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Entscheid

SB.2020.1

einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Vergehen gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise, unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, mehrfaches geringfügiges Ve

17. November 2021Deutsch45 min

erforderlichen Führerausweis, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der rechtswidrige

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.1

URTEIL

vom 17.

November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. Juli 2019

betreffend einfacher

Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen

Führerausweis, Vergehen gegen das Waffengesetz, rechtswidrige Einreise,

unberechtigtes Verwenden eines Fahrrades, mehrfaches geringfügiges

Vermögensdelikt (Diebstahl), Diensterschwerung sowie Übertretung nach Art. 19a

Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 22. Juli 2019 wurde A____ (Berufungskläger) der einfachen

Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne

erforderlichen Führerausweis, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der rechtswidrige

Einreise, des unberechtigtes Verwendens eines Fahrrades, des mehrfaches

geringfügiges Vermögensdelikts (Diebstahl), der Diensterschwerung sowie der Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde zu einer

Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams

und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Busse von

CHF 600.– verurteilt. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Vom

Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung

hinsichtlich des 17. Februar 2019 wurde er freigesprochen. Weiter wurde über

die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und dem Beurteilten wurden die

Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch [...], Advokat, am 4.

Januar 2020 die Berufung erklärt und diese am 7. April 2020 begründet. In

beweisrechtlicher Hinsicht wird zunächst beantragt, es sei ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger zu erstellen und

es seien neue Erkenntnisse der Polizei betreffend die Sachbeschädigung zu

edieren. Zudem seien die Verletzungen von B____ durch die «Forensik» zu

begutachten. Materiell begehrt er, es sei das Verfahren unter o/e-Kostenfolge

wegen Hausfriedensbruchs mangels gültigem Strafantrag einzustellen. Im Übrigen

sei er von allen Vorwürfen freizusprechen. Sofern keine Schuldunfähigkeit

vorliege, sei er anstelle der einfachen Körperverletzung wegen Tätlichkeiten zu

einer bedingten Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen zu bestrafen. Die

Verfahrenskosten seien dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen. Für

die zu Unrecht ausgestandene Haft sei ihm eine Entschädigung von CHF 200.– pro

Tag zuzusprechen, und es seien ihm die beschlagnahmten Gegenstände

herauszugeben. Mit Berufungsantwort vom 16. April 2020 beantragt die

Staatsanwaltschaft, von der Erstellung eines Gutachtens sei abzusehen und das

erstinstanzliche Urteil sei unter kostenfälliger Abweisung der Berufung zu

bestätigen. Der Antrag auf Einholen eines psychiatrischen Gutachtens wurde vom Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts gutgeheissen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde C____

mit der Erstellung eines Gutachtens über den Berufungskläger beauftragt, dies nachdem

die Parteien weder Einwände gegen diesen Gutachter erhoben noch die Stellung

zusätzlicher Fragen an ihn beantragt hatten. Das Gutachten vom 15. Juli 2021

wurde den Parteien am 20. Juli 2021 zur Kenntnis zugestellt. Des Weiteren

wurde D____ am 11. August 2021 als Zeugin für die zweitinstanzliche

Hauptverhandlung vorgeladen.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger, es sei ein Gutachten eines

ausserkantonalen Dienstes bezüglich des Schlagrings einzuholen. In Abänderung

seiner ursprünglichen Rechtsbegehren sei der Berufungskläger neu mangels

Schuldfähigkeit vom allfälligen Vorwurf der Tätlichkeit sowie von den Vorwürfen

der Diensterschwerung und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

freizusprechen. Es sei allenfalls eine «Bewährungsaufsicht» einzusetzen.

An der

Berufungsverhandlung vom 17. November 2021 haben der Berufungskläger mit seinem

amtlichen Verteidiger und die amtlich bestellte Dolmetscherin teilgenommen. Die

fakultativ geladene Staatsanwaltschaft blieb der Verhandlung fern. Der

Berufungskläger sowie D____ als Zeugin wurden befragt. Für die Einzelheiten

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Standpunkte der Parteien und

die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den

nachfolgenden Ausführungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Freisprüche von der Anklage des

Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung hinsichtlich des

17.

Februar 2019 (AS Ziff. I.1), die Verfahrenseinstellung wegen Sachentziehung

zum Nachteil von B____ zufolge Verletzung des Anklageprinzips (AS Ziff. I.3),

das Absehen von der Landesverweisung, die Verfügung über das beschlagnahmte

Marihuana, die Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke, der Verbleib des

USB-Sticks der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) bei den

Akten sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und daher in

Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind

demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.

2.

2.1

Das

Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus

Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass

eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn

sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare

Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2).

Umgekehrt ergibt sich aus dem Kriterium der Erforderlichkeit bzw. der

Notwendigkeit auch, dass die Ablehnung von Beweisanträgen insbesondere zulässig

ist, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder

bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO) oder wenn

der Beweisantrag offensichtlich beweisuntauglich ist (BGer 6B_362/2012 vom 29.

Oktober 2012 E. 8, 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 4.3). Kommt das

Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur

Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die

Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise

nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter

Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290,

141.

I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGer 6B_278/2017 vom

12.

Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016

vom 5. Mai 2017 E. 3.3).

2.2

Anlässlich

der Berufungsverhandlung hat die Verteidigung sowohl an den in der

Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen festgehalten als auch einen neuen Antrag

gestellt (Verhandlungsprotokoll S. 6 bzw. Plädoyernotizen S. 1). Für die

Begründung dieses Entscheids ist die Einbettung der jeweiligen Beweisanträge in

das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich, weshalb die entsprechenden

Ausführungen nach der in den Erwägungen E 3.3.3, 5.3.2, 6.4 und 11.2 vorzunehmenden

Sachverhaltsfeststellung erfolgen.

3.

3.1

Hinsichtlich

des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung der E____ erachtete es das

Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger am 11. Februar 2019 ohne

Einwilligung der Berechtigten D____ und mittels Aufbrechens des Türschlosses

die Halle betreten, darin übernachtet und im Innern auf den Boden uriniert

habe. Während des Aufenthaltes habe er das in der Halle gelagerte Brennholz

verbraucht. Die entsprechenden Tatbestände seien daher erfüllt. Das Entwenden

des Fahrrads von D____ qualifizierte das Strafgericht nicht als Diebstahl,

sondern stufte dies, nach erfolgtem Würdigungsvorbehalt in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads

ein (angefochtenes Urteil S. 2, 11–14).

3.2

Der

Verteidiger machte in seiner Berufungsbegründung geltend, die

Eigentumsverhältnisse der E____ seien nicht belegt. So seien im entsprechenden

Polizeirapport zwei verschiedene Personen als Geschädigte genannt, deren

Verhältnis untereinander nicht geklärt sei. Das Urteil sei daher mangels

gültiger Prozessvoraussetzung diesbezüglich ungültig. Eventualiter sei der

Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllt, da der Berufungskläger das

Haus offen vorgefunden habe. Die Beschädigung des Türschlosses durch ihn könne

nicht nachgewiesen werden, dies gelte auch bezüglich der Verunreinigung der

Wohnräume. Es könne nicht geschlossen werden, dass der Berufungskläger

absichtlich auf den Boden uriniert habe. Weiter werde der Verbrauch des Brennholzes

durch den Hausfriedensbruch konsumiert, da die Inbetriebsetzung einer Heizung

keine Aneignung von Brennmaterial darstelle. Schliesslich stelle das

Verschieben des Fahrrads kein tatbestandsmässiges Verwenden im Sinne des

Strassenverkehrsgesetzes dar (Berufungsbegründung S. 6, 7).

