SB.2019.99
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) sowie Geldwäscherei
22. Juni 2020Deutsch40 min
2018 wurde A____ (Beschuldigter) verhaftet, als er eine Wohnung an der B____strasse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2019.99
URTEIL
vom 22. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 8. Mai 2019
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) sowie Geldwäscherei
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 13. September
2018 wurde A____ (Beschuldigter) verhaftet, als er eine Wohnung an der B____strasse
[...] in Basel verliess, in der Kokain umgeschlagen wurde, und den Betrag von
CHF 6’300.– mit sich führte. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft
bzw. seit dem 18. Dezember 2018 im vorzeitigen Strafvollzug.
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2019 wurde der Beurteilte des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung,
gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe. Dem Schuldspruch liegen vier Einfuhren gemäss Anklage Ziff. 3
lit. f, i, j und k zugrunde. Der Beschuldigte wurde für 10 Jahre des Landes
verwiesen (Nichteintragung im Schengener Informationssystem) und zur Tragung
der Verfahrenskosten verurteilt. Von der Anklage der Geldwäscherei gemäss
Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift wurde er freigesprochen.
Gegen dieses
Strafurteil haben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung
erklärt. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, eine
Landesverweisung von 5 Jahren und die Rückgabe des beschlagnahmten
Mobiltelefons der Marke «Gionee» (Berufungserklärung vom 24. September 2019,
Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2019). Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin
vom 31. Januar 2020 stellte die Verteidigung am 6. Februar 2020 klar, dass sich
die Anerkennung des Beschuldigten auf die Menge von 17 Fingerlingen Kokain vom
21. Juli 2018 (lit. i) sowie auf die am 13. September 2018 beschlagnahmte
Menge Kokain (lit. k) beziehe.
Die
Staatsanwaltschaft ersucht um Schuldspruch wegen sechs unbefugten Einfuhren von
insgesamt mindestens 6,1 Kilogramm Kokaingemisch (nebst den vom Strafgericht
anerkannten Vorgängen auch jene gemäss lit. g und h) sowie einen
Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Sie beantragt weiter die Verurteilung des Beschuldigten
zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahre, zu einer Landesverweisung und deren Eintragung
im Schengener Informationssystem SIS (Berufungserklärung vom 26. September
2019, Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2019).
Mit Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 17. März 2020 wurde aufgrund der
ausserordentlichen Lage (Corona-Epidemie, Notverordnungen des Bundesrates) das schriftliche
Verfahren angeordnet, nachdem sich die Parteien dazu einverstanden erklärt
hatten. Die für den 27. März 2020 angesetzte Berufungsverhandlung wurde
abgesagt; stattdessen haben sich die Staatsanwaltschaft am 23. März 2020 und
17. April 2020 und der Beschuldigte am 7. und 21. April 2020 schriftlich
geäussert.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO und der Beschuldigte gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen sind
nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf
sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
Da das Verfahren urteilsreif ist und der Beschuldigte sich im vorzeitigen
Vollzug befindet, da Gerichtsverhandlungen in Notzeiten nur mit Zurückhaltung
durchgeführt werden, eine Anwesenheit aller Personen zu einer Ansteckung mit
einer gefährlichen Krankheit führen könnte (Corona-Infektion) und damit die
öffentliche Gesundheit gefährden würde, ergeht das vorliegende Urteil im
Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren in sinngemässer
Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO.
Der Beschuldigte
befindet sich seit bald einem Jahr und acht Monaten im Freiheitsentzug.
Gemessen an seinen Berufungsanträgen (maximal ein Jahr Freiheitsstrafe) droht
Überhaft. Im Zeitpunkt der Anordnung des schriftlichen Verfahrens erklärte der
Bundesrat die «ausserordentliche Lage» und verbot Ansammlungen von mehr als
fünf Personen. Die Dauer dieses sog. Lockdowns war nicht absehbar (vgl.
Medienmitteilungen des Bundesamts für Gesundheit vom 16. und 20. März 2020; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.html?dyn_startDate=01.01.2020).
Die getroffene Anordnung erlaubt es, die Einwände des Berufungsklägers gegen
seine vorzeitig vollzogene Freiheitsstrafe rasch zu behandeln; sie trägt somit
auch dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO Rechnung.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399
Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen
Punkte in Rechtskraft.
Das Strafgericht
erachtete vier von elf angeklagten Einfuhren von Kokain als erstellt,
entlastete den Beschuldigten also in sieben Fällen. Es sprach ihn überdies vom
Vorwurf der Geldwäscherei frei. Beide Schuldsprüche werden von den Anfechtungen
der Parteien im Berufungsverfahren erfasst, so dass das Urteil insoweit nicht
rechtskräftig wird. Zwar wird der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens
reduziert, weil einerseits der Beschuldigte zwei Einfuhren von Kokain anerkennt
(lit. k, in geringerer Menge auch lit. i) und andererseits die
Staatsanwaltschaft seine Entlastung durch das Strafgericht von einzelnen
Kokaineinfuhren (lit. a-e) akzeptiert. Nach Ansicht des Beschuldigten ergäbe
sich ein Schuldspruch wegen einfachen (statt qualifizierten)
Betäubungsmittelhandels, und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wäre der
Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei aufzuheben. Einzig die vorinstanzlich
festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren und die Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut (mit Ausnahme eines
Mobiltelefons) sind formell unangefochten geblieben, so dass in diesen Punkten
die Rechtskraft des angefochtenen Urteils festzustellen ist.
2.
2.1
Das
Strafgericht erachtet vier Einfuhren von Kokain nach Basel als erwiesen. Der
Beschuldigte habe sie im Juni, zweimal im Juli und im September 2018 vollzogen.
Ausgehend von diesem Schuldspruch (konkret: Einfuhr am 20. Juni 2018) erachtet
es die Staatsanwaltschaft als unglaubwürdig, dass der in [...] (Frankreich)
lebende Beschuldigte am 23. Juni 2018 – drei Tage nach einer strafgerichtlich
anerkannten Einfuhr – wieder nach Basel gereist sei, um einen afrikanischen
Shop aufzusuchen. Nur eine Woche später – am 30. Juni 2018 – sei er wieder mit
dieser Begründung nach Basel gereist. Eine derart rege Reisetätigkeit könne
nicht mit dem Besuch eines Afrikashops erklärt werden, sondern mit der
Mitwirkung in einer Drogenhändlergruppierung, die gemäss den Ermittlungen von
den Niederlanden aus wöchentlich jeweils mindestens ein Kilogramm Kokain an
verschiedene Depothalter in Basel habe liefern lassen. Die Telefonnummer des
Beschuldigten sei erst einen Monat später, ab dem 20. Juli 2018, technisch
überwacht worden, weshalb auf andere Beweise wie Roaming-SMS abzustellen sei.
Gesamthaft betrachtet bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch
am 23. und 30. Juni 2018 die übliche Menge von mindestens einem Kilogramm
Kokaingemisch eingeführt habe, weshalb er für insgesamt sechs Einfuhren zu
verurteilen sei. Weiter beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch
wegen Geldwäscherei, der sich auf das beim Beschuldigten gefundene Bargeld von
CHF 6’300.– bezieht. Dieses stamme aus dem Verkauf des Kokains vom 13.
