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Entscheid

SB.2020.102

Geldwäscherei

18. Januar 2023Deutsch43 min

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.102

URTEIL

vom 18.

Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.

Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. Mai 2020

betreffend Geldwäscherei

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2020 der Geldwäscherei betr.

AKS Ziff. 2 schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren. Demgegenüber wurde sie im Anklagepunkt AKS

Ziff. 1 von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen. Des Weiteren

wurde das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zufolge Eintritts der Verjährung

eingestellt. Sodann wurde die am 5. August 2014 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–,

Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden die

beschlagnahmten Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB

eingezogen und der beigebrachte Barbetrag von EUR 6'000.– in Anwendung von

Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Der Restbetrag in Höhe von CHF 8'330.–

wurde ebenso wie das Kostendepot von A____ in Höhe von CHF 150.– mit den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Der Überschuss wurde ihr zurückerstattet.

Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'393.80

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung

oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss

Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 500.–)

auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 1'044.– wurden auf die Strafgerichtskasse

genommen.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 17. November 2020

Berufung erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom

19. Mai 2020 teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei die

Berufungsklägerin von sämtlichen ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen vollumfänglich

freizusprechen, es sei das Verfahren wegen Konsums von Betäubungsmitteln

zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen und es seien unter Aufhebung der Beschlagnahme

CHF 8'330.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. August 2016 an sie

zurückzuerstatten, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat weder

Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit

Berufungsbegründung vom 25. März 2021 hat die Berufungsklägerin ihre mit der

Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit Schreiben vom

6. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer

Berufungsantwort verzichtet.

Mit Verfügung

vom 7. September 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung

angekündigt. Des Weiteren ist u.a. verfügt worden, dass diverse Aktenstücke

zufolge Unverwertbarkeit in Anwendung von Art. 278 Abs. 4 i.V.m.

Art. 141 Abs. 1, 4 und 5 StPO vorläufig aus den Akten zu entfernen und

unter separaten Verschluss zu nehmen seien, unter Vorbehalt eines anderslautenden

Entscheids des erkennenden Gerichts. Mit Vorladung vom 28. September 2022

sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. Januar 2023 geladen worden.

Anlässlich der

Berufungsverhandlung, zu der die Staatsanwaltschaft nicht erschienen ist, ist die

Berufungsklägerin befragt worden. Darauf ist ihr amtlicher Verteidiger zum

Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten Anträgen

festgehalten. Der Berufungsklägerin ist schliesslich das letzte Wort

zugekommen.

Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2

Die

Berufungsklägerin beantragt die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen

Urteils. So sei sie von sämtlichen ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen

vollumfänglich freizusprechen, es sei das Verfahren wegen Konsums von

Betäubungsmitteln zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen und es seien

unter Aufhebung der Beschlagnahme CHF 8'330.– zuzüglich Zins von 5 %

seit dem 11. August 2016 an sie zurückzuerstatten. Somit sind der Freispruch

vom Vorwurf der Geldwäscherei betr. AKS Ziff. 1, die Verfahrenseinstellung

wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zufolge Eintritts der

Verjährung betr. AKS Ziff. 3, die Nichtvollziehbarerklärung der am 25. August

2014.

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe

von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46

Abs. 2 StGB, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bereits in

Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

In

formeller Hinsicht macht die Berufungsklägerin geltend, die im vorliegenden

Verfahren zu den Akten genommenen Ergebnisse aus der Telefonüberwachung betr. B____

seien absolut unverwertbar (und damit auch die Folgebeweise).

2.1.1

Die

Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass es zwar stimme, dass die einfache Geldwäscherei

keine Katalogtat nach Art. 269 StPO darstelle. Die Auffassung der

Berufungsklägerin betr. fehlende Verwertbarkeit sei jedoch praxisfremd. Es

liege im Wesen der Strafuntersuchung, dass sich anfängliche Verdachte aufgrund

laufend gewonnener Erkenntnisse veränderten, sowohl in belastender als auch in

entlastender Weise. Es sei daher geboten, mit dem Bundesgericht in BGE 132 IV 70 von einem prozessualen Tatbegriff auszugehen. Der unklar formulierte

Gesetzestext vermöge diese Auslegung zwar nicht zu stützen, aber auch nicht zu

verhindern. Entsprechend der deutschen Praxis sei daher für die Verwertbarkeit

allein darauf abzustellen, ob die Erkenntnisse aus der genehmigten Überwachung

denselben Sachverhaltskomplex beträfen. «Nichtig» wären sie nur, wenn die

Strafverfolgungsbehörden den Genehmigungsentscheid durch verzerrte Darstellung

der Verdachtslage erschlichen hätten. Von einer solchen Sichtweise scheine auch

das Bundesgericht gemäss einem obiter dictum auszugehen. Da die Behörden

vorliegend die Genehmigung der Überwachung in guten Treuen beantragt hätten und

sich erst im Nachhinein herausgestellt habe, dass das Verhalten der

Berufungsklägerin lediglich den Grundtatbestand der Geldwäscherei erfülle,

blieben die Ergebnisse der Telefonüberwachung samt Folgebeweisen verwertbar.

2.1.2

Die

Berufungsklägerin hält dem entgegen, dass es sich um Zufallsfunde handle und

die Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 1 StPO für deren Verwertung nicht gegeben

seien. Denn dafür wäre erforderlich, dass eine geheime Überwachung hätte

angeordnet werden dürfen, und hierfür seien wiederum die Voraussetzungen nach

Art. 269 StPO nicht erfüllt, da die einfache Geldwäscherei von den

Katalogstraftaten des Art. 269 Abs. 2 StPO nicht erfasst sei. Deswegen

dürften die TK-Protokolle im vorliegenden Verfahren – anders als im primären

Verfahren wegen Drogenhandels – nicht verwertet werden. Entgegen der Auffassung

der Vorinstanz sei dies nicht praxisfremd, sondern die Regelung von Art. 274

Abs. 4 StGB habe genau die vorliegende Konstellation im Auge: Dass eine geheime

Überwachung aufgrund eines hierfür tauglichen primären Tatverdachts einen

Zufallsfund ergebe, der ein Hinweis auf eine weitere Katalogstraftat sein

könnte. Sollte sich dieser Verdacht indessen nicht erhärten, so sei der

Zufallsfund gemäss Art. 274 Abs. 4 StPO aus den Akten zu nehmen und nach

Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Im primären Verfahren könnten die

Ergebnisse aus der Telefonüberwachung damit immer noch verwendet werden, nur im

sekundären Verfahren sei dies verwehrt. Die Ergebnisse der Telefonüberwachung,

insbesondere die Protokolle der entsprechenden Telefonüberwachung der Nummer

von B____, seien daher unter separaten Verschluss zu nehmen und nach Abschluss

des Verfahrens zu vernichten. Aufgrund der Unverwertbarkeit dieser Akten seien

auch alle darauf basierenden Folgebeweise, wie etwa die Einvernahme von B____

vom 21. September 2017, unverwertbar.

