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Entscheid

SB.2020.105

versuchte schwere Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Diebstahl und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

1. Februar 2022Deutsch35 min

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020 wurde A____ (Berufungskläger)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.105

URTEIL

vom 1. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub,

MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch B____,

Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

4001 Basel Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

C____

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 21. April

2020 (SG.2019.2013)

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfacher

Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache

Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Diebstahl und Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020 wurde A____ (Berufungskläger)

der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Tätlichkeiten, des

mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde hierfür kostenfällig zu

einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 5. bis 6. Juli 2018 und der Untersuchungshaft vom

29. Januar bis 7. März 2019 (insgesamt 38 Tage), sowie zu einer Busse

von CHF 1'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Demgegenüber wurde das Verfahren gegen A____

betreffend versuchte einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten zum

Nachteil von D____ (Anklageziffer 3) zufolge verspäteten Strafantrags

eingestellt und die beiden Schadenersatzforderungen der C____ betreffend die

Ziffern 4 und 8 der Anklageschrift im Betrage von je CHF 200.– auf den Zivilweg

verwiesen.

Gegen

dieses Urteil meldete A____, vertreten durch B____, nach Eröffnung des

Urteilsdispositivs die Berufung an und reichte mit Eingabe vom 25. November

2020 seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger beantragt, er sei von

den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E____,

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten

freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug zu

verurteilen. Im Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen. Eventualiter sei

die hinsichtlich des Umfangs ins Ermessen des Gerichts zu stellende

Freiheitsstrafe unter Prüfung und Auferlegung allfälliger Ersatzmassnahmen mit

bedingtem Strafvollzug auszusprechen. Des Weiteren sei B____ für das

Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen; im Übrigen seien

sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde

respektive des Staates auszusprechen.

Die

Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 30. November 2020

Anschlussberufung gegen das Urteil vom 21. April 2020. Der Berufungskläger sei

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Anklagepunkt Ziffer 8 des

räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu

erklären. Im Übrigen seien die Schuldsprüche zu bestätigen bzw. deren

Rechtskraft festzustellen. Zudem stellte sie den Beweisantrag, es sei mit Blick

auf Anklagepunkt Ziffer 8 F____ als Zeugin, ev. Auskunftsperson, zu laden.

Mit

Eingabe vom 6. April 2021 reichte der Berufungskläger seine

Berufungsbegründung ein. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 27. April 2021 repliziert

und überdies ihre Anschlussberufung begründet.

Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde zur Hauptverhandlung vor

Appellationsgericht geladen. Nebst den Parteien wurde F____, wie von der

Staatsanwaltschaft beantragt, als Zeugin vorgeladen.

Anlässlich

der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem Verteidiger

sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Zeugin F____ ist trotz

ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Berufungskläger

hält an seinen Anträgen fest. Demgegenüber zieht die Staatsanwaltschaft – in

Anbetracht des Nichterscheinens der Zeugin F____ – ihre Anschlussberufung in

Bezug auf den Fall 8 der Anklageschrift zurück. Die Staats­anwaltschaft stellt

den Antrag, das Verhalten der Zeugin im Rahmen des Urteils mit einer

Disziplinarbusse zu ahnden. Im Übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft, die

Berufung des Berufungsklägers abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom

21. April 2021 in Bezug auf den Schuldpunkt zu bestätigen, die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Strafpunkt

gutzuheissen und den Berufungskläger demgemäss kostenfällig zu einer

Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– zu

verurteilen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der

Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381

Abs. 1 StPO. Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive

Anschlussberufungsanmeldungen und -erklä­rungen innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht.

Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist

gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung

(EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als

Dreiergericht zuständig.

2.

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können

beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401

Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich

diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht.

Aufgrund

der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der

heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen

sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 21. April 2020 zur

Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

-

Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen

geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

instellung des Verfahrens betreffend versuchte einfache

Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ (AS Ziff.

