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Entscheid

SB.2020.113

ad 1: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht) etc. ad 2: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung der Prostitution etc.

30. Mai 2023Deutsch53 min

ihren schriftlichen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 14. Dezember 2020 fest,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2020.113

URTEIL

vom 30.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

(Vorsitz),

lic. iur. Eva Christ, Dr.

Annatina Wirz,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr

Keller, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Urs

Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

1

Wohnort unbekannt Beschuldigte

1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...] Berufungsklägerin

2

[...] Beschuldigte

2

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

C____

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

D____

vertreten

durch [...]

Rechtsanwältin,

[...]

E____

vertreten durch [...], Advokatin,

substituiert durch [...]

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 10. März 2020 (SG.2019.50)

betreffend ad

1: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung

der

Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Förderung des

rechtswidrigen

Aufenthalts (Bereicherungsabsicht) sowie mehrfache Be-

schäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

betreffend ad

2: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung

der

Prostitution sowie mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufent-

halts

(teilweise in Bereicherungsabsicht)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Beschuldigte 1) und B____ (Beschuldigte 2) werden

Straftaten im Zusammenhang mit der Vermittlung, Unterbringung und Beschäftigung

von thailändischen Prostituierten im Bordell «F____» in Basel vorgeworfen.

Am 20 Januar 2016 wurde B____ an ihrem Wohnort, [...] in

Basel, festgenommen. Sie befand sich vom 20. Januar 2016 bis zum 1. September

2016 in Untersuchungshaft. Eine Woche später, am 27. Januar 2016, wurde A____

im Studio «F____» festgenommen. Sie befand sich vom 27. Januar 2016 bis zum 7.

September 2016 in Untersuchungshaft.

Am 28. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen beide

Beschuldigten Anklage. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März

2020 wurde A____ des Menschenhandels (gewerbsmässig), der mehrfachen Förderung

der Prostitution, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht) sowie der mehrfachen

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig

erklärt. In Bezug auf 43 Punkte ergingen Teilfreisprüche. Die Vorstrafe vom 28.

Juli 2010 (bedingte Geldstrafe) wurde nicht vollziehbar erklärt.

B____ wurde vom Strafgericht des Menschenhandels

(gewerbsmässig), der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen

Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise in Bereicherungsabsicht)

schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre

bedingt) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–. In 13

Punkten ergingen Teilfreisprüche. Im Anklagepunkt der mehrfachen Geldwäscherei

wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Beide

Beurteilten wurden zur Zahlung von Genugtuung und Parteientschädigung an die

drei Privatklägerinnen, C____, D____ und E____, verurteilt. Weiter ordnete das

Strafgericht die Verwertung der beschlagnahmten Luxusgüter sowie die Einziehung

von Vermögenswerten im Gesamtbetrag von CHF 12’411.03 an. Der Erlös wurde

den Privatklägerinnen in Anrechnung ihrer Zivilforderungen zugesprochen.

Das begründete Urteil des Strafgerichts umfasst 196 Seiten.

Die Verfahrensakten (exklusive Berufungsverfahren und Separatbeilagen) sind in

31 Bände aufgeteilt und enthalten insgesamt 7984 Aktenseiten.

Am 11. Dezember 2020 erklärte der Verteidiger der

Beschuldigten 1 Berufung, wobei er diese Erklärung vorsorglich zur Wahrung der

mutmasslichen Interessen seiner Mandantin sowie zur Einhaltung der Berufsregeln

abgab. Mangels Instruktion werde das Urteil im Zweifel vollumfänglich

angefochten. Seine Mandantin sei nicht zur Urteilsverkündung des Strafgerichts

erschienen. Der Verteidiger habe seit dem erstinstanzlichen Prozess keinen

Kontakt mehr zu ihr aufnehmen können.

Am 14. Dezember 2020 erklärte der Verteidiger der

Beschuldigten 2 ebenfalls Berufung. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch

von den Vorwürfen des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution sowie der

mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, so dass lediglich eine

Busse wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in einem leichten Fall

auszusprechen sei (Anklage-Ziffer 2.2.4.2). Er ersucht weiter um Zusprechung

einer Haftentschädigung, Rückgabe der Beschlagnahmegüter und Abweisung der

Zivilforderungen.

Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 beantragte die

Staatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung der Beschuldigten 1 nicht

einzutreten. Überdies erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung

Anschlussberufung mit dem Antrag, die Beschuldigten seien zu einer höheren

Strafe zu verurteilen.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurden die Beteiligten zur

Berufungshandlung geladen. Dabei wurde angekündigt, dass im Verfahren gegen die

Beschuldigte 1 im Falle der Unmöglichkeit der Vorladung die Rückzugsfiktion

greifen werde.

Die Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen C____ und D____

nahmen am 26. April 2023 bzw. 12. Mai 2023 auf dem Schriftweg Stellung und

beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Zur Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2023 ist die

Beschuldigte 1 nicht erschienen. Anwesend waren ihr Verteidiger [...] sowie die

Beschuldigte 2 mit ihrem Verteidiger [...]. Teilgenommen haben zudem die

Staatsanwältin [...], [...] als Rechtsvertreter der Privatklägerin E____ sowie

eine Dolmetscherin für Thailändisch. Nach einer einleitenden Vergewisserung

über die Situation der Kontakt- und Instruktionslosigkeit des Verteidigers der

Beschuldigten 1 und einer ersten Beratung erging bezüglich ihres Verfahrens ein

Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzugs ihrer Berufung. Ihr Verteidiger wurde

entlassen.

Im weiteren Fortgang der Berufungsverhandlung wurde die

Beschuldigte 2 unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt. Dann gelangten ihr

Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Beschuldigte 2 hielt an

ihren schriftlichen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 14. Dezember 2020 fest,

ergänzt um den Eventualantrag einer Verurteilung zu höchstens einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten mit bedingtem Vollzug sowie einer

zusätzlichen Busse in gerichtlich festzusetzender Höhe.

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vor­instanzlichen

Schuldspruchs und die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 9 Monate

sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständigkeit,

Rechtskraftfeststellungen

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil

der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3

lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts.

1.2

Für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und

verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai

2014.

S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht

nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein

Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche

Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1;

SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ebenso ist das

Kollegialgericht zuständig, wenn es bei gegebener Zuständigkeit bloss einen

Teil des Verfahrens abschreiben muss (AGE VD.2019.125 vom 3. Dezember 2020

E. 1.2.2; VD.2022.131 vom 30. Januar 2023 E. 1.1; VD.2020.165 vom 16.

August 2021 E. 1.1; VD.2018.148 vom 29. März 2019 E. 1.1; VD.2018.104

vom 13. September 2018 E. 1). Ein durch das Kollegium gefasster

Abschreibungsbeschluss entspricht im Übrigen auch der Praxis zur

strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 =

BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023;

BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen soeben

zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu

Grunde.

Da das Berufungsgericht vorliegend für die

Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, zu der die Beschuldigte 1 nicht

erschien, ist es insoweit für die Abschreibung des Verfahrens zuständig. Im

Übrigen ergibt sich die kollegialgerichtliche Zuständigkeit auch aus dem

fortzuführenden Verfahrensteil betreffend die Beschuldigte 2.

1.3

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit

gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401

Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Von den Parteien wurden folgende Punkte nicht angefochten:

Die Freisprüche und Verfahrenseinstellung betreffend die

Beschuldigte 2, B____; die Abweisung der Genugtuungsmehrforderungen und

der unbezifferten Schadenersatzforderungen ihr gegenüber; die Entschädigung

beider amtlicher Verteidiger, [...] und [...], für das erstinstanzliche

Verfahren aus der Strafgerichtskasse sowie die Entschädigung der

Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen im Kostenerlass, [...], aus der Strafgerichtskasse. Diese Punkte sind mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit

ergeht ein Feststellungsurteil.

2.

Abschreibung

des Berufungsverfahrens von A____

2.1

Die Beschuldigte 1, A____, hat an der

Hauptverhandlung vor Strafgericht zunächst teilgenommen. Sie war an allen sechs

Verhandlungstagen in der Zeit vom 14. Januar bis 21. Januar 2020 anwesend.

Indessen ist sie zur Urteilsverkündung vom 10. März 2020 nicht mehr erschienen,

so dass das Urteil gegenüber ihrem Verteidiger mündlich eröffnet wurde

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 200, Akten S. 7505). Da dieser

seine Mandantin seither nicht mehr erreichen konnte, hat seine Berufung

erklärtermassen rein vorsorglichen und einstweiligen Charakter. Die

schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger am 24. November 2020

eröffnet (Akten S. 7979). Die Beschuldigte ist nicht mehr in der Schweiz

angemeldet. Sie war für ihren Verteidiger, der gänzlich ohne Instruktionen

geblieben ist, unerreichbar. Die Vorladung konnte ihr nicht zugestellt werden.

Ein Wohnsitz, auch im Ausland, ist nicht bekannt. Durch Nachforschungen des

Berufungsgerichts wurden Hinweise gefunden, dass die Beschuldigte im Januar

2020.

nach Thailand gezogen sei. Im Einwohnerregister ist eine amtliche

Abmeldung nach unbekannt verzeichnet. Am 17. April 2023 ersuchte das

Berufungsgericht um polizeiliche Aufenthaltsforschung der Beschuldigten, welche

erfolglos blieb (Akten S. 8097 ff.). Die Beschuldigte ist zur

Berufungsverhandlung nicht erschienen.

