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Entscheid

SB.2019.95

versuchte Schreckung der Bevölkerung

1. Oktober 2021Deutsch32 min

Freispruch mangels Tatbestandsmässigkeit, respektive aufgrund Schuldunfähigkeit;

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.95

URTEIL

vom 1.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

lic. iur. Barbara Schneider , Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. April 2019

betreffend versuchte Schreckung

der Bevölkerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2019 wurde A____ der versuchten

Schreckung der Bevölkerung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 20.– mit einer zweijährigen Probezeit

verurteilt. Zudem wurden A____ die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr

auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seine Verteidigerin am 6.

September 2019 Berufung erklären lassen mit dem Antrag auf vollumfänglichen

Freispruch mangels Tatbestandsmässigkeit, respektive aufgrund Schuldunfähigkeit;

zudem sei die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu bewilligen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er gestützt auf zwei Berichte von

behandelnden Ärzten, es sei ein gerichtliches Gutachten bezüglich seiner

Schuldfähigkeit einzuholen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit

Verfügung vom 8. Oktober 2019 ordnete die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin die Einholung eines forensisch-psychiatrischen

Gutachtens über den Berufungskläger an. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019

beantragte der Berufungskläger die Stellung einer Ergänzungsfrage an die

Gutachterin. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wurde Dr. med. B____ von den

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) der Gutachtensauftrag

erteilt. Auf Ersuchen der Gutachterin vom 13. Februar 2020 wurde mit Verfügung

vom 17. Februar 2020 die Einholung weiterer ärztlicher Behandlungsberichte bei

der Psychiatrischen Klinik Basel-Landschaft, Kinder- und Jugendpsychiatrie, beim

Universitätsspital Basel sowie bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken

Basel, Kinder- und Jugendpsychiatrie, angeordnet. Die Stellungnahme der Kinder-

und Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft datiert vom 11. März 2020. Das Universitätsspital

Basel nahm am 19. März 2020 sowie am 23. März 2020 Stellung. Von der

Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsspitals Basel-Stadt ging trotz

mehrfach erstreckter Frist keine Stellungnahme ein. Am 27. Mai 2020 wurde dem

Gericht das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK vom 25. Mai 2020

übermittelt. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 verzichtete der Berufungskläger auf

die Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung. Die Staatsanwaltschaft

beantragte mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2020 die Abweisung der Berufung.

Der Berufungskläger replizierte am 7. August 2020. Mit Verfügung vom 16. August

2021 wurde die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag vom 9. August 2021 von

der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Am 30. August 2021 ging der

Strafregisterauszug des Berufungsklägers ein.

An der

Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2021 ist zunächst der Berufungskläger

befragt worden, anschliessend ist seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von

Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.

4.

StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte

in Rechtskraft.

1.2.2

Der

Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Das angefochtene

Urteil ist somit als Ganzes zu überprüfen.

2.

2.1

Der

Berufungskläger hat beantragt, es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung

seiner Schuldfähigkeit einzuholen (Akten S. 559). Bereits im erstinstanzlichen

Verfahren hatte er durch seine Verteidigerin zwei Berichte der behandelnden

Ärzte einreichen lassen, welche ihm eine angeborene Stoffwechsel-Erkrankung

attestierten und darauf hingewiesen, es lägen deutliche Hinweise auf eine verminderte

Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, weshalb der Berufungskläger allenfalls

psychiatrisch zu begutachten sei (Eingabe vom 20. März 2019 mit Bericht des

Universitätsspitals Basel-Stadt vom 7. März 2019 sowie Bericht der Kinder- und

Jugendpsychiatrie Basel-Landschaft vom 8. März 2019). Die Vorinstanz verzichtete

auf eine forensisch-psychiatrische Begutachtung, berücksichtigte die

krankheitsbedingten Einschränkungen des Berufungsklägers jedoch im Rahmen der

Strafzumessung (Urteil Akten S. 534).

2.2

Gemäss

Art. 20 StGB ist die Untersuchungsbehörde oder das Gericht verpflichtet, die

Begutachtung der beschuldigten Person durch eine sachverständige Person anzuordnen,

wenn gestützt auf objektive Anhaltspunkte ernsthafter Anlass besteht, an deren

Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer,

in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 20 N 2, 9; BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer

6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1,

6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat sich

wiederholt zur Frage geäussert, wann im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein

solcher Umstand vorliegt. Die Notwendigkeit, eine sachverständige Beurteilung

beizuziehen besteht, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel

hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch

zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei

der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige

Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung

der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss vielmehr in hohem

Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des normalen Menschen

nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad

stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der

Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und

nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde

Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder

diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht

vorgelegen (vgl. Donatsch, in: Donatsch

et al.[Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 20 N 1 mit

zahlreichen Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis; BGE 133 IV 145 E. 3.3

S. 147 f. m.H., 116 IV 273 E. 4.a S. 274; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai

2016.

E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1, 6B_744/2012 vom 9.

April 2013 in E. 2.1.1; Bommer,

a.a.O., Art. 20 N 11 ff.).

