SB.2020.105
versuchte schwere Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Diebstahl und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
1. Februar 2022Deutsch35 min
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020 wurde A____ (Berufungskläger)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.105
URTEIL
vom 1. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub,
MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch B____,
Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
C____
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. April
2020 (SG.2019.2013)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache
Tätlichkeiten, mehrfacher geringfügiger Diebstahl und Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020 wurde A____ (Berufungskläger)
der versuchten schweren Körperverletzung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Tätlichkeiten, des
mehrfachen geringfügigen Diebstahls und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wurde hierfür kostenfällig zu
einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 5. bis 6. Juli 2018 und der Untersuchungshaft vom
29. Januar bis 7. März 2019 (insgesamt 38 Tage), sowie zu einer Busse
von CHF 1'200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Demgegenüber wurde das Verfahren gegen A____
betreffend versuchte einfache Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten zum
Nachteil von D____ (Anklageziffer 3) zufolge verspäteten Strafantrags
eingestellt und die beiden Schadenersatzforderungen der C____ betreffend die
Ziffern 4 und 8 der Anklageschrift im Betrage von je CHF 200.– auf den Zivilweg
verwiesen.
Gegen
dieses Urteil meldete A____, vertreten durch B____, nach Eröffnung des
Urteilsdispositivs die Berufung an und reichte mit Eingabe vom 25. November
2020 seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger beantragt, er sei von
den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von E____,
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten
freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug zu
verurteilen. Im Übrigen sei der Schuldspruch zu bestätigen. Eventualiter sei
die hinsichtlich des Umfangs ins Ermessen des Gerichts zu stellende
Freiheitsstrafe unter Prüfung und Auferlegung allfälliger Ersatzmassnahmen mit
bedingtem Strafvollzug auszusprechen. Des Weiteren sei B____ für das
Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen; im Übrigen seien
sämtliche Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anklagebehörde
respektive des Staates auszusprechen.
Die
Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 30. November 2020
Anschlussberufung gegen das Urteil vom 21. April 2020. Der Berufungskläger sei
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Anklagepunkt Ziffer 8 des
räuberischen Diebstahls gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu
erklären. Im Übrigen seien die Schuldsprüche zu bestätigen bzw. deren
Rechtskraft festzustellen. Zudem stellte sie den Beweisantrag, es sei mit Blick
auf Anklagepunkt Ziffer 8 F____ als Zeugin, ev. Auskunftsperson, zu laden.
Mit
Eingabe vom 6. April 2021 reichte der Berufungskläger seine
Berufungsbegründung ein. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 27. April 2021 repliziert
und überdies ihre Anschlussberufung begründet.
Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2021 wurde zur Hauptverhandlung vor
Appellationsgericht geladen. Nebst den Parteien wurde F____, wie von der
Staatsanwaltschaft beantragt, als Zeugin vorgeladen.
Anlässlich
der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem Verteidiger
sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Zeugin F____ ist trotz
ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Berufungskläger
hält an seinen Anträgen fest. Demgegenüber zieht die Staatsanwaltschaft – in
Anbetracht des Nichterscheinens der Zeugin F____ – ihre Anschlussberufung in
Bezug auf den Fall 8 der Anklageschrift zurück. Die Staatsanwaltschaft stellt
den Antrag, das Verhalten der Zeugin im Rahmen des Urteils mit einer
Disziplinarbusse zu ahnden. Im Übrigen beantragt die Staatsanwaltschaft, die
Berufung des Berufungsklägers abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom
21. April 2021 in Bezug auf den Schuldpunkt zu bestätigen, die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Strafpunkt
gutzuheissen und den Berufungskläger demgemäss kostenfällig zu einer
Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– zu
verurteilen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381
Abs. 1 StPO. Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive
Anschlussberufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht.
Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist
gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Dreiergericht zuständig.
2.
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können
beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401
Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich
diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht.
Aufgrund
der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der
heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen
sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 21. April 2020 zur
Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:
-
Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
instellung des Verfahrens betreffend versuchte einfache
Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ (AS Ziff.
3) zufolge verspäteten Strafantrags;
-
Verweisung der beiden Schadenersatzforderungen der C____ betreffend die
Ziffern 4 und 8 der Anklageschrift im Betrage von je CHF 200.– werden auf den
Zivilweg;
-
Einziehung der beiden beschlagnahmten Packungen mit Cigarillos sowie der
beiden Messer in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Es
wird festgestellt, dass die genannten Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind. Hinsichtlich der Anschlussberufung wird
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft diese – in Anbetracht des
unentschuldigten Nichterscheinens der Zeugin F____ vor Appellationsgericht –
mit Bezug auf Ziffer 8 der Anklageschrift zurückgezogen hat. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich somit auf die
Strafzumessung.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Berufungskläger den zum Tatzeitpunkt
11-jährigen G____ beim Einsteigen ins Tram der Linie [...] an der Schulter
kraftvoll absichtlich weggestossen hat und qualifizierte dies als Tätlichkeit
nach Art. 126 Abs. 1 StGB. In seiner Berufung macht der Berufungskläger im
Wesentlichen geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er das
Anrempeln von G____ gar nicht realisiert habe.
