SB.2020.112
versuchte vorsätzliche Tötung, Angriff (BG 7B_1049/2023)
16. März 2023Deutsch94 min
wurden A____ (im Folgenden bezeichnet mit dem Kurznamen [...]) und B____ ([...])
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.112
URTEIL
vom 16.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Dr. Jacqueline Frossard, Prof.
Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
c/o JVA Thorberg, Thorberg 48,
3326 Krauchthal Beschuldigter 1
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...] Beschuldigter
3
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
(Verfahren
abgetrennt) Berufungskläger 4
Beschuldigter
4
D____, geb. [...] Berufungskläger
5
[...] Beschuldigter
5
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
E____, geb. [...] Berufungskläger
6
[...] Beschuldigter
6
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
F____
Anschlussberufungskläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
Privatkläger
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstr. 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 12. Juni 2020
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung und Angriff
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020
wurden A____ (im Folgenden bezeichnet mit dem Kurznamen [...]) und B____ ([...])
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 bzw. 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt und je für 12 Jahre des Landes verwiesen. C____ ([...]) wurde
ebenfalls der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu 6
Jahren Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt. D____ ([...])
und E____ ([...]) wurden wegen Angriffs zu 24 bzw. 20 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt und für 8 bzw. 7 Jahre des Landes verwiesen. Der in einem separaten
Berufungsverfahren beurteilte G____ ([...]) wurde zu 26 Monaten Freiheitsstrafe
und 7 Jahren Landesverweis verurteilt und es wurde eine Vorstrafe wegen
Nötigung (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.–) vollziehbar erklärt.
Die Zivilforderungen des mit einem Messer niedergestochenen F____
(Privatkläger) wurden teils abgewiesen (Schadenersatz), teils gutgeheissen
(Genugtuung von CHF 12’000.–) und den Beschuldigten auferlegt.
Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass die
Beschuldigten am 9. Februar 2019 zusammen nach Basel gefahren waren und dort den
Privatkläger gesucht, ihn beim Verlassen des Einkaufsladens gehalten, auf der
Strasse eskortiert und abgeschirmt hatten. Auf diese Weise hätten sie es A____
ermöglicht, gegen den Privatkläger tätlich zu werden (Faustschlag) und ihn mit
einem langen Messer (Klingenlänge ca. 30 cm) zweimal in den Bauch zu
stechen. Für A____, B____ und C____ erachtete das Strafgericht einen
gemeinsamen Tatplan als erstellt, welcher u.a. das Mitführen des Messers und
das Festhalten bzw. Abschirmen des Opfers umfasst habe. Die Schuldsprüche von D____,
E____ und G____ wegen Angriffs beruhen auf dem Vorwurf, dass diese Beurteilten
mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet hätten, ihnen aber die
Kenntnis des Messers und ein aktiver Tatbeitrag beim Zustechen nicht
nachgewiesen werden könne.
Alle Beschuldigten haben gegen das Strafurteil Berufung
eingelegt. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben Anschlussberufung
erhoben. A____ beantragt die kostenfällige Aufhebung des Strafgerichtsurteils
und eine schuldangemessene Bestrafung wegen qualifizierter einfacher
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs und die Reduktion der Genugtuung auf CHF 10’000.–. Zudem
sei die Auflage der persönlichen Verfahrenskosten von CHF 24’258.20
aufzuheben. Die übrigen Beschuldigten beantragen einen kostenlosen Freispruch,
das Absehen von der Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilforderung. C____
verlangt zusätzlich eine Haftentschädigung. E____ beansprucht nebst einer
Haftentschädigung überdies Schadenersatz (Lohnersatz, Ersatz der Anwaltskosten
vor dem 10. Juni 2019).
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine
strengere Verurteilung von D____ und E____, nämlich wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer
Landesverweisung von 12 Jahren, mit Eintragung im Schengener
Informationssystem.
Der Privatkläger beantragt mit Anschlussberufung die
Abänderung des Strafgerichtsurteils im Zivilpunkt. Er ersucht um Zusprechung
seiner Erwerbsausfallforderung (bis 31. Juli 2020) von CHF 13’742.70 sowie
um Gutheissung der späteren Erwerbsausfallforderung (ab 1. August 2020) dem
Grundsatz nach, eventualiter sei letztere auf den Zivilweg zu verweisen.
Subeventualiter sei die ganze Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.
Mit Urteil 1B_474/2022 vom 29. September 2022 hat das
Bundesgericht eine Beschwerde von A____ betreffend Sicherheitshaft gutgeheissen
und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Appellationsgericht zurückgewiesen. Im Folgeentscheid 1B_540/2022 vom 17.
November 2022 (E. 6.2) hat das Bundesgericht, wieder auf Beschwerde von A____
hin, explizit die Verfahrensbeschleunigung angemahnt, indem es ausführte, das
Appellationsgericht sei «gehalten, unverzüglich über die noch ausstehenden
Beweisanträge zu entscheiden und rasch eine Berufungsverhandlung anzusetzen und
durchzuführen».
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. März 2023 wurde
das Verfahren in Sachen G____ abgetrennt, unter dem Vorbehalt eines
anderslautenden Beschlusses des Gesamtspruchkörpers. G____ wurde im vorinstanzlichen
Verfahren als «Beschuldigter 4» gemeinsam mit den übrigen Beschuldigten
beurteilt. Sein Verteidiger, [...], ist kurz vor der Berufungsverhandlung
krankheitshalber ausgefallen.
Die Berufungsverhandlung dauerte vier Tage, vom Montag, 13.
bis zum Donnerstag, 16. März 2023. Am Montag behandelte das Berufungsgericht
die von den Parteien vorgelegten Vorfragen. Danach befragte das Gericht die
Beschuldigten und den Privatkläger sowie den Rechtsmediziner Dr. med. H____, [...]
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM), als
Sachverständigen. Am Dienstag wurden zuerst auf der Leinwand im Gerichtssaal
die Videoaufnahmen der Überwachungskameras in der Nähe des Tatorts visioniert.
Danach gelangten die Verteidiger und die Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft
und der Vertreter des Privatklägers zum Parteivortrag. Am Mittwoch fand die
ganztägige Urteilsberatung statt, wobei den Parteien im Verlauf des Tages ein
Würdigungsvorbehalt in Bezug auf den Nötigungstatbestand angekündigt wurde. Am
Donnerstagvormittag öffnete das Gericht insoweit das Beweisverfahren und gab
den Parteien Gelegenheit, sich zum Würdigungsvorbehalt zu äussern. Nach einer
weiteren gerichtlichen Beratung wurde das Berufungsurteil mündlich eröffnet und
begründet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger nach
Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw.
382.
StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399
StPO, die Anschlussberufungen nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3
StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft.
Der Privatkläger hat akzeptiert, dass das Strafgericht seine
Schadenersatzforderung bezüglich der Uhr der Marke [...] und seine Genugtuungsmehrforderung
von CHF 8’000.– abgewiesen hat. Weiter haben die Parteien die durch das
Strafgericht festgesetzten Entschädigungen der Verteidigung, welche aus der
Gerichtskasse bezahlt werden, nicht beanstandet. Diese Punkte sind in
Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit
ergeht ein Feststellungsurteil.
2.
Vorfragen
2.1
Verfahrenstrennung
Nachdem die Verteidigung des Mitbeschuldigten G____ eine
schwere Erkrankung meldete (Akten S. 4137) und die Parteien sich zur
beabsichtigten Verfahrenstrennung äussern konnten (Akten S. 4142), ordnete
die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. März 2023 die Abtrennung des
Berufungsverfahrens in Sachen G____ an (Akten S. 4153). Die Verteidigungen
der Beschuldigten haben sich gegen diese Verfahrenstrennung ausgesprochen. Der
Privatkläger und die Staatsanwaltschaft sind damit einverstanden.
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden
mittäterschaftlich begangene Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt.
Ausnahmsweise können aus sachlichen Gründen Strafverfahren getrennt oder
vereint werden (Art. 30 StPO). Als sachliche Gründe gelten etwa die
bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten, die Unerreichbarkeit einzelner
beschuldigter Personen oder eine grosse Zahl von Mittätern
(BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 betreffend fünf
Mitbeschuldigte; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3; BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.2 mit
Hinweisen). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung
dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen und soll nicht auf
organisatorischen Aspekten seitens der Strafverfolgungsbehörden beruhen
(BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_576/2020 vom 18. März 2022
E. 2.3; 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 3). An die
Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung ist ein strenger Massstab anzulegen
(BGer 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22.
März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Auslöser im vorliegenden Fall ist die schwere Erkrankung
eines Verteidigers. Damit liegt ein «objektiver» Grund vor, den die Behörde nicht
zu vertreten hat (dies im Gegensatz zu rein organisatorischen Aspekten auf
Seiten der Strafverfolgungsbehörden (vgl. BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGer 6B_23/2021
vom 20. Juli 2021 E. 3.3; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1).
Auch die weiteren Sachumstände sprechen für die angeordnete Verfahrenstrennung.
Das Bedürfnis der Verfahrensbeschleunigung ist objektiv gegeben, nachdem das
Bundesgericht dazu explizit angemahnt hat (BGer 1B_540/2022 vom 17.
November 2022 E. 6.2, Akten S. 3837). Die Anzahl von sechs
Mitbeschuldigten liegt im Bereich dessen, was das Bundesgericht bei der
Beurteilung einer Verfahrenstrennung als grosse Zahl von Mitbeschuldigten
bezeichnete (BGer 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3 betreffend fünf
Mitbeschuldigte).
Sodann ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass bei einer
derart grossen Zahl von Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit relativ gross ist,
dass es bei einem Ersatztermin zu einem weiteren Ausfall kommt. Würde von einer
Verfahrenstrennung abgesehen und die Verhandlung verschoben, so setzte dies die
unverhinderte Anwesenheit von insgesamt 22 Personen voraus (sechs
Mitbeschuldigte, sechs Verteidigerinnen bzw. Verteidiger, eine Staatsanwältin,
ein Privatkläger mit Rechtsvertreter, sechs Gerichtsmitglieder, ein
Sachverständiger). Ein entsprechend grosses Ausfallrisiko liegt auf der Hand.
Zudem könnte ein Ersatztermin, der allen passen würde, voraussichtlich erst im
Herbst gefunden werden. Auch dann bestünde aber keine Garantie, dass niemand
ausfällt. Die Verfahrenstrennung führt vom Beweiswert her zu keinen
wesentlichen Nachteilen für die Mitbeschuldigten.
Von weiteren Abtrennungen, wie sie von der Verteidigung teils
angeregt werden (Akten S. 4145, 4147, 4151), ist mangels objektiver,
sachlicher Gründe abzusehen. Im Gegensatz zur Erkrankung der Verteidigung müsste
in den übrigen Fällen auf Umstände zurückgegriffen werden, die den Tatvorwurf betreffen,
vor Berufungsgericht umstritten und in diesem Sinne nicht objektiv sind. Zudem
besteht vom Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1
lit. b StPO her ein erhebliches Interesse, das Verfahren so weit als
möglich ungetrennt fortzuführen.
Nach dem Gesagten ist die mit Verfügung vom 9. März 2023
angeordnete Verfahrensabtrennung zu bestätigen. Weitere Abtrennungen sind
indessen abzulehnen.
2.2
Verwertung der Einvernahmen
Die Verteidigung von A____ beantragt die Feststellung, dass
dessen Einvernahmen vom 26. Februar 2019 wie auch die Einvernahmen der
Mitbeschuldigten G____, B____, E____ und D____ nicht zu seinen Lasten verwertet
werden dürfen.
2.2.1
Bezüglich der Einvernahme vom 26. Februar 2019
ist zunächst festzustellen, dass dem Beurteilten eine Verteidigung zur Seite
gestellt wurde. Gemäss dem Einvernahmeprotokoll war er damals durch die
Verteidigerin I____ vertreten. A____ legte aber Wert darauf, dass die Festnahme
seinem Anwalt mit dem Spitznamen [...] mitgeteilt wird. Weiter sagte der
Beurteilte, dass er den Anwalt seiner Wahl engagiert hätte, wenn es ihm während
der Festnahme gesagt worden wäre. Der einvernehmende Detektiv-Korporal erklärte,
dass der Beurteilte ausserkantonal festgenommen worden sei und aus den Akten
der Kantonspolizei Zürich mit keinem Wort hervorgehe, dass er bei der Festnahme
diesen Wunsch geäussert habe. Aufgrund des Fristenlaufs werde die Einvernahme
mit der bestellten Verteidigung durchgeführt (Akten S. 278 f.,
1534.
f.).
Gemäss der Rechtsprechung zur Wahlverteidigung kann die
beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen
grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127
Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das
Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten
bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und
Zulassungsvoraussetzungen (BGer 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016
E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3). So sieht
die Strafprozessordnung etwa das Recht vor, dass bei polizeilichen Einvernahmen
die Verteidigung der beschuldigten Person anwesend sein und Fragen stellen kann
(Art. 159 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO
dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn,
ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Nach
Art. 159 Abs. 1 StPO ist die Einvernahme zu unterbrechen und für eine
gewisse Zeit auf das Eintreffen der Verteidigung zu warten, wenn dieses Recht
von der beschuldigten Person eingefordert wird (BGer 6B_195/2020 vom 23.
Juni 2021 E. 4, nicht publiziert in BGE 147 IV 379).
Der Beurteilte hatte in der Einvernahme vom 26. Februar 2019
eine Verteidigerin der ersten Stunde an seiner Seite. Gemäss der Aktenlage hat
er bei dieser Gelegenheit seinen Wunsch geäussert, durch seinen aus dem
früheren Verfahren gemäss Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November
2020.
bekannten Verteidiger [...] aus Zürich vertreten zu werden. Dieser
ersuchte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2019 um
Einsetzung per 1. März 2019. Aus seiner Sicht sei es sinnvoll, wenn die Anwältin
der ersten Stunde, I____, die Haftanhörung des Zwangsmassnahmengerichts mit dem
Beurteilten bestreite (Akten S. 170). Dies zeigt, dass der Beurteilte von
Anfang an ordnungsgemäss verteidigt wurde und dass sein Wunsch einer
Wahlverteidigung im Rahmen des Möglichen umgesetzt wurde. Die in Anwesenheit
der Verteidigerin I____ durchgeführten Einvernahmen vom 26. Februar 2019
Dispositiv
erweisen sich demnach als verwertbar.
2.2.2 Bezüglich der weiteren Einvernahmen bemängelt
die Verteidigung, dass dem Beurteilten das Teilnahmerecht nicht gewährt worden
sei. So ergebe sich etwa aus der (allenfalls unverwertbaren) Aussage von D____,
dass B____ das Opfer während der Messerstecherei festgehalten hätte, wogegen
das Opfer (in der verwertbaren Aussage) lediglich von einem Festhalten vor und
nach der Messerstecherei berichtet habe.
Der Privatkläger sagte in der Einvernahme vom 14. Februar
2019, er sei aus dem Laden getreten, als ihn drei Leute abgefangen und
festgehalten hätten. Sie hätten ihn mitgenommen, ins Gesicht geschlagen und
dann mit einem Messer «erstochen». Zwei von ihnen hätten ihn an den Schultern
gehalten (Akten S. 1373). Bei dieser Ausgangslage ist klar, dass alle
Beschuldigten intensiv nach dem Ablauf und insbesondere nach dem mehrfach
erwähnten Festhalten gefragt werden mussten. Diese Fragen drängen sich seit der
Einvernahme des Opfers vom 14. Februar 2019 auf, so dass eine Verwertungssperre
bezüglich des Festhaltens, begründet mit versäumten Teilnahmerechten anlässlich
der Befragungen vom März 2019, schon aus zeitlichen Gründen entfällt. Es liegt
auf der Hand, dass die Ermittler alle erdenklichen Fragen nach Einzelheiten und
Modalitäten zum vom Opfer geschilderten Festhalten vorbringen, ohne dass es
dazu besonderer Details aus späteren Befragungen von Mitbeschuldigten bedürfte.
Der Vorwurf, es seien Erkenntnisse aus Befragungen verwendet worden, die
allenfalls unverwertbar seien, erweist sich als unbegründet.
2.2.3 Im vorliegenden Verfahren wurden die
Einvernahmen der Beschuldigten teils vor, teils nach der Verfahrenseröffnung
gegen die Mitbeschuldigten durchgeführt. Grundsätzlich gilt gemäss zutreffender
Ansicht der Vorinstanz, dass diese Einvernahmen zu Lasten eines
Mitbeschuldigten nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn diesem kein
Teilnahmerecht gewährt wurde, nachdem das Untersuchungsverfahren gegen ihn
bereits eröffnet war (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). Umgekehrt sind
Einvernahmen Mitbeschuldigter vor der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen die
anderen Beschuldigten verwertbar, auch wenn sie sich zu deren Lasten auswirken
(vgl. Urteil Strafgericht S. 17-19).
