SB.2020.104
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)
16. Juni 2021Deutsch13 min
erklärt. Sie beantragt die Freisprechung vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.104
URTEIL
vom 16.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, lic. iur.
Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. August 2020
betreffend Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. August 2020 wurde A____ der Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF
20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2
Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt wurde sie freigesprochen. A____
wurden die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 680.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 400.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a
der Strafprozessordnung CHF 200.–) auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch [...], rechtzeitig Berufung angemeldet und
erklärt. Sie beantragt die Freisprechung vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und im Übrigen die Feststellung, dass der
Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt in Rechtskraft erwachsen sei, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In der Verhandlung des
Appellationsgerichts vom 16. Juni 2021, an der die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, sind die Berufungsklägerin befragt
und ihre Rechtsvertreterin zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf
das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die
Berufungsklägerin hat als Beschuldigte ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht
überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend wendet sich die Berufungsklägerin
gegen den Schuldspruch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit und damit auch gegen die ihr auferlegte Strafe und den
ergangenen Kostenentscheid.
2.
2.1
Dem
Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit liegt
folgender, soweit unbestrittener Sachverhalt zu Grunde: Die Berufungsklägerin
ist am 22. Dezember 2018 um 02.05 Uhr als Lenkerin eines Personenwagens in
eine Verkehrskontrolle geraten. Wegen des Verdachts auf Alkoholkonsum wurde sie
aufgefordert, mit dem Alcoblow-Gerät («Rapid Test») einen Vortest
durchzuführen. Trotz Problemen war ihr dies schlussendlich auch möglich. Da das
Testergebnis positiv ausfiel, hätte die Berufungsklägerin daraufhin eine Atemalkoholprobe
mit dem Gerät Dräger 6510 abgeben müssen, um den genauen Alkoholwert zu
ermitteln. Dies gelang ihr jedoch nicht, weshalb eine Blutprobe angeordnet
wurde. In der Folge wurde die Berufungsklägerin im Universitätsspital Basel
ärztlich untersucht; Blut wurde ihr indessen nicht abgenommen.
2.2
Die
Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt als nachgewiesen erachtet und dies,
unter Entkräftung der Argumente der Berufungsklägerin, überzeugend begründet.
Auf ihre Ausführungen, denen das Berufungsgericht folgt, kann mit den
nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. auch Art. 82 Abs. 4 StPO). Umstritten
sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Gründe, weshalb die
Atemalkoholprobe mit dem Alkohol-Messgerät nicht gelungen und eine Blutentnahme
nicht erfolgt ist. Die Berufungsklägerin hat vor erster Instanz geltend
gemacht, sie sei kooperativ gewesen und habe sich den Anweisungen der Polizei
gebeugt. Sie sei auch nicht betrunken gewesen. Sie habe mehrfach versucht, in
das Alkoholtestgerät zu blasen, was ihr aber wegen ihrer Asthmaerkrankung nicht
möglich gewesen sei. Nach diversen vergeblichen Versuchen sei sie von der
Polizei angegriffen, ins Polizeiauto gezerrt und an einen unbekannten Ort
verbracht worden. Dort hätte sie zwei Formulare unterzeichnen sollen, die sie
aber mangels Lesebrille nicht habe lesen können und deshalb nicht habe
unterschreiben wollen. Die anwesende Ärztin habe ihr zu verstehen gegeben, dass
keine Blutprobe erforderlich sei, da sie nicht unter Alkohol stehe, sondern
lediglich Müdigkeitserscheinungen habe. Deshalb habe sie es nicht für notwendig
erachtet, eine Blutprobe abzugeben. Sie habe eine solche aber entgegen dem ihr
gemachten Vorwurf nicht aktiv verweigert. In der Verhandlung des
Appellationsgerichts hat die Berufungsklägerin an diesen Angaben festgehalten. Sie
hat erneut erklärt, alle Anweisungen der Polizei befolgt zu haben. Das
Nichtzustandekommen eines verwertbaren Ergebnisses der Atemalkoholprobe sei im
Zusammenhang mit ihrer Asthmaerkrankung zu sehen. Überdies sei die technische
Funktionsfähigkeit des Geräts zu bezweifeln. Da sie der Aufforderung zur
Durchführung eines Atemalkoholtests habe nachkommen wollen, habe sie auch nicht
damit gerechnet, dass sie zusätzlich ärztlich untersucht werden solle. Dieser
Untersuchung habe sie sich indes ohne jeden Widerstand unterzogen. Weder vor
noch während der ärztlichen Untersuchung sei ihr mitgeteilt worden, dass eine
Blutprobe abgenommen werden solle. Nachdem sodann ärztlich bezeugt worden sei,
dass keine Alkoholeinwirkung medizinisch feststellbar sei, habe sie sich keine
weiteren Gedanken gemacht, zumal sie nach der Untersuchung von der Ärztin auch
verabschiedet worden sei.
