SB.2020.11
Fälschung von Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis
25. August 2021Deutsch60 min
bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuheben. Für das Berufungsverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.11
URTEIL
vom 25.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina
Wirz, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Oktober 2019
(ES.2019.244)
betreffend Fälschung von
Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2019 wurde A____ der Fälschung
von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig
erklärt und zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der beschlagnahmte
Führerausweis wurde eingezogen. A____ wurden die Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 645.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt. Die von A____
geleistete Kaution im Betrage von CHF 300.– wurde mit den Verfahrenskosten und
der Urteilsgebühr verrechnet. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand
aus der Strafgerichtskasse entschädigt, wobei ein Vorbehalt zur Zurückzahlung
der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers angebracht wurde.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungskläger) am 4. November 2019 Berufung angemeldet. Mit
Berufungserklärung vom 10. Februar 2020 lässt er beantragen, es sei der
mit Urteil vom 24. Oktober 2019 erfolgte Schuldspruch bezüglich der Fälschung
von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis
aufzuheben und der Berufungskläger sei freizusprechen. Die mit Urteil vom 24.
Oktober 2019 erfolgte Einziehung des beschlagnahmten Führerausweises sei
aufzuheben. Es seien die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr
sowie deren Verrechnung mit der geleisteten Kaution aufzuheben. Es sei der
angebrachte Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung
bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuheben. Für das Berufungsverfahren
beantragt der Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als
amtlichem Verteidiger. Sämtliche Anträge stellt der Berufungskläger unter
o-/e-Kostenfolge.
Am 17. Februar
2020 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufung gegen die
Bemessung der Strafe angemeldet und beantragt, der Berufungskläger sei gemäss
ursprünglichem Antrag im Strafbefehl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
sechs Monaten zu verurteilen. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom
19. Februar 2020 ist den Parteien Gelegenheit zum Einreichen einer
Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung gegeben worden. Sodann wurde dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als Verteidiger
für das Berufungsverfahren, mit Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der
amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen,
bewilligt. Schliesslich wurde dem Verteidiger eine Kopie des erstinstanzlichen
Verhandlungsprotokolls zugestellt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wurde
festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine ergänzende
Anschlussberufungsbegründung eingereicht hat. Der Berufungskläger hat mit
Eingabe vom 22. Juli 2020 innert peremptorisch erstreckter Frist die
Berufungsbegründung eingereicht. Darin stellt er den Beweisantrag, dass die
beiliegende Kopie einer Bestätigung des sri-lankischen «Department of Motor
Traffic» vom 24. Juni 2020 zu den Akten zu nehmen sei. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 23. Juli 2020 ist die Berufungsbegründung samt Beilage der
Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort zugestellt worden. Am 28. Juli
2020 hat die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort eingereicht. Sie
beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des
Strafgerichts vom 24. Oktober 2019. Zudem sei die Eingabe des Berufungsklägers
nicht zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung vom 5. August 2020 sind
die Staatsanwaltschaften Bern (Region Berner Jura-Seeland) und Genf um
Übermittlung von Urteilen betreffend den Berufungskläger ersucht worden. Der
Berufungskläger hat mit Eingabe vom 5. August 2020 zur Berufungsantwort
Stellung genommen. Zudem ergänzt er den Beweisantrag vom 22. Juli 2020 in
dem Sinne, dass durch das Gericht die Echtheit der eingereichten Bestätigung
des sri-lankischen «Department of Motor Traffic» vom 24. Juni 2020 von Amtes
wegen zu überprüfen sei. Am 6. August 2020 hat die instruierende
Präsidentin verfügt, dass die eingereichte Bestätigung des sri-lankischen
«Departement of Motor Traffic» bei den Akten bleibt und in das Beweisverfahren
miteinbezogen wird. Auf eine Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft
betreffend Echtheit des Dokuments ist vorläufig verzichtet worden,
vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag. Am 11. und 17. August 2020 sind die angeforderten Unterlagen
der Staatsanwaltschaften Bern (Region Berner Jura-Seeland) und Genf beim
Appellationsgericht eingetroffen. Diese sind mit Verfügung vom 17. August
2020 dem Verteidiger des Berufungsklägers und der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt zur Kenntnis zugestellt worden.
Mit Schreiben
vom 22. Oktober 2020 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Anschlussberufung
zurückgezogen. Das Verfahren ist mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 in
Bezug auf die Anschlussberufung abgeschrieben worden.
Der
Berufungskläger hat am 4. November 2020 das Original der Bestätigung des
sri-lankischen «Departement of Motor Traffic» über die Echtheit seines
Führerausweises einreichen lassen. Für den Fall, dass die Echtheit des
Dokuments durch das Gericht angezweifelt werde, stellt der Verteidiger
vorsorglich den Antrag, es sei durch das Gericht die Echtheit der eingereichten
Bestätigung von Amtes wegen zu überprüfen. Mit Verfügung von 6. November 2020
hat die instruierende Präsidentin an der Verfügung vom 6. August 2020
festgehalten, da sich nach ihrer Auffassung durch das neu eingereichte Dokument
nichts Wesentliches an der Beweislage geändert hat. Im Instruktionsverfahren
ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. Juli 2021
beim Appellationsgericht eingegangen.
Nachdem die
Berufungsverhandlung wegen Krankheit des Berufungsklägers zweimal hat
verschoben werden müssen, wurde er anlässlich der Verhandlung vom 25. August
2021 befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag, wobei er an
den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten hat. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll (Akten S. 439 ff.) verwiesen.
Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das
Urteil in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO
umfassend überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).
1.3.2
Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen Fälschung von
Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis angefochten und
diesbezüglich einen Freispruch beantragt (Rechtsbegehren 1). Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist daher in erster Linie der Schuldspruch betreffend diese
beiden Delikte, einschliesslich der allfälligen Strafzumessung und des
entsprechenden Kostenentscheids (Rechtsbegehren 3 und 4). Weiter beantragt der
Berufungskläger, die mit angefochtenem Urteil erfolgte Einziehung des
beschlagnahmten Führerausweises sei aufzuheben (Rechtsbegehren 2). Das Honorar
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist bis auf den
Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
(Rechtsbegehren 5) nicht angefochten worden und deshalb in jenem Ausmass in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren folglich nicht zu
befinden. Schliesslich wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
19.
Februar 2020 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat,
als Verteidiger für das Berufungsverfahren, mit Vorbehalt zur Zurückzahlung der
Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen
Verhältnissen bewilligt, weshalb vorliegend auch über diesen Antrag nicht mehr zu
entscheiden ist.
2.
Der
Berufungskläger hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens mehrere Beweisanträge
gestellt. Darauf ist vorab einzugehen.
2.1
2.1.1
Mit
Berufungsbegründung vom 22. Juli 2020 reichte der Berufungskläger die Kopie
einer «Bestätigung des ‘Department of Motor Traffic’» in Colombo, Sri Lanka ein
und beantragt, diese sei zu den Akten zu nehmen. Aus dem Dokument, welches er
per E-Mail erhalten habe, gehe eindeutig hervor, dass der bei ihm
sichergestellte Ausweis keine Fälschung, sondern echt sei. Das Original des
Dokuments befinde sich auf postalischem Weg zum Berufungskläger und werde
nachgereicht (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 296). Die
Staatsanwaltschaft führte dazu aus, der Beweiswert des Dokuments könne
«schlichtweg nicht festgestellt werden», und sie beantragt, es sei die Eingabe
nicht zu den Akten zu nehmen (Berufungsantwort, Akten S. 306). Mit
Eingabe vom 5. August 2020 stellte der Berufungskläger unter Bezugnahme auf die
Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft einen ergänzenden Beweisantrag. Er
beantragt, es sei durch das Gericht die Echtheit der eingereichten Bestätigung
des «Departement of Motor Traffic» vom 24. Juni 2020 von Amtes wegen zu
überprüfen. Aufgrund seiner Verurteilung habe sich der Berufungskläger
gezwungen gesehen, seine Unschuld zu beweisen, weshalb er entsprechende
Nachforschungen angestellt habe. Beim eingereichten Dokument handle es sich um
ein für das Verfahren essentielles Beweismittel, welches den Berufungskläger «vollumfänglich»
zu entlasten vermöge. Herauszufinden, ob das Dokument echt oder falsch sei,
gehöre «zur zentralen Aufgabe der Strafbehörden und dürfte für diese alles
andere als unmöglich, sondern im Gegenteil durch eine entsprechende Anfrage bei
der sri-lankischen Botschaft in Genf ohne weiteres und in kurzer Zeit zu
erlangen sein» (Akten S. 311 f.).
2.1.2
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2020 wurde den Parteien
mitgeteilt, dass das eingereichte Dokument bei den Akten bleibe und in das
Beweisverfahren miteinbezogen werde. Auf eine Anfrage bei der sri-lankischen
Botschaft betreffend Echtheit des Dokuments wurde vorläufig verzichtet,
vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag. Die Verfahrensleiterin versprach sich angesichts der
Beweislage keine wesentlichen Erkenntnisse aus einer Anfrage bei der sri-lankischen
Botschaft; dies insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich beim
eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie handeln soll und die Einreichung
des Originals in Aussicht gestellt worden ist (Akten S. 313).
