SB.2019.98
mehrfache einfache Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
1. Juni 2021Deutsch28 min
Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 wurde A____ (Berufungsbeklagter) als
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.98
URTEIL
vom 1.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
C____ Privatkläger
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts vom 13. Juni 2019
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 wurde A____ (Berufungsbeklagter) als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2018 der
mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Von der Anklage der Beschimpfung wurde A____
demgegenüber freigesprochen. Des Weiteren wurde A____ bei der teilweisen
Anerkennung der Genugtuungsforderung des Privatklägers C____ im Betrag von CHF
2‘000.– sowie der Parteientschädigung von CHF 1‘287.30, jeweils zuzüglich 5 %
Zins seit dem 23. Juni 2017, behaftet. Er wurde darüber hinaus zur Bezahlung
von CHF 609.10 Schadenersatz und CHF 1‘000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 %
Zins seit dem 23. Juni 2017, an C____ verurteilt.
Mit Eingabe vom
19. Juni 2019 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen dieses Urteil
Berufung an und reichte mit Eingabe vom 23. September 2019 ihre
Berufungserklärung ein. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert
vom 19. November 2019. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte
der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C____ gemäss Ziff. 2
der Anklageschrift vom 14. März 2019 schuldig zu sprechen. Zudem sei die
Freiheitsstrafe auf 15 Monate zu erhöhen, wobei die Strafe unbedingt
auszusprechen sei. Schliesslich wurde der Beweisantrag gestellt, es sei C____
als Auskunftsperson zu befragen.
Der Vertreter
des Opfers C____, D____, hat mit Eingabe vom 24. Februar 2021 auf eine
Stellungnahme verzichtet. Überdies teilte er dem Appellationsgericht mit, dass
auf eine Teilnahme an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet werde.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Berufungsbeklagte die ihm auferlegte
Zivilforderung von CHF 5'397.45 inzwischen vollumfänglich getilgt habe.
Der
Berufungsbeklagte hat weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt
noch selbst Anschlussberufung erklärt. Er liess am 4. März 2021 eine
Berufungsantwort einreichen mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der
Berufung. Weiter bringt der Berufungsbeklagte vor, dass im September 2019
zwischen ihm und C____ eine Ratenzahlungsvereinbarung zwecks Regelung der
Zivilfolgen gemäss Urteil vom 13. Juni 2019 abgeschlossen worden sei. Diese
liegt seiner Berufungsantwort bei. Im E-Mail des Opfervertreters D____ vom 11.
Juni 2020 an die Verteidigung wird zudem bestätigt, dass alle Raten bezahlt
worden sind. Der Privatkläger werde deshalb auch keine weiteren Forderungen
mehr stellen, so dass das Berufungsgericht – entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft in
ihrer Berufungsbegründung – darüber nicht mehr zu befinden habe.
Nachdem mit
verfahrensleitender Verfügung vom 5. März 2021 C____ als Zeuge vorgeladen
worden war, beantragte dieser mit Eingabe vom 15. April 2021, er sei von einer
erneuten Befragung zu dispensieren. Mit Instruktionsverfügung vom 28. April
2021 wurde – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Parteien – an
der Vorladung des Zeugen C____ festgehalten.
Anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungsbeklagte mit seinem
Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Der Zeuge C____ ist
trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erschienen. Nachdem der
Berufungsbeklagte zur Person und zur Sache befragt wurde, sind die
Staatsanwältin sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wofür auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Die Parteien halten an den bereits
gestellten Anträgen fest. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs.
1.
StPO normiert.
Gemäss Art. 404
Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in
den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch
nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige
Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die Kognition des
Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs.
3.
lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die
Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die Berufung dem
erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich
oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit
der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung
einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Der Gegenstand der Berufung wird
damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der
Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann
(Eugster, a.a.O., Art. 399 N 6).
Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404
Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E.
2.3).
1.2
Die
Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO von der Staatsanwaltschaft form-
und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
2.