2.3

Mit

der Berufungserklärung wurden zwei weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingereicht

(Prof. C____ und Dr. D____/lic. phil. E____), die nach den Umständen des Falles

Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wecken. Namentlich ergibt

sich aus den ärztlichen Stellungnahmen, dass der Berufungskläger an einer

schweren angeborenen Stoffwechselkrankheit leide, welche diverse

Einschränkungen mit sich bringe, unter anderem massive Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsschwierigkeiten. Aus dem Bericht des behandelnden Arztes Prof. C____

vom 5. Juli 2019 geht zudem hervor, dass die beim Berufungskläger

diagnostizierte Krankheit zu einer Intelligenzverminderung führe. Das Vorliegen

einer psychischen Störung im Tatzeitpunkt sei zu bejahen, wobei deren Ausmass

sowie der Zusammenhang zwischen seiner Tat und der Einschränkung unklar sei. Das

von der Vorinstanz als widersprüchlich, inkonsistent und lebensfremd

qualifizierte Aussageverhalten des Berufungsklägers kann vor dem Hintergrund

der ärztlichen Einschätzung als Hinweis auf eine möglicherweise verminderte

Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt verstanden werden. Auffällig ist auch das inkohärente

und teilweise wirre Aussageverhalten des Berufungsklägers in Bezug auf den

Tatvorwurf während des gesamten Ermittlungsverfahrens, inklusive der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (Akten S. 375 ff., 407 ff., 415 ff., 498 f.). Hinzu kommt,

dass der Berufungskläger während des Ermittlungsverfahrens wiederholt einen Zusammenhang

zwischen seinem Verhalten und seiner Krankheit vorgebracht und auch die

Bedeutung seiner Ernährung hervorgehoben hat (Akten S. 376, 415-419, 498; vgl.

dazu auch unten E. 3.4.7). Dass der Berufungskläger seine angeblich

unkontrollierten Äusserungen auf seine Stoffwechselkrankheit schiebe, wertete

die Vorinstanz als offenkundige Schutzbehauptung (Urteil Akten S. 531 f.). Das

Aussageverhalten des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz als

widersprüchlich, inkonsistent und lebensfremd qualifiziert. Zwar ist nicht

unüblich, dass eine beschuldigte Person widersprüchliche Aussagen macht oder

bezüglich des Kerngeschehens Nichterinnern geltend macht. Jedoch muten die

Aussagen des Berufungsklägers sowohl im Ermittlungsverfahren als auch an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung auffallend konfus und irrational an, was –

insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Intelligenzminderung sowie die

Aufmerksamkeit- und Konzentrationsprobleme – durchaus einen Hinweis auf eine

allfällig verminderte Schuldfähigkeit darstellt. Im Ergebnis bestehen somit

begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum

Tatzeitpunkt, weshalb dem Antrag des Berufungsklägers stattgegeben und ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist.

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger am frühen

Morgen des 27. Mai 2017 im Nachtbus ab Haltestelle Theater nach [...] BL, in

Anwesenheit weiterer sieben bis neun Passagiere mit lauter, provozierender

Stimme einen Telefonanruf simuliert habe. Darin sei es um einen in Kürze

geplanten Terroranschlag in einem Basler Club mit Giftgas, Sprengstoff und

Waffen gegangen, welcher zu zahlreichen Todesopfern führen werde. Der

Berufungskläger habe durch sein Verhalten in objektiver Hinsicht eine Gefahr

für Leib und Leben angedroht bzw. vorgespiegelt. Da jedoch nur eine

einzige Buspassagierin durch sein Verhalten nachweislich in Schrecken versetzt

worden sei, sei der objektive Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung gemäss

Art. 258 StGB nicht erfüllt. Jedoch sei dem Berufungskläger in subjektiver

Hinsicht – namentlich angesichts der in dieser Zeit in Europa vermehrt

stattfindenden Terroranschläge – das schreckende Potential seines Vorgehens

bewusst gewesen, weshalb er vorsätzlich gehandelt habe. Der Berufungskläger

wurde folglich der versuchten Schreckung der Bevölkerung schuldig gesprochen

(Urteil Akten S. 234-533).

3.2

Dagegen

wendet der Berufungskläger mit seiner Berufung ein, weder der objektive noch

der subjektive Tatbestand von Art. 258 StGB sei erfüllt (Berufungserklärung

Akten S. 558 f.). Zudem sei er zur Tatzeit nicht schuldfähig gewesen, was sich

klar aus dem vom Gericht eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten

ergebe (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 687, Plädoyer Akten S. 672 f.).

3.3

Die

Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, Art. 258 StGB sei ein Erfolgsdelikt. Der

Dispositiv

Tatbestand sei demnach nur erfüllt, wenn die Bevölkerung tatsächlich in

Schrecken versetzt worden sei. Als Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB gelte

gemäss Bundesgericht (auch) die Gesamtheit der Personen, die sich, als

Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an

einem bestimmten Ort befänden, etwa in einem Kaufhaus, einem Sportstadion oder

– wie in casu – in einem öffentlichen Verkehrsmittel (BGE 141 IV 215 E. 2.3.4).

Erforderlich sei gemäss der herrschenden Lehre, dass eine Mehrheit des

genannten Personenkreises die Gefahr ernst nehme und in Schrecken versetzt

werde (Fiolka, in: Basler

Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 258 N 27

f.). Dies sei vorliegend nicht geschehen, habe doch nur einer der sieben sich

im Hörbereich des Berufungsklägers befindlichen Buspassagiere seine Äusserungen

ernst genommen und sei entsprechend tatbestandsmässig in Schrecken versetzt

worden. Es sei daher im Zweifel zugunsten des Berufungsklägers davon

auszugehen, dass keine Mehrheit der sich im Hörbereich befindlichen Passagiere seine

Äusserungen ernst genommen hätten und dadurch in Schrecken versetzt worden sei

(Urteil Akten S. 532). Diesen korrekten Ausführungen der Vorinstanz ist nichts

hinzuzufügen, es kann entsprechend darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4

StPO).

