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Entscheid

SB.2020.108

Schuldfähigkeit, Strafzumessung

23. Mai 2023Deutsch40 min

Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Im Übrigen sind ihm

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.108

URTEIL

vom 23.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiber MLaw Lukas

von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. August 2020

betreffend Schuldfähigkeit,

Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 4. August 2020 wurde A____ vom Strafgericht

Basel-Stadt der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der

mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthaltes schuldig erklärt und verurteilt zu 180 Tagen Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 18. Februar

2020, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, teilweise

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar

2020. Alsdann wurde er für 3 Jahre des Landes verwiesen, wobei auf eine

Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde. Im Übrigen sind ihm

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'642.50 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 2’400.– auferlegt und seine amtliche Verteidigerin unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden. Ferner

wurde die Sicherheitshaft mit separater Verfügung des Strafeinzelgerichts vom

4. August 2020 um weitere 11 Tage verlängert. Am 15. August 2020

wurde A____ schliesslich zu Handen der Migrationsbehörde Basel-Stadt aus der

Haft entlassen.

Gegen das Strafurteil vom 4. August 2020 hat A____ (nachfolgend

Berufungskläger), vertreten durch [...], am 14. August 2020 Berufung angemeldet

und dieselbe mit Eingaben vom 9. Dezember 2020 und 27. Januar 2021 erklärt

und begründet. Der Berufungskläger beantragt, er sei mangels Schuldfähigkeit

ohne Kostenauferlegung von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem sei ihm für die

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung von

CHF 200.– pro Tag auszurichten und es sei ihm die amtliche Verteidigung zu

gewähren. Ferner stellte er den Beweisantrag, es sei die Audioaufzeichnung der

Verhandlung am Strafgericht vom 4. August 2020 anzuhören. Mit Verfügung

vom 11. Dezember 2020 bewilligte die Instruktionsrichterin dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung und ersuchte die Staatsanwaltschaft

aufgrund der Äusserungen des Berufungsklägers anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung darum, auch Strafregisterauszüge für Deutschland und Italien

einzuholen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 hat die Staatsanwaltschaft

bekannt gegeben, dass sie weder einen Nichteintretensantrag stelle noch

Anschlussberufung erhebe.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 überwies die

Staatsanwaltschaft die von ihr eingeholten Strafregisterauszüge für Deutschland

und Italien an das Appellationsgericht. Aus dem deutschen Strafregisterauszug wurde

ersichtlich, dass diverse gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen

Schuldunfähigkeit eingestellt worden waren. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021

gelangte die Instruktionsrichterin an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und bat

diese um die Zustellung eines Gutachtens vom 11. Juli 2019, welches im

Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Pforzheim geführten Verfahrens erstellt

worden war. Am 12. April 2021 ging das erbetene Gutachten beim

Appellationsgericht ein, gleichzeitig stellte die deutsche Behörde dem

Appellationsgericht auch eine sogenannte fachliche Einschätzung vom 11. Juli

2019 zu. Mit Verfügung vom 12. April 2021 teilte die Instruktionsrichterin den

Parteien mit, dass aufgrund der in Deutschland erhältlich gemachten Unterlagen

ein forensisch‑psychiatrisches Gutachten erstellt werde. Nachdem den

Parteien zur Person des Gutachters zuvor das rechtliche Gehör gewährt worden

war, erteilte die Instruktionsrichterin am 7. Juni 2021 Dr. med. [...] den

Auftrag zur Begutachtung. Am 21. September 2021 wurde das Gutachten beim

Appellationsgericht eingereicht.

Gestützt auf das Gutachten beantragt die Staatsanwaltschaft

mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 die Bestätigung der erstinstanzlichen

Schuldsprüche unter angemessener Berücksichtigung der leicht- bis

mittelgradigen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers bei

der Strafzumessung. Des Weiteren sei auf das Aussprechen einer stationären oder

ambulanten Massnahme zu verzichten. Der Berufungskläger sei für 3 Jahre

des Landes zu verweisen, ohne Eintrag im SIS. Der Berufungskläger ergänzte

seine Berufungsbegründung mit Eingabe vom 30. November 2021, wobei er an

seinen Anträgen und deren Begründung weitgehend festhält. Er sei aufgrund

erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Kostenauferlegung nunmehr

weitgehend von Schuld und Strafe freizusprechen.

Mit Verfügung vom 9. November 2022 stellte die

Instruktionsrichterin den Parteien in Aussicht, das Verfahren in Anwendung von

Art. 407 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

als erledigt abzuschreiben, da weder dem Gericht noch der Verteidigung eine

aktuelle Adresse des Berufungsklägers bekannt sei, an welche eine Vorladung

erfolgen könne. Die Verteidigerin des Berufungsklägers nahm mit Eingabe vom 5.

Dezember 2022 dazu Stellung und beantragte die Durchführung des schriftlichen

Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2023 erklärte die

Staatsanwaltschaft, sich einem schriftlichen Berufungsverfahren nicht

entgegenzustellen. Die Instruktionsrichterin hat in der Folge mit Verfügung vom

13. Februar 2023 das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem die

Verteidigerin des Berufungsklägers zugesichert hatte, als Zustelladresse gemäss

Art. 87 StPO zu dienen. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit zur

Ergänzung ihrer Eingaben, wobei sie die dafür gesetzte Frist mit Verfügung vom

13. März 2023 bis zum 17. April 2023 verlängerte. Mit Eingabe vom

4. April 2023 wies die Verteidigerin des Berufungsklägers darauf hin, dass

über den mit der Berufung gestellten Beweisantrag, es sei die Audioaufzeichnung

der vorinstanzlichen Verhandlung anzuhören, noch nicht entschieden wurde.

Gleichzeitig reichte sie ihre Honorarnote ein. Die Verfahrensleiterin stellte

mit Schreiben an die Verteidigerin vom 5. April 2023 klar, dass die

Audioaufzeichnung Bestandteil der digitalen Akten sei und von ihr bereits

abgehört worden sei.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit

sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO

zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er

hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges

Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1

des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das

Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht

zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen

Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.2.2

Vorliegend

wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Verfügung betreffend

das Verbleiben der drei CDs mit Videoaufzeichnungen bei den Akten.