2.1
Die
Staatsanwaltschaft wendet sich einzig gegen die rechtliche Qualifikation der
körperlichen Einwirkung auf C____ gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift. Sie
begehrt diesbezüglich einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung (statt einfacher Körperverletzung) mit einer entsprechenden
Erhöhung des Strafmasses. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass
folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Juni
2019.
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte;
- Freispruch
von der Anklage der Beschimpfung;
- Behaftung des Beurteilten bei der
teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung von C____ im Betrag von CHF
2‘000.– sowie der Parteientschädigung von CHF 1‘287.30, jeweils zuzüglich 5 %
Zins seit dem 23. Juni 2017;
- Verurteilung des Beschuldigten zu CHF
609.10
Schadenersatz und CHF 1‘000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins
seit dem 23. Juni 2017, zugunsten von C____;
- Tragung und Höhe der Verfahrenskosten
durch den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
2.2
Mit
Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den
Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in
Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen,
wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und
rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen
werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
2.3
Im
Berufungsverfahren geht es um die letzten zwei von insgesamt fünf tätlichen
Einwirkungen, welche der Berufungsbeklagte teilweise gemeinsam mit dem Mittäter
E____ gegenüber drei Opfern vorgenommen haben soll.
Die Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2019 wirft dem Berufungsbeklagten im
vorliegend interessierenden Zusammenhang vor, dem alkoholisierten
(Atemalkoholkonzentration um 1.46 Uhr: 0.39 mg/l) C____ mit seinem linken Fuss
mit voller Wucht mehrfach gegen Oberkörper und den Kopf getreten
beziehungsweise gekickt zu haben, als dieser in die Knie gegangen sei, um den
zuvor angegriffenen F____ vom Boden hochzuheben. Damit habe der
Berufungsbeklagte – falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigte – zumindest
in Kauf genommen, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich lebensgefährliche
Verletzungen erleide respektive schwere oder bleibende Schäden davontrage. Danach
sei der Berufungsbeklagte nochmals auf F____ losgegangen.
2.4
Die
Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung primär auf die Aussagen des
völlig unbeteiligten Tatzeugen G____ ab und damit nach dem Grundsatz in dubio
pro reo auf die Schilderung, welche für den Berufungsbeklagten günstiger ist.
Demgemäss erachtete das Strafgericht – in Abweichung des angeklagten
Sachverhalts – die dem Berufungsbeklagten zur Last gelegten Tritte gegen den
Kopf nicht als erwiesen, sondern ging davon aus, dass die Tritte gegen jeweils
den Oberkörper der Opfer zielten, während die Einwirkung auf den Kopf mittels
Faustschlägen erfolgte. Unter Massgabe dieser Präzisierung bzw. Korrektur
erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt.
2.5
Während
der Berufungsbeklagte den vorinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich akzeptierte,
richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Qualifikation der
körperlichen Attacke gegen C____ als einfache (statt als versuchte schwere)
Körperverletzung sowie gegen das entsprechende Strafmass. Auf der
Sachverhaltsebene ist somit die Frage strittig, ob der Berufungsbeklagte dem
Privatkläger C____ anlässlich des Vorfalls vom 23. Juni 2017 in der Nähe des
Bahnhofs in [...] nebst den Schlägen mit der Faust auch mehrfach Fusstritte mit
voller Wucht gegen den Kopf verabreichte und er damit zumindest in Kauf
genommen hat, dass das Opfer lebensgefährliche Verletzungen erleiden respektive
schwer oder bleibende Schäden davontragen könnte. Die Staatsanwaltschaft stellt
sich auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Aussagen von C____ erstellt, dass
dieser vom Berufungsbeklagten Fusstritte gegen den Kopf erhalten habe. Der
Zeuge G____ sei zwar – wie die Vorinstanz zu Recht festhalte – auch nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft als äusserst glaubwürdig zu betrachten, er
habe sich aber nicht mehr an den bezüglich den Einwirkungen auf C____
entscheidenden Anfang des Geschehens erinnern können. Daher komme den Aussagen
von C____, auf die das Strafgericht aus unerklärlichen Gründen und ohne ihn
anzuhören nicht abgestellt habe, eine entscheidende Bedeutung zu. Deswegen habe
die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO die Einvernahme von C____
anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht beantragt.
