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Entscheid

SB.2020.101

versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Raub (Lebensgefahr), versuchter Raub, geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) sowie rechtswidrige Einreise

6. Oktober 2021Deutsch52 min

(Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und kostenfällig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.101

URTEIL

vom 6. Oktober 2021

Mitwirkende

lic.

iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen ,

Dr.

Andreas Traub , Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber lic.

iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Anschlussberufungskläger

c/o JVA

Bostadel, Beschuldigter

Bostadel 1,

6313 Menzingen

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

C____, geb. [...] Privatklägerin

[...]

D____, geb. [...] Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

14. Juli 2020

betreffend

versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Raub (Lebensgefahr), versuchter Raub,

geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) sowie rechtswidrige Einreise

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 wurde A____ des versuchten Raubes

(Lebensgefahr), des versuchten Raubes, des geringfügigen Vermögensdelikts

(Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und kostenfällig

zu 4 ½ Jahren und 10 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 14. Februar 2020, sowie zu einer

Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von

Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen, wobei

die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)

eingetragen wurde. Er wurde darüber hinaus zur Bezahlung von CHF 415.–

Schadenersatz an C____ verurteilt.

Mit Eingabe vom

21. Juli 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen dieses Urteil

Berufung an und reichte mit Eingabe vom 17. November 2020 ihre

Berufungserklärung ein. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert

vom 20. Januar 2021. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 sei aufzuheben und A____ der

versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raubes, des qualifizierten Raubes (Art.

140 Ziff. 4 StGB), der rechtswidrigen Einreise und des geringfügigen

Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) schuldig zu sprechen. Zudem sei der

Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Tagen sowie zu einer

Busse in Höhe von CHF 350.– zu verurteilen und für die die Dauer von

13 Jahren des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche

Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen.

Der

Beschuldigte, vertreten durch Advokatin B____, erklärte seinerseits mit Eingabe

vom 9. Dezember 2020 Anschlussberufung gegen das Urteil vom 14. Juli 2020. Er

beantragt, es sei die Anschlussberufung gutzuheissen und das Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2021 im Schuld- und im Strafpunkt

aufzuheben. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil bezüglich der

rechtlichen Qualifikation der beurteilten Straftaten zu bestätigen. Es seien

folglich die Anträge der Staatsanwaltschaft gemäss Berufungsbegründung vom 20.

Januar 2021 vollumfänglich abzuweisen. Zudem seien die Freiheitsstrafe und die

Busse in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB aufgrund verminderter

Schuldfähigkeit deutlich zu reduzieren und es sei eine ambulante Massnahme i.S.

von Art. 63 StGB anzuordnen. Die Dauer der Landesverweisung sei auf fünf Jahre

zu reduzieren, und auf die Eintragung im Schengener Informationssystem sei zu

verzichten. Schliesslich seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es

sei ihm respektive der amtlichen Verteidigerin eine Parteientschädigung im

Rahmen der unentgeltlichen Verteidigung zuzusprechen.

Aufgrund

auffälligen Verhaltens im vorzeitigen Strafvollzug und da sich Hinweise auf psychische

Probleme bereits einem sich in den Verfahrensakten befindenden Abschlussbericht

der Fachklinik [...]/DE Rehabilitation für suchtkranke Jugendliche vom 13. März

2019 entnehmen liessen, wurde in vorliegender Berufungssache auf Antrag der

Verteidigung ein forensisch psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____ in

Auftrag gegeben, welches am 8. Juni 2021 dem Appellationsgericht eingereicht

wurde. Dieses diagnostizierte dem Beschuldigten eine paranoide Psychose aus dem

schizophrenen Formenkreis, teilweise noch subklinisch verlaufend. Zudem

bestünden Störungen durch Alkohol und Cannabis, ein Abhängigkeitssyndrom sowie

zur Tatzeit akute Mischintoxikation. In der Vorgeschichte sei zudem ein

schädlicher Gebrauch von Kokain, Amphetamin und Methamphetamin festzustellen.

Als Folge sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit auszugehen. Die hieraus ableitbare tatzeitbezogene Verminderung

des Beschuldigten bezüglich sämtlicher ihm vorgeworfener Tathandlungen sei aus

forensisch-psychiatrischer Sicht als mindestens mittelschwer bis schwer

einzuschätzen (Gutachten S. 45 ff.). Betreffend die Rückfallgefahr wurde

festgehalten, dass die Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute

fremdgefährdende Gewalthandlungen einschliesslich des Risikos von noch

gravierenderen Gewaltdelikten mit schweren Opferschäden in erster Linie vom

weiteren klinischen Verlauf der psychotischen Grunderkrankung, von der

nachhaltigen (bis anhin noch unzureichenden) Wirksamkeit psychiatrischer und

suchttherapeutischer Behandlungs-, Betreuungs- und Rehabilitationsmassnahmen,

von der verlässlichen Kooperation und Mitarbeit von A____ wie auch von der

angemessenen Ausgestaltung und Stabilität der zukünftigen sozialen

Rahmenbedingungen abhänge (Gutachten S. 50).

Nach Eingang

dieses Gutachtens wurde den Parteien nochmals das rechtliche Gehör gewährt,

woraufhin sowohl die Verteidigung (mit Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung

vom 2. Juli 2021) sowie die Staatsanwaltschaft (mit Eingabe vom 30. Juli

2021) ihre Begehren hinsichtlich der beantragten Strafe ergänzten. Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit seiner

amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.

Nachdem der

Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt wurde, sind die Staatsanwältin

sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen wird. Die Staatsanwaltschaft hält an ihren bereits schriftlich

gestellten Rechtsbegehren fest, wobei sie unter Berücksichtigung der

gutachterlich festgestellten mindestens mittelschwer bis schwer verminderten

Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Tagen sowie zu einer

Busse in Höhe von CHF 210.– begehrt. Mit Blick auf das forensisch

psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2021 sowie die Aussagen des

Sachverständigen vor Appellationsgericht beantragt sie des Weiteren, der

Beschuldigte sei im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach

Art. 63 StGB in einer Justizvollzugsanstalt mit entsprechenden psychiatrischen

Behandlungsangeboten (Z.B. in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt

Solothurn) zu behandeln. Eventualiter seien die Freiheitsstrafe und die

Geldstrafe zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59

StGB aufzuschieben. Die Vertreterin des Beschuldigten beantragt, teilweise

abweichend von den zuvor gestellten Anträgen, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 14. Juli 2020 sei im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben. Im Übrigen sei

das erstinstanzliche Urteil bezüglich der rechtlichen Qualifikation der

beurteilten Straftaten zu bestätigen. Zudem sei die Freiheitsstrafe und die

Busse in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB aufgrund verminderter

Schuldfähigkeit um mindestens 60% zu reduzieren. Für die Dauer des

Strafvollzugs sei eine ambulante Massnahme i.S. von Art. 63 StGB anzuordnen. Sowohl

die Landesverweisung als auch die Eintragung im Schengener Informationssystem

seien aufzuheben. Schliesslich seien der Staatsanwaltschaft die Kosten des

Verfahrens aufzuerlegen und dem Beurteilten eine Parteientschädigung

auszurichten.