3.2
Unzweifelhaft
hat der Berufungskläger den minderjährigen Geschädigten umgestossen, was er
selber gar nicht ernsthaft bestreitet (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 4
sowie Akten S. 188). Zudem sind die Aussagen des Berufungsklägers, wie es zur
Konfrontation mit G____ gekommen ist, mit der Vorinstanz als widersprüchlich zu
beurteilen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16–18). Während der Berufungskläger in
der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu Protokoll gab, er sei
lediglich versehentlich in G____ hineingelaufen, habe sich darauf aber bei ihm
entschuldigt und ihm wieder auf die Beine geholfen (Akten S. 363), stellte er
sich vor Strafgericht und auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, er
habe den Minderjährigen G____ gar nicht gesehen und auch gar nicht bemerkt, ihn
beim Einsteigen ins Tram angerempelt zu haben (erstinstanzliches Protokoll S.
4, zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers – ist es zur Ergründung der subjektiven Tatbestandsseite von
Relevanz, diesen Sachverhalt (auch) mit demjenigen in Ziffer 6 der Anklage zu
vergleichen, da es letztlich um den Schluss von den äusseren Umständen auf seine
innere Einstellung geht. Da wie dort bahnte sich der Berufungskläger nämlich
ohne jegliche Rücksicht auf Verluste seinen Weg. Diese Verhaltensweise
erscheint als persönlichkeitsimmanent. Die Schilderung des Vaters des
Geschädigten, dass sein Sohn über Schmerzen im Bereich des Brustkorbs geklagt
und stark geweint habe, überdies über Monate hinweg unter traumatische
Angstzustände gelitten habe (Akten S. 334 f.), zeigt, dass der Berufungskläger
den Jungen nicht nur physisch, sondern auch psychisch zentral getroffen haben
musste. Mithin ist diese Reaktion von G____ nicht vereinbar mit einer
zufälligen Unachtsamkeit des Berufungsklägers. Ein peripheres Streifen kann
versehentlich erfolgen, nicht aber – wie im vorliegenden Fall – eine Kollision.
Dispositiv
Demnach ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Zwar ist nicht davon
auszugehen, dass der Berufungskläger den zum Tatzeitpunkt 11-jährigen G____ im
Sinne eines direkten Vorsatzes verletzen wollte, aber es war ihm auf der
anderen Seite auch offenkundig gleichgültig, wenn es denn so geschehen sollte,
wenn ihm jemand im Wege steht.
3.3 Voraussetzung
für einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung nach Art. 123 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist eine
Verletzung oder Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und
Heilungszeit erfordert, so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen,
Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über
blosse Kratzer hinausgehen. Umgekehrt ist auf blosse Tätlichkeiten nach Art.
126 StGB zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss
blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit
vorübergehen und ausheilen sowie nicht mit erheblichen Schmerzen verbunden sind
(vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).
Die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ist nicht
einfach, da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der
körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, bei deren
Beurteilung dem Gericht ein Ermessensspielraum zukommt (BGE 134 IV 189 E. 1.3
S. 191 mit Hinweisen). In jedem Fall bedarf die einfache Körperverletzung einer
nicht mehr bloss harmlosen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder
des gesundheitlichen Wohlbefindens. Quetschungen und Blutergüsse sind dann als
einfache Körperverletzung zu qualifizieren, wenn sie einiges über blosse
Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 StGB N 3 ff.).
3.4 Das
Handeln des Berufungsklägers, welcher G____ beim Einsteigen ins Tram der Linie [...]
an der Schulter kraftvoll weggestossen hat, ist mit der Vorinstanz als
Tätlichkeiten zu qualifizieren. Es handelt sich dabei um eine das allgemein
übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen
Einwirkung auf G____, die aber keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit
zur Folge hatte.
4.
