SB.2020.108
Schuldfähigkeit, Strafzumessung
23. Mai 2023Deutsch40 min
Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Im Übrigen sind ihm
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.108
URTEIL
vom 23.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber MLaw Lukas
von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. August 2020
betreffend Schuldfähigkeit,
Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 4. August 2020 wurde A____ vom Strafgericht
Basel-Stadt der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der
mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthaltes schuldig erklärt und verurteilt zu 180 Tagen Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Februar
2020, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, teilweise
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar
2020. Alsdann wurde er für 3 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine
Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Im Übrigen sind ihm
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'642.50 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 2’400.– auferlegt und seine amtliche Verteidigerin unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden. Ferner
wurde die Sicherheitshaft mit separater Verfügung des Strafeinzelgerichts vom
4. August 2020 um weitere 11 Tage verlängert. Am 15. August 2020
wurde A____ schliesslich zu Handen der Migrationsbehörde Basel-Stadt aus der
Haft entlassen.
Gegen das Strafurteil vom 4. August 2020 hat A____ (nachfolgend
Berufungskläger), vertreten durch [...], am 14. August 2020 Berufung angemeldet
und dieselbe mit Eingaben vom 9. Dezember 2020 und 27. Januar 2021 erklärt
und begründet. Der Berufungskläger beantragt, er sei mangels Schuldfähigkeit
ohne Kostenauferlegung von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm für die
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung von
CHF 200.– pro Tag auszurichten und es sei ihm die amtliche Verteidigung zu
gewähren. Ferner stellte er den Beweisantrag, es sei die Audioaufzeichnung der
Verhandlung am Strafgericht vom 4. August 2020 anzuhören. Mit Verfügung
vom 11. Dezember 2020 bewilligte die Instruktionsrichterin dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung und ersuchte die Staatsanwaltschaft
aufgrund der Äusserungen des Berufungsklägers anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung darum, auch Strafregisterauszüge für Deutschland und Italien
einzuholen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft
bekannt gegeben, dass sie weder einen Nichteintretensantrag stelle noch
Anschlussberufung erhebe.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 überwies die
Staatsanwaltschaft die von ihr eingeholten Strafregisterauszüge für Deutschland
und Italien an das Appellationsgericht. Aus dem deutschen Strafregisterauszug wurde
ersichtlich, dass diverse gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen
Schuldunfähigkeit eingestellt worden waren. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021
gelangte die Instruktionsrichterin an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und bat
diese um die Zustellung eines Gutachtens vom 11. Juli 2019, welches im
Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Pforzheim geführten Verfahrens erstellt
worden war. Am 12. April 2021 ging das erbetene Gutachten beim
Appellationsgericht ein, gleichzeitig stellte die deutsche Behörde dem
Appellationsgericht auch eine sogenannte fachliche Einschätzung vom 11. Juli
2019 zu. Mit Verfügung vom 12. April 2021 teilte die Instruktionsrichterin den
Parteien mit, dass aufgrund der in Deutschland erhältlich gemachten Unterlagen
ein forensisch‑psychiatrisches Gutachten erstellt werde. Nachdem den
Parteien zur Person des Gutachters zuvor das rechtliche Gehör gewährt worden
war, erteilte die Instruktionsrichterin am 7. Juni 2021 Dr. med. [...] den
Auftrag zur Begutachtung. Am 21. September 2021 wurde das Gutachten beim
Appellationsgericht eingereicht.
Gestützt auf das Gutachten beantragt die Staatsanwaltschaft
mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 die Bestätigung der erstinstanzlichen
Schuldsprüche unter angemessener Berücksichtigung der leicht- bis
mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers bei
der Strafzumessung. Des Weiteren sei auf das Aussprechen einer stationären oder
ambulanten Massnahme zu verzichten. Der Berufungskläger sei für 3 Jahre
des Landes zu verweisen, ohne Eintrag im SIS. Der Berufungskläger ergänzte
seine Berufungsbegründung mit Eingabe vom 30. November 2021, wobei er an
seinen Anträgen und deren Begründung weitgehend festhält. Er sei aufgrund
erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Kostenauferlegung nunmehr
weitgehend von Schuld und Strafe freizusprechen.
Mit Verfügung vom 9. November 2022 stellte die
Instruktionsrichterin den Parteien in Aussicht, das Verfahren in Anwendung von
Art. 407 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
als erledigt abzuschreiben, da weder dem Gericht noch der Verteidigung eine
aktuelle Adresse des Berufungsklägers bekannt sei, an welche eine Vorladung
erfolgen könne. Die Verteidigerin des Berufungsklägers nahm mit Eingabe vom 5.
Dezember 2022 dazu Stellung und beantragte die Durchführung des schriftlichen
Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2023 erklärte die
Staatsanwaltschaft, sich einem schriftlichen Berufungsverfahren nicht
entgegenzustellen. Die Instruktionsrichterin hat in der Folge mit Verfügung vom
13. Februar 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die
Verteidigerin des Berufungsklägers zugesichert hatte, als Zustelladresse gemäss
Art. 87 StPO zu dienen. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit zur
Ergänzung ihrer Eingaben, wobei sie die dafür gesetzte Frist mit Verfügung vom
13. März 2023 bis zum 17. April 2023 verlängerte. Mit Eingabe vom
4. April 2023 wies die Verteidigerin des Berufungsklägers darauf hin, dass
über den mit der Berufung gestellten Beweisantrag, es sei die Audioaufzeichnung
der vorinstanzlichen Verhandlung anzuhören, noch nicht entschieden wurde.
Gleichzeitig reichte sie ihre Honorarnote ein. Die Verfahrensleiterin stellte
mit Schreiben an die Verteidigerin vom 5. April 2023 klar, dass die
Audioaufzeichnung Bestandteil der digitalen Akten sei und von ihr bereits
abgehört worden sei.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er
hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges
Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht
zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen
Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.2.2
Vorliegend
wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verfügung betreffend
das Verbleiben der drei CDs mit Videoaufzeichnungen bei den Akten.
