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Entscheid

SB.2020.11

Fälschung von Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis

25. August 2021Deutsch60 min

bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuheben. Für das Berufungsverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.11

URTEIL

vom 25.

August 2021

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina

Wirz, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina

Gubler

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Oktober 2019

(ES.2019.244)

betreffend Fälschung von

Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 24. Oktober 2019 wurde A____ der Fälschung

von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig

erklärt und zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der beschlagnahmte

Führerausweis wurde eingezogen. A____ wurden die Verfahrenskosten im Betrage

von CHF 645.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt. Die von A____

geleistete Kaution im Betrage von CHF 300.– wurde mit den Verfahrenskosten und

der Urteilsgebühr verrechnet. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand

aus der Strafgerichtskasse entschädigt, wobei ein Vorbehalt zur Zurückzahlung

der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers angebracht wurde.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (Berufungskläger) am 4. November 2019 Berufung angemeldet. Mit

Berufungserklärung vom 10. Februar 2020 lässt er beantragen, es sei der

mit Urteil vom 24. Oktober 2019 erfolgte Schuldspruch bezüglich der Fälschung

von Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis

aufzuheben und der Berufungskläger sei freizusprechen. Die mit Urteil vom 24.

Oktober 2019 erfolgte Einziehung des beschlagnahmten Führerausweises sei

aufzuheben. Es seien die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr

sowie deren Verrechnung mit der geleisteten Kaution aufzuheben. Es sei der

angebrachte Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung

bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen aufzuheben. Für das Berufungsverfahren

beantragt der Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als

amtlichem Verteidiger. Sämtliche Anträge stellt der Berufungskläger unter

o-/e-Kostenfolge.

Am 17. Februar

2020 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufung gegen die

Bemessung der Strafe angemeldet und beantragt, der Berufungskläger sei gemäss

ursprünglichem Antrag im Strafbefehl zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

sechs Monaten zu verurteilen. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom

19. Februar 2020 ist den Parteien Gelegenheit zum Einreichen einer

Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung gegeben worden. Sodann wurde dem

Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat, als Verteidiger

für das Berufungsverfahren, mit Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der

amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen,

bewilligt. Schliesslich wurde dem Verteidiger eine Kopie des erstinstanzlichen

Verhandlungsprotokolls zugestellt. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wurde

festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft innert Frist keine ergänzende

Anschlussberufungsbegründung eingereicht hat. Der Berufungskläger hat mit

Eingabe vom 22. Juli 2020 innert peremptorisch erstreckter Frist die

Berufungsbegründung eingereicht. Darin stellt er den Beweisantrag, dass die

beiliegende Kopie einer Bestätigung des sri-lankischen «Department of Motor

Traffic» vom 24. Juni 2020 zu den Akten zu nehmen sei. Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 23. Juli 2020 ist die Berufungsbegründung samt Beilage der

Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort zugestellt worden. Am 28. Juli

2020 hat die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort eingereicht. Sie

beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Urteils des

Strafgerichts vom 24. Oktober 2019. Zudem sei die Eingabe des Berufungsklägers

nicht zu den Akten zu nehmen. Mit Verfügung vom 5. August 2020 sind

die Staatsanwaltschaften Bern (Region Berner Jura-Seeland) und Genf um

Übermittlung von Urteilen betreffend den Berufungskläger ersucht worden. Der

Berufungskläger hat mit Eingabe vom 5. August 2020 zur Berufungsantwort

Stellung genommen. Zudem ergänzt er den Beweisantrag vom 22. Juli 2020 in

dem Sinne, dass durch das Gericht die Echtheit der eingereichten Bestätigung

des sri-lankischen «Department of Motor Traffic» vom 24. Juni 2020 von Amtes

wegen zu überprüfen sei. Am 6. August 2020 hat die instruierende

Präsidentin verfügt, dass die eingereichte Bestätigung des sri-lankischen

«Departement of Motor Traffic» bei den Akten bleibt und in das Beweisverfahren

miteinbezogen wird. Auf eine Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft

betreffend Echtheit des Dokuments ist vorläufig verzichtet worden,

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag. Am 11. und 17. August 2020 sind die angeforderten Unterlagen

der Staatsanwaltschaften Bern (Region Berner Jura-Seeland) und Genf beim

Appellationsgericht eingetroffen. Diese sind mit Verfügung vom 17. August

2020 dem Verteidiger des Berufungsklägers und der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt zur Kenntnis zugestellt worden.

Mit Schreiben

vom 22. Oktober 2020 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Anschlussberufung

zurückgezogen. Das Verfahren ist mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 in

Bezug auf die Anschlussberufung abgeschrieben worden.

Der

Berufungskläger hat am 4. November 2020 das Original der Bestätigung des

sri-lankischen «Departement of Motor Traffic» über die Echtheit seines

Führerausweises einreichen lassen. Für den Fall, dass die Echtheit des

Dokuments durch das Gericht angezweifelt werde, stellt der Verteidiger

vorsorglich den Antrag, es sei durch das Gericht die Echtheit der eingereichten

Bestätigung von Amtes wegen zu überprüfen. Mit Verfügung von 6. November 2020

hat die instruierende Präsidentin an der Verfügung vom 6. August 2020

festgehalten, da sich nach ihrer Auffassung durch das neu eingereichte Dokument

nichts Wesentliches an der Beweislage geändert hat. Im Instruktionsverfahren

ist schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. Juli 2021

beim Appellationsgericht eingegangen.

Nachdem die

Berufungsverhandlung wegen Krankheit des Berufungsklägers zweimal hat

verschoben werden müssen, wurde er anlässlich der Verhandlung vom 25. August

2021 befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag, wobei er an

den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen festgehalten hat. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll (Akten S. 439 ff.) verwiesen.

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die

nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Das Berufungsgericht kann das

Urteil in allen angefochtenen Punkten gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO

umfassend überprüfen. Die Kognition des Berufungsgerichts ist weder in

tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt (Eugster, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 398 StPO N 1).

1.3.2

Im

vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen Fälschung von

Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis angefochten und

diesbezüglich einen Freispruch beantragt (Rechtsbegehren 1). Gegenstand des

Berufungsverfahrens ist daher in erster Linie der Schuldspruch betreffend diese

beiden Delikte, einschliesslich der allfälligen Strafzumessung und des

entsprechenden Kostenentscheids (Rechtsbegehren 3 und 4). Weiter beantragt der

Berufungskläger, die mit angefochtenem Urteil erfolgte Einziehung des

beschlagnahmten Führerausweises sei aufzuheben (Rechtsbegehren 2). Das Honorar

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren ist bis auf den

Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten

wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO

(Rechtsbegehren 5) nicht angefochten worden und deshalb in jenem Ausmass in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren folglich nicht zu

befinden. Schliesslich wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

19.

Februar 2020 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit [...], Advokat,

als Verteidiger für das Berufungsverfahren, mit Vorbehalt zur Zurückzahlung der

Kosten der amtlichen Verteidigung bei verbesserten wirtschaftlichen

Verhältnissen bewilligt, weshalb vorliegend auch über diesen Antrag nicht mehr zu

entscheiden ist.

2.

Der

Berufungskläger hat im Verlaufe des Berufungsverfahrens mehrere Beweisanträge

gestellt. Darauf ist vorab einzugehen.

2.1

2.1.1

Mit

Berufungsbegründung vom 22. Juli 2020 reichte der Berufungskläger die Kopie

einer «Bestätigung des ‘Department of Motor Traffic’» in Colombo, Sri Lanka ein

und beantragt, diese sei zu den Akten zu nehmen. Aus dem Dokument, welches er

per E-Mail erhalten habe, gehe eindeutig hervor, dass der bei ihm

sichergestellte Ausweis keine Fälschung, sondern echt sei. Das Original des

Dokuments befinde sich auf postalischem Weg zum Berufungskläger und werde

nachgereicht (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 296). Die

Staatsanwaltschaft führte dazu aus, der Beweiswert des Dokuments könne

«schlichtweg nicht festgestellt werden», und sie beantragt, es sei die Eingabe

nicht zu den Akten zu nehmen (Berufungsantwort, Akten S. 306). Mit

Eingabe vom 5. August 2020 stellte der Berufungskläger unter Bezugnahme auf die

Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft einen ergänzenden Beweisantrag. Er

beantragt, es sei durch das Gericht die Echtheit der eingereichten Bestätigung

des «Departement of Motor Traffic» vom 24. Juni 2020 von Amtes wegen zu

überprüfen. Aufgrund seiner Verurteilung habe sich der Berufungskläger

gezwungen gesehen, seine Unschuld zu beweisen, weshalb er entsprechende

Nachforschungen angestellt habe. Beim eingereichten Dokument handle es sich um

ein für das Verfahren essentielles Beweismittel, welches den Berufungskläger «vollumfänglich»

zu entlasten vermöge. Herauszufinden, ob das Dokument echt oder falsch sei,

gehöre «zur zentralen Aufgabe der Strafbehörden und dürfte für diese alles

andere als unmöglich, sondern im Gegenteil durch eine entsprechende Anfrage bei

der sri-lankischen Botschaft in Genf ohne weiteres und in kurzer Zeit zu

erlangen sein» (Akten S. 311 f.).

2.1.2

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2020 wurde den Parteien

mitgeteilt, dass das eingereichte Dokument bei den Akten bleibe und in das

Beweisverfahren miteinbezogen werde. Auf eine Anfrage bei der sri-lankischen

Botschaft betreffend Echtheit des Dokuments wurde vorläufig verzichtet,

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag. Die Verfahrensleiterin versprach sich angesichts der

Beweislage keine wesentlichen Erkenntnisse aus einer Anfrage bei der sri-lankischen

Botschaft; dies insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich beim

eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie handeln soll und die Einreichung

des Originals in Aussicht gestellt worden ist (Akten S. 313).