2.6
Die
Verteidigung ist demgegenüber der Auffassung, der Zeuge G____ habe den Schluss
des Geschehens, um den es bezüglich der Einwirkungen auf C____ gehe, sehr gut
gesehen.
3.
3.1
Zunächst
ist vorab festzuhalten, dass bezüglich der Sachverhaltsfeststellung zu Ziff. 2
der Anklageschrift vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des
Strafgerichts verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 5–14; Art.
82.
Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat eine sorgfältige, fundierte und in
jeglicher Hinsicht plausible Beweiswürdigung vorgenommen. Ergänzend hierzu
setzt sich das Appellationsgericht mit den anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung zu Protokoll gegebenen Aussagen des Berufungsbeklagten sowie
einzelnen seitens der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorgebrachten
Argumenten auseinander und fügt in Bezug auf die Beweiswürdigung einige
zusätzliche Erwägungen an. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als
teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte noch einmal hervorheben respektive
präzisieren.
3.2
Von
entscheidender Bedeutung sind im vorliegenden Fall die Aussagen des völlig
unbeteiligten Zeugen G____, welcher den Berufungsbeklagten bereits in der
Tatnacht zweifelsfrei identifizieren konnte, da er ihm noch von der Schulzeit
her bekannt sei (Akten S. 109).
3.3
G____
hat im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gegeben, er habe beobachtet, wie der
ihm bekannte Berufungsbeklagte vor dem Pub gegen zwei Geschädigte gewalttätig
geworden sei, indem er zumindest einem der Opfer mehrere Schläge gegen den Kopf
verabreicht und mit einem brutalen Kick gegen dessen Oberkörper getreten habe.
Er könne von der Entfernung nicht mehr genau sagen, ob es sich bei den Schlägen
um ein Schlagen mit der geballten Faust oder mit der offenen Hand gehandelt
habe. Das Opfer sei auf der Höhe des Torsos und des Kopfes geschlagen worden
(wobei dies der Zeuge am Schluss der Einvernahme dahingehend korrigierte, dass
auf Höhe Torso und Nase geschlagen worden sei). Die vom Privatkläger C____ zu
Protokoll gegebene Bezeichnung eines Kicks «im Kung-Fu-Stil» treffe durchaus
zu. Daran, was zuvor passiert war, möge er sich nicht mehr so genau erinnern,
aber es müsse genug Gewalt und Tätlichkeit im Spiel gewesen sein, um die
Polizei zu rufen. Die beiden Täter, von denen einer nicht tätlich geworden sei,
hätten sich zwischenzeitlich kurzeitig Richtung Post entfernt, seien zu einem
späteren Zeitpunkt jedoch wieder dazu gestossen (Akten S. 230 ff.). Anlässlich
der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hielt der Zeuge G____ präzisierend
fest, dass er in der zweiten Angriffsphase, nachdem sich die Täter kurzzeitig
vom Tatort über die Postgasse entfernt und danach aus einer anderen Richtung
den Opfern wieder genähert hatten, den Angriff des Berufungsbeklagten mit
mehreren Kicks gegen den Oberkörper eines der Opfer habe beobachten können,
während das andere Opfer auf der anderen Strassenseite in Schach gehalten
worden sei. An die Gewalttätigkeiten in der ersten Phase könne er sich zwar
nicht genau erinnern, jedoch sei es genug gewesen, dass er die Polizei requiriert
habe. Er sei wegen der Brutalität des Kicks, den er beobachtet habe, erstaunt
gewesen, sehe man solch ein Vorgehen doch kaum je auf dem Land; nach wie vor
könne er bestätigen, dass dieser in regelrechter «Kung-Fu-Manier» ausgeführt
worden sei. Blutungen oder Verletzungen habe er bei den Opfern jedoch nicht
feststellen können (erstinstanzliches Protokoll S. 7 f.).