2.2

2.2.1

Nach

Art. 269 Abs. 1 ist eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, eine der in Abs. 2 aufgeführten

Straftaten sei begangen worden (lit. a) und zudem die Schwere der Straftat

(lit. b) und die Erfordernisse der Untersuchung (lit. c) eine

Überwachung rechtfertigen. Zu den in Abs. 2 aufgezählten Katalogstraftaten

zählt u.a. die qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis Abs. 2

StGB, nicht aber die einfache nach Art. 305bis Abs. 1 StGB. Nach

Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO sind Zufallsfunde aus der Überwachung

anderer Straftaten dann verwertbar, wenn die Voraussetzungen für eine

Überwachung auch in Bezug auf die zufällig entdeckte Tat – sei es derselben

Person (sachlicher Zufallsfund, Abs. 1) oder einer anderen (personeller

Zufallsfund, Abs. 2) – erfüllt wären.

2.2.2

Grundsätzlich

besteht in der Lehre, auch gestützt auf die Materialien, Einigkeit darüber,

dass sich Zufallsfunde ebenfalls auf Katalogtaten beziehen müssen, damit die

gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind (vgl. Zinglé,

Zufallsfunde bei Randdatenerhebungen – Katalogtat als Voraussetzung zu deren

Verwertbarkeit?, in: forumpoenale 2013 S. 358 f. m.H.; Jaggi, Geheime Überwachungsmassnahmen,

in: ZBJV 2011 S. 9). Davon geht auch das Bundesgericht aus, so etwa in

einem jüngeren Leit­entscheid, in dem es – wie vorliegend – um einen

personellen Zufallsfund ging (BGE 144 IV 254 E. 1.3; ebenso: BGer 6B_417/2018

vom 18. April 2019 E. 2.4). Allerdings wird dort vom Bundesgericht nicht

definiert, ob das Erfordernis der Katalogstraftat, wie es die Vorinstanz

postuliert, nur beim Verdacht (vgl. etwa Hansjakob/Pajarola,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 278 N 81: «der Verdacht muss sich schliesslich auf

eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 beziehen») oder auch im

Zeitpunkt des Schuldspruchs (oder zumindest beim Abschluss des

Untersuchungsverfahrens, mithin bei der Anklageerhebung) noch gegeben sein

muss.

In BGer

6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage,

was bei einer Abweichung zwischen der die Genehmigung auslösenden Verdachtslage

und dem schliesslich erfolgten Schuldspruch zu gelten hat. Es erörterte hierzu

die Bedeutung des Begriffes «Zufallsfund» hinsichtlich Art. 278 StPO und wies

darauf hin, dass er nicht zur Anwendung komme, wenn es um sogenannte

Kollektivdelikte gehe (in casu: gewerbsmässiger Diebstahl). Würden in solchem

Falle erst nach der Anordnung der Überwachung begangene und zuvor noch nicht

bekannte Einzeltaten entdeckt, dann liege kein Zufallsfund vor. Vielmehr gingen

solche Einzeltaten im Gesamtdelikt auf, da mit der Überwachung aufgrund des

Verdachts des Kollektivdelikts ja gerade auch künftige Einzeltaten im selben

Kontext aufgedeckt werden sollten. Art. 278 StPO «spricht von Straftaten und

nicht von Tatbeständen» und eine bloss abweichende rechtliche Würdigung spiele

keine Rolle (BGer 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.5). Während

diese Ausführungen bis hierhin auf den ersten Blick noch in die Richtung der

von der Vorinstanz angeführten Erwägungen zu weisen scheinen, ergibt eine weitere

Betrachtung das Gegenteil: Zum einen bezog sich das Bundesgericht in besagtem

Entscheid ausschliesslich auf den Fall eines potentiellen sachlichen

Zufallsfundes, wo also neue Taten gegen die bereits (korrekterweise) überwachte

Person aufgedeckt werden. Die Vorstellung eines Kollektivdelikts, dessen

Einzelakte vom ursprünglichen Genehmigungsentscheid abgedeckt sind, lässt sich

jedoch klarerweise nicht auf den vorliegenden Fall einer personell neuen

Erkenntnis übertragen. Zum anderen hält das Bundesgericht in der zitierten

Erwägung fest – obschon es das Vorliegen eines Zufallsfundes sogar verneint

hat: «Entscheidend ist, dass es sich beim neuen Straftatbestand, vorliegend

Art. 139 Ziff. 1 StGB, ebenfalls um eine Katalogtat gemäss

Art. 269 Abs. 2 StPO handelt und eine Überwachung hierfür ebenfalls

zulässig gewesen wäre» (BGer 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.5).

Des Weiteren

gilt es festzuhalten, dass sich der von der Vorinstanz erwähnte – und auch im

Basler Kommentar von Marc Jean-Richard-dit-Bressel zitierte – BGE 132 IV 70 nicht auf vorliegende Konstellation bezieht. Er befasst sich vielmehr

mit der Frage, ob bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung ein einschlägiger

Tatverdacht in Bezug auf spätere Zufallsfunde bestanden haben muss, und

verneint dies. Immerhin wird in diesem Leitentscheid aber in allgemeiner Weise

erwogen: «Abgesehen davon ist der Zeitpunkt, in dem der Verdacht aufkommt, für

den Schutz der Privatsphäre des Überwachten ohne Bedeutung, denn mit der Telefonabhörung

ist der Einbruch in den persönlichen Geheimbereich bereits in vollem Gang. Ein

Verzicht, den Zufallsfund als Beweismittel zu verwerten, kann daran nichts mehr

ändern» (BGE 132 IV 70 E. 6.4; m.H.). Das Gesetz wolle sicherstellen,

dass «auch nicht verdachtsgestützte, aber rechtmässig erhobene Erkenntnisse

verwertbar sein können»; deswegen könne ein vorbestehender Tatverdacht für

Zufallsfunde nicht verlangt werden (a.a.O.).

Die Vorinstanz

hat sich in ihren Erwägungen ausschliesslich auf die – über weitere Strecken

integral zitierten – Ausführungen von Jean-Richard-dit-Bressel

im Basler Kommentar zu Art. 278 StPO N 37-39 abgestützt. Darin bringt

dieser vor, dass umfassende Verwertungsverbote in Bezug auf Erkenntnisse zu

Straftaten, derentwegen eine Überwachung nicht zulässig wäre, keinem

internationalen Standard entsprächen. Die Beschränkung der Verwertbarkeit von

Zufallsfunden sei überhaupt abzulehnen, weil Straftaten nie unter das

Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre fielen. Das Ziel der Regelung, eine

Umgehung der Überwachungsbestimmungen zu verhindern (vgl. hierzu Hansjakob, Überwachungsrecht der

Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2018,

Rz 1116), könne auch erreicht werden, wenn man nur bei missbräuchlichem

Verhalten der Staatsanwaltschaft ein Verwertungsverbot für Zufallsfunde annehme

(Jean-Richard-dit-Bressel, in:

Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 278 StPO N 37). Jean-Richard-dit-Bressel kommt aufgrund

dieser Erwägungen zum Schluss, dass auch Art. 278 StPO entsprechend zu

interpretieren sei. Es rechtfertige sich ein prozessualer Tatbegriff, für den

Dispositiv

massgeblich sei, ob eine Tat denselben Sachverhaltskomplex betreffe. Demnach

müsse es, solange kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörden vorliege,

zulässig sein, zufällig erlangte Kenntnisse auch dann zu verwerten, wenn

lediglich der ursprüngliche Verdacht eine Katalogstraftat betroffen habe, die

konkrete Tat (innerhalb desselben Problemsachverhalts) sich aber dann beim

Abschluss der Voruntersuchung oder im Rahmen des Schuldspruchs als nicht dem

Katalog zugehörig entpuppe – dasselbe müsse hinsichtlich des Erfordernisses

einer «schweren» Tat nach Art. 278 Abs. 1 lit. b StPO gelten

(a.a.O. N 37 ff.). Tatsächlich kann diese Lehrmeinung jedoch nicht als h.L. bezeichnet

werden. So räumt selbst Jean-Richard-dit-Bressel

explizit ein, dass die Verwendung eines prozessualen Tatbegriffs nicht dem

Willen des Gesetzgebers entspreche (a.a.O. N 39 und 49) und hält

diesbezüglich einschränkend fest: «Nach der hier vertretenen Ansicht lässt sich

wenigstens Art. 278 Abs. 1 trotz der missverständlichen Formulierung

entsprechend der deutschen Praxis im Sinne des prozessualen Tatbegriffs

auslegen» (a.a.O. N 49). Auch Niklaus

Schmid und Daniel Jositsch suchen nach einer Lösung der auch von ihnen

als unbefriedigend empfundenen Gesetzeslage. Ihrer Meinung nach sei es

fragwürdig, Zufallsfunde als unverwertbar zu betrachten, wenn die

Staatsanwaltschaft und/oder das Zwangsmassnahmengericht in guten Treuen das

Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 144 Abs. 3 StGB (Sachbeschädigung

mit grossem Schaden) angenommen hätten, diese qualifizierte Begehungsform

schliesslich aber (ex post betrachtet) nicht angenommen werden könne (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl.,

Zürich 2018, Art. 278 N 10). Sie erachten aufgrund dieser Bedenken

aber nur eine Verwertung indirekt erlangter Beweise «prüfenswert», d.h.

allfälliger mittelbar ermöglichter Folgebeweise, wie etwa eine durch die

unverwertbare Telefonabhörung ermöglichte Zeugeneinvernahme (a.a.O.). So weit,

in solchen Fällen eine Verwertung der Zufallsfunde selbst zu postulieren, gehen

sie nicht.

Dezidiert gegen

eine Verwertbarkeit spricht sich Thomas

Hansjakob aus. So erwähnt er

unter dem Titel «Zufallsfunde aus unzulässigen Überwachungen» die

Konstellation, dass «die Überwachung wegen eines qualifizierten Deliktes

verfügt wurde, das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals sich aber nachträglich

nicht beweisen lässt und der Grundtatbestand nicht im Katalog sei (was z.B. für

Geldwäscherei oder Handel mit Betäubungsmitteln gelte), sodass die Ergebnisse

der Überwachung in Bezug auf den Grundtatbestand nicht verwertbar sind» (Hansjakob, a.a.O. Rz. 1127). Hansjakob äussert sich sodann noch

ausführlicher zu dieser Problematik (zwar bezogen auf einen sachlichen

Zufallsfund, was insoweit aber keinen Unterschied macht) und geht dabei just

von den vorliegenden Tatbeständen aus: «Schwierig ist dagegen die

Konstellation, in welcher nur qualifizierte Begehung im Katalog enthalten ist,

der Grundtatbestand dagegen nicht. Das gilt etwa für die Geldwäscherei. Die

Konsequenz dieser Konstellation ist klar: Können die Qualifikationsmerkmale

nicht nachgewiesen werden, dann sind die Überwachungsergebnisse nicht

verwertbar. Weil sich das in heiklen Abgrenzungsfällen allerdings erst mit dem

Endurteil herausstellt, bleibt bei dieser Sachlage bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Verfahrens offen, ob die Überwachungsergebnisse einem

Verwertungsverbot unterliegen oder nicht. Das bedeutet insbesondere, dass die

gesamte Beweiswürdigung allenfalls gedanklich für zwei Konstellationen

durchgespielt werden muss: Einmal unter Verwendung der Überwachungsergebnisse,

einmal ohne sie (und – je nach Beantwortung der Frage der Fernwirkung – ohne

die auf der Überwachung basierenden weiteren Ergebnisse). Das Ergebnis davon

ist oft, dass dann, wenn der qualifizierte Tatbestand nicht erfüllt ist, auch

der Grundtatbestand nicht bewiesen werden kann, weil die Überwachungsergebnisse

nicht verwertbar sind. Ergibt sich nur oder in erster Linie aus den

Überwachungsergebnissen, dass nicht der im Katalog enthaltene qualifizierte

Tatbestand, sondern nur der im Katalog nicht enthaltene Grundtatbestand erfüllt

ist, dann kann dies selbstverständlich nicht bedeuten, dass die

Überwachungsergebnisse nicht verwertbar sind. Erstens würde ein Zirkelschluss

vorliegen, zweitens wirken sich Beweisverbote allerdings nur zugunsten des

Beschuldigten aus, sodass die entlastenden Überwachungsergebnisse bei den Akten

bleiben müssen und verwertbar sind» (Hansjakob,

a.a.O. N 1136 f.; ebenso Hansjakob/Pajarola,

a.a.O., Art. 278 StPO N 34 f.). Aufgrund der Gesetzesbestimmung

sei gemäss Hansjakob keine andere

Auslegung möglich («Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber gewollt und deshalb

hinzunehmen», Hansjakob, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 269

N 113).

2.2.3 Im

Ergebnis ist demnach die Verwertung der hier zur Frage stehenden Zufallsfunde

nicht zuzulassen. Es handelt sich vorliegend um einen personellen Zufallsfund, welchem

selbst Jean-Richard-dit-Bressel hinsichtlich

der Verwertbarkeit in der vorliegenden Konstellation skeptisch gegenübersteht.

Tatsächlich erscheint eine (zu) einschränkende Auslegung des Verwertungsverbots

etwas weniger heikel, wenn es um Straftaten eines Beschuldigten geht, der unter

anderem Titel sowieso überwacht werden durfte. Das bringt denn auch das

Bundesgericht ein Stück weit zum Ausdruck, wenn im Rahmen sogenannter

«Kollektivdelikte» die Begrifflichkeit eines Zufallsfundes überhaupt verneint

wird. Die Berufungsklägerin hätte jedoch, wie im Nachhinein zu konstatieren

ist, überhaupt nicht fernmeldetechnisch überwacht werden dürfen. Die lapidare

Feststellung des Bundesgerichts nach altem Recht (die Verletzung des

persönlichen Geheimbereichs sei sowieso schon geschehen und ein Verzicht, den

Zufallsfund als Beweismittel zu verwerten, ändere jetzt auch nichts mehr, s.o.)

kann nicht dazu führen, einer zu Unrecht überwachten Person (auch noch) den

Schutz im Rahmen eines Strafverfahrens zu verwehren. Es muss damit bei der auch

in der (jüngeren) h.L. vertretenen Auffassung bleiben: Nachdem die

Qualifikationsmerkmale und damit das Bestehen einer Katalogtat weggefallen

sind, sind die Überwachungsergebnisse gegen die Berufungsklägerin grundsätzlich

nicht verwertbar.

2.3

2.3.1 Art. 141

StPO unterscheidet drei Kategorien von (Un)verwertbarkeitsfolgen. Beweise, die

durch eine verbotene Beweismethode nach Art. 140 StPO erlangt wurden,

dürfen nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in keinem Fall verwertet werden;

dasselbe gilt für Beweise, welche die Strafprozessordnung als unverwertbar

bezeichnet (Satz 2). Art. 141 Abs. 1 StPO regelt hiermit die absolut

unverwertbaren Beweise. Beweise, die unter Verletzung von

Gültigkeitsvorschriften erlangt worden sind, sind nur relativ unverwertbar. Sie

dürfen verwertet werden, wenn es zur Aufklärung schwerer Straftaten

unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wurde bei der Beweiserhebung lediglich

eine Ordnungsvorschrift verletzt, bleiben Beweise gemäss Art. 141

Abs. 3 StPO grundsätzlich verwertbar.