2.1.3

Am

5.

November 2020 ging beim Appellationsgericht das «versprochene und nach

Monaten nun endlich eingetroffene Original der Bestätigung über die Echtheit

des Führerausweises» des Berufungsklägers ein. Aufgrund des Dokuments sei

erstellt, dass er stets im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei.

Falls die die Echtheit des Dokuments durch das Gericht dennoch angezweifelt

werde, würde vorsorglich der Antrag gestellt, es sei durch das Gericht die

Echtheit der eingereichten Bestätigung des «Department of Motor Traffic» von

Amtes wegen zu überprüfen (Akten S. 362 ff.).

2.1.4

Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. November 2020 wurde den Parteien

mitgeteilt, dass an der Verfügung vom 6. August 2020 festgehalten werde, da

sich nach Auffassung der Verfahrensleiterin durch das neu eingereichte Dokument

nichts Wesentliches an der Beweislage geändert habe (Akten S. 366).

2.2

Zusammengefasst

wurde also das Dokument der «Bestätigung des Department of Motor Traffic» zu

den Akten genommen und wird es in das Beweisverfahren miteinbezogen (vgl. dazu E. 4.7

hiernach). Auf eine Anfrage bei der sri-lankischen Botschaft betreffend

Echtheit des Dokuments wurde mit Verfügung vom 6. August 2020 vorläufig

verzichtet, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden

Gerichts auf erneuten Antrag (Akten S. 313). Daran wurde mit

Verfügung vom 6. November 2020 nach Einreichung des Originals festgehalten (Akten S. 366).

2.3

Das

Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich

auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben

worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach

Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Die erforderlichen

zusätzlichen Beweise sind gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO von Amtes wegen

oder auf Antrag einer Partei zu erheben (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 291,

141.

IV 39 E. 1.6 S. 46 f.; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1;

je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits

abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei

genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die

zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es ohne Verletzung

des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]) die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung

ablehnen bzw. auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten(vgl. Art. 139 Abs. 2

StPO; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435, 141 I 60 E. 3.3

S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f, je mit Hinweisen;

BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1). Beim Verzicht auf eine

weitere Beweisabnahme muss das Gericht somit das bestehende Beweisergebnis

hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die

Ablehnung des Beweisantrags ist dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache

nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt

oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (vgl. zum Ganzen: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148; BGer

6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_644/2014 vom 28. Januar 2015 E. 3.1,

6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).

2.4

Das

mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 6. August 2020 bzw. vom 6. November

2020.

unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts

abgewiesene Gesuch des Berufungsklägers auf eine Anfrage bei der sri-lankischen

Botschaft betreffend Echtheit des Dokuments wurde vor den Schranken des

Appellationsgerichts nicht mehr wiederholt (Akten S. 439 ff., 440).

Auch nach der Auffassung des Gesamtgerichts besteht aufgrund der Beweislage

keine Veranlassung, eine entsprechende Auskunft von Amtes wegen einzuholen,

wobei zur Begründung auf die Verfügung vom 6. August 2021 verwiesen werden

kann. Das Dokument der «Bestätigung des Department of Motor Traffic» wurde

jedoch in das Beweisverfahren miteinbezogen (vgl. dazu E. 4.7 hiernach).

3.

3.1

Das

Strafgericht ging im angefochtenen Urteil aufgrund des Strafbefehls vom 13.

Dezember 2017 (Akten S. 93 f.) von folgendem Sachverhalt aus:

Dem

Berufungskläger wird vorgeworfen, dass er am 30. April 2016 gegen 20 Uhr

ohne gültige Fahrerlaubnis als Lenker eines Personenwagens in Basel entlang der

[...]strasse gefahren sei. Bei der anschliessenden Kontrolle soll er sich, in

der Absicht sich sein Fortkommen zu erleichtern, gegenüber dem Grenzwachbeamten

[...] mit dem auf den Namen des Berufungsklägers ausgestellten,

totalgefälschten sri-lankischen Führerausweis ausgewiesen haben. Das

Strafgericht hat den Berufungskläger aufgrund dieses Sachverhalts der Fälschung

von Ausweisen gemäss Art. 252 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und

des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig

gesprochen.

3.2

Der

Berufungskläger beantragt in materieller Hinsicht einen Freispruch.

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden folglich die Schuldsprüche wegen Fälschung

von Ausweisen und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis.

3.3

Nach

Art. 252 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem

anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse,

Bescheinigungen fälscht oder verfälscht, eine Schrift dieser Art zur Täuschung

gebraucht, oder echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur

Täuschung missbraucht. Die von Art. 252 StGB geschützten Schriftstücke

sind amtliche Papiere oder Bescheinigungen, welche den Nachweis der Identität

oder der materiellen oder formellen Qualifikation einer Person erbringen, wozu

unbestrittenermassen auch Führerausweise gehören (vgl. BGer 6B_779/2020 vom 16.

September 2020 E. 2.3; Boog, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 252 StGB N 5, 23, mit Hinweisen).

Als Tathandlung kommt nicht nur das unmittelbare Fälschen oder Verfälschen

eines Dokuments, sondern unter anderem auch der Gebrauch eines solchen

Dokuments zur Täuschung in Betracht. Vorliegend steht die dritte

Tatbestandsvariante – das Gebrauchen eines gefälschten Ausweises – zur

Diskussion. Zur Täuschung Gebrauchen bedeutet Verwenden im Rechtsverkehr (vgl.

OGer ZH SB110488 vom 6. Dezember 2011 E. IV.2). Die Artikel 251 – 254

StGB finden gemäss Art. 255 StGB auch auf Urkunden des Auslandes Anwendung.

Subjektiv sind

neben Vorsatz Täuschungsabsicht sowie die Absicht, sich (oder einem anderen)

das Fortkommen zu erleichtern, erforderlich. Dazu genügt jede unmittelbare

Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 111 IV 24 E. 1b S. 26, 98 IV

55.

E. 2 S. 58 f.; BGer 6B_668/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 1.1.2,

6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2.4, 6B_317/2014 vom 28. April 2014

E. 7, 6B_619/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 1.2; BOOG, a.a.O., Art. 252

StGB N 16; jeweils mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12

Abs. 2 Satz 2 StGB). Somit ist nicht erforderlich, dass der Täter mit

Sicherheit weiss, dass die Schrift gefälscht bzw. verfälscht ist, sondern es

genügt, dass er mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Auch hinsichtlich

der Absichten genügt jeweils Eventualabsicht (vgl. OGer ZH SB110488 vom 6.

Dezember 2011 E. IV.3, mit Hinweisen).

3.4

Gemäss

Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG macht sich strafbar, wer ohne den

erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt. Der Tatbestand bezweckt

die Sicherung diverser verkehrsrechtlicher Normen, welche sich auf die Person

des Fahrzeuglenkers beziehen und die die Nichtbeachtung von Vorschriften über

die individuelle Fahrberechtigung ahnden (BGer 6B_974/2017 vom 5. April 2018 E. 2.1.2).

Die Norm erfasst Fälle, in denen jemand ein Motorfahrzeug führt, obschon er gar

nie im Besitz eines Führerausweises bzw. eines Führerausweises für die von ihm

gelenkte Fahrzeugkategorie war bzw. sich gar nie darum bemühte (BGE 98 IV 55 E. 2 S. 58; BGer 6A.6/2004 vom 8. Juni 2004 E. 2.4; Bussmann, in: Basler Kommentar, 2014,

Art. 95 SVG N 18, mit Hinweisen). Der Tatbestand setzt voraus, dass

der Täter ein Motorfahrzeug in der Schweiz geführt hat (BGer 6B_842/2009 vom

27.

November 2009; vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 1

StGB). Ist eine Person mit einem ausländischen Führerausweis auf

schweizerischem Territorium unterwegs, so muss sie die Voraussetzungen von Art. 42

– 44 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV], SR 741.51) erfüllen.

Insbesondere ist die Pflicht zum Erwerb eines schweizerischen Ausweises

namentlich nach einem Jahr Daueraufenthalt in der Schweiz unter Auflage einer

«Kontrollfahrt» gemäss Art. 42 Abs. 3bis in Verbindung mit

Art. 44 VZV zu beachten. Bei Missachtung dieser Vorgaben greift die

Strafbarkeit nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG bzw. nach Art. 147

Ziff. 1 VZV (BGer 6B_339/2019 vom 27. September 2019 E. 1.2, 6B_794/2010

vom 28. Februar 2011; Bussmann,

a.a.O., Art. 95 SVG N 25, mit Hinweis). Wer keinen eigenen

Führerausweis besitzt und stattdessen einen gefälschten oder fremden Ausweis

gebraucht, macht sich – allenfalls zusätzlich zu Art. 251 f. StGB oder 97

Abs. 1 lit. a SVG – ebenso nach Art. 95 Abs. 1 lit. a

SVG strafbar, wobei zwischen Art. 252 StGB und Art. 95 Abs. 1

SVG Idealkonkurrenz anzunehmen ist (Bussmann,

a.a.O., Art. 95 SVG N 26, mit Hinweis,insb. FN 38).

In subjektiver

Hinsicht kann das Delikt vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (vgl.

Art. 100 Ziff. 1 SVG). Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Täter

willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür

erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässiges Handeln betrifft

insbesondere Fälle, in denen sich ein Fahrzeugführer über die Gültigkeit seines

Führerausweises (für die entsprechende Kategorie) irrt (Bussmann, a.a.O., Art. 95 SVG N 29 f., mit

Hinweisen). In Fällen des Irrtums ist die Strafbarkeit aufgrund von

Fahrlässigkeit gegeben, sofern der Irrtum vermeidbar war bzw. der fehlbare

Fahrzeugführer seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, sich ausreichend über die

Gültigkeit seines Führerausweises zu informieren (BGer 6B_974/2017 vom 5. April

2018.

