SB.2020.100
grobe Verletzung der Verkehrsregeln, einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern
25. Januar 2022Deutsch55 min
Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, am 19. August
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.100
URTEIL
vom 25.
Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
phil. und MLaw Jacqueline Frossard , Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. August 2020
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache
Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2020 wurde A____ der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
sowie der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig
erklärt und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer
Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Freiheitsstrafe)
verurteilt. Von der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss
Strafbefehl Ziffer 1 wurde A____ freigesprochen. Ihm wurden die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 613.30 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 400.– auferlegt. A____ wurde aus der Gerichtskasse eine reduzierte
Parteientschädigung im Betrag von CHF 800.– ausgerichtet.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, am 19. August
2020 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2020 lässt er,
nunmehr vertreten durch [...], Advokat, beantragen, der Entscheid des
Strafgerichts vom 13. August 2020 sei teilweise aufzuheben und der
Berufungskläger sei von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln,
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe
von Ausweisen und Kontrollschildern vollständig und kostenlos freizusprechen.
Eventualiter sei der Berufungskläger bei allfällig verbleibenden Vorwürfen
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu verurteilen. Sämtliche Anträge
stellt der Berufungskläger unter o-/e-Kostenfolge.
In seiner
Berufungsbegründung vom 18. Januar 2021 hält der Berufungskläger an den bisher
gestellten Rechtsbegehren fest und stellt den Eventualantrag, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021
wurde der Eventualantrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Berufungsantwort vom 15.
Februar 2021, der Berufungskläger sei der mehrfachen einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und
Kontrollschildern schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von
drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 650.– zu verurteilen. Mit Verfügung
vom 6. Oktober 2021 ist zur Hauptverhandlung geladen worden und der Antrag auf
amtliche Erkundigung zur Frage, welche Abschnitte der Videoaufnahmen vom 8.
Februar 2019 auf Boden des Kantons Basel-Landschaft und welche auf Boden des
Kantons Basel-Stadt aufgenommen wurde, abgelehnt worden, vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt stellt mit Eingabe vom 15. November 2021 den Antrag, es seien bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Verfahrensakten ([...]; Verfahrensabschluss
am 3. November 2020) des gegen Dr. med. B____ – aufgrund eines durch den
Berufungskläger in der vorliegenden Sache eingereichten Arztzeugnisses –
geführten Strafverfahrens wegen Fälschung von Ausweisen einzuholen und zu den
Verfahrensakten zu nehmen. Mit Verfügung vom 17. November 2021 ist die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übermittlung der Verfahrensakten des
gegen Dr. med. B____ geführten Strafverfahrens wegen Fälschung von
Ausweisen ersucht worden. Am 23. November 2021 sind die angeforderten Unterlagen
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beim Appellationsgericht eingetroffen. Im
Instruktionsverfahren ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom 17.
Dezember 2021 beim Appellationsgericht eingegangen.
In der
Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2022 wurde der Berufungskläger befragt.
Danach gelangte die Verteidigung zu Wort, wobei an den in der Berufungserklärung
gestellten Anträgen festgehalten wurde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll (Akten S. 266 ff.) verwiesen. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das
Urteil in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO
umfassend überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).
1.3.2
Im vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger in der Sache, das Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2020 sei teilweise aufzuheben
(Rechtsbegehren 1). Er beantragt einen vollständigen und kostenlosen Freispruch
von den Schuldsprüchen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe von
Ausweisen und Kontrollschildern (Rechtsbegehren 2). Eventualiter beantragt er
für den Fall allfällig verbleibender Vorwürfe eine Verurteilung wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung (Rechtsbegehren 3). Gegenstand des Berufungsverfahrens
ist daher in erster Linie der Schuldspruch betreffend die drei obgenannten Delikte,
einschliesslich der allfälligen Strafzumessung und des entsprechenden Kostenentscheids
(Rechtsbegehren 4). Der mit angefochtenem Urteil ergangene Freispruch vom
Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung ist nicht angefochten worden und
deshalb in jenem Ausmass in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren folglich nicht zu befinden. Der in der Berufungsbegründung
gestellte Antrag auf amtliche Erkundigung zur Frage, welche Abschnitte der
Videoaufnahmen vom 8. Februar 2019 auf Boden des Kantons Basel-Landschaft und
welche auf Boden des Kantons Basel-Stadt aufgenommen wurden, wurde mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 6. Oktober 2021 abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Der Antrag wurde
anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2022 nicht wiederholt, weshalb auch darüber
nicht mehr zu befinden ist.
1.3.3
Die
Schuldsprüche des angefochtenen Urteils basieren auf zwei unterschiedlichen
Sachverhalten, die dem Berufungskläger vorgeworfen werden. Dabei ist
nachfolgend erst auf die Vorwürfe vom 8. Februar 2019 (E. 2 hiernach) und
später auf die Vorwürfe aus dem Jahre 2018 (E. 3 hiernach) einzugehen.
2.
2.1
Das
Strafgericht ging in Bezug auf den ersten Sachverhalt im angefochtenen Urteil
aufgrund des Strafbefehls vom 23. April 2019 (Akten S. 65 ff.) von Folgendem
aus: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er am 8. Februar 2019 um 18.29 Uhr
in Basel den Personenwagen [...] auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A2
in Richtung Deutschland gefahren habe, ohne Betätigung der Richtungsanzeige
nach links auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe, welcher kurz darauf
in den Fahrstreifen der Autobahnausfahrt «Basel City» übergehe, danach hinter
einem auf diesem Fahrstreifen fahrenden Personenwagen gefahren sei, unter
Betätigung der Richtungsanzeige nach rechts auf den ersten Überholstreifen
gewechselt, – unter Hervorrufung und Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für
die Sicherheit anderer – den vorgenannten auf dem Fahrstreifen
«Autobahnausfahrt Basel City» fahrenden Personenwagen vorschriftswidrig
rechtsseitig überholt und dann unmittelbar ohne Betätigung der Richtungsanzeige
zurück nach links auf den Fahrstreifen «Autobahnausfahrt Basel City» gewechselt
habe. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger aufgrund dieses Sachverhalts
der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) schuldig. Beim
Schuldspruch hat es sich massgeblich auf ein Video abgestützt, das von der
Kantonspolizei Basel-Landschaft erstellt worden ist (Akten S. 91).
2.2
2.2.1
Der
Berufungskläger macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, das Video zeige
das angebliche Rechtsüberholen nach Erreichen des St. Jakobs-Stadions und damit
klar auf baselstädtischem Boden (Berufungsbegründung Rz. 5). Das Video sei von
der Kantonspolizei Basel-Landschaft aufgenommen worden. Diese hätte das nicht
tun dürfen, da die zuvor – auf basellandschaftlichem Boden – erfolgte
Geschwindigkeitsüberschreitung, welche die Kantonspolizei Basel-Landschaft
aktiv werden liess, keine schwerwiegende Verkehrsregelverletzung dargestellt
habe (Berufungsbegründung Rz. 14). § 7 der Vereinbarung über die
grenzüberschreitenden polizeilichen Tätigkeiten in den Kantonen
Basel-Landschaft und Basel-Stadt (SG 510.200) lasse aber die Kontrolle im
Nachbarskanton nur bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen zu
(Berufungsbegründung Rz. 11 ff.). Zur Dokumentation seiner Darstellung reicht
der Berufungskläger Kartenausschnitte mit Grenzmarkierungen ein
(Berufungsbegründung Rz. 13). Er kommt zum Schluss, die Videoaufzeichnung des
potentiellen Rechtsüberholens sei damit als Beweis nicht verwertbar und er sei
deshalb von den Vorwürfen freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 16 ff.).
2.2.2
Das
Strafgericht erwog hierzu, es sei auf dem durch die basellandschaftliche
Polizei erstellten Video erkennbar, dass der inkriminierte Überholvorgang nach
Beginn der 80er-Zone stattgefunden habe. Die Grenzziehung an dieser Stelle sei
nicht einfach. In dem Moment, als die Polizei Basel-Landschaft A____ verfolgt
habe, habe die Geschwindigkeit, die es benötigt habe, um ihm folgen zu können,
gemäss Geschwindigkeitsanzeige des Polizeiautos über 130 km/h betragen (Video,
Akten S. 91). Selbst wenn sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Boden
des Kantons Basel-Stadt zugetragen haben sollte, sei es somit in der Kompetenz
der Polizei Basel-Landschaft gelegen, den Beschuldigten zu verfolgen und zu
filmen, da dieser – ehe er schliesslich sein Überholmanöver ausgeübt habe – die
erlaubte Geschwindigkeitsbegrenzung offensichtlich deutlich überschritten und
damit der Verdacht einer groben Verkehrsregelverletzung bestanden habe. Damit seien
die Voraussetzungen von § 7 der Vereinbarung über die grenzüberschreitende
polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gegeben
und das Video sei daher vollumfänglich verwertbar.
