Lexipedia

Entscheid

SB.2019.98

mehrfache einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

1. Juni 2021Deutsch28 min

Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 wurde A____ (Berufungsbeklagter) als

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.98

URTEIL

vom 1.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

gegen

A____, geb. [...]

Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____ Privatkläger

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2019

betreffend mehrfache einfache

Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 wurde A____ (Berufungsbeklagter) als

Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2018 der

mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Auferlegung einer

Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der Beschimpfung wurde A____

demgegenüber freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ bei der teilweisen

Anerkennung der Genugtuungsforderung des Privatklägers C____ im Betrag von CHF

2‘000.– sowie der Parteientschädigung von CHF 1‘287.30, jeweils zuzüglich 5 %

Zins seit dem 23. Juni 2017, behaftet. Er wurde darüber hinaus zur Bezahlung

von CHF 609.10 Schadenersatz und CHF 1‘000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 %

Zins seit dem 23. Juni 2017, an C____ verurteilt.

Mit Eingabe vom

19. Juni 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen dieses Urteil

Berufung an und reichte mit Eingabe vom 23. September 2019 ihre

Berufungserklärung ein. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert

vom 19. November 2019. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte

der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ gemäss Ziff. 2

der Anklageschrift vom 14. März 2019 schuldig zu sprechen. Zudem sei die

Freiheitsstrafe auf 15 Monate zu erhöhen, wobei die Strafe unbedingt

auszusprechen sei. Schliesslich wurde der Beweisantrag gestellt, es sei C____

als Auskunftsperson zu befragen.

Der Vertreter

des Opfers C____, D____, hat mit Eingabe vom 24. Februar 2021 auf eine

Stellungnahme verzichtet. Überdies teilte er dem Appellationsgericht mit, dass

auf eine Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet werde.

Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte die ihm auferlegte

Zivilforderung von CHF 5'397.45 inzwischen vollumfänglich getilgt habe.

Der

Berufungsbeklagte hat weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt

noch selbst Anschlussberufung erklärt. Er liess am 4. März 2021 eine

Berufungsantwort einreichen mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der

Berufung. Weiter bringt der Berufungsbeklagte vor, dass im September 2019

zwischen ihm und C____ eine Ratenzahlungsvereinbarung zwecks Regelung der

Zivilfolgen gemäss Urteil vom 13. Juni 2019 abgeschlossen worden sei. Diese

liegt seiner Berufungsantwort bei. Im E-Mail des Opfervertreters D____ vom 11.

Juni 2020 an die Verteidigung wird zudem bestätigt, dass alle Raten bezahlt

worden sind. Der Privatkläger werde deshalb auch keine weiteren Forderungen

mehr stellen, so dass das Berufungsgericht – entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft in

ihrer Berufungsbegründung – darüber nicht mehr zu befinden habe.

Nachdem mit

verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2021 C____ als Zeuge vorgeladen

worden war, beantragte dieser mit Eingabe vom 15. April 2021, er sei von einer

erneuten Befragung zu dispensieren. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April

2021 wurde – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Parteien – an

der Vorladung des Zeugen C____ festgehalten.

Anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungsbeklagte mit seinem

Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Zeuge C____ ist

trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen. Nachdem der

Berufungsbeklagte zur Person und zur Sache befragt wurde, sind die

Staatsanwältin sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wofür auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Parteien halten an den bereits

gestellten Anträgen fest. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte

ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs.

1.

StPO normiert.

Gemäss Art. 404

Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in

den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch

nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige

Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des

Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch

in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster,

in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs.

3.

lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die

Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem

erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich

oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit

der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung

einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird

damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der

Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann

(Eugster, a.a.O., Art. 399 N 6).

Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404

Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E.

2.3).

1.2

Die

Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO von der Staatsanwaltschaft form-

und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

2.

2.1

Die

Staatsanwaltschaft wendet sich einzig gegen die rechtliche Qualifikation der

körperlichen Einwirkung auf C____ gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift. Sie

begehrt diesbezüglich einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung (statt einfacher Körperverletzung) mit einer entsprechenden

Erhöhung des Strafmasses. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass

folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Juni

2019.

