SB.2020.111
Mord; Anordnung der Verwahrung (BGer 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023)
29. März 2022Deutsch86 min
11. August 2020 stellte eine Kammer des Strafgerichts fest, dass A____ (Berufungsklägerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.111
URTEIL
vom 29.
März 2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Marc Oser, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungsklägerin 1
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch E____, Advokat,
[...]
neu vertreten durch F____,
Advokat,
[...]
B____
Berufungsklägerin 2
vertreten durch G____, Rechtsanwalt,
Privatklägerin
[...]
C____
Berufungskläger
vertreten durch G____, Rechtsanwalt,
Privatkläger
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufung gegen ein Urteil einer Kammer
des Strafgerichts
vom 11. August 2020 (SG.2019.250)
betreffend Mord; Anordnung der
Verwahrung
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt 3
Erwägungen.. 5
1. Formelles. 5
1.1. Legitimation.. 5
1.2 Kognition.. 5
1.3. Teilrechtskraft 5
2. Vorbemerkung. 6
3. Rüge
der sachlichen Unzuständigkeit 6
4. Tatsächliches
und Rechtliches. 7
4.1 Eingestandenes. 7
4.2 Rügen
der Berufungsklägerin. 7
4.3 Affekthandlung
bzw. Totschlag?. 8
4.4 Mordqualifikation. 12
4.5 Notstand?. 13
5. Zum
Gutachten von H____. 13
5.1 Ausführungen
des Sachverständigen. 13
5.2 Grundlagen
zur Würdigung des Gutachtens/Kritik der Berufungsklägerin. 17
5.3 Mangelhaftes
Gutachten aufgrund unvollständiger Akten?. 18
5.4 «Verwertbarkeit»
zweier Vorgutachten.. 21
5.5 Materielle
Kritik am Gutachten.. 24
5.6 (Materielle)
Würdigung. 25
5.7 Zur
Frage einer (sichernden) Massnahme. 29
6. Zivilforderungen. 33
6.1 Ausgangslage/vorinstanzliches
Urteil 33
6.2 Standpunkt
der Privatklägerschaft 34
6.3 Grundlagen.. 34
6.4 Finanzielle
Verhältnisse der Beteiligten.. 35
6.5 Billigkeitsentscheid. 36
6.6 Genugtuungsforderung. 37
6.7 Schadenersatzforderung. 38
7. Kostenfolgen.. 39
7.1 Hinsichtlich
der Berufungsklägerin. 39
7.2 Hinsichtlich
der Privatklägerschaft 39
8. Entschädigungen. 40
8.1 Amtliche
Verteidigung. 40
8.2 Unentgeltliche
Vertretung der Privatklägerschaft 40
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
11. August 2020 stellte eine Kammer des Strafgerichts fest, dass A____ (Berufungsklägerin)
den Straftatbestand des Mordes erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen
Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Indes wurde eine Verwahrung angeordnet,
wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. März 2019 daran
angerechnet wurde. Zudem wurden die Schadenersatzforderungen von B____ und C____
(Privatklägerin und Privatkläger, zusammen die Privatklägerschaft) in Höhe von
CHF 18'670.95 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) sowie deren
Genugtuungsforderung im Betrag von CHF 185'000.‒ (zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 21. März 2019) abgewiesen. Darüber hinaus ist über diverse
beigebrachte Gegenstände verfügt und sind die Verfahrenskosten von CHF 44'984.80
sowie die Urteilsgebühr von CHF 24'000.‒ zu Lasten Strafgerichtskasse
verlegt worden. Schliesslich wurden der amtliche Verteidiger und der
unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft aus der
Strafgerichtsgerichtskasse entschädigt.
A____ (mit
Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 17. Dezember
2020 wurde dieser die amtliche Verteidigung mit E____ gewährt) hat am 12. August
2020 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 7., 11. sowie vom 14. Dezember 2020
Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 10. Juni 2021 begründet. Es
wird beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 11. August 2020
aufzuheben und in Abänderung desselben auf den Antrag der Staatsanwaltschaft
vom 12. Dezember 2019 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht
einzutreten (Ziff. 1). Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben
und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 abzuweisen (Ziff.
2). Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und in Abänderung
desselben festzustellen, dass die Berufungsklägerin den Straftatbestand des
Totschlags gemäss Art. 113 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt habe
(Ziff. 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates,
wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei (Ziff. 4). Die
Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die Berufung der Berufungsklägerin
abzuweisen, eventualiter (wenn dem Antrag Ziff. 2 der Berufungsklägerin gefolgt
würde) sei ein Zweitgutachten einzuholen. Die Privatklägerschaft ersucht darum,
die Berufung von A____ unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.
Die Privatklägerschaft
(mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 17. Dezember
2020 wurde Letzterer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
Berufungsverfahren gewährt), vertreten durch G____, hat am 18. August 2020
Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 Berufung erklärt und
dieselbe am 12. Februar 2021 begründet. Es wird beantragt, es sei Abs. 3 des
Dispositivs des Urteils des Strafgerichts vom 11. August 2020 aufzuheben
und die Berufungsklägerin zu verurteilen, der Privatklägerschaft Schadenersatz
von CHF 18'670.95 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) sowie eine
Genugtuung in Höhe von CHF 185'500.‒ (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21.
März 2019) zu bezahlen (Ziff. 1.1). Eventualiter sei die Schadenersatz- und
Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft dem Grundsatz nach gutzuheissen
(Ziff. 1.2). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen
(Ziff. 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin,
eventualiter der Staatskasse (Ziff. 4). Die Berufungsklägerin beantragt,
es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die geltend gemachte
Schadenersatzforderung sowie auf die Genugtuungsforderung zu bestätigen bzw.
die Berufung der Privatklägerschaft abzuweisen.
In der Berufungsbegründung
ist zudem seitens der Berufungsklägerin beantragt worden, es sei bei den
Universitären Psychiatrischen Klinken Basel (UPK) eine amtliche Erkundigung
einzuholen, ob sie sich im Zeitraum vom 23. März 2005 bis zum 20. April 2005 dort
aufgehalten habe (Ziff. 1). Zudem seien die Verfahrensakten der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ([...]) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
([...]) beizuziehen (Ziff. 2). Der Beweisantrag Ziff. 1 ist mit begründeter
Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. Dezember 2021 vorbehältlich eines
anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag
abgelehnt worden. In Bezug auf den Beweisantrag Ziff. 2 stellte sie fest, dass sich
die Akten der beiden genannten Verfahren bereits im Ordner «Separatbeilagen 1»
der Verfahrensakten befänden. Mit derselben Verfügung wurde die Berufungsklägerin
(mitunter aufgrund eines in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrags
der Privatklägerschaft, wonach die Einkommens- und Vermögenssituation der Berufungsklägerin
umfassend abzuklären sei) ersucht, dem Appellationsgericht aktuelle Belege über
ihre finanzielle Situation (namentlich die letzte Steuerveranlagung)
einzureichen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 teilte Letztere dem
Appellationsgericht mit, dass sie in Bezug auf die erbetenen Unterlagen von
ihrem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und daher keine aktuellen
Belege einreichen werde. Daraufhin wurde die Steuerverwaltung Basel-Stadt mit
Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 11. Januar
2022 ersucht, dem Appellationsgericht die Steuerveranlagungen über die Berufungsklägerin
für die Jahre 2018-2020 (allenfalls 2021) einzureichen. Die erbetenen
Unterlagen gingen am 19. Januar 2022 beim Appellationsgericht ein und
wurden den Parteien umgehend zugestellt. Mit begründeter Verfügung der
Verfahrensleiterin vom 9. März 2022 wurde zudem der vom 7. März 2022 datierende
Antrag der Berufungsklägerin auf Ladung und Befragung des Gutachters H____ abgelehnt
(vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf
erneuten Antrag). Ferner wurden mit Verfügungen vom 10. März 2022 und 14.
März 2022 beim Untersuchungsgefängnis bzw. der Ausgleichkasse Basel-Stadt und der
[...] ergänzende amtliche Erkundigungen betreffend die aktuellen finanziellen
Verhältnisse der Berufungsklägerin eingeholt. Die erbetenen Unterlagen und
Informationen gingen im Laufe des Monats März beim Appellationsgericht ein und
wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen hat die
Instruktionsrichterin im Laufe des Berufungsverfahrens diverse, an der Sache
vorbeigehende bzw. sich wiederholende und unverständliche Eingaben der Berufungsklägerin
(teilweise wie in Aussicht gestellt kommentarlos) zu den Akten genommen
(Eingaben bzw. Schreiben vom 29. Dezember 2020, 4. Januar, 21. Januar, 11.
Februar, 1. März, 22. Juni, 28. Juni, 19. Juli, 10. Dezember,
21. Dezember, 23. Dezember, 28. Dezember sowie 30. Dezember 2021, 10.
Januar, 16. Januar, 17. Januar, 18. Januar, 20. Januar, 24. Januar,
28. Januar sowie 23. März 2022).
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2022 wurde die Berufungsklägerin
befragt. Danach gelangten ihr Verteidiger, der Vertreter der Privatklägerschaft
sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsklägerin als auch die
Privatklägerschaft sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und
fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen des
amtlichen Verteidigers bzw. des unentgeltlichen Vertreters für das
erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft
erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Vorbemerkung
Die Berufungsklägerin
hat am 16. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3.
Dezember 2021, wonach vorläufig keine amtliche Erkundigung (ob sich A____ im
Zeitraum vom 23. März 2005 bis zum 20. April 2005 in der UPK aufgehalten habe) bei
der UPK eingeholt werde, «Beschwerde» erhoben. Mit Verfügung desselben Tages
hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Berufungsklägerin
darauf hingewiesen, dass die von ihr beanstandete vorläufige Ablehnung ihres
Beweisantrags durch die Verfahrensleiterin keiner separaten Beschwerde an das
Appellationsgericht unterliege. Die Beanstandung werde aber als Antrag auf
Beurteilung des Beweisantrags durch das erkennende Gericht im Rahmen der
Hauptverhandlung entgegengenommen, weshalb erneut darauf einzugehen ist (im
Übrigen auch, weil die Verteidigung den entsprechenden Antrag anlässlich der
Berufungsverhandlung wiederholt hat [Akten S. 2900 ff.]). Darüber hinaus wurde dem
Berufungsgericht auch der am 9. März 2022 instruktionsrichterlich
abgelehnte Beweisantrag, es sei der Gutachter H____ in die Berufungsverhandlung
zu laden und dort zu befragen, unterbreitet (Akten S. 2900 ff.). Da die beiden
Beweisanträge Fragen bzw. Rügen im Zusammenhang mit dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten der [...] vom 17. September 2019 (Akten S. 181
ff.) stehen, rechtfertigt es sich, die Begründung des Entscheids über diese
Anträge in die dortigen Erwägungen einzubetten, sodass entsprechende
Ausführungen nach den in Erwägung 4 vorzunehmenden Erörterungen bezüglich des
Tatsächlichen und Rechtlichen erfolgen (vgl. dazu E. 5).
3.
Rüge der sachlichen Unzuständigkeit
Wenn die Berufungsklägerin
wie bereits in ihrer «Verteidigungsschrift» vom 31. Juli 2020 (Akten S. 2175) auch
im Berufungsverfahren mehrfach rügt, die Basler Strafbehörden seien zur
Beurteilung des ihr vorgeworfenen Sachverhalts sachlich unzuständig, da
(angeblich) gefälschte Bundesgerichtsurteile den Ausgangspunkt bzw. die Ursache
für die zu beurteilende Tat darstellten und daher gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f
StPO die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes gegeben sei
(Akten S. 2508 ff., 2530 ff., 2659 ff., 2665 ff., 2671, 2754 ff., 2898 f.,
2903), ist festzuhalten, dass vorliegend die Tat vom 21. März 2019 zu
beurteilen ist. Das diesbezügliche Motiv ist im Rahmen der kantonalen
Zuständigkeit (Art. 22 StPO) zwar von Bedeutung (vgl. dazu E. 4.3.2, 6.6.1.2),
führt aber selbstredend nicht zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit
bzw. zur Aufarbeitung behaupteter Behördenverfehlungen der Kantone Basel-Stadt
und Basel-Landschaft. Demgemäss ist Antrag Ziff. 1, wonach das Urteil des
Strafgerichts vom 11. August 2020 aufzuheben und in Abänderung desselben auf
den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 wegen fehlender
sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei, abzuweisen.
4.
Tatsächliches und Rechtliches
4.1
Eingestandenes
Die Berufungsklägerin anerkennt, den zur Tatzeit
siebenjährigen D____ (†), gemeinsamer Sohn von B____ und C____, am 21. März
2019.
mittels Messerstichen in den Hals getötet zu haben (Akten S. 1007, 1093,
2248). Dass das Opfer tatsächlich mit einem Messer getötet worden ist, ergibt
sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, gemäss welchem D____ (†) am Hals
zwei voneinander unabhängige und ohne Weiteres mit Messerstichen zu vereinbarende
Verletzungen erlitten hat (Akten S. 1193, 1197). Die Täterschaft der Berufungsklägerin
erhellt aus der von ihr zeitnah zur Tat an diverse Bekannte versendeten SMS,
wonach sie gerade ein Kind getötet habe, aus dem durch sie persönlich an der
Pforte der Staatsanwaltschaft abgegebenen Messer, auf welchem sich sowohl ihre
als auch die DNA des Opfers befand, sowie aus den Randdaten ihres
Mobiltelefons, gemäss derer sie sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts
aufgehalten hat (Akten S. 963 ff., 980, 1240, 1311 ff., 1420 ff.).
4.2
Rügen
der Berufungsklägerin
4.2.1
4.2.1.1
Abweichend vom von der Staatsanwaltschaft im
Sinne von Art. 374 f. StPO dargelegten Sachverhalt, auf den grundsätzlich
verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 2 ff.), bestreitet A____ auch im Berufungsverfahren, bei der Tötung
planmässig vorgegangen zu sein. Zur
Begründung führt sie an, sie und ihr damaliger Lebenspartner I____ seien von
den Behörden jahrzehntelang wie Freiwild behandelt worden, wobei nicht einmal
davor Halt gemacht worden sei, Akten zu manipulieren und Unterschriften zu
fälschen (Akten S. 1172.13, 2948). Im Rahmen dieser von ihr als
«Justizkorruptionsaffäre» bezeichneten Angelegenheit moniert sie insbesondere
die im Jahr 1992 erfolgte Räumung ihrer gemeinsamen Wohnung, welche
unrechtmässig und bloss deshalb erfolgt sei, weil man die dort aufbewahrten
gefälschten Bundesgerichtsurteile habe erlangen wollen (Akten S. 1072.3 ff.,
2244.
ff., 2948).
4.2.1.2
Am Tattag sei sie vollkommen verzweifelt im
Gotthelf-Quartier «herumgetigert» und habe
sich wider eigenes Erwarten beim Herumlaufen nicht beruhigt, wie das sonst
jeweils der Fall gewesen sei. Dieser Umstand habe schliesslich dazu geführt,
dass sie zur Tat schritt. Sie sei einer «grossen seelischen Belastung»
ausgesetzt gewesen, da die Behörden wiederum nicht auf ihre Schreiben
reagierten bzw. die von ihr gewünschte Aufarbeitung der behördlichen
Verfehlungen ausblieb, sie sich nicht wahrgenommen fühlte, ihr die finanziellen
Mittel ausgingen und die Obdachlosigkeit drohte (Akten S. 2644 f., 2948).
