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Entscheid

SB.2020.104

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)

16. Juni 2021Deutsch13 min

erklärt. Sie beantragt die Freisprechung vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.104

URTEIL

vom 16.

Juni 2021

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur.

Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. August 2020

betreffend Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. August 2020 wurde A____ der Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF

20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2

Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt wurde sie freigesprochen. A____

wurden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 680.30 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 400.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf

Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a

der Strafprozessordnung CHF 200.–) auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat A____, vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung angemeldet und

erklärt. Sie beantragt die Freisprechung vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und im Übrigen die Feststellung, dass der

Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des

Kantons Basel-Stadt in Rechtskraft erwachsen sei, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Verhandlung des

Appellationsgerichts vom 16. Juni 2021, an der die fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind die Berufungsklägerin befragt

und ihre Rechtsvertreterin zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf

das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die

Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an

der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der

Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG

154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit

einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht

überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten

(Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wendet sich die Berufungsklägerin

gegen den Schuldspruch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit und damit auch gegen die ihr auferlegte Strafe und den

ergangenen Kostenentscheid.

2.

2.1

Dem

Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit liegt

folgender, soweit unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Die Berufungsklägerin

ist am 22. Dezember 2018 um 02.05 Uhr als Lenkerin eines Personenwagens in

eine Verkehrskontrolle geraten. Wegen des Verdachts auf Alkoholkonsum wurde sie

aufgefordert, mit dem Alcoblow-Gerät («Rapid Test») einen Vortest

durchzuführen. Trotz Problemen war ihr dies schlussendlich auch möglich. Da das

Testergebnis positiv ausfiel, hätte die Berufungsklägerin daraufhin eine Atemalkoholprobe

mit dem Gerät Dräger 6510 abgeben müssen, um den genauen Alkoholwert zu

ermitteln. Dies gelang ihr jedoch nicht, weshalb eine Blutprobe angeordnet

wurde. In der Folge wurde die Berufungsklägerin im Universitätsspital Basel

ärztlich untersucht; Blut wurde ihr indessen nicht abgenommen.

2.2

Die

Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als nachgewiesen erachtet und dies,

unter Entkräftung der Argumente der Berufungsklägerin, überzeugend begründet.

Auf ihre Ausführungen, denen das Berufungsgericht folgt, kann mit den

nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 StPO). Umstritten

sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Gründe, weshalb die

Atemalkoholprobe mit dem Alkohol-Messgerät nicht gelungen und eine Blutentnahme

nicht erfolgt ist. Die Berufungsklägerin hat vor erster Instanz geltend

gemacht, sie sei kooperativ gewesen und habe sich den Anweisungen der Polizei

gebeugt. Sie sei auch nicht betrunken gewesen. Sie habe mehrfach versucht, in

das Alkoholtestgerät zu blasen, was ihr aber wegen ihrer Asthmaerkrankung nicht

möglich gewesen sei. Nach diversen vergeblichen Versuchen sei sie von der

Polizei angegriffen, ins Polizeiauto gezerrt und an einen unbekannten Ort

verbracht worden. Dort hätte sie zwei Formulare unterzeichnen sollen, die sie

aber mangels Lesebrille nicht habe lesen können und deshalb nicht habe

unterschreiben wollen. Die anwesende Ärztin habe ihr zu verstehen gegeben, dass

keine Blutprobe erforderlich sei, da sie nicht unter Alkohol stehe, sondern

lediglich Müdigkeitserscheinungen habe. Deshalb habe sie es nicht für notwendig

erachtet, eine Blutprobe abzugeben. Sie habe eine solche aber entgegen dem ihr

gemachten Vorwurf nicht aktiv verweigert. In der Verhandlung des

Appellationsgerichts hat die Berufungsklägerin an diesen Angaben festgehalten. Sie