3. Parteivorbringen
3.1 Die Verteidigung A____s macht geltend, A____
sei über die Facebook-Nachrichten des Privatklägers an seine Frau verärgert
gewesen. Sein anfänglicher Versuch, den Privatkläger zu kontaktieren und die
Sache auf diesem Weg zu klären, sei gescheitert. Danach habe er sich B____ und C____
angeschlossen. Diese hätten ihren Bekannten J____ am 9. Februar 2019 in Basel
abholen und nach [...] fahren wollen. Das Tatmesser sei von J____ zufällig –
ohne Wissen A____s – mitgebracht worden. Die Beschuldigten hätten den
Privatkläger wiederum zufällig im [...] getroffen. Dass A____ danach das im
Auto liegen gebliebene Messer geholt und eingesetzt habe, sei sein spontaner
und einsamer Entschluss gewesen. Die Verteidigung A____s greift weiter die
Aussagen des Privatklägers an. Dieser habe seine Aussagen in jeder Einvernahme
geändert. Er habe zur Anzahl (vier oder sechs Beschuldigte) und zur Identität
der Beteiligten (Faustschlag durch A____ oder B____) unterschiedliche Angaben
gemacht. Seine Aussagen seien von Belastungseifer geprägt.
3.2 Die Verteidigung B____s wendet sich im
Wesentliche gegen die Annahme eines gemeinsamen Tatentschlusses, mit dem der
Vorwurf der Mittäterschaft begründet wird. Es habe wohl einen gemeinsamen
Beschluss gegeben. Allerdings erstrecke sich dieser bloss auf das Drohen mit
dem Messer, nicht auf den Tötungsversuch. Zur Geste B____s auf dem Selfie sei
zu berücksichtigen, dass B____ schon auf anderen Fotos salutiert habe und dass
das Messer zum Drohen abgebildet worden sei. Es gebe keine Hinweise, dass
Brachialgewalt (im Sinne des Zustechens) mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit von einem gemeinsamen Tatentschluss getragen sei. Dieser
habe im Zweifel bloss auf Einschüchtern und Drohen gelautet. Auch der Vorwurf,
dass B____ den Privatkläger festgehalten habe, als A____ zustach, sei nicht
bewiesen. Es seien beim Privatkläger keine Hämatome gefunden worden, die ein
Halten belegen würden. Ein Anfassen reiche sicher nicht aus.
3.3 Die Verteidigung C____s beruft sich auf den
Grundsatz «in dubio pro reo». Zwar habe C____ schon vor dem 9. Februar 2019
gewusst, dass sich A____ über den Privatkläger enerviert habe. Der Zweck der
Fahrt nach Basel sei es aber gewesen, zusammen mit B____ den J____ abzuholen
und diesen nach [...] zu fahren. C____ habe seit Verfahrensbeginn beteuert,
dass er zu keinem Zeitpunkt gewusst oder vermutet habe, dass A____ dem
Privatkläger etwas antun wollte. Beim auf der Fahrt erstellten Foto handle es
sich um nichts Anderes als um einen Spass unter Freunden. C____s
Gesichtsausdruck unterscheide sich nicht von jenem auf anderen Fotos. Weshalb J____
das Messer im Auto liegen gelassen habe, sei C____ nicht bekannt. Er habe es im
Auto nicht gesehen, nachdem J____ ausgestiegen sei. C____ sei bis zuletzt davon
ausgegangen, dass A____ mit dem Privatkläger lediglich habe reden wollen. Auch
der Vorwurf, C____ habe die Gruppe abgeschirmt, als sie den Privatkläger
bedrängte, könne nicht bestätigt werden.
3.4 Auch die Verteidigung D____s wendet sich
gegen den Vorwurf des Abschirmens. Es sei unklar, wo sich D____ während der
Auseinandersetzung an der Lachenstrasse (wo die Messerstiche erfolgten)
aufgehalten habe. Klar sei, dass er A____ umgehend zum Aufhören aufgefordert
habe, als dieser zustach. Zuvor, beim [...], sei D____ der Gruppe einfach
hinterhergelaufen. Der Vorwurf des Abführens sei unbegründet. Eine blosse
Einschüchterung oder Bedrohung reiche für einen Schuldspruch wegen Angriffs
nicht aus. D____ werde weder vom Privatkläger noch von den Kollegen belastet.
Niemand habe gewusst, dass A____ ein Messer dabeihatte. Das Sprichwort «mitgegangen,
mitgehangen» treffe hier nicht zu.
3.5 Die Verteidigung E____s macht geltend, E____
sei von G____ gefragt worden, ob er am Bahnhof Basel SBB für kurze Zeit ein
paar Kollegen treffen wolle. E____ sei ganz in der Nähe, am Tellplatz in Basel
gewesen, und habe sich daher auf den Weg gemacht. Bei den übrigen Beschuldigten
handle es sich um eine unbekannte Personengruppe, deren Vorgeschichte E____
nicht zugerechnet werden dürfe. Er habe offensichtlich nicht mit einem solchen
Verlauf rechnen müssen. E____ habe keine Vorstrafen und sich nie etwas zu
Schulden kommen lassen. Er sei angefragt worden, da er in der Freizeit als DJ
vorwiegend in der tamilischen Community tätig sei und auf diese Weise
zahlreiche Kontakte in der Community habe. Er sei nur deshalb miteinbezogen
worden, weil er auf den sozialen Medien eine Verbindung mit dem Privatkläger
aufgewiesen habe. Während der eigentlichen Tat sei er nicht dabei gewesen,
sondern habe in der Seitenstrasse geraucht. Seine Sicht sei durch ein Gebäude
versperrt gewesen. Als er die Schreie des Privatklägers gehört habe, habe er
den Ort aus Angst verlassen. Auf seine Nachfrage beim späteren Treffen am
Bahnhof habe die Gruppe ihn beschwichtigt. Als er später, am 13. Februar 2021,
von Bekannten Fotos der Verletzungen des Privatklägers erhalten habe, sei er
erschrocken. Er habe er sich noch am gleichen Tag selbständig und freiwillig
bei der Polizei gemeldet, wo er in Untersuchungshaft versetzt worden sei.
3.6 Die Staatsanwaltschaft hält am Vorwurf der
versuchten Tötung gegenüber D____ und E____ (sowie G____) fest, nachdem sie vom
Strafgericht wegen Angriffs verurteilt wurden. Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft sind sie im Wissen um A____s Tötungsabsicht während mehrerer
Minuten stehen blieben. Sie hätten so mit ihren Körpern den Fluchtweg versperrt
und aktiv Sichtschutz geboten. Wer z.B. das Opfer in einen Hinterhalt locke,
handle genauso als Mittäter. Entscheidend sei die allen bewusste Rückwirkung
auf den unmittelbar Handelnden, das Mitverschworensein.
4. Tatsächliches
4.1 Ausgangslage
Mit Anklageschrift vom 31. Oktober 2019 wurden alle sechs
Mitbeschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung angeklagt. Das
Strafgericht erachtete diesen Vorwurf in drei Fällen für zutreffend und
verurteilte A____, B____ und C____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Die
übrigen Beschuldigten wurden wegen Angriffs verurteilt. Die Staatsanwaltschaft
hält den Vorwurf der versuchten Tötung auch im Berufungsverfahren gegenüber
allen Beschuldigten aufrecht. Sie macht geltend, die Beschuldigten G____, D____
und E____ seien in der letzten Phase des Geschehens im Wissen um die
Tötungsabsicht von A____ während mehreren Minuten stehen geblieben und hätten so
mit ihren Körpern den Fluchtweg versperrt sowie aktiv Sichtschutz geboten. Auf
diese Weise hätten sie verhindert, dass ein vorbeispazierendes Paar etwas vom
Treiben mitbekam bzw. hätte eingreifen können. Auf diese Weise hätten sie sich aktiv
am Tötungsdelikt beteiligt.
Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass A____ wegen
eines geringfügigen Anlasses (Facebook-Nachrichten des Privatklägers an die in
Malaysia wohnhafte Ehefrau von A____) eine Fahrt aus der Region Zürich nach
Basel angetreten und ein langes Messer mit sich geführt habe, welches er auf
dem Foto von 16:35 Uhr (zusammen mit C____) im Gruppenchat gezeigt habe (Akten
S. 1585). Als die Beschuldigten den Privatkläger in Basel aufgespürt gehabt
hätten, sei A____ extra zum Auto zurückgekehrt, um das Messer zu holen. Er habe
von Anfang an eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Messereinsatz
geplant, den Privatkläger zweimal in den Bauch gestochen und ihm zwei weitere
Stiche verabreichen wollen.
Der in der Region Zürich wohnhafte B____ ist nach den
Feststellungen der Vorinstanz zusammen mit A____ und C____ angereist. Er sei
salutierend auf dem Foto von 13:46 Uhr abgebildet, welches in den
Gruppenchat gestellt wurde. Am Tatort habe er den Privatkläger festgehalten,
als A____ diesen zur Rede gestellt und auf diesen eingestochen habe.
C____ sei aus der Ostschweiz angereist. In seiner Eigenschaft
als Fahrer habe er vier Mitbeschuldigte aus Zürich und [...] nach Basel
gefahren. Er habe sich auf beiden Fotos im Gruppenchat abbilden lassen, einmal
mit dem salutierenden B____ (13:46 Uhr; Akten S. 1586), ein weiteres Mal mit
dem bewaffneten A____, der das Messer präsentierte (16:35 Uhr). Am Tatort sei
er seitlich von den beiden Mitbeschuldigten gestanden. Er habe dem Privatkläger
die Flucht verunmöglicht und die zwei Minuten dauernde Messerstecherei nach
aussen abgeschirmt. Zudem habe er sein Auto als Fluchtfahrzeug zur Verfügung
gestellt und vier Mitbeschuldigten die Flucht ermöglicht.
A____, B____ und C____ leisteten nach den Feststellungen des
Strafgerichts einen wesentlichen Tatbeitrag. Sie hätten gewusst, dass A____ den
Privatkläger zur Rechenschaft ziehen und dabei das Messer habe einsetzen
wollen, was möglicherweise zu einem tödlichen Ausgang geführt hätte.
Demgegenüber sprach das Strafgericht D____ und E____ des
Angriffs schuldig. Der in [...] zugestiegene D____ und der in Basel dazu
gestossene E____ hätten erst in Basel von der Schmach erfahren, welche A____ in
den Facebook-Nachrichten erblickt habe. Sie hätten mit einer koordinierten
Bestrafungsaktion gerechnet, aber im Zweifel nicht gewusst, dass A____ ein
langes Messer besessen habe, bis er dieses anlässlich der Auseinandersetzung
hervorgenommen habe. Durch ihre Präsenz hätten die beiden dem Haupttäter Sichtschutz
geboten, das Opfer umzingelt und diesem den Fluchtweg versperrt. E____ habe
durch seine Kontakte zur Aufspürung des Opfers entscheidend beigetragen.
Als objektive Beweismittel stehen das Gutachten des IRM und
die Ausführungen des Sachverständigen zur Verfügung, den das Gericht in der
Berufungsverhandlung befragte. Im Rahmen des Zulässigen (hiervor E. 2.2) ist
auf die Befragungen der Mitbeschuldigten zurückzugreifen. Zudem stehen die
Mitteilungen in der WhatsApp-Gruppe zur Verfügung, welcher A____, B____ und C____
angehörten.
4.2 Anreise nach Basel
4.2.1 Es ist zunächst unbestritten, dass C____ mit
dem Auto von [...] SG angereist ist. Er holte in [...] ZH B____ und in [...] ZH
A____ ab. Am Badischen Bahnhof in Basel stieg ein gewisser J____ zu, der das
lange Messer mitbrachte. Gemeinsam fuhren sie nach [...], wo J____ wieder
ausstieg, aber das Messer im Auto zurückliess. In [...] holten sie D____ und in
[...] SO G____ ab, fuhren zurück nach Basel und trafen dort am Bahnhof SBB E____,
der mit einem eigenen Fahrzeug unterwegs war (vgl. Urteil Strafgericht
S. 25).
4.2.2 Bedeutsam
für die Würdigung der Vorgeschichte sind die beiden Fotos, die auf der Fahrt
nach Basel im Gruppenchat gepostet wurden. Das erste Foto (Akten S. 1586) wurde
um 13:46 Uhr in [...] aufgenommen. Es zeigt B____ und C____, die im Auto
sitzen. Der erste hält die Hand vor die Stirn, als ob er salutieren würde. Die
martialische Symbolik dieses Grusses löst im Zusammenhang mit dem weiteren
Verlauf der Ereignisse Irritationen aus. Sie wird jedoch dadurch abgemildert, dass
B____ offenbar auch bei anderen Gelegenheiten so grüsst (Eingabe der
Verteidigung, Akten S. 4261). Das Foto wurde von C____ erstellt. Dies
ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass er es in den Gruppenchat
eingestellt hat (Akten S. 2119 resp. S. 1586; Urteil Strafgericht
S. 24). Zum anderen lässt sich seiner Körperhaltung erkennen, dass er den
rechten Arm ausstreckt, wie es für die Aufnahme eines Selfies typisch ist. Die
weitere Würdigung ergibt, dass das Bild spiegelverkehrt ist, was sowohl an der
Sitzposition (C____ sitzt auf dem Fahrersitz links im Auto) als auch an seinem
Seitenscheitel (im Vergleich mit dem späteren Foto) erkennbar ist. Der
Gesichtsausdruck von C____ lässt sich schwer deuten. Er kann, je nach
Sichtweise, als konzentriert oder ernst bezeichnet werden.
Das zweite Foto (Akten
S. 1585) ist ebenfalls eine Innenaufnahme aus dem Auto. C____ befindet sich in
der Mitte des Bildes. Er sitzt wiederum auf dem Fahrersitz (dieses Bild ist
nicht spiegelverkehrt) mit einem ähnlichen Gesichtsausdruck wie auf dem ersten
Bild. Sein linker Arm ist Richtung des Lenkrads gestreckt. Seine rechte Hand
hält er angehoben vor seinen Oberkörper. Er deutet mit dem Daumen in Richtung
seines Nachbarn zu seiner Rechten, der das Messer in die Kamera hält. A____
sitzt auf dem Beifahrersitz und hält ein dunkles Messer mit einer langen
Klinge. Das Messer verdeckt teilweise seine Mundpartie, so dass der
Gesichtsausdruck schwer zu lesen ist. Das Foto wurde auf dem Weg von Basel nach
[...] aufgenommen (Urteil Strafgericht S. 25), vermutlich mit dem Handy in
A____s rechter Hand. Jedenfalls wurde es um 16:35 Uhr von A____ in den
Gruppenchat eingestellt (Akten S. 2120 resp. S. 1585). Die Dimensionen
des Messers sind ausserordentlich. Die Klinge scheint von geradezu irrwitziger
Länge und hinterlässt einen furchteinflössenden Eindruck. Nach Einschätzung des
Gutachters ist das Messer so lang, dass es hinten wieder austritt, wenn es mit
Wucht in den Körper gerammt wird (Aussage Gutachter, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 10). Der abgebildete Teil der Klinge reicht von A____s
Brust bis zu seiner Nase (Selfie, Akten S. 1585). Dieses Bild ist sehr
bedrohlich und vermag die Absicht einer ernsthaften Abrechnung wirksam zu
illustrieren.
4.2.3 Die
Aussagen zur Anfahrt nach Basel werden im vorinstanzlichen Urteil
(S. 32 ff.) zutreffend zusammengefasst. C____ sagte aus, dass A____
in [...] gesagt habe, er habe «Stress» mit F____ und würde die Sache gerne
klären (Einvernahme vom 20. Februar 2019, Akten S. 1470). B____ sagte, A____
sei mit nach Basel gefahren, weil er sich dort mit jemandem habe treffen wollen
(Einvernahme vom 18. März 2019, Akten S. 1610 f.). Unterlegt
werden diese Aussagen von den beiden Fotos aus dem Auto: Das eine mit C____ und
B____, auf dem letzterer salutiert. C____ stellte es in den gemeinsamen
WhatsApp-Chat mit A____ (Einvernahme B____ vom 18. März 2019, Akten S. 1616 ff.,
Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2019, Akten S. 1793,
WhatsApp-Chatverlauf, Akten S. 2119). Das andere Foto zeigt C____ und A____,
der mit einem langen Messer posiert. Dieses Foto wurde von A____ in den
Gruppenchat gestellt (WhatsApp-Chatverlauf, Akten S. 2120). Gegen die drei
Genannten (A____, B____, C____) lief damals im Kanton Schwyz ein Strafverfahren
wegen Angriffs in der Asylunterkunft Siebnen SZ vom 17. Oktober 2017, bei dem
zwei Personen am Kopf verletzt wurden (vgl. Urteil des Bezirksgerichts March
vom 25. November 2020, Akten S. 3866, 3871, 3904; Strafregisterauszüge,
Akten S. 3843 ff.). Die dort Beteiligten konnten nicht nur aufgrund der Gespräche
während der Anfahrt, sondern auch zufolge der gemeinsamen Erfahrung wissen,
dass es zu einer gewalttätigen Abrechnung mit dem Privatkläger kommen würde.
