Lexipedia

Entscheid

SB.2020.116

mehrfache einfache Körperverletzung

19. Dezember 2022Deutsch78 min

sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2020.116

URTEIL

vom 19. Dezember

2022

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas

Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...]

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2020 (SG.[...])

betreffend mehrfache einfache

Körperverletzung

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. 2

Sachverhalt 2

Erwägungen. 4

1. Formelles. 4

1.1 Legitimation.. 4

1.2 Kognition.. 4

1.3 Teilrechtskraft 4

2. Formelle

Rügen.. 5

2.1 Verletzung

des Strafantragerfordernisses. 5

2.2 Verletzung

des rechtlichen Gehörs. 6

2.3 Verletzung

der Teilnahmerechte. 9

3. Tatsächliches. 13

3.1 Sachverhalt

gemäss Vorinstanz. 13

3.2 Standpunkt

des Berufungsklägers. 13

3.3 Rechtliche

Grundlagen zur Beweiswürdigung. 14

3.4 Objektive

Beweise und Indizien.. 16

3.5 Aussagen

der unmittelbar Beteiligten.. 16

3.6 Würdigung

der Aussagen der Opfer 23

3.7 Beweisergebnis. 27

4. Rechtliches. 29

5. Strafzumessung. 30

5.1 Rechtliche

Grundlagen. 30

5.2 Strafart 30

5.3 Konkrete

Strafzumessung. 31

5.5 Modalitäten

des Vollzugs. 34

6. Landesverweisung. 34

7. Kostenfolgen.. 36

7.1 Erstinstanzliche

Verfahrenskosten. 36

7.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens. 37

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht): 37

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 20. Oktober 2020 (Verfahrensnummer: SG.[...])

sprach das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger)

der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu

6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft vom 27. Juni 2020 bis zum 20. Oktober 2020 (insgesamt

116 Tage). Demgegenüber wurde der Berufungskläger vom Vorwurf des geringfügigen

Diebstahls (AS Ziff. I/1) freigesprochen. Weiter wurde der Berufungskläger

für 3 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung nicht im

Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Schliesslich wurden dem

Berufungskläger die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 3'136.40 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt.

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger innert der

10-tägigen Frist Berufung an und erklärte mit Berufungserklärung vom

21. Dezember 2020 die – mit Ausnahme des Freispruchs betreffend

geringfügigen Diebstahls – vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen

Urteils. Er beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil insofern aufzuheben

resp. abzuändern, als der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen einfachen

Körperverletzung vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. Mit Eingabe

vom 21. Mai 2021 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein.

Mit Berufungsantwort vom 23. Juni 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft

die kostenfällige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung

des erstinstanzlichen Urteils.

Während des hängigen Berufungsverfahrens sprach das

Strafgericht Basel-Stadt den Berufungskläger mit Urteil vom 17. März 2022

(Verfahrensnummer: SG.[...]) des Raubes, des Raufhandels, der Hehlerei, des

Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung, der mehrfachen Vergehen

gegen das Waffengesetz, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen

Aufenthalts, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Betäubungsmittelgesetz schuldig und

verurteilte ihn zu 20 Monaten Freiheitsstraffe sowie zu einer Busse von

CHF 500.–. Zudem wurde der Berufungskläger für 8 Jahre des Landes

verwiesen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 29. November

2022 erschien vor dem Appellationsgericht der Berufungskläger mit seinem

Verteidiger [...]. Da der als Zeuge geladene B____ nicht erschien, verfügte die

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin zunächst seine polizeiliche

Vorführung und stellte, als er von der Polizei nicht beigebracht werden konnte,

das Verfahren aus. An der zweiten Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2022 sind

der Berufungskläger mit [...] sowie der Zeuge B____ erschienen. Der

Berufungskläger beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge einen

Freispruch von den Vorwürfen der Körperverletzung, eventualiter eine

Einstellung, subeventualiter eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von

3 Monaten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsverbots. Weiter

beantragt der Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 23'200.– für die

seiner Ansicht nach ungerechtfertigt erlittene Haft sowie eine Entschädigung

der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote.

Für die Aussagen des Berufungsklägers sowie des Zeugen B____

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen sowie die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das

ist vorliegend hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der

Berufungskläger hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der

gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf

die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Teilrechtskraft

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten

Rechtsschriften (Berufungserklärung vom 21. Dezember 2020, Akten

S. 503 f.; Berufungsbegründung, Akten S. 523 ff.) sowie der

anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 693, 700 ff.) stehen der Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (AS I

Ziff. 1), die Aufhebung der über das Mobiltelefon verfügten Beschlagnahme

und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren (Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2020

S. 16 f., Akten S. 464 f.) nicht mehr zur Disposition. Diese

Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Über sie

ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.

2.

Formelle Rügen

2.1

Verletzung des

Strafantragerfordernisses

2.1.1

Der Berufungskläger moniert, im von C____ gestellten

Strafantrag werde lediglich eine Bestrafung wegen Raubes und Tätlichkeiten

verlangt, nicht jedoch wegen Körperverletzung. Zudem richte sich der von B____

gestellte Strafantrag gegen Unbekannt, obwohl ihm die Personalien des

Berufungsklägers bekannt gewesen seien. Dies führe – so der Berufungskläger mit

Verweis auf BGE 97 IV 153 – zur Ungültigkeit des Strafbefehls (Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 693, 700 f.).

2.1.2

Diese Argumentation ist unbehelflich. Ein

Strafantrag setzt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die

Strafverfolgung verlangt wird, voraus. Hingegen ist es nicht Sache der

antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Selbst

eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. An den

Strafantrag dürfen inhaltlich keine überspitzten Anforderungen gestellt werden

(AGE SB.2017.36 vom 23. August 2019 E. 3.3; BGer 6B_265/2008 vom

9.

Juli 2008 E. 3.3; BGE 131 IV 97 E. 3.1 und 3.3; Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 30

N 54 m.w.H.). Vorliegend hat C____ den Strafantrag anlässlich der

Einvernahme vom 27. Juni 2020 gestellt (Einvernahmeprotokoll C____ vom

27.

Juni 2020, Akten S. 221; Strafantrag vom 27. Juni 2020,

Akten S. 222) und in dieser Einvernahme den massgebenden Sachverhalt, für

den er eine Strafverfolgung verlangt, ausführlich umschrieben (Einvernahmeprotokoll

vom 27. Juni 2020, Akten S. 211 ff.). Selbst wenn der Strafantrag

wegen Raubes keine Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung umfasst hätte –

was vorliegend offen bleiben kann –, würde die falsche rechtliche Würdigung

unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung nicht zur Ungültigkeit des Strafantrags

führen. Was den von B____ gestellten Strafantrag anbelangt, so ist nicht zu

beanstanden, dass dieser sich gegen Unbekannt richtet. In der Einvernahme vom

27.

Juni 2020 hat B____ angegeben, dass er vom Berufungskläger nicht

geschlagen worden sei (Einvernahmeprotokoll B____ vom 27. Juni 2020, Akten

S. 204). Und in der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2022 hat er

ausgesagt, dass er nicht mehr wisse, ob er vom Berufungskläger oder von jemand

anderem an der Jacke gepackt worden sei (Verhandlungsprotokoll vom

19.

Dezember 2022, Akten S. 692). Zudem habe er nicht gesehen, wer

die Musikbox genommen habe (Einvernahmeprotokoll B____ vom 27. Juni 2020,

Akten S. 204). B____ hatte somit keine Veranlassung, den Strafantrag gegen

den Berufungskläger zu richten.

2.2

Verletzung des

rechtlichen Gehörs

2.2.1

Der Berufungskläger macht eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch das Strafgericht geltend. Die Staatsanwaltschaft habe

ihn wegen Raubes zum Nachteil von B____ und C____ angeklagt. Verurteilt worden

sei er in diesem Anklagepunkt jedoch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung,

ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu dieser anderen rechtlichen

Würdigung des Sachverhalts zu äussern. Der Berufungskläger macht – mit Verweis

auf Fingerhuth/Gut, in: Zürcher

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 344 N 8 und Art. 350 N 2 – geltend, die Gelegenheit

zur Stellungnahme nach Art. 344 StPO sei unabhängig davon zu gewähren, ob

die andere rechtliche Würdigung eine schärfere oder mildere Bestrafung zur

Folge haben könnte oder ob sie Einfluss auf die übrigen Teile des Urteils habe.

Indem die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt vorgenommen habe – was sie auch

noch anlässlich der Urteilsberatung durch einen Unterbruch derselben hätte tun

können –, habe sie das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt

(Berufungsbegründung Ziff. 10–12, Akten S. 526 ff.; Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 700).

2.2.2

2.2.2.1

Tatsächlich hält der Zürcher Kommentar an der vom

Berufungskläger zitierten Stelle fest, dass der Hinweis auf eine andere

rechtliche Würdigung unabhängig davon zu erfolgen habe, ob diese eine gleiche,

eine schärfere oder eine mildere Bestrafung zur Folge haben könnte (Fingerhuth/Gut, in: Zürcher Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 344 N 8). Der Zürcher

Kom­men­tar verweist allerdings einzig für die (unstrittige) Variante der

schärferen Bestrafung auf einen Entscheid (des Bundesgerichts). Für die

Variante einer gleichen Sanktion verweist er lediglich auf eine

Kommentarmeinung von Schmid/Jositsch

und für die Variante einer milderen Bestrafung gar nur auf einen Aufsatz von

aus dem Jahr 1999, der sich noch vor Inkrafttreten der neuen

Strafprozessordnung prospektiv zu dieser äussert.

Das Appellationsgericht hat sich dieser Auffassung zwar

grundsätzlich, aber nicht in dieser Absolutheit, angeschlossen (vgl. u.a. AGE

SB.2020.37 vom 18. August 2021 E. 2.3 und SB.2016.91 vom 6. März

2018.

E. 2). So weist es in SB.2016.91 darauf hin, dass als Beispiele für

eine Geltung von Art. 344 StPO auch bei milderer rechtlicher Würdigung

stets Konstellationen genannt werden, in denen die mildere Würdigung auch

tatsächlich andere, neue Argumentationsmöglichkeiten eröffnen würde. Dies hat

es im Falle der Umqualifizierung von versuchter Tötung auf versuchte schwere

Körperverletzung verneint (AGE SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 2).

2.2.2.2

Diese relativierende Betrachtung, die auch

durch das Bundesgericht gestützt wird, ist zu bestätigen. Art. 344 StPO

ist im Zusammenhang mit dem Akkusationsprinzip zu lesen, insbesondere mit dem

hierfür geltenden Art. 350 Abs. 1 StPO. Nach dem aus Art. 29

Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten, in

Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den

Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur

Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden

(Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der Berufungsklägern Person zur Last

gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die

Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 147 IV 505 E. 2.1

[Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3).

Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte

der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör

(Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.).

Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden

(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die

Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für eine

zulässige andere rechtliche Würdigung ist stets, dass der eingeklagte

Sachverhalt sämtliche erforderlichen Tatbestandselemente des ins Auge gefassten

anderen Delikts genügend umschreibt (BGer 6B_928/2020 vom 6. September

2021.

E. 3.3.3, 6B_702/2013 vom 26. November 2013 E. 1.1).

Zu beachten ist bei alledem, dass der Anklagegrundsatz keinen

Selbstzweck verfolgt, sondern die erwähnten Funktionen der Umgrenzung und

Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau

weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen

er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er

sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63

E. 2.2, 141 IV 437, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer

6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar

2017.

