SB.2019.95
versuchte Schreckung der Bevölkerung
1. Oktober 2021Deutsch32 min
Freispruch mangels Tatbestandsmässigkeit, respektive aufgrund Schuldunfähigkeit;
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.95
URTEIL
vom 1.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. April 2019
betreffend versuchte Schreckung
der Bevölkerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2019 wurde A____ der versuchten
Schreckung der Bevölkerung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.– mit einer zweijährigen Probezeit
verurteilt. Zudem wurden A____ die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seine Verteidigerin am 6.
September 2019 Berufung erklären lassen mit dem Antrag auf vollumfänglichen
Freispruch mangels Tatbestandsmässigkeit, respektive aufgrund Schuldunfähigkeit;
zudem sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er gestützt auf zwei Berichte von
behandelnden Ärzten, es sei ein gerichtliches Gutachten bezüglich seiner
Schuldfähigkeit einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit
Verfügung vom 8. Oktober 2019 ordnete die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin die Einholung eines forensisch-psychiatrischen
Gutachtens über den Berufungskläger an. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019
beantragte der Berufungskläger die Stellung einer Ergänzungsfrage an die
Gutachterin. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wurde Dr. med. B____ von den
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) der Gutachtensauftrag
erteilt. Auf Ersuchen der Gutachterin vom 13. Februar 2020 wurde mit Verfügung
vom 17. Februar 2020 die Einholung weiterer ärztlicher Behandlungsberichte bei
der Psychiatrischen Klinik Basel-Landschaft, Kinder- und Jugendpsychiatrie, beim
Universitätsspital Basel sowie bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken
Basel, Kinder- und Jugendpsychiatrie, angeordnet. Die Stellungnahme der Kinder-
und Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft datiert vom 11. März 2020. Das Universitätsspital
Basel nahm am 19. März 2020 sowie am 23. März 2020 Stellung. Von der
Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsspitals Basel-Stadt ging trotz
mehrfach erstreckter Frist keine Stellungnahme ein. Am 27. Mai 2020 wurde dem
Gericht das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK vom 25. Mai 2020
übermittelt. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 verzichtete der Berufungskläger auf
die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft
beantragte mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2020 die Abweisung der Berufung.
Der Berufungskläger replizierte am 7. August 2020. Mit Verfügung vom 16. August
2021 wurde die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag vom 9. August 2021 von
der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Am 30. August 2021 ging der
Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein.
An der
Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2021 ist zunächst der Berufungskläger
befragt worden, anschliessend ist seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von
Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4.
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte
in Rechtskraft.
1.2.2
Der
Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Das angefochtene
Urteil ist somit als Ganzes zu überprüfen.
2.
2.1
Der
Berufungskläger hat beantragt, es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung
seiner Schuldfähigkeit einzuholen (Akten S. 559). Bereits im erstinstanzlichen
Verfahren hatte er durch seine Verteidigerin zwei Berichte der behandelnden
Ärzte einreichen lassen, welche ihm eine angeborene Stoffwechsel-Erkrankung
attestierten und darauf hingewiesen, es lägen deutliche Hinweise auf eine verminderte
Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, weshalb der Berufungskläger allenfalls
psychiatrisch zu begutachten sei (Eingabe vom 20. März 2019 mit Bericht des
Universitätsspitals Basel-Stadt vom 7. März 2019 sowie Bericht der Kinder- und
Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft vom 8. März 2019). Die Vorinstanz verzichtete
auf eine forensisch-psychiatrische Begutachtung, berücksichtigte die
krankheitsbedingten Einschränkungen des Berufungsklägers jedoch im Rahmen der
Strafzumessung (Urteil Akten S. 534).
2.2
Gemäss
Art. 20 StGB ist die Untersuchungsbehörde oder das Gericht verpflichtet, die
Begutachtung der beschuldigten Person durch eine sachverständige Person anzuordnen,
wenn gestützt auf objektive Anhaltspunkte ernsthafter Anlass besteht, an deren
Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer,
in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 20 N 2, 9; BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer
6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1,
6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat sich
wiederholt zur Frage geäussert, wann im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein
solcher Umstand vorliegt. Die Notwendigkeit, eine sachverständige Beurteilung
beizuziehen besteht, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel
hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch
zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei
der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige
Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung
der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss vielmehr in hohem
Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des normalen Menschen
nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad
stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und
nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde
Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder
diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht
vorgelegen (vgl. Donatsch, in: Donatsch
et al.[Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 20 N 1 mit
zahlreichen Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis; BGE 133 IV 145 E. 3.3
S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai
2016.
E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9.
April 2013 in E. 2.1.1; Bommer,
a.a.O., Art. 20 N 11 ff.).