3.4
Der
Privatkläger C____ gab im Wesentlichen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens
bildenden Vorfall zu Protokoll, dass die beiden Täter nach einem vorgängigen
Angriff auf F____ davongerannt, jedoch nach kurzer Zeit noch aggressiver
zurückgekehrt seien. Der Berufungsbeklagte habe danach erneut F____
angegriffen, so dass dieser zu Boden gegangen sei. Während er F____ habe helfen
wollen, habe es Fusstritte gegen seinen Kopf und Oberkörper gehagelt (Akten S.
187.
ff., S. 210 ff.). F____ bestätigte die Angaben von C____ weitgehend, konnte
jedoch nur weniger genaue Angaben zum konkreten Geschehensablauf machen (Akten
S. 174 f.).
3.5
Der
Zeuge G____ konnte – wie dargelegt – beobachten, wie der Berufungsbeklagte vor
dem Pub gegen die Opfer gewalttätig wurde. Er habe Schläge gegen den Kopf,
unklar ob mit geballter Faust oder mit offenen Händen, und mit einem Kick gegen
Oberkörper gesehen. Dies steht im Widerspruch zur Angabe des Privatklägers C____
in seiner E-Mail vom 8. Juli 2017 an die Kantonspolizei Basel-Landschaft (Akten
S. 179), in welcher er mehrere kampfsportähnliche Angriffe mit dem Fuss
auf den Kopf schildert. In der Einvernahme vom 19. April 2018 spricht C____
einmal von Einwirkungen «mit Kung-Fu Stil auf Oberkörper und Kopf» (Akten S. 189
f.), dann aber sogleich von solchen «mit gestreckten Beinen auf den Oberkörper
oder Kopf» (Akten S. 190). Das Verletzungsbild bei C____ weist nicht darauf
hin, dass dieser mehrere Fusstritte oder -kicks mit voller Wucht in den
Kopfbereich erhielt. Bei ihm konnten keine typischen Verletzungen (wie etwa
typische Sohlen-Abdrücke, Prellungen und Hämatome) festgestellt werden.
3.6
Gemäss
dem Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. med. [...] wurde C____ am 23. Juni 2017
überfallen und hat dabei Schläge an der rechten Schläfe und Wange
abbekommen (kleines subcutanes Hämatom, Schläfe rechts, Akten S. 204). Von
Fusstritten gegen den Kopf ist im betreffenden Arztzeugnis keine Rede, obwohl
im Schreiben der Untersuchungsbeamtin an den Hausarzt drei Tage vorher explizit
ausführt wurde, C____ seien grundlos «mehrere Fusstritte an den Kopf»
ausgeteilt worden (Akten S. 203 bzw. 205). Wäre dies – wie die Staatsanwaltschaft
annimmt – der Fall gewesen, müsste angenommen werden, dass C____, der ja
bereits Vorerkrankungen aufwies und sensibilisiert sein musste, dies doch
seinem Hausarzt mit hoher Wahrscheinlichkeit mitgeteilt hätte.