Obwohl sie bereits viel früher den Behörden das «Rechtsmittel Mord» in Aussicht
gestellt und sich damit auseinandergesetzt habe, sei sie bis zum Tattag nie zur
Tat geschritten. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich schon früher
Gedanken über die Tathandlung bzw. das «Rechtsmittel Mord» gemacht habe, sich
im Unterschied zu früher aber am besagten Tag nicht mehr von diesen Gedanken
habe lösen können. Trotz der SMS-Entwürfe, die ein anderes Bild vermittelten,
könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie «eigentlich nie zur Tat schreiten
und ihre Gedanken betreffend das «Rechtsmittel Mord» nie umsetzen wollte»
(Akten S. 2644 f.). Es bedeute auch nichts, dass sie ein Messer bei sich
geführt habe. Dieses habe sie gemäss ihren eigenen, mehrfach geäusserten Aussagen
jeweils bei sich gehabt, damit sie auswärts ihr Essen schneiden könne. In dubio
pro reo sei dies anzunehmen. Insgesamt sei nach diesem Grundsatz auf ihre
glaubhaften Aussagen abzustellen und von einer Verzweiflungstat auszugehen
(Akten S. 2644 ff., 2922 ff.).
4.2.2
In
rechtlicher Hinsicht bedeute dies – so die Berufungsklägerin – dass die
Tatbestandsmerkmale des Mordes (Art. 112 StGB) nicht erfüllt seien, sondern
lediglich diejenigen von Totschlag (Art. 113 StGB). Ausserdem sei von einem
rechtfertigenden Notstand auszugehen: Es sei ihr um die Sicherung ihrer
Existenz gegangen, welche sie durch das Untätigbleiben der Behörden bzw. das
Nichtreagieren auf ihre Schreiben gefährdet gesehen habe. Aus ihrer Sicht sei die
Notstandshandlung auch «absolut subsidiär» gewesen, da sie keinen anderen Weg
gesehen habe als die Behörden «mit der von ihr vollzogenen Notstandshandlung
von der Zerstörung ihrer Existenz und Menschenwürde abzuhalten» (Akten S. 2644
ff., 2925).
4.3
Affekthandlung
bzw. Totschlag?
4.3.1
Das
gesamte Verhalten der Berufungsklägerin vor der Tat belegt, dass es sich
keineswegs um eine «Verzweiflungstat» gehandelt hat. Vielmehr hat sie das
Delikt (in zunehmender Kadenz) schon lange als «Rechtsmittel» und als Schritt,
zu dem sie in Notwehr berechtigt sei, angekündigt. H____ zitiert in seinem
Gutachten die angebliche Aussage eines höheren Beamten des Kantons
Basel-Landschaft, auf welche die Berufungsklägerin – wie aus ihren zahlreichen
aktenkundigen Schreiben ersichtlich (unter anderem Akten S. 611, 613, 632, 636,
664, 1530 f., 1724, 1774) – immer wieder verweist und aus welcher sie
offenbar die Idee vom «Rechtsmittel Mord» abgeleitet hat: «Wir Beamten können
mit Ihnen machen was wir wollen. Nur bei Mord müssen wir die Verantwortung
tragen. Aber das [Mord] müssen Sie ja zuerst machen» (Akten S. 227). Die
Berufungsklägerin hat diese Aussage, die sie angeblich im Jahr 1982 – zur
Tatzeit waren seither wohlgemerkt gut 35 Jahre vergangen – gehört hat,
nach Einschätzung des Gutachters als behördliche Aufforderung interpretiert,
jemanden zu töten, um sich ins Recht zu setzen. Für diese angedrohte Handlung
wären dann die Adressaten der Schreiben bzw. die untätigen Behörden
verantwortlich (Akten S. 258).
4.3.2
Es
ist entgegen ihrer Ansicht mitnichten einzusehen, weswegen der Umstand, dass die
Berufungsklägerin ein «Rechtsmittel Mord» bereits viel früher angedroht hatte (Akten
S. 1708 ff.) und sich seither offenbar immer wieder mit einem solchen
Schritt auseinandergesetzt hat, gegen eine geplante Umsetzung dieser Tat einige
Zeit später sprechen sollte (vgl. zum Aspekt der Planung im Rahmen der Schuldfähigkeit
E. 5.6). Vielmehr lässt sich erkennen, dass die Berufungsklägerin in der
Zeit vor der Tat ihren Fokus auf diese vermeintliche «Lösung» verstärkt, die
entsprechenden Vorbereitungen getroffen und als diese, insbesondere die SMS, gut
genug (formuliert) waren, die Tat ausgeführt hat. Sie hat mit den im Vorfeld
vorbereiteten SMS bzw. diesbezüglichen Entwürfen (Akten S. 963 ff., 980, 1420
ff.) beabsichtigt, dass die Öffentlichkeit nach verübter Tat schnell davon in
Kenntnis gesetzt bzw. sie gehört wird. Mit dem in ihrem Zimmer aufgefundenen
Briefumschlag «Anwalt» hat sie zudem dafür gesorgt, dass zügig ein Anwalt ihrer
Wahl zu ihrer Verteidigung beigezogen wird (Akten S. 1420 ff.). Sie hat es
bei der Vorbereitung aber nicht etwa darauf angelegt, jemanden in einer Weise
zu «warnen», dass diese Person die tatsächlich bevorstehende Umsetzung ihres
Tatplans mitbekommen würde und sie davon hätte abhalten können.
4.3.3
Aus
ihren Vorbereitungen bzw. der kontinuierlichen Formulierung der SMS wird auch
deutlich, dass sie die genaue Ausgestaltung ihres Plans konkretisiert und
gezielt ein Kind als Opfer avisiert hat. Sie hat den Tatort beobachtet und just
nach Schulschluss nochmals aufgesucht. Dass sie bloss im Gotthelf-Quartier
«herumgetigert» sei, um sich zu beruhigen, und gerade an jenem Tag dieser
beruhigende Effekt nicht eingetreten sei, sie vielmehr nach Schulschluss ausgerechnet
auf jenes Kind traf, das als letztes relativ spät das Schulhaus verliess,
erscheint als abwegiges Zusammentreffen von Zufällen und ist aufgrund der
bereits erwähnten kontinuierlichen Formulierung der SMS auch widerlegt. Dazu
kommt, dass die Berufungsklägerin einräumen muss, dass sie aufgrund diverser
Aufenthalte in der Gegend bestens über den Schulschluss um 12.15 Uhr Bescheid
wusste («Ja. Ich sah, dass Kinder herauskommen und Eltern sie holen und dass
Kinder in Gruppen nach Hause gehen. Ich sah das öfters. Ich habe das Schulhaus
gekannt» [Akten S. 1172.10]). Es ist auch eine offensichtliche
Schutzbehauptung, dass die Berufungsklägerin die Tatwaffe stets mit sich
getragen habe, um ihr Essen zu schneiden. Dies lässt sich nur schon mit einem
Blick auf das Messer feststellen (Akten S. 1235 ff.), handelt es sich doch um
ein grosses, zirka 20 Zentimeter langes Küchenmesser mit einer 13 Zentimeter
langen Klinge, welche im Übrigen lediglich durch eine relativ dünne
Plastikhülle geschützt war, was zufolge Selbstverletzungsgefahr gegen die
regelmässige Mitnahme in der Handtasche spricht. Kommt dazu, dass in ihrem
Zimmer ein deutlich kleineres Messer, ein «Rüsterli», gefunden werden konnte,
welches sich zum Schneiden von Essen viel besser geeignet hätte (Akten S. 596,
2947).
4.3.4
In
ihrer Einvernahme vom 13. November 2019 (im Beisein der Opfervertretung) lässt die
Berufungsklägerin denn auch keinen Zweifel mehr daran, dass sie gezielt
gehandelt und sich auch vorbereitet hat. Gemäss ihren dortigen Aussagen habe
sie – noch als sie das Messer in der Hand hielt und unmittelbar zur Tat schritt
– gedacht, «warum muss ich so leiden. Ich habe alles verloren, 40 Jahre von
meinem Leben nur Probleme wälzte wegen dem Rechtsstaat» (Akten S. 1172.10). Sie
beschreibt auch unmissverständlich, dass sie bereits vorher sehr wohl
realisierte, in welche Richtung sie sich bewegte und mit Blick auf die
bevorstehende Tat Vorbereitungen getroffen hatte: «Am Dienstag, bevor das am
Donnerstag passierte, realisierte ich, dass ich ein Messer in der Hand hatte
und auf ein Kind zuging. Ich hatte das Messer immer dabei, weil ich ja nicht im
Hotel essen konnte und ich mich so verköstigen musste und die Sachen roh essen
musste, so hatte ich immer ein Messer in der Tasche, um etwas schneiden zu
können. Da realisierte ich, auf welchem Weg ich bin und ich auf einem falschen
Weg war. Aber ich konnte mich ja nirgends melden und Hilfe bekommen. Ich
realisierte da, was passiert, wenn es wirklich passiert. Da dachte ich, was mit
mir passiert, wenn es wirklich passiert und ich nirgends mehr bin. Da bereitete
ich das Muster vor. Da ja Jahre lang niemand etwas tat und niemand für mich da
war, bekam ich Panik, dass man niemand berichtet, was mit mir geschah. Deshalb
habe ich im Hotelzimmer [wo sie damals wohnte] gedacht, dass ich Vorbereitungen
treffen muss, damit die Leute wissen, wo ich bin. Deswegen habe ich ja auch die
Telefonnummern herausgeschrieben. Und mich wie vorbereitet, im Fall doch so
etwas passieren sollte. Ich habe es eben vorbereitet. Ich bin alleinstehend»
(Akten S. 1172.6). Mit den Vorbereitungen bzw. dem Muster meint sie
speziell die abgespeicherten SMS-Entwürfe: «Das war ein Muster, wie ich mich
beschäftigte, wie ich die Leute informieren kann. Ich hatte Panik, was mit mir
passiert, wenn ich in diese Situation komme. Ich musste meine Leute schnell
informieren, bevor sie mich gepackt hätten. Ich hätte nicht die Zeit, dies im
Restaurant zu schreiben. Ich war am Explodieren und konnte mich nirgendshin
wenden. [...] Die Vorbereitung von denen SMS zeigt doch eindeutig, in welcher
ausweglosen und verzweifelten Situation ich war. Statt dass ich mich hätte
melden und Hilfe holen können, musste ich mich damit befassen, mein Umfeld zu
orientieren, wo ich bin» (Akten S. 1172.6 f.). Auf die Frage, ob sie sich
bereits am 20. März 2019 vorgenommen habe, ein Kind zu töten, meint sie:
«Nein. Der Gedanke, ein Kind zu töten kam mir nicht. Ich realisierte es. Ich
stand dort vor einem Kind. Dort habe ich es realisiert. Ein Messer in der Hand
und vor einem Kind zu stehen. Da realisierte ich, auf welchem gefährlichen Weg
ich bin» (Akten S. 1172.8). Daraufhin habe sie im Hotel die Muster erstellt,
aus «Panik und Angst, was mit mir passiert, wenn so eine Tat passiert» (Akten
S. 1172.8).
4.3.5
Gemäss
den soeben zitierten Aussagen hat die Berufungsklägerin spätestens ein bis zwei
Tage vor der Tat «realisiert», dass sie ein Kind umbringen werde, wobei sie als
Konsequenz daraus aber nicht etwa Vorkehrungen getroffen hätte, um dies zu
verhindern (etwa durch eine Selbsteinweisung in die UPK; die heutige
diesbezügliche Aussage, es habe ihr während 40 Jahren niemand geholfen, da habe
sie nicht davon ausgehen können, dass ihr zu diesem Zeitpunkt noch jemand
helfe, ist nur schon durch aktenmässig belegte, jedoch von ihr abgelehnte
Gesprächsangebote diverser Personen und Stellen widerlegt [Akten S. 1770 f.,
2946, Separatbeilagen 1 S. 138]). Ihre «Angst und Panik» hat denn auch
nicht dem potentiellen Opfer gegolten, sondern ausschliesslich ihr selbst. Ihre
Sorge galt einzig und allein der Frage, wie sie eine rechtzeitige Information
eines möglichst grossen Adressatenkreises sicherstellen konnte, damit ihr
Anliegen auch gewiss an die Öffentlichkeit bzw. die involvierten Stellen
gelangen werde. Nicht, dass sie selbst etwa bereits weggesperrt wäre, ohne dass
die Tötung ihren Zweck erfüllt hätte. Nicht nur die Planung und Vorbereitung
der Tat, sondern auch das klar gefasste Ziel, damit auf eigenes vermeintliches
Unrecht aufmerksam zu machen, wird damit überdeutlich. Sodann ist die
Planmässigkeit ihres Vorgehens auch durch den deklariert verfolgten und aus
Sicht der Berufungsklägerin erreichten Zweck der Tat belegt. So antwortete die
Berufungsklägerin auf die Frage, ob sie suizidgefährdet sei: «Nein, überhaupt
nicht. Im Gegenteil. Ich möchte, dass nun alles richtig aufgeklärt wird, dann
nehme ich mir doch sicher nicht das Leben». Auf die Frage, was sie denn
aufgeklärt haben wolle, gab sie zu Protokoll: «Dass mein Fall aufgeklärt wird.
Das, was zu dem heute führte, dem sagt man Motiv, oder nicht» (Akten S. 1024).
4.3.6
Schliesslich
lässt sich auch das konsequente zu Ende-Führen des geplanten Ablaufs nach
verübter Tat, einschliesslich der Information an Bekannte und Medien, nicht mit
einer Affekthandlung in Einklang bringen. Die Berufungsklägerin hat ihr Opfer
zuerst noch genau angeschaut und war dann offenbar überzeugt, es tödlich
verletzt zu haben. Dergestalt hat sie sich denn auch geäussert, als sie sich
völlig ruhig und gefasst bei der Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse stellte:
Sie habe ein Kind umgebracht, es liege auf der Strasse, sie sei davongegangen.
Sie werde geärgert und geplagt, jetzt habe sie gehandelt. Sie habe das Kind
nicht gekannt, es sei «eifach eins» gewesen (Akten S. 1002). Bei ihrer
ersten Befragung versucht sie dann zwar, die Tat als Aussetzer darzustellen
(«Mir ging der Rollladen runter und ich habe einfach nur noch zugestochen» [Akten
S. 1007]). Sie sagt dabei aber nachweislich und sehr gezielt die Unwahrheit. So
behauptet sie nämlich, als ihr die SMS an J____ (und andere) vorgehalten wird
(«Hoi ihr lieben. Habe ein Kind getötet, damit ich mein Eigentum zurückbekomme [...]»),
sie habe diesen Text geschrieben, als sie sich nach der Tat auf eine Bank beim
Schützenmattpark gesetzt und realisiert habe, was sie getan habe (Akten S. 1022,
1020). Den Gedanken, ihr Eigentum zurückzubekommen, habe sie erst nach der Tat
gehabt: «Ich dachte, nun habe ich so etwas Dummes gemacht, jetzt bekomme ich
sicher mein Eigentum wieder» (Akten S. 1023). Nachweislich hatte sie den Text,
einschliesslich dem Hinweis auf das Eigentum, – wie schon mehrfach erwähnt
(vgl. dazu E. 4.1, 4.2.1.2, 4.3.2 ff.) – bereits zuvor während zweier Tagen
verfasst und mehrfach angepasst, um ihn nach der Tat bloss noch versenden zu
können. So hat sie dann auch nur zwei Minuten, nachdem sie auf das Opfer
eingestochen hatte, bereits die erste Nachricht verschickt (Akten S. 1134).
