SB.2020.116
mehrfache einfache Körperverletzung
19. Dezember 2022Deutsch78 min
sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2020.116
URTEIL
vom 19. Dezember
2022
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas
Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...]
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Oktober 2020 (SG.[...])
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. 2
Sachverhalt 2
Erwägungen. 4
1. Formelles. 4
1.1 Legitimation.. 4
1.2 Kognition.. 4
1.3 Teilrechtskraft 4
2. Formelle
Rügen.. 5
2.1 Verletzung
des Strafantragerfordernisses. 5
2.2 Verletzung
des rechtlichen Gehörs. 6
2.3 Verletzung
der Teilnahmerechte. 9
3. Tatsächliches. 13
3.1 Sachverhalt
gemäss Vorinstanz. 13
3.2 Standpunkt
des Berufungsklägers. 13
3.3 Rechtliche
Grundlagen zur Beweiswürdigung. 14
3.4 Objektive
Beweise und Indizien.. 16
3.5 Aussagen
der unmittelbar Beteiligten.. 16
3.6 Würdigung
der Aussagen der Opfer 23
3.7 Beweisergebnis. 27
4. Rechtliches. 29
5. Strafzumessung. 30
5.1 Rechtliche
Grundlagen. 30
5.2 Strafart 30
5.3 Konkrete
Strafzumessung. 31
5.5 Modalitäten
des Vollzugs. 34
6. Landesverweisung. 34
7. Kostenfolgen.. 36
7.1 Erstinstanzliche
Verfahrenskosten. 36
7.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens. 37
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht): 37
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 (Verfahrensnummer: SG.[...])
sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger)
der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu
6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft vom 27. Juni 2020 bis zum 20. Oktober 2020 (insgesamt
116 Tage). Demgegenüber wurde der Berufungskläger vom Vorwurf des geringfügigen
Diebstahls (AS Ziff. I/1) freigesprochen. Weiter wurde der Berufungskläger
für 3 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im
Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Schliesslich wurden dem
Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'136.40 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger innert der
10-tägigen Frist Berufung an und erklärte mit Berufungserklärung vom
21. Dezember 2020 die – mit Ausnahme des Freispruchs betreffend
geringfügigen Diebstahls – vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen
Urteils. Er beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil insofern aufzuheben
resp. abzuändern, als der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen einfachen
Körperverletzung vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Mit Eingabe
vom 21. Mai 2021 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein.
Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft
die kostenfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils.
Während des hängigen Berufungsverfahrens sprach das
Strafgericht Basel-Stadt den Berufungskläger mit Urteil vom 17. März 2022
(Verfahrensnummer: SG.[...]) des Raubes, des Raufhandels, der Hehlerei, des
Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Vergehen
gegen das Waffengesetz, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen
Aufenthalts, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz schuldig und
verurteilte ihn zu 20 Monaten Freiheitsstraffe sowie zu einer Busse von
CHF 500.–. Zudem wurde der Berufungskläger für 8 Jahre des Landes
verwiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 29. November
2022 erschien vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger [...]. Da der als Zeuge geladene B____ nicht erschien, verfügte die
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin zunächst seine polizeiliche
Vorführung und stellte, als er von der Polizei nicht beigebracht werden konnte,
das Verfahren aus. An der zweiten Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2022 sind
der Berufungskläger mit [...] sowie der Zeuge B____ erschienen. Der
Berufungskläger beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge einen
Freispruch von den Vorwürfen der Körperverletzung, eventualiter eine
Einstellung, subeventualiter eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
3 Monaten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsverbots. Weiter
beantragt der Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 23'200.– für die
seiner Ansicht nach ungerechtfertigt erlittene Haft sowie eine Entschädigung
der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote.
Für die Aussagen des Berufungsklägers sowie des Zeugen B____
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf
die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Teilrechtskraft
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten
Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020, Akten
S. 503 f.; Berufungsbegründung, Akten S. 523 ff.) sowie der
anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 693, 700 ff.) stehen der Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (AS I
Ziff. 1), die Aufhebung der über das Mobiltelefon verfügten Beschlagnahme
und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren (Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2020
S. 16 f., Akten S. 464 f.) nicht mehr zur Disposition. Diese
Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über sie
ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
Formelle Rügen
2.1
Verletzung des
Strafantragerfordernisses
2.1.1
Der Berufungskläger moniert, im von C____ gestellten
Strafantrag werde lediglich eine Bestrafung wegen Raubes und Tätlichkeiten
verlangt, nicht jedoch wegen Körperverletzung. Zudem richte sich der von B____
gestellte Strafantrag gegen Unbekannt, obwohl ihm die Personalien des
Berufungsklägers bekannt gewesen seien. Dies führe – so der Berufungskläger mit
Verweis auf BGE 97 IV 153 – zur Ungültigkeit des Strafbefehls (Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 693, 700 f.).
2.1.2
Diese Argumentation ist unbehelflich. Ein
Strafantrag setzt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die
Strafverfolgung verlangt wird, voraus. Hingegen ist es nicht Sache der
antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Selbst
eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. An den
Strafantrag dürfen inhaltlich keine überspitzten Anforderungen gestellt werden
(AGE SB.2017.36 vom 23. August 2019 E. 3.3; BGer 6B_265/2008 vom
9.
Juli 2008 E. 3.3; BGE 131 IV 97 E. 3.1 und 3.3; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 30
N 54 m.w.H.). Vorliegend hat C____ den Strafantrag anlässlich der
Einvernahme vom 27. Juni 2020 gestellt (Einvernahmeprotokoll C____ vom
27.
Juni 2020, Akten S. 221; Strafantrag vom 27. Juni 2020,
Akten S. 222) und in dieser Einvernahme den massgebenden Sachverhalt, für
den er eine Strafverfolgung verlangt, ausführlich umschrieben (Einvernahmeprotokoll
vom 27. Juni 2020, Akten S. 211 ff.). Selbst wenn der Strafantrag
wegen Raubes keine Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung umfasst hätte –
was vorliegend offen bleiben kann –, würde die falsche rechtliche Würdigung
unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung nicht zur Ungültigkeit des Strafantrags
führen. Was den von B____ gestellten Strafantrag anbelangt, so ist nicht zu
beanstanden, dass dieser sich gegen Unbekannt richtet. In der Einvernahme vom
27.
Juni 2020 hat B____ angegeben, dass er vom Berufungskläger nicht
geschlagen worden sei (Einvernahmeprotokoll B____ vom 27. Juni 2020, Akten
S. 204). Und in der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2022 hat er
ausgesagt, dass er nicht mehr wisse, ob er vom Berufungskläger oder von jemand
anderem an der Jacke gepackt worden sei (Verhandlungsprotokoll vom
19.
Dezember 2022, Akten S. 692). Zudem habe er nicht gesehen, wer
die Musikbox genommen habe (Einvernahmeprotokoll B____ vom 27. Juni 2020,
Akten S. 204). B____ hatte somit keine Veranlassung, den Strafantrag gegen
den Berufungskläger zu richten.
2.2
Verletzung des
rechtlichen Gehörs
2.2.1
Der Berufungskläger macht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch das Strafgericht geltend. Die Staatsanwaltschaft habe
ihn wegen Raubes zum Nachteil von B____ und C____ angeklagt. Verurteilt worden
sei er in diesem Anklagepunkt jedoch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,
ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu dieser anderen rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts zu äussern. Der Berufungskläger macht – mit Verweis
auf Fingerhuth/Gut, in: Zürcher
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 344 N 8 und Art. 350 N 2 – geltend, die Gelegenheit
zur Stellungnahme nach Art. 344 StPO sei unabhängig davon zu gewähren, ob
die andere rechtliche Würdigung eine schärfere oder mildere Bestrafung zur
Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils habe.
Indem die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt vorgenommen habe – was sie auch
noch anlässlich der Urteilsberatung durch einen Unterbruch derselben hätte tun
können –, habe sie das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt
(Berufungsbegründung Ziff. 10–12, Akten S. 526 ff.; Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 700).
2.2.2
2.2.2.1
Tatsächlich hält der Zürcher Kommentar an der vom
Berufungskläger zitierten Stelle fest, dass der Hinweis auf eine andere
rechtliche Würdigung unabhängig davon zu erfolgen habe, ob diese eine gleiche,
eine schärfere oder eine mildere Bestrafung zur Folge haben könnte (Fingerhuth/Gut, in: Zürcher Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 344 N 8). Der Zürcher
Kommentar verweist allerdings einzig für die (unstrittige) Variante der
schärferen Bestrafung auf einen Entscheid (des Bundesgerichts). Für die
Variante einer gleichen Sanktion verweist er lediglich auf eine
Kommentarmeinung von Schmid/Jositsch
und für die Variante einer milderen Bestrafung gar nur auf einen Aufsatz von
aus dem Jahr 1999, der sich noch vor Inkrafttreten der neuen
Strafprozessordnung prospektiv zu dieser äussert.
Das Appellationsgericht hat sich dieser Auffassung zwar
grundsätzlich, aber nicht in dieser Absolutheit, angeschlossen (vgl. u.a. AGE
SB.2020.37 vom 18. August 2021 E. 2.3 und SB.2016.91 vom 6. März
2018.
E. 2). So weist es in SB.2016.91 darauf hin, dass als Beispiele für
eine Geltung von Art. 344 StPO auch bei milderer rechtlicher Würdigung
stets Konstellationen genannt werden, in denen die mildere Würdigung auch
tatsächlich andere, neue Argumentationsmöglichkeiten eröffnen würde. Dies hat
es im Falle der Umqualifizierung von versuchter Tötung auf versuchte schwere
Körperverletzung verneint (AGE SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 2).
2.2.2.2
Diese relativierende Betrachtung, die auch
durch das Bundesgericht gestützt wird, ist zu bestätigen. Art. 344 StPO
ist im Zusammenhang mit dem Akkusationsprinzip zu lesen, insbesondere mit dem
hierfür geltenden Art. 350 Abs. 1 StPO. Nach dem aus Art. 29
Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in
Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den
Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur
Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden
(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der Berufungsklägern Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 505 E. 2.1
[Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3).
Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte
der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für eine
zulässige andere rechtliche Würdigung ist stets, dass der eingeklagte
Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten
anderen Delikts genügend umschreibt (BGer 6B_928/2020 vom 6. September
2021.
E. 3.3.3, 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1.1).
Zu beachten ist bei alledem, dass der Anklagegrundsatz keinen
Selbstzweck verfolgt, sondern die erwähnten Funktionen der Umgrenzung und
Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau
weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen
er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63
E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer
6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar
2017.
E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen
oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz
nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel tatsächlich auf die
Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter
Rechtsprechung fest, dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde,
eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen,
wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang an gewusst habe, worauf es
im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme
(BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April
2011.