3) zufolge verspäteten Strafantrags;

-

Verweisung der beiden Schadenersatzforderungen der C____ betreffend die

Ziffern 4 und 8 der Anklageschrift im Betrage von je CHF 200.– werden auf den

Zivilweg;

-

Einziehung der beiden beschlagnahmten Packungen mit Cigarillos sowie der

beiden Messer in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Es

wird festgestellt, dass die genannten Punkte des angefochtenen Urteils in

Rechtskraft erwachsen sind. Hinsichtlich der Anschlussberufung wird

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft diese – in Anbetracht des

unentschuldigten Nichterscheinens der Zeugin F____ vor Appellationsgericht –

mit Bezug auf Ziffer 8 der Anklageschrift zurückgezogen hat. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich somit auf die

Strafzumessung.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger den zum Tatzeitpunkt

11-jährigen G____ beim Einsteigen ins Tram der Linie [...] an der Schulter

kraftvoll absichtlich weggestossen hat und qualifizierte dies als Tätlichkeit

nach Art. 126 Abs. 1 StGB. In seiner Berufung macht der Berufungskläger im

Wesentlichen geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er das

Anrempeln von G____ gar nicht realisiert habe.

3.2

Unzweifelhaft

hat der Berufungskläger den minderjährigen Geschädigten umgestossen, was er

selber gar nicht ernsthaft bestreitet (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 4

sowie Akten S. 188). Zudem sind die Aussagen des Berufungsklägers, wie es zur

Konfrontation mit G____ gekommen ist, mit der Vorinstanz als widersprüchlich zu

beurteilen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16–18). Während der Berufungskläger in

der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu Protokoll gab, er sei

lediglich versehentlich in G____ hineingelaufen, habe sich darauf aber bei ihm

entschuldigt und ihm wieder auf die Beine geholfen (Akten S. 363), stellte er

sich vor Strafgericht und auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, er

habe den Minderjährigen G____ gar nicht gesehen und auch gar nicht bemerkt, ihn

beim Einsteigen ins Tram angerempelt zu haben (erstinstanzliches Protokoll S.

4, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Entgegen den Ausführungen des

Berufungsklägers – ist es zur Ergründung der subjektiven Tatbestandsseite von

Relevanz, diesen Sachverhalt (auch) mit demjenigen in Ziffer 6 der Anklage zu

vergleichen, da es letztlich um den Schluss von den äusseren Umständen auf seine

innere Einstellung geht. Da wie dort bahnte sich der Berufungskläger nämlich

ohne jegliche Rücksicht auf Verluste seinen Weg. Diese Verhaltensweise

erscheint als persönlichkeitsimmanent. Die Schilderung des Vaters des

Geschädigten, dass sein Sohn über Schmerzen im Bereich des Brustkorbs geklagt

und stark geweint habe, überdies über Monate hinweg unter traumatische

Angstzustände gelitten habe (Akten S. 334 f.), zeigt, dass der Berufungskläger

den Jungen nicht nur physisch, sondern auch psychisch zentral getroffen haben

musste. Mithin ist diese Reaktion von G____ nicht vereinbar mit einer

zufälligen Unachtsamkeit des Berufungsklägers. Ein peripheres Streifen kann

versehentlich erfolgen, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – eine Kollision.

Dispositiv

Demnach ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Zwar ist nicht davon

auszugehen, dass der Berufungskläger den zum Tatzeitpunkt 11-jährigen G____ im

Sinne eines direkten Vorsatzes verletzen wollte, aber es war ihm auf der

anderen Seite auch offenkundig gleichgültig, wenn es denn so geschehen sollte,

wenn ihm jemand im Wege steht.

3.3 Voraussetzung

für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist eine

Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und

Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen,

Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über

blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten nach Art.

126 StGB zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss

blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit

vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind

(vgl. Roth/Berke­meier, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).

Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht

einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der

körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren

Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3

S. 191 mit Hinweisen). In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer

nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder

des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als

einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse

Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier,

a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).

3.4 Das

Handeln des Berufungsklägers, welcher G____ beim Einsteigen ins Tram der Linie [...]

an der Schulter kraftvoll weggestossen hat, ist mit der Vor­instanz als

Tätlichkeiten zu qualifizieren. Es handelt sich dabei um eine das allgemein

übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen

Einwirkung auf G____, die aber keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit

zur Folge hatte.

4.