3.4

3.4.1 In

subjektiver Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, dass der Berufungskläger zumindest

in Kauf nahm, durch seine Äusserungen eine Mehrheit der sich in Hörweite

befindlichen Buspassagiere in Schrecken zu versetzen. Insbesondere vor dem

Hintergrund, dass in den zwei vorausgegangenen Jahren etliche islamistische

Terroranschläge in Europa erfolgt seien und mit Blick auf den damals nur wenige

Tage zurückliegenden Terroranschlag in Manchester habe sich der Berufungskläger

dem schreckenden Potential seiner Worte bewusst sein müssen und offensichtlich

mit Kalkül gehandelt (Urteil Akten S. 533).

3.4.2 Der

Vorsatz muss sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale, insbesondere

auch in Bezug auf den Erfolg der Schreckung richten (Fiolka, a.a.O., Art. 258 N 30 mit Hinweisen). Der

Vorsatz ist als innere Tatsache – soweit die beschuldigte Person nicht

geständig ist – regelmässig nur anhand äusserlich feststellbarer Indizien und

gestützt auf Erfahrungsregeln feststellbar, die Rückschlüsse von den äusseren

Umständen auf die innere Einstellung der beschuldigten Person erlauben. Die

Frage, ob die Täterschaft vorsätzlich im Sinne von Art. 12 StGB gehandelt hat,

ist dabei von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. So bedeutet Schuldunfähigkeit

nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte;

vielmehr kann auch eine völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln. Die

Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz grundsätzlich nicht, auch

nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite der Täterschaft für die

Entstehung des Tatentschlusses relevant sein müssten. Soweit es um die

Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im

Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen

gerade deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen

etwa infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz

hat das keinen Einfluss. Andernfalls könnte sich die Frage nicht stellen, ob

eine schuldunfähige Person nach den Grundsätzen der «actio libera in causa» für

das von ihr mit Vorsatz begangene Delikt haftbar ist. Gleiches gilt auch

für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes

unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat

setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm

erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise

ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines

Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich

wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei

fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden

Wertungsaktes nicht bedarf (Bommer/Dittmann,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 19 N 19, m.w.H.; BGE 115 IV 221 E. 1).

3.4.3 Wo

in ähnlichen Fällen ohne Krankheitshintergrund das Bestreiten, das

Nichterinnern bzw. die Geltendmachung von Erinnerungslücken betreffend das

Kerngeschehen von Tätern regelmässig als Schutzbehauptung eingesetzt werden,

bedarf der vorliegende Fall aufgrund der ungewöhnlichen Diagnose einer

differenzierteren Betrachtung. Der Berufungskläger leidet nachgewiesenermassen

an einer psychischen Störung (vgl. unten E. 3.4.4). Gemäss der

Einschätzung sowohl der behandelnden Ärzte als auch der

forensisch-psychiatrischen Gutachterin befand er sich aufgrund seiner Krankheit

im Tatzeitpunkt möglicherweise in einem Ausnahmezustand, welcher ihm nicht nur

die Kontrolle über sein Verhalten wesentlich erschwerte, sondern auch zu einer

stark verzerrten Wahrnehmung der Wirklichkeit geführt haben könnte, weshalb er

möglicherweise nicht fähig war, einen Vorsatz in Bezug auf Art. 258 StGB zu

fassen. Somit könnte im vorliegenden Fall die Ausprägung der Störung des

Berufungsklägers neben der Frage der Schuldfähigkeit durchaus auch jene des

Vorsatzes beschlagen.

3.4.4 Das

forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25. Mai 2020 (Akten S. 631), welches in

erster Linie zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholt wurde, beschäftigt sich

ausführlich mit dem inneren Erleben des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt;

dieses erscheint für die Frage nach dem Tatentschluss und damit für den

Nachweis des subjektiven Tatbestandes zentral, weshalb das Gutachten auch in

diesem Punkt heranzuziehen ist. Aus dem Gutachten geht zunächst hervor, dass

der Berufungskläger vor dem Hintergrund einer angeborenen Stoffwechselstörung

(Pyruvat-Dehydrogenase-Phosphatase1-Mangel) zum Tatzeitpunkt an einem

organischen Psychosyndrom (ICD-10 F07.9) gelitten habe. Dabei handle es sich um

eine äusserst seltene Krankheit, die zu zahlreichen, teilweise schweren

Beeinträchtigungen seiner körperlichen, kognitiven und sozialen Kompetenzen

führt. Da weltweit nur Einzelfälle von Patienten mit dieser Krankheit

beschrieben seien, die das Säuglingsalter überlebt hätten, seien sowohl die

langfristige Prognose als auch die konkreten Ausprägungen der Krankheit

weitgehend unbekannt (Gutachten p. 19). Zwar stelle das beim Berufungskläger

diagnostizierte organische Psychosyndrom eine chronische Störung dar, je nach

Stoffwechsellage könnten aber die damit verbundene psychopathologische

Symptomatik bzw. die neurokognitiven Defizite erheblich fluktuieren. Der

Berufungskläger habe sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungsgespräche

nicht mehr an die Tatnacht erinnert, sein Tatverhalten sei im Laufe der

mehrfachen Befragungen durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht sowie

durch ihre eigene Untersuchung weitgehend unerklärt geblieben, weshalb eine

allfällige Tatmotivation aus gutachterlicher Sicht jedenfalls nicht abgeleitet

werden könne. Die Gutachterin geht davon aus, dass das Antwortverhalten des

Berufungsklägers aufgrund der hirnorganischen Störung und seiner

Persönlichkeitsstruktur am ehesten Ausdruck von Suggestibilität, Erinnerungsunsicherheiten

und einer Neigung zum Konfabulationen sei. Dennoch könne gutachterlich nicht

ganz ausgeschlossen werden, dass das Antwortverhalten teilweise (auch) auf

Schutzbehauptungen zurückzuführen sei oder – am anderen Ende des Spektrums –

Ausdruck davon sei, dass der Berufungskläger sich zum Tatzeitpunkt in einem

delirartigen Dämmerzustand befunden habe (Gutachten p. 43-45).