Auf Geheiss von A____
wurden sodann durch B____ zwei weitere Männer kontaktiert, nämlich G____ und D____
(Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2019, Akten S. 1794). G____ wird
separat beurteilt. D____ war beim Angriff in Siebnen SZ vom 17. Oktober 2017
(anders als A____, B____ und C____) nicht dabei. Für seine Einschätzung des
weiteren Verlaufs ist auf seine Beobachtungen bei der Anfahrt nach Basel
abzustellen. Beim Abholen von G____ in [...] sagte A____, dass er nochmals nach
Basel fahren wolle, um mit F____ zu reden (Aussage C____ und A____,
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13 f., 23, Akten 2869). D____ sagte
(Akten S. 1655 f.), er sei von B____ aufgeboten worden. Im Auto habe
er erfahren, dass sie zuerst nach Basel und dann nach Biberist fahren würden. D____
war in [...] zugestiegen. Er war beim Gespräch in [...] anwesend und sass zusammen
mit den anderen im Seat. Er hörte, was im Auto zum Reiseziel besprochen wurde,
insbesondere zwischen A____ und B____ (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S.
17).
Zusammenfassend
wussten also C____ und B____, dass A____ am 9. Februar 2019 in Basel einen
Konflikt mit dem Privatkläger austragen wollte. D____ war aufgrund dessen, was
er auf der Reise von [...] nach Basel hörte und beobachtete, ebenfalls
orientiert. Es war für die Gruppe vorhersehbar, dass es anlässlich des
Gesprächs mit dem Privatkläger zum Einsatz von Gewalt und Zwang kommen würde.
4.2.4 Nicht
erstellt ist demgegenüber, dass E____ über die gleiche Informationslage verfügt
hätte. So wurde er, der sich in Basel aufhielt, erst viel später von G____
aufgeboten. Zudem war er mit dem eigenen Fahrzeug, einem Van, und nicht im Seat
unterwegs. Er war daher in zeitlicher und räumlicher Hinsicht abgesondert und
verfügte nicht über die gleiche Informationslage. Er konnte die Gespräche, die
seine Kollegen auf ihrer langen Fahrt im Seat führten, nicht mitverfolgen. E____
ist als DJ tätig und wurde wegen seines grossen Bekanntenkreises beigezogen
(Plädoyernotizen S. 6, Akten S. 4261.64). Er hat sich ein Stück weit
instrumentalisieren lassen. Es ist aber glaubhaft, wenn er aussagt, die anderen
hätten ihm nur gesagt, dass sie mit F____ reden wollten, er habe nichts davon
gewusst, dass sie ein Messer dabeihatten. «Party machen» sei Umgangssprache, er
habe aber nicht gewusst, dass die anderen das Problem «so mit ihm klären
wollten» (Einvernahme E____ vom 18. März 2019, Akten S. 1639 ff.;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 17, Akten S. 4278). Da er überdies beim
Angriff in Siebnen SZ vom 17. Oktober 2017 nicht dabei war, musste er die
Erklärung A____s, er möchte ein Anliegen mit F____ besprechen, nicht mit Gewalt-tätigkeiten
in Verbindung bringen (vgl. Aussagen B____, Akten S. 1611; und A____, Akten
S. 1795).
4.3 Verletzungsbefund des Privatklägers
4.3.1 Die
Verletzungen beim Privatkläger sind im Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin vom 9. April 2019 dokumentiert (Akten S. 2021 ff.):
-
Augapfelprellung links, mit Monokelhämatom
-
am rechten Oberbauch, seitlich, ca. 12 cm über dem rechten Beckenkamm,
eine annähernd in Körperlängsachse verlaufende, 3 cm lange und bis 1.5 cm weit
klaffende, glatt berandete Wunde, Eröffnung der Bauchhöhle, Durchtrennung von
zwei Rippen
-
im linken Unterbauch eine schräg von rechts oben nach links unten
ziehende, ca. 3.5 cm lange und 2.3 cm klaffende, glattrandige Wunde
-
am rechten Oberschenkel, aussenseitig, eine in Beinlängsachse
verlaufende, ca. 4 cm lange und ca. 1.7 cm klaffende, glattrandige Wunde
-
am rechten Unterschenkel, vorderseitig, mit dem Zentrum 7.5 cm unter der
rechten Kniescheibe, eine zur Beinlängsachse annährend quer verlaufende ca. 2.8
cm lange und 1 cm klaffende, glattrandige Wunde, Knochenstück abgetrennt
-
an der rechten Handinnenfläche, daumenseitig, ca. 2 cm lange, 0.2 cm
breite, glattrandige, oberflächliche Hautdurchtrennung
Aus dem
rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 9. April 2019 (Akten S. 2028)
ergibt sich, dass die Verletzungen zwar keine unmittelbare Lebensgefahr zur
Folge hatten, dass bei scharfer Gewalt gegen den Oberbauch jedoch von einer
potentiellen Lebensgefahr ausgegangen werden muss, weil die Eindringtiefe bei
Messerstichen für den Angreifer in einem dynamischen Tatgeschehen praktisch
nicht steuerbar sei und sich einem Messer nach Überwindung des Widerstandes
durch die getragene Kleidung und die derb-elastische Haut kein relevanter Widerstand
mehr entgegensetze. Es könne zu vital bedrohlichen Komplikationen wie
Blutungen, Lufteintritt (Pneumo-thorax) und Lungenkollaps kommen, wobei der
Angreifer die Stichtiefe an diesem Ort kaum regulieren könne.
Bei den Akten
liegen zudem Fotografien der Wunden am Bauch und am Unterschenkel des Opfers,
auf denen die glatte Berandung und das offen klaffende Fleisch deutlich zu
erkennen sind (Akten S. 2030 ff.).
4.3.2 In der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 8
ff., Akten S. 4269 ff.) ist der Rechtsmediziner Dr. med. H____ befragt worden.
Zur Wahrnehmung des Schmerzes sagte der Gutachter, es sei denkbar, dass das
Opfer die Stichverletzung als Schlag wahrgenommen habe. Es könne zuerst den
Schmerz gespürt und dabei nicht realisiert haben, ob es ein Stich oder ein
Schlag sei. Es sei wegen des Verlaufs des Muskels vorstellbar, dass der Stich
in den rechten Oberschenkel im Bauchbereich einen Schmerz auslöse. Es sei
möglich, dass das Opfer den Stich als Stich oder als Schlag wahrgenommen habe.
Die Schmerzwahrnehmung sei sehr komplex.
Zur möglichen Verletzungsursache des Ringens um das Tatmesser
sagte er, sie lasse sich vom Verletzungsbild her nicht ausschliessen. Sicher
seien die Verletzungen an der Hand entstanden, als der Geschädigte das Messer
gegriffen habe. Es seien typische Greifverletzungen bei der Abwehr des Messers.
Zur Frage, ob die Verletzungen zufällig aus dem Gerangel
heraus entstanden sein können, meinte er, es könne zwar vom Verletzungsbild her
mit Stichen überwiegend auf der rechten Körperseite nicht ausgeschlossen
werden, aber Begleitverletzungen, wie sie bei einem Gerangel zu erwarten wären,
seien nicht festgestellt worden. Zudem liessen sich auch keine Verletzungen
nachweisen, die auf ein Halten hindeuten würden. Allerdings komme es darauf an,
wie gehalten werde. Man könne auch an der Kleidung halten. Auffällig sei zudem
die weite Verteilung der Verletzungen, was er bei einem gezielten Angriff nicht
erwarten würde. Dies lasse eine gewisse Dynamik erkennen. Angesichts des
Tatmessers würde er volle Wucht beim Zustechen in den Bauch ausschliessen. Bei
voller Wucht käme dieses Messer auf der anderen Körperseite (hinten) wieder heraus.
Insgesamt sei beim Opfer durch glückliche Umstände nichts Schwerwiegendes
verletzt worden. Auch bei Annahme eines Gerangels setze das Verletzungsbild
voraus, dass es eine Stichbewegung hin zum Körper des Opfers gegeben haben
müsse. Der Kampf um das Messer könne nicht heftig gewesen sein. Die
Greifverletzung sei nicht dramatisch gewesen und der Angegriffene könne das
Messer nicht lange und stark gehalten haben. Dass das Opfer auch heute noch
über Schmerzen an den Rippen klage, sei plausibel. Bei den Rippen sei ein
längerer Verheilungsprozess anzunehmen, weil sie ständig, bei jedem Atemzug, in
Bewegung seien.
4.4 Vorgänge am Tatort
4.4.1 In der Berufungsverhandlung wurden die
Videoaufzeichnungen abgespielt, die den Innen- und Aussenbereich der [...]-Filiale
an der Flughafenstrasse und den Vorplatz des [...]-Ladens an der Lachenstrasse
zeigen (auf USB-Stick als Separatbeilage zur Anklageschrift; Akten vor S. 2426).
Zusammen mit den Videoprints (Akten S. 1284 ff.) lässt sich damit das
Geschehen im und vor dem [...]-Laden hinsichtlich der Handlungen und ihrer
Dauer sehr genau feststellen. Weiter lässt sich erkennen, wie der Privatkläger
von mehreren Personen der Strasse entlanggeführt wird. Die eigentliche
Auseinandersetzung mit dem Messer ist auf dem Video nicht erkennbar. Es lässt
sich aber wiederum zeitlich genau feststellen, wie lange sie gedauert hat, bis
zuerst E____ und dann C____ (zusammen mit den übrigen Beteiligten) den Tatort
verliessen.
Auf den Videos ist ersichtlich, dass von der Anfahrt bis zur
Wegfahrt der Wagen rund eine Viertelstunde verstreicht (Ankunft 19:17:50 Uhr,
Abfahrt 19:33:20 Uhr bzw. 19:34:20 Uhr; Zeitangabe gemäss Anzeige im Video,
welche von der Echtzeit um minus 8 Minuten abweichen, Akten S. 1278,
1283). Der Aufenthalt der Beschuldigten vor und im Laden dauerte rund 6 bis 7
Minuten (Video «[...]3», Spielzeit 0:40 [E____ und G____ treten in den Laden
ein] bzw. 1:30 [A____, B____, D____ und C____ treffen draussen vor dem
Ladeneingang ein] bis 7:20 [F____ verlässt den Laden] bzw. 7:45 [F____ wird von
A____ und B____ abgeführt, die ihn festhalten. D____ und C____ setzen sich
simultan in Bewegung und gehen zuerst seitlich auf der Strasse voraus, dann
warten sie, bis sich die zwei Kollegen mit F____ auf dem Trottoir annähern. D____
und C____ treten sogleich hinzu, einer vorne, einer hinten. Simultan entfernen
sie sich als Gruppe durch die Flughafenstrasse und gehen mit F____ davon]). Die
Formation, welche F____ zum Tatort führt, ist auch auf dem Video «[...]»
erkennbar, im Gegenlicht beim Abbiegen in die Lachenstrasse (ab 19:31:45). Die
eigentliche Auseinandersetzung mit dem Messereinsatz spielt sich hinter den
parkierten Autos an der Lachenstrasse ab. Sie dauert bis zur Abfahrt von E____
eine Minute (19:33:20 Uhr), bis zur Abfahrt der übrigen Beschuldigten zwei
Minuten (19:34:18). Einzelheiten sind auf dem Video nicht ersichtlich.
Zusammenfassend lässt sich den Videos entnehmen, dass A____, B____,
D____ und C____ draussen gemeinsam vor dem [...]-Laden warteten. Als der
Privatkläger den Laden verliess, führten A____ und B____ ihn ab, wobei ihn
beide festhielten. Simultan setzen sich C____ und D____ in Bewegung und
schliessen sich der Formation an, der eine vorne, der andere hinten. Der
Privatkläger wird auf diese Weise umzingelt durch die Flughafenstrasse
abgeführt.
4.4.2 Im Weiteren liegen Aussagen des Privatklägers
und der Beschuldigten aus dem vorinstanzlichen Verfahren vor. Das Strafgericht
erachtete die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft, berücksichtigte bei der
Würdigung, dass er bei der Konfrontationseinvernahme die Beschuldigten stärker
belastet habe. An der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe er einen guten
Eindruck gemacht und die Beschuldigten zurückhaltend belastet. Seine Aussagen
stimmten insbesondere mit den gesicherten Videoaufzeichnungen überein:
Beschreibung der Kleidung und Zahl der Beschuldigten, die ihn abgepasst hätten.
Als Haupttäter habe er denjenigen bezichtigt, der eine Militärjacke trug (A____).
Zur nicht objektivierten Angabe des Privatklägers, dass zwei Messer im Einsatz gewesen
seien, hielt das Strafgericht fest, der Privatkläger habe gemäss seinen
Aussagen nur ein Messer gesehen, aber angenommen, dass ein zweites Messer im
Einsatz war, während er das erste mit der Hand gehalten habe. Auf die Mehrbelastungen
des Privatklägers in der Konfrontationseinvernahme stellte das Strafgericht aus
Vorsicht nicht ab.
Das Strafgericht attestierte den Beschuldigten B____, D____
und E____ ein recht konstantes Aussageverhalten, wogegen A____, C____ und G____
ihre Aussagen wiederholt geändert hätten. Letztere hätten anfänglich die
Begegnung mit dem Privatkläger verleugnet und A____ habe versucht, die Rolle
der Mitbeschuldigten kleinzureden, so dass auf deren Aussagen nur zurückhaltend
abgestellt werden könne. Namentlich die Aussage A____s, er sei vom Privatkläger
mit einer Metallstange bzw. einem Grillspiess angegriffen worden und die
Bauchverletzungen des Privatklägers seien unbeabsichtigt entstanden, als A____
gegen dessen Beine gezielt und mit ihm um das Messer gerungen habe, liess das
Strafgericht nicht gelten. Vielmehr stellte es auf die Aussagen des
Privatklägers und D____s ab, wonach B____ den Privatkläger während der
Messerstiche festgehalten habe. Dagegen spreche schon das Verletzungsbild mit
glattrandigen Verletzungen und ohne Spuren von Torsionen und Ausrissen, wie sie
bei einem Gerangel zu erwarten wären. Gestützt auf die Aussagen des
Privatklägers und G____s ging das Strafgericht weiter davon aus, dass der
Privatkläger zuvor um Hilfe gerufen hatte. Die Behauptung von A____, er sei vom
Privatkläger beschimpft und tätlich angegangen worden, hielt das Strafgericht
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung für völlig unwahrscheinlich. Der
Privatkläger sei von vier Personen in eine dunkle Seitenstrasse abgeführt und
dort umzingelt worden, also klar unterlegen gewesen.
4.4.3 In der Berufungsverhandlung wurden die
Beschuldigten und der Privatkläger erneut befragt. A____ sagte, der
Privatkläger habe seine Ehefrau auf Facebook kontaktiert. Er habe ihr etwa 10 Nachrichten
gesandt, obwohl sie ihm keine Antwort gegeben habe. Er bestätigte die früheren
Feststellungen, dass das Messer von J____ stamme, den sie am Tattag von Basel
nach [...] gefahren hätten, um dann später nach Basel zurückzukehren. Weiter
sagte A____, er habe das Foto, auf dem er das Messer hält und neben C____ im
Auto sitzt, in den Gruppenchat eingefügt, aber keine Absicht gehabt, Probleme
zu machen. Er habe das Foto einfach zum Spass gepostet. Als er den Privatkläger
vor dem [...] angesprochen habe, habe dieser die Nachrichten an seine Frau verleugnet.
A____ sei zum Auto gegangen, habe dort das Handy hingelegt und das Messer
genommen. A____ wiederholte, der Privatkläger sei aggressiv gewesen. A____ habe
ihm einen Schnitt am Bein gemacht, worauf dieser ihm das Messer habe wegnehmen
wollen. Sonst sei niemand in der Nähe gewesen. B____ habe sie
auseinandergenommen. Am Schluss habe F____ das Messer in die Hand genommen.