E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen

oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz

nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel tatsächlich auf die

Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter

Rechtsprechung fest, dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde,

eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen,

wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang an gewusst habe, worauf es

im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme

(BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April

2011.

E. 2.5, vgl. auch 6B_679/2018 vom 12. Feb. 2019 E. 1.2).

Dieser Gesichtspunkt ist auch für die Frage massgeblich,

inwieweit eine Nichtbeachtung von Art. 344 StPO sich auf die Verurteilung

auswirken muss. Art. 344 StPO sieht vor, dass das Gericht, wenn es eine

von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung beabsichtigt, dies den

anwesenden Parteien eröffnet und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Hiermit

bezweckt Art. 344 StPO die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und damit

den Schutz der Verteidigungsrechte. Das rechtliche Gehör wird zweifellos verletzt,

wenn es das Gericht unterlässt, eine abweichende rechtliche Würdigung den

Parteien anzukündigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wie das

Bundesgericht in BGer 6B_941/2018 ausführt, hat indessen ein solcher Verstoss

keine Auswirkungen auf die Verurteilung, wenn sich der Betroffene zu sämtlichen

angeklagten Sachverhaltselementen, für die er verurteilt wurde, äussern und die

für ihn relevanten Argumente vortragen konnte. Die fehlende Bekanntgabe der

abweichenden rechtlichen Würdigung würde unter solchen Umständen nichts an der

Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers ändern, weswegen die Aufhebung des

Urteils einem prozessualen Leerlauf gleichkäme. Es genüge bei solch einem

geringfügigen Verstoss ausnahmsweise, nur die Verletzung des Gehörsanspruchs

festzustellen (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4).

2.2.3

Vorliegend ist genau eine solche Konstellation

gegeben. Die hier wesentlichen Elemente für eine (einfache) Körperverletzung

sind in der Anklageschrift klar beschrieben. Sie stehen beim Anklagevorwurf

auch im Vordergrund, hat doch die angeklagte Wegnahme der Musikbox im Vergleich

zur angeklagten Gewalt lediglich Bagatellcharakter. Entsprechend hat sich der

Berufungskläger auch vornehmlich gegen die ihm konkret angelastete

Gewaltausübung gewehrt. Dass er selbst auch die Musikbox behändigt hätte, wurde

ihm schon in der Anklageschrift nur eventualiter vorgeworfen. Eine

Herabqualifizierung vom Anklagevorwurf des Raubes zum Vorwurf der mehrfachen

einfachen Körperverletzung hatte somit keinerlei Einfluss auf die

Verteidigungsstrategie des Berufungsklägers. Zwar ist festzuhalten, dass die

erste Instanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör des Berufungsklägers

verletzt hat. Weitergehende Konsequenzen, insbesondere gar eine Aufhebung des

vorinstanzlichen Urteils aus diesem Grunde, sind dagegen nicht angezeigt.

Zum selben Ergebnis käme man im Übrigen auch dann, wenn man

die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr als geringfügig taxieren

würde. Der Verfahrensmangel wäre nämlich in jedem Fall im Berufungsverfahren

geheilt worden. Art. 344 StPO geht eindeutig von einer noch relativ späten

Ankündigung aus, wenn er ausdrücklich von den anwesenden Parteien

spricht und das Gericht – und nicht etwa bereits die Verfahrensleitung – als

zuständig erklärt. So ist denn unbestritten, dass eine andere rechtliche

Würdigung auch erst während der Hauptverhandlung erfolgen kann, welche dann

allenfalls zu unterbrechen ist. Ebenso darf als unbestritten gelten, dass eine

abweichende rechtliche Würdigung auch noch im Berufungsverfahren möglich ist.

Zu beachten sind hier lediglich die Grenzen des Schlechterstellungsverbots, das

aber bei einer milderen Würdigung zum Vornherein nicht verletzt wird. Wenn aber

selbst das Berufungsgericht noch von der rechtlichen Würdigung der Anklage

abweichen kann, so muss es erst recht genügen, wenn die Parteien im

Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt haben, zu den abweichenden

Anklagevorwürfen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der Verfahrensmangel wäre

somit jedenfalls geheilt (vgl. auch AGE SB.2020.37 vom 18. August 2021

E. 2.3, SB.2016.91 vom 6. März 2018 E. 2).

2.3

Verletzung der

Teilnahmerechte

2.3.1

Der Berufungskläger hat anlässlich der

Hauptverhandlung geltend gemacht, dass die Einvernahmen der beiden Geschädigten

B____ und C____ vom 27. Juni 2020 aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes

nicht zu seinen Lasten verwertbar seien, da weder er noch sein Verteidiger an

diesen – im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren durchgeführten –

Einvernahmen habe teilnehmen können. In der Hauptverhandlung hat der

Berufungskläger seine diesbezüglichen Rügen wiederholt (Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 701).

2.3.2

C____ und B____ wurden am Tattag, dem

27.

Juni 2020, ohne Teilnahmerecht der Verteidigung und des

Berufungsklägers befragt – davon geht auch die Vorinstanz aus. Die Vorinstanz

geht ebenfalls davon aus, dass es sich nicht mehr um Befragungen im Rahmen des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens handelte (immerhin wurde der

Berufungskläger am 27. Juni 2020 um 05:40 Uhr festgenommen und in der

Folge in Haft gesetzt; Festnahme-Rapport vom 27. Juni 2020, Akten

S. 54 ff.).

Mit B____ fand im Verlauf des Untersuchungsverfahrens am

22.

Juli 2020 eine Fotowahlkonfrontation statt, im Beisein der

Verteidigung des Berufungsklägers, wobei es lediglich um die Identifikation der

noch unbekannten Täter ging (Akten S. 265 ff.). Auf eine

Fotowahlkonfrontation mit C____ wurde verzichtet, weil er angab, einzig den

Berufungskläger identifizieren zu können und weitere, noch unbekannte Täter

nicht wiederzuerkennen (Akten S. 263). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

wurden sowohl B____ als auch C____ mit dem Berufungskläger konfrontiert.

2.3.2.1

Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt

gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit

Dispositiv

der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei

Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein

und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme-

und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich

vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1,

Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2

lit. b StPO; BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 22];

BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4, 139 IV 25 E. 4.2 m. Hinw.).

Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss

Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die

nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und E. 3.3.2, 139 IV 25

E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 2.3.1, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E 1.3.1, 6B_1080/2020 vom

10. Juni 2021 E. 5.1 je m. Hinw.).

2.3.2.2 Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die

Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei

Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen

gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit

anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e

contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer

6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2, 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 2.3.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2,

je m. Hinw.). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinausgehendes

Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die

Einvernahme des Beschuldigten selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 E. 1.3,

Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der

Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen

den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen

durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Die

Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem

Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet

(BGE 143 IV 397 E. 3.4.2, 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.).

Grundsätzlich kann die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung keine

selbständigen Ermittlungen ohne formelle Delegation durch die

Staatsanwaltschaft mehr vornehmen und insbesondere keine formellen

polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen. Eine Ausnahme besteht

aber bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die

selbständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen und deren

informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante

Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin zulässig (zum Ganzen:

BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 2.3.3, 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4).

2.3.2.3 Auch nach Eröffnung der Untersuchung kann das

Teilnahmerecht in einem frühen Verfahrensstadium noch eingeschränkt werden, und

zwar nach Massgabe von Art. 101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer

6B_256/2017 vom 13. September 2018 ausführlich dargelegt, seither mit dem

Verweis auf Art. 101 StPO regelmässig bestätigt, und auch mit der vom Parlament

beschlossenen Revision der Strafprozessordnung ist – soweit ersichtlich – keine

Änderung dieser Rechtslage beabsichtigt (vgl. Kommissionssprecher Daniel Jositsch,

AB 2022 S 498). Nach Auffassung des Bundesgerichts sei eine Kohärenz

zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und

Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben und daher im Anfangsstadium der

Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng

damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO

betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September

2018 E. 1.2.1, 1.2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die

Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von

Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im

Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis

mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der

Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge

Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschuldigten bis zu dessen erster

Einvernahme sei zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen

beschränkt. Die Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach

Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1

StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur

unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1,

Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m.

Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger

Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall

prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit

bestehen (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1). Die

blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch

rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere

beschuldigter Personen für sich allein genüge freilich nicht, um das rechtliche

Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGer

6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2.1).

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, ein

Akteneinsichtsrecht bereits ab Eröffnung der Untersuchung nach Art. 309

StPO vorzuschreiben, weil er eine solche Regelung als zu rigide empfand.

Stattdessen wurde zum Zweck einer flexibleren Handhabung im Interesse einer

ungestörten Untersuchung in Art. 101 Abs. 1 festgelegt, dass die Akteneinsicht

erst dann (spätestens) zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft zum einen

die erste Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt und zum andern die übrigen

wichtigsten Beweise erhoben hat (Schmutz,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,

Art. 101 StPO N 13). Weitere Einschränkungen wären gemäss Art. 108

StPO möglich. Diese Überlegungen müssen auch bei der analogen Anwendung von

Art. 101 Abs. 1 StPO auf die Frage der Teilnahmerechte berücksichtigt

werden.

2.3.2.4 Hinzuweisen bleibt darauf, dass das

Teilnahmerecht vom Konfrontationsanspruch zu unterscheiden ist. So mag es sein,

dass zwar bei einer frühen Einvernahme kein Teilnahmerecht besteht. Ein

Anspruch auf (mindestens einmalige) Konfrontation im späteren Verlauf des

Verfahrens besteht aber auf jeden Fall (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021

E. 1.4).

2.3.3 Die Vorinstanz qualifiziert die Befragungen

als verwertbar und zwar als Ausnahmen gemäss bundesgerichtlicher Praxis. Sie hat

erwogen, dass die konkreten Vorhalte gegen den Berufungskläger sich vorliegend

erst aus den Einvernahmen von C____ und B____ ergeben hätten, da aufgrund des

Polizeirapports der massgebende Lebenssachverhalt lediglich rudimentär bekannt

gewesen sei (Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2020 S. 5,

Akten S. 453). Dem ist beizupflichten.

Die Einvernahmen von C____ und B____

fanden nur wenige Stunden nach der Tat statt und dienten den

Strafverfolgungsbehörden dazu, einen ersten Überblick über den Sachverhalt und

allfällige involvierte Personen zu gewinnen. Zu jenem Zeitpunkt bestand noch

keinerlei Klarheit über den Tatablauf und über die Rollen der verschiedenen

Beteiligten. Die Strafverfolgungsbehörden mussten sich somit erstmals einen

eigenständigen und präziseren Eindruck der allfälligen Tatvorwürfe verschaffen.

Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der Untersuchung im Rahmen von

ersten Einvernahmen abzuklären, was kurz zuvor vorgefallen und wer in welcher

Form daran beteiligt gewesen sein könnte. Da den Einvernahmen demnach vorwiegend

der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der Beweiserhebung

zukam, war der Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit unproblematisch, und

zwar unabhängig von der Eröffnung des Untersuchungsverfahrens.

