SB.2019.93
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (gegenüber der Lebenspartnerin), Angriff, Freiheitsberaubung, versuchte Nötigung, mehrfache Drohung (tw. gegenüber der Lebenspartnerin), mehrfacher, teilweise versuchter Betrug etc.
28. April 2022Deutsch163 min
Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2019.93
SB.2020.64
URTEIL
vom 28.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ ,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard , Dr. Andreas Traub ,
MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
Beschuldigter
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerschaft
i.S.
SB.2019.93:
C____ AG
D____ AG
E____
F____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
G____
vertreten durch Opferhilfe beider
Basel,
Steinenring 53, 4051 Basel
H____
vertreten durch I____, Advokat,
[...]
J____
vertreten durch K____, Advokat,
[...]
Privatklägerschaft
i.S.
SB.2020.64:
L____
M____
vertreten durch N____, Rechtsanwältin,
[...]
O____ SA
P____ AG
R____ AG
S____ AG
D____ AG
V____ AG
vertreten durch die W____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 6. Dezember 2018
(SG.2018.197) (Berufungsverfahren SB.2019.93)
betreffend
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung
(gegenüber der Lebenspartnerin), Angriff, Freiheitsberaubung, versuchte
Nötigung, mehrfache Drohung (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin),
mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, mehrfache Fälschung von Ausweisen,
mehrfache, teilweise versuchte Erpressung (gegenüber der gleichen Person),
Tätlichkeiten sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
sowie
Berufung gegen ein Urteil
des Strafgerichts
vom 20. März 2020 (SG.2019.245)
(Berufungsverfahren SB.2020.64)
betreffend
gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, gewerbsmässiger Betrug,
mehrfache, teilweise versuchte falsche Anschuldigung, versuchte Gefährdung des
Lebens, mehrfacher Diebstahl, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache, teilweise
versuchte Nötigung, mehrfache Fälschung von Ausweisen sowie Unterlassung der
Buchführung
Inhaltsverzeichnis
I. FORMELLES. 9
II. MATERIELLES.. 10
A.
Gegenstand des Berufungsverfahrens. 10
B.
Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 6. Dezember 2018 (SB.2019.93) 11
1. Betrug
und mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Ausweisfälschung (AS 1 Ziffer
1) 11
1.1 Betrug (AS 1 Ziffer 1.1–1.8) 11
1.2 Urkundenfälschung (AS 1 Ziffer 1) 12
1.3 Mehrfache Fälschung von Ausweisen
(AS 1 Ziffer 1.10) 16
2. Delikte
zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2) 17
2.1 Sachverhalt 17
2.2 Rechtliches. 18
2.2.1 Freiheitsberaubung. 18
2.2.2 Mehrfache
einfache (nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte) Körperverletzung 19
2.2.3 Drohung und versuchte Nötigung. 20
3. Delikte
zum Nachteil der P____ und der D____ (AS 1 Ziffer 3). 22
3.1 Allgemeines. 22
3.2 Betrug zum Nachteil der P____. 22
3.3 Versuchter Betrug zum Nachteil
der D____. 22
3.4 Urkundenfälschung
zum Nachteil der P____ (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ (AS 1 Ziffer 3.9) 24
4. Delikte
zum Nachteil von J____ (AS 1 Ziffer 4) 25
4.1 Drohung (AS 1 Ziffer 4.6) 25
4.2 Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer 4.5) 26
5. Fortgesetzte
Erpressung zum Nachteil von E____ (AS 1 Ziffer 5) 27
6. Versuchte
schwere Körperverletzung und Angriff zum Nachteil von F____ und G____ (AS 1 Ziffer
7, recte Ziffer 9) 29
6.1 Allgemeines. 29
6.2 Angriff (AS 1 Ziffer 7.1–7.8) 29
6.3 Versuchte schwere
Körperverletzung (AS 1 Ziffer 7.9–7.15) 31
C.
Angefochtenes Strafgerichtsurteil vom 20. März 2020 (SB.2020.64) 34
1.
Delikte zum Nachteil von X____ (AS
2 Ziffer 48) 34
1.1 Sachverhalt 35
1.2 Rechtliches. 37
1.2.1 Freiheitsberaubung
(AS 2 Ziffer 48.1) 36
1.2.2 Versuchte
Gefährdung des Lebens (AS 2 Ziffer 48.3) 37
1.2.3 Mehrfache,
teilweise versuchte Nötigung (AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5) 38
2.
Vermögensdelikte und deren
Begleitdelikte. 39
2.1 Delikte unter Verwendung der
Identität von Y____ (AS 2 Ziffer 1–24) 39
2.1.1 Sachverhalt 39
2.1.2 Rechtliches. 43
2.1.2.1 Gewerbsmässiger
Betrug sowie gewerbsmässiger betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 1–24) 43
2.1.2.2 Gewerbsmässiger Check- und
Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 21–24) 47
2.1.2.3 Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer
10, 11, 21, 22, 23 und 24) 48
2.1.2.4 Fälschung von Ausweisen (AS 2 Ziffer
10) 48
2.1.2.5 Diebstahl (AS 2 Ziffer 1.1) 49
2.2 Delikte unter
Verwendung der Identität von Z____(AS 2 Ziffer 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10) 50
2.2.1 Allgemeines. 50
2.2.2 Tatsächliches. 50
2.2.3 Rechtliches. 51
2.3 Delikte des
Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im Namen seiner Firma (AS 2 Ziffer 26.7,
26.8, 27) 54
2.3.1 Tatsächliches. 54
2.3.2 Rechtliches. 54
Gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch. 54
2.4 Delikte unter Verwendung der Identität
von AA____ (AS 2 Ziffer 29) 54
2.4.1 Tatsächliches. 54
2.4.2 Rechtliches. 55
2.5 Delikte unter
Verwendung der Identität von AB____ (Anklageschrift Ziffer 30.1) 56
2.5.1 Diebstahl
(Anklageschrift Ziffer 30.1) 56
2.5.2 Tatsächliches. 56
2.5.3 Rechtliches. 57
2.6 Delikte unter
Verwendung der Identität von M____ (AS 2 Ziffer 31–35, 37–45) 58
2.6.1 Allgemeines. 58
2.6.2 Tatsächliches. 59
2.6.3 Rechtliches. 59
2.7 Delikt zum Nachteil von AD____
(AS 2 Ziffer 36) 61
2.8 Mehrfache falsche Anschuldigung
(AS 2 Ziffer 46) 62
III. STRAFZUMESSUNG.. 63
IV. STRAFVOLLZUG.. 76
V. LANDESVERWEISUNG.. 76
VI. BESCHLAGNAHME UND ZIVILFORDERUNGEN.. 80
VII. KOSTEN.. 82
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit
Urteil vom 6. Dezember 2018 (Verfahrensnummer: SB.2019.93) sprach das
Strafdreiergericht Basel-Stadt A____ der versuchten schweren Körperverletzung,
der mehrfachen einfachen Körperverletzung (gegenüber der Lebenspartnerin), des
Angriffs, der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen
Drohung (teilweise gegenüber der Lebenspartnerin), des mehrfachen, teilweise
versuchten Betrugs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen,
teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der
Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig und verurteilte ihn zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 31. März 2016 und vom 7. auf den 8. Juli
2016 (insgesamt 4 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Demgegenüber
wurde A____ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung und des
gewerbsmässigen Wuchers freigesprochen. Im
Anklagepunkt Ziffer 6 (recte Ziffer 8) der Anklageschrift vom 31. Juli 2018
(nachfolgend Anklageschrift 1 bzw. AS 1) betreffend mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes wurde das Verfahren bezüglich vor dem 6. Dezember 2015
erfolgter angeklagter Handlungen zufolge Verjährung eingestellt. Des Weiteren
wurde die gegen A____ am 19. Januar 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4
Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt. Der Beurteilte wurde überdies zur Zahlung einer Genugtuung von
CHF 1’000.– an H____ sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– an J____
verurteilt, wobei die Mehrforderungen abgewiesen wurden. Ferner wurde der
Beurteilte bezüglich Ziffer 2 der Anklageschrift 1 zu CHF 307.20 und hinsichtlich
Ziffer 4 der Anklageschrift 1 zu CHF 438.95 Schadenersatz an die Opferhilfe beider
Basel verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 200.– bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift
wurde abgewiesen. Die beschlagnahmten
Speichersticks, Beschlagnahmeverzeichnisse [...] und [...], Akten im Verfahren
SB.2019.93 (nachfolgend: Akten 1) S. 387 f., verblieben bei den Akten, die
übrigen beschlagnahmten Gegenstände wurden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer
Landesverweisung nach Art. 66a des Strafgesetzbuches wurde abgewiesen.
Schliesslich wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8’292.15 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 15’000.– A____ auferlegt und die Mehrkosten von CHF 1’658.40
gingen zu Lasten der Strafgerichtskasse.
B. Gegen
dieses Urteil meldete A____ innert der 10-tägigen Frist die Berufung an und
stellte mit Berufungserklärung vom 27. August 2019 folgende Rechtsbegehren:
«1. Der Beschuldigte sei bezüglich
versuchter schwerer Körperverletzung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, des Angriffs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen
Nötigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der mehrfachen
Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung und
der Tätlichkeit von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei, soweit die
Verjährung noch nicht eingetreten ist, wegen der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a BetmG mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen.
3. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen.
4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien A____
herauszugeben.
5. Die Verfahrenskosten und das Honorar
des amtlichen Verteidigers seien auf die Staatskasse zu nehmen.»
C. Mit
Eingabe vom 19. September 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
ihrerseits Anschlussberufung gegen das Urteil vom 6. Dezember 2018 an. In ihrer
bereits begründeten Anschlussberufungserklärung vom 4. Oktober 2019 führte sie
aus, diese richte sich gegen das ausgesprochene Strafmass und die Teilfreisprüche
in Bezug auf alle Urkundenfälschungen. Die weiteren Freisprüche und
Einstellungen seien nicht angefochten, es sei aber eine Landesverweisung von 10
Jahren auszusprechen.
Mit Eingabe vom
27. November 2019 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein.
Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 18. Dezember 2019 repliziert.
D. Des
Weiteren sprach das Strafgericht Basel-Stadt A____ mit Urteil vom 20. März 2020
(Verfahrensnummer: SB.2020.64) des gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs, des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen, teilweise
versuchten falschen Anschuldigung, der versuchten Gefährdung des Lebens, des
mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen,
teilweise versuchten Nötigung, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen sowie der
Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
seit dem 4. April 2019 sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem
10. Februar 2020. Zudem wurde der Beurteilte in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die
angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen wurde.
Von der Anklage
der versuchten schweren Körperverletzung (Ziffer 28 der Anklageschrift vom 10.
Dezember 2019 [nachfolgend: Anklageschrift 2 bzw. AS 2]), der
Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48), der versuchten qualifizierten einfachen
Körperverletzung (AS 2 Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2 Ziffer 28),
des Diebstahls (AS 2 Ziffer 1.1 und 29.1) sowie der Widerhandlung gegen
das Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49) wurde A____ hingegen freigesprochen.
Hinsichtlich der
Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts, der Zivilforderungen sowie der
Kosten kann an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv
verwiesen werden.
E. Gegen
dieses Urteil vom 20. März 2020 meldete A____ ebenfalls innert der 10-tägigen
Frist die Berufung an und stellte mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2020
folgende Rechtsbegehren:
«1. Der Beschuldigte sei bezüglich der
Ziffern 26.7, 26.8, 27. und 47. schuldig zu sprechen des mehrfachen (teilweise
versuchten) Check- und Kreditkartenbetrugs und des Unterlassens der Buchführung
schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei in allen anderen
Punkten der Anklageschrift von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Probezeit zu bestrafen.
4. Die Zivilforderungen seien auf den
Zivilweg zu verweisen.
5. Von einer Landesverweisung nach Art.
66a StGB sei abzusehen.
6. Die Verfahrenskosten seien zu 70 % dem
Beschuldigten aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger sei nach Massgabe der
eingereichten Honorarnote zu entschädigen.»
Mit Eingabe vom
31. Juli 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ihrerseits
Anschlussberufung gegen das Urteil vom 20. März 2020 und führte aus, diese
richte sich gegen die Freisprüche hinsichtlich AS 2 Ziffer 48.1 respektive S.
88 des Urteils und dort das Rechtliche zur Freiheitsberaubung, AS 2 Ziffer 1.1
und Urteil S. 100 betreffend Diebstahl des B-Ausländer-Ausweises von Y____
sowie gegen die Strafzumessung.
Die Staatsanwaltschaft
hat ihre Anschlussberufungsbegründung am 15. Oktober 2020 eingereicht. Hierauf
ging die Berufungsbegründung bzw. Anschlussberufungsantwort des
Berufungsklägers vom 30. November 2020 beim Appellationsgericht ein.
F. Was
die wichtigsten verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts
betrifft, so wurden mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 die Berufungsverfahren
SB.2019.93 und SB.2020.64 unter Zustimmung der Parteien per 15. Oktober 2020
miteinander vereinigt. Ferner wurden die Parteien mit Verfügungen vom 20.
August 2021 sowie vom 6. Dezember 2021 auf einen gerichtlichen
Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO (allfällige Beurteilung einiger
Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146 StGB) hingewiesen. Mit derselben
Verfügung vom 20. August 2021 sowie mit Verfügung vom 2. September 2021 wurden
zudem amtliche Erkundigungen bei den Firmen [...] AG, [...] GmbH, [...].ch, [...]
GmbH, S____ AG, [...], [...] AG, [...].ch (recte [...].ch), [...] Ltd, [...]
GmbH, [...] GmbH, [...], [...] SA, [...], [...], [...] und AE____ AG eingeholt.
G. Anlässlich
der heutigen Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht erscheinen der
Berufungskläger mit Rechtsanwalt B____, Advokat K____ als Rechtsvertreter der
Privatklägerin J____ sowie Staatsanwalt [...].
H. Der
Berufungskläger sowie die Staatsanwaltschaft halten an ihren bereits
schriftlich gestellten Anträgen fest. K____ begehrt für die Privatklägerin J____,
es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich und unter o/e-Kostenfolge zu
bestätigen.
Auf die Aussagen
des zur Person und zur Sache befragten Berufungsklägers sowie auf die
Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen
eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
I. FORMELLES
Nach Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend hinsichtlich der beiden
angefochtenen Urteile der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter zudem
von den beiden angefochtenen Urteilen berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er jeweils zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381
Abs. 1 StPO.
Beide Parteien
haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400
Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Sowohl auf die beiden Berufungen des
Berufungsklägers als auch auf die zwei Anschlussberufungen der
Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
II. MATERIELLES
A. Gegenstand des
Berufungsverfahrens
Gemäss Art. 404
Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in
den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es stehen daher
ausschliesslich jene Teile der angefochtenen Urteile des Strafgerichts vom 6. Dezember
2018.
sowie vom 20. März 2020 zur Disposition, welche Gegenstand der zuvor
dargelegten Berufungserklärungen und Anschlussberufungserklärungen bilden. Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil
der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»).
Aufgrund der von
den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2018 sowie des
Strafgerichts vom 20. März 2020 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:
– der Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes / Konsum von Marihuana (AS 1 Ziffer 8,
Verfahren SB.2019.93) und der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung
(AS 2 Ziffer 47, Verfahren SB.2020.64);
– die Freisprüche vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Wuchers (AS 1 Ziffer 5.16, Verfahren SB.2019.93) und im
Verfahren SB.2020.64 von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung
(AS 2 Ziffer 28), der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (AS
2.
Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2 Ziffer 28), des Diebstahls (AS 2
Ziffer 29.1) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49);
– die Verfahrenseinstellung zufolge
Verjährung im Anklagepunkt Ziffer 6 (recte 8) betreffend mehrfache Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich vor dem 6. Dezember 2015 erfolgter
angeklagter Handlungen (AS 1 Ziffer 8, Verfahren SB.2019.93);
– die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen für die
beiden erstinstanzlichen Verfahren (SB.2019.93 und SB.2020.64).
Dementsprechend
ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in Rechtskraft
erwachsen sind.
B. Angefochtenes
Strafgerichtsurteil vom 6. Dezember 2018 (SB.2019.93)
1.
Betrug
und mehrfache Urkundenfälschung sowie mehrfache Ausweisfälschung (AS 1 Ziffer
1)
1.1
Betrug (AS 1 Ziffer 1.1–1.8)
a) Gemäss
AS 1 Ziffer 1.1–1.8 wird dem Berufungskläger zusammengefasst vorgeworfen, in
Mittäterschaft mit AF____ und H____ in Verwirklichung ihres gemeinsamen
Tatplans mit Kreditantrag vom 3. Juni 2014 über den Betrag von CHF 33’000.–
und zugehörigen Beilagen, bestehend aus gefälschten Lohn- und Bankbelegen, die C____
AG [...] arglistig, vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
über die Einkommensverhältnisse und die Rückzahlungsfähigkeit von H____
getäuscht zu haben. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt (vgl. angefochtenes
Urteil SB.2019.93 S. 33–40), ist an sich unbestritten, was der Berufungskläger
auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (zweitinstanzliches
Protokoll S. 6 f. und 10).
b) Der
Berufungskläger stellt sich jedoch unter Verweis auf den
Bundesgerichtsentscheid 6B_480/2018 auf den Standpunkt, es liege zufolge
Opfermitverantwortung der C____ AG im vorliegend zu beurteilenden Fall keine
Arglist vor (vgl. BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2 f.). Dass
diese lediglich eine einzige Lohnabrechnung sowie einen Kontoauszug verlangt
und keine weiteren Abklärungen über die Bonität des Schuldners getroffen habe,
müsse für eine auf die Vergabe von Kleinkrediten spezialisierte Bank als
fahrlässig bezeichnet werden.
c) Wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so
den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig. Arglist ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.
Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar
Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 61 ff.). Arglist scheidet aus, wenn
der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren
trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder
Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das
täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302
E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_184/2020 vom 13.
September 2021, je mit weiteren Hinweisen).
d) Die
Argumentation des Berufungsklägers greift nicht. Bei Banken und auf
Kreditvergabe spezialisierten Firmen ist der Massstab der zu erwartenden
Sorgfalt zwar erhöht, aber keineswegs so weit, dass diese zu
Fälschungsermittlungen angehalten wären, es sei denn, dass es konkrete Hinweise
auf Fälschungen gäbe. Die Opfermitverantwortung greift nur bei geradezu
leichtsinnigem Handeln. Von einer derartigen Nachlässigkeit der C____ AG,
welche die Betrugsmachenschaften des Berufungsklägers in den Hintergrund treten
Dispositiv
liesse, kann vorliegend nicht die Rede sein. Demnach ist der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB unter Verweis auf die
zutreffenden Darlegungen der Vorderrichter (vgl. angefochtenes Urteil
SB.2019.93 S. 33–40) zu bestätigen.
1.2 Urkundenfälschung
(AS 1 Ziffer 1)
a) Gemäss
Ziffer 1 der Anklageschrift 1 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, zum Zweck
der Krediterlangung gemeinsam mit AF____ auf die damals noch von diesem
betriebene Firma AG____ GmbH drei gefälschte Lohnausweise der Monate März,
April und Mai 2014 für H____ erstellt zu haben, obwohl diese gar nie bei der AG____
GmbH beschäftigt gewesen war.
Zudem wird den
beiden vorgeworfen, bei einem Kontoauszug der AH____ den ursprünglichen Betrag
von CHF 0.35 zu CHF 5’040.35 abgeändert zu haben. Der Berufungskläger habe sich
durch dieses Vorgehen der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziffer
1 StGB schuldig gemacht.
b) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger in diesem Punkt frei. Sie erwog
zusammengefasst, die Falschbeurkundung, um welche es der Sache nach gehe,
erfordere eine qualifizierte schriftliche Lüge. Lohnabrechnungen und
Kontoauszügen komme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein solcher
erhöhter Wahrheitsgehalt und damit keine Urkundenqualität im Sinne von
Art. 251 StGB zu, womit es zur Erfüllung des Straftatbestands der
Urkundenfälschung am Vorliegen einer Urkunde im tatbestandlichen Sinne fehle.
c) Die
Staatsanwaltschaft rügt in diesem Punkt in ihrer Anschlussberufung, die
Vorinstanz habe den jeweils auch unter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung
im engeren Sinne, bei welchem über den Aussteller getäuscht werde, angeklagten
Sachverhalt gar nicht geprüft und für die Begründung den hier nicht anwendbaren
Bundesgerichtsentscheid BGer 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 zu Rate gezogen.
In jenem sei die beschuldigte Person selbst Ausstellerin der Kontoauszüge ihrer
eigenen Gesellschaften gewesen und habe darin die finanzielle Situation ihrer
Gesellschaften unwahr dargelegt. Daher sei in jenem Fall – anders als in der
vorliegenden Konstellation – eine erhöhte Glaubwürdigkeit dieser Kontoauszüge
Voraussetzung gewesen, um eine Falschbeurkundung zu bejahen. Vorliegend sei der
C____ AG eine objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des
Einkommens von H____ vorgetäuscht worden. In den Kontoauszügen werde der
aktuelle Kontostand gegenüber dem Kontoinhaber aber auch intern im Rahmen der
Buchhaltung festgehalten. Angeklagt sei die Beurkundung einer falschen Tatsache
und nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern
einer echten Urkunde.
d) Den
Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB erfüllt u.a., wer
in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder
sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1),
eine Urkunde fälscht oder verfälscht (sog. Urkundenfälschung im engeren Sinn),
die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) (Abs. 2)
oder wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Gebrauchen einer
unechten oder unwahren Urkunde) (Abs. 3). Die Urkundenfälschung im engeren Sinn
erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit
dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Die Urkunde ist unecht
(falsch, gefälscht), wenn sie nicht von dem aus ihr ersichtlichen Aussteller,
sondern von einem Anderen stammt, bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre
von einer anderen Person als ihrem tatsächlichen Urheber her (vgl. Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht I,
4. Auflage 2018, Art. 251 StGB N 3).
Verfälschen ist
lediglich ein Spezialfall des Fälschens. Bei der Tatvariante des Verfälschens
wird der Inhalt einer echten Urkunde eigenmächtig abgeändert. Hersteller dieser
abgeänderten Urkunde und der aus ihr ersichtliche Aussteller sind auch hier
nicht identisch. Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen
Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, sodass diese nicht
mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und der
Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr den neuen Inhalt
gegeben. Der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst
ersichtliche sind nicht identisch; die Urkunde ist unecht. Insofern ist das
Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde bzw. des
Fälschens i. e. S. und als selbstständige Tatvariante im Grunde entbehrlich
(vgl. Boog, a.a.O., Art. 251 StGB
N 46).
e) Nachfolgend
gilt es zwischen den vom Berufungskläger erstellten Lohnabrechnungen und
Bankbelegen zu differenzieren.
aa) Hinsichtlich
der betreffenden Lohnabrechnungen ist erstellt und unbestritten, dass H____ nie
bei der AG____ GmbH beschäftigt gewesen war, sondern vielmehr der
Berufungskläger zeitweise dort gearbeitet hatte. Weiter steht fest, dass der
Berufungskläger gemeinsam mit AF____ in der Absicht, sich unrechtmässig zu
bereichern, vorsätzlich die drei Lohnbelege gefälscht hat, um der C____ AG eine
objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____
vorzutäuschen. Nachfolgend gilt es zunächst zu prüfen, ob die Firma AG____ GmbH
des Mitbeschuldigten AF____ als Aussteller anzusehen ist. Das wäre der Fall,
wenn die betreffenden Lohnausweise von der AG____ GmbH autorisiert worden
wären. AF____ war mitangeklagt und wurde wie der Berufungskläger von der Vorinstanz
aus Gründen der Subsumption freigesprochen. Daraus kann aber nicht geschlossen
werden, er habe die Lohnausweise der AG____ GmbH nicht autorisiert. Vielmehr
ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung, dass die Vorinstanz davon
ausging, der Berufungskläger und AF____ hätten die vorliegenden zu
beurteilenden Lohnabrechnungen gemeinsam erstellt (vgl. Audiodatei der
mündlichen Urteilseröffnung, Spielzeit 10:15:00). Diese Darlegungen erscheinen
als überzeugend und es ist daher – zu Gunsten des Beschuldigten – von diesem
Sachverhalt auszugehen. Die Lohnausweise der AG____ GmbH sind demnach echt,
aber unwahr. Dies bedeutet, dass sie vom daraus ersichtlichen Aussteller, der AG____
GmbH, zwar erstellt worden sind und diese die darin enthaltenen Angaben gemacht
hat, aber sie inhaltlich unwahr sind, da H____ in Wahrheit nie für die AG____
GmbH tätig war. Bei dieser Ausgangslage liegt mangels einer unechten Urkunde
hinsichtlich der Lohnabrechnungen keine Urkundenfälschung im engeren Sinn vor.
Es gilt somit hinsichtlich der vom Berufungskläger erstellten Lohnabrechnungen
nachfolgend die Tatvariante der Falschbeurkundung zu prüfen. Was die
Lohnabrechnungen betrifft, wird dem Berufungskläger denn auch gemäss der
Anklageschrift, die Beurkundung einer falschen Tatsache (Falschbeurkundung) und
nicht die Täuschung über den Aussteller oder das nachträgliche Abändern einer
echten Urkunde vorgeworfen.
bb) Im Gegensatz zur Urkundenfälschung im
engeren Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, betrifft
die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,
bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht
übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darauf, dass eine
Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in
schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und
Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und
wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert eine
qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem
Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher
ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E.
2.1; je mit Hinweisen). Allgemein
gültige Kriterien für eine schlüssige Abgrenzung zwischen (strafloser)
einfacher schriftlicher Lüge und Falschbeurkundung sind trotz umfangreicher
Judikatur nicht vorhanden. Die
Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss vielmehr für
jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden. In
seiner neueren Rechtsprechung stellt das Bundesgericht an die Beweisbestimmung
und Beweiseignung einer Urkunde im Rahmen einer Falschbeurkundung höhere
Anforderungen als früher. Eine qualifizierte schriftliche Lüge wird nur
angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der
Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall,
wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber
Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer
Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften
der Art. 957a ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke
näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134, 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; Boog, a.a.O., Art. 251 N 68
ff. und 84).
Nach der
Rechtsprechung kommt Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche
Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit keine
Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu (Urteile BGer 6B_624/2007 vom
14. November 2007 E. 4.2; 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.5.3;
6B_382/2011 vom 26. September 2011 E. 2.2; je mit Hinweisen). Eine
Lohnabrechnung ist grundsätzlich nicht bestimmt und geeignet, die Wahrheit der
darin enthaltenen Angaben betreffend die Höhe des Lohns zu beweisen. Der
Lohnabrechnung kommt hingegen in Bezug auf die Urkundenfälschung im engeren
Sinne Urkundenqualität zu (Urteile 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.2;
6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.1; Boog,
a.a.O., Art. 251 StGB N 150). Bei den vorliegend zu prüfenden Lohnabrechnungen
sind der aus der Urkunde ersichtliche und der wirkliche Aussteller – die AG____
GmbH – wie dargelegt wurde, identisch. Demnach handelt es sich, wie für die
Tatvariante der Falschbeurkundung erforderlich, um eine echte Urkunde.
cc) Mangels
erhöhtem Wahrheitsgehalt stellen die Lohnabrechnungen der AG____ GmbH nach der
oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Urkunde im
tatbestandlichen Sinne von Art. 251 StGB dar.
