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Entscheid

SB.2020.111

Mord; Anordnung der Verwahrung (BGer 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023)

29. März 2022Deutsch86 min

11. August 2020 stellte eine Kammer des Strafgerichts fest, dass A____ (Berufungsklägerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.111

URTEIL

vom 29.

März 2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.

iur. Marc Oser, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin 1

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch E____, Advokat,

[...]

neu vertreten durch F____,

Advokat,

[...]

B____

Berufungsklägerin 2

vertreten durch G____, Rechtsanwalt,

Privatklägerin

[...]

C____

Berufungskläger

vertreten durch G____, Rechtsanwalt,

Privatkläger

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Berufung gegen ein Urteil einer Kammer

des Strafgerichts

vom 11. August 2020 (SG.2019.250)

betreffend Mord; Anordnung der

Verwahrung

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt 3

Erwägungen.. 5

1. Formelles. 5

1.1. Legitimation.. 5

1.2 Kognition.. 5

1.3. Teilrechtskraft 5

2. Vorbemerkung. 6

3. Rüge

der sachlichen Unzuständigkeit 6

4. Tatsächliches

und Rechtliches. 7

4.1 Eingestandenes. 7

4.2 Rügen

der Berufungsklägerin. 7

4.3 Affekthandlung

bzw. Totschlag?. 8

4.4 Mordqualifikation. 12

4.5 Notstand?. 13

5. Zum

Gutachten von H____. 13

5.1 Ausführungen

des Sachverständigen. 13

5.2 Grundlagen

zur Würdigung des Gutachtens/Kritik der Berufungsklägerin. 17

5.3 Mangelhaftes

Gutachten aufgrund unvollständiger Akten?. 18

5.4 «Verwertbarkeit»

zweier Vorgutachten.. 21

5.5 Materielle

Kritik am Gutachten.. 24

5.6 (Materielle)

Würdigung. 25

5.7 Zur

Frage einer (sichernden) Massnahme. 29

6. Zivilforderungen. 33

6.1 Ausgangslage/vorinstanzliches

Urteil 33

6.2 Standpunkt

der Privatklägerschaft 34

6.3 Grundlagen.. 34

6.4 Finanzielle

Verhältnisse der Beteiligten.. 35

6.5 Billigkeitsentscheid. 36

6.6 Genugtuungsforderung. 37

6.7 Schadenersatzforderung. 38

7. Kostenfolgen.. 39

7.1 Hinsichtlich

der Berufungsklägerin. 39

7.2 Hinsichtlich

der Privatklägerschaft 39

8. Entschädigungen. 40

8.1 Amtliche

Verteidigung. 40

8.2 Unentgeltliche

Vertretung der Privatklägerschaft 40

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

11. August 2020 stellte eine Kammer des Strafgerichts fest, dass A____ (Berufungsklägerin)

den Straftatbestand des Mordes erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen

Schuldunfähigkeit nicht strafbar sei. Indes wurde eine Verwahrung angeordnet,

wobei die Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. März 2019 daran

angerechnet wurde. Zudem wurden die Schadenersatzforderungen von B____ und C____

(Privatklägerin und Privatkläger, zusammen die Privatklägerschaft) in Höhe von

CHF 18'670.95 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) sowie deren

Genugtuungsforderung im Betrag von CHF 185'000.‒ (zuzüglich Zins von 5 %

seit dem 21. März 2019) abgewiesen. Darüber hinaus ist über diverse

beigebrachte Gegenstände verfügt und sind die Verfahrenskosten von CHF 44'984.80

sowie die Urteilsgebühr von CHF 24'000.‒ zu Lasten Strafgerichtskasse

verlegt worden. Schliesslich wurden der amtliche Verteidiger und der

unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft aus der

Strafgerichtsgerichtskasse entschädigt.

A____ (mit

Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 17. Dezember

2020 wurde dieser die amtliche Verteidigung mit E____ gewährt) hat am 12. August

2020 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 7., 11. sowie vom 14. Dezember 2020

Berufung erklärt und dieselbe mit Eingabe vom 10. Juni 2021 begründet. Es

wird beantragt, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 11. August 2020

aufzuheben und in Abänderung desselben auf den Antrag der Staatsanwaltschaft

vom 12. Dezember 2019 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht

einzutreten (Ziff. 1). Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben

und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 abzuweisen (Ziff.

2). Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und in Abänderung

desselben festzustellen, dass die Berufungsklägerin den Straftatbestand des

Totschlags gemäss Art. 113 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt habe

(Ziff. 3). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates,

wobei die amtliche Verteidigung angemessen zu entschädigen sei (Ziff. 4). Die

Staatsanwaltschaft beantragt, es sei die Berufung der Berufungsklägerin

abzuweisen, eventualiter (wenn dem Antrag Ziff. 2 der Berufungsklägerin gefolgt

würde) sei ein Zweitgutachten einzuholen. Die Privatklägerschaft ersucht darum,

die Berufung von A____ unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

Die Privatklägerschaft

(mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 17. Dezember

2020 wurde Letzterer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das

Berufungsverfahren gewährt), vertreten durch G____, hat am 18. August 2020

Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 Berufung erklärt und

dieselbe am 12. Februar 2021 begründet. Es wird beantragt, es sei Abs. 3 des

Dispositivs des Urteils des Strafgerichts vom 11. August 2020 aufzuheben

und die Berufungsklägerin zu verurteilen, der Privatklägerschaft Schadenersatz

von CHF 18'670.95 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) sowie eine

Genugtuung in Höhe von CHF 185'500.‒ (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21.

März 2019) zu bezahlen (Ziff. 1.1). Eventualiter sei die Schadenersatz- und

Genugtuungsforderung der Privatklägerschaft dem Grundsatz nach gutzuheissen

(Ziff. 1.2). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen

(Ziff. 2). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin,

eventualiter der Staatskasse (Ziff. 4). Die Berufungsklägerin beantragt,

es sei das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die geltend gemachte

Schadenersatzforderung sowie auf die Genugtuungsforderung zu bestätigen bzw.

die Berufung der Privatklägerschaft abzuweisen.

In der Berufungsbegründung

ist zudem seitens der Berufungsklägerin beantragt worden, es sei bei den

Universitären Psychiatrischen Klinken Basel (UPK) eine amtliche Erkundigung

einzuholen, ob sie sich im Zeitraum vom 23. März 2005 bis zum 20. April 2005 dort

aufgehalten habe (Ziff. 1). Zudem seien die Verfahrensakten der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ([...]) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

([...]) beizuziehen (Ziff. 2). Der Beweisantrag Ziff. 1 ist mit begründeter

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3. Dezember 2021 vorbehältlich eines

anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag

abgelehnt worden. In Bezug auf den Beweisantrag Ziff. 2 stellte sie fest, dass sich

die Akten der beiden genannten Verfahren bereits im Ordner «Separatbeilagen 1»

der Verfahrensakten befänden. Mit derselben Verfügung wurde die Berufungsklägerin

(mitunter aufgrund eines in der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrags

der Privatklägerschaft, wonach die Einkommens- und Vermögenssituation der Berufungsklägerin

umfassend abzuklären sei) ersucht, dem Appellationsgericht aktuelle Belege über

ihre finanzielle Situation (namentlich die letzte Steuerveranlagung)

einzureichen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 teilte Letztere dem

Appellationsgericht mit, dass sie in Bezug auf die erbetenen Unterlagen von

ihrem Mitwirkungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und daher keine aktuellen

Belege einreichen werde. Daraufhin wurde die Steuerverwaltung Basel-Stadt mit

Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 11. Januar

2022 ersucht, dem Appellationsgericht die Steuerveranlagungen über die Berufungsklägerin

für die Jahre 2018-2020 (allenfalls 2021) einzureichen. Die erbetenen

Unterlagen gingen am 19. Januar 2022 beim Appellationsgericht ein und

wurden den Parteien umgehend zugestellt. Mit begründeter Verfügung der

Verfahrensleiterin vom 9. März 2022 wurde zudem der vom 7. März 2022 datierende

Antrag der Berufungsklägerin auf Ladung und Befragung des Gutachters H____ abgelehnt

(vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag). Ferner wurden mit Verfügungen vom 10. März 2022 und 14.

März 2022 beim Untersuchungsgefängnis bzw. der Ausgleichkasse Basel-Stadt und der

[...] ergänzende amtliche Erkundigungen betreffend die aktuellen finanziellen

Verhältnisse der Berufungsklägerin eingeholt. Die erbetenen Unterlagen und

Informationen gingen im Laufe des Monats März beim Appellationsgericht ein und

wurden den Parteien in der Folge zur Kenntnis gebracht. Im Übrigen hat die

Instruktionsrichterin im Laufe des Berufungsverfahrens diverse, an der Sache

vorbeigehende bzw. sich wiederholende und unverständliche Eingaben der Berufungsklägerin

(teilweise wie in Aussicht gestellt kommentarlos) zu den Akten genommen

(Eingaben bzw. Schreiben vom 29. Dezember 2020, 4. Januar, 21. Januar, 11.

Februar, 1. März, 22. Juni, 28. Juni, 19. Juli, 10. Dezember,

21. Dezember, 23. Dezember, 28. Dezember sowie 30. Dezember 2021, 10.

Januar, 16. Januar, 17. Januar, 18. Januar, 20. Januar, 24. Januar,

28. Januar sowie 23. März 2022).

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2022 wurde die Berufungsklägerin

befragt. Danach gelangten ihr Verteidiger, der Vertreter der Privatklägerschaft

sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Sowohl die Berufungsklägerin als auch die

Privatklägerschaft sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein

rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auf die form- und

fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen des

amtlichen Verteidigers bzw. des unentgeltlichen Vertreters für das

erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft

erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Vorbemerkung

Die Berufungsklägerin

hat am 16. Dezember 2021 gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin vom 3.

Dezember 2021, wonach vorläufig keine amtliche Erkundigung (ob sich A____ im

Zeitraum vom 23. März 2005 bis zum 20. April 2005 in der UPK aufgehalten habe) bei

der UPK eingeholt werde, «Beschwerde» erhoben. Mit Verfügung desselben Tages

hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die Berufungsklägerin

darauf hingewiesen, dass die von ihr beanstandete vorläufige Ablehnung ihres

Beweisantrags durch die Verfahrensleiterin keiner separaten Beschwerde an das

Appellationsgericht unterliege. Die Beanstandung werde aber als Antrag auf

Beurteilung des Beweisantrags durch das erkennende Gericht im Rahmen der

Hauptverhandlung entgegengenommen, weshalb erneut darauf einzugehen ist (im

Übrigen auch, weil die Verteidigung den entsprechenden Antrag anlässlich der

Berufungsverhandlung wiederholt hat [Akten S. 2900 ff.]). Darüber hinaus wurde dem

Berufungsgericht auch der am 9. März 2022 instruktionsrichterlich

abgelehnte Beweisantrag, es sei der Gutachter H____ in die Berufungsverhandlung

zu laden und dort zu befragen, unterbreitet (Akten S. 2900 ff.). Da die beiden

Beweisanträge Fragen bzw. Rügen im Zusammenhang mit dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten der [...] vom 17. September 2019 (Akten S. 181

ff.) stehen, rechtfertigt es sich, die Begründung des Entscheids über diese

Anträge in die dortigen Erwägungen einzubetten, sodass entsprechende

Ausführungen nach den in Erwägung 4 vorzunehmenden Erörterungen bezüglich des

Tatsächlichen und Rechtlichen erfolgen (vgl. dazu E. 5).

3.

Rüge der sachlichen Unzuständigkeit

Wenn die Berufungsklägerin

wie bereits in ihrer «Verteidigungsschrift» vom 31. Juli 2020 (Akten S. 2175) auch

im Berufungsverfahren mehrfach rügt, die Basler Strafbehörden seien zur

Beurteilung des ihr vorgeworfenen Sachverhalts sachlich unzuständig, da

(angeblich) gefälschte Bundesgerichtsurteile den Ausgangspunkt bzw. die Ursache

für die zu beurteilende Tat darstellten und daher gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. f

StPO die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Bundes gegeben sei

(Akten S. 2508 ff., 2530 ff., 2659 ff., 2665 ff., 2671, 2754 ff., 2898 f.,

2903), ist festzuhalten, dass vorliegend die Tat vom 21. März 2019 zu

beurteilen ist. Das diesbezügliche Motiv ist im Rahmen der kantonalen

Zuständigkeit (Art. 22 StPO) zwar von Bedeutung (vgl. dazu E. 4.3.2, 6.6.1.2),

führt aber selbstredend nicht zu einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit

bzw. zur Aufarbeitung behaupteter Behördenverfehlungen der Kantone Basel-Stadt

und Basel-Landschaft. Demgemäss ist Antrag Ziff. 1, wonach das Urteil des

Strafgerichts vom 11. August 2020 aufzuheben und in Abänderung desselben auf

den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 wegen fehlender

sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten sei, abzuweisen.

4.

Tatsächliches und Rechtliches

4.1

Eingestandenes

Die Berufungsklägerin anerkennt, den zur Tatzeit

siebenjährigen D____ (†), gemeinsamer Sohn von B____ und C____, am 21. März

2019.

mittels Messerstichen in den Hals getötet zu haben (Akten S. 1007, 1093,

2248). Dass das Opfer tatsächlich mit einem Messer getötet worden ist, ergibt

sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, gemäss welchem D____ (†) am Hals

zwei voneinander unabhängige und ohne Weiteres mit Messerstichen zu vereinbarende

Verletzungen erlitten hat (Akten S. 1193, 1197). Die Täterschaft der Berufungsklägerin

erhellt aus der von ihr zeitnah zur Tat an diverse Bekannte versendeten SMS,

wonach sie gerade ein Kind getötet habe, aus dem durch sie persönlich an der

Pforte der Staatsanwaltschaft abgegebenen Messer, auf welchem sich sowohl ihre

als auch die DNA des Opfers befand, sowie aus den Randdaten ihres

Mobiltelefons, gemäss derer sie sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatorts

aufgehalten hat (Akten S. 963 ff., 980, 1240, 1311 ff., 1420 ff.).

4.2

Rügen

der Berufungsklägerin

4.2.1

4.2.1.1

Abweichend vom von der Staatsanwaltschaft im

Sinne von Art. 374 f. StPO dargelegten Sachverhalt, auf den grundsätzlich

verwiesen werden kann (vor­instanzliches Urteil S. 2 ff.), bestreitet A____ auch im Berufungsverfahren, bei der Tötung

planmässig vorgegangen zu sein. Zur

Begründung führt sie an, sie und ihr damaliger Lebenspartner I____ seien von

den Behörden jahrzehntelang wie Freiwild behandelt worden, wobei nicht einmal

davor Halt gemacht worden sei, Akten zu manipulieren und Unterschriften zu

fälschen (Akten S. 1172.13, 2948). Im Rahmen dieser von ihr als

«Justizkorruptionsaffäre» bezeichneten Angelegenheit moniert sie insbesondere

die im Jahr 1992 erfolgte Räumung ihrer gemeinsamen Wohnung, welche

unrechtmässig und bloss deshalb erfolgt sei, weil man die dort aufbewahrten

gefälschten Bundesgerichtsurteile habe erlangen wollen (Akten S. 1072.3 ff.,

2244.

ff., 2948).

4.2.1.2

Am Tattag sei sie vollkommen verzweifelt im

Gotthelf-Quartier «herumgetigert» und habe

sich wider eigenes Erwarten beim Herumlaufen nicht beruhigt, wie das sonst

jeweils der Fall gewesen sei. Dieser Umstand habe schliesslich dazu geführt,

dass sie zur Tat schritt. Sie sei einer «grossen seelischen Belastung»

ausgesetzt gewesen, da die Behörden wiederum nicht auf ihre Schreiben

reagierten bzw. die von ihr gewünschte Aufarbeitung der behördlichen

Verfehlungen ausblieb, sie sich nicht wahrgenommen fühlte, ihr die finanziellen

Mittel ausgingen und die Obdachlosigkeit drohte (Akten S. 2644 f., 2948).