3.3

3.3.1

Hinsichtlich

des rechtserheblichen Sachverhaltes ist zunächst festzustellen, dass es sich

bei der E____ gemäss den zur Verfügung stehenden Bildern (Akten S. 398–403, 430)

und den Aussagen der Zeugin D____ (Verhandlungsprotokoll S. 4) nicht um eine

Halle, sondern um eine einfache Holzbaute mit einer Länge von 10 Metern, einer

Höhe von 6 Metern und einer Breite von 5 Metern handelt. Die Scheune verfügt

über mehrere Fenster und eine Eingangstür aus Holz. Der Fussboden im Inneren besteht

ebenfalls aus Holz. D____ gab an, sie habe die Scheune als Kunstprojekt sowie

einmal im Monat zur Bewirtung von Gästen genutzt. Im Erdgeschoss sei das Essen

angerichtet worden. Zum angeklagten Tatzeitpunkt Februar 2019 befanden sich darin

gemäss den genannten Fotos in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin

lediglich diverse Stühle und Tische. Im Dachgeschoss, welches vom Erdgeschoss über

eine schmale Treppe zu erreichen ist, waren Werkzeug, Geschirr und eine

Matratze untergebracht.

3.3.2

Der

Berufungskläger hat an seiner Einvernahme am 23. Februar 2019 nach Begutachtung

der ihm vorgelegten Fotos von der Scheune zugestanden, dass er darin geschlafen

habe (Akten S. 405). Um Zugang zu erhalten, habe er «eine Tür auf dem Bild

aufgebrochen» (Akten S. 397). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen und gab ausserdem an, er sei

alleine in das Haus gegangen, um darin zu schlafen, und er habe vielleicht auf

den Boden uriniert (Akten S. 852). Er habe drinnen ein Feuer gemacht für die

Wärme und habe dafür das dort befindliche Holz verbrannt (Akten S. 853). Die

Zeugin D____ gab in der Berufungsverhandlung an, sie sei die alleinige

Eigentümerin der Scheune. Sie habe sie im Jahr 2015 auf «ricardo» gekauft, im

Jura abgebaut und an der [...] in Basel wiederaufgebaut (Verhandlungsprotokoll

S. 5). Die Scheune sei über Nacht immer abgeschlossen gewesen. Sie habe am 17.

Februar 2019 erfahren, dass in ihre Scheune eingebrochen worden sei. An diesem

Tag sei sie hingefahren, und es sei alles verwüstet gewesen. Man habe den

Holzboden nicht reinigen oder abschleifen können, der Urin sei in das Holz

eingezogen (Verhandlungsprotokoll S. 4). Bezüglich des Fahrrads von D____ gab

der Berufungskläger an, er habe «ein Velo von oben nach unten» und aus dem

Gebäude herausgetragen (Akten S. 406, 852). Er habe damit zum Einkaufen fahren wollen,

aber er habe sich nicht auf das Velo setzen können, da die Polizei gekommen sei

(Akten S. 853). Gemäss dem Polizeirapport vom 15. Februar 2019 sei der

Berufungskläger am 11. Februar 2019 an der [...] angehalten worden und er habe

ein Fahrrad bei sich gehabt (Akten S. 443).

3.3.3

Gestützt

auf diese durchaus glaubhaften Aussagen und Fotos erachtet es das

Appellationsgericht als erstellt, dass sich der Berufungskläger am 11. Februar

2019.

mittels Aufbrechens des Türschlosses Zugang zur Scheune verschafft, darin

genächtigt, Holz verbrannt und auf den Holzboden uriniert hat. D____ war als

Eigentümerin zur Einreichung des entsprechenden Strafantrags berechtigt. Der

Beweisantrag des Berufungsklägers (Berufungserklärung S. 2), es seien «neue

Erkenntnisse der Polizei betreffend die Sachbeschädigung zu edieren», wird abgelehnt,

da zum Vorneherein nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Aufschluss damit

gewonnen würde. Ebenso steht ausser Frage, dass der Berufungskläger das Fahrrad

von D____ aus der Scheune hinausgetragen hat. Nicht nachgewiesen ist jedoch, ob

er tatsächlich damit gefahren ist.

3.4

3.4.1

Hausfriedensbruch

begeht unter anderem, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus

unrechtmässig eindringt (Art. 186 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Geschütztes

Recht ist das Hausrecht und damit die Befugnis, über einen bestimmten Raum

ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33). Dabei muss der Wille des Berechtigten, dass jemand in einen

bestimmten Raum nicht eindringen soll, nicht ausdrücklich erklärt werden,

sondern kann sich aus den Umständen ergeben. Des Diebstahls nach Art. 139

Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache

zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu

bereichern. Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf

Antrag schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder

Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Gemäss

Art. 94 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich

strafbar, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet.

3.4.2

Indem

sich der Berufungskläger Zugang zum abgeschlossenen Holzhaus der D____ verschaffte

und darin schlief, hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs

erfüllt. Durch die Beschädigung des Türschlosses im Holzhaus und das Urinieren

auf den nur schwer zu reinigenden Holzboden hat er zudem einen Sachschaden

verursacht und dabei einen die Grenze der Geringfügigkeit überschreitenden

Sachschaden zumindest in Kauf genommen (die Grenze beträgt CHF 300.–; vgl. dazu

Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 144 StGB N

108). Dabei ist es entgegen den Ausführungen des Verteidigers auch nicht

notwendig, die Kosten der mutmasslichen Reinigung zu belegen: Dass Urin in

einen Holzboden einzieht, dabei Flecken und Geruch hinterlässt und beides nur

schwer zu entfernen ist (nötigenfalls nur durch Abschleifen der oberen

Holzschicht), ergibt sich ohne Weiteres. Den Ausführungen des Verteidigers

bezüglich des Brennholzes kann ebenfalls nicht gefolgt werden. D____ hatte

fraglos Gewahrsam über das Brennholz in ihrer abgeschlossenen und nicht

öffentlich zugänglichen Scheune, mithin einem räumlich abgegrenzten

Zugriffsbereich. Der Berufungskläger hat es ohne ihren Willen verbrannt, um

sich damit zu wärmen, was klar den Tatbestand des Diebstahls nach Art. 139

Ziff. 1 StGB erfüllt, aufgrund des geringen Wertes aber in Verbindung mit

Art. 172ter StGB in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als

geringfügiger Diebstahl zu qualifizieren ist.