Ebenso liegt
Tatvariante des Gebrauchens einer unechten oder unwahren Urkunde hinsichtlich
der gefälschten Lohnabrechnungen nicht vor, da Tatobjekt dieser Norm stets
unechte und unwahre Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 Abs. 2 StGB voraussetzt
(Weder, in: StGB-Kommentar, Donatsch
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, Art. 251 N 36).
Wie bereits
dargelegt wurde, ist diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt, da
einerseits keine unechten Urkunden vorliegen und andererseits den Lohnabrechnungen
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein erhöhter Wahrheitsgehalt und
damit keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zukommt. Demnach liegt
hinsichtlich der gefälschten Lohnabrechnungen keine Urkundenfälschung vor.
dd) Bezüglich
des vom Berufungskläger gemeinsam mit AF____ gemäss dem Beweisergebnis
abgeänderten Kontoauszugs der AH____, ist es hingegen so, dass aus der Urkunde
ersichtliche Aussteller (die AH____) und der wirkliche Aussteller (der
Berufungskläger bzw. AF____) nicht identisch sind. Somit gilt es diesbezüglich
die Tatbestandsvariante der Urkundenfälschung im engeren Sinn zu prüfen. Erforderlich
ist gemäss den obigen rechtlichen Darlegungen, dass der Inhalt einer echten
Urkunde eigenmächtig abgeändert wird in der Absicht, jemanden am Vermögen oder
an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Durch die
Abänderung des Betrags von CHF 0.35 zu CHF 5’040.35 täuschten der
Berufungskläger und AF____ der C____ AG zum Zweck der Krediterlangung eine
objektive und neutrale Bestätigung eines Dritten bezüglich des Einkommens von H____
vor. Folgerichtig hat der Berufungskläger den Inhalt einer echten Urkunde
eigenmächtig und vorsätzlich zum Zweck der Krediterlangung abgeändert. Bei
dieser Sachlage ist der Berufungskläger bezüglich des Kontoauszugs der AH____
der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig zu sprechen.
1.3 Mehrfache
Fälschung von Ausweisen (AS 1 Ziffer 1.10)
a) Dem
Berufungskläger wird gemäss AS 1 Ziffer 1.10 vorgeworfen, am oder kurz nach dem
18. Juli 2011 ein Arbeitszeugnis der früheren Firma [...], die zu diesem
Zeitpunkt jedoch bereits im Handelsregister gelöscht war, gefälscht zu haben,
um sich auf diese Weise unrechtmässig das Fortkommen zu erleichtern. Mit
derselben Absicht soll der Berufungskläger am 8. August 2011 oder kurze Zeit
danach, vermutlich ebenfalls an seinem früheren Wohnort am [...] in [...], ein,
angeblich durch das Amt für Berufsbildung Solothurn ausgestelltes,
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und somit einen weiteren Ausweis, mit welchem
er sich unzutreffender Weise einen Abschluss als Produktionsmechaniker
bescheinigte, ebenfalls gefälscht haben. Dabei habe er wiederum über den wahren
Aussteller dieses Ausweises getäuscht. Die Vorinstanz sprach den
Berufungskläger in diesem Punkt der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art.
252 StGB) schuldig.
b) Aufgrund
der Einwendungen der Verteidigung ist hinsichtlich der Ausweisfälschung im
zweitinstanzlichen Verfahren einzig die Frage umstritten, ob die gefälschten
Dokumente durch den Berufungsführer oder durch H____ hergestellt worden sind. Mit
der Vorinstanz ist tatsächlich schwer vorstellbar, wer ausser dem
Berufungskläger selbst an der Erstellung eines auf seinen Namen lautenden
Zeugnisses bzw. Fähigkeitsausweises ein Interesse und einen Nutzen gehabt haben
könnte. Der vom Berufungskläger vorgebrachte Einwand, er sei mit Computern
nicht so bewandert gewesen, dass er diese Dokumente selber hätte herstellten
können, ist zudem eine offensichtliche Schutzbehauptung. Vielmehr bot sich der
Berufungskläger im Internet als Computerkenner insbesondere für «Word» unter dem
Titel «[...] Freelancer from Basel» an (vgl. Akten 2 S. 4219 und 4184).
Wenn der Berufungskläger im Verfahren SB.2020.64 aussagte, er habe AI____
gezeigt, wie man Fälschungen herstellt und ihm dafür Vorlagen zur Verfügung
gestellt (vgl. erstinstanzliches Protokoll im Verfahren SB.2020.64 S. 8), kann
er zudem im vorliegenden Zusammenhang nicht ernsthaft behaupten, es bestünden
keine Anhaltspunkte, dass er diese Urkunden im Verfahren SB.2019.93 selber
gefälscht habe. In diesem Punkt ist der Berufungskläger demnach unter Verweis
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil S. 40
f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Art. 252
StGB) schuldig zu sprechen.
2. Delikte
zum Nachteil von H____ (AS 1 Ziffer 2)
2.1 Sachverhalt
a) Die
Vorinstanz kam hinsichtlich des in Ziffer 2 der Anklageschrift 1 geschilderten
Verhaltens zum Schluss, der Berufungskläger habe sich zum Nachteil seiner
damaligen Freundin H____ der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1
StGB, der mehrfachen einfachen (aber nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB
qualifizierten) Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, der
versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) sowie der (einfachen statt
wie angeklagt mehrfachen) Drohung gegenüber der Lebenspartnerin (Art. 180
Abs. 1 und 2 lit. b StGB) schuldig gemacht.
b) Die
Vorinstanz stellte in ihrem Urteil hierbei zu Recht auf die als äusserst glaubhaft
beurteilten Aussagen von H____ ab und erachtete demgegenüber die Aussagen des
Berufungsklägers als unglaubhaft.
Es kann auf die
betreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 42–47;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben ist hierbei, dass am von H____
anklagegemäss geschilderten Sachverhalt die von eigenem Erleben zeugende
Anschaulichkeit, aber auch die – über Jahre aufrechterhaltene – Konstanz der
Schilderung sowie deren Detailreichtum auffällt. Mit der Lebensnähe und
Authentizität ihrer Ausführungen kontrastiert demgegenüber das weitgehend
stereotype, pauschale Bestreiten des Berufungsklägers, der die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe wenig glaubwürdig als reine Erfindung der ihm angeblich
übelwollenden H____ darstellt. Objektiviert werden die Übergriffe zum Nachteil von
H____ zudem durch ein entsprechendes Droh-SMS des Berufungsklägers (Akten 1 S.
1068), ein ärztliches Zeugnis (Akten 1 S. 1069) sowie Fotos (Akten 1 S. 1165–1167).
Die Verteidigung
versucht, H____ zu unterstellen, dass sie ihre Belastungsaussagen erfunden
habe, um selber nicht für den Betrug zur Rechenschaft gezogen zu werden. Dieser
Argumentation steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass H____ die
Fälschungen, die ihre Mutter auf dem Laptop gefunden hatte, selber freiwillig
zur Einvernahme mitbrachte (Akten 1 S. 854 und S. 909 f.). Hätte
H____ tatsächlich mit falschen Belastungen ihren Anteil am Betrug, der in der
Zeit zwischen März und Juni 2014 stattfand, dem Berufungskläger in die Schuhe
schieben wollen, hätte sie die angeklagte Gewalt (Tatzeit 10. September 2014) konsequenterweise
auf einen früheren Zeitpunkt zurückdatiert und sicher nicht auf ein Datum
gelegt, als diese Gewalt für den schon verübten Betrug gar nicht mehr
ursächlich sein konnte. Der gemäss AS 1 Ziffer 2 angeklagte Sachverhalt ist
demnach gestützt auf die glaubhaften Aussagen von H____ sowie die vorhandenen
objektiven Beweismittel erstellt. Nachfolgend gilt es, diesen rechtlich zu
würdigen.
2.2 Rechtliches
2.2.1 Freiheitsberaubung
a) Der
Freiheitsberaubung macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt
oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht (Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB). Das Delikt hebt also die Freiheit
auf, sich nach eigener Wahl vom Ort, an dem man sich befindet, an einen anderen
Ort zu begeben (BGE 101 IV 154 E. 3). Dabei verlangen Lehre und Rechtsprechung
zu Recht eine gewisse Intensität und Dauer. Das Unerhebliche scheidet hierbei
aus, sodass ein bloss momentanes Festhalten gegen den Willen des Betroffenen
oder eine lediglich minimale Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch keine
tatbestandsmässige Freiheitsberaubung darstellt. Was die Anforderungen an die
Dauer betrifft, ist die Festlegung einer exakten zeitlichen Grenze weder
möglich noch sinnvoll. Allerdings sind die Anforderungen in der Praxis nicht
hoch eingestuft worden, bereits einige wenige Minuten werden als hinreichend
angesehen (vgl. BGer 6B_1064/2013 vom 10. März 2014 E. 1.3; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. Auflage 2018, Art. 83 StGB N 41). Gleichgültig sind nach
allgemeiner Auffassung die Mittel, derer sich der Täter bedient, um das
genannte Ziel zu erreichen. In Betracht kommen Gewalt (Festhalten, Fesseln,
Anbinden, Einsperren), Hypnose, Betäubung, Drohung usw., also beliebige Mittel,
wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig
gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden
(vgl. BGE 101 IV 402 E. 1 f.). Die psychische Einwirkung muss dabei eine
Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten
Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 83 StGB N
38).
b) Der
Berufungskläger schloss H____ gemäss dem Beweisergebnis über mehrere Stunden in
ihrer Wohnung ein. Er verschloss zudem auch alle Fenster, um ungestört Gewalt
gegen H____ auszuüben und zu verhindern, dass sie um Hilfe rufen konnte. In
rechtlicher Hinsicht ist dieses Handeln des Berufungsklägers als
Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Der betreffende Schuldspruch der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.
2.2.2 Mehrfache einfache (nach
Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte) Körperverletzung
a)
Art.
123 Ziffer 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im
Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne
von Art. 126 StGB zu werten sind (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3
m.w.H.). Voraussetzung für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung
oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit
erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen
mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer
hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn
Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich
so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen sowie
nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (Roth/Berkemeier,
a.a.O. Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).
Die Abgrenzung
zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es
sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen
Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem
Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen).
In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss
harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des
gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als
einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse
Kratzer hinausgehen. Bei der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ist
für Einordnung der Verletzung die Auswirkung derselben auf die Psyche des
Opfers von Relevanz. Zu beachten ist, ob dem Opfer erhebliche Schmerzen
zugefügt werden, dieses einen eigentlichen Schockzustand erleidet oder in einen
Rausch oder Betäubungszustand versetzt wird (Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).
Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie
auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während
dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde (Art. 123 Ziffer
2 Abs. 6 StGB).
b) Erstellt
ist zunächst, dass H____ und der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt
zusammenwohnten, ein Paar waren. H____ und der Berufungskläger waren zwar
offiziell nie am [...]platz angemeldet, jedoch führten sie auf unbestimmte Zeit
einen gemeinsamen Haushalt (vgl. Akten S. 866 und 1066), auch wenn H____
weiterhin die meisten Kleider und anderes am Wohnort ihrer Eltern hatte (vgl. Akten
1 S. 1082). Demnach wird die Tat gemäss Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB von
Amtes wegen verfolgt.
Dem ärztlichen
Zeugnis vom 11. September 2014 und der zugehörigen Fotodokumentation ist zu
entnehmen, dass H____ mehrere Hämatome an den Oberarmen – und zwar an der
Innen- wie an der Aussenseite – sowie zwei weitere am Hinterkopf erlitten hatte
(Akten 1 S. 1069 und 1165–1167). Auch der Einwand des Berufungsklägers, die
ärztlich attestierten Hämatome, stammten – nicht wie angeklagt von ihm, sondern
vom Boxunterricht, den H____ in der Schule besucht habe – überzeugt nicht.
Dieser Argumentation ist mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass
Kickboxen kein Festhalten beinhaltet, sondern dabei auf den Gegner eingeboxt
und eingekickt wird. Derartige Schläge und Kicks würden keine Hämatome an der
Innenseite der Oberarme verursachen. Ebenso können Schwellungen am Hinterkopf
nicht auf ein Kickboxtraining zurückzuführen sein, da Schläge oder Tritte
allenfalls auf die Seite des Kopfes – jedoch nicht auf den Hinterkopf – im
Rahmen eines solchen Trainings denkbar sind. Zum vorhandenen Spurenbild passt
zudem, dass der Berufungskläger Linkshänder ist (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll S. 7), da sich das mit 3 x 4 cm grösste Hämatom auf der rechten
Innenseite des Arms von H____ befindet (Akten1 S. 1069). In Würdigung aller
Aspekte erscheint daher erstellt, dass die betreffenden Verletzungen H____ vom
Berufungskläger zugefügt wurden. Rechtlich sind die bei H____ festgestellten
Verletzungen im Bestätigung des Urteils der Vorinstanz als mehrfache einfache,
nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierte Körperverletzung zu
qualifizieren.
2.2.3 Drohung und versuchte
Nötigung
a) Der
Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken
oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB
wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der hetero- oder homosexuelle
Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen
Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach
der Trennung begangen wurde. Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende
Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst
erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder
Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand
dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und
sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (vgl. Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar Strafrecht I,
4. Aufl. 2018, Art. 180 StGB N 5 und dortige Verweise). Die
Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines
künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. «Schrecken» ist eine
heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer
Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während «Angst» ein beklemmendes, banges
Gefühl ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende
seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei der
Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig
hingestellt werden muss. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss
eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch
welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird
(vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art.
180 N 12–14 und dortige Verweise).
b) Der
Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen der
Handlungsfreiheit jemanden nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist,
wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder
wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem
erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E.
3.3.1).
Ein Versuch
liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und
seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E.
3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
c) Der
Berufungskläger drohte gemäss dem erstellten Sachverhalt (vgl. E. II.B.2.1)
H____ den Arm und die Nase zu brechen, wenn sie die Beziehung erneut zu beenden
versuche, wodurch er sie – und auch eine durchschnittliche Person in der
betreffenden Situation – in Angst und Schrecken versetzte. Er versuchte mit
diesen Drohungen, sie widerrechtlich zur Fortsetzung der Beziehung mit ihm zu
zwingen. Sein Verhalten ist somit als versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m.
22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.
Eine Drohung
gegenüber der Lebenspartnerin gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB liegt
schliesslich aufgrund des SMS mit sinngemäss folgendem Wortlaut vor: «Du
behinderte Schlampe, du verfickte, ich sorge dafür, dass du es bereuen wirst.» (Akten
1 S. 1068). Durch diese Äusserung versetzte der Berufungskläger seine damalige
Lebenspartnerin H____ vorsätzlich und nachvollziehbar in Angst und Schrecken.
Zusammengefasst
ist der Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 2 der Anklageschrift 1 demnach in
Bestätigung des Urteils der Vorinstanz der Freiheitsberaubung, der mehrfachen
einfachen (aber nach Art. 123 Ziffer 2 Abs. 6 StGB qualifizierten)
Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Drohung gegenüber der
Lebenspartnerin schuldig zu sprechen.
3. Delikte zum Nachteil
der P____ AG und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3)
3.1 Allgemeines
Hinsichtlich des
gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift 1 geschilderten Sachverhaltes ist in
tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht auf die glaubhaften
Aussagen von J____ abgestellt hat: Ihre Schilderungen korrespondieren exakt mit
den Abklärungsergebnissen der AH____ (Akten 1 S. 1183) sowie den
Kreditunterlagen und einem Kontoauszug des betreffenden Kreditinstituts, der P____
AG, vom 11. Juli 2017 (Akten 1 S. 1220 ff., 1233). Es kann somit in diesem
Punkt auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 47–51; Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2 Betrug zum Nachteil der P____
AG
a) Die
Vorinstanz kam zum Schluss, der Berufungskläger habe sich bei der Erlangung
eines Kredits in der Höhe von CHF 10’000.– des Betrugs zum Nachteil der P____ AG schuldig
gemacht. Der Berufungskläger hat hiergegen Berufung erhoben und bringt im
Wesentlichen vor, die P____ AG sei ihrer Vorsichtspflicht nicht nachgekommen,
weswegen es im vorliegenden Fall am Tatbestandsmerkmal der Arglist fehle.
b) Wie
bereits dargelegt wurde (vgl. E. II.B.1.1.c), greift die Mitverantwortung von
Betrugsopfern nur bei geradezu leichtsinnigem Handeln. Bei Banken und auf
Kreditvergabe spezialisierten Firmen ist der Massstab der zu erwartenden Sorgfalt
zwar erhöht, aber keineswegs so weit, dass diese zu Fälschungsermittlungen
angehalten wären, es sei denn, dass es Hinweise auf Fälschungen gäbe. Ebenso
ist der Verweis der Verteidigung auf den Bundesgerichtsentscheid BGer
6B_480/2018 vom 13. September 2019 unbehelflich. Die vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalte unterscheiden sich dadurch vom genannten
Bundesgerichtsentscheid, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren
eine Drittperson als Kreditnehmerin vorschob. Bei diesen Drittpersonen handelte
es sich zwar um Mittäterinnen, aber um Mittäterinnen, die selber noch keinen
Kleinkredit aufgenommen hatten, die somit weder bei der Zentralstelle für
Kreditinformation (ZEK) noch beim Betreibungsamt registriert waren. Demnach
gehen die Rügen des Berufungsklägers ins Leere und der vorinstanzliche
Schuldspruch wegen Betrugs zum Nachteil der P____ AG ist zu bestätigen.
3.3 Versuchter
Betrug zum Nachteil der D____ AG
a) Des
Weiteren sprach die Vorinstanz den Berufungskläger bezüglich eines Kredits von CHF
7’000.– des versuchten Betrugs zum Nachteil der D____ AG schuldig. Das
Strafgericht erwog, dass der Berufungskläger auch in diesem Fall gemäss den
anschaulichen Schilderungen von J____ als vorwiegend tatbeherrschender Mittäter
in Erscheinung getreten sei. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des
Vermögensschadens sei aber zu beachten, dass die monatlichen Kreditraten
CHF 155.– betrugen. Gemäss der Kreditfähigkeitsprüfung der D____ AG (Akten
1 S. 1209) sei J____ sogar ausgehend von ihrem realen Einkommen von netto
CHF 2’900.– noch immer ein Überschuss von rund CHF 200.– über ihrem
Existenzminimum verblieben. Damit hätte die D____ AG im Fall einer Betreibung
noch immer die monatlichen Raten von CHF 155.– erhältlich machen können. Mangels
eines Vermögensschadens sei damit der objektive Tatbestand des Betrugs nicht
erfüllt. Da jedoch der Tatbestand in subjektiver Hinsicht zu bejahen sei, führe
dies in Bezug auf den Kredit bei der D____ AG zu einem Schuldspruch wegen
versuchten Betrugs.
b) Die
Verteidigung rügt die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und beantragt einen
Freispruch. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, wie die Vorinstanz
richtig ausführe, habe J____ über ein Einkommen verfügt, welches es ihr erlaubt
habe, die Raten zu bezahlen. Wenn die Vorinstanz festhalte, dass der
Berufungskläger den Vorsatz gehabt habe, auf betrügerische Art und Weise einen
Kredit zu erlangen, verletze sie damit die Beweislastregeln. Sie hätte vielmehr
darlegen müssen, woraus sich ein entsprechender Vorsatz ergebe. Insofern werde
der Grundsatz verletzt, dass vom für den Berufungskläger günstigsten Fall
auszugehen sei.
c) In
rechtlicher Hinsicht wurde von der Vorinstanz in diesem Punkt lediglich ein
versuchter Betrug angenommen, weil bei J____, ausgehend von ihrem realen
Einkommen von netto CHF 2’900.–, immer noch ein Überschuss von rund
CHF 200.– über ihrem Existenzminimum resultiert habe. Die Begründung der
Vorinstanz, weswegen in dieser Konstellation bloss ein Betrugsversuch
vorliegen soll, ist an sich nicht überzeugend. Denn für den Vermögensschaden
genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits eine
qualifizierte Vermögensgefährdung. Eine solche liegt bereits vor, wenn der
Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung
oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss, weil ein objektivierbares
Ausfallrisiko besteht (vgl. zum Ganzen: Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 146 StGB N 186;
BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1). Aufgrund des in Wahrheit signifikant
niedrigeren Einkommens von X____ wäre eine qualifizierte Vermögensgefährdung
der D____ AG im vorliegend zu beurteilenden Fall anzunehmen gewesen, wobei der
Berufungskläger diese zumindest in Kauf nahm. Da aber nur der Beschuldigte in
diesem Punkt Berufung erhoben hat, bleibt es aufgrund des
Verschlechterungsverbots (sog. «reformatio in peius») hier bei einem
Schuldspruch wegen versuchten Betruges.
3.4 Urkundenfälschung zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer
3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9)
a) Die
Anklageschrift wirft dem Berufungskläger vor, zum Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer
3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9) vorsätzlich und in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht für die Monate April, Mai und Juni 2016 neue Bankauszüge
des AH____kontos von J____, in denen ein Lohn im Betrag von monatlich CHF 3’267.–
(statt der effektiven CHF 2’900.–) vorgegaukelt wurde, erstellt zu haben.
Weiter habe der Berufungskläger gemeinsam mit AI____ vorsätzlich und in
unrechtmässiger Bereicherungsabsicht einen neuen Lohnausweis für den Monat Juni
2016, in welchem ebenfalls ein überhöhter Lohn von CHF 3’267.– (statt dem
tatsächlichen Verdienst von CHF 2’900.–) vorgetäuscht wurde, verfasst.
b) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger vom Vorwurf der Urkundenfälschung zum
Nachteil der P____ AG (AS 1 Ziffer 3.1) und der D____ AG (AS 1 Ziffer 3.9)
frei. Sie erwog zusammengefasst, es liege eine ähnliche Situation wie
hinsichtlich der Urkundenfälschung im Fall von AS 1 Ziffer 1.4 ff. der
Anklageschrift vor. Mithin sei der Tatbestand der Urkundenfälschung ebenso wie
dort auch hier nicht erfüllt.
c) Den
beiden betroffenen Kreditinstituten, der P____ AG und der D____ AG, wurden
unbestrittenermassen gefälschte Lohnabrechnungen und gefälschte Kontoauszüge
der AH____ bzw. Gutschriftanzeigen von Lohngeldern zur Erlangung eines Kredits
eingereicht. Fest steht zudem, dass der tatsächliche Nettolohn von J____ CHF 2’900.–
betrug (Akten 1 S. 1235) und somit sowohl die Gutschriftanzeigen in den
Kontoauszügen der AH____ wie auch die eingereichten Lohnabrechnungen eine
unzutreffende Lohnhöhe auswiesen. Ausserdem sind, wie den echten Kontoauszügen
der AH____ zu entnehmen ist (Akten 1 S. 1176 f.), gar keine Lohngelder dem AH____konto
der J____ gutgeschrieben worden.
d) Die
rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB wurden bereits
dargelegt (vgl. E. II.B.1.2). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht in ihrer
Anschlussberufung geltend macht, stellte der Berufungskläger gefälschte
Lohnabrechnungen und gefälschte Kontoauszüge her. Bei diesen vom
Berufungskläger fabrizierten Schriftstücken handelt es sich um unechte
Urkunden, bei welchen jeweils der aus der Urkunde ersichtliche und der
wirkliche Aussteller – der Berufungskläger – nicht identisch sind. Demnach ist
der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn gemäss Art. 251
Ziffer 1 Abs.1 StGB erfüllt. Zweifellos handelte der Berufungskläger zudem
vorsätzlich und mit der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen. Es ging ihm darum zu erreichen, dass J____ ein Kredit gewährt
würde, über welchen er in der Folge – zumindest zu einem Grossteil – verfügen
könnte. Somit ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Gutheissung der
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig zu sprechen.
4. Delikte zum Nachteil
von J____ (AS 1 Ziffer 4)
4.1 Drohung
(AS 1 Ziffer 4.6)
a) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 4.6 der
Anklageschrift 1 der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. Sie erwog,
anders als angeklagt sei der Ausspruch des Berufungsklägers «Man sieht sich
noch, merk dir das» nicht als versuchte Nötigung, sondern als Drohung zu
qualifizieren.
b) Hiergegen
wendet der Berufungskläger ein, angeklagt sei von der Staatsanwaltschaft in
diesem Punkt einzig die Nötigung. Somit könne keine Verurteilung wegen Drohung
erfolgen.
c) Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und
Ziffer 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet
hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen
Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung
(Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den
Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.;
126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck,
sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der
Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu
verteidigen (BGE 143 IV 63 E.2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020
vom 23. Juni 2021 E. 1.4, je mit Hinweis).
Zunächst ist
festzustellen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Drohung in der
Anklageschrift 1 rechtsgenüglich umschrieben ist. In der Anklageschrift 1 fehlt
lediglich die entsprechende Überschrift der Drohung, was aber nicht
entscheidend ist. Rechtlich ist mit der angeklagten und mit Drohungen verübten
versuchten Nötigung zugleich der Tatbestand der Drohung mitangeklagt. Die Interpretation
des Verteidigers, der Ausspruch «Man sieht sich noch, merk dir das» besage
lediglich, dass man sich in der kleinräumigen Schweiz immer zweimal begegne und
sein eigenes Verhalten daher gut bedenken müsse, erscheint als völlig
lebensfremd. Als unbehelflich erweist sich des Weiteren der Einwand des
Berufungsklägers, J____ habe ein eigenes Interesse daran, ihn in einem
schlechten Licht erscheinen zu lassen, da auf Grund ihrer Anzeige auch gegen
sie ein Strafverfahren mit Blick auf die vermögensrechtlichen Straftaten zum
Nachteil der P____ AG und der D____ AG gelaufen sei. Hinsichtlich des
Verhaltens des Berufungsklägers ist ein klares Vorgehensmuster erkennbar, indem
er zur Geldbeschaffung seine geschäftsunerfahrenen Freundinnen Kredite
aufnehmen liess. Dass sich diese alle zusammen gegen ihn verschworen hätten und
ihn zu Unrecht beschuldigten, erscheint als höchst unwahrscheinlich. Im
vorliegenden Kontext mit der vorangegangenen Gewalterfahrung in der Beziehung
mit dem Berufungskläger konnte J____ die Aussage des Berufungsklägers «Man
sieht sich noch, merk dir das» gar nicht anders denn als Drohung auffassen.
Hierdurch wurde sie nachvollziehbar in Angst und Schrecken versetzt. Auch eine
durchschnittliche Person in ihrer Lage hätte so reagiert. Demnach ist die
Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der Berufungskläger wegen Drohung
schuldig zu sprechen.