Obwohl sie bereits viel früher den Behörden das «Rechtsmittel Mord» in Aussicht

gestellt und sich damit auseinandergesetzt habe, sei sie bis zum Tattag nie zur

Tat geschritten. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich schon früher

Gedanken über die Tathandlung bzw. das «Rechtsmittel Mord» gemacht habe, sich

im Unterschied zu früher aber am besagten Tag nicht mehr von diesen Gedanken

habe lösen können. Trotz der SMS-Entwürfe, die ein anderes Bild vermittelten,

könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie «eigentlich nie zur Tat schreiten

und ihre Gedanken betreffend das «Rechtsmittel Mord» nie umsetzen wollte»

(Akten S. 2644 f.). Es bedeute auch nichts, dass sie ein Messer bei sich

geführt habe. Dieses habe sie gemäss ihren eigenen, mehrfach geäusserten Aussagen

jeweils bei sich gehabt, damit sie auswärts ihr Essen schneiden könne. In dubio

pro reo sei dies anzunehmen. Insgesamt sei nach diesem Grundsatz auf ihre

glaubhaften Aussagen abzustellen und von einer Verzweiflungstat auszugehen

(Akten S. 2644 ff., 2922 ff.).

4.2.2

In

rechtlicher Hinsicht bedeute dies – so die Berufungsklägerin – dass die

Tatbestandsmerkmale des Mordes (Art. 112 StGB) nicht erfüllt seien, sondern

lediglich diejenigen von Totschlag (Art. 113 StGB). Ausserdem sei von einem

rechtfertigenden Notstand auszugehen: Es sei ihr um die Sicherung ihrer

Existenz gegangen, welche sie durch das Untätigbleiben der Behörden bzw. das

Nichtreagieren auf ihre Schreiben gefährdet gesehen habe. Aus ihrer Sicht sei die

Notstandshandlung auch «absolut subsidiär» gewesen, da sie keinen anderen Weg

gesehen habe als die Behörden «mit der von ihr vollzogenen Notstandshandlung

von der Zerstörung ihrer Existenz und Menschenwürde abzuhalten» (Akten S. 2644

ff., 2925).

4.3

Affekthandlung

bzw. Totschlag?

4.3.1

Das

gesamte Verhalten der Berufungsklägerin vor der Tat belegt, dass es sich

keineswegs um eine «Verzweiflungstat» gehandelt hat. Vielmehr hat sie das

Delikt (in zunehmender Kadenz) schon lange als «Rechtsmittel» und als Schritt,

zu dem sie in Notwehr berechtigt sei, angekündigt. H____ zitiert in seinem

Gutachten die angebliche Aussage eines höheren Beamten des Kantons

Basel-Landschaft, auf welche die Berufungsklägerin – wie aus ihren zahlreichen

aktenkundigen Schreiben ersichtlich (unter anderem Akten S. 611, 613, 632, 636,

664, 1530 f., 1724, 1774) – immer wieder verweist und aus welcher sie

offenbar die Idee vom «Rechtsmittel Mord» abgeleitet hat: «Wir Beamten können

mit Ihnen machen was wir wollen. Nur bei Mord müssen wir die Verantwortung

tragen. Aber das [Mord] müssen Sie ja zuerst machen» (Akten S. 227). Die

Berufungsklägerin hat diese Aussage, die sie angeblich im Jahr 1982 – zur

Tatzeit waren seither wohlgemerkt gut 35 Jahre vergangen – gehört hat,

nach Einschätzung des Gutachters als behördliche Aufforderung interpretiert,

jemanden zu töten, um sich ins Recht zu setzen. Für diese angedrohte Handlung

wären dann die Adressaten der Schreiben bzw. die untätigen Behörden

verantwortlich (Akten S. 258).

4.3.2

Es

ist entgegen ihrer Ansicht mitnichten einzusehen, weswegen der Umstand, dass die

Berufungsklägerin ein «Rechtsmittel Mord» bereits viel früher angedroht hatte (Akten

S. 1708 ff.) und sich seither offenbar immer wieder mit einem solchen

Schritt auseinandergesetzt hat, gegen eine geplante Umsetzung dieser Tat einige

Zeit später sprechen sollte (vgl. zum Aspekt der Planung im Rahmen der Schuldfähigkeit

E. 5.6). Vielmehr lässt sich erkennen, dass die Berufungsklägerin in der

Zeit vor der Tat ihren Fokus auf diese vermeintliche «Lösung» verstärkt, die

entsprechenden Vorbereitungen getroffen und als diese, insbesondere die SMS, gut

genug (formuliert) waren, die Tat ausgeführt hat. Sie hat mit den im Vorfeld

vorbereiteten SMS bzw. diesbezüglichen Entwürfen (Akten S. 963 ff., 980, 1420

ff.) beabsichtigt, dass die Öffentlichkeit nach verübter Tat schnell davon in

Kenntnis gesetzt bzw. sie gehört wird. Mit dem in ihrem Zimmer aufgefundenen

Briefumschlag «Anwalt» hat sie zudem dafür gesorgt, dass zügig ein Anwalt ihrer

Wahl zu ihrer Verteidigung beigezogen wird (Akten S. 1420 ff.). Sie hat es

bei der Vorbereitung aber nicht etwa darauf angelegt, jemanden in einer Weise

zu «warnen», dass diese Person die tatsächlich bevorstehende Umsetzung ihres

Tatplans mitbekommen würde und sie davon hätte abhalten können.

4.3.3

Aus

ihren Vorbereitungen bzw. der kontinuierlichen Formulierung der SMS wird auch

deutlich, dass sie die genaue Ausgestaltung ihres Plans konkretisiert und

gezielt ein Kind als Opfer avisiert hat. Sie hat den Tatort beobachtet und just

nach Schulschluss nochmals aufgesucht. Dass sie bloss im Gotthelf-Quartier

«herumgetigert» sei, um sich zu beruhigen, und gerade an jenem Tag dieser

beruhigende Effekt nicht eingetreten sei, sie vielmehr nach Schulschluss ausgerechnet

auf jenes Kind traf, das als letztes relativ spät das Schulhaus verliess,

erscheint als abwegiges Zusammentreffen von Zufällen und ist aufgrund der

bereits erwähnten kontinuierlichen Formulierung der SMS auch widerlegt. Dazu

kommt, dass die Berufungsklägerin einräumen muss, dass sie aufgrund diverser

Aufenthalte in der Gegend bestens über den Schulschluss um 12.15 Uhr Bescheid

wusste («Ja. Ich sah, dass Kinder herauskommen und Eltern sie holen und dass

Kinder in Gruppen nach Hause gehen. Ich sah das öfters. Ich habe das Schulhaus

gekannt» [Akten S. 1172.10]). Es ist auch eine offensichtliche

Schutzbehauptung, dass die Berufungsklägerin die Tatwaffe stets mit sich

getragen habe, um ihr Essen zu schneiden. Dies lässt sich nur schon mit einem

Blick auf das Messer feststellen (Akten S. 1235 ff.), handelt es sich doch um

ein grosses, zirka 20 Zentimeter langes Küchenmesser mit einer 13 Zentimeter

langen Klinge, welche im Übrigen lediglich durch eine relativ dünne

Plastikhülle geschützt war, was zufolge Selbstverletzungsgefahr gegen die

regelmässige Mitnahme in der Handtasche spricht. Kommt dazu, dass in ihrem

Zimmer ein deutlich kleineres Messer, ein «Rüsterli», gefunden werden konnte,

welches sich zum Schneiden von Essen viel besser geeignet hätte (Akten S. 596,

2947).

4.3.4

In

ihrer Einvernahme vom 13. November 2019 (im Beisein der Opfervertretung) lässt die

Berufungsklägerin denn auch keinen Zweifel mehr daran, dass sie gezielt

gehandelt und sich auch vorbereitet hat. Gemäss ihren dortigen Aussagen habe

sie – noch als sie das Messer in der Hand hielt und unmittelbar zur Tat schritt

– gedacht, «warum muss ich so leiden. Ich habe alles verloren, 40 Jahre von

meinem Leben nur Probleme wälzte wegen dem Rechtsstaat» (Akten S. 1172.10). Sie

beschreibt auch unmissverständlich, dass sie bereits vorher sehr wohl

realisierte, in welche Richtung sie sich bewegte und mit Blick auf die

bevorstehende Tat Vorbereitungen getroffen hatte: «Am Dienstag, bevor das am

Donnerstag passierte, realisierte ich, dass ich ein Messer in der Hand hatte

und auf ein Kind zuging. Ich hatte das Messer immer dabei, weil ich ja nicht im

Hotel essen konnte und ich mich so verköstigen musste und die Sachen roh essen

musste, so hatte ich immer ein Messer in der Tasche, um etwas schneiden zu

können. Da realisierte ich, auf welchem Weg ich bin und ich auf einem falschen

Weg war. Aber ich konnte mich ja nirgends melden und Hilfe bekommen. Ich

realisierte da, was passiert, wenn es wirklich passiert. Da dachte ich, was mit

mir passiert, wenn es wirklich passiert und ich nirgends mehr bin. Da bereitete

ich das Muster vor. Da ja Jahre lang niemand etwas tat und niemand für mich da

war, bekam ich Panik, dass man niemand berichtet, was mit mir geschah. Deshalb

habe ich im Hotelzimmer [wo sie damals wohnte] gedacht, dass ich Vorbereitungen

treffen muss, damit die Leute wissen, wo ich bin. Deswegen habe ich ja auch die

Telefonnummern herausgeschrieben. Und mich wie vorbereitet, im Fall doch so

etwas passieren sollte. Ich habe es eben vorbereitet. Ich bin alleinstehend»

(Akten S. 1172.6). Mit den Vorbereitungen bzw. dem Muster meint sie

speziell die abgespeicherten SMS-Entwürfe: «Das war ein Muster, wie ich mich

beschäftigte, wie ich die Leute informieren kann. Ich hatte Panik, was mit mir

passiert, wenn ich in diese Situation komme. Ich musste meine Leute schnell

informieren, bevor sie mich gepackt hätten. Ich hätte nicht die Zeit, dies im

Restaurant zu schreiben. Ich war am Explodieren und konnte mich nirgendshin

wenden. [...] Die Vorbereitung von denen SMS zeigt doch eindeutig, in welcher

ausweglosen und verzweifelten Situation ich war. Statt dass ich mich hätte

melden und Hilfe holen können, musste ich mich damit befassen, mein Umfeld zu

orientieren, wo ich bin» (Akten S. 1172.6 f.). Auf die Frage, ob sie sich

bereits am 20. März 2019 vorgenommen habe, ein Kind zu töten, meint sie:

«Nein. Der Gedanke, ein Kind zu töten kam mir nicht. Ich realisierte es. Ich

stand dort vor einem Kind. Dort habe ich es realisiert. Ein Messer in der Hand

und vor einem Kind zu stehen. Da realisierte ich, auf welchem gefährlichen Weg

ich bin» (Akten S. 1172.8). Daraufhin habe sie im Hotel die Muster erstellt,

aus «Panik und Angst, was mit mir passiert, wenn so eine Tat passiert» (Akten

S. 1172.8).

4.3.5

Gemäss

den soeben zitierten Aussagen hat die Berufungsklägerin spätestens ein bis zwei

Tage vor der Tat «realisiert», dass sie ein Kind umbringen werde, wobei sie als

Konsequenz daraus aber nicht etwa Vorkehrungen getroffen hätte, um dies zu

verhindern (etwa durch eine Selbsteinweisung in die UPK; die heutige

diesbezügliche Aussage, es habe ihr während 40 Jahren niemand geholfen, da habe

sie nicht davon ausgehen können, dass ihr zu diesem Zeitpunkt noch jemand

helfe, ist nur schon durch aktenmässig belegte, jedoch von ihr abgelehnte

Gesprächsangebote diverser Personen und Stellen widerlegt [Akten S. 1770 f.,

2946, Separatbeilagen 1 S. 138]). Ihre «Angst und Panik» hat denn auch

nicht dem potentiellen Opfer gegolten, sondern ausschliesslich ihr selbst. Ihre

Sorge galt einzig und allein der Frage, wie sie eine rechtzeitige Information

eines möglichst grossen Adressatenkreises sicherstellen konnte, damit ihr

Anliegen auch gewiss an die Öffentlichkeit bzw. die involvierten Stellen

gelangen werde. Nicht, dass sie selbst etwa bereits weggesperrt wäre, ohne dass

die Tötung ihren Zweck erfüllt hätte. Nicht nur die Planung und Vorbereitung

der Tat, sondern auch das klar gefasste Ziel, damit auf eigenes vermeintliches

Unrecht aufmerksam zu machen, wird damit überdeutlich. Sodann ist die

Planmässigkeit ihres Vorgehens auch durch den deklariert verfolgten und aus

Sicht der Berufungsklägerin erreichten Zweck der Tat belegt. So antwortete die

Berufungsklägerin auf die Frage, ob sie suizidgefährdet sei: «Nein, überhaupt

nicht. Im Gegenteil. Ich möchte, dass nun alles richtig aufgeklärt wird, dann

nehme ich mir doch sicher nicht das Leben». Auf die Frage, was sie denn

aufgeklärt haben wolle, gab sie zu Protokoll: «Dass mein Fall aufgeklärt wird.

Das, was zu dem heute führte, dem sagt man Motiv, oder nicht» (Akten S. 1024).

4.3.6

Schliesslich

lässt sich auch das konsequente zu Ende-Führen des geplanten Ablaufs nach

verübter Tat, einschliesslich der Information an Bekannte und Medien, nicht mit

einer Affekthandlung in Einklang bringen. Die Berufungsklägerin hat ihr Opfer

zuerst noch genau angeschaut und war dann offenbar überzeugt, es tödlich

verletzt zu haben. Dergestalt hat sie sich denn auch geäussert, als sie sich

völlig ruhig und gefasst bei der Staatsanwaltschaft an der Binningerstrasse stellte:

Sie habe ein Kind umgebracht, es liege auf der Strasse, sie sei davongegangen.

Sie werde geärgert und geplagt, jetzt habe sie gehandelt. Sie habe das Kind

nicht gekannt, es sei «eifach eins» gewesen (Akten S. 1002). Bei ihrer

ersten Befragung versucht sie dann zwar, die Tat als Aussetzer darzustellen

(«Mir ging der Rollladen runter und ich habe einfach nur noch zugestochen» [Akten

S. 1007]). Sie sagt dabei aber nachweislich und sehr gezielt die Unwahrheit. So

behauptet sie nämlich, als ihr die SMS an J____ (und andere) vorgehalten wird

(«Hoi ihr lieben. Habe ein Kind getötet, damit ich mein Eigentum zurückbekomme [...]»),

sie habe diesen Text geschrieben, als sie sich nach der Tat auf eine Bank beim

Schützenmattpark gesetzt und realisiert habe, was sie getan habe (Akten S. 1022,

1020). Den Gedanken, ihr Eigentum zurückzubekommen, habe sie erst nach der Tat

gehabt: «Ich dachte, nun habe ich so etwas Dummes gemacht, jetzt bekomme ich

sicher mein Eigentum wieder» (Akten S. 1023). Nachweislich hatte sie den Text,

einschliesslich dem Hinweis auf das Eigentum, – wie schon mehrfach erwähnt

(vgl. dazu E. 4.1, 4.2.1.2, 4.3.2 ff.) – bereits zuvor während zweier Tagen

verfasst und mehrfach angepasst, um ihn nach der Tat bloss noch versenden zu

können. So hat sie dann auch nur zwei Minuten, nachdem sie auf das Opfer

eingestochen hatte, bereits die erste Nachricht verschickt (Akten S. 1134).