3.7
Hinzu
kommt, dass
die dem Berufungsbeklagten gemäss Anklageschrift
vorgeworfenen Kicks bzw. Tritte mit seinem linken Fuss mit voller Wucht
mehrfach gegen Oberkörper und den Kopf des ebenfalls alkoholisierten C____ die
letzte Phase des angeklagten Sachverhalts betreffen. Das in der Anklageschrift
geschilderte Geschehen lässt sich in 5 Sachverhaltsabschnitte einteilen. Die
ersten drei hiervon betreffen die tätlichen Angriffe gegenüber H____ (Abschnitt
1), H____ und F____ (Abschnitt 2) und F____ alleine, als dieser auf die andere
Seite zu C____ flüchtete (Abschnitt 3) und sind grundsätzlich nicht Gegenstand
des Berufungsverfahrens. Die im vorliegenden Zusammenhang im Vordergrund
stehende Einwirkung auf C____ (Abschnitt 4) und die danach nochmals gegenüber F____
erfolgte Attacke (Abschnitt 5) wird in der Anklageschrift wie folgt
geschildert: «Als C____ alsdann in die Knie ging, um F____ hochzuheben,
trat/kickte der Beschuldigte mit seinem linken Fuss mit voller Wucht mehrfach
gegen Oberkörper und den Kopf des ebenfalls alkoholisierten C____ (AAK um 1.46
Uhr: 0.39 mg/l), womit er – falls er dies nicht sogar direkt beabsichtigte –
zumindest in Kauf nahm, dass das Opfer im hochsensiblen Kopfbereich
lebensgefährliche Verletzungen erleidet resp. schwere oder bleibende Schäden
davon trägt. C____ gelang es in der Folge dennoch seinen Kollegen hochzuheben.
Während der Beschuldigte alsdann das Fahrrad von F____ zu Boden stiess und
nochmals auf F____ losging,
trat E____ in aggressiver Art und
Weise auf C____ zu, der über den Bahnhofplatz flüchtete […]».
Gemäss den
Aussagen des Zeugen G____ hat dieser nach der ersten Phase die Polizei
benachrichtigt und nachher seien die Täter von der anderen Seite gekommen. Auf
Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigte der Zeuge G____ explizit, dass er
nach der ersten Phase die Polizei gerufen habe und er in der zweiten Phase
einen Kick gegen den Torso eines Opfers habe beobachten können. Der Kick gegen
den Torso sei der erste Angriff in der zweiten Phase gewesen (erstinstanzliches
Protokoll S. 9). Das Geschehen in diesem vom Zeugen als «zweite Phase»
bezeichneten Sachverhaltsabschnitt hat der Zeuge gemäss seinen Angaben genau
beobachten können und hatte auch eine klare Erinnerung daran. Zudem konnte er
in der Folge das Geschehen bis zum Eintreffen der Polizei am Schluss
mitverfolgen. Demgegenüber vermochte er sich an das Geschehen im von ihm als
«erste Phase» bezeichneten Abschnitt nicht mehr genau zu erinnern
(erstinstanzliches Protokoll S. 6 f.). Die vom Zeugen G____ beschriebenen
Kicks im «Kung-Fu-Stil» betreffen gemäss der Anklageschrift den Angriff
gegenüber C____ (Abschnitt 4). Die nachfolgenden Angriffe gegenüber F____
(Abschnitt 5) werden in der Anklage wenig spezifisch lediglich als nochmaliges
Losgehen auf F____ umschrieben. F____ selbst hat zudem lediglich von einem
Schlag gegen ihn gesprochen (Akten S. 175). Auch der Umstand, dass sich gemäss
den Aussagen von G____ die beiden Täter, von denen einer nicht tätlich geworden
sei, sich zwischenzeitlich kurzeitig Richtung Post entfernt hätten, und zu
einem späteren Zeitpunkt jedoch wieder dazu gestossen seien (Akten S. 230 ff.),
spricht ebenfalls indiziell dafür, dass der Zeuge G____ den hier zu
beurteilenden Vorfall gegen C____ von der anderen Strassenseite aus beobachten
konnte. Es ist daher – entgegen der vor Berufungsgericht von der
Staatsanwaltschaft vorgetragenen Argumentation – davon auszugehen, dass der
Zeuge G____ den im Berufungsverfahren zu beurteilenden Angriff gegen C____
(Abschnitt 4) genau beobachten konnte.