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;

- Freispruch

von der Anklage der Beschimpfung;

- Behaftung des Beurteilten bei der

teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung von C____ im Betrag von CHF

2‘000.– sowie der Parteientschädigung von CHF 1‘287.30, jeweils zuzüglich 5 %

Zins seit dem 23. Juni 2017;

- Verurteilung des Beschuldigten zu CHF

609.10

Schadenersatz und CHF 1‘000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins

seit dem 23. Juni 2017, zugunsten von C____;

- Tragung und Höhe der Verfahrenskosten

durch den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

2.2

Mit

Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den

Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in

Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,

wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und

rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen

werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

2.3

Im

Berufungsverfahren geht es um die letzten zwei von insgesamt fünf tätlichen

Einwirkungen, welche der Berufungsbeklagte teilweise gemeinsam mit dem Mittäter

E____ gegenüber drei Opfern vorgenommen haben soll.

Die Anklageschrift

der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2019 wirft dem Berufungsbeklagten im

vorliegend interessierenden Zusammenhang vor, dem alkoholisierten

(Atemalkoholkonzentration um 1.46 Uhr: 0.39 mg/l) C____ mit seinem linken Fuss

mit voller Wucht mehrfach gegen Oberkörper und den Kopf getreten

beziehungsweise gekickt zu haben, als dieser in die Knie gegangen sei, um den

zuvor angegriffenen F____ vom Boden hochzuheben. Damit habe der

Berufungsbeklagte – falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigte – zumindest

in Kauf genommen, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche

Verletzungen erleide respektive schwere oder bleibende Schäden davontrage. Danach

sei der Berufungsbeklagte nochmals auf F____ losgegangen.

2.4

Die

Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung primär auf die Aussagen des

völlig unbeteiligten Tatzeugen G____ ab und damit nach dem Grundsatz in dubio

pro reo auf die Schilderung, welche für den Berufungsbeklagten günstiger ist.

Demgemäss erachtete das Strafgericht – in Abweichung des angeklagten

Sachverhalts – die dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten Tritte gegen den

Kopf nicht als erwiesen, sondern ging davon aus, dass die Tritte gegen jeweils

den Oberkörper der Opfer zielten, während die Einwirkung auf den Kopf mittels

Faustschlägen erfolgte. Unter Massgabe dieser Präzisierung bzw. Korrektur

erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.

2.5

Während

der Berufungsbeklagte den vorinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich akzeptierte,

richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Qualifikation der

körperlichen Attacke gegen C____ als einfache (statt als versuchte schwere)

Körperverletzung sowie gegen das entsprechende Strafmass. Auf der

Sachverhaltsebene ist somit die Frage strittig, ob der Berufungsbeklagte dem

Privatkläger C____ anlässlich des Vorfalls vom 23. Juni 2017 in der Nähe des

Bahnhofs in [...] nebst den Schlägen mit der Faust auch mehrfach Fusstritte mit

voller Wucht gegen den Kopf verabreichte und er damit zumindest in Kauf

genommen hat, dass das Opfer lebensgefährliche Verletzungen erleiden respektive

schwer oder bleibende Schäden davontragen könnte. Die Staatsanwaltschaft stellt

sich auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Aussagen von C____ erstellt, dass

dieser vom Berufungsbeklagten Fusstritte gegen den Kopf erhalten habe. Der

Zeuge G____ sei zwar – wie die Vorinstanz zu Recht festhalte – auch nach

Auffassung der Staatsanwaltschaft als äusserst glaubwürdig zu betrachten, er

habe sich aber nicht mehr an den bezüglich den Einwirkungen auf C____

entscheidenden Anfang des Geschehens erinnern können. Daher komme den Aussagen

von C____, auf die das Strafgericht aus unerklärlichen Gründen und ohne ihn

anzuhören nicht abgestellt habe, eine entscheidende Bedeutung zu. Deswegen habe

die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO die Einvernahme von C____

anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht beantragt.

2.6

Die

Verteidigung ist demgegenüber der Auffassung, der Zeuge G____ habe den Schluss

des Geschehens, um den es bezüglich der Einwirkungen auf C____ gehe, sehr gut

gesehen.

3.

3.1

Zunächst

ist vorab festzuhalten, dass bezüglich der Sachverhaltsfeststellung zu Ziff. 2

der Anklageschrift vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des

Strafgerichts verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 5–14; Art.

82.

Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat eine sorgfältige, fundierte und in

jeglicher Hinsicht plausible Beweiswürdigung vorgenommen. Ergänzend hierzu

setzt sich das Appellationsgericht mit den anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Aussagen des Berufungsbeklagten sowie

einzelnen seitens der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorgebrachten

Argumenten auseinander und fügt in Bezug auf die Beweiswürdigung einige

zusätzliche Erwägungen an. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als

teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben respektive

präzisieren.