2.1.3
Am
5.
November 2020 ging beim Appellationsgericht das «versprochene und nach
Monaten nun endlich eingetroffene Original der Bestätigung über die Echtheit
des Führerausweises» des Berufungsklägers ein. Aufgrund des Dokuments sei
erstellt, dass er stets im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei.
Falls die die Echtheit des Dokuments durch das Gericht dennoch angezweifelt
werde, würde vorsorglich der Antrag gestellt, es sei durch das Gericht die
Echtheit der eingereichten Bestätigung des «Department of Motor Traffic» von
Amtes wegen zu überprüfen (Akten S. 362 ff.).
2.1.4
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. November 2020 wurde den Parteien
mitgeteilt, dass an der Verfügung vom 6. August 2020 festgehalten werde, da
sich nach Auffassung der Verfahrensleiterin durch das neu eingereichte Dokument
nichts Wesentliches an der Beweislage geändert habe (Akten S. 366).
2.2
Zusammengefasst
wurde also das Dokument der «Bestätigung des Department of Motor Traffic» zu
den Akten genommen und wird es in das Beweisverfahren miteinbezogen (vgl. dazu E. 4.7
hiernach). Auf eine Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft betreffend
Echtheit des Dokuments wurde mit Verfügung vom 6. August 2020 vorläufig
verzichtet, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden
Gerichts auf erneuten Antrag (Akten S. 313). Daran wurde mit
Verfügung vom 6. November 2020 nach Einreichung des Originals festgehalten (Akten S. 366).
2.3
Das
Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich
auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben
worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach
Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Die erforderlichen
zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen
oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291,
141.
IV 39 E. 1.6 S. 46 f.; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1;
je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die
zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es ohne Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]) die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung
ablehnen bzw. auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten(vgl. Art. 139 Abs. 2
StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435, 141 I 60 E. 3.3
S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f, je mit Hinweisen;
BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1). Beim Verzicht auf eine
weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis
hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die
Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache
nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt
oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer
6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1,
6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).
2.4
Das
mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 6. August 2020 bzw. vom 6. November
2020.
unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts
abgewiesene Gesuch des Berufungsklägers auf eine Anfrage bei der sri-lankischen
Botschaft betreffend Echtheit des Dokuments wurde vor den Schranken des
Appellationsgerichts nicht mehr wiederholt (Akten S. 439 ff., 440).
Auch nach der Auffassung des Gesamtgerichts besteht aufgrund der Beweislage
keine Veranlassung, eine entsprechende Auskunft von Amtes wegen einzuholen,
wobei zur Begründung auf die Verfügung vom 6. August 2021 verwiesen werden
kann. Das Dokument der «Bestätigung des Department of Motor Traffic» wurde
jedoch in das Beweisverfahren miteinbezogen (vgl. dazu E. 4.7 hiernach).
3.
3.1
Das
Strafgericht ging im angefochtenen Urteil aufgrund des Strafbefehls vom 13.
Dezember 2017 (Akten S. 93 f.) von folgendem Sachverhalt aus:
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er am 30. April 2016 gegen 20 Uhr
ohne gültige Fahrerlaubnis als Lenker eines Personenwagens in Basel entlang der
[...]strasse gefahren sei. Bei der anschliessenden Kontrolle soll er sich, in
der Absicht sich sein Fortkommen zu erleichtern, gegenüber dem Grenzwachbeamten
[...] mit dem auf den Namen des Berufungsklägers ausgestellten,
totalgefälschten sri-lankischen Führerausweis ausgewiesen haben. Das
Strafgericht hat den Berufungskläger aufgrund dieses Sachverhalts der Fälschung
von Ausweisen gemäss Art. 252 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und
des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig
gesprochen.
3.2
Der
Berufungskläger beantragt in materieller Hinsicht einen Freispruch.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden folglich die Schuldsprüche wegen Fälschung
von Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis.
3.3
Nach
Art. 252 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem
anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse,
Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung
gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur
Täuschung missbraucht. Die von Art. 252 StGB geschützten Schriftstücke
sind amtliche Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität
oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen, wozu
unbestrittenermassen auch Führerausweise gehören (vgl. BGer 6B_779/2020 vom 16.
September 2020 E. 2.3; Boog, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 252 StGB N 5, 23, mit Hinweisen).
Als Tathandlung kommt nicht nur das unmittelbare Fälschen oder Verfälschen
eines Dokuments, sondern unter anderem auch der Gebrauch eines solchen
Dokuments zur Täuschung in Betracht. Vorliegend steht die dritte
Tatbestandsvariante – das Gebrauchen eines gefälschten Ausweises – zur
Diskussion. Zur Täuschung Gebrauchen bedeutet Verwenden im Rechtsverkehr (vgl.
OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.2). Die Artikel 251 – 254
StGB finden gemäss Art. 255 StGB auch auf Urkunden des Auslandes Anwendung.
Subjektiv sind
neben Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen)
das Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare
Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b S. 26, 98 IV
55.
E. 2 S. 58 f.; BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2,
6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.4, 6B_317/2014 vom 28. April 2014
E. 7, 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2; BOOG, a.a.O., Art. 252
StGB N 16; jeweils mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12
Abs. 2 Satz 2 StGB). Somit ist nicht erforderlich, dass der Täter mit
Sicherheit weiss, dass die Schrift gefälscht bzw. verfälscht ist, sondern es
genügt, dass er mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Auch hinsichtlich
der Absichten genügt jeweils Eventualabsicht (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6.
Dezember 2011 E. IV.3, mit Hinweisen).
3.4
Gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den
erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt
die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person
des Fahrzeuglenkers beziehen und die die Nichtbeachtung von Vorschriften über
die individuelle Fahrberechtigung ahnden (BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2).
Die Norm erfasst Fälle, in denen jemand ein Motorfahrzeug führt, obschon er gar
nie im Besitz eines Führerausweises bzw. eines Führerausweises für die von ihm
gelenkte Fahrzeugkategorie war bzw. sich gar nie darum bemühte (BGE 98 IV 55 E. 2 S. 58; BGer 6A.6/2004 vom 8. Juni 2004 E. 2.4; Bussmann, in: Basler Kommentar, 2014,
Art. 95 SVG N 18, mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt voraus, dass
der Täter ein Motorfahrzeug in der Schweiz geführt hat (BGer 6B_842/2009 vom
27.
November 2009; vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1
StGB). Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis auf
schweizerischem Territorium unterwegs, so muss sie die Voraussetzungen von Art. 42
– 44 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV], SR 741.51) erfüllen.
Insbesondere ist die Pflicht zum Erwerb eines schweizerischen Ausweises
namentlich nach einem Jahr Daueraufenthalt in der Schweiz unter Auflage einer
«Kontrollfahrt» gemäss Art. 42 Abs. 3bis in Verbindung mit
Art. 44 VZV zu beachten. Bei Missachtung dieser Vorgaben greift die
Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG bzw. nach Art. 147
Ziff. 1 VZV (BGer 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2, 6B_794/2010
vom 28. Februar 2011; Bussmann,
a.a.O., Art. 95 SVG N 25, mit Hinweis). Wer keinen eigenen
Führerausweis besitzt und stattdessen einen gefälschten oder fremden Ausweis
gebraucht, macht sich – allenfalls zusätzlich zu Art. 251 f. StGB oder 97
Abs. 1 lit. a SVG – ebenso nach Art. 95 Abs. 1 lit. a
SVG strafbar, wobei zwischen Art. 252 StGB und Art. 95 Abs. 1
SVG Idealkonkurrenz anzunehmen ist (Bussmann,
a.a.O., Art. 95 SVG N 26, mit Hinweis,insb. FN 38).
In subjektiver
Hinsicht kann das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (vgl.
Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter
willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür
erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässiges Handeln betrifft
insbesondere Fälle, in denen sich ein Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines
Führerausweises (für die entsprechende Kategorie) irrt (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 29 f., mit
Hinweisen). In Fällen des Irrtums ist die Strafbarkeit aufgrund von
Fahrlässigkeit gegeben, sofern der Irrtum vermeidbar war bzw. der fehlbare
Fahrzeugführer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, sich ausreichend über die
Gültigkeit seines Führerausweises zu informieren (BGer 6B_974/2017 vom 5. April
2018.
E. 2.1.2, 1C_471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3, 6A.6/2004 vom 6.
Juni 2004 E. 2.4; Bussmann,
a.a.O., Art. 95 SVG N 34, mit Hinweisen).
4.
4.1
Im
Untersuchungsverfahren konnte der Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft
nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt befragt werden, da er sämtliche
Befragungstermine entweder unentschuldigt nicht wahrgenommen oder verschieben
lassen hat (Akten S. 41 – 48, 51 – 58). In der Folge verzichtete die
Staatsanwaltschaft gänzlich auf eine Befragung des Berufungsklägers (Akten S. 58)
und stellte am 13. Dezember 2017 einen Strafbefehl aus (Akten S. 93 f.; vgl.
dazu AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019).