2.2.3
2.2.3.1
Die
Vereinbarung über die grenzüberschreitenden polizeilichen Tätigkeiten in den
Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt hält in § 2 Abs. 1 lit. e fest,
dass die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe der beiden kantonalen Polizeien unter
anderem durch selbständige Einsätze im Nachbarkanton erfolgt. Dabei geht es
gemäss § 7 Abs. 1 der Vereinbarung darum, dass die Polizeikräfte, wenn sie
anlässlich ihrer dienstlichen Tätigkeit – insbesondere auch bei Transitfahrten
– im Nachbarkanton unmittelbar notwendigen polizeilichen Handlungsbedarf
feststellen, alle erforderlichen Massnahmen des ersten Angriffs im
sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Bereich vornehmen dürfen. Im
zweiten Absatz der Bestimmung werden in nicht abschliessender Aufzählung
(«insbesondere») erlaubte hoheitliche Tätigkeiten aufgeführt. Der vom
Berufungskläger zitierte § 7 Abs. 2 lit. f der Vereinbarung
nennt die Kontrolle von Fahrzeuglenkern bei Beteiligung an Unfällen, bei
Verdacht auf Einschränkungen der Fahrfähigkeit oder bei schwerwiegenden
Verkehrsregelverletzungen.
2.2.3.2
Auf
dem von der Polizei Basel-Landschaft aufgezeichneten Video (Akten S. 91)
ist ersichtlich, wie die Polizei zum Berufungskläger mit dem Kontrollschild [...]
aufholt, als dieser sich kurz vor dem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung
100.
km/h befindet. Die Polizei erhöht ihre Geschwindigkeit von anfänglich 118
km/h stark und schliesst zum Berufungskläger auf. Als dieser das 100
km/h-Schild auf der mittleren Spur passiert, fährt der Polizeiwagen mit einer
Geschwindigkeit von 148 km/h (auf der linken Spur schräg hinter dem
Berufungskläger). Die Polizei wechselt dann hinter dem Berufungskläger in
dessen Spur, inzwischen mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h. Hier
verlangsamt sie ihre Geschwindigkeit zuerst. Der Berufungskläger wechselt dann
auf den ganz linken, zweiten Überholstreifen, ohne die Richtungsanzeige zu
betätigen, und die Polizei folgt ihm. Der Berufungskläger fährt während
acht Sekunden in der Mitte der ersten und zweiten Überholspur, der
unterbrochene Mittelstreifen befindet sich dabei zwischen den Rädern, wobei das
Fahrzeug des Berufungsklägers etwas unruhig hin- und herschwankt. Dabei sind
die ersten zwei für den Spurwechsel benötigten Sekunden nicht mitgezählt. Nach
diesen zwei Sekunden betätigt denn auch die Polizei die Aufzeichnung; die Zeit
wird auf 00 gesetzt und beginnt neu zu zählen. Der Berufungskläger nähert sich mit
dieser Fahrweise einem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h.
Die Polizei fährt während dieser Zeit hinter ihm und muss, um den etwa
gleichbleibendem Abstand halten zu können, ihre Geschwindigkeit bis auf 137 km/h
erhöhen. Als der Berufungskläger das 80 km/h-Schild passiert (immer noch mit
dem Mittelstreifen zwischen den Rädern), folgt die Polizei ihm mit einer
Geschwindigkeit von 135 km/h. Der Berufungskläger fährt – im Übrigen mit viel
zu kleinem Abstand – auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf. Sechs Sekunden
nach Passieren des 80er-Schildes betätigt er die Richtungsanzeige und wechselt
auf die mittlere Spur. Bereits nach weiteren drei Sekunden fährt er am anderen
Fahrzeug rechts vorbei. Während dieses Vorgangs, als sich der Berufungskläger
genau rechts auf der Höhe des anderen Wagens befindet, passieren die beiden
Autos – gefolgt von der Polizei – das Schild mit dem baselstädtischen Wappen.
Unmittelbar danach wechselt der Berufungskläger in einem Zug vor dem überholten
Fahrzeug nach links wieder zurück auf den zweiten Überholstreifen. Die Polizei
schaltete das Blaulicht ein, hielt ihn an und führte vor Ort einen
Atemalkoholtest durch, welcher negativ ausfiel.
2.2.3.3
Aus
dem aufgezeichneten Ablauf geht hervor, dass die Polizei zum Zeitpunkt, da sie
die Verfolgung des Berufungsklägers aufgenommen und die Videoaufzeichnung
gestartet hat, sich noch auf basellandschaftlichem Boden befunden hat. Geht man
vom Schild mit dem Kantonswappen aus, so hat sich der erste Teil des
Rechtsüberholmanövers noch auf basellandschaftlichem Boden ereignet, zu dem
Zeitpunkt allerdings noch nicht als Rechtsüberholen im Sinne einer nach
damaligem Recht schweren Verkehrsregelverletzung (vgl. dazu E. 2.3 hiernach) erkenntlich,
weil noch nicht klar war, dass der Berufungskläger wieder vor dem überholten
Fahrzeug einbiegen werde. Da die Signalisation an besagter Stelle auf verschiedene
Fahrziele hinwies, wäre ein blosses Vorbeifahren auch unter der Geltung des
damaligen Rechts mutmasslich eine einfache Verkehrsregelverletzung gewesen (vgl.
die Verzeigung der Polizei BL, Akten S. 30). Das Wiedereinschwenken fand
erst nach dem Kantonswappenschild statt. In jedem Fall aber hat sich die
massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Boden des Kantons
Basel-Landschaft ereignet und war auch der Auslöser dafür, dass die Polizei
Basel-Landschaft die Verfolgung des Berufungsklägers aufgenommen und ihn
gefilmt hat. Unter diesen Umständen hatte die Polizei Basel-Landschaft allen
Anlass, die Verfolgung des Berufungsklägers aufzunehmen und mögliche Beweise zu
sichern. Damit sind die Voraussetzungen für eine Kontrolle im Nachbarkanton im
Sinne von § 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung erfüllt,
wie sich aus Folgendem ergibt: Abs. 1 dieser Bestimmung macht deutlich, dass es
bei der Befugnis zu selbständigen Einsätzen im Nachbarkanton vor allem um die
Sicherstellung aller erforderlichen Massnahmen – und zwar explizit auch im
Bereich der Verkehrspolizei – geht, die sich aus einem unmittelbar notwendigen
polizeilichen Handlungsbedarf ergeben. Im Zusammenspiel mit der nicht
abschliessenden Aufzählung in Abs. 2 ergibt sich, dass die zu diesem Zweck
zugelassenen Handlungen nicht restriktiv auszulegen sind. Wenn in lit. f also
von «Verdacht von Einschränkungen der Fahrfähigkeit» sowie von «schwerwiegenden
Verkehrsregelverletzungen» die Rede ist, dann wäre es zu kurz gegriffen,
bezüglich der schweren Verkehrsregelverletzungen einen (blossen) Verdacht nicht
genügen zu lassen. Vielmehr kann es bei der Frage, ob und wann die Polizei zur
Aufnahme einer Ermittlungstätigkeit befugt ist, stets nur auf einen Verdacht
ankommen.
2.2.3.4
Diesbezüglich
lässt sich denn auch eine Parallele ziehen zur Rechtsprechung, wonach für
Aufzeichnungen von potentiellen Verkehrssündern durch die Polizei ein
Anfangsverdacht – aber eben nicht mehr – nötig ist. Der Berufungskläger
thematisiert dies nicht explizit, sondern macht ein Beweisverwertungsverbot nur
unter dem Titel der Verletzung des Territorialprinzips geltend. Ob die
Videoaufzeichnung der Polizei Basel-Landschaft ein zulässiges Beweismittel
darstellt, wäre aber ohnedies auch unter dem Aspekt des erforderlichen
Anfangsverdachts zu prüfen. Die Polizei hat als Organ der Strafverfolgung
grundsätzlich das Recht, im Rahmen von Art. 139 Abs. 1 StPO Beweise
zu erheben.