3.2

Von

entscheidender Bedeutung sind im vorliegenden Fall die Aussagen des völlig

unbeteiligten Zeugen G____, welcher den Berufungsbeklagten bereits in der

Tatnacht zweifelsfrei identifizieren konnte, da er ihm noch von der Schulzeit

her bekannt sei (Akten S. 109).

3.3

G____

hat im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gegeben, er habe beobachtet, wie der

ihm bekannte Berufungsbeklagte vor dem Pub gegen zwei Geschädigte gewalttätig

geworden sei, indem er zumindest einem der Opfer mehrere Schläge gegen den Kopf

verabreicht und mit einem brutalen Kick gegen dessen Oberkörper getreten habe.

Er könne von der Entfernung nicht mehr genau sagen, ob es sich bei den Schlägen

um ein Schlagen mit der geballten Faust oder mit der offenen Hand gehandelt

habe. Das Opfer sei auf der Höhe des Torsos und des Kopfes geschlagen worden

(wobei dies der Zeuge am Schluss der Einvernahme dahingehend korrigierte, dass

auf Höhe Torso und Nase geschlagen worden sei). Die vom Privatkläger C____ zu

Protokoll gegebene Bezeichnung eines Kicks «im Kung-Fu-Stil» treffe durchaus

zu. Daran, was zuvor passiert war, möge er sich nicht mehr so genau erinnern,

aber es müsse genug Gewalt und Tätlichkeit im Spiel gewesen sein, um die

Polizei zu rufen. Die beiden Täter, von denen einer nicht tätlich geworden sei,

hätten sich zwischenzeitlich kurzeitig Richtung Post entfernt, seien zu einem

späteren Zeitpunkt jedoch wieder dazu gestossen (Akten S. 230 ff.). Anlässlich

der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hielt der Zeuge G____ präzisierend

fest, dass er in der zweiten Angriffsphase, nachdem sich die Täter kurzzeitig

vom Tatort über die Postgasse entfernt und danach aus einer anderen Richtung

den Opfern wieder genähert hatten, den Angriff des Berufungsbeklagten mit

mehreren Kicks gegen den Oberkörper eines der Opfer habe beobachten können,

während das andere Opfer auf der anderen Strassenseite in Schach gehalten

worden sei. An die Gewalttätigkeiten in der ersten Phase könne er sich zwar

nicht genau erinnern, jedoch sei es genug gewesen, dass er die Polizei requiriert

habe. Er sei wegen der Brutalität des Kicks, den er beobachtet habe, erstaunt

gewesen, sehe man solch ein Vorgehen doch kaum je auf dem Land; nach wie vor

könne er bestätigen, dass dieser in regelrechter «Kung-Fu-Manier» ausgeführt

worden sei. Blutungen oder Verletzungen habe er bei den Opfern jedoch nicht

feststellen können (erstinstanzliches Protokoll S. 7 f.).

3.4

Der

Privatkläger C____ gab im Wesentlichen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens

bildenden Vorfall zu Protokoll, dass die beiden Täter nach einem vorgängigen

Angriff auf F____ davongerannt, jedoch nach kurzer Zeit noch aggressiver

zurückgekehrt seien. Der Berufungsbeklagte habe danach erneut F____

angegriffen, so dass dieser zu Boden gegangen sei. Während er F____ habe helfen

wollen, habe es Fusstritte gegen seinen Kopf und Oberkörper gehagelt (Akten S.

187.

