SB.2020.101
versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Raub (Lebensgefahr), versuchter Raub, geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) sowie rechtswidrige Einreise
6. Oktober 2021Deutsch52 min
(Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und kostenfällig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.101
URTEIL
vom 6. Oktober 2021
Mitwirkende
lic.
iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen ,
Dr.
Andreas Traub , Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber lic.
iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
c/o JVA
Bostadel, Beschuldigter
Bostadel 1,
6313 Menzingen
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
C____, geb. [...] Privatklägerin
[...]
D____, geb. [...] Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom
14. Juli 2020
betreffend
versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter Raub (Lebensgefahr), versuchter Raub,
geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) sowie rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 wurde A____ des versuchten Raubes
(Lebensgefahr), des versuchten Raubes, des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und kostenfällig
zu 4 ½ Jahren und 10 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 14. Februar 2020, sowie zu einer
Busse von CHF 350.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Des Weiteren wurde A____ in Anwendung von
Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre des Landes verwiesen, wobei
die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
eingetragen wurde. Er wurde darüber hinaus zur Bezahlung von CHF 415.–
Schadenersatz an C____ verurteilt.
Mit Eingabe vom
21. Juli 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen dieses Urteil
Berufung an und reichte mit Eingabe vom 17. November 2020 ihre
Berufungserklärung ein. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert
vom 20. Januar 2021. Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 sei aufzuheben und A____ der
versuchten vorsätzlichen Tötung, des Raubes, des qualifizierten Raubes (Art.
140 Ziff. 4 StGB), der rechtswidrigen Einreise und des geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) schuldig zu sprechen. Zudem sei der
Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 10 Tagen sowie zu einer
Busse in Höhe von CHF 350.– zu verurteilen und für die die Dauer von
13 Jahren des Landes zu verweisen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche
Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Der
Beschuldigte, vertreten durch Advokatin B____, erklärte seinerseits mit Eingabe
vom 9. Dezember 2020 Anschlussberufung gegen das Urteil vom 14. Juli 2020. Er
beantragt, es sei die Anschlussberufung gutzuheissen und das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Juli 2021 im Schuld- und im Strafpunkt
aufzuheben. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil bezüglich der
rechtlichen Qualifikation der beurteilten Straftaten zu bestätigen. Es seien
folglich die Anträge der Staatsanwaltschaft gemäss Berufungsbegründung vom 20.
Januar 2021 vollumfänglich abzuweisen. Zudem seien die Freiheitsstrafe und die
Busse in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB aufgrund verminderter
Schuldfähigkeit deutlich zu reduzieren und es sei eine ambulante Massnahme i.S.
von Art. 63 StGB anzuordnen. Die Dauer der Landesverweisung sei auf fünf Jahre
zu reduzieren, und auf die Eintragung im Schengener Informationssystem sei zu
verzichten. Schliesslich seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, und es
sei ihm respektive der amtlichen Verteidigerin eine Parteientschädigung im
Rahmen der unentgeltlichen Verteidigung zuzusprechen.
Aufgrund
auffälligen Verhaltens im vorzeitigen Strafvollzug und da sich Hinweise auf psychische
Probleme bereits einem sich in den Verfahrensakten befindenden Abschlussbericht
der Fachklinik [...]/DE Rehabilitation für suchtkranke Jugendliche vom 13. März
2019 entnehmen liessen, wurde in vorliegender Berufungssache auf Antrag der
Verteidigung ein forensisch psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____ in
Auftrag gegeben, welches am 8. Juni 2021 dem Appellationsgericht eingereicht
wurde. Dieses diagnostizierte dem Beschuldigten eine paranoide Psychose aus dem
schizophrenen Formenkreis, teilweise noch subklinisch verlaufend. Zudem
bestünden Störungen durch Alkohol und Cannabis, ein Abhängigkeitssyndrom sowie
zur Tatzeit akute Mischintoxikation. In der Vorgeschichte sei zudem ein
schädlicher Gebrauch von Kokain, Amphetamin und Methamphetamin festzustellen.
Als Folge sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit auszugehen. Die hieraus ableitbare tatzeitbezogene Verminderung
des Beschuldigten bezüglich sämtlicher ihm vorgeworfener Tathandlungen sei aus
forensisch-psychiatrischer Sicht als mindestens mittelschwer bis schwer
einzuschätzen (Gutachten S. 45 ff.). Betreffend die Rückfallgefahr wurde
festgehalten, dass die Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute
fremdgefährdende Gewalthandlungen einschliesslich des Risikos von noch
gravierenderen Gewaltdelikten mit schweren Opferschäden in erster Linie vom
weiteren klinischen Verlauf der psychotischen Grunderkrankung, von der
nachhaltigen (bis anhin noch unzureichenden) Wirksamkeit psychiatrischer und
suchttherapeutischer Behandlungs-, Betreuungs- und Rehabilitationsmassnahmen,
von der verlässlichen Kooperation und Mitarbeit von A____ wie auch von der
angemessenen Ausgestaltung und Stabilität der zukünftigen sozialen
Rahmenbedingungen abhänge (Gutachten S. 50).
Nach Eingang
dieses Gutachtens wurde den Parteien nochmals das rechtliche Gehör gewährt,
woraufhin sowohl die Verteidigung (mit Berufungsantwort und Begründung der Anschlussberufung
vom 2. Juli 2021) sowie die Staatsanwaltschaft (mit Eingabe vom 30. Juli
2021) ihre Begehren hinsichtlich der beantragten Strafe ergänzten. Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit seiner
amtlichen Verteidigerin sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.
Nachdem der
Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt wurde, sind die Staatsanwältin
sowie die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wofür auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen wird. Die Staatsanwaltschaft hält an ihren bereits schriftlich
gestellten Rechtsbegehren fest, wobei sie unter Berücksichtigung der
gutachterlich festgestellten mindestens mittelschwer bis schwer verminderten
Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Tagen sowie zu einer
Busse in Höhe von CHF 210.– begehrt. Mit Blick auf das forensisch
psychiatrische Gutachten vom 8. Juni 2021 sowie die Aussagen des
Sachverständigen vor Appellationsgericht beantragt sie des Weiteren, der
Beschuldigte sei im Rahmen einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nach
Art. 63 StGB in einer Justizvollzugsanstalt mit entsprechenden psychiatrischen
Behandlungsangeboten (Z.B. in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt
Solothurn) zu behandeln. Eventualiter seien die Freiheitsstrafe und die
Geldstrafe zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
StGB aufzuschieben. Die Vertreterin des Beschuldigten beantragt, teilweise
abweichend von den zuvor gestellten Anträgen, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 14. Juli 2020 sei im Schuld- und Strafpunkt aufzuheben. Im Übrigen sei
das erstinstanzliche Urteil bezüglich der rechtlichen Qualifikation der
beurteilten Straftaten zu bestätigen. Zudem sei die Freiheitsstrafe und die
Busse in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB aufgrund verminderter
Schuldfähigkeit um mindestens 60% zu reduzieren. Für die Dauer des
Strafvollzugs sei eine ambulante Massnahme i.S. von Art. 63 StGB anzuordnen. Sowohl
die Landesverweisung als auch die Eintragung im Schengener Informationssystem
seien aufzuheben. Schliesslich seien der Staatsanwaltschaft die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen und dem Beurteilten eine Parteientschädigung
auszurichten.
Die Tatsachen
und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs.
1.
