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Entscheid

SB.2020.100

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern

25. Januar 2022Deutsch55 min

Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, am 19. August

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.100

URTEIL

vom 25.

Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.

phil. und MLaw Jacqueline Frossard , Prof.

Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. August 2020

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln, einfache Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache

Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2020 wurde A____ der groben

Verletzung der Verkehrsregeln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

sowie der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern schuldig

erklärt und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer

Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage Freiheitsstrafe)

verurteilt. Von der Anklage der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss

Strafbefehl Ziffer 1 wurde A____ freigesprochen. Ihm wurden die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 613.30 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 400.– auferlegt. A____ wurde aus der Gerichtskasse eine reduzierte

Parteientschädigung im Betrag von CHF 800.– ausgerichtet.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (Berufungskläger), vertreten durch [...], Advokat, am 19. August

2020 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 10. Februar 2020 lässt er,

nunmehr vertreten durch [...], Advokat, beantragen, der Entscheid des

Strafgerichts vom 13. August 2020 sei teilweise aufzuheben und der

Berufungskläger sei von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln,

der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe

von Ausweisen und Kontrollschildern vollständig und kostenlos freizusprechen.

Eventualiter sei der Berufungskläger bei allfällig verbleibenden Vorwürfen

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu verurteilen. Sämtliche Anträge

stellt der Berufungskläger unter o-/e-Kostenfolge.

In seiner

Berufungsbegründung vom 18. Januar 2021 hält der Berufungskläger an den bisher

gestellten Rechtsbegehren fest und stellt den Eventualantrag, es sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021

wurde der Eventualantrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit Berufungsantwort vom 15.

Februar 2021, der Berufungskläger sei der mehrfachen einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und

Kontrollschildern schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von

drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 650.– zu verurteilen. Mit Verfügung

vom 6. Oktober 2021 ist zur Hauptverhandlung geladen worden und der Antrag auf

amtliche Erkundigung zur Frage, welche Abschnitte der Videoaufnahmen vom 8.

Februar 2019 auf Boden des Kantons Basel-Landschaft und welche auf Boden des

Kantons Basel-Stadt aufgenommen wurde, abgelehnt worden, vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt stellt mit Eingabe vom 15. November 2021 den Antrag, es seien bei

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Verfahrensakten ([...]; Verfahrensabschluss

am 3. November 2020) des gegen Dr. med. B____ – aufgrund eines durch den

Berufungskläger in der vorliegenden Sache eingereichten Arztzeugnisses –

geführten Strafverfahrens wegen Fälschung von Ausweisen einzuholen und zu den

Verfahrensakten zu nehmen. Mit Verfügung vom 17. November 2021 ist die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übermittlung der Verfahrensakten des

gegen Dr. med. B____ geführten Strafverfahrens wegen Fälschung von

Ausweisen ersucht worden. Am 23. November 2021 sind die angeforderten Unterlagen

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beim Appellationsgericht eingetroffen. Im

Instruktionsverfahren ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom 17.

Dezember 2021 beim Appellationsgericht eingegangen.

In der

Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2022 wurde der Berufungskläger befragt.

Danach gelangte die Verteidigung zu Wort, wobei an den in der Berufungserklärung

gestellten Anträgen festgehalten wurde. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll (Akten S. 266 ff.) verwiesen. Die weiteren Tatsachen und

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Belang sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung

legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die

nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das

Urteil in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO

umfassend überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in

tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).

1.3.2

Im vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger in der Sache, das Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 13. August 2020 sei teilweise aufzuheben

(Rechtsbegehren 1). Er beantragt einen vollständigen und kostenlosen Freispruch

von den Schuldsprüchen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der

einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der mehrfachen Nichtabgabe von

Ausweisen und Kontrollschildern (Rechtsbegehren 2). Eventualiter beantragt er

für den Fall allfällig verbleibender Vorwürfe eine Verurteilung wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung (Rechtsbegehren 3). Gegenstand des Berufungsverfahrens

ist daher in erster Linie der Schuldspruch betreffend die drei obgenannten Delikte,

einschliesslich der allfälligen Strafzumessung und des entsprechenden Kostenentscheids

(Rechtsbegehren 4). Der mit angefochtenem Urteil ergangene Freispruch vom

Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung ist nicht angefochten worden und

deshalb in jenem Ausmass in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren folglich nicht zu befinden. Der in der Berufungsbegründung

gestellte Antrag auf amtliche Erkundigung zur Frage, welche Abschnitte der

Videoaufnahmen vom 8. Februar 2019 auf Boden des Kantons Basel-Landschaft und

welche auf Boden des Kantons Basel-Stadt aufgenommen wurden, wurde mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 6. Oktober 2021 abgelehnt, vorbehältlich eines anderslautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag. Der Antrag wurde

anlässlich der Verhandlung vom 25. Januar 2022 nicht wiederholt, weshalb auch darüber

nicht mehr zu befinden ist.

1.3.3

Die

Schuldsprüche des angefochtenen Urteils basieren auf zwei unterschiedlichen

Sachverhalten, die dem Berufungskläger vorgeworfen werden. Dabei ist

nachfolgend erst auf die Vorwürfe vom 8. Februar 2019 (E. 2 hiernach) und

später auf die Vorwürfe aus dem Jahre 2018 (E. 3 hiernach) einzugehen.

2.

2.1

Das

Strafgericht ging in Bezug auf den ersten Sachverhalt im angefochtenen Urteil

aufgrund des Strafbefehls vom 23. April 2019 (Akten S. 65 ff.) von Folgendem

aus: Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er am 8. Februar 2019 um 18.29 Uhr

in Basel den Personenwagen [...] auf dem ersten Überholstreifen der Autobahn A2

in Richtung Deutschland gefahren habe, ohne Betätigung der Richtungsanzeige

nach links auf den zweiten Überholstreifen gewechselt habe, welcher kurz darauf

in den Fahrstreifen der Autobahnausfahrt «Basel City» übergehe, danach hinter

einem auf diesem Fahrstreifen fahrenden Personenwagen gefahren sei, unter

Betätigung der Richtungsanzeige nach rechts auf den ersten Überholstreifen

gewechselt, – unter Hervorrufung und Inkaufnahme einer ernstlichen Gefahr für

die Sicherheit anderer – den vorgenannten auf dem Fahrstreifen

«Autobahnausfahrt Basel City» fahrenden Personenwagen vorschriftswidrig

rechtsseitig überholt und dann unmittelbar ohne Betätigung der Richtungsanzeige

zurück nach links auf den Fahrstreifen «Autobahnausfahrt Basel City» gewechselt

habe. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger aufgrund dieses Sachverhalts

der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28

Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) schuldig. Beim

Schuldspruch hat es sich massgeblich auf ein Video abgestützt, das von der

Kantonspolizei Basel-Landschaft erstellt worden ist (Akten S. 91).

2.2

2.2.1

Der

Berufungskläger macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, das Video zeige

das angebliche Rechtsüberholen nach Erreichen des St. Jakobs-Stadions und damit

klar auf baselstädtischem Boden (Berufungsbegründung Rz. 5). Das Video sei von

der Kantonspolizei Basel-Landschaft aufgenommen worden. Diese hätte das nicht

tun dürfen, da die zuvor – auf basellandschaftlichem Boden – erfolgte

Geschwindigkeitsüberschreitung, welche die Kantonspolizei Basel-Landschaft

aktiv werden liess, keine schwerwiegende Verkehrsregelverletzung dargestellt

habe (Berufungsbegründung Rz. 14). § 7 der Vereinbarung über die

grenzüberschreitenden polizeilichen Tätigkeiten in den Kantonen

Basel-Landschaft und Basel-Stadt (SG 510.200) lasse aber die Kontrolle im

Nachbarskanton nur bei schwerwiegenden Verkehrsregelverletzungen zu

(Berufungsbegründung Rz. 11 ff.). Zur Dokumentation seiner Darstellung reicht

der Berufungskläger Kartenausschnitte mit Grenzmarkierungen ein

(Berufungsbegründung Rz. 13). Er kommt zum Schluss, die Videoaufzeichnung des

potentiellen Rechtsüberholens sei damit als Beweis nicht verwertbar und er sei

deshalb von den Vorwürfen freizusprechen (Berufungsbegründung Rz. 16 ff.).

2.2.2

Das

Strafgericht erwog hierzu, es sei auf dem durch die basellandschaftliche

Polizei erstellten Video erkennbar, dass der inkriminierte Überholvorgang nach

Beginn der 80er-Zone stattgefunden habe. Die Grenzziehung an dieser Stelle sei

nicht einfach. In dem Moment, als die Polizei Basel-Landschaft A____ verfolgt

habe, habe die Geschwindigkeit, die es benötigt habe, um ihm folgen zu können,

gemäss Geschwindigkeitsanzeige des Polizeiautos über 130 km/h betragen (Video,

Akten S. 91). Selbst wenn sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Boden

des Kantons Basel-Stadt zugetragen haben sollte, sei es somit in der Kompetenz

der Polizei Basel-Landschaft gelegen, den Beschuldigten zu verfolgen und zu

filmen, da dieser – ehe er schliesslich sein Überholmanöver ausgeübt habe – die

erlaubte Geschwindigkeitsbegrenzung offensichtlich deutlich überschritten und

damit der Verdacht einer groben Verkehrsregelverletzung bestanden habe. Damit seien

die Voraussetzungen von § 7 der Vereinbarung über die grenzüberschreitende

polizeiliche Zusammenarbeit in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gegeben

und das Video sei daher vollumfänglich verwertbar.