ff., S. 210 ff.). F____ bestätigte die Angaben von C____ weitgehend, konnte

jedoch nur weniger genaue Angaben zum konkreten Geschehensablauf machen (Akten

S. 174 f.).

3.5

Der

Zeuge G____ konnte – wie dargelegt – beobachten, wie der Berufungsbeklagte vor

dem Pub gegen die Opfer gewalttätig wurde. Er habe Schläge gegen den Kopf,

unklar ob mit geballter Faust oder mit offenen Händen, und mit einem Kick gegen

Oberkörper gesehen. Dies steht im Widerspruch zur Angabe des Privatklägers C____

in seiner E-Mail vom 8. Juli 2017 an die Kantonspolizei Basel-Landschaft (Akten

S. 179), in welcher er mehrere kampfsportähnliche Angriffe mit dem Fuss

auf den Kopf schildert. In der Einvernahme vom 19. April 2018 spricht C____

einmal von Einwirkungen «mit Kung-Fu Stil auf Oberkörper und Kopf» (Akten S. 189

f.), dann aber sogleich von solchen «mit gestreckten Beinen auf den Oberkörper

oder Kopf» (Akten S. 190). Das Verletzungsbild bei C____ weist nicht darauf

hin, dass dieser mehrere Fusstritte oder -kicks mit voller Wucht in den

Kopfbereich erhielt. Bei ihm konnten keine typischen Verletzungen (wie etwa

typische Sohlen-Abdrücke, Prellungen und Hämatome) festgestellt werden.

3.6

Gemäss

dem Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. med. [...] wurde C____ am 23. Juni 2017

überfallen und hat dabei Schläge an der rechten Schläfe und Wange

abbekommen (kleines subcutanes Hämatom, Schläfe rechts, Akten S. 204). Von

Fusstritten gegen den Kopf ist im betreffenden Arztzeugnis keine Rede, obwohl

im Schreiben der Untersuchungsbeamtin an den Hausarzt drei Tage vorher explizit

ausführt wurde, C____ seien grundlos «mehrere Fusstritte an den Kopf»

ausgeteilt worden (Akten S. 203 bzw. 205). Wäre dies – wie die Staatsanwaltschaft

annimmt – der Fall gewesen, müsste angenommen werden, dass C____, der ja

bereits Vorerkrankungen aufwies und sensibilisiert sein musste, dies doch

seinem Hausarzt mit hoher Wahrscheinlichkeit mitgeteilt hätte.

3.7

Hinzu

kommt, dass

die dem Berufungsbeklagten gemäss Anklageschrift

vorgeworfenen Kicks bzw. Tritte mit seinem linken Fuss mit voller Wucht

mehrfach gegen Oberkörper und den Kopf des ebenfalls alkoholisierten C____ die

letzte Phase des angeklagten Sachverhalts betreffen. Das in der Anklageschrift

geschilderte Geschehen lässt sich in 5 Sachverhaltsabschnitte einteilen. Die

ersten drei hiervon betreffen die tätlichen Angriffe gegenüber H____ (Abschnitt

1), H____ und F____ (Abschnitt 2) und F____ alleine, als dieser auf die andere

Seite zu C____ flüchtete (Abschnitt 3) und sind grundsätzlich nicht Gegenstand

des Berufungsverfahrens. Die im vorliegenden Zusammenhang im Vordergrund

stehende Einwirkung auf C____ (Abschnitt 4) und die danach nochmals gegenüber F____

erfolgte Attacke (Abschnitt 5) wird in der Anklageschrift wie folgt

geschildert: «Als C____ alsdann in die Knie ging, um F____ hochzuheben,

trat/kickte der Beschuldigte mit seinem linken Fuss mit voller Wucht mehrfach

gegen Oberkörper und den Kopf des ebenfalls alkoholisierten C____ (AAK um 1.46

Uhr: 0.39 mg/l), womit er – falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigte –

zumindest in Kauf nahm, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich

lebensgefährliche Verletzungen erleidet resp. schwere oder bleibende Schäden

davon trägt. C____ gelang es in der Folge dennoch seinen Kollegen hochzuheben.

Während der Beschuldigte alsdann das Fahrrad von F____ zu Boden stiess und

nochmals auf F____ losging,

trat E____ in aggressiver Art und

Weise auf C____ zu, der über den Bahnhofplatz flüchtete […]».

Gemäss den

Aussagen des Zeugen G____ hat dieser nach der ersten Phase die Polizei

benachrichtigt und nachher seien die Täter von der anderen Seite gekommen. Auf

Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigte der Zeuge G____ explizit, dass er

nach der ersten Phase die Polizei gerufen habe und er in der zweiten Phase

einen Kick gegen den Torso eines Opfers habe beobachten können. Der Kick gegen

den Torso sei der erste Angriff in der zweiten Phase gewesen (erstinstanzliches

Protokoll S. 9). Das Geschehen in diesem vom Zeugen als «zweite Phase»