E. 2.1.2, 1C_471/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3, 6A.6/2004 vom 6.

Juni 2004 E. 2.4; Bussmann,

a.a.O., Art. 95 SVG N 34, mit Hinweisen).

4.

4.1

Im

Untersuchungsverfahren konnte der Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft

nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt befragt werden, da er sämtliche

Befragungstermine entweder unentschuldigt nicht wahrgenommen oder verschieben

lassen hat (Akten S. 41 – 48, 51 – 58). In der Folge verzichtete die

Staatsanwaltschaft gänzlich auf eine Befragung des Berufungsklägers (Akten S. 58)

und stellte am 13. Dezember 2017 einen Strafbefehl aus (Akten S. 93 f.; vgl.

dazu AGE BES.2018.192 vom 4. März 2019).

4.2

4.2.1

Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2019 bestritt der

Berufungskläger, von der Fälschung des Führerausweises gewusst zu haben. Er

machte geltend, im Jahre 2014 in Sri Lanka den Führerausweis gemacht zu

haben. Bei einer Kontrolle im Jahre 2015 in der Schweiz sei er darauf

aufmerksam gemacht worden, dass sein Führerausweis ungültig sei. Er habe eine

Frist von einem Jahr bekommen, um seinen Führerausweis umzutauschen. Dafür habe

ihm die Zeit gefehlt und die Behörde in Genf habe ihm ausserdem mitgeteilt, er brauche

eine Bestätigung für die Ausweisprüfung in Sri Lanka (angefochtenes

Urteil, S. 5).

4.2.2

Die

Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten der Kriminaltechnischen

Abteilung der Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (KTA) und erwog,

aufgrund dessen stehe fest, dass es sich beim Führerausweis des Beschuldigten

um eine Totalfälschung handle. Neben dem gefälschten Führerausweis habe der

Beschuldigte überdies einen internationalen Führerausweis auf sich getragen,

der sich als Fantasiedokument herausgestellt habe (angefochtenes Urteil, S. 5).

Bis zu seiner Anhaltung am 30. April 2016 sei weder eine Bestätigung über die

erfolgte Fahrprüfung in Sri Lanka eingegangen, noch habe der Beschuldigte den

Umtausch des sri-lankischen Führerausweises veranlasst. Dass der Beschuldigte

keinerlei Anstalten getroffen habe, eine Bestätigung für seine in Sri Lanka

abgelegte Fahrprüfung einzuholen, mute vor dem Hintergrund seiner Aussagen

lebensfremd an, zumal eine solche ohne weiteres hätte erhältlich gemacht werden

können. Dass er dies eben gerade nicht getan habe, lasse nur den Schluss zu,

dass er auch in Sri Lanka nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge

(angefochtenes Urteil, S. 5 f.). Hinzu komme, dass der ausländische

Führerausweis des Beschuldigten im FABER gar noch mit einem allgemeinen

Verwendungsverbot belegt gewesen sei. Das Strafgericht kam zum Schluss, dass

der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei, da die objektiven Beweismittel

keinen anderen Schluss zuliessen. Bei den Angaben des Beschuldigten handle es

sich um Schutzbehauptungen, zumal er bereits einschlägig vorbestraft sei

(angefochtenes Urteil, S. 6).

4.3

4.3.1

Gemäss

Rapport des Grenzwachkorps reiste der Berufungskläger am 30. April 2016 von

Frankreich her kommend über den Grenzübergang [...] in die Schweiz ein.

Anlässlich der Zollkontrolle wurde durch die Grenzwache festgestellt, dass er

sich mit einem totalgefälschten Führerausweis von Sri Lanka auswies. Bei der

Effektenkontrolle wurde zudem ein internationaler Führerausweis gefunden, wobei

die Grenzwache festhielt, es handle sich um ein Fantasiedokument (Akten S. 16

ff., 18). Insofern ist der angeklagte Sachverhalt dahingehend zu korrigieren,

dass der Berufungskläger nicht entlang der [...]strasse gefahren ist (vgl. E. 3.1),

sondern bei der Einreise in die Schweiz bereits am Grenzübergang [...], [...],

angehalten worden ist. Für die Beurteilung des Sachverhalts ergeben sich daraus

jedoch keine Probleme, insbesondere da der Berufungskläger diesen äusseren

Geschehensablauf nicht bestreitet (vgl. sogleich E. 4.3.2) und eine

Anhaltung am Grenzübertritt für tatbestandsmässiges Verhalten ausreichend ist,

sofern sie auf schweizerischem Staatsgebiet erfolgt (vgl. BGer 6B_842/2009 vom

27.

November 2009 E. 1).

4.3.2

Der

Berufungskläger bestreitet nicht, dass er bei der Kontrolle durch die

Grenzwache am 30. April 2016 Auto gefahren ist. In der heutigen

Berufungsverhandlung hielt der Berufungskläger an den Aussagen, welche er vor

erster Instanz zu Protokoll gegeben hat, grundsätzlich fest. Er bestreitet

ausdrücklich, dass es sich beim fraglichen Dokument um eine Fälschung handelt. Er

gab weiterhin zu Protokoll, er habe den Führerausweis in Sri Lanka erhalten,

welcher dort nicht als Fälschung gemeldet sei (Akten S. 442).

4.3.3

In

Bezug auf den Bericht der KTA macht der Berufungskläger geltend, sowohl die

Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht seien aufgrund der Beurteilung der

KTA davon ausgegangen, dass es sich beim Ausweis, mit welchem sich der

Berufungskläger bei der Kontrolle vom 30. April 2016 ausgewiesen hätte, um eine

Fälschung handle. Der Bericht der KTA beinhalte lediglich eine «pauschale»

Schlussfolgerung, wenn ausgeführt werde, das Dokument weiche qualitativ in

Bezug auf Drucktechnik und Sicherheitselemente von Originaldokumenten ab. Durch

den Bericht sei nicht erkennbar, welche konkreten Merkmale den Schluss

zugelassen hätten, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Auch sei kein

Vergleichsdokument eines originalen Ausweises beigezogen worden

(Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 297; Plädoyer HV, Akten S. 429).

4.4

4.4.1

Vorab

ist festzuhalten, dass das Beweismittel der (potentiell gefälschte)

Führerausweis selbst ist und nicht der Bericht der KTA. Der sri-lankische

Führerausweis des Berufungsklägers befindet sich als Beweisgegenstand im Sinne

von Art. 192 Abs. 1 StPO bei den Verfahrensakten (Akten S. 211).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Führerausweis dem Berufungskläger

und seinem Verteidiger zur Ansicht zur Verfügung gestellt (Akten S. 439 ff., 445;

vgl. auch Art. 192 Abs. 3 StPO). Der Bericht der KTA dient lediglich

der besseren Nachvollziehbarkeit der Beweisaussage des Ausweises selbst (vgl.

zum Ganzen AGE SB.2020.13 vom 17. August 2021 E. 2.2.2.2 und E. 2.2.2.3).

4.4.2

Der

sri-lankische Führerausweis des Berufungsklägers ist beidseitig bedruckt und

hat Kreditkartenformat. Er erscheint optisch nicht als ein amtliches

Originaldokument bzw. hinterlässt er den Eindruck einer Fälschung. Die Farben

auf dem Füh-rerausweis sind stellenweise stark verblasst. An gewissen Stellen,

unter anderem das Foto, wirkt der Druck verwaschen und sind die Schriften nicht

(mehr) gut leserlich, wie beispielsweise das Datum der Ausstellung des Führerausweises

für die Fahrzeugkategorie A1. Gewisse Elemente, wie beispielsweise die sri-lankische

Flagge auf der Vorderseite des Ausweises, sind im Vergleich dazu in den Farben

zu kräftig. Der Führerausweis ist nicht überall bis zu seinem Rand bedruckt

bzw. wurde nicht sauber zugeschnitten. Auf der Rückseite des Führerausweises befindet

sich zwar ein goldfarbener Chip, dieser ist jedoch schräg in der Karte

eingelassen und wirkt deshalb sehr unprofessionell. Schliesslich ist fraglich,

ob das Foto auf dem Führerausweis überhaupt den Berufungskläger zeigt, da insbesondere

Gesichtszüge und Haaransatz des Berufungsklägers, wie sie auf Fotos auf anderen

offiziellen Dokumenten in den Akten abgebildet sind, abweichend erscheinen

(vgl. bspw. Identitätskarte, Akten S. 24 sowie Foto im FABER, Akten S. 28).

Im Ergebnis scheint wohl auch die Vorinstanz dieser Auffassung zu sein, wobei

sie auf den Bericht der KTA verweist (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

4.4.3

Nach

der Anhaltung des Berufungsklägers am 30. April 2016 erstellte die Grenzwache

noch am selben Abend einen «Feststellungsbericht Dokumentenprüfung». Der

Rapportierende hielt fest, es handle sich beim Führerausweis aus Sri Lanka um

eine Totalfälschung. Das Dokument weiche «in Bezug auf das verwendete Material

und die zur Herstellung angewandten Druckverfahren eindeutig von

Originalausweisen ab». Im vorliegenden Dokument seien gewisse

Sicherheitselemente nachgeahmt worden, so der Mikroschriftzug und das «OVI

[optisch variables Element]». Beim vorliegenden Dokument entsprächen die

verwendeten Druckverfahren nicht dem Original und der sri-lankische Führerausweis

entspreche nicht einer vorliegenden Echtbeschreibung (Akten S. 20

ff., 21). Den ebenfalls beim Berufungskläger vorgefundenen internationalen Führerausweis

bezeichnet der rapportierende Grenzwachbeamte als Fantasiedokument (Akten S. 20

ff., 23).