Ihre Aussagen machen deutlich, dass ihr bereits wenige Stunden nach der Tat
(die Einvernahme begann um 16.10 Uhr) sehr wohl bewusst war, dass ihr der
Umstand der minutiösen Vorbereitung bei der Version der «Verzweiflungstat»
hinderlich wäre. In gleicher, unglaubhafter Weise gibt sie sich in derselben
Einvernahme erstaunt darüber, dass der Junge tatsächlich gestorben sei und
behauptet, damit habe sie nicht gerechnet und nicht gedacht, «dass es so
ausartet» – es tue ihr leid (Akten S. 1025). Dass sie sich derart taktische Falschaussagen
zurechtgelegt hatte und in der Lage war, so kurz nach der Tat auch entsprechend
zu deponieren, ist ein weiterer Beleg für ihr planmässiges und berechnendes
Vorgehen. Dass sie – nachdem sich diese Version nicht mehr vernünftig halten
liess (das Erstellen und Anpassen der SMS-Entwürfe war aufgedeckt worden) – in
einer späteren Einvernahme dann auf die – wenn auch wenig hilfreiche – soeben
dargelegte, neue Version der «Vorbereitung aus Angst und Panik» umschwenkte, rundet
das Bild ab.
4.3.7
Nach
dem Gesagten hat es sich keineswegs um eine «Verzweiflungstat» gehandelt,
weshalb auch der Subeventualantrag, wonach das vorinstanzliche Urteil
aufzuheben und in Abänderung desselben festzustellen sei, dass die
Berufungsklägerin den Straftatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB
erfüllt habe, abzuweisen ist.
4.4
Mordqualifikation
4.4.1
Das Strafgericht hat das zur Diskussion stehende
Geschehen zunächst zutreffend als vorsätzliche Tötung qualifiziert. Darauf kann
ohne Weiteres verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 9). Eine
vorsätzliche Tötung ist darüber hinaus dann als Mord zu qualifizieren, wenn im
Rahmen einer vorsätzlichen Tötung «besonders skrupellos» gehandelt wird, wenn
namentlich der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung
besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Neben den Absichten und Motiven der
Täterin (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die
dem äusseren Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der
Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch
ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung der Täterin sein. Art.
112.
StGB erfasst die skrupellose, gemütskalte, krass und primitiv egoistische
Täterin ohne soziale Regungen, die sich zur Verfolgung ihrer Interessen
rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist
eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders
belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch
erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je
einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses
Verbrechen erscheinen (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 und 2.1.2, 141 IV 61
E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a). Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise
fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa,
wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2, 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a je mit weiteren Hinweisen). Die
Täterin muss die Tat nicht von langer Hand und ohne jeden inneren Konflikt
geplant haben. Vielmehr kann sie mit Überlegung oder Vorbedacht selbst dann
töten, wenn sie das Verbrechen nicht bis in alle Einzelheiten durchdacht hat
(BGE 95 IV 162 E. 1).
4.4.2
Nach
dem zuvor Ausgeführten (vgl. dazu E. 4.3) lag der vorliegenden Tat kein Affekt bzw.
keine schwere Konfliktsituation zugrunde, sondern sind alle Kriterien für eine
Qualifikation der Tötung als Mord erfüllt. Die Berufungsklägerin hat aus einer skrupellosen
bzw. berechnenden Haltung heraus, die einzig auf ihre eigenen Interessen (Motiv
der Neubeurteilung von längst vergangenen und rechtskräftigen Verfahren [Akten
S. 963 ff., 2157 ff., 2251) fokussiert war, in kaltblütiger, krass egoistischer
und komplett gefühlskalter Weise das Leben eines ihr unbekannten, zufällig
ausgewählten Kindes auf brutale Art und Weise ausgelöscht. Wie schon das
Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 10),
offenbart die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die Aufarbeitung der
«Justizkorruptionsaffäre» höher gewichtet als das Leben eines Kindes, eine
aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener
Absichten und lässt den Beweggrund als besonders verwerflich erscheinen.
Besonders verwerflich ist ferner auch die Tatausführung, hat die Berufungsklägerin
doch einem ihr unbekannten, körperlich unterlegenen sowie völlig wehr- und
ahnungslosen Kind mit einem rund 25 Zentimeter langen Messer von hinten
heimtückisch in den Hals gestochen und sich mit einem zweiten Stich der letalen
Folgen ihres Angriffs versichert. Nach dem Gesagten ist die Tötung mit dem
Strafgericht als besonders skrupellos und entsprechend als Mord im Sinne von
Art. 112 StGB zu qualifizieren.
4.5
Notstand?
Nachdem das
Argument des rechtfertigenden Notstands (Art. 17 StGB) noch in der schriftlichen
Berufungsbegründung vom 10. Juni 2021 vorgebracht worden war (Akten S. 2646),
wurde es anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Recht nicht mehr
thematisiert. Den Mord an einem unbeteiligten Kind als «absolut subsidiäre»
Notstandshandlung zur Wahrung der eigenen Existenz und Menschenwürde zu
bezeichnen, weil man im letzten Jahrhundert seitens der Behörden angeblich ungerecht
behandelt worden war (Akten S. 1172 ff.), ist offensichtlich abwegig und bedarf
keiner weiteren Erörterung. Ergänzend kann auf die diesbezügliche, absolut
zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil S. 11).
5.
Zum Gutachten von H____
5.1
Ausführungen
des Sachverständigen
5.1.1
Die
Staatsanwaltschaft gab am 3. April 2019 bei H____ eine psychiatrische
Begutachtung (Art. 182 ff. StPO) in Auftrag (Akten S. 47 ff.). Das 93-seitige
Gutachten wurde am 17. September 2019 fertig gestellt und ging der
Staatsanwaltschaft am 19. September 2019 zu. Der Sachverständige kommt in
seinem Gutachten (Akten S. 181 ff.) wie auch in seinen ergänzenden Ausführungen
vor erster Instanz (Akten S. 2252 ff.) im Einklang mit drei Vorgutachten (vgl.
dazu E. 5.6.4, 5.7.4.2) zum Befund einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10:
F22.0) in Form eines Querulantenwahns (Akten S. 254, 260, 2254). Dieser
sei chronifiziert und bestehe seit mindestens 30 Jahren, er dauere auch aktuell
weiter an (Akten S. 272, 259, 2254). Die Berufungsklägerin sei seit
mindestens drei Jahrzehnten der unverrückbaren Überzeugung, dass der Kanton
Basel-Landschaft auf verschiedenen illegalen Wegen versuche, an Beweismaterial
zu gelangen, das in ihrem Besitz sei und die Fälschung von
Bundesgerichtsurteilen belege (Akten S. 259).
5.1.2
Der
Wahn erscheine bei der Berufungsklägerin als schwere psychopathologische
Symptomatik, welche ihr Denken hinsichtlich der Wahnthemen massiv beeinflusse
und die Realitätskontrolle aufhebe, andere Lebensbereiche aber unberührt lasse.
Im Unterschied zum schizophrenen Wahn seien die Denkinhalte zwar inhaltlich
schwer nachvollziehbar, aber nicht komplett unmöglich (Akten S. 260). Anders
als bei schizophrenen Erkrankungen lägen auch keine Begleitsymptome wie
Halluzinationen oder dergleichen vor; die kognitive Leistungsfähigkeit sei unbeeinträchtigt
und die Auffassungsgabe und Aufmerksamkeit seien intakt. Es fehlten formale
Denkstörungen oder Ich-Erlebnisstörungen (Akten S. 260, 2254). Damit gehe auch
überein, dass die Bekannten die Berufungsklägerin diese in ihrem privaten
Umfeld als unauffällig beschrieben. Die Berufungsklägerin habe gelernt, dass
ihre Umwelt ihre Probleme nicht nachvollziehen könne und vermeide
Interaktionen, bei welchen ihre Überzeugungen in Frage gestellt würden. Der
Experte spricht vom Phänomen der «doppelten Buchführung» (Akten S. 250,
261, 2254 ff.).
5.1.3
Die
Berufungsklägerin lebe – so der Gutachter – in einer sozial unverbundenen
psychotischen Eigenwelt und es sei ihr nicht mehr möglich, eine Wende in ihren
Überzeugungen durchzuführen. Es fehle ihr die Möglichkeit eines
Perspektivenwechsels. Der Wahn habe ihre Fähigkeit zur freien Willensbildung
aufgehoben, weshalb ihr eine Prüfung alternativer Optionen zur Tatzeit nicht
mehr möglich gewesen sei. In dieser psychotischen Eigenwelt habe sie – wie
schon in den Jahrzehnten zuvor – verschiedenste Ereignisse ausschliesslich auf
Aktivitäten der Behörden zurückgeführt. Entsprechend habe die Berufungsklägerin
ihre Welt im Tatzeitraum nach den Inhalten des Wahns, der ihr abwegige
Einschätzungen und Ziele vorgegeben habe, erlebt und bewertet. Sie stufe ihre
Tat zwar retrospektiv als Unrecht ein, diese Einsicht sei aber lediglich
abstrakt und ändere nichts daran, dass die konkrete Einsichtsfähigkeit zum
Zeitpunkt der Tat aufgehoben gewesen sei. Wenn man den Wahn wegdenken würde,
bliebe in der subjektiven Wahrnehmung der Berufungsklägerin kein Anlass für das
Delikt (Akten S. 264, 2255 f.). Die krisenhafte Zuspitzung der über
mehrere Jahrzehnte reichenden Problematik habe ausserdem dazu geführt, dass
ihre Handlungen im Deliktszeitraum durch das Wahnthema determiniert worden
seien, sie mithin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Konflikte mit den
Behörden anderweitig zu lösen. Auch wenn man die nicht versandten SMS vom 19.
und 20. März 2019 als Ausdruck einer sehr konkreten Auseinandersetzung mit
der Option der Tötung eines Kindes bewerte und von einer geplanten
Tötungshandlung ausgehe, sei wegen des handlungsleitenden Wahns aus
psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Es
sei hoch plausibel, dass die Berufungsklägerin die auch im Frühjahr 2019
ausbleibenden Reaktionen auf ihre Briefe als Aufforderung zur Begehung eines
Gewaltdelikts interpretiert habe. Letztlich werde sie sich in ihrer wahnhaft
verzerrten Sicht der Dinge sogar dazu gezwungen gesehen haben, das Delikt zu
begehen, obwohl sie es als Unrecht einstufe. Allerdings schreibe sie dieses
Unrecht nicht sich als der handelnden Person zu, sondern den ihre Interessen
missachtenden Behörden und juristischen Institutionen. Aus ihrer wahnhaft
verzerrten kompromisslos-eingeengten Perspektive, die eigene Anteile an den
Schwierigkeiten ausblende und trotz gegenteiliger Erfahrungen davon ausgehe,
dass sie das erlittene Unrecht ausgleichen könne, sei das am 21. März 2019
gezeigte Tatverhalten alternativlos gewesen. Zwar stelle ein geordnetes bzw.
gar planvolles Vorgehen oftmals (zum Beispiel bei Sexualdelikten und
Affekttaten) ein Argument gegen Einbussen der Steuerungsfähigkeit dar; für die
Gruppe der wahnhaften Störungen gelte dies aber nicht (Akten S. 264 ff., 2252
ff.).
5.1.4
Eine
weitere psychische Störung (vgl. zur Abgrenzung zu schizophrenen Erkrankungen
bereits E. 5.1.2) liege bei der Berufungsklägerin nicht vor, insbesondere auch
keine Persönlichkeitsstörung. Dafür fehle es bereits an der Manifestation
spätestens im frühen Erwachsenenalter. Die Berufungsklägerin sei selbst nach
ersten Schwierigkeiten im Jahr 1977 beruflich noch leistungsfähig gewesen, zumal
ihr Ausscheiden aus dem Beruf vom Arbeitgeber noch im Jahr 1986 bedauert worden
sei (Akten S. 1564 ff.). Die aktuellen Auffälligkeiten im Sinne eines gewissen
Misstrauens und einer Tendenz zur Übernachhaltigkeit stünden eindeutig in
Verbindung zur Wahnthematik, was ein Ausschlusskriterium für die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung darstelle (Akten S. 262, 2257 f.). Jemand mit einem
Wahn sei nicht in der Lage, die Perspektive zu wechseln und wirke diesbezüglich
dann nicht empathisch, denn Empathie sei ein intuitiver Perspektivenwechsel.
Das Wahnhafte erscheine entsprechend ähnlich zu den Auffälligkeiten eines
antisozialen Menschen. Qualitativ sei es aber total verschieden. Der
Empathiemangel eines antisozialen oder narzisstischen Menschen könne
zurückverfolgt werden, weil dieser zum Beispiel bereits in der Kindheit Tiere
gequält oder sich deliktisch verhalten habe. Eine Persönlichkeitsstörung werde
dann diagnostiziert, wenn jemand über eine längere Zeit seines Lebens –
erkennbar auch in Kindheit und Jugend – verschiedene Auffälligkeiten des
Denkens und der Interaktion mit anderen Personen gehabt habe, die seine
Lebensführung negativ beeinflusst hätten. Bei der Berufungsklägerin seien bis ins
Jahr 1977 jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Lebensführung sichtbar.
Sie habe diverse Auslandaufenthalte gemacht, ihre Ausbildung abgeschlossen und
sei im Beruf auch gemäss den Aussagen ehemaliger Mitarbeiterinnen als Kollegin (und
danach übrigens auch als Freundin [vgl. dazu E. 5.6.2]) geschätzt
gewesen (Akten S. 255 f., 2262 f.). Die Berufungsklägerin zeige auch keine
besonders arroganten Verhaltensweisen im Sinne einer glänzenden Fassade und
Herabsetzung des Gegenübers, was ebenfalls gegen eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung spreche. Gegen eine paranoide Persönlichkeitsstörung
spreche sodann, dass man mit der Berufungsklägerin problemlos interagieren
könne, wenn man das problematische Thema aussenvorlasse. Jemand mit einer
paranoiden Persönlichkeitsstörung würde das Misstrauen und die mangelnde
Flexibilität mit anderen Personen in unterschiedlichster Weise zeigen (Akten S.
262, 2263).
5.1.5
Der
Experte schätzt das Rückfallrisiko als hoch ein, sowohl für weiteren
Schriftenwechsel mit drohendem und nötigendem Inhalt, als auch für weitere
Gewalttaten (Akten S. 266, 271, 2256, 2261). Die Annahme, die Berufungsklägerin
werde von ihrer Strategie, wenn sie mit ihrem Anliegen (weiterhin) nicht
durchdringe, nun Abstand nehmen, sei aus psychiatrischer Sicht unplausibel
(Akten S. 2256). Das Gutachten stützt sich auch auf den Violence Risk Appraisal
Guide (VRAG; Akten S. 250 ff.) und den HCR-20 (weiteres Prognoseinstrument zur
Einschätzung von Gewaltrisiko; Akten S. 252 ff.), schränkt aber ein, dass die
Anwendung des statistischen Instruments VRAG im individuellen Fall der schwer
kranken und seit über 40 Jahren in Konflikt mit Behörden stehenden
Berufungsklägerin nicht zu einer aussagekräftigen Prognose führen könne. Die
Resultate des HCR-20 (wonach ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten
besteht, wenn die Berufungsklägerin unter Druck gerät bzw. sich in einer
Notlage sieht) seien da bedeutsamer (Akten S. 266 f.).