Ihre Aussagen machen deutlich, dass ihr bereits wenige Stunden nach der Tat

(die Einvernahme begann um 16.10 Uhr) sehr wohl bewusst war, dass ihr der

Umstand der minutiösen Vorbereitung bei der Version der «Verzweiflungstat»

hinderlich wäre. In gleicher, unglaubhafter Weise gibt sie sich in derselben

Einvernahme erstaunt darüber, dass der Junge tatsächlich gestorben sei und

behauptet, damit habe sie nicht gerechnet und nicht gedacht, «dass es so

ausartet» – es tue ihr leid (Akten S. 1025). Dass sie sich derart taktische Falschaussagen

zurechtgelegt hatte und in der Lage war, so kurz nach der Tat auch entsprechend

zu deponieren, ist ein weiterer Beleg für ihr planmässiges und berechnendes

Vorgehen. Dass sie – nachdem sich diese Version nicht mehr vernünftig halten

liess (das Erstellen und Anpassen der SMS-Entwürfe war aufgedeckt worden) – in

einer späteren Einvernahme dann auf die – wenn auch wenig hilfreiche – soeben

dargelegte, neue Version der «Vorbereitung aus Angst und Panik» umschwenkte, rundet

das Bild ab.

4.3.7

Nach

dem Gesagten hat es sich keineswegs um eine «Verzweiflungstat» gehandelt,

weshalb auch der Subeventualantrag, wonach das vorinstanzliche Urteil

aufzuheben und in Abänderung desselben festzustellen sei, dass die

Berufungsklägerin den Straftatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB

erfüllt habe, abzuweisen ist.

4.4

Mordqualifikation

4.4.1

Das Strafgericht hat das zur Diskussion stehende

Geschehen zunächst zutreffend als vorsätzliche Tötung qualifiziert. Darauf kann

ohne Weiteres verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 9). Eine

vorsätzliche Tötung ist darüber hinaus dann als Mord zu qualifizieren, wenn im

Rahmen einer vorsätzlichen Tötung «besonders skrupellos» gehandelt wird, wenn

namentlich der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung

besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Neben den Absichten und Motiven der

Täterin (Beweggründe, Ziel und Zweck) können auch Faktoren massgebend sein, die

dem äusseren Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der

Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch

ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung der Täterin sein. Art.

112.

StGB erfasst die skrupellose, gemütskalte, krass und primitiv egoistische

Täterin ohne soziale Regungen, die sich zur Verfolgung ihrer Interessen

rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Entscheidend ist

eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders

belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch

erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je

einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses

Verbrechen erscheinen (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 und 2.1.2, 141 IV 61

E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a). Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise

fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa,

wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2, 141 IV 61 E. 4.1, 127 IV 10 E. 1a je mit weiteren Hinweisen). Die

Täterin muss die Tat nicht von langer Hand und ohne jeden inneren Konflikt

geplant haben. Vielmehr kann sie mit Überlegung oder Vorbedacht selbst dann

töten, wenn sie das Verbrechen nicht bis in alle Einzelheiten durchdacht hat

(BGE 95 IV 162 E. 1).

4.4.2

Nach

dem zuvor Ausgeführten (vgl. dazu E. 4.3) lag der vorliegenden Tat kein Affekt bzw.

keine schwere Konfliktsituation zugrunde, sondern sind alle Kriterien für eine

Qualifikation der Tötung als Mord erfüllt. Die Berufungsklägerin hat aus einer skrupellosen

bzw. berechnenden Haltung heraus, die einzig auf ihre eigenen Interessen (Motiv

der Neubeurteilung von längst vergangenen und rechtskräftigen Verfahren [Akten

S. 963 ff., 2157 ff., 2251) fokussiert war, in kaltblütiger, krass egoistischer

und komplett gefühlskalter Weise das Leben eines ihr unbekannten, zufällig

ausgewählten Kindes auf brutale Art und Weise ausgelöscht. Wie schon das

Strafgericht zutreffend ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 10),

offenbart die Tatsache, dass die Berufungsklägerin die Aufarbeitung der

«Justizkorruptionsaffäre» höher gewichtet als das Leben eines Kindes, eine

aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener

Absichten und lässt den Beweggrund als besonders verwerflich erscheinen.

Besonders verwerflich ist ferner auch die Tatausführung, hat die Berufungsklägerin

doch einem ihr unbekannten, körperlich unterlegenen sowie völlig wehr- und

ahnungslosen Kind mit einem rund 25 Zentimeter langen Messer von hinten

heimtückisch in den Hals gestochen und sich mit einem zweiten Stich der letalen

Folgen ihres Angriffs versichert. Nach dem Gesagten ist die Tötung mit dem

Strafgericht als besonders skrupellos und entsprechend als Mord im Sinne von

Art. 112 StGB zu qualifizieren.

4.5

Notstand?

Nachdem das

Argument des rechtfertigenden Notstands (Art. 17 StGB) noch in der schriftlichen

Berufungsbegründung vom 10. Juni 2021 vorgebracht worden war (Akten S. 2646),

wurde es anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zu Recht nicht mehr

thematisiert. Den Mord an einem unbeteiligten Kind als «absolut subsidiäre»

Notstandshandlung zur Wahrung der eigenen Existenz und Menschenwürde zu

bezeichnen, weil man im letzten Jahrhundert seitens der Behörden angeblich ungerecht

behandelt worden war (Akten S. 1172 ff.), ist offensichtlich abwegig und bedarf

keiner weiteren Erörterung. Ergänzend kann auf die diesbezügliche, absolut

zutreffende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches

Urteil S. 11).

5.

Zum Gutachten von H____

5.1

Ausführungen

des Sachverständigen

5.1.1

Die

Staatsanwaltschaft gab am 3. April 2019 bei H____ eine psychiatrische

Begutachtung (Art. 182 ff. StPO) in Auftrag (Akten S. 47 ff.). Das 93-seitige

Gutachten wurde am 17. September 2019 fertig gestellt und ging der

Staatsanwaltschaft am 19. September 2019 zu. Der Sachverständige kommt in

seinem Gutachten (Akten S. 181 ff.) wie auch in seinen ergänzenden Ausführungen

vor erster Instanz (Akten S. 2252 ff.) im Einklang mit drei Vorgutachten (vgl.

dazu E. 5.6.4, 5.7.4.2) zum Befund einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10:

F22.0) in Form eines Querulantenwahns (Akten S. 254, 260, 2254). Dieser

sei chronifiziert und bestehe seit mindestens 30 Jahren, er dauere auch aktuell

weiter an (Akten S. 272, 259, 2254). Die Berufungsklägerin sei seit

mindestens drei Jahrzehnten der unverrückbaren Überzeugung, dass der Kanton

Basel-Landschaft auf verschiedenen illegalen Wegen versuche, an Beweismaterial

zu gelangen, das in ihrem Besitz sei und die Fälschung von

Bundesgerichtsurteilen belege (Akten S. 259).

5.1.2

Der

Wahn erscheine bei der Berufungsklägerin als schwere psychopathologische

Symptomatik, welche ihr Denken hinsichtlich der Wahnthemen massiv beeinflusse

und die Realitätskontrolle aufhebe, andere Lebensbereiche aber unberührt lasse.

Im Unterschied zum schizophrenen Wahn seien die Denkinhalte zwar inhaltlich

schwer nachvollziehbar, aber nicht komplett unmöglich (Akten S. 260). Anders

als bei schizophrenen Erkrankungen lägen auch keine Begleitsymptome wie

Halluzinationen oder dergleichen vor; die kognitive Leistungsfähigkeit sei unbeeinträchtigt

und die Auffassungsgabe und Aufmerksamkeit seien intakt. Es fehlten formale

Denkstörungen oder Ich-Erlebnisstörungen (Akten S. 260, 2254). Damit gehe auch

überein, dass die Bekannten die Berufungsklägerin diese in ihrem privaten

Umfeld als unauffällig beschrieben. Die Berufungsklägerin habe gelernt, dass

ihre Umwelt ihre Probleme nicht nachvollziehen könne und vermeide

Interaktionen, bei welchen ihre Überzeugungen in Frage gestellt würden. Der

Experte spricht vom Phänomen der «doppelten Buchführung» (Akten S. 250,

261, 2254 ff.).

5.1.3

Die

Berufungsklägerin lebe – so der Gutachter – in einer sozial unverbundenen

psychotischen Eigenwelt und es sei ihr nicht mehr möglich, eine Wende in ihren

Überzeugungen durchzuführen. Es fehle ihr die Möglichkeit eines

Perspektivenwechsels. Der Wahn habe ihre Fähigkeit zur freien Willensbildung

aufgehoben, weshalb ihr eine Prüfung alternativer Optionen zur Tatzeit nicht

mehr möglich gewesen sei. In dieser psychotischen Eigenwelt habe sie – wie

schon in den Jahrzehnten zuvor – verschiedenste Ereignisse ausschliesslich auf

Aktivitäten der Behörden zurückgeführt. Entsprechend habe die Berufungsklägerin

ihre Welt im Tatzeitraum nach den Inhalten des Wahns, der ihr abwegige

Einschätzungen und Ziele vorgegeben habe, erlebt und bewertet. Sie stufe ihre

Tat zwar retrospektiv als Unrecht ein, diese Einsicht sei aber lediglich

abstrakt und ändere nichts daran, dass die konkrete Einsichtsfähigkeit zum

Zeitpunkt der Tat aufgehoben gewesen sei. Wenn man den Wahn wegdenken würde,

bliebe in der subjektiven Wahrnehmung der Berufungsklägerin kein Anlass für das

Delikt (Akten S. 264, 2255 f.). Die krisenhafte Zuspitzung der über

mehrere Jahrzehnte reichenden Problematik habe ausserdem dazu geführt, dass

ihre Handlungen im Deliktszeitraum durch das Wahnthema determiniert worden

seien, sie mithin nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Konflikte mit den

Behörden anderweitig zu lösen. Auch wenn man die nicht versandten SMS vom 19.

und 20. März 2019 als Ausdruck einer sehr konkreten Auseinandersetzung mit

der Option der Tötung eines Kindes bewerte und von einer geplanten

Tötungshandlung ausgehe, sei wegen des handlungsleitenden Wahns aus

psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auszugehen. Es

sei hoch plausibel, dass die Berufungsklägerin die auch im Frühjahr 2019

ausbleibenden Reaktionen auf ihre Briefe als Aufforderung zur Begehung eines

Gewaltdelikts interpretiert habe. Letztlich werde sie sich in ihrer wahnhaft

verzerrten Sicht der Dinge sogar dazu gezwungen gesehen haben, das Delikt zu

begehen, obwohl sie es als Unrecht einstufe. Allerdings schreibe sie dieses

Unrecht nicht sich als der handelnden Person zu, sondern den ihre Interessen

missachtenden Behörden und juristischen Institutionen. Aus ihrer wahnhaft

verzerrten kompromisslos-eingeengten Perspektive, die eigene Anteile an den

Schwierigkeiten ausblende und trotz gegenteiliger Erfahrungen davon ausgehe,

dass sie das erlittene Unrecht ausgleichen könne, sei das am 21. März 2019

gezeigte Tatverhalten alternativlos gewesen. Zwar stelle ein geordnetes bzw.

gar planvolles Vorgehen oftmals (zum Beispiel bei Sexualdelikten und

Affekttaten) ein Argument gegen Einbussen der Steuerungsfähigkeit dar; für die

Gruppe der wahnhaften Störungen gelte dies aber nicht (Akten S. 264 ff., 2252

ff.).

5.1.4

Eine

weitere psychische Störung (vgl. zur Abgrenzung zu schizophrenen Erkrankungen

bereits E. 5.1.2) liege bei der Berufungsklägerin nicht vor, insbesondere auch

keine Persönlichkeitsstörung. Dafür fehle es bereits an der Manifestation

spätestens im frühen Erwachsenenalter. Die Berufungsklägerin sei selbst nach

ersten Schwierigkeiten im Jahr 1977 beruflich noch leistungsfähig gewesen, zumal

ihr Ausscheiden aus dem Beruf vom Arbeitgeber noch im Jahr 1986 bedauert worden

sei (Akten S. 1564 ff.). Die aktuellen Auffälligkeiten im Sinne eines gewissen

Misstrauens und einer Tendenz zur Übernachhaltigkeit stünden eindeutig in

Verbindung zur Wahnthematik, was ein Ausschlusskriterium für die Diagnose einer

Persönlichkeitsstörung darstelle (Akten S. 262, 2257 f.). Jemand mit einem

Wahn sei nicht in der Lage, die Perspektive zu wechseln und wirke diesbezüglich

dann nicht empathisch, denn Empathie sei ein intuitiver Perspektivenwechsel.

Das Wahnhafte erscheine entsprechend ähnlich zu den Auffälligkeiten eines

antisozialen Menschen. Qualitativ sei es aber total verschieden. Der

Empathiemangel eines antisozialen oder narzisstischen Menschen könne

zurückverfolgt werden, weil dieser zum Beispiel bereits in der Kindheit Tiere

gequält oder sich deliktisch verhalten habe. Eine Persönlichkeitsstörung werde

dann diagnostiziert, wenn jemand über eine längere Zeit seines Lebens –

erkennbar auch in Kindheit und Jugend – verschiedene Auffälligkeiten des

Denkens und der Interaktion mit anderen Personen gehabt habe, die seine

Lebensführung negativ beeinflusst hätten. Bei der Berufungsklägerin seien bis ins

Jahr 1977 jedoch keine negativen Auswirkungen auf die Lebensführung sichtbar.

Sie habe diverse Auslandaufenthalte gemacht, ihre Ausbildung abgeschlossen und

sei im Beruf auch gemäss den Aussagen ehemaliger Mitarbeiterinnen als Kollegin (und

danach übrigens auch als Freundin [vgl. dazu E. 5.6.2]) geschätzt

gewesen (Akten S. 255 f., 2262 f.). Die Berufungsklägerin zeige auch keine

besonders arroganten Verhaltensweisen im Sinne einer glänzenden Fassade und

Herabsetzung des Gegenübers, was ebenfalls gegen eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung spreche. Gegen eine paranoide Persönlichkeitsstörung

spreche sodann, dass man mit der Berufungsklägerin problemlos interagieren

könne, wenn man das problematische Thema aussenvorlasse. Jemand mit einer

paranoiden Persönlichkeitsstörung würde das Misstrauen und die mangelnde

Flexibilität mit anderen Personen in unterschiedlichster Weise zeigen (Akten S.

262, 2263).

5.1.5

Der

Experte schätzt das Rückfallrisiko als hoch ein, sowohl für weiteren

Schriftenwechsel mit drohendem und nötigendem Inhalt, als auch für weitere

Gewalttaten (Akten S. 266, 271, 2256, 2261). Die Annahme, die Berufungsklägerin

werde von ihrer Strategie, wenn sie mit ihrem Anliegen (weiterhin) nicht

durchdringe, nun Abstand nehmen, sei aus psychiatrischer Sicht unplausibel

(Akten S. 2256). Das Gutachten stützt sich auch auf den Violence Risk Appraisal

Guide (VRAG; Akten S. 250 ff.) und den HCR-20 (weiteres Prognoseinstrument zur

Einschätzung von Gewaltrisiko; Akten S. 252 ff.), schränkt aber ein, dass die

Anwendung des statistischen Instruments VRAG im individuellen Fall der schwer

kranken und seit über 40 Jahren in Konflikt mit Behörden stehenden

Berufungsklägerin nicht zu einer aussagekräftigen Prognose führen könne. Die

Resultate des HCR-20 (wonach ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten

besteht, wenn die Berufungsklägerin unter Druck gerät bzw. sich in einer

Notlage sieht) seien da bedeutsamer (Akten S. 266 f.).