Die Tatsachen

und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs.

1.

StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das

erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der

beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um

gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2

StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO

weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b

sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit.

c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die

Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des

Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht

innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche

Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Der

Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt,

nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster,

a.a.O., Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem

Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom

13.

November 2018 E. 2.3).

1.2

Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des

Beschuldigten sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt

worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.3

Aufgrund

der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der

heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen

sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2020 zur

Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

Schuldsprüche wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung)

sowie rechtswidriger Einreise;

Anordnung einer Landesverweisung, aber nicht deren Höhe;

Verurteilung des Beschuldigten zu CHF 415.– Schadenersatz zugunsten von

C____;

Rückgabe der beigebrachten Halskette (Pos. 701) und des Schals (Pos.

702) unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____;

Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Dementsprechend

ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in

Rechtskraft erwachsen sind.

2.

Mit Blick auf

die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen,

für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden

Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser

beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche

Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüsch­weiler/Na­dig/­Schnee­beli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erachtete unter der Berücksichtigung der vorhandenen objektiven

Beweismittel die Aussagen der beiden Opfer von C____ und D____ in jeder

Hinsicht als glaubhaft und stellte auf diese ab. Demgegenüber beurteilte sie

die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft (vgl. erstinstanzliches

Urteil S. 9 ff.).

Zusammengefasst

ging die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Am 14. Februar 2020, kurz

vor 02:25 Uhr, vor der Liegenschaft [...]strasse [...] kreuzte der unter dem

Einfluss von Cannabis und Alkohol (BAK 0.99‰, max. 1.56‰) stehende Beschuldigte

die vom Barfüsserplatz her- und ihm auf dem Trottoir entgegenkommenden C____

und D____. Als sich der Beschuldigte, welcher zwischen den beiden nebeneinander

gehenden Frauen, welche – um ihm Platz zu machen – voneinander Abstand nahmen,

durchlief und sich auf gleicher Höhe wie die Geschädigte C____ befand, hat er

unvermittelt und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an deren

Rucksackschlaufe gerissen. Hierauf reagierte die Geschädigte sogleich und hielt

ihren über die linke Schulter gehängten Rucksack fest und schüttete dem

Beschuldigten aus Schreck das in einem Plastikbecher mitgeführte Bier an. Zudem

drückte sie den Rucksack mit aller Kraft an sich. Der Beschuldigte hat danach

erneut versucht, der Geschädigten den Rucksack durch kräftiges Ziehen an der

Rucksackschlaufe zu entreissen, trat sodann erst mehrfach gegen C____ und

schlug ihr schliesslich mit der Faust ins Gesicht, als er bemerkte, ihr den

Rucksack nicht einfach entreissen zu können. D____ versuchte in der Folge ihrer

angegriffenen Kollegin C____ zu helfen, wobei es ihr aber nicht gelang, den

Beschuldigten von dieser und vom Rucksack wegzustossen. Mit vereinten Kräften

drückten die beiden Geschädigten den Beschuldigten gegen eine Hauswand. Der

Beschuldigte liess sich von seinem Vorhaben dennoch nicht abbringen, hielt

weiter während des Gerangels die Rucksackschlaufe fest und vermochte mit der

anderen Hand nach dem Halstuch von C____ zu greifen. Dieses bzw. diese drehte

er durch mindestens eine Handumdrehung zu und drosselte so die Geschädigte C____

mit den Worten «I kill you». Diese begann dabei aus Atemnot zu röcheln, sackte

schliesslich bewusstlos zusammen und sank so zu Boden. Zeitgleich – der

Beschuldigte drückte weiter das um den Hals der Geschädigten C____ liegende

Halstuch – griff D____ dem Beschuldigten ins Gesicht, um ihn so von C____

abzubringen. Gestützt auf den strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo»

ging die Vorinstanz davon, dass der Beschuldigte von selbst von C____ abliess

und dabei die von ihm zugedrückte Schlinge um deren Hals löste. Als sich zwei

Fahrzeuge näherten, machte sich D____ wie auch die von der Drosselung am Boden

liegende, benommene Geschädigte C____ den Lenkern gegenüber bemerkbar,

vermochten diese aber nicht zum Anhalten zu bewegen. Der Beschuldigte, welcher

das Ansinnen der beiden Frauen erkannte, entfernte sich unterdessen etwas vom

Ereignisort und kehrte sogleich wieder zurück, als er feststellte, dass keines

der Fahrzeuge bei den beiden Frauen angehalten hatte. Er lief direkt auf D____

zu und fragte diese mehrmals, ob sie kämpfen wolle («you wanna fight?»). Dann

griff der Beschuldigte unvermittelt in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht

nach der Handtasche der Geschädigten D____ und versuchte, ihr diese zu

entreissen.

D____ hielt ihre

Tasche fest, woraufhin der Beschuldigte mehrere Faustschläge gegen deren Kopf

und Oberkörper ausführte. Nachdem er nochmals stark an der Tasche riss, fiel

die Geschädigte auf die Knie und zu Boden, woraufhin der Beschuldigte weiter an

der Tasche riss und so die Geschädigte D____, die sich weiter an der Handtasche

festkrallte, mindestens 3–4 Meter am Boden mitschleifte. Dabei wurde deren

Jeanshose im Wert von rund CHF 60.– auf Höhe des rechten Knies beschädigt. Sodann

schlug der Beschuldigte mehrfach mit der Faust gegen den Kopf von D____, trat

mindestens einmal gegen deren Brustkorb und mindestens zwei Mal gegen den mit

einer Nylon-Kapuze bedeckten Kopf der bäuchlings auf dem Boden liegenden und

ihr Gesicht mit ihren Händen zu schützen versuchenden Geschädigten D____. Die

zwischenzeitlich wieder auf die Beine gekommene Geschädigte C____ versuchte

nunmehr, den Beschuldigten von der Geschädigten D____ wegzudrücken. Dieser

packte nach der Jacken-Kapuze der noch am Boden liegenden D____, zog die Kapuze

hoch und drosselte die Geschädigte D____, indem deren Kapuze bzw. deren

Kapuzenkragen auf deren Gurgel drückte, sodass die Geschädigte D____ kaum mehr

Luft bekam. Diese versuchte dabei auf die Füsse zu gelangen, um der Drosselung

zu entgehen, was ihr jedoch nicht gelang. Als er sich wiederum der ihn

angehenden Geschädigten C____ zuwandte, liess er die Kapuze der Geschädigten D____

los und schliesslich von ihr ab. Als erneut ein Fahrzeug herannahte, lief C____

auf die Fahrbahn, um das Fahrzeug zu stoppen und durch den Lenker die Polizei

alarmieren zu lassen. Zeitgleich entfernte sich der Beschuldigte und ging in

Richtung Barfüsserplatz davon.

