SB.2020.113
ad 1: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht) etc. ad 2: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung der Prostitution etc.
30. Mai 2023Deutsch53 min
ihren schriftlichen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 14. Dezember 2020 fest,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2020.113
URTEIL
vom 30.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz),
lic. iur. Eva Christ, Dr.
Annatina Wirz,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
1
Wohnort unbekannt Beschuldigte
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungsklägerin
2
[...] Beschuldigte
2
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
D____
vertreten
durch [...]
Rechtsanwältin,
[...]
E____
vertreten durch [...], Advokatin,
substituiert durch [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 10. März 2020 (SG.2019.50)
betreffend ad
1: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung
der
Prostitution, mehrfache Geldwäscherei, mehrfache Förderung des
rechtswidrigen
Aufenthalts (Bereicherungsabsicht) sowie mehrfache Be-
schäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
betreffend ad
2: Menschenhandel (gewerbsmässig), mehrfache Förderung
der
Prostitution sowie mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufent-
halts
(teilweise in Bereicherungsabsicht)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Beschuldigte 1) und B____ (Beschuldigte 2) werden
Straftaten im Zusammenhang mit der Vermittlung, Unterbringung und Beschäftigung
von thailändischen Prostituierten im Bordell «F____» in Basel vorgeworfen.
Am 20 Januar 2016 wurde B____ an ihrem Wohnort, [...] in
Basel, festgenommen. Sie befand sich vom 20. Januar 2016 bis zum 1. September
2016 in Untersuchungshaft. Eine Woche später, am 27. Januar 2016, wurde A____
im Studio «F____» festgenommen. Sie befand sich vom 27. Januar 2016 bis zum 7.
September 2016 in Untersuchungshaft.
Am 28. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft gegen beide
Beschuldigten Anklage. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März
2020 wurde A____ des Menschenhandels (gewerbsmässig), der mehrfachen Förderung
der Prostitution, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts (Bereicherungsabsicht) sowie der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig
erklärt. In Bezug auf 43 Punkte ergingen Teilfreisprüche. Die Vorstrafe vom 28.
Juli 2010 (bedingte Geldstrafe) wurde nicht vollziehbar erklärt.
B____ wurde vom Strafgericht des Menschenhandels
(gewerbsmässig), der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen
Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise in Bereicherungsabsicht)
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (davon 2 Jahre
bedingt) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–. In 13
Punkten ergingen Teilfreisprüche. Im Anklagepunkt der mehrfachen Geldwäscherei
wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Beide
Beurteilten wurden zur Zahlung von Genugtuung und Parteientschädigung an die
drei Privatklägerinnen, C____, D____ und E____, verurteilt. Weiter ordnete das
Strafgericht die Verwertung der beschlagnahmten Luxusgüter sowie die Einziehung
von Vermögenswerten im Gesamtbetrag von CHF 12’411.03 an. Der Erlös wurde
den Privatklägerinnen in Anrechnung ihrer Zivilforderungen zugesprochen.
Das begründete Urteil des Strafgerichts umfasst 196 Seiten.
Die Verfahrensakten (exklusive Berufungsverfahren und Separatbeilagen) sind in
31 Bände aufgeteilt und enthalten insgesamt 7984 Aktenseiten.
Am 11. Dezember 2020 erklärte der Verteidiger der
Beschuldigten 1 Berufung, wobei er diese Erklärung vorsorglich zur Wahrung der
mutmasslichen Interessen seiner Mandantin sowie zur Einhaltung der Berufsregeln
abgab. Mangels Instruktion werde das Urteil im Zweifel vollumfänglich
angefochten. Seine Mandantin sei nicht zur Urteilsverkündung des Strafgerichts
erschienen. Der Verteidiger habe seit dem erstinstanzlichen Prozess keinen
Kontakt mehr zu ihr aufnehmen können.
Am 14. Dezember 2020 erklärte der Verteidiger der
Beschuldigten 2 ebenfalls Berufung. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch
von den Vorwürfen des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution sowie der
mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes, so dass lediglich eine
Busse wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in einem leichten Fall
auszusprechen sei (Anklage-Ziffer 2.2.4.2). Er ersucht weiter um Zusprechung
einer Haftentschädigung, Rückgabe der Beschlagnahmegüter und Abweisung der
Zivilforderungen.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 beantragte die
Staatsanwaltschaft, es sei auf die Berufung der Beschuldigten 1 nicht
einzutreten. Überdies erhob die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung
Anschlussberufung mit dem Antrag, die Beschuldigten seien zu einer höheren
Strafe zu verurteilen.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurden die Beteiligten zur
Berufungshandlung geladen. Dabei wurde angekündigt, dass im Verfahren gegen die
Beschuldigte 1 im Falle der Unmöglichkeit der Vorladung die Rückzugsfiktion
greifen werde.
Die Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen C____ und D____
nahmen am 26. April 2023 bzw. 12. Mai 2023 auf dem Schriftweg Stellung und
beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2023 ist die
Beschuldigte 1 nicht erschienen. Anwesend waren ihr Verteidiger [...] sowie die
Beschuldigte 2 mit ihrem Verteidiger [...]. Teilgenommen haben zudem die
Staatsanwältin [...], [...] als Rechtsvertreter der Privatklägerin E____ sowie
eine Dolmetscherin für Thailändisch. Nach einer einleitenden Vergewisserung
über die Situation der Kontakt- und Instruktionslosigkeit des Verteidigers der
Beschuldigten 1 und einer ersten Beratung erging bezüglich ihres Verfahrens ein
Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzugs ihrer Berufung. Ihr Verteidiger wurde
entlassen.
Im weiteren Fortgang der Berufungsverhandlung wurde die
Beschuldigte 2 unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt. Dann gelangten ihr
Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag. Die Beschuldigte 2 hielt an
ihren schriftlichen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 14. Dezember 2020 fest,
ergänzt um den Eventualantrag einer Verurteilung zu höchstens einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten mit bedingtem Vollzug sowie einer
zusätzlichen Busse in gerichtlich festzusetzender Höhe.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen
Schuldspruchs und die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 9 Monate
sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständigkeit,
Rechtskraftfeststellungen
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3
lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des
Appellationsgerichts.
1.2
Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und
verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai
2014.
S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht
nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein
Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche
Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021 E. 1;
SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ebenso ist das
Kollegialgericht zuständig, wenn es bei gegebener Zuständigkeit bloss einen
Teil des Verfahrens abschreiben muss (AGE VD.2019.125 vom 3. Dezember 2020
E. 1.2.2; VD.2022.131 vom 30. Januar 2023 E. 1.1; VD.2020.165 vom 16.
August 2021 E. 1.1; VD.2018.148 vom 29. März 2019 E. 1.1; VD.2018.104
vom 13. September 2018 E. 1). Ein durch das Kollegium gefasster
Abschreibungsbeschluss entspricht im Übrigen auch der Praxis zur
strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 =
BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023;
BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen soeben
zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu
Grunde.
Da das Berufungsgericht vorliegend für die
Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, zu der die Beschuldigte 1 nicht
erschien, ist es insoweit für die Abschreibung des Verfahrens zuständig. Im
Übrigen ergibt sich die kollegialgerichtliche Zuständigkeit auch aus dem
fortzuführenden Verfahrensteil betreffend die Beschuldigte 2.
1.3
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401
Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Von den Parteien wurden folgende Punkte nicht angefochten:
Die Freisprüche und Verfahrenseinstellung betreffend die
Beschuldigte 2, B____; die Abweisung der Genugtuungsmehrforderungen und
der unbezifferten Schadenersatzforderungen ihr gegenüber; die Entschädigung
beider amtlicher Verteidiger, [...] und [...], für das erstinstanzliche
Verfahren aus der Strafgerichtskasse sowie die Entschädigung der
Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen im Kostenerlass, [...], aus der Strafgerichtskasse. Diese Punkte sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen. Insoweit
ergeht ein Feststellungsurteil.
2.
Abschreibung
des Berufungsverfahrens von A____
2.1
Die Beschuldigte 1, A____, hat an der
Hauptverhandlung vor Strafgericht zunächst teilgenommen. Sie war an allen sechs
Verhandlungstagen in der Zeit vom 14. Januar bis 21. Januar 2020 anwesend.
Indessen ist sie zur Urteilsverkündung vom 10. März 2020 nicht mehr erschienen,
so dass das Urteil gegenüber ihrem Verteidiger mündlich eröffnet wurde
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 200, Akten S. 7505). Da dieser
seine Mandantin seither nicht mehr erreichen konnte, hat seine Berufung
erklärtermassen rein vorsorglichen und einstweiligen Charakter. Die
schriftliche Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger am 24. November 2020
eröffnet (Akten S. 7979). Die Beschuldigte ist nicht mehr in der Schweiz
angemeldet. Sie war für ihren Verteidiger, der gänzlich ohne Instruktionen
geblieben ist, unerreichbar. Die Vorladung konnte ihr nicht zugestellt werden.
Ein Wohnsitz, auch im Ausland, ist nicht bekannt. Durch Nachforschungen des
Berufungsgerichts wurden Hinweise gefunden, dass die Beschuldigte im Januar
2020.
nach Thailand gezogen sei. Im Einwohnerregister ist eine amtliche
Abmeldung nach unbekannt verzeichnet. Am 17. April 2023 ersuchte das
Berufungsgericht um polizeiliche Aufenthaltsforschung der Beschuldigten, welche
erfolglos blieb (Akten S. 8097 ff.). Die Beschuldigte ist zur
Berufungsverhandlung nicht erschienen.