4.4.4

Am

12.

Mai 2016 wurde die KTA beauftragt, die vom Berufungskläger mitgeführten

Ausweise auf ihre Echtheit bzw. allfällige Fälschungsmerkmale zu überprüfen (Akten S. 30).

Der kriminaltechnische Untersuchungsbericht vom 13. Mai 2016 hält fest, es handle

sich beim vorgelegten, sri-lankischen Führerausweis um ein totalgefälschtes

Dokument. Das fragliche Dokument weiche «qualitativ in Bezug auf Drucktechnik

und Sicherheitselemente von dem [der KTA] zugänglichen Vergleichsmaterial ab».

Der Befund sei durch B____ verifiziert worden (Akten S. 31 ff., 33).

Beim mitgeführten internationalen Führerausweis handle es sich um ein Fantasie-dokument

(Akten S. 26 ff., 38).

4.4.5

Die

KTA hat einen klaren Untersuchungsauftrag unter Beilage des srilankischen und

des internationalen Führerausweises erhalten (Akten S. 30). Sie

dokumentiert ihren Untersuchungsbericht mit selbst angefertigten Fotos samt

Massangabe. Sie weist daraufhin, dass sie eine Prüfung anhand von

Vergleichsmaterial vorgenommen habe und die betroffenen Führerausweise in die

Vergleichsmustersammlung einreihen werde.

Der kriminaltechnische

Untersuchungsbericht fällt zwar relativ kurz aus, doch beinhaltet er sämtliche

wesentlichen Aspekte. Es wird ausgeführt, inwiefern der umstrittene sri-lankische

Ausweis von einem Original abweicht. Die Drucktechnik und Sicherheitselemente

wurden mit dem der KTA zugänglichen Vergleichsmaterial abgeglichen. Es

entspricht folglich nicht den Tatsachen, wenn der Berufungskläger geltend

machen lässt, es sei kein Vergleichsdokument eines originalen Ausweises

beigezogen worden (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 297). Dass

die Details des Vergleichs und das Referenzmaterial nicht formell zu den Akten

genommen wurden, ist aus polizeitaktischen Gründen bzw. zu Wahrung öffentlicher

Geheimhaltungsinteressen im Lichte von Art. 108 Abs. 1 lit. b

StPO insofern nicht zu beanstanden, als die Möglichkeit zur Einsicht im Einzelfall

gewährleistet bleibt (BGer 1C_441/2012 vom 4. März 2013 E. 5.8 für

das Administrativverfahren).

Der Rapport der

Grenzwache ist etwas ausführlicher als derjenige der KTA und benennt die

Fälschungsmerkmale präziser. Beide Berichte halten jedoch ihr Ergebnis

dezidiert und mit Gewissheit fest; die Grenzwache verwendet sogar den Ausdruck

«eindeutig» (vgl. E. 4.4.3 hiervor). Dass in beiden Berichten

Fachausdrücke gleich oder ähnlich lauten – so insbesondere

«Sicherheitselemente» und «Drucktechnik» bzw. «Druckverfahren» –, ergibt sich

aus der Materie selbst, die ein spezifisches Fachwissen und entsprechend

geprägte technische Ausdrücke verlangt. Schliesslich kann festgehalten werden,

dass der von C____ im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht erhobene Befund

von einem weiteren Experten, B____, verifiziert wurde.

4.4.6

Folglich

gibt es keinerlei Anlass, die Schlüssigkeit der Berichte des Grenzwachtkorps

und der KTA in Zweifel zu ziehen und kann auf sie ohne weiteres abgestellt

werden. Das gilt – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers

(Berufungsbegründung Rz. 4, Akten S. 296 ff., 298) – auch für den angeblich

internationalen Führerausweis, der von der Grenzwache im Rapport sowie der KTA

im Untersuchungsbericht als Fantasiedokument bezeichnet wird (Akten S. 18,

23.

und 38). Die KTA ergänzt, dieses Dokument könne prüfungsfrei im Internet

erworben werden und diene laut Angaben auf dem Dokument als Übersetzung für

einen echten Führerausweis. Aufgrund des Aussehens diene das Dokument jedoch

dazu, einen internationalen Führerausweis vorzutäuschen. Es entspräche in

keiner Form den Anforderungen, welche an einen internationalen Führerausweis

gestellt würden (Akten S. 36 ff., 38).

4.5

4.5.1

Der

Berufungskläger wurde in den Jahren 2013 bis 2018 neben zwei weiteren

Schuldsprüchen in insgesamt sieben Urteilen einschlägig verurteilt. So wurde er

ein Mal wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, drei Mal wegen

Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, zwei Mal wegen Führen eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1

lit. a SVG, ein Mal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG und zwei Mal

wegen Betrug gemäss Art. 146 StGB schuldig gesprochen (Strafregisterauszug

vom 27. Juli 2021, Akten S. 434 ff.). Einige der entsprechenden

Strafbefehle wurden beigezogen (Akten S. 317 ff. und 332 ff.). Vorliegend

von Interesse ist insbesondere der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 16. Juli 2014, mit welchem

der Berufungskläger unter anderem wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252

StGB sowie wegen Führen eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis

gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG verurteilt wurde. Gemäss diesem

Strafbefehl wurde der Berufungskläger mehrmals polizeilich kontrolliert und

konnte jeweils keinen gültigen Führerausweis vorweisen; bei einer Kontrolle weigerte

er sich, seinen Namen anzugeben bzw. gab er einen falschen Namen an. Zudem

wollte der Berufungskläger im Jahre 2013 bei der dafür zuständigen Behörde einen

gefälschten Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umtauschen (Akten S. 342

f. und S. 40). Aufgrund dieser Vorfälle wurde er im FABER am 15. Juli 2013

mit einem allgemeinen Verwendungsverbot für ausländische Führerausweise belegt

(Akten S. 28 und 40). Eine weitere Verurteilung wegen Führen eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a

SVG erfolgte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Herisau am 14. Februar 2013. Gleichzeitig machte sich der Berufungskläger damals

zwei weiterer strassenverkehrsrechtlicher Delikte schuldig (Strafregisterauszug

vom 27. Juli 2021, Akten S. 434 ff., 436).

4.5.2

Unter

dem Aspekt der Persönlichkeitsadäquanz dürfen frühere Strafverfahren als

Indizien für die Täterschaft beigezogen werden (vgl. dazu BGer 6B_509/2019 vom

29.

August 2019 E 2.3; AGE SB.2020.44 vom 6. Januar 2021 E. 3.8.2, SB.2018.27

vom 27. August 2019 E. 2.7.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2;

OGer ZH SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7). Wie erwähnt (vgl. E. 4.5.1)

hat der Berufungskläger bereits mehrfach einschlägig delinquiert. Das

vorliegende Verfahren ist auch nicht das erste, bei dem es um einen gefälschten

Führerausweis geht. Wenn der Berufungskläger also in der erstinstanzlichen

Verhandlung behauptet hat, der vorliegend umstrittene Führerausweis sei sein

erster (Akten S. 240, vgl. E. 4.6.2 hiernach), so ist dies folglich

tatsachenwidrig und widerspricht im Übrigen der späteren Argumentation in der

Berufungsbegründung, wo auf den früheren Führerausweis Bezug genommen wird (Rz.

2, Akten S. 296 ff., 298; vgl. auch E. 4.6.3). Davon abgesehen schreckt der Berufungskläger

auch sonst nicht zurück, neben Ausweisen weitere offizielle Dokumente zu

fälschen bzw. gefälschte Dokumente dieser Art zu verwenden, wie beispielsweise

einen Betreibungsregisterauszug (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 31. Juli 2018, Akten S. 339

f.). Delikte der Art, wie sie hier Verfahrensgegenstand bilden, sind der

Persönlichkeit des Beschwerdeführers somit nicht fremd. Vor dem Hintergrund der

einschlägigen Vorstrafen erweisen sich die Vorwürfe im vorliegenden Verfahren

persönlichkeitsadäquat.

4.6

Als

weiteres Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers darf sein

Aussageverhalten beigezogen werden. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird,

gestaltet sich dieses insbesondere in Bezug auf den angeblichen Erwerb des Führerausweises

unkonkret, wirr und unvollständig.

4.6.1

Wie

bereits erwähnt, konnte der Berufungskläger im Untersuchungsverfahren zum

vorgeworfenen Sachverhalt nicht befragt werden (vgl. E. 4.1 hiervor). An

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung antwortete der Berufungskläger auf die

Frage, wie er zum umstrittenen Ausweis gekommen sei, dass er im Jahre 2014 nach

Sri Lanka gereist sei und dort die Fahrprüfung gemacht habe. Nachdem er

die Prüfung bestanden habe, hätte man ihm gesagt, es würde drei Monate dauern,

bis ihm der Ausweis zugestellt würde. Seine Verwandten hätten ihm den Ausweis

zugesandt (Akten S. 238). Später gibt er an, er habe den Ausweis im Jahre

2015.

erhalten. Auf Rückfrage, dass er den Ausweis doch im Jahre 2014 erhalten

habe, antwortet der Berufungskläger, er habe die Fahrprüfung im Jahre 2014

gemacht, den Ausweis erst gegen Ende 2015 erhalten (Akten S. 238). Weiter

gibt er an, der Ausweis sei gültig und er könne ihn innerhalb eines Jahres umschreiben

lassen. Er habe nicht mitbekommen, dass er mit diesem Ausweis nicht mehr

weiterfahren könne bzw. habe er entsprechende Informationen nicht erhalten

(Akten S. 238). Zuvor sagte er jedoch aus, er sei im Jahre 2015 in eine

Polizeikontrolle in Genf geraten, wo bemerkt worden sei, dass sein Ausweis

ungültig sei. Sie [die Polizei] habe ihm gesagt, er solle den Ausweis durch

einen Schweizer Ausweis umtauschen. Sie [die Polizei] habe ihm eine Frist von

einem Jahr gegeben (Akten S. 237). Auf die Frage, ob er nach den Vorfällen in

der Vergangenheit einmal bei der zuständigen Motorfahrzeugbehörde gewesen sei,

antwortete der Berufungskläger, dass er nach der Polizeikontrolle zur

entsprechenden Behörde in Genf gegangen sei. Dort sei ihm gesagt worden, er brauche

eine Bestätigung, dass dieser Ausweis tatsächlich gemacht worden sei (Akten

S. 238 f.). Auf die Frage, warum er im Jahre 2014 einen Fahrausweis

gemacht habe, antwortete der Berufungskläger, er habe als Chauffeur arbeiten

wollen und deshalb einen gültigen Fahrausweis benötigt. Dies sei sein erster Fahrausweis. Er

habe im Jahre 2006 die Prüfung in der Schweiz versucht, jedoch nicht bestanden.