2.3
Mit
der Berufungserklärung wurden zwei weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingereicht
(Prof. C____ und Dr. D____/lic. phil. E____), die nach den Umständen des Falles
Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wecken. Namentlich ergibt
sich aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass der Berufungskläger an einer
schweren angeborenen Stoffwechselkrankheit leide, welche diverse
Einschränkungen mit sich bringe, unter anderem massive Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsschwierigkeiten. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes Prof. C____
vom 5. Juli 2019 geht zudem hervor, dass die beim Berufungskläger
diagnostizierte Krankheit zu einer Intelligenzverminderung führe. Das Vorliegen
einer psychischen Störung im Tatzeitpunkt sei zu bejahen, wobei deren Ausmass
sowie der Zusammenhang zwischen seiner Tat und der Einschränkung unklar sei. Das
von der Vorinstanz als widersprüchlich, inkonsistent und lebensfremd
qualifizierte Aussageverhalten des Berufungsklägers kann vor dem Hintergrund
der ärztlichen Einschätzung als Hinweis auf eine möglicherweise verminderte
Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt verstanden werden. Auffällig ist auch das inkohärente
und teilweise wirre Aussageverhalten des Berufungsklägers in Bezug auf den
Tatvorwurf während des gesamten Ermittlungsverfahrens, inklusive der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (Akten S. 375 ff., 407 ff., 415 ff., 498 f.). Hinzu kommt,
dass der Berufungskläger während des Ermittlungsverfahrens wiederholt einen Zusammenhang
zwischen seinem Verhalten und seiner Krankheit vorgebracht und auch die
Bedeutung seiner Ernährung hervorgehoben hat (Akten S. 376, 415-419, 498; vgl.
dazu auch unten E. 3.4.7). Dass der Berufungskläger seine angeblich
unkontrollierten Äusserungen auf seine Stoffwechselkrankheit schiebe, wertete
die Vorinstanz als offenkundige Schutzbehauptung (Urteil Akten S. 531 f.). Das
Aussageverhalten des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz als
widersprüchlich, inkonsistent und lebensfremd qualifiziert. Zwar ist nicht
unüblich, dass eine beschuldigte Person widersprüchliche Aussagen macht oder
bezüglich des Kerngeschehens Nichterinnern geltend macht. Jedoch muten die
Aussagen des Berufungsklägers sowohl im Ermittlungsverfahren als auch an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auffallend konfus und irrational an, was –
insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Intelligenzminderung sowie die
Aufmerksamkeit- und Konzentrationsprobleme – durchaus einen Hinweis auf eine
allfällig verminderte Schuldfähigkeit darstellt. Im Ergebnis bestehen somit
begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum
Tatzeitpunkt, weshalb dem Antrag des Berufungsklägers stattgegeben und ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist.
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger am frühen
Morgen des 27. Mai 2017 im Nachtbus ab Haltestelle Theater nach [...] BL, in
Anwesenheit weiterer sieben bis neun Passagiere mit lauter, provozierender
Stimme einen Telefonanruf simuliert habe. Darin sei es um einen in Kürze
geplanten Terroranschlag in einem Basler Club mit Giftgas, Sprengstoff und
Waffen gegangen, welcher zu zahlreichen Todesopfern führen werde. Der
Berufungskläger habe durch sein Verhalten in objektiver Hinsicht eine Gefahr
für Leib und Leben angedroht bzw. vorgespiegelt. Da jedoch nur eine
einzige Buspassagierin durch sein Verhalten nachweislich in Schrecken versetzt
worden sei, sei der objektive Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung gemäss
Art. 258 StGB nicht erfüllt. Jedoch sei dem Berufungskläger in subjektiver
Hinsicht – namentlich angesichts der in dieser Zeit in Europa vermehrt
stattfindenden Terroranschläge – das schreckende Potential seines Vorgehens
bewusst gewesen, weshalb er vorsätzlich gehandelt habe. Der Berufungskläger
wurde folglich der versuchten Schreckung der Bevölkerung schuldig gesprochen
(Urteil Akten S. 234-533).
3.2
Dagegen
wendet der Berufungskläger mit seiner Berufung ein, weder der objektive noch
der subjektive Tatbestand von Art. 258 StGB sei erfüllt (Berufungserklärung
Akten S. 558 f.). Zudem sei er zur Tatzeit nicht schuldfähig gewesen, was sich
klar aus dem vom Gericht eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten
ergebe (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 687, Plädoyer Akten S. 672 f.).
3.3
Die
Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, Art. 258 StGB sei ein Erfolgsdelikt. Der
Dispositiv
Tatbestand sei demnach nur erfüllt, wenn die Bevölkerung tatsächlich in
Schrecken versetzt worden sei. Als Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB gelte
gemäss Bundesgericht (auch) die Gesamtheit der Personen, die sich, als
Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an
einem bestimmten Ort befänden, etwa in einem Kaufhaus, einem Sportstadion oder
– wie in casu – in einem öffentlichen Verkehrsmittel (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4).
Erforderlich sei gemäss der herrschenden Lehre, dass eine Mehrheit des
genannten Personenkreises die Gefahr ernst nehme und in Schrecken versetzt
werde (Fiolka, in: Basler
Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 258 N 27
f.). Dies sei vorliegend nicht geschehen, habe doch nur einer der sieben sich
im Hörbereich des Berufungsklägers befindlichen Buspassagiere seine Äusserungen
ernst genommen und sei entsprechend tatbestandsmässig in Schrecken versetzt
worden. Es sei daher im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers davon
auszugehen, dass keine Mehrheit der sich im Hörbereich befindlichen Passagiere seine
Äusserungen ernst genommen hätten und dadurch in Schrecken versetzt worden sei
(Urteil Akten S. 532). Diesen korrekten Ausführungen der Vorinstanz ist nichts
hinzuzufügen, es kann entsprechend darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4
StPO).
