SB.2020.1
einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Vergehen gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, mehrfaches geringfügiges Ve
17. November 2021Deutsch45 min
erforderlichen Führerausweis, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der rechtswidrige
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.1
URTEIL
vom 17.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juli 2019
betreffend einfacher
Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen
Führerausweis, Vergehen gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise,
unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, mehrfaches geringfügiges
Vermögensdelikt (Diebstahl), Diensterschwerung sowie Übertretung nach Art. 19a
Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 22. Juli 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der einfachen
Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne
erforderlichen Führerausweis, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der rechtswidrige
Einreise, des unberechtigtes Verwendens eines Fahrrades, des mehrfaches
geringfügiges Vermögensdelikts (Diebstahl), der Diensterschwerung sowie der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde zu einer
Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von
CHF 600.– verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Vom
Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung
hinsichtlich des 17. Februar 2019 wurde er freigesprochen. Weiter wurde über
die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und dem Beurteilten wurden die
Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], Advokat, am 4.
Januar 2020 die Berufung erklärt und diese am 7. April 2020 begründet. In
beweisrechtlicher Hinsicht wird zunächst beantragt, es sei ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger zu erstellen und
es seien neue Erkenntnisse der Polizei betreffend die Sachbeschädigung zu
edieren. Zudem seien die Verletzungen von B____ durch die «Forensik» zu
begutachten. Materiell begehrt er, es sei das Verfahren unter o/e-Kostenfolge
wegen Hausfriedensbruchs mangels gültigem Strafantrag einzustellen. Im Übrigen
sei er von allen Vorwürfen freizusprechen. Sofern keine Schuldunfähigkeit
vorliege, sei er anstelle der einfachen Körperverletzung wegen Tätlichkeiten zu
einer bedingten Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu bestrafen. Die
Verfahrenskosten seien dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen. Für
die zu Unrecht ausgestandene Haft sei ihm eine Entschädigung von CHF 200.– pro
Tag zuzusprechen, und es seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände
herauszugeben. Mit Berufungsantwort vom 16. April 2020 beantragt die
Staatsanwaltschaft, von der Erstellung eines Gutachtens sei abzusehen und das
erstinstanzliche Urteil sei unter kostenfälliger Abweisung der Berufung zu
bestätigen. Der Antrag auf Einholen eines psychiatrischen Gutachtens wurde vom Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts gutgeheissen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde C____
mit der Erstellung eines Gutachtens über den Berufungskläger beauftragt, dies nachdem
die Parteien weder Einwände gegen diesen Gutachter erhoben noch die Stellung
zusätzlicher Fragen an ihn beantragt hatten. Das Gutachten vom 15. Juli 2021
wurde den Parteien am 20. Juli 2021 zur Kenntnis zugestellt. Des Weiteren
wurde D____ am 11. August 2021 als Zeugin für die zweitinstanzliche
Hauptverhandlung vorgeladen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger, es sei ein Gutachten eines
ausserkantonalen Dienstes bezüglich des Schlagrings einzuholen. In Abänderung
seiner ursprünglichen Rechtsbegehren sei der Berufungskläger neu mangels
Schuldfähigkeit vom allfälligen Vorwurf der Tätlichkeit sowie von den Vorwürfen
der Diensterschwerung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
freizusprechen. Es sei allenfalls eine «Bewährungsaufsicht» einzusetzen.
An der
Berufungsverhandlung vom 17. November 2021 haben der Berufungskläger mit seinem
amtlichen Verteidiger und die amtlich bestellte Dolmetscherin teilgenommen. Die
fakultativ geladene Staatsanwaltschaft blieb der Verhandlung fern. Der
Berufungskläger sowie D____ als Zeugin wurden befragt. Für die Einzelheiten
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien und
die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Ausführungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Freisprüche von der Anklage des
Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung hinsichtlich des
17.
Februar 2019 (AS Ziff. I.1), die Verfahrenseinstellung wegen Sachentziehung
zum Nachteil von B____ zufolge Verletzung des Anklageprinzips (AS Ziff. I.3),
das Absehen von der Landesverweisung, die Verfügung über das beschlagnahmte
Marihuana, die Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke, der Verbleib des
USB-Sticks der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) bei den
Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und daher in
Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind
demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.
2.1
Das
Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus
Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass
eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn
sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2).
Umgekehrt ergibt sich aus dem Kriterium der Erforderlichkeit bzw. der
Notwendigkeit auch, dass die Ablehnung von Beweisanträgen insbesondere zulässig
ist, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder
bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO) oder wenn
der Beweisantrag offensichtlich beweisuntauglich ist (BGer 6B_362/2012 vom 29.
Oktober 2012 E. 8, 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 4.3). Kommt das
Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur
Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die
Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise
nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter
Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290,
141.
I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGer 6B_278/2017 vom
12.
Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016
vom 5. Mai 2017 E. 3.3).
2.2
Anlässlich
der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung sowohl an den in der
Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen festgehalten als auch einen neuen Antrag
gestellt (Verhandlungsprotokoll S. 6 bzw. Plädoyernotizen S. 1). Für die
Begründung dieses Entscheids ist die Einbettung der jeweiligen Beweisanträge in
das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich, weshalb die entsprechenden
Ausführungen nach der in den Erwägungen E 3.3.3, 5.3.2, 6.4 und 11.2 vorzunehmenden
Sachverhaltsfeststellung erfolgen.
3.
3.1
Hinsichtlich
des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung der E____ erachtete es das
Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger am 11. Februar 2019 ohne
Einwilligung der Berechtigten D____ und mittels Aufbrechens des Türschlosses
die Halle betreten, darin übernachtet und im Innern auf den Boden uriniert
habe. Während des Aufenthaltes habe er das in der Halle gelagerte Brennholz
verbraucht. Die entsprechenden Tatbestände seien daher erfüllt. Das Entwenden
des Fahrrads von D____ qualifizierte das Strafgericht nicht als Diebstahl,
sondern stufte dies, nach erfolgtem Würdigungsvorbehalt in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads
ein (angefochtenes Urteil S. 2, 11–14).
3.2
Der
Verteidiger machte in seiner Berufungsbegründung geltend, die
Eigentumsverhältnisse der E____ seien nicht belegt. So seien im entsprechenden
Polizeirapport zwei verschiedene Personen als Geschädigte genannt, deren
Verhältnis untereinander nicht geklärt sei. Das Urteil sei daher mangels
gültiger Prozessvoraussetzung diesbezüglich ungültig. Eventualiter sei der
Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt, da der Berufungskläger das
Haus offen vorgefunden habe. Die Beschädigung des Türschlosses durch ihn könne
nicht nachgewiesen werden, dies gelte auch bezüglich der Verunreinigung der
Wohnräume. Es könne nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger
absichtlich auf den Boden uriniert habe. Weiter werde der Verbrauch des Brennholzes
durch den Hausfriedensbruch konsumiert, da die Inbetriebsetzung einer Heizung
keine Aneignung von Brennmaterial darstelle. Schliesslich stelle das
Verschieben des Fahrrads kein tatbestandsmässiges Verwenden im Sinne des
Strassenverkehrsgesetzes dar (Berufungsbegründung S. 6, 7).