Die Vorinstanz

erachtete den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt, ging aber in

dubio zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er es nicht in Kauf nahm C____

durch Strangulation zu töten sowie dass er von selbst innehielt und C____

freiwillig losliess, nicht aber aufgrund der heftigen Gegenwehr von D____ (vgl.

erstinstanzliches Urteil, S. 11–14).

3.2

Vorab

kann festgehalten werden, dass die Verteidigung die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung gar nicht und die Staatsanwaltschaft über weite

Strecken nicht gerügt haben. Das Appellationsgericht geht somit grundsätzlich hinsichtlich

der nicht gerügten Punkte vom vorinstanzlich korrekt festgestellten Sachverhalt

aus. Lediglich hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft konkret

vorgebrachten Rügen gilt es den vom Strafgericht als erstellt erachteten

Sachverhalt nachfolgend zu überprüfen. Dies betrifft im Wesentlichen die

Fragen, ob ein Tötungsvorsatz des Beschuldigten gegenüber C____ vorlag sowie

bezüglich D____, wie viele Schläge und Tritte mit welcher Intensität ihr

gegenüber erstellt sind sowie ob der Beschuldigte ihr gegenüber schwere

Körperverletzungen in Kauf genommen hat.

4.

4.1

Die

Staatsanwaltschaft begehrt zunächst einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung von C____. Es wird von ihr aufgrund der durch

das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin Basel (IRM) festgestellten

Auswirkungen des Würgens auf das Opfer C____ sowie den Worten des Beschuldigten

«l will kill you» anlässlich des Würgvorgangs davon ausgegangen, dass dieser

mit (direktem, ev. bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies ergebe sich

nicht nur aufgrund der Aussagen der Geschädigten C____, sondern auch aufgrund

der objektiven Tatumstände. Das Opfer habe aufgrund der Drosselung zu röcheln

begonnen, sei zusammengesackt und habe sich in konkreter Lebensgefahr befunden.

4.2

Die

Verteidigung stellt sich demgegenüber unter Verweis auf das Urteil der Vorinstanz

auf den Standpunkt, ein Tötungsmotiv sei nicht erkennbar, zumal sich der

Beschuldigte und das Opfer gar nicht kannten.

4.3

Wer

vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 des Strafgesetzbuches

(StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Als

Versuch ist eine Tötungshandlung unter anderem dann strafbar, wenn der zur

Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod des Opfers – nicht eintritt (Art.

22.

Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat

mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich

hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur

Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65

E. I.2 S. 67 ff.; Schwarzenegger,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 111 StGB N 7), ist

nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die

Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den

Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag

er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGer

6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Das Gericht darf vom Wissen des

Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als

so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3). Zu unterscheiden von der Inkaufnahme des

Tötungserfolgs (Tötungsvorsatz) ist die «blosse» Inkaufnahme einer

unmittelbaren Lebensgefahr (Gefährdungsvorsatz). Liegt unmittelbare

Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(even­tual-)vorsatz

geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg lediglich als möglich, nicht aber als

wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich objektive Umstände für die

Annahme sprechen, der Täter habe nicht nur das Risiko einer unmittelbaren

Lebensgefahr i. S. v. Art. 122 Abs. 1 StGB, sondern darüber hinaus ein

Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. BGer 6B_1351/2016 vom 17. Mai 2017

E. 5).

4.4

Das

Appellationsgericht erachtet zunächst mit der Vorinstanz die Aussagen der

beiden Privatklägerinnen als sehr glaubhaft, weshalb grundsätzlich auf diese abzustellen

ist. Demgegenüber erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten über weite

Strecken als unglaubhaft (vgl. zur Darlegung der Aussagen sowie zur Würdigung,

erstinstanzliches Urteil S. 7–14). Dass C____ sich im vorliegenden Fall in

einer unmittelbaren Lebensgefahr befand, ist allein schon aufgrund des Befunds

des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 5. März 2020 (Akten S. 314 ff.)

unbestritten. Ebenso ist unstreitig davon auszugehen, dass diese unmittelbare

Lebensgefährdung auf das Würgen durch den Beschuldigten zurückzuführen ist. Hinsichtlich

der in der Anklageschrift beschriebenen Strangulation ist sodann mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass zu wenige Einzelheiten bekannt sind, um in

casu ein grausames Drosseln anzunehmen.

In objektiver

Hinsicht ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte im Zuge der tätlichen

Auseinandersetzung C____s Schal und ihre Kette mit einer Hand ergriffen und

zugedreht hat. Die Beweggründe hierfür müssen jedoch offenbleiben. Zumindest

erscheint es durchaus als möglich und ist daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten

anzunehmen, dass er den Schal eher zufällig ergriffen und bloss eine einfache

Umdrehung gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschuldigte mit seiner anderen Hand weiterhin damit beschäftigt war, dem Opfer

den Rucksack zu entreissen. Im vorliegenden Fall erscheint das Würgen des

Beschuldigten gegenüber C____ als Mittel zum Zweck, um ihre Tasche zu

behändigen. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist

sodann anzunehmen, dass der Beschuldigte schlussendlich freiwillig von C____

abliess.

Des Weiteren ist

es zutreffend, dass der Beschuldigte C____ nicht nur würgte, sondern ihr

gegenüber auch die drohenden Worte «I kill you» ausgesprochen hat. Allein aus

diesen Worten kann jedoch – im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. S. 16 des

Urteils) noch kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden. Sowohl im

Gesamtzusammenhang als auch bei einer isolierten Betrachtungsweise lassen diese

Äusserungen nicht gleich auf Eventualvorsatz schliessen. Zu Gunsten des

Beschuldigten ist überdies anzunehmen, dass der in Diebstahlsabsicht handelnde

Beschuldigte diese Verbaldrohung vielmehr ausstiess, um C____ endgültig zum

Loslassen des Rucksackes zu nötigen. Überdies spricht auch der ursprüngliche

Beweggrund der Tat – der Diebstahlsversuch unter Gewaltwendung – gegen die

Annahme, der Beschuldigte habe den Tod von C____ in Kauf genommen. Schliesslich

ist auch kein Tötungsmotiv erkennbar, zumal sich der Beschuldigte und das Opfer

gar nicht kannten.

In Anbetracht

des Ausgeführten liegen in casu nicht genügend Anhaltspunkte vor, die mit der

nötigen Sicherheit darauf schliessen lassen, der Beschuldigte habe den Tod von C____

in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Mit der Vorinstanz ist

daher zusammengefasst im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte

mit Tötungsvorsatz handelte. Aus den genannten Gründen hat das Strafgericht den

Beschuldigten zu Recht nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig

gesprochen.

5.

