SB.2019.94
Verurteilung als Halter zu einer Busse von CHF 180.00
26. Februar 2020Deutsch13 min
begangen worden ist, und A____ wurde als Halter des Fahrzeugs zu einer Busse von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.94
URTEIL
vom 26.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz,
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Barbara Schneider
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Juni 2019
betreffend Verletzung der
Verkehrsregeln; Halterhaftung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Juni 2019, in Anfechtung eines
Strafbefehls vom 27. März 2019, wurde festgestellt, dass mit dem Fahrzeug
mit dem deutschen Kontrollschild-Nr. [...] eine Verletzung der Verkehrsregeln
begangen worden ist, und A____ wurde als Halter des Fahrzeugs zu einer Busse von
CHF 180.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 208.60
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (bei Verzicht auf eine Berufung
oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung
CHF 100.–) auferlegt (act. 1, S. 56–60).
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger) am 5. Juli 2019 Berufung angemeldet (act. 1,
S. 69) und mit Schreiben vom 23. August 2019 die Berufungserklärung beim
Appellationsgericht eingereicht (act. 1, S. 97). Der Berufungskläger beantragt
sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln als Halter
freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung
erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt (act. 1, S. 104).
Mit Verfügung
vom 26. September 2019 bzw. 30. Oktober 2019 hat die
Verfahrensleiterin die Parteien darauf hingewiesen, dass die vorliegende
Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werde und ihnen jeweils eine
Frist zur Ergänzung bzw. zur Berufungsantwort gesetzt (act. 1, S. 104 und
106). Der Berufungskläger hat seine Eingabe innert Frist nicht ergänzt
(act. 1, S. 106). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember
2019 auf die Einreichung einer Berufungsantwort und beantragte die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung (act. 1, S. 108).
Das vorliegende Urteil
ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel unter Beizug der Verfahrensakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf
die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und
erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2
Wie
die Verfahrensleiterin mit Verfügungen vom 26. September
2019.
bzw. 30. Oktober 2019 den Parteien bereits mitgeteilt hat, kann das
Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung in
einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Da dies
vorliegend der Fall ist, wird die Berufung im schriftlichen Verfahren
beurteilt.
1.3
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete
jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO
die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der
Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf
Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4
StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht
hingegen auch bei Übertretungen mit voller Kognition. Die inhaltliche
Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die
Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das
Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,
SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).
1.4
Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann davon ausgegangen werden,
dass der Berufungskläger das gesamte erstinstanzliche Urteil, wie auch die
Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anficht.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im Strafbefehl vom 27. März
2019.
(act. 1 S. 3-4) das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder
signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten
Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 16-20 km/h am Sonntag, 30. September
2018.
um 03:38 Uhr auf der Autobahn A2, Kleinbasel Km 1, begangen mit dem
Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild-Nr. [...], vor. Nachdem der Berufungskläger
dagegen Einsprache erhoben hat, in welcher er im Wesentlichen geltend machte,
er sei nicht der Fahrer gewesen, überwies die Staatsanwaltschaft den
Strafbefehl als Anklageschrift am 2. April 2019 an das Strafgericht
(act. 1, S. 39). Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass das im
Strafbefehl genannte Verkehrsdelikt mit dem Fahrzeug mit dem deutschen
Kontrollschild-Nr. [...] begangen wurde. Obwohl der Berufungskläger wiederholt
bestritten hat, den Personenwagen zur Tatzeit gelenkt zu haben, aber er es
zudem unterliess, den Namen und Adresse des Fahrzeugführers bekannt zu geben,
wurde er aufgrund (des damaligen) Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03)
als Halter des Fahrzeugs wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 180.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt
(siehe vorinstanzliches Urteil).
2.2
Es
ist unbestritten, dass mit dem Personenwagen mit dem deutschen Kontrollschild-Nr.
[...] am 30. September 2018 die im Strafbefehl genannte
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde.
Der
Berufungskläger hat aber stets bestritten, der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu
sein. Der Berufungskläger hat in seiner "Bussen online" Einsprache am
29.
Oktober 2018 (act. 1, S. 19-20) angegeben, zwei Familienangehörige von
ihm seien zur genannten Tatzeit mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Mit
Schreiben an die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. November 2018
konkretisierte er, die zwei Familienangehörige seien ein Mann und eine Frau
gewesen. Weiter führte der Berufungskläger in seiner Einsprache vom 29. März
2019.
gegen den Strafbefehl aus, er sei nicht der Fahrer gewesen, da er sich zum
Tatzeitpunkt in Deutschland aufgehalten habe. Auch in seinem Schreiben vom
15.