B____ sagte, er sei draussen vor dem Laden gestanden. G____
und E____ seien eingetreten, um einzukaufen. Als der Privatkläger den Laden verlassen
habe, habe A____ ihn angesprochen. Sie seien nach hinten gegangen. B____ führte
aus, er sei zuerst auch mitgegangen, habe dann aber aufgehört mitzugehen. Als
es zum Gerangel gekommen sei, habe er sie auseinandergenommen. D____ und G____
seien auch gekommen.
C____ sagte dem Berufungsgericht, er sei mit G____ an der
Ecke bei der Bushaltestelle gestanden. A____, B____ und der Privatkläger seien
vorausgegangen, hinterher D____. A____ und der Privatkläger hätten sich an der
Jacke gehalten. C____ fuhr fort, er sei nach hinten gelaufen, habe einen Schrei
gehört und gesehen, dass A____ ein Messer in der Hand gehalten habe. Er, C____,
sei aber einfach der Fahrer gewesen. Er habe von den Problemen nichts gewusst.
Er habe das Messer am Badischen Bahnhof in Basel gesehen, als sie den Kollegen J____
abholten, und gedacht, J____ habe es beim Aussteigen in [...] mitgenommen. Das
Selfie sei aus Spass für die Whatsapp-Gruppe gemacht worden.
D____ sagte, er sei draussen vor dem [...] gestanden. Er sei A____,
B____ und dem Privatkläger gefolgt. Vom Messer habe er nichts mitbekommen. B____
habe den Privatkläger seitlich an den Schultern angefasst. Ob er ihn festgehalten
habe, wisse er nicht.
E____ sagte in der Berufungsverhandlung, er sei mit dem
eigenen Auto (Lieferwagen, Van) gekommen und habe sofort wegfahren wollen. Er
habe sich bei seinem Onkel am Tellplatz, 5 Minuten vom Bahnhof Basel SBB
entfernt, aufgehalten. Nachdem G____ vier- oder fünfmal angerufen habe, sei er
zum Bahnhof SBB gefahren. G____ (der mit E____ in den Laden trat) habe mit […]
(einem Bekannten von E____, G____ und des Privatklägers) sprechen wollen. E____
berichtete weiter, er habe danach draussen, hinter dem Gebäude, mit G____ eine
Zigarette geraucht. Er habe den Privatkläger mit A____ und B____ gesehen. Der
Privatkläger habe geschrien: «Wir können reden.» Er, E____, habe Angst
bekommen, deswegen sei er fortgefahren. Später, als er gehört habe, was
passiert sei, sei er nach der Nachtschicht zur Polizei gegangen und habe es
erklärt. Er habe zuerst den Privatkläger gesehen, A____ und B____, dann habe er
nichts mehr gesehen. Er habe gedacht, dass A____ mit dem Privatkläger reden
wolle und daher den Kontakt vermittelt. Den Rest habe er nicht gewusst.
Der Privatkläger sagte, er sei von E____ angerufen worden,
der ein Treffen habe vereinbaren wollen. Er, der Privatkläger, habe diesem mit
dem Vorwand abgesagt, er sei beim Arbeiten und könne nicht kommen. Dann sei er
in den Laden (ein [...] mit asiatischen Produkten) gegangen, um ein Curry bzw. Chili-Pulver
einzukaufen. Die Kassiererin habe ihn auf die Leute draussen angesprochen. Er
habe gesagt, er kenne sie nicht. Beim Verlassen des Ladens habe ihn jemand
festgehalten, den er später als A____ identifiziert habe. Zwei Personen seien
dazugekommen und hätten ihn festgehalten. Sie hätten gesagt, er müsse sich
entschuldigen. Danach habe er seinen Bekannten G____ erblickt. Aus Angst habe
er nach ihm gerufen, dieser sei aber weitergegangen. Dann hätten sie ihn
festgehalten. Er habe einen Schlag in den Bauch erhalten. Er habe zuerst
gedacht, er sei geschlagen worden. Dann habe er A____s Messer gesehen und sich
gegen weitere Stiche gewehrt. Sie hätten ihn nochmals gehalten und nochmals
gestochen. Eine Person habe ihn von hinten an den Schultern gehalten. Es seien A____
und zwei grossgewachsene Personen gewesen, die er nicht erkannt habe.
4.4.4 In der Würdigung dieser Beweise ergibt sich, dass
A____ den Privatkläger im Zuge der Auseinandersetzung zweimal in den
Bauch gestochen hat. Der Privatkläger berichtet von zwei Stichen in den Bauch,
wobei er den ersten anfänglich als Schlag verspürt habe. Die Wahrnehmung eines
Stichs als Schlag ist nach überzeugender rechtsmedizinischer Einschätzung
plausibel. Weiter ist der Privatkläger ins Bein gestochen worden. Einer dieser
Stiche ist zweifellos mit Wucht erfolgt, da am rechten Unterschenkel ein
Knochenstück abgetrennt wurde. Die Stiche in den Bauch sind wegen ihrer Lage
(Nähe zu lebenswichtigen Organen) lebensgefährlich und können nicht im Rahmen
eines blossen Gefuchtels entstanden sein, weil es eines gewissen Masses an
Stosskraft bedarf, um die schützenden Schichten der Kleidung und der derb-elastischen
Haut zu durchdringen (Gutachten IRM S. 8, Akten S. 2028; Aussagen des
Sachverständigen, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11, Akten S. 4272). Die
Klingenlänge des Messers wird von der Staatsanwaltschaft auf mindestens 30 cm
geschätzt. Sie lässt sich nicht genau messen, da die Tatwaffe nicht gefunden
werden konnte. Es existiert jedoch ein Selfie, auf dem die Beschuldigten A____
und C____ das Messer in die Kamera halten. Es ist nicht davon auszugehen, dass
ein von mehreren Personen bedrängtes Opfer sich freiwillig einem derart
furchteinflössenden Messer nähern und sich ins Messer stürzen würde. Es
bedurfte für die Stichbewegung also eines Kraftaufwands von A____, weshalb ein
blosses Fuchteln ausgeschlossen werden kann. Von grosser Wucht kann, entgegen
der Anklage, nicht gesprochen werden. Es muss aber mehrere aktive
Stichbewegungen A____s gegeben haben, welche zu klaffenden, glattrandigen
Wunden im Bauch des Opfers geführt haben. Die Gegenwehr des Privatklägers kann
nicht allzu gross gewesen sein. Die Schnittverletzungen an seiner Hand hätten
sonst viel deutlicher ausfallen müssen. Zudem sind die Verletzungen am Bauch zu
tief und zu massiv, als dass sie bei der Abwehr entstanden sein könnten. Ob bei
den Stichen in den Bauch eine Todesfolge durch Blutungen, Lufteintritt
(Pneumothorax) oder Lungenkollaps eintrat oder nicht, war für A____ praktisch
nicht steuerbar.
Nach den übereinstimmenden Aussagen der Befragten sind der
anfängliche Faustschlag sowie alle Messerstiche von A____ ausgegangen, der das
Messer in den Händen hielt. Die Existenz eines zweiten Messers konnte nicht
nachgewiesen werden. Nicht glaubhaft erweist sich A____s Eskalationsthese. Auf
Video ist dokumentiert, wie A____ mit einem Beteiligten (B____) den Privatkläger
abführte und sich dieser Formation kurz danach zwei weitere Männer anschlossen
(D____, C____). Anzeichen, dass sich der Privatkläger gewehrt hätte, sind auf
den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Weiter kann mit der Vorinstanz
ausgeschlossen werden, dass dem Privatkläger viel Spielraum für Gegenwehr
verblieben wäre. Vielmehr ist als erstellt zu betrachten, dass A____ das Messer
am Griff in der Hand hielt und somit durchaus in der Lage war, es gezielt gegen
unten (Beine) oder oben (Oberkörper) zur richten (oder sinnvollerweise sofort
zur Seite zu legen), als das Opfer durch den Faustschlag gegen das Auge bereits
eingeschüchtert war, von B____ flankiert und zeitweise festgehalten wurde sowie
von weiteren zwei Männern im näheren Umkreis in Schach gehalten wurde.
4.4.5 In Bezug auf B____ liegt ein Grenzfall
vor, weil er zusammen mit A____ die aktivste Rolle eingenommen hat. Der
Verteidiger von B____ macht geltend, es sei immer die Rede davon gewesen, dass A____
mit seinem «Nebenbuhler» sprechen wolle. Einen gemeinsamen Tatentschluss, das
Messer einzusetzen, habe es nicht gegeben. Allenfalls könne konkludent das
Schaffen einer Drohkulisse vom gemeinsamen Tatplan als mitgetragen betrachtet
werden. Zwar habe D____ zuerst ausgesagt, B____ habe das Opfer während des
Zustechens gehalten. D____ habe diese Aussage aber klar widerrufen und das
nachträgliche Durchsuchen des Opfers mit einem vorgängigen Halten verwechselt.
Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass es sich um eine Schutzbehauptung
handle.
Es trifft zunächst zu, dass D____ auf den Vorhalt, er werde
der aktiven Beteiligung am Tötungsversuch verdächtigt, antwortete (Akten S. 1679):
«Ich stand nur da. B____ und A____ waren da aktiv. B____ hat ihn festgehalten
und A____ hat zugestochen. Nur A____ hatte ein Messer dabei, sonst niemand.»
Weiter trifft zu, dass D____ vor Strafgericht unklar aussagte: Er sagte zwar, A____
habe den Privatkläger gehalten, während B____ neben ihm gestanden sei und ihn
nicht festgehalten, aber doch gehalten habe. Als A____ den Privatkläger
geschnitten habe, habe B____ diesen an den Schultern festgehalten (Protokoll
S. 19 f., Akten S. 2875 f.). In der Berufungsverhandlung
sagte D____, A____ und B____ seien vorne gewesen, er (D____) weiter hinten
(Protokoll S. 16 f., 18). B____ habe den Privatkläger an den
Schultern angefasst. Er wisse aber nicht, wie fest und ob er ihn festgehalten
habe. Jedenfalls habe er ihn auf eine Art angefasst.
Mit der Verteidigung kann bei dieser Lage davon ausgegangen
werden, dass B____ nicht nachgewiesen werden kann, dass er bereits zuvor vom Messereinsatz
wusste. Er konnte nicht vorhersehen, dass A____ das Messer hervornehmen und
einen Tötungsversuch begehen würde. Klar ist weiter, dass B____ sehr stark in
das bedrohliche Setting involviert war, mit dem der Privatkläger
eingeschüchtert werden sollte, und diesen zeitweise auch gehalten hat. Das
Halten war jedenfalls nicht so intensiv, dass es am Körper des Opfers
Griffspuren wie Hämatome hinterlassen hätte (Aussagen des Gutachters, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 9).
Auch die Aussagen des Privatklägers liefern nicht die
gebotene Klarheit. Fest steht insoweit, dass er von mehreren Männern angegangen
wurde und bereits beim [...] gehalten wurde. Er sagte: «Als ich aus dem Laden
rauskam, fingen mich drei Leute ab und hielten mich fest.» (Einvernahme vom 14.02.2019,
Akten S. 1373). Nach seinen Aussagen wurde er auch in der Lachenstrasse
gehalten: «Dann haben sie mich mit einem Messer erstochen, als ich ihnen sagte,
dass wir sprechen können. Zwei von ihnen haben mich an meinen Schultern
gehalten. Andere haben mich kontrolliert, mein Portemonnaie und so» (Akten
S. 1373). In der Konfrontationseinvernahme hat er zum Halten während des
Messerstichs nichts gesagt, aber B____ eines Schlags ins Gesicht bezichtigt (Akten
S. 1758 ff.). In der vorinstanzlichen Verhandlung sagte der
Privatkläger, als B____ in den Saal geführt wurde: «Er hat mich festgehalten,
als ich die Wunden und Schläge bekommen habe, während der andere mir das
zugefügt hat. […] Ja, im Anschluss hat er mich noch ins Gesicht geschlagen. […]
Er hat mich am Schluss durchsucht nach dem Geldbeutel. Und er hat mich
geschlagen.» Allerdings hat die Vorinstanz (Urteil S. 21 f.) zu
Recht festgestellt, dass die Aussagen des Privatklägers z.B. hinsichtlich der
Zahl der Angreifer nicht einheitlich ausgefallen sind und die Belastungen im
Verlaufe seiner Einvernahmen nicht gleichgeblieben seien, sondern es namentlich
in der Konfrontationseinvernahme zu Mehrbelastungen gekommen sei.
Klarheit besteht indessen hinsichtlich des Umstandes, dass B____
das Opfer im Anschluss an die Messerstiche noch kontrollierte, indem er es von
oben bis unten abtastete, angeblich, um es nach gefährlichen Gegenständen
abzusuchen (Aussagen Privatkläger und B____, Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 20, 44, Konfrontationseinvernahme, Akten S. 1729).
4.4.6 Zusammenfassend gibt es also durchaus
Hinweise, dass das Opfer festgehalten wurde. Es lässt sich aber nicht
nachweisen, dass B____ das Opfer im entscheidenden Moment festhielt und um den
Umstand wusste, dass A____ das Messer hervornehmen und zustechen würde. Die
Aussagen wurden relativiert und erweisen sich als zu unbestimmt für einen
solchen Nachweis. Insoweit lässt sich der Anklagesachverhalt in Bezug auf B____
nicht erstellen. Es bleibt dabei, dass B____, C____ und D____ beim Abführen und
der Kontrolle des Opfers und der Schaffung einer Drohkulisse einen Tatbeitrag
leisteten. Bei B____ kommt das zeitweiligen Halten und das Durchsuchen des
Opfers ganz am Ende dazu.
5. Rechtliches
5.1 A____
wurde von der Vorinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig
gesprochen.
Die Strafbarkeit
einer vorsätzlichen Tötung richtet sich nach Art. 111 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0). Als Versuch ist eine Tötungshandlung u.a. dann strafbar, wenn
der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg – der Tod des Opfers – nicht
eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2
StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 111
StGB genügt (BGE 103 IV 65 E. I.2 S. 67 ff.; Schwarzenegger, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 111 StGB N 7), ist nach
ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; BGer 6B_1250/2013
vom 24. April 2015 E. 3.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den
Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3).
Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111
StGB setzt auf der subjektiven Seite einen Vorsatz voraus, der sich auf die
Herbeiführung des Todes beziehen muss, wobei Eventualvorsatz genügt. Die
Vorsatzannahme erfordert nicht, dass der (Tötungs-) Erfolg primäres
Handlungsziel ist. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat
für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). In der
Rechtsprechung ist erstellt, dass Stiche mit einem Messer in den Oberkörper
oder den Bauchbereich eines Opfers ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken
können und wonach bei derartigen Verletzungen darauf geschlossen werden darf,
dass der Täter den Tod in Kauf genommen hat (BGer 6B_246/2021 vom 8. Juni
2022 E. 1.4; 6B_135/2020 vom 16. Juni 2020 E. 4.2, 6B_177/2011 vom 5.
August 2011 E. 2.10 und 3.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2;
6B_748/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.4; 6B_230/2012 vom 18. September
2012 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2;
6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4;
6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018
E. 5.1.4; 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; AGE SB.2015.27
vom 8. Januar 2016 E. 3.2.2; SB.2018.62 vom 22. Mai 2019 E. 4.2;
AS.2009.353 vom 28. April 2010 E. 2.5). Hervorzuheben ist in diesem
Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung auch ein Taschenmesser mit einer
Klingenlänge von 6 cm so eingesetzt werden kann, dass ein Tötungsvorsatz
anzunehmen ist (BGer 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2;
aktives Zustechen in den Brustbereich, Klingenlänge 6 cm).
Im vorliegenden Fall sind folgende Umstände relevant: A____
neigt zu Gewaltausbrüchen, wie seine Vorstrafe zeigt. Er war also über die
Gefahr einer Eskalation, die von ihm ausgeht, im Bilde. Bei der gegebenen
Klingenlänge von rund 30 cm und der Einschätzung, dass dieses Messer bei einem
Stich tief in den Bauch reichen, eventuell am Rücken wieder austreten kann
(Gutachter, Protokoll Berufungsverhandlung S. 10), ist die besondere
Gefährlichkeit des Messers (im Vergleich zu Messern mit gewöhnlicher
Klingenlänge) augenscheinlich. Zudem hat A____ das Messer extra geholt, nachdem
der den Privatkläger – möglicherweise zufällig – aufgespürt hatte. Er hat sich
damit im Hinblick auf die Konfrontation bewaffnet, womit seine Absicht, das
Messer gegen den Privatkläger einzusetzen, akzentuiert wird. Im Wissen um die
mögliche Todesfolge hat A____ zweimal in den Bauch des Opfers gestochen. Er
nahm in Kauf, dass das Opfer die Verletzungen nicht überleben könnte. Der
Schuldspruch A____s wegen versuchter Tötung ist demnach zu bestätigen.