E. 2.5, vgl. auch 6B_679/2018 vom 12. Feb. 2019 E. 1.2).
Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Frage massgeblich,
inwieweit eine Nichtbeachtung von Art. 344 StPO sich auf die Verurteilung
auswirken muss. Art. 344 StPO sieht vor, dass das Gericht, wenn es eine
von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung beabsichtigt, dies den
anwesenden Parteien eröffnet und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Hiermit
bezweckt Art. 344 StPO die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und damit
den Schutz der Verteidigungsrechte. Das rechtliche Gehör wird zweifellos verletzt,
wenn es das Gericht unterlässt, eine abweichende rechtliche Würdigung den
Parteien anzukündigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wie das
Bundesgericht in BGer 6B_941/2018 ausführt, hat indessen ein solcher Verstoss
keine Auswirkungen auf die Verurteilung, wenn sich der Betroffene zu sämtlichen
angeklagten Sachverhaltselementen, für die er verurteilt wurde, äussern und die
für ihn relevanten Argumente vortragen konnte. Die fehlende Bekanntgabe der
abweichenden rechtlichen Würdigung würde unter solchen Umständen nichts an der
Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers ändern, weswegen die Aufhebung des
Urteils einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es genüge bei solch einem
geringfügigen Verstoss ausnahmsweise, nur die Verletzung des Gehörsanspruchs
festzustellen (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4).
2.2.3
Vorliegend ist genau eine solche Konstellation
gegeben. Die hier wesentlichen Elemente für eine (einfache) Körperverletzung
sind in der Anklageschrift klar beschrieben. Sie stehen beim Anklagevorwurf
auch im Vordergrund, hat doch die angeklagte Wegnahme der Musikbox im Vergleich
zur angeklagten Gewalt lediglich Bagatellcharakter. Entsprechend hat sich der
Berufungskläger auch vornehmlich gegen die ihm konkret angelastete
Gewaltausübung gewehrt. Dass er selbst auch die Musikbox behändigt hätte, wurde
ihm schon in der Anklageschrift nur eventualiter vorgeworfen. Eine
Herabqualifizierung vom Anklagevorwurf des Raubes zum Vorwurf der mehrfachen
einfachen Körperverletzung hatte somit keinerlei Einfluss auf die
Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers. Zwar ist festzuhalten, dass die
erste Instanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör des Berufungsklägers
verletzt hat. Weitergehende Konsequenzen, insbesondere gar eine Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils aus diesem Grunde, sind dagegen nicht angezeigt.
Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen auch dann, wenn man
die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr als geringfügig taxieren
würde. Der Verfahrensmangel wäre nämlich in jedem Fall im Berufungsverfahren
geheilt worden. Art. 344 StPO geht eindeutig von einer noch relativ späten
Ankündigung aus, wenn er ausdrücklich von den anwesenden Parteien
spricht und das Gericht – und nicht etwa bereits die Verfahrensleitung – als
zuständig erklärt. So ist denn unbestritten, dass eine andere rechtliche
Würdigung auch erst während der Hauptverhandlung erfolgen kann, welche dann
allenfalls zu unterbrechen ist. Ebenso darf als unbestritten gelten, dass eine
abweichende rechtliche Würdigung auch noch im Berufungsverfahren möglich ist.
Zu beachten sind hier lediglich die Grenzen des Schlechterstellungsverbots, das
aber bei einer milderen Würdigung zum Vornherein nicht verletzt wird. Wenn aber
selbst das Berufungsgericht noch von der rechtlichen Würdigung der Anklage
abweichen kann, so muss es erst recht genügen, wenn die Parteien im
Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt haben, zu den abweichenden
Anklagevorwürfen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der Verfahrensmangel wäre
somit jedenfalls geheilt (vgl. auch AGE SB.2020.37 vom 18. August 2021
E. 2.3, SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 2).
2.3
Verletzung der
Teilnahmerechte
2.3.1
Der Berufungskläger hat anlässlich der
Hauptverhandlung geltend gemacht, dass die Einvernahmen der beiden Geschädigten
B____ und C____ vom 27. Juni 2020 aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes
nicht zu seinen Lasten verwertbar seien, da weder er noch sein Verteidiger an
diesen – im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren durchgeführten –
Einvernahmen habe teilnehmen können. In der Hauptverhandlung hat der
Berufungskläger seine diesbezüglichen Rügen wiederholt (Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 701).
2.3.2
C____ und B____ wurden am Tattag, dem
27.
Juni 2020, ohne Teilnahmerecht der Verteidigung und des
Berufungsklägers befragt – davon geht auch die Vorinstanz aus. Die Vorinstanz
geht ebenfalls davon aus, dass es sich nicht mehr um Befragungen im Rahmen des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens handelte (immerhin wurde der
Berufungskläger am 27. Juni 2020 um 05:40 Uhr festgenommen und in der
Folge in Haft gesetzt; Festnahme-Rapport vom 27. Juni 2020, Akten
S. 54 ff.).
Mit B____ fand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens am
22.
Juli 2020 eine Fotowahlkonfrontation statt, im Beisein der
Verteidigung des Berufungsklägers, wobei es lediglich um die Identifikation der
noch unbekannten Täter ging (Akten S. 265 ff.). Auf eine
Fotowahlkonfrontation mit C____ wurde verzichtet, weil er angab, einzig den
Berufungskläger identifizieren zu können und weitere, noch unbekannte Täter
nicht wiederzuerkennen (Akten S. 263). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
wurden sowohl B____ als auch C____ mit dem Berufungskläger konfrontiert.
2.3.2.1
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt
gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit
Dispositiv
der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei
Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein
und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme-
und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1,
Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2
lit. b StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 22];
BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4, 139 IV 25 E. 4.2 m. Hinw.).
Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss
Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die
nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.3.2, 139 IV 25
E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 2.3.1, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E 1.3.1, 6B_1080/2020 vom
10. Juni 2021 E. 5.1 je m. Hinw.).
2.3.2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die
Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei
Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen
gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit
anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e
contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer
6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2, 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 2.3.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2,
je m. Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinausgehendes
Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die
Einvernahme des Beschuldigten selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 E. 1.3,
Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der
Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen
den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen
durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Die
Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem
Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet
(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.).
Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung keine
selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch die
Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen
polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht
aber bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die
selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren
informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante
Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (zum Ganzen:
BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4).
2.3.2.3 Auch nach Eröffnung der Untersuchung kann das
Teilnahmerecht in einem frühen Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und
zwar nach Massgabe von Art. 101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018 ausführlich dargelegt, seither mit dem
Verweis auf Art. 101 StPO regelmässig bestätigt, und auch mit der vom Parlament
beschlossenen Revision der Strafprozessordnung ist – soweit ersichtlich – keine
Änderung dieser Rechtslage beabsichtigt (vgl. Kommissionssprecher Daniel Jositsch,
AB 2022 S 498). Nach Auffassung des Bundesgerichts sei eine Kohärenz
zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und
Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben und daher im Anfangsstadium der
Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng
damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO
betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September
2018 E. 1.2.1, 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die
Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von
Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im
Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis
mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der
Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge
Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bis zu dessen erster
Einvernahme sei zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen
beschränkt. Die Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach
Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1
StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur
unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1,
Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m.
Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger
Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall
prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit
bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1). Die
blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch
rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere
beschuldigter Personen für sich allein genüge freilich nicht, um das rechtliche
Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer
6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1).
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein
Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309
StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand.
Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer
ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht
erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen
die erste Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt und zum andern die übrigen
wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108
StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von
Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt
werden.
2.3.2.4 Hinzuweisen bleibt darauf, dass das
Teilnahmerecht vom Konfrontationsanspruch zu unterscheiden ist. So mag es sein,
dass zwar bei einer frühen Einvernahme kein Teilnahmerecht besteht. Ein
Anspruch auf (mindestens einmalige) Konfrontation im späteren Verlauf des
Verfahrens besteht aber auf jeden Fall (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021
E. 1.4).
2.3.3 Die Vorinstanz qualifiziert die Befragungen
als verwertbar und zwar als Ausnahmen gemäss bundesgerichtlicher Praxis. Sie hat
erwogen, dass die konkreten Vorhalte gegen den Berufungskläger sich vorliegend
erst aus den Einvernahmen von C____ und B____ ergeben hätten, da aufgrund des
Polizeirapports der massgebende Lebenssachverhalt lediglich rudimentär bekannt
gewesen sei (Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2020 S. 5,
Akten S. 453). Dem ist beizupflichten.
Die Einvernahmen von C____ und B____
fanden nur wenige Stunden nach der Tat statt und dienten den
Strafverfolgungsbehörden dazu, einen ersten Überblick über den Sachverhalt und
allfällige involvierte Personen zu gewinnen. Zu jenem Zeitpunkt bestand noch
keinerlei Klarheit über den Tatablauf und über die Rollen der verschiedenen
Beteiligten. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich somit erstmals einen
eigenständigen und präziseren Eindruck der allfälligen Tatvorwürfe verschaffen.
Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen von
ersten Einvernahmen abzuklären, was kurz zuvor vorgefallen und wer in welcher
Form daran beteiligt gewesen sein könnte. Da den Einvernahmen demnach vorwiegend
der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung
zukam, war der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit unproblematisch, und
zwar unabhängig von der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens.
Soweit es darum geht, aus der Fülle von potentiellen Augenzeuginnen und -zeugen
die zur Sachverhaltsklärung relevanten Personen herauszufiltern, sind
selbständige polizeiliche Befragungen zum Vornherein zulässig. Aber auch
soweit, wie vorliegend, erste darüberhinausgehende Erkenntnisse unter
Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gewonnen werden konnten, war dies unter den
konkreten Umständen gerechtfertigt. Es brauchte zunächst möglichst präzise
Angaben dazu, wann allfällige Beteiligte ins Spiel kamen, wie die einzelnen
Handlungen aufeinander folgten und welche Kommunikation stattfand, um einen
oder mehrere mutmassliche Täter eruieren und ihm bzw. ihnen danach konkrete
Tatbeiträge vorhalten zu können – und zwar, ohne dass ein späterer Befragter
bereits anlässlich einer Teilnahme an anderen Einvernahmen mögliche Ausflüchte
bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld finden oder allfällige
Belastungszeugen unter Druck hätte setzen können. Die Erfahrung des Strafverfolgungs-
und Gerichtsalltags zeigt, dass eine gemeinsame Einvernahme von Mitbeteiligten
oder von Tätern und Opfern in einem derart frühen Verfahrensstadium regelmässig
dazu führt, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr durchzusetzen vermag. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Beeinflussung bei Straftaten
wie der vorliegenden, wo es auf Täter- und/oder Opferseite mehrere involvierte Personen
gibt, die freundschaftlich miteinander verbunden sind, ausserordentlich gross
ist. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein
Anspruch auf Teilnahme an den genannten Ersteinvernahmen jedenfalls zu
verneinen und kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf diese abgestellt
werden (vgl. zum Ganzen auch statt vieler: AGE SB.2019.123 vom 24. Juni
2021 E. 2.2.3, SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt
in BGer 6B_256/2017 sowie Weder,
Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281,
284).