1.3

Der

aktuelle Aufenthaltsort des Berufungsklägers ist vorliegend weder dem Gericht

(vgl. Akten S. 786 ff.) noch der Verteidigung des Berufungsklägers (vgl. Akten

S. 786) bekannt. Fraglich ist, ob daher die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407

Abs. 1 lit. c StPO greift und das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist.

1.3.1

Gemäss

Art. 407 Abs. 1 lit c StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen,

wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen

werden kann. In einem neuen Grundsatzentscheid BGE 148 IV 362 setzt sich das

Bundesgericht (erstmals) eingehend mit der Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1

lit. c StPO auseinander und kommt zum Schluss, dass diese greift, wenn ein Berufungskläger

trotz zumutbarer Anstrengungen zur Ermittlung seiner Zustelladresse nicht

vorgeladen werden konnte. Dabei sei «unerheblich […], ob er tatsächlich den

Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur

der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weitereis greift, wenn die Voraussetzungen

erfüllt sind» (E. 1.9.2). Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung Kontakt

mit dem Berufungskläger hatte: «Es reicht nicht aus, wenn die beschuldigte

Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteilt,

dass sie damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine

Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens

fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen

kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung

als zurückgezogen gilt. Entscheidend ist somit die ordnungsgemässe Zustellung

der Vorladung an die beschuldigte Person» (E. 1.9.2.). Daran würde sich

auch nichts ändern, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung

erschiene, da Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst ins Spiel kommt,

wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

Eine Publikation

der Vorladung kann in einer solchen Konstellation die persönliche Zustellung

nicht ersetzen, wie das Bundesgericht klarstellt: «Es ist davon auszugehen,

dass jede Norm in der Strafprozessordnung eine eigenständige Bedeutung hat,

denn andernfalls hätte sie der Gesetzgeber nicht erlassen. Art. 407 Abs. 1 lit.

c StPO stellt eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren dar, die

Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt. Andernfalls bliebe Art. 407 Abs. 1 lit. c

StPO stets toter Buchstabe, da eine Vorladung grundsätzlich immer durch

öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO publiziert werden

kann. Auf der anderen Seite entleert diese Auslegung Art. 88 Abs. 1 StPO nicht

seines Sinns. Denn alle anderen Verfahrensarten sind von Art. 407 Abs. 1 lit. c

StPO nicht betroffen. Zudem beschlägt Art. 88 Abs. 1 StPO nicht nur

Vorladungen, womit eine Vielzahl von Anwendungsfällen für diese Bestimmung

verbleiben. Nach dem Gesagten ist im Berufungsverfahren keine Publikation der Vorladung

erforderlich. Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, nicht vorgeladen

werden kann, dann tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art.

407.

Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Dies gilt für sämtliche Konstellationen, die

in Art. 88 Abs. 1 StPO beschrieben werden» (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

1.3.2

Die

soeben zitierte Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall indes gleich aus

mehreren Gründen nicht zur Anwendung gelangen: Zunächst gilt es nämlich zu

berücksichtigen, dass ein im Rahmen des Berufungsverfahrens erstelltes

Gutachten vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass der Berufungskläger an einer

psychischen Störung leidet, die seine Schuldfähigkeit in Bezug auf die in Frage

stehenden Taten beeinträchtigt (vgl. unten E. 3.2 f.). Einer solchen Erkenntnis

ist Nachachtung zu verschaffen, zumal eine Einschränkung der Schuldfähigkeit

auch in allfälligen zukünftigen Verfahren zu berücksichtigen wäre und ein

entsprechender Hinweis im Strafregisterauszug dafür wichtigen Aufschluss geben

würde. Des Weiteren hat sich die Verteidigerin des Berufungsklägers explizit dazu

bereit erklärt, als Zustellungsdomizil zu fungieren. Eine allfällige Vorladung könnte

somit trotz des unbekannten Aufenthaltsorts des Berufungsklägers persönlich zugestellt

werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen ausserdem die

Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens

vor (vgl. unten E. 1.4). Das entsprechende Vorgehen hat die

Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 denn auch angeordnet.

Somit steht der unbekannte Aufenthaltsort des Berufungsklägers der Durchführung

des Berufungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht entgegen.

1.4

Gemäss

Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem

Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a)

die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich

diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein

erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste

sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).

Die

Verteidigerin des Berufungsklägers beantragte mit Eingabe vom 5. Dezember

2022.

die Durchführung des schriftlichen Verfahrens, woraufhin die

Staatsanwaltschaft sich damit einverstanden erklärte. Wie noch aufzuzeigen sein

wird, steht vorliegend lediglich die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers in

Frage und diese kann gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 21. September

2021.

beurteilt werden (vgl. unten E. 3.2 f.). Die Anwesenheit des

Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei

dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die

kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens

vorliegend erfüllt sind.

2.

Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit

Die Vorinstanz

erklärte den Berufungskläger der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamten, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen

rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig. Der Berufungskläger beantragte mit seiner

Berufung zunächst einen vollumfänglichen Freispruch (Berufungserklärung und

-begründung vom 9. Dezember 2020 und 27. Januar 2021, Akten S. 558

ff. und 585 ff.). Nach Eingang des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. September

2021, passte er seinen Antrag insoweit an, als er weitgehend von Schuld

und Strafe freizusprechen sei (Ergänzung der Berufungsbegründung vom

30.

November 2021, Akten S. 771 ff.). Der Berufungskläger begründet

diese Anträge ausschliesslich mit seiner angeblich fehlenden bzw. erheblich eingeschränkten

Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Von ihm unbestritten bleiben

indes die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die tatbestandsmässige und

rechtswidrige Begehung der vorgeworfenen Taten. Die diesbezüglichen tatsächlichen

und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu

beanstanden. So hat sich das Strafgericht sorgfältig mit den Aussagen und

Einwendungen des Berufungsklägers, den Aussagen der befragten Zeugen sowie den

vorhandenen objektiven Beweismitteln auseinandergesetzt und diese zutreffend

gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 512 ff.). Darauf

ist vollumfänglich zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Daraus folgt,

dass der Berufungskläger sämtliche ihm vorgeworfenen Straftaten tatbestandsmässig

und rechtswidrig begangen hat. Im Nachfolgenden ist somit lediglich auf die

Schuldfähigkeit sowie die Strafzumessung einzugehen.

3.