4.2 Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer
4.5)
a) Die
Vorinstanz wertete den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziffer 4.5 der
Anklageschrift 1 als Tätlichkeiten.
b) Der
Berufungskläger beanstandet diesbetreffend einzig die rechtliche Würdigung
durch die Vorinstanz. Er stellt sich auf den Standpunkt, sein starker Griff
ans Handgelenk habe bei J____ zu keiner Beeinträchtigung des Körpers geführt
und dieser Eingriff gehe auch nicht über das allgemein übliche und
gesellschaftlich geduldete Mass hinaus. Demnach sei er vom Vorwurf der
Tätlichkeit nach Art. 126 StGB zum Nachteil von J____ freizusprechen.
c) In
Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und
die Abgrenzung zur einfacher Körperverletzung nach Art. 123 StGB wird zunächst
auf die Erwägungen zu AS 1 Ziffer 2 verwiesen (oben II.B.2.2.2.a). Damit
überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den
Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte
Intensität erreicht. In der früheren Praxis verlangte das Bundesgericht, dass
die betreffende Handlung wenigstens «einige Schmerzen» verursacht habe, um
überhaupt als Tätlichkeit gelten zu können (BGE 107 IV 40 E. 5c). Das war
aber zu eng, weil einigermassen erhebliche Einwirkungen auf Körper und
Gesundheit auch dann als Tätlichkeiten gewertet werden können, wenn sie keine
Schmerzen verursachen. Inzwischen ist das Bundesgericht denn auch davon
abgerückt und nimmt nunmehr, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine
Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete
Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird», dabei
aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14 E. 2bb). Die
Abgrenzungen sind fliessend und oft recht schwierig; dem Richter steht ein
relativ grosses Ermessen zu (BGE 134 IV 189 E. 1.4 f.).
d) Der
Berufungskläger packte gemäss dem Beweisergebnis J____, obwohl sie klar erkennbar
nicht stehen bleiben und schon gar nicht mit ihm reden wollte und bereits am
Weggehen war, von hinten am Arm und hielt sie durchaus kräftig zurück. Durch
dieses Vorgehen zwang er sie letztlich zu bleiben. J____ schrie ihn deswegen
auch sofort laut an, dass er sie in Ruhe lassen solle. Das erstellte Verhalten
des Berufungsklägers geht über das gesellschaftlich zu tolerierende Verhalten
im Rahmen von Körperbeeinträchtigungen hinaus. Demnach ist er in Abweisung
seiner Berufung hinsichtlich Ziffer 4.5 der Anklageschrift 1 der Tätlichkeiten
schuldig zu sprechen.
5. Fortgesetzte
Erpressung zum Nachteil von E____ (AS 1 Ziffer 5)
a) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 5 der Anklageschrift
1 der fortgesetzten Erpressung derselben Person nach Art. 156 Ziffer 2 StGB
schuldig. Der Berufungskläger macht in diesem Punkt im Wesentlichen geltend,
die Staatsanwaltschaft habe in keinem der angeklagten Fälle in dem
Akkusationsprinzip genügender Art und Weise geschildert, dass es zur Androhung
ernstlicher Nachteile gekommen sei. Ansonsten hat der Berufungskläger den
Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht
eingestanden (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 8 und 10).
b) Hinsichtlich
der fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von E____, kann vorab in rechtlicher
Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 29; Art. 82 Abs. 4 StPO),
zumal sich der Berufungskläger nicht substantiiert mit den überzeugenden rechtlichen
Erwägungen des Strafgerichts auseinandersetzt. Es gilt zu betonen, dass der
Berufungskläger unbestrittenermassen im September 2014 von E____ CHF 8‘000.–
forderte. Er verschaffte dieser Forderung Nachdruck, indem er gemeinsam mit AJ____
E____ in dessen Wohnung aufsuchte und ihn dort mit der Nennung von
Kampfsportlern und gewaltbereiten «Albanern» sowie der Vorführung einiger Kicks
und Schattenboxeinlagen durch AJ____ massiv einschüchterte. Der durch die dergestalt
aufgezogene Drohkulisse in Angst und Schrecken versetzte E____ liess in der
Folge die beiden seine Wohnung nach Geld durchkämmen, sich zu einer Fahrt zum
Bankomaten zwingen und sich sogar einen Wohnungsschlüssel abnehmen. Das von den
beiden an den Tag gelegte Drohverhalten bewirkte überdies, dass E____ dem
Berufungskläger den versprochenen Betrag von CHF 8‘000.– nicht – wie vorgesehen
– verteilt auf mehrere Monate, sondern in zwei Tranchen in den Monaten
September und Oktober 2014 auszahlte, was ihm nur durch Vorbezug seines
dreizehnten Monatslohns möglich war. Als E____ dem Berufungskläger – um dessen
unablässigem Drängen nach erneuten Zuwendungen ein Ende zu setzen – die Zahlung
von CHF 8‘000.– versprochen hatte, war es erklärtermassen E____s Meinung, die
Zahlung dieser Summe ratenweise, verteilt auf mehrere Monate, abzuleisten, da
er zu etwas anderem gar nicht in der Lage war. Mit seiner plötzlichen
Forderung, ihm diesen Betrag sofort auszuhändigen, verlangte der
Berufungskläger von E____ etwas, was ihm dieser so nicht zugesagt hatte und
wodurch dieser in akute finanzielle Bedrängnis geriet, sodass er sich sogar
bevorschussen lassen musste. Insofern bestimmte der Berufungskläger den in
Angst und Schrecken versetzten E____ nicht nur zu einem Verhalten, wodurch
dieser sich selber am Vermögen schädigte, sondern handelte er auch im Wissen
und der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Tatbestandsmerkmale der
Erpressung gemäss Art. 156 Ziffer 1 StGB sind damit in objektiver und
subjektiver Hinsicht erfüllt.
Ebenso ist
eingestanden und aufgrund der sichergestellten E-Mail Korrespondenz erstellt,
dass der Berufungskläger im März 2016 weitere CHF 2'500.– von E____ verlangte.
Im E-Mail vom 8. März 2016 an E____ führt der Berufungskläger aus: «[...] ist
nur gekommen, um dich anzulächeln. Hätte er dir etwas machen müssen, hätte er
es schon gemacht. Da bringen dir auch deine Hilfeschreie nichts. Und ja, wenn
du wegzügelst, jage ich dich nicht, aber ich finde es heraus, wo du bist. (…)
Ende März rechne ich mit 2‘500.–. Und dass du niemand anderem Geld gibst. Das
Thema hatten wir ja schon lange mal besprochen… will mich nicht wiederholen»
(Akten S. 1318). Die Interpretation der E-Mails ist zweifelsohne als Androhung
ernstlicher Nachteile zu werten. In Anbetracht, dass E____ (nach einer
erfolgten Zahlung vom Ende Februar 2016 von etwas über CHF 1‘000.–) dem
Berufungskläger die im März 2016 geforderten CHF 2'500.– schlussendlich nicht bezahlte,
erfüllt das Verhalten des Berufungsklägers die Voraussetzungen einer
versuchten Erpressung nach Art. 156 Ziffer 1 StGB.
Da der
Berufungskläger somit mehrmals gegenüber E____ den Tatbestand von Art. 156
Ziffer 1 StGB erfüllt, liegt eine fortgesetzte Erpressung derselben Person
gemäss Art. 156 Ziffer 2 StGB vor.
c) Was
die vom Berufungskläger gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips betrifft, so
ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass – soweit die Vorinstanz
Erpressungen und Erpressungsversuche bejaht hat – diese ganz konkret in der
Anklageschrift 1 in Ziffer 5 geschildert sind (vgl. Anklageschrift 1 S. 13–19).
So wird der Vorfall vom September 2014 mit dem eingeforderten und von E____
bezahlten Betrag von CHF 8'000.– namentlich in Ziffer 5.22–5.28 der
Anklageschrift 1 ausführlich beschreiben. Derjenige vom März 2016, bei
welchem der Berufungskläger von E____ erfolglos CHF 2'500.– verlangte, wird in
den Ziffern 5.35–5.37 der Anklageschrift 1 ebenfalls konkret geschildert. Mit
dieser Schilderung in der Anklageschrift erweisen sich die Vorwürfe an den
Berufungskläger als genügend konkret bezeichnet. Mithin findet sich in der
Anklageschrift eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne
eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO
erforderlichen Angaben. Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise
erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne Weiteres in
der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine Verletzung
des Anklageprinzips liegt demnach in casu nicht vor
Folgerichtig ist
der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Erpressung nach Art. 156
Ziffer 2 StGB in der Form der fortgesetzten Erpressung derselben Person zum
Nachteil von E____ in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen.
6. Versuchte schwere
Körperverletzung und Angriff zum Nachteil von F____ und G____ (AS 1 Ziffer 7,
recte Ziffer 9)
6.1 Allgemeines
Zunächst gilt es
bezüglich des in Ziffer 7 (recte Ziffer 9) der Anklageschrift 1 angeklagten
Sachverhalts festzuhalten, dass die beiden in der Anklageschrift 1 als Mittäter
des Berufungsklägers bezeichneten Beschuldigten AK____ und AL____ vom
Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil SG.2018.197 vom 5. Juni 2018 des Angriffs
und der versuchten schweren Körperverletzung rechtskräftig schuldig
gesprochenen wurden.
Hinsichtlich
Ziffer 7 der Anklageschrift 1 ist zudem, was die Feststellung des Sachverhalts
betrifft, vorab zu konstatieren, dass sich die Vorinstanz erschöpfend mit den
massgeblichen Beweisen sowie Indizien auseinandergesetzt und diese zutreffend
gewürdigt hat (S. 65 ff. des angefochtenen Urteils), weshalb in Anwendung von
Art. 82 Abs. 4 StPO in grundsätzlicher Weise auf die betreffenden
Erwägungen verwiesen werden kann und an vorliegender Stelle verzichtet wird,
diese im Detail zu wiederholen. Infolgedessen werden nachfolgend nur die
relevantesten Entscheidgrundlagen wiedergegeben und es wird nur auf die vom
Berufungskläger ausdrücklich bestrittenen Sachverhaltselemente nochmals
explizit eingegangen. Hervorzuheben ist, dass insbesondere auf den
Polizeirapport (Akten 1 S. 1746–1749), die Arztberichte des Universitätsspitals
Basel (Akten 1 S. 1832 ff.) und die zeitnahen Aussagen sowohl der Opfer F____
und G____ (Akten 1 S. 1803–1811; Akten 1 S. 1820–1828) als auch des unbeteiligten
Tatzeugen AM____ (Akten 1 S. 1766–1776) abgestellt wird und die Beteiligung des
Berufungsklägers erstellt ist. Im Übrigen gibt dieser auch selbst zu, bei
beiden Vorfällen anwesend gewesen zu sein (zweitinstanzliches Protokoll S. 7;
erstinstanzliches Protokoll S. 52–54). Es bestehen zudem aufgrund sämtlicher
Aussagen keine Zweifel, dass die Auseinandersetzung in Basel in zwei Phasen
(zunächst vor der Kaserne und dann bei der [...] an der [...]strasse) ablief.
6.2 Angriff (AS 1
Ziffer 7.1–7.8)
a) Nach
Art. 134 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt,
der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten
zur Folge hat. Ein Angriff ist nach Ansicht des Gesetzgebers prinzipiell
geeignet, für das Leben oder die körperliche Integrität des Angegriffenen oder
eines Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen, weshalb mit
Art. 134 StGB eine Bestimmung geschaffen wurde, die dem in Form eines
abstrakten Gefährdungsdelikts Rechnung trägt und bereits die Beteiligung unter
Strafe stellt. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten
getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer
Menschen. Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche
Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche
Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass
die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu
schützen versucht.
Damit von einem
Angriff gesprochen werden kann, müssen mindestens zwei Personen körperlich
attackieren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann wie beim Raufhandel eine
Beteiligung auf jede Art erfolgen. So kann Beteiligung auch eine sachlich
unterstützende psychische oder verbale Mitwirkung zugunsten der angreifenden
Partei sein. Der Angriff muss den Tod oder eine Körperverletzung eines
Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben, was eine objektive
Strafbarkeitsbedingung darstellt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz
bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er
bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die
objektive Strafbarkeitsbedingung der Todes- oder Körperverletzungsfolge. Wenn
das anlässlich eines Angriffs begangene vorsätzliche oder fahrlässige
Verletzungs- oder Tötungsdelikt einem Angreifer nachgewiesen werden kann,
besteht zwischen den Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB und Art. 134
StGB prinzipiell echte Konkurrenz. Eine Ausnahme von der besagten Regel gibt es
nach Rechtsprechung und herrschender Lehre dann, wenn neben der verletzten oder
getöteten Person niemand sonst angegriffen bzw. gefährdet worden ist. In diesem
Fall wird Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert, was aber in
der Lehre kontrovers diskutiert wird (vgl. Maeder,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 134 StGB N 4
ff., mit zahlreichen Hinweisen).
b) Die
F____ zugefügten Verletzungen können nicht zweifelsfrei dem ersten
Tatabschnitt, welcher vor der Kaserne stattfand, zugeordnet werden; sie sind gemäss
dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» auf die in der zweiten Phase
erlittene Gewalt zurückzuführen. Hingegen ist – entgegen der Ansicht der
Verteidigung – objektiv erstellt, dass G____ schon in der ersten Phase einen
Faustschlag erlitt und Verletzungen davontrug, wie die Arztzeugnisse belegen.
Gemäss der Untersuchung im Universitätsspital Basel einen Tag nach den
Ereignissen erlitt er eine Kontusion im Nacken und eine oberflächliche
Rissquetschwunde am Oberarm links (vgl. Akten 1 S. 1832), welche zu einer
Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen führte (Akten 1 S. 1837). Sämtliche
Verletzungen von G____ muss dieser in der ersten Phase erlitten haben, war er
doch in der zweiten Phase nicht mehr von Gewalt betroffen (Akten 1
S. 1820–1828; S. 1766-1776). Die objektive Strafbarkeitsbedingung des
Angriffs liegt demnach vor.
c) Gemäss
dem Beweisergebnis hat sich der Berufungskläger an einem Angriff auf F____ und G____
beteiligt, der die Körperverletzung eines Angegriffenen, nämlich G____, zur
Folge hatte. Weiter ist gemäss dem Beweisergebnis erstellt, dass gemeinsam mit
dem Berufungskläger die mit separatem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
(vgl. SG.2018.39 vom 5. Juni 2018) des Angriffs und (für die zweite Phase)
der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochenen – AK____ und AL____
drei Personen auf G____ und F____ losgingen. Zu dritt wirkten sie tätlich auf
die beiden Opfer ein, ohne dass diese ihrerseits gewalttätig reagierten bzw.
überhaupt Gelegenheit hatten, sich zur Wehr zu setzen. Daher liegt keine für
die Annahme eines Raufhandels erforderliche wechselseige Auseinandersetzung
zwischen mindestens drei Personen vor, sondern ist die Tat vielmehr mit der
Vorinstanz als Angriff gemäss Art. 134 StGB zu werten. Demnach ist der
Berufungskläger in Abweisung seiner Berufung des Angriffs schuldig zu sprechen.
6.3 Versuchte schwere
Körperverletzung (AS 1 Ziffer 7.9–7.15)
a) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger für sein Verhalten in der zweiten Phase
vor der [...] an der [...]strasse der versuchten schweren Körperverletzung nach
Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Zusammengefasst erachtete sie es
als erwiesen, dass der Berufungskläger und seine Kollegen AK____ und AL____
während der angeklagten Tathandlungen als Gruppe auftraten und keiner von ihnen
sich von den angeklagten Handlungen distanzierte. Dass Tritte gegen den Kopf
wehrlos am Boden liegender Personen zu schwerwiegenden und folgenschweren
Schädel- und Hirnverletzungen führen können, sei gemeinhin bekannt und sei auch
dem als Mittäter beteiligten Berufungskläger bewusst gewesen.
b) Der
Berufungskläger vertritt demgegenüber die Ansicht, er sei am fraglichen Vorfall
vom 7. Juli 2016 zwar anwesend, aber unbeteiligt gewesen. Zudem seien die
Aussagen der Mittäter AK____ und AL____ mangels Konfrontation mit ihm aus
formellen Gründen unverwertbar.
c) Die
Vorinstanz legte die Aussagen des Berufungsklägers, von AK____, AL____, AN____,
der Opfer F____, G____ und des Zeugen AM____ zutreffend dar und würdigte diese
korrekt, worauf verwiesen werden kann (vgl. angefochtenes Urteil S. 65–75;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Die betreffenden Darlegungen bedürfen keiner
Ergänzung. Zu unterstreichen ist, dass die Aussagen der Opfer F____ und G____ sowie
des Zeugen AM____ als sehr glaubhaft erscheinen, sodass mit der Vorinstanz primär
auf diese abzustellen ist.
Zu klären gilt
es, ob die Aussagen von AK____ und AL____ zu Lasten des Berufungsklägers
verwertet werden dürfen, wobei jedoch der Frage in casu keine grosse Relevanz
zukommt, da die beiden Mittäter den Berufungskläger ohnehin im Wesentlichen nicht
weiter belasten, als dieser bereits selbst zugibt.
Art. 147 StPO
sieht die grundsätzliche Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen, und damit
der Befragung eines Mitbeschuldigten, vor. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt dieses Erfordernis auch für die Einvernahmen von
Mitbeschuldigten, sofern keine gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall zu
Anwendung kommt (BGE 139 IV 25 E. 4.2, 5.1). Die Strafbehörden können das
rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine
Partei ihre Rechte missbraucht (Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO), oder wenn die
Einschränkung erforderlich ist für die Sicherheit von Personen bzw. zur Wahrung
öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen (Art. 108 Abs. 1 lit. b
StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende
Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den
Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter
Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33, 40 E. 3.1 mit zahlreichen
Hinweisen). Entweder zum Zeitpunkt, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage
machte, oder in einem späteren Verfahrensstadium (BGer 6B_573/2011 vom 27.
November 2012 E. 2.5; zum Ganzen: Schleiminger Mettler, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 30). In Beachtung dieser
Rechtsprechung stellt das Appellationsgericht mangels erfolgter Konfrontation
mit dem Berufungskläger daher nicht auf die Aussagen der beiden rechtskräftig
verurteilten Mittäter AK____ und AL____ ab, soweit sie den Berufungskläger
belasten.
d) Die
theoretischen Grundlagen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123
Ziffer 1 StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.2.2.2).
Gemäss Art. 122
StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen
lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar
macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank
macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer
eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist (Eventual-)
Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken
muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen:
«Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die
Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er
sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des
Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 mit
Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht
ohne Weiteres, um (Eventual-) Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art.
122 beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 122 StGB N 25).
Ein Versuch
liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und
seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 1401V 150 E.
3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103; je mit
Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine
Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung.
Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4
S. 152). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für
sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen
Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der
Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f., mit Hinweisen).
e) Auch
an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist
Mittäterschaft möglich. Es ist mithin nicht erforderlich, dass der Gewalttat
ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur
Hilfestellung vorausgingen (BGer 6B_964/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.1.2,
mit Hinweisen; BGE 143 IV 361 E. 4.10). Der gemeinsame Tatentschluss begrenzt
die mittäterschaftliche Haftung, d.h. jeder Mittäter hat nur in den durch den
Tatentschluss gesteckten Grenzen für die Tat als Ganze einzustehen. Weder
spricht gegen Mittäterschaft, dass sich die Beschuldigten nicht ausdrücklich
absprachen noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Übergriff nicht
begann (BGer 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.2.2.). Dem Mittäter wird ein
Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender
(Eventual-)Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d).
f) Vorliegend
ist mit Blick auf die obigen Ausführungen festzustellen (vgl. E. II.B.6.1),
dass der Berufungskläger, AK____ und AL____ gemeinsam auf den wehrlos am Boden
liegenden F____ eintraten. Die Tritte richteten sich nicht nur gegen seinen
Rumpf und seine Beine, sondern auch gegen seinen Kopf, wobei aufgrund der
Beobachtungen von AM____ und des gereizten Zustands vor allem von AK____ von
einigermassen heftigen Fusstritten – wenn auch nicht mit schwerem Schuhwerk –
auszugehen ist. Gemäss dem Beweisergebnis war der Berufungskläger beim
Geschehen vor der [...] an der [...]strasse Teil der Drohkulisse. Auch bestritt
der Berufungskläger nicht, dass er und seine Kollegen AK____ und AL____ während
der angeklagten Tathandlungen als Gruppe auftraten und keiner von ihnen sich
von den angeklagten Handlungen distanzierte. Dem Berufungskläger können nur
allgemein Tritte gegenüber F____, jedoch keine solchen gegen dessen Kopf direkt
zugeordnet werden, indessen muss er sich aufgrund des mittäterschaftlichen
Vorgehens gegen F____ und G____ die Tatanteile seiner beiden Kollegen AK____ und
AL____ anrechnen lassen. Denn zur Annahme der Mittäterschaft reicht – wie
dargelegt wurde – bereits eine konkludente und kurzfristige Absprache aus,
welche hier anzunehmen ist.
F____ trug bei
dem nur kurz dauernden Ereignis zwar relativ geringe Verletzungen davon; wer
mit Füssen gegen den Kopf eines am Boden liegendes Opfers tritt, hat in dem
dynamischen Geschehen, bei dem das Opfer sich wie hier zu schützen bzw. zu
entweichen versucht, jedoch keine Kontrolle über die Wirkung seiner Tritte. In
diesem Fall ist es allein dem Zufall überlassen, ob das Opfer so getroffen
wird, dass es schwere Verletzungen erleidet. Das gilt erst recht, wenn
gleichzeitig drei Personen das Opfer mit Füssen traktieren, erhöht sich damit
doch nicht nur die Dynamik, sondern kann der Einzelne unter diesen Umständen
auch keinen Einfluss auf die Heftigkeit der Tritte der anderen nehmen, was das
Risiko der Tatbestandsverwirklichung zusätzlich steigert. Zusammenfassend kann
das Kicken auf den Kopf von F____ somit nicht anders denn als die Inkaufnahme
des Risikos einer schweren Schädigung gewertet werden. Entgegen der Ansicht der
Verteidigung ist es unerheblich, wem die Tritte gegen den Kopf von F____
letztlich genau zuzuordnen sind, liegt doch ein klarer Fall von Mittäterschaft
vor, aufgrunddessen dem Berufungskläger die Tatbeiträge der Mittäter
anzurechnen sind. Dass sich die drei Angreifer vorgängig nicht ausdrücklich
abgesprochen hatten, ist nicht von Belang. Indem sich alle drei am Angriff auf G____
und F____ beteiligten und alsdann in corpore dem flüchteten F____ nachrannten
und, nachdem dieser zu Boden gegangen war, wiederum in stiller Übereinkunft auf
diesen einkickten, wirkten sie vorsätzlich und in massgebender Weise zusammen,
sodass ein jeder von ihn als Hauptbeteiligter dasteht. Es kann auch keine Rede
von einem Exzess eines Mittäters sein. Mag das Einkicken auf F____ auch nicht
lange gedauert haben, so haben doch alle drei auf ihn eingetreten und hat ein
jeder der daran Beteiligten unmittelbar wahrgenommen, was die anderen taten,
mithin also auch, dass auf den Kopf von F____ gezielt wurde, ohne dass sie sich
davon distanziert hätten. Damit haben sie diese Art der Einwirkung auf den
Körper des Opfers konkludent gutgeheissen.
Im Ergebnis ist
der Berufungskläger demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der
versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Angriff und die versuchte schwere
Körperverletzung stehen zueinander im vorliegenden Fall in echter Konkurrenz,
da sie unterschiedliche Handlungen in verschiedenen Sachverhaltsabschnitten
betreffen.
C. Angefochtenes
Strafgerichtsurteil vom 20. März 2020 (SB.2020.64)
1. Delikte
zum Nachteil von X____ (AS 2 Ziffer 48)
1.1 Sachverhalt
a) In
tatsächlicher Hinsicht räumte der Berufungskläger von Anfang an ein, dass es am
2. April 2019 zwischen ihm und X____ zu einem Streit gekommen sei und er sie am
Hals und im Gesicht angefasst und gehalten habe, so dass es Abdrücke gegeben
habe. Er bestritt jedoch, sie gewürgt oder geschlagen zu haben und verneinte
auch, ihr gegenüber Drohungen geäussert zu haben (Akten 2 S. 3946 ff.). Er habe
ihr nicht mit dem Tod gedroht, habe aber gesagt, dass er keine Lust mehr habe
zu leben (Akt. S. 3948). Diese Aussagen bestätigte der Berufungskläger vor
Strafgericht sowie vor zweiter Instanz (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 10
f. und zweitinstanzliches Protokoll S. 5 f.).
b) Das
Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.3 der
Anklageschrift 2 der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig. Die Vorinstanz
ist im Zweifel zu seinen Gunsten, gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 10. Mai 2019
(vgl. Akten 2 S. 4062–4069), davon ausgegangen, dass eine konkrete
Lebensgefahr von X____ objektiv nicht nachgewiesen werden könne. Sie erwog
zudem, gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung sei eine versuchte
Gefährdung des Lebens beim Würgen nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar, wobei
die Intervention einer Drittperson, wie sie hier anzunehmen sei, als Beispiel
für einen solchen Ausnahmefall genannt werde. Im vorliegenden Fall habe in
erster Linie das Eingreifen von AO____, welcher den Berufungskläger nach hinten
gestossen habe, dazu geführt, dass der Berufungskläger von X____ abgelassen und
somit keine vollendete Gefährdung des Lebens vorgelegen habe. Indem der
Berufungskläger X____ derart stark gewürgt habe, dass sichtbare Verletzungen
entstanden seien, habe er sich somit der versuchten Gefährdung des Lebens
schuldig gemacht.
c) Der
Berufungskläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, wie die Vorinstanz
richtig festhalte, könne aus dem festgestellten Befund keine konkrete
Lebensgefahr abgeleitet werden. Er habe X____ zwar am Hals gepackt, er habe sie
aber nicht bewusst gewürgt. Der Sachverhalt, den das Strafgericht seinem Urteil
zu Grunde gelegt habe, stütze sich hinsichtlich der Intervention einzig auf die
Aussage des Vaters von X____ ab. Diese selbst habe aber ausgesagt, ihr Vater sei
unter Drogen gestanden und habe auf die ganze Situation erst am nächsten Tag
reagiert (Akten 2 S. 4016). Mit Blick darauf, dass sie sich an zahlreiche
Details zum Vorfall vom 2. April 2019 erinnern konnte, sei es wenig
glaubwürdig, dass sie ausgerechnet den Einsatz ihres Vaters nicht mitbekommen
bzw. zunächst vergessen habe. Er habe von Anfang an eingeräumt, dass es am 2.
