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Entscheid

SB.2019.99

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) sowie Geldwäscherei

22. Juni 2020Deutsch40 min

2018 wurde A____ (Beschuldigter) verhaftet, als er eine Wohnung an der B____strasse

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2019.99

URTEIL

vom 22. Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Heidrun

Gutmannsbauer, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

und

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 8. Mai 2019

betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) sowie Geldwäscherei

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 13. September

2018 wurde A____ (Beschuldigter) verhaftet, als er eine Wohnung an der B____strasse

[...] in Basel verliess, in der Kokain umgeschlagen wurde, und den Betrag von

CHF 6’300.– mit sich führte. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft

bzw. seit dem 18. Dezember 2018 im vorzeitigen Strafvollzug.

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2019 wurde der Beurteilte des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung,

gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren

Freiheitsstrafe. Dem Schuldspruch liegen vier Einfuhren gemäss Anklage Ziff. 3

lit. f, i, j und k zugrunde. Der Beschuldigte wurde für 10 Jahre des Landes

verwiesen (Nichteintragung im Schengener Informationssystem) und zur Tragung

der Verfahrenskosten verurteilt. Von der Anklage der Geldwäscherei gemäss

Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift wurde er freigesprochen.

Gegen dieses

Strafurteil haben der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft jeweils Berufung

erklärt. Der Beschuldigte beantragt eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten, eine

Landesverweisung von 5 Jahren und die Rückgabe des beschlagnahmten

Mobiltelefons der Marke «Gionee» (Berufungserklärung vom 24. September 2019,

Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2019). Auf Nachfrage der Instruktionsrichterin

vom 31. Januar 2020 stellte die Verteidigung am 6. Februar 2020 klar, dass sich

die Anerkennung des Beschuldigten auf die Menge von 17 Fingerlingen Kokain vom

21. Juli 2018 (lit. i) sowie auf die am 13. September 2018 beschlagnahmte

Menge Kokain (lit. k) beziehe.

Die

Staatsanwaltschaft ersucht um Schuldspruch wegen sechs unbefugten Einfuhren von

insgesamt mindestens 6,1 Kilogramm Kokaingemisch (nebst den vom Strafgericht

anerkannten Vorgängen auch jene gemäss lit. g und h) sowie einen

Schuldspruch wegen Geldwäscherei. Sie beantragt weiter die Verurteilung des Beschuldigten

zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahre, zu einer Landesverweisung und deren Eintragung

im Schengener Informationssystem SIS (Berufungserklärung vom 26. September

2019, Berufungsbegründung vom 18. Dezember 2019).

Mit Verfügung

der Instruktionsrichterin vom 17. März 2020 wurde aufgrund der

ausserordentlichen Lage (Corona-Epidemie, Notverordnungen des Bundesrates) das schriftliche

Verfahren angeordnet, nachdem sich die Parteien dazu einverstanden erklärt

hatten. Die für den 27. März 2020 angesetzte Berufungsverhandlung wurde

abgesagt; stattdessen haben sich die Staatsanwaltschaft am 23. März 2020 und

17. April 2020 und der Beschuldigte am 7. und 21. April 2020 schriftlich

geäussert.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 StPO und der Beschuldigte gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Beide Berufungen sind

nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf

sie einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

Da das Verfahren urteilsreif ist und der Beschuldigte sich im vorzeitigen

Vollzug befindet, da Gerichtsverhandlungen in Notzeiten nur mit Zurückhaltung

durchgeführt werden, eine Anwesenheit aller Personen zu einer Ansteckung mit

einer gefährlichen Krankheit führen könnte (Corona-Infektion) und damit die

öffentliche Gesundheit gefährden würde, ergeht das vorliegende Urteil im

Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren in sinngemässer

Anwendung von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO.

Der Beschuldigte

befindet sich seit bald einem Jahr und acht Monaten im Freiheitsentzug.

Gemessen an seinen Berufungsanträgen (maximal ein Jahr Freiheitsstrafe) droht

Überhaft. Im Zeitpunkt der Anordnung des schriftlichen Verfahrens erklärte der

Bundesrat die «ausserordentliche Lage» und verbot Ansammlungen von mehr als

fünf Personen. Die Dauer dieses sog. Lockdowns war nicht absehbar (vgl.

Medienmitteilungen des Bundesamts für Gesundheit vom 16. und 20. März 2020; https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.html?dyn_startDate=01.01.2020).

Die getroffene Anordnung erlaubt es, die Einwände des Berufungsklägers gegen

seine vorzeitig vollzogene Freiheitsstrafe rasch zu behandeln; sie trägt somit

auch dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO Rechnung.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399

Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen

Punkte in Rechtskraft.

Das Strafgericht

erachtete vier von elf angeklagten Einfuhren von Kokain als erstellt,

entlastete den Beschuldigten also in sieben Fällen. Es sprach ihn überdies vom

Vorwurf der Geldwäscherei frei. Beide Schuldsprüche werden von den Anfechtungen

der Parteien im Berufungsverfahren erfasst, so dass das Urteil insoweit nicht

rechtskräftig wird. Zwar wird der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens

reduziert, weil einerseits der Beschuldigte zwei Einfuhren von Kokain anerkennt

(lit. k, in geringerer Menge auch lit. i) und andererseits die

Staatsanwaltschaft seine Entlastung durch das Strafgericht von einzelnen

Kokaineinfuhren (lit. a-e) akzeptiert. Nach Ansicht des Beschuldigten ergäbe

sich ein Schuldspruch wegen einfachen (statt qualifizierten)

Betäubungsmittelhandels, und nach Ansicht der Staatsanwaltschaft wäre der

Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei aufzuheben. Einzig die vor­instanzlich

festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren und die Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut (mit Ausnahme eines

Mobiltelefons) sind formell unangefochten geblieben, so dass in diesen Punkten

die Rechtskraft des angefochtenen Urteils festzustellen ist.

2.

2.1

Das

Strafgericht erachtet vier Einfuhren von Kokain nach Basel als erwiesen. Der

Beschuldigte habe sie im Juni, zweimal im Juli und im September 2018 vollzogen.

Ausgehend von diesem Schuldspruch (konkret: Einfuhr am 20. Juni 2018) erachtet

es die Staatsanwaltschaft als unglaubwürdig, dass der in [...] (Frankreich)

lebende Beschuldigte am 23. Juni 2018 – drei Tage nach einer strafgerichtlich

anerkannten Einfuhr – wieder nach Basel gereist sei, um einen afrikanischen

Shop aufzusuchen. Nur eine Woche später – am 30. Juni 2018 – sei er wieder mit

dieser Begründung nach Basel gereist. Eine derart rege Reisetätigkeit könne

nicht mit dem Besuch eines Afrikashops erklärt werden, sondern mit der

Mitwirkung in einer Drogenhändlergruppierung, die gemäss den Ermittlungen von

den Niederlanden aus wöchentlich jeweils mindestens ein Kilogramm Kokain an

verschiedene Depothalter in Basel habe liefern lassen. Die Telefonnummer des

Beschuldigten sei erst einen Monat später, ab dem 20. Juli 2018, technisch

überwacht worden, weshalb auf andere Beweise wie Roaming-SMS abzustellen sei.