September 2018 und hätte durch den Beschuldigten an die Hintermänner in den
Niederlanden retourniert werden sollen, um es dort dem legalen
Wirtschaftskreislauf zuzuführen. Dass er damit nicht ausser Landes gelangt sei,
liege allein in seiner Festnahme begründet. Die Staatsanwaltschaft bemängelt
weiter die vorinstanzliche Strafzumessung. Wirtschaftliche Not sei nicht
gegeben, da der Beschuldigte über eine französische Aufenthaltsbewilligung
verfüge und sogar Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. In seiner Eigenschaft
als Vater habe er um die Gefährlichkeit von Drogen wissen müssen. Stattdessen
habe er wiederholt als Drogenkurier für eine international vernetzte und professionell
agierende Drogenhändlergruppierung gearbeitet, die den Umgang mit grossen
Mengen Kokain gewohnt sei. Die Einordnung des Beschuldigten auf Hierarchiestufe
4.
des Strafzumessungsmodells Eugster/Frischknecht
sei zutreffend, die zugemessene Strafe aber mit Blick auf das Vergleichsurteil
AGE SB.2017.142 vom 21. September 2018 zu mild. Das Strafgericht habe die
Vorstrafe des Beschuldigten zu Unrecht nicht berücksichtigt (Verurteilung in
Frankreich zu Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betäubungsmitteldelinquenz
mit Urteil vom 9. April 2010).
Schliesslich sei
der Landesverweis im Schengener Informationssystem SIS einzutragen. Der
Beschuldigte sei kein Unionsbürger und es obliege den französischen Behörden zu
entscheiden, ob sein Aufenthaltstitel widerrufen werde.
2.2
Der
Beschuldigte anerkennt die Einfuhren vom 21. Juli 2018 (17 Fingerlinge) und vom
13.
September 2018 (1,1 kg). Er macht geltend, die Telefonkontrollen seien
ungenau und interpretationsbedürftig. Anlässlich der Verhaftung vom 23.
September 2018 seien in der Wohnung 1,1 kg Kokain gefunden worden; es sei aus
den Akten jedoch nicht ersichtlich, wie dieses in die Wohnung gelangt sei. Der
Beschuldigte habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwei
Kokaintransporte zugegeben. Es handle sich um den Transport vom 13. September
2018.
und einen früheren Transport, der vermutlich am Tag des Finalspiels der
Fussball-Weltmeisterschaft am 21. Juli 2018 stattgefunden habe. Der
Beschuldigte habe glaubhaft angegeben, dass er öfters einen Schweizer
Afrika-Shop besucht habe, einmal eingereist sei, um den Empfänger der Drogen
kennenzulernen und öfters am Flughafen Basel-Mulhouse gewesen sei. Er führe
eine Firma und reise viel als Geschäftsmann. So exportiere er französischen
Wein nach Nigeria, womit sich auch seine Reisen nach Holland erklärten. Der
Mitbeschuldigte C____ habe den Beschuldigten offensichtlich nicht belastet und
seine Ehefrau habe gesagt, den Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung zum
ersten Mal gesehen zu haben. Bezüglich der Liefermengen des 13. September
2018.
sei von 1,1 kg auszugehen. Bezüglich des früheren Transports vom 21. Juli
2018.
sei aber zu Gunsten des Beschuldigten von einer massiv geringeren Menge
auszugehen. Aufgrund des einzigen mutmasslichen Anhaltspunktes («17 Passagiere»)
sei von 17 Fingerlingen à 5 Gramm (eventualiter 10 Gramm) auszugehen. Es
habe sich um einen Testlauf für den damals neuen Kurier gehandelt, so dass er
damals total 85 Gramm (eventualiter 170 Gramm) Kokaingemisch transportiert
habe. Da es sich nur um zwei Transporte handle, liege keine Gewerbsmässigkeit
vor. Der Beschuldigte sei auf der Hierarchiestufe des Strafzumessungsmodells weit
unten anzusiedeln. Überdies sei er durch das Schlucken von Fingerlingen ein
erhebliches Gesundheitsrisiko eingegangen. Die Freiheitsstrafe sei daher auf 12
Monate zu senken und die Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jahren zu
reduzieren. Weiter sei ihm das Mobiltelefon «Gionee» zurückzugeben, da darauf
kein für das Strafverfahren relevantes Material gefunden worden sei und keine
Gründe für eine Einziehung vorlägen.
3.
3.1
Dem
Beschuldigten werden in der Anklage folgende Kokaineinfuhren vorgeworfen:
lit. a
03.
Mai 2018
1.
kg Kokain
lit. b
13.
Mai 2018
1.
kg Kokain
lit. c
16.
Mai 2018
1.
kg Kokain
lit. d
29.
Mai 2018
1.
kg Kokain
lit. e
13.
Juni 2018
1.
kg Kokain
lit. f
20.
Juni 2018
1.
kg Kokain
lit. g
23.
Juni 2018
1.
kg Kokain
lit. h
30.
Juni 2018
1.
kg Kokain
lit. i
21.
Juli 2018
1.
kg Kokain
lit. j
31.
Juli 2018
1.
kg Kokain
lit. k
13.
September 2018
1,106 kg Kokain
Der Beschuldigte
anerkennt eine Einfuhr gemäss lit. i, wobei er eine geringere Menge
geltend macht, sowie gemäss lit. k, als er «in flagranti» festgenommen
wurde. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch für sechs Einfuhren
gemäss lit. f bis k. Nicht zu beurteilen sind die Einfuhren vor dem
20.
Juni 2018 (lit. a-e). Das Strafgericht hielt diese Vorwürfe nicht für
erwiesen, und die Staatsanwaltschaft hat diese Beurteilung akzeptiert.
Der Nachweis der
verbliebenen Vorwürfe beruht grösstenteils auf den Erkenntnissen der
Telefonüberwachung. Diese wurde zunächst gegen einen Kokainabnehmer in Basel
mit dem Übernamen «D____» und dem richtigen Namen C____ angeordnet (Verfügung
des Obergerichts Zürich vom 19. Juni 2018, Akten S. 233 ff.). In den
überwachten Gesprächen ergaben sich Hinweise auf die Beteiligung des Beschuldigten,
der den Übernamen «E____» führte. Mit Verfügungen des Obergerichts Zürich vom
23.
Juli 2018 und vom 27. August 2018 wurde die Verwendung der aus der
Überwachung vorliegenden Erkenntnisse gegen den Beschuldigten genehmigt bzw. die
Überwachung verlängert (Akten S. 245, 253).