bezeichneten Sachverhaltsabschnitt hat der Zeuge gemäss seinen Angaben genau

beobachten können und hatte auch eine klare Erinnerung daran. Zudem konnte er

in der Folge das Geschehen bis zum Eintreffen der Polizei am Schluss

mitverfolgen. Demgegenüber vermochte er sich an das Geschehen im von ihm als

«erste Phase» bezeichneten Abschnitt nicht mehr genau zu erinnern

(erstinstanzliches Protokoll S. 6 f.). Die vom Zeugen G____ beschriebenen

Kicks im «Kung-Fu-Stil» betreffen gemäss der Anklageschrift den Angriff

gegenüber C____ (Abschnitt 4). Die nachfolgenden Angriffe gegenüber F____

(Abschnitt 5) werden in der Anklage wenig spezifisch lediglich als nochmaliges

Losgehen auf F____ umschrieben. F____ selbst hat zudem lediglich von einem

Schlag gegen ihn gesprochen (Akten S. 175). Auch der Umstand, dass sich gemäss

den Aussagen von G____ die beiden Täter, von denen einer nicht tätlich geworden

sei, sich zwischenzeitlich kurzeitig Richtung Post entfernt hätten, und zu

einem späteren Zeitpunkt jedoch wieder dazu gestossen seien (Akten S. 230 ff.),

spricht ebenfalls indiziell dafür, dass der Zeuge G____ den hier zu

beurteilenden Vorfall gegen C____ von der anderen Strassenseite aus beobachten

konnte. Es ist daher – entgegen der vor Berufungsgericht von der

Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumentation – davon auszugehen, dass der

Zeuge G____ den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Angriff gegen C____

(Abschnitt 4) genau beobachten konnte.

3.8

Des

Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsbeklagten insgesamt

mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Während er wie

bereits erwähnt im Ermittlungsverfahren noch geltend gemacht hatte, am

fraglichen Abend nicht am Tatort gewesen zu sein (Akten S. 283), liess er im

Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger

mitteilen, dass er tatsächlich eine Auseinandersetzung mit den Geschädigten

gehabt habe. Die vorgeworfenen Vorkommnisse schliessen zudem nahtlos an das

Vorleben des Beschuldigten an. Des Weiteren erscheint eine Provokation durch

ein von vornherein hoffnungslos unterlegenes Opfer als unwahrscheinlich.

3.9

Das

Aussageverhalten des völlig unbeteiligten Tatzeugen G____ ist mit der

Vorinstanz als detailliert, bedacht und zurückhaltend zu bezeichnen. Vor

Strafgericht erklärte er zudem stets, wenn er etwas aufgrund des Zeitablaufs

nicht mehr genau wusste. Hinzu kommt, dass auch die dokumentierten Verletzungen

die Angaben des Zeugen bzw. der Geschädigten stützen (Akten S. 204; Vermerk mit

Fotoaufnahme, Akten S. 110/113). Es besteht somit kein Grund, an seinen

Angaben zu zweifeln bzw. darauf nicht abzustellen. Im Zweifel ist somit mit der

Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen G____ abzustellen und

damit nach dem strafprozessualen Grundsatz in dubio pro reo auf die

Schilderung, welche für den Berufungsbeklagten günstiger ist.

3.10

Die

Vorinstanz erkannte zwischen den Angaben des Privatklägers C____ und des Zeugen

G____ zu Recht gewisse Divergenzen im konkreten Tatablauf. So hat C____

geschildert, dass der Berufungsbeklagte im «Kung-Fu-Stil», d.h. mit gestrecktem

rechtem Bein, auf F____ losgegangen sei und er danach selbst mehrmals Kicks

gegen die rechte Oberkörperseite und Gesichtshälfte erhalten habe (Akten S.

190), wobei er sich bezüglich F____ bei der Anzahl der Fusstritte nicht sicher

war (Akten S. 191 f., 216 f.). F____ selbst hat aber lediglich von einem Schlag

gegen ihn gesprochen, wobei er jedoch 3 bis 4 Tritte gegen C____ bestätigte. Er

konnte hierbei nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Tritte C____ am Kopf

trafen, sondern lediglich, dass er dies glaube (Akten S. 175). Von einem

Treffer am eigenen Kopf war in den Aussagen von F____ nie die Rede. C____ hatte

dagegen in seiner ersten Aussage erklärt: «Der Grosse mit den schwarzen

Haaren, der Ältere, ist auf den F____ los. Wieder mit Kung-Fu-Stil auf

Oberkörper und Kopf» (Akten S. 189/190). Wenig später sprach er dann von

Oberkörper oder Kopf (Akten S. 190) respektive erklärte: «Er stand auf einem

Bein und hat im selben Anlauf mehrfach auf den Oberkörper, vielleicht auch an

den Kopf getroffen» (Akten S. 191). C____ gab zu Protokoll, er sei

ausschliesslich mit Tritten angegriffen worden (vgl. Akten S. 196: «Er hat

nie mit den Fäusten geschlagen»). Die gemäss seiner Darstellung gegen

seinen Kopf gerichteten Tritte konnte jedoch keiner der übrigen Anwesenden

bestätigen.