4.1 Hinsichtlich

Ziffer 3 der Anklageschrift ist festzustellen, dass sich die Vor­instanz mit

den im Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Einwendungen der amtlichen

Verteidigerin bereits detailliert auseinandergesetzt und diese allesamt mit

überzeugenden Argumenten verworfen und den Berufungskläger wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich

H____ der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB verurteilt hat. Um

Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb zunächst in Anwendung von Art. 82

Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils

verwiesen werden (vgl. S. 18–21). Hervorzuheben ist das dem Bestreiten des

Berufungsklägers die übereinstimmenden Aussagen von H____, D____ und I____ sowie

die Auswertung einer öffentlichen Videoüberwachung entgegenstehen (Auss. H____,

Akten S. 427 ff.; Auss. I____, Akten S. 436 ff. und erstinstanzliches Protokoll

S. 7; Auss. D____, Akten S. 447 ff.; Fotodokumentation, Akten S. 419 ff.; DVD

SW 2018 7 81 und 84, ad acta). Die Verletzung von H____ ist zudem durch ein

Arztzeugnis (Akten S. 410) belegt. Da sich sowohl die Gewalt als auch die

Drohung gegen dieselbe Person sowie dieselbe Amtshandlung gerichtet haben, ist

von einer Tateinheit auszugehen und hat somit gemäss Anklageschrift ein

Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285

Ziff. 1 StGB zu ergehen. Die Vorinstanz hat die von H____ erlittene Prellung

entgegen der Anklageschrift rechtlich noch als Tätlichkeit qualifiziert. Weil

die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhoben hat,

bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren bei einem

diesbetreffenden Schuldspruch wegen Tätlichkeiten.

4.2 Demzufolge

ist der Berufungskläger in Abweisung seiner Berufung hinsichtlich Ziffer 3 der

Anklageschrift der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285

Ziff. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu verurteilen.

5.

5.1 Hinsichtlich

Ziffer 6 der Anklageschrift macht der Berufungskläger geltend, zwar in die den

Weg versperrende Menschenschlange hineingelaufen zu sein, dabei aber nur aus

Versehen die zum Tatzeitpunkt 81-jährige E____ umgerempelt zu haben. Auf dem

Überwachungsvideo sei ganz klar zu sehen, dass sein Fokus darauf gelegen habe,

den Gang entlang zu laufen. Er habe nicht ein einziges Mal in Richtung von E____

geschaut und nur Sicht auf den Gang und auf die grossen Personen in der Menge

gehabt. Die sich dahinter befindliche kleine zierliche E____ habe er hierbei

schlicht nicht gesehen. Er habe daher – entgegen dem angefochtenen Urteil der

Vorinstanz – keine versuchte schwere Körperverletzung begangen.

5.2 Art.

123 Ziff. 1 StGB erfasst alle

Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber

auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten

sind (Roth/Berkemeier, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Vor­aussetzung

für eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB ist eine Verletzung oder

Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert,

so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit

Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen

(Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123

StGB N 5 und 8 m.H.).

Gemäss

Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen

Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges

Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.

2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen

oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist

(Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale

erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen

geschlossen: «Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht

schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe

vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255). Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen

eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände

entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S.

17 mit Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere

Körperverletzung i. S. v. Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne

Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122

beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berke­meier,

a.a.O., Art. 122 StGB N 25).

Ein

Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale

erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle

objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).

5.3 Vom

Berufungskläger ist eingestanden, dass er am 17. Dezember 2018 die zum

Tatzeitpunkt 81-jährige E____ in den Verkaufslokalitäten der [...] angerempelt

und dadurch zu Fall gebracht hat (Akten S. 271 und erstinstanzliches Protokoll

S. 10). Diese Aussagen des Berufungsklägers werden durch den Polizeirapport vom

21. Dezember 2018, die Aussagen von E____ sowie die Aufnahmen der sich am

Tatort befindenden Überwachungskamera objektiviert (Polizeirapport vom 21.

Dezember 2018, Akten S. 521 ff.; Auss. E____, Akten S. 527 ff.;

Fotodokumentation, Akten S. 543 ff.; USB-Stick mit Überwachungsvideo, ad

acta). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt.