3.3
3.3.1
Hinsichtlich
des rechtserheblichen Sachverhaltes ist zunächst festzustellen, dass es sich
bei der E____ gemäss den zur Verfügung stehenden Bildern (Akten S. 398–403, 430)
und den Aussagen der Zeugin D____ (Verhandlungsprotokoll S. 4) nicht um eine
Halle, sondern um eine einfache Holzbaute mit einer Länge von 10 Metern, einer
Höhe von 6 Metern und einer Breite von 5 Metern handelt. Die Scheune verfügt
über mehrere Fenster und eine Eingangstür aus Holz. Der Fussboden im Inneren besteht
ebenfalls aus Holz. D____ gab an, sie habe die Scheune als Kunstprojekt sowie
einmal im Monat zur Bewirtung von Gästen genutzt. Im Erdgeschoss sei das Essen
angerichtet worden. Zum angeklagten Tatzeitpunkt Februar 2019 befanden sich darin
gemäss den genannten Fotos in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin
lediglich diverse Stühle und Tische. Im Dachgeschoss, welches vom Erdgeschoss über
eine schmale Treppe zu erreichen ist, waren Werkzeug, Geschirr und eine
Matratze untergebracht.
3.3.2
Der
Berufungskläger hat an seiner Einvernahme am 23. Februar 2019 nach Begutachtung
der ihm vorgelegten Fotos von der Scheune zugestanden, dass er darin geschlafen
habe (Akten S. 405). Um Zugang zu erhalten, habe er «eine Tür auf dem Bild
aufgebrochen» (Akten S. 397). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen und gab ausserdem an, er sei
alleine in das Haus gegangen, um darin zu schlafen, und er habe vielleicht auf
den Boden uriniert (Akten S. 852). Er habe drinnen ein Feuer gemacht für die
Wärme und habe dafür das dort befindliche Holz verbrannt (Akten S. 853). Die
Zeugin D____ gab in der Berufungsverhandlung an, sie sei die alleinige
Eigentümerin der Scheune. Sie habe sie im Jahr 2015 auf «ricardo» gekauft, im
Jura abgebaut und an der [...] in Basel wiederaufgebaut (Verhandlungsprotokoll
S. 5). Die Scheune sei über Nacht immer abgeschlossen gewesen. Sie habe am 17.
Februar 2019 erfahren, dass in ihre Scheune eingebrochen worden sei. An diesem
Tag sei sie hingefahren, und es sei alles verwüstet gewesen. Man habe den
Holzboden nicht reinigen oder abschleifen können, der Urin sei in das Holz
eingezogen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Bezüglich des Fahrrads von D____ gab
der Berufungskläger an, er habe «ein Velo von oben nach unten» und aus dem
Gebäude herausgetragen (Akten S. 406, 852). Er habe damit zum Einkaufen fahren wollen,
aber er habe sich nicht auf das Velo setzen können, da die Polizei gekommen sei
(Akten S. 853). Gemäss dem Polizeirapport vom 15. Februar 2019 sei der
Berufungskläger am 11. Februar 2019 an der [...] angehalten worden und er habe
ein Fahrrad bei sich gehabt (Akten S. 443).
3.3.3
Gestützt
auf diese durchaus glaubhaften Aussagen und Fotos erachtet es das
Appellationsgericht als erstellt, dass sich der Berufungskläger am 11. Februar
2019.
mittels Aufbrechens des Türschlosses Zugang zur Scheune verschafft, darin
genächtigt, Holz verbrannt und auf den Holzboden uriniert hat. D____ war als
Eigentümerin zur Einreichung des entsprechenden Strafantrags berechtigt. Der
Beweisantrag des Berufungsklägers (Berufungserklärung S. 2), es seien «neue
Erkenntnisse der Polizei betreffend die Sachbeschädigung zu edieren», wird abgelehnt,
da zum Vorneherein nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Aufschluss damit
gewonnen würde. Ebenso steht ausser Frage, dass der Berufungskläger das Fahrrad
von D____ aus der Scheune hinausgetragen hat. Nicht nachgewiesen ist jedoch, ob
er tatsächlich damit gefahren ist.
3.4
3.4.1
Hausfriedensbruch
begeht unter anderem, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus
unrechtmässig eindringt (Art. 186 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Geschütztes
Recht ist das Hausrecht und damit die Befugnis, über einen bestimmten Raum
ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen
bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden,
sondern kann sich aus den Umständen ergeben. Des Diebstahls nach Art. 139
Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache
zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern. Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf
Antrag schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Gemäss
Art. 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich
strafbar, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet.
3.4.2
Indem
sich der Berufungskläger Zugang zum abgeschlossenen Holzhaus der D____ verschaffte
und darin schlief, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs
erfüllt. Durch die Beschädigung des Türschlosses im Holzhaus und das Urinieren
auf den nur schwer zu reinigenden Holzboden hat er zudem einen Sachschaden
verursacht und dabei einen die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden
Sachschaden zumindest in Kauf genommen (die Grenze beträgt CHF 300.–; vgl. dazu
Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 144 StGB N
108). Dabei ist es entgegen den Ausführungen des Verteidigers auch nicht
notwendig, die Kosten der mutmasslichen Reinigung zu belegen: Dass Urin in
einen Holzboden einzieht, dabei Flecken und Geruch hinterlässt und beides nur
schwer zu entfernen ist (nötigenfalls nur durch Abschleifen der oberen
Holzschicht), ergibt sich ohne Weiteres. Den Ausführungen des Verteidigers
bezüglich des Brennholzes kann ebenfalls nicht gefolgt werden. D____ hatte
fraglos Gewahrsam über das Brennholz in ihrer abgeschlossenen und nicht
öffentlich zugänglichen Scheune, mithin einem räumlich abgegrenzten
Zugriffsbereich. Der Berufungskläger hat es ohne ihren Willen verbrannt, um
sich damit zu wärmen, was klar den Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139
Ziff. 1 StGB erfüllt, aufgrund des geringen Wertes aber in Verbindung mit
Art. 172ter StGB in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
geringfügiger Diebstahl zu qualifizieren ist.
3.4.3
Bezüglich
des unberechtigten Verwenden des Fahrrads von D____ ist festzustellen, dass das
Heruntertragen vom oberen Stock des Holzhauses nach unten noch nicht unter den in
E. 3.4.1 genannten Straftatbestand zu subsumieren ist. Jedoch wurde der
Berufungskläger am 11. Februar 2021 ausserhalb des Holzhauses an der [...]
angehalten. Er ist damit nach Ansicht des Gerichts bereits als
Strassenverkehrsteilnehmer zu behandeln. Das im Polizeirapport wie vom
Verteidiger moniert nicht «auf», sondern «an» der [...] vermerkt ist, ist dabei
unerheblich. Zudem lässt sich dieser Schluss auch in Analogie zum systematisch
vorstehenden Art. 94 Abs. 1 lit. a von SVG herleiten, wonach der Tatbestand
bereits dann erfüllt sein soll, sobald das Fahrzeug bewegt wird, auch wenn es
dabei nicht gelinge, den Motor zu starten und erst recht dann, wenn es
tatsächlich aus dem Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers entfernt werde (Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 94 SVG N 15 mit weiteren Hinweisen). Somit ist
das beschriebene Verhalten des Berufungsklägers unter den Tatbestand von Art.
