SB.2020.102
Geldwäscherei
18. Januar 2023Deutsch43 min
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.102
URTEIL
vom 18.
Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr.
Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Mai 2020
betreffend Geldwäscherei
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2020 der Geldwäscherei betr.
AKS Ziff. 2 schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren. Demgegenüber wurde sie im Anklagepunkt AKS
Ziff. 1 von der Anklage der Geldwäscherei freigesprochen. Des Weiteren
wurde das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt. Sodann wurde die am 5. August 2014 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) nicht vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden die
beschlagnahmten Betäubungsmittel in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB
eingezogen und der beigebrachte Barbetrag von EUR 6'000.– in Anwendung von
Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen. Der Restbetrag in Höhe von CHF 8'330.–
wurde ebenso wie das Kostendepot von A____ in Höhe von CHF 150.– mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet. Der Überschuss wurde ihr zurückerstattet.
Schliesslich wurden A____ Verfahrenskosten im Betrage von CHF 2'393.80
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung
oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss
Art. 82 Abs. 2 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312] CHF 500.–)
auferlegt. Die Mehrkosten von CHF 1'044.– wurden auf die Strafgerichtskasse
genommen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 17. November 2020
Berufung erklärt und beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom
19. Mai 2020 teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei die
Berufungsklägerin von sämtlichen ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen vollumfänglich
freizusprechen, es sei das Verfahren wegen Konsums von Betäubungsmitteln
zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen und es seien unter Aufhebung der Beschlagnahme
CHF 8'330.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 11. August 2016 an sie
zurückzuerstatten, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat weder
Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit
Berufungsbegründung vom 25. März 2021 hat die Berufungsklägerin ihre mit der
Berufungserklärung gestellten Anträge begründet. Mit Schreiben vom
6. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer
Berufungsantwort verzichtet.
Mit Verfügung
vom 7. September 2022 hat die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung
angekündigt. Des Weiteren ist u.a. verfügt worden, dass diverse Aktenstücke
zufolge Unverwertbarkeit in Anwendung von Art. 278 Abs. 4 i.V.m.
Art. 141 Abs. 1, 4 und 5 StPO vorläufig aus den Akten zu entfernen und
unter separaten Verschluss zu nehmen seien, unter Vorbehalt eines anderslautenden
Entscheids des erkennenden Gerichts. Mit Vorladung vom 28. September 2022
sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. Januar 2023 geladen worden.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung, zu der die Staatsanwaltschaft nicht erschienen ist, ist die
Berufungsklägerin befragt worden. Darauf ist ihr amtlicher Verteidiger zum
Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich gestellten Anträgen
festgehalten. Der Berufungsklägerin ist schliesslich das letzte Wort
zugekommen.
Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Berufungsklägerin beantragt die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen
Urteils. So sei sie von sämtlichen ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen
vollumfänglich freizusprechen, es sei das Verfahren wegen Konsums von
Betäubungsmitteln zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen und es seien
unter Aufhebung der Beschlagnahme CHF 8'330.– zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 11. August 2016 an sie zurückzuerstatten. Somit sind der Freispruch
vom Vorwurf der Geldwäscherei betr. AKS Ziff. 1, die Verfahrenseinstellung
wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zufolge Eintritts der
Verjährung betr. AKS Ziff. 3, die Nichtvollziehbarerklärung der am 25. August
2014.
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46
Abs. 2 StGB, die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bereits in
Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
In
formeller Hinsicht macht die Berufungsklägerin geltend, die im vorliegenden
Verfahren zu den Akten genommenen Ergebnisse aus der Telefonüberwachung betr. B____
seien absolut unverwertbar (und damit auch die Folgebeweise).
2.1.1
Die
Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass es zwar stimme, dass die einfache Geldwäscherei
keine Katalogtat nach Art. 269 StPO darstelle. Die Auffassung der
Berufungsklägerin betr. fehlende Verwertbarkeit sei jedoch praxisfremd. Es
liege im Wesen der Strafuntersuchung, dass sich anfängliche Verdachte aufgrund
laufend gewonnener Erkenntnisse veränderten, sowohl in belastender als auch in
entlastender Weise. Es sei daher geboten, mit dem Bundesgericht in BGE 132 IV 70 von einem prozessualen Tatbegriff auszugehen. Der unklar formulierte
Gesetzestext vermöge diese Auslegung zwar nicht zu stützen, aber auch nicht zu
verhindern. Entsprechend der deutschen Praxis sei daher für die Verwertbarkeit
allein darauf abzustellen, ob die Erkenntnisse aus der genehmigten Überwachung
denselben Sachverhaltskomplex beträfen. «Nichtig» wären sie nur, wenn die
Strafverfolgungsbehörden den Genehmigungsentscheid durch verzerrte Darstellung
der Verdachtslage erschlichen hätten. Von einer solchen Sichtweise scheine auch
das Bundesgericht gemäss einem obiter dictum auszugehen. Da die Behörden
vorliegend die Genehmigung der Überwachung in guten Treuen beantragt hätten und
sich erst im Nachhinein herausgestellt habe, dass das Verhalten der
Berufungsklägerin lediglich den Grundtatbestand der Geldwäscherei erfülle,
blieben die Ergebnisse der Telefonüberwachung samt Folgebeweisen verwertbar.
2.1.2
Die
Berufungsklägerin hält dem entgegen, dass es sich um Zufallsfunde handle und
die Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 1 StPO für deren Verwertung nicht gegeben
seien. Denn dafür wäre erforderlich, dass eine geheime Überwachung hätte
angeordnet werden dürfen, und hierfür seien wiederum die Voraussetzungen nach
Art. 269 StPO nicht erfüllt, da die einfache Geldwäscherei von den
Katalogstraftaten des Art. 269 Abs. 2 StPO nicht erfasst sei. Deswegen
dürften die TK-Protokolle im vorliegenden Verfahren – anders als im primären
Verfahren wegen Drogenhandels – nicht verwertet werden. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz sei dies nicht praxisfremd, sondern die Regelung von Art. 274
Abs. 4 StGB habe genau die vorliegende Konstellation im Auge: Dass eine geheime
Überwachung aufgrund eines hierfür tauglichen primären Tatverdachts einen
Zufallsfund ergebe, der ein Hinweis auf eine weitere Katalogstraftat sein
könnte. Sollte sich dieser Verdacht indessen nicht erhärten, so sei der
Zufallsfund gemäss Art. 274 Abs. 4 StPO aus den Akten zu nehmen und nach
Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Im primären Verfahren könnten die
Ergebnisse aus der Telefonüberwachung damit immer noch verwendet werden, nur im
sekundären Verfahren sei dies verwehrt. Die Ergebnisse der Telefonüberwachung,
insbesondere die Protokolle der entsprechenden Telefonüberwachung der Nummer
von B____, seien daher unter separaten Verschluss zu nehmen und nach Abschluss
des Verfahrens zu vernichten. Aufgrund der Unverwertbarkeit dieser Akten seien
auch alle darauf basierenden Folgebeweise, wie etwa die Einvernahme von B____
vom 21. September 2017, unverwertbar.