Aus

der Sichtung der Überwachungsvideoaufnahme des zu beurteilenden Vorfalls vom

17. Dezember 2018 ergibt sich, dass der Berufungskläger zunächst mit schnellem

Schritt durch eine Lücke zwischen zwei Männern in die vor dem Kundendienst der [...]

anstehende Menschenschlange tritt. Danach schreitet er rücksichtlos geradeaus

weiter, um die Menschenmenge zu passieren, und rammt dabei frontal die sich

leicht links von ihm befindliche E____. Der Berufungskläger hatte beim Vorfall

seine rechte Hand in seiner Jackentasche und wich der vor ihm auftauchenden E____

keinen Millimeter aus, was von grosser Rücksichtlosigkeit zeugt. E____ wurde

durch dieses starke Anrempeln heftig weggeschleudert. Aufgrund des vom

Berufungskläger verursachten Sturzes hat sie sich eine Prellung an der Hüfte

sowie vier Tage anhaltende Kopfschmerzen zugezogen. Sie hat sich aber nie in

akuter Lebensgefahr befunden und gemäss auch keine bleibenden Schäden

davongetragen (vgl. IRM-Gutachten, Akten S. 560 ff.).

Ob

der Berufungskläger E____ tatsächlich vor dem Anrempeln gesehen hat, lässt sich

aufgrund der Videoaufnahmen nicht mit Sicherheit feststellen. Der Blick des

Berufungsklägers geht geradeaus an E____ vorbei, wobei aber anzunehmen ist,

dass er diese kurz vor dem äusserst heftigen Umrempeln – zumindest im

Augenwinkel als ihm im Weg stehende Person wahrgenommen haben muss. In

Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» ist nicht

erstellt, ob der Berufungskläger hierbei erkannte, dass es sich um eine

besonders vulnerable ältere Frau handelte. Für den Berufungskläger stand das

Durchgehen durch die ihm den Weg versperrende Menschenmenge im Vordergrund. Eine

kräftige, sportliche Person wäre von ihm vermutlich genauso umgestossen worden.

Über den individualisierten Menschen den er anrempelte, machte er sich wohl

keine Gedanken. Ein vorsätzliches Umstossen im Sinne einer Stossbewegung mit

den Händen ist nicht zu erkennen. Für eine erhöhte Rücksichtslosigkeit spricht

aber ein gewisses brachiales Moment mit dem Oberkörper. Hinsichtlich der

rechtlichen Frage, ob der Berufungskläger Vorsatz hinsichtlich einer versuchten

schweren Körperverletzung hatte, gilt es des Weiteren zu beachten, dass sich

der ganze Vorfall innerhalb von wenigen Sekundenbruchteilen abspielte. Im

vorliegenden Fall hat im kurzen Moment nachdem der Berufungskläger die zwei in

der Warteschlange anstehenden Männer passierte und im Augenwinkel E____

wahrnahm, der ganze Vorsatz vorzuliegen.

Indiziell

spricht gegen einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren

Körperverletzung, dass der Berufungskläger E____, nachdem er von der

aufgebrachten Menschenmenge zurückgeholt wurde, sagte, er habe sie nicht

gesehen. Dies allerdings ohne sich für das heftige Anrempeln gegenüber ihr zu

entschuldigen, was bei einem blossen Versehen zu erwarten gewesen wäre. Als

befremdlich erscheint zudem sein Verhalten insofern, als der Berufungskläger nach

seiner Tat einfach weitergeht, ohne sich um die von ihm umgerempelte E____ zu

kümmern. Dies zumal auf dem Video zu sehen ist, wie er seinen Blick zwar kurz

nach hinten auf die zu Boden gestürzte E____ gerichtet hat. Wenn der

Berufungskläger vom Umfallen von E____ – wie dies die Verteidigung vorbringt –

tatsächlich überrascht gewesen wäre, so müsste sich diese Überraschung

manifestiert haben.

Insgesamt

ist das Vorgehen des Berufungsklägers zwar als äusserst rücksichtlos und

gefährlich zu beurteilen. Allerdings erachtet es das Appellationsgericht – im

Gegensatz zur Vorinstanz – nicht als erstellt, dass er durch sein Anrempeln

Verletzungen im Sinne einer schweren Körperverletzung mit Eventualvorsatz in

Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des Beweisergebnisses

unter Abwägung aller Umstände somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit

angenommen werden, dass der Berufungskläger es in Kauf nahm, E____ im Sinne der

qualifizierten Anforderungen von Art. 122 StGB zu verletzen. Mithin fehlt

es am Nachweis eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten schweren

Körper­verletzung. Das gegenüber E____ verübte heftige Anrempeln, welches zu

einer Prellung an der Hüfte sowie vier Tage anhaltende Kopfschmerzen geführt

hat, ist als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Der Berufungskläger

handelte hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung eventualvorsätzlich. Indem

er E____ im Augenwinkel als ihm im Weg stehende Person wahrnahm, nahm er es

durch sein rücksichtsloses Verhalten auch in Kauf, ihr die effektiv eingetretenen

Verletzungen zuzufügen. Der Berufungskläger ist folglich in diesem Anklagepunkt

gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.