3. Tatsächliches
3.1 Sachverhalt gemäss Vorinstanz
Das Einzelgericht in Strafsachen ging im angefochtenen Urteil
(Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2020 S. 10 f., Akten
S. 458 f.) aufgrund der Anklageschrift vom 19. August 2020 (AS Ziff. I/2,
Akten S. 368) von Folgendem aus: Der Berufungskläger (alkoholisiert, AAK
0.63 mg/l) und mindestens drei Begleiter sollen sich am frühen Morgen des 27. Juni
2020 am [...] befunden haben. Dort seien sie auf B____ und C____, die von der [...]
her kamen und dabei über Ihre Musikbox Musik hörten, gestossen. Es sei zu einer
Auseinandersetzung gekommen, wobei die Vorinstanz anders als die Anklageschrift
nur zwei Faustschläge des Berufungsklägers als erstellt erachtete: einen auf B____
und einen auf C____. Im Einzelnen habe sich nach der Auffassung der Vorinstanz
das Folgende ereignet. Der Berufungskläger soll auf die beiden zugegangen und
sie mit dem Wort «Respekt» angesprochen haben. B____ habe wissen wollen,
weshalb er das sage. Da habe ihn der Berufungskläger am rechten Oberarm bzw. an
der Jacke gepackt, worauf B____ seine Musikbox an C____ weitergegeben habe. In
der Folge soll der Berufungskläger B____ mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen
und ihn oberhalb des linken Auges getroffen haben. Danach habe er C____ mit der
Faust gegen die Nase geschlagen, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Die
beiden Geschädigten hätten daraufhin flüchten können. Anders als die Anklageschrift
sieht es die Vorinstanz nicht als erstellt an, dass der Berufungskläger oder
jemand aus seiner Gruppe die Musikbox behändigt habe. Durch die beschriebene
Einwirkung des Berufungsklägers habe B____ eine Contusio capitis erlitten,
zudem sei er für eine Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig gewesen. C____
soll eine Rissquetschwunde auf der Nase, eine Contusio capitis, eine Contusio
seiner rechten Hand sowie eine Contusio seines rechten Knies erlitten haben und
ebenfalls für die Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig gewesen sein.
3.2 Standpunkt des
Berufungsklägers
Der Berufungskläger hat die obgenannten Vorwürfe stets
bestritten. Er rügt eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch das
Strafgericht. Als objektives Beweismittel bestehe nur die DNA des
Berufungsklägers an der Jacke von B____. Diese DNA beweise nur, dass er «beim
Vorfall dabei gewesen sein muss» – nicht aber, ob er die Geschädigten verletzt
habe (Berufungsbegründung Ziff. 5, Akten S. 524 f.). Zentrale
Grundlage seien die Aussagen der Geschädigten – insoweit habe die Vorinstanz recht.
Die Beweiswürdigung sei jedoch nicht korrekt erfolgt, indem die Vorinstanz die
Aussagen der Geschädigten als glaubhaft taxiert habe. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2022 hat der Berufungskläger zudem
angegeben, dass seine DNA auf ganz unterschiedliche Art und Weise an die Jacke von
B____ hätte gelangt sein können, z.B. durch Händeschütteln oder
«Vorüberstreifen» (Verhandlungsprotokoll vom 19. Dezember 2022, Akten
S. 693).
Gegenüber der Polizei habe C____ gesagt, ein Mann aus der
Gruppe habe B____ gepackt und «Respekt» geschrien, ein anderer aber habe
B____ die Faust ins Gesicht geschlagen. An der Einvernahme am gleichen Tag habe
C____ dann aber gesagt, beides sei derselbe Mann gewesen. In Bezug auf den
selbst erlittenen Schlag habe C____ gegenüber der Polizei und an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht:
Zuerst, dass eine Gruppe von Männern auf ihn zugekommen sei und einer davon ihn
geschlagen habe; dann – an der Hauptverhandlung – dass der Berufungskläger ihn
geschlagen habe und er die anderen Männer erst gesehen habe, als er vom Sturz
nach dem Faustschlag wieder aufgestanden sei. Und in Bezug auf die Musikbox
widerspreche sich C____ auch. Der Polizei habe er gesagt, die Gruppe habe die Musikbox
genommen, während er an der Einvernahme am Tattag ausführte, er wisse nicht,
was mit der Musikbox passiert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die
Vorinstanz die Aussagen von C____ nicht als widersprüchlich taxiert habe
(Berufungsbegründung Ziff. 3–5, Akten S. 524 f.).
B____ habe gemäss Rapport die Aussagen von C____ gegenüber
der Polizei bestätigt, dann aber ebenfalls an der gleichentags erfolgten Einvernahme
ausgesagt, der Mann, der ihn geschlagen habe, sei derselbe gewesen, wie
derjenige, der ihn zuvor mit dem Wort «Respekt» angesprochen habe. An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wiederum habe B____ ausgesagt, beim Angeklagten handle es sich
um die Person, die ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der
Mann, welchen die Geschädigten im Spital gesehen hätten, habe zwar zur Gruppe
gehört, habe jedoch C____ geschlagen. Betreffend den angeklagten Berufungskläger
könne er, B____, nicht sagen, ob dieser (auch) C____ geschlagen habe. Und auf
Frage der Verteidigung habe B____ angegeben, er wisse, dass der Berufungskläger
nur ihn selbst geschlagen habe. Dass die Vorinstanz die – selbst erkannten –
widersprüchlichen Aussagen von B____ auf dessen sprachliche Schwierigkeiten
zurückführe, gehe nicht an (Berufungsbegründung Ziff. 6–7, Akten
S. 525 f.). In der Berufungsverhandlung habe B____ schliesslich
ausgesagt, dass er gar nicht wisse, wer ihn geschlagen habe, bzw. dass er gar
nicht geschlagen worden sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,
Akten S. 693).
3.3 Rechtliche Grundlagen
zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»
abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei
ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die
verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.
sowie ausführlich: Tophinke, in
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014,
Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach der Rechtsprechung ist es mit der
Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten des
Beschuldigten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn
sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben
zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu
substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden
Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen des
Beschuldigten darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der
Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, dieser
berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_299/2020 vom
13. November 2020 E. 2.3.3; Lieber,
in: Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage
2020, Art. 113 N 54).
Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel,
sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen
der zulässigen Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO) – sämtliche
Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch
nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer
6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in
jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die
Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu
würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus
Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019
E. 3.1, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018
E. 1.3.3). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172
E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu
prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4 Objektive Beweise und
Indizien
3.4.1 Gemäss den Arztzeugnissen des
Universitätsspitals Basel vom 27. Juni 2020 (Akten S. 306 ff.)
erlitt B____ auf der linken Stirn eine Contusio capitis. Er wurde vom
behandelnden Arzt für die Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig
geschrieben. C____ erlitt eine Rissquetschwunde auf der Nase, eine Contusio
capitis, eine Contusio seiner rechten Hand sowie eine Contusio seines rechten
Knies. Auch er wurde vom behandelnden Arzt für die Dauer von mehr als drei
Tagen arbeitsunfähig geschrieben.
3.4.2 Als die beiden Geschädigten in die
Notfallstation des Universitätsspitals gebracht wurden, erkannte B____ dort im
Wartebereich den Berufungskläger und identifizierte ihn als einen der
Tatbeteiligten. Eine Angestellte des Universitätsspitals meldete dies der Polizei,
welche hierauf in das Universitätsspital ausrückte und durch das Pflegepersonal
zum Berufungskläger gebracht wurde. Dieser wurde hierauf um 05:40 Uhr in der
Notfallstation des Universitätsspitals festgenommen (Festnahme-Rapport vom
27. Juni 2020, Akten S. 55). Den Angaben der Mitarbeiter der
Notaufnahme des Universitätsspitals zufolge sei der Berufungskläger zum
Zeitpunkt seiner Festnahme an der rechten Hand verletzt gewesen (Akten
S. 231).
3.4.3 Zudem konnte die DNA des Berufungsklägers an
der Jacke von B____ sichergestellt werden (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht
vom 30. Juni 2020, Akten S. 251 ff; DNA-Auswertung, Akten
S. 258).
3.5 Aussagen der unmittelbar
Beteiligten
3.5.1 Objektive Indizien und Beweise bestehen nur
hinsichtlich eines Teils des angeklagten Sachverhalts. Was die konkreten
Tathandlungen des Berufungsklägers anbelangt, muss daher primär auf die
Aussagen der unmittelbar Beteiligten abgestellt werden. Die Beurteilung von
deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen
Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer
Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen;
die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je
detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto
glaubhafter ist sie (Zweidler, Die
Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,
S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in
erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil
BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage
als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein
von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von
Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.).
Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit
Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2
S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019
E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch
mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997
S. 34 f.).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben
sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet
sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung
ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,
Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe
Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,
auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich
selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung
der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,
Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung
desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere
Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen
inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person
miteinzubeziehen.
3.5.2 Der Berufungskläger behauptete gegenüber der
Polizei, die ihn im Universitätsspital festnahm, seine Handverletzung rühre
daher, dass er von einem Sicherheitsmitarbeiter des Spitals geschlagen worden
sei, ohne über die Hintergründe nähere Angaben zu machen (Polizeirapport vom
27. Juni 2020, Akten S. 183). Gegenüber den Mitarbeitenden des
Spitals hatte er offenbar angegeben, sich die Verletzungen beim Claraplatz
zugezogen zu haben (Akten S. 231). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Juli 2020 – an
welcher er ansonsten jegliche Aussage verweigerte – gab der Berufungskläger an,
er sei aufgrund einer alten Verletzung in die Notaufnahme gegangen. Es sei
wegen einer Verletzung am linken Fuss und am kleinen Finger der rechten Hand
gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 291). Auch
in der Berufungsverhandlung vom 29. November 2022 hat er sich nicht zu den
Gründen geäussert, aufgrund derer er in die Notaufnahme gegangen sei. Mit dem
Vorfall um B____ und C____ wollte er nichts zu tun haben («Ich habe doch nichts
getan. Was soll ich dazu sagen» [Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2020, Akten
S. 67]; «diese Geschichte geht mich nichts an» [Einvernahmeprotokoll vom
23. Juli 2020, Akten S. 287]). Dies steht zumindest im eindeutigen
Widerspruch zu der an B____ Jacke gefundenen DNA-Spur.
Ansonsten machte der Berufungskläger im ganzen Verfahren
keine Aussage, weder in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch in der Berufungsverhandlung.