3.2
Die
Einfuhr vom 20. Juni 2018 (lit. f) ist mit den Aufzeichnungen der
Telefonkontrolle belegt (Vorgang 196; Akten S. 789-802). Es handelt sich
um eine Kommunikation zwischen dem Abnehmer «D____» und dem Beschuldigten, der
in den Überwachungsprotokollen als UM (unbekannter Mann) mit den auf die von
ihm verwendeten Telefonnummern bezogenen Kürzeln UDO ZHK-669, 671 und 884
bezeichnet wird. Die protokollierten Kommunikationen sind in ihrer Aussage
eindeutig. Der Beschuldigte tritt am Vortag von einem französischen Anschluss
aus in Kontakt mit dem Abnehmer in Basel (Akten S. 789). Eine unbekannte Person
erkundigt sich beim Abnehmer, ob «Frieden herrscht» (Akten S. 790). Der Beschuldigte
vereinbart von einem anderen französischen Anschluss aus mit dem Abnehmer in
Basel ein Treffen (Akten S. 793). Am Tag der Lieferung meldet er sich für die
Lieferung um 12:00 Uhr (Akten S. 794). Um 11:50 Uhr klingelt der Beschuldigte
den Abnehmer an (Akten S. 796). Der Abnehmer bestätigt per SMS an den Beschuldigten
(Akten S. 797). In den Gesprächen wird immer wieder die Wortwendung „Frieden
herrscht bzw. wird herrschen, geben“ gegenüber Mitbeteiligten verwendet, wie
sie dann später bei Vorgang 208 vom 18. Juli 2018 [lit. i] vom Beschuldigten
erneut gebraucht wird, vgl. Akten S. 699). Dasselbe auch bei Vorgang 218 vom
8.
September 2018 im Vorfeld der Lieferung, die zur Festnahme des Beschuldigten
führte (Gespräch zwischen dem Abnehmer «D____» und einem unbekannten
Mitbeteiligten, Akten S. 841). Dies bedeutet nichts anderes, als dass
Kokain kommen wird bzw. angekommen ist (vgl. dazu Verfügung des Obergerichts Zürich
vom 23. Juli 2018 S. 3, 4. Abschnitt, Akten S. 243). Wie viel
Kokain am 20. Juni 2018 geliefert wird, ergibt sich aber nicht aus der
Telefonkontrolle. Wie damit umzugehen sein wird, ist später unter dem Titel der
transportierten Mengen abzuhandeln.
3.3
Für
die vorgeworfene Einfuhr vom 23. Juni 2018 (lit. g) existieren
keine Beweise aus der Telefonkontrolle, sondern allein die Roaming-Nachricht
«Welcome to Switzerland» auf dem Handy des Beschuldigten (Akten S. 544,
566). Einerseits ist der Staatsanwaltschaft insofern zuzustimmen, als auf Grund
der finanziellen Situation des Beschuldigten keine andere Version denkbar ist,
als dass diese Einreisen ebenfalls in Zusammenhang mit Kokainhandel gestanden
haben müssen. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte am
17.
November 2006 und in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 2. Februar 2009
bereits mehrfach Betäubungsmittel nach Frankreich importiert hatte und er
deswegen am 5. März 2008 und am 9. April 2010 von der französischen Justiz
zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (Akten S. 13-14, vgl.
hiernach E. 6.3). Der Beschuldigte musste also nicht mehr angelernt werden.
Andererseits
beruht der Vorwurf, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, auf einer
dürftigen Beweislage. Lediglich auf Grund der Einreise in die Schweiz bzw. der
entsprechenden Roaming-Nachricht auf dem Handy von einem Transport auszugehen,
bleibt unspezifisch. Zwar sind auch die Aussagen des Beschuldigten, er habe in
Basel einen Afrika-Shop besucht, nicht glaubhaft, weil er dies im Vorverfahren
noch nicht behauptet hat (vgl. Aussagen vor Strafgericht, Akten S. 966). Da ein
solcher Besuch aber doch möglich erscheint und die Vorwürfe bezüglich Ort oder
Adressat der vorgeworfenen Lieferung nicht näher konkretisiert werden können,
kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Der Vorwurf lässt sich
nicht rechtsgenüglich nachweisen, so dass die vorinstanzliche Entlastung zu
bestätigen ist.
3.4
Für
die vorgeworfene Einfuhr vom 30. Juni 2018 (lit. h) gilt das soeben
Gesagte sinngemäss, so dass es auch hier «in dubio pro reo» bei einem
materiellen Freispruch bleibt.
3.5
Die
Einfuhr vom 21. Juli 2018 (lit. i) ist mit den Ermittlungen der
Kantonspolizei Zürich und den Protokollen der Telefonkontrolle erstellt (Vorgang
208, Akten S. 804-832a). Aufgrund der festgehaltenen Gespräche ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte an diesem Tag nicht nur an C____, sondern
auch an einen nicht weiter bekannten Abnehmer namens F____ lieferte (Akten
S. 828). Ab dem 10. Juli 2018 gibt es Vorgespräche zwischen dem
Beschuldigten und seinem Abnehmer «D____», anlässlich derer ein Drogentransport
geplant wird (Akten S. 806, 813, 815-820, 822) und die konkrete Lieferung durch
den Beschuldigten in der Nacht vor dem Liefertag auch angekündigt wird (Akten
S. 823). Am 21. September 2018 lässt der Beschuldigte es um 7:43 Uhr bei «D____»
einmal klingeln (Akten S. 827). Um 8:10 Uhr kündigt er seinen Besuch bei F____
an (Akten S. 828). Ab 11:42 Uhr telefoniert dann «D____» mit unbekannten
Partnern zwecks Verteilung des Kokains (Akten S. 829-832a).
Der Beschuldigte
anerkennt diese Einfuhr dem Grundsatz nach, wobei die Verteidigung einschränkt,
er habe lediglich 17 Fingerlinge transportiert. Zum einen würde dies bedeuten,
dass der Beschuldigte den Aufwand eines internationalen Transports für rund 170
Gramm Kokain auf sich genommen hätte (vgl. Gewichtsangaben, Akten S. 332).
Dies erscheint wenig wahrscheinlich, zumal es in vorliegender Sache nicht der
erste Transport war, eine Organisation dahintersteht und sich der Aufwand für
diese Menge kaum gelohnt hätte. Zum anderen wird der Einwand aber auch durch
die Protokolle der Telefonkontrolle entkräftet. So kann dem Gespräch vom 20.
Juli 2018, 19:06:20, entnommen werden, dass «noch nicht alle rausgekommen sind,
die er mitgebracht hat», und dass «noch 17 fehlen, damit alle raus sind» (Akten
S. 821). Der Beschuldigte hat die Fingerlinge inkorporiert, also
geschluckt. Er musste sie ausscheiden, bevor er sie abliefern konnte. Aus dem
Gesprächszusammenhang wird klar, dass die Gesamtlieferung grösser ist und die
Zahl 17 lediglich die noch nicht lieferbaren (weil noch nicht ausgeschiedenen)
Fingerlinge bezeichnet. Auf die Ermittlung der transportierten Menge ist später
zurückzukommen.
3.6
Für
die Einfuhr vom 31. Juli 2018 (lit. j) sprechen nicht nur das
Roaming-SMS und die Antennenstandorte, an denen das Mobiltelefon des Beschuldigten
eingeloggt war (Akten S. 453, 520), sondern auch das aufgezeichnete Telefongespräch
von 9:32 Uhr: Der Beschuldigte rief den Abnehmer F____ an, um ihm mitzuteilen,
dass er sich unten befinde und er aufmachen soll (Akten S. 833). Der nicht
ermittelte Abnehmer F____ ist auch von weiteren Lieferungen her bekannt (20.
