SB.2020.109
Prüfung der Zulässigkeit der Berufungsanmeldung
21. Mai 2021Deutsch10 min
% Zins seit dem 21. Mai 2010. Er führt dazu aus, dass sein Mercedes-Benz CLK 500
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.109
ZWISCHENENTSCHEID
vom 21. Mai
2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Dr. Patrizia Schmid, lic. iur. Marc Oser
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Berufungskläger
[...]
Privatkläger 1
gegen
B____, geb. [...]
Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
[...] Privatklägerin
2
[...]
Privatkläger 3
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2020
betreffend Zulässigkeit der
Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 4. November 2020 wurde B____ (Berufungsbeklagter,
Beschuldigter) der Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung und grosser
Schaden) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
11 Monaten und 25 Tagen (als Zusatzstrafe zu einem Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2019) verurteilt, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter wurde er zu
Schadenersatzzahlungen an die Privatklägerin 2 in Höhe von
CHF 5'920.– zuzüglich Zins und an den Privatkläger 3 in Höhe von
CHF 1'000.– zuzüglich Zins verurteilt, Mehrforderungen wie auch eine
Genugtuungsforderung des Privatklägers 3 wurden abgewiesen. Ebenso wurde
die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 A____ (Berufungskläger) in
Höhe von CHF 5'000.– abgewiesen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die
Verfahrenskosten im Betrage von CHF 8'586.50 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– auferlegt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wurde
aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen das Urteil
des Strafgerichts meldete der Privatkläger 1 mit Schreiben vom
10. November 2020 (Poststempel 12. November 2020) Berufung an und
begründete diese auch sogleich. Gemäss seiner Eingabe verzichtet er nunmehr auf
die abgewiesene Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 5'000.– und beantragt
stattdessen eine Schadenersatzforderung in Höhe von CHF 1'000.– zuzüglich 5
% Zins seit dem 21. Mai 2010. Er führt dazu aus, dass sein Mercedes-Benz CLK 500
absichtlich demoliert worden sei, was zu einem hohen Sachschaden geführt habe.
Zwar sei dieser selbstverständlich durch die Haftpflichtversicherung übernommen
worden, indessen sei «der enorme Wertverlust des Fahrzeuges […] unersetzbar».
Die Vorrichterin
hat die Berufungsanmeldung mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 dem Appellationsgericht
zugestellt mit dem Antrag, es sei dem Strafgericht mitzuteilen, ob das Urteil
schriftlich zu begründen sei. Im vorliegenden Fall habe allein der
Privatkläger 1 Berufung angemeldet. Gestützt auf Art. 398 Abs. 4
(recte: 5) der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in
Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sei die Berufung aber unzulässig, weil
der erstinstanzliche Streitwert lediglich CHF 5'000.– betrage und damit
die erforderliche Streitwertgrenze nicht erreicht werde. Sollte die Berufung
von vornherein unzulässig sein, erübrige sich die Ausfertigung einer
schriftlichen Begründung.
Die
Verfahrensleiterin hat in der Folge ein Verfahren zur Prüfung der
Eintretensfrage durchgeführt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 18. Dezember 2020 mit dem
Antrag auf Nichteintreten vernehmen lassen, ebenso der Berufungsbeklagte
(vertreten durch [...]) am 17. Februar 2021. Der Berufungskläger hat auf
eine Stellungnahme verzichtet und auch die Gelegenheit zur Replik nicht
wahrgenommen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403
Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen
Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder
eine Partei einen Nichteintretensgrund geltend macht. Zu diesen zählt nach
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO die Unzulässigkeit der
Berufungsanmeldung und nach Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO die
Unzulässigkeit der Berufung im Sinne von Art. 398 StPO. Praxisgemäss wird
ein solches Verfahren aus prozessökonomischen Gründen bereits vor Ausfertigung
einer schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils durchgeführt, wenn das
Strafgericht die Berufung von vornherein für unzulässig erachtet. Im
vorliegenden Fall ist die Vorrichterin dieser Ansicht, so dass das
Berufungsgericht zunächst über die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu
entscheiden hat. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige
materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen
des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 88 in Verbindung mit § 92 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
Die StPO sieht
für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Die Berufung ist
gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO dem erstinstanzlichen Gericht innert
10.
Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll
anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das
erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht
(Art. 399 Abs. 2 StPO). Innert 20 Tagen seit Zustellung des
begründeten Urteils ist sodann bei der Berufungsinstanz eine schriftliche
Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Im vorliegenden
Fall ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Berufung
mit dem Schreiben vom 10. November 2020 frist- und formgerecht im Sinne
von Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet hat. Das Strafgericht hat noch
kein begründetes Urteil ausgefertigt, womit sich auch eine Berufungserklärung seitens
des Berufungsklägers einstweilen erübrigt. Im vorliegenden Urteil wird einzig
darüber befunden, ob die Berufung bzw. die Berufungsanmeldung von vornherein
unzulässig ist und in der Folge auf eine schriftliche Begründung des angefochtenen
Urteils verzichtet werden kann.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 5 StPO wird ein erstinstanzliches Urteil, sofern sich
die Berufung lediglich auf den Zivilpunkt beschränkt, nur so weit überprüft,
als es das Zivilprozessrecht vorsehen würde. Ratio legis dieser Bestimmung ist,
dass die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüche
bezüglich der Rechtsmittel gegenüber dem Zivilprozess nicht besser gestellt
sein sollen (BBl 2006 S. 1085, 1314). Die Zivilprozessordnung
beschränkt die Zulässigkeit von Berufungen in Art. 308 Abs. 2 ZPO auf
Fälle, in welchen der Streitwert mindestens CHF 10'000.– übersteigt. Zur
Berechnung des erforderlichen Streitwertes wird dabei auf die vor der
Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abgestellt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 308 N 39). Liegt in einem Zivilprozess der Streitwert unter dieser
Grenze, ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO zu ergreifen.
Es stellt sich
somit die Frage, wie in Anwendung von Art. 398 Abs. 5 StPO mit unter
diesem Mindeststreitwert liegenden Zivilforderungen zu verfahren ist. Im
Strafprozess besteht die Möglichkeit der Ergreifung einer Beschwerde nicht: Art. 393
Abs. 1 StPO sieht unter keinem Titel vor, dass gegen ein Urteil (oder
Teile davon) Beschwerde erhoben werden könnte. Der Verweis auf die
zivilprozessualen Normen ist gemäss der Rechtsprechung anderer Kantone und der
herrschenden Lehre dahingehend auszulegen, dass solche Zivilforderungen im strafprozessualen
Berufungsverfahren unter den einschränkenden Voraussetzungen der Beschwerde
gemäss Zivilprozessordnung überprüft werden können (OGer TG, in:
RBOG 2015 Nr. 25, S. 217, 219; OGer ZH SB120359 vom 15. Januar
2013.
E. 2.2. Berufung im Zivilpunkt; OGer ZH SB110338 vom
2.
November 2011 E. 3.2.3.3; Echle,
Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der
Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Zürich 2018,
S. 130 f.; Zimmerlin,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 29 f.; vgl. etwas
unklar formuliert, aber im Ergebnis wohl gleicher Meinung Eugster, a.a.O., Art. 398 N 4,
wonach einzig die gleichzeitige Anfechtung des Urteils im Schuld- und
Strafpunkt zur umfassenden Überprüfung des die Streitwertgrenze nicht
erreichenden Zivilanspruchs führen könne; anderer Meinung Schmid/Jositsch, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 398 N 14, nach welchen die subsidiäre Beschwerde nach
Art. 319 ff. ZPO mangels gesetzlicher Anknüpfung nicht gegeben sei).