94.
Abs. 4 SVG zu subsumieren, auch wenn er bei der Anhaltung durch die Polizei
nicht mit dem Fahrrad auf der [...] entlanggefahren sein mag.
3.5
Insgesamt
hat der Berufungskläger mit seinem Verhalten den Tatbestand des
Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1
StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, der Sachbeschädigung nach
Art. 144 StGB sowie des unrechtmässigen Verwendens eines Fahrrads nach Art. 94
Abs. 4 SVG erfüllt, alles zum Nachteil von D____.
4.
4.1
In
Bezug auf die Fahrt mit einem E-Bike der F____ AG stellte das Strafgericht
darauf ab, dass der Berufungskläger am 22. Februar 2019 das am [...] in Basel
stationierte E-Bike genommen habe und damit herumgefahren sei, ohne über eine
Berechtigung oder einen entsprechenden Fahrausweis zu verfügen. Es erfolgte
daher ein Schuldspruch bezüglich der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch
und des Fahrens ohne Berechtigung (angefochtenes Urteil S. 4, 14).
4.2
Der
Verteidiger machte geltend, die F____ AG habe zu diesem Zeitpunkt keinen
Gewahrsam mehr am E-Bike gehabt, da sie es ihren Nutzern generell erlaube,
Fahrzeuge irgendwo abzustellen, und diese weder abgeschlossen noch blockiert
seien. Die Möglichkeit zur Ortung begründe ebenfalls keinen Gewahrsam, weshalb
auch kein Gewahrsamsbruch möglich sei. Weiter setze das Führen eines langsamen
E-Bikes keine Prüfung voraus, weshalb der Berufungskläger nicht damit habe
rechnen müssen, dass das Fahren bei ausgeschaltetem Motor einer Bewilligung
bedürfe (Berufungsbegründung S. 7, 8). Im Rahmen der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung bringt er vor, beim Veloverleih der F____ AG handle es sich um
eine neue Form des Wirtschaftens. Viele Personen könnten mit ihrem Schlüssel
auf ein abgestelltes Fahrzeug zugreifen, und der Anbieter habe keine Herrschaft
darüber, weshalb Art. 94 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung komme (Plädoyernotizen
S. 2).
4.3
4.3.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass die E-Bikes der F____ AG wie folgt genutzt werden können
([...]): Der Mieter muss zunächst eine entsprechende App herunterladen und sich
registrieren. Dafür wird ein Führerschein, eine ID und eine Kreditkarte
benötigt. Dann kann das Bike reserviert und am gewählten Standort mit Hilfe der
App entriegelt werden. Als Pendant zum Schlüssel bei einem Personenfahrzeug
dient somit die App zum Entriegeln und Starten des E-Bikes. Details sind in
einem «Verleihvertrag für E-Fahrzeuge» aufgeführt, welcher automatisch mit
Bestätigung der App abgeschlossen wird. Die Fahrzeugausweise der E-Bikes sind
im Original bei der Geschäftsstelle abgelegt (Ziff. 10.5 Verleihvertrag). Die
E-Bikes können überwacht werden (e contrario Ziff. 4.3 Verleihvertrag).
4.3.2
Der
Berufungskläger gab bei seiner Einvernahme am 23. Februar 2021 an, er habe «das
Velo [E-Bike] in der Nacht» genommen. Er habe am Freitag, den 22. Februar 2019
auf dem Velo gesessen und versucht zu fahren, und alles sei angegangen. Er habe
kein Blinken oder ein Warnsystem gesehen (Akten S. 408, 409). In der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass der Motor des E-Bikes nicht
angewesen sei, er sei ohne Motor gefahren (Akten S. 854). Nach Angaben des
Betriebsleiters der F____ AG vom 22. Februar 2021 habe er auf dem Computer eine
Benachrichtigung bekommen, dass das betreffende E-Bike am [...] in Richtung [...]
weggefahren sei, dann zum [...] und anschliessend durch die ganze Stadt. Er habe
einen Mitarbeiter angerufen und diesem aufgetragen, dem Bike zu folgen. Er
könne sich nicht erklären, wie der Berufungskläger mit dem E-Bike überhaupt
habe wegfahren können, da es normalerweise nach 20–30 Metern sperren würde,
wenn die Diebstahlsanzeige blinke. Das Blinken sei bei der Übergabe durch die
Polizei noch sichtbar gewesen, weshalb der Berufungskläger entweder viel Kraft
habe aufwenden müssen oder das Velo sei defekt gewesen (Akten S. 550).
Schliesslich verfügt der Berufungskläger nach eigenen Angaben nicht über einen
Führerausweis (Akten S. 5).
4.4
4.4.1
Nach
Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Motorfahrzeuge
sind Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, durch den sie auf dem Erdboden unabhängig
von Schienen fortbewegt werden (Art. 7 SVG). Es ist dabei unerheblich, mit
welcher Energieart die Fahrzeuge angetrieben werden und auf welche Art die Kraft
vom Antrieb auf den Boden übertragen wird (Sprenger,
in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 7 N 1).
Unter Motorfahrräder fallen nach Art. 18 lit. a Ziff. 2 der Verordnung über die
technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) einplätzige,
einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und
elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis
höchstens 45 km/h wirkt (sogenannte «schnelle E-Bikes»). Auch Motorfahrräder
gelten als Motorfahrzeuge (Sprenger,
a.a.O., Art. 7 SVG N 9).
In objektiver
Hinsicht wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug dem Halter oder einem
anderweitig Berechtigten gegen seinen Willen entwendet wurde (Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 94
SVG N 3). Die Wegnahme wird als Gewahrsamsbruch gefasst (Fiolka, a.a.O., Art. 94 SVG N 11). Gewahrsam
liegt vor, wenn jemand durch einen entsprechenden Herrschaftswillen getragene
Sachherrschaft über das Motorfahrzeug hat. Bei Fahrzeugen besteht der Gewahrsam
grundsätzlich auch dann, wenn das Fahrzeug nicht in der Nähe des Berechtigten
ist und unabhängig davon, ob es abgeschlossen ist oder nicht. Der Gewahrsam
geht auch dann nicht unter, wenn der Zündschlüssel sich im Fahrzeug befindet
oder gar steckt. Diese Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens
besteht nicht nur bei Fahrzeugen mit abschliessbaren Kabinen, sondern auch bei
Motorrädern oder Fahrrädern (Fiolka, a.a.O., Art. 94 SVG N 12). Typischerweise
besteht der Gewahrsamsbruch bei Fahrzeugen darin, dass das Fahrzeug bewegt wird.