Die präventive Kontrolltätigkeit der Polizei folgt indessen
dem kantonalen Recht und nicht dem Strafprozessrecht, welches lediglich die
polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung regelt
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StPO
e contrario; BGE 147 I 103 E. 15.2, 146 I 11 E. 4.1). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher
und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare
Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für
die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht: Ein
Tatverdacht muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen
getätigt und Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO; zum
Ganzen: BGer 6B_1183/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; Rhyner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 306 StPO N. 5 f.).
Das gilt auch im Bereich der
Verkehrspolizei. Das Bundesgericht hat dazu in einem Leitentscheid erwogen, die
präventivpolizeiliche Tätigkeit im Strassenverkehr setze zwar grundsätzlich
keinen Anfangsverdacht voraus, die Polizei nehme aber kriminalpolizeiliche
Aufgaben wahr, sobald sie im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit
strafbare Handlungen feststelle. In diesen Fällen ermittle die Polizei nach
Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO
namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten habe. Hierfür sei
ein Anfangsverdacht erforderlich (zum Ganzen: BGE 146 I 11 E. 4.1). Die
Rechtsprechung geht hier selbstverständlich davon aus, dass ein blosser
Verdacht genügt und es nicht angehen kann, der Polizei eine ermittelnde
Tätigkeit erst zu gestatten, wenn eine strafbare Handlung bereits mit
Sicherheit feststeht. Das wäre denn auch abwegig, braucht es doch hierfür
regelmässig weitere Abklärungen tatsächlicher und auch rechtlicher Natur – wie
sich auch im vorliegenden Fall gezeigt hat. Dasselbe muss im Kontext mit der in
§ 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung verlangten «schwerwiegenden
Verkehrsregelverletzung» gelten, weshalb auch diesbezüglich nur ein
entsprechender Verdacht verlangt werden kann. Für eine Verwertung des
Polizei-Videos ist somit in jedem Fall nur (aber immerhin) der Verdacht auf
eine – nach § 7 Abs. 2 lit. f der Vereinbarung schwerwiegende – Verkehrsregelverletzung
erforderlich.
2.2.3.5
Zu
erwähnen bleibt, dass vorliegend nicht nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung
bereits auf basellandschaftlichem Kantonsgebiet zu vermerken war, sondern auch,
dass der Berufungskläger ganze acht Sekunden auf zwei Spuren gefahren ist.
Dieses Fahrverhalten, zumal begleitet durch eine übersetzte Geschwindigkeit
trotz unübersehbar ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzungen, würde die
Voraussetzung eines Verdachts auf Einschränkungen der Fahrfähigkeit im Sinne
von § 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung ebenfalls erfüllen,
denn da ist explizit nur ein Verdacht vorausgesetzt. Die Polizei Basel-Landschaft
hat denn auch einen Atem-alkoholtest mit dem Berufungskläger durchgeführt, um
seine Fahrfähigkeit festzustellen (Akten S. 29).
2.2.3.6
Die
Polizei Basel-Landschaft hat den Berufungskläger zwar wegen der
Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt, dann diesen Sachverhalt aber nicht zur
Anzeige gebracht. Das Fahren in der Mitte von zwei Fahrstreifen hat sie nicht
einmal erwähnt. In der Verzeigung ist nur von der fehlenden Anzeige des
Richtungswechsels und vom Rechtsüberholen die Rede. Letzteres hat die Polizei
schlussendlich auch dazu veranlasst, den Berufungskläger mittels Blaulicht und
Martinshorn anzuhalten (Akten S. 29). Es ist somit zu prüfen, ob das von
der Polizei produzierte Video auch als Beweismittel für diese mehr als
Nebenprodukt festgestellte, schliesslich aber relevante Verkehrsregelverletzung
zulässig ist. Der Berufungskläger thematisiert dies ebenfalls, wenn auch nur im
Hinblick auf die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Organe, indem er
geltend macht, es sei durchaus von Belang, in welchem Kanton das inkriminierte
Überholmanöver stattgefunden habe, denn Ursprung der Verfolgung sei die
Geschwindigkeitsübertretung gewesen (Berufungsbegründung Rz. 12).
Massgeblich für
die Beurteilung dieser Frage muss die rechtliche Behandlung von Zufallsfunden
sein (ebenso Ruckstuhl, Die
strafprozessuale Verwertung von Dashcam-Aufnahmen, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch
zum Strassenverkehrsrecht 2018, Zürich 2018, S. 117 ff.) und
zwar für die Beurteilung des Anfangsverdachts sowohl unter territorialen als
auch unter allgemeinen beweisrechtlichen Vorschriften. Zufallsfunde stammen aus
dem rechtmässigen Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen, dem namentlich
ein genügender Anfangsverdacht zugrunde lag (BGE 137 I 218 E. 2.3.2,
mit weiteren Hinweisen). Um einen Zufallsfund handelt es sich, wenn durch eine
Überwachungs- oder sonstige Massnahme eine andere Straftat bekannt wird als die
mit der Massnahme anvisierte; dabei kann es sich um eine bereits begangene,
aber den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannte Tat handeln oder aber um eine
neue Tat, das heisst eine solche, welche im Zeitpunkt des massgeblichen
Anfangsverdachts noch gar nicht begangen worden war (Maeder/Stadler, Strafprozessuale Videoüberwachung und informationelle
Selbstbestimmung – Anmerkungen zu BGE 145 IV 42, in: forumpoenale 2019,
S. 396, 398). Die Behandlung von Zufallsfunden aufgrund von geheimen
(genehmigten) Überwachungen wird in Art. 278 StPO geregelt. Werden andere
Straftaten bekannt als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten, so können
diese Erkenntnisse gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO gegen den Beschuldigten
verwendet werden, wenn sie ebenfalls eine geheime Überwachung gerechtfertigt hätten.
Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 296 Abs. 1 StPO für Zufallsfunde
im Rahmen einer verdeckten Ermittlung. In Bezug auf Zufallsfunde bei
Durchsuchungen und Untersuchungen schreibt Art. 243 StPO vor, dass
zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat
nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen,
sicherzustellen (Abs. 1) und der Verfahrensleitung mit einem Bericht zu
übermitteln sind (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich zur Verwertbarkeit von
solchen Zufallsfunden in einem jüngeren Entscheid geäussert und betont, dass
ein Zufallsfund ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Verfahrens
geben und in diesem als Beweismittel gelten kann, soweit die ursprüngliche
Massnahme rechtmässig war (BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3).
Eine weitere Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen der Intensität der Massnahme
und den Delikten, welche anhand der Zufallsfunde entdeckt werden, sehe das
Gesetz nicht vor. Auch laut Botschaft sei die Verwertung von Zufallsfunden bei
Hausdurchsuchungen sowie weiteren Unter- oder Durchsuchungen ausdrücklich
erlaubt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.
Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085, 1237 Ziff. 2.5.4.1). Die Lehre
vertrete ebenfalls die Auffassung, zur beweismässigen Verwertbarkeit von
Zufallsfunden sei keine Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen der Intensität
der Hausdurchsuchung und der Bedeutung des zufällig gefundenen Delikts
vorzunehmen. Da das Bundesgericht im zitierten Fall die ursprüngliche Massnahme
für rechtmässig erachtete, bejahte es die Verwertbarkeit der dadurch zutage
geförderten Zufallsfunde (welche im zu beurteilenden Fall ebenfalls auf SVG‑Delikte
hinwiesen) ohne weitere Prüfung (zum Ganzen: BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober
2019.
E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
Das alles
spricht dafür, im vorliegenden Fall den Anfangsverdacht auf eine schwerwiegende
Verkehrsregelverletzung angesichts der übersetzten Geschwindigkeit des
Berufungsklägers auch für die weitere Aufzeichnung seiner unmittelbar
darauffolgenden Fahrweise gelten zu lassen. Die Videoaufzeichnung wurde durch
die basellandschaftliche Polizei in zulässiger Weise ausgelöst, als die
Geschwindigkeitsüberschreitung den Verdacht auf eine schwere Verkehrsregelverletzung
begründete. Die Polizei liess die Aufnahme weiterlaufen in der Annahme, sie
würde damit eine genügend lange Sequenz des zu schnellen Fahrens aufzeichnen.