2.2
Schriftliche Urteilsbegründungen werden
gemäss der Praxis zu Art. 84 Abs. 4 StPO den Rechtsbeiständen
eröffnet. Es gilt der Grundsatz, dass Mitteilungen an Parteien, die einen
Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden. Eine
direkte persönliche Eröffnung an die Parteien erfolgt nur dann, wenn diese
nicht vertreten sind oder in gesetzlich geregelten Sonderfällen, etwa bei
Vorladungen mit persönlicher Erscheinenspflicht (Art. 87 Abs. 4
StPO). Nach diesen Grundsätzen muss sich die Beschuldigte 1 also die Eröffnung
der schriftlichen Urteilsbegründung an ihren Verteidiger [...] zurechnen
lassen. Aufgrund der Teilnahme an der laufenden Strafgerichtsverhandlung wusste
sie, dass das Urteil eröffnet werden würde, und es lag in ihrer Verantwortung,
am Eröffnungstag persönlich am Strafgericht zu erscheinen oder sich beim
Verteidiger nach dem Ausgang des Verfahrens zu erkundigen.
2.3
Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c
StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat,
nicht vorgeladen werden kann. Indem der Verteidiger aus «anwaltlicher Vorsicht»
Berufung anmeldete und erklärte (Akten S. 7873, 7985), verschaffte er seiner
Mandantin eine Reaktionsfrist. Von der Strafgerichtsverhandlung im Januar bzw.
März 2020 bis zur Berufungsverhandlung Ende Mai 2023 verstrichen mehr als drei
Jahre Zeit, in der sich die Beschuldigte über das ergangene Strafurteil hätte
kundig machen und dem Verteidiger allenfalls hätte Instruktionen für die
Anfechtung geben können. Dass sie dies unterlassen hat, bringt ein
offensichtliches Desinteresse am Ausgang des Strafverfahrens und an einer
allfälligen Anfechtung zum Ausdruck, so dass sie die daraus folgende
Verfahrensbeendigung selber zu vertreten hat. Wie das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung ausführt, ist es widersprüchlich, verstösst gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben und verdient keinen Rechtsschutz, wenn eine beschuldigte
Person zwar Berufung einlegt, aber die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts
verweigert, so dass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann oder der
Verteidiger instruktionslos bleibt (BGE 148 IV 362 E. 1.10.3; zur
Publikation vorgesehener BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.1).
Wenn die Vorladung nicht zugestellt werden kann, ist im Berufungsverfahren
keine Publikation der Vorladung erforderlich. In diesem Fall tritt die
Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein.
Dabei ist es unerheblich, ob die beurteilte Person mit der Verteidigung Kontakt
hatte oder tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
2.4
Zusammenfassend ist daher das Verfahren der
Beschuldigten 1 zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben.
Insoweit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401
Abs. 3 StPO). Damit sind das Urteil des Strafgerichts vom 10. März 2020
sowie der Beschluss des Strafgerichts (Ausweis- und Schriftensperre) vom 10.
März 2020 (Akten S. 7847), soweit die Beschuldigte 1 betreffend,
rechtskräftig geworden.
3.
Tatsächliches
3.1
In Bezug auf die Beschuldigte 2, B____, ist
das Berufungsverfahren fortzuführen. Mit ihrer Berufung beantragt sie einen
Schuldspruch lediglich wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in einem
leichten Fall, nämlich wegen Beherbergung ihrer zum Aufenthalt in der Schweiz
unberechtigten Schwester, im Übrigen aber einen Freispruch. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist auf die Strafzumessung begrenzt.
Die Privatklägerinnen haben das vorinstanzliche Urteil akzeptiert.
3.2
Das Strafgericht sprach die Beschuldigte
wegen gewerbsmässigen Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution
und mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig. Es erachtete
den Vorwurf des Menschenhandels als erwiesen, weil die Beschuldigte sich von
August 2013 bis September 2014 an der Vermittlung von thailändischen Frauen
beteiligt hatte, die im F____ in Basel unter unzulässigen Bedingungen faktisch zur
Prostitution gezwungen worden seien. Dabei sei das sog. Tac-System zur
Anwendung gelangt, welches im Wesentlichen darin bestehe, dass ausreisewilligen
hablosen Frauen aus Thailand horrende Geldbeträge für die (mit Falschangaben
erwirkte) Visumsbeschaffung und für den Flug nach Europa in Rechnung gestellt
würden. Daraus zögen sowohl die Vermittlerin als auch die Bordellbetreiberin
(als Abnehmerin im Zielland) Profit. Auf diese Weise entstünden bei den
vermittelten Frauen «Tac-Schulden», welche diese durch Prostitution im Zielland
abarbeiten müssten, indem ihnen anfänglich ihre gesamten Einnahmen abgenommen
würden: Dabei werde die Hälfte zur Abzahlung der Tac-Schulden verwendet, die
andere Hälfte gehe an die Bordellbetreiberin. Erst wenn die Tac-Schulden getilgt
seien, dürften sie die Hälfte ihrer Einnahmen behalten und müssten die andere
Hälfte weiterhin der Bordellbetreiberin abgeben (Urteil Strafgericht
S. 92 ff.).
Der Beschuldigten 2 wird die Vermittlung und Überwachung
dieser Frauen vorgeworfen. Sie habe den Frauen nicht nur den Arbeitsplatz
vermittelt, sondern auch deren Transport zum Bordell in Basel organisiert und
sei für sie überdies Ansprechperson gewesen. Sie habe Geld nach Thailand
überwiesen und G____, gegen die ein ausserkantonales Strafverfahren u.a. wegen
gewerbsmässigen Menschenhandels hängig sei und die vom Strafgericht in der
Hauptverhandlung persönlich befragt wurde, einen Umschlag mit Geld übergeben.
Die Geldüberweisungen seien Bestandteil der Vermittlungstätigkeit. Zu den
einzelnen Geldtransfers und deren Höhen lasse sich aus den Beweismitteln aber
nichts herleiten (Urteil Strafgericht S. 103 f.).
Die vorgeworfene Vermittlungstätigkeit bezieht sich auf
folgende neun Frauen: H____ (Kurzname [...]), Q____ ([...]), I____ ([...]), J____
([...]), K____ ([...]), L____ ([...]), M____ ([...]), N____ ([...]), C____
([...]), von denen drei einvernommen wurden. Die Aussagen von H____ und K____
erwiesen sich als unverwertbar (Urteil Strafgericht S. 118, 135). Als verwertbar
erachtete die Vorinstanz indessen die Aussagen von C____, welche in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung nochmals befragt wurde (Urteil Strafgericht S. 83, 125;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 164).
Der Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution lässt
sich gemäss dem Strafgericht für den Zeitraum von August 2012 bis August 2015 in
Bezug auf 4 Frauen erweisen. Die Beschuldigte habe Ferienvertretungen für die
Bordellinhaberin übernommen und sei von den Sexarbeiterinnen als
Stellvertreterin wahrgenommen worden. Dabei sei sie für die Türöffnung, den
Kundenempfang, die Preisverhandlung, die Entgegennahme des Geldes und die
Aufsicht über das Bordell besorgt gewesen. Ihre Aufsichtstätigkeit habe sowohl
den Schutz der beschäftigten Frauen als auch deren Kontrolle bezweckt. Zudem
habe sie das F____ regelmässig mit Essen beliefert (Urteil Strafgericht
S. 103, 152).
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung des
rechtswidrigen Aufenthaltes bezieht sich auf den gleichen Tatzeitraum wie der
Menschenhandel (August 2013 bis September 2014) und, was die Beherbergung der
Schwester angeht, auf die Zeit vom Mai 2015 bis zum 20. Januar 2016. Obwohl die
Beschuldigte 2 um die fehlende Arbeitsbewilligung und um die Beschäftigungsdauer
(Überschreitung der Visumsdauer) gewusst habe, habe sie den Frauen eine
Wohngelegenheit und Erwerbstätigkeit in der Schweiz vermittelt. Sie habe den
rechtswidrigen Aufenthalt der von ihr vermittelten Personen nicht nur
gefördert, sondern davon auch finanziell profitiert und in der Absicht
gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Die Beherbergung ihrer Schwester [...]
sei unbestritten und durch den Hausdurchsuchungsbericht sowie die Aktennotiz
objektiviert (Urteil Strafgericht S. 166 f.).
3.3
Die Verteidigung macht geltend, die
Beschuldigte 2 habe wegen ihren Lebensumständen im F____ Anschluss an
Landsleute gesucht. Sie sei geschieden und die beiden Kinder seien ausgezogen,
so dass das Alleinsein sie stark belastet habe. Nach einer schweren
Krebserkrankung beziehe sie eine IV-Rente. Sie habe im F____ Gemeinschaft
gefunden und die Frauen unterstützt, indem sie für sie gekocht, Botengänge und
Geldüberweisungen an ihre Familien in Thailand erledigt habe. Bezüglich des
Vorwurfs des Menschenhandels bestreitet sie, an der Vermittlung der Frauen
beteiligt gewesen zu sein. Sie habe keine aktive Rolle gespielt, sei nicht ins
Tac-System involviert gewesen und habe keine Tatherrschaft ausgeübt. Vielmehr
sei der Handel direkt zwischen der Vermittlerin G____ und der Bordellinhaberin A____
(Beschuldigte 1) abgewickelt worden. Es fehle auch am Vorsatz der Ausbeutung.
Bezüglich des Vorwurfs der Förderung der Prostitution
bestreitet sie, das Selbstbestimmungsrecht der im F____ beschäftigten
Prostituierten eingeschränkt und eine faktische Machtstellung innegehabt zu
haben. Niemand habe ausgesagt, dass sie Druck ausgeübt habe. Es sei nicht
erstellt, dass sie bei der Abwesenheit der Bordellinhaberin (Beschuldigte 1)
die Einhaltung der Regeln durchgesetzt hätte. Sie habe auch kein Geld erhalten.
Die Einnahmen seien nach dem Schlüssel 50/50 hälftig an die Bordellchefin und
hälftig an die Schulden der Frauen gegangen.