3.5.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 27. Juni
2020 machte B____ gegenüber der Polizei folgende Angaben: «Dieser Mann, welcher
gerade ins Spital kam, war ganz sicher bei der Gruppe dabei, welche uns
ausgeraubt hat. Er war derjenige, welcher mich am Anfang am Arm packte. Und er
war auch derjenige, welcher meinem Kollegen [C____] eine Faust ins Gesicht
schlug» (Akten S. 182). C____ hat diese Angaben, so die Polizei, bestätigt
(Akten S. 183). Auch in der ersten Einvernahme gab C____ in freier Rede
und ohne entsprechende Frage an, dass lediglich B____ den Täter habe ins Universitätsspital
hineingehen sehen: «mein Kollege sagte mir dann, also ich habe es selber nicht
gesehen, dass einer der Täter gerade ins Krankenhaus herein lief», Einvernahmeprotokoll
vom 27. Juni 2020, Akten S. 212).
C____ Aussagen werden im Polizeirapport deutlich anders
wiedergegeben als in den Einvernahmeprotokollen. So soll der Mann, der seinen
Kollegen am Arm gepackt und in gebrochenem Deutsch wiederholt mit «Respekt»
angesprochen, nicht derselbe gewesen sein wie derjenige, der den Kollegen
geschlagen habe. Dieser Schlag soll vielmehr von einem anderen Mann aus der
Gruppe gekommen sein. Auch sei es die Gruppe gewesen, die dann auf ihn selbst
zukam und die Musikbox an sich nahm. Gemäss Polizeirapport soll C____ sodann
einen Mann gesehen haben, der mit einem Messer vor ihm und B____ herumfuchtelte
und eine bedrohliche Haltung einnahm (Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten
S. 181).
3.5.4 In der kurz nach dem Vorfall durchgeführten
Einvernahme vom 27. Juni 2020 gab C____ an, er sei nach einer
Geburtstagsparty mit B____ auf dem Nachhauseweg bei der [...] unterwegs gewesen
und man habe Musik gehört. Plötzlich habe es Männer gehabt, man habe an ihnen
vorbeigehen wollen (Akten S. 212/214). Es seien drei bis fünf Männer
gewesen (Akten S. 214). «Dann hat der eine irgendwas zu meinem Freund
gesagt. Ich glaube mein Kollege hat diesen Mann ignoriert. Der Mann hat dies
irgendwie übel genommen. Er sagte dann ‹Respect› und fasste meinen Kollegen an.
Dann hat mein Kollege gesagt ‹lass mich, fass mich nicht an›. Da hat der Mann
einfach zugeschlagen. Ich habe versucht, die Schlägerei zu stoppen. Dann kam
der gleiche Mann, welcher meinen Freund schlug, auf mich los. Die anderen
Männer waren einfach da. Einer von ihnen wollte auch noch schlagen aber er
schaffte es nicht. Wir sind uns ziemlich sicher, dass dieser ein Messer in der
Hand hielt. Dann sind wir weg gerannt» (Akten S. 212). Was der Mann
wollte, wisse er nicht: «Vielleicht hatte der Mann zu viel getrunken. Es machte
gar keinen Sinn. Und dann was ich vorher gesagt habe. Er sagte immer wieder
‹Respect›. Dann fasste der Mann meinen Freund an. Und schlug ihn nachher»
(Akten S. 214). Es sei der Mann gewesen, den sie später im Krankenhaus
wieder erkannt hätten. Er habe ein buntes Shirt, glaublich einer
Fussballmannschaft getragen und sei ein wenig kleiner als er selbst gewesen,
mit normaler Statur. An mehr könne er sich wirklich nicht erinnern. Es sei ein
Ausländer gewesen, er wisse aber nicht woher. B____ habe ihm gesagt, der Mann
habe etwas auf Französisch gesagt, dies könne er selbst aber nicht bestätigen
(Akten S. 214). Der Mann habe B____ mit der linken Hand gehalten,
glaublich am rechten Oberarm, und dann glaublich mit der rechten Faust ins
Gesicht geschlagen. «Ich weiss aber jetzt gerade nicht mehr, wo er ihn genau
getroffen hatte. Aber wenn man meinen Freund anschaut, dann sieht man es»
(Akten S. 215). Der Schlag sei unvermittelt gewesen, «wir haben nicht
verstanden wieso». Er wisse nicht, wie oft der Mann auf B____ eingeschlagen
habe (Akten S. 215). «Mein Freund blieb stehen. Er war geschockt. Dann kam
derselbe Mann zu mir und schlug mich» (Akten S. 215). Er selbst habe einen
oder zwei Schläge erhalten und sei auf den Boden gefallen. Er habe nichts sehen
können und wisse nicht mehr, wie der Mann geschlagen habe (Akten S. 215).
Er sei ungefähr zwei Mal geschlagen worden. «Und immer vom gleichen Mann,
welchen wir im Krankenhaus gesehen haben» (Akten S. 216). Wer B____ die
Musikbox abgenommen habe und wann, das wisse er nicht (Akten S. 216 f.).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Verhandlungsprotokoll
vom 20. Oktober 2020, Akten S. 434 ff.) machte C____ – jeweils
auf entsprechende Fragen hin – die folgenden Aussagen: Er erkenne den anwesenden
Berufungskläger, aus der Nacht, in der das passiert sei (Akten S. 434). Er
sei sich damals im Spital sicher gewesen, dass der dort angetroffene und von B____
erkannte Berufungskläger der Mann sei, der ihn zuvor geschlagen habe (Akten
S. 436). Er sei in der Tatnacht mit seinem Kollegen auf dem Heimweg bei
der [...] gewesen. «Wir sind vorbeigelaufen und er stand da. Und er hat mit
meinem Kollegen gesprochen. Und dann plötzlich hat er einfach angefangen, uns
zu schlagen. […] Er hat irgendwas auf einer Sprache gesagt, mein Kollege hat
ihn nicht verstanden. Mein Kollege hat ihn ignoriert. Dann hat er angefangen zu
sagen ‹Respekt, Respekt›» (Akten S. 435). Es sei ein Faustschlag gewesen
(zeigt die rechte Faust). Er selbst habe versucht, es zu stoppen. Dann habe der
Mann ihn auch geschlagen und er sei zu Boden gegangen. «Ich konnte dann nicht
mehr richtig die Situation sehen. Ich bin aufgestanden, mein Kollege ist mit
mir gekommen. Plötzlich sind noch mehr Leute gekommen und wir sind weggerannt».
Auf Nachfrage sagte C____: «Ja, soweit habe ich niemanden mehr gesehen, als er
mit meinem Kollegen sprach. Erst später habe ich die anderen gesehen. […]
Ungefähr als ich aufgestanden bin, habe ich die anderen gesehen. Dann sind ich
und mein Kollege weggerannt». Er habe selbst auch einen Faustschlag erhalten
und sei hierauf auf den Boden gefallen. Er habe nur einen Schlag bekommen,
sonst nichts (Akten S. 435). Sie seien sofort weggerannt. «Mein Kollege
meinte, einer hatte ein Messer dabei […] Ich konnte es nicht wirklich sehen,
weil ich bin sofort weggerannt. Aber ich habe ihm geglaubt» (Akten
S. 435). Es habe noch andere gehabt, die sie auch hätten schlagen wollen,
aber sie seien weggerannt. «Ich bin nicht sicher, aber damals habe ich gesagt,
so 4 Personen waren es ungefähr». B____ und er hätten merken können, dass die
Männer sie hätten schlagen wollen. «Sie haben laut geredet, sind so aggressiv
angekommen. Aber wir sind einfach sofort weggerannt» (Akten S. 435). «Ich
habe nicht verstanden, warum wir angegriffen wurden. Wir sind auf dem Heimweg
und er hat meinen Kollegen angesprochen, einfach ‹Respekt, Respekt› gesagt.
Einfach keine Gründe dafür. Wir waren mit einer Musikbox unterwegs. Aber wir
haben ihn nicht provoziert. […] Die Box haben wir dann nicht mehr gesehen». B____
habe die Musikbox bei sich gehabt, in der Hand, es sei aber nicht seine gewesen
(Akten S. 436). Er habe nicht gesehen, wie die Box zu Boden fiel oder wie
jemand sie behändigte. Sie selbst seien ohne Box weggerannt (Akten
S. 436).
3.5.5 In der kurz nach dem Vorfall durchgeführten
Einvernahme vom 27. Juni 2020 beschreibt B____ in freier Rede, wie er mit C____
auf dem Nachhauseweg am Rhein von einer Geburtstagsparty gewesen sei. «Ich
hatte die Musikbox von einem Kollegen in der Hand, bzw. trug sie auf der
Schulter. Wir gingen weiter. Plötzlich kam einer der Täter von der Seite auf
mich zu und sagte ‹Respekt›. Ich fragte ihn warum. Er stand also vor mir und
hielt mich am rechten Oberarm fest. Ich gab C____ schnell die Musikbox, da
schlug mir der Typ unvermittelt die Faust ins Gesicht. Er traf mich dabei
oberhalb des linken Auges. Ich wich dann zurück und sah dann, dass C____ am
Boden lag und drei Typen um ihn herum standen. Sie schlugen mit den Fäusten auf
ihn ein. C____ lag mit dem Gesicht gegen unten. Ich habe noch gesehen, wie
einer C____ von hinten die Faust auf den Kopf schlug. C____ konnte dann
aufstehen und wegrennen, er kam zu mir. Ich stand ca. 2–3 Meter weg von ihm. Wir
blieben stehen. Ich fragte C____, was passiert ist. Ich sah, dass C____ am
Gesicht blutete. Dann kam einer aus der Gruppe mit einem Messer zu uns. Ich
habe C____ gesagt, dass wir lieber verschwinden, da dieser Typ ein Messer in
der Hand hielt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2020, Akten
S. 201). Sie seien davon gerannt und etwa 5 Minuten später habe er
die Polizei gerufen. Mit der Ambulanz seien sie im Beisein eines Polizisten ins
Spital gefahren. Er sei nicht schlimm verletzt gewesen, er habe nur einen
Faustschlag ins Gesicht bekommen (Akten S. 201). «Ich war in der Wartezone
am Warten, da sah ich hinter mir einen der Typen, der auf C____ eingeschlagen
hat. Ich habe dem Sicherheitsdienst gesagt, dass sie es der Polizei sagen
sollen» (Akten S. 201). Auf entsprechende Fragen hin führte B____ in
dieser Einvernahme aus, dass es etwa 4 oder 5 Männer gewesen seien, glaublich
arabischstämmig. Sie hätten Arabisch gesprochen, er kenne die Sprache. Auf die
Frage, wie oft er von diesem Mann geschlagen worden sei, gab B____ an: «Er
schlug mir nur einmal die Faust ins Gesicht und traf mich oberhalb des linken
Auges» (Akten S. 202). Der Mann habe ganz schwarze Kleider getragen und
sei ein bisschen kleiner als B____ gewesen, wohl ca. 165 cm gross. Er habe
die Haare glaublich wegrasiert oder eine Glatze gehabt. Er sei 20–30 Jahr alt.