Die
Vorrichterin, die Staatsanwaltschaft und der Berufungsbeklagte leiten aus dem
Nichterreichen des Mindeststreitwerts nun aber ab, dass die strafprozessuale
Berufung in Anwendung von Art. 398 Abs. 5 StPO unzulässig sei. Würde
dieser Ansicht gefolgt, hätte dies entgegen dem Zweck der Bestimmung eine
Ungleichbehandlung zur Folge; so hätte der Privatkläger, der eine solche
Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren geltend macht, grundsätzlich
keine Möglichkeit mehr, den Zivilpunkt selbständig anzufechten, währenddem ihm
im Zivilprozess das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO offen
stünde. Daher ist Art. 398 Abs. 5 StPO folgerichtig dahingehend
auszulegen, dass auch unter dem Mindeststreitwert liegende Zivilforderungen im
Berufungsverfahren überprüft werden können, jedoch unter den eingeschränkten
Voraussetzungen der Beschwerde gemäss ZPO. Namentlich beschränkt sich die
Kognition im Sinne von Art. 320 ZPO darauf, dass neben einer unrichtigen
Rechtsanwendung lediglich offensichtlich unrichtige Feststellungen des
Sachverhalts gerügt werden können und sind gemäss Art. 326 ZPO neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
3.1.2
Im
vorliegenden Fall wurde das erstinstanzliche Urteil einzig durch den Berufungskläger
im ihn betreffenden Zivilpunkt angefochten. Damit beschränkt sich die Berufung im
Sinne von Art. 398 Abs. 5 StPO ausschliesslich auf den Zivilpunkt,
womit das erstinstanzliche Urteil nach Massgabe der Zivilprozessordnung
überprüft wird. Da der Berufungskläger vor der Vorinstanz im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Urteils noch eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 5'000.–
geltend machte, ist der erforderliche Mindeststreitwert für die Berufung gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht erreicht. Aus dem in
E. 3.1.1 Gesagten folgt, dass dem Berufungskläger die strafprozessuale
Berufung dennoch grundsätzlich offensteht, jedoch unter den eingeschränkten
Voraussetzungen der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO.
3.2
Folglich
ist die Berufung bzw. Berufungsanmeldung nicht von vornherein unzulässig,
weshalb das Strafgericht zunächst eine schriftliche Begründung des angefochtenen
Urteils auszufertigen hat. Der Berufungskläger wird dann innert Frist eine
entsprechende Berufungserklärung einreichen müssen.
Es sei der
Berufungskläger an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass er bei der
Begründung seiner Berufungserklärung insbesondere auch die Voraussetzungen der
Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zu beachten hat, ansonsten auf
seine Berufung allenfalls nicht eingetreten werden kann. So wird er aufzeigen
müssen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit
dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Wie die Staatsanwaltschaft bereits
in ihrer Stellungnahme (act. 4) ausführte, scheint der in der
Berufungsanmeldung formulierte Verzicht auf die ursprüngliche Forderung von CHF
5'000.– in dieser Hinsicht problematisch. Da diese Forderung vom Strafgericht
ohnehin abgewiesen wurde, würde es diesbezüglich an einem entsprechenden Antrag
fehlen, das vorinstanzliche Urteil abzuändern. Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind gemäss Art. 326
Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Mit anderen Worten liegt es am Berufungskläger
darzulegen, inwiefern es sich bei seinem neuen Begehren um einen zulässigen teilweisen
Klagerückzug handelt und nicht aber um eine unzulässige Klageänderung.
Die Verfahrensleiterin
behält sich vor, nach Eingang der Berufungserklärung nochmals in einem
schriftlichen Verfahren nach Art. 403 Abs. 1 StPO darüber zu befinden,
ob auf die Berufung einzutreten ist.
4.
Auf die Erhebung
einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet. Über die Entschädigung
des Verteidigers wird mit dem Endentscheid bzw. dem Abschluss des
Berufungsverfahrens entschieden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Strafgericht wird angewiesen, eine
schriftliche Begründung des vom Berufungskläger angefochtenen Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. November 2020 auszufertigen.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Über die Entschädigung des Verteidigers wird mit dem
Endentscheid bzw. dem Abschluss des Berufungsverfahrens entschieden.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.