StPO normiert. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das
erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Es kann zugunsten der
beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um
gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2
StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO
weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 398 N 1). Gemäss Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO können zunächst
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b
sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit.
c schliesslich die Unangemessenheit als Berufungsgrund vor. Zunächst ist die
Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des
Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht
innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche
Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Der
Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt,
nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster,
a.a.O., Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem
Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom
13.
November 2018 E. 2.3).
1.2
Die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung des
Beschuldigten sind rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt
worden (Art. 381, 399, 401 StPO). Darauf ist einzutreten. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.3
Aufgrund
der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der
heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen
sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 14. Juli 2020 zur
Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:
–
Schuldsprüche wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung)
sowie rechtswidriger Einreise;
–
Anordnung einer Landesverweisung, aber nicht deren Höhe;
–
Verurteilung des Beschuldigten zu CHF 415.– Schadenersatz zugunsten von
C____;
–
Rückgabe der beigebrachten Halskette (Pos. 701) und des Schals (Pos.
702) unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____;
–
Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Dementsprechend
ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die aufgelisteten Aspekte in
Rechtskraft erwachsen sind.
2.
Mit Blick auf
die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen,
für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden
Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser
beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche
Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 82 N 10).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erachtete unter der Berücksichtigung der vorhandenen objektiven
Beweismittel die Aussagen der beiden Opfer von C____ und D____ in jeder
Hinsicht als glaubhaft und stellte auf diese ab. Demgegenüber beurteilte sie
die Aussagen des Beschuldigten als wenig glaubhaft (vgl. erstinstanzliches
Urteil S. 9 ff.).
Zusammengefasst
ging die Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Am 14. Februar 2020, kurz
vor 02:25 Uhr, vor der Liegenschaft [...]strasse [...] kreuzte der unter dem
Einfluss von Cannabis und Alkohol (BAK 0.99‰, max. 1.56‰) stehende Beschuldigte
die vom Barfüsserplatz her- und ihm auf dem Trottoir entgegenkommenden C____
und D____. Als sich der Beschuldigte, welcher zwischen den beiden nebeneinander
gehenden Frauen, welche – um ihm Platz zu machen – voneinander Abstand nahmen,
durchlief und sich auf gleicher Höhe wie die Geschädigte C____ befand, hat er
unvermittelt und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht an deren
Rucksackschlaufe gerissen. Hierauf reagierte die Geschädigte sogleich und hielt
ihren über die linke Schulter gehängten Rucksack fest und schüttete dem
Beschuldigten aus Schreck das in einem Plastikbecher mitgeführte Bier an. Zudem
drückte sie den Rucksack mit aller Kraft an sich. Der Beschuldigte hat danach
erneut versucht, der Geschädigten den Rucksack durch kräftiges Ziehen an der
Rucksackschlaufe zu entreissen, trat sodann erst mehrfach gegen C____ und
schlug ihr schliesslich mit der Faust ins Gesicht, als er bemerkte, ihr den
Rucksack nicht einfach entreissen zu können. D____ versuchte in der Folge ihrer
angegriffenen Kollegin C____ zu helfen, wobei es ihr aber nicht gelang, den
Beschuldigten von dieser und vom Rucksack wegzustossen. Mit vereinten Kräften
drückten die beiden Geschädigten den Beschuldigten gegen eine Hauswand. Der
Beschuldigte liess sich von seinem Vorhaben dennoch nicht abbringen, hielt
weiter während des Gerangels die Rucksackschlaufe fest und vermochte mit der
anderen Hand nach dem Halstuch von C____ zu greifen. Dieses bzw. diese drehte
er durch mindestens eine Handumdrehung zu und drosselte so die Geschädigte C____
mit den Worten «I kill you». Diese begann dabei aus Atemnot zu röcheln, sackte
schliesslich bewusstlos zusammen und sank so zu Boden. Zeitgleich – der
Beschuldigte drückte weiter das um den Hals der Geschädigten C____ liegende
Halstuch – griff D____ dem Beschuldigten ins Gesicht, um ihn so von C____
abzubringen. Gestützt auf den strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo»
ging die Vorinstanz davon, dass der Beschuldigte von selbst von C____ abliess
und dabei die von ihm zugedrückte Schlinge um deren Hals löste. Als sich zwei
Fahrzeuge näherten, machte sich D____ wie auch die von der Drosselung am Boden
liegende, benommene Geschädigte C____ den Lenkern gegenüber bemerkbar,
vermochten diese aber nicht zum Anhalten zu bewegen. Der Beschuldigte, welcher
das Ansinnen der beiden Frauen erkannte, entfernte sich unterdessen etwas vom
Ereignisort und kehrte sogleich wieder zurück, als er feststellte, dass keines
der Fahrzeuge bei den beiden Frauen angehalten hatte. Er lief direkt auf D____
zu und fragte diese mehrmals, ob sie kämpfen wolle («you wanna fight?»). Dann
griff der Beschuldigte unvermittelt in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht
nach der Handtasche der Geschädigten D____ und versuchte, ihr diese zu
entreissen.
D____ hielt ihre
Tasche fest, woraufhin der Beschuldigte mehrere Faustschläge gegen deren Kopf
und Oberkörper ausführte. Nachdem er nochmals stark an der Tasche riss, fiel
die Geschädigte auf die Knie und zu Boden, woraufhin der Beschuldigte weiter an
der Tasche riss und so die Geschädigte D____, die sich weiter an der Handtasche
festkrallte, mindestens 3–4 Meter am Boden mitschleifte. Dabei wurde deren
Jeanshose im Wert von rund CHF 60.– auf Höhe des rechten Knies beschädigt. Sodann
schlug der Beschuldigte mehrfach mit der Faust gegen den Kopf von D____, trat
mindestens einmal gegen deren Brustkorb und mindestens zwei Mal gegen den mit
einer Nylon-Kapuze bedeckten Kopf der bäuchlings auf dem Boden liegenden und
ihr Gesicht mit ihren Händen zu schützen versuchenden Geschädigten D____. Die
zwischenzeitlich wieder auf die Beine gekommene Geschädigte C____ versuchte
nunmehr, den Beschuldigten von der Geschädigten D____ wegzudrücken. Dieser
packte nach der Jacken-Kapuze der noch am Boden liegenden D____, zog die Kapuze
hoch und drosselte die Geschädigte D____, indem deren Kapuze bzw. deren
Kapuzenkragen auf deren Gurgel drückte, sodass die Geschädigte D____ kaum mehr
Luft bekam. Diese versuchte dabei auf die Füsse zu gelangen, um der Drosselung
zu entgehen, was ihr jedoch nicht gelang. Als er sich wiederum der ihn
angehenden Geschädigten C____ zuwandte, liess er die Kapuze der Geschädigten D____
los und schliesslich von ihr ab. Als erneut ein Fahrzeug herannahte, lief C____
auf die Fahrbahn, um das Fahrzeug zu stoppen und durch den Lenker die Polizei
alarmieren zu lassen. Zeitgleich entfernte sich der Beschuldigte und ging in
Richtung Barfüsserplatz davon.
Die Vorinstanz
erachtete den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt, ging aber in
dubio zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er es nicht in Kauf nahm C____
durch Strangulation zu töten sowie dass er von selbst innehielt und C____
freiwillig losliess, nicht aber aufgrund der heftigen Gegenwehr von D____ (vgl.
erstinstanzliches Urteil, S. 11–14).
