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Entscheid

SB.2019.94

Verurteilung als Halter zu einer Busse von CHF 180.00

26. Februar 2020Deutsch13 min

begangen worden ist, und A____ wurde als Halter des Fahrzeugs zu einer Busse von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.94

URTEIL

vom 26.

Februar 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz,

lic. iur. Lucienne

Renaud, lic. iur. Barbara Schneider

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Nathalie Fröhlich

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Juni 2019

betreffend Verletzung der

Verkehrsregeln; Halterhaftung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Juni 2019, in Anfechtung eines

Strafbefehls vom 27. März 2019, wurde festgestellt, dass mit dem Fahrzeug

mit dem deutschen Kontrollschild-Nr. [...] eine Verletzung der Verkehrsregeln

begangen worden ist, und A____ wurde als Halter des Fahrzeugs zu einer Busse von

CHF 180.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 208.60

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– (bei Verzicht auf eine Berufung

oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung

CHF 100.–) auferlegt (act. 1, S. 56–60).

Gegen dieses

Urteil hat A____ (Berufungskläger) am 5. Juli 2019 Berufung angemeldet (act. 1,

S. 69) und mit Schreiben vom 23. August 2019 die Berufungserklärung beim

Appellationsgericht eingereicht (act. 1, S. 97). Der Berufungskläger beantragt

sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln als Halter

freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung

erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt (act. 1, S. 104).

Mit Verfügung

vom 26. September 2019 bzw. 30. Oktober 2019 hat die

Verfahrensleiterin die Parteien darauf hingewiesen, dass die vorliegende

Berufung im schriftlichen Verfahren behandelt werde und ihnen jeweils eine

Frist zur Ergänzung bzw. zur Berufungsantwort gesetzt (act. 1, S. 104 und

106). Der Berufungskläger hat seine Eingabe innert Frist nicht ergänzt

(act. 1, S. 106). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Dezember

2019 auf die Einreichung einer Berufungsantwort und beantragte die

kostenpflichtige Abweisung der Berufung (act. 1, S. 108).

Das vorliegende Urteil

ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel unter Beizug der Verfahrensakten auf

dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert ist. Auf

die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und

erklärte Berufung ist somit einzutreten.

1.2

Wie

die Verfahrensleiterin mit Verfügungen vom 26. September

2019.

bzw. 30. Oktober 2019 den Parteien bereits mitgeteilt hat, kann das

Berufungsgericht gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung in

einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Da dies

vorliegend der Fall ist, wird die Berufung im schriftlichen Verfahren

beurteilt.

1.3

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete

jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des

erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO

die Kognition der Berufungsinstanz ein. In solchen Fällen können mit der

Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf

Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden. Neue Behauptungen und Beweise können gemäss Art. 398 Abs. 4

StPO nicht vorgebracht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht

hingegen auch bei Übertretungen mit voller Kognition. Die inhaltliche

Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die

Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das

Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,

Art. 398 StPO N 3a; AGE SB.2018.48 vom 17. Mai 2019 E. 1.2,

SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.3).

1.4

Das

Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen

Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann davon ausgegangen werden,

dass der Berufungskläger das gesamte erstinstanzliche Urteil, wie auch die

Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen anficht.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im Strafbefehl vom 27. März

2019.

(act. 1 S. 3-4) das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder

signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten

Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 16-20 km/h am Sonntag, 30. September

2018.

um 03:38 Uhr auf der Autobahn A2, Kleinbasel Km 1, begangen mit dem

Fahrzeug mit dem deutschen Kontrollschild-Nr. [...], vor. Nachdem der Berufungskläger

dagegen Einsprache erhoben hat, in welcher er im Wesentlichen geltend machte,

er sei nicht der Fahrer gewesen, überwies die Staatsanwaltschaft den

Strafbefehl als Anklageschrift am 2. April 2019 an das Strafgericht

(act. 1, S. 39). Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass das im

Strafbefehl genannte Verkehrsdelikt mit dem Fahrzeug mit dem deutschen

Kontrollschild-Nr. [...] begangen wurde. Obwohl der Berufungskläger wiederholt

bestritten hat, den Personenwagen zur Tatzeit gelenkt zu haben, aber er es

zudem unterliess, den Namen und Adresse des Fahrzeugführers bekannt zu geben,

wurde er aufgrund (des damaligen) Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 741.03)

als Halter des Fahrzeugs wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse von CHF 180.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt

(siehe vorinstanzliches Urteil).

2.2

Es

ist unbestritten, dass mit dem Personenwagen mit dem deutschen Kontrollschild-Nr.

[...] am 30. September 2018 die im Strafbefehl genannte

Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde.

Der

Berufungskläger hat aber stets bestritten, der Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu

sein. Der Berufungskläger hat in seiner "Bussen online" Einsprache am

29.