2.2.3

2.2.3.1

Die

Vereinbarung über die grenzüberschreitenden polizeilichen Tätigkeiten in den

Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt hält in § 2 Abs. 1 lit. e fest,

dass die Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe der beiden kantonalen Polizeien unter

anderem durch selbständige Einsätze im Nachbarkanton erfolgt. Dabei geht es

gemäss § 7 Abs. 1 der Vereinbarung darum, dass die Polizeikräfte, wenn sie

anlässlich ihrer dienstlichen Tätigkeit – insbesondere auch bei Transitfahrten

– im Nachbarkanton unmittelbar notwendigen polizeilichen Handlungsbedarf

feststellen, alle erforderlichen Massnahmen des ersten Angriffs im

sicherheits-, kriminal- und verkehrspolizeilichen Bereich vornehmen dürfen. Im

zweiten Absatz der Bestimmung werden in nicht abschliessender Aufzählung

(«insbesondere») erlaubte hoheitliche Tätigkeiten aufgeführt. Der vom

Berufungskläger zitierte § 7 Abs. 2 lit. f der Vereinbarung

nennt die Kontrolle von Fahrzeuglenkern bei Beteiligung an Unfällen, bei

Verdacht auf Einschränkungen der Fahrfähigkeit oder bei schwerwiegenden

Verkehrsregelverletzungen.

2.2.3.2

Auf

dem von der Polizei Basel-Landschaft aufgezeichneten Video (Akten S. 91)

ist ersichtlich, wie die Polizei zum Berufungskläger mit dem Kontrollschild [...]

aufholt, als dieser sich kurz vor dem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung

100.

km/h befindet. Die Polizei erhöht ihre Geschwindigkeit von anfänglich 118

km/h stark und schliesst zum Berufungskläger auf. Als dieser das 100

km/h-Schild auf der mittleren Spur passiert, fährt der Polizeiwagen mit einer

Geschwindigkeit von 148 km/h (auf der linken Spur schräg hinter dem

Berufungskläger). Die Polizei wechselt dann hinter dem Berufungskläger in

dessen Spur, inzwischen mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h. Hier

verlangsamt sie ihre Geschwindigkeit zuerst. Der Berufungskläger wechselt dann

auf den ganz linken, zweiten Überholstreifen, ohne die Richtungsanzeige zu

betätigen, und die Polizei folgt ihm. Der Berufungskläger fährt während

acht Sekunden in der Mitte der ersten und zweiten Überholspur, der

unterbrochene Mittelstreifen befindet sich dabei zwischen den Rädern, wobei das

Fahrzeug des Berufungsklägers etwas unruhig hin- und herschwankt. Dabei sind

die ersten zwei für den Spurwechsel benötigten Sekunden nicht mitgezählt. Nach

diesen zwei Sekunden betätigt denn auch die Polizei die Aufzeichnung; die Zeit

wird auf 00 gesetzt und beginnt neu zu zählen. Der Berufungskläger nähert sich mit

dieser Fahrweise einem Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h.

Die Polizei fährt während dieser Zeit hinter ihm und muss, um den etwa

gleichbleibendem Abstand halten zu können, ihre Geschwindigkeit bis auf 137 km/h

erhöhen. Als der Berufungskläger das 80 km/h-Schild passiert (immer noch mit

dem Mittelstreifen zwischen den Rädern), folgt die Polizei ihm mit einer

Geschwindigkeit von 135 km/h. Der Berufungskläger fährt – im Übrigen mit viel

zu kleinem Abstand – auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf. Sechs Sekunden

nach Passieren des 80er-Schildes betätigt er die Richtungsanzeige und wechselt

auf die mittlere Spur. Bereits nach weiteren drei Sekunden fährt er am anderen

Fahrzeug rechts vorbei. Während dieses Vorgangs, als sich der Berufungskläger

genau rechts auf der Höhe des anderen Wagens befindet, passieren die beiden

Autos – gefolgt von der Polizei – das Schild mit dem baselstädtischen Wappen.

Unmittelbar danach wechselt der Berufungskläger in einem Zug vor dem überholten

Fahrzeug nach links wieder zurück auf den zweiten Überholstreifen. Die Polizei

schaltete das Blaulicht ein, hielt ihn an und führte vor Ort einen

Atemalkoholtest durch, welcher negativ ausfiel.

2.2.3.3

Aus

dem aufgezeichneten Ablauf geht hervor, dass die Polizei zum Zeitpunkt, da sie

die Verfolgung des Berufungsklägers aufgenommen und die Videoaufzeichnung

gestartet hat, sich noch auf basellandschaftlichem Boden befunden hat. Geht man

vom Schild mit dem Kantonswappen aus, so hat sich der erste Teil des

Rechtsüberholmanövers noch auf basellandschaftlichem Boden ereignet, zu dem

Zeitpunkt allerdings noch nicht als Rechtsüberholen im Sinne einer nach

damaligem Recht schweren Verkehrsregelverletzung (vgl. dazu E. 2.3 hiernach) erkenntlich,

weil noch nicht klar war, dass der Berufungskläger wieder vor dem überholten

Fahrzeug einbiegen werde. Da die Signalisation an besagter Stelle auf verschiedene

Fahrziele hinwies, wäre ein blosses Vorbeifahren auch unter der Geltung des

damaligen Rechts mutmasslich eine einfache Verkehrsregelverletzung gewesen (vgl.

die Verzeigung der Polizei BL, Akten S. 30). Das Wiedereinschwenken fand

erst nach dem Kantonswappenschild statt. In jedem Fall aber hat sich die

massive Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Boden des Kantons

Basel-Landschaft ereignet und war auch der Auslöser dafür, dass die Polizei

Basel-Landschaft die Verfolgung des Berufungsklägers aufgenommen und ihn

gefilmt hat. Unter diesen Umständen hatte die Polizei Basel-Landschaft allen

Anlass, die Verfolgung des Berufungsklägers aufzunehmen und mögliche Beweise zu

sichern. Damit sind die Voraussetzungen für eine Kontrolle im Nachbarkanton im

Sinne von § 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung erfüllt,

wie sich aus Folgendem ergibt: Abs. 1 dieser Bestimmung macht deutlich, dass es

bei der Befugnis zu selbständigen Einsätzen im Nachbarkanton vor allem um die

Sicherstellung aller erforderlichen Massnahmen – und zwar explizit auch im

Bereich der Verkehrspolizei – geht, die sich aus einem unmittelbar notwendigen

polizeilichen Handlungsbedarf ergeben. Im Zusammenspiel mit der nicht

abschliessenden Aufzählung in Abs. 2 ergibt sich, dass die zu diesem Zweck

zugelassenen Handlungen nicht restriktiv auszulegen sind. Wenn in lit. f also

von «Verdacht von Einschränkungen der Fahrfähigkeit» sowie von «schwerwiegenden

Verkehrsregelverletzungen» die Rede ist, dann wäre es zu kurz gegriffen,

bezüglich der schweren Verkehrsregelverletzungen einen (blossen) Verdacht nicht

genügen zu lassen. Vielmehr kann es bei der Frage, ob und wann die Polizei zur

Aufnahme einer Ermittlungstätigkeit befugt ist, stets nur auf einen Verdacht

ankommen.

2.2.3.4

Diesbezüglich

lässt sich denn auch eine Parallele ziehen zur Rechtsprechung, wonach für

Aufzeichnungen von potentiellen Verkehrssündern durch die Polizei ein

Anfangsverdacht – aber eben nicht mehr – nötig ist. Der Berufungskläger

thematisiert dies nicht explizit, sondern macht ein Beweisverwertungsverbot nur

unter dem Titel der Verletzung des Territorialprinzips geltend. Ob die

Videoaufzeichnung der Polizei Basel-Landschaft ein zulässiges Beweismittel

darstellt, wäre aber ohnedies auch unter dem Aspekt des erforderlichen

Anfangsverdachts zu prüfen. Die Polizei hat als Organ der Strafverfolgung

grundsätzlich das Recht, im Rahmen von Art. 139 Abs. 1 StPO Beweise

zu erheben.

Die präventive Kontrolltätigkeit der Polizei folgt indessen

dem kantonalen Recht und nicht dem Strafprozessrecht, welches lediglich die

polizeiliche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung regelt

(Art. 1 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 StPO

e contrario; BGE 147 I 103 E. 15.2, 146 I 11 E. 4.1). Die Grenze zwischen polizeirechtlicher

und strafprozessualer Tätigkeit verläuft in der Praxis fliessend und eine klare

Trennung ist nicht immer möglich. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für

die Anwendbarkeit der StPO ist der strafprozessuale Anfangsverdacht: Ein

Tatverdacht muss vorliegen, wenn im strafprozessualen Vorverfahren Erhebungen

getätigt und Beweise gesammelt werden sollen (vgl. Art. 299 Abs. 2 StPO; zum

Ganzen: BGer 6B_1183/2015 vom 6. Juni 2016 E. 1.3.1; Rhyner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage

2014, Art. 306 StPO N. 5 f.).