3.4
3.4.1 In
subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, dass der Berufungskläger zumindest
in Kauf nahm, durch seine Äusserungen eine Mehrheit der sich in Hörweite
befindlichen Buspassagiere in Schrecken zu versetzen. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass in den zwei vorausgegangenen Jahren etliche islamistische
Terroranschläge in Europa erfolgt seien und mit Blick auf den damals nur wenige
Tage zurückliegenden Terroranschlag in Manchester habe sich der Berufungskläger
dem schreckenden Potential seiner Worte bewusst sein müssen und offensichtlich
mit Kalkül gehandelt (Urteil Akten S. 533).
3.4.2 Der
Vorsatz muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale, insbesondere
auch in Bezug auf den Erfolg der Schreckung richten (Fiolka, a.a.O., Art. 258 N 30 mit Hinweisen). Der
Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit die beschuldigte Person nicht
geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und
gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren
Umständen auf die innere Einstellung der beschuldigten Person erlauben. Die
Frage, ob die Täterschaft vorsätzlich im Sinne von Art. 12 StGB gehandelt hat,
ist dabei von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. So bedeutet Schuldunfähigkeit
nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte;
vielmehr kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln. Die
Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz grundsätzlich nicht, auch
nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite der Täterschaft für die
Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten. Soweit es um die
Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im
Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen
gerade deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen
etwa infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz
hat das keinen Einfluss. Andernfalls könnte sich die Frage nicht stellen, ob
eine schuldunfähige Person nach den Grundsätzen der «actio libera in causa» für
das von ihr mit Vorsatz begangene Delikt haftbar ist. Gleiches gilt auch
für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes
unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat
setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm
erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise
ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines
Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich
wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei
fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden
Wertungsaktes nicht bedarf (Bommer/Dittmann,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 19 N 19, m.w.H.; BGE 115 IV 221 E. 1).
3.4.3 Wo
in ähnlichen Fällen ohne Krankheitshintergrund das Bestreiten, das
Nichterinnern bzw. die Geltendmachung von Erinnerungslücken betreffend das
Kerngeschehen von Tätern regelmässig als Schutzbehauptung eingesetzt werden,
bedarf der vorliegende Fall aufgrund der ungewöhnlichen Diagnose einer
differenzierteren Betrachtung. Der Berufungskläger leidet nachgewiesenermassen
an einer psychischen Störung (vgl. unten E. 3.4.4). Gemäss der
Einschätzung sowohl der behandelnden Ärzte als auch der
forensisch-psychiatrischen Gutachterin befand er sich aufgrund seiner Krankheit
im Tatzeitpunkt möglicherweise in einem Ausnahmezustand, welcher ihm nicht nur
die Kontrolle über sein Verhalten wesentlich erschwerte, sondern auch zu einer
stark verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit geführt haben könnte, weshalb er
möglicherweise nicht fähig war, einen Vorsatz in Bezug auf Art. 258 StGB zu
fassen. Somit könnte im vorliegenden Fall die Ausprägung der Störung des
Berufungsklägers neben der Frage der Schuldfähigkeit durchaus auch jene des
Vorsatzes beschlagen.
3.4.4 Das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25. Mai 2020 (Akten S. 631), welches in
erster Linie zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholt wurde, beschäftigt sich
ausführlich mit dem inneren Erleben des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt;
dieses erscheint für die Frage nach dem Tatentschluss und damit für den
Nachweis des subjektiven Tatbestandes zentral, weshalb das Gutachten auch in
diesem Punkt heranzuziehen ist. Aus dem Gutachten geht zunächst hervor, dass
der Berufungskläger vor dem Hintergrund einer angeborenen Stoffwechselstörung
(Pyruvat-Dehydrogenase-Phosphatase1-Mangel) zum Tatzeitpunkt an einem
organischen Psychosyndrom (ICD-10 F07.9) gelitten habe. Dabei handle es sich um
eine äusserst seltene Krankheit, die zu zahlreichen, teilweise schweren
Beeinträchtigungen seiner körperlichen, kognitiven und sozialen Kompetenzen
führt. Da weltweit nur Einzelfälle von Patienten mit dieser Krankheit
beschrieben seien, die das Säuglingsalter überlebt hätten, seien sowohl die
langfristige Prognose als auch die konkreten Ausprägungen der Krankheit
weitgehend unbekannt (Gutachten p. 19). Zwar stelle das beim Berufungskläger
diagnostizierte organische Psychosyndrom eine chronische Störung dar, je nach
Stoffwechsellage könnten aber die damit verbundene psychopathologische
Symptomatik bzw. die neurokognitiven Defizite erheblich fluktuieren. Der
Berufungskläger habe sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungsgespräche
nicht mehr an die Tatnacht erinnert, sein Tatverhalten sei im Laufe der
mehrfachen Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht sowie
durch ihre eigene Untersuchung weitgehend unerklärt geblieben, weshalb eine
allfällige Tatmotivation aus gutachterlicher Sicht jedenfalls nicht abgeleitet
werden könne. Die Gutachterin geht davon aus, dass das Antwortverhalten des
Berufungsklägers aufgrund der hirnorganischen Störung und seiner
Persönlichkeitsstruktur am ehesten Ausdruck von Suggestibilität, Erinnerungsunsicherheiten
und einer Neigung zum Konfabulationen sei. Dennoch könne gutachterlich nicht
ganz ausgeschlossen werden, dass das Antwortverhalten teilweise (auch) auf
Schutzbehauptungen zurückzuführen sei oder – am anderen Ende des Spektrums –
Ausdruck davon sei, dass der Berufungskläger sich zum Tatzeitpunkt in einem
delirartigen Dämmerzustand befunden habe (Gutachten p. 43-45).