Gesamthaft betrachtet bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch

am 23. und 30. Juni 2018 die übliche Menge von mindestens einem Kilogramm

Kokaingemisch eingeführt habe, weshalb er für insgesamt sechs Einfuhren zu

verurteilen sei. Weiter beantragt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch

wegen Geldwäscherei, der sich auf das beim Beschuldigten gefundene Bargeld von

CHF 6’300.– bezieht. Dieses stamme aus dem Verkauf des Kokains vom 13.

September 2018 und hätte durch den Beschuldigten an die Hintermänner in den

Niederlanden retourniert werden sollen, um es dort dem legalen

Wirtschaftskreislauf zuzuführen. Dass er damit nicht ausser Landes gelangt sei,

liege allein in seiner Festnahme begründet. Die Staatsanwaltschaft bemängelt

weiter die vorinstanzliche Strafzumessung. Wirtschaftliche Not sei nicht

gegeben, da der Beschuldigte über eine französische Aufenthaltsbewilligung

verfüge und sogar Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. In seiner Eigenschaft

als Vater habe er um die Gefährlichkeit von Drogen wissen müssen. Stattdessen

habe er wiederholt als Drogenkurier für eine international vernetzte und professionell

agierende Drogenhändlergruppierung gearbeitet, die den Umgang mit grossen

Mengen Kokain gewohnt sei. Die Einordnung des Beschuldigten auf Hierarchiestufe

4.

des Strafzumessungsmodells Eugster/Frischknecht

sei zutreffend, die zugemessene Strafe aber mit Blick auf das Vergleichsurteil

AGE SB.2017.142 vom 21. September 2018 zu mild. Das Strafgericht habe die

Vorstrafe des Beschuldigten zu Unrecht nicht berücksichtigt (Verurteilung in

Frankreich zu Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Betäubungsmitteldelinquenz

mit Urteil vom 9. April 2010).

Schliesslich sei

der Landesverweis im Schengener Informationssystem SIS einzutragen. Der

Beschuldigte sei kein Unionsbürger und es obliege den französischen Behörden zu

entscheiden, ob sein Aufenthaltstitel widerrufen werde.

2.2

Der

Beschuldigte anerkennt die Einfuhren vom 21. Juli 2018 (17 Fingerlinge) und vom

13.

September 2018 (1,1 kg). Er macht geltend, die Telefonkontrollen seien

ungenau und interpretationsbedürftig. Anlässlich der Verhaftung vom 23.

September 2018 seien in der Wohnung 1,1 kg Kokain gefunden worden; es sei aus

den Akten jedoch nicht ersichtlich, wie dieses in die Wohnung gelangt sei. Der

Beschuldigte habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwei

Kokaintransporte zugegeben. Es handle sich um den Transport vom 13. September

2018.

und einen früheren Transport, der vermutlich am Tag des Finalspiels der

Fussball-Weltmeisterschaft am 21. Juli 2018 stattgefunden habe. Der

Beschuldigte habe glaubhaft angegeben, dass er öfters einen Schweizer

Afrika-Shop besucht habe, einmal eingereist sei, um den Empfänger der Drogen

kennenzulernen und öfters am Flughafen Basel-Mulhouse gewesen sei. Er führe

eine Firma und reise viel als Geschäftsmann. So exportiere er französischen

Wein nach Nigeria, womit sich auch seine Reisen nach Holland erklärten. Der

Mitbeschuldigte C____ habe den Beschuldigten offensichtlich nicht belastet und

seine Ehefrau habe gesagt, den Beschuldigten am Tag seiner Verhaftung zum

ersten Mal gesehen zu haben. Bezüglich der Liefermengen des 13. September

2018.

sei von 1,1 kg auszugehen. Bezüglich des früheren Transports vom 21. Juli

2018.

sei aber zu Gunsten des Beschuldigten von einer massiv geringeren Menge

auszugehen. Aufgrund des einzigen mutmasslichen Anhaltspunktes («17 Passagiere»)

sei von 17 Fingerlingen à 5 Gramm (eventualiter 10 Gramm) auszugehen. Es

habe sich um einen Testlauf für den damals neuen Kurier gehandelt, so dass er

damals total 85 Gramm (eventualiter 170 Gramm) Kokaingemisch transportiert

habe. Da es sich nur um zwei Transporte handle, liege keine Gewerbsmässigkeit

vor. Der Beschuldigte sei auf der Hierarchiestufe des Strafzumessungsmodells weit

unten anzusiedeln. Überdies sei er durch das Schlucken von Fingerlingen ein

erhebliches Gesundheitsrisiko eingegangen. Die Freiheitsstrafe sei daher auf 12

Monate zu senken und die Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jahren zu

reduzieren. Weiter sei ihm das Mobiltelefon «Gionee» zurückzugeben, da darauf

kein für das Strafverfahren relevantes Material gefunden worden sei und keine

Gründe für eine Einziehung vorlägen.

3.

3.1

Dem

Beschuldigten werden in der Anklage folgende Kokaineinfuhren vorgeworfen:

lit. a

03.

Mai 2018

1.

kg Kokain

lit. b

13.

Mai 2018

1.

kg Kokain

lit. c

16.

Mai 2018

1.

kg Kokain

lit. d

29.

Mai 2018

1.

kg Kokain

lit. e

13.

Juni 2018

1.

kg Kokain

lit. f

20.

Juni 2018

1.

kg Kokain

lit. g

23.

Juni 2018

1.

kg Kokain

lit. h

30.

Juni 2018

1.

kg Kokain

lit. i

21.

Juli 2018

1.

kg Kokain

lit. j

31.

Juli 2018

1.

kg Kokain

lit. k

13.

September 2018

1,106 kg Kokain

Der Beschuldigte

anerkennt eine Einfuhr gemäss lit. i, wobei er eine geringere Menge

geltend macht, sowie gemäss lit. k, als er «in flagranti» festgenommen

wurde. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch für sechs Einfuhren

gemäss lit. f bis k. Nicht zu beurteilen sind die Einfuhren vor dem

20.

Juni 2018 (lit. a-e). Das Strafgericht hielt diese Vorwürfe nicht für

erwiesen, und die Staatsanwaltschaft hat diese Beurteilung akzeptiert.

Der Nachweis der

verbliebenen Vorwürfe beruht grösstenteils auf den Erkenntnissen der

Telefonüberwachung. Diese wurde zunächst gegen einen Kokainabnehmer in Basel

mit dem Übernamen «D____» und dem richtigen Namen C____ angeordnet (Verfügung

des Obergerichts Zürich vom 19. Juni 2018, Akten S. 233 ff.). In den

überwachten Gesprächen ergaben sich Hinweise auf die Beteiligung des Beschuldigten,

der den Übernamen «E____» führte. Mit Verfügungen des Obergerichts Zürich vom

23.

Juli 2018 und vom 27. August 2018 wurde die Verwendung der aus der

Überwachung vorliegenden Erkenntnisse gegen den Beschuldigten genehmigt bzw. die

Überwachung verlängert (Akten S. 245, 253).