Noch während unklar war, ob sich dieser Verdacht anhand der Videoaufzeichnung
erhärten liesse, kam es zum inkriminierten Rechtsüberholen. Erst zuletzt, nach
diesem Rechtsüberholen und nachdem die Polizei bereits das Blaulicht
eingeschaltet hatte, erscheint auf dem Video die Meldung «Messstrecke(n) zu
kurz». Damit ist die Aufzeichnung des Rechtsüberholens noch von der zulässigen
Beweiserhebung gedeckt und verwertbar. Dass das der heute gängigen Auffassung
entsprechen dürfte, fasst Ruckstuhl
im eingangs zitierten Beitrag klar und für den vorliegenden Fall überaus passend
zusammen: «Geht man […] davon aus, dass die Polizei während einer Kontrollfahrt
auf der Autobahn feststellt, dass sich beispielsweise ein Auto mit hoher
Geschwindigkeit von hinten nähert, darf sie das Videogerät einschalten, um die
vermutete Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen und zu dokumentieren.
Wenn sie dabei zufällig noch ein Rechtsüberholmanöver filmt, ist das ein
Zufallsfund im Sinne von "Kommissar Zufall", eben die zufällige
Feststellung einer Straftat im Rahmen einer rechtmässigen Polizeiaktion, gegen
die keine Verwertungshindernisse bestehen» (Ruckstuhl,
a.a.O., S. 117, 126).
Abgesehen davon
ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Anfangsverdacht auf eine bedeutendere
Verkehrsregelverletzung – darunter durchaus auch ein unzulässiges
Überholmanöver – sich vorliegend bereits durch die in jenem Zeitpunkt gezeigte
Fahrweise ergeben hat, als die Polizei zulässigerweise das Aufnahmegerät
betätigt hat. Der Berufungskläger ist den Polizisten zweifellos nicht nur durch
die zu schnelle, sondern auch durch die unruhige und gewissermassen aggressive
Fahrweise aufgefallen; diese ist auch auf dem Video gut ersichtlich und dürfte
mitunter Anlass für die anschliessende Alkoholkontrolle gewesen sein. Das muss
für die Begründung eines Anfangsverdachts genügen, der ein gesetzwidriges
Überholmanöver mitumfasst, auch wenn dieser zu einem frühen Zeitpunkt noch
allgemein auf eine irgendwie geartete, gefährdende und somit schwerwiegende
Verkehrsregelverletzung gerichtet ist und noch nicht auf ein konkret
bezeichnetes Delikt. Andernfalls könnte die Polizei etwa auch bei verdächtigen
Bewegungen rund um ein Haus keine Beweise erheben, weil sie zu einem frühen
Zeitpunkt noch nicht wissen kann, ob beispielsweise ein Einbruch vor sich geht,
eine Brandstiftung geplant wird oder einem Bewohner abgepasst wird, um gegen
ihn tätlich zu werden. Die Anforderungen an den Anfangsverdacht können mit
anderen Worten nicht so spezifiziert sein.
2.2.3.7
Es
kann somit im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die Polizei
Basel-Landschaft allen Anlass hatte, die Verfolgung des Berufungsklägers
aufzunehmen und mögliche Beweise zu sichern. Die Voraussetzungen für eine
Kontrolle im Nachbarkanton im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. f der
zitierten Vereinbarung waren erfüllt. Die Videoaufzeichnung ist unter
territorialen wie auch unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten verwertbar.
2.3
2.3.1
Sowohl
das Rechtsüberholen als auch das Nichtanzeigen des Richtungswechsels wird vom
Berufungskläger in der Sache nicht grundsätzlich bestritten. Er macht lediglich
geltend, der Beweis für diese Verkehrsregelverletzungen sei nicht erbracht,
weil das Video nicht verwertbar sei. Wie jedoch aufgezeigt worden ist, ist das
Video verwertbar und kann es als Beweis herangezogen werden (vgl. zum Ganzen E. 2.2.3
hiervor). Es steht folglich aufgrund des Videos fest, dass der Berufungskläger auf
der Autobahn ein Auto rechts überholt hat, indem er erst ohne die
Richtungsanzeige zu betätigen auf den ganz linken zweiten Überholstreifen
gefahren ist und während acht Sekunden in der Mitte der ersten und zweiten
Überholspur gefahren ist, dann auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren
ist, die Richtungsanzeige betätigt und auf die mittlere Spur gewechselt hat, unmittelbar
danach rechts am anderen Fahrzeug vorbeigefahren ist und vor dem überholten
Fahrzeug wieder zurück auf den zweiten Überholstreifen gewechselt hat (vgl. ausführlicher
auch E. 2.2.3.2 hiervor).
2.3.2
Das
Strafgericht qualifizierte das Rechtsüberholen in Übereinstimmung mit der
Anklage als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. In
der Berufungsantwort vom 15. Februar 2021 stellt die Staatsanwaltschaft den
Antrag, das Rechtsüberholen sei aufgrund der inzwischen geänderten Gesetzeslage
nur noch als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren und mit einer
Ordnungsbusse von CHF 250.– zu ahnden.
2.3.3
Gemäss
Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Daraus folgt
das Verbot des Rechtsüberholens. Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in parallelen
Kolonnen erlaubt (Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelverordnung
[VRV, SR 741.11]; vgl. BGE 98 IV 317 E.1). Rechtsüberholen durch Ausschwenken
und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim
Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist namentlich der
Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt,
um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.3, 133 II
58.
E. 4, 126 IV 192 E. 2a, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 35 SVG N 44). Bei
Art. 35 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv
wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der
Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher
objektiv schwer wiegt. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe
Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar
(BGE 142 IV 93 E. 3.2, 126 IV 192 E. 3, je mit Hinweisen). Gemäss der
(früheren) Bundesgerichtspraxis wog Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv
immer und subjektiv in der Regel schwer, so dass es eine grobe
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG darstellte. Dies wurde von der
Lehre als zu streng kritisiert (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.4, mit Hinweisen).
2.3.4
Am
1.
Januar 2021 (AS 2020 S. 2139) – nach dem Zeitpunkt der hier zu beurteilenden
Verkehrsregelverletzung vom 8. Februar 2019 und nach dem erstinstanzlichen
Urteil vom 13. August 2020 – trat die neue Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in
Kraft, nach welcher der Fahrzeugführer bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder
mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen auf
dem links von ihm liegenden Fahrstreifens vorbeifahren darf (sog. passives
Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das klassische Rechtsüberholen
durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen
Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer
Ordnungsbusse von CHF 250.– geahndet werden (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314.2
und 314.3 der Bussenliste 1 in Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV,
SR 314.11]). Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes soll zum
Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren sind und somit nicht
zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssen (Bundesamt für Strassen
ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der Verkehrsregeln und
Signalisationsvorschriften vom 10. Dezember 2019, S. 3 f. und S. 14).
2.3.5
Aufgrund
des Beweisergebnisses steht vorliegend fest, dass der Berufungskläger auf dem
zweiten Überholstreifen mit übersetzter Geschwindigkeit zu einem korrekt vor
ihm fahrenden Auto aufschloss, dann auf den ersten Überholstreifen wechselte,
um an dem Auto vorbeizufahren, und unmittelbar danach vor diesem wieder zurück
auf den ersten Überholstreifen einschwenkte. Ein paralleler Kolonnenverkehr,
welcher den Berufungskläger zum sog. passiven Rechtsüberholen legitimiert
hätte, lag gemäss der Videoaufnahme offensichtlich nicht vor. Vielmehr ist auf
der Aufzeichnung zu erkennen, dass zum Zeitpunkt des inkriminierten Manövers
des Berufungsklägers zwar ein gewisses Verkehrsaufkommen herrschte, jedoch
keine so starke Verkehrsverdichtung, dass auf der ersten oder zweiten
Überholspur kein schnelleres Fahren möglich gewesen wäre als auf dem
Normalstreifen. Ausserdem stellte das Fahrmanöver des Berufungsklägers
unzweifelhaft ein klassisches Überholen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen
und damit ein sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage unerlaubtes
Rechtsüberholen dar, was zumindest einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG
nach sich zieht. In rechtlicher Hinsicht stellt sich somit die Frage, ob das
Rechtsüberholen des Berufungsklägers unter Anwendung der neuen Gesetzesregelung
als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist, wie es die Vorinstanz –
gestützt auf das damals geltende Recht – getan hat.