Danach habe er keine Zeit mehr gehabt und sie in Sri Lanka wieder gemacht. Er

sei nicht extra wegen der Prüfung nach Sri Lanka geflogen, sondern wegen einer

Hochzeit. Es sei für ihn einfacher gewesen, die Prüfung auf Tamilisch zu

machen. Auf die Frage, wo er den Ausweis in Sri Lanka gemacht habe, antwortete

er, dass dies beim Strassenverkehrsamt in Colombo gewesen sei. Es sei ein

offizieller Ort gewesen und dort seien ihm auch Fingerabdrücke abgenommen

worden (Akten S. 240).

4.6.2

Auch

anlässlich der Berufungsverhandlung beharrt der Berufungskläger auf seinem

Standpunkt, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis nicht um eine

Fälschung handle (Akten S. 442) bzw. dass er nicht gewusst habe, dass es

eine Fälschung sei (Akten S. 443). Er gibt weiterhin an, den Führerausweis

im Jahre 2014 in der Hauptstadt von Sri Lanka beantragt zu haben. Dort habe er

die Theorie- und die praktische Prüfung absolviert. Er habe vor Ort erklärt, er

wohne nicht in Sri Lanka und müsse die Fahrprüfung machen, bevor er wieder

abreise. Deshalb habe er die Prüfung ausnahmsweise früher [als üblich] machen

können. Er sei danach in die Schweiz gekommen und habe den Ausweis nach drei

Monaten erhalten (Akten S. 443). Auf Vorhalt, dass er mit demselben

Ausweis bereits einmal Probleme gehabt habe, da er ihn nicht habe umschreiben

lassen, sowie auf Frage, wieso er den Ausweis nicht habe umschreiben lassen,

führt der Berufungskläger aus, dass er den Ausweis zwar habe umschreiben

wollen, aber dafür eine Bestätigung verlangt worden sei, dass der Ausweis echt

sei und darüber, dass er die Prüfung in Sri Lanka gemacht habe (Akten S. 443).

Auf Vorhalt, dass er gewusst habe, dass der Ausweis nicht akzeptiert werde, da

er schon einmal damit erwischt worden sei, gibt der Berufungskläger ausweichend

an, er sei durch die Polizei in Genf kontrolliert worden, welche ihm gesagt

habe, er solle den Führerausweis innert einem Jahr umschreiben. Er habe ihn

umschreiben wollen, aber als der Führerausweis entzogen worden sei, sei dies

nicht mehr möglich gewesen (Akten S. 443). Er habe erstmals im Jahre 2016

erfahren, dass er den Ausweis umschreiben müsse. Im Jahre 2017 sei er ihm

entzogen worden. Da habe er keine Zeit gehabt, ihn umzuschreiben (Akten S. 443

f.).

4.6.3

Die

Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung fügen sich

nahtlos in sein bisheriges, insgesamt nicht glaubhaftes Aussageverhalten ein.

Sie sind einerseits – insbesondere was den Ablauf der Fahrprüfung angeht – äusserst

generell gehalten, andererseits in sich widersprüchlich. Gibt der

Berufungskläger erst an, den Führerausweis in der Schweiz drei Monate nach der

Prüfung erhalten zu haben (Akten S. 443 und 447), so sagt er später aus,

der Führerausweis sei erst nach Sri Lanka zu Verwandten geschickt worden, diese

hätten ihn in die Schweiz geschickt und er habe den Führerausweis erst im Jahre

2015.

– irgendwann im Sommer – in der Schweiz erhalten (Akten S. 447). Erst

auf weiteres Nachfragen führt er aus, der Führerausweis sei an die Adresse

seines Schwagers geschickt worden. Die Verwandten hätten ihn zuerst nicht

geschickt, er selber habe es vergessen und nicht mehr weiter danach verlangt.

Erst als seine Ehefrau in die Schweiz gekommen sei, habe er gedacht, dass er

den Führerausweis nun benötige. Deshalb habe er den Schwager gefragt, ob er den

Führerausweis nun schicken könne (Akten S. 447). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger noch ausgesagt, er

hätte den Führerausweis gegen Ende 2015 erhalten. Ab diesem Datum habe er

gerechnet [betreffend die Frist zur Umschreibung eines ausländischen Führerausweises],

weshalb im Jahre 2016 noch kein Jahr vorbeigewesen sei (Akten S. 238).

Dies wiederum deckt sich nicht mit der Aussage, wonach er im Juli oder August

2015.

– mit demselben Ausweis – in eine Polizeikontrolle geraten sein will,

anlässlich derer er die Auskunft erhalten haben will, er habe noch ein Jahr

Zeit um den Ausweis umzuschreiben (Akten S. 241). Während er in der

erstinstanzlichen Verhandlung noch angab, er habe im Jahre 2015 bei der

erwähnten Polizeikontrolle erfahren, dass er seinen Ausweis umschreiben lassen

müsse (Akten S. 237), so will er anlässlich der Berufungsverhandlung dies

erstmals im Jahre 2016 erfahren haben (Akten S. 443 f.). Da habe er keine

Zeit gehabt, ihn umzuschreiben. Hat der Berufungskläger heute angegeben, er habe

den Führerausweis benötigt, weil seine Frau in die Schweiz gekommen sei (Akten S. 447),

sagte er vor der ersten Instanz aus, er habe als Chauffeur arbeiten wollen und

deshalb einen gültigen Fahrausweis benötigt (Akten S. 240). Schliesslich

lässt der Berufungskläger Ausführungen über seinen «früheren Führerausweis»

machen (Berufungsbegründung Rz. 2, Akten S. 296 ff., 298), obwohl er in der

erstinstanzlichen Verhandlung behauptet hat, der vorliegend umstrittene

Führerausweis sei sein erster (Akten S. 240).

Die

unterschiedlichen, teils widersprüchlichen Angaben indizieren die Täterschaft

des Berufungsklägers. Die Darstellung, dass es für ihn einfacher gewesen

wäre, den Fahrausweis auf Tamilisch zu absolvieren, überzeugt nicht. Der

Berufungskläger ist seit dem Jahre 1998 in der Schweiz (Akten S. 440), hat

eine Berufslehre abgeschlossen und spricht nach eigenen Angaben sehr gut

Französisch (Akten S. 441). Der Berufungskläger gibt an, die Fahrprüfung

im Jahre 2006 in der Schweiz versucht und nicht bestanden zu haben. Dennoch ist

er danach – wie sein Strafregisterauszug zeigt – rege Auto gefahren und ist

deswegen immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Dass er unter diesen

Umständen aus Zeitmangel und weil es auf Tamilisch einfacher gewesen wäre, mit

dem Ablegen der Fahrprüfung seit dem ersten Versuch weitere acht Jahre

zugewartet haben will, ist lebensfremd.

4.7

An

der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers die Einreichung

der Bestätigung des sri-lankischen «Department of Motor Traffic» nichts. Das

fragwürdige Dokument ist vielmehr weiteres Indiz für die Täterschaft des

Berufungsklägers.

4.7.1

Der

Berufungskläger gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu

Protokoll, er sei, nachdem er in Genf durch die Polizei kontrolliert worden

sei, zur dortigen Motorfahrzeugbehörde gegangen, wo er sich betreffend die

Umschreibung des Ausweises informiert habe. Dort sei ihm gesagt worden, er

bräuchte eine Bestätigung, dass dieser Ausweis tatsächlich gemacht worden sei

(Akten S. 239). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte

er die Bestätigung nicht vorweisen, da er nach eigenen Angaben persönlich bei

der entsprechenden Behörde in Sri Lanka hätte vorbeigehen müssen. Er sei aber seit

dem Jahre 2014 nicht mehr in Sri Lanka gewesen. Er wisse auch nicht, ob er die

Bestätigung über die Botschaft hätte verlangen können (Akten S. 239). Er

habe seinen Cousin gefragt, ob dieser die Bestätigung [in Sri Lanka] holen

könnte. Das sei nicht gegangen, da die Person, die das Dokument benötigt, vor

Ort sein müsse (Akten S. 241). Das Strafgericht wertete diese Aussagen als

lebensfremd, zumal eine entsprechende Bestätigung über die Botschaft oder per

Vollmacht via Verwandte hätte erhältlich gemacht werden können (angefochtenes

Urteil, S. 6).

4.7.2

Nun

im Berufungsverfahren reicht der Berufungskläger eine Bestätigung des

«Department of Motor Traffic» ein, die er per E-Mail erhalten habe und die sich

darauf bezieht, dass sein Ausweis echt sei (Beilage zur Berufungsbegründung,

Akten S. 296 ff, 302 f.). Am 4. November 2020 wurde das Original der

Bestätigung über die Echtheit des Führerausweises eingereicht (Akten S. 362

ff.). Der Berufungskläger ist der Meinung, dass mit der Bestätigung des

sri-lankischen Departements für Motorverkehr die Echtheit des Führerausweises

nachgewiesen werden könne (Berufungsbegründung Rz. 1, Akten S. 296 ff., 297).