1.3
Der
aktuelle Aufenthaltsort des Berufungsklägers ist vorliegend weder dem Gericht
(vgl. Akten S. 786 ff.) noch der Verteidigung des Berufungsklägers (vgl. Akten
S. 786) bekannt. Fraglich ist, ob daher die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407
Abs. 1 lit. c StPO greift und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.
1.3.1
Gemäss
Art. 407 Abs. 1 lit c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen,
wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen
werden kann. In einem neuen Grundsatzentscheid BGE 148 IV 362 setzt sich das
Bundesgericht (erstmals) eingehend mit der Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1
lit. c StPO auseinander und kommt zum Schluss, dass diese greift, wenn ein Berufungskläger
trotz zumutbarer Anstrengungen zur Ermittlung seiner Zustelladresse nicht
vorgeladen werden konnte. Dabei sei «unerheblich […], ob er tatsächlich den
Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur
der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weitereis greift, wenn die Voraussetzungen
erfüllt sind» (E. 1.9.2). Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung Kontakt
mit dem Berufungskläger hatte: «Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte
Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt,
dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine
Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens
fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen
kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung
als zurückgezogen gilt. Entscheidend ist somit die ordnungsgemässe Zustellung
der Vorladung an die beschuldigte Person» (E. 1.9.2.). Daran würde sich
auch nichts ändern, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung
erschiene, da Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst ins Spiel kommt,
wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
Eine Publikation
der Vorladung kann in einer solchen Konstellation die persönliche Zustellung
nicht ersetzen, wie das Bundesgericht klarstellt: «Es ist davon auszugehen,
dass jede Norm in der Strafprozessordnung eine eigenständige Bedeutung hat,
denn andernfalls hätte sie der Gesetzgeber nicht erlassen. Art. 407 Abs. 1 lit.
c StPO stellt eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die
Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt. Andernfalls bliebe Art. 407 Abs. 1 lit. c
StPO stets toter Buchstabe, da eine Vorladung grundsätzlich immer durch
öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO publiziert werden
kann. Auf der anderen Seite entleert diese Auslegung Art. 88 Abs. 1 StPO nicht
seines Sinns. Denn alle anderen Verfahrensarten sind von Art. 407 Abs. 1 lit. c
StPO nicht betroffen. Zudem beschlägt Art. 88 Abs. 1 StPO nicht nur
Vorladungen, womit eine Vielzahl von Anwendungsfällen für diese Bestimmung
verbleiben. Nach dem Gesagten ist im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung
erforderlich. Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen
werden kann, dann tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art.
407.
Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Dies gilt für sämtliche Konstellationen, die
in Art. 88 Abs. 1 StPO beschrieben werden» (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
1.3.2
Die
soeben zitierte Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall indes gleich aus
mehreren Gründen nicht zur Anwendung gelangen: Zunächst gilt es nämlich zu
berücksichtigen, dass ein im Rahmen des Berufungsverfahrens erstelltes
Gutachten vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass der Berufungskläger an einer
psychischen Störung leidet, die seine Schuldfähigkeit in Bezug auf die in Frage
stehenden Taten beeinträchtigt (vgl. unten E. 3.2 f.). Einer solchen Erkenntnis
ist Nachachtung zu verschaffen, zumal eine Einschränkung der Schuldfähigkeit
auch in allfälligen zukünftigen Verfahren zu berücksichtigen wäre und ein
entsprechender Hinweis im Strafregisterauszug dafür wichtigen Aufschluss geben
würde. Des Weiteren hat sich die Verteidigerin des Berufungsklägers explizit dazu
bereit erklärt, als Zustellungsdomizil zu fungieren. Eine allfällige Vorladung könnte
somit trotz des unbekannten Aufenthaltsorts des Berufungsklägers persönlich zugestellt
werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen ausserdem die
Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens
vor (vgl. unten E. 1.4). Das entsprechende Vorgehen hat die
Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 denn auch angeordnet.
Somit steht der unbekannte Aufenthaltsort des Berufungsklägers der Durchführung
des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen.
1.4
Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a)
die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich
diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein
erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird.
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste
sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).
Die
Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Eingabe vom 5. Dezember
2022.
die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, woraufhin die
Staatsanwaltschaft sich damit einverstanden erklärte. Wie noch aufzuzeigen sein
wird, steht vorliegend lediglich die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in
Frage und diese kann gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September
2021.
beurteilt werden (vgl. unten E. 3.2 f.). Die Anwesenheit des
Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei
dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die
kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens
vorliegend erfüllt sind.
2.
Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit
Die Vorinstanz
erklärte den Berufungskläger der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamten, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen
rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig. Der Berufungskläger beantragte mit seiner
Berufung zunächst einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung und
-begründung vom 9. Dezember 2020 und 27. Januar 2021, Akten S. 558
ff. und 585 ff.). Nach Eingang des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. September
2021, passte er seinen Antrag insoweit an, als er weitgehend von Schuld
und Strafe freizusprechen sei (Ergänzung der Berufungsbegründung vom
30.
November 2021, Akten S. 771 ff.). Der Berufungskläger begründet
diese Anträge ausschliesslich mit seiner angeblich fehlenden bzw. erheblich eingeschränkten
Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Von ihm unbestritten bleiben
indes die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die tatbestandsmässige und
rechtswidrige Begehung der vorgeworfenen Taten. Die diesbezüglichen tatsächlichen
und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu
beanstanden. So hat sich das Strafgericht sorgfältig mit den Aussagen und
Einwendungen des Berufungsklägers, den Aussagen der befragten Zeugen sowie den
vorhandenen objektiven Beweismitteln auseinandergesetzt und diese zutreffend
gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 512 ff.). Darauf
ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Daraus folgt,
dass der Berufungskläger sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten tatbestandsmässig
und rechtswidrig begangen hat. Im Nachfolgenden ist somit lediglich auf die
Schuldfähigkeit sowie die Strafzumessung einzugehen.