Als schwere

Straftat, die eine Verwertung trotz relativen Verwertungsverbots rechtfertigen

kann, fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 I 11

E. 4.2; BGer 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.1, 6B_1288/2019

vom 21. Dezember 2020 E. 2.1). Es sind aber nicht generell gewisse

Tatbestände unter Art. 141 Abs. 2 StPO zu subsumieren. Entscheidend ist

auch nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten

Tat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Dabei kann auf Kriterien wie

das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise

und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2; BGer 1B_412/2021 vom 29. November

2021 E. 3.3.1, 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1, 6B_1282/2019

vom 13. November 2020 E. 1.1).

2.3.2 Vorliegend

ist mithin fraglich, ob es sich bei der im Nachhinein festgestellten

Unverwertbarkeit der hier in Frage stehenden Überwachungsresultate um einen

Fall der absoluten oder der bloss relativen Unverwertbarkeit handelt. Im

letzteren Fall wäre in einem zweiten Schritt zu fragen, ob das Erfordernis der

schweren Straftat erfüllt ist.

2.3.3 Gemäss

einem bundesgerichtlichen Leitentscheid aus dem Jahre 2018 sind Beweise aus

(gänzlich) nicht genehmigten geheimen Überwachungsmassnahmen absolut

unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1

StPO, sei es bei zum Vornherein fehlender Genehmigung oder bei ausgebliebener

Genehmigung nach einem Zufallsfund (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3; vgl. auch OGer

BE, BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.4.3; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 141 StPO N 25; Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren,

Zürich 2019 S. 137 f.). Dies gelte ungeachtet der vom Gesetzgeber

unterschiedlich formulierten Folgen in Art. 277 Abs. 1 und 278 Abs. 4

StPO. Dieser Unterschied – im Falle von Art. 277 Abs. 1 StPO die sofortige

Vernichtung von Dokumenten und Datenträgern, bei Art. 278 Abs. 4 StPO

zunächst lediglich deren separate Aufbewahrung und die Vernichtung erst nach

Abschluss des Verfahrens – wird vom Bundesgericht einleuchtend mit rein

verfahrenspraktischen Gründen begründet, die eine unterschiedliche Behandlung

von Zufallsfunden und gezielt erlangten Überwachungserkenntnissen sinnvoll

erscheinen lassen (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3). Im vorliegend zu

beurteilenden Fall steht allerdings nicht die fehlende Genehmigung zur Diskussion,

sondern eine Konstellation, bei welcher eine zunächst korrekt erfolgte

Beweiserhebung sich erst aufgrund späterer Erkenntnisse als mangelhaft erweist.

Im zitierten Leitentscheid scheint das Bundesgericht sich aber nicht strikt auf

die Fälle fehlender Genehmigung zu beziehen. Es hält denn auch im kurz darauf

ergangenen, bereits zitierten BGer 6B_417/2018 vom 18. April 2019 unter Bezug

auf den Leitentscheid in grundsätzlicher Weise fest, dass sachliche oder

personelle Zufallsfunde, bei welchen wegen fehlender Katalogtaten (und nicht

wegen fehlender Genehmigung) nach Art. 278 Abs. 4 StPO vorzugehen sei,

nicht verwertbar seien und scheint dabei von einer absoluten Unverwertbarkeit

auszugehen (E. 2.4). Auch in der Lehre scheint die Auffassung vorherrschend,

dass Art. 278 Abs. 4 StPO ein absolutes Verwertungsverbot nach

Art. 141 Abs. 1 StPO statuiert, unabhängig davon, aus welchen Gründen ein

Zufallsfund nicht verwendet werden darf (Poulikakos,

Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise, Zürich 2021, S. 55 f.).

Dieser

Auffassung ist zu folgen. Art. 278 Abs. 4 StPO spricht ausdrücklich von

Aufzeichnungen, die «nicht [als Zufallsfunde] verwendet werden dürfen»;

entsprechend legt schon der Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 SPO nahe, dass

sie unter das absolute Beweisverwertungsverbot fallen. Ausserdem ist nicht

ersichtlich, weshalb die fehlende Genehmigung schwerer wiegen sollte als die in

der Sache fehlende Zulässigkeit eines Beweismittels. Schliesslich lässt sich,

wie gesehen, auch aus der unterschiedlichen Formulierung der Folgen in

Art. 277 Abs. 1 und 278 Abs. 4 StPO nichts für die Frage der

Unverwertbarkeit ableiten. Die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung von B____

sind damit in Bezug auf die Berufungsklägerin absolut unverwertbar.

Diesbezüglich wurde auch bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

7. September 2022 (vorläufig) verfügt, dass die betreffenden Aktenstellen

aus den Akten zu nehmen und unter separatem Verschluss aufzubewahren sind. Die

Unverwertbarkeit hat dabei auch für die Aussagen einer unbekannten Person (mutmasslich

C____ bzw. «[...]») vom 1. Februar 2017 über den überwachten Anschluss von

B____ zu gelten, in welchem ersterer das geplante Vorgehen zur Rückerlangung

des Geldes schilderte (Aussage, er könne das Geld als Person mit «richtiger

Aufenthaltserlaubnis» mit der Behauptung, das Geld gehöre ihm, herausverlangen,

vgl. Akten S. 414). Sofern der Berufungsklägerin nämlich belastend

angerechnet würde, dass sie – genau wie im abgehörten Telefongespräch

vereinbart – ein paar Tage später bei der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit C____

bzw. «[...]» auftauchte und letzterer vorbrachte, dass es sich um sein Geld

handle, so ist das Telefongespräch im Sinne eines indirekten personellen

Zufallsfunds als unverwertbar einzustufen, da es sich beim Gesprächsinhalt um

Erkenntnisse i.S.v. Art. 278 Abs. 2 StPO handelt, die auf die

Strafbarkeit der Berufungsklägerin schliessen lassen würden.

2.3.4 Es

bleibt schliesslich die Frage, wie sich dies auf die weiteren erhobenen Beweise

auswirkt. Die Berufungsklägerin macht geltend, aufgrund der Unverwertbarkeit

der unmittelbaren Überwachungsakten seien auch alle darauf basierenden

Folgebeweise unverwertbar, namentlich die Einvernahme von B____ vom 21. September

2017 (Akten S. 564 ff.).

Grundsätzlich

sind gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO bei unverwertbaren Beweisen im Sinne einer

Fernwirkung Sekundärbeweise ebenfalls unverwertbar – das gilt auch im

Anwendungsbereich von Art. 278 StPO (BGer 6B_417/2018 vom 18. April 2019

E. 2.4 m.H.). Freilich ist eine Fernwirkung im Sinne von Art. 141 Abs. 4

StPO zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen

Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne

den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre; entscheidend sind dabei die konkreten

Umstände (BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.1, 6B_654/2019 vom 12.