2.2

Schriftliche Urteilsbegründungen werden

gemäss der Praxis zu Art. 84 Abs. 4 StPO den Rechtsbeiständen

eröffnet. Es gilt der Grundsatz, dass Mitteilungen an Parteien, die einen

Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden. Eine

direkte persönliche Eröffnung an die Parteien erfolgt nur dann, wenn diese

nicht vertreten sind oder in gesetzlich geregelten Sonderfällen, etwa bei

Vorladungen mit persönlicher Erscheinenspflicht (Art. 87 Abs. 4

StPO). Nach diesen Grundsätzen muss sich die Beschuldigte 1 also die Eröffnung

der schriftlichen Urteilsbegründung an ihren Verteidiger [...] zurechnen

lassen. Aufgrund der Teilnahme an der laufenden Strafgerichtsverhandlung wusste

sie, dass das Urteil eröffnet werden würde, und es lag in ihrer Verantwortung,

am Eröffnungstag persönlich am Strafgericht zu erscheinen oder sich beim

Verteidiger nach dem Ausgang des Verfahrens zu erkundigen.

2.3

Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c

StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat,

nicht vorgeladen werden kann. Indem der Verteidiger aus «anwaltlicher Vorsicht»

Berufung anmeldete und erklärte (Akten S. 7873, 7985), verschaffte er seiner

Mandantin eine Reaktionsfrist. Von der Strafgerichtsverhandlung im Januar bzw.

März 2020 bis zur Berufungsverhandlung Ende Mai 2023 verstrichen mehr als drei

Jahre Zeit, in der sich die Beschuldigte über das ergangene Strafurteil hätte

kundig machen und dem Verteidiger allenfalls hätte Instruktionen für die

Anfechtung geben können. Dass sie dies unterlassen hat, bringt ein

offensichtliches Desinteresse am Ausgang des Strafverfahrens und an einer

allfälligen Anfechtung zum Ausdruck, so dass sie die daraus folgende

Verfahrensbeendigung selber zu vertreten hat. Wie das Bundesgericht in seiner

Rechtsprechung ausführt, ist es widersprüchlich, verstösst gegen den Grundsatz

von Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz, wenn eine beschuldigte

Person zwar Berufung einlegt, aber die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts

verweigert, so dass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann oder der

Verteidiger instruktionslos bleibt (BGE 148 IV 362 E. 1.10.3; zur

Publikation vorgesehener BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.1).

Wenn die Vorladung nicht zugestellt werden kann, ist im Berufungsverfahren

keine Publikation der Vorladung erforderlich. In diesem Fall tritt die

Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein.

Dabei ist es unerheblich, ob die beurteilte Person mit der Verteidigung Kontakt

hatte oder tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

2.4

Zusammenfassend ist daher das Verfahren der

Beschuldigten 1 zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben.

Insoweit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401

Abs. 3 StPO). Damit sind das Urteil des Strafgerichts vom 10. März 2020

sowie der Beschluss des Strafgerichts (Ausweis- und Schriftensperre) vom 10.

März 2020 (Akten S. 7847), soweit die Beschuldigte 1 betreffend,

rechtskräftig geworden.

3.

Tatsächliches

3.1

In Bezug auf die Beschuldigte 2, B____, ist

das Berufungsverfahren fortzuführen. Mit ihrer Berufung beantragt sie einen

Schuldspruch lediglich wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in einem

leichten Fall, nämlich wegen Beherbergung ihrer zum Aufenthalt in der Schweiz

unberechtigten Schwester, im Übrigen aber einen Freispruch. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist auf die Strafzumessung begrenzt.

Die Privatklägerinnen haben das vor­instanzliche Urteil akzeptiert.

3.2

Das Strafgericht sprach die Beschuldigte

wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution

und mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig. Es erachtete

den Vorwurf des Menschenhandels als erwiesen, weil die Beschuldigte sich von

August 2013 bis September 2014 an der Vermittlung von thailändischen Frauen

beteiligt hatte, die im F____ in Basel unter unzulässigen Bedingungen faktisch zur

Prostitution gezwungen worden seien. Dabei sei das sog. Tac-System zur

Anwendung gelangt, welches im Wesentlichen darin bestehe, dass ausreisewilligen

hablosen Frauen aus Thailand horrende Geldbeträge für die (mit Falschangaben

erwirkte) Visumsbeschaffung und für den Flug nach Europa in Rechnung gestellt

würden. Daraus zögen sowohl die Vermittlerin als auch die Bordellbetreiberin

(als Abnehmerin im Zielland) Profit. Auf diese Weise entstünden bei den

vermittelten Frauen «Tac-Schulden», welche diese durch Prostitution im Zielland

abarbeiten müssten, indem ihnen anfänglich ihre gesamten Einnahmen abgenommen

würden: Dabei werde die Hälfte zur Abzahlung der Tac-Schulden verwendet, die

andere Hälfte gehe an die Bordellbetreiberin. Erst wenn die Tac-Schulden getilgt

seien, dürften sie die Hälfte ihrer Einnahmen behalten und müssten die andere

Hälfte weiterhin der Bordellbetreiberin abgeben (Urteil Strafgericht

S. 92 ff.).

Der Beschuldigten 2 wird die Vermittlung und Überwachung

dieser Frauen vorgeworfen. Sie habe den Frauen nicht nur den Arbeitsplatz

vermittelt, sondern auch deren Transport zum Bordell in Basel organisiert und

sei für sie überdies Ansprechperson gewesen. Sie habe Geld nach Thailand

überwiesen und G____, gegen die ein ausserkantonales Strafverfahren u.a. wegen

gewerbsmässigen Menschenhandels hängig sei und die vom Strafgericht in der

Hauptverhandlung persönlich befragt wurde, einen Umschlag mit Geld übergeben.

Die Geldüberweisungen seien Bestandteil der Vermittlungstätigkeit. Zu den

einzelnen Geldtransfers und deren Höhen lasse sich aus den Beweismitteln aber

nichts herleiten (Urteil Strafgericht S. 103 f.).

Die vorgeworfene Vermittlungstätigkeit bezieht sich auf

folgende neun Frauen: H____ (Kurzname [...]), Q____ ([...]), I____ ([...]), J____

([...]), K____ ([...]), L____ ([...]), M____ ([...]), N____ ([...]), C____

([...]), von denen drei einvernommen wurden. Die Aussagen von H____ und K____

erwiesen sich als unverwertbar (Urteil Strafgericht S. 118, 135). Als verwertbar

erachtete die Vor­instanz indessen die Aussagen von C____, welche in der vor­instanzlichen

Hauptverhandlung nochmals befragt wurde (Urteil Strafgericht S. 83, 125;

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 164).

Der Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution lässt

sich gemäss dem Strafgericht für den Zeitraum von August 2012 bis August 2015 in

Bezug auf 4 Frauen erweisen. Die Beschuldigte habe Ferienvertretungen für die

Bordellinhaberin übernommen und sei von den Sexarbeiterinnen als

Stellvertreterin wahrgenommen worden. Dabei sei sie für die Türöffnung, den

Kundenempfang, die Preisverhandlung, die Entgegennahme des Geldes und die

Aufsicht über das Bordell besorgt gewesen. Ihre Aufsichtstätigkeit habe sowohl

den Schutz der beschäftigten Frauen als auch deren Kontrolle bezweckt. Zudem

habe sie das F____ regelmässig mit Essen beliefert (Urteil Strafgericht

S. 103, 152).

Der Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung des

rechtswidrigen Aufenthaltes bezieht sich auf den gleichen Tatzeitraum wie der

Menschenhandel (August 2013 bis September 2014) und, was die Beherbergung der

Schwester angeht, auf die Zeit vom Mai 2015 bis zum 20. Januar 2016. Obwohl die

Beschuldigte 2 um die fehlende Arbeitsbewilligung und um die Beschäftigungsdauer

(Überschreitung der Visumsdauer) gewusst habe, habe sie den Frauen eine

Wohngelegenheit und Erwerbstätigkeit in der Schweiz vermittelt. Sie habe den

rechtswidrigen Aufenthalt der von ihr vermittelten Personen nicht nur

gefördert, sondern davon auch finanziell profitiert und in der Absicht

gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Beherbergung ihrer Schwester [...]

sei unbestritten und durch den Hausdurchsuchungsbericht sowie die Aktennotiz

objektiviert (Urteil Strafgericht S. 166 f.).

3.3

Die Verteidigung macht geltend, die

Beschuldigte 2 habe wegen ihren Lebensumständen im F____ Anschluss an

Landsleute gesucht. Sie sei geschieden und die beiden Kinder seien ausgezogen,

so dass das Alleinsein sie stark belastet habe. Nach einer schweren

Krebserkrankung beziehe sie eine IV-Rente. Sie habe im F____ Gemeinschaft

gefunden und die Frauen unterstützt, indem sie für sie gekocht, Botengänge und

Geldüberweisungen an ihre Familien in Thailand erledigt habe. Bezüglich des

Vorwurfs des Menschenhandels bestreitet sie, an der Vermittlung der Frauen

beteiligt gewesen zu sein. Sie habe keine aktive Rolle gespielt, sei nicht ins

Tac-System involviert gewesen und habe keine Tatherrschaft ausgeübt. Vielmehr

sei der Handel direkt zwischen der Vermittlerin G____ und der Bordellinhaberin A____

(Beschuldigte 1) abgewickelt worden. Es fehle auch am Vorsatz der Ausbeutung.

Bezüglich des Vorwurfs der Förderung der Prostitution

bestreitet sie, das Selbstbestimmungsrecht der im F____ beschäftigten

Prostituierten eingeschränkt und eine faktische Machtstellung innegehabt zu

haben. Niemand habe ausgesagt, dass sie Druck ausgeübt habe. Es sei nicht

erstellt, dass sie bei der Abwesenheit der Bordellinhaberin (Beschuldigte 1)

die Einhaltung der Regeln durchgesetzt hätte. Sie habe auch kein Geld erhalten.