2.2
2.2.1
Nach
Art. 269 Abs. 1 ist eine Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht, eine der in Abs. 2 aufgeführten
Straftaten sei begangen worden (lit. a) und zudem die Schwere der Straftat
(lit. b) und die Erfordernisse der Untersuchung (lit. c) eine
Überwachung rechtfertigen. Zu den in Abs. 2 aufgezählten Katalogstraftaten
zählt u.a. die qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis Abs. 2
StGB, nicht aber die einfache nach Art. 305bis Abs. 1 StGB. Nach
Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO sind Zufallsfunde aus der Überwachung
anderer Straftaten dann verwertbar, wenn die Voraussetzungen für eine
Überwachung auch in Bezug auf die zufällig entdeckte Tat – sei es derselben
Person (sachlicher Zufallsfund, Abs. 1) oder einer anderen (personeller
Zufallsfund, Abs. 2) – erfüllt wären.
2.2.2
Grundsätzlich
besteht in der Lehre, auch gestützt auf die Materialien, Einigkeit darüber,
dass sich Zufallsfunde ebenfalls auf Katalogtaten beziehen müssen, damit die
gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind (vgl. Zinglé,
Zufallsfunde bei Randdatenerhebungen – Katalogtat als Voraussetzung zu deren
Verwertbarkeit?, in: forumpoenale 2013 S. 358 f. m.H.; Jaggi, Geheime Überwachungsmassnahmen,
in: ZBJV 2011 S. 9). Davon geht auch das Bundesgericht aus, so etwa in
einem jüngeren Leitentscheid, in dem es – wie vorliegend – um einen
personellen Zufallsfund ging (BGE 144 IV 254 E. 1.3; ebenso: BGer 6B_417/2018
vom 18. April 2019 E. 2.4). Allerdings wird dort vom Bundesgericht nicht
definiert, ob das Erfordernis der Katalogstraftat, wie es die Vorinstanz
postuliert, nur beim Verdacht (vgl. etwa Hansjakob/Pajarola,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 278 N 81: «der Verdacht muss sich schliesslich auf
eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 beziehen») oder auch im
Zeitpunkt des Schuldspruchs (oder zumindest beim Abschluss des
Untersuchungsverfahrens, mithin bei der Anklageerhebung) noch gegeben sein
muss.
In BGer
6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage,
was bei einer Abweichung zwischen der die Genehmigung auslösenden Verdachtslage
und dem schliesslich erfolgten Schuldspruch zu gelten hat. Es erörterte hierzu
die Bedeutung des Begriffes «Zufallsfund» hinsichtlich Art. 278 StPO und wies
darauf hin, dass er nicht zur Anwendung komme, wenn es um sogenannte
Kollektivdelikte gehe (in casu: gewerbsmässiger Diebstahl). Würden in solchem
Falle erst nach der Anordnung der Überwachung begangene und zuvor noch nicht
bekannte Einzeltaten entdeckt, dann liege kein Zufallsfund vor. Vielmehr gingen
solche Einzeltaten im Gesamtdelikt auf, da mit der Überwachung aufgrund des
Verdachts des Kollektivdelikts ja gerade auch künftige Einzeltaten im selben
Kontext aufgedeckt werden sollten. Art. 278 StPO «spricht von Straftaten und
nicht von Tatbeständen» und eine bloss abweichende rechtliche Würdigung spiele
keine Rolle (BGer 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.5). Während
diese Ausführungen bis hierhin auf den ersten Blick noch in die Richtung der
von der Vorinstanz angeführten Erwägungen zu weisen scheinen, ergibt eine weitere
Betrachtung das Gegenteil: Zum einen bezog sich das Bundesgericht in besagtem
Entscheid ausschliesslich auf den Fall eines potentiellen sachlichen
Zufallsfundes, wo also neue Taten gegen die bereits (korrekterweise) überwachte
Person aufgedeckt werden. Die Vorstellung eines Kollektivdelikts, dessen
Einzelakte vom ursprünglichen Genehmigungsentscheid abgedeckt sind, lässt sich
jedoch klarerweise nicht auf den vorliegenden Fall einer personell neuen
Erkenntnis übertragen. Zum anderen hält das Bundesgericht in der zitierten
Erwägung fest – obschon es das Vorliegen eines Zufallsfundes sogar verneint
hat: «Entscheidend ist, dass es sich beim neuen Straftatbestand, vorliegend
Art. 139 Ziff. 1 StGB, ebenfalls um eine Katalogtat gemäss
Art. 269 Abs. 2 StPO handelt und eine Überwachung hierfür ebenfalls
zulässig gewesen wäre» (BGer 6B_795/2014 vom 6. Januar 2015 E. 2.5).
Des Weiteren
gilt es festzuhalten, dass sich der von der Vorinstanz erwähnte – und auch im
Basler Kommentar von Marc Jean-Richard-dit-Bressel zitierte – BGE 132 IV 70 nicht auf vorliegende Konstellation bezieht. Er befasst sich vielmehr
mit der Frage, ob bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung ein einschlägiger
Tatverdacht in Bezug auf spätere Zufallsfunde bestanden haben muss, und
verneint dies. Immerhin wird in diesem Leitentscheid aber in allgemeiner Weise
erwogen: «Abgesehen davon ist der Zeitpunkt, in dem der Verdacht aufkommt, für
den Schutz der Privatsphäre des Überwachten ohne Bedeutung, denn mit der Telefonabhörung
ist der Einbruch in den persönlichen Geheimbereich bereits in vollem Gang. Ein
Verzicht, den Zufallsfund als Beweismittel zu verwerten, kann daran nichts mehr
ändern» (BGE 132 IV 70 E. 6.4; m.H.). Das Gesetz wolle sicherstellen,
dass «auch nicht verdachtsgestützte, aber rechtmässig erhobene Erkenntnisse
verwertbar sein können»; deswegen könne ein vorbestehender Tatverdacht für
Zufallsfunde nicht verlangt werden (a.a.O.).
Die Vorinstanz
hat sich in ihren Erwägungen ausschliesslich auf die – über weitere Strecken
integral zitierten – Ausführungen von Jean-Richard-dit-Bressel
im Basler Kommentar zu Art. 278 StPO N 37-39 abgestützt. Darin bringt
dieser vor, dass umfassende Verwertungsverbote in Bezug auf Erkenntnisse zu
Straftaten, derentwegen eine Überwachung nicht zulässig wäre, keinem
internationalen Standard entsprächen. Die Beschränkung der Verwertbarkeit von
Zufallsfunden sei überhaupt abzulehnen, weil Straftaten nie unter das
Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre fielen. Das Ziel der Regelung, eine
Umgehung der Überwachungsbestimmungen zu verhindern (vgl. hierzu Hansjakob, Überwachungsrecht der
Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich 2018,
Rz 1116), könne auch erreicht werden, wenn man nur bei missbräuchlichem
Verhalten der Staatsanwaltschaft ein Verwertungsverbot für Zufallsfunde annehme
(Jean-Richard-dit-Bressel, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 278 StPO N 37). Jean-Richard-dit-Bressel kommt aufgrund
dieser Erwägungen zum Schluss, dass auch Art. 278 StPO entsprechend zu
interpretieren sei. Es rechtfertige sich ein prozessualer Tatbegriff, für den
Dispositiv
massgeblich sei, ob eine Tat denselben Sachverhaltskomplex betreffe. Demnach
müsse es, solange kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörden vorliege,
zulässig sein, zufällig erlangte Kenntnisse auch dann zu verwerten, wenn
lediglich der ursprüngliche Verdacht eine Katalogstraftat betroffen habe, die
konkrete Tat (innerhalb desselben Problemsachverhalts) sich aber dann beim
Abschluss der Voruntersuchung oder im Rahmen des Schuldspruchs als nicht dem
Katalog zugehörig entpuppe – dasselbe müsse hinsichtlich des Erfordernisses
einer «schweren» Tat nach Art. 278 Abs. 1 lit. b StPO gelten
(a.a.O. N 37 ff.). Tatsächlich kann diese Lehrmeinung jedoch nicht als h.L. bezeichnet
werden. So räumt selbst Jean-Richard-dit-Bressel
explizit ein, dass die Verwendung eines prozessualen Tatbegriffs nicht dem
Willen des Gesetzgebers entspreche (a.a.O. N 39 und 49) und hält
diesbezüglich einschränkend fest: «Nach der hier vertretenen Ansicht lässt sich
wenigstens Art. 278 Abs. 1 trotz der missverständlichen Formulierung
entsprechend der deutschen Praxis im Sinne des prozessualen Tatbegriffs
auslegen» (a.a.O. N 49). Auch Niklaus
Schmid und Daniel Jositsch suchen nach einer Lösung der auch von ihnen
als unbefriedigend empfundenen Gesetzeslage. Ihrer Meinung nach sei es
fragwürdig, Zufallsfunde als unverwertbar zu betrachten, wenn die
Staatsanwaltschaft und/oder das Zwangsmassnahmengericht in guten Treuen das
Vorliegen einer Katalogtat nach Art. 144 Abs. 3 StGB (Sachbeschädigung
mit grossem Schaden) angenommen hätten, diese qualifizierte Begehungsform
schliesslich aber (ex post betrachtet) nicht angenommen werden könne (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl.,
Zürich 2018, Art. 278 N 10). Sie erachten aufgrund dieser Bedenken
aber nur eine Verwertung indirekt erlangter Beweise «prüfenswert», d.h.