5.1.6
Um
das Risiko weiterer wahnhafter Handlungen zu mindern, wäre eine medikamentöse
und psychotherapeutische Behandlung nötig, wobei diese bei wahnhaften Störungen
ausserordentlich herausfordernd sei. Schon nur, weil ein Grossteil der
Betroffenen nicht behandlungsbereit sei (Akten S. 2256). So fehle auch der
Berufungsklägerin die Krankheitseinsicht (Akten S. 2257). Die bisherigen
Erfahrungen mit ihr liessen nicht erwarten, dass sie bereit sei, sich zeitnah
der erforderlichen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zu
unterziehen (Akten S. 272). Sie zeige kein Problembewusstsein und demzufolge
auch keine Veränderungsbereitschaft. Eine Kooperation auf freiwilliger Basis
sei auch zukünftig nicht zu erwarten, was nicht zuletzt auch das Verhalten der
Berufungsklägerin im Rahmen der Begutachtung zeigte (Akten S. 254, 267; vgl.
dazu auch E. 5.3.3.2). Ausserdem fehle bei ihr auch der subjektive
Leidensdruck, nachdem sie seit der Inhaftierung ein Gefühl der Erleichterung
verspüre (Akten S. 267). Es bleibe letztlich nur die Möglichkeit einer
Zwangsmedikation, aber selbst dann seien die Aussichten gemäss Studienlage
wenig optimistisch (Akten S. 268, 2257). Ausserdem wäre man hinsichtlich des
langfristigen Behandlungserfolges dann doch auf die Mitwirkung der Berufungsklägerin
angewiesen (Akten S. 272).
5.1.7
Allenfalls
– so der Gutachter – könnte das erwähnte Phänomen der «doppelten Buchführung»
dazu verhelfen, dass man mit der Berufungsklägerin unter geschützten klinischen
Bedingungen eine Basis schaffen könnte, um doch auch medikamentöse Optionen zu
prüfen. Eine solche Kooperation könnte allenfalls in einem Zeitraum von 1-3
Jahren in Gang kommen. Sollte eine Behandlung nicht innert fünf Jahren in Gang
kommen, sei eine solche nicht mehr möglich. Es sei ein juristischer Entscheid,
ob das Zusammenspiel zwischen schwerer Erkrankung, ungünstiger Legalprognose
und Behandlungsbedürftigkeit bei gleichzeitig fehlender Behandlungsbereitschaft
und eingeschränkten Erfolgsaussichten eine stationäre Massnahme ermögliche
(Akten S. 269, 2257). Aus psychiatrischer Sicht sähe der Experte eine
psychiatrische Klinik als richtigen Ort für die Berufungsklägerin an, aber es
könnte nur «um einen blossen Therapieversuch gehen. Sollte sich nach fünf
Jahren kein Erfolg einstellen, würde sich wahrscheinlich keine überzeugende
Alternative zu einer sichernden Massnahme ergeben» (Akten S. 268, 2257).
Die Vergangenheit würde zudem nicht dafür sprechen, dass sich die Berufungsklägerin
auf eine Therapie einlasse (sie sei ja bereits in stationären Behandlungen
gewesen, ohne sich aber einzulassen). Die Wahrscheinlichkeit, dass sie jemals
zur Erkenntnis gelänge, dass mit ihr etwas nicht stimme und sie sich ändern
müsse, sei gering. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Massnahme ohne
durchgreifenden Erfolg bleibe, sei aus Expertensicht höher (Akten S. 2259). Auf
Frage der Präsidentin ergänzt der Experte an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung dann noch, dass mit einem Therapieerfolg innerhalb von fünf
Jahren nicht zu rechnen sei. Es sei für den optimalen Fall lediglich erwartbar,
dass «nach fünf Jahren deutlich wird, dass ein Einlassen auf die Therapie
möglich ist, nicht aber, dass die jahrzehntelange Störung korrigiert werden
kann» (Akten S. 2259). In gleicher Weise hatte der Experte bereits im
Gutachten festgehalten, es sei «nicht davon auszugehen, dass durchgreifende Behandlungserfolge
innerhalb von fünf Jahren erzielt werden könnten» (Akten S. 273). Eine
Behandlung im ambulanten Rahmen, auch bei gleichzeitigem oder vorherigem
Strafvollzug, schliesst der Gutachter kategorisch aus (Akten S. 272 f.).
5.1.8
Das
Verhalten der Berufungsklägerin im aktuellen Strafverfahren und auch ihre
Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben nach
Einschätzung des Experten vor der Vorinstanz erneut deutlich gezeigt, dass der
Wahn fortbestehe und die Berufungsklägerin weiterhin darum bemüht sein werde,
sich ins Recht zu setzen. Es sei nicht zu erwarten, dass sie den logischen
Schluss ziehe, dass ihr ein Kapitalverbrechen nichts gebracht habe (Akten S. 2258).
Sie werde das Strafverfahren nun auch in ihr Wahnsystem einbauen (so
interpretiert der Experte ihr Schreiben [sie bezeichnet es als Plädoyer] vom
31.
Juli 2020 [Akten S. 2254, 2258, 2266]).
5.2
Grundlagen
zur Würdigung des Gutachtens/Kritik der Berufungsklägerin
Zieht das
Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es
bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In
Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen
Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es
nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann
keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft eines Gutachtens ernstlich
erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten
Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht
begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie
an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne
spezielles Fachwissen erkennbar sind. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige
Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann
gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]) verstossen. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen
Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den
Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der
Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1;
BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.3, 6B_1420/2020 vom 13.
September 2021 E. 3.2.4). Nachfolgend ist auf formelle (vgl. dazu E. 5.3
und 5.4) und materielle Kritik (vgl. dazu E. 5.5 und 5.6) der Berufungsklägerin
näher einzugehen.
5.3
Mangelhaftes
Gutachten aufgrund unvollständiger Akten?
5.3.1
Die
Berufungsklägerin macht zunächst geltend, H____ habe sein Gutachten auf
unvollständige Akten gestützt, indem er die beschlagnahmte Korrespondenz, die
bis ins Jahr 1975 zurückgehe, offenbar nicht gesichtet habe. Vor dem
Hintergrund, dass das Gutachten vom 17. September 2019 primär ein
Aktengutachten sei und der Gutachter pauschal behaupte, dass sie für keine
anderslautende Argumentation zugänglich sei bzw. gewesen sei, hätte die
beschlagnahmte Korrespondenz der letzten 40 Jahre zwingend gesichtet werden
müssen. Das Gutachten sei daher mangelhaft (Akten S. 2647 f.).
5.3.2
5.3.2.1
Tatsächlich
hat H____ offenbar nicht die gesamte, seit den 70er-Jahren aufgelaufene und
beschlagnahmte Korrespondenz gesichtet (Akten S. 126 f.). Er bezieht sich in
seinem Gutachten bzw. seinen mündlichen Ausführungen vor Strafgericht entgegen
der Ansicht der Berufungsklägerin jedoch einerseits auf aktuelle Äusserungen von
A____ im laufenden Verfahren (Akten S. 182 ff., 2254), andererseits auf
diverse frühere Schriftstücke, deren Inhalt in die gesichteten Akten Eingang
gefunden hat (unter anderem Akten S. 192 ff., 225 ff.), und zitiert
schliesslich auch einige Schreiben der Berufungsklägerin, die er selbst gelesen
hat (unter anderem Akten S. 202, 207, 225 ff., 2254), wobei einige der
Schreiben auch in den drei Vorgutachten zitiert werden (vgl. dazu E. 5.6.4,
5.7.4.2). Dabei kennzeichnet er jeweils durch direkte bzw. indirekte Rede, ob
es sich bei den Äusserungen um direkte Zitate handelt oder um indirekte
Wiedergaben aus in den Akten rezipierten Schriftstücken. Damit wird hinreichend
transparent, welche Aktenstücke der Gutachter für relevant befunden und worauf
er seine Schlussfolgerungen abgestützt hat. Mehr ist nicht zu verlangen. Es
kann von einem Gutachter insbesondere nicht erwartet werden, dass er sämtliche (umfangreichen)
Akten sichtet, die für ihn potentiell verfügbar sind. Vielmehr gehört es zu
seinen Aufgaben, die Relevanz von Informationen auch im Voraus abzuschätzen und
eine entsprechende Triage vorzunehmen. Problematisch erscheint eine Triage nur
dort, wo sie nicht durch den Experten, sondern etwa durch die Organe der
Strafverfolgung vorgenommen wird. Das war hier aber nicht der Fall und wird
auch nicht geltend gemacht.
5.3.2.2
Dazu
kommt, dass sich bereits aus dem Explorationsgespräch der Berufungsklägerin mit
dem Gutachter vom 9. August 2019 (Akten S. 236 ff.) und aus den im gesamten
Strafverfahren entstandenen Akten selbst für einen Laien ohne weiteres
erschliesst, worum es der Berufungsklägerin bei der zur Diskussion stehenden
Korrespondenz gegangen ist und daher keine Notwendigkeit bestand, die gesamte
Korrespondenz lückenlos zu studieren. Es trifft auch nicht zu, dass der
Gutachter pauschal behauptet, dass die Berufungsklägerin für keine
anderslautende Argumentation zugänglich sei. So führt der Sachverständige in
seinem Gutachten nach einlässlicher Darstellung der Aktenlage und seiner
eigenen Feststellungen aus: «Aus den Akten wird deutlich, dass Frau A____ schon
seit Jahren nicht mehr in der Lage ist, Vorgänge, die in Zusammenhang mit dem
Thema der "Justizkorruptionsaffäre" stehen, sachgerecht einzuordnen
und einen Perspektivenwechsel durchzuführen bzw. sich auch nur der Perspektive
der Gegenseite anzunehmen bzw. deren Argumente kritisch zu würdigen. Eigene
Anteile an den Schwierigkeiten werden ausgeblendet und die Erfolgsaussichten
betreffs der Umsetzung der eigenen Interessen überschätzt. Die Sicht der Expl.
auf diesen Konflikt ist eigenweltlich. Frau A____ ist kritischen Argumenten
nicht zugänglich und unkorrigierbar überzeugt, Opfer behördlicher Intrigen zu
sein. Eine Facette dieser Problematik ist die Überzeugung, von den Behörden
hinsichtlich der Begehung eines Tötungsdelikts unter Druck gesetzt zu werden».
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nachdem er die dortigen Aussagen der
Berufungsklägerin gehört hatte, gab er diesbezüglich zudem Folgendes zu
Protokoll: «Frau A____ ist seit über 40 Jahren durch ausbleibende Erfolge
unbeirrt. Der Konflikt hat zu keiner Zeit dazu geführt, dass auf dieses
Begehren eingetreten worden wäre und sie ist weiterhin darum bemüht, dieses
Unrecht aus der Welt zu schaffen beziehungsweise sich mittels Kontakt zu
Behörden ins Recht zu setzen. Das Problem dabei ist, dass sie dabei eigene
Anteile an diesen Konflikten konsequent ausblendet und ihre Sicht darauf
eigenweltlich ist. Frau A____ ist kritischen Argumenten nicht zugänglich, auch
das haben wir heute Morgen gesehen. Obwohl sie zunächst zur Kenntnis genommen
hat, dass die Unterschrift der Kanzlei des Bundesgerichts korrekt war, endete
sie nach längerer Befragung doch wieder bei ihrer Position, dass die Urteile
gefälscht seien. Es ist letztlich eine unkorrigierbare, fixe Überzeugung, Opfer
behördlicher Intrigen zu sein, was sie mir gegenüber wiederholt als
"Justizkorruptionsaffäre" bezeichnet hat» (Akten S. 2253).
5.3.3
5.3.3.1
Die
persönliche Untersuchung gehört grundsätzlich zum Standard einer
forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Aktengutachten müssen die Ausnahme
darstellen. Solche Ausnahmen sind etwa dann möglich, wenn über die zu
begutachtende Täterin bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind,
die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der
Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches
Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn die Probandin
nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Nach
der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten
Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise
verantworten lässt. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der
sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens
auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu
beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung
gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in
allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es
der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen
Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1
E. 3.2, 127 I 54 E. 2f; BGer 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2.2,
6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2, 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017
E. 4.5; AGE SB.2020.58 vom 3. Dezember 2020 E. 5.3, SB.2020.95 vom
25.
Juni 2021 E. 3.4.5.2; Heer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 185 StPO N 5).
5.3.3.2
Es trifft zwar zu, dass der Gutachter aufgrund ihrer
verweigerten Mitwirkung mit der Berufungsklägerin nicht über Details der Tat
sprechen konnte (Akten S. 142, 172, 178, 245 f., 249). Indes stellt das
Gutachten entgegen ihrer Ansicht nicht primär ein Aktengutachten dar, sondern
konnte H____ mit der Berufungsklägerin am 9. August 2019 ein zweistündiges
Explorationsgespräch über ihre körperliche Verfassung, die medizinische
Vorgeschichte und über die biografische Entwicklung führen, hat sie überdies am
16.
Mai und am 16. August 2019 zwei weitere Male persönlich getroffen und sie
auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erlebt (Akten S. 182, 236 ff.,
2252.
ff.). Darüber hinaus existieren drei umfassende Vorgutachten aus den
Jahren 2004, 2006 und 2016, die alle zur gleichen Diagnose gelangen (vgl. dazu
im Detail E. 5.6.4, 5.7.4.2). Zudem hat sich H____ gestützt auf die
umfangreichen Akten, insbesondere betreffend die Details der Tat, ohne
Vorbehalte zu allen ihm unterbreiteten Fragen geäussert bzw. hinsichtlich der
Frage der Schuldfähigkeit ausgeführt, dass zwar nicht auf Angaben der Berufungsklägerin
bei der Untersuchung zurückgegriffen werden könne. Jedoch habe sich das
Wahnsystem der Explorandin schon bei der Bearbeitung der biographischen
Anamnese eindrücklich dargestellt. Ausserdem existiere umfangreiches
Aktenmaterial, das fundierte Einblicke in das Denken der Explorandin ermögliche,
sodass Aussagen zur Schuldfähigkeit trotz der eingeschränkten Mitwirkung der Berufungsklägerin
an der Untersuchung möglich seien (Akten S. 262 f.). Auch legt er offen, wenn
eine Frage nicht abschliessend beantwortet werden kann. So ist im Gutachten dargetan,
dass die Frage, ob es nicht eine organische Ursache für die Symptomatik gebe (im
Alter von sechs Jahr erlitt die Berufungsklägerin wegen eines Unfalls einen
Schädelbruch [Akten S. 1613, 2252 f.]), offenbleiben müsse, zumal die Berufungsklägerin
im Vorfeld und bei der hiesigen Untersuchung entsprechende Abklärungen bzw.
eine Bildgebung abgelehnt habe. Indes führt er aus: «Aus der Vorgeschichte
ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die wahnhafte Störung der
Explorandin durch eine wie auch immer geartete körperliche Erkrankung
hervorgerufen wurde. Vielmehr sprechen der jahrzehntelange Verlauf ohne
körperliche Beeinträchtigungen und das aktuelle gesundheitliche Wohlbefinden
der Explorandin gegen solche Störungseinflüsse. Darüber hinaus ist die
Entwicklung der Symptomatik typisch für einen Querulantenwahn, denn es ist
gerade im Kontext solcher Störungen nicht selten, dass die wahnhafte
Entwicklung in Reaktion auf ein belastendes Lebensereignis eintritt. Dabei sind
initiale Bemühungen der betroffenen Personen, ein erlittenes Unrecht
auszugleichen zu Beginn oftmals noch nachvollziehbar. Erst im Verlauf gewinnen
sie eine Ausprägung bzw. Intensität, die übertrieben, befremdlich und zum Teil
auch bedrohlich wirkt. Eine solche Entwicklung kann bei Frau A____ beispielhaft
skizziert werden» (Akten S. 260). Anzufügen bleibt, dass bereits im Gutachten
aus dem Jahr 2004 eine hirnorganische Ursache für die Störung der
Berufungsklägerin zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, aber für eher
unwahrscheinlich gehalten wurde (Akten S. 220).