4.1 Hinsichtlich
Ziffer 3 der Anklageschrift ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit
den im Berufungsverfahren erneut vorgebrachten Einwendungen der amtlichen
Verteidigerin bereits detailliert auseinandergesetzt und diese allesamt mit
überzeugenden Argumenten verworfen und den Berufungskläger wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie hinsichtlich
H____ der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB verurteilt hat. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb zunächst in Anwendung von Art. 82
Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Urteils
verwiesen werden (vgl. S. 18–21). Hervorzuheben ist das dem Bestreiten des
Berufungsklägers die übereinstimmenden Aussagen von H____, D____ und I____ sowie
die Auswertung einer öffentlichen Videoüberwachung entgegenstehen (Auss. H____,
Akten S. 427 ff.; Auss. I____, Akten S. 436 ff. und erstinstanzliches Protokoll
S. 7; Auss. D____, Akten S. 447 ff.; Fotodokumentation, Akten S. 419 ff.; DVD
SW 2018 7 81 und 84, ad acta). Die Verletzung von H____ ist zudem durch ein
Arztzeugnis (Akten S. 410) belegt. Da sich sowohl die Gewalt als auch die
Drohung gegen dieselbe Person sowie dieselbe Amtshandlung gerichtet haben, ist
von einer Tateinheit auszugehen und hat somit gemäss Anklageschrift ein
Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285
Ziff. 1 StGB zu ergehen. Die Vorinstanz hat die von H____ erlittene Prellung
entgegen der Anklageschrift rechtlich noch als Tätlichkeit qualifiziert. Weil
die Staatsanwaltschaft in diesem Punkt keine Anschlussberufung erhoben hat,
bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots im Berufungsverfahren bei einem
diesbetreffenden Schuldspruch wegen Tätlichkeiten.
4.2 Demzufolge
ist der Berufungskläger in Abweisung seiner Berufung hinsichtlich Ziffer 3 der
Anklageschrift der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285
Ziff. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu verurteilen.
5.
5.1 Hinsichtlich
Ziffer 6 der Anklageschrift macht der Berufungskläger geltend, zwar in die den
Weg versperrende Menschenschlange hineingelaufen zu sein, dabei aber nur aus
Versehen die zum Tatzeitpunkt 81-jährige E____ umgerempelt zu haben. Auf dem
Überwachungsvideo sei ganz klar zu sehen, dass sein Fokus darauf gelegen habe,
den Gang entlang zu laufen. Er habe nicht ein einziges Mal in Richtung von E____
geschaut und nur Sicht auf den Gang und auf die grossen Personen in der Menge
gehabt. Die sich dahinter befindliche kleine zierliche E____ habe er hierbei
schlicht nicht gesehen. Er habe daher – entgegen dem angefochtenen Urteil der
Vorinstanz – keine versuchte schwere Körperverletzung begangen.
5.2 Art.
123 Ziff. 1 StGB erfasst alle
Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber
auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten
sind (Roth/Berkemeier, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Voraussetzung
für eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB ist eine Verletzung oder
Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert,
so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit
Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen
(Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123
StGB N 5 und 8 m.H.).
Gemäss
Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen
Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges
Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs.
2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen
oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist
(Eventual-)Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale
erstrecken muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen
geschlossen: «Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht
schlägt, sieht die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe
vor sich, dass er sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen
eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der konkreten Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S.
17 mit Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere
Körperverletzung i. S. v. Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne
Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122
beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 122 StGB N 25).
Ein
Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale
erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle
objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).
5.3 Vom
Berufungskläger ist eingestanden, dass er am 17. Dezember 2018 die zum
Tatzeitpunkt 81-jährige E____ in den Verkaufslokalitäten der [...] angerempelt
und dadurch zu Fall gebracht hat (Akten S. 271 und erstinstanzliches Protokoll
S. 10). Diese Aussagen des Berufungsklägers werden durch den Polizeirapport vom
21. Dezember 2018, die Aussagen von E____ sowie die Aufnahmen der sich am
Tatort befindenden Überwachungskamera objektiviert (Polizeirapport vom 21.
Dezember 2018, Akten S. 521 ff.; Auss. E____, Akten S. 527 ff.;
Fotodokumentation, Akten S. 543 ff.; USB-Stick mit Überwachungsvideo, ad
acta). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt.
Aus
der Sichtung der Überwachungsvideoaufnahme des zu beurteilenden Vorfalls vom
17. Dezember 2018 ergibt sich, dass der Berufungskläger zunächst mit schnellem
Schritt durch eine Lücke zwischen zwei Männern in die vor dem Kundendienst der [...]
anstehende Menschenschlange tritt. Danach schreitet er rücksichtlos geradeaus
weiter, um die Menschenmenge zu passieren, und rammt dabei frontal die sich
leicht links von ihm befindliche E____. Der Berufungskläger hatte beim Vorfall
seine rechte Hand in seiner Jackentasche und wich der vor ihm auftauchenden E____
keinen Millimeter aus, was von grosser Rücksichtlosigkeit zeugt. E____ wurde
durch dieses starke Anrempeln heftig weggeschleudert. Aufgrund des vom
Berufungskläger verursachten Sturzes hat sie sich eine Prellung an der Hüfte
sowie vier Tage anhaltende Kopfschmerzen zugezogen. Sie hat sich aber nie in
akuter Lebensgefahr befunden und gemäss auch keine bleibenden Schäden
davongetragen (vgl. IRM-Gutachten, Akten S. 560 ff.).