2.3.6
Gemäss
Art. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist das Strafrecht nur auf
Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen
wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue
Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor
Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher
erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die Rückwirkung des
milderen Gesetzes («lex mitior»-Grundsatz) folgt dem Gedanken, dass ein
Täter gar nicht mehr oder milder bestraft werden soll, wenn seine Tat zufolge
Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint
(BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist,
beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug
auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht
hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu beurteilen
und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden
Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich
ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der
Objektivität; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Massgebend ist, welches die nach dem
Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der
subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als
vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf
ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42
vom 4. November 2021 E. 5.3.3, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6).
2.3.7
Der
objektive Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2
SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet, sei es durch eine konkrete Gefährdung eines Dritten oder durch eine
erhöhte abstrakte Gefährdung (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 62; BGE 122 IV 173 E. 2b). Ob dies zutrifft,
hängt von der Situation ab, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wird.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die
Nähe der Verwirklichung der Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der
Verwirklichung einer Gefahr genügt für die Annahme einer groben Verletzung,
wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder
gar einer Verletzung naheliegt (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 62; BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133
E. 3.2, 122 IV 173 E. 2b; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018
E. 1.2, 6B_765/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3). Ob eine konkrete,
eine erhöhte abstrakte oder eine nur «einfache» abstrakte Gefahr geschaffen
wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel ab, sondern
von den gesamten Umständen der jeweiligen Situation, in welcher die Übertretung
geschieht (Weissenberger, a.a.O., Art.
90.
SVG N 67). Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden,
vorausgesetzt. Dies wird bejaht bei Vorsatz – einschliesslich dolus
eventualis – und bei grober Fahrlässigkeit. Von der objektiven Schwere der
Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad
der Gefährdung etc.) darf zwar nicht unbesehen auf den Grad des Verschuldens
geschlossen werden, doch stellt sie ein Indiz für subjektiv schweres
Verschulden dar. Die Rechtsprechung bejaht die geforderte Rücksichtslosigkeit
immer, wenn der Täter sich der mindestens allgemeinen Gefährlichkeit seiner
regelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder wenn er sonst ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Die
Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen bestehen, wenn dieses besonders vorwerfbar erscheint
(BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1).
Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände
vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen
lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E.
1.1.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1).
2.3.8
Wie
obenstehend aufzeigt, bezweckte die Gesetzesänderung mit der Einführung eines
neuen Ordnungsbussentatbestandes explizit, das Rechtsüberholen nicht mehr in
jedem Fall als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren, sondern in
gewissen Konstellationen als bloss einfache Verkehrsregelverletzung unter
Strafe zu stellen. Es ist damit zu fragen, ob vorliegend eine solche
Konstellation gegeben ist. Das Fahrmanöver des Berufungsklägers ist von der
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort «weder [als] gefährlich noch
rücksichtslos» qualifiziert worden (Akten S. 213). Die Polizei
Basel-Landschaft ging schon gemäss früherer Rechtslage von einer bloss leichten
Verkehrsregelverletzung aus, da das Rechtsüberholen in einem Bereich stattfand,
wo die Signalisation der Fahrstreifen auf verschiedene Fahrziele hinwies (Akten
S. 30). Festzuhalten ist, dass gemäss dem Video der Polizei
Basel-Landschaft das überholte Fahrzeug aufgrund des unrechtmässigen
Überholmanövers nicht abbremsen musste. Eine konkrete Gefährdung lag insoweit
nicht vor. Auch ist aufgrund der Videoaufzeichnung keine erhöhte abstrakte
Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erkennen. Es war zum Tatzeitpunkt
zwar bereits dunkel, die Fahrbahn war jedoch trocken und es herrschte lediglich
mittleres Verkehrsaufkommen (Akten S. 29). Schliesslich kann dem
Berufungskläger in subjektiver Hinsicht im Sinne der Ausführungen der Polizei Basel-Landschaft
immerhin zu Gute gehalten werden, dass er etwas unsicher gewesen sein mag, ob
er angesichts der signalisierten Fahrziele die Spur zu wechseln habe. Unter
Berücksichtigung der neuen Rechtslage kann sein Fahrmanöver insgesamt noch als
einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden. Der Vergleich der
einschlägigen Gesetzesbestimmungen ergibt somit, dass vorliegend das neue, am
1.
Januar 2021 in Kraft getretene Recht bezüglich des Rechtsüberholens (Art. 36
Abs. 5 lit. a und c VRV) milder ist als die zur Tatzeit geltende Regelung. Der
Berufungskläger ist gemäss diesen neueren, für ihn milderen Bestimmungen zu
beurteilen und das von ihm vorgenommene Rechtsüberholen ist als bloss einfache
statt grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu ahnden.
Praxisgemäss ergeht bei einer solchen Umqualifizierung des Delikts (unter
Beachtung der Bindung an den Anklagesachverhalt) kein formeller Freispruch,
sondern lediglich ein Schuldspruch gemäss neuer Beurteilung
(BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom
28.
Mai 2013 E. 2.4.2, je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1
Der
Berufungskläger hat es beim Spurwechsel unterlassen, den Blinker zu setzen. Das
Strafgericht verurteilte den Berufungskläger dafür wegen einer einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39
Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.11).
2.4.2
Im
Strafbefehl vom 23. April 2019 wurde zweimaliges Nichtanzeigen des Spurwechsels
angeklagt (Akten S. 65 ff., 66) und die Anklage wurde so auch von der
Vorinstanz wiedergegeben (angefochtenes Urteil S. 2). Dennoch erging in Bezug
auf das Unterlassen der Richtungsanzeige nur ein Schuldspruch wegen einmaliger
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede
Richtungsänderung bekannt zu geben (bzw. anzukündigen, vgl. Art. 28 Abs. 1
VRV), insbesondere beim Wechseln des Fahrstreifens (lit. a) und beim Überholen
(lit. b). Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen
(Art. 28 Abs. 2 VRV). Der Sachverhalt in Bezug auf das Nichtanzeigen des
Spurwechsels ist durch die Videoaufnahme erstellt. Der Berufungskläger
wechselte zunächst vom ersten auf den zweiten Überholstreifen, ohne die
Richtungsanzeige zu betätigen. Sodann überholte er das andere Fahrzeug rechts,
während dessen er stetig rechts blinkte und bog vor dem Fahrzeug wieder links
ein, ohne den Blinker zurückzustellen (vgl. E. 2.3.2.2; vgl. auch Akten S. 29).
Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung in Verbindung mit Art. 39
Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV ist erfüllt. Der Schuldspruch ist
gemäss angefochtenem Urteil zu bestätigen, dies als einmalige einfache
Verletzung der Verkehrsregeln, da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen
das Urteil vom 13. August 2020 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine
Anschlussberufung verzichtete (Verbot der reformatio in peius).
2.5
In
Bezug auf die Ereignisse vom 8. Februar 2019 ergeht somit ein Schuldspruch
wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung
mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV und ein Schuldspruch wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.
3.
3.1
Das
Strafgericht ging in Bezug auf den zweiten Sachverhalt im angefochtenen Urteil
aufgrund des Strafbefehls vom 23. April 2019 (Akten S. 65 ff.) von Folgendem
aus: Der Berufungskläger wurde, da der Sachentransportanhänger C____ pflichtwidrig
keiner amtlichen Nachprüfung unterzogen worden war, als Verantwortlicher der
Fahrzeughalterin D____ mit Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle
Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2018 aufgefordert, den Fahrzeugausweis und die
Kontrollschilder C____ der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft bis
spätestens am 26. November 2018 abzugeben oder innert derselben Frist den
Sachentransportanhänger einer amtlichen Nachprüfung unterziehen zu lassen. Eine
gleiche Aufforderung erging in Bezug auf den Sachentransportanhänger E____. Beiden
Aufforderungen kam der Berufungskläger nicht fristgerecht nach.
Das Strafgericht
führt aus, der Beschuldigte habe zwar ein Arztzeugnis vorgelegt, welches ihm
attestiere, dass er im Zeitraum von Mai bis Dezember 2018 gesundheitlich nicht
in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Prüfung der Anhänger
nachzukommen. Abgesehen davon, dass ihn dies insofern nicht entlaste, als er in
diesem Fall jemand anderen mit der Vorführung hätte beauftragen können, äussere
sich das Arztzeugnis aber gerade nicht darüber, weshalb es ihm nicht möglich
gewesen wäre, den Aufforderungen zur Abgabe der Fahrzeugausweise und
Kontrollschilder nachzukommen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er,
selbst wenn es ihm im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht möglich gewesen
wäre, die Anhänger vorzuführen, in beiden Fällen problemlos eine Verschiebung
der Termine hätte beantragen können. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch
ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger deshalb
wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97
Abs. 1 lit. b SVG schuldig.