4.7.3

Das

fragliche Dokument «bestätigt den Führerausweis als Original». Dem Schreiben

liegt eine Fotografie des sri-lankischen Führerausweises des Berufungsklägers

bei. Es wird ausgeführt «By this letter the Sri Lankan Motor Traffic Department

is confirming that the license (License no: [...]) which belongs to A____ ([...])

is original and verified by the Department of Motor Traffic Sri Lanka». Weiter

ist dem Dokument – wörtlich übersetzt – zu entnehmen, diese Bestätigung diene «nur

zur Angabe der Referenzdaten des bescheinigten Dokuments. Diese Referenzdaten

sollten für den Zugang zum elektronischen Dokumentenbescheinigungssystem zu

Überprüfungszwecken durch die Endbenutzer-Überprüfungsbehörden verwendet

werden.» Obwohl dem Briefkopf die Angaben des Department of Motor Traffic zu

entnehmen sind, scheint das Attest vom Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten ausgestellt worden sein. Das Ministerium übernimmt die

Verantwortung für das attestierte Dokument nur, wenn diese überprüft werden,

indem auf einer bestimmten Internetseite die «Attestation Reference Number»

eingegeben werde.

4.7.4

Das

Dokument an sich sowie sein Inhalt werfen einige Fragen auf. So erhält man bei

Eingabe der Internetseite [...], wo dann wohl die Referenznummer, die sich im

Übrigen je nach Seite der Bestätigung unterscheidet [...] und [...], eingegeben

werden soll, eine Fehlermeldung, und gelangt man auch mittels dem abgebildeten QR-Code

auf keine entsprechende Homepage. Die auf dem Briefkopf aufgeführte tamilische

Bezeichnung der ausstellenden Behörde und deren Adresse unterscheiden sich von

den Angaben auf der offiziellen Webseite. Weiter darf als fragwürdig bezeichnet

werden, dass das Dokument Fotos des – als gefälscht angeklagten – Ausweises

enthält, obwohl sich dieser zu jener Zeit längstens bei den Verfahrensakten

befand. Wie die Behörde also aufgrund von Kopien bzw. Fotos eines Ausweises mit

Datum vom 22. bzw. 24. Juni 2020 und für die Dauer von einem Jahr

bestätigen konnte, dass der Führerausweis original und geprüft sei, ist nicht

einleuchtend und unglaubhaft. Zudem wirft die Tatsache Fragen auf, dass es im

Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sein soll,

eine entsprechende Bestätigung postalisch zu erhalten, nun im

Berufungsverfahren aber schon.

4.7.5

Im

Ergebnis kann offenbleiben, ob es sich bei der eingereichten «Bestätigung» über

die Echtheit des Führerausweises um ein echtes Papier handelt oder nicht.

Immerhin kann festgehalten werden, dass, wenn die Darstellung des

Berufungsklägers, dass er im Jahre 2014 den Führerausweis in Sri Lanka erworben

habe, zuträfe, es naheliegender gewesen wäre, in Sri Lanka eine Bestätigung

darüber einzuholen, dass er dort eben die Fahrprüfung abgelegt hat. So hat

bereits die Motorfahrzeugbehörde in Genf seinen Angaben zufolge eine derartige

Bestätigung zum Umtausch des sri-lankischen in einen Schweizer Führerausweis

verlangt (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Prüfungsbestätigungen sind denn auch

Dokumente, die von einer Motorfahrzeugbehörde einverlangt werden können, wenn

begründete Zweifel am rechtmässigen Erwerb eines ausländischen Ausweises

bestehen (vgl. Ziff. 315 der Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der

Strassenverkehrsämter vom 22. Mai 2015 über die Behandlung der Motorfahrzeuge

und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, abrufbar unter www.asa.ch; vgl. zu

deren Rechtsnatur BGer 1C_49/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2, mit

Hinweisen). Für den vorliegenden Fall noch einfacher wäre es allerdings

gewesen, sich einen neuen Führerausweis ausstellen zu lassen, nachdem der alte

offenbar dubios war und eingezogen wurde.

4.8

Aufgrund

des oben Ausgeführten kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der

angeklagte Sachverhalt aufgrund der Beweislage ohne ernsthaften Zweifel

erstellt ist.

4.8.1

Indem

der Berufungskläger bestreitet, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis um

eine Fälschung handelt, macht er geltend, der objektive Tatbestand von Art. 252

StGB sei nicht erfüllt (Berufungsbegründung Rz. 4, Akten S. 296 ff., 298). Vorab

ist festzuhalten, dass es sich beim sri-lankischen Führerausweis um ein taugliches

Tatobjekt handelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus genannten Gründen (vgl. E. 4.4.2)

bestehen bereits aufgrund der qualitativen und optischen Beschaffenheit des

Führerausweises aus Sicht des Gerichts keine Zweifel daran, dass dieser

gefälscht ist. Die Berichte der Grenzwache und der KTA äussern sich eindeutig

zum umstrittenen Führerausweis als Totalfälschung. Die Vorbringen des

Berufungsklägers hingegen sind widersprüchlich sowie unglaubhaft und erweisen

sich als offenkundige Schutzbehauptungen. Auch die eingereichte Bestätigung

über die Echtheit des Ausweises kann an dieser Auffassung nichts ändern. Im

Übrigen entspricht das ihm vorgeworfene Verhalten den früheren Vorfällen und

ist damit persönlichkeitsadäquat. Indem der Berufungskläger bei der Kontrolle

durch die Grenzwache vom 30. April 2016 den umstrittenen Führerausweis

vorgewiesen hat, hat er den objektiven Tatbestand im Sinne des Gebrauchens eines

gefälschten Ausweises gemäss Art. 252 StGB erfüllt.

4.8.2

Was

den subjektiven Tatbestand von Art. 252 StGB anbelangt, so stellt der

Berufungskläger mit der Behauptung, der Führerausweis sei echt, implizit in

Abrede, dass er gewusst habe oder habe wissen müssen, dass es sich um einen

gefälschten Ausweis handelt. Wie oben ausgeführt, ist bereits aufgrund der

Beschaffenheit des umstrittenen Führerausweises erkennbar und drängt sich dem

Betrachter auf, dass es sich um eine Fälschung handelt. Weitere Indizien,

welche die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB belegen, sind

das Aussageverhalten und das persönlichkeitsadäquate Vorgehen des

Berufungsklägers. Aufgrund der Aussagen des Berufungsklägers und insbesondere

des Umstands, dass er bereits einmal einen gefälschten Ausweis bei der zuständigen

Behörde in einen Schweizer Führerausweis umtauschen wollte (vgl. 4.5.1 hiervor),

ist davon auszugehen, dass er zumindest hätte wissen müssen, dass der

streitbetroffene sri-lankische Führerausweis gefälscht gewesen ist bzw. kann

nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in gutem Glauben

angenommen hat, sein Führerausweis sei echt. Damit hat er den Gebrauch des Führerausweises

zur Täuschung mindestens eventualvorsätzlich in Kauf genommen.

Aus denselben

Gründen sind ebenfalls die weiteren subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Täuschungsabsicht

sowie die Absicht, sich (oder einem anderen) das Fortkommen zu erleichtern,

erfüllt. Für letzteres genügt jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen

Lage (vgl. E. 3.3 hiervor). Ein ausländischer Führerausweis muss gemäss Art. 42

Abs. 3bis VZV grundsätzlich innert einem Jahr umgeschrieben

werden, da sonst die Fahrerlaubnis in der Schweiz wegfällt. Die Umschreibung eines

ausländischen in einen schweizerischen Ausweis sowie auch der Neuerwerb eines solchen

sind mit Aufwand und Kosten verbunden. Indem der Berufungskläger weiterhin mit

einem ausländischen Führerausweis am Verkehr teilnahm, ohne einen

schweizerischen zu erlangen – sei es durch Umtausch oder mittels Fahrprüfung in

der Schweiz –, umging er folglich erwähnten Aufwand und die Kosten und hat er

sich das Fortkommen erleichtert.

Der

Berufungskläger gibt an, er sei der Meinung gewesen, im Zeitpunkt der Kontrolle

vom 30. April 2016 hätte er noch Zeit gehabt, den ausländischen Führerausweis

umzuschreiben (Akten S. 444). Ihm sei bei der polizeilichen Kontrolle im Jahre

2015.

mitgeteilt worden, er habe für den Umtausch des ausländischen Ausweises 12

Monate Zeit, womit ihm zum Zeitpunkt der Grenzkontrolle noch «mehrere Monate»

für den Umtausch geblieben seien. Er habe bei der Kontrolle das Formular zum

Umschreiben des Ausweises bei sich gehabt und es sei geplant gewesen, den

sri-lankischen Ausweis umschreiben zu lassen (Berufungsbegründung Rz. 2, Akten

S. 296 ff., 297 f.). Dazu ist folgendes auszuführen: Es erscheint

lebensfremd, dass die Genfer Polizei dem Berufungskläger anlässlich einer

Verkehrskontrolle die Auskunft erteilt hat, die Jahresfrist zur Umschreibung

eines ausländischen Ausweises laufe ab dem Zeitpunkt der polizeilichen

Auskunft. Die Jahresfrist zur Umschreibung eines ausländischen Führerausweises

läuft grundsätzlich auch nicht seit Erhalt oder Ausstellung des Führerausweises,

sondern seit Wohnsitznahme in der Schweiz (vgl. Art. 42 Abs. 3bis

VZV). Der Berufungskläger wohnt jedoch seit dem Jahre 1998 in der Schweiz. Im

Ausland erworbene Führerausweise von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

können jedoch anerkannt werden, wenn der Erwerb des Ausweises während eines

Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat

erfolgte (vgl. Ziff. 312 der Richtlinie Nr. 1 der Vereinigung der

Strassenverkehrsämter vom 22. Mai 2015 über die Behandlung der Motorfahrzeuge

und Motorfahrzeugführer aus dem Ausland, abrufbar unter www.asa.ch; vgl. zu

deren Rechtsnatur BGer 1C_49/2014 vom 25. Juni 2014 E. 2, mit Hinweisen).