3.2

Die

Einfuhr vom 20. Juni 2018 (lit. f) ist mit den Aufzeichnungen der

Telefonkontrolle belegt (Vorgang 196; Akten S. 789-802). Es handelt sich

um eine Kommunikation zwischen dem Abnehmer «D____» und dem Beschuldigten, der

in den Überwachungsprotokollen als UM (unbekannter Mann) mit den auf die von

ihm verwendeten Telefonnummern bezogenen Kürzeln UDO ZHK-669, 671 und 884

bezeichnet wird. Die protokollierten Kommunikationen sind in ihrer Aussage

eindeutig. Der Beschuldigte tritt am Vortag von einem französischen Anschluss

aus in Kontakt mit dem Abnehmer in Basel (Akten S. 789). Eine unbekannte Person

erkundigt sich beim Abnehmer, ob «Frieden herrscht» (Akten S. 790). Der Beschuldigte

vereinbart von einem anderen französischen Anschluss aus mit dem Abnehmer in

Basel ein Treffen (Akten S. 793). Am Tag der Lieferung meldet er sich für die

Lieferung um 12:00 Uhr (Akten S. 794). Um 11:50 Uhr klingelt der Beschuldigte

den Abnehmer an (Akten S. 796). Der Abnehmer bestätigt per SMS an den Beschuldigten

(Akten S. 797). In den Gesprächen wird immer wieder die Wortwendung „Frieden

herrscht bzw. wird herrschen, geben“ gegenüber Mitbeteiligten verwendet, wie

sie dann später bei Vorgang 208 vom 18. Juli 2018 [lit. i] vom Beschuldigten

erneut gebraucht wird, vgl. Akten S. 699). Dasselbe auch bei Vorgang 218 vom

8.

September 2018 im Vorfeld der Lieferung, die zur Festnahme des Beschuldigten

führte (Gespräch zwischen dem Abnehmer «D____» und einem unbekannten

Mitbeteiligten, Akten S. 841). Dies bedeutet nichts anderes, als dass

Kokain kommen wird bzw. angekommen ist (vgl. dazu Verfügung des Obergerichts Zürich

vom 23. Juli 2018 S. 3, 4. Abschnitt, Akten S. 243). Wie viel

Kokain am 20. Juni 2018 geliefert wird, ergibt sich aber nicht aus der

Telefonkontrolle. Wie damit umzugehen sein wird, ist später unter dem Titel der

transportierten Mengen abzuhandeln.

3.3

Für

die vorgeworfene Einfuhr vom 23. Juni 2018 (lit. g) existieren

keine Beweise aus der Telefonkontrolle, sondern allein die Roaming-Nachricht

«Welcome to Switzerland» auf dem Handy des Beschuldigten (Akten S. 544,

566). Einerseits ist der Staatsanwaltschaft insofern zuzustimmen, als auf Grund

der finanziellen Situation des Beschuldigten keine andere Version denkbar ist,

als dass diese Einreisen ebenfalls in Zusammenhang mit Kokainhandel gestanden

haben müssen. Dabei darf auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte am

17.

November 2006 und in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 2. Februar 2009

bereits mehrfach Betäubungsmittel nach Frankreich importiert hatte und er

deswegen am 5. März 2008 und am 9. April 2010 von der französischen Justiz

zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (Akten S. 13-14, vgl.

hiernach E. 6.3). Der Beschuldigte musste also nicht mehr angelernt werden.

Andererseits

beruht der Vorwurf, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhält, auf einer

dürftigen Beweislage. Lediglich auf Grund der Einreise in die Schweiz bzw. der

entsprechenden Roaming-Nachricht auf dem Handy von einem Transport auszugehen,

bleibt unspezifisch. Zwar sind auch die Aussagen des Beschuldigten, er habe in

Basel einen Afrika-Shop besucht, nicht glaubhaft, weil er dies im Vorverfahren

noch nicht behauptet hat (vgl. Aussagen vor Strafgericht, Akten S. 966). Da ein

solcher Besuch aber doch möglich erscheint und die Vorwürfe bezüglich Ort oder

Adressat der vorgeworfenen Lieferung nicht näher konkretisiert werden können,

kommt der Grundsatz «in dubio pro reo» zur Anwendung. Der Vorwurf lässt sich

nicht rechtsgenüglich nachweisen, so dass die vorinstanzliche Entlastung zu

bestätigen ist.

3.4

Für

die vorgeworfene Einfuhr vom 30. Juni 2018 (lit. h) gilt das soeben

Gesagte sinngemäss, so dass es auch hier «in dubio pro reo» bei einem

materiellen Freispruch bleibt.

3.5

Die

Einfuhr vom 21. Juli 2018 (lit. i) ist mit den Ermittlungen der

Kantonspolizei Zürich und den Protokollen der Telefonkontrolle erstellt (Vorgang

208, Akten S. 804-832a). Aufgrund der festgehaltenen Gespräche ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte an diesem Tag nicht nur an C____, sondern

auch an einen nicht weiter bekannten Abnehmer namens F____ lieferte (Akten

S. 828). Ab dem 10. Juli 2018 gibt es Vorgespräche zwischen dem

Beschuldigten und seinem Abnehmer «D____», anlässlich derer ein Drogentransport

geplant wird (Akten S. 806, 813, 815-820, 822) und die konkrete Lieferung durch

den Beschuldigten in der Nacht vor dem Liefertag auch angekündigt wird (Akten

S. 823). Am 21. September 2018 lässt der Beschuldigte es um 7:43 Uhr bei «D____»

einmal klingeln (Akten S. 827). Um 8:10 Uhr kündigt er seinen Besuch bei F____

an (Akten S. 828). Ab 11:42 Uhr telefoniert dann «D____» mit unbekannten

Partnern zwecks Verteilung des Kokains (Akten S. 829-832a).

Der Beschuldigte

anerkennt diese Einfuhr dem Grundsatz nach, wobei die Verteidigung einschränkt,

er habe lediglich 17 Fingerlinge transportiert. Zum einen würde dies bedeuten,

dass der Beschuldigte den Aufwand eines internationalen Transports für rund 170

Gramm Kokain auf sich genommen hätte (vgl. Gewichtsangaben, Akten S. 332).

Dies erscheint wenig wahrscheinlich, zumal es in vorliegender Sache nicht der

erste Transport war, eine Organisation dahintersteht und sich der Aufwand für

diese Menge kaum gelohnt hätte. Zum anderen wird der Einwand aber auch durch

die Protokolle der Telefonkontrolle entkräftet. So kann dem Gespräch vom 20.

Juli 2018, 19:06:20, entnommen werden, dass «noch nicht alle rausgekommen sind,

die er mitgebracht hat», und dass «noch 17 fehlen, damit alle raus sind» (Akten

S. 821). Der Beschuldigte hat die Fingerlinge inkorporiert, also

geschluckt. Er musste sie ausscheiden, bevor er sie abliefern konnte. Aus dem

Gesprächszusammenhang wird klar, dass die Gesamtlieferung grösser ist und die

Zahl 17 lediglich die noch nicht lieferbaren (weil noch nicht ausgeschiedenen)

Fingerlinge bezeichnet. Auf die Ermittlung der transportierten Menge ist später

zurückzukommen.

3.6

Für

die Einfuhr vom 31. Juli 2018 (lit. j) sprechen nicht nur das

Roaming-SMS und die Antennenstandorte, an denen das Mobiltelefon des Beschuldigten

eingeloggt war (Akten S. 453, 520), sondern auch das aufgezeichnete Telefongespräch

von 9:32 Uhr: Der Beschuldigte rief den Abnehmer F____ an, um ihm mitzuteilen,

dass er sich unten befinde und er aufmachen soll (Akten S. 833). Der nicht

ermittelte Abnehmer F____ ist auch von weiteren Lieferungen her bekannt (20.