3.2
Die
Sachverhalte werden vom Berufungskläger – wie bereits im vorinstanzlichen
Verfahren – im Grundsatz nicht bestritten. Er macht im Berufungsverfahren wiederum
geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Aufforderungen
zur Vorführung seiner zwei Sachtransportanhänger nachzukommen. Er pflichtet der
Vorinstanz zwar explizit bei, wenn diese ausführe, er hätte sich weder um eine
Vertretung bemüht noch die Termine verschoben. Dennoch müsse gesagt werden,
«dass das Vorliegen eines Arztzeugnisses eine ausreichende Begründung darstell[en
würde], um gewisse Verpflichtungen nicht wahrnehmen zu können». Weder die
Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft hätten «begründet, wieso das Arztzeugnis
nicht ausreichend sein soll[te]» (Berufungsbegründung Rz. 25).
3.3
3.3.1
Gemäss
Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV ist der Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn der
Halter der Aufforderung der Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht
nachkommt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug, das
einer Begutachtung unterzogen werden muss und somit eine Gefahr für den Verkehr
darstellen kann, weiterhin benutzt werden kann, ohne dass es geprüft worden ist
(BGer 2A.215/2002 vom 23. September 2002 E. 2.1). Im Hinblick auf diesen
Zweck, dem ein überwiegendes öffentliches Interesse zugrunde liegt, nimmt das
Bundesgericht im erwähnten Entscheid eine Auslegung des Begriffs «genügender
Grund» vor. Dabei ergebe sich aus Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV
e contrario,
dass ein Aufschub der Begutachtung möglich sei, wenn der Fahrzeughalter einen genügenden
Grund geltend mache. Zudem schliesse diese Bestimmung nicht aus, dass der
Begutachtungstermin mehr als einmal verschoben werden könne. Das mit dieser Bestimmung
verfolgte Ziel gebiete es jedoch, bei der Gewährung mehrerer Aufschübe
nacheinander streng zu sein und den Begriff «genügender Grund» sehr restriktiv
auszulegen. So dürfe man nicht aus den Augen verlieren, dass bei einer
extensiven Auslegung ein Halter, der sein Fahrzeug beispielsweise zur Ausübung
seiner beruflichen Tätigkeit nutze, sich systematisch auf diesen einen Grund
berufen könnte, um eine Verschiebung des Datums zu erhalten. Dies könne nicht angehen.
Eine zu weite Auslegung der fraglichen Bestimmung würde diese ihres Sinns
berauben (BGer 2A.215/2002 vom 23. September 2002 E. 2.1). In jenem Fall
teilte der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt mit, er könne das Fahrzeug
am gewünschten Tag nicht vorführen, da er es für die Leistung des Zivilschutzes
benötige. Diesbezüglich entschied das Bundesgericht, die Begründung dieses
(zweiten) Antrags des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Fahrzeugprüfung
könne nicht als ausreichend angesehen werden, da er die angeführte Begründung
bereits im ersten Verschiebungsantrag hätte vorbringen können und der
Beschwerdeführer insbesondere nicht vorgebracht habe, weshalb die Benutzung
seines Fahrzeuges an diesem Tag unabdingbar sei. Insgesamt seien dem
Strassenverkehrsamt zu wenig Informationen vorgelegen, um einen ausreichenden
Grund anzunehmen. Das Bundesgericht schloss jedoch nicht aus, dass die in jenem
Fall angeführte Begründung, wäre sie denn frühzeitig und ausführlich
vorgebracht worden, für einen zweiten Aufschub genügend hätte sein können (BGer
2A.215/2002 vom 23. September 2002 E. 2.2).
3.3.2
«Genügende
Gründe» nach Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV führen folglich gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass ein Termin zur Vorführung des
Fahrzeugs (auch mehrmals) verschoben werden kann, aber nicht, dass ein solcher
grundsätzlich nicht wahrgenommen werden könnte. Die angeführte Erkrankung des Berufungsklägers
bzw. sein Arztzeugnis erlauben ihm nicht, – wie von ihm geltend gemacht –
«gewisse Verpflichtungen nicht wahrnehmen» zu müssen (vgl. Berufungsbegründung
Rz. 25), sondern berechtigten ihn allenfalls – zumindest in vorliegendem Zusammenhang
– nur, gewisse Verpflichtungen zu verschieben. Wenn der Berufungskläger also
geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen,
den Aufforderungen zur Vorführung der Anhänger nachzukommen und könne dies mit
einem Arztzeugnis bestätigen, so ist dieser Einwand im Strafverfahren zu spät.
Er hätte sich nach den ersten behördlichen Schreiben bei der Motorfahrzeugprüfstation
oder der Polizei melden und mit dieser Begründung darum ersuchen können, die Termine
zur Vorführung der beiden Sachentransportanhänger in Anwendung von Art. 106
Abs. 1 lit. b VZV zu verschieben. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass
beide Sachtransportanhänger auf das (mittlerweile konkursite)
Transportunternehmen des Berufungsklägers gemeldet waren. Dass Personen, welche
Fahrzeuge zu beruflichen Zwecken verwenden, Vorführtermine systematisch
verschieben können bzw. nicht wahrnehmen, wollte das Bundesgericht mit einer
restriktiven Auslegung von Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV gerade verhindern (vgl.
E. 3.3.1 hiervor).
3.4
3.4.1
Nach
Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt den objektiven Tatbestand, wer ungültige oder
entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht
abgibt. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts
verweisen werden, das aufzeigt, dass dem Berufungskläger für beide
Sachentransportanhänger je ein Schreiben zur (erneuten) Vorführung zugestellt
werden konnte, der Berufungskläger diese Termine unentschuldigt verstreichen liess,
die Motorfahrzeugkontrolle in der Folge für beide Sachentransportanhänger den
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verfügte, und ihm je für
beide Sachentransportanhänger Frist setzte zur Abgabe der Fahrzeugpapiere und
Kontrollschilder, diese Verfügungen dem Berufungskläger zugestellt werden konnten
und der Berufungskläger diesen Pflichten nicht nachgekommen ist (angefochtenes
Urteil S. 6 f.).
3.4.2
3.4.2.1
In
subjektiver Hinsicht kann Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl vorsätzlich als auch
fahrlässig begangen werden. Obschon es für die Annahme der (objektiven)
Tatbestandsmässigkeit ausreicht, dass die Abgabeverfügung rechtsgültig
zugestellt wurde, weil dann ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der
Empfänger von der Verfügung Kenntnis genommen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer
6S.233/2002 vom 11. Juli 2002), hat das Bundesgericht angenommen, eine
Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung setze
in subjektiver Hinsicht grundsätzlich voraus, dass der Täter von dieser
Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen habe. Stehe fest, dass der Betroffene
von der rechtsgültig eröffneten Verfügung keine Kenntnis genommen habe, würde
es trotz Zustellungsfiktion «wohl kaum angehen, ihn strafrechtlich zu verurteilen»
(Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG
N 14, mit Hinweis auf BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2). Wenn
feststeht, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder
nicht rechtzeitig Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat,
bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende
(rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, sei es etwa, dass die Verfügung
von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen
Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend aus nicht
beachtlichen Gründen zur Kenntnis genommen hat (Bähler,
in: Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 17). So wird als Beispiel für
fahrlässiges Verhalten erwähnt, wer einen eingeschriebenen Brief ungelesen an
seine Sekretärin weitergebe, müsse sicherstellen, dass ihm dessen Inhalt zur
Kenntnis gebracht werde (Weissenberger,
a.a.O., Art. 97 SVG N 20, mit Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009
E. 4).
3.4.2.2
Der
Berufungskläger macht weder geltend, er hätte die Schreiben zur Fahrzeugprüfung
oder die Verfügungen, mit denen je eine Frist zur Abgabe der Fahrzeugpapiere
und Kontrollschilder gesetzt wurde, nicht erhalten, noch führt er aus, er hätte
er keine Kenntnis von deren Inhalt gehabt. Dr. med. B____ gibt im Schreiben an
die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zwar an, der Berufungskläger habe «immer
Probleme, alltägliche Situationen zu regeln» (Akten S. 224 ff., 225), worunter
auch die Vorführung eines Anhängers bzw. die Abgabe der Fahrzeugpapiere und
Kontrollschilder subsumiert werden könnte. Weder das Arztzeugnis noch die
ergänzenden Unterlagen dazu aus dem Untersuchungsverfahren gegen Dr. med. B____
äussern sich jedoch dahingehend, dass es dem Berufungskläger aufgrund seines gesundheitlichen
Zustands nicht möglich gewesen wäre, die Post zu öffnen und Kenntnis von deren
Inhalt zu nehmen. Der Berufungskläger erfüllt somit auch den subjektiven
Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.