Soweit es darum geht, aus der Fülle von potentiellen Augenzeuginnen und -zeugen

die zur Sachverhaltsklärung relevanten Personen herauszufiltern, sind

selbständige polizeiliche Befragungen zum Vornherein zulässig. Aber auch

soweit, wie vorliegend, erste darüberhinausgehende Erkenntnisse unter

Ausschluss der Parteiöffentlichkeit gewonnen werden konnten, war dies unter den

konkreten Umständen gerechtfertigt. Es brauchte zunächst möglichst präzise

Angaben dazu, wann allfällige Beteiligte ins Spiel kamen, wie die einzelnen

Handlungen aufeinander folgten und welche Kommunikation stattfand, um einen

oder mehrere mutmassliche Täter eruieren und ihm bzw. ihnen danach konkrete

Tatbeiträge vorhalten zu können – und zwar, ohne dass ein späterer Befragter

bereits anlässlich einer Teilnahme an anderen Einvernahmen mögliche Ausflüchte

bzw. Gelegenheiten für das Abwälzen der Schuld finden oder allfällige

Belastungszeugen unter Druck hätte setzen können. Die Erfahrung des Strafverfolgungs-

und Gerichtsalltags zeigt, dass eine gemeinsame Einvernahme von Mitbeteiligten

oder von Tätern und Opfern in einem derart frühen Verfahrensstadium regelmässig

dazu führt, dass sich die materielle Wahrheit kaum mehr durchzusetzen vermag. Dabei

ist auch zu berücksichtigen, dass die Gefahr der Beeinflussung bei Straftaten

wie der vorliegenden, wo es auf Täter- und/oder Opferseite mehrere involvierte Personen

gibt, die freundschaftlich miteinander verbunden sind, ausserordentlich gross

ist. Angesichts dieser Umstände und in Analogie zum Akteneinsichtsrecht ist ein

Anspruch auf Teilnahme an den genannten Ersteinvernahmen jedenfalls zu

verneinen und kann bei der Beurteilung der Strafsache auch auf diese abgestellt

werden (vgl. zum Ganzen auch statt vieler: AGE SB.2019.123 vom 24. Juni

2021 E. 2.2.3, SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3, bestätigt

in BGer 6B_256/2017 sowie Weder,

Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281,

284).

3. Tatsächliches

3.1 Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Das Einzelgericht in Strafsachen ging im angefochtenen Urteil

(Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2020 S. 10 f., Akten

S. 458 f.) aufgrund der Anklageschrift vom 19. August 2020 (AS Ziff. I/2,

Akten S. 368) von Folgendem aus: Der Berufungskläger (alkoholisiert, AAK

0.63 mg/l) und mindestens drei Begleiter sollen sich am frühen Morgen des 27. Juni

2020 am [...] befunden haben. Dort seien sie auf B____ und C____, die von der [...]

her kamen und dabei über Ihre Musikbox Musik hörten, gestossen. Es sei zu einer

Auseinandersetzung gekommen, wobei die Vorinstanz anders als die Anklageschrift

nur zwei Faustschläge des Berufungsklägers als erstellt erachtete: einen auf B____

und einen auf C____. Im Einzelnen habe sich nach der Auffassung der Vorinstanz

das Folgende ereignet. Der Berufungskläger soll auf die beiden zugegangen und

sie mit dem Wort «Respekt» angesprochen haben. B____ habe wissen wollen,

weshalb er das sage. Da habe ihn der Berufungskläger am rechten Oberarm bzw. an

der Jacke gepackt, worauf B____ seine Musikbox an C____ weitergegeben habe. In

der Folge soll der Berufungskläger B____ mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen

und ihn oberhalb des linken Auges getroffen haben. Danach habe er C____ mit der

Faust gegen die Nase geschlagen, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Die

beiden Geschädigten hätten daraufhin flüchten können. Anders als die Anklageschrift

sieht es die Vorinstanz nicht als erstellt an, dass der Berufungskläger oder

jemand aus seiner Gruppe die Musikbox behändigt habe. Durch die beschriebene

Einwirkung des Berufungsklägers habe B____ eine Contusio capitis erlitten,

zudem sei er für eine Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig gewesen. C____

soll eine Rissquetschwunde auf der Nase, eine Contusio capitis, eine Contusio

seiner rechten Hand sowie eine Contusio seines rechten Knies erlitten haben und

ebenfalls für die Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig gewesen sein.

3.2 Standpunkt des

Berufungsklägers

Der Berufungskläger hat die obgenannten Vorwürfe stets

bestritten. Er rügt eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung durch das

Strafgericht. Als objektives Beweismittel bestehe nur die DNA des

Berufungsklägers an der Jacke von B____. Diese DNA beweise nur, dass er «beim

Vorfall dabei gewesen sein muss» – nicht aber, ob er die Geschädigten verletzt

habe (Berufungsbegründung Ziff. 5, Akten S. 524 f.). Zentrale

Grundlage seien die Aussagen der Geschädigten – insoweit habe die Vorinstanz recht.

Die Beweiswürdigung sei jedoch nicht korrekt erfolgt, indem die Vorinstanz die

Aussagen der Geschädigten als glaubhaft taxiert habe. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2022 hat der Berufungskläger zudem

angegeben, dass seine DNA auf ganz unterschiedliche Art und Weise an die Jacke von

B____ hätte gelangt sein können, z.B. durch Händeschütteln oder

«Vorüberstreifen» (Verhandlungsprotokoll vom 19. Dezember 2022, Akten

S. 693).

Gegenüber der Polizei habe C____ gesagt, ein Mann aus der

Gruppe habe B____ gepackt und «Respekt» geschrien, ein anderer aber habe

B____ die Faust ins Gesicht geschlagen. An der Einvernahme am gleichen Tag habe

C____ dann aber gesagt, beides sei derselbe Mann gewesen. In Bezug auf den

selbst erlittenen Schlag habe C____ gegenüber der Polizei und an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht:

Zuerst, dass eine Gruppe von Männern auf ihn zugekommen sei und einer davon ihn

geschlagen habe; dann – an der Hauptverhandlung – dass der Berufungskläger ihn

geschlagen habe und er die anderen Männer erst gesehen habe, als er vom Sturz

nach dem Faustschlag wieder aufgestanden sei. Und in Bezug auf die Musikbox

widerspreche sich C____ auch. Der Polizei habe er gesagt, die Gruppe habe die Musikbox

genommen, während er an der Einvernahme am Tattag ausführte, er wisse nicht,

was mit der Musikbox passiert sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die

Vorinstanz die Aussagen von C____ nicht als widersprüchlich taxiert habe

(Berufungsbegründung Ziff. 3–5, Akten S. 524 f.).

B____ habe gemäss Rapport die Aussagen von C____ gegenüber

der Polizei bestätigt, dann aber ebenfalls an der gleichentags erfolgten Einvernahme

ausgesagt, der Mann, der ihn geschlagen habe, sei derselbe gewesen, wie

derjenige, der ihn zuvor mit dem Wort «Respekt» angesprochen habe. An der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wiederum habe B____ ausgesagt, beim Angeklagten handle es sich

um die Person, die ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der

Mann, welchen die Geschädigten im Spital gesehen hätten, habe zwar zur Gruppe

gehört, habe jedoch C____ geschlagen. Betreffend den angeklagten Berufungskläger

könne er, B____, nicht sagen, ob dieser (auch) C____ geschlagen habe. Und auf

Frage der Verteidigung habe B____ angegeben, er wisse, dass der Berufungskläger

nur ihn selbst geschlagen habe. Dass die Vorinstanz die – selbst erkannten –

widersprüchlichen Aussagen von B____ auf dessen sprachliche Schwierigkeiten

zurückführe, gehe nicht an (Berufungsbegründung Ziff. 6–7, Akten

S. 525 f.). In der Berufungsverhandlung habe B____ schliesslich

ausgesagt, dass er gar nicht wisse, wer ihn geschlagen habe, bzw. dass er gar

nicht geschlagen worden sei (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,

Akten S. 693).

3.3 Rechtliche Grundlagen

zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV

und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo»

abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei

ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die

verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw.

sowie ausführlich: Tophin­ke, in

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014,

Art. 10 StPO N 82 ff.). Nach der Rechtsprechung ist es mit der

Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten des

Beschuldigten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn

sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben

zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu

substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden

Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen des

Beschuldigten darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der

Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, dieser

berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_299/2020 vom

13. November 2020 E. 2.3.3; Lieber,

in: Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage

2020, Art. 113 N 54).

Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel,

sondern das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen

der zulässigen Beweiserhebung (Art. 139 ff. StPO) – sämtliche

Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch

nicht an feste Beweisregeln gebunden (Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer

6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Wie das Bundesgericht in

jüngerer Zeit betont hat, findet der in dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu

würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019

E. 3.1, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018

E. 1.3.3). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172

E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu

prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.4 Objektive Beweise und

Indizien

3.4.1 Gemäss den Arztzeugnissen des

Universitätsspitals Basel vom 27. Juni 2020 (Akten S. 306 ff.)

erlitt B____ auf der linken Stirn eine Contusio capitis. Er wurde vom

behandelnden Arzt für die Dauer von mehr als drei Tagen arbeitsunfähig

geschrieben. C____ erlitt eine Rissquetschwunde auf der Nase, eine Contusio

capitis, eine Contusio seiner rechten Hand sowie eine Contusio seines rechten

Knies. Auch er wurde vom behandelnden Arzt für die Dauer von mehr als drei

Tagen arbeitsunfähig geschrieben.

3.4.2 Als die beiden Geschädigten in die

Notfallstation des Universitätsspitals gebracht wurden, erkannte B____ dort im

Wartebereich den Berufungskläger und identifizierte ihn als einen der

Tatbeteiligten. Eine Angestellte des Universitätsspitals meldete dies der Polizei,

welche hierauf in das Universitätsspital ausrückte und durch das Pflegepersonal

zum Berufungskläger gebracht wurde. Dieser wurde hierauf um 05:40 Uhr in der

Notfallstation des Universitätsspitals festgenommen (Festnahme-Rapport vom

27. Juni 2020, Akten S. 55). Den Angaben der Mitarbeiter der

Notaufnahme des Universitätsspitals zufolge sei der Berufungskläger zum

Zeitpunkt seiner Festnahme an der rechten Hand verletzt gewesen (Akten

S. 231).

3.4.3 Zudem konnte die DNA des Berufungsklägers an

der Jacke von B____ sichergestellt werden (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht

vom 30. Juni 2020, Akten S. 251 ff; DNA-Auswertung, Akten

S. 258).

3.5 Aussagen der unmittelbar

Beteiligten

3.5.1 Objektive Indizien und Beweise bestehen nur

hinsichtlich eines Teils des angeklagten Sachverhalts. Was die konkreten

Tathandlungen des Berufungsklägers anbelangt, muss daher primär auf die

Aussagen der unmittelbar Beteiligten abgestellt werden. Die Beurteilung von

deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen

Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer

Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen;

die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,

S. 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),

Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in

erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und

Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im

konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage

machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte

(vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil

BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage

als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein

von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in

Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische

Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.).

Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit

Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2

S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E. 2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997

S. 34 f.).

Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben

sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet

sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung

ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,

Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe

Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im

Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,

auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich

selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung

der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage,

Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung

desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere

Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen

inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person

miteinzubeziehen.

3.5.2 Der Berufungskläger behauptete gegenüber der

Polizei, die ihn im Universitätsspital festnahm, seine Handverletzung rühre

daher, dass er von einem Sicherheitsmitarbeiter des Spitals geschlagen worden

sei, ohne über die Hintergründe nähere Angaben zu machen (Polizeirapport vom

27. Juni 2020, Akten S. 183). Gegenüber den Mitarbeitenden des

Spitals hatte er offenbar angegeben, sich die Verletzungen beim Claraplatz

zugezogen zu haben (Akten S. 231). Anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Juli 2020 – an

welcher er ansonsten jegliche Aussage verweigerte – gab der Berufungskläger an,

er sei aufgrund einer alten Verletzung in die Notaufnahme gegangen. Es sei

wegen einer Verletzung am linken Fuss und am kleinen Finger der rechten Hand

gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 23. Juli 2020, Akten S. 291). Auch

in der Berufungsverhandlung vom 29. November 2022 hat er sich nicht zu den

Gründen geäussert, aufgrund derer er in die Notaufnahme gegangen sei. Mit dem

Vorfall um B____ und C____ wollte er nichts zu tun haben («Ich habe doch nichts

getan. Was soll ich dazu sagen» [Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2020, Akten

S. 67]; «diese Geschichte geht mich nichts an» [Einvernahmeprotokoll vom

23. Juli 2020, Akten S. 287]). Dies steht zumindest im eindeutigen

Widerspruch zu der an B____ Jacke gefundenen DNA-Spur.