3.
Schuldfähigkeit
3.1
3.1.1
Das Strafgericht hat im vorinstanzlichen
Verfahren auf eine Begutachtung des Berufungsklägers verzichtet. Anlässlich der
Hauptverhandlung hat es den zuständigen Gefängnisarzt des
Untersuchungsgefängnisses Waaghof, Dr. med. [...], einvernommen.
Gemäss seinen Aussagen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die
inkriminierten Handlungen aufgrund der psychischen Probleme des
Berufungsklägers entstanden seien. Er müsse anmerken, dass er kein Psychiater
sei, aber gemäss seinem persönlichen Empfinden seien die inkriminierten
Handlungen Ausdruck von grosser Ohnmacht bzw. Hilflosigkeit aufgrund der
Bedingungen der Haft (Prot. vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 16 f.). Das
Strafgericht folgt in seinem Urteil dieser Einschätzung und führt zudem an,
dass sich auch aus den Einvernahmen des Berufungsklägers im
Ermittlungsverfahren und seinem Auftreten vor Gericht kein Grund ergebe, an der
Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln, weshalb sich auch keine
Begutachtung aufdränge (angefochtenes Urteils S. 16 f.).
3.1.2
Aus dem für das Berufungsverfahren eingeholten
Strafregisterauszug für Deutschland vom 22. Januar 2021 ist ersichtlich, dass
diverse dort gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen
Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind und er in diesem Rahmen bereits einer
Begutachtung unterzogen wurde (vgl. Akten S. 599 ff.). Die Staatsanwaltschaft
stellte mit Schreiben vom 3. Februar 2021 zu Recht fest, dass damit entgegen
den Erwägungen der Vorinstanz konkrete Anzeichen vorlägen, die geeignet seien,
Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu
erwecken (Akten S. 592). In der Folge hat die Instruktionsrichterin die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe um eine Kopie dieses Gutachtens erbeten (Akten
S. 609 f.). Die daraufhin aus Deutschland eingereichten Unterlagen (Akten
S. 611 ff.) vermögen eine forensisch‑psychiatrische Begutachtung
indes nicht zu ersetzen, zumal sie den Anforderungen, die an ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten gestellt werden, nicht zu genügen
vermögen. Überdies wurden die medizinischen Abklärungen nicht in Zusammenhang
mit einem Strafverfahren, sondern einem betreuungsrechtlichen Unterbringungsverfahren
erhoben. Unter diesen Umständen hat das Gericht zwingend eine
aktuelle psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten.
3.2
Mit
Einholung des bereits erwähnten forensisch-psychiatrischen Gutachtens bei
Dr. med. [...] vom 21. September 2021 (Akten
S. 682 ff., nachfolgend Gutachten) wurde die im bisherigen Strafverfahren
versäumte psychiatrische Begutachtung im Berufungsverfahren nachgeholt. Das
Gutachten hält fest, dass beim Berufungskläger auf Grundlage der aktuellen
gutachterlichen Untersuchungsergebnisse sowie unter Berücksichtigung der
dokumentierten psychiatrischen Vorgeschichte eine schizotype Störung (ICD-10 F21),
DD Paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0),
diagnostiziert werden könne. Zudem sei während der Haft eine zeitweise
Verschlechterung des psychischen Störungsbildes beobachtet worden, was eine
Verlegung auf die Forensische Station Etoine (UPD Bern) erforderlich gemacht
habe, wo das akute Krankheitsbild im Mai 2020 diagnostisch als akute polymorphe
psychotische Störung ohne schizophrene Symptome (ICD-10 F23.0) und im Juni 2020
als akute schizophrenieforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) eingeordnet worden
sei. Darüber hinaus sei anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Cannabis
(ICD-10 F12.1) bekannt. Es lägen allerdings keine tatzeitnahen klinischen oder
toxikologischen Befunde mit Nachweis einer akuten Intoxikation mit Cannabis
oder anderen psychotropen Substanzen zu irgendeinem Tatzeitpunkt vor und auch
der Berufungskläger selber mache keinen Cannabiskonsum im Vorfeld der ihm
vorgeworfenen Taten geltend. Als weitere, die psychische Gesundheit des
Berufungsklägers zusätzlich beeinflussende Belastunqsfaktoren seien Anpassungsprobleme
bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0), Schwierigkeiten bei der kulturellen
Eingewöhnung nach Migration (Z60.3), Persönlichkeitsakzentuierung mit
dissozialen Zügen (Z73.1) sowie aktuell Inhaftierung (Z65.1) zu nennen. Angesichts
des niedrigen psychischen Funktions- und Anpassungsniveaus des Berufungsklägers
(als Folge seiner chronischen psychischen Erkrankung, seines komorbiden
Substanzkonsums und seiner soziokulturellen Entwurzelung nach Migration) und
der daraus resultierenden deutlichen Einschränkungen in seinen
lebenspraktischen Fähigkeiten wie auch in seiner sozialen Anpassungs- und beruflichen
Leistungsfähigkeit stelle das bei ihm vorliegende Krankheitsbild zweifellos
eine psychische Störung von erheblicher Schwere dar (Gutachten S. 46, 48,
Akten S. 727, 729).