5.1.6

Um

das Risiko weiterer wahnhafter Handlungen zu mindern, wäre eine medikamentöse

und psychotherapeutische Behandlung nötig, wobei diese bei wahnhaften Störungen

ausserordentlich herausfordernd sei. Schon nur, weil ein Grossteil der

Betroffenen nicht behandlungsbereit sei (Akten S. 2256). So fehle auch der

Berufungsklägerin die Krankheitseinsicht (Akten S. 2257). Die bisherigen

Erfahrungen mit ihr liessen nicht erwarten, dass sie bereit sei, sich zeitnah

der erforderlichen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung zu

unterziehen (Akten S. 272). Sie zeige kein Problembewusstsein und demzufolge

auch keine Veränderungsbereitschaft. Eine Kooperation auf freiwilliger Basis

sei auch zukünftig nicht zu erwarten, was nicht zuletzt auch das Verhalten der

Berufungsklägerin im Rahmen der Begutachtung zeigte (Akten S. 254, 267; vgl.

dazu auch E. 5.3.3.2). Ausserdem fehle bei ihr auch der subjektive

Leidensdruck, nachdem sie seit der Inhaftierung ein Gefühl der Erleichterung

verspüre (Akten S. 267). Es bleibe letztlich nur die Möglichkeit einer

Zwangsmedikation, aber selbst dann seien die Aussichten gemäss Studienlage

wenig optimistisch (Akten S. 268, 2257). Ausserdem wäre man hinsichtlich des

langfristigen Behandlungserfolges dann doch auf die Mitwirkung der Berufungsklägerin

angewiesen (Akten S. 272).

5.1.7

Allenfalls

– so der Gutachter – könnte das erwähnte Phänomen der «doppelten Buchführung»

dazu verhelfen, dass man mit der Berufungsklägerin unter geschützten klinischen

Bedingungen eine Basis schaffen könnte, um doch auch medikamentöse Optionen zu

prüfen. Eine solche Kooperation könnte allenfalls in einem Zeitraum von 1-3

Jahren in Gang kommen. Sollte eine Behandlung nicht innert fünf Jahren in Gang

kommen, sei eine solche nicht mehr möglich. Es sei ein juristischer Entscheid,

ob das Zusammenspiel zwischen schwerer Erkrankung, ungünstiger Legalprognose

und Behandlungsbedürftigkeit bei gleichzeitig fehlender Behandlungsbereitschaft

und eingeschränkten Erfolgsaussichten eine stationäre Massnahme ermögliche

(Akten S. 269, 2257). Aus psychiatrischer Sicht sähe der Experte eine

psychiatrische Klinik als richtigen Ort für die Berufungsklägerin an, aber es

könnte nur «um einen blossen Therapieversuch gehen. Sollte sich nach fünf

Jahren kein Erfolg einstellen, würde sich wahrscheinlich keine überzeugende

Alternative zu einer sichernden Massnahme ergeben» (Akten S. 268, 2257).

Die Vergangenheit würde zudem nicht dafür sprechen, dass sich die Berufungsklägerin

auf eine Therapie einlasse (sie sei ja bereits in stationären Behandlungen

gewesen, ohne sich aber einzulassen). Die Wahrscheinlichkeit, dass sie jemals

zur Erkenntnis gelänge, dass mit ihr etwas nicht stimme und sie sich ändern

müsse, sei gering. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Massnahme ohne

durchgreifenden Erfolg bleibe, sei aus Expertensicht höher (Akten S. 2259). Auf

Frage der Präsidentin ergänzt der Experte an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung dann noch, dass mit einem Therapieerfolg innerhalb von fünf

Jahren nicht zu rechnen sei. Es sei für den optimalen Fall lediglich erwartbar,

dass «nach fünf Jahren deutlich wird, dass ein Einlassen auf die Therapie

möglich ist, nicht aber, dass die jahrzehntelange Störung korrigiert werden

kann» (Akten S. 2259). In gleicher Weise hatte der Experte bereits im

Gutachten festgehalten, es sei «nicht davon auszugehen, dass durchgreifende Behandlungserfolge

innerhalb von fünf Jahren erzielt werden könnten» (Akten S. 273). Eine

Behandlung im ambulanten Rahmen, auch bei gleichzeitigem oder vorherigem

Strafvollzug, schliesst der Gutachter kategorisch aus (Akten S. 272 f.).

5.1.8

Das

Verhalten der Berufungsklägerin im aktuellen Strafverfahren und auch ihre

Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben nach

Einschätzung des Experten vor der Vorinstanz erneut deutlich gezeigt, dass der

Wahn fortbestehe und die Berufungsklägerin weiterhin darum bemüht sein werde,

sich ins Recht zu setzen. Es sei nicht zu erwarten, dass sie den logischen

Schluss ziehe, dass ihr ein Kapitalverbrechen nichts gebracht habe (Akten S. 2258).

Sie werde das Strafverfahren nun auch in ihr Wahnsystem einbauen (so

interpretiert der Experte ihr Schreiben [sie bezeichnet es als Plädoyer] vom

31.

Juli 2020 [Akten S. 2254, 2258, 2266]).

5.2

Grundlagen

zur Würdigung des Gutachtens/Kritik der Berufungsklägerin

Zieht das

Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es

bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In

Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen

Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die

Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es

nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann

keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete

Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft eines Gutachtens ernstlich

erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten

Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht

begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie

an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne

spezielles Fachwissen erkennbar sind. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige

Expertise bzw. der Verzicht auf gebotene zusätzliche Beweiserhebungen kann

gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]) verstossen. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen

Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den

Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der

Beweiswürdigung (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1;

BGer 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.3, 6B_1420/2020 vom 13.

September 2021 E. 3.2.4). Nachfolgend ist auf formelle (vgl. dazu E. 5.3

und 5.4) und materielle Kritik (vgl. dazu E. 5.5 und 5.6) der Berufungsklägerin

näher einzugehen.

5.3

Mangelhaftes

Gutachten aufgrund unvollständiger Akten?

5.3.1

Die

Berufungsklägerin macht zunächst geltend, H____ habe sein Gutachten auf

unvollständige Akten gestützt, indem er die beschlagnahmte Korrespondenz, die

bis ins Jahr 1975 zurückgehe, offenbar nicht gesichtet habe. Vor dem

Hintergrund, dass das Gutachten vom 17. September 2019 primär ein

Aktengutachten sei und der Gutachter pauschal behaupte, dass sie für keine

anderslautende Argumentation zugänglich sei bzw. gewesen sei, hätte die

beschlagnahmte Korrespondenz der letzten 40 Jahre zwingend gesichtet werden

müssen. Das Gutachten sei daher mangelhaft (Akten S. 2647 f.).

5.3.2

5.3.2.1

Tatsächlich

hat H____ offenbar nicht die gesamte, seit den 70er-Jahren aufgelaufene und

beschlagnahmte Korrespondenz gesichtet (Akten S. 126 f.). Er bezieht sich in

seinem Gutachten bzw. seinen mündlichen Ausführungen vor Strafgericht entgegen

der Ansicht der Berufungsklägerin jedoch einerseits auf aktuelle Äusserungen von

A____ im laufenden Verfahren (Akten S. 182 ff., 2254), andererseits auf

diverse frühere Schriftstücke, deren Inhalt in die gesichteten Akten Eingang

gefunden hat (unter anderem Akten S. 192 ff., 225 ff.), und zitiert

schliesslich auch einige Schreiben der Berufungsklägerin, die er selbst gelesen

hat (unter anderem Akten S. 202, 207, 225 ff., 2254), wobei einige der

Schreiben auch in den drei Vorgutachten zitiert werden (vgl. dazu E. 5.6.4,

5.7.4.2). Dabei kennzeichnet er jeweils durch direkte bzw. indirekte Rede, ob

es sich bei den Äusserungen um direkte Zitate handelt oder um indirekte

Wiedergaben aus in den Akten rezipierten Schriftstücken. Damit wird hinreichend

transparent, welche Aktenstücke der Gutachter für relevant befunden und worauf

er seine Schlussfolgerungen abgestützt hat. Mehr ist nicht zu verlangen. Es

kann von einem Gutachter insbesondere nicht erwartet werden, dass er sämtliche (umfangreichen)

Akten sichtet, die für ihn potentiell verfügbar sind. Vielmehr gehört es zu

seinen Aufgaben, die Relevanz von Informationen auch im Voraus abzuschätzen und

eine entsprechende Triage vorzunehmen. Problematisch erscheint eine Triage nur

dort, wo sie nicht durch den Experten, sondern etwa durch die Organe der

Strafverfolgung vorgenommen wird. Das war hier aber nicht der Fall und wird

auch nicht geltend gemacht.

5.3.2.2

Dazu

kommt, dass sich bereits aus dem Explorationsgespräch der Berufungsklägerin mit

dem Gutachter vom 9. August 2019 (Akten S. 236 ff.) und aus den im gesamten

Strafverfahren entstandenen Akten selbst für einen Laien ohne weiteres

erschliesst, worum es der Berufungsklägerin bei der zur Diskussion stehenden

Korrespondenz gegangen ist und daher keine Notwendigkeit bestand, die gesamte

Korrespondenz lückenlos zu studieren. Es trifft auch nicht zu, dass der

Gutachter pauschal behauptet, dass die Berufungsklägerin für keine

anderslautende Argumentation zugänglich sei. So führt der Sachverständige in

seinem Gutachten nach einlässlicher Darstellung der Aktenlage und seiner

eigenen Feststellungen aus: «Aus den Akten wird deutlich, dass Frau A____ schon

seit Jahren nicht mehr in der Lage ist, Vorgänge, die in Zusammenhang mit dem

Thema der "Justizkorruptionsaffäre" stehen, sachgerecht einzuordnen

und einen Perspektivenwechsel durchzuführen bzw. sich auch nur der Perspektive

der Gegenseite anzunehmen bzw. deren Argumente kritisch zu würdigen. Eigene

Anteile an den Schwierigkeiten werden ausgeblendet und die Erfolgsaussichten

betreffs der Umsetzung der eigenen Interessen überschätzt. Die Sicht der Expl.

auf diesen Konflikt ist eigenweltlich. Frau A____ ist kritischen Argumenten

nicht zugänglich und unkorrigierbar überzeugt, Opfer behördlicher Intrigen zu

sein. Eine Facette dieser Problematik ist die Überzeugung, von den Behörden

hinsichtlich der Begehung eines Tötungsdelikts unter Druck gesetzt zu werden».

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nachdem er die dortigen Aussagen der

Berufungsklägerin gehört hatte, gab er diesbezüglich zudem Folgendes zu

Protokoll: «Frau A____ ist seit über 40 Jahren durch ausbleibende Erfolge

unbeirrt. Der Konflikt hat zu keiner Zeit dazu geführt, dass auf dieses

Begehren eingetreten worden wäre und sie ist weiterhin darum bemüht, dieses

Unrecht aus der Welt zu schaffen beziehungsweise sich mittels Kontakt zu

Behörden ins Recht zu setzen. Das Problem dabei ist, dass sie dabei eigene

Anteile an diesen Konflikten konsequent ausblendet und ihre Sicht darauf

eigenweltlich ist. Frau A____ ist kritischen Argumenten nicht zugänglich, auch

das haben wir heute Morgen gesehen. Obwohl sie zunächst zur Kenntnis genommen

hat, dass die Unterschrift der Kanzlei des Bundesgerichts korrekt war, endete

sie nach längerer Befragung doch wieder bei ihrer Position, dass die Urteile

gefälscht seien. Es ist letztlich eine unkorrigierbare, fixe Überzeugung, Opfer

behördlicher Intrigen zu sein, was sie mir gegenüber wiederholt als

"Justizkorruptionsaffäre" bezeichnet hat» (Akten S. 2253).

5.3.3

5.3.3.1

Die

persönliche Untersuchung gehört grundsätzlich zum Standard einer

forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Aktengutachten müssen die Ausnahme

darstellen. Solche Ausnahmen sind etwa dann möglich, wenn über die zu

begutachtende Täterin bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind,

die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der

Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches

Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn die Probandin

nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Nach

der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten

Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise

verantworten lässt. Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der

sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens

auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu

beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung

gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in

allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es

der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen

Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1

E. 3.2, 127 I 54 E. 2f; BGer 6B_915/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2.2,

6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2, 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017

E. 4.5; AGE SB.2020.58 vom 3. Dezember 2020 E. 5.3, SB.2020.95 vom

25.

Juni 2021 E. 3.4.5.2; Heer,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 185 StPO N 5).

5.3.3.2

Es trifft zwar zu, dass der Gutachter aufgrund ihrer

verweigerten Mitwirkung mit der Berufungsklägerin nicht über Details der Tat

sprechen konnte (Akten S. 142, 172, 178, 245 f., 249). Indes stellt das

Gutachten entgegen ihrer Ansicht nicht primär ein Aktengutachten dar, sondern

konnte H____ mit der Berufungsklägerin am 9. August 2019 ein zweistündiges

Explorationsgespräch über ihre körperliche Verfassung, die medizinische

Vorgeschichte und über die biografische Entwicklung führen, hat sie überdies am

16.

Mai und am 16. August 2019 zwei weitere Male persönlich getroffen und sie

auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erlebt (Akten S. 182, 236 ff.,

2252.

ff.). Darüber hinaus existieren drei umfassende Vorgutachten aus den

Jahren 2004, 2006 und 2016, die alle zur gleichen Diagnose gelangen (vgl. dazu

im Detail E. 5.6.4, 5.7.4.2). Zudem hat sich H____ gestützt auf die

umfangreichen Akten, insbesondere betreffend die Details der Tat, ohne

Vorbehalte zu allen ihm unterbreiteten Fragen geäussert bzw. hinsichtlich der

Frage der Schuldfähigkeit ausgeführt, dass zwar nicht auf Angaben der Berufungsklägerin

bei der Untersuchung zurückgegriffen werden könne. Jedoch habe sich das

Wahnsystem der Explorandin schon bei der Bearbeitung der bio­graphischen

Anamnese eindrücklich dargestellt. Ausserdem existiere umfangreiches

Aktenmaterial, das fundierte Einblicke in das Denken der Explorandin ermögliche,

sodass Aussagen zur Schuldfähigkeit trotz der eingeschränkten Mitwirkung der Berufungsklägerin

an der Untersuchung möglich seien (Akten S. 262 f.). Auch legt er offen, wenn

eine Frage nicht abschliessend beantwortet werden kann. So ist im Gutachten dargetan,

dass die Frage, ob es nicht eine organische Ursache für die Symptomatik gebe (im

Alter von sechs Jahr erlitt die Berufungsklägerin wegen eines Unfalls einen

Schädelbruch [Akten S. 1613, 2252 f.]), offenbleiben müsse, zumal die Berufungsklägerin

im Vorfeld und bei der hiesigen Untersuchung entsprechende Abklärungen bzw.

eine Bildgebung abgelehnt habe. Indes führt er aus: «Aus der Vorgeschichte

ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die wahnhafte Störung der

Explorandin durch eine wie auch immer geartete körperliche Erkrankung

hervorgerufen wurde. Vielmehr sprechen der jahrzehntelange Verlauf ohne

körperliche Beeinträchtigungen und das aktuelle gesundheitliche Wohlbefinden

der Explorandin gegen solche Störungseinflüsse. Darüber hinaus ist die

Entwicklung der Symptomatik typisch für einen Querulantenwahn, denn es ist

gerade im Kontext solcher Störungen nicht selten, dass die wahnhafte

Entwicklung in Reaktion auf ein belastendes Lebensereignis eintritt. Dabei sind

initiale Bemühungen der betroffenen Personen, ein erlittenes Unrecht

auszugleichen zu Beginn oftmals noch nachvollziehbar. Erst im Verlauf gewinnen

sie eine Ausprägung bzw. Intensität, die übertrieben, befremdlich und zum Teil

auch bedrohlich wirkt. Eine solche Entwicklung kann bei Frau A____ beispielhaft

skizziert werden» (Akten S. 260). Anzufügen bleibt, dass bereits im Gutachten

aus dem Jahr 2004 eine hirnorganische Ursache für die Störung der

Berufungsklägerin zwar nicht ausgeschlossen werden konnte, aber für eher

unwahrscheinlich gehalten wurde (Akten S. 220).

5.3.4

Aus

dem Gesagten folgt, dass H____ mit den ihm zur Verfügung gestellten Akten lege

artis umgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin liegt auch kein

primäres Aktengutachten vor. Zudem wären selbst die vom Bundesgericht

formulierten Ausnahmen von der umfassenden persönlichen Untersuchung bzw. die

von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein gänzliches

Aktengutachten erfüllt, sodass von einem mangelhaften Gutachten keine Rede sein

kann.