6.

6.1 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine

«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen

für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der

Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip;

Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie

erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen

sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere

gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).

Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49

Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut

bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,

wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe

ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).

Liegt

eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer

nachvollziehbaren Strafzumessung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen

Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die

Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie

sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das

Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil

ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach

Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des

zu Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,

die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann

gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten

verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7, mit Hinweis auf Urteil 6B_585/2008 vom

19. Juni 2009 E. 3.5 und auf BGE 134 IV 132 E. 6.1).

6.2 Wie

sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den

bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung, der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten

schuldig gemacht.

6.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter

in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und

strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt

festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist

von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit

Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den

jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b;

Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014

vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).

6.4 Hat

der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist

in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen sind.

Sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für den mehrfachen

Hausfriedensbruch und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sieht

das Strafgesetzbuch als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vor. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die genannten

Delikte die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung

zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des

Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der

Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den

Berufungskläger sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das

Appellationsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage

kommt. Der Berufungskläger ist sowohl in Bezug auf Gewaltdelikte als auch

Hausfriedensbruch mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei ihn auch die dafür

teilweise unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht von der Begehung der

vorliegenden Delikte abzuhalten vermochten (Akten S. 29 ff.; Urteil

Appellationsgericht vom 26. Februar 2019, Akten S. 76 ff.). Hinzu kommt, dass

eine Freiheitsstrafe auch aufgrund der Schwere des Verschuldens von des

Berufungsklägers die einzige in Frage kommende Sanktionsart zur Ahndung der von

ihm begangenen einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte und des Hausfriedensbruchs darstellt. Die Tätlichkeiten,

die geringfügigen Diebstähle und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

sind als Übertretungen zwingend mit einer Busse zu ahnden.

6.5 Die

abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden

kommen lassen, stellt vorliegend die einfache Körperverletzung zum Nachteil von

E____ dar. Auszugehen ist somit gemäss Art. 123 StGB von einem Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Die Vorgehensweise des Berufungsklägers ist

als äusserst rücksichtslos zu beurteilen. Besonders verwerflich erscheint

dabei, dass die Geschädigte keinerlei Anlass für das kräftige Anrempeln des

Berufungsklägers gesetzt hat, sondern dieses völlig überraschend erfolgte.

Zudem gilt es zu beachten, dass E____ aufgrund des Verhaltens des

Berufungsklägers äusserst heftig weggeschleudert wurde. Die objektive Tatschwere

ist im Verhältnis zu anderen denkbaren einfachen Körperverletzungen insgesamt

als mittelschwer einzustufen.

6.6 In einem

nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen.

Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere

tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer

verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere

subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische

bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend,

während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem

Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die

in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu

gewichten sind (vgl. Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 142).

Hervorzuheben

ist, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner

Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Allerdings handelte

er mit Eventualvorsatz und nicht mit direktem Vorsatz. Sodann hat er sich weder

um die umgerempelte E____ gekümmert noch ist er von sich aus zu ihr

zurückgelaufen. Des Weiteren hat er sich auch nicht bei ihr entschuldigt.

Entlastend ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

aufgrund seiner psychischen Erkrankung wohl von der ihm den Weg versperrenden

Menschenschlange überfordert gewesen ist und er sich deshalb zur Tat hat

hinreissen lassen. Vor Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten leicht

verminderten Schuldfähigkeit (Akten S. 47 ff.) erachtet das Appellationsgericht

basierend auf einem (hypothetischen) mittelschweren Verschulden eine

Einsatzstrafe von 12 Monaten für den Berufungskläger als angemessen.

6.7 Ist

der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig), so ist

die Strafe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu mildern (Art. 19 Abs. 2

StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die aus den

Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der

Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu

bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der

Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter

Täterkomponenten von Bedeutung sein. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist

bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass dabei keine lineare Reduktion

nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis). Der Richter muss mithin nicht nach starren

mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere

Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer

schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22

E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/ 2006 vom 5. September 2006,

E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005, E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli

2004, E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000, E. 2).