Das gilt auch im Bereich der

Verkehrspolizei. Das Bundesgericht hat dazu in einem Leitentscheid erwogen, die

präventivpolizeiliche Tätigkeit im Strassenverkehr setze zwar grundsätzlich

keinen Anfangsverdacht voraus, die Polizei nehme aber kriminalpolizeiliche

Aufgaben wahr, sobald sie im Rahmen ihrer präventiven Kontrolltätigkeit

strafbare Handlungen feststelle. In diesen Fällen ermittle die Polizei nach

Art. 306 ff. StPO, wobei sie gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO

namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten habe. Hierfür sei

ein Anfangsverdacht erforderlich (zum Ganzen: BGE 146 I 11 E. 4.1). Die

Rechtsprechung geht hier selbstverständlich davon aus, dass ein blosser

Verdacht genügt und es nicht angehen kann, der Polizei eine ermittelnde

Tätigkeit erst zu gestatten, wenn eine strafbare Handlung bereits mit

Sicherheit feststeht. Das wäre denn auch abwegig, braucht es doch hierfür

regelmässig weitere Abklärungen tatsächlicher und auch rechtlicher Natur – wie

sich auch im vorliegenden Fall gezeigt hat. Dasselbe muss im Kontext mit der in

§ 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung verlangten «schwerwiegenden

Verkehrsregelverletzung» gelten, weshalb auch diesbezüglich nur ein

entsprechender Verdacht verlangt werden kann. Für eine Verwertung des

Polizei-Videos ist somit in jedem Fall nur (aber immerhin) der Verdacht auf

eine – nach § 7 Abs. 2 lit. f der Vereinbarung schwerwiegende – Verkehrsregelverletzung

erforderlich.

2.2.3.5

Zu

erwähnen bleibt, dass vorliegend nicht nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung

bereits auf basellandschaftlichem Kantonsgebiet zu vermerken war, sondern auch,

dass der Berufungskläger ganze acht Sekunden auf zwei Spuren gefahren ist.

Dieses Fahrverhalten, zumal begleitet durch eine übersetzte Geschwindigkeit

trotz unübersehbar ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzungen, würde die

Voraussetzung eines Verdachts auf Einschränkungen der Fahrfähigkeit im Sinne

von § 7 Abs. 2 lit. f der zitierten Vereinbarung ebenfalls erfüllen,

denn da ist explizit nur ein Verdacht vorausgesetzt. Die Polizei Basel-Landschaft

hat denn auch einen Atem-alkoholtest mit dem Berufungskläger durchgeführt, um

seine Fahrfähigkeit festzustellen (Akten S. 29).

2.2.3.6

Die

Polizei Basel-Landschaft hat den Berufungskläger zwar wegen der

Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt, dann diesen Sachverhalt aber nicht zur

Anzeige gebracht. Das Fahren in der Mitte von zwei Fahrstreifen hat sie nicht

einmal erwähnt. In der Verzeigung ist nur von der fehlenden Anzeige des

Richtungswechsels und vom Rechtsüberholen die Rede. Letzteres hat die Polizei

schlussendlich auch dazu veranlasst, den Berufungskläger mittels Blaulicht und

Martinshorn anzuhalten (Akten S. 29). Es ist somit zu prüfen, ob das von

der Polizei produzierte Video auch als Beweismittel für diese mehr als

Nebenprodukt festgestellte, schliesslich aber relevante Verkehrsregelverletzung

zulässig ist. Der Berufungskläger thematisiert dies ebenfalls, wenn auch nur im

Hinblick auf die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Organe, indem er

geltend macht, es sei durchaus von Belang, in welchem Kanton das inkriminierte

Überholmanöver stattgefunden habe, denn Ursprung der Verfolgung sei die

Geschwindigkeitsübertretung gewesen (Berufungsbegründung Rz. 12).

Massgeblich für

die Beurteilung dieser Frage muss die rechtliche Behandlung von Zufallsfunden

sein (ebenso Ruckstuhl, Die

strafprozessuale Verwertung von Dashcam-Aufnahmen, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch

zum Strassenverkehrsrecht 2018, Zürich 2018, S. 117 ff.) und

zwar für die Beurteilung des Anfangsverdachts sowohl unter territorialen als

auch unter allgemeinen beweisrechtlichen Vorschriften. Zufallsfunde stammen aus

dem rechtmässigen Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen, dem namentlich

ein genügender Anfangsverdacht zugrunde lag (BGE 137 I 218 E. 2.3.2,

mit weiteren Hinweisen). Um einen Zufallsfund handelt es sich, wenn durch eine

Überwachungs- oder sonstige Massnahme eine andere Straftat bekannt wird als die

mit der Massnahme anvisierte; dabei kann es sich um eine bereits begangene,

aber den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannte Tat handeln oder aber um eine

neue Tat, das heisst eine solche, welche im Zeitpunkt des massgeblichen

Anfangsverdachts noch gar nicht begangen worden war (Maeder/Stadler, Strafprozessuale Videoüberwachung und informationelle

Selbstbestimmung – Anmerkungen zu BGE 145 IV 42, in: forumpoenale 2019,

S. 396, 398). Die Behandlung von Zufallsfunden aufgrund von geheimen

(genehmigten) Überwachungen wird in Art. 278 StPO geregelt. Werden andere

Straftaten bekannt als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten, so können

diese Erkenntnisse gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO gegen den Beschuldigten

verwendet werden, wenn sie ebenfalls eine geheime Überwachung gerechtfertigt hätten.

Eine vergleichbare Regelung enthält Art. 296 Abs. 1 StPO für Zufallsfunde

im Rahmen einer verdeckten Ermittlung. In Bezug auf Zufallsfunde bei

Durchsuchungen und Untersuchungen schreibt Art. 243 StPO vor, dass

zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat

nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen,

sicherzustellen (Abs. 1) und der Verfahrensleitung mit einem Bericht zu

übermitteln sind (Abs. 2). Das Bundesgericht hat sich zur Verwertbarkeit von

solchen Zufallsfunden in einem jüngeren Entscheid geäussert und betont, dass

ein Zufallsfund ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Verfahrens

geben und in diesem als Beweismittel gelten kann, soweit die ursprüngliche

Massnahme rechtmässig war (BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.3).

Eine weitere Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen der Intensität der Massnahme

und den Delikten, welche anhand der Zufallsfunde entdeckt werden, sehe das

Gesetz nicht vor. Auch laut Botschaft sei die Verwertung von Zufallsfunden bei

Hausdurchsuchungen sowie weiteren Unter- oder Durchsuchungen ausdrücklich

erlaubt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.

Dezember 2005, BBl 2006 S. 1085, 1237 Ziff. 2.5.4.1). Die Lehre

vertrete ebenfalls die Auffassung, zur beweismässigen Verwertbarkeit von

Zufallsfunden sei keine Verhältnismässigkeitsprüfung zwischen der Intensität

der Hausdurchsuchung und der Bedeutung des zufällig gefundenen Delikts

vorzunehmen. Da das Bundesgericht im zitierten Fall die ursprüngliche Massnahme

für rechtmässig erachtete, bejahte es die Verwertbarkeit der dadurch zutage

geförderten Zufallsfunde (welche im zu beurteilenden Fall ebenfalls auf SVG‑Delikte

hinwiesen) ohne weitere Prüfung (zum Ganzen: BGer 6B_24/2019 vom 3. Oktober

2019.

E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

Das alles

spricht dafür, im vorliegenden Fall den Anfangsverdacht auf eine schwerwiegende

Verkehrsregelverletzung angesichts der übersetzten Geschwindigkeit des

Berufungsklägers auch für die weitere Aufzeichnung seiner unmittelbar

darauffolgenden Fahrweise gelten zu lassen. Die Videoaufzeichnung wurde durch

die basellandschaftliche Polizei in zulässiger Weise ausgelöst, als die

Geschwindigkeitsüberschreitung den Verdacht auf eine schwere Verkehrsregelverletzung

begründete. Die Polizei liess die Aufnahme weiterlaufen in der Annahme, sie

würde damit eine genügend lange Sequenz des zu schnellen Fahrens aufzeichnen.

Noch während unklar war, ob sich dieser Verdacht anhand der Videoaufzeichnung

erhärten liesse, kam es zum inkriminierten Rechtsüberholen. Erst zuletzt, nach

diesem Rechtsüberholen und nachdem die Polizei bereits das Blaulicht

eingeschaltet hatte, erscheint auf dem Video die Meldung «Messstrecke(n) zu

kurz». Damit ist die Aufzeichnung des Rechtsüberholens noch von der zulässigen

Beweiserhebung gedeckt und verwertbar. Dass das der heute gängigen Auffassung

entsprechen dürfte, fasst Ruckstuhl

im eingangs zitierten Beitrag klar und für den vorliegenden Fall überaus passend

zusammen: «Geht man […] davon aus, dass die Polizei während einer Kontrollfahrt

auf der Autobahn feststellt, dass sich beispielsweise ein Auto mit hoher

Geschwindigkeit von hinten nähert, darf sie das Videogerät einschalten, um die

vermutete Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen und zu dokumentieren.