3.8
Des
Weiteren ist festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsbeklagten insgesamt
mit der Vorinstanz als wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Während er wie
bereits erwähnt im Ermittlungsverfahren noch geltend gemacht hatte, am
fraglichen Abend nicht am Tatort gewesen zu sein (Akten S. 283), liess er im
Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger
mitteilen, dass er tatsächlich eine Auseinandersetzung mit den Geschädigten
gehabt habe. Die vorgeworfenen Vorkommnisse schliessen zudem nahtlos an das
Vorleben des Beschuldigten an. Des Weiteren erscheint eine Provokation durch
ein von vornherein hoffnungslos unterlegenes Opfer als unwahrscheinlich.
3.9
Das
Aussageverhalten des völlig unbeteiligten Tatzeugen G____ ist mit der
Vorinstanz als detailliert, bedacht und zurückhaltend zu bezeichnen. Vor
Strafgericht erklärte er zudem stets, wenn er etwas aufgrund des Zeitablaufs
nicht mehr genau wusste. Hinzu kommt, dass auch die dokumentierten Verletzungen
die Angaben des Zeugen bzw. der Geschädigten stützen (Akten S. 204; Vermerk mit
Fotoaufnahme, Akten S. 110/113). Es besteht somit kein Grund, an seinen
Angaben zu zweifeln bzw. darauf nicht abzustellen. Im Zweifel ist somit mit der
Vorinstanz in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen G____ abzustellen und
damit nach dem strafprozessualen Grundsatz in dubio pro reo auf die
Schilderung, welche für den Berufungsbeklagten günstiger ist.
3.10
Die
Vorinstanz erkannte zwischen den Angaben des Privatklägers C____ und des Zeugen
G____ zu Recht gewisse Divergenzen im konkreten Tatablauf. So hat C____
geschildert, dass der Berufungsbeklagte im «Kung-Fu-Stil», d.h. mit gestrecktem
rechtem Bein, auf F____ losgegangen sei und er danach selbst mehrmals Kicks
gegen die rechte Oberkörperseite und Gesichtshälfte erhalten habe (Akten S.
190), wobei er sich bezüglich F____ bei der Anzahl der Fusstritte nicht sicher
war (Akten S. 191 f., 216 f.). F____ selbst hat aber lediglich von einem Schlag
gegen ihn gesprochen, wobei er jedoch 3 bis 4 Tritte gegen C____ bestätigte. Er
konnte hierbei nicht mit Bestimmtheit sagen, ob die Tritte C____ am Kopf
trafen, sondern lediglich, dass er dies glaube (Akten S. 175). Von einem
Treffer am eigenen Kopf war in den Aussagen von F____ nie die Rede. C____ hatte
dagegen in seiner ersten Aussage erklärt: «Der Grosse mit den schwarzen
Haaren, der Ältere, ist auf den F____ los. Wieder mit Kung-Fu-Stil auf
Oberkörper und Kopf» (Akten S. 189/190). Wenig später sprach er dann von
Oberkörper oder Kopf (Akten S. 190) respektive erklärte: «Er stand auf einem
Bein und hat im selben Anlauf mehrfach auf den Oberkörper, vielleicht auch an
den Kopf getroffen» (Akten S. 191). C____ gab zu Protokoll, er sei
ausschliesslich mit Tritten angegriffen worden (vgl. Akten S. 196: «Er hat
nie mit den Fäusten geschlagen»). Die gemäss seiner Darstellung gegen
seinen Kopf gerichteten Tritte konnte jedoch keiner der übrigen Anwesenden
bestätigen.
Diese
unterschiedlichen Darstellungen lassen sich mit der Vorinstanz bis zu einem
gewissen Grad mit dem Umstand erklären, dass ein Opfer, das unter «Attacke»
steht, gewisse dynamische Vorgänge durchaus anders wahrnimmt, als sie ein
unbeteiligter Dritter optisch feststellt, zumal ein Tritt gegen die
Schulterregion aufgrund der Nähe zum Kopf durchaus auch Einwirkungen auf die
Dispositiv
Kopfregion zeitigt und demnach entsprechend wahrgenommen wird. Mit eine Rolle
gespielt haben mag hier auch der nachweislich alkoholisierte Zustand von F____
und C____ (vgl. Akten S. 108).