3.2
Vorab
kann festgehalten werden, dass die Verteidigung die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung gar nicht und die Staatsanwaltschaft über weite
Strecken nicht gerügt haben. Das Appellationsgericht geht somit grundsätzlich hinsichtlich
der nicht gerügten Punkte vom vorinstanzlich korrekt festgestellten Sachverhalt
aus. Lediglich hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft konkret
vorgebrachten Rügen gilt es den vom Strafgericht als erstellt erachteten
Sachverhalt nachfolgend zu überprüfen. Dies betrifft im Wesentlichen die
Fragen, ob ein Tötungsvorsatz des Beschuldigten gegenüber C____ vorlag sowie
bezüglich D____, wie viele Schläge und Tritte mit welcher Intensität ihr
gegenüber erstellt sind sowie ob der Beschuldigte ihr gegenüber schwere
Körperverletzungen in Kauf genommen hat.
4.
4.1
Die
Staatsanwaltschaft begehrt zunächst einen Schuldspruch des Beschuldigten wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung von C____. Es wird von ihr aufgrund der durch
das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin Basel (IRM) festgestellten
Auswirkungen des Würgens auf das Opfer C____ sowie den Worten des Beschuldigten
«l will kill you» anlässlich des Würgvorgangs davon ausgegangen, dass dieser
mit (direktem, ev. bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies ergebe sich
nicht nur aufgrund der Aussagen der Geschädigten C____, sondern auch aufgrund
der objektiven Tatumstände. Das Opfer habe aufgrund der Drosselung zu röcheln
begonnen, sei zusammengesackt und habe sich in konkreter Lebensgefahr befunden.
4.2
Die
Verteidigung stellt sich demgegenüber unter Verweis auf das Urteil der Vorinstanz
auf den Standpunkt, ein Tötungsmotiv sei nicht erkennbar, zumal sich der
Beschuldigte und das Opfer gar nicht kannten.
4.3
Wer
vorsätzlich einen Menschen tötet, wird gemäss Art. 111 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Als
Versuch ist eine Tötungshandlung unter anderem dann strafbar, wenn der zur
Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod des Opfers – nicht eintritt (Art.
22.
Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat
mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich
hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur
Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt (BGE 103 IV 65
E. I.2 S. 67 ff.; Schwarzenegger,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 111 StGB N 7), ist
nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; BGer
6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1). Das Gericht darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als
so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3). Zu unterscheiden von der Inkaufnahme des
Tötungserfolgs (Tötungsvorsatz) ist die «blosse» Inkaufnahme einer
unmittelbaren Lebensgefahr (Gefährdungsvorsatz). Liegt unmittelbare
Lebensgefahr vor, kann noch nicht per se auch auf einen Tötungs-(eventual-)vorsatz
geschlossen werden. Ist der Tötungserfolg lediglich als möglich, nicht aber als
wahrscheinlich zu betrachten, müssen zusätzlich objektive Umstände für die
Annahme sprechen, der Täter habe nicht nur das Risiko einer unmittelbaren
Lebensgefahr i. S. v. Art. 122 Abs. 1 StGB, sondern darüber hinaus ein
Todesrisiko billigend in Kauf genommen (vgl. BGer 6B_1351/2016 vom 17. Mai 2017
E. 5).
4.4
Das
Appellationsgericht erachtet zunächst mit der Vorinstanz die Aussagen der
beiden Privatklägerinnen als sehr glaubhaft, weshalb grundsätzlich auf diese abzustellen
ist. Demgegenüber erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten über weite
Strecken als unglaubhaft (vgl. zur Darlegung der Aussagen sowie zur Würdigung,
erstinstanzliches Urteil S. 7–14). Dass C____ sich im vorliegenden Fall in
einer unmittelbaren Lebensgefahr befand, ist allein schon aufgrund des Befunds
des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 5. März 2020 (Akten S. 314 ff.)
unbestritten. Ebenso ist unstreitig davon auszugehen, dass diese unmittelbare
Lebensgefährdung auf das Würgen durch den Beschuldigten zurückzuführen ist. Hinsichtlich
der in der Anklageschrift beschriebenen Strangulation ist sodann mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass zu wenige Einzelheiten bekannt sind, um in
casu ein grausames Drosseln anzunehmen.
In objektiver
Hinsicht ist zwar erstellt, dass der Beschuldigte im Zuge der tätlichen
Auseinandersetzung C____s Schal und ihre Kette mit einer Hand ergriffen und
zugedreht hat. Die Beweggründe hierfür müssen jedoch offenbleiben. Zumindest
erscheint es durchaus als möglich und ist daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten
anzunehmen, dass er den Schal eher zufällig ergriffen und bloss eine einfache
Umdrehung gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschuldigte mit seiner anderen Hand weiterhin damit beschäftigt war, dem Opfer
den Rucksack zu entreissen. Im vorliegenden Fall erscheint das Würgen des
Beschuldigten gegenüber C____ als Mittel zum Zweck, um ihre Tasche zu
behändigen. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» ist
sodann anzunehmen, dass der Beschuldigte schlussendlich freiwillig von C____
abliess.
Des Weiteren ist
es zutreffend, dass der Beschuldigte C____ nicht nur würgte, sondern ihr
gegenüber auch die drohenden Worte «I kill you» ausgesprochen hat. Allein aus
diesen Worten kann jedoch – im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. S. 16 des
Urteils) noch kein Tötungsvorsatz abgeleitet werden. Sowohl im
Gesamtzusammenhang als auch bei einer isolierten Betrachtungsweise lassen diese
Äusserungen nicht gleich auf Eventualvorsatz schliessen. Zu Gunsten des
Beschuldigten ist überdies anzunehmen, dass der in Diebstahlsabsicht handelnde
Beschuldigte diese Verbaldrohung vielmehr ausstiess, um C____ endgültig zum
Loslassen des Rucksackes zu nötigen. Überdies spricht auch der ursprüngliche
Beweggrund der Tat – der Diebstahlsversuch unter Gewaltwendung – gegen die
Annahme, der Beschuldigte habe den Tod von C____ in Kauf genommen. Schliesslich
ist auch kein Tötungsmotiv erkennbar, zumal sich der Beschuldigte und das Opfer
gar nicht kannten.
In Anbetracht
des Ausgeführten liegen in casu nicht genügend Anhaltspunkte vor, die mit der
nötigen Sicherheit darauf schliessen lassen, der Beschuldigte habe den Tod von C____
in Kauf genommen und somit eventualvorsätzlich gehandelt. Mit der Vorinstanz ist
daher zusammengefasst im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte
mit Tötungsvorsatz handelte. Aus den genannten Gründen hat das Strafgericht den
Beschuldigten zu Recht nicht der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig
gesprochen.
5.
5.1
Die
Staatsanwaltschaft beantragt sodann in ihrer Berufung, der Raub zum Nachteil
des Opfers D____ sei aufgrund der Art der Ausführung (mehrfaches Treten,
mindestens zweimal gegen den Kopf von D____, 3–4 meterlanges Mitschleifen des
Opfers an der Tasche, welche dieses umklammert hatte) über eine Strasse –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz – unter Ziff. 4 des Raubtatbestandes (in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zu subsumieren, da das Opfer wehrlos
gewesen sei. Dass es nur dank der vom Opfer getragenen Kapuze und somit
aufgrund eines vom Beschuldigten nicht beeinflussbaren Faktors bloss bei einer
versuchten schweren Körperverletzung geblieben sei, ändere nichts an der
Anwendbarkeit von Ziffer 4 des Raubtatbestandes, so dass ein Schuldspruch wegen
versuchtem qualifiziertem Raub zu ergehen habe.