5.3.4
Aus
dem Gesagten folgt, dass H____ mit den ihm zur Verfügung gestellten Akten lege
artis umgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin liegt auch kein
primäres Aktengutachten vor. Zudem wären selbst die vom Bundesgericht
formulierten Ausnahmen von der umfassenden persönlichen Untersuchung bzw. die
von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein gänzliches
Aktengutachten erfüllt, sodass von einem mangelhaften Gutachten keine Rede sein
kann.
5.4
«Verwertbarkeit» zweier Vorgutachten
5.4.1
Die Berufungsklägerin wendet in formeller Hinsicht weiter
ein, es sei fraglich, ob die von H____ zitierten Vorgutachten (Gutachten der
UPK Basel vom 20. Februar 2006 [Akten S. 80 ff.] und Gutachten von K____
vom 21. September 2016 [Akten S. 100 ff.]) als Beweismittel verwertbar
seien. So stütze sich das Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 auf
eine stationäre Behandlung im März/April 2005, die von ihr bestritten werde und
für die es keine direkten Beweise gebe. Sollte sich herausstellen, dass es
diesen stationären Aufenthalt in der UPK nicht gegeben habe, sei das Gutachten
von 2006 offensichtlich mangelhaft und aus den Akten zu entfernen. Beim
Gutachten von 2016 wiederum sei zweifelhaft, ob es von der zuständigen Behörde
in Auftrag gegeben worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft habe das
(Vor)Gutachten (mutmasslich) erst im August 2016 in Auftrag gegeben, nachdem
das Strafverfahren am 28. April 2016 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
abgetreten worden war. Die auftraggebende Behörde sei daher unzuständig gewesen.
Darüber hinaus sei weiter fraglich, ob der Berufungsklägerin in diesem
Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Ihre Exploration habe am
gleichen Tag wie die Einvernahme selbst, am 31. März 2016, stattgefunden. Unabhängig
vom Umstand, dass es sehr aussergewöhnlich sei, dass am Tag der Einvernahme
bereits eine Exploration stattfinde, ergäben sich aus den Akten keine Hinweise
darauf, dass die Berufungsklägerin vor der Gutachterbeauftragung vorgängig
Gelegenheit gehabt hätte, sich gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO zur sachverständigen
Person und den Fragen zu äussern. Sie sei überrumpelt worden und habe keinerlei
Möglichkeit gehabt, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Die Verletzung des rechtlichen
Gehörs wiege schwer, habe dieses der Berufungsklägerin nach der bereits
erfolgten Begutachtung doch nicht mehr gewährt werden können. Da eine Heilung der
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen gewesen sei, könne das
Gutachten vom 4. April 2016 ebenfalls nicht verwertet werden und sei desgleichen
aus den Akten zu entfernen (Akten S. 2643, 2648 ff., 2906 ff.).
5.4.2
Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin
gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar
2006.
zwischen dem 20. März und dem 20. April 2005 im Rahmen einer
Strafuntersuchung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
auf der forensischen Abteilung [...] der UPK Basel in stationärer Behandlung
gewesen ist, nachdem sie am 19. März 2005 ein Tötungsdelikt angedroht hat (Akten
S. 80 f., 87, Separatbeilagen 1 S. 45 ff.). Zudem hat die Berufungsklägerin
anlässlich des Explorationsgespräch vom 9. August 2019 bei H____ selbst
von einem dreiwöchigen Aufenthalt «in der Klinik» in Basel (im Jahr 2015), der wie «drei
Wochen Ferien» gewesen sei, berichtet (Akten S. 238). Der Aufenthalt in der
Abteilung [...] der UPK Basel im besagten Zeitraum ist damit hinreichend sicher
belegt. Vor diesem Hintergrund gibt es – wie bereits die Verfahrensleiterin in
ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2021 festgestellt hat – keinerlei Grund, davon
auszugehen, dass die Auskunft der UPK im Rahmen der beantragten amtlichen
Erkundigung – knapp 20 Jahre nach dem zur Diskussion stehenden Aufenthalt – anders
ausfallen würde. Im Übrigen ist unter der fingierten Prämisse, dass sich die Berufungsklägerin
im besagten Zeitraum effektiv nicht in der UPK aufgehalten hat, nicht
ersichtlich, inwiefern dies Einfluss auf die damals gestellte Prognose haben
sollte. Es sind daher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 2900
f.) aufgrund dieses Beweisantrags keine neuen Erkenntnisse zu erwarten bzw. ist
die zu erwartende Information ohnehin nicht von wesentlicher Bedeutung, weshalb
das Ersuchen abzulehnen bleibt (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_551/2021
vom 17. September 2021 E. 2.2.2). Schliesslich bleibt darauf
hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin eine Schweigepflichtentbindung betreffs
des Aufenthalts «in der Klinik» in Basel nicht unterzeichnen wollte (Akten S. 57,
238), sodass eine Nachfrage bei der UPK ohnehin bereits an diesem formellen
Erfordernis scheitern würde.
5.4.3
Wie
die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Gutachtens von K____ zutreffend geltend
macht (Akten S. 2718), ist der diesbezügliche Gutachtensauftrag seitens der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft bereits am 22. März 2016 erfolgt (Akten Separatbeilagen 1 S. 9
ff.). Erst später, am 5. April 2016, erging die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt (Akten Separatbeilagen 1 S. 360 f.), woraufhin diese das
Verfahren mit Gerichtsstandsverfügung vom 28. April 2016 übernahm (Akten Separatbeilagen
1.
S. 362 f.). Das Gutachten war zunächst fälschlicherweise auf den 4. April
2016.
datiert worden. Der Gutachter teilte der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft am 26. Oktober 2016 dann aber mit, dass dies ein Fehler sei.
Das Gutachten sei am 21. September 2016 fertiggestellt worden, was auch der
Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft (23. September 2016) nahelegt (Akten
Separatbeilagen 1 S. 35, 68 ff.). Das Vorgutachten ist damit (noch) von der
damals zuständigen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, in
Auftrag gegeben worden.
5.4.4
5.4.4.1
In
Bezug auf die Kritik, es sei der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem
Gutachten aus dem Jahr 2016 das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 184 Abs. 3
StPO nicht gewährt worden bzw. dass es unüblich sei, dass die Exploration am
selben Tag wie die Einvernahme (im Strafverfahren) stattfand, ist Folgendes
festzuhalten: Zunächst trifft zwar zu, dass K____ an der Einvernahme zur Person
vom 31. März 2016 anwesend war (aber keine Fragen stellte). Dieses Vorgehen
ist indes gesetzlich vorgesehen (Art. 185 Abs. 2 StPO) und diente gemäss den
Akten der vorläufigen Einschätzung der Ausführungsgefahr (Akten Separatbeilagen
1.
S. 8, 19), was nicht zu beanstanden ist, zumal gleichentags eine 60-minütigen
Exploration erfolgte (Separatbeilagen Akten S. 35). In Bezug auf das rechtliche
Gehör im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO ist evident, dass die Berufungsklägerin
bzw. ihre damalige amtliche Verteidigerin seit der Einvernahme vom 31. März
2016.
bzw. der gleichentags erfolgten 60-minütigen Exploration gewusst haben, dass
die Berufungsklägerin durch K____ psychiatrisch begutachtet wird, indes gegen
die Person des Sachverständigen nie – auch heute nicht – irgendwelche
Vorbehalte angebracht haben. Auch hinsichtlich der dem Gutachter zu stellenden
Fragen gingen nie irgendwelche Ergänzungsfragen ein, vielmehr verzichtete ihre damalige
Verteidigerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme
zum ihr zugestellten forensisch-psychiatrischen Gutachten. Die Berufungsklägerin
richtete sich mit ihrer strafprozessualen Beschwerde vom 31. August 2016 an das
Kantonsgericht Basel-Landschaft einzig «gegen die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft Muttenz wegen Anordnung eines forensisch/psychiatrischen
Gutachtens ohne erlassene Verfügung und ohne erlassene Verfügung in Sachen
Rückgabe des rechtsgültig an den Kanton Basel-Stadt abgetretenen
Strafverfahrens an den Kanton Basel-Landschaft». Auf die entsprechende
Beschwerde wurde mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 mangels Zuständigkeit indes
rechtskräftig nicht eingetreten (Akten Separatbeilagen 1 S. 74 ff.).
5.4.4.2
Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass die Berufungsklägerin ihre ohnehin nicht
stichhaltigen Rügen erst im Berufungsverfahren (in der Sache) und damit viel zu
spät geltend gemacht hat und aufgrund ihres damaligen Verhaltens ihre Ansprüche
auch verwirkt hat. Dass sie überrumpelt worden sei und keine Möglichkeit gehabt
habe, das rechtliche Gehör wahrzunehmen, entbehrt daher jeglicher Grundlage.
5.4.5
Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten vom 17. September 2019 entgegen
der Ansicht der Berufungsklägerin nicht mangelhaft ist und die zitierten
Vorgutachten vom 19. Februar 2004 (Akten S. 61 ff.), 20. Februar 2006 (Akten
S. 80 ff.) und vom 21. September 2016 (Akten S. 100 ff.) als
Beweismittel verwertbar sind bzw. vom Sachverständigen gewürdigt werden
durften.
5.5
Materielle
Kritik am Gutachten
5.5.1
In
materieller Hinsicht lässt die Berufungsklägerin ausführen, sie sei nicht
psychisch schwer gestört. Sie habe die Tat «bei Sinnen begangen» und sei nicht
schuldunfähig gewesen (Akten S. 2646 f., 2652, 2904). Das bei H____ in Auftrag
gegebene Gutachten sei in Bezug auf die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften
Störung und die daraus abgeleitete Annahme fehlender Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit nicht überzeugend bzw. nicht schlüssig (Akten S. 2650
ff., 2910 ff.). So führe der Gutachter nicht aus, für welche anderslautenden
Argumente die Berufungsklägerin nicht zugänglich sei. Es würden keine Beispiele
angeführt, aus denen hervorginge, dass A____ nicht im Stande sei, ihre
Perspektive zu wechseln oder auf anderslautende Argumente einzugehen. Aus dem
Schweigen der angeschriebenen Behörden könne nicht einfach der Schluss gezogen
werden, dass sie anderslautenden Argumenten nicht offenstehen würde. Vielmehr
zeige der Umstand, dass das erlittene Unrecht nie aufgearbeitet worden sei, dass
gar keine anderslautende Argumentation existiere. Für die Diagnose des Wahns
fehle daher ein objektiv falscher, mit der Realität nicht zu vereinbarender
Denkinhalt (Akten S. 2650 ff., 2910 ff.). Wie bereits vor erster Instanz wird auch
vorgebacht, es sei zu wenig erhärtet, dass bei der Berufungsklägerin nicht doch
eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege. Es gehe nicht an, dass der
Gutachter eine Persönlichkeitsstörung lediglich deshalb ausschliesse, weil er aufgrund
unvollständiger Akten nicht über entsprechende Anhaltspunkte aus der Kindheit
und dem jungen Erwachsenenalter verfügt habe und im Zweifel von der Gesundheit
ausgegangen sei (Akten S. 2651 f., 2913 ff.).
5.5.2
Hinsichtlich
der Einsichtsfähigkeit könne – so die Berufungsklägerin – den Akten entnommen
werden, dass sie vor der Tat SMS-Nachrichten verfasst habe, aus welchen klar
hervorgehe, dass sie für die Tat die Verantwortung übernehmen werde. Sie sei deshalb
fähig gewesen, das Unrecht der Tat bereits vor dem Vorfall einzusehen. Die
Feststellung, dass die Berufungsklägerin die Tat erst retrospektiv als Unrecht
einstufe, sei deshalb nicht korrekt. Ferner habe der Sachverständige, wenn er
auf die Gutachten aus den Jahren 2006 und 2016 Bezug nehme, nicht zwischen den
unterschiedlichen Anlassdelikten (damals Drohung bzw. Nötigung, heute Mord) unterschieden
(Akten S. 2653, 2915 ff.). In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit wird geltend
gemacht, die Berufungsklägerin habe bereits im September 2003 diversen Behörden
mitgeteilt, dass sie nun den Auftrag erhalten habe, die Aufarbeitung und
Wiedergutmachung mit einem Tötungsdelikt umzusetzen. Sie habe damit bereits im
Jahr 2003 ein Tötungsdelikt angekündigt, indes nicht ausgeführt, obwohl sie
gemäss dem Gutachter bereits zum damaligen Zeitpunkt psychisch krank gewesen
sei. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Berufungsklägerin trotz des vom Sachverständigen
diagnostizierten Wahns in der Lage gewesen sei, Verhaltensalternativen zu
ergreifen, um das aus ihrer Sicht geschehene Unrecht aufzuarbeiten (Akten S. 2655,
2919.
ff.).
5.6
(Materielle)
Würdigung
5.6.1
Das
Gutachten bzw. die von H____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
gemachten Ausführungen sind – entgegen den Beanstandungen der Berufungsklägerin
bzw. ihres Verteidigers – in jeder Hinsicht schlüssig und überzeugend. Wenn der
Verteidiger hinsichtlich der Abgrenzung zur (narzisstischen)
Persönlichkeitsstörung hervorhebt, dass es an fremdanamnestischen Angaben zur
frühen Biografie der Berufungsklägerin fehle, wäre es wohl in der Tat
unzureichend, eine Persönlichkeitsstörung allein deshalb zu verneinen, weil man
«im Zweifel von Gesundheit» bis ins junge Erwachsenenalter ausgeht, ohne über
zuverlässige biographische Angaben zu verfügen. Das hat der Experte, der die Berufungsklägerin
anlässlich des Explorationsgesprächs vom 9. August 2019 eingehend zu ihrer
Biografie befragt hat (Akten S. 182, 236 ff.), aber auch nicht getan. Zum einen
stützt er seinen Befund, wonach die Berufungsklägerin bis zirka Mitte 30 keine
Auffälligkeiten des Denkens und der Interaktion mit anderen Personen mit
negativen Auswirkungen auf die Lebensführung gehabt habe und sogar bis etwa
Mitte 40 noch ohne Weiteres leistungsfähig gewesen sei, nicht nur auf deren
eigenen Auskünfte, sondern auch auf aktenkundige Drittangaben (ehemalige
Mitarbeiterinnen und Arbeitgeber) und Umstände (Auslandaufenthalte,
Ausbildung). Zum anderen bringt er auch weitere Gründe vor, welche der Diagnose
einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung widersprechen. So stünden die
aktuellen Auffälligkeiten im Sinne eines gewissen Misstrauens und einer Tendenz
zur Übernachhaltigkeit eindeutig in Verbindung zur Wahnthematik, was ein
Ausschlusskriterium für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung darstelle.