Juni und 21. Juli 2018; Akten S. 672, 792, 828). Anhand der Randdaten der
Handys des Beschuldigten (Einloggen in der Schweiz mit Nokia Pos. 1001 und
Einloggen desselben 1 ½ Stunden später wieder in Frankreich) sowie
dem genannten Gesprächsprotokoll (Akten S. 833), dem Gesamtzusammenhang
mit den beiden früheren Einfuhren vom 20. Juni und 21. Juli 2018 und der
späteren Einfuhr inkl. Festnahme «in flagranti» am 13. September 2018 bestehen
genügend Indizien für den Nachweis, dass an diesem Tag eine Kokaineinfuhr
erfolgte.
3.7
Anlässlich
der letzten Einfuhr vom 13. September 2018 (lit. k) wurde der Beschuldigte
«in flagranti» erwischt und festgenommen. Am Lieferort – der Wohnung an der B____strasse
[...] – wurden 110 Fingerlinge mit einer Kokainmenge von insgesamt 1’106.75 g
sichergestellt (Akten S. 191 ff.; Fotodokumentation,
S. 330 f.; Bestimmung Gesamtgewicht, S. 332;
Forensisch-chemisches Gutachten, S. 333 ff.). Dieser Vorwurf ist
nicht bestritten.
3.8
In
Dispositiv
tatsächlicher Hinsicht sind demnach vier Kokaineinfuhren des Beschuldigten
nachgewiesen, nämlich jene vom 20. Juni sowie vom 21. und 31. Juli und vom 13.
September 2018 (lit. f, i, j, k). Diesbezüglich besteht aufgrund der
gesamten Umstände (insb. Randdatenauswertung, finanzielle Situation)
hinreichende Gewissheit, wogegen seine übrigen Besuche in Basel zu seinen
Gunsten straflos gewertet werden.
3.9 In
einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, wieviel Kokain der Beschuldigte in die
Schweiz transportiert hat. Es versteht sich von selbst, dass in jenen Fällen,
wo keine Festnahme mit Sicherstellung der Betäubungsmittel möglich war, die
importierten Mengen auf Grund der Gesamtumstände zu ermitteln sind.
Ein starkes
Indiz bildet die Menge, die der Beschuldigte anlässlich seiner vierten und letzten
Einfuhr nach Basel gebracht hat, nämlich mehr als ein Kilogramm Kokain. Es ist
davon auszugehen, dass er die anderen drei Einfuhren in gleicher Weise
abwickelte und etwa gleichviel Betäubungsmittel transportierte. Weiter spricht
für eine grosse Menge, dass der Beschuldigte für eine professionell strukturierte
Organisation tätig war. Ferner lässt auch die Entschädigung mit EUR 2’000.– pro
Einfuhr auf eine grosse Menge schliessen. Der Beschuldigte sagte aus, dass er
für jeden Transport gleichviel verdient habe (Protokoll Strafgericht S. 4-6,
Akten S. 964-966). Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass im Rahmen von
professionell organisiertem Kokainhandel grössere Mengen eingeführt werden. Ob
der Beschuldigte dabei das Kokain immer geschluckt hat, ist nicht erstellt. Wenn
die Vorinstanz deshalb davon ausgeht, dass er in den drei Fällen f, i und j
jeweils ca. ein Kilogramm Kokain in die Schweiz transportierte, ist das nicht
zu beanstanden. Insgesamt ist somit von einer Menge von 4,1 Kilogramm
Kokaingemisch auszugehen. Mit dem Strafgericht ist von einem aufgrund der Base
berechneten Wirkstoffgehalt von 40,5 % auszugehen (angefochtenes Urteil S. 14).
Obwohl bei dieser Menge die Frage des Wirkstoffgehaltes in den Hintergrund
tritt, da es sich – hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation – nicht um
einen Grenzfall handelt, kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden.
Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit 1,6 kg reines Kokain in die Schweiz
eingeführt.
4.
4.1 Gemäss
Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) macht sich des
qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln strafbar, wer weiss oder annehmen
muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler
Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a, mengenmässige Qualifikation, grosse
Gesundheitsgefährdung), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden
hat (lit. b, Bandenmässigkeit) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen
Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c, Gewerbsmässigkeit).
4.2 Entgegen
der Darstellung der Verteidigung ist der Vorinstanz in der Annahme aller drei
Qualifikationsgründe (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und
Gewerbsmässigkeit) zu folgen. Mehr als anderthalb Kilogramm reines Kokain liegt
mengenmässig deutlich über der Grenze von 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b; 145
IV 312 E. 2.1.1), womit die mengenmässige Qualifikation erfüllt ist. Wenn die
Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage pro verkauftes Kilo Kokain von einem Umsatz
von mindestens CHF 70’000.– ausgeht, ist dem zu folgen. Der Beschuldigte hat
insgesamt 4,1 kg Kokaingemisch eingeführt, welches vor dem Weiterverkauf
gestreckt und zum Strassenpreis von mindestens CHF 70’000.– pro Kilogramm
verkauft wurde bzw. (bezüglich des sichergestellten Teils) worden wäre. Noch
ohne Berücksichtigung der Vermehrung durch das Strecken beläuft sich der so
errechnete Umsatz bereits auf CHF 287’000.–. Damit ist der Betrag von CHF 100’000.–,
der als grosser Umsatz im Sinne der gewerbsmässigen Qualifikation gilt, um ein
Vielfaches überschritten (BGE 129 IV 188 E. 3.1; 117 IV 63 E. 2b). Da ein
grosser Umsatz bereits genügt, muss zum Gewinn keine Aussage mehr gemacht
werden. Somit ist auch Gewerbsmässigkeit gegeben.
Die
grenzüberschreitende Tätigkeit des Beschuldigten (Nigeria – Frankreich –
Holland – Schweiz), das weitverzweigte Netz von Drogenkontakten auf seinem
Handy, die Menge des eingeführten Kokains und dessen Reinheitsgrad sowie die
wiederholten, sich über mehrere Monate hinziehenden Liefertermine zeigen, dass
er in die professionell strukturierte Organisation des Drogenrings eingebunden
war. Der Beschuldigte arbeitete mit anderen Bandenmitgliedern zusammen, indem
er das Kokain von einer Bezugsperson im Ausland entgegennahm und es an zwei
verschiedene Abnehmer in Basel lieferte. Da er im Zeitraum von rund 3 Monaten
mehrere – insgesamt vier – Transporte nach Basel vornahm, handelte er in
fortgesetzter Weise. Damit sind auch die Voraussetzungen für die bandenmässige
Qualifikation erfüllt (BGE 124 IV 286 E. 2a; 124 IV 86 E. 2b).
Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen des dreifach qualifizierten
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig zu sprechen.
5.