Ansonsten machte der Berufungskläger im ganzen Verfahren

keine Aussage, weder in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch in der Berufungsverhandlung.

3.5.3 Gemäss dem Polizeirapport vom 27. Juni

2020 machte B____ gegenüber der Polizei folgende Angaben: «Dieser Mann, welcher

gerade ins Spital kam, war ganz sicher bei der Gruppe dabei, welche uns

ausgeraubt hat. Er war derjenige, welcher mich am Anfang am Arm packte. Und er

war auch derjenige, welcher meinem Kollegen [C____] eine Faust ins Gesicht

schlug» (Akten S. 182). C____ hat diese Angaben, so die Polizei, bestätigt

(Akten S. 183). Auch in der ersten Einvernahme gab C____ in freier Rede

und ohne entsprechende Frage an, dass lediglich B____ den Täter habe ins Universitätsspital

hineingehen sehen: «mein Kollege sagte mir dann, also ich habe es selber nicht

gesehen, dass einer der Täter gerade ins Krankenhaus herein lief», Einvernahmeprotokoll

vom 27. Juni 2020, Akten S. 212).

C____ Aussagen werden im Polizeirapport deutlich anders

wiedergegeben als in den Einvernahmeprotokollen. So soll der Mann, der seinen

Kollegen am Arm gepackt und in gebrochenem Deutsch wiederholt mit «Respekt»

angesprochen, nicht derselbe gewesen sein wie derjenige, der den Kollegen

geschlagen habe. Dieser Schlag soll vielmehr von einem anderen Mann aus der

Gruppe gekommen sein. Auch sei es die Gruppe gewesen, die dann auf ihn selbst

zukam und die Musikbox an sich nahm. Gemäss Polizeirapport soll C____ sodann

einen Mann gesehen haben, der mit einem Messer vor ihm und B____ herumfuchtelte

und eine bedrohliche Haltung einnahm (Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten

S. 181).

3.5.4 In der kurz nach dem Vorfall durchgeführten

Einvernahme vom 27. Juni 2020 gab C____ an, er sei nach einer

Geburtstagsparty mit B____ auf dem Nachhauseweg bei der [...] unterwegs gewesen

und man habe Musik gehört. Plötzlich habe es Männer gehabt, man habe an ihnen

vorbeigehen wollen (Akten S. 212/214). Es seien drei bis fünf Männer

gewesen (Akten S. 214). «Dann hat der eine irgendwas zu meinem Freund

gesagt. Ich glaube mein Kollege hat diesen Mann ignoriert. Der Mann hat dies

irgendwie übel genommen. Er sagte dann ‹Respect› und fasste meinen Kollegen an.

Dann hat mein Kollege gesagt ‹lass mich, fass mich nicht an›. Da hat der Mann

einfach zugeschlagen. Ich habe versucht, die Schlägerei zu stoppen. Dann kam

der gleiche Mann, welcher meinen Freund schlug, auf mich los. Die anderen

Männer waren einfach da. Einer von ihnen wollte auch noch schlagen aber er

schaffte es nicht. Wir sind uns ziemlich sicher, dass dieser ein Messer in der

Hand hielt. Dann sind wir weg gerannt» (Akten S. 212). Was der Mann

wollte, wisse er nicht: «Vielleicht hatte der Mann zu viel getrunken. Es machte

gar keinen Sinn. Und dann was ich vorher gesagt habe. Er sagte immer wieder

‹Respect›. Dann fasste der Mann meinen Freund an. Und schlug ihn nachher»

(Akten S. 214). Es sei der Mann gewesen, den sie später im Krankenhaus

wieder erkannt hätten. Er habe ein buntes Shirt, glaublich einer

Fussballmannschaft getragen und sei ein wenig kleiner als er selbst gewesen,

mit normaler Statur. An mehr könne er sich wirklich nicht erinnern. Es sei ein

Ausländer gewesen, er wisse aber nicht woher. B____ habe ihm gesagt, der Mann

habe etwas auf Französisch gesagt, dies könne er selbst aber nicht bestätigen

(Akten S. 214). Der Mann habe B____ mit der linken Hand gehalten,

glaublich am rechten Oberarm, und dann glaublich mit der rechten Faust ins

Gesicht geschlagen. «Ich weiss aber jetzt gerade nicht mehr, wo er ihn genau

getroffen hatte. Aber wenn man meinen Freund anschaut, dann sieht man es»

(Akten S. 215). Der Schlag sei unvermittelt gewesen, «wir haben nicht

verstanden wieso». Er wisse nicht, wie oft der Mann auf B____ eingeschlagen

habe (Akten S. 215). «Mein Freund blieb stehen. Er war geschockt. Dann kam

derselbe Mann zu mir und schlug mich» (Akten S. 215). Er selbst habe einen

oder zwei Schläge erhalten und sei auf den Boden gefallen. Er habe nichts sehen

können und wisse nicht mehr, wie der Mann geschlagen habe (Akten S. 215).

Er sei ungefähr zwei Mal geschlagen worden. «Und immer vom gleichen Mann,

welchen wir im Krankenhaus gesehen haben» (Akten S. 216). Wer B____ die

Musikbox abgenommen habe und wann, das wisse er nicht (Akten S. 216 f.).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Verhandlungsprotokoll

vom 20. Oktober 2020, Akten S. 434 ff.) machte C____ – jeweils

auf entsprechende Fragen hin – die folgenden Aussagen: Er erkenne den anwesenden

Berufungskläger, aus der Nacht, in der das passiert sei (Akten S. 434). Er

sei sich damals im Spital sicher gewesen, dass der dort angetroffene und von B____

erkannte Berufungskläger der Mann sei, der ihn zuvor geschlagen habe (Akten

S. 436). Er sei in der Tatnacht mit seinem Kollegen auf dem Heimweg bei

der [...] gewesen. «Wir sind vorbeigelaufen und er stand da. Und er hat mit

meinem Kollegen gesprochen. Und dann plötzlich hat er einfach angefangen, uns

zu schlagen. […] Er hat irgendwas auf einer Sprache gesagt, mein Kollege hat

ihn nicht verstanden. Mein Kollege hat ihn ignoriert. Dann hat er angefangen zu

sagen ‹Respekt, Respekt›» (Akten S. 435). Es sei ein Faustschlag gewesen

(zeigt die rechte Faust). Er selbst habe versucht, es zu stoppen. Dann habe der

Mann ihn auch geschlagen und er sei zu Boden gegangen. «Ich konnte dann nicht

mehr richtig die Situation sehen. Ich bin aufgestanden, mein Kollege ist mit

mir gekommen. Plötzlich sind noch mehr Leute gekommen und wir sind weggerannt».

Auf Nachfrage sagte C____: «Ja, soweit habe ich niemanden mehr gesehen, als er

mit meinem Kollegen sprach. Erst später habe ich die anderen gesehen. […]

Ungefähr als ich aufgestanden bin, habe ich die anderen gesehen. Dann sind ich

und mein Kollege weggerannt». Er habe selbst auch einen Faustschlag erhalten

und sei hierauf auf den Boden gefallen. Er habe nur einen Schlag bekommen,

sonst nichts (Akten S. 435). Sie seien sofort weggerannt. «Mein Kollege

meinte, einer hatte ein Messer dabei […] Ich konnte es nicht wirklich sehen,

weil ich bin sofort weggerannt. Aber ich habe ihm geglaubt» (Akten

S. 435). Es habe noch andere gehabt, die sie auch hätten schlagen wollen,

aber sie seien weggerannt. «Ich bin nicht sicher, aber damals habe ich gesagt,

so 4 Personen waren es ungefähr». B____ und er hätten merken können, dass die

Männer sie hätten schlagen wollen. «Sie haben laut geredet, sind so aggressiv

angekommen. Aber wir sind einfach sofort weggerannt» (Akten S. 435). «Ich

habe nicht verstanden, warum wir angegriffen wurden. Wir sind auf dem Heimweg

und er hat meinen Kollegen angesprochen, einfach ‹Respekt, Respekt› gesagt.

Einfach keine Gründe dafür. Wir waren mit einer Musikbox unterwegs. Aber wir

haben ihn nicht provoziert. […] Die Box haben wir dann nicht mehr gesehen». B____

habe die Musikbox bei sich gehabt, in der Hand, es sei aber nicht seine gewesen

(Akten S. 436). Er habe nicht gesehen, wie die Box zu Boden fiel oder wie

jemand sie behändigte. Sie selbst seien ohne Box weggerannt (Akten

S. 436).

3.5.5 In der kurz nach dem Vorfall durchgeführten

Einvernahme vom 27. Juni 2020 beschreibt B____ in freier Rede, wie er mit C____

auf dem Nachhauseweg am Rhein von einer Geburtstagsparty gewesen sei. «Ich

hatte die Musikbox von einem Kollegen in der Hand, bzw. trug sie auf der

Schulter. Wir gingen weiter. Plötzlich kam einer der Täter von der Seite auf

mich zu und sagte ‹Respekt›. Ich fragte ihn warum. Er stand also vor mir und

hielt mich am rechten Oberarm fest. Ich gab C____ schnell die Musikbox, da

schlug mir der Typ unvermittelt die Faust ins Gesicht. Er traf mich dabei

oberhalb des linken Auges. Ich wich dann zurück und sah dann, dass C____ am

Boden lag und drei Typen um ihn herum standen. Sie schlugen mit den Fäusten auf

ihn ein. C____ lag mit dem Gesicht gegen unten. Ich habe noch gesehen, wie

einer C____ von hinten die Faust auf den Kopf schlug. C____ konnte dann

aufstehen und wegrennen, er kam zu mir. Ich stand ca. 2–3 Meter weg von ihm. Wir

blieben stehen. Ich fragte C____, was passiert ist. Ich sah, dass C____ am

Gesicht blutete. Dann kam einer aus der Gruppe mit einem Messer zu uns. Ich

habe C____ gesagt, dass wir lieber verschwinden, da dieser Typ ein Messer in

der Hand hielt» (Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2020, Akten

S. 201). Sie seien davon gerannt und etwa 5 Minuten später habe er

die Polizei gerufen. Mit der Ambulanz seien sie im Beisein eines Polizisten ins

Spital gefahren. Er sei nicht schlimm verletzt gewesen, er habe nur einen

Faustschlag ins Gesicht bekommen (Akten S. 201). «Ich war in der Wartezone

am Warten, da sah ich hinter mir einen der Typen, der auf C____ eingeschlagen

hat. Ich habe dem Sicherheitsdienst gesagt, dass sie es der Polizei sagen

sollen» (Akten S. 201). Auf entsprechende Fragen hin führte B____ in

dieser Einvernahme aus, dass es etwa 4 oder 5 Männer gewesen seien, glaublich

arabischstämmig. Sie hätten Arabisch gesprochen, er kenne die Sprache. Auf die

Frage, wie oft er von diesem Mann geschlagen worden sei, gab B____ an: «Er

schlug mir nur einmal die Faust ins Gesicht und traf mich oberhalb des linken

Auges» (Akten S. 202). Der Mann habe ganz schwarze Kleider getragen und

sei ein bisschen kleiner als B____ gewesen, wohl ca. 165 cm gross. Er habe

die Haare glaublich wegrasiert oder eine Glatze gehabt. Er sei 20–30 Jahr alt.