Schuldfähigkeit

3.1

3.1.1

Das Strafgericht hat im vorinstanzlichen

Verfahren auf eine Begutachtung des Berufungsklägers verzichtet. Anlässlich der

Hauptverhandlung hat es den zuständigen Gefängnisarzt des

Untersuchungsgefängnisses Waaghof, Dr. med. [...], einvernommen.

Gemäss seinen Aussagen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die

inkriminierten Handlungen aufgrund der psychischen Probleme des

Berufungsklägers entstanden seien. Er müsse anmerken, dass er kein Psychiater

sei, aber gemäss seinem persönlichen Empfinden seien die inkriminierten

Handlungen Ausdruck von grosser Ohnmacht bzw. Hilflosigkeit aufgrund der

Bedingungen der Haft (Prot. vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 16 f.). Das

Strafgericht folgt in seinem Urteil dieser Einschätzung und führt zudem an,

dass sich auch aus den Einvernahmen des Berufungsklägers im

Ermittlungsverfahren und seinem Auftreten vor Gericht kein Grund ergebe, an der

Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln, weshalb sich auch keine

Begutachtung aufdränge (angefochtenes Urteils S. 16 f.).

3.1.2

Aus dem für das Berufungsverfahren eingeholten

Strafregisterauszug für Deutschland vom 22. Januar 2021 ist ersichtlich, dass

diverse dort gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren wegen

Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind und er in diesem Rahmen bereits einer

Begutachtung unterzogen wurde (vgl. Akten S. 599 ff.). Die Staatsanwaltschaft

stellte mit Schreiben vom 3. Februar 2021 zu Recht fest, dass damit entgegen

den Erwägungen der Vorinstanz konkrete Anzeichen vorlägen, die geeignet seien,

Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu

erwecken (Akten S. 592). In der Folge hat die Instruktionsrichterin die

Staatsanwaltschaft Karlsruhe um eine Kopie dieses Gutachtens erbeten (Akten

S. 609 f.). Die daraufhin aus Deutschland eingereichten Unterlagen (Akten

S. 611 ff.) vermögen eine forensisch‑psychiatrische Begutachtung

indes nicht zu ersetzen, zumal sie den Anforderungen, die an ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten gestellt werden, nicht zu genügen

vermögen. Überdies wurden die medizinischen Abklärungen nicht in Zusammenhang

mit einem Strafverfahren, sondern einem betreuungsrechtlichen Unterbringungsverfahren

erhoben. Unter diesen Umständen hat das Gericht zwingend eine

aktuelle psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten.

3.2

Mit

Einholung des bereits erwähnten forensisch-psychiatrischen Gutachtens bei

Dr. med. [...] vom 21. September 2021 (Akten

S. 682 ff., nachfolgend Gutachten) wurde die im bisherigen Strafverfahren

versäumte psychiatrische Begutachtung im Berufungsverfahren nachgeholt. Das

Gutachten hält fest, dass beim Berufungskläger auf Grundlage der aktuellen

gutachterlichen Untersuchungsergebnisse sowie unter Berücksichtigung der

dokumentierten psychiatrischen Vorgeschichte eine schizotype Störung (ICD-10 F21),

DD Paranoide Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20.0),

diagnostiziert werden könne. Zudem sei während der Haft eine zeitweise

Verschlechterung des psychischen Störungsbildes beobachtet worden, was eine

Verlegung auf die Forensische Station Etoine (UPD Bern) erforderlich gemacht

habe, wo das akute Krankheitsbild im Mai 2020 diagnostisch als akute polymorphe

psychotische Störung ohne schizophrene Symptome (ICD-10 F23.0) und im Juni 2020

als akute schizophrenieforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) eingeordnet worden

sei. Darüber hinaus sei anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Cannabis

(ICD-10 F12.1) bekannt. Es lägen allerdings keine tatzeitnahen klinischen oder

toxikologischen Befunde mit Nachweis einer akuten Intoxikation mit Cannabis

oder anderen psychotropen Substanzen zu irgendeinem Tatzeitpunkt vor und auch

der Berufungskläger selber mache keinen Cannabiskonsum im Vorfeld der ihm

vorgeworfenen Taten geltend. Als weitere, die psychische Gesundheit des

Berufungsklägers zusätzlich beeinflussende Belastunqsfaktoren seien Anpassungsprobleme

bei Veränderungen der Lebensumstände (Z60.0), Schwierigkeiten bei der kulturellen

Eingewöhnung nach Migration (Z60.3), Persönlichkeitsakzentuierung mit

dissozialen Zügen (Z73.1) sowie aktuell Inhaftierung (Z65.1) zu nennen. Angesichts

des niedrigen psychischen Funktions- und Anpassungsniveaus des Berufungsklägers

(als Folge seiner chronischen psychischen Erkrankung, seines komorbiden

Substanzkonsums und seiner soziokulturellen Entwurzelung nach Migration) und

der daraus resultierenden deutlichen Einschränkungen in seinen

lebenspraktischen Fähigkeiten wie auch in seiner sozialen Anpassungs- und beruflichen

Leistungsfähigkeit stelle das bei ihm vorliegende Krankheitsbild zweifellos

eine psychische Störung von erheblicher Schwere dar (Gutachten S. 46, 48,

Akten S. 727, 729).

Bezüglich der einzelnen Tatsituationen der rechtswidrigen

Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz (im Zeitraum

zwischen Dezember 2019 und Februar 2020) seien aus gutachterlicher Sicht keine

Hinweise dafür erkennbar, dass diese Tathandlungen von ihm im Zustand der

vollständigen psychotischen Dekompensation, z.B. in Form einer akuten

polymorphen psychotischen Störung oder einer akuten schizophrenieformen

psychotischen Störung, begangen worden seien. Die diagnostizierte schizotype

Störung dürfte indes mit hoher Wahrscheinlichkeit bestanden haben,

wahrscheinlich jedoch nur in leichter Ausprägung, da in diesem Zeitraum weder

gravierende Verhaltensauffälligkeiten noch erhebliche krankheitsbedingte

Einschränkungen seiner psychischen Leistungsfähigkeit und seiner sozialen und

situativen Anpassungsfähigkeit festgestellt oder beobachtet worden seien.

Zumindest seien sie nicht aktenkundig und würden auch vom Berufungskläger

selber nicht beschrieben (Gutachten S. 49, Akten S. 730).