3.4.5 Weil
die Motivlage des Berufungsklägers auch im Rahmen des Strafverfahrens
weitgehend unklar geblieben sei, hat die Gutachterin verschiedene Hypothesen
zur Delinquenz-Genese entwickelt (Gutachten p. 53). Eine erste Hypothese geht
davon aus, dass die psychopathologische Symptomatik im Tatzeitpunkt dem Zustand
während der Begutachtung ähnlich gewesen sein könnte. In diesem Fall wäre trotz
der vorhandenen psychischen Störung und der damit verbundenen Defizite von
einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen. Gegen diese
Hypothese spricht allerdings aus Sicht der Gutachterin, dass der
Berufungskläger deutliche Defizite in der Fähigkeit zur Antizipation sowie
Handlungsplanung und –steuerung aufweise, was eine gezielte Absicht, die
anwesenden Buspassagiere in Angst zu versetzen eher unwahrscheinlich erscheinen
lasse. Ein derartiges Verhalten stünde auch in Widerspruch zu den ansonsten
selbstunsicheren und konfliktvermeidenden Persönlichkeitszügen des
Berufungsklägers (Gutachten p. 45 f.). Im Sinne einer zweiten Hypothese sei
denkbar, dass der Berufungskläger vor dem Hintergrund des organischen
Psychosyndroms, eventuell verstärkt durch Müdigkeit und Auswirkungen der
Stroffwechsellage, zwar die von der Zeugin gehörten Satzfragmente geäussert
habe, damit jedoch nicht in erster Linie die anwesenden Passagiere habe
ängstigen wollen, sondern seine Äusserungen Ausdruck anderer motivationaler
Ziele gewesen seien, etwa indem er durch das fingierte Telefonieren
Gruppenzugehörigkeit habe suggerieren wollen. Denkbar sei auch, dass es sich um
ein eingeschliffenes Verhaltensmuster des Berufungsklägers handle und er dabei
allgegenwärtige Themen unreflektiert in vorgetäuschte Telefongespräche
aufnehme. Mit dieser Einschätzung stehe auch der Umstand in Einklang, dass der
Berufungskläger die ihm vorgeworfene Straftat offenbar nicht sinnhaft erfassen
und in dem besagten Kontext auch nicht erinnern habe können. Als Folge wäre von
einer mittel- bis schwergradig verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen (p.
46 f.). Schliesslich sei im Sinne einer dritten Hypothese auch nicht
auszuschliessen, dass der Berufungskläger sich im Tatzeitpunkt im Rahmen seiner
Stoffwechselstörung in einem deliranten Dämmerzustand befunden habe, was zu
einer vollkommen aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führen würde.
Gegen ein Delir spreche jedoch, dass er sich gemäss der Videoaufzeichnung
relativ geordnet verhalten habe und nicht durch Desorientierung,
Bewusstseinsstörungen, Affektlabilität oder psychomotorische Symptome
aufgefallen sei (p. 47 f.). Während die Gutachterin somit die erste Hypothese,
welche im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen entspricht, aufgrund der
deutlichen Defizite des Berufungsklägers in der Fähigkeit zur Antizipation
sowie Handlungsplanung und ‑steuerung als eher unwahrscheinlich
bezeichnet, stuft sie die dritte Hypothese zwar als denkbar ein, jedoch spreche
gegen ein Delir, dass sich der Berufungskläger gemäss den Videoaufzeichnungen
relativ geordnet und orientiert verhalten habe. Als am wahrscheinlichsten
erachtet die Gutachterin die zweite Hypothese, wonach der Berufungskläger
aufgrund seiner psychischen Störung und der damit einhergehenden kognitiven
Defizite und mangelhaften sozialen Kompetenzen (Auffassungsstörungen, Störungen
in der Handlungsplanung und -steuerung) ein Telefongespräch vortäuschte und
dabei allgegenwärtige Gesprächsthemen unkritisch aufgriff, sich aber der
Aussenwirkung seiner Worte nicht bewusst war. Diese Hypothese erachtete sie
auch deshalb als die wahrscheinlichste, weil sich die Erinnerungsunsicherheiten
und –lücken, die Tatsache, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht zu
verstehen schien, sowie die inkonsistenten und lebensfremden Aussagen des
Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung am ehesten dadurch erklären liessen, dass bei ihm angesichts
der kognitiven Defizite und der vermutlich fehlenden Absicht, Passagiere zu
ängstigen, bereits im Rahmen der ersten Einvernahme Erinnerungsunsicherheiten
vorgelegen hätten. Bei wiederholten Vorhaltungen bzw. Unterstellungen dürfte es
ihm dabei aufgrund dieser Unsicherheiten, möglicherweise auch Erinnerungslücken
sowie persönlichkeitsbezogener Merkmale nicht möglich gewesen sein, den mit dem
Fragestil verbundenen Suggestiveinflüssen zu widerstehen. So dürfte es zu einer
Konfabulationsneigung gekommen sein, was dazu geführt habe, dass der
Berufungskläger immer neue und teilweise wirre Erklärungen für die ihm
gemachten Vorhalte gegeben habe. Angesichts der selbstunsicheren
Persönlichkeitszüge und des Inferioritätserlebens hält es die Gutachterin auch
für nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger wiederholt für sein
Verhalten entschuldigt habe, ohne aber offenbar begriffen zu haben, worin sein
Fehlverhalten genau bestanden habe (Gutachten p. 57).