Sonst sei B____ an ihm nichts Spezielles aufgefallen. Wenn er ihn aber sehen
würde, würde er ihn wohl erkennen. Auf die Frage nach dem Verhalten der anderen
Männer führte B____ aus: «Zuerst standen die anderen Typen rechts von mir auf
der Seite. Als der Eine mich schlug, gingen die anderen Typen zu C____. Ich
habe aber nicht gesehen, was sie gemacht haben. Erst, als ich nach dem Schlag
zurückwich, sah ich, dass die anderen auf C____ eingeschlagen haben» (Akten
S. 202). Auf die Frage, woran er einen der Täter im Spital erkannt habe,
antwortete B____: «Ich habe ihn ja bei der Schlägerei gesehen, ich erkannte
sein Gesicht und wegen der Stimme. Ich bin mir zu 100 % sicher, dass es
einer der Typen war. Er hat gegenüber den Sicherheitsleuten im Spital auch
‹Respekt› gesagt. Er war aber nicht der, der mich geschlagen hat». Auf die
Frage, was dieser Mann im Spital genau gemacht habe, führt B____ aus: «Er stand
am Anfang auf der Seite mit den anderen. Kurze Zeit später sah ich ihn mit den
anderen bei C____. Ich kann aber nicht sagen, ob er C____ auch geschlagen
hatte. Er hat auf jeden Fall auch zu uns ‹Respekt, Respekt› gesagt». Gefragt,
ob er die Täter auf Fotos oder auf der Strasse wiedererkennen würde, sagte B____:
«Sicher der, der mich geschlagen hat, und der Typ, den ich im Spital wieder
gesehen habe. Bei den anderen bin ich mir nicht sicher».
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab B____ – jeweils
auf entsprechende Fragen hin – an, den anwesenden Berufungskläger aus der
Tatnacht wiederzuerkennen (Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, Akten
S. 436). Es sei der Mann gewesen, der ihn an der Jacke gepackt habe,
glaublich mit der rechten Hand. Er selbst, B____, habe ihn aufgefordert, ihn
sein zu lassen, was der Berufungskläger aber nicht gemacht habe (B____ zeigt
ein Packen am linken Oberarm). Dann habe «der ganze Trubel angefangen». Als der
Mann ihn am Arm gepackt habe, habe er selbst seinem Freund gesagt, dieser solle
die Musikbox nehmen, die er, B____, in seiner rechten Hand hatte. Der
Berufungskläger habe ihm einen Boxhieb gegen das Gesicht versetzt. Hierauf sei
er selbst weggerannt. Er sei wieder zurückgerannt, weil der Mann angefangen
habe, C____ anzugreifen (Akten S. 436 f.). Da habe er seinen Freund
am Boden liegen sehen, er habe geblutet. Zwei Personen seien bei ihm gewesen
(Akten S. 437). Auf Nachfrage gab B____ an: «In dem Moment, wo ich den Box
bekommen habe, war er alleine. Als ich mich umgedreht habe und wieder zurück
bin, waren dann zwei Personen dabei» (Akten S. 437). B____ verneint,
gesehen zu haben, wie sein Freund geschlagen worden sei. «In dem Moment, wo ich
gemerkt habe, dass mein Freund nicht mitgekommen ist, habe ich mich wieder
umgedreht. Dort war mein Freund schon am Boden und hat geblutet. Es seien zwei
Männer bei ihm gestanden. «Da habe ich mich nicht geachtet, ob der
Berufungskläger einer dieser Männer war» (Akten S. 437). Dann sei C____
aufgestanden und man habe nochmal zurück gewollt, um die Musikbox zu holen.
«Das war der Moment, wo einer der Männer ein Messer gezückt hat» (Akten
S. 437). Einer der Männer habe die Box vom Boden genommen und mitlaufen
lassen. Einer habe ein Messer gezückt, aber das sei nicht der Berufungskläger
gewesen. Warum das Messer und warum er selbst geschlagen worden sei, das wisse B____
nicht (Akten S. 437). Auf die Frage, ob die verschiedenen Personen
zusammengehörten, meint B____: «Ich kann das nicht bejahen, weil als ich den
Faustschlag bekommen habe, war er alleine» (Akten S. 438). Im Spital habe
er den Berufungskläger gesehen, der geblutet habe. Er habe dort der Polizei
aber gesagt, er sei nicht ganz sicher, ob er es war oder nicht. Auf Nachfrage
gab B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an: «Ja, heute erkenne ich ihn.
[…] Er hat mir ins Gesicht geschlagen». Auch auf Frage und Vorhalt der Aussagen
aus dem Ermittlungsverfahren, wonach der Berufungskläger C____ geschlagen haben
soll, nicht ihn, bleibt B____ dabei: «Ich kann sagen, dass ich die Person
kenne. Das ist die, die mich am [...] geschlagen hat. Heute kann ich sagen,
dass er die Person ist, die mich beim [...] geschlagen hat. […] Sonst habe ich
die Person niemanden schlagen sehen» (Akten S. 438). Auf die Frage der
amtlichen Verteidigung, wen der Berufungskläger geschlagen habe, meint B____:
«Was ich gesehen habe, und was ich weiss, er hat nur mich geschlagen» (Akten
S. 438).
In der Berufungsverhandlung gibt B____ – auf dem Vorfall am
27. Juni 2020 am [...] angesprochen und jeweils auf entsprechende Fragen
hin – an, dass einer der Männer auf ihn und seinen Kollegen, C____, zugekommen
sei (Akten S. 690). Dieser Mann habe sich von einer Gruppe am [...] gelöst
(Akten S. 691). Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, was dieser
Mann zu ihnen gesagt habe, «aber er hat mich als erstes an der Schulter
gepackt» (Akten S. 690). Der Mann habe zu ihm und seinem Kollegen gesagt,
dass sie etwas herausrücken müssten, was sie nicht dabei hatten. Dann habe «das
ganze Durcheinander» angefangen (Akten S. 691). Er, B____, habe – anders
als sein Kollege – keinen Schlag erhalten (Akten S. 691). Er sei weggerannt
und sein Kollege sei zurückgeblieben. «Als ich zurückging, sah ich, dass er
blutete». Zu diesem Zeitpunkt sei nur eine Person bei seinem Kollegen gewesen. Zur
gleichen Zeit seien die Leute vom [...] aufgestanden, er habe seinen Kollegen
gepackt und sie seien weggerannt (Akten S. 691). Ob der Berufungskläger
die Person war, die ihn an der Jacke gepackt oder bei seinem Kollegen gestanden
habe, wisse er, B____, nicht mehr (Akten S. 692). Auf die Frage, ob er
denn wisse, dass die Person, die er im Spital angetroffen habe, sicher nicht
diejenige war, die ihn an der Jacke gepackt hatte, antwortete er, dass er dies wirklich
nicht mehr sagen könne (Akten S. 692). Auf die Frage, ob er den
Berufungskläger als jemanden erkenne, der bei dem fraglichen Vorfall dabei war,
antwortet B____, dass es schwierig sei, ihn wieder zu erkennen (Akten
S. 692). Die Frage, ob er wisse, dass der Berufungskläger eine der
Personen sei, die bei dem Vorfall dabei waren, bejaht B____ (Akten S. 692).
Im Spital habe er ihn nicht von seinem Aussehen her, sondern anhand der
gleichen Kleidung erkannt (Akten S. 692).
3.6 Würdigung der Aussagen
der Opfer
3.6.1 Die Aussagegenese ergibt keine Anhaltspunkte
für eine Falschbezichtigung. Beide Opfer haben sich nicht als Privatkläger
konstituiert und keinerlei Zivilforderungen geltend gemacht. Sie wurden auch zu
keinem Zeitpunkt als mögliche Mittäter einer Auseinandersetzung in Betracht
gezogen und hatten auch insoweit keinen Grund, den Berufungskläger und weitere
(unbekannt gebliebene) Involvierte im Übermass zu belasten, um von eigenen
Anteilen abzulenken.
3.6.2
3.6.2.1 Entgegen den Vorbringen des Verteidigers gibt C____
keineswegs «bei jeder Befragung eine andere Version zu Protokoll»
(Berufungsbegründung vom 21. Mai 2021 Rz. 4, Akten S. 524), auch
nicht, was die Musikbox betrifft. Ganz im Gegenteil: Seine Aussagen anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stimmen in allen wesentlichen Teilen – auch
was die Geschehnisse um die Musikbox betrifft – mit denjenigen an der ersten
Einvernahme überein. Was allerdings zutrifft: Zu den im Polizeirapport
«sinngemäss» wiedergegebenen Auskünften stehen sie in klarem Widerspruch.
Sowohl was die Täterschaft beim ersten Faustschlag auf B____ betrifft, als auch
was die Musikbox betrifft und insbesondere auch in Bezug auf die Drohung mit
dem Messer. Dazu ist aber zu sagen, dass den Aussagen von Zeugen und
Tatbeteiligten in einem Polizeirapport nicht der Beweiswert formeller
Befragungen zukommt. Der Beweiswert erschöpft sich in einer protokollarischen
Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte, wobei die
Qualität dieser Aufzeichnungen von der jeweiligen Protokollierungssituation und
auch vom jeweils zuständigen Polizisten abhängt. Für die Frage des indiziellen
Charakters sind Hinweise auf die Korrektheit der Wiedergabe ebenso zu
berücksichtigen wie Anhaltspunkte, die das Gegenteil nahelegen. Stellt sich etwa
heraus, dass die sinngemäss zitierten Aussagen durch weitere, objektive
Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der
Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte, so spricht dies
dafür, der Aussage in einem Polizeirapport indiziellen Charakter zuzubilligen
(zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019
vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014
E. 2.3). Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im
Rapport zitierten Aussagen nicht korrekt wiedergibt, hindert das nicht daran,
einen Sachverhalt gestützt auf spätere Aussagen von hoher Qualität als erstellt
zu erachten.
Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Polizei bei der
Aufnahme der Angaben von B____ und C____ eher oberflächlich vorgegangen ist.