Juni und 21. Juli 2018; Akten S. 672, 792, 828). Anhand der Randdaten der

Handys des Beschuldigten (Einloggen in der Schweiz mit Nokia Pos. 1001 und

Einloggen desselben 1 ½ Stunden später wieder in Frankreich) sowie

dem genannten Gesprächsprotokoll (Akten S. 833), dem Gesamtzusammenhang

mit den beiden früheren Einfuhren vom 20. Juni und 21. Juli 2018 und der

späteren Einfuhr inkl. Festnahme «in flagranti» am 13. September 2018 bestehen

genügend Indizien für den Nachweis, dass an diesem Tag eine Kokaineinfuhr

erfolgte.

3.7

Anlässlich

der letzten Einfuhr vom 13. September 2018 (lit. k) wurde der Beschuldigte

«in flagranti» erwischt und festgenommen. Am Lieferort – der Wohnung an der B____strasse

[...] – wurden 110 Fingerlinge mit einer Kokainmenge von insgesamt 1’106.75 g

sichergestellt (Akten S. 191 ff.; Fotodokumentation,

S. 330 f.; Bestimmung Gesamtgewicht, S. 332;

Forensisch-chemisches Gutachten, S. 333 ff.). Dieser Vorwurf ist

nicht bestritten.

3.8

In

Dispositiv

tatsächlicher Hinsicht sind demnach vier Kokaineinfuhren des Beschuldigten

nachgewiesen, nämlich jene vom 20. Juni sowie vom 21. und 31. Juli und vom 13.

September 2018 (lit. f, i, j, k). Diesbezüglich besteht aufgrund der

gesamten Umstände (insb. Randdatenauswertung, finanzielle Situation)

hinreichende Gewissheit, wogegen seine übrigen Besuche in Basel zu seinen

Gunsten straflos gewertet werden.

3.9 In

einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, wieviel Kokain der Beschuldigte in die

Schweiz transportiert hat. Es versteht sich von selbst, dass in jenen Fällen,

wo keine Festnahme mit Sicherstellung der Betäubungsmittel möglich war, die

importierten Mengen auf Grund der Gesamtumstände zu ermitteln sind.

Ein starkes

Indiz bildet die Menge, die der Beschuldigte anlässlich seiner vierten und letzten

Einfuhr nach Basel gebracht hat, nämlich mehr als ein Kilogramm Kokain. Es ist

davon auszugehen, dass er die anderen drei Einfuhren in gleicher Weise

abwickelte und etwa gleichviel Betäubungsmittel transportierte. Weiter spricht

für eine grosse Menge, dass der Beschuldigte für eine professionell strukturierte

Organisation tätig war. Ferner lässt auch die Entschädigung mit EUR 2’000.– pro

Einfuhr auf eine grosse Menge schliessen. Der Beschuldigte sagte aus, dass er

für jeden Transport gleichviel verdient habe (Protokoll Strafgericht S. 4-6,

Akten S. 964-966). Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass im Rahmen von

professionell organisiertem Kokainhandel grössere Mengen eingeführt werden. Ob

der Beschuldigte dabei das Kokain immer geschluckt hat, ist nicht erstellt. Wenn

die Vorinstanz deshalb davon ausgeht, dass er in den drei Fällen f, i und j

jeweils ca. ein Kilogramm Kokain in die Schweiz transportierte, ist das nicht

zu beanstanden. Insgesamt ist somit von einer Menge von 4,1 Kilogramm

Kokaingemisch auszugehen. Mit dem Strafgericht ist von einem aufgrund der Base

berechneten Wirkstoffgehalt von 40,5 % auszugehen (angefochtenes Urteil S. 14).

Obwohl bei dieser Menge die Frage des Wirkstoffgehaltes in den Hintergrund

tritt, da es sich – hinsichtlich der mengenmässigen Qualifikation – nicht um

einen Grenzfall handelt, kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden.

Im Ergebnis hat der Beschuldigte somit 1,6 kg reines Kokain in die Schweiz

eingeführt.

4.

4.1 Gemäss

Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) macht sich des

qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln strafbar, wer weiss oder annehmen

muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler

Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a, mengenmässige Qualifikation, grosse

Gesundheitsgefährdung), als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur

fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden

hat (lit. b, Bandenmässigkeit) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen

Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c, Gewerbsmässigkeit).

4.2 Entgegen

der Darstellung der Verteidigung ist der Vorinstanz in der Annahme aller drei

Qualifikationsgründe (grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenmässigkeit und

Gewerbsmässigkeit) zu folgen. Mehr als anderthalb Kilogramm reines Kokain liegt

mengenmässig deutlich über der Grenze von 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b; 145

IV 312 E. 2.1.1), womit die mengenmässige Qualifikation erfüllt ist. Wenn die

Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage pro verkauftes Kilo Kokain von einem Umsatz

von mindestens CHF 70’000.– ausgeht, ist dem zu folgen. Der Beschuldigte hat

insgesamt 4,1 kg Kokaingemisch eingeführt, welches vor dem Weiterverkauf

gestreckt und zum Strassenpreis von mindestens CHF 70’000.– pro Kilogramm

verkauft wurde bzw. (bezüglich des sichergestellten Teils) worden wäre. Noch

ohne Berücksichtigung der Vermehrung durch das Strecken beläuft sich der so

errechnete Umsatz bereits auf CHF 287’000.–. Damit ist der Betrag von CHF 100’000.–,

der als grosser Umsatz im Sinne der gewerbsmässigen Qualifikation gilt, um ein

Vielfaches überschritten (BGE 129 IV 188 E. 3.1; 117 IV 63 E. 2b). Da ein

grosser Umsatz bereits genügt, muss zum Gewinn keine Aussage mehr gemacht

werden. Somit ist auch Gewerbsmässigkeit gegeben.

Die

grenzüberschreitende Tätigkeit des Beschuldigten (Nigeria – Frankreich –

Holland – Schweiz), das weitverzweigte Netz von Drogenkontakten auf seinem

Handy, die Menge des eingeführten Kokains und dessen Reinheitsgrad sowie die

wiederholten, sich über mehrere Monate hinziehenden Liefertermine zeigen, dass

er in die professionell strukturierte Organisation des Drogenrings eingebunden

war. Der Beschuldigte arbeitete mit anderen Bandenmitgliedern zusammen, indem

er das Kokain von einer Bezugsperson im Ausland entgegennahm und es an zwei

verschiedene Abnehmer in Basel lieferte. Da er im Zeitraum von rund 3 Monaten

mehrere – insgesamt vier – Transporte nach Basel vornahm, handelte er in

fortgesetzter Weise. Damit sind auch die Voraussetzungen für die bandenmässige

Qualifikation erfüllt (BGE 124 IV 286 E. 2a; 124 IV 86 E. 2b).

Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen des dreifach qualifizierten

Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig zu sprechen.

5.

5.1 Die

Staatsanwaltschaft beantragt im Weiteren einen Schuldspruch wegen

Geldwäscherei. Beim Beschuldigten sei Bargeld von CHF 6’300.– sichergestellt

worden. Es handle sich um den Verkaufserlös aus dem gelieferten Kokain, den er

an die Hintermänner in Holland hätte zurückschaffen müssen. Der

Berufungsbeklagte habe angesichts der konspirativen Umstände nicht nur die

verbrecherische Herkunft dieses Geldes gekannt, sondern auch gewusst, dass er

sich des Beiseiteschaffens von Drogenerlös schuldig mache.