3.4.6 Die
gutachterlichen Ausführungen zur möglichen psychischen Verfassung des
Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt sind äusserst differenziert, nachvollziehbar,
schlüssig und zeugen von einer umfassenden und sorgfältigen Abklärung. Es gibt
keinen Grund, der von der Gutachterin als am wahrscheinlichsten erachteten zweiten
Hypothese nicht zu folgen. Demnach hat der durch die seit der Kindheit
bestehenden neurometabolischen Stoffwechselstörung eingeschränkte
Berufungskläger infolge wiederholten Inferioritätserlebens gelernt, Schwächen,
Bedürftigkeit und Selbstunsicherheit zu verbergen. Dass er regelmässig alleine
ausgehe, führt die Gutachterin auf seinen ausgeprägten Wunsch nach
Zugehörigkeit zu Gleichaltrigen zurück. Dabei sei zu vermuten, dass er – im
Bemühen möglichst gesund und attraktiv zu wirken – Verhaltensweisen von
Gleichaltrigen nachahme und gelernt habe, seine Einsamkeit, Verlegenheit und
allfällige Selbstgesprächstendenzen bei Ermüdung durch fiktive Telefongespräche
zu kaschieren. Weiter erachtet es die Gutachterin als denkbar, dass der
Berufungskläger aktuelle Gesprächsthemen aufgreife, wobei er vielfach Dinge
sagen dürfte, die er im Grunde genommen intellektuell gar nicht erfasse. Dass
der Berufungskläger in einer Zeit allgemeiner Verunsicherung und Terrorangst
ebendiese angstbesetzten Themen aufgegriffen habe, weil sie allgegenwärtig und
dadurch offensichtlich interessant gewesen seien, dürfte ihm jedoch ebenso
wenig bewusst gewesen sein wie der Umstand, dass er wegen seiner Herkunft,
seines Akzents und seines Geschlechts dem Profil eines Terrorverdächtigen
entsprochen habe. Schliesslich dürfte er angesichts seiner Selbstunsicherheit
wohl auch nicht erwartet haben, dass seinem Gerede Gehör geschenkt werden
würde. Da seine intellektuellen Defizite und seine mangelnde Sozialkompetenz
allerdings nicht sofort ersichtlich seien, dürften die Befürchtungen und
Annahmen bei der Zuhörerin in Kombination mit der Überschätzung des
Berufungsklägers zur Fehlinterpretation geführt haben (Gutachten p. 53 f.).
3.4.7 Diese
durchwegs schlüssigen gutachterlichen Erwägungen decken sich auch mit den Ermittlungsergebnissen
sowie den Aussagen des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren. Bereits
im Ermittlungsverfahren hat er wiederholt darauf hingewiesen, er führe –
teilweise unter Verwendung des Telefons – Selbstgespräche, welche er nicht kontrollieren
könne (vgl. dazu Auss. Einvernahme vom 7. Juni 2017 Akten S. 374: «Ich führe
oft Selbstgespräche», [a.V., weshalb er ein Telefongespräch vorgetäuscht habe]:
«Es ist eine Gewöhnung daran, früher hatte ich viel telefoniert, jetzt nicht
mehr. Ich hätte gerne telefoniert», Akten S. 381 [auf Frage nach Erklärung für
dieses Verhalten]: «Nein. Ab und zu passiert es, dass ein «Piepston» kommt, ich
rede dann einfach darauf los, aber es ist niemand am Telefon, nur ein Band», Akten
S. 389 f. [a.F. der Verteidigung: «Denken sie oft laut?]: «Ja» [«Hat das laute
Denken mit Ihrem psychischen Zustand zu tun?»]: «Ja, wenn ich müde bin oder der
Kopf voll ist»; Einvernahme vom 25. September 2018 Akten S. 419: «Ich sage ab
und zu etwas laut zu mir»). Auch an der Verhandlung vor Strafgericht gab er an,
bei Konzentrationsmangel und unzureichender Ernährungslage gelegentlich Selbstgespräche
zu führen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 498: «Wenn das Blut
eben hoch ist, werde ich unkonzentriert, ungeduldig, führe Selbstgespräche… […]
Und wenn ich nicht genug esse, kann es sein, dass ich ermüde, langsam die
Konzentration verliere, und dann gibt es ab und zu Selbstgespräche, was
eigentlich nicht unter Kontrolle ist.», [a.F. was er in jener Nacht getrunken
habe]: «Normales Cola… was ich eigentlich nicht darf»). Zwar hat er seine
frühere Aussage, wonach er bei Müdigkeit öfter Selbstgespräche in Form vorgetäuschter
Telefongespräche führe, anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestätigt, dabei
entstand jedoch der Eindruck, dass der Berufungskläger den Sinngehalt der ihm
gestellten Frage nicht voll erfasste, und im Bemühen, sich möglichst zu
entlasten, bzw. möglichst normal zu wirken, seine Tendenz zu fingierten
Telefongesprächen verneinte (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 686). Angesichts
der Tatvorwürfe schien er in der Berufungsverhandlung ratlos und machte
geltend, er könne sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern (Akten S.
