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Entscheid

SB.2020.109

Prüfung der Zulässigkeit der Berufungsanmeldung

21. Mai 2021Deutsch10 min

% Zins seit dem 21. Mai 2010. Er führt dazu aus, dass sein Mercedes-Benz CLK 500

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.109

ZWISCHENENTSCHEID

vom 21. Mai

2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ,

Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Marc Oser

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Berufungskläger

[...]

Privatkläger 1

gegen

B____, geb. [...]

Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatkläger

[...] Privatklägerin

2

[...]

Privatkläger 3

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2020

betreffend Zulässigkeit der

Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 4. November 2020 wurde B____ (Berufungsbeklagter,

Beschuldigter) der Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser

Schaden) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

11 Monaten und 25 Tagen (als Zusatzstrafe zu einem Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2019) verurteilt, unter

Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter wurde er zu

Schadenersatzzahlungen an die Privatklägerin 2 in Höhe von

CHF 5'920.– zuzüglich Zins und an den Privatkläger 3 in Höhe von

CHF 1'000.– zuzüglich Zins verurteilt, Mehrforderungen wie auch eine

Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 wurden abgewiesen. Ebenso wurde

die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 A____ (Berufungskläger) in

Höhe von CHF 5'000.– abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die

Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'586.50 sowie eine Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde

aus der Gerichtskasse entschädigt.

Gegen das Urteil

des Strafgerichts meldete der Privatkläger 1 mit Schreiben vom

10. November 2020 (Poststempel 12. November 2020) Berufung an und

begründete diese auch sogleich. Gemäss seiner Eingabe verzichtet er nunmehr auf

die abgewiesene Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 5'000.– und beantragt

stattdessen eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich 5

% Zins seit dem 21. Mai 2010. Er führt dazu aus, dass sein Mercedes-Benz CLK 500

absichtlich demoliert worden sei, was zu einem hohen Sachschaden geführt habe.

Zwar sei dieser selbstverständlich durch die Haftpflichtversicherung übernommen

worden, indessen sei «der enorme Wertverlust des Fahrzeuges […] unersetzbar».

Die Vorrichterin

hat die Berufungsanmeldung mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 dem Appellationsgericht

zugestellt mit dem Antrag, es sei dem Strafgericht mitzuteilen, ob das Urteil

schriftlich zu begründen sei. Im vorliegenden Fall habe allein der

Privatkläger 1 Berufung angemeldet. Gestützt auf Art. 398 Abs. 4

(recte: 5) der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in

Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sei die Berufung aber unzulässig, weil

der erstinstanzliche Streitwert lediglich CHF 5'000.– betrage und damit

die erforderliche Streitwertgrenze nicht erreicht werde. Sollte die Berufung

von vornherein unzulässig sein, erübrige sich die Ausfertigung einer

schriftlichen Begründung.

Die

Verfahrensleiterin hat in der Folge ein Verfahren zur Prüfung der

Eintretensfrage durchgeführt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme

gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Dezember 2020 mit dem

Antrag auf Nichteintreten vernehmen lassen, ebenso der Berufungsbeklagte

(vertreten durch [...]) am 17. Februar 2021. Der Berufungskläger hat auf

eine Stellungnahme verzichtet und auch die Gelegenheit zur Replik nicht

wahrgenommen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403

Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen

Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder

eine Partei einen Nichteintretensgrund geltend macht. Zu diesen zählt nach

Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO die Unzulässigkeit der

Berufungsanmeldung und nach Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO die

Unzulässigkeit der Berufung im Sinne von Art. 398 StPO. Praxisgemäss wird

ein solches Verfahren aus prozessökonomischen Gründen bereits vor Ausfertigung

einer schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils durchgeführt, wenn das

Strafgericht die Berufung von vornherein für unzulässig erachtet. Im

vorliegenden Fall ist die Vorrichterin dieser Ansicht, so dass das

Berufungsgericht zunächst über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu

entscheiden hat. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige

materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen

des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 88 in Verbindung mit § 92 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

Die StPO sieht

für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist

gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert

10.

Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll

anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das

erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht

(Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des

begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche

Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).

Im vorliegenden

Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung

mit dem Schreiben vom 10. November 2020 frist- und formgerecht im Sinne

von Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet hat. Das Strafgericht hat noch

kein begründetes Urteil ausgefertigt, womit sich auch eine Berufungserklärung seitens

des Berufungsklägers einstweilen erübrigt. Im vorliegenden Urteil wird einzig

darüber befunden, ob die Berufung bzw. die Berufungsanmeldung von vornherein

unzulässig ist und in der Folge auf eine schriftliche Begründung des angefochtenen

Urteils verzichtet werden kann.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 5 StPO wird ein erstinstanzliches Urteil, sofern sich

die Berufung lediglich auf den Zivilpunkt beschränkt, nur so weit überprüft,

als es das Zivilprozessrecht vorsehen würde. Ratio legis dieser Bestimmung ist,

dass die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche

bezüglich der Rechtsmittel gegenüber dem Zivilprozess nicht besser gestellt

sein sollen (BBl 2006 S. 1085, 1314). Die Zivilprozessordnung

beschränkt die Zulässigkeit von Berufungen in Art. 308 Abs. 2 ZPO auf

Fälle, in welchen der Streitwert mindestens CHF 10'000.– übersteigt. Zur

Berechnung des erforderlichen Streitwertes wird dabei auf die vor der

Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abgestellt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 308 N 39). Liegt in einem Zivilprozess der Streitwert unter dieser

Grenze, ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu ergreifen.