Bezüglich der einzelnen Tatsituationen der rechtswidrigen
Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz (im Zeitraum
zwischen Dezember 2019 und Februar 2020) seien aus gutachterlicher Sicht keine
Hinweise dafür erkennbar, dass diese Tathandlungen von ihm im Zustand der
vollständigen psychotischen Dekompensation, z.B. in Form einer akuten
polymorphen psychotischen Störung oder einer akuten schizophrenieformen
psychotischen Störung, begangen worden seien. Die diagnostizierte schizotype
Störung dürfte indes mit hoher Wahrscheinlichkeit bestanden haben,
wahrscheinlich jedoch nur in leichter Ausprägung, da in diesem Zeitraum weder
gravierende Verhaltensauffälligkeiten noch erhebliche krankheitsbedingte
Einschränkungen seiner psychischen Leistungsfähigkeit und seiner sozialen und
situativen Anpassungsfähigkeit festgestellt oder beobachtet worden seien.
Zumindest seien sie nicht aktenkundig und würden auch vom Berufungskläger
selber nicht beschrieben (Gutachten S. 49, Akten S. 730).
Bezüglich der Tatsituationen des unkooperativen, renitenten
und aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten ist
gemäss dem Gutachten nicht erkennbar, dass der Berufungskläger sich in einem
Zustand der vollständigen psychotischen Dekompensation mit Verlust des
Realitätsbezuges, mit ausgeprägten Bewusstseins‑, Orientierungs- und
Wahrnehmungsstörungen, z.B. unter dem Einfluss halluzinierter imperativer
Stimmen, eines wahnhaften Erlebens o.ä., befunden haben könnte und sein Erleben
und Verhalten ausschliesslich durch krankhafte psychische Vorgänge determiniert
gewesen wären. So habe er in diesen Situationen nicht die – bei ihm aus
früheren und auch späteren akuten psychotischen Phasen bekannten –
typischen exzentrischen oder bizarren Verhaltensweisen, Denkstörungen und
schizophrenieformen Symptome gezeigt. Seine angeblichen Tathandlungen würden
vielmehr deutliche reaktive und provokative Komponenten im relativ spezifischen
situativen Kontext der Konfrontation mit Polizeibeamten und
Gefängnisbediensteten sowie eine bewusste, gezielte, seine Verhaltensoptionen
abwägende, auf Aussenreize flexibel reagierende und sich situativ anpassende
Beherrschung des jeweiligen Tatgeschehens erkennen lassen. Auch wenn in diesen
Tatsituationen zwar kein vollständiger Verlust von Realitätsbezug und/oder von
Entscheidungs- und Verhaltensspielräumen festgestellt werden könne, erscheine
dennoch die Annahme gerechtfertigt, dass es bei ihm angesichts seines relativ
niedrigen psychischen Funktionsniveaus unter den konkreten Tatumständen (mit
Aktualisierung seines Ressentiments gegenüber Repräsentanten der Staatsgewalt)
zu einer kurzzeitigen, vorübergehenden psychosenahen Dekompensation seiner
schizotypen Störung gekommen sein könnte. Möglicherweise sei dies mit Beeinträchtigungen
der Realitätsanpassung und der Wahrnehmung, wie auch der Affekt- und
Impulskontrolle, einhergegangen (Gutachten S. 49 f., Akten S. 730 f.).
Aus gutachterlicher Sicht erscheine es daher durchaus als gerechtfertigt,
für den Zeitraum sämtlicher dem Berufungskläger vorgeworfener Delikte doch
einige störungsbedingte Einschränkungen seiner Verhaltenskontrolle und damit
seiner Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Eine forensisch relevante
Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten könne
hingegen nicht belegt oder auch nur als wahrscheinlich angenommen werden. Das
Ausmass der störungsbedingten psychischen Funktionsbeeinträchtigungen sei aus
gutachterlicher Sicht als leichtgradig (bzgl. der eher dissozial motivierten
Fälle der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes) bis
mittelgradig (bzgl. der deutlich affektgetragenen, spontan-impulsiven bzw.
reaktiven Aggressionsdurchbrüche gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten)
einzuschätzen. Aus forensisch‑psychiatrischer Sicht könne eine
vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
des Berufungsklägers zu irgendeinem Tatzeitpunkt aufgrund der im Ablauf
sämtlicher Taten noch erkennbar erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von
Urteils‑/Entscheidungsfähigkeit sowie von Impuls- und Handlungskontrolle
mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Gutachten S. 50, Akten
S. 731).
3.3
Das
Gutachten zu würdigen ist Pflicht des Gerichts, es ist darin grundsätzlich frei
(Art. 10 Abs. 2 StPO) und nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen
gebunden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Ob einem Gutachten gefolgt oder davon
abgewichen wird, bedarf einer klaren und nachvollziehbaren Begründung. Im
erstgenannten Fall werden weniger hohe Anforderungen an die entsprechenden
Erwägungen gestellt (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 1). Soweit es um
Fachfragen geht, sind die Voraussetzungen für das Abweichen vom Gutachten
streng und es müssen dafür überzeugende, triftige Gründe angeführt werden
können (Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 20 StGB N 35 mit
weiteren Hinweisen; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 2 mit
Hinweisen). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat
der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu
den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli
2019.
E. 6.2, 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3).
Das vorliegende Gutachten ist nachvollziehbar und in sich
schlüssig. Insbesondere sind die Verknüpfungen zwischen der Diagnose, den Taten
und der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers äusserst
plausibel. Für das Gericht erklärt es eindrücklich, inwiefern die begangenen
Straftaten durch die psychische Störung des Berufungsklägers im Zusammenwirken
mit seinen dissozialen Persönlichkeitsanteilen und seinen desolaten,
soziokulturell entwurzelten und desintegrierten Lebensumständen sowie weiteren
Faktoren hervorgerufen bzw. begünstigt zu sein scheinen. Ebenso nachvollziehbar
zeigt es auf, dass die psychischen Funktionsbeeinträchtigungen in Bezug auf die
eher dissozial motivierten Fälle des rechtswidrigen Aufenthaltes weniger stark
wiegen, als bei den deutlich affektgetragenen, spontan‑impulsiven bzw.