allfälliger mittelbar ermöglichter Folgebeweise, wie etwa eine durch die
unverwertbare Telefonabhörung ermöglichte Zeugeneinvernahme (a.a.O.). So weit,
in solchen Fällen eine Verwertung der Zufallsfunde selbst zu postulieren, gehen
sie nicht.
Dezidiert gegen
eine Verwertbarkeit spricht sich Thomas
Hansjakob aus. So erwähnt er
unter dem Titel «Zufallsfunde aus unzulässigen Überwachungen» die
Konstellation, dass «die Überwachung wegen eines qualifizierten Deliktes
verfügt wurde, das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals sich aber nachträglich
nicht beweisen lässt und der Grundtatbestand nicht im Katalog sei (was z.B. für
Geldwäscherei oder Handel mit Betäubungsmitteln gelte), sodass die Ergebnisse
der Überwachung in Bezug auf den Grundtatbestand nicht verwertbar sind» (Hansjakob, a.a.O. Rz. 1127). Hansjakob äussert sich sodann noch
ausführlicher zu dieser Problematik (zwar bezogen auf einen sachlichen
Zufallsfund, was insoweit aber keinen Unterschied macht) und geht dabei just
von den vorliegenden Tatbeständen aus: «Schwierig ist dagegen die
Konstellation, in welcher nur qualifizierte Begehung im Katalog enthalten ist,
der Grundtatbestand dagegen nicht. Das gilt etwa für die Geldwäscherei. Die
Konsequenz dieser Konstellation ist klar: Können die Qualifikationsmerkmale
nicht nachgewiesen werden, dann sind die Überwachungsergebnisse nicht
verwertbar. Weil sich das in heiklen Abgrenzungsfällen allerdings erst mit dem
Endurteil herausstellt, bleibt bei dieser Sachlage bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens offen, ob die Überwachungsergebnisse einem
Verwertungsverbot unterliegen oder nicht. Das bedeutet insbesondere, dass die
gesamte Beweiswürdigung allenfalls gedanklich für zwei Konstellationen
durchgespielt werden muss: Einmal unter Verwendung der Überwachungsergebnisse,
einmal ohne sie (und – je nach Beantwortung der Frage der Fernwirkung – ohne
die auf der Überwachung basierenden weiteren Ergebnisse). Das Ergebnis davon
ist oft, dass dann, wenn der qualifizierte Tatbestand nicht erfüllt ist, auch
der Grundtatbestand nicht bewiesen werden kann, weil die Überwachungsergebnisse
nicht verwertbar sind. Ergibt sich nur oder in erster Linie aus den
Überwachungsergebnissen, dass nicht der im Katalog enthaltene qualifizierte
Tatbestand, sondern nur der im Katalog nicht enthaltene Grundtatbestand erfüllt
ist, dann kann dies selbstverständlich nicht bedeuten, dass die
Überwachungsergebnisse nicht verwertbar sind. Erstens würde ein Zirkelschluss
vorliegen, zweitens wirken sich Beweisverbote allerdings nur zugunsten des
Beschuldigten aus, sodass die entlastenden Überwachungsergebnisse bei den Akten
bleiben müssen und verwertbar sind» (Hansjakob,
a.a.O. N 1136 f.; ebenso Hansjakob/Pajarola,
a.a.O., Art. 278 StPO N 34 f.). Aufgrund der Gesetzesbestimmung
sei gemäss Hansjakob keine andere
Auslegung möglich («Diese Konsequenz ist vom Gesetzgeber gewollt und deshalb
hinzunehmen», Hansjakob, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 269
N 113).
2.2.3 Im
Ergebnis ist demnach die Verwertung der hier zur Frage stehenden Zufallsfunde
nicht zuzulassen. Es handelt sich vorliegend um einen personellen Zufallsfund, welchem
selbst Jean-Richard-dit-Bressel hinsichtlich
der Verwertbarkeit in der vorliegenden Konstellation skeptisch gegenübersteht.
Tatsächlich erscheint eine (zu) einschränkende Auslegung des Verwertungsverbots
etwas weniger heikel, wenn es um Straftaten eines Beschuldigten geht, der unter
anderem Titel sowieso überwacht werden durfte. Das bringt denn auch das
Bundesgericht ein Stück weit zum Ausdruck, wenn im Rahmen sogenannter
«Kollektivdelikte» die Begrifflichkeit eines Zufallsfundes überhaupt verneint
wird. Die Berufungsklägerin hätte jedoch, wie im Nachhinein zu konstatieren
ist, überhaupt nicht fernmeldetechnisch überwacht werden dürfen. Die lapidare
Feststellung des Bundesgerichts nach altem Recht (die Verletzung des
persönlichen Geheimbereichs sei sowieso schon geschehen und ein Verzicht, den
Zufallsfund als Beweismittel zu verwerten, ändere jetzt auch nichts mehr, s.o.)
kann nicht dazu führen, einer zu Unrecht überwachten Person (auch noch) den
Schutz im Rahmen eines Strafverfahrens zu verwehren. Es muss damit bei der auch
in der (jüngeren) h.L. vertretenen Auffassung bleiben: Nachdem die
Qualifikationsmerkmale und damit das Bestehen einer Katalogtat weggefallen
sind, sind die Überwachungsergebnisse gegen die Berufungsklägerin grundsätzlich
nicht verwertbar.
2.3
2.3.1 Art. 141
StPO unterscheidet drei Kategorien von (Un)verwertbarkeitsfolgen. Beweise, die
durch eine verbotene Beweismethode nach Art. 140 StPO erlangt wurden,
dürfen nach Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in keinem Fall verwertet werden;
dasselbe gilt für Beweise, welche die Strafprozessordnung als unverwertbar
bezeichnet (Satz 2). Art. 141 Abs. 1 StPO regelt hiermit die absolut
unverwertbaren Beweise. Beweise, die unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erlangt worden sind, sind nur relativ unverwertbar. Sie
dürfen verwertet werden, wenn es zur Aufklärung schwerer Straftaten
unerlässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wurde bei der Beweiserhebung lediglich
eine Ordnungsvorschrift verletzt, bleiben Beweise gemäss Art. 141
Abs. 3 StPO grundsätzlich verwertbar.