hat erneut erklärt, alle Anweisungen der Polizei befolgt zu haben. Das

Nichtzustandekommen eines verwertbaren Ergebnisses der Atemalkoholprobe sei im

Zusammenhang mit ihrer Asthmaerkrankung zu sehen. Überdies sei die technische

Funktionsfähigkeit des Geräts zu bezweifeln. Da sie der Aufforderung zur

Durchführung eines Atemalkoholtests habe nachkommen wollen, habe sie auch nicht

damit gerechnet, dass sie zusätzlich ärztlich untersucht werden solle. Dieser

Untersuchung habe sie sich indes ohne jeden Widerstand unterzogen. Weder vor

noch während der ärztlichen Untersuchung sei ihr mitgeteilt worden, dass eine

Blutprobe abgenommen werden solle. Nachdem sodann ärztlich bezeugt worden sei,

dass keine Alkoholeinwirkung medizinisch feststellbar sei, habe sie sich keine

weiteren Gedanken gemacht, zumal sie nach der Untersuchung von der Ärztin auch

verabschiedet worden sei.

2.3

Diese

Darstellung der Berufungsklägerin steht im Widerspruch zum Polizeirapport und

den Aussagen des erstinstanzlich als Zeugen befragten PolWm a.i. X____, der an

der Kontrolle mitgewirkt und den Polizeirapport verfasst hat. Die Verteidigerin

versucht, die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen zu erschüttern. Es kann ihr

jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei dem Zeugen

offensichtlich darauf angekommen, die Gesetzeskonformität seines Handelns zu

verdeutlichen. Sein Aussageverhalten sei einzig darauf ausgerichtet gewesen, begründete

Zweifel an der Zulässigkeit seines Vorgehens auszuräumen. Der Zeuge sei

eindeutig unter Rechtfertigungszwang gestanden und sei von der Bestrebung

geleitet gewesen, das Verhalten der Berufungsklägerin als hinreichend

verdächtig im Sinne der erfolgten Verurteilung darzustellen. Mit diesen

Aussagen verkennt die Verteidigerin die Aufgabe, die die Polizei anlässlich von

Verkehrskontrollen hat. Besteht Verdacht auf Alkoholkonsum, hat sie das Recht und

die Pflicht, diesen weiter abzuklären. Im vorliegenden Fall hat die

Berufungsklägerin selbst angegeben, «ein Glas Wein» getrunken zu haben. Diese

Aussage hat sie in der Verhandlung des Appellationsgerichts bestätigt («ich

habe gesagt, ich habe ein Glas Wein am Abend getrunken, ein Deziliter zum

Essen, das war’s, weil ich fahre nicht Auto mit Alkohol», Protokoll S. 4

unten). Überdies hat der Vortest hinsichtlich des Alkoholkonsums ein positives

Resultat ergeben. Bei dieser Situation muss die Polizei eine Atemalkoholprobe

durchführen (vgl. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über die Kontrolle des

Strassenverkehrs [SKV, SR 741.013]). Es wäre völlig unverständlich, wenn

die Polizei auf eine genauere Abklärung des Sachverhalts einfach verzichten

würde. Die Berufungsklägerin gesteht zu, dass die Polizei eine Atemalkoholprobe

mit einem Messgerät hat durchführen wollen und sie mehrfach dazu aufgefordert hat.

Es sei ihr jedoch nicht gelungen, genügend stark in das Gerät zu pusten. Dass

dies auf ihr chronisches Asthma zurückzuführen ist, ist entgegen ihrer Meinung nicht

sehr wahrscheinlich, war sie doch nur kurze Zeit nach der Verkehrskontrolle vom

22.

Dezember 2018 am 11. Januar 2019 in der Lage, beim Arzt eine Spirometrie zu

machen (vgl. Akten S. 115). Letztlich ist aber unerheblich, ob der Test mit dem

Atemalkohol-Messgerät aufgrund mangelnder Mitwirkung, aufgrund einer

Asthmaerkrankung oder aufgrund eines fehlerhaften Geräts nicht gelungen ist.

Während gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV eine Blutprobe zum

Nachweis von Alkohol zwingend anzuordnen ist, wenn die betroffene Person sich

der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck

dieser Massnahme vereitelt, kann eine Blutprobe gestützt auf Art. 12

Abs. 2 SKV angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder

Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt

werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.