2.3
Diese
Darstellung der Berufungsklägerin steht im Widerspruch zum Polizeirapport und
den Aussagen des erstinstanzlich als Zeugen befragten PolWm a.i. X____, der an
der Kontrolle mitgewirkt und den Polizeirapport verfasst hat. Die Verteidigerin
versucht, die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen zu erschüttern. Es kann ihr
jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, es sei dem Zeugen
offensichtlich darauf angekommen, die Gesetzeskonformität seines Handelns zu
verdeutlichen. Sein Aussageverhalten sei einzig darauf ausgerichtet gewesen, begründete
Zweifel an der Zulässigkeit seines Vorgehens auszuräumen. Der Zeuge sei
eindeutig unter Rechtfertigungszwang gestanden und sei von der Bestrebung
geleitet gewesen, das Verhalten der Berufungsklägerin als hinreichend
verdächtig im Sinne der erfolgten Verurteilung darzustellen. Mit diesen
Aussagen verkennt die Verteidigerin die Aufgabe, die die Polizei anlässlich von
Verkehrskontrollen hat. Besteht Verdacht auf Alkoholkonsum, hat sie das Recht und
die Pflicht, diesen weiter abzuklären. Im vorliegenden Fall hat die
Berufungsklägerin selbst angegeben, «ein Glas Wein» getrunken zu haben. Diese
Aussage hat sie in der Verhandlung des Appellationsgerichts bestätigt («ich
habe gesagt, ich habe ein Glas Wein am Abend getrunken, ein Deziliter zum
Essen, das war’s, weil ich fahre nicht Auto mit Alkohol», Protokoll S. 4
unten). Überdies hat der Vortest hinsichtlich des Alkoholkonsums ein positives
Resultat ergeben. Bei dieser Situation muss die Polizei eine Atemalkoholprobe
durchführen (vgl. Art. 10 Abs. 5 der Verordnung über die Kontrolle des
Strassenverkehrs [SKV, SR 741.013]). Es wäre völlig unverständlich, wenn
die Polizei auf eine genauere Abklärung des Sachverhalts einfach verzichten
würde. Die Berufungsklägerin gesteht zu, dass die Polizei eine Atemalkoholprobe
mit einem Messgerät hat durchführen wollen und sie mehrfach dazu aufgefordert hat.
Es sei ihr jedoch nicht gelungen, genügend stark in das Gerät zu pusten. Dass
dies auf ihr chronisches Asthma zurückzuführen ist, ist entgegen ihrer Meinung nicht
sehr wahrscheinlich, war sie doch nur kurze Zeit nach der Verkehrskontrolle vom
22.
Dezember 2018 am 11. Januar 2019 in der Lage, beim Arzt eine Spirometrie zu
machen (vgl. Akten S. 115). Letztlich ist aber unerheblich, ob der Test mit dem
Atemalkohol-Messgerät aufgrund mangelnder Mitwirkung, aufgrund einer
Asthmaerkrankung oder aufgrund eines fehlerhaften Geräts nicht gelungen ist.
Während gestützt auf Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV eine Blutprobe zum
Nachweis von Alkohol zwingend anzuordnen ist, wenn die betroffene Person sich
der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck
dieser Massnahme vereitelt, kann eine Blutprobe gestützt auf Art. 12
Abs. 2 SKV angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder
Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt
werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.