Wenn sie dabei zufällig noch ein Rechtsüberholmanöver filmt, ist das ein

Zufallsfund im Sinne von "Kommissar Zufall", eben die zufällige

Feststellung einer Straftat im Rahmen einer rechtmässigen Polizeiaktion, gegen

die keine Verwertungshindernisse bestehen» (Ruckstuhl,

a.a.O., S. 117, 126).

Abgesehen davon

ist noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Anfangsverdacht auf eine bedeutendere

Verkehrsregelverletzung – darunter durchaus auch ein unzulässiges

Überholmanöver – sich vorliegend bereits durch die in jenem Zeitpunkt gezeigte

Fahrweise ergeben hat, als die Polizei zulässigerweise das Aufnahmegerät

betätigt hat. Der Berufungskläger ist den Polizisten zweifellos nicht nur durch

die zu schnelle, sondern auch durch die unruhige und gewissermassen aggressive

Fahrweise aufgefallen; diese ist auch auf dem Video gut ersichtlich und dürfte

mitunter Anlass für die anschliessende Alkoholkontrolle gewesen sein. Das muss

für die Begründung eines Anfangsverdachts genügen, der ein gesetzwidriges

Überholmanöver mitumfasst, auch wenn dieser zu einem frühen Zeitpunkt noch

allgemein auf eine irgendwie geartete, gefährdende und somit schwerwiegende

Verkehrsregelverletzung gerichtet ist und noch nicht auf ein konkret

bezeichnetes Delikt. Andernfalls könnte die Polizei etwa auch bei verdächtigen

Bewegungen rund um ein Haus keine Beweise erheben, weil sie zu einem frühen

Zeitpunkt noch nicht wissen kann, ob beispielsweise ein Einbruch vor sich geht,

eine Brandstiftung geplant wird oder einem Bewohner abgepasst wird, um gegen

ihn tätlich zu werden. Die Anforderungen an den Anfangsverdacht können mit

anderen Worten nicht so spezifiziert sein.

2.2.3.7

Es

kann somit im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die Polizei

Basel-Landschaft allen Anlass hatte, die Verfolgung des Berufungsklägers

aufzunehmen und mögliche Beweise zu sichern. Die Voraussetzungen für eine

Kontrolle im Nachbarkanton im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. f der

zitierten Vereinbarung waren erfüllt. Die Videoaufzeichnung ist unter

territorialen wie auch unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten verwertbar.

2.3

2.3.1

Sowohl

das Rechtsüberholen als auch das Nichtanzeigen des Richtungswechsels wird vom

Berufungskläger in der Sache nicht grundsätzlich bestritten. Er macht lediglich

geltend, der Beweis für diese Verkehrsregelverletzungen sei nicht erbracht,

weil das Video nicht verwertbar sei. Wie jedoch aufgezeigt worden ist, ist das

Video verwertbar und kann es als Beweis herangezogen werden (vgl. zum Ganzen E. 2.2.3

hiervor). Es steht folglich aufgrund des Videos fest, dass der Berufungskläger auf

der Autobahn ein Auto rechts überholt hat, indem er erst ohne die

Richtungsanzeige zu betätigen auf den ganz linken zweiten Überholstreifen

gefahren ist und während acht Sekunden in der Mitte der ersten und zweiten

Überholspur gefahren ist, dann auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren

ist, die Richtungsanzeige betätigt und auf die mittlere Spur gewechselt hat, unmittelbar

danach rechts am anderen Fahrzeug vorbeigefahren ist und vor dem überholten

Fahrzeug wieder zurück auf den zweiten Überholstreifen gewechselt hat (vgl. ausführlicher

auch E. 2.2.3.2 hiervor).

2.3.2

Das

Strafgericht qualifizierte das Rechtsüberholen in Übereinstimmung mit der

Anklage als grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. In

der Berufungsantwort vom 15. Februar 2021 stellt die Staatsanwaltschaft den

Antrag, das Rechtsüberholen sei aufgrund der inzwischen geänderten Gesetzeslage

nur noch als einfache Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren und mit einer

Ordnungsbusse von CHF 250.– zu ahnden.

2.3.3

Gemäss

Art. 35 Abs. 1 SVG ist rechts zu kreuzen und links zu überholen. Daraus folgt

das Verbot des Rechtsüberholens. Rechtsvorbeifahren ist nur beim Fahren in parallelen

Kolonnen erlaubt (Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelverordnung

[VRV, SR 741.11]; vgl. BGE 98 IV 317 E.1). Rechtsüberholen durch Ausschwenken

und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim

Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt. Dies ist namentlich der

Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt,

um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.3, 133 II

58.

E. 4, 126 IV 192 E. 2a, je mit Hinweisen; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und

Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 35 SVG N 44). Bei

Art. 35 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine für die Verkehrssicherheit objektiv

wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der

Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher

objektiv schwer wiegt. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe

Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar

(BGE 142 IV 93 E. 3.2, 126 IV 192 E. 3, je mit Hinweisen). Gemäss der

(früheren) Bundesgerichtspraxis wog Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv

immer und subjektiv in der Regel schwer, so dass es eine grobe

Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG darstellte. Dies wurde von der

Lehre als zu streng kritisiert (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.4, mit Hinweisen).

2.3.4

Am

1.

Januar 2021 (AS 2020 S. 2139) – nach dem Zeitpunkt der hier zu beurteilenden

Verkehrsregelverletzung vom 8. Februar 2019 und nach dem erstinstanzlichen

Urteil vom 13. August 2020 – trat die neue Regelung von Art. 36 Abs. 5 VRV in

Kraft, nach welcher der Fahrzeugführer bei Kolonnenverkehr auf dem linken oder

mittleren Fahrstreifen mit der gebotenen Vorsicht rechts an den Fahrzeugen auf

dem links von ihm liegenden Fahrstreifens vorbeifahren darf (sog. passives

Rechtsüberholen). Weiterhin verboten bleibt das klassische Rechtsüberholen

durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen, jedoch kann dieses gemäss der neuen

Regelung auch als einfache Verletzung der Verkehrsregeln mit einer

Ordnungsbusse von CHF 250.– geahndet werden (Art. 36 Abs. 5 VRV, Ziff. 314.2

und 314.3 der Bussenliste 1 in Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV,

SR 314.11]). Mit der Einführung dieses Ordnungsbussentatbestandes soll zum

Ausdruck gebracht werden, dass nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG respektive als schwere

Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG zu qualifizieren sind und somit nicht

zwingend zu einem Führerausweisentzug führen müssen (Bundesamt für Strassen

ASTRA, Erläuterungen zu den Änderungen der Verkehrsregeln und

Signalisationsvorschriften vom 10. Dezember 2019, S. 3 f. und S. 14).

2.3.5

Aufgrund

des Beweisergebnisses steht vorliegend fest, dass der Berufungskläger auf dem

zweiten Überholstreifen mit übersetzter Geschwindigkeit zu einem korrekt vor

ihm fahrenden Auto aufschloss, dann auf den ersten Überholstreifen wechselte,

um an dem Auto vorbeizufahren, und unmittelbar danach vor diesem wieder zurück

auf den ersten Überholstreifen einschwenkte. Ein paralleler Kolonnenverkehr,

welcher den Berufungskläger zum sog. passiven Rechtsüberholen legitimiert

hätte, lag gemäss der Videoaufnahme offensichtlich nicht vor. Vielmehr ist auf

der Aufzeichnung zu erkennen, dass zum Zeitpunkt des inkriminierten Manövers

des Berufungsklägers zwar ein gewisses Verkehrsaufkommen herrschte, jedoch

keine so starke Verkehrsverdichtung, dass auf der ersten oder zweiten

Überholspur kein schnelleres Fahren möglich gewesen wäre als auf dem

Normalstreifen. Ausserdem stellte das Fahrmanöver des Berufungsklägers

unzweifelhaft ein klassisches Überholen mit Ausschwenken und Wiedereinbiegen

und damit ein sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage unerlaubtes

Rechtsüberholen dar, was zumindest einen Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG

nach sich zieht. In rechtlicher Hinsicht stellt sich somit die Frage, ob das

Rechtsüberholen des Berufungsklägers unter Anwendung der neuen Gesetzesregelung

als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist, wie es die Vorinstanz –

gestützt auf das damals geltende Recht – getan hat.