Bezüglich des Vorwurfs der Förderung der Prostitution
bekräftigt die Verteidigung die Bestreitung des Vermittelns von Prostituierten
und des Fungierens als «Salonchefin». Sie stellt überdies in Abrede, dass gültige
Aufenthalts- und Arbeitspapiere gefehlt hätten, dass die Beschuldigte etwas mit
dem Aufenthalt und der Arbeitstätigkeit der Prostituierten zu tun oder einen
Vorsatz gehabt habe. In Bezug auf die Beherbergung der Schwester wird der
Tatvorwurf anerkannt. Sie habe aus nachvollziehbaren Beweggründen gehandelt. Es
sei nur um eine vorübergehende Beherbergung gegangen, bis die Schwester nach
Thailand zurückgereist sei.
3.4
Die Vorinstanz (Urteil S. 101 ff.)
hat erwogen, dass die von G____ (Kurzname [...]) vermittelten Sexarbeiterinnen
über O____ und die Beschuldigte 2 (B____) dem Bordell F____ zugeführt worden
seien. B____ habe eingeräumt, die Ferienvertretung der Bordellbesitzerin
(Beschuldigte 1, Kurzname [...]) übernommen zu haben. Dies sei auch von
verschiedenen Sexarbeiterinnen sowie O____ bestätigt worden. Letztere habe
ausgesagt, dass B____ seit 2008 die Funktion der Stellvertreterin innegehabt
habe, wogegen B____ ihrerseits dafür den Zeitraum von 2012 bis 2014 genannt
habe. Zu B____s Aufgaben hätten die Türöffnung, der Kundenempfang, die
Preisverhandlung, die Entgegennahme des Geldes und die Beaufsichtigung des
Bordells gehört. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die 1955 geborene B____
gegenüber den jüngeren (mehrheitlich in den 1980er Jahren geborenen)
Prostituierten eine Respektperson gewesen und daher auch «Pi» (ältere Schwester
oder Mutter) genannt worden sei. Eine Auflehnung gegenüber einer älteren
Respektperson sei aus kulturellen Gründen nicht denkbar. B____ habe zwischen
der Beschuldigten 1 und G____ vermittelt und auf diese Weise Sexarbeiterinnen
für das F____ akquiriert. Sie habe den Arbeitsplatz und den Transport
organisiert und als Ansprechperson der Sexarbeiterinnen gewirkt, etwa beim
Wunsch nach einem Bordellwechsel. Daher habe zwischen B____ und G____ ein reger
Kontakt geherrscht. Schliesslich habe B____ auch Geld nach Thailand überwiesen,
was sie selber und auch G____ bestätigt hätten. Gemäss einer Observation habe
sie G____ einen Umschlag mit Geld übergeben.
Gemäss der Anklageschrift haben beide Beschuldigten, je
einzeln oder gemeinsam, mit insgesamt 40 Sexarbeiterinnen Menschenhandel
betrieben. Die Vorinstanz (Urteil S. 114 bis 142) hat jeden einzelnen
Vorwurf einlässlich und gründlich geprüft und die Beschuldigte 2 in neun Fällen
schuldig gesprochen. Der erste (älteste) Fall ist jener von J____ (Urteil S. 125),
welche am 12. August 2013 einreiste, der letzte (jüngste) jener von I____ (Urteil
S. 122) mit Beginn am 6. September 2014. Die Vorinstanz stellte ihre
Würdigung u.a. auf verschiedene Beweise und Aussagen ab. In vier Fällen wurde
eine Vermittlung mittels Fotografien nachgewiesen, in einem Fall standen
verwertbare Aussagen der betroffenen Sex-Arbeiterin zur Verfügung (C____,
Urteil S. 125). Gemäss den vorinstanzlichen Angaben sind die Frauen über G____
vermittelt worden und waren in das Schuldensystem verstrickt, so dass sie
zunächst alle ihre Einkünfte abgeben mussten, um die überteuerten Reise- und
Vermittlungsgebühren abzuzahlen. Den Chatnachrichten lässt sich zudem
entnehmen, dass die Beschuldigte 2 Geldzahlungen besprach, die über thailändische
Bankinstitute abgewickelt wurden (Auswertung der Finanzangaben, Akten
S. 2488, 3742).
3.5
Im Berufungsverfahren hat sich das vorinstanzliche
Urteil als ausserordentlich sorgfältig begründet erwiesen. Als Beweise stehen
die erhobenen Chatnachrichten (sog. Line Chat) mit Fotos der zur Vermittlung
angebotenen Frauen, die Aussagen von diversen Sexarbeiterinnen sowie die
Visumsanträge zur Verfügung. Ausgesagt haben zudem mit G____ und O____, zwei
Frauen, die in ausserkantonalen Strafverfahren des Menschenhandels beschuldigt
werden.
Mit diesen Beweisen lassen sich die Einwände der
Beschuldigten, sie habe das F____ einzig aufgesucht, um Kontakt zu pflegen und
Essen zu bringen, und sie kenne die Vorgänge nur, weil die Frauen ihr berichtet
hätten, klar widerlegen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Widerlegen
lässt sich auch ihre Aussage in der Berufungsverhandlung, G____ sei ihr
unbekannt (Protokoll S. 8). Ihr Einwand, eine andere Frau habe ihr Linie
Chat Profil benutzt, reduziert sich auf ein isoliertes Vorkommnis.
3.5.1
Aus den Chatnachrichten ergibt sich, dass die
Beschuldigte 2 von der Vermittlerin G____ ein Foto einer «Mitarbeiterin»
anfordert (30. Mai 2014). Weiter ergibt sich, dass vom Profil der Beschuldigten
aus die Rückkehr von C____ nach Luzern angekündigt wird, wobei diese eine
Nachricht wohl tatsächlich von C____ stammt, wie dies explizit deklariert wird
(5. Juni 2014, Akten S. 3574). Ansonsten gibt es keine Hinweise auf
Fremdbenutzung des Profils. Vielmehr tritt die Beschuldigte unter ihrem eigenen
Namen auf (Kurzname [...]) und organisiert Geldüberweisungen mit ihrem Neffen [...]
(genannt [...]) Anfang Oktober 2014 (Akten S. 3619 ff.). Von G____
nimmt sie im August und September 2014 Fotos von jungen Frauen entgegen und
trifft Absprachen betreffend Geldzahlungen (Akten S. 3744 ff., 3749).
So wird B____ im Line Chat von J____ ([...]) und G____ erwähnt, im Zusammenhang
mit Telefonaten, Geldzahlungen und der Stellvertretung von A____ (Akten S. 3774,
3779.
ff., 3786). Sie wird im Chat von Q____ und G____ im Zusammenhang mit
Telefonkontakten erwähnt (Akten S. 2491, 2493 ff.). Ein direkter
Kontakt mit dem Profil der Beschuldigten 2 ist nachgewiesen (Akten S. 3791 ff.,
3580). Sodann werden im direkten Chat zwischen der Beschuldigten und G____
Angaben über L____ und M____ einschliesslich Fotos derer Reisepässe,
ausgetauscht (Akten S. 3744 f., 3749). Dies alles belegt, dass die
Beschuldigte in die angeklagten Vorgänge viel stärker involviert war, als sie
angibt.
3.5.2
Weiter ergibt sich aus den Einvernahmen der
befragten Sexarbeiterinnen, dass die Beschuldigte 2 je nach Zeitperiode die
Bordellinhaberin vertreten oder den Prostituierten Essen geliefert hat.
Die Privatklägerin D____ wurde vom 17. August 2012 bis Mitte
November 2012 im Bordell beschäftigt und wohnte dort. In der
Konfrontationseinvernahme (Akten S. 2094 ff.) erkannte sie die
Beschuldigte 2 und sagte, diese sei bei ihrer Ankunft im F____ anwesend
gewesen. Sie habe ihr die Tür aufgemacht. Während der Abwesenheit von A____
habe sie dort Stellvertretung gemacht. Es sei wie eine Ferienvertretung
gewesen. Sie habe auf die Mädchen geschaut. Die Privatklägerin habe die
Vertretung einmal so erlebt. Später sei die Beschuldigte hin und wieder zu
Besuch gekommen. Wenn A____ aus den Ferien zurückkam, habe die Beschuldigte mit
dem Laden eigentlich nichts mehr zu tun gehabt. Ausser Essen bringen und zu
Besuch kommen. Während A____s Abwesenheit habe sie die Tür aufgemacht und die
Kundschaft in Empfang genommen. Die Beschuldigte 2 bestätigte darauf, dass sie
Ferienstellvertretung gemacht habe. Wenn sie von den Freiern das Geld bekommen
habe, habe sie es notiert. Die Mädchen hätten es ebenfalls aufgeschrieben. Auch
bestätigte sie, dass sie Essen ins Bordell gebracht habe. Sie habe Nudelsuppe
gebracht, die die Mädchen selber bezahlt hätten. Currygerichte habe indessen A____
für die Mädchen bezahlt.
P____ war von Oktober 2012 bis Februar / März 2013 im Bordell
tätig. Sie sagte, dass die Beschuldigte 2 (Kurzname [...]) die Tür öffnete,
wenn ein Kunde klingelte. B____ wohne nicht im Bordell, sie komme, um die Türe
zu öffnen und um die Arbeit zu machen. Wenn B____ nicht da sei, öffne A____
(Beschuldigte 1) die Tür. B____ spreche mit den Kunden auch über den Preis.
B____ sei OK. Sie sei nicht jeden Tag, aber fast jeden Tag dort gewesen. Die
Zeugin habe ihre Medikamente bei B____ gekauft (Aussage P____,
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 156 ff., 162).
Die Privatklägerin C____ war im Juni 2014 im Bordell tätig.