3.4.3
Nach
dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu
bestätigen. Der Berufungskläger unterliess tatbestandsmässig die Abgabe der
Fahrzeugausweise und Kontrollschilder seiner beiden Sachentransportanhänger.
Weitere Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich
und werden im Übrigen zu Recht auch nicht geltend gemacht.
4.
4.1
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
4.2
Wie
oben dargelegt ergehen im Berufungsverfahren Schuldsprüche einerseits wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV für das
Rechtsüberholen auf der Autobahn, wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Anwendung
von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs.
1.
VRV für das Unterlassen der Richtungsanzeige und andererseits wegen mehrfacher
Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1
lit. b SVG. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungskläger sei dafür zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer
Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 650.– zu verurteilen. In
der Busse eingeschlossen ist die von der Staatsanwaltschaft beantragte
Ordnungsbusse von CHF 250.– für das Rechtsüberholen (Akten S. 213). Der
Berufungskläger beantragt für den Fall eines Schuldspruchs für das
Rechtsüberholen auf der Autobahn eine Ordnungsbusse (Berufungsbegründung Rz.
23) und für die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern in
Anwendung von Art. 48 lit. c StGB eine Busse (Berufungsbegründung Rz. 27).
Betreffend das Unterlassen der Richtungsanzeige äussert sich der
Berufungskläger nicht zum Strafmass, sondern beantragt lediglich einen
Freispruch aufgrund des seiner Meinung nach nicht verwertbaren Videos
(Berufungsbegründung Rz. 18).
4.3
Ausgangslage
der Strafzumessung bildet als schwerstes Delikt der Schuldspruch wegen mehrfacher
Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Derartige Vergehen werden
gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe sanktioniert.
4.3.1
Das
Strafgericht hat dazu erwogen, das Delikt bewege sich «verschuldensmässig am
untersten Rand». Es handle sich um eine Unterlassung; es wäre gravierender
gewesen, wenn der Berufungskläger die Anhänger ohne gültige Kontrollschilder in
Verkehr gesetzt hätte. Das Strafgericht veranschlagt hierfür 10 Tagessätze (das
Strafgericht hatte im angefochtenen Urteil die Strafe für das Delikt nach Art.
97.
Abs. 1 lit. b SVG als Erhöhung der Einsatzstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG
auszusprechen, weshalb es die Einsatzstrafe für Art. 90 Abs. 2 SVG von 15
Tagessätzen um 5 Tagessätze für das Delikt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG
erhöhte; angefochtenes Urteil S. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragt für die
mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eine bedingt vollziehbare
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von drei Jahren
sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.– (Akten S. 213; beantragte Gesamtbusse
von CHF 650.– minus Ordnungsbusse von CHF 250.– minus Ordnungsbusse von CHF 100.–;
vgl. dazu sogleich E. 4.4 f.).
4.3.2
Was
die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich
der Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine
Anschlussberufung verzichtete – aufgrund des Verbots der reformatio in peius
kein Raum, diese zu überprüfen. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. Es
ist im Folgenden über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu
befinden.
4.3.3
Aus
Sicht des Berufungsgerichts sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatverschulden
betreffend die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eher
wohlwollend. Der Berufungskläger hat sich über Monate hinweg passiv verhalten
und kann durch die mehrfachen postalischen Zustellungen der Motorfahrzeugkontrolle
nicht mehr als ahnungslos bezeichnet werden. Er hat sich weder bei den Behörden
um eine Verschiebung des Termins bemüht noch hat er eine andere Person
beauftragt, die beiden Anhänger vorzuführen, oder sich bei den Behörden
erkundigt, ob es weitere Möglichkeiten zur Lösung seines Problems gäbe. Das
Delikt wurde zweifach begangen, weshalb sich das Verschulden nicht mehr am
«untersten Rand» bewegen kann.
4.3.4
Hinsichtlich
der Täterkomponente ist auszuführen, dass der Berufungskläger unter anderem
einschlägig vorbestraft ist. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn
am 19. November 2015 wegen Vergehen und Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG sowie wegen Überlassen
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte ihn am 16. Juni 2016 wegen
Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe gemäss
Art. 95 Abs. 2 SVG (vgl. Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2021). Das
Arztzeugnis vom 20. Mai 2019 (Akten S. 100) und die beigezogenen Unterlagen
aus dem Strafverfahren gegen Dr. med. B____ (Akten S. 224 ff.) legen zwar nahe,
dass der Berufungskläger im Deliktszeitraum mit gewissen gesundheitlichen Problemen
zu kämpfen gehabt haben könnte. Jedoch ist das vor Strafgericht eingereichte
Arztzeugnis vom 20. Mai 2019 sehr unkonkret und verzichtete der Berufungskläger
darauf, anlässlich der Verhandlung dazu weitere Angaben zu machen ausser, dass er
darüber nicht reden könne und es ihm «damals einfach schlecht» gegangen sei
(Protokoll HV S. 5), so dass dies nicht schuldmildernd berücksichtig werden
könnte (vgl. auch E. 4.6 hiernach). Kooperation im Strafverfahren oder Reue
kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. So ist den Akten
beispielsweise zu entnehmen, dass er sich während der Polizeikontrolle vom 8.
Februar 2019 uneinsichtig und besserwisserisch verhalten (Akten S. 30) und auch
bei der Einziehung der Kontrollschilder und Fahrzeugpapiere unkooperatives
Verhalten an den Tag gelegt habe (Akten S. 40) bzw. sei es unmöglich gewesen,
normal mit ihm zu reden, denn er sei lautstark, aggressiv, renitent und
unkooperativ gewesen (Akten S. 51). Dass sich der Berufungskläger in der
Berufungsverhandlung dahingehend äusserte, dass es ihm leidtue (Protokoll HV S.
5), kann ihm nicht zugutegehalten werden; die «Entschuldigung» erscheint
nachgeschoben und es mangelt ihr an Überzeugungskraft.
4.3.5
In
Würdigung der genannten Umstände, insbesondere der Vorstrafen im
Strassenverkehrsrecht, und mit Blick auf die Praxis in Vergleichsfällen mit
Geldstrafen von 10 bis 15 Tagessätzen, jeweils zuzüglich Verbindungsbusse,
erscheint vorliegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen (zur
Verbindungsbusse siehe E. 4.4 hiernach).
4.3.6
Das
Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen
und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten
sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Der
Berufungskläger reichte mit der Berufungsbegründung die Veranlagungsverfügung
der Staatssteuer 2018 und die Steuererklärung für das Jahr 2019 ein
(Beilagen 1 und 2 zur Berufungsbegründung), wobei kein steuerbares
Einkommen oder Vermögen angegeben wurde. In der Verhandlung gab der
Berufungskläger an, selbständig erwerbstätig zu sein (Protokoll HV S. 2), was
im Widerspruch zum Arztzeugnis vom 16. November 2020 steht, in welchem Dr. med.
B____ schreibt, der Berufungskläger könne in der Transportfirma seines Bruders,
«geplant als GmbH» sein Arbeitspensum aufbauen (Beilage 3 zur
Berufungsbegründung). In der Verhandlung machte der Berufungskläger keine
Angabe zu einem allfälligen Einkommen, sei es aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit oder in anderweitiger Hinsicht. Es bleibt
somit bei der vorinstanzlich festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.–.
4.3.7
Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Strafgericht erwog dazu, der
Berufungskläger sei im Bereich des SVG zwar vorbestraft, von einer eigentlichen
Schlechtprognose sei gleichwohl nicht auszugehen. Es gewährte den bedingten
Vollzug der Geldstrafe und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Eine
Verkürzung der Probezeit rechtfertigt sich aufgrund der einschlägigen
Vorstrafen nicht und eine Verlängerung ist aufgrund des Verbots der reformatio
in peius nicht möglich. Die Geldstrafe ist somit bedingt mit einer
Probezeit von drei Jahren zu vollziehen.