2.3.6

Gemäss

Art. 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist das Strafrecht nur auf

Verbrechen und Vergehen anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten begangen

wurden. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass die neue

Gesetzesbestimmung anzuwenden ist, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor

Inkrafttreten dieser Bestimmung begangen hat, die Beurteilung aber erst nachher

erfolgt, und das neue Gesetz für den Täter das mildere ist. Die Rückwirkung des

milderen Gesetzes («lex mitior»-Grundsatz) folgt dem Gedanken, dass ein

Täter gar nicht mehr oder milder bestraft werden soll, wenn seine Tat zufolge

Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint

(BGE 134 IV 82 E. 6.1). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist,

beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug

auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht

hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu beurteilen

und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden

Rechte der Täter besser wegkommt. Der Gesetzesvergleich hat sich

ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu richten (Grundsatz der

Objektivität; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Massgebend ist, welches die nach dem

Gesetz gefundene, objektiv günstigere Rechtslage darstellt, nicht etwa der

subjektive Gesichtspunkt, welche Sanktion dem Täter persönlich als

vorteilhafter erscheint (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2). Anzuwenden ist in Bezug auf

ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen: Popp/Berkemeier,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 2 StGB N 1 ff.; AGE SB.2021.42

vom 4. November 2021 E. 5.3.3, SB.2019.107 vom 24. März 2021 E. 6.4-6.6).

2.3.7

Der

objektive Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2

SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich

gefährdet, sei es durch eine konkrete Gefährdung eines Dritten oder durch eine

erhöhte abstrakte Gefährdung (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 62; BGE 122 IV 173 E. 2b). Ob dies zutrifft,

hängt von der Situation ab, in der die Verkehrsregelverletzung begangen wird.

Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die

Nähe der Verwirklichung der Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der

Verwirklichung einer Gefahr genügt für die Annahme einer groben Verletzung,

wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder

gar einer Verletzung naheliegt (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 62; BGE 142 IV 93 E. 3.1, 131 IV 133

E. 3.2, 122 IV 173 E. 2b; BGer 6B_756/2018 vom 15. November 2018

E. 1.2, 6B_765/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 3). Ob eine konkrete,

eine erhöhte abstrakte oder eine nur «einfache» abstrakte Gefahr geschaffen

wird, hängt nicht massgeblich von der übertretenen Verkehrsregel ab, sondern

von den gesamten Umständen der jeweiligen Situation, in welcher die Übertretung

geschieht (Weissenberger, a.a.O., Art.

90.

SVG N 67). Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend

verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden,

vorausgesetzt. Dies wird bejaht bei Vorsatz – einschliesslich dolus

eventualis – und bei grober Fahrlässigkeit. Von der objektiven Schwere der

Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad

der Gefährdung etc.) darf zwar nicht unbesehen auf den Grad des Verschuldens

geschlossen werden, doch stellt sie ein Indiz für subjektiv schweres

Verschulden dar. Die Rechtsprechung bejaht die geforderte Rücksichtslosigkeit

immer, wenn der Täter sich der mindestens allgemeinen Gefährlichkeit seiner

regelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder wenn er sonst ein

bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart hat. Die

Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem bloss momentanen Nichtbedenken der

Gefährdung fremder Interessen bestehen, wenn dieses besonders vorwerfbar erscheint

(BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_462/2019 vom 23. August 2019 E. 1.1.1).

Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände

vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen

lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E.

1.1.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1).

2.3.8

Wie

obenstehend aufzeigt, bezweckte die Gesetzesänderung mit der Einführung eines

neuen Ordnungsbussentatbestandes explizit, das Rechtsüberholen nicht mehr in

jedem Fall als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren, sondern in

gewissen Konstellationen als bloss einfache Verkehrsregelverletzung unter

Strafe zu stellen. Es ist damit zu fragen, ob vorliegend eine solche

Konstellation gegeben ist. Das Fahrmanöver des Berufungsklägers ist von der

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort «weder [als] gefährlich noch

rücksichtslos» qualifiziert worden (Akten S. 213). Die Polizei

Basel-Landschaft ging schon gemäss früherer Rechtslage von einer bloss leichten

Verkehrsregelverletzung aus, da das Rechtsüberholen in einem Bereich stattfand,

wo die Signalisation der Fahrstreifen auf verschiedene Fahrziele hinwies (Akten

S. 30). Festzuhalten ist, dass gemäss dem Video der Polizei

Basel-Landschaft das überholte Fahrzeug aufgrund des unrechtmässigen

Überholmanövers nicht abbremsen musste. Eine konkrete Gefährdung lag insoweit

nicht vor. Auch ist aufgrund der Videoaufzeichnung keine erhöhte abstrakte

Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erkennen. Es war zum Tatzeitpunkt

zwar bereits dunkel, die Fahrbahn war jedoch trocken und es herrschte lediglich

mittleres Verkehrsaufkommen (Akten S. 29). Schliesslich kann dem

Berufungskläger in subjektiver Hinsicht im Sinne der Ausführungen der Polizei Basel-Landschaft

immerhin zu Gute gehalten werden, dass er etwas unsicher gewesen sein mag, ob

er angesichts der signalisierten Fahrziele die Spur zu wechseln habe. Unter

Berücksichtigung der neuen Rechtslage kann sein Fahrmanöver insgesamt noch als

einfache Verkehrsregelverletzung qualifiziert werden. Der Vergleich der

einschlägigen Gesetzesbestimmungen ergibt somit, dass vorliegend das neue, am

1.

Januar 2021 in Kraft getretene Recht bezüglich des Rechtsüberholens (Art. 36

Abs. 5 lit. a und c VRV) milder ist als die zur Tatzeit geltende Regelung. Der

Berufungskläger ist gemäss diesen neueren, für ihn milderen Bestimmungen zu

beurteilen und das von ihm vorgenommene Rechtsüberholen ist als bloss einfache

statt grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu ahnden.

Praxisgemäss ergeht bei einer solchen Umqualifizierung des Delikts (unter

Beachtung der Bindung an den Anklagesachverhalt) kein formeller Freispruch,

sondern lediglich ein Schuldspruch gemäss neuer Beurteilung

(BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom

28.

Mai 2013 E. 2.4.2, je mit Hinweisen).

2.4

2.4.1

Der

Berufungskläger hat es beim Spurwechsel unterlassen, den Blinker zu setzen. Das

Strafgericht verurteilte den Berufungskläger dafür wegen einer einfachen

Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39

Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.11).

2.4.2

Im

Strafbefehl vom 23. April 2019 wurde zweimaliges Nichtanzeigen des Spurwechsels

angeklagt (Akten S. 65 ff., 66) und die Anklage wurde so auch von der

Vorinstanz wiedergegeben (angefochtenes Urteil S. 2). Dennoch erging in Bezug

auf das Unterlassen der Richtungsanzeige nur ein Schuldspruch wegen einmaliger

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede

Richtungsänderung bekannt zu geben (bzw. anzukündigen, vgl. Art. 28 Abs. 1

VRV), insbesondere beim Wechseln des Fahrstreifens (lit. a) und beim Überholen

(lit. b). Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen

(Art. 28 Abs. 2 VRV). Der Sachverhalt in Bezug auf das Nichtanzeigen des

Spurwechsels ist durch die Videoaufnahme erstellt. Der Berufungskläger

wechselte zunächst vom ersten auf den zweiten Überholstreifen, ohne die

Richtungsanzeige zu betätigen. Sodann überholte er das andere Fahrzeug rechts,

während dessen er stetig rechts blinkte und bog vor dem Fahrzeug wieder links

ein, ohne den Blinker zurückzustellen (vgl. E. 2.3.2.2; vgl. auch Akten S. 29).

Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung in Verbindung mit Art. 39

Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs. 1 VRV ist erfüllt. Der Schuldspruch ist

gemäss angefochtenem Urteil zu bestätigen, dies als einmalige einfache

Verletzung der Verkehrsregeln, da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen

das Urteil vom 13. August 2020 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine

Anschlussberufung verzichtete (Verbot der reformatio in peius).

2.5

In

Bezug auf die Ereignisse vom 8. Februar 2019 ergeht somit ein Schuldspruch

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung

mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV und ein Schuldspruch wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV.

3.

3.1

Das

Strafgericht ging in Bezug auf den zweiten Sachverhalt im angefochtenen Urteil

aufgrund des Strafbefehls vom 23. April 2019 (Akten S. 65 ff.) von Folgendem

aus: Der Berufungskläger wurde, da der Sachentransportanhänger C____ pflichtwidrig

keiner amtlichen Nachprüfung unterzogen worden war, als Verantwortlicher der

Fahrzeughalterin D____ mit Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle

Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2018 aufgefordert, den Fahrzeugausweis und die

Kontrollschilder C____ der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft bis

spätestens am 26. November 2018 abzugeben oder innert derselben Frist den

Sachentransportanhänger einer amtlichen Nachprüfung unterziehen zu lassen. Eine

gleiche Aufforderung erging in Bezug auf den Sachentransportanhänger E____. Beiden

Aufforderungen kam der Berufungskläger nicht fristgerecht nach.