Ob
der Berufungskläger E____ tatsächlich vor dem Anrempeln gesehen hat, lässt sich
aufgrund der Videoaufnahmen nicht mit Sicherheit feststellen. Der Blick des
Berufungsklägers geht geradeaus an E____ vorbei, wobei aber anzunehmen ist,
dass er diese kurz vor dem äusserst heftigen Umrempeln – zumindest im
Augenwinkel als ihm im Weg stehende Person wahrgenommen haben muss. In
Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes «in dubio pro reo» ist nicht
erstellt, ob der Berufungskläger hierbei erkannte, dass es sich um eine
besonders vulnerable ältere Frau handelte. Für den Berufungskläger stand das
Durchgehen durch die ihm den Weg versperrende Menschenmenge im Vordergrund. Eine
kräftige, sportliche Person wäre von ihm vermutlich genauso umgestossen worden.
Über den individualisierten Menschen den er anrempelte, machte er sich wohl
keine Gedanken. Ein vorsätzliches Umstossen im Sinne einer Stossbewegung mit
den Händen ist nicht zu erkennen. Für eine erhöhte Rücksichtslosigkeit spricht
aber ein gewisses brachiales Moment mit dem Oberkörper. Hinsichtlich der
rechtlichen Frage, ob der Berufungskläger Vorsatz hinsichtlich einer versuchten
schweren Körperverletzung hatte, gilt es des Weiteren zu beachten, dass sich
der ganze Vorfall innerhalb von wenigen Sekundenbruchteilen abspielte. Im
vorliegenden Fall hat im kurzen Moment nachdem der Berufungskläger die zwei in
der Warteschlange anstehenden Männer passierte und im Augenwinkel E____
wahrnahm, der ganze Vorsatz vorzuliegen.
Indiziell
spricht gegen einen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren
Körperverletzung, dass der Berufungskläger E____, nachdem er von der
aufgebrachten Menschenmenge zurückgeholt wurde, sagte, er habe sie nicht
gesehen. Dies allerdings ohne sich für das heftige Anrempeln gegenüber ihr zu
entschuldigen, was bei einem blossen Versehen zu erwarten gewesen wäre. Als
befremdlich erscheint zudem sein Verhalten insofern, als der Berufungskläger nach
seiner Tat einfach weitergeht, ohne sich um die von ihm umgerempelte E____ zu
kümmern. Dies zumal auf dem Video zu sehen ist, wie er seinen Blick zwar kurz
nach hinten auf die zu Boden gestürzte E____ gerichtet hat. Wenn der
Berufungskläger vom Umfallen von E____ – wie dies die Verteidigung vorbringt –
tatsächlich überrascht gewesen wäre, so müsste sich diese Überraschung
manifestiert haben.
Insgesamt
ist das Vorgehen des Berufungsklägers zwar als äusserst rücksichtlos und
gefährlich zu beurteilen. Allerdings erachtet es das Appellationsgericht – im
Gegensatz zur Vorinstanz – nicht als erstellt, dass er durch sein Anrempeln
Verletzungen im Sinne einer schweren Körperverletzung mit Eventualvorsatz in
Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall kann aufgrund des Beweisergebnisses
unter Abwägung aller Umstände somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit
angenommen werden, dass der Berufungskläger es in Kauf nahm, E____ im Sinne der
qualifizierten Anforderungen von Art. 122 StGB zu verletzen. Mithin fehlt
es am Nachweis eines Eventualvorsatzes hinsichtlich einer versuchten schweren
Körperverletzung. Das gegenüber E____ verübte heftige Anrempeln, welches zu
einer Prellung an der Hüfte sowie vier Tage anhaltende Kopfschmerzen geführt
hat, ist als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Der Berufungskläger
handelte hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung eventualvorsätzlich. Indem
er E____ im Augenwinkel als ihm im Weg stehende Person wahrnahm, nahm er es
durch sein rücksichtsloses Verhalten auch in Kauf, ihr die effektiv eingetretenen
Verletzungen zuzufügen. Der Berufungskläger ist folglich in diesem Anklagepunkt
gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
6.