Die Beschuldigte 2 sagte in der Konfrontationseinvernahme, sie habe die
Privatklägerin noch nie gesehen (Akten S. 1937 ff.). Die
Privatklägerin allerdings wiederholte ihre Aussage, dass die Beschuldigte sie
im Auto von Luzern nach Basel (zum Arbeitsantritt im F____) gefahren habe, und sie
(beim Verlassen des F____) mit dem Tram zum Bahnhof begleitet habe. Die
Beschuldigte habe folgende Aufgaben übernommen: Auf den Laden schauen, Essen
vorbeibringen und dann wieder gehen. Zudem habe sie erspartes Geld der
Privatklägerin nach Thailand geschickt. Die Privatklägerin konnte sich nicht
erinnern, ob die Beschuldigte auch die Tür geöffnet oder von den Freiern Geld
entgegengenommen hatte. Die Beschuldigte hielt an ihrer Bestreitung mit
Unkenntnis fest. In der Verhandlung vor Strafgericht wiederholte die
Privatklägerin, dass B____ sie von Luzern nach Basel gefahren habe
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 166). Im Übrigen machte sie in der
Verhandlung vor Strafgericht wiederholt Erinnerungsschwierigkeiten geltend.
Die Privatklägerin E____ war vom 28. November 2015 bis am 12.
Januar 2016 im F____ tätig. Die Beschuldigte 2 sagte in der strafgerichtlichen
Hauptverhandlung, sie kenne diese Privatklägerin nicht (Protokoll S. 66).
Die Privatklägerin sagte demgegenüber, sie wissen aus Gesprächen mit anderen
Frauen, dass die Beschuldigte für A____ gearbeitet und für Kunden die Tür
geöffnet habe. Aus eigener Wahrnehmung konnte die Privatklägerin indessen nur
schildern, dass die Beschuldigte A____ mal besucht und gekocht habe. Sie habe
das Essen ins Geschäft gebracht, um zusammen zu essen. Sie kaufe in der Stadt
ein, komme vorbei, um zu sprechen, dann gehe sie wieder. Während dieser Zeit
habe es keinen Zusammenhang mit der Arbeit oder als Stellvertreterin gegeben
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 132 f.).
3.5.3
Belastet wird die Beschuldigte 2 durch zwei
Schlüsselpersonen, welche sich ebenfalls dem Verdacht des Menschenhandels
ausgesetzt haben. Die 1972 geborene O____ ist im Kanton Luzern u.a. wegen
mehrfachen qualifizierten Menschenhandels und mehrfacher qualifizierter
Förderung der Prostitution verurteilt worden (BGer 6B_1168/2017 vom 10.
September 2018; Akten «SB 2», PDF-Seite 171). Nach ihren Aussagen hat die
Beschuldigte 2 bereits in den Jahren 2008, 2010 und 2011 als Stellvertreterin
der Bordellinhaberin gewirkt. In der Konfrontation mit der Beschuldigten (Akten
S. 1914 ff.) sagte sie, die Beschuldigte habe für die Frauen die Tür
geöffnet und die Kunden reingelassen. Sie habe mit den Kunden gesprochen und
Preise verhandelt. Sie habe zum Studio geschaut. Das Geld habe sie nicht für
sich behalten, sondern es für A____ zurückbehalten. Sie habe zum Studio
geschaut.
In dieser Konfrontationseinvernahme milderte die Beschuldigte
2.
die Belastungen dahingehend ab (Akten S. 1916 ff.), dass sie das
Essen gebracht habe. Wenn sie die Tür geöffnet habe, seien es A____ oder die
Frauen selber gewesen, die den Preis mit den Kunden abgemacht und das Geld
entgegengenommen hätten. Sie sei wegen der Geselligkeit gerne zu A____
gegangen, um mit ihr zu diskutieren. Sie widerspreche nicht, dass sie die
Stellvertretung für A____ übernommen habe. In ihrer Abwesenheit habe sie Geld
entgegengenommen und dieses ihr bei der Rückkehr gegeben. Es sei nur eine kurze
Zeitspanne von fünf bis sieben Tage gewesen und schon länger her, mindestens
zwei bis vier Jahre.
3.5.4
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat
die Beschuldigte 2 als Mittelsperson in der Schweiz mit der in Thailand
ansässigen G____ zusammengearbeitet. Diese wurde anlässlich eines Aufenthaltes in
der Schweiz festgenommen. Im gegen sie geführten Strafverfahren im Kanton Bern
ergaben sich Verbindungen mit der Beschuldigten 2 (Schreiben der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. Oktober 2015, Akten S. 1554 ff.).
G____ wurde in erster Instanz u.a. wegen gewerbsmässigen Menschenhandels
verurteilt, wogegen sie Berufung einlegte (Urteilsbegründung Regionalgericht
Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2018, CD-ROM Akten S. 7155, Papierkopie
Akten «SB 3»; vgl. Zusammenfassung im angefochtenen Urteil S. 172).
Die 1957 geborene G____ wurde durch das Strafgericht in
Anwesenheit der Beschuldigten 2 einlässlich befragt (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 71 ff.). Sie sagte, dass sie von Thailand aus Frauen
in die Schweiz vermittelt und pro Vermittlung eine Zahlung (ab einer Zahlstelle
in Thailand) auf ihr thailändisches Konto erhalten habe. Für eine Vermittlung
stelle sie Baht 250’000.– in Rechnung. Sie identifizierte die Beschuldigte 2
als Frau B____. Es handle sich um eine Mittelsperson, welche den Arbeitsort suche.
G____ mache das Visum und Frau B____ überweise ihr dafür (über ihre
Verwandtschaft in Thailand) das Geld. Betreffend A____ (Beschuldigte 1) habe
sie gehört, sie sei Bordellbesitzerin, aber sie habe nie mit ihr gesprochen. B____
habe die Frauen zu A____ gebracht. Sie erinnere sich mich nicht mehr, ob sie
mit B____ über Line Chat Kontakt hatte.
In der Einvernahme wurden G____ Fotos der vermittelten Frauen
gezeigt. Sie sagte sie erinnere sich an H____. Frau B____ sei ihre
Mittelsperson gewesen und habe für sie Baht 250’000.– bezahlt, von einem Thai
Konto auf ihr eigenes Thai Konto (Protokoll S. 79, 87). Sie erinnere sich
auch an Q____. Von der Mittelperson B____ habe sie in diesem Fall auch das Geld
für das Visum erhalten. Auch die Vermittlung von I____ und J____ sei mit der Mittelsperson
B____ abgewickelt worden. Anders sei es bei C____ gewesen. In diesem Fall gebe
es keine Mittelsperson. Sie sei direkt bei G____ verschuldet. Sie habe aber
Frau B____ gebeten, einen neuen Arbeitsplatz für sie zu suchen. An K____, L____
und M____ erinnere sie sich nicht. Bekannt war G____ demgegenüber N____. Sie
denke Frau B____ sei die Mittelsperson. Für die Kontaktherstellung habe sie
direkt mit Frau B____ gesprochen. Die Aufgabe einer Mittelsperson sei es, G____
für alles zu bezahlen, so dass sie das Visum und Flugticket kaufen könne und
die Schulden nicht nachfordern müsse. Dies sie auch bei B____ so gewesen. B____
habe die Kosten von Baht 250’000.– nachträglich an G____ bezahlt. Die
Mittelsperson organisiere das Geld und den Arbeitsort und überweise es an G____.
Zum Line Chat zwischen «[...] Switzerland» und «G____», Akten S. 3574,
Ordner 14, sagte G____, beim Profil «[...] Switzerland» handle es sich um die
Beschuldigte 2. Diese entgegnete am Ende der Einvernahme, manche Aussagen von
G____ seien nicht korrekt gewesen. Die Beschuldigte 1 (A____) berief sich
zuerst auf Nichterinnern und sagte dann, die Aussagen von G____ seien korrekt
(Protokoll S. 95).
Die Aussagen von G____ sind sehr detailliert und lassen sich
mit den übrigen Beweisen in Übereinstimmung bringen. Wo sie sich nicht mehr
erinnern mag, räumt sie dies ein und verzichtet so auf übermässige Belastungen.
Auf ihre Aussagen ist jedenfalls insoweit abzustellen, als sie sich mit anderen
Beweisen objektivieren lassen.
3.6
Zusammenfassend ergibt sich aus der Würdigung
und der Kombination der übereinstimmenden Beweise Folgendes: Bezüglich sechs
Frauen konnte sich die Vermittlerin G____ in der strafgerichtlichen Verhandlung
noch erinnern und es gibt diesbezüglich jeweils weitere Beweise wie etwa
Unterhaltungen in Line Chat. Bei K____ hat die Erinnerung der Auskunftsperson
versagt. Es ergibt sich aus dem Chat jedoch der Hinweis, dass die Beschuldigte
2.
über G____ angewiesen wurde, Geld für Essen und weitere tägliche Bedürfnisse
zu leihen (Einvernahme G____ vom 12. Mai 2016, Ausschnitt-Line-Chat, S. 9,
Akten «SB 1», PDF-Seite 113). In den zwei übrigen Fällen (L____ und M____)
liegen sowohl Chatnachrichten als auch die abfotografierten Pässe vor, dass die
Beschuldigte in die Vermittlung involviert war. Die vorinstanzlichen
Dispositiv
Feststellungen sind demnach allesamt zu bestätigen.
4. Menschenhandel
4.1 Des Menschenhandels gemäss Art. 182
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer
als Anbieterin, Vermittlerin oder Abnehmerin mit einem Menschen Handel treibt,
unter anderem zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung seiner Arbeitskraft.
Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.
Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Recht eines
Menschen, hinsichtlich seiner Arbeitskraft als Subjekt (nicht als Objekt)
behandelt zu werden. Die Strafbestimmung bietet Schutz vor Missbrauch von
Machtpositionen, insbesondere unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen
der Nötigung und vor Ausnützung besonderer Hilflosigkeit. Im Zusammenhang mit
Prostitution ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine wirksame Einwilligung
vorliegt. Unwirksam sind Einwilligungen, die, für die Täterin ersichtlich,
wesentlich als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
erteilt worden sind (BGE 129 IV 81 E. 3; 126 IV 225 E. 1c; BGer 6B_277/2007
vom 8. Januar 2008 E.5, 6B_81/2010 vom 29. April 2010 E. 4.1,
6B_1006/2009 vom 26. März 2010 E. 4).
4.2 Die Vorinstanz (Urteil S. 144 ff.)
hat erwogen, dass es mit dem «Tac-System» ein eigentliches Schuldensystem gab,
dem alle Sexarbeiterinnen gleichermassen ausgesetzt waren. Es seien junge
thailändische Frauen und Transsexuelle angeworben worden, die im Bereich der
Prostitution Erfahrung gehabt, aber aus prekären Verhältnissen gestammt und
mangels genügender Aufklärung nicht gültig in die ausbeuterischen Bedingungen
eingewilligt hätten. Die Beschuldigten hätten Fotos und Informationen zugesandt
erhalten, aufgrund derer sie über eine Beschäftigung im F____ entschieden
hätten. Danach hätten die Vermittlerinnen die Reise in die Schweiz organisiert
und mit Falschangaben gegenüber den Botschaften ein Schengen-Visum erschlichen.
Die Frauen seien bei ihrer Ankunft in der Schweiz teils von der Beschuldigten 2
abgeholt worden. Dort hätten die Frauen unter strengsten Bedingungen arbeiten
müssen. Zuerst hätten sie die exorbitanten Schulden für die Vermittlung und
Reise von mindestens CHF 20’000.– abarbeiten müssen, wobei die effektiven
Kosten jeweils nur CHF 2'100.– betragen hätten. Die Prostituierten hätten
in den Salonräumlichkeiten gelebt und gearbeitet und hätten täglich 17 Stunden
Präsenzzeit gehabt. Sie hätten der Beschuldigten 1 ihre gesamten Einnahmen
abliefern müssen, wobei diese die Hälfte für sich genommen, die die Hälfte für
die Abzahlung der Reiseschulden verwendet habe. Die Beschuldigten hätten auch
das Essen und Pflegemittel organisiert. Die Beschuldigte 1 sei mit dem
Schuldenschnitt (bei der Übernahme einer Sexarbeiterin) zur Gläubigerin (Mae
Tac) geworden. Die Beschuldigte 2 habe kraft ihrer Stellvertretungs- und
Vermittlungsfunktion eine Machtposition eingenommen. Das Machtgefälle sei
akzentuiert worden, da die Sexarbeiterinnen schwarz gearbeitet hätten, nicht
ortskundig gewesen seien und die hiesige Sprache und Gepflogenheiten nicht
gekannt hätten. Zudem sei in der thailändischen Kultur der Respekt vor älteren
und wohlhabenden Menschen tief verankert, weshalb sich die Sexarbeiterinnen
nicht gewehrt hätten. Die Beschuldigten hätten diese Umstände gekannt und das
Machtgefälle zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung ausgenutzt. Die Frauen seien
vor ihrer Abreise nicht genügend aufgeklärt worden, weshalb sie nicht gültig
hätten einwilligen können. Sie wären in Kenntnis der konkreten
Arbeitsbedingungen nicht in die Schweiz gekommen, um sich hier täglich während
17 Stunden, sieben Tage pro Woche, über mehrere Monate ohne wirkliche
Gegenleistung (abgesehen von der Schuldenverrechnung) zu prostituieren. Auch
wegen der eigenen wirtschaftlichen Not habe die Zustimmung nicht auf einer
freien Entscheidung beruht. Beide Beschuldigten hätten Kenntnis der Schulden
und der Überweisungen nach Thailand gehabt (Einvernahme B____, Akten
S. 2572 ff.). Die Vorinstanz hat sodann für beide Beschuldigten
Gewerbsmässigkeit angenommen: Darin, dass die Beschuldigte 1 nachweislich 17
Thailänderinnen mit Tac-Schulden eingestellt habe, liege ein wesentliches
Geschäftsmodell, das nach Art eines Berufes ausgeübt worden sei. Bei der Beschuldigten
2 könne zwar nicht nachgewiesen werden, welche Einnahmen sie als Vermittlerin
und Stellvertreterin erzielt habe, aber die Überweisungen an G____ seien in den
Line Chats ein zentrales Thema gewesen, weshalb von pekuniären Interessen
auszugehen sei. Auch sie habe die Vermittlung und Stellvertretung nach der Art
eines eigentlichen Berufes ausgeübt.
4.3 Die Verteidigung wehrt sich dagegen, dass die
Beschuldigte 2 nur pekuniäre Interessen verfolgt habe. Sie sei einsam gewesen,
habe im F____ Anschluss gesucht, die Frauen dort unterstützt und für sie
gekocht. Sie sei um deren Wohlergehen besorgt gewesen. Eine Täterschaft im
Sinne einer Tatherrschaft bzw. einer tragenden Rolle sei in keinem der Fälle
erstellt. Ebenso wenig sei ein finanzieller Profit nachgewiesen. Weiter fehle
es ihr am Vorsatz. Sie habe lediglich Transportdienste übernommen und die Fotos
hätten dazu gedient, dass sie die abzuholende Person am Bahnhof erkenne.
4.4 Nach den tatsächlichen Feststellungen ist in
neun Fällen eine Vermittlungstätigkeit der Beschuldigten 2 erstellt. Chats über
Geldtransaktionen sind nachgewiesen, so dass der Vermittlung ein finanzieller
Antrieb zugrunde lag. Insoweit ist die Entgeltlichkeit erstellt. Da die
Abgeltung über thailändische Zahlstellen erfolgte, die nicht präzise ermittelt
werden konnten, muss eine Bezifferung der geflossenen Beträge unterbleiben. Es
steht aber fest, dass die Beschuldigte an der Vermittlung beteiligt war und
davon finanziell profitierte. Weiter kann nicht in Abrede gestellt werden, dass
die Beschuldigte die Gemeinschaft mit ihren Landsleuten im F____ genoss und von
den dort beschäftigten Frauen auch geschätzt wurde. Damit werden jedoch die
erwiesenen Vermittlungstätigkeiten nicht widerlegt. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Beschuldigte beides vereinigt hat: Sie war an der
Vermittlung von Frauen beteiligt und engagierte sich nachher im Bordell als
Stellvertreterin, die im Vergleich mit der strengeren A____ eine grössere
Beliebtheit genoss. Allerdings kann ihr durch ihre Präsenz im F____ und die
weitere Involvierung (Türöffnung, Preisabsprache, Inkasso) nicht entgangen
sein, welche Bedingungen dort herrschten, zumal die beschäftigten Frauen ihr
zuweilen ihr Leid klagten. Sie wusste, dass die Bordellbesitzerin ein strenges
Regime aufgebaut hatte. Nach den glaubhaften Darlegungen der betroffenen Frauen
mussten unzufriedene Freier teilweise nicht zahlen. Es gab nur ein Bett, wo die
Prostituierten ruhen konnten. Sie mussten teils auf dem Boden schlafen und durften
sich während der Wartezeit nicht hinlegen, wenn sie müde waren (Aussagen D____,
E____, P____, vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 98, 105, 132,
136, 156). Die Beschuldigte 2 konnte zwar als die Nettere der beiden
Beschuldigten auftreten. Aber sie war verlängerte Arm der Bordellbesitzerin.
Weiter war es ihr aufgrund der Vermittlungstätigkeit bewusst, dass die
vermittelten Frauen mit Touristenvisa einreisten und nicht zum längeren
Aufenthalt und zum Arbeiten berechtigt waren. Es ist bekannt, dass die
Migrationsbehörde in Bordellen Kontrollen durchführt. Im F____ gab es eine
Zwischenwand, hinter der sich die Prostituierten anlässlich der Kontrollen
verstecken konnten (vgl. Fotos als Beilage zur Strafanzeige der Kriminalbeamtin
vom 27. Januar 2016, Akten S. 6771 ff.). Alle diese Elemente konnten
der Beschuldigten 2 aufgrund ihrer Aufgaben (teils Vermittlung, teils stellvertretende
Leitung und Aufsicht) und der Dauer ihrer Tätigkeit nicht verborgen bleiben.
Allerdings lässt sich aus prozessualen Gründen nicht
erstellen, wieviel Einnahmen die Beschuldigte 2 erzielte. Es wurde bestätigt,
dass sie 9 Personen vermittelte. Die Aussagen der thailändischen
Verbindungsperson G____ im vorinstanzlichen Verfahren und der Chatverkehr
zeigen, dass die Vermittlung entgeltlich erfolgte. Die Arbeitsbedingungen, die
im F____ herrschten, wurden nicht bestritten. Um nach Europa zu gelangen,
musste sie sich im Umfang des Zehnfachen der Reisekosten verschulden. Der
Schuldendienst führte dazu, dass die Prostituierten anfänglich kein Geld
erhielten (Schlüssel von 50 zu 50, je hälftig für Reise/Vermittlung und für
Benutzung/Bewohnung des Bordells). Sobald die Reise- und Vermittlungskosten
bezahlt waren, mussten die Prostituierten weiterhin die Hälfte ihrer Einnahmen
abgeben. Es wurde von den Opfern eindrücklich geschildert, wie sie von A____
beschimpft wurden, als sie es anders machen wollten. Als sie sich in Thailand
bewarben, kannten sie die Bedingungen nicht, welche sie in Basel erwarten
würden. Sie konnten nicht frei bestimmen, wann und wie sie arbeiten.