Der Berufungskläger absolvierte die Fahrprüfung nach eigenen Angaben jedoch während

eines Aufenthalts von eineinhalb Monaten in Sri Lanka. Es ist also bereits

fraglich, ob der Berufungskläger die Voraussetzungen für den Umtausch eines

ausländischen Führerausweises erfüllt hätte und sein Plan, sofern er denn der

Wahrheit entspräche und es sich um einen gültigen Führerausweis gehandelt hätte,

von Erfolg gekrönt gewesen wäre.

Die

Argumentation des Berufungsklägers, er habe gemeint, die Jahresfrist laufe seit

Auskunft der Genfer Polizei anlässlich einer Polizeikontrolle, entzieht sich somit

jeglicher Grundlage. Sollte der Berufungskläger damit sinngemäss einen

Rechtsirrtum geltend machen wollen, so ist dem entgegenzuhalten, dass der

Berufungskläger aufgrund der konkreten Umstände, seines automobilistischen

Werdegangs bzw. seiner einschlägigen Vorstrafen klarerweise an dieser

Rechtsauffassung zweifeln und sich an kompetenter Stelle im Detail erkundigen

musste, wie lange er Zeit zum Umtausch eines ausländischen Führerausweises hat

und ab wann diese Frist genau läuft. Er versuchte bereits einmal, einen fiktiven

Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umzuschreiben (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 16.

Juli 2014, Akten S. 342 f.); insofern sollte dem Berufungskläger der

Ablauf des Umtauschs eines ausländischen in einen Schweizer Führerausweis klar

gewesen sein. Wenn der Berufungskläger angibt, er habe sich nach der

Polizeikontrolle bei der zuständigen Behörde in Genf erkundigt, und dort die

Information erhalten, dass er eine Prüfungsbestätigung brauche (Akten S. 238

f.), so hätte er sich dort ebenfalls betreffend den Fristenlauf erkundigen können

bzw. erscheint es lebensfremd, dass er diese Information nicht ebenfalls dort

bereits erhalten hat. Sollte der Berufungskläger also tatsächlich einem Irrtum

unterlegen sein, wäre dieser bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt

vermeidbar gewesen. Dass er geplant habe, den Ausweis bald umzuschreiben und

nur deshalb bei der Grenzkontrolle das Formular mit sich geführt habe, mutet schliesslich

als Schutzbehauptung an. Es erscheint denn auch aufgrund der Umstände des

konkreten Falles logisch, dass er den sri-lankischen Führerausweis nicht hat umschreiben

lassen, denn spätestens die zuständige Motorfahrzeugbehörde hätte bemerkt, dass

es sich beim umstrittenen Ausweis um eine Fälschung handelt. Dies war dem

Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit wohl mehr als

bewusst (Akten S. 342 f.).

Schliesslich hat

der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle durch die Grenzwache zusätzlich

zum sri-lankischen Führerausweis einen internationalen Führerausweis mit sich

geführt, der sich als Fantasiedokument entpuppte. Die KTA hielt dazu fest, das

Dokument diene dazu, einen internationalen Führerausweis vorzutäuschen ohne den

Anforderungen zu entsprechen, welche an ein solches Dokument gestellt werden

(Akten S. 38, vgl. E. 4.4.6 hiervor). Es ist davon auszugehen, dass die

Verwendung des internationalen Führerausweises, welcher mit dem falschen

Führerausweis übereinstimmte, somit zumindest die Entdeckung jener anderen Fälschung

verhindern und dem Berufungskläger Unannehmlichkeiten, wenn nicht gar eine Strafverfolgung

ersparen sollte. Dieses objektiv tatbestandsmässige Vorgehen des Vorweisens des

gefälschten sri-lankischen Führerausweises unter gleichzeitiger Mitführung

eines fiktiven internationalen Führerausweises war somit ebenfalls auf eine

Verbesserung seiner persönlichen Lage, das heisst auf eine Erleichterung seines

Fortkommens, angelegt (vgl. auch BGE 98 IV 55 E. 2 S. 59).

Folglich sind

auch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 252 StGB erfüllt.

4.8.3

Indem

der Berufungskläger bestreitet, dass es sich beim umstrittenen Führerausweis um

eine Fälschung handelt, stellt er auch das Vorliegen der Tatbestandselemente

von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG in Frage (Berufungsbegründung Rz.

7, Akten S. 296 ff., 299).

Aufgrund sämtlicher erwähnter Umstände ist

jedoch insgesamt nicht nur davon auszugehen, dass der Berufungskläger anlässlich

der Kontrolle vom 30. April 2016 einen gefälschten Führerausweis

vorgewiesen hat, sondern auch, dass er über gar keine gültige Fahrerlaubnis

verfügt. Von einem unvermeidbaren Irrtum kann, wie gesagt, nicht die Rede sein

(vgl. E. 3.4 und 4.8.2 hiervor). Somit hat sich der Berufungskläger auch gemäss

Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG strafbar gemacht.

4.9

Nach

dem Gesagten ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Ergebnis zu

bestätigen. Sowohl eine Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB als

auch ein Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1

lit. a SVG liegen vor. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe

sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen zu Recht auch nicht geltend

gemacht.

5.

5.1

Das

Strafgericht

verurteilte den Berufungskläger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

von drei Monaten. Der Berufungskläger lässt für den Fall, dass das

Berufungsgericht vom Vorliegen eines strafbaren Verhaltens ausgehen würde,

geltend machen, dass eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit bedingtem

Vollzug auszusprechen sei (Berufungsbegründung Rz. 10 ff., Akten S. 296 ff.,

299.

f.).

5.2

5.2.1

Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit)

und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

5.2.2

Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für

die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen

ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff. S. 224 ff.). Bei

der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der

Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die

Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen.

In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die

weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene

Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach

der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S.

104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25.

Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4;

AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2).

5.2.3

Das

Strafgericht kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass die Strafe als unbedingte

Freiheitsstrafe zu vollziehen sei.

Kurze bedingte

Freiheitsstrafen waren unter dem alten Sanktionenrecht nicht möglich (vgl. Art.

41.

aStGB e contrario; Dolge, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 34 StGB N 24; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 42 StGB N 10). Unter dem neuen Sanktionenrecht sind kurze bedingte Freiheitsstrafen

wieder möglich. Diese neue Regelung stellt eine lex mitior dar und ist gemäss

Art. 2 Abs. 2 StGB auch bei Straftaten anwendbar, die vor dem 1. Januar

2018.

begangen wurden, wenn die Verurteilung erst nach Inkrafttreten des neuen

Rechts erfolgt (Schneider/Garré, a.a.O.,

Art. 42 StGB N 10). Die Strafzumessung erfolgt vorliegend somit unter Anwendung

des neuen Rechts.

5.3

5.3.1

Auszugehen

ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt. Die vorliegend zur

Diskussion stehenden Delikte der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB

sowie des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs.

1.

lit. a SVG sehen beide eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei

Jahre vor. Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass bei der Bemessung der

Einsatzstrafe vorliegend die Fälschung von Ausweisen im Vordergrund steht.

Sofern für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis nach erfolgter

Verschuldensbewertung eine Gesamtstrafe in Frage kommt, ist die Strafe in

Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen

zu erhöhen.

5.3.2

Das

Strafgericht erwog, bei der Bemessung der Einsatzstrafe in Bezug auf die

Fälschung von Ausweisen sei «in objektiver Hinsicht» von einem eher leichten

Verschulden auszugehen, obwohl das Verhalten des Berufungsklägers als dreist zu

bezeichnen sei. Zur «Untermauerung» seines gefälschten sri-lankischen Ausweises

habe der Berufungskläger nämlich noch ein als internationalen Führerausweis

getarntes Fantasiedokument auf sich getragen, das die Richtigkeit der

Fahrbescheinigung habe untermauern sollen. «In subjektiver Hinsicht» sei dem Berufungskläger

in leichtem Masse anzulasten, dass er einzig handelte, um in der Schweiz

Autofahren zu können und sich so die Fortbewegung zu erleichtern. Das

Strafgericht erachtete deshalb eine Einsatzstrafe von zwei Monaten als dem

Verschulden angemessen (angefochtenes Urteil, S. 8).

5.3.3

Aus

Sicht des Berufungsgerichts sind die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven

und subjektiven Tatverschulden sehr wohlwollend. Der Berufungskläger fährt

hartnäckig ohne erforderlichen Führerschein, was nicht zu bagatellisieren ist.

Sein Verhalten zeugt von einiger Dreistigkeit, wobei er bis heute keine

Einsicht zeigt. Insgesamt wiegt das Verschulden des Berufungsklägers jedoch

nicht schwer, weshalb eine Einsatzstrafe für das Fälschen von Ausweisen von

zwei Monaten als schuldangemessen scheint.

5.4

5.4.1

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 101, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter

Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Nach

der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die

Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB)

oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs.

1.

lit. b StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ

zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart

trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der

eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S.

101.

f.).