5.2
Gemäss
Art. 140 Ziff. 4 StGB macht sich schuldig, wer das Opfer in Lebensgefahr
bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Zu
prüfen ist das Vorliegen eines Versuchs der qualifizierten Raubvariante der
schweren Körperverletzung. Soweit in den Qualifikationen neben den Rechtsgütern
Eigentum und Freiheit der Person ein weiteres Rechtsgut tangiert ist,
insbesondere die persönliche Integrität, ist Versuch des qualifizierten Raubes möglich
(BGE 124 IV 97 E. 1d). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die
rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen von
den konkreten Tatumständen ab. Massgebend sind insbesondere die Heftigkeit des
Schlages, die Verfassung des Opfers sowie ein Kontrollverlust des Täters (vgl.
BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.4; 6B_261/2017 vom 13. November
2017.
E. 2.3; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_802/2013 vom 27.
Januar 2014 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen
eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 mit
Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat,
ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1
StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
5.3
Was
die strafbaren Handlungen des Beschuldigten gegenüber D____ betrifft, so ist
die vorinstanzliche Feststellung, dass der unter physischer Gewaltanwendung
verübte Angriff auf D____ zur Durchsetzung eines Diebstahls rechtlich den
Grundtatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB erfüllt, nicht
angefochten und erstellt. Im vorliegenden Fall liegen gestützt auf das
Gutachten zumindest objektive Anzeichen vor, die für eine Gewalteinwirkung
gegen den Kopf sprechen und es besteht mit der Vorinstanz wiederum keinerlei
Grund, an den glaubhaften Aussagen der Opfer zu zweifeln (vgl. Akten S. 293 und
erstinstanzliches Protokoll S. 8). Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte D____
Fusstritte und Faustschläge verabreicht hat. Beweismässig geht das
Appellationsgericht unter Verweis auf die Beweiswürdigung des Strafgerichts
ebenfalls davon aus, dass die in der Anklageschrift festgehaltene Anzahl
Fusstritte nicht erstellt ist, da sich die Aussagen von D____ in diesem Punkt
nicht als einheitlich erwiesen haben. Im Zweifel ist zugunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass er – nebst mehreren Faustschlägen – zwei
Fusstritte gegen den Kopf von D____ ausgeführt hat. Zu beachten gilt es, dass
sich hinsichtlich der konkreten Tatausführung bezüglich des Raubes zum Nachteil
von D____ diverse Aspekte nicht mehr genau erstellen lassen. So ist zunächst
unklar, mit welcher Intensität die vom Beschuldigten vorgenommen zwei Tritte
ausgeführt wurden. Aufgrund der Opferaussagen ist im Zweifel von keiner
besonderen Heftigkeit mit Kontrollverlust auszugehen. Hierfür spricht auch,
dass sich die effektiv eingetretenen Verletzungen bei D____ gemäss Gutachten
des IRM vom 5. März 2020 in objektiver Hinsicht als nicht gravierend erwiesen
haben, wobei auch die Fusstritte und Schläge gegen den Kopf durch das
IRM-Gutachten nicht objektiviert werden konnten (Akten S. 333).
Weiter gilt es
zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seinen Tritten Turnschuhe – und
somit nicht besonders gefährliches festes Schuhwerk mit erhöhtem
Verletzungspotential – trug. Dass seine Tritte durch die Daunenkapuze des
Opfers gedämpft wurden, ist eine wesentliche Tatsache, welcher auch der
Beschuldigte realisiert haben muss. Dieser Umstand gilt es daher – entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In
Anbetracht dessen war für den Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handelns
nicht offensichtlich, mithin musste er nicht zwingend mit der Herbeiführung von
schweren Verletzungen rechnen. Sodann ist aufgrund der Schilderungen von D____
in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass sie auf den Knien über den Boden
geschleift wurde und im weiteren Verlauf die gewaltsamen Einwirkungen gegen
ihren Kopf über sich hat ergehen lassen, wobei sie gleichzeitig versucht hat,
ihre Handtasche zurückzubehalten. Unter den vorliegenden Umständen erscheint
das Risiko, eine lebensgefährliche Verletzung herbeizuführen, auch in dieser
Situation nicht sehr naheliegend. Zu keinem Zeitpunkt der Gewalteinwirkung lag D____
wehrlos am Boden. Ferner gilt es zu beachten, dass D____ gemäss dem
Beweisergebnis nicht infolge der Heftigkeit der Schläge unkontrolliert zu Boden
ging. Vielmehr stürzte sie auf die Knie, weil der Beschuldigte derart heftig an
ihrer Handtasche riss. Schliesslich ist in Bezug auf die vom Beschuldigten
ausgeführten Fusstritte gegen die Kopfregion des Opfers zu berücksichtigen,
dass dessen primäres Handlungsziel das Entreissen der Handtasche war.
Im vorliegenden
Fall kann unter Abwägung aller Umstände nicht mit der für einen diesbezüglichen
Schuldspruch erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Beschuldigte
es in Kauf genommen hat, das Opfer D____ im Sinne der qualifizierten
Anforderungen einer schweren Körperverletzung zu verletzen. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass im Zweifel weder aus den Fusstritten noch aus der gesamten
Tat auf eine Inkaufnahme von der Zufügung einer schwere Körperverletzung D____ geschlossen
werden kann. In Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ist der Beschuldigte bezüglich
D____ nicht nach der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern lediglich wegen versuchten
Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig zu sprechen.
6.
6.1
Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine
«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10).
Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip; Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer
Gesamtstrafe ist, wie erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich.
Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip
nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht
kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur
erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine
Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
Dispositiv
abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E.
5.2 mit Hinweisen).
Liegt eine
Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer
nachvollziehbaren Strafzumessung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen
Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die
Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie
sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zu Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,
die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann
gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten
verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7, mit Hinweis auf Urteil 6B_585/2008 vom
19. Juni 2009 E. 3.5 und auf BGE 134 IV 132 E. 6.1).
6.2 Wie
sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des
qualifizierten versuchten Raubes (Lebensgefahr), des versuchten Raubes, des
geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie der rechtswidrigen
Einreise schuldig gemacht.
6.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der
Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten
Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteile BGer
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
6.4 Hat
der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist
in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen sind.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sowohl für den qualifizierten
versuchten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB als auch für den versuchten Raub
gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafe
nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. An dieser Stelle ist darauf
hinzuweisen, dass für die rechtswidrige Einreise die Verhängung einer
Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung zwar möglich wäre, angesichts
der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten und des engen
zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten untereinander
sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der Wahl der Sanktion in
casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die
präventive Effizienz zu achten ist, für das Appellationsgericht jedoch nur die
Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage kommt. In diesem Zusammenhang gilt es
zu beachten, dass eine Geldstrafe aufgrund des fehlenden Wohnsitzes des
Beschuldigten sowie der gegen ihn auszusprechenden Landesverweisung von
vornherein uneinbringlich wäre. Die geringfügige Sachbeschädigung ist als
Übertretung zwingend mit einer Busse zu ahnden.
6.5 Die
abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen
lassen, ist der versuchte qualifizierte Raub zum Nachteil des Opfers C____.