Indem die Beschuldigte in Zusammenarbeit mit G____ und der
Beschuldigten 1 insgesamt neun Prostituierte an das F____ gegen Entschädigung
vermittelte und wusste, dass die vermittelten Personen im F____ sexuell
ausgebeutet werden, hat sie sich des mehrfachen Menschenhandels schuldig
gemacht. Die vorinstanzliche Qualifikation der Gewerbsmässigkeit kann mangels
Detailangaben zu den Zahlungsflüssen nicht bestätigt werden. Es ergeht daher
ein Schuldspruch wegen mehrfachen Menschenhandels.
5. Förderung
der Prostitution
5.1 Der Förderung der Prostitution nach 195 lit. c
(früher Abs. 3) StGB macht sich schuldig, wer als Täterin die
Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch
beeinträchtigt, dass sie diese Person bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort,
Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Diese
Strafbestimmung gilt unverändert für den ganzen hier erheblichen Zeitraum vom
August 2012 bis zum August 2015. Einzig die Artikelnummerierung wurde per 1.
Juli 2014 verändert (vgl. AS 2014 S. 1159 und AS 1992 S. 1670, 1673).
Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, welche
vor übermässigem Druck und Zwang geschützt werden soll. Verbotene
Einschränkungen und Druckversuche betreffen namentlich die Auswahl der Freier,
die angebotenen Sexualpraktiken, die Preise und Arbeitszeiten, fiktive
Darlehensforderungen wie frei erfundene Reisekosten, Kontrolle in der Freizeit
oder Isolation von der Umwelt (BGer 6B_493/2018 vom 18. September 2018
E. 2.3 f.).
5.2 Die
Vorinstanz (Urteil S. 151) hält es für erstellt, dass D____, C____, P____
sowie H____ unter dem rigiden Regime von A____ und der Stellvertretung von B____
gearbeitet und dabei ihre Tac-Schulden beglichen hätten. Somit sei die Überwachung
und Durchausübung B____s zum Nachteil von vier Frauen in der Zeit vom August
2012 (Anstellung D____) bis August 2015 (P____) nachgewiesen. Zwischen
Förderung der Prostitution und Menschenhandel sei mit dem Bundesgericht (BGer 6B_1006/2009
vom 26. März 2010, 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008; BGE 129 IV 81) und dem
Obergericht Zürich (SB110601 vom 19. Juli 2012) von echter Konkurrenz
auszugehen. Es liege ein ähnlicher Fall wie beim Präjudiz über Animierdamen aus
Thailand vor, welchen bei sozialer Isolation Preise und Leistungen vorgegeben
und zudem Anfangsschulden von CHF 12’000.– auferlegt und ein Einnahmeanteil
von 60% abgezogen worden sei (BGE 129 IV 81). Zwar seien in casu die Einschränkungen
primär von A____ ausgegangen. A____ und B____ hätten aber im Sinne von
Art. 200 StGB als Mittäterinnen gehandelt. B____ habe als Stellvertreterin
aber von den auferlegten Regeln und Vorschriften im F____ gewusst, für eine
lückenlose Kontrolle im Bordell gesorgt und während der Abwesenheit der
Bordellinhaberin deren Machtposition übernommen. Sie habe zeitweise im Bordell
gewohnt, die Tür geöffnet, Kunden empfangen, mit ihnen die Preise verhandelt
und das Geld für die Bordellinhaberin aufbewahrt.
5.3 Die
Verteidigung macht geltend, der Begriff des sexuellen Selbstbestimmungsrechts
bzw. der Handlungsfreiheit dürfe nicht überdehnt werden. Vorliegend könne weder
von einer faktischen Machtstellung noch von der Ausübung eines gewissen Drucks
die Rede sein. Auch ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Das
«Zum Laden schauen» an wenigen Tagen als Überwachen zu interpretieren, sei
abwegig. Niemand habe ausgesagt, dass die Beschuldigte 2 Druck ausgeübt, etwas
bestimmt oder angeordnet habe. Entscheidend sei das Ausmass und die Intensität
der Beschränkung der Handlungsfreiheit. Es sei nicht erstellt, dass die
Beschuldigte 2 die Einhaltung der Regeln durchgesetzt habe. Sie sei im
Gegenteil als «die Nette» wahrgenommen worden. Sie sei auch nicht an der
Verteilung der Einnahmen beteiligt gewesen, welche hälftig an die Bordellchefin
und hälftig an die Schulden der Frauen gegangen seien. Mit deren Festlegung und
Einforderung habe sie nichts zu tun.
5.4
5.4.1 Auszunehmen von den vorliegenden Erwägungen
ist die Handelstätigkeit in Bezug auf die neun gehandelten Frauen. Das ihnen
durch Vermittlung und Transport zugefügte Unrecht ist bereits unter dem Titel
des Menschenhandels abgegolten. Da die Beschuldigte 2 aber nicht nur vermittelt
hat, sondern auch durch stellvertretende Aufsichtstätigkeit im Bordellalltag gewirkt
hat, verbleibt dem Vorwurf der Förderung der Prostitution eigenständige Bedeutung.
Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich dieser Vorwurf auf einen
grösseren Zeitraum und teils anderen Personenkreis bezieht als der Vorwurf des
Menschenhandels.
5.4.2 Die Beschuldigte 2 war im F____ regelmässig
anwesend und auch in die Geschäfte involviert, indem sie bei der Türöffnung,
Preisabsprache und Inkasso mitwirkte. Sie wusste, dass die Bordellbesitzerin
ein strenges Regime aufgebaut hatte. Indem sie ihre die Stellvertretung
übernahm, wurde sie zum verlängerten Arm der Bordellbesitzerin. Wie bereits
erwähnt, gibt es glaubhafte Berichte, dass unzufriedene Freier nicht bezahlen
mussten. Es gab nur ein Bett, wo die Prostituierten ruhen konnten. Sie mussten
teils auf dem Boden schlafen und durften sich während der Wartezeit nicht
hinlegen, wenn sie müde waren (Aussagen D____, E____, P____, vorinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 98, 105, 132, 136, 156). Sie mussten nahezu
nonstop (17 Stunden am Tag und ohne freie Tage) zur Verfügung stehen (Aussagen
E____ und P____, vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 134, 156). Sie
mussten schmerzhafte und ungeschützte sexuelle Praktiken über sich ergehen
lassen (Zwang zu Analverkehr, schmerzhaftem Oralverkehr, teils ungeschützt, bei
unzufriedenen Freiern teils ohne Bezahlung; Aussagen D____, E____, [...], P____,
vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 99 f., 106, 133, 141, 144,
156). Sie mussten auch während der Menstruation und Krankheit arbeiten
(Aussagen E____ und P____, vorinstanzliches Verhandlungsprotokoll, S. 135,
139, 155). Die wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit führte dazu, dass sie
diesen Forderungen ausgesetzt waren. Die Unterbringung an ihrem Arbeitsplatz
brachte es mit sich, dass sie sich den Bedingungen kaum entziehen konnten. Die
Beschuldigte 2 konnte zwar als die Nettere der beiden Beschuldigten auftreten.
Es bleibt aber der Vorwurf, dass die hochverschuldeten Frauen keine andere Wahl
hatten, als sich den strengen Regeln im Bordell zu unterwerfen. Aufgrund der
sozialen und wirtschaftlichen Unterlegenheit waren die Frauen von der
Bordellbesitzerin abhängig. Dasselbe gilt für die Stellvertreterin, die diese
Funktion übernahm, wenn die Bordellbesitzerin abwesend war. Ihr fiel die
Aufgabe der Überwachung zu. Sie erhielt für ihre Dienste eine Entschädigung.
Mit anderen Worten wurden die Beschränkungen der Handlungsfreiheit im geltenden
Regime mit der stellvertretenden Überwachung fortgesetzt. Daher ist der
Schuldspruch der mehrfachen Förderung der Prostitution zu bestätigen.
6. Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts
6.1 Gemäss
Art. 116 Abs. 1 lit. a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20;
in der anwendbaren Fassung gemäss AS 2007 S. 5437, 5479) macht sich
schuldig, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die
rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der
Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Die Qualifikation mit höherer
Strafdrohung (gemäss Abs. 3 lit. a) ist erfüllt, wenn die Täterin
oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern.
6.2 Die
Verteidigung beruft sich auf ihre Bestreitung der Vermittlungstätigkeit und
bestreitet im Eventualpunkt das Fehlen von gültigen Aufenthalts- und
Arbeitspapieren. Es fehle am Konnex zwischen den Vorwürfen und dem
rechtswidrigen Aufenthalt der Frauen sowie gegebenenfalls auch am Vorsatz.
Einzig in Bezug auf die Schwester werde der Tatvorwurf anerkannt. Es handle
sich um einen leichten Fall, der mit Busse zu ahnden sei.
6.3 Was
zunächst das Fehlen der Papiere angeht, ergibt sich aus dem Beweisergebnis,
dass die Prostituierten im F____ keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung hatten.
Diese Feststellung muss genügen, denn es ist gemäss den Gesetzen der Logik
unmöglich und wird gemäss den rechtlichen Beweisregeln auch nicht verlangt, die
Abwesenheit solcher Tatsachen (hier: Papiere bzw. Bewilligungen) weiter zu
beweisen.