5.2 In

der Anklageschrift wird geschildert (Ziff.1), dass die Organisation die aus dem

Drogenverkauf erzielten Einnahmen entweder direkt auf unbekannte Konten ins

Ausland überweisen bzw. durch Kuriere physisch an die Hintermänner und

Auftraggeber in den Niederlanden zurückbringen liess. Auch im Bericht der

Kantonspolizei Zürich vom 7. August 2018 ist von qualifizierter Geldwäscherei

die Rede (Akten S. 286). Im Bericht der Staatsanwaltschaft Basel vom 8.

Oktober 2018 betreffend Kontaktauswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten

(Nokia, Pos. 3004) wurden mehrere abgespeicherte Kontakte von mutmasslichen

Geldkurieren festgestellt (Akten S. 402). Gehört das Rückführen des Geldes

somit auch noch zum Auftrag des Transporteurs, wäre der Vorwurf der

Geldwäscherei begründet.

Für einen

Schuldspruch müsste aber der Nachweis des Wissens des Beschuldigten erbracht

werden, dass die Organisation nicht nur mit Drogen handelt, sondern die

erzielten Einnahmen anschliessend auf Konten ins Ausland überweisen lässt bzw.

diese durch Geldkuriere bzw. durch die „Verkäufer“ an die Hintermänner zurückbringen

lässt. Dieser Nachweis kann auf Grund einer einmaligen Sicherstellung von CHF 6’300.–

beim Beschuldigten nicht erbracht werden. Die Tatsache allein, dass beim

polizeilichen Zugriff im Anschluss an den Drogentransport der Verkaufserlös in

bar sichergestellt wurde, begründet keine Geldwäscherei. Demnach ist der

vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei zu bestätigen.

6.

6.1 Gemäss

Art. 47 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach

dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu

berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere

der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für

qualifiziertes Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht

unter einem Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit einer Geldstrafe) vorsieht.

Die Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB). Treffen

mehrere Qualifikationsgründe zusammen, so ist dies innerhalb dieses

Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 120 IV 330 E. 1; 122 IV

265 E. 2c; 124 IV 286 E. 3 und 4).

In der Basler

Rechtsprechung werden für die Einfuhr von Kokain im Bereich von 3 bis 4 Kilogramm

Freiheitsstrafen von 3 ½ bis 4 ½ Jahren ausgesprochen. Typischerweise handelt

es sich dabei um Täter, die die Einfuhr selber organisieren und Hintermänner

beschäftigen. So wurde eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren für einen Täter

ausgesprochen, dem der Handel mit 3 Kilogramm Kokaingemisch in der Rolle eines

Organisators sowie Geldwäscherei zur Last gelegt wurden (AGE SB.2013.20 vom 18.

Februar 2014). Mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe wurde der Importeur von 3,2 Kilogramm

Kokain (Wirkstoffgehalt 24 %) belegt, der von finanziellen Motiven geleitet

(Moneydealer) und nicht vorbestraft war (AGE AS.2010.54 vom 9. September 2011).

Ein verheirateter Vater, der insgesamt rund 3 kg gestrecktes Kokain einführte, wurde

zu 4 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt (AGE 357/2001

vom 13. Dezember 2002). Zu 4 ¼ Jahren wurde ein Mann verurteilt, dem

zwei Einfuhren von Holland in die Schweiz von insgesamt 3 kg Kokain zur Last

gelegt wurden (AGE 383/2004 vom 29. Juni 2005; vgl. weiter AGE 389/2006

vom 4. Mai 2007, 383/2004 vom 29. Juni 2005, 322/2004 vom 27. Oktober

2004, 314/2001 vom 17. Oktober 2001). Kuriere, die das Kokain selber schlucken

(Body­packer), werden gemeinhin mit Freiheitsstrafen von ca. 2 ¼ Jahren

bestraft, wenn sie nicht vorbestraft sind und die transportierten Mengen im

Bereich von 600 bis 800 Gramm Kokaingemisch liegen. Dabei wird unter anderem

berücksichtigt, dass der Kurier gesundheitliche Risiken eingeht, wenn er die

Betäubungsmittel in seinen eigenen Körper aufnimmt (etwa AGE SB.2016.122 vom

20. April 2018 E. 4.5, SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.4, SB.2016.84 vom 18.

Mai 2017 E. 4.3.4; grundlegend AS.2010.86 vom 19. November 2010). Vorstrafen

und grössere Mengen von Betäubungsmitteln führen auch bei Bodypackern zu

höheren Strafen (AGE SB.2018.37 vom 19. März 2019 E. 3.3, SB.2018.86 vom 6.

Februar 2019 E. 2.2).

6.2 Das

Verschulden des Beschuldigten liegt – verglichen mit anderen qualifizierten

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz – eher im unteren Bereich. Er hat

während drei Monaten viermal Kokain in die Schweiz transportiert. Das Mass der

damit verbundenen Gesundheitsgefährdung ist bei der transportierten Menge von

4,1 Kilogramm jedoch erheblich. Als Drogenkurier im internationalen Raum

gehörte der Beschuldigte einer kriminellen Gruppierung an, für die er einen

operativ wichtigen Dienst leistete. Er nützte seine internationalen Kontakte

und schädigte damit Menschen des Wirtschaftsraums Europa, obwohl dieser ihm die

Chance eines Aufenthalts und der Ausübung einer (legalen) Erwerbstätigkeit bot.

Stattdessen wandte er sich dem gewerbsmässigen Drogenhandel zu. Das

sichergestellte Kokaingemisch zeigt überdies, dass er Zugang zu Stoff von sehr

guter Qualität und entsprechende Kontakte zu im Drogenhandel tätigen Personen hatte.

Handel in diesem Umfang und Qualität setzt enge Vertrauensbeziehungen zu den

Schlüsselfiguren in Holland voraus. Der Beschuldigte handelte

eigenverantwortlich und selbständig und wurde nicht besonders unter Druck

gesetzt. Ohne seinen Tatbeitrag wäre das Kokain nicht in die Schweiz gelangt. Zieht

man das von Eugster und Frischknecht entwickelte Strafzumessungsmodell zu Rate,

so ist seine Tätigkeit auf Hierarchiestufe 4 einzuordnen (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel,

in: AJP 3/2014, S. 327, 336). Immerhin ist strafmindernd zu berücksichtigen,

dass der Transport teilweise mittels Bodypacking erfolgte, was mit erheblichen

Gesundheitsrisiken für den Kurier verbunden ist. Daher fällt die Einsatzstrafe

für Hierarchiestufe 4 vergleichsweise tief aus und ist auf 3 Jahre festzulegen.

6.3 Bei

der täterbezogenen Strafzumessung wirken sich die wirtschaftlichen

Schwierigkeiten nur geringfügig zu Gunsten des Beschuldigten aus. Angesichts

seiner Arbeitsbewilligung und des ausgebauten Sozialstaats in Frankreich

standen ihm legale Wege zur Erzielung von Einkünften bzw. Überlebenshilfen

offen. Straferhöhend sind jedoch die einschlägigen und massiven Vorstrafen zu

berücksichtigen: Der Beschuldigte wurde in seinem Gastland Frankreich zweimal

wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt, nämlich mit Urteil des

Tribunal Correctionnel de Bobigny vom 5. März 2008 zu 2 Jahren und 2 Monaten

Gefängnis (teilbedingter Vollzug) und mit Urteil des Tribunal Correctionnel de

Nancy zu 4 Jahren Gefängnis. Er befand sich vom 20. November 2006 bis zum 3.