686). Zudem hat er erneut angegeben, auf kohlenhydratreiche Ernährung und
Müdigkeit mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere
Konzentrationsschwierigkeiten zu reagieren (Prot. Berufungsverhandlung Akten S.
684: «Ich mache eine spezielle Ernährung, die macht man normalerweise nicht.
Ich muss mich ketogen ernähren. Ich muss alle zwei Stunden etwas essen. Wenn
ich das nicht mache, dann bekomme ich Konzentrationsprobleme, dann Herzrasen,
Krampf, Zusammenbruch. Manchmal bin ich nur am Starren, ich bin dann woanders,
ganz merkwürdig. Ich kann dann nicht einfach Zucker zu mir nehmen, also etwa eine
Cola trinken oder so. Das geht nicht»). Die gravierenden Folgen der
Nichteinhaltung einer streng ketogenen Diät sowie einer unzureichenden
Kalorienaufnahme sind im Übrigen eindrücklich dokumentiert in den zahlreichen Berichten
des Universitäts-Kinderspitals beider Basel zwischen Juni 1999 und Dezember
2013 (Akten S. 122 f., 132 f., 135 f., 139 f., 148 f., 154 f., 159 f.) sowie
dem Notfallblatt (Akten S. 147). Schliesslich ist der Gutachterin auch dahingehend
beizupflichten, dass die Einschränkungen des Berufungsklägers bei kurzem und
oberflächlichem Kontakt tatsächlich nicht sofort auffallen, was eine
Fehleinschätzung des Berufungsklägers bzw. seiner Intentionen ebenfalls
erklären kann. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach das Fassen des
Tatentschlusses im Sinne von Art. 258 StGB keine hohen intellektuellen
Ressourcen erfordere, so dass eine Lernschwäche oder Intelligenzminderung nicht
automatisch zum Wegfall des Vorsatzes führe, trifft zwar grundsätzlich zu
(Berufungsantwort Ziff. 3 Akten S. 642). Jedoch gelangte die Gutachterin
gestützt auf ihre ausführlichen Untersuchungen zur Einschätzung, aufgrund der
Persönlichkeitsstruktur des Berufungsklägers scheine eine gezielte Absicht, die
anwesenden Buspassagiere in Angst zu versetzen eher unwahrscheinlich. Dieser
Einschätzung ist aufgrund des Gesagten zu folgen. Entsprechend ist auch die
Aussage des Berufungsklägers, es sei ihm bewusst, dass Menschen in Panik
gerieten, wenn sie solche Äusserungen hörten, nicht ohne weiteres als Eingeständnis
eines Vorsatzes zu verstehen, sondern unterstreicht als Antwort auf die
unmittelbar vorausgegangene Frage des Untersuchungsbeamten (Einvernahme vom 7.
Juni 2017 Akten S. 381: «Sind sie sich bewusst, was Sie mit solchen Äusserungen
auslösen?») vielmehr seine Haltung, wonach er (unwissentlich) einen Fehler
begangen habe (Akten S. 381: «Ich bin mir bewusst, dass das was ich gemacht
habe falsch war»), ohne in der Folge indes genau benennen zu können, worin sein
Fehler genau bestanden hatte. Entsprechend äusserte er auch an diversen anderen
Stellen im Verfahren, er hätte die Äusserungen nicht gemacht, wenn er gewusst
hätte, dass dies so verstanden würde (Einvernahme vom 7. Juni 2017 Akten S.
383: «Ich wusste nicht, dass dies so ernst genommen wird und so reagiert wird.
Hätte ich dies gewusst, dass es soweit kommt, hätte ich dies sicher nicht so
gesagt», Einvernahme vom 25. September 2018 Akten S. 419: «Wenn ich gewusst
hätte, dass sie es auf Terror beziehen, hätte ich es nicht gesagt […] Ich kam
auch nicht auf die Idee, dass dies mit Terror verstanden werden kann. Erst
nachdem mir dies aufgezeigt worden ist, verstand ich es. […] Wie gesagt, ich
habe dies nicht auf Terror bezogen. Ich weiss heute, dass ich damals einen
Fehler gemacht habe», Akten S. 420: «Ich weiss nicht, was das mit Schrecken zu
tun hat, wenn ich eigene Gedanken habe»). Schliesslich deuten auch die Aussagen
der in erster Instanz als Zeugin befragten Anzeigestellerin auf die Möglichkeit
eines fehlenden Vorsatzes hin. So gab sie an, sich gefragt zu haben, ob der
Berufungskläger die Äusserungen gemacht habe, weil er andere über das damals
erst kurz zurückliegende und in den Gesprächen sehr präsente Attentat in
Manchester habe sprechen hören. Zudem erklärte sie, teilweise den Eindruck gehabt
zu haben, er führe Selbstgespräche (Akten S. 503, vgl. dazu auch Akten S. 350
f.).
3.4.8 Wenngleich
die Gutachterin die Möglichkeit, dass es sich bei den Aussagen des
Berufungsklägers zumindest teilweise um Schutzbehauptungen handeln könnte, nicht
gänzlich ausschliesst, so ist doch gestützt auf ihre nachvollziehbaren und
schlüssigen Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass das Aussageverhalten
des Berufungsklägers durch die krankheitsbedingten Aufmerksamkeits- und
Konzentrationsprobleme sowie die geistige Retardierung zu erklären ist. Diese
krankheitsbedingten Einschränkungen wurden zum Tatzeitpunkt offenbar durch
Müdigkeit (es war 02:30 Uhr und damit mitten in der Nacht) sowie eine
ernährungsbedingte Stoffwechselentgleisung (vgl. Auss. Berufungskläger Akten S.