4.2
4.2.1
Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 bestritt der
Berufungskläger, von der Fälschung des Führerausweises gewusst zu haben. Er
machte geltend, im Jahre 2014 in Sri Lanka den Führerausweis gemacht zu
haben. Bei einer Kontrolle im Jahre 2015 in der Schweiz sei er darauf
aufmerksam gemacht worden, dass sein Führerausweis ungültig sei. Er habe eine
Frist von einem Jahr bekommen, um seinen Führerausweis umzutauschen. Dafür habe
ihm die Zeit gefehlt und die Behörde in Genf habe ihm ausserdem mitgeteilt, er brauche
eine Bestätigung für die Ausweisprüfung in Sri Lanka (angefochtenes
Urteil, S. 5).
4.2.2
Die
Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Kriminaltechnischen
Abteilung der Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (KTA) und erwog,
aufgrund dessen stehe fest, dass es sich beim Führerausweis des Beschuldigten
um eine Totalfälschung handle. Neben dem gefälschten Führerausweis habe der
Beschuldigte überdies einen internationalen Führerausweis auf sich getragen,
der sich als Fantasiedokument herausgestellt habe (angefochtenes Urteil, S. 5).
Bis zu seiner Anhaltung am 30. April 2016 sei weder eine Bestätigung über die
erfolgte Fahrprüfung in Sri Lanka eingegangen, noch habe der Beschuldigte den
Umtausch des sri-lankischen Führerausweises veranlasst. Dass der Beschuldigte
keinerlei Anstalten getroffen habe, eine Bestätigung für seine in Sri Lanka
abgelegte Fahrprüfung einzuholen, mute vor dem Hintergrund seiner Aussagen
lebensfremd an, zumal eine solche ohne weiteres hätte erhältlich gemacht werden
können. Dass er dies eben gerade nicht getan habe, lasse nur den Schluss zu,
dass er auch in Sri Lanka nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge
(angefochtenes Urteil, S. 5 f.). Hinzu komme, dass der ausländische
Führerausweis des Beschuldigten im FABER gar noch mit einem allgemeinen
Verwendungsverbot belegt gewesen sei. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass
der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei, da die objektiven Beweismittel
keinen anderen Schluss zuliessen. Bei den Angaben des Beschuldigten handle es
sich um Schutzbehauptungen, zumal er bereits einschlägig vorbestraft sei
(angefochtenes Urteil, S. 6).
4.3
4.3.1
Gemäss
Rapport des Grenzwachkorps reiste der Berufungskläger am 30. April 2016 von
Frankreich her kommend über den Grenzübergang [...] in die Schweiz ein.
Anlässlich der Zollkontrolle wurde durch die Grenzwache festgestellt, dass er
sich mit einem totalgefälschten Führerausweis von Sri Lanka auswies. Bei der
Effektenkontrolle wurde zudem ein internationaler Führerausweis gefunden, wobei
die Grenzwache festhielt, es handle sich um ein Fantasiedokument (Akten S. 16
ff., 18). Insofern ist der angeklagte Sachverhalt dahingehend zu korrigieren,
dass der Berufungskläger nicht entlang der [...]strasse gefahren ist (vgl. E. 3.1),
sondern bei der Einreise in die Schweiz bereits am Grenzübergang [...], [...],
angehalten worden ist. Für die Beurteilung des Sachverhalts ergeben sich daraus
jedoch keine Probleme, insbesondere da der Berufungskläger diesen äusseren
Geschehensablauf nicht bestreitet (vgl. sogleich E. 4.3.2) und eine
Anhaltung am Grenzübertritt für tatbestandsmässiges Verhalten ausreichend ist,
sofern sie auf schweizerischem Staatsgebiet erfolgt (vgl. BGer 6B_842/2009 vom
27.
November 2009 E. 1).
4.3.2
Der
Berufungskläger bestreitet nicht, dass er bei der Kontrolle durch die
Grenzwache am 30. April 2016 Auto gefahren ist. In der heutigen
Berufungsverhandlung hielt der Berufungskläger an den Aussagen, welche er vor
erster Instanz zu Protokoll gegeben hat, grundsätzlich fest. Er bestreitet
ausdrücklich, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine Fälschung handelt. Er
gab weiterhin zu Protokoll, er habe den Führerausweis in Sri Lanka erhalten,
welcher dort nicht als Fälschung gemeldet sei (Akten S. 442).
4.3.3
In
Bezug auf den Bericht der KTA macht der Berufungskläger geltend, sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht seien aufgrund der Beurteilung der
KTA davon ausgegangen, dass es sich beim Ausweis, mit welchem sich der
Berufungskläger bei der Kontrolle vom 30. April 2016 ausgewiesen hätte, um eine
Fälschung handle. Der Bericht der KTA beinhalte lediglich eine «pauschale»
Schlussfolgerung, wenn ausgeführt werde, das Dokument weiche qualitativ in
Bezug auf Drucktechnik und Sicherheitselemente von Originaldokumenten ab. Durch
den Bericht sei nicht erkennbar, welche konkreten Merkmale den Schluss
zugelassen hätten, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Auch sei kein
Vergleichsdokument eines originalen Ausweises beigezogen worden
(Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 297; Plädoyer HV, Akten S. 429).
4.4
4.4.1
Vorab
ist festzuhalten, dass das Beweismittel der (potentiell gefälschte)
Führerausweis selbst ist und nicht der Bericht der KTA. Der sri-lankische
Führerausweis des Berufungsklägers befindet sich als Beweisgegenstand im Sinne
von Art. 192 Abs. 1 StPO bei den Verfahrensakten (Akten S. 211).
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Führerausweis dem Berufungskläger
und seinem Verteidiger zur Ansicht zur Verfügung gestellt (Akten S. 439 ff., 445;
vgl. auch Art. 192 Abs. 3 StPO). Der Bericht der KTA dient lediglich
der besseren Nachvollziehbarkeit der Beweisaussage des Ausweises selbst (vgl.
zum Ganzen AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 2.2.2.2 und E. 2.2.2.3).
4.4.2
Der
sri-lankische Führerausweis des Berufungsklägers ist beidseitig bedruckt und
hat Kreditkartenformat. Er erscheint optisch nicht als ein amtliches
Originaldokument bzw. hinterlässt er den Eindruck einer Fälschung. Die Farben
auf dem Füh-rerausweis sind stellenweise stark verblasst. An gewissen Stellen,
unter anderem das Foto, wirkt der Druck verwaschen und sind die Schriften nicht
(mehr) gut leserlich, wie beispielsweise das Datum der Ausstellung des Führerausweises
für die Fahrzeugkategorie A1. Gewisse Elemente, wie beispielsweise die sri-lankische
Flagge auf der Vorderseite des Ausweises, sind im Vergleich dazu in den Farben
zu kräftig. Der Führerausweis ist nicht überall bis zu seinem Rand bedruckt
bzw. wurde nicht sauber zugeschnitten. Auf der Rückseite des Führerausweises befindet
sich zwar ein goldfarbener Chip, dieser ist jedoch schräg in der Karte
eingelassen und wirkt deshalb sehr unprofessionell. Schliesslich ist fraglich,
ob das Foto auf dem Führerausweis überhaupt den Berufungskläger zeigt, da insbesondere
Gesichtszüge und Haaransatz des Berufungsklägers, wie sie auf Fotos auf anderen
offiziellen Dokumenten in den Akten abgebildet sind, abweichend erscheinen
(vgl. bspw. Identitätskarte, Akten S. 24 sowie Foto im FABER, Akten S. 28).
Im Ergebnis scheint wohl auch die Vorinstanz dieser Auffassung zu sein, wobei
sie auf den Bericht der KTA verweist (vgl. E. 4.2.2 hiervor).
4.4.3
Nach
der Anhaltung des Berufungsklägers am 30. April 2016 erstellte die Grenzwache
noch am selben Abend einen «Feststellungsbericht Dokumentenprüfung». Der
Rapportierende hielt fest, es handle sich beim Führerausweis aus Sri Lanka um
eine Totalfälschung. Das Dokument weiche «in Bezug auf das verwendete Material
und die zur Herstellung angewandten Druckverfahren eindeutig von
Originalausweisen ab». Im vorliegenden Dokument seien gewisse
Sicherheitselemente nachgeahmt worden, so der Mikroschriftzug und das «OVI
[optisch variables Element]». Beim vorliegenden Dokument entsprächen die
verwendeten Druckverfahren nicht dem Original und der sri-lankische Führerausweis
entspreche nicht einer vorliegenden Echtbeschreibung (Akten S. 20
ff., 21). Den ebenfalls beim Berufungskläger vorgefundenen internationalen Führerausweis
bezeichnet der rapportierende Grenzwachbeamte als Fantasiedokument (Akten S. 20
ff., 23).
4.4.4
Am
12.
Mai 2016 wurde die KTA beauftragt, die vom Berufungskläger mitgeführten
Ausweise auf ihre Echtheit bzw. allfällige Fälschungsmerkmale zu überprüfen (Akten S. 30).
Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 13. Mai 2016 hält fest, es handle
sich beim vorgelegten, sri-lankischen Führerausweis um ein totalgefälschtes
Dokument. Das fragliche Dokument weiche «qualitativ in Bezug auf Drucktechnik
und Sicherheitselemente von dem [der KTA] zugänglichen Vergleichsmaterial ab».
Der Befund sei durch B____ verifiziert worden (Akten S. 31 ff., 33).