April 2019 zwischen ihm und X____ zu einem Streit gekommen sei und er sie am
Hals und im Gesicht angefasst respektive gehalten habe, sodass es dort Abdrücke
gegeben habe. Er bestritt jedoch, sowohl sie gewürgt oder geschlagen als auch ihr
gegenüber Drohungen geäussert zu haben (Akten 1 S. 3946 ff.).
d) Die
Vorinstanz hat die Aussagen des Berufungsklägers, von X____ sowie AO____
zutreffend dargelegt und gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 42–47;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Neben den diversen Aussagen liegen als objektive
Beweise für die erlittenen Verletzungen die Fotodokumentation der
Kriminalpolizei vom 3. April 2019 (Akten 2 S. 3933 ff.), der Befundbericht
des Zentrums für Bilddiagnostik vom 4. April 2019 (Akten 2 S. 3964), das
Arztzeugnis von Dr. med. [...] vom 10. April 2019 (Akten 2 S. 3963) sowie
das IRM-Gutachten (Akten 2 S. 4062 ff.) vor. Hervorzuheben ist, dass die
Aussagen von X____ über mehrere Einvernahmen hinweg im Kern gleichbleibend und
in sich stimmig sind sowie verschiedene Realkriterien aufweisen. Daneben werden
sie durch die Aussagen des Vaters sowie durch die objektiven Beweismittel
untermauert. Nicht zuletzt bestätigt sodann auch der Berufungskläger selbst
gewisse Elemente der von X____ genannten Vorgänge. Hinsichtlich der Frage, ob
eine Intervention des Vaters von X____ stattgefunden hat, ist festzuhalten,
dass X____ zunächst in ihren Aussagen tatsächlich nicht erwähnte, dass ihr
Vater beim betreffenden Vorfall in ihrer Wohnung war (vgl. EV X____ vom 3. April
2019, Akten 2 S. 3923 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 4. Juni
2019 (Akten 2 S. 4006 ff. und S. 4016) gab X____ als Zeugin zu Protokoll, sie
wolle ihre bisherigen Aussagen vom 3. April 2019 und 23. Mai 2019 (Akten 2
S. 3987 ff.) insofern berichtigen, als dass sie die Anwesenheit ihres
Vaters beim fraglichen Vorfall nicht erwähnt habe, da dieser illegal in der
Schweiz gewesen sei. Sie habe ihn schützen wollen. Auch bestätigt X____ in der
Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger, dass dieser von ihr
abgelassen habe, weil ihr Vater dazu gestossen sei (Akten 2 S. 4013). Diese
Erklärung erscheint nachvollziehbar. Das Aussageverhalten von X____ wirft zwar
durchaus gewisse Zweifel auf, lässt sich aber durchaus dadurch erklären, dass
sie von verschiedenen Seiten stark unter Druck stand. Mithin wollte sie ihren
Vater nicht der Polizei ausliefern und war zudem in der Untersuchung aufgrund
des Verhaltens des Berufungsklägers stark traumatisiert, hatte panische Angst
auszusagen und musste wiederholt ermuntert werden, zur Einvernahme zu
erscheinen (vgl. Akten S. 3971, 3991, 3998). Mit Recht hat die Vorinstanz ihre
Depositionen als insgesamt überzeugend eingestuft. Ihre Aussagen fielen
insgesamt detailliert, spontan und – abgesehen vom anfänglichen Verschweigen
der Anwesenheit ihres Vaters – inhaltlich gleichbleibend aus. Sodann lassen
sich ihre Aussagen mit bewiesenen, äusseren Umständen – wozu auch das
resultierende Verletzungsbild zählt – sowie den Aussagen von AO____
verflechten, was die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen stützt. Aufgrund
zahlreicher Realitätskriterien (Einzelheiten, Individualität, Homogenität,
Konstanz) sind die Aussagen von X____ mit der Vorinstanz als wahrheitsgetreue Aussagen
zu werten. Gestützt auf die Aussagen des Vaters von X____ und ihre eigenen
Depositionen ist demnach von einer Intervention von AO____ auszugehen. Mit der
Vorinstanz ist beweismässig festzustellen, dass es in erster Linie an der
Intervention von AO____ lag, dass letztlich objektiv keine unmittelbare
Lebensgefahr entstanden ist. Es ist daher auf die Schilderung von X____
abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift 2 Ziff. 48 erstellt
ist.
1.2 Rechtliches
1.3.1
Freiheitsberaubung (AS 2 Ziffer 48.1)
a) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger aufgrund rechtlicher Erwägungen vom
Vorwurf der Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 48 der Anklageschrift 2 frei. Sie
führte im Wesentlichen aus, wie unter Ziffer 48.1 der Anklageschrift 2
geschildert, habe der Schliessmechanismus der Wohnungstür der Geschädigten –
gemäss ihrer eigenen Aussage – von innen ohne Schlüssel bedient werden können.
Es wäre ihr daher physisch möglich gewesen, die Wohnung jederzeit zu verlassen,
weshalb der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz
nahm stattdessen eine vollendete Nötigung an. Der Berufungskläger habe X____
genötigt, in der Wohnung zu bleiben. Hiergegen wendet die Staatsanwaltschaft in
ihrer Anschlussberufung zusammengefasst ein, es könne nicht genügen, dass X____
die Türe faktisch hätte öffnen können, um eine Freiheitsberaubung zu verneinen.
Vielmehr habe sich der Wille zur Ortsveränderung des Opfers im vorliegenden
Fall nicht durchsetzen können. Dazu sei es nicht erforderlich, das Opfer
technisch daran zu hindern, seinen Aufenthaltsort zu verändern. Es genüge, dass
das Opfer es aus Angst nicht wage zu gehen. Der Berufungskläger stellt sich
demgegenüber auf den Standpunkt, X____ hätte jederzeit die Wohnung verlassen
können. Der Staatsanwaltschaft gelinge es nicht, die korrekten Ausführungen der
Vorinstanz umzustossen.
b) Die
rechtlichen Grundlagen der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1
StGB wurden bereits dargelegt (vgl. E. II.B.2.2.1a).
c) Entsprechend
der Argumentation der Staatsanwaltschaft und mit Blick auf die dargelegte
Rechtslage kann es im vorliegenden Fall nicht genügen, dass X____ die
betreffende Wohnungstüre faktisch hätte öffnen können, um eine
Freiheitsberaubung zu verneinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie
angesichts der erstellten vom Berufungskläger ausgesprochenen Todesdrohungen
gegenüber ihr und ihrem Sohn aus Angst nicht wagte, die Wohnung zu verlassen.
Mithin ist in der vorliegend zu beurteilenden Situation nachvollziehbar, dass
sie – aufgrund der Handlungen des Berufungsklägers – entgegen ihrem Willen am
vom Berufungskläger bestimmten Aufenthaltsort verblieb. Demnach ist der
Berufungskläger in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft der
Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen.
1.2.2 Versuchte Gefährdung des Lebens (AS 2 Ziffer 48.3)
a) Gemäss
Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr
bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich.
Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die
Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5, BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei
Würgevorfällen wird eine unmittelbare Lebensgefahr namentlich dann angenommen,
wenn der Täter mit derartiger Intensität (oder Dauer) auf das Opfer einwirkt,
dass punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten oder Symptome einer
Asphyxie (Atemstillstand mit Bewusstseinsstörung) als handfeste Befunde für
eine Hirndurchblutungsstörung auftreten (BGE 124 IV 53 Sachverhalt A und E.
2). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein
muss als jene seines Ausbleibens bzw. über 50 % liegen müsste (BGE 121 IV 67 E.
2b/aa S. 70 mit Hinweis). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich
erscheinen (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E.
1.4 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2;
6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2). Bezüglich der unmittelbaren
Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist
gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er
die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (BGE 94 IV 60 E. 3a mit
Hinweisen; BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2; 6B_1038/2009 vom 27.
April 2010 E. 1.2). Vorstellbar ist ein beendeter tauglicher Versuch, wenn etwa
der Täter seinem Opfer die Atemwege mit Klebeband verschliesst, diese auf
Intervention einer Drittperson dann aber wieder etwas lockert und damit die
Atmung wieder ermöglicht, bevor die Lebensgefahr eintritt (vgl. BGer
6B_208/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.3.3), oder wenn der Täter erfolglos
versucht, einer Frau einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen um ihr damit
den Atem zu nehmen und sie so zu «beherrschen» und «ihr den Meister [zu]
zeigen» (vgl. BGer 6B_1036/2014 vom 16. Februar 2015 E. 1.4 f.).
b) Bestreitet
der Täter den Vorsatz, gilt es massgeblich auf die objektiven Spuren
abzustellen. Beim Opfer X____ sind gemäss Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) rötlich-violette Hauteinblutungen
festgestellt worden. Diese Griffmale sprechen für ein intensives Zudrücken des
Berufungsklägers, das zu entsprechenden Hämatomen geführt hat, denn es kommt
nur bei inneren Verletzungen der Blutgefässe zu solchen Griffmalen. Gemäss den
glaubhaften Aussagen von X____ litt sie unter Atemnot und wollte sich unbedingt
aus dem Griff befreien, schaffte dies aber nicht. Das spricht für ein mehrere
Sekunden dauerndes Zupacken und Zudrücken der Blutgefässe und der Atemröhre.
Das Opfer hatte zudem auch zwei Wochen nach dem Vorfall noch immer Beschwerden
im Halsbereich. Dass der Berufungskläger von seinem Opfer abliess, lag gemäss
dem Beweisergebnis in erster Linie an der Intervention von AO____. In dieser
Konstellation ist gemäss der dargelegten herrschenden Lehre und Rechtsprechung
eine versuchte Gefährdung des Lebens in Form des Würgens möglich (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht
II, 4. Auflage 2018, Art. 129 StGB N 52).
c) Indem
der Berufungskläger X____ derart stark würgte, dass sichtbare Verletzungen an
ihrem Hals entstanden sind, erfüllt er den Tatbestand der versuchten Gefährdung
des Lebens. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch in diesem Punkt in
Abweisung der Berufung zu bestätigen.
1.3.2
Mehrfache, teilweise versuchte Nötigung (AS 2 Ziffer
48.2.1–48.2.5)
a) Das
Strafgericht sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.2 der
Anklageschrift 2 der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung schuldig. Sie
erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger die in der Anklageschrift 2
in Ziffer 48.2–2.5 geschilderten Drohungen gegenüber X____ aussprach, jeweils
an die Forderung geknüpft, die Beziehung mit ihm weiterzuführen. Vorab gilt es
festzuhalten, dass der – nicht zu einem separaten Freispruch führende
–Teilfreispruch bezüglich Ziffer 48.2.2 der Anklageschrift 2 mangels Anfechtung
nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet. Im betreffenden Vorwurf ging
es darum, dass der Berufungskläger X____ mittels einer Todesdrohung dazu
gezwungen haben soll, der Nachbarin mitzuteilen, dass diese die alarmierte Polizei
wieder abbieten solle.
b) Die
Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz sei es nicht X____, welche die Beziehung beendet
habe. Das Strafgericht sei zudem zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die
Aussagen von X____ und von AO____ glaubwürdiger seien als diejenigen des
Berufungsklägers. Darum habe gestützt auf den strafprozessualen Grundsatz «in
dubio pro reo» ein Freispruch erfolgen.
c) Das
Appellationsgericht erachtet die Aussagen von X____, wie bereits obenstehend
dargelegt wurde – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – als glaubhaft,
und es kann auf diese abgestellt werden. Die Geschädigte erklärte in ihrer
Einvernahme vom 3. April 2019, sie habe dem Berufungskläger «ein Theater vorgespielt»,
also ihn im Glauben gelassen, sie würde ihn lieben, um ihn zu beruhigen (Akten
2 S. 3924). Die Beziehung sei aus ihrer Sicht am 5. April 2019 beendet gewesen
(Akten 2 S. 4004). Entsprechend ist der vom Berufungskläger angestrebte
Nötigungserfolg, das Weiterführen der Beziehung mit X____ – nicht eingetreten. Die
Qualifikation des Sachverhalts durch die Vorinstanz als (mehrfache) versuchte
Nötigung ist somit zutreffend. Die versuchte Nötigung hinsichtlich der
Weiterführung der Beziehung (Ziffer 48.2 der Anklageschrift 2) steht zur
Freiheitsberaubung (Ziffer 48.1 der Anklageschrift 2) in echter Konkurrenz, da
hier jeweils verschiedene Rechtsgüter betroffen sind.
d) Demnach
ist der Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 48.2 der Anklageschrift 2 der mehrfachen,
teilweise versuchten, Nötigung schuldig zu sprechen.
2. Vermögensdelikte und deren Begleitdelikte
2.1 Delikte unter Verwendung der Identität von Y____
(AS 2 Ziffer 1–24)
2.1.1 Sachverhalt
a) Was
die Delikte zum Nachteil von Y____ (Anklageschrift 2 Ziffer 1–24) betrifft,
gilt es zunächst zu prüfen, ob der Berufungskläger und AI____
mittäterschaftlich gehandelt haben, wovon die Anklage hinsichtlich aller
vorliegend angeklagten Fälschungs- und Vermögensdelikte ausgeht. Das Strafgericht
kam zum Schluss, es bestehe eine Indizienkette, welche keinen anderen Schluss
zulasse, als dass der Berufungskläger gemeinsam mit AI____ in der unter den
Ziffern 1.2 bis 24 der Anklageschrift 2 geschilderten Weise Delikte begangen
habe. Die angeklagten Sachverhalte seien somit erstellt.
b) Die
Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz würdige die Akten falsch, wenn sie zum
Schluss komme, dass nur der Berufungskläger als Komplize von AI____ in Frage
komme. AI____ habe nicht nur mit dem Berufungskläger verkehrt, sondern habe
weitere Bekannte gehabt. Insbesondere kenne er AO____, der sich seinen
Lebensunterhalt durch ähnliche Betrügereien, wie sie AI____ verübte, finanziert
habe. Mit AO____ könne sich AI____ bestens verständigen, da beide aus [...]
stammten. AO____ sei deshalb der logischere Partner als der Berufungskläger. Es
lasse sich aber auch nicht völlig ausschliessen, dass AI____ zusammen mit Z____,
AB____ oder M____ gemeinsame Sache gemacht habe.
c) Im
vorliegenden Fall liegen eine Vielzahl an gewichtigen Indizien dafür vor, dass
der Berufungskläger und AI____ als Mittäter gehandelt haben. Zunächst sind die
sichergestellten Überwachungsvideos als von ganz zentraler Bedeutung
hervorzuheben. Das Überwachungsvideo des AP____-Shops an der [...]strasse in [...]
vom 2. Juni 2017 zeigt AI____ und den Berufungskläger, die mit circa 2–3 Metern
Abstand und ohne zu erkennen zu geben, dass sie gemeinsam unterwegs waren, den
Laden betraten. AI____ begab sich direkt zur Kasse, um diverse Tabakstangen zu
kaufen, während sich der Berufungskläger an die Bar setzte, ein Ei ass und
dabei seinen Kollegen stets beobachtete. Einen Moment nachdem AI____ den Shop
wieder verlassen hatte, ass der Berufungskläger das Ei fertig, stellte
demonstrativ die Aromat-Dose wieder auf die Theke und verliess den Shop
ebenfalls (Akten 2 S. 4240; S. 4241 ff.; vgl. auch USB-Stick Pos. 202). Es ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass der auf Video und somit objektiv
dokumentierte, gemeinsame Besuch der Tankstelle in [...], die Mittäterschaft
und die entscheidende Rolle des Berufungsklägers belegt. Zudem meldete die
Anzeigestellerin [...] gemäss Rapport vom 10. Juni 2017, dass am
3. Juni 2017 im AP____-Shop am [...]platz ein Betrug begangen worden sei.
Die dem Signalement entsprechenden Personen konnten in der Folge beim [...]platz
angehalten werden – es handelte sich um AI____ und den Berufungskläger (Akten 2
S. 1650 f. sowie Akten 2 S. 1656). Dem Rapport ist überdies zu entnehmen,
dass auf weiteren Fotos der Überwachungskameras verschiedener AP____-Shops
jeweils AI____ zu erkennen ist (vgl. Rapport, Akten 2 S. 1654 und Fotos, Akten
2 S. 1660 ff.).
Der
Berufungskläger und AI____ wurden zudem gemeinsam nach dem Aufsuchen einer AP____-Tankstelle
am 3. Mai 2017 in Basel angetroffen, wo sie wiedererkannt und dann auch
ein erstes Mal festgenommen wurden. Sie waren in Besitz der auf Y____ lautenden
Identitätskarte (Akten 2 S. 1650 f.; vgl. auch Fotos, Akten 2 S. 1656).
Zudem ergibt sich
eine gemeinschaftliche Zusammenarbeit zwischen AI____ und dem Berufungskläger
deutlich aus dem unter Ziffer 10 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt. AI____
eröffnete am 29. März 2017 unter Zuhilfenahme der mit seinem Foto bestückten
Aufenthaltsbewilligung B des Y____ und mittels gefälschter Unterschrift ein
Konto bei der AH____ [...] (Kopie Ausweis, Akten 2 S. 1939;
Unterschriftenkarte, Formular A und weitere Kontoeröffnungsunterlagen, Akten 2
S. 1940 ff.). Am 26. April 2017 ging eine Gutschrift von D____.ch über CHF 15’000.–
auf ebendieses Konto ein, worauf noch am selben Tag eine Barabhebung von CHF 3’000.–
(mutmasslich der Anteil von AI____) getätigt wurde. Mit E-Banking Aufträgen vom
27. und 28. April 2017 überwies sich der Berufungskläger die verbleibenden CHF
12’000.– (in drei Tranchen von CHF 8’000.–, CHF 2’000.–und CHF 2’000.–)
auf sein eigenes Konto (vgl. «E-Banking Auftrag an A____», Akten 2 S. 1951 und
1’977). Die Vorgehensweise der beiden entsprach dabei eins zu eins dem früheren
Vorgehen des Berufungsklägers im Verfahren SB.2019.93 beim Kreditbetrug mit J____
(vgl. u.a. EV J____ v. 11. Juli 2017, Akten 2 S. 1609.1 ff.; Anklageschrift v.
31. Juli 2018, Akten 2 S. 33 ff.). Es ist nicht ansatzweise ersichtlich,
weshalb AI____ mit einem Ausweis, der sein Foto, aber den Namen von Y____
trägt, ein Konto hätte eröffnen müssen, wenn es tatsächlich – wie die
Verteidigung vorbringt – darum gegangen wäre, für Y____ einen Kredit zu
ertrügen. Die betreffende Argumentation des Berufungsklägers erweist sich daher
als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung.
Die Postumleitung
an den [...] 4 in Basel, die zentrale Adresse der Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildenden Betrugshandlungen, stellt ein weiteres gewichtiges Indiz
für die Mittäterschaft des Berufungsklägers mit AI____ dar. Hierbei handelte es
sich um die Wohnung des Berufungsklägers, wohin diesem auch seine
eingeschriebene Post zugestellt wurde, wie er selbst zugab (vgl. Akten 2 S. 4296).
Dass der Berufungskläger selbst auch am [...] 4 wohnte, gab er in anderem
Zusammenhang zu (Akten 2 S. 3954 und 3955). Der Umstand, dass der
Berufungskläger seine eigene, legale Post an den [...] 4 umleiten liess, belegt
des Weiteren seine Anwesenheit oder zumindest seinen dauernden Zugang zu dieser
Wohnung. Unbestritten ist ferner, dass der Berufungskläger mit AI____
befreundet war. Aufgrund dieser Freundschaft bot er AI____ nach dem Rauswurf
aus der Wohnung der Mutter an, dass er in der Wohnung am [...] 4 in Basel
wohnen konnte. Sodann wurde der Berufungskläger vom Postangestellten AR____
erkannt. AR____ gab anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2017 zu Protokoll,
dass zwei junge Herren regelmässig – nach dem ersten Antrag circa einmal pro
Woche, nach der Verlängerung dann noch alle 14 Tage – die postlagernden
Sendungen auf der Poststelle [...] abgeholt hätten. Auf Vorlage von vier
Fotografien bezeichnete AR____ AI____ und den Berufungskläger als die besagten
beiden jungen Herren (Akten 2 S. 4278 f. und S. 4280).
Der
Berufungskläger wendet ein, der Postangestellte AR____ habe erklärt, dass die
zwei Personen sich in einer fremden Sprache unterhalten hätten, was auf ihn und
AI____ nicht zutreffe und ihn somit entlaste. Bei genauer Betrachtung der Einvernahme
vom 21. Juli 2017 ist indessen festzustellen, dass AR____ klar unterscheidet
zwischen «diesem» jüngeren Mann mit seinem Kollegen welcher am 29. Juni 2017 zum
Postschalter kam und seine Post abholten wollte, wobei der grössere dem
kleineren in einer «Sprache, die ich nicht kenne» übersetzte (Akten 2 S. 4278
f.) und andererseits «den beiden jungen Herren» welche jeweils ca. einmal pro
Woche – nach der ersten Verlängerung nur noch alle 14 Tage – postlagernde Sendungen
für Y____ abgeholt hatten. Es ist demnach davon auszugehen, dass es sich bei
keiner der zwei Personen, die sich am 29. Juni 2017 in einer fremden Sprache
unterhalten hatten, um den Berufungskläger handelte. Demgegenüber wurde der
Berufungskläger von AR____ nebst AI____ als einer der zwei Personen, die
jeweils die Post für Y____ abholten «mit ziemlicher Sicherheit» identifiziert
(vgl. Akten 2 S. 4376). Somit spricht jedenfalls aufgrund der Aussage AR____s
vieles dafür, dass AI____ und den Berufungskläger mehrmals gemeinsam auf der
Poststelle [...] waren und Sendungen abgeholt haben. Wie die obigen Erwägungen
aufzeigen, war der Berufungskläger zudem in praktisch identischer Weise zuvor
schon zum Nachteil von H____ und zum Nachteil von J____ betrügerisch tätig
gewesen und hatte jene beiden unerfahrenen jungen Frauen vorgeschoben, um an
Geld zu kommen. Entsprechend verfügte er über Erfahrung und entwickelte sein
Vorgehen auch weiter, indem er nun mit falschen Identitäten operierte. Auffällig
ist in diesem Zusammenhang zudem die Verwendung derselben geschädigten Firmen,
wie [...], D____, P____ AG, [...] usw., welche ebenfalls auf den
Berufungskläger als Täter hinweisen.
Ausserdem ist
festzuhalten, dass X____ in einem – ihren eigenen Fall betreffenden – Gespräch
mit der Untersuchungsbeamtin [...] spontan angab, der Berufungskläger führe
eine [...]-Tankstellenkarte mit, welche auf einen anderen Namen laute (Akten 2
S. 3942). Als geradezu abwegig zu beurteilen ist die vorgetragene Argumentation
des Berufungsklägers, wonach die Opfer der Identitätsdiebstähle so naiv gewesen
sein sollen, ihre echte Identität für betrügerische Warenbestellungen zur
Verfügung zu stellen.
d) All
dies gemeinsam bildet eine geschlossene Indizienkette, die diverse objektive
Beweise enthält und einzig die Erklärung zulässt, dass der in Betrügereien
erfahrene Berufungskläger AI____ eingespannt und vorgeschoben hat, genauso wie
er das mit H____ und J____ schon zuvor getan hatte. Aus der Gesamtheit der
genannten Beweise und Indizien ist folglich zu schliessen, dass der
Berufungskläger zusammen mit AI____ in der unter den Ziffern 1.2 bis 24 der
Anklageschrift 2 geschilderten Weise gehandelt hat. Dritte können als Täter
gestützt auf diese umfangreiche zum Berufungskläger und AI____ führende
Indizienkette gänzlich ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für den
vom Berufungskläger als möglichen Mittäter genannten AO____. Beim Einsatz der
betrügerisch erworbenen Karten und bei der Verhaftung wurden stets der Berufungskläger
und AI____ angetroffen, jedoch nie AO____. Die von der Verteidigung ins Feld
geführte Idee, AI____ könne mit AO____ zusammengearbeitet haben, erweist sich
somit als späte und unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die Sachverhalte sind
somit erstellt und es ist abgesehen von einzelnen Ausnahmen, auf die noch
einzugehen sein wird, deshalb grundsätzlich mit der Vorinstanz in Bezug auf
sämtliche Vermögens- und dazugehörigen Begleitdelikte von mittäterschaftlichem
Zusammenwirken zwischen dem Berufungskläger und AI____ auszugehen, wobei
nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Tatkomplexe jeweils nochmals zusätzliche
Indizien hervorgehoben werden.
2.1.2 Rechtliches
2.1.2.1 Gewerbsmässiger
Betrug sowie gewerbsmässiger betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 1–24)
a) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger betreffend die Delikte unter Verwendung
der Identität von Y____ (AS 2 Ziffer 1–24) des gewerbsmässigen Betrugs schuldig.
b)
Die
theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands wurden bereits dargelegt (vgl. E.
II.B.1.1.c).
c) Gewerbsmässig
im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und
den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit
der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums und aus den angestrebten
und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausübt (Trechsel/Crameri,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage
2021, Art. 146 N 33).
d) Zudem
gilt es vorliegend zu prüfen, ob der Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB vorliegt. Nach Art. 146
Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019) ist
bei möglichen Bestellbetrügen abzuklären, ob beim Bestellvorgang ein
menschlicher Entscheidungsträger involviert war. Den Tatbestand des
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB
erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von
Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren
Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine
Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine
Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt.
Art. 146 und
Art. 147 StGB unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall eine Person
getäuscht wird, im zweiten auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt wird.
Entscheidend ist mithin bei einer Bestellung über das Internet bei einem Versandhaus,
ob der Entscheid, diese anzunehmen und zu liefern, automatisiert oder durch
eine Person getroffen wird. Wenn die Abklärung der Zahlungsfähigkeit bei einer
Bestellung vollautomatisch erfolgt, so ist demnach der Betrugstatbestand nicht
erfüllt, aber es kommt der Tatbestand der missbräuchlichen Verwendung einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zum Zug (BGer 6B_24/2018 vom
22. Mai 2019 E.2.3.1).
Die Parteien
wurden mit den Intstruktionsverfügungen vom 20. August 2021 sowie vom 6. Dezember
2021 auf einen gerichtlichen Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344
StPO (allfällige Beurteilung einiger Anklagepunkte nach Art. 147 statt 146
StGB) hingewiesen. Mit derselben Verfügung vom 20. August 2021 sowie mit
Verfügung vom 2. September 2021 wurden zudem amtliche Erkundigungen bei
den Firmen [...] AG, [...] GmbH, [...].ch, [...] GmbH, S____ AG, [...], [...]
AG, [...].ch (recte [...].ch), [...] Ltd, [...] GmbH, [...] GmbH, [...], [...]
SA, [...], [...], [...] und AE____ AG eingeholt.
e) Die
theoretischen Grundlagen des Anklageprinzips wurden im vorliegenden Urteil
bereits dargelegt. Während der Betrug eine «arglistige Täuschung» voraussetzt,
muss bei Art. 147 StGB die Einwirkung «durch unrichtige, unvollständige oder
unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise» «auf einen
elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder
Datenübermittlungsvorgang» erfolgt sein. Die einzelnen Betrugsfälle sind in der
Anklageschrift alle in ähnlicher Weise umschrieben. So lautet die Anklageschrift
beim ersten gewerbsmässigen Betrugsfall ([...] AG, Anklageschrift 2 in Ziffer
1.2) wie folgt:
«1.2. Gewerbsmässiger Betrug
z.N.v. z.N.v. [...] AG
Am 02.04.2017 bestellten der
Beschuldigte und AI____ gemäss ihrem gemeinsamen Tatplan sowie unter Verwendung
des Namens Y____ per Internet bei der Firma [...] AG nicht näher bekannte
technische Waren im Wert von CHF 1’004.80.
Dabei täuschten sie die Firma [...] AG
arglistig und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht über die von Anfang an
fehlende Zahlungsfähigkeit und Zahlungsabsicht.
Durch Verwendung der falschen
Identität des Y____ umging der Beschuldigte die von der Firma [...] AG resp.
der sie vertretenden [...] vorgenommenen Kreditwürdigkeitsüberprüfungen.
Im so provozierten Irrtum der Firma [...]
resp. [...] über die Zahlungsfähigkeit des wahren Bestellers verschickte die
Firma [...] resp. [...] das erwähnte Mobiltelefon zu ihrem eigenen Schaden an
die Adresse von [...]. Zufolge der zuvor (ebenfalls durch Fälschung)
eingerichteten Postumleitung gelangte die Lieferung an den [...] 4 zu A____.
Die Firma [...] AG resp. [...]