498, wonach er vor der Busfahrt einen gezuckerten Softdrink getrunken habe) verstärkt.
Sein Verhalten im Bus ist damit auf seine Unfähigkeit zurückzuführen, seine Selbstgesprächstendenzen
hinreichend zu kontrollieren, so dass er auf das – für ihn wohl bewährte –
Mittel des fingierten Telefongesprächs zurückgriff (vgl. dazu Prot.
Hauptverhandlung Akten S. 505: «Kann ab und zu nicht kontrollieren, tut mir
leid»). Diese Erwägungen decken sich mit den Untersuchungsergebnissen der
Gutachterin, wonach der Berufungskläger im Tatzeitraum sehr wahrscheinlich
nicht nur nicht fähig war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen bzw. seine
Handlungen zu steuern, sondern sich aufgrund seines Zustandes überhaupt nicht
bewusst war, was das fingierte Telefongespräch für eine Aussenwirkung auf
Dritten entfalten könnte (Gutachten p. 57). Das fehlende Bewusstsein der
Aussenwirkung seiner Äusserungen aber steht der Absicht oder auch nur der
Inkaufnahme, die Mitpassagiere dadurch zu erschrecken, entgegen. Daraus folgt,
dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt aufgrund seines krankheitsbedingten
Zustandes mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht fähig war, einen Vorsatz in
Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 258 StGB – namentlich
die Schreckung der Mitpassagiere – zu fassen.
3.5 Zusammenfassend führen die durchwegs
nachvollziehbaren und stringenten Schlussfolgerungen im Gutachten vor dem
Hintergrund des Aussageverhaltens des Berufungsklägers sowie der übrigen
relevierten Beweise zu erheblichen und unüberwindbaren Zweifeln am Vorliegen
des subjektiven Tatbestands. Solche Zweifel stehen im Strafprozess einer Verurteilung
zwingend entgegen, weshalb der Berufungskläger kostenlos freigesprochen wird.
4.
4.1 Der
Berufungskläger beantragt, es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.–
für die erlittene Unbill zuzusprechen. Die Verteidigerin hat in der
Berufungsverhandlung dazu ausgeführt, die ungerechtfertigte Untersuchungs- und
Sicherheitshaft, die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung des Arbeitsortes, die
Hausdurchsuchungen beim Onkel und der Cousine des Berufungsklägers sowie das
Breitschlagen der Ereignisse in den Medien stellten eine besonders schwere
Persönlichkeitsverletzung dar. Aufgrund des Herzinfarktes des Bruders und der
Hausdurchsuchungen bei den Verwandten sei das Verhältnis zu diesen getrübt und er
habe Probleme im Familienleben. Zudem sei wegen seines Gesundheitszustandes das
Strafverfahren physisch und psychisch sehr belastend für ihn gewesen. (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 687, Plädoyer Akten S. 681).
4.2
4.2.1 Nach
Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine beschuldigte
Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird,
Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können
beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete
Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer,
persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder
die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle
Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 27,
mit Hinweisen; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Hingegen genügt die mit jedem
Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung, Demütigung und
Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht für die Zusprechung einer
Genugtuung (Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil 6B_1049/2016 vom 22. November 2017 E.
3.1.2; mit Hinweisen; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N
1816). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht,
müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die beschuldigte Person muss somit durch
das Vorgehen der Behörden, über die blosse Führung des Strafverfahrens hinaus,
in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwerwiegend verletzt worden
sein. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a
Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 49 des Obligationenrechts (OR,
SR 220) (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_688/2014 vom
22. Dezember 2017 E. 30.2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die
erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem
Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B_1342/2016
vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2; mit Hinweisen; Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.],
Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 429 N 7; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 10
und 26 ff.).
4.2.2 Die
Strafbehörde prüft den Genugtuungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2
Satz 1 StPO). Jedoch hat die antragstellende Person ihre Ansprüche zu begründen
und zu belegen. Art. 429 Abs. 2 StPO dispensiert die beweispflichtige Person
nicht von ihren Mitwirkungspflichten; dies entspricht der zivilrechtlichen
Regel (Art. 42 Abs. 1 OR), wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu
beweisen hat (BGer 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer
6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 1.3 und 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1;
BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240).
4.2.3 Zur Bestimmung
der Genugtuungshöhe sind die Dauer und die Umstände der
Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu
berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die
Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person und die
Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive
Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei
dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zukommt (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 28, 30).
4.3
4.3.1 Der
Berufungskläger wurde am 6. Juni 2017 an seinem Arbeitsplatz festgenommen und befand
sich bis zum 8. Juni 2017 in Polizeigewahrsam. Das Bundesgericht erachtet bei
kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die
eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1). Solche aussergewöhnlichen Umstände werden vorliegend vom
Berufungskläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit
ist er praxisgemäss für zwei Tage Freiheitsentzug mit einer Genugtuung von CHF
400.– zu entschädigen.