3.4.5 Weil

die Motivlage des Berufungsklägers auch im Rahmen des Strafverfahrens

weitgehend unklar geblieben sei, hat die Gutachterin verschiedene Hypothesen

zur Delinquenz-Genese entwickelt (Gutachten p. 53). Eine erste Hypothese geht

davon aus, dass die psychopathologische Symptomatik im Tatzeitpunkt dem Zustand

während der Begutachtung ähnlich gewesen sein könnte. In diesem Fall wäre trotz

der vorhandenen psychischen Störung und der damit verbundenen Defizite von

einer erhaltenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen. Gegen diese

Hypothese spricht allerdings aus Sicht der Gutachterin, dass der

Berufungskläger deutliche Defizite in der Fähigkeit zur Antizipation sowie

Handlungsplanung und –steuerung aufweise, was eine gezielte Absicht, die

anwesenden Buspassagiere in Angst zu versetzen eher unwahrscheinlich erscheinen

lasse. Ein derartiges Verhalten stünde auch in Widerspruch zu den ansonsten

selbstunsicheren und konfliktvermeidenden Persönlichkeitszügen des

Berufungsklägers (Gutachten p. 45 f.). Im Sinne einer zweiten Hypothese sei

denkbar, dass der Berufungskläger vor dem Hintergrund des organischen

Psychosyndroms, eventuell verstärkt durch Müdigkeit und Auswirkungen der

Stroffwechsellage, zwar die von der Zeugin gehörten Satzfragmente geäussert

habe, damit jedoch nicht in erster Linie die anwesenden Passagiere habe

ängstigen wollen, sondern seine Äusserungen Ausdruck anderer motivationaler

Ziele gewesen seien, etwa indem er durch das fingierte Telefonieren

Gruppenzugehörigkeit habe suggerieren wollen. Denkbar sei auch, dass es sich um

ein eingeschliffenes Verhaltensmuster des Berufungsklägers handle und er dabei

allgegenwärtige Themen unreflektiert in vorgetäuschte Telefongespräche

aufnehme. Mit dieser Einschätzung stehe auch der Umstand in Einklang, dass der

Berufungskläger die ihm vorgeworfene Straftat offenbar nicht sinnhaft erfassen

und in dem besagten Kontext auch nicht erinnern habe können. Als Folge wäre von

einer mittel- bis schwergradig verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen (p.

46 f.). Schliesslich sei im Sinne einer dritten Hypothese auch nicht

auszuschliessen, dass der Berufungskläger sich im Tatzeitpunkt im Rahmen seiner

Stoffwechselstörung in einem deliranten Dämmerzustand befunden habe, was zu

einer vollkommen aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führen würde.

Gegen ein Delir spreche jedoch, dass er sich gemäss der Videoaufzeichnung

relativ geordnet verhalten habe und nicht durch Desorientierung,

Bewusstseinsstörungen, Affektlabilität oder psychomotorische Symptome

aufgefallen sei (p. 47 f.). Während die Gutachterin somit die erste Hypothese,

welche im Wesentlichen den vorinstanzlichen Erwägungen entspricht, aufgrund der

deutlichen Defizite des Berufungsklägers in der Fähigkeit zur Antizipation

sowie Handlungsplanung und ‑steuerung als eher unwahrscheinlich

bezeichnet, stuft sie die dritte Hypothese zwar als denkbar ein, jedoch spreche

gegen ein Delir, dass sich der Berufungskläger gemäss den Videoaufzeichnungen

relativ geordnet und orientiert verhalten habe. Als am wahrscheinlichsten

erachtet die Gutachterin die zweite Hypothese, wonach der Berufungskläger

aufgrund seiner psychischen Störung und der damit einhergehenden kognitiven

Defizite und mangelhaften sozialen Kompetenzen (Auffassungsstörungen, Störungen

in der Handlungsplanung und -steuerung) ein Telefongespräch vortäuschte und

dabei allgegenwärtige Gesprächsthemen unkritisch aufgriff, sich aber der

Aussenwirkung seiner Worte nicht bewusst war. Diese Hypothese erachtete sie

auch deshalb als die wahrscheinlichste, weil sich die Erinnerungsunsicherheiten

und –lücken, die Tatsache, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht zu

verstehen schien, sowie die inkonsistenten und lebensfremden Aussagen des

Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren und in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung am ehesten dadurch erklären liessen, dass bei ihm angesichts

der kognitiven Defizite und der vermutlich fehlenden Absicht, Passagiere zu

ängstigen, bereits im Rahmen der ersten Einvernahme Erinnerungsunsicherheiten

vorgelegen hätten. Bei wiederholten Vorhaltungen bzw. Unterstellungen dürfte es

ihm dabei aufgrund dieser Unsicherheiten, möglicherweise auch Erinnerungslücken

sowie persönlichkeitsbezogener Merkmale nicht möglich gewesen sein, den mit dem

Fragestil verbundenen Suggestiveinflüssen zu widerstehen. So dürfte es zu einer

Konfabulationsneigung gekommen sein, was dazu geführt habe, dass der

Berufungskläger immer neue und teilweise wirre Erklärungen für die ihm

gemachten Vorhalte gegeben habe. Angesichts der selbstunsicheren

Persönlichkeitszüge und des Inferioritätserlebens hält es die Gutachterin auch

für nachvollziehbar, dass sich der Berufungskläger wiederholt für sein

Verhalten entschuldigt habe, ohne aber offenbar begriffen zu haben, worin sein

Fehlverhalten genau bestanden habe (Gutachten p. 57).