Beim mitgeführten internationalen Führerausweis handle es sich um ein Fantasie-dokument
(Akten S. 26 ff., 38).
4.4.5
Die
KTA hat einen klaren Untersuchungsauftrag unter Beilage des srilankischen und
des internationalen Führerausweises erhalten (Akten S. 30). Sie
dokumentiert ihren Untersuchungsbericht mit selbst angefertigten Fotos samt
Massangabe. Sie weist daraufhin, dass sie eine Prüfung anhand von
Vergleichsmaterial vorgenommen habe und die betroffenen Führerausweise in die
Vergleichsmustersammlung einreihen werde.
Der kriminaltechnische
Untersuchungsbericht fällt zwar relativ kurz aus, doch beinhaltet er sämtliche
wesentlichen Aspekte. Es wird ausgeführt, inwiefern der umstrittene sri-lankische
Ausweis von einem Original abweicht. Die Drucktechnik und Sicherheitselemente
wurden mit dem der KTA zugänglichen Vergleichsmaterial abgeglichen. Es
entspricht folglich nicht den Tatsachen, wenn der Berufungskläger geltend
machen lässt, es sei kein Vergleichsdokument eines originalen Ausweises
beigezogen worden (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 297). Dass
die Details des Vergleichs und das Referenzmaterial nicht formell zu den Akten
genommen wurden, ist aus polizeitaktischen Gründen bzw. zu Wahrung öffentlicher
Geheimhaltungsinteressen im Lichte von Art. 108 Abs. 1 lit. b
StPO insofern nicht zu beanstanden, als die Möglichkeit zur Einsicht im Einzelfall
gewährleistet bleibt (BGer 1C_441/2012 vom 4. März 2013 E. 5.8 für
das Administrativverfahren).
Der Rapport der
Grenzwache ist etwas ausführlicher als derjenige der KTA und benennt die
Fälschungsmerkmale präziser. Beide Berichte halten jedoch ihr Ergebnis
dezidiert und mit Gewissheit fest; die Grenzwache verwendet sogar den Ausdruck
«eindeutig» (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Dass in beiden Berichten
Fachausdrücke gleich oder ähnlich lauten – so insbesondere
«Sicherheitselemente» und «Drucktechnik» bzw. «Druckverfahren» –, ergibt sich
aus der Materie selbst, die ein spezifisches Fachwissen und entsprechend
geprägte technische Ausdrücke verlangt. Schliesslich kann festgehalten werden,
dass der von C____ im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht erhobene Befund
von einem weiteren Experten, B____, verifiziert wurde.
4.4.6
Folglich
gibt es keinerlei Anlass, die Schlüssigkeit der Berichte des Grenzwachtkorps
und der KTA in Zweifel zu ziehen und kann auf sie ohne weiteres abgestellt
werden. Das gilt – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers
(Berufungsbegründung Rz. 4, Akten S. 296 ff., 298) – auch für den angeblich
internationalen Führerausweis, der von der Grenzwache im Rapport sowie der KTA
im Untersuchungsbericht als Fantasiedokument bezeichnet wird (Akten S. 18,
23.
und 38). Die KTA ergänzt, dieses Dokument könne prüfungsfrei im Internet
erworben werden und diene laut Angaben auf dem Dokument als Übersetzung für
einen echten Führerausweis. Aufgrund des Aussehens diene das Dokument jedoch
dazu, einen internationalen Führerausweis vorzutäuschen. Es entspräche in
keiner Form den Anforderungen, welche an einen internationalen Führerausweis
gestellt würden (Akten S. 36 ff., 38).
4.5
4.5.1
Der
Berufungskläger wurde in den Jahren 2013 bis 2018 neben zwei weiteren
Schuldsprüchen in insgesamt sieben Urteilen einschlägig verurteilt. So wurde er
ein Mal wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, drei Mal wegen
Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, zwei Mal wegen Führen eines
Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1
lit. a SVG, ein Mal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG und zwei Mal
wegen Betrug gemäss Art. 146 StGB schuldig gesprochen (Strafregisterauszug
vom 27. Juli 2021, Akten S. 434 ff.). Einige der entsprechenden
Strafbefehle wurden beigezogen (Akten S. 317 ff. und 332 ff.). Vorliegend
von Interesse ist insbesondere der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 16. Juli 2014, mit welchem
der Berufungskläger unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252
StGB sowie wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis
gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG verurteilt wurde. Gemäss diesem
Strafbefehl wurde der Berufungskläger mehrmals polizeilich kontrolliert und
konnte jeweils keinen gültigen Führerausweis vorweisen; bei einer Kontrolle weigerte
er sich, seinen Namen anzugeben bzw. gab er einen falschen Namen an. Zudem
wollte der Berufungskläger im Jahre 2013 bei der dafür zuständigen Behörde einen
gefälschten Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umtauschen (Akten S. 342
f. und S. 40). Aufgrund dieser Vorfälle wurde er im FABER am 15. Juli 2013
mit einem allgemeinen Verwendungsverbot für ausländische Führerausweise belegt
(Akten S. 28 und 40). Eine weitere Verurteilung wegen Führen eines
Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a
SVG erfolgte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Herisau am 14. Februar 2013. Gleichzeitig machte sich der Berufungskläger damals
zwei weiterer strassenverkehrsrechtlicher Delikte schuldig (Strafregisterauszug
vom 27. Juli 2021, Akten S. 434 ff., 436).
4.5.2
Unter
dem Aspekt der Persönlichkeitsadäquanz dürfen frühere Strafverfahren als
Indizien für die Täterschaft beigezogen werden (vgl. dazu BGer 6B_509/2019 vom
29.
August 2019 E 2.3; AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 3.8.2, SB.2018.27
vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2;
OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7). Wie erwähnt (vgl. E. 4.5.1)
hat der Berufungskläger bereits mehrfach einschlägig delinquiert. Das
vorliegende Verfahren ist auch nicht das erste, bei dem es um einen gefälschten
Führerausweis geht. Wenn der Berufungskläger also in der erstinstanzlichen
Verhandlung behauptet hat, der vorliegend umstrittene Führerausweis sei sein
erster (Akten S. 240, vgl. E. 4.6.2 hiernach), so ist dies folglich
tatsachenwidrig und widerspricht im Übrigen der späteren Argumentation in der
Berufungsbegründung, wo auf den früheren Führerausweis Bezug genommen wird (Rz.
2, Akten S. 296 ff., 298; vgl. auch E. 4.6.3). Davon abgesehen schreckt der Berufungskläger
auch sonst nicht zurück, neben Ausweisen weitere offizielle Dokumente zu
fälschen bzw. gefälschte Dokumente dieser Art zu verwenden, wie beispielsweise
einen Betreibungsregisterauszug (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 31. Juli 2018, Akten S. 339
f.). Delikte der Art, wie sie hier Verfahrensgegenstand bilden, sind der
Persönlichkeit des Beschwerdeführers somit nicht fremd. Vor dem Hintergrund der
einschlägigen Vorstrafen erweisen sich die Vorwürfe im vorliegenden Verfahren
persönlichkeitsadäquat.
4.6
Als
weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers darf sein
Aussageverhalten beigezogen werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird,
gestaltet sich dieses insbesondere in Bezug auf den angeblichen Erwerb des Führerausweises
unkonkret, wirr und unvollständig.
4.6.1
Wie
bereits erwähnt, konnte der Berufungskläger im Untersuchungsverfahren zum
vorgeworfenen Sachverhalt nicht befragt werden (vgl. E. 4.1 hiervor). An
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der Berufungskläger auf die
Frage, wie er zum umstrittenen Ausweis gekommen sei, dass er im Jahre 2014 nach
Sri Lanka gereist sei und dort die Fahrprüfung gemacht habe. Nachdem er
die Prüfung bestanden habe, hätte man ihm gesagt, es würde drei Monate dauern,
bis ihm der Ausweis zugestellt würde. Seine Verwandten hätten ihm den Ausweis
zugesandt (Akten S. 238). Später gibt er an, er habe den Ausweis im Jahre
2015.
erhalten. Auf Rückfrage, dass er den Ausweis doch im Jahre 2014 erhalten
habe, antwortet der Berufungskläger, er habe die Fahrprüfung im Jahre 2014
gemacht, den Ausweis erst gegen Ende 2015 erhalten (Akten S. 238). Weiter
gibt er an, der Ausweis sei gültig und er könne ihn innerhalb eines Jahres umschreiben
lassen. Er habe nicht mitbekommen, dass er mit diesem Ausweis nicht mehr
weiterfahren könne bzw. habe er entsprechende Informationen nicht erhalten
(Akten S. 238). Zuvor sagte er jedoch aus, er sei im Jahre 2015 in eine
Polizeikontrolle in Genf geraten, wo bemerkt worden sei, dass sein Ausweis
ungültig sei. Sie [die Polizei] habe ihm gesagt, er solle den Ausweis durch
einen Schweizer Ausweis umtauschen. Sie [die Polizei] habe ihm eine Frist von
einem Jahr gegeben (Akten S. 237). Auf die Frage, ob er nach den Vorfällen in
der Vergangenheit einmal bei der zuständigen Motorfahrzeugbehörde gewesen sei,
antwortete der Berufungskläger, dass er nach der Polizeikontrolle zur
entsprechenden Behörde in Genf gegangen sei. Dort sei ihm gesagt worden, er brauche
eine Bestätigung, dass dieser Ausweis tatsächlich gemacht worden sei (Akten
S. 238 f.). Auf die Frage, warum er im Jahre 2014 einen Fahrausweis
gemacht habe, antwortete der Berufungskläger, er habe als Chauffeur arbeiten
wollen und deshalb einen gültigen Fahrausweis benötigt. Dies sei sein erster Fahrausweis. Er
habe im Jahre 2006 die Prüfung in der Schweiz versucht, jedoch nicht bestanden.