Zudem zeige die Berufungsklägerin keine besonders arroganten Verhaltensweisen
im Sinne einer glänzenden Fassade und Herabsetzung des Gegenübers, was
ebenfalls gegen eine narzisstische Persönlichkeitsstörung spreche. Wie das
Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 12), trifft
zwar zu, dass die Berufungsklägerin offenbar auch familiäre Probleme hatte (gemäss
eigenen Angaben wurde sie von ihrer Familie verstossen, nachdem sie Geld von
ihrer Mutter für sich verwendet hatte [Akten S. 257, 2246 f.]). Dass diese
Schwierigkeiten im Vergleich zur «Justizkorruptionsaffäre» aber lediglich einen
Nebenschauplatz in ihrer Biografie einnehmen, ist unschwer erkennbar (Akten S. 2264
f.).
5.6.2
Aus
Laiensicht mag überraschen, dass die Berufungsklägerin in ihrem privaten Umfeld
überhaupt nicht als «krank» oder «psychisch auffällig» wahrgenommen wurde. So
beschreibt ihre langjährige Freundin J____ (mit der die Berufungsklägerin
zusammengearbeitet hatte) A____ etwa als völlig unauffällig und psychisch
gesund; sie sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie kenne viele
Leute und sei gesellig (Akten S. 975 f., 990). Die Berufungsklägerin sei ein
liebenswerter, guter, aufrichtiger und ehrlicher Mensch (Akten S. 1151). L____,
ebenfalls eine enge Freundin der Berufungsklägerin aus Zeiten, als Letztere
noch erwerbstätig war, hatte noch am 19. März 2019 mit dieser telefoniert
und sie «normal, wie immer» empfunden. Sie sei «immer ausgeglichen» gewesen,
«immer spontan und lustig» und «nie launisch» (Akten S. 1081 f.). Die Enkelin
von L____, M____, die für sich eine gute Menschenkenntnis behauptet, beschreibt
die Berufungsklägerin ebenfalls als freundlich, nett und völlig unauffällig
(Akten S. 1069). Auch die 35 Jahre jüngere N____, welche die Berufungsklägerin über
ihre Mutter kennengelernt hat, weiss nur Positives zu berichten. Die
Berufungsklägerin sei eine sehr gute Zuhörerin und tolle Gesprächspartnerin,
sie hätten sich in früheren Jahren fast täglich getroffen (Akten S. 1038). N____
hält die Berufungsklägerin aber eher für eine Einzelgängerin (Akten S. 1044).
Ihr Schwager (der Mann der verstorbenen Schwester) äussert sich ebenfalls sehr
positiv. Die Berufungsklägerin habe ihm nach dem Tod seiner Frau die
Buchhaltung bzw. den Zahlungsverkehr erledigt, er habe häufig mit ihr zu Abend
gegessen. «Ich weiss nicht, was ich ohne sie machen soll». Er kann nicht
glauben, dass sie ein Kind getötet hat, sie sei «korrekt» und «streng», sie sei
«nicht der Typ dazu» (Akten S. 1074). Einzig der Neffe O____ schildert ein
belastetes Verhältnis zur Berufungsklägerin, die früher im Streit mit seiner
eigenen Familie (vgl. dazu E. 5.6.1) lag. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie
aber im Allgemeinen «absolut normal» gewirkt. Sie sei nur beim Thema «Diebstahl/Veruntreuung»
in ihren Äusserungen «absurd und wahnwitzig» geworden (Akten S. 1059 f.).
5.6.3
Das
von O____ beschriebene Phänomen bezeichnet der Gutachter als «System der
doppelten Buchführung». Dieses sei geradezu charakteristisch für die wahnhafte
Störung und sogar als diagnostisches Kriterium etabliert: «Es ist ein
Kennzeichen wahnhafter Störungen, dass die psychosozialen Fertigkeiten
Betroffener abseits der Wahnsymptomatik gar nicht bzw. nur geringgradig
beeinträchtigt sind. Dieses Merkmal ist so charakteristisch, dass im DSM-5
[APA, 2015] das Fehlen von Beeinträchtigungen des psychosozialen
Funktionsniveaus abseits der Wahnsymptomatik als ein diagnostisches Kriterium
für diese Störung bezeichnet wird. Dieses Kriterium ist bei der [...]-jährigen
Explorandin in eindrücklicher Weise erfüllt, weshalb es nicht überraschend ist,
dass sie von Bekannten als unauffällig beschrieben wurde» (Akten S. 261).
5.6.4
Darüber
hinaus wurden im Vorfeld der zur Diskussion stehenden Tat bereits drei
Gutachten über die Berufungsklägerin verfasst, die jeweils zu den identischen
Diagnosen gekommen sind. Das Vorgutachten vom 19. Februar 2004 (Akten S. 61 ff.)
kam bereits zur Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung in Form eines
Querulantenwahns, die sich seit dem Jahr 1977 entwickelt habe (Akten S. 217).
Das Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 (Akten S. 80 ff.) bestätigte
den Befund aus dem Jahr 2004 und diagnostizierte einen Beeinträchtigungswahn
als schwerwiegend ausgeprägte wahnhafte Störung. Symptome einer Schizophrenie
hätten sich nicht gezeigt (Akten S. 220 f.). Das Gutachten von K____ vom 21.
September 2016 (Akten S. 100 ff.) diagnostizierte ebenfalls eine anhaltend
wahnhafte Störung in Form eines Querulantenwahns (Akten S. 224).
5.6.5
Der
Einwand, der Experte habe in seinem Gutachten nicht ausgeführt, für welche
anderslautenden Argumente die Berufungsklägerin nicht zugänglich sei bzw. aus dem
Schweigen der angeschriebenen Behörden könne nicht einfach der Schluss gezogen
werden, dass A____ anderslautenden Argumenten nicht offenstehen würde, überzeugt
ebenfalls nicht. Das querulatorische Verhalten der Berufungsklägerin und ihr
einer anderen Sichtweise nicht mehr zugängliches, obsessives Festhalten an
einer offensichtlich widersinnigen Überzeugung unter völliger Ausblendung
eigener Aspekte (beispielsweise, dass erst das Nichtbezahlen der Miete zur
Wohnungsausweisung im Jahr 1992 geführt hat [Akten S. 197]) sind mit dem
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13) selbst für medizinische Laien
unübersehbar. Dass allenfalls nicht alle die Berufungsklägerin und I____
betreffenden Urteile korrekt ergangen sind, ist – obwohl nicht einmal
ansatzweise diesbezügliche Anhaltspunkte vorliegen – auch in einem Rechtsstaat zwar
nicht auszuschliessen. Anstatt aber – wie jeder gesunde Mensch – sich (früher
oder später) damit abzufinden, deutet die Berufungsklägerin ihr missliebige
Urteile als Verschwörung und suggeriert, die Behörden hätten ausgerechnet bei
ihr versucht, mit unlauteren Mitteln an Beweismaterial zu gelangen, welches
sich in ihrem Besitz befunden hat. Dies ist aus der Warte eines gesunden
Menschen – wie bereits O____ festgestellt hat (vgl. dazu E. 5.6.2) – absurd.
Dazu kommt, dass die Prämisse, wonach die angeschriebenen Behörden geschwiegen
hätten, offensichtlich nicht zutrifft. So schlug die Berufungsklägerin – wie
bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.3.5) – mehrere Gesprächsangebote
diverser Personen und Stellen schlicht aus (Akten S. 1770 f., 2946,
Separatbeilagen 1 S. 138).
5.6.6
Auch hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit kann dem schlüssigen
Gutachten von H____ vorbehaltlos gefolgt werden. Der Gutachter hat
diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass es der Berufungsklägerin aufgrund
ihres Wahns unmöglich war, einen Perspektivenwechsel durchzuführen und ihre
Fähigkeit zur freien Willensbildung aufgehoben gewesen sei. Eine Prüfung
alternativer Optionen sei zur Tatzeit nicht mehr möglich gewesen. Auch wenn der
Berufungsklägerin zur Tatzeit bewusst gewesen sein mag, dass die Tötung eines
Menschen verboten ist, war die Tötungshandlung in ihrer «Logik» die einzige und
damit legitime Möglichkeit, die Rechtsordnung bzw. die Gerechtigkeit wiederherzustellen.
Dass sie aus ihrer Sicht «Recht hat», zeigen auch das bis ins Berufungsverfahren
aufrecht erhaltene Argument des Notstands (vgl. dazu schon E. 4.5) oder die
vor Strafgericht dem Sachverständigen gestellte Frage, ob der Gutachter auch
von einem Wahn sprechen würde, wenn die Verfehlungen der Behörden alle stimmten.
Bezeichnend auch, dass die Berufungsklägerin nach seiner Antwort anfügt, er
könne ihr doch nicht Wahn und Querulantentum vorwerfen, bloss weil sie auf dem
ihr zustehenden Gesetz beharre. Sie sei im Recht, weshalb sie nie von dieser
Einstellung abrücken werde (Akten S. 2263). Sodann impliziert der Ausdruck
«Rechtsmittel Mord» (vgl. dazu E. 4.2.1.2, 4.3.1), dass die
Berufungsklägerin – nach Scheitern der «ordentlichen Rechtsmittel» – gemäss
ihrer eigenen Überzeugung zur extremsten Unrechtstat greifen darf bzw. aus
ihrer Sicht dazu berechtigt ist. Im Übrigen musste die Berufungsklägerin für
die Tat ja gerade die «Verantwortung» übernehmen, ansonsten sich ihr bereits
mehrfach dargelegtes Motiv (vgl. dazu E. 4.3.2, 4.4.2, 6.6.1.2) nicht
verwirklicht hätte, wobei sie diese (auch nach drei Jahren Haft) ohnehin nicht
sich als der handelnden Person zuschreibt, sondern den ihre Interessen
missachtenden Behörden und juristischen Institutionen.
5.6.7
Darüber
hinaus trifft auch nicht zu, dass der Sachverständige zur Beurteilung der
konkreten Schuldfähigkeit auf die Gutachten aus den Jahren 2006 und 2016 Bezug
genommen und nicht zwischen den unterschiedlichen Anlassdelikten (damals
Drohung bzw. Nötigung, heute Mord) unterschieden hätte. H____ hat – korrekt
zitiert – ausgeführt, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
sich die Symptomatik der Explorandin zwischen der letzten Begutachtung im Jahr
2016.
und dem Tötungsdelikt abgeschwächt haben könnte. Vielmehr sei von einer
Zuspitzung der Symptomatik bzw. einer hohen Wahndynamik auszugehen, da sich die
Berufungsklägerin im Vorfeld des Deliktes in einer schwierigen Lebenssituation
befunden habe. Einerseits sei sie durch den Tod ihrer Schwester im Frühjahr
2017.
eigenen Angaben zufolge belastet gewesen. Ausserdem sei ihr im Sommer 2017
die Wohnung gekündigt worden und sie habe sich – nachdem sie ein Hotelzimmer
bezogen hatte – mit der Tatsache konfrontiert gesehen, dass ihre finanziellen
Reserven zur Neige gingen. Nach eigenen Angaben bei der Untersuchung habe sie
daraus den Schluss gezogen, dass sie ihr in einem Hotel bewohntes Zimmer Ende
März verlieren und in die Obdachlosigkeit abrutschen werde.
5.6.8
Es
ist denn gemäss dem stimmigen Gutachten auch der soeben angeführten Zuspitzung
der Symptomatik zuzuschreiben, dass die Handlungen der Berufungsklägerin im
Deliktszeitraum durch das Wahnthema determiniert worden seien, sie mithin nicht
mehr in der Lage gewesen sei, ihre Konflikte mit den Behörden anderweitig zu
lösen. Auch wenn man die nicht versandten SMS vom 19. und 20. März 2019
als Ausdruck einer sehr konkreten Auseinandersetzung mit der Option der Tötung
eines Kindes bewerte und von einer geplanten Tötungshandlung ausgehe, sei wegen
des handlungsleitenden Wahns aus psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen
Steuerungsfähigkeit auszugehen. Es ist damit entgegen ihrer Ansicht
rechtsgenüglich dargetan, dass die Berufungsklägerin im Tatzeitpunkt nicht mehr
in der Lage gewesen ist, Verhaltensalternativen zu ergreifen, um das aus ihrer
Sicht geschehene Unrecht aufzuarbeiten. Schliesslich begründet der Experte
unter Bezugnahme auf die Literatur auch, dass ein geordnetes bzw. gar
planvolles Vorgehen im Kontext wahnhafter Störungen eben gerade nicht gegen
eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit spricht (Akten S. 265 f.).
5.6.9
Die
Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung in Form eines Querulantenwahns
(ICD-10: F22.0) und die gestützt darauf aufgehobene Einsichts- bzw.
Steuerungsfähigkeit sind nach dem Gesagten schlüssig und nachvollziehbar
dargelegt. Es ist daher vorbehaltlos auf das in allen Teilen überzeugende und
stimmige Gutachten abzustellen, zumal der Sachverständige gemäss der
vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu E. 5.2) alle die an
ihn gestellten Fragen erschöpfend beantwortet und seine Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen einlässlich begründet hat, wobei das Appellationsgericht in
Fachfragen ohnehin nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten
abweichen darf. Es bestand damit keinerlei Notwendigkeit, H____ vor
Appellationsgericht erneut zu befragen, zumal vor Strafgericht die Möglichkeit
bestanden hat, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen, was denn auch in
aller Ausführlichkeit geschehen ist (Akten S. 2257 ff.). Kommt dazu, dass die
von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vorgetragene Kritik – wie zuvor
erwogen (vgl. dazu E. 5.3 ff.) – in keiner Weise stichhaltig ist, womit der
entsprechende Beweisantrag vom Gericht auch deshalb abzulehnen ist.
5.6.10
Die der
Berufungsklägerin attestierte fehlende
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat zur Folge, dass sie nach Art. 19 Abs. 1 StGB
schuldunfähig ist und dementsprechend straflos bleibt. Demgemäss ist auch ihr Eventualantrag
abzuweisen, wonach das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Antrag der
Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 (Feststellung, dass die Berufungsklägerin
die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Mordes gemäss Art. 112
StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat, bei der Begehung derselben indessen
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig war) abzulehnen sei. Dergestalt bedarf
es auch keines Zweitgutachtens (Eventualantrag der Staatsanwaltschaft).
5.7
Zur
Frage einer (sichernden) Massnahme
5.7.1
5.7.1.1
Ist
eine Straftat – wie hier – durch eine schuldunfähige Person begangen worden, so
können dennoch Massnahmen angeordnet werden, namentlich eine stationäre Therapie
oder eine Verwahrung (Art. 19 Abs. 3 StGB; Art. 374 f. StPO). Eine
Massnahme ist dann anzuordnen, wenn sie erforderlich ist, um der Gefahr
weiterer Straftaten zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht
oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art.
56-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).
5.7.1.2
Ist
die Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB dann eine stationäre Therapie anordnen, wenn das begangene Verbrechen oder
Vergehen mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür
voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren
die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des
Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische
Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht.
Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über
einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es
rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu
geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4, 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom
15.
Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 59 StGB N 68b; Trechsel/Pauen
Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 59 N 11).
5.7.2
5.7.2.1
Verspricht
eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg im beschriebenen
Sinn, so kommt als Massnahme die Verwahrung in Frage (Art. 64 Abs. 1 lit. b
StGB). Dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg
verspricht, ist mithin zu bejahen, wenn im Urteilszeitpunkt eine langfristige
Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4, 137 IV 59 E. 6.3,
134.