Die Einnahmen seien nach dem Schlüssel 50/50 hälftig an die Bordellchefin und

hälftig an die Schulden der Frauen gegangen.

Bezüglich des Vorwurfs der Förderung der Prostitution

bekräftigt die Verteidigung die Bestreitung des Vermittelns von Prostituierten

und des Fungierens als «Salonchefin». Sie stellt überdies in Abrede, dass gültige

Aufenthalts- und Arbeitspapiere gefehlt hätten, dass die Beschuldigte etwas mit

dem Aufenthalt und der Arbeitstätigkeit der Prostituierten zu tun oder einen

Vorsatz gehabt habe. In Bezug auf die Beherbergung der Schwester wird der

Tatvorwurf anerkannt. Sie habe aus nachvollziehbaren Beweggründen gehandelt. Es

sei nur um eine vorübergehende Beherbergung gegangen, bis die Schwester nach

Thailand zurückgereist sei.

3.4

Die Vor­instanz (Urteil S. 101 ff.)

hat erwogen, dass die von G____ (Kurzname [...]) vermittelten Sexarbeiterinnen

über O____ und die Beschuldigte 2 (B____) dem Bordell F____ zugeführt worden

seien. B____ habe eingeräumt, die Ferienvertretung der Bordellbesitzerin

(Beschuldigte 1, Kurzname [...]) übernommen zu haben. Dies sei auch von

verschiedenen Sexarbeiterinnen sowie O____ bestätigt worden. Letztere habe

ausgesagt, dass B____ seit 2008 die Funktion der Stellvertreterin innegehabt

habe, wogegen B____ ihrerseits dafür den Zeitraum von 2012 bis 2014 genannt

habe. Zu B____s Aufgaben hätten die Türöffnung, der Kundenempfang, die

Preisverhandlung, die Entgegennahme des Geldes und die Beaufsichtigung des

Bordells gehört. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die 1955 geborene B____

gegenüber den jüngeren (mehrheitlich in den 1980er Jahren geborenen)

Prostituierten eine Respektperson gewesen und daher auch «Pi» (ältere Schwester

oder Mutter) genannt worden sei. Eine Auflehnung gegenüber einer älteren

Respektperson sei aus kulturellen Gründen nicht denkbar. B____ habe zwischen

der Beschuldigten 1 und G____ vermittelt und auf diese Weise Sexarbeiterinnen

für das F____ akquiriert. Sie habe den Arbeitsplatz und den Transport

organisiert und als Ansprechperson der Sexarbeiterinnen gewirkt, etwa beim

Wunsch nach einem Bordellwechsel. Daher habe zwischen B____ und G____ ein reger

Kontakt geherrscht. Schliesslich habe B____ auch Geld nach Thailand überwiesen,

was sie selber und auch G____ bestätigt hätten. Gemäss einer Observation habe

sie G____ einen Umschlag mit Geld übergeben.

Gemäss der Anklageschrift haben beide Beschuldigten, je

einzeln oder gemeinsam, mit insgesamt 40 Sexarbeiterinnen Menschenhandel

betrieben. Die Vor­instanz (Urteil S. 114 bis 142) hat jeden einzelnen

Vorwurf einlässlich und gründlich geprüft und die Beschuldigte 2 in neun Fällen

schuldig gesprochen. Der erste (älteste) Fall ist jener von J____ (Urteil S. 125),

welche am 12. August 2013 einreiste, der letzte (jüngste) jener von I____ (Urteil

S. 122) mit Beginn am 6. September 2014. Die Vor­instanz stellte ihre

Würdigung u.a. auf verschiedene Beweise und Aussagen ab. In vier Fällen wurde

eine Vermittlung mittels Fotografien nachgewiesen, in einem Fall standen

verwertbare Aussagen der betroffenen Sex-Arbeiterin zur Verfügung (C____,

Urteil S. 125). Gemäss den vor­instanzlichen Angaben sind die Frauen über G____

vermittelt worden und waren in das Schuldensystem verstrickt, so dass sie

zunächst alle ihre Einkünfte abgeben mussten, um die überteuerten Reise- und

Vermittlungsgebühren abzuzahlen. Den Chatnachrichten lässt sich zudem

entnehmen, dass die Beschuldigte 2 Geldzahlungen besprach, die über thailändische

Bankinstitute abgewickelt wurden (Auswertung der Finanzangaben, Akten

S. 2488, 3742).

3.5

Im Berufungsverfahren hat sich das vor­instanzliche

Urteil als ausserordentlich sorgfältig begründet erwiesen. Als Beweise stehen

die erhobenen Chatnachrichten (sog. Line Chat) mit Fotos der zur Vermittlung

angebotenen Frauen, die Aussagen von diversen Sexarbeiterinnen sowie die

Visumsanträge zur Verfügung. Ausgesagt haben zudem mit G____ und O____, zwei

Frauen, die in ausserkantonalen Strafverfahren des Menschenhandels beschuldigt

werden.

Mit diesen Beweisen lassen sich die Einwände der

Beschuldigten, sie habe das F____ einzig aufgesucht, um Kontakt zu pflegen und

Essen zu bringen, und sie kenne die Vorgänge nur, weil die Frauen ihr berichtet

hätten, klar widerlegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Widerlegen

lässt sich auch ihre Aussage in der Berufungsverhandlung, G____ sei ihr

unbekannt (Protokoll S. 8). Ihr Einwand, eine andere Frau habe ihr Linie

Chat Profil benutzt, reduziert sich auf ein isoliertes Vorkommnis.

3.5.1

Aus den Chatnachrichten ergibt sich, dass die

Beschuldigte 2 von der Vermittlerin G____ ein Foto einer «Mitarbeiterin»

anfordert (30. Mai 2014). Weiter ergibt sich, dass vom Profil der Beschuldigten

aus die Rückkehr von C____ nach Luzern angekündigt wird, wobei diese eine

Nachricht wohl tatsächlich von C____ stammt, wie dies explizit deklariert wird

(5. Juni 2014, Akten S. 3574). Ansonsten gibt es keine Hinweise auf

Fremdbenutzung des Profils. Vielmehr tritt die Beschuldigte unter ihrem eigenen

Namen auf (Kurzname [...]) und organisiert Geldüberweisungen mit ihrem Neffen [...]

(genannt [...]) Anfang Oktober 2014 (Akten S. 3619 ff.). Von G____

nimmt sie im August und September 2014 Fotos von jungen Frauen entgegen und

trifft Absprachen betreffend Geldzahlungen (Akten S. 3744 ff., 3749).

So wird B____ im Line Chat von J____ ([...]) und G____ erwähnt, im Zusammenhang

mit Telefonaten, Geldzahlungen und der Stellvertretung von A____ (Akten S. 3774,

3779.

ff., 3786). Sie wird im Chat von Q____ und G____ im Zusammenhang mit

Telefonkontakten erwähnt (Akten S. 2491, 2493 ff.). Ein direkter

Kontakt mit dem Profil der Beschuldigten 2 ist nachgewiesen (Akten S. 3791 ff.,

3580). Sodann werden im direkten Chat zwischen der Beschuldigten und G____

Angaben über L____ und M____ einschliesslich Fotos derer Reisepässe,

ausgetauscht (Akten S. 3744 f., 3749). Dies alles belegt, dass die

Beschuldigte in die angeklagten Vorgänge viel stärker involviert war, als sie

angibt.

3.5.2

Weiter ergibt sich aus den Einvernahmen der

befragten Sexarbeiterinnen, dass die Beschuldigte 2 je nach Zeitperiode die

Bordellinhaberin vertreten oder den Prostituierten Essen geliefert hat.

Die Privatklägerin D____ wurde vom 17. August 2012 bis Mitte

November 2012 im Bordell beschäftigt und wohnte dort. In der

Konfrontationseinvernahme (Akten S. 2094 ff.) erkannte sie die

Beschuldigte 2 und sagte, diese sei bei ihrer Ankunft im F____ anwesend

gewesen. Sie habe ihr die Tür aufgemacht. Während der Abwesenheit von A____

habe sie dort Stellvertretung gemacht. Es sei wie eine Ferienvertretung

gewesen. Sie habe auf die Mädchen geschaut. Die Privatklägerin habe die

Vertretung einmal so erlebt. Später sei die Beschuldigte hin und wieder zu

Besuch gekommen. Wenn A____ aus den Ferien zurückkam, habe die Beschuldigte mit

dem Laden eigentlich nichts mehr zu tun gehabt. Ausser Essen bringen und zu

Besuch kommen. Während A____s Abwesenheit habe sie die Tür aufgemacht und die

Kundschaft in Empfang genommen. Die Beschuldigte 2 bestätigte darauf, dass sie

Ferienstellvertretung gemacht habe. Wenn sie von den Freiern das Geld bekommen

habe, habe sie es notiert. Die Mädchen hätten es ebenfalls aufgeschrieben. Auch

bestätigte sie, dass sie Essen ins Bordell gebracht habe. Sie habe Nudelsuppe

gebracht, die die Mädchen selber bezahlt hätten. Currygerichte habe indessen A____

für die Mädchen bezahlt.

P____ war von Oktober 2012 bis Februar / März 2013 im Bordell

tätig. Sie sagte, dass die Beschuldigte 2 (Kurzname [...]) die Tür öffnete,

wenn ein Kunde klingelte. B____ wohne nicht im Bordell, sie komme, um die Türe

zu öffnen und um die Arbeit zu machen. Wenn B____ nicht da sei, öffne A____

(Beschuldigte 1) die Tür. B____ spreche mit den Kunden auch über den Preis.