6.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1). An eine
«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen
für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip;
Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie
erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen
sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere
gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweis).
Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49
Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen).
Liegt
eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer
nachvollziehbaren Strafzumessung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt ist auf Grund der tatsächlichen
Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfange die
Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie
sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach
Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des
zu Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen,
die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann
gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher Täterkomponenten
verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7, mit Hinweis auf Urteil 6B_585/2008 vom
19. Juni 2009 E. 3.5 und auf BGE 134 IV 132 E. 6.1).
6.2 Wie
sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger – neben den
bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes – der einfachen Körperverletzung, der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten
schuldig gemacht.
6.3 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist
von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit
Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b;
Urteile BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014
vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
6.4 Hat
der Beschuldigte wie im vorliegenden Fall mehrere Straftatbestände erfüllt, ist
in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gleichartige Strafen auszusprechen sind.
Sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für den mehrfachen
Hausfriedensbruch und die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sieht
das Strafgesetzbuch als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vor. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass für die genannten
Delikte die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der abstrakten Strafandrohung
zwar möglich wäre, angesichts der an den Tag gelegten kriminellen Energie des
Berufungsklägers sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach bei der
Wahl der Sanktion in casu auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den
Berufungskläger sowie die präventive Effizienz zu achten ist, für das
Appellationsgericht jedoch nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Frage
kommt. Der Berufungskläger ist sowohl in Bezug auf Gewaltdelikte als auch
Hausfriedensbruch mehrfach einschlägig vorbestraft, wobei ihn auch die dafür
teilweise unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht von der Begehung der
vorliegenden Delikte abzuhalten vermochten (Akten S. 29 ff.; Urteil
Appellationsgericht vom 26. Februar 2019, Akten S. 76 ff.). Hinzu kommt, dass
eine Freiheitsstrafe auch aufgrund der Schwere des Verschuldens von des
Berufungsklägers die einzige in Frage kommende Sanktionsart zur Ahndung der von
ihm begangenen einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und des Hausfriedensbruchs darstellt. Die Tätlichkeiten,
die geringfügigen Diebstähle und die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
sind als Übertretungen zwingend mit einer Busse zu ahnden.
6.5 Die
abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden
kommen lassen, stellt vorliegend die einfache Körperverletzung zum Nachteil von
E____ dar. Auszugehen ist somit gemäss Art. 123 StGB von einem Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Die Vorgehensweise des Berufungsklägers ist
als äusserst rücksichtslos zu beurteilen. Besonders verwerflich erscheint
dabei, dass die Geschädigte keinerlei Anlass für das kräftige Anrempeln des
Berufungsklägers gesetzt hat, sondern dieses völlig überraschend erfolgte.
Zudem gilt es zu beachten, dass E____ aufgrund des Verhaltens des
Berufungsklägers äusserst heftig weggeschleudert wurde. Die objektive Tatschwere
ist im Verhältnis zu anderen denkbaren einfachen Körperverletzungen insgesamt
als mittelschwer einzustufen.
6.6 In einem
nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen.
Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere
tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer
verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere
subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische
bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend,
während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem
Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die
in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu
gewichten sind (vgl. Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 142).
Hervorzuheben
ist, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner
Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Allerdings handelte
er mit Eventualvorsatz und nicht mit direktem Vorsatz. Sodann hat er sich weder
um die umgerempelte E____ gekümmert noch ist er von sich aus zu ihr
zurückgelaufen. Des Weiteren hat er sich auch nicht bei ihr entschuldigt.
Entlastend ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
aufgrund seiner psychischen Erkrankung wohl von der ihm den Weg versperrenden
Menschenschlange überfordert gewesen ist und er sich deshalb zur Tat hat
hinreissen lassen. Vor Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten leicht
verminderten Schuldfähigkeit (Akten S. 47 ff.) erachtet das Appellationsgericht
basierend auf einem (hypothetischen) mittelschweren Verschulden eine
Einsatzstrafe von 12 Monaten für den Berufungskläger als angemessen.
6.7 Ist
der Täter zur Zeit der Tat vermindert zurechnungsfähig (schuldfähig), so ist
die Strafe gemäss dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu mildern (Art. 19 Abs. 2
StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei die aus den
Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der
Schuldfähigkeit zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu
bewerten. Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der
Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung bestimmter
Täterkomponenten von Bedeutung sein. Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist
bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen.
Das Bundesgericht hat mehrfach entschieden, dass dabei keine lineare Reduktion
nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen ist (BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis). Der Richter muss mithin nicht nach starren
mathematischen Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere
Verminderung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer
schematischen Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22
E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; Urteile 6S.270/ 2006 vom 5. September 2006,
E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005, E. 3.2; 6S.148/2004 vom 28. Juli
2004, E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000, E. 2).