Bezüglich der Tatsituationen des unkooperativen, renitenten

und aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten ist

gemäss dem Gutachten nicht erkennbar, dass der Berufungskläger sich in einem

Zustand der vollständigen psychotischen Dekompensation mit Verlust des

Realitätsbezuges, mit ausgeprägten Bewusstseins‑, Orientierungs- und

Wahrnehmungsstörungen, z.B. unter dem Einfluss halluzinierter imperativer

Stimmen, eines wahnhaften Erlebens o.ä., befunden haben könnte und sein Erleben

und Verhalten ausschliesslich durch krankhafte psychische Vorgänge determiniert

gewesen wären. So habe er in diesen Situationen nicht die – bei ihm aus

früheren und auch späteren akuten psychotischen Phasen bekannten –

typischen exzentrischen oder bizarren Verhaltensweisen, Denkstörungen und

schizophrenieformen Symptome gezeigt. Seine angeblichen Tathandlungen würden

vielmehr deutliche reaktive und provokative Komponenten im relativ spezifischen

situativen Kontext der Konfrontation mit Polizeibeamten und

Gefängnisbediensteten sowie eine bewusste, gezielte, seine Verhaltensoptionen

abwägende, auf Aussenreize flexibel reagierende und sich situativ anpassende

Beherrschung des jeweiligen Tatgeschehens erkennen lassen. Auch wenn in diesen

Tatsituationen zwar kein vollständiger Verlust von Realitätsbezug und/oder von

Entscheidungs- und Verhaltensspielräumen festgestellt werden könne, erscheine

dennoch die Annahme gerechtfertigt, dass es bei ihm angesichts seines relativ

niedrigen psychischen Funktionsniveaus unter den konkreten Tatumständen (mit

Aktualisierung seines Ressentiments gegenüber Repräsentanten der Staatsgewalt)

zu einer kurzzeitigen, vorübergehenden psychosenahen Dekompensation seiner

schizotypen Störung gekommen sein könnte. Möglicherweise sei dies mit Beeinträchtigungen

der Realitätsanpassung und der Wahrnehmung, wie auch der Affekt- und

Impulskontrolle, einhergegangen (Gutachten S. 49 f., Akten S. 730 f.).

Aus gutachterlicher Sicht erscheine es daher durchaus als gerechtfertigt,

für den Zeitraum sämtlicher dem Berufungskläger vorgeworfener Delikte doch

einige störungsbedingte Einschränkungen seiner Verhaltenskontrolle und damit

seiner Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Eine forensisch relevante

Beeinträchtigung seiner Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten könne

hingegen nicht belegt oder auch nur als wahrscheinlich angenommen werden. Das

Ausmass der störungsbedingten psychischen Funktionsbeeinträchtigungen sei aus

gutachterlicher Sicht als leichtgradig (bzgl. der eher dissozial motivierten

Fälle der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes) bis

mittelgradig (bzgl. der deutlich affektgetragenen, spontan-impulsiven bzw.

reaktiven Aggressionsdurchbrüche gegenüber Polizeibeamten und Gefängnisbediensteten)

einzuschätzen. Aus forensisch‑psychiatrischer Sicht könne eine

vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

des Berufungsklägers zu irgendeinem Tatzeitpunkt aufgrund der im Ablauf

sämtlicher Taten noch erkennbar erhaltenen Reste von Realitätsbezug, von

Urteils‑/Entscheidungsfähigkeit sowie von Impuls- und Handlungskontrolle

mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Gutachten S. 50, Akten

S. 731).

3.3

Das

Gutachten zu würdigen ist Pflicht des Gerichts, es ist darin grundsätzlich frei

(Art. 10 Abs. 2 StPO) und nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen

gebunden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372). Ob einem Gutachten gefolgt oder davon

abgewichen wird, bedarf einer klaren und nachvollziehbaren Begründung. Im

erstgenannten Fall werden weniger hohe Anforderungen an die entsprechenden

Erwägungen gestellt (Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 189 N 1). Soweit es um

Fachfragen geht, sind die Voraussetzungen für das Abweichen vom Gutachten

streng und es müssen dafür überzeugende, triftige Gründe angeführt werden

können (Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 20 StGB N 35 mit

weiteren Hinweisen; BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; Heer, a.a.O., Art. 189 StPO N 2 mit

Hinweisen). Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat

der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu

den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt (BGer 6B_828/2018 vom 5. Juli

2019.

E. 6.2, 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3).

Das vorliegende Gutachten ist nachvollziehbar und in sich

schlüssig. Insbesondere sind die Verknüpfungen zwischen der Diagnose, den Taten

und der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Berufungsklägers äusserst

plausibel. Für das Gericht erklärt es eindrücklich, inwiefern die begangenen

Straftaten durch die psychische Störung des Berufungsklägers im Zusammenwirken

mit seinen dissozialen Persönlichkeitsanteilen und seinen desolaten,

soziokulturell entwurzelten und desintegrierten Lebensumständen sowie weiteren

Faktoren hervorgerufen bzw. begünstigt zu sein scheinen. Ebenso nachvollziehbar

zeigt es auf, dass die psychischen Funktionsbeeinträchtigungen in Bezug auf die

eher dissozial motivierten Fälle des rechtswidrigen Aufenthaltes weniger stark

wiegen, als bei den deutlich affektgetragenen, spontan‑impulsiven bzw.

reaktiven Aggressionsdurchbrüchen gegenüber den Polizeibeamten und

Gefängnisbediensteten. Das Appellationsgericht sieht folglich keinen Grund, von

den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen, zumal diese weder durch die

Staatsanwaltschaft noch durch den Berufungskläger angezweifelt werden. Beide

gehen gestützt auf die Erkenntnisse des Gutachtens von einer verminderten

Schuldfähigkeit im Tatzeitraum aus und beantragen entsprechend eine

Berücksichtigung bei der Strafzumessung (vgl. unten E. 4.2.2). Es ist somit vom Vorhandensein einer schweren psychischen Erkrankung

beim Berufungskläger und einer zum Tatzeitpunkt damit einhergehenden leichtgradigen

(bzgl. des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts) bis mittelgradigen (bzgl. der

mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie der mehrfachen

Hinderung einer Amtshandlung) Verminderung der Schuldfähigkeit

auszugehen.