3.4.3

Bezüglich

des unberechtigten Verwenden des Fahrrads von D____ ist festzustellen, dass das

Heruntertragen vom oberen Stock des Holzhauses nach unten noch nicht unter den in

E. 3.4.1 genannten Straftatbestand zu subsumieren ist. Jedoch wurde der

Berufungskläger am 11. Februar 2021 ausserhalb des Holzhauses an der [...]

angehalten. Er ist damit nach Ansicht des Gerichts bereits als

Strassenverkehrsteilnehmer zu behandeln. Das im Polizeirapport wie vom

Verteidiger moniert nicht «auf», sondern «an» der [...] vermerkt ist, ist dabei

unerheblich. Zudem lässt sich dieser Schluss auch in Analogie zum systematisch

vorstehenden Art. 94 Abs. 1 lit. a von SVG herleiten, wonach der Tatbestand

bereits dann erfüllt sein soll, sobald das Fahrzeug bewegt wird, auch wenn es

dabei nicht gelinge, den Motor zu starten und erst recht dann, wenn es

tatsächlich aus dem Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers entfernt werde (Fiolka, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.],

Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 94 SVG N 15 mit weiteren Hinweisen). Somit ist

das beschriebene Verhalten des Berufungsklägers unter den Tatbestand von Art.

94.

Abs. 4 SVG zu subsumieren, auch wenn er bei der Anhaltung durch die Polizei

nicht mit dem Fahrrad auf der [...] entlanggefahren sein mag.

3.5

Insgesamt

hat der Berufungskläger mit seinem Verhalten den Tatbestand des

Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1

StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB, der Sachbeschädigung nach

Art. 144 StGB sowie des unrechtmässigen Verwendens eines Fahrrads nach Art. 94

Abs. 4 SVG erfüllt, alles zum Nachteil von D____.

4.

4.1

In

Bezug auf die Fahrt mit einem E-Bike der F____ AG stellte das Strafgericht

darauf ab, dass der Berufungskläger am 22. Februar 2019 das am [...] in Basel

stationierte E-Bike genommen habe und damit herumgefahren sei, ohne über eine

Berechtigung oder einen entsprechenden Fahrausweis zu verfügen. Es erfolgte

daher ein Schuldspruch bezüglich der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

und des Fahrens ohne Berechtigung (angefochtenes Urteil S. 4, 14).

4.2

Der

Verteidiger machte geltend, die F____ AG habe zu diesem Zeitpunkt keinen

Gewahrsam mehr am E-Bike gehabt, da sie es ihren Nutzern generell erlaube,

Fahrzeuge irgendwo abzustellen, und diese weder abgeschlossen noch blockiert

seien. Die Möglichkeit zur Ortung begründe ebenfalls keinen Gewahrsam, weshalb

auch kein Gewahrsamsbruch möglich sei. Weiter setze das Führen eines langsamen

E-Bikes keine Prüfung voraus, weshalb der Berufungskläger nicht damit habe

rechnen müssen, dass das Fahren bei ausgeschaltetem Motor einer Bewilligung

bedürfe (Berufungsbegründung S. 7, 8). Im Rahmen der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung bringt er vor, beim Veloverleih der F____ AG handle es sich um

eine neue Form des Wirtschaftens. Viele Personen könnten mit ihrem Schlüssel

auf ein abgestelltes Fahrzeug zugreifen, und der Anbieter habe keine Herrschaft

darüber, weshalb Art. 94 Abs. 1 SVG nicht zur Anwendung komme (Plädoyernotizen

S. 2).

4.3

4.3.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass die E-Bikes der F____ AG wie folgt genutzt werden können

([...]): Der Mieter muss zunächst eine entsprechende App herunterladen und sich

registrieren. Dafür wird ein Führerschein, eine ID und eine Kreditkarte

benötigt. Dann kann das Bike reserviert und am gewählten Standort mit Hilfe der

App entriegelt werden. Als Pendant zum Schlüssel bei einem Personenfahrzeug

dient somit die App zum Entriegeln und Starten des E-Bikes. Details sind in

einem «Verleihvertrag für E-Fahrzeuge» aufgeführt, welcher automatisch mit

Bestätigung der App abgeschlossen wird. Die Fahrzeugausweise der E-Bikes sind

im Original bei der Geschäftsstelle abgelegt (Ziff. 10.5 Verleihvertrag). Die

E-Bikes können überwacht werden (e contrario Ziff. 4.3 Verleihvertrag).

4.3.2

Der

Berufungskläger gab bei seiner Einvernahme am 23. Februar 2021 an, er habe «das

Velo [E-Bike] in der Nacht» genommen. Er habe am Freitag, den 22. Februar 2019

auf dem Velo gesessen und versucht zu fahren, und alles sei angegangen. Er habe

kein Blinken oder ein Warnsystem gesehen (Akten S. 408, 409). In der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, dass der Motor des E-Bikes nicht

angewesen sei, er sei ohne Motor gefahren (Akten S. 854). Nach Angaben des

Betriebsleiters der F____ AG vom 22. Februar 2021 habe er auf dem Computer eine

Benachrichtigung bekommen, dass das betreffende E-Bike am [...] in Richtung [...]

weggefahren sei, dann zum [...] und anschliessend durch die ganze Stadt. Er habe

einen Mitarbeiter angerufen und diesem aufgetragen, dem Bike zu folgen. Er

könne sich nicht erklären, wie der Berufungskläger mit dem E-Bike überhaupt

habe wegfahren können, da es normalerweise nach 20–30 Metern sperren würde,

wenn die Diebstahlsanzeige blinke. Das Blinken sei bei der Übergabe durch die

Polizei noch sichtbar gewesen, weshalb der Berufungskläger entweder viel Kraft

habe aufwenden müssen oder das Velo sei defekt gewesen (Akten S. 550).

Schliesslich verfügt der Berufungskläger nach eigenen Angaben nicht über einen

Führerausweis (Akten S. 5).

4.4

4.4.1

Nach

Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Motorfahrzeuge

sind Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, durch den sie auf dem Erdboden unabhängig

von Schienen fortbewegt werden (Art. 7 SVG). Es ist dabei unerheblich, mit

welcher Energieart die Fahrzeuge angetrieben werden und auf welche Art die Kraft

vom Antrieb auf den Boden übertragen wird (Sprenger,

in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 7 N 1).

Unter Motorfahrräder fallen nach Art. 18 lit. a Ziff. 2 der Verordnung über die

technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) einplätzige,

einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von

höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und

elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis

höchstens 45 km/h wirkt (sogenannte «schnelle E-Bikes»). Auch Motorfahrräder

gelten als Motorfahrzeuge (Sprenger,

a.a.O., Art. 7 SVG N 9).

In objektiver

Hinsicht wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug dem Halter oder einem

anderweitig Berechtigten gegen seinen Willen entwendet wurde (Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 94

SVG N 3). Die Wegnahme wird als Gewahrsamsbruch gefasst (Fiolka, a.a.O., Art. 94 SVG N 11). Gewahrsam

liegt vor, wenn jemand durch einen entsprechenden Herrschaftswillen getragene

Sachherrschaft über das Motorfahrzeug hat. Bei Fahrzeugen besteht der Gewahrsam

grundsätzlich auch dann, wenn das Fahrzeug nicht in der Nähe des Berechtigten

ist und unabhängig davon, ob es abgeschlossen ist oder nicht. Der Gewahrsam

geht auch dann nicht unter, wenn der Zündschlüssel sich im Fahrzeug befindet

oder gar steckt. Diese Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens

besteht nicht nur bei Fahrzeugen mit abschliessbaren Kabinen, sondern auch bei

Motorrädern oder Fahrrädern (Fiolka, a.a.O., Art. 94 SVG N 12). Typischerweise

besteht der Gewahrsamsbruch bei Fahrzeugen darin, dass das Fahrzeug bewegt wird.