5.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt im Weiteren einen Schuldspruch wegen
Geldwäscherei. Beim Beschuldigten sei Bargeld von CHF 6’300.– sichergestellt
worden. Es handle sich um den Verkaufserlös aus dem gelieferten Kokain, den er
an die Hintermänner in Holland hätte zurückschaffen müssen. Der
Berufungsbeklagte habe angesichts der konspirativen Umstände nicht nur die
verbrecherische Herkunft dieses Geldes gekannt, sondern auch gewusst, dass er
sich des Beiseiteschaffens von Drogenerlös schuldig mache.
5.2 In
der Anklageschrift wird geschildert (Ziff.1), dass die Organisation die aus dem
Drogenverkauf erzielten Einnahmen entweder direkt auf unbekannte Konten ins
Ausland überweisen bzw. durch Kuriere physisch an die Hintermänner und
Auftraggeber in den Niederlanden zurückbringen liess. Auch im Bericht der
Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2018 ist von qualifizierter Geldwäscherei
die Rede (Akten S. 286). Im Bericht der Staatsanwaltschaft Basel vom 8.
Oktober 2018 betreffend Kontaktauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten
(Nokia, Pos. 3004) wurden mehrere abgespeicherte Kontakte von mutmasslichen
Geldkurieren festgestellt (Akten S. 402). Gehört das Rückführen des Geldes
somit auch noch zum Auftrag des Transporteurs, wäre der Vorwurf der
Geldwäscherei begründet.
Für einen
Schuldspruch müsste aber der Nachweis des Wissens des Beschuldigten erbracht
werden, dass die Organisation nicht nur mit Drogen handelt, sondern die
erzielten Einnahmen anschliessend auf Konten ins Ausland überweisen lässt bzw.
diese durch Geldkuriere bzw. durch die „Verkäufer“ an die Hintermänner zurückbringen
lässt. Dieser Nachweis kann auf Grund einer einmaligen Sicherstellung von CHF 6’300.–
beim Beschuldigten nicht erbracht werden. Die Tatsache allein, dass beim
polizeilichen Zugriff im Anschluss an den Drogentransport der Verkaufserlös in
bar sichergestellt wurde, begründet keine Geldwäscherei. Demnach ist der
vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei zu bestätigen.
6.
6.1 Gemäss
Art. 47 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach
dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu
berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere
der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für
qualifiziertes Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit einer Geldstrafe) vorsieht.
Die Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). Treffen
mehrere Qualifikationsgründe zusammen, so ist dies innerhalb dieses
Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 120 IV 330 E. 1; 122 IV
265 E. 2c; 124 IV 286 E. 3 und 4).
In der Basler
Rechtsprechung werden für die Einfuhr von Kokain im Bereich von 3 bis 4 Kilogramm
Freiheitsstrafen von 3 ½ bis 4 ½ Jahren ausgesprochen. Typischerweise handelt
es sich dabei um Täter, die die Einfuhr selber organisieren und Hintermänner
beschäftigen. So wurde eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren für einen Täter
ausgesprochen, dem der Handel mit 3 Kilogramm Kokaingemisch in der Rolle eines
Organisators sowie Geldwäscherei zur Last gelegt wurden (AGE SB.2013.20 vom 18.
Februar 2014). Mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe wurde der Importeur von 3,2 Kilogramm
Kokain (Wirkstoffgehalt 24 %) belegt, der von finanziellen Motiven geleitet
(Moneydealer) und nicht vorbestraft war (AGE AS.2010.54 vom 9. September 2011).
Ein verheirateter Vater, der insgesamt rund 3 kg gestrecktes Kokain einführte, wurde
zu 4 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt (AGE 357/2001
vom 13. Dezember 2002). Zu 4 ¼ Jahren wurde ein Mann verurteilt, dem
zwei Einfuhren von Holland in die Schweiz von insgesamt 3 kg Kokain zur Last
gelegt wurden (AGE 383/2004 vom 29. Juni 2005; vgl. weiter AGE 389/2006
vom 4. Mai 2007, 383/2004 vom 29. Juni 2005, 322/2004 vom 27. Oktober
2004, 314/2001 vom 17. Oktober 2001). Kuriere, die das Kokain selber schlucken
(Bodypacker), werden gemeinhin mit Freiheitsstrafen von ca. 2 ¼ Jahren
bestraft, wenn sie nicht vorbestraft sind und die transportierten Mengen im
Bereich von 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch liegen. Dabei wird unter anderem
berücksichtigt, dass der Kurier gesundheitliche Risiken eingeht, wenn er die
Betäubungsmittel in seinen eigenen Körper aufnimmt (etwa AGE SB.2016.122 vom
20. April 2018 E. 4.5, SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.4, SB.2016.84 vom 18.
Mai 2017 E. 4.3.4; grundlegend AS.2010.86 vom 19. November 2010). Vorstrafen
und grössere Mengen von Betäubungsmitteln führen auch bei Bodypackern zu
höheren Strafen (AGE SB.2018.37 vom 19. März 2019 E. 3.3, SB.2018.86 vom 6.
Februar 2019 E. 2.2).
6.2 Das
Verschulden des Beschuldigten liegt – verglichen mit anderen qualifizierten
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz – eher im unteren Bereich. Er hat
während drei Monaten viermal Kokain in die Schweiz transportiert. Das Mass der
damit verbundenen Gesundheitsgefährdung ist bei der transportierten Menge von
4,1 Kilogramm jedoch erheblich. Als Drogenkurier im internationalen Raum
gehörte der Beschuldigte einer kriminellen Gruppierung an, für die er einen
operativ wichtigen Dienst leistete. Er nützte seine internationalen Kontakte
und schädigte damit Menschen des Wirtschaftsraums Europa, obwohl dieser ihm die
Chance eines Aufenthalts und der Ausübung einer (legalen) Erwerbstätigkeit bot.
Stattdessen wandte er sich dem gewerbsmässigen Drogenhandel zu. Das
sichergestellte Kokaingemisch zeigt überdies, dass er Zugang zu Stoff von sehr
guter Qualität und entsprechende Kontakte zu im Drogenhandel tätigen Personen hatte.
Handel in diesem Umfang und Qualität setzt enge Vertrauensbeziehungen zu den
Schlüsselfiguren in Holland voraus. Der Beschuldigte handelte
eigenverantwortlich und selbständig und wurde nicht besonders unter Druck
gesetzt. Ohne seinen Tatbeitrag wäre das Kokain nicht in die Schweiz gelangt. Zieht
man das von Eugster und Frischknecht entwickelte Strafzumessungsmodell zu Rate,
so ist seine Tätigkeit auf Hierarchiestufe 4 einzuordnen (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,
in: AJP 3/2014, S. 327, 336). Immerhin ist strafmindernd zu berücksichtigen,
dass der Transport teilweise mittels Bodypacking erfolgte, was mit erheblichen
Gesundheitsrisiken für den Kurier verbunden ist. Daher fällt die Einsatzstrafe
für Hierarchiestufe 4 vergleichsweise tief aus und ist auf 3 Jahre festzulegen.