März 2020 E. 3.2.3 f.; vgl. auch BGE 138 IV 169 E. 3.3). Gemäss

Bundesgericht ist dabei zu beachten, dass es «nach der Gesetzgebung zur

Fernwirkung von Verwertungsverboten im Kern um den angemessenen Ausgleich von

divergierenden Interessen und mit der Ausnahme von Art. 140 und 141 Abs. 1 StPO

nicht um absolute Festsetzungen» gehe. Je schwerer die Straftat, umso eher

überwiege das Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse an der

Unverwertbarkeit (BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.1 m.H. auf

BGE 138 IV 169 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 146 I 11 E. 4.2 und 143 IV 387

E. 4.4 sowie BGer 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.1).

Eine Ausnahme gelte, wie das Bundesgericht festhält, allerdings betreffend

nicht genehmigte Zufallsfunde wegen deren absoluten Unverwertbarkeit im Rahmen

von Art. 278 Abs. 3 StPO. Hier bestehe für eine Interessenabwägung im Sinne von

Art. 141 Abs. 2 StPO kein Raum (BGer 6B_335/2020 vom 7. September

2020 E. 3.3.1 m.H. auf BGE 144 IV 254 E. 1.4.3).

Nur im Bereich

der relativen Beweisverwertungsverbote, nicht aber bei absoluten Verwertungsverboten

kommt demnach auch betreffend Folgebeweise eine Interessenabwägung in Betracht.

Gemäss dem zuvor Erwogenen trifft das nicht nur bei fehlender Genehmigung zu,

sondern auch bei sonst wie unzulässiger Telefonüberwachung, da auch sie unter

das absolute Verwertungsverbot fällt. Das ändert jedoch nichts daran, dass

schon gar keine (unzulässige) Fernwirkung vorliegt, wenn eine spätere

Erkenntnis nicht hinreichend kausal aus dem unverwertbaren Beweis

hervorgegangen ist. In solchem Falle spricht nichts dagegen, den späteren

Beweis zu verwenden – Art. 141 Abs. 4 gilt insoweit auch in Bezug auf nach Art. 141

Abs. 1 StPO gewonnene Beweise (BGer 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020

E. 1.4.1 m.H.).

Demnach sind die

Folgebeweise aus der in Bezug auf die Berufungsklägerin unverwertbaren

Telefonüberwachung ebenfalls nicht verwertbar, soweit die Beweise nicht auch

ohne die primäre Beweiserhebung erlangt worden wären. In Bezug auf die

Folgeeinvernahmen von B____ wäre vorliegend anzuzweifeln, dass er ohne die

Zufallsfunde betreffend die Berufungsklägerin zu ihr in der vorliegend

erfolgten Weise befragt worden wäre (im Ergebnis würde dies selbst dann nichts

ändern, wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der Folgebeweis im Sinne

eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs auch mit einer grossen

Wahrscheinlichkeit ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre, da B____

in seinen Aussagen die Berufungsklägerin ohnehin nicht weitergehend belastet).

3.

3.1 Die

Berufungsklägerin wendet in materieller Hinsicht ein, dass einzig erstellt sei,

dass sich in ihrem Laden in einem schwarzen Plastiksack resp. einem Couvert zwölf

Noten à EUR 500.–, und somit total EUR 6'000.–, befunden hätten, welche

von einer Drittperson dort deponiert worden seien und die im Nachhinein von

derselben Person hätten abgeholt werden sollen. Die Berufungsklägerin habe zu

Beginn der gegen sie geführten Strafuntersuchung immer wieder vorgebracht, dass

sie das entsprechende Geld von einem «[...]» erhalten habe. Sie habe den

Bekannten C____ am 14. Februar 2017, und somit exakt zwei Wochen nach dem

hier zu beurteilenden Vorfall, zu ihrer damaligen Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft mitgenommen und ausgeführt, dass dieses Geld nicht ihr,

sondern diesem «[...]» gehöre und dieser sie gebeten habe, das Geld

aufzubewahren, weil er nach Deutschland fahren würde. Diese Angaben seien von C____

im Rahmen seiner informellen Befragung am selben Tag bestätigt worden. «[...]» habe

am 31. Januar 2017 kurz nach 21.00 Uhr das Geld im Laden der Berufungsklägerin

wieder abholen wollen, was aufgrund der vorgängig durchgeführten

Hausdurchsuchung und der Mitnahme der Berufungsklägerin durch die Polizei nicht

mehr möglich gewesen sei.

Was die Aussagen

der Berufungsklägerin betr. den Fundort des beschlagnahmten Geldes anbelange,

so habe sie zwar das Verzeichnis der Gegenstände zum Unterschreiben erhalten,

habe dies – da es auch noch handschriftlich geschrieben worden sei – aber nicht

richtig nachprüfen können, da sie Schwierigkeiten beim Lesen habe. Wenn man

sich das Verzeichnis anschaue, seien sodann unterschiedliche Beschreibungen

enthalten, in denen derselbe aufgefundene Gegenstand an verschiedenen Orten

aufgeführt werde, einmal sei etwa der aufgefundene Gegenstand eine Plastiktüte,

beim Bargeld werde dann aber das Bargeld als aufgefundener Gegenstand

beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchem Muster das Verzeichnis

erstellt worden sei. Aus den möglichen Widersprüchen der Berufungsklägerin

könne nichts abgeleitet werden. Es wäre ein unzulässiger Umkehrschluss, aus

gewissen Widersprüchen die Korrektheit der Vorbringen der Staatsanwaltschaft

abzuleiten. Es läge kein Vier-Augen-Delikt vor, weshalb keine für die

Berufungsklägerin nachteilige Schlussfolgerung möglich sei. Vorliegend gebe es

nur die Darstellung der Berufungsklägerin.

3.2 Die

Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet und verweist lediglich

auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids.

3.3 Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.

6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der

Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz,

dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich

das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind

und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass

das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn

verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich:

Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.

Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel

dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln

nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis

abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine

Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl.

statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von

Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet,

ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.

10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,

hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.

13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des

Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente,

wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und

subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der

Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

3.4 Der

Berufungsklägerin wird vorliegend vorgeworfen, als Geldkurierin für B____ tätig

gewesen zu sein. Letzterer – bekannt aus der Aktion «[...]» unter dem Pseudonym

[...]» – wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juni 2018

rechtskräftig u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

und mehrfacher Geldwäscherei zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die

Berufungsklägerin betrieb gemäss eigenen Aussagen ein Geschäft für den Verkauf

von Getränken und SIM-Karten und bot auch Geldtransfers ins Ausland an. In

ihrem Ladenlokal habe sie gemäss Anklage Ende Januar 2017 eine Barschaft von

CHF 1'265.60 und EUR 6'000.– von B____ in Empfang genommen und das Geld (in

ihrem Laden) aufbewahrt. Gemäss Anklage hätte sie das Geld einem Kurier

übergeben sollen, der es ins Ausland verbracht hätte. Bevor es dazu gekommen

sei, sei das Geld von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung

beschlagnahmt worden. Gemäss Anklage habe die Berufungsklägerin gewusst, dass

das Geld aus dem mehrfach qualifizierten Drogenhandel stammte.