Danach habe er keine Zeit mehr gehabt und sie in Sri Lanka wieder gemacht. Er
sei nicht extra wegen der Prüfung nach Sri Lanka geflogen, sondern wegen einer
Hochzeit. Es sei für ihn einfacher gewesen, die Prüfung auf Tamilisch zu
machen. Auf die Frage, wo er den Ausweis in Sri Lanka gemacht habe, antwortete
er, dass dies beim Strassenverkehrsamt in Colombo gewesen sei. Es sei ein
offizieller Ort gewesen und dort seien ihm auch Fingerabdrücke abgenommen
worden (Akten S. 240).
4.6.2
Auch
anlässlich der Berufungsverhandlung beharrt der Berufungskläger auf seinem
Standpunkt, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis nicht um eine
Fälschung handle (Akten S. 442) bzw. dass er nicht gewusst habe, dass es
eine Fälschung sei (Akten S. 443). Er gibt weiterhin an, den Führerausweis
im Jahre 2014 in der Hauptstadt von Sri Lanka beantragt zu haben. Dort habe er
die Theorie- und die praktische Prüfung absolviert. Er habe vor Ort erklärt, er
wohne nicht in Sri Lanka und müsse die Fahrprüfung machen, bevor er wieder
abreise. Deshalb habe er die Prüfung ausnahmsweise früher [als üblich] machen
können. Er sei danach in die Schweiz gekommen und habe den Ausweis nach drei
Monaten erhalten (Akten S. 443). Auf Vorhalt, dass er mit demselben
Ausweis bereits einmal Probleme gehabt habe, da er ihn nicht habe umschreiben
lassen, sowie auf Frage, wieso er den Ausweis nicht habe umschreiben lassen,
führt der Berufungskläger aus, dass er den Ausweis zwar habe umschreiben
wollen, aber dafür eine Bestätigung verlangt worden sei, dass der Ausweis echt
sei und darüber, dass er die Prüfung in Sri Lanka gemacht habe (Akten S. 443).
Auf Vorhalt, dass er gewusst habe, dass der Ausweis nicht akzeptiert werde, da
er schon einmal damit erwischt worden sei, gibt der Berufungskläger ausweichend
an, er sei durch die Polizei in Genf kontrolliert worden, welche ihm gesagt
habe, er solle den Führerausweis innert einem Jahr umschreiben. Er habe ihn
umschreiben wollen, aber als der Führerausweis entzogen worden sei, sei dies
nicht mehr möglich gewesen (Akten S. 443). Er habe erstmals im Jahre 2016
erfahren, dass er den Ausweis umschreiben müsse. Im Jahre 2017 sei er ihm
entzogen worden. Da habe er keine Zeit gehabt, ihn umzuschreiben (Akten S. 443
f.).
4.6.3
Die
Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung fügen sich
nahtlos in sein bisheriges, insgesamt nicht glaubhaftes Aussageverhalten ein.
Sie sind einerseits – insbesondere was den Ablauf der Fahrprüfung angeht – äusserst
generell gehalten, andererseits in sich widersprüchlich. Gibt der
Berufungskläger erst an, den Führerausweis in der Schweiz drei Monate nach der
Prüfung erhalten zu haben (Akten S. 443 und 447), so sagt er später aus,
der Führerausweis sei erst nach Sri Lanka zu Verwandten geschickt worden, diese
hätten ihn in die Schweiz geschickt und er habe den Führerausweis erst im Jahre
2015.
– irgendwann im Sommer – in der Schweiz erhalten (Akten S. 447). Erst
auf weiteres Nachfragen führt er aus, der Führerausweis sei an die Adresse
seines Schwagers geschickt worden. Die Verwandten hätten ihn zuerst nicht
geschickt, er selber habe es vergessen und nicht mehr weiter danach verlangt.
Erst als seine Ehefrau in die Schweiz gekommen sei, habe er gedacht, dass er
den Führerausweis nun benötige. Deshalb habe er den Schwager gefragt, ob er den
Führerausweis nun schicken könne (Akten S. 447). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger noch ausgesagt, er
hätte den Führerausweis gegen Ende 2015 erhalten. Ab diesem Datum habe er
gerechnet [betreffend die Frist zur Umschreibung eines ausländischen Führerausweises],
weshalb im Jahre 2016 noch kein Jahr vorbeigewesen sei (Akten S. 238).
Dies wiederum deckt sich nicht mit der Aussage, wonach er im Juli oder August
2015.
– mit demselben Ausweis – in eine Polizeikontrolle geraten sein will,
anlässlich derer er die Auskunft erhalten haben will, er habe noch ein Jahr
Zeit um den Ausweis umzuschreiben (Akten S. 241). Während er in der
erstinstanzlichen Verhandlung noch angab, er habe im Jahre 2015 bei der
erwähnten Polizeikontrolle erfahren, dass er seinen Ausweis umschreiben lassen
müsse (Akten S. 237), so will er anlässlich der Berufungsverhandlung dies
erstmals im Jahre 2016 erfahren haben (Akten S. 443 f.). Da habe er keine
Zeit gehabt, ihn umzuschreiben. Hat der Berufungskläger heute angegeben, er habe
den Führerausweis benötigt, weil seine Frau in die Schweiz gekommen sei (Akten S. 447),
sagte er vor der ersten Instanz aus, er habe als Chauffeur arbeiten wollen und
deshalb einen gültigen Fahrausweis benötigt (Akten S. 240). Schliesslich
lässt der Berufungskläger Ausführungen über seinen «früheren Führerausweis»
machen (Berufungsbegründung Rz. 2, Akten S. 296 ff., 298), obwohl er in der
erstinstanzlichen Verhandlung behauptet hat, der vorliegend umstrittene
Führerausweis sei sein erster (Akten S. 240).
Die
unterschiedlichen, teils widersprüchlichen Angaben indizieren die Täterschaft
des Berufungsklägers. Die Darstellung, dass es für ihn einfacher gewesen
wäre, den Fahrausweis auf Tamilisch zu absolvieren, überzeugt nicht. Der
Berufungskläger ist seit dem Jahre 1998 in der Schweiz (Akten S. 440), hat
eine Berufslehre abgeschlossen und spricht nach eigenen Angaben sehr gut
Französisch (Akten S. 441). Der Berufungskläger gibt an, die Fahrprüfung
im Jahre 2006 in der Schweiz versucht und nicht bestanden zu haben. Dennoch ist
er danach – wie sein Strafregisterauszug zeigt – rege Auto gefahren und ist
deswegen immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Dass er unter diesen
Umständen aus Zeitmangel und weil es auf Tamilisch einfacher gewesen wäre, mit
dem Ablegen der Fahrprüfung seit dem ersten Versuch weitere acht Jahre
zugewartet haben will, ist lebensfremd.
4.7
An
der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers die Einreichung
der Bestätigung des sri-lankischen «Department of Motor Traffic» nichts. Das
fragwürdige Dokument ist vielmehr weiteres Indiz für die Täterschaft des
Berufungsklägers.
4.7.1
Der
Berufungskläger gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu
Protokoll, er sei, nachdem er in Genf durch die Polizei kontrolliert worden
sei, zur dortigen Motorfahrzeugbehörde gegangen, wo er sich betreffend die
Umschreibung des Ausweises informiert habe. Dort sei ihm gesagt worden, er
bräuchte eine Bestätigung, dass dieser Ausweis tatsächlich gemacht worden sei
(Akten S. 239). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte
er die Bestätigung nicht vorweisen, da er nach eigenen Angaben persönlich bei
der entsprechenden Behörde in Sri Lanka hätte vorbeigehen müssen. Er sei aber seit
dem Jahre 2014 nicht mehr in Sri Lanka gewesen. Er wisse auch nicht, ob er die
Bestätigung über die Botschaft hätte verlangen können (Akten S. 239). Er
habe seinen Cousin gefragt, ob dieser die Bestätigung [in Sri Lanka] holen
könnte. Das sei nicht gegangen, da die Person, die das Dokument benötigt, vor
Ort sein müsse (Akten S. 241). Das Strafgericht wertete diese Aussagen als
lebensfremd, zumal eine entsprechende Bestätigung über die Botschaft oder per
Vollmacht via Verwandte hätte erhältlich gemacht werden können (angefochtenes
Urteil, S. 6).