Auf die Dauer oder die zurückgelegte Entfernung bei einer so vollführten Fahrt
kommt es nicht an (Fiolka, a.a.O.,
Art. 94 SVG N 15).
4.4.2
Gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein
Motorfahrzeug führt. Der Begriff des Führens wurde durch die Rechtsprechung
konkretisiert: Der Motor braucht nicht in Gang gesetzt zu werden, es reicht
bereits das Steuern eines auf einer abschüssigen Strasse rollenden bzw. eines
abgeschleppten Gefährts (Bussmann,
in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 95 N
19.
mit Hinweis auf BGE 91 IV 197 E. 2 S. 199 und E. 3 S. 200). Das Adjektiv
«erforderlich» spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen
bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch nicht für den konkreten
Sachverhalt gültig ist. Solche Fälle sind von Abs. 1 lit. a. ebenso erfasst wie
das gänzliche Fehlen irgendeiner Fahrberechtigung (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 23). Nach Art 3 Abs. 3 der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) wird der Führerausweis M für
Motorfahrräder erteilt.
4.4.3
Der
Berufungskläger entwendete das gemäss den Akten fraglos als «schnelles E-Bike» einzustufende
Motorfahrrad am 22. Februar 2019 und fuhr damit auf dem Stadtgebiet von Basel.
Er verfügte nachweislich weder über die dafür benötigte Zugangsberechtigung via
App der F____ AG noch hat er einen entsprechenden Verleihvertrag abgeschlossen.
Die F____ AG war zweifellos Halterin dieses E-Bikes. Durch die Überwachung
mittels App und GPS konnte sie ausserdem jederzeit in Erfahrung bringen, wo
sich das Velo befand. Der Gewahrsam an E-Bikes der F____ AG wird grundsätzlich
nach Vertragsschluss durch Freigabe der Sperrung mittels App aufgeben, was im
vorliegenden Fall gerade nicht erfolgt ist: Der Gewahrsamsbruch erfolgte somit im
Moment des Beginns der unberechtigten Fahrt. Dadurch erfüllte der
Berufungskläger den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG. Da er
nachweislich nicht über einen Führerausweis der Kategorie M verfügte, ist zudem
der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, dies nach dem oben
Gesagten unabhängig davon, ob der Motor des E-Bikes tatsächlich funktioniert
hat oder nicht.
5.
5.1
Bezüglich
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erwog das Strafgericht, der
Berufungskläger habe bei seiner polizeilichen Anhaltung am 22. Februar 2019 ohne
Berechtigung einen Schlagring am Finger getragen. Dieser Fingerring gelte als
Waffe (angefochtenes Urteil S. 4, 15).
5.2
Der
Berufungskläger bringt vor, Schmuckringe würden gesetzlich nicht als Waffe
definiert. Die Gefahr seines Ringes sei vergleichbar mit jener von anderen
Ringe mit spitzen oder hervortretenden Teilen wie Diamanten. Zudem würde er im
Gegensatz zum Schlagring nicht an mehreren Fingern fixiert, so dass er bei
einem Schlag verschoben würde (Berufungsbegründung S. 8). An der
Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger zudem den Antrag, es sei eine
Expertise eines ausserkantonalen Dienstes dazu einzuholen, ob es sich überhaupt
um eine Waffe handle (Plädoyernotizen S. 1).
5.3
5.3.1
Das
Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im
Berufungsverfahren sind die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung
anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Daraus erschliesst sich jedoch nicht, dass
Beweisanträge im mündlichen Berufungsverfahren einzig mit der
Berufungserklärung und nicht auch noch im weiteren Verlauf des
Berufungsverfahrens, insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung, gestellt
werden können (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.3 mit Hinweisen).
Vorliegend kann aber offen gelassen werden, ob der Beweisantrag der Verteidigung
verspätet und damit unzulässig erfolgt ist, da der Antrag auf Einholung eines
Gutachtes ohnehin aus folgenden Gründen abzuweisen ist.
5.3.2
Fehlen
dem Gericht in einem Strafverfahren die Kenntnisse und Fähigkeiten zur
Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts, so haben diese in Anwendung von
Art. 182 StPO ein Gutachten einzuholen. Daraus folgt, dass im Strafverfahren
insbesondere Rechtsfragen ausschliesslich durch das Gericht zu beantworten
sind. Der Begriff der Waffe gilt für das Waffengesetz (WG, SR 514.54) eigenständig
und ist nicht deckungsgleich mit den Begriffen der Waffe und des gefährlichen
Gegenstandes im Sinn des Strafgesetzbuchs. Bei der Qualifikation eines Geräts
als Waffe handelt es sich daher um eine Rechtsfrage (Weissenberger, Die Strafbestimmungen des
Waffengesetzes, in: AJP 2000 S. 156). Ein Gutachten wie vom
Berufungskläger beantragt könnte somit höchstens zur Klärung beitragen, welche
Verletzungen mit solch einem Ring möglich sind, was jedoch im vorliegenden Fall
nicht strittig ist.
5.3.3
Nach
Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu
verletzen, namentlich Schlagringe, als Waffen. Verboten sind nach Art. 5 Abs. 2
lit. b WG die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen
im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Schlag-
und Wurfgeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit a WG daher bestraft, wer
vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt,
besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt
oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.
5.3.4
Der
Berufungskläger bestreitet nicht, den Ring getragen zu haben. Entscheidend ist im
vorliegenden Fall nach dem Gesagten auch nicht, ob er ihn als Schmuckring
tragen wollte, sondern die objektiv erkennbare Zweckbestimmung des Gegenstands.
Der inkriminierte Fingerring (Akten S. 410) besteht soweit sichtlich aus sehr widerstandfähigem
Metall mit zwei oben getragenen Spitzen («Katzenohren»). Dass diese Ausprägung
eines Fingerrings objektiv betrachtet der Selbstverteidigung dient, ist für das
Gericht fraglos gegeben, werden baugleiche Ringe im Internet doch stets als
Selbstverteidigungswaffe angeboten und entspricht dies auch der langjährigen
Praxis des Appellationsgerichts. Der Fingerring fällt unter das Tragverbot nach
Art. 5 Abs. 2 lit. b WG und der Berufungskläger hat den Tatbestand von Art. 33
Abs. 1 lit. a WG zweifellos erfüllt.
6.
6.1
Hinsichtlich
der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ wertete das Strafgericht
die am 27. Februar 2019 vom Berufungskläger beigebrachten Schläge gegen Kopf
und Oberkörper des Opfers aufgrund des Verletzungsbildes mit mehreren
ausgedehnten Blutergüssen als einfache Körperverletzung (angefochtenes Urteil
S. 4, 16).
6.2
Der
Berufungskläger bringt vor, da B____ bestätigt habe, keine blauen Flecken im
Gesicht bekommen zu haben, seien die Schläge nicht so stark gewesen. Auf den
Bildern könne man jedenfalls keine ausgedehnten Blutergüsse erkennen. Er
beantragt daher, dass «die Fotodokumentation durch die Forensik zu begutachten
sei» (wohl gemeint: Institut für Rechtsmedizin). Ausserdem habe die Geschädigte
angegeben, es sei keine ärztliche Behandlung nötig und die Schmerzen seien
gering, deshalb könne eine einfache Körperverletzung nicht angenommen werden.