Oktober 2018 (act. 1, S. 19-20) angegeben, zwei Familienangehörige von

ihm seien zur genannten Tatzeit mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Mit

Schreiben an die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 2. November 2018

konkretisierte er, die zwei Familienangehörige seien ein Mann und eine Frau

gewesen. Weiter führte der Berufungskläger in seiner Einsprache vom 29. März

2019.

gegen den Strafbefehl aus, er sei nicht der Fahrer gewesen, da er sich zum

Tatzeitpunkt in Deutschland aufgehalten habe. Auch in seinem Schreiben vom

15.

April 2019 und in seiner Berufungsanmeldung vom 5. Juli 2019 an

das Strafgericht Basel-Stadt sowie in der Berufungserklärung an das

Appellationsgericht vom 23. August 2019 bestreitet er, der Fahrer gewesen

zu sein. Er stellte sich jeweils auf den Standpunkt, niemanden auf dem Bild

erkennen zu können. Somit könne er auch keine Auskunft über den Fahrer machen.

Würde er jemanden beschuldigen, dann würde er sich strafbar machen. In seiner

Berufungsanmeldung machte er geltend, dies sei nicht mit dem deutschen Recht

vereinbar, und er wolle die Strafe, da falsch, nicht bezahlen. Sinngemäss

beantragt der Berufungskläger somit einen Freispruch von der Verletzung von

Verkehrsregeln.

2.3

Der

Berufungskläger setzt sich in seiner Berufungserklärung nicht mit dem

angefochtenen Urteil des Strafgerichts auseinander. Dieses ist in jeder

Hinsicht korrekt und sorgfältig redigiert, weshalb mit den folgenden

ergänzenden Erwägungen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.

3.1

Da

die Verkehrsregelverletzung in der Schweiz stattgefunden hat, kommt aufgrund

des Territorialitätsprinzip Schweizerisches Recht zur Anwendung (Art. 3 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 104 StGB, Art. 333

StGB und Art. 90 Abs. 1 SVG). Nach Art. 1 StPO regelt die

Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach

Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone, vorbehalten bleiben

die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze.

3.2

Am

01.01.2020

sind das neue Ordnungsbussengesetz (SR 314.1) sowie die neue Ordnungsbussenverordnung

(SR 314.11) in Kraft getreten. Nach dem Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 104 StGB) ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für

den Berufungskläger bei der nachträglichen Beurteilung das mildere ist.

Vorliegend entspricht der damalige Art. 6 OBG inhaltlich dem heutigen Art. 7

OBG im Grundsatz. Somit ist das neue Ordnungsbussengesetz für den

Berufungskläger nicht das mildere Gesetz, weshalb das alte Ordnungsbussengesetz

zur Anwendung kommt.

Übertretungen

der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem

Ordnungsbussengesetz in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren)

mit Ordnungsbussen bis CHF 300.– behandelt werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 OBG). Sofern

die Geschwindigkeitsübertretung auf Autobahnen moderat ist und noch als

Übertretung und folglich mit einer Busse geahndet werden kann – dies ist auf

Autobahnen bis zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h möglich

(Anhang 1 3. Ziff. 303. 3. e. der Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031) – kommt

das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung, so auch im vorliegenden Fall, bei

welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung 16 km/h (nach Abzug der vom ASTRA

festgelegten Geräte- und Messunsicherheiten) betrug (vorinstanzliches Urteil,

S. 2).

3.3

Art.

6.

Abs. 1 OBG sieht vor, dass Bussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen

Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung

begangen hat. Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser

Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt,

der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Dabei müssen die

Angaben vollständig und plausibel sein, so dass dieser mit verhältnismässigem

Aufwand identifiziert werden kann. Diesfalls wird die Busse dem Angegebenen

eröffnet und bei Nichtbezahlung gegen ihn das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.

Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die

Widerhandlung begangen hat, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, er sei

denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug

gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt

nicht verhindern konnte (Abs. 5).

Wie die

Vorinstanz schon festgestellt hat, ist unbestritten, dass der Berufungskläger im

Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist. Daher ist er, wenn das Fahrzeug in

der Schweiz gefahren wird, als Halter im Sinne von Art. 6 OBG anzusehen. Irrelevant

ist, ob es eine Halterhaftung in Deutschland gibt oder nicht.

3.3.1

Wie

oben ausgeführt, und von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (erstinstanzliches

Urteil, S. 4), hat der Berufungskläger stets bestritten der Fahrer des Fahrzeugs

gewesen sein. Er wollte diesbezüglich auch keine genauen Angaben zur

fahrzeuglenkenden Person machen, da er den Fahrzeuglenker auf den Bildern nicht

genau erkennen könne und er sich strafbar machen würde, wenn er jemanden

beschuldigen würde, den er nicht eindeutig identifizieren könne.