5.1

Die

Staatsanwaltschaft beantragt sodann in ihrer Berufung, der Raub zum Nachteil

des Opfers D____ sei aufgrund der Art der Ausführung (mehrfaches Treten,

mindestens zweimal gegen den Kopf von D____, 3–4 meterlanges Mitschleifen des

Opfers an der Tasche, welche dieses umklammert hatte) über eine Strasse –

entgegen der Auffassung der Vor­instanz – unter Ziff. 4 des Raubtatbestandes (in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu subsumieren, da das Opfer wehrlos

gewesen sei. Dass es nur dank der vom Opfer getragenen Kapuze und somit

aufgrund eines vom Beschuldigten nicht beeinflussbaren Faktors bloss bei einer

versuchten schweren Körperverletzung geblieben sei, ändere nichts an der

Anwendbarkeit von Ziffer 4 des Raubtatbestandes, so dass ein Schuldspruch wegen

versuchtem qualifiziertem Raub zu ergehen habe.

5.2

Gemäss

Art. 140 Ziff. 4 StGB macht sich schuldig, wer das Opfer in Lebensgefahr

bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Zu

prüfen ist das Vorliegen eines Versuchs der qualifizierten Raubvariante der

schweren Körperverletzung. Soweit in den Qualifikationen neben den Rechtsgütern

Eigentum und Freiheit der Person ein weiteres Rechtsgut tangiert ist,

insbesondere die persönliche Integrität, ist Versuch des qualifizierten Raubes möglich

(BGE 124 IV 97 E. 1d). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die

rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von

den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des

Schlages, die Verfassung des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl.

BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November

2017.

E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27.

Januar 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen

eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände

entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 mit

Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,

ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1

StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).

5.3

Was

die strafbaren Handlungen des Beschuldigten gegenüber D____ betrifft, so ist

die vorinstanzliche Feststellung, dass der unter physischer Gewaltanwendung

verübte Angriff auf D____ zur Durchsetzung eines Diebstahls rechtlich den

Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt, nicht

angefochten und erstellt. Im vorliegenden Fall liegen gestützt auf das

Gutachten zumindest objektive Anzeichen vor, die für eine Gewalteinwirkung

gegen den Kopf sprechen und es besteht mit der Vorinstanz wiederum keinerlei

Grund, an den glaubhaften Aussagen der Opfer zu zweifeln (vgl. Akten S. 293 und

erstinstanzliches Protokoll S. 8). Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte D____

Fusstritte und Faustschläge verabreicht hat. Beweismässig geht das

Appellationsgericht unter Verweis auf die Beweiswürdigung des Strafgerichts

ebenfalls davon aus, dass die in der Anklageschrift festgehaltene Anzahl

Fusstritte nicht erstellt ist, da sich die Aussagen von D____ in diesem Punkt

nicht als einheitlich erwiesen haben. Im Zweifel ist zugunsten des

Beschuldigten davon auszugehen, dass er – nebst mehreren Faustschlägen – zwei

Fusstritte gegen den Kopf von D____ ausgeführt hat. Zu beachten gilt es, dass

sich hinsichtlich der konkreten Tatausführung bezüglich des Raubes zum Nachteil

von D____ diverse Aspekte nicht mehr genau erstellen lassen. So ist zunächst

unklar, mit welcher Intensität die vom Beschuldigten vorgenommen zwei Tritte

ausgeführt wurden. Aufgrund der Opferaussagen ist im Zweifel von keiner

besonderen Heftigkeit mit Kontrollverlust auszugehen. Hierfür spricht auch,

dass sich die effektiv eingetretenen Verletzungen bei D____ gemäss Gutachten

des IRM vom 5. März 2020 in objektiver Hinsicht als nicht gravierend erwiesen

haben, wobei auch die Fusstritte und Schläge gegen den Kopf durch das

IRM-Gutachten nicht objektiviert werden konnten (Akten S. 333).

Weiter gilt es

zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinen Tritten Turnschuhe – und

somit nicht besonders gefährliches festes Schuhwerk mit erhöhtem

Verletzungspotential – trug. Dass seine Tritte durch die Daunenkapuze des

Opfers gedämpft wurden, ist eine wesentliche Tatsache, welcher auch der

Beschuldigte realisiert haben muss. Dieser Umstand gilt es daher – entgegen der

Auffassung der Staatsanwaltschaft – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In

Anbetracht dessen war für den Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handelns

nicht offensichtlich, mithin musste er nicht zwingend mit der Herbeiführung von

schweren Verletzungen rechnen. Sodann ist aufgrund der Schilderungen von D____

in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass sie auf den Knien über den Boden

geschleift wurde und im weiteren Verlauf die gewaltsamen Einwirkungen gegen

ihren Kopf über sich hat ergehen lassen, wobei sie gleichzeitig versucht hat,

ihre Handtasche zurückzubehalten. Unter den vorliegenden Umständen erscheint

das Risiko, eine lebensgefährliche Verletzung herbeizuführen, auch in dieser

Situation nicht sehr naheliegend. Zu keinem Zeitpunkt der Gewalteinwirkung lag D____

wehrlos am Boden. Ferner gilt es zu beachten, dass D____ gemäss dem

Beweisergebnis nicht infolge der Heftigkeit der Schläge unkontrolliert zu Boden

ging. Vielmehr stürzte sie auf die Knie, weil der Beschuldigte derart heftig an

ihrer Handtasche riss. Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschuldigten

ausgeführten Fusstritte gegen die Kopfregion des Opfers zu berücksichtigen,

dass dessen primäres Handlungsziel das Entreissen der Handtasche war.

Im vorliegenden

Fall kann unter Abwägung aller Umstände nicht mit der für einen diesbezüglichen

Schuldspruch erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte

es in Kauf genommen hat, das Opfer D____ im Sinne der qualifizierten

Anforderungen einer schweren Körperverletzung zu verletzen. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass im Zweifel weder aus den Fusstritten noch aus der gesamten

Tat auf eine Inkaufnahme von der Zufügung einer schwere Körperverletzung D____ geschlossen

werden kann. In Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte bezüglich

D____ nicht nach der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in

Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern lediglich wegen versuchten

Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

schuldig zu sprechen.

6.

6.1

Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine

«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10).

Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen

(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer

Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich.

Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip

nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht

kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur

erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine

Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

Dispositiv

abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E.

5.2 mit Hinweisen).

Liegt eine

Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer

nachvollziehbaren Strafzumessung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen

Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die

Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie

sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zu Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,

die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann

gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten

verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7, mit Hinweis auf Urteil 6B_585/2008 vom

19. Juni 2009 E. 3.5 und auf BGE 134 IV 132 E. 6.1).

6.2 Wie

sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des

qualifizierten versuchten Raubes (Lebensgefahr), des versuchten Raubes, des

geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen

Einreise schuldig gemacht.

6.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der

Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten

Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteile BGer

6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom

26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

6.4 Hat

der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist

in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen sind.

Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sowohl für den qualifizierten

versuchten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB als auch für den versuchten Raub

gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafe

nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. An dieser Stelle ist darauf

hinzuweisen, dass für die rechtswidrige Einreise die Verhängung einer

Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts

der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen

zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander

sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in

casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die

präventive Effizienz zu achten ist, für das Appellationsgericht jedoch nur die

Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. In diesem Zusammenhang gilt es

zu beachten, dass eine Geldstrafe aufgrund des fehlenden Wohnsitzes des

Beschuldigten sowie der gegen ihn auszusprechenden Landesverweisung von

vornherein uneinbringlich wäre. Die geringfügige Sachbeschädigung ist als

Übertretung zwingend mit einer Busse zu ahnden.

6.5 Die

abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen

lassen, ist der versuchte qualifizierte Raub zum Nachteil des Opfers C____.

Auszugehen ist somit gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB von einem Strafrahmen von

Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist

als sehr brutal zu beurteilen. Die Einwirkungen gegen den Hals und Kopf von C____

waren nicht bloss geringfügigen Ausmasses, zumal aufgrund von Halsrötungen und

Punktblutungen eine konkrete Lebensgefahr bejaht wurde. Indes ist zu beachten,

dass das Vorliegen dieser Lebensgefahr in der Mindeststrafe von 5 Jahren

bereits enthalten ist. Weiter fällt erschwerend ins Gewicht, dass der

Beschuldigte mit dem Versuch, mitten in der Nacht zwei Frauen auszurauben, eine

erhebliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat.

Verschuldenserhöhend ist weiter zu beachten, dass sich der Beschuldigte weder

durch die zahlenmässige Überlegenheit der Opfer noch aufgrund des geleisteten

Widerstands von seinem Vorhaben hat abbringen lassen. Ferner ist zu Lasten des

Beschuldigten im Vergleich zu anderen qualifizierten Raubtaten

verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Tat nahe an der Grenze zu

einer vorsuchten vorsätzlichen Tötung anzusiedeln ist und gewisse Elemente, für

einen Tötungsvorsatz sprechen. Strafmildernd ist sodann zu werten, dass es beim

Versuch geblieben ist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als mittelschwer

bis schwer einzustufen.

6.6 In einem

nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen.

Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere

tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer

verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere

subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische

bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend,

während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem

Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die

in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu

gewichten sind (vgl. Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 142). Im Rahmen der subjektiven Tatschwere gilt es

zunächst mit dem Strafgericht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen,

dass das Würgen spontan erfolgte und dieser Verlauf nicht geplant war. Vielmehr

erscheint es so, dass der Beschuldigte im Rahmen der dynamischen

Auseinandersetzung, die aufgrund der heftigen Gegenwehr der Opfer zunehmend

eskalierte, wohl eher zufällig und spontan das Halstuch ergriff und C____ damit

würgte, zumal der in Diebstahlsabsicht handelnde Beschuldigte nicht ansatzweise

mit einer solchen heftigen Gegenwehr der Opfer gerechnet hat. Des Weiteren

liegt bloss eventualvorsätzliches Handeln vor. Der Beschuldigte handelte nicht

aus einer finanziellen Notlage heraus, zumal er sich zum Tatzeitpunkt in

Ausbildung befand und daher zumindest teilerwerbstätig war (Akten S. 4 und S. 22).

Hervorzuheben ist sodann, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte

Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Zu

Gunsten des Beschuldigten gilt es sodann auch in subjektiver Hinsicht

verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich ein versuchter

qualifizierter Raub vorliegt und er gemäss dem Beweisergebnis davon ausgegangen

wird, dass der Beschuldigte selbst innehielt und das Opfer C____ freiwillig

losliess.

Vor

Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten mindestens mittelschwer bis

schwer verminderten Schuldfähigkeit erachtet das Appellationsgericht basierend

auf einem (hypothetischen) mittelschweren bis schweren Verschulden eine Einsatzstrafe

von 54 Monaten für den Beschuldigten als angemessen.

6.7 Ist

der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig), so ist

die Strafe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu mildern (Art. 19 Abs. 2

StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die aus den

Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der

Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu

bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der

Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter

Täterkomponenten von Bedeutung sein. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist

bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass dabei keine lineare Reduktion

nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis). Der Richter muss mithin nicht nach starren

mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere

Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer

schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E.

6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/ 2006 vom 5. September 2006, E.

5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005, E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E.

2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000, E. 2).

6.8 Gemäss

dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ vom 8. Juni 2021 sowie dessen

Erklärungen vor Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) besteht

beim Beschuldigten eine psychische Störung von erheblicher Schwere (Gutachten

S. 42 f.). Aus gutachterlicher Sicht wird zur Tatzeit – wie bereits dargelegt

wurde – von einer mindestens mittelschwer ausgeprägten psychopathologischen

Symptomatik einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen (Gutachten S. 45).

Insgesamt ist die tatzeitbezogene Verminderung der Schuldfähigkeit als

mindestens mittelschwer bis schwer einzuschätzen (Gutachten S. 46), wobei der

Gutachter eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit als

auch der Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beschreibt. Diese

gutachterlich schlüssig festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des

Beschuldigten wirkt sich in erheblichem Mass auf sein Verschulden aus.

Insgesamt wertet das Appellationsgericht das Verschulden des Beschuldigten für

den von ihm begangenen qualifizierten Raub gegenüber C____ mit der Vorinstanz

als – im Vergleich zu anderen Tatvarianten und unter Berücksichtigung der

mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit – als (gerade noch)

leicht. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das

Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 21 Monaten für

schuldadäquat.

6.9 Im

Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für den zum Nachteil von D____

versuchten Raub in einem nächsten Schritt substantiell zu erhöhen. Mit der

Vorinstanz fällt zunächst verschuldensmässig ins Gewicht, dass der zweite

Raubversuch von einer Hartnäckigkeit des Beschuldigten gekennzeichnet ist.

Obschon er sich im Nachgang zur Tat zum Nachteil von C____ kurzzeitig

entfernte, da die Opfer die vorbeifahrenden Fahrzeuge zum Anhalten zu bewegen

versuchten, kehrte der Beschuldigte sogleich wieder an den Tatort zurück. In

der Absicht, nun die Handtasche von D____ zu behändigen, traktierte er sie mit

Schlägen, schleifte sie in der Folge über den Boden und versetzte ihr

schliesslich erneut mehrere Schläge und zwei Fusstritte gegen deren Kopf. Der

Beschuldigte offenbarte mit seinem Vorgehen ein nicht unerhebliches

Gewaltpotential, indem er, nachdem er C____ in konkrete Lebensgefahr gebracht

hatte, unvermittelt zum zweiten Raubversuch angesetzt hat. Die durch den

Beschuldigten bei D____ verursachten Verletzungen sind – ohne diese

bagatellisieren zu wollen – vergleichsweise als nicht schwerwiegend

einzustufen. Hingegen erweist sich das Vorgehen des Beschuldigten –

insbesondere unter Berücksichtigung der zwei ausgeführten Fusstritte gegen die

Kopfregion des Opfers – als durchaus verwerflich. Zu Gunsten des Beschuldigten

gilt es andererseits verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich

ein versuchter Raub vorliegt. Insgesamt würde dies zu einer Asperation im

Umfang von 12 Monaten führen. Unter Beachtung der gutachterlich festgestellten

mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist aber

lediglich eine solche von 5 Monaten vorzunehmen.