Auf die Dauer oder die zurückgelegte Entfernung bei einer so vollführten Fahrt

kommt es nicht an (Fiolka, a.a.O.,

Art. 94 SVG N 15).

4.4.2

Gemäss

Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein

Motorfahrzeug führt. Der Begriff des Führens wurde durch die Rechtsprechung

konkretisiert: Der Motor braucht nicht in Gang gesetzt zu werden, es reicht

bereits das Steuern eines auf einer abschüssigen Strasse rollenden bzw. eines

abgeschleppten Gefährts (Bussmann,

in Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 95 N

19.

mit Hinweis auf BGE 91 IV 197 E. 2 S. 199 und E. 3 S. 200). Das Adjektiv

«erforderlich» spricht Konstellationen an, in denen der Betroffene zwar einen

bestimmten Führerausweis besitzt, jener jedoch nicht für den konkreten

Sachverhalt gültig ist. Solche Fälle sind von Abs. 1 lit. a. ebenso erfasst wie

das gänzliche Fehlen irgendeiner Fahrberechtigung (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 23). Nach Art 3 Abs. 3 der

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) wird der Führerausweis M für

Motorfahrräder erteilt.

4.4.3

Der

Berufungskläger entwendete das gemäss den Akten fraglos als «schnelles E-Bike» einzustufende

Motorfahrrad am 22. Februar 2019 und fuhr damit auf dem Stadtgebiet von Basel.

Er verfügte nachweislich weder über die dafür benötigte Zugangsberechtigung via

App der F____ AG noch hat er einen entsprechenden Verleihvertrag abgeschlossen.

Die F____ AG war zweifellos Halterin dieses E-Bikes. Durch die Überwachung

mittels App und GPS konnte sie ausserdem jederzeit in Erfahrung bringen, wo

sich das Velo befand. Der Gewahrsam an E-Bikes der F____ AG wird grundsätzlich

nach Vertragsschluss durch Freigabe der Sperrung mittels App aufgeben, was im

vorliegenden Fall gerade nicht erfolgt ist: Der Gewahrsamsbruch erfolgte somit im

Moment des Beginns der unberechtigten Fahrt. Dadurch erfüllte der

Berufungskläger den Tatbestand von Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG. Da er

nachweislich nicht über einen Führerausweis der Kategorie M verfügte, ist zudem

der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, dies nach dem oben

Gesagten unabhängig davon, ob der Motor des E-Bikes tatsächlich funktioniert

hat oder nicht.

5.

5.1

Bezüglich

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erwog das Strafgericht, der

Berufungskläger habe bei seiner polizeilichen Anhaltung am 22. Februar 2019 ohne

Berechtigung einen Schlagring am Finger getragen. Dieser Fingerring gelte als

Waffe (angefochtenes Urteil S. 4, 15).

5.2

Der

Berufungskläger bringt vor, Schmuckringe würden gesetzlich nicht als Waffe

definiert. Die Gefahr seines Ringes sei vergleichbar mit jener von anderen

Ringe mit spitzen oder hervortretenden Teilen wie Diamanten. Zudem würde er im

Gegensatz zum Schlagring nicht an mehreren Fingern fixiert, so dass er bei

einem Schlag verschoben würde (Berufungsbegründung S. 8). An der

Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger zudem den Antrag, es sei eine

Expertise eines ausserkantonalen Dienstes dazu einzuholen, ob es sich überhaupt

um eine Waffe handle (Plädoyernotizen S. 1).

5.3

5.3.1

Das

Berufungsverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Im

Berufungsverfahren sind die Beweisanträge bereits in der Berufungserklärung

anzugeben (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Daraus erschliesst sich jedoch nicht, dass

Beweisanträge im mündlichen Berufungsverfahren einzig mit der

Berufungserklärung und nicht auch noch im weiteren Verlauf des

Berufungsverfahrens, insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung, gestellt

werden können (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.4.3 mit Hinweisen).

Vorliegend kann aber offen gelassen werden, ob der Beweisantrag der Verteidigung

verspätet und damit unzulässig erfolgt ist, da der Antrag auf Einholung eines

Gutachtes ohnehin aus folgenden Gründen abzuweisen ist.

5.3.2

Fehlen

dem Gericht in einem Strafverfahren die Kenntnisse und Fähigkeiten zur

Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts, so haben diese in Anwendung von

Art. 182 StPO ein Gutachten einzuholen. Daraus folgt, dass im Strafverfahren

insbesondere Rechtsfragen ausschliesslich durch das Gericht zu beantworten

sind. Der Begriff der Waffe gilt für das Waffengesetz (WG, SR 514.54) eigenständig

und ist nicht deckungsgleich mit den Begriffen der Waffe und des gefährlichen

Gegenstandes im Sinn des Strafgesetzbuchs. Bei der Qualifikation eines Geräts

als Waffe handelt es sich daher um eine Rechtsfrage (Weissenberger, Die Strafbestimmungen des

Waffengesetzes, in: AJP 2000 S. 156). Ein Gutachten wie vom

Berufungskläger beantragt könnte somit höchstens zur Klärung beitragen, welche

Verletzungen mit solch einem Ring möglich sind, was jedoch im vorliegenden Fall

nicht strittig ist.

5.3.3

Nach

Art. 4 Abs. 1 lit. d WG gelten Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu

verletzen, namentlich Schlagringe, als Waffen. Verboten sind nach Art. 5 Abs. 2

lit. b WG die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen

im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Schlag-

und Wurfgeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit a WG daher bestraft, wer

vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt,

besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt

oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.

5.3.4

Der

Berufungskläger bestreitet nicht, den Ring getragen zu haben. Entscheidend ist im

vorliegenden Fall nach dem Gesagten auch nicht, ob er ihn als Schmuckring

tragen wollte, sondern die objektiv erkennbare Zweckbestimmung des Gegenstands.

Der inkriminierte Fingerring (Akten S. 410) besteht soweit sichtlich aus sehr widerstandfähigem

Metall mit zwei oben getragenen Spitzen («Katzenohren»). Dass diese Ausprägung

eines Fingerrings objektiv betrachtet der Selbstverteidigung dient, ist für das

Gericht fraglos gegeben, werden baugleiche Ringe im Internet doch stets als

Selbstverteidigungswaffe angeboten und entspricht dies auch der langjährigen

Praxis des Appellationsgerichts. Der Fingerring fällt unter das Tragverbot nach

Art. 5 Abs. 2 lit. b WG und der Berufungskläger hat den Tatbestand von Art. 33

Abs. 1 lit. a WG zweifellos erfüllt.

6.

6.1

Hinsichtlich

der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____ wertete das Strafgericht

die am 27. Februar 2019 vom Berufungskläger beigebrachten Schläge gegen Kopf

und Oberkörper des Opfers aufgrund des Verletzungsbildes mit mehreren

ausgedehnten Blutergüssen als einfache Körperverletzung (angefochtenes Urteil

S. 4, 16).

6.2

Der

Berufungskläger bringt vor, da B____ bestätigt habe, keine blauen Flecken im

Gesicht bekommen zu haben, seien die Schläge nicht so stark gewesen. Auf den

Bildern könne man jedenfalls keine ausgedehnten Blutergüsse erkennen. Er

beantragt daher, dass «die Fotodokumentation durch die Forensik zu begutachten

sei» (wohl gemeint: Institut für Rechtsmedizin). Ausserdem habe die Geschädigte

angegeben, es sei keine ärztliche Behandlung nötig und die Schmerzen seien

gering, deshalb könne eine einfache Körperverletzung nicht angenommen werden.