6.8 Gemäss

dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von [...] vom 4. Juli 2014, welches im

Rahmen eines gegen den Berufungskläger bereits abgeschlossenen Strafverfahren

angefertigt wurde, ist beim Berufungskläger von einer leichten Minderung der

Steuerungsfähigkeit aufgrund der niedrigen Frustrationstoleranz auszugehen,

sodass seine Schuldfähigkeit gesamthaft höchstens als leicht gemindert

eingeschätzt werden kann (Akten S. 47 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend

dargelegt, weswegen davon auszugehen ist, dass sich die Lebensumstände des

Berufungsklägers seit dem Jahre 2014 nicht wesentlich verändert haben und das

bereits einige Jahre zurückliegende Gutachten nach wie vor Gültigkeit entfaltet

(vgl. angefochtenes Urteil S. 30). Mit der Vorinstanz ist diese gutachterlich

attestierte beeinträchtigte Impulskontrolle bei der einfachen Körperverletzung

zum Nachteil von E____ (Ziffer 6 der Anklageschrift), vor allem bei der

Entstehung der jeweiligen Konflikte relevant. Diese gutachterlich schlüssig

festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wirkt sich auf

sein Verschulden aus. Insgesamt wertet das Appellationsgericht das Verschulden

des Berufungsklägers für den von ihm begangene einfache Körperverletzung

gegenüber E____ als – im Vergleich zu anderen Tatvarianten und unter

Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – als mittelschwer im

unteren Bereich. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände

erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 10

Monaten für den Berufungskläger als schuldadäquat.

6.9 Im

Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte in einem nächsten Schritt zu erhöhen. Mit der Vorinstanz

fällt zunächst verschuldensmässig ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger

nicht nur des Tatmittels der Drohung bedient hat, um I____ an der

Personenkontrolle zu hindern, sondern er auch physisch gegen den Beamten

vorgegangen ist. Belastend muss er sich auch in diesem Punkt anrechnen lassen,

dass er die von I____ durchgeführte Kontrolle aufgrund seines aggressiven

Verhaltens sowie den tätlichen Übergriffen gegenüber H____ selbst zu

verantworten hatte. Leicht entlastend ist dagegen zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger die Personenkontrolle durch sein Verhalten lediglich

kurzfristig verzögerte, er letztlich von den Mitarbeitern der [...] jedoch am

Boden fixiert und in Polizeigewahrsam übergeben werden konnte. Aus diesen

Gründen würde eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Tatverschulden dieses

Sachverhaltsabschnitts angemessen Rechnung tragen. Insgesamt würde dies zu

einer Asperation im Umfang von 3 Monaten führen. Unter dem Aspekt der leicht

verminderten Schuldfähigkeit ist dem Berufungskläger jedoch zu Gute zu halten,

dass der physische Konflikt zwischen ihm und H____, welcher der Kontrolle

vorausging, wohl zumindest teilweise aufgrund der psychischen Erkrankung des

Berufungsklägers eskaliert ist. Bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

zum Nachteil von I____ (und auch bei den Tätlichkeiten zum Nachteil von G____

gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift und H____ gemäss Ziffer 3 der

Anklageschrift) war vor allem bei der Entstehung der jeweiligen Konflikte

relevant. In diesen Punkten ist dem Berufungskläger demnach eine leicht

verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu Gute zu halten. Demgegenüber

ist bei den vom Berufungskläger ebenfalls verübten Hausfriedensbrüchen, den

geringfügigen Diebstählen sowie dem Betäubungsmittelkonsum kein Zusammenhang zu

seiner beeinträchtigten Impulskontrolle feststellbar, weshalb diesbezüglich von

vollständig erhaltener Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Unter Beachtung der

gutachterlich festgestellten leicht verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers

ist die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 2

Monate zu erhöhen.