Der Berufungskläger sei daher höchsten wegen Tätlichkeiten zu verurteilen,
unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustands
(Berufungserklärung S. 9, Plädoyernotizen S. 2).
6.3
Der
Berufungskläger bestritt an seiner Einvernahme vom 21. März 2019 zunächst, B____
geschlagen zu haben. Er sei nur zu ihr gegangen, um im Keller zu schlafen. Am
Mittwoch, den 27. Februar 2019 habe er die Tür mit dem Schlüssel geöffnet. Da
sei die Polizei gekommen und habe ihn gefragt, was er da mache (Akten S. 415).
Er habe B____ nur früher einmal geschlagen (Akten S. 416). Später an der
Einvernahme gab er an, sie seien «am Kämpfen» gewesen, auf weitere Nachfrage der
Staatsanwaltschaft verweigerte er jedoch weitere Angaben (Akten S. 417). An der
Einvernahme vom 4. April 2019 bestritt er ebenfalls, B____ geschlagen zu haben
(Akten S. 433). B____ gab im Rahmen ihrer Einvernahme vom 8. März 2019 an, der
Berufungskläger sei am 27. Februar 2019 direkt auf sie losgegangen (Akten S.
580). Er habe sie so fest an den Haaren gezogen, dass ihr Haaransatz
geschwollen gewesen sei, und er habe sie mit den Händen geschlagen (Akten S.
581). Sie habe Schmerzen am Kopf und am Oberkörper gehabt (Akten S. 582).
Gemäss dem Arztzeugnis vom 29. März 2019 erlitt B____ ausgedehnte Blutergüsse
an der linken Schläfe und Stirn sowie am rechten Oberarm und am linken Gesäss
(Akten S. 605). Diese Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert (Akten S.
607.
ff).
6.4
Das
Appellationsgericht erachtet es aufgrund der glaubhaften Aussagen von B____ und
der widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers als erstellt, dass er die
Geschädigte fest an den Haaren gezogen sowie sie am Kopf und Oberkörper mit der
Hand oder Faust geschlagen hat. Ihre Verletzungen sind durch das Arztzeugnis
ausreichend erstellt, dessen Aussagekraft der Berufungskläger auch nicht in
Frage stellt. Der Antrag des Berufungsklägers, es solle durch das Institut für
Rechtsmedizin ein Gutachten über die erwähnte Fotodokumentation eingeholt
werden, ist daher abzuweisen. Ohnehin handelt es sich bei der Frage, ob die
zugefügten Verletzungen das Mass einer einfachen Körperverletzung oder einer
Tätlichkeit erreichen, um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht
obliegt (vgl. sogleich unten).
6.5
6.5.1
Der
einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich
strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper und Gesundheit schädigt. Wer
gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft
(Art. 126 Abs. 1 StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder
Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der
Tätlichkeiten begrifflich nicht einfach (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit
Hinweisen, BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3). Für die Abgrenzung
kann dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zukommen; wenn
vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen
erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42 f. mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und
der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte
Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der
Abgrenzung der beiden Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die
Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs
eng miteinander verflochten sind (BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3
mit Hinweisen).
6.5.2
B____
erlitt nachweislich erhebliche Schmerzen und Blutergüsse durch die Schläge und
das Ziehen an den Haaren. Daher erachtet das Appellationsgericht wie die
Vorinstanz, dass die nachgewiesenen Verletzungen in ihrer Gesamtheit als
einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren
sind, wenn auch am unteren Rand des Tatbestandsmässigen.
7.
7.1
Bezüglich
der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz erachtete es das
Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger am 2. März 2019 mit einem
Fahrrad von Deutschland her in die Schweiz eingereist sei, obwohl er als
Inhaber des Ausländerausweises F nicht zum Grenzübertritt berechtigt gewesen
sei (angefochtenes Urteil S. 5, 16).
7.2
Der
Verteidiger macht sowohl in seiner Berufungsbegründung als auch in der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Berufungskläger habe gedacht,
ihm sei ein Grenzübertritt erlaubt gewesen, da die Fahrgäste in der
Strassenbahn auch die Grenze passieren würden. Die Strafbarkeit müsse daher
wegen eines Irrtums entfallen (Berufungsbegründung S. 9, Pläydoyernotizen S.
2).
7.3
Der
Berufungskläger gab an seiner Einvernahme vom 21. März 2019 selbst an, er sei
nach Deutschland ausgereist, um Alkohol zu kaufen. Auf den Vorhalt, dass er mit
einem F-Ausweis nicht nach Deutschland ausreisen dürfe, antwortet er, er wisse
das (Akten S. 424).
7.4
7.4.1
Gemäss
Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetztes (AIG, SR
142.20) macht sich strafbar, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG
verletzt.
7.4.2
Auf
der Rückseite des Ausländerausweises F des Berufungsklägers ist vermerkt, dass
das Dokument weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz
berechtigt (Akten S. 37). Daher und gestützt auf die vorerwähnten Aussagen des
Berufungsklägers vom 21. März 2019 ist für das Appellationsgericht erstellt,
dass der Berufungskläger wider besseren Wissens die Grenze zu Deutschland
passiert und den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG fraglos erfüllt hat.
Ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB fällt damit von vorneherein
ausser Betracht. Die nachgeschobene Begründung des Verteidigers, der
Berufungskläger habe versehentlich gedacht, er dürfe zusammen mit der
Strassenbahn die Grenze trotzdem überschreiten, weshalb er sinngemäss einem
Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB unterlegen sei, überzeugt ebenfalls nicht. Für
den Ausschluss des Verbotsirrtums, wonach der Täter in Kenntnis aller
Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für
erlaubt hält, genügt bereits die laienhafte Einschätzung, dass das fragliche
Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Niggli/Mäder,
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage
2019, Art. 21 StGB N 13 mit weiteren Hinweisen) bzw. das bloss unbestimmte
Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (so bereits BGE 72 IV 150 E. 3). Auch als
juristischer Laie musste der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt davon ausgehen,
dass die in einem Tram fahrenden Menschen für den Grenzübertritt ebenfalls wie
die Fussgänger oder Fahrradfahrer über die notwendigen Ausweispapiere verfügen
müssen.
8.
8.1
Hinsichtlich
des Vorwurfs der Diensterschwerung erwog das Strafgericht, dass der
Berufungskläger am 7. März 2019 einer Personenkontrolle unterzogen worden und
dabei der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nachgekommen sei. Er habe sich
der Kontrolle entziehen wollen. Wegen seines Herumfuchtelns mit den Armen habe
die Polizei ihm Handschellen anlegen müssen und er sei zur Identitätsabklärung
zur Polizeiwache Clara gebracht worden. Dieser Sachverhalt sei von dem an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen Polizisten [...] bestätigt
worden (angefochtenes Urteil S. 5, 17).