6.10 Der

vom Beschuldigten begangene Verstoss gegen das Ausländer- und

Integrationsgesetz fällt neben den Hauptdelikten verschuldensmässig kaum ins

Gewicht, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um

lediglich weitere 10 Tage zu erhöhen ist. Bei diesem Delikt liegt – im Unterschied

zu den versuchten Raubtaten – auch keine zu berücksichtigende verminderte

Schuldfähigkeit vor.

Für die

geringfügige Sachbeschädigung, welche mit den Raubtaten in engem Zusammenhang

steht, erscheint schliesslich unter Berücksichtigung der mittelschwer bis

schwer verminderten Schuldfähigkeit eine Busse von CHF 150.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als angemessen.

6.11 Diese

Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen

Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.

Bei der

Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten resultierende

Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren.

Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten. Allerdings können

einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuldfähigkeit begründen,

unter Umständen auch für die Gewichtung von bestimmten Täterkomponenten von

Bedeutung sein (BGE 134 IV 132, E. 6.6; BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c;

je mit Hinweis).

Das Strafgericht

hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im

Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 41 f.) bis zum Urteilszeitpunkt

zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist.

Hervorzuheben ist, die Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende für ihn

sehr belastende persönliche Situation. Negativ wirken sich namentlich die zwei

nicht allzu gewichtigen Vorstrafen (Strafregister Schweiz, Akten S. 11 und

Strafregister Deutschland S. 486 f.) sowie, dass der Beschuldigte die

vorliegend zu beurteilenden Delikte trotz laufender Verfahren in Deutschland

begangen hat. Die Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich insgesamt weder

straferhöhend noch -mindernd aus. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und

täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen

verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen

für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB

festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen als

verschuldens- und tatangemessene Strafe dasteht. Zudem ist gegenüber dem

Beschuldigten eine Busse von CHF 140.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.

7.

7.1 Des

Weiteren gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Nach Art. 56

Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht

geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten

Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Gemäss Art. 63 Abs.

1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer

Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er

eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang

steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr

weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen

(lit. b).

Eine ambulante

Massnahme gemäss Art. 63 StGB kommt vorliegend nicht in Frage, da der

Beschuldigte keinerlei Konnex zur Schweiz aufweist. Zudem spricht die vom

Sachverständigen diagnostizierte Bindungsschwäche (zweitinstanzliches Protokoll

S. 6) gegen eine erfolgreiche ambulante Therapie. Gemäss seiner

Einschätzung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu erwarten, dass

der Beschuldigte bei einer ambulanten Therapie wohl nicht in der Schweiz

bleiben und die Therapie weitermachen würde, da er hier keine Wurzeln habe

(vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7).

7.2 Das

Gericht kann bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre

Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat,

das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist,

dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung

einer Massnahme setzt sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

Zu prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der

Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem

Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die

Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten

Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung

oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit bzw.

Therapiewilligkeit).

Als Ausfluss des

Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten

Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der

Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu

prüfen (vgl. Heer/Habermeyer, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 59 StGB N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68

vom 22. Januar 2018 E. 6.3). Gutachten nach Art. 56 ff. StGB sind im

Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom

Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidungsgrundlage

bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder

sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Aus dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass neben der Eignung der Massnahme

zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit

und Therapiewilligkeit) auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der

Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu

prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 N 58 ff.; Pauen

Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August

2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3). Es darf somit keine

stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn auch eine

ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem

Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten wirksam zu begegnen (vgl.

BGE 134 IV 315 E 3.4.1). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die

Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen

als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung setzt

seitens des Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraus.

An die

Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der

stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine

allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung

getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen

an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung

abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und

Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen

auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine

minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer

6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6, 6B_1223/2019 vom 27. März

2020 E. 7.2.2, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3, 6B_463/2016 vom 12.

September 2016 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).

7.3 Gemäss

dem forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 8. Juni 2021 ging Dr. med. E____

im Falle der Verurteilung des Beschuldigten von einer an den Strafvollzug anschliessenden

Ausschaffung bzw. Rückführung nach Deutschland aus. In diesem Fall sollte in

der Schweiz auf jeden Fall eine psychiatrische Grundversorgung – im Sinne einer

Minimalvariante – sichergestellt sein, die im Rahmen einer vollzugsbegleitenden

ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) mit

entsprechenden psychiatrischen Behandlungsangeboten (z.B. in der

Massnahmenabteilung der JVA Solothurn) durchgeführt werden könnte und wo der

Beschuldigte auf die in Deutschland fortzuführende Behandlung vorbereitet

werden könnte.

Im Gegensatz zu

den Annahmen im Gutachten ergibt sich aber aus dem inzwischen vorliegenden

Schreiben des Migrationsamtes vom 7. September 2021, welches den Titel

«Abklärung ausländerrechtlicher Status von A____» trägt, mit aller

Deutlichkeit, dass höchstwahrscheinlich für den Beschuldigten keine

Anschlusslösung in Deutschland möglich sein wird. Die Rückübergabe an

Deutschland erweise sich nicht als realisierbar. Auch hinsichtlich der

Rückführung in den Heimatstaat Gambia sei mit Blick auf die Diagnose des forensisch

psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2021 damit zu rechnen, dass die

Zumutbarkeit der Wegweisung, die u.a. auch unter dem Gesichtspunkt der

Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat im vorliegenden Fall nur schwerlich zu

bejahen sein werde. Das Migrationsamt kommt zusammengefasst zum Schluss, dass

die Aussichten, nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft die Wegweisung des A____

konkret umsetzen zu können, als gering einzustufen seien. Aufgrund dieser

geänderten Ausgangslage wurde der Sachverständige vor Appellationsgericht

befragt. Vor den Schranken der zweiten Instanz empfiehlt der Sachverständige

zusammengefasst die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

Auf die Frage, was das höchstwahrscheinliche Fehlen einer Anschlusslösung in

Deutschland für den Beschuldigten bedeute, führte der Sachverständige aus, die

Situation sei «vertrackt». Die zweite Heimat des Beschuldigten befinde sich in

der Region [...]. Dort gebe es für ihn noch einen zwischenmenschlichen Bezug.

Seine ehemalige Pflegemutter und auch sein Cousin würden sich dort aufhalten.