6.3 Bei
der täterbezogenen Strafzumessung wirken sich die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten nur geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten aus. Angesichts
seiner Arbeitsbewilligung und des ausgebauten Sozialstaats in Frankreich
standen ihm legale Wege zur Erzielung von Einkünften bzw. Überlebenshilfen
offen. Straferhöhend sind jedoch die einschlägigen und massiven Vorstrafen zu
berücksichtigen: Der Beschuldigte wurde in seinem Gastland Frankreich zweimal
wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt, nämlich mit Urteil des
Tribunal Correctionnel de Bobigny vom 5. März 2008 zu 2 Jahren und 2 Monaten
Gefängnis (teilbedingter Vollzug) und mit Urteil des Tribunal Correctionnel de
Nancy zu 4 Jahren Gefängnis. Er befand sich vom 20. November 2006 bis zum 3.
Juli 2007 und erneut vom 6. Februar 2009 bis zum 11. Oktober 2011 im
Strafvollzug (Akten S. 12-14). Diese Vorstrafen sind mit dem
Strafregisterauszug aus Frankreich («bulletin») vom 18. September 2018 belegt,
der fünf Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben wurde. Sie wären
nach Schweizer Recht erst in den Jahren 2025 (Vorstrafe von 2008) bzw. 2030
(Vorstrafe von 2011) aus dem Register zu entfernen (Art. 369 Abs. 1 lit. b
StGB: Löschung 15 Jahre nach Ablauf der gerichtlich zugemessenen
Strafdauer). Diese Vorstrafen sind also zu berücksichtigen.
6.4 Der
Beschuldigte macht in persönlicher Hinsicht geltend, er habe stets gearbeitet
und eine eigene Firma (G____ Group) aufgebaut und die Drogentransporte nur
wegen zeitweiliger finanzieller Schwierigkeiten übernommen. Er habe ein kleines
Kind in Frankreich und eine Lebenspartnerin, die auf seine Unterstützung
angewiesen ist. Er komme seinen Unterhaltspflichten in Frankreich nach.
Der 1971
geborene Beschuldigte ist in Nigeria aufgewachsen und war dort verheiratet.
Seine Ex-Frau und vier Kinder wohnen in Nigeria. Er pflegt Kontakt zu seiner
Mutter in Nigeria und unternimmt regelmässig Flugreisen in seine Heimat (Einvernahme
zur Person, Akten S. 4; Aussagen vor Strafgericht, Akten S. 962 f.; Flugbillett
Lagos-Amsterdam und drei Monate später retour, Akten S. 396-400). Seine
Freundin H____ ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und
verfügt ebenfalls über einen französischen Aufenthaltstitel. Sie wohnt in der
gleichen Stadt wie der Beschuldigte, ist aber an einer anderen Wohnadresse
gemeldet (Aufenthaltstitel, Akten S. 103 f.). Die Ehe des Beschuldigten in
Frankreich ist gemäss seinen eigenen Angaben geschieden. Neben seinen Kindern
in Nigeria hat er auch ein 4-jähriges Kind in Frankreich (Akten S. 962).
In der Würdigung
seiner beruflichen Vorbringen erweist sich das eingereichte
Vorstellungsschreiben seiner Firma vom 5. Dezember 2008 nicht als besonders
aussagekräftig. Es stammt nicht aus dem Tatzeitraum, sondern wurde rund 10
Jahre zuvor verfasst. Dazwischen befand er sich zweimal im Strafvollzug
(hiervor E. 6.3). Die beigefügten Fotos zeigen Weinflaschen, die belegen
sollen, dass er im Import/Export von Weinen tätig war. Sie sind undatiert. Die
im Strafvollzug verbrachte Zeit von 7 ½ Monaten (2006/2007) und von 2
Jahren und 8 Monaten (2009-2011) hätte seine Geschäftstätigkeit aber
empfindlich getroffen, wenn er tatsächlich eine solche Import-Export-Firma
betrieben hätte. Zusammenfassend sind diese Unterlagen zu unspezifisch und
vermögen insbesondere keine erfolgreiche Geschäftstätigkeit nachzuweisen, die einen
gewerbsmässigen Drogenhandel fraglich erscheinen liesse. Vielmehr zeigen die
Vorstrafen eben auch, dass er wiederholt illegale Handelstätigkeiten betrieben
hat.
Die Würdigung
der familiären Situation des Beschuldigten wirkt sich in der Strafzumessung
neutral aus. So hat ihn die Verantwortung für seine Kinder aus erster Ehe in
Nigeria und sein 2016 geborenes Kind in Frankreich (Akten S. 962) nicht daran
gehindert, sich erneut kriminellen Tätigkeiten zuzuwenden und damit eine Freiheitsstrafe
mit wirtschaftlichen Einbussen (und entsprechender Schmälerung des
Familienunterhalts) zu riskieren. Dasselbe gilt sinngemäss für seine neue Partnerin
in Frankreich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein
familiäres oder partnerschaftliches Umfeld eingebettete Person mit einer
gewissen Härte verbunden (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5;
6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober
2015 E. 1.3). Aussergewöhnliche Umstände für die Annahme einer erhöhten
Strafempfindlichkeit können vorliegend nicht erkannt werden.
Das Geständnis
des Beschuldigten erstreckt sich bloss auf die beweismässig nicht abstreitbaren
Vorgänge und wirkt sich neutral aus. Nur leicht zu seinen Gunsten wirken sich
die Zahlungen von 4 x CHF 20.– aus, die er an die Suchthilfe Region Basel zur Wiedergutmachung
leistet. Verglichen mit den umgesetzten Geld- und Drogenmengen muss der
überwiesene Betrag von insgesamt CHF 80.– als eher prozesstaktisch gewertet
werden. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten deutlich schwerer als
jenes gemäss der eingangs (hiervor E. 6.1) zitierten Bodypacker-Fällen, sowohl
hinsichtlich der eingeführten Menge von 4,1 kg Kokain als auch der
Hartnäckigkeit der Delinquenz (4 Einfuhren). Sein Verschulden erreicht aber
nicht jenes von Organisatoren, die ohne eigene Kuriertätigkeit und ohne eigenes
Gesundheitsrisiko vergleichbare Mengen von Kokain einführen. Das von der
Staatsanwaltschaft zum Vergleich angeführte Urteil AGE SB.2017.142 vom 21.
September 2018 (sechs Transporte von insgesamt 6,4 kg Kokaingemisch, 4 ¾ Jahre
Freiheitsstrafe) betrifft eine grössere Menge von Kokain und Transporte ohne
die Gesundheitsgefahr durch Bodypacking; insoweit ist es mit den hier
erstellten Vorwürfen nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall ist es angemessen,
die Strafe des Beschuldigten aufgrund der Täterkomponente um ein halbes Jahr zu
erhöhen, so dass er zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen ist.
Ein
Strafaufschub (bedingter oder teilbedingter Vollzug) ist für Freiheitsstrafen
bis zu zwei bzw. drei Jahre vorgesehen; er fällt für die vorliegende Strafdauer
ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). An die ausgesprochene
Freiheitsstrafe ist indessen der bisher ausgestandene Freiheitsentzug
anzurechnen (Polizeigewahrsam, Haft und vorzeitiger Vollzug seit dem 13.
September 2018, Art. 51 StGB).