Juli 2007 und erneut vom 6. Februar 2009 bis zum 11. Oktober 2011 im

Strafvollzug (Akten S. 12-14). Diese Vorstrafen sind mit dem

Strafregisterauszug aus Frankreich («bulletin») vom 18. September 2018 belegt,

der fünf Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben wurde. Sie wären

nach Schweizer Recht erst in den Jahren 2025 (Vorstrafe von 2008) bzw. 2030

(Vorstrafe von 2011) aus dem Register zu entfernen (Art. 369 Abs. 1 lit. b

StGB: Löschung 15 Jahre nach Ablauf der gerichtlich zugemessenen

Strafdauer). Diese Vorstrafen sind also zu berücksichtigen.

6.4 Der

Beschuldigte macht in persönlicher Hinsicht geltend, er habe stets gearbeitet

und eine eigene Firma (G____ Group) aufgebaut und die Drogentransporte nur

wegen zeitweiliger finanzieller Schwierigkeiten übernommen. Er habe ein kleines

Kind in Frankreich und eine Lebenspartnerin, die auf seine Unterstützung

angewiesen ist. Er komme seinen Unterhaltspflichten in Frankreich nach.

Der 1971

geborene Beschuldigte ist in Nigeria aufgewachsen und war dort verheiratet.

Seine Ex-Frau und vier Kinder wohnen in Nigeria. Er pflegt Kontakt zu seiner

Mutter in Nigeria und unternimmt regelmässig Flugreisen in seine Heimat (Einvernahme

zur Person, Akten S. 4; Aussagen vor Strafgericht, Akten S. 962 f.; Flugbillett

Lagos-Amsterdam und drei Monate später retour, Akten S. 396-400). Seine

Freundin H____ ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und

verfügt ebenfalls über einen französischen Aufenthaltstitel. Sie wohnt in der

gleichen Stadt wie der Beschuldigte, ist aber an einer anderen Wohnadresse

gemeldet (Aufenthaltstitel, Akten S. 103 f.). Die Ehe des Beschuldigten in

Frankreich ist gemäss seinen eigenen Angaben geschieden. Neben seinen Kindern

in Nigeria hat er auch ein 4-jähriges Kind in Frankreich (Akten S. 962).

In der Würdigung

seiner beruflichen Vorbringen erweist sich das eingereichte

Vorstellungsschreiben seiner Firma vom 5. Dezember 2008 nicht als besonders

aussagekräftig. Es stammt nicht aus dem Tatzeitraum, sondern wurde rund 10

Jahre zuvor verfasst. Dazwischen befand er sich zweimal im Strafvollzug

(hiervor E. 6.3). Die beigefügten Fotos zeigen Weinflaschen, die belegen

sollen, dass er im Import/Export von Weinen tätig war. Sie sind undatiert. Die

im Strafvollzug verbrachte Zeit von 7 ½ Monaten (2006/2007) und von 2

Jahren und 8 Monaten (2009-2011) hätte seine Geschäftstätigkeit aber

empfindlich getroffen, wenn er tatsächlich eine solche Import-Export-Firma

betrieben hätte. Zusammenfassend sind diese Unterlagen zu unspezifisch und

vermögen insbesondere keine erfolgreiche Geschäftstätigkeit nachzuweisen, die einen

gewerbsmässigen Drogenhandel fraglich erscheinen liesse. Vielmehr zeigen die

Vorstrafen eben auch, dass er wiederholt illegale Handelstätigkeiten betrieben

hat.

Die Würdigung

der familiären Situation des Beschuldigten wirkt sich in der Strafzumessung

neutral aus. So hat ihn die Verantwortung für seine Kinder aus erster Ehe in

Nigeria und sein 2016 geborenes Kind in Frankreich (Akten S. 962) nicht daran

gehindert, sich erneut kriminellen Tätigkeiten zuzuwenden und damit eine Freiheitsstrafe

mit wirtschaftlichen Einbussen (und entsprechender Schmälerung des

Familienunterhalts) zu riskieren. Dasselbe gilt sinngemäss für seine neue Partnerin

in Frankreich. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede in ein

familiäres oder partnerschaftliches Umfeld eingebettete Person mit einer

gewissen Härte verbunden (BGer 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5;

6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober

2015 E. 1.3). Aussergewöhnliche Umstände für die Annahme einer erhöhten

Strafempfindlichkeit können vorliegend nicht erkannt werden.

Das Geständnis

des Beschuldigten erstreckt sich bloss auf die beweismässig nicht abstreitbaren

Vorgänge und wirkt sich neutral aus. Nur leicht zu seinen Gunsten wirken sich

die Zahlungen von 4 x CHF 20.– aus, die er an die Suchthilfe Region Basel zur Wiedergutmachung

leistet. Verglichen mit den umgesetzten Geld- und Drogenmengen muss der

überwiesene Betrag von insgesamt CHF 80.– als eher prozesstaktisch gewertet

werden. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten deutlich schwerer als

jenes gemäss der eingangs (hiervor E. 6.1) zitierten Bodypacker-Fällen, sowohl

hinsichtlich der eingeführten Menge von 4,1 kg Kokain als auch der

Hartnäckigkeit der Delinquenz (4 Einfuhren). Sein Verschulden erreicht aber

nicht jenes von Organisatoren, die ohne eigene Kuriertätigkeit und ohne eigenes

Gesundheitsrisiko vergleichbare Mengen von Kokain einführen. Das von der

Staatsanwaltschaft zum Vergleich angeführte Urteil AGE SB.2017.142 vom 21.

September 2018 (sechs Transporte von insgesamt 6,4 kg Kokaingemisch, 4 ¾ Jahre

Freiheitsstrafe) betrifft eine grössere Menge von Kokain und Transporte ohne

die Gesundheitsgefahr durch Bodypacking; insoweit ist es mit den hier

erstellten Vorwürfen nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall ist es angemessen,

die Strafe des Beschuldigten aufgrund der Täterkomponente um ein halbes Jahr zu

erhöhen, so dass er zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu verurteilen ist.

Ein

Strafaufschub (bedingter oder teilbedingter Vollzug) ist für Freiheitsstrafen

bis zu zwei bzw. drei Jahre vorgesehen; er fällt für die vorliegende Strafdauer

ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). An die ausgesprochene

Freiheitsstrafe ist indessen der bisher ausgestandene Freiheitsentzug

anzurechnen (Polizeigewahrsam, Haft und vorzeitiger Vollzug seit dem 13.

September 2018, Art. 51 StGB).

6.5 Der

Beschuldigte beklagt in der Stellungnahme vom 7. April 2020, dass sich die

Verhältnisse in den Haftanstalten seit dem Ausbruch des Corona-Virus massiv

verschlechtert hätten. Die Gefängnisinsassen hätten ihre Arbeitstätigkeit

grösstenteils einstellen müssen und befänden sich den ganzen Tag über in ihren

Zellen. Dies wirke sich massiv auf seine psychische Gesundheit aus.