Mit seinem Cousin habe er den prägenden Migrationsweg zurückgelegt. Zudem

existiere dort ein sehr engagierterer Mitarbeiter des Jugendamtes, der sich

damals sehr dafür eingesetzt habe, dass der Beschuldigte nach der mehrmonatigen

stationären Suchtbehandlung, eine Lehrstelle antreten konnte. Diese habe er

dann aber leider im Jahr 2020 nach wenigen Tagen wieder abgebrochen und sei in

der Folge ohne Betreuungsrahmen sich selbst überlassen gewesen. In dieser Zeit

habe er multiple Substanzen konsumiert. Er habe keine Ambition, in sein

Herkunftsland zurückzukehren, weil er auch dort kaum noch über

zwischenmenschliche Beziehungen verfüge. Die Tragik bestehe darin, dass da, wo

der Beschuldigte am ehesten noch Rehabilitationschancen hätte, der Weg jetzt

versperrt erscheine. Er könnte freiwillig nach Deutschland zurückkehren, wobei

er allerdings nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte. Die Frage

sei, wie konstant sein Rückkehrwunsch sei. Die beim Beschuldigten zu

empfehlende Behandlung müsse eine psychiatrische Komponente aufweisen, wobei

eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB die richtige Lösung wäre. Bei einem

vergleichbareren Fall mit demselben Störungs- und Risikoprofil wäre die psychiatrische

Indikation für eine Massnahme nach Art. 59 StGB ganz klar gegeben. Gezögert

habe er ursprünglich, weil eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB das Ziel

verfolge, jemand ein deliktsfreies Leben ausserhalb einer Institution zu

ermöglichen. Der Beschuldigte habe keine Bleibeperspektive hier in der Schweiz,

weswegen der Sachverständige diese Minimalvariante empfohlen habe. Er brauche

ein hochstrukturiertes, kontrollierendes Setting. Wenn ein solches – wie bei

einer Massnahme nach Art. 59 StGB – möglich sei, so könnte in der JVA-Solothurn

in Deitingen oder auch in der Massnahmezentrum St. Johannsen mehr geleistet

werden als in Bostadel. Im Vollzug würden andere Probleme entstehen. Der

Beschuldigte würde möglicherweise nach Deutschland gehen bei Lockerungen. Ein

Versuch wäre aber nicht von Vornherein aussichtslos. Sprachlich würde es gehen,

wobei der Beschuldigte medikamentös behandelt werden müsste. Im Verlauf der

stationären Massnahmen müsste genau die Zielperspektive betrachtet werden.

Irgendwann werde dann die Massnahme für erfolgreich oder für aussichtslos

erklärt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4–7).

7.4 Die

Anlassdelikte sind vorliegend klarerweise als schwere Kriminalität zu

qualifizieren. Das Eingangskriterium von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB ist somit

ohne Weiteres erfüllt. Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass die vom

Beschuldigten begangenen Delikte mit der schweren psychischen Störung

zusammenhängen und ohne adäquate Massnahmen weitere Straftaten mit sehr grosser

Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Ferner ist aufgrund der Akten und den

gutachterlichen Ausführungen zu schliessen, dass durchaus eine Motivierbarkeit

für eine therapeutische Behandlung besteht. Der in unbehandeltem Zustand

überaus gefährliche Beschuldigte zeigt überdies auch die Bereitschaft, sich

medikamentös behandeln zu lassen.

Eine paranoide

Schizophrenie ist grundsätzlich therapierbar, wie sich auch aus den Darlegungen

des Sachverständigen ergibt (Gutachten S. 58 f., zweitinstanzliches Protokoll

S. 6–7). Zudem gilt es zu beachten, dass die Verminderung der Rückfallgefahr

nicht zwingend auf einer Heilung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes

beruhen muss; vielmehr genügt auch, wenn die psychopathologischen Symptome

unterdrückt oder zurückgedrängt werden (Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 N 89). Eine stationäre Massnahme erweist sich im Ergebnis

hinschlich des Beschuldigten als geeignet, um die Gefahr weiterer schwerer Delikte

zu verhindern oder zu vermindern, wie auch als notwendig, zumal eine ambulante

Massnahme gemäss den obigen Darlegungen nicht erfolgsversprechend erscheint.

Der Zweck der Massnahme besteht in der Verhinderung von weiteren Straftaten zum

Schutz der Allgemeinheit, weshalb sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig

vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut

limitiert ist (vgl. BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4).

Massnahmen im

Sinne von Art. 56 ff. StGB werden insbesondere ohne Rücksicht auf Art und Dauer

der Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3, E. 3.1 und E. 3.5). Ihre Dauer

hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer

Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden

darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Aufgrund der schweren psychischen Störung des Beschuldigten,

seines unbestrittenen Behandlungsbedürfnisses, seines bisherigen Lebenswandels

und insbesondere der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit erscheint der Eingriff

in seinen Freiheitsanspruch im Vergleich zum Sicherheitsbedürfnis der

Öffentlichkeit als zumutbar und erweist sich die angeordnete Massnahme im

Ergebnis als verhältnismässig. Demnach wird der Vollzug der auszusprechenden

Freiheitsstrafe aufgeschoben und in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1

StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.

8.

8.1 Des Weiteren gilt es aufgrund der von den Parteien gestellten Rechtsbegehren über die Höhe der

Landesverweisung zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung

auf 13 Jahre, während der Beschuldigte in seinen schriftlichen Eingaben eine

Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre und den Verzicht auf einen

Eintrag im SIS begehrt. Nicht einzutreten mangels rechtzeitiger Geltendmachung

ist auf das vor den Schrankens des Appellationsgerichts erstmals gestellte

Begehren des Beschuldigten, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (vgl.

ergänzend hierzu E. 8.4).

8.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den

Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren

Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz

(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der

Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung

zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.

Dabei sind insbesondere

die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je

nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken

öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu

bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27 ff.).

Begeht ein Ausländer eine in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführte Straftat, kann

von einer Landesverweisung nur abgesehen werden,

wenn ein Härtefall vorliegt und die privaten Interessen des Ausländers am

Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung vorgehen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Es bedarf demnach zweier

kumulativer Voraussetzungen, damit von einer Landesverweisung abgesehen werden

kann (Busslinger/Uebersax,

Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,

in: plädoyer 5/2016, S. 97).

8.3 Bei dem vom Beschuldigten begangenen qualifizierten Raub bzw. einfachen Raub handelt

es sich um Katalogstraftaten der

obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dass vorliegend

kein Härtefall vorliegt, ist vom Beschuldigten berechtigterweise in den

Rechtsschriften nicht bestritten worden. Wie

das Strafgericht zutreffend festhält, ist der aus Gambia stammende Beschuldigte

mit aktuellem Wohnsitz in Deutschland weder in der Schweiz geboren noch hier

aufgewachsen. Er verfügt über keinerlei Verbindungen zur Schweiz. Die Resozialisierungschancen in Gambia sind aufgrund der noch

nicht lange dauernden Abwesenheit des Beschuldigten und seinen dort lebenden

Familienangehörigen als intakt einzuschätzen. Trotz der sicherlich nicht

einfachen Situation in Gambia sind keine individuellen Umstände ersichtlich,

welche die Reintegration in seinem Heimatland als unzumutbar erscheinen

liessen.