Der Berufungskläger sei daher höchsten wegen Tätlichkeiten zu verurteilen,

unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustands

(Berufungserklärung S. 9, Plädoyernotizen S. 2).

6.3

Der

Berufungskläger bestritt an seiner Einvernahme vom 21. März 2019 zunächst, B____

geschlagen zu haben. Er sei nur zu ihr gegangen, um im Keller zu schlafen. Am

Mittwoch, den 27. Februar 2019 habe er die Tür mit dem Schlüssel geöffnet. Da

sei die Polizei gekommen und habe ihn gefragt, was er da mache (Akten S. 415).

Er habe B____ nur früher einmal geschlagen (Akten S. 416). Später an der

Einvernahme gab er an, sie seien «am Kämpfen» gewesen, auf weitere Nachfrage der

Staatsanwaltschaft verweigerte er jedoch weitere Angaben (Akten S. 417). An der

Einvernahme vom 4. April 2019 bestritt er ebenfalls, B____ geschlagen zu haben

(Akten S. 433). B____ gab im Rahmen ihrer Einvernahme vom 8. März 2019 an, der

Berufungskläger sei am 27. Februar 2019 direkt auf sie losgegangen (Akten S.

580). Er habe sie so fest an den Haaren gezogen, dass ihr Haaransatz

geschwollen gewesen sei, und er habe sie mit den Händen geschlagen (Akten S.

581). Sie habe Schmerzen am Kopf und am Oberkörper gehabt (Akten S. 582).

Gemäss dem Arztzeugnis vom 29. März 2019 erlitt B____ ausgedehnte Blutergüsse

an der linken Schläfe und Stirn sowie am rechten Oberarm und am linken Gesäss

(Akten S. 605). Diese Verletzungen wurden fotografisch dokumentiert (Akten S.

607.

ff).

6.4

Das

Appellationsgericht erachtet es aufgrund der glaubhaften Aussagen von B____ und

der widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers als erstellt, dass er die

Geschädigte fest an den Haaren gezogen sowie sie am Kopf und Oberkörper mit der

Hand oder Faust geschlagen hat. Ihre Verletzungen sind durch das Arztzeugnis

ausreichend erstellt, dessen Aussagekraft der Berufungskläger auch nicht in

Frage stellt. Der Antrag des Berufungsklägers, es solle durch das Institut für

Rechtsmedizin ein Gutachten über die erwähnte Fotodokumentation eingeholt

werden, ist daher abzuweisen. Ohnehin handelt es sich bei der Frage, ob die

zugefügten Verletzungen das Mass einer einfachen Körperverletzung oder einer

Tätlichkeit erreichen, um eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht

obliegt (vgl. sogleich unten).

6.5

6.5.1

Der

einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich

strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper und Gesundheit schädigt. Wer

gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der

Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Haft oder mit Busse bestraft

(Art. 126 Abs. 1 StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder

Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der

Tätlichkeiten begrifflich nicht einfach (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit

Hinweisen, BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3). Für die Abgrenzung

kann dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zukommen; wenn

vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen

erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5 S. 42 f. mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und

der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte

Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der

Abgrenzung der beiden Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die

Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs

eng miteinander verflochten sind (BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3

mit Hinweisen).

6.5.2

B____

erlitt nachweislich erhebliche Schmerzen und Blutergüsse durch die Schläge und

das Ziehen an den Haaren. Daher erachtet das Appellationsgericht wie die

Vorinstanz, dass die nachgewiesenen Verletzungen in ihrer Gesamtheit als

einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren

sind, wenn auch am unteren Rand des Tatbestandsmässigen.

7.

7.1

Bezüglich

der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz erachtete es das

Strafgericht als erstellt, dass der Berufungskläger am 2. März 2019 mit einem

Fahrrad von Deutschland her in die Schweiz eingereist sei, obwohl er als

Inhaber des Ausländerausweises F nicht zum Grenzübertritt berechtigt gewesen

sei (angefochtenes Urteil S. 5, 16).

7.2

Der

Verteidiger macht sowohl in seiner Berufungsbegründung als auch in der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Berufungskläger habe gedacht,

ihm sei ein Grenzübertritt erlaubt gewesen, da die Fahrgäste in der

Strassenbahn auch die Grenze passieren würden. Die Strafbarkeit müsse daher

wegen eines Irrtums entfallen (Berufungsbegründung S. 9, Pläydoyernotizen S.

2).

7.3

Der

Berufungskläger gab an seiner Einvernahme vom 21. März 2019 selbst an, er sei

nach Deutschland ausgereist, um Alkohol zu kaufen. Auf den Vorhalt, dass er mit

einem F-Ausweis nicht nach Deutschland ausreisen dürfe, antwortet er, er wisse

das (Akten S. 424).

7.4

7.4.1

Gemäss

Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetztes (AIG, SR

142.20) macht sich strafbar, wer die Einreisevorschriften nach Art. 5 AIG

verletzt.

7.4.2

Auf

der Rückseite des Ausländerausweises F des Berufungsklägers ist vermerkt, dass

das Dokument weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz

berechtigt (Akten S. 37). Daher und gestützt auf die vorerwähnten Aussagen des

Berufungsklägers vom 21. März 2019 ist für das Appellationsgericht erstellt,

dass der Berufungskläger wider besseren Wissens die Grenze zu Deutschland

passiert und den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG fraglos erfüllt hat.

Ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB fällt damit von vorneherein

ausser Betracht. Die nachgeschobene Begründung des Verteidigers, der

Berufungskläger habe versehentlich gedacht, er dürfe zusammen mit der

Strassenbahn die Grenze trotzdem überschreiten, weshalb er sinngemäss einem

Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB unterlegen sei, überzeugt ebenfalls nicht. Für

den Ausschluss des Verbotsirrtums, wonach der Täter in Kenntnis aller

Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für

erlaubt hält, genügt bereits die laienhafte Einschätzung, dass das fragliche

Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Niggli/Mäder,

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage

2019, Art. 21 StGB N 13 mit weiteren Hinweisen) bzw. das bloss unbestimmte

Empfinden, etwas Unrechtes zu tun (so bereits BGE 72 IV 150 E. 3). Auch als

juristischer Laie musste der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt davon ausgehen,

dass die in einem Tram fahrenden Menschen für den Grenzübertritt ebenfalls wie

die Fussgänger oder Fahrradfahrer über die notwendigen Ausweispapiere verfügen

müssen.

8.

8.1

Hinsichtlich

des Vorwurfs der Diensterschwerung erwog das Strafgericht, dass der

Berufungskläger am 7. März 2019 einer Personenkontrolle unterzogen worden und

dabei der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nachgekommen sei. Er habe sich

der Kontrolle entziehen wollen. Wegen seines Herumfuchtelns mit den Armen habe

die Polizei ihm Handschellen anlegen müssen und er sei zur Identitätsabklärung

zur Polizeiwache Clara gebracht worden. Dieser Sachverhalt sei von dem an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen Polizisten [...] bestätigt

worden (angefochtenes Urteil S. 5, 17).