IV 121 E. 3.4.2; BGer 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4, 6B_1397/2017
vom 26. April 2018 E. 1.1.1). Dass der Anordnung der Verwahrung ein
Behandlungsversuch vorausgegangen wäre, wird in rechtlicher Hinsicht nicht
vorausgesetzt (BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.3.1, 6B_56/2018
vom 2. August 2018 E. 4.2.2, 6B_218/2016 vom 23. September 2016 E. 3.3.1).
5.7.2.2
Sodann
setzt die Verwahrung eine besonders schwerwiegende Anlasstat und die
Befürchtung ebensolcher Folgetaten voraus (Art. 64 Abs. 1 StGB). Dabei ist –
auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit – eine Gewichtung vorzunehmen.
Je schwerer die Delikte wiegen, welche die Massnahmenunterworfene in Freiheit
begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine
freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 118 IV 108 E.
2a; BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.9, 6B_1147/2018 vom 25.
März 2019 E. 2.3, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.2.1 und 4.2.4).
5.7.3
5.7.3.1
Bei
der Anordnung von Massnahmen gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36
Abs. 2 und 3 BV). Nach Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme
verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf
die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
sein. Das Gericht hat diejenige Massnahme anzuordnen, welche die Täterin am
wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der Verwahrten sind wechselseitige
Korrektive. Unverhältnismässigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn eine
bestehende Gefährlichkeit der Täterin auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.3 und 3.4.4; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.1.1, 6B_28/2017
vom 23. Januar 2018 E. 3.3.2). Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und
dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen. Das bedeutet, dass
die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer
Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auf
der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte
der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer
6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.3, 6B_915/2019 vom 10. Januar
2020.
E. 2.1.1).
5.7.3.2
Die
Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als «ultima ratio» in
restriktiver Anordnung rechtfertigen (BGer 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2),
sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu
tragen ist. Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die
Sozialgefährlichkeit, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat
manifestiert hatte und die ernsthaft erwarten lässt, dass es zu weiteren
schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB kommt. Die Anwendbarkeit
von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit. Damit ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium
der Gefährlichkeit der Täterin zu beurteilen (Heer/Habermeyer,
a.a.O., Art. 64 StGB N 6 f.).
5.7.3.3
Das
Gericht stützt seinen Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf ein
Sachverständigengutachten, das sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten
einer Behandlung der Täterin, zur Art und zur Wahrscheinlichkeit weiterer
möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme
äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1;
BGer 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020).
5.7.4
5.7.4.1
Der
Gutachter hält eine ambulante Massnahme vorliegend weder für geeignet, noch für
zureichend, um Rückfälle zu vermeiden (Akten S. 272 f.). Diese Aussage ist
eindeutig und angesichts der vorliegenden Diagnostik auch einleuchtend. Zudem
sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13 ff.) auch die
Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nicht gegeben.
Der Gutachter spricht zwar von der Möglichkeit eines Behandlungsversuchs, wobei
sich die Therapierbarkeit einer Straftäterin unter Umständen tatsächlich erst
zuverlässig beurteilen lässt, wenn ein entsprechender, mit adäquaten Mitteln
unternommener Versuch gescheitert ist (BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E.
2.3.1). Indessen wird aus den Darlegungen des Experten deutlich, dass bei A____
der erforderliche (Teil)Erfolg innerhalb der aus rechtlicher Sicht
massgeblichen Frist von fünf Jahren ausgeschlossen ist. Nur wenn eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass innerhalb dieser fünf Jahre
zumindest eine gewisse Reduktion des Rückfallrisikos erreichbar ist, erscheint
nach dem zuvor Ausgeführten eine stationäre therapeutische Massnahme
gerechtfertigt. Bloss theoretische, vage Erfolgsaussichten genügen hierfür
nicht. Ebensolche beschreibt aber der Gutachter, wenn er betont, dass eine Kooperation
auf freiwilliger Basis zufolge fehlender Krankheitseinsicht auch zukünftig
nicht zu erwarten und damit nur die – ebenfalls kaum erfolgversprechende –
Möglichkeit einer Zwangsmedikation vorhanden sei, dass dann aber auch für einen
langfristigen Behandlungserfolg die Mitwirkung der Berufungsklägerin erforderlich
wäre (A____ hat sich auch in der Berufungsverhandlung kategorisch gegen die
Einnahme von Medikamenten gestellt; auch eine Psychotherapie brauche sie nicht
[Akten S. 2944 f.]). Letztlich schliesst der Experte die Möglichkeit eines
einigermassen relevanten Behandlungserfolgs geradezu aus, wenn er festhält,
dass mit einem Therapieerfolg innerhalb von fünf Jahren nicht zu rechnen sei (für
den optimalen Fall sei lediglich erwartbar, dass nach fünf Jahren deutlich werde,
dass ein Einlassen auf die Therapie möglich sei) und anfügt, dass, sollte sich
nach fünf Jahren kein Erfolg einstellen, wahrscheinlich keine überzeugende
Alternative zu einer sichernden Massnahme bestehe.
5.7.4.2
Auch
die Vorgutachten aus den Jahren 2004, 2006 und 2016 kommen zum Schluss, dass
die diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung kaum behandelbar sei. Im Vorgutachten
vom 19. Februar 2004 wird ausgeführt, dass die Störung medikamentös oder therapeutisch
kaum behandelbar sei, weshalb eine Massnahme nicht indiziert sei (Akten S.
217). Im Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 wurden die realen
Therapiemöglichkeiten als «äusserst schlecht» bezeichnet. Auf freiwilliger
Basis sei eine Therapie nicht möglich und selbst nach einmaliger Zwangsmedikation
sei nicht damit zu rechnen, dass die Berufungsklägerin in der Folge freiwillig
Medikamente einnehmen würde (Akten S. 221 f.). Auch im Gutachten von K____ vom 21.
September 2016 wird eine therapeutische Massnahme abgelehnt. Dies mit den
Argumenten der Vorgutachter sowie mit dem Hinweis auf die Abwägung zwischen
Nutzen und dem Risiko schwerer gesundheitlicher Schädigungen angesichts des
Alters der Berufungsklägerin (Akten S. 224).
5.7.4.3
Schliesslich
sprechen auch die konkreten – recht einzigartigen – Umstände des vorliegenden
Falles dafür, der Verwahrung den Vorzug zu geben, ja machen dies unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten geradezu erforderlich: Das
Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gebietet es zweifellos, eine
freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen, bis die Rückfallgefahr für schwerste
Delikte möglichst gebannt ist. Da mit einem Behandlungserfolg, der die
Rückfallgefahr erheblich senken könnte, keinesfalls innerhalb der nächsten fünf
Jahre zu rechnen ist – A____ befindet sich derzeit weiterhin in Sicherheitshaft
– wird die Berufungsklägerin gegen 90 Jahre alt oder älter sein, bis selbst im
optimistischsten Fall überhaupt über eine Beendigung der Massnahme nachgedacht
werden könnte. Bei realistischer Prognose wird die Berufungsklägerin gar nie
mehr oder dann erst hochbetagt und gebrechlich auf freiem Fuss sein. Ihr geht
es in Haft nach eigenem, wiederholtem Bekunden sehr gut, sie fühlt sich
erleichtert und fit, ihre langjährigen Schlafprobleme seien verschwunden. Sie
verneint auch Suizidgedanken klar. Sie hat gemäss dem Experten derzeit keinen
Leidensdruck (Akten S. 236, 238, 2244, 2944). Darüber hinaus ist auch der
Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses sehr positiv ausgefallen (Akten
S. 2745 f.). Eine mit Zwang verordnete Therapie bzw. die damit
einhergehende Auseinandersetzung mit der Tat wäre für sie dagegen subjektiv mit
erheblichem Leiden, voraussichtlich während Jahren, verbunden. Ihre Abneigung
gegenüber Psychopharmaka wird aus ihren Aussagen – auch heute (Akten S. 2250 f.,
2944.
f.) – immer wieder deutlich und lässt die für eine Therapie unumgehbare
medikamentöse Behandlung besonders belastend erscheinen. Dies scheint zum
einzigen Zweck, die Berufungsklägerin allenfalls noch wenige Jahre in Freiheit,
dann aber wohl in stark reduziertem und medikamentös beeinflusstem Zustand, zu
ermöglichen, gar nicht im subjektiven Interesse der Berufungsklägerin zu
liegen. Eine realistische Abwägung der involvierten Interessen muss damit
letztlich zum Ergebnis führen, dass die Anordnung einer therapeutischen
Intervention im Falle der Berufungsklägerin überhaupt nicht angemessen wäre.
5.7.4.4
Da
der Experte das Rückfallrisiko sowohl für weiteren Schriftenwechsel mit
drohendem und nötigendem Inhalt, als auch für weitere Gewalttaten als hoch
einschätzt (vgl. dazu E. 5.1.5) und auch offensichtlich ein Anlassdelikt
vorliegt (vorinstanzliches Urteil S. 14), ist über A____ in Anwendung von
Art. 375 Abs. 1 StPO eine Verwahrung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b
StGB anzuordnen.
6.
Zivilforderungen
6.1
Ausgangslage/vorinstanzliches
Urteil
6.1.1
Die Privatklägerschaft
macht auch im Berufungsverfahren Schadenersatz von CHF 18'670.95 (zuzüglich Zins
von 5 % seit dem 21. März 2019) sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF
185'500.‒ (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) geltend (Akten
S. 2528, 2594, 2598 ff.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen,
es liege zufolge Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin Urteilsunfähigkeit im
Sinne von Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vor. Als Grundlage für
die geltend gemachten Ersatzforderungen komme daher nur eine Billigkeitshaftung
nach Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht, die primär
von der finanziellen Situation der Parteien abhänge (vorinstanzliches Urteil S.
16.
f.).
6.1.2
Die Berufungsklägerin
verfüge – so das Strafgericht – mit Ausnahme der AHV sowie der
Ergänzungsleistungen über kein aktenkundiges Vermögen. AHV-Renten seien gemäss
Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) unpfändbar, weshalb sie nicht zur Schadensdeckung verwendet werden
dürften und entsprechend auch bei der Eruierung des Vermögens der Berufungsklägerin
unberücksichtigt bleiben müssten. Keine Rolle spiele ferner die – zweifelsohne
gegebene – Grausamkeit der Tat, betreffe diese doch das Verschulden, welches im
Rahmen von Art. 54 OR gerade nicht von Relevanz sei. In der Konsequenz seien sämtliche
Ersatzforderungen der Privatklägerschaft abzuweisen, wobei ihr subsidiär der
Weg an die Opferhilfe offenstehe (vorinstanzliches Urteil S. 17).
6.2
Standpunkt
der Privatklägerschaft
Die
Privatklägerschaft macht mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Auffassung
der Vorinstanz sei das aus unpfändbaren AHV-Renten geäufnete Sparguthaben
pfändbar. Zudem werde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen
von Art. 54 Abs. 1 OR nicht einzig auf die finanziellen Verhältnisse
abgestellt (wobei die Privatklägerschaft im Gegensatz zur Berufungsklägerin ohnehin
finanziell bedürftig sei). Vielmehr könnten im Rahmen einer
Einzelfallentscheidung auch andere Umstände für einen Billigkeitsentscheid
sprechen. So etwa, wenn die schädigende Tat auf eine besondere Bosheit oder
eine besonders schwere Abweichung vom Normalverhalten zurückzuführen sei. Für
eine Billigkeitshaftung spreche im Übrigen auch, wenn der Schaden für den
Geschädigten eine grosse Belastung darstelle (Akten S. 2598 ff., 2936 ff.)
6.3
Grundlagen
Gemäss Art. 54
Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person,
die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze
verurteilen. Der Anwendungsbereich von Art. 54 OR beschränkt sich nicht nur auf
Schadenersatzansprüche, vielmehr fallen auch Genugtuungsansprüche darunter (BGE 74 II 202 E. 8; Schönenberger, in:
Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 54 N 2;
Kessler, in: Basler Kommentar,
Art. 54 OR N 2). Der Billigkeitsentscheid umfasst nicht nur die Frage der
Haftung an und für sich, sondern auch die Bemessung (Schönenberger, a.a.O., Art. 54 N 7; Brehm, in: Berner Kommentar, 5.
Auflage 2021, Art. 54 OR N 42, 44). Art. 54 Abs. 1 OR verweist das Gericht
bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist, auf die «Billigkeit».
Das Gericht hat bei seinem Entscheid in jedem Fall auf die besonderen
Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Es hat sich vor allem daran zu
orientieren, dass es sich bei Art. 54 Abs. 1 OR um eine Ausnahmenorm handelt,
die darauf abzielt, Fälle, bei denen eine vollkommene Haftungsbefreiung des
Schädigers stossend wäre, zu verhindern. In der Beurteilung der Umstände, die
für eine Billigkeitshaftung sprechen, steht die finanzielle Lage der Parteien
im Vordergrund. Für eine Billigkeitshaftung spricht aber daneben insbesondere auch
der Umstand, dass der Schaden für den Geschädigten eine grosse Belastung
darstellt (BGE 122 III 262 E. 2 a)aa); Brehm,
a.a.O., Art. 54 OR N 37). Ausser Betracht fallen demgegenüber Aspekte, die eng
mit subjektiven Momenten des Verschuldens verknüpft sind wie beispielsweise «böse
Absicht» (Brehm, a.a.O., Art. 54
OR N 32). Für die Beurteilung der Billigkeit ist auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Urteils abzustellen (Kessler,
a.a.O., Art. 54 OR N 8; Brehm,
a.a.O., Art. 54 OR N 24), wobei auch zukünftige Einkünfte eingeschlossen werden
(Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 25).
6.4
Finanzielle
Verhältnisse der Beteiligten
6.4.1
Wie
sich aus den von der Steuerverwaltung, der Ausgleichskasse und dem Amt für
Sozialbeiträge edierten Unterlagen ergibt, verfügte die Berufungsklägerin während
der Zeit ihrer bisherigen Inhaftierung über eine monatliche Altersrente in Höhe
von CHF 1'189.– bzw. ab Januar 2021 in Höhe von CHF 1'199.– (die ihr
bis dahin ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich CHF 516.–,
zuzüglich einer Prämienverbilligung in Höhe von CHF 602.–, wurden während
der Haftdauer sistiert). Dergestalt flossen der Berufungsklägerin während der bislang
ausgestanden Haft insgesamt CHF 44'143.– an Altersrenten zu, wobei diese
Beträge jeweils auf ein Konto bei der [...] ([...]) flossen. Dieses wies per
16.
März 2022 einen Saldo in Höhe von CHF 14'631.37 auf. Wie sich aus den von der
[...] eingereichten Unterlagen weiter ergibt, besitzt die Berufungsklägerin
darüber hinaus ein weiteres Konto bei diesem Institut ([...]). Der
diesbezügliche Saldo betrug per 16. März 2022 CHF 6'008.66. Wie aus
den vom Untersuchungsgefängnis eingereichten Kontoauszügen und den eigenen
Angaben der Berufungsklägerin erhellt, lässt sie sich ab und zu kleinere
Geldbeträge als Taschengeld ins Gefängnis überweisen und verdient sich regelmässig
auch ein wenig Geld mit Zellenarbeit hinzu. Wesentliche Ausgabeposten sind
Einkaufe im gefängnisinternen Kiosk, Porti und die TV-Miete, woraus Ende Monat
in etwa ein ausgeglichener Saldo resultiert (Akten S. 2780 ff., 2813 ff.,
2943.
f.). Da die Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit (fast) mittellos
war bzw. drohte, auf der Strasse zu landen (Akten S. 1015, 2248, 2255, 2644
f., 2948), konnte sie während der Haftzeit folglich rund CHF 20'000.–
ansparen, was anhand der Höhe der in diesem Zeitraum ausbezahlten Altersrente
und der selbst bezahlten Krankenkassenprämie bzw. dem in das Gefängnis
überwiesenen Taschengeld (Akten Separatbeilagen 2 S. 46, 127, 193, 225, 270) auch
plausibel erscheint.