Vorliegend lagen Hinweise auf eine solche Fahrunfähigkeit vor. Im Polizeirapport

vom 22. Dezember 2018 werden folgende Alkoholsymptome festgehalten:

Alkoholgeruch in der Ausatmung, verwaschene Aussprache, gerötete Augen (Akten

S. 42). Dass bei der ärztlichen Untersuchung kein Alkoholgeruch und keine

verwaschene Sprache mehr feststellbar waren, lässt sich ohne Weiteres mit der

inzwischen verstrichenen Zeit begründen. Denn entgegen der Behauptung der

Verteidigung hat die ärztliche Untersuchung nicht bereits «wenige Minuten

später» stattgefunden (die Kontrolle begann um 02.05 Uhr [Akten S. 42], die

mündliche Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft erfolgte um

02.30

Uhr [Akten S. 32], der ärztliche Untersuchungsbefund wurde erstellt um

02.45

Uhr [Akten S. 42]). Auch die Probleme der Berufungsklägerin beim Bedienen

des Atemalkohol-Messgeräts durften die kontrollierenden Polizisten als einen

Hinweis auf Fahrunfähigkeit werten, der eine Blutprobe zur Folge hat. Wäre es

anders, könnte jeder Kontrollierte, der sich bewusst ist, zu viel Alkohol

getrunken zu haben, sich einer Strafverfolgung entziehen, indem er die

Atemalkoholprobe vereitelt und dies mit einer chronischen Asthmaerkrankung

begründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz

befragte Zeuge unter keinem Rechtfertigungszwang gestanden hat, weshalb mit der

Vorinstanz kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge die Berufungsklägerin

hätte falsch belasten sollen. Seine Aussagen belegen, dass der

Berufungsklägerin die Absicht, eine Blutprobe zu entnehmen, mitgeteilt worden

ist, sie sich aber geweigert hat, dies geschehen zu lassen. Sie belegen auch,

dass er ihr das Formular «Verweigerung einer Blutprobe, einer

Atem-Alkoholprobe, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung oder einer

anderen gesetzlichen Voruntersuchung» (Akten S. 35) vorgelesen hat. Spätestens

damit ist die rechtliche Belehrung der Berufungsklägerin erfolgt (vgl. auch

Art. 13 SKV).

2.4

Dass

die Berufungsklägerin die Blutprobe aktiv verweigert hat, ergibt sich auch aus dem

«Protokoll der ärztlichen Untersuchung / der Blutentnahme», in welchem die

entsprechende Rubrik angekreuzt worden ist (Akten S. 34). Der Einwand der

Berufungsklägerin, es sei nicht ersichtlich, wann und von wem dieser

nachträgliche Vermerk einer angeblichen Blutentnahmeverweigerung angebracht

worden sei, ist unverständlich. Das Formular ist offensichtlich durch die

unterzeichnende Ärztin anlässlich der Untersuchung der Berufungsklägerin

ausgefüllt worden (vgl. die Schrift und den verwendeten Stift). Für einen

nachträglichen Vermerk bestehen keinerlei Anzeichen. Es ist deshalb davon

auszugehen, dass die Ärztin die Blutentnahme sehr wohl angesprochen hat, auch

wenn sie aufgrund der körperlichen Untersuchung der Berufungsklägerin zum

Schluss gekommen ist, dass die Alkoholeinwirkung nicht und eine Müdigkeit nur

leicht merkbar seien. Etwas Anderes ist auch nicht denkbar, gehört die

Blutentnahme aufgrund des Verdachts des übermässigen Alkoholkonsums doch zu den

Routineaufgaben der Ärzte des Universitätsspitals, weshalb es ihnen auch

bekannt sein muss, dass unter Umständen zwar auf die ärztliche Untersuchung,

nicht aber auf die Blutentnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 15 SKV).

Im Übrigen ist es bei Ärzten und Gerichten notorisch, dass eine Person, die

keine Anzeichen von Alkoholeinwirkung zeigt, dennoch einen hohen Alkoholpegel

aufweisen kann. Auch der Berufungsklägerin selbst müsste dies bekannt sein, und

zwar aufgrund eigener Erfahrung. Sie wurde bereits im Jahr 2013 wegen Fahrens

unter Alkoholeinfluss verurteilt. Wie sich aus den diesbezüglichen Akten ergibt,

lagen ihre Werte im Zeitpunkt der Blutentnahme damals zwischen 1,03 und 1,14

Promille (Vertrauensbereich). Nichtsdestotrotz konnte der sie untersuchende

Arzt keinen Alkoholgeruch feststellen und kam zum Schluss, dass weder eine

Alkoholeinwirkung noch Anzeichen von Müdigkeit merkbar seien. Offenbar ist bei

der Berufungsklägerin ein relativ hoher Alkoholkonsum erforderlich, bis dieser

auch deutlich erkennbar wird.