Auszugehen ist somit gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB von einem Strafrahmen von
Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist
als sehr brutal zu beurteilen. Die Einwirkungen gegen den Hals und Kopf von C____
waren nicht bloss geringfügigen Ausmasses, zumal aufgrund von Halsrötungen und
Punktblutungen eine konkrete Lebensgefahr bejaht wurde. Indes ist zu beachten,
dass das Vorliegen dieser Lebensgefahr in der Mindeststrafe von 5 Jahren
bereits enthalten ist. Weiter fällt erschwerend ins Gewicht, dass der
Beschuldigte mit dem Versuch, mitten in der Nacht zwei Frauen auszurauben, eine
erhebliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat.
Verschuldenserhöhend ist weiter zu beachten, dass sich der Beschuldigte weder
durch die zahlenmässige Überlegenheit der Opfer noch aufgrund des geleisteten
Widerstands von seinem Vorhaben hat abbringen lassen. Ferner ist zu Lasten des
Beschuldigten im Vergleich zu anderen qualifizierten Raubtaten
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass die Tat nahe an der Grenze zu
einer vorsuchten vorsätzlichen Tötung anzusiedeln ist und gewisse Elemente, für
einen Tötungsvorsatz sprechen. Strafmildernd ist sodann zu werten, dass es beim
Versuch geblieben ist. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als mittelschwer
bis schwer einzustufen.
6.6 In einem
nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen.
Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere
tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer
verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere
subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische
bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend,
während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem
Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die
in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu
gewichten sind (vgl. Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 142). Im Rahmen der subjektiven Tatschwere gilt es
zunächst mit dem Strafgericht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen,
dass das Würgen spontan erfolgte und dieser Verlauf nicht geplant war. Vielmehr
erscheint es so, dass der Beschuldigte im Rahmen der dynamischen
Auseinandersetzung, die aufgrund der heftigen Gegenwehr der Opfer zunehmend
eskalierte, wohl eher zufällig und spontan das Halstuch ergriff und C____ damit
würgte, zumal der in Diebstahlsabsicht handelnde Beschuldigte nicht ansatzweise
mit einer solchen heftigen Gegenwehr der Opfer gerechnet hat. Des Weiteren
liegt bloss eventualvorsätzliches Handeln vor. Der Beschuldigte handelte nicht
aus einer finanziellen Notlage heraus, zumal er sich zum Tatzeitpunkt in
Ausbildung befand und daher zumindest teilerwerbstätig war (Akten S. 4 und S. 22).
Hervorzuheben ist sodann, dass das vom Beschuldigten an den Tag gelegte
Vorgehen in seiner Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Zu
Gunsten des Beschuldigten gilt es sodann auch in subjektiver Hinsicht
verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich ein versuchter
qualifizierter Raub vorliegt und er gemäss dem Beweisergebnis davon ausgegangen
wird, dass der Beschuldigte selbst innehielt und das Opfer C____ freiwillig
losliess.
Vor
Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten mindestens mittelschwer bis
schwer verminderten Schuldfähigkeit erachtet das Appellationsgericht basierend
auf einem (hypothetischen) mittelschweren bis schweren Verschulden eine Einsatzstrafe
von 54 Monaten für den Beschuldigten als angemessen.
6.7 Ist
der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig), so ist
die Strafe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu mildern (Art. 19 Abs. 2
StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die aus den
Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der
Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu
bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der
Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter
Täterkomponenten von Bedeutung sein. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist
bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen.
Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass dabei keine lineare Reduktion
nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis). Der Richter muss mithin nicht nach starren
mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere
Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer
schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E.
6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/ 2006 vom 5. September 2006, E.
5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005, E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E.
2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000, E. 2).
6.8 Gemäss
dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____ vom 8. Juni 2021 sowie dessen
Erklärungen vor Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) besteht
beim Beschuldigten eine psychische Störung von erheblicher Schwere (Gutachten
S. 42 f.). Aus gutachterlicher Sicht wird zur Tatzeit – wie bereits dargelegt
wurde – von einer mindestens mittelschwer ausgeprägten psychopathologischen
Symptomatik einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen (Gutachten S. 45).
Insgesamt ist die tatzeitbezogene Verminderung der Schuldfähigkeit als
mindestens mittelschwer bis schwer einzuschätzen (Gutachten S. 46), wobei der
Gutachter eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit als
auch der Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) beschreibt. Diese
gutachterlich schlüssig festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des
Beschuldigten wirkt sich in erheblichem Mass auf sein Verschulden aus.
Insgesamt wertet das Appellationsgericht das Verschulden des Beschuldigten für
den von ihm begangenen qualifizierten Raub gegenüber C____ mit der Vorinstanz
als – im Vergleich zu anderen Tatvarianten und unter Berücksichtigung der
mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit – als (gerade noch)
leicht. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände erachtet das
Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 21 Monaten für
schuldadäquat.
6.9 Im
Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für den zum Nachteil von D____
versuchten Raub in einem nächsten Schritt substantiell zu erhöhen. Mit der
Vorinstanz fällt zunächst verschuldensmässig ins Gewicht, dass der zweite
Raubversuch von einer Hartnäckigkeit des Beschuldigten gekennzeichnet ist.
Obschon er sich im Nachgang zur Tat zum Nachteil von C____ kurzzeitig
entfernte, da die Opfer die vorbeifahrenden Fahrzeuge zum Anhalten zu bewegen
versuchten, kehrte der Beschuldigte sogleich wieder an den Tatort zurück. In
der Absicht, nun die Handtasche von D____ zu behändigen, traktierte er sie mit
Schlägen, schleifte sie in der Folge über den Boden und versetzte ihr
schliesslich erneut mehrere Schläge und zwei Fusstritte gegen deren Kopf. Der
Beschuldigte offenbarte mit seinem Vorgehen ein nicht unerhebliches
Gewaltpotential, indem er, nachdem er C____ in konkrete Lebensgefahr gebracht
hatte, unvermittelt zum zweiten Raubversuch angesetzt hat. Die durch den
Beschuldigten bei D____ verursachten Verletzungen sind – ohne diese
bagatellisieren zu wollen – vergleichsweise als nicht schwerwiegend
einzustufen. Hingegen erweist sich das Vorgehen des Beschuldigten –
insbesondere unter Berücksichtigung der zwei ausgeführten Fusstritte gegen die
Kopfregion des Opfers – als durchaus verwerflich. Zu Gunsten des Beschuldigten
gilt es andererseits verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass lediglich
ein versuchter Raub vorliegt. Insgesamt würde dies zu einer Asperation im
Umfang von 12 Monaten führen. Unter Beachtung der gutachterlich festgestellten
mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist aber
lediglich eine solche von 5 Monaten vorzunehmen.
6.10 Der
vom Beschuldigten begangene Verstoss gegen das Ausländer- und
Integrationsgesetz fällt neben den Hauptdelikten verschuldensmässig kaum ins
Gewicht, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um
lediglich weitere 10 Tage zu erhöhen ist. Bei diesem Delikt liegt – im Unterschied
zu den versuchten Raubtaten – auch keine zu berücksichtigende verminderte
Schuldfähigkeit vor.
Für die
geringfügige Sachbeschädigung, welche mit den Raubtaten in engem Zusammenhang
steht, erscheint schliesslich unter Berücksichtigung der mittelschwer bis
schwer verminderten Schuldfähigkeit eine Busse von CHF 150.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als angemessen.
6.11 Diese
Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen
Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.
Bei der
Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten resultierende
Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu reduzieren.
Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten. Allerdings können
einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der Schuldfähigkeit begründen,
unter Umständen auch für die Gewichtung von bestimmten Täterkomponenten von
Bedeutung sein (BGE 134 IV 132, E. 6.6; BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c;
je mit Hinweis).
Das Strafgericht
hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im
Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 41 f.) bis zum Urteilszeitpunkt
zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist.
Hervorzuheben ist, die Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigende für ihn
sehr belastende persönliche Situation. Negativ wirken sich namentlich die zwei
nicht allzu gewichtigen Vorstrafen (Strafregister Schweiz, Akten S. 11 und
Strafregister Deutschland S. 486 f.) sowie, dass der Beschuldigte die
vorliegend zu beurteilenden Delikte trotz laufender Verfahren in Deutschland
begangen hat. Die Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich insgesamt weder
straferhöhend noch -mindernd aus. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und
täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen
verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen
für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen als
verschuldens- und tatangemessene Strafe dasteht. Zudem ist gegenüber dem
Beschuldigten eine Busse von CHF 140.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) auszusprechen.
7.
7.1 Des
Weiteren gilt es über die Anordnung einer Massnahme zu befinden. Nach Art. 56
Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht
geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
einfordert und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten
Bestimmungen – Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Gemäss Art. 63 Abs.
1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer
Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er
eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang
steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr
weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen
(lit. b).
Eine ambulante
Massnahme gemäss Art. 63 StGB kommt vorliegend nicht in Frage, da der
Beschuldigte keinerlei Konnex zur Schweiz aufweist. Zudem spricht die vom
Sachverständigen diagnostizierte Bindungsschwäche (zweitinstanzliches Protokoll
S. 6) gegen eine erfolgreiche ambulante Therapie. Gemäss seiner
Einschätzung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu erwarten, dass
der Beschuldigte bei einer ambulanten Therapie wohl nicht in der Schweiz
bleiben und die Therapie weitermachen würde, da er hier keine Wurzeln habe
(vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 7).
7.2 Das
Gericht kann bei schwerer psychischer Störung des Täters eine stationäre
Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat,
das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung
einer Massnahme setzt sodann voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in
die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
Zu prüfen ist demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der
Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem
Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die
Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten
Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung
oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit bzw.
Therapiewilligkeit).
Als Ausfluss des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist schliesslich neben dem genannten
Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der
Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu
prüfen (vgl. Heer/Habermeyer, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 59 StGB N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68
vom 22. Januar 2018 E. 6.3). Gutachten nach Art. 56 ff. StGB sind im
Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und auch vom
Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidungsgrundlage
bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme, sei diese therapeutisch oder
sichernd, zu beurteilen ist (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Aus dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt, dass neben der Eignung der Massnahme
zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit
und Therapiewilligkeit) auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der
Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu
prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 59 N 58 ff.; Pauen
Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August
2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar 2018 E. 6.3). Es darf somit keine
stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet werden, wenn auch eine
ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht, um der Gefahr weiterer mit dem
Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten wirksam zu begegnen (vgl.
BGE 134 IV 315 E 3.4.1). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die
Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen
als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine stationäre Behandlung setzt
seitens des Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft voraus.
An die
Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der
stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine
allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen
an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung
abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und
Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen
auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine
minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGer
6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.4.6, 6B_1223/2019 vom 27. März
2020 E. 7.2.2, 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 [nicht publ. in BGE 144 IV 176], 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3, 6B_463/2016 vom 12.
September 2016 E. 1.3.3, je mit Hinweisen).
7.3 Gemäss
dem forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 8. Juni 2021 ging Dr. med. E____
im Falle der Verurteilung des Beschuldigten von einer an den Strafvollzug anschliessenden
Ausschaffung bzw. Rückführung nach Deutschland aus. In diesem Fall sollte in
der Schweiz auf jeden Fall eine psychiatrische Grundversorgung – im Sinne einer
Minimalvariante – sichergestellt sein, die im Rahmen einer vollzugsbegleitenden
ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) mit
entsprechenden psychiatrischen Behandlungsangeboten (z.B. in der
Massnahmenabteilung der JVA Solothurn) durchgeführt werden könnte und wo der
Beschuldigte auf die in Deutschland fortzuführende Behandlung vorbereitet
werden könnte.
Im Gegensatz zu
den Annahmen im Gutachten ergibt sich aber aus dem inzwischen vorliegenden
Schreiben des Migrationsamtes vom 7. September 2021, welches den Titel
«Abklärung ausländerrechtlicher Status von A____» trägt, mit aller
Deutlichkeit, dass höchstwahrscheinlich für den Beschuldigten keine
Anschlusslösung in Deutschland möglich sein wird. Die Rückübergabe an
Deutschland erweise sich nicht als realisierbar. Auch hinsichtlich der
Rückführung in den Heimatstaat Gambia sei mit Blick auf die Diagnose des forensisch
psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juni 2021 damit zu rechnen, dass die
Zumutbarkeit der Wegweisung, die u.a. auch unter dem Gesichtspunkt der
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat im vorliegenden Fall nur schwerlich zu
bejahen sein werde. Das Migrationsamt kommt zusammengefasst zum Schluss, dass
die Aussichten, nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft die Wegweisung des A____
konkret umsetzen zu können, als gering einzustufen seien. Aufgrund dieser
geänderten Ausgangslage wurde der Sachverständige vor Appellationsgericht
befragt. Vor den Schranken der zweiten Instanz empfiehlt der Sachverständige
zusammengefasst die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.
Auf die Frage, was das höchstwahrscheinliche Fehlen einer Anschlusslösung in
Deutschland für den Beschuldigten bedeute, führte der Sachverständige aus, die
Situation sei «vertrackt». Die zweite Heimat des Beschuldigten befinde sich in
der Region [...]. Dort gebe es für ihn noch einen zwischenmenschlichen Bezug.
Seine ehemalige Pflegemutter und auch sein Cousin würden sich dort aufhalten.
Mit seinem Cousin habe er den prägenden Migrationsweg zurückgelegt. Zudem
existiere dort ein sehr engagierterer Mitarbeiter des Jugendamtes, der sich
damals sehr dafür eingesetzt habe, dass der Beschuldigte nach der mehrmonatigen
stationären Suchtbehandlung, eine Lehrstelle antreten konnte. Diese habe er
dann aber leider im Jahr 2020 nach wenigen Tagen wieder abgebrochen und sei in
der Folge ohne Betreuungsrahmen sich selbst überlassen gewesen. In dieser Zeit
habe er multiple Substanzen konsumiert. Er habe keine Ambition, in sein
Herkunftsland zurückzukehren, weil er auch dort kaum noch über
zwischenmenschliche Beziehungen verfüge. Die Tragik bestehe darin, dass da, wo
der Beschuldigte am ehesten noch Rehabilitationschancen hätte, der Weg jetzt
versperrt erscheine. Er könnte freiwillig nach Deutschland zurückkehren, wobei
er allerdings nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte. Die Frage
sei, wie konstant sein Rückkehrwunsch sei. Die beim Beschuldigten zu
empfehlende Behandlung müsse eine psychiatrische Komponente aufweisen, wobei
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB die richtige Lösung wäre. Bei einem
vergleichbareren Fall mit demselben Störungs- und Risikoprofil wäre die psychiatrische
Indikation für eine Massnahme nach Art. 59 StGB ganz klar gegeben. Gezögert
habe er ursprünglich, weil eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB das Ziel
verfolge, jemand ein deliktsfreies Leben ausserhalb einer Institution zu
ermöglichen. Der Beschuldigte habe keine Bleibeperspektive hier in der Schweiz,
weswegen der Sachverständige diese Minimalvariante empfohlen habe. Er brauche
ein hochstrukturiertes, kontrollierendes Setting. Wenn ein solches – wie bei
einer Massnahme nach Art. 59 StGB – möglich sei, so könnte in der JVA-Solothurn
in Deitingen oder auch in der Massnahmezentrum St. Johannsen mehr geleistet
werden als in Bostadel. Im Vollzug würden andere Probleme entstehen. Der
Beschuldigte würde möglicherweise nach Deutschland gehen bei Lockerungen. Ein
Versuch wäre aber nicht von Vornherein aussichtslos. Sprachlich würde es gehen,
wobei der Beschuldigte medikamentös behandelt werden müsste. Im Verlauf der
stationären Massnahmen müsste genau die Zielperspektive betrachtet werden.