überprüfte die Zahlungsfähigkeit des Y____ mittels automatischer Abfrage bei
der Kreditüberprüfungsfirma [...]. Da Y____ noch über eine intakte Bonität
verfügte, wurde die Ware an die Adresse gemäss Bestellung verschickt. Da die
Post von Y____ zuvor von A____ und/oder AI____ an eine Postlageradresse
umgeleitet wurde, konnten die beiden mit dem gestohlenen Ausweis die Post am
betreffenden Abholpunkt der Post abholen und Y____ bekam längere Zeit nichts
von den unter seiner Identität begangenen Bestellungsbetrügen mit».
Durch diese
Schilderung findet sich in der Anklageschrift auch hinsichtlich Art. 147 StGB
eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen
Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen
Angaben. Insbesondere ist umschrieben, dass der Berufungskläger durch die
Verwendung der falschen Identität des Y____ die vorgenommenen
Kreditwürdigkeitsüberprüfungen umging. In der Schilderung der Anklageschrift
ist somit nebst dem Betrug auch der betrügerische Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB enthalten. Für den Berufungskläger
war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, sodass
er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen
auszuüben.
f) Es
wurde bereits festgestellt, dass der Berufungskläger und AI____ hinsichtlich
der vorliegend angeklagten Fälschungs- und Vermögensdelikte mittäterschaftlich
handelten (vgl. E. II.C.2.1.1). Den Akten sind Rechnungen von [...] vom 3. Mai
2017 (Akten 2 S. 1642), AP____ respektive AS____ AG vom 6. Juni 2017 (Akten 2
S. 1693 ff.), [...] vom 14. März 2017 (Akten 2 S. 1764 f.), [...].ch vom
27. März 2017 (Akten 2 S. 1622 und S. 1789), [...].ch vom 27. März 2017
(Akten 2 S. 1624), [...].ch vom 5. April 2017 (Akten 2 S. 1623 und S. 1819), [...]
vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1858), [...] AG vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1881), [...].ch
vom 3. Mai 2017 (Akten 2 S. 1625 und S. 1908), [...] Ltd. respektive [...]
vom 13. April 2017 (Akten 2 S. 2135 f.), [...] GmbH vom 3. April 2017
(Akten 2 S. 2156), [...] GmbH vom 14. März 2017 (Akten 2 S. 2169 ff.), [...] vom
3. April 2017 (Akten 2 S. 2197), [...] vom 31. März 2017 (Akten 2 S. 2218), [...]
SA vom 3. April 2017 (Akten 2 S. 2238 ff.) sowie Mobilfunkverträge und
Rechnungen von AE____ vom 27. März 2017 bis 1. Dezember 2017 (Akten 2 S. 2021
ff.), AT____ 1. März bis 1. Mai 2017 (Akten 2 S. 2078 ff.) und [...] SA vom 25.
März bis 11. Juli 2017 (Akten 2 S. 2098 ff.) zu entnehmen. Weiter liegen
Kartenanträge und Rechnungen für eine [...] Card vom 5. April bis 17. Juli 2017
(Akten 2 S. 2272 ff.), für eine [...]card vom 23. März bis 19. Mai 2017
(Akten 2 S. 2307), für eine [...]card vom 15. März bis 31. August 2017 (Akten 2
S. 2352 und S. 2359 ff.) sowie für eine [...] Karte vom 19. April bis 11.
Juni 2017 (Akten 2 S. 2403a ff. und S. 2383) vor. Wie der Rechnung der AS____
AG vom 6. Juni 2017 zu entnehmen ist, wurden mit der auf Y____ lautenden AP____-Kundenkarte
zwischen dem 2. und dem 5. Juni 2017 an diversen Tankstellen in den
Regionen Basel, Zürich und Biel Raucherwaren, Esswaren und einmal auch Benzin
bezogen (Akten 2 S. 1693 ff.). Der angeklagte Sachverhalt (AS 2 Ziffer 1–20)
ist aufgrund der umfangreichen Dokumentation in den Akten erstellt.
g) In
rechtlicher Hinsicht gilt es zunächst das Verhalten des Berufungsklägers
hinsichtlich Art. 146 StGB zu prüfen. Der Berufungskläger und AI____ tätigten
im Namen von Y____ diverse Bestellungen im Internet und täuschten die Anbieter
damit nicht nur über die Person des Bestellers, sondern auch über ihren
Zahlungswillen respektive ihre Zahlungsfähigkeit. Nach der Rechtsprechung ist
schon die Vorspiegelung des Leistungswillens arglistig im Sinne des
Betrugstatbestandes, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom
Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann. Dies gilt
jedenfalls solange, als nicht eine zumutbare Überprüfung die
Erfüllungsunfähigkeit nahelegt, etwa, weil der Bestellende in der Vergangenheit
seine Verpflichtungen schon wiederholt nicht erfüllte (vgl. 6B_440/2008 vom 11.
November 2008 E. 1.2.2). Aufgrund der vom Appellationsgericht eingeholten
amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass die folgenden Bestellungen nicht
vollautomatisch erfolgten:
–
[...].ch [...]
(AS 2 Ziffer 9)
–
[...] Ltd. [...]
(AS 2 Ziffer 15)
–
[...] GmbH (AS
2 Ziffer 16)
–
[...] SA
(teilweise Versuch) (AS 2 Ziffer 20)
Hinsichtlich
dieser Geschädigten wurden somit Menschen getäuscht.
h) Da
die beiden Mittäter die Bestellungen im Namen von Y____ tätigten, welcher bis
dahin keine Betreibungen aufgewiesen hatte (vgl. z.B. Akten 2 S. 1995),
gingen die Anbieter von einer intakten Zahlungsfähigkeit aus und hatten somit
keinen Grund, am Zahlungswillen des Bestellers zu zweifeln. Dies insbesondere,
da es sich um Bestellungen im Rahmen des alltäglichen Massengeschäfts handelte
(vgl. BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Arglist ist daher zu
bejahen. Der bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte sodann in den
meisten Fällen auch zu einer Vermögensverfügung und mangels Zahlung auch zu
einem Vermögensschaden.
i) Der
Beschuldigte hatte kein geregeltes Einkommen. Soweit er Teilzeitjobs behauptet
hat, blieb er entsprechende Belege schuldig oder reichte Belege ein, die
offensichtlich falsch waren (so beim ersten der beiden Verfahren vor
Strafgericht). Aufgrund der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die
betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags ist von einem namhaften
Beitrag an die Lebenshaltungskosten und somit von Gewerbsmässigkeit auszugehen.
Dass es in gewissen Fällen beim Versuch blieb, ist angesichts des gewerbsmässigen
Vorgehens der beiden Mittäter insofern unbeachtlich, als auch versuchte Delikte
im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2018, Art. 139 StGB
N 113). Der Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen
des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen.
j) Bezüglich
der Bestellungen, welche vollautomatisch erfolgten greift der Tatbestand der
missbräuchlichen Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147
StGB. Dies betrifft die nachfolgenden Firmen:
–
[...] AG (AS 2
Ziffer 1.2)
–
[...] GmbH (AS
2 Ziffer 3)
–
[...].ch (AS 2
Ziffer 4)
–
[...] GmbH (AS
2 Ziffer 5)
–
S____ AG (AS 2
Ziffer 6)
–
[...] (AS 2 Ziffer
7)
–
[...] AG (AS 2
Ziffer 8)
–
D____.ch (AS 2
Ziffer 11)
–
AE____ (AS 2 Ziffer
12)
–
AT____ AG [...]
(AS 2 Ziffer 13)
–
[...]
SA (AS 2 Ziffer 14)
–
[...] GmbH (AS
2 Ziffer 17)
–
[...] (AS 2 Ziffer
18)
–
[...]
SA (AS 2 Ziffer 19)
Durch diese im
Namen von Y____ erfolgten Bestellungen haben der Berufungskläger und AI____
durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen
elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder
Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Dadurch wurde mangels Zahlung eine
Vermögensverschiebung zum Schaden der betreffenden Geschädigten Firmen
herbeiführt, wobei der Berufungskläger und AI____ hierbei mit der Absicht
handelten, sich unrechtmässig zu bereichern. Wiederum liegt unter
Berücksichtigung der hohen Anzahl der Einzeldelikte sowie des durch die
betrügerischen Bestellungen erzielten Deliktsbetrags gewerbsmässiges Handeln
vor. Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich der genannten Firmen des
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig zu sprechen.
2.1.2.2 Gewerbsmässiger
Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 21–24)
a) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 21–24 der
Anklageschrift 2 des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs
schuldig.
b) Des
Check- und Kreditkartenmissbrauchs nach Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich
strafbar, wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm
vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges
Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen, und den
Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, sofern dieser und das
Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der
Karte ergriffen haben. Der Tatbestand gelangt auch zur Anwendung, wenn der
Täter die Kreditkarte durch arglistige Täuschung des Ausstellers erlangt hat
und bereits im Zeitpunkt, als er die Karte beantragte, die Absicht hatte, diese
trotz Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu verwenden (BGer
6B_1007/2010 E. 1.4.1; BGE 127 IV 68 E. 2 c. aa).
c) Der
Berufungskläger und AI____ beantragten beim L____ (Anklage-Ziffer 21), bei [...]
(Anklage-Ziffer 22), bei [...].ch AG (Anklage-Ziffer 23) und bei [...] AG
(Anklage-Ziffer 24) mittels gefälschter Angaben – und damit arglistig – Karten
auf einen fremden Namen und beabsichtigten dabei von Anfang an, die damit
bezogenen Waren nicht zu bezahlen. Die Kartenaussteller holten jeweils
Betreibungsregisterauszüge ein, respektive überprüften die Bonität des
Antragsstellers und ergriffen somit die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den
Missbrauch der Karte. Dass diese Überprüfungen ins Leere gingen, ist den
Kartenausstellern nicht zur Last zu legen, bezogen sich diese doch aufgrund der
bewussten Täuschung über den wahren Antragssteller eben nicht auf diejenige
Person, welche die Karten tatsächlich benutzte, sondern auf Y____. Der
Tatbestand des mehrfachen Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist somit zu
bejahen. Zudem ist das Handeln des Berufungsklägers und seines Mittäters
wiederum als gewerbsmässig zu qualifizieren, sodass der vorinstanzliche
Schuldspruch in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen ist.
2.1.2.3 Urkundenfälschung
(AS 2 Ziffer 10, 11, 21, 22, 23 und 24)
a) Des
Weiteren sprach die Vorinstanz den Berufungskläger der Urkundenfälschung
schuldig.
b)
Indem der Berufungskläger oder sein Mittäter AI____ jeweils auf den
Kartenanträgen die Unterschrift von Y____ in den Fällen 10, 11, 21, 22 und 24
der Anklageschrift 2 fälschten, stellten sie unechte Urkunden her (zur
Urkundenqualität solcher Kartenanträge vgl. BGer 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E.
5), aus denen ein anderer als der tatsächliche Aussteller hervorging. Sie taten
dies, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, womit sie mehrfache
Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB begingen.
c) Demnach
ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils des
Strafgerichts und in Abweisung seiner Berufung der Urkundenfälschung schuldig
zu sprechen.
2.1.2.4
Fälschung von Ausweisen (AS 2 Ziffer 10)
a) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger hinsichtlich Ziffer 10 der Anklageschrift
der Fälschung von Ausweisen schuldig.
b) Gemäss
Art. 252 al. 2 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer in der Absicht, sich
oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern Ausweisschriften fälscht oder
verfälscht, oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht. In Ziffer 10
der Anklageschrift 2 geht es um das Benützen der mit einem anderen Foto
verfälschten Ausweisschrift von Y____, denn der Tatbestand von Art. 252 al. 2 StGB
ist bereits mit der Verwendung des verfälschten Ausweises erfüllt. Der
Berufungskläger ist bezüglich der Ausweisfälschung geständig. Anlässlich der
Schlusseinvernahmen im Verfahren SB.2020.64 hat er zugegeben, dass er es war,
der die entsprechenden Fälschungen im Verfahren SB.2019.93 selber
bewerkstelligt hat und dass er dies dem Mittäter im neuen Verfahren AI____ so
weitervermittelt habe (vgl. Akten 2 S. 4169 f. sowie Akten 2 S. 4300). Die
Behauptung, diese nie eingesetzt zu haben, ist eine Schutzbehauptung. Aus den
Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger und AI____ die mit einem anderen
Foto verfälschte Ausweisschrift von Y____ zur Täuschung diverser Anbieter benutzten.
Obwohl davon auszugehen ist, dass die beiden den betreffenden Ausweis auch
selbst verfälscht haben, kann dies vorliegend offengelassen werden, da der
Tatbestand bereits durch die Verwendung des verfälschten Ausweises erfüllt ist.
Den Kontoeröffnungsunterlagen legten die beiden eine Kopie des von ihnen
abgefälschten Ausländerausweises von Y____ bei, in den sie ein Foto des AI____ hineingeklebt
hatten und den sie zur Erleichterung des Fortkommens gegenüber der Bank
einsetzten. AI____ ging damit zur [...] und eröffnete das Konto unter der
falschen Identität des Y____. Um in den Besitz der Bankkarten zu gelangen und Y____
weiterhin im Dunkeln tappen zu lassen, erteilten der Berufungskläger und AI____
unter Verwendung der gestohlenen Ausweise von Y____ zudem bei der Post den
Auftrag, dessen Post nicht zuzustellen, sondern sie in der Poststelle [...]
Basel zu lagern. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher
Fälschung von Ausweisen in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu
bestätigen.
2.1.2.5 Diebstahl
(AS 2 Ziffer 1.1)
a) Hinsichtlich
Ziffer 1.1 der Anklageschrift 2 sprachen die Vorderrichter den Berufungskläger
vom Vorwurf des Diebstahls frei.
b) Der
Gegenstand des Vorwurfs des Diebstals bildendende B-Ausländerausweis von Y____
befand sich ursprünglich in der Wohnung von J____, in welcher auch AI____ sowie
Y____ logierten. Aufgrund der Aktenlage erscheint es mit der Vorinstanz als
unklar, wer den B-Ausländerausweis von Y____ zu welchem Zeitpunkt an sich
genommen hat. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen von J____ und des
Berufungsklägers in Bezug auf den Streit zwischen AI____ und Y____ und den
darauffolgenden Rauswurf AI____s aus der Wohnung (Rapport, Akten 2 S. 1604
f.; EV Besch. v. 7. November 2019, Akten 2 S. 4169), ist es durchaus denkbar,
dass AI____ den betreffenden Ausweis zunächst ohne Absprache mit dem
Berufungskläger aus der betreffenden Wohnung mitgenommen haben könnte. Überdies
gilt es zu beachten, dass die betreffende Ausweisschrift die erste einer ganzen
Serie war, welche in den Besitz des Berufungsklägers und des AI____ gelangte.
Es ist hier zumindest möglich, dass bezüglich des B-Ausländerausweises von Y____
nicht von Anfang an der gemeinsame Plan bestand, diesen für kriminelle Zwecke
zu verwenden. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist der
Berufungskläger bei dieser Sachlage vom Vorwurf des Diebstahls des
B-Ausländerausweises von Y____ freizusprechen.
2.2 Delikte unter Verwendung
der Identität von Z____ (AS 2 Ziffer 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10)
2.2.1 Allgemeines
a) Die
Vorinstanz erachtete die gemäss den Ziffern 25, 26.1–26.6, 26.9–26.10 der
Anklageschrift unter der falschen Identität von Z____ vom Berufungskläger
gemeinsam mit AI____ begangenen Delikte als erstellt. Wiederum ging die Vorinstanz
von Mittäterschaft mit AI____ aus.
b) Der
Berufungskläger ficht die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs,
gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs, Urkundenfälschung, Fälschung
von Ausweisen sowie Diebstahls an. Er bringt im Wesentlichen vor, dass nur
schwache Indizien für seine Täterschaft sprächen.
2.2.2 Tatsächliches
Es wurde bereits
beweismässig festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich hinsichtlich
aller Vermögensdelikte in Mittäterschaft mit AI____ handelte (vgl. obenstehend
E. II.C.2.1.1). Bezüglich der unter Verwendung der Identität von Z____
begangenen Delikte hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung auf den Seiten
100–103 des angefochtenen Urteils vorgenommen und ist dabei zutreffend zum
Schluss gekommen, dass der Berufungskläger und AI____ auch hier
mittäterschaftlich vorgingen. Hervorzuheben ist bezüglich dem Fall Z____, dass
am 18. August 2017 mit dessen entwendeten Identitätskarte – in gleicher Art und
Weise wie im Fall von Y____ – bei der Poststelle [...] ein vorübergehender
Nachsendeauftrag an den [...] 4 veranlasst wurde (Akten 2 S. 2541).
Zudem wurde am
20. August 2017 bei [...].ch unter dem Namen Z____ ein iPhone 7 Plus bestellt,
aber nicht bezahlt (Akten 2 S. 2562 ff.). Diese IP-Adresse ist AU____
zuzuordnen (Akten 2 S. 4332). Zwar findet die in der Anklageschrift
aufgestellte Behauptung, AU____ und der Berufungskläger hätten gemeinsam
Gewaltstraftaten begangen und seien im Besitz von Handfeuerwaffen kontrolliert
worden, weder im Rest der Anklageschrift noch in den Akten eine Stütze. Jedoch
geht aus einer Anzeige vom 23. Dezember 2017 hervor, dass AU____, [...]
und [...] Brüder sind (Akten 2 S. 4328 ff.). Der Berufungskläger hat bestätigt,
dass er mit [...] und [...] bekannt ist (Akten 2 S. 4290; erstinstanzliches
Protokoll S. 4 f.). Der Umstand, dass über die IP-Adresse von AU____
im Namen von Z____ ein Mobiltelefon bestellt wurde, ist somit durchaus als ein
weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers zu werten. Zu erwähnen
ist schliesslich, dass der am 18. August 2017 ausgefüllte Antrag auf eine AP____-Karte
letztlich nicht bewilligt wurde, da der Person, welche ihn bearbeitete, die Parallelen
zum Fall von AA____ auffielen, was wiederum auf den Berufungskläger und AI____
als Täter hinweist. Es ist somit mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Berufungskläger und AI____ auch mit der gefälschten Identität von Z____
mittäterschaftlich handelten und dass der Sachverhalt gemäss den Ziffern 25,
26.1–26.6, 26.9 und 26.10 der Anklageschrift 2 erstellt ist.
2.2.3 Rechtliches
2.2.3.1 Gewerbsmässiger
Betrug bzw. gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage (AS 2 Ziffer 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5)
a) In
rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Berufungskläger bezüglich des
in den Ziffern 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5 der Anklageschrift 2 geschilderten
Verhaltens des mehrfachen Betrugs schuldig.
b) Die
theoretischen Grundlagen des Betrugstatbestands und dessen Abgrenzung zu
demjenigen der betrügerisches Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wurden
bereits dargelegt (vgl. E. II.C.2.1.2.1). Wiederum findet sich in den Ziffern
25.5, 25.6, 26.3 und 26.5 der Anklageschrift 2 eine hinreichende Umschreibung
des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der
gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben auch hinsichtlich Art. 147
StGB. In der Schilderung der Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch
Art. 147 StGB enthalten (vgl. E. II.C.2.1.2.1.e). Aufgrund der Akten sowie der
vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass
die folgenden Bestellungen nicht vollautomatisch erfolgten:
–
AT____ (AS 2 Ziffer
25.5)
–
[...] (AS 2 Ziffer
25.6)
–
[...]
(Versuch)
(AS 2 Ziffer
26.3)
–
P____ AG
(Versuch)
(AS 2 Ziffer
26.5)
Hinsichtlich
dieser Geschädigten wurden somit Menschen getäuscht. Die Arglist ergibt sich
aus der Verwendung falscher Identitäten, aber auch aus der Vortäuschung von
unmittelbar bevorstehenden Zahlungen oder aus dem Ausnutzen von fehlenden
Überprüfungsmöglichkeiten. Der bei den Anbietern hervorgerufene Irrtum führte
sodann in den meisten Fällen auch zu einer Vermögensverfügung und mangels
Zahlung auch zu einem Vermögensschaden. Wiederum liegt aufgrund der Intensität
der Delinquenz gewerbsmässiges Handeln vor. Dass es bei zwei Fällen ([...], AS
2 Ziffer 26.3 und P____ AG AS 2 Ziffer 26.5) lediglich beim Versuch blieb, weil
Z____ und seine Mutter wegen des Nichteintreffens der Ersatz-Identitätskarte
und näherer Prüfung der Gründe mittlerweile Kenntnis von der Postumleitung und
den betrügerischen Machenschaften erhalten hatten, ist angesichts des
gewerbsmässigen Vorgehens der beiden Mittäter insofern unbeachtlich, als auch
versuchte Delikte im Tatbestand aufgehen (vgl. Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 139 StGB N 113). Der
Berufungskläger ist demnach hinsichtlich der genannten Firmen des gewerbsmässigen
Betrugs schuldig zu sprechen.
c) Ohne
Involvierung von Menschen erfolgte demgegenüber unter der Identität von Z____
einzig die Bestellung bei [...].ch gemäss Ziffer 25.4 der Anklageschrift 2.
Durch diese Bestellung im Namen von Z____ haben der Berufungskläger und AI____
durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten auf einen
elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder
Datenübermittlungsvorgang eingewirkt. Dadurch wurde mangels Zahlung eine
Vermögensverschiebung zum Nachteil der geschädigten Firmen herbeigeführt, wobei
der Berufungskläger und AI____ hierbei mit der Absicht handelten, sich
unrechtmässig zu bereichern. Daher liegt bei dieser Bestellung ein
gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss
Art. 147 StGB vor.
2.2.3.2 Gewerbsmässiger
Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 25.3–26.10)
Der
Berufungskläger und AI____ beantragten bei der AS____ AG (AS 2 Ziffer 25.3),
bei [...] GmbH (AS 2 Ziffer 26.2.4), bei der O____ AG (AS 2 Ziffer 26.4), [...]
bzw. P____ AG (AS 2 Ziffer 26.6–9, bei [...] AG und [...] ([...] AG) (AS 2
Ziffer 26.10) mittels gefälschter Angaben – und damit arglistig – Karten
auf einen fremden Namen und beabsichtigten dabei von Anfang an, die damit
bezogenen Waren nicht zu bezahlen. Die Kartenaussteller holten jeweils
Betreibungsregisterauszüge ein, respektive überprüften die Bonität des
Antragsstellers und ergriffen somit die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den
Missbrauch der Karte. Dass diese Überprüfungen ins Leere gingen, ist den
Kartenausstellern nicht zur Last zu legen, bezogen sich diese doch aufgrund der
bewussten Täuschung über den wahren Antragssteller eben nicht auf diejenige
Person, welche die Karten tatsächlich benutzte, sondern auf Z____.
Gewerbsmässiges Handeln liegt unter Verweis auf die Deliktsfrequenz des
Berufungsklägers auch in diesem Fall klarerweise vor. Der Tatbestand des
gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs ist somit mit der Vorinstanz
zu bejahen.
2.2.3.3 Urkundenfälschung
(AS 2 Ziffer 25.2–25.6, 26.3, 26.4, 26.6, 26.9, 26.10)
a) Indem
der Berufungskläger oder sein Mittäter jeweils auf den Kartenanträgen die
Unterschrift von Z____ fälschten (vgl. AS 2 Ziffer 25.2–25.6, 26.3, 26.4, 26.6,
26.9, 26.10), stellten sie zudem unechte Urkunden her (zur Urkundenqualität
solcher Kartenanträge vgl. BGer 6B_132/2009 vom 29. Mai 2009 E. 5), aus denen
ein anderer als der tatsächliche Aussteller hervorging, womit sie mehrfache
Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB begingen.
b) Demnach
ist der Berufungskläger in diesem Punkt in Bestätigung des Urteils des
Strafgerichts und in Abweisung seiner Berufung der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig zu sprechen.
2.2.3.4 Fälschung von
Ausweisen (AS 2 Ziffer 25.2, 25.4–6, 26.2–6, 26.9, 26.10)
a) Die
Vorinstanz sprach den Berufungskläger des Weiteren hinsichtlich der Delikte
unter der Identität von Z____ der Fälschung von Ausweisen schuldig.
b) In den
Ziffern 25.2, 25.4–6, 26.2–6, 26.9 und 26.10 der Anklageschrift 2 geht es um
das Benützen der mit einem anderen Foto verfälschten Ausweisschrift von Z____,
denn der Tatbestand von Art. 252 al. 2 StGB ist bereits mit der Verwendung
des verfälschten Ausweises erfüllt. Der Berufungskläger und AI____ benützten
gemäss dem erstellten Sachverhalt die mit einem anderen Foto verfälschte
Ausweisschrift von Z____ zur Täuschung diverser Anbieter. Obwohl davon
auszugehen ist, dass die beiden den Ausweis auch selbst verfälscht haben, kann
dies offengelassen werden, da der Tatbestand bereits durch die Verwendung des
verfälschten Ausweises erfüllt ist. Den Kontoeröffnungsunterlagen legten beide
eine Kopie des von ihnen mit einem Foto von AI____ manipulierten
Ausländerausweises von Z____ bei, den sie zur Erleichterung des Fortkommens
gegenüber der Bank einsetzten. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch
wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen in Abweisung der Berufung des
Beschuldigten zu bestätigen.
2.2.3.5 Diebstahl
(Anklageschrift Ziffer 25.1)
a) Hinsichtlich
des vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Diebstahls des Portemonnaies und der
Identitätskarte von Z____ (Ziffer 25.1 der Anklageschrift 2) wendet der
Berufungskläger ein, er und Z____ würden sich überhaupt nicht gleichen.
b) Bei
einem Vergleich der Aufnahmen des Berufungsklägers mit der Identitätskarte von Z____
(vgl. Akten 2 S. 2536 und Akten 2 S. 2555) ergibt sich jedoch eine frappierende
Ähnlichkeit. Es erscheint als äusserst unwahrscheinlich, dass der
Berufungskläger gerade in jener Zeit, in der er sich zusammen mit AI____ zur
Begehung derartiger Betrugsdelikte entschlossen hatte, zufällig auf eine
Identitätskarte mit derart ähnlichem Foto gestossen ist. Diese Ausgangslage
lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger bzw. AI____ das
Portemonnaie von Z____ gezielt entwendet haben. Die Ausführungen der Vorinstanz
sind demnach korrekt und der betreffende Schuldspruch wegen Diebstahls zu
bestätigen.
2.3 Delikte des Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im
Namen seiner Firma (AS 2 Ziffer 26.7, 26.8, 27)
2.3.1 Tatsächliches
Der Sachverhalt
hinsichtlich der Delikte des Berufungsklägers im eigenen Namen bzw. im Namen
seiner Firma ist von diesem zugestanden und somit erstellt. Dies betrifft das
unter Ziffer 27 der Anklageschrift 2 geschilderte Geschehen sowie die anderen
Bezüge respektive Bezugsversuche, welche der Berufungskläger über die Firma [...]
GmbH (AS 2 Ziffer 26.8) oder unter eigenem Namen (AS 2 Ziffer 26.7) machte
(Akten 2 S. 4172 und 4300; vgl. auch handschriftliche Akten 2 S. 4303; sowie
erstinstanzliches Protokoll S. 5).