Sodann besteht
kein Zweifel, dass die Beschuldigte aufgrund der nachgewiesenen Vermittlungs-
und Aufsichtstätigkeit nicht gewusst hätte, dass die Frauen über keine
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügten. Die Beschuldigte 2 wusste
aufgrund ihrer Vertrautheit mit dem F____, dass die Sexarbeiterinnen dort auch
wohnten und sich grundsätzlich nicht nach draussen begaben. Aufgrund der übernommenen
Aufgabe der Stellvertretung und Überwachung ist auch davon auszugehen, dass sie
die Zwischenwand kannte und über deren Benutzung orientiert war, da im Milieu
mit behördlichen Kontrollen gerechnet werden muss. Wie die Vorinstanz (Urteil
S. 166 f.) zutreffend ausführt, hat die Beschuldigte 2 durch die
Vermittlung von neun Sexarbeiterinnen sowie durch ihre Stellvertreterfunktion
deren rechtswidrigen Aufenthalt erleichtert. Diese wohnten und arbeiteten im F____
und konnten die Räumlichkeiten kaum je verlassen. Mit der Vermittlung hat die
Beschuldigte ihnen eine Wohngelegenheit und Erwerbstätigkeit verschafft. Sie
musste wissen, dass die Sexarbeiterinnen ihre Reiseschulden in der Höhe von
CHF 20’000.– bis CHF 30’000.– nicht innert weniger Tage (im Rahmen
eines touristischen Aufenthalts gemäss Touristenvisum) zurückbezahlen würden.
Da die Vermittlung entgeltlich erfolgte, ist in 9 Fällen Bereicherungsabsicht
anzunehmen. In Bezug auf ihre Schwester , welche die Beschuldigte von Mai 2015
bis zum 20. Januar 2016 bei sich beherbergte, liegt keine Bereicherungsabsicht
vor. Insgesamt ist der vorinstanzliche Schuldspruch demnach zu bestätigen.
7. Strafzumessung
7.1 Bei der Strafzumessung misst das Gericht nach
Art. 47 StGB die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem
Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs. 1).
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47
StGB N 10).
7.2 Auszugehen
ist vom Schuldspruch wegen Menschenhandels, für den das Gesetz Freiheitsstrafe
bis zu 20 Jahre oder Geldstrafe vorsieht (Art. 182 Abs. 1,
Art. 40 Abs. 2 StGB). Gemäss der hier anwendbaren Fassung des StGB
ist in jedem Fall auch eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3
StGB).
Das Verschulden der Beurteilten wiegt nicht mehr leicht. Es
handelt sich um massive Delikte, die mit einer blossen Geldstrafe nicht
angemessen sanktioniert werden könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhielt, war sie für die Akquirierung der Frauen zuständig, während A____ das
Bordell betrieb. Dabei war die Beurteilte nicht als blosse Befehlsempfängerin
tätig, sondern führte ihre Tätigkeit als Vermittlerin eigenständig und
selbstbestimmt aus. Sie vermittelte zwischen G____ und dem F____ und war eine
Art Drehscheibe zwischen Thailand und Schweiz. Dies gilt auch für die
Zahlungsflüsse, welche die Beurteilte über thailändische Zahlstellen
abwickelte. Sie arbeitete innerhalb einer Maschinerie und war ersetzbar,
nachdem sie ihre Vermittlungstätigkeit aufgegeben hatte. Nachgewiesen sind
Vermittlungen in einem Zeitraum von rund einem Jahr (August 2013 bis September
2014). Straferhöhend fällt die Tatmehrheit ins Gewicht (9 Fälle). Als
Einsatzstrafe für den mehrfachen Menschenhandel sind 24 Monate angemessen.
7.3 Auf dem Wege der Asperation ist die
Einsatzstrafe für die übrigen Straftaten angemessen zu erhöhen (Art. 49
Abs. 1 StGB). Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bedroht. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass es nicht zu einer Doppelbestrafung kommen darf. Der
Beschuldigten wird unter diesem Titel nicht die Vermittlung von neun Frauen,
die im Zeitraum eines Jahres aus Thailand dem Basler Bordell zugeführt wurden,
sondern die Überwachung von insgesamt vier, teils anderer Frauen, die in
Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit im Basler Bordell untergebracht waren.
Bezüglich zwei vermittelter Frauen hat die Beschuldigte später die Fortsetzung
der Prostitution unter unzulässigen Bedingungen (durch Überwachung in
Vertretung der Bordellinhaberin) gefördert. Dabei handelt es sich um C____ und
um H____. Bezüglich zwei weiterer Frauen wird ihr keine vorgängige Vermittlungstätigkeit,
sondern lediglich Förderung der Prostitution zur Last gelegt. Es handelt sich
um D____ und P____, welche bereits ab Sommer bzw. Herbst 2012 im F____
arbeiteten, also vor Beginn des vorgeworfenen Menschenhandels. Der
Deliktsvorwurf der Förderung der Prostitution bezieht sich auf 4 Fälle. Die
Beschuldigte handelte insoweit in einer tieferen Hierarchie, nämlich als
Stellvertreterin der Bordellinhaberin. Das Unrecht liegt darin, dass sie zur
Aufrechterhaltung der im Bordell herrschenden Zwangslage beitrug, als die
Inhaberin abwesend war. Dass sie – im Vergleich zur Bordellinhaberin – die
Nette war und sich für die Frauen auch einsetzte, ist entlastend zu
berücksichtigen. Angemessen wäre dafür – isoliert betrachtet – eine Strafe von 15
Monaten, welche auf dem Asperationsweg zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe um 9
Monate führt.
7.4 Für die Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe vor, wobei gemäss der anwendbaren Fassung mit der
Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3
AuG in der anwendbaren Fassung). Mit dem Strafgericht (Urteil S. 179) ist
auszuführen, dass die Beurteilte den rechtswidrigen Aufenthalt von neun Frauen
förderte, indem sie diese an A____ vermittelte. Dabei war sie persönlich für
deren Vermittlung und Zuführung in das Bordell zuständig. Sie verfolgte rein
pekuniäre Interessen. Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlungen gegen
das Ausländergesetz fällt weniger ins Gewicht, da es in direktem Zusammenhang
mit dem Menschenhandel und der Förderung der Prostitution steht. Betreffend die
Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes ihrer Schwester wiegt ihr Verschulden
leicht; zog sie schliesslich daraus keinen wirtschaftlichen Nutzen. Angemessen
wäre – für sich allein genommen – eine selbständige Strafe von 6 Monaten. In
Anwendung der Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt dies in der
vorliegenden Konstellation zu einer Straferhöhung um 2 Monate, so dass eine
Gesamtstrafe von 35 Monaten resultiert.
7.5 Die
Täterinnenkomponente führt vorliegend zu einer Strafreduktion. Die Beurteilte
hat sich weder prostituiert noch war sie im Rotlichtmilieu ansässig. Umso
erstaunlicher ist es, dass sie ausgerechnet im Rotlichtmilieu delinquierte
(Einvernahme zur Person, Akten S. 67 und 70 f.; vorinstanzliches
Verhandlungsprotokoll S. 23 ff.). Der aktuelle Strafregisterauszug
vom 3. Mai 2023 weist keine Vorstrafen auf. Im Ergebnis wird das Vorleben sowie
das Nachtatverhalten weder zu Gunsten noch zu Lasten der Beurteilten berücksichtigt.
Unter dem Titel der Strafempfindlichkeit ist der
Gesundheitszustand und das Alter zu berücksichtigen. Die 67-jährige Beurteilte
ist polymorbid. Gestützt auf einen Arztbericht von Dr. med. [...] vom 21. Mai
2023 (Akten S. 8126 ff.) macht sie geltend, sie sei im Jahre 2007
wegen Darmkrebs operiert worden. Weiter überdies sie an Diabetes Mellitus Typ 2
und sei wegen Leber-, Nieren- und Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung
(Chronische Niereninsuffizienz Stadium 3). Sie leide weiter an starken
chronischen Kopfschmerzen, Angstzuständen und Depressionen. Bei diesen doch
erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ist eine Strafreduktion zufolge erhöhter
Strafempfindlichkeit vorzunehmen. Angemessen ist eine Reduktion um 2 Monate.
Die Beendigung der Taten liegt 7 bzw. 9 Jahre zurück. Rund
die Hälfte der Verjährungsfrist von 15 Jahren ist bereits abgelaufen, womit die
die bisherige Verfahrensdauer sich teilweise dem Zweidrittelszeitpunkt gemäss Art. 48
lit. e StGB annähert, was in Bezug auf die früher beendeten, als
Menschenhandel bestraften Vorgänge, zu einer Reduktion führt (BGE 132 IV 1
E. 6.2; 140 IV 145 E. 3.1). Namentlich zum Beschleunigungsgebot ist
auszuführen, dass es sich um ein sehr umfangreiches Verfahren handelt: Die
Verfahrensakten (exklusive Separatbeilagen) umfassten bei Beginn des
Berufungsverfahrens bereits 31 Bände und fast 8000 Aktenseiten. Auch das begründete
Urteil des Strafgerichts ist mit 196 Seiten sehr umfangreich. Zum Zeitablauf
ist zu erwägen, dass die Beurteilte am 20. Januar 2016 festgenommen wurde. Drei
Jahre später, am 28. Februar 2019, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Das
erstinstanzliche Strafurteil vom 10. März 2020 erging rund ein Jahr später. Das
anschliessende Berufungsverfahren nahm drei Jahre in Anspruch. Die Basler
Gerichte sind derzeit einer ausserordentlichen Arbeitslast ausgesetzt, was aber
die Beurteilten nicht zu vertreten haben. Das Verfahren lag während mehrerer
Jahre bei der Staatsanwaltschaft und beim Berufungsgericht. Auch wenn es sehr
umfangreich war, so ist doch zu viel Zeit verstrichen. Die Erwägungen zur
Verfahrensdauer führen insgesamt zu einer Reduktion von 6 Monaten.
In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist die
Strafe demnach auf 27 Monate zu reduzieren. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft
auf Strafverschärfung kann nicht stattgegeben werden.