5.4

«Verwertbarkeit» zweier Vorgutachten

5.4.1

Die Berufungsklägerin wendet in formeller Hinsicht weiter

ein, es sei fraglich, ob die von H____ zitierten Vorgutachten (Gutachten der

UPK Basel vom 20. Februar 2006 [Akten S. 80 ff.] und Gutachten von K____

vom 21. September 2016 [Akten S. 100 ff.]) als Beweismittel verwertbar

seien. So stütze sich das Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 auf

eine stationäre Behandlung im März/April 2005, die von ihr bestritten werde und

für die es keine direkten Beweise gebe. Sollte sich herausstellen, dass es

diesen stationären Aufenthalt in der UPK nicht gegeben habe, sei das Gutachten

von 2006 offensichtlich mangelhaft und aus den Akten zu entfernen. Beim

Gutachten von 2016 wiederum sei zweifelhaft, ob es von der zuständigen Behörde

in Auftrag gegeben worden sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft habe das

(Vor)Gutachten (mutmasslich) erst im August 2016 in Auftrag gegeben, nachdem

das Strafverfahren am 28. April 2016 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

abgetreten worden war. Die auftraggebende Behörde sei daher unzuständig gewesen.

Darüber hinaus sei weiter fraglich, ob der Berufungsklägerin in diesem

Zusammenhang das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Ihre Exploration habe am

gleichen Tag wie die Einvernahme selbst, am 31. März 2016, stattgefunden. Unabhängig

vom Umstand, dass es sehr aussergewöhnlich sei, dass am Tag der Einvernahme

bereits eine Exploration stattfinde, ergäben sich aus den Akten keine Hinweise

darauf, dass die Berufungsklägerin vor der Gutachterbeauftragung vorgängig

Gelegenheit gehabt hätte, sich gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO zur sachverständigen

Person und den Fragen zu äussern. Sie sei überrumpelt worden und habe keinerlei

Möglichkeit gehabt, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Die Verletzung des rechtlichen

Gehörs wiege schwer, habe dieses der Berufungsklägerin nach der bereits

erfolgten Begutachtung doch nicht mehr gewährt werden können. Da eine Heilung der

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen gewesen sei, könne das

Gutachten vom 4. April 2016 ebenfalls nicht verwertet werden und sei desgleichen

aus den Akten zu entfernen (Akten S. 2643, 2648 ff., 2906 ff.).

5.4.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Berufungsklägerin

gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar

2006.

zwischen dem 20. März und dem 20. April 2005 im Rahmen einer

Strafuntersuchung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

auf der forensischen Abteilung [...] der UPK Basel in stationärer Behandlung

gewesen ist, nachdem sie am 19. März 2005 ein Tötungsdelikt angedroht hat (Akten

S. 80 f., 87, Separatbeilagen 1 S. 45 ff.). Zudem hat die Berufungsklägerin

anlässlich des Explorationsgespräch vom 9. August 2019 bei H____ selbst

von einem dreiwöchigen Aufenthalt «in der Klinik» in Basel (im Jahr 2015), der wie «drei

Wochen Ferien» gewesen sei, berichtet (Akten S. 238). Der Aufenthalt in der

Abteilung [...] der UPK Basel im besagten Zeitraum ist damit hinreichend sicher

belegt. Vor diesem Hintergrund gibt es – wie bereits die Verfahrensleiterin in

ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2021 festgestellt hat – keinerlei Grund, davon

auszugehen, dass die Auskunft der UPK im Rahmen der beantragten amtlichen

Erkundigung – knapp 20 Jahre nach dem zur Diskussion stehenden Aufenthalt – anders

ausfallen würde. Im Übrigen ist unter der fingierten Prämisse, dass sich die Berufungsklägerin

im besagten Zeitraum effektiv nicht in der UPK aufgehalten hat, nicht

ersichtlich, inwiefern dies Einfluss auf die damals gestellte Prognose haben

sollte. Es sind daher entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 2900

f.) aufgrund dieses Beweisantrags keine neuen Erkenntnisse zu erwarten bzw. ist

die zu erwartende Information ohnehin nicht von wesentlicher Bedeutung, weshalb

das Ersuchen abzulehnen bleibt (vgl. dazu BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_551/2021

vom 17. September 2021 E. 2.2.2). Schliesslich bleibt darauf

hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin eine Schweigepflichtentbindung betreffs

des Aufenthalts «in der Klinik» in Basel nicht unterzeichnen wollte (Akten S. 57,

238), sodass eine Nachfrage bei der UPK ohnehin bereits an diesem formellen

Erfordernis scheitern würde.

5.4.3

Wie

die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Gutachtens von K____ zutreffend geltend

macht (Akten S. 2718), ist der diesbezügliche Gutachtensauftrag seitens der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft bereits am 22. März 2016 erfolgt (Akten Separatbeilagen 1 S. 9

ff.). Erst später, am 5. April 2016, erging die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt (Akten Separatbeilagen 1 S. 360 f.), woraufhin diese das

Verfahren mit Gerichtsstandsverfügung vom 28. April 2016 übernahm (Akten Separatbeilagen

1.

S. 362 f.). Das Gutachten war zunächst fälschlicherweise auf den 4. April

2016.

datiert worden. Der Gutachter teilte der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft am 26. Oktober 2016 dann aber mit, dass dies ein Fehler sei.

Das Gutachten sei am 21. September 2016 fertiggestellt worden, was auch der

Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft (23. September 2016) nahelegt (Akten

Separatbeilagen 1 S. 35, 68 ff.). Das Vorgutachten ist damit (noch) von der

damals zuständigen Behörde, nämlich der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, in

Auftrag gegeben worden.

5.4.4

5.4.4.1

In

Bezug auf die Kritik, es sei der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem

Gutachten aus dem Jahr 2016 das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 184 Abs. 3

StPO nicht gewährt worden bzw. dass es unüblich sei, dass die Exploration am

selben Tag wie die Einvernahme (im Strafverfahren) stattfand, ist Folgendes

festzuhalten: Zunächst trifft zwar zu, dass K____ an der Einvernahme zur Person

vom 31. März 2016 anwesend war (aber keine Fragen stellte). Dieses Vorgehen

ist indes gesetzlich vorgesehen (Art. 185 Abs. 2 StPO) und diente gemäss den

Akten der vorläufigen Einschätzung der Ausführungsgefahr (Akten Separatbeilagen

1.

S. 8, 19), was nicht zu beanstanden ist, zumal gleichentags eine 60-minütigen

Exploration erfolgte (Separatbeilagen Akten S. 35). In Bezug auf das rechtliche

Gehör im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StPO ist evident, dass die Berufungsklägerin

bzw. ihre damalige amtliche Verteidigerin seit der Einvernahme vom 31. März

2016.

bzw. der gleichentags erfolgten 60-minütigen Exploration gewusst haben, dass

die Berufungsklägerin durch K____ psychiatrisch begutachtet wird, indes gegen

die Person des Sachverständigen nie – auch heute nicht – irgendwelche

Vorbehalte angebracht haben. Auch hinsichtlich der dem Gutachter zu stellenden

Fragen gingen nie irgendwelche Ergänzungsfragen ein, vielmehr verzichtete ihre damalige

Verteidigerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 auf eine Stellungnahme

zum ihr zugestellten forensisch-psychiatrischen Gutachten. Die Berufungsklägerin

richtete sich mit ihrer strafprozessualen Beschwerde vom 31. August 2016 an das

Kantonsgericht Basel-Landschaft einzig «gegen die Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft Muttenz wegen Anordnung eines forensisch/psychiatrischen

Gutachtens ohne erlassene Verfügung und ohne erlassene Verfügung in Sachen

Rückgabe des rechtsgültig an den Kanton Basel-Stadt abgetretenen

Strafverfahrens an den Kanton Basel-Landschaft». Auf die entsprechende

Beschwerde wurde mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 mangels Zuständigkeit indes

rechtskräftig nicht eingetreten (Akten Separatbeilagen 1 S. 74 ff.).

5.4.4.2

Aus

dem soeben Referierten erhellt, dass die Berufungsklägerin ihre ohnehin nicht

stichhaltigen Rügen erst im Berufungsverfahren (in der Sache) und damit viel zu

spät geltend gemacht hat und aufgrund ihres damaligen Verhaltens ihre Ansprüche

auch verwirkt hat. Dass sie überrumpelt worden sei und keine Möglichkeit gehabt

habe, das rechtliche Gehör wahrzunehmen, entbehrt daher jeglicher Grundlage.

5.4.5

Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten vom 17. September 2019 entgegen

der Ansicht der Berufungsklägerin nicht mangelhaft ist und die zitierten

Vorgutachten vom 19. Februar 2004 (Akten S. 61 ff.), 20. Februar 2006 (Akten

S. 80 ff.) und vom 21. September 2016 (Akten S. 100 ff.) als

Beweismittel verwertbar sind bzw. vom Sachverständigen gewürdigt werden

durften.

5.5

Materielle

Kritik am Gutachten

5.5.1

In

materieller Hinsicht lässt die Berufungsklägerin ausführen, sie sei nicht

psychisch schwer gestört. Sie habe die Tat «bei Sinnen begangen» und sei nicht

schuldunfähig gewesen (Akten S. 2646 f., 2652, 2904). Das bei H____ in Auftrag

gegebene Gutachten sei in Bezug auf die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften

Störung und die daraus abgeleitete Annahme fehlender Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit nicht überzeugend bzw. nicht schlüssig (Akten S. 2650

ff., 2910 ff.). So führe der Gutachter nicht aus, für welche anderslautenden

Argumente die Berufungsklägerin nicht zugänglich sei. Es würden keine Beispiele

angeführt, aus denen hervorginge, dass A____ nicht im Stande sei, ihre

Perspektive zu wechseln oder auf anderslautende Argumente einzugehen. Aus dem

Schweigen der angeschriebenen Behörden könne nicht einfach der Schluss gezogen

werden, dass sie anderslautenden Argumenten nicht offenstehen würde. Vielmehr

zeige der Umstand, dass das erlittene Unrecht nie aufgearbeitet worden sei, dass

gar keine anderslautende Argumentation existiere. Für die Diagnose des Wahns

fehle daher ein objektiv falscher, mit der Realität nicht zu vereinbarender

Denkinhalt (Akten S. 2650 ff., 2910 ff.). Wie bereits vor erster Instanz wird auch

vorgebacht, es sei zu wenig erhärtet, dass bei der Berufungsklägerin nicht doch

eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege. Es gehe nicht an, dass der

Gutachter eine Persönlichkeitsstörung lediglich deshalb ausschliesse, weil er aufgrund

unvollständiger Akten nicht über entsprechende Anhaltspunkte aus der Kindheit

und dem jungen Erwachsenenalter verfügt habe und im Zweifel von der Gesundheit

ausgegangen sei (Akten S. 2651 f., 2913 ff.).

5.5.2

Hinsichtlich

der Einsichtsfähigkeit könne – so die Berufungsklägerin – den Akten entnommen

werden, dass sie vor der Tat SMS-Nachrichten verfasst habe, aus welchen klar

hervorgehe, dass sie für die Tat die Verantwortung übernehmen werde. Sie sei deshalb

fähig gewesen, das Unrecht der Tat bereits vor dem Vorfall einzusehen. Die

Feststellung, dass die Berufungsklägerin die Tat erst retrospektiv als Unrecht

einstufe, sei deshalb nicht korrekt. Ferner habe der Sachverständige, wenn er

auf die Gutachten aus den Jahren 2006 und 2016 Bezug nehme, nicht zwischen den

unterschiedlichen Anlassdelikten (damals Drohung bzw. Nötigung, heute Mord) unterschieden

(Akten S. 2653, 2915 ff.). In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit wird geltend

gemacht, die Berufungsklägerin habe bereits im September 2003 diversen Behörden

mitgeteilt, dass sie nun den Auftrag erhalten habe, die Aufarbeitung und

Wiedergutmachung mit einem Tötungsdelikt umzusetzen. Sie habe damit bereits im

Jahr 2003 ein Tötungsdelikt angekündigt, indes nicht ausgeführt, obwohl sie

gemäss dem Gutachter bereits zum damaligen Zeitpunkt psychisch krank gewesen

sei. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass die Berufungsklägerin trotz des vom Sachverständigen

diagnostizierten Wahns in der Lage gewesen sei, Verhaltensalternativen zu

ergreifen, um das aus ihrer Sicht geschehene Unrecht aufzuarbeiten (Akten S. 2655,

2919.

ff.).

5.6

(Materielle)

Würdigung

5.6.1

Das

Gutachten bzw. die von H____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

gemachten Ausführungen sind – entgegen den Beanstandungen der Berufungsklägerin

bzw. ihres Verteidigers – in jeder Hinsicht schlüssig und überzeugend. Wenn der

Verteidiger hinsichtlich der Abgrenzung zur (narzisstischen)

Persönlichkeitsstörung hervorhebt, dass es an fremdanamnestischen Angaben zur

frühen Biografie der Berufungsklägerin fehle, wäre es wohl in der Tat

unzureichend, eine Persönlichkeitsstörung allein deshalb zu verneinen, weil man

«im Zweifel von Gesundheit» bis ins junge Erwachsenenalter ausgeht, ohne über

zuverlässige biographische Angaben zu verfügen. Das hat der Experte, der die Berufungsklägerin

anlässlich des Explorationsgesprächs vom 9. August 2019 eingehend zu ihrer

Biografie befragt hat (Akten S. 182, 236 ff.), aber auch nicht getan. Zum einen

stützt er seinen Befund, wonach die Berufungsklägerin bis zirka Mitte 30 keine

Auffälligkeiten des Denkens und der Interaktion mit anderen Personen mit

negativen Auswirkungen auf die Lebensführung gehabt habe und sogar bis etwa

Mitte 40 noch ohne Weiteres leistungsfähig gewesen sei, nicht nur auf deren

eigenen Auskünfte, sondern auch auf aktenkundige Drittangaben (ehemalige

Mitarbeiterinnen und Arbeitgeber) und Umstände (Auslandaufenthalte,

Ausbildung). Zum anderen bringt er auch weitere Gründe vor, welche der Diagnose

einer (narzisstischen) Persönlichkeitsstörung widersprechen. So stünden die

aktuellen Auffälligkeiten im Sinne eines gewissen Misstrauens und einer Tendenz

zur Übernachhaltigkeit eindeutig in Verbindung zur Wahnthematik, was ein

Ausschlusskriterium für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung darstelle.

Zudem zeige die Berufungsklägerin keine besonders arroganten Verhaltensweisen

im Sinne einer glänzenden Fassade und Herabsetzung des Gegenübers, was

ebenfalls gegen eine narzisstische Persönlichkeitsstörung spreche. Wie das

Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 12), trifft

zwar zu, dass die Berufungsklägerin offenbar auch familiäre Probleme hatte (gemäss

eigenen Angaben wurde sie von ihrer Familie verstossen, nachdem sie Geld von

ihrer Mutter für sich verwendet hatte [Akten S. 257, 2246 f.]). Dass diese

Schwierigkeiten im Vergleich zur «Justizkorruptionsaffäre» aber lediglich einen

Nebenschauplatz in ihrer Biografie einnehmen, ist unschwer erkennbar (Akten S. 2264

f.).