5.2 Die Anklage aller weiterer Beschuldigter
lautet (ebenfalls) auf versuchte vorsätzliche Tötung. Nachdem das Strafgericht
(Urteil S. 16) einen Würdigungsvorbehalt angebracht hatte, wurden D____
und E____ (sowie der separat beurteilte G____) des Angriffs schuldig
gesprochen. Im Folgenden sind die Vorwürfe gegenüber B____, C____ und D____ zu
behandeln.
5.2.1 Entgegen der Annahme der Vorinstanz kann den drei
Genannten nicht nachgewiesen werden, dass sie den Einsatz des Messers und die
Stiche in den Bauch vorhergesehen hätten. Das Wissen und Wollen einer versuchten
Tötung kann ihnen nicht zugerechnet werden. Aufgrund der Vorgeschichte von A____,
den sie kannten, mussten sie mit einer Drohung und gegebenenfalls mit Handgreiflichkeiten
rechnen. Sie konnten aber nicht voraussehen, dass A____ zum Auto zurückgehen
und dort das Messer holen würde, um es lebensgefährlich einzusetzen. Zu ihren
Gunsten ist davon auszugehen, dass sie alle durch A____s Handeln überrascht
wurden, als dieser das Messer hervornahm und den Privatkläger niederstach. Es
kann ihnen kein gemeinsamer Tatplan im Hinblick auf eine Tötung vorgeworfen
werden. Klar war, dass sie um eine Abreibung gewusst haben. Sie ahnten, dass es
ungemütlich werden würde. Sie wussten um den Zwist zwischen A____ und dem
Privatkläger. Sie sind als Formation aufgetreten und bildeten so die Bedrohungskulisse,
die dazu diente, den Privatkläger ohne grösseren Widerstand abzuführen. Dabei
ist es egal, wer zuvorderst oder zuhinterst läuft. Das Opfer war gewissermassen
umzingelt und konnte weder flüchten noch nein sagen. Mit der Bedrohungskulisse
wurde dem Opfer ein Übel, etwa eine Schlägerei, angedroht. Dies führte dazu,
dass sich das Opfer wider Willen der Auseinandersetzung stellen musste. Insoweit
sind die Handlungen von B____, C____ und D____ je von ihrem Vorsatz erfasst.
Niemand musste aber mit der erforderlichen Sicherheit damit rechnen, dass A____
mit dem Messer auf F____ einstechen würde. Das Selfie mit dem Messer lässt die
Abgebildeten zwar in einem sehr ungünstigen Licht erscheinen, da es im
Nachhinein als Ankündigung der Tat verstanden werden kann. Gleichwohl wird
niemand so weit gehen, allein aus einem inszenierten Bild mit einer
furchterregenden Waffe der Wille zum Einsatz dieser Waffe im Rahmen eines
tödlichen Tatplans abzuleiten. Eine Relativierung ergibt sich insbesondere
dadurch, dass A____ das Messer nicht offen eingesetzt hat, sondern unter einem
Vorwand zum Auto gegangen ist.
Die Beurteilten (B____, C____, D____) sind daher vom Vorwurf
der versuchten vorsätzlichen Tötung zu entlasten. Da das Geschehen rechtlich
anderweitig gewürdigt wird, ergeht kein formeller Freispruch.
5.2.2 Der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134
StGB setzt eine gewaltsame tätliche Einwirkung von mindestens zwei Personen
voraus, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits in Gang gesetzten
Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen,
solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. (BGer 6B_1257/2020
vom 12. April 2021 E. 2.1; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.3.2;
6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.2; 6B_157/2016 vom 8. August 2016 E. 6.3).
Beim vorliegenden Beweisergebnis ist nicht erstellt, dass die Beschuldigten sich
an der tätlichen Einwirkung beteiligt oder sich daran angeschlossen hätten.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie von der Eskalation überrascht waren
und, sobald sie den Ernst der Lage begriffen, sofort dazu übergingen, den
Aggressor vom Opfer zu trennen. Grenzwertig ist hier wiederum die Rolle von B____,
der im Anschluss an die Messerstiche das Opfer noch kontrollierte, indem er es
auf gefährliche Gegenstände abtastete, bevor die Beteiligten den Tatort
verliessen. Allerdings kann dieses Abtasten im Zweifel knapp nicht als
Anschluss an eine tätliche Einwirkung gewertet werden. Zusammenfassend sind die
Beurteilten (B____, C____, D____) daher auch hinsichtlich des Vorwurfs des
Angriffs zu entlasten.
5.2.3 Im Verlauf der Urteilsberatung ist das Gericht
zur Auffassung gelangt, dass die angeklagte Handlung den Tatbestand der
Nötigung erfüllen könnte, womit eine vom vorinstanzlichen Verfahren abweichende
rechtliche Würdigung in Frage kam. Dieser Umstand wurde den Parteien mitgeteilt
und es wurde das Beweisverfahren in Bezug auf den Nötigungstatbestand eröffnet
(vgl. E-Mail des Gerichtsschreibers vom 15. März 2023, Akten S. 4259;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 34, 36). Den Parteien wurde das
rechtliche Gehör gewährt. Die Möglichkeit der abweichenden rechtlichen
Würdigung gemäss Art. 344 und 350 StPO stützt sich auf den Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia»; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur
schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 350
N 2; Heimgartner/Niggli,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 350 N 2).
Dieses Instrument steht namentlich dann zur Verfügung, wenn sich in der
Urteilsberatung eine abweichende Würdigung abzeichnet (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018,
Art. 345 N 3; Art. 350 N 2; Fingerhuth/Gut,
a.a.O., Art. 344 N 7; Hauri/Venetz,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 344 N 13). Im
vorliegenden Fall zeichnete sich eine abweichende Würdigung ab, als sich das
Gericht in der Urteilsberatung mit den in der Berufungsverhandlung abgenommenen
Beweisen und Argumenten auseinandersetzte.
Die rechtliche Neubeurteilung ist eine Kernkompetenz des
Berufungsgerichts. Es ist zu einer umfassenden Prüfung in allen angefochtenen
Punkten, insbesondere hinsichtlich Rechtsverletzungen befugt (vgl.
Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO). Dabei ist es nicht
an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1
lit. a StPO). Die verfahrensrechtlichen Schranken wie die Beschränkung des
Berufungsverfahrens auf die angefochtenen Punkte (Art. 404 StPO) oder das
Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius», Art. 391
Abs. 2 StPO) sind im vorliegenden Verfahren, soweit überhaupt betroffen,
gewahrt worden.
5.2.4 Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht
sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile
oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun,
zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die
Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1,
BGE 129 IV 262 E. 2.1). Gewalt bezeichnet ein körperliches, tätliches
Vorgehen in Form von «vis absoluta» (unwiderstehliche Gewalt) oder «vis
compulsiva» (relativ unwiderstehliche Gewalt; Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. Art. 181
N 22; Trechsel/Mona, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 181 N 2).
Drohung bezeichnet das Inaussichtstellen eines – nach objektiven Kriterien –
ernstlichen Nachteils, der vom Willen des Täters abhängt (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 25;
Trechsel/Mona, a.a.O., Art. 181
N 4 f.). Eine «andere Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss das
üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig
überschreiten, wie es für die anderen genannten Zwangsmittel (Gewalt und
Androhung ernstlicher Nachteile) gilt. Es muss ihr eine vergleichbare
Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 141 IV 437 E. 3.2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen).
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass A____ die
Beteiligten unterrichtete, er beabsichtige ein «Gespräch» bzw. eine Abrechnung
mit dem Privatkläger. B____, C____ und D____ warteten mit A____ und G____ vor
dem Eingang des Ladens auf den Privatkläger. A____ sprach den Privatkläger an.
Auf dem Video ist ersichtlich, wie sich B____ zu den beiden begibt, so dass der
Privatkläger nicht mehr entkommen kann. Danach führen B____ und A____ den
Privatkläger ab. D____ und C____ schliessen sich an und begeben sich in die
Lachenstrasse. B____ hält das Opfer zeitweise fest und versperrt, zusammen mit C____
und D____, den Fluchtweg und bietet Sichtschutz. Nach den Messerstichen
durchsucht B____ die Jacken- und Hosentasche des Opfers. Diese Vorgänge sind in
der Anklageschrift (Ziff. 2.3 bis 2.5) beschrieben und haben sich in der
gerichtlichen Tatsachenfeststellung alle erweisen lassen (vgl. hiervor
E. 4.4).
Indem die Beschuldigten das Opfer vor dem Laden abfingen und
zum Mitgehen an die Lachenstrasse zwangen, beschränkten sie dessen Freiheit der
Willensbildung und Willensbetätigung sowie dessen Bewegungsfreiheit. F____
wollte sich nicht mit ihnen treffen, was etwa durch seine ausweichende Antwort
anlässlich des Anrufs von E____ deutlich wird. Die Beurteilten hinderten ihn
nach dem Verlassen des Ladens, seines Weges zu gehen. Teils hielten sie ihn
fest, teils marschierten sie im Nahfeld des Festgehaltenen synchron mit. Der
Privatkläger wurde durch körperliche Gewalt von A____ und B____ in die
Lachenstrasse abgeführt. D____ und C____ halfen mit, den Privatkläger in Schach
zu halten, indem sie die Gruppe umringten und eine Flucht verhinderten. Es
handelt sich um eine mit Körpergewalt vergleichbare Zwangslage. Zudem schufen
sie mit ihrer Anwesenheit und dem Kräfteverhältnis von 4 gegen 1 eine Drohkulisse,
die ernstliche Nachteile – etwa eine aussichtslose körperliche
Auseinandersetzung – befürchten liess. Die Formation von vier Männern, die das
Opfer abschirmten, und das zeitweise Halten durch B____ und A____ hinderten das
Opfer, sich der Abrechnung zu entziehen und von seiner Bewegungsfreiheit
Gebrauch zu machen. Die abschliessende, mit Körperkraft vorgenommene
Durchsuchung, die dem Privatkläger aufgezwungen wurde, stellt wiederum ein
Gewaltmittel dar, welches seine Handlungsfreiheit einschränkte. Soweit der
angewandte Zwang nicht ohnehin das sozialübliche Mass überschreitet und
rechtswidrig ist, erweist sich jedenfalls der damit angestrebte Zweck – die
Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Willens, unbehelligt nach Hause zu
gehen – als missbräuchlich und daher rechtswidrig. Demnach sind B____, C____
und D____ wegen Nötigung schuldig zu sprechen.
5.3 In Bezug auf E____ ergibt sich ein
Freispruch. E____ war nur mit Einzelexponenten der Gruppe bekannt. Er wurde
beigezogen, weil er gut vernetzt ist und so den Kontakt zwischen A____ und dem
Privatkläger herstellen konnte. Es gibt keine Belege, dass er die Tragweite
seines Tuns abschätzen konnte. Insbesondere war er auch beim früheren Angriff
in Siebnen SZ nicht von der Partie und konnte kaum wissen, welche gefährliche
Dynamik von der Gruppe rund um A____ ausgehen kann. Vielmehr muss davon
ausgegangen werden, dass er eine Begegnung vermitteln wollte, die nach seiner
Vorstellung zu einer Aussprache ohne strafrechtliche Konsequenzen geführt
hätte. Dass er die Anfrage von G____ nicht einfach abgelehnt hat, wirft wohl
gewisse Fragen auf. Immerhin befand er sich in der Nähe des Bahnhofs Basel SBB,
als er angerufen wurde. Er wollte seine Landsleute anlässlich ihres Besuchs in
Basel wohl arglos unterstützen. Er hat, als der weitere Verlauf noch nicht
absehbar war, im [...] den Privatkläger identifiziert und dies A____
mitgeteilt. Danach entfernte er sich von der Gruppe um zu warten und zu
rauchen. Damit entgeht er dem Vorwurf, einen Beitrag zu Bedrohungskulisse
geleistet zu haben. Sein Tatbeitrag war so gering und allfällige sich daraus
ergebende Zwänge nicht von E____s Vorsatz erfasst, dass ihm keine Nötigung
vorgeworfen werden kann. Als er den Ernst der Lage begriff und von seinem
abseits gelegenen Platz die Schreie des Privatklägers hörte, ergriff er die
Flucht. Er näherte sich der Gruppe nicht, so dass ihm zwar kein Beitrag zur
Rettung des Privatklägers zu Gute gehalten, ihm aber auch kein Beitrag zur
erzwungenen, tätlichen Abrechnung vorgeworfen werden kann. Vorzuhalten ist ihm
vielleicht eine strafrechtlich nicht relevante Feigheit. Seine Schilderung, er
sei kurz nach dem Vorfall, am Bahnhof SBB, von der Gruppe im Sinne einer
Beschwichtigung falsch orientiert worden und habe die Tragweite des Vorfalls
erst Tage später erfahren, worauf er umgehend zur Polizei gegangen sei, kann
nicht widerlegt werden. Insbesondere stimmt es, dass er keine Vorstrafen
aufweist (Strafregister, Akten S. 3856 f.) und dass er vier Tage nach
dem Vorfall von sich aus auf der Polizeiwache Kannenfeld in Basel vorgesprochen
hat (Polizeirapport, Akten S. 1030; Haftantrag, Akten S. 1039).
Insgesamt ist E____ daher kostenlos freizusprechen.
E____ ist für die nachträglich unrechtmässige
Untersuchungshaft aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO). Zuzusprechen ist eine Entschädigung für 36 Tage Untersuchungshaft
zum Ansatz von CHF 200.– pro Tag.
Sein Antrag auf Lohnersatz und Ersatz der Anwaltskosten für
die Zeit vor dem 10. Juni 2019 (Akten S. 3626) wäre ebenfalls nach Art. 429
StPO zu prüfen. Er kann indessen nicht beurteilt werden, da dieser Antrag nicht
belegt und begründet (Anwaltskosten) bzw. beziffert wurde (Lohnersatz). Bei
gegen den Staat gerichteten Entschädigungsansprüchen ist der Gesuchsteller
gehalten, die Ansprüche zu beziffern und zu begründen. Es gilt aber die
Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime. Entsprechend sieht Art. 429 Abs. 2 StPO
vor, dass die Strafbehörde (hier: das Berufungsgericht) den Anspruch von Amtes
wegen prüft und die beschuldigte Person auffordern kann, ihre Ansprüche zu
beziffern und zu belegen (Schmid/Jositsch,
a.a.O., Art. 429 N 12 ff.; Griesser,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 429 N 8 ff.; Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 31 ff.). Eine
solche Aufforderung gegenüber E____ ist bisher unterblieben. Sie wird mit der
Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vorgenommen. Anschliessend
werden seine offen gebliebenen Ansprüche gegenüber dem Staat mit separatem
Entscheid beurteilt.
6. Strafzumessung
6.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach
Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem
Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar
sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
StGB Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47
StGB N 10).
6.2 Für
die Strafe von A____ ist vom Tatbestand der vorsätzlichen Tötung
auszugehen, welcher mit Freiheitsstrafe von 5 bis 20 Jahren bedroht ist
(Art. 111 und Art. 40 Abs. 2 StGB). Er handelte aus nichtigem
Anlass. Die Mitteilungen des Privatklägers an seine Frau, die sich in Malaysia
aufhält, sind nahezu belanglos und hätten, gleich wie z.B. Spam-Mails, ohne
jegliche Nachteile ignoriert werden können. Wenn schon, sind solche Konflikte
mit Gesprächen zu lösen. Man darf dabei keine Gewalt anwenden. Aus der Sicht
von A____ handelte es sich um eine geplante Abrechnung. Zur Verstärkung zieht
er andere Männer bei und bewaffnet sich mit einem extra langen, sehr
gefährlichen Messer. Er holt dieses bei laufendem Konflikt im Auto. Durch A____s
Handeln werden dem Opfer ein Augenschaden sowie potentiell tödliche
Verletzungen am Bauch zugefügt. Nach der Tat kümmert er sich nicht um das
Opfer, sondern entfernt sich vom Tatort und geht an eine Party bzw. Disko. Dies
alles wirkt sich erschwerend aus. Den Umständen angemessen wäre für eine
vollendete Tötung eine Einsatzstrafe von 12 Jahren. Unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass der Beurteilte nicht direktvorsätzlich töten wollte, sondern
die Todesfolge im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm, dass er nicht mit
voller Wucht in den Bauch stach und dass es beim Versuch einer Tötung
verblieben ist, kann die Einsatzstrafe auf 6 Jahre reduziert werden.