Als schwere
Straftat, die eine Verwertung trotz relativen Verwertungsverbots rechtfertigen
kann, fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1, 146 I 11
E. 4.2; BGer 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.1, 6B_1288/2019
vom 21. Dezember 2020 E. 2.1). Es sind aber nicht generell gewisse
Tatbestände unter Art. 141 Abs. 2 StPO zu subsumieren. Entscheidend ist
auch nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten
Tat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Dabei kann auf Kriterien wie
das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise
und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 6, 147 IV 9 E. 1.4.2; BGer 1B_412/2021 vom 29. November
2021 E. 3.3.1, 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 1.3.1, 6B_1282/2019
vom 13. November 2020 E. 1.1).
2.3.2 Vorliegend
ist mithin fraglich, ob es sich bei der im Nachhinein festgestellten
Unverwertbarkeit der hier in Frage stehenden Überwachungsresultate um einen
Fall der absoluten oder der bloss relativen Unverwertbarkeit handelt. Im
letzteren Fall wäre in einem zweiten Schritt zu fragen, ob das Erfordernis der
schweren Straftat erfüllt ist.
2.3.3 Gemäss
einem bundesgerichtlichen Leitentscheid aus dem Jahre 2018 sind Beweise aus
(gänzlich) nicht genehmigten geheimen Überwachungsmassnahmen absolut
unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1
StPO, sei es bei zum Vornherein fehlender Genehmigung oder bei ausgebliebener
Genehmigung nach einem Zufallsfund (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3; vgl. auch OGer
BE, BK 19 425 vom 2. März 2020 E. 6.4.3; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 141 StPO N 25; Hasler, Rollenwechsel im Strafverfahren,
Zürich 2019 S. 137 f.). Dies gelte ungeachtet der vom Gesetzgeber
unterschiedlich formulierten Folgen in Art. 277 Abs. 1 und 278 Abs. 4
StPO. Dieser Unterschied – im Falle von Art. 277 Abs. 1 StPO die sofortige
Vernichtung von Dokumenten und Datenträgern, bei Art. 278 Abs. 4 StPO
zunächst lediglich deren separate Aufbewahrung und die Vernichtung erst nach
Abschluss des Verfahrens – wird vom Bundesgericht einleuchtend mit rein
verfahrenspraktischen Gründen begründet, die eine unterschiedliche Behandlung
von Zufallsfunden und gezielt erlangten Überwachungserkenntnissen sinnvoll
erscheinen lassen (BGE 144 IV 254 E. 1.4.3). Im vorliegend zu
beurteilenden Fall steht allerdings nicht die fehlende Genehmigung zur Diskussion,
sondern eine Konstellation, bei welcher eine zunächst korrekt erfolgte
Beweiserhebung sich erst aufgrund späterer Erkenntnisse als mangelhaft erweist.
Im zitierten Leitentscheid scheint das Bundesgericht sich aber nicht strikt auf
die Fälle fehlender Genehmigung zu beziehen. Es hält denn auch im kurz darauf
ergangenen, bereits zitierten BGer 6B_417/2018 vom 18. April 2019 unter Bezug
auf den Leitentscheid in grundsätzlicher Weise fest, dass sachliche oder
personelle Zufallsfunde, bei welchen wegen fehlender Katalogtaten (und nicht
wegen fehlender Genehmigung) nach Art. 278 Abs. 4 StPO vorzugehen sei,
nicht verwertbar seien und scheint dabei von einer absoluten Unverwertbarkeit
auszugehen (E. 2.4). Auch in der Lehre scheint die Auffassung vorherrschend,
dass Art. 278 Abs. 4 StPO ein absolutes Verwertungsverbot nach
Art. 141 Abs. 1 StPO statuiert, unabhängig davon, aus welchen Gründen ein
Zufallsfund nicht verwendet werden darf (Poulikakos,
Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise, Zürich 2021, S. 55 f.).
Dieser
Auffassung ist zu folgen. Art. 278 Abs. 4 StPO spricht ausdrücklich von
Aufzeichnungen, die «nicht [als Zufallsfunde] verwendet werden dürfen»;
entsprechend legt schon der Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 SPO nahe, dass
sie unter das absolute Beweisverwertungsverbot fallen. Ausserdem ist nicht
ersichtlich, weshalb die fehlende Genehmigung schwerer wiegen sollte als die in
der Sache fehlende Zulässigkeit eines Beweismittels. Schliesslich lässt sich,
wie gesehen, auch aus der unterschiedlichen Formulierung der Folgen in
Art. 277 Abs. 1 und 278 Abs. 4 StPO nichts für die Frage der
Unverwertbarkeit ableiten. Die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung von B____
sind damit in Bezug auf die Berufungsklägerin absolut unverwertbar.
Diesbezüglich wurde auch bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
7. September 2022 (vorläufig) verfügt, dass die betreffenden Aktenstellen
aus den Akten zu nehmen und unter separatem Verschluss aufzubewahren sind. Die
Unverwertbarkeit hat dabei auch für die Aussagen einer unbekannten Person (mutmasslich
C____ bzw. «[...]») vom 1. Februar 2017 über den überwachten Anschluss von
B____ zu gelten, in welchem ersterer das geplante Vorgehen zur Rückerlangung
des Geldes schilderte (Aussage, er könne das Geld als Person mit «richtiger
Aufenthaltserlaubnis» mit der Behauptung, das Geld gehöre ihm, herausverlangen,
vgl. Akten S. 414). Sofern der Berufungsklägerin nämlich belastend
angerechnet würde, dass sie – genau wie im abgehörten Telefongespräch
vereinbart – ein paar Tage später bei der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit C____
bzw. «[...]» auftauchte und letzterer vorbrachte, dass es sich um sein Geld
handle, so ist das Telefongespräch im Sinne eines indirekten personellen
Zufallsfunds als unverwertbar einzustufen, da es sich beim Gesprächsinhalt um
Erkenntnisse i.S.v. Art. 278 Abs. 2 StPO handelt, die auf die
Strafbarkeit der Berufungsklägerin schliessen lassen würden.
2.3.4 Es
bleibt schliesslich die Frage, wie sich dies auf die weiteren erhobenen Beweise
auswirkt. Die Berufungsklägerin macht geltend, aufgrund der Unverwertbarkeit
der unmittelbaren Überwachungsakten seien auch alle darauf basierenden
Folgebeweise unverwertbar, namentlich die Einvernahme von B____ vom 21. September
2017 (Akten S. 564 ff.).
Grundsätzlich
sind gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO bei unverwertbaren Beweisen im Sinne einer
Fernwirkung Sekundärbeweise ebenfalls unverwertbar – das gilt auch im
Anwendungsbereich von Art. 278 StPO (BGer 6B_417/2018 vom 18. April 2019
E. 2.4 m.H.). Freilich ist eine Fernwirkung im Sinne von Art. 141 Abs. 4
StPO zu verneinen, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen
Ermittlungsverlaufs zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne
den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre; entscheidend sind dabei die konkreten
Umstände (BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.1, 6B_654/2019 vom 12.