Sie hat im Rapport zunächst beide Opfer zusammengenommen zitiert (Polizeirapport
vom 27. Juni 2020, Akten S. 178: «Er und sein Kollege gaben an, ...»)
und anschliessend zunächst nur C____ Aussagen «sinngemäss» wiedergegeben mit
der anschliessenden Bemerkung, B____ habe diese Angaben bestätigt (Akten
S. 181). Es liegt nahe, dass diese erste Aufnahme der Angaben durch eine
gemeinsame Befragung beider Opfer erfolgte. Daraus würde sich erklären, dass
deren – unterschiedliche – Wahrnehmungen in ein und dieselbe Aussage Eingang
gefunden haben, welche dann zunächst C____ zugeschrieben wurde. Nachdem die
Aussagen von B____ tatsächlich gewisse Widersprüche aufzeigen (dazu
nachfolgend), beschlägt dies auch die Darstellung im Rapport. Jedenfalls lässt
sich aus dem Rapport nichts für, aber auch nichts gegen den Wahrheitsgehalt
etwaiger im Widerspruch dazu stehender Angaben von C____ ableiten. B____ wurde
erst später, im Universitätsspital, (nochmals) separat befragt. Dabei soll er
den im Spital identifizierten Berufungskläger als denjenigen bezeichnet haben,
der ihn selbst am Anfang am Arm gepackt und der auch C____ eine Faust ins
Gesicht geschlagen habe. Das wiederum soll C____ bestätigt haben (Polizeirapport
vom 27. Juni 2020, Akten S. 182 f.). Aus den so zitierten
Angaben geht nicht hervor, ob und welche Aussagen B____ zum selbst erhaltenen
Faustschlag gemacht haben soll. Es ist ebenso denkbar, dass seine Aussage, der
Berufungskläger sei der Mann, der ihn anfangs am Arm gepackt habe, auch einen
nachfolgend ausgeführten Schlag auf ihn selbst implizierte, wie es auch denkbar
ist, das Weglassen dieses Schlages deute auf eine Dritturheberschaft hin. Auch
in Bezug auf ihn gibt der Rapport insoweit nichts her.
3.6.2.2 Die Aussagen von C____ sind ansonsten
ausgesprochen konstant und schlüssig, ohne dabei auswendig gelernt zu wirken.
Die Schilderungen sind teilweise etwas sprunghaft und erscheinen äusserst
lebensnah, farbig und authentisch. Sie sind eingebettet in einen räumlichen und
zeitlichen Kontext und weisen einen angemessenen Detailreichtum auf, teils auch
untermalt mit Gesten und teils mit Hinweis auf Nebensächliches (etwa, die
Musikbox habe nicht B____ selbst gehört [Verhandlungsprotokoll vom
20. Oktober 2020, Akten S. 436] – was auch dessen Angaben entspricht
[Einvernahme vom 27. Juni 2020, Akten S. 201]). Wenn C____ etwas
nicht genau weiss oder wenn er nur über seinen Kollegen B____ Erfahrenes weitergibt,
deklariert er das («ich weiss aber jetzt gerade nicht mehr, wo er ihn genau
getroffen hatte» [Akten S. 215], «mein Kollege sagte mir, dass er etwas
auf Französisch sagte, dies kann ich aber nicht bestätigen» [Akten
S. 214], «ich konnte nichts sehen […] ich weiss nicht mehr, wie der Mann
geschlagen hat» [Akten S. 215], «wir sind uns ziemlich sicher, dass dieser
[ein anderer] ein Messer in der Hand hielt» [Akten S. 212], «nein, ich
selbst habe kein Messer gesehen» [Akten S. 436]). Er beschreibt
Interaktionen, auch in direkter Rede («dann hat mein Kollege gesagt ‹lass mich,
fass mich nicht an›» [Akten S. 212], insbesondere auch den wahrgenommenen
Ausdruck «Respekt» [Akten S. 212, 214, 435], den er selbst in der
Tatsituation gar nicht recht zuordnen kann). Er äussert sein Unverständnis
darüber, dass er und sein Kollege angegriffen worden seien, ohne dies mit einer
Entwendung der Musikbox überhaupt in Verbindung zu bringen («ich habe nicht
verstanden, warum wir angegriffen wurden [...] wir waren mit einer Musikbox
unterwegs […] aber wir haben ihn nicht provoziert» [Akten S. 435]). Dabei
stellt er auch Mutmassungen über innerpsychologische Momente beim Täter an
(«der Mann hat dies [das Ignoriertwerden] irgendwie übel genommen» [Akten,
S. 212], «vielleicht hatte der Mann zuviel getrunken […] es machte gar
keinen Sinn» [Akten S. 214]) und beschreibt eigenes Empfinden. Er
dramatisiert nicht und scheint den Berufungskläger auch nicht im Übermass zu
belasten. Vielmehr scheinen seine Aussagen zurückhaltend und differenziert.
Insgesamt ist den Aussagen von C____ somit eine hohe
Glaubhaftigkeit zubilligen. Eine bewusste Falschbelastung des Berufungsklägers ist
auszuschliessen.
3.6.3
3.6.3.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, weisen die Aussagen von B____ dagegen einige Widersprüche
auf, über die nicht hinweggesehen werden kann. Hervor stechen insbesondere die
folgenden Ungereimtheiten: Gemäss den im Polizeirapport «sinngemäss»
wiedergegebenen Auskünften sei der Mann, den B____ im Spital wiedererkannte,
derselbe gewesen, der ihn am Arm gepackt und seinem Kollegen eine Faust ins
Gesicht geschlagen habe (Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten
S. 182). Demgegenüber gab B____ bezüglich des Schlages auf seinen Kollegen
in der ersten Einvernahme, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der
Berufungsverhandlung an, dass er nicht gesehen habe, wer C____ geschlagen habe
(Einvernahme vom 27. Juni 2020, Akten S. 204; Verhandlungsprotokoll
vom 20. Oktober 2020, S. 437; Verhandlungsprotokoll vom
19. Dezember 2022, S. 691). Hinsichtlich der physischen Einwirkungen
auf ihn selbst gab B____ in der ersten – ohne Dolmetscher durchgeführten –
Einvernahme an, dass der Mann, der ihn am Arm gepackt, ihn auch ins Gesicht
geschlagen habe (Akten S. 201). In der gleichen Einvernahme sagte B____
aber auch aus, dass der Mann, den er im Spital wiedererkannte, nicht derjenige
gewesen sei, der ihn geschlagen habe (Akten S. 204). In der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab B____ an, den Berufungskläger als den Mann
wiederzuerkennen, der ihn ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 437). Demgegenüber
führt er in der Berufungsverhandlung nun aus, dass er nicht geschlagen, sondern
nur gepackt worden sei, und er nicht mehr sagen könne, wer ihn gepackt habe
(Akten S. 691 f.).
3.6.3.2 Diese Widersprüche mögen teilweise auf
sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen sein. So macht die Vorinstanz richtigerweise
darauf aufmerksam, dass die erste Einvernahme zur Sache in Deutsch, ohne Beizug
eines Dolmetschers, durchgeführt worden ist, was offensichtlich nicht
angebracht war (Urteil vom 20. Oktober 2020, Akten S. 457). So hat
Detektiv [...] anlässlich der drei Wochen nach der ersten Einvernahme durchgeführten
Fotowahlkonfrontation folgende Aktennotiz «Objektive Wahrnehmungen i.S. B____
bezüglich seiner Deutschkenntnisse» verfasst: «Ich habe heute mit B____ eine
Einvernahme mit Fotowahlkonfrontation durchgeführt. Anfänglich der Einvernahme
verlangte er die Rechtsbelehrungen in portugiesischer Sprache. Die Einvernahme
konnte jedoch auf Deutsch weitergeführt werden. Ich konnte feststellen, dass
die Deutschkenntnisse von Herr B____ nicht ausreichend sind. Für eine weitere,
detailliertere Einvernahme müsste ein Dolmetscher/Übersetzer in portugiesischer
Sprache beigezogen werden» (Aktennotiz vom 22. Juli 2020, Akten
S. 284). Dass diese Einschätzung zutrifft, hat denn auch B____ selbst
anlässlich der (mit Beizug eines Dolmetschers erfolgten) Befragung vor erster
Instanz bestätigt. So hat er auf die Frage des Verteidigers, ob er das dort
Geschilderte auch gegenüber der Polizei gesagt habe, geantwortet: «Die Polizei
hat mich nie explizit gefragt. Aber was ich heute gesagt habe, habe ich auch
damals der Polizei erzählt». Und weiter: «Ja, bis jetzt haben die Befragungen
auf Deutsch stattgefunden. […] Mein Deutsch ist nicht schlecht, ich verstehe
relativ gut. Aber mich zu erklären, ist schwierig für mich» (Verhandlungsprotokoll
vom 20. Oktober 2020, Akten S. 438).
Es ist deshalb möglich, dass sich B____ in der ersten
Einvernahme wegen sprachlicher Schwierigkeiten gerade in Bezug auf die Frage
der konkreten Täterschaft bzw. der Tatanteile des Berufungsklägers unpräzise
und missverständlich ausgedrückt hat. Es ist auch gut denkbar, dass er dieser
Frage gar keine so grosse Bedeutung beigemessen hat. Wesentlich war für ihn,
zumal unmittelbar nach dem Vorfall, das Erlebte und der Umstand, dass er im
Spital einen der Männer entdeckte, die am Tatgeschehen beteiligt waren. So hat
er auch gegenüber dem Strafgericht freimütig erklärt, dass er sich nicht darauf
geachtet habe, ob der Berufungskläger einer der beiden Männer war, die er bei C____
gesehen hatte (Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, S. 437). Jedenfalls
nicht mit sprachlichen Unzulänglichkeiten erklärt werden kann, dass B____ in
der – unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführten – erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bejahte, vom Berufungskläger gepackt und geschlagen
worden zu sein, in der – ebenfalls unter Beizug eines Dolmetschers
durchgeführten – Berufungsverhandlung nun jedoch angegeben hat, nicht
geschlagen worden zu sein und nicht mehr zu wissen, wer ihn damals
gepackt habe. Hinsichtlich der Frage der konkreten Täterschaft der zu seinem
Nachteil erfolgten körperlichen Einwirkung fehlt es seinen Aussagen somit an
Konstanz und Homogenität über die verschiedenen Befragungen hinweg. Seine vor
erster Instanz getätigte Aussage, dass er vom Berufungskläger gepackt
und geschlagen worden sei, ist daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
3.6.3.3 Davon abgesehen weisen die Aussagen von B____ jedoch
eine hohe Qualität auf. Sie sind – abgesehen vom soeben erwähnten Widerspruch –
weitgehend konstant und wirken keinesfalls auswendig gelernt. Die Schilderungen
sind teilweise untermalt mit Gesten (so zeigte er anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wie er am linken Oberarm gepackt wurde; Verhandlungsprotokoll
vom 20. Oktober 2020, Akten S. 437), mitunter finden sich Hinweise auf
Nebensächliches (die Musikbox habe nicht ihm selbst, sondern einem Kollegen
namens [...] gehört; Einvernahme vom 27. Juni 2020, Akten S. 201). B____
äussert sein Unverständnis darüber, dass er und sein Kollege angegriffen wurden
(«ich weiss nicht, warum ich geschlagen wurde» [Akten, S. 437]), aber er dramatisiert
nicht (er habe «nur einen Faustschlag ins Gesicht bekommen» und sei «nicht
schlimm verletzt gewesen» [Akten S. 201]) und scheint den Berufungskläger
auch nicht im Übermass zu belasten («Es ist schwierig, ihn [den Berufungskläger]
wieder zu erkennen» [Verhandlungsprotokoll vom 19. Dezember 2022, Akten
S. 691], zudem habe er nicht gesehen, ob der Berufungskläger seinen
Kollegen geschlagen habe [Akten S. 204, 437, 691]). Auch sonst deklariert B____,
wenn er unsicher ist oder etwas nicht (mehr) genau weiss («Ich weiss nicht, wer
bei [C____] war, ich kenne die Leute nicht» [Akten S. 437], «Er [der
Angreifer] hat etwas verlangt, aber ich weiss nicht mehr, was genau» [Akten
S. 690]). Zudem räumte B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein,
dass er in besagter Nacht im Spital der Polizei gesagt habe, dass er sich nicht
ganz sicher sei, ob es sich bei der dort angetroffenen Person um einen der
Beteiligten handle (Akten S. 438). Und in der Berufungsverhandlung hat er
sogar angegeben, nicht genau sagen zu können, ob er vom Berufungskläger
an der Jacke gepackt worden sei (Akten S. 692), obwohl dies aufgrund der
an seiner Jacke sichergestellten DNA des Berufungsklägers als erstellt gelten kann
(KTA-Bericht, Akten S. 251 ff; DNA-Auswertung, Akten S. 258).