4.3.2 Nicht gefolgt
werden kann der Verteidigung, soweit sie geltend macht, die vorgenommenen Untersuchungshandlungen
und Zwangsmassnahmen, namentlich die Hausdurchsuchungen seien ungerechtfertigt
gewesen. Angesichts seiner unbedachten und unkontrollierten Äusserungen war der
initiale Verdacht, der Berufungskläger könnte in die Planung terroristischer
Aktivitäten involviert sein, keineswegs von der Hand zu weisen. Die ohne
weiteren Verzug und ordnungsgemäss durchgeführten Hausdurchsuchungen waren
somit aus damaliger Sicht durchaus angezeigt. Allerdings
erlitt der Bruder des Berufungsklägers, welcher an der gleichen
Stoffwechselerkrankung leidet wie er, im Zuge der am Wohnort der Familie
durchgeführten Hausdurchsuchung aufgrund der starken emotionalen Belastung einen
lebensgefährlichen Herzinfarkt und musste während mehrerer Tage
intensivmedizinisch behandelt werden (vgl. Aktennotiz Akten S. 405). Aufgrund
der zweifellos engen familiären Beziehung des Berufungsklägers zu seinem Bruder,
welcher sich mehrere Tage lang in einem überaus kritischen Gesundheitszustand
befand, ist von einem schweren Eingriff in die Persönlichkeit des
Berufungsklägers auszugehen, welcher sich grundsätzlich genugtuungsbegründend
auswirkt. Zwar war die Hausdurchsuchung kausal für den Herzinfarkt des Bruders.
Allerdings ist dazu anzumerken, dass die Adäquanz zur durchgeführten
Hausdurchsuchung nur knapp zu bejahen ist, bestand aufgrund der genannten
Stoffwechselkrankheit doch offensichtlich eine deutliche gesundheitliche Prädisposition
des Bruders für schwere Reaktionen auf mit emotionalem Stress verbundene behördliche
Eingriffe, welche von gesunden Menschen in aller Regel ohne lebensgefährliche
Gesundheitsprobleme verkraftet werden. Die offensichtliche Prädisposition
ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass der Berufungskläger
aufgrund seiner Stoffwechselkrankheit ebenfalls bereits mehrere Infarkte
erlitten hat (vgl. dazu Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 684). Angesichts der
zwar nur wenige Tage andauernden, jedoch äusserst intensiven seelischen Unbill
erscheint unter Berücksichtigung der Prädisposition des Bruders eine Genugtuung
in Höhe von CHF 1'000.– angemessen. Hingegen führen weder die Durchsuchung des
Arbeitsorts des Berufungsklägers noch die Hausdurchsuchungen am Wohnort seines
Onkels und seiner Cousine zu einer weiteren Erhöhung der Genugtuung, hat der
Berufungskläger doch nicht dargelegt, inwiefern diese Massnahmen für ihn zu
familiären bzw. sozialen Probleme geführt haben, die mit einer schwerwiegenden
Persönlichkeitsverletzung gleichzusetzen wären.
4.3.3 Schliesslich
ist auch nicht belegt, inwiefern die Berichterstattung in den Medien – die zwar
durchaus ausführlich, aber nicht unter namentlicher Nennung des
Berufungsklägers erfolgte – zu einer gravierenden Verletzung der Persönlichkeit
des Berufungsklägers geführt haben soll. Zwar kann auch eine anonymisierte Berichterstattung
eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn dem Beschuldigten
bekannte Personen diesen als Täter identifizieren können, weil sie über mehr
Wissen als die Allgemeinheit verfügen, etwa die Arbeitgeberin oder Kollegen
(vgl. Vetterli, Genugtuung für
Polizeihaft und anonymisierte Berichterstattung, ius.focus, September 2020,
Heft 9, p. 240 ff. mit Hinweis auf BGE 146 IV E. 2.6.1). Solches wurde aber
vorliegend in keinster Weise dargelegt. Abgesehen von den üblichen Nachteilen
und Erschwernissen, welche eine Strafuntersuchung und eine kurzzeitige
Inhaftierung mit sich bringen, sind keine darüber hinaus gehenden konkreten physischen
oder psychischen Folgen für den Berufungskläger erkennbar bzw. substantiiert. Zusammenfassend
ist dem Berufungskläger damit in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in Höhe von CHF 1’400.– aus der
Gerichtskasse auszurichten. Die Mehrforderung von CHF 8'600.– wird abgewiesen.
5.
5.1 Aufgrund
des vollumfänglichen kostenlosen Freispruchs gehen sämtliche erst- und
zweitinstanzliche Verfahrenkosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2,
428 Abs. 1 StPO).
5.2 Für
das erstinstanzliche Verfahren wurde der Verteidigerin ein Honorar von
insgesamt CHF 8'285.15 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der
Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens
des Berufungsklägers keine Anwendung. Dies gilt auch für die zweitinstanzlichen
Kosten, für welche die amtliche Verteidigerin ebenfalls aus der Gerichtskasse
zu entschädigen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Gutheissung der
Berufung von der Anklage der versuchten Schreckung der Bevölkerung kostenlos freigesprochen.
A____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c
der Strafprozessordnung eine Genugtuung von CHF 1'400.– aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die erste
Instanz ein Honorar von CHF 7'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 71.45,
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 613.70, somit total CHF 8'285.15 aus der
Strafgerichtskasse ausgerichtet.
Für die zweite Instanz werden der amtlichen
Verteidigerin ein Honorar von CHF 6’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 74.35,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 494.65, somit total CHF 6'919.– aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Dr. med. B____ (UPK Basel)
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ lic. iur. Mirjam
Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).