8.2

Der

Berufungskläger bestreitet diesen Vorwurf nicht, sondern macht einzig geltend, sein

damaliges Verhalten sei seiner psychischen Krankheit zuzuschreiben

(Berufungsbegründung S. 10, Plädoyernotizen S. 2). Der Tatbestand der

Diensterschwerung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 16 des

Übertretungsstrafgesetzes (ÜstG, SG 253.100, in Kraft bis zum 5. Februar 2020

Dispositiv

[neu § 4 ÜstG, in Kraft seit dem 1. September 2021) hat demnach als

erfüllt zu gelten.

9.

9.1 In

Bezug auf den Diebstahl zum Nachteil von G____ beurteilte das Strafgericht als

erstellt, dass der Berufungskläger am 20. März 2019 in der Nähe des Wohnortes

der Geschädigten aus einem an diese adressierten Zalando-Paket Badepantoletten

der Marke «Björn Börg» entnommen und diese angezogen habe. Die Schuhe habe der

Berufungskläger bei der polizeilichen Kontrolle getragen (angefochtenes Urteil

S. 6, 18).

9.2 Der

Verteidiger macht geltend, aufgrund der Abholungseinladung hätte sich das Paket

nie im Gewahrsam der Geschädigten befunden. Es hätten auch andere Personen das

Paket entwenden können, möglicherweise habe der Postbote das Paket verloren

oder vor Ort vergessen, und der Berufungskläger habe es lediglich gefunden

(Berufungserklärung S. 10, Plädoyernotizen S. 3).

9.3 Die

Geschädigte gab am 20. März 2019 gegenüber der Polizei an, sie habe bei Zalando

Pantaoletten der Marke «Björn Borg» bestellt und sie habe eine

Abholungseinladung für ein Paket in ihrem Briefkasten gefunden. Sie gehe davon

aus, dass das gestohlene Paket nie in ihrem Briefkasten gewesen sei (Akten S.

652). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zur Protokoll, sie habe

eine Mail bekommen, dass ein Abholungsschein im Briefkasten sei. Mit diesem sei

sie zur Post gegangen, dort habe man aber kein Paket für sie gehabt (Akten S.

848). Der Berufungskläger selbst gab an seiner Einvernahme vom 21. März 2019

an, er habe das Zalandopaket auf der Strasse gefunden, in der Nähe seines

Schlafplatzes. Die Pantoffeln seien in einer schwarzen Schachtel gewesen und er

habe die Schuhe angezogen (Akten S. 421). An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung präzisierte er, das Paket habe sich auf dem Boden bei den

Briefkästen im Freien befunden, und es sei offen gewesen (Akten S. 851). Der

Sachverhalt, dass der Berufungskläger die Pantoffeln aus dem Paket entnommen

und angezogen hat, gilt daher als erstellt.

9.3.1 Wer

jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder

einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme ist der Bruch

fremden und die Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Dieser besteht in

der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Ob

Gewahrsam gegeben ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den

Regeln des sozialen Lebens (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa S. 106 mit Hinweisen).

Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen

des bisherigen Inhabers. Die tatsächliche Sachherrschaft kann als unmittelbare,

ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache umschrieben werden, wobei die

vorübergehende Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft

den Gewahrsam nicht untergehen lässt (BGE 112 IV 9 E. 2a S. 12 mit Hinweisen).

9.3.2 Strittig

ist im vorliegenden Fall einzig die Frage des Gewahrsams bzw. des

Gewahrsamsbruchs. Im Zeitpunkt der inkriminierten Handlung wusste die

Adressatin des Zalandopakets, G____, zwar nicht, dass die von ihr bestellten Pantoffeln

eingetroffen waren und wo sich diese genau befanden. Das Wissen um das

Vorhandensein der Sache und deren Standort ist aber entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers nicht in jedem Fall Voraussetzung für die Annahme von

Gewahrsam. So hat nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen

Lebens der Adressat die tatsächliche Sachherrschaft über die in seinem

Briefkasten deponierten Postsendungen, auch wenn er von ihnen noch keine

Kenntnis und sie nicht einmal erwartet hat (vgl. dazu Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Besonderer

Teil I, 7. Auflage 2010, § 13 N 79 mit Hinweisen). Auch ein postalisch

zugestelltes Paket, das im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses oder im

Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses deponiert wird, steht unter der

tatsächlichen Sachherrschaft des im Mehrfamilienhaus wohnenden Adressaten,

sofern die Sache auf Grund der Adressangabe auf dem Paket einer bestimmten im

Hause wohnenden Person zugeordnet werden kann (dazu bereits BGer 6S.583/2000

vom 19. Januar 2001 E. 3.c). Bei Briefen im Briefkasten besteht ohnehin

Gewahrsam (Niggli/Riedo, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art.

137 StGB N 30). Unklar ist vorliegend zwar, ob der Postbote, obschon er offenbar

eine Abholungseinladung ausgestellt und diese im Briefkasten hinterlegt hat, das

Paket dennoch bei den Briefkästen abgestellt und es dort vergessen hat. Fest

steht jedoch, dass sich das Paket zunächst entweder im oder beim Briefkasten im

Freien befunden hat, und dass die Geschädigte nach dem Gesagten darüber Gewahrsam

hatte. Sie hatte fraglos auch den Herrschaftswillen, d.h. den Willen, die Sache

der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Diese ergibt sich

vorliegend schon daraus, dass sie die Badepantoletten bei Zalando überhaupt bestellt

hatte. Unabhängig davon, ob der Berufungskläger die erste oder einzige Person

gewesen sein mag, die nach erfolgter Lieferung Zugang zum Paket hatte: Indem er

die Pantoletten aus der Schachtel entnahm und sie anzog, hat er den fremden

Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam daran begründet, mithin die Sache im

Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB weggenommen. Der objektive und subjektive

Tatbestand ist damit erfüllt.

10.

10.1 Hinsichtlich

der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erwog das Strafgericht, dass der Berufungskläger

am 20. März 2019 anlässlich einer Polizeikontrolle zwar im Besitz von 0,4 Gramm

Marihuana gewesen sei. Aufgrund der geringen Menge sei aber von einer

Bestrafung abzusehen (angefochtenes Urteil S.6, 18).

10.2 Der

Sachverhalt wird vom Berufungskläger zugestanden (Akten S. 422), und der

Verteidiger bringt weder in der Berufungsbegründung noch im Rahmen der

Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht etwas dagegen vor. Der Tatbestand

der Übertretung gemäss Art. 19a Betäubungsmittelgesetz ist somit als erfüllt zu

betrachten.

11.

11.1 Gestützt

auf die obenstehenden Ausführungen (E. 2–10) ist festzustellen, dass die

Vorinstanz die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands der zur

Last gelegten Delikte zu Recht bejaht hat. Rechtfertigungsgründe sind in keinem

Fall ersichtlich. Zu klären ist einzig noch der Schuldpunkt.