3.6.3.4 Insgesamt sind die Aussagen von B____ – mit
Ausnahme der vor erster Instanz gemachten Angabe, vom Berufungskläger gepackt
und geschlagen worden zu sein – als glaubhaft zu qualifizieren. Eine bewusste
Falschbelastung des Berufungsklägers ist auszuschliessen. Die angesprochenen Widersprüche
dürften zumindest teilweise auf sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen
sein.
3.7 Beweisergebnis
3.7.1 Dass sich am frühen Morgen des 27. Juni
2020 ein Vorfall ereignet hat, bei welchem B____ und C____ die beschriebenen
Verletzungen erlitten haben, kann – obschon B____ in der Berufungsverhandlung
angegeben hat, nicht geschlagen, sondern nur gepackt worden zu sein (vgl. oben,
Ziff. 3.5.5) – aufgrund der Arztzeugnisse und Fotos als erstellt gelten
(vgl. oben, Ziff. 3.4). Die Beteiligung des Berufungsklägers an diesen
Vorfall ist durch die überzeugenden, übereinstimmenden – und durch den Nachweis
der DNA des Berufungsklägers an der Jacke von B____ objektivierten (vgl. oben,
Ziff. 3.4) – Angaben der Geschädigten ebenfalls erstellt (vgl. oben,
Ziff. 3.5.4 f.). Wenn der Berufungskläger in der heutigen
Berufungsverhandlung ausführt, die DNA des Beschwerdeführers hätte auf ganz
verschiedene Art und Weise (z.B. durch Händeschütteln oder Vorüberstreifen) an
die Jacke von B____ gelangen können (vgl. oben, Ziff. 3.5.2), so vermag er
damit lediglich abstrakte und theoretische Zweifel zu wecken, welche freilich
immer möglich und deshalb unbeachtlich sind.
Objektiv erstellt ist – neben der Beteiligung des Berufungsklägers
in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall – auch, dass dieser am frühen Morgen
des 27. Juni 2020 mit einer Handverletzung den Notfall des
Universitätsspitals aufgesucht hat (vgl. oben, Ziff. 3.4). Nachdem sich der
Berufungskläger zu den Gründen seiner Handverletzung gegenüber der Polizei, den
Mitarbeitenden des Universitätsspitals und in der ersten Einvernahme
widersprüchlich und unglaubwürdig äusserte («von einem Sicherheitsmitarbeiter des
Spitals geschlagen worden», «Verletzungen beim Claraplatz zugezogen», «alte
Verletzung am linken Fuss und am kleinen Finger der rechten Hand]»; vgl. oben,
Ziff. 3.5.2), verweigerte er hierzu in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sowie in der Berufungsverhandlung jegliche Aussage (vgl. oben,
Ziff. 3.5.2). Demgegenüber hat C____ glaubhaft ausgesagt, dass der
Berufungskläger ihn mit der Faust gegen die Nase geschlagen und ihm die
beschriebenen Verletzungen zugefügt hat (vgl. oben, Ziff. 3.5.4 und
3.6.2). Aufgrund dieser belastenden Beweiselemente (DNA-Spur an der Jacke des
Opfers sowie der glaubhaften Aussagen von C____) darf eine Erklärung des
Berufungsklägers für die Gründe seiner Handverletzung vernünftigerweise
erwartet werden. Da der Berufungskläger eine solche nicht zu geben gewillt ist,
kann – unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung (vgl. oben,
Ziff. 3.5.1) – davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger C____
mit der Faust gegen die Nase geschlagen, ihm die beschriebenen Verletzungen
zugefügt und sich dabei die erwähnten Handverletzungen zugezogen hat.
3.7.2 Was den von der Vorinstanz für erstellt
betrachteten Faustschlag des Berufungsklägers auf B____ anbelangt, so hat dieser
seine vor erster Instanz gemachten Angaben, wonach er vom Berufungskläger
gepackt und geschlagen worden sei, in der heutigen Berufungsverhandlung nicht
bestätigt. Vielmehr hat er ausgesagt, dass er nicht geschlagen, sondern
lediglich gepackt worden sei und im Übrigen auch nicht mehr wisse, ob ihn der
Berufungskläger oder ein anderer aus der Gruppe gepackt habe (vgl. oben,
Ziff. 3.5.5). Trotz der glaubhaften Aussagen seines Kollegen C____, wonach
dieser gesehen habe, wie der Berufungskläger B____ geschlagen haben soll,
bestehen hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz
angenommenen Faustschlags des Berufungsklägers auf B____ mehr als nur abstrakte
und theoretische Zweifel (vgl. oben, Ziff. 3.6.3.2), so dass unter
Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zugunsten des Berufungsklägers
davon auszugehen ist, dass zum Nachteil von B____ kein Faustschlag erfolgt ist.
Die Anklageschrift ist entsprechend zu korrigieren.
3.7.3 Im Übrigen kann der von der Vorinstanz
angenommene Sachverhalt (Urteil vom 20. Oktober 2020 E. 2.a
S. 10) gestützt auf die objektiven Beweismittel (vgl. Ziff. 3.4)
sowie auf die glaubhaften Aussagen von C____ und B____ (vgl.
Ziff. 3.5 f.) als erstellt gelten.
4. Rechtliches
4.1 In rechtlicher Hinsicht erklärte das
Strafgericht den Berufungskläger der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig
(angefochtenes Urteil, E. II/2/b, Akten S. 459 f.). Der
Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (Berufungsbegründung, Akten S. 527).
4.2
4.2.1 Wie in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt,
erweist sich der angeklagte und von der Vorinstanz für erstellt gehaltene
Sachverhalt in Bezug auf den Faustschlag auf B____ als nicht nachgewiesen (vgl.
oben, Ziff. 3.7.2). Diesbezüglich ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der
zum Nachteil von B____ begangenen einfachen Körperverletzung nach Art. 123
Ziff. 1 StGB.
4.2.2 Demgegenüber hat der Faustschlag des
Berufungsklägers auf C____ als erstellt zu gelten (vgl. oben,
Ziff. 3.7.1). Durch diesen Faustschlag erlitt C____ eine Rissquetschwunde
an der Nase, eine Kopfprellung sowie Prellungen an der Hand und am Knie (vgl.
oben, Ziff. 3.4). Durch dieses Verhalten erfüllte der Berufungsklägers den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB.
Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123
Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit seinem Verhalten eine nicht
bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verursacht hat.
Dies ist immer dann der Fall, wenn das Opfer innere oder äussere Verletzungen
erleidet, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern,
also Krankheitswert aufweisen. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn
Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich
so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit verheilen (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 und 4).
Erforderlich ist weiter, dass die Verletzungen noch nicht den Tatbestand einer
schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt. Vorliegend gingen
die C____ vom Berufungskläger mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, zugeführten
Verletzungen einerseits über eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung
des Wohlbefindens hinaus, führten aber andererseits weder zu einer
unmittelbaren Lebensgefahr noch zu bleibenden Beeinträchtigungen oder
Entstellungen. Sie sind daher – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
– als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu
qualifizieren. Es ergeht folglich ein Schuldspruch wegen zum Nachteil von C____
begangener einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB.
5. Strafzumessung
5.1 Rechtliche Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss
Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Strafart
5.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen
sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die
öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
5.2.2 Im vorliegenden Fall kommt für den
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung aufgrund der
Verschuldensbewertung (vgl. unten Ziff. 5.3) grundsätzlich sowohl eine
Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht.
Vorliegend bietet sich eine Geldstrafe jedoch nicht an, da der
Berufungskläger mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist. So
wurde er 2016 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von
45 Tagessätzen verurteilt. Im Juli 2018 wurde er wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 20 Tagen verurteilt. Ebenfalls im Juli 2018 erfolgte eine Verurteilung
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Diebstahls. Im
Dezember 2018 wurde der Berufungskläger wegen mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfacher Beschimpfung, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, mehrfacher
geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
unbedingt zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt (Strafregisterauszug, Akten
S. 624 ff.). Im Juni 2020 erfolgte eine Verurteilung wegen mehrfachen
geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens
in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von CHF 2'800.– (Urteil vom
12. Juni 2020, Akten S. 16 ff.). Zudem wurde er mit Urteil des
Strafgerichts vom 17. März 2022 wegen – während des vorliegenden
Verfahrens begangenen – Raubes, Raufhandels, Hehlerei, Hausfriedensbruchs,
Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfachen Vergehen gegen das
Waffengesetz, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, des
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu 20 Monaten unbedingter
Freiheitsstraffe sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt (Akten
S. 611, 626). Da sich der Berufungskläger von den bisherigen Geld- und
Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen, erweist es sich unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten als notwendig, vorliegend der Freiheitstrafe
gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen ist weiter,
dass die Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf das soziale Umfeld des
Berufungsklägers vertretbar sind. Der Berufungskläger befindet sich bereits im
Strafvollzug und wird daher nicht aus seinem familiären und beruflichen Umfeld
gerissen. Zudem hat er in der Berufungsverhandlung vom 29. November 2022
angegeben, dass es zwischen ihm und seiner ehemaligen Freundin zu einer
Trennung gekommen sei und seine Familienangehörigen allesamt in Spanien und in
Deutschland lebten (Verhandlungsprotokoll vom 29. November 2022, Akten
S. 659).
5.3 Konkrete Strafzumessung
5.3.1 Auszugehen ist vom Strafrahmen der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der eine
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
5.3.2
5.3.2.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das
Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118
vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019
E. 4.3.1).
5.3.2.2 Das Vorgehen des Berufungsklägers muss als
aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Er hat C____ mit der Faust einen
Schlag gegen den Kopf versetzt und ihn damit zu Fall gebracht. Schläge gegen
den Kopf gehen stets mit einer gewissen Gefährdung des Opfers einher.