reaktiven Aggressionsdurchbrüchen gegenüber den Polizeibeamten und
Gefängnisbediensteten. Das Appellationsgericht sieht folglich keinen Grund, von
den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen, zumal diese weder durch die
Staatsanwaltschaft noch durch den Berufungskläger angezweifelt werden. Beide
gehen gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens von einer verminderten
Schuldfähigkeit im Tatzeitraum aus und beantragen entsprechend eine
Berücksichtigung bei der Strafzumessung (vgl. unten E. 4.2.2). Es ist somit vom Vorhandensein einer schweren psychischen Erkrankung
beim Berufungskläger und einer zum Tatzeitpunkt damit einhergehenden leichtgradigen
(bzgl. des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts) bis mittelgradigen (bzgl. der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der mehrfachen
Hinderung einer Amtshandlung) Verminderung der Schuldfähigkeit
auszugehen.
4.
Strafzumessung
Dispositiv
4.1 Der Berufungskläger hat sich demnach der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen
Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes
schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat ihn hierfür zu 180 Tagen Freiheitsstrafe
sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, teilweise als
Zusatzstrafe, verurteilt.
4.2
4.2.1 Grundsätzlich kann auch für die Strafzumessung
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 17 ff., Akten S. 521 ff.). Aufgrund der im
Berufungsverfahren nunmehr festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des
Berufungsklägers sind bei der Beurteilung des Verschuldens indes gewisse
Anpassungen vorzunehmen.
4.2.2 In Anbetracht der neuen Erkenntnisse aus dem
Gutachten beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 26. Oktober
2021 eine angemessene Berücksichtigung bei der Strafzumessung.
Der Berufungskläger beantragt in seiner Ergänzung der
Berufungsbegründung vom 30. November 2021, es sei das Strafmass bezüglich
der beurteilten Straftaten, insbesondere bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang
mit dem Polizeigewahrsam und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft um
mindestens 80% zu reduzieren. So ergebe sich bereits eine Strafmilderung von
mindestens 50% gestützt auf die gutachterliche Einschätzung. Weitergehend sei
die Strafe in erheblichem Mass zu mildern, da er sich zum Zeitpunkt der Taten
wiederholt einer Übermacht von Beamten gegenübersah, was traumatisierend auf
ihn gewirkt habe und er aufgrund seiner langjährigen psychischen Erkrankung und
seines migrationsrechtlichen Hintergrunds aus eigener Kraft nicht Fuss fassen
und einen geregelten Aufenthaltsstatus erlangen könne. Dies verunmögliche
wiederum die nötige medizinische Behandlung, was wohl zu einer Chronifizierung
der Grunderkrankung und zu psychischen und somatischen Folgeerkrankungen führen
würde.
4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat
nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser
Einsicht zu handeln. Ist der Täter in seiner Schuldfähigkeit herabgesetzt,
trifft ihn ein geringerer Schuldvorwurf. Die geringere Strafe ergibt sich somit
aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,
Basel 2019, Rz. 167). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine
leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ein sehr schweres Tatverschulden auf
ein schweres bis sehr schweres Verschulden zu reduzieren. Ist die
Beeinträchtigung mittelgradig, kann dies gar zu einer Reduktion auf ein
mittelschweres bis schweres Verschulden führen. Es handelt sich dabei jedoch
lediglich um ein grobes Raster, von dem aufgrund besonderer Umstände abgewichen
und das auch verfeinert werden kann (BGE 136 IV 55 E. 5.6, BGer
6B_1177/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2; vgl. Mathys,
a.a.O., Rz. 172 ff., mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Betreffend die objektiven Tatkomponenten kann
auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 19 f., Akten
S. 523 f.). Richtig sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den
persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers (angefochtenes Urteil
S. 20, Akten S. 524). So ist er zwar einschlägig vorbestraft und kann
sein Verhalten als krass rückfällig bezeichnet werden, doch sind die persönlichen
Verhältnisse unter Berücksichtigung seiner desolaten Lebensumstände dennoch als
neutral zu bewerten. Neu ist bei der Festlegung der angemessenen Strafe die
Verminderung der Schuldfähigkeit für alle zu beurteilenden Delikte zu
berücksichtigen.
4.4.2 Hinsichtlich der mehrfachen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte hat die Vorinstanz das Verschulden des
Berufungsklägers unter Annahme der vollen Schuldfähigkeit als nicht mehr leicht
eingestuft. Wie oben unter E. 3.3 festgehalten, ist bezüglich dieser
Delikte von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Unter
diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Tatverschulden des Berufungsklägers für
die einzelnen Vorfälle angemessen zu reduzieren. Die Vorinstanz hat unter dem
Tatverschulden insbesondere erschwerend berücksichtigt, dass der
Berufungskläger sich bei den Vorfällen überhaupt nicht mehr im Griff gehabt
habe und seiner Aggressivität ungehemmt und ohne Rücksicht auf andere freien
Lauf gelassen habe (angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 523). Dieser
Umstand relativiert sich in Anbetracht der durch das Gutachten gewonnen
Erkenntnis doch erheblich, zumal sich aus dem Gutachten ebengerade eine
störungsbedingte Einschränkung seiner Verhaltenskontrolle, insbesondere in
Situation von Gegenüberstellungen mit Repräsentanten der Staatsgewalt, ergibt
(vgl. oben E. 3.2). Auch die von der Vorinstanz als entlastend gewertete
Tatsache, dass der Berufungskläger von den Beamten sehr hart angegangen sei,
ist unter Berücksichtigung dessen noch stärker zu gewichten. Für den Vorfall am
19. Februar 2020 ist das Tatverschulden nunmehr als leicht einzustufen,
weshalb dafür neu eine Einsatzstrafe von 45 Tagen angemessen erscheint. Für die
beiden Vorkommnisse vom 18. Februar und 2. März 2020, welche gemäss
den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen noch etwas leichter wiegen, wäre
eine hypothetische Strafe von jeweils 30 Tagen angemessen. Unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe von 45 Tagen
dafür um insgesamt weitere 45 Tage erhöht. Für den Vorfall am 6. März
2020, bei welchem das Verschulden nunmehr sehr leicht wiegt, scheint isoliert
betrachtet eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen angemessen. Nach Asperation folgt
eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage auf gesamthaft 105 Tage
Freiheitsstrafe.