8.2
Der
Berufungskläger bestreitet diesen Vorwurf nicht, sondern macht einzig geltend, sein
damaliges Verhalten sei seiner psychischen Krankheit zuzuschreiben
(Berufungsbegründung S. 10, Plädoyernotizen S. 2). Der Tatbestand der
Diensterschwerung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 16 des
Übertretungsstrafgesetzes (ÜstG, SG 253.100, in Kraft bis zum 5. Februar 2020
Dispositiv
[neu § 4 ÜstG, in Kraft seit dem 1. September 2021) hat demnach als
erfüllt zu gelten.
9.
9.1 In
Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil von G____ beurteilte das Strafgericht als
erstellt, dass der Berufungskläger am 20. März 2019 in der Nähe des Wohnortes
der Geschädigten aus einem an diese adressierten Zalando-Paket Badepantoletten
der Marke «Björn Börg» entnommen und diese angezogen habe. Die Schuhe habe der
Berufungskläger bei der polizeilichen Kontrolle getragen (angefochtenes Urteil
S. 6, 18).
9.2 Der
Verteidiger macht geltend, aufgrund der Abholungseinladung hätte sich das Paket
nie im Gewahrsam der Geschädigten befunden. Es hätten auch andere Personen das
Paket entwenden können, möglicherweise habe der Postbote das Paket verloren
oder vor Ort vergessen, und der Berufungskläger habe es lediglich gefunden
(Berufungserklärung S. 10, Plädoyernotizen S. 3).
9.3 Die
Geschädigte gab am 20. März 2019 gegenüber der Polizei an, sie habe bei Zalando
Pantaoletten der Marke «Björn Borg» bestellt und sie habe eine
Abholungseinladung für ein Paket in ihrem Briefkasten gefunden. Sie gehe davon
aus, dass das gestohlene Paket nie in ihrem Briefkasten gewesen sei (Akten S.
652). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zur Protokoll, sie habe
eine Mail bekommen, dass ein Abholungsschein im Briefkasten sei. Mit diesem sei
sie zur Post gegangen, dort habe man aber kein Paket für sie gehabt (Akten S.
848). Der Berufungskläger selbst gab an seiner Einvernahme vom 21. März 2019
an, er habe das Zalandopaket auf der Strasse gefunden, in der Nähe seines
Schlafplatzes. Die Pantoffeln seien in einer schwarzen Schachtel gewesen und er
habe die Schuhe angezogen (Akten S. 421). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung präzisierte er, das Paket habe sich auf dem Boden bei den
Briefkästen im Freien befunden, und es sei offen gewesen (Akten S. 851). Der
Sachverhalt, dass der Berufungskläger die Pantoffeln aus dem Paket entnommen
und angezogen hat, gilt daher als erstellt.
9.3.1 Wer
jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder
einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme ist der Bruch
fremden und die Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in
der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob
Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den
Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa S. 106 mit Hinweisen).
Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen
des bisherigen Inhabers. Die tatsächliche Sachherrschaft kann als unmittelbare,
ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache umschrieben werden, wobei die
vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft
den Gewahrsam nicht untergehen lässt (BGE 112 IV 9 E. 2a S. 12 mit Hinweisen).
9.3.2 Strittig
ist im vorliegenden Fall einzig die Frage des Gewahrsams bzw. des
Gewahrsamsbruchs. Im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung wusste die
Adressatin des Zalandopakets, G____, zwar nicht, dass die von ihr bestellten Pantoffeln
eingetroffen waren und wo sich diese genau befanden. Das Wissen um das
Vorhandensein der Sache und deren Standort ist aber entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme von
Gewahrsam. So hat nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen
Lebens der Adressat die tatsächliche Sachherrschaft über die in seinem
Briefkasten deponierten Postsendungen, auch wenn er von ihnen noch keine
Kenntnis und sie nicht einmal erwartet hat (vgl. dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer
Teil I, 7. Auflage 2010, § 13 N 79 mit Hinweisen). Auch ein postalisch
zugestelltes Paket, das im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses oder im
Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses deponiert wird, steht unter der
tatsächlichen Sachherrschaft des im Mehrfamilienhaus wohnenden Adressaten,
sofern die Sache auf Grund der Adressangabe auf dem Paket einer bestimmten im
Hause wohnenden Person zugeordnet werden kann (dazu bereits BGer 6S.583/2000
vom 19. Januar 2001 E. 3.c). Bei Briefen im Briefkasten besteht ohnehin
Gewahrsam (Niggli/Riedo, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art.
137 StGB N 30). Unklar ist vorliegend zwar, ob der Postbote, obschon er offenbar
eine Abholungseinladung ausgestellt und diese im Briefkasten hinterlegt hat, das
Paket dennoch bei den Briefkästen abgestellt und es dort vergessen hat. Fest
steht jedoch, dass sich das Paket zunächst entweder im oder beim Briefkasten im
Freien befunden hat, und dass die Geschädigte nach dem Gesagten darüber Gewahrsam
hatte. Sie hatte fraglos auch den Herrschaftswillen, d.h. den Willen, die Sache
der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Diese ergibt sich
vorliegend schon daraus, dass sie die Badepantoletten bei Zalando überhaupt bestellt
hatte. Unabhängig davon, ob der Berufungskläger die erste oder einzige Person
gewesen sein mag, die nach erfolgter Lieferung Zugang zum Paket hatte: Indem er
die Pantoletten aus der Schachtel entnahm und sie anzog, hat er den fremden
Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam daran begründet, mithin die Sache im
Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB weggenommen. Der objektive und subjektive
Tatbestand ist damit erfüllt.
10.
10.1 Hinsichtlich
der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erwog das Strafgericht, dass der Berufungskläger
am 20. März 2019 anlässlich einer Polizeikontrolle zwar im Besitz von 0,4 Gramm
Marihuana gewesen sei. Aufgrund der geringen Menge sei aber von einer
Bestrafung abzusehen (angefochtenes Urteil S.6, 18).
10.2 Der
Sachverhalt wird vom Berufungskläger zugestanden (Akten S. 422), und der
Verteidiger bringt weder in der Berufungsbegründung noch im Rahmen der
Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht etwas dagegen vor. Der Tatbestand
der Übertretung gemäss Art. 19a Betäubungsmittelgesetz ist somit als erfüllt zu
betrachten.
11.
11.1 Gestützt
auf die obenstehenden Ausführungen (E. 2–10) ist festzustellen, dass die
Vorinstanz die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der zur
Last gelegten Delikte zu Recht bejaht hat. Rechtfertigungsgründe sind in keinem
Fall ersichtlich. Zu klären ist einzig noch der Schuldpunkt.