3.11 Gemäss
Art. 343 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt im Vorverfahren unvollständig
erhobene Beweise, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die
Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine Einvernahme des Privatklägers C____
hinsichtlich seiner in verschiedener Hinsicht nicht klaren und nicht
widerspruchsfreien Aussagen (vgl. obenstehend 3.10) war aufgrund seines
unentschuldigten Nichterscheinens vor Appellationsgericht trotz
ordnungsgemässer Vorladung nicht möglich.
3.12 In
Abwägung aller dargelegten Aspekte ist mit der Vorinstanz und in Abweichung des
angeklagten Sachverhalts festzustellen, dass die dem Beschuldigten zur Last
gelegten Tritte gegen den Kopf von C____ nicht als erwiesen erscheinen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Tritte jeweils gegen den Oberkörper von
C____ zielten, während die Einwirkung auf den Kopf mittels Faustschlägen
erfolgte. Hinsichtlich der Schläge an den Kopf ist aufgrund der gesamten
Tatumstände, insbesondere des eingetretenen Verletzungsbildes und der Aussagen
des unbeteiligten Zeugen G____ in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese
nicht mit voller Wucht ausgeführt wurden. Vielmehr war der trainierte
Berufungsbeklagte in der Lage, seine Schläge zu dosieren. Ein eigentlicher
Kontrollverlust des Berufungsbeklagten ist demnach nicht erstellt.
4.
4.1 Art.
123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erfasst
alle Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB,
aber auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten
sind (Roth/Berkemeier, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Voraussetzung
für eine einfache Körperverletzung ist eine Verletzung oder Schädigung, die
mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert, so etwa
Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und
Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt
ist auf blosse Tätlichkeiten zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden,
Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie
in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen, sowie nicht mit erheblichen
Schmerzen verbunden sind (Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.). Die Abgrenzung zwischen einfacher
Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht einfach, da es sich bei den
Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um
unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren Beurteilung dem Gericht ein
Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 mit Hinweisen). In
jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer nicht mehr bloss
harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des
gesundheitlichen Wohlbefindens (Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).
Gemäss Art. 122
StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen
lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.
2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist
(Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale
erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen
geschlossen: «Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht
schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe
vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von den konkreten Tatumständen
ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages, die Verfassung
des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl. BGer 6B_256/2017 vom 13.
September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2.3; 6B_1180/2015
vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3; je mit
Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der
konkreten Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf
gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
(BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen).
Ein Versuch
liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und
seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E.
3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).
4.2 Im
vorliegenden Fall kann aufgrund des Beweisergebnisses unter Abwägung aller
Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der
Berufungsbeklagte es in Kauf nahm, den Privatkläger im Sinne der qualifizierten
Anforderungen von Art. 122 StGB zu verletzen. Mithin fehlt es am Nachweis
eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten schweren
Körperverletzung. Die gegenüber C____ ausgeteilten Schläge, welche zu einem
kleinen subcutanen Hämatom an der rechten Schläfe, einer 7-tägigen
Arbeitsunfähigkeit sowie zur Verstärkung eines bereits vorhandenen Tinnitus
geführt haben, sind als mehrfache einfache Körperverletzung zu qualifizieren.
Dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs.
1 StGB erfüllt ist, wird auch von der Verteidigung in Bezug auf das Opfer C____
nicht ernsthaft in Abrede gestellt (vgl. erstinstanzliches Plädoyer S. 19),
zumal die diagnostizierten Verletzungen die Schwelle zu blossen Tätlichkeiten
im Sinne von Art. 126 Abs. 1 klar überschreiten. Der Berufungsbeklagte
handelte hinsichtlich einer mehrfachen einfachen Körperverletzung klarerweise
vorsätzlich. Er nahm es in Kauf, dem Opfer C____ die eingetretenen Verletzungen
zuzufügen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsründe sind keine
ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich in diesem Anklagepunkt gemäss Art.