6.10 Bei

den vom Berufungskläger begangenen mehrfachen Hausfriedensbrüchen wirkt sich

zunächst verschuldenserhöhend aus, dass er im vorliegenden Verfahren insgesamt

deren 12 begangen hat, wovon sich 10 in den Verkaufslokalitäten [...] und der C____

im Einkaufszentrum [...] ereigneten. Damit stellte der Berufungskläger

eindrücklich unter Beweis, dass er sich um die ausgesprochenen Hausverbote schlicht

foutierte. Erschwerend kommt hinzu, dass er in zwei Fällen das Hausverbot

alleine deshalb missachtet hat, um Diebstähle zu begehen. Bei den mehrfachen

Hausfriedensbrüchen liegt unter Verweis auf die obigen Darlegungen keine zu

berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit vor. In Abwägung all dieser

Umstände erschiene − bei isolierter Betrachtung der 12 Haus­friedensbrüche

− eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. In Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für diese Delikte jedoch lediglich um

4 Monate zu erhöhen, so dass eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von

16 Monaten resultiert.

6.11

Die Strafzumessung hinsichtlich der Übertretungen (mehrfachen geringfügigen

Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie

mehrfachen Tätlichkeiten wurde vom Berufungskläger – für den Fall, dass seine

Beanstandungen in tatsächlicher Hinsicht nicht erfolgreich sein sollten – nicht

gerügt. Im Einzelnen kann demzufolge auf die Ausführungen im angefochtenen

Urteil verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Die von der Vor­instanz ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 1'200.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) erscheint der

strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts unter Berücksichtigung der

Strafzumessungskriterien als angemessen und ist demnach zu bestätigen.

6.12 Diese

Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen

Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.

Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten

resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit

zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten.

Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der

Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung von

bestimmten Täterkomponenten von Bedeutung sein (BGE 134 IV 132, E. 6.6; BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis).

Das

Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des

Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 32 f.) bis zum

Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu

verweisen ist. Hervorzuheben ist hierbei, dass sich die zahlreichen, teilweise

auch einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers erheblich zu seinen Lasten

auswirken. Der Berufungskläger wurde seit 2009 bereits 7 Mal verurteilt und

dabei bereits 3 Mal mit unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert

(Strafregisterauszug, Akten S. 29 ff.). Weder die ausgesprochenen

Freiheitsstrafen noch das im Tatzeitraum laufende und mit Urteil vom 26. Februar

2019 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren vermochten ihn von erneuter

Delinquenz abzuhalten. Auch das laufende vorliegende Strafverfahren schien ihn

nicht ansatzweise beeindruckt zu haben, beging er doch nur gerade knapp einen

Monat nach seiner ersten Einvernahme im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 3 der

Anklageschrift geschilderten Sachverhalt einen Ladendiebstahl (Akten S. 405

ff.). Zudem sind seit dem Ergehen des vorliegend angefochtenen Urteils des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020 zwei weitere Strafbefehle gegen

den Berufungskläger ergangen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

vom 5. Januar 2021 [VT.[...] wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs] und

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 07. Oktober 2021 [VT.[...]

wegen Diebstahls, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes]).

Was das Nachtatverhalten des Berufungsklägers betrifft, so konnten ihm bis zur

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung weder Reue noch Einsicht zu Gute gehalten

werden. Immerhin erklärte er vor Appellationsgericht, dass er in Zukunft

vorsichtiger agieren wolle und dass das Ganze ihm sehr leid tue (vgl.

zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Etwas relativiert wird seine teilweise fehlende

Einsicht dadurch, dass diese ein Stück weit sicherlich auch auf die

diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sind.

Aufgrund

einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach

Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das

Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter

Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe

von 18 Monaten als verschuldens- und tatangemessene Strafe dasteht.

7.

7.1 Da

der Berufungskläger in den letzten fünf Jahren vor den vorliegenden Delikten

mit Abwesenheits-Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015 (Verfahrensnummer:

SB.2013.82) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (Akten

S. 30 ff. und S. 95 ff.), müssten bei ihm nach Art. 42 Abs. 2 StGB besonders

günstige Umstände vorliegen, um ihm einen vollständigen oder teilweisen

Aufschub der Strafe zu gewähren. Von einer günstigen Prognose ist der

Berufungskläger jedoch weit entfernt. In den letzten zehn Jahren sind bereits

acht Urteile gegen ihn ergangen. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der

vorliegenden Deliktsserie nur durch die Verhaftung des Berufungsklägers am 29.

Januar 2019 ein Ende bereitet werden konnte (Akten S. 168; ZM-Akten, Akten S.

176 ff.). Zudem sind seit dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts zwei

weitere Strafbefehle gegen den Berufungskläger hinzugekommen (VT.[...] und VT.[...]).