3.3.2

Der

Berufungskläger wurde in der Übertretungsanzeige vom 18. Oktober 2018, in

der online Bussen Einsprache vom 29. Oktober 2018, dem darauffolgenden Schreiben

der Kantonspolizei vom 30. Oktober 2018 und in der Zahlungserinnerung vom

10.

Januar 2019 mehrmals auf die Halterhaftung hingewiesen. Es steht

ausdrücklich vermerkt, dass die Ordnungsbusse vom Fahrzeughalter zu bezahlen

ist, wenn der tatsächliche Täter nicht bekannt ist oder nicht bekannt gegeben

wird (act. 1, S. 17, 20, 21 und 29). Der Beschwerdeführer macht in

zahlreichen Schreiben geltend, niemanden erkennen, und damit auch keine Angaben

zur fahrenden Person machen zu können; somit sei die Strafe falsch. Er verkennt

seine Haftbarkeit als Halter. Massgebend ist, dass der Berufungskläger den

verantwortlichen Fahrzeugführer nicht bekanntgegeben hat. Ist nicht bekannt,

wer die Widerhandlung begangen hat, so wird der im Fahrzeugausweis eingetragene

Fahrzeughalter bestraft (Art. 6 Abs. 1 OBG). Dadurch wird auch die

Problematik des Zeugnisverweigerungsrechts, welches unter Familienangehörigen

besteht (Art. 169 StPO) und auf das sich der Berufungskläger beruft, entschärft

(BGer 6B.1007/2016 vom 10. Mai 2017 E. 1.4). Der Halter ist mit dieser

Regelung nicht gezwungen, seine Familienangehörigen zu verraten; letztlich ist

es ihm überlassen, ob er als verantwortlicher Halter die Busse selber bezahlt

und den Betrag bei der tatsächlich fahrzeuglenkenden Person einfordert, oder ob

er die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nennt. Nach Abs. 5

dieser Bestimmung ist die Busse auch dann vom Halter zu bezahlen, wenn mit

verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann, wer der

Fahrzeugführer ist. Bei einer drohenden Busse von CHF 180.– wäre der

Aufwand, den tatsächlichen Fahrzeugführer im Familienangehörigenkreis des

Berufungsklägers, notabene rechtshilfeweise in Deutschland, ausfindig zu machen,

unverhältnismässig gross.

3.3.3

Da

die Halterhaftung nur im Ordnungsbussenverfahren möglich ist und durch die

Einsprache gegen den Strafbefehl das ordentliche Strafverfahren eingeleitet

worden ist, muss der Berufungskläger gemäss Art. 6 Abs. 5 OBG die Busse nur dann

nicht bezahlen, wenn er im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft machen kann,

dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz

entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (weil das Fahrzeug

beispielsweise gestohlen wurde). Dies wurde jedoch vom Berufungskläger nie

geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Dem Berufungskläger ist somit

zu Recht als Halter des Fahrzeugs die Busse der Verkehrsregelverletzung

auferlegt worden.

4.

Die Vorinstanz

hat in Bestätigung des Strafbefehls die einfache Verletzung von Verkehrsregeln

mit einer Busse von CHF 180.– geahndet. Die Höhe der Busse erscheint

angemessen und korrekt, da der Ordnungsbussenkatalog in der

Ordnungsbussenverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h

auf Autobahnen gemäss Anhang 1 3. Ziff. 303. 3. d. OBV eine Busse von CHF 180.–

vorsieht. Die Höhe der Busse wurde durch den Berufungskläger im Übrigen nicht

explizit beanstandet, womit das Urteil auch unter dem Aspekt der Strafzumessung

zu bestätigen ist.

5.

Zusammenfassend

ist der Berufungskläger in Abweisung der Berufung, der Verletzung der

Verkehrsregeln als Halter für schuldig zu erklären. Er wird verurteilt zu einer

Busse von CHF 180.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 27 Abs.1 SVG, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SVV,

SR 741.21), Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11),

Art. 6 OBG und Art. 106 StGB.

6.

Der

Berufungskläger unterliegt vollständig. Unter diesen Umständen trägt er die

erstinstanzlichen Kosten gemäss dem angefochtenen Urteil (CHF 208.60 und

eine Urteilsgebühr von CHF 200.–) und die zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (Art. 428 Abs. 1 StPO; §

21.

Abs. 1 des baselstädtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Berufungskläger wird in Abweisung der

Berufung der Verletzung der Verkehrsregeln als Halter schuldig erklärt. Er wird

verurteilt zu einer Busse von CHF 180.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2

Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 27 Abs.1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der

Signalisationsverordnung, Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung,

Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes, Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von

CHF 208.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Nathalie Fröhlich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.