123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
5.
5.1 Die
Strafzumessung wurde von der Staatsanwaltschaft – für den Fall, dass ihre
Beanstandungen im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein sollten – nicht
gerügt. Im Einzelnen kann demzufolge auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4
StPO). Ergänzend gilt es positiv zu würdigen, dass der Berufungsbeklagte am 27.
September 2019 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit C____ abgeschlossen und die
Zivilforderung von CHF 5‘397.45 tatsächlich auch abbezahlt hat. Zu Gunsten
des Berufungsbeklagten zu werten ist sodann, dass er seit Dezember 2017 über
eine fixe Arbeitsstelle verfügt. Ferner fallen die Berichte des
Vollzugszentrums und der Bewährungshilfe positiv aus. Negativ fällt
demgegenüber ins Gewicht, dass der Berufungsbeklagte seit dem erstinstanzlichen
Urteil vom 13. Juni 2019 zwei Mal wegen SVG-Vergehen zu Geldstrafen verurteilt
worden ist, was seine ansonsten positive Entwicklung etwas trübt. An der
Berufungsverhandlung ergaben sich ansonsten keine strafzumessungsrelevanten
Neuerungen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall wohl eine
Verletzung des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO normierten
Beschleunigungsgebots vorliegen würde, jedoch die gegenüber dem
Berufungsbeklagten ausgesprochene Zusatzstrafe insgesamt als eher milde
erscheint, sodass sich nach Auffassung des Appellationsgerichts aufgrund der
Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Strafmilderung rechtfertigt. Demnach
ist der Berufungsbeklagte als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 2. Mai 2018 der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu erklären und zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, zu verurteilen.
6.
Das
unentschuldigte Nichterscheinen des Zeugen C____ zur zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 200.– geahndet. Im Rahmen
der Bussenbemessung gilt es zu berücksichtigen, dass der Zeuge nicht einfach
ohne Nachricht der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht fernblieb, sondern
seine Gründe in seiner Eingabe vom 15. April 2021 dargelegt hat. Seine
Vorbringen (insbesondere die Gefahr einer Retraumatisierung) wurden zwar im
vorliegenden Fall mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. April 2021 nicht
akzeptiert, vermögen sich aber bezüglich der Bemessung der Busse dennoch zu
Gunsten des Zeugen C____ auszuwirken.
7.
7.1 Hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.
Der Berufungsbeklagte hat somit die Kosten von CHF 2‘354.20 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'700.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.
7.2 Gemäss
den obigen Erwägungen ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden entsprechend dem Verfahrensausgang
keine Kosten erhoben. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten, B____, ist für seine Bemühungen
im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 31. Mai 2021 geltend gemachte
Zeitaufwand von 15,5 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt
3 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger
ein Honorar von CHF 3'706.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.75,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 286.35, somit total CHF 4'005.10,
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2019 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte;
- Freispruch von der Anklage der
Beschimpfung;
- Behaftung des Beurteilten bei der
teilweisen Anerkennung der Genugtuungsforderung von C____ im Betrag von CHF
2‘000.– sowie der Parteientschädigung von CHF 1‘287.30, jeweils zuzüglich 5%
Zins seit dem 23. Juni 2017;
- Verurteilung des Beschuldigten zu CHF
609.10 Schadenersatz und CHF 1‘000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5% Zins seit
dem 23. Juni 2017, zugunsten von C____;
- Tragung und Höhe der Verfahrenskosten durch
den Beschuldigten sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – in
Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft der mehrfachen einfachen
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 2. Mai 2018,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 285 Ziff. 1,
Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 und 2 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Das unentschuldigte Nichterscheinen des Zeugen C____ zur
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse von CHF
200.– geahndet.
A____ trägt die Kosten von CHF 2‘354.20 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
1'700.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3'706.– und ein Auslagenersatz von CHF 12.75, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 286.35, somit total CHF 4'005.10, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Berufungsbeklagter
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).