5.6.2

Aus

Laiensicht mag überraschen, dass die Berufungsklägerin in ihrem privaten Umfeld

überhaupt nicht als «krank» oder «psychisch auffällig» wahrgenommen wurde. So

beschreibt ihre langjährige Freundin J____ (mit der die Berufungsklägerin

zusammengearbeitet hatte) A____ etwa als völlig unauffällig und psychisch

gesund; sie sei nie in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie kenne viele

Leute und sei gesellig (Akten S. 975 f., 990). Die Berufungsklägerin sei ein

liebenswerter, guter, aufrichtiger und ehrlicher Mensch (Akten S. 1151). L____,

ebenfalls eine enge Freundin der Berufungsklägerin aus Zeiten, als Letztere

noch erwerbstätig war, hatte noch am 19. März 2019 mit dieser telefoniert

und sie «normal, wie immer» empfunden. Sie sei «immer ausgeglichen» gewesen,

«immer spontan und lustig» und «nie launisch» (Akten S. 1081 f.). Die Enkelin

von L____, M____, die für sich eine gute Menschenkenntnis behauptet, beschreibt

die Berufungsklägerin ebenfalls als freundlich, nett und völlig unauffällig

(Akten S. 1069). Auch die 35 Jahre jüngere N____, welche die Berufungsklägerin über

ihre Mutter kennengelernt hat, weiss nur Positives zu berichten. Die

Berufungsklägerin sei eine sehr gute Zuhörerin und tolle Gesprächspartnerin,

sie hätten sich in früheren Jahren fast täglich getroffen (Akten S. 1038). N____

hält die Berufungsklägerin aber eher für eine Einzelgängerin (Akten S. 1044).

Ihr Schwager (der Mann der verstorbenen Schwester) äussert sich ebenfalls sehr

positiv. Die Berufungsklägerin habe ihm nach dem Tod seiner Frau die

Buchhaltung bzw. den Zahlungsverkehr erledigt, er habe häufig mit ihr zu Abend

gegessen. «Ich weiss nicht, was ich ohne sie machen soll». Er kann nicht

glauben, dass sie ein Kind getötet hat, sie sei «korrekt» und «streng», sie sei

«nicht der Typ dazu» (Akten S. 1074). Einzig der Neffe O____ schildert ein

belastetes Verhältnis zur Berufungsklägerin, die früher im Streit mit seiner

eigenen Familie (vgl. dazu E. 5.6.1) lag. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sie

aber im Allgemeinen «absolut normal» gewirkt. Sie sei nur beim Thema «Diebstahl/Veruntreuung»

in ihren Äusserungen «absurd und wahnwitzig» geworden (Akten S. 1059 f.).

5.6.3

Das

von O____ beschriebene Phänomen bezeichnet der Gutachter als «System der

doppelten Buchführung». Dieses sei geradezu charakteristisch für die wahnhafte

Störung und sogar als diagnostisches Kriterium etabliert: «Es ist ein

Kennzeichen wahnhafter Störungen, dass die psychosozialen Fertigkeiten

Betroffener abseits der Wahnsymptomatik gar nicht bzw. nur geringgradig

beeinträchtigt sind. Dieses Merkmal ist so charakteristisch, dass im DSM-5

[APA, 2015] das Fehlen von Beeinträchtigungen des psychosozialen

Funktionsniveaus abseits der Wahnsymptomatik als ein diagnostisches Kriterium

für diese Störung bezeichnet wird. Dieses Kriterium ist bei der [...]-jährigen

Explorandin in eindrücklicher Weise erfüllt, weshalb es nicht überraschend ist,

dass sie von Bekannten als unauffällig beschrieben wurde» (Akten S. 261).

5.6.4

Darüber

hinaus wurden im Vorfeld der zur Diskussion stehenden Tat bereits drei

Gutachten über die Berufungsklägerin verfasst, die jeweils zu den identischen

Diagnosen gekommen sind. Das Vorgutachten vom 19. Februar 2004 (Akten S. 61 ff.)

kam bereits zur Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung in Form eines

Querulantenwahns, die sich seit dem Jahr 1977 entwickelt habe (Akten S. 217).

Das Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 (Akten S. 80 ff.) bestätigte

den Befund aus dem Jahr 2004 und diagnostizierte einen Beeinträchtigungswahn

als schwerwiegend ausgeprägte wahnhafte Störung. Symptome einer Schizophrenie

hätten sich nicht gezeigt (Akten S. 220 f.). Das Gutachten von K____ vom 21.

September 2016 (Akten S. 100 ff.) diagnostizierte ebenfalls eine anhaltend

wahnhafte Störung in Form eines Querulantenwahns (Akten S. 224).

5.6.5

Der

Einwand, der Experte habe in seinem Gutachten nicht ausgeführt, für welche

anderslautenden Argumente die Berufungsklägerin nicht zugänglich sei bzw. aus dem

Schweigen der angeschriebenen Behörden könne nicht einfach der Schluss gezogen

werden, dass A____ anderslautenden Argumenten nicht offenstehen würde, überzeugt

ebenfalls nicht. Das querulatorische Verhalten der Berufungsklägerin und ihr

einer anderen Sichtweise nicht mehr zugängliches, obsessives Festhalten an

einer offensichtlich widersinnigen Überzeugung unter völliger Ausblendung

eigener Aspekte (beispielsweise, dass erst das Nichtbezahlen der Miete zur

Wohnungsausweisung im Jahr 1992 geführt hat [Akten S. 197]) sind mit dem

Strafgericht (vor­instanzliches Urteil S. 13) selbst für medizinische Laien

unübersehbar. Dass allenfalls nicht alle die Berufungsklägerin und I____

betreffenden Urteile korrekt ergangen sind, ist – obwohl nicht einmal

ansatzweise diesbezügliche Anhaltspunkte vorliegen – auch in einem Rechtsstaat zwar

nicht auszuschliessen. Anstatt aber – wie jeder gesunde Mensch – sich (früher

oder später) damit abzufinden, deutet die Berufungsklägerin ihr missliebige

Urteile als Verschwörung und suggeriert, die Behörden hätten ausgerechnet bei

ihr versucht, mit unlauteren Mitteln an Beweismaterial zu gelangen, welches

sich in ihrem Besitz befunden hat. Dies ist aus der Warte eines gesunden

Menschen – wie bereits O____ festgestellt hat (vgl. dazu E. 5.6.2) – absurd.

Dazu kommt, dass die Prämisse, wonach die angeschriebenen Behörden geschwiegen

hätten, offensichtlich nicht zutrifft. So schlug die Berufungsklägerin – wie

bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.3.5) – mehrere Gesprächsangebote

diverser Personen und Stellen schlicht aus (Akten S. 1770 f., 2946,

Separatbeilagen 1 S. 138).

5.6.6

Auch hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit kann dem schlüssigen

Gutachten von H____ vorbehaltlos gefolgt werden. Der Gutachter hat

diesbezüglich überzeugend ausgeführt, dass es der Berufungsklägerin aufgrund

ihres Wahns unmöglich war, einen Perspektivenwechsel durchzuführen und ihre

Fähigkeit zur freien Willensbildung aufgehoben gewesen sei. Eine Prüfung

alternativer Optionen sei zur Tatzeit nicht mehr möglich gewesen. Auch wenn der

Berufungsklägerin zur Tatzeit bewusst gewesen sein mag, dass die Tötung eines

Menschen verboten ist, war die Tötungshandlung in ihrer «Logik» die einzige und

damit legitime Möglichkeit, die Rechtsordnung bzw. die Gerechtigkeit wiederherzustellen.

Dass sie aus ihrer Sicht «Recht hat», zeigen auch das bis ins Berufungsverfahren

aufrecht erhaltene Argument des Notstands (vgl. dazu schon E. 4.5) oder die

vor Strafgericht dem Sachverständigen gestellte Frage, ob der Gutachter auch

von einem Wahn sprechen würde, wenn die Verfehlungen der Behörden alle stimmten.

Bezeichnend auch, dass die Berufungsklägerin nach seiner Antwort anfügt, er

könne ihr doch nicht Wahn und Querulantentum vorwerfen, bloss weil sie auf dem

ihr zustehenden Gesetz beharre. Sie sei im Recht, weshalb sie nie von dieser

Einstellung abrücken werde (Akten S. 2263). Sodann impliziert der Ausdruck

«Rechtsmittel Mord» (vgl. dazu E. 4.2.1.2, 4.3.1), dass die

Berufungsklägerin – nach Scheitern der «ordentlichen Rechtsmittel» – gemäss

ihrer eigenen Überzeugung zur extremsten Unrechtstat greifen darf bzw. aus

ihrer Sicht dazu berechtigt ist. Im Übrigen musste die Berufungsklägerin für

die Tat ja gerade die «Verantwortung» übernehmen, ansonsten sich ihr bereits

mehrfach dargelegtes Motiv (vgl. dazu E. 4.3.2, 4.4.2, 6.6.1.2) nicht

verwirklicht hätte, wobei sie diese (auch nach drei Jahren Haft) ohnehin nicht

sich als der handelnden Person zuschreibt, sondern den ihre Interessen

missachtenden Behörden und juristischen Institutionen.

5.6.7

Darüber

hinaus trifft auch nicht zu, dass der Sachverständige zur Beurteilung der

konkreten Schuldfähigkeit auf die Gutachten aus den Jahren 2006 und 2016 Bezug

genommen und nicht zwischen den unterschiedlichen Anlassdelikten (damals

Drohung bzw. Nötigung, heute Mord) unterschieden hätte. H____ hat – korrekt

zitiert – ausgeführt, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass

sich die Symptomatik der Explorandin zwischen der letzten Begutachtung im Jahr

2016.

und dem Tötungsdelikt abgeschwächt haben könnte. Vielmehr sei von einer

Zuspitzung der Symptomatik bzw. einer hohen Wahndynamik auszugehen, da sich die

Berufungsklägerin im Vorfeld des Deliktes in einer schwierigen Lebenssituation

befunden habe. Einerseits sei sie durch den Tod ihrer Schwester im Frühjahr

2017.

eigenen Angaben zufolge belastet gewesen. Ausserdem sei ihr im Sommer 2017

die Wohnung gekündigt worden und sie habe sich – nachdem sie ein Hotelzimmer

bezogen hatte – mit der Tatsache konfrontiert gesehen, dass ihre finanziellen

Reserven zur Neige gingen. Nach eigenen Angaben bei der Untersuchung habe sie

daraus den Schluss gezogen, dass sie ihr in einem Hotel bewohntes Zimmer Ende

März verlieren und in die Obdachlosigkeit abrutschen werde.

5.6.8

Es

ist denn gemäss dem stimmigen Gutachten auch der soeben angeführten Zuspitzung

der Symptomatik zuzuschreiben, dass die Handlungen der Berufungsklägerin im

Deliktszeitraum durch das Wahnthema determiniert worden seien, sie mithin nicht

mehr in der Lage gewesen sei, ihre Konflikte mit den Behörden anderweitig zu

lösen. Auch wenn man die nicht versandten SMS vom 19. und 20. März 2019

als Ausdruck einer sehr konkreten Auseinandersetzung mit der Option der Tötung

eines Kindes bewerte und von einer geplanten Tötungshandlung ausgehe, sei wegen

des handlungsleitenden Wahns aus psychiatrischer Sicht von einer aufgehobenen

Steuerungsfähigkeit auszugehen. Es ist damit entgegen ihrer Ansicht

rechtsgenüglich dargetan, dass die Berufungsklägerin im Tatzeitpunkt nicht mehr

in der Lage gewesen ist, Verhaltensalternativen zu ergreifen, um das aus ihrer

Sicht geschehene Unrecht aufzuarbeiten. Schliesslich begründet der Experte

unter Bezugnahme auf die Literatur auch, dass ein geordnetes bzw. gar

planvolles Vorgehen im Kontext wahnhafter Störungen eben gerade nicht gegen

eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit spricht (Akten S. 265 f.).

5.6.9

Die

Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung in Form eines Querulantenwahns

(ICD-10: F22.0) und die gestützt darauf aufgehobene Einsichts- bzw.

Steuerungsfähigkeit sind nach dem Gesagten schlüssig und nachvollziehbar

dargelegt. Es ist daher vorbehaltlos auf das in allen Teilen überzeugende und

stimmige Gutachten abzustellen, zumal der Sachverständige gemäss der

vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu E. 5.2) alle die an

ihn gestellten Fragen erschöpfend beantwortet und seine Erkenntnisse und

Schlussfolgerungen einlässlich begründet hat, wobei das Appellationsgericht in

Fachfragen ohnehin nicht ohne triftige Gründe von unabhängigen Gutachten

abweichen darf. Es bestand damit keinerlei Notwendigkeit, H____ vor

Appellationsgericht erneut zu befragen, zumal vor Strafgericht die Möglichkeit

bestanden hat, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen, was denn auch in

aller Ausführlichkeit geschehen ist (Akten S. 2257 ff.). Kommt dazu, dass die

von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren vorgetragene Kritik – wie zuvor

erwogen (vgl. dazu E. 5.3 ff.) – in keiner Weise stichhaltig ist, womit der

entsprechende Beweisantrag vom Gericht auch deshalb abzulehnen ist.

5.6.10

Die der

Berufungsklägerin attestierte fehlende

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hat zur Folge, dass sie nach Art. 19 Abs. 1 StGB

schuldunfähig ist und dementsprechend straflos bleibt. Demgemäss ist auch ihr Eventualantrag

abzuweisen, wonach das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Antrag der

Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 (Feststellung, dass die Berufungsklägerin

die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Mordes gemäss Art. 112

StGB in rechtswidriger Weise erfüllt hat, bei der Begehung derselben indessen

im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig war) abzulehnen sei. Dergestalt bedarf

es auch keines Zweitgutachtens (Eventualantrag der Staatsanwaltschaft).

5.7

Zur

Frage einer (sichernden) Massnahme

5.7.1

5.7.1.1

Ist

eine Straftat – wie hier – durch eine schuldunfähige Person begangen worden, so

können dennoch Massnahmen angeordnet werden, namentlich eine stationäre Therapie

oder eine Verwahrung (Art. 19 Abs. 3 StGB; Art. 374 f. StPO). Eine

Massnahme ist dann anzuordnen, wenn sie erforderlich ist, um der Gefahr

weiterer Straftaten zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht

oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art.

56-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB).

5.7.1.2

Ist

die Täterin psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB dann eine stationäre Therapie anordnen, wenn das begangene Verbrechen oder

Vergehen mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist,

dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür

voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren

die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender

Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des

Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische

Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht.

Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über

einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es

rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu

geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4, 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_648/2020 vom

15.

Juli 2020 E. 4.3.1, 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1, Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 59 StGB N 68b; Trechsel/Pauen

Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 59 N 11).

5.7.2

5.7.2.1

Verspricht

eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg im beschriebenen

Sinn, so kommt als Massnahme die Verwahrung in Frage (Art. 64 Abs. 1 lit. b

StGB). Dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg

verspricht, ist mithin zu bejahen, wenn im Urteilszeitpunkt eine langfristige

Nicht­therapierbarkeit ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4, 137 IV 59 E. 6.3,

134.

IV 121 E. 3.4.2; BGer 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4, 6B_1397/2017

vom 26. April 2018 E. 1.1.1). Dass der Anordnung der Verwahrung ein

Behandlungsversuch vorausgegangen wäre, wird in rechtlicher Hinsicht nicht

vorausgesetzt (BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.3.1, 6B_56/2018

vom 2. August 2018 E. 4.2.2, 6B_218/2016 vom 23. September 2016 E. 3.3.1).

5.7.2.2

Sodann

setzt die Verwahrung eine besonders schwerwiegende Anlasstat und die

Befürchtung ebensolcher Folgetaten voraus (Art. 64 Abs. 1 StGB). Dabei ist –

auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit – eine Gewichtung vorzunehmen.

Je schwerer die Delikte wiegen, welche die Massnahmenunterworfene in Freiheit

begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine

freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGE 118 IV 108 E.

2a; BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 6.9, 6B_1147/2018 vom 25.

März 2019 E. 2.3, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.2.1 und 4.2.4).