B____ sei OK. Sie sei nicht jeden Tag, aber fast jeden Tag dort gewesen. Die

Zeugin habe ihre Medikamente bei B____ gekauft (Aussage P____,

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 156 ff., 162).

Die Privatklägerin C____ war im Juni 2014 im Bordell tätig.

Die Beschuldigte 2 sagte in der Konfrontationseinvernahme, sie habe die

Privatklägerin noch nie gesehen (Akten S. 1937 ff.). Die

Privatklägerin allerdings wiederholte ihre Aussage, dass die Beschuldigte sie

im Auto von Luzern nach Basel (zum Arbeitsantritt im F____) gefahren habe, und sie

(beim Verlassen des F____) mit dem Tram zum Bahnhof begleitet habe. Die

Beschuldigte habe folgende Aufgaben übernommen: Auf den Laden schauen, Essen

vorbeibringen und dann wieder gehen. Zudem habe sie erspartes Geld der

Privatklägerin nach Thailand geschickt. Die Privatklägerin konnte sich nicht

erinnern, ob die Beschuldigte auch die Tür geöffnet oder von den Freiern Geld

entgegengenommen hatte. Die Beschuldigte hielt an ihrer Bestreitung mit

Unkenntnis fest. In der Verhandlung vor Strafgericht wiederholte die

Privatklägerin, dass B____ sie von Luzern nach Basel gefahren habe

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 166). Im Übrigen machte sie in der

Verhandlung vor Strafgericht wiederholt Erinnerungsschwierigkeiten geltend.

Die Privatklägerin E____ war vom 28. November 2015 bis am 12.

Januar 2016 im F____ tätig. Die Beschuldigte 2 sagte in der strafgerichtlichen

Hauptverhandlung, sie kenne diese Privatklägerin nicht (Protokoll S. 66).

Die Privatklägerin sagte demgegenüber, sie wissen aus Gesprächen mit anderen

Frauen, dass die Beschuldigte für A____ gearbeitet und für Kunden die Tür

geöffnet habe. Aus eigener Wahrnehmung konnte die Privatklägerin indessen nur

schildern, dass die Beschuldigte A____ mal besucht und gekocht habe. Sie habe

das Essen ins Geschäft gebracht, um zusammen zu essen. Sie kaufe in der Stadt

ein, komme vorbei, um zu sprechen, dann gehe sie wieder. Während dieser Zeit

habe es keinen Zusammenhang mit der Arbeit oder als Stellvertreterin gegeben

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 132 f.).

3.5.3

Belastet wird die Beschuldigte 2 durch zwei

Schlüsselpersonen, welche sich ebenfalls dem Verdacht des Menschenhandels

ausgesetzt haben. Die 1972 geborene O____ ist im Kanton Luzern u.a. wegen

mehrfachen qualifizierten Menschenhandels und mehrfacher qualifizierter

Förderung der Prostitution verurteilt worden (BGer 6B_1168/2017 vom 10.

September 2018; Akten «SB 2», PDF-Seite 171). Nach ihren Aussagen hat die

Beschuldigte 2 bereits in den Jahren 2008, 2010 und 2011 als Stellvertreterin

der Bordellinhaberin gewirkt. In der Konfrontation mit der Beschuldigten (Akten

S. 1914 ff.) sagte sie, die Beschuldigte habe für die Frauen die Tür

geöffnet und die Kunden reingelassen. Sie habe mit den Kunden gesprochen und

Preise verhandelt. Sie habe zum Studio geschaut. Das Geld habe sie nicht für

sich behalten, sondern es für A____ zurückbehalten. Sie habe zum Studio

geschaut.

In dieser Konfrontationseinvernahme milderte die Beschuldigte

2.

die Belastungen dahingehend ab (Akten S. 1916 ff.), dass sie das

Essen gebracht habe. Wenn sie die Tür geöffnet habe, seien es A____ oder die

Frauen selber gewesen, die den Preis mit den Kunden abgemacht und das Geld

entgegengenommen hätten. Sie sei wegen der Geselligkeit gerne zu A____

gegangen, um mit ihr zu diskutieren. Sie widerspreche nicht, dass sie die

Stellvertretung für A____ übernommen habe. In ihrer Abwesenheit habe sie Geld

entgegengenommen und dieses ihr bei der Rückkehr gegeben. Es sei nur eine kurze

Zeitspanne von fünf bis sieben Tage gewesen und schon länger her, mindestens

zwei bis vier Jahre.

3.5.4

Gemäss den vor­instanzlichen Feststellungen hat

die Beschuldigte 2 als Mittelsperson in der Schweiz mit der in Thailand

ansässigen G____ zusammengearbeitet. Diese wurde anlässlich eines Aufenthaltes in

der Schweiz festgenommen. Im gegen sie geführten Strafverfahren im Kanton Bern

ergaben sich Verbindungen mit der Beschuldigten 2 (Schreiben der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. Oktober 2015, Akten S. 1554 ff.).

G____ wurde in erster Instanz u.a. wegen gewerbsmässigen Menschenhandels

verurteilt, wogegen sie Berufung einlegte (Urteilsbegründung Regionalgericht

Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2018, CD-ROM Akten S. 7155, Papierkopie

Akten «SB 3»; vgl. Zusammenfassung im angefochtenen Urteil S. 172).

Die 1957 geborene G____ wurde durch das Strafgericht in

Anwesenheit der Beschuldigten 2 einlässlich befragt (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 71 ff.). Sie sagte, dass sie von Thailand aus Frauen

in die Schweiz vermittelt und pro Vermittlung eine Zahlung (ab einer Zahlstelle

in Thailand) auf ihr thailändisches Konto erhalten habe. Für eine Vermittlung

stelle sie Baht 250’000.– in Rechnung. Sie identifizierte die Beschuldigte 2

als Frau B____. Es handle sich um eine Mittelsperson, welche den Arbeitsort suche.

G____ mache das Visum und Frau B____ überweise ihr dafür (über ihre

Verwandtschaft in Thailand) das Geld. Betreffend A____ (Beschuldigte 1) habe

sie gehört, sie sei Bordellbesitzerin, aber sie habe nie mit ihr gesprochen. B____

habe die Frauen zu A____ gebracht. Sie erinnere sich mich nicht mehr, ob sie

mit B____ über Line Chat Kontakt hatte.

In der Einvernahme wurden G____ Fotos der vermittelten Frauen

gezeigt. Sie sagte sie erinnere sich an H____. Frau B____ sei ihre

Mittelsperson gewesen und habe für sie Baht 250’000.– bezahlt, von einem Thai

Konto auf ihr eigenes Thai Konto (Protokoll S. 79, 87). Sie erinnere sich

auch an Q____. Von der Mittelperson B____ habe sie in diesem Fall auch das Geld

für das Visum erhalten. Auch die Vermittlung von I____ und J____ sei mit der Mittelsperson

B____ abgewickelt worden. Anders sei es bei C____ gewesen. In diesem Fall gebe

es keine Mittelsperson. Sie sei direkt bei G____ verschuldet. Sie habe aber

Frau B____ gebeten, einen neuen Arbeitsplatz für sie zu suchen. An K____, L____

und M____ erinnere sie sich nicht. Bekannt war G____ demgegenüber N____. Sie

denke Frau B____ sei die Mittelsperson. Für die Kontaktherstellung habe sie

direkt mit Frau B____ gesprochen. Die Aufgabe einer Mittelsperson sei es, G____

für alles zu bezahlen, so dass sie das Visum und Flugticket kaufen könne und

die Schulden nicht nachfordern müsse. Dies sie auch bei B____ so gewesen. B____

habe die Kosten von Baht 250’000.– nachträglich an G____ bezahlt. Die

Mittelsperson organisiere das Geld und den Arbeitsort und überweise es an G____.

Zum Line Chat zwischen «[...] Switzerland» und «G____», Akten S. 3574,

Ordner 14, sagte G____, beim Profil «[...] Switzerland» handle es sich um die

Beschuldigte 2. Diese entgegnete am Ende der Einvernahme, manche Aussagen von

G____ seien nicht korrekt gewesen. Die Beschuldigte 1 (A____) berief sich

zuerst auf Nichterinnern und sagte dann, die Aussagen von G____ seien korrekt

(Protokoll S. 95).

Die Aussagen von G____ sind sehr detailliert und lassen sich

mit den übrigen Beweisen in Übereinstimmung bringen. Wo sie sich nicht mehr

erinnern mag, räumt sie dies ein und verzichtet so auf übermässige Belastungen.

Auf ihre Aussagen ist jedenfalls insoweit abzustellen, als sie sich mit anderen

Beweisen objektivieren lassen.

3.6

Zusammenfassend ergibt sich aus der Würdigung

und der Kombination der übereinstimmenden Beweise Folgendes: Bezüglich sechs

Frauen konnte sich die Vermittlerin G____ in der strafgerichtlichen Verhandlung

noch erinnern und es gibt diesbezüglich jeweils weitere Beweise wie etwa

Unterhaltungen in Line Chat. Bei K____ hat die Erinnerung der Auskunftsperson

versagt. Es ergibt sich aus dem Chat jedoch der Hinweis, dass die Beschuldigte

2.

über G____ angewiesen wurde, Geld für Essen und weitere tägliche Bedürfnisse

zu leihen (Einvernahme G____ vom 12. Mai 2016, Ausschnitt-Line-Chat, S. 9,

Akten «SB 1», PDF-Seite 113). In den zwei übrigen Fällen (L____ und M____)

liegen sowohl Chatnachrichten als auch die abfotografierten Pässe vor, dass die

Beschuldigte in die Vermittlung involviert war. Die vor­instanzlichen

Dispositiv

Feststellungen sind demnach allesamt zu bestätigen.