7.6 Bei diesem Strafmass ist der teilbedingte
Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB in formeller Hinsicht möglich und grundsätzlich
auch materiell angezeigt. Es kann durchaus erwartet werden, dass die bisher
ausgestandene Haft von rund 7 Monaten Warnung genug sein wird, um die
Beurteilte von erneuter Delinquenz abzuhalten. Insbesondere auch unter
Berücksichtigung der auszusprechenden unbedingten Geldstrafe besteht bei ihr begründete
Aussicht auf Bewährung.
Vor diesem
Hintergrund ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, wobei der unbedingte
Teil beim gesetzlichen Minimum von 6 Monaten belassen (Art. 43 Abs. 3
StGB) und die restlichen 21 Monaten Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen
werden. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt. Auf die Freiheitsstrafe
anzurechnen ist die vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016 erstandene Haft
(Art. 51 StGB).
Schliesslich ist für den mehrfachen Menschenhandel und die
mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (in Bereicherungsabsicht)
zwingend zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 182 Abs. 3
StGB, Art. 116 Abs. 3 AuG, je in der anwendbaren Fassung), wobei mit
dem Strafgericht (Urteil S. 181) eine unbedingte Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.– angemessen erscheint.
8. Übrige
Punkte
Die Abweisung der Zivilforderungen wird von der Beschuldigten
als Folge der gewünschten Freisprüche beantragt (Plädoyernotizen Rechtsbegehren
Ziff. 6, Begründung Ziff. 74, Akten S. 8142). Da in den
beantragten Punkten jedoch die Schuldsprüche bestätigt werden, entfällt das
Begründungsfundament für die Zivilanträge. Insoweit ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen kann bezüglich Rayonverbot, Zivilforderungen,
Beschlagnahmen und Kontosperre auf das Dispositiv (hiernach Ziff. 4 bis 6)
sowie auf die Urteilsbegründung des Strafgerichts (S. 181 ff.) verwiesen
werden.
9. Kosten
9.1 Beim vorliegenden Ausgang hat die Beschuldigte
2 ihren Anteil der vorinstanzlichen Kosten und der Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1
StPO). Die Kosten der Staatsanwaltschaft für das Berufungsverfahren gehen zu
Lasten des Staates. Für den Abschreibungsbeschluss werden keine Kosten erhoben.
9.2 Das Verfahren gegen die Beschuldigte 1 wurde
zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Ihr amtlicher Verteidiger, [...],
wird gemäss Honorarnote entschädigt. Sein Aufwand beträgt 6,25 Stunden
(einschliesslich eine Stunde für die Berufungsverhandlung).
9.3 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten 2,
[...], wird für seinen Aufwand gemäss Honorarnote entschädigt. Dabei kommen die
Ansätze gemäss § 20 Abs. 2 und § 21 des Honorarreglements
(SG 291.400) zur Anwendung, wonach für Volontärinnen und Volontäre entsprechend
ihrem Ausbildungsstand ein Drittel bis zwei Drittel des anwendbaren
Stundenansatzes zu berechnen sind. Zu vergüten sind insgesamt 61,08 Stunden
(einschliesslich 5 Stunden für die Berufungsverhandlung) zum amtlichen Tarif
von CHF 200.– (Anwalt) bzw. CHF 133.33 (Volontär).
Die Vertreterinnen der Privatklägerinnen prozessieren im
Kostenerlass. Sie werden gemäss ihrer Honorarnote entschädigt. Die
Beschuldigten haben, je nach Massgabe der im Dispositiv ausgewiesenen
Verbindlichkeit, diese Entschädigungen dem Appellationsgericht
zurückzuerstatten sowie die Differenz zwischen dem amtlichen Tarif und dem
Überwälzungstarif zu tragen (Art. 138 Abs. 2 und Art. 433
Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://:
1. Das Berufungsverfahren von A____
wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Insoweit fällt
auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin.
In Bezug auf die Anordnungen betreffend A____ sind das
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2020 sowie der Beschluss des
Strafgerichts (Ausweis- und Schriftensperre) vom 10. März 2020 in
Rechtskraft erwachsen.
2. Weiter wird festgestellt, dass folgende Punkte des
Strafgerichtsurteils mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freisprüche und Verfahrenseinstellung betreffend B____;
-
Abweisung der Genugtuungsmehrforderungen und der unbezifferten
Schadenersatzforderungen gegenüber B____;
-
Entschädigung beider amtlicher Verteidiger, [...] und
[...], für das erstinstanzliche Verfahren aus der
Strafgerichtskasse;
-
Entschädigung der Rechtsvertreterinnen der
Privatklägerinnen im Kostenerlass, [...], [...] und [...], aus der Strafgerichtskasse.
3. B____ wird des mehrfachen Menschenhandels,
der mehrfachen Förderung der Prostitution sowie der mehrfachen Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts (teilweise in Bereicherungsabsicht) schuldig erklärt.
In teilweiser Gutheissung ihrer Berufung wird sie verurteilt
zu 2 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 20. Januar 2016 bis 1. September 2016, davon 21 Monate
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 182 Abs. 1 und 3
sowie 195 Abs. 3 (der dem seit 1. Juli 2014 gültigen Art. 195 lit. c
entspricht; AS 2014 1159) in Verbindung mit Art. 200 des
Strafgesetzbuches, Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des
Ausländergesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Insoweit wird die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft abgewiesen.
4. Rayonverbot: Das über B____ mit
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 1. September 2016
angeordnete Kontakt- und Rayonverbot wird aufgehoben.
5. Zivilforderungen: B____ wird zu CHF 2'000.–
Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 6. Juni 2014 an C____ verurteilt, in
solidarischer Verbindlichkeit mit A____.
B____ wird zu CHF 12'000.– Genugtuung zuzüglich 5 %
Zins seit 30. September 2012 an D____ verurteilt, in solidarischer Verbindlichkeit
mit A____.
6. Beschlagnahme und Kontosperre: Die
beschlagnahmten Unterlagen, Pos. 108, 109 und 113 (Verzeichnis 129053),
die Tablets, Pos. 100 und 114 (Verzeichnis 130302), sowie das Mobiltelefon,
Pos. 115 (Verzeichnis 130256), werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an B____
zurückgegeben.
Die beschlagnahmte Waffe (Verzeichnis 128856, Pos. 102)
wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an [...] zurückgegeben.
Die USB-Sticks (Verzeichnis 130996, 131013, 131012,
129291, 130302 [Pos. 100.1 und Pos. 114.1] und 130256 [Pos. 115.1]), eine
Festplatte (Verzeichnis 130996) sowie eine CD mit Telefonauswertungen
(Verzeichnis 130996) bleiben bei den Akten.
Die beschlagnahmten Gegenstände Pos. 22
und 24 (Verzeichnis 128993), Pos. 503-506 (Verzeichnis 130997) sowie Pos. 1011 (Verzeichnis
133817) werden eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird unter Abzug
der Verwertungskosten sämtlichen Privatklägerinnen gemäss Art.
73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches unter Anrechnung an die ihnen
jeweils gutgeheissene Zivilforderung zugesprochen, wobei der Verwertungserlös
proportional zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung aufgeteilt
wird. Ein allfälliger Überschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten und der
Urteilsgebühr eingezogen.
Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 7'371.45
(Verzeichnis 128993, Pos. 30), CHF 1'000.– (Verzeichnis 130997, Pos. 502),
CHF 900.– sowie CHF 567.90 (Verzeichnis 133817, Pos. 1009), CHF 2'400.–
(Pos. 101) und CHF 171.68 (Pos. 110) werden eingezogen und gemäss
Art. 73 Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches den Privatklägerinnen proportional
zur Höhe der jeweils gutgeheissenen Zivilforderung zugesprochen.
Alle übrigen beschlagnahmten Gegenstände
Pos. 12-14, 26 sowie 27 (Verzeichnis 128993), Pos. 1008 (Verzeichnis 133817), Pos.
2000 (Verzeichnis 135287), Pos. 103-107 und 111 (Verzeichnis 128856) werden in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
7. Kosten: B____ trägt die Kosten von CHF 17'326.15
und eine Urteilsgebühr von CHF 30'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 3'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
8. Honorar
und Parteientschädigungen
a) Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 1’250.– und ein Auslagenersatz von CHF 33.–,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 98.80, somit total
CHF 1'381.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
b) Dem amtlichen Verteidiger [...], substituiert
durch [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'322.25
(Ansätze gemäss § 20 Abs. 2 und § 21 Honorarreglement) und ein Auslagenersatz
von CHF 5.60, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 641.25,
somit total CHF 8’969.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin C____ im Kostenerlass,
Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art.
136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von
CHF 2'480.– und ein Auslagenersatz von CHF 49.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 194.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat
dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art.
138 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Überdies wird C____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine
Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 620.– zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 47.75 festgesetzt wird.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird C____ gemäss Art. 433
Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 3'732.50
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer
Verbindlichkeit mit A____.
d) Der Vertreterin der Privatklägerin D____ im Kostenerlass,
Rechtsanwältin [...], werden für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art.
136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1’044.–
und ein Auslagenersatz von CHF 20.90, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 82.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. B____ hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, in Anwendung von Art. 138
Abs. 2 der Strafprozessordnung.
Überdies wird D____ für das Berufungsverfahren zu Lasten von B____ eine
Parteientschädigung zugesprochen, welche auf CHF 261.– zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 20.10 festgesetzt wird.
Für das erstinstanzliche Verfahren wird D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 der
Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 2'316.65 (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zugesprochen, zu Lasten von B____ in solidarischer
Verbindlichkeit mit A____.
e) Der Vertreterin der Privatklägerin E____ im
Kostenerlass, Rechtsanwältin [...], substituiert durch [...], werden für das
Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426
Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'116.65 und ein
Auslagenersatz von CHF 57.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 167.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschuldigte
1 (E. 1, 2 und 9)
- Beschuldigte
2
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Privatklägerinnen
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Bundesamt
für Polizei
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung
der Privatklägerschaft können gegen einen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7,
Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).