3.4.6 Die

gutachterlichen Ausführungen zur möglichen psychischen Verfassung des

Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt sind äusserst differenziert, nachvollziehbar,

schlüssig und zeugen von einer umfassenden und sorgfältigen Abklärung. Es gibt

keinen Grund, der von der Gutachterin als am wahrscheinlichsten erachteten zweiten

Hypothese nicht zu folgen. Demnach hat der durch die seit der Kindheit

bestehenden neurometabolischen Stoffwechselstörung eingeschränkte

Berufungskläger infolge wiederholten Inferioritätserlebens gelernt, Schwächen,

Bedürftigkeit und Selbstunsicherheit zu verbergen. Dass er regelmässig alleine

ausgehe, führt die Gutachterin auf seinen ausgeprägten Wunsch nach

Zugehörigkeit zu Gleichaltrigen zurück. Dabei sei zu vermuten, dass er – im

Bemühen möglichst gesund und attraktiv zu wirken – Verhaltensweisen von

Gleichaltrigen nachahme und gelernt habe, seine Einsamkeit, Verlegenheit und

allfällige Selbstgesprächstendenzen bei Ermüdung durch fiktive Telefongespräche

zu kaschieren. Weiter erachtet es die Gutachterin als denkbar, dass der

Berufungskläger aktuelle Gesprächsthemen aufgreife, wobei er vielfach Dinge

sagen dürfte, die er im Grunde genommen intellektuell gar nicht erfasse. Dass

der Berufungskläger in einer Zeit allgemeiner Verunsicherung und Terrorangst

ebendiese angstbesetzten Themen aufgegriffen habe, weil sie allgegenwärtig und

dadurch offensichtlich interessant gewesen seien, dürfte ihm jedoch ebenso

wenig bewusst gewesen sein wie der Umstand, dass er wegen seiner Herkunft,

seines Akzents und seines Geschlechts dem Profil eines Terrorverdächtigen

entsprochen habe. Schliesslich dürfte er angesichts seiner Selbstunsicherheit

wohl auch nicht erwartet haben, dass seinem Gerede Gehör geschenkt werden

würde. Da seine intellektuellen Defizite und seine mangelnde Sozialkompetenz

allerdings nicht sofort ersichtlich seien, dürften die Befürchtungen und

Annahmen bei der Zuhörerin in Kombination mit der Überschätzung des

Berufungsklägers zur Fehlinterpretation geführt haben (Gutachten p. 53 f.).

3.4.7 Diese

durchwegs schlüssigen gutachterlichen Erwägungen decken sich auch mit den Ermittlungsergebnissen

sowie den Aussagen des Berufungsklägers im erstinstanzlichen Verfahren. Bereits

im Ermittlungsverfahren hat er wiederholt darauf hingewiesen, er führe –

teilweise unter Verwendung des Telefons – Selbstgespräche, welche er nicht kontrollieren

könne (vgl. dazu Auss. Einvernahme vom 7. Juni 2017 Akten S. 374: «Ich führe

oft Selbstgespräche», [a.V., weshalb er ein Telefongespräch vorgetäuscht habe]:

«Es ist eine Gewöhnung daran, früher hatte ich viel telefoniert, jetzt nicht

mehr. Ich hätte gerne telefoniert», Akten S. 381 [auf Frage nach Erklärung für

dieses Verhalten]: «Nein. Ab und zu passiert es, dass ein «Piepston» kommt, ich

rede dann einfach darauf los, aber es ist niemand am Telefon, nur ein Band», Akten

S. 389 f. [a.F. der Verteidigung: «Denken sie oft laut?]: «Ja» [«Hat das laute

Denken mit Ihrem psychischen Zustand zu tun?»]: «Ja, wenn ich müde bin oder der

Kopf voll ist»; Einvernahme vom 25. September 2018 Akten S. 419: «Ich sage ab

und zu etwas laut zu mir»). Auch an der Verhandlung vor Strafgericht gab er an,

bei Konzentrationsmangel und unzureichender Ernährungslage gelegentlich Selbstgespräche

zu führen (Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung Akten S. 498: «Wenn das Blut

eben hoch ist, werde ich unkonzentriert, ungeduldig, führe Selbstgespräche… […]

Und wenn ich nicht genug esse, kann es sein, dass ich ermüde, langsam die

Konzentration verliere, und dann gibt es ab und zu Selbstgespräche, was

eigentlich nicht unter Kontrolle ist.», [a.F. was er in jener Nacht getrunken

habe]: «Normales Cola… was ich eigentlich nicht darf»). Zwar hat er seine

frühere Aussage, wonach er bei Müdigkeit öfter Selbstgespräche in Form vorgetäuschter

Telefongespräche führe, anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestätigt, dabei

entstand jedoch der Eindruck, dass der Berufungskläger den Sinngehalt der ihm

gestellten Frage nicht voll erfasste, und im Bemühen, sich möglichst zu

entlasten, bzw. möglichst normal zu wirken, seine Tendenz zu fingierten

Telefongesprächen verneinte (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 686). Angesichts

der Tatvorwürfe schien er in der Berufungsverhandlung ratlos und machte

geltend, er könne sich aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern (Akten S.