Sonst sei B____ an ihm nichts Spezielles aufgefallen. Wenn er ihn aber sehen

würde, würde er ihn wohl erkennen. Auf die Frage nach dem Verhalten der anderen

Männer führte B____ aus: «Zuerst standen die anderen Typen rechts von mir auf

der Seite. Als der Eine mich schlug, gingen die anderen Typen zu C____. Ich

habe aber nicht gesehen, was sie gemacht haben. Erst, als ich nach dem Schlag

zurückwich, sah ich, dass die anderen auf C____ eingeschlagen haben» (Akten

S. 202). Auf die Frage, woran er einen der Täter im Spital erkannt habe,

antwortete B____: «Ich habe ihn ja bei der Schlägerei gesehen, ich erkannte

sein Gesicht und wegen der Stimme. Ich bin mir zu 100 % sicher, dass es

einer der Typen war. Er hat gegenüber den Sicherheitsleuten im Spital auch

‹Respekt› gesagt. Er war aber nicht der, der mich geschlagen hat». Auf die

Frage, was dieser Mann im Spital genau gemacht habe, führt B____ aus: «Er stand

am Anfang auf der Seite mit den anderen. Kurze Zeit später sah ich ihn mit den

anderen bei C____. Ich kann aber nicht sagen, ob er C____ auch geschlagen

hatte. Er hat auf jeden Fall auch zu uns ‹Respekt, Respekt› gesagt». Gefragt,

ob er die Täter auf Fotos oder auf der Strasse wiedererkennen würde, sagte B____:

«Sicher der, der mich geschlagen hat, und der Typ, den ich im Spital wieder

gesehen habe. Bei den anderen bin ich mir nicht sicher».

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab B____ – jeweils

auf entsprechende Fragen hin – an, den anwesenden Berufungskläger aus der

Tatnacht wiederzuerkennen (Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, Akten

S. 436). Es sei der Mann gewesen, der ihn an der Jacke gepackt habe,

glaublich mit der rechten Hand. Er selbst, B____, habe ihn aufgefordert, ihn

sein zu lassen, was der Berufungskläger aber nicht gemacht habe (B____ zeigt

ein Packen am linken Oberarm). Dann habe «der ganze Trubel angefangen». Als der

Mann ihn am Arm gepackt habe, habe er selbst seinem Freund gesagt, dieser solle

die Musikbox nehmen, die er, B____, in seiner rechten Hand hatte. Der

Berufungskläger habe ihm einen Boxhieb gegen das Gesicht versetzt. Hierauf sei

er selbst weggerannt. Er sei wieder zurückgerannt, weil der Mann angefangen

habe, C____ anzugreifen (Akten S. 436 f.). Da habe er seinen Freund

am Boden liegen sehen, er habe geblutet. Zwei Personen seien bei ihm gewesen

(Akten S. 437). Auf Nachfrage gab B____ an: «In dem Moment, wo ich den Box

bekommen habe, war er alleine. Als ich mich umgedreht habe und wieder zurück

bin, waren dann zwei Personen dabei» (Akten S. 437). B____ verneint,

gesehen zu haben, wie sein Freund geschlagen worden sei. «In dem Moment, wo ich

gemerkt habe, dass mein Freund nicht mitgekommen ist, habe ich mich wieder

umgedreht. Dort war mein Freund schon am Boden und hat geblutet. Es seien zwei

Männer bei ihm gestanden. «Da habe ich mich nicht geachtet, ob der

Berufungskläger einer dieser Männer war» (Akten S. 437). Dann sei C____

aufgestanden und man habe nochmal zurück gewollt, um die Musikbox zu holen.

«Das war der Moment, wo einer der Männer ein Messer gezückt hat» (Akten

S. 437). Einer der Männer habe die Box vom Boden genommen und mitlaufen

lassen. Einer habe ein Messer gezückt, aber das sei nicht der Berufungskläger

gewesen. Warum das Messer und warum er selbst geschlagen worden sei, das wisse B____

nicht (Akten S. 437). Auf die Frage, ob die verschiedenen Personen

zusammengehörten, meint B____: «Ich kann das nicht bejahen, weil als ich den

Faustschlag bekommen habe, war er alleine» (Akten S. 438). Im Spital habe

er den Berufungskläger gesehen, der geblutet habe. Er habe dort der Polizei

aber gesagt, er sei nicht ganz sicher, ob er es war oder nicht. Auf Nachfrage

gab B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an: «Ja, heute erkenne ich ihn.

[…] Er hat mir ins Gesicht geschlagen». Auch auf Frage und Vorhalt der Aussagen

aus dem Ermittlungsverfahren, wonach der Berufungskläger C____ geschlagen haben

soll, nicht ihn, bleibt B____ dabei: «Ich kann sagen, dass ich die Person

kenne. Das ist die, die mich am [...] geschlagen hat. Heute kann ich sagen,

dass er die Person ist, die mich beim [...] geschlagen hat. […] Sonst habe ich

die Person niemanden schlagen sehen» (Akten S. 438). Auf die Frage der

amtlichen Verteidigung, wen der Berufungskläger geschlagen habe, meint B____:

«Was ich gesehen habe, und was ich weiss, er hat nur mich geschlagen» (Akten

S. 438).

In der Berufungsverhandlung gibt B____ – auf dem Vorfall am

27. Juni 2020 am [...] angesprochen und jeweils auf entsprechende Fragen

hin – an, dass einer der Männer auf ihn und seinen Kollegen, C____, zugekommen

sei (Akten S. 690). Dieser Mann habe sich von einer Gruppe am [...] gelöst

(Akten S. 691). Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, was dieser

Mann zu ihnen gesagt habe, «aber er hat mich als erstes an der Schulter

gepackt» (Akten S. 690). Der Mann habe zu ihm und seinem Kollegen gesagt,

dass sie etwas herausrücken müssten, was sie nicht dabei hatten. Dann habe «das

ganze Durcheinander» angefangen (Akten S. 691). Er, B____, habe – anders

als sein Kollege – keinen Schlag erhalten (Akten S. 691). Er sei weggerannt

und sein Kollege sei zurückgeblieben. «Als ich zurückging, sah ich, dass er

blutete». Zu diesem Zeitpunkt sei nur eine Person bei seinem Kollegen gewesen. Zur

gleichen Zeit seien die Leute vom [...] aufgestanden, er habe seinen Kollegen

gepackt und sie seien weggerannt (Akten S. 691). Ob der Berufungskläger

die Person war, die ihn an der Jacke gepackt oder bei seinem Kollegen gestanden

habe, wisse er, B____, nicht mehr (Akten S. 692). Auf die Frage, ob er

denn wisse, dass die Person, die er im Spital angetroffen habe, sicher nicht

diejenige war, die ihn an der Jacke gepackt hatte, antwortete er, dass er dies wirklich

nicht mehr sagen könne (Akten S. 692). Auf die Frage, ob er den

Berufungskläger als jemanden erkenne, der bei dem fraglichen Vorfall dabei war,

antwortet B____, dass es schwierig sei, ihn wieder zu erkennen (Akten

S. 692). Die Frage, ob er wisse, dass der Berufungskläger eine der

Personen sei, die bei dem Vorfall dabei waren, bejaht B____ (Akten S. 692).

Im Spital habe er ihn nicht von seinem Aussehen her, sondern anhand der

gleichen Kleidung erkannt (Akten S. 692).

3.6 Würdigung der Aussagen

der Opfer

3.6.1 Die Aussagegenese ergibt keine Anhaltspunkte

für eine Falschbezichtigung. Beide Opfer haben sich nicht als Privatkläger

konstituiert und keinerlei Zivilforderungen geltend gemacht. Sie wurden auch zu

keinem Zeitpunkt als mögliche Mittäter einer Auseinandersetzung in Betracht

gezogen und hatten auch insoweit keinen Grund, den Berufungskläger und weitere

(unbekannt gebliebene) Involvierte im Übermass zu belasten, um von eigenen

Anteilen abzulenken.

3.6.2

3.6.2.1 Entgegen den Vorbringen des Verteidigers gibt C____

keineswegs «bei jeder Befragung eine andere Version zu Protokoll»

(Berufungsbegründung vom 21. Mai 2021 Rz. 4, Akten S. 524), auch

nicht, was die Musikbox betrifft. Ganz im Gegenteil: Seine Aussagen anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stimmen in allen wesentlichen Teilen – auch

was die Geschehnisse um die Musikbox betrifft – mit denjenigen an der ersten

Einvernahme überein. Was allerdings zutrifft: Zu den im Polizeirapport

«sinngemäss» wiedergegebenen Auskünften stehen sie in klarem Widerspruch.

Sowohl was die Täterschaft beim ersten Faustschlag auf B____ betrifft, als auch

was die Musikbox betrifft und insbesondere auch in Bezug auf die Drohung mit

dem Messer. Dazu ist aber zu sagen, dass den Aussagen von Zeugen und

Tatbeteiligten in einem Polizeirapport nicht der Beweiswert formeller

Befragungen zukommt. Der Beweiswert erschöpft sich in einer protokollarischen

Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte, wobei die

Qualität dieser Aufzeichnungen von der jeweiligen Protokollierungssituation und

auch vom jeweils zuständigen Polizisten abhängt. Für die Frage des indiziellen

Charakters sind Hinweise auf die Korrektheit der Wiedergabe ebenso zu

berücksichtigen wie Anhaltspunkte, die das Gegenteil nahelegen. Stellt sich etwa

heraus, dass die sinngemäss zitierten Aussagen durch weitere, objektive

Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der

Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte, so spricht dies

dafür, der Aussage in einem Polizeirapport indiziellen Charakter zuzubilligen

(zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019

vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014

E. 2.3). Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im

Rapport zitierten Aussagen nicht korrekt wiedergibt, hindert das nicht daran,

einen Sachverhalt gestützt auf spätere Aussagen von hoher Qualität als erstellt

zu erachten.

Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Polizei bei der

Aufnahme der Angaben von B____ und C____ eher oberflächlich vorgegangen ist.