6.5 Der
Beschuldigte beklagt in der Stellungnahme vom 7. April 2020, dass sich die
Verhältnisse in den Haftanstalten seit dem Ausbruch des Corona-Virus massiv
verschlechtert hätten. Die Gefängnisinsassen hätten ihre Arbeitstätigkeit
grösstenteils einstellen müssen und befänden sich den ganzen Tag über in ihren
Zellen. Dies wirke sich massiv auf seine psychische Gesundheit aus.
Dazu ist
auszuführen, dass er auch im Falle einer Rückkehr nach Frankreich grossen
Einschränkungen unterworfen wäre. Betreffend das Corona-Virus ist Frankreich in
Europa ein „Hotspot“. Per 8. April 2020 verzeichnet es offiziell 110’070 bestätigte
Fälle und 10’343 Tote. In der Schweizer Strafanstalt ist der Beschuldigte
deshalb verhältnismässig gut geschützt. Zudem zeigen gerade die vom ihm beklagten
Einschränkungen, dass alle denkbaren Anstrengungen unternommen werden, damit
das Virus nicht ins Gefängnis eingeschleppt wird. Dass sich der Beschuldigte im
Vollzug gut verhält, ist nicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen,
sondern bei der Frage, ob und wann er bedingt entlassen werden kann. Diese
Beurteilung obliegt der Strafvollzugsbehörde, nicht dem Berufungsgericht.
7.
7.1 Die
am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung des Strafgesetzbuchs sieht die
„obligatorische“ Landesverweisung im Falle eines Verbrechens nach Artikel 19
Abs. 2 BetmG vor (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die Landesverweisung wegen
qualifizierten Drogenhandels hat obligatorischen Charakter. Das Gericht kann nach
Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen,
wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den
privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in
der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Der Gesetzgeber hat Abs. 2 als
Ausnahmebestimmung konzipiert und dies mit dem Begriff „ausnahmsweise“
signalisiert. Er wollte Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv regeln
und den Ermessensspielraum des Gerichts im konkreten Fall soweit wie möglich
einschränken (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 = Praxis 108 [2019] Nr. 70). Mit der
Ausnahmebestimmung sollte das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip
konkretisiert werden, wobei eine Verschärfung der bestehenden Ordnung
beabsichtigt wurde (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3, BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019
E. 3.4.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Die
Ausnahmebestimmung will einen Automatismus verhindern und die individuelle
Einzelfallbeurteilung sicherstellen.
Der Beschuldigte
lebt in Frankreich und pflegt Kontakte zu seinem Heimatland Nigeria. Er hat
keinen Bezug zur Schweiz, so dass in seinem Einzelfall keine Gründe gegeben
sind, von einer Landesverweisung abzusehen. Die Dauer der Landesverweisung ist
nach der Schwere des Schuldspruchs und in Berücksichtigung des gesetzlichen
Rahmens von 5 bis 15 Jahren zu bemessen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Bei schwerer
Drogendelinquenz der vorliegenden Art kann die Dauer nicht in der unteren
Hälfte des zeitlichen Rahmens liegen. Die Landesverweisung von 10 Jahren
erweist sich demnach als angemessen.
7.2 Drittstaatsangehörige,
gegen die ein strafrechtlicher Landesverweis ergeht, werden im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung
ausgeschrieben, wenn die Ausschreibung vom urteilenden Gericht angeordnet wird
(Art. 2 lit. f und Art. 20 der Schweizerischen N-SIS-Verordnung, SR 362.0).
Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt nicht dem
Anklageprinzip und fällt wegen ihres Vollzugscharakters nicht unter das Verbot
der «reformatio in peius». Der Beschuldigte muss im Rechtsmittelverfahren
indessen explizit darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsmittelinstanz über
die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS befinden wird (BGer 6B_572/2019
vom 8. April 2020 E. 3.3).
Die
Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS (engl. alert, franz. signalement)
finden sich in Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (EG-Verordnung). Es muss sich
bei der betroffenen Person demnach um einen Drittstaatsangehörigen handeln und
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen, um eine
Ausschreibung vorzunehmen. Letztere Voraussetzung ist nach der genannten
Verordnung insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a
der EG-Verordnung). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die
Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1
der EG-Verordnung). Die Eintragung darf also nicht auf einem Automatismus
beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht eine
Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGer 6B_572/2019 vom 8.
April 2020 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,
Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &
Recht 1/2019, S. 10 f.).
Für
Drittstaatsangehörige, die in einem Schengen-Mitgliedstaat
aufenthaltsberechtigt sind, ist das Konsultationsverfahren vorgesehen, in dessen
Rahmen das Schweizer SIRENE-Büro die angeordnete Ausschreibung vornimmt und
zugleich den betroffenen Schengen-Staat informiert. Kommt dieser zum Schluss,
dass die Aufenthaltsbewilligung trotz der Verurteilung in der Schweiz nicht
widerrufen werden soll, wird die SIS-Ausschreibung gelöscht (vgl. Art. 25 Ziff.
2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990).
Die gerichtliche
Anordnung der Ausschreibung kann ergehen, bevor das Konsultationsverfahren
durchgeführt wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof EuGH in seinem
Entscheid C-240/17 vom 16. Januar 2018 bestätigt (Fall eines nigerianischen
Staatsangehörigen mit spanischem Aufenthaltstitel, der in Finnland wegen
Betäubungsmitteldelikten zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und vom
finnischen Immigrationsamt zur Rückkehr nach Nigeria verpflichtet wurde). Mit
Bezug auf dieses EuGH-Urteil hat auch das Schweizerische
Bundesverwaltungsgericht festgehalten, das Konsultationsverfahren müsse
grundsätzlich erst eingeleitet werden, nachdem der betreffende
Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben worden sei
(BVGer F-7209/2016 vom 13. August 2019 E. 9.4).
Gleiches gilt
für die von der Schweiz zu übernehmende, derzeit aber noch nicht anwendbare
Entwicklung des Schengen-Rechts. Dort werden die Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen und das Konsultationsverfahren zwischen den
Mitgliedstaaten in der Verordnung «SIS Grenze» geregelt (= Verordnung [EU]
2018/1861 vom 28. November 2018, Art. 24 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a und
Art. 29; vgl. Erläuternder Bericht des EJPD zur Übernahme und Umsetzung des
Reformpakets zum Schengener Informationssystem [SIS] vom Februar 2019, S. 20,
sowie zur Besitzstandübernahme S. 4, 6 f.). Diese Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstands wurde von der Schweiz in einem Notenaustausch vom 20.
Dezember 2018 akzeptiert. Die entsprechende Genehmigung durch das
eidgenössische Parlament steht aber noch aus (Geschäftsnummer Bundesversammlung
20.025, https://www.parlament.ch/
de/ ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200025, besucht am 04.05.
2020; vgl. BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.1).
7.3 Im
Unterschied zum zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April
2020 hat vorliegend, nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die
Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und explizit beantragt, die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben (Berufungsbegründung vom 18. Dezember
2019, Antrag Ziff. 3). Damit wusste der anwaltlich vertretene Beschuldigte,
dass ihm diese Massnahme droht. Er hat sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft
sodann explizit mit Berufung auf Unverhältnismässigkeit der Ausschreibung im
SIS widersetzt (Stellungnahme vom 7. April 2020 Ziff. 3 S. 4).