März 2020 E. 3.2.3 f.; vgl. auch BGE 138 IV 169 E. 3.3). Gemäss
Bundesgericht ist dabei zu beachten, dass es «nach der Gesetzgebung zur
Fernwirkung von Verwertungsverboten im Kern um den angemessenen Ausgleich von
divergierenden Interessen und mit der Ausnahme von Art. 140 und 141 Abs. 1 StPO
nicht um absolute Festsetzungen» gehe. Je schwerer die Straftat, umso eher
überwiege das Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse an der
Unverwertbarkeit (BGer 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.1 m.H. auf
BGE 138 IV 169 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 146 I 11 E. 4.2 und 143 IV 387
E. 4.4 sowie BGer 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.1).
Eine Ausnahme gelte, wie das Bundesgericht festhält, allerdings betreffend
nicht genehmigte Zufallsfunde wegen deren absoluten Unverwertbarkeit im Rahmen
von Art. 278 Abs. 3 StPO. Hier bestehe für eine Interessenabwägung im Sinne von
Art. 141 Abs. 2 StPO kein Raum (BGer 6B_335/2020 vom 7. September
2020 E. 3.3.1 m.H. auf BGE 144 IV 254 E. 1.4.3).
Nur im Bereich
der relativen Beweisverwertungsverbote, nicht aber bei absoluten Verwertungsverboten
kommt demnach auch betreffend Folgebeweise eine Interessenabwägung in Betracht.
Gemäss dem zuvor Erwogenen trifft das nicht nur bei fehlender Genehmigung zu,
sondern auch bei sonst wie unzulässiger Telefonüberwachung, da auch sie unter
das absolute Verwertungsverbot fällt. Das ändert jedoch nichts daran, dass
schon gar keine (unzulässige) Fernwirkung vorliegt, wenn eine spätere
Erkenntnis nicht hinreichend kausal aus dem unverwertbaren Beweis
hervorgegangen ist. In solchem Falle spricht nichts dagegen, den späteren
Beweis zu verwenden – Art. 141 Abs. 4 gilt insoweit auch in Bezug auf nach Art. 141
Abs. 1 StPO gewonnene Beweise (BGer 6B_878/2019 vom 20. Mai 2020
E. 1.4.1 m.H.).
Demnach sind die
Folgebeweise aus der in Bezug auf die Berufungsklägerin unverwertbaren
Telefonüberwachung ebenfalls nicht verwertbar, soweit die Beweise nicht auch
ohne die primäre Beweiserhebung erlangt worden wären. In Bezug auf die
Folgeeinvernahmen von B____ wäre vorliegend anzuzweifeln, dass er ohne die
Zufallsfunde betreffend die Berufungsklägerin zu ihr in der vorliegend
erfolgten Weise befragt worden wäre (im Ergebnis würde dies selbst dann nichts
ändern, wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der Folgebeweis im Sinne
eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs auch mit einer grossen
Wahrscheinlichkeit ohne den illegalen ersten Beweis erlangt worden wäre, da B____
in seinen Aussagen die Berufungsklägerin ohnehin nicht weitergehend belastet).
3.
3.1 Die
Berufungsklägerin wendet in materieller Hinsicht ein, dass einzig erstellt sei,
dass sich in ihrem Laden in einem schwarzen Plastiksack resp. einem Couvert zwölf
Noten à EUR 500.–, und somit total EUR 6'000.–, befunden hätten, welche
von einer Drittperson dort deponiert worden seien und die im Nachhinein von
derselben Person hätten abgeholt werden sollen. Die Berufungsklägerin habe zu
Beginn der gegen sie geführten Strafuntersuchung immer wieder vorgebracht, dass
sie das entsprechende Geld von einem «[...]» erhalten habe. Sie habe den
Bekannten C____ am 14. Februar 2017, und somit exakt zwei Wochen nach dem
hier zu beurteilenden Vorfall, zu ihrer damaligen Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft mitgenommen und ausgeführt, dass dieses Geld nicht ihr,
sondern diesem «[...]» gehöre und dieser sie gebeten habe, das Geld
aufzubewahren, weil er nach Deutschland fahren würde. Diese Angaben seien von C____
im Rahmen seiner informellen Befragung am selben Tag bestätigt worden. «[...]» habe
am 31. Januar 2017 kurz nach 21.00 Uhr das Geld im Laden der Berufungsklägerin
wieder abholen wollen, was aufgrund der vorgängig durchgeführten
Hausdurchsuchung und der Mitnahme der Berufungsklägerin durch die Polizei nicht
mehr möglich gewesen sei.
Was die Aussagen
der Berufungsklägerin betr. den Fundort des beschlagnahmten Geldes anbelange,
so habe sie zwar das Verzeichnis der Gegenstände zum Unterschreiben erhalten,
habe dies – da es auch noch handschriftlich geschrieben worden sei – aber nicht
richtig nachprüfen können, da sie Schwierigkeiten beim Lesen habe. Wenn man
sich das Verzeichnis anschaue, seien sodann unterschiedliche Beschreibungen
enthalten, in denen derselbe aufgefundene Gegenstand an verschiedenen Orten
aufgeführt werde, einmal sei etwa der aufgefundene Gegenstand eine Plastiktüte,
beim Bargeld werde dann aber das Bargeld als aufgefundener Gegenstand
beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchem Muster das Verzeichnis
erstellt worden sei. Aus den möglichen Widersprüchen der Berufungsklägerin
könne nichts abgeleitet werden. Es wäre ein unzulässiger Umkehrschluss, aus
gewissen Widersprüchen die Korrektheit der Vorbringen der Staatsanwaltschaft
abzuleiten. Es läge kein Vier-Augen-Delikt vor, weshalb keine für die
Berufungsklägerin nachteilige Schlussfolgerung möglich sei. Vorliegend gebe es
nur die Darstellung der Berufungsklägerin.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet und verweist lediglich
auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids.
3.3 Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.
6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der
Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a m.H.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz,
dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich
das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind
und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass
das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn
verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich:
Tophinke, in: Basler Kommentar, 2.
Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel
dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln
nicht unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis
abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine
Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl.
statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019E. 2.3.2; BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von
Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet,
ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art.
10 N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt,
hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E.
13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des
Grundsatzes in dubio pro reo erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente,
wie insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und
subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 14).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der
Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
3.4 Der
Berufungsklägerin wird vorliegend vorgeworfen, als Geldkurierin für B____ tätig
gewesen zu sein. Letzterer – bekannt aus der Aktion «[...]» unter dem Pseudonym
[...]» – wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Juni 2018
rechtskräftig u.a. wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
und mehrfacher Geldwäscherei zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die
Berufungsklägerin betrieb gemäss eigenen Aussagen ein Geschäft für den Verkauf
von Getränken und SIM-Karten und bot auch Geldtransfers ins Ausland an. In
ihrem Ladenlokal habe sie gemäss Anklage Ende Januar 2017 eine Barschaft von
CHF 1'265.60 und EUR 6'000.– von B____ in Empfang genommen und das Geld (in
ihrem Laden) aufbewahrt. Gemäss Anklage hätte sie das Geld einem Kurier
übergeben sollen, der es ins Ausland verbracht hätte. Bevor es dazu gekommen
sei, sei das Geld von der Polizei anlässlich einer Hausdurchsuchung
beschlagnahmt worden. Gemäss Anklage habe die Berufungsklägerin gewusst, dass
das Geld aus dem mehrfach qualifizierten Drogenhandel stammte.