Das Strafgericht

führt aus, der Beschuldigte habe zwar ein Arztzeugnis vorgelegt, welches ihm

attestiere, dass er im Zeitraum von Mai bis Dezember 2018 gesundheitlich nicht

in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Prüfung der Anhänger

nachzukommen. Abgesehen davon, dass ihn dies insofern nicht entlaste, als er in

diesem Fall jemand anderen mit der Vorführung hätte beauftragen können, äussere

sich das Arztzeugnis aber gerade nicht darüber, weshalb es ihm nicht möglich

gewesen wäre, den Aufforderungen zur Abgabe der Fahrzeugausweise und

Kontrollschilder nachzukommen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er,

selbst wenn es ihm im fraglichen Zeitraum tatsächlich nicht möglich gewesen

wäre, die Anhänger vorzuführen, in beiden Fällen problemlos eine Verschiebung

der Termine hätte beantragen können. Von dieser Möglichkeit habe er jedoch

ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Das Strafgericht sprach den Berufungskläger deshalb

wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern gemäss Art. 97

Abs. 1 lit. b SVG schuldig.

3.2

Die

Sachverhalte werden vom Berufungskläger – wie bereits im vorinstanzlichen

Verfahren – im Grundsatz nicht bestritten. Er macht im Berufungsverfahren wiederum

geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Aufforderungen

zur Vorführung seiner zwei Sachtransportanhänger nachzukommen. Er pflichtet der

Vorinstanz zwar explizit bei, wenn diese ausführe, er hätte sich weder um eine

Vertretung bemüht noch die Termine verschoben. Dennoch müsse gesagt werden,

«dass das Vorliegen eines Arztzeugnisses eine ausreichende Begründung darstell[en

würde], um gewisse Verpflichtungen nicht wahrnehmen zu können». Weder die

Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft hätten «begründet, wieso das Arztzeugnis

nicht ausreichend sein soll[te]» (Berufungsbegründung Rz. 25).

3.3

3.3.1

Gemäss

Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV ist der Fahrzeugausweis zu entziehen, wenn der

Halter der Aufforderung der Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht

nachkommt. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass ein Fahrzeug, das

einer Begutachtung unterzogen werden muss und somit eine Gefahr für den Verkehr

darstellen kann, weiterhin benutzt werden kann, ohne dass es geprüft worden ist

(BGer 2A.215/2002 vom 23. September 2002 E. 2.1). Im Hinblick auf diesen

Zweck, dem ein überwiegendes öffentliches Interesse zugrunde liegt, nimmt das

Bundesgericht im erwähnten Entscheid eine Auslegung des Begriffs «genügender

Grund» vor. Dabei ergebe sich aus Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV

e contrario,

dass ein Aufschub der Begutachtung möglich sei, wenn der Fahrzeughalter einen genügenden

Grund geltend mache. Zudem schliesse diese Bestimmung nicht aus, dass der

Begutachtungstermin mehr als einmal verschoben werden könne. Das mit dieser Bestimmung

verfolgte Ziel gebiete es jedoch, bei der Gewährung mehrerer Aufschübe

nacheinander streng zu sein und den Begriff «genügender Grund» sehr restriktiv

auszulegen. So dürfe man nicht aus den Augen verlieren, dass bei einer

extensiven Auslegung ein Halter, der sein Fahrzeug beispielsweise zur Ausübung

seiner beruflichen Tätigkeit nutze, sich systematisch auf diesen einen Grund

berufen könnte, um eine Verschiebung des Datums zu erhalten. Dies könne nicht angehen.

Eine zu weite Auslegung der fraglichen Bestimmung würde diese ihres Sinns

berauben (BGer 2A.215/2002 vom 23. September 2002 E. 2.1). In jenem Fall

teilte der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt mit, er könne das Fahrzeug

am gewünschten Tag nicht vorführen, da er es für die Leistung des Zivilschutzes

benötige. Diesbezüglich entschied das Bundesgericht, die Begründung dieses

(zweiten) Antrags des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Fahrzeugprüfung

könne nicht als ausreichend angesehen werden, da er die angeführte Begründung

bereits im ersten Verschiebungsantrag hätte vorbringen können und der

Beschwerdeführer insbesondere nicht vorgebracht habe, weshalb die Benutzung

seines Fahrzeuges an diesem Tag unabdingbar sei. Insgesamt seien dem

Strassenverkehrsamt zu wenig Informationen vorgelegen, um einen ausreichenden

Grund anzunehmen. Das Bundesgericht schloss jedoch nicht aus, dass die in jenem

Fall angeführte Begründung, wäre sie denn frühzeitig und ausführlich

vorgebracht worden, für einen zweiten Aufschub genügend hätte sein können (BGer

2A.215/2002 vom 23. September 2002 E. 2.2).

3.3.2

«Genügende

Gründe» nach Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV führen folglich gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass ein Termin zur Vorführung des

Fahrzeugs (auch mehrmals) verschoben werden kann, aber nicht, dass ein solcher

grundsätzlich nicht wahrgenommen werden könnte. Die angeführte Erkrankung des Berufungsklägers

bzw. sein Arztzeugnis erlauben ihm nicht, – wie von ihm geltend gemacht –

«gewisse Verpflichtungen nicht wahrnehmen» zu müssen (vgl. Berufungsbegründung

Rz. 25), sondern berechtigten ihn allenfalls – zumindest in vorliegendem Zusammenhang

– nur, gewisse Verpflichtungen zu verschieben. Wenn der Berufungskläger also

geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen,

den Aufforderungen zur Vorführung der Anhänger nachzukommen und könne dies mit

einem Arztzeugnis bestätigen, so ist dieser Einwand im Strafverfahren zu spät.

Er hätte sich nach den ersten behördlichen Schreiben bei der Motorfahrzeugprüfstation

oder der Polizei melden und mit dieser Begründung darum ersuchen können, die Termine

zur Vorführung der beiden Sachentransportanhänger in Anwendung von Art. 106

Abs. 1 lit. b VZV zu verschieben. Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass

beide Sachtransportanhänger auf das (mittlerweile konkursite)

Transportunternehmen des Berufungsklägers gemeldet waren. Dass Personen, welche

Fahrzeuge zu beruflichen Zwecken verwenden, Vorführtermine systematisch

verschieben können bzw. nicht wahrnehmen, wollte das Bundesgericht mit einer

restriktiven Auslegung von Art. 106 Abs. 1 lit. b VZV gerade verhindern (vgl.

E. 3.3.1 hiervor).

3.4

3.4.1

Nach

Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt den objektiven Tatbestand, wer ungültige oder

entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht

abgibt. Es kann diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen des Strafgerichts

verweisen werden, das aufzeigt, dass dem Berufungskläger für beide

Sachentransportanhänger je ein Schreiben zur (erneuten) Vorführung zugestellt

werden konnte, der Berufungskläger diese Termine unentschuldigt verstreichen liess,

die Motorfahrzeugkontrolle in der Folge für beide Sachentransportanhänger den

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verfügte, und ihm je für

beide Sachentransportanhänger Frist setzte zur Abgabe der Fahrzeugpapiere und

Kontrollschilder, diese Verfügungen dem Berufungskläger zugestellt werden konnten

und der Berufungskläger diesen Pflichten nicht nachgekommen ist (angefochtenes

Urteil S. 6 f.).

3.4.2

3.4.2.1

In

subjektiver Hinsicht kann Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowohl vorsätzlich als auch

fahrlässig begangen werden. Obschon es für die Annahme der (objektiven)

Tatbestandsmässigkeit ausreicht, dass die Abgabeverfügung rechtsgültig

zugestellt wurde, weil dann ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der

Empfänger von der Verfügung Kenntnis genommen hat (Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG N 14, mit Hinweis auf BGer

6S.233/2002 vom 11. Juli 2002), hat das Bundesgericht angenommen, eine

Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen trotz behördlicher Aufforderung setze

in subjektiver Hinsicht grundsätzlich voraus, dass der Täter von dieser

Verfügung tatsächlich Kenntnis genommen habe. Stehe fest, dass der Betroffene

von der rechtsgültig eröffneten Verfügung keine Kenntnis genommen habe, würde

es trotz Zustellungsfiktion «wohl kaum angehen, ihn strafrechtlich zu verurteilen»

(Weissenberger, a.a.O., Art. 97 SVG

N 14, mit Hinweis auf BGer 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2). Wenn

feststeht, dass der Täter trotz rechtsgültiger Zustellung tatsächlich nicht oder

nicht rechtzeitig Kenntnis von der entsprechenden Verfügung genommen hat,

bleibt eine fahrlässige Begehung möglich, wenn ihm diese fehlende

(rechtzeitige) Kenntnisnahme vorzuwerfen ist, sei es etwa, dass die Verfügung

von einer anderen Person entgegengenommen worden, dann aber in seinen

Herrschaftsbereich gelangt ist, ohne dass er sie anschliessend aus nicht

beachtlichen Gründen zur Kenntnis genommen hat (Bähler,

in: Basler Kommentar, 2014, Art. 97 SVG N 17). So wird als Beispiel für

fahrlässiges Verhalten erwähnt, wer einen eingeschriebenen Brief ungelesen an

seine Sekretärin weitergebe, müsse sicherstellen, dass ihm dessen Inhalt zur

Kenntnis gebracht werde (Weissenberger,

a.a.O., Art. 97 SVG N 20, mit Hinweis auf BGer 6B_298/2009 vom 5. August 2009

E. 4).

3.4.2.2

Der

Berufungskläger macht weder geltend, er hätte die Schreiben zur Fahrzeugprüfung

oder die Verfügungen, mit denen je eine Frist zur Abgabe der Fahrzeugpapiere

und Kontrollschilder gesetzt wurde, nicht erhalten, noch führt er aus, er hätte

er keine Kenntnis von deren Inhalt gehabt. Dr. med. B____ gibt im Schreiben an

die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zwar an, der Berufungskläger habe «immer

Probleme, alltägliche Situationen zu regeln» (Akten S. 224 ff., 225), worunter

auch die Vorführung eines Anhängers bzw. die Abgabe der Fahrzeugpapiere und

Kontrollschilder subsumiert werden könnte. Weder das Arztzeugnis noch die

ergänzenden Unterlagen dazu aus dem Untersuchungsverfahren gegen Dr. med. B____

äussern sich jedoch dahingehend, dass es dem Berufungskläger aufgrund seines gesundheitlichen

Zustands nicht möglich gewesen wäre, die Post zu öffnen und Kenntnis von deren

Inhalt zu nehmen. Der Berufungskläger erfüllt somit auch den subjektiven

Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.