4.4.3 Bezüglich des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts war die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers lediglich leichtgradig
und damit weniger stark beeinträchtigt als bei den anderen zu beurteilenden
Delikten (vgl. E. 3.3). Da die Vorinstanz die Aufenthalte vom 15. und 24.
Januar 2020 zu Recht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Februar 2020
behandelte und diese bereits mit Null veranschlagte, ist die leicht
eingeschränkte Schuldfähigkeit bei diesem Tatkomplex nicht weiter zu
berücksichtigen. Das von der Vorinstanz angenommene nicht mehr ganz leichte
Verschulden für den rechtswidrigen Aufenthalt des Berufungsklägers vom 12. bis
18. Februar 2020 ist hingegen auf ein sehr leichtes Verschulden zu
reduzieren. Dafür erscheint eine hypothetische Strafe von 20 Tagen als
angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt dafür eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage auf 120 Tage Freiheitsstrafe.
4.4.4 Da sich die Täterkomponente, wie bereits
ausgeführt, weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, ist
nach dem Gesagten von einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen auszugehen.
4.4.5 Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung
hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu CHF 10.– verurteilt. Die diesbezüglichen Vorfälle vom 18. Februar 2020,
2. März 2020 und 6. März 2020 unterscheiden sich hinsichtlich des dem
Berufungskläger vorzuwerfenden Verschuldens nicht. Da das Tatverschulden in
Anbetracht der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (vgl. oben E. 3.3)
für sämtliche dieser Tathandlungen nunmehr als besonders leicht einzustufen
ist, rechtfertigt sich eine Reduktion der vorinstanzlich ausgefällten Strafe auf
10 Tagessätze zu CHF 10.–.
4.5 Zu Recht ist die Vorinstanz von einer
schlechten Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Berufungsklägers
ausgegangen und hat sie daher auf das Verhängen einer bedingt vollziehbaren
Strafe verzichtet. So hat sie richtigerweise festgestellt, dass der
Berufungskläger einschlägig vorbestraft sei und ihn die bisherigen
Verurteilungen und Inhaftierungen nicht von abermaliger Straffälligkeit hätten
abhalten können. Zudem hätten sich seine Lebensumstände seither nicht
grundsätzlich geändert. Vor dem Hintergrund seiner gutachterlichen
Feststellungen hat denn auch Dr. med. [...] dem Berufungskläger eine äusserst
ungünstige Kriminalprognose gestellt. Er führt aus: «Angesichts des
Fortbestehens zahlreicher persönlichkeitsgebundener Risikovariablen und seiner
auch zukünftig zu erwartenden instabilen, unstrukturierten und sozial
desintegrierten Lebensumstände muss [beim Berufungskläger] von einer hohen
Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute einschlägige Straftaten im Spektrum
und von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz ausgegangen werden. Zu
erwarten sind dabei nicht nur eine fortgesetzte Missachtung von Einreise- und
Aufenthaltsverboten und von anderen behördlichen Verfügungen sowie weitere
Fälle von Hinderung von Amtshandlungen sondern auch erneute spontan-impulsive
bzw. reaktive Aggressionsdurchbrüche mit Sachbeschädigung oder auch
Körperverletzung (insbesondere in eskalierenden Konfliktsituationen mit
Amtspersonen), ebenso neuerliche einschlägige BetmG-Delikte sowie
wahrscheinlich eher geringfügige Vermögensdelikte (Diebstahl, Erschleichen von
Leistungen o.ä.). Eine Progression zu noch gravierenderen Gewalttaten mit
schweren Opferschäden zeichnet sich bis anhin nicht ab, kann allerdings –
abhängig vom weiteren klinischen Verlauf der schizotypen Störung wie auch von
den zukünftigen Lebensumständen des Berufungsklägers – auch nicht vollständig
ausgeschlossen werden» (Gutachten S. 64 f., Akten S. 64 f.). Die
Verhängung einer bedingt vollziehbaren Strafe kommt damit nicht in Frage.
4.6 Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit
zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Durch die Anrechnung der vom
Berufungskläger bereits ausgestandenen Haft von insgesamt 180 Tagen ist die Freiheitsstrafe
von 120 Tagen sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen im Sinne von Art. 51
StGB getilgt. Auf die Überhaft wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. unten
E. 6).
5. Massnahme
Aufgrund der
schweren psychischen Erkrankung des Berufungsklägers, der damit im Zusammenhang
stehenden Delinquenz und der massiven Wiederholungsgefahr stellt sich
grundsätzlich die Frage nach der Anordnung einer therapeutischen Massnahme
(Art. 19 Abs. 3 StGB). Die tatsächliche Durchführbarkeit einer ambulanten
Massnahme nach Art. 63 StGB scheitert allerdings am fehlenden Aufenthaltsrecht
des Berufungsklägers in der Schweiz, weshalb sich weitere Überlegungen dazu
erübrigen. Das Anordnen einer stationären Massnahme kommt aufgrund der relativ
geringen Schwere der begangenen sowie der zukünftig zu erwartenden Delikte aktuell
nicht in Frage (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, mit
Hinweisen; Heer, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art.