Irgendwann werde dann die Massnahme für erfolgreich oder für aussichtslos
erklärt (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4–7).
7.4 Die
Anlassdelikte sind vorliegend klarerweise als schwere Kriminalität zu
qualifizieren. Das Eingangskriterium von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB ist somit
ohne Weiteres erfüllt. Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass die vom
Beschuldigten begangenen Delikte mit der schweren psychischen Störung
zusammenhängen und ohne adäquate Massnahmen weitere Straftaten mit sehr grosser
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Ferner ist aufgrund der Akten und den
gutachterlichen Ausführungen zu schliessen, dass durchaus eine Motivierbarkeit
für eine therapeutische Behandlung besteht. Der in unbehandeltem Zustand
überaus gefährliche Beschuldigte zeigt überdies auch die Bereitschaft, sich
medikamentös behandeln zu lassen.
Eine paranoide
Schizophrenie ist grundsätzlich therapierbar, wie sich auch aus den Darlegungen
des Sachverständigen ergibt (Gutachten S. 58 f., zweitinstanzliches Protokoll
S. 6–7). Zudem gilt es zu beachten, dass die Verminderung der Rückfallgefahr
nicht zwingend auf einer Heilung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes
beruhen muss; vielmehr genügt auch, wenn die psychopathologischen Symptome
unterdrückt oder zurückgedrängt werden (Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 59 N 89). Eine stationäre Massnahme erweist sich im Ergebnis
hinschlich des Beschuldigten als geeignet, um die Gefahr weiterer schwerer Delikte
zu verhindern oder zu vermindern, wie auch als notwendig, zumal eine ambulante
Massnahme gemäss den obigen Darlegungen nicht erfolgsversprechend erscheint.
Der Zweck der Massnahme besteht in der Verhinderung von weiteren Straftaten zum
Schutz der Allgemeinheit, weshalb sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig
vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut
limitiert ist (vgl. BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4).
Massnahmen im
Sinne von Art. 56 ff. StGB werden insbesondere ohne Rücksicht auf Art und Dauer
der Strafe angeordnet (BGE 136 IV 156 E. 2.3, E. 3.1 und E. 3.5). Ihre Dauer
hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer
Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden
darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4). Aufgrund der schweren psychischen Störung des Beschuldigten,
seines unbestrittenen Behandlungsbedürfnisses, seines bisherigen Lebenswandels
und insbesondere der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit erscheint der Eingriff
in seinen Freiheitsanspruch im Vergleich zum Sicherheitsbedürfnis der
Öffentlichkeit als zumutbar und erweist sich die angeordnete Massnahme im
Ergebnis als verhältnismässig. Demnach wird der Vollzug der auszusprechenden
Freiheitsstrafe aufgeschoben und in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1
StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet.
8.
8.1 Des Weiteren gilt es aufgrund der von den Parteien gestellten Rechtsbegehren über die Höhe der
Landesverweisung zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung
auf 13 Jahre, während der Beschuldigte in seinen schriftlichen Eingaben eine
Reduktion der Landesverweisung auf 5 Jahre und den Verzicht auf einen
Eintrag im SIS begehrt. Nicht einzutreten mangels rechtzeitiger Geltendmachung
ist auf das vor den Schrankens des Appellationsgerichts erstmals gestellte
Begehren des Beschuldigten, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (vgl.
ergänzend hierzu E. 8.4).
8.2 Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den
Ausländer, der wegen einer der in lit. a bis o aufgeführten strafbaren
Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz
(obligatorische Landesverweisung). Aufgrund der formalen Ausgestaltung der
Landesverweisung als (andere) Massnahme hat die Dauer der Landesverweisung
zunächst einmal den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen.
Dabei sind insbesondere
die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je
nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken
öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu
bringen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 66a StGB N 27 ff.).
Begeht ein Ausländer eine in Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführte Straftat, kann
von einer Landesverweisung nur abgesehen werden,
wenn ein Härtefall vorliegt und die privaten Interessen des Ausländers am
Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung vorgehen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Es bedarf demnach zweier
kumulativer Voraussetzungen, damit von einer Landesverweisung abgesehen werden
kann (Busslinger/Uebersax,
Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung,
in: plädoyer 5/2016, S. 97).
8.3 Bei dem vom Beschuldigten begangenen qualifizierten Raub bzw. einfachen Raub handelt
es sich um Katalogstraftaten der
obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dass vorliegend
kein Härtefall vorliegt, ist vom Beschuldigten berechtigterweise in den
Rechtsschriften nicht bestritten worden. Wie
das Strafgericht zutreffend festhält, ist der aus Gambia stammende Beschuldigte
mit aktuellem Wohnsitz in Deutschland weder in der Schweiz geboren noch hier
aufgewachsen. Er verfügt über keinerlei Verbindungen zur Schweiz. Die Resozialisierungschancen in Gambia sind aufgrund der noch
nicht lange dauernden Abwesenheit des Beschuldigten und seinen dort lebenden
Familienangehörigen als intakt einzuschätzen. Trotz der sicherlich nicht
einfachen Situation in Gambia sind keine individuellen Umstände ersichtlich,
welche die Reintegration in seinem Heimatland als unzumutbar erscheinen
liessen.
8.4 Der
Vollständigkeit halber sei – im Sinne einer Eventualbegründung – festgehalten,
dass selbst wenn auf das verspätet gestellte Begehren des Beschuldigten
bezüglich Absehen von einer Landesverweisung hätte eingetreten werden können,
dieses abzuweisen wäre. Mit Blick auf die im Berufungsverfahren veränderte Gesundheitssituation des Beschuldigten ist auf den Bundesgerichtsentscheid
6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 (E. 4.4) hinzuweisen. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden
Massnahme schliesst eine Landesverweisung nicht aus. Erstere geht dem Vollzug
der Landesverweisung voraus (Art. 66c Abs. 2 StGB). Das Gericht, das die
Landesverweisung anordnet, hat deren Verhältnismässigkeit zudem zum Zeitpunkt
der Anordnung zu überprüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Im vorliegenden Fall
besteht zwischen der Anordnung der Landesverweisung und ihrer Vollstreckung ein
langer Zeitraum, in dem sich die Umstände – insbesondere der Gesundheitszustand
des Betroffenen – wesentlich ändern können. Die paranoide Schizophrenie des
Beschuldigten erweist sich gemäss den Ausführungen des Sachverständigen
(Gutachten S. 58; zweitinstanzliches Protokoll S. 7) als heil- bzw. medizinisch
ausreichend kontrollierbar, sodass eine Landesverweisung aus diesem Grund zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
unverhältnismässig erscheint. Die Gesundheitssituation wird im
Ausweisungsverfahren von der Ausweisungsbehörde erneut zu prüfen sein. Ein
(irreversibles) Absehen von einer Landesverweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
würde dieser Konstellation offensichtlich nicht gerecht.