Dazu ist

auszuführen, dass er auch im Falle einer Rückkehr nach Frankreich grossen

Einschränkungen unterworfen wäre. Betreffend das Corona-Virus ist Frankreich in

Europa ein „Hotspot“. Per 8. April 2020 verzeichnet es offiziell 110’070 bestätigte

Fälle und 10’343 Tote. In der Schweizer Strafanstalt ist der Beschuldigte

deshalb verhältnismässig gut geschützt. Zudem zeigen gerade die vom ihm beklagten

Einschränkungen, dass alle denkbaren Anstrengungen unternommen werden, damit

das Virus nicht ins Gefängnis eingeschleppt wird. Dass sich der Beschuldigte im

Vollzug gut verhält, ist nicht bei der Strafzumessung zu berücksichtigen,

sondern bei der Frage, ob und wann er bedingt entlassen werden kann. Diese

Beurteilung obliegt der Strafvollzugsbehörde, nicht dem Berufungsgericht.

7.

7.1 Die

am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung des Strafgesetzbuchs sieht die

„obligatorische“ Landesverweisung im Falle eines Verbrechens nach Artikel 19

Abs. 2 BetmG vor (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die Landesverweisung wegen

qualifizierten Drogenhandels hat obligatorischen Charakter. Das Gericht kann nach

Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen,

wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den

privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in

der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Der Gesetzgeber hat Abs. 2 als

Ausnahmebestimmung konzipiert und dies mit dem Begriff „ausnahmsweise“

signalisiert. Er wollte Ausnahmen von der Landesverweisung restriktiv regeln

und den Ermessensspielraum des Gerichts im konkreten Fall soweit wie möglich

einschränken (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 = Praxis 108 [2019] Nr. 70). Mit der

Ausnahmebestimmung sollte das verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip

konkretisiert werden, wobei eine Verschärfung der bestehenden Ordnung

beabsichtigt wurde (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3, BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019

E. 3.4.2, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Die

Ausnahmebestimmung will einen Automatismus verhindern und die individuelle

Einzelfallbeurteilung sicherstellen.

Der Beschuldigte

lebt in Frankreich und pflegt Kontakte zu seinem Heimatland Nigeria. Er hat

keinen Bezug zur Schweiz, so dass in seinem Einzelfall keine Gründe gegeben

sind, von einer Landesverweisung abzusehen. Die Dauer der Landesverweisung ist

nach der Schwere des Schuldspruchs und in Berücksichtigung des gesetzlichen

Rahmens von 5 bis 15 Jahren zu bemessen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Bei schwerer

Drogendelinquenz der vorliegenden Art kann die Dauer nicht in der unteren

Hälfte des zeitlichen Rahmens liegen. Die Landesverweisung von 10 Jahren

erweist sich demnach als angemessen.

7.2 Drittstaatsangehörige,

gegen die ein strafrechtlicher Landesverweis ergeht, werden im Schengener

Informationssystem (SIS) zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

ausgeschrieben, wenn die Ausschreibung vom urteilenden Gericht angeordnet wird

(Art. 2 lit. f und Art. 20 der Schweizerischen N-SIS-Verordnung, SR 362.0).

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt nicht dem

Anklageprinzip und fällt wegen ihres Vollzugscharakters nicht unter das Verbot

der «reformatio in peius». Der Beschuldigte muss im Rechtsmittelverfahren

indessen explizit darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsmittelinstanz über

die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS befinden wird (BGer 6B_572/2019

vom 8. April 2020 E. 3.3).

Die

Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS (engl. alert, franz. signalement)

finden sich in Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (EG-Verordnung). Es muss sich

bei der betroffenen Person demnach um einen Drittstaatsangehörigen handeln und

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestehen, um eine

Ausschreibung vorzunehmen. Letztere Voraussetzung ist nach der genannten

Verordnung insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen erfüllt, der in einem

Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a

der EG-Verordnung). Die Entscheidung setzt eine individuelle Bewertung und die

Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes voraus (Art. 21 und 24 Abs. 1

der EG-Verordnung). Die Eintragung darf also nicht auf einem Automatismus

beruhen. Sind die Voraussetzungen der EG-Verordnung erfüllt, besteht eine

Pflicht, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben (BGer 6B_572/2019 vom 8.

April 2020 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Schneider/Gfeller,

Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, in: Sicherheit &

Recht 1/2019, S. 10 f.).

Für

Drittstaatsangehörige, die in einem Schengen-Mitgliedstaat

aufenthaltsberechtigt sind, ist das Konsultationsverfahren vorgesehen, in dessen

Rahmen das Schweizer SIRENE-Büro die angeordnete Ausschreibung vornimmt und

zugleich den betroffenen Schengen-Staat informiert. Kommt dieser zum Schluss,

dass die Aufenthaltsbewilligung trotz der Verurteilung in der Schweiz nicht

widerrufen werden soll, wird die SIS-Ausschreibung gelöscht (vgl. Art. 25 Ziff.

2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990).

Die gerichtliche

Anordnung der Ausschreibung kann ergehen, bevor das Konsultationsverfahren

durchgeführt wird. Dies hat der Europäische Gerichtshof EuGH in seinem

Entscheid C-240/17 vom 16. Januar 2018 bestätigt (Fall eines nigerianischen

Staatsangehörigen mit spanischem Aufenthaltstitel, der in Finnland wegen

Betäubungsmitteldelikten zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und vom

finnischen Immigrationsamt zur Rückkehr nach Nigeria verpflichtet wurde). Mit

Bezug auf dieses EuGH-Urteil hat auch das Schweizerische

Bundesverwaltungsgericht festgehalten, das Konsultationsverfahren müsse

grundsätzlich erst eingeleitet werden, nachdem der betreffende

Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben worden sei

(BVGer F-7209/2016 vom 13. August 2019 E. 9.4).

Gleiches gilt

für die von der Schweiz zu übernehmende, derzeit aber noch nicht anwendbare

Entwicklung des Schengen-Rechts. Dort werden die Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen und das Konsultationsverfahren zwischen den

Mitgliedstaaten in der Verordnung «SIS Grenze» geregelt (= Verordnung [EU]

2018/1861 vom 28. November 2018, Art. 24 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a und

Art. 29; vgl. Erläuternder Bericht des EJPD zur Übernahme und Umsetzung des

Reformpakets zum Schengener Informationssystem [SIS] vom Februar 2019, S. 20,

sowie zur Besitzstandübernahme S. 4, 6 f.). Diese Weiterentwicklung des

Schengen-Besitzstands wurde von der Schweiz in einem Notenaustausch vom 20.

Dezember 2018 akzeptiert. Die entsprechende Genehmigung durch das

eidgenössische Parlament steht aber noch aus (Geschäftsnummer Bundesversammlung

20.025, https://www.parlament.ch/

de/ ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200025, besucht am 04.05.

2020; vgl. BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.1).

7.3 Im

Unterschied zum zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April

2020 hat vorliegend, nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die

Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und explizit beantragt, die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben (Berufungsbegründung vom 18. Dezember

2019, Antrag Ziff. 3). Damit wusste der anwaltlich vertretene Beschuldigte,

dass ihm diese Massnahme droht. Er hat sich dem Antrag der Staatsanwaltschaft

sodann explizit mit Berufung auf Unverhältnismässigkeit der Ausschreibung im

SIS widersetzt (Stellungnahme vom 7. April 2020 Ziff. 3 S. 4).