3.5
3.5.1 Was
die – nach dem Entscheid über die Unverwertbarkeit der Telefonüberwachung sowie
der Folgebeweise – in casu vorliegend verwertbaren Beweismittel betrifft, so
wurden bei der Berufungsklägerin einerseits zwei Hausdurchsuchungen
durchgeführt. Die erste erfolgte am 11. August 2016 an der [...]. Sie brachte
CHF 8'330.– zutage und führte zur Anklage gemäss AKS Ziff. 1. In
diesem Punkt wurde die Berufungsklägerin bereits rechtskräftig freigesprochen
(vgl. vorne E 1.2.2). Die Akten, welche diese Anklageziffer betreffen,
können aber dennoch als Beweismittel für den noch strittigen Vorwurf gem. AKS
Ziff. 2 beigezogen werden. Die erste Hausdurchsuchung wurde nicht durch den
(nach dem zuvor Ausgeführten unverwertbaren) Zufallsfund aus der Telefonüberwachung
gegen B____ ausgelöst, sondern durch die Festnahme eines Drogenkuriers (D____)
in Genf. Er trug einen Schlüssel zur Wohnliegenschaft der Berufungsklägerin
bzw. zu deren Briefkasten auf sich, wodurch die Spur zur Berufungsklägerin zurückverfolgt
werden konnte. Bei der Hausdurchsuchung wurde dann ein Koffer gefunden, der sich
mit einem bei D____ gefundenen Schlüssel öffnen liess und der unter anderem
Kleider von ihm sowie eine Barschaft von CHF 1'300.– enthielt. Die Berufungsklägerin
selbst trug beim Verlassen der Wohnung CHF 8'330.– in einer Tasche mit
sich. Hierauf wurde gegen sie das Verfahren wegen Geldwäscherei eröffnet. Das
Bargeld war teilweise mit Kokain kontaminiert. Aufgrund der von der
Berufungsklägerin eingereichten Buchhaltung konnte des Weiteren nicht eruiert
werden, in welchem Umfang der von ihr angeblich weiterhin betriebene Handel mit
Getränken und Lebensmitteln sowie Telefonkarten effektiv bestanden hatte.
Erstellt ist
diesbezüglich zumindest, dass bei der Berufungsklägerin ausstehende
Betreibungen von ca. CHF 33'600.– und offene Verlustscheine im Betrag von
knapp CHF 7'000.– vorlagen (Akten S. 321 f.). Die
Staatsanwaltschaft ging aufgrund all dieser Erkenntnisse davon aus, dass die
Berufungsklägerin sich als Geldwäscherin betätigte. Die Vorinstanz kam hingegen
zum Schluss, dass die Indizien nicht ausreichten, um den Drogenhandel als
Vortat und damit Geldwäscherei nachzuweisen. Aus den Einvernahmen von D____ in
Genf ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die bei der Berufungsklägerin
sichergestellten CHF 8'300.– mit dessen Drogenkuriertätigkeit in
Verbindung stünden. Auch die festgestellten Kokainrückstände auf dem Notengeld hätten
nur mit moderater Wahrscheinlichkeit auf Drogenkreise hingewiesen. Zudem habe
die Berufungsklägerin tatsächlich – trotz Löschung im HR – ein Take-Away Lokal
betrieben, so dass das Geld auch aus legalen Einkünften habe stammen können.
Insgesamt könne demnach über die Herkunft der anlässlich der Hausdurchsuchung
im August 2016 sichergestellten Vermögenswerte nur gemutmasst werden (vgl. das
vorinstanzliche Urteil, Akten S. 766 f.).
Die zweite
Hausdurchsuchung erfolgte sodann am 31. Januar 2017 zwischen 18.35 und 21.00
Uhr im Geschäftslokal der Berufungsklägerin am [...]. Auslöser war offenbar,
dass ein wegen Betäubungsmittelhandel Verdächtigter dabei beobachtet wurde, wie
er sich ins Geschäftslokal begab (vgl. Akten S. 396). Im Lokal wurden neben der
Berufungsklägerin auch B____ und weitere Personen betroffen. Es kam das in AKS Ziff. 2
bezeichnete Bargeld zum Vorschein, daneben u.a. eine Tüte mit leeren
Fingerlingen, diverse Passkopien, fünf Smartphones und diverse Notizhefte
(Akten S. 180-224). Bei den vorliegend in Frage stehenden EUR 6'000.–
wurde durch das IRM mit forensisch-chemischem Gutachten vom 10. Februar
2017 sodann festgestellt, dass eine der zwölf 500-Euro-Noten mit Kokain
kontaminiert war (Akten S. 528).
3.5.2 Was
die Aussagen der Berufungsklägerin selbst zum Sachverhalt anbelangt, so brachte
sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Februar 2017 vor, dass «[...]» am
31. Januar 2017 um 13.00 Uhr in ihren Laden gekommen sei. Er habe ihr
gegenüber angegeben, dass er nach Deutschland gehen müsse, Geld dabeihabe und
dieses nicht mit über die Grenze nehmen wolle. Er habe ihr daraufhin das Geld
ausgehändigt und sie habe es in eine schwarze Plastiktasche gelegt, in der sich
schon CHF 1'265.– befunden hätten. Die Plastiktasche habe sie dann bei ihr
in einer Ecke platziert. Die CHF 1'265.– hätten ihr gehört (Akten
S. 398 f.). Bei ihrer Einvernahme vom 5. Dezember 2017 blieb die
Berufungsklägerin bei ihrer Sachverhaltsversion (Akten S. 403 ff.).
Ihre Aussagen betreffend die Gelddeposition durch «[...]» wichen allerdings
insofern von den früheren ab, als sie nun behauptete, die Tüte mit dem Geld von
ihm erhalten und neben sich am Boden platziert zu haben; sie habe das Geld
nicht versorgt. Als die Polizei in den Laden gekommen sei, habe diese das Geld
genau dort gefunden (Akten S. 405). Vor dem Strafgericht brachte sie
sodann vor, dass der Plastiksack nicht ihr gehöre, «[...]» habe diesen bei ihr
gelassen und gesagt, dass er in 10 min wiederkomme. Sie habe keine Ahnung
gehabt, was in dem Sack gewesen sei (Akten S. 740 f.). Im Rahmen der
Berufungshandlung gab sie schliesslich an, dass «[...]» ein Couvert bei ihr auf
den Tisch gelegt habe; dieses habe die Polizei, die nicht einmal zwei Minuten
später gekommen sei, dann von dort mitgenommen. Entgegen ihren früheren
Aussagen bestritt sie, dass sich das Geld in einem Plastiksack befunden habe.
Sie habe das Couvert nicht angerührt und auch nicht gewusst, was sich darin
befunden habe. Sie wisse nicht, warum die Polizei in ihrem Protokoll der
Hausdurchsuchung nicht die Wahrheit angegeben habe bzw. behaupte, das Geld in
einem Plastiksack im Wohnzimmer gefunden zu haben (Akten S. 840 f.). Zu
den bei ihr aufgefundenen Fingerlingen brachte sie schliesslich wiederholt vor,
dass sie diese verwende, um allfällige Schnittverletzungen an den Fingern
abzudecken (Akten S. 534, Akten S. 840 f.).
3.5.3 Neben
den Schilderungen der Berufungsklägerin liegen schliesslich noch die Aussagen
von C____ alias «[...]» selbst vor, der am 14. Februar 2017 mit der
Berufungsklägerin, die zur Einvernahme vorgeladen war, bei der Porte der
Staatsanwaltschaft vorsprach und dem zuständigen Kriminalkommissär gegenüber
angab, dass er die EUR 6’000.– bei der Berufungsklägerin deponiert habe.