8.5 Bei dieser Sachlage würde eine Landesverweisung somit nicht
zu einem unannehmbaren Eingriff in die Lebensbedingungen des Beschuldigten führen, weshalb nicht von einem Härtefall
im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist. Auch wenn sich infolgedessen
nähere Ausführungen zur Interessenabwägung an sich erübrigen, sei darauf
hingewiesen, dass angesichts des Stellenwerts der vom Beschuldigten verletzten Rechtsgüter das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die
privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde.
8.6 Was
die Höhe der auszusprechenden Landesverweisung betrifft, spielt bei den
Massnahmen – anders als bei den Strafen, bei welchen das
Verhältnismässigkeitsprinzip in der Form des Schuldprinzips zum Tragen kommt –
das Ausmass des Verschuldens bei der Frage nach der Dauer der Massnahme nur
mittelbar eine Rolle.
Vielmehr sind
die mit der Massnahme verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des
von der Massnahme Betroffenen dem öffentlichen Interesse an den Zielen der
Massnahme gegenüberzustellen. Jede Massnahme muss mit Blick auf die mit ihr
verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte zur Erreichung ihres Zwecks
geeignet, erforderlich und angemessen sein (Fiolka/Vetterli,
Die Landesverweisung in Art. 66 a ff. StGB als strafrechtliche Sanktion,
in: plädoyer 05/2016, S. 84). Entgegen der Darstellung in der Eingabe der
Verteidigerin vom 2. Juli 2021 steht bei der Landesverweisung nicht der Straf-
sondern der Massnahme-Charakter im Vordergrund (6B 627/2018 vom 22. März 2019
E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Aufgrund der Tatschwere, die in der ausgesprochenen
Strafhöhe Ausdruck findet, der Gegebenheit, dass der Beschuldigte in der Schweiz
über keinerlei soziale Beziehungen verfügt, seiner Vorstrafen, der (bei
fehlender adäquater psychiatrischen Behandlung vorhandenen) hohen Gefahr weiterer Straftaten, der erheblichen Beeinträchtigung der
Rechtsordnung durch die Delinquenz des Beschuldigten sowie der mit den Taten
zusammenhängenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt
sich, dass eine gegenüber dem Minimum von fünf Jahren deutlich erhöhte Dauer
der Landesverweisung auszusprechend ist. Das Appellationsgericht erachtet die
von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 9 Jahren in Anbetracht sämtlicher konkreter Umstände – insbesondere auch der
mindestens mittelschwer bis schwer verminderten Schuldfähigkeit – als
angemessen. Sowohl die Berufung der
Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Beschuldigten sind in
diesem Punkt abzuweisen.
8.7 Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des
Schengener Informationssystem und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März
2013; SR 362.0) hat das urteilende Gericht im Falle der Anordnung einer
Landesverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen – mithin Personen, die
keinem Mitgliedstaat des Übereinkommens angehören – zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) anzuordnen ist. Eine Ausschreibung der
Landesverweisung kann dabei gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a und b
SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 sowie Art. 96 Abs. 2 lit. a
und b des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) auf
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale
Sicherheit, welche die Anwesenheit eines Drittstaatenangehörigen auf dem
Hoheitsgebiet der Vertragspartei mit sich bringt, gestützt werden. Dies ist
insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem
Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (lit. a) sowie bei
einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass
er schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise bestehen,
dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b).
Die erwähnten Bestimmungen sollen zum Ausdruck bringen, dass die Ausschreibung
im SIS nur bei schweren Straftaten erfolgen soll. Dies ist namentlich bei
Straftaten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr
androhen (vgl. Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, vor Art. 66a-66d N 95). Schliesslich hat das
urteilende Gericht gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob
Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Aufnahme der
Ausschreibung im SIS rechtfertigen.
8.8 In
casu ist festzustellen, dass die vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände
des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 4 StGB) und des Raubes
gemäss Art. 140 Ziff. 1 eine abstrakte Mindeststrafe von 5 Jahren bzw. von
6 Monaten vorsehen. Der Beschuldigte ist Drittstaatsangehöriger und wurde vorliegend
zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 10 Tagen Freiheitsstrafe
verurteilt. Daraus
erhellt, dass vom Beschuldigten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung für den gesamten Schengen-Raum ausgeht. Vor diesem
Hintergrund erscheint die Eintragung der Landesverweisung im SIS (Schengener
Informationssystem) verhältnismässig. Die Anschlussberufung des Beschuldigten
erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb die Landesverweisung gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen ist.
9. Hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.
Der Beschuldigte hat somit die Kosten von CHF 8'533.– und eine Urteilsgebühr
von CHF 9‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Für die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1).
Mit dem
vorliegenden Urteil wird im Wesentlichen die vorinstanzlich gegenüber dem
Beschuldigten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und 10 Tagen
Freiheitsstrafe auf 26 Monaten und 10 Tagen erheblich reduziert. Insofern ist
der Beschuldigte mit seinem Rechtsmittel weitgehend durchgedrungen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist demgegenüber über weite Strecken
abzuweisen. Lediglich der Eventualantrag auf Aufschub des Vollzugs der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe und die Anordnung einer stationären
psychiatrischen Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
wurde vom Berufungsgericht gutgeheissen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt
es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.
Der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten,
B____, ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihr mit
Honorarnote vom 6. Oktober 2021 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint
angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor
Appellationsgericht insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach
ist der amtlichen Verteidigerin ein Honorar von CHF 6'516.80 und ein
Auslagenersatz von CHF 106.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 510.–, somit total CHF 7'133.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird
festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft
erwachsen sind:
–
Schuldsprüche wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie
rechtswidriger Einreise;
–
Anordnung einer Landesverweisung;
–
Verurteilung des Beschuldigten zu CHF 415.– Schadenersatz zugunsten von
C____;
–
Rückgabe der beigebrachten Halskette (Pos. 701) und des Schals (Pos.
702) unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____;
–
Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in
teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in teilweiser
Gutheissung seiner Anschlussberufung – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen
geringfügigen
Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) sowie rechtswidriger Einreise – des
qualifizierten versuchten Raubes (Lebensgefahr), des versuchten Raubes schuldig
erklärt und verurteilt
zu 26 Monaten und
10 Tagen Freiheitsstrafe
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
14. Februar 2020, sowie
zu einer Busse von CHF 140.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 4 in Verbindung mit 22 Abs. 1,
144 Abs. 1 in Verbindung mit 172ter sowie Art. 19 des
Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes sowie 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre
psychiatrische Behandlung angeordnet,
in
Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____
wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 9 Jahre
des Landes verwiesen.
Die
angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im
Schengener Informationssystem eingetragen.
A____
trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'533.– und eine Urteilsgebühr
von CHF 9‘600.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der
amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 6'516.80 und ein Auslagenersatz von CHF 106.60, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 510.–, somit total CHF 7'133.40, aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung
an:
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Beschuldigter
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Privatklägerinnen
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Dr.
med. E____, Gutachter
- Migrationsamt
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).