4.7.2
Nun
im Berufungsverfahren reicht der Berufungskläger eine Bestätigung des
«Department of Motor Traffic» ein, die er per E-Mail erhalten habe und die sich
darauf bezieht, dass sein Ausweis echt sei (Beilage zur Berufungsbegründung,
Akten S. 296 ff, 302 f.). Am 4. November 2020 wurde das Original der
Bestätigung über die Echtheit des Führerausweises eingereicht (Akten S. 362
ff.). Der Berufungskläger ist der Meinung, dass mit der Bestätigung des
sri-lankischen Departements für Motorverkehr die Echtheit des Führerausweises
nachgewiesen werden könne (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 297).
4.7.3
Das
fragliche Dokument «bestätigt den Führerausweis als Original». Dem Schreiben
liegt eine Fotografie des sri-lankischen Führerausweises des Berufungsklägers
bei. Es wird ausgeführt «By this letter the Sri Lankan Motor Traffic Department
is confirming that the license (License no: [...]) which belongs to A____ ([...])
is original and verified by the Department of Motor Traffic Sri Lanka». Weiter
ist dem Dokument – wörtlich übersetzt – zu entnehmen, diese Bestätigung diene «nur
zur Angabe der Referenzdaten des bescheinigten Dokuments. Diese Referenzdaten
sollten für den Zugang zum elektronischen Dokumentenbescheinigungssystem zu
Überprüfungszwecken durch die Endbenutzer-Überprüfungsbehörden verwendet
werden.» Obwohl dem Briefkopf die Angaben des Department of Motor Traffic zu
entnehmen sind, scheint das Attest vom Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten ausgestellt worden sein. Das Ministerium übernimmt die
Verantwortung für das attestierte Dokument nur, wenn diese überprüft werden,
indem auf einer bestimmten Internetseite die «Attestation Reference Number»
eingegeben werde.
4.7.4
Das
Dokument an sich sowie sein Inhalt werfen einige Fragen auf. So erhält man bei
Eingabe der Internetseite [...], wo dann wohl die Referenznummer, die sich im
Übrigen je nach Seite der Bestätigung unterscheidet [...] und [...], eingegeben
werden soll, eine Fehlermeldung, und gelangt man auch mittels dem abgebildeten QR-Code
auf keine entsprechende Homepage. Die auf dem Briefkopf aufgeführte tamilische
Bezeichnung der ausstellenden Behörde und deren Adresse unterscheiden sich von
den Angaben auf der offiziellen Webseite. Weiter darf als fragwürdig bezeichnet
werden, dass das Dokument Fotos des – als gefälscht angeklagten – Ausweises
enthält, obwohl sich dieser zu jener Zeit längstens bei den Verfahrensakten
befand. Wie die Behörde also aufgrund von Kopien bzw. Fotos eines Ausweises mit
Datum vom 22. bzw. 24. Juni 2020 und für die Dauer von einem Jahr
bestätigen konnte, dass der Führerausweis original und geprüft sei, ist nicht
einleuchtend und unglaubhaft. Zudem wirft die Tatsache Fragen auf, dass es im
Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein soll,
eine entsprechende Bestätigung postalisch zu erhalten, nun im
Berufungsverfahren aber schon.
4.7.5
Im
Ergebnis kann offenbleiben, ob es sich bei der eingereichten «Bestätigung» über
die Echtheit des Führerausweises um ein echtes Papier handelt oder nicht.
Immerhin kann festgehalten werden, dass, wenn die Darstellung des
Berufungsklägers, dass er im Jahre 2014 den Führerausweis in Sri Lanka erworben
habe, zuträfe, es naheliegender gewesen wäre, in Sri Lanka eine Bestätigung
darüber einzuholen, dass er dort eben die Fahrprüfung abgelegt hat. So hat
bereits die Motorfahrzeugbehörde in Genf seinen Angaben zufolge eine derartige
Bestätigung zum Umtausch des sri-lankischen in einen Schweizer Führerausweis
verlangt (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Prüfungsbestätigungen sind denn auch
Dokumente, die von einer Motorfahrzeugbehörde einverlangt werden können, wenn
begründete Zweifel am rechtmässigen Erwerb eines ausländischen Ausweises
bestehen (vgl. Ziff. 315 der Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter vom 22. Mai 2015 über die Behandlung der Motorfahrzeuge
und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, abrufbar unter www.asa.ch; vgl. zu
deren Rechtsnatur BGer 1C_49/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2, mit
Hinweisen). Für den vorliegenden Fall noch einfacher wäre es allerdings
gewesen, sich einen neuen Führerausweis ausstellen zu lassen, nachdem der alte
offenbar dubios war und eingezogen wurde.
4.8
Aufgrund
des oben Ausgeführten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der
angeklagte Sachverhalt aufgrund der Beweislage ohne ernsthaften Zweifel
erstellt ist.
4.8.1
Indem
der Berufungskläger bestreitet, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis um
eine Fälschung handelt, macht er geltend, der objektive Tatbestand von Art. 252
StGB sei nicht erfüllt (Berufungsbegründung Rz. 4, Akten S. 296 ff., 298). Vorab
ist festzuhalten, dass es sich beim sri-lankischen Führerausweis um ein taugliches
Tatobjekt handelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus genannten Gründen (vgl. E. 4.4.2)
bestehen bereits aufgrund der qualitativen und optischen Beschaffenheit des
Führerausweises aus Sicht des Gerichts keine Zweifel daran, dass dieser
gefälscht ist. Die Berichte der Grenzwache und der KTA äussern sich eindeutig
zum umstrittenen Führerausweis als Totalfälschung. Die Vorbringen des
Berufungsklägers hingegen sind widersprüchlich sowie unglaubhaft und erweisen
sich als offenkundige Schutzbehauptungen. Auch die eingereichte Bestätigung
über die Echtheit des Ausweises kann an dieser Auffassung nichts ändern. Im
Übrigen entspricht das ihm vorgeworfene Verhalten den früheren Vorfällen und
ist damit persönlichkeitsadäquat. Indem der Berufungskläger bei der Kontrolle
durch die Grenzwache vom 30. April 2016 den umstrittenen Führerausweis
vorgewiesen hat, hat er den objektiven Tatbestand im Sinne des Gebrauchens eines
gefälschten Ausweises gemäss Art. 252 StGB erfüllt.
4.8.2
Was
den subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB anbelangt, so stellt der
Berufungskläger mit der Behauptung, der Führerausweis sei echt, implizit in
Abrede, dass er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass es sich um einen
gefälschten Ausweis handelt. Wie oben ausgeführt, ist bereits aufgrund der
Beschaffenheit des umstrittenen Führerausweises erkennbar und drängt sich dem
Betrachter auf, dass es sich um eine Fälschung handelt. Weitere Indizien,
welche die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB belegen, sind
das Aussageverhalten und das persönlichkeitsadäquate Vorgehen des
Berufungsklägers. Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und insbesondere
des Umstands, dass er bereits einmal einen gefälschten Ausweis bei der zuständigen
Behörde in einen Schweizer Führerausweis umtauschen wollte (vgl. 4.5.1 hiervor),
ist davon auszugehen, dass er zumindest hätte wissen müssen, dass der
streitbetroffene sri-lankische Führerausweis gefälscht gewesen ist bzw. kann
nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in gutem Glauben
angenommen hat, sein Führerausweis sei echt. Damit hat er den Gebrauch des Führerausweises
zur Täuschung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen.
Aus denselben
Gründen sind ebenfalls die weiteren subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschungsabsicht
sowie die Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern,
erfüllt. Für letzteres genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen
Lage (vgl. E. 3.3 hiervor). Ein ausländischer Führerausweis muss gemäss Art. 42
Abs. 3bis VZV grundsätzlich innert einem Jahr umgeschrieben
werden, da sonst die Fahrerlaubnis in der Schweiz wegfällt. Die Umschreibung eines
ausländischen in einen schweizerischen Ausweis sowie auch der Neuerwerb eines solchen
sind mit Aufwand und Kosten verbunden. Indem der Berufungskläger weiterhin mit
einem ausländischen Führerausweis am Verkehr teilnahm, ohne einen
schweizerischen zu erlangen – sei es durch Umtausch oder mittels Fahrprüfung in
der Schweiz –, umging er folglich erwähnten Aufwand und die Kosten und hat er
sich das Fortkommen erleichtert.
Der
Berufungskläger gibt an, er sei der Meinung gewesen, im Zeitpunkt der Kontrolle
vom 30. April 2016 hätte er noch Zeit gehabt, den ausländischen Führerausweis
umzuschreiben (Akten S. 444). Ihm sei bei der polizeilichen Kontrolle im Jahre
2015.
mitgeteilt worden, er habe für den Umtausch des ausländischen Ausweises 12
Monate Zeit, womit ihm zum Zeitpunkt der Grenzkontrolle noch «mehrere Monate»
für den Umtausch geblieben seien. Er habe bei der Kontrolle das Formular zum
Umschreiben des Ausweises bei sich gehabt und es sei geplant gewesen, den
sri-lankischen Ausweis umschreiben zu lassen (Berufungsbegründung Rz. 2, Akten
S. 296 ff., 297 f.). Dazu ist folgendes auszuführen: Es erscheint
lebensfremd, dass die Genfer Polizei dem Berufungskläger anlässlich einer
Verkehrskontrolle die Auskunft erteilt hat, die Jahresfrist zur Umschreibung
eines ausländischen Ausweises laufe ab dem Zeitpunkt der polizeilichen
Auskunft. Die Jahresfrist zur Umschreibung eines ausländischen Führerausweises
läuft grundsätzlich auch nicht seit Erhalt oder Ausstellung des Führerausweises,
sondern seit Wohnsitznahme in der Schweiz (vgl. Art. 42 Abs. 3bis
VZV). Der Berufungskläger wohnt jedoch seit dem Jahre 1998 in der Schweiz. Im
Ausland erworbene Führerausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
können jedoch anerkannt werden, wenn der Erwerb des Ausweises während eines
Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat
erfolgte (vgl. Ziff. 312 der Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der
Strassenverkehrsämter vom 22. Mai 2015 über die Behandlung der Motorfahrzeuge
und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, abrufbar unter www.asa.ch; vgl. zu
deren Rechtsnatur BGer 1C_49/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2, mit Hinweisen).