5.7.3

5.7.3.1

Bei

der Anordnung von Massnahmen gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36

Abs. 2 und 3 BV). Nach Art. 56 Abs. 2 StGB darf der mit einer Massnahme

verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Täterin im Hinblick auf

die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

sein. Das Gericht hat diejenige Massnahme anzuordnen, welche die Täterin am

wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der Verwahrten sind wechselseitige

Korrektive. Unverhältnismässigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn eine

bestehende Gefährlichkeit der Täterin auf andere Weise behoben werden kann (BGE 134 IV 121 E. 3.3 und 3.4.4; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.1.1, 6B_28/2017

vom 23. Januar 2018 E. 3.3.2). Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und

dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen. Das bedeutet, dass

die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer

Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fällt im Rahmen der Gesamtwürdigung auf

der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte

der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer

6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.3, 6B_915/2019 vom 10. Januar

2020.

E. 2.1.1).

5.7.3.2

Die

Verwahrung als rein sichernde Massnahme lässt sich nur als «ultima ratio» in

restriktiver Anordnung rechtfertigen (BGer 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.2.2),

sodass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Rechnung zu

tragen ist. Grundlage für die Anordnung dieser Massnahme ist überhaupt die

Sozialgefährlichkeit, die sich bereits in der ursprünglichen Anlasstat

manifestiert hatte und die ernsthaft erwarten lässt, dass es zu weiteren

schweren Straftaten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB kommt. Die Anwendbarkeit

von Art. 64 StGB beurteilt sich nach den Sicherheitsinteressen der

Allgemeinheit. Damit ist die Anordnung der Verwahrung primär nach dem Kriterium

der Gefährlichkeit der Täterin zu beurteilen (Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 64 StGB N 6 f.).

5.7.3.3

Das

Gericht stützt seinen Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf ein

Sachverständigengutachten, das sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten

einer Behandlung der Täterin, zur Art und zur Wahrscheinlichkeit weiterer

möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme

äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315 E. 4.3.1;

BGer 6B_1064/2020 vom 9. Oktober 2020).

5.7.4

5.7.4.1

Der

Gutachter hält eine ambulante Massnahme vorliegend weder für geeignet, noch für

zureichend, um Rückfälle zu vermeiden (Akten S. 272 f.). Diese Aus­sage ist

eindeutig und angesichts der vorliegenden Diagnostik auch einleuchtend. Zudem

sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13 ff.) auch die

Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung nicht gegeben.

Der Gutachter spricht zwar von der Möglichkeit eines Behandlungsversuchs, wobei

sich die Therapierbarkeit einer Straftäterin unter Umständen tatsächlich erst

zuverlässig beurteilen lässt, wenn ein entsprechender, mit adäquaten Mitteln

unternommener Versuch gescheitert ist (BGer 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E.

2.3.1). Indessen wird aus den Darlegungen des Experten deutlich, dass bei A____

der erforderliche (Teil)Erfolg innerhalb der aus rechtlicher Sicht

massgeblichen Frist von fünf Jahren ausgeschlossen ist. Nur wenn eine

hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass innerhalb dieser fünf Jahre

zumindest eine gewisse Reduktion des Rückfallrisikos erreichbar ist, erscheint

nach dem zuvor Ausgeführten eine stationäre therapeutische Massnahme

gerechtfertigt. Bloss theoretische, vage Erfolgsaussichten genügen hierfür

nicht. Ebensolche beschreibt aber der Gutachter, wenn er betont, dass eine Kooperation

auf freiwilliger Basis zufolge fehlender Krankheitseinsicht auch zukünftig

nicht zu erwarten und damit nur die – ebenfalls kaum erfolgversprechende –

Möglichkeit einer Zwangsmedikation vorhanden sei, dass dann aber auch für einen

langfristigen Behandlungserfolg die Mitwirkung der Berufungsklägerin erforderlich

wäre (A____ hat sich auch in der Berufungsverhandlung kategorisch gegen die

Einnahme von Medikamenten gestellt; auch eine Psychotherapie brauche sie nicht

[Akten S. 2944 f.]). Letztlich schliesst der Experte die Möglichkeit eines

einigermassen relevanten Behandlungserfolgs geradezu aus, wenn er festhält,

dass mit einem Therapieerfolg innerhalb von fünf Jahren nicht zu rechnen sei (für

den optimalen Fall sei lediglich erwartbar, dass nach fünf Jahren deutlich werde,

dass ein Einlassen auf die Therapie möglich sei) und anfügt, dass, sollte sich

nach fünf Jahren kein Erfolg einstellen, wahrscheinlich keine überzeugende

Alternative zu einer sichernden Massnahme bestehe.

5.7.4.2

Auch

die Vorgutachten aus den Jahren 2004, 2006 und 2016 kommen zum Schluss, dass

die diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung kaum behandelbar sei. Im Vorgutachten

vom 19. Februar 2004 wird ausgeführt, dass die Störung medikamentös oder therapeutisch

kaum behandelbar sei, weshalb eine Massnahme nicht indiziert sei (Akten S.

217). Im Gutachten der UPK Basel vom 20. Februar 2006 wurden die realen

Therapiemöglichkeiten als «äusserst schlecht» bezeichnet. Auf freiwilliger

Basis sei eine Therapie nicht möglich und selbst nach einmaliger Zwangs­medikation

sei nicht damit zu rechnen, dass die Berufungsklägerin in der Folge freiwillig

Medikamente einnehmen würde (Akten S. 221 f.). Auch im Gutachten von K____ vom 21.

September 2016 wird eine therapeutische Massnahme abgelehnt. Dies mit den

Argumenten der Vorgutachter sowie mit dem Hinweis auf die Abwägung zwischen

Nutzen und dem Risiko schwerer gesundheitlicher Schädigungen angesichts des

Alters der Berufungsklägerin (Akten S. 224).

5.7.4.3

Schliesslich

sprechen auch die konkreten – recht einzigartigen – Umstände des vorliegenden

Falles dafür, der Verwahrung den Vorzug zu geben, ja machen dies unter

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten geradezu erforderlich: Das

Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft gebietet es zweifellos, eine

freiheitsentziehende Massnahme anzuordnen, bis die Rückfallgefahr für schwerste

Delikte möglichst gebannt ist. Da mit einem Behandlungserfolg, der die

Rückfallgefahr erheblich senken könnte, keinesfalls innerhalb der nächsten fünf

Jahre zu rechnen ist – A____ befindet sich derzeit weiterhin in Sicherheitshaft

– wird die Berufungsklägerin gegen 90 Jahre alt oder älter sein, bis selbst im

optimistischsten Fall überhaupt über eine Beendigung der Massnahme nachgedacht

werden könnte. Bei realistischer Prognose wird die Berufungsklägerin gar nie

mehr oder dann erst hochbetagt und gebrechlich auf freiem Fuss sein. Ihr geht

es in Haft nach eigenem, wiederholtem Bekunden sehr gut, sie fühlt sich

erleichtert und fit, ihre langjährigen Schlafprobleme seien verschwunden. Sie

verneint auch Suizidgedanken klar. Sie hat gemäss dem Experten derzeit keinen

Leidensdruck (Akten S. 236, 238, 2244, 2944). Darüber hinaus ist auch der

Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses sehr positiv ausgefallen (Akten

S. 2745 f.). Eine mit Zwang verordnete Therapie bzw. die damit

einhergehende Auseinandersetzung mit der Tat wäre für sie dagegen subjektiv mit

erheblichem Leiden, voraussichtlich während Jahren, verbunden. Ihre Abneigung

gegenüber Psychopharmaka wird aus ihren Aussagen – auch heute (Akten S. 2250 f.,

2944.

f.) – immer wieder deutlich und lässt die für eine Therapie unumgehbare

medikamentöse Behandlung besonders belastend erscheinen. Dies scheint zum

einzigen Zweck, die Berufungsklägerin allenfalls noch wenige Jahre in Freiheit,

dann aber wohl in stark reduziertem und medikamentös beeinflusstem Zustand, zu

ermöglichen, gar nicht im subjektiven Interesse der Berufungsklägerin zu

liegen. Eine realistische Abwägung der involvierten Interessen muss damit

letztlich zum Ergebnis führen, dass die Anordnung einer therapeutischen

Intervention im Falle der Berufungsklägerin überhaupt nicht angemessen wäre.

5.7.4.4

Da

der Experte das Rückfallrisiko sowohl für weiteren Schriftenwechsel mit

drohendem und nötigendem Inhalt, als auch für weitere Gewalttaten als hoch

einschätzt (vgl. dazu E. 5.1.5) und auch offensichtlich ein Anlassdelikt

vorliegt (vor­instanzliches Urteil S. 14), ist über A____ in Anwendung von

Art. 375 Abs. 1 StPO eine Verwahrung gemäss Art. 19 Abs. 3 und 64 Abs. 1 lit. b

StGB anzuordnen.

6.

Zivilforderungen

6.1

Ausgangslage/vorinstanzliches

Urteil

6.1.1

Die Privatklägerschaft

macht auch im Berufungsverfahren Schadenersatz von CHF 18'670.95 (zuzüglich Zins

von 5 % seit dem 21. März 2019) sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF

185'500.‒ (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) geltend (Akten

S. 2528, 2594, 2598 ff.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen,

es liege zufolge Schuldunfähigkeit der Berufungsklägerin Urteilsunfähigkeit im

Sinne von Art. 16 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) vor. Als Grundlage für

die geltend gemachten Ersatzforderungen komme daher nur eine Billigkeitshaftung

nach Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) in Betracht, die primär

von der finanziellen Situation der Parteien abhänge (vorinstanzliches Urteil S.

16.

f.).

6.1.2

Die Berufungsklägerin

verfüge – so das Strafgericht – mit Ausnahme der AHV sowie der

Ergänzungsleistungen über kein aktenkundiges Vermögen. AHV-Renten seien gemäss

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) unpfändbar, weshalb sie nicht zur Schadensdeckung verwendet werden

dürften und entsprechend auch bei der Eruierung des Vermögens der Berufungsklägerin

unberücksichtigt bleiben müssten. Keine Rolle spiele ferner die – zweifelsohne

gegebene – Grausamkeit der Tat, betreffe diese doch das Verschulden, welches im

Rahmen von Art. 54 OR gerade nicht von Relevanz sei. In der Konsequenz seien sämtliche

Ersatzforderungen der Privatklägerschaft abzuweisen, wobei ihr subsidiär der

Weg an die Opferhilfe offenstehe (vorinstanzliches Urteil S. 17).

6.2

Standpunkt

der Privatklägerschaft

Die

Privatklägerschaft macht mit ihrer Berufung geltend, entgegen der Auffassung

der Vorinstanz sei das aus unpfändbaren AHV-Renten geäufnete Sparguthaben

pfändbar. Zudem werde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rahmen

von Art. 54 Abs. 1 OR nicht einzig auf die finanziellen Verhältnisse

abgestellt (wobei die Privatklägerschaft im Gegensatz zur Berufungsklägerin ohnehin

finanziell bedürftig sei). Vielmehr könnten im Rahmen einer

Einzelfallentscheidung auch andere Umstände für einen Billigkeitsentscheid

sprechen. So etwa, wenn die schädigende Tat auf eine besondere Bosheit oder

eine besonders schwere Abweichung vom Normalverhalten zurückzuführen sei. Für

eine Billigkeitshaftung spreche im Übrigen auch, wenn der Schaden für den

Geschädigten eine grosse Belastung darstelle (Akten S. 2598 ff., 2936 ff.)

6.3

Grundlagen

Gemäss Art. 54

Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person,

die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatze

verurteilen. Der Anwendungsbereich von Art. 54 OR beschränkt sich nicht nur auf

Schadenersatzansprüche, vielmehr fallen auch Genugtuungsansprüche darunter (BGE 74 II 202 E. 8; Schönenberger, in:

Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 54 N 2;

Kessler, in: Basler Kommentar,

Art. 54 OR N 2). Der Billigkeitsentscheid umfasst nicht nur die Frage der

Haftung an und für sich, sondern auch die Bemessung (Schönenberger, a.a.O., Art. 54 N 7; Brehm, in: Berner Kommentar, 5.

Auflage 2021, Art. 54 OR N 42, 44). Art. 54 Abs. 1 OR verweist das Gericht

bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist, auf die «Billigkeit».

Das Gericht hat bei seinem Entscheid in jedem Fall auf die besonderen

Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen. Es hat sich vor allem daran zu

orientieren, dass es sich bei Art. 54 Abs. 1 OR um eine Ausnahmenorm handelt,

die darauf abzielt, Fälle, bei denen eine vollkommene Haftungsbefreiung des

Schädigers stossend wäre, zu verhindern. In der Beurteilung der Umstände, die

für eine Billigkeitshaftung sprechen, steht die finanzielle Lage der Parteien

im Vordergrund. Für eine Billigkeitshaftung spricht aber daneben insbesondere auch

der Umstand, dass der Schaden für den Geschädigten eine grosse Belastung

darstellt (BGE 122 III 262 E. 2 a)aa); Brehm,

a.a.O., Art. 54 OR N 37). Ausser Betracht fallen demgegenüber Aspekte, die eng

mit subjektiven Momenten des Verschuldens verknüpft sind wie beispielsweise «böse

Absicht» (Brehm, a.a.O., Art. 54

OR N 32). Für die Beurteilung der Billigkeit ist auf die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Urteils abzustellen (Kessler,

a.a.O., Art. 54 OR N 8; Brehm,

a.a.O., Art. 54 OR N 24), wobei auch zukünftige Einkünfte eingeschlossen werden

(Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 25).

6.4

Finanzielle

Verhältnisse der Beteiligten

6.4.1

Wie

sich aus den von der Steuerverwaltung, der Ausgleichskasse und dem Amt für

Sozialbeiträge edierten Unterlagen ergibt, verfügte die Berufungsklägerin während

der Zeit ihrer bisherigen Inhaftierung über eine monatliche Altersrente in Höhe

von CHF 1'189.– bzw. ab Januar 2021 in Höhe von CHF 1'199.– (die ihr

bis dahin ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich CHF 516.–,

zuzüglich einer Prämienverbilligung in Höhe von CHF 602.–, wurden während

der Haftdauer sistiert). Dergestalt flossen der Berufungsklägerin während der bislang

ausgestanden Haft insgesamt CHF 44'143.– an Altersrenten zu, wobei diese

Beträge jeweils auf ein Konto bei der [...] ([...]) flossen. Dieses wies per

16.

März 2022 einen Saldo in Höhe von CHF 14'631.37 auf. Wie sich aus den von der

[...] eingereichten Unterlagen weiter ergibt, besitzt die Berufungsklägerin

darüber hinaus ein weiteres Konto bei diesem Institut ([...]). Der

diesbezügliche Saldo betrug per 16. März 2022 CHF 6'008.66. Wie aus

den vom Untersuchungsgefängnis eingereichten Kontoauszügen und den eigenen

Angaben der Berufungsklägerin erhellt, lässt sie sich ab und zu kleinere

Geldbeträge als Taschengeld ins Gefängnis überweisen und verdient sich regelmässig

auch ein wenig Geld mit Zellenarbeit hinzu. Wesentliche Ausgabeposten sind

Einkaufe im gefängnisinternen Kiosk, Porti und die TV-Miete, woraus Ende Monat

in etwa ein ausgeglichener Saldo resultiert (Akten S. 2780 ff., 2813 ff.,

2943.

f.). Da die Berufungsklägerin gemäss eigenen Angaben zur Tatzeit (fast) mittellos

war bzw. drohte, auf der Strasse zu landen (Akten S. 1015, 2248, 2255, 2644

f., 2948), konnte sie während der Haftzeit folglich rund CHF 20'000.–

ansparen, was anhand der Höhe der in diesem Zeitraum ausbezahlten Altersrente

und der selbst bezahlten Krankenkassenprämie bzw. dem in das Gefängnis

überwiesenen Taschengeld (Akten Separatbeilagen 2 S. 46, 127, 193, 225, 270) auch

plausibel erscheint.

6.4.2

Hinsichtlich

der Privatklägerschaft ist aktenkundig, dass sie – trotz vollzeitlicher

Arbeitstätigkeit des Ehemanns als [...] – Sozialhilfe bezieht und deshalb als

mittellos bezeichnet werden muss (Akten 379 ff.). Kommt dazu, dass sich dieser

Zustand zufolge Finanzierung der Beisetzung von D____ (†) (vgl. dazu E. 6.6)

noch akzentuiert hat.