A____ wurde am 25. Februar 2019 inhaftiert und befindet sich
(Stand 16. März 2023) im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Thorberg. Der
Vollzugsbericht vom 1. März 2023 (Akten S. 4134) ist recht positiv
ausgefallen. Die Disziplinierungen im Strafvollzug erfolgten wegen Vorfällen,
die eher als Bagatellen einzustufen sind, in keinem Fall aber wegen
Gewalthandlungen. Er ist Ende 2015 in die Schweiz eingereist und wurde seither
vom Sozialamt unterstützt. Seine Ehefrau hält sich mit der gemeinsamen Tochter
in Malaysia auf (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 4; Einvernahme zur Person, Akten S. 4). Das
Asylgesuch von A____ wurde mit Verfügung des Staatsekretariats für Migration vom
9. Februar 2018 abgelehnt und es wurde seine Wegweisung aus der Schweiz sowie der
Vollzug der Wegweisung angeordnet. Dagegen ist (gemäss Aktenstand
Migrationsakten) eine Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht hängig.
Bei den Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der
Beurteilte die Tat beging, während sein Asylverfahren sowie auch das
Strafverfahren im Kanton Schwyz (ebenfalls wegen einer gemeinschaftlichen
Bestrafungsaktion) hängig war. Negativ fällt auch ins Gewicht, dass A____ das
Opfer zunächst falsch beschuldigt hat und diesem einen angeblichen Angriff mit
einer Metallstange bzw. einem Grillspiess zur Last legte. Dies alles wirkt sich
im Umfang von einem Jahr straferhöhend aus. Im Strafverfahren hat er lange
keine Einsicht in das Unrecht gezeigt, begann aber gegen dessen Ende seine
Lehren daraus zu ziehen. Auf diesem Weg ist er zu bestärken, weshalb seine
anfänglich mangelnde Einsicht neutral gewertet wird. Bei der Beurteilung des
Beschleunigungsgebots ist von folgendem Zeitablauf auszugehen: Tat mit sechs
Verdächtigen: 9. Februar 2019 – Anklageschrift: 31. Oktober 2019 – Urteil des
Strafgerichts während der Coronazeit: 12. Juni 2020 – Urteil des
Berufungsgerichts am 16. März 2023. Dabei zeigt sich, dass die Strafbehörden
das Verfahren, gemessen an seiner Komplexität, der Zahl der Beschuldigten und
der Pandemiesituation, beförderlich behandelten, bis die Anklage erstmals durch
ein Sachgericht beurteilt wurde. Zufolge der ausserordentlich hohen
Geschäftslast der Berufungsinstanz dauerte das anschliessende
Berufungsverfahren bedauerlicherweise knapp 3 Jahre und führte auch zu einer
Ermahnung des Bundesgerichts. Insoweit ist festzustellen, dass das
Beschleunigungsgebot tangiert wurde. Die Strafe ist deswegen um ein halbes Jahr
zu reduzieren, so dass sich eine Gesamtstrafe von 6 ½ Jahren ergibt.
Zufolge retrospektiver Konkurrenz ist vorliegende (für die
Tat vom 9. Februar 2019 ausgesprochene) Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020 auszusprechen. Die dort
beurteilte Tat führte zu einer Grundstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe und hätte
bei gleichzeitiger Beurteilung im vorliegenden Verfahren auf dem Asperationsweg
zu einer Straferhöhung von 6 Monaten geführt (Art. 49 Abs. 2 StGB).
Da die Grundstrafe unverändert bestehen bleibt, ist die vorliegende
Zusatzstrafe um 2 Monate zu reduzieren. Die auszusprechende Zusatzstrafe
beläuft sich demnach im Ergebnis auf 6 Jahre und 4 Monate.
6.3 Die
Strafe der weiteren Verurteilten bemisst sich innerhalb des Strafrahmens der
Nötigung (Art. 181 StGB), das heisst Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
oder Geldstrafe. Eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht, weil die betroffenen
Beurteilten wegen Gewaltdelikten vorbestraft sind (B____: Tätlichkeiten,
Angriff – C____: Angriff – D____: Angriff, einfache Körperverletzung;
Strafregisterauszüge Akten S. 3845 ff.) und eine Geldstrafe nicht die
gewünschte spezialpräventive Wirkung entfalten würde (Art. 41 Abs. 1
lit. a StGB). Überdies wäre ein Urteil kaum ernst zu nehmen, das die
Mitwirkung an verbotener, gewaltsamer Selbstjustiz mit einer blossen Geldstrafe
ahnden würde. Das vorliegend gegebene Verschulden kann nur mit einer Freiheitsstrafe
in äquivalenter Weise sanktioniert werden (BGer 6B_93/2022 vom
24. November 2022 E. 1.3.8; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021
E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Daher fallen Geldstrafen ausser Betracht.
6.4 Bei
B____ ist zu berücksichtigen, dass er – nebst A____ – den grössten
Tatbeitrag geleistet hat. Er hat das Opfer mit seinem Halten und seiner
körperlichen Nähe einem grossen Zwang ausgesetzt. Weiter fällt ins Gewicht,
dass er in einem hängigen Verfahren delinquiert hat. B____ gehörte zu den
ersten Drei, die die Fahrt nach Basel angetreten haben. Er ist auf einem Foto
zu sehen, das in den Gruppenchat gestellt wurde und die gefährliche Dynamik der
sich anbahnenden Abrechnung befeuerte. Er organisierte Verstärkung, indem er
zwei weitere Männer rekrutierte (G____ und D____). Als das Opfer den Laden
verliess, führte er es zusammen mit A____ ab und hielt es zeitweise fest, so
dass es nicht flüchten konnte. B____ ist zu einem grossen Masse dafür
mitverantwortlich, dass das Opfer nach dem Verlassen des Ladens nicht seines
Weges gehen konnte, sondern festgehalten wurde und sich einer unerwünschten
Begegnung stellen musste. Zwar konnte B____ nach dem Gesagten (hiervor E. 5.2.2)
nicht vorhersehen, dass die Auseinandersetzung derart eskalieren würde. Dennoch
sind solche koordinierten Bestrafungsaktionen mit Körpergewalt und Drohungen
inakzeptabel. Es handelt sich um eine vollendete Nötigung. Das Verschulden
liegt, im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen, nicht im obersten
Bereich. Den Umständen angemessen ist eine Einsatzstrafe von 18 Monaten.
B____ arbeitet
als Verkäufer an einer Tankstelle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6).
Er ist zweifach vorbestraft, einmal wegen Hausfriedensbruchs, einmal wegen
Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafregister, Akten S. 3846). Es geht bei
diesen Vorstrafen, wie im vorliegenden Fall, um verbotenes aufdringliches
Verhalten. Zudem hat er die vorliegende Tat während eines anderen, hängigen
Verfahrens begangen, im Zuge dessen er 43 Tage in Untersuchungshaft war und
anschliessend wegen Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten
verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020;
Tatzeit 17. Oktober 2017). Für das Delinquieren während eines laufenden
Verfahrens ist die Strafe um 2 Monate zu erhöhen. Die mit Urteil des
Bezirksgerichts March vom 25. November 2020 (Akten S. 3904) ausgesprochene
Grundstrafe von 8 Monaten führt bei gleichzeitiger Beurteilung zu einer
Straferhöhung auf dem Asperationsweg von 6 Monaten (retrospektive Konkurrenz, Art. 49
Abs. 2 StGB), im vorliegenden Verfahren also zu einer Nettoreduktion der
Zusatzstrafe von 2 Monaten. Unter dem Titel der Verfahrensdauer gilt das bei A____
Gesagte (hiervor E. 6.2), mit der Präzisierung, dass B____ sich im
Unterschied zu A____ auf freiem Fuss befindet und durch das Warten auf das
Berufungsurteil weniger empfindlich getroffen wurde. Angemessen ist eine
Reduktion um 2 Monate. Die auszufällende Zusatzstrafe beläuft sich demnach auf
16 Monate.
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1
StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei
Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint,
um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB hat das Gericht dem Verurteilten eine
Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen, wenn es den Vollzug einer
Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.
Nachdem der Beurteilte mehrfach bedingt bestraft wurde,
nämlich wegen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 20. August 2013, Geldstrafe 14 Tagessätze zu CHF 30.–),
wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Bischofszell vom 22. Juni 2020, Geldstrafe, 5 Tagessätze zu CHF 80.–),
wegen Angriffs (Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020,
Freiheitsstrafe von 8 Monaten), bestehen gewisse Zweifel, ob genügende
Bewährungsaussichten bestehen, wie sie für den bedingten Vollzug vorgesehen
sind. Immerhin ist in Rechnung zu stellen, dass das vorliegende Verfahren mit
der vorinstanzlichen Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und
einem Landesverweis eine spürbare Warnung hinterlassen hat. So gab B____ in der
Berufungsverhandlung zu Protokoll (S. 6, 25, 33), es beschäftige und
belaste ihn, was in Basel geschehen sei. Er bat um Entschuldigung und sagte,
der Privatkläger tue ihm leid. Seine Tat in Siebnen SZ (Angriff gemäss Urteil
des Bezirksgerichts March) sei ein Fehler gewesen, für den er sich entschuldigt
habe. Damit signalisiert er, dass er den Weg der Besserung einschlagen möchte.
Trotz gewisser Vorbehalte kann dem Beurteilten der bedingte Vollzug noch einmal
bewilligt werden. Es rechtfertigt sich aber aus begründeter Vorsicht, die Probezeit
auf 4 Jahre zu erhöhen.
6.5 C____ gehört (mit A____ und B____) zum
Kernteam der drei Kollegen, welche die Fahrt nach Basel in die Wege leiteten.
Seine Aufgabe war die eines Chauffeurs. In dieser Funktion fuhr er mit seinem Seat
von seinem Wohnort in der Ostschweiz über verschiedene Haltestellen nach Basel
und holte seine vier Kollegen ab. Er geleitete auch J____, der das Messer
beisteuerte bzw. im Auto vergass, von Basel nach [...]. Gleich wie sie
angereist waren, fuhren die Beurteilten im Anschluss an die Tat wieder mit C____
als Chauffeur davon. C____ ist auf beiden Selfies, die im Auto aufgenommen
wurden, abgebildet. Dies hängt zum einen mit dem Umstand zusammen, dass er als
Fahrer gezwungenermassen am Steuer sass und daher auf Bildern aus dem Auto
seinen festen Platz hatte. Zum anderen aber veranschaulicht es seine
Verwicklung in die ganzen Vorgänge.
Beim eigentlichen Tatvorgang wartete er zusammen mit den
Mitbeschuldigten vor dem [...], bis A____ und B____ den Privatkläger ansprachen
und abführten. Einen Augenblick später schloss C____ sich (zusammen mit D____)
der Formation an. Gemeinsam gingen sie, teils den Privatkläger festhaltend, entlang
der Flughafenstrasse zum Tatort in der Lachenstrasse. C____ wirkte durch seine
Präsenz dabei mit, dem Privatkläger einzuschüchtern, seine Flucht zu verhindern.
Er trug zur Übermacht bei, die es A____ erlaubte, seine Privatabrechnung
durchzuführen. Für diese Nötigungshandlung ist eine Einsatzstrafe von 12
Monaten angemessen.
Der deutsche Staatsangehörige C____ hält sich seit August 2017
in der Schweiz auf. Er hat seit dem 10. August 2022 eine
Niederlassungsbewilligung, die ihm unter Vorbehalt des vorliegenden
Strafverfahrens erteilt wurde (Schreiben des Migrationsamts St. Gallen vom 16.
August 2022; Migrationsakten). Er arbeitet als Senseschleifer in einem
Kettenwerk der Firma [...]. Mit seiner Frau, einer Schweizer Bürgerin, hat er
eine Tochter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6; Lohnausweis Akten
S. 4261). Er ist in der Schweiz wegen Fälschung von Ausweisen (Akten
S. 3848 f.) und in Deutschland wegen Beleidigung, unrichtigen Angaben
im Einbürgerungsverfahren und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Akten
S. 572 f.) vorbestraft. Weiter hat er während eines laufenden
Verfahrens, in dem er 25 Tage in Untersuchungshaft sass und zwischenzeitlich
wegen Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt
wurde (Urteil des Bezirksgerichts March SZ vom 25 November 2020; Tatzeit 17. Oktober
2017) delinquiert. Deswegen ist die Strafe um 1 ½ Monate zu erhöhen. Um das
gleiche Mass ist die Strafe wegen der langen Verfahrensdauer wieder zu senken,
so dass sich diese Faktoren insgesamt neutral auswirken.
Die vorliegende Strafe ist als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts March vom 25. November 2020 auszusprechen. Bei der hypothetischen
Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 2 StGB) führt die dort ausgesprochene Strafe
von 5 Monaten zu einer Straferhöhung von 4 Monaten, womit sich die
vorliegend auszusprechende Zusatzstrafe netto um 1 Monat reduziert. Die als
Zusatzstrafe auszusprechende Freiheitsstrafe von C____ beläuft sich somit auf
11 Monate.
C____ kann der bedingte Vollzug mit einer Probezeit von 3
Jahren gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1
StGB). Ähnlich wie bei B____ ist die Prognose getrübt, weil gegen C____ in der
Schweiz eine Vorstrafe wegen Fälschung von Ausweisen (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Geldstrafe 30 Tagessätze zu CHF 30.–)
und eine (spätere) Verurteilung wegen Angriffs vorliegt (Urteil des
Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020, bedingte Freiheitsstrafe von 5
Monaten). C____ wurde durch das bisherige Verfahren jedoch auch wirksam
gewarnt, weshalb der Vollzug aufgeschoben werden kann.
6.6 D____ hat sich, gleich wie C____, der
Formation angeschlossen ohne selber handgreiflich zu werden. Er hat aber
mitgewirkt, den Privatkläger einzuschüchtern und ihn an der Flucht zu hindern.
Durch seine Nähe hat er zum Zwang beigetragen, dass sich das Opfer der
Abrechnung stellen musste. D____ war bei den beiden Selfies noch nicht Teil der
Gruppe. Er stiess in [...] dazu, nachdem J____ das Auto am Bahnhof [...]
bereits verlassen hatte. Er hatte vom Messer wohl erst Kenntnis erhalten, als A____
dieses an der Lachenstrasse hervornahm. Für seinen Tatbeitrag ist eine
Einsatzstrafe von 9 Monaten angemessen.
D____ hält sich seit April 2020 in der Schweiz auf. Obwohl
sein Asylgesuch im September 2015 abgelehnt wurde, wurde auf eine Wegweisung
verzichtet. Er ist seit dem 21. Juni 2018 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung (Migrationsakten). D____ ist wegen Angriffs und
einfacher Körperverletzung vorbestraft (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft [...]
vom 10. Januar 2013 und vom 9. Januar 2015; Strafregister, Akten S. 3854).
Es handelt sich vorliegend also nicht um die erste Verurteilung im Zusammenhang
mit Gewalt oder Zwang. Positiv zu werten ist sein Aussageverhalten, womit er
zur tatsächlichen Aufklärung der Vorkommnisse beigetragen hat. D____ arbeitet
in einem Restaurant (Lohabrechnungen, Akten S. 4261.7 ff.) und ist
nach Sri Lanka gereist, um seine Frau zu heiraten (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7). Er hat eine Bestätigung eingereicht, dass er
Deutschkurse besucht (Akten S. 4261.5). Diese Täterkomponenten wirken sich
insgesamt neutral aus. In Würdigung der Verfahrensdauer ist ein Abzug von 1
Monat angemessen. Die auszusprechende Strafe beläuft sich demnach auf 8 Monate.
Der Strafaufschub kann bei D____ bedenkenlos mit einer verkürzten
Probezeit von 2 Jahren bewilligt werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44
Abs. 1 StGB). Die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom 9. Januar 2015) liegt schon einige
Jahre zurück. Anders als B____ und C____ war D____ beim Angriff in Siebnen SZ
nicht beteiligt. Zudem hat auch er in der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 33)
sein Bedauern ausgedrückt und um Entschuldigung gebeten und damit die
Bereitschaft gezeigt, sich von der künftigen Begehung solcher Taten
fernzuhalten.
7. Landesverweisung
7.1 Das Gericht verweist einen Ausländer, der
wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe
für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. a
StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere
ab (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Keine Rolle spielt zudem, ob es sich um
einen Versuch gehandelt hat und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 168 E. 1.4.1;
zum Ganzen BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1).
7.2 A____ ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und
hat die hier beurteilte Tat verübt, nachdem die Bestimmungen über die
Landesverweisung am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten waren. Er wird wegen
einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, verurteilt.
Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise
abgesehen werden, wenn diese zu einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66
Abs. 2 StGB für den Beurteilten führen würde. Wenn dies bejaht wird, ist
in einem zweiten Schritt abzuwägen, ob die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beurteilten am Verbleib
in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu untersuchen, ob
allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. de Weck, OFK Migrationsrecht,
5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).