Sie hat im Rapport zunächst beide Opfer zusammengenommen zitiert (Polizeirapport

vom 27. Juni 2020, Akten S. 178: «Er und sein Kollege gaben an, ...»)

und anschliessend zunächst nur C____ Aussagen «sinngemäss» wiedergegeben mit

der anschliessenden Bemerkung, B____ habe diese Angaben bestätigt (Akten

S. 181). Es liegt nahe, dass diese erste Aufnahme der Angaben durch eine

gemeinsame Befragung beider Opfer erfolgte. Daraus würde sich erklären, dass

deren – unterschiedliche – Wahrnehmungen in ein und dieselbe Aussage Eingang

gefunden haben, welche dann zunächst C____ zugeschrieben wurde. Nachdem die

Aussagen von B____ tatsächlich gewisse Widersprüche aufzeigen (dazu

nachfolgend), beschlägt dies auch die Darstellung im Rapport. Jedenfalls lässt

sich aus dem Rapport nichts für, aber auch nichts gegen den Wahrheitsgehalt

etwaiger im Widerspruch dazu stehender Angaben von C____ ableiten. B____ wurde

erst später, im Universitätsspital, (nochmals) separat befragt. Dabei soll er

den im Spital identifizierten Berufungskläger als denjenigen bezeichnet haben,

der ihn selbst am Anfang am Arm gepackt und der auch C____ eine Faust ins

Gesicht geschlagen habe. Das wiederum soll C____ bestätigt haben (Polizeirapport

vom 27. Juni 2020, Akten S. 182 f.). Aus den so zitierten

Angaben geht nicht hervor, ob und welche Aussagen B____ zum selbst erhaltenen

Faustschlag gemacht haben soll. Es ist ebenso denkbar, dass seine Aussage, der

Berufungskläger sei der Mann, der ihn anfangs am Arm gepackt habe, auch einen

nachfolgend ausgeführten Schlag auf ihn selbst implizierte, wie es auch denkbar

ist, das Weglassen dieses Schlages deute auf eine Dritturheberschaft hin. Auch

in Bezug auf ihn gibt der Rapport insoweit nichts her.

3.6.2.2 Die Aussagen von C____ sind ansonsten

ausgesprochen konstant und schlüssig, ohne dabei auswendig gelernt zu wirken.

Die Schilderungen sind teilweise etwas sprunghaft und erscheinen äusserst

lebensnah, farbig und authentisch. Sie sind eingebettet in einen räumlichen und

zeitlichen Kontext und weisen einen angemessenen Detailreichtum auf, teils auch

untermalt mit Gesten und teils mit Hinweis auf Nebensächliches (etwa, die

Musikbox habe nicht B____ selbst gehört [Verhandlungsprotokoll vom

20. Oktober 2020, Akten S. 436] – was auch dessen Angaben entspricht

[Einvernahme vom 27. Juni 2020, Akten S. 201]). Wenn C____ etwas

nicht genau weiss oder wenn er nur über seinen Kollegen B____ Erfahrenes weitergibt,

deklariert er das («ich weiss aber jetzt gerade nicht mehr, wo er ihn genau

getroffen hatte» [Akten S. 215], «mein Kollege sagte mir, dass er etwas

auf Französisch sagte, dies kann ich aber nicht bestätigen» [Akten

S. 214], «ich konnte nichts sehen […] ich weiss nicht mehr, wie der Mann

geschlagen hat» [Akten S. 215], «wir sind uns ziemlich sicher, dass dieser

[ein anderer] ein Messer in der Hand hielt» [Akten S. 212], «nein, ich

selbst habe kein Messer gesehen» [Akten S. 436]). Er beschreibt

Interaktionen, auch in direkter Rede («dann hat mein Kollege gesagt ‹lass mich,

fass mich nicht an›» [Akten S. 212], insbesondere auch den wahrgenommenen

Ausdruck «Respekt» [Akten S. 212, 214, 435], den er selbst in der

Tatsituation gar nicht recht zuordnen kann). Er äussert sein Unverständnis

darüber, dass er und sein Kollege angegriffen worden seien, ohne dies mit einer

Entwendung der Musikbox überhaupt in Verbindung zu bringen («ich habe nicht

verstanden, warum wir angegriffen wurden [...] wir waren mit einer Musikbox

unterwegs […] aber wir haben ihn nicht provoziert» [Akten S. 435]). Dabei

stellt er auch Mutmassungen über innerpsychologische Momente beim Täter an

(«der Mann hat dies [das Ignoriertwerden] irgendwie übel genommen» [Akten,

S. 212], «vielleicht hatte der Mann zuviel getrunken […] es machte gar

keinen Sinn» [Akten S. 214]) und beschreibt eigenes Empfinden. Er

dramatisiert nicht und scheint den Berufungskläger auch nicht im Übermass zu

belasten. Vielmehr scheinen seine Aussagen zurückhaltend und differenziert.

Insgesamt ist den Aussagen von C____ somit eine hohe

Glaubhaftigkeit zubilligen. Eine bewusste Falschbelastung des Berufungsklägers ist

auszuschliessen.

3.6.3

3.6.3.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, weisen die Aussagen von B____ dagegen einige Widersprüche

auf, über die nicht hinweggesehen werden kann. Hervor stechen insbesondere die

folgenden Ungereimtheiten: Gemäss den im Polizeirapport «sinngemäss»

wiedergegebenen Auskünften sei der Mann, den B____ im Spital wiedererkannte,

derselbe gewesen, der ihn am Arm gepackt und seinem Kollegen eine Faust ins

Gesicht geschlagen habe (Polizeirapport vom 27. Juni 2020, Akten

S. 182). Demgegenüber gab B____ bezüglich des Schlages auf seinen Kollegen

in der ersten Einvernahme, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der

Berufungsverhandlung an, dass er nicht gesehen habe, wer C____ geschlagen habe

(Einvernahme vom 27. Juni 2020, Akten S. 204; Verhandlungsprotokoll

vom 20. Oktober 2020, S. 437; Verhandlungsprotokoll vom

19. Dezember 2022, S. 691). Hinsichtlich der physischen Einwirkungen

auf ihn selbst gab B____ in der ersten – ohne Dolmetscher durchgeführten –

Einvernahme an, dass der Mann, der ihn am Arm gepackt, ihn auch ins Gesicht

geschlagen habe (Akten S. 201). In der gleichen Einvernahme sagte B____

aber auch aus, dass der Mann, den er im Spital wiedererkannte, nicht derjenige

gewesen sei, der ihn geschlagen habe (Akten S. 204). In der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab B____ an, den Berufungskläger als den Mann

wiederzuerkennen, der ihn ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 437). Demgegenüber

führt er in der Berufungsverhandlung nun aus, dass er nicht geschlagen, sondern

nur gepackt worden sei, und er nicht mehr sagen könne, wer ihn gepackt habe

(Akten S. 691 f.).

3.6.3.2 Diese Widersprüche mögen teilweise auf

sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen sein. So macht die Vorinstanz richtigerweise

darauf aufmerksam, dass die erste Einvernahme zur Sache in Deutsch, ohne Beizug

eines Dolmetschers, durchgeführt worden ist, was offensichtlich nicht

angebracht war (Urteil vom 20. Oktober 2020, Akten S. 457). So hat

Detektiv [...] anlässlich der drei Wochen nach der ersten Einvernahme durchgeführten

Fotowahlkonfrontation folgende Aktennotiz «Objektive Wahrnehmungen i.S. B____

bezüglich seiner Deutschkenntnisse» verfasst: «Ich habe heute mit B____ eine

Einvernahme mit Fotowahlkonfrontation durchgeführt. Anfänglich der Einvernahme

verlangte er die Rechtsbelehrungen in portugiesischer Sprache. Die Einvernahme

konnte jedoch auf Deutsch weitergeführt werden. Ich konnte feststellen, dass

die Deutschkenntnisse von Herr B____ nicht ausreichend sind. Für eine weitere,

detailliertere Einvernahme müsste ein Dolmetscher/Übersetzer in portugiesischer

Sprache beigezogen werden» (Aktennotiz vom 22. Juli 2020, Akten

S. 284). Dass diese Einschätzung zutrifft, hat denn auch B____ selbst

anlässlich der (mit Beizug eines Dolmetschers erfolgten) Befragung vor erster

Instanz bestätigt. So hat er auf die Frage des Verteidigers, ob er das dort

Geschilderte auch gegenüber der Polizei gesagt habe, geantwortet: «Die Polizei

hat mich nie explizit gefragt. Aber was ich heute gesagt habe, habe ich auch

damals der Polizei erzählt». Und weiter: «Ja, bis jetzt haben die Befragungen

auf Deutsch stattgefunden. […] Mein Deutsch ist nicht schlecht, ich verstehe

relativ gut. Aber mich zu erklären, ist schwierig für mich» (Verhandlungsprotokoll

vom 20. Oktober 2020, Akten S. 438).

Es ist deshalb möglich, dass sich B____ in der ersten

Einvernahme wegen sprachlicher Schwierigkeiten gerade in Bezug auf die Frage

der konkreten Täterschaft bzw. der Tatanteile des Berufungsklägers unpräzise

und missverständlich ausgedrückt hat. Es ist auch gut denkbar, dass er dieser

Frage gar keine so grosse Bedeutung beigemessen hat. Wesentlich war für ihn,

zumal unmittelbar nach dem Vorfall, das Erlebte und der Umstand, dass er im

Spital einen der Männer entdeckte, die am Tatgeschehen beteiligt waren. So hat

er auch gegenüber dem Strafgericht freimütig erklärt, dass er sich nicht darauf

geachtet habe, ob der Berufungskläger einer der beiden Männer war, die er bei C____

gesehen hatte (Verhandlungsprotokoll vom 20. Oktober 2020, S. 437). Jedenfalls

nicht mit sprachlichen Unzulänglichkeiten erklärt werden kann, dass B____ in

der – unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführten – erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bejahte, vom Berufungskläger gepackt und geschlagen

worden zu sein, in der – ebenfalls unter Beizug eines Dolmetschers

durchgeführten – Berufungsverhandlung nun jedoch angegeben hat, nicht

geschlagen worden zu sein und nicht mehr zu wissen, wer ihn damals

gepackt habe. Hinsichtlich der Frage der konkreten Täterschaft der zu seinem

Nachteil erfolgten körperlichen Einwirkung fehlt es seinen Aussagen somit an

Konstanz und Homogenität über die verschiedenen Befragungen hinweg. Seine vor

erster Instanz getätigte Aussage, dass er vom Berufungskläger gepackt

und geschlagen worden sei, ist daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

3.6.3.3 Davon abgesehen weisen die Aussagen von B____ jedoch

eine hohe Qualität auf. Sie sind – abgesehen vom soeben erwähnten Widerspruch –

weitgehend konstant und wirken keinesfalls auswendig gelernt. Die Schilderungen

sind teilweise untermalt mit Gesten (so zeigte er anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wie er am linken Oberarm gepackt wurde; Verhandlungsprotokoll

vom 20. Oktober 2020, Akten S. 437), mitunter finden sich Hinweise auf

Nebensächliches (die Musikbox habe nicht ihm selbst, sondern einem Kollegen

namens [...] gehört; Einvernahme vom 27. Juni 2020, Akten S. 201). B____

äussert sein Unverständnis darüber, dass er und sein Kollege angegriffen wurden

(«ich weiss nicht, warum ich geschlagen wurde» [Akten, S. 437]), aber er dramatisiert

nicht (er habe «nur einen Faustschlag ins Gesicht bekommen» und sei «nicht

schlimm verletzt gewesen» [Akten S. 201]) und scheint den Berufungskläger

auch nicht im Übermass zu belasten («Es ist schwierig, ihn [den Berufungskläger]

wieder zu erkennen» [Verhandlungsprotokoll vom 19. Dezember 2022, Akten

S. 691], zudem habe er nicht gesehen, ob der Berufungskläger seinen

Kollegen geschlagen habe [Akten S. 204, 437, 691]). Auch sonst deklariert B____,

wenn er unsicher ist oder etwas nicht (mehr) genau weiss («Ich weiss nicht, wer

bei [C____] war, ich kenne die Leute nicht» [Akten S. 437], «Er [der

Angreifer] hat etwas verlangt, aber ich weiss nicht mehr, was genau» [Akten

S. 690]). Zudem räumte B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein,

dass er in besagter Nacht im Spital der Polizei gesagt habe, dass er sich nicht

ganz sicher sei, ob es sich bei der dort angetroffenen Person um einen der

Beteiligten handle (Akten S. 438). Und in der Berufungsverhandlung hat er

sogar angegeben, nicht genau sagen zu können, ob er vom Berufungskläger

an der Jacke gepackt worden sei (Akten S. 692), obwohl dies aufgrund der

an seiner Jacke sichergestellten DNA des Berufungsklägers als erstellt gelten kann

(KTA-Bericht, Akten S. 251 ff; DNA-Auswertung, Akten S. 258).