4. Menschenhandel

4.1 Des Menschenhandels gemäss Art. 182

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer

als Anbieterin, Vermittlerin oder Abnehmerin mit einem Menschen Handel treibt,

unter anderem zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung seiner Arbeitskraft.

Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht eines

Menschen, hinsichtlich seiner Arbeitskraft als Subjekt (nicht als Objekt)

behandelt zu werden. Die Strafbestimmung bietet Schutz vor Missbrauch von

Machtpositionen, insbesondere unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen

der Nötigung und vor Ausnützung besonderer Hilflosigkeit. Im Zusammenhang mit

Prostitution ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine wirksame Einwilligung

vorliegt. Unwirksam sind Einwilligungen, die, für die Täterin ersichtlich,

wesentlich als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse

erteilt worden sind (BGE 129 IV 81 E. 3; 126 IV 225 E. 1c; BGer 6B_277/2007

vom 8. Januar 2008 E.5, 6B_81/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1,

6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4).

4.2 Die Vor­instanz (Urteil S. 144 ff.)

hat erwogen, dass es mit dem «Tac-System» ein eigentliches Schuldensystem gab,

dem alle Sexarbeiterinnen gleichermassen ausgesetzt waren. Es seien junge

thailändische Frauen und Transsexuelle angeworben worden, die im Bereich der

Prostitution Erfahrung gehabt, aber aus prekären Verhältnissen gestammt und

mangels genügender Aufklärung nicht gültig in die ausbeuterischen Bedingungen

eingewilligt hätten. Die Beschuldigten hätten Fotos und Informationen zugesandt

erhalten, aufgrund derer sie über eine Beschäftigung im F____ entschieden

hätten. Danach hätten die Vermittlerinnen die Reise in die Schweiz organisiert

und mit Falschangaben gegenüber den Botschaften ein Schengen-Visum erschlichen.

Die Frauen seien bei ihrer Ankunft in der Schweiz teils von der Beschuldigten 2

abgeholt worden. Dort hätten die Frauen unter strengsten Bedingungen arbeiten

müssen. Zuerst hätten sie die exorbitanten Schulden für die Vermittlung und

Reise von mindestens CHF 20’000.– abarbeiten müssen, wobei die effektiven

Kosten jeweils nur CHF 2'100.– betragen hätten. Die Prostituierten hätten

in den Salonräumlichkeiten gelebt und gearbeitet und hätten täglich 17 Stunden

Präsenzzeit gehabt. Sie hätten der Beschuldigten 1 ihre gesamten Einnahmen

abliefern müssen, wobei diese die Hälfte für sich genommen, die die Hälfte für

die Abzahlung der Reiseschulden verwendet habe. Die Beschuldigten hätten auch

das Essen und Pflegemittel organisiert. Die Beschuldigte 1 sei mit dem

Schuldenschnitt (bei der Übernahme einer Sexarbeiterin) zur Gläubigerin (Mae

Tac) geworden. Die Beschuldigte 2 habe kraft ihrer Stellvertretungs- und

Vermittlungsfunktion eine Machtposition eingenommen. Das Machtgefälle sei

akzentuiert worden, da die Sexarbeiterinnen schwarz gearbeitet hätten, nicht

ortskundig gewesen seien und die hiesige Sprache und Gepflogenheiten nicht

gekannt hätten. Zudem sei in der thailändischen Kultur der Respekt vor älteren

und wohlhabenden Menschen tief verankert, weshalb sich die Sexarbeiterinnen

nicht gewehrt hätten. Die Beschuldigten hätten diese Umstände gekannt und das

Machtgefälle zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ausgenutzt. Die Frauen seien

vor ihrer Abreise nicht genügend aufgeklärt worden, weshalb sie nicht gültig

hätten einwilligen können. Sie wären in Kenntnis der konkreten

Arbeitsbedingungen nicht in die Schweiz gekommen, um sich hier täglich während

17 Stunden, sieben Tage pro Woche, über mehrere Monate ohne wirkliche

Gegenleistung (abgesehen von der Schuldenverrechnung) zu prostituieren. Auch

wegen der eigenen wirtschaftlichen Not habe die Zustimmung nicht auf einer

freien Entscheidung beruht. Beide Beschuldigten hätten Kenntnis der Schulden

und der Überweisungen nach Thailand gehabt (Einvernahme B____, Akten

S. 2572 ff.). Die Vor­instanz hat sodann für beide Beschuldigten

Gewerbsmässigkeit angenommen: Darin, dass die Beschuldigte 1 nachweislich 17

Thailänderinnen mit Tac-Schulden eingestellt habe, liege ein wesentliches

Geschäftsmodell, das nach Art eines Berufes ausgeübt worden sei. Bei der Beschuldigten

2 könne zwar nicht nachgewiesen werden, welche Einnahmen sie als Vermittlerin

und Stellvertreterin erzielt habe, aber die Überweisungen an G____ seien in den

Line Chats ein zentrales Thema gewesen, weshalb von pekuniären Interessen

auszugehen sei. Auch sie habe die Vermittlung und Stellvertretung nach der Art

eines eigentlichen Berufes ausgeübt.

4.3 Die Verteidigung wehrt sich dagegen, dass die

Beschuldigte 2 nur pekuniäre Interessen verfolgt habe. Sie sei einsam gewesen,

habe im F____ Anschluss gesucht, die Frauen dort unterstützt und für sie

gekocht. Sie sei um deren Wohlergehen besorgt gewesen. Eine Täterschaft im

Sinne einer Tatherrschaft bzw. einer tragenden Rolle sei in keinem der Fälle

erstellt. Ebenso wenig sei ein finanzieller Profit nachgewiesen. Weiter fehle

es ihr am Vorsatz. Sie habe lediglich Transportdienste übernommen und die Fotos

hätten dazu gedient, dass sie die abzuholende Person am Bahnhof erkenne.

4.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen ist in

neun Fällen eine Vermittlungstätigkeit der Beschuldigten 2 erstellt. Chats über

Geldtransaktionen sind nachgewiesen, so dass der Vermittlung ein finanzieller

Antrieb zugrunde lag. Insoweit ist die Entgeltlichkeit erstellt. Da die

Abgeltung über thailändische Zahlstellen erfolgte, die nicht präzise ermittelt

werden konnten, muss eine Bezifferung der geflossenen Beträge unterbleiben. Es

steht aber fest, dass die Beschuldigte an der Vermittlung beteiligt war und

davon finanziell profitierte. Weiter kann nicht in Abrede gestellt werden, dass

die Beschuldigte die Gemeinschaft mit ihren Landsleuten im F____ genoss und von

den dort beschäftigten Frauen auch geschätzt wurde. Damit werden jedoch die

erwiesenen Vermittlungstätigkeiten nicht widerlegt. Es ist vielmehr davon

auszugehen, dass die Beschuldigte beides vereinigt hat: Sie war an der

Vermittlung von Frauen beteiligt und engagierte sich nachher im Bordell als

Stellvertreterin, die im Vergleich mit der strengeren A____ eine grössere

Beliebtheit genoss. Allerdings kann ihr durch ihre Präsenz im F____ und die

weitere Involvierung (Türöffnung, Preisabsprache, Inkasso) nicht entgangen

sein, welche Bedingungen dort herrschten, zumal die beschäftigten Frauen ihr

zuweilen ihr Leid klagten. Sie wusste, dass die Bordellbesitzerin ein strenges

Regime aufgebaut hatte. Nach den glaubhaften Darlegungen der betroffenen Frauen

mussten unzufriedene Freier teilweise nicht zahlen. Es gab nur ein Bett, wo die

Prostituierten ruhen konnten. Sie mussten teils auf dem Boden schlafen und durften

sich während der Wartezeit nicht hinlegen, wenn sie müde waren (Aussagen D____,

E____, P____, vor­instanzliches Verhandlungsprotokoll S. 98, 105, 132,

136, 156). Die Beschuldigte 2 konnte zwar als die Nettere der beiden

Beschuldigten auftreten. Aber sie war verlängerte Arm der Bordellbesitzerin.

Weiter war es ihr aufgrund der Vermittlungstätigkeit bewusst, dass die

vermittelten Frauen mit Touristenvisa einreisten und nicht zum längeren

Aufenthalt und zum Arbeiten berechtigt waren. Es ist bekannt, dass die

Migrationsbehörde in Bordellen Kontrollen durchführt. Im F____ gab es eine

Zwischenwand, hinter der sich die Prostituierten anlässlich der Kontrollen

verstecken konnten (vgl. Fotos als Beilage zur Strafanzeige der Kriminalbeamtin

vom 27. Januar 2016, Akten S. 6771 ff.). Alle diese Elemente konnten

der Beschuldigten 2 aufgrund ihrer Aufgaben (teils Vermittlung, teils stellvertretende

Leitung und Aufsicht) und der Dauer ihrer Tätigkeit nicht verborgen bleiben.

Allerdings lässt sich aus prozessualen Gründen nicht

erstellen, wieviel Einnahmen die Beschuldigte 2 erzielte. Es wurde bestätigt,

dass sie 9 Personen vermittelte. Die Aussagen der thailändischen

Verbindungsperson G____ im vor­instanzlichen Verfahren und der Chatverkehr

zeigen, dass die Vermittlung entgeltlich erfolgte. Die Arbeitsbedingungen, die

im F____ herrschten, wurden nicht bestritten. Um nach Europa zu gelangen,

musste sie sich im Umfang des Zehnfachen der Reisekosten verschulden. Der

Schuldendienst führte dazu, dass die Prostituierten anfänglich kein Geld

erhielten (Schlüssel von 50 zu 50, je hälftig für Reise/Vermittlung und für

Benutzung/Bewohnung des Bordells). Sobald die Reise- und Vermittlungskosten

bezahlt waren, mussten die Prostituierten weiterhin die Hälfte ihrer Einnahmen

abgeben. Es wurde von den Opfern eindrücklich geschildert, wie sie von A____

beschimpft wurden, als sie es anders machen wollten. Als sie sich in Thailand

bewarben, kannten sie die Bedingungen nicht, welche sie in Basel erwarten

würden. Sie konnten nicht frei bestimmen, wann und wie sie arbeiten.