Dazu gehören flüchtlingsrechtliche Fragen oder das Recht auf Achtung des
Familienlebens.
Nach zutreffender Würdigung des Strafgerichts liegen keine
schützenswerten, im Aufenthalt in der Schweiz begründeten persönlichen
Verhältnisse vor, die ein Verbleiberecht begründen würden. A____ reiste am 1.
November 2015 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches abgelehnt
wurde. Das SEM ordnete zudem die Wegweisung aus der Schweiz an (Verfügung SEM
vom 9. Februar 2018). Der Angriff von Siebnen SZ vom 17. Oktober 2017 ereignete
sich rund 2 Jahre, die vorliegend beurteilte Tat etwas mehr als 3 Jahre nach
der Einreise. Seit dem 25. Februar 2019 befindet der Beurteilte sich im
Freiheitsentzug (Stand Urteilsdatum; Entlassung per 31. Mai 2023 nach zwei
Drittel der Strafe zu Handen des Migrationsamts des Kantons Schwyz). Von der
Aufenthaltsdauer in der Schweiz von etwas mehr als 7 Jahren hat er 4 Jahre im
Gefängnis verbracht. Der Beurteilte ist Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel.
Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und es wurde festgehalten, dass seine Rückkehr
nach Sri Lanka in individueller Hinsicht zumutbar, technisch möglich und
praktisch durchführbar sei (Verfügung SEM vom 9. Februar 2018). Mit Urteil des
Bezirksgerichts March SZ vom 25. November 2020 wurde gegen A____ ein erster
Landesverweis verhängt. Das Bezirksgericht führte aus (Urteil S. 29 f.),
er habe einen Drittel seiner Aufenthaltsdauer im Gefängnis verbracht. Zwei
Jahre nach seiner Ankunft in die Schweiz sei er erstmals straffällig geworden.
Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Zudem habe er nicht glaubhaft
darlegen können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka einer
asylrelevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt sein werde.
Vorsätzliche Tötung ist eine Katalogtat. Ein Härtefall
aufgrund der persönlichen Situation ist nicht erkennbar. A____ ist ungenügend integriert,
seine Aufenthaltsdauer kurz, es fehlen Sprachkenntnisse. Seine Frau und Tochter
leben weit entfernt in Malaysia. Er ist wirtschaftlich nicht selbständig,
sondern lebt vom Staat. Zur Frage der Verhältnismässigkeit einer Rückführung
nach Sri Lanka gibt es keine handfesten Anhaltspunkte, dass A____ im Falle einer
Rückkehr verfolgt würde. Auch das Bezirksgericht March hat eine
Landesverweisung für zumutbar gehalten.
Nach Einschätzung der schweizerischen Fachbehörden lässt die
allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka eine Rückkehr nicht generell
unzulässig erscheinen (BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015, E. 12.2;
BVGer vom 2. Dezember 2019 E-5251/2019, E. 13.1). Gemäss dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist nicht generell davon auszugehen, dass
Rückkehrern in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung droht. Vielmehr ist
jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in Sri Lanka nicht ganze
Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, sondern es
muss in Einzelfall geprüft werden, ob eine konkrete Gefährdung besteht (BGer 2C_293/2020
vom 24. Juli 2020 E. 5; AGE SB.2019.100 vom 10. Februar 2021 E. 7.5).
In Bezug auf eine migrationsrechtliche Wegweisung hielt das Bundesgericht fest,
die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka stehe einer
Rückkehr grundsätzlich nicht entgegen (BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3).
Bestätigt hat das Bundesgericht auch eine fakultative Landesverweisung nach Sri
Lanka, die im Zusammenhang mit einer Verurteilung, u.a. wegen mehreren
Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikten sowie Nötigung, ausgesprochen
wurde (BGer 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3).
In Bezug auf den Beurteilten wird keine individuelle,
konkrete Gefährdungslage dargetan. Sein Asylgesuch ist abgewiesen worden. Die
Rückkehr nach Sri Lanka erweist sich demnach als zumutbar.
Die Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15
Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.5.1; Schlegel, in:
Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.
Auflage, Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des
Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass
die auszusprechende Landesverweisung die zweite derartige Massnahme ist, die
gegen den Beurteilten verhängt wird. Die erste gemäss Urteil des Bezirksgerichts
March vom 25. November 2020 stand im Tatzeitpunkt zwar im Raum (hängiges
Verfahren), war allerdings noch nicht verhängt worden. Daher ist der
gewöhnliche Rahmen von 5 bis 15 Jahren anwendbar. Zum einen handelt es sich bei
der Tat um ein versuchtes Kapitalverbrechen mit einem gefährlichen Messer. Das
Verschulden und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind erheblich. Zum
anderen kann der Beurteilte keinen lange dauernden, regulären Aufenthalt in der
Schweiz vorweisen, der zu einer kürzeren Bemessung führen könnte. Insgesamt
erscheint eine Dauer im oberen Drittel des Rahmens angemessen. Die Landesverweisung
ist demnach auf 12 Jahre festzulegen.
Da A____ keinem Schengen-Staat angehört, die der
Landesverweisung zugrunde liegende Sanktion mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe
beträgt und sich die Ausschreibung als verhältnismässig erweist, ist die
Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) ins Schengener
Informationssystem einzutragen (BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172 E. 3). Der Beurteilte
ist als Staatsbürger von Sri Lanka Angehöriger eines Staates ausserhalb des
Schengen-Raumes. Die vorliegende Tat weist die vorausgesetzte Schwere und
Gefährdung für die öffentliche Sicherheit auf. Es bestehen keine Hinweise
dafür, dass der Beurteilte besondere Beziehungen zu einem Schengen-Staat
aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Es besteht eine Verbindung zu
Malaysia als Aufenthaltsort seiner Frau und seines Kindes. Dabei handelt es
sich aber ebenfalls nicht um einen Schengen-Staat.
7.3 Nötigung ist demgegenüber keine Katalogtat,
die zu einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB führen
würde. Indessen kann – unter Umständen – eine fakultative Landesverweisung nach
Art. 66abis StGB angeordnet werden. So hat das Bundesgericht
fakultative Landesverweisungen wegen Verurteilungen von geringerer Schwere
bestätigt, wenn es sich um wiederholte Delinquenz handelte und die Massnahme
verhältnismässig war (vgl. Urteil 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1
und 1.3; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_342/2021 vom 27.
Januar 2022 E. 1.3.3 f.).
Neben der vorliegenden Nötigung haben sich B____, C____ und D____
alle schon einmal mindestens einer anderen Gewalttat schuldig gemacht. Es
handelt sich bei der vorliegenden Verurteilung also nicht um einen singulären Ausrutscher
und es besteht insoweit ein dringender Lernbedarf, damit es nicht zu weiteren
Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kommt, die zu einer
Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz führen würden. Da allen drei
Beurteilen gewisse Integrationsleistungen zu Gute gehalten werden können,
erwiese sich die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung aber als
unverhältnismässig. Sie sind alle arbeitstätig.
Im Weiteren ist vor allem B____s Ausgangslage eher prekär. So
ist eine überjährige Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet, die Fortsetzung
des Aufenthalts in der Schweiz in Frage zu stellen (vgl. die
migrationsrechtliche Praxis, wonach eine überjährige Freiheitsstrafe einen
Grund für die Aufenthaltsbeendigung bildet: BGE 135 II 377 E. 4.2; BGer 2C_133/2022
vom 24. Juni 2022 E. 3 zu Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). B____ muss zudem aufpassen, dass er
sich bezüglich häuslicher Gewalt keinen weiteren Vorwürfen aussetzt.
Die Strafen von C____ und D____ liegen unter der
Jahresgrenze. Bei C____ sind die guten Deutschkenntnisse zu erwähnen. Zudem
lebt er in der Schweiz in einer ehelichen Beziehung und hat eine Tochter. D____
hat den Nachweis erbracht, dass er Deutschkurse besucht und ist zu ermutigen,
diese Integrationsbemühungen fortzusetzen. Allen Drei ist dringend anzuraten,
sich von weiteren gewalttätigen Auseinandersetzungen fernzuhalten.
8. Schadenersatz
8.1 Das Strafgericht hat die Genugtuungsforderung
des Privatklägers im Umfang von CHF 12’000.– gutgeheissen, aber dessen
Schadenersatzforderung für Erwerbsausfall abgewiesen. Der Privatkläger habe
seine Forderung zu spät beziffert und belegt. Zudem bestehe der Verdacht, dass
es sich bei der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit um ein
Gefälligkeitszeugnis handle.
8.2 Der Privatkläger beantragt mit seiner
Anschlussberufung, die Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 13’742.70
für Erwerbsausfall bis 31. Juli 2020 und die dem Grundsatz nach geltend
gemachte Schadenersatzforderung für Erwerbsausfall ab 1. August 2020 seien
gutzuheissen. Zur Begründung führt er aus, er habe die Schadenersatzforderung
am 7. Februar 2020 beziffert, die Berechnung am 3. Juni 2020 erläutert und eine
Excel-Tabelle eingereicht. Die Grundlage der Berechnung ergebe sich aus dem
Gesetz (Art. 17 des Unfallversicherungsgesetzes, UVG [SR 832.20]).
Der Privatkläger sei während 14 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen
und auch später nicht in der Lage gewesen, wieder eine Vollzeitstelle
anzunehmen. Der Vorwurf des Gefälligkeitszeugnisses könne überhaupt nicht
nachvollzogen werden. Der Privatkläger berichte bis heute über starke Schmerzen
und es sei sehr verdienstvoll, dass er seine Arbeit im Umfang von 80 %
wiederaufgenommen habe (schriftliche Begründung, Akten S. 3570 ff.;
Plädoyer, Akten S. 4261.128).
8.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der
Privatkläger (durch seinen früheren Rechtsvertreter) am 7. Februar 2020
ausführte, mit den Unfalltaggeldern der Suva würden 80 % seines Einkommens
gedeckt, weshalb ihm die Differenz von 20 % als Vermögensschaden zustehe
(Akten S. 2631 f.). Er reichte als Beilagen die Taggeldabrechnungen
der Suva für die Zeit vom 9. Februar 2019 (Tatzeit) bis zum 31. Januar 2020
ein. Am 3. Juni 2020 orientierte er das Strafgericht über die weitere
Entwicklung (Akten S. 2830). Er habe ab dem 10. April 2020 eine neue
Stelle zu 80 % begonnen. Er reichte in der Beilage Taggeldabrechnungen für
die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 25. April 2020 ein. Weiter reichte er einen
Unfallschein ein, auf dem die Ärztin des Privatklägers, med. pract. K____, per
9. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und per 15. April 2020
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bescheinigte. Beigelegt wurde zudem der
Arbeitsvertrag der früheren Stelle (Hotelbetrieb, Teilzeit nach Vereinbarung)
und der neu angetretenen Stelle (Altersheim, Arbeitspensum 80 %).
Schliesslich wurde eine Tabelle (Akten S. 2841) eingereicht, in der die
Taggelder von Februar 2019 bis April 2020 (Basis 80 %) auf 100 %
hochgerechnet und die Differenz von 20 % als Schaden beziffert wurde. Die
gleiche Berechnung wurde für die Zeit von Mai 2020 bis Juli 2020 für den Lohn
seiner neuen Stelle (Anstellungsgrad 80 %) vorgenommen. Die Differenz von
20 % wurde ebenfalls als Schaden ausgewiesen.
Schadensbezifferung des Privatklägers:
80 %
100 %
20 %
Februar
2019
1’569.95
1’962.44
392.49
März 2019
2’862.85
3’578.56
715.71
April 2019
2’770.50
3’463.13
692.63
Mai 2019
2’862.85
3’578.56
715.71
Juni 2019
3’175.50
3’969.38
793.88
Juli 2019
3’281.35
4’101.69
820.34
August 2019
3’281.35
4’101.69
820.34
September
2019
3’175.50
3’969.38
793.88
Oktober
2019
3’281.35
4’101.69
820.34
November
2019
3’175.50
3’969.38
793.88
Dezember
2019
3’175.50
3’969.38
793.88
Januar 2020
3’281.35
4’101.69
820.34
Februar
2020
2’963.80
3’704.75
740.95
März 2020
2’963.80
3’704.75
740.95
April 2020
3’069.65
3’837.06
767.41
Mai 2020
3’360.00
4’200.00
840.00
Juni 2020
3’360.00
4’200.00
840.00
Juli 2020
3’360.00
4’200.00
840.00
Total
13’742.70
8.4 Die geschädigte Person kann als
Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im
Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die
Zivilforderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der
angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO). Dem Wesen des
Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen
ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben
(BGE 146 IV 211 E. 3.1; BGer 6B_152/2018 vom 23. November 2018
E. 4, BGer 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1 mit
Hinweis). Nach Massgabe von Art. 126 StPO entscheidet das Strafgericht
zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig
gemachte Zivilklage oder verweist diese auf den Zivilweg.
Was zunächst den vorinstanzlichen Verdacht des ärztlichen
Gefälligkeitszeugnisses angeht, so kann dieser im Berufungsverfahren nicht
bestätigt werden. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Gutachten des IRM vom
9. April 2019 (Akten S. 2029), dass aus rechtsmedizinischer Sicht eine
volle Arbeitsunfähigkeit (100 %) von einigen Wochen zu erwarten sei,
zumindest bis zum Abschluss der Wundheilung. Zum anderen hat die Suva bis 25.
April 2020 einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 100 % angenommen und gestützt
darauf Leistungen ausbezahlt (Akten S. 2834). Zum dritten darf durchaus
erwartet werden, dass für die Unwahrheit ärztlicher Bescheinigungen handfeste
Indizien genannt werden. Der Privatkläger hat per 10. April 2020 eine neue
Arbeitsstelle angetreten (Arbeitsvertrag, Akten S. 2839). Er litt gemäss
Arztzeugnis von med. pract. K____ vom 17. Januar 2021 weiterhin unter
chronischen, therapie-resistenten Schmerzen an den verletzten Stellen und war
in seinem Befinden täglich stark beeinträchtigt (Akten S. 3621). Der
Experte erachtet die Fortdauer der Schmerzen in der Berufungsverhandlung als
plausibel. Es handle sich um eine Folge der Verletzungen. Es sei ein längerer
Verheilungsprozess, weil die Rippen ständig in Bewegung sind, bei jedem Atemzug
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Was sodann die ärztliche Anpassung
der Arbeitsunfähigkeit per April 2020 angeht, so wird damit nichts anderes als die
zurückgewonnene Arbeitsfähigkeit um Umfang von 80 % bescheinigt. Dies
steht mit der zeitgleich erfolgten Arbeitsaufnahme in diesem Umfang im Einklang
(vgl. Eintragungen der Ärztin auf dem Unfallschein, Akten S. 2835). Es
liegt nahe, dass es sich um einen ganz gewöhnlichen Übergang von der
Arbeitsunfähigkeit zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit handelt. Die
verbleibende Arbeitsunfähigkeit von 20 % vermag angesichts des
Verletzungsbildes und der gutachterlichen Feststellungen keinen
Gefälligkeitsverdacht zu begründet. Zusammenfassend besteht also kein Grund, an
den ärztlichen Feststellungen zu zweifeln.
8.5 Der Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne
von Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ist zu
ersetzen, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet verursacht wurde. Vorliegend
wurde der Schaden durch die Messerstiche A____s kausal verursacht. Eine
Verletzung der vorliegenden Art (Eröffnung der Bauchhöhle, Durchtrennung von
zwei Rippen, Abtrennung eines Knochenstück am Unterschenkel etc.) ist nach der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit
zu bewirken. Die Widerrechtlichkeit (Verletzung des absolut geschützten
Rechtsguts der körperlichen Integrität, Verstoss gegen das strafrechtliche
Tötungsverbot) und das Verschulden (vorwerfbares, vorsätzliches Handeln)
ergeben sich aus dem Schuldspruch A____s (Art. 126 Abs. 1 lit. a
StPO). Damit sind die Voraussetzungen für seine zivilrechtliche Haftung erfüllt.