4.4
4.4.1
Praxisgemäss
wird ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die
Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die
Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen)
und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E.
7.3.1
mit Hinweisen). Hinsichtlich deren Bemessung hat das Bundesgericht
festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine
schuldangemessene Sanktion darstellen müssen, das heisst, die Gesamtzahl der
Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es sei nicht
zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe hinauszugehen.
Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine
zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der
schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten
Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten,
dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete
Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf
dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt
werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3; AGE SB.2019.125
vom 6. Juli 2020 E. 5.5.1).
4.4.2
Die
Vorinstanz hat für den zweifachen Verstoss gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Verbindungsbussen
von je CHF 200.– pro Verstoss angenommen, für die grobe Verkehrsregelverletzung
eine Verbindungsbusse von CHF 300.– und eine Übertretungsbusse für die
unterlassene Betätigung der Richtungsanzeige von CHF 100.– ausgesprochen. Zum
Umwandlungssatz für die Bussen hat die Vorinstanz sich nicht geäussert. Sie hat
die Verbindungsbussen und die Übertretungsbusse addiert und insgesamt einen
Umwandlungsfaktor von CHF 100.– pro Tag angenommen. Es ergab sich somit eine
Busse von insgesamt CHF 800.– und bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage
Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint fraglich: Gemäss Bundesgericht muss der Faktor
für die Haftanrechnung demjenigen für die Ersatzfreiheitsstrafe bei
schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen. Gemäss BGE 135 IV 126
E. 1.3.9 geht das Bundesgericht davon aus, dass der Anrechnungsfaktor der
Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus
ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung =
Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint jedenfalls bei einer
Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe ausgesprochen wird, angebracht.
Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu
berücksichtigen (AGE SB.2019.125 vom 6. Juli 2020 E 5.5.1). Die Situation
stellt sich anders dar bei Übertretungsbussen, welche praxisgemäss schematisch
anhand von Richtlinien bemessen werden. Die Anwendung eines individuellen,
konkret bemessenen Umwandlungssatzes würde dort zu stossenden Resultaten
führen, indem der wirtschaftlich schlechter Gestellte eine höhere
Ersatzfreiheitsstrafe bei gleicher Bussenhöhe zu gewärtigen hätte als der
besser Gestellte. Es rechtfertigt sich daher, bei Übertretungsbussen einen
fixen Umwandlungssatz von CHF 100.– für die Ersatzfreiheitsstrafe anzuwenden
(AGE SB.2019.80 vom 7. September 2021 E. 3.3.3).
4.4.3
Ausgehend
von 15 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.– erscheint eine Verbindungsbusse von
CHF 240.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung entsprechend der Tagessatzhöhe von
CHF 30.– acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angemessen, womit sich unter
Berücksichtigung des Gesamtverschuldens des Berufungsklägers für den mehrfachen
Verstoss gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG eine Strafe von insgesamt 23 Tagessätzen
ergibt.
4.5
Das
vom Berufungskläger begangene Rechtsüberholen und dabei das Unterlassen der
Richtungsanzeige stellen einfache Verkehrsregelverletzungen dar, die gemäss
Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV
beziehungsweise Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28
VRV mit Bussen bestraft werden. Die Bussen sind nach Art. 106 StGB in
Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen. Bei der Berechnung der
diesbezüglich auszusprechenden Busse ist zu berücksichtigen, dass für Bussen
nach dem Ordnungsbussengesetz das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB)
nicht anwendbar ist (Art. 3a Abs. 1 OBG). Für das Rechtsüberholen durch
Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf einer Autobahn mit mehreren Fahrstreifen
ist eine Busse von CHF 250.– auszusprechen (Ziff. 314.3 der Bussenliste 1
in Anhang 1 der OBV). Für das Unterlassen der Richtungsanzeige ist eine
Busse von CHF 100.– auszusprechen (Ziff. 321.1 der Bussenliste 1 in
Anhang 1 der OBV). Aufgrund der Verhältnisse und des Verschuldens des
Berufungsklägers in vorliegendem Fall besteht kein Anlass, von diesen
praxisüblichen Beträgen abzuweichen.
4.6
Der
Berufungskläger macht hinsichtlich der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und
Kontrollschildern geltend, falls eine Strafe ausgesprochen werde, so sei diese
nach Art. 48 lit. c StGB zu mildern. Er sei krank gewesen und unter grosser
seelischer Belastung gestanden. Es sei nur eine Busse auszusprechen
(Berufungsbegründung Rz. 27). Beim Berufungskläger sind für den Deliktszeitraum
aufgrund der Akten weder eine heftige Gemütsbewegung noch eine grosse seelische
Belastung, wie Art. 48 lit. c StGB sie voraussetzt, ersichtlich. Wie bereits
erwähnt (vgl. E. 4.3.4 hiervor) legen bestimmte Unterlagen zwar nahe, dass der Berufungskläger
mit gewissen Problemen zu kämpfen gehabt haben könnte, die notwendige Schwelle
zur heftigen Gemütsbewegung oder grossen seelischen Belastung ist jedoch nicht
überschritten. Selbst wenn solche anzunehmen wären, müssten diese zusätzlich nach
den Umständen entschuldbar sein, das heisst, sie müssen nach den sie
auslösenden Umständen menschlich verständlich erscheinen (vgl. Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.],
Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 48 N 9, mit weiteren Hinweisen). Inwiefern
diese Voraussetzung erfüllt sein könnte, wird nicht substantiiert geltend
gemacht und erschliesst sich weder aus den Akten noch aus den Angaben des
Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung.
4.7
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
drei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und einer Übertretungsbusse von
CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu
verurteilen ist.
5.
5.1
Aus
dem
Gesagten folgt, dass die Berufung – in Bezug auf das begangene
Rechtsüberholen auf der Autobahn – teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen
ist. Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen
vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen
Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26.
Oktober 2020 E. 4.3, mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden somit
nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da das erstinstanzliche Urteil im
Zeitpunkt seiner Fällung geltendem Recht entsprochen hat, die teilweise
Gutheissung der Berufung lediglich auf dem lex mitior-Grundsatz beruht
und der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig
gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 613.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–
für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2
Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,
6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der
Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung insofern, als dass er bezüglich dem
Vorwurf des Rechtsüberholens wegen einer einfachen anstatt einer groben
Verkehrsregelverletzung verurteilt wird und ihm als Strafe für dieses Delikt
anstelle einer Geldstrafe mit Verbindungsbusse lediglich eine Ordnungsbusse
auferlegt wird. Er obsiegt damit im Umfang von etwa einem Drittel der Anträge
seiner Berufung, weshalb ihm für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich um
einen Drittel reduzierte Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒,
einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen,
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.
6.1
Dem
anwaltlich vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem
eine Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019
vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu
ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der
Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1, Art. 436 Abs. 2, Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz,
dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung
auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die
beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom
9.
Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle
einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung
zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Nachdem
somit für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten im angefochtenen Entscheid bestätigt
wurden (vgl. oben E. 5.1), ist auch die vom Strafgericht zugesprochene,
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– zu bestätigen.
6.2
In
Bezug auf das Berufungsverfahren ist dem Berufungskläger eine
Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel der angefallenen
Verteidigungskosten zuzusprechen. Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der
Verteidiger gemäss Honorarnote einen Gesamtaufwand von CHF 4'381.20 geltend.
Hinzu kommt eine zusätzliche Stunde für die Berufungsverhandlung, an welcher
der Berufungskläger durch die Volontärin von [...] begleitet wurde. Diese
Stunde ist somit zum Ansatz von CHF 180.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 13.86 zu entschädigen. Da dem Berufungskläger von folglich insgesamt CHF 4'574.85
ein Drittel zuzusprechen ist, wird ihm für das Berufungsverfahren somit eine
Parteientschädigung von gerundet CHF 1'525.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 13. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist:
Freispruch von der
Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl Ziffer 1).
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern und der
mehrfachen, einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,
sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und einer Übertretungsbusse
von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b, Art. 90
Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 28
Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42
Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 613.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.–, einschliesslich MWST und
Auslagen, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'525.–, einschliesslich MWST und
Auslagen, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
-
Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen
-
Amt für Migration und Bürgerrecht, Kanton Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw
Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.