4.

Strafzumessung

Dispositiv

4.1 Der Berufungskläger hat sich demnach der

mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der mehrfachen

Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes

schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat ihn hierfür zu 180 Tagen Freiheitsstrafe

sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–, teilweise als

Zusatzstrafe, verurteilt.

4.2

4.2.1 Grundsätzlich kann auch für die Strafzumessung

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes

Urteil S. 17 ff., Akten S. 521 ff.). Aufgrund der im

Berufungsverfahren nunmehr festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des

Berufungsklägers sind bei der Beurteilung des Verschuldens indes gewisse

Anpassungen vorzunehmen.

4.2.2 In Anbetracht der neuen Erkenntnisse aus dem

Gutachten beantragt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Eingabe vom 26. Oktober

2021 eine angemessene Berücksichtigung bei der Strafzumessung.

Der Berufungskläger beantragt in seiner Ergänzung der

Berufungsbegründung vom 30. November 2021, es sei das Strafmass bezüglich

der beurteilten Straftaten, insbesondere bezüglich der Vorwürfe im Zusammenhang

mit dem Polizeigewahrsam und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft um

mindestens 80% zu reduzieren. So ergebe sich bereits eine Strafmilderung von

mindestens 50% gestützt auf die gutachterliche Einschätzung. Weitergehend sei

die Strafe in erheblichem Mass zu mildern, da er sich zum Zeitpunkt der Taten

wiederholt einer Übermacht von Beamten gegenübersah, was traumatisierend auf

ihn gewirkt habe und er aufgrund seiner langjährigen psychischen Erkrankung und

seines migrationsrechtlichen Hintergrunds aus eigener Kraft nicht Fuss fassen

und einen geregelten Aufenthaltsstatus erlangen könne. Dies verunmögliche

wiederum die nötige medizinische Behandlung, was wohl zu einer Chronifizierung

der Grunderkrankung und zu psychischen und somatischen Folgeerkrankungen führen

würde.

4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat

nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser

Einsicht zu handeln. Ist der Täter in seiner Schuldfähigkeit herabgesetzt,

trifft ihn ein geringerer Schuldvorwurf. Die geringere Strafe ergibt sich somit

aus dem leichteren Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.,

Basel 2019, Rz. 167). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine

leichte Verminderung der Schuldfähigkeit ein sehr schweres Tatverschulden auf

ein schweres bis sehr schweres Verschulden zu reduzieren. Ist die

Beeinträchtigung mittelgradig, kann dies gar zu einer Reduktion auf ein

mittelschweres bis schweres Verschulden führen. Es handelt sich dabei jedoch

lediglich um ein grobes Raster, von dem aufgrund besonderer Umstände abgewichen

und das auch verfeinert werden kann (BGE 136 IV 55 E. 5.6, BGer

6B_1177/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2; vgl. Mathys,

a.a.O., Rz. 172 ff., mit Hinweisen).

4.4

4.4.1 Betreffend die objektiven Tatkomponenten kann

auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 19 f., Akten

S. 523 f.). Richtig sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den

persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers (angefochtenes Urteil

S. 20, Akten S. 524). So ist er zwar einschlägig vorbestraft und kann

sein Verhalten als krass rückfällig bezeichnet werden, doch sind die persönlichen

Verhältnisse unter Berücksichtigung seiner desolaten Lebensumstände dennoch als

neutral zu bewerten. Neu ist bei der Festlegung der angemessenen Strafe die

Verminderung der Schuldfähigkeit für alle zu beurteilenden Delikte zu

berücksichtigen.

4.4.2 Hinsichtlich der mehrfachen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte hat die Vorinstanz das Verschulden des

Berufungsklägers unter Annahme der vollen Schuldfähigkeit als nicht mehr leicht

eingestuft. Wie oben unter E. 3.3 festgehalten, ist bezüglich dieser

Delikte von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Unter

diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Tatverschulden des Berufungsklägers für

die einzelnen Vorfälle angemessen zu reduzieren. Die Vorinstanz hat unter dem

Tatverschulden insbesondere erschwerend berücksichtigt, dass der

Berufungskläger sich bei den Vorfällen überhaupt nicht mehr im Griff gehabt

habe und seiner Aggressivität ungehemmt und ohne Rücksicht auf andere freien

Lauf gelassen habe (angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 523). Dieser

Umstand relativiert sich in Anbetracht der durch das Gutachten gewonnen

Erkenntnis doch erheblich, zumal sich aus dem Gutachten ebengerade eine

störungsbedingte Einschränkung seiner Verhaltenskontrolle, insbesondere in

Situation von Gegenüberstellungen mit Repräsentanten der Staatsgewalt, ergibt

(vgl. oben E. 3.2). Auch die von der Vorinstanz als entlastend gewertete

Tatsache, dass der Berufungskläger von den Beamten sehr hart angegangen sei,

ist unter Berücksichtigung dessen noch stärker zu gewichten. Für den Vorfall am

19. Februar 2020 ist das Tatverschulden nunmehr als leicht einzustufen,

weshalb dafür neu eine Einsatzstrafe von 45 Tagen angemessen erscheint. Für die

beiden Vorkommnisse vom 18. Februar und 2. März 2020, welche gemäss

den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen noch etwas leichter wiegen, wäre

eine hypothetische Strafe von jeweils 30 Tagen angemessen. Unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips wird die Einsatzstrafe von 45 Tagen

dafür um insgesamt weitere 45 Tage erhöht. Für den Vorfall am 6. März

2020, bei welchem das Verschulden nunmehr sehr leicht wiegt, scheint isoliert

betrachtet eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen angemessen. Nach Asperation folgt

eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage auf gesamthaft 105 Tage

Freiheitsstrafe.

4.4.3 Bezüglich des mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts war die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers lediglich leichtgradig

und damit weniger stark beeinträchtigt als bei den anderen zu beurteilenden

Delikten (vgl. E. 3.3). Da die Vorinstanz die Aufenthalte vom 15. und 24.