Vorliegend lagen Hinweise auf eine solche Fahrunfähigkeit vor. Im Polizeirapport
vom 22. Dezember 2018 werden folgende Alkoholsymptome festgehalten:
Alkoholgeruch in der Ausatmung, verwaschene Aussprache, gerötete Augen (Akten
S. 42). Dass bei der ärztlichen Untersuchung kein Alkoholgeruch und keine
verwaschene Sprache mehr feststellbar waren, lässt sich ohne Weiteres mit der
inzwischen verstrichenen Zeit begründen. Denn entgegen der Behauptung der
Verteidigung hat die ärztliche Untersuchung nicht bereits «wenige Minuten
später» stattgefunden (die Kontrolle begann um 02.05 Uhr [Akten S. 42], die
mündliche Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft erfolgte um
02.30
Uhr [Akten S. 32], der ärztliche Untersuchungsbefund wurde erstellt um
02.45
Uhr [Akten S. 42]). Auch die Probleme der Berufungsklägerin beim Bedienen
des Atemalkohol-Messgeräts durften die kontrollierenden Polizisten als einen
Hinweis auf Fahrunfähigkeit werten, der eine Blutprobe zur Folge hat. Wäre es
anders, könnte jeder Kontrollierte, der sich bewusst ist, zu viel Alkohol
getrunken zu haben, sich einer Strafverfolgung entziehen, indem er die
Atemalkoholprobe vereitelt und dies mit einer chronischen Asthmaerkrankung
begründet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz
befragte Zeuge unter keinem Rechtfertigungszwang gestanden hat, weshalb mit der
Vorinstanz kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Zeuge die Berufungsklägerin
hätte falsch belasten sollen. Seine Aussagen belegen, dass der
Berufungsklägerin die Absicht, eine Blutprobe zu entnehmen, mitgeteilt worden
ist, sie sich aber geweigert hat, dies geschehen zu lassen. Sie belegen auch,
dass er ihr das Formular «Verweigerung einer Blutprobe, einer
Atem-Alkoholprobe, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung oder einer
anderen gesetzlichen Voruntersuchung» (Akten S. 35) vorgelesen hat. Spätestens
damit ist die rechtliche Belehrung der Berufungsklägerin erfolgt (vgl. auch
Art. 13 SKV).
2.4
Dass
die Berufungsklägerin die Blutprobe aktiv verweigert hat, ergibt sich auch aus dem
«Protokoll der ärztlichen Untersuchung / der Blutentnahme», in welchem die
entsprechende Rubrik angekreuzt worden ist (Akten S. 34). Der Einwand der
Berufungsklägerin, es sei nicht ersichtlich, wann und von wem dieser
nachträgliche Vermerk einer angeblichen Blutentnahmeverweigerung angebracht
worden sei, ist unverständlich. Das Formular ist offensichtlich durch die
unterzeichnende Ärztin anlässlich der Untersuchung der Berufungsklägerin
ausgefüllt worden (vgl. die Schrift und den verwendeten Stift). Für einen
nachträglichen Vermerk bestehen keinerlei Anzeichen. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Ärztin die Blutentnahme sehr wohl angesprochen hat, auch
wenn sie aufgrund der körperlichen Untersuchung der Berufungsklägerin zum
Schluss gekommen ist, dass die Alkoholeinwirkung nicht und eine Müdigkeit nur
leicht merkbar seien. Etwas Anderes ist auch nicht denkbar, gehört die
Blutentnahme aufgrund des Verdachts des übermässigen Alkoholkonsums doch zu den
Routineaufgaben der Ärzte des Universitätsspitals, weshalb es ihnen auch
bekannt sein muss, dass unter Umständen zwar auf die ärztliche Untersuchung,
nicht aber auf die Blutentnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 15 SKV).
Im Übrigen ist es bei Ärzten und Gerichten notorisch, dass eine Person, die
keine Anzeichen von Alkoholeinwirkung zeigt, dennoch einen hohen Alkoholpegel
aufweisen kann. Auch der Berufungsklägerin selbst müsste dies bekannt sein, und
zwar aufgrund eigener Erfahrung. Sie wurde bereits im Jahr 2013 wegen Fahrens
unter Alkoholeinfluss verurteilt. Wie sich aus den diesbezüglichen Akten ergibt,
lagen ihre Werte im Zeitpunkt der Blutentnahme damals zwischen 1,03 und 1,14
Promille (Vertrauensbereich). Nichtsdestotrotz konnte der sie untersuchende
Arzt keinen Alkoholgeruch feststellen und kam zum Schluss, dass weder eine
Alkoholeinwirkung noch Anzeichen von Müdigkeit merkbar seien. Offenbar ist bei
der Berufungsklägerin ein relativ hoher Alkoholkonsum erforderlich, bis dieser
auch deutlich erkennbar wird.