686). Zudem hat er erneut angegeben, auf kohlenhydratreiche Ernährung und

Müdigkeit mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen, insbesondere

Konzentrationsschwierigkeiten zu reagieren (Prot. Berufungsverhandlung Akten S.

684: «Ich mache eine spezielle Ernährung, die macht man normalerweise nicht.

Ich muss mich ketogen ernähren. Ich muss alle zwei Stunden etwas essen. Wenn

ich das nicht mache, dann bekomme ich Konzentrationsprobleme, dann Herzrasen,

Krampf, Zusammenbruch. Manchmal bin ich nur am Starren, ich bin dann woanders,

ganz merkwürdig. Ich kann dann nicht einfach Zucker zu mir nehmen, also etwa eine

Cola trinken oder so. Das geht nicht»). Die gravierenden Folgen der

Nichteinhaltung einer streng ketogenen Diät sowie einer unzureichenden

Kalorienaufnahme sind im Übrigen eindrücklich dokumentiert in den zahlreichen Berichten

des Universitäts-Kinderspitals beider Basel zwischen Juni 1999 und Dezember

2013 (Akten S. 122 f., 132 f., 135 f., 139 f., 148 f., 154 f., 159 f.) sowie

dem Notfallblatt (Akten S. 147). Schliesslich ist der Gutachterin auch dahingehend

beizupflichten, dass die Einschränkungen des Berufungsklägers bei kurzem und

oberflächlichem Kontakt tatsächlich nicht sofort auffallen, was eine

Fehleinschätzung des Berufungsklägers bzw. seiner Intentionen ebenfalls

erklären kann. Der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach das Fassen des

Tatentschlusses im Sinne von Art. 258 StGB keine hohen intellektuellen

Ressourcen erfordere, so dass eine Lernschwäche oder Intelligenzminderung nicht

automatisch zum Wegfall des Vorsatzes führe, trifft zwar grundsätzlich zu

(Berufungsantwort Ziff. 3 Akten S. 642). Jedoch gelangte die Gutachterin

gestützt auf ihre ausführlichen Untersuchungen zur Einschätzung, aufgrund der

Persönlichkeitsstruktur des Berufungsklägers scheine eine gezielte Absicht, die

anwesenden Buspassagiere in Angst zu versetzen eher unwahrscheinlich. Dieser

Einschätzung ist aufgrund des Gesagten zu folgen. Entsprechend ist auch die

Aussage des Berufungsklägers, es sei ihm bewusst, dass Menschen in Panik

gerieten, wenn sie solche Äusserungen hörten, nicht ohne weiteres als Eingeständnis

eines Vorsatzes zu verstehen, sondern unterstreicht als Antwort auf die

unmittelbar vorausgegangene Frage des Untersuchungsbeamten (Einvernahme vom 7.

Juni 2017 Akten S. 381: «Sind sie sich bewusst, was Sie mit solchen Äusserungen

auslösen?») vielmehr seine Haltung, wonach er (unwissentlich) einen Fehler

begangen habe (Akten S. 381: «Ich bin mir bewusst, dass das was ich gemacht

habe falsch war»), ohne in der Folge indes genau benennen zu können, worin sein

Fehler genau bestanden hatte. Entsprechend äusserte er auch an diversen anderen

Stellen im Verfahren, er hätte die Äusserungen nicht gemacht, wenn er gewusst

hätte, dass dies so verstanden würde (Einvernahme vom 7. Juni 2017 Akten S.

383: «Ich wusste nicht, dass dies so ernst genommen wird und so reagiert wird.

Hätte ich dies gewusst, dass es soweit kommt, hätte ich dies sicher nicht so

gesagt», Einvernahme vom 25. September 2018 Akten S. 419: «Wenn ich gewusst

hätte, dass sie es auf Terror beziehen, hätte ich es nicht gesagt […] Ich kam

auch nicht auf die Idee, dass dies mit Terror verstanden werden kann. Erst

nachdem mir dies aufgezeigt worden ist, verstand ich es. […] Wie gesagt, ich

habe dies nicht auf Terror bezogen. Ich weiss heute, dass ich damals einen

Fehler gemacht habe», Akten S. 420: «Ich weiss nicht, was das mit Schrecken zu

tun hat, wenn ich eigene Gedanken habe»). Schliesslich deuten auch die Aussagen

der in erster Instanz als Zeugin befragten Anzeigestellerin auf die Möglichkeit

eines fehlenden Vorsatzes hin. So gab sie an, sich gefragt zu haben, ob der

Berufungskläger die Äusserungen gemacht habe, weil er andere über das damals

erst kurz zurückliegende und in den Gesprächen sehr präsente Attentat in

Manchester habe sprechen hören. Zudem erklärte sie, teilweise den Eindruck gehabt

zu haben, er führe Selbstgespräche (Akten S. 503, vgl. dazu auch Akten S. 350

f.).

3.4.8 Wenngleich

die Gutachterin die Möglichkeit, dass es sich bei den Aussagen des

Berufungsklägers zumindest teilweise um Schutzbehauptungen handeln könnte, nicht

gänzlich ausschliesst, so ist doch gestützt auf ihre nachvollziehbaren und

schlüssigen Untersuchungsergebnisse davon auszugehen, dass das Aussageverhalten

des Berufungsklägers durch die krankheitsbedingten Aufmerksamkeits- und

Konzentrationsprobleme sowie die geistige Retardierung zu erklären ist. Diese

krankheitsbedingten Einschränkungen wurden zum Tatzeitpunkt offenbar durch

Müdigkeit (es war 02:30 Uhr und damit mitten in der Nacht) sowie eine

ernährungsbedingte Stoffwechselentgleisung (vgl. Auss. Berufungskläger Akten S.