6.4.2
Hinsichtlich
der Privatklägerschaft ist aktenkundig, dass sie – trotz vollzeitlicher
Arbeitstätigkeit des Ehemanns als [...] – Sozialhilfe bezieht und deshalb als
mittellos bezeichnet werden muss (Akten 379 ff.). Kommt dazu, dass sich dieser
Zustand zufolge Finanzierung der Beisetzung von D____ (†) (vgl. dazu E. 6.6)
noch akzentuiert hat.
6.5
Billigkeitsentscheid
6.5.1
Zunächst
ist festzuhalten, dass das aus unpfändbaren AHV-Renten geäufnete Sparguthaben (hier
rund CHF 20'000.–) mit der Privatklägerschaft (Akten S. 2600) bzw. entgegen der
Ansicht des Strafgerichts pfändbar ist (Vonder
Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 92 SchKG N 38; Kren Kostkiewicz, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage Basel 2014, Art. 92 N 70), womit dieser Aspekt
einer Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 OR nicht entgegensteht. Aus
dem zuvor Dargelegten zum Finanziellen erhellt, dass die momentan unter
staatlicher Obhut stehende Berufungsklägerin monatlich mehr Geld einnimmt, als
sie ausgibt, währendem die Privatklägerschaft am Existenzminimum lebt. Auch
wenn bei A____ nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, ist doch festzustellen, dass sie aktuell einen monatlichen Überschuss
erzielen kann (die Guthaben auf ihren beiden [...]-Konten belaufen sich per 16.
März 2022 auf insgesamt CHF 20'640.03) und das angesparte Geld aufgrund der
Legalprognose bzw. der auch im Berufungsverfahren ausgesprochenen Verwahrung
(vgl. dazu E. 5.1.5, 5.7) vermutlich auch nicht für eine zukünftige
Resozialisierung benötigt. Es erschiene daher schlechterdings unbillig, das
Vermögen der Berufungsklägerin einstweilen zur Verfügung von allfälligen Erben
zu halten und die Zivilforderungen der gepeinigten Privatklägerschaft gänzlich
abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher nur schon aufgrund dieses finanziellen Gefälles,
eine Billigkeitshaftung zu bejahen, zumal auch ein Schädiger, welcher in sehr
bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, schadenersatzpflichtig erklärt
werden kann, sofern er nicht völlig mittellos ist (Brehm, a.a.O., Art. 54 N 23).
6.5.2
Kommt
dazu, dass der Verlust ihres siebenjährigen Sohnes bzw. ihres grossen Bruders für
die Privatklägerschaft eine unfassbare Belastung darstellt (BGE 122 III 262 E. 2 a) aa); Brehm, a.a.O.,
Art. 54 OR N 37). So hat die Berufungsklägerin (auch wenn sie in einem Zustand
der Schuldunfähigkeit gehandelt hat [Art. 19 Abs. 1 StGB]), gezielt das Leben
eines ihr völlig unbekannten, zufällig ausgewählten Kindes ausgelöscht und damit
einer ganzen Familie unermessliches Leid zugefügt. Der vorliegende Fall sucht
in seiner Sinnlosigkeit und Grausamkeit seinesgleichen, weshalb eine
vollkommene Haftungsbefreiung der Berufungsklägerin – auch unter der Prämisse,
dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Bestimmung um eine Ausnahmenorm
handelt – dem in Art. 54 Abs. 1 OR zum Ausdruck kommenden Gerechtigkeitsgefühl
diametral widersprechen würde.
6.5.3
Da
die Berufungsklägerin die Tat dennoch in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit im
Sinne von Art. 16 ZGB verübte (vgl. dazu schon E. 5.6), kann entgegen den
Anträgen der Privatklägerschaft jedoch nicht der gesamte, einem gesunden
Schädiger aufzuerlegende Betrag zugesprochen werden, sondern rechtfertigt es
sich, der Privatklägerschaft «bloss» 2/3 der in vergleichbaren Fällen zuzusprechenden
Genugtuungssumme bzw. 2/3 der rechtsgenüglich geltend gemachten Schadenersatzsumme
auszurichten. Darauf wird sogleich im Detail zurückzukommen sein.
6.6
Genugtuungsforderung
6.6.1
6.6.1.1
Die
höchsten Elterngenugtuungen in Höhe von je CHF 60'000.– werden nach
Rechtsprechung und Praxis in Mordfällen bzw. bei vorsätzlicher Tötung unter
besonders gravierenden Umständen ausgesprochen (Landolt,
Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2020, Rz. 906). So hat das Obergericht des
Kantons Zürich den Elternteilen einer durch einen Kopfschuss ermordeten 16-jährigen
Tochter Genugtuungen von je CHF 60'000.– zugesprochen. Es erwog, es lägen
deshalb besonders gravierende Umstände vor, da sich der Berufungsklägerin nicht
habe dazu durchringen können, Angaben zum Verbleib der Tatwaffe zu machen und
so dazu beitrage, dass die quälenden Fragen betreffend das konkrete Tatvorgehen
nach wie vor im Raum stünden und die Eltern wohl auch in Zukunft noch begleiten
und belasten würden (OGer ZH SB120280 vom 27. März 2013 E. 4). In einem anderen
Fall nahm dasselbe Gericht bei einem mit elf Messerstichen aus Rache bzw.
Kränkung auf offener Strasse mit einem eigentlichen Überraschungsangriff ermordeten
23-Jährigen (Täter und Opfer waren sich nicht unbekannt) ebenfalls besonders gravierende
Umstände an und sprach beiden Elternteilen Genugtuungen von je CHF 60'000.– sowie
der Schwester des Opfers eine solche von CHF 25'000.– zu (OGer ZH SB140511 vom
1.
September 2015 E. VII). In einem weiteren Fall sprach das
Bezirksgericht Winterthur der Mutter eines fünfjährigen Sohnes, dessen Vater sein
eigenes Kind ermordet hatte, eine Genugtuung in Höhe von CHF 70’000.– zu (BezGer
Winterthur DG120015 vom 28. August 2013). Schliesslich ist noch auf einen
weiteren vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilten Fall hinzuweisen, bei
welchem den Eltern von zwei grobfahrlässig getöteten Kindern Genugtuungen von CHF
120’000.– bzw. CHF 150 000.– zugesprochen wurden (Landolt, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2007, Art.
47.
OR N 540).
6.6.1.2
Wie
zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.3), lag der vorliegenden Tat kein Affekt
bzw. keine schwere Konfliktsituation zugrunde, sondern sind alle Kriterien für
eine Qualifikation der Tötung als Mord erfüllt. Die Berufungsklägerin hat aus
einer skrupellosen bzw. berechnenden Haltung heraus, die einzig auf ihre
eigenen Interessen (Motiv der Neubeurteilung von längst vergangenen und
rechtskräftigen Verfahren) fokussiert war, in kaltblütiger, krass egoistischer
und komplett gefühlskalter Weise gezielt das Leben eines ihr unbekannten,
zufällig ausgewählten Kindes auf brutale Weise ausgelöscht und damit einer
ganzen Familie unermessliches Leid zugefügt. Da D____ (†) zur Tatzeit noch sehr
jung war (vgl. zur Erhöhung der Basisgenugtuung bei geringem Alter Landolt, a.a.O., Rz. 950) und der
Sohn der Privatklägerschaft völlig zufällig (und austauschbar) Opfer der zur
Diskussion stehenden Gewalttat geworden ist, wäre die ordentlich auszurichtende
Genugtuungssumme für die beiden Elternteile vor dem Hintergrund der zitierten
Vergleichsfälle mit je CHF 80'000.– zu veranschlagen.
6.6.2
6.6.2.1
Geschwister
von getöteten Personen sind dann genugtuungsberechtigt, wenn sie im Zeitpunkt
des haftungsbegründenden Ereignisses – wie hier – mit dem getöteten Geschwister
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Bestand zwischen den Geschwistern,
welche im gleichen Haushalt gelebt haben, ein besonders enges Verhältnis oder
erleiden die Geschwister einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz, kann die
Basisgenugtuung angemessen erhöht werden (Landolt,
a.a.O., Rz. 918).
6.6.2.2
Der
zur Tatzeit dreijährige Bruder von D____ (†) hat durch die Tat eine seiner
engsten Bezugspersonen verloren. Zeit seines Lebens wird ihn der seelische
Schmerz begleiten und der grausame Verlust seines grossen Bruders schmerzen.
Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.– erscheint – auch mit Blick auf
oben erörtertes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH SB140511
vom 1. September 2015 E. VII) – ohne weiteres angemessen.
6.6.3
Nach
dem zuvor Erwogenen (vgl. dazu E. 6.5.3), ist die Berufungsklägerin zu
verpflichten, der Privatklägerschaft 2/3 der in vergleichbaren Fällen
zuzusprechenden Genugtuungssumme zu bezahlen. Demgemäss wird die
Berufungsklägerin zu CHF 123'666.65 (2/3 von CHF 185'000.–) Genugtuung
(zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) an B____ und C____ verurteilt. Die
Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 61'833.35 wird abgewiesen.
6.7
Schadenersatzforderung
Der geltend
gemachte Schaden in Höhe von CHF 18'670.95 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 21.
März 2019) entstand im Zusammenhang mit der Beisetzung von D____ (†) ([...])
und ist – soweit zumutbar – belegt (Akten S. 2067 ff., 2599). Der Schaden ist kausal
durch die Handlung der Berufungsklägerin verursacht worden, sodass A____ der
Privatklägerschaft gestützt auf Art. 54 Abs. 1 OR – wie erwogen (vgl. dazu E. 6.5.3)
– 2/3 des geltend gemachten Betrags in Höhe von CHF 18'670.95, also CHF
12'447.30 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019), zu bezahlen hat. Die
Schadenersatzmehrforderung von CHF 6'223.65 wird abgewiesen.
7.
Kostenfolgen
7.1
Hinsichtlich
der Berufungsklägerin
7.1.1
Wurde das Verfahren wegen
Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus
diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn
dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese
Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2, Auflage
2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine
Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten
wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn
deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die
finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese
Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1
und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli
2019.
E. 5).
7.1.2
Aus dem vorstehend
Erwogenen ergibt sich, dass die sich in Haft befindliche Berufungsklägerin aus
ihrer AHV-Rente zwar ein nicht unbeträchtliches Guthaben äufnen konnte, indes –
wie bereits erwähnt (vgl. dazu. E. 6.4) – nicht von «guten finanziellen
Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden kann. Kommt dazu,
dass ihr – anders als bei der zuvor diskutierten Billigkeitshaftung – nicht
eine mittellose Gläubigerin bzw. ein mittelloser Gläubiger gegenübersteht (vgl.
dazu E. 6.5) und eine Kostenübernahme durch den Staat daher nicht stossend
erscheint. Darüber hinaus ist zu verhindern, dass der Staat die
Privatklägerschaft bei der Durchsetzung ihrer Zivilforderungen konkurrenziert, sodass
von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst- und das
zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist.
7.2
Hinsichtlich
der Privatklägerschaft
7.2.1
Gemäss Art. 427 Abs. 1
lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge
zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage
abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens Art. 428 Abs. 1 StPO.
7.2.2
Die
Privatklägerschaft dringt mit ihren Anträgen betreffend die Billigkeitshaftung
– wie gesehen (vgl. dazu E. 6) – zwar im Grundsatz durch, indes werden ihr
«bloss» 2/3 der beantragten Summen zugesprochen. Dennoch rechtfertigt es sich
auch bei ihr, von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das
erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzusehen, handelt es sich bei der
vorgenannten Bestimmung (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO) doch um eine
Kann-Vorschrift und unterliegt die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren
nur unwesentlich bzw. spricht auch die fraglos tragische Fallkonstellation für
einen Verzicht auf eine Kostenauflage (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO;
BGer 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.4, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E.
5.2; AGE SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 7.1; § 40 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
Entschädigungen
8.1
Amtliche
Verteidigung
Dem amtlichen
Verteidiger, E____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung,
zuzüglich 2.5 Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung),
auszurichten Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da der Berufungsklägerin keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl.
dazu E. 7.1), ist auch kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 135 Abs. 4
StPO e contrario).
8.2
Unentgeltliche
Vertretung der Privatklägerschaft
Der
unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft, G____, macht mit seinem
Leistungsnachweis vom 28. März 2022 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
CHF 12‘300.03 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Akten S. 2896
f.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Aufwand von 17.25 Stunden und die
diesbezüglich geltend gemachten Reisespesen von zwei Mal [...] Kilometer, die
im Zusammenhang mit Medienanfragen bzw. diverser Medienarbeit entstanden sind, im
Rahmen der unentgeltlichen Vertretung nicht entschädigt werden können. Aus
Rücksicht auf die speziellen Umstände des vorliegenden Falls, welche der
Rechtsanwalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs geschildert hat (Akten S. 2949),
werden dafür indes aus Kulanz und unpräjudiziell ausnahmsweise CHF 1'000.–
(inklusive MWST) entschädigt. Hinsichtlich der Reisezeit für die heutige
Berufungsverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss des an den Basler
Gerichten geltenden § 22 Abs. 2 des Honorarreglements (SG 291.400) bei
einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) die Hälfte der
Reisezeit – vorliegend «bloss» [...] Stunden – als Aufwand vergütet wird. Im
Übrigen werden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung)
analog zum amtlichen Verteidiger 2.5 Stunden (anstatt geschätzt drei Stunden)
vergütet und G____ neben den Reisespesen für die Berufungsverhandlung 3 %
Pauschalspesen (auf CHF 6’700.–) ausgerichtet. Für den genauen Betrag des
Honorars wird auf das Dispositiv verwiesen. Da der Berufungsklägerin keine
Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. dazu E. 7.1), ist auch hier kein
Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
Abs. 4 StPO e contrario).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Kammer):
://:
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des
Strafgerichts vom 11. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Verfügungen über die beigebrachten Gegenstände;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung für die erste Instanz;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.
Es wird – in Abweisung ihrer Berufung – festgestellt,
dass A____ die Tatbestandsmerkmale des Mordes gemäss Art. 112 des
Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen
Schuldunfähigkeit nicht strafbar
ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der
Strafprozessordnung eine Verwahrung
gemäss Art. 19 Abs. 3 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der
Privatklägerschaft – zu CHF 12'447.30 Schadenersatz (zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 21. März 2019) und CHF 123'666.65 Genugtuung (zuzüglich Zins von
5.
% seit dem 21. März 2019) an B____ und C____ verurteilt.
Die Schadenersatz- und die Genugtuungsmehrforderung von
CHF 6'223.65 bzw. CHF 61'833.35 werden abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, E____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 19‘183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 222.65,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1’494.25 (7,7 % auf CHF 19‘406.–),
somit total CHF 20‘900.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Vertreter der Privatklägerschaft im Kostenerlass, G____,
wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein
Honorar von CHF 8'643.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Privatklägerschaft
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- H____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10.
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).