Auf die Herkunft des Geldes angesprochen sagte er aus, dass er es von Freunden
aus Nigeria erhalten habe. Es handle sich um zwölf Noten zu je EUR 500.–. Er
habe das Geld erhalten, um in der Schweiz einen Bus zu kaufen. Er kenne die
Leute, welche ihm das Geld gegeben hätten, nicht mit Namen (Akten S. 401). Am 22. Februar 2017
erschien «[...]» erneut bei der Staatsanwaltschaft und erklärte (auf Englisch,
da er sehr schlecht Deutsch spreche), dass er EUR 2'700.– von seiner Mutter in
Nigeria erhalten habe und der Rest ihm gehöre. Seine Mutter habe das Geld von
der Bank erhalten. Angesprochen auf seine anderslautenden ersten Angaben
bestritt er diese (Akten S. 402).
3.5.4 Nach
dem Ausgeführten gilt es zu konstatieren, dass die Berufungsklägerin aus den
erfolgten Hausdurchsuchungen einerseits der Umstand belastet, dass die bei der
zweiten Hausdurchsuchung sichergestellten EUR 6'000.– nicht aus ihrem Geschäftserlös
stammen können, was sich einerseits aus der Stückelung in 500-er-Noten ergibt,
andererseits daraus, dass es sich nicht um Schweizer Landeswährung handelt. Zudem
erklärte auch die Berufungsklägerin vor dem Strafgericht, dass ihre Kundschaft
die Waren in Franken und nicht in Euro bezahle. Sie machte auch zu keinem
Zeitpunkt geltend, es handle sich bei den EUR 6’000.– um
Geschäftseinnahmen bzw. ihr Geld (vgl. Akten S. 740 f.; Akten
S. 839 f.). Sodann wirkt auch das Aussageverhalten der
Berufungsklägerin belastend, welche im Verlauf der verschiedenen Befragungen inkonsistente
und auch sonst unglaubhafte Angaben zur Herkunft des Geldes gemacht hat. Gab
sie zu Beginn noch an, dass sie das Geld von «[...]» entgegengenommen und
selbst in einer Plastiktüte verstaut habe, schilderte sie in der nächsten
Einvernahme sodann, «[...]» selbst habe ihr die Tüte mit dem Geld gegeben, um vor
dem Strafgericht wiederum davon abweichend auszusagen, sie habe gar nicht
gewusst, was sich in der Tüte befunden habe. Schliesslich behauptete sie vor
dem Appellationsgericht, dass es gar keine Tüte, sondern ein Couvert gewesen
sei, dass «[...]» bei ihr zurückgelassen und sie nicht angerührt habe, obgleich
aus dem Protokoll der Hausdurchsuchung hervorgeht (und auch bildlich
dokumentiert ist), dass die in Frage stehenden EUR 6'000.– in einer
Plastiktüte aufgefunden wurden, welche sich auf dem Boden des Wohnzimmers
befand (Akten S. 206). Anzeichen, dass die Polizei den Fundort sowie die
Verpackung des Geldes – wie von der Berufungsklägerin erstmals vor dem
Appellationsgericht geltend gemacht wurde – falsch angegeben haben sollte, sind
zudem nicht ersichtlich. Gegen die Sachverhaltsversion der Berufungsklägerin
sprechen schliesslich auch die Aussagen von «[...]», der bei seinen beiden
«Besuchen» bei der Staatsanwaltschaft zwar behauptete, dass die
EUR 6'000.– ihm gehörten, jedoch jeweils eine andere Version vorbrachte, woher
das Geld ursprünglich stammen würde. Hierbei gilt es aber festzuhalten, dass
seine Schilderungen aufgrund des Festhaltens in der Form einer Aktennotiz und
ohne Gewährung der Teilnahmerechte zu Lasten der Berufungsklägerin höchstens
indiziell berücksichtigt werden können.
Lassen die
vorstehend aufgeführten Umstände zwar das Gebaren der Berufungsklägerin als
durchaus verdächtig erscheinen, bringt die Berufungsklägerin resp. ihr
Verteidiger jedoch zurecht vor, dass aus den Umständen, dass einerseits die
EUR 6'000.– nicht aus den Einnahmen des Geschäfts der Berufungsklägerin
herrühren und andererseits ihre Aussagen – sowie diejenigen von «[...]» – zum
Fundort resp. der Herkunft des Geldes unglaubhaft sind, im Umkehrschluss nicht
darauf geschlossen werden kann, woher die EUR 6'000.– effektiv stammen.
Weder die Berufungsklägerin selbst noch «[...]» machten denn auch Aussagen, die
auf eine etwaige Herkunft der Gelder aus Betäubungsmittelhandel schliessen
lassen würden. Auch die Kontaminierung einer der aufgefundenen 500-Euro-Noten
mit Kokain lässt keinen weitergehenderen Schluss zu, da gemäss IRM-Gutachten
dieses vereinzelte positive Resultat wenig signifikant sei und sich die
Euro-Banknoten nicht von «Normalgeld» unterscheiden würden (Akten S. 529).
Was schliesslich die bei der Berufungsklägerin aufgefundenen Fingerlinge
anbetrifft (vgl. Akten S. 215), so wurde selbst vom sie befragenden
Kriminalkommissär – in Übereinstimmung mit ihren Aussagen – festgestellt, dass
diese dazu gedacht seien, bei allfälligen Fingerverletzungen das «Umfeld» nicht
zu verbluten und diese «definitiv nicht für das Verpacken von
Kokainfingerlingen» zu gebrauchen seien (vgl. den Hinweis von Kriminalkommissär
[...] in der Einvernahme vom 14. Februar 2017, Akten S. 534).
Wie auch schon
das Strafgericht in seinem Entscheid zum bereits in Rechtskraft erwachsenen
Freispruch betr. AKS Ziff. 1 ausführte, kann schlussendlich auch in diesem
Fall lediglich darüber gemutmasst werden, woher die betreffenden Vermögenswerte
stammen. Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo ist daher davon
auszugehen, dass die EUR 6'000.– nicht aus dem Betäubungsmittelhandel
entsprungen sind.
4.
4.1 In
rechtlicher Hinsicht bringt die Berufungsklägerin vor, dass sich die Frage
stelle, ob ihr Verhalten geeignet gewesen sei, die Ermittlung der Herkunft, die
Auffindung oder Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln und sie hätte annehmen
müssen, dass diese aus einem Verbrechen stammen. Ob der Berufungsklägerin die
vermeintliche Kenntnis oder Annahme deliktischer Herkunft der Vermögenswerte
anzurechnen sei, könne offenbleiben, da bereits keine objektive Tathandlung
vorliege. Die Tathandlung müsse grundsätzlich geeignet sein, die Papierspur der
Gelder zu unterbrechen beziehungsweise zu verschleiern. Die blosse Annahme
deliktisch erlangter Vermögenswerte stellten noch keine Geldwäschereihandlung
dar. Auch das kurzfristige Aufbewahren eines Geldbetrages sei insgesamt nicht
geeignet, einen Paper Trail zu unterbrechen. Der vorliegende Sachverhalt sei
vergleichbar mit der sicheren Deponierung von Vermögenswerten in einem
Hoteltresor bei zeitlich befristeter Übernachtung in einem entsprechenden
Hotel. Auch in diesem Fall werde eine nicht näher bestimmte Geldmenge oder ein
anderweitiger Vermögenswert unter die Obhut eines Dritten gestellt, alleine
damit dieser Dritte auf den bestimmten Vermögenswert aufpasse. Wie bei einem
entsprechenden Depot werde derselbe Vermögenswert an die gleiche Person hernach
wieder herausgegeben. Bei dieser Betrachtungsweise dürfte ein Hotel
entsprechende Depotmöglichkeiten nie anbieten, da immer die Gefahr bestünde,
dass auch deliktisch erworbenes Vermögen kurzzeitig zur Aufbewahrung abgegeben werde.