498, wonach er vor der Busfahrt einen gezuckerten Softdrink getrunken habe) verstärkt.

Sein Verhalten im Bus ist damit auf seine Unfähigkeit zurückzuführen, seine Selbstgesprächstendenzen

hinreichend zu kontrollieren, so dass er auf das – für ihn wohl bewährte –

Mittel des fingierten Telefongesprächs zurückgriff (vgl. dazu Prot.

Hauptverhandlung Akten S. 505: «Kann ab und zu nicht kontrollieren, tut mir

leid»). Diese Erwägungen decken sich mit den Untersuchungsergebnissen der

Gutachterin, wonach der Berufungskläger im Tatzeitraum sehr wahrscheinlich

nicht nur nicht fähig war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen bzw. seine

Handlungen zu steuern, sondern sich aufgrund seines Zustandes überhaupt nicht

bewusst war, was das fingierte Telefongespräch für eine Aussenwirkung auf

Dritten entfalten könnte (Gutachten p. 57). Das fehlende Bewusstsein der

Aussenwirkung seiner Äusserungen aber steht der Absicht oder auch nur der

Inkaufnahme, die Mitpassagiere dadurch zu erschrecken, entgegen. Daraus folgt,

dass der Berufungskläger im Tatzeitpunkt aufgrund seines krankheitsbedingten

Zustandes mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht fähig war, einen Vorsatz in

Bezug auf die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 258 StGB – namentlich

die Schreckung der Mitpassagiere – zu fassen.

3.5 Zusammenfassend führen die durchwegs

nachvollziehbaren und stringenten Schlussfolgerungen im Gutachten vor dem

Hintergrund des Aussageverhaltens des Berufungsklägers sowie der übrigen

relevierten Beweise zu erheblichen und unüberwindbaren Zweifeln am Vorliegen

des subjektiven Tatbestands. Solche Zweifel stehen im Strafprozess einer Verurteilung

zwingend entgegen, weshalb der Berufungskläger kostenlos freigesprochen wird.

4.

4.1 Der

Berufungskläger beantragt, es sei ihm eine Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.–

für die erlittene Unbill zuzusprechen. Die Verteidigerin hat in der

Berufungsverhandlung dazu ausgeführt, die ungerechtfertigte Untersuchungs- und

Sicherheitshaft, die Hausdurchsuchung, die Durchsuchung des Arbeitsortes, die

Hausdurchsuchungen beim Onkel und der Cousine des Berufungsklägers sowie das

Breitschlagen der Ereignisse in den Medien stellten eine besonders schwere

Persönlichkeitsverletzung dar. Aufgrund des Herzinfarktes des Bruders und der

Hausdurchsuchungen bei den Verwandten sei das Verhältnis zu diesen getrübt und er

habe Probleme im Familienleben. Zudem sei wegen seines Gesundheitszustandes das

Strafverfahren physisch und psychisch sehr belastend für ihn gewesen. (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 687, Plädoyer Akten S. 681).

4.2

4.2.1 Nach

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine beschuldigte

Person, wenn sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird,

Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere

Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Nebst dem Freiheitsentzug können

beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete

Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer,

persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder

die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle

Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 27,

mit Hinweisen; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Hingegen genügt die mit jedem

Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung, Demütigung und

Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht für die Zusprechung einer

Genugtuung (Urteil 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2. mit Hinweis auf BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 f.; Urteil 6B_1049/2016 vom 22. November 2017 E.

3.1.2; mit Hinweisen; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N

1816). Damit Anspruch auf Genugtuung besteht,

müssen erschwerende Umstände hinzukommen. Die beschuldigte Person muss somit durch

das Vorgehen der Behörden, über die blosse Führung des Strafverfahrens hinaus,

in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwerwiegend verletzt worden

sein. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a

Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und Art. 49 des Obligationenrechts (OR,

SR 220) (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B_688/2014 vom

22. Dezember 2017 E. 30.2.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die

erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem

Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteile 6B_1342/2016

vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2; mit Hinweisen; Griesser, in: Donatsch et al [Hrsg.],

Kommentar zur Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 429 N 7; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 10

und 26 ff.).

4.2.2 Die

Strafbehörde prüft den Genugtuungsanspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2

Satz 1 StPO). Jedoch hat die antragstellende Person ihre Ansprüche zu begründen

und zu belegen. Art. 429 Abs. 2 StPO dispensiert die beweispflichtige Person

nicht von ihren Mitwirkungspflichten; dies entspricht der zivilrechtlichen

Regel (Art. 42 Abs. 1 OR), wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu

beweisen hat (BGer 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer

6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 1.3 und 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1;

BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240).

4.2.3 Zur Bestimmung

der Genugtuungshöhe sind die Dauer und die Umstände der

Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu

berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die

Auswirkungen auf die persönliche Situation der verhafteten Person und die

Belastung durch das Verfahren, beispielsweise durch extensive

Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei

dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum zukommt (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 28, 30).

4.3

4.3.1 Der

Berufungskläger wurde am 6. Juni 2017 an seinem Arbeitsplatz festgenommen und befand

sich bis zum 8. Juni 2017 in Polizeigewahrsam. Das Bundesgericht erachtet bei

kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die

eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2; BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2; BGE 143 IV 339 E. 3.1). Solche aussergewöhnlichen Umstände werden vorliegend vom

Berufungskläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Damit

ist er praxisgemäss für zwei Tage Freiheitsentzug mit einer Genugtuung von CHF

400.– zu entschädigen.