Indem die Beschuldigte in Zusammenarbeit mit G____ und der

Beschuldigten 1 insgesamt neun Prostituierte an das F____ gegen Entschädigung

vermittelte und wusste, dass die vermittelten Personen im F____ sexuell

ausgebeutet werden, hat sie sich des mehrfachen Menschenhandels schuldig

gemacht. Die vor­instanzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit kann mangels

Detailangaben zu den Zahlungsflüssen nicht bestätigt werden. Es ergeht daher

ein Schuldspruch wegen mehrfachen Menschenhandels.

5. Förderung

der Prostitution

5.1 Der Förderung der Prostitution nach 195 lit. c

(früher Abs. 3) StGB macht sich schuldig, wer als Täterin die

Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch

beeinträchtigt, dass sie diese Person bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort,

Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Diese

Strafbestimmung gilt unverändert für den ganzen hier erheblichen Zeitraum vom

August 2012 bis zum August 2015. Einzig die Artikelnummerierung wurde per 1.

Juli 2014 verändert (vgl. AS 2014 S. 1159 und AS 1992 S. 1670, 1673).

Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, welche

vor übermässigem Druck und Zwang geschützt werden soll. Verbotene

Einschränkungen und Druckversuche betreffen namentlich die Auswahl der Freier,

die angebotenen Sexualpraktiken, die Preise und Arbeitszeiten, fiktive

Darlehensforderungen wie frei erfundene Reisekosten, Kontrolle in der Freizeit

oder Isolation von der Umwelt (BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018

E. 2.3 f.).

5.2 Die

Vor­instanz (Urteil S. 151) hält es für erstellt, dass D____, C____, P____

sowie H____ unter dem rigiden Regime von A____ und der Stellvertretung von B____

gearbeitet und dabei ihre Tac-Schulden beglichen hätten. Somit sei die Überwachung

und Durchausübung B____s zum Nachteil von vier Frauen in der Zeit vom August

2012 (Anstellung D____) bis August 2015 (P____) nachgewiesen. Zwischen

Förderung der Prostitution und Menschenhandel sei mit dem Bundesgericht (BGer 6B_1006/2009

vom 26. März 2010, 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008; BGE 129 IV 81) und dem

Obergericht Zürich (SB110601 vom 19. Juli 2012) von echter Konkurrenz

auszugehen. Es liege ein ähnlicher Fall wie beim Präjudiz über Animierdamen aus

Thailand vor, welchen bei sozialer Isolation Preise und Leistungen vorgegeben

und zudem Anfangsschulden von CHF 12’000.– auferlegt und ein Einnahmeanteil

von 60% abgezogen worden sei (BGE 129 IV 81). Zwar seien in casu die Einschränkungen

primär von A____ ausgegangen. A____ und B____ hätten aber im Sinne von

Art. 200 StGB als Mittäterinnen gehandelt. B____ habe als Stellvertreterin

aber von den auferlegten Regeln und Vorschriften im F____ gewusst, für eine

lückenlose Kontrolle im Bordell gesorgt und während der Abwesenheit der

Bordellinhaberin deren Machtposition übernommen. Sie habe zeitweise im Bordell

gewohnt, die Tür geöffnet, Kunden empfangen, mit ihnen die Preise verhandelt

und das Geld für die Bordellinhaberin aufbewahrt.

5.3 Die

Verteidigung macht geltend, der Begriff des sexuellen Selbstbestimmungsrechts

bzw. der Handlungsfreiheit dürfe nicht überdehnt werden. Vorliegend könne weder

von einer faktischen Machtstellung noch von der Ausübung eines gewissen Drucks

die Rede sein. Auch ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Das

«Zum Laden schauen» an wenigen Tagen als Überwachen zu interpretieren, sei

abwegig. Niemand habe ausgesagt, dass die Beschuldigte 2 Druck ausgeübt, etwas

bestimmt oder angeordnet habe. Entscheidend sei das Ausmass und die Intensität

der Beschränkung der Handlungsfreiheit. Es sei nicht erstellt, dass die

Beschuldigte 2 die Einhaltung der Regeln durchgesetzt habe. Sie sei im

Gegenteil als «die Nette» wahrgenommen worden. Sie sei auch nicht an der

Verteilung der Einnahmen beteiligt gewesen, welche hälftig an die Bordellchefin

und hälftig an die Schulden der Frauen gegangen seien. Mit deren Festlegung und

Einforderung habe sie nichts zu tun.

5.4

5.4.1 Auszunehmen von den vorliegenden Erwägungen

ist die Handelstätigkeit in Bezug auf die neun gehandelten Frauen. Das ihnen

durch Vermittlung und Transport zugefügte Unrecht ist bereits unter dem Titel

des Menschenhandels abgegolten. Da die Beschuldigte 2 aber nicht nur vermittelt

hat, sondern auch durch stellvertretende Aufsichtstätigkeit im Bordellalltag gewirkt

hat, verbleibt dem Vorwurf der Förderung der Prostitution eigenständige Bedeutung.

Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich dieser Vorwurf auf einen

grösseren Zeitraum und teils anderen Personenkreis bezieht als der Vorwurf des

Menschenhandels.

5.4.2 Die Beschuldigte 2 war im F____ regelmässig

anwesend und auch in die Geschäfte involviert, indem sie bei der Türöffnung,

Preisabsprache und Inkasso mitwirkte. Sie wusste, dass die Bordellbesitzerin

ein strenges Regime aufgebaut hatte. Indem sie ihre die Stellvertretung

übernahm, wurde sie zum verlängerten Arm der Bordellbesitzerin. Wie bereits

erwähnt, gibt es glaubhafte Berichte, dass unzufriedene Freier nicht bezahlen

mussten. Es gab nur ein Bett, wo die Prostituierten ruhen konnten. Sie mussten

teils auf dem Boden schlafen und durften sich während der Wartezeit nicht

hinlegen, wenn sie müde waren (Aussagen D____, E____, P____, vor­instanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 98, 105, 132, 136, 156). Sie mussten nahezu

nonstop (17 Stunden am Tag und ohne freie Tage) zur Verfügung stehen (Aussagen

E____ und P____, vor­instanzliches Verhandlungsprotokoll S. 134, 156). Sie

mussten schmerzhafte und ungeschützte sexuelle Praktiken über sich ergehen

lassen (Zwang zu Analverkehr, schmerzhaftem Oralverkehr, teils ungeschützt, bei

unzufriedenen Freiern teils ohne Bezahlung; Aussagen D____, E____, [...], P____,

vor­instanzliches Verhandlungsprotokoll S. 99 f., 106, 133, 141, 144,

156). Sie mussten auch während der Menstruation und Krankheit arbeiten

(Aussagen E____ und P____, vor­instanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 135,

139, 155). Die wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit führte dazu, dass sie

diesen Forderungen ausgesetzt waren. Die Unterbringung an ihrem Arbeitsplatz

brachte es mit sich, dass sie sich den Bedingungen kaum entziehen konnten. Die

Beschuldigte 2 konnte zwar als die Nettere der beiden Beschuldigten auftreten.

Es bleibt aber der Vorwurf, dass die hochverschuldeten Frauen keine andere Wahl

hatten, als sich den strengen Regeln im Bordell zu unterwerfen. Aufgrund der

sozialen und wirtschaftlichen Unterlegenheit waren die Frauen von der

Bordellbesitzerin abhängig. Dasselbe gilt für die Stellvertreterin, die diese

Funktion übernahm, wenn die Bordellbesitzerin abwesend war. Ihr fiel die

Aufgabe der Überwachung zu. Sie erhielt für ihre Dienste eine Entschädigung.

Mit anderen Worten wurden die Beschränkungen der Handlungsfreiheit im geltenden

Regime mit der stellvertretenden Überwachung fortgesetzt. Daher ist der

Schuldspruch der mehrfachen Förderung der Prostitution zu bestätigen.

6. Förderung

des rechtswidrigen Aufenthalts

6.1 Gemäss

Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20;

in der anwendbaren Fassung gemäss AS 2007 S. 5437, 5479) macht sich

schuldig, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die

rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der

Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Die Qualifikation mit höherer

Strafdrohung (gemäss Abs. 3 lit. a) ist erfüllt, wenn die Täterin

oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu

bereichern.

6.2 Die

Verteidigung beruft sich auf ihre Bestreitung der Vermittlungstätigkeit und

bestreitet im Eventualpunkt das Fehlen von gültigen Aufenthalts- und

Arbeitspapieren. Es fehle am Konnex zwischen den Vorwürfen und dem

rechtswidrigen Aufenthalt der Frauen sowie gegebenenfalls auch am Vorsatz.

Einzig in Bezug auf die Schwester werde der Tatvorwurf anerkannt. Es handle

sich um einen leichten Fall, der mit Busse zu ahnden sei.

6.3 Was

zunächst das Fehlen der Papiere angeht, ergibt sich aus dem Beweisergebnis,

dass die Prostituierten im F____ keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung hatten.

Diese Feststellung muss genügen, denn es ist gemäss den Gesetzen der Logik

unmöglich und wird gemäss den rechtlichen Beweisregeln auch nicht verlangt, die

Abwesenheit solcher Tatsachen (hier: Papiere bzw. Bewilligungen) weiter zu

beweisen.