Es stellt sich

somit die Frage, wie in Anwendung von Art. 398 Abs. 5 StPO mit unter

diesem Mindeststreitwert liegenden Zivilforderungen zu verfahren ist. Im

Strafprozess besteht die Möglichkeit der Ergreifung einer Beschwerde nicht: Art. 393

Abs. 1 StPO sieht unter keinem Titel vor, dass gegen ein Urteil (oder

Teile davon) Beschwerde erhoben werden könnte. Der Verweis auf die

zivilprozessualen Normen ist gemäss der Rechtsprechung anderer Kantone und der

herrschenden Lehre dahingehend auszulegen, dass solche Zivilforderungen im strafprozessualen

Berufungsverfahren unter den einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde

gemäss Zivilprozessordnung überprüft werden können (OGer TG, in:

RBOG 2015 Nr. 25, S. 217, 219; OGer ZH SB120359 vom 15. Januar

2013.

E. 2.2. Berufung im Zivilpunkt; OGer ZH SB110338 vom

2.

November 2011 E. 3.2.3.3; Echle,

Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der

Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Zürich 2018,

S. 130 f.; Zimmerlin,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 29 f.; vgl. etwas

unklar formuliert, aber im Ergebnis wohl gleicher Meinung Eugster, a.a.O., Art. 398 N 4,

wonach einzig die gleichzeitige Anfechtung des Urteils im Schuld- und

Strafpunkt zur umfassenden Überprüfung des die Streitwertgrenze nicht

erreichenden Zivilanspruchs führen könne; anderer Meinung Schmid/Jositsch, Schweizerische

Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,

Art. 398 N 14, nach welchen die subsidiäre Beschwerde nach

Art. 319 ff. ZPO mangels gesetzlicher Anknüpfung nicht gegeben sei).

Die

Vorrichterin, die Staatsanwaltschaft und der Berufungsbeklagte leiten aus dem

Nichterreichen des Mindeststreitwerts nun aber ab, dass die strafprozessuale

Berufung in Anwendung von Art. 398 Abs. 5 StPO unzulässig sei. Würde

dieser Ansicht gefolgt, hätte dies entgegen dem Zweck der Bestimmung eine

Ungleichbehandlung zur Folge; so hätte der Privatkläger, der eine solche

Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren geltend macht, grundsätzlich

keine Möglichkeit mehr, den Zivilpunkt selbständig anzufechten, währenddem ihm

im Zivilprozess das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO offen

stünde. Daher ist Art. 398 Abs. 5 StPO folgerichtig dahingehend

auszulegen, dass auch unter dem Mindeststreitwert liegende Zivilforderungen im

Berufungsverfahren überprüft werden können, jedoch unter den eingeschränkten

Voraussetzungen der Beschwerde gemäss ZPO. Namentlich beschränkt sich die

Kognition im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben einer unrichtigen

Rechtsanwendung lediglich offensichtlich unrichtige Feststellungen des

Sachverhalts gerügt werden können und sind gemäss Art. 326 ZPO neue

Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

3.1.2

Im

vorliegenden Fall wurde das erstinstanzliche Urteil einzig durch den Berufungskläger

im ihn betreffenden Zivilpunkt angefochten. Damit beschränkt sich die Berufung im

Sinne von Art. 398 Abs. 5 StPO ausschliesslich auf den Zivilpunkt,

womit das erstinstanzliche Urteil nach Massgabe der Zivilprozessordnung

überprüft wird. Da der Berufungskläger vor der Vorinstanz im Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Urteils noch eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 5'000.–

geltend machte, ist der erforderliche Mindeststreitwert für die Berufung gemäss

Art. 308 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht erreicht. Aus dem in

E. 3.1.1 Gesagten folgt, dass dem Berufungskläger die strafprozessuale

Berufung dennoch grundsätzlich offensteht, jedoch unter den eingeschränkten

Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO.

3.2

Folglich

ist die Berufung bzw. Berufungsanmeldung nicht von vornherein unzulässig,

weshalb das Strafgericht zunächst eine schriftliche Begründung des angefochtenen

Urteils auszufertigen hat. Der Berufungskläger wird dann innert Frist eine

entsprechende Berufungserklärung einreichen müssen.

Es sei der

Berufungskläger an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass er bei der

Begründung seiner Berufungserklärung insbesondere auch die Voraussetzungen der

Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zu beachten hat, ansonsten auf

seine Berufung allenfalls nicht eingetreten werden kann. So wird er aufzeigen

müssen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit

dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Wie die Staatsanwaltschaft bereits

in ihrer Stellungnahme (act. 4) ausführte, scheint der in der

Berufungsanmeldung formulierte Verzicht auf die ursprüngliche Forderung von CHF

5'000.– in dieser Hinsicht problematisch. Da diese Forderung vom Strafgericht

ohnehin abgewiesen wurde, würde es diesbezüglich an einem entsprechenden Antrag

fehlen, das vorinstanzliche Urteil abzuändern. Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326

Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Mit anderen Worten liegt es am Berufungskläger

darzulegen, inwiefern es sich bei seinem neuen Begehren um einen zulässigen teilweisen

Klagerückzug handelt und nicht aber um eine unzulässige Klageänderung.

Die Verfahrensleiterin

behält sich vor, nach Eingang der Berufungserklärung nochmals in einem

schriftlichen Verfahren nach Art. 403 Abs. 1 StPO darüber zu befinden,

ob auf die Berufung einzutreten ist.

4.

Auf die Erhebung

einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet. Über die Entschädigung

des Verteidigers wird mit dem Endentscheid bzw. dem Abschluss des

Berufungsverfahrens entschieden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Strafgericht wird angewiesen, eine

schriftliche Begründung des vom Berufungskläger angefochtenen Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2020 auszufertigen.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird

umständehalber verzichtet.

Über die Entschädigung des Verteidigers wird mit dem

Endentscheid bzw. dem Abschluss des Berufungsverfahrens entschieden.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.