Januar 2020 zu Recht als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 12. Februar 2020

behandelte und diese bereits mit Null veranschlagte, ist die leicht

eingeschränkte Schuldfähigkeit bei diesem Tatkomplex nicht weiter zu

berücksichtigen. Das von der Vorinstanz angenommene nicht mehr ganz leichte

Verschulden für den rechtswidrigen Aufenthalt des Berufungsklägers vom 12. bis

18. Februar 2020 ist hingegen auf ein sehr leichtes Verschulden zu

reduzieren. Dafür erscheint eine hypothetische Strafe von 20 Tagen als

angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erfolgt dafür eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 Tage auf 120 Tage Freiheitsstrafe.

4.4.4 Da sich die Täterkomponente, wie bereits

ausgeführt, weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, ist

nach dem Gesagten von einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen auszugehen.

4.4.5 Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung

hat die Vorinstanz den Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

zu CHF 10.– verurteilt. Die diesbezüglichen Vorfälle vom 18. Februar 2020,

2. März 2020 und 6. März 2020 unterscheiden sich hinsichtlich des dem

Berufungskläger vorzuwerfenden Verschuldens nicht. Da das Tatverschulden in

Anbetracht der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (vgl. oben E. 3.3)

für sämtliche dieser Tathandlungen nunmehr als besonders leicht einzustufen

ist, rechtfertigt sich eine Reduktion der vorinstanzlich ausgefällten Strafe auf

10 Tagessätze zu CHF 10.–.

4.5 Zu Recht ist die Vorinstanz von einer

schlechten Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Berufungsklägers

ausgegangen und hat sie daher auf das Verhängen einer bedingt vollziehbaren

Strafe verzichtet. So hat sie richtigerweise festgestellt, dass der

Berufungskläger einschlägig vorbestraft sei und ihn die bisherigen

Verurteilungen und Inhaftierungen nicht von abermaliger Straffälligkeit hätten

abhalten können. Zudem hätten sich seine Lebensumstände seither nicht

grundsätzlich geändert. Vor dem Hintergrund seiner gutachterlichen

Feststellungen hat denn auch Dr. med. [...] dem Berufungskläger eine äusserst

ungünstige Kriminalprognose gestellt. Er führt aus: «Angesichts des

Fortbestehens zahlreicher persönlichkeitsgebundener Risikovariablen und seiner

auch zukünftig zu erwartenden instabilen, unstrukturierten und sozial

desintegrierten Lebensumstände muss [beim Berufungskläger] von einer hohen

Wiederholungswahrscheinlichkeit für erneute einschlägige Straftaten im Spektrum

und von der Art und Schwere seiner bisherigen Delinquenz ausgegangen werden. Zu

erwarten sind dabei nicht nur eine fortgesetzte Missachtung von Einreise- und

Aufenthaltsverboten und von anderen behördlichen Verfügungen sowie weitere

Fälle von Hinderung von Amtshandlungen sondern auch erneute spontan-impulsive

bzw. reaktive Aggressionsdurchbrüche mit Sachbeschädigung oder auch

Körperverletzung (insbesondere in eskalierenden Konfliktsituationen mit

Amtspersonen), ebenso neuerliche einschlägige BetmG-Delikte sowie

wahrscheinlich eher geringfügige Vermögensdelikte (Diebstahl, Erschleichen von

Leistungen o.ä.). Eine Progression zu noch gravierenderen Gewalttaten mit

schweren Opferschäden zeichnet sich bis anhin nicht ab, kann allerdings –

abhängig vom weiteren klinischen Verlauf der schizotypen Störung wie auch von

den zukünftigen Lebensumständen des Berufungsklägers – auch nicht vollständig

ausgeschlossen werden» (Gutachten S. 64 f., Akten S. 64 f.). Die

Verhängung einer bedingt vollziehbaren Strafe kommt damit nicht in Frage.

4.6 Zusammenfassend ist der Berufungskläger damit

zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Durch die Anrechnung der vom

Berufungskläger bereits ausgestandenen Haft von insgesamt 180 Tagen ist die Freiheitsstrafe

von 120 Tagen sowie die Geldstrafe von 10 Tagessätzen im Sinne von Art. 51

StGB getilgt. Auf die Überhaft wird nachfolgend noch einzugehen sein (vgl. unten

E. 6).

5. Massnahme

Aufgrund der

schweren psychischen Erkrankung des Berufungsklägers, der damit im Zusammenhang

stehenden Delinquenz und der massiven Wiederholungsgefahr stellt sich

grundsätzlich die Frage nach der Anordnung einer therapeutischen Massnahme

(Art. 19 Abs. 3 StGB). Die tatsächliche Durchführbarkeit einer ambulanten

Massnahme nach Art. 63 StGB scheitert allerdings am fehlenden Aufenthaltsrecht

des Berufungsklägers in der Schweiz, weshalb sich weitere Überlegungen dazu

erübrigen. Das Anordnen einer stationären Massnahme kommt aufgrund der relativ

geringen Schwere der begangenen sowie der zukünftig zu erwartenden Delikte aktuell

nicht in Frage (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, mit

Hinweisen; Heer, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art.

56 StGB N 36). Ohnehin sind die Erfolgsaussichten einer forensisch‑psychiatrischen

Behandlung in der Schweiz trotz Vorliegens einer dringenden Indikation gemäss

Dr. med. [...] überaus skeptisch zu beurteilen – unter anderem aufgrund

fehlender Krankheitseinsicht, erheblicher Kommunikationsprobleme, seines

schädlichen Substanzgebrauchs sowie vor allem auch wegen der fehlenden

Perspektive auf eine Integration in der Schweiz. Nichtsdestotrotz sei unter dem

richtigen Setting von einer grundsätzliche Behandelbarkeit seines psychischen

Störungsbildes auszugehen (Gutachten S. 54 f., Akten S. 735 f.). Der

Gutachter verweist in diesem Zusammenhang daher zu Recht auf Behandlungsmöglichkeiten

in Deutschland (Gutachten S. 57, Akten S. 738).

6. Haftentschädigung

6.1 Der Berufungskläger beantragt, es sei ihm für

die ausgestandene Haft eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag auszurichten.

6.2 Sind

gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt

worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung

zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft

besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der

übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten

ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der

Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer

Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die

umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als

die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a

StPO), oder wenn sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren

Dauer die ausgestandene Unter-suchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art.

431 Abs. 3 lit. b StPO).

6.3 Art.

431 StPO gewährleistet damit einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung

bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2).