8.4 Der

Vollständigkeit halber sei – im Sinne einer Eventualbegründung – festgehalten,

dass selbst wenn auf das verspätet gestellte Begehren des Beschuldigten

bezüglich Absehen von einer Landesverweisung hätte eingetreten werden können,

dieses abzuweisen wäre. Mit Blick auf die im Berufungsverfahren veränderte Gesundheitssituation des Beschuldigten ist auf den Bundesgerichtsentscheid

6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 (E. 4.4) hinzuweisen. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden

Massnahme schliesst eine Landesverweisung nicht aus. Erstere geht dem Vollzug

der Landesverweisung voraus (Art. 66c Abs. 2 StGB). Das Gericht, das die

Landesverweisung anordnet, hat deren Verhältnismässigkeit zudem zum Zeitpunkt

der Anordnung zu überprüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Im vorliegenden Fall

besteht zwischen der Anordnung der Landesverweisung und ihrer Vollstreckung ein

langer Zeitraum, in dem sich die Umstände – insbesondere der Gesundheitszustand

des Betroffenen – wesentlich ändern können. Die paranoide Schizophrenie des

Beschuldigten erweist sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen

(Gutachten S. 58; zweitinstanzliches Protokoll S. 7) als heil- bzw. medizinisch

ausreichend kontrollierbar, sodass eine Landesverweisung aus diesem Grund zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht

unverhältnismässig erscheint. Die Gesundheitssituation wird im

Ausweisungsverfahren von der Ausweisungsbehörde erneut zu prüfen sein. Ein

(irreversibles) Absehen von einer Landesverweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt

würde dieser Konstellation offensichtlich nicht gerecht.

8.5 Bei dieser Sachlage würde eine Landesverweisung somit nicht

zu einem unannehmbaren Eingriff in die Lebensbedingungen des Beschuldigten führen, weshalb nicht von einem Härtefall

im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Auch wenn sich infolgedessen

nähere Ausführungen zur Interessenabwägung an sich erübrigen, sei darauf

hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der vom Beschuldigten verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die

privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde.

8.6 Was

die Höhe der auszusprechenden Landesverweisung betrifft, spielt bei den

Massnahmen – anders als bei den Strafen, bei welchen das

Verhältnismässigkeitsprinzip in der Form des Schuldprinzips zum Tragen kommt –

das Ausmass des Ver­schuldens bei der Frage nach der Dauer der Massnahme nur

mittelbar eine Rolle.

Vielmehr sind

die mit der Massnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des

von der Massnahme Betroffenen dem öffentlichen Interesse an den Zielen der

Massnahme gegenüber­zustellen. Jede Massnahme muss mit Blick auf die mit ihr

verbundenen Eingriffe in die Persön­lichkeitsrechte zur Erreichung ihres Zwecks

geeignet, erforderlich und angemessen sein (Fiolka/Vetterli,

Die Landesverweisung in Art. 66 a ff. StGB als strafrechtliche Sanktion,

in: plädoyer 05/2016, S. 84). Entgegen der Darstellung in der Eingabe der

Verteidigerin vom 2. Juli 2021 steht bei der Landesverweisung nicht der Straf-

sondern der Massnahme-Charakter im Vordergrund (6B 627/2018 vom 22. März 2019

E. 1.3.2 mit Hinweisen).

Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen

Strafhöhe Ausdruck findet, der Gegebenheit, dass der Beschuldigte in der Schweiz

über keinerlei soziale Beziehungen verfügt, seiner Vorstrafen, der (bei

fehlender adäquater psychiatrischen Behandlung vorhandenen) hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der

Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten

zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt

sich, dass eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer

der Landesverweisung auszusprechend ist. Das Appellationsgericht erachtet die

von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 9 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände – insbesondere auch der

mindestens mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit – als

angemessen. Sowohl die Berufung der

Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten sind in

diesem Punkt abzuweisen.

8.7 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des

Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März

2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer

Landesverweisung gegenüber Dritt­staaten­angehörigen – mithin Personen, die

keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der

Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und b

SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a

und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) auf

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale

Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem

Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist

insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem

Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei

einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass

er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,

dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung

im SIS nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei

Straftaten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr

androhen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, vor Art. 66a-66d N 95). Schliesslich hat das

urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der

Ausschreibung im SIS rechtfertigen.

8.8 In

casu ist festzustellen, dass die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände

des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB) und des Raubes

gemäss Art. 140 Ziff. 1 eine abstrakte Mindeststrafe von 5 Jahren bzw. von

6 Monaten vorsehen. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und wurde vorliegend

zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe

verurteilt. Daraus

erhellt, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung für den gesamten Schengen-Raum ausgeht. Vor diesem

Hintergrund erscheint die Eintragung der Landesverweisung im SIS (Schengener

Informationssystem) verhältnismässig. Die Anschlussberufung des Beschuldigten

erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb die Landesverweisung gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen ist.

9. Hinsichtlich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Der Beschuldigte hat somit die Kosten von CHF 8'533.– und eine Urteilsgebühr

von CHF 9‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Für die Kosten

des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1).

Mit dem

vorliegenden Urteil wird im Wesentlichen die vorinstanzlich gegenüber dem

Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und 10 Tagen

Freiheitsstrafe auf 26 Monaten und 10 Tagen erheblich reduziert. Insofern ist

der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel weitgehend durchgedrungen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist demgegenüber über weite Strecken

abzuweisen. Lediglich der Eventualantrag auf Aufschub des Vollzugs der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer stationären

psychiatrischen Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

wurde vom Berufungsgericht gutgeheissen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt

es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.

Der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten,

B____, ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine

Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihr mit

Honorarnote vom 6. Oktober 2021 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint

angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor

Appellationsgericht insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach

ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 6'516.80 und ein

Auslagenersatz von CHF 106.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 510.–, somit total CHF 7'133.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird

festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in

Rechtskraft

erwachsen sind:

Schuldsprüche wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie

rechtswidriger Einreise;

Anordnung einer Landesverweisung;

Verurteilung des Beschuldigten zu CHF 415.– Schadenersatz zugunsten von

C____;

Rückgabe der beigebrachten Halskette (Pos. 701) und des Schals (Pos.

702) unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____;

Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in

teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in teilweiser

Gutheissung seiner Anschlussberufung – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen

geringfügigen

Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie rechtswidriger Einreise – des

qualifizierten versuchten Raubes (Lebensgefahr), des versuchten Raubes schuldig

erklärt und verurteilt

zu 26 Monaten und

10 Tagen Freiheitsstrafe

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem

14. Februar 2020, sowie

zu einer Busse von CHF 140.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in

Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 4 in Verbindung mit 22 Abs. 1,

144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter sowie Art. 19 des

Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes sowie 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Der

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre

psychiatrische Behandlung angeordnet,

in

Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____

wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre

des Landes verwiesen.

Die

angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im

Schengener Informationssystem eingetragen.

A____

trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'533.– und eine Urteilsgebühr

von CHF 9‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der

amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 6'516.80 und ein Auslagenersatz von CHF 106.60, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 510.–, somit total CHF 7'133.40, aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung

an:

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Beschuldigter

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Privatklägerinnen

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Dr.

med. E____, Gutachter

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).