Der aus Nigeria
stammende Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger. Er wird wegen qualifizierten
Betäubungsmittelhandels verurteilt. Aufgrund der Erkenntnis des vorliegenden
Verfahrens wickelte er die Drogentransporte grenzüberschreitend ab, was für den
Schengen-Raum (mit reduzierten Personenkontrollen an den Binnengrenzen) von
Bedeutung ist. Gegen ihn sind bereits in seinem Aufenthaltsstaat Frankreich – einem
Schengen-Partnerstaat der Schweiz – Vorstrafen verzeichnet (hiervor E. 6.3).
Diese Vorstrafen betreffen den Import und Transport von Betäubungsmitteln (franz.
importation / transport de stupéfiants). Der Beschuldigte ist in der Schweiz
mit den vorliegend beurteilten Handlungen in schwerer Weise rückfällig
geworden. Daher besteht konkrete Wiederholungsgefahr, mithin Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung durch fortgesetzten Handel mit
Betäubungsmitteln. Dies alles spricht für die Eintragung in das Schengener
Informationssystem.
Die Beziehungen
des Beschuldigten nach Nigeria, wo seine Mutter, seine Ex-Frau und vier Kinder
leben, sind intakt. Er besucht sein Heimatland regelmässig. Von einer weiteren
Ex-Frau in Frankreich, mit der er ebenfalls eine Vaterschaft eingegangen ist,
ist er geschieden. Er lebt in einer neuen Partnerschaft. Der Beschuldigte
verfügt zwar über einen französischen Aufenthaltstitel, der ihn zu jeglicher
Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet des französischen Mutterlandes berechtigt («toute
profession en France métropolitaine», Akten S. 24). Angesichts der
vorbestehenden Delinquenz in seinem Aufenthaltsstaat Frankreich besteht ein
erhebliches Interesse an der Ermöglichung der Prüfung des Aufenthaltsstatus
aufgrund der neuerlichen Delinquenz. Die von seinem Aufenthaltsstaat erteilte
Erwerbsbewilligung hat dem Beschuldigten als Drittstaatangehörigem die Chance
geboten, an der französischen und europäischen Wirtschaft zu partizipieren.
Stattdessen hat der Beschuldigte diese Freiheiten für grenzüberschreitende Kokaintransporte
missbraucht und so zur Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung beitragen. Die
Drogenkriminalität ist international geächtet (vgl. Einheits-Übereinkommen von
1961 über die Betäubungsmittel, SR 0.812.121.0). Zusammenfassend sind
vorliegend die Voraussetzungen für die Eintragung des Landesverweises im SIS
erfüllt, so dass eine entsprechende Anordnung ergeht.
8.
8.1 Der
Beschuldigte wendet sich schliesslich gegen die Einziehung eines der drei
beschlagnahmten Mobiltelefone (Modell «Gionee», Pos. 1003, Akten S. 198).
Gemäss dem Auswertungsbericht vom 12. November 2018 sei kein für das
Strafverfahren relevantes Material gefunden worden.
8.2 Gemäss
Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die u.a. zur Begehung
einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu
prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand
des Täters inskünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden würde (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweis;
BGer 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3).
8.3 Im
vorliegenden Fall hat der Beschuldigte sein Mobiltelefon «Gionee» tatsächlich
dafür benützt, um mit dem Bandenmitglied «D____» (= C____) zu kommunizieren und
verbotene Geschäfte anzubahnen. Weiter ergibt sich aus dem genannten
Auswertungsbericht, dass 52 der abgespeicherten Kontakte in der Bundesdatenbank
Janus im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten verzeichnet sind. Janus ist
ein Informationssystem des Bundesamtes für Polizei, welches u.a. dazu dient,
den illegalen Drogenhandel zu bekämpfen (vgl. Janus-Verordnung vom 15. Oktober
2008, SR 360.2). Sieben der abgespeicherten Kontakte standen sogar in Bezug zu
den laufenden Ermittlungen. Dies alles ergibt sich aus dem Auswertungsbericht
der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2018 (Akten S. 603), auf den sich der
Beschuldigte selber beruft. Er hat wiederholt Betäubungsmittel transportiert
und ist rückfallgefährdet. Es besteht demnach die konkrete Gefahr im Sinne von
Art. 69 Abs. 1 StGB, der Beschuldigte würde das Handy nach dessen Rückgabe
wieder dazu benutzen und die Kontakte aktivieren, um Drogengeschäfte
abzuwickeln. Aufgrund der mutmasslichen «Kunden- und Lieferantendaten», die auf
dem Handy abgespeichert sind, besteht grosse Wiederholungsgefahr. Eine Rückgabe
nach Löschung der Daten erwiese sich als ungeeignet, weil auch gelöschte Daten
wiederherstellt werden können und im Umfeld der professionellen
Drogenkriminalität auch damit zu rechnen ist. Eine Aushändigung des Handys
mitsamt aller Kontakte zum einschlägigen Milieu ist somit klar zu verweigern.
9.
9.1 Zusammenfassend
ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und jene des
Beschuldigten abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen mehrfach qualifizierten
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,
Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig zu sprechen und zu 3 ½ Jahren
Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der im vorliegenden Strafverfahren erstandene
Freiheitsentzug seit dem 13. September 2018 ist an diese Strafe anzurechnen.
Der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der
Geldwäscherei ist zu bestätigen. Weiter ist der Beschuldigte zu einem
Landesverweis von 10 Jahren und zu dessen Eintragung in das SIS zu verurteilen.
Die Einziehung seines Handys «Gionee» ist zu bestätigen.
9.2 Bei
diesem Ausgang hat der unterliegende Beschuldigte die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'100.– zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Die übrigen Verfahrenskosten (Strafuntersuchung, Vorinstanz) hat
er nach Art. 426 Abs. 1 StPO als Verurteilter ebenfalls zu tragen; es gilt das
Verursacherprinzip (AGE SB.2018.12 vom 28. Juni 2019 E. 8.1, SB.2016.119 vom
19. Juni 2019 E. 9.1; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).
9.3 Die
amtliche Verteidigung wird für ihren Aufwand gemäss Honorarnote zum amtlichen
Ansatz entschädigt (rund 24,4 Stunden zu CHF 200.–, 735 Kopien zu CHF 0.25,
weitere Auslagen und Fahrspesen CHF 125.–, 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 399.80).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
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Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren;
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Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme des
Mobiltelefons „Gionee“, Pos. 1003.
A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig
erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des
vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September 2018,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit 19 Abs.
2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage der Geldwäscherei gemäss Ziff. 2 und 3 der
Anklageschrift freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für
10 Jahre des Landes verwiesen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird die
angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Gionee» (Pos. 1003) wird mit dem übrigen
Beschlagnahmegut in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 18’820.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 9’500.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'100.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'883.35 und ein Auslagenersatz von CHF 308.75, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 399.80, somit total CHF 5'591.90, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
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Beschuldigter
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
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Strafgericht Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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Migrationsamt Basel-Stadt
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Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).