6.5

Billigkeitsentscheid

6.5.1

Zunächst

ist festzuhalten, dass das aus unpfändbaren AHV-Renten geäufnete Sparguthaben (hier

rund CHF 20'000.–) mit der Privatklägerschaft (Akten S. 2600) bzw. entgegen der

Ansicht des Strafgerichts pfändbar ist (Vonder

Mühll, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 92 SchKG N 38; Kren Kostkiewicz, in: Hunkeler [Hrsg.],

Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage Basel 2014, Art. 92 N 70), womit dieser Aspekt

einer Billigkeitshaftung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 OR nicht entgegensteht. Aus

dem zuvor Dargelegten zum Finanziellen erhellt, dass die momentan unter

staatlicher Obhut stehende Berufungsklägerin monatlich mehr Geld einnimmt, als

sie ausgibt, währendem die Privatklägerschaft am Existenzminimum lebt. Auch

wenn bei A____ nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen werden

kann, ist doch festzustellen, dass sie aktuell einen monatlichen Überschuss

erzielen kann (die Guthaben auf ihren beiden [...]-Konten belaufen sich per 16.

März 2022 auf insgesamt CHF 20'640.03) und das angesparte Geld aufgrund der

Legalprognose bzw. der auch im Berufungsverfahren ausgesprochenen Verwahrung

(vgl. dazu E. 5.1.5, 5.7) vermutlich auch nicht für eine zukünftige

Resozialisierung benötigt. Es erschiene daher schlechterdings unbillig, das

Vermögen der Berufungsklägerin einstweilen zur Verfügung von allfälligen Erben

zu halten und die Zivilforderungen der gepeinigten Privatklägerschaft gänzlich

abzuweisen. Es rechtfertigt sich daher nur schon aufgrund dieses finanziellen Gefälles,

eine Billigkeitshaftung zu bejahen, zumal auch ein Schädiger, welcher in sehr

bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, schadenersatzpflichtig erklärt

werden kann, sofern er nicht völlig mittellos ist (Brehm, a.a.O., Art. 54 N 23).

6.5.2

Kommt

dazu, dass der Verlust ihres siebenjährigen Sohnes bzw. ihres grossen Bruders für

die Privatklägerschaft eine unfassbare Belastung darstellt (BGE 122 III 262 E. 2 a) aa); Brehm, a.a.O.,

Art. 54 OR N 37). So hat die Berufungsklägerin (auch wenn sie in einem Zustand

der Schuldunfähigkeit gehandelt hat [Art. 19 Abs. 1 StGB]), gezielt das Leben

eines ihr völlig unbekannten, zufällig ausgewählten Kindes ausgelöscht und damit

einer ganzen Familie unermessliches Leid zugefügt. Der vorliegende Fall sucht

in seiner Sinnlosigkeit und Grausamkeit seinesgleichen, weshalb eine

vollkommene Haftungsbefreiung der Berufungsklägerin – auch unter der Prämisse,

dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Bestimmung um eine Ausnahmenorm

handelt – dem in Art. 54 Abs. 1 OR zum Ausdruck kommenden Gerechtigkeitsgefühl

diametral widersprechen würde.

6.5.3

Da

die Berufungsklägerin die Tat dennoch in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit im

Sinne von Art. 16 ZGB verübte (vgl. dazu schon E. 5.6), kann entgegen den

Anträgen der Privatklägerschaft jedoch nicht der gesamte, einem gesunden

Schädiger aufzuerlegende Betrag zugesprochen werden, sondern rechtfertigt es

sich, der Privatklägerschaft «bloss» 2/3 der in vergleichbaren Fällen zuzusprechenden

Genugtuungssumme bzw. 2/3 der rechtsgenüglich geltend gemachten Schadenersatzsumme

auszurichten. Darauf wird sogleich im Detail zurückzukommen sein.

6.6

Genugtuungsforderung

6.6.1

6.6.1.1

Die

höchsten Elterngenugtuungen in Höhe von je CHF 60'000.– werden nach

Rechtsprechung und Praxis in Mordfällen bzw. bei vorsätzlicher Tötung unter

besonders gravierenden Umständen ausgesprochen (Landolt,

Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2020, Rz. 906). So hat das Obergericht des

Kantons Zürich den Elternteilen einer durch einen Kopfschuss ermordeten 16-jährigen

Tochter Genugtuungen von je CHF 60'000.– zugesprochen. Es erwog, es lägen

deshalb besonders gravierende Umstände vor, da sich der Berufungsklägerin nicht

habe dazu durchringen können, Angaben zum Verbleib der Tatwaffe zu machen und

so dazu beitrage, dass die quälenden Fragen betreffend das konkrete Tatvorgehen

nach wie vor im Raum stünden und die Eltern wohl auch in Zukunft noch begleiten

und belasten würden (OGer ZH SB120280 vom 27. März 2013 E. 4). In einem anderen

Fall nahm dasselbe Gericht bei einem mit elf Messerstichen aus Rache bzw.

Kränkung auf offener Strasse mit einem eigentlichen Überraschungsangriff ermordeten

23-Jährigen (Täter und Opfer waren sich nicht unbekannt) ebenfalls besonders gravierende

Umstände an und sprach beiden Elternteilen Genugtuungen von je CHF 60'000.– sowie

der Schwester des Opfers eine solche von CHF 25'000.– zu (OGer ZH SB140511 vom

1.

September 2015 E. VII). In einem weiteren Fall sprach das

Bezirksgericht Winterthur der Mutter eines fünfjährigen Sohnes, dessen Vater sein

eigenes Kind ermordet hatte, eine Genugtuung in Höhe von CHF 70’000.– zu (BezGer

Winterthur DG120015 vom 28. August 2013). Schliesslich ist noch auf einen

weiteren vom Obergericht des Kantons Zürich beurteilten Fall hinzuweisen, bei

welchem den Eltern von zwei grobfahrlässig getöteten Kindern Genugtuungen von CHF

120’000.– bzw. CHF 150 000.– zugesprochen wurden (Landolt, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2007, Art.

47.

OR N 540).

6.6.1.2

Wie

zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.3), lag der vorliegenden Tat kein Affekt

bzw. keine schwere Konfliktsituation zugrunde, sondern sind alle Kriterien für

eine Qualifikation der Tötung als Mord erfüllt. Die Berufungsklägerin hat aus

einer skrupellosen bzw. berechnenden Haltung heraus, die einzig auf ihre

eigenen Interessen (Motiv der Neubeurteilung von längst vergangenen und

rechtskräftigen Verfahren) fokussiert war, in kaltblütiger, krass egoistischer

und komplett gefühlskalter Weise gezielt das Leben eines ihr unbekannten,

zufällig ausgewählten Kindes auf brutale Weise ausgelöscht und damit einer

ganzen Familie unermessliches Leid zugefügt. Da D____ (†) zur Tatzeit noch sehr

jung war (vgl. zur Erhöhung der Basisgenugtuung bei geringem Alter Landolt, a.a.O., Rz. 950) und der

Sohn der Privatklägerschaft völlig zufällig (und austauschbar) Opfer der zur

Diskussion stehenden Gewalttat geworden ist, wäre die ordentlich auszurichtende

Genugtuungssumme für die beiden Elternteile vor dem Hintergrund der zitierten

Vergleichsfälle mit je CHF 80'000.– zu veranschlagen.

6.6.2

6.6.2.1

Geschwister

von getöteten Personen sind dann genugtuungsberechtigt, wenn sie im Zeitpunkt

des haftungsbegründenden Ereignisses – wie hier – mit dem getöteten Geschwister

in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Bestand zwischen den Geschwistern,

welche im gleichen Haushalt gelebt haben, ein besonders enges Verhältnis oder

erleiden die Geschwister einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz, kann die

Basisgenugtuung angemessen erhöht werden (Landolt,

a.a.O., Rz. 918).

6.6.2.2

Der

zur Tatzeit dreijährige Bruder von D____ (†) hat durch die Tat eine seiner

engsten Bezugspersonen verloren. Zeit seines Lebens wird ihn der seelische

Schmerz begleiten und der grausame Verlust seines grossen Bruders schmerzen.

Eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.– erscheint – auch mit Blick auf

oben erörtertes Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH SB140511

vom 1. September 2015 E. VII) – ohne weiteres angemessen.

6.6.3

Nach

dem zuvor Erwogenen (vgl. dazu E. 6.5.3), ist die Berufungsklägerin zu

verpflichten, der Privatklägerschaft 2/3 der in vergleichbaren Fällen

zuzusprechenden Genugtuungssumme zu bezahlen. Demgemäss wird die

Berufungsklägerin zu CHF 123'666.65 (2/3 von CHF 185'000.–) Genugtuung

(zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) an B____ und C____ verurteilt. Die

Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 61'833.35 wird abgewiesen.

6.7

Schadenersatzforderung

Der geltend

gemachte Schaden in Höhe von CHF 18'670.95 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 21.

März 2019) entstand im Zusammenhang mit der Beisetzung von D____ (†) ([...])

und ist – soweit zumutbar – belegt (Akten S. 2067 ff., 2599). Der Schaden ist kausal

durch die Handlung der Berufungsklägerin verursacht worden, sodass A____ der

Privatklägerschaft gestützt auf Art. 54 Abs. 1 OR – wie erwogen (vgl. dazu E. 6.5.3)

– 2/3 des geltend gemachten Betrags in Höhe von CHF 18'670.95, also CHF

12'447.30 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019), zu bezahlen hat. Die

Schadenersatzmehrforderung von CHF 6'223.65 wird abgewiesen.

7.

Kostenfolgen

7.1

Hinsichtlich

der Berufungsklägerin

7.1.1

Wurde das Verfahren wegen

Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person eingestellt oder wurde diese aus

diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn

dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Diese

Bestimmung ist für Verfahren nach Art. 374 f. StPO analog anzuwenden (Bommer, in: Basler Kommentar, 2, Auflage

2014, Art. 375 StPO N 24). Die Beurteilung der Billigkeit setzt eine

Interessenabwägung voraus. Eine Kostenauflage kommt nur bei guten

wirtschaftlichen Verhältnissen der beschuldigten Person in Frage und wenn

deshalb eine Kostenübernahme durch den Staat stossend wäre. Je besser die

finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person sind, umso eher kommt diese

Billigkeitshaftung in Frage (Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 419 N 1; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.

Auflage 2014, Art. 419 StPO N 7; BGer 6B_505/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1

und 4.2; AGE SB.2020.21 vom 4. November 2020 E. 3.1, SB.2018.109 vom 25. Juli

2019.

E. 5).

7.1.2

Aus dem vorstehend

Erwogenen ergibt sich, dass die sich in Haft befindliche Berufungsklägerin aus

ihrer AHV-Rente zwar ein nicht unbeträchtliches Guthaben äufnen konnte, indes –

wie bereits erwähnt (vgl. dazu. E. 6.4) – nicht von «guten finanziellen

Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden kann. Kommt dazu,

dass ihr – anders als bei der zuvor diskutierten Billigkeitshaftung – nicht

eine mittellose Gläubigerin bzw. ein mittelloser Gläubiger gegenübersteht (vgl.

dazu E. 6.5) und eine Kostenübernahme durch den Staat daher nicht stossend

erscheint. Darüber hinaus ist zu verhindern, dass der Staat die

Privatklägerschaft bei der Durchsetzung ihrer Zivilforderungen konkurrenziert, sodass

von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das erst- und das

zweitinstanzliche Verfahren abzusehen ist.

7.2

Hinsichtlich

der Privatklägerschaft

7.2.1

Gemäss Art. 427 Abs. 1

lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge

zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage

abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens Art. 428 Abs. 1 StPO.

7.2.2

Die

Privatklägerschaft dringt mit ihren Anträgen betreffend die Billigkeitshaftung

– wie gesehen (vgl. dazu E. 6) – zwar im Grundsatz durch, indes werden ihr

«bloss» 2/3 der beantragten Summen zugesprochen. Dennoch rechtfertigt es sich

auch bei ihr, von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten für das

erst- und zweitinstanzliche Verfahren abzusehen, handelt es sich bei der

vorgenannten Bestimmung (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO) doch um eine

Kann-Vorschrift und unterliegt die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren

nur unwesentlich bzw. spricht auch die fraglos tragische Fallkonstellation für

einen Verzicht auf eine Kostenauflage (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO;

BGer 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.4, 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E.

5.2; AGE SB.2018.89 vom 18. September 2019 E. 7.1; § 40 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

8.

Entschädigungen

8.1

Amtliche

Verteidigung

Dem amtlichen

Verteidiger, E____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung,

zuzüglich 2.5 Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung),

auszurichten Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da der Berufungsklägerin keine Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl.

dazu E. 7.1), ist auch kein Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 135 Abs. 4

StPO e contrario).

8.2

Unentgeltliche

Vertretung der Privatklägerschaft

Der

unentgeltliche Vertreter der Privatklägerschaft, G____, macht mit seinem

Leistungsnachweis vom 28. März 2022 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt

CHF 12‘300.03 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Akten S. 2896

f.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Aufwand von 17.25 Stunden und die

diesbezüglich geltend gemachten Reisespesen von zwei Mal [...] Kilometer, die

im Zusammenhang mit Medienanfragen bzw. diverser Medienarbeit entstanden sind, im

Rahmen der unentgeltlichen Vertretung nicht entschädigt werden können. Aus

Rücksicht auf die speziellen Umstände des vorliegenden Falls, welche der

Rechtsanwalt im Rahmen des rechtlichen Gehörs geschildert hat (Akten S. 2949),

werden dafür indes aus Kulanz und unpräjudiziell ausnahmsweise CHF 1'000.–

(inklusive MWST) entschädigt. Hinsichtlich der Reisezeit für die heutige

Berufungsverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss des an den Basler

Gerichten geltenden § 22 Abs. 2 des Honorarreglements (SG 291.400) bei

einem erforderlichen Anfahrtsweg von über 30 km (Luftlinie) die Hälfte der

Reisezeit – vorliegend «bloss» [...] Stunden – als Aufwand vergütet wird. Im

Übrigen werden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung)

analog zum amtlichen Verteidiger 2.5 Stunden (anstatt geschätzt drei Stunden)

vergütet und G____ neben den Reisespesen für die Berufungsverhandlung 3 %

Pauschalspesen (auf CHF 6’700.–) ausgerichtet. Für den genauen Betrag des

Honorars wird auf das Dispositiv verwiesen. Da der Berufungsklägerin keine

Verfahrenskosten auferlegt worden sind (vgl. dazu E. 7.1), ist auch hier kein

Rückforderungsvorbehalt anzuordnen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135

Abs. 4 StPO e contrario).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Kammer):

://:

Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils der Kammer des

Strafgerichts vom 11. August 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Verfügungen über die beigebrachten Gegenstände;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung für die erste Instanz;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz.

Es wird – in Abweisung ihrer Berufung – festgestellt,

dass A____ die Tatbestandsmerkmale des Mordes gemäss Art. 112 des

Strafgesetzbuches in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen

Schuldunfähigkeit nicht strafbar

ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der

Strafprozessordnung eine Verwahrung

gemäss Art. 19 Abs. 3 und 64 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung der Berufung der

Privatklägerschaft – zu CHF 12'447.30 Schadenersatz (zuzüglich Zins von 5 %

seit dem 21. März 2019) und CHF 123'666.65 Genugtuung (zuzüglich Zins von

5.

% seit dem 21. März 2019) an B____ und C____ verurteilt.

Die Schadenersatz- und die Genugtuungsmehrforderung von

CHF 6'223.65 bzw. CHF 61'833.35 werden abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, E____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 19‘183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 222.65,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1’494.25 (7,7 % auf CHF 19‘406.–),

somit total CHF 20‘900.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Dem Vertreter der Privatklägerschaft im Kostenerlass, G____,

wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein

Honorar von CHF 8'643.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Privatklägerschaft

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- H____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung

der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die

Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10.

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).