Sodann besteht

kein Zweifel, dass die Beschuldigte aufgrund der nachgewiesenen Vermittlungs-

und Aufsichtstätigkeit nicht gewusst hätte, dass die Frauen über keine

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügten. Die Beschuldigte 2 wusste

aufgrund ihrer Vertrautheit mit dem F____, dass die Sexarbeiterinnen dort auch

wohnten und sich grundsätzlich nicht nach draussen begaben. Aufgrund der übernommenen

Aufgabe der Stellvertretung und Überwachung ist auch davon auszugehen, dass sie

die Zwischenwand kannte und über deren Benutzung orientiert war, da im Milieu

mit behördlichen Kontrollen gerechnet werden muss. Wie die Vor­instanz (Urteil

S. 166 f.) zutreffend ausführt, hat die Beschuldigte 2 durch die

Vermittlung von neun Sexarbeiterinnen sowie durch ihre Stellvertreterfunktion

deren rechtswidrigen Aufenthalt erleichtert. Diese wohnten und arbeiteten im F____

und konnten die Räumlichkeiten kaum je verlassen. Mit der Vermittlung hat die

Beschuldigte ihnen eine Wohngelegenheit und Erwerbstätigkeit verschafft. Sie

musste wissen, dass die Sexarbeiterinnen ihre Reiseschulden in der Höhe von

CHF 20’000.– bis CHF 30’000.– nicht innert weniger Tage (im Rahmen

eines touristischen Aufenthalts gemäss Touristenvisum) zurückbezahlen würden.

Da die Vermittlung entgeltlich erfolgte, ist in 9 Fällen Bereicherungsabsicht

anzunehmen. In Bezug auf ihre Schwester , welche die Beschuldigte von Mai 2015

bis zum 20. Januar 2016 bei sich beherbergte, liegt keine Bereicherungsabsicht

vor. Insgesamt ist der vor­instanzliche Schuldspruch demnach zu bestätigen.

7. Strafzumessung

7.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach

Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem

Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs. 1).

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen

gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein

Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47

StGB N 10).

7.2 Auszugehen

ist vom Schuldspruch wegen Menschenhandels, für den das Gesetz Freiheitsstrafe

bis zu 20 Jahre oder Geldstrafe vorsieht (Art. 182 Abs. 1,

Art. 40 Abs. 2 StGB). Gemäss der hier anwendbaren Fassung des StGB

ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3

StGB).

Das Verschulden der Beurteilten wiegt nicht mehr leicht. Es

handelt sich um massive Delikte, die mit einer blossen Geldstrafe nicht

angemessen sanktioniert werden könnten. Wie die Vor­instanz zutreffend

festhielt, war sie für die Akquirierung der Frauen zuständig, während A____ das

Bordell betrieb. Dabei war die Beurteilte nicht als blosse Befehlsempfängerin

tätig, sondern führte ihre Tätigkeit als Vermittlerin eigenständig und

selbstbestimmt aus. Sie vermittelte zwischen G____ und dem F____ und war eine

Art Drehscheibe zwischen Thailand und Schweiz. Dies gilt auch für die

Zahlungsflüsse, welche die Beurteilte über thailändische Zahlstellen

abwickelte. Sie arbeitete innerhalb einer Maschinerie und war ersetzbar,

nachdem sie ihre Vermittlungstätigkeit aufgegeben hatte. Nachgewiesen sind

Vermittlungen in einem Zeitraum von rund einem Jahr (August 2013 bis September

2014). Straferhöhend fällt die Tatmehrheit ins Gewicht (9 Fälle). Als

Einsatzstrafe für den mehrfachen Menschenhandel sind 24 Monate angemessen.

7.3 Auf dem Wege der Asperation ist die

Einsatzstrafe für die übrigen Straftaten angemessen zu erhöhen (Art. 49

Abs. 1 StGB). Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB ist mit

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht. Hierbei ist zu

berücksichtigen, dass es nicht zu einer Doppelbestrafung kommen darf. Der

Beschuldigten wird unter diesem Titel nicht die Vermittlung von neun Frauen,

die im Zeitraum eines Jahres aus Thailand dem Basler Bordell zugeführt wurden,

sondern die Überwachung von insgesamt vier, teils anderer Frauen, die in

Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit im Basler Bordell untergebracht waren.

Bezüglich zwei vermittelter Frauen hat die Beschuldigte später die Fortsetzung

der Prostitution unter unzulässigen Bedingungen (durch Überwachung in

Vertretung der Bordellinhaberin) gefördert. Dabei handelt es sich um C____ und

um H____. Bezüglich zwei weiterer Frauen wird ihr keine vorgängige Vermittlungstätigkeit,

sondern lediglich Förderung der Prostitution zur Last gelegt. Es handelt sich

um D____ und P____, welche bereits ab Sommer bzw. Herbst 2012 im F____

arbeiteten, also vor Beginn des vorgeworfenen Menschenhandels. Der

Deliktsvorwurf der Förderung der Prostitution bezieht sich auf 4 Fälle. Die

Beschuldigte handelte insoweit in einer tieferen Hierarchie, nämlich als

Stellvertreterin der Bordellinhaberin. Das Unrecht liegt darin, dass sie zur

Aufrechterhaltung der im Bordell herrschenden Zwangslage beitrug, als die

Inhaberin abwesend war. Dass sie – im Vergleich zur Bordellinhaberin – die

Nette war und sich für die Frauen auch einsetzte, ist entlastend zu

berücksichtigen. Angemessen wäre dafür – isoliert betrachtet – eine Strafe von 15

Monaten, welche auf dem Asperationsweg zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 9

Monate führt.

7.4 Für die Förderung des rechtswidrigen

Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu

fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei gemäss der anwendbaren Fassung mit der

Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3

AuG in der anwendbaren Fassung). Mit dem Strafgericht (Urteil S. 179) ist

auszuführen, dass die Beurteilte den rechtswidrigen Aufenthalt von neun Frauen

förderte, indem sie diese an A____ vermittelte. Dabei war sie persönlich für

deren Vermittlung und Zuführung in das Bordell zuständig. Sie verfolgte rein

pekuniäre Interessen. Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlungen gegen

das Ausländergesetz fällt weniger ins Gewicht, da es in direktem Zusammenhang

mit dem Menschenhandel und der Förderung der Prostitution steht. Betreffend die

Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes ihrer Schwester wiegt ihr Verschulden

leicht; zog sie schliesslich daraus keinen wirtschaftlichen Nutzen. Angemessen

wäre – für sich allein genommen – eine selbständige Strafe von 6 Monaten. In

Anwendung der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt dies in der

vorliegenden Konstellation zu einer Straferhöhung um 2 Monate, so dass eine

Gesamtstrafe von 35 Monaten resultiert.

7.5 Die

Täterinnenkomponente führt vorliegend zu einer Strafreduktion. Die Beurteilte

hat sich weder prostituiert noch war sie im Rotlichtmilieu ansässig. Umso

erstaunlicher ist es, dass sie ausgerechnet im Rotlichtmilieu delinquierte

(Einvernahme zur Person, Akten S. 67 und 70 f.; vor­instanzliches

Verhandlungsprotokoll S. 23 ff.). Der aktuelle Strafregisterauszug

vom 3. Mai 2023 weist keine Vorstrafen auf. Im Ergebnis wird das Vorleben sowie

das Nachtatverhalten weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beurteilten berücksichtigt.

Unter dem Titel der Strafempfindlichkeit ist der

Gesundheitszustand und das Alter zu berücksichtigen. Die 67-jährige Beurteilte

ist polymorbid. Gestützt auf einen Arztbericht von Dr. med. [...] vom 21. Mai

2023 (Akten S. 8126 ff.) macht sie geltend, sie sei im Jahre 2007

wegen Darmkrebs operiert worden. Weiter überdies sie an Diabetes Mellitus Typ 2

und sei wegen Leber-, Nieren- und Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung

(Chronische Niereninsuffizienz Stadium 3). Sie leide weiter an starken

chronischen Kopfschmerzen, Angstzuständen und Depressionen. Bei diesen doch

erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ist eine Strafreduktion zufolge erhöhter

Strafempfindlichkeit vorzunehmen. Angemessen ist eine Reduktion um 2 Monate.

Die Beendigung der Taten liegt 7 bzw. 9 Jahre zurück. Rund

die Hälfte der Verjährungsfrist von 15 Jahren ist bereits abgelaufen, womit die

die bisherige Verfahrensdauer sich teilweise dem Zweidrittelszeitpunkt gemäss Art. 48

lit. e StGB annähert, was in Bezug auf die früher beendeten, als

Menschenhandel bestraften Vorgänge, zu einer Reduktion führt (BGE 132 IV 1

E. 6.2; 140 IV 145 E. 3.1). Namentlich zum Beschleunigungsgebot ist

auszuführen, dass es sich um ein sehr umfangreiches Verfahren handelt: Die

Verfahrensakten (exklusive Separatbeilagen) umfassten bei Beginn des

Berufungsverfahrens bereits 31 Bände und fast 8000 Aktenseiten. Auch das begründete

Urteil des Strafgerichts ist mit 196 Seiten sehr umfangreich. Zum Zeitablauf

ist zu erwägen, dass die Beurteilte am 20. Januar 2016 festgenommen wurde. Drei

Jahre später, am 28. Februar 2019, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das

erstinstanzliche Strafurteil vom 10. März 2020 erging rund ein Jahr später. Das

anschliessende Berufungsverfahren nahm drei Jahre in Anspruch. Die Basler

Gerichte sind derzeit einer ausserordentlichen Arbeitslast ausgesetzt, was aber

die Beurteilten nicht zu vertreten haben. Das Verfahren lag während mehrerer

Jahre bei der Staatsanwaltschaft und beim Berufungsgericht. Auch wenn es sehr

umfangreich war, so ist doch zu viel Zeit verstrichen. Die Erwägungen zur

Verfahrensdauer führen insgesamt zu einer Reduktion von 6 Monaten.