6.8 Gemäss
dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von [...] vom 4. Juli 2014, welches im
Rahmen eines gegen den Berufungskläger bereits abgeschlossenen Strafverfahren
angefertigt wurde, ist beim Berufungskläger von einer leichten Minderung der
Steuerungsfähigkeit aufgrund der niedrigen Frustrationstoleranz auszugehen,
sodass seine Schuldfähigkeit gesamthaft höchstens als leicht gemindert
eingeschätzt werden kann (Akten S. 47 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend
dargelegt, weswegen davon auszugehen ist, dass sich die Lebensumstände des
Berufungsklägers seit dem Jahre 2014 nicht wesentlich verändert haben und das
bereits einige Jahre zurückliegende Gutachten nach wie vor Gültigkeit entfaltet
(vgl. angefochtenes Urteil S. 30). Mit der Vorinstanz ist diese gutachterlich
attestierte beeinträchtigte Impulskontrolle bei der einfachen Körperverletzung
zum Nachteil von E____ (Ziffer 6 der Anklageschrift), vor allem bei der
Entstehung der jeweiligen Konflikte relevant. Diese gutachterlich schlüssig
festgestellte verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers wirkt sich auf
sein Verschulden aus. Insgesamt wertet das Appellationsgericht das Verschulden
des Berufungsklägers für den von ihm begangene einfache Körperverletzung
gegenüber E____ als – im Vergleich zu anderen Tatvarianten und unter
Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit – als mittelschwer im
unteren Bereich. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser Umstände
erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von 10
Monaten für den Berufungskläger als schuldadäquat.
6.9 Im
Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte in einem nächsten Schritt zu erhöhen. Mit der Vorinstanz
fällt zunächst verschuldensmässig ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger
nicht nur des Tatmittels der Drohung bedient hat, um I____ an der
Personenkontrolle zu hindern, sondern er auch physisch gegen den Beamten
vorgegangen ist. Belastend muss er sich auch in diesem Punkt anrechnen lassen,
dass er die von I____ durchgeführte Kontrolle aufgrund seines aggressiven
Verhaltens sowie den tätlichen Übergriffen gegenüber H____ selbst zu
verantworten hatte. Leicht entlastend ist dagegen zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger die Personenkontrolle durch sein Verhalten lediglich
kurzfristig verzögerte, er letztlich von den Mitarbeitern der [...] jedoch am
Boden fixiert und in Polizeigewahrsam übergeben werden konnte. Aus diesen
Gründen würde eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten dem Tatverschulden dieses
Sachverhaltsabschnitts angemessen Rechnung tragen. Insgesamt würde dies zu
einer Asperation im Umfang von 3 Monaten führen. Unter dem Aspekt der leicht
verminderten Schuldfähigkeit ist dem Berufungskläger jedoch zu Gute zu halten,
dass der physische Konflikt zwischen ihm und H____, welcher der Kontrolle
vorausging, wohl zumindest teilweise aufgrund der psychischen Erkrankung des
Berufungsklägers eskaliert ist. Bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
zum Nachteil von I____ (und auch bei den Tätlichkeiten zum Nachteil von G____
gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift und H____ gemäss Ziffer 3 der
Anklageschrift) war vor allem bei der Entstehung der jeweiligen Konflikte
relevant. In diesen Punkten ist dem Berufungskläger demnach eine leicht
verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB zu Gute zu halten. Demgegenüber
ist bei den vom Berufungskläger ebenfalls verübten Hausfriedensbrüchen, den
geringfügigen Diebstählen sowie dem Betäubungsmittelkonsum kein Zusammenhang zu
seiner beeinträchtigten Impulskontrolle feststellbar, weshalb diesbezüglich von
vollständig erhaltener Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Unter Beachtung der
gutachterlich festgestellten leicht verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers
ist die Einsatzstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 2
Monate zu erhöhen.