In diesem konkreten Einzelfall werde von keinem Hotelier erwartet, dass er die
Herkunft der entsprechend deponierten Vermögenswerte in irgendeiner Art und
Weise abkläre. Dasselbe müsse auch im Falle der Berufungsklägerin gelten, wenn
sie ihre Ladenräumlichkeit kurzfristig für eine Drittperson zur Verfügung
stelle. Soweit das blosse Annehmen keine Geldwäschereihandlung darstelle, könne
auch die Annahme des entsprechenden Geldes mit der Verpflichtung, dieses an die
hergebende Person wieder zurückzugeben, nicht als Geldwäschereihandlung
bezeichnet werden. Selbst wenn darin eine objektive Geldwäschereitathandlung
erkannt werden könnte, mangle es der Berufungsklägerin am Vorsatz, durch ihr
Verhalten die Einziehung des entsprechenden Vermögenswertes zu erschweren. Ihr
sei es klar gewesen, dass sie das entsprechende Geld nur kurzfristig bei sich
aufbewahren und an den Berechtigten am selben Tag zurückgeben würde. Sie habe
dadurch weder gewollt, noch in Kauf genommen, dass der entsprechende Vermögenswert
nicht «[...]s» Vermögen zugeordnet werden könne. Ihr im Anschluss an die
Hausdurchsuchung an den Tag gelegtes Verhalten lasse sich vielmehr dahingehend
interpretieren, dass sie nichts anderes gewollt habe, als dass das
entsprechende Geld dem ihres Erachtens wirtschaftlich Berechtigten wieder
zurückgegeben werde. Dadurch habe sie eine Vereitelung der Einziehung des
entsprechenden Geldes auch nicht in Kauf genommen, weshalb sicherlich auch der
subjektive Tatbestand der Geldwäscherei vorliegend nicht erfüllt sei.
4.2
4.2.1 Gemäss
Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die
Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten
zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen
herrühren (vgl. auch BGE 145 IV 335 E. 3.1, 136 IV 188 E. 6.1). Ein
Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der
Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis,
dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335
E. 3.1, 126 IV 255 E. 3a). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Pieth/Schultze, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 305bis N 21, m.H. auf die Botschaft). Der Vorsatz muss
sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung
und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand
entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).
4.2.2 Wie
im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kann nicht als erwiesen gelten,
dass die EUR 6'000.– aus einem (Betäubungsmittel-)Delikt stammen, wodurch bereits
der Nachweis einer tatbestandsrelevanten Vortat scheitert. Entsprechend kann
u.a. auch die Frage offengelassen werden, ob die Tathandlung geeignet gewesen
wäre, die Papierspur der Vermögenswerte zu unterbrechen oder zu verschleiern.
Im Ergebnis ist
die Berufungsklägerin daher (auch) von der Anklage der Geldwäscherei betr. AKS
Ziff. 2 freizusprechen.
5.
5.1 Aufgrund
des Freispruchs werden der Berufungsklägerin das beschlagnahmte Bargeld in Höhe
von CHF 5'830.– (Pos. 100) sowie das Kostendepot in Höhe von CHF 150.– unter
Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Von den ursprünglich
CHF 8'330.– wurden der Berufungsklägerin bereits mit Verfügung vom
27. Januar 2021 CHF 2'500.– unter Aufhebung der Beschlagnahme
zurückerstattet.
5.2
5.2.1 Was
das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von EUR 6'000.– (Pos. 1004) betrifft, so
macht die Berufungsklägerin daran keine wirtschaftliche Berechtigung geltend.
Es stellt sich mithin die Frage, wie mit den Vermögenswerten zu verfahren ist.
5.2.2 Sind
gemäss Art. 267 Abs. 6 StPO im Zeitpunkt der Aufhebung der
Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die
Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur
Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der
Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und
Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
Wie vorliegend
bereits festgehalten wurde, sind die Aussagen der Berufungsklägerin sowie von «[...]»
selbst zur Herkunft der EUR 6'000.– aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit in
keiner Weise glaubhaft (vgl. vorne E. 3.5.2 ff.). Insbesondere
erhellt nicht, weshalb «[...]» nach seiner Behauptung, Teil der Vermögenswerte
stammten von seiner Mutter, die das Geld von der Bank erhalten habe, keine
entsprechenden Belege eingereicht hat. Auf die Möglichkeit, dass er zumindest
diese Behauptung mittels Bankauszug belegen solle, wurde er von
Kriminalkommissär [...] am 23. Februar 2017 ausdrücklich hingewiesen (vgl.
Akten S. 402). Dies wäre «[...]» aufgrund seiner Aussage, dass das Geld
ursprünglich von der Bank stamme, grundsätzlich auch möglich und zumutbar
gewesen. Hierauf meldete er sich jedoch nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft.
Hätte es sich tatsächlich um seine Vermögenswerte gehandelt, wäre mithin auch
anzunehmen gewesen, dass er sich vehementer für deren Rückgabe eingesetzt
hätte. Es kann im Ergebnis daher momentan nicht als erstellt gelten, wer die
wahre wirtschaftlich berechtigte Person an den EUR 6'000.– ist.
Entsprechend
werden die EUR 6'000.– aus der Beschlagnahme entlassen und gemäss Art. 267
Abs. 6 StPO zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben. Anspruchsberechtigte
haben dabei ihre Berechtigung unter Vorlegung von Belegen oder sonstiger
Beweismittel nachzuweisen. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung
niemand Anspruch, so fallen die EUR 6’000.– an den Kanton Basel-Stadt. Die
Ausschreibung hat im amtlichen Publikationsorgan des Gemeinwesens zu geschehen,
das die Beschlagnahme veranlasst hat (Basler Kommentar, Art. 267 StPO N 23;
vgl. auch Art. 444 StPO). Für den Kanton Basel-Stadt ist dies das
Kantonsblatt (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Publikationen im
Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt [Publikationsgesetz,
SG 151.200]).
6.
6.1 Nach
dem Gesagten ist die Berufungsklägerin von der Anklage der Geldwäscherei
kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426
Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
2'934.– (inkl. 3,5 Stunden für die Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und
ein Auslagenersatz von CHF 71.50, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF
231.40, somit total CHF 3'236.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 19. Mai 2020 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei betr. AKS Ziff. 1;
-
Verfahrenseinstellung wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes zufolge Eintritts der Verjährung betr. AKS
Ziff. 3;
-
Nichtvollziehbarerklärung der am 25. August 2014 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46
Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
-
Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in Gutheissung der Berufung – von
der Anklage der Geldwäscherei betr. AKS Ziff. 2 kostenlos
freigesprochen.
Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 5'830.–
(Pos. 100) sowie das Kostendepot in Höhe von CHF 150.– werden A____ unter
Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.
Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von EUR 6'000.– (Pos. 1004)
wird aus der Beschlagnahme entlassen und gemäss Art. 267 Abs. 6 der
Strafprozessordnung zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich ausgeschrieben. Erhebt
innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die EUR 6’000.–
an den Staat.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 2'934.– und ein Auslagenersatz von CHF 71.50,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 231.40, somit total
CHF 3'236.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).