11.2 Der
Verteidiger beantragte bereits vor der Vorinstanz und auch in seiner Berufung,
es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger
hinsichtlich der Schuldunfähigkeit einzuholen (Akten S. 834, Berufungserklärung
S. 2, Berufungsbegründung S. 2). Das Strafgericht wies den Antrag mit der
Begründung ab, die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens sei zum
«jetzigen Zeitpunkt unangemessen» und dränge sich nicht auf. In Anbetracht der
Delikte und der ausgesprochenen Sanktionen sei die Begutachtung
unverhältnismässig. Dem psychischen Gesundheitszustand werde im Rahmen der
Strafzumessung Rechnung getragen (angefochtenes Urteil S. 11). Dem kann nicht
gefolgt werden. Bestehen wie vorliegend klare Hinweise für eine erhebliche
psychische Beeinträchtigung und ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit, ist
eine Begutachtung anzuordnen, was mit verfahrensleitender Verfügung des
instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 3. Mai 2021 geschehen ist.
Das Gutachten von C____ datiert vom 15. Juli 2021 und wurde den Parteien vor
der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt.
11.3 C____
kommt in seinem Gutachten zusammengefasst zum Schluss, dass der Berufungskläger
seit Jahren an einer schweren psychotischen Erkrankung leide. Bereits den diversen
Austrittsberichten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) sei
zu entnehmen, dass der Berufungskläger seit 2015 wiederholt Stimmen gehört
habe. Ein Jahr später habe der Explorand angegeben, dass Bildschirme, Fernseher
und Bilder mit ihm gesprochen hätten. Er habe Computerspiele nicht mehr von der
Realität unterscheiden können und deshalb auch seinen Sohn angegriffen
(Gutachten S. 49). Möglicherweise seien die ersten psychotischen Symptome durch
den Konsum von Alkohol und Cannabis ausgelöst worden. Im Herbst 2016 sei es zu
einer krisenhaften Zuspitzung seines Verhaltens gekommen, als er gegen seine
damalige Lebenspartnerin und Mutter seines Sohnes und auch gegen den eigenen
Sohn gewalttätig geworden sei (Gutachten S, 50, 51). Auch 2018 sei es zu
Tätlichkeiten und auffälligem Verhalten des Probanden gekommen, und er sei
erneut einer ambulanten psychiatrischen Behandlung durch die UPK unterzogen
worden (Gutachten S. 54). Während der angeordneten Sicherheitshaft im August
2019 habe er bei der konsiliarpsychatrischen Untersuchung Wasser über den
Fernseher gegossen, sein Zimmer geflutet und Batterien gekaut, und er habe mit
der Fernbedienung gesprochen. Dies spreche deutlich für wahnhafte Ideen und
Halluzinationen, und bereits damals sei der Verdacht auf eine paranoide
schizophrene Erkrankung geäussert worden (Gutachten S. 56). Der Gutachter
diagnostiziert beim Berufungskläger mit ausreichender Sicherheit einen
anhaltend schädlichen Konsum von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1, F12.1) und
mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eigenständige paranoide schizophrene Störung
(ICD-10 F20.05, vgl. Gutachten S. 60, 61). Auf die Frage, ob zur Zeit der Taten
die Fähigkeit des Berufungsklägers zur Einsicht in das Unrecht vorhanden,
beeinträchtigt oder aufgehoben war, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die
Taten «überwiegend sehr wahrscheinlich in einer wahnhaften Verkennung der jeweiligen
tatsächlichen Situation und der Handlungsabsichten der ihn umgebenden Personen»
erfolgt seien. Es sei daher wahrscheinlich, dass sowohl die Einsicht in das
Unrecht der ihm angelasteten Taten als auch die Fähigkeit zur Orientierung
seiner Handlungsimpulse an geltende Rechtsnormen in schwerem Grade
beeinträchtigt oder aufgehoben waren (Gutachten S. 76). Die angelasteten Taten
seien «sehr wahrscheinlich kausal ganz überwiegend auf die Symptome der
paranoiden schizophrenen Erkrankung zurückzuführen» (Gutachten S. 75).
11.4 Das
Gutachten zu würdigen ist Pflicht des Gerichts, es ist darin grundsätzlich frei
(Art. 10 Abs. 2 StPO) und nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen
gebunden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Ob einem Gutachten gefolgt oder davon
abgewichen wird, bedarf einer klaren und nachvollziehbaren Begründung. Im
erstgenannten Fall werden weniger hohe Anforderungen an die entsprechenden
Erwägungen gestellt (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 189 N 1). Soweit es um
Fachfragen geht, sind die Voraussetzungen für das Abweichen vom Gutachten
streng und es müssen dafür überzeugende, triftige Gründe angeführt werden
können (Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 35 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 2 mit
Hinweisen). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat
der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu
den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019
E. 6.2, 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3).
11.5 Es
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von den überzeugenden Feststellungen
abzuweichen. Das Gutachten enthält zunächst eine umfassende Auswertung der
Aktenlage einschliesslich der Unterlagen der KESB sowie der vorhandenen
ärztlichen Berichte. Daran anschliessend führte C____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, eigene umfangreiche Untersuchungen durch. Die
Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich und transparent. Der
Gutachter hat schlüssig aufgezeigt, weshalb der Berufungskläger aufgrund seiner
paranoid-schizophrenen Erkrankung in Kombination mit anhaltendem Drogenkonsum zur
Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten nicht fähig war.
11.6 Gestützt
auf das Gesagte ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufugskläger bezüglich
sämtlicher Gegenstand des Berufungsverfahrens bildender Taten schuldunfähig
war. Dies folgt ohne weiteres aus der Krankheitsdiagnose. Der Berufungskläger
ist in Gutheissung seiner Berufung mangels Schuldfähigkeit gemäss Art. 19
Abs. 1 StGB von allen Vorwürfen freizusprechen.
11.7 Von
der Verhängung einer ambulanten Massnahme wie vom Berufungskläger selbst
beantragt (Plädoyernotizen S. 1) wird abgesehen. Der Berufungskläger befindet
sich seit Ende 2019 in einem kontrollierten Setting der KESB (vgl. dazu
Entscheid der KESB vom 8. Februar 2021, in den Akten). Ihm wird in den UPK vierzehntäglich
die verordnete Depotmedikation verabreicht, im Anschluss daran nimmt er ein
psychiatrisch-psychotherapeutisches Gespräch wahr. Zudem gibt er einmal monatlich
eine Urinprobe zur Überwachung des Drogenkonsums ab, was er selbst bestätigt
und gern auch so weiterführen möchte (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll S.
1). Der Berufungskläger absolviert derzeit erfolgreich eine Ausbildung zum
Schreiner bei der Stiftung [...] und wohnt in einer betreuten Einzimmerwohnung.
Insgesamt hält er sich gut an die Weisungen der KESB und er entwickelt sich
positiv (vgl. auch ärztlicher Verlaufsbericht der UPK vom 28. Oktober 2021, in
den Akten). Der Gesundheitszustand des Berufungsklägers hat sich demnach stetig
verbessert und er erzielt in dem für ihn offenbar funktionierenden Setting gute
Fortschritte. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist vor diesem
Hintergrund nicht erforderlich bzw. erschiene nicht zweckmässig.
