilt.

Der

Beurteilte wird zu CHF 31’116.10 Schadenersatz zuzüglich 8,5 % Zins seit

dem 17. August 2018 an die V____ AG verurteilt.

Die

beschlagnahmten USB Sticks und CDs mit Fotos, Videos und Mobiltelefon

Unterlagen (Originaldatenträger; Pos. 100–103 und 200–203) verbleiben vorerst

bei den Akten und werden nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der

Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft zurückgegeben.

A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage

von CHF 8’292.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das

erstinstanzliche Verfahren SB.2019.93 und die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16’491.55 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 10’800.– für das erstinstanzliche Verfahren

SB.2020.64. Die Mehrkosten von CHF 1’658.40 im Verfahren SB.2019.93

gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 7’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen) gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 18’833.40 und ein Auslagenersatz von CHF 801.80

(zuzüglich 7,7% MWST von CHF 1’511.90), insgesamt also CHF 21’147.10, aus

der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin J____,

K____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’133.35 und

ein Auslagenersatz von CHF 64.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 169.20),

insgesamt also CHF 2’366.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Privatklägerschaft (vollständiges Urteil

an: E____, F____, G____, H____, J____ und M____, die restlichen Privatkläger

erhalten das Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).