Zugutezuhalten ist dem Berufungskläger, dass er, nachdem C____ zu Boden
gegangen war, nicht weiter auf ihn einwirkte, so dass dieser zusammen mit
seinem Kollegen fliehen konnte. Da die Verletzungsfolgen von C____ (eine
Rissquetschwunde im Gesicht sowie leichte Verletzungen an der Hand und am Knie)
im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders gravierend waren, ist
das konkrete Vorgehen nach dem Gesagten am eher unteren Rand aller denkbaren Tatbestandsvarianten
anzusiedeln, sodass von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen ist.
5.3.2.3 Beim subjektiven Tatverschulden muss dem
Berufungskläger zur Last gelegt werden, dass er aus nichtigem Anlass ohne
erkennbares Motiv auf C____ eingeschlagen hat. Dies ist verschuldenserhöhend zu
werten. In geringem Mass entlastend zu berücksichtigen ist, dass der
Berufungskläger bei der Tatausführung unter dem enthemmenden Einfluss von
Alkohol (mindestens AAK 0.63 mg/l; Polizeirapport vom 27. Juni
2020, Akten S. 180) stand. Insgesamt ist gerade noch von einem leichten Tatverschulden
auszugehen und dementsprechend eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe
zu veranschlagen.
5.3.3 Mit Blick auf die Täterkomponente ist
festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger am [...] in Algerien geboren
und dort aufgewachsen ist. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er in Algerien
als Schreiner und Fischer gearbeitet, ist in Europa aber nie einer beruflichen
Tätigkeit nachgegangen. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung N für
Asylsuchende (Einvernahme vom 23. Juli 2020, Akten S. 4 ff.;
Einvernahme vom 12. Dezember 2019, Akten S. 7 ff., Verfahrensprotokoll
vom 29. November 2022, Akten S. 658). In der Einvernahme vom
23. Juli 2020 gab der Berufungskläger an, unter psychischen Probleme, schlechten
Leber- und Magenwerten sowie den Folgen eines sich im Jahr 2016 ereigneten
unfallbedingten Beinbruchs zu leiden (Akten S. 4). Zu seinen Lasten wiegt,
dass er mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft (vgl. oben,
Ziff. 5.2) und während des vorliegenden Verfahrens, nachdem er mit erstinstanzlichem
Urteil vom 20. Oktober 2020 aus der Sicherheitshaft entlassen wurde,
erneut straffällig geworden ist (vgl. oben, Ziff. 5.2). Weder ein
Geständnis noch Kooperationsbereitschaft oder sein Aussageverhalten können dem
Berufungskläger zu Gute gehalten werden. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund
der persönlichen Verhältnisse eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 Monat
auf 5 Monate.
5.3.4
5.3.4.1 Der Berufungskläger ist der Auffassung, die
Verfahrensdauer müsse strafmindernd berücksichtigt werden (Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 705).
5.3.4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das
Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche
Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die
Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen,
das Verhalten des Berufungsklägers und dasjenige der Behörden. Von den Behörden
kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen.
Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in
denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen
Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine
Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der
Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom
27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis
auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus
Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV)
und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig
voranzutreiben, um den Berufungskläger nicht länger als notwendig den
Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117
IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb).
Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte
Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden
kann (Schmid/Jositsch, Handbuch
des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu
beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373
E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der
Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht
auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des
Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV
158 E. 8).
5.3.4.3 Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 20. Oktober
2020. Die Berufungserklärung durch den Berufungskläger erfolgte fristgerecht am
21. Dezember 2020, die Berufungsbegründung nach mehrfach erstreckter Frist
am 21. Mai 2021. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom
23. Juni 2021. Der Berufungskläger wurde am 3. Oktober 2021 in einem
anderen Verfahren (VT.[...]) vorläufig festgenommen und anschliessend in
Untersuchungshaft gesetzt (Akten S. 538 ff.). In diesem Verfahren
erging das erstinstanzliche Urteil am 17. März 2022. In der Folge wurde
mit Schreiben vom 14. Juli 2022 im vorliegenden Verfahren zur
Berufungsverhandlung geladen. Die Berufungsverhandlung vom 29. November
2022 musste, nachdem der Zeuge B____ nicht erschienen war, ausgestellt werden.
Vorliegend ist zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft und dem Ansetzen der Hauptverhandlung über ein Jahr vergangen.
Dies ist, da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich
bezeichnet werden kann, als eine gewisse Verletzung des Beschleunigungsgebots
zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um 1 Monat auf
4 Monate zu mindern.
5.5 Modalitäten des Vollzugs
Zusammengefasst wird der Berufungskläger somit zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei diesem Strafmass stellt sich
die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss
Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer
Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten
erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
Art. 42 StGB N 37). Wurde der Täter allerdings innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände
vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da der Berufungskläger seit dem Jahr
2016 insgesamt bereits sechs Mal strafrechtlich verurteilt worden ist (vgl.
oben, Ziff. 5.3.3), zuletzt mit Urteil vom 17. März 2022 zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 500.–, ist die Frage des
bedingten Vollzugs vorliegend nach Art. 42 Abs. 2 StGB zu beurteilen.
Besonders günstige Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr muss festgehalten
werden, dass sich der Berufungskläger durch die bisher ausgesprochen Geld- und
Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Die Freiheitsstrafe ist daher
unbedingt auszusprechen und die ausgestandene Untersuchungs- und
Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.
6. Landesverweisung
6.1 Das Strafgericht verwies den Berufungskläger
gemäss Dispositiv des angefochtenen Urteils für drei Jahre des Landes.
6.2 Gemäss Art. 66abis
StGB
kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn
er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB
erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den
Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die dem Berufungskläger mit dem
vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen nicht unter den in
Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog (vgl. insbesondere
lit. o), es stellt sich jedoch die Frage einer fakultativen
Landesverweisung nach Art. 66abis
StGB.
Die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als
Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern
keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr
künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische
Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei
weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121
Abs. 3–6 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.
66a StGB aufgeführten – Delikten als Anlasstaten, namentlich im
Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die Landesverweisung
auszusprechen. Aus diesem Grund steht für diese Kann-Bestimmung die
pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich die Prüfung der
Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden nur als eines von
mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber
ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri,
Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,
in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2018.103 vom
18. Februar 2019 E. 7.2, SB.2017.124 E. 2.5.1). Zu
berücksichtigen sind dabei die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des
Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, die zwischen
Straftat und der strittigen Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person
in dieser Zeitspanne sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen im Gast- und Zielland (AGE SB.2018.105 vom 26. März
2019 E. 3.3.2).
6.3 Der Berufungskläger hat soweit ersichtlich
keinen Bezug zur Schweiz. Es handelt sich bei ihm um einen abgewiesenen
Asylbewerber, der in Algerien aufgewachsen und in der Schweiz nie einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Einvernahme vom 23. Juli 2020, Akten,
S. 4; Verfahrensprotokoll vom 29. November 2022, Akten S. 658). In
der Schweiz leben den Angaben des Berufungsklägers zufolge auch keine Familienangehörige
(Akten S. 659). Einziger Bezugspunkt zur Schweiz ist – seinen eigenen
Angaben zufolge und soweit ersichtlich – seine ehemalige Partnerin [...], mit
der er noch immer in Kontakt stehe (Akten S. 659). Insgesamt sind die
privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz daher
als gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentlichen Interesse an
einer Landesverweisung als gross. Hinsichtlich der Anlasstat ist ihm zwar kein
schweres Verschulden vorzuwerfen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich
seine Delinquenz jüngst insbesondere gegen das Rechtsgut Leib und Leben
gerichtet hat, an dessen Schutz ein grosses öffentliches Interesse besteht. Zudem
muss aus den zahlreichen Vorstrafen des Berufungsklägers sowie den, während des
vorliegenden Verfahrens begangenen, erneuten Straftaten geschlossen werden,
dass es sich bei ihm – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urteil
vom 20. Oktober 2020, Ziff. IV, Akten S. 463) – um einen
unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, der offensichtlich kein Interesse
daran bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Vom
Berufungskläger geht somit aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz mitunter
auch im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, welche seine privaten Interessen an
einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Die von der Vorinstanz
ausgesprochene fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB ist demnach zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist, da keine
Anschlussberufung erhoben wurde, die der gesetzlichen Mindestdauer
entsprechende Dauer der Landesverweisung von 3 Jahren.
Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der Landesverweisung
im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft
keine Anschlussberufung erhoben hat, stellt sich die Frage, ob das in
Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius auch
im Zusammenhang mit der Eintragung einer Landesverweisung im SIS zur Anwendung
kommt. In BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten,
dass das Verschlechterungsverbot zumindest dann nicht zur Anwendung gelange,
wenn die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS von der ersten
Instanz unbeantwortet gelassen worden sei. Im Übrigen hat das Bundesgericht die
Frage offen gelassen. Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, da das
Strafgericht zu Recht auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS verzichtet
hat und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohnehin zu bestätigen
wäre.
7. Kostenfolgen
7.1 Erstinstanzliche
Verfahrenskosten
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine
gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Im Umfang von CHF 1’000.‒, was der
vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung
entspricht, hat der Berufungskläger diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge
Berufung wurde diese Gebühr verdoppelt. Von den weiteren CHF 1'000.‒
trägt der Berufungskläger CHF 500.‒, da er im Berufungsverfahren
hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____
freigesprochen wurde, was als Obsiegen im Umfang von rund 50 % zu werten
ist.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
7.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428
Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom
10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner
Berufung zu rund 50 % durch und trägt deshalb die Kosten des
Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Weiter hat der
Berufungskläger für die Entschädigung des im Berufungsverfahren befragten
Zeugen in Höhe von CHF 60.– aufzukommen (Art. 167 und 422 StPO;
§ 7 Abs. 3 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt
[SG 154.300]; Domeisen, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 422 N 17; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 422 N 3).
Die vom substituierenden Rechtsvertreter in der
Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die
Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 1,5 Stunden vergütet.
Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich
aus den oben genannten Gründen auf 50 % dieses Betrags. Für die Beträge
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Oktober 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (AS I Ziff. 1);
-
Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon [...];
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung – der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____ schuldig
erklärt und verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. Juni 2020 bis 20.
Oktober 2020 (116 Tage),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 sowie Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung
zum Nachteil von B____ freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abis
des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der NSIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht
eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 3'136.40 und eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich Zeugenentschädigung von insgesamt CHF 60.– und allfällige übrige
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 5'170.– und ein Auslagenersatz von
CHF 354.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 403.60, somit
total CHF 5'927.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva
Christ MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).