3.4.3

Nach

dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu

bestätigen. Der Berufungskläger unterliess tatbestandsmässig die Abgabe der

Fahrzeugausweise und Kontrollschilder seiner beiden Sachentransportanhänger.

Weitere Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich

und werden im Übrigen zu Recht auch nicht geltend gemacht.

4.

4.1

Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

4.2

Wie

oben dargelegt ergehen im Berufungsverfahren Schuldsprüche einerseits wegen

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV für das

Rechtsüberholen auf der Autobahn, wegen einfacher Verkehrsregelverletzung in Anwendung

von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG sowie Art. 28 Abs.

1.

VRV für das Unterlassen der Richtungsanzeige und andererseits wegen mehrfacher

Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern in Anwendung von Art. 97 Abs. 1

lit. b SVG. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Berufungskläger sei dafür zu

einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer

Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 650.– zu verurteilen. In

der Busse eingeschlossen ist die von der Staatsanwaltschaft beantragte

Ordnungsbusse von CHF 250.– für das Rechtsüberholen (Akten S. 213). Der

Berufungskläger beantragt für den Fall eines Schuldspruchs für das

Rechtsüberholen auf der Autobahn eine Ordnungsbusse (Berufungsbegründung Rz.

23) und für die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern in

Anwendung von Art. 48 lit. c StGB eine Busse (Berufungsbegründung Rz. 27).

Betreffend das Unterlassen der Richtungsanzeige äussert sich der

Berufungskläger nicht zum Strafmass, sondern beantragt lediglich einen

Freispruch aufgrund des seiner Meinung nach nicht verwertbaren Videos

(Berufungsbegründung Rz. 18).

4.3

Ausgangslage

der Strafzumessung bildet als schwerstes Delikt der Schuldspruch wegen mehrfacher

Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern. Derartige Vergehen werden

gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe sanktioniert.

4.3.1

Das

Strafgericht hat dazu erwogen, das Delikt bewege sich «verschuldensmässig am

untersten Rand». Es handle sich um eine Unterlassung; es wäre gravierender

gewesen, wenn der Berufungskläger die Anhänger ohne gültige Kontrollschilder in

Verkehr gesetzt hätte. Das Strafgericht veranschlagt hierfür 10 Tagessätze (das

Strafgericht hatte im angefochtenen Urteil die Strafe für das Delikt nach Art.

97.

Abs. 1 lit. b SVG als Erhöhung der Einsatzstrafe nach Art. 90 Abs. 2 SVG

auszusprechen, weshalb es die Einsatzstrafe für Art. 90 Abs. 2 SVG von 15

Tagessätzen um 5 Tagessätze für das Delikt nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG

erhöhte; angefochtenes Urteil S. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragt für die

mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eine bedingt vollziehbare

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– bei einer Probezeit von drei Jahren

sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.– (Akten S. 213; beantragte Gesamtbusse

von CHF 650.– minus Ordnungsbusse von CHF 250.– minus Ordnungsbusse von CHF 100.–;

vgl. dazu sogleich E. 4.4 f.).

4.3.2

Was

die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob eine Geld- oder eine

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht vorliegend – da lediglich

der Berufungskläger Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine

Anschlussberufung verzichtete – aufgrund des Verbots der reformatio in peius

kein Raum, diese zu überprüfen. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen. Es

ist im Folgenden über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu

befinden.

4.3.3

Aus

Sicht des Berufungsgerichts sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatverschulden

betreffend die mehrfache Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eher

wohlwollend. Der Berufungskläger hat sich über Monate hinweg passiv verhalten

und kann durch die mehrfachen postalischen Zustellungen der Motorfahrzeugkontrolle

nicht mehr als ahnungslos bezeichnet werden. Er hat sich weder bei den Behörden

um eine Verschiebung des Termins bemüht noch hat er eine andere Person

beauftragt, die beiden Anhänger vorzuführen, oder sich bei den Behörden

erkundigt, ob es weitere Möglichkeiten zur Lösung seines Problems gäbe. Das

Delikt wurde zweifach begangen, weshalb sich das Verschulden nicht mehr am

«untersten Rand» bewegen kann.

4.3.4

Hinsichtlich

der Täterkomponente ist auszuführen, dass der Berufungskläger unter anderem

einschlägig vorbestraft ist. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte ihn

am 19. November 2015 wegen Vergehen und Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG sowie wegen Überlassen

eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG. Die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte ihn am 16. Juni 2016 wegen

Führens eines Motorfahrzeugs mit abgelaufenem Führerausweis auf Probe gemäss

Art. 95 Abs. 2 SVG (vgl. Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2021). Das

Arztzeugnis vom 20. Mai 2019 (Akten S. 100) und die beigezogenen Unterlagen

aus dem Strafverfahren gegen Dr. med. B____ (Akten S. 224 ff.) legen zwar nahe,

dass der Berufungskläger im Deliktszeitraum mit gewissen gesundheitlichen Problemen

zu kämpfen gehabt haben könnte. Jedoch ist das vor Strafgericht eingereichte

Arztzeugnis vom 20. Mai 2019 sehr unkonkret und verzichtete der Berufungskläger

darauf, anlässlich der Verhandlung dazu weitere Angaben zu machen ausser, dass er

darüber nicht reden könne und es ihm «damals einfach schlecht» gegangen sei

(Protokoll HV S. 5), so dass dies nicht schuldmildernd berücksichtig werden

könnte (vgl. auch E. 4.6 hiernach). Kooperation im Strafverfahren oder Reue

kann dem Berufungskläger nicht zugutegehalten werden. So ist den Akten

beispielsweise zu entnehmen, dass er sich während der Polizeikontrolle vom 8.

Februar 2019 uneinsichtig und besserwisserisch verhalten (Akten S. 30) und auch

bei der Einziehung der Kontrollschilder und Fahrzeugpapiere unkooperatives

Verhalten an den Tag gelegt habe (Akten S. 40) bzw. sei es unmöglich gewesen,

normal mit ihm zu reden, denn er sei lautstark, aggressiv, renitent und

unkooperativ gewesen (Akten S. 51). Dass sich der Berufungskläger in der

Berufungsverhandlung dahingehend äusserte, dass es ihm leidtue (Protokoll HV S.

5), kann ihm nicht zugutegehalten werden; die «Entschuldigung» erscheint

nachgeschoben und es mangelt ihr an Überzeugungskraft.

4.3.5

In

Würdigung der genannten Umstände, insbesondere der Vorstrafen im

Strassenverkehrsrecht, und mit Blick auf die Praxis in Vergleichsfällen mit

Geldstrafen von 10 bis 15 Tagessätzen, jeweils zuzüglich Verbindungsbusse,

erscheint vorliegend eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen (zur

Verbindungsbusse siehe E. 4.4 hiernach).

4.3.6

Das

Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen

und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten

sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).

Der

Berufungskläger reichte mit der Berufungsbegründung die Veranlagungsverfügung

der Staatssteuer 2018 und die Steuererklärung für das Jahr 2019 ein

(Beilagen 1 und 2 zur Berufungsbegründung), wobei kein steuerbares

Einkommen oder Vermögen angegeben wurde. In der Verhandlung gab der

Berufungskläger an, selbständig erwerbstätig zu sein (Protokoll HV S. 2), was

im Widerspruch zum Arztzeugnis vom 16. November 2020 steht, in welchem Dr. med.

B____ schreibt, der Berufungskläger könne in der Transportfirma seines Bruders,

«geplant als GmbH» sein Arbeitspensum aufbauen (Beilage 3 zur

Berufungsbegründung). In der Verhandlung machte der Berufungskläger keine

Angabe zu einem allfälligen Einkommen, sei es aus selbständiger oder

unselbständiger Erwerbstätigkeit oder in anderweitiger Hinsicht. Es bleibt

somit bei der vorinstanzlich festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.–.

4.3.7

Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Strafgericht erwog dazu, der

Berufungskläger sei im Bereich des SVG zwar vorbestraft, von einer eigentlichen

Schlechtprognose sei gleichwohl nicht auszugehen. Es gewährte den bedingten

Vollzug der Geldstrafe und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Eine

Verkürzung der Probezeit rechtfertigt sich aufgrund der einschlägigen

Vorstrafen nicht und eine Verlängerung ist aufgrund des Verbots der reformatio

in peius nicht möglich. Die Geldstrafe ist somit bedingt mit einer

Probezeit von drei Jahren zu vollziehen.