April 2019 und in seiner Berufungsanmeldung vom 5. Juli 2019 an
das Strafgericht Basel-Stadt sowie in der Berufungserklärung an das
Appellationsgericht vom 23. August 2019 bestreitet er, der Fahrer gewesen
zu sein. Er stellte sich jeweils auf den Standpunkt, niemanden auf dem Bild
erkennen zu können. Somit könne er auch keine Auskunft über den Fahrer machen.
Würde er jemanden beschuldigen, dann würde er sich strafbar machen. In seiner
Berufungsanmeldung machte er geltend, dies sei nicht mit dem deutschen Recht
vereinbar, und er wolle die Strafe, da falsch, nicht bezahlen. Sinngemäss
beantragt der Berufungskläger somit einen Freispruch von der Verletzung von
Verkehrsregeln.
2.3
Der
Berufungskläger setzt sich in seiner Berufungserklärung nicht mit dem
angefochtenen Urteil des Strafgerichts auseinander. Dieses ist in jeder
Hinsicht korrekt und sorgfältig redigiert, weshalb mit den folgenden
ergänzenden Erwägungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.
3.1
Da
die Verkehrsregelverletzung in der Schweiz stattgefunden hat, kommt aufgrund
des Territorialitätsprinzip Schweizerisches Recht zur Anwendung (Art. 3 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 104 StGB, Art. 333
StGB und Art. 90 Abs. 1 SVG). Nach Art. 1 StPO regelt die
Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach
Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone, vorbehalten bleiben
die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze.
3.2
Am
01.01.2020
sind das neue Ordnungsbussengesetz (SR 314.1) sowie die neue Ordnungsbussenverordnung
(SR 314.11) in Kraft getreten. Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 104 StGB) ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für
den Berufungskläger bei der nachträglichen Beurteilung das mildere ist.
Vorliegend entspricht der damalige Art. 6 OBG inhaltlich dem heutigen Art. 7
OBG im Grundsatz. Somit ist das neue Ordnungsbussengesetz für den
Berufungskläger nicht das mildere Gesetz, weshalb das alte Ordnungsbussengesetz
zur Anwendung kommt.
Übertretungen
der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem
Ordnungsbussengesetz in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren)
mit Ordnungsbussen bis CHF 300.– behandelt werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Sofern
die Geschwindigkeitsübertretung auf Autobahnen moderat ist und noch als
Übertretung und folglich mit einer Busse geahndet werden kann – dies ist auf
Autobahnen bis zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h möglich
(Anhang 1 3. Ziff. 303. 3. e. der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031) – kommt
das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung, so auch im vorliegenden Fall, bei
welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung 16 km/h (nach Abzug der vom ASTRA
festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten) betrug (vorinstanzliches Urteil,
S. 2).
3.3
Art.
6.
Abs. 1 OBG sieht vor, dass Bussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen
Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung
begangen hat. Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser
Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt,
der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Dabei müssen die
Angaben vollständig und plausibel sein, so dass dieser mit verhältnismässigem
Aufwand identifiziert werden kann. Diesfalls wird die Busse dem Angegebenen
eröffnet und bei Nichtbezahlung gegen ihn das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die
Widerhandlung begangen hat, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, er sei
denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug
gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt
nicht verhindern konnte (Abs. 5).
Wie die
Vorinstanz schon festgestellt hat, ist unbestritten, dass der Berufungskläger im
Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist. Daher ist er, wenn das Fahrzeug in
der Schweiz gefahren wird, als Halter im Sinne von Art. 6 OBG anzusehen. Irrelevant
ist, ob es eine Halterhaftung in Deutschland gibt oder nicht.
3.3.1
Wie
oben ausgeführt, und von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (erstinstanzliches
Urteil, S. 4), hat der Berufungskläger stets bestritten der Fahrer des Fahrzeugs
gewesen sein. Er wollte diesbezüglich auch keine genauen Angaben zur
fahrzeuglenkenden Person machen, da er den Fahrzeuglenker auf den Bildern nicht
genau erkennen könne und er sich strafbar machen würde, wenn er jemanden
beschuldigen würde, den er nicht eindeutig identifizieren könne.