3.6.3.4 Insgesamt sind die Aussagen von B____ – mit

Ausnahme der vor erster Instanz gemachten Angabe, vom Berufungskläger gepackt

und geschlagen worden zu sein – als glaubhaft zu qualifizieren. Eine bewusste

Falschbelastung des Berufungsklägers ist auszuschliessen. Die angesprochenen Widersprüche

dürften zumindest teilweise auf sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen

sein.

3.7 Beweisergebnis

3.7.1 Dass sich am frühen Morgen des 27. Juni

2020 ein Vorfall ereignet hat, bei welchem B____ und C____ die beschriebenen

Verletzungen erlitten haben, kann – obschon B____ in der Berufungsverhandlung

angegeben hat, nicht geschlagen, sondern nur gepackt worden zu sein (vgl. oben,

Ziff. 3.5.5) – aufgrund der Arztzeugnisse und Fotos als erstellt gelten

(vgl. oben, Ziff. 3.4). Die Beteiligung des Berufungsklägers an diesen

Vorfall ist durch die überzeugenden, übereinstimmenden – und durch den Nachweis

der DNA des Berufungsklägers an der Jacke von B____ objektivierten (vgl. oben,

Ziff. 3.4) – Angaben der Geschädigten ebenfalls erstellt (vgl. oben,

Ziff. 3.5.4 f.). Wenn der Berufungskläger in der heutigen

Berufungsverhandlung ausführt, die DNA des Beschwerdeführers hätte auf ganz

verschiedene Art und Weise (z.B. durch Händeschütteln oder Vorüberstreifen) an

die Jacke von B____ gelangen können (vgl. oben, Ziff. 3.5.2), so vermag er

damit lediglich abstrakte und theoretische Zweifel zu wecken, welche freilich

immer möglich und deshalb unbeachtlich sind.

Objektiv erstellt ist – neben der Beteiligung des Berufungsklägers

in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall – auch, dass dieser am frühen Morgen

des 27. Juni 2020 mit einer Handverletzung den Notfall des

Universitätsspitals aufgesucht hat (vgl. oben, Ziff. 3.4). Nachdem sich der

Berufungskläger zu den Gründen seiner Handverletzung gegenüber der Polizei, den

Mitarbeitenden des Universitätsspitals und in der ersten Einvernahme

widersprüchlich und unglaubwürdig äusserte («von einem Sicherheitsmitarbeiter des

Spitals geschlagen worden», «Verletzungen beim Claraplatz zugezogen», «alte

Verletzung am linken Fuss und am kleinen Finger der rechten Hand]»; vgl. oben,

Ziff. 3.5.2), verweigerte er hierzu in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung sowie in der Berufungsverhandlung jegliche Aussage (vgl. oben,

Ziff. 3.5.2). Demgegenüber hat C____ glaubhaft ausgesagt, dass der

Berufungskläger ihn mit der Faust gegen die Nase geschlagen und ihm die

beschriebenen Verletzungen zugefügt hat (vgl. oben, Ziff. 3.5.4 und

3.6.2). Aufgrund dieser belastenden Beweiselemente (DNA-Spur an der Jacke des

Opfers sowie der glaubhaften Aussagen von C____) darf eine Erklärung des

Berufungsklägers für die Gründe seiner Handverletzung vernünftigerweise

erwartet werden. Da der Berufungskläger eine solche nicht zu geben gewillt ist,

kann – unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung (vgl. oben,

Ziff. 3.5.1) – davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger C____

mit der Faust gegen die Nase geschlagen, ihm die beschriebenen Verletzungen

zugefügt und sich dabei die erwähnten Handverletzungen zugezogen hat.

3.7.2 Was den von der Vorinstanz für erstellt

betrachteten Faustschlag des Berufungsklägers auf B____ anbelangt, so hat dieser

seine vor erster Instanz gemachten Angaben, wonach er vom Berufungskläger

gepackt und geschlagen worden sei, in der heutigen Berufungsverhandlung nicht

bestätigt. Vielmehr hat er ausgesagt, dass er nicht geschlagen, sondern

lediglich gepackt worden sei und im Übrigen auch nicht mehr wisse, ob ihn der

Berufungskläger oder ein anderer aus der Gruppe gepackt habe (vgl. oben,

Ziff. 3.5.5). Trotz der glaubhaften Aussagen seines Kollegen C____, wonach

dieser gesehen habe, wie der Berufungskläger B____ geschlagen haben soll,

bestehen hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz

angenommenen Faustschlags des Berufungsklägers auf B____ mehr als nur abstrakte

und theoretische Zweifel (vgl. oben, Ziff. 3.6.3.2), so dass unter

Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zugunsten des Berufungsklägers

davon auszugehen ist, dass zum Nachteil von B____ kein Faustschlag erfolgt ist.

Die Anklageschrift ist entsprechend zu korrigieren.

3.7.3 Im Übrigen kann der von der Vorinstanz

angenommene Sachverhalt (Urteil vom 20. Oktober 2020 E. 2.a

S. 10) gestützt auf die objektiven Beweismittel (vgl. Ziff. 3.4)

sowie auf die glaubhaften Aussagen von C____ und B____ (vgl.

Ziff. 3.5 f.) als erstellt gelten.

4. Rechtliches

4.1 In rechtlicher Hinsicht erklärte das

Strafgericht den Berufungskläger der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig

(angefochtenes Urteil, E. II/2/b, Akten S. 459 f.). Der

Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der

mehrfachen einfachen Körperverletzung (Berufungsbegründung, Akten S. 527).

4.2

4.2.1 Wie in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt,

erweist sich der angeklagte und von der Vorinstanz für erstellt gehaltene

Sachverhalt in Bezug auf den Faustschlag auf B____ als nicht nachgewiesen (vgl.

oben, Ziff. 3.7.2). Diesbezüglich ergeht ein Freispruch vom Vorwurf der

zum Nachteil von B____ begangenen einfachen Körperverletzung nach Art. 123

Ziff. 1 StGB.

4.2.2 Demgegenüber hat der Faustschlag des

Berufungsklägers auf C____ als erstellt zu gelten (vgl. oben,

Ziff. 3.7.1). Durch diesen Faustschlag erlitt C____ eine Rissquetschwunde

an der Nase, eine Kopfprellung sowie Prellungen an der Hand und am Knie (vgl.

oben, Ziff. 3.4). Durch dieses Verhalten erfüllte der Berufungsklägers den

Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB.

Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123

Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit seinem Verhalten eine nicht

bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verursacht hat.

Dies ist immer dann der Fall, wenn das Opfer innere oder äussere Verletzungen

erleidet, die mindestens eine gewisse Behandlung oder Heilungszeit erfordern,

also Krankheitswert aufweisen. Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn

Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich

so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit verheilen (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 3 und 4).

Erforderlich ist weiter, dass die Verletzungen noch nicht den Tatbestand einer

schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt. Vorliegend gingen

die C____ vom Berufungskläger mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, zugeführten

Verletzungen einerseits über eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung

des Wohlbefindens hinaus, führten aber andererseits weder zu einer

unmittelbaren Lebensgefahr noch zu bleibenden Beeinträchtigungen oder

Entstellungen. Sie sind daher – mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

– als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu

qualifizieren. Es ergeht folglich ein Schuldspruch wegen zum Nachteil von C____

begangener einfacher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB.

5. Strafzumessung

5.1 Rechtliche Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss

Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die

Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend

präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 Strafart

5.2.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen

sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die

öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

5.2.2 Im vorliegenden Fall kommt für den

Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung aufgrund der

Verschuldensbewertung (vgl. unten Ziff. 5.3) grundsätzlich sowohl eine

Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht.

Vorliegend bietet sich eine Geldstrafe jedoch nicht an, da der

Berufungskläger mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist. So

wurde er 2016 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von

45 Tagessätzen verurteilt. Im Juli 2018 wurde er wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

von 20 Tagen verurteilt. Ebenfalls im Juli 2018 erfolgte eine Verurteilung

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Diebstahls. Im

Dezember 2018 wurde der Berufungskläger wegen mehrfacher Sachbeschädigung,

mehrfacher Beschimpfung, Missachtung der Ein- und Ausgrenzung, mehrfacher

geringfügiger Sachbeschädigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

unbedingt zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen

sowie einer Busse von CHF 900.– verurteilt (Strafregisterauszug, Akten

S. 624 ff.). Im Juni 2020 erfolgte eine Verurteilung wegen mehrfachen

geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens

in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von CHF 2'800.– (Urteil vom

12. Juni 2020, Akten S. 16 ff.). Zudem wurde er mit Urteil des

Strafgerichts vom 17. März 2022 wegen – während des vorliegenden

Verfahrens begangenen – Raubes, Raufhandels, Hehlerei, Hausfriedensbruchs,

Begehung eines geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfachen Vergehen gegen das

Waffengesetz, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, des

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung nach

Art. 19a Betäubungsmittelgesetz zu 20 Monaten unbedingter

Freiheitsstraffe sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt (Akten

S. 611, 626). Da sich der Berufungskläger von den bisherigen Geld- und

Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen, erweist es sich unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten als notwendig, vorliegend der Freiheitstrafe

gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen ist weiter,

dass die Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf das soziale Umfeld des

Berufungsklägers vertretbar sind. Der Berufungskläger befindet sich bereits im

Strafvollzug und wird daher nicht aus seinem familiären und beruflichen Umfeld

gerissen. Zudem hat er in der Berufungsverhandlung vom 29. November 2022

angegeben, dass es zwischen ihm und seiner ehemaligen Freundin zu einer

Trennung gekommen sei und seine Familienangehörigen allesamt in Spanien und in

Deutschland lebten (Verhandlungsprotokoll vom 29. November 2022, Akten

S. 659).

5.3 Konkrete Strafzumessung

5.3.1 Auszugehen ist vom Strafrahmen der einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der eine

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

5.3.2

5.3.2.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das

Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118

vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019

E. 4.3.1).

5.3.2.2 Das Vorgehen des Berufungsklägers muss als

aggressiv und rücksichtslos bezeichnet werden. Er hat C____ mit der Faust einen

Schlag gegen den Kopf versetzt und ihn damit zu Fall gebracht. Schläge gegen

den Kopf gehen stets mit einer gewissen Gefährdung des Opfers einher.

Zugutezuhalten ist dem Berufungskläger, dass er, nachdem C____ zu Boden

gegangen war, nicht weiter auf ihn einwirkte, so dass dieser zusammen mit

seinem Kollegen fliehen konnte. Da die Verletzungsfolgen von C____ (eine

Rissquetschwunde im Gesicht sowie leichte Verletzungen an der Hand und am Knie)

im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders gravierend waren, ist

das konkrete Vorgehen nach dem Gesagten am eher unteren Rand aller denkbaren Tatbestandsvarianten

anzusiedeln, sodass von einem leichten objektiven Verschulden auszugehen ist.