Sogenannte Überhaft liegt vor, wenn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft –

wie hier – unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen

rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft die im Entscheid tatsächlich

ausgesprochene Sanktion aber überschreitet. Bei Überhaft nach Art. 431 Abs. 2

StPO ist mithin nicht die Haft an sich, sondern nur die Haftlänge

ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, nach Fällung des Urteils,

übermässig (Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 431 StPO N 3, 21; Griesser, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 431 StPO N

2).

6.4 Art.

431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen

ist, wenn sie nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen

angerechnet werden kann. Das steht im Einklang mit der im Kern kongruenten

Regel von Art. 51 StGB. Gestützt auf diese Bestimmung rechnet das Gericht die

Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft, die der Täter während dieses oder

eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Für die

Anrechnung kommt es auf die Art der Strafe nicht an, weshalb die Haft nicht nur

auf Freiheitsstrafen, sondern unter anderem auch auf Geldstrafen angerechnet

werden kann (Trechsel/Thommen, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4.

Aufl., Zürich 2021, Art. 51 N 7). Art. 51 StGB liegt der Grundsatz

der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der

Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr

erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung (BGE 141 IV 236 E. 3 S. 238 ff., 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; BGer 6B_558/2013 vom 13.

Dezember 2013 E. 1.5, 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 4.3 f.; AGE SB.2017.18

vom 18. April 2018 E. 9; Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 431 SPO N 22).

6.5

6.5.1 Der Berufungskläger befand sich vom 18. Februar 2020 bis 15. August

2020, insgesamt also 180 Tage in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Davon

sind aufgrund der ausgesprochenen Freiheits- (120 Tage) und Geldstrafe (10

Tagessätze) im Sinne von Art. 51 StGB insgesamt 130 Tage zu subtrahieren.

Für die während 50 Tagen erlittene Überhaft steht dem Berufungskläger

gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zu.

6.5.2 Die

Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen

zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der

Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die

persönliche Situation des Verhafteten (Verlust der Arbeitsstelle, psychische

Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht erachtet bei

kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern

nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere

Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungs- und/oder

Sicherheitshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der

dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders

erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; BGer

6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_111/2012 vom 15. Mai

2012 E. 4.3; AGE SB.2017.8 vom 27. Februar 2018 E. 6; Botschaft StPO,

in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser,

a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431

StPO N 11).

6.5.3 Vorliegend ist zunächst der bereits

besprochene Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger an psychischen

Problemen leidet und diese bereits während der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft bestanden. Der Vollzug der Haft stellte für ihn

deshalb in psychischer Hinsicht eine besondere Härte dar. Indes war er durchgehend

unter ärztlicher Kontrolle. Aufgrund seiner bereits zuvor bestandenen desolaten

Lebensumstände haben sich aus der Haft zudem keine negativen Auswirkungen beispielsweise

auf seine berufliche Situation ergeben. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt, dass

die ersten 130 Tage seiner Haft – und somit die Haftzeit, welche gemäss der

Rechtsprechung besonders ins Gewicht fällt – gerechtfertigt waren. Unter

Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Haftentschädigung von

CHF 200.– pro Tag angemessen. Bei 50 Tagen

ungerechtfertigter Haft entspricht dies einer Gesamtentschädigung von CHF 10'000.–. Dieser Betrag wird dem Berufungskläger als Haftentschädigung

zugesprochen.

7. Fakultative Landesverweisung

7.1 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger

darüber hinaus in Anwendung von Art. 66abis StGB für

3 Jahre des Landes verwiesen. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist ihm

hinsichtlich der Anlasstat zwar kein schweres Verschulden vorzuwerfen, jedoch

habe er mit seinen einschlägigen Vorstrafen deutlich zum Ausdruck gebracht,

dass es sich bei ihm um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handle, der

nicht gewillt sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Da der

Berufungskläger mit einer Einreisesperre belegt sei, gebe es für ihn ohnehin

keine Grundlage, um deliktfrei in der Schweiz zu leben. Es bestehe somit ein

erhebliches öffentliches Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren

Delikten. Demgegenüber seien keine privaten Interessen des Berufungsklägers am

Verbleib in der Schweiz ersichtlich, zumal er sich illegal hier aufhalte und

keinen Bezug zur Schweiz habe. Demzufolge sei die Anordnung einer

Landesverweisung verhältnismässig (angefochtenes Urteil S. 22 f., Akten

S. 526 f.)

Auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem hat die Vorinstanz hingegen verzichtet.

7.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe

vom 26. Oktober 2021, es sei der Berufungskläger in Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils für 3 Jahre des Landes zu verweisen und auf eine

Eintragung im SIS zu verzichten. Der Berufungskläger äussert sich in seinen

Eingaben indes nicht zu der ausgesprochenen Landesverweisung.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das

Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen

eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu

einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61

oder 64 angeordnet wird (sog. fakultative Landesverweisung). Diese letzte

Variante zielt auf gänzlich schuldunfähige Täter im Sinne von Art. 19 Abs.

1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB

ausgeschlossen ist. Bei nur reduzierter Schuldfähigkeit ist indes sowohl die

obligatorische als auch die fakultative Landesverweisung möglich. Wie bei der

obligatorischen Landesverweisung ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen

Interessen an der Wegweisung der ausländischen Person und deren persönlichen

Interessen am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (BGer 6B_1054/2020 vom

30. November 2020 E. 1). Die Landesverweisung hat mit anderen Worten

verhältnismässig zu sein (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht,

Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020,

§ 12 Rz. 24). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls (Heimgartner, in: OFK-StGB,

21. Aufl., Zürich 2022, Art. 66abis N 1). Dabei sind

unter anderem die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in

der Schweiz sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären

Bindungen im Gast- und Zielland zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 121

E. 6.5; AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.3.2). Eine

Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht

voraus (BGer 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2, 6B_1054/2020 vom 30.

November 2020 E. 1, 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3, je mit Hinweisen).

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung

gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür

um wiederholte Delinquenz geht (BGer 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E.

6.2, 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November

2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis).