Diese

unterschiedlichen Darstellungen lassen sich mit der Vorinstanz bis zu einem

gewissen Grad mit dem Umstand erklären, dass ein Opfer, das unter «Attacke»

steht, gewisse dynamische Vorgänge durchaus anders wahrnimmt, als sie ein

unbeteiligter Dritter optisch feststellt, zumal ein Tritt gegen die

Schulterregion aufgrund der Nähe zum Kopf durchaus auch Einwirkungen auf die

Dispositiv

Kopfregion zeitigt und demnach entsprechend wahrgenommen wird. Mit eine Rolle

gespielt haben mag hier auch der nachweislich alkoholisierte Zustand von F____

und C____ (vgl. Akten S. 108).

3.11 Gemäss

Art. 343 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt im Vorverfahren unvollständig

erhobene Beweise, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die

Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine Einvernahme des Privatklägers C____

hinsichtlich seiner in verschiedener Hinsicht nicht klaren und nicht

widerspruchsfreien Aussagen (vgl. obenstehend 3.10) war aufgrund seines

unentschuldigten Nichterscheinens vor Appellationsgericht trotz

ordnungsgemässer Vorladung nicht möglich.

3.12 In

Abwägung aller dargelegten Aspekte ist mit der Vorinstanz und in Abweichung des

angeklagten Sachverhalts festzustellen, dass die dem Beschuldigten zur Last

gelegten Tritte gegen den Kopf von C____ nicht als erwiesen erscheinen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tritte jeweils gegen den Oberkörper von

C____ zielten, während die Einwirkung auf den Kopf mittels Faustschlägen

erfolgte. Hinsichtlich der Schläge an den Kopf ist aufgrund der gesamten

Tatumstände, insbesondere des eingetretenen Verletzungsbildes und der Aussagen

des unbeteiligten Zeugen G____ in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese

nicht mit voller Wucht ausgeführt wurden. Vielmehr war der trainierte

Berufungsbeklagte in der Lage, seine Schläge zu dosieren. Ein eigentlicher

Kontrollverlust des Berufungsbeklagten ist demnach nicht erstellt.

4.

4.1 Art.

123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfasst

alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB,

aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten

sind (Roth/Berkemeier, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Voraussetzung

für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die

mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa

Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und

Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt

ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden,

Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie

in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, sowie nicht mit erheblichen

Schmerzen verbunden sind (Roth/Berkemeier,

a.a.O., Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher

Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den

Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um

unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein

Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 mit Hinweisen). In

jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss

harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des

gesundheitlichen Wohlbefindens (Roth/Berkemeier,

a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).

Gemäss Art. 122

StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen

lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.

2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist

(Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale

erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen

geschlossen: «Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht

schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe

vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von

Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen

ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages, die Verfassung

des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl. BGer 6B_256/2017 vom 13.

September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.3; 6B_1180/2015

vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; je mit

Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,

muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der

konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten

Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der

Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der

Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung

ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf

gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen).

Ein Versuch

liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und

seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E.

3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).

4.2 Im

vorliegenden Fall kann aufgrund des Beweisergebnisses unter Abwägung aller

Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der

Berufungsbeklagte es in Kauf nahm, den Privatkläger im Sinne der qualifizierten

Anforderungen von Art. 122 StGB zu verletzen. Mithin fehlt es am Nachweis

eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten schweren

Körperverletzung. Die gegenüber C____ ausgeteilten Schläge, welche zu einem

kleinen subcutanen Hämatom an der rechten Schläfe, einer 7-tägigen

Arbeitsunfähigkeit sowie zur Verstärkung eines bereits vorhandenen Tinnitus

geführt haben, sind als mehrfache einfache Körperverletzung zu qualifizieren.

Dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.