Der aus Nigeria

stammende Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger. Er wird wegen qualifizierten

Betäubungsmittelhandels verurteilt. Aufgrund der Erkenntnis des vorliegenden

Verfahrens wickelte er die Drogentransporte grenzüberschreitend ab, was für den

Schengen-Raum (mit reduzierten Personenkontrollen an den Binnengrenzen) von

Bedeutung ist. Gegen ihn sind bereits in seinem Aufenthaltsstaat Frankreich – einem

Schengen-Partnerstaat der Schweiz – Vorstrafen verzeichnet (hiervor E. 6.3).

Diese Vorstrafen betreffen den Import und Transport von Betäubungsmitteln (franz.

importation / transport de stupéfiants). Der Beschuldigte ist in der Schweiz

mit den vorliegend beurteilten Handlungen in schwerer Weise rückfällig

geworden. Daher besteht konkrete Wiederholungsgefahr, mithin Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung durch fortgesetzten Handel mit

Betäubungsmitteln. Dies alles spricht für die Eintragung in das Schengener

Informationssystem.

Die Beziehungen

des Beschuldigten nach Nigeria, wo seine Mutter, seine Ex-Frau und vier Kinder

leben, sind intakt. Er besucht sein Heimatland regelmässig. Von einer weiteren

Ex-Frau in Frankreich, mit der er ebenfalls eine Vaterschaft eingegangen ist,

ist er geschieden. Er lebt in einer neuen Partnerschaft. Der Beschuldigte

verfügt zwar über einen französischen Aufenthaltstitel, der ihn zu jeglicher

Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet des französischen Mutterlandes berechtigt («toute

profession en France métropolitaine», Akten S. 24). Angesichts der

vorbestehenden Delinquenz in seinem Aufenthaltsstaat Frankreich besteht ein

erhebliches Interesse an der Ermöglichung der Prüfung des Aufenthaltsstatus

aufgrund der neuerlichen Delinquenz. Die von seinem Aufenthaltsstaat erteilte

Erwerbsbewilligung hat dem Beschuldigten als Drittstaatangehörigem die Chance

geboten, an der französischen und europäischen Wirtschaft zu partizipieren.

Stattdessen hat der Beschuldigte diese Freiheiten für grenzüberschreitende Kokaintransporte

missbraucht und so zur Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung beitragen. Die

Drogenkriminalität ist international geächtet (vgl. Einheits-Übereinkommen von

1961 über die Betäubungsmittel, SR 0.812.121.0). Zusammenfassend sind

vorliegend die Voraussetzungen für die Eintragung des Landesverweises im SIS

erfüllt, so dass eine entsprechende Anordnung ergeht.

8.

8.1 Der

Beschuldigte wendet sich schliesslich gegen die Einziehung eines der drei

beschlagnahmten Mobiltelefone (Modell «Gionee», Pos. 1003, Akten S. 198).

Gemäss dem Auswertungsbericht vom 12. November 2018 sei kein für das

Strafverfahren relevantes Material gefunden worden.

8.2 Gemäss

Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit

einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die u.a. zur Begehung

einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die

Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung

gefährden. Das Gericht hat insoweit im Sinne einer Gefährdungsprognose zu

prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand

des Täters inskünftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden würde (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 S. 149 mit Hinweis;

BGer 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3).

8.3 Im

vorliegenden Fall hat der Beschuldigte sein Mobiltelefon «Gionee» tatsächlich

dafür benützt, um mit dem Bandenmitglied «D____» (= C____) zu kommunizieren und

verbotene Geschäfte anzubahnen. Weiter ergibt sich aus dem genannten

Auswertungsbericht, dass 52 der abgespeicherten Kontakte in der Bundesdatenbank

Janus im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten verzeichnet sind. Janus ist

ein Informationssystem des Bundesamtes für Polizei, welches u.a. dazu dient,

den illegalen Drogenhandel zu bekämpfen (vgl. Janus-Verordnung vom 15. Oktober

2008, SR 360.2). Sieben der abgespeicherten Kontakte standen sogar in Bezug zu

den laufenden Ermittlungen. Dies alles ergibt sich aus dem Auswertungsbericht

der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2018 (Akten S. 603), auf den sich der

Beschuldigte selber beruft. Er hat wiederholt Betäubungsmittel transportiert

und ist rückfallgefährdet. Es besteht demnach die konkrete Gefahr im Sinne von

Art. 69 Abs. 1 StGB, der Beschuldigte würde das Handy nach dessen Rückgabe

wieder dazu benutzen und die Kontakte aktivieren, um Drogengeschäfte

abzuwickeln. Aufgrund der mutmasslichen «Kunden- und Lieferantendaten», die auf

dem Handy abgespeichert sind, besteht grosse Wiederholungsgefahr. Eine Rückgabe

nach Löschung der Daten erwiese sich als ungeeignet, weil auch gelöschte Daten

wiederherstellt werden können und im Umfeld der professionellen

Drogenkriminalität auch damit zu rechnen ist. Eine Aushändigung des Handys

mitsamt aller Kontakte zum einschlägigen Milieu ist somit klar zu verweigern.

9.

9.1 Zusammenfassend

ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und jene des

Beschuldigten abzuweisen. Der Beschuldigte ist wegen mehrfach qualifizierten

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung,

Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig zu sprechen und zu 3 ½ Jahren

Freiheitsstrafe zu verurteilen. Der im vorliegenden Strafverfahren erstandene

Freiheitsentzug seit dem 13. September 2018 ist an diese Strafe anzurechnen.

Der vorinstanzliche Freispruch des Beschuldigten von der Anklage der

Geldwäscherei ist zu be­stätigen. Weiter ist der Beschuldigte zu einem

Landesverweis von 10 Jahren und zu dessen Eintragung in das SIS zu verurteilen.

Die Einziehung seines Handys «Gionee» ist zu bestätigen.

9.2 Bei

diesem Ausgang hat der unterliegende Beschuldigte die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'100.– zu tragen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Die übrigen Verfahrenskosten (Strafuntersuchung, Vorinstanz) hat

er nach Art. 426 Abs. 1 StPO als Verurteilter ebenfalls zu tragen; es gilt das

Verursacherprinzip (AGE SB.2018.12 vom 28. Juni 2019 E. 8.1, SB.2016.119 vom

19. Juni 2019 E. 9.1; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4).

9.3 Die

amtliche Verteidigung wird für ihren Aufwand gemäss Honorarnote zum amtlichen

Ansatz entschädigt (rund 24,4 Stunden zu CHF 200.–, 735 Kopien zu CHF 0.25,

weitere Auslagen und Fahrspesen CHF 125.–, 7,7 % Mehrwertsteuer CHF 399.80).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts vom 8. Mai 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren;

-

Verfügung betreffend das Beschlagnahmegut, mit Ausnahme des

Mobiltelefons „Gionee“, Pos. 1003.

A____ wird des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig

erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des

vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. September 2018,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit 19 Abs.

2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird von der Anklage der Geldwäscherei gemäss Ziff. 2 und 3 der

Anklageschrift freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für

10 Jahre des Landes verwiesen.

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft wird die

angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen.

Das beschlagnahmte Mobiltelefon «Gionee» (Pos. 1003) wird mit dem übrigen

Beschlagnahmegut in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

eingezogen.

A____ trägt die Kosten von CHF 18’820.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 9’500.–

für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'100.– (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'883.35 und ein Auslagenersatz von CHF 308.75, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 399.80, somit total CHF 5'591.90, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).