2.5

Schliesslich

bringt die Verteidigerin vor, in Anwendung von Art. 307 StPO wäre die Polizei

verpflichtet gewesen, die Staatsanwaltschaft auch über das Ergebnis der

ärztlichen Untersuchung zu informieren, welche den Verdacht einer

Fahrunfähigkeit widerlegt habe. Gerade bei Massnahmen, welche das Gesetz ins

Ermessen der Staatsanwaltschaft stelle, hänge eine ordnungsgemässe und

rechtskonforme Ermessensausübung von der lückenlosen Kenntnis sämtlicher

entscheidungsrelevanter Umstände ab. Der Wegfall des Tatverdachts sollte der

Staatsanwaltschaft umgehend mitgeteilt werden. Auch diesem Einwand kann nicht

gefolgt werden. Wie bereits dargelegt worden ist, ist die ärztliche

Untersuchung für sich alleine nicht geeignet, eine Alkoholeinwirkung und

insbesondere auch deren Ausmass nachzuweisen. Aus diesem Grund kann nach der

erfolgten Anordnung einer Blutprobe zwar auf die ärztliche Untersuchung, nicht

aber auf die Blutentnahme verzichtet werden (vgl. die Ausführungen unter Ziff.

2.4).

2.6

In

Bezug auf den Vorsatz macht die Berufungsklägerin geltend, es sei ihr nicht

bewusst gewesen, dass sie, nachdem die Ärztin den Verdacht der Fahrunfähigkeit

widerlegt habe, noch eine Blutprobe hätte abgeben müssen. Dieser Einwand ist

jedoch als Schutzbehauptung zu werten. PolWm a.i. X____ hat ihr das Formular

«Verweigerung einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe, einer zusätzlichen

ärztlichen Untersuchung oder einer anderen gesetzlichen Voruntersuchung» (Akten

S. 35) vorgelesen (vgl. oben Ziff. 2.3). Bereits aus dem Titel dieses

Formulars, aber auch aus dessen Inhalt wird deutlich, dass die ärztliche

Untersuchung nur «zusätzlich» erfolgt. Ferner hat PolWm a.i. X____ vor erster

Instanz als Zeuge bestätigt, dass die Berufungsklägerin auch vor der Ärztin

gesagt habe, dass sie die Blutprobe verweigere. Die Ärztin hat dies auch so im

entsprechenden Formular festgehalten. Es ist nach dem Gesagten davon

auszugehen, dass die Berufungsklägerin gewusst hat, dass sie eine Blutprobe

abgeben müsste, diese aber verweigert hat. Damit hat sie vorsätzlich gehandelt

und den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

erfüllt.

3.

Bei der

Strafzumessung hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte beachtet.

Dies wird durch die Berufungsklägerin auch im Eventualstandpunkt nicht

bestritten. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF

20.–, welcher Betrag die ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin

berücksichtigt, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 200.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) entsprechen dem Verschulden der

Berufungsklägerin und sind zu bestätigen. Das erstinstanzliche Urteil ist

lediglich hinsichtlich der Dauer der Probezeit zu korrigieren: In den Motiven

wird diese auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, im

Urteilsdispositiv jedoch auf 3 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei

Letzterem um ein Versehen handelt, weshalb es schon aufgrund des

Schlechterstellungsverbots beim gesetzlichen Minimum von 2 Jahren sein Bewenden

hat.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen

(Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind der Berufungsklägerin auch die Kosten des

Berufungsverfahren unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– aufzuerlegen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass der mit Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. August 2020 erfolgte Freispruch vom

Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons

Basel-Stadt in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ wird in Abweisung ihrer

Berufung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführerin) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 25 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–

(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 91a Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 680.30 und

eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.