7.3.2 Über den Berufungskläger ist abgesehen von

seinen gesundheitlichen Problemen sowie seinem deliktischen Hintergrund nicht

sonderlich viel bekannt. Fest steht, dass er gambischer Staatsangehöriger ist

und gemäss eigenen Angaben ca. 2010 das erste Mal in die Schweiz kam. Er

sei unverheiratet und kinderlos, habe aber Familienangehörige in Italien. In

Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt (Prot. erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 2 f., Akten S. 468 f.). Der Stand dieses

Asylverfahrens ist den Akten indes nicht zu entnehmen. Gemäss dem Gutachten scheint

der Berufungskläger in den vergangenen Jahren in verschiedenen Asylunterkünften

in Deutschland gelebt zu haben. Zur Schweiz hat er offenbar jedoch weder soziale,

kulturelle noch familiäre Bindungen (Gutachten S. 35, Akten S. 716). Ausserdem

wurde gegen den Berufungskläger bereits zwischen dem 13. Dezember 2019 und

dem 12. Dezember 2021 ein Einreiseverbot verhängt (Akten S. 223 f.),

welches er mehrfach missachtete (vgl. angefochtenes Urteil S. 8, Akten

S. 512). Eine legale Aufenthaltsmöglichkeit in der Schweiz steht ihm auch

aktuell nicht offen. Gestützt auf die soeben aufgeführten Umstände sind die

privaten Interessen des Beschuldigten an einer Aufenthaltsmöglichkeit in der

Schweiz als sehr gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentlichen

Interesse an einer Landesverweisung als erheblich, zumal vom Berufungskläger doch

ein gewisses Gewaltpotenzial und damit eine nicht unerhebliche Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Es ist in diesem Zusammenhang auf

die vielen einschlägigen Vorstrafen sowohl im In- als auch Ausland zu verweisen

(vgl. Akten S. 582 ff., 595 ff.). Wie bereits dargelegt, ist zudem das

Risiko, dass der Berufungskläger in Zukunft ähnliche Delikte begeht, gemäss der

gutachterlichen Einschätzung deutlich erhöht (vgl. oben E. 4.5). Das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt demnach seine äusserst geringen

gegenstehenden privaten Interessen klar.

7.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt

festzuhalten, dass der Berufungskläger sich als gambischer Staatsangehöriger

nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

berufen kann.

7.4 Die von der Vorinstanz ausgesprochene fakultative

Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist nach dem Gesagten zu

bestätigen. Der gesetzliche Rahmen erstreckt sich von drei bis fünfzehn Jahre.

Allerdings ist zu erwähnen, dass bei der Bemessung der Landesverweisung von

einer Dauer von null bis fünfzehn Jahre auszugehen ist, wobei bei einer an sich

angemessenen Dauer von unter drei Jahren von einer fakultativen

Landesverweisung abzusehen ist (Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 66abis

StGB N 19). In Anbetracht des leichten Verschuldens, das dem

Berufungskläger für die vorliegend beurteilten Delikte zur Last gelegt wird,

ist auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von

3 Jahren zu bestätigen.

7.5 Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der

Landesverweisung im SIS verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft keine

Anschlussberufung erhoben hat, stellt sich die Frage, ob das in Art. 391

Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius auch im

Zusammenhang mit der Eintragung einer Landesverweisung im SIS zur Anwendung

kommt. In BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 hat das Bundesgericht diesbezüglich

festgehalten, dass das Verschlechterungsverbot zumindest dann nicht zur Anwendung

gelange, wenn die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS von der

ersten Instanz unbeantwortet gelassen worden sei. Im Übrigen hat das

Bundesgericht die Frage offen gelassen. Auch vorliegend kann diese Frage offen

bleiben, da das Strafgericht zu Recht auf die Eintragung der Landesverweisung

im SIS verzichtet hat und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohnehin

zu bestätigen wäre (vgl. AGE SB.2020.116 vom 19. Dezember 2022 E. 6.3).

8. Kostenfolgen

8.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Berufungsklägers und da

trotz Gebotenheit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. oben

E. 3.1) vor erster Instanz auf die Einholung eines solchen verzichtet

wurde, rechtfertigt es sich jedoch, die erstinstanzlichen Kosten sowie die

erstinstanzliche Urteilsgebühr ausnahmsweise um die Hälfte zu reduzieren (vgl.

AGE SB.2017.25 vom 28. September 2017 E. 9). Für die genauen Beträge wird

auf das Urteilsdispositiv verwiesen. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/2 vorbehalten.

8.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

Auch wenn der Antrag des Berufungsklägers auf einen vollumfänglichen

Freispruch abzuweisen ist, obsiegt er zumindest teilweise aufgrund der doch

erheblichen Reduktion des ausgefällten Strafmasses sowie der auszusprechenden

Entschädigung für die Überhaft. Es rechtfertigt sich daher auch hier eine

reduzierte Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Hinzu

kommen die Kosten für das im Rechtsmittelverfahren in Auftrag gegebene

Gutachten von Dr. med. [...], welche der Berufungskläger im Umfang

der Hälfte zu tragen hat, ausmachend CHF 5'266.–. Die überschiessenden

Verfahrenskosten werden vom Staat getragen.

9. Honorar

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung vom 4. April 2023 ausgerichtet.

Für den genauen Betrag wird das auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Die

Rückerstattungspflicht des Berufungsklägers bezüglich des Honorars seines

amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung umfasst 1/2

des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 4. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

- Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-

Verbleiben der drei CDs mit Videoaufzeichnungen (Verzeichnis 151012,

151108 und 151111) bei den Akten.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, der

mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthaltes schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe, getilgt

durch 120 Tage Haft, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

10.–, getilgt durch 10 Tage Haft, teilweise als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl des Ministère Public Porrentruy vom 28. Januar 2020, verurteilt,

in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 und Art. 286 Abs. 1

des Strafgesetzbuches, Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes

sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 und Art. 19 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches.

Für die nach Anrechnung an die ausgesprochene

Freiheits- und Geldstrafe verbleibende Überhaft von 50 Tagen wird dem Berufungskläger

gestützt auf Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine

Haftentschädigung von CHF 10’000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66abis

des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von

CHF 821.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1’200.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich

der Hälfte der Kosten für das Gutachten von Dr. med. [...] ausmachend

CHF 5'266.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'966.80 und ein Auslagenersatz von

CHF 112.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 391.05, sowie weitere

nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 122.50, somit total CHF 5'592.45,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt im Umfang von 1/2 vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

-

Dr. med. [...] (Gutachter)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).