6.10 Bei
den vom Berufungskläger begangenen mehrfachen Hausfriedensbrüchen wirkt sich
zunächst verschuldenserhöhend aus, dass er im vorliegenden Verfahren insgesamt
deren 12 begangen hat, wovon sich 10 in den Verkaufslokalitäten [...] und der C____
im Einkaufszentrum [...] ereigneten. Damit stellte der Berufungskläger
eindrücklich unter Beweis, dass er sich um die ausgesprochenen Hausverbote schlicht
foutierte. Erschwerend kommt hinzu, dass er in zwei Fällen das Hausverbot
alleine deshalb missachtet hat, um Diebstähle zu begehen. Bei den mehrfachen
Hausfriedensbrüchen liegt unter Verweis auf die obigen Darlegungen keine zu
berücksichtigende verminderte Schuldfähigkeit vor. In Abwägung all dieser
Umstände erschiene − bei isolierter Betrachtung der 12 Hausfriedensbrüche
− eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten angemessen. In Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für diese Delikte jedoch lediglich um
4 Monate zu erhöhen, so dass eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von
16 Monaten resultiert.
6.11
Die Strafzumessung hinsichtlich der Übertretungen (mehrfachen geringfügigen
Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie
mehrfachen Tätlichkeiten wurde vom Berufungskläger – für den Fall, dass seine
Beanstandungen in tatsächlicher Hinsicht nicht erfolgreich sein sollten – nicht
gerügt. Im Einzelnen kann demzufolge auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil verwiesen werden (Urteil der Vorinstanz, S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 1'200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) erscheint der
strafrechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts unter Berücksichtigung der
Strafzumessungskriterien als angemessen und ist demnach zu bestätigen.
6.12 Diese
Gesamtstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen
Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Umstände anzupassen.
Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten
resultierende Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit
zu reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten.
Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der
Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung von
bestimmten Täterkomponenten von Bedeutung sein (BGE 134 IV 132, E. 6.6; BGE 129 IV 22 E. 6.2; BGE 123 IV 49 E. 2c; je mit Hinweis).
Das
Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil, S. 32 f.) bis zum
Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu
verweisen ist. Hervorzuheben ist hierbei, dass sich die zahlreichen, teilweise
auch einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers erheblich zu seinen Lasten
auswirken. Der Berufungskläger wurde seit 2009 bereits 7 Mal verurteilt und
dabei bereits 3 Mal mit unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert
(Strafregisterauszug, Akten S. 29 ff.). Weder die ausgesprochenen
Freiheitsstrafen noch das im Tatzeitraum laufende und mit Urteil vom 26. Februar
2019 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren vermochten ihn von erneuter
Delinquenz abzuhalten. Auch das laufende vorliegende Strafverfahren schien ihn
nicht ansatzweise beeindruckt zu haben, beging er doch nur gerade knapp einen
Monat nach seiner ersten Einvernahme im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 3 der
Anklageschrift geschilderten Sachverhalt einen Ladendiebstahl (Akten S. 405
ff.). Zudem sind seit dem Ergehen des vorliegend angefochtenen Urteils des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020 zwei weitere Strafbefehle gegen
den Berufungskläger ergangen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 5. Januar 2021 [VT.[...] wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs] und
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 07. Oktober 2021 [VT.[...]
wegen Diebstahls, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes]).
Was das Nachtatverhalten des Berufungsklägers betrifft, so konnten ihm bis zur
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung weder Reue noch Einsicht zu Gute gehalten
werden. Immerhin erklärte er vor Appellationsgericht, dass er in Zukunft
vorsichtiger agieren wolle und dass das Ganze ihm sehr leid tue (vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 4). Etwas relativiert wird seine teilweise fehlende
Einsicht dadurch, dass diese ein Stück weit sicherlich auch auf die
diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung zurückzuführen sind.
Aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach
Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das
Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter
Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe
von 18 Monaten als verschuldens- und tatangemessene Strafe dasteht.
7.
7.1 Da
der Berufungskläger in den letzten fünf Jahren vor den vorliegenden Delikten
mit Abwesenheits-Urteil des Appellationsgerichts vom 6. Januar 2015 (Verfahrensnummer:
SB.2013.82) zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde (Akten
S. 30 ff. und S. 95 ff.), müssten bei ihm nach Art. 42 Abs. 2 StGB besonders
günstige Umstände vorliegen, um ihm einen vollständigen oder teilweisen
Aufschub der Strafe zu gewähren. Von einer günstigen Prognose ist der
Berufungskläger jedoch weit entfernt. In den letzten zehn Jahren sind bereits
acht Urteile gegen ihn ergangen. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der
vorliegenden Deliktsserie nur durch die Verhaftung des Berufungsklägers am 29.
Januar 2019 ein Ende bereitet werden konnte (Akten S. 168; ZM-Akten, Akten S.
176 ff.). Zudem sind seit dem angefochtenen Urteil des Strafgerichts zwei
weitere Strafbefehle gegen den Berufungskläger hinzugekommen (VT.[...] und VT.[...]).