12.
12.1 Wird
die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer
persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung
nach dieser Bestimmung setzt im Gegensatz zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1
StPO keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch
allein schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch erfolgt ist und sich
dadurch der Freiheitsentzug im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt,
auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt ihrer Aussprechung gerechtfertigt
war (Wehrenberg/Frank, in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.
429 N 26 f.; BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 m.w.H.). Die Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüche infolge eines Freispruchs sind von Amtes wegen zu prüfen
(Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der
Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 S. 234). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die
Dauer und Umstände der Haft massgebend (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 429 StPO N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren
Freiheitsentzügen grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als
angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere
oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Zu den zu berücksichtigenden
Besonderheiten des Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzugs, die
Auswirkungen des Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B.
Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Schwere der ihr
vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3 S. 25, 143 IV 339 E. 3.1
S. 342).
12.2 Der
Berufungskläger befand sich während 146 Tagen in Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft. Dieser Freiheitsentzug wiegt per se nicht leicht und dürfte
für ihn aufgrund der psychischen Erkrankung fraglos belastend gewesen sein,
zumal er Vater eines vierjährigen Sohnes ist und er diesen während der Haft
nicht sehen konnte. Es ist ihm deshalb für die gesamte Zeit der
Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag, insgesamt also CHF
29'200.–, zuzusprechen.
13.
13.1 Der
Berufungskläger begehrt die Herausgabe diverser beschlagnahmte Gegenstände (vgl.
Urteilsdispositiv: Pos. 1001–1003 [Messer und Werkzeug], Pos. 1101 [Flasche
Wodka], Pos. 1004 [Schlagring] und Pos. 1103 [Fahrrad]; vgl. Berufungserklärung
S. 2, Berufungsbegründung S. 8, Plädoyernotizen S. 1).
13.2 Das
Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die
Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder
bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Es genügt eine objektiv
und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat, Schuldausschlussgründe
(Zurechnungsunfähigkeit; Verbotsirrtum) stehen der Sicherungseinziehung nicht
entgegen (Baumann, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage
2019, N 7 mit Verweis auf BGE 97 IV 100). Die allgemeine Erhältlichkeit eines
Gegenstandes schliesst die Einziehbarkeit nicht aus. Tatwerkzeuge sind
unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem
Gebrauch dienen können (Baumann,
a.a.O., Art. 69 StGB N 10 mit weiteren Hinweisen).
13.3 Die
Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 WG geregelt.
Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen
Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).
Der Begriff der Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist dabei weit zu verstehen
(BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).
13.4 Nach
Art 267 Abs. 6 StPO schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die
Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus,
wenn im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht
bekannt sind. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand
Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den
Kanton oder den Bund.
13.5 Der
Deliktskonnex der Messer und Werkzeuge zum tatbestandmässig erfüllten
Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung (vgl. oben E. 3.4.2) ist vorliegend
offensichtlich. Diese Gegenstände werden zusammen mit der Flasche Wodka daher gestützt
auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. Der Schlagring (vgl. oben E. 5.3.4)
bleibt aufgrund der erhöhten Gefahr missbräuchlicher Anwendung, welche allein
durch das Tragen am Finger besteht, gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG ebenfalls eingezogen
und wird dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zugestellt. Bezüglich
des Fahrrads, welches der Berufungskläger am 2. März 2019 beim Grenzübergang
mit sich führte (vgl. oben E. 7.1) ist unklar, in wessen Eigentum dieses steht.
Zwar gab der Berufungskläger an der erstinstanzlichen Verhandlung an, es sei
seines (Akten S. 855). Mangels eines regelmässigen Einkommens des
Berufungsklägers zum damaligen Zeitpunkt erscheint dies jedoch zumindest
fraglich. Die Staatsanwaltschaft hat den tatsächlichen Eigentümer gemäss Art.
267 Abs. 6 StPO daher zu ermitteln und an diesen herauszugeben.
14.
14.1 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger weder für das
erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen
(Art. 426 Abs. 1, 48 Abs. 1 StPO).
14.2 Die
Bemühungen des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers im
zweitinstanzlichen Verfahren sind gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO aus der
Gerichtskasse zu vergüten, ohne Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO. Für die Höhe seiner Entschädigung kann zunächst grundsätzlich auf seine
Kostennote vom 17. November 2021 abgestellt werden. Allerdings erscheint
der geltend gemachte Aufwand von rund 21,6 Stunden für die nur knapp zehn
Seiten umfassende Berufungsbegründung sowie jener von sechs Stunden für die
Vorbereitung der Berufungsverhandlung unangemessen hoch, wie der Verteidiger in
seinem Begleitschreiben zur Honorarnote sinngemäss konzediert, indem er selbst
eine Kürzung vornimmt. Eine Berechnung des angemessenen Aufwands durch das
Gericht führt zu einem Stundenaufwand von insgesamt 34,25 Stunden inklusive
Berufungsverhandlung. Dieser berechnete Aufwand ist geringfügig höher als die
vom Verteidiger vorgenommene «Selbstkürzung», weshalb zu Gunsten des
Verteidigers darauf abzustellen ist. Demgemäss ist dem Verteidiger ein Honorar
von CHF 6'850.–, zuzüglich 3 % Auslagen von CHF 205.50, aus der
Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 22. Juli 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Absehen von der Landesverweisung;
- Freispruch im Anklagepunkt AS Ziff. I.3.
vom Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung
hinsichtlich des 17. Februars 2019;
- Einstellung des Verfahrens wegen
Sachentziehung zum Nachteil von B____ zufolge Verletzung des Anklageprinzips
(Anklagepunkt AS Ziff. I.3);
- Verfügung über das beschlagnahmte
Marihuana (Pos. 1104: 0,4 Gramm netto);
- Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke;
- Verbleib des USB-Sticks der KESB bei den
Akten;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung
für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung,
des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des
Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Vergehens
gegen das Waffengesetz, der rechtswidrigen Einreise, des unberechtigten
Verwendens eines Fahrrads, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes
(Diebstahl), der Diensterschwerung und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.
Für die ungerechtfertigte Haft von 146 Tagen wird dem
Berufungskläger gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung
eine Haftentschädigung von CHF 29'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis 146
413 und 147 335 (Pos. 1001: grauer Seitenschneider Foxter; Pos. 1002:
schwarz-rotes Teppichmesser Bessey, Pos. 1003: Inbusschlüssel, Pos. 1101:
Flasche Wodka) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen und vernichtet.
Das beschlagnahmte Fahrrad [...] (Pos. 1103
[beschlagnahmt in der Garage der Polizeiwache Clara, Lagerplatz Nr. 2) wird zu
Handen des rechtmässigen Eigentümers freigegeben.
Der beschlagnahmte Schlagring gemäss Verzeichnis 146
413 (Pos. 1004) wird nach Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen und dem
Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung zugestellt.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 6'850.–, zuzüglich 3 % Auslagen von CHF 205.50,
somit total CHF 7'055.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Gutachter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).