2.3.2 Rechtliches
Gewerbsmässiger Check- und
Kreditkartenmissbrauch
In rechtlicher
Hinsicht hat die Vorinstanz den Berufungskläger des gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs schuldig gesprochen. Wie das Strafgericht korrekt
ausführte, ist aufgrund des fehlenden Rückzahlungswillens des Berufungsklägers
zumindest Eventualvorsatz bezogen auf einen gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauch zu bejahen. Ein Eventualvorsatz ist nämlich bereits dann
anzunehmen, wenn sich der Täter im Zeitpunkt der Käufe bewusst ist, dass er die
Rechnung nicht bei Fälligkeit würde bezahlen können (BGE 127 IV 68 E. 2.d). Dies
war vorliegend zweifellos der Fall. Die angeblichen Arbeitsstellen des
Berufungsklägers werden von diesem zwar behauptet, basieren jedoch allesamt auf
Firmen, die seinen Kollegen und teilweise Mittätern oder anderweitig in die
Machenschaften des Berufungsklägers involvierten Personen gehörten. Diese
Arbeitsstellen erscheinen daher als eine reine Fassade. Auch die weiteren
Personen, die ihm angeblich behilflich waren, den Lebensunterhalt zu
finanzieren, erklären die benötigten finanziellen Mittel nicht ansatzweise
ausreichend. Die Gewerbsmässigkeit ist wiederum aufgrund des hohen
Deliktsbetrags sowie der vom Berufungskläger aufgewendeten Mittel zu bejahen.
Somit hat sich der Berufungskläger in diesen Fällen des gewerbsmässigen Check-
und Kreditkartenmissbrauchs schuldig gemacht.
2.4 Delikte
unter Verwendung der Identität von AA____ (AS 2 Ziffer 29)
2.4.1 Tatsächliches
a) Die
Vorinstanz kam hinsichtlich der angeklagten Delikte unter Verwendung der
Identität von AA____ zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Ziffer 29.2–29.4 der
Anklageschrift sei erstellt. In rechtlicher Hinsicht sprach sie den Berufungskläger
in diesem Punkt der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des versuchten Check-
und Kreditkartenmissbrauchs schuldig.
b) Was
den Sachverhalt hinsichtlich der Delikte unter Verwendung der Identität von AA____
betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. angefochtenes Urteil S. 104 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche
keiner Ergänzung bedürfen. Das Tatgeschehen gemäss Ziffer 29.2–29.4 der
Anklageschrift 2 ist insbesondere durch den im Namen von AA____ ausgefüllten AP____-Kartenantrag
(Akten 2 S. 3107), die mit dem Foto von AO____ verfälschte
Aufenthaltsbewilligung B (Akten 2 S. 3109 und S. 3133), die Auskunft von [...] über
AA____ (Akten 2 S. 3110), das Schreiben der AP____ bzw. AS____ AG vom 24. Juli 2017
(Akten 2 S. 3111), den AP____ Personenreport über [...] (Akten 2 S. 3112 ff.),
die Belastungsermächtigung für das AH____konto (Akten 2 S. 3115) sowie das
Schreiben der AP____, mit welchem der Kartenantrag abgelehnt wurde (Akten 2 S. 3117),
hinreichend objektiviert.
2.4.2 Rechtliches
2.4.2.1 Mehrfache Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer
29.2–29.4)
Hinsichtlich der
mehrfachen Urkundenfälschung sind das Fälschen der Unterschrift des AA____ (AS
2 Ziffer 29.2), die Beilage eines durch den Fototausch abgefälschten
Ausländerausweises B des AA____ (Anklage-Ziffer 29.2.) sowie die gefälschte
Unterschrift von AA____ im Rahmen der Postumleitung (AS 2 Ziffer 29.3) jeweils
als Urkundenfälschungen zu werten. In allen drei Fällen wurde vom
Berufungskläger gemeinsam mit AI____ vorsätzlich eine unechte Urkunde
hergestellt. Demnach ist der Berufungskläger der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig
zu sprechen.
2.4.2.2 Versuchter
Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 29.4)
a) Zunächst
ist auf die Einvernahme von AO____ vom 25. April 2019 hinzuweisen, in welcher
dieser erklärte, er habe auf Veranlassung des Berufungsklägers ein AH____konto
auf den Namen AA____ eröffnet. Dieses Konto sei einerseits für
Kreditkartenanträge gedacht gewesen und anderseits habe der Berufungskläger bei
der D____ AG einen Kredit aufnehmen wollen. Er habe dann jeweils das auf diesem
Konto eingehende Geld abheben und an den Berufungskläger aushändigen müssen (Akten
2 S. 3139 f.). Diese Aussagen erscheinen mit der Vorinstanz als glaubhaft – zum
einen entspricht das Beantragen von Krediten bei D____ dem bereits mehrfach
ausgeführten Modus Operandi des Beschuldigten und zum anderen ist auf dem
Kontoauszug ersichtlich, dass der Berufungskläger am 3. August 2017 eine
Zahlung von CHF 385.– auf besagtes AH____konto leistete, wovon gleichentags CHF
370.– in bar wieder abgehoben wurden (Akten 2 S. 3150).
Obschon der
Berufungskläger zahlungsunfähig und auch zahlungsunwillig war, hat er somit
eine ihm vom Aussteller überlassene Kreditkarte verwendet, um vermögenswerte
Leistungen zu erlangen, und erfüllt damit den Tatbestand von Art. 148
StGB. Es blieb in diesem Fall beim versuchten Delikt, weil AO____ aus der
Schweiz floh, womit der beabsichtigte Kreditbetrug zum Nachteil der D____ AG
nicht mehr mit diesem Konto erfolgen konnte und weil die AS____ AG, für die das
betreffende Konto als Lastschriftkonto für eine weitere Tankkarte lautend auf AA____
hätte fungieren sollen, die Ähnlichkeit zu einem Antrag tags darauf unter der
Identität Z____ (selber PIN gewünscht, gleiche Art und Weise der
Antragsausfüllung) feststellte. Der Antrag auf Erhalt der AP____-Kundenkarte
wurde in der Folge aus diesen Gründen abgelehnt.
b) Der
vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs
ist somit zu bestätigen.
2.5 Delikte
unter Verwendung der Identität von AB____ (Anklageschrift Ziffer 30.1)
2.5.1 Diebstahl
(Anklageschrift Ziffer 30.1)
a) Hinsichtlich
unter Verwendung der Identität von AB____ begangenen Delikte sprach die
Vorinstanz den Berufungskläger des Diebstahls (AS 2 Ziffer 30.1), der
Ausweisfälschung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 30.2)
schuldig. Bezüglich des Diebstahls bringt der Berufungskläger im Wesentlichen
vor, der Vorinstanz gelinge der Nachweis nicht, dass der Berufungskläger am
Diebstahl des Ausweises von AB____ beteiligt gewesen sei bzw. dass er davon
Kenntnis gehabt habe.
b) Zunächst
ist hinsichtlich des angeklagten Diebstahls mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass zwar nicht geklärt werden kann, wo und durch wen genau die
Identitätskarte von AB____ behändigt wurde. Die Tatsache, dass sie in der
beschriebenen Art und Weise durch den Berufungskläger und AI____ verwendet
wurde in Kombination mit den vorangegangenen Delikten nach demselben Muster,
lässt aber keinen anderen Schluss zu, als dass einer der beiden die
Identitätskarte entwendet hat. Selbst wenn AI____ den Diebstahl alleine
begangen hätte, hat sich der Berufungskläger diesen aufgrund des gemeinsamen
Tatplans anrechnen zu lassen. Es handelt sich hier um einen gezielten
Diebesgriff, welcher von Anfang an im Hinblick auf den gemeinsamen Tatplan AI____s
und des Berufungsklägers, weitere Check- und Kreditkartenmissbräuche zu
begehen, getätigt wurde. Demnach ist der Berufungskläger hinsichtlich des
betreffenden Anklagevorwurfs des Diebstahls schuldig zu sprechen.
2.5.2
Tatsächliches
a) Bezüglich
Ziffer 30.2–3 der Anklageschrift 2 verurteilte die Vorinstanz den
Berufungskläger der Ausweisfälschung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des gewerbsmässigen
Check- und Kreditkartenmissbrauchs.
b) Der
Berufungskläger macht diesbetreffend im Wesentlichen geltend, er habe mit den
Delikten zum Nachteil von AB____ nichts zu tun (Akten 2 S. 4171). Es wurde
bereits beweismässig festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich
hinsichtlich aller Vermögensdelikte in Mittäterschaft mit AI____ handelte (vgl. obenstehend
(vgl. E. II.C.2.1.1). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift stützt sich im
Wesentlichen auf das Schreiben der Post vom 21. November 2017, mit welchem
diese AB____ mitteilte, dass der Nachsendeauftrag am 10. November 2017 am
Schalter der Postfiliale an der [...]strasse mittels einer gültigen
Identitätskarte erteilt wurde (Akten 2 S. 3155), die Umleitungsaufträge
der Post (Akten 2 S. 902 f.), das E-Mail der [...] AG vom 8. Februar 2018
(Akten 2 S. 3158 f.), den Kartenantrag vom 16. November 2017 (Akten 2
S. 3160 f.), die Letzterem beigelegte gefälschte Lohnabrechnung der Firma [...]
(Akten 2 S. 3162), das Schreiben von AB____ vom 2. Februar 2018 an die [...] AG
mit der beigelegten Abrechnung der [...] Karte (Akten 2 S. 3163 f.), die
detaillierte Aufstellung der Bezüge (Akten 2 S. 3166), den Kartenantrag und das
Schreiben von [...] (Akten 2 S. 3177 und S. 3180) sowie den Kartenantrag
von [...] (Akten 2 S. 3192). Hervorzuheben gilt es als wesentliches Indiz
für die Täterschaft des Berufungsklägers bezüglich der Delikte zum Nachteil von
AB____, dass wiederum eine Postumleitung an den [...] 4 in Basel erfolgte, wo
der Berufungskläger nachgewiesenermassen wohnhaft war. Zudem erweist sich der
Modus Operandi erneut als exakt derselbe, wie in den anderen Fällen. Weiter ist
auf die erstellte Lohnabrechnung von einer Firma mit Sitz in [...] hinzuweisen,
wo der Berufungskläger aufgewachsen ist. In diesem Zusammenhang ist nicht zu
erkennen, wie AI____ ohne Deutschkenntnisse, der vorwiegend in Basel-Stadt
lebte und ansonsten die Schweiz kaum kannte, ohne Anleitung des
Berufungsklägers auf eine Firma [...] mit Sitz in [...] hätte kommen können. Der
angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 30 der Anklageschrift 2 ist demnach
erstellt.
2.5.3 Rechtliches
2.5.3.1 Ausweisfälschung und mehrfache
Urkundenfälschung (AS 2 Ziffer 30.2)
Vom
Berufungskläger wurde gemeinsam mit AI____ die echte, auf AB____ lautende
Identitätskarte, die nicht für sie bestimmt war, in der Absicht sich das
Fortkommen zu erleichtern, zur Täuschung der Postangestellten und der Karten
ausstellenden Firma [...] AG respektive der dort tätigen Personen verwendet, um
die Post von AB____ an den [...] 4 in Basel umzuleiten. Dies ist als
Ausweisfälschung gemäss Art. 252 StGB zu qualifizieren. Als mehrfache
Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB ist das Unterzeichnen mit einer falschen
Unterschrift von AB____ sowie das Erstellen einer gefälschten Lohnabrechnung
der Firma [...] zu beurteilen.
2.5.3.2 Gewerbsmässiger
Check- und Kreditkartenmissbrauch (AS 2 Ziffer 30.3)
a) Der
Berufungskläger bezog sodann gemeinsam mit AI____ bei der [...] respektive bei
der sie vertretenden [...] AG unter der falschen Identität als AB____ eine [...]-Kundenkreditkarte.
Zum Vermögensschaden des Kartenausstellers [...] AG wurden im Zeitraum von der
Kartenausstellung bis zum 7. Januar 2018 vermögenswerte Leistungen in der Höhe
von CHF 2’040.20 bezogen, womit der Tatbestand des Check- und
Kreditkartenmissbrauchs erfüllt ist. Des versuchten Check- und
Kreditkartenmissbrauchs machten sich der Berufungskläger und AI____ zudem
schuldig, indem sie versuchten, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht noch
zwei weitere Karten erhältlich zu machen. Hierzu versahen sie am 13. November
2017 – angeblich in [...] – einen Antrag für eine [...] Karte mit gefälschter
Unterschrift und reichten diese ein. Zudem versahen sie am gleichen Ort und
Datum auch einen Antrag für eine [...]-Karte mit einer gefälschten Unterschrift
von AB____. In diesen beiden Fällen blieb es beim Versuch, da AB____ von der Postumleitung
aufgrund seiner Kontoeinstellungen via SMS oder E-Mail informiert wurde und
somit rechtzeitig intervenieren konnte.
b) Das
Handeln des Berufungsklägers ist als gewerbsmässig zu qualifizieren. So kann
dem Berufungskläger aufgrund der Intensität seiner Delinquenz zweifellos
vorgeworfen werden, dass er aufgrund der Vielzahl der «Einzelakte» den Handel
in der Art eines Berufes betrieben habe. Demnach ist der Berufungskläger mit
der Vorinstanz des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs schuldig
zu sprechen.
2.6 Delikte
unter Verwendung der Identität von M____ (AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)
2.6.1 Allgemeines
Hinsichtlich der
unter Verwendung der Identität von M____ begangenen Delikte gemäss Ziffer 3–35
und 37–45 der Anklageschrift 2 sprach das Strafgericht den Berufungskläger des
mehrfachen Fälschens von Ausweisen, des gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs, des Diebstahls, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie
des gewerbsmässigen Betrugs schuldig.
Der
Berufungskläger wendet sich gegen diese Schuldsprüche. Er stellt sich auf den
Standpunkt, es sei weder der Vorinstanz noch der Staatsanwaltschaft gelungen,
eine Indizienkette zu weben, die zum Schluss führe, dass nur er zusammen mit AI____
die ihm vorgeworfenen Taten begangen haben könne. Es treffe insbesondere nicht
zu, dass nur er als Verfasser der E-Mail-Nachricht vom 12. Februar 2018 in
Frage komme. So sei es durchaus denkbar, dass AI____ andere Personen,
beispielsweise seine Schwester, J____, kenne, die gut Deutsch schreiben könnten.
Er fordert daher einen Freispruch.
2.6.2 Tatsächliches
Beweismässig
wurde bereits festgestellt, dass der Berufungskläger grundsätzlich hinsichtlich
aller Vermögensdelikte in Mittäterschaft mit AI____ handelte (vgl. obenstehend
E. II.C.2.1.1). Hinsichtlich M____ hat die Vorinstanz die Beweiswürdigung auf
den Seiten 107–109 des angefochtenen Urteils vorgenommen und ist dabei
zutreffend zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger und AI____ auch hier
mittäterschaftlich vorgingen. Dieses Beweisergebnis ist nicht zu beanstanden. Auch
wenn nach dem Gesagten bereits hinreichend klar ist, dass sämtliche
aufgeführten Delikte von derselben Täterschaft begangen wurden, so sei doch
darauf hingewiesen, dass die im AP____-Kartenantrag vom 2. Februar 2018 (AS 2 Ziffer
31) angegebene Telefonnummer diejenige ist, welche am 19. Januar 2018 im AT____
Shop an der [...] Strasse in Basel ertrogen worden war (vgl. Akten 2 S. 3233
sowie Akten 2 S. 3371). Hervorzuheben sind als Indizien für die (Mit-)Täterschaft
des Berufungsklägers hinsichtlich der Delikte in Sachen M____ (AS 2 Ziffer
31–35, 37– 45) zudem wiederum die mit dessen entwendeten Identitätskarte
veranlasste Postumleitung an den [...] 4 in Basel sowie derselbe modus operandi
wie in Delikten in Sachen Y____, Z____, AA____ sowie AB____. Des Weiteren
stammte die den Kartenanträgen beigelegte gefälschte Lohnabrechnung auch hier von
einer Firma mit Sitz in [...], wo der Berufungskläger aufgewachsen ist. Schliesslich
liegt als weiteres Indiz ein in perfektem Deutsch verfasstes E-Mail (Akten 2
S. 3245) vor, wozu der Berufungskläger (im Gegensatz zu AI____) zweifelsfrei
in der Lage war. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass – entsprechend dem
Einwand der Verteidigung – jemand anderes als der Berufungskläger das
betreffende E-Mail geschrieben haben könnte, dennoch darf dieser Umstand aufgrund
seiner Schreibfähigkeiten als ein weiteres, ihn belastendes Indiz gewertet
werden. Als Fazit kann festgehalten werden, dass genügend starke Indizien auch
in diesen Fällen zur Täterschaft des Berufungsklägers (zusammen mit AI____)
führen. Der Berufungskläger wendet sich zwar gegen einzelne Indizien. Die dargelegte
Indizienkette ist indessen geschlossen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit
erstellt.
2.6.3 Rechtliches
a) In
rechtlicher Hinsicht stellt sich auch hinsichtlich der unter der Identität von M____
vom Berufungskläger begangenen Delikte im Zusammenhang der Abgrenzung zwischen
Betrug bzw. mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
die Frage (vgl. E. II.C.2.1.2.1), ob durch das Verhalten des Berufungsklägers
bzw. seines Mittäters AI____ Menschen getäuscht wurden. Wiederum findet sich in
den betreffenden Ziffern der Anklageschrift 2 (vgl. Ziffer 31–35, 37–45) eine
hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen
Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen
Angaben ebenso hinsichtlich Art. 147 StGB. In der Schilderung der
Anklageschrift ist somit nebst dem Betrug auch Art. 147 StGB enthalten (vgl.
E.II.C.2.1.2.1.e). Aufgrund der Akten sowie der vom Appellationsgericht
eingeholten amtlichen Erkundigungen ergibt sich, dass die folgenden
Bestellungen nicht vollautomatisch erfolgten:
–
[...]Card (AS
2 Ziffer 32)
–
[...] (AS 2 Ziffer
33)
–
mit den vorangehenden
Abonnementen vertelefonierte Telefonkosten und erhältlich gemachte
Mobiltelefone
(AS 2 Ziffer 35)
–
[...]
(AS 2 Ziffer 38)
–
V____ AG (AS 2 Ziffer 43)
Hinsichtlich dieser Geschädigten wurden somit Menschen
getäuscht. Der Berufungskläger machte mit Hilfe falscher Angaben
respektive Unterschriften und des nicht für ihn bestimmten Ausweises von M____ Mobiltelefonverträge
sowie Kredite erhältlich. Durch die Verwendung der falschen Identität des M____
schalteten er und AI____ gezielt die Bonitäsüberprüfungen seitens der
Geschädigten aus, respektive liessen diese Überprüfungen ins Leere laufen. Sie
handelten jeweils in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Arglist
ergibt sich aus der Verwendung falscher Identitäten, aber auch aus der
Vortäuschung von unmittelbar bevorstehenden Zahlungen oder aus dem Ausnutzen
von fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten. Der bei den Anbietern hervorgerufene
Irrtum führte sodann zu einer Vermögensverfügung und mangels Zahlung zu einem
Vermögensschaden. Der Berufungskläger hat sich demnach hinsichtlich der
genannten Firmen des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht. Aufgrund der
Häufigkeit der Einzelakte und der Mittel, die der Berufungskläger für die
deliktische Tätigkeit aufwendete sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften, ergibt sich wiederum eindeutig, dass er die deliktische Tätigkeit
nach der Art eines Berufs ausübte. Er ist daher des gewerbsmässigen Betrugs
schuldig zu sprechen.
b) Vollautomatisch,
das heisst ohne Involvierung von Personen, erfolgten gemäss den Akten sowie den
vom Appellationsgericht eingeholten amtlichen Erkundigungen unter Verwendung
der Identität von M____ die Fälle gemäss Ziffer 39 der Anklageschrift ([...]
AG) sowie gemäss Ziffer 40 der Anklageschrift (AE____ AG). Durch diese im Namen
von M____ erfolgten Bestellungen wirkte der Berufungskläger gemeinsam mit AI____
mit Bereicherungsabsicht durch unrichtige und unbefugte Verwendung von Daten
auf einen elektronischen Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang ein
und führte eine Vermögensverschiebung zum Schaden der [...] AG bzw. der AE____
AG im Gesamtwert von CHF 2’155.50 herbei. Auch den betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage führte der Berufungskläger nach der Art eines
Berufs aus. Daher ist er des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB schuldig zu sprechen.
c) Die
rechtlichen Grundlagen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB wurden
bereits dargelegt (vgl. E. II.B.1.2). Die diversen vom Berufungskläger bzw. AI____
gefälschten Unterschriften von M____ auf Dokumenten verschiedener Art erfüllen
entsprechend der Anklage den Tatbestand der Urkundenfälschung. Das Verwenden
der nicht für den Berufungskläger bestimmten Identitätskarte ist jeweils als
Fälschen von Ausweisen zu qualifizieren. Schliesslich machten sich der
Berufungskläger und AI____ durch die Bezüge mit den deliktisch erhältlich
gemachten Karten des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs
schuldig.
d) Dementsprechend
ist der Berufungskläger im Einzelnen bezüglich der Delikte in Sachen M____ des
gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des Fälschens von Ausweisen, des
gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmussbrauchs, der mehrfache
Urkundenfälschung sowie des Diebstahls schuldig zu sprechen.
2.7 Delikt
zum Nachteil von AD____ (AS 2 Ziffer 36)
a) Betreffend
den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil
von AD____ macht die Verteidigung geltend, der Berufungskläger habe sich
hinsichtlich Ziffer 36 der Anklageschrift 2 wie ein typischer Spekulant, der an
der Börse Aktien kaufe, verhalten. Er habe sich erhofft, er könne vom Höhenflug
der Bitcoins profitieren und habe deshalb AD____ Bitcoins im Wert von total CHF
3’500.– abgekauft. Im Moment dieser Geschäfte habe er eine Zahlung erwartet,
die es ihm hätte ermöglichen sollen, seine Schulden gegenüber AD____ zu tilgen,
beziehungsweise hätte er dies mit dem Erlös des Verkaufs der Bitcoins tun
können, wenn diese im Wert gestiegen wären. Es gelinge der Vorinstanz nicht,
dem Berufungskläger einen Betrug rechtsgenüglich nachzuweisen, weswegen ein
Freispruch zu erfolgen habe.
b) In
diesem Fall kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen
werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 109 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Hervorzuheben ist, dass der Berufungskläger gemäss dem erstellten Sachverhalt
selber und im eigenen Namen Bitcoins gekauft hat, was er auch einräumt. Ein
Zahlungswille kann in Anbetracht der desolaten finanziellen Situation des
Berufungsklägers (vgl. Akten 2 S. 3442 sowie erstinstanzliches Protokoll
S. 5) nicht ernsthaft angenommen werden. Der Berufungskläger hatte in der
fraglichen Zeit überhaupt kein Vermögen und war gar nicht in der Lage, die
Zahlungsaufträge ausführen zu lassen. Der behauptete Zahlungswille mit einer
künftigen Einnahme aus einem Baugeschäft seiner GmbH ([...] GmbH) erscheint als
nachgeschobene Schutzbehauptung. Der Berufungskläger nutzte diese GmbH allem
Anschein nach, um Schulden anzuhäufen in der irrigen Hoffnung, persönlich dafür
nicht haftbar gemacht werden zu können. Indem der Berufungskläger trotz dieser
misslichen Lage AD____ dennoch vermeintlich pendente Zahlungsaufträge, ein Foto
seiner Bankkarte und ein Foto von sich und seinem Pass schickte, täuschte er
einen Zahlungswillen vor und veranlasste AD____ dazu, die Bitcoins an ihn zu
überweisen und sich damit am Vermögen zu schädigen. Demnach ist die Berufung in
diesem Punkt abzuweisen und der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zum
Nachteil von AD____ zu bestätigen.
2.8 Mehrfache
falsche Anschuldigung (AS 2 Ziffer 46)
a) Die
Vorderrichter verurteilten den Berufungskläger wegen mehrfacher, teilweise
versuchter falscher Anschuldigung. Sie erwogen zusammengefasst, indem der
Berufungskläger und AI____ die Identität von M____ verwendeten, um die
genannten Vermögensdelikte zu begehen, hätten sie die Strafverfolgung gegen
einen Nichtschuldigen herbeigeführt. Dieses Vorgehen erfülle den Tatbestand der
falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziffer 1 StGB. Indem die beiden
Mittäter in derselben Weise auch die Identitäten von Y____, Z____, AB____ und AA____
missbrauchten, sei von ihnen überdies in Kauf genommen worden, dass auch gegen
diese Personen zu Unrecht Verfahren eingeleitet würden. Da in diesen Fällen
jedoch keine Untersuchungen eröffnet worden seien, liege jeweils lediglich eine
versuchte falsche Anschuldigung vor.
b) Art.
303 StGB verlangt, dass der Täter wider besseres Wissen einen Nichtschuldigen
bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht,
eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Im vorliegenden Fall geht es um
die Tatvariante der indirekten falschen Anschuldigung. Bei dieser wird
vorausgesetzt, dass jemand in «in anderer Weise arglistige Veranstaltungen
trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen
herbeizuführen». Arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 StGB liegen
vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen
eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei
oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfolgung gegen
einen Nichtschuldigen herbeizuführen (BGer 6B_31/2014 E. 1.3; BGE 132 IV 20, 28
E. 5.4; Delnon/Rüdy, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 303 StGB N 24).
Die Absicht
stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es
auf den Eintritt des Erfolgs an. Auch wenn umstritten ist, wie der in der
Absicht konkretisierte Vorsatz durch Inkaufnahme, also eventualiter, erfüllt
werden kann, befürworten eine Mehrheit der Lehre und die ständige
Rechtsprechung eine solche «Eventualabsicht» (Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 303 StGB N 28 m.w.H.; BGE 76 IV 245).
c) Fraglich
erscheint im vorliegenden Fall, ob der Berufungskläger tatsächlich damit
rechnen musste respektive es in Kauf nahm, dass die Strafverfolgungsbehörden
aufgrund der von ihm begangenen Delikte eine Strafverfolgung gegenüber M____, Y____,
Z____, AB____ und AA____ aufnehmen würden. Fraglos musste der Berufungskläger
vorliegend davon ausgehen, dass die Personen, deren Identität er zur Begehung
diverser Vermögensdelikte verwendete, aufgrund seiner deliktischen Handlungen
zahlreiche Umtriebe erleiden sowie überdies voraussichtlich auch in arge
zivilrechtliche Schwierigkeiten geraten würden. Dass sein Verhalten darüber
hinaus aber auch zur strafrechtlichen Verfolgung der betreffenden Geschädigten
führen könnte, davon ist der Berufungskläger als juristischer Laie – zumindest
unter der Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo»
– nicht ausgegangen. Am ehesten vorstellbar wäre in diesem Zusammenhang eine
strafrechtliche Verfolgung für eine nicht juristisch ausgebildete Person noch
bei den vom Berufungskläger begangenen Urkundenfälschungen. Diese sind
allerdings in Ziffer 46 der Anklageschrift 2 (genannt werden in der
Anklageschrift 2 Strafverfolgungen wegen mehrfachem Bestellungsbetrug,
Missbrauch von Kreditkarten und Kreditbetrug) nicht angeklagt worden. Dies
führt im Ergebnis dazu, dass der Berufungskläger in diesem Punkt – in
Abänderung des Urteils der Vorinstanz – mangels Vorsatz vom Vorwurf der
mehrfachen falschen Anschuldigung freizusprechen ist.