11.2 Der

Verteidiger beantragte bereits vor der Vorinstanz und auch in seiner Berufung,

es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Berufungskläger

hinsichtlich der Schuldunfähigkeit einzuholen (Akten S. 834, Berufungserklärung

S. 2, Berufungsbegründung S. 2). Das Strafgericht wies den Antrag mit der

Begründung ab, die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens sei zum

«jetzigen Zeitpunkt unangemessen» und dränge sich nicht auf. In Anbetracht der

Delikte und der ausgesprochenen Sanktionen sei die Begutachtung

unverhältnismässig. Dem psychischen Gesundheitszustand werde im Rahmen der

Strafzumessung Rechnung getragen (angefochtenes Urteil S. 11). Dem kann nicht

gefolgt werden. Bestehen wie vorliegend klare Hinweise für eine erhebliche

psychische Beeinträchtigung und ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit, ist

eine Begutachtung anzuordnen, was mit verfahrensleitender Verfügung des

instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 3. Mai 2021 geschehen ist.

Das Gutachten von C____ datiert vom 15. Juli 2021 und wurde den Parteien vor

der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt.

11.3 C____

kommt in seinem Gutachten zusammengefasst zum Schluss, dass der Berufungskläger

seit Jahren an einer schweren psychotischen Erkrankung leide. Bereits den diversen

Austrittsberichten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) sei

zu entnehmen, dass der Berufungskläger seit 2015 wiederholt Stimmen gehört

habe. Ein Jahr später habe der Explorand angegeben, dass Bildschirme, Fernseher

und Bilder mit ihm gesprochen hätten. Er habe Computerspiele nicht mehr von der

Realität unterscheiden können und deshalb auch seinen Sohn angegriffen

(Gutachten S. 49). Möglicherweise seien die ersten psychotischen Symptome durch

den Konsum von Alkohol und Cannabis ausgelöst worden. Im Herbst 2016 sei es zu

einer krisenhaften Zuspitzung seines Verhaltens gekommen, als er gegen seine

damalige Lebenspartnerin und Mutter seines Sohnes und auch gegen den eigenen

Sohn gewalttätig geworden sei (Gutachten S, 50, 51). Auch 2018 sei es zu

Tätlichkeiten und auffälligem Verhalten des Probanden gekommen, und er sei

erneut einer ambulanten psychiatrischen Behandlung durch die UPK unterzogen

worden (Gutachten S. 54). Während der angeordneten Sicherheitshaft im August

2019 habe er bei der konsiliarpsychatrischen Untersuchung Wasser über den

Fernseher gegossen, sein Zimmer geflutet und Batterien gekaut, und er habe mit

der Fernbedienung gesprochen. Dies spreche deutlich für wahnhafte Ideen und

Halluzinationen, und bereits damals sei der Verdacht auf eine paranoide

schizophrene Erkrankung geäussert worden (Gutachten S. 56). Der Gutachter

diagnostiziert beim Berufungskläger mit ausreichender Sicherheit einen

anhaltend schädlichen Konsum von Alkohol und Cannabis (ICD-10 F10.1, F12.1) und

mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eigenständige paranoide schizophrene Störung

(ICD-10 F20.05, vgl. Gutachten S. 60, 61). Auf die Frage, ob zur Zeit der Taten

die Fähigkeit des Berufungsklägers zur Einsicht in das Unrecht vorhanden,

beeinträchtigt oder aufgehoben war, ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die

Taten «überwiegend sehr wahrscheinlich in einer wahnhaften Verkennung der jeweiligen

tatsächlichen Situation und der Handlungsabsichten der ihn umgebenden Personen»

erfolgt seien. Es sei daher wahrscheinlich, dass sowohl die Einsicht in das

Unrecht der ihm angelasteten Taten als auch die Fähigkeit zur Orientierung

seiner Handlungsimpulse an geltende Rechtsnormen in schwerem Grade

beeinträchtigt oder aufgehoben waren (Gutachten S. 76). Die angelasteten Taten

seien «sehr wahrscheinlich kausal ganz überwiegend auf die Symptome der

paranoiden schizophrenen Erkrankung zurückzuführen» (Gutachten S. 75).

11.4 Das

Gutachten zu würdigen ist Pflicht des Gerichts, es ist darin grundsätzlich frei

(Art. 10 Abs. 2 StPO) und nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen

gebunden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Ob einem Gutachten gefolgt oder davon

abgewichen wird, bedarf einer klaren und nachvollziehbaren Begründung. Im

erstgenannten Fall werden weniger hohe Anforderungen an die entsprechenden

Erwägungen gestellt (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 189 N 1). Soweit es um

Fachfragen geht, sind die Voraussetzungen für das Abweichen vom Gutachten

streng und es müssen dafür überzeugende, triftige Gründe angeführt werden

können (Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 35 mit

weiteren Hinweisen; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 2 mit

Hinweisen). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat

der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu

den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019

E. 6.2, 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3).

11.5 Es

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von den überzeugenden Feststellungen

abzuweichen. Das Gutachten enthält zunächst eine umfassende Auswertung der

Aktenlage einschliesslich der Unterlagen der KESB sowie der vorhandenen

ärztlichen Berichte. Daran anschliessend führte C____, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, eigene umfangreiche Untersuchungen durch. Die

Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich und transparent. Der

Gutachter hat schlüssig aufgezeigt, weshalb der Berufungskläger aufgrund seiner

paranoid-schizophrenen Erkrankung in Kombination mit anhaltendem Drogenkonsum zur

Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten nicht fähig war.

11.6 Gestützt

auf das Gesagte ist deshalb davon auszugehen, dass der Berufugskläger bezüglich

sämtlicher Gegenstand des Berufungsverfahrens bildender Taten schuldunfähig

war. Dies folgt ohne weiteres aus der Krankheitsdiagnose. Der Berufungskläger

ist in Gutheissung seiner Berufung mangels Schuldfähigkeit gemäss Art. 19

Abs. 1 StGB von allen Vorwürfen freizusprechen.

11.7 Von

der Verhängung einer ambulanten Massnahme wie vom Berufungskläger selbst

beantragt (Plädoyernotizen S. 1) wird abgesehen. Der Berufungskläger befindet

sich seit Ende 2019 in einem kontrollierten Setting der KESB (vgl. dazu

Entscheid der KESB vom 8. Februar 2021, in den Akten). Ihm wird in den UPK vierzehntäglich

die verordnete Depotmedikation verabreicht, im Anschluss daran nimmt er ein

psychiatrisch-psychotherapeutisches Gespräch wahr. Zudem gibt er einmal monatlich

eine Urinprobe zur Überwachung des Drogenkonsums ab, was er selbst bestätigt

und gern auch so weiterführen möchte (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll S.

1). Der Berufungskläger absolviert derzeit erfolgreich eine Ausbildung zum

Schreiner bei der Stiftung [...] und wohnt in einer betreuten Einzimmerwohnung.

Insgesamt hält er sich gut an die Weisungen der KESB und er entwickelt sich

positiv (vgl. auch ärztlicher Verlaufsbericht der UPK vom 28. Oktober 2021, in

den Akten). Der Gesundheitszustand des Berufungsklägers hat sich demnach stetig

verbessert und er erzielt in dem für ihn offenbar funktionierenden Setting gute

Fortschritte. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme ist vor diesem

Hintergrund nicht erforderlich bzw. erschiene nicht zweckmässig.

12.

12.1 Wird

die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c

StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer

persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung

nach dieser Bestimmung setzt im Gegensatz zur Genugtuung nach Art. 431 Abs. 1

StPO keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch

allein schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch erfolgt ist und sich

dadurch der Freiheitsentzug im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt,

auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt ihrer Aussprechung gerechtfertigt

war (Wehrenberg/Frank, in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art.