2.5
Schliesslich
bringt die Verteidigerin vor, in Anwendung von Art. 307 StPO wäre die Polizei
verpflichtet gewesen, die Staatsanwaltschaft auch über das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung zu informieren, welche den Verdacht einer
Fahrunfähigkeit widerlegt habe. Gerade bei Massnahmen, welche das Gesetz ins
Ermessen der Staatsanwaltschaft stelle, hänge eine ordnungsgemässe und
rechtskonforme Ermessensausübung von der lückenlosen Kenntnis sämtlicher
entscheidungsrelevanter Umstände ab. Der Wegfall des Tatverdachts sollte der
Staatsanwaltschaft umgehend mitgeteilt werden. Auch diesem Einwand kann nicht
gefolgt werden. Wie bereits dargelegt worden ist, ist die ärztliche
Untersuchung für sich alleine nicht geeignet, eine Alkoholeinwirkung und
insbesondere auch deren Ausmass nachzuweisen. Aus diesem Grund kann nach der
erfolgten Anordnung einer Blutprobe zwar auf die ärztliche Untersuchung, nicht
aber auf die Blutentnahme verzichtet werden (vgl. die Ausführungen unter Ziff.
2.4).
2.6
In
Bezug auf den Vorsatz macht die Berufungsklägerin geltend, es sei ihr nicht
bewusst gewesen, dass sie, nachdem die Ärztin den Verdacht der Fahrunfähigkeit
widerlegt habe, noch eine Blutprobe hätte abgeben müssen. Dieser Einwand ist
jedoch als Schutzbehauptung zu werten. PolWm a.i. X____ hat ihr das Formular
«Verweigerung einer Blutprobe, einer Atem-Alkoholprobe, einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung oder einer anderen gesetzlichen Voruntersuchung» (Akten
S. 35) vorgelesen (vgl. oben Ziff. 2.3). Bereits aus dem Titel dieses
Formulars, aber auch aus dessen Inhalt wird deutlich, dass die ärztliche
Untersuchung nur «zusätzlich» erfolgt. Ferner hat PolWm a.i. X____ vor erster
Instanz als Zeuge bestätigt, dass die Berufungsklägerin auch vor der Ärztin
gesagt habe, dass sie die Blutprobe verweigere. Die Ärztin hat dies auch so im
entsprechenden Formular festgehalten. Es ist nach dem Gesagten davon
auszugehen, dass die Berufungsklägerin gewusst hat, dass sie eine Blutprobe
abgeben müsste, diese aber verweigert hat. Damit hat sie vorsätzlich gehandelt
und den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
erfüllt.
3.
Bei der
Strafzumessung hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte beachtet.
Dies wird durch die Berufungsklägerin auch im Eventualstandpunkt nicht
bestritten. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF
20.–, welcher Betrag die ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin
berücksichtigt, sowie eine Verbindungsbusse von CHF 200.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) entsprechen dem Verschulden der
Berufungsklägerin und sind zu bestätigen. Das erstinstanzliche Urteil ist
lediglich hinsichtlich der Dauer der Probezeit zu korrigieren: In den Motiven
wird diese auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, im
Urteilsdispositiv jedoch auf 3 Jahre. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei
Letzterem um ein Versehen handelt, weshalb es schon aufgrund des
Schlechterstellungsverbots beim gesetzlichen Minimum von 2 Jahren sein Bewenden
hat.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
(Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind der Berufungsklägerin auch die Kosten des
Berufungsverfahren unter Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass der mit Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. August 2020 erfolgte Freispruch vom
Vorwurf der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons
Basel-Stadt in Rechtskraft erwachsen ist.
A____ wird in Abweisung ihrer
Berufung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführerin) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 91a Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 680.30 und
eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.