Der Berufungskläger absolvierte die Fahrprüfung nach eigenen Angaben jedoch während
eines Aufenthalts von eineinhalb Monaten in Sri Lanka. Es ist also bereits
fraglich, ob der Berufungskläger die Voraussetzungen für den Umtausch eines
ausländischen Führerausweises erfüllt hätte und sein Plan, sofern er denn der
Wahrheit entspräche und es sich um einen gültigen Führerausweis gehandelt hätte,
von Erfolg gekrönt gewesen wäre.
Die
Argumentation des Berufungsklägers, er habe gemeint, die Jahresfrist laufe seit
Auskunft der Genfer Polizei anlässlich einer Polizeikontrolle, entzieht sich somit
jeglicher Grundlage. Sollte der Berufungskläger damit sinngemäss einen
Rechtsirrtum geltend machen wollen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der
Berufungskläger aufgrund der konkreten Umstände, seines automobilistischen
Werdegangs bzw. seiner einschlägigen Vorstrafen klarerweise an dieser
Rechtsauffassung zweifeln und sich an kompetenter Stelle im Detail erkundigen
musste, wie lange er Zeit zum Umtausch eines ausländischen Führerausweises hat
und ab wann diese Frist genau läuft. Er versuchte bereits einmal, einen fiktiven
Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umzuschreiben (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 16.
Juli 2014, Akten S. 342 f.); insofern sollte dem Berufungskläger der
Ablauf des Umtauschs eines ausländischen in einen Schweizer Führerausweis klar
gewesen sein. Wenn der Berufungskläger angibt, er habe sich nach der
Polizeikontrolle bei der zuständigen Behörde in Genf erkundigt, und dort die
Information erhalten, dass er eine Prüfungsbestätigung brauche (Akten S. 238
f.), so hätte er sich dort ebenfalls betreffend den Fristenlauf erkundigen können
bzw. erscheint es lebensfremd, dass er diese Information nicht ebenfalls dort
bereits erhalten hat. Sollte der Berufungskläger also tatsächlich einem Irrtum
unterlegen sein, wäre dieser bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt
vermeidbar gewesen. Dass er geplant habe, den Ausweis bald umzuschreiben und
nur deshalb bei der Grenzkontrolle das Formular mit sich geführt habe, mutet schliesslich
als Schutzbehauptung an. Es erscheint denn auch aufgrund der Umstände des
konkreten Falles logisch, dass er den sri-lankischen Führerausweis nicht hat umschreiben
lassen, denn spätestens die zuständige Motorfahrzeugbehörde hätte bemerkt, dass
es sich beim umstrittenen Ausweis um eine Fälschung handelt. Dies war dem
Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit wohl mehr als
bewusst (Akten S. 342 f.).
Schliesslich hat
der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache zusätzlich
zum sri-lankischen Führerausweis einen internationalen Führerausweis mit sich
geführt, der sich als Fantasiedokument entpuppte. Die KTA hielt dazu fest, das
Dokument diene dazu, einen internationalen Führerausweis vorzutäuschen ohne den
Anforderungen zu entsprechen, welche an ein solches Dokument gestellt werden
(Akten S. 38, vgl. E. 4.4.6 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass die
Verwendung des internationalen Führerausweises, welcher mit dem falschen
Führerausweis übereinstimmte, somit zumindest die Entdeckung jener anderen Fälschung
verhindern und dem Berufungskläger Unannehmlichkeiten, wenn nicht gar eine Strafverfolgung
ersparen sollte. Dieses objektiv tatbestandsmässige Vorgehen des Vorweisens des
gefälschten sri-lankischen Führerausweises unter gleichzeitiger Mitführung
eines fiktiven internationalen Führerausweises war somit ebenfalls auf eine
Verbesserung seiner persönlichen Lage, das heisst auf eine Erleichterung seines
Fortkommens, angelegt (vgl. auch BGE 98 IV 55 E. 2 S. 59).
Folglich sind
auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB erfüllt.
4.8.3
Indem
der Berufungskläger bestreitet, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis um
eine Fälschung handelt, stellt er auch das Vorliegen der Tatbestandselemente
von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Frage (Berufungsbegründung Rz.
7, Akten S. 296 ff., 299).
Aufgrund sämtlicher erwähnter Umstände ist
jedoch insgesamt nicht nur davon auszugehen, dass der Berufungskläger anlässlich
der Kontrolle vom 30. April 2016 einen gefälschten Führerausweis
vorgewiesen hat, sondern auch, dass er über gar keine gültige Fahrerlaubnis
verfügt. Von einem unvermeidbaren Irrtum kann, wie gesagt, nicht die Rede sein
(vgl. E. 3.4 und 4.8.2 hiervor). Somit hat sich der Berufungskläger auch gemäss
Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar gemacht.
4.9
Nach
dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu
bestätigen. Sowohl eine Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB als
auch ein Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1
lit. a SVG liegen vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe
sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen zu Recht auch nicht geltend
gemacht.
5.
5.1
Das
Strafgericht
verurteilte den Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von drei Monaten. Der Berufungskläger lässt für den Fall, dass das
Berufungsgericht vom Vorliegen eines strafbaren Verhaltens ausgehen würde,
geltend machen, dass eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit bedingtem
Vollzug auszusprechen sei (Berufungsbegründung Rz. 10 ff., Akten S. 296 ff.,
299.
f.).
5.2
5.2.1
Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)
und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
5.2.2
Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für
die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen
ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.). Bei
der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der
Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die
Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.
In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die
weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene
Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach
der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S.
104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25.
Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4;
AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).
5.2.3
Das
Strafgericht kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die Strafe als unbedingte
Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.
Kurze bedingte
Freiheitsstrafen waren unter dem alten Sanktionenrecht nicht möglich (vgl. Art.
41.
aStGB e contrario; Dolge, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 24; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 42 StGB N 10). Unter dem neuen Sanktionenrecht sind kurze bedingte Freiheitsstrafen
wieder möglich. Diese neue Regelung stellt eine lex mitior dar und ist gemäss
Art. 2 Abs. 2 StGB auch bei Straftaten anwendbar, die vor dem 1. Januar
2018.
begangen wurden, wenn die Verurteilung erst nach Inkrafttreten des neuen
Rechts erfolgt (Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 42 StGB N 10). Die Strafzumessung erfolgt vorliegend somit unter Anwendung
des neuen Rechts.
5.3
5.3.1
Auszugehen
ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt. Die vorliegend zur
Diskussion stehenden Delikte der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB
sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs.
1.
lit. a SVG sehen beide eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei
Jahre vor. Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass bei der Bemessung der
Einsatzstrafe vorliegend die Fälschung von Ausweisen im Vordergrund steht.
Sofern für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis nach erfolgter
Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in
Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen
zu erhöhen.
5.3.2
Das
Strafgericht erwog, bei der Bemessung der Einsatzstrafe in Bezug auf die
Fälschung von Ausweisen sei «in objektiver Hinsicht» von einem eher leichten
Verschulden auszugehen, obwohl das Verhalten des Berufungsklägers als dreist zu
bezeichnen sei. Zur «Untermauerung» seines gefälschten sri-lankischen Ausweises
habe der Berufungskläger nämlich noch ein als internationalen Führerausweis
getarntes Fantasiedokument auf sich getragen, das die Richtigkeit der
Fahrbescheinigung habe untermauern sollen. «In subjektiver Hinsicht» sei dem Berufungskläger
in leichtem Masse anzulasten, dass er einzig handelte, um in der Schweiz
Autofahren zu können und sich so die Fortbewegung zu erleichtern. Das
Strafgericht erachtete deshalb eine Einsatzstrafe von zwei Monaten als dem
Verschulden angemessen (angefochtenes Urteil, S. 8).
5.3.3
Aus
Sicht des Berufungsgerichts sind die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven
und subjektiven Tatverschulden sehr wohlwollend. Der Berufungskläger fährt
hartnäckig ohne erforderlichen Führerschein, was nicht zu bagatellisieren ist.
Sein Verhalten zeugt von einiger Dreistigkeit, wobei er bis heute keine
Einsicht zeigt. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers jedoch
nicht schwer, weshalb eine Einsatzstrafe für das Fälschen von Ausweisen von
zwei Monaten als schuldangemessen scheint.
5.4
5.4.1
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 101, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach
der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die
Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB)
oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs.
1.
lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ
zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der
eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S.
101.
f.).