4.4

4.4.1

Praxisgemäss

wird ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen. Die

Verbindungsbusse dient nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die

Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen)

und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E.

7.3.1

mit Hinweisen). Hinsichtlich deren Bemessung hat das Bundesgericht

festgehalten, dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine

schuldangemessene Sanktion darstellen müssen, das heisst, die Gesamtzahl der

Tagessätze habe dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es sei nicht

zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe hinauszugehen.

Die Strafenkombination solle nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine

zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der

schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten

Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten,

dass der Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete

Bedeutung zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf

dem Wege der Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt

werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3; AGE SB.2019.125

vom 6. Juli 2020 E. 5.5.1).

4.4.2

Die

Vorinstanz hat für den zweifachen Verstoss gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Verbindungsbussen

von je CHF 200.– pro Verstoss angenommen, für die grobe Verkehrsregelverletzung

eine Verbindungsbusse von CHF 300.– und eine Übertretungsbusse für die

unterlassene Betätigung der Richtungsanzeige von CHF 100.– ausgesprochen. Zum

Umwandlungssatz für die Bussen hat die Vorinstanz sich nicht geäussert. Sie hat

die Verbindungsbussen und die Übertretungsbusse addiert und insgesamt einen

Umwandlungsfaktor von CHF 100.– pro Tag angenommen. Es ergab sich somit eine

Busse von insgesamt CHF 800.– und bei schuldhafter Nichtbezahlung acht Tage

Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint fraglich: Gemäss Bundesgericht muss der Faktor

für die Haftanrechnung demjenigen für die Ersatzfreiheitsstrafe bei

schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen. Gemäss BGE 135 IV 126

E. 1.3.9 geht das Bundesgericht davon aus, dass der Anrechnungsfaktor der

Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus

ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung =

Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint jedenfalls bei einer

Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe ausgesprochen wird, angebracht.

Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu

berücksichtigen (AGE SB.2019.125 vom 6. Juli 2020 E 5.5.1). Die Situation

stellt sich anders dar bei Übertretungsbussen, welche praxisgemäss schematisch

anhand von Richtlinien bemessen werden. Die Anwendung eines individuellen,

konkret bemessenen Umwandlungssatzes würde dort zu stossenden Resultaten

führen, indem der wirtschaftlich schlechter Gestellte eine höhere

Ersatzfreiheitsstrafe bei gleicher Bussenhöhe zu gewärtigen hätte als der

besser Gestellte. Es rechtfertigt sich daher, bei Übertretungsbussen einen

fixen Umwandlungssatz von CHF 100.– für die Ersatzfreiheitsstrafe anzuwenden

(AGE SB.2019.80 vom 7. September 2021 E. 3.3.3).

4.4.3

Ausgehend

von 15 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 30.– erscheint eine Verbindungsbusse von

CHF 240.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung entsprechend der Tagessatzhöhe von

CHF 30.– acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angemessen, womit sich unter

Berücksichtigung des Gesamtverschuldens des Berufungsklägers für den mehrfachen

Verstoss gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG eine Strafe von insgesamt 23 Tagessätzen

ergibt.

4.5

Das

vom Berufungskläger begangene Rechtsüberholen und dabei das Unterlassen der

Richtungsanzeige stellen einfache Verkehrsregelverletzungen dar, die gemäss

Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV

beziehungsweise Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28

VRV mit Bussen bestraft werden. Die Bussen sind nach Art. 106 StGB in

Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG auszusprechen. Bei der Berechnung der

diesbezüglich auszusprechenden Busse ist zu berücksichtigen, dass für Bussen

nach dem Ordnungsbussengesetz das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB)

nicht anwendbar ist (Art. 3a Abs. 1 OBG). Für das Rechtsüberholen durch

Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf einer Autobahn mit mehreren Fahrstreifen

ist eine Busse von CHF 250.– auszusprechen (Ziff. 314.3 der Bussenliste 1

in Anhang 1 der OBV). Für das Unterlassen der Richtungsanzeige ist eine

Busse von CHF 100.– auszusprechen (Ziff. 321.1 der Bussenliste 1 in

Anhang 1 der OBV). Aufgrund der Verhältnisse und des Verschuldens des

Berufungsklägers in vorliegendem Fall besteht kein Anlass, von diesen

praxisüblichen Beträgen abzuweichen.

4.6

Der

Berufungskläger macht hinsichtlich der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und

Kontrollschildern geltend, falls eine Strafe ausgesprochen werde, so sei diese

nach Art. 48 lit. c StGB zu mildern. Er sei krank gewesen und unter grosser

seelischer Belastung gestanden. Es sei nur eine Busse auszusprechen

(Berufungsbegründung Rz. 27). Beim Berufungskläger sind für den Deliktszeitraum

aufgrund der Akten weder eine heftige Gemütsbewegung noch eine grosse seelische

Belastung, wie Art. 48 lit. c StGB sie voraussetzt, ersichtlich. Wie bereits

erwähnt (vgl. E. 4.3.4 hiervor) legen bestimmte Unterlagen zwar nahe, dass der Berufungskläger

mit gewissen Problemen zu kämpfen gehabt haben könnte, die notwendige Schwelle

zur heftigen Gemütsbewegung oder grossen seelischen Belastung ist jedoch nicht

überschritten. Selbst wenn solche anzunehmen wären, müssten diese zusätzlich nach

den Umständen entschuldbar sein, das heisst, sie müssen nach den sie

auslösenden Umständen menschlich verständlich erscheinen (vgl. Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.],

Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 48 N 9, mit weiteren Hinweisen). Inwiefern

diese Voraussetzung erfüllt sein könnte, wird nicht substantiiert geltend

gemacht und erschliesst sich weder aus den Akten noch aus den Angaben des

Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung.

4.7

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu

CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

drei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und einer Übertretungsbusse von

CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu

verurteilen ist.

5.

5.1

Aus

dem

Gesagten folgt, dass die Berufung – in Bezug auf das begangene

Rechtsüberholen auf der Autobahn – teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen

ist. Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen

vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen

Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26.

Oktober 2020 E. 4.3, mit Hinweisen). Die Verfahrenskosten werden somit

nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da das erstinstanzliche Urteil im

Zeitpunkt seiner Fällung geltendem Recht entsprochen hat, die teilweise

Gutheissung der Berufung lediglich auf dem lex mitior-Grundsatz beruht

und der Berufungskläger im zweitinstanzlichen Verfahren ebenfalls schuldig

gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 613.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.–

für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2

Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1,

6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen). Der

Berufungskläger obsiegt mit seiner Berufung insofern, als dass er bezüglich dem

Vorwurf des Rechtsüberholens wegen einer einfachen anstatt einer groben

Verkehrsregelverletzung verurteilt wird und ihm als Strafe für dieses Delikt

anstelle einer Geldstrafe mit Verbindungsbusse lediglich eine Ordnungsbusse

auferlegt wird. Er obsiegt damit im Umfang von etwa einem Drittel der Anträge

seiner Berufung, weshalb ihm für das zweitinstanzliche Verfahren lediglich um

einen Drittel reduzierte Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒,

einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen,

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.

6.1

Dem

anwaltlich vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem

eine Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019

vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu

ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der

Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1, Art. 436 Abs. 2, Art. 436 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz,

dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung

auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die

beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom

9.

Februar 2015 E. 2.5, mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle

einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung

zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Nachdem

somit für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten im angefochtenen Entscheid bestätigt

wurden (vgl. oben E. 5.1), ist auch die vom Strafgericht zugesprochene,

reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.– zu bestätigen.

6.2

In

Bezug auf das Berufungsverfahren ist dem Berufungskläger eine

Parteientschädigung im Umfang von einem Drittel der angefallenen

Verteidigungskosten zuzusprechen. Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der

Verteidiger gemäss Honorarnote einen Gesamtaufwand von CHF 4'381.20 geltend.

Hinzu kommt eine zusätzliche Stunde für die Berufungsverhandlung, an welcher

der Berufungskläger durch die Volontärin von [...] begleitet wurde. Diese

Stunde ist somit zum Ansatz von CHF 180.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von

CHF 13.86 zu entschädigen. Da dem Berufungskläger von folglich insgesamt CHF 4'574.85

ein Drittel zuzusprechen ist, wird ihm für das Berufungsverfahren somit eine

Parteientschädigung von gerundet CHF 1'525.– (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 13. August 2020 in Rechtskraft erwachsen ist:

Freispruch von der

Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl Ziffer 1).

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung der mehrfachen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern und der

mehrfachen, einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren,

sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 240.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und einer Übertretungsbusse

von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. b, Art. 90

Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 28

Abs. 1 und Art. 36 Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42

Abs. 1 und Abs. 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 613.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

A____ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.–, einschliesslich MWST und

Auslagen, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'525.–, einschliesslich MWST und

Auslagen, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

-

Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen

-

Amt für Migration und Bürgerrecht, Kanton Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ MLaw

Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.