3.5

3.5.1 Was

die – nach dem Entscheid über die Unverwertbarkeit der Telefonüberwachung sowie

der Folgebeweise – in casu vorliegend verwertbaren Beweismittel betrifft, so

wurden bei der Berufungsklägerin einerseits zwei Hausdurchsuchungen

durchgeführt. Die erste erfolgte am 11. August 2016 an der [...]. Sie brachte

CHF 8'330.– zutage und führte zur Anklage gemäss AKS Ziff. 1. In

diesem Punkt wurde die Berufungsklägerin bereits rechtskräftig freigesprochen

(vgl. vorne E 1.2.2). Die Akten, welche diese Anklageziffer betreffen,

können aber dennoch als Beweismittel für den noch strittigen Vorwurf gem. AKS

Ziff. 2 beigezogen werden. Die erste Hausdurchsuchung wurde nicht durch den

(nach dem zuvor Ausgeführten unverwertbaren) Zufallsfund aus der Telefonüberwachung

gegen B____ ausgelöst, sondern durch die Festnahme eines Drogenkuriers (D____)

in Genf. Er trug einen Schlüssel zur Wohnliegenschaft der Berufungsklägerin

bzw. zu deren Briefkasten auf sich, wodurch die Spur zur Berufungsklägerin zurückverfolgt

werden konnte. Bei der Hausdurchsuchung wurde dann ein Koffer gefunden, der sich

mit einem bei D____ gefundenen Schlüssel öffnen liess und der unter anderem

Kleider von ihm sowie eine Barschaft von CHF 1'300.– enthielt. Die Berufungsklägerin

selbst trug beim Verlassen der Wohnung CHF 8'330.– in einer Tasche mit

sich. Hierauf wurde gegen sie das Verfahren wegen Geldwäscherei eröffnet. Das

Bargeld war teilweise mit Kokain kontaminiert. Aufgrund der von der

Berufungsklägerin eingereichten Buchhaltung konnte des Weiteren nicht eruiert

werden, in welchem Umfang der von ihr angeblich weiterhin betriebene Handel mit

Getränken und Lebensmitteln sowie Telefonkarten effektiv bestanden hatte.

Erstellt ist

diesbezüglich zumindest, dass bei der Berufungsklägerin ausstehende

Betreibungen von ca. CHF 33'600.– und offene Verlustscheine im Betrag von

knapp CHF 7'000.– vorlagen (Akten S. 321 f.). Die

Staatsanwaltschaft ging aufgrund all dieser Erkenntnisse davon aus, dass die

Berufungsklägerin sich als Geldwäscherin betätigte. Die Vorinstanz kam hingegen

zum Schluss, dass die Indizien nicht ausreichten, um den Drogenhandel als

Vortat und damit Geldwäscherei nachzuweisen. Aus den Einvernahmen von D____ in

Genf ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die bei der Berufungsklägerin

sichergestellten CHF 8'300.– mit dessen Drogenkuriertätigkeit in

Verbindung stünden. Auch die festgestellten Kokainrückstände auf dem Notengeld hätten

nur mit moderater Wahrscheinlichkeit auf Drogenkreise hingewiesen. Zudem habe

die Berufungsklägerin tatsächlich – trotz Löschung im HR – ein Take-Away Lokal

betrieben, so dass das Geld auch aus legalen Einkünften habe stammen können.

Insgesamt könne demnach über die Herkunft der anlässlich der Hausdurchsuchung

im August 2016 sichergestellten Vermögenswerte nur gemutmasst werden (vgl. das

vorinstanzliche Urteil, Akten S. 766 f.).

Die zweite

Hausdurchsuchung erfolgte sodann am 31. Januar 2017 zwischen 18.35 und 21.00

Uhr im Geschäftslokal der Berufungsklägerin am [...]. Auslöser war offenbar,

dass ein wegen Betäubungsmittelhandel Verdächtigter dabei beobachtet wurde, wie

er sich ins Geschäftslokal begab (vgl. Akten S. 396). Im Lokal wurden neben der

Berufungsklägerin auch B____ und weitere Personen betroffen. Es kam das in AKS Ziff. 2

bezeichnete Bargeld zum Vorschein, daneben u.a. eine Tüte mit leeren

Fingerlingen, diverse Passkopien, fünf Smartphones und diverse Notizhefte

(Akten S. 180-224). Bei den vorliegend in Frage stehenden EUR 6'000.–

wurde durch das IRM mit forensisch-chemischem Gutachten vom 10. Februar

2017 sodann festgestellt, dass eine der zwölf 500-Euro-Noten mit Kokain

kontaminiert war (Akten S. 528).

3.5.2 Was

die Aussagen der Berufungsklägerin selbst zum Sachverhalt anbelangt, so brachte

sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Februar 2017 vor, dass «[...]» am

31. Januar 2017 um 13.00 Uhr in ihren Laden gekommen sei. Er habe ihr

gegenüber angegeben, dass er nach Deutschland gehen müsse, Geld dabeihabe und

dieses nicht mit über die Grenze nehmen wolle. Er habe ihr daraufhin das Geld

ausgehändigt und sie habe es in eine schwarze Plastiktasche gelegt, in der sich

schon CHF 1'265.– befunden hätten. Die Plastiktasche habe sie dann bei ihr

in einer Ecke platziert. Die CHF 1'265.– hätten ihr gehört (Akten

S. 398 f.). Bei ihrer Einvernahme vom 5. Dezember 2017 blieb die

Berufungsklägerin bei ihrer Sachverhaltsversion (Akten S. 403 ff.).

Ihre Aussagen betreffend die Gelddeposition durch «[...]» wichen allerdings

insofern von den früheren ab, als sie nun behauptete, die Tüte mit dem Geld von

ihm erhalten und neben sich am Boden platziert zu haben; sie habe das Geld

nicht versorgt. Als die Polizei in den Laden gekommen sei, habe diese das Geld

genau dort gefunden (Akten S. 405). Vor dem Strafgericht brachte sie

sodann vor, dass der Plastiksack nicht ihr gehöre, «[...]» habe diesen bei ihr

gelassen und gesagt, dass er in 10 min wiederkomme. Sie habe keine Ahnung

gehabt, was in dem Sack gewesen sei (Akten S. 740 f.). Im Rahmen der

Berufungshandlung gab sie schliesslich an, dass «[...]» ein Couvert bei ihr auf

den Tisch gelegt habe; dieses habe die Polizei, die nicht einmal zwei Minuten

später gekommen sei, dann von dort mitgenommen. Entgegen ihren früheren

Aussagen bestritt sie, dass sich das Geld in einem Plastiksack befunden habe.

Sie habe das Couvert nicht angerührt und auch nicht gewusst, was sich darin

befunden habe. Sie wisse nicht, warum die Polizei in ihrem Protokoll der

Hausdurchsuchung nicht die Wahrheit angegeben habe bzw. behaupte, das Geld in

einem Plastiksack im Wohnzimmer gefunden zu haben (Akten S. 840 f.). Zu

den bei ihr aufgefundenen Fingerlingen brachte sie schliesslich wiederholt vor,

dass sie diese verwende, um allfällige Schnittverletzungen an den Fingern

abzudecken (Akten S. 534, Akten S. 840 f.).

3.5.3 Neben

den Schilderungen der Berufungsklägerin liegen schliesslich noch die Aussagen

von C____ alias «[...]» selbst vor, der am 14. Februar 2017 mit der

Berufungsklägerin, die zur Einvernahme vorgeladen war, bei der Porte der

Staatsanwaltschaft vorsprach und dem zuständigen Kriminalkommissär gegenüber

angab, dass er die EUR 6’000.– bei der Berufungsklägerin deponiert habe.