III. STRAFZUMESSUNG
1.
1.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
An eine
«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip; Art. 49
Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist möglich, wenn im
konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt werden; ungleichartige Strafen
sind kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 217 E.3.3–3.5; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138
IV 120 E. 5.2, je mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57
E. 4.3.1). Das Gericht kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit auf
eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt
nicht (BGE 144 IV 217 E. 3.3–3.5; 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen; BGer
6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3).
1.2 Wie
sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den
bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung der
Buchführung (AS 2 Ziffer 47) und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittel-gesetzes (Konsum von Marihuana gemäss Art. 19a BetmG; AS 1 Ziffer
8) – der teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der gleichen Person), der
versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen Betrugs, des
mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des Angriffs, der
mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen
einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen Diebstahls, der
mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der
mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht.
1.3 Für
die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt unter
Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des
Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung
auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Geht es um mehrere
Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine
unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend
(vgl. Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 181 N 486). In einem zweiten Schritt hat das
Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer
Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung
zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar
2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit
Hinweisen).
1.4
Zunächst ist festzustellen, dass die Tätlichkeiten und die mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes als Übertretungen mit einer Busse zu
ahnden sind. Die teilweise versuchte qualifizierte Erpressung nach Art. 156 Ziffer
2 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Bei den
übrigen begangenen Delikten kann gemäss dem Strafrahmen eine Geldstrafe oder
eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Der Berufungskläger hat damit
Straftaten verübt, bei denen einzeln betrachtet jeweils eine Strafe in einem
Bereich in Betracht kommt, in welchem aufgrund des
Verhältnismässigkeitsprinzips der Geldstrafe grundsätzlich der Vorrang
gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt. Als massgebliche
Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die Strafzumessung
wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97
E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das
Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer 6B_161/2010
vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine
Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von
Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine
blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl.
BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2., 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020
E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
Der
Berufungskläger perfektionierte seine bereits im Verfahren SB.2019.93
angewendeten Fälschertricks und Täuschungsmanöver respektive Machenschaften, um
seinen gesamten Lebensunterhalt aus deliktischem Erlös finanzieren zu können,
oder um sich ein Leben im Luxus zu ermöglichen, bei gleichzeitig möglichst
geringem Arbeitsaufwand. Während er sich zunächst sein Auskommen primär mittels
(durch gefälschte Dokumente ermöglichter) Kreditaufnahmen seiner Freundinnen
finanzierte, operierte er in einer zweiten Phase mit gestohlenen Identitäten und
Postumleitungen, um weit über seinen finanziellen Verhältnissen zu leben. Er
widmete dem einen ganz beträchtlichen Teil seiner Ressourcen und handelte
gegenüber seinen Opfern in hohem Masse rücksichtslos. Von der hier zu
beurteilenden immensen Anzahl an Straftaten wurde ein Grossteil zumindest schwergewichtig
aus rein pekuniären Gründen begangen. Bei dieser Sachlage hätte das Aussprechen
einer Geldstrafe aus spezialpräventiver Sicht für den Berufungskläger keine
ausreichend abschreckende Wirkung. Vielmehr würde eine solche ihm gar einen
Anreiz für weitere kriminelle Machenschaften nach demselben – über lange Jahre
betriebenen – Muster liefern. Es erscheint deshalb für die oben genannten zu
beurteilenden Straftaten einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion.
1.5 Die
abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden
kommen lassen, stellt die teilweise versuchte qualifizierte Erpressung nach
Art. 156 Ziffer 2 StGB (in Form der fortgesetzten Erpressung derselben
Person) dar. Auszugehen ist somit gemäss Art. 156 Ziffer 2 StGB von einem
Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bezüglich
der vollendeten und versuchten Erpressung zum Nachteil von E____ ist zu
berücksichtigen, dass diese unter verwerflicher, egoistischer und völlig
rücksichtsloser Ausnutzung von dessen offenkundiger psychischer Schwäche und
Tendenz zur Selbstschädigung erfolgte. Der Berufungskläger übte ganz massiven
Druck auf E____ aus und forderte selbst dann unverfroren per sofort weitere
Geldzahlungen als dieser – für den Berufungskläger erkennbar – über keinerlei
Geld mehr auf seinem Konto verfügte. Der vom Berufungskläger ausgeübte Druck
stieg sogar soweit, dass E____ sich gezwungen sah, seine langjährige Stelle zu
kündigen, weil er es nicht schaffte, damit umzugehen, dass man beim Arbeitgeber
von seinen (legalen) sexuellen Neigungen erfahren hatte. Der Deliktsbetrag ist
mit CHF 8’000.– hinsichtlich des vollendeten Delikts als im mittleren Bereich
einzustufen.
Zu Gunsten des
Berufungsklägers gilt es zu berücksichtigen, dass es bezüglich einer zusätzlich
avisierten Zahlung von CHF 2’500.– lediglich beim Versuch blieb. Im Rahmen der
subjektiven Tatkomponenten erweist sich zu Lasten des Berufungsklägers, dass er
ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hatte und seine Tat keinesfalls aus
einer Zwangslage heraus beging. Zu betonen gilt es sodann, dass das vom
Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner Gesamtheit einer ausserordentlichen
kriminellen Energie bedurfte. Es ging ihm einzig darum, möglichst viel Geld zu
erpressen. Insgesamt wertet das Appellationsgericht sein Verschulden für die
von ihm begangene teilweise versuchte qualifizierte Erpressung in der Form der
fortgesetzten Erpressung gegenüber derselben Person als (im Vergleich zu
anderen denkbaren Tatvarianten) als mittelschwer im unteren Bereich. Auf dem
Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das
Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten als
schuldadäquat.
1.6 Im
Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die übrigen Delikte
substantiell zu erhöhen. Das Appellationsgericht legt hierbei zunächst jeweils
fest, welche Strafe für die betreffenden Delikte für sich genommen
auszusprechen wäre. Für Vermögensdelikte wird nachfolgend im Rahmen der
Asperation grundsätzlich ein hälftiger Abzug und für Gewaltdelikte – aufgrund
deren stärkeren Eingriffswirkung für die Betroffenen – lediglich ein solcher
von einem Drittel gewährt.
1.6.1 Eine
erste Erhöhung dieser Einsatzstrafe ist aufgrund der versuchten schweren
Körperverletzung zum Nachteil von F____ vorzunehmen. Hierbei fällt zunächst
verschuldensmässig ins Gewicht, dass die gewalttätige Einwirkung zwar nicht
sehr lange dauerte und die Verletzungsfolgen de facto auch relativ geringfügig
waren, demgegenüber aber die Vorgehensweise mit Tritten gegen den Kopf und
Körper des Geschädigten wie auf einen Fussball äusserst perfide war und ein
grosses Risiko schwerwiegender gesundheitlicher Konsequenzen barg. Die Attacke
war zudem äusserst feige und zugleich skrupellos, weil sie zu dritt in Überzahl
erfolgte und auf einen altersmässig und körperlich Unterlegenen zielte.
Immerhin wurden keine Waffen oder gefährlichen Gegenstände eingesetzt. Zu
Gunsten des Berufungsklägers gilt es zu berücksichtigen, dass er nicht der
Hauptaggressor war und ihm eigene Tritte gegen den Kopf des Opfers nicht
nachgewiesen werden konnten. Zu berücksichtigen gilt es sodann unter Anwendung
des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» auch, dass beim Berufungskläger
ein – wenn auch haltloses – Motiv vorlag, insofern er die vernommene
Belästigung der Freundin seines Mittäters AK____ nicht hinnehmen wollte und die
betreffenden Männer abstrafen wollte. Allerdings belastet den Berufungskläger andererseits
die Bereitwilligkeit bzw. die Bedenkenlosigkeit, mit der er sich den Entschluss
seines Kollegen zu eigen machte, ihm völlig unbekannte Dritte anzugehen, die
ihm selbst nichts getan hatten. Schliesslich fällt verschuldensmindernd ins
Gewicht, dass es lediglich bei einem Versuch blieb, wobei dieser Umstand
allerdings rein zufällig und nicht als Verdienst des Berufungsklägers oder
seiner Mittäter anzusehen ist. Auch kann sich das baldige Ablassen von F____
nicht zu seinen Gunsten auswirken, ist es doch einzig der Intervention Dritter
zu verdanken. Für sich genommen wäre für die vom Berufungskläger in
Mittäterschaft begangene versuchte schwere Körperverletzung eine
Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten angezeigt. In Beachtung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen lediglich eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.
1.6.2 Eine
weitere Erhöhung der Einsatzstrafe ist aufgrund des vom Berufungskläger
begangenen Angriffs vorzunehmen, welcher ebenfalls hinterhältig war und für die
Angegriffenen absolut überraschend kam. Wiederum gilt es hier zu
berücksichtigen, dass beim Berufungskläger ein – wenn auch haltloses – Motiv
vorlag, insofern er die vernommene Belästigung der Freundin seines Mittäters AK____
nicht hinnehmen wollte. Angesichts der Menschenansammlung rund um das Public
Viewing haben er und seine Mittäter den öffentlichen Frieden empfindlich
gestört und bestand durchaus ein gewisses Risiko, dass die Gewalttätigkeit auf
Umstehende übergreifen könnte. Immerhin wurde im Rahmen des Angriffs nicht
regelrecht auf die Opfer eingedroschen, sondern ihnen nur je – ohne Verwendung
von Hilfsmitteln – ein Schlag versetzt. Die von G____ schlussendlich erlittene
Verletzung ist zudem eher am unteren Rand denkbarer Körperverletzungen zu
verorten. Für sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 5 Monaten
auszusprechen gewesen. In Beachtung des Asperationsprinzips erfolgt indessen
lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 1/3
Monate.
1.6.3 Hinsichtlich
der versuchten Gefährdung des Lebens zum Nachteil von X____ gilt es zunächst zu
Gunsten des Berufungsklägers zu beachten, dass lediglich ein versuchtes Delikt
vorliegt. Allerdings kann der Umstand, dass letztlich gemäss dem Gutachten
keine Lebensgefahr für X____ eintrat, dem Berufungskläger nicht wesentlich
zugutegehalten werden, war doch in der Hitze des Gefechts für ihn kaum
steuerbar, wie stark er ihren Hals zudrückte. Im Rahmen der Tatausführung hat
der Berufungskläger eine erschreckende Unbeherrschtheit an den Tag gelegt. Er
liess sich hierbei weder durch die Anwesenheit des Vaters der Geschädigten noch
durch die Anwesenheit ihres Sohnes von der erheblichen physischen Einwirkung auf
seine damalige Partnerin abhalten. Es ist vielmehr zu befürchten, dass die
Gewaltausübung des Berufungsklägers noch massiver ausgefallen wäre, wenn der
Vater und der Sohn der Geschädigten nicht anwesend gewesen wären. Auch das
Verschulden hinsichtlich der versuchten Gefährdung des Lebens zum Nachteil von X____
wiegt somit keineswegs leicht und es wäre hierfür für sich genommen eine Strafe
im Umfang von 18 Monaten auszusprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips
rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate.
1.6.4 Des
Weiteren ist die Einsatzstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen
Check- und Kreditkartenmissbrauchs zu schärfen, wobei diese vom Berufungskläger
begangenen Delikte in sehr engem Zusammenhang stehen. Bei all diesen Straftaten
gilt es zu beachten, dass der Berufungskläger und sein Mittäter AI____ mit
einer ganz erheblichen Dreistigkeit und Rücksichtslosigkeit agierten, wobei der
Berufungskläger im Zweiergespann eindeutig der Anführer war. Er kannte sich in
der Schweiz weit besser aus und war – im Unterschied zu AI____ – sprachlich und
intellektuell in der Lage, die Formulare zu verstehen, zu fälschen und mit den
Geschädigten per E-Mail zu korrespondieren, um diese hinzuhalten. Der
Berufungskläger schädigte eine ausserordentlich hohe Zahl an Firmen, indem er
online zuerst unter seiner echten Identität und später unter Verwendung
falscher bzw. gestohlener Identitäten und gefälschter resp. nicht für ihn
bestimmter Ausweise Waren bestellte, die er von Anfang an nie zu zahlen
beabsichtigte. Sowohl die Konsequenzen seiner Delinquenz für die von seinen
Identitätsdiebstählen Betroffenen als auch für die geschädigten Firmen waren
dem Berufungskläger augenscheinlich völlig egal. Der Berufungskläger und AI____
erzielten damit in einer Zeitspanne von etwas mehr als einem Jahr einen
ausserordentlich hohen Deliktsbetrag von CHF 285’055.40 (darin
eingerechnet CHF 50’000.– bei denen es beim Versuch blieb). Das
Verschulden für diese Delikte ist jeweils als mittelschwer zu beurteilen.
1.6.5 Im
Einzelnen wäre die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug um
14 Monate zu erhöhen, wobei sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine
angemessene Erhöhung um 7 Monate ergibt.
1.6.6 Der
gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage betrifft
insgesamt deutlich weniger Delikte und somit auch weniger Geschädigte als der
gewerbsmässige Betrug. Hier erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate,
in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 Monate als sachgerecht.
1.6.7 Was
den gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch mit einer Strafandrohung
von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen
betrifft, so hat sich der Berufungskläger wiederum eine immense Anzahl an
Einzeldelikten zu Schulden kommen lassen. Er ist für Delikte unter der
Verwendung der Identität von Y____, Z____, AA____, AB____, aber auch für im
eigenen Namen (AS 2 Ziffer 26.7, 26.8 und 27) begangene Check- und
Kreditkartenmissbräuche zu verurteilen. Hierfür erscheint insgesamt eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um 12 Monate, in Anwendung des Asperationsprinzips
um 6 Monate als sachgerecht.
1.6.8 Hinsichtlich
der im Fallkomplex SB.2019.93 begangenen mehrfachen Betrüge ist bezüglich AS 1 Ziffer
1.1–1.8 zu konstatieren, dass dem Berufungskläger gegenüber der noch zur Schule
gehenden und geschäftlich sehr unerfahrenen H____ zweifellos die entscheidende
und dominante Rolle zukam. Er hat sich den gesamten Plan ausgedacht. Bezüglich
des betreffenden Betrugs gegenüber der C____ AG erschiene für sich genommen
eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen. Unter Vornahme der
Asperation ist eine Straferhöhung um 2,5 Monate vorzunehmen.
1.6.9 Bei
den gemeinsam mit J____ begangenen Betrügen zum Nachteil der P____ AG sowie der
D____ AG war der Berufungskläger klar die treibende Kraft und der eigentliche
Organisator der Tat. Zu beachten gilt es im Fall gemäss AS 1 Ziffer 3.1–3.8,
dass J____, nachdem sie erfuhr, dass der Berufungskläger in Tat und Wahrheit
mit dem Kredit eigene Schulden begleichen wollte, das auf ihrem AH____konto
eingetroffene Geld umgehend in bar bezog, damit zur P____ AG ging und dort den
am 25. Mai 2016 betrügerisch erhaltenen Kredit am 27. Mai 2016 auf einen Schlag
zurückzahlte. Insofern entstand lediglich eine vorübergehend ernsthafte
wirtschaftliche Gefährdung des ihr in Form eines Darlehens übertragenen
Bankvermögens von CHF 10’000.–. Freilich war dies nicht der Verdienst des
Berufungsklägers, sondern allein von J____. Bezüglich des Betrugs gegenüber der
P____ AG wäre isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten
auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sich die
Einsatzstrafe um 2 zusätzliche Monate.
1.6.10 Was
den versuchten Betrug gemäss AS 1 Ziffer 3.1–3.8 zum Nachteil der D____ AG
hinsichtlich des Kredits von CHF 7’000.– betrifft, so gilt es zu Gunsten des
Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass lediglich ein Versuch vorliegt. Für
sich genommen wäre hierfür eine Strafe im Umfang von 3 Monaten angezeigt. In
Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erfolgt indessen
lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1,5 Monate.
1.6.11 Als
nächstes gilt es die Einsatzstrafe für die vom Berufungskläger begangenen
mehrfachen Urkundenfälschungen zu erhöhen. Hinsichtlich der gemäss AS 1 Ziffer
1.4–1.7 mit H____ begangenen Taten erscheint isoliert betrachtet eine
Freiheitsstrafe von 1 Monat und hinsichtlich der gemäss AS 1 Ziffer
3.10–11 mit J____ begangenen Delikte eine solche von 2 Monaten als angemessen,
wobei in diesen Fällen wiederum dem Berufungskläger klar die Leaderrolle
zuzuschreiben ist. Zu beachten gilt es zudem, dass im zweiten Fall mit J____
sowohl Lohnabrechnungen als auch Bankbelege gefälscht wurden, während der
Berufungskläger hinsichtlich AS 1 Ziffer 1.4–1.7 lediglich für die Fälschung
von Bankbelegen zu verurteilen ist. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung
von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um 0,5 und 1 Monat, insgesamt
somit 1,5 Monate.
1.6.12 Was
die mehrfache Urkundenfälschung im Fallkomplex SB.2020.64 betrifft, so
erscheint unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit weiteren
Vermögensdelikten isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von jeweils 2
Monaten für die unter der Identität von Y____, Z____, AB____ sowie M____
begangenen Urkundenfälschungen als angemessen. Der weniger umfangreiche Fall
der Urkundenfälschung unter Verwendung der Identität von AA____ gemäss AS 1 Ziffer
29.2 wäre für sich betrachtet mit einer Freiheitsstrafe von 1 Monat zu
sanktionieren. Daraus folgt für die erwähnten Urkundenfälschungen unter
Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 4,5
Monate.
1.6.13 Was
die mehrfache Fälschung von Ausweisen mit einer Strafandrohung von
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe betrifft, so wäre isoliert
betrachtet für die unter der Identität von Y____, Z____, AB____ sowie M____
begangenen mehrfachen Delikte eine Freiheitsstrafe von jeweils 2 Monaten,
insgesamt somit von 8 Monaten angemessen. Für die mehrfache Fälschung von
Ausweisen gemäss AS 1 Ziffer 1.10 wäre für sich genommen eine Freiheitsstrafe
von 1 Monat auszusprechen. Daraus ergibt sich für die erwähnten Urkundenfälschungen
unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Asperation um insgesamt 4,5
Monate.
1.6.14 Des
Weiteren gilt es eine Sanktion für die Freiheitsberaubungen zum Nachteil von H____
(AS 1 Ziffer 2.2) sowie von X____ (AS 2 Ziffer 48) festzulegen. Die
Freiheitsberaubung gegenüber H____ dauerte mehrere Stunden, wobei der
Berufungskläger vorgängig den Wunsch des Opfers zu gehen selbst provozierte. Hinsichtlich
der Freiheitsberaubung gegenüber X____, welche etwa eine Stunde andauerte, gilt
es zu beachten, dass sie angesichts der Todesdrohungen gegenüber ihr und ihrem
Sohn aus Angst nicht wagte, die Wohnung zu verlassen. Für die beiden
Freiheitsberaubungen wäre isoliert betrachtet jeweils eine Freiheitsstrafe von
6 Monaten angemessen. Unter Berücksichtigung der Asperation sind je 4 Monate
Freiheitsstrafe zusätzlich zu verhängen.
1.6.15 Für
die versuchte Nötigung zur Aufrechterhaltung der Beziehung zum Nachteil von H____
(AS 1 Ziffer 2.5) erscheint für sich genommen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten
angemessen. Der Berufungskläger drohte ihr mit dem Brechen des Armes und der
Nase und forderte eine Entscheidung, dass sie bei ihm bleiben müsse. Asperiert
sind dafür 2 Monate Freiheitsstrafe auszusprechen. Bezüglich der mehrfachen
versuchten Nötigung zum Nachteil von X____ (AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5) wirkt
sich zu Lasten des Berufungsklägers aus, dass er das Erzwingen der
Beziehungsfortsetzung mit ganz massiven und perfiden Drohungen zu erreichen
versuchte. So warnte er X____, dass er sich selbst erschiessen werde, aber
zuvor sie und ihren Sohn töten werde, was als äusserst verwerflich erscheint.
Dies würde als einzige zu beurteilende Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 10
Monaten führen. Unter Berücksichtigung der Asperation ist die Einsatzstrafe um
6 ⅔ Monate zu erhöhen.
1.6.16 Die
Drohung «Du behinderte Schlampe, du verfickte, ich sorge dafür, dass du es
bereuen wirst» (AS 1 Ziffer 2.8) gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin H____
würde für sich genommen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten führen. Die
gegenüber J____ ausgesprochene Drohung «Hey, man sieht sich noch! Merk dir
das!» wäre für sich genommen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monate zu
ahnden. Für beide Drohungen zusammen ist eine Asperation der Einsatzsstrafe um
3 ⅓ Monate vorzunehmen.
1.6.17 Bezüglich
des mehrfachen Diebstahls wäre für den Diebstahl der Identitätskarten von Z____,
AB____ sowie M____ bei isolierter Betrachtung jeweils eine Freiheitsstrafe von
2 Monaten; insgesamt somit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten vorzunehmen. Daraus
ergibt sich unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB in für den
mehrfachen Diebstahl eine Asperation um insgesamt 3 Monate Freiheitsstrafe.
1.6.18 Die
mehrfachen einfachen Körperverletzungen gegenüber der damaligen Lebenspartnerin
H____ (AS 1 Ziffer 2.3–4 und 2.11) würden für sich genommen zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten führen. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung
von Art. 49 Abs. 1 StGB und unter Verweis auf die obigen Ausführungen (E.
III.1.6) eine Asperation um 4 Monate.
1.6.19 Wenig
Gewicht kommt der Unterlassung der Buchführung zu. Hier wäre für sich
betrachtet eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten angemessen, was zu einer
Asperation der Einsatzsstrafe um 1 Monat führt.
1.6.20 Tabellarisch
zusammengefasst ergibt sich demnach hinsichtlich der Strafzumessung vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten und weiterer tat- und täterunabhängiger
Umstände folgendes Bild:
Erfüllter Straftatbestand
Isolierte Strafe
(in Monaten
Freiheitsstrafe)
Asperation
(in Monaten
Freiheitsstrafe)
Art. 156 Ziffer 2 StGB
Teilweise versuchte qualifizierte Erpressung
(AS 1 Ziffer 5.22–5.37)
Opfer E____
16
16 (Einsatzstrafe)
Art. 122 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB
Versuchte schwere Körperverletzung
(AS 1
Ziffer 9)
Opfer F____
18
12
Art. 134 StGB
Angriff
(AS 1
Ziffer 7.1–7.8)
Opfer G____
5
3 ⅓
Art. 129
StGB
versuchte Gefährdung des Lebens
(AS 2 Ziffer 48.3)
Opfer X____
18
12
Art. 146 Abs. 2 StGB
Gewerbsmässiger Betrug
(AS 2 Ziffer 1–24)
(unter Verwendung der Identität von Y____)
(AS 2 Ziffer 25.5, 25.6, 26.3 und 26.5)
(unter Verwendung der Identität von Z____)
(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)
(unter Verwendung der Identität von M____)
14
7
Art. 147 Abs. 2
StGB
Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
(AS 2 Ziffer 1–24)
(unter Verwendung der Identität von Y____)
(AS 2 Ziffer 25.4)
(unter Verwendung der Identität von Z____)
(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)
(unter Verwendung der Identität von M____)
6
3
Art. 148 Abs. 2 StGB
gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch
(AS 2 Ziffer 21–24)
unter Verwendung der Identität von Y____
(AS 2 Ziffer 25.3–26.10)
unter Verwendung der Identität von Z____
(AS 2 Ziffer 26.7, 26.8 und 27.)
im eigenen Namen
(AS 2 Ziffer 29.4)
unter Verwendung der Identität von AB____
(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)
unter Verwendung der Identität von M____
versuchter Check- und Kreditkartenmissbrauch
unter Verwendung der Identität von AA____
(AS 2 Ziffer 30.3)
12
6
Art. 146 Abs. 1 StGB
Betrug
(AS 2 Ziffer 1.1-1.8)
zum Nachteil der C____ AG
5
2.5
(AS 2 Ziffer 3.1–3.8)
Kredit von CHF 10’000.–
zum Nachteil der P____ AG
4
2
(AS 2 Ziffer 3.10–3.13)
Versuchter Betrug
Kredit von CHF 7’000.– zum Nachteil der D____ AG
3
1.5
Art. 251 StGB
mehrfache Urkundenfälschung
(AS 2 Ziffer 1.4–1.7)
1
0.5
(AS 2 Ziffer 3.10–11)
2
1
Art. 251 StGB
mehrfache Urkundenfälschung
(AS 2 Ziffer 10, 11, 21, 22, 23 und 24)
i.S. Y____
2
1
(AS 2 Ziffer 25.2–25.6, 26.3, 26.4, 26.6, 26.9, 26.10)
i.S. Z____
2
1
(AS 2 Ziffer 29.2)
i.S. AA____
1
0.5
(AS 2 Ziffer 30.2)
i.S. AB____
2
1
(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)
i.S. M____
2
1
Art. 252 StGB
mehrfache Fälschung von Ausweisen
(AS 2 Ziffer 10)
i.S. Y____
2
1
(AS 2 Ziffer 25.2, 25.4–6, 26.2–6, 26.9, 26.10)
i.S. Z____
2
1
(AS 2 Ziffer 30.2)
i.S. AB____
2
1
(AS 2 Ziffer 31–35, 37–45)
i.S. M____
2
1
Art. 252 StGB
mehrfache Fälschung von Ausweisen
(AS 1 Ziffer 1.10)
1
0.5
Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB
Freiheitsberaubung
(AS 1 Ziffer 2.2)
Opfer H____
6
4
Art. 183 StGB
Freiheitsberaubung
(AS 2 Ziffer 48)
Opfer X____
6
4
Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB
versuchte Nötigung
(AS 1 Ziffer 2.5)
Opfer H____
3
2
Art. 181
StGB
mehrfache versuchte Nötigung
(AS 2 Ziffer 48.2.1–48.2.5)
Opfer X____
10
6 ⅔
Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB
Drohung gegenüber der Lebenspartnerin
(AS 1 Ziffer 2.8)
Opfer H____
3
2
Art. 180 Abs. 1 StGB
Drohung
(AS 1 Ziffer 4.4–4.7)
Opfer J____
2
1 ⅓
Art. 139 StGB
Mehrfacher Diebstahl
(AS 2 Ziffer 25.1)
i.S. Z____
(AS 2 Ziffer 30.1)
i.S. AB____
(AS 2 Ziffer 31.1)
i.S. M____
6
3
Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziffer
2 Abs. 6 StGB
mehrfache einfache Körperverletzung gegenüber der
Lebenspartnerin
(AS 1 Ziffer 2.3–4 und 2.11)
Opfer H____
6
4
Art. 166 StGB
Unterlassung der Buchführung
(AS 2 Ziffer 47)
2
1
Gesamthaft
resultiert unter Berücksichtigung der Asperation eine Freiheitsstrafe von 102,82
Monaten, was umgerechnet 8,65 Jahren entspricht.
1.7 Diese
Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen
Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.
Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers im Strafurteil SG.2019.245 vom 20. März 2020 (vgl. angefochtenes
Urteil, S. 114 f.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf
an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Der Berufungskläger war sogar
dreist genug, dem Strafgericht zum Nachweis seiner angeblich erfolgreichen
Arbeitsbemühungen einen auffällig kurzfristig abgeschlossenen Arbeitsvertrag
vorzulegen, der indessen deutliche Anzeichen einer weiteren Fälschung aufweist,
indem er das von der AG____ GmbH für ein auf den 1. Februar 2014 datiertes
Arbeitszeugnis verwendete Layout für einen angeblich am 28. November 2018 –
drei Arbeitstage vor Beginn der Gerichtsverhandlung – abgeschlossenen
Arbeitsvertrag mit einer [...] GmbH übernahm (vgl. Arbeitszeugnis der AG____
GmbH, Akten 2 S. 1158, mit dem vom Berufungskläger anlässlich der
Hauptverhandlung vor Strafgericht eingelegten «Arbeitsvertrag unbefristetes
Arbeitsverhältnis»).
Aufgrund des
Zeitablaufs, aber auch der neuen Aussagen des Beschuldigten ergeben sich sodann
die folgenden Änderungen und Ergänzungen: Stark zu Lasten des Berufungsklägers
wirkt sich aus, dass er trotz eines laufenden Verfahren, in welchem er kurz
inhaftiert wurde, erneut massiv delinquierte. Dies zeugt von einer ausgeprägten
Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Den Berufungskläger scheinen
Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken,
zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht
verinnerlicht. Das tadellose Verhalten des Berufungsklägers im Strafvollzug
wirkt sich grundsätzlich neutral aus. Dies kann erwartet werden und führt nicht
zu einer Strafminderung. Positiv gilt es zu bewerten, dass der Berufungskläger aus
dem Strafvollzug am Kurs «Restaurative Justiz» des Vereins [...] teilnimmt. Bei
der Arbeit in der Haftanstalt hat er sich zudem ein gutes Fachwissen in der
Metallbearbeitung inkl. dem Programmieren und Bedienen von sog. CNC-Maschinen
(Computerized Numerical Control) aneignen können. Ebenso fällt zu Gunsten des
Berufungsklägers in Gewicht, dass er erst das Therapieangebot der [...] AG und
aktuell das Angebot der [...] in Anspruch nahm und sich insofern mit seiner
deliktischen Vergangenheit auseinandersetzt. Insofern kann festgehalten werden,
dass die Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug beim Berufungskläger
zu einem gewissen Umdenken geführt haben. Allerdings zeigte sich anlässlich der
Hauptverhandlung vor Appellationsgericht aber auch, dass er oft floskelhaft und
stereotyp sprach und insgesamt sehr wenig Empathie mit seinen zahlreichen
Opfern zeigte (vgl. beispielsweise zweitinstanzliches Protokoll S. 5 und 8).
Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters
einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue
schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur
Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen
können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn
das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der
Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung
des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14.
April 2008 E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte bloss
vereinzelt Teilgeständnisse abgelegt hat, wobei er erst nach Vorhalt der
erdrückenden Beweislagen taktisch motivierte Geständnisse zu Protokoll gab. Es
fällt in diesem Zusammenhang auf, dass sich seine Geständnisse just auf jene
Sachverhalte beziehen, welche durch Fotos, Videos oder andere Beweismittel hinreichend
belegt und somit kaum zu bestreiten sind. Von einem Geständnis, welches auf der
Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann
daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Berufungsklägers
das äusserst umfangreiche Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit sind
seine vereinzelten Teilgeständnisse nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Leicht
zu Gunsten des Berufungsklägers kann demgegenüber schliesslich berücksichtigt
werden, dass er die ersten Delikte beging, als er noch verhältnismässig jung
war und somit dem Jugendstrafrecht erst gerade entwachsen war.
1.8 Das
in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK festgeschriebene
Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren
voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1, 124
I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren
zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung
der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als
angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des
Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die
Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 IV 137 E. 2c; je mit Hinweisen). Von den
Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem
einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind
unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher
oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund
der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom
17. November 2009 E. 2.2, 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine
Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (BGE 117 IV 124 E. 4.
a). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung
des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer
Strafminderung Rechnung getragen werden (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar
2005 E. 2.2.2.4; Summers,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).
Vorliegend
handelt es sich um einen äusserst aufwendigen Straffall, wobei der
Berufungskläger durch sein hartnäckiges und umfangreiches Weiterdelinquieren zu
einem grossen Teil selbst die Ursache für eine lange Verfahrensdauer gesetzt
hat. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5
Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem
Deliktszeitraum (vom 18. Juli 2011 bis zum am 2. April 2019) verflossenen Zeit
festzustellen, dass insgesamt von einer sehr langen Gesamtverfahrensdauer
auszugehen ist, welche dem Berufungskläger in leichtem Umfang strafmindernd in
Rechnung gestellt werden kann. Insgesamt führen die Täterkomponenten unter
Würdigung aller Aspekte in leichtem Masse zu einer Herabsetzung der
auszusprechenden Strafe. In Abwägung aller Aspekte erscheint eine Reduktion der
hypothetischen Gesamtstrafe von 8,65 Jahren auf 8 Jahre und 3 Monate
Freiheitsstrafe als angemessen.
1.9 Die
vorinstanzlich ausgesprochenen Bussen wegen der begangenen Übertretungen wegen
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS 1 Ziffer 8,
CHF 300.–) sowie für Tätlichkeiten (AS 1 Ziffer 4.5, CHF 300.–) erscheinen
als angemessen und sind demnach zu bestätigen.
IV. STRAFVOLLZUG
1.
Aufgrund des
Ausgeführten ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten.
Zudem ist gegenüber dem Berufungskläger eine Busse von CHF 600.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.
Bei diesem Strafmass ist für die Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte
Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen.
Die bisher
ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug sind gemäss
Art. 51 StGB anzurechnen.
2.
Der
Berufungskläger wurde am 19. Januar 2016 durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt, bei einer Probezeit von 4 Jahren (Akten 2 S. 18). Die
Deliktskomplexe betreffend (versuchten) Betrug bzw. Drohung im Zusammenhang mit
J____, teilweise die fortgesetzte Erpressung gegenüber E____ sowie der Angriff
und versuchte schwere Körperverletzung fallen in die mit Urteil vom 19. Januar
2016 festgelegte Probezeit. Damit hat das Gericht über den Vollzug dieser
Vorstrafe zu befinden. Die innert der Probezeit verübten Straftaten wiegen schwer
und lassen die Legalprognose des Berufungsklägers äusserst ungünstig
erscheinen, sodass die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 30.– in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB klarerweise vollziehbar zu
erklären ist.
V. LANDESVERWEISUNG
1.
Schliesslich
gilt es zu prüfen, ob gegen den Berufungskläger, welcher nicht über die
schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, eine Landesverweisung auszusprechen
ist.
2.
2.1 Gestützt
auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer
der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren Handlungen verurteilt wird,
unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz
(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der
Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung
zunächst einmal dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.
Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten
mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken
öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu
bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 27
ff.).
2.2 Von
der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an
der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation
von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen
sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient
der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2; BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.2, 6B_1070/2018
vom 14. August 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; Busslinger/Uebersax,
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,
in: Plädoyer 5/2016 S. 97). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt
sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a
Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden
persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E.
1.7).
3.
Bei den vom
Berufungskläger nach Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung vom 1.
Oktober 2016 verübten Taten des gewerbsmässigen Check- und
Kreditkartenmissbrauchs, ebenso wie beim gewerbsmässigen Betrug, beim
gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
(Art. 147 Abs. 2), der Gefährdung des Lebens sowie der Freiheitsberaubung
handelt es sich jeweils um Katalogstraftaten der obligatorischen
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Fraglich ist zunächst, ob vorliegend
ein Härtefall vorliegt, das heisst, die Summe aller Schwierigkeiten den Berufungskläger
derart hart trifft, dass sein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung
zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Lebensbedingungen führen würde.
Dabei sind insbesondere die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiären
Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die
Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die
Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (Busslinger/Uebersax,
a.a.O., S. 101).
Wie das
Strafgericht zutreffend festhält, ist der Berufungskläger in [...] ([...])
geboren, verbrachte jedoch einige Jahre seiner Kindheit und sein bisheriges
Erwachsenenleben in der Schweiz. Gemäss Angaben des Migrationsamts des Kantons
Solothurn reiste er erstmals im März 1999, also mit gut 7 Jahren, in die
Schweiz ein, lebte bis kurz vor seinem [...]. Geburtstag hier, verbrachte
dann wiederum circa 4 Jahre in [...] und lebt nun seit August 2007 in der
Schweiz (Akten 2 S. 71). Die Mutter des Beurteilten wurde am 12. Februar 2010
eingebürgert und lebt ebenfalls nach wie vor in der Schweiz (Akten 2 S. 72). Zu
seinem leiblichen Vater in [...] hatte der Berufungskläger lange keinen
Kontakt, gemäss seinen Aussagen an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
leidet dieser unter Parkinson (zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Sein
Stiefvater ist am [...] 2019 verstorben (EV zur Person, Akten 2 S. 8; Schreiben
AW____, Akten 2 S. 792; erstinstanzliches Protokoll S. 4 f.). Der Beurteilte
spricht fliessend Deutsch und sein soziales Umfeld befindet sich gemäss seinen
Depositionen in der Schweiz.
Es ist
festzustellen, dass der Berufungskläger seine Jugendzeit grösstenteils und zwar
vor allem die prägenden Jahre in [...] verbrachte. Der Berufungskläger gibt
zwar an, er beherrsche die [...] Sprache nicht so gut wie die deutsche (vgl. erstinstanzliches
Protokoll S. 4), was jedoch im Umkehrschluss bedeutet, dass er des [...] durchaus
mächtig ist. Es ist sodann davon auszugehen, dass zumindest noch gewisse
verwandtschaftliche Kontakte in [...] bestehen.
Hinsichtlich der
vom Berufungskläger geltend gemachten Beziehung zu AW____, welche während
seinem Haftaufenthalt entstanden sein soll, sind diverse Auffälligkeiten
festzustellen. Zunächst erscheint es als sonderbar, dass sie dem
Berufungskläger aus dem Nichts einen Brief ins Gefängnis schrieb, ohne dass der
Berufungskläger sie vorweg kontaktiert gehabt hätte. Zudem ist z.B. dem Brief
gemäss Akten 2 S. 3979, der von AW____ eintraf, keinerlei Art von
Zuneigung zu entnehmen, dafür aber die unmissverständliche Aufforderung, er
solle seine Briefe in Zukunft datieren. Weiter fällt auf, dass in den gesamten
Akten des Migrationsamtes Solothurn AW____ keinerlei Erwähnung findet. Bei
einer echt gelebten Beziehung wäre dies aber zwingend zu erwarten gewesen.
Ferner ist im Rahmen der Landesverweisung relevant, dass AW____ keine
Schweizerin ist und angeblich in [...] lebt. Insgesamt kann dieser Beziehung
somit im Rahmen der Landesverweisung klarerweise keine entscheidende Bedeutung
zukommen.
Demgegenüber ist
jedoch festzuhalten, dass der Berufungskläger in der Schweiz in verschiedener
Hinsicht schlecht integriert ist. Er verfügt über keine abgeschlossene
Berufsausbildung (seine begonnene [...]-Lehre hat er abgebrochen, Akten 2 S. 8),
hielt sich mit Gelegenheitsjobs mehr schlecht als recht über Wasser und weist
entsprechend hohe Schulden auf (Betreibungsregisterauszug, Akten 2 S. 79 ff.).
Wie bereits dargelegt, ist der Berufungskläger zudem mehrfach vorbestraft und
liess sich von seinen deliktischen Machenschaften nur durch die Verhaftung
abhalten (was er sogar implizit im Rahmen der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung einräumte, erstinstanzliches Protokoll S. 4). Dass er sich
während des Strafvollzugs tadellos verhielt und damit begann, seine Delikte im
Rahmen einer Therapie zu bearbeiten, ist auch im Rahmen der Landeserweisung positiv
zu werten. Allerdings hat der Berufungskläger in der Vergangenheit zahlreiche dringliche
Warnungen hinsichtlich seiner Ausschaffung komplett ignoriert. So wurde die am
21. März 2013 erlassene Wegweisungsverfügung der Migrationsbehörde Solothurn
durch das Verwaltungsgericht Solothurn mit der Begründung aufgehoben, es
erscheine angemessen, dem (damals) erst 21-jährigen Berufungskläger noch eine
letzte Chance zu geben, sich beweisen zu können (Akten 2 S. 71 f.).
Als Bedingungen
für die am 23. Januar 2014 gewährte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nannte das Migrationsamt das eigenständige Bestreiten des Lebensunterhalts
(ohne neue Schulden anzuhäufen), die Ablösung von der Sozialhilfe sowie die
strafrechtliche Bewährung (Akten 2 S. 72; vgl. auch Akten 1 S. 432 f.). Das
Bundesamt für Justiz gab mit Schreiben vom 26. Februar 2014 seine Zustimmung
zur nochmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, bezeichnete es jedoch
als absoluten Grenzfall und hielt ausdrücklich fest, dass die genannten
Bedingungen strikt einzuhalten seien – der Berufungskläger habe sich absolut
straffrei und klaglos zu verhalten (Akten 1 S. 447). Der Berufungskläger war
sich also seit Anfang 2014 bewusst, dass sein Verblieb in der Schweiz an einem seidenen
Faden hängt und sein tadelloses Wohlverhalten voraussetzt. Wie die vorliegend
beurteilten Delikte zeigen, hielt sich der Berufungskläger in ganz krasser
Weise nicht an diese Bedingungen. Es ist deshalb bei ihm von einer ungünstigen
Legalprognose auszugehen. An den Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls
fehlt es vorliegend zudem bereits, weil der Berufungskläger – wie bereits
dargelegt wurde – die prägenden Jahre seine Jugendzeit grösstenteils in [...]
verbrachte. Die Arbeits- und Ausbildungssituation stellt sich für ihn in beiden
Ländern gleich dar. Der Berufungskläger ist in beiden Ländern genau gleich
integriert bzw. nicht integriert. Er hat zudem in beiden Ländern Angehörige.
Die Resozialisierungschancen stellen sich bei ihm in beiden Ländern ebenfalls identisch
dar. Es ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger in [...]
zurechtfinden wird. Der Berufungskläger hat auch nach Einführung der
Landesverweisung unverdrossen weitere Delikte begangen und sich seine Chancen,
die ihm das Migrationsamt eingeräumt hatte, selbst mit aller Deutlichkeit verbaut.
Bei dieser Sachlage führt eine Landesverweisung nicht zu einem unannehmbaren
Eingriff in die Lebensbedingungen des Berufungsklägers. Mangels genügend
gewichtiger persönlicher Interessen liegt somit kein Härtefall im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB vor.
Auch wenn sich
infolgedessen nähere Ausführungen zur Interessenabwägung an sich erübrigen, sei
darauf hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der zahlreichen vom Berufungskläger
verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Landesverweisung seine
privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz im vorliegenden Fall ohnehin
klar überwiegen würde.
4.
Die Dauer der
Landesverweisung liegt zwischen 5 und 15 Jahren und bemisst sich in erster
Linie am Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4.
Auflage 2018, Art. 66a N 28). Unter Berücksichtigung aller Umstände –
insbesondere im Lichte der vorhandenen Vorstrafen, seines Verschuldens sowie
der Schwere seiner umfangreichen Delinquenz seit dem 1. Oktober 2016 –
erscheint eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren als angemessen.
Beim Berufungskläger handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der zu
mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dem eine ungünstige
Legalprognose zu stellen ist. Die Landesverweisung ist somit gemäss Art. 20 der
N-SIS-Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem einzutragen.
VI. BESCHLAGNAHME
UND ZIVILFORDERUNGEN
1. Hinsichtlich
der Beschlagnahmen und der Zivilforderungen, welche für den Fall der
weitgehenden Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht substanziert
angefochten worden sind, werden die angefochtenen Urteile bestätigt. Demensprechendend
bleiben die beschlagnahmten Speichersticks, Beschlagnahmeverzeichnisse [...]
und [...], Akten 1 S. 387 f., bei den Akten und die übrigen beschlagnahmten
Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen.
2.
2.1 Gestützt
auf Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) wird zum Ersatz
verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus
Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu
beweisen, wer Schadenersatz beansprucht. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die
geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als
Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner Natur
nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter
Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht
besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender
Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit
dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen
der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen
und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der
zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu
erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf
deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR
(vgl. Dolge, Basler Kommentar
StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In
Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die
anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.
Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den
Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend
begründet oder beziffert hat.
Gemäss Art. 47
OR und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den
Ausgleich für die erlittene seelische Unbill. Die Bemessung richtet sich im
Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer
der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, dem Grad des
Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des
Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung
eines Geldbetrages (Kessler,
Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, Art. 47 OR N 1 ff;
Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht,
2013, Band 1, S. 181).
2.2 Da
die dargelegten Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind, ist der
Berufungskläger zur Zahlung von im Zusammenhang mit der H____ angefallenen
CHF 307.20 an die Opferhilfe beider Basel zu verurteilen bzw. zur Zahlung eines
Betrags von CHF 438.95, welche der Opferhilfe im Zusammenhang mit der J____
entstanden und vom Berufungskläger zu vertreten sind (Akten 1 S. 2232 f.); die
Mehrforderung von CHF 200.– erscheint demgegenüber nicht plausibel und wird
abgewiesen.
2.3 Zudem
liegen die Vorrausetzung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR bezüglich H____ und
J____ vor, und der Berufungskläger ist in Anwendung von nach Massgabe der Genugtuungsansätze
in vergleichbaren Fällen zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 1‘000.–
an H____ bzw. von CHF 500.– an J____ zu verurteilen, als Entschädigung für
die den Zivilklägerinnen durch den Berufungskläger erlittenen seelischen
Unbill. Im je hälftigen Umfang sind die gemessen an der Gerichtspraxis
vergleichsweise hohen Genugtuungsforderungen abzuweisen.
2.4 Der
Berufungskläger wird des Weiteren zu CHF 474.– Schadenersatz zuzüglich 5 %
Zins seit dem 1. April 2017 an die S____ AG, zu CHF 18’081.60
Schadenersatz an die Firma D____ AG, zu CHF 4’418.85 Schadenersatz zuzüglich 5 %
Zins seit dem 31. August 2017 an die O____ AG, zu CHF 6’044.75 Schadenersatz
zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Dezember 2018, zu CHF 800.– Genugtuung
zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. März 2018 sowie zu CHF 5’696.65
Parteientschädigung an M____ verurteilt. Das Appellationsgericht erachtet diese
Schadenersatzansprüche aufgrund der Akten als nachgewiesen und die betreffende
Genugtuungshöhe als angemessen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4’501.55
[recte: CHF 6’187.75] wird abgewiesen.
Der Berufungskläger
wird schliesslich zu CHF 18’307.30 Schadenersatz und CHF 711.40
Parteientschädigung an die R____ AG, zu CHF 10’843.20 Schadenersatz an die P____
AG sowie zu CHF 31’116.10 Schadenersatz zuzüglich 8,5 % Zins seit dem 17.
August 2018 an die V____ AG verurteilt. Auch diese Ansprüche wurden von den
Geschädigten hinreichend belegt.
2.5 Die
beschlagnahmten USB Sticks und CDs mit Fotos, Videos und Mobiltelefon
Unterlagen (Originaldatenträger; Pos. 100–103 und 200–203) verbleiben vorerst
bei den Akten und sind nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der
Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft zurückzugegeben.
VII. KOSTEN
1.
Bezüglich der
erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die
beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie
verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248
E. 4.4.1 mit weiterem Hinweis). Demzufolge trägt der Berufungskläger die
Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von CHF 8’292.15
und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das erstinstanzliche Verfahren
SB.2019.93 und die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16’491.55 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 10’800.– für das erstinstanzliche Verfahren SB.2020.64. Die
Mehrkosten von CHF 1’658.40 im Verfahren SB.2019.93 gehen zu Lasten der
Strafgerichtskasse.
Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise
inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge
gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3 mit weiteren
Hinweisen). Bloss unwesentliche Abänderungen des angefochtenen Entscheids
können bei der Kostenverteilung unberücksichtigt bleiben (Art. 428 Abs. 2 lit.
b StPO; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019
Nach dem
Ausgeführten sind sowohl die Berufung des Berufungsklägers als auch die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen, wobei der
Berufungskläger nur zu einem verhältnismässig kleinen Teil obsiegt, während die
Staatsanwaltschaft in wesentlichen Teilen mit ihrer Anschlussberufung
durchzudringen vermag. Überdies gilt es zu beachten, dass im vorliegenden,
äusserst aufwändigen Berufungsverfahren zum allergrössten Teil die durch den
Berufungskläger gerügten Punkte (beinahe vollständige Anfechtung der zu
beurteilenden Strafurteile SB.2019.93 und SB.2020.64) zu beurteilen waren. Die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 7’000.–
(inkl. Kanzleiauslagen) gehen bei dieser Sachlage somit zu Lasten des
Berufungsklägers.
2.
Dem amtlichen
Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im
Rechtsmittelverfahren eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Der von ihm mit Honorarnote vom 26. April 2022 geltend gemachte Zeitaufwand von
42,7 Stunden (SB.2020.64) sowie 17,5 Stunden (SB.2019.93) und für beide
Verfahren zusammen einem zusätzlichen Aufwand von 24 Stunden erscheint als
angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor
Appellationsgericht insgesamt 10 Stunden zu berücksichtigen sind. Dem amtlichen
Verteidiger, B____, wird somit für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 18’833.40 und ein Auslagenersatz von CHF 801.80 (zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 1’511.90), insgesamt also CHF 21’147.10, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Der im Urteilsdispositiv aufgeführte Betrag,
welcher nicht sämtliche Aufwendungen der Verteidigung berücksichtigte, ist
insofern zu berichtigen.
Dem
unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin J____, K____, ist für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’133.35 und ein Auslagenersatz von CHF 64.–
(zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 169.20), insgesamt also CHF 2’366.55, aus der
Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte der Urteile des
Strafdreiergerichts vom 6. Dezember 2018 sowie des Strafgerichts vom 20. März
2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
– der Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes / Konsum von Marihuana (AS 1 Ziffer 8,
Verfahren SB.2019.93) und der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung
(AS 2 Ziffer 47, Verfahren SB.2020.64);
– die Freisprüche vom Vorwurf des
gewerbsmässigen Wuchers (AS 1 Ziffer 5.16), von der Anklage der versuchten
schweren Körperverletzung (AS 2 Ziffer 28), der versuchten qualifizierten
einfachen Körperverletzung (AS 2 Ziffer 49), des versuchten Angriffs (AS 2
Ziffer 28), des Diebstahls (AS 2 Ziffer 29.1) sowie der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (AS 2 Ziffer 49);
– die Verfahrenseinstellung zufolge
Verjährung im Anklagepunkt Ziffer 6 (recte 8) betreffend mehrfache Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes bezüglich vor dem 6. Dezember 2015 erfolgter
angeklagter Handlungen (AS 1 Ziffer 8);
– die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers sowie der unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerinnen für die
beiden erstinstanzlichen Verfahren (SB.2019.93 und SB.2020.64).
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen Unterlassung der Buchführung (AS 2 Ziffer 47)
und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes/Konsum von Marihuana
(Art. 19a BetmG; AS 1 Ziffer 8) – in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung sowie in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft – der teilweise versuchten Erpressung (gegenüber der
gleichen Person), der versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen
Betrugs, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, des gewerbsmässigen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des gewerbsmässigen
Check- und Kreditkartenmissbrauchs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, des
Angriffs, der mehrfachen Drohung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der
mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des mehrfachen
Diebstahls, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen
Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Fälschung von Ausweisen schuldig
erklärt.
A____ wird verurteilt zu 8 Jahren und 3 Monaten
Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 31. März 2016 und vom
7. auf den 8. Juli 2016 (4 Tage), der Untersuchungshaft seit dem 4. April
2019 sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 3. Februar 2020,
sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 122 Abs. 3 i.V.m. 22 Abs. 1,
123 Ziffer 1 Abs. 1 und Ziffer 2 Abs. 6, 126 Abs. 1, 129 i.V.m. 22 Abs. 1,
134, 139 Ziffer 1, 146 Abs. 1, teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 146 Abs. 2, 147 Abs.
2, 148 Abs. 2, 156 Ziffer 1 und 2, teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 166, 180 Abs. 1,
teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. b, 181 i.V.m. 22 Abs. 1, 183 Ziffer 1 Abs. 1, 251 Ziffer
1, teilweise i.V.m. 22 Abs. 1, 252 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziffer
1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 19. Januar 2016 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vergehens nach Art. 19 Abs.
1 des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und
3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 8 Jahre
des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ wird vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise
versuchten falschen Anschuldigung sowie des Diebstahls in AS 2 Ziffer 1.1
freigesprochen.
Der
Beurteilte wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 1’000.– an H____
sowie zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.– an J____ verurteilt. Die
Mehrforderungen werden abgewiesen.
Der
Beurteilte wird bezüglich Ziffer 2 der Anklageschrift zu CHF 307.20 und
bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift zu CHF 438.95 Schadenersatz an die
Opferhilfe beider Basel verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 200.–
bezüglich Ziffer 4 der Anklageschrift wird abgewiesen.
Die
beschlagnahmten Speichersticks, Beschlagnahmeverzeichnisse [...] und [...], Akten 1 S. 387 f., bleiben bei
den Akten, die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der
Beurteilte wird zu CHF 474.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem
1. April 2017 an die S____ AG verurteilt.
Der
Beurteilte wird zu CHF 18’081.60 Schadenersatz an die Firma D____ AG verurteilt.
Der
Beurteilte wird zu CHF 4’418.85 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem
31. August 2017 an die O____ AG verurteilt.
Der
Beurteilte wird zu CHF 6’044.75 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem
12. Dezember 2018, zu CHF 800.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem
15. März 2018 sowie zu CHF 5’696.65 Parteientschädigung an M____
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 4’501.55 [recte:
CHF 6’187.75] wird abgewiesen.
Der
Beurteilte wird zu CHF 18’307.30 Schadenersatz und CHF 711.40
Parteientschädigung an R____ AG verurteilt.
Der
Beurteilte wird zu CHF 10’843.20 Schadenersatz an die P____ AG verurteilt.
Der
Beurteilte wird zu CHF 31’116.10 Schadenersatz zuzüglich 8,5 % Zins seit
dem 17. August 2018 an die V____ AG verurteilt.
Die
beschlagnahmten USB Sticks und CDs mit Fotos, Videos und Mobiltelefon
Unterlagen (Originaldatenträger; Pos. 100–103 und 200–203) verbleiben vorerst
bei den Akten und werden nach Rechtskraft des Urteils unter Aufhebung der
Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft zurückgegeben.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 8’292.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– für das
erstinstanzliche Verfahren SB.2019.93 und die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 16’491.55 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 10’800.– für das erstinstanzliche Verfahren
SB.2020.64. Die Mehrkosten von CHF 1’658.40 im Verfahren SB.2019.93
gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 7’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen) gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 18’833.40 und ein Auslagenersatz von CHF 801.80
(zuzüglich 7,7% MWST von CHF 1’511.90), insgesamt also CHF 21’147.10, aus
der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin J____,
K____, werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2’133.35 und
ein Auslagenersatz von CHF 64.– (zuzüglich 7,7% MWST von CHF 169.20),
insgesamt also CHF 2’366.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Privatklägerschaft (vollständiges Urteil
an: E____, F____, G____, H____, J____ und M____, die restlichen Privatkläger
erhalten das Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).