5.4.2
Der
Berufungskläger erhält nach eigenen Angaben von der Sozialhilfe für sich und
seine Familie zwischen CHF 3'300.– und 3'500.– pro Monat. Davon muss er
die Wohnungsmiete von CHF 2'065.– bezahlen. Weitere Rechnungen, wie
beispielsweise jene für die Krankenkassenprämien, werden durch die Sozialhilfe
bezahlt (Akten S. 441). Da dem Berufungskläger somit nur etwas mehr als CHF
1'000.– für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder zur Verfügung stehen, ist
von äusserst knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die Voraussetzungen
der «negativen Vollstreckungsprognose» gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB sind
jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der
Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen
ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen
(BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68 und 80 f.). Zu den Ausführungen des
Strafgerichts ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der Berufungskläger von
der Sozialhilfe abhängig ist, einer Geldstrafe nicht entgegensteht, denn die wirtschaftliche
Lage des Täters ist grundsätzlich kein Kriterium für die Wahl der Strafart,
sondern für die Höhe des Tagessatzes (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 473). Ob unter den
genannten Umständen eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden könnte,
kann jedoch offenbleiben, denn bei Berücksichtigung der übrigen Gesichtspunkte
kann einer Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht der Vorzug gegeben werden. Der
Berufungskläger ist – teilweise einschlägig – vorbestraft. Er wurde – teilweise
in Verbindung mit Bussen – zu gemeinnütziger Arbeit mit bedingtem Vollzug,
Geldstrafen mit bedingtem und unbedingtem Vollzug sowie zu unbedingter
Freiheitsstrafe verurteilt (Strafregisterauszug vom 27. Juli 2021, Akten S. 434
ff.). Diese Vorstrafen haben auf ihn offenbar keine abschreckende Wirkung
erzeugt. Die Lebensumstände des Berufungsklägers haben sich seit dem
erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Er ist weiterhin arbeitslos und wird
im gleichen Umfang wie zur Zeit des Urteils der Vorinstanz von der Sozialhilfe
unterstützt. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Fälschung von Ausweisen auf
eine Freiheitsstrafe zu erkennen.
5.5
5.5.1
In
Bezug auf die Einsatzstrafe betreffend das Führen eines Motorfahrzeuges ohne
Führerausweis ist mit dem Strafgericht hervorzuheben, dass das Delikt eng mit
dem Fälschen von Ausweisen verknüpft ist. Dem Berufungskläger ist anzulasten,
dass er durch das Fahren ohne Führerschein – trotz aller Fahrpraxis, die er
inzwischen haben dürfte – die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Im
Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 5.3.2 f. verweisen werden. Trotz
dreistem Verhalten des Berufungsklägers ist von einem eher leichten Verschulden
auszugehen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat
einzusetzen ist.
5.5.2
Aufgrund
der gesamten Umstände kommt auch in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeuges
ohne Führerausweis nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei auf das unter
E. 5.4 Ausgeführte verwiesen werden kann.
5.6
In
Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe
betreffend das Fälschen von Ausweisen von zwei Monaten für das Führen eines
Motorfahrzeuges um 20 Tage zu erhöhen.
5.7
5.7.1
Hinsichtlich
der Täterkomponente hielt das Strafgericht fest, der Berufungskläger sei
mehrfach, teils einschlägig vorbestraft und es hätten ihn weder laufende
Verfahren noch Probezeiten von weiterer Delinquenz abgehalten. Dies sei in
mittlerem Masse zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Weiter hielt das Strafgericht
dem Berufungskläger seine familiäre Situation marginal zu Gute; so sei seine
Ehefrau einerseits wegen ihres kulturellen Hintergrunds und mangels Integration
sowie wegen der noch sehr kleinen Kinder auf seine Anwesenheit angewiesen.
Einsicht und Reue könnten dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten werden.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtete das Strafgericht eine
Erhöhung der Strafe um 10 Tage als angemessen (angefochtenes Urteil, S.
9).
5.7.2
Den
Ausführungen des Strafgerichts ist grundsätzlich beizupflichten. Es ist zu
ergänzen, dass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Berufungsbegründung
Rz. 12, Akten S. 296 ff., 300) aufgrund der Delinquenz des Berufungsklägers,
während das vorliegende Verfahren hängig war (Strafbefehl vom 31. Juli
2018.
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Tatzeitraum
25.
Januar bis 23. März 2017; Akten S. 339 f.), auch nicht von
Wohlverhalten seit der zu beurteilenden Tat ausgegangen werden kann. Dies wäre im
Übrigen lediglich neutral zu werten gewesen (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar
2015.
E. 3.4, mit Hinweisen). Insgesamt ist die Freiheitsstrafe aufgrund der
Täterkomponente um 10 Tage zu erhöhen, womit der Vorinstanz im Ergebnis
gefolgt werden kann.
5.8
5.8.1
Das
Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen
einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der
Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die
Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff.,
134.
IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2,
6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 42 N 46).
5.8.2
Im
Falle des Berufungsklägers ist aufgrund der zahlreichen, teilweise
einschlägigen Vorstrafen sowie aufgrund von erneuter Delinquenz während der
Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens eine Schlechtprognose zu stellen, welche
den bedingten Strafvollzug verunmöglicht. Der Berufungskläger hat sich durch
die bisher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen weder beeindrucken noch
belehren lassen. Entsprechend ist zu befürchten, dass er weiterhin in ähnliche
Verhaltensmuster zurückfällt. Auch die persönliche Situation des Berufungsklägers
wirkt nicht vertrauensfördernd in Bezug auf seine Bewährung, ist er doch bis
heute trotz Lehrabschluss und guten Französischkenntnissen nach wie vor nicht
in der Lage, eine feste Arbeitsstelle zu finden oder finanziell auf eigenen
Beinen zu stehen. Die Freiheitsstrafe ist mangels guter Prognose somit
unbedingt zu vollziehen.
5.9
Angesichts
der mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen wäre aus Sicht des Berufungsgerichts
ein Strafmass von sechs Monaten, wie es im Strafbefehl vom 13. Dezember
2017.
beantragt worden ist, durchaus denkbar gewesen. Da die Staatsanwaltschaft
ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat und damit aufgrund des Verbots einer
reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Erhöhung der Strafe ausser
Betracht fällt, kann lediglich festgehalten werden, dass sich anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung keine neuen Umstände ergeben hätten, die es
rechtfertigten, das Strafmass noch weiter zu reduzieren. Dass der
Berufungskläger bald zum dritten Mal Vater wird, begründet für sich alleine
keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015
E. 3.4). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger zu
einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verurteilen ist.
6.
Das Gericht
verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur
Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine
Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von
Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mit Verweis
auf die vorstehenden Ausführungen steht ausser Frage, dass der Führerausweis einzuziehen
ist und es rechtfertigt sich, ihn der Eidgenössischen Zollverwaltung zu
Schulungszwecken zu überlassen (vgl. dazu Akten S. 11).
7.
7.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Die schuldig gesprochene
Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426
Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_744/2020
vom 26. Oktober 2020 E. 4.3, 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2, 6B_811/2014
Dispositiv
vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss
Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254).
7.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Fälschung von Ausweisen
und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig gesprochen wird,
sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 645.90
und eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒. Das vom Berufungskläger im Betrag
von CHF 300.– geleistete Kostendepot ist in Anwendung von Art. 442
Abs. 4 der Strafprozessordnung mit den Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr zu verrechnen.
7.3 Der
Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren, es sei der erstinstanzlich
angebrachte Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung
bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO aufzuheben (Berufungserklärung, Rechtsbegehren 5, Akten S. 277 f., 278). Wenn
die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, wird sie gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO – sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben – verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung
zurückzuzahlen (lit. a) oder der Verteidigung die Differenz zwischen der
amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Da
mit vorliegendem Entscheid der erstinstanzliche Kostenentscheid bestätigt wird
und der Berufungskläger somit weiterhin die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens zu tragen hat, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
8.
8.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).
8.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit sämtlichen Anträgen seiner Berufung, weshalb ihm
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1'200.‒, einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen, auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
9.
9.1 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden 45 Minuten für die heutige
Berufungsverhandlung, einschliesslich einer Nachbesprechung mit dem
Berufungskläger, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2 Da
der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, erstreckt sich die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auf das gesamte, zugesprochene Honorar
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist:
Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Fälschung von
Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, in Anwendung
von Art. 252 des Strafgesetzbuches und Art. 95 Abs. 1 lit. a
des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 40, Art. 41 und Art. 49 Abs. 1
des Strafgesetzbuches.
Der beschlagnahmte Führerausweis wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
des Strafgesetzbuches eingezogen und der Eidgenössischen Zollverwaltung zu
Schulungszwecken überlassen.
A____ trägt die Kosten von CHF 645.90 und eine Urteilsgebühr von CHF
500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das von A____ im Betrag von CHF 300.– geleistete Kostendepot wird in
Anwendung von Art. 442 Abs. 4 der Strafprozessordnung mit den
Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'860.80 und ein Auslagenersatz von CHF 90.–, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 381.20, total CHF 5'332.–, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
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Berufungskläger
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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
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Strafgericht Basel-Stadt
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Strafregister-Informationssystem VOSTRA
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Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
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Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva
Christ MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48
Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift
wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).