429 N 26 f.; BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 341 m.w.H.). Die Entschädigungs- und

Genugtuungsansprüche infolge eines Freispruchs sind von Amtes wegen zu prüfen

(Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der

Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1 S. 234). Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die

Dauer und Umstände der Haft massgebend (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 429 StPO N 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren

Freiheitsentzügen grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als

angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere

oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Zu den zu berücksichtigenden

Besonderheiten des Einzelfalles gehören die Dauer des Freiheitsentzugs, die

Auswirkungen des Strafverfahrens und der Haft auf die betroffene Person (z.B.

Verlust der Arbeitsstelle, psychische Probleme) und die Schwere der ihr

vorgeworfenen Taten etc. (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3 S. 25, 143 IV 339 E. 3.1

S. 342).

12.2 Der

Berufungskläger befand sich während 146 Tagen in Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft. Dieser Freiheitsentzug wiegt per se nicht leicht und dürfte

für ihn aufgrund der psychischen Erkrankung fraglos belastend gewesen sein,

zumal er Vater eines vierjährigen Sohnes ist und er diesen während der Haft

nicht sehen konnte. Es ist ihm deshalb für die gesamte Zeit der

Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag, insgesamt also CHF

29'200.–, zuzusprechen.

13.

13.1 Der

Berufungskläger begehrt die Herausgabe diverser beschlagnahmte Gegenstände (vgl.

Urteilsdispositiv: Pos. 1001–1003 [Messer und Werkzeug], Pos. 1101 [Flasche

Wodka], Pos. 1004 [Schlagring] und Pos. 1103 [Fahrrad]; vgl. Berufungserklärung

S. 2, Berufungsbegründung S. 8, Plädoyernotizen S. 1).

13.2 Das

Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die

Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder

bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Es genügt eine objektiv

und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat, Schuldausschlussgründe

(Zurechnungsunfähigkeit; Verbotsirrtum) stehen der Sicherungseinziehung nicht

entgegen (Baumann, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage

2019, N 7 mit Verweis auf BGE 97 IV 100). Die allgemeine Erhältlichkeit eines

Gegenstandes schliesst die Einziehbarkeit nicht aus. Tatwerkzeuge sind

unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem

Gebrauch dienen können (Baumann,

a.a.O., Art. 69 StGB N 10 mit weiteren Hinweisen).

13.3 Die

Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen sind in Art. 31 WG geregelt.

Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr

missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen

Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).

Der Begriff der Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist dabei weit zu verstehen

(BGer 2C_1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).

13.4 Nach

Art 267 Abs. 6 StPO schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die

Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus,

wenn im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht

bekannt sind. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand

Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den

Kanton oder den Bund.

13.5 Der

Deliktskonnex der Messer und Werkzeuge zum tatbestandmässig erfüllten

Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung (vgl. oben E. 3.4.2) ist vorliegend

offensichtlich. Diese Gegenstände werden zusammen mit der Flasche Wodka daher gestützt

auf Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet. Der Schlagring (vgl. oben E. 5.3.4)

bleibt aufgrund der erhöhten Gefahr missbräuchlicher Anwendung, welche allein

durch das Tragen am Finger besteht, gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG ebenfalls eingezogen

und wird dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zugestellt. Bezüglich

des Fahrrads, welches der Berufungskläger am 2. März 2019 beim Grenzübergang

mit sich führte (vgl. oben E. 7.1) ist unklar, in wessen Eigentum dieses steht.

Zwar gab der Berufungskläger an der erstinstanzlichen Verhandlung an, es sei

seines (Akten S. 855). Mangels eines regelmässigen Einkommens des

Berufungsklägers zum damaligen Zeitpunkt erscheint dies jedoch zumindest

fraglich. Die Staatsanwaltschaft hat den tatsächlichen Eigentümer gemäss Art.

267 Abs. 6 StPO daher zu ermitteln und an diesen herauszugeben.

14.

14.1 Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger weder für das

erstinstanzliche noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen

(Art. 426 Abs. 1, 48 Abs. 1 StPO).

14.2 Die

Bemühungen des amtlichen Verteidigers des Berufungsklägers im

zweitinstanzlichen Verfahren sind gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO aus der

Gerichtskasse zu vergüten, ohne Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO. Für die Höhe seiner Entschädigung kann zunächst grundsätzlich auf seine

Kostennote vom 17. November 2021 abgestellt werden. Allerdings erscheint

der geltend gemachte Aufwand von rund 21,6 Stunden für die nur knapp zehn

Seiten umfassende Berufungsbegründung sowie jener von sechs Stunden für die

Vorbereitung der Berufungsverhandlung unangemessen hoch, wie der Verteidiger in

seinem Begleitschreiben zur Honorarnote sinngemäss konzediert, indem er selbst

eine Kürzung vornimmt. Eine Berechnung des angemessenen Aufwands durch das

Gericht führt zu einem Stundenaufwand von insgesamt 34,25 Stunden inklusive

Berufungsverhandlung. Dieser berechnete Aufwand ist geringfügig höher als die

vom Verteidiger vorgenommene «Selbstkürzung», weshalb zu Gunsten des

Verteidigers darauf abzustellen ist. Demgemäss ist dem Verteidiger ein Honorar

von CHF 6'850.–, zuzüglich 3 % Auslagen von CHF 205.50, aus der

Gerichtskasse zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 22. Juli 2019 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Absehen von der Landesverweisung;

- Freispruch im Anklagepunkt AS Ziff. I.3.

vom Vorwurf des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung

hinsichtlich des 17. Februars 2019;

- Einstellung des Verfahrens wegen

Sachentziehung zum Nachteil von B____ zufolge Verletzung des Anklageprinzips

(Anklagepunkt AS Ziff. I.3);

- Verfügung über das beschlagnahmte

Marihuana (Pos. 1104: 0,4 Gramm netto);

- Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke;

- Verbleib des USB-Sticks der KESB bei den

Akten;

- Entschädigung der amtlichen Verteidigung

für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung,

des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des

Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, des Vergehens

gegen das Waffengesetz, der rechtswidrigen Einreise, des unberechtigten

Verwendens eines Fahrrads, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes

(Diebstahl), der Diensterschwerung und der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.

Für die ungerechtfertigte Haft von 146 Tagen wird dem

Berufungskläger gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung

eine Haftentschädigung von CHF 29'200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Verzeichnis 146

413 und 147 335 (Pos. 1001: grauer Seitenschneider Foxter; Pos. 1002:

schwarz-rotes Teppichmesser Bessey, Pos. 1003: Inbusschlüssel, Pos. 1101:

Flasche Wodka) werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

eingezogen und vernichtet.

Das beschlagnahmte Fahrrad [...] (Pos. 1103

[beschlagnahmt in der Garage der Polizeiwache Clara, Lagerplatz Nr. 2) wird zu

Handen des rechtmässigen Eigentümers freigegeben.

Der beschlagnahmte Schlagring gemäss Verzeichnis 146

413 (Pos. 1004) wird nach Art. 31 Abs. 3 des Waffengesetzes eingezogen und dem

Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung zugestellt.

Die ordentlichen Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 6'850.–, zuzüglich 3 % Auslagen von CHF 205.50,

somit total CHF 7'055.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Gutachter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).