1 StGB erfüllt ist, wird auch von der Verteidigung in Bezug auf das Opfer C____

nicht ernsthaft in Abrede gestellt (vgl. erstinstanzliches Plädoyer S. 19),

zumal die diagnostizierten Verletzungen die Schwelle zu blossen Tätlichkeiten

im Sinne von Art. 126 Abs. 1 klar überschreiten. Der Berufungsbeklagte

handelte hinsichtlich einer mehrfachen einfachen Körperverletzung klarerweise

vorsätzlich. Er nahm es in Kauf, dem Opfer C____ die eingetretenen Verletzungen

zuzufügen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsründe sind keine

ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich in diesem Anklagepunkt gemäss Art.

123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.

5.

5.1 Die

Strafzumessung wurde von der Staatsanwaltschaft – für den Fall, dass ihre

Beanstandungen im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein sollten – nicht

gerügt. Im Einzelnen kann demzufolge auf die Ausführungen im angefochtenen

Urteil verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4

StPO). Ergänzend gilt es positiv zu würdigen, dass der Berufungsbeklagte am 27.

September 2019 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit C____ abgeschlossen und die

Zivilforderung von CHF 5‘397.45 tatsächlich auch abbezahlt hat. Zu Gunsten

des Berufungsbeklagten zu werten ist sodann, dass er seit Dezember 2017 über

eine fixe Arbeitsstelle verfügt. Ferner fallen die Berichte des

Vollzugszentrums und der Bewährungshilfe positiv aus. Negativ fällt

demgegenüber ins Gewicht, dass der Berufungsbeklagte seit dem erstinstanzlichen

Urteil vom 13. Juni 2019 zwei Mal wegen SVG-Vergehen zu Geldstrafen verurteilt

worden ist, was seine ansonsten positive Entwicklung etwas trübt. An der

Berufungsverhandlung ergaben sich ansonsten keine strafzumessungsrelevanten

Neuerungen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall wohl eine

Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO normierten

Beschleunigungsgebots vorliegen würde, jedoch die gegenüber dem

Berufungsbeklagten ausgesprochene Zusatzstrafe insgesamt als eher milde

erscheint, sodass sich nach Auffassung des Appellationsgerichts aufgrund der

Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Strafmilderung rechtfertigt. Demnach

ist der Berufungsbeklagte als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 2. Mai 2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu erklären und zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen.

6.

Das

unentschuldigte Nichterscheinen des Zeugen C____ zur zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– geahndet. Im Rahmen

der Bussenbemessung gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeuge nicht einfach

ohne Nachricht der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht fernblieb, sondern

seine Gründe in seiner Eingabe vom 15. April 2021 dargelegt hat. Seine

Vorbringen (insbesondere die Gefahr einer Retraumatisierung) wurden zwar im

vorliegenden Fall mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. April 2021 nicht

akzeptiert, vermögen sich aber bezüglich der Bemessung der Busse dennoch zu

Gunsten des Zeugen C____ auszuwirken.

7.

7.1 Hinsichtlich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Der Berufungsbeklagte hat somit die Kosten von CHF 2‘354.20 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'700.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.

7.2 Gemäss

den obigen Erwägungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen.

Für das zweitinstanzliche Verfahren werden entsprechend dem Verfahrensausgang

keine Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, B____, ist für seine Bemühungen

im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 31. Mai 2021 geltend gemachte

Zeitaufwand von 15,5 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt

3 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger

ein Honorar von CHF 3'706.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.75,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 286.35, somit total CHF 4'005.10,

aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte;

- Freispruch von der Anklage der

Beschimpfung;

- Behaftung des Beurteilten bei der

teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung von C____ im Betrag von CHF

2‘000.– sowie der Parteientschädigung von CHF 1‘287.30, jeweils zuzüglich 5%

Zins seit dem 23. Juni 2017;

- Verurteilung des Beschuldigten zu CHF

609.10 Schadenersatz und CHF 1‘000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5% Zins seit

dem 23. Juni 2017, zugunsten von C____;

- Tragung und Höhe der Verfahrenskosten durch

den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – in

Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen einfachen

Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten

Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 3 Jahren,

als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 2. Mai 2018,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 285 Ziff. 1,

Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 und 2 des

Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Das unentschuldigte Nichterscheinen des Zeugen C____ zur

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse von CHF

200.– geahndet.

A____ trägt die Kosten von CHF 2‘354.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

1'700.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren

werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 3'706.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.75, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 286.35, somit total CHF 4'005.10, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Mitteilung an:

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Berufungsbeklagter

- Privatkläger

- Strafgericht Basel-Stadt

- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).