Auf die Herkunft des Geldes angesprochen sagte er aus, dass er es von Freunden

aus Nigeria erhalten habe. Es handle sich um zwölf Noten zu je EUR 500.–. Er

habe das Geld erhalten, um in der Schweiz einen Bus zu kaufen. Er kenne die

Leute, welche ihm das Geld gegeben hätten, nicht mit Namen (Akten S. 401). Am 22. Februar 2017

erschien «[...]» erneut bei der Staatsanwaltschaft und erklärte (auf Englisch,

da er sehr schlecht Deutsch spreche), dass er EUR 2'700.– von seiner Mutter in

Nigeria erhalten habe und der Rest ihm gehöre. Seine Mutter habe das Geld von

der Bank erhalten. Angesprochen auf seine anderslautenden ersten Angaben

bestritt er diese (Akten S. 402).

3.5.4 Nach

dem Ausgeführten gilt es zu konstatieren, dass die Berufungsklägerin aus den

erfolgten Hausdurchsuchungen einerseits der Umstand belastet, dass die bei der

zweiten Hausdurchsuchung sichergestellten EUR 6'000.– nicht aus ihrem Geschäftserlös

stammen können, was sich einerseits aus der Stückelung in 500-er-Noten ergibt,

andererseits daraus, dass es sich nicht um Schweizer Landeswährung handelt. Zudem

erklärte auch die Berufungsklägerin vor dem Strafgericht, dass ihre Kundschaft

die Waren in Franken und nicht in Euro bezahle. Sie machte auch zu keinem

Zeitpunkt geltend, es handle sich bei den EUR 6’000.– um

Geschäftseinnahmen bzw. ihr Geld (vgl. Akten S. 740 f.; Akten

S. 839 f.). Sodann wirkt auch das Aussageverhalten der

Berufungsklägerin belastend, welche im Verlauf der verschiedenen Befragungen inkonsistente

und auch sonst unglaubhafte Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht hat. Gab

sie zu Beginn noch an, dass sie das Geld von «[...]» entgegengenommen und

selbst in einer Plastiktüte verstaut habe, schilderte sie in der nächsten

Einvernahme sodann, «[...]» selbst habe ihr die Tüte mit dem Geld gegeben, um vor

dem Strafgericht wiederum davon abweichend auszusagen, sie habe gar nicht

gewusst, was sich in der Tüte befunden habe. Schliesslich behauptete sie vor

dem Appellationsgericht, dass es gar keine Tüte, sondern ein Couvert gewesen

sei, dass «[...]» bei ihr zurückgelassen und sie nicht angerührt habe, obgleich

aus dem Protokoll der Hausdurchsuchung hervorgeht (und auch bildlich

dokumentiert ist), dass die in Frage stehenden EUR 6'000.– in einer

Plastiktüte aufgefunden wurden, welche sich auf dem Boden des Wohnzimmers

befand (Akten S. 206). Anzeichen, dass die Polizei den Fundort sowie die

Verpackung des Geldes – wie von der Berufungsklägerin erstmals vor dem

Appellationsgericht geltend gemacht wurde – falsch angegeben haben sollte, sind

zudem nicht ersichtlich. Gegen die Sachverhaltsversion der Berufungsklägerin

sprechen schliesslich auch die Aussagen von «[...]», der bei seinen beiden

«Besuchen» bei der Staatsanwaltschaft zwar behauptete, dass die

EUR 6'000.– ihm gehörten, jedoch jeweils eine andere Version vorbrachte, woher

das Geld ursprünglich stammen würde. Hierbei gilt es aber festzuhalten, dass

seine Schilderungen aufgrund des Festhaltens in der Form einer Aktennotiz und

ohne Gewährung der Teilnahmerechte zu Lasten der Berufungsklägerin höchstens

indiziell berücksichtigt werden können.

Lassen die

vorstehend aufgeführten Umstände zwar das Gebaren der Berufungsklägerin als

durchaus verdächtig erscheinen, bringt die Berufungsklägerin resp. ihr

Verteidiger jedoch zurecht vor, dass aus den Umständen, dass einerseits die

EUR 6'000.– nicht aus den Einnahmen des Geschäfts der Berufungsklägerin

herrühren und andererseits ihre Aussagen – sowie diejenigen von «[...]» – zum

Fundort resp. der Herkunft des Geldes unglaubhaft sind, im Umkehrschluss nicht

darauf geschlossen werden kann, woher die EUR 6'000.– effektiv stammen.

Weder die Berufungsklägerin selbst noch «[...]» machten denn auch Aussagen, die

auf eine etwaige Herkunft der Gelder aus Betäubungsmittelhandel schliessen

lassen würden. Auch die Kontaminierung einer der aufgefundenen 500-Euro-Noten

mit Kokain lässt keinen weitergehenderen Schluss zu, da gemäss IRM-Gutachten

dieses vereinzelte positive Resultat wenig signifikant sei und sich die

Euro-Banknoten nicht von «Normalgeld» unterscheiden würden (Akten S. 529).

Was schliesslich die bei der Berufungsklägerin aufgefundenen Fingerlinge

anbetrifft (vgl. Akten S. 215), so wurde selbst vom sie befragenden

Kriminalkommissär – in Übereinstimmung mit ihren Aussagen – festgestellt, dass

diese dazu gedacht seien, bei allfälligen Fingerverletzungen das «Umfeld» nicht

zu verbluten und diese «definitiv nicht für das Verpacken von

Kokainfingerlingen» zu gebrauchen seien (vgl. den Hinweis von Kriminalkommissär

[...] in der Einvernahme vom 14. Februar 2017, Akten S. 534).

Wie auch schon

das Strafgericht in seinem Entscheid zum bereits in Rechtskraft erwachsenen

Freispruch betr. AKS Ziff. 1 ausführte, kann schlussendlich auch in diesem

Fall lediglich darüber gemutmasst werden, woher die betreffenden Vermögenswerte

stammen. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ist daher davon

auszugehen, dass die EUR 6'000.– nicht aus dem Betäubungsmittelhandel

entsprungen sind.

4.

4.1 In

rechtlicher Hinsicht bringt die Berufungsklägerin vor, dass sich die Frage

stelle, ob ihr Verhalten geeignet gewesen sei, die Ermittlung der Herkunft, die

Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln und sie hätte annehmen

müssen, dass diese aus einem Verbrechen stammen. Ob der Berufungsklägerin die

vermeintliche Kenntnis oder Annahme deliktischer Herkunft der Vermögenswerte

anzurechnen sei, könne offenbleiben, da bereits keine objektive Tathandlung

vorliege. Die Tathandlung müsse grundsätzlich geeignet sein, die Papierspur der

Gelder zu unterbrechen beziehungsweise zu verschleiern. Die blosse Annahme

deliktisch erlangter Vermögenswerte stellten noch keine Geldwäschereihandlung

dar. Auch das kurzfristige Aufbewahren eines Geldbetrages sei insgesamt nicht

geeignet, einen Paper Trail zu unterbrechen. Der vorliegende Sachverhalt sei

vergleichbar mit der sicheren Deponierung von Vermögenswerten in einem

Hoteltresor bei zeitlich befristeter Übernachtung in einem entsprechenden

Hotel. Auch in diesem Fall werde eine nicht näher bestimmte Geldmenge oder ein

anderweitiger Vermögenswert unter die Obhut eines Dritten gestellt, alleine

damit dieser Dritte auf den bestimmten Vermögenswert aufpasse. Wie bei einem

entsprechenden Depot werde derselbe Vermögenswert an die gleiche Person hernach

wieder herausgegeben. Bei dieser Betrachtungsweise dürfte ein Hotel

entsprechende Depotmöglichkeiten nie anbieten, da immer die Gefahr bestünde,

dass auch deliktisch erworbenes Vermögen kurzzeitig zur Aufbewahrung abgegeben werde.