Eine hinreichende Schadensbegründung und -bezifferung im
Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO liegt ebenfalls vor. Der
Schaden wird vom Privatkläger monatlich ausgewiesen. Die geltend gemachten
Zahlen für die Monate Februar 2019 bis April 2020 beruhen auf den Abrechnungen
der Unfallversicherung (Akten S. 2636 ff., 2832 ff.). Die
Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist ärztlich bescheinigt (Akten
S. 2835). Die Differenz von 20 % ergibt sich aus der gesetzlichen
Begrenzung der Unfalltaggelder auf 80 % des versicherten Verdienstes
(Art. 17 Abs. 1 UVG). Der Schadensbetrag erstreckt sich somit auf den
nicht von der Versicherung bezahlten Anteil des ausgefallenen Erwerbs. Die
provisorischen Beiträge auf den Taggeldabrechnungen für die Monate Februar bis
April 2019 (Akten S. 2636 ff.), welche zur Schadensberechnung
herangezogen wurden, liegen tiefer als die definitiven Beträge (vgl. Abrechnung
vom 13. Mai 2019, Akten S. 2639), welche nicht geltend gemacht wurden, so
dass der Schadensbetrag nach den Grundsätzen einer vorsichtigen Bezifferung
jedenfalls nicht zu hoch eingeklagt wurde.
Für die Monate Mai bis Juli 2020 gründet der Anspruch auf der
verbleibenden Arbeitsunfähigkeit von 20 %, nachdem der Privatkläger seine
Arbeitstätigkeit wiederaufnahm. Die neue Anstellung im Umfang von 80 % ist
ebenso bescheinigt wie die Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Akten
S. 2835, 2839). Auch hier kann weder die Schadensbezifferung bemängelt
werden noch liegen Hinweise für eine übersetzte Forderung vor: Im Zusammenhang
mit der Rechnungsabgrenzung wurde der höhere Betrag (Lohn für die per 10. April
2020 angetretene Stelle) erst per Stichtag 1. Mai 2020 geltend gemacht. Für den
vorangehenden Monat April 2020 wurde dagegen einzig der tiefere Ansatz gemäss
Taggeldabrechnung der Unfallversicherung eingesetzt (Akten S. 2874). Es
wurde kein Zuschlag für allenfalls bereits im April erhaltener Lohn (mit
höherem Ansatz) erhoben. Auch insoweit gibt es nichts zu beanstanden.
8.6 Zur vom Strafgericht aufgeworfenen Frage der
positiven Anrechenvorteile (entfallene Kosten für den Arbeitsweg oder
auswärtige Verpflegung während der Arbeitsunfähigkeit, vorinstanzliches Urteil
S. 65) ist auszuführen, dass schadenersatzmindernde Tatsachen nicht vom
Privatkläger als Schadensgläubiger zu beweisen sind (Walter, in: Berner Kommentar Zivilgesetzbuch, 2012,
Art. 8 N 528). Von Seiten des Schuldners (A____) wird bloss die Bescheinigung
der Arbeitsunfähigkeit angezweifelt (Stellungnahme vom 17. August 2021 Rz. 5,
Akten S. 3686; Plädoyer S. 20 Rz. 108, Akten S. 4212), welche
sich nach dem Gesagten aber als korrekt erweist. Im Weiteren wird vom Schuldner
kein Einwand betreffend Anrechenvorteile erhoben. Daher kann eine
diesbezügliche Schadensreduktion schon aus prozessualen Gründen nicht
stattfinden (Dispositionsmaxime). Im Übrigen wären solche Anrechenvorteile auch
bestritten und unbewiesen, nachdem der Privatkläger in seiner Anschlussberufung
dargelegt hat, dass sie nicht angefallen seien: Den Arbeitsweg habe er zu Fuss
oder mit dem Fahrrad zurückgelegt. Am Arbeitsort, einem Hotel-Restaurant, habe
er sich zum Selbstkostenpreis verpflegen können (Begründung S. 7, Akten
S. 3574; Plädoyer S. 6, Akten S. 4261.129).
Zusammenfassend ist A____ zu verpflichten, dem Privatkläger CHF
13'742.70 Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar
2019. Die Mehrforderung des Privatklägers ist in Anwendung von Art. 126
Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Genugtuung
9.1 Das Strafgericht hat dem Privatkläger eine Genugtuung
von CHF 12’000.– zugesprochen. Davon hat A____ den Teilbetrag von
CHF 5’000.– anerkannt. Bestritten bleibt also die Differenz von CHF 8'000.–.
Zur Begründung führt A____ aus, er habe ein Geständnis abgelegt und sich beim
Opfer entschuldigt. Allerdings seien dessen Verletzungen nach kurzer Zeit
verheilt und es lägen keine objektivierbaren Beschwerden mehr vor. Der
Privatkläger habe zur Eskalation der Geschehnisse beigetragen, indem er
Beleidigungen gegen die Mutter A____s geäussert habe (Plädoyer S. 18-20).
9.2 Der Privatkläger macht geltend, dass er beim
Einkaufen unvermittelt und ohne Vorwarnung von 6 Männern angehalten und auf
brutale Weise angegriffen worden sei. Er habe insgesamt 5 Stiche in den
Oberbauch, Unterbauch, Ober- und Unterschenkel sowie an der Hand und einen
Faustschlag ins Gesicht davongetragen. Er sei bis heute stark psychisch
belastet. Er sei mit einem sehr gefährlichen Messer in lebensbedrohlicher Weise
verletzt worden; dies wiege objektiv sehr schwer. Er habe während mehrerer
Minuten Angst, Panik und schliesslich Todesangst ausgestanden und danach unter
starken Ängsten und Albträumen gelitten. Er gehe seither ungern unbegleitet
hinaus. Die subjektiven Auswirkungen seien bis heute sehr stark
(Plädoyernotizen S. 10 f.).
9.3 Das
Strafgericht führte aus (Urteil S. 66): «Der Vorfall war für F____ ein
sehr traumatisierendes Ereignis: Er ging einfach nur kurz Einkaufen und dachte
sich überhaupt nichts Böses. Als er den Laden verliess, wurde er von A____
abgefangen, von weiteren Personen in den Hinterhalt in der Lachenstrasse
gelockt und dann dort mit einem gefährlichen Messer angegriffen. Aufgrund des
widerrechtlichen Vorgehens der Beschuldigten hat F____ wohl berechtigt
Todesängste durchstanden und mehrere gravierende Stich- und Schnittverletzungen
erlitten, die eine über einjährige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Dass F____
den Vorfall seither auch psychisch stark belastet und er sich nicht mehr
alleine auf die Strasse traut, ist nachvollziehbar. Schliesslich ist das
allgemeine Sicherheitsempfinden auf den Strassen in der Schweiz auch abends sehr
hoch, und dieses Sicherheitsgefühl fehlt nun bei F____ seit dem Vorfall.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist der Umstand, dass F____ einen Faustschlag aufs
Auge erhalten hat, den seine Sicht während des Vorfalls eingeschränkt hat. In
diesem Zusammenhang ist offenbar noch mit Spätfolgen zu rechnen, was mit
zunehmendem Alter wieder zu einem latenten Unsicherheitsgefühl führen kann.
Darüber hinaus hat der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers darauf
hingewiesen, dass das Ereignis offenbar einen massiven Einfluss auf die
Stellung von F____ in der tamilischen Gemeinschaft hatte, der dadurch in Verruf
geraten ist.»
9.4 Der
Anspruch auf Leistung einer Genugtuung bei Tötung eines Menschen oder
Körperverletzung ergibt sich aus Art. 47 OR. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill,
indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung
erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und
Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler
BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Aus der
Rechtsprechung sind folgende Präjudizien anzuführen: Abrechnung in der Familie,
5 Zentimeter langer Stich in den Bauch, durch die Leber hindurch verlaufend,
Erhöhung der Genugtuung von CHF 10’000.– auf CHF 16’000.– (AGE AS.2011.75
vom 28. November 2012, bestätigt mit BGer 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013);
banaler Wirtshausstreit führt zu lebensbedrohlichem Stich in den linken
Bauchbereich, mit Blutung im Oberbauch sowie Dünndarmperforationen; Genugtuung
von CHF 15’000.– (AGE SB.2011.73 vom 7. Dezember 2012 E. 7);
zwei Stiche mit Eröffnung der Bauchhöhle, andauernde Schmerzen an der
Operationsstelle; Erhöhung der Genugtuungssumme von CHF 10’000.– auf CHF 15’000.–
(AGE SB.2011.6 vom 13. September 2011 E. 6); Verletzung im Hals- und
Ohrenbereich mit Schuss aus Revolver, Genugtuung CHF 11’250.– (BGer 6B_66/2011
vom 16. Juni 2011); lebensgefährliche Stichverletzung an der Brust seitlich
(Zwerchfell und Magen verletzt) und am Brustkorb hinten, Operation notwendig,
keine bleibenden Schäden; Genugtuung von CHF 12'000.– (BGer 6B_289/2008
vom 17. Juli 2008 E. 10).
In
der Lehre wird dafür eingetreten, dass Opfer eines Tötungsversuchs, welche
folgenlos verheilende, nicht lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für ihren
damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungsbeträge von CHF 20’000.– bis CHF 40’000.–
zugesprochen erhalten sollten (Gurzeler,
Beitrag zur Bemessung der ../../../../../Users/sagthu/AppData/Local/Temp/00113548.doc_1.html
- juris10Genugtuung, 2005, S. 344; BGer 6B_105/2010
vom 13. April 2010 E. 3.4, 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 E. 10.4).
Die in der Praxis gestützt auf das Opferhilfegesetz in solchen
Fallkonstellationen ausgerichteten Genugtuungssummen liegen allerdings deutlich tiefer (vgl. Gomm, in:
Gomm/Zehntner [Hrsg.], Handkommentar Opferhilferecht, 4. Auflage 2020, Art. 23
N 4 f., 12; AGE AS.2011.75 vom 28. November 2012 E. 6.7). Die
Genugtuung der Opferhilfe ist durch Höchstbeträge beschränkt, weshalb deren
Bemessung tiefer ausfällt als die zivilrechtliche Praxis gemäss Art. 47 OR
(BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.4.3). Diese
Unterschiede sind beim Vergleich mit opferhilferechtlichen Genugtuungen zu
berücksichtigen.
9.5 Was vorliegend zunächst die Schwere
der immateriellen Unbill angeht, sind ein überjähriger Ausfall aus dem
Arbeitsprozess und darüber hinaus andauernde Schmerzen zu verzeichnen. Der
Privatkläger musste am Bauch wegen eines Fasziendefekts auf Höhe der Leber mit
Durchtrennung des Zwerchfells sowie zweier Rippen operiert werden. Er musste
auch am rechten Oberschenkel operiert werden (Gutachten IRM, Akten
S. 2025). Hinzu kommt der Verlust des Sicherheitsgefühls, welcher mit dem
überfallartigen, lebensbedrohlichen Vorgehen ausgelöst wurde. Es liegt auf der
Hand, dass die Tat nicht nur körperliche Schmerzen, sondern auch Ängste
hinterlassen hat, wie jene, alleine nach draussen zu gehen. Immerhin hat eine
körperliche Heilung stattgefunden, die einen Wiedereinstieg in den
Arbeitsprozess erlaubte. Erschwerend wirkt sich bei der Bemessung der
immateriellen Unbill aus, dass nicht nur lebensgefährliche, schmerzhafte
Verletzungen am Bauch entstanden sind, sondern auch ein Knochenstück am
Unterschenkel abgetrennt wurde, worin die Unberechenbarkeit, Wut und Gewalt des
Vorgehens zum Ausdruck kommt. Das Verschulden des Haftpflichtigen wiegt schwer,
hat er doch aus nichtigem Anlass gehandelt. Er hat ein gefährliches Messer
benutzt. Er hat 5 Männer zur Verstärkung mitgenommen und in deutlicher
Übermacht gehandelt. Es handelt sich nicht um einen kurzfristigen Wutausbruch,
sondern um eine organisierte Anreise, die mehrere Stunden in Anspruch nahm und
bei der es Gelegenheiten gegeben hätte, von der geplanten Abrechnung Abstand zu
nehmen. In Würdigung der Verletzungen, des körperlichen Schmerzes, der
psychischen Traumatisierung des Opfers und des Verschuldens des Schädigers
erscheint daher eine Genugtuung von CHF 12’000.– angemessen. Der Betrag
bewegt sich im Rahmen der zitierten Vergleichsfälle zu bei Tötungsversuch
gesprochenen Genugtuungsbeträgen und ist daher zu bestätigen.
10. Kosten
10.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung von A____
in Bezug auf die Strafzumessung teilweise gutzuheissen und seine Strafe um 8
Monate zu reduzieren.
E____ ist in Gutheissung seiner Berufung von Schuld und
Strafe freizusprechen. Überdies ist ihm eine Haftentschädigung auszurichten.
Die Berufungen der übrigen Beschuldigten sind insoweit
teilweise gutzuheissen, als sie anstelle der Anklage wegen versuchter Tötung
bzw. Angriffs wegen Nötigung zu verurteilen sind, und die ausgesprochenen
Strafen ihrem Verschulden angemessen zu verkürzen sind.
Dem Privatkläger ist – in teilweiser Gutheissung seiner
Anschlussberufung – zu Lasten von A____ eine Schadenersatz- und
Genugtuungszahlung zuzusprechen. Seine Mehrforderungen sind auf den Zivilweg zu
verweisen.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang sind die vorinstanzlichen
Kosten den Beschuldigten aufzuerlegen, soweit diese verurteilt werden
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die
Verurteilten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der freigesprochene E____ und der weitgehend obsiegende
Privatkläger haben keine Kosten zu tragen. Die Kosten der Staatsanwaltschaft
für das Berufungsverfahren gehen zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://:
1. Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Juni 2020 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung
der Schadenersatzforderung für die Uhr der Marke [...] und der
Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers von CHF 8'000.–;
- Entschädigung
der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
(Rückforderungsvorbehalt beschränkt auf Verteidigungskosten von A____).
2. A____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und
verurteilt zu 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 25. Februar 2019, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March
vom 25. November 2020,
in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 sowie
Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches für
12 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung
im Schengener Informationssystem eingetragen.
3. B____ wird der Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 20. Februar bis 21. März 2019 (29 Tage), mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020,
in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung
wird abgewiesen.
4. C____ wird der Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 18. Februar bis 21. März 2019 (31 Tage), mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020,
in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung
wird abgewiesen.
5. D____ wird der Nötigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 26. bis 27. März 2019 (1 Tag), mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in
Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung
wird abgewiesen.
6. E____ wird von der Anklage der versuchten
vorsätzlichen Tötung kostenlos freigesprochen.
Dem Beurteilten wird eine Haftentschädigung von CHF 7'200.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
7. A____ wird zu folgenden
Zahlungen an den Privatkläger F____ verurteilt:
- CHF 13'742.70
Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2019;
- CHF 12'000.–
Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2019.
Die Mehrforderung des Privatklägers wird auf den
Zivilweg verwiesen.
8. Das im Verzeichnis Nr.
147124 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobil-telefon wird unter
Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.
Das im Verzeichnis Nr.
147125 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobil-telefon wird unter
Aufhebung der Beschlagnahme an B____ zurückgegeben.
Die beiden im
Verzeichnis Nr. 147120 bei der Effektenverwaltung beigebrachten Mobiltelefone
werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an D____ zurückgegeben.
Das im Verzeichnis Nr. 147123 bei der
Effektenverwaltung beigebrachte Mobil-telefon wird unter Aufhebung der
Beschlagnahme an E____ zurückgegeben.
9. Die Beurteilten tragen
ihre persönlichen Verfahrenskosten:
-
A____ CHF 24'258.20
-
B____ CHF 9'352.80
-
C____ CHF 9'399.40
-
D____ CHF 9'340.–
sowie folgende
Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren:
-
A____ CHF 8'000.–
-
B____ CHF 2'000.–
-
C____ CHF 2'000.–
-
D____ 2'000.–
Für das
zweitinstanzliche Verfahren wird folgende Urteilsgebühr erhoben (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen):
-
A____ CHF 3'000.–
-
B____ CHF 500.–
-
C____ CHF 500.–
-
D____ CHF 500.–
10. Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 21'790.– und ein
Auslagenersatz von CHF 1'950.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 1'828.–, somit total CHF 25'568.–, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 10'402.– und ein Auslagenersatz von CHF 13.85,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 802.–, somit total CHF 11'217.85
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der amtlichen Verteidigerin von C____, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 10'750.– und ein Auslagenersatz von CHF 97.80,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 835.30, somit total CHF 11'683.10,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Verteidiger von D____, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 13'216.– und ein Auslagenersatz von CHF 297.–,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'040.50, somit
total CHF 14'553.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Verteidiger von E____, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 16'550.– und ein Auslagenersatz von CHF 374.15,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'303.15, somit
total CHF 18'227.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
11. Dem Vertreter des Privatklägers im
Kostenerlass, [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 11'670.–, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 898.60, somit total CHF 12'568.60, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Beschuldigte Personen
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsämter der Kantone ZH, SG, SO
-
Gutachter Dr. med. H____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung
der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung
für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).