Anlass

am künftigen Wohlverhalten des Berufungsklägers zu zweifeln geben auch die

Ausführungen in den jüngsten Therapieberichten. So hielten sowohl die

zuständigen Therapeuten des Forensisch-Psychiatrischen Diensts Bern als auch

jene der UPK Basel fest, dass der Berufungskläger nach wie vor keine

Krankheitseinsicht zeige und er deshalb auch kaum eine Veränderungsbereitschaft

an den Tag lege (Akten S. 754 ff.; S. 773 ff.). Während der Berufungskläger

anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht noch bemüht war, sich

einsichtig und therapiemotiviert zu zeigen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S.

2 f.) gab er vor Appellationsgericht auf die Frage, warum er die angeordnete

Therapie nicht besucht habe, zu Protokoll, er habe nicht mitgemacht, weil er diese

«nicht brauche». Er sei älter und höflicher geworden (vgl. zweitinstanzliches

Protokoll S. 3). Diese mangelnde Einsicht wirkt sich negativ auf die

Bewährungsaussichten des Berufungsklägers aus. Einzig der Umstand, dass der

Berufungskläger im vorliegenden Verfahren für einen längeren Zeitraum

inhaftiert worden ist, vermag an diesen düsteren Aussichten selbstredend nichts

zu ändern. Immerhin hat sich der Berufungskläger gemäss dem Führungsbericht des

Strafvollzuges vom 10. Januar 2022 im Strafvollzug, in welchem er sich seit dem

11. November 2021 befindet, wohlverhalten. In Abwägung aller Aspekte muss dem

Berufungs­kläger klar eine schlechte Prognose gestellt werden, weswegen die

Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen ist.

7.2 Der

Anrechnung des bereits ausgestandenen Polizeigewahrsams vom 5. bis 6. Juli

2018 sowie der Untersuchungshaft vom 29. Januar bis 7. März 2019 nach

Art. 51 StGB steht nichts im Wege.

8.

Das

unentschuldigte Nichterscheinen der korrekt vorgeladenen Zeugin F____ zur

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von

CHF 100.– geahndet.

9.

9.1 Hinsichtlich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Der Berufungskläger hat somit die Kosten von CHF 3’528.35 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.

9.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015

E. 2.4.1). Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung hinsichtlich Ziffer

6 der Anklageschrift teilweise durchgedrungen, ansonsten ist sie abzuweisen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Für das

zweit­instanzliche Verfahren gehen entsprechend diesem Verfahrensausgang die

Kosten in reduziertem Umfang von CHF 1’000.– zu Lasten des Berufungsklägers.

Der

amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, B____, ist für ihre Bemühungen im

Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 31. Januar 2022 geltend gemachte

Zeitaufwand von 22 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt

3 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin

ein Honorar von CHF 5'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.70, somit total CHF

5’422.95, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im

Umfang von 75 % vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen

geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

-

Einstellung des Verfahrens betreffend versuchte einfache

Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ (AS Ziff.

3) zufolge verspäteten Strafantrags;

-

Verweisung der beiden Schadenersatzforderungen der C____ betreffend die

Ziffern 4 und 8 der Anklageschrift im Betrage von je CHF 200.– werden auf den

Zivilweg;

-

Einziehung der beiden beschlagnahmten Packungen mit Cigarillos sowie der

beiden Messer in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich

der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ihre Anschlussberufung in Bezug

auf Ziffer 8 der Anklageschrift zurückgezogen hat.

A____ wird in

teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen wegen mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

– der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 5. bis 6. Juli 2018 sowie der Untersuchungshaft vom

29. Januar bis 7. März 2019 (insgesamt 38 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in

Anwendung von 123, 186, 285 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 139 in Verbindung mit 172ter

des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19

Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 23 Abs. 1

lit. h und 25 der Strafprozessordnung.

Das unentschuldigte Nichterscheinen der Zeugin F____ zur

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse von

CHF 100.– geahndet.

A____

trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3’528.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.–

für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens gehen in reduziertem Umfang von CHF 1’000.– zu Lasten des

Berufungsklägers.

Der

amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von

CHF 5'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.70, somit total CHF 5’422.95,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung

an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

Justiz- und

Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Zeugin F____

-

Privatklägerin

-

Strafgericht

Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic.

iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius

Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen

diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die

amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).