3.3.2
Der
Berufungskläger wurde in der Übertretungsanzeige vom 18. Oktober 2018, in
der online Bussen Einsprache vom 29. Oktober 2018, dem darauffolgenden Schreiben
der Kantonspolizei vom 30. Oktober 2018 und in der Zahlungserinnerung vom
10.
Januar 2019 mehrmals auf die Halterhaftung hingewiesen. Es steht
ausdrücklich vermerkt, dass die Ordnungsbusse vom Fahrzeughalter zu bezahlen
ist, wenn der tatsächliche Täter nicht bekannt ist oder nicht bekannt gegeben
wird (act. 1, S. 17, 20, 21 und 29). Der Beschwerdeführer macht in
zahlreichen Schreiben geltend, niemanden erkennen, und damit auch keine Angaben
zur fahrenden Person machen zu können; somit sei die Strafe falsch. Er verkennt
seine Haftbarkeit als Halter. Massgebend ist, dass der Berufungskläger den
verantwortlichen Fahrzeugführer nicht bekanntgegeben hat. Ist nicht bekannt,
wer die Widerhandlung begangen hat, so wird der im Fahrzeugausweis eingetragene
Fahrzeughalter bestraft (Art. 6 Abs. 1 OBG). Dadurch wird auch die
Problematik des Zeugnisverweigerungsrechts, welches unter Familienangehörigen
besteht (Art. 169 StPO) und auf das sich der Berufungskläger beruft, entschärft
(BGer 6B.1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.4). Der Halter ist mit dieser
Regelung nicht gezwungen, seine Familienangehörigen zu verraten; letztlich ist
es ihm überlassen, ob er als verantwortlicher Halter die Busse selber bezahlt
und den Betrag bei der tatsächlich fahrzeuglenkenden Person einfordert, oder ob
er die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nennt. Nach Abs. 5
dieser Bestimmung ist die Busse auch dann vom Halter zu bezahlen, wenn mit
verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann, wer der
Fahrzeugführer ist. Bei einer drohenden Busse von CHF 180.– wäre der
Aufwand, den tatsächlichen Fahrzeugführer im Familienangehörigenkreis des
Berufungsklägers, notabene rechtshilfeweise in Deutschland, ausfindig zu machen,
unverhältnismässig gross.
3.3.3
Da
die Halterhaftung nur im Ordnungsbussenverfahren möglich ist und durch die
Einsprache gegen den Strafbefehl das ordentliche Strafverfahren eingeleitet
worden ist, muss der Berufungskläger gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG die Busse nur dann
nicht bezahlen, wenn er im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft machen kann,
dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz
entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (weil das Fahrzeug
beispielsweise gestohlen wurde). Dies wurde jedoch vom Berufungskläger nie
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dem Berufungskläger ist somit
zu Recht als Halter des Fahrzeugs die Busse der Verkehrsregelverletzung
auferlegt worden.
4.
Die Vorinstanz
hat in Bestätigung des Strafbefehls die einfache Verletzung von Verkehrsregeln
mit einer Busse von CHF 180.– geahndet. Die Höhe der Busse erscheint
angemessen und korrekt, da der Ordnungsbussenkatalog in der
Ordnungsbussenverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h
auf Autobahnen gemäss Anhang 1 3. Ziff. 303. 3. d. OBV eine Busse von CHF 180.–
vorsieht. Die Höhe der Busse wurde durch den Berufungskläger im Übrigen nicht
explizit beanstandet, womit das Urteil auch unter dem Aspekt der Strafzumessung
zu bestätigen ist.
5.
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger in Abweisung der Berufung, der Verletzung der
Verkehrsregeln als Halter für schuldig zu erklären. Er wird verurteilt zu einer
Busse von CHF 180.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 27 Abs.1 SVG, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SVV,
SR 741.21), Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11),
Art. 6 OBG und Art. 106 StGB.
6.
Der
Berufungskläger unterliegt vollständig. Unter diesen Umständen trägt er die
erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil (CHF 208.60 und
eine Urteilsgebühr von CHF 200.–) und die zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (Art. 428 Abs. 1 StPO; §
21.
Abs. 1 des baselstädtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger wird in Abweisung der
Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln als Halter schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu einer Busse von CHF 180.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 27 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der
Signalisationsverordnung, Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung,
Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes, Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 208.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.