Anlass
am künftigen Wohlverhalten des Berufungsklägers zu zweifeln geben auch die
Ausführungen in den jüngsten Therapieberichten. So hielten sowohl die
zuständigen Therapeuten des Forensisch-Psychiatrischen Diensts Bern als auch
jene der UPK Basel fest, dass der Berufungskläger nach wie vor keine
Krankheitseinsicht zeige und er deshalb auch kaum eine Veränderungsbereitschaft
an den Tag lege (Akten S. 754 ff.; S. 773 ff.). Während der Berufungskläger
anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht noch bemüht war, sich
einsichtig und therapiemotiviert zu zeigen (vgl. erstinstanzliches Protokoll S.
2 f.) gab er vor Appellationsgericht auf die Frage, warum er die angeordnete
Therapie nicht besucht habe, zu Protokoll, er habe nicht mitgemacht, weil er diese
«nicht brauche». Er sei älter und höflicher geworden (vgl. zweitinstanzliches
Protokoll S. 3). Diese mangelnde Einsicht wirkt sich negativ auf die
Bewährungsaussichten des Berufungsklägers aus. Einzig der Umstand, dass der
Berufungskläger im vorliegenden Verfahren für einen längeren Zeitraum
inhaftiert worden ist, vermag an diesen düsteren Aussichten selbstredend nichts
zu ändern. Immerhin hat sich der Berufungskläger gemäss dem Führungsbericht des
Strafvollzuges vom 10. Januar 2022 im Strafvollzug, in welchem er sich seit dem
11. November 2021 befindet, wohlverhalten. In Abwägung aller Aspekte muss dem
Berufungskläger klar eine schlechte Prognose gestellt werden, weswegen die
Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen ist.
7.2 Der
Anrechnung des bereits ausgestandenen Polizeigewahrsams vom 5. bis 6. Juli
2018 sowie der Untersuchungshaft vom 29. Januar bis 7. März 2019 nach
Art. 51 StGB steht nichts im Wege.
8.
Das
unentschuldigte Nichterscheinen der korrekt vorgeladenen Zeugin F____ zur
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von
CHF 100.– geahndet.
9.
9.1 Hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.
Der Berufungskläger hat somit die Kosten von CHF 3’528.35 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.
9.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.4.1). Der Berufungskläger ist mit seiner Berufung hinsichtlich Ziffer
6 der Anklageschrift teilweise durchgedrungen, ansonsten ist sie abzuweisen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. Für das
zweitinstanzliche Verfahren gehen entsprechend diesem Verfahrensausgang die
Kosten in reduziertem Umfang von CHF 1’000.– zu Lasten des Berufungsklägers.
Der
amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, B____, ist für ihre Bemühungen im
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
entrichten. Der von ihr mit Honorarnote vom 31. Januar 2022 geltend gemachte
Zeitaufwand von 22 Stunden erscheint angemessen, wobei ergänzend für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt
3 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin
ein Honorar von CHF 5'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.70, somit total CHF
5’422.95, aus der Gerichtskasse auszurichten. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im
Umfang von 75 % vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
-
Einstellung des Verfahrens betreffend versuchte einfache
Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ (AS Ziff.
3) zufolge verspäteten Strafantrags;
-
Verweisung der beiden Schadenersatzforderungen der C____ betreffend die
Ziffern 4 und 8 der Anklageschrift im Betrage von je CHF 200.– werden auf den
Zivilweg;
-
Einziehung der beiden beschlagnahmten Packungen mit Cigarillos sowie der
beiden Messer in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Höhe und Tragen der Verfahrenskosten durch den Beschuldigten sowie
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich
der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht ihre Anschlussberufung in Bezug
auf Ziffer 8 der Anklageschrift zurückgezogen hat.
A____ wird in
teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen wegen mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
– der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 5. bis 6. Juli 2018 sowie der Untersuchungshaft vom
29. Januar bis 7. März 2019 (insgesamt 38 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 1'200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in
Anwendung von 123, 186, 285 Ziff. 1, 126 Abs. 1, 139 in Verbindung mit 172ter
des Strafgesetzbuches, Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 19
Abs. 2, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 23 Abs. 1
lit. h und 25 der Strafprozessordnung.
Das unentschuldigte Nichterscheinen der Zeugin F____ zur
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wird mit einer Ordnungsbusse von
CHF 100.– geahndet.
A____
trägt die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3’528.35 und eine Urteilsgebühr von CHF 5’000.–
für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens gehen in reduziertem Umfang von CHF 1’000.– zu Lasten des
Berufungsklägers.
Der
amtlichen Verteidigerin, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 5'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.70, somit total CHF 5’422.95,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung
an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Zeugin F____
-
Privatklägerin
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Liselotte Henz lic. iur. Marius
Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).