5.4.2

Der

Berufungskläger erhält nach eigenen Angaben von der Sozialhilfe für sich und

seine Familie zwischen CHF 3'300.– und 3'500.– pro Monat. Davon muss er

die Wohnungsmiete von CHF 2'065.– bezahlen. Weitere Rechnungen, wie

beispielsweise jene für die Krankenkassenprämien, werden durch die Sozialhilfe

bezahlt (Akten S. 441). Da dem Berufungskläger somit nur etwas mehr als CHF

1'000.– für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder zur Verfügung stehen, ist

von äusserst knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die Voraussetzungen

der «negativen Vollstreckungsprognose» gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB sind

jedoch restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der

Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen

ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen

(BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4 S. 68 und 80 f.). Zu den Ausführungen des

Strafgerichts ist anzumerken, dass die Tatsache, dass der Berufungskläger von

der Sozialhilfe abhängig ist, einer Geldstrafe nicht entgegensteht, denn die wirtschaftliche

Lage des Täters ist grundsätzlich kein Kriterium für die Wahl der Strafart,

sondern für die Höhe des Tagessatzes (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 473). Ob unter den

genannten Umständen eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen werden könnte,

kann jedoch offenbleiben, denn bei Berücksichtigung der übrigen Gesichtspunkte

kann einer Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht der Vorzug gegeben werden. Der

Berufungskläger ist – teilweise einschlägig – vorbestraft. Er wurde – teilweise

in Verbindung mit Bussen – zu gemeinnütziger Arbeit mit bedingtem Vollzug,

Geldstrafen mit bedingtem und unbedingtem Vollzug sowie zu unbedingter

Freiheitsstrafe verurteilt (Strafregisterauszug vom 27. Juli 2021, Akten S. 434

ff.). Diese Vorstrafen haben auf ihn offenbar keine abschreckende Wirkung

erzeugt. Die Lebensumstände des Berufungsklägers haben sich seit dem

erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Er ist weiterhin arbeitslos und wird

im gleichen Umfang wie zur Zeit des Urteils der Vorinstanz von der Sozialhilfe

unterstützt. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Fälschung von Ausweisen auf

eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

5.5

5.5.1

In

Bezug auf die Einsatzstrafe betreffend das Führen eines Motorfahrzeuges ohne

Führerausweis ist mit dem Strafgericht hervorzuheben, dass das Delikt eng mit

dem Fälschen von Ausweisen verknüpft ist. Dem Berufungskläger ist anzulasten,

dass er durch das Fahren ohne Führerschein – trotz aller Fahrpraxis, die er

inzwischen haben dürfte – die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Im

Übrigen kann auf die Ausführungen unter E. 5.3.2 f. verweisen werden. Trotz

dreistem Verhalten des Berufungsklägers ist von einem eher leichten Verschulden

auszugehen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat

einzusetzen ist.

5.5.2

Aufgrund

der gesamten Umstände kommt auch in Bezug auf das Führen eines Motorfahrzeuges

ohne Führerausweis nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei auf das unter

E. 5.4 Ausgeführte verwiesen werden kann.

5.6

In

Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Einsatzstrafe

betreffend das Fälschen von Ausweisen von zwei Monaten für das Führen eines

Motorfahrzeuges um 20 Tage zu erhöhen.

5.7

5.7.1

Hinsichtlich

der Täterkomponente hielt das Strafgericht fest, der Berufungskläger sei

mehrfach, teils einschlägig vorbestraft und es hätten ihn weder laufende

Verfahren noch Probezeiten von weiterer Delinquenz abgehalten. Dies sei in

mittlerem Masse zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Weiter hielt das Strafgericht

dem Berufungskläger seine familiäre Situation marginal zu Gute; so sei seine

Ehefrau einerseits wegen ihres kulturellen Hintergrunds und mangels Integration

sowie wegen der noch sehr kleinen Kinder auf seine Anwesenheit angewiesen.

Einsicht und Reue könnten dem Berufungskläger nicht zu Gute gehalten werden.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtete das Strafgericht eine

Erhöhung der Strafe um 10 Tage als angemessen (angefochtenes Urteil, S.

9).

5.7.2

Den

Ausführungen des Strafgerichts ist grundsätzlich beizupflichten. Es ist zu

ergänzen, dass entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (Berufungsbegründung

Rz. 12, Akten S. 296 ff., 300) aufgrund der Delinquenz des Berufungsklägers,

während das vorliegende Verfahren hängig war (Strafbefehl vom 31. Juli

2018.

der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Tatzeitraum

25.

Januar bis 23. März 2017; Akten S. 339 f.), auch nicht von

Wohlverhalten seit der zu beurteilenden Tat ausgegangen werden kann. Dies wäre im

Übrigen lediglich neutral zu werten gewesen (BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar

2015.

E. 3.4, mit Hinweisen). Insgesamt ist die Freiheitsstrafe aufgrund der

Täterkomponente um 10 Tage zu erhöhen, womit der Vorinstanz im Ergebnis

gefolgt werden kann.

5.8

5.8.1

Das

Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies bedeutet, dass bei Fehlen

einer ungünstigen Prognose der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Der

Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose

abgewichen werden darf. Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des

bedingten Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die

Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung

aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 ff.,

134.

IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2,

6B_80/2009 vom 1. Mai 2009 E. 2; Schneider/Garré,

a.a.O., Art. 42 N 46).

5.8.2

Im

Falle des Berufungsklägers ist aufgrund der zahlreichen, teilweise

einschlägigen Vorstrafen sowie aufgrund von erneuter Delinquenz während der

Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens eine Schlechtprognose zu stellen, welche

den bedingten Strafvollzug verunmöglicht. Der Berufungskläger hat sich durch

die bisher ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen weder beeindrucken noch

belehren lassen. Entsprechend ist zu befürchten, dass er weiterhin in ähnliche

Verhaltensmuster zurückfällt. Auch die persönliche Situation des Berufungsklägers

wirkt nicht vertrauensfördernd in Bezug auf seine Bewährung, ist er doch bis

heute trotz Lehrabschluss und guten Französischkenntnissen nach wie vor nicht

in der Lage, eine feste Arbeitsstelle zu finden oder finanziell auf eigenen

Beinen zu stehen. Die Freiheitsstrafe ist mangels guter Prognose somit

unbedingt zu vollziehen.

5.9

Angesichts

der mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen wäre aus Sicht des Berufungsgerichts

ein Strafmass von sechs Monaten, wie es im Strafbefehl vom 13. Dezember

2017.

beantragt worden ist, durchaus denkbar gewesen. Da die Staatsanwaltschaft

ihre Anschlussberufung zurückgezogen hat und damit aufgrund des Verbots einer

reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO eine Erhöhung der Strafe ausser

Betracht fällt, kann lediglich festgehalten werden, dass sich anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung keine neuen Umstände ergeben hätten, die es

rechtfertigten, das Strafmass noch weiter zu reduzieren. Dass der

Berufungskläger bald zum dritten Mal Vater wird, begründet für sich alleine

keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. BGer 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015

E. 3.4). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Berufungskläger zu

einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu verurteilen ist.

6.

Das Gericht

verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die

Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur

Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine

Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von

Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Mit Verweis

auf die vorstehenden Ausführungen steht ausser Frage, dass der Führerausweis einzuziehen

ist und es rechtfertigt sich, ihn der Eidgenössischen Zollverwaltung zu

Schulungszwecken zu überlassen (vgl. dazu Akten S. 11).

7.

7.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Die schuldig gesprochene

Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426

Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_744/2020

vom 26. Oktober 2020 E. 4.3, 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2, 6B_811/2014

Dispositiv

vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss

Verursacherprinzip verlegt (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254).

7.2 Da

der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen Fälschung von Ausweisen

und Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig gesprochen wird,

sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 645.90

und eine Urteilsgebühr von CHF 500.‒. Das vom Berufungskläger im Betrag

von CHF 300.– geleistete Kostendepot ist in Anwendung von Art. 442

Abs. 4 der Strafprozessordnung mit den Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr zu verrechnen.

7.3 Der

Berufungskläger beantragt im Berufungsverfahren, es sei der erstinstanzlich

angebrachte Vorbehalt zur Zurückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung

bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 135 Abs. 4

StPO aufzuheben (Berufungserklärung, Rechtsbegehren 5, Akten S. 277 f., 278). Wenn

die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, wird sie gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO – sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben – verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung

zurückzuzahlen (lit. a) oder der Verteidigung die Differenz zwischen der

amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (lit. b). Da

mit vorliegendem Entscheid der erstinstanzliche Kostenentscheid bestätigt wird

und der Berufungskläger somit weiterhin die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens zu tragen hat, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

8.

8.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1, 6B_701/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3, je mit Hinweisen).

8.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit sämtlichen Anträgen seiner Berufung, weshalb ihm

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1'200.‒, einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen, auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

9.

9.1 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden 45 Minuten für die heutige

Berufungsverhandlung, einschliesslich einer Nachbesprechung mit dem

Berufungskläger, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

9.2 Da

der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, erstreckt sich die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auf das gesamte, zugesprochene Honorar

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 24. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist:

Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung der Fälschung von

Ausweisen und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis schuldig

erklärt. Er wird verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, in Anwendung

von Art. 252 des Strafgesetzbuches und Art. 95 Abs. 1 lit. a

des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 40, Art. 41 und Art. 49 Abs. 1

des Strafgesetzbuches.

Der beschlagnahmte Führerausweis wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1

des Strafgesetzbuches eingezogen und der Eidgenössischen Zollverwaltung zu

Schulungszwecken überlassen.

A____ trägt die Kosten von CHF 645.90 und eine Urteilsgebühr von CHF

500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Das von A____ im Betrag von CHF 300.– geleistete Kostendepot wird in

Anwendung von Art. 442 Abs. 4 der Strafprozessordnung mit den

Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'860.80 und ein Auslagenersatz von CHF 90.–, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 381.20, total CHF 5'332.–, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Mitteilung an:

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Berufungskläger

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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

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Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

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Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

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Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva

Christ MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48

Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift

wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).