In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist die

Strafe demnach auf 27 Monate zu reduzieren. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft

auf Strafverschärfung kann nicht stattgegeben werden.

7.6 Bei diesem Strafmass ist der teilbedingte

Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in formeller Hinsicht möglich und grundsätzlich

auch materiell angezeigt. Es kann durchaus erwartet werden, dass die bisher

ausgestandene Haft von rund 7 Monaten Warnung genug sein wird, um die

Beurteilte von erneuter Delinquenz abzuhalten. Insbesondere auch unter

Berücksichtigung der auszusprechenden unbedingten Geldstrafe besteht bei ihr begründete

Aussicht auf Bewährung.

Vor diesem

Hintergrund ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingte

Teil beim gesetzlichen Minimum von 6 Monaten belassen (Art. 43 Abs. 3

StGB) und die restlichen 21 Monaten Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen

werden. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. Auf die Freiheitsstrafe

anzurechnen ist die vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016 erstandene Haft

(Art. 51 StGB).

Schliesslich ist für den mehrfachen Menschenhandel und die

mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (in Bereicherungsabsicht)

zwingend zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3

StGB, Art. 116 Abs. 3 AuG, je in der anwendbaren Fassung), wobei mit

dem Strafgericht (Urteil S. 181) eine unbedingte Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.– angemessen erscheint.

8. Übrige

Punkte

Die Abweisung der Zivilforderungen wird von der Beschuldigten

als Folge der gewünschten Freisprüche beantragt (Plädoyernotizen Rechtsbegehren

Ziff. 6, Begründung Ziff. 74, Akten S. 8142). Da in den

beantragten Punkten jedoch die Schuldsprüche bestätigt werden, entfällt das

Begründungsfundament für die Zivilanträge. Insoweit ist die Berufung als

unbegründet abzuweisen.

Im Übrigen kann bezüglich Rayonverbot, Zivilforderungen,

Beschlagnahmen und Kontosperre auf das Dispositiv (hiernach Ziff. 4 bis 6)

sowie auf die Urteilsbegründung des Strafgerichts (S. 181 ff.) verwiesen

werden.

9. Kosten

9.1 Beim vorliegenden Ausgang hat die Beschuldigte

2 ihren Anteil der vor­instanzlichen Kosten und der Kosten des

Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1

StPO). Die Kosten der Staatsanwaltschaft für das Berufungsverfahren gehen zu

Lasten des Staates. Für den Abschreibungsbeschluss werden keine Kosten erhoben.

9.2 Das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wurde

zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Ihr amtlicher Verteidiger, [...],

wird gemäss Honorarnote entschädigt. Sein Aufwand beträgt 6,25 Stunden

(einschliesslich eine Stunde für die Berufungsverhandlung).

9.3 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2,

[...], wird für seinen Aufwand gemäss Honorarnote entschädigt. Dabei kommen die

Ansätze gemäss § 20 Abs. 2 und § 21 des Honorarreglements

(SG 291.400) zur Anwendung, wonach für Volontärinnen und Volontäre entsprechend

ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren

Stundenansatzes zu berechnen sind. Zu vergüten sind insgesamt 61,08 Stunden

(einschliesslich 5 Stunden für die Berufungsverhandlung) zum amtlichen Tarif

von CHF 200.– (Anwalt) bzw. CHF 133.33 (Volontär).

Die Vertreterinnen der Privatklägerinnen prozessieren im

Kostenerlass. Sie werden gemäss ihrer Honorarnote entschädigt. Die

Beschuldigten haben, je nach Massgabe der im Dispositiv ausgewiesenen

Verbindlichkeit, diese Entschädigungen dem Appellationsgericht

zurückzuerstatten sowie die Differenz zwischen dem amtlichen Tarif und dem

Überwälzungstarif zu tragen (Art. 138 Abs. 2 und Art. 433

Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Kammer):

://:

1. Das Berufungsverfahren von A____

wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Insoweit fällt

auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin.

In Bezug auf die Anordnungen betreffend A____ sind das

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2020 sowie der Beschluss des

Strafgerichts (Ausweis- und Schriftensperre) vom 10. März 2020 in

Rechtskraft erwachsen.

2. Weiter wird festgestellt, dass folgende Punkte des

Strafgerichtsurteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freisprüche und Verfahrenseinstellung betreffend B____;

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderungen und der unbezifferten

Schadenersatzforderungen gegenüber B____;

-

Entschädigung beider amtlicher Verteidiger, [...] und

[...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der

Strafgerichtskasse;

-

Entschädigung der Rechtsvertreterinnen der

Privatklägerinnen im Kostenerlass, [...], [...] und [...], aus der Strafgerichtskasse.

3. B____ wird des mehrfachen Menschenhandels,

der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen Förderung des

rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise in Bereicherungsabsicht) schuldig erklärt.

In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung wird sie verurteilt

zu 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016, davon 21 Monate

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 182 Abs. 1 und 3

sowie 195 Abs. 3 (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. c

entspricht; AS 2014 1159) in Verbindung mit Art. 200 des

Strafgesetzbuches, Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des

Ausländergesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

Insoweit wird die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft abgewiesen.

4. Rayonverbot: Das über B____ mit

Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. September 2016

angeordnete Kontakt- und Rayonverbot wird aufgehoben.

5. Zivilforderungen: B____ wird zu CHF 2'000.–

Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 6. Juni 2014 an C____ verurteilt, in

solidarischer Verbindlichkeit mit A____.

B____ wird zu CHF 12'000.– Genugtuung zuzüglich 5 %

Zins seit 30. September 2012 an D____ verurteilt, in solidarischer Verbindlichkeit

mit A____.

6. Beschlagnahme und Kontosperre: Die

beschlagnahmten Unterlagen, Pos. 108, 109 und 113 (Verzeichnis 129053),

die Tablets, Pos. 100 und 114 (Verzeichnis 130302), sowie das Mobiltelefon,

Pos. 115 (Verzeichnis 130256), werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____

zurückgegeben.

Die beschlagnahmte Waffe (Verzeichnis 128856, Pos. 102)

wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...] zurückgegeben.

Die USB-Sticks (Verzeichnis 130996, 131013, 131012,

129291, 130302 [Pos. 100.1 und Pos. 114.1] und 130256 [Pos. 115.1]), eine

Festplatte (Verzeichnis 130996) sowie eine CD mit Telefonauswertungen

(Verzeichnis 130996) bleiben bei den Akten.

Die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 22

und 24 (Verzeichnis 128993), Pos. 503-506 (Verzeichnis 130997) sowie Pos. 1011 (Verzeichnis

133817) werden eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird unter Abzug

der Verwertungskosten sämtlichen Privatklägerinnen gemäss Art.

73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches unter Anrechnung an die ihnen

jeweils gutgeheissene Zivilforderung zugesprochen, wobei der Verwertungserlös

proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung aufgeteilt

wird. Ein allfälliger Überschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der

Urteilsgebühr eingezogen.

Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 7'371.45

(Verzeichnis 128993, Pos. 30), CHF 1'000.– (Verzeichnis 130997, Pos. 502),

CHF 900.– sowie CHF 567.90 (Verzeichnis 133817, Pos. 1009), CHF 2'400.–

(Pos. 101) und CHF 171.68 (Pos. 110) werden eingezogen und gemäss

Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches den Privatklägerinnen proportional

zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung zugesprochen.

Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände

Pos. 12-14, 26 sowie 27 (Verzeichnis 128993), Pos. 1008 (Verzeichnis 133817), Pos.

2000 (Verzeichnis 135287), Pos. 103-107 und 111 (Verzeichnis 128856) werden in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

7. Kosten: B____ trägt die Kosten von CHF 17'326.15

und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

8. Honorar

und Parteientschädigungen

a) Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 1’250.– und ein Auslagenersatz von CHF 33.–,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 98.80, somit total

CHF 1'381.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

b) Dem amtlichen Verteidiger [...], substituiert

durch [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'322.25

(Ansätze gemäss § 20 Abs. 2 und § 21 Honorarreglement) und ein Auslagenersatz

von CHF 5.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 641.25,

somit total CHF 8’969.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

c) Der Vertreterin der Privatklägerin C____ im Kostenerlass,

Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art.

136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von

CHF 2'480.– und ein Auslagenersatz von CHF 49.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 194.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat

dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art.

138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.

Überdies wird C____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine

Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 620.– zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 47.75 festgesetzt wird.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird C____ gemäss Art. 433

Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 3'732.50

(zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer

Verbindlichkeit mit A____.

d) Der Vertreterin der Privatklägerin D____ im Kostenerlass,

Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art.

136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1’044.–

und ein Auslagenersatz von CHF 20.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 82.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem

Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138

Abs. 2 der Strafprozessordnung.

Überdies wird D____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine

Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 261.– zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 20.10 festgesetzt wird.

Für das erstinstanzliche Verfahren wird D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der

Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 2'316.65 (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer

Verbindlichkeit mit A____.

e) Der Vertreterin der Privatklägerin E____ im

Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], substituiert durch [...], werden für das

Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426

Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'116.65 und ein

Auslagenersatz von CHF 57.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 167.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Beschuldigte

1 (E. 1, 2 und 9)

- Beschuldigte

2

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatklägerinnen

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Polizei

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung

der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).