In diesem konkreten Einzelfall werde von keinem Hotelier erwartet, dass er die

Herkunft der entsprechend deponierten Vermögenswerte in irgendeiner Art und

Weise abkläre. Dasselbe müsse auch im Falle der Berufungsklägerin gelten, wenn

sie ihre Ladenräumlichkeit kurzfristig für eine Drittperson zur Verfügung

stelle. Soweit das blosse Annehmen keine Geldwäschereihandlung darstelle, könne

auch die Annahme des entsprechenden Geldes mit der Verpflichtung, dieses an die

hergebende Person wieder zurückzugeben, nicht als Geldwäschereihandlung

bezeichnet werden. Selbst wenn darin eine objektive Geldwäschereitathandlung

erkannt werden könnte, mangle es der Berufungsklägerin am Vorsatz, durch ihr

Verhalten die Einziehung des entsprechenden Vermögenswertes zu erschweren. Ihr

sei es klar gewesen, dass sie das entsprechende Geld nur kurzfristig bei sich

aufbewahren und an den Berechtigten am selben Tag zurückgeben würde. Sie habe

dadurch weder gewollt, noch in Kauf genommen, dass der entsprechende Vermögenswert

nicht «[...]s» Vermögen zugeordnet werden könne. Ihr im Anschluss an die

Hausdurchsuchung an den Tag gelegtes Verhalten lasse sich vielmehr dahingehend

interpretieren, dass sie nichts anderes gewollt habe, als dass das

entsprechende Geld dem ihres Erachtens wirtschaftlich Berechtigten wieder

zurückgegeben werde. Dadurch habe sie eine Vereitelung der Einziehung des

entsprechenden Geldes auch nicht in Kauf genommen, weshalb sicherlich auch der

subjektive Tatbestand der Geldwäscherei vorliegend nicht erfüllt sei.

4.2

4.2.1 Gemäss

Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die

Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten

zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen

herrühren (vgl. auch BGE 145 IV 335 E. 3.1, 136 IV 188 E. 6.1). Ein

Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der

Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis,

dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335

E. 3.1, 126 IV 255 E. 3a). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Pieth/Schultze, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 305bis N 21, m.H. auf die Botschaft). Der Vorsatz muss

sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung

und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand

entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).

4.2.2 Wie

im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kann nicht als erwiesen gelten,

dass die EUR 6'000.– aus einem (Betäubungsmittel-)Delikt stammen, wodurch bereits

der Nachweis einer tatbestandsrelevanten Vortat scheitert. Entsprechend kann

u.a. auch die Frage offengelassen werden, ob die Tathandlung geeignet gewesen

wäre, die Papierspur der Vermögenswerte zu unterbrechen oder zu verschleiern.

Im Ergebnis ist

die Berufungsklägerin daher (auch) von der Anklage der Geldwäscherei betr. AKS

Ziff. 2 freizusprechen.

5.

5.1 Aufgrund

des Freispruchs werden der Berufungsklägerin das beschlagnahmte Bargeld in Höhe

von CHF 5'830.– (Pos. 100) sowie das Kostendepot in Höhe von CHF 150.– unter

Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Von den ursprünglich

CHF 8'330.– wurden der Berufungsklägerin bereits mit Verfügung vom

27. Januar 2021 CHF 2'500.– unter Aufhebung der Beschlagnahme

zurückerstattet.

5.2

5.2.1 Was

das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von EUR 6'000.– (Pos. 1004) betrifft, so

macht die Berufungsklägerin daran keine wirtschaftliche Berechtigung geltend.

Es stellt sich mithin die Frage, wie mit den Vermögenswerten zu verfahren ist.

5.2.2 Sind

gemäss Art. 267 Abs. 6 StPO im Zeitpunkt der Aufhebung der

Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die

Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur

Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der

Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und

Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.

Wie vorliegend

bereits festgehalten wurde, sind die Aussagen der Berufungsklägerin sowie von «[...]»

selbst zur Herkunft der EUR 6'000.– aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit in

keiner Weise glaubhaft (vgl. vorne E. 3.5.2 ff.). Insbesondere

erhellt nicht, weshalb «[...]» nach seiner Behauptung, Teil der Vermögenswerte

stammten von seiner Mutter, die das Geld von der Bank erhalten habe, keine

entsprechenden Belege eingereicht hat. Auf die Möglichkeit, dass er zumindest

diese Behauptung mittels Bankauszug belegen solle, wurde er von

Kriminalkommissär [...] am 23. Februar 2017 ausdrücklich hingewiesen (vgl.

Akten S. 402). Dies wäre «[...]» aufgrund seiner Aussage, dass das Geld

ursprünglich von der Bank stamme, grundsätzlich auch möglich und zumutbar

gewesen. Hierauf meldete er sich jedoch nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft.

Hätte es sich tatsächlich um seine Vermögenswerte gehandelt, wäre mithin auch

anzunehmen gewesen, dass er sich vehementer für deren Rückgabe eingesetzt

hätte. Es kann im Ergebnis daher momentan nicht als erstellt gelten, wer die

wahre wirtschaftlich berechtigte Person an den EUR 6'000.– ist.

Entsprechend

werden die EUR 6'000.– aus der Beschlagnahme entlassen und gemäss Art. 267

Abs. 6 StPO zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben. Anspruchsberechtigte

haben dabei ihre Berechtigung unter Vorlegung von Belegen oder sonstiger

Beweismittel nachzuweisen. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung

niemand Anspruch, so fallen die EUR 6’000.– an den Kanton Basel-Stadt. Die

Ausschreibung hat im amtlichen Publikationsorgan des Gemeinwesens zu geschehen,

das die Beschlagnahme veranlasst hat (Basler Kommentar, Art. 267 StPO N 23;

vgl. auch Art. 444 StPO). Für den Kanton Basel-Stadt ist dies das

Kantonsblatt (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Publikationen im

Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt [Publikationsgesetz,

SG 151.200]).

6.

6.1 Nach

dem Gesagten ist die Berufungsklägerin von der Anklage der Geldwäscherei

kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche

erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426

Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

6.2 Dem

amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

2'934.– (inkl. 3,5 Stunden für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und

ein Auslagenersatz von CHF 71.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF

231.40, somit total CHF 3'236.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 19. Mai 2020 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei betr. AKS Ziff. 1;

-

Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Eintritts der Verjährung betr. AKS

Ziff. 3;

-

Nichtvollziehbarerklärung der am 25. August 2014 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46

Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

-

Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – in Gutheissung der Berufung – von

der Anklage der Geldwäscherei betr. AKS Ziff. 2 kostenlos

freigesprochen.

Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 5'830.–

(Pos. 100) sowie das Kostendepot in Höhe von CHF 150.– werden A____ unter

Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von EUR 6'000.– (Pos. 1004)

wird aus der Beschlagnahme entlassen und gemäss Art. 267 Abs. 6 der

Strafprozessordnung zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben. Erhebt

innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die EUR 6’000.–

an den Staat.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 2'934.– und ein Auslagenersatz von CHF 71.50,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 231.40, somit total

CHF 3'236.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).