4.3.2 Nicht gefolgt

werden kann der Verteidigung, soweit sie geltend macht, die vorgenommenen Untersuchungshandlungen

und Zwangsmassnahmen, namentlich die Hausdurchsuchungen seien ungerechtfertigt

gewesen. Angesichts seiner unbedachten und unkontrollierten Äusserungen war der

initiale Verdacht, der Berufungskläger könnte in die Planung terroristischer

Aktivitäten involviert sein, keineswegs von der Hand zu weisen. Die ohne

weiteren Verzug und ordnungsgemäss durchgeführten Hausdurchsuchungen waren

somit aus damaliger Sicht durchaus angezeigt. Allerdings

erlitt der Bruder des Berufungsklägers, welcher an der gleichen

Stoffwechselerkrankung leidet wie er, im Zuge der am Wohnort der Familie

durchgeführten Hausdurchsuchung aufgrund der starken emotionalen Belastung einen

lebensgefährlichen Herzinfarkt und musste während mehrerer Tage

intensivmedizinisch behandelt werden (vgl. Aktennotiz Akten S. 405). Aufgrund

der zweifellos engen familiären Beziehung des Berufungsklägers zu seinem Bruder,

welcher sich mehrere Tage lang in einem überaus kritischen Gesundheitszustand

befand, ist von einem schweren Eingriff in die Persönlichkeit des

Berufungsklägers auszugehen, welcher sich grundsätzlich genugtuungsbegründend

auswirkt. Zwar war die Hausdurchsuchung kausal für den Herzinfarkt des Bruders.

Allerdings ist dazu anzumerken, dass die Adäquanz zur durchgeführten

Hausdurchsuchung nur knapp zu bejahen ist, bestand aufgrund der genannten

Stoffwechselkrankheit doch offensichtlich eine deutliche gesundheitliche Prädisposition

des Bruders für schwere Reaktionen auf mit emotionalem Stress verbundene behördliche

Eingriffe, welche von gesunden Menschen in aller Regel ohne lebensgefährliche

Gesundheitsprobleme verkraftet werden. Die offensichtliche Prädisposition

ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass der Berufungskläger

aufgrund seiner Stoffwechselkrankheit ebenfalls bereits mehrere Infarkte

erlitten hat (vgl. dazu Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 684). Angesichts der

zwar nur wenige Tage andauernden, jedoch äusserst intensiven seelischen Unbill

erscheint unter Berücksichtigung der Prädisposition des Bruders eine Genugtuung

in Höhe von CHF 1'000.– angemessen. Hingegen führen weder die Durchsuchung des

Arbeitsorts des Berufungsklägers noch die Hausdurchsuchungen am Wohnort seines

Onkels und seiner Cousine zu einer weiteren Erhöhung der Genugtuung, hat der

Berufungskläger doch nicht dargelegt, inwiefern diese Massnahmen für ihn zu

familiären bzw. sozialen Probleme geführt haben, die mit einer schwerwiegenden

Persönlichkeitsverletzung gleichzusetzen wären.

4.3.3 Schliesslich

ist auch nicht belegt, inwiefern die Berichterstattung in den Medien – die zwar

durchaus ausführlich, aber nicht unter namentlicher Nennung des

Berufungsklägers erfolgte – zu einer gravierenden Verletzung der Persönlichkeit

des Berufungsklägers geführt haben soll. Zwar kann auch eine anonymisierte Berichterstattung

eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn dem Beschuldigten

bekannte Personen diesen als Täter identifizieren können, weil sie über mehr

Wissen als die Allgemeinheit verfügen, etwa die Arbeitgeberin oder Kollegen

(vgl. Vetterli, Genugtuung für

Polizeihaft und anonymisierte Berichterstattung, ius.focus, September 2020,

Heft 9, p. 240 ff. mit Hinweis auf BGE 146 IV E. 2.6.1). Solches wurde aber

vorliegend in keinster Weise dargelegt. Abgesehen von den üblichen Nachteilen

und Erschwernissen, welche eine Strafuntersuchung und eine kurzzeitige

Inhaftierung mit sich bringen, sind keine darüber hinaus gehenden konkreten physischen

oder psychischen Folgen für den Berufungskläger erkennbar bzw. substantiiert. Zusammenfassend

ist dem Berufungskläger damit in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in Höhe von CHF 1’400.– aus der

Gerichtskasse auszurichten. Die Mehrforderung von CHF 8'600.– wird abgewiesen.

5.

5.1 Aufgrund

des vollumfänglichen kostenlosen Freispruchs gehen sämtliche erst- und

zweitinstanzliche Verfahrenkosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2,

428 Abs. 1 StPO).

5.2 Für

das erstinstanzliche Verfahren wurde der Verteidigerin ein Honorar von

insgesamt CHF 8'285.15 aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der

Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens

des Berufungsklägers keine Anwendung. Dies gilt auch für die zweitinstanzlichen

Kosten, für welche die amtliche Verteidigerin ebenfalls aus der Gerichtskasse

zu entschädigen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Gutheissung der

Berufung von der Anklage der versuchten Schreckung der Bevölkerung kostenlos freigesprochen.

A____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c

der Strafprozessordnung eine Genugtuung von CHF 1'400.– aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die erste

Instanz ein Honorar von CHF 7'600.– und ein Auslagenersatz von CHF 71.45,

zuzüglich 7,7% MWST von CHF 613.70, somit total CHF 8'285.15 aus der

Strafgerichtskasse ausgerichtet.

Für die zweite Instanz werden der amtlichen

Verteidigerin ein Honorar von CHF 6’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 74.35,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 494.65, somit total CHF 6'919.– aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Dr. med. B____ (UPK Basel)

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva

Christ lic. iur. Mirjam

Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).