5.3.2.3 Beim subjektiven Tatverschulden muss dem

Berufungskläger zur Last gelegt werden, dass er aus nichtigem Anlass ohne

erkennbares Motiv auf C____ eingeschlagen hat. Dies ist verschuldenserhöhend zu

werten. In geringem Mass entlastend zu berücksichtigen ist, dass der

Berufungskläger bei der Tatausführung unter dem enthemmenden Einfluss von

Alkohol (mindestens AAK 0.63 mg/l; Polizeirapport vom 27. Juni

2020, Akten S. 180) stand. Insgesamt ist gerade noch von einem leichten Tatverschulden

auszugehen und dementsprechend eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe

zu veranschlagen.

5.3.3 Mit Blick auf die Täterkomponente ist

festzuhalten, dass der kinderlose Berufungskläger am [...] in Algerien geboren

und dort aufgewachsen ist. Seinen eigenen Angaben zufolge hat er in Algerien

als Schreiner und Fischer gearbeitet, ist in Europa aber nie einer beruflichen

Tätigkeit nachgegangen. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung N für

Asylsuchende (Einvernahme vom 23. Juli 2020, Akten S. 4 ff.;

Einvernahme vom 12. Dezember 2019, Akten S. 7 ff., Verfahrensprotokoll

vom 29. November 2022, Akten S. 658). In der Einvernahme vom

23. Juli 2020 gab der Berufungskläger an, unter psychischen Probleme, schlechten

Leber- und Magenwerten sowie den Folgen eines sich im Jahr 2016 ereigneten

unfallbedingten Beinbruchs zu leiden (Akten S. 4). Zu seinen Lasten wiegt,

dass er mehrfach – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft (vgl. oben,

Ziff. 5.2) und während des vorliegenden Verfahrens, nachdem er mit erstinstanzlichem

Urteil vom 20. Oktober 2020 aus der Sicherheitshaft entlassen wurde,

erneut straffällig geworden ist (vgl. oben, Ziff. 5.2). Weder ein

Geständnis noch Kooperationsbereitschaft oder sein Aussageverhalten können dem

Berufungskläger zu Gute gehalten werden. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund

der persönlichen Verhältnisse eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 1 Monat

auf 5 Monate.

5.3.4

5.3.4.1 Der Berufungskläger ist der Auffassung, die

Verfahrensdauer müsse strafmindernd berücksichtigt werden (Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten S. 705).

5.3.4.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das

Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Welche

Verfahrensdauer angemessen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des

Einzelfalls. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die

Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die

Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen,

das Verhalten des Berufungsklägers und dasjenige der Behörden. Von den Behörden

kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen.

Aus Gründen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiträume, in

denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner der einzelnen

Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Eine

Reduktion der schuldangemessenen Strafe drängt sich nur auf, wenn seitens der

Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt (BGer 6B_462/2014 vom

27. August 2015 E. 1.3 nicht publiziert in BGE 141 IV 369 mit Hinweis

auf BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus

Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV)

und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig

voranzutreiben, um den Berufungskläger nicht länger als notwendig den

Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117

IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb).

Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte

Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden

kann (Schmid/Jositsch, Handbuch

des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen

2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu

beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der

Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373

E. 1.3). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der

Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht

auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des

Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6, 133 IV

158 E. 8).

5.3.4.3 Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 20. Oktober

2020. Die Berufungserklärung durch den Berufungskläger erfolgte fristgerecht am

21. Dezember 2020, die Berufungsbegründung nach mehrfach erstreckter Frist

am 21. Mai 2021. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft datiert vom

23. Juni 2021. Der Berufungskläger wurde am 3. Oktober 2021 in einem

anderen Verfahren (VT.[...]) vorläufig festgenommen und anschliessend in

Untersuchungshaft gesetzt (Akten S. 538 ff.). In diesem Verfahren

erging das erstinstanzliche Urteil am 17. März 2022. In der Folge wurde

mit Schreiben vom 14. Juli 2022 im vorliegenden Verfahren zur

Berufungsverhandlung geladen. Die Berufungsverhandlung vom 29. November

2022 musste, nachdem der Zeuge B____ nicht erschienen war, ausgestellt werden.

Vorliegend ist zwischen dem Eingang der Berufungsantwort der

Staatsanwaltschaft und dem Ansetzen der Hauptverhandlung über ein Jahr vergangen.

Dies ist, da das Strafverfahren weder als besonders komplex noch besonders umfangreich

bezeichnet werden kann, als eine gewisse Verletzung des Beschleunigungsgebots

zu werten. Die auszusprechende Strafe ist deshalb um 1 Monat auf

4 Monate zu mindern.

5.5 Modalitäten des Vollzugs

Zusammengefasst wird der Berufungskläger somit zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Bei diesem Strafmass stellt sich

die Frage, ob der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer

Freiheitsstrafe grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. Vom bedingt verurteilten Täter wird künftiges Wohlverhalten

erwartet, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügt (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

Art. 42 StGB N 37). Wurde der Täter allerdings innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen

verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände

vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da der Berufungskläger seit dem Jahr

2016 insgesamt bereits sechs Mal strafrechtlich verurteilt worden ist (vgl.

oben, Ziff. 5.3.3), zuletzt mit Urteil vom 17. März 2022 zu 20 Monaten

Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 500.–, ist die Frage des

bedingten Vollzugs vorliegend nach Art. 42 Abs. 2 StGB zu beurteilen.

Besonders günstige Umstände sind nicht ersichtlich. Vielmehr muss festgehalten

werden, dass sich der Berufungskläger durch die bisher ausgesprochen Geld- und

Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Die Freiheitsstrafe ist daher

unbedingt auszusprechen und die ausgestandene Untersuchungs- und

Sicherheitshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen.

6. Landesverweisung

6.1 Das Strafgericht verwies den Berufungskläger

gemäss Dispositiv des angefochtenen Urteils für drei Jahre des Landes.

6.2 Gemäss Art. 66abis

StGB

kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn

er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB

erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den

Art. 59–61 oder 64 angeordnet wird. Die dem Berufungskläger mit dem

vorliegenden Schuldspruch angelasteten Delikte fallen nicht unter den in

Art. 66a StGB normierten Deliktskatalog (vgl. insbesondere

lit. o), es stellt sich jedoch die Frage einer fakultativen

Landesverweisung nach Art. 66abis

StGB.

Die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis

StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als

Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern

keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr

künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische

Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei

weniger gravierenden – nicht im Deliktskatalog von Art. 121

Abs. 3–6 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.

66a StGB aufgeführten – Delikten als Anlasstaten, namentlich im

Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die Landesverweisung

auszusprechen. Aus diesem Grund steht für diese Kann-Bestimmung die

pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich die Prüfung der

Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden nur als eines von

mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber

ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri,

Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz,

in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2018.103 vom

18. Februar 2019 E. 7.2, SB.2017.124 E. 2.5.1). Zu

berücksichtigen sind dabei die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des

Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll, die zwischen

Straftat und der strittigen Massnahme vergangene Zeit, das Verhalten der Person

in dieser Zeitspanne sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen im Gast- und Zielland (AGE SB.2018.105 vom 26. März

2019 E. 3.3.2).

6.3 Der Berufungskläger hat soweit ersichtlich

keinen Bezug zur Schweiz. Es handelt sich bei ihm um einen abgewiesenen

Asylbewerber, der in Algerien aufgewachsen und in der Schweiz nie einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Einvernahme vom 23. Juli 2020, Akten,

S. 4; Verfahrensprotokoll vom 29. November 2022, Akten S. 658). In

der Schweiz leben den Angaben des Berufungsklägers zufolge auch keine Familienangehörige

(Akten S. 659). Einziger Bezugspunkt zur Schweiz ist – seinen eigenen

Angaben zufolge und soweit ersichtlich – seine ehemalige Partnerin [...], mit

der er noch immer in Kontakt stehe (Akten S. 659). Insgesamt sind die

privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz daher

als gering einzustufen. Dagegen erweist sich das öffentlichen Interesse an

einer Landesverweisung als gross. Hinsichtlich der Anlasstat ist ihm zwar kein

schweres Verschulden vorzuwerfen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich

seine Delinquenz jüngst insbesondere gegen das Rechtsgut Leib und Leben

gerichtet hat, an dessen Schutz ein grosses öffentliches Interesse besteht. Zudem

muss aus den zahlreichen Vorstrafen des Berufungsklägers sowie den, während des

vorliegenden Verfahrens begangenen, erneuten Straftaten geschlossen werden,

dass es sich bei ihm – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urteil

vom 20. Oktober 2020, Ziff. IV, Akten S. 463) – um einen

unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, der offensichtlich kein Interesse

daran bekundet, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Vom

Berufungskläger geht somit aufgrund seiner hartnäckigen Delinquenz mitunter

auch im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben eine Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, welche seine privaten Interessen an

einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Die von der Vorinstanz

ausgesprochene fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis

StGB ist demnach zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist, da keine

Anschlussberufung erhoben wurde, die der gesetzlichen Mindestdauer

entsprechende Dauer der Landesverweisung von 3 Jahren.

Das Strafgericht hat auf eine Eintragung der Landesverweisung

im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Da die Staatsanwaltschaft

keine Anschlussberufung erhoben hat, stellt sich die Frage, ob das in

Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius auch

im Zusammenhang mit der Eintragung einer Landesverweisung im SIS zur Anwendung

kommt. In BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 hat das Bundesgericht diesbezüglich festgehalten,

dass das Verschlechterungsverbot zumindest dann nicht zur Anwendung gelange,

wenn die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS von der ersten

Instanz unbeantwortet gelassen worden sei. Im Übrigen hat das Bundesgericht die

Frage offen gelassen. Auch vorliegend kann diese Frage offen bleiben, da das

Strafgericht zu Recht auf die Eintragung der Landesverweisung im SIS verzichtet

hat und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt ohnehin zu bestätigen

wäre.

7. Kostenfolgen

7.1 Erstinstanzliche

Verfahrenskosten

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine

gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Im Umfang von CHF 1’000.‒, was der

vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung

entspricht, hat der Berufungskläger diese vollumfänglich zu tragen. Zufolge

Berufung wurde diese Gebühr verdoppelt. Von den weiteren CHF 1'000.‒

trägt der Berufungskläger CHF 500.‒, da er im Berufungsverfahren

hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B____

freigesprochen wurde, was als Obsiegen im Umfang von rund 50 % zu werten

ist.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135

Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

7.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428

Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im

Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom

10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger dringt mit seiner

Berufung zu rund 50 % durch und trägt deshalb die Kosten des

Berufungsverfahrens in Form einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Weiter hat der

Berufungskläger für die Entschädigung des im Berufungsverfahren befragten

Zeugen in Höhe von CHF 60.– aufzukommen (Art. 167 und 422 StPO;

§ 7 Abs. 3 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt

[SG 154.300]; Domeisen, in:

Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 422 N 17; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3. Auflage 2018, Art. 422 N 3).

Die vom substituierenden Rechtsvertreter in der

Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die

Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 1,5 Stunden vergütet.

Der Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO beschränkt sich

aus den oben genannten Gründen auf 50 % dieses Betrags. Für die Beträge

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Freispruch vom Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (AS I Ziff. 1);

-

Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon [...];

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung – der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C____ schuldig

erklärt und verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. Juni 2020 bis 20.

Oktober 2020 (116 Tage),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 sowie Art. 51 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung

zum Nachteil von B____ freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66abis

des Strafgesetzbuches für 3 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss

Art. 20 der NSIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht

eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 3'136.40 und eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich Zeugenentschädigung von insgesamt CHF 60.– und allfällige übrige

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 5'170.– und ein Auslagenersatz von

CHF 354.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 403.60, somit

total CHF 5'927.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).