56 StGB N 36). Ohnehin sind die Erfolgsaussichten einer forensisch‑psychiatrischen
Behandlung in der Schweiz trotz Vorliegens einer dringenden Indikation gemäss
Dr. med. [...] überaus skeptisch zu beurteilen – unter anderem aufgrund
fehlender Krankheitseinsicht, erheblicher Kommunikationsprobleme, seines
schädlichen Substanzgebrauchs sowie vor allem auch wegen der fehlenden
Perspektive auf eine Integration in der Schweiz. Nichtsdestotrotz sei unter dem
richtigen Setting von einer grundsätzliche Behandelbarkeit seines psychischen
Störungsbildes auszugehen (Gutachten S. 54 f., Akten S. 735 f.). Der
Gutachter verweist in diesem Zusammenhang daher zu Recht auf Behandlungsmöglichkeiten
in Deutschland (Gutachten S. 57, Akten S. 738).
6. Haftentschädigung
6.1 Der Berufungskläger beantragt, es sei ihm für
die ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten.
6.2 Sind
gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt
worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung
zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der
übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten
ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der
Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer
Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die
umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als
die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a
StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren
Dauer die ausgestandene Unter-suchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art.
431 Abs. 3 lit. b StPO).
6.3 Art.
431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung
bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2).
Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft –
wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen
rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich
ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2
StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge
ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils,
übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 StPO N
2).
6.4 Art.
431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen
ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen
angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten
Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die
Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder
eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die
Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an, weshalb die Haft nicht nur
auf Freiheitsstrafen, sondern unter anderem auch auf Geldstrafen angerechnet
werden kann (Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.
Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz
der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der
Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr
erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13.
Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18
vom 18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 431 SPO N 22).
6.5
6.5.1 Der Berufungskläger befand sich vom 18. Februar 2020 bis 15. August
2020, insgesamt also 180 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Davon
sind aufgrund der ausgesprochenen Freiheits- (120 Tage) und Geldstrafe (10
Tagessätze) im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 130 Tage zu subtrahieren.
Für die während 50 Tagen erlittene Überhaft steht dem Berufungskläger
gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.
6.5.2 Die
Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen
zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der
Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die
persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische
Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei
kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern
nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere
Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder
Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der
dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders
erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer
6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai
2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO,
in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser,
a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431
StPO N 11).
6.5.3 Vorliegend ist zunächst der bereits
besprochene Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an psychischen
Problemen leidet und diese bereits während der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bestanden. Der Vollzug der Haft stellte für ihn
deshalb in psychischer Hinsicht eine besondere Härte dar. Indes war er durchgehend
unter ärztlicher Kontrolle. Aufgrund seiner bereits zuvor bestandenen desolaten
Lebensumstände haben sich aus der Haft zudem keine negativen Auswirkungen beispielsweise
auf seine berufliche Situation ergeben. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass
die ersten 130 Tage seiner Haft – und somit die Haftzeit, welche gemäss der
Rechtsprechung besonders ins Gewicht fällt – gerechtfertigt waren. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung von
CHF 200.– pro Tag angemessen. Bei 50 Tagen
ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF 10'000.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung
zugesprochen.
7. Fakultative Landesverweisung
7.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger
darüber hinaus in Anwendung von Art. 66abis StGB für
3 Jahre des Landes verwiesen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist ihm
hinsichtlich der Anlasstat zwar kein schweres Verschulden vorzuwerfen, jedoch
habe er mit seinen einschlägigen Vorstrafen deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass es sich bei ihm um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handle, der
nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Da der
Berufungskläger mit einer Einreisesperre belegt sei, gebe es für ihn ohnehin
keine Grundlage, um deliktfrei in der Schweiz zu leben. Es bestehe somit ein
erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren
Delikten. Demgegenüber seien keine privaten Interessen des Berufungsklägers am
Verbleib in der Schweiz ersichtlich, zumal er sich illegal hier aufhalte und
keinen Bezug zur Schweiz habe. Demzufolge sei die Anordnung einer
Landesverweisung verhältnismässig (angefochtenes Urteil S. 22 f., Akten
S. 526 f.)
Auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem hat die Vorinstanz hingegen verzichtet.
7.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe
vom 26. Oktober 2021, es sei der Berufungskläger in Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils für 3 Jahre des Landes zu verweisen und auf eine
Eintragung im SIS zu verzichten. Der Berufungskläger äussert sich in seinen
Eingaben indes nicht zu der ausgesprochenen Landesverweisung.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das
Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu
einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61
oder 64 angeordnet wird (sog. fakultative Landesverweisung). Diese letzte
Variante zielt auf gänzlich schuldunfähige Täter im Sinne von Art. 19 Abs.
1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB
ausgeschlossen ist. Bei nur reduzierter Schuldfähigkeit ist indes sowohl die
obligatorische als auch die fakultative Landesverweisung möglich. Wie bei der
obligatorischen Landesverweisung ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen
Interessen an der Wegweisung der ausländischen Person und deren persönlichen
Interessen am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (BGer 6B_1054/2020 vom
30. November 2020 E. 1). Die Landesverweisung hat mit anderen Worten
verhältnismässig zu sein (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020,
§ 12 Rz. 24). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls (Heimgartner, in: OFK-StGB,
21. Aufl., Zürich 2022, Art. 66abis N 1). Dabei sind
unter anderem die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in
der Schweiz sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären
Bindungen im Gast- und Zielland zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 121
E. 6.5; AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.3.2). Eine
Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht
voraus (BGer 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2, 6B_1054/2020 vom 30.
November 2020 E. 1, 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3, je mit Hinweisen).
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung
gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür
um wiederholte Delinquenz geht (BGer 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E.
6.2, 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November
2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).
7.3.2 Über den Berufungskläger ist abgesehen von
seinen gesundheitlichen Problemen sowie seinem deliktischen Hintergrund nicht
sonderlich viel bekannt. Fest steht, dass er gambischer Staatsangehöriger ist
und gemäss eigenen Angaben ca. 2010 das erste Mal in die Schweiz kam. Er
sei unverheiratet und kinderlos, habe aber Familienangehörige in Italien. In
Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt (Prot. erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 2 f., Akten S. 468 f.). Der Stand dieses
Asylverfahrens ist den Akten indes nicht zu entnehmen. Gemäss dem Gutachten scheint
der Berufungskläger in den vergangenen Jahren in verschiedenen Asylunterkünften
in Deutschland gelebt zu haben. Zur Schweiz hat er offenbar jedoch weder soziale,
kulturelle noch familiäre Bindungen (Gutachten S. 35, Akten S. 716). Ausserdem
wurde gegen den Berufungskläger bereits zwischen dem 13. Dezember 2019 und
dem 12. Dezember 2021 ein Einreiseverbot verhängt (Akten S. 223 f.),
welches er mehrfach missachtete (vgl. angefochtenes Urteil S. 8, Akten
S. 512). Eine legale Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz steht ihm auch
aktuell nicht offen. Gestützt auf die soeben aufgeführten Umstände sind die
privaten Interessen des Beschuldigten an einer Aufenthaltsmöglichkeit in der
Schweiz als sehr gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentlichen
Interesse an einer Landesverweisung als erheblich, zumal vom Berufungskläger doch
ein gewisses Gewaltpotenzial und damit eine nicht unerhebliche Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang auf
die vielen einschlägigen Vorstrafen sowohl im In- als auch Ausland zu verweisen
(vgl. Akten S. 582 ff., 595 ff.). Wie bereits dargelegt, ist zudem das
Risiko, dass der Berufungskläger in Zukunft ähnliche Delikte begeht, gemäss der
gutachterlichen Einschätzung deutlich erhöht (vgl. oben E. 4.5). Das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt demnach seine äusserst geringen
gegenstehenden privaten Interessen klar.
7.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt
festzuhalten, dass der Berufungskläger sich als gambischer Staatsangehöriger
nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
berufen kann.
7.4 Die von der Vorinstanz ausgesprochene fakultative
Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist nach dem Gesagten zu
bestätigen. Der gesetzliche Rahmen erstreckt sich von drei bis fünfzehn Jahre.
Allerdings ist zu erwähnen, dass bei der Bemessung der Landesverweisung von
einer Dauer von null bis fünfzehn Jahre auszugehen ist, wobei bei einer an sich
angemessenen Dauer von unter drei Jahren von einer fakultativen
Landesverweisung abzusehen ist (Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66abis
StGB N 19). In Anbetracht des leichten Verschuldens, das dem
Berufungskläger für die vorliegend beurteilten Delikte zur Last gelegt wird,
ist auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von
3 Jahren zu bestätigen.
7.5 Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der
Landesverweisung im SIS verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft keine
Anschlussberufung erhoben hat, stellt sich die Frage, ob das in Art. 391
Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius auch im
Zusammenhang mit der Eintragung einer Landesverweisung im SIS zur Anwendung
kommt. In BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 hat das Bundesgericht diesbezüglich
festgehalten, dass das Verschlechterungsverbot zumindest dann nicht zur Anwendung
gelange, wenn die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS von der
ersten Instanz unbeantwortet gelassen worden sei. Im Übrigen hat das
Bundesgericht die Frage offen gelassen. Auch vorliegend kann diese Frage offen
bleiben, da das Strafgericht zu Recht auf die Eintragung der Landesverweisung
im SIS verzichtet hat und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohnehin
zu bestätigen wäre (vgl. AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 6.3).
8. Kostenfolgen
8.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers und da
trotz Gebotenheit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. oben
E. 3.1) vor erster Instanz auf die Einholung eines solchen verzichtet
wurde, rechtfertigt es sich jedoch, die erstinstanzlichen Kosten sowie die
erstinstanzliche Urteilsgebühr ausnahmsweise um die Hälfte zu reduzieren (vgl.
AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017 E. 9). Für die genauen Beträge wird
auf das Urteilsdispositiv verwiesen. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.
8.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
Auch wenn der Antrag des Berufungsklägers auf einen vollumfänglichen
Freispruch abzuweisen ist, obsiegt er zumindest teilweise aufgrund der doch
erheblichen Reduktion des ausgefällten Strafmasses sowie der auszusprechenden
Entschädigung für die Überhaft. Es rechtfertigt sich daher auch hier eine
reduzierte Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Hinzu
kommen die Kosten für das im Rechtsmittelverfahren in Auftrag gegebene
Gutachten von Dr. med. [...], welche der Berufungskläger im Umfang
der Hälfte zu tragen hat, ausmachend CHF 5'266.–. Die überschiessenden
Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.
9. Honorar
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung vom 4. April 2023 ausgerichtet.
Für den genauen Betrag wird das auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Die
Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers bezüglich des Honorars seines
amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung umfasst 1/2
des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 4. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;
-
Verbleiben der drei CDs mit Videoaufzeichnungen (Verzeichnis 151012,
151108 und 151111) bei den Akten.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der
mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthaltes schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe, getilgt
durch 120 Tage Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
10.–, getilgt durch 10 Tage Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar 2020, verurteilt,
in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 und Art. 286 Abs. 1
des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 19 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches.
Für die nach Anrechnung an die ausgesprochene
Freiheits- und Geldstrafe verbleibende Überhaft von 50 Tagen wird dem Berufungskläger
gestützt auf Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine
Haftentschädigung von CHF 10’000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66abis
des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von
CHF 821.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’200.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich
der Hälfte der Kosten für das Gutachten von Dr. med. [...] ausmachend
CHF 5'266.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 1/2 vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'966.80 und ein Auslagenersatz von
CHF 112.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 391.05, sowie weitere
nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 122.50